VSBES.2017.87
Verneinung der Anspruchsberechtigung
30. Juni 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)
verneinte mit Verfügung vom 16. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. September 2016,
da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr.
1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 6) wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit
Schreiben vom 27. Februar
2017, welches am 2. März 2017 bei der
Beschwerdegegnerin eingeht, erhebt der Beschwerdeführer «Wiederspruch» mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (A.S. 4).
Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe als Beschwerde an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter.
(s. A.S. 5).
2.2 Mit
Beschwerdeantwort vom 12. Mai
2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende
Anträge (A.S. 10 ff.).
Die
Beschwerde sei abzuweisen.
Gerichtskosten
seien keine aufzuerlegen.
Es sei
keine Parteientschädigung auszurichten.
Der
Beschwerdeführer äussert sich dazu in der Folge nicht mehr (s. A.S. 20).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer lebte zwar bis 2016 in [...]
und damit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, hatte aber im
Zeitpunkt, als er Arbeitslosenentschädigung beantragte, Wohnsitz in der Schweiz
(s. E. II. 2.3.1 + 2.3.2 hiernach). Er untersteht deshalb, wie die
Beschwerdegegnerin anerkennt, den Rechtsvorschriften der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung (s.
Art. 1 lit. q und s, Art. 11 Abs. 3 lit. c und Art. 65 Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten für die Schweiz am 1.
April 2012 [GVO, SR 0.831.109.268.1]).
2.2
Wer
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit
erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
2.2.1
Die
Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1
AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses
entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Die Rahmenfrist
für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte
Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder ganze
Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand
(Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat
umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein
Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige
Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf
Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage (d.h.
grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage
umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150).
Zusätzlich zur Beitragszeit, welche in
der Schweiz erfüllt wird, wird Versicherungszeit berücksichtigt, welche nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
zurückgelegt wurde, sofern die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit Versicherungszeit in der Schweiz zurückgelegt hat (Art. 61
Abs. 1 und 2 GVO).
2.2.2
Von
der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist
während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder
Weiterbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) bzw. infolge Krankheit, Unfall oder
Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die
Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind Personen, die wegen
Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten
oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen
sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern,
sofern das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14
Abs. 2 AVIG).
2.3
2.3.1
Nachdem
sich der Beschwerdeführer am 2. September 2016 bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet und auf dieses Datum hin Leistungen beantragt hatte (AWA-Nr. 2), meldete
er sich per 23. September 2016 wieder ab (AWA-Nr. 4). Am 18. November 2016
beantragte der Beschwerdeführer erneut per 2. September 2016 Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (AWA-Nr. 3). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit erstreckt
sich demnach vom 2. September 2014 bis 1. September 2016.
2.3.2
Der Beschwerdeführer ging
gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 3. Oktober 2016 und Arbeitsbestätigung vom
15.
August 2016 vom 1. Juli bis 11. August 2016 bei der B.___ AG einer Arbeit
nach (AWA-Nr. 9). Weitere schweizerische Beitragszeiten innerhalb der
Rahmenfrist liegen nicht vor; der Einsatz bei der C.___ AG erfolgte vom 26.
September bis 18. November 2016 und damit erst nach dem Ende der
Beitragsrahmenfrist (AWA-Nr. 10).
Der Beschwerdeführer beruft sich im
Sinne der GVO auf in [...] zurückgelegte Beitragszeiten. Ein erstes Formular
«U1 – Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu
berücksichtigen sind» vom 27. Dezember 2016 (AWA-Nr. 7), ausgefüllt von der [...],
führte keine Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten auf (s. Ziff.
2). Ein neues Formular vom 8. Februar 2017 (AWA-Nr. 8) – das der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Einsprache vom 9. Februar 2017 einreichte, s. AWA-Nr. 6 – enthielt
für die hier interessierende Rahmenfrist die folgenden Einträge:
- 13. Oktober bis 12. Dezember 2014
(Erwerbstätigkeit)
- 27. Juli bis 2. August 2015
(Krankheit)
- 3. August 2015 bis 4. Februar 2016
(Erwerbstätigkeit)
2.3.3
In der Beschwerdeschrift wendet
der Beschwerdeführer ein, das Formular vom 8. Februar 2017 sei nicht
richtig ausgefüllt worden. Es fehle die Beschäftigung bei der [...]. Ausserdem
seien die Krankheitszeiten nicht berücksichtigt worden. Er habe ein neues
Formular beantragt (A.S. 4).
2.4
2.4.1
Der Beschwerdeführer macht zu
Recht keine Befreiungsgründe geltend, muss also die Beitragszeit von mindestens
zwölf Monaten erfüllen. In die massgebliche Rahmenfrist vom 2. September 2014
bis 1. September 2016 fällt nach Aktenlage jedoch lediglich eine Beitragszeit
von 9,94 Monaten, was nicht ausreicht, um
einen Leistungsanspruch ab 2. September 2016 zu begründen:
13.
Oktober bis 12. Dezember 2014
2.
Monate und 5 Tage
(15 Werktage im Oktober und 10 im
Dezember
x 1,4 = 35 Kalendertage = 1 Monat
und 5 Tage)
27.
Juli bis 2. August 2015
7.
Tage
(5 Werktage im Juli und 0 im August
x 1,4)
3.
August 2015 bis 4. Februar 2016
6.
Monate und 5 Tage
(21 Werktage im August und 4 im
Februar x 1,4 = 35 Kalendertage = 1 Monat und 5 Tage)
1.
Juli bis 11. August 2016
1.
Monat und 11,2 Tage
(8 Werktage im August x 1,4)
Daran würde sich im Übrigen auch dann
nichts ändern, wenn man, der zweiten Anmeldung entsprechend, von einem Leistungsbeginn
am 19. November 2016 und damit einer Rahmenfrist vom 19. November 2014 bis 18.
November 2016 ausginge. Diesfalls ergäbe sich nämlich eine Beitragszeit von 10,5
Monaten:
19.
November bis 12. Dezember 2014
25,2 Tage
(8 Werktage im November und 10 im
Dezember
x 1,4)
27.
Juli bis 2. August 2015
7.
Tage
(5 Werktage im Juli und 0 im August
x 1,4)
3.
August 2015 bis 4. Februar 2016
6.
Monate und 5 Tage
(21 Werktage im August und 4 im
Februar x 1,4 = 35 Kalendertage = 1 Monat und 5 Tage)
1.
Juli bis 11. August 2016
1.
Monat und 11,2 Tage
(8 Werktage im August x 1,4)
26.
September bis 18. November 2016
1.
Monat und 26,6 Tage
(5 Werktage im September und 14 im
November x 1,4)
2.4.2
Der Einwand des
Beschwerdeführers, das U1-Formular vom 8. Februar 2017 sei unvollständig
ausgefüllt worden, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits hatte er dieses
Formular selber im Einspracheverfahren eingereicht, was er wohl kaum getan
hätte, wenn darauf Beitragszeiten fehlen würden. Andererseits hat er trotz
seiner Ankündigung weder ein ergänztes Formular noch andere sachdienliche
Belege beigebracht. Vor diesem Hintergrund ist mit dem mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) davon auszugehen, dass das Formular
vom 8. Februar 2017 zuverlässig über alle anrechenbaren Beitragszeiten im
Ausland Auskunft gibt und darauf abgestellt werden kann.
2.5
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann