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Entscheid

VSBES.2017.90

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

6. November 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Antrag vom 23. November

2016 meldete sich der 1976 geborene Versicherte A.___ zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2016 an (Beilage zur

Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 15).

2. Mit Verfügung vom 3. Februar

2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, den Versicherten

wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor seiner Anmeldung, genauer vom 17.

September 2016 bis 17. Dezember 2016 ab dem 18. Dezember 2016 für zwölf Tage in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Beilage zur

Beschwerde [B-Beilage] 1). Die dagegen am 1. März 2017 erhobene Einsprache

(BA-Beilage 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. März 2017 (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

3. Am 20. März 2017 lässt der

Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 6.

März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung

vom 3. Februar 2017 bzw. des Einspracheentscheids vom 6. März 2017

(A.S. 4 ff.).

4. In der Beschwerdeantwort vom 7.

Juni 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin)

folgende Anträge (A.S. 12 ff.):

1. Die Beschwerde sei teilweise

gutzuheissen.

2. Der Beschwerdeführer sei mit sieben

Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

5. In der Folge verzichtet der

Beschwerdeführer auf weiter Äusserungen (A.S. 22).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der

Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter.

Diese Grenze wird bei zwölf resp. sieben streitigen Einstelltagen offenkundig

nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des

Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung

beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles

Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch

ausserhalb seines bisherigen Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind

nachzuweisen. Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) wiederum

präzisiert, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss,

und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Der Nachweis dieser

Arbeitsbemühungen hat gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede Kontrollperiode

spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag

folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr

berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und

keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die zuständige Amtsstelle hat nach

Art. 26 Abs. 3 AVIV die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu

überprüfen.

2.2

Aus der Pflicht, den Eintritt

der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte

Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren

Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um

eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend

während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit

vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich

insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon

vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet

war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2

S. 526).

2.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser

Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor

Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Auf

den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, nur auf deren Intensität

(Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht (SBVR), 3. Auflage, Basel 2016, 11. Kapitel, § 66 N

844).

2.4

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3b). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Für den Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes

nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,

die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E.

5b).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vom 20. März 2017 (A.S. 4 ff.) vor, er habe am 20. Juni

2016.

von seinem damaligen Arbeitgeber, der C.___ AG, zwei Einsatzverträge für

eine Tätigkeit bei der D.___ AG erhalten (B-Beilage 2). Der Einsatzvertrag mit

einer Einsatzdauer von maximal drei Monaten sei nicht unterzeichnet gewesen,

hingegen jedoch jener mit einer Einsatzdauer von 364 Tagen, weshalb er von

einer entsprechenden Einsatzdauer ausgegangen sei und nicht mit einer

Arbeitslosigkeit bis 19. Juni 2017 gerechnet habe. Am 2. November 2016

habe er jedoch die Kündigung per 2. Dezember 2016 erhalten, da die C.___ AG

ihre Betriebsschliessung per 31. Januar 2017 geplant habe. Um die drohende

Arbeitslosigkeit zu vermeiden, habe er für den weiteren Einsatz bei der D.___

AG einen neuen Einsatzvertrag, datierend vom 13. Dezember 2016, vom 12. Dezember

2016.

bis vorerst 31. Dezember 2016 mit der E.___ ag unterzeichnet (B-Beilage

3). Es treffe damit nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom

17.

September 2016 bis 17. Dezember 2016 zu wenig um Arbeit bemüht habe.

3.2

Die Beschwerdegegnerin bringt

demgegenüber vor, ihr habe lediglich jener Einsatzvertrag mit der C.___ AG mit

einer Einsatzdauer von maximal drei Monaten vorgelegen, nicht aber jener mit

einer Einsatzdauer von 364 Tagen. Dem Beschwerdeführer könne folglich gefolgt

werden, wenn er geltend mache, dass er vor Erhalt der Kündigung vom 2. November

2016.

nicht mit einer Kündigung seines temporären Einsatzes habe rechnen müssen.

Der Beschwerdeführer bestreite jedoch nicht, am 2. November 2016 per 2.

Dezember 2016 die Kündigung der C.___ AG erhalten zu haben. Gemäss

Arbeitgeberbescheinigung der E.___ ag vom 13. Januar 2017 (BA-Beilage 15) habe

der Beschwerdeführer noch zwei Wochen länger, nämlich vom 5. bis 16. Dezember

2016, bei der D.___ AG tätig sein können. Der Einsatzvertrag mit der E.___ ag

datiere vom 13. Dezember 2016 und sehe einen Einsatz vom 12. bis 31.

Dezember 2016 vor, es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass dem

Beschwerdeführer bereits im November 2016 bekannt gewesen sei, dass sein

Einsatz Mitte Dezember 2016 enden würde, da er in seinem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 23. November 2016 angegeben habe, sein

Arbeitsverhältnis werde aufgrund «Arbeitsrückgangs» am 16. Dezember 2016

(recte: 17. Dezember 2016) enden. Anhaltspunkte, welche auf einen erneuten

Einsatz bei der D.___ AG ab Januar 2017 schliessen liessen, hätten keine

vorgelegen, weshalb der Beschwerdeführer nicht von einem erneuten Einsatz habe

ausgehen können. Der Beschwerdeführer habe spätestens anfangs November 2016

gewusst, dass sein Einsatz bei der D.___ AG im Dezember 2016 enden werde,

weshalb er spätestens nach Erhalt der Kündigung anfangs November 2016 gehalten

gewesen wäre, sich um eine neue unbefristete Anstellung zu bemühen. Die

Beschwerdegegnerin führt weiter aus, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18.

Januar 2017 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, vor Antragstellung per 18.

Dezember 2016 keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. In seiner

Stellungnahme vom 23. Januar 2017 führe er jedoch aus, sich bei zwei

Temporärbüros, der E.___ ag sowie der F.___ gmbh, beworben zu haben. Nicht

ersichtlich sei, wann diese Bewerbungen erfolgt seien. Im Formular «Nachweis

der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar 2017 seien jedoch am

16.

bzw. 20. Januar 2017 die Firmenstempel der E.___ ag resp. F.___ gmbh

eingetragen und es werde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer persönlich

beworben habe. Es müsse deshalb und auch weil der Beschwerdeführer selber

angegeben habe, vor der Antragsstellung im Dezember 2016 keine

Arbeitsbemühungen vorgenommen zu haben, davon ausgegangen werden, dass die

beiden Arbeitsbemühungen bei den Temporärbüros erst im Januar 2017 und damit

nach seiner Antragsstellung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt seien.

Entgegen der ursprünglichen Verfügung vom 3. Februar 2017 habe vom

Beschwerdeführer nicht bereits drei Monate vor der Antragsstellung sondern erst

ab dem Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November 2016, d.h. rund anderthalb

Monate vor der Antragsstellung, erwartet werden können, dass er sich um eine

neue Anstellung bemühe. Aus diesem Grund sei die Einstelldauer von zwölf Tagen

zu hoch angesetzt. Die Anmeldung bei der F.___ gmbh könne nicht mildernd

berücksichtigt werden, da diese erst im Januar 2017 erfolgt sei. Jene Anmeldung

bei der E.___ ag könne allenfalls im Dezember 2016 berücksichtigt werden, zumal

der Einsatz bei der D.___ AG ab dem 5. Dezember 2016 bis 16. Dezember 2016 über

diese gelaufen sei. Es rechtfertige sich daher eine Einstellung im mittleren

Bereich des leichten Verschuldens und zwar im Umfang von sieben Einstelltagen.

4.

Im vorliegenden Fall ist

unbestritten, dass dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 sein temporärer, auf

364.

Tage befristeter Einsatz durch die C.___ AG per 2. Dezember 2016 gekündigt

wurde. Ebenfalls von der Beschwerdegegnerin anerkannt und damit unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November

2016.

nicht mit einer Kündigung rechnen musste und entsprechend auch nicht

verpflichtet war, Arbeitsbemühungen zu tätigen.

Der Beschwerdeführer wurde mit

Aussprechen der Kündigung am 2. November 2016 über die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG per 2. Dezember 2016 informiert. Ab

diesem Zeitpunkt wäre er verpflichtet gewesen, sich um zumutbare Arbeit zu

bemühen (vgl. E II. 2.2 hiervor). Den Akten lassen sich jedoch keine

Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, d.h. bis zum 2. Dezember 2016

entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch zu Recht nicht vor, sich

während der Kündigungsfrist um eine andere Anstellung bemüht zu haben. Es ist

damit davon auszugehen, dass während dieser Zeit keine Arbeitsbemühungen

getätigt worden sind.

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, seiner Schadenmilderungspflicht durch das

Unterzeichnen des Einsatzvertrages mit der E.___ ag ab dem 12. Dezember 2016

nachgekommen zu sein. Der vom 13. Dezember 2016 datierende Einsatzvertrag

(B-Beilage 3) sieht eine Einsatzdauer bei der D.___ AG vom 12. Dezember

2016.

bis vorerst 31. Dezember 2016 vor. Gleichzeitig liegt eine

Arbeitgeberbescheinigung der E.___ ag vom 13. Januar 2017 (BA-Beilage 14) vor,

welche ein Arbeitsverhältnis vom 5. Dezember 2016 bis 16. Dezember 2016 bestätigt.

Grund der am 14. Dezember 2016 per 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Kündigung

sei die Beendigung des Einsatzes gewesen. Dem Beschwerdeführer war demnach aufgrund

des Einsatzvertrages mit der E.___ ag bewusst, dass dieser Arbeitseinsatz bei

der D.___ AG nur wenige Tage resp. Wochen dauern wird, weshalb er verpflichtet

gewesen war, weitere Arbeitsbemühungen zu tätigen. Dieser Pflicht ist er durch

diese eine Arbeitsbemühung bei der E.___ ag, welche zudem lediglich einen

befristeten Einsatz bewirkte, nicht genügend nachgekommen. Anlässlich des

Erstgesprächs vom 18. Januar 2017 wurden mit dem Beschwerdeführer sechs

Arbeitsbemühungen pro Monat vereinbart (vgl. BA-Beilage 6), was mit Blick auf

die Praxis, die regelmässig zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen verlangt (vgl. BGE

139.

V 524 E. 2.1.4), angemessen ist. Für Dezember 2016 nicht zu berücksichtigen

ist die Arbeitsbemühung bei der F.___ gmbh, da diese nachgewiesenermassen erst

am 20. Januar 2017 erfolgte (BA-Beilage 17). Zu keiner anderen

Einschätzung führt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einer für ihn

neuen Situation befand und das Ausfüllen der Formulare für ihn eine grosse Herausforderung

bedeutete (vgl. BA-Beilage 8). Obwohl dies bei erstmaliger Arbeitslosigkeit in

gewisser Weise nachvollziehbar ist, muss sich der Beschwerdeführer entgegen

halten lassen, dass niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich

ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_1004/2008 vom 29. Januar 2009 E.

3.

). Aufgrund des Gesagten ist damit für die einmonatige Kündigungsfrist vom

2.

November 2016 bis 2. Dezember 2016 von gänzlich unterbliebenen und für die

anschliessende Zeit bis zum Anspruchsbeginn durch die eine getätigte Bewerbung

bei der E.___ ag von unzureichenden Arbeitsbemühungen auszugehen.

5.

5.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Reicht die

versicherte Person für eine bestimme Kontrollperiode keinerlei Nachweise für in

dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen werden,

dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Urteil des Bundesgerichts C

207/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4).

Die Dauer der Einstellung bemisst sich

gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut

Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

-

leichtes Verschulden: 1 –

15.

Tage

-

mittelschweres Verschulden:

16.

– 30 Tage

-

schweres Verschulden: 31 –

60.

Tage

Bei der Überprüfung der Angemessenheit

der Einstellungsdauer darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht

ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das

Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des

Bundesgerichts C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen).

5.2

Mit Verfügung vom 3. Februar

2016.

(B-Beilage 1) wurde der Beschwerdeführer für zwölf Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt, da er sich in der Zeit vom 17. September

2016.

bis 17. Dezember 2016 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe. Im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wurden die zwölf Tage

bestätigt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 (A.S. 12 ff.) führt die

Beschwerdegegnerin sodann aus, der Beschwerdeführer habe vor Erhalt seiner

Kündigung vom 2. November 2016 nicht mit einem Einsatzende bei der D.___

AG rechnen müssen, weshalb er erst ab November 2016, d.h. anderthalb Monate vor

der Antragsstellung, Arbeitsbemühungen habe tätigen müssen. Weiter könne die

Anmeldung bei der E.___ ag allenfalls als Arbeitsbemühung im Dezember 2016

berücksichtigt werden. Aus diesem Grund werde eine Reduktion der Einstelltage

von zwölf auf sieben Tage beantragt.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat die

Einstellung des Beschwerdeführers ursprünglich mit zwölf Tagen im oberen

Bereich des leichten Verschuldens angesiedelt. In ihrer Beschwerdeantwort vom

7.

Juni 2017 (A.S. 12 ff.) beantragt sie nun eine Reduktion auf sieben

Einstelltage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer

erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November 2016 verpflichtet war,

Arbeitsbemühungen zu tätigen und nicht bereits ab dem 17. September 2016 sowie

unter Anrechnung einer Arbeitsbemühung bis zum 17. Dezember 2016 rechtfertigt

sich die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Reduktion. Damit befindet

sich die Einstelldauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was

angesichts der Tatsache, dass während der gesamten Kündigungsfrist keine

Arbeitsbemühungen getätigt wurden, angemessen ist. Im vorliegenden Fall liegen

keine Gründe vor, welche eine weitere Reduktion rechtfertigen würden. Der

Beschwerdeführer ist damit für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen.

6.

Die Beschwerde erweist sich

demnach als teilweise begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, als dass die

verfügte Einstelldauer von zwölf Tagen auf sieben Tage reduziert wird. Darüber

hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Im vorliegenden Fall wird –

trotz des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers – keine

Parteientschädigung zugesprochen, da keine anwaltliche oder fachlich besonders

qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139).

7.2

Der Beschwerdegegnerin steht bei

diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu.

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird in

dem Sinne gutgeheissen, als dass der Beschwerdeführer für sieben Tage in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wird.

Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer