VSBES.2017.97
Invalidenrente
22. Juni 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1969, meldete sich am 19. Mai 2006 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr. 2]). Die Beschwerdegegnerin
holte medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin begutachten
(Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie). Das Gutachten wurde am 21. August
2008 durch die Abklärungsstelle B.___ erstellt. Die Gutachter gelangten zum
Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2008
für jegliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Aus internistischer Sicht
bestehe wegen Bauchschmerzen ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin für sämtliche leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auf dieser Basis sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 2009
rückwirkend ab 1. Januar 2009 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 69).
2.
2.1 Am 14. Mai 2012 ersuchte die
Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der Rente (IV-Nr. 82). Die behandelnden
Ärzte attestierten eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (IV-Nr.
74, 75, 84, 86). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der
Abklärungsstelle B.___ ein Verlaufsgutachten vom 26. Februar 2013 (IV-Nr. 93)
ein, welches eine leichte Verschlechterung bestätigte und die Arbeitsfähigkeit
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf noch 40 % bezifferte, wobei die
quantitative Einschränkung psychiatrisch, die qualitative Einschränkung auch
somatisch (namentlich internistisch) begründet sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte
der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, sie werde die halbe Rente auf
eine Dreiviertelsrente erhöhen (Vorbescheid vom 13. Mai 2013, IV-Nr. 97).
Nachdem keine Einwände erhoben worden waren, erging am 24. Juni 2013 der
entsprechende Beschluss (Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente ab 1. September
2012) mit dem Auftrag an die als zuständig erachtete Ausgleichskasse Migros,
den Anspruch zu berechnen und die Verfügung zu erlassen (IV-Nr. 99). Die
Ausgleichskasse Migros retournierte jedoch am 25. Juni 2013 den Beschluss mit
der Bemerkung, sie sei nicht zuständig (IV-Nr. 100). In der Folge unterblieb
während längerer Zeit eine Zustellung des Rentenbeschlusses an die zuständige
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (vgl. E. I. 4 hiernach).
2.3 Am 13. Mai 2014 erging eine
Verfügung, welche einzig die betragsmässige Anpassung der laufenden halben
Rente (zufolge Scheidung) zum Gegenstand hatte (IV-Nr. 101).
3. Am 30. April 2015 stellte die
Beiständin der Beschwerdeführerin ein neues Gesuch um «Anpassung/Erhöhung des
Rentenanspruches auf eine ganze Rente» (IV-Nr. 104). Dem Gesuch waren
Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. April 2015
(IV-Nr. 104 S. 2) und von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 14. Juni 2012 (IV-Nr. 104 S. 3 ff.; bereits bei den Akten, vgl. IV-Nr.
84) beigelegt. Die Beschwerdegegnerin holte Berichte über die laufende
Behandlung bei Dr. med. C.___ (IV-Nr. 108, Bericht vom 9. August 2015) sowie E.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP (IV-Nr. 114; Bericht vom
21. Oktober 2015 über die seit 8. Oktober 2014 laufende Behandlung), ein.
Anschliessend veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med.
F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 19. April 2016,
IV-Nr. 118.1). Der Gutachter diagnostizierte eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung und hielt fest, gegenüber dem Gutachten vom 26. Februar
2013 sei keine erhebliche Veränderung eingetreten.
4. Am 11. Juli 2016 stellte die
Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn «gemäss Ihrem
Schreiben vom 25. Juni 2013» (vgl. E. I. 2.2 hiervor) die Akten der
Ausgleichskasse Migros zu (IV-Nr. 122). Am 20. Juli 2016 ergingen daraufhin
zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin, mit welchen der Beschwerdeführerin,
entsprechend dem Vorbescheid vom 13. Mai 2013, rückwirkend ab 1. September
2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Gleichzeitig wurden der
Rentenanspruch für die laufende Rente ab August 2016 und die Nachzahlung für
die Zeit bis 31. Juli 2016 betragsmässig festgelegt (IV-Nr. 123). Die
Verfügungen vom 20. Juli 2016 blieben unangefochten und erwuchsen in
Rechtskraft.
5.
5.1 Mit Vorbescheid vom 9. September
2016, überschrieben mit «keine Erhöhung der Invalidenrente», stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde das
Erhöhungsgesuch vom 1. Mai 2015 abweisen (IV-Nr. 124).
5.2 Die Beschwerdeführerin erhob
Einwände (IV-Nr. 125), welche sie in einem Schreiben, das am 18. Oktober 2016
bei der Beschwerdegegnerin eintraf, begründete (IV-Nr. 127). Die
Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme von Dr. med. G.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, vom 15. Dezember 2016 (IV-Nr. 129) ein.
5.3 Mit Verfügung vom 20. Februar
2017 (IV-Nr. 130; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin,
das Erhöhungsgesuch vom 1. Mai 2015 werde abgewiesen. Zur Begründung wurde
erklärt, der Sachverhalt sei durch das Gutachten von Dr. med. F.___
abgeklärt worden. Eine Veränderung gegenüber der letzten materiellen Prüfung
(Mai 2014) habe nicht festgestellt werden können. Der Invaliditätsgrad betrage
60 %.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 20. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann
rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der psychiatrischen, internistischen und der
rheumatologisch-orthopädischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Neuabklärung an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt
eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 (A.S. 32) den Antrag, die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sei ab 1.
September 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung wird
erklärt, das Vorbescheidverfahren aus dem Jahr 2013 (Vorbescheid vom 13. Mai
2013, vgl. E. II. 2.2 hiervor) sei nie mit einer rechtskräftigen Verfügung
abgeschlossen worden.
8. Mit prozessleitender Verfügung
vom 18. Juli 2017 (A.S. 34 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin
eingeladen, sich dazu zu äussern, ob sie die Verfügung vom 20. Juli 2016 (E. I. 4
hiervor) als nichtig betrachte. Der Beschwerdeführerin wird Frist gesetzt, um
allfällige Arztberichte über somatisch ausgerichtete Behandlungen einzureichen,
welche seit Anfang 2014 durchgeführt wurden und für die Arbeitsfähigkeit
relevant sein könnten.
9. Die Beschwerdegegnerin äussert
sich mit Schreiben vom 31. August 2017 und stellt folgende Anträge (A.S. 37 f.):
1. Die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen.
2. Die Verfügung vom 20. Juli 2016 sei
wiedererwägungsweise aufzuheben.
3. Die Verfügung vom 20. Februar 2017 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente ab 1. September
2012 zuzusprechen.
4. Das Rentenerhöhungsgesuch auf eine ganze
Invalidenrente sei abzulehnen.
10. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017
lässt die Beschwerdeführerin Unterlagen von Dr. med. C.___ einreichen (A.S. 49;
vgl. Urkunden 6 - 22 der Beschwerdeführerin).
11. Den Parteien wird Gelegenheit
geboten, sich ergänzend zu den neuen Eingaben der jeweiligen Gegenseite zu
äussern. Davon macht die Beschwerdegegnerin am 22. November 2017 Gebrauch
(A.S. 53). Die Beschwerdeführerin lässt am 30. Januar 2018 mitteilen, sie
verzichte auf eine Stellungnahme (A.S. 65). Gleichzeitig recht ihr Vertreter
eine Kostennote ein (A.S. 66 ff.).
12. Am 8. Februar 2018 reicht die
Beiständin dem Gericht einen Bericht der behandelnden Psychologin E.___ vom 5.
Februar 2018 ein (A.S. 71 ff.).
13. Mit prozessleitender Verfügung
vom 9. März 2018 (A.S. 76 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, dass nach
vorläufiger Einschätzung des Instruktionsrichters eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin infrage kommen könnte. Der Beschwerdeführerin wird Gelegenheit
geboten, sich ergänzend zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die
entsprechende Frist wird der Beschwerdeführerin in der Folge mehrfach streckt,
letztmals umständehalber mit Verfügung vom 24. Mai 2018 bis 4. Juni
2018 (A.S. 89 f.). Innert Frist erfolgt keine Eingabe der
Beschwerdeführerin.
14. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349.
f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.
3.1
Die letzte Verfügung, welche
vor der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2017 erlassen wurde, ist
jene vom 20. Juli 2016 (E. I. 4 hiervor). Diese Verfügung basiert auf einer
umfassenden Anspruchsprüfung, lagen ihr doch die Ergebnisse der Abklärungen
zugrunde, welche zwischen der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 14. Mai 2012
(IV-Nr. 82) und dem Erlass des Vorbescheids vom 13. Mai 2013 (IV-Nr. 97)
durchgeführt worden waren und u.a. eine externe Begutachtung umfassten (vgl.
E. I. 2.1 hiervor). Die Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde nicht
angefochten. Grundsätzlich würde der Vergleichszeitraum daher durch diese
Verfügung bestimmt und im vorliegenden Verfahren wäre einzig zu prüfen, ob
zwischen dem 20. Juli 2016 und dem 20. Februar 2017 eine revisionsrechtlich relevante
Veränderung eingetreten ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
3.2
Die Parteien sind sich
allerdings darin einig, dass die Verfügung vom 20. Juli 2016 einen
erheblichen inhaltlichen Mangel aufweist. Dieser resultiert aus dem zeitlichen
Ablauf, lagen doch zwischen dem Rentenbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni
2013.
und dem Erlass der diesen umsetzenden Verfügung vom 20. Juli 2016
mehr als drei Jahre (vgl. E. I. 2.2 und I. 4 hiervor). Diese administrative
Verzögerung führte dazu, dass die Verfügung vom 20. Juli 2016 nur auf dem
Sachverhalt bis zum Vorbescheid vom 13. Mai 2013 basiert. Die zwischenzeitliche
Entwicklung blieb unberücksichtigt. Dies betrifft insbesondere das am 30. April
2015.
gestellte Erhöhungsgesuch und die anschliessend durchgeführten Abklärungen
(E. I. 3 hiervor). Umstritten sind die Rechtsfolgen dieses Mangels. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 20. Juli 2016 sei nichtig.
Die Beschwerdegegnerin verneint eine Nichtigkeit, erklärt sich aber bereit, die
Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
3.3
Fehlerhafte Verfügungen sind
in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen
dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Fehlerhafte Entscheide
sind nach der Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f. mit Hinweisen). Inhaltliche
Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die
Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2014
vom 29. Januar 2015 E. 4.1 und 9C_333/2007 vom 24. Juli 2008 E. 2.1 [SVR 2009
AHV Nr. 1 S. 1]).
3.4
Der Mangel der Verfügung vom
20.
Juli 2016 liegt darin, dass sich ihr Erlass nach dem Beschluss vom 24. Juni
2013.
übermässig, um mehr als drei Jahre, verzögerte, was zur Folge hatte, dass
die zwischenzeitliche Entwicklung – welche u.a. ein Rentenerhöhungsgesuch und
ein neues externes Gutachten umfasste - von vornherein unberücksichtigt blieb.
Ein Mangel, welcher derart aussergewöhnlich schwer wiegen würde, dass er trotz
unterbliebener Anfechtung zu berücksichtigen und die Annahme von Nichtigkeit
angezeigt wäre, ist darin jedoch nicht zu erblicken.
4.
4.1
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung vom 20. Juli 2016 nicht als nichtig zu betrachten. Sie ist
demnach zufolge unterbliebener Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdegegnerin hat sich jedoch im Beschwerdeverfahren bereit erklärt, die
Verfügung vom 20. Juli 2016 im Rahmen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
ATSG) aufzuheben (Eingabe vom 31. August 2017, A.S. 37 f.; E.
I. 9 hiervor). Sie regt sinngemäss an, das Gericht möge die Wiedererwägung
im Sinne einer substituierten Begründung im vorliegenden Verfahren selbst
vornehmen.
4.2
Nach der Rechtsprechung kann
das Gericht im Beschwerdefall eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung
gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, die ursprüngliche
Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher
Bedeutung (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen kann –
nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – dann angezeigt sein, wenn
es darum geht, die erfolgte Anpassung einer laufenden Rente zu überprüfen und
in diesem Sinn primär den Anspruch für die Zukunft festzulegen. Hier verhält es
sich jedoch anders, denn Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung bildet das
Rentenerhöhungsgesuch vom 30. April / 1. Mai 2015. Für eine allfällige
Rentenerhöhung wäre gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV der
Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend, es hätte also eine rückwirkende
Beurteilung stattzufinden. Das Gesuch wurde gestellt, bevor die Verfügung vom
20.
Juli 2016 erging. Im Beschwerdeverfahren kann also nicht, wie in den
typischen Konstellationen einer substituierten Begründung, lediglich über den
Anspruch ab dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2017
entschieden werden. Es kommt noch hinzu, dass als Folge einer
wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2016 auch kein
Entscheid über das vorangegangene Rentenerhöhungsgesuch vom 14. Mai 2012 (E. I.
2.1
hiervor) vorliegt. Die noch vorzunehmende Prüfung hätte also, wie bereits
in der Verfügung vom 9. März 2018, Ziffer 8, unpräjudiziell erwogen wurde, auch
dieses Gesuch und den entsprechenden Zeitraum zu umfassen. Der in der
angefochtenen Verfügung enthaltenen Aussage, die letzte materielle Überprüfung
sei mit der Verfügung vom 13. Mai 2014 (E. I. 2.3 hiervor) erfolgt,
kann nicht gefolgt werden, denn diese Verfügung bezog sich einzig auf die
Rentenberechnung, welche wegen der Scheidung angepasst wurde (vgl. IV-Nr. 101
S. 1).
4.3
Zusammenfassend hat die von
der Beschwerdegegnerin – zu Recht – beabsichtigte wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügungen vom 20. Juli 2016 zur Folge, dass über das von
der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 gestellte Rentenerhöhungsgesuch –
wie auch über das spätere Erhöhungsgesuch vom 30. April / 1. Mai 2015
– noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Die Beschwerdegegnerin wird
also den Anspruch für den gesamten Zeitraum, der sich aus den Erhöhungsgesuchen
ergibt, neu zu beurteilen haben. Diese Beurteilung kommt gegenüber dem
aktuellen, gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017 gerichteten
Beschwerdeverfahren einer erheblichen Ausweitung des Streitgegenstands gleich.
Es rechtfertigt sich daher nicht, die Beurteilung im Rechtsmittelverfahren
vorzunehmen. Stattdessen ist die Verfügung vom 20. Februar 2017 aufzuheben
und die Sache zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügungen vom 20. Juli
2016.
und anschliessenden erneuten Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.4
Es ist nicht vollständig
ausgeschlossen, dass die erneute Anspruchsbeurteilung zu einem für die
Beschwerdeführerin ungünstigeren Ergebnis (im Sinne eines niedrigeren
Rentenanspruchs) führen könnte als die hier angefochtene Verfügung vom 20. Februar
2017.
In dieser Konstellation ist der Beschwerde führenden Partei im Sinne von
Art. 61 lit. d ATSG Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen
(BGE 137 V 314). Das Versicherungsgericht ist in diesem Sinn vorgegangen. Die
Beschwerde wurde nicht zurückgezogen (vgl. E. I. 13 hiervor).
5.
5.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. d ATSG).
Nach der Rechtsprechung gilt es im
kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person
ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens
insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f. mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführerin ist dementsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen. Damit
erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner
Kostennote vom 30. Januar 2018 (A.S. 66 ff.) einen Zeitaufwand von
12.15
Stunden geltend. Hiervon sind diejenigen Aufwendungen in Abzug zu
bringen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht gesondert entschädigt wird. Dies
betrifft zunächst jene Aufwände, bei welchen davon auszugehen ist, es handle
sich um Orientierungskopien von Schriftstücken. Dies trifft hier zu für einen
Teil der Positionen «Brief an Klientin» von 0.17 Stunden, nämlich jene vom 27. März
2017, 28. März 2017, 12. September 2017, 16. Oktober 2017, 2. November
2017.
und 30. Januar 2018. Ebenfalls als Kanzleiaufwand betrachtet werden
die Fristerstreckungsgesuche vom 7. September 2017 (0.25 Stunden), 27. November
2017.
(0.33 Stunden) und 18. Januar 2018 (0.33 Stunden). Weiter wird der
nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung praxisgemäss in der Regel auf 0.5
Stunden angesetzt, was einer Reduktion von 0.5 Stunden gegenüber der Kostennote
entspricht. Insgesamt resultiert damit eine Reduktion von 2.43 Stunden.
Andererseits ist davon auszugehen, dass für die Frage nach einem Rückzug der
Beschwerde ein zusätzlicher Aufwand von rund 0.5 Stunden angefallen ist. Der
Aufwand von 12.15 Stunden ist somit um 1.93 Stunden auf 10.22 Stunden zu
reduzieren. Davon entfallen 2.26 Stunden auf das Jahr 2018 und 7.96 Stunden auf
das Jahr 2017. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 resultieren ein
Honorar von CHF 2'555.00 und eine Mehrwertsteuer von CHF 202.70 (7.96
x 250 x 8 % = CHF 159.20 plus 2.26 x 250 x 7,7 % = CHF 43.50).
Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit
CHF 1.00) zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT];
BGS 615.11). Dies ergibt zu berücksichtigende Auslagen von CHF 91.40 plus
Mehrwertsteuer von CHF 7.25 (8 % auf CHF 73.30; 7.7 % auf
CHF 18.10). Demnach resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'856.35.
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens (formelles Obsiegen der Beschwerdeführerin) hat die
IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Februar
2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über die zu prüfenden
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'856.35 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser