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Entscheid

VSBES.2017.88

Versicherter Verdienst

24. Januar 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 6. August 2014

und Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 verneinte die Unia

Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2014, da die

Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia

S. 302 ff. / 324 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde

mit Urteil VSBES.2015.25 vom 11. Dezember 2015 in dem Sinne gut, als es die

Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies, damit diese den

Sachverhalt ergänze und sodann neu über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

entscheide (Unia S. 232 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom 28. September

2016 verneinte die Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, da die erforderliche Beitragszeit nicht erstellt sei

(Unia S. 149 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 135 ff.) wurde mit

Entscheid vom 14. Februar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 17. März 2017

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2017 sei aufzuheben.

2. Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung sei ab 1. Mai 2014 anzuerkennen und es seien ab dem

Zeitpunkt die Taggelder rückwirkend zu entschädigen.

3. Der versicherte Verdienst sei auf CHF

5‘500.00 brutto, eventualiter auf CHF 4'607.00 brutto festzusetzen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin, zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Verfahrensantrag: Es sei gestützt auf §

71 Abs.1 VRG eine mündliche Verhandlung anzuordnen und die beantragten

Zeugeneinvernahmen durchzuführen.

7. Verfahrensantrag: Es sei dem

Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG und § 2 Abs. 2

Verordnung Versicherungsverfahren (125.922), eine Nachfrist für das

Unterbreiten einer ausführlichen und ergänzenden Beschwerdebegründung bis zum

3. April 2017 anzusetzen.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit

Schreiben vom 3. April 2017 auf eine Ergänzung der Beschwerde (A.S. 16).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15.

Mai 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 26 f.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Einspracheentscheid vom 14. Februar

2017 sei zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai

2017 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Clivia

Wullimann als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Ausserdem zieht er die Akten

des vorhergehenden Verfahrens VSBES.2015.25 bei (A.S. 28 f.).

2.3 Am 7. September 2017 findet vor

dem Instruktionsrichter eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung des

Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Zeugen B.___, C.___ und D.___ statt

(A.S. 46 ff.). Der Beschwerdeführer hält am Zeugen E.___, der vom Erscheinen

dispensiert worden war (A.S. 36), fest (A.S. 54).

Am 28. September 2017 lässt der

Beschwerdeführer als weitere Zeugin F.___ beantragen und verschiedene

Unterlagen zu den Akten geben (A.S. 55 f.).

Der Instruktionsrichter verfügt am 6.

Oktober 2017, dass vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung

mit Befragung der Zeugen F.___, G.___ und E.___ durchgeführt werde (A.S. 57

f.).

Die Beschwerdegegnerin reicht am 9.

Oktober 2017, wie an der Verhandlung vom 7. September 2017 in Aussicht gestellt

(A.S. 54), ihre Akten zum Zeugen D.___ ein (A.S. 59).

2.4 An der Verhandlung vom 15.

Januar 2018 vor dem Versicherungsgericht werden die Zeugen F.___, G.___ und E.___

befragt (A.S. 68 ff.). Ausserdem wird eine Videoaufnahme visioniert, welche der

Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 mit seinem Handy gemacht hat. Die Parteien

halten sodann in den Parteivorträgen an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 73). Die

Vertreterin des Beschwerdeführers reicht zudem zwei Kostennoten ein (A.S. 61

ff.)

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer

in der Beitragsrahmenfrist vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 (s. E. II.

2.1

hiernach) eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ausweist. Die

Beschwerdegegnerin anerkennt dabei eine Betragszeit vom 1. April bis 31.

Dezember 2013 sowie vom 14. Februar bis 30. April 2014, d.h. 11,513 Monate

(s. E. II. 3.2 hiernach).

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber

die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444

E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 46). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor

dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG), hier also

vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014, nachdem der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2014 streitig ist.

Die Ausübung einer beitragspflichtigen

Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE

131.

V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O., E. 1.2 S. 447). Dem Nachweis

effektiver Lohnzahlungen kommt in diesem Zusammenhang nicht der Sinn einer

selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern nur eines – allerdings

bedeutsamen und u.U. ausschlaggebenden – Indizes für eine beitragspflichtige

Beschäftigung (a.a.O., E. 3.2.2 + 3.3 S. 451 / 453). Soweit eine

beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn

jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst

zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 47).

2.2

Als Beweis für den tatsächlichen

Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder

Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter

Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen

Mitarbeitern in Betracht (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 18;

Kupfer Bucher, a.a.O., S. 46 f.). Höchstens Indizien bilden demgegenüber ein

schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben,

Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer erstellte Lohnabrechnungen und

Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.

1.2

S. 447; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Nicht geeignet sind Dokumente,

die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter

unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 48).

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf

auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden,

wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht

zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu,

wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam

oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

2.3

Die beitragspflichtige

Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein

(Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 48). Fehlt es an diesem

Nachweis, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht

gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451).

3.

3.1

Das Versicherungsgericht ging in

seinem Urteil vom 11. Dezember 2015 von folgender Beweislage aus:

Gemäss Arbeitsvertrag vom 14. März 2013

war der Beschwerdeführer seit diesem Datum bei der K.___ GmbH mit einem

Bruttolohn von CHF 5‘500.00 angestellt (Unia S. 387). Sein Sohn L.___ war

bei diesem Unternehmen als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung im

Handelsregister eingetragen (Unia S. 343). Die Gesellschaft kündigte das

Arbeitsverhältnis per 30. April 2014 (Unia S. 385). Sowohl der

Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben als auch die

Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Mai 2014 (Unia S. 409 f.) waren von G.___

(damals noch: [...]), Geschäftsführerin der K.___ GmbH (Unia S. 343) und

spätere Ehefrau des Sohns L.___ (A.S. 48 + 70), unterzeichnet worden.

Die K.___ GmbH bestätigte mit Schreiben

vom 22. August 2014, wiederum unterzeichnet von G.___, der Lohn des

Beschwerdeführers sei jeweils am Monatsende bar ausbezahlt worden (Unia S.

338). Quittungen dafür befanden sich keine in den Akten, sondern lediglich die

folgenden Belege:

· Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2013

bis Februar 2014 (Unia S. 351 ff.). Diese weisen einen Bruttolohn von CHF

5‘500.00 und einen Nettolohn von CHF 4‘607.85 aus, sind aber weder datiert

noch unterzeichnet.

· Lohnausweis vom 29. Januar 2014 für die

Zeit von April bis Dezember 2013, unterzeichnet von G.___ (Unia S. 334). Dieser

gibt den Nettolohn mit CHF 4‘014.10 an (36‘127 : 9) an, während der Bruttolohn

von CHF 4‘607.75 (41‘470 : 9) bis auf ein paar Rappen dem Nettolohn in den

Lohnabrechnungen entspricht.

· Steuerveranlagung pro 2013 (Unia S.

314), basierend auf dem Nettolohn des erwähnten Lohnausweises.

· Auszug aus dem individuellen Konto des

Beschwerdeführers (Unia S. 311), wonach 2013 und 2014 keine Lohnbeiträge

abgerechnet wurden.

· Kontoauszug der [Bank] M.___ für Juni

2014.

(Unia S. 350). In diesem Monat wurde eine Gutschrift über CHF 6‘662.15

verbucht, welche Unfalltaggelder betraf (Unia S. 95); Hintergrund dafür bildete

ein Unfall des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2014, für den die SUVA

bis 30. April 2014 Versicherungsleistungen in der Form von Taggeld und

Heilbehandlung ausrichtete (Unia S. 377 f.). Andererseits tätigte der

Beschwerdeführer vier Barbezüge (CHF 200.00 / 5‘000.00 / 100.00 / 750.00).

Das Versicherungsgericht begründete die

Rückweisung zur ergänzenden Abklärung mit den verschiedenen Ungereimtheiten:

Einerseits entspreche das Bruttogehalt gemäss Lohnausweis nicht dem

Bruttogehalt im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen. Andererseits seien

mit der Ausgleichskasse keine Beiträge abgerechnet worden, obwohl sowohl der

Lohnausweis als auch die Lohnabrechnungen Abzüge auswiesen. Hinzu komme, dass

die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Gesellschafter der K.___ GmbH zwar noch keinen Beweis eines Missbrauchs

darstelle, aber dennoch das Risiko erhöhe, dass der Arbeitsvertrag und die

Bestätigungen der Arbeitgeberin aus Gefälligkeit ausgestellt worden seien (s.

Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Bedenke man zudem das Fehlen von Quittungen sowie

die Lohnabrechnungen, deren Aussteller unklar sei, so bestehe in der Tat der

Verdacht, dass eine fiktive Lohnvereinbarung vorliege. Aus dem Kontoauszug für

einen einzigen Monat ergebe sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers,

belege er doch nur, dass vom vorhandenen Guthaben, das nicht von Zahlungen der

Arbeitgeberin herrühre, Geld bezogen worden sei. Für eine beitragspflichtige

Beschäftigung spreche hingegen, dass die SUVA zufolge Arbeitsunfähigkeit

Taggelder als Lohnersatz ausgerichtet und der Hausarzt Dr. med. N.___ empfohlen

habe, die schwere körperliche Arbeit bei der K.___ GmbH aufzugeben (Unia S.

365). Diese widersprüchliche Aktenlage erlaube keine abschliessende Beurteilung

der Frage, ob der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung

ausgeübt und einen Lohn bezogen habe.

3.2

Nach dem Rückweisungsentscheid

holte die Beschwerdegegnerin die folgenden Auskünfte ein:

·

SUVA,

Revisionsbericht vom 6. Juli 2015 (Unia S. 193 ff.). Dieser enthält keine

Angaben zum Lohn des Beschwerdeführers. L.___ erklärte auf telefonische

Nachfrage hin, nicht alle Arbeitnehmer hätten den vollständigen Lohn erhalten,

konnte aber keine Namen nennen (Unia S. 196).

·

Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn, Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Unia S. 242 f.): Im

individuellen Konto habe man von März bis Dezember 2013 ein Einkommen von

CHF 66'000.00 verbucht und dann die nicht AHV-pflichtigen, von April bis

Dezember 2013 ausgerichteten Unfalltaggelder über CHF 41'406.00 abgezogen.

2014.

sei kein AHV-pflichtiger Lohn mehr bezogen worden.

·

Kantonales

Konkursamt, E-Mail vom 19. Februar 2016 (Unia S. 199): Der Geschäftsführer L.___

habe keinerlei Geschäftsunterlagen ausgehändigt, da offenbar keine Buchhaltung

geführt worden sei.

·

Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Solothurn, E-Mail vom 4. Juli 2016 (Unia S. 179): Dem

Beschwerdeführer sei keine Insolvenzentschädigung ausbezahlt worden.

Im angefochtenen Einspracheentscheid räumte

die Beschwerdegegnerin ein, es sei einerseits erstellt, dass vom 1. April bis

31.

Dezember 2013 Lohn ausbezahlt worden sei. Andererseits habe der

Beschwerdeführer vom 14. Februar bis 30. April 2014 Unfalltaggelder bezogen

(was einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzusetzen ist: vgl. Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 45 f.). Aber auch so erreiche der Beschwerdeführer nur eine

Beitragszeit von 11,513 Monaten, welche keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung vermittle (A.S. 4 f. Ziff. 12).

3.3

An der Instruktionsverhandlung

vom 7. September 2017 wurden zusammengefasst die folgenden Aussagen deponiert:

Beschwerdeführer (A.S. 46 ff.): Er habe

mit der K.___ GmbH von 2013 bis 2014 einen Vertrag gehabt. Er habe wohl am 1.

Januar angefangen; genau wisse er es nicht, es seien alle Dokumente in den

Akten. Gearbeitet habe er bis Ende Mai, d.h. nach dem Unfall im Februar habe er

Taggelder bezogen. Er habe zwei Unfälle gehabt, er wisse nicht mehr, welcher es

gewesen und wie viel Zeit zwischen den beiden Ereignissen vergangen sei. Er

besitze einen Unfallschein. Im Januar und bis Mitte Februar 2014 habe er bei

der K.___ GmbH gearbeitet und dafür Lohn erhalten, sonst könne man in der

Schweiz ja nicht leben. Der Lohn sei allen Mitarbeitern bar ausbezahlt worden,

jeder sei einzeln zum Chef, d.h. seinem Sohn, ins Büro gegangen. Er habe immer

eine Abrechnung bekommen, wenn ihm der Lohn ausgehändigt worden sei. Wenn G.___

Zeit gehabt habe, habe sie das Geld herausgegeben. Mit dem Lohn habe er

Rechnungen, Essen etc. bezahlt. Auf die Bank habe er nichts gebracht, es sei

nichts übriggeblieben. Es sei allen vier Arbeitnehmern gekündigt worden, die

Firma sei nicht gut gelaufen. Die Mitarbeiterzahl im Unternehmen sei

verschieden gewesen, drei, vier oder fünf Leute.

B.___, Zeuge (A.S. 49 f.): Er habe nicht

für die K.___ GmbH gearbeitet, sei aber in der gleichen Branche tätig und kenne

von den Baustellen her fast 80 % der Leute in der Region Solothurn / Bern. Der

Beschwerdeführer habe etwa 2012 und 2013 bei der K.___ GmbH gearbeitet; die

genauen Daten kenne er nicht, aber der Beschwerdeführer sei sicher dort gewesen.

Von einem Unfall wisse er nichts. Zu den Lohnzahlungen könne er nichts sagen.

C.___, Zeuge (A.S. 50 ff.): Er sei viel

auf Baustellen und habe dort den Beschwerdeführer gesehen, welcher [...]

montiert habe. In der Branche würden sich alle kennen. Er sei an der O.___ AG

beteiligt, die je nach Auftragslage Unterakkordanten beiziehe, 2013 u.a. die K.___

GmbH. In diesem Jahr habe er den Beschwerdeführer regelmässig gesehen. 2014

wisse er es nicht im Detail. Am Jahresanfang sei der Beschwerdeführer sicher

dabei gewesen. Von einem Unfall habe er keine Kenntnis. Er könne nicht sagen,

ob der Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr da gewesen sei. Über dessen

Lohnzahlungen könne er nichts sagen. Der Zeuge gibt dem Gericht das

«Baustellen-Programm» für die Zeit von November 2012 bis Dezember 2013 ab (A.S.

39.

ff.). Dazu erläutert er, es handle sich um eine Liste von Baustellen und deren

Leitern. Der Beschwerdeführer sei dort gewesen, auch wenn dies aus den Listen

nicht hervorgehe. Auf der Baustelle P.___ habe er ihn zu 100 % gesehen

(wobei diese Baustelle von Januar bis März 2013 in der Liste eingetragen ist),

und dies nicht nur einmal. Der Beschwerdeführer sei nachher auch auf anderen

grösseren Baustellen gewesen. 2013 und, soweit er sich erinnere, Anfang 2014

habe er ihn ab und zu mal gesehen.

D.___, Zeuge (A.S. 52 ff.): Er sei von 2012

bis Ende 2013 bei der K.___ GmbH resp. bei der Vorgängerfirma Q.___ angestellt

gewesen und kenne den Beschwerdeführer von der Arbeit her. 2013 hätten sie

insgesamt fast drei Monate zusammengearbeitet, in [...]. Sie seien nicht immer

zusammen gewesen, aber er habe den Beschwerdeführer dort gesehen. Dieser habe

die Baustellen gewechselt, von denen es verschiedene gehabt habe. Von einem

Unfall wisse er nichts. Der Lohn sei manchmal bar und manchmal über die Bank

ausbezahlt worden. Das Geld habe ihm L.___ oder dessen Frau G.___ gegeben. Bei

Barauszahlung habe er eine Lohnabrechnung bekommen. Er wisse nicht, ob er

Quittungen unterzeichnet habe. Er glaube, er habe bis Januar oder Februar 2014

bei der K.___ GmbH gearbeitet. Sicher sei er nicht, es sei eher 2013 gewesen.

Er sei unsicher, ob es vier oder fünf Mitarbeiter gehabe habe. Allen sei

gleichzeitig gekündigt worden.

3.4

Der Beschwerdeführer reichte am

28.

September 2017 die folgenden Unterlagen ein:

·

Lohnabrechnungen für

Januar und Februar 2014 (Beschwerdebelage / BB-Nr. 5).

·

Schadenmeldung an

die SUVA vom 25. März 2014 mit Arztzeugnissen (BB-Nr. 6). Danach ereignete

sich am 14. Februar 2014 in [...] ein Unfall. In der Folge war der

Beschwerdeführer ab 15. Februar 2014 vollständig arbeitsunfähig, ab 23. April

2014.

jedoch wieder uneingeschränkt arbeitsfähig.

3.5

Aus den Akten der

Beschwerdegegnerin über den Zeugen D.___ geht hervor, dass dieser bis 13.

Januar 2014 für die K.___ GmbH gearbeitet hatte (S. 174 / 179)

3.6

An der Hauptverhandlung vom 15.

Januar 2018 wurden im Wesentlichen die folgenden Aussagen deponiert:

F.___, Zeugin (A.S. 68 ff.): Sie sei von

1996.

bis 2004 mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen. Nach der Scheidung

habe sie weiterhin für ihn die Rechnungen erledigt. Er sei jeden Monat zu ihr

gekommen und habe das Geld für die Einzahlungen sowie seine Lohnabrechnung

gebracht. Die Originale dieser Abrechnungen bewahre sie in einem Ordner auf, da

der Beschwerdeführer gemeint habe, bei ihr seien sie besser aufgehoben. Als sie

in einer eigenen Sache bei der Vertreterin des Beschwerdeführers gewesen sei,

habe sie erfahren, dass die Abrechnungen für Januar und Februar 2014 fehlten,

worauf sie für die Vertreterin Kopien gemacht habe, ebenso vom Unfallschein und

verschiedenen Arztzeugnissen. Der Beschwerdeführer habe bei der K.___ GmbH

gearbeitet und seinen Lohn bar erhalten. Bis zum Unfall Mitte Februar 2014 sei

er dort tätig gewesen, danach nicht mehr.

G.___, Zeugin (A.S. 70 ff.): Sie habe

sich bei der K.___ GmbH um das Büro gekümmert. Der Lohn sei dem

Beschwerdeführer wie allen anderen Arbeitnehmern bar ausbezahlt worden. Die

vorliegenden Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2014 habe sie erstellt, es

handle sich um ihre Vorlagen. Die Beträge, welche in den Abrechnungen stünden, seien

stets ausbezahlt worden, auch diejenigen für den Beschwerdeführer im Januar und

Februar 2014.

E.___, Zeuge (A.S. 72 f.): L.___ sei für

ihn als Unterakkordant tätig gewesen. Er habe wöchentlich die Baustellen

besucht und dabei ein- bis zweimal den Beschwerdeführer gesehen. Ob er diesen

Anfang 2014 angetroffen habe, könne er nicht sagen.

3.7

An der Verhandlung vom 15.

Januar 2018 visionieren das Gericht und die Parteien auf dem Handy des

Beschwerdeführers einen Teil einer Videoaufnahme, die das Datum vom 6. Februar

2014, 10:46, trägt und als Ort [...] angibt. Zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer

auf einer Baustelle verschiedene Verrichtungen vornimmt. Er erklärt, es handle

sich um die Baustelle, auf der später der Unfall passiert sei. Die Aufnahme sei

zum Spass erfolgt (A.S. 73).

3.8

In einer Gesamtschau aller

Beweismittel ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der

Beschwerdeführer auch im streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 13. Februar 2014

bei der K.___ GmbH gearbeitet und Lohn bezogen hat. Schriftliche Belege für den

Lohnfluss fehlen zwar in der Tat, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Weiter

trifft zu, dass die am 7. September 2017 befragten Zeugen keine Angaben zu den

Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer machten und auch nicht mit Sicherheit

sagen konnten, ob sie ihn 2014 bei der Arbeit gesehen hatten. Durch die

Zeugenaussagen vom 15. Januar 2018 ist indes erstellt, dass der

Beschwerdeführer auch im Januar und Februar 2014 für die K.___ GmbH tätig war

und einen Lohn erhielt:

Die Zeugin F.___ erklärte ausdrücklich,

der Beschwerdeführer habe bis Mitte Februar 2014 bei der K.___ GmbH gearbeitet

und sein Gehalt bar bezogen. Er sei jeden Monat mit seinen Rechnungen zu ihr

gekommen, wobei er das für die Einzahlungen notwendige Geld sowie die jeweilige

Lohnabrechnung mitgebracht habe. Diese Angaben sind glaubwürdig. Sie werden

dadurch gestützt, dass die Zeugin in der Lage war, der Vertreterin des

Beschwerdeführers Kopien der Abrechnungen pro Januar und Februar 2014 sowie

weiterer Unterlagen zu übergeben, welche die Vertreterin sodann am 28.

September 2017 beim Versicherungsgericht einreichte. Dies weist darauf hin,

dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch in den Monaten Januar und Februar

2014.

bei der Zeugin war. Hätte er aber bei diesen beiden Gelegenheiten mangels

Lohn kein Geld mitgebracht, so hätte sich die Zeugin, welche einen sehr

gewissenhaften Eindruck hinterlässt, daran erinnert. Sie erwähnte jedoch nirgends,

dass der Beschwerdeführer jemals ohne Geld bei ihr erschienen wäre.

Die Zeugin G.___ wiederum bestätigte,

dass die Lohnabrechnungen pro Januar und Februar 2014 von ihr stammten und die

auf solchen Abrechnungen vermerkten Beträge jeweils bar ausbezahlt worden

seien. Dies ist ebenfalls überzeugend, indem die Zeugin angibt, die beiden

Abrechnungen entsprächen der Vorlage, die sie verwendet habe. Hinzu kommt, dass

sie bei anderen Punkten offen einräumte, etwas nicht zu wissen, z.B. welche

Verletzung der Beschwerdeführer beim Unfall erlitten hatte (A.S. 71 unten).

Die Beschwerdegegnerin vermag in ihrem

Parteivortrag an der Verhandlung vom 15. Januar 2018 keine Umstände

darzutun, welche die Aussagen der Zeuginnen widerlegen würden. Ihr ist vielmehr

zu entgegnen, dass es widersprüchlich ist, den Lohnfluss bis Ende 2013

anzuerkennen, für die Zeit vom 1. Januar bis 13. Februar 2014 aber zu verneinen,

liegen doch hier wie dort Lohnabrechnungen vor, welche von der

Geschäftsführerin G.___ ausgestellt wurden. Weiter ist zu beachten, dass die (unbestrittenermassen

erfolgte) Auszahlung von Unfalltaggeldern voraussetzt, dass sich der

Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis befand. Es erscheint

indes als unwahrscheinlich, dass er vom 1. Januar bis 13. Februar 2014

eine Arbeitspause hatte und dann gerade am Unfalltag wieder zu arbeiten anfing.

Das Fehlen eines Lohnausweises für das Jahr 2014 geht im Übrigen möglicherweise

auf den Konkurs der K.___ GmbH zurück, weshalb daraus nicht geschlossen werden

kann, 2014 sei kein Lohn ausgerichtet worden.

Da die beitragspflichtige Beschäftigung

und der Lohnfluss bereits durch die Zeugenaussagen in Verbindung mit den

Lohnabrechnungen nachgewiesen sind, muss nicht geprüft werden, welcher

Beweiswert der Videoaufnahme vom 6. Februar 2014 zukommt.

3.9

Zusammenfassend weist der

Beschwerdeführer eine Beitragszeit vom 1. April 2013 bis 30. April 2014 auf,

d.h. mehr als die erforderlichen zwölf Monate. Die Anspruchsberechtigung kann

folglich nicht wegen fehlender Beitragszeit verneint werden. Andererseits

bildeten die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen,

als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls den versicherten

Verdienst zu bestimmen, bevor sie neu über den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenentschädigung befindet.

4.

4.1

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist

in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis

330.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS

615.

, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.2

Die von der Vertreterin eingereichte

Kostennote (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 31,23 Stunden aus. Davon ist

einmal der vorprozessuale Aufwand zu streichen, d.h. alle Verrichtungen bis und

mit der Kenntnisnahme des Einspracheentscheides am 15. Februar 2017 (insgesamt

8,02 Stunden).

Der Aufwand für die Beschwerdeschrift

wird mit 6,5 Stunden angegeben (14., 16. und 17. März 2017). Dies erscheint als

zu hoch, da die Vertreterin weitgehend auf ihre Vorarbeiten im

verwaltungsinternen Verfahren zurückgreifen konnte. Der Aufwand für die

Beschwerdeschrift wird daher um eine Stunde auf 5,5 Stunden gekürzt.

Nicht zu vergüten ist praxisgemäss die

Sichtung von Verfügungen des Versicherungsgerichts, welche für die Vertreterin

zu keinem Handlungsbedarf führten, indem weder eine Frist gesetzt noch ein

Antrag abgewiesen wurde (6. April, 6. und 12. Juni 2017, 3 x 0,17 Minuten).

Was die Verhandlung vom 15. Januar 2018

angeht, so erscheint eine Vorbereitungszeit von 3,5 Stunden im Verhältnis zur

Dauer des Parteivortrags als unangemessen hoch. Der Aufwand wird daher um eine

Stunde auf 2,5 Stunden gekürzt. Ausserdem dauerte die Parteiverhandlung

entgegen der Annahme in der Kostennote nicht zwei Stunden, sondern bloss eine

Stunde.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 19,7 Stunden (13,2 Stunden bis 31. Dezember 2017 / 6,5 Stunden nach

1.

Januar 2018), woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 230.00

eine Entschädigung von CHF 4‘531.00 (3'036 + 1'495) ergibt.

Bei den Auslagen über CHF 145.00 ist

einmal der vorprozessuale Anteil bis 15. Februar 2017 zu streichen (insgesamt

CHF 35.00), so dass CHF 110.00 verbleiben (85.00 bis 31. Dezember

2017.

/ 25.00 nach 1. Januar 2018). Zuzüglich CHF 369.55 Mehrwertsteuer (8 % bis

31.

Dezember 2017 / 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die

Parteientschädigung demnach auf total CHF 5‘007.75.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 14.

Februar 2017 aufgehoben wird. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5‘007.75 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann