Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.93

AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2012/2013

15. September 2017Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. November 2016 meldete die

Veranlagungsbehörde [...] (nachfolgend VB [...]) der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die durch A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), [...], in den Jahren 2011 – 2013 erzielten Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das im Betrieb investierte Kapital

(Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 1).

2. Mittels Nachtrags- bzw.

Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die

durch den Beschwerdeführer zu bezahlenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie

FAK-Beiträge pro 2011 im Betrag von insgesamt CHF 0.00, pro 2012 im Betrag von

CHF 674.40 und pro 2013 im Betrag von CHF 612.60 fest; dabei stellte

sie auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 0.00 pro 2011, CHF 12‘300.00

pro 2012 und CHF 8‘900.00 pro 2013 ab (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 2).

3. Die dagegen erhobene Einsprache

des Vertreters des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2016 (AK-Nr. 3) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2017 ab (AK-Nr. 5).

4. Am 21. März 2017 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 Beschwerde an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sein Vertreter stellt und

begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der

angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 betreffend persönliche

AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende der Jahre 2012 und 2013 aufzuheben,

und das betragspflichtige Einkommen in den Beitragsjahren 2012 und 2013 sei auf

CHF 0.00 festzusetzen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. In der Beschwerdeantwort vom 18.

April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei

(A.S. 28 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Mai

2017 (A.S. 34 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt am 30. Mai 2017 mit, auf eine

weitere Stellungnahme zu verzichten (A.S. 39).

6. Am 26. Juni 2017 reicht der Vertreter

des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu beantworten ist vorab die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim

Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2012 und 2013 (AK-Nr. 2) zu

Recht auf die Meldung der VB [...] bzw. auf ein Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers pro 2012 von CHF 28‘481.00 bzw. pro 2013

von CHF 25‘333.00 (AK-Nr. 1) abgestellt hat. Demgegenüber ist der

Beschwerdeführer der Meinung, es sei in beiden Jahren von keinem Einkommen

auszugehen (A.S. 6). Im Weiteren hat er gerügt, dass die Beschwerdegegnerin die

ihr obliegende Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt habe (A.S. 8).

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO]). Da im

vorliegenden Verfahren der Streitwert unter dieser Grenze liegt, fällt die

Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schuldet der

erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbstständigen oder

unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes

Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung

geleistete Arbeit darstellt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die

Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur

Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2

lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten

Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b) sowie die

eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und der Zins des im

Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen werden, wobei der Zinssatz der

jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen

Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit. f). Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG

werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb

eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den

Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden

Fassung sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a - e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften

über die direkte Bundessteuer massgebend.

2.2

2.2.1

Als Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss Art. 17 AHVV in

der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung alle in selbstständiger Stellung

erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen

selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und

Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und

forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der

Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2

DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen

Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht

der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, die

in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind.

Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von

Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch

bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem

Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 252 mit Hinweisen; 125 V

383.

E. 2a S. 385; Urteile 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 und H 36/03

vom 7. Juni 2004 E. 4.1).

2.2.2

Ausgangspunkt für die Beurteilung

der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1

AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von

Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium

für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er

für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft

tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne

weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies

häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im

Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung

geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die

Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstands

bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b S. 386 mit

Hinweisen).

2.2.3

Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG

gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der

selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens

setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der

fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient anderseits (Peter

Locher: Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 44, 124 zu Art. 18). Es sind

keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen

Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus

begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung

von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass

gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen

Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt

namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art.

18.

Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 255; zu Art. 18

DBG: BGE 133 II 420 E. 3 S. 421; Urteil 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009).

2.2.4

Bei der Übernahme

steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und

Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist immer Folgendes im Auge

zu behalten: Die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder

Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im Steuerbereich

der Einkommensbegriff (Art. 21 aBdBSt und Art. 16 ff. DBG) auf der

Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; Locher: System des

Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; Känzig: Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte

Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N. 1 - 3 zu Art. 21; Agner/Jung/Stein-mann:

Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art.

16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und

unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche

Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. Daher ist der

beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht

verwendete (BGE 106 V 129 E. 3b S. 132; BGE 125 V 383 E. 2b S. 386 und E. 2d S.

388; Urteil H 189/04 vom 15. Februar 2005).

2.3

Nach der Rechtsprechung stellt

die Vermietung von Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses

Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit sich diese Tätigkeit auf die Erzielung

der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen

Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a S. 83, 110 V 83 E. 5a S. 86, je mit

Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der

Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit

dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt

(BGE 110 V 83 E. 5a S. 86; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche

Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher

(gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte

Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit

ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von

Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu,

wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft

Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der

Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von

untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne

anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder

Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich

doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b S. 85;

ZAK 1987 S. 202 E. 4b); dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese

Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder

nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise

Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren

Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter

solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge

der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau-

oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra

1997.

Nr. 80 S. 409).

Nach der Rechtsprechung gehören beim

gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne,

sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende

Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht

allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem

Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet

werden (Pra 1997 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der

parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von

Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass sich

der Beitragspflichtige entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich

vorgekehrt hat (vgl. Pra 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 E. 2c

und S. 304 E. 3c; Urteile H 210/06 E. 6.3 vom 22. Juni 2007 und H

36/03 E. 6.5 vom 7. Juni 2004).

2.4

2.4.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der

seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung ermitteln die kantonalen Steuerbehörden

das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der

rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte

Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung

unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der

kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur

mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da

die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen

Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer

enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche

Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,

sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der

Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche

Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das

Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen

einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre

Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster

Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI

1997.

S. 25 E. 2b mit Hinweis).

2.4.2

Die absolute Verbindlichkeit der

Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete

relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen

Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen

Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die

beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob

überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder

aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt, und ob die Person, die das Einkommen

bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung

an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und

Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde

gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 83, 114 V 72

E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370, 102 V 27 E. 3b S.

31, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5); dies gilt

namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat-

oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne

Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen

steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag

keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die

Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder

beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren

erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den

Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von

Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in

der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere

Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der

Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253; 110 V

369.

E. 2a S. 370 und 83 E. 4 S. 86, 102 V 27 E. 3b S. 31 mit Hinweisen;

z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 E. 3.2 ff.).

3.

3.1

Zur Begründung ihres Vorgehens

hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführt, dass es sich

gemäss Rücksprache mit der zuständigen Veranlagungsbehörde beim gemeldeten

Einkommen um Erträge aus Liegenschaften handle, die als Geschäftsvermögen

veranlagt worden seien. Die Veranlagung sei auch in den Vorjahren – mit wenigen

Ausnahmen, in denen die Veranlagung falsch erfolgt sei – als Geschäftsvermögen

erfolgt. Die Ausgleichskasse sei im vorliegenden Fall dazu angehalten, das von

der Veranlagungsbehörde gemeldete Einkommen zu qualifizieren. Der Eigentümer

der fraglichen Liegenschaften sei unbestrittenermassen Architekt. Das

Erwerbsmotiv sei erheblich. Der Erwerb mit Überbauungsmöglichkeiten für Post

und zusätzlicher Vermietung an die eigene Firma sei ihres Erachtens gewerblich.

Die fraglichen Garagen seien später für die Gewerberäume und Wohnungen dazu

gebaut worden und daher gleich wie die Gewerberäume und Wohnungen zu betrachten.

Unerheblich sei dagegen, ob die Liegenschaften im Alleineigentum des

Beschwerdeführers oder im Eigentum der Kollektivgesellschaft seien. Sie, die

Beschwerdegegnerin, sehe daher keinen Grund, von der Betrachtungsweise der

Veranlagungsbehörde abzuweichen. Die definitive Veranlagung der

Veranlagungsbehörde sei in Rechtskraft erwachsen. Somit sei die

AHV-Steuermeldung für die Jahre 2012 und 2013 für die definitive Festsetzung

der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge massgebend und für die Ausgleichskasse verbindlich

(AK-Nr. 5).

Dabei hat sich die Beschwerdeführerin

einerseits auf die Steuermeldung der VB [...] vom 16. November 2016 (AK-Nr. 1)

sowie eine per E-Mail erfolgte Stellungnahme des Steuerrevisors derselben

Behörde abgestützt; letzteren lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die

fraglichen Liegenschaften (des Beschwerdeführers), mit Ausnahme weniger Jahre,

in welchen irrtümlicherweise falsche Zahlen gemeldet worden seien, als

Geschäftsvermögen veranlagt worden seien. Diese Liegenschaften wären per

Geschäftsaufgabe des Steuerpflichtigen ins Privatvermögen zu überführen, und es

wäre gegebenenfalls ein Liquidationserfolg zu erfassen (AK-Nr. 4).

3.2

Dagegen hat der Beschwerdeführer

zusammenfassend Folgendes vorgebracht: Die Würdigung der Gesamtheit der

tatsächlichen Verhältnisse ergebe, dass die drei Liegenschaften GB [...] Nr. [...],

[...] und [...] seit je zum Privatvermögen des Beschwerdeführers gehört hätten.

Die daraus resultierenden Liegenschaftserträge stellten demzufolge private Vermögenserträge

und nicht etwa Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Ein

Zusammenhang mit der selbstständigen Architektentätigkeit könne schon aufgrund

der zeitlichen Abfolge der massgebenden Ereignisse nicht vorliegen, habe doch

der Beschwerdeführer die drei Liegenschaften vor der Aufnahme seiner

selbstständigen Erwerbstätigkeit als Teilhaber der ab 1. Januar 1965 tätigen

Kollektivgesellschaft «B.___» erworben. Zudem habe der Beschwerdeführer die

drei Liegenschaften als Alleineigentümer und nicht zusammen mit seinem

Geschäftspartner C.___ gekauft, so dass die seit mehr als 50 Jahren zu privaten

Wohn- und Anlagezwecken gehaltenen Liegenschaften auch nicht zum

gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel des Beschwerdeführers (den er zusammen mit

C.___ abgewickelt habe) gehörten. Der Beschwerdeführer habe zwar die für die

Beitragsperioden 2012 und 2013 die durch die Beschwerdegegnerin in Rechnung

gestellten AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt. Mit dieser Zahlung habe der

Beschwerdeführer jedoch keine Rechtspflicht anerkannt. Vielmehr habe er die

Rechnungen nur deshalb beglichen, damit sich die Verzugszinsen nicht noch

erhöht hätten (A.S. 19).

3.3

Dazu hat die Beschwerdegegnerin

in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 einzig festgehalten, sie habe sich

nach Rücksprache mit der zuständigen Veranlagungsbehörde und aufgrund des

unbestrittenen Erwerbsmotivs auf die Angaben in der Steuermeldung gestützt. Das

gemeldete Einkommen beziehe sich auf Liegenschaftserträge, die als

Geschäftsvermögen veranlagt worden seien, was als Einkommen aus selbständiger

Tätigkeit zu berücksichtigen sei (A.S. 29). Der Beschwerdeführer bestreitet am

12.

Mai 2017 diese Ausführungen und hält an den in der Beschwerde gestellten

Anträgen fest (A.S. 34 ff.).

4.

Bereits in der Einsprache vom 19.

Dezember 2016 gegen die Beitragsverfügungen pro 2012 und 2013 hat der

Beschwerdeführer den Sachverhalt einlässlich dargestellt und belegt. Er ist

dabei – wie in der Beschwerde – zum Schluss gekommen, dass die fraglichen

Liegenschaftserträge kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstellten

(AK-Nr. 3). Zu seinen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin weder im

angefochtenen Entscheid – wie dies der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht

– noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen. Veranlasst hat sie am 23.

Januar 2017 einzig eine Anfrage an das VB [...] betreffend die steuerrechtliche

Qualifikation der in Frage stehenden Liegenschaften des Beschwerdeführers (AK-Nr.

4).

5.

5.1

Am 20. August 2012 hat der

Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde dargelegt (A.S. 14) – die im

gemeinsamen Eigentum mit seinem Geschäftspartner stehende Liegenschaft GB [...]

Nr. [...] (Garage) verkauft (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 13). Für den durch die Steuerbehörde

festgestellten Erfolg aus diesem Liegenschaftsverkauf im Betrag von CHF

1‘400.00 (AK-Nr. 1) ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen

beitragspflichtig (A.S. 14).

5.2

Anders präsentiert sich jedoch

die Situation bezüglich der Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und

1031; letztere befindet sich aufgrund des durch den Beschwerdeführer

vorgelegten Kaufvertrags vom 8. Juni 1962 offensichtlich nach wie vor in dessen

Alleineigentum (BB-Nr. 11). Auch die beiden andern Liegenschaften, GB [...]

Nr. 1615 und 1616, habe er als Alleineigentümer erworben (A.S. 13 f.), was zwar

hier nicht schriftlich belegt worden, wovon nach Lage der Akten jedoch auszugehen

ist. Vor dem Hintergrund der Erwägungen in Ziff. I 2.2.2 hiervor ist anzunehmen,

dass die Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 zum

Privatvermögen des Beschwerdeführers gehören. Er hat denn auch glaubhaft

dargelegt, diese drei Liegenschaften weder für Geschäftszwecke erworben noch

für seine Tätigkeit als selbständig erwerbender Architekt und gewerbsmässiger

Liegenschaftenhändler verwendet zu haben. Seinen Angaben zufolge haben die

Liegenschaften einerseits eigenen Wohnzwecken gedient; andererseits dienen sie als

Vermietungs- bzw. Renditeobjekte (vgl. A.S. 18 f.). Handel hat er damit nicht

getrieben. Zwar hat der Steuerrevisor am 23. Januar 2017 die Frage der

Beschwerdegegnerin, ob «die Liegenschaften in den Vorjahren ebenfalls als

Geschäftsvermögen veranlagt» worden seien, mit Ja beantwortet, jedoch auf

Ausnahmen aufgrund von Falschmeldungen hingewiesen (AK-Nr. 4). Davon abweichend

lässt sich der Beschwerde entnehmen, die Steuerbehörden hätten in Vergangenheit

die sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaften zu

Recht dem Privatvermögen zugeordnet (A.S. 13). Indes ist der Aussage des

Steuerrevisors mit Blick auf die unterschiedliche Qualifikation eines

Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen in steuer- bzw.

beitragspflichtiger Hinsicht nicht weiter nachzugehen, stellt doch der

fragliche Vermögensertrag klar steuerbares Einkommen dar (vgl. E. I 2.2.4 hiervor).

Im Übrigen bilden Liegenschaften Alternativgüter, d.h., sie können sowohl zum

Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013

vom 27. Juni 2014 E. 4.2 m.H.a. Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E.

2.

). In Würdigung der gesamten, eingangs angeführten und im vorliegenden Fall

relevanten Umstände ist davon auszugehen, dass die Vermietung der

Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 durch den Beschwerdeführer

Vermögensverwaltung darstellt, beschränkt sich doch seine Tätigkeit darauf, aus

den eigenen Liegenschaften Mietzinseinnahmen zu erzielen (vgl. E. I 2.3 hiervor);

dabei handelt es sich um einen betragsfreien Kapitalertrag (vgl. BEG 111 V 81

E. 4). Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende

Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die (systematische oder

planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von

Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der

beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die

Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der

Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in

Liegenschaften in Betracht (s. Urteil des Bundesgerichts H 210/0, a.a.O.),

welche im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erblicken sind.

6.

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass die Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031

Privatvermögen und deren Vermietung Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers

darstellen. Auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, die aufgrund der

bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten, besonderen Umstände durch die

Beschwerdegegnerin zu tätigen gewesen wären, ist alleine schon aus Gründen der

Verhältnismässigkeit zu verzichten. So kann, was die Verbindlichkeit der

Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und ihre Beurteilung, wer

für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (s.a.

Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.4 m.H.a. BGE 121 V 80

E. 2c S. 83, 114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a

S. 370, 102 V 27 E. 3b S. 30 mit Hinweisen), auf die Ausführungen in Erwägung I

2.4.2

hiervor verwiesen werden. Steht folglich fest, dass die Erträge der

Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 hinsichtlich der im Streit

liegenden Betragsjahre 2012 und 2013 nach dem Gesagten aus privater

Vermögensverwaltung stammen, so ist der Beschwerdeführer diesbezüglich im Sinne

von Art. 4 Abs. 1 und 8 f. AHVG nicht beitragspflichtig. Im Übrigen bleibt

festzuhalten, dass das pro 2012 realisierte reine Einkommen aus selbständiger

Tätigkeit von CHF 4‘840.00, bestehend aus einem Unternehmensgewinn von netto

CHF 3‘440.00 sowie dem Erfolg aus Liegenschaftsverkauf von CHF 1‘440.00 (vgl.

AK-Nr. 1), nach Abzug des Freibetrags für Personen im AHV-Alter von CHF 16‘800.00

zu einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 0.00 führt.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne

gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21.

Februar 2017 sowie die Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 bezüglich der

Beitragsjahre 2012 und 2013 aufzuheben sind. Schliesslich braucht auf die Rüge

des Beschwerdeführers um Verletzung des rechtlichen Gehörs (A.S. 8) sowie seine

Beweisanträge auf Parteibefragung und Augenschein (A.S. 9 ff.) nicht weiter

eingegangen zu werden.

7.

7.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

werden (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

In seiner Kostennote vom 26.

Juni 2017 weist der Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von insgesamt

CHF 2‘347.50 aus (A.S. 46 f.). Der fakturierte Aufwand von 8,25 Stunden

erscheint in Beachtung der sich stellenden, tatsächlichen und rechtlichen

Fragen, eines Vergleichs des Aufwands in ähnlichen Prozessen und des

Synergieeffekts aus dem Verwaltungsverfahren (Einsprache = in etwa Beschwerde)

– insbesondere, was den Zeitaufwand für die Beschwerde anbelangt (insgesamt

6,75 h) – als zu hoch, weshalb dieser ermessensweise um 2,25 Stunden zu kürzen

ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von sechs Stunden zum angeführten Ansatz zu

CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien

und Porti von insgesamt CHF 111.10 erscheinen – insbesondere, was die Position

Fotokopien (CHF 87.50) anbelangt – nicht in diesem Ausmass

nachvollziehbar, weshalb auch diese zu kürzen und ermessensweise auf CHF 50.00

festzusetzen sind. Folglich beträgt die durch die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung CHF 1‘674.00 (6 Std. zu

CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 50.00 und MwSt).

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren

kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21.

Februar 2017 sowie die Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 bezüglich der

Beitragsjahre 2012 und 2013 aufgehoben werden.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘674.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger