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Entscheid

VSBES.2017.91

Unfallversicherung

12. Dezember 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1966, war seit dem 20. September 2010 bei der

[Firma] B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Manager tätig. Auf Grund dieser

Anstellung war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Mai sowie 29. Juni 2016 je einen

Unfall erlitt. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Juli 2016 (Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) rutschte der Beschwerdeführer während eines

Unihockeyspiels aus, als er beim Zweikampf auf eine gegnerische Schaufel trat.

Beim Ausbalancieren schlug er mit der rechten Ferse hart auf dem Hallenboden

auf, konnte aber trotz Schmerzen weiterspielen und in den folgenden Wochen

immer noch Sport treiben. Ein bis zwei Tage nach dem Vorfall litt der

Beschwerdeführer unter leichten Schmerzen, welche aber wieder vergingen. Am «letzten

Mittwoch» (die Unfallmeldung erfolgte an einem Donnerstag) stürzte der

Beschwerdeführer nochmals auf seinen rechten Fuss und litt seither wieder unter

leichten Schmerzen.

Die Beschwerdegegnerin übernahm als

gesetzliche Leistung die Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 2).

1.2 Mit Verfügung vom 3. Januar 2017

schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Juli 2016 ab, stellte die

bisherigen Leistungen ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen,

da keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Suva-Nr. 19). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 Einsprache (Suva-Nr. 20), welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. Februar 2017 teilweise guthiess, indem

sie ihre Leistungen neu bis 28. Oktober 2016 erbrachte (Aktenseite / A.S.

1 ff.).

2.

2.1 Am 20. März 2017 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, der

Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 18. Mai

2016 über den 28. Oktober 2016 hinaus zu erbringen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (A.S. 10 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21

ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 25. August 2017 (A.S. 43 f.) an seinem Beschwerdebegehren

vollumfänglich fest. Ausserdem beantragt er, ihm sei Frist bis 25. September

2017 zu setzen, um die Berichte zur durchgeführten MRI- und

Ultraschalluntersuchung einzureichen; eventualiter sei eine Parteiverhandlung

durchzuführen, an der die Berichte vorgelegt werden könnten. Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist das Begehren auf Fristansetzung mit Verfügung vom

29. August 2017 ab (A.S. 45 f.).

Die Beschwerdegegnerin bekräftigt mit Duplik

vom 15. September 2017 (A.S. 48) ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

2.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 2. November 2017 weitere Belege sowie eine

Kostennote ein (A.S. 51 f. / 61 f.). Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den

Belegen am 16. November 2017 Stellung (A.S. 64 f.), wozu sich der

Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer auch nach dem 28. Oktober 2016 Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 18. Mai und 29. Juni 2016 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 17. Februar 2017 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N

60).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6

Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der

unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.

101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (a.a.O.). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE

119.

V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der

medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt.

(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.

Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376;

115.

V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

– nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs

muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.

Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu

verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte

Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob

unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren

haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29.

November 2010 E. 2.2).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 19. August 2016

(Suva-Nr. 3) fest, er habe den Beschwerdeführer am 13. Juli und 18. August 2016

untersucht. Dieser sei beim Spiel auf die gegnerische Unihockeyschaufel

getreten und ausgeglitten, wobei er sich auf dem Hallenboden eine Kontusion der

Ferse zugezogen habe. Es finde sich eine leichte Schwellung lateral über dem

Calcaneus, eine Dolenz der lateralen Calcaneuswange bei mässiger

Haglundexostose, ein recht kranial reichender dorsaler Calcaneusrand, eine etwas

dolente Supination sowie eine beim Calcaneus lateral druckdolente Achillessehne.

Die Röntgenaufnahme zeige einen mässigen Haglund. Es liege ein traumatisierter

Calcaneus durch Direktkontusion und Aktivierung von Schmerzen bei Haglund-exostose

vor. Ohne NSAR bestünden weiter Beschwerden, mit Hinkneigung vor allem beim

Anlaufen und Schwellneigung am Abend.

Die Kreisärztin der Beschwerdegegnerin,

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte in ihrer

Stellungnahme vom 4. November 2016 (Suva-Nr. 11), im Dossier sei kein

unfallbedingter struktureller Schaden am rechten Fuss dokumentiert. Die Haglundexostose

sei ein vorbestehender Knochenvorsprung am Fersenbein, welcher bei vielen

Personen vorliege und häufig symptomfrei bleibe. Somit sei es am 18. Mai 2016

zu einer Traumatisierung der Ferse gekommen. Diese vorübergehende Symptomatik gelte

in der Regel nach zwei Monaten als abgeheilt.

Dr. med. C.___ führte im Bericht vom 9.

Dezember 2016 (Suva-Nr. 15) aus, es bestehe ein Status nach Fersenkontusion am 18.

Mai 2016, zunächst mit Schwellung lateral über dem Calcaneus, dann mit anhaltenden

Beschwerden. Rechts zeige sich eine traumatisierte Haglundexostose, welche

links nicht vorliege. Eine Restdolenz und leichte periostale Reizung persistierten.

Postkontusionelle Schmerzen würden wohl in vielen Fällen nach zwei bis drei Monaten

abklingen, was für die Beurteilung der Kreisärztin spreche. Andererseits hätten

bis zur Traumatisierung trotz vorbestehender Haglundexostose keinerlei

Schmerzen in diesem Fersenbereich bestanden. Deshalb könne man argumentieren,

dass die Traumatisierung zur richtungsweisenden Beschwerdeauslösung geführt habe,

womit die Unfallkausalität dann wieder anzunehmen sei. Daher sei seines

Erachtens die Beurteilung nicht so eindeutig.

Frau E.___ erklärte in ihrer E-Mail vom

11.

September 2017 (A.S. 54), sie sei als Physio-therapeutin nicht befugt, die zur

Verlaufskontrolle angefertigten Ultraschallbilder als Beweis oder als Diagnose

zu deuten. Zusammengefasst finde man gegenüber der gesunden Seite eine

Verdickung der Achillessehne. Dies sei eine behandlungsbedürftige Reizung. Man

sei der Meinung, dass sicher der Schlag auf der Ferse diesen Prozess der

Schwellung aktiviert habe. Es sei nicht ganz eindeutig. Frau E.___ fügte ihrer

Nachricht eine E-Mail von Frau F.___ vom 5. September 2017 bei (A.S. 55),

welche die Ultraschallbilder beurteilt hatte. Diese E-Mail enthielt folgende

Feststellung: «Ob das mit der Unfall zu tun hat ist ja, nicht zu sagen, Kalzifikation

in einen Tendon wird ja mehr gesehen bei Krankheit aber ob es die Auslöser sein

könnte … gute Frage».

Dr. med. G.___, Arzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 29. September 2017

(A.S. 53) an den Vertreter des Beschwerdeführers dafür, es liege beidseits eine

Haglundexostose vor. Die Kontusion der rechten Ferse am 18. Mai 2016 habe zu

einer Traumatisierung dieser Haglundexostose geführt. Auf Grund der

persistierenden Beschwerden sei am 19. Mai 2017 ein MRI der Ferse und der

Achillessehne durchgeführt worden. Darin zeige sich eine minimale Degeneration

der Achillessehne ohne Anzeichen einer Ruptur von einzelnen Fasern, eine kleine

Bursa (Schleimbeutel) sowie die wenig ausgeprägte Kontrastmittelaufnahme des

Fersenbeins im Bereich der Haglundexostose und des Ansatzes der Achillessehne.

Aus seiner Sicht seien die im MRI dargestellten Befunde nicht vereinbar mit der

Kontusion vor fast genau einem Jahr, obwohl konstatiert werden müsse, dass der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor dem Trauma beschwerdefrei gewesen

sei. Seines Wissens finde sich zwölf Monate nach einem Trauma kein

Knochenmarksödem mehr. Dies deute eher auf einen chronischen Reizzustand durch

die Haglundexostose hin, wenngleich dieser seinen Ursprung in der Kontusion gefunden

haben könne.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat den

Fall zu Recht per 28. Oktober 2016 abgeschlossen und die Leistungen eingestellt,

konnte sie sich doch dabei auf die Kreisärztin Dr. med. D.___ stützen.

Diese stellte einerseits fest, dass aus den Akten keine traumatischen

strukturellen Schäden an der rechten Ferse hervorgingen, sondern mit der

Haglundexostose eine vorbestehende Erkrankung. Andererseits erklärte die

Kreisärztin, Kontusionen wie die vorliegende würden in aller Regel innert

zweier Monate abheilen. Angesichts dessen ist der Fallabschluss rund vier

Monate nach dem zweiten Unfallereignis auf jeden Fall nicht zu früh erfolgt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

die Stellungnahme der Kreisärztin sehr kurz ausgefallen sei und eine reine

Aktenbeurteilung nur bei einem feststehenden medizinischen Sachverhalt

ausreiche (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015

E. 4.2). Beides ist grundsätzlich richtig, vermag aber den Beweiswert der

Stellungnahme nicht zu mindern: Entscheidend ist nicht in erster Linie der rein

quantitative Umfang eines Arztberichts, sondern vielmehr, ob dieser für die

strittigen Belange umfassend ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um

keinen komplexen medizinischen Sachverhalt. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen

Beurteilung lagen lediglich zwei wesentliche Aktenstücke vor, welche zu

berücksichtigen waren, nämlich die Unfallmeldung und der Bericht von Dr. med. C.___

vom 19. August 2016. Ausserdem verfügte die Kreisärztin über die damaligen

Röntgenaufnahmen (s. A.S. 25 Ziff. 6.3). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers vermitteln diese Unterlagen durchaus ein umfassendes Bild des

Falls, welches es der Kreisärztin erlaubte, auf eine persönliche Untersuchung

zu verzichten: Aus der Unfallmeldung ergibt sich der Unfallhergang, aus dem

Bericht von Dr. med. C.___ der klinische Untersuchungsbefund sowie aus den

Röntgenbildern ein krankhafter Vorzustand und das Fehlen traumatischer Läsionen

an der rechten Ferse. Vor diesem Hintergrund erscheinen die knappen, aber

eindeutigen Aussagen der Kreisärztin als dem zu beurteilenden Sachverhalt

angemessen.

Aus den übrigen Arztberichten kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten:

Dr. med. C.___ räumt am 9. Dezember 2016

ein, dass Schmerzen nach einer Kontusion oft nach zwei bis drei Monaten

abklingen, d.h. er stimmt im Grundsatz mit der Kreisärztin überein. Er meldet

dann zwar doch gewisse Zweifel an, dass es sich in casu so verhält, begründet

die Unfallkausalität der Schmerzen aber nur damit, dass vor den Unfällen keine

solchen Beschwerden vorgelegen hätten. Diese Argumentation «post hoc, ergo

propter hoc» genügt indes nicht, um einen Kausalzusammenhang mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu belegen (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Angesichts dessen eignet

sich der Bericht von Dr. med. C.___ auch nicht dazu, eine Aktivierung

resp. richtungsweisende Verschlimmerung der vorbestehenden Haglundexostose durch

den Unfall zu begründen.

Bei Dr. med. G.___ ist einmal festzuhalten,

dass er eine MRI-Aufnahme beurteilt, die erst drei Monate nach dem

angefochtenen Einspracheentscheid angefertigt wurde, welcher den Stichtag für

den massgeblichen Sachverhalt bildet. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass

diese Aufnahme Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Entscheid gestattet, ergibt

sich hier nichts für den Beschwerdeführer. Dr. med. G.___ spricht zwar von

einem chronischen Reizzustand, ist aber skeptisch, inwieweit die Befunde mit

dem Trauma ein Jahr zuvor in Verbindung stehen; letztlich sagt er nur, dass die

Kontusion der Auslöser der andauernden Schmerzen gewesen sein könne, was

nicht mehr als eine Vermutung ohne Beweiskraft darstellt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2, wo ein Gutachten einen

bestimmten Sachverhalt als möglich ansah, und 9C_1026/2012 vom 13.

Februar 2013 E. 3.3, betr. die Wendung «dürfte»).

Die Stellungnahme der Physiotherapeutin kann

mangels klarer Aussagen keine Geltung beanspruchen: Einerseits wird erklärt,

die Reizung gehe «sicher» auf die Kontusion zurück, andererseits aber sogleich

relativiert, dies sei nicht ganz eindeutig. Frau F.___ wiederum spricht in

ihrer E-Mail keineswegs von einem gesicherten Zusammenhang zwischen Unfall und

Beschwerden, sondern lässt dies offen und erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit

einer krankheitsbedingten Genese.

3.3

Zusammenfassend besteht

keinerlei Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der kreisärztlichen

Stellungnahme zu hegen. Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen den beiden Unfallereignissen sowie den

Beschwerden nach dem 28. Oktober 2016 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr

besteht. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen wird abgesehen, weil davon keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das gilt namentlich auch für die

vom Beschwerdeführer beantragte Beweisverhandlung: Diese sollte einerseits dazu

dienen, die Ultraschall- und MRI-Aufnahmen resp. die Berichte dazu vorzulegen

(A.S. 44), welche dem Gericht jedoch mittlerweile am 2. November 2017

eingereicht wurden. Andererseits ist nicht ersichtlich, was mit einer Befragung

des Beschwerdeführers zum Unfallhergang (s. A.S. 12 Ziff. 4) bewiesen werden soll,

denn sowohl die Kreisärztin als auch das Gericht gehen vom Ablauf gemäss

Unfallmeldung aus.

Fehlt es aber am natürlichen

Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem 28. Oktober 2016.

Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann