VSBES.2017.90
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
6. November 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. März 2017
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Antrag vom 23. November
2016 meldete sich der 1976 geborene Versicherte A.___ zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2016 an (Beilage zur
Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 15).
2. Mit Verfügung vom 3. Februar
2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, den Versicherten
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor seiner Anmeldung, genauer vom 17.
September 2016 bis 17. Dezember 2016 ab dem 18. Dezember 2016 für zwölf Tage in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Beilage zur
Beschwerde [B-Beilage] 1). Die dagegen am 1. März 2017 erhobene Einsprache
(BA-Beilage 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. März 2017 (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.) abgewiesen.
3. Am 20. März 2017 lässt der
Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 6.
März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung
vom 3. Februar 2017 bzw. des Einspracheentscheids vom 6. März 2017
(A.S. 4 ff.).
4. In der Beschwerdeantwort vom 7.
Juni 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin)
folgende Anträge (A.S. 12 ff.):
1. Die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen.
2. Der Beschwerdeführer sei mit sieben
Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.
3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
5. In der Folge verzichtet der
Beschwerdeführer auf weiter Äusserungen (A.S. 22).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der
Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter.
Diese Grenze wird bei zwölf resp. sieben streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des
Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles
Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch
ausserhalb seines bisherigen Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind
nachzuweisen. Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) wiederum
präzisiert, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss,
und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Der Nachweis dieser
Arbeitsbemühungen hat gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag
folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und
keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die zuständige Amtsstelle hat nach
Art. 26 Abs. 3 AVIV die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu
überprüfen.
2.2
Aus der Pflicht, den Eintritt
der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte
Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren
Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um
eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend
während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit
vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich
insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon
vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet
war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2
S. 526).
2.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser
Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Auf
den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, nur auf deren Intensität
(Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht (SBVR), 3. Auflage, Basel 2016, 11. Kapitel, § 66 N
844).
2.4
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3b). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Für den Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes
nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E.
5b).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vom 20. März 2017 (A.S. 4 ff.) vor, er habe am 20. Juni
2016.
von seinem damaligen Arbeitgeber, der C.___ AG, zwei Einsatzverträge für
eine Tätigkeit bei der D.___ AG erhalten (B-Beilage 2). Der Einsatzvertrag mit
einer Einsatzdauer von maximal drei Monaten sei nicht unterzeichnet gewesen,
hingegen jedoch jener mit einer Einsatzdauer von 364 Tagen, weshalb er von
einer entsprechenden Einsatzdauer ausgegangen sei und nicht mit einer
Arbeitslosigkeit bis 19. Juni 2017 gerechnet habe. Am 2. November 2016
habe er jedoch die Kündigung per 2. Dezember 2016 erhalten, da die C.___ AG
ihre Betriebsschliessung per 31. Januar 2017 geplant habe. Um die drohende
Arbeitslosigkeit zu vermeiden, habe er für den weiteren Einsatz bei der D.___
AG einen neuen Einsatzvertrag, datierend vom 13. Dezember 2016, vom 12. Dezember
2016.
bis vorerst 31. Dezember 2016 mit der E.___ ag unterzeichnet (B-Beilage
3). Es treffe damit nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom
17.
September 2016 bis 17. Dezember 2016 zu wenig um Arbeit bemüht habe.
3.2
Die Beschwerdegegnerin bringt
demgegenüber vor, ihr habe lediglich jener Einsatzvertrag mit der C.___ AG mit
einer Einsatzdauer von maximal drei Monaten vorgelegen, nicht aber jener mit
einer Einsatzdauer von 364 Tagen. Dem Beschwerdeführer könne folglich gefolgt
werden, wenn er geltend mache, dass er vor Erhalt der Kündigung vom 2. November
2016.
nicht mit einer Kündigung seines temporären Einsatzes habe rechnen müssen.
Der Beschwerdeführer bestreite jedoch nicht, am 2. November 2016 per 2.
Dezember 2016 die Kündigung der C.___ AG erhalten zu haben. Gemäss
Arbeitgeberbescheinigung der E.___ ag vom 13. Januar 2017 (BA-Beilage 15) habe
der Beschwerdeführer noch zwei Wochen länger, nämlich vom 5. bis 16. Dezember
2016, bei der D.___ AG tätig sein können. Der Einsatzvertrag mit der E.___ ag
datiere vom 13. Dezember 2016 und sehe einen Einsatz vom 12. bis 31.
Dezember 2016 vor, es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass dem
Beschwerdeführer bereits im November 2016 bekannt gewesen sei, dass sein
Einsatz Mitte Dezember 2016 enden würde, da er in seinem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 23. November 2016 angegeben habe, sein
Arbeitsverhältnis werde aufgrund «Arbeitsrückgangs» am 16. Dezember 2016
(recte: 17. Dezember 2016) enden. Anhaltspunkte, welche auf einen erneuten
Einsatz bei der D.___ AG ab Januar 2017 schliessen liessen, hätten keine
vorgelegen, weshalb der Beschwerdeführer nicht von einem erneuten Einsatz habe
ausgehen können. Der Beschwerdeführer habe spätestens anfangs November 2016
gewusst, dass sein Einsatz bei der D.___ AG im Dezember 2016 enden werde,
weshalb er spätestens nach Erhalt der Kündigung anfangs November 2016 gehalten
gewesen wäre, sich um eine neue unbefristete Anstellung zu bemühen. Die
Beschwerdegegnerin führt weiter aus, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18.
Januar 2017 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, vor Antragstellung per 18.
Dezember 2016 keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. In seiner
Stellungnahme vom 23. Januar 2017 führe er jedoch aus, sich bei zwei
Temporärbüros, der E.___ ag sowie der F.___ gmbh, beworben zu haben. Nicht
ersichtlich sei, wann diese Bewerbungen erfolgt seien. Im Formular «Nachweis
der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar 2017 seien jedoch am
16.
bzw. 20. Januar 2017 die Firmenstempel der E.___ ag resp. F.___ gmbh
eingetragen und es werde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer persönlich
beworben habe. Es müsse deshalb und auch weil der Beschwerdeführer selber
angegeben habe, vor der Antragsstellung im Dezember 2016 keine
Arbeitsbemühungen vorgenommen zu haben, davon ausgegangen werden, dass die
beiden Arbeitsbemühungen bei den Temporärbüros erst im Januar 2017 und damit
nach seiner Antragsstellung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt seien.
Entgegen der ursprünglichen Verfügung vom 3. Februar 2017 habe vom
Beschwerdeführer nicht bereits drei Monate vor der Antragsstellung sondern erst
ab dem Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November 2016, d.h. rund anderthalb
Monate vor der Antragsstellung, erwartet werden können, dass er sich um eine
neue Anstellung bemühe. Aus diesem Grund sei die Einstelldauer von zwölf Tagen
zu hoch angesetzt. Die Anmeldung bei der F.___ gmbh könne nicht mildernd
berücksichtigt werden, da diese erst im Januar 2017 erfolgt sei. Jene Anmeldung
bei der E.___ ag könne allenfalls im Dezember 2016 berücksichtigt werden, zumal
der Einsatz bei der D.___ AG ab dem 5. Dezember 2016 bis 16. Dezember 2016 über
diese gelaufen sei. Es rechtfertige sich daher eine Einstellung im mittleren
Bereich des leichten Verschuldens und zwar im Umfang von sieben Einstelltagen.
4.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 sein temporärer, auf
364.
Tage befristeter Einsatz durch die C.___ AG per 2. Dezember 2016 gekündigt
wurde. Ebenfalls von der Beschwerdegegnerin anerkannt und damit unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November
2016.
nicht mit einer Kündigung rechnen musste und entsprechend auch nicht
verpflichtet war, Arbeitsbemühungen zu tätigen.
Der Beschwerdeführer wurde mit
Aussprechen der Kündigung am 2. November 2016 über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG per 2. Dezember 2016 informiert. Ab
diesem Zeitpunkt wäre er verpflichtet gewesen, sich um zumutbare Arbeit zu
bemühen (vgl. E II. 2.2 hiervor). Den Akten lassen sich jedoch keine
Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, d.h. bis zum 2. Dezember 2016
entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch zu Recht nicht vor, sich
während der Kündigungsfrist um eine andere Anstellung bemüht zu haben. Es ist
damit davon auszugehen, dass während dieser Zeit keine Arbeitsbemühungen
getätigt worden sind.
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, seiner Schadenmilderungspflicht durch das
Unterzeichnen des Einsatzvertrages mit der E.___ ag ab dem 12. Dezember 2016
nachgekommen zu sein. Der vom 13. Dezember 2016 datierende Einsatzvertrag
(B-Beilage 3) sieht eine Einsatzdauer bei der D.___ AG vom 12. Dezember
2016.
bis vorerst 31. Dezember 2016 vor. Gleichzeitig liegt eine
Arbeitgeberbescheinigung der E.___ ag vom 13. Januar 2017 (BA-Beilage 14) vor,
welche ein Arbeitsverhältnis vom 5. Dezember 2016 bis 16. Dezember 2016 bestätigt.
Grund der am 14. Dezember 2016 per 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Kündigung
sei die Beendigung des Einsatzes gewesen. Dem Beschwerdeführer war demnach aufgrund
des Einsatzvertrages mit der E.___ ag bewusst, dass dieser Arbeitseinsatz bei
der D.___ AG nur wenige Tage resp. Wochen dauern wird, weshalb er verpflichtet
gewesen war, weitere Arbeitsbemühungen zu tätigen. Dieser Pflicht ist er durch
diese eine Arbeitsbemühung bei der E.___ ag, welche zudem lediglich einen
befristeten Einsatz bewirkte, nicht genügend nachgekommen. Anlässlich des
Erstgesprächs vom 18. Januar 2017 wurden mit dem Beschwerdeführer sechs
Arbeitsbemühungen pro Monat vereinbart (vgl. BA-Beilage 6), was mit Blick auf
die Praxis, die regelmässig zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen verlangt (vgl. BGE
139.
V 524 E. 2.1.4), angemessen ist. Für Dezember 2016 nicht zu berücksichtigen
ist die Arbeitsbemühung bei der F.___ gmbh, da diese nachgewiesenermassen erst
am 20. Januar 2017 erfolgte (BA-Beilage 17). Zu keiner anderen
Einschätzung führt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einer für ihn
neuen Situation befand und das Ausfüllen der Formulare für ihn eine grosse Herausforderung
bedeutete (vgl. BA-Beilage 8). Obwohl dies bei erstmaliger Arbeitslosigkeit in
gewisser Weise nachvollziehbar ist, muss sich der Beschwerdeführer entgegen
halten lassen, dass niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich
ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_1004/2008 vom 29. Januar 2009 E.
3.
). Aufgrund des Gesagten ist damit für die einmonatige Kündigungsfrist vom
2.
November 2016 bis 2. Dezember 2016 von gänzlich unterbliebenen und für die
anschliessende Zeit bis zum Anspruchsbeginn durch die eine getätigte Bewerbung
bei der E.___ ag von unzureichenden Arbeitsbemühungen auszugehen.
5.
5.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Reicht die
versicherte Person für eine bestimme Kontrollperiode keinerlei Nachweise für in
dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen werden,
dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Urteil des Bundesgerichts C
207/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich
gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut
Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
-
leichtes Verschulden: 1 –
15.
Tage
-
mittelschweres Verschulden:
16.
– 30 Tage
-
schweres Verschulden: 31 –
60.
Tage
Bei der Überprüfung der Angemessenheit
der Einstellungsdauer darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das
Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des
Bundesgerichts C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen).
5.2
Mit Verfügung vom 3. Februar
2016.
(B-Beilage 1) wurde der Beschwerdeführer für zwölf Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt, da er sich in der Zeit vom 17. September
2016.
bis 17. Dezember 2016 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe. Im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wurden die zwölf Tage
bestätigt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 (A.S. 12 ff.) führt die
Beschwerdegegnerin sodann aus, der Beschwerdeführer habe vor Erhalt seiner
Kündigung vom 2. November 2016 nicht mit einem Einsatzende bei der D.___
AG rechnen müssen, weshalb er erst ab November 2016, d.h. anderthalb Monate vor
der Antragsstellung, Arbeitsbemühungen habe tätigen müssen. Weiter könne die
Anmeldung bei der E.___ ag allenfalls als Arbeitsbemühung im Dezember 2016
berücksichtigt werden. Aus diesem Grund werde eine Reduktion der Einstelltage
von zwölf auf sieben Tage beantragt.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat die
Einstellung des Beschwerdeführers ursprünglich mit zwölf Tagen im oberen
Bereich des leichten Verschuldens angesiedelt. In ihrer Beschwerdeantwort vom
7.
Juni 2017 (A.S. 12 ff.) beantragt sie nun eine Reduktion auf sieben
Einstelltage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November 2016 verpflichtet war,
Arbeitsbemühungen zu tätigen und nicht bereits ab dem 17. September 2016 sowie
unter Anrechnung einer Arbeitsbemühung bis zum 17. Dezember 2016 rechtfertigt
sich die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Reduktion. Damit befindet
sich die Einstelldauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was
angesichts der Tatsache, dass während der gesamten Kündigungsfrist keine
Arbeitsbemühungen getätigt wurden, angemessen ist. Im vorliegenden Fall liegen
keine Gründe vor, welche eine weitere Reduktion rechtfertigen würden. Der
Beschwerdeführer ist damit für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen.
6.
Die Beschwerde erweist sich
demnach als teilweise begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, als dass die
verfügte Einstelldauer von zwölf Tagen auf sieben Tage reduziert wird. Darüber
hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Im vorliegenden Fall wird –
trotz des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers – keine
Parteientschädigung zugesprochen, da keine anwaltliche oder fachlich besonders
qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139).
7.2
Der Beschwerdegegnerin steht bei
diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu.
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird in
dem Sinne gutgeheissen, als dass der Beschwerdeführer für sieben Tage in seiner
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wird.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer