VSBES.2017.92
Invalidenrente
3. September 2018Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 3. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 13. September 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an, wobei er eine seit dem 15. Juni 2015 bestehende vollständige
Arbeitsunfähigkeit geltend machte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2).
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 28. Februar 2017 einen Rentenanspruch, da der
Beschwerdeführer seit September 2015 wieder ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen könne (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 20. März 2017 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und sinngemäss eine Rente begehren (A.S. 4).
Innert der Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung geht beim
Versicherungsgericht am 24. April 2017 ein zusätzlicher Beleg ein (A.S. 7).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
31. Mai 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 10).
2.2 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 14. Juni 2017 mit, es sei beabsichtigt,
dem behandelnden Arzt Dr. med. C.___, Oberarzt am D.___, verschiedene Fragen zu
stellen (A.S. 11 f.). Die Parteien stellen in der Folge keine Zusatzfragen (s.
A.S. 14). Da der Beschwerdeführer jedoch keine gültige Entbindung vom
Arztgeheimnis einreicht, verfügt die Vizepräsidentin am 10. August 2017, es
werde auf Fragen an Dr. med. C.___ verzichtet (A.S. 17 f.).
Nachdem die unterzeichnete Entbindung vom
Arztgeheimnis am 15. August 2017 nebst einem weiteren Beleg nachgereicht wird
(A.S. 19 ff.), verfügt die Vizepräsidentin am 28. August 2017, dass die
vorgesehenen Fragen an Dr. med. C.___ gehen (A.S. 28 f.). Dieser
beantwortet sie am 31. August 2017 (A.S. 30 f.).
Die Vizepräsidentin teilt den Parteien
am 6. September 2017 mit, man beabsichtige, beim D.___ ergänzende Auskünfte
einzuholen (A.S. 32 f.). Während die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen
lässt (s. A.S. 35), äussert sich der Beschwerdeführer am 19. September 2017,
ohne aber Zusatzfragen zu stellen (A.S. 34). Die Vizepräsidentin verfügt
daraufhin am 16. Oktober 2017, dem D.___ die vorgesehenen Fragen zu stellen
(A.S. 36 f.). Diese werden 6. November 2017 beantwortet (A.S. 39 f.).
2.3 Die Vizepräsidentin gibt am 27.
Februar 2018, nachdem die Parteien keine Einwände erhoben haben, bei der
Gutachterstelle E.___ ein internistisch-kardiologisches Gutachten in Auftrag
(A.S. 43 f.). Dieses ergeht am 6. Juni 2018 (A.S. 47 ff.). Der Beschwerdeführer
erklärt sich am 19. Juni 2018 mit dem Gutachten einverstanden (A.S. 89
f.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (s. A.S.
91). Am 23. Juli 2018 gibt der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab
(A.S. 97).
2.4 Die Gutachterstelle retourniert die
erhaltenen Akten nur unvollständig an das Versicherungsgericht (s. A.S. 92 f.).
Es gelingt jedoch, das Dossier lückenlos aus den Akten der Beschwerdegegnerin zu
rekonstruieren (A.S. 96 / 98 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 28. Februar 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366).
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
132.
V 215 E. 3.1.1 S. 220). Hier steht frühestens ab 2016 eine Rentenberechtigung
zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar
2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das
Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28 N
32), in casu also im Juni 2015 (IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.4). Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der
Anmeldung vom 13. September 2015, im März 2016 der Fall wäre. Dem kommt
indes keine eigenständige Bedeutung zu, da das Wartejahr erst später, im Juni
2016, abläuft.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich werden in der Regel
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196,
105.
V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Von
einem Gerichtsgutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE
135.
V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das
Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V
157.
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein
Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer arbeitete
zuletzt bis Augst 2014 bei der F.___ Umzüge und Transporte AG als
Umzugsmitarbeiter und Lastwagenführer Kat. C1 sowie in der Auslieferung und
Montage von Geldautomaten. Er löste diese Anstellung wegen seiner Abreise ins
Ausland auf (IV-Nr. 2 S. 5 / Nr. 6 / Nr. 8 S. 2, 7 und 9
ff.). In der Folge hielt er sich vom 14. September 2014 bis 9. Juli
2015.
in [...] auf (IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.1). Dort traten Mitte Juni
2015.
heftige Schmerzen in der Brust auf (IV-Nr. 6). Die ärztlichen
Untersuchungen nach der Rückkehr in die Schweiz ergaben, dass es zu einem
Herzinfarkt gekommen war:
3.1.1
Die Ärzte des D.___
diagnostizierten gemäss Bericht vom 28. August 2015 (IV-Nr. 4) eine
koronare 2-Gefässerkrankung bei Status nach Vorderwandinfarkt im Juli 2015 und
Koronarangiographie am 28. August 2015. Der Beschwerdeführer klage über eine
Belastungsdyspnoe (NYHA III), eine gelegentliche Ruhedyspnoe ohne
Brustschmerzen sowie verstärkte Müdigkeit und starke Leistungsminderung. Die
Spiroergometrie vom 9. September 2015 ergab eine altersentsprechende
Leistungsfähigkeit von 96 % des Solls und eine normale
kardiorespiratorische Fitness ohne Hinweise auf eine Limitierung
(IV-Nr. 12 S. 4). Der Abschlussbericht des D.___ vom 3. Oktober 2015
(IV-Nr. 12 S. 1 f.) bescheinigte bei Vermeidung körperlich schwerer Arbeiten
eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.1.2
Dr. med. G.___, Arzt FMH für
Pneumologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. September 2015
(IV-Nr. 13 S. 5) in erster Linie ein schweres obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom.
3.1.3
Der Bericht von Dr. med. H.___
vom 24. Februar 2016 (IV-Nr. 13 S. 1 ff.) enthielt die
Diagnosen eines Status nach Myokardinfarkt im Juni 2015 sowie eines schweren
OSAS unter CPAP. Der Beschwerdeführer leide unter einer Anstrengungsdyspnoe und
–intoleranz. Die bisherige Arbeit könne täglich vier Stunden ausgeübt werden,
mit einer um ca. 50 % reduzierten Leistung. In welchem Rahmen eine Arbeit
ohne körperliche Belastungen zumutbar sei, lasse sich derzeit nicht
beantworten. Die Leistung wäre um 50 % eingeschränkt. In seinem
Verlaufsbericht vom 9. Juli 2016 erklärte Dr. med. H.___
(IV-Nr. 17), der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose
unverändert. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei reduziert.
3.1.4
Dr. med. I.___, Facharzt für
Allg. Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin
(RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 (IV-Nr. 15
S. 2 ff.) dafür, eine schwere körperliche Tätigkeit wie die angestammte
sei bleibend nicht mehr zumutbar. Eine leichte Verweistätigkeit wäre spätestens
nach Abschluss der kardialen Rehabilitation, d.h. ab September 2015, ohne
zeitliche und leistungsmässige Einschränkung möglich.
3.1.5
Der Bericht des D.___ vom
11.
August 2016 (IV-Nr. 21 S. 2 ff.) bestätigte die Diagnosen einer
koronaren 2-Gefässerkrankung sowie eines Schlafapnoe-Syndroms (mit CPAP seit
Juni 2016). Die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich auf 66 % des
Solls verschlechtert und sei mittelschwer eingeschränkt. Bei der
MRI-Untersuchung im Juli 2016 habe sich eine mittelschwere Herzinsuffizienz
ergeben. In den letzten drei Monaten habe sich die kardiale Situation demnach
klinisch sowie in der Spiroergometrie und im MRI deutlich verschlechtert. Es
sei eine ICD-Implantation indiziert. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin
erklärte das D.___ am 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 27), aus rein kardiologischer
Sicht seien nur leichte bis maximal mittelschwere Verrichtungen möglich.
3.1.6
Der RAD-Arzt Dr. med. I.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 (IV-Nr. 29) fest,
die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich in der letzten Zeit reduziert. Die
ICD-Implantation habe keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit, da eine
Rhythmusstörung unabhängig von einer Tätigkeit auftreten könne. Leichte gehende
und stehende Tätigkeiten seien ohne zeitliche Limitierung zumutbar.
3.1.7
Gemäss den beiden Berichten des D.___
vom 21. April 2017 (IV-Nr. 33 S. 3 und A.S. 23 ff.) litt der
Beschwerdeführer in der Verlaufskontrolle vom 20. April 2017 unverändert an
einer mittelschwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 58 % des Solls
sowie einer schwer eingeschränkten LV-Funktion, weshalb im Oktober 2016 eine
ICD-Implantation erfolgt sei. Leichte Erwerbstätigkeiten seien möglich,
optimalerweise in einem Teilzeitpensum.
3.2
Die Ärzte des D.___
machten auf Nachfrage des Versicherungsgerichts hin folgende Angaben:
3.2.1
Schreiben vom 31. August 2017
(A.S. 30 f.): Gemäss der kardiologischen Verlaufskontrolle vom 20. April 2017 sei
die körperliche Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt. Aus rein
kardiologischer Sicht seien nur körperlich leichte bis allerhöchstens
mittelschwere, vorwiegend sitzende Verrichtungen möglich, dies vier bis fünf Stunden
pro Tag mit regelmässigen Pausen. Wechselbelastende bzw. vorwiegend stehende Tätigkeiten
seien nur in eingeschränktem Rahmen möglich. Die körperliche Leistungsfähigkeit
sei bereits am 27. Juli 2016 und nach Abschluss des ambulanten Rehabilitationsprogrammes
als mittelschwer eingeschränkt beschrieben worden. Auf Grund der Herzschwäche
mit entsprechender Limitierung und zudem objektivierter muskulärer
Dekonditionierung seien eine gute medikamentöse Compliance sowie eine weiterhin
regelmässige körperliche Aktivität essenziell, um den Gesundheitszustand
zumindest zu stabilisieren.
3.2.2
Schreiben vom 6. November 2017
(A.S. 39 f.): Bei einem veranschlagten Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden
pro Tag mit vorwiegend sitzender Tätigkeit sollten nach ein bis zwei Stunden
Pausen von 15 bis 30 Minuten eingelegt werden. Auch so bestehe eine
mittelschwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 58 % des Sollwerts.
Wechselbelastende Tätigkeiten sowie das Heben schwerer Lasten seien zu
vermeiden. Anlässlich der letzten kardiologischen Verlaufskontrolle vom 20.
April 2017 habe sich neu eine Erweiterung der Aorta ascendens (Hauptschlagader)
gezeigt. Dieser Befund sollte verifiziert werden. Weiter dokumentiere die
Verlaufskontrolle vom 20. April 2017 eine schwere Schilddrüsenunterfunktion,
welche ebenfalls abklärungsbedürftig sei.
3.3
Dem bidisziplinären E.___-Gutachten
vom 6. Juni 2018 (A.S. 47 ff.), Dres. J.___ / Facharzt FMH für Innere Medizin
und K.___ / Facharzt FMH für Kardiologie und Intensivmedizin, lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 77 f.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Koronare 2-Gefäss-Erkrankung mit / bei:
·
Status nach
ausgedehntem Vorderwandinfarkt im Juni 2015
·
Nachweis eines
chronisch verschlossenen RIVAs nach dem ersten Ramus diagonales-Erstabgang und
einer 75%igen Stenose der distalen RCX in der Koronar-angiographie vom 28.
August 2015
·
Status
nach DE-Stenting des Ramus circumflexus
·
Nachweis einer
schwer eingeschränkten linksventrikulären Auswurfsfraktion von 30 % im Herz-MRI
vom Juli 2016
·
Status nach
ICD-lmplantation im Oktober 2016
·
Aktuell:
o Anstrengungsdyspnoe NYHA Stadium I bis
II
o fehlende Angina pectoris-Beschwerden
o mittelschwer eingeschränkte
linksventrikuläre Pumpfunktion EF biplan 38 %
o spirometrisch mittelschwer
eingeschränkte kardiorespiratorische Leistungsfähigkeit
o kardiovaskuläre Risikofaktoren:
- Adipositas
Grad 1 nach WHO (BMI von 32,8 kg/m2).
- arterielle
Hypertonie
- Dyslipidämie
- Nikotinabusus
(kumulativ 50 pack years)
2.
Aortenaneurysma der Aorta ascendens mit
einem Durchmesser von 53 mm
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
3.
Schweres obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) mit / bei:
·
Erstdiagnose im
September 2016 mit AHI von 35/h
·
aktuell unter
nächtlicher CPAP-Beatmungstherapie Normalisierung des Nachtschlafes
4.
Subklinische Hypothyreose mit / bei:
·
Status nach
Hashimoto-Thyreoiditis mit schwerer symptomatischer Hypothyreose im April 2017
·
aktuell unter
hormoneller Substitutionstherapie klinisch und laborchemisch euthyreoter
Stoffwechselfunktion
5.
Verdacht auf benigne Prostatahyperplasie
(BPH)
6.
Intermittierende, belastungsabhängige
Lumbalgien bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
Der Beschwerdeführer beklage
hauptsächlich eine Leistungsintoleranz mit Anstrengungsdyspnoe bei fehlenden
Angina pectoris-Beschwerden. Klinisch sei er normoton, normokard und kardiopulmonal
kompensiert. Es fänden sich keine Zeichen einer Links- oder Rechtsherzinsuffizienz.
Die Lungenauskultation sei unauffällig und der Abdominalstatus bland. Auch die
Untersuchung der peripheren und stammnahen Gelenke ergebe keine Auffälligkeiten.
Es bestehe eine gewisse Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, was die
intermittierend, vor allem unter körperlicher Belastung, auftretenden
Rückenschmerzen erklären könne; der Neurostatus hingegen sei unauffällig, ohne eine
nachweisbare radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. In den
Laboruntersuchungen finde sich eine Dyslipidämie mit erniedrigtem HDL-Cholesterin
und erhöhten Triglyzeriden, während alle anderen Laborwerte im Normbereich
lägen; insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für einen Diabetes mellitus,
und auch die peripheren Schilddrüsenhormone befänden sich im Normbereich bei
einem leicht erhöhten TSH-Wert. Die Spirometrie ergebe normale statische und
dynamische Lungenvolumina ohne Anhaltspunkte für eine obstruktive oder
restriktive Ventilationsstörung. Das aktenkundig dokumentierte obstruktive
Schlafapnoe-Syndrom sei unter der jetzigen nächtlichen CPAP-Beatmung gut
eingestellt. Die aktuelle Echokardiographie bestätige die Vorbefunde: Es bestehe
eine knapp mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion von 35 bis 40
%, biplan 39 %, ohne relevantes Klappenvitium und insbesondere ohne Hinweise
für eine pulmonal-arterielle Hypertonie (A.S. 76). Spiroergometrisch liege –
passend zu den Vorbefunden des D.___ – eine mittelschwer eingeschränkte
kardiorespiratorische Leistungsfähigkeit ohne Hinweis für eine kardiale
Ischämie vor (A.S. 76 f.).
Auf Grund des erlittenen Infarktes im
Bereich der Vorderwand sei die linksventrikuläre Pumpfunktion des Herzens
deutlich vermindert. Die Narbenbildung beeinträchtige die Kontraktilität des
Herzmuskels. Bei einem normalen Herz betrage die Auswurfsfraktion aus dem
linken Ventrikel während der Systole (Kontraktion des Herzmuskels) mindestens
60.
%, beim Beschwerdeführer indes nur noch 30 %, also etwa die Hälfte weniger.
Als Folge davon sei die allgemeine Durchblutung im grossen Kreislauf und
demzufolge auch die körperliche Leistungsfähigkeit mittelschwer eingeschränkt.
Bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten komme es wegen der fehlenden Reserven
schnell zu Atemnot, was auch die hiesige Spiroergometrie demonstriert habe. In
Ruhe und bei körperlich leichten Tätigkeiten im Alltag sei der Beschwerdeführer
hingegen beschwerdefrei. Wegen des Aortenaneurysma (sackförmige Ausweitung der
Hauptschlagader) sei das Heben von schweren Lasten über 20 kg strikt zu
unterlassen, weil durch die daraus entstehende intrathorakale Blutdrucksteigerung
die Gefahr einer Gefässwandruptur bestehe, welche fatale Konsequenzen haben
könnte. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit sonst
nicht eingeschränkt. Das Schlafapnoesyndrom sei adäquat therapiert und bewirke
keine Limitationen. Die Schilddrüsenunterfunktion sei dank der hormonellen
Substitutionstherapie ebenfalls behoben, so dass auch hier keine zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (A.S. 78). Die zuletzt
ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit als Umzugsmitarbeiter sei auf Grund der
eingeschränkten kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar,
d.h. es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (A.S. 78 f.).
In einer körperlich sehr leichten, rein sitzenden Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer
aus internistischer und kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Für
körperlich leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten müsse von einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, für höchstens
leichtgradig belastende Tätigkeiten etwa um 30 bis 40 % und für mittelschwere um
50.
bis 60 %. Wegen des Aortenaneurysmas sei das Heben von Lasten über 20 kg
strikt zu unterlassen (A.S. 79).
Bis zum Herzinfarkt sei die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt gewesen. Danach sei
anzunehmen, dass er seine ursprüngliche Tätigkeit als Umzugsmonteur nicht mehr
hätte aufnehmen können. Anfänglich sei die kardiorespiratorische
Leistungsfähigkeit noch praktisch normal gewesen, so dass körperlich leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten durchaus zu 100 % zumutbar gewesen wären. Im
Verlauf habe sich die Leistungsfähigkeit im Rahmen der kardiologischen
Grunderkrankung verschlechtert. Anlässlich der kardiologischen
Verlaufskontrolle vom 27. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer nur noch 126 Watt
Leistung erreicht (66 % des Solls), anlässlich der Kontrolle vom 20. April 2017
sowie bei der Begutachtung sogar nur noch 114 Watt (58 % des Solls). Die
Situation habe sich somit seit April 2017 stabilisiert, weshalb die aktuellen
Angaben zur Arbeitsfähigkeit entsprechend einer mittelschwer reduzierten Leistungsfähigkeit
seit diesem Zeitpunkt gelten würden (A.S. 79).
Die aktuelle medikamentöse Therapie in
Kombination mit der lCD-Therapie sei adäquat, einzig der Wechsel von AC-Hemmer
auf Entresto könnte in Erwägung gezogen werden. Ferner müsste der Beschwerdeführer
gänzlich auf das Rauchen verzichten. Aus prognostischer Sicht wäre eine
regelmässige Ausdauersportart im submaximalen Herzfrequenzbereich mit maximal
65.
% des Solls wünschenswert. Allerdings sei nicht anzunehmen, dass sich die
Arbeitsfähigkeit dadurch wesentlich steigern lasse. Es sollte versucht werden, den
Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden
Tätigkeit einzugliedern, da er in einer solchen Tätigkeit eigentlich eine
uneingeschränkte Leistungsfähigkeit aufweisen würde. Die Prognose bezüglich der
Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei wegen invaliditätsfremder Faktoren
(fortgeschrittenes Alter, fehlende Motivation etc.) eher schlecht
(A.S. 80).
3.4
Die Parteien erheben zu Recht
keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten. Es besteht keinerlei Anlass, an
dessen Beweiswert zu zweifeln. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen
Anforderungen, stammt es doch von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen
Disziplinen. Die Gutachter haben den Beschwerdeführer gründlich klinisch,
apparativ und labortechnisch untersucht (A.S. 69 - 71 / 84 f.), seine subjektiven
Angaben festgehalten (A.S. 67 f.) sowie sich ausführlich mit den Vorakten und
der Anamnese befasst (A.S. 48 - 67). Die attestierte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit wird in überzeugender und nachvollziehbarer Weise aus den
erhobenen Befunden abgeleitet. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten
keine Gesichtspunkte, welche die Experten übersehen hätten und eine andere
Beurteilung gebieten würden. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in
der Lage wäre, eine sehr leichte sitzende Tätigkeit vollzeitlich und ohne
Leistungseinbusse auszuüben. Solche Arbeiten sind auf dem massgeblichenen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden sind (z.B. Sortierarbeiten,
Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).
Das Gutachten hält fest, die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit gelte seit April 2017, also erst nach der angefochtenen
Verfügung vom 28. Februar 2017. Allerdings bestand schon davor, nämlich im Juli
2016, eine reduzierte Leistungsfähigkeit, welche (mit 66 gegenüber 58 % des
Solls) nur wenig besser als im April 2017 war. Wie es sich damit verhält, muss
indes nicht abschliessend entschieden werden. Selbst wenn man davon ausginge,
dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schon vor Februar
2017.
galt, so ergäbe sich daraus kein Rentenanspruch, wie unter Ziff. 4
hiernach zu zeigen sein wird.
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224), hier also Juni 2016 (s. E. II. 2.2 hiervor).
4.2
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der
Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die
bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten –
letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des
Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Im vorliegenden
Fall kann jedoch nicht an die letzte Anstellung bei der F.___ AG angeknüpft
werden, da der Beschwerdeführer diese noch vor seinem Herzinfarkt gekündigt hatte
(s. E. II. 3.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund sind die statistischen
Durchschnittslöhne aus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE) heranzuziehen. Massgeblich sind die im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 28. Februar 2017 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil
des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), also die
LSE 2014. Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach
einer – seiner letzten Anstellung vergleichbaren – Tätigkeit als
Umzugsmitarbeiter oder Lastwagenchauffeur umgesehen hätte, falls er ohne
Behinderung gezwungen gewesen wäre, in der Schweiz wieder eine Arbeit
aufzunehmen.
Ein Arbeitnehmer verdiente im Arbeitsmarktsegment
«Verkehr und Lagerei» im Medianwert CHF 5‘481.00 pro Monat, einschliesslich des
Anteils für den 13. Monatslohn (LSE 2014, Tabelle Monatlicher Bruttolohn
(Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor /
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49 - 53, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten],
s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail. 327886.html, alle Websites aufgerufen
am 3. September 2018). Dieser Medianlohn beruht auf einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche 2014 in diesem
Arbeitsmarktsegment 42,4 Stunden betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen / Lit. H Ziff. 49 - 53, s. unter https://www.bfs.admin.ch/ bfs/de/home/sta-tistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5287370.html).
Passt man das Einkommen zudem per 2016 an die Nominallohnentwicklung für
Arbeitnehmer in diesem Segment an (2014: 101,4 Indexpunkte / 2016: 102,3;
Tabelle T1.1.10 Lit. H Ziff. 49 - 53, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.5128917.html),
so resultiert daraus ein Tabellenlohn von CHF 70'337.00.
4.3
Der Beschwerdeführer ging bis
zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb für das
Invalideneinkommen die LSE heranzuziehen ist (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.).
Dabei ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1
abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der
Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine
verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten
entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei
gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente
2014.
in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘312.00 pro Monat
(TA1_tirage_skill_level Total, s. Quellenangabe unter E. II. 4.2 hiervor).
Dieser Medianlohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr
2014.
41,7 Stunden betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen / Total, s. Quellenangabe unter E. II. 4.2 hiervor).
Ausserdem hat eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung per 2016 zu erfolgen
(2014: 103,2 Indexpunkte / 2016: 104,1; Tabelle T1.1.10 / Total, s.
Quellenangabe unter E. II. 4.2 hiervor). Auf diese Weise ergibt sich ein
Tabellenlohn von CHF 67'033.00.
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn
Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V
75.
E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene
Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in
fine S. 80). Im vorliegenden Fall ergäbe sich indes selbst mit dem maximal
zulässigen Abzug von 25 % und damit einem Invalideneinkommen von CHF
50'275.00 nur ein Invaliditätsgrad von 28,52 %, der keinen Rentenanspruch
begründete.
4.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2
Das Versicherungsgericht holte
ein Gerichtsgutachten ein, weil nach dem Bericht des D.___ vom 21. April 2017
Zweifel daran bestanden, ob dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit
vollzeitlich zumutbar war (vgl. A.S. 12). Anlass für die Begutachtung bildete
somit ein Bericht, der zwar Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung erlaubte, aber erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren
ergangen war. Als die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2017 einen
Rentenanspruch verneinte, war es nach der damaligen Aktenlage (namentlich im
Hinblick auf den Bericht des D.___ vom 18. Oktober 2018 und die Stellungnahme
des RAD-Arztes vom 12. Dezember 2016) nicht zu beanstanden, dass von einer
zeitlich unlimitierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Kann der
Beschwerdegegnerin aber keine Missachtung ihrer Abklärungspflicht vorgeworfen
werden, so erliegen die gesamten Kosten des Gerichtsgutachten von CHF 3'263.80
auf dem Kanton Solothurn (vgl. dazu BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V
269.
E. 2 + 8 S. 271 f. / 285).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der E.___
vom 6. Juni 2018 über CHF 3‘263.80 erliegen auf dem Kanton Solothurn.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann