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Entscheid

VSBES.2017.87

Verneinung der Anspruchsberechtigung

30. Juni 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)

verneinte mit Verfügung vom 16. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. September 2016,

da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr.

1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 6) wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit

Schreiben vom 27. Februar

2017, welches am 2. März 2017 bei der

Beschwerdegegnerin eingeht, erhebt der Beschwerdeführer «Wiederspruch» mit dem

sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (A.S. 4).

Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe als Beschwerde an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter.

(s. A.S. 5).

2.2 Mit

Beschwerdeantwort vom 12. Mai

2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende

Anträge (A.S. 10 ff.).

Die

Beschwerde sei abzuweisen.

Gerichtskosten

seien keine aufzuerlegen.

Es sei

keine Parteientschädigung auszurichten.

Der

Beschwerdeführer äussert sich dazu in der Folge nicht mehr (s. A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer lebte zwar bis 2016 in [...]

und damit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, hatte aber im

Zeitpunkt, als er Arbeitslosenentschädigung beantragte, Wohnsitz in der Schweiz

(s. E. II. 2.3.1 + 2.3.2 hiernach). Er untersteht deshalb, wie die

Beschwerdegegnerin anerkennt, den Rechtsvorschriften der schweizerischen

Arbeitslosenversicherung (s.

Art. 1 lit. q und s, Art. 11 Abs. 3 lit. c und Art. 65 Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung

(EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September

2009, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten für die Schweiz am 1.

April 2012 [GVO, SR 0.831.109.268.1]).

2.2

Wer

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit

erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

2.2.1

Die

Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1

AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses

entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Die Rahmenfrist

für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte

Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder ganze

Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand

(Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat

umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein

Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige

Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf

Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage (d.h.

grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage

umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150).

Zusätzlich zur Beitragszeit, welche in

der Schweiz erfüllt wird, wird Versicherungszeit berücksichtigt, welche nach

den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft

zurückgelegt wurde, sofern die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit Versicherungszeit in der Schweiz zurückgelegt hat (Art. 61

Abs. 1 und 2 GVO).

2.2.2

Von

der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist

während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder

Weiterbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) bzw. infolge Krankheit, Unfall oder

Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die

Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind Personen, die wegen

Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten

oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen

sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern,

sofern das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14

Abs. 2 AVIG).

2.3

2.3.1

Nachdem

sich der Beschwerdeführer am 2. September 2016 bei der Arbeitslosenversicherung

angemeldet und auf dieses Datum hin Leistungen beantragt hatte (AWA-Nr. 2), meldete

er sich per 23. September 2016 wieder ab (AWA-Nr. 4). Am 18. November 2016

beantragte der Beschwerdeführer erneut per 2. September 2016 Leistungen der

Arbeitslosenversicherung (AWA-Nr. 3). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit erstreckt

sich demnach vom 2. September 2014 bis 1. September 2016.

2.3.2

Der Beschwerdeführer ging

gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 3. Oktober 2016 und Arbeitsbestätigung vom

15.

August 2016 vom 1. Juli bis 11. August 2016 bei der B.___ AG einer Arbeit

nach (AWA-Nr. 9). Weitere schweizerische Beitragszeiten innerhalb der

Rahmenfrist liegen nicht vor; der Einsatz bei der C.___ AG erfolgte vom 26.

September bis 18. November 2016 und damit erst nach dem Ende der

Beitragsrahmenfrist (AWA-Nr. 10).

Der Beschwerdeführer beruft sich im

Sinne der GVO auf in [...] zurückgelegte Beitragszeiten. Ein erstes Formular

«U1 – Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu

berücksichtigen sind» vom 27. Dezember 2016 (AWA-Nr. 7), ausgefüllt von der [...],

führte keine Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten auf (s. Ziff.

2). Ein neues Formular vom 8. Februar 2017 (AWA-Nr. 8) – das der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Einsprache vom 9. Februar 2017 einreichte, s. AWA-Nr. 6 – enthielt

für die hier interessierende Rahmenfrist die folgenden Einträge:

- 13. Oktober bis 12. Dezember 2014

(Erwerbstätigkeit)

- 27. Juli bis 2. August 2015

(Krankheit)

- 3. August 2015 bis 4. Februar 2016

(Erwerbstätigkeit)

2.3.3

In der Beschwerdeschrift wendet

der Beschwerdeführer ein, das Formular vom 8. Februar 2017 sei nicht

richtig ausgefüllt worden. Es fehle die Beschäftigung bei der [...]. Ausserdem

seien die Krankheitszeiten nicht berücksichtigt worden. Er habe ein neues

Formular beantragt (A.S. 4).

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer macht zu

Recht keine Befreiungsgründe geltend, muss also die Beitragszeit von mindestens

zwölf Monaten erfüllen. In die massgebliche Rahmenfrist vom 2. September 2014

bis 1. September 2016 fällt nach Aktenlage jedoch lediglich eine Beitragszeit

von 9,94 Monaten, was nicht ausreicht, um

einen Leistungsanspruch ab 2. September 2016 zu begründen:

13.

Oktober bis 12. Dezember 2014

2.

Monate und 5 Tage

(15 Werktage im Oktober und 10 im

Dezember

x 1,4 = 35 Kalendertage = 1 Monat

und 5 Tage)

27.

Juli bis 2. August 2015

7.

Tage

(5 Werktage im Juli und 0 im August

x 1,4)

3.

August 2015 bis 4. Februar 2016

6.

Monate und 5 Tage

(21 Werktage im August und 4 im

Februar x 1,4 = 35 Kalendertage = 1 Monat und 5 Tage)

1.

Juli bis 11. August 2016

1.

Monat und 11,2 Tage

(8 Werktage im August x 1,4)

Daran würde sich im Übrigen auch dann

nichts ändern, wenn man, der zweiten Anmeldung entsprechend, von einem Leistungsbeginn

am 19. November 2016 und damit einer Rahmenfrist vom 19. November 2014 bis 18.

November 2016 ausginge. Diesfalls ergäbe sich nämlich eine Beitragszeit von 10,5

Monaten:

19.

November bis 12. Dezember 2014

25,2 Tage

(8 Werktage im November und 10 im

Dezember

x 1,4)

27.

Juli bis 2. August 2015

7.

Tage

(5 Werktage im Juli und 0 im August

x 1,4)

3.

August 2015 bis 4. Februar 2016

6.

Monate und 5 Tage

(21 Werktage im August und 4 im

Februar x 1,4 = 35 Kalendertage = 1 Monat und 5 Tage)

1.

Juli bis 11. August 2016

1.

Monat und 11,2 Tage

(8 Werktage im August x 1,4)

26.

September bis 18. November 2016

1.

Monat und 26,6 Tage

(5 Werktage im September und 14 im

November x 1,4)

2.4.2

Der Einwand des

Beschwerdeführers, das U1-Formular vom 8. Februar 2017 sei unvollständig

ausgefüllt worden, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits hatte er dieses

Formular selber im Einspracheverfahren eingereicht, was er wohl kaum getan

hätte, wenn darauf Beitragszeiten fehlen würden. Andererseits hat er trotz

seiner Ankündigung weder ein ergänztes Formular noch andere sachdienliche

Belege beigebracht. Vor diesem Hintergrund ist mit dem mit dem im

Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) davon auszugehen, dass das Formular

vom 8. Februar 2017 zuverlässig über alle anrechenbaren Beitragszeiten im

Ausland Auskunft gibt und darauf abgestellt werden kann.

2.5

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann