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Entscheid

VSBES.2017.95

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

6. Dezember 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2015 als

beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 5. Mai 2015 geriet das

Unternehmen in Konkurs, der am 24. Juli 2015 mangels Aktiven wieder

eingestellt wurde (s. Handelsregisterauszug, Akten der Beschwerdegegnerin [...] /

AK-Nr. 325).

Aus dem Handelsregister ergeben sich,

jeweils ab 25. Juli 2006 bis zur Konkurseröffnung, folgende Eintragungen

(a.a.O.):

·

A.___ (fortan:

Beschwerdeführer): Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

·

C.___:

Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung

·

D.___:

Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung

1.2 Mit Verfügung vom 11. November

2016 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung

von CHF 22‘308.50 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend die Zeit

vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2015 (Rechnungen 2014/4-7, 2015/1-3 und

2016/3-4; AK-Nr. 344). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 353) hiess

die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2017 teilweise gut und reduzierte

die Schadenersatzforderung auf CHF 19'579.50 (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 22. März

2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 9 ff.):

1. Der Einspracheentscheid resp. die

reduzierte Schadenersatzforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 20. Februar 2017 in der Höhe von CHF 19'579.50 sei ersatzlos

aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keine Schadenersatzpflicht des

Beschwerdeführers besteht.

2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung resp. zur korrekten Ermittlung der einzelnen

Schadenersatzpositionen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

stellt in der Verfügung vom 24. März 2017 fest, das Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da der Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme und deren Entzug in Schadenersatzfällen

nicht möglich sei (A.S. 19 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 21 ff.).

2.2 Der Präsident des

Versicherungsgerichts fordert die E.___ GmbH mit Verfügung vom 7. Juni 2017

auf, die vorhandenen Unterlagen zu den Lohnzahlungen der B.___ GmbH von 2013

bis 2015 einzureichen (A.S. 25 ff.). Die E.___ GmbH teilt daraufhin am 14. Juni

2017 mit, sie verfüge über keine solchen Akten (A.S. 28).

Der Beschwerdeführer gibt innert der bis

31. August 2017 erstreckten Frist (A.S. 33 f.) keine Replik ab (s. A.S. 36).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 27. September 2017 (also nach Ablauf der Frist bis 18. September

2017, s. A.S. 36) eine Kostennote ein (A.S. 38 f.). Diese geht am 28. September

2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in

der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der

Höhe von CHF 19'579.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung

dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr

Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG,

SR 831.10, sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis

Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444;

Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach

Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig

geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O.,

N 332). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszins,

Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O.,

N 367).

Da über die B.___ GmbH der Konkurs

eröffnet wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im

ordentlichen Verfahren erhältlich (a.a.O., N 357). Damit ist die erste

Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe gegeben.

3.2

Die Beschwerdegegnerin belegt

ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis

24.

Oktober 2016 (AK-Nr. 339) sowie einer Abschreibung von Beiträgen vom

9.

November 2016 (AK-Nr. 342). Daraus geht hervor, dass ein

Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 22‘308.50 angefallen

ist. Davon zog die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die erst nach der

Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Beiträge von insgesamt CHF 2'729.00 ab

(2015/3 und 2016/3-4; s. AK-Nr. 339 S. 4 f. und A.S. 5 f.), womit eine

Forderung von CHF 19'579.50 verbleibt.

Die B.___ GmbH unterliess es jeweils

trotz Mahnung, die Jahresabrechnungen für 2013, 2014 und 2015 einzureichen (AK-Nrn. 229,

286, 319, 362). Auch bei der Arbeitgeberrevision, welche die Suva am 3. Februar

2016.

durchführte, gelang es mangels Unterlagen nicht, die effektiv ausbezahlten

Löhne zu ermitteln (AK-Nr. 320). Die Beschwerdegegnerin schätzte deshalb die

Lohnsummen für die fraglichen Jahre auf CHF 195'992.00, 145'992.00 resp.

72'996.00 (AK-Nr. 362 S. 2). Dieses Vorgehen ist hier, wo dem Grundsatz nach

unbestritten ist, dass Lohnzahlungen erfolgten, und die B.___ GmbH es

pflichtwidrig versäumte, die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der

Beiträge zu machen (s. E. II. 4.1 hiernach), zulässig (Reichmuth, a.a.O., N 459

und Fn 661). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei pro ganzes Jahr von

einer Lohnsumme von CHF 50'000.00 auszugehen (A.S. 16), findet in den

Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer reichte die Jahresabrechnungen auch im

Einspracheverfahren nicht ein, obwohl er dazu am 13. Dezember 2016 Gelegenheit

erhalten hatte (AK-Nr. 352). Er begründete dies am 30. Januar 2017 damit, dass

alle Akten entweder beim Konkursamt oder bei der E.___ GmbH seien (AK-Nr. 356).

Gemäss Rückfrage der Suva waren jedoch auf dem Konkursamt keine Akten der B.___

GmbH vorhanden (AK-Nr. 320 S. 3). Auch bei der E.___ GmbH konnten

keine sachdienlichen Unterlagen eingeholt werden. Diese teilte dem Gericht am

14.

Juni 2017 mit, sie sei nur bis 2012 für die B.___ tätig gewesen (A.S. 28),

also nicht im hier interessierenden Zeitraum.

Mangelt es aber an substantiierten

Einwänden gegen die Forderungshöhe, so besteht kein Anlass, von der Berechnung

der Beschwerdegegnerin abzuweichen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f.); von weiteren

Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne

einer antizipierten Beweiswürdigung (s. dazu a.a.O., N 1095) verzichtet wird. Bestand

und Höhe der Schadenersatzforderung sind folglich mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und

zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen

(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung / AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er

der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit

die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung

und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem

Arbeitgeber bekannt sein muss und deren Nichterfüllung regelmässig ein

widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches

die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a

S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 / 536 / 745).

Die B.___ GmbH hat somit, indem sie für

die Jahre 2013, 2014 und 2015 keine Jahresabrechnungen einreichte sowie geschuldete

Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 19'579.50 nicht bezahlte,

rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.

4.2

Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall gerechtfertigt

bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Arbeitgeber bei

ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des Unternehmens

wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer und der

Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände und einer

seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge

innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht der

Beschwerdeführer nicht geltend. Es obliegt

indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten,

welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit

ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2;

s.a. Reichmuth, a.a.O., N 746).

Die Verletzung der

Abrechnungspflicht ist keiner Rechtfertigung zugänglich. Eine Exkulpation

wiederum kommt nur bei Unklarheit über die Abrechnungspflicht in Frage, was

hier nicht vorgebracht wird (Reichmuth, a.a.O., N 585 und Fn 815).

Demnach fehlt es an Rechtfertigungs-

bzw. Entschuldigungsgründen für das Verhalten der B.___ GmbH.

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit

zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann

gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen

Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich

hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden

Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den

kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise

erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der

Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu

stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen

Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O.,

N 630).

5.2

Der Beschwerdeführer war

unbestrittenermassen vom 25. Juli 2006 bis zum Konkurs Geschäftsführer der B.___

GmbH. Er besass folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge anfielen und

zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205)

und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O.,

N 613). Als alleiniger Geschäftsführer kann er sich von vornherein nicht

darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge

sei nicht seine Sache gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei

der deutschen Sprache nur in mündlicher Form mächtig, könne in ihr also weder

lesen noch schreiben. Deshalb habe er die E.___ GmbH beauftragt, sich um die

Buchhaltung zu kümmern. Angesichts der besonderen Situation sei mit dem

Treuhänder vereinbart worden, dass sich dieser bei buchhalterischen Problemen umgehend

mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setze, was nicht geschehen sei. Damit

vermag sich der Beschwerdeführer aber nicht zu entlasten. Gemäss ihrer Auskunft

war die E.___ GmbH in der massgeblichen Zeit ab 2013, als die Abrechnungs- und Beitragspflicht

nicht erfüllt wurde, gar nicht mehr für die B.___ GmbH tätig. Aber selbst wenn

die E.___ GmbH die Buchhaltung bis zum Konkurs erledigt hätte, müsste man dem

Beschwerdeführer entgegnen, dass sich ein Geschäftsführer einer GmbH – ebenso

wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht

dadurch entziehen kann, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt.

Der Geschäftsführer hat bei einer solchen Delegation vielmehr die Pflicht, den

Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (a.a.O.,

N 614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen

betrauter Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und

Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer

dies wie hier unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in

grobfahrlässiger Weise. Soweit die unzureichenden Sprachkenntnisse des

Beschwerdeführers eine wirkungsvolle Aufsicht verhinderten, muss man ihm ein

Übernahmeverschulden vorwerfen, gleich wie wenn die fachlichen Kenntnisse

gefehlt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E.

3.2

): Ein Schuldvorwurf trifft auch denjenigen, der sich unter

Voraussetzungen auf eine Organstellung einlässt, die ihm die gesetzeskonforme

Erfüllung des Amtes (insbesondere der unübertragbaren Pflichten) von vornherein

verunmöglichen (Reichmuth, a.a.O., N 552 f.). Aus der von ihm behaupteten Übereinkunft,

wonach sich die E.___ GmbH bei Schwierigkeiten hätte melden sollen, kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies keine Überwachung darstellt,

sondern einem blinden Vertrauen in den Treuhänder entspricht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2, betr. Vertrauen in den

Ehepartner). Im Übrigen würde eine Verletzung der vereinbarten Informationspflicht

durch den Treuhänder kein derart schweres Drittverschulden darstellen, welches

geeignet wäre, das Verhalten des Beschwerdeführers gänzlich in den Hintergrund

zu drängen und den Kausalzusammenhang mit dem Schaden zu unterbrechen; dies

muss umso mehr gelten, als kein strafbares Fehlverhalten des Treuhänders

ersichtlich ist (a.a.O., N 792 ff.).

5.3

Der Beschwerdeführer muss sich

folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist

dementsprechend schadenersatzpflichtig.

6.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.

In Beschwerdesachen nach Art.

52.

AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff.

und 90 ff. Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit

grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00

(Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137

V 51 E. 4). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann