VSBES.2017.95
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
6. Dezember 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2015 als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 5. Mai 2015 geriet das
Unternehmen in Konkurs, der am 24. Juli 2015 mangels Aktiven wieder
eingestellt wurde (s. Handelsregisterauszug, Akten der Beschwerdegegnerin [...] /
AK-Nr. 325).
Aus dem Handelsregister ergeben sich,
jeweils ab 25. Juli 2006 bis zur Konkurseröffnung, folgende Eintragungen
(a.a.O.):
·
A.___ (fortan:
Beschwerdeführer): Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
·
C.___:
Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung
·
D.___:
Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung
1.2 Mit Verfügung vom 11. November
2016 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung
von CHF 22‘308.50 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend die Zeit
vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2015 (Rechnungen 2014/4-7, 2015/1-3 und
2016/3-4; AK-Nr. 344). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 353) hiess
die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2017 teilweise gut und reduzierte
die Schadenersatzforderung auf CHF 19'579.50 (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 22. März
2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 9 ff.):
1. Der Einspracheentscheid resp. die
reduzierte Schadenersatzforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 20. Februar 2017 in der Höhe von CHF 19'579.50 sei ersatzlos
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keine Schadenersatzpflicht des
Beschwerdeführers besteht.
2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung resp. zur korrekten Ermittlung der einzelnen
Schadenersatzpositionen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
stellt in der Verfügung vom 24. März 2017 fest, das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme und deren Entzug in Schadenersatzfällen
nicht möglich sei (A.S. 19 f.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 21 ff.).
2.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts fordert die E.___ GmbH mit Verfügung vom 7. Juni 2017
auf, die vorhandenen Unterlagen zu den Lohnzahlungen der B.___ GmbH von 2013
bis 2015 einzureichen (A.S. 25 ff.). Die E.___ GmbH teilt daraufhin am 14. Juni
2017 mit, sie verfüge über keine solchen Akten (A.S. 28).
Der Beschwerdeführer gibt innert der bis
31. August 2017 erstreckten Frist (A.S. 33 f.) keine Replik ab (s. A.S. 36).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 27. September 2017 (also nach Ablauf der Frist bis 18. September
2017, s. A.S. 36) eine Kostennote ein (A.S. 38 f.). Diese geht am 28. September
2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in
der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der
Höhe von CHF 19'579.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung
dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr
Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG,
SR 831.10, sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis
Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52
Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den
Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4
AHVG).
3.
3.1
Ein Schaden im Sinne von
Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber
eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444;
Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach
Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig
geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O.,
N 332). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszins,
Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O.,
N 367).
Da über die B.___ GmbH der Konkurs
eröffnet wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im
ordentlichen Verfahren erhältlich (a.a.O., N 357). Damit ist die erste
Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe gegeben.
3.2
Die Beschwerdegegnerin belegt
ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis
24.
Oktober 2016 (AK-Nr. 339) sowie einer Abschreibung von Beiträgen vom
9.
November 2016 (AK-Nr. 342). Daraus geht hervor, dass ein
Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 22‘308.50 angefallen
ist. Davon zog die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die erst nach der
Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Beiträge von insgesamt CHF 2'729.00 ab
(2015/3 und 2016/3-4; s. AK-Nr. 339 S. 4 f. und A.S. 5 f.), womit eine
Forderung von CHF 19'579.50 verbleibt.
Die B.___ GmbH unterliess es jeweils
trotz Mahnung, die Jahresabrechnungen für 2013, 2014 und 2015 einzureichen (AK-Nrn. 229,
286, 319, 362). Auch bei der Arbeitgeberrevision, welche die Suva am 3. Februar
2016.
durchführte, gelang es mangels Unterlagen nicht, die effektiv ausbezahlten
Löhne zu ermitteln (AK-Nr. 320). Die Beschwerdegegnerin schätzte deshalb die
Lohnsummen für die fraglichen Jahre auf CHF 195'992.00, 145'992.00 resp.
72'996.00 (AK-Nr. 362 S. 2). Dieses Vorgehen ist hier, wo dem Grundsatz nach
unbestritten ist, dass Lohnzahlungen erfolgten, und die B.___ GmbH es
pflichtwidrig versäumte, die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der
Beiträge zu machen (s. E. II. 4.1 hiernach), zulässig (Reichmuth, a.a.O., N 459
und Fn 661). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei pro ganzes Jahr von
einer Lohnsumme von CHF 50'000.00 auszugehen (A.S. 16), findet in den
Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer reichte die Jahresabrechnungen auch im
Einspracheverfahren nicht ein, obwohl er dazu am 13. Dezember 2016 Gelegenheit
erhalten hatte (AK-Nr. 352). Er begründete dies am 30. Januar 2017 damit, dass
alle Akten entweder beim Konkursamt oder bei der E.___ GmbH seien (AK-Nr. 356).
Gemäss Rückfrage der Suva waren jedoch auf dem Konkursamt keine Akten der B.___
GmbH vorhanden (AK-Nr. 320 S. 3). Auch bei der E.___ GmbH konnten
keine sachdienlichen Unterlagen eingeholt werden. Diese teilte dem Gericht am
14.
Juni 2017 mit, sie sei nur bis 2012 für die B.___ tätig gewesen (A.S. 28),
also nicht im hier interessierenden Zeitraum.
Mangelt es aber an substantiierten
Einwänden gegen die Forderungshöhe, so besteht kein Anlass, von der Berechnung
der Beschwerdegegnerin abzuweichen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f.); von weiteren
Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung (s. dazu a.a.O., N 1095) verzichtet wird. Bestand
und Höhe der Schadenersatzforderung sind folglich mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
4.
4.1
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und
zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen
(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung / AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er
der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit
die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung
und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem
Arbeitgeber bekannt sein muss und deren Nichterfüllung regelmässig ein
widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches
die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a
S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 / 536 / 745).
Die B.___ GmbH hat somit, indem sie für
die Jahre 2013, 2014 und 2015 keine Jahresabrechnungen einreichte sowie geschuldete
Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 19'579.50 nicht bezahlte,
rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2
Die Nichtbezahlung von Beiträgen
kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall gerechtfertigt
bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Arbeitgeber bei
ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des Unternehmens
wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer und der
Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände und einer
seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge
innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Es obliegt
indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten,
welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit
ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2;
s.a. Reichmuth, a.a.O., N 746).
Die Verletzung der
Abrechnungspflicht ist keiner Rechtfertigung zugänglich. Eine Exkulpation
wiederum kommt nur bei Unklarheit über die Abrechnungspflicht in Frage, was
hier nicht vorgebracht wird (Reichmuth, a.a.O., N 585 und Fn 815).
Demnach fehlt es an Rechtfertigungs-
bzw. Entschuldigungsgründen für das Verhalten der B.___ GmbH.
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige
Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische
Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit
zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann
gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich
hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden
Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den
kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise
erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der
Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu
stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen
Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O.,
N 630).
5.2
Der Beschwerdeführer war
unbestrittenermassen vom 25. Juli 2006 bis zum Konkurs Geschäftsführer der B.___
GmbH. Er besass folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge anfielen und
zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205)
und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O.,
N 613). Als alleiniger Geschäftsführer kann er sich von vornherein nicht
darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
sei nicht seine Sache gewesen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei
der deutschen Sprache nur in mündlicher Form mächtig, könne in ihr also weder
lesen noch schreiben. Deshalb habe er die E.___ GmbH beauftragt, sich um die
Buchhaltung zu kümmern. Angesichts der besonderen Situation sei mit dem
Treuhänder vereinbart worden, dass sich dieser bei buchhalterischen Problemen umgehend
mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setze, was nicht geschehen sei. Damit
vermag sich der Beschwerdeführer aber nicht zu entlasten. Gemäss ihrer Auskunft
war die E.___ GmbH in der massgeblichen Zeit ab 2013, als die Abrechnungs- und Beitragspflicht
nicht erfüllt wurde, gar nicht mehr für die B.___ GmbH tätig. Aber selbst wenn
die E.___ GmbH die Buchhaltung bis zum Konkurs erledigt hätte, müsste man dem
Beschwerdeführer entgegnen, dass sich ein Geschäftsführer einer GmbH – ebenso
wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht
dadurch entziehen kann, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt.
Der Geschäftsführer hat bei einer solchen Delegation vielmehr die Pflicht, den
Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (a.a.O.,
N 614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen
betrauter Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und
Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer
dies wie hier unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in
grobfahrlässiger Weise. Soweit die unzureichenden Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers eine wirkungsvolle Aufsicht verhinderten, muss man ihm ein
Übernahmeverschulden vorwerfen, gleich wie wenn die fachlichen Kenntnisse
gefehlt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E.
3.2
): Ein Schuldvorwurf trifft auch denjenigen, der sich unter
Voraussetzungen auf eine Organstellung einlässt, die ihm die gesetzeskonforme
Erfüllung des Amtes (insbesondere der unübertragbaren Pflichten) von vornherein
verunmöglichen (Reichmuth, a.a.O., N 552 f.). Aus der von ihm behaupteten Übereinkunft,
wonach sich die E.___ GmbH bei Schwierigkeiten hätte melden sollen, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies keine Überwachung darstellt,
sondern einem blinden Vertrauen in den Treuhänder entspricht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2, betr. Vertrauen in den
Ehepartner). Im Übrigen würde eine Verletzung der vereinbarten Informationspflicht
durch den Treuhänder kein derart schweres Drittverschulden darstellen, welches
geeignet wäre, das Verhalten des Beschwerdeführers gänzlich in den Hintergrund
zu drängen und den Kausalzusammenhang mit dem Schaden zu unterbrechen; dies
muss umso mehr gelten, als kein strafbares Fehlverhalten des Treuhänders
ersichtlich ist (a.a.O., N 792 ff.).
5.3
Der Beschwerdeführer muss sich
folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist
dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
In Beschwerdesachen nach Art.
52.
AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff.
und 90 ff. Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit
grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00
(Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137
V 51 E. 4). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann