VSBES.2017.99
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. März 2018Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 26. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherung
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. Juni 1989 bis
31. Dezember 2005 als Montagemitarbeiterin bei der B.___, [...]. Ab dem
10. September 2005 wurde sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben, wobei
sie zuletzt mit einem Pensum von 50 % gearbeitet hatte. Am
1. Dezember 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen verschiedener gesundheitlicher
Beschwerden (Depression, Panikattacken, Schilddrüsenunterfunktion, Nacken- und
Kopfschmerzen, hormonelle Störung) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge
eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und
psychiatrische) Begutachtung im C.___, Medizinische Abklärungsstation (MEDAS), welche
dort am 18. April, 8. sowie 15. Mai 2007 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 17. Juli 2007; IV-Nr. 22). Daraufhin lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung
vom 19. Februar 2008 ab (IV-Nr. 29).
1.2 Am 5. Oktober 2009 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der IV erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie
wiederum eine Rente beanspruchte. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und
psychiatrische) Verlaufsbegutachtung wiederum im C.___, welche am 11. und 30. November
sowie 2., 7. und 10. Dezember 2009 durchgeführt wurde (Gutachten vom
20. Januar 2010; IV-Nr. 43). Mit rechtskräftiger Verfügung vom
3. September 2010 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente ab (ermittelter IV-Grad von 20 %; IV-Nr. 61).
1.3 Vom 8. August bis
10. November 2016 befand sich die Beschwerdeführerin zur Förderung der
Selbstsicherheit in Bezug auf die Stellensuche und Kontakt mit Dritten
(Arbeitgeber, Ämter usw.) in einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Nach einer
weiteren Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016, worin diese
angab, sie leide seit ungefähr zehn Jahren an Panikattacken mit Wutausbrüchen
und unkontrolliertem Verhalten, chronischer Migräne, Schmerzen im Rahmen einer
Fibromyalgie, Schlaflosigkeit und neurotischem Verhalten (IV-Nr. 65), trat
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung
vom 24. Februar 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen angegeben, aufgrund der im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen könne nach den
Angaben der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___,
keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen
Rentenprüfung glaubhaft dargelegt werden (IV-Nr. 72).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
27. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen
(Aktenseiten [A.S.] 3 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 24.2.2017 der
IV-Stelle des Kantons Solothurn aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons
Solothurn anzuweisen, auf das Leistungsbegehren vom 12.12.2016 von Frau A.___
einzutreten und das Abklärungsverfahren durchzuführen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom 28. April
2017 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
festhalten (A.S. 13 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
24. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 18).
2.4 Mit Verfügung vom 26. Juni
2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet
hat (A.S. 22 f.).
2.5 Am 27. Juni 2017 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 24).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
24.
Februar 2017 zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
12.
Dezember 2016 (IV-Nr. 65) nicht eingetreten ist. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert.
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,
ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des
Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser
Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach
vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig
abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f. Rz. 118 mit
Hinweisen).
2.2
Neuanmeldungsrechtlich
massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten
Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung
einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die
Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,
andererseits (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 457 Rz. 122).
Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob
die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder
weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 456
Rz. 119).
2.3
Für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des
Glaubhaftmachens. Es genügt, dass für den geltend gemachten
anspruchserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen,
auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Müller, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, S. 298, Rz. 1563 mit Hinweisen).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall bildet die rechtskräftige
Verfügung vom 3. September 2010 (IV-Nr. 61) den massgebenden
Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor) dargelegten Sinne. Diese
ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer materiellen
Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies wird denn auch von
keiner Seite bestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2.3
[A.S. 5] und Beschwerdeergänzung vom 28. April 2017, S. 2
Ziff. 2.1; A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer
Verfügung vom 3. September 2010 primär auf das polydisziplinäre
Verlaufsgutachten des C.___, Medizinische Abklärungsstation (MEDAS), vom
20.
Januar 2010 (IV-Nr. 43). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin eine seitherige Veränderung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist das Verlaufsgutachten des C.___ vom 20. Januar
2010.
im Folgenden kurz darzulegen:
3.2
Aus dem polydisziplinären
(internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen)
Verlaufsgutachten des C.___ vom 20. Januar 2010 gehen folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «1. Generalisierte
Angststörung (F41.1); 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte depressive Episode (F33.0)». Die weiteren gestellten Diagnosen
(3. Migräne ohne Aura; 4. Spannungskopfschmerz; 5. Chronisches
zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlhaltung
der Halswirbelsäule und rechtsbetonten Ursprungs- und Ansatztendinosen der
Schulterblattheber; 6. Adipositas; 7. Medikamentös behandelte
Schilddrüsenunterfunktion; 8. Periarthropathia humeroscapularis rechts; 9. Status
nach Hyperprolaktinämie; 10. Subjektiv angegebene, nicht radikuläre
sensible Beeinträchtigung am rechten Arm und rechten Bein ohne Nachweis
neurologischer Defizite) haben nach den gutachterlichen Angaben keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Prognose» wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, im Vordergrund stehe ein
ängstlich-depressives Zustandsbild mit generalisierter Angststörung, frei
flottierenden Ängsten sowie zeitweiligen episodischen paroxysmalen Angstanfällen
im Sinne von einzelnen Panikattacken. Des Weiteren bestehe eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig vom Ausprägungsgrad einer leichten depressiven
Episode. Die mit der psychiatrischen Erkrankung einhergehende Veränderung der
Selbstvergessenheit und die vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung,
die vermehrte Beschäftigung mit ängstlich-depressiven und negativen Kognitionen
sowie zervikozephale Schmerzen führten zu einer Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit um 20 %. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr
2007.
sei eine Symptomverschlechterung eingetreten, insbesondere durch eine
Ausweitung ängstlicher Symptome. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung seien aus psychiatrischer Sicht nicht erfüllt, die vermehrt nach
innen gerichtete Selbstwahrnehmung der Explorandin im Zuge ihrer
ängstlich-depressiven Symptomatik führe zu einer verstärkten Beschäftigung mit
körperlichen Beschwerden und verstärkter Wahrnehmung des Zervikozephalsyndroms.
Ein tiefgreifender neurotischer Konflikt in enger Verknüpfung mit der
Entwicklung des Schmerzsyndroms liege allerdings nicht vor, sodass ein
wesentliches Kriterium für die Annahme einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nicht erfüllt sei.
Nach den Angaben der Gutachter konnte
auf neurologischem Fachgebiet keine Diagnose mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Migräne und Spannungskopfschmerzen führten
nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Explorandin. Radikuläre oder medulläre neurologische Defizite seien nicht
vorhanden und es zeige sich auch kein Hinweis auf eine Pathologie des zentralen
Nervensystems. Auf rheumatologischem Fachgebiet werde eine leichte Fehlhaltung
der Halswirbelsäule mit rechtsbetonter Ursprungs- und Ansatztendinose der
Schulterblattheber beschrieben. Es heisse im rheumatologischen Zusatzgutachten
zwar, das Schmerzsyndrom habe Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit,
dies beziehe sich allerdings auf die bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung
aufgefallene vermehrte Beschäftigung mit Beschwerden vor dem Hintergrund des
ängstlich-depressiven Syndroms. Eine über die bereits aus psychiatrischer Sicht
attestierte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 20 % hinausgehende
Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit werde auf rheumatologischem
Fachgebiet nicht beschrieben. Aus rein rheumatologischer Optik sei die
Explorandin in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Montage
von Elektrogeräten als auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere
Arbeit zu verrichten. Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose mit
Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt werden. Die von der
Explorandin beklagten Thoraxschmerzen seien am ehesten in Zusammenhang mit der
psychiatrisch zu beurteilenden Angsterkrankung mit Panikattacken zu sehen.
Zusammenfassend sei die Explorandin aus
polydisziplinärer Sicht daher in der Lage, jegliche leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeit einfacher geistiger Natur mit geringer Verantwortung während
8,5 Stunden pro Arbeitstag zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit der
Explorandin sei allerdings (aus den beschriebenen Gründen) um 20 %
reduziert. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Montage von
Elektrogeräten könne sie ausüben. Zu den Auswirkungen auf die
Eingliederungsfähigkeit wurde ausgeführt, die Explorandin sei in der Lage, sämtliche
leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten ohne ständige
Überkopfarbeiten zu verrichten. Die psychische Minderbelastung schliesse
Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck sowie unter Nachtarbeitsbedingungen aus.
Die Explorandin sollte nur Arbeiten mit einfachen geistig-psychischen
Anforderungen und geringen Verantwortungsgraden verrichten. Seit der
Begutachtung vom April/Mai 2007 sei es zu einer massgeblichen Verschlechterung
auf psychiatrischem Gebiet gekommen. Die damals bestehende Panikstörung habe
sich ausgeweitet, die depressive Symptomatik drohe weiter zu chronifizieren.
Eine Verschlechterung sei seit etwa September 2009 dokumentiert. Die
festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien aus objektiver Sicht
überwindbar (IV-Nr. 43.1).
4.
Mit Neuanmeldung vom 12. Dezember
2016.
gab die Beschwerdeführerin an, sie leide seit ungefähr zehn Jahren an
Panikattacken mit Wutausbrüchen und unkontrolliertem Verhalten, chronischer
Migräne, Schmerzen im Rahmen einer Fibromyalgie, Schlaflosigkeit und
neurotischem Verhalten (IV-Nr. 65 S. 6). Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens wurden mit Einwand vom 10. Januar 2017 (Eingang bei
der Beschwerdegegnerin: 13. Januar 2017) folgende medizinischen Unterlagen
eingereicht:
4.1
Dr. med. E.___, Facharzt
für Dermatologie und Venerologie FMH, stellte in seinem Bericht vom
28.
April 2011 folgende Diagnosen: «Alopecia androgenetica, Verdacht auf
Lichturticaria (anamnestisch). Zu «Beurteilung und Therapie» wurde ausgeführt,
die Patientin habe sich am 31. März 2011 zur dermatologischen Beurteilung
in der Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch habe sie berichtet, seit 5 Jahren
wiederkehrend Hautrötungen unter UV-Lichtfluss zu bemerken, welche jedoch nach
Sistieren der Exposition am gleichen Abend wieder komplett verschwinden würden.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe die Patientin eine auf den Oberkopf
beschränkte Lichtung des Haupthaares bei unauffälliger Kopfhaut entsprechend
der Diagnose einer Alopecia androgenetica präsentiert. Als Therapie der
Alopezie sei die regelmässige Applikation von Neocapil Pumpspray als
Dauertherapie empfohlen worden. Aufgrund der Anamnese und der Flüchtigkeit
respektive kompletten Rückbildung der Hautveränderungen dürfe es sich wohl am
ehesten um eine Lichturticaria handeln. Als Therapie seien konsequente
Sonnenschutzmassnahmen sowie die Einnahme von Xyzal bei Bedarf empfohlen worden
(IV-Nr. 71 S. 23).
4.2
Dr. med. F.___, FMH
orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, hielt in seinem Arztbericht
vom 28. Juni 2013 die Diagnose «Palmares Handwurzelganglion links« fest
und führte im Weiteren aus, die 43-jährige Patientin habe seit geraumer Zeit ein
nach entsprechender Behandlung kleiner werdendes Ganglion über der palmaren
Handwurzel links. Die Patientin verneine Schmerzen im Läsionsbereich. Die
klinische Untersuchung zeige die prall elastische Schwellung unmittelbar radial
der Flexor carpi radialis-Sehne an typischer Stelle über dem Radiocarpalgelenk.
Die Beweglichkeit des Handgelenks, die periphere Trophik und die Sensibilität
seien normal und symmetrisch. Solange die Patientin keine Schmerzen habe, sei
eine operative Entfernung nicht unbedingt zu empfehlen, da die
Ganglion-Resektion als Hauptkomplikation auch eine Rezidivquote von 10 bis
15.
% bei offener Chirurgie aufweise. Im Falle einer Schmerzhaftigkeit im
Ganglionbereich könnte als operative Massnahme die Handgelenksarthroskopie und
arthroskopische Entfernung des Ganglionteils in Betracht gezogen werden. Wie
gross die Rezidivquote hier sei, könne man nicht sagen, die bisher erreichten
Resultate seien auch in der Literatur zu kurzfristig. Solange die Situation schmerzlos
sei, habe man der Patientin eine Neoprenstütze mit einer Druckpelotte
verschrieben, welche das Ganglion in der Grösse weiter reduzieren sollte. Mit
der Patientin sei sonst nichts vereinbart worden (IV-Nr. 71 S. 22).
4.3
Dr. med. G.___, Facharzt
FMH für Innere Medizin, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. Oktober
2014.
fest, die Patientin habe sich am 15. Oktober 2014 durch eine ziehende
Bewegung an einem schweren Gegenstand einen Muskelfaserriss im Schulterbereich
links zugezogen. Deshalb sollte die Patientin bis Ende Dezember 2014 eine
weniger schulterbelastende Arbeit ausüben (IV-Nr. 71 S. 10).
4.4
Dr. med. H.___, Facharzt
FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2015 folgende
Diagnosen: «Chronische fibromyalgische unspezifische Schmerzkrankheit, anxiodepressive
Pathologie mit Panikattacken; leichtgradige Dyslipidämie; Verdacht auf
Eisenmangel, Vitamin D-Insuffizienz 01/15». Im Weiteren wurde bei der
Beurteilung angegeben, man finde keine Hinweise für signifikante degenerative
Veränderungen, entzündliche Manifestationen oder Kristallarthropathie. Im
Vordergrund stehe eine chronisch unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit.
Es werde empfohlen, die leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz zu substituieren;
sie verursache aber keinen Schmerz. Ein möglicher Eisenmangel könnte ebenfalls
substituiert werden, erkläre aber sicherlich ebenfalls nicht alle Schmerzen. Die
Vitamin D-Insuffizienz werde mit Kalzium und Vitamin D substituiert. Es sei der
Patientin aber erklärt worden, dass die Schmerzen nicht von dieser Vitamin
D-Insuffizienz herrührten, sondern von Seiten der Fibromyalgie. Diesbezüglich
wolle sie wieder in psychiatrische Behandlung gehen. Das Wesen der chronischen
Schmerzen sei nochmals besprochen worden. Die Therapie bestehe in Aktivität
(z.B. Walking), Schmerzmitteleinnahme nach Bedarf (die Patientin habe
Spiralgin) und im Einsatz von Antidepressiva. Mit der Patientin sei auch
besprochen worden, dass die Krankheit, das Weichteilrheuma, von der IV nicht
übernommen bzw. berentet werde. Dass es schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu
finden, bei welchem die körperliche Belastung und der Stress nicht so stark
seien, sei ebenfalls klar, könne aber weder medizinisch noch durch die IV
geändert werden. Es bleibe ihr nichts anderes übrig, als einen entsprechenden
Arbeitsplatz zu suchen und/oder Leistungen des Sozialdienstes zu beziehen. Die
Behandlung bei ihm, Dr. med. H.___, werde abgeschlossen. Kontrollen seien
bei Bedarf durchzuführen (IV-Nr. 71 S. 13 ff.).
4.5
Dr. med. G.___ hielt in
seinem ärztlichen Zeugnis vom 13. März 2015 fest, er habe der Patientin im
Dezember 2014 aus medizinischen Gründen geraten, die aktuelle Arbeitsstelle zu
kündigen und sich eine Arbeit zu suchen, welche den Nacken- und
Schultergürtelbereich weniger belaste (IV-Nr. 71 S. 9).
4.6
Dr. med. I.___, Fachärztin
Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2015 folgende
Diagnosen: «1. Bekannte Migräne ohne Aura seit Jahrzehnten (Dr. J.___,
2/07), Relpax empfohlen, wenig Medi-Konsum, MRT Gehirnschädel 2/12: normal;
2.
Spannungskopfschmerzen (zervikogene Kopfschmerzen) bei gehäuftem
Medikamentenkonsum; 3. Bekannte Depression und Angststörung, in psychiatrischer
Behandlung, Aurorix bis ca. Ende 2014, Stop wegen Tachycardien; 4. Persistierende
intermittierende Palpitationen DD: Palpitationen, Schilddrüse, psychogen;
5.
Chronischer Eisenmangel DD: bei regelmässiger NSAR-Einnahme, Mens,
Floradix regelmässig; 6. Chronische fibromyalgische unspezifische
Schmerzkrankheit bei anxiodepressiver Pathologie mit Panikattacken, Dr. H.___
1/15; 7. Vit.-D-Mangel 1/15; 8. Leichtgradige Dyslipidämie mit hohem
Chol/HDL-Quotient von 8.0».
Im Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen
gestellt: «AC-Gelenksbeschwerden Schulter links, 12/14, Dr. K.___, keine
Steroidinfiltration von Patientin gewünscht, aktuell 5/15 weniger Beschwerden nach
Kündigung Arbeitsplatz als Verkäuferin; St.n. akuter Otitis media rechts mit
Perforation und beginnende konsekutive Gehörgangsentzündung rechts, 9/13;
Palmares Handwurzelganglion links, kons. Therapie mit Neoprenstütze mit einer
Druckpelotte; Alopezia androgenetica, V.a. Licht-urticaria unter Premens anamn.
Dr. E.___ 2011; IV-Abklärung 2010 [...] abgelehnt, 1987, 1993 problemlose
Spontangeburten, V.a. Pityriasis versicolor 2002» (IV-Nr. 71 S. 20).
4.7
Dr. med. L.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte in seinem Arztzeugnis vom
19.
August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin vom 9. Februar bis 19. August 2015. Die Patientin
werde seit dem 9. Februar 2015 behandelt. Ab dem 19. August 2015
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 71 S. 8; vgl. auch
Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters vom 14. September 2015
[IV-Nr. 71 S. 5]).
4.8
Im Bericht vom 22. Oktober
2015.
führte Dr. med. I.___ zur Anamnese aus, die Patientin sei ihr erst
seit einigen Monaten bekannt. Sie sei aktuell arbeitslos, nachdem sie ihre
letzte Anstellung wegen fibromyalgischen Beschwerden aufgegeben habe. Jetzt sei
sie auf dem RAV Plus. Sie sei wegen ihrer Angstzustände und Depressionen schon
seit längerem in psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. med. L.___ und
sei unter Escitalopram 5mg täglich recht stabil. Ihre Problematik zeichne sich
dadurch aus, dass sie unter Stresssituationen, wie z.B. einem RAV-Deutsch-Kurs
oder am Arbeitsplatz etc., häufiger über fibromyalgische Beschwerden, vor allem
mit Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken, klage, was häufig dann auch
zu den ihr bekannten Spannungskopfschmerzen und intermittierend ca. jeden Monat
um die Mens herum zu einer vor allem linksseitigen Migräne führe; diese werde häufig
durch Gerüche getriggert. Triptane würden zum Teil helfen, gegen die
Spannungskopfschmerzen teilweise erst grössere Mengen an NSAR, wodurch die
Patientin dann wieder Magenbeschwerden bekomme (IV-Nr. 71 S. 18 f.).
4.9
Dr. med. M.___,
Neurologische Praxis [...], stellte in ihrem Bericht vom 17. November 2015
folgende Diagnosen: «Migräne ohne Aura seit Jahrzehnten,
Medikamentenübergebrauch, MRT Schädel 01/12 normal; Spannungskopfschmerzen, DD
zervikogen, fibromyalgisch, Aspégic unter PPI-Schutz; Bekannte Depression und
Angststörung, in psychiatrischer Behandlung, Aurorix bis ca. Ende 2014, Stop
wegen Tachykardien; Substituierte Hypothyreose; Rezidivierende intermittierende
Palpitationen, DD psychogen; Rezidivierender Eisenmangel, DD bei regelmässiger
NSAR-Einnahme, bei starker Menses bei Myom; Chronische fibromyalgische
unspezifische Schmerzkrankheit bei anxiodepressiver Pathologie mit
Panikattacken; Nikotinabusus ca. 30 PY; Vitamin D Mangel Januar 2015».
Zur Anamnese wurde angegeben, es bestehe
seit Jahren eine Migräne, ohne Aura, jeweils vom Nacken ausgehend halbseitig
zum Auge ausstrahlend. Teilweise sei sie sehr stark. Oft bestehe Übelkeit, kein
Erbrechen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgesprochenen
Überempfindlichkeit auf Gerüche, weniger auf Licht und Lärm. Dies werde durch
Anstrengung verstärkt. Es bestehe eine Verschlechterung jeweils im Herbst und
Frühling, seit Monaten fast täglich. Sodann bestehe eine Verschlechterung
während der Periode. Gelegentlich seien auch weniger starke holokranielle
Kopfschmerzen festzustellen. Sodann leide sie unter Nackenschmerzen und
Fibromyalgie. Die Physiotherapie habe eine unbefriedigende Wirkung gezeigt,
ausserdem habe sie Massage und Akupunktur durchgeführt.
Die Beurteilung lautete wie folgt: Es
bestehe eine Migräne ohne Aura, aktuell täglich, mit Medikamentenübergebrauch. Sodann
leide die Patientin unter Nackenschmerzen und Fibromyalgie, im Weiteren unter Depressionen
und Angststörungen, phasenweise bestehe schmerzbedingt eine Insomnie. Es werde
eine Migräneprohylaxe mit dem sehr gut verträglichen Lamotrigin empfohlen,
welches zusätzlich eine antidepressive Wirkung habe. Bei unbefriedigendem
Ansprechen auf die Migräneprophylaxe sollte frühzeitig eine stationäre
Rehabilitation erwogen werden, entweder auf einer psychosomatischen Abteilung
oder im Kopfschmerzprogramm in [...] (IV-Nr. 71 S. 16 f.).
4.10
Die Hausärztin, Dr. med. N.___,
Ärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Arbeitsfähigkeitsprofil vom
20.
Oktober 2016 fest, leichte wechselbelastende körperliche Arbeiten,
ohne ständige Überkopfarbeiten, seien zumutbar. Wegen der psychischen
Minderbelastbarkeit seien allerdings nur Tätigkeiten mit «einfachen kognitiv
psychischen Anforderungen» und geringen Verantwortungsgraden zumutbar. Ebenso
sollten Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Akkordarbeit, Nachtschicht und
Schichtarbeiten vermieden werden. Im Rahmen allfälliger Migräneanfälle könne es
zu kurzzeitiger vorübergehender Niederlegung der Arbeit und Arbeitsunfähigkeit
oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die
Schmerzwahrnehmung und begleitende vegetative Erscheinungen kommen
(IV-Nr. 71 S. 7).
4.11
Dr. med. L.___ stellte in
seinem Arztbericht vom 4. Januar 2017 folgende Diagnosen: Depressive
Episode mittleren Grades mit somatischem Syndrom (F32.11) und generalisierte
Angststörung (F41.1). Im Weiteren bestätigte der Psychiater, dass die Patientin
bei ihm seit dem 27. März 2009 wegen ihres neuropsychiatrischen Zustands in
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe. Sie spreche oft von
somatischen Schmerzen und leide täglich unter Ängsten. Sie habe neurovegetative
Störungen wie Herzflattern und Kopfschmerzen. Seit Januar 2010 leide sie unter
einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung. Es bestehe eine
Verschlimmerung des psychischen Zustands seit ungefähr 9 Monaten. Die Patientin
befinde sich in einem mittelschweren bis schweren ängstlich depressiven Zustand.
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen seien vorhanden. Sie schliesse sich
zu Hause ein. Es fehle ihr an Selbstwertgefühl. Sie leide täglich unter Ängsten
und Panikattacken. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Diese Pathologie dauere nun
schon seit Jahren ohne Verbesserung und mit einer Verschlechterung der
depressiven Symptome. Die Patientin sei seit März 2009 im Ausmass von 50 bis
70.
% arbeitsunfähig (IV-Nr. 71 S. 2 f.).
5.
Die Beschwerdegegnerin trat mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Februar 2017 auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 im Wesentlichen
mit der Begründung nicht ein, mit den eingereichten Unterlagen könne eine
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt werden. Gemäss
den Angaben der RAD-Ärztin seien die geltend gemachten gesundheitlichen
Störungen allesamt seit längerer Zeit bekannt; sie seien auch Gegenstand der
letzten Abklärungen der IV gewesen. Gestützt auf das Gutachten des C.___ vom
20.
Januar 2010 sei die Invalidenrente mit einem IV-Grad von 20 % mit
Verfügung 3. September 2010 rechtskräftig abgelehnt worden. Die
Voraussetzungen für eine erneute Prüfung des Leistungsbegehrens seien nicht
erfüllt (IV-Nr. 72).
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, ein Vergleich des der rechtskräftigen Verfügung
vom 3. September 2010 zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalts mit
jenem, den sie in ihrer Neuanmeldung vom 12. Dezember 2016 beschreibe, zeige,
dass sich der Gesundheitszustand seit dieser letzten Verfügung in relevanter
Weise verändert habe. Die psychiatrische Gesundheitssituation habe sich im
Vergleich zur vorherigen Beurteilung klar verändert. Dies könne dem Arztbericht
von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 entnommen werden. Im Weiteren
habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Beschwerdeführerin sogar
ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer IV-Anmeldung aufmerksam gemacht. Eine
Veränderung der gesundheitlichen Situation sei mit den ins Recht gelegten
Berichten glaubhaft gemacht worden.
5.1
Zum Einwand der
Beschwerdeführerin, ihr psychiatrischer Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung
vom 3. September 2010 verändert bzw. verschlechtert, ist festzuhalten, dass
der behandelnde Psychiater, Dr. med. L.___, bereits in seinem Arztbericht
vom 14. September 2009 die Diagnosen einer mittelschweren depressiven
Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie einer generalisierten
Angststörung (F41.1) gestellt und ausgeführt hatte, die Beschwerdeführerin spreche
oft von somatischen Schmerzen, sie leide täglich unter Angstzuständen und
neurovegetativen Problemen wie Herzrasen und Kopfschmerzen; im Weiteren habe
sie Konzentrationsprobleme, suizidale Gedanken und ein fehlendes
Selbstwertgefühl (IV-Nr. 37). Auch anlässlich der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung
im C.___ im November/Dezember 2009 (Gutachten vom 20. Januar 2010) waren
die vorerwähnten Leiden der Beschwerdeführerin ein Thema. So stellten die Gutachter
die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer generalisierten Angststörung
(F41.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte
depressive Episode (F33.0), und hielten fest, die mit der psychiatrischen
Erkrankung einhergehende Veränderung der Selbstvergessenheit und die vermehrt
nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung, die vermehrte Beschäftigung mit
ängstlich-depressiven und negativen Kognitionen sowie zervikozephale Schmerzen
führten zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 20 %
(IV-Nr. 43.1 S. 15). Zu den von Dr. med. L.___ in seinem
jüngsten Arztbericht vom 4. Januar 2017 erwähnten Leiden (somatische
Schmerzen, Herzflattern, Kopfschmerzen, ängstlich depressiver Zustand,
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Panikattacken; vgl. E.
II. 4.11 hiervor) hielt bereits der psychiatrische Teilgutachter des
Inselspitals Bern, Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, fest, nach persönlicher psychiatrischer Exploration vom
2.
Dezember 2009 gelange er zur Auffassung, dass - wie bereits bei der
Vorbegutachtung - eine rezidivierende depressive Störung bestehe. Derzeit lasse
sich eine mittelgradige depressive Episode, wie sie von Dr. med. L.___ in
seinem Bericht vom 14. September 2009 beschrieben worden sei, anhand der
psychopathologischen Kriterien nicht mit hinreichender Sicherheit belegen. Das
psychopathologische Bild entspreche dem einer leichten depressiven Episode, so
wie bereits anlässlich der Vorbegutachtung im Jahr 2007. Im Weiteren seien aus der
Anamnese, der Aktenlage und dem Befund deutliche Hinweise auf eine
Angsterkrankung vorhanden. Zunehmende anhaltende generalisierende Angstgefühle,
zum Teil verknüpft mit Nervosität, innerlicher Anspannung und Herzklopfen sowie
den geäusserten Befürchtungen, einem Angehörigen könne etwas zustossen, liessen
an eine generalisierte Angststörung (F41.1) denken. Insoweit sei eine gewisse
Ausweitung der zuvor bestehenden Panikattacken bei Panikstörung festzustellen.
Diese Einschätzung habe auch Dr. med. L.___ geteilt, der in seinem ärztlichen
Attest vom 14. September 2009 eine generalisierte Angststörung
diagnostiziert habe (IV-Nr. 43.1 S. 13 f.). Die Gutachter des
Inselspitals Bern diagnostizierten damals – wie der behandelnde Psychiater im
aktuellen Bericht vom 4. Januar 2017 – eine generalisierte Angststörung
(F41.1), die rezidivierende depressive Störung stuften sie – im Gegensatz zu
Dr. med. L.___ – als leicht (statt mittelschwer) ein (vgl. S. 8 und
13.
f. des Verlaufsgutachtens vom 20. Januar 2010 [IV-Nr. 43.1] und
Bericht von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 [IV-Nr. 71
S. 2]).
5.2
Mit dem vorerwähnten jüngsten Arztbericht
von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 wird keine relevante Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt.
Der unterschiedlich beurteilte Schweregrad der diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung durch den behandelnden Psychiater gründet vielmehr auf
einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen psychischen Gesundheitszustands. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten,
dass Dr. med. L.___ in seinem Arztzeugnis vom 14. September 2015 gegenüber
dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Plus noch eine vollständige
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 16. August 2015 attestiert hatte
(IV-Nr. 71 S. 5; E. II. 4.7 hiervor). Demnach kann auf die vom
behandelnden Psychiater nun angegebene, dazu in Widerspruch stehende Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin im Ausmass von 50 bis 70 % seit März 2009 nicht
abgestellt werden. Zudem bestätigt auch diese Aussage des behandelnden
Psychiaters, dass es während des hier relevanten Zeitraums zu keiner
anhaltenden, langfristigen Veränderung gekommen ist. Auch die weiteren, von der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens der Beschwerdegegnerin
eingereichten Arztberichte hinsichtlich der somatischen Beschwerden (vgl.
E. II. 4.1 bis 4.6, 4.8 bis 4.10) vermögen keine relevante längerfristige
gesundheitliche Verschlechterung der Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen.
Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch weder geltend gemacht noch
substanziiert; sie macht ausschliesslich eine Verschlechterung ihres psychischen
Gesundheitszustands geltend.
5.3
Die Hausärztin, Dr. med. N.___,
bestätigte im Rahmen eines gegenüber dem RAV Plus erstellten
Arbeitsfähigkeitsprofils vom 20. Oktober 2016, der Beschwerdeführerin
seien leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten ohne ständige
Überkopfarbeiten zuzumuten, wobei wegen der psychischen Minderbelastbarkeit
allerdings nur Tätigkeiten mit «einfachen kognitiv psychischen Anforderungen»
und geringen Verantwortungsgraden zumutbar seien; ebenso sollten Arbeiten unter
besonderem Zeitdruck, Akkordarbeit, Nachtschicht sowie Schichtarbeiten
vermieden werden. Im Weiteren gab sie an, im Rahmen allfälliger Migräneanfälle
könne es zu einer kurzzeitigen vorübergehenden Niederlegung der Arbeit,
Arbeitsunfähigkeit oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch
die Schmerzwahrnehmung und begleitende vegetative Erscheinungen kommen
(IV-Nr. 71 S. 7). Dieses von der Hausärztin ausgestellte
Arbeitsfähigkeitsprofil vom 20. Oktober 2016 entspricht weitgehend
demjenigen im Verlaufsgutachten vom 20. Januar 2010 (bisherige Tätigkeit
als Montagemitarbeiterin in der Herstellung von Elektrogeräten oder leichte und
mittelschwere körperliche Arbeiten ohne ständige Überkopfarbeiten, ohne
besonderen Zeitdruck, ohne Nachtarbeit, mit einfachen geistig-psychischen
Anforderungen und geringen Verantwortungsgraden sind mit einer um 20 %
verminderten Leistungsfähigkeit vollzeitlich zumutbar). Demnach besteht auch
aufgrund der erwähnten Arbeitsfähigkeitsprofile kein Anhaltspunkt für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dass es sich bei der behandelnden Hausärztin
um eine Internistin (und nicht um eine Psychiaterin) handelt, vermag den
Beweiswert ihres Arbeitsfähigkeitsprofils nicht zu schmälern. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Hausärztin durchaus in der Lage, ein
Arbeitsfähigkeitsprofil unter Berücksichtigung der physischen und psychischen
Einschränkungen zu erstellen. Ein Hinweis, dass ihre Beurteilung ungeachtet
ihrer Kompetenz «für die Begründung der Leistungsansprüche gegenüber der
Arbeitslosenversicherung eher wohlwollend formuliert» worden sein soll, besteht
nicht. Im Übrigen vertritt auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ die
Auffassung, dass die im Einwand auf den ablehnenden Vorbescheid vom
21.
Dezember 2016 geltend gemachten gesundheitlichen Störungen seit
längerem bekannt und auch Gegenstand der letzten IV-Abklärungen gewesen seien. Eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands werde mit den eingereichten
medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt (vgl. Protokolleintrag vom
17.
Januar 2017). Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
5.4
Dass die dreimonatige arbeitsmarktliche
Massnahme, welche die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % im
Zeitraum vom 8. August bis 10. November 2016 absolvierte hatte, aus
gesundheitlichen Gründen nicht verlängert wurde, genügt nicht für die Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, geht
doch aus dem Austrittsbericht des AWA vom 10. November 2016 klar hervor,
einfache Lager- und Kontrollarbeiten seien der Beschwerdeführerin zwar
zuzumuten, über die Arbeitsfähigkeit könne man jedoch nach wie vor zu wenig
Aussagen machen, da die Beschwerdeführerin zu wenig regelmässig anwesend
gewesen sei (IV-Nr. 71 S. 4).
6.
Nach dem Gesagten ist durch die
im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden,
dass sich der Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin in einer für den
Anspruch auf eine Invalidenente erheblichen Weise geändert hätte (Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
rechtskräftige Verfügung vom 3. September 2010 schon längere Zeit
zurückliegt. Konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des
physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sind
anhand der vorliegenden ärztlichen Angaben und der übrigen beteiligten Fachpersonen
nicht ersichtlich. Demnach ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Februar
2017, worin die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 12. Dezember
2016.
nicht eintrat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis CHF 1‘000
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser