VSBES.2017.98
Unfallversicherung
12. März 2018Deutsch57 min
Source so.ch
Urteil vom 12. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 14. August 2015
seit dem 3. März 1997 bei der B.___, [...], als Biegermitarbeiter zu
100 % angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 3. September
2015 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 14. August 2015 um 16.30 Uhr
einen Auffahrunfall gehabt. Sein Auto sei in einer stehenden Kolonne gestanden,
als ihm das nachfolgende Auto hinten aufgefahren sei. Er habe Prellungen am
rechten Handgelenk erlitten. Der den Beschwerdeführer am 14. August 2015
erstbehandelnde pract. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem
Arztzeugnis UVG vom 14. September 2015 (Suva-Nr. 9) die Diagnose
«Beschleunigungstrauma HWS Grad II mit Kontusion Dig. I Hand rechts und
lumbalen Schmerzen» fest. Der Beschwerdeführer sei vom 14. August bis voraussichtlich
4. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin
sprach dem Beschwerdeführer am 8. September 2015 (Suva-Nr. 8)
Versicherungsleistungen zu.
1.2 Die am 5. September 2015 zu
100 % wieder aufgenommene Arbeit (Suva-Nr. 19) musste der
Beschwerdeführer an 17. Dezember 2015 aufgrund von Schmerzen abbrechen
(vgl. Suva-Nrn. 22). Der neue Arbeitsversuch fand vom 4. bis
19. Januar 2016 statt (Suva-Nr. 27 S. 1). Am 11. Januar
2016 liess der Beschwerdeführer einen Rückfall vom 21. Dezember 2015 melden
(Suva-Nr. 23). Daraufhin fand am 13. April 2016 eine Besprechung mit
dem Beschwerdeführer statt (Suva-Nr. 43) und es wurden weitere
medizinische Berichte (Suva-Nrn. 33 f., 39, 47) sowie das
unfallanalytische Gutachten vom 15. April 2016 (Suva-Nr. 52
S. 23 ff.) eingeholt. Nach Einholen der Stellungnahmen der Kreisärzte Dr.
med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 28. April 2016 und Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 18. Mai 2016 (Suva-Nrn. 55,
60) wurde die im Auftrag der F.___ bei Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, [...],
am 27. Mai 2016 durchgeführte ärztliche Beurteilung eingeholt
(Suva-Nr. 67 S. 2 ff.). Nach dem ambulanten Assessment in der H.___ vom
31. Mai 2016 (Suva-Nr. 71) und der am 6. Juni 2016
durchgeführten Sprechstunde für Wirbelsäulenchirurgie, I.___, Orthopädie (Suva-Nr. 72),
erstattete Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt, K.___, Institut für Radiologie und
Nuklearmedizin, am 25. August 2016 ein Fachradiologisches Gutachten
(Suva-Nr. 85), worin er beim Beschwerdeführer eine angeborene Fehlform vom
HWK 4 feststellte. In der ärztlichen Beurteilung vom 7. September
2016 (Suva-Nr. 92) führte der Kreisarzt Dr. med. E.___ sodann aus, der
Unfall vom 14. August 2015 habe zu keinen strukturellen, traumabedingten,
objektivierbaren Folgen geführt, die nachweisbar seien. Daraufhin wurde der
Beschwerdeführer am 10. November 2016 (Suva-Nr. 104) einer
neurologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH,
unterzogen. Dieser nahm am 18. Dezember 2016 nochmals Stellung (Suva-Nr. 113).
Aufgrund der anschliessenden Beurteilung von Dr. med. E.___, Kreisarzt, vom
27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 114), stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2017 (Suva-Nr. 116) das
Einstellen der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2017 in Aussicht. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin, trotz der am 9. Februar 2017
(Suva-Nr. 125) dagegen erhobenen Einsprache, mit Einspracheentscheid vom
20. Februar 2017 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 27. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2017 und die Verfügung vom
5. Januar 2017 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (recte:
1. Februar 2017) und bis auf weiteres Taggeldleistungen und die Übernahme
von Heilbehandlungskosten zu erbringen.
3. Eventuell: Die Beschwerdegegnerin habe dem
Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine
Integritätsentschädigung auszurichten.
4. (Beweisantrag): Es sei ein neutrales
orthopädisch-rheumatologisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag
zu geben.
5. (Beweisantrag): Eventuell: Es sei eine
kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers inklusive
Behandlungsempfehlungen an die behandelnden Ärzte durchzuführen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
zu gewähren.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3. Die am 12. April 2017
(A.S. 37) durch den Beschwerdeführer eingereichte medizinische Beurteilung
von Dr. med. M.___, N.___, vom 21. März 2017 geht mit Verfügung vom
13. April 2017 (A.S. 38) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
4. Der mit Eingabe vom
27. April 2017 (A.S. 39) durch den Beschwerdeführer eingereichte
Folgebericht von Dres. med. O.___ und P.___ vom 20. April 2017 geht mit
Verfügung vom 28. April 2017 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai
2017 (A.S. 41 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Februar 2017,
womit die Verfügung vom 5. Januar 2017 geschützt worden sei.
6. Mit Verfügung vom 8. Juni
2017 (A.S. 58 f.) holt der Präsident des Versicherungsgerichts vom
Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
ein. Diese werden am 27. Juni 2017 eingereicht (A.S. 61 f.).
7. Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (A.S. 63
ff.) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
8. Im Rahmen der Replik vom 28. September
2017 (A.S. 72 ff.) bzw. Duplik vom 18. Oktober 2017 (A.S. 81)
halten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.
9. Die mit Eingabe vom
2. November 2017 (A.S. 83 ff.) durch den Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom
3. November 2017 (A.S. 88) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177
E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a
S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.3
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V
109.
E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017
vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht
des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten
sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9
8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1
mit Hinweis).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003
U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom
4.
April 2017 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
(bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen
zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6
UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,
8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September
2017.
E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 20. Februar 2017 –
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswerts
eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis).
4.
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
20.
Februar 2017 (A.S. 1 ff.) die Unfallkausalität der durch den
Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden zu Recht verneint und ihre
Leistungen daher per 31. Januar 2017 korrekterweise eingestellt hat.
5.
Die medizinisch relevanten Akten
präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1
Bei der am 14. August 2015
erfolgten Erstbehandlung des Beschwerdeführers wies pract. med. C.___,
Allgemeine Innere Medizin, im Arztzeugnis UVG vom 14. September 2015 (Suva-Nr. 9)
die Diagnose eines «Beschleunigungstraumas HWS Grad II mit Kontusion Dig. I
Hand rechts und lumbalen Schmerzen» aus. Im «Dokumentationsfragebogen für
Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» vom
14.
August 2015 (Suva-Nr. 10) hielt er fest, der Beschwerdeführer gebe
an, beim Unfallereignis nicht bewusstlos gewesen zu sein, und es habe auch keine
Gedächtnislücke bestanden. Es habe aber eine Angst- und / oder
Schreckreaktion gegeben. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall mit dem
Unfallauto als Lenker weiterfahren können. Er habe aber wegen den Nacken- und
Rückenschmerzen die geplanten Tätigkeiten nicht verrichten können. Gemäss dem
Beschwerdeführer hätten sich sofort nach dem Unfall Kopfschmerzen (Schmerzintensität
4) eingestellt, die als occipital und in den Nacken ausstrahlend beschrieben worden
seien, und es seien Hörstörungen aufgetreten. Zudem habe der Beschwerdeführer
spontan sowohl über Nackenschmerzen (Schmerzintensität 6) berichtet, die in die
rechte Schulter ausgestrahlt hätten, als auch über sofort nach dem Unfall
aufgetretene, leichte lumbale Schmerzen bei Bewegung, Schulterschmerzen rechts
bei Bewegung sowie Daumenschmerzen rechts bei Belastung. Vor dem Unfall hätten
keine behandlungsbedürftigen Beschwerden bestanden. Bei der Untersuchung der
HWS habe eine Druckdolenz des Supraspinatus rechts, des Trapezius rechts,
sternocleidomastoideus rechts proximal, subocipital, an der gesamten Muskulatur
der HWS, ohne ossäre Differenzialdiagnose an der HWS, sowie eine Klopfdolenz an
der lumbalen Wirbelsäule festgestellt werden können. Es gebe keine
Ruheschmerzen, aber einen Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung in die Schulter
rechts und lumbal. Der GSC (Glasgow Coma Scale) betrage 15. Es seien keine
äusseren Verletzungen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der
körperlichen Untersuchung fast nicht entspannen können. Es seien keine
Röntgenaufnahmen durchgeführt worden. Die Therapie erfolge mit Analgetika, NSAR
topisch und systemisch. Der Beschwerdeführer sei voraussichtlich vom
14.
August bis 19. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Pract.
med. C.___ habe den Beschwerdeführer heute zum ersten Mal gesehen.
5.2
Die am 16. November 2015
(Suva-Nr. 32) durchgeführte MRI der HWS wurde wie folgt beurteilt:
1.
Kein Nachweis posttraumatischer diskoligamentärer Läsionen.
2.
Hochgradige Neuroforamenstenose durch Retrospondylose in den Segmenten
C3/4 sowie C4/5, rechtsbetont.
5.3
Die am 18. November 2015
(Suva-Nr. 31) durchgeführte MRI der LWS wurde wie folgt beurteilt: Zeichen
einer beginnenden Osteochondrosis intervertebralis L5/S1 mit
Aktivierungszeichen und begleitender diskreter median betonter
Bandschreibenprotrusion. Spondylarthrose L5/S1 beidseits, links deutlich
ausgeprägter als rechts. Breitbasige Bandscheibenprotrusion L3/4 mit diskreter
Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes. Kein Nachweis eines
Bandscheibenprolapses im Bereich der LWS. Kein Nachweis einer spinalen Stenose.
Epidurale Lipomatose in Höhe LWK5 und SWK1.
5.4
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 9. Dezember 2015 (Suva-Nr. 19) hielt pract. med. C.___ betreffend
den Verlauf folgende Diagnose fest: «Beschleunigungstrauma Grad II mit
Neuroforamenstenose C3/4 und C4/5 mit Bandscheibenprotrusion L3/4 mit Einengung
Subarachnoidalraum». Zum bisherigen Verlauf und gegenwärtigen Zustand gebe der Beschwerdeführer
an, immer noch einschiessende Schmerzen beim Kopfdrehen und momentan Schmerzen bei
langsamen Bewegungen zu haben. Es gebe keine Verbesserung der Nackenschmerzen.
Im Rücken seien immer noch Schmerzen vorhanden. Objektiv präsentiere sich ein normaler
Gang. Die HWS sei kaum untersuchbar, sehr verspannt. Die Rotation nach rechts
sei normal, nach links circa 50 % eingeschränkt. Die In-/Reklination
betrage 4/12 cm. Die Seitneigung rechts sei normal, links vermindert. Es
bestünden ausgeprägte Myogelosen am Nacken/Hals rechts. Es sei eine Klopfdolenz
über der LWS gegeben. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren
mit. Die gegenwärtige Behandlung erfolge mit Analgesie und Schonung, die PT
(wohl: Physiotherapie) sei nach 18 Sitzungen ohne Besserung (lumbal)
abgebrochen worden. In Bezug auf die weitere Behandlung wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei bei Dr. med. P.___, Orthopädie, Q.___, angemeldet
(Abklärung). Die Beratungen fänden unregelmässig statt, die letzte sei am 30. November
2015.
erfolgt. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei momentan unklar.
Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei am 5. September 2015 erfolgt.
Momentan sei noch nicht beurteilbar, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten
sei.
5.5
Im Bericht vom 28. Dezember
2015.
hielten Dr. med. O.___, Leitender Arzt, und Dr. med. P.___, Leitender
Arzt, Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie, R.___, aufgrund der
wirbelsäulen-chirurgischen Sprechstunde vom 17. Dezember 2015 folgende
Hauptdiagnosen fest (Suva-Nr. 22):
1.
Zustand nach Autounfall am
14.
August 2015 mit Schleudertrauma
2.
Sehr starke axiale Nackenschmerzen in
die rechte Schulter ausstrahlend sowie tieflumbale Rückenschmerzen ohne
Ausstrahlungen in die Beine
Der Beschwerdeführer habe am 14. August
2015.
einen Autounfall erlitten. Seitdem verspüre er sehr starke axiale
Nackenschmerzen in die rechte Schulter ausstrahlend sowie starke tieflumbale
Rückenschmerzen. Er habe die Arbeit wieder aufgenommen, aber die Belastung
verschlechtere die Schmerzen deutlich, welche nicht zum Aushalten seien. Die
Beweglichkeit der HWS sei auch deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer
habe mit Physiotherapie begonnen, welche schon eine gewisse Verbesserung der Beschwerden
erbracht habe. Befund: Sehr harte verspannte, druckdolente paravertebrale
Nackenmuskulatur und Muskulus Trapezius. Keine Lehrmittezeichen und keine
Langbahnzeichen. Keine sensomotorischen Ausfälle. Normales Vegetativum. Heftige
Druckdolenz im tieflumbalen Bereich. Keine sensomotorischen Ausfälle der
unteren Extremitäten. Röntgen: Die MRI Aufnahmen der HWS zeigten eine
rechtsseitige Foraminalstenose hauptsächlich von C3/4 und weniger C4/5. Hier sei
die Irritation von der C4 Wurzel möglich. Die MRI Bilder der LWS zeigten eine
erosive Osteochondrose und fortgeschrittene Facettengelenksarthrose der Ebene
L5/S1 mit Diskopathie. Es bestünden keine Verengung im Spinalkanal und keine
Irritation der neuronalen Strukturen. Die Schmerzen stünden mit den
degenerativen Veränderungen im Zusammenhang, aber seien vom Unfall ausgelöst
worden. Es werde eine weiterhin sehr intensive Physiotherapie empfohlen. Der
Beschwerdeführer sei für weitere zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben worden und er müsse intensiv Physiotherapie ausführen. Wenn die
Schmerzen besser seien, könne er die Arbeit wieder ab Anfang Januar aufnehmen,
vielleicht erst einmal nur zu 50 %. Wenn die Physiotherapie keine befriedigende
Verbesserung der Beschwerden erbringe, könnten noch infiltrative Massnahmen
angeboten werden, um die lokale Entzündung und Reizung zu lindern.
5.6
Im Bericht vom 23. Februar
2016.
(Suva-Nr. 33) hielten Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ im
Rahmen der Verlaufskontrolle vom 11. Februar 2016 folgende Hauptdiagnosen
fest:
1.
Sehr starke axiale Nackenschmerzen bei
Zustand nach Schleudertrauma nach Autounfall am 14. August 2015
2.
Mehrsegmentale degenerative
Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose C3/4 und C4/5 rechtsbetont
Der Beschwerdeführer beklage weiterhin
sehr starke axiale Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Occiput und manchmal in
beide Schultern. Er habe die Arbeit wieder für zwei Wochen zu 100 %
aufgenommen, jedoch hätten sich die Beschwerden deutlich verschlechtert.
Deswegen sei er somit wieder 100 % arbeitsunfähig. Die tieflumbalen Rückenschmerzen
seien momentan eher erträglich, aber kehrten immer wieder zurück. Dem
Beschwerdeführer seien die verschiedenen Therapiemöglichkeiten dargelegt
worden. Eine Operationsindikation liege momentan nicht vor. Es sei eine
extraforaminale Infiltration der Ebene C3/4 und C4/5 empfohlen worden, welche
aber momentan vom Beschwerdeführer noch nicht gewünscht sei. Er mache weiterhin
intensive Physiotherapie.
5.7
Im Bericht vom 30. März
2016.
(Suva-Nr. 39) führten Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ folgende
Hauptdiagnosen auf:
1.
Sehr starke axiale Nackenschmerzen bei
Zustand nach Schleudertrauma nach Autounfall am 14. August 2015
2.
Mehrsegmentale degenerative
Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose C3/4 und C4/5 rechtsbetont
3.
Degenerative Facettengelenksveränderungen
der Ebene C3/4 mit Verdacht auf Subluxation
Der Beschwerdeführer habe in der letzten
Zeit intensiv Physiotherapie durchgeführt, aber berichte weiterhin über
sistierende starke axiale Nackenschmerzen und eine deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit.
Sie hätten heute Röntgenbilder der HWS angefertigt, welche keine sekundäre Dislokation
nachwiesen. In der Höhe C3/4 zeige sich aber eine massive degenerative
Veränderung des Facettengelenks und es könne dort eine Subluxation nicht ausgeschlossen
werden. Für weitere Abklärung sei eine CT-Untersuchung der HWS in die Wege
geleitet worden. Dem Beschwerdeführer sei ein weiteres
Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende Mai ausgestellt worden. Zudem sei ihm ein Rezept
für ein anatomisches Kissen ausgehändigt worden. Nach der CT-Untersuchung werde
der Beschwerdeführer sich wieder in der Sprechstunde einfinden und dann würden
das weitere Procedere und die physiotherapeutische Behandlung nochmals besprochen.
5.8
Aufgrund der CT der HWS nativ vom
29.
März 2016 (Suva-Nr. 49) wurde zum Befund festgehalten, dass zum
Vergleich neben einem MRI der HWS vom 16. November 2015 (vgl. E. II. 5.2
hiervor) auch auf ein konventionelles Radiogramm der HWS in zwei Ebenen vom
24.
März 2016 zurückgegriffen werden könne. Aktuell und bei der
erforderlichen Lagerung, Aspekt einer Streckhaltung der HWS sowie
doppel-bogenförmige Skoliose von kraniozervikal bis proximal thorakal, wobei
der maximale zervikale Skoliose-Winkel bei knapp 8 Grad liege; zudem bestehe im
Segment HWK3/4 eine gewisse Rotation, ohne dass es zu einer vollständigen
Dissoziation der Gelenkflächen oder einer Aufhebung des Alignements auf dieser
Segmenthöhe komme. Darüber hinaus keine charakteristischen Stufenbildungen oder
Diskontinuitäten an den Halswirbeln; ansonsten ossär analoge Situation zum oben
genannten konventionellen Radiogramm. Aus dem MRI bekannte Diskopathie auf Höhe
der jeweiligen Segmente zwischen dem 9., 6. Halswirbel mit bekannter Protrusion
bis Extrusion des Discus intervertebralis auf Höhe HWK3/4, ohne dass hier eine signifikante
Progressionstendenz gegenüber dem MRI auszumachen sei. Zelle keine Entwicklung
einer Massen-Herniation eines zervikalen Discus intervertebralis. Die
Beurteilung lautete wie folgt: Nachweis der oben im Einzelnen beschriebenen
Situation auf Höhe HWK3/4, wobei letztlich nicht eindeutig zwischen einer
möglicherweise schmerzbedingten Fehlhaltung bzw. -stellung und einer
tatsächlichen geringfügigen Subluxation differenziert werden könne. Darüber
hinaus bestehe kein Hinweis auf frische Frakturen an der HWS oder Entwicklung
einer Massen-Herniation eines zervikalen Discus intervertebralis.
5.9
Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___
hielten im Bericht vom 6. April 2016 (Suva-Nr. 47) betreffend die
Sprechstunde vom 31. März 2016 folgende Hauptdiagnosen fest:
1.
Sehr starke axiale Nackenschmerzen bei
Zustand nach Schleudertrauma nach Autounfall am 14. August 2015
2.
Verdacht auf Facettengelenksluxation der
Ebene C3/4 links
3.
Mehrsegmentale degenerative
Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose C3/4 und C4/5 rechtsbetont
Der Beschwerdeführer stelle sich mit den
frisch angefertigten CT-Bildern der HWS vor. Die Beschwerden seien unverändert
mit starken axialen Nackenschmerzen und einer deutlich eingeschränkten
Beweglichkeit der HWS bei Rotation und Reklination. Die CT-Bilder zeigten eine
Luxation des Facettengelenks C3/4 auf der linken Seite, dadurch eine Rotation
des Wirbelkörpers C3. Die Situation sei mit dem Beschwerdeführer besprochen
worden. Es bestehe momentan keine 3D-Rekonstruktion zur Verfügung und es wäre
noch unbedingt wichtig, die Situation genauer beurteilen zu können. Deswegen
sei ein erneuter Kontrolltermin vereinbart worden, wo mit den 3D-Rekonstruktionen
die weiteren Therapiemöglichkeiten besprochen würden.
5.10
Im Bericht vom 18. April
2016.
(Suva-Nr. 54) bestätigten Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ die
im Bericht vom 6. April 2016 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) ausgewiesenen
Hauptdiagnosen, wobei sie anstelle des «Verdachts auf Facettengelenksluxation
der Ebene C3/4 links» von einer «linksseitigen Facettengelenksluxation der
Ebene C3/4» ausgingen. Die Luxation sei eine eindeutige Folge des Unfalls. Sie bestehe
sehr wahrscheinlich seit letztem August und das erkläre die recht starken chronischen
axialen Nackenschmerzen recht gut. Dem Beschwerdeführer seien die Bilder
demonstriert und auch erläutert worden, dass hier eine operative Lösung nötig
wäre. Es würden eine dorsale Resektion der Facettengelenke links und dadurch eine
Reposition wie dorsale Spondylodese C3/4 mit massa lateralis Schrauben
empfohlen. Der Beschwerdeführer habe momentan Angst vor der Operation und
möchte auf keinen Fall eine operative Versorgung.
5.11
Der Kreisarzt Dr. med. S.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt am 28. April 2016 fest (Suva-Nr. 55),
es liege eine linksseitige Facettengelenksluxation HWK3 als strukturell
objektivierbare Folge des Unfalls vom 14. August 2015 mit mindestens
überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Bei der vorgeschlagenen Operation handle
es sich mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalls
vom 14. August 2015. Von anderen Behandlungen / Therapien könne «eher
nicht» mit einer wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten
Gesundheitszustands ausgegangen und damit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet
werden.
5.12
Im Rahmen der durch die F.___ in
Auftrag gegebenen ärztlichen Beurteilung vom 27. Mai 2016 (Suva-Nr. 67)
hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, [...], zusammenfassend fest
(S. 13), es ergäben sich unfallbedingt keine Hinweise für die von den Wirbelsäulenchirurgen
postulierte linksseitige Fazettengelenksluxation auf Höhe C3/C4 der Halswirbelsäule.
Es handle sich um einen unfallunabhängig bestehenden isolierten Befund, für den
initial keine Klinik bestanden habe. Die Beschwerden seien auf der anderen
Seite empfunden worden. Die biomechanisch ermittelte Delta-v spreche gegen
einen Unfallschaden der HWS und die initial angegebene lumbale
Schmerzsymptomatik sei ebenfalls nicht begründbar.
5.13
Im Rahmen des ambulanten
Assessments in der H.___ vom 23. Mai 2016 stellten Dr. med. T.___,
Assistenzärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation, und der stellvertretende Medizinische
Leiter U.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Bericht
vom 31. Mai 2016 (Suva-Nr. 71) folgende Diagnosen:
A. Unfall vom 14. August 2015:
PW-Heckaufprall
A1 HWS-Distorsion QTF II
- 16. November 2015
MRI HWS: Kein Nachweis posttraumatischer diskoligamentärer Läsionen.
Hochgradige Neuroforamenstenose durch Retrospondylose in den Segmenten C3/4
sowie C4/5, rechtsbetont
- Zervikospondylogenes
Syndrom
A2 LWS-Kontusion
- 18. November 2015
MRI LWS: Zeichen einer beginnenden Osteochondrosis intervertebralis LWK5/S1 mit
Aktivierungszeichen und begleitender diskreter, median betonter Bandscheibenprotrusion.
Spondylarthrose L5/S1 beidseits, links deutlich ausgeprägter als rechts.
Breitbasige Bandscheibenprotrusion L3/4 mit diskreter Einengung des ventralen
Subarachnoidalraumes. Kein Nachweis eines Bandscheibenprolapses im Bereich der
LWS. Kein Nachweis einer spinalen Stenose. Epidurale Lipomatose in Höhe LWK5
und SWK1
A3 Prellung Daumen rechts
- Elektrisierende
Schmerzen am Thenar und Unterarm radialseitig
B. Adipositas Grad 1 (BMI
30.
kg/m2)
Die aktuellen Probleme seien: 1. Erhebliche
Symptomausweitung, 2. Spontane bewegungs- und belastungsverstärkte
Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Rücken und beide Schultern
rechtsbetont, 3. Belastungsabhängige Kopfschmerzen, vom Nacken
ausstrahlend, 4. Durchschlafstörung, schmerzbedingt, 5. Kognitive
Probleme, vermehrte Vergesslichkeit, 6. Lumbalgien, ohne Ausstrahlung,
7.
Belastungsbedingte intermittierende elektrisierende Schmerzen
ausstrahlend vom Thenar bis in den Ellenbogen radialseitig. Aus medizinisch-diagnostischer
Sicht wäre bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen
Therapie eine gewisse Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen
Belastbarkeit zu erreichen (S. 2).
Aktuell seien keine weiteren Abklärungen
erforderlich. Beim heutigen Assessment habe für aktive und passive
Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang gefunden werden können. Der Beschwerdeführer
habe eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei
nicht erreicht worden. Anhand der Abklärungsresultate werde eine intensivierte
ambulante Therapie in Form von zweimal wöchentlich aktiver Einzelphysiotherapie
und zusätzlich dreimal wöchentlich medizinischer Trainingstherapie (MTT)
empfohlen. In der Einzelphysiotherapiesitzung sollten folgende Ziele verfolgt
werden: Verbesserung der Muskelfunktion zur Stabilisierung der Wirbel und
Haltungskorrektur, Propriozeption, Instruktion und Überprüfung der Heimübungen.
Die einzeltherapeutischen Sitzungen sollten auch dazu genutzt werden, schmerzmodulierende
Techniken und ergonomische Arbeitshaltung und Entlastungstechniken zu vermitteln.
Darüber hinaus werde dreimal wöchentlich MTT zur längerfristig sukzessiven
weiteren Steigerung der Belastbarkeit zur Verbesserung der allgemeinen Ausdauer
und der berufsspezifischen Kraft- und Ausdauerkomponente sowie zur allgemeinen
Rekonditionierung empfohlen, mit einer verhaltenstherapeutischen Vorgehensweise
im Sinne eines stufenweisen Aufbaus der Belastung. Nach circa acht Wochen könne
ein selbständiges Training in einem Fitness-Studio fortgeführt werden. Zur
Erweiterung der aktivierenden Massnahmen würden regelmässige, mindestens 30-minütige
Spaziergänge in der Natur sowie Ausdaueraktivitäten, wie z.B. Nordic Walking
oder Schwimmen, empfohlen. Die vom Beschwerdeführer als angenehm empfundene
Wärme im Bereich des Nackens sollte weiter angewendet werden. Ihm seien die
Broschüren der Beschwerdegegnerin, «Vestibuläre rehabilitation» und «Schmerzratgeber»,
erläutert und mitgegeben worden. Sie hätten ihn ermuntert, die hier
aufgeführten Empfehlungen konsequent im Alltag und Arbeitsalltag umzusetzen. Die
während des heutigen Assessments instruierten Übungen seien dem
Beschwerdeführer in Form eines Heim- und Trainingsprogramms abgegeben worden. Sie
hätten ihn ermuntert, die Heimübungen mehrmals täglich durchzuführen. Das
Mustertrainingsprogramm sollte der Beschwerdeführer mit dem Physiotherapeuten
im ambulanten Setting besprechen und durchführen (S. 4).
Die Selbstmassage mit einem Igelball sei
ausprobiert und als hilfreich empfunden worden. Sie hätten dem Beschwerdeführer
einen Igelball abgegeben. Hinsichtlich der Gefahr für die Entwicklung eines
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzes werde eine Reduktion der
Schmerzmitteleinnahme ab sofort auf maximal zehn Tage pro Monat empfohlen. Dem
Beschwerdeführer sei empfohlen worden, seinen Medikamentenkonsum täglich
aufzuschreiben, die Schmerzmittel nur bei dringendem Bedarf und nicht
regelmässig einzunehmen und bei Schmerzsteigerung nicht zuerst auf Medikamente zurückzugreifen,
sondern mit aktiven Übungen, Dehnungsübungen, lokaler Wärmeanwendung und
Igelball-Selbstmassage eine Schmerzlinderung zu erzielen. Unter obigen
Therapieempfehlungen und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die
heutigen Resultate sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Es werde eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch den
Aussendienst der Beschwerdegegnerin in vier Wochen zur Überprüfung des Therapieerfolges
empfohlen. Unter Berücksichtigung obiger Empfehlungen sei die Prognose derzeit
ungewiss. Die Empfehlungen seien an der Schlussbesprechung mit dem Beschwerdeführer
in Anwesenheit der testenden Physiotherapeutin besprochen worden. Er sei einverstanden
(S. 5).
5.14
In der Sprechstunde für
Wirbelsäulenchirurgie vom 6. Juni 2016 (Suva-Nr. 72) stellten Dr. med.
V.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, und Prof. Dr. med. W.___,
Leiter Wirbelsäulenchirurgie, I.___, folgende Diagnosen:
Persistierende
Cervicalgien mit Zustand nach cranio-cervicalem Akzelerationstrauma nach
Autounfall am 14. August 2015 mit unifacettärer Luxationsfraktur C3/4
links
Es sei etwas unverständlich, wie man die
offensichtlich heftigen Symptome des Beschwerdeführers solange habe ignorieren
können und nicht die übliche CT-Diagnostik durchgeführt habe. Bekannterweise
würden bis zu 30 % der traumatischen HWS-Verletzungen im konventionellen
Röntgenbild der HWS übersehen, was Studien klar belegten. Zusammen mit den
Canadian-C-Spine-Rules hätte man hier, wenn auch nicht vielleicht sofort,
sicher aber zeitnah, eine adäquate CT-Diagnostik durchführen müssen. So sei es
leider zu einer deutlich verzögerten Diagnosestellung gekommen. Sie würden sich
der Operationsempfehlung mit einem dorsalen Verfahren anschliessen, bei der man
die Facette wegstanzen könne, das Narbengewebe entferne und, soweit es gehe,
reponieren könne mit zusätzlicher Dekompression, falls erforderlich je nach
Reponierbarkeit. Nach so langer Zeit sei jetzt aber sicher mit Restbeschwerden
zu rechnen, da man davon ausgehen könne, dass es bereits zu einer
Schmerzchronifizierung gekommen sei. Nichtsdestotrotz sollte man hier nichts
unversucht lassen, die Situation des Beschwerdeführers zu verbessern. Der
Beschwerdeführer möchte sich seine Situation nochmals überlegen und sich auch
allenfalls mit dem Hausarzt besprechen. Gerne stünden sie zur Verfügung, sollte
die operative Versorgung durch sie gewünscht sein. Zu rechnen sei mit einem 5-tägigen
stationären Aufenthalt. Eine Rehabilitation sei primär postoperativ nicht
indiziert. Gegebenenfalls würde diese aber noch zur Rekonditionierung des Beschwerdeführers
im Verlauf Sinn machen, um diesen auch dauerhaft wieder im Berufsprozess zu
integrieren. Als Kranführer seien zwar hier viele Tätigkeiten mit nach oben
gerichtetem Blick zu verrichten, was momentan so nicht gehe. Im Verlauf sei
aber zu hoffen, dass diese Möglichkeit wieder bestehe, zumal der Beschwerdeführer
in seiner Position auch nicht unbedingt hart körperlich arbeiten müsse.
5.15
Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt
des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin, K.___, erstellte am
25.
August 2016 ein Fachradiologisches Gutachten (Suva-Nr. 85).
Zusammenfassend komme er zur Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine
angeborene Fehlform vom HWK4 vorliege, welche in der Literatur auch als «Congenital
Defect of the Posterior Arch» bezeichnet werde. Die Fehlbildung bestehe in
einer fehlenden Anlage des linksseitigen Pedikels mit konsekutiv erweitertem
Neuroforamen und einer dysplastischen Gelenksfazette von HWK. Die Anomalie könne
mit einer Spina bifida occulta assoziiert sein. Die mit der Fehlform
assoziierten leichten Asymmetrien der ipsilateralen Fazettengelenke habe zu
einer leichten Arthrose im Fazettengelenk C4/C5 links geführt.
Wie in der Arbeit von Song et al. beschrieben
werde (vgl. Suva-Nr. 85 S. 4 ff.), sei diese spezielle
Wirbelsäulenfehlbildung selten und führe oft zu Fehldiagnosen, indem diese
Anomalie als traumatische HWS-Verletzung interpretiert werde. Der Fakt, dass
zeitnah zum inkriminierten Trauma ein MRI vorliege, welches keine strukturelle
Verletzung (inkl. ein normales Myelon) zeige, lasse die Aussage zu, dass es mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Trauma vom 14. August 2015 zu keiner
strukturellen Läsion der HWS gekommen sei.
5.16
Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___
hielten in ihrem Bericht vom 19. August 2016 (Suva-Nr. 90) fest, ihre
wirbelsäulen-chirurgische Meinung sei, wie auch schon in den ambulanten Berichten
geschrieben worden, dass die Facettengelenksluxation der Ebene C3/4 links
eindeutig mit dem Unfall im Zusammenhang stehe. Eine andere Ursache sei nicht
möglich, da so eine Luxation wegen degenerativen Veränderungen oder spontan
nicht entstehen könne. Andererseits wäre hier eine operative Lösung nötig mit
Reposition und Fixation dieses Segments. Der Eingriff sei natürlich eine
hochriskante Operation, deswegen möchte der Beschwerdeführer davon noch Abstand
nehmen. Wie lange die Nackenbeschwerden ohne Operation noch persistierten,
könne man nicht einschätzen.
Diese Meinung bestätigten die Ärzte auch
in den Berichten vom 8. September und 2. Dezember 2016 (vgl.
Suva-Nrn. 98, 111).
5.17
In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 7. September 2016 (Suva-Nr. 92) hielt Dr. med. E.___
zusammenfassend fest (S. 5), das Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ habe
die offenen Fragen geklärt. Der Unfall vom 14. August 2015 habe zu keinen
strukturellen, traumabedingten, objektivierbaren Folgen geführt, welche
nachweisbar seien. Somit seien die heute beklagten Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 14. August 2015
zurückzuführen.
5.18
Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie
FMH, X.___, hielt in seinem Bericht vom 10. November 2016 betreffend die neurologische
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2016 (recte:
15.
Oktober 2016) folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 104):
Status nach Unfallereignis
vom 14. August 2015 mit Heckaufprall
-
Status nach
HWS-Distorsionstrauma Quebec-task-force II
-
MRI der HWS vom 16. November
2015: Keine posttraumatische diskoligamentäre Läsion. Neuroforminalstenose,
Retrospondylodese und Segmente HWK3/4 und HWK4/5 rechtsbetont
Adipositas I
Die Zuweisung des Beschwerdeführers sei
zur neurologischen Beurteilung und Evaluation bei Zustand nach einem
Unfallereignis am 14. August 2015 zur Beurteilung der persistierenden
Symptomatik mit Kopf- und Nackenschmerzen, Angabe von Schwindelbeschwerden bei
Kopfinklination und Frage nach weiteren diagnostischen und therapeutischen
Prozedere erfolgt. Klinisch-neurologisch finde sich ein Beschwerdeführer ohne
motorische, sensorische und / oder relevante koordinative Dysfunktionen: Die
Hauptauffälligkeit auf Höhe der HWS beinhalte eine Erhöhung des Muskeltonus,
wobei sich primär ein Gegenhalten auf passive Beweglichkeit manifestiere,
eigentliche myogelotische Veränderungen oder eine Hypertrophie der Muskulatur
hingegen fehlten. Ergänzend seien bei der vorliegenden Konstellation die
sensibel evozierten Potenziale durchgeführt worden. Diese zeigten ebenfalls
einen Normalbefund ohne sensible Afferenzstörung. In der erfolgten Bildgebung
werde in der Bildbeurteilung seitens der Wirbelsäulenchirurgie am Q.___ eine
Facettengelenksluxation HWK3/4 links beschrieben, welche mit dem Unfall in
Zusammenhang stehe. Diesbezüglich werde er die Röntgenbilder noch physisch
einsehen, da ihm bis heute lediglich die MRI Bildgebungen vorlägen. In Kenntnis
dieser MRI Befunde werde er abschliessend Stellung beziehen. Es sei zu
erwähnen, wonach es sehr schwer falle, bei dieser Beschwerdekonstellation die
Angaben des Beschwerdeführers wirklich nachzuvollziehen. Eigentliche motorische
oder sensorische Ausfälle bestünden keine. Das deutliche Gegenhalten deute
tendenziell eher auf eine Symptomausweitung denn auf eine
organisch-strukturelle Ursache der Gesamtkonstellation hin.
5.19
Dr. med. P.___ hielt in seiner
«wirbelsäulen-chirurgischen Meinung» vom 15. Dezember 2016
(Suva-Nr. 125 S. 8) fest, er habe die Meinung von Prof. Dr. med. J.___
studiert (vgl. E. II. 5.15 hiervor) und ebenfalls den beigelegten Artikel
gelesen. Von radiologischer Seite her habe dieser höchstwahrscheinlich Recht
und es handle sich hier um eine angeborene Malformation anstatt eine
traumatische Luxation. Dieser Fall sei extrem selten, deswegen sei er von ihm
wahrscheinlich falsch interpretiert worden. Komischerweise habe der
Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Unfall immer noch sehr starke
Nackenschmerzen und eine deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Diese
Symptomatik könne klinisch auf eine Subluxation hinweisen, aber es bestehe
wahrscheinlich nur eine höhere Empfindlichkeit der Halswirbelsäule des
Beschwerdeführers wegen dieser angeborenen Malformation. In diesem Fall handle
es sich wahrscheinlich um einen deutlichen Muskelhartspann der paravertebralen
HWS-Muskulatur, weswegen die Beschwerden immer noch persistierten.
In einem späteren Bericht vom 10. Februar
2017.
(Suva-Nr. 131) empfahlen Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, eine
Zweitmeinung in der Klinik N.___ einzuholen.
5.20
Dr. med. Y.___ hielt am 18. Dezember
2016.
(Suva-Nr. 113) fest, im Nachgang zur Untersuchung habe er die
Bildgebungen der Halswirbelsäule beim Beschwerdeführer angeschaut und nehme zum
weiteren Procedere Stellung. Im Kontext mit der Bildgebung teile er die Meinung
von Dr. med. P.___, wonach die Facettengelenksluxation auf Höhe HWK3/4
zumindest einen Teil der Beschwerden verursachen könne. Hier wäre die Therapie
diejenige der operativen Reposition und Fixation des Segments. Allerdings
bestehe beim Beschwerdeführer auch eine sehr deutliche Symptomatologie der
Symptomausweitung, wobei er auf seinen Bericht vom 8. November 2016 (vgl.
E. II. 5.18 hiervor) verweise.
5.21
Der Kreisarzt Dr. med. E.___ hielt
in seiner Beurteilung vom 27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 114) fest,
durch eine weitere Behandlung / Therapie sei nicht mit einer wesentlichen
Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustands zu rechnen und es könne damit
auch keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. In der ärztlichen
Beurteilung vom 7. September 2016 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) sei aufgrund
des radiologischen Fachgutachtens vom 25. Juni 2016 von
Prof. Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 5.15 hiervor), unmissverständlich
dokumentiert worden, dass der Unfall vom 14. August 2015 zu keinen
strukturellen, traumabedingten, objektivierbaren Folgen geführt habe. Somit
seien die heute beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht auf den Unfall vom 14. August 2015 zurückzuführen. Daher: fehlende
Kausalität = keine Behandlung / Therapie zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.22
Dr. med. M.___, Leitender Arzt,
Wirbelsäulenchirurgie / Neurochirurgie, N.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, hielt
im Rahmen seiner wirbelsäulenchirurgischen Zweitmeinung vom 21. März 2017
folgende Diagnosen fest (Beschwerdebeilage Nr. 23):
-
Zervikalgien bei Status
nach Autounfall August 2015
-
Kongenitale Veränderungen
C3/4 links
-
Langanhaltende
Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 – anamnestische Angaben)
Der Beschwerdeführer leide an
kontinuierlichen Zervikalgien, die belastungsabhängig zunähmen. Die Beschwerden
seien nach einem Autounfall aufgetreten und seither, trotz der bisherigen
Therapiemassnahmen, persistierend. Radiologisch zeigten sich einerseits
beginnende degenerative Veränderungen im mittleren zervikalen Bereich C3-C5 und
andererseits bestehe eine Spondylolyse C3 links. Diese Spondylolyse scheine am
ehesten anlagebedingt zu sein und entspreche einer Formationsstörung, die
selektiv die dorsalen Strukturen der Wirbelsäule betreffe. Ein Unfallereignis
könnte als Schmerzauslöser betrachtet werden, auch wenn die unilaterale
Spondylolyse C3 links vorbestehend wäre. Die aktuell geschilderten Beschwerden
könnten in ihrem Ausmass mit den radiologischen Befunden nicht erklärt werden,
somit könne aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine Therapieempfehlung gegeben
werden.
5.23
Im Bericht vom 20. April
2017.
(Beschwerdebeilage Nr. 24) führten Dres. med. O.___ und P.___
folgende Diagnosen auf:
1.
Starke Zervikalgien bei Zustand nach
Autounfall vom August 2015
2.
Angeborene Veränderungen HWK3/4 links
mit Spondylolyse C3 links sowie leichte Formationsstörungen im Bereich massa
lateralis C4 links
3.
Erneuter Unfall mit HWS-Distorsion im
März 2017
Der Beschwerdeführer habe sich im März
2017.
erneut eine HWS-Distorsion zugezogen, die die Nackenbeschwerden
verschlechtert habe. Die auf der Notfallstation durchgeführten Röntgenaufnahmen
hätten keine Traumafolgen nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe dann wieder
mit Physiotherapie angefangen, welche die Beschwerden etwas gelindert habe.
Laut der Beurteilung der N.___ handle es sich hier um eine kongenitale
Malformation der HWK3 und 4 mit Spondylolyse und keine traumatische
Luxationsfraktur. Es sei momentan klar, dass beim Beschwerdeführer eine
kongenitale Anomalie bestehe. Die Beschwerden, ein deutlicher Muskelhartspann
und Fehlhaltung der HWS seien als Folge des Unfalls zu betrachten. Dem
Beschwerdeführer sei für die Lockerung der Rückenmuskulatur weiter
Physiotherapie empfohlen worden und es sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bis Ende Mai 2017 attestiert worden.
6.
Aufgrund der vorliegenden Akten
ist unbestritten und somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
14.
August 2015 einen Auffahrunfall erlitt, indem ihm ein nachfolgendes Auto
ins Heck seines stehenden Personenwagens aufgefahren ist.
7.
Zur Frage, ob beim
Beschwerdeführer eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit objektivierbaren
Veränderungen vorliegt, ist den vorliegenden Akten Folgendes zu entnehmen:
7.1
Pract. med. C.___ hielt im Arztzeugnis
UVG vom 14. September 2015 (vgl. E. II. 5.1 hiervor, Suva-Nr. 9)
zum «Befund» fest, es seien am 20. August 2015 im Q.___ Röntgenaufnahmen der
HWS ap/seitl/Dens durchgeführt worden. Dabei seien u.a. weder ein Verdacht auf
eine HWK- noch auf eine LWK-Fraktur festgestellt worden. Auch bei den
durchgeführten bildgebenden MRI-Untersuchungen der LWS und der HWS vom 16. bzw.
18.
November 2015 (vgl. E. II. 5.2 f. hiervor) konnten keine strukturellen
Läsionen objektiviert werden. Ähnliche Befunde präsentierten sich sodann auch im
Rahmen der CT der HWS vom 24. März 2016 (vgl. E. II. 5.8 hiervor). So
wurde im Bericht vom 29. März 2016 festgehalten, es bestehe kein Hinweis
auf frische Frakturen an der HWS. Daher erscheint die Einschätzung von Prof.
Dr. med. J.___ in seinem Fachradiologischen Gutachten vom 25. August 2016
(vgl. E. II. 5.15 hiervor), wonach es beim Trauma vom 14. August 2015 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strukturellen Läsion der HWS
gekommen sei, plausibel und nachvollziehbar. Er führte die Beschwerden des
Beschwerdeführers vielmehr auf eine seltene und spezielle
Wirbelsäulenfehlbildung (Fehlform der HWK4, ein sog. «Congenital Defect of the
Posterior Arch») zurück. Es kann unter Würdigung sämtlicher medizinischer Akten
denn auch seiner einleuchtenden Schlussfolgerung gefolgt werden, wonach zeitnah
zum inkriminierten Trauma ein MRI vorliege, das keine strukturelle Verletzung
zeige. So geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass erst im November 2015
und somit ungefähr drei Monate nach dem Unfallereignis vom 14. August 2015
entsprechende MRI-Untersuchungen stattgefunden haben, die indes nicht auf strukturelle
Verletzungen hinwiesen (vgl. E. II. 5.2 f. hiervor). Diesbezüglich wurde
anlässlich der Sprechstunde für Wirbelsäulenchirurgie, I.___, im Bericht vom
6.
Juni 2016 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) denn auch festgehalten, es sei
etwas unverständlich, dass man nicht die übliche CT-Diagnostik durchgeführt
habe. Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des auf die
medizinischen Fachdisziplinen der Radiologie und Nuklearmedizin spezialisierten
Facharztes Prof. Dr. med. J.___ ist davon auszugehen, dass es durch das
Unfallereignis vom 14. August 2015 nicht zu einer strukturellen Läsion der
HWS gekommen ist. Dieser Einschätzung hat sich anschliessend auch der den
Beschwerdeführer behandelnde Wirbelsäulenspezialist Dr. med. P.___
angeschlossen, nachdem er zunächst von einer Luxation ausgegangen war, welche
«eindeutig» Folge des Unfalls sei, und eine andere Ursache als «nicht möglich»
bezeichnet hatte (vgl. E. II. 5.10 und 5.16 hiervor). Nach dem Studium des
Fachradiologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. J.___ führte Dr. med. P.___ im
Bericht vom 15. Dezember 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) aus, dieser habe
höchstwahrscheinlich von radiologischer Seite her Recht, dass beim
Beschwerdeführer keine traumatische Luxation, sondern eine angeborene
Malformation vorliege. Er räumte zudem ein, dass dies durch ihn aufgrund des
extrem seltenen Vorkommens wahrscheinlich falsch interpretiert worden sei. In
diesem Sinne hielt bereits Prof. Dr. med. J.___ fest, diese spezielle
Wirbelsäulenfehlbildung führe oft zu Fehldiagnosen, indem diese Anomalie als
traumatische HWS-Verletzung interpretiert werde. Somit schloss sich Dr. med. P.___
letztlich den Einschätzungen von Prof. Dr. med. J.___ an. Dr. med. P.___
hielt ferner in Bezug auf die ein Jahr nach dem Unfall immer noch sehr starken
Nackenschmerzen fest, es handle sich wahrscheinlich um einen deutlichen
Muskelhartspann der paravertebralen HWS-Muskulatur. Dr. med. M.___ von der
Klinik N.___ geht in seinem Bericht vom 21. März 2017 ebenfalls von
kongenitalen Veränderungen C3/4 links aus.
7.2
Nach dem Gesagten besteht unter
den mit den Unfallfolgen befassten Ärzten nunmehr darin Einigkeit, dass das
Unfallereignis vom 14. August 2015 nicht zu einer Luxation geführt hat, sondern
die bildgebend festgestellten Befunde auf eine angeborene Fehlform der HWS zurückgehen.
Der Unfall hat demnach keine strukturellen Veränderungen bewirkt. Da Verhärtungen
und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine
Einschränkung der HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als klar ausgewiesenes
organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden können (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2), gilt
auch der von Dr. med. P.___ in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2016 erwähnte
Muskelhartspann nicht als fassbares organisches Korrelat. Der Kreisarzt Dr.
med. E.___ hat in seiner Beurteilung vom 7. September 2016
(Suva-Nr. 92) zu Recht festgehalten, der Unfall vom 14. August 2015
habe zu keinen nachweisbaren strukturellen Verletzungen geführt. Dies wird in
der Beschwerde auch nicht bestritten.
8.
8.1
Dr. med. E.___ zog in seiner
Beurteilung vom 7. September 2016 (E. II. 5.17 hiervor) aus der
Feststellung, es lägen keine strukturellen Unfallfolgen vor, direkt den
Schluss, die im damaligen Zeitpunkt beklagten Beschwerden seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 14. August 2015
zurückzuführen. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Frage
nach der natürlichen Kausalität offengelassen, weil jedenfalls der adäquate
Kausalzusammenhang zu verneinen sei.
8.2
Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass der Zeitpunkt für eine Adäquanzprüfung erreicht worden sei. Er legt dar,
die früheren Behandlungsansätze hätten auf der Annahme beruht, es liege ein
unfallkausaler, operationswürdiger Befund vor. Mit der Begutachtung durch Prof.
Dr. med. J.___ sei diese Annahme widerlegt worden. Damit habe sich die
medizinische Ausgangslage grundlegend verändert. Es liege nahe, dass nach der
Feststellung, dass keine Subluxation beim Facettengelenk vorliege, andere
Therapieempfehlungen notwendig würden. Es fehle aber bisher an
Therapievorschlägen, welche die neue Ausgangslage berücksichtigten, zumal die
vorbehandelnden Ärzte durch die Beschwerdegegnerin nicht über die neuen
Erkenntnisse informiert worden seien. Der durch Prof. Dr. med. J.___
festgestellte Vorzustand habe vor dem Unfall vom 14. August 2015 zu keinen
Beschwerden geführt. Es liege nicht ein «gewöhnliches Schleudertrauma» vor,
sondern eine HWS-Distorsionsverletzung, die einen stummen Vorzustand aktiviert
habe. Es gehe somit nicht darum, im Rahmen der Adäquanzprüfung die Abgrenzung
vorzunehmen, ob eine unerklärliche Beschwerdeausweitung oder eine Reaktion der
Psyche als Krankheit oder als Unfall zu werten sei. Die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung sei nicht angebracht. Solange
nicht durch ein neutrales medizinisches Gutachten geklärt sei, dass und welche
alternative Ursache für die aktuellen Beschwerdebilder gegeben sei, bleibe die
Beschwerdegegnerin trotz konstitutioneller Prädisposition leistungspflichtig. Die
Taggeld- und Heilbehandlungsphase ende erst, wenn sich ergebe, dass durch eine
auf das somatische Leiden gerichtete Behandlung keine weitere Besserung zu
erzielen sei. Diese Phase sei beim Beschwerdeführer verfrüht beendet worden,
nachdem aktuell noch nicht feststehe, dass nach besserer Erkenntnis neue
medizinische Therapien nicht anschlagen würden.
8.3
Nach der Rechtsprechung fällt
der Zeitpunkt für die Adäquanzprüfung mit demjenigen des sogenannten
Fallabschlusses zusammen (BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Der
Fallabschluss – unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung – ist dann vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Ob noch eine namhafte
Besserung zu erwarten ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des
Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
8.4
Aus den vorliegenden
medizinischen Akten ergeben sich zur Frage, ob von weiterer ärztlicher
Behandlung noch eine namhafte Besserung erwartet werden könne, insbesondere die
folgenden Angaben:
8.4.1
Der Kreisarzt Dr. med. E.___ geht
in seinen Stellungnahmen vom 9. September 2016 (Suva-Nr. 92; E. 5.17
hiervor) und vom 27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 114; E. 5.21 hiervor)
davon aus, die beklagten Beschwerden seien nicht unfallkausal. Damit entfiel
auch eine Behandlung unfallkausaler Beschwerden.
8.4.2
Der Neurologe Dr. med. L.___ geht
in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2016 (Suva-Nr. 113; E. II. 5.20
hiervor) noch von einer Facettengelenksluxation aus, welche Anlass zu einer
Operation gebe. Diese Einschätzung erfolgte offensichtlich in Unkenntnis der
Beurteilung durch Prof. Dr. med. J.___ und ist durch diese obsolet geworden.
Weiter weist Dr. med. L.___ auf «eine sehr deutliche Symptomatologie der
Symptomausweitung» hin. Therapieempfehlungen aus der Sicht seiner Fachrichtung
gibt er nicht ab.
8.4.3
Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___
äussern sich in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Suva-Nr. 125;
E. 5.19 hiervor) erstaunt («komischerweise») über die fortbestehenden
Beschwerden (sehr starke Nackenschmerzen, deutliche Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit). Sie halten einen deutlichen Muskelhartspann für
wahrscheinlich. Eine Therapieempfehlung äussern sie nicht. In ihrem Bericht vom
10.
Februar 2017 (Suva-Nr. 131) halten sie fest, der Beschwerdeführer
beklage unveränderte Beschwerden und die bisherige Medikation/Physiotherapie
habe leider keine bedeutende Verbesserung des Zustands erbracht. Die
Unfallkausalität der Beschwerden bejahen sie unter Hinweis darauf, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfall nie Beschwerden an der HWS verspürt habe. Wegen
bestehender Unsicherheiten hätten sie empfohlen, eine Zweitmeinung in der
Klinik N.___ einzuholen.
8.4.4
Dr. med. M.___ von der Klinik N.___
erklärt in seiner wirbelsäulenchirurgischen Zweitmeinung vom 21. März 2017
(Beschwerdebeilage Nr. 23; E. II. 5.22 hiervor), er könne keine
Therapieempfehlung abgeben.
8.4.5
In ihrem Bericht vom 20. April
2017.
(Beschwerdebeilage Nr. 24; E. II. 5.23 hiervor) führen Dr. med. O.___
und Dr. med. P.___ aus, nach einer erneuten HWS-Distorsion im März 2017 hätten
sich die Nackenbeschwerden verschlechtert. Die daraufhin wieder aufgenommene
Physiotherapie habe die Beschwerden etwas gelindert.
8.5
Aus den vorstehenden Angaben
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers erwartet werden könnte. Der Neurologe Dr. med. L.___
wies auf eine deutliche Symptomausweitung hin. Eine solche ist einer somatisch
ausgerichteten Behandlung nicht zugänglich. Behandlungsmöglichkeiten aus der
Sicht seines Fachgebiets nennt Dr. med. L.___ nicht. Dr. med. M.___ von
der Klinik N.___, der um eine Zweitmeinung ersucht worden war, gelangte
ebenfalls zum Ergebnis, die aktuell geschilderten Beschwerden liessen sich in
ihrem Ausmass mit den radiologischen Befunden nicht erklären und er könne
deshalb keine Therapieempfehlung geben. Die während längerer Zeit durchgeführte
Physiotherapie hatte ebenfalls keine erhebliche Besserung bewirkt. Sie war, wie
aus dem Bericht von Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ vom 20. April 2017
(Beschwerdebeilage Nr. 24) hervorgeht, eingestellt worden und der
Beschwerdeführer nahm sie erst wieder auf, nachdem er im März 2017 erneut eine
HWS-Distorsion erlitten hatte. Andere Therapieempfehlungen machen die
behandelnden Ärzte nicht.
Die gesundheitliche Situation ist in
Bezug auf organisch nachweisbare Befunde weitgehend geklärt. Es besteht die von
den Ärzten nunmehr einhellig als nicht unfallkausal beurteilte Fehlform der
HWS. Konkrete therapeutische Optionen, welche eine erhebliche Verbesserung
versprechen, werden von sämtlichen Ärzten, welche den Beschwerdeführer
untersucht haben, nicht aufgezeigt. Angesichts der Vielzahl von ärztlichen
Stellungnahmen, deren Ergebnisse miteinander vereinbar sind, kann auch nicht
gesagt werden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend geklärt und von
einer Begutachtung seien weiterführende, bisher nicht bekannte Ergebnisse zu
erwarten. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Begutachtung (orthopädisch und
rheumatologisch) ist daher zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE
141.
V 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, nachdem
der Beschwerdeführer offenbar inzwischen im März 2017 – und somit ausserhalb
des im vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Zeitraums bis zum Einspracheentscheid
vom 20. Februar 2017 – eine erneute HWS-Distorsion erlitten hat, so dass
es einer Gutachterin oder einem Gutachter kaum mehr möglich wäre, den Zustand
zu ermitteln, wie er vor diesem neuen Vorfall bestanden hatte. Durch die
vorliegenden Akten ist mit hinreichender Gewissheit erstellt, dass Ende Januar
2017.
von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr erwartet
werden konnte. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf diesen Zeitpunkt
hin den Fallabschluss vorgenommen und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
geprüft.
9.
Es ist daher nachfolgend auf die
Kausalität einzugehen:
9.1
Ist ein Schleudertrauma oder eine
äquivalente Verletzung der HWS diagnostiziert und liegt – wie vorliegend der
Fall – kein fassbarer organischer (unfallbedingter) Befund an der HWS vor, muss
für die Bejahung der natürlichen Kausalität ein typisches Beschwerdebild mit
einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit und
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung
usw. gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 4b, vgl. auch 117 V 369 E. 3e;
Bestätigung in BGE 134 V 109 E. 9). Dieses Beschwerdebild mit einer Häufung
von Beschwerden muss jedoch nicht in seiner umfassenden Ausprägung innerhalb
von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten. Vielmehr genügt es,
wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS
manifestieren (Urteile des Bundesgerichts U 215/05 vom 30. Januar
2007.
und U 258/06 vom 15. März 2007; RKUV 2000 Nr. U 359
S. 29 E. 5e). Nicht erforderlich ist gemäss Rechtsprechung das
Vorliegen des gesamten Beschwerdekatalogs, um von einer Unfallkausalität
ausgehen zu können (vgl. z.B. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 312/05
vom 4. November 2005).
9.2
Pract. med. C.___
diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 14. September 2015 (Suva-Nr. 9)
ein «Beschleunigungstrauma HWS Grad II mit Kontusion Dig. I Hand rechts und
lumbalen Schmerzen» und somit eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 2;
BGE 117 V 369). Im «Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» vom 14. August 2015 (vgl. E. II.
5.1
hiervor) gab der Beschwerdeführer gegenüber pract. med. C.___ an, dass er
auf die Kollision nicht gefasst gewesen sei. Er habe den Kopf gerade gehalten
und sei mit aufrechter Sitzposition auf dem Fahrersitz gesessen. Es habe bei
der Kollision kein Kopfanprall stattgefunden. Es hätten weder eine
Bewusstlosigkeit noch eine Gedächtnislücke bestanden. Sofort nach dem Unfall
habe er an Kopf- und Nackenschmerzen occipital und mit Ausstrahlung in den
Nacken sowie in die rechte Schulter und unter Hörstörungen gelitten sowie
leichte lumbale Schmerzen, Schulterschmerzen rechts und Daumenschmerzen,
festgestellt. Als Befund erhob pract. med. C.___ Druckschmerzen am
Supraspinatus rechts, Trapezius rechts, sternocleidomastoideus rechts proximal,
subocipital, an der gesamten HWS-Muskulatur, jedoch keine ossäre
Differenzialdiagnose an der HWS. Er ging diagnostisch von einem Grad II gemäss
der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation aus (Nackenbeschwerden und
neurologische Befunde [verminderte Beweglichkeit und punktuelle
Druckschmerzhaftigkeit mit eingeschlossen]). Im weiteren Verlauf wurden
weiterhin Kopf- und Nackenschmerzen (mit Ausstrahlungen) sowie Verspannungen
und Bewegungseinschränkungen der HWS erwähnt (vgl. Suva-Nrn. 19, 22, 43
S. 2).
9.3
Beim Beschwerdeführer sind
demnach unmittelbar nach dem Unfall und somit innerhalb der Latenzzeit von 72
Stunden Klagen über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Hörstörungen dokumentiert.
Dass sich in der Folge weitere Elemente des nach spezifischen HWS-Verletzungen
nicht selten beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als «typisch»
bezeichneten vielfältigen Beschwerdebildes (vgl. E. II. 9.1 hiervor)
eingestellt hätten, ist mit Blick auf die Akten jedoch zumindest fraglich. Wenn
die Beschwerdegegnerin dies im Einspracheentscheid unter Hinweis auf einen
Bericht des Spitals [...] vom 6. Mai 2014 über einen Auffahrunfall vom
5.
Mai 2014 bejaht hat (A.S. 5 oben), lässt sich dies nicht
nachvollziehen. Der erwähnte Bericht kann sich nicht auf den hier zu
beurteilenden Unfall vom 14. August 2015 beziehen. Die Frage, ob das
«typische» Beschwerdebild in hinreichender Ausprägung vorlag, kann jedoch
offenbleiben, da die Adäquanz auch bei Anwendung der für den Beschwerdeführer
(im Vergleich zur für reine psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung
nach BGE 115 V 133) günstigeren sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V
109) zu verneinen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
10.
10.1
Für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob
der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei
im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe
zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der
augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht
jedoch Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126
f., 117 V 359 E. 6 S. 366 ff., BGE 117 V 369 E. 4b und c
S. 383 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2015 vom 5. September
2015.
E. 3.3).
10.2
Der Geschehensablauf des
Unfallereignisses vom 14. August 2015 präsentiert sich gemäss vorliegenden
Akten wie folgt: Der Beschwerdeführer stand am 14. August 2015 circa 16.30 Uhr
mit seinem Opel [...] als letzter in einer stehenden Kolonne vor einem Kreisel
in [...], als ihm ein anderer Fahrzeuglenker mit seinem Ford [...] ins Heck
auffuhr (vgl. Suva-Nrn. 11, 43). Im unfallanalytischen Gutachten vom
15.
April 2016 (Suva-Nr. 52) hielt der Unfallanalytiker Z.___, Ing.
HTL, fest, bei der Kollision habe auf den Opel [...] eine mittlere
Beschleunigung zwischen 1,1 und 2,6 g eingewirkt. Dies sei vergleichbar
mit dem 1,3 bis dreifachen Wert, der bei einer Vollbremsung (aus einer
langsamen Rückwärtsfahrt) erzielt werde. Die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung des Opel [...] sei zwischen 5,7 und 9,3 km/h bzw.
etwas tiefer (bis zu 2 km/h) gelegen, falls der Opel bzw. beide Fahrzeuge
in der Kollisionsphase gebremst gewesen seien, es könne also von einem
Mittelwert von circa 7,5 km/h ausgegangen werden. Die Person im Opel [...]
habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von circa 0 ° (zur
Fahrzeuglängsachse) etwas nach hinten bewegt. Die angegebenen Toleranzbereiche
seien aus Berechnungen mit Extremwerten festgelegt worden. Dabei nähmen die
Kontrollwerte allerdings teilweise unrealistische Grössen an, so dass die
Geschwindigkeitswerte nahe an den Toleranzgrenzen als wenig wahrscheinlich
bezeichnet werden müssten.
10.3
Auffahrkollisionen vor
Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal werden bei der Unfallschwere, die im
Rahmen einer objektivierten Gesamtbetrachtung auf Grund des augenfälligen
Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 8.2
mit Hinweisen), rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittelschweres, im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert (Urteil
des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 mit
diversen Hinweisen, in: SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40). In einzelnen
Fällen, insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 [bis 15] km/h) und – zusätzlich –
weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden
Beschwerden, wurde auch das Vorliegen eines leichten Unfalles angenommen
(Urteile des Bundesgerichts U 402/05 vom 23. August 2007 E. 6.1
[Delta-v von maximal 4,5 km/h] und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U
158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2 [Delta-v von 0,5 bis 2,5 km/h];
U 174/03 vom 10. November 2004 E. 5.2 [Delta-v von 4 bis maximal
7.
km/h]; U 22/01 vom 29. Oktober 2002 E. 7.1 [Delta-v von 6 bis
9.
km/h] sowie U 33/01 vom 7. August 2001 E. 3a [Delta-v von 5
bis 9 km/h]; offen gelassen bei einem Delta-v von unter- oder knapp
innerhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h: Urteile des Bundesgerichts
8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 E. 4.2,8C_786/2011 vom
3.
Januar 2012 E. 3.1).
10.4
Aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV
Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der
Rechtsprechung entwickelten Massstäbe, wonach einfache Auffahrkollisionen auf
ein (haltendes) Fahrzeug – wie vorliegend – als mittelschwere, im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse qualifiziert werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1) hat der vorliegende
Unfall als mittelschwer zu gelten, wobei er dem Grenzbereich zu den leichten
Unfällen zuzuordnen ist. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände,
die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen:
Als wichtigste Umstände, die als
Beurteilungskriterien dienen können, nennt das Bundesgericht:
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen;
-
fortgesetzt spezifische,
belastende ärztliche Behandlung;
-
erhebliche Beschwerden;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.
Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit
neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft
einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den
schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu
einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten
mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufs.
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so
müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso
mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen
Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht
werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien
führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die
Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch
bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6
S. 138 ff.).
10.5
Für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Fällen bedarf es entweder eines besonders ausgeprägten Kriteriums oder
dann des Nachweises von vier Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009
vom 7. Dezember 2009 E. 5).
10.6
Objektiv betrachtet (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) war der Unfall vom 14. August
2015.
weder von besonderer Eindrücklichkeit noch hat er sich unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet.
Auch das Kriterium der Schwere und
besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu verneinen. Gemäss
Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem
Beschleunigungstrauma habe der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom
14.
August 2015 die Sicherheitsgurte getragen und es sei eine Kopfstütze
vorhanden gewesen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Er habe nach eigenen Aussagen nach
dem Unfall weiterfahren, wegen den Nacken- und Rückenschmerzen seine geplante
Tätigkeit jedoch nicht mehr verrichten können. Die am Daumen beklagten
Schmerzen sind im Laufe der Zeit abgeklungen. So wurde im «Erhebungsblatt für
die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen» vom
13.
April 2016 (Suva-Nr. 44 S. 2) festgehalten, die Beschwerden
am rechten Daumen seien verschwunden. Ansonsten sind der vorliegenden Aktenlage
aus somatischer Sicht (vgl. II. E. 5.1 ff. hiervor) keine schweren Verletzungen
besonderer Art zu entnehmen. Dafür spricht einerseits die Tatsache, dass es dem
Beschwerdeführer möglich war, mit dem Auto nach dem Unfallereignis
weiterzufahren und andererseits, dass keine äusseren Verletzungen sichtbar
gewesen sind. Jedenfalls wurden solche weder durch den erstuntersuchenden Arzt pract.
med. C.___ dokumentiert noch sind solche den vorliegenden Akten zu entnehmen. Aufgrund
der im November 2015 durchgeführten MRI-Untersuchungen der HWS und LWS könnten
zudem weder Frakturen noch anderweitige direkte Traumafolgen festgestellt
werden (vgl. E. II. 5.2 f. hiervor). Sämtliche strukturellen Veränderungen
an der HWS und der LWS sind gemäss den vorliegenden Akten unfallfremd. Folglich
lag weder eine besondere Schwere vor, noch handelte es sich um Verletzungen,
welche erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Das Kriterium der fortgesetzten
spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist ebenfalls zu verneinen. So
konnte der Beschwerdeführer nach der Erstuntersuchung durch pract. med. C.___
am Unfalltag wieder nach Hause zurückkehren (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und wurde
in der Folge einige Male durch die Wirbelsäulenspezialisten ambulant untersucht.
Ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik war nicht notwendig und stand auch
im Laufe der Zeit nie zur Diskussion. Der Beschwerdeführer wurde einzig medikamentös
und mittels konservativer Physiotherapie behandelt. Somit wurden beim Beschwerdeführer
insbesondere manualtherapeutische und medikamentöse Vorkehren sowie
Verlaufskontrollen durchgeführt. Gemäss der Rechtsprechung kann aus dem Umstand
der Therapierung nicht von einer Zusatzbelastung gesprochen werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_31/2008 vom 2. Juli 2008 E. 5.2.1.1 mit weiteren
Hinweisen). Die ihm empfohlene Operation (vgl. E. II. 5.10 hiervor) beruhte
nach heutigem Erkenntnisstand auf einer Fehlbeurteilung und wurde in der Folge
nicht durchgeführt
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seit dem Auffahrunfall vom 14. August 2015 unter
körperlichen Dauerschmerzen leidet. In den medizinischen Akten findet sich
diesbezüglich der Hinweis auf eine «Schmerzchronifizierung» (vgl. E. II. 5.14,
5.20
hiervor) bzw. eine «Symptomausweitung» (vgl. E. II. 5.18 hiervor). Der
Neurologe Dr. med. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 10. November 2016
(vgl. E. II. 5.18 hiervor) als Hauptauffälligkeit auf Höhe HWS eine Erhöhung
des Muskeltonus fest, wobei sich primär ein Gegenhalten auf passive
Beweglichkeit manifestiere, ohne eigentliche myogelotische Veränderungen oder
eine Hypertrophie der Muskulatur. Er führte demzufolge aus, es falle sehr
schwer, bei dieser Beschwerdekonstellation die Angaben des Beschwerdeführers wirklich
nachzuvollziehen. Eigentliche motorische oder sensorische Ausfälle bestünden
keine. Somit ist das Kriterium der körperlichen Beschwerden erfüllt, wenn auch
– aufgrund der nur teilweise erklärbaren Schmerzen – nicht in besonderer
Ausprägung.
In Bezug auf das Kriterium einer
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, kann
festgehalten werden, dass die behandelnden Wirbelsäulenspezialisten Dres. med. O.___
und P.___ die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers zunächst nicht korrekt
erfasst haben und daher von einer traumabedingten Veränderung des
Facettengelenks C3/4 links ausgegangen sind. Erst Prof. Dr. med. J.___ erkannte
in seinem fachradiologischen Gutachten vom 25. August 2016 (vgl. E. II.
5.15
hiervor), dass es sich hierbei um eine angeborene Fehlform vom HWK4 und
somit um eine degenerative gesundheitliche Beeinträchtigung handelt. Zu der
durch die behandelnden Ärzte zuvor empfohlenen Durchführung einer Operation ist
es nicht gekommen. Es kann daher nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung ausgegangen
werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8). Solche sind im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Betreffend das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 14. August 2015 bis am
4.
September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. II. 5.1
hiervor). Anschliessend nahm er die Arbeit wieder auf, musste sie aber wegen
der starken Schmerzen am 18. Dezember 2015 wieder einstellen (vgl.
Suva-Nr. 25). Es erfolgte sodann vom 4. bis 19. Januar 2016 ein
erneuter Arbeitsversuch (Suva-Nr. 27 S. 2). Seit dem 20. Januar
2016.
ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
(Suva-Nrn. 30 S. 2 f., 42, 43 S. 3, 69,87, 109,127). Da diese
längerdauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das
Fachradiologische Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ vom 25. August 2016
(vgl. E. II. 5.15 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum
grossen Teil auf eine angeborene Anomalie der Wirbelsäule sowie weitere
degenerative Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und in den vorliegend Akten mit
Ausnahme der beiden relativ kurz dauernden Arbeitseinsätzen keine Indizien
betreffend ernsthafte Arbeitsversuche des Beschwerdeführers – allenfalls in
seinen Beschwerden angepassten Tätigkeiten – dokumentiert sind, ist dieses
Kriterium nicht oder jedenfalls nicht in besonderer Ausprägung erfüllt.
Damit sind eines oder allenfalls zwei
der objektiv erfassbaren Kriterien – wenn auch nicht in ausgeprägter Weise – erfüllt.
Dies genügt bei einem mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
einzuordnenden Ereignis nicht für die Bejahung eines adäquaten
Kausalzusammenhangs.
11.
Es kann somit zusammenfassend
festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfalladäquanz der über
den 31. Januar 2017 hinaus geklagten, nicht hinreichend objektivierbaren
Beschwerden zu Recht verneint und daher ihre Leistungen korrekterweise mit
diesem Datum eingestellt hat. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 20. Februar 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
12.
Betreffend weitere
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise
verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Da von weiteren medizinischen
Abklärungen (vgl. E. I. 2 Ziff. 4 und 5 hiervor) keine weiterführenden
Erkenntnisse zu erwarten sind und der medizinische Sachverhalt – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 20 oben) – als hinreichend abgeklärt
zu qualifizieren ist, ist von solchen abzusehen.
13.
13.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Partei-entschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
13.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet, noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_286/2018 vom 7. September 2018 bestätigt.