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Entscheid

VSBES.2017.99

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. März 2018Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1969 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. Juni 1989 bis

31. Dezember 2005 als Montagemitarbeiterin bei der B.___, [...]. Ab dem

10. September 2005 wurde sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben, wobei

sie zuletzt mit einem Pensum von 50 % gearbeitet hatte. Am

1. Dezember 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen verschiedener gesundheitlicher

Beschwerden (Depression, Panikattacken, Schilddrüsenunterfunktion, Nacken- und

Kopfschmerzen, hormonelle Störung) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge

eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und

psychiatrische) Begutachtung im C.___, Medizinische Abklärungsstation (MEDAS), welche

dort am 18. April, 8. sowie 15. Mai 2007 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 17. Juli 2007; IV-Nr. 22). Daraufhin lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung

vom 19. Februar 2008 ab (IV-Nr. 29).

1.2 Am 5. Oktober 2009 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der IV erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie

wiederum eine Rente beanspruchte. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und

psychiatrische) Verlaufsbegutachtung wiederum im C.___, welche am 11. und 30. November

sowie 2., 7. und 10. Dezember 2009 durchgeführt wurde (Gutachten vom

20. Januar 2010; IV-Nr. 43). Mit rechtskräftiger Verfügung vom

3. September 2010 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente ab (ermittelter IV-Grad von 20 %; IV-Nr. 61).

1.3 Vom 8. August bis

10. November 2016 befand sich die Beschwerdeführerin zur Förderung der

Selbstsicherheit in Bezug auf die Stellensuche und Kontakt mit Dritten

(Arbeitgeber, Ämter usw.) in einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Nach einer

weiteren Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016, worin diese

angab, sie leide seit ungefähr zehn Jahren an Panikattacken mit Wutausbrüchen

und unkontrolliertem Verhalten, chronischer Migräne, Schmerzen im Rahmen einer

Fibromyalgie, Schlaflosigkeit und neurotischem Verhalten (IV-Nr. 65), trat

die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung

vom 24. Februar 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen angegeben, aufgrund der im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen könne nach den

Angaben der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___,

keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen

Rentenprüfung glaubhaft dargelegt werden (IV-Nr. 72).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

27. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen

(Aktenseiten [A.S.] 3 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 24.2.2017 der

IV-Stelle des Kantons Solothurn aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons

Solothurn anzuweisen, auf das Leistungsbegehren vom 12.12.2016 von Frau A.___

einzutreten und das Abklärungsverfahren durchzuführen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom 28. April

2017 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

festhalten (A.S. 13 ff.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

24. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 18).

2.4 Mit Verfügung vom 26. Juni

2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet

hat (A.S. 22 f.).

2.5 Am 27. Juni 2017 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 24).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

24.

Februar 2017 zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

12.

Dezember 2016 (IV-Nr. 65) nicht eingetreten ist. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert.

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,

ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des

Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser

Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach

vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig

abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f. Rz. 118 mit

Hinweisen).

2.2

Neuanmeldungsrechtlich

massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten

Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung

einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die

Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,

andererseits (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 457 Rz. 122).

Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob

die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder

weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 456

Rz. 119).

2.3

Für das Eintreten auf eine

Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des

Glaubhaftmachens. Es genügt, dass für den geltend gemachten

anspruchserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen,

auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Müller, Das Verwaltungsverfahren in der

Invalidenversicherung, 2010, S. 298, Rz. 1563 mit Hinweisen).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall bildet die rechtskräftige

Verfügung vom 3. September 2010 (IV-Nr. 61) den massgebenden

Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor) dargelegten Sinne. Diese

ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer materiellen

Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies wird denn auch von

keiner Seite bestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2.3

[A.S. 5] und Beschwerdeergänzung vom 28. April 2017, S. 2

Ziff. 2.1; A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer

Verfügung vom 3. September 2010 primär auf das polydisziplinäre

Verlaufsgutachten des C.___, Medizinische Abklärungsstation (MEDAS), vom

20.

Januar 2010 (IV-Nr. 43). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin eine seitherige Veränderung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands

glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist das Verlaufsgutachten des C.___ vom 20. Januar

2010.

im Folgenden kurz darzulegen:

3.2

Aus dem polydisziplinären

(internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen)

Verlaufsgutachten des C.___ vom 20. Januar 2010 gehen folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «1. Generalisierte

Angststörung (F41.1); 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte depressive Episode (F33.0)». Die weiteren gestellten Diagnosen

(3. Migräne ohne Aura; 4. Spannungskopfschmerz; 5. Chronisches

zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlhaltung

der Halswirbelsäule und rechtsbetonten Ursprungs- und Ansatztendinosen der

Schulterblattheber; 6. Adipositas; 7. Medikamentös behandelte

Schilddrüsenunterfunktion; 8. Periarthropathia humeroscapularis rechts; 9. Status

nach Hyperprolaktinämie; 10. Subjektiv angegebene, nicht radikuläre

sensible Beeinträchtigung am rechten Arm und rechten Bein ohne Nachweis

neurologischer Defizite) haben nach den gutachterlichen Angaben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Unter dem Titel «Beurteilung und

Prognose» wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, im Vordergrund stehe ein

ängstlich-depressives Zustandsbild mit generalisierter Angststörung, frei

flottierenden Ängsten sowie zeitweiligen episodischen paroxysmalen Angstanfällen

im Sinne von einzelnen Panikattacken. Des Weiteren bestehe eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig vom Ausprägungsgrad einer leichten depressiven

Episode. Die mit der psychiatrischen Erkrankung einhergehende Veränderung der

Selbstvergessenheit und die vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung,

die vermehrte Beschäftigung mit ängstlich-depressiven und negativen Kognitionen

sowie zervikozephale Schmerzen führten zu einer Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit um 20 %. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr

2007.

sei eine Symptomverschlechterung eingetreten, insbesondere durch eine

Ausweitung ängstlicher Symptome. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung seien aus psychiatrischer Sicht nicht erfüllt, die vermehrt nach

innen gerichtete Selbstwahrnehmung der Explorandin im Zuge ihrer

ängstlich-depressiven Symptomatik führe zu einer verstärkten Beschäftigung mit

körperlichen Beschwerden und verstärkter Wahrnehmung des Zervikozephalsyndroms.

Ein tiefgreifender neurotischer Konflikt in enger Verknüpfung mit der

Entwicklung des Schmerzsyndroms liege allerdings nicht vor, sodass ein

wesentliches Kriterium für die Annahme einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung nicht erfüllt sei.

Nach den Angaben der Gutachter konnte

auf neurologischem Fachgebiet keine Diagnose mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Migräne und Spannungskopfschmerzen führten

nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Explorandin. Radikuläre oder medulläre neurologische Defizite seien nicht

vorhanden und es zeige sich auch kein Hinweis auf eine Pathologie des zentralen

Nervensystems. Auf rheumatologischem Fachgebiet werde eine leichte Fehlhaltung

der Halswirbelsäule mit rechtsbetonter Ursprungs- und Ansatztendinose der

Schulterblattheber beschrieben. Es heisse im rheumatologischen Zusatzgutachten

zwar, das Schmerzsyndrom habe Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit,

dies beziehe sich allerdings auf die bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung

aufgefallene vermehrte Beschäftigung mit Beschwerden vor dem Hintergrund des

ängstlich-depressiven Syndroms. Eine über die bereits aus psychiatrischer Sicht

attestierte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 20 % hinausgehende

Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit werde auf rheumatologischem

Fachgebiet nicht beschrieben. Aus rein rheumatologischer Optik sei die

Explorandin in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Montage

von Elektrogeräten als auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere

Arbeit zu verrichten. Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose mit

Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt werden. Die von der

Explorandin beklagten Thoraxschmerzen seien am ehesten in Zusammenhang mit der

psychiatrisch zu beurteilenden Angsterkrankung mit Panikattacken zu sehen.

Zusammenfassend sei die Explorandin aus

polydisziplinärer Sicht daher in der Lage, jegliche leichte bis mittelschwere

körperliche Arbeit einfacher geistiger Natur mit geringer Verantwortung während

8,5 Stunden pro Arbeitstag zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit der

Explorandin sei allerdings (aus den beschriebenen Gründen) um 20 %

reduziert. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Montage von

Elektrogeräten könne sie ausüben. Zu den Auswirkungen auf die

Eingliederungsfähigkeit wurde ausgeführt, die Explorandin sei in der Lage, sämtliche

leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten ohne ständige

Überkopfarbeiten zu verrichten. Die psychische Minderbelastung schliesse

Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck sowie unter Nachtarbeitsbedingungen aus.

Die Explorandin sollte nur Arbeiten mit einfachen geistig-psychischen

Anforderungen und geringen Verantwortungsgraden verrichten. Seit der

Begutachtung vom April/Mai 2007 sei es zu einer massgeblichen Verschlechterung

auf psychiatrischem Gebiet gekommen. Die damals bestehende Panikstörung habe

sich ausgeweitet, die depressive Symptomatik drohe weiter zu chronifizieren.

Eine Verschlechterung sei seit etwa September 2009 dokumentiert. Die

festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien aus objektiver Sicht

überwindbar (IV-Nr. 43.1).

4.

Mit Neuanmeldung vom 12. Dezember

2016.

gab die Beschwerdeführerin an, sie leide seit ungefähr zehn Jahren an

Panikattacken mit Wutausbrüchen und unkontrolliertem Verhalten, chronischer

Migräne, Schmerzen im Rahmen einer Fibromyalgie, Schlaflosigkeit und

neurotischem Verhalten (IV-Nr. 65 S. 6). Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens wurden mit Einwand vom 10. Januar 2017 (Eingang bei

der Beschwerdegegnerin: 13. Januar 2017) folgende medizinischen Unterlagen

eingereicht:

4.1

Dr. med. E.___, Facharzt

für Dermatologie und Venerologie FMH, stellte in seinem Bericht vom

28.

April 2011 folgende Diagnosen: «Alopecia androgenetica, Verdacht auf

Lichturticaria (anamnestisch). Zu «Beurteilung und Therapie» wurde ausgeführt,

die Patientin habe sich am 31. März 2011 zur dermatologischen Beurteilung

in der Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch habe sie berichtet, seit 5 Jahren

wiederkehrend Hautrötungen unter UV-Lichtfluss zu bemerken, welche jedoch nach

Sistieren der Exposition am gleichen Abend wieder komplett verschwinden würden.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe die Patientin eine auf den Oberkopf

beschränkte Lichtung des Haupthaares bei unauffälliger Kopfhaut entsprechend

der Diagnose einer Alopecia androgenetica präsentiert. Als Therapie der

Alopezie sei die regelmässige Applikation von Neocapil Pumpspray als

Dauertherapie empfohlen worden. Aufgrund der Anamnese und der Flüchtigkeit

respektive kompletten Rückbildung der Hautveränderungen dürfe es sich wohl am

ehesten um eine Lichturticaria handeln. Als Therapie seien konsequente

Sonnenschutzmassnahmen sowie die Einnahme von Xyzal bei Bedarf empfohlen worden

(IV-Nr. 71 S. 23).

4.2

Dr. med. F.___, FMH

orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, hielt in seinem Arztbericht

vom 28. Juni 2013 die Diagnose «Palmares Handwurzelganglion links« fest

und führte im Weiteren aus, die 43-jährige Patientin habe seit geraumer Zeit ein

nach entsprechender Behandlung kleiner werdendes Ganglion über der palmaren

Handwurzel links. Die Patientin verneine Schmerzen im Läsionsbereich. Die

klinische Untersuchung zeige die prall elastische Schwellung unmittelbar radial

der Flexor carpi radialis-Sehne an typischer Stelle über dem Radiocarpalgelenk.

Die Beweglichkeit des Handgelenks, die periphere Trophik und die Sensibilität

seien normal und symmetrisch. Solange die Patientin keine Schmerzen habe, sei

eine operative Entfernung nicht unbedingt zu empfehlen, da die

Ganglion-Resektion als Hauptkomplikation auch eine Rezidivquote von 10 bis

15.

% bei offener Chirurgie aufweise. Im Falle einer Schmerzhaftigkeit im

Ganglionbereich könnte als operative Massnahme die Handgelenksarthroskopie und

arthroskopische Entfernung des Ganglionteils in Betracht gezogen werden. Wie

gross die Rezidivquote hier sei, könne man nicht sagen, die bisher erreichten

Resultate seien auch in der Literatur zu kurzfristig. Solange die Situation schmerzlos

sei, habe man der Patientin eine Neoprenstütze mit einer Druckpelotte

verschrieben, welche das Ganglion in der Grösse weiter reduzieren sollte. Mit

der Patientin sei sonst nichts vereinbart worden (IV-Nr. 71 S. 22).

4.3

Dr. med. G.___, Facharzt

FMH für Innere Medizin, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. Oktober

2014.

fest, die Patientin habe sich am 15. Oktober 2014 durch eine ziehende

Bewegung an einem schweren Gegenstand einen Muskelfaserriss im Schulterbereich

links zugezogen. Deshalb sollte die Patientin bis Ende Dezember 2014 eine

weniger schulterbelastende Arbeit ausüben (IV-Nr. 71 S. 10).

4.4

Dr. med. H.___, Facharzt

FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2015 folgende

Diagnosen: «Chronische fibromyalgische unspezifische Schmerzkrankheit, anxiodepressive

Pathologie mit Panikattacken; leichtgradige Dyslipidämie; Verdacht auf

Eisenmangel, Vitamin D-Insuffizienz 01/15». Im Weiteren wurde bei der

Beurteilung angegeben, man finde keine Hinweise für signifikante degenerative

Veränderungen, entzündliche Manifestationen oder Kristallarthropathie. Im

Vordergrund stehe eine chronisch unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit.

Es werde empfohlen, die leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz zu substituieren;

sie verursache aber keinen Schmerz. Ein möglicher Eisenmangel könnte ebenfalls

substituiert werden, erkläre aber sicherlich ebenfalls nicht alle Schmerzen. Die

Vitamin D-Insuffizienz werde mit Kalzium und Vitamin D substituiert. Es sei der

Patientin aber erklärt worden, dass die Schmerzen nicht von dieser Vitamin

D-Insuffizienz herrührten, sondern von Seiten der Fibromyalgie. Diesbezüglich

wolle sie wieder in psychiatrische Behandlung gehen. Das Wesen der chronischen

Schmerzen sei nochmals besprochen worden. Die Therapie bestehe in Aktivität

(z.B. Walking), Schmerzmitteleinnahme nach Bedarf (die Patientin habe

Spiralgin) und im Einsatz von Antidepressiva. Mit der Patientin sei auch

besprochen worden, dass die Krankheit, das Weichteilrheuma, von der IV nicht

übernommen bzw. berentet werde. Dass es schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu

finden, bei welchem die körperliche Belastung und der Stress nicht so stark

seien, sei ebenfalls klar, könne aber weder medizinisch noch durch die IV

geändert werden. Es bleibe ihr nichts anderes übrig, als einen entsprechenden

Arbeitsplatz zu suchen und/oder Leistungen des Sozialdienstes zu beziehen. Die

Behandlung bei ihm, Dr. med. H.___, werde abgeschlossen. Kontrollen seien

bei Bedarf durchzuführen (IV-Nr. 71 S. 13 ff.).

4.5

Dr. med. G.___ hielt in

seinem ärztlichen Zeugnis vom 13. März 2015 fest, er habe der Patientin im

Dezember 2014 aus medizinischen Gründen geraten, die aktuelle Arbeitsstelle zu

kündigen und sich eine Arbeit zu suchen, welche den Nacken- und

Schultergürtelbereich weniger belaste (IV-Nr. 71 S. 9).

4.6

Dr. med. I.___, Fachärztin

Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2015 folgende

Diagnosen: «1. Bekannte Migräne ohne Aura seit Jahrzehnten (Dr. J.___,

2/07), Relpax empfohlen, wenig Medi-Konsum, MRT Gehirnschädel 2/12: normal;

2.

Spannungskopfschmerzen (zervikogene Kopfschmerzen) bei gehäuftem

Medikamentenkonsum; 3. Bekannte Depression und Angststörung, in psychiatrischer

Behandlung, Aurorix bis ca. Ende 2014, Stop wegen Tachycardien; 4. Persistierende

intermittierende Palpitationen DD: Palpitationen, Schilddrüse, psychogen;

5.

Chronischer Eisenmangel DD: bei regelmässiger NSAR-Einnahme, Mens,

Floradix regelmässig; 6. Chronische fibromyalgische unspezifische

Schmerzkrankheit bei anxiodepressiver Pathologie mit Panikattacken, Dr. H.___

1/15; 7. Vit.-D-Mangel 1/15; 8. Leichtgradige Dyslipidämie mit hohem

Chol/HDL-Quotient von 8.0».

Im Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen

gestellt: «AC-Gelenksbeschwerden Schulter links, 12/14, Dr. K.___, keine

Steroidinfiltration von Patientin gewünscht, aktuell 5/15 weniger Beschwerden nach

Kündigung Arbeitsplatz als Verkäuferin; St.n. akuter Otitis media rechts mit

Perforation und beginnende konsekutive Gehörgangsentzündung rechts, 9/13;

Palmares Handwurzelganglion links, kons. Therapie mit Neoprenstütze mit einer

Druckpelotte; Alopezia androgenetica, V.a. Licht-urticaria unter Premens anamn.

Dr. E.___ 2011; IV-Abklärung 2010 [...] abgelehnt, 1987, 1993 problemlose

Spontangeburten, V.a. Pityriasis versicolor 2002» (IV-Nr. 71 S. 20).

4.7

Dr. med. L.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte in seinem Arztzeugnis vom

19.

August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin vom 9. Februar bis 19. August 2015. Die Patientin

werde seit dem 9. Februar 2015 behandelt. Ab dem 19. August 2015

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 71 S. 8; vgl. auch

Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters vom 14. September 2015

[IV-Nr. 71 S. 5]).

4.8

Im Bericht vom 22. Oktober

2015.

führte Dr. med. I.___ zur Anamnese aus, die Patientin sei ihr erst

seit einigen Monaten bekannt. Sie sei aktuell arbeitslos, nachdem sie ihre

letzte Anstellung wegen fibromyalgischen Beschwerden aufgegeben habe. Jetzt sei

sie auf dem RAV Plus. Sie sei wegen ihrer Angstzustände und Depressionen schon

seit längerem in psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. med. L.___ und

sei unter Escitalopram 5mg täglich recht stabil. Ihre Problematik zeichne sich

dadurch aus, dass sie unter Stresssituationen, wie z.B. einem RAV-Deutsch-Kurs

oder am Arbeitsplatz etc., häufiger über fibromyalgische Beschwerden, vor allem

mit Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken, klage, was häufig dann auch

zu den ihr bekannten Spannungskopfschmerzen und intermittierend ca. jeden Monat

um die Mens herum zu einer vor allem linksseitigen Migräne führe; diese werde häufig

durch Gerüche getriggert. Triptane würden zum Teil helfen, gegen die

Spannungskopfschmerzen teilweise erst grössere Mengen an NSAR, wodurch die

Patientin dann wieder Magenbeschwerden bekomme (IV-Nr. 71 S. 18 f.).

4.9

Dr. med. M.___,

Neurologische Praxis [...], stellte in ihrem Bericht vom 17. November 2015

folgende Diagnosen: «Migräne ohne Aura seit Jahrzehnten,

Medikamentenübergebrauch, MRT Schädel 01/12 normal; Spannungskopfschmerzen, DD

zervikogen, fibromyalgisch, Aspégic unter PPI-Schutz; Bekannte Depression und

Angststörung, in psychiatrischer Behandlung, Aurorix bis ca. Ende 2014, Stop

wegen Tachykardien; Substituierte Hypothyreose; Rezidivierende intermittierende

Palpitationen, DD psychogen; Rezidivierender Eisenmangel, DD bei regelmässiger

NSAR-Einnahme, bei starker Menses bei Myom; Chronische fibromyalgische

unspezifische Schmerzkrankheit bei anxiodepressiver Pathologie mit

Panikattacken; Nikotinabusus ca. 30 PY; Vitamin D Mangel Januar 2015».

Zur Anamnese wurde angegeben, es bestehe

seit Jahren eine Migräne, ohne Aura, jeweils vom Nacken ausgehend halbseitig

zum Auge ausstrahlend. Teilweise sei sie sehr stark. Oft bestehe Übelkeit, kein

Erbrechen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgesprochenen

Überempfindlichkeit auf Gerüche, weniger auf Licht und Lärm. Dies werde durch

Anstrengung verstärkt. Es bestehe eine Verschlechterung jeweils im Herbst und

Frühling, seit Monaten fast täglich. Sodann bestehe eine Verschlechterung

während der Periode. Gelegentlich seien auch weniger starke holokranielle

Kopfschmerzen festzustellen. Sodann leide sie unter Nackenschmerzen und

Fibromyalgie. Die Physiotherapie habe eine unbefriedigende Wirkung gezeigt,

ausserdem habe sie Massage und Akupunktur durchgeführt.

Die Beurteilung lautete wie folgt: Es

bestehe eine Migräne ohne Aura, aktuell täglich, mit Medikamentenübergebrauch. Sodann

leide die Patientin unter Nackenschmerzen und Fibromyalgie, im Weiteren unter Depressionen

und Angststörungen, phasenweise bestehe schmerzbedingt eine Insomnie. Es werde

eine Migräneprohylaxe mit dem sehr gut verträglichen Lamotrigin empfohlen,

welches zusätzlich eine antidepressive Wirkung habe. Bei unbefriedigendem

Ansprechen auf die Migräneprophylaxe sollte frühzeitig eine stationäre

Rehabilitation erwogen werden, entweder auf einer psychosomatischen Abteilung

oder im Kopfschmerzprogramm in [...] (IV-Nr. 71 S. 16 f.).

4.10

Die Hausärztin, Dr. med. N.___,

Ärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Arbeitsfähigkeitsprofil vom

20.

Oktober 2016 fest, leichte wechselbelastende körperliche Arbeiten,

ohne ständige Überkopfarbeiten, seien zumutbar. Wegen der psychischen

Minderbelastbarkeit seien allerdings nur Tätigkeiten mit «einfachen kognitiv

psychischen Anforderungen» und geringen Verantwortungsgraden zumutbar. Ebenso

sollten Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Akkordarbeit, Nachtschicht und

Schichtarbeiten vermieden werden. Im Rahmen allfälliger Migräneanfälle könne es

zu kurzzeitiger vorübergehender Niederlegung der Arbeit und Arbeitsunfähigkeit

oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die

Schmerzwahrnehmung und begleitende vegetative Erscheinungen kommen

(IV-Nr. 71 S. 7).

4.11

Dr. med. L.___ stellte in

seinem Arztbericht vom 4. Januar 2017 folgende Diagnosen: Depressive

Episode mittleren Grades mit somatischem Syndrom (F32.11) und generalisierte

Angststörung (F41.1). Im Weiteren bestätigte der Psychiater, dass die Patientin

bei ihm seit dem 27. März 2009 wegen ihres neuropsychiatrischen Zustands in

ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe. Sie spreche oft von

somatischen Schmerzen und leide täglich unter Ängsten. Sie habe neurovegetative

Störungen wie Herzflattern und Kopfschmerzen. Seit Januar 2010 leide sie unter

einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung. Es bestehe eine

Verschlimmerung des psychischen Zustands seit ungefähr 9 Monaten. Die Patientin

befinde sich in einem mittelschweren bis schweren ängstlich depressiven Zustand.

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen seien vorhanden. Sie schliesse sich

zu Hause ein. Es fehle ihr an Selbstwertgefühl. Sie leide täglich unter Ängsten

und Panikattacken. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Diese Pathologie dauere nun

schon seit Jahren ohne Verbesserung und mit einer Verschlechterung der

depressiven Symptome. Die Patientin sei seit März 2009 im Ausmass von 50 bis

70.

% arbeitsunfähig (IV-Nr. 71 S. 2 f.).

5.

Die Beschwerdegegnerin trat mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Februar 2017 auf die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 im Wesentlichen

mit der Begründung nicht ein, mit den eingereichten Unterlagen könne eine

Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt werden. Gemäss

den Angaben der RAD-Ärztin seien die geltend gemachten gesundheitlichen

Störungen allesamt seit längerer Zeit bekannt; sie seien auch Gegenstand der

letzten Abklärungen der IV gewesen. Gestützt auf das Gutachten des C.___ vom

20.

Januar 2010 sei die Invalidenrente mit einem IV-Grad von 20 % mit

Verfügung 3. September 2010 rechtskräftig abgelehnt worden. Die

Voraussetzungen für eine erneute Prüfung des Leistungsbegehrens seien nicht

erfüllt (IV-Nr. 72).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, ein Vergleich des der rechtskräftigen Verfügung

vom 3. September 2010 zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalts mit

jenem, den sie in ihrer Neuanmeldung vom 12. Dezember 2016 beschreibe, zeige,

dass sich der Gesundheitszustand seit dieser letzten Verfügung in relevanter

Weise verändert habe. Die psychiatrische Gesundheitssituation habe sich im

Vergleich zur vorherigen Beurteilung klar verändert. Dies könne dem Arztbericht

von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 entnommen werden. Im Weiteren

habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Beschwerdeführerin sogar

ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer IV-Anmeldung aufmerksam gemacht. Eine

Veränderung der gesundheitlichen Situation sei mit den ins Recht gelegten

Berichten glaubhaft gemacht worden.

5.1

Zum Einwand der

Beschwerdeführerin, ihr psychiatrischer Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung

vom 3. September 2010 verändert bzw. verschlechtert, ist festzuhalten, dass

der behandelnde Psychiater, Dr. med. L.___, bereits in seinem Arztbericht

vom 14. September 2009 die Diagnosen einer mittelschweren depressiven

Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie einer generalisierten

Angststörung (F41.1) gestellt und ausgeführt hatte, die Beschwerdeführerin spreche

oft von somatischen Schmerzen, sie leide täglich unter Angstzuständen und

neurovegetativen Problemen wie Herzrasen und Kopfschmerzen; im Weiteren habe

sie Konzentrationsprobleme, suizidale Gedanken und ein fehlendes

Selbstwertgefühl (IV-Nr. 37). Auch anlässlich der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung

im C.___ im November/Dezember 2009 (Gutachten vom 20. Januar 2010) waren

die vorerwähnten Leiden der Beschwerdeführerin ein Thema. So stellten die Gutachter

die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer generalisierten Angststörung

(F41.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte

depressive Episode (F33.0), und hielten fest, die mit der psychiatrischen

Erkrankung einhergehende Veränderung der Selbstvergessenheit und die vermehrt

nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung, die vermehrte Beschäftigung mit

ängstlich-depressiven und negativen Kognitionen sowie zervikozephale Schmerzen

führten zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 20 %

(IV-Nr. 43.1 S. 15). Zu den von Dr. med. L.___ in seinem

jüngsten Arztbericht vom 4. Januar 2017 erwähnten Leiden (somatische

Schmerzen, Herzflattern, Kopfschmerzen, ängstlich depressiver Zustand,

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Panikattacken; vgl. E.

II. 4.11 hiervor) hielt bereits der psychiatrische Teilgutachter des

Inselspitals Bern, Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, fest, nach persönlicher psychiatrischer Exploration vom

2.

Dezember 2009 gelange er zur Auffassung, dass - wie bereits bei der

Vorbegutachtung - eine rezidivierende depressive Störung bestehe. Derzeit lasse

sich eine mittelgradige depressive Episode, wie sie von Dr. med. L.___ in

seinem Bericht vom 14. September 2009 beschrieben worden sei, anhand der

psychopathologischen Kriterien nicht mit hinreichender Sicherheit belegen. Das

psychopathologische Bild entspreche dem einer leichten depressiven Episode, so

wie bereits anlässlich der Vorbegutachtung im Jahr 2007. Im Weiteren seien aus der

Anamnese, der Aktenlage und dem Befund deutliche Hinweise auf eine

Angsterkrankung vorhanden. Zunehmende anhaltende generalisierende Angstgefühle,

zum Teil verknüpft mit Nervosität, innerlicher Anspannung und Herzklopfen sowie

den geäusserten Befürchtungen, einem Angehörigen könne etwas zustossen, liessen

an eine generalisierte Angststörung (F41.1) denken. Insoweit sei eine gewisse

Ausweitung der zuvor bestehenden Panikattacken bei Panikstörung festzustellen.

Diese Einschätzung habe auch Dr. med. L.___ geteilt, der in seinem ärztlichen

Attest vom 14. September 2009 eine generalisierte Angststörung

diagnostiziert habe (IV-Nr. 43.1 S. 13 f.). Die Gutachter des

Inselspitals Bern diagnostizierten damals – wie der behandelnde Psychiater im

aktuellen Bericht vom 4. Januar 2017 – eine generalisierte Angststörung

(F41.1), die rezidivierende depressive Störung stuften sie – im Gegensatz zu

Dr. med. L.___ – als leicht (statt mittelschwer) ein (vgl. S. 8 und

13.

f. des Verlaufsgutachtens vom 20. Januar 2010 [IV-Nr. 43.1] und

Bericht von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 [IV-Nr. 71

S. 2]).

5.2

Mit dem vorerwähnten jüngsten Arztbericht

von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 wird keine relevante Verschlechterung

des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt.

Der unterschiedlich beurteilte Schweregrad der diagnostizierten rezidivierenden

depressiven Störung durch den behandelnden Psychiater gründet vielmehr auf

einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen psychischen Gesundheitszustands. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten,

dass Dr. med. L.___ in seinem Arztzeugnis vom 14. September 2015 gegenüber

dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Plus noch eine vollständige

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 16. August 2015 attestiert hatte

(IV-Nr. 71 S. 5; E. II. 4.7 hiervor). Demnach kann auf die vom

behandelnden Psychiater nun angegebene, dazu in Widerspruch stehende Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin im Ausmass von 50 bis 70 % seit März 2009 nicht

abgestellt werden. Zudem bestätigt auch diese Aussage des behandelnden

Psychiaters, dass es während des hier relevanten Zeitraums zu keiner

anhaltenden, langfristigen Veränderung gekommen ist. Auch die weiteren, von der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens der Beschwerdegegnerin

eingereichten Arztberichte hinsichtlich der somatischen Beschwerden (vgl.

E. II. 4.1 bis 4.6, 4.8 bis 4.10) vermögen keine relevante längerfristige

gesundheitliche Verschlechterung der Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen.

Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch weder geltend gemacht noch

substanziiert; sie macht ausschliesslich eine Verschlechterung ihres psychischen

Gesundheitszustands geltend.

5.3

Die Hausärztin, Dr. med. N.___,

bestätigte im Rahmen eines gegenüber dem RAV Plus erstellten

Arbeitsfähigkeitsprofils vom 20. Oktober 2016, der Beschwerdeführerin

seien leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten ohne ständige

Überkopfarbeiten zuzumuten, wobei wegen der psychischen Minderbelastbarkeit

allerdings nur Tätigkeiten mit «einfachen kognitiv psychischen Anforderungen»

und geringen Verantwortungsgraden zumutbar seien; ebenso sollten Arbeiten unter

besonderem Zeitdruck, Akkordarbeit, Nachtschicht sowie Schichtarbeiten

vermieden werden. Im Weiteren gab sie an, im Rahmen allfälliger Migräneanfälle

könne es zu einer kurzzeitigen vorübergehenden Niederlegung der Arbeit,

Arbeitsunfähigkeit oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch

die Schmerzwahrnehmung und begleitende vegetative Erscheinungen kommen

(IV-Nr. 71 S. 7). Dieses von der Hausärztin ausgestellte

Arbeitsfähigkeitsprofil vom 20. Oktober 2016 entspricht weitgehend

demjenigen im Verlaufsgutachten vom 20. Januar 2010 (bisherige Tätigkeit

als Montagemitarbeiterin in der Herstellung von Elektrogeräten oder leichte und

mittelschwere körperliche Arbeiten ohne ständige Überkopfarbeiten, ohne

besonderen Zeitdruck, ohne Nachtarbeit, mit einfachen geistig-psychischen

Anforderungen und geringen Verantwortungsgraden sind mit einer um 20 %

verminderten Leistungsfähigkeit vollzeitlich zumutbar). Demnach besteht auch

aufgrund der erwähnten Arbeitsfähigkeitsprofile kein Anhaltspunkt für eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dass es sich bei der behandelnden Hausärztin

um eine Internistin (und nicht um eine Psychiaterin) handelt, vermag den

Beweiswert ihres Arbeitsfähigkeitsprofils nicht zu schmälern. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Hausärztin durchaus in der Lage, ein

Arbeitsfähigkeitsprofil unter Berücksichtigung der physischen und psychischen

Einschränkungen zu erstellen. Ein Hinweis, dass ihre Beurteilung ungeachtet

ihrer Kompetenz «für die Begründung der Leistungsansprüche gegenüber der

Arbeitslosenversicherung eher wohlwollend formuliert» worden sein soll, besteht

nicht. Im Übrigen vertritt auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ die

Auffassung, dass die im Einwand auf den ablehnenden Vorbescheid vom

21.

Dezember 2016 geltend gemachten gesundheitlichen Störungen seit

längerem bekannt und auch Gegenstand der letzten IV-Abklärungen gewesen seien. Eine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands werde mit den eingereichten

medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt (vgl. Protokolleintrag vom

17.

Januar 2017). Dieser Einschätzung ist beizupflichten.

5.4

Dass die dreimonatige arbeitsmarktliche

Massnahme, welche die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % im

Zeitraum vom 8. August bis 10. November 2016 absolvierte hatte, aus

gesundheitlichen Gründen nicht verlängert wurde, genügt nicht für die Glaubhaftmachung

einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, geht

doch aus dem Austrittsbericht des AWA vom 10. November 2016 klar hervor,

einfache Lager- und Kontrollarbeiten seien der Beschwerdeführerin zwar

zuzumuten, über die Arbeitsfähigkeit könne man jedoch nach wie vor zu wenig

Aussagen machen, da die Beschwerdeführerin zu wenig regelmässig anwesend

gewesen sei (IV-Nr. 71 S. 4).

6.

Nach dem Gesagten ist durch die

im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden,

dass sich der Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin in einer für den

Anspruch auf eine Invalidenente erheblichen Weise geändert hätte (Art. 87

Abs. 2 und 3 IVV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die

rechtskräftige Verfügung vom 3. September 2010 schon längere Zeit

zurückliegt. Konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des

physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sind

anhand der vorliegenden ärztlichen Angaben und der übrigen beteiligten Fachpersonen

nicht ersichtlich. Demnach ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Februar

2017, worin die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 12. Dezember

2016.

nicht eintrat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis CHF 1‘000

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser