VSBES.2017.91
Unfallversicherung
12. Dezember 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1966, war seit dem 20. September 2010 bei der
[Firma] B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Manager tätig. Auf Grund dieser
Anstellung war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Mai sowie 29. Juni 2016 je einen
Unfall erlitt. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Juli 2016 (Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) rutschte der Beschwerdeführer während eines
Unihockeyspiels aus, als er beim Zweikampf auf eine gegnerische Schaufel trat.
Beim Ausbalancieren schlug er mit der rechten Ferse hart auf dem Hallenboden
auf, konnte aber trotz Schmerzen weiterspielen und in den folgenden Wochen
immer noch Sport treiben. Ein bis zwei Tage nach dem Vorfall litt der
Beschwerdeführer unter leichten Schmerzen, welche aber wieder vergingen. Am «letzten
Mittwoch» (die Unfallmeldung erfolgte an einem Donnerstag) stürzte der
Beschwerdeführer nochmals auf seinen rechten Fuss und litt seither wieder unter
leichten Schmerzen.
Die Beschwerdegegnerin übernahm als
gesetzliche Leistung die Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Januar 2017
schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Juli 2016 ab, stellte die
bisherigen Leistungen ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen,
da keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Suva-Nr. 19). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 Einsprache (Suva-Nr. 20), welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. Februar 2017 teilweise guthiess, indem
sie ihre Leistungen neu bis 28. Oktober 2016 erbrachte (Aktenseite / A.S.
1 ff.).
2.
2.1 Am 20. März 2017 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, der
Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 18. Mai
2016 über den 28. Oktober 2016 hinaus zu erbringen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (A.S. 10 ff.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21
ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 25. August 2017 (A.S. 43 f.) an seinem Beschwerdebegehren
vollumfänglich fest. Ausserdem beantragt er, ihm sei Frist bis 25. September
2017 zu setzen, um die Berichte zur durchgeführten MRI- und
Ultraschalluntersuchung einzureichen; eventualiter sei eine Parteiverhandlung
durchzuführen, an der die Berichte vorgelegt werden könnten. Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist das Begehren auf Fristansetzung mit Verfügung vom
29. August 2017 ab (A.S. 45 f.).
Die Beschwerdegegnerin bekräftigt mit Duplik
vom 15. September 2017 (A.S. 48) ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 2. November 2017 weitere Belege sowie eine
Kostennote ein (A.S. 51 f. / 61 f.). Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den
Belegen am 16. November 2017 Stellung (A.S. 64 f.), wozu sich der
Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer auch nach dem 28. Oktober 2016 Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 18. Mai und 29. Juni 2016 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 17. Februar 2017 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N
60).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der
unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.
101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (a.a.O.). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE
119.
V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der
medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt.
(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.
Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376;
115.
V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
– nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs
muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.
Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu
verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte
Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren
haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29.
November 2010 E. 2.2).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 19. August 2016
(Suva-Nr. 3) fest, er habe den Beschwerdeführer am 13. Juli und 18. August 2016
untersucht. Dieser sei beim Spiel auf die gegnerische Unihockeyschaufel
getreten und ausgeglitten, wobei er sich auf dem Hallenboden eine Kontusion der
Ferse zugezogen habe. Es finde sich eine leichte Schwellung lateral über dem
Calcaneus, eine Dolenz der lateralen Calcaneuswange bei mässiger
Haglundexostose, ein recht kranial reichender dorsaler Calcaneusrand, eine etwas
dolente Supination sowie eine beim Calcaneus lateral druckdolente Achillessehne.
Die Röntgenaufnahme zeige einen mässigen Haglund. Es liege ein traumatisierter
Calcaneus durch Direktkontusion und Aktivierung von Schmerzen bei Haglund-exostose
vor. Ohne NSAR bestünden weiter Beschwerden, mit Hinkneigung vor allem beim
Anlaufen und Schwellneigung am Abend.
Die Kreisärztin der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte in ihrer
Stellungnahme vom 4. November 2016 (Suva-Nr. 11), im Dossier sei kein
unfallbedingter struktureller Schaden am rechten Fuss dokumentiert. Die Haglundexostose
sei ein vorbestehender Knochenvorsprung am Fersenbein, welcher bei vielen
Personen vorliege und häufig symptomfrei bleibe. Somit sei es am 18. Mai 2016
zu einer Traumatisierung der Ferse gekommen. Diese vorübergehende Symptomatik gelte
in der Regel nach zwei Monaten als abgeheilt.
Dr. med. C.___ führte im Bericht vom 9.
Dezember 2016 (Suva-Nr. 15) aus, es bestehe ein Status nach Fersenkontusion am 18.
Mai 2016, zunächst mit Schwellung lateral über dem Calcaneus, dann mit anhaltenden
Beschwerden. Rechts zeige sich eine traumatisierte Haglundexostose, welche
links nicht vorliege. Eine Restdolenz und leichte periostale Reizung persistierten.
Postkontusionelle Schmerzen würden wohl in vielen Fällen nach zwei bis drei Monaten
abklingen, was für die Beurteilung der Kreisärztin spreche. Andererseits hätten
bis zur Traumatisierung trotz vorbestehender Haglundexostose keinerlei
Schmerzen in diesem Fersenbereich bestanden. Deshalb könne man argumentieren,
dass die Traumatisierung zur richtungsweisenden Beschwerdeauslösung geführt habe,
womit die Unfallkausalität dann wieder anzunehmen sei. Daher sei seines
Erachtens die Beurteilung nicht so eindeutig.
Frau E.___ erklärte in ihrer E-Mail vom
11.
September 2017 (A.S. 54), sie sei als Physio-therapeutin nicht befugt, die zur
Verlaufskontrolle angefertigten Ultraschallbilder als Beweis oder als Diagnose
zu deuten. Zusammengefasst finde man gegenüber der gesunden Seite eine
Verdickung der Achillessehne. Dies sei eine behandlungsbedürftige Reizung. Man
sei der Meinung, dass sicher der Schlag auf der Ferse diesen Prozess der
Schwellung aktiviert habe. Es sei nicht ganz eindeutig. Frau E.___ fügte ihrer
Nachricht eine E-Mail von Frau F.___ vom 5. September 2017 bei (A.S. 55),
welche die Ultraschallbilder beurteilt hatte. Diese E-Mail enthielt folgende
Feststellung: «Ob das mit der Unfall zu tun hat ist ja, nicht zu sagen, Kalzifikation
in einen Tendon wird ja mehr gesehen bei Krankheit aber ob es die Auslöser sein
könnte … gute Frage».
Dr. med. G.___, Arzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 29. September 2017
(A.S. 53) an den Vertreter des Beschwerdeführers dafür, es liege beidseits eine
Haglundexostose vor. Die Kontusion der rechten Ferse am 18. Mai 2016 habe zu
einer Traumatisierung dieser Haglundexostose geführt. Auf Grund der
persistierenden Beschwerden sei am 19. Mai 2017 ein MRI der Ferse und der
Achillessehne durchgeführt worden. Darin zeige sich eine minimale Degeneration
der Achillessehne ohne Anzeichen einer Ruptur von einzelnen Fasern, eine kleine
Bursa (Schleimbeutel) sowie die wenig ausgeprägte Kontrastmittelaufnahme des
Fersenbeins im Bereich der Haglundexostose und des Ansatzes der Achillessehne.
Aus seiner Sicht seien die im MRI dargestellten Befunde nicht vereinbar mit der
Kontusion vor fast genau einem Jahr, obwohl konstatiert werden müsse, dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor dem Trauma beschwerdefrei gewesen
sei. Seines Wissens finde sich zwölf Monate nach einem Trauma kein
Knochenmarksödem mehr. Dies deute eher auf einen chronischen Reizzustand durch
die Haglundexostose hin, wenngleich dieser seinen Ursprung in der Kontusion gefunden
haben könne.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat den
Fall zu Recht per 28. Oktober 2016 abgeschlossen und die Leistungen eingestellt,
konnte sie sich doch dabei auf die Kreisärztin Dr. med. D.___ stützen.
Diese stellte einerseits fest, dass aus den Akten keine traumatischen
strukturellen Schäden an der rechten Ferse hervorgingen, sondern mit der
Haglundexostose eine vorbestehende Erkrankung. Andererseits erklärte die
Kreisärztin, Kontusionen wie die vorliegende würden in aller Regel innert
zweier Monate abheilen. Angesichts dessen ist der Fallabschluss rund vier
Monate nach dem zweiten Unfallereignis auf jeden Fall nicht zu früh erfolgt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
die Stellungnahme der Kreisärztin sehr kurz ausgefallen sei und eine reine
Aktenbeurteilung nur bei einem feststehenden medizinischen Sachverhalt
ausreiche (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015
E. 4.2). Beides ist grundsätzlich richtig, vermag aber den Beweiswert der
Stellungnahme nicht zu mindern: Entscheidend ist nicht in erster Linie der rein
quantitative Umfang eines Arztberichts, sondern vielmehr, ob dieser für die
strittigen Belange umfassend ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um
keinen komplexen medizinischen Sachverhalt. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen
Beurteilung lagen lediglich zwei wesentliche Aktenstücke vor, welche zu
berücksichtigen waren, nämlich die Unfallmeldung und der Bericht von Dr. med. C.___
vom 19. August 2016. Ausserdem verfügte die Kreisärztin über die damaligen
Röntgenaufnahmen (s. A.S. 25 Ziff. 6.3). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers vermitteln diese Unterlagen durchaus ein umfassendes Bild des
Falls, welches es der Kreisärztin erlaubte, auf eine persönliche Untersuchung
zu verzichten: Aus der Unfallmeldung ergibt sich der Unfallhergang, aus dem
Bericht von Dr. med. C.___ der klinische Untersuchungsbefund sowie aus den
Röntgenbildern ein krankhafter Vorzustand und das Fehlen traumatischer Läsionen
an der rechten Ferse. Vor diesem Hintergrund erscheinen die knappen, aber
eindeutigen Aussagen der Kreisärztin als dem zu beurteilenden Sachverhalt
angemessen.
Aus den übrigen Arztberichten kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten:
Dr. med. C.___ räumt am 9. Dezember 2016
ein, dass Schmerzen nach einer Kontusion oft nach zwei bis drei Monaten
abklingen, d.h. er stimmt im Grundsatz mit der Kreisärztin überein. Er meldet
dann zwar doch gewisse Zweifel an, dass es sich in casu so verhält, begründet
die Unfallkausalität der Schmerzen aber nur damit, dass vor den Unfällen keine
solchen Beschwerden vorgelegen hätten. Diese Argumentation «post hoc, ergo
propter hoc» genügt indes nicht, um einen Kausalzusammenhang mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu belegen (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Angesichts dessen eignet
sich der Bericht von Dr. med. C.___ auch nicht dazu, eine Aktivierung
resp. richtungsweisende Verschlimmerung der vorbestehenden Haglundexostose durch
den Unfall zu begründen.
Bei Dr. med. G.___ ist einmal festzuhalten,
dass er eine MRI-Aufnahme beurteilt, die erst drei Monate nach dem
angefochtenen Einspracheentscheid angefertigt wurde, welcher den Stichtag für
den massgeblichen Sachverhalt bildet. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass
diese Aufnahme Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Entscheid gestattet, ergibt
sich hier nichts für den Beschwerdeführer. Dr. med. G.___ spricht zwar von
einem chronischen Reizzustand, ist aber skeptisch, inwieweit die Befunde mit
dem Trauma ein Jahr zuvor in Verbindung stehen; letztlich sagt er nur, dass die
Kontusion der Auslöser der andauernden Schmerzen gewesen sein könne, was
nicht mehr als eine Vermutung ohne Beweiskraft darstellt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2, wo ein Gutachten einen
bestimmten Sachverhalt als möglich ansah, und 9C_1026/2012 vom 13.
Februar 2013 E. 3.3, betr. die Wendung «dürfte»).
Die Stellungnahme der Physiotherapeutin kann
mangels klarer Aussagen keine Geltung beanspruchen: Einerseits wird erklärt,
die Reizung gehe «sicher» auf die Kontusion zurück, andererseits aber sogleich
relativiert, dies sei nicht ganz eindeutig. Frau F.___ wiederum spricht in
ihrer E-Mail keineswegs von einem gesicherten Zusammenhang zwischen Unfall und
Beschwerden, sondern lässt dies offen und erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit
einer krankheitsbedingten Genese.
3.3
Zusammenfassend besteht
keinerlei Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der kreisärztlichen
Stellungnahme zu hegen. Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen den beiden Unfallereignissen sowie den
Beschwerden nach dem 28. Oktober 2016 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr
besteht. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen wird abgesehen, weil davon keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das gilt namentlich auch für die
vom Beschwerdeführer beantragte Beweisverhandlung: Diese sollte einerseits dazu
dienen, die Ultraschall- und MRI-Aufnahmen resp. die Berichte dazu vorzulegen
(A.S. 44), welche dem Gericht jedoch mittlerweile am 2. November 2017
eingereicht wurden. Andererseits ist nicht ersichtlich, was mit einer Befragung
des Beschwerdeführers zum Unfallhergang (s. A.S. 12 Ziff. 4) bewiesen werden soll,
denn sowohl die Kreisärztin als auch das Gericht gehen vom Ablauf gemäss
Unfallmeldung aus.
Fehlt es aber am natürlichen
Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem 28. Oktober 2016.
Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann