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Entscheid

VSBES.2017.98

Unfallversicherung

12. März 2018Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 14. August 2015

seit dem 3. März 1997 bei der B.___, [...], als Biegermitarbeiter zu

100 % angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 3. September

2015 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 14. August 2015 um 16.30 Uhr

einen Auffahrunfall gehabt. Sein Auto sei in einer stehenden Kolonne gestanden,

als ihm das nachfolgende Auto hinten aufgefahren sei. Er habe Prellungen am

rechten Handgelenk erlitten. Der den Beschwerdeführer am 14. August 2015

erstbehandelnde pract. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem

Arztzeugnis UVG vom 14. September 2015 (Suva-Nr. 9) die Diagnose

«Beschleunigungstrauma HWS Grad II mit Kontusion Dig. I Hand rechts und

lumbalen Schmerzen» fest. Der Beschwerdeführer sei vom 14. August bis voraussichtlich

4. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin

sprach dem Beschwerdeführer am 8. September 2015 (Suva-Nr. 8)

Versicherungsleistungen zu.

1.2 Die am 5. September 2015 zu

100 % wieder aufgenommene Arbeit (Suva-Nr. 19) musste der

Beschwerdeführer an 17. Dezember 2015 aufgrund von Schmerzen abbrechen

(vgl. Suva-Nrn. 22). Der neue Arbeitsversuch fand vom 4. bis

19. Januar 2016 statt (Suva-Nr. 27 S. 1). Am 11. Januar

2016 liess der Beschwerdeführer einen Rückfall vom 21. Dezember 2015 melden

(Suva-Nr. 23). Daraufhin fand am 13. April 2016 eine Besprechung mit

dem Beschwerdeführer statt (Suva-Nr. 43) und es wurden weitere

medizinische Berichte (Suva-Nrn. 33 f., 39, 47) sowie das

unfallanalytische Gutachten vom 15. April 2016 (Suva-Nr. 52

S. 23 ff.) eingeholt. Nach Einholen der Stellungnahmen der Kreisärzte Dr.

med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 28. April 2016 und Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 18. Mai 2016 (Suva-Nrn. 55,

60) wurde die im Auftrag der F.___ bei Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, [...],

am 27. Mai 2016 durchgeführte ärztliche Beurteilung eingeholt

(Suva-Nr. 67 S. 2 ff.). Nach dem ambulanten Assessment in der H.___ vom

31. Mai 2016 (Suva-Nr. 71) und der am 6. Juni 2016

durchgeführten Sprechstunde für Wirbelsäulenchirurgie, I.___, Orthopädie (Suva-Nr. 72),

erstattete Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt, K.___, Institut für Radiologie und

Nuklearmedizin, am 25. August 2016 ein Fachradiologisches Gutachten

(Suva-Nr. 85), worin er beim Beschwerdeführer eine angeborene Fehlform vom

HWK 4 feststellte. In der ärztlichen Beurteilung vom 7. September

2016 (Suva-Nr. 92) führte der Kreisarzt Dr. med. E.___ sodann aus, der

Unfall vom 14. August 2015 habe zu keinen strukturellen, traumabedingten,

objektivierbaren Folgen geführt, die nachweisbar seien. Daraufhin wurde der

Beschwerdeführer am 10. November 2016 (Suva-Nr. 104) einer

neurologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH,

unterzogen. Dieser nahm am 18. Dezember 2016 nochmals Stellung (Suva-Nr. 113).

Aufgrund der anschliessenden Beurteilung von Dr. med. E.___, Kreisarzt, vom

27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 114), stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2017 (Suva-Nr. 116) das

Einstellen der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2017 in Aussicht. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin, trotz der am 9. Februar 2017

(Suva-Nr. 125) dagegen erhobenen Einsprache, mit Einspracheentscheid vom

20. Februar 2017 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 27. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2017 und die Verfügung vom

5. Januar 2017 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (recte:

1. Februar 2017) und bis auf weiteres Taggeldleistungen und die Übernahme

von Heilbehandlungskosten zu erbringen.

3. Eventuell: Die Beschwerdegegnerin habe dem

Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine

Integritätsentschädigung auszurichten.

4. (Beweisantrag): Es sei ein neutrales

orthopädisch-rheumatologisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag

zu geben.

5. (Beweisantrag): Eventuell: Es sei eine

kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers inklusive

Behandlungsempfehlungen an die behandelnden Ärzte durchzuführen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

zu gewähren.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3. Die am 12. April 2017

(A.S. 37) durch den Beschwerdeführer eingereichte medizinische Beurteilung

von Dr. med. M.___, N.___, vom 21. März 2017 geht mit Verfügung vom

13. April 2017 (A.S. 38) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4. Der mit Eingabe vom

27. April 2017 (A.S. 39) durch den Beschwerdeführer eingereichte

Folgebericht von Dres. med. O.___ und P.___ vom 20. April 2017 geht mit

Verfügung vom 28. April 2017 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai

2017 (A.S. 41 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Februar 2017,

womit die Verfügung vom 5. Januar 2017 geschützt worden sei.

6. Mit Verfügung vom 8. Juni

2017 (A.S. 58 f.) holt der Präsident des Versicherungsgerichts vom

Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege

ein. Diese werden am 27. Juni 2017 eingereicht (A.S. 61 f.).

7. Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (A.S. 63

ff.) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

8. Im Rahmen der Replik vom 28. September

2017 (A.S. 72 ff.) bzw. Duplik vom 18. Oktober 2017 (A.S. 81)

halten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.

9. Die mit Eingabe vom

2. November 2017 (A.S. 83 ff.) durch den Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom

3. November 2017 (A.S. 88) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177

E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a

S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V

109.

E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017

vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht

des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach

dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso

wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten

sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9

8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016

vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1

mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom

4.

April 2017 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

(bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen

zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6

UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,

8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September

2017.

E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 20. Februar 2017 –

mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswerts

eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352

mit Hinweis).

4.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

20.

Februar 2017 (A.S. 1 ff.) die Unfallkausalität der durch den

Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden zu Recht verneint und ihre

Leistungen daher per 31. Januar 2017 korrekterweise eingestellt hat.

5.

Die medizinisch relevanten Akten

präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1

Bei der am 14. August 2015

erfolgten Erstbehandlung des Beschwerdeführers wies pract. med. C.___,

Allgemeine Innere Medizin, im Arztzeugnis UVG vom 14. September 2015 (Suva-Nr. 9)

die Diagnose eines «Beschleunigungstraumas HWS Grad II mit Kontusion Dig. I

Hand rechts und lumbalen Schmerzen» aus. Im «Dokumentationsfragebogen für

Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» vom

14.

August 2015 (Suva-Nr. 10) hielt er fest, der Beschwerdeführer gebe

an, beim Unfallereignis nicht bewusstlos gewesen zu sein, und es habe auch keine

Gedächtnislücke bestanden. Es habe aber eine Angst- und / oder

Schreckreaktion gegeben. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall mit dem

Unfallauto als Lenker weiterfahren können. Er habe aber wegen den Nacken- und

Rückenschmerzen die geplanten Tätigkeiten nicht verrichten können. Gemäss dem

Beschwerdeführer hätten sich sofort nach dem Unfall Kopfschmerzen (Schmerzintensität

4) eingestellt, die als occipital und in den Nacken ausstrahlend beschrieben worden

seien, und es seien Hörstörungen aufgetreten. Zudem habe der Beschwerdeführer

spontan sowohl über Nackenschmerzen (Schmerzintensität 6) berichtet, die in die

rechte Schulter ausgestrahlt hätten, als auch über sofort nach dem Unfall

aufgetretene, leichte lumbale Schmerzen bei Bewegung, Schulterschmerzen rechts

bei Bewegung sowie Daumenschmerzen rechts bei Belastung. Vor dem Unfall hätten

keine behandlungsbedürftigen Beschwerden bestanden. Bei der Untersuchung der

HWS habe eine Druckdolenz des Supraspinatus rechts, des Trapezius rechts,

sternocleidomastoideus rechts proximal, subocipital, an der gesamten Muskulatur

der HWS, ohne ossäre Differenzialdiagnose an der HWS, sowie eine Klopfdolenz an

der lumbalen Wirbelsäule festgestellt werden können. Es gebe keine

Ruheschmerzen, aber einen Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung in die Schulter

rechts und lumbal. Der GSC (Glasgow Coma Scale) betrage 15. Es seien keine

äusseren Verletzungen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der

körperlichen Untersuchung fast nicht entspannen können. Es seien keine

Röntgenaufnahmen durchgeführt worden. Die Therapie erfolge mit Analgetika, NSAR

topisch und systemisch. Der Beschwerdeführer sei voraussichtlich vom

14.

August bis 19. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Pract.

med. C.___ habe den Beschwerdeführer heute zum ersten Mal gesehen.

5.2

Die am 16. November 2015

(Suva-Nr. 32) durchgeführte MRI der HWS wurde wie folgt beurteilt:

1.

Kein Nachweis posttraumatischer diskoligamentärer Läsionen.

2.

Hochgradige Neuroforamenstenose durch Retrospondylose in den Segmenten

C3/4 sowie C4/5, rechtsbetont.

5.3

Die am 18. November 2015

(Suva-Nr. 31) durchgeführte MRI der LWS wurde wie folgt beurteilt: Zeichen

einer beginnenden Osteochondrosis intervertebralis L5/S1 mit

Aktivierungszeichen und begleitender diskreter median betonter

Bandschreibenprotrusion. Spondylarthrose L5/S1 beidseits, links deutlich

ausgeprägter als rechts. Breitbasige Bandscheibenprotrusion L3/4 mit diskreter

Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes. Kein Nachweis eines

Bandscheibenprolapses im Bereich der LWS. Kein Nachweis einer spinalen Stenose.

Epidurale Lipomatose in Höhe LWK5 und SWK1.

5.4

Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 9. Dezember 2015 (Suva-Nr. 19) hielt pract. med. C.___ betreffend

den Verlauf folgende Diagnose fest: «Beschleunigungstrauma Grad II mit

Neuroforamenstenose C3/4 und C4/5 mit Bandscheibenprotrusion L3/4 mit Einengung

Subarachnoidalraum». Zum bisherigen Verlauf und gegenwärtigen Zustand gebe der Beschwerdeführer

an, immer noch einschiessende Schmerzen beim Kopfdrehen und momentan Schmerzen bei

langsamen Bewegungen zu haben. Es gebe keine Verbesserung der Nackenschmerzen.

Im Rücken seien immer noch Schmerzen vorhanden. Objektiv präsentiere sich ein normaler

Gang. Die HWS sei kaum untersuchbar, sehr verspannt. Die Rotation nach rechts

sei normal, nach links circa 50 % eingeschränkt. Die In-/Reklination

betrage 4/12 cm. Die Seitneigung rechts sei normal, links vermindert. Es

bestünden ausgeprägte Myogelosen am Nacken/Hals rechts. Es sei eine Klopfdolenz

über der LWS gegeben. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren

mit. Die gegenwärtige Behandlung erfolge mit Analgesie und Schonung, die PT

(wohl: Physiotherapie) sei nach 18 Sitzungen ohne Besserung (lumbal)

abgebrochen worden. In Bezug auf die weitere Behandlung wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer sei bei Dr. med. P.___, Orthopädie, Q.___, angemeldet

(Abklärung). Die Beratungen fänden unregelmässig statt, die letzte sei am 30. November

2015.

erfolgt. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei momentan unklar.

Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei am 5. September 2015 erfolgt.

Momentan sei noch nicht beurteilbar, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten

sei.

5.5

Im Bericht vom 28. Dezember

2015.

hielten Dr. med. O.___, Leitender Arzt, und Dr. med. P.___, Leitender

Arzt, Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie, R.___, aufgrund der

wirbelsäulen-chirurgischen Sprechstunde vom 17. Dezember 2015 folgende

Hauptdiagnosen fest (Suva-Nr. 22):

1.

Zustand nach Autounfall am

14.

August 2015 mit Schleudertrauma

2.

Sehr starke axiale Nackenschmerzen in

die rechte Schulter ausstrahlend sowie tieflumbale Rückenschmerzen ohne

Ausstrahlungen in die Beine

Der Beschwerdeführer habe am 14. August

2015.

einen Autounfall erlitten. Seitdem verspüre er sehr starke axiale

Nackenschmerzen in die rechte Schulter ausstrahlend sowie starke tieflumbale

Rückenschmerzen. Er habe die Arbeit wieder aufgenommen, aber die Belastung

verschlechtere die Schmerzen deutlich, welche nicht zum Aushalten seien. Die

Beweglichkeit der HWS sei auch deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer

habe mit Physiotherapie begonnen, welche schon eine gewisse Verbesserung der Beschwerden

erbracht habe. Befund: Sehr harte verspannte, druckdolente paravertebrale

Nackenmuskulatur und Muskulus Trapezius. Keine Lehrmittezeichen und keine

Langbahnzeichen. Keine sensomotorischen Ausfälle. Normales Vegetativum. Heftige

Druckdolenz im tieflumbalen Bereich. Keine sensomotorischen Ausfälle der

unteren Extremitäten. Röntgen: Die MRI Aufnahmen der HWS zeigten eine

rechtsseitige Foraminalstenose hauptsächlich von C3/4 und weniger C4/5. Hier sei

die Irritation von der C4 Wurzel möglich. Die MRI Bilder der LWS zeigten eine

erosive Osteochondrose und fortgeschrittene Facettengelenksarthrose der Ebene

L5/S1 mit Diskopathie. Es bestünden keine Verengung im Spinalkanal und keine

Irritation der neuronalen Strukturen. Die Schmerzen stünden mit den

degenerativen Veränderungen im Zusammenhang, aber seien vom Unfall ausgelöst

worden. Es werde eine weiterhin sehr intensive Physiotherapie empfohlen. Der

Beschwerdeführer sei für weitere zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben worden und er müsse intensiv Physiotherapie ausführen. Wenn die

Schmerzen besser seien, könne er die Arbeit wieder ab Anfang Januar aufnehmen,

vielleicht erst einmal nur zu 50 %. Wenn die Physiotherapie keine befriedigende

Verbesserung der Beschwerden erbringe, könnten noch infiltrative Massnahmen

angeboten werden, um die lokale Entzündung und Reizung zu lindern.

5.6

Im Bericht vom 23. Februar

2016.

(Suva-Nr. 33) hielten Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ im

Rahmen der Verlaufskontrolle vom 11. Februar 2016 folgende Hauptdiagnosen

fest:

1.

Sehr starke axiale Nackenschmerzen bei

Zustand nach Schleudertrauma nach Autounfall am 14. August 2015

2.

Mehrsegmentale degenerative

Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose C3/4 und C4/5 rechtsbetont

Der Beschwerdeführer beklage weiterhin

sehr starke axiale Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Occiput und manchmal in

beide Schultern. Er habe die Arbeit wieder für zwei Wochen zu 100 %

aufgenommen, jedoch hätten sich die Beschwerden deutlich verschlechtert.

Deswegen sei er somit wieder 100 % arbeitsunfähig. Die tieflumbalen Rückenschmerzen

seien momentan eher erträglich, aber kehrten immer wieder zurück. Dem

Beschwerdeführer seien die verschiedenen Therapiemöglichkeiten dargelegt

worden. Eine Operationsindikation liege momentan nicht vor. Es sei eine

extraforaminale Infiltration der Ebene C3/4 und C4/5 empfohlen worden, welche

aber momentan vom Beschwerdeführer noch nicht gewünscht sei. Er mache weiterhin

intensive Physiotherapie.

5.7

Im Bericht vom 30. März

2016.

(Suva-Nr. 39) führten Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ folgende

Hauptdiagnosen auf:

1.

Sehr starke axiale Nackenschmerzen bei

Zustand nach Schleudertrauma nach Autounfall am 14. August 2015

2.

Mehrsegmentale degenerative

Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose C3/4 und C4/5 rechtsbetont

3.

Degenerative Facettengelenksveränderungen

der Ebene C3/4 mit Verdacht auf Subluxation

Der Beschwerdeführer habe in der letzten

Zeit intensiv Physiotherapie durchgeführt, aber berichte weiterhin über

sistierende starke axiale Nackenschmerzen und eine deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit.

Sie hätten heute Röntgenbilder der HWS angefertigt, welche keine sekundäre Dislokation

nachwiesen. In der Höhe C3/4 zeige sich aber eine massive degenerative

Veränderung des Facettengelenks und es könne dort eine Subluxation nicht ausgeschlossen

werden. Für weitere Abklärung sei eine CT-Untersuchung der HWS in die Wege

geleitet worden. Dem Beschwerdeführer sei ein weiteres

Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende Mai ausgestellt worden. Zudem sei ihm ein Rezept

für ein anatomisches Kissen ausgehändigt worden. Nach der CT-Untersuchung werde

der Beschwerdeführer sich wieder in der Sprechstunde einfinden und dann würden

das weitere Procedere und die physiotherapeutische Behandlung nochmals besprochen.

5.8

Aufgrund der CT der HWS nativ vom

29.

März 2016 (Suva-Nr. 49) wurde zum Befund festgehalten, dass zum

Vergleich neben einem MRI der HWS vom 16. November 2015 (vgl. E. II. 5.2

hiervor) auch auf ein konventionelles Radiogramm der HWS in zwei Ebenen vom

24.

März 2016 zurückgegriffen werden könne. Aktuell und bei der

erforderlichen Lagerung, Aspekt einer Streckhaltung der HWS sowie

doppel-bogenförmige Skoliose von kraniozervikal bis proximal thorakal, wobei

der maximale zervikale Skoliose-Winkel bei knapp 8 Grad liege; zudem bestehe im

Segment HWK3/4 eine gewisse Rotation, ohne dass es zu einer vollständigen

Dissoziation der Gelenkflächen oder einer Aufhebung des Alignements auf dieser

Segmenthöhe komme. Darüber hinaus keine charakteristischen Stufenbildungen oder

Diskontinuitäten an den Halswirbeln; ansonsten ossär analoge Situation zum oben

genannten konventionellen Radiogramm. Aus dem MRI bekannte Diskopathie auf Höhe

der jeweiligen Segmente zwischen dem 9., 6. Halswirbel mit bekannter Protrusion

bis Extrusion des Discus intervertebralis auf Höhe HWK3/4, ohne dass hier eine signifikante

Progressionstendenz gegenüber dem MRI auszumachen sei. Zelle keine Entwicklung

einer Massen-Herniation eines zervikalen Discus intervertebralis. Die

Beurteilung lautete wie folgt: Nachweis der oben im Einzelnen beschriebenen

Situation auf Höhe HWK3/4, wobei letztlich nicht eindeutig zwischen einer

möglicherweise schmerzbedingten Fehlhaltung bzw. -stellung und einer

tatsächlichen geringfügigen Subluxation differenziert werden könne. Darüber

hinaus bestehe kein Hinweis auf frische Frakturen an der HWS oder Entwicklung

einer Massen-Herniation eines zervikalen Discus intervertebralis.

5.9

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___

hielten im Bericht vom 6. April 2016 (Suva-Nr. 47) betreffend die

Sprechstunde vom 31. März 2016 folgende Hauptdiagnosen fest:

1.

Sehr starke axiale Nackenschmerzen bei

Zustand nach Schleudertrauma nach Autounfall am 14. August 2015

2.

Verdacht auf Facettengelenksluxation der

Ebene C3/4 links

3.

Mehrsegmentale degenerative

Veränderungen der HWS mit Foraminalstenose C3/4 und C4/5 rechtsbetont

Der Beschwerdeführer stelle sich mit den

frisch angefertigten CT-Bildern der HWS vor. Die Beschwerden seien unverändert

mit starken axialen Nackenschmerzen und einer deutlich eingeschränkten

Beweglichkeit der HWS bei Rotation und Reklination. Die CT-Bilder zeigten eine

Luxation des Facettengelenks C3/4 auf der linken Seite, dadurch eine Rotation

des Wirbelkörpers C3. Die Situation sei mit dem Beschwerdeführer besprochen

worden. Es bestehe momentan keine 3D-Rekonstruktion zur Verfügung und es wäre

noch unbedingt wichtig, die Situation genauer beurteilen zu können. Deswegen

sei ein erneuter Kontrolltermin vereinbart worden, wo mit den 3D-Rekonstruktionen

die weiteren Therapiemöglichkeiten besprochen würden.

5.10

Im Bericht vom 18. April

2016.

(Suva-Nr. 54) bestätigten Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ die

im Bericht vom 6. April 2016 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) ausgewiesenen

Hauptdiagnosen, wobei sie anstelle des «Verdachts auf Facettengelenksluxation

der Ebene C3/4 links» von einer «linksseitigen Facettengelenksluxation der

Ebene C3/4» ausgingen. Die Luxation sei eine eindeutige Folge des Unfalls. Sie bestehe

sehr wahrscheinlich seit letztem August und das erkläre die recht starken chronischen

axialen Nackenschmerzen recht gut. Dem Beschwerdeführer seien die Bilder

demonstriert und auch erläutert worden, dass hier eine operative Lösung nötig

wäre. Es würden eine dorsale Resektion der Facettengelenke links und dadurch eine

Reposition wie dorsale Spondylodese C3/4 mit massa lateralis Schrauben

empfohlen. Der Beschwerdeführer habe momentan Angst vor der Operation und

möchte auf keinen Fall eine operative Versorgung.

5.11

Der Kreisarzt Dr. med. S.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt am 28. April 2016 fest (Suva-Nr. 55),

es liege eine linksseitige Facettengelenksluxation HWK3 als strukturell

objektivierbare Folge des Unfalls vom 14. August 2015 mit mindestens

überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Bei der vorgeschlagenen Operation handle

es sich mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalls

vom 14. August 2015. Von anderen Behandlungen / Therapien könne «eher

nicht» mit einer wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten

Gesundheitszustands ausgegangen und damit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet

werden.

5.12

Im Rahmen der durch die F.___ in

Auftrag gegebenen ärztlichen Beurteilung vom 27. Mai 2016 (Suva-Nr. 67)

hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, [...], zusammenfassend fest

(S. 13), es ergäben sich unfallbedingt keine Hinweise für die von den Wirbelsäulenchirurgen

postulierte linksseitige Fazettengelenksluxation auf Höhe C3/C4 der Halswirbelsäule.

Es handle sich um einen unfallunabhängig bestehenden isolierten Befund, für den

initial keine Klinik bestanden habe. Die Beschwerden seien auf der anderen

Seite empfunden worden. Die biomechanisch ermittelte Delta-v spreche gegen

einen Unfallschaden der HWS und die initial angegebene lumbale

Schmerzsymptomatik sei ebenfalls nicht begründbar.

5.13

Im Rahmen des ambulanten

Assessments in der H.___ vom 23. Mai 2016 stellten Dr. med. T.___,

Assistenzärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation, und der stellvertretende Medizinische

Leiter U.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Bericht

vom 31. Mai 2016 (Suva-Nr. 71) folgende Diagnosen:

A. Unfall vom 14. August 2015:

PW-Heckaufprall

A1 HWS-Distorsion QTF II

- 16. November 2015

MRI HWS: Kein Nachweis posttraumatischer diskoligamentärer Läsionen.

Hochgradige Neuroforamenstenose durch Retrospondylose in den Segmenten C3/4

sowie C4/5, rechtsbetont

- Zervikospondylogenes

Syndrom

A2 LWS-Kontusion

- 18. November 2015

MRI LWS: Zeichen einer beginnenden Osteochondrosis intervertebralis LWK5/S1 mit

Aktivierungszeichen und begleitender diskreter, median betonter Bandscheibenprotrusion.

Spondylarthrose L5/S1 beidseits, links deutlich ausgeprägter als rechts.

Breitbasige Bandscheibenprotrusion L3/4 mit diskreter Einengung des ventralen

Subarachnoidalraumes. Kein Nachweis eines Bandscheibenprolapses im Bereich der

LWS. Kein Nachweis einer spinalen Stenose. Epidurale Lipomatose in Höhe LWK5

und SWK1

A3 Prellung Daumen rechts

- Elektrisierende

Schmerzen am Thenar und Unterarm radialseitig

B. Adipositas Grad 1 (BMI

30.

kg/m2)

Die aktuellen Probleme seien: 1. Erhebliche

Symptomausweitung, 2. Spontane bewegungs- und belastungsverstärkte

Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Rücken und beide Schultern

rechtsbetont, 3. Belastungsabhängige Kopfschmerzen, vom Nacken

ausstrahlend, 4. Durchschlafstörung, schmerzbedingt, 5. Kognitive

Probleme, vermehrte Vergesslichkeit, 6. Lumbalgien, ohne Ausstrahlung,

7.

Belastungsbedingte intermittierende elektrisierende Schmerzen

ausstrahlend vom Thenar bis in den Ellenbogen radialseitig. Aus medizinisch-diagnostischer

Sicht wäre bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen

Therapie eine gewisse Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen

Belastbarkeit zu erreichen (S. 2).

Aktuell seien keine weiteren Abklärungen

erforderlich. Beim heutigen Assessment habe für aktive und passive

Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang gefunden werden können. Der Beschwerdeführer

habe eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei

nicht erreicht worden. Anhand der Abklärungsresultate werde eine intensivierte

ambulante Therapie in Form von zweimal wöchentlich aktiver Einzelphysiotherapie

und zusätzlich dreimal wöchentlich medizinischer Trainingstherapie (MTT)

empfohlen. In der Einzelphysiotherapiesitzung sollten folgende Ziele verfolgt

werden: Verbesserung der Muskelfunktion zur Stabilisierung der Wirbel und

Haltungskorrektur, Propriozeption, Instruktion und Überprüfung der Heimübungen.

Die einzeltherapeutischen Sitzungen sollten auch dazu genutzt werden, schmerzmodulierende

Techniken und ergonomische Arbeitshaltung und Entlastungstechniken zu vermitteln.

Darüber hinaus werde dreimal wöchentlich MTT zur längerfristig sukzessiven

weiteren Steigerung der Belastbarkeit zur Verbesserung der allgemeinen Ausdauer

und der berufsspezifischen Kraft- und Ausdauerkomponente sowie zur allgemeinen

Rekonditionierung empfohlen, mit einer verhaltenstherapeutischen Vorgehensweise

im Sinne eines stufenweisen Aufbaus der Belastung. Nach circa acht Wochen könne

ein selbständiges Training in einem Fitness-Studio fortgeführt werden. Zur

Erweiterung der aktivierenden Massnahmen würden regelmässige, mindestens 30-minütige

Spaziergänge in der Natur sowie Ausdaueraktivitäten, wie z.B. Nordic Walking

oder Schwimmen, empfohlen. Die vom Beschwerdeführer als angenehm empfundene

Wärme im Bereich des Nackens sollte weiter angewendet werden. Ihm seien die

Broschüren der Beschwerdegegnerin, «Vestibuläre rehabilitation» und «Schmerzratgeber»,

erläutert und mitgegeben worden. Sie hätten ihn ermuntert, die hier

aufgeführten Empfehlungen konsequent im Alltag und Arbeitsalltag umzusetzen. Die

während des heutigen Assessments instruierten Übungen seien dem

Beschwerdeführer in Form eines Heim- und Trainingsprogramms abgegeben worden. Sie

hätten ihn ermuntert, die Heimübungen mehrmals täglich durchzuführen. Das

Mustertrainingsprogramm sollte der Beschwerdeführer mit dem Physiotherapeuten

im ambulanten Setting besprechen und durchführen (S. 4).

Die Selbstmassage mit einem Igelball sei

ausprobiert und als hilfreich empfunden worden. Sie hätten dem Beschwerdeführer

einen Igelball abgegeben. Hinsichtlich der Gefahr für die Entwicklung eines

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzes werde eine Reduktion der

Schmerzmitteleinnahme ab sofort auf maximal zehn Tage pro Monat empfohlen. Dem

Beschwerdeführer sei empfohlen worden, seinen Medikamentenkonsum täglich

aufzuschreiben, die Schmerzmittel nur bei dringendem Bedarf und nicht

regelmässig einzunehmen und bei Schmerzsteigerung nicht zuerst auf Medikamente zurückzugreifen,

sondern mit aktiven Übungen, Dehnungsübungen, lokaler Wärmeanwendung und

Igelball-Selbstmassage eine Schmerzlinderung zu erzielen. Unter obigen

Therapieempfehlungen und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die

heutigen Resultate sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit

auszugehen. Es werde eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch den

Aussendienst der Beschwerdegegnerin in vier Wochen zur Überprüfung des Therapieerfolges

empfohlen. Unter Berücksichtigung obiger Empfehlungen sei die Prognose derzeit

ungewiss. Die Empfehlungen seien an der Schlussbesprechung mit dem Beschwerdeführer

in Anwesenheit der testenden Physiotherapeutin besprochen worden. Er sei einverstanden

(S. 5).

5.14

In der Sprechstunde für

Wirbelsäulenchirurgie vom 6. Juni 2016 (Suva-Nr. 72) stellten Dr. med.

V.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, und Prof. Dr. med. W.___,

Leiter Wirbelsäulenchirurgie, I.___, folgende Diagnosen:

Persistierende

Cervicalgien mit Zustand nach cranio-cervicalem Akzelerationstrauma nach

Autounfall am 14. August 2015 mit unifacettärer Luxationsfraktur C3/4

links

Es sei etwas unverständlich, wie man die

offensichtlich heftigen Symptome des Beschwerdeführers solange habe ignorieren

können und nicht die übliche CT-Diagnostik durchgeführt habe. Bekannterweise

würden bis zu 30 % der traumatischen HWS-Verletzungen im konventionellen

Röntgenbild der HWS übersehen, was Studien klar belegten. Zusammen mit den

Canadian-C-Spine-Rules hätte man hier, wenn auch nicht vielleicht sofort,

sicher aber zeitnah, eine adäquate CT-Diagnostik durchführen müssen. So sei es

leider zu einer deutlich verzögerten Diagnosestellung gekommen. Sie würden sich

der Operationsempfehlung mit einem dorsalen Verfahren anschliessen, bei der man

die Facette wegstanzen könne, das Narbengewebe entferne und, soweit es gehe,

reponieren könne mit zusätzlicher Dekompression, falls erforderlich je nach

Reponierbarkeit. Nach so langer Zeit sei jetzt aber sicher mit Restbeschwerden

zu rechnen, da man davon ausgehen könne, dass es bereits zu einer

Schmerzchronifizierung gekommen sei. Nichtsdestotrotz sollte man hier nichts

unversucht lassen, die Situation des Beschwerdeführers zu verbessern. Der

Beschwerdeführer möchte sich seine Situation nochmals überlegen und sich auch

allenfalls mit dem Hausarzt besprechen. Gerne stünden sie zur Verfügung, sollte

die operative Versorgung durch sie gewünscht sein. Zu rechnen sei mit einem 5-tägigen

stationären Aufenthalt. Eine Rehabilitation sei primär postoperativ nicht

indiziert. Gegebenenfalls würde diese aber noch zur Rekonditionierung des Beschwerdeführers

im Verlauf Sinn machen, um diesen auch dauerhaft wieder im Berufsprozess zu

integrieren. Als Kranführer seien zwar hier viele Tätigkeiten mit nach oben

gerichtetem Blick zu verrichten, was momentan so nicht gehe. Im Verlauf sei

aber zu hoffen, dass diese Möglichkeit wieder bestehe, zumal der Beschwerdeführer

in seiner Position auch nicht unbedingt hart körperlich arbeiten müsse.

5.15

Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt

des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin, K.___, erstellte am

25.

August 2016 ein Fachradiologisches Gutachten (Suva-Nr. 85).

Zusammenfassend komme er zur Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine

angeborene Fehlform vom HWK4 vorliege, welche in der Literatur auch als «Congenital

Defect of the Posterior Arch» bezeichnet werde. Die Fehlbildung bestehe in

einer fehlenden Anlage des linksseitigen Pedikels mit konsekutiv erweitertem

Neuroforamen und einer dysplastischen Gelenksfazette von HWK. Die Anomalie könne

mit einer Spina bifida occulta assoziiert sein. Die mit der Fehlform

assoziierten leichten Asymmetrien der ipsilateralen Fazettengelenke habe zu

einer leichten Arthrose im Fazettengelenk C4/C5 links geführt.

Wie in der Arbeit von Song et al. beschrieben

werde (vgl. Suva-Nr. 85 S. 4 ff.), sei diese spezielle

Wirbelsäulenfehlbildung selten und führe oft zu Fehldiagnosen, indem diese

Anomalie als traumatische HWS-Verletzung interpretiert werde. Der Fakt, dass

zeitnah zum inkriminierten Trauma ein MRI vorliege, welches keine strukturelle

Verletzung (inkl. ein normales Myelon) zeige, lasse die Aussage zu, dass es mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Trauma vom 14. August 2015 zu keiner

strukturellen Läsion der HWS gekommen sei.

5.16

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___

hielten in ihrem Bericht vom 19. August 2016 (Suva-Nr. 90) fest, ihre

wirbelsäulen-chirurgische Meinung sei, wie auch schon in den ambulanten Berichten

geschrieben worden, dass die Facettengelenksluxation der Ebene C3/4 links

eindeutig mit dem Unfall im Zusammenhang stehe. Eine andere Ursache sei nicht

möglich, da so eine Luxation wegen degenerativen Veränderungen oder spontan

nicht entstehen könne. Andererseits wäre hier eine operative Lösung nötig mit

Reposition und Fixation dieses Segments. Der Eingriff sei natürlich eine

hochriskante Operation, deswegen möchte der Beschwerdeführer davon noch Abstand

nehmen. Wie lange die Nackenbeschwerden ohne Operation noch persistierten,

könne man nicht einschätzen.

Diese Meinung bestätigten die Ärzte auch

in den Berichten vom 8. September und 2. Dezember 2016 (vgl.

Suva-Nrn. 98, 111).

5.17

In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 7. September 2016 (Suva-Nr. 92) hielt Dr. med. E.___

zusammenfassend fest (S. 5), das Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ habe

die offenen Fragen geklärt. Der Unfall vom 14. August 2015 habe zu keinen

strukturellen, traumabedingten, objektivierbaren Folgen geführt, welche

nachweisbar seien. Somit seien die heute beklagten Beschwerden mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 14. August 2015

zurückzuführen.

5.18

Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie

FMH, X.___, hielt in seinem Bericht vom 10. November 2016 betreffend die neurologische

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2016 (recte:

15.

Oktober 2016) folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 104):

Status nach Unfallereignis

vom 14. August 2015 mit Heckaufprall

-

Status nach

HWS-Distorsionstrauma Quebec-task-force II

-

MRI der HWS vom 16. November

2015: Keine posttraumatische diskoligamentäre Läsion. Neuroforminalstenose,

Retrospondylodese und Segmente HWK3/4 und HWK4/5 rechtsbetont

Adipositas I

Die Zuweisung des Beschwerdeführers sei

zur neurologischen Beurteilung und Evaluation bei Zustand nach einem

Unfallereignis am 14. August 2015 zur Beurteilung der persistierenden

Symptomatik mit Kopf- und Nackenschmerzen, Angabe von Schwindelbeschwerden bei

Kopfinklination und Frage nach weiteren diagnostischen und therapeutischen

Prozedere erfolgt. Klinisch-neurologisch finde sich ein Beschwerdeführer ohne

motorische, sensorische und / oder relevante koordinative Dysfunktionen: Die

Hauptauffälligkeit auf Höhe der HWS beinhalte eine Erhöhung des Muskeltonus,

wobei sich primär ein Gegenhalten auf passive Beweglichkeit manifestiere,

eigentliche myogelotische Veränderungen oder eine Hypertrophie der Muskulatur

hingegen fehlten. Ergänzend seien bei der vorliegenden Konstellation die

sensibel evozierten Potenziale durchgeführt worden. Diese zeigten ebenfalls

einen Normalbefund ohne sensible Afferenzstörung. In der erfolgten Bildgebung

werde in der Bildbeurteilung seitens der Wirbelsäulenchirurgie am Q.___ eine

Facettengelenksluxation HWK3/4 links beschrieben, welche mit dem Unfall in

Zusammenhang stehe. Diesbezüglich werde er die Röntgenbilder noch physisch

einsehen, da ihm bis heute lediglich die MRI Bildgebungen vorlägen. In Kenntnis

dieser MRI Befunde werde er abschliessend Stellung beziehen. Es sei zu

erwähnen, wonach es sehr schwer falle, bei dieser Beschwerdekonstellation die

Angaben des Beschwerdeführers wirklich nachzuvollziehen. Eigentliche motorische

oder sensorische Ausfälle bestünden keine. Das deutliche Gegenhalten deute

tendenziell eher auf eine Symptomausweitung denn auf eine

organisch-strukturelle Ursache der Gesamtkonstellation hin.

5.19

Dr. med. P.___ hielt in seiner

«wirbelsäulen-chirurgischen Meinung» vom 15. Dezember 2016

(Suva-Nr. 125 S. 8) fest, er habe die Meinung von Prof. Dr. med. J.___

studiert (vgl. E. II. 5.15 hiervor) und ebenfalls den beigelegten Artikel

gelesen. Von radiologischer Seite her habe dieser höchstwahrscheinlich Recht

und es handle sich hier um eine angeborene Malformation anstatt eine

traumatische Luxation. Dieser Fall sei extrem selten, deswegen sei er von ihm

wahrscheinlich falsch interpretiert worden. Komischerweise habe der

Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Unfall immer noch sehr starke

Nackenschmerzen und eine deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Diese

Symptomatik könne klinisch auf eine Subluxation hinweisen, aber es bestehe

wahrscheinlich nur eine höhere Empfindlichkeit der Halswirbelsäule des

Beschwerdeführers wegen dieser angeborenen Malformation. In diesem Fall handle

es sich wahrscheinlich um einen deutlichen Muskelhartspann der paravertebralen

HWS-Muskulatur, weswegen die Beschwerden immer noch persistierten.

In einem späteren Bericht vom 10. Februar

2017.

(Suva-Nr. 131) empfahlen Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, eine

Zweitmeinung in der Klinik N.___ einzuholen.

5.20

Dr. med. Y.___ hielt am 18. Dezember

2016.

(Suva-Nr. 113) fest, im Nachgang zur Untersuchung habe er die

Bildgebungen der Halswirbelsäule beim Beschwerdeführer angeschaut und nehme zum

weiteren Procedere Stellung. Im Kontext mit der Bildgebung teile er die Meinung

von Dr. med. P.___, wonach die Facettengelenksluxation auf Höhe HWK3/4

zumindest einen Teil der Beschwerden verursachen könne. Hier wäre die Therapie

diejenige der operativen Reposition und Fixation des Segments. Allerdings

bestehe beim Beschwerdeführer auch eine sehr deutliche Symptomatologie der

Symptomausweitung, wobei er auf seinen Bericht vom 8. November 2016 (vgl.

E. II. 5.18 hiervor) verweise.

5.21

Der Kreisarzt Dr. med. E.___ hielt

in seiner Beurteilung vom 27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 114) fest,

durch eine weitere Behandlung / Therapie sei nicht mit einer wesentlichen

Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustands zu rechnen und es könne damit

auch keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. In der ärztlichen

Beurteilung vom 7. September 2016 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) sei aufgrund

des radiologischen Fachgutachtens vom 25. Juni 2016 von

Prof. Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 5.15 hiervor), unmissverständlich

dokumentiert worden, dass der Unfall vom 14. August 2015 zu keinen

strukturellen, traumabedingten, objektivierbaren Folgen geführt habe. Somit

seien die heute beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht auf den Unfall vom 14. August 2015 zurückzuführen. Daher: fehlende

Kausalität = keine Behandlung / Therapie zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.22

Dr. med. M.___, Leitender Arzt,

Wirbelsäulenchirurgie / Neurochirurgie, N.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, hielt

im Rahmen seiner wirbelsäulenchirurgischen Zweitmeinung vom 21. März 2017

folgende Diagnosen fest (Beschwerdebeilage Nr. 23):

-

Zervikalgien bei Status

nach Autounfall August 2015

-

Kongenitale Veränderungen

C3/4 links

-

Langanhaltende

Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 – anamnestische Angaben)

Der Beschwerdeführer leide an

kontinuierlichen Zervikalgien, die belastungsabhängig zunähmen. Die Beschwerden

seien nach einem Autounfall aufgetreten und seither, trotz der bisherigen

Therapiemassnahmen, persistierend. Radiologisch zeigten sich einerseits

beginnende degenerative Veränderungen im mittleren zervikalen Bereich C3-C5 und

andererseits bestehe eine Spondylolyse C3 links. Diese Spondylolyse scheine am

ehesten anlagebedingt zu sein und entspreche einer Formationsstörung, die

selektiv die dorsalen Strukturen der Wirbelsäule betreffe. Ein Unfallereignis

könnte als Schmerzauslöser betrachtet werden, auch wenn die unilaterale

Spondylolyse C3 links vorbestehend wäre. Die aktuell geschilderten Beschwerden

könnten in ihrem Ausmass mit den radiologischen Befunden nicht erklärt werden,

somit könne aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine Therapieempfehlung gegeben

werden.

5.23

Im Bericht vom 20. April

2017.

(Beschwerdebeilage Nr. 24) führten Dres. med. O.___ und P.___

folgende Diagnosen auf:

1.

Starke Zervikalgien bei Zustand nach

Autounfall vom August 2015

2.

Angeborene Veränderungen HWK3/4 links

mit Spondylolyse C3 links sowie leichte Formationsstörungen im Bereich massa

lateralis C4 links

3.

Erneuter Unfall mit HWS-Distorsion im

März 2017

Der Beschwerdeführer habe sich im März

2017.

erneut eine HWS-Distorsion zugezogen, die die Nackenbeschwerden

verschlechtert habe. Die auf der Notfallstation durchgeführten Röntgenaufnahmen

hätten keine Traumafolgen nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe dann wieder

mit Physiotherapie angefangen, welche die Beschwerden etwas gelindert habe.

Laut der Beurteilung der N.___ handle es sich hier um eine kongenitale

Malformation der HWK3 und 4 mit Spondylolyse und keine traumatische

Luxationsfraktur. Es sei momentan klar, dass beim Beschwerdeführer eine

kongenitale Anomalie bestehe. Die Beschwerden, ein deutlicher Muskelhartspann

und Fehlhaltung der HWS seien als Folge des Unfalls zu betrachten. Dem

Beschwerdeführer sei für die Lockerung der Rückenmuskulatur weiter

Physiotherapie empfohlen worden und es sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bis Ende Mai 2017 attestiert worden.

6.

Aufgrund der vorliegenden Akten

ist unbestritten und somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am

14.

August 2015 einen Auffahrunfall erlitt, indem ihm ein nachfolgendes Auto

ins Heck seines stehenden Personenwagens aufgefahren ist.

7.

Zur Frage, ob beim

Beschwerdeführer eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit objektivierbaren

Veränderungen vorliegt, ist den vorliegenden Akten Folgendes zu entnehmen:

7.1

Pract. med. C.___ hielt im Arztzeugnis

UVG vom 14. September 2015 (vgl. E. II. 5.1 hiervor, Suva-Nr. 9)

zum «Befund» fest, es seien am 20. August 2015 im Q.___ Röntgenaufnahmen der

HWS ap/seitl/Dens durchgeführt worden. Dabei seien u.a. weder ein Verdacht auf

eine HWK- noch auf eine LWK-Fraktur festgestellt worden. Auch bei den

durchgeführten bildgebenden MRI-Untersuchungen der LWS und der HWS vom 16. bzw.

18.

November 2015 (vgl. E. II. 5.2 f. hiervor) konnten keine strukturellen

Läsionen objektiviert werden. Ähnliche Befunde präsentierten sich sodann auch im

Rahmen der CT der HWS vom 24. März 2016 (vgl. E. II. 5.8 hiervor). So

wurde im Bericht vom 29. März 2016 festgehalten, es bestehe kein Hinweis

auf frische Frakturen an der HWS. Daher erscheint die Einschätzung von Prof.

Dr. med. J.___ in seinem Fachradiologischen Gutachten vom 25. August 2016

(vgl. E. II. 5.15 hiervor), wonach es beim Trauma vom 14. August 2015 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strukturellen Läsion der HWS

gekommen sei, plausibel und nachvollziehbar. Er führte die Beschwerden des

Beschwerdeführers vielmehr auf eine seltene und spezielle

Wirbelsäulenfehlbildung (Fehlform der HWK4, ein sog. «Congenital Defect of the

Posterior Arch») zurück. Es kann unter Würdigung sämtlicher medizinischer Akten

denn auch seiner einleuchtenden Schlussfolgerung gefolgt werden, wonach zeitnah

zum inkriminierten Trauma ein MRI vorliege, das keine strukturelle Verletzung

zeige. So geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass erst im November 2015

und somit ungefähr drei Monate nach dem Unfallereignis vom 14. August 2015

entsprechende MRI-Untersuchungen stattgefunden haben, die indes nicht auf strukturelle

Verletzungen hinwiesen (vgl. E. II. 5.2 f. hiervor). Diesbezüglich wurde

anlässlich der Sprechstunde für Wirbelsäulenchirurgie, I.___, im Bericht vom

6.

Juni 2016 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) denn auch festgehalten, es sei

etwas unverständlich, dass man nicht die übliche CT-Diagnostik durchgeführt

habe. Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des auf die

medizinischen Fachdisziplinen der Radiologie und Nuklearmedizin spezialisierten

Facharztes Prof. Dr. med. J.___ ist davon auszugehen, dass es durch das

Unfallereignis vom 14. August 2015 nicht zu einer strukturellen Läsion der

HWS gekommen ist. Dieser Einschätzung hat sich anschliessend auch der den

Beschwerdeführer behandelnde Wirbelsäulenspezialist Dr. med. P.___

angeschlossen, nachdem er zunächst von einer Luxation ausgegangen war, welche

«eindeutig» Folge des Unfalls sei, und eine andere Ursache als «nicht möglich»

bezeichnet hatte (vgl. E. II. 5.10 und 5.16 hiervor). Nach dem Studium des

Fachradiologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. J.___ führte Dr. med. P.___ im

Bericht vom 15. Dezember 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) aus, dieser habe

höchstwahrscheinlich von radiologischer Seite her Recht, dass beim

Beschwerdeführer keine traumatische Luxation, sondern eine angeborene

Malformation vorliege. Er räumte zudem ein, dass dies durch ihn aufgrund des

extrem seltenen Vorkommens wahrscheinlich falsch interpretiert worden sei. In

diesem Sinne hielt bereits Prof. Dr. med. J.___ fest, diese spezielle

Wirbelsäulenfehlbildung führe oft zu Fehldiagnosen, indem diese Anomalie als

traumatische HWS-Verletzung interpretiert werde. Somit schloss sich Dr. med. P.___

letztlich den Einschätzungen von Prof. Dr. med. J.___ an. Dr. med. P.___

hielt ferner in Bezug auf die ein Jahr nach dem Unfall immer noch sehr starken

Nackenschmerzen fest, es handle sich wahrscheinlich um einen deutlichen

Muskelhartspann der paravertebralen HWS-Muskulatur. Dr. med. M.___ von der

Klinik N.___ geht in seinem Bericht vom 21. März 2017 ebenfalls von

kongenitalen Veränderungen C3/4 links aus.

7.2

Nach dem Gesagten besteht unter

den mit den Unfallfolgen befassten Ärzten nunmehr darin Einigkeit, dass das

Unfallereignis vom 14. August 2015 nicht zu einer Luxation geführt hat, sondern

die bildgebend festgestellten Befunde auf eine angeborene Fehlform der HWS zurückgehen.

Der Unfall hat demnach keine strukturellen Veränderungen bewirkt. Da Verhärtungen

und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine

Einschränkung der HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als klar ausgewiesenes

organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden können (Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2), gilt

auch der von Dr. med. P.___ in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2016 erwähnte

Muskelhartspann nicht als fassbares organisches Korrelat. Der Kreisarzt Dr.

med. E.___ hat in seiner Beurteilung vom 7. September 2016

(Suva-Nr. 92) zu Recht festgehalten, der Unfall vom 14. August 2015

habe zu keinen nachweisbaren strukturellen Verletzungen geführt. Dies wird in

der Beschwerde auch nicht bestritten.

8.

8.1

Dr. med. E.___ zog in seiner

Beurteilung vom 7. September 2016 (E. II. 5.17 hiervor) aus der

Feststellung, es lägen keine strukturellen Unfallfolgen vor, direkt den

Schluss, die im damaligen Zeitpunkt beklagten Beschwerden seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 14. August 2015

zurückzuführen. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Frage

nach der natürlichen Kausalität offengelassen, weil jedenfalls der adäquate

Kausalzusammenhang zu verneinen sei.

8.2

Der Beschwerdeführer bestreitet,

dass der Zeitpunkt für eine Adäquanzprüfung erreicht worden sei. Er legt dar,

die früheren Behandlungsansätze hätten auf der Annahme beruht, es liege ein

unfallkausaler, operationswürdiger Befund vor. Mit der Begutachtung durch Prof.

Dr. med. J.___ sei diese Annahme widerlegt worden. Damit habe sich die

medizinische Ausgangslage grundlegend verändert. Es liege nahe, dass nach der

Feststellung, dass keine Subluxation beim Facettengelenk vorliege, andere

Therapieempfehlungen notwendig würden. Es fehle aber bisher an

Therapievorschlägen, welche die neue Ausgangslage berücksichtigten, zumal die

vorbehandelnden Ärzte durch die Beschwerdegegnerin nicht über die neuen

Erkenntnisse informiert worden seien. Der durch Prof. Dr. med. J.___

festgestellte Vorzustand habe vor dem Unfall vom 14. August 2015 zu keinen

Beschwerden geführt. Es liege nicht ein «gewöhnliches Schleudertrauma» vor,

sondern eine HWS-Distorsionsverletzung, die einen stummen Vorzustand aktiviert

habe. Es gehe somit nicht darum, im Rahmen der Adäquanzprüfung die Abgrenzung

vorzunehmen, ob eine unerklärliche Beschwerdeausweitung oder eine Reaktion der

Psyche als Krankheit oder als Unfall zu werten sei. Die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung sei nicht angebracht. Solange

nicht durch ein neutrales medizinisches Gutachten geklärt sei, dass und welche

alternative Ursache für die aktuellen Beschwerdebilder gegeben sei, bleibe die

Beschwerdegegnerin trotz konstitutioneller Prädisposition leistungspflichtig. Die

Taggeld- und Heilbehandlungsphase ende erst, wenn sich ergebe, dass durch eine

auf das somatische Leiden gerichtete Behandlung keine weitere Besserung zu

erzielen sei. Diese Phase sei beim Beschwerdeführer verfrüht beendet worden,

nachdem aktuell noch nicht feststehe, dass nach besserer Erkenntnis neue

medizinische Therapien nicht anschlagen würden.

8.3

Nach der Rechtsprechung fällt

der Zeitpunkt für die Adäquanzprüfung mit demjenigen des sogenannten

Fallabschlusses zusammen (BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Der

Fallabschluss – unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine

Integritätsentschädigung – ist dann vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet

werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Ob noch eine namhafte

Besserung zu erwarten ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit

diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des

Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere

Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

8.4

Aus den vorliegenden

medizinischen Akten ergeben sich zur Frage, ob von weiterer ärztlicher

Behandlung noch eine namhafte Besserung erwartet werden könne, insbesondere die

folgenden Angaben:

8.4.1

Der Kreisarzt Dr. med. E.___ geht

in seinen Stellungnahmen vom 9. September 2016 (Suva-Nr. 92; E. 5.17

hiervor) und vom 27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 114; E. 5.21 hiervor)

davon aus, die beklagten Beschwerden seien nicht unfallkausal. Damit entfiel

auch eine Behandlung unfallkausaler Beschwerden.

8.4.2

Der Neurologe Dr. med. L.___ geht

in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2016 (Suva-Nr. 113; E. II. 5.20

hiervor) noch von einer Facettengelenksluxation aus, welche Anlass zu einer

Operation gebe. Diese Einschätzung erfolgte offensichtlich in Unkenntnis der

Beurteilung durch Prof. Dr. med. J.___ und ist durch diese obsolet geworden.

Weiter weist Dr. med. L.___ auf «eine sehr deutliche Symptomatologie der

Symptomausweitung» hin. Therapieempfehlungen aus der Sicht seiner Fachrichtung

gibt er nicht ab.

8.4.3

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___

äussern sich in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Suva-Nr. 125;

E. 5.19 hiervor) erstaunt («komischerweise») über die fortbestehenden

Beschwerden (sehr starke Nackenschmerzen, deutliche Einschränkung der

HWS-Beweglichkeit). Sie halten einen deutlichen Muskelhartspann für

wahrscheinlich. Eine Therapieempfehlung äussern sie nicht. In ihrem Bericht vom

10.

Februar 2017 (Suva-Nr. 131) halten sie fest, der Beschwerdeführer

beklage unveränderte Beschwerden und die bisherige Medikation/Physiotherapie

habe leider keine bedeutende Verbesserung des Zustands erbracht. Die

Unfallkausalität der Beschwerden bejahen sie unter Hinweis darauf, dass der

Beschwerdeführer vor dem Unfall nie Beschwerden an der HWS verspürt habe. Wegen

bestehender Unsicherheiten hätten sie empfohlen, eine Zweitmeinung in der

Klinik N.___ einzuholen.

8.4.4

Dr. med. M.___ von der Klinik N.___

erklärt in seiner wirbelsäulenchirurgischen Zweitmeinung vom 21. März 2017

(Beschwerdebeilage Nr. 23; E. II. 5.22 hiervor), er könne keine

Therapieempfehlung abgeben.

8.4.5

In ihrem Bericht vom 20. April

2017.

(Beschwerdebeilage Nr. 24; E. II. 5.23 hiervor) führen Dr. med. O.___

und Dr. med. P.___ aus, nach einer erneuten HWS-Distorsion im März 2017 hätten

sich die Nackenbeschwerden verschlechtert. Die daraufhin wieder aufgenommene

Physiotherapie habe die Beschwerden etwas gelindert.

8.5

Aus den vorstehenden Angaben

ergeben sich keine Hinweise darauf, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers erwartet werden könnte. Der Neurologe Dr. med. L.___

wies auf eine deutliche Symptomausweitung hin. Eine solche ist einer somatisch

ausgerichteten Behandlung nicht zugänglich. Behandlungsmöglichkeiten aus der

Sicht seines Fachgebiets nennt Dr. med. L.___ nicht. Dr. med. M.___ von

der Klinik N.___, der um eine Zweitmeinung ersucht worden war, gelangte

ebenfalls zum Ergebnis, die aktuell geschilderten Beschwerden liessen sich in

ihrem Ausmass mit den radiologischen Befunden nicht erklären und er könne

deshalb keine Therapieempfehlung geben. Die während längerer Zeit durchgeführte

Physiotherapie hatte ebenfalls keine erhebliche Besserung bewirkt. Sie war, wie

aus dem Bericht von Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ vom 20. April 2017

(Beschwerdebeilage Nr. 24) hervorgeht, eingestellt worden und der

Beschwerdeführer nahm sie erst wieder auf, nachdem er im März 2017 erneut eine

HWS-Distorsion erlitten hatte. Andere Therapieempfehlungen machen die

behandelnden Ärzte nicht.

Die gesundheitliche Situation ist in

Bezug auf organisch nachweisbare Befunde weitgehend geklärt. Es besteht die von

den Ärzten nunmehr einhellig als nicht unfallkausal beurteilte Fehlform der

HWS. Konkrete therapeutische Optionen, welche eine erhebliche Verbesserung

versprechen, werden von sämtlichen Ärzten, welche den Beschwerdeführer

untersucht haben, nicht aufgezeigt. Angesichts der Vielzahl von ärztlichen

Stellungnahmen, deren Ergebnisse miteinander vereinbar sind, kann auch nicht

gesagt werden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend geklärt und von

einer Begutachtung seien weiterführende, bisher nicht bekannte Ergebnisse zu

erwarten. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Begutachtung (orthopädisch und

rheumatologisch) ist daher zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE

141.

V 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, nachdem

der Beschwerdeführer offenbar inzwischen im März 2017 – und somit ausserhalb

des im vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Zeitraums bis zum Einspracheentscheid

vom 20. Februar 2017 – eine erneute HWS-Distorsion erlitten hat, so dass

es einer Gutachterin oder einem Gutachter kaum mehr möglich wäre, den Zustand

zu ermitteln, wie er vor diesem neuen Vorfall bestanden hatte. Durch die

vorliegenden Akten ist mit hinreichender Gewissheit erstellt, dass Ende Januar

2017.

von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung

des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr erwartet

werden konnte. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf diesen Zeitpunkt

hin den Fallabschluss vorgenommen und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs

geprüft.

9.

Es ist daher nachfolgend auf die

Kausalität einzugehen:

9.1

Ist ein Schleudertrauma oder eine

äquivalente Verletzung der HWS diagnostiziert und liegt – wie vorliegend der

Fall – kein fassbarer organischer (unfallbedingter) Befund an der HWS vor, muss

für die Bejahung der natürlichen Kausalität ein typisches Beschwerdebild mit

einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit und

Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung

usw. gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 4b, vgl. auch 117 V 369 E. 3e;

Bestätigung in BGE 134 V 109 E. 9). Dieses Beschwerdebild mit einer Häufung

von Beschwerden muss jedoch nicht in seiner umfassenden Ausprägung innerhalb

von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten. Vielmehr genügt es,

wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS

manifestieren (Urteile des Bundesgerichts U 215/05 vom 30. Januar

2007.

und U 258/06 vom 15. März 2007; RKUV 2000 Nr. U 359

S. 29 E. 5e). Nicht erforderlich ist gemäss Rechtsprechung das

Vorliegen des gesamten Beschwerdekatalogs, um von einer Unfallkausalität

ausgehen zu können (vgl. z.B. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 312/05

vom 4. November 2005).

9.2

Pract. med. C.___

diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 14. September 2015 (Suva-Nr. 9)

ein «Beschleunigungstrauma HWS Grad II mit Kontusion Dig. I Hand rechts und

lumbalen Schmerzen» und somit eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 2;

BGE 117 V 369). Im «Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach

kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» vom 14. August 2015 (vgl. E. II.

5.1

hiervor) gab der Beschwerdeführer gegenüber pract. med. C.___ an, dass er

auf die Kollision nicht gefasst gewesen sei. Er habe den Kopf gerade gehalten

und sei mit aufrechter Sitzposition auf dem Fahrersitz gesessen. Es habe bei

der Kollision kein Kopfanprall stattgefunden. Es hätten weder eine

Bewusstlosigkeit noch eine Gedächtnislücke bestanden. Sofort nach dem Unfall

habe er an Kopf- und Nackenschmerzen occipital und mit Ausstrahlung in den

Nacken sowie in die rechte Schulter und unter Hörstörungen gelitten sowie

leichte lumbale Schmerzen, Schulterschmerzen rechts und Daumenschmerzen,

festgestellt. Als Befund erhob pract. med. C.___ Druckschmerzen am

Supraspinatus rechts, Trapezius rechts, sternocleidomastoideus rechts proximal,

subocipital, an der gesamten HWS-Muskulatur, jedoch keine ossäre

Differenzialdiagnose an der HWS. Er ging diagnostisch von einem Grad II gemäss

der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation aus (Nackenbeschwerden und

neurologische Befunde [verminderte Beweglichkeit und punktuelle

Druckschmerzhaftigkeit mit eingeschlossen]). Im weiteren Verlauf wurden

weiterhin Kopf- und Nackenschmerzen (mit Ausstrahlungen) sowie Verspannungen

und Bewegungseinschränkungen der HWS erwähnt (vgl. Suva-Nrn. 19, 22, 43

S. 2).

9.3

Beim Beschwerdeführer sind

demnach unmittelbar nach dem Unfall und somit innerhalb der Latenzzeit von 72

Stunden Klagen über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Hörstörungen dokumentiert.

Dass sich in der Folge weitere Elemente des nach spezifischen HWS-Verletzungen

nicht selten beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als «typisch»

bezeichneten vielfältigen Beschwerdebildes (vgl. E. II. 9.1 hiervor)

eingestellt hätten, ist mit Blick auf die Akten jedoch zumindest fraglich. Wenn

die Beschwerdegegnerin dies im Einspracheentscheid unter Hinweis auf einen

Bericht des Spitals [...] vom 6. Mai 2014 über einen Auffahrunfall vom

5.

Mai 2014 bejaht hat (A.S. 5 oben), lässt sich dies nicht

nachvollziehen. Der erwähnte Bericht kann sich nicht auf den hier zu

beurteilenden Unfall vom 14. August 2015 beziehen. Die Frage, ob das

«typische» Beschwerdebild in hinreichender Ausprägung vorlag, kann jedoch

offenbleiben, da die Adäquanz auch bei Anwendung der für den Beschwerdeführer

(im Vergleich zur für reine psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung

nach BGE 115 V 133) günstigeren sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V

109) zu verneinen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

10.

10.1

Für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis

anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob

der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei

im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe

zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der

augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht

jedoch Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem

Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126

f., 117 V 359 E. 6 S. 366 ff., BGE 117 V 369 E. 4b und c

S. 383 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2015 vom 5. September

2015.

E. 3.3).

10.2

Der Geschehensablauf des

Unfallereignisses vom 14. August 2015 präsentiert sich gemäss vorliegenden

Akten wie folgt: Der Beschwerdeführer stand am 14. August 2015 circa 16.30 Uhr

mit seinem Opel [...] als letzter in einer stehenden Kolonne vor einem Kreisel

in [...], als ihm ein anderer Fahrzeuglenker mit seinem Ford [...] ins Heck

auffuhr (vgl. Suva-Nrn. 11, 43). Im unfallanalytischen Gutachten vom

15.

April 2016 (Suva-Nr. 52) hielt der Unfallanalytiker Z.___, Ing.

HTL, fest, bei der Kollision habe auf den Opel [...] eine mittlere

Beschleunigung zwischen 1,1 und 2,6 g eingewirkt. Dies sei vergleichbar

mit dem 1,3 bis dreifachen Wert, der bei einer Vollbremsung (aus einer

langsamen Rückwärtsfahrt) erzielt werde. Die kollisionsbedingte

Geschwindigkeitsänderung des Opel [...] sei zwischen 5,7 und 9,3 km/h bzw.

etwas tiefer (bis zu 2 km/h) gelegen, falls der Opel bzw. beide Fahrzeuge

in der Kollisionsphase gebremst gewesen seien, es könne also von einem

Mittelwert von circa 7,5 km/h ausgegangen werden. Die Person im Opel [...]

habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von circa 0 ° (zur

Fahrzeuglängsachse) etwas nach hinten bewegt. Die angegebenen Toleranzbereiche

seien aus Berechnungen mit Extremwerten festgelegt worden. Dabei nähmen die

Kontrollwerte allerdings teilweise unrealistische Grössen an, so dass die

Geschwindigkeitswerte nahe an den Toleranzgrenzen als wenig wahrscheinlich

bezeichnet werden müssten.

10.3

Auffahrkollisionen vor

Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal werden bei der Unfallschwere, die im

Rahmen einer objektivierten Gesamtbetrachtung auf Grund des augenfälligen

Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 8.2

mit Hinweisen), rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittelschweres, im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert (Urteil

des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 mit

diversen Hinweisen, in: SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40). In einzelnen

Fällen, insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten

Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 [bis 15] km/h) und – zusätzlich –

weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden

Beschwerden, wurde auch das Vorliegen eines leichten Unfalles angenommen

(Urteile des Bundesgerichts U 402/05 vom 23. August 2007 E. 6.1

[Delta-v von maximal 4,5 km/h] und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U

158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2 [Delta-v von 0,5 bis 2,5 km/h];

U 174/03 vom 10. November 2004 E. 5.2 [Delta-v von 4 bis maximal

7.

km/h]; U 22/01 vom 29. Oktober 2002 E. 7.1 [Delta-v von 6 bis

9.

km/h] sowie U 33/01 vom 7. August 2001 E. 3a [Delta-v von 5

bis 9 km/h]; offen gelassen bei einem Delta-v von unter- oder knapp

innerhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h: Urteile des Bundesgerichts

8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 E. 4.2,8C_786/2011 vom

3.

Januar 2012 E. 3.1).

10.4

Aufgrund des augenfälligen

Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV

Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der

Rechtsprechung entwickelten Massstäbe, wonach einfache Auffahrkollisionen auf

ein (haltendes) Fahrzeug – wie vorliegend – als mittelschwere, im Grenzbereich

zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse qualifiziert werden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1) hat der vorliegende

Unfall als mittelschwer zu gelten, wobei er dem Grenzbereich zu den leichten

Unfällen zuzuordnen ist. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände,

die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen:

Als wichtigste Umstände, die als

Beurteilungskriterien dienen können, nennt das Bundesgericht:

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen;

-

fortgesetzt spezifische,

belastende ärztliche Behandlung;

-

erhebliche Beschwerden;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.

Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit

neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft

einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu

einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten

mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufs.

Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so

müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso

mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen

Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen

zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in

gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht

werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien

führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die

Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch

bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6

S. 138 ff.).

10.5

Für die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

leichten Fällen bedarf es entweder eines besonders ausgeprägten Kriteriums oder

dann des Nachweises von vier Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009

vom 7. Dezember 2009 E. 5).

10.6

Objektiv betrachtet (RKUV 1999

Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) war der Unfall vom 14. August

2015.

weder von besonderer Eindrücklichkeit noch hat er sich unter besonders

dramatischen Begleitumständen ereignet.

Auch das Kriterium der Schwere und

besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu verneinen. Gemäss

Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem

Beschleunigungstrauma habe der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom

14.

August 2015 die Sicherheitsgurte getragen und es sei eine Kopfstütze

vorhanden gewesen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Er habe nach eigenen Aussagen nach

dem Unfall weiterfahren, wegen den Nacken- und Rückenschmerzen seine geplante

Tätigkeit jedoch nicht mehr verrichten können. Die am Daumen beklagten

Schmerzen sind im Laufe der Zeit abgeklungen. So wurde im «Erhebungsblatt für

die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen» vom

13.

April 2016 (Suva-Nr. 44 S. 2) festgehalten, die Beschwerden

am rechten Daumen seien verschwunden. Ansonsten sind der vorliegenden Aktenlage

aus somatischer Sicht (vgl. II. E. 5.1 ff. hiervor) keine schweren Verletzungen

besonderer Art zu entnehmen. Dafür spricht einerseits die Tatsache, dass es dem

Beschwerdeführer möglich war, mit dem Auto nach dem Unfallereignis

weiterzufahren und andererseits, dass keine äusseren Verletzungen sichtbar

gewesen sind. Jedenfalls wurden solche weder durch den erstuntersuchenden Arzt pract.

med. C.___ dokumentiert noch sind solche den vorliegenden Akten zu entnehmen. Aufgrund

der im November 2015 durchgeführten MRI-Untersuchungen der HWS und LWS könnten

zudem weder Frakturen noch anderweitige direkte Traumafolgen festgestellt

werden (vgl. E. II. 5.2 f. hiervor). Sämtliche strukturellen Veränderungen

an der HWS und der LWS sind gemäss den vorliegenden Akten unfallfremd. Folglich

lag weder eine besondere Schwere vor, noch handelte es sich um Verletzungen,

welche erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

Das Kriterium der fortgesetzten

spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist ebenfalls zu verneinen. So

konnte der Beschwerdeführer nach der Erstuntersuchung durch pract. med. C.___

am Unfalltag wieder nach Hause zurückkehren (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und wurde

in der Folge einige Male durch die Wirbelsäulenspezialisten ambulant untersucht.

Ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik war nicht notwendig und stand auch

im Laufe der Zeit nie zur Diskussion. Der Beschwerdeführer wurde einzig medikamentös

und mittels konservativer Physiotherapie behandelt. Somit wurden beim Beschwerdeführer

insbesondere manualtherapeutische und medikamentöse Vorkehren sowie

Verlaufskontrollen durchgeführt. Gemäss der Rechtsprechung kann aus dem Umstand

der Therapierung nicht von einer Zusatzbelastung gesprochen werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_31/2008 vom 2. Juli 2008 E. 5.2.1.1 mit weiteren

Hinweisen). Die ihm empfohlene Operation (vgl. E. II. 5.10 hiervor) beruhte

nach heutigem Erkenntnisstand auf einer Fehlbeurteilung und wurde in der Folge

nicht durchgeführt

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer seit dem Auffahrunfall vom 14. August 2015 unter

körperlichen Dauerschmerzen leidet. In den medizinischen Akten findet sich

diesbezüglich der Hinweis auf eine «Schmerzchronifizierung» (vgl. E. II. 5.14,

5.20

hiervor) bzw. eine «Symptomausweitung» (vgl. E. II. 5.18 hiervor). Der

Neurologe Dr. med. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 10. November 2016

(vgl. E. II. 5.18 hiervor) als Hauptauffälligkeit auf Höhe HWS eine Erhöhung

des Muskeltonus fest, wobei sich primär ein Gegenhalten auf passive

Beweglichkeit manifestiere, ohne eigentliche myogelotische Veränderungen oder

eine Hypertrophie der Muskulatur. Er führte demzufolge aus, es falle sehr

schwer, bei dieser Beschwerdekonstellation die Angaben des Beschwerdeführers wirklich

nachzuvollziehen. Eigentliche motorische oder sensorische Ausfälle bestünden

keine. Somit ist das Kriterium der körperlichen Beschwerden erfüllt, wenn auch

– aufgrund der nur teilweise erklärbaren Schmerzen – nicht in besonderer

Ausprägung.

In Bezug auf das Kriterium einer

ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, kann

festgehalten werden, dass die behandelnden Wirbelsäulenspezialisten Dres. med. O.___

und P.___ die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers zunächst nicht korrekt

erfasst haben und daher von einer traumabedingten Veränderung des

Facettengelenks C3/4 links ausgegangen sind. Erst Prof. Dr. med. J.___ erkannte

in seinem fachradiologischen Gutachten vom 25. August 2016 (vgl. E. II.

5.15

hiervor), dass es sich hierbei um eine angeborene Fehlform vom HWK4 und

somit um eine degenerative gesundheitliche Beeinträchtigung handelt. Zu der

durch die behandelnden Ärzte zuvor empfohlenen Durchführung einer Operation ist

es nicht gekommen. Es kann daher nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung ausgegangen

werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8). Solche sind im

vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.

Betreffend das Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung kann festgehalten werden, dass

der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 14. August 2015 bis am

4.

September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. II. 5.1

hiervor). Anschliessend nahm er die Arbeit wieder auf, musste sie aber wegen

der starken Schmerzen am 18. Dezember 2015 wieder einstellen (vgl.

Suva-Nr. 25). Es erfolgte sodann vom 4. bis 19. Januar 2016 ein

erneuter Arbeitsversuch (Suva-Nr. 27 S. 2). Seit dem 20. Januar

2016.

ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben

(Suva-Nrn. 30 S. 2 f., 42, 43 S. 3, 69,87, 109,127). Da diese

längerdauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das

Fachradiologische Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ vom 25. August 2016

(vgl. E. II. 5.15 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum

grossen Teil auf eine angeborene Anomalie der Wirbelsäule sowie weitere

degenerative Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und in den vorliegend Akten mit

Ausnahme der beiden relativ kurz dauernden Arbeitseinsätzen keine Indizien

betreffend ernsthafte Arbeitsversuche des Beschwerdeführers – allenfalls in

seinen Beschwerden angepassten Tätigkeiten – dokumentiert sind, ist dieses

Kriterium nicht oder jedenfalls nicht in besonderer Ausprägung erfüllt.

Damit sind eines oder allenfalls zwei

der objektiv erfassbaren Kriterien – wenn auch nicht in ausgeprägter Weise – erfüllt.

Dies genügt bei einem mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen

einzuordnenden Ereignis nicht für die Bejahung eines adäquaten

Kausalzusammenhangs.

11.

Es kann somit zusammenfassend

festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfalladäquanz der über

den 31. Januar 2017 hinaus geklagten, nicht hinreichend objektivierbaren

Beschwerden zu Recht verneint und daher ihre Leistungen korrekterweise mit

diesem Datum eingestellt hat. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 20. Februar 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

12.

Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise

verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Da von weiteren medizinischen

Abklärungen (vgl. E. I. 2 Ziff. 4 und 5 hiervor) keine weiterführenden

Erkenntnisse zu erwarten sind und der medizinische Sachverhalt – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 20 oben) – als hinreichend abgeklärt

zu qualifizieren ist, ist von solchen abzusehen.

13.

13.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Partei-entschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

13.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet, noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_286/2018 vom 7. September 2018 bestätigt.