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Entscheid

VSBES.2017.89

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

1. Juni 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 27. Februar

2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 2. Februar

2017 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein, da er sich vom 1. Januar bis 1. Februar 2017, vor der Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung, nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Akten

der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

wies die Beschwerdegegnerin am 13. März 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Am 16. März 2017 erhebt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die fünf eingestellten

Taggelder im Februar 2017 seien auszuzahlen (A.S 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 folgende Anträge (A.S. 8

ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.

3. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt in

seiner Replik vom 17. Mai 2017 folgende Rechtsbegehren (A.S. 18 f.):

1. Die Einstelltage seien zu widerrufen.

2. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 24. Mai 2017 auf eine Duplik und hält an ihren Anträgen fest (A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb

der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Der Versicherte, der

Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit

zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu

suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese

Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und

zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Aus der Pflicht, den Eintritt der

Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich

bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und

damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Arbeit zu bemühen (Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 172;

Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17

N 10; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Der Versicherte hat sich

dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell

während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert nach einer neuen Stelle

umzusehen. Er kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, er sei nicht

darauf aufmerksam gemacht worden und habe nicht gewusst, dass er schon vor der

Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet gewesen

wäre (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Bei der Anmeldung hat

die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit

vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie sämtliche während der

Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einreichen (Art. 20

Abs. 1 lit. d AVIV).

2.1.2

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um

zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Voraussetzung für eine Einstellung ist ein Verschulden des Versicherten, wobei

leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232;

Rubin, a.a.O., Art. 30 N 15).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt

sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530),

weshalb der Einstellung in der Anspruchsberechtigung keine Mahnung resp.

Aufklärung vorangehen muss (BGE 124 V 225 E. 5b S. 233; Rubin,

a.a.O., Art. 17 N 9).

Weder Gesetz noch Verordnung schreiben

eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Was als genügende Arbeitsbemühungen zu

gelten hat, ist im Einzelfall, unter Berücksichtigung der konkreten

persönlichen Verhältnisse (u.a. Alter, Schulbildung, Berufserfahrung und

Arbeitsmarktlage) zu prüfen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 104 / 173 f.).

In der Praxis werden grundsätzlich nicht mehr als zehn bis zwölf

Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 24; BGE 139

V 524 E. 2.1.4 S. 528).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer, im Besitz

des [...]-Diploms, arbeitete zuletzt als [...]. Dieses Arbeitsverhältnis

endete, nach krankheitshalber Verlängerung der Kündigungsfrist, per

31.

Juli 2016 (s. Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom

16.

Juni 2016, AWA-Nr. 10).

Am 7. Juni 2016 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 8). Die Personalberaterin

des RAV vereinbarte mit ihm am 16. Juni 2016, dass er im Monat sechs

Bewerbungen im [...] Bereich, d.h. im bisherigen Beruf als [...] mache, sobald

er wieder arbeitsfähig sei (Protokolleintrag 16. Juni 2016,

AWA-Nr. 10). Dies war ab dem Beginn der Rahmenfrist per 1. August

2016.

der Fall (Protokolleintrag 22. August 2016, AWA-Nr. 10).

Anlässlich des Gesprächs vom 14. September 2016 teilte der

Beschwerdeführer mit, er habe am 1. September 2016 ein Studium angetreten

und stehe nur noch von Montag bis Mittwoch für ein Arbeitspensum von 60 %

zur Verfügung. Er gehe nun auch ausserhalb seiner Branche auf Stellensuche (Protokolleinträge

22.

August und 14. September 2016, AWA-Nr. 10).

Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum

vor der Anmeldung, d.h. den Monat Mai 2016, keine genügenden Arbeitsbemühungen

vorweisen konnte, stellte ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

30.

November 2016 ab 1. August 2016 für fünf Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, was sie mit Einspracheentscheid

vom 30. Januar 2017 bestätigte (AWA-Nr. 11). Dieser Entscheid blieb

unangefochten.

2.2.2

Der Beschwerdeführer meldete

sich am 3. Januar 2017 per 31. Dezember 2016 bei der Arbeitslosenversicherung

ab, da ihn seine Ausbildung zu stark in Anspruch nehme. Die Personalberaterin

wies ihn laut Protokolleintrag darauf hin, dass er sich vor einer erneuten

Anmeldung genügend um Arbeit bemühen, d.h. sechs Bewerbungen pro Monat machen

müsse (Protokolleintrag 3. Januar 2017, AWA-Nr. 10).

Am 2. Februar 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer auf dieses Datum hin wieder für ein Pensum von 60 % bei

der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 2), wobei er für den Monat Januar

drei Bewerbungen belegte, alle vom 30. Januar 2017 (AWA-Nr. 4).

2.2.3

Auf den Vorhalt der

ungenügenden Arbeitsbemühungen (s. AWA-Nr. 5) erwiderte der Beschwerdeführer

am 23. Februar 2017 (AWA-Nr. 6), er habe sich vollumfänglich auf seine

Semesterprüfungen vom 17. bis 21. Januar 2017 konzentriert. Ausserdem sei

er vom 20. bis 23. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

In seiner Einsprache vom 6. März

2017.

(AWA-Nr. 7) hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür, das

Gesetz quantifiziere die Anzahl der Arbeitsbemühungen nicht. Für ihn sei

unklar, ob die Vereinbarung (vom 16. Juni 2016) auch für die Zeit zwischen

der Abmeldung und der Neuanmeldung gelte.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 4

f.) wird im Wesentlichen vorgebracht, die Personalberaterin habe in keiner

Weise auf eine spezifische Anzahl Arbeitsbemühungen hingewiesen. Für ihn sei

klar gewesen, dass es keine Mindestanzahl gebe. Er habe da nicht nachhaken

müssen. Das blosse Verteilen von Broschüren erfülle die Informations- und

Beratungspflicht wohl nicht, zumal offen bleibe, welche Broschüre gemeint sei

und ob er diese überhaupt erhalten habe. Im Übrigen habe er sich deshalb zur

Prüfungsvorbereitung abgemeldet, weil er sonst an einer arbeitsmarktlichen

Förderungsmassnahme hätte teilnehmen müssen.

In seiner Replik (A.S. 18 f.)

ergänzt der Beschwerdeführer, auf das einseitig verfasste Beratungsprotokoll

könne nicht abgestellt werden, zumal ihn die Beraterin nach seiner Beschwerde

schikaniert habe; seine Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme hätte

ohne weiteres verschoben werden können, um die Prüfungen vom 17. bis

22.

Januar 2017 zu absolvieren. Das Gesetz sehe keine Mindestanzahl Bewerbungen

für die Zeit vor der Anmeldung vor. Da auch kein Minimum abgemacht worden sei,

könne man nicht von ungenügenden Arbeitsbemühungen sprechen. Im Übrigen sei es

unfair, frühere Sanktionen negativ zu berücksichtigen, es handle sich hier um

einen neuen Fall, der unabhängig zu beurteilen sei.

2.3

Der Beschwerdeführer war von

Gesetzes wegen verpflichtet, sich schon vor seiner Anmeldung vom

2.

Februar 2017 nach Arbeit umzusehen (s. E. II. 2.1.1 + 2.1.2

hiervor). Er meldete sich am 3. Januar 2017 nicht deshalb bei der

Arbeitslosenversicherung ab, weil er eine Stelle gefunden hatte, welche die

Arbeitslosigkeit beendete, sondern weil er in diesem Monat Prüfungen ablegen musste.

Ihm war daher von Anfang an bewusst, dass er für die Zeit nach den Prüfungen eine

Anstellung benötigte. Hinzu kommt, dass die Abmeldebestätigung vom

3.

Januar 2017 (Beschwerdebeilage / BB Nr. 2) auf die Pflicht

hinwies, schon vor einer Wiederanmeldung nach Arbeit zu suchen. Schliesslich

zeigt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Januar 2017,

also noch vor seiner neuen Anmeldung, für drei Stellen bewarb, dass ihm seine

Obliegenheiten grundsätzlich bekannt waren.

Richtig ist, dass das Gesetz nicht bestimmt,

welche Anzahl Bewerbungen ausreichend ist. Der Beschwerdeführer kann sich

jedoch nicht darauf berufen, für Januar 2017 habe keine Vereinbarung über den

Umfang der Arbeitsbemühungen bestanden. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung hängt nämlich nicht davon ab, dass der Personalberater

zuvor eine Mindestanzahl von Bewerbungen festgesetzt hat (Rubin, a.a.O.,

Art. 17 N 24). Entscheidend ist, dass der Versicherte sich so zu

verhalten hat, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (a.a.O.,

Art. 17 N 4). Der Beschwerdeführer kann – selbst wenn die Zeit für

die Arbeitssuche wegen Prüfungen und Krankheit beschränkt war – nicht ernsthaft

behaupten, er hätte sich diesfalls im Januar 2017 mit bloss drei Bewerbungen begnügt.

Konkrete Umstände, welche diese Arbeitsbemühungen als ausreichend erscheinen

lassen, wie allenfalls eine besondere berufliche Spezialisierung (vgl. dazu BGE 139 V 524 E. 4.2

S. 530), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, gerade wenn die

Arbeitssuche erschwert ist (hier u.a., weil der Beschwerdeführer nur das [...]-Diplom

vorweisen kann und an bestimmten Wochentagen nicht zur Verfügung steht), sind

umso intensivere Anstrengungen erforderlich (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 22;

Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2). Auch

wenn man zugesteht, dass die Vereinbarung vom 16. Juni 2016 über sechs

Bewerbungen monatlich mit der Abmeldung vom 3. Januar 2017 formell dahinfiel,

so musste dem Beschwerdeführer doch bewusst sein, in welcher Grössenordnung man

Arbeitsbemühungen erwartete und dass drei Bewerbungen nicht genügten. Was die

verfügbare Zeit für die Stellensuche angeht, so waren die Prüfungen am

22.

Januar 2017 beendet und der Beschwerdeführer ab 24. Januar 2017

wieder arbeitsfähig. Trotzdem wartete er ohne erkennbaren Grund bis

30.

Januar 2017, um sich zu bewerben, wobei er anschliessend, an den

beiden verbleibenden Tagen bis zur Anmeldung, wiederum untätig blieb. Von den

gebotenen intensiven Arbeitsbemühungen kann daher keine Rede sein.

Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die drei Bewerbungen in der Zeit vom

1.

Januar bis 1. Februar 2017 als unzureichend erachtete, zumal im

Hinblick auf das Ermessen, das ihr bei der quantitativen Prüfung der

Arbeitsbemühungen zusteht (s. AVIG-Praxis ALE B316). Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht wegen ungenügender

Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

2.4

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3

AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·

leichtes

Verschulden: 1 – 15 Tage

·

mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

·

schweres

Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt

werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Dabei sind die

Einstellungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen (Art. 45

Abs. 5 AVIV).

Die Beschwerdegegnerin blieb mit fünf

Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Die Verwaltungsweisung

des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist

eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.A). Dies

kann auf den vorliegenden Fall, wo sich der Beschwerdeführer rund einen Monat nach

der Abmeldung wieder bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, übertragen werden.

Besondere Gründe, welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind

nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 30. November

2016.

bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Vor

diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Einstelldauer auf fünf Tage erhöhte. Das Gericht hat mit anderen Worten keinen

Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der

Einstelltage zu reduzieren.

2.5

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen

Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden

Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa

BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann