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Entscheid

VSBES.2017.92

Invalidenrente

3. September 2018Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 13. September 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an, wobei er eine seit dem 15. Juni 2015 bestehende vollständige

Arbeitsunfähigkeit geltend machte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2).

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit

Verfügung vom 28. Februar 2017 einen Rentenanspruch, da der

Beschwerdeführer seit September 2015 wieder ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen könne (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 20. März 2017 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und sinngemäss eine Rente begehren (A.S. 4).

Innert der Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung geht beim

Versicherungsgericht am 24. April 2017 ein zusätzlicher Beleg ein (A.S. 7).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet am

31. Mai 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 10).

2.2 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 14. Juni 2017 mit, es sei beabsichtigt,

dem behandelnden Arzt Dr. med. C.___, Oberarzt am D.___, verschiedene Fragen zu

stellen (A.S. 11 f.). Die Parteien stellen in der Folge keine Zusatzfragen (s.

A.S. 14). Da der Beschwerdeführer jedoch keine gültige Entbindung vom

Arztgeheimnis einreicht, verfügt die Vizepräsidentin am 10. August 2017, es

werde auf Fragen an Dr. med. C.___ verzichtet (A.S. 17 f.).

Nachdem die unterzeichnete Entbindung vom

Arztgeheimnis am 15. August 2017 nebst einem weiteren Beleg nachgereicht wird

(A.S. 19 ff.), verfügt die Vizepräsidentin am 28. August 2017, dass die

vorgesehenen Fragen an Dr. med. C.___ gehen (A.S. 28 f.). Dieser

beantwortet sie am 31. August 2017 (A.S. 30 f.).

Die Vizepräsidentin teilt den Parteien

am 6. September 2017 mit, man beabsichtige, beim D.___ ergänzende Auskünfte

einzuholen (A.S. 32 f.). Während die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen

lässt (s. A.S. 35), äussert sich der Beschwerdeführer am 19. September 2017,

ohne aber Zusatzfragen zu stellen (A.S. 34). Die Vizepräsidentin verfügt

daraufhin am 16. Oktober 2017, dem D.___ die vorgesehenen Fragen zu stellen

(A.S. 36 f.). Diese werden 6. November 2017 beantwortet (A.S. 39 f.).

2.3 Die Vizepräsidentin gibt am 27.

Februar 2018, nachdem die Parteien keine Einwände erhoben haben, bei der

Gutachterstelle E.___ ein internistisch-kardiologisches Gutachten in Auftrag

(A.S. 43 f.). Dieses ergeht am 6. Juni 2018 (A.S. 47 ff.). Der Beschwerdeführer

erklärt sich am 19. Juni 2018 mit dem Gutachten einverstanden (A.S. 89

f.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (s. A.S.

91). Am 23. Juli 2018 gibt der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab

(A.S. 97).

2.4 Die Gutachterstelle retourniert die

erhaltenen Akten nur unvollständig an das Versicherungsgericht (s. A.S. 92 f.).

Es gelingt jedoch, das Dossier lückenlos aus den Akten der Beschwerdegegnerin zu

rekonstruieren (A.S. 96 / 98 f.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 28. Februar 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

132.

V 215 E. 3.1.1 S. 220). Hier steht frühestens ab 2016 eine Rentenberechtigung

zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar

2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen

Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das

Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28 N

32), in casu also im Juni 2015 (IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.4). Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der

Anmeldung vom 13. September 2015, im März 2016 der Fall wäre. Dem kommt

indes keine eigenständige Bedeutung zu, da das Wartejahr erst später, im Juni

2016, abläuft.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich werden in der Regel

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196,

105.

V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Von

einem Gerichtsgutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE

135.

V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das

Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V

157.

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein

Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer arbeitete

zuletzt bis Augst 2014 bei der F.___ Umzüge und Transporte AG als

Umzugsmitarbeiter und Lastwagenführer Kat. C1 sowie in der Auslieferung und

Montage von Geldautomaten. Er löste diese Anstellung wegen seiner Abreise ins

Ausland auf (IV-Nr. 2 S. 5 / Nr. 6 / Nr. 8 S. 2, 7 und 9

ff.). In der Folge hielt er sich vom 14. September 2014 bis 9. Juli

2015.

in [...] auf (IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.1). Dort traten Mitte Juni

2015.

heftige Schmerzen in der Brust auf (IV-Nr. 6). Die ärztlichen

Untersuchungen nach der Rückkehr in die Schweiz ergaben, dass es zu einem

Herzinfarkt gekommen war:

3.1.1

Die Ärzte des D.___

diagnostizierten gemäss Bericht vom 28. August 2015 (IV-Nr. 4) eine

koronare 2-Gefässerkrankung bei Status nach Vorderwandinfarkt im Juli 2015 und

Koronarangiographie am 28. August 2015. Der Beschwerdeführer klage über eine

Belastungsdyspnoe (NYHA III), eine gelegentliche Ruhedyspnoe ohne

Brustschmerzen sowie verstärkte Müdigkeit und starke Leistungsminderung. Die

Spiroergometrie vom 9. September 2015 ergab eine altersentsprechende

Leistungsfähigkeit von 96 % des Solls und eine normale

kardiorespiratorische Fitness ohne Hinweise auf eine Limitierung

(IV-Nr. 12 S. 4). Der Abschlussbericht des D.___ vom 3. Oktober 2015

(IV-Nr. 12 S. 1 f.) bescheinigte bei Vermeidung körperlich schwerer Arbeiten

eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

3.1.2

Dr. med. G.___, Arzt FMH für

Pneumologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. September 2015

(IV-Nr. 13 S. 5) in erster Linie ein schweres obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom.

3.1.3

Der Bericht von Dr. med. H.___

vom 24. Februar 2016 (IV-Nr. 13 S. 1 ff.) enthielt die

Diagnosen eines Status nach Myokardinfarkt im Juni 2015 sowie eines schweren

OSAS unter CPAP. Der Beschwerdeführer leide unter einer Anstrengungsdyspnoe und

–intoleranz. Die bisherige Arbeit könne täglich vier Stunden ausgeübt werden,

mit einer um ca. 50 % reduzierten Leistung. In welchem Rahmen eine Arbeit

ohne körperliche Belastungen zumutbar sei, lasse sich derzeit nicht

beantworten. Die Leistung wäre um 50 % eingeschränkt. In seinem

Verlaufsbericht vom 9. Juli 2016 erklärte Dr. med. H.___

(IV-Nr. 17), der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose

unverändert. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei reduziert.

3.1.4

Dr. med. I.___, Facharzt für

Allg. Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin

(RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 (IV-Nr. 15

S. 2 ff.) dafür, eine schwere körperliche Tätigkeit wie die angestammte

sei bleibend nicht mehr zumutbar. Eine leichte Verweistätigkeit wäre spätestens

nach Abschluss der kardialen Rehabilitation, d.h. ab September 2015, ohne

zeitliche und leistungsmässige Einschränkung möglich.

3.1.5

Der Bericht des D.___ vom

11.

August 2016 (IV-Nr. 21 S. 2 ff.) bestätigte die Diagnosen einer

koronaren 2-Gefässerkrankung sowie eines Schlafapnoe-Syndroms (mit CPAP seit

Juni 2016). Die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich auf 66 % des

Solls verschlechtert und sei mittelschwer eingeschränkt. Bei der

MRI-Untersuchung im Juli 2016 habe sich eine mittelschwere Herzinsuffizienz

ergeben. In den letzten drei Monaten habe sich die kardiale Situation demnach

klinisch sowie in der Spiroergometrie und im MRI deutlich verschlechtert. Es

sei eine ICD-Implantation indiziert. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin

erklärte das D.___ am 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 27), aus rein kardiologischer

Sicht seien nur leichte bis maximal mittelschwere Verrichtungen möglich.

3.1.6

Der RAD-Arzt Dr. med. I.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 (IV-Nr. 29) fest,

die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich in der letzten Zeit reduziert. Die

ICD-Implantation habe keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit, da eine

Rhythmusstörung unabhängig von einer Tätigkeit auftreten könne. Leichte gehende

und stehende Tätigkeiten seien ohne zeitliche Limitierung zumutbar.

3.1.7

Gemäss den beiden Berichten des D.___

vom 21. April 2017 (IV-Nr. 33 S. 3 und A.S. 23 ff.) litt der

Beschwerdeführer in der Verlaufskontrolle vom 20. April 2017 unverändert an

einer mittelschwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 58 % des Solls

sowie einer schwer eingeschränkten LV-Funktion, weshalb im Oktober 2016 eine

ICD-Implantation erfolgt sei. Leichte Erwerbstätigkeiten seien möglich,

optimalerweise in einem Teilzeitpensum.

3.2

Die Ärzte des D.___

machten auf Nachfrage des Versicherungsgerichts hin folgende Angaben:

3.2.1

Schreiben vom 31. August 2017

(A.S. 30 f.): Gemäss der kardiologischen Verlaufskontrolle vom 20. April 2017 sei

die körperliche Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt. Aus rein

kardiologischer Sicht seien nur körperlich leichte bis allerhöchstens

mittelschwere, vorwiegend sitzende Verrichtungen möglich, dies vier bis fünf Stunden

pro Tag mit regelmässigen Pausen. Wechselbelastende bzw. vorwiegend stehende Tätigkeiten

seien nur in eingeschränktem Rahmen möglich. Die körperliche Leistungsfähigkeit

sei bereits am 27. Juli 2016 und nach Abschluss des ambulanten Rehabilitationsprogrammes

als mittelschwer eingeschränkt beschrieben worden. Auf Grund der Herzschwäche

mit entsprechender Limitierung und zudem objektivierter muskulärer

Dekonditionierung seien eine gute medikamentöse Compliance sowie eine weiterhin

regelmässige körperliche Aktivität essenziell, um den Gesundheitszustand

zumindest zu stabilisieren.

3.2.2

Schreiben vom 6. November 2017

(A.S. 39 f.): Bei einem veranschlagten Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden

pro Tag mit vorwiegend sitzender Tätigkeit sollten nach ein bis zwei Stunden

Pausen von 15 bis 30 Minuten eingelegt werden. Auch so bestehe eine

mittelschwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 58 % des Sollwerts.

Wechselbelastende Tätigkeiten sowie das Heben schwerer Lasten seien zu

vermeiden. Anlässlich der letzten kardiologischen Verlaufskontrolle vom 20.

April 2017 habe sich neu eine Erweiterung der Aorta ascendens (Hauptschlagader)

gezeigt. Dieser Befund sollte verifiziert werden. Weiter dokumentiere die

Verlaufskontrolle vom 20. April 2017 eine schwere Schilddrüsenunterfunktion,

welche ebenfalls abklärungsbedürftig sei.

3.3

Dem bidisziplinären E.___-Gutachten

vom 6. Juni 2018 (A.S. 47 ff.), Dres. J.___ / Facharzt FMH für Innere Medizin

und K.___ / Facharzt FMH für Kardiologie und Intensivmedizin, lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 77 f.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Koronare 2-Gefäss-Erkrankung mit / bei:

·

Status nach

ausgedehntem Vorderwandinfarkt im Juni 2015

·

Nachweis eines

chronisch verschlossenen RIVAs nach dem ersten Ramus diagonales-Erstabgang und

einer 75%igen Stenose der distalen RCX in der Koronar-angiographie vom 28.

August 2015

·

Status

nach DE-Stenting des Ramus circumflexus

·

Nachweis einer

schwer eingeschränkten linksventrikulären Auswurfsfraktion von 30 % im Herz-MRI

vom Juli 2016

·

Status nach

ICD-lmplantation im Oktober 2016

·

Aktuell:

o Anstrengungsdyspnoe NYHA Stadium I bis

II

o fehlende Angina pectoris-Beschwerden

o mittelschwer eingeschränkte

linksventrikuläre Pumpfunktion EF biplan 38 %

o spirometrisch mittelschwer

eingeschränkte kardiorespiratorische Leistungsfähigkeit

o kardiovaskuläre Risikofaktoren:

- Adipositas

Grad 1 nach WHO (BMI von 32,8 kg/m2).

- arterielle

Hypertonie

- Dyslipidämie

- Nikotinabusus

(kumulativ 50 pack years)

2.

Aortenaneurysma der Aorta ascendens mit

einem Durchmesser von 53 mm

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

3.

Schweres obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) mit / bei:

·

Erstdiagnose im

September 2016 mit AHI von 35/h

·

aktuell unter

nächtlicher CPAP-Beatmungstherapie Normalisierung des Nachtschlafes

4.

Subklinische Hypothyreose mit / bei:

·

Status nach

Hashimoto-Thyreoiditis mit schwerer symptomatischer Hypothyreose im April 2017

·

aktuell unter

hormoneller Substitutionstherapie klinisch und laborchemisch euthyreoter

Stoffwechselfunktion

5.

Verdacht auf benigne Prostatahyperplasie

(BPH)

6.

Intermittierende, belastungsabhängige

Lumbalgien bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule

Der Beschwerdeführer beklage

hauptsächlich eine Leistungsintoleranz mit Anstrengungsdyspnoe bei fehlenden

Angina pectoris-Beschwerden. Klinisch sei er normoton, normokard und kardiopulmonal

kompensiert. Es fänden sich keine Zeichen einer Links- oder Rechtsherzinsuffizienz.

Die Lungenauskultation sei unauffällig und der Abdominalstatus bland. Auch die

Untersuchung der peripheren und stammnahen Gelenke ergebe keine Auffälligkeiten.

Es bestehe eine gewisse Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, was die

intermittierend, vor allem unter körperlicher Belastung, auftretenden

Rückenschmerzen erklären könne; der Neurostatus hingegen sei unauffällig, ohne eine

nachweisbare radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. In den

Laboruntersuchungen finde sich eine Dyslipidämie mit erniedrigtem HDL-Cholesterin

und erhöhten Triglyzeriden, während alle anderen Laborwerte im Normbereich

lägen; insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für einen Diabetes mellitus,

und auch die peripheren Schilddrüsenhormone befänden sich im Normbereich bei

einem leicht erhöhten TSH-Wert. Die Spirometrie ergebe normale statische und

dynamische Lungenvolumina ohne Anhaltspunkte für eine obstruktive oder

restriktive Ventilationsstörung. Das aktenkundig dokumentierte obstruktive

Schlafapnoe-Syndrom sei unter der jetzigen nächtlichen CPAP-Beatmung gut

eingestellt. Die aktuelle Echokardiographie bestätige die Vorbefunde: Es bestehe

eine knapp mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion von 35 bis 40

%, biplan 39 %, ohne relevantes Klappenvitium und insbesondere ohne Hinweise

für eine pulmonal-arterielle Hypertonie (A.S. 76). Spiroergometrisch liege –

passend zu den Vorbefunden des D.___ – eine mittelschwer eingeschränkte

kardiorespiratorische Leistungsfähigkeit ohne Hinweis für eine kardiale

Ischämie vor (A.S. 76 f.).

Auf Grund des erlittenen Infarktes im

Bereich der Vorderwand sei die linksventrikuläre Pumpfunktion des Herzens

deutlich vermindert. Die Narbenbildung beeinträchtige die Kontraktilität des

Herzmuskels. Bei einem normalen Herz betrage die Auswurfsfraktion aus dem

linken Ventrikel während der Systole (Kontraktion des Herzmuskels) mindestens

60.

%, beim Beschwerdeführer indes nur noch 30 %, also etwa die Hälfte weniger.

Als Folge davon sei die allgemeine Durchblutung im grossen Kreislauf und

demzufolge auch die körperliche Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt.

Bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten komme es wegen der fehlenden Reserven

schnell zu Atemnot, was auch die hiesige Spiroergometrie demonstriert habe. In

Ruhe und bei körperlich leichten Tätigkeiten im Alltag sei der Beschwerdeführer

hingegen beschwerdefrei. Wegen des Aortenaneurysma (sackförmige Ausweitung der

Hauptschlagader) sei das Heben von schweren Lasten über 20 kg strikt zu

unterlassen, weil durch die daraus entstehende intrathorakale Blutdrucksteigerung

die Gefahr einer Gefässwandruptur bestehe, welche fatale Konsequenzen haben

könnte. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit sonst

nicht eingeschränkt. Das Schlafapnoesyndrom sei adäquat therapiert und bewirke

keine Limitationen. Die Schilddrüsenunterfunktion sei dank der hormonellen

Substitutionstherapie ebenfalls behoben, so dass auch hier keine zusätzliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (A.S. 78). Die zuletzt

ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit als Umzugsmitarbeiter sei auf Grund der

eingeschränkten kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar,

d.h. es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (A.S. 78 f.).

In einer körperlich sehr leichten, rein sitzenden Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer

aus internistischer und kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Für

körperlich leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten müsse von einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, für höchstens

leichtgradig belastende Tätigkeiten etwa um 30 bis 40 % und für mittelschwere um

50.

bis 60 %. Wegen des Aortenaneurysmas sei das Heben von Lasten über 20 kg

strikt zu unterlassen (A.S. 79).

Bis zum Herzinfarkt sei die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt gewesen. Danach sei

anzunehmen, dass er seine ursprüngliche Tätigkeit als Umzugsmonteur nicht mehr

hätte aufnehmen können. Anfänglich sei die kardiorespiratorische

Leistungsfähigkeit noch praktisch normal gewesen, so dass körperlich leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten durchaus zu 100 % zumutbar gewesen wären. Im

Verlauf habe sich die Leistungsfähigkeit im Rahmen der kardiologischen

Grunderkrankung verschlechtert. Anlässlich der kardiologischen

Verlaufskontrolle vom 27. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer nur noch 126 Watt

Leistung erreicht (66 % des Solls), anlässlich der Kontrolle vom 20. April 2017

sowie bei der Begutachtung sogar nur noch 114 Watt (58 % des Solls). Die

Situation habe sich somit seit April 2017 stabilisiert, weshalb die aktuellen

Angaben zur Arbeitsfähigkeit entsprechend einer mittelschwer reduzierten Leistungsfähigkeit

seit diesem Zeitpunkt gelten würden (A.S. 79).

Die aktuelle medikamentöse Therapie in

Kombination mit der lCD-Therapie sei adäquat, einzig der Wechsel von AC-Hemmer

auf Entresto könnte in Erwägung gezogen werden. Ferner müsste der Beschwerdeführer

gänzlich auf das Rauchen verzichten. Aus prognostischer Sicht wäre eine

regelmässige Ausdauersportart im submaximalen Herzfrequenzbereich mit maximal

65.

% des Solls wünschenswert. Allerdings sei nicht anzunehmen, dass sich die

Arbeitsfähigkeit dadurch wesentlich steigern lasse. Es sollte versucht werden, den

Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden

Tätigkeit einzugliedern, da er in einer solchen Tätigkeit eigentlich eine

uneingeschränkte Leistungsfähigkeit aufweisen würde. Die Prognose bezüglich der

Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei wegen invaliditätsfremder Faktoren

(fortgeschrittenes Alter, fehlende Motivation etc.) eher schlecht

(A.S. 80).

3.4

Die Parteien erheben zu Recht

keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten. Es besteht keinerlei Anlass, an

dessen Beweiswert zu zweifeln. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen

Anforderungen, stammt es doch von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen

Disziplinen. Die Gutachter haben den Beschwerdeführer gründlich klinisch,

apparativ und labortechnisch untersucht (A.S. 69 - 71 / 84 f.), seine subjektiven

Angaben festgehalten (A.S. 67 f.) sowie sich ausführlich mit den Vorakten und

der Anamnese befasst (A.S. 48 - 67). Die attestierte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit wird in überzeugender und nachvollziehbarer Weise aus den

erhobenen Befunden abgeleitet. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten

keine Gesichtspunkte, welche die Experten übersehen hätten und eine andere

Beurteilung gebieten würden. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in

der Lage wäre, eine sehr leichte sitzende Tätigkeit vollzeitlich und ohne

Leistungseinbusse auszuüben. Solche Arbeiten sind auf dem massgeblichenen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden sind (z.B. Sortierarbeiten,

Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).

Das Gutachten hält fest, die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit gelte seit April 2017, also erst nach der angefochtenen

Verfügung vom 28. Februar 2017. Allerdings bestand schon davor, nämlich im Juli

2016, eine reduzierte Leistungsfähigkeit, welche (mit 66 gegenüber 58 % des

Solls) nur wenig besser als im April 2017 war. Wie es sich damit verhält, muss

indes nicht abschliessend entschieden werden. Selbst wenn man davon ausginge,

dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schon vor Februar

2017.

galt, so ergäbe sich daraus kein Rentenanspruch, wie unter Ziff. 4

hiernach zu zeigen sein wird.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224), hier also Juni 2016 (s. E. II. 2.2 hiervor).

4.2

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der

Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne

Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls

erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die

bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten –

letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des

Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Im vorliegenden

Fall kann jedoch nicht an die letzte Anstellung bei der F.___ AG angeknüpft

werden, da der Beschwerdeführer diese noch vor seinem Herzinfarkt gekündigt hatte

(s. E. II. 3.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund sind die statistischen

Durchschnittslöhne aus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(LSE) heranzuziehen. Massgeblich sind die im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 28. Februar 2017 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil

des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), also die

LSE 2014. Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach

einer – seiner letzten Anstellung vergleichbaren – Tätigkeit als

Umzugsmitarbeiter oder Lastwagenchauffeur umgesehen hätte, falls er ohne

Behinderung gezwungen gewesen wäre, in der Schweiz wieder eine Arbeit

aufzunehmen.

Ein Arbeitnehmer verdiente im Arbeitsmarktsegment

«Verkehr und Lagerei» im Medianwert CHF 5‘481.00 pro Monat, einschliesslich des

Anteils für den 13. Monatslohn (LSE 2014, Tabelle Monatlicher Bruttolohn

(Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor /

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49 - 53, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten],

s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail. 327886.html, alle Websites aufgerufen

am 3. September 2018). Dieser Medianlohn beruht auf einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche 2014 in diesem

Arbeitsmarktsegment 42,4 Stunden betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen / Lit. H Ziff. 49 - 53, s. unter https://www.bfs.admin.ch/ bfs/de/home/sta-tistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5287370.html).

Passt man das Einkommen zudem per 2016 an die Nominallohnentwicklung für

Arbeitnehmer in diesem Segment an (2014: 101,4 Indexpunkte / 2016: 102,3;

Tabelle T1.1.10 Lit. H Ziff. 49 - 53, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.5128917.html),

so resultiert daraus ein Tabellenlohn von CHF 70'337.00.

4.3

Der Beschwerdeführer ging bis

zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb für das

Invalideneinkommen die LSE heranzuziehen ist (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.).

Dabei ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1

abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der

Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine

verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten

entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei

gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente

2014.

in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘312.00 pro Monat

(TA1_tirage_skill_level Total, s. Quellenangabe unter E. II. 4.2 hiervor).

Dieser Medianlohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden

auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr

2014.

41,7 Stunden betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen / Total, s. Quellenangabe unter E. II. 4.2 hiervor).

Ausserdem hat eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung per 2016 zu erfolgen

(2014: 103,2 Indexpunkte / 2016: 104,1; Tabelle T1.1.10 / Total, s.

Quellenangabe unter E. II. 4.2 hiervor). Auf diese Weise ergibt sich ein

Tabellenlohn von CHF 67'033.00.

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn

Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V

75.

E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene

Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in

fine S. 80). Im vorliegenden Fall ergäbe sich indes selbst mit dem maximal

zulässigen Abzug von 25 % und damit einem Invalideneinkommen von CHF

50'275.00 nur ein Invaliditätsgrad von 28,52 %, der keinen Rentenanspruch

begründete.

4.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2

Das Versicherungsgericht holte

ein Gerichtsgutachten ein, weil nach dem Bericht des D.___ vom 21. April 2017

Zweifel daran bestanden, ob dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit

vollzeitlich zumutbar war (vgl. A.S. 12). Anlass für die Begutachtung bildete

somit ein Bericht, der zwar Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung erlaubte, aber erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren

ergangen war. Als die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2017 einen

Rentenanspruch verneinte, war es nach der damaligen Aktenlage (namentlich im

Hinblick auf den Bericht des D.___ vom 18. Oktober 2018 und die Stellungnahme

des RAD-Arztes vom 12. Dezember 2016) nicht zu beanstanden, dass von einer

zeitlich unlimitierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Kann der

Beschwerdegegnerin aber keine Missachtung ihrer Abklärungspflicht vorgeworfen

werden, so erliegen die gesamten Kosten des Gerichtsgutachten von CHF 3'263.80

auf dem Kanton Solothurn (vgl. dazu BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V

269.

E. 2 + 8 S. 271 f. / 285).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der E.___

vom 6. Juni 2018 über CHF 3‘263.80 erliegen auf dem Kanton Solothurn.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann