VSBES.2017.93
AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2012/2013
15. September 2017Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 15. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend AHV-Beiträge
für Selbständigerwerbende pro 2012/2013 (Einspracheentscheid vom 21.
Februar 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. November 2016 meldete die
Veranlagungsbehörde [...] (nachfolgend VB [...]) der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die durch A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), [...], in den Jahren 2011 – 2013 erzielten Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das im Betrieb investierte Kapital
(Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 1).
2. Mittels Nachtrags- bzw.
Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die
durch den Beschwerdeführer zu bezahlenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie
FAK-Beiträge pro 2011 im Betrag von insgesamt CHF 0.00, pro 2012 im Betrag von
CHF 674.40 und pro 2013 im Betrag von CHF 612.60 fest; dabei stellte
sie auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 0.00 pro 2011, CHF 12‘300.00
pro 2012 und CHF 8‘900.00 pro 2013 ab (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 2).
3. Die dagegen erhobene Einsprache
des Vertreters des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2016 (AK-Nr. 3) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2017 ab (AK-Nr. 5).
4. Am 21. März 2017 erhebt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 Beschwerde an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sein Vertreter stellt und
begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. In Gutheissung der Beschwerde sei der
angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 betreffend persönliche
AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende der Jahre 2012 und 2013 aufzuheben,
und das betragspflichtige Einkommen in den Beitragsjahren 2012 und 2013 sei auf
CHF 0.00 festzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In der Beschwerdeantwort vom 18.
April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei
(A.S. 28 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Mai
2017 (A.S. 34 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt am 30. Mai 2017 mit, auf eine
weitere Stellungnahme zu verzichten (A.S. 39).
6. Am 26. Juni 2017 reicht der Vertreter
des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu beantworten ist vorab die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim
Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2012 und 2013 (AK-Nr. 2) zu
Recht auf die Meldung der VB [...] bzw. auf ein Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers pro 2012 von CHF 28‘481.00 bzw. pro 2013
von CHF 25‘333.00 (AK-Nr. 1) abgestellt hat. Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer der Meinung, es sei in beiden Jahren von keinem Einkommen
auszugehen (A.S. 6). Im Weiteren hat er gerügt, dass die Beschwerdegegnerin die
ihr obliegende Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe (A.S. 8).
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO]). Da im
vorliegenden Verfahren der Streitwert unter dieser Grenze liegt, fällt die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schuldet der
erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbstständigen oder
unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung
geleistete Arbeit darstellt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die
Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur
Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2
lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b) sowie die
eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und der Zins des im
Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen werden, wobei der Zinssatz der
jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen
Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit. f). Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG
werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb
eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den
Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden
Fassung sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach
Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a - e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften
über die direkte Bundessteuer massgebend.
2.2
2.2.1
Als Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss Art. 17 AHVV in
der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung alle in selbstständiger Stellung
erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen
selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und
Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der
Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2
DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen
Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht
der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, die
in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind.
Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von
Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch
bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem
Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 252 mit Hinweisen; 125 V
383.
E. 2a S. 385; Urteile 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 und H 36/03
vom 7. Juni 2004 E. 4.1).
2.2.2
Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1
AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von
Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium
für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er
für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft
tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne
weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies
häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im
Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung
geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die
Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstands
bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b S. 386 mit
Hinweisen).
2.2.3
Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG
gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens
setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der
fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient anderseits (Peter
Locher: Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 44, 124 zu Art. 18). Es sind
keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen
Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus
begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung
von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass
gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen
Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt
namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art.
18.
Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 255; zu Art. 18
DBG: BGE 133 II 420 E. 3 S. 421; Urteil 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009).
2.2.4
Bei der Übernahme
steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und
Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist immer Folgendes im Auge
zu behalten: Die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder
Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im Steuerbereich
der Einkommensbegriff (Art. 21 aBdBSt und Art. 16 ff. DBG) auf der
Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; Locher: System des
Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; Känzig: Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte
Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N. 1 - 3 zu Art. 21; Agner/Jung/Stein-mann:
Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art.
16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und
unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche
Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. Daher ist der
beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht
verwendete (BGE 106 V 129 E. 3b S. 132; BGE 125 V 383 E. 2b S. 386 und E. 2d S.
388; Urteil H 189/04 vom 15. Februar 2005).
2.3
Nach der Rechtsprechung stellt
die Vermietung von Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses
Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit sich diese Tätigkeit auf die Erzielung
der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen
Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a S. 83, 110 V 83 E. 5a S. 86, je mit
Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der
Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit
dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt
(BGE 110 V 83 E. 5a S. 86; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche
Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher
(gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte
Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit
ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von
Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu,
wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft
Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der
Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von
untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne
anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder
Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich
doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b S. 85;
ZAK 1987 S. 202 E. 4b); dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese
Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder
nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise
Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren
Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter
solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge
der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau-
oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra
1997.
Nr. 80 S. 409).
Nach der Rechtsprechung gehören beim
gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne,
sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende
Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht
allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem
Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet
werden (Pra 1997 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der
parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von
Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass sich
der Beitragspflichtige entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich
vorgekehrt hat (vgl. Pra 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 E. 2c
und S. 304 E. 3c; Urteile H 210/06 E. 6.3 vom 22. Juni 2007 und H
36/03 E. 6.5 vom 7. Juni 2004).
2.4
2.4.1
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der
seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung ermitteln die kantonalen Steuerbehörden
das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der
rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte
Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung
unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der
kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur
mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da
die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen
Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer
enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche
Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der
Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche
Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das
Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen
einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster
Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI
1997.
S. 25 E. 2b mit Hinweis).
2.4.2
Die absolute Verbindlichkeit der
Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete
relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen
Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen
Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die
beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob
überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder
aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt, und ob die Person, die das Einkommen
bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung
an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und
Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde
gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 83, 114 V 72
E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370, 102 V 27 E. 3b S.
31, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5); dies gilt
namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat-
oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne
Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen
steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag
keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die
Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder
beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren
erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den
Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von
Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in
der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere
Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der
Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253; 110 V
369.
E. 2a S. 370 und 83 E. 4 S. 86, 102 V 27 E. 3b S. 31 mit Hinweisen;
z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 E. 3.2 ff.).
3.
3.1
Zur Begründung ihres Vorgehens
hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführt, dass es sich
gemäss Rücksprache mit der zuständigen Veranlagungsbehörde beim gemeldeten
Einkommen um Erträge aus Liegenschaften handle, die als Geschäftsvermögen
veranlagt worden seien. Die Veranlagung sei auch in den Vorjahren – mit wenigen
Ausnahmen, in denen die Veranlagung falsch erfolgt sei – als Geschäftsvermögen
erfolgt. Die Ausgleichskasse sei im vorliegenden Fall dazu angehalten, das von
der Veranlagungsbehörde gemeldete Einkommen zu qualifizieren. Der Eigentümer
der fraglichen Liegenschaften sei unbestrittenermassen Architekt. Das
Erwerbsmotiv sei erheblich. Der Erwerb mit Überbauungsmöglichkeiten für Post
und zusätzlicher Vermietung an die eigene Firma sei ihres Erachtens gewerblich.
Die fraglichen Garagen seien später für die Gewerberäume und Wohnungen dazu
gebaut worden und daher gleich wie die Gewerberäume und Wohnungen zu betrachten.
Unerheblich sei dagegen, ob die Liegenschaften im Alleineigentum des
Beschwerdeführers oder im Eigentum der Kollektivgesellschaft seien. Sie, die
Beschwerdegegnerin, sehe daher keinen Grund, von der Betrachtungsweise der
Veranlagungsbehörde abzuweichen. Die definitive Veranlagung der
Veranlagungsbehörde sei in Rechtskraft erwachsen. Somit sei die
AHV-Steuermeldung für die Jahre 2012 und 2013 für die definitive Festsetzung
der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge massgebend und für die Ausgleichskasse verbindlich
(AK-Nr. 5).
Dabei hat sich die Beschwerdeführerin
einerseits auf die Steuermeldung der VB [...] vom 16. November 2016 (AK-Nr. 1)
sowie eine per E-Mail erfolgte Stellungnahme des Steuerrevisors derselben
Behörde abgestützt; letzteren lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die
fraglichen Liegenschaften (des Beschwerdeführers), mit Ausnahme weniger Jahre,
in welchen irrtümlicherweise falsche Zahlen gemeldet worden seien, als
Geschäftsvermögen veranlagt worden seien. Diese Liegenschaften wären per
Geschäftsaufgabe des Steuerpflichtigen ins Privatvermögen zu überführen, und es
wäre gegebenenfalls ein Liquidationserfolg zu erfassen (AK-Nr. 4).
3.2
Dagegen hat der Beschwerdeführer
zusammenfassend Folgendes vorgebracht: Die Würdigung der Gesamtheit der
tatsächlichen Verhältnisse ergebe, dass die drei Liegenschaften GB [...] Nr. [...],
[...] und [...] seit je zum Privatvermögen des Beschwerdeführers gehört hätten.
Die daraus resultierenden Liegenschaftserträge stellten demzufolge private Vermögenserträge
und nicht etwa Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Ein
Zusammenhang mit der selbstständigen Architektentätigkeit könne schon aufgrund
der zeitlichen Abfolge der massgebenden Ereignisse nicht vorliegen, habe doch
der Beschwerdeführer die drei Liegenschaften vor der Aufnahme seiner
selbstständigen Erwerbstätigkeit als Teilhaber der ab 1. Januar 1965 tätigen
Kollektivgesellschaft «B.___» erworben. Zudem habe der Beschwerdeführer die
drei Liegenschaften als Alleineigentümer und nicht zusammen mit seinem
Geschäftspartner C.___ gekauft, so dass die seit mehr als 50 Jahren zu privaten
Wohn- und Anlagezwecken gehaltenen Liegenschaften auch nicht zum
gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel des Beschwerdeführers (den er zusammen mit
C.___ abgewickelt habe) gehörten. Der Beschwerdeführer habe zwar die für die
Beitragsperioden 2012 und 2013 die durch die Beschwerdegegnerin in Rechnung
gestellten AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt. Mit dieser Zahlung habe der
Beschwerdeführer jedoch keine Rechtspflicht anerkannt. Vielmehr habe er die
Rechnungen nur deshalb beglichen, damit sich die Verzugszinsen nicht noch
erhöht hätten (A.S. 19).
3.3
Dazu hat die Beschwerdegegnerin
in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 einzig festgehalten, sie habe sich
nach Rücksprache mit der zuständigen Veranlagungsbehörde und aufgrund des
unbestrittenen Erwerbsmotivs auf die Angaben in der Steuermeldung gestützt. Das
gemeldete Einkommen beziehe sich auf Liegenschaftserträge, die als
Geschäftsvermögen veranlagt worden seien, was als Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit zu berücksichtigen sei (A.S. 29). Der Beschwerdeführer bestreitet am
12.
Mai 2017 diese Ausführungen und hält an den in der Beschwerde gestellten
Anträgen fest (A.S. 34 ff.).
4.
Bereits in der Einsprache vom 19.
Dezember 2016 gegen die Beitragsverfügungen pro 2012 und 2013 hat der
Beschwerdeführer den Sachverhalt einlässlich dargestellt und belegt. Er ist
dabei – wie in der Beschwerde – zum Schluss gekommen, dass die fraglichen
Liegenschaftserträge kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstellten
(AK-Nr. 3). Zu seinen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin weder im
angefochtenen Entscheid – wie dies der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht
– noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen. Veranlasst hat sie am 23.
Januar 2017 einzig eine Anfrage an das VB [...] betreffend die steuerrechtliche
Qualifikation der in Frage stehenden Liegenschaften des Beschwerdeführers (AK-Nr.
4).
5.
5.1
Am 20. August 2012 hat der
Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde dargelegt (A.S. 14) – die im
gemeinsamen Eigentum mit seinem Geschäftspartner stehende Liegenschaft GB [...]
Nr. [...] (Garage) verkauft (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 13). Für den durch die Steuerbehörde
festgestellten Erfolg aus diesem Liegenschaftsverkauf im Betrag von CHF
1‘400.00 (AK-Nr. 1) ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
beitragspflichtig (A.S. 14).
5.2
Anders präsentiert sich jedoch
die Situation bezüglich der Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und
1031; letztere befindet sich aufgrund des durch den Beschwerdeführer
vorgelegten Kaufvertrags vom 8. Juni 1962 offensichtlich nach wie vor in dessen
Alleineigentum (BB-Nr. 11). Auch die beiden andern Liegenschaften, GB [...]
Nr. 1615 und 1616, habe er als Alleineigentümer erworben (A.S. 13 f.), was zwar
hier nicht schriftlich belegt worden, wovon nach Lage der Akten jedoch auszugehen
ist. Vor dem Hintergrund der Erwägungen in Ziff. I 2.2.2 hiervor ist anzunehmen,
dass die Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 zum
Privatvermögen des Beschwerdeführers gehören. Er hat denn auch glaubhaft
dargelegt, diese drei Liegenschaften weder für Geschäftszwecke erworben noch
für seine Tätigkeit als selbständig erwerbender Architekt und gewerbsmässiger
Liegenschaftenhändler verwendet zu haben. Seinen Angaben zufolge haben die
Liegenschaften einerseits eigenen Wohnzwecken gedient; andererseits dienen sie als
Vermietungs- bzw. Renditeobjekte (vgl. A.S. 18 f.). Handel hat er damit nicht
getrieben. Zwar hat der Steuerrevisor am 23. Januar 2017 die Frage der
Beschwerdegegnerin, ob «die Liegenschaften in den Vorjahren ebenfalls als
Geschäftsvermögen veranlagt» worden seien, mit Ja beantwortet, jedoch auf
Ausnahmen aufgrund von Falschmeldungen hingewiesen (AK-Nr. 4). Davon abweichend
lässt sich der Beschwerde entnehmen, die Steuerbehörden hätten in Vergangenheit
die sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaften zu
Recht dem Privatvermögen zugeordnet (A.S. 13). Indes ist der Aussage des
Steuerrevisors mit Blick auf die unterschiedliche Qualifikation eines
Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen in steuer- bzw.
beitragspflichtiger Hinsicht nicht weiter nachzugehen, stellt doch der
fragliche Vermögensertrag klar steuerbares Einkommen dar (vgl. E. I 2.2.4 hiervor).
Im Übrigen bilden Liegenschaften Alternativgüter, d.h., sie können sowohl zum
Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013
vom 27. Juni 2014 E. 4.2 m.H.a. Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E.
2.
). In Würdigung der gesamten, eingangs angeführten und im vorliegenden Fall
relevanten Umstände ist davon auszugehen, dass die Vermietung der
Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 durch den Beschwerdeführer
Vermögensverwaltung darstellt, beschränkt sich doch seine Tätigkeit darauf, aus
den eigenen Liegenschaften Mietzinseinnahmen zu erzielen (vgl. E. I 2.3 hiervor);
dabei handelt es sich um einen betragsfreien Kapitalertrag (vgl. BEG 111 V 81
E. 4). Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende
Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die (systematische oder
planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von
Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die
Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der
Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in
Liegenschaften in Betracht (s. Urteil des Bundesgerichts H 210/0, a.a.O.),
welche im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erblicken sind.
6.
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass die Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031
Privatvermögen und deren Vermietung Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers
darstellen. Auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, die aufgrund der
bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten, besonderen Umstände durch die
Beschwerdegegnerin zu tätigen gewesen wären, ist alleine schon aus Gründen der
Verhältnismässigkeit zu verzichten. So kann, was die Verbindlichkeit der
Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und ihre Beurteilung, wer
für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (s.a.
Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.4 m.H.a. BGE 121 V 80
E. 2c S. 83, 114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a
S. 370, 102 V 27 E. 3b S. 30 mit Hinweisen), auf die Ausführungen in Erwägung I
2.4.2
hiervor verwiesen werden. Steht folglich fest, dass die Erträge der
Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 hinsichtlich der im Streit
liegenden Betragsjahre 2012 und 2013 nach dem Gesagten aus privater
Vermögensverwaltung stammen, so ist der Beschwerdeführer diesbezüglich im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 und 8 f. AHVG nicht beitragspflichtig. Im Übrigen bleibt
festzuhalten, dass das pro 2012 realisierte reine Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit von CHF 4‘840.00, bestehend aus einem Unternehmensgewinn von netto
CHF 3‘440.00 sowie dem Erfolg aus Liegenschaftsverkauf von CHF 1‘440.00 (vgl.
AK-Nr. 1), nach Abzug des Freibetrags für Personen im AHV-Alter von CHF 16‘800.00
zu einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 0.00 führt.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne
gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21.
Februar 2017 sowie die Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 bezüglich der
Beitragsjahre 2012 und 2013 aufzuheben sind. Schliesslich braucht auf die Rüge
des Beschwerdeführers um Verletzung des rechtlichen Gehörs (A.S. 8) sowie seine
Beweisanträge auf Parteibefragung und Augenschein (A.S. 9 ff.) nicht weiter
eingegangen zu werden.
7.
7.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
werden (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
In seiner Kostennote vom 26.
Juni 2017 weist der Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von insgesamt
CHF 2‘347.50 aus (A.S. 46 f.). Der fakturierte Aufwand von 8,25 Stunden
erscheint in Beachtung der sich stellenden, tatsächlichen und rechtlichen
Fragen, eines Vergleichs des Aufwands in ähnlichen Prozessen und des
Synergieeffekts aus dem Verwaltungsverfahren (Einsprache = in etwa Beschwerde)
– insbesondere, was den Zeitaufwand für die Beschwerde anbelangt (insgesamt
6,75 h) – als zu hoch, weshalb dieser ermessensweise um 2,25 Stunden zu kürzen
ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von sechs Stunden zum angeführten Ansatz zu
CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien
und Porti von insgesamt CHF 111.10 erscheinen – insbesondere, was die Position
Fotokopien (CHF 87.50) anbelangt – nicht in diesem Ausmass
nachvollziehbar, weshalb auch diese zu kürzen und ermessensweise auf CHF 50.00
festzusetzen sind. Folglich beträgt die durch die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung CHF 1‘674.00 (6 Std. zu
CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 50.00 und MwSt).
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren
kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21.
Februar 2017 sowie die Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 bezüglich der
Beitragsjahre 2012 und 2013 aufgehoben werden.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘674.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger