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Entscheid

VSBES.2018.1

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. Juli 2018Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Mai 2008 (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) bei der IV-Stelle des Kantons [...] unter Hinweis

auf eine seit 2006 bestehende apico-medico-cochleäre Akusis mit konstantem

Tinnitus zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 24. September 2008

(IV-Nr. 11) übernahm die IV-Stelle des Kantons [...] die Kosten für eine

Hörgeräte-Anpassung, die sich als erfolglos erwies. Sie informierte die

Beschwerdeführerin am 24. Juni 2011 (IV-Nr. 13) zudem über das neue

Abgabesystem für Hörgeräte.

2. Am 18. September 2015 (Eingang

23. September 2015, IV-Nr. 17) meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, wobei sie auf psychische Probleme

und körperliche Leiden hinwies. Nach dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens

vom 27. Oktober 2015 (Eingangsdatum, IV-Nr. 23) führte die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 27. November 2015

telefonisch ein Intake-Gespräch durch (vgl. Protokolleintrag vom

27. November 2015). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Kontoauszug

aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2015

(IV-Nr. 24) sowie medizinische Akten (IV-Nr. 25) ein und teilte der

Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 (IV-Nr. 26) mit, sie sei seit

dem 1. Juli 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Berufliche

Massnahmen seien aufgrund ihrer aktuellen Situation nicht angezeigt. Nach

Ablauf des gesetzlichen Wartejahres im Juli 2016 würden die

Anspruchsvoraussetzungen geprüft.

2.1 Nach dem Einholen weiterer

Arztberichte (IV-Nrn. 27, 29) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. B.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am

9. Februar 2017 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vornehmen.

Gestützt auf diese wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017

(IV-Nr. 34) mitgeteilt, es sei zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine

umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten

Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

IVV) mit der Begutachtung beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur

Einreichung von Zusatzfragen zum Fragenkatalog gewährt. Mit Mitteilung vom

10. März 2017 (IV-Nr. 37) wurde die Beschwerdeführerin darüber

informiert, dass die Begutachtung bei der Begutachtungsstelle C.___ erfolge und

folgende Abklärungen beinhalte: Allgemeine Innere Medizin (med. pract. D.___),

Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. E.___) und Rheumatologie / Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. med. F.___). Triftige

Einwendungen gegen die Gutachterpersonen könnten eingereicht werden.

2.2 Aufgrund der am 12. März

2017 (IV-Nr. 39) über die Beschwerdeführerin verfügten Fürsorgerischen

Unterbringung ersuchte diese mit Eingabe vom 24. März 2017

(IV-Nr. 39) bei der Beschwerdegegnerin um Zuweisung an eine andere

Begutachtungsstelle in der näheren Umgebung. Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin daraufhin am 3. April 2017 (IV-Nr. 41) mit, es sei

ihr aus medizinischer Sicht zumutbar, in Gesellschaft einer Begleitperson (z.B.

eines ihrer Kinder) an den Begutachtungstermin nach [...] zu reisen. Es werde

daher darum ersucht, die neu mitgeteilten Termine vom 24. April und

15. Mai 2017 bei der Begutachtungsstelle C.___ wahrzunehmen. Das Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ wurde am 13. Juli 2017 (IV-Nr. 47.1) erstattet.

Zu diesem liess die Beschwerdeführerin Dr. med. G.___,

Psychiatrie / Psychotherapie FMH, am 15. September 2017

(IV-Nr. 50) Stellung nehmen. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. B.___ vom 27. September 2017 (IV-Nr. 52) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Oktober

2017 (IV-Nr. 53) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung

vom 1. Dezember 2017 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 (A.S. 4) durch Dr. med. G.___

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen,

die Verfügung vom 1. Dezember 2017 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen

der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Zur Begründung wird auf das Schreiben von

Dr. med. G.___ an die Beschwerdegegnerin vom 15. September 2017 verwiesen

(IV-Nr. 50), in welchem dieser insbesondere die psychiatrische

gutachterliche Beurteilung bemängelt.

4. Mit Eingabe vom 16. Januar

2018 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe Advokat

Guido Ehrler mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt und möchte

replizieren. Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Advokat Guido Ehrler als

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

5. Von der Vertretung der

Beschwerdeführerin durch Advokat Guido Ehrler nimmt der Präsident des

Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 17. Januar 2018 Kenntnis

(A.S. 9 f.).

6. Mit Beschwerdeantwort vom

8. März 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 26 f.).

7. Der Präsident des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März

2018 (A.S. 28 f.) die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt mit Wirkung

ab 16. Januar 2018 Advokat Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8. Mit Replik vom 16. Mai

2018 (A.S. 36 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 1. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. Es sei ein gerichtlich bestelltes psychiatrisches

Fachgutachten einzuholen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, Frau A.___

mit Wirkung per 1. März 2016 eine Rente der Invalidenversicherung

basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % auszurichten.

3. Unter o/e Kostenfolge (UP bereits

bewilligt).

9. Mit Verfügung vom 13. Juni

2018 (A.S. 42) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass

die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet

habe.

10. Die durch den Rechtvertreter der

Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 43

f.) geht mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (A.S. 45) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Dezember 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE

134.

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.

Es ist vorliegend streitig und

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente

und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.

6.

Für die Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Aufgrund der Untersuchung der

Beschwerdeführerin vom 23. April 2007 (IV-Nr. 45 S. 2 f.) hielt

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, im Bericht vom 31. Mai 2007 folgende

Diagnosen fest:

Gemischte Cephalea

Spannungskopfschmerzanteil

Cervicogene

Schmerzkomponente

Beurteilung: Es bestehe eine

Mischcephalea mit Spannungskopfschmerzanteilen und cervicogener Schmerzkomponente.

Er habe mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass die empfohlene MTT (Medizinische

Trainingstherapie) umgesetzt werden sollte. Ergänzend empfehle sich überdies

die Erlernung einer Entspannungstechnik (z.B. Autogenes Training). Des Weiteren

würde er eine relaxierende Medikation vorschlagen, z.B. mit Hyperiplant 600

(sofern die Beschwerdeführerin keinen Ovulationshemmer nehme) oder abendlicher

Gabe von Remeron 15 - 30 mg.

6.2

Im Bericht vom 15. November

2011.

(IV-Nr. 45 S. 4 f.) hielt Dr. med. H.___ aufgrund der

Untersuchung vom 14. November 2011 folgende Diagnosen fest:

Gemischte Cephalea

Spannungskopfschmerzanteil

Cervicogene

Schmerzkomponente

Migräne-Komponente

Diagnostisch sei aufgrund der

beschriebenen Beschwerdesemiologie nach wie vor von einer gemischten Cephalea

auszugehen, mit Spannungskopfschmerzanteil und cervicogener Schmerzkomponente.

Überdies gebe die Beschwerdeführerin heute auch Symptome an, die für einen begleitenden

Migräne-Anteil sprächen. Der relativ hohe Schmerzmittelgebrauch lasse ferner die

Entwicklung einer Analgetika-induzierten Schmerzkomponente befürchten.

Pathogenetisch scheine aufgrund der anamnestischen Angaben der cervicogene

Beschwerdeanteil im Vordergrund zu stehen. Immerhin sei es zuletzt unter

Symfona zu einer erfreulichen Besserung der Beschwerden gekommen. Insofern hätten

sie vereinbart, zunächst vor allem die Medikation mit Symfona fortzuführen. Dr.

med. H.___ habe der Beschwerdeführerin ein Halbjahresrezept für Symfona forte 2 x 1

ausgestellt. Im Weiteren seien physiotherapeutische Massnahmen zur Behandlung

des cervicogenen Beschwerdeanteils angezeigt, wobei die bisherigen passiven Massnahmen

unbedingt durch aktive Therapieelemente ergänzt werden sollten (Instruktion eines

eigenaktiven Übungsprogramms, welches die Beschwerdeführerin dann selbständig

durchführen könne, gegebenenfalls ergänzt durch MTT).

6.3

Im Bericht vom 6. Juni 2012

(IV-Nr. 45 S. 6 f.) führte Dr. med. H.___ aufgrund der Untersuchung

der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2012 folgende Diagnosen auf:

Gemischte Cephalea

Spannungskopfschmerzanteil

Cervicogene

Schmerzkomponente

Migräne-Komponente

MÜKS

Es bestehe eine chronisch-rezidivierende

Cephalea mit gemischten Anteilen, wobei ein Spannungskopfschmerzanteil, ein

cervicogener Schmerzanteil und eine Migräne-Anteil zu nennen seien. Zusätzlich sei

angesichts des hohen Schmerzmittelgebrauchs von einem MÜKS

(Medikamentenübergebrauchskopfschmerz) auszugehen. Der Beschwerdeführerin seien

nochmals eingehend die Zusammenhänge ihrer Kopfschmerzen erläutert worden,

insbesondere auch die Bedeutung der muskulären Aufbautherapie für die

Bekämpfung des cervicogenen Schmerzanteils, ferner die Bedeutung des Analgetika-Konsums.

Es sei folgendes Vorgehen vereinbart worden: Es sei der Beschwerdeführerin ein

Kopfwehkalender ausgehändigt worden und die Beschwerdeführerin sei genau

instruiert worden, wie sie diesen führen müsse. Der Kopfwehkalender sei ein

wichtiges Instrument zur Verlaufsbeurteilung und Anpassung therapeutischer

Massnahmen. Es sei ihr ein Rezept für Saroten retard abends 25 mg

ausgestellt worden. Davon erhoffe sich Dr. med. H.___ eine Beeinflussung des

chronifizierten Schmerzgeschehens, insbesondere auch der Spannungskomponente;

aber auch ein Einfluss auf den migräniformen Beschwerdeanteil könne erhofft

werden. Von Betablockern sei bei der Asthma-Anamnese abzusehen. Es sei der

Beschwerdeführerin ein Rezept für eine Langzeitphysiotherapie im I.___ ausgestellt

worden (ein gut geführtes Institut, überdies dürfte die örtliche Nähe zur

Wohnadresse die konsequente Umsetzung erleichtern). Im Rahmen der Physiotherapie

solle neben Lockerungs- und Dehnungsmassnahmen der Nacken- und

Schultergürtelmuskulatur auch eine MTT aufgebaut und instruiert werden.

6.4

Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt,

und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, L.___, Interdisziplinäre Notfallstation,

führten im Austrittsbericht vom 10. Juni 2012 (IV-Nr. 25 S. 12

f.) betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2012

folgende Diagnosen auf:

1.

Panikattacken mit Hyperventilation

Klinik: seit dem

8.

Juni 2012 KribbeIgefühl des linken Unterarms, Zittern, Nervosität und

Tachykardie; sie verdächtige ein neues Medikament (Saroten), welches sie seit drei

Tagen einnehme, nachdem ein Neurologe es ihr für Kopfschmerzen verordnet habe;

ihr gehe es seit drei Monaten nicht gut, sie habe Kopfschmerzen und

Panikattacken

Labor: Ph 0,59 mmol/l, TSH

ausstehend zum Zeitpunkt des Austritts

ABGA: pH 7,50, pCO2 3,96, pO2

14,40, CO-HB 7,0 % (Raucherin)

2.

Asthma bronchiale

3.

Chronische Kopfschmerzen

Die notfallmässige Vorstellung sei

aufgrund eines Kribbelgefühls des linken Arms seit dem 8. Juni 2012

erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe diese Woche auch einen Psychiater

aufgesucht. Beurteilung und Verlauf: Beim Eintritt sei die Beschwerdeführerin

in einem guten Allgemeinzustand gewesen, kreislaufstabil mit hypertonen

RR 150/94 mmHg und tachykarder HF 116/min, afebril mit T 37°C.

Im Status habe eine agitierte Beschwerdeführerin ohne weitere Auffälligkeiten

imponiert. Laborchemisch habe sich eine Hypophosphatämie gezeigt. Die

arterielle Blutgasanalyse sei richtungsweisend für eine Hyperventilation gewesen

(tiefes pCO2, hohes pO2). Die Beschwerden seien im Rahmen von

Hyperventilationen bei möglichen Panikattacken und gegebenenfalls auf dem Boden

einer neu begonnenen antidepressiven Therapie (Saroten mit anticholinergen

Nebenwirkungen) erfolgt. Es sei einmalig Temesta verabreicht worden, worunter

die Beschwerden regredient gewesen seien und sie hätten die Befunde

(Hyperventilation und nachfolgenden Beschwerden) ausführlich mit der

Beschwerdeführerin besprochen. Des Weiteren hätten sie die Wiedervorstellung

beim Neurologen und Psychiater für die weitere Betreuung und allenfalls Beginn

einer alternativen Therapie zu Saroten empfohlen. Dieses sei von der

Beschwerdeführerin bei möglichen Nebenwirkungen in Folge verweigert worden. Die

Beschwerdeführerin sei ins häusliche Umfeld entlassen worden.

6.5

Bei der MRT und MRA (TOF) des

Neurocraniums vom 8. August 2012 (IV-Nr. 47.2 S. 2) wurde

folgende Beurteilung festgehalten: Unverändert unauffällige Darstellung des

Neurocraniums.

6.6

Im Bericht vom 13. September

2012.

(IV-Nr. 25 S. 10 f.) bestätigte Dr. med. H.___ die bereits im

Bericht vom 6. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen.

Es bestehe ein protrahierter Beschwerdeverlauf mit chronisch rezidivierenden

Kopfschmerzen der bekannten gemischten Ätiologie. Eine zwischenzeitlich

veranlasste cerebrale MRT zeigte einen unauffälligen intrakraniellen Befund (8. August

2012, vgl. E. II. 6.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin mache einen stark

gestressten Eindruck. Die Behandlung gestalte sich bei beeinträchtigter Compliance

schwierig (wiederholt gescheiterte Physiotherapie-Versuche, Ambivalenz

bezüglich verordneter Medikation). Es sei sicher richtig, die komplexen

Kopfschmerzen auf verschiedenen Ebenen anzugehen (Psychotherapie,

Migränemedikation, Physiotherapie). Bezüglich des Migräneanteils werde

vorgeschlagen, nochmals eine medikamentöse Intervall-Behandlung einzuleiten. In

erster Linie werde die Medikation mit einem Valproinsäure-Präparat (Depakine

oder Orfiril) empfohlen, Zieldosis 500 mg pro Tag. Valproinsäure bewähre sich

nicht nur in der Migräne-Intervall-Behandlung, sondern auch in seiner Funktion

als Mood-Stabilizer.

6.7

Dr. phil. M.___, Fachpsychologin

für Psychotherapie FSP, und M. Sc. Psychologin N.___, L.___, Psychosomatik,

führten im Bericht vom 3. Oktober 2012 (IV-Nr. 25 S. 6 ff.)

aufgrund der psychosomatischen Abklärung der Beschwerdeführerin vom 21. September

2012.

folgende Diagnosen auf:

− Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10

F40.01)

− leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

Beurteilung: Zum lnterviewzeitpunkt sei

die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen.

Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien im Gespräch unauffällig

gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf formale Denkstörungen,

Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Wahn, Halluzinationen oder Zwänge ergeben. Im

Bereich der Affektivität habe sich die Beschwerdeführerin leicht deprimiert

sowie leicht dysphorisch gezeigt. Ausserdem sei eine leichte Störung der

Vitalgefühle erkennbar gewesen. Im Antrieb sei sie leicht vermindert erschienen,

psychomotorisch habe sie sich jedoch unauffällig gezeigt. Obwohl sie von wiederkehrenden

Suizidgedanken berichtet habe, seien keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder

Fremdgefährdung vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch als

Kurzschlussreaktion im Rahmen eines Konflikts mit ihrem Ehemann vor Jahren mit

Tabletten einen Suizidversuch begangen.

Im Brief Symptom Inventory (BSl), einem

Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erfassung der Symptombelastung und der globalen

psychischen Beeinträchtigung, habe die Beschwerdeführerin auf sämtlichen Skalen

deutlich erhöhte Werte erreicht. Gemäss diesem Fragebogen gelte sie mit einem Globalwert

von 80 (Cut-Off 63) als schwer psychisch belastet. Im Beck-Depressions-Inventar

(BDI), Selbstbeurteilungsfragebogen zur Depression, erreiche sie einen Wert von

26.

(Cut-Off 17). Auch im Gespräch sei deutlich geworden, dass sich bei der

Beschwerdeführerin eine depressive Episode entwickelt habe mit Müdigkeit,

Energie-, Appetit- und Lustlosigkeit sowie wiederkehrenden Suizidgedanken. Als

die Beschwerdeführerin von den wiederkehrenden Panikattacken berichtet habe, sei

ihre emotionale Belastung deutlich geworden, da sie häufig den Tränen nahe

gewesen sei. Ihr Vermeidungsverhalten äussere sich darin, dass sie aus Angst

vor dem Auftreten von Panikattacken viele Situationen nur in Begleitung aufsuchen

könne. Familiäre Belastungsfaktoren schienen zur Entstehung und

Aufrechterhaltung der Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) beigetragen

zu haben. Die Beschwerdeführerin scheine offen für ein psychosomatisches

Krankheitskonzept und könne von einigen Stunden psychotherapeutischer

Einzeltherapie profitieren, um den konstruktiven Umgang mit ihrer Angst zu

erlernen und sie bezüglich depressiver Symptomatik zu stabilisieren.

Procedere: Da die Beschwerdeführerin

berichtet habe, dass sie im Rahmen der Psychotherapie bei Dr. med. G.___

weniger auf ihre Angst als auf ihre Depression fokussiere, sei sie zur

Behandlung ihrer akuten Angststörung auf die Möglichkeit einer kognitiven

Verhaltenstherapie hingewiesen worden. Allerdings sei sie darauf aufmerksam

gemacht worden, diese Möglichkeit mit ihrem Psychiater zu besprechen. Man sei

so verblieben, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf melden könne. Nach

fünf Tagen habe sie aufgelöst angerufen, sie benötige dringend einen

Therapieplatz, da sich die Symptomatik massiv verstärkt habe. Sie sei auf die

Möglichkeit der Kriseninterventionsstation, ihren Hausarzt oder die

Stellvertretung ihres momentan abwesenden Psychiaters hingewiesen worden.

Trotzdem habe die Beschwerdeführerin einen Therapieplatz für eine kognitive

Verhaltenstherapie gefordert. Erste Vorschläge ihrerseits habe sie abgelehnt

und sei stark darauf fokussiert gewesen, dass sich der Therapieplatz in

unmittelbarer Nähe ihrer Wohnadresse befinde. Sie sei schliesslich an die

Verhaltenstherapie Ambulanz der O.___ in ambulante Psychotherapie verwiesen

worden.

6.8

Der die Beschwerdeführerin seit dem

30.

Mai 2012 behandelnde Dr. med. G.___,

Psychiatrie / Psychotherapie FMH, hielt im Arztbericht vom

29.

Januar 2016 (IV-Nr. 25 S. 1 ff.) fest, der Beruf der

Beschwerdeführerin sei Hausfrau und Detailhandelsangestellte. Es seien folgende

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben:

Anpassungsstörung mit

vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), seit

Frühsommer 2015

Panikstörung mit

Agoraphobie (ICD-10 F40.01),

seit circa 2006

Verdacht auf

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Folgende Diagnose habe keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

Anamnestisch Suizidversuch

mit Tabletten und Alkohol (ICD-10 Z91.5), 2006

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. August

2015.

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte bis auf

Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei wechselhaft

und medizinische Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit verbessern. Ob

berufliche Massnahmen angezeigt wären, sei abklärungsbedürftig. Da ein

komplexes Beschwerdebild vorliege, seien ergänzende medizinische Abklärungen

angezeigt. Unter Berücksichtigung der mittlerweile vier Jahre dauernden

Nichterwerbstätigkeit als Detailhandelsangestellte, der Auslastung als Hausfrau

sowie des labilen psychischen Gesundheitszustandes müsse die Beschwerdeführerin

vorderhand als nicht vermittelbar auf dem ersten Arbeitsmarkt eingestuft

werden. Zur Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne könne aber unter den gegebenen

Umständen keine zuverlässige Angabe gemacht werden. Es könne nicht zuverlässig

beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch

zumutbar sei. Dies gelte auch für die Frage, ob dabei eine verminderte

Leistungsfähigkeit bestehe. Grundsätzlich sei abklärungsbedürftig, ob

Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

6.9

Dr. med. G.___ hielt in

seinem Verlaufsbericht vom 8. Juli 2016 (IV-Nr. 27) fest, soweit

nicht ausdrücklich vermerkt gälten in Bezug auf die Diagnosen sowie die

Arbeitsunfähigkeit die Angaben im Arztbericht vom 29. Januar 2016 (vgl. E.

II. 6.8 hiervor). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär,

wechselhaft. Es sei fraglich, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische

Massnahmen verbessert werden könne. Grundsätzlich seien berufliche Massnahmen

angezeigt. Ergänzende medizinische Abklärungen seien angezeigt. In Bezug auf

die gesundheitliche Störung könne auf den Bericht vom 29. Januar 2016

verwiesen werden. Zwischenzeitlich sei weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausser

Haus bekannt. Bezüglich möglichen Eingliederungsmassnahmen seien die

Voraussetzungen seitens der Beschwerdeführerin unzureichend, und die Frage, ob

der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zumutbar seien, bleibt unbeantwortet

(vgl. IV-Nr. 27 S. 4). Gemäss den Angaben zu D4, dass die

Beschwerdeführerin durch die bestehende Herausforderung als Hausfrau und Mutter

offenbar vollkommen ausgelastet sei, sowie dem Umstand, dass zwischenzeitlich

keine Aktivitäten in diese Richtung (Ausübung anderer Tätigkeiten) feststellbar

gewesen seien bzw. die Beschwerdeführerin sich bis dato auch noch um ihren

kranken Ehemann gekümmert habe, fehlten objektiv gesehen die möglichen

Voraussetzungen für eine anderweitige Tätigkeit. Eine Rentenabklärung erscheine

in der gesamten Situation indiziert und dürfte mehr Aufschluss über den

Gesundheitszustand bzw. die längerfristige Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zulassen.

6.10

Im Rahmen der MRT Kniegelenk

nativ rechts vom 30. August 2016 (IV-Nr. 47.2 S. 1) wurde

folgende Beurteilung vorgenommen: Verdacht auf mediale parapatellare Plica mit

assoziiertem Knorpelschaden retropatellär medial; übrige Kniebinnenstrukturen

intakt. Die Beschwerdeführerin habe seit ungefähr einem Monat zunehmende

Knieschmerzen rechts beim Laufen und Treppensteigen.

6.11

Im Arztbericht vom 6. Januar

2017.

(IV-Nr. 29) hielt der die Beschwerdeführerin seit dem 22. März

2013.

behandelnde Dr. med. P.___, Facharzt FMH Innere Medizin FMH, aufgrund der

zuletzt erfolgten Untersuchung vom 8. November 2016 folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.

Schwere depressive Episode mit

psychischen und somatischen Beschwerden

Status nach mehreren

Suizidversuchen mit Tabletten

2.

Anpassungsstörung

3.

Panikstörung mit Agoraphobie

4.

Asthe [recte: Asthma] bronchiale, Erstdiagnose

1990.

5.

Gonalgie rechts

MRI Knie rechts 30. August

2016: Verdacht auf mediale parapatellare Plica mit assoziiertem Knorpelschaden

retropatellär medial

6.

Chronische Beinschmerzen unklarer Ätiologie

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Tinnitus

2.

Hörverlust beidseits

links 60 % Verlust,

rechts 20 %

3.

Diskusprolaps mit Reposition

Kiefergelenke beidseits

4.

Primäre Laktoseintoleranz

Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Juli

2015.

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 %

arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär und könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Aufgrund der psychischen

Problematik, welche sich auch in körperlichen Beschwerden äussere, sei der

Beschwerdeführerin aktuell keine Arbeit zumutbar. Eine Tätigkeit würde bei der

bereits überlasteten Beschwerdeführerin (Scheidung, HCC Diagnose des Ehemannes)

zu einer Verschlechterung des physischen und psychischen Zustandes führen. Es

sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit möglich aufgrund der psychologischen und chronischen

somatischem Beschwerden. Aktuell scheine der Vollzug von medizinischen

Massnahmen wenig erfolgversprechend zu sein. Nach deutlicher Besserung des psychischen

und physischen Zustands könnten diese reevaluiert werden. Der

Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

6.12

Dr. med. B.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar

2017.

(IV-Nr. 33 S. 2 f.) folgende versicherungsmedizinische

Beurteilung fest: Aufgrund der psychischen Verfassung und der chronischen

psychosozialen Überforderungssituation sei die 43-jährige Beschwerdeführerin

nachweislich vorläufig nicht arbeitsfähig. Doch könnten die psychosozialen

Faktoren versicherungsmedizinisch an sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen.

Demnach mache es in Übereinstimmung mit Dr. med. G.___ Sinn, die

Beschwerdeführerin zur Ausdifferenzierung der komplexen Situation zu

begutachten, woraus sich allenfalls für die Beschwerdeführerin auch ein Weg aus

dieser verfahrenen Situation ergeben könnte. Es werde ein polydisziplinäres

allgemeininternistisches (Asthma, Kopfschmerzen, Allgemeinzustand),

psychiatrisches und rheumatologisches (Knie, anamnestisch Nacken und

Schulterschmerzen) Gutachten veranlasst. Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Anpassungsstörung mit

vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

Depressivität, Status nach

Suizidversuch 2006 durch Tabletten und Alkohol

Panikstörung mit

Agoraphobie

Verdacht auf

Somatisierungsstörung

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Asthma bronchiale

Chronische Kopfschmerzen,

gemischt

Spannungskopfschmerz

cervicogene

Schmerzkomponente

Migräne-Komponente

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz

Gonalgie rechts

Tinnitus und Hörverlust

beidseits, von 60 % links, von 20 % rechts

Primäre Laktoseintoleranz

Status nach Diskusprolaps

mit Reposition beider Kiefergelenke

6.13

Der FU-Pikettarzt,

Gesundheitsdienst des Kantons [...], Medizinische Dienste, Sozialmedizin, ordnete

aufgrund der Untersuchung vom 12. März 2017 (IV-Nr. 39 S. 2) eine

fürsorgerische Unterbringung an. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe von

der [...]-Brücke springen wollen und habe durch eine Tochter daran gehindert

werden müssen. Zugrunde liege eine Zwangsverheiratung, die Beschwerdeführerin

sei jetzt neu verliebt, die türkische Grossfamilie baue einen immensen Druck

auf. Weiter hielt er folgenden Befund fest: Die Beschwerdeführerin sei klar und

ruhig, bagatellisiere und gebe eine verbale Garantie, dass es mit dem

Denkzettel vorbei sei und die Familie sie in Ruhe lasse. Insgesamt aber nicht

glaubwürdig, gehe nicht freiwillig in die O.___. Beurteilung: Zustand nach

aktivem Suizid mit Wiederholungsgefahr, brauche anderen, wahrscheinlich aktiven

Schutz gegenüber den Attacken der Familie. Es sei eine Fürsorgerische

Unterbringung wegen der Eigengefährdung, dem Schutz vor sich selbst und dem Schutz

vor der Familie angeordnet worden.

6.14

Dr. med. H.___ hielt im Schreiben

vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 45 S. 1) fest, er habe die

Beschwerdeführerin in den Jahren 2007, 2011 und 2012 konsiliarisch untersucht.

Die letzte Konsultation sei am 12. September 2012 erfolgt. Die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit bzw. eine IV-Anmeldung seien nicht Gegenstand der

Abklärungen gewesen. Der weitere Verlauf sei ihm nicht bekannt.

6.15

Anlässlich des ersten stationären

Aufenthalts der Beschwerdeführerin vom 12. bis 13. März 2017 in den O.___

hielten Dr. med. Q.___, Stv. Oberarzt, Dr. med. R.___, Assistenzärztin,

und PD Dr. med. S.___, Oberärztin, im Bericht vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 49

S. 5 ff.) folgende Diagnosen fest:

Anpassungsstörungen /

nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung (ICD-10 F43.29)

Die Beschwerdeführerin sei per

Fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgrund akuter Suizidalität mit

Suizidversuch in die Klinik zugewiesen worden. Sie sei in Begleitung der

Polizei aufgenommen worden. Bei der Aufnahme habe sie sich ruhig, compliant mit

einem parathymen Verhalten gezeigt und ihr Vorhaben bagatellisiert. Sie habe

über schwere Familienprobleme berichtet. Sie sei früh von ihrer Familie

zwangsverheiratet worden und habe sich vor einem Jahr scheiden lassen. Aktuell

sei sie mit dem Ehemann ihrer Tante liiert. Laut Beschwerdeführerin wolle sich

dieser von der Tante scheiden lassen, um die Beschwerdeführerin heiraten zu

können. Vor einer Woche habe sie dies ihrer Familie mitgeteilt, seitdem stehe

sie unter grossem Druck seitens der Familie. Ihre Schwestern hätten sie

«Schlampe» genannt, ihre Eltern würden nicht mehr mit ihr sprechen. Aus der

ersten Ehe habe die Beschwerdeführerin sechs Kinder

(24, 22, 20, 17, 16 und 7 Jahre alt). Die älteste

Tochter sei ausgezogen, die anderen lebten noch bei ihr. Laut der Beschwerdeführerin

habe sie sich nicht umbringen wollen, sie habe nur Angst und Druck auf ihre

Familie ausüben wollen, damit sie in Ruhe gelassen werde. Sie sei froh, dass

ihr «Spiel» erfolgreich gewesen sei. Sie habe ihrer Schwester eine SMS geschrieben,

dass sie sich umbringen werde und als diese erschienen sei, habe sie begonnen,

ihr Spiel zu spielen. Psychopathologischer Befund bei der Entlassung: Wache,

bewusstseinsklare Beschwerdeführerin. In allen vier Ebenen orientiert. Keine

Hinweise für kognitiv-mnestische Defizite. Formalgedanklich kohärent. Keine

Ängste. Keine Hinweise für Zwänge im engeren Sinne. Keine Hinweise für Wahn,

Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Stimmung ausgeglichen, affektiver Rapport gut

herstellbar, Schwingungsfähigkeit intakt. Antrieb und Psychomotorik

unauffällig. Keine Hinweise für somatische oder zirkadiane Beschwerden. Keine

Anhaltspunkte für akute Suizidalität. Keine Fremdgefährdung. Psychopathologisch

habe die Beschwerdeführerin einzig eine Eigengefährdung durch Suizidalität

gezeigt, wovon sie sich auf der Abteilung jedoch klar distanziert habe. Sie

habe während des Aufenthalts keine akuten Gefährdungsaspekte gezeigt und sei

stets absprache- und entscheidungsfähig gewesen. Am Folgetag sei bei stabilem

Zustand der Austritt nach Hause erfolgt.

6.16

Im Verlaufsbericht vom

7.

Juli 2017 (IV-Nr. 49 S. 1 ff.) hielt Dr. med. G.___ fest, die

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien seit dem Arztbericht

vom 8. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) unverändert. Dies gelte auch

für die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht arbeitsfähig, entsprechend bestehe keine

neue Beurteilungsgrundlage. Der Gesundheitszustand sei stationär (labil) und es

seien grundsätzlich weiterhin berufliche Massnahmen angezeigt. Derzeit seien

keine ergänzenden medizinischen Massnahmen angezeigt. Seit Februar 2012 sei

keine Erwerbstätigkeit bekannt (zuletzt: Detailhandelsangestellte). Ob der

Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht

zuverlässig beurteilt werden. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich noch verbessert werden könne,

erübrige sich unter den gegebenen Umständen. Ob der Beschwerdeführerin andere

Tätigkeiten zumutbar seien, sei nicht ersichtlich. Gemäss der

Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die notwendigen subjektiven

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeitsintegration weiterhin nicht

ausreichend vorhanden seien bzw. therapeutisch gefördert werden könnten.

6.17

Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017

(IV-Nr. 47.1) wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt:

Zervikobrachialgie rechts

ohne radikuläre Reizung

Retropatellare

Chondropathie rechts

Senk-Spreiz-Plattfuss

beidseits

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Chronisches

Kopfschmerzsyndrom gemischter Ätiologie, Erstdiagnose 2012 mit derzeit

unauffälligem cerebralem MRI

Laktoseintoleranz

Asthma bronchiale

Hyperlipoproteinämie

Aktuell im Vordergrund der beklagten

Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin täglich auftretende Kopfschmerzen an,

parietal und temporal‚ teils pulsierend, teils drückend, teils fühle es sich

verspannt an. Die Schmerzen würden vom rechten Arm über den Nacken aufsteigen

(laut Aktenlage seien Kopfschmerzen seit mindestens 2012 bekannt). Weiterhin

würden intermittierende, bis zu drei- bis viermal pro Woche auftretende

Kniebeschwerden rechts beklagt, vor allem beim Treppensteigen. Zudem habe die

Beschwerdeführerin Durchschlafstörungen. Zwei- bis dreimal / Woche würden

Panikattacken auftreten. In psychischer Hinsicht sei sie unmotiviert und

unglücklich. Selbsteinschätzend beurteile sich die Beschwerdeführerin bei der

Grundgutachterin zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten Bürotätigkeit,

beim psychiatrischen Gutachter zu 100 % arbeitsunfähig in jedweder

Tätigkeit (S. 52 f.).

Die im Rahmen der aktuellen

interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische

Untersuchung ergebe das Bild einer 43-jährigen normosomen, kardiopulmonal

kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Der

klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links-

oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal-

und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Korrelierend

dazu fänden sich bis auf eine Hyperlipoproteinämie durchwegs Normalwerte in den

Laboruntersuchungen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die

Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive

Ventilationsstörung. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch

in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit. Der in der orthopädischen

Exploration erhobene klinische Befund der Halswirbelsäule sei bis auf eine

gering eingeschränkt demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfs frei

beweglich gewesen und vollkommen regelrecht ohne Hinweise auf eine Reizung

zervikaler Nervenwurzeln. Der Untersuchungsbefund der Kniegelenke sei bis auf

rechtsbetonte tastbare retropatellare Krepitationen ebenfalls regelrecht

gewesen. Im MRT des rechten Kniegelenks vom 30. August 2016 (vgl.

E. II. 6.10 hiervor) habe sich eine Plica mediopatellaris mit

angrenzendem Knorpeldefekt der medialen Patellafacette dargestellt. Bei starkem

Leidensdruck bestehe die Möglichkeit der arthroskopischen Resektion der Plica

mediopatellaris. In der zuletzt ausgeübten, körperlich mittelschweren,

vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem Laufen und Stehen als

Verkäuferin / Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft als auch in

einer anderen vergleichbaren, leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der

vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde von

orthopädisch-traumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich

des Belastungsprofils seien gehäufte Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten mit

Zwangshaltungen des Kopfes und mit häufigem Treppenlaufen zur Erhaltung des

aktuellen Gesundheitszustandes nicht zu empfehlen. Auch retrospektiv betrachtet

ergebe sich seit dem 30. Juni 2014 von orthopädisch-traumatologischer

Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sowohl in der

bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Analog der psychiatrischen

Exploration ergäben sich aus Anamnese, Befund und Dokumentation keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (lCD-10 F33.4) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Es

falle eine theatralische Wirkung des Vorbringens der Klagen auf, das Vorbringen

der Klagen lasse beim Gutachter nicht nur ein Gefühl des Betroffenseins

entstehen, sondern auch ein Gefühl der Angst und der Manipulation; dies sei

bedingt durch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und

histrionischen Anteilen. Einschränkungen der sozialen Teilhabe fänden sich

nicht. Die Diagnose «Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)» sei aus

heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weil sich bei der aktuellen Untersuchung

keine Hinweise auf eine Somatisierungsstörung gefunden hätten und die damaligen

Symptome im Rahmen von Panikattacken mit Hyperventilation erklärbar seien. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte

Tätigkeit als Verkäuferin (S. 53 f.).

Das aktuell ermittelte

Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Datum der Begutachtung. Retrospektiv lasse

sich anhand der vorliegenden Akten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ableiten. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden

Psychiater und Hausarzt sei retrospektiv aus gutachterlicher Sicht nicht

nachvollziehbar. Es sei anzunehmen, dass die Behandler zu sehr in den

therapeutischen Prozess involviert seien, um eine IV-relevante Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abgeben zu können (S. 55 f.).

6.18

Dr. med. G.___ nahm am

15.

September 2017 (IV-Nr. 50) zum Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) aus psychiatrischer Sicht Stellung.

Ad psychiatrische Befunde und Beurteilungen: Den gutachterlich in sorgfältiger

Weise erhobenen Befunden und Beurteilungen den psychiatrischen Aspekt

betreffend könne Dr. med. G.___ insgesamt zustimmen. Ad Behandlung: Dass die

Therapie als nicht leitliniengerecht beurteilt werde, möchte er nicht weiter

kommentieren. Jedoch erlaube er sich, darauf hinzuweisen, dass in Anerkennung

der vorgegebenen Leitlinien die psychiatrische Behandlung nicht allein gemäss

psychiatrischen Leitlinien möglich sei, sondern massgeblich durch Persönlichkeit

und psychosoziale Faktoren mitbestimmt werde. Im Falle der Beschwerdeführerin habe

er mehrmals deutlich darauf hingewiesen. Ad Arbeitsfähigkeit: Der Einstufung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in vollem Umfange gegeben könne

er hingegen so nicht zustimmen. Im Arztbericht vom 7. Juli 2017 (vgl.

E. II. 6.16 hiervor) habe er als behandelnder Psychiater sehr wohl auf die

Problematik einer präzisen objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei

andauernder Arbeitsuntätigkeit hingewiesen und somit entsprechend keine

Prozentzahl mehr angegeben. Dass eine teilweise Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne, sei hingegen aus seiner Sicht

plausibel sowohl aus dem Verlauf wie auch dem Umstand, als bei der

Beschwerdeführerin nebst dem berechtigten Hinweis auf das Vorliegen

akzentuierter Persönlichkeitszüge auch gutachterlich weitgehend bestätigte

psychische Probleme mit Krankheitswert vorlägen. Daher liege seines Erachtens

kein grundsätzlicher Widerspruch zu einer anhaltenden Teileinschränkung der

Arbeitsfähigkeit vor, auch wenn bei der Beschwerdeführerin zweifellos bessere

Phasen vorkämen, in denen keine funktionalen Defizite erkennbar seien.

6.19

Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 27. September 2017 (IV-Nr. 52) fest, es gebe

keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und führte folgende

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

Zervikobrachialgie rechts

ohne radikuläre Reizung

Retropatellare

Chondropathie rechts

Senk-Spreiz-Plattfuss

beidseits

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert

Panikstörung

Persönlichkeitsakzentuierung

mit impulsiven und histrionischen Anteilen

Chronisches

Kopfschmerzsyndrom gemischter Ätiologie, Erstdiagnose 2012 mit derzeit

unauffälligem cerebralem MRI

Laktoseintoleranz

Asthma bronchiale

Hyperlipoproteinämie

In Bezug auf das Gutachten der Begutachtungsstelle

C.___ vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) hielt Dr.

med. B.___ fest, allgemeininternistisch sei keine Pathologie mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dies insbesondere bezogen auf

die von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken- und Knieschmerzen. Der

psychiatrische Gutachter habe keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Es bestehe eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert, eine Panikstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung

mit impulsiven und histrionischen Anteilen. Die Arbeitsfähigkeit als

Verkäuferin betrage 100 %. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters

und des Hausarztes einer 0 % Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen. Zusammenfassend

bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

und sie lasse sich auch nicht retrospektiv begründen. Die wirtschaftliche

Situation (Beschwerdeführerin lebe von Sozialhilfe), das niedrige

Bildungsniveau (die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung), psychosoziale

Belastungen (die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, werde von ihrer

Ursprungsfamilie gemobbt) seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se

nicht zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit führten. Zur Stellungnahme des

Psychiaters Dr. med. G.___ vom 15. September 2017 (vgl. E. II. 6.18

hiervor) hielt Dr. med. B.___ fest, dieser sei mit den erhobenen Befunden und

Diagnosen einverstanden. Nur werte er diese bezüglich der Arbeitsfähigkeit

anders, insbesondere nicht versicherungsmedizinisch. So seien die akzentuierten

Persönlichkeitszüge und auch die anderen Diagnosen versicherungsmedizinisch und

in diesem Fall auch behandlungsmedizinisch nicht arbeitseinschränkend.

Dr. med. B.___ sei mit dem Gutachten

einverstanden. Dieses sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwendungen

bezüglich dem Gutachten durch Dr. med. G.___ könnten das Gutachten nicht in Frage

stellen. Es habe bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als

Mitarbeiterin im Laden des Ehemannes und in einer Verweistätigkeit durchgehend

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden.

7.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2017 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.17

hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Gutachten

Beweiswert zukommt.

7.1

Das von med. pract. D.___, Fachärztin

für Innere Medizin FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte polydisziplinäre Gutachten wird den

von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht. So

wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen, orthopädischen,

und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nrn. 47.1 S. 14 ff.,

25.

f., 32 ff.). Damit sind ihre geklagten Beschwerden in die

gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen. So wurden am 25. April 2017 labormedizinische

Untersuchungen, das Ruhe-EKG und eine kleine Lungenfunktionsprüfung

durchgeführt (IV-Nr. 47.1 S. 24 f.). Am 15. Mai 2017 wurden zudem

psychiatrische Befunde in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien erhoben, ein

Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P und

ein psychometrisches Testverfahren nach MADRS (IV-Nr. 47.1 S. 39 ff.)

durchgeführt. Durch das Aufführen sämtlicher Akten ab dem 16. Mai 2008 in

chronologischer Reihenfolge, der separaten Auflistung der zusätzlich eingeholten

Akten und dem Aktenauszug (IV-Nr. 47.1 S. 1 ff.) wird ersichtlich,

dass das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde.

Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der

medizinischen Situation ein: So führte med. pract. D.___ aus, es handle sich

bei der Beschwerdeführerin um eine normalgewichtige Frau in gutem

Allgemeinzustand (IV-Nr. 47.1 S. 21). Sie dokumentierte ein Gewicht

von 54,3 kg bei einer Grösse von 160 cm dokumentierte, was einem BMI von

21,2 kg/m2 entspreche. Aufgrund der klinischen Untersuchungen

mit weitgehend unauffälligen Befunden des Bewegungsapparates ist

nachvollziehbar, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wird, es

lasse sich keine Einschränkung begründen (IV-Nr. 47.1 S. 53). Weiter

hielt die internistische Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei während

der Anamneseerhebung entspannt gewesen und habe ohne sichtlichen Leidensdruck

oder schmerzbedingte Positionswechsel während 125 Minuten auf dem

Sprechzimmerstuhl gesessen. Zudem sei das Ausziehen speditiv und ohne besondere

Schonbewegungen erfolgt (IV-Nr. 47.1 S. 23 oben). Entsprechende Feststellungen

sind auch dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen. So hielt Dr. med. F.___

fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem guten Allgemein- und einem

schlanken Ernährungszustand (IV-Nr. 47.1 S. 27). Die spontanen

Bewegungen seien flüssig und ohne Schonhaltungen. Das Ent- und Bekleiden sei im

Sitzen und Stehen ohne Hilfe möglich. Sie benötige keine orthopädischen

Hilfsmittel. Sie trage Konfektionsschuhe ohne Einlagen und während der Erhebung

der Anamnese sitze die Beschwerdeführerin ruhig und ohne erkennbaren

Leidensdruck auf ihrem Stuhl. Während der Erhebung der Anamnese falle ein

häufiges Gähnen auf. Die Einschätzungen der orthopädischen Gutachterin, wonach der

erhobene klinische Befund der Halswirbelsäule bis auf eine gering eingeschränkt

demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfes frei beweglich und

vollkommen regelrecht sei und die Halswirbelsäule auch bei fehlender Schon- und

Fehlhaltung sowie fehlendem paravertebralen Muskelhartspann keine Hinweise auf

eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln zeige (IV-Nr. 47.1 S. 31), können

aufgrund der festgestellten klinischen Befunde bei der orthopädischen

Untersuchung nachvollzogen werden. So wurden dabei im Wesentlichen normale

Befunde mit frei und ungehinderten spontanen Kopfbewegungen eruiert (IV-Nr. 47.1

S. 27). Unter Einbezug der unauffälligen orthopädischen Befunderhebungen

erweisen sich im Weiteren auch die Einschätzungen der orthopädischen Gutachterin

betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven

Beschwerden im rechten Kniegelenk beim Hochlaufen von Treppen (IV-Nr. 47.1

S. 25 unten) als plausibel. Da im Bereich beider Kniegelenke weder ein

Erguss noch eine Kapselschwellung oder Entzündungszeichen festgestellt werden

konnten, indes geringe retropatellare Krepitationen, rechts stärker als links

(IV-Nr. 47.1 S. 29), überzeugt die gutachterliche Feststellung,

wonach die Untersuchungsbefunde der Kniegelenke bis auf die rechtsbetonten

tastbaren retropatellaren Krepitationen regelrecht seien. Auch der Hinweis der

orthopädischen Gutachterin, wonach bei einem starken Leidensdruck der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer arthroskopischen Resektion der Plica

mediopatellaris bestehe (IV-Nr. 47.1 S. 31), vermag in diesem

Zusammenhang einzuleuchten.

Aufgrund der erhobenen psychiatrischen

Befunde durch Dr. med. E.___ (IV-Nr. 47.1 S. 49 ff.), wonach die

Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation)

vollständig orientiert sei, keine Aufmerksamkeitsstörungen bestünden, da sie

das Gespräch von 90 Minuten aufmerksam habe verfolgen können, der formale

Gedankengang in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört sei, weder

inhaltliche Denkstörungen noch Hinweise auf eine hypochondrische

Erlebnisverarbeitung im engeren Sinn oder Hinweise für Wahn oder

Sinnestäuschungen hätten festgestellt werden können, die affektive Modulationsfähigkeit

indes reduziert sei, aber eine psychomotorisch lebendige Mimik und Gestik und

kein Hinweis auf eine akute Fremd- oder Eigengefährdung vorhanden seien, überzeugt

die gutachterliche Einschätzung, wonach die depressive Störung gegenwärtig

remittiert sei (IV-Nr. 47.1 S. 48). Diese Beurteilung wird im Übrigen

auch durch die Ergebnisse sowohl des Parameters der funktionellen

Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P mit im Wesentlichen nicht

beeinträchtigten Items als auch derjenigen des durchgeführten MADRS-Tests mit

einer erreichten Punktzahl von 10 von 60 Punkten, was keiner depressiven

Symptomatik entspreche (IV-Nr. 47.1 S. 41 ff.), gestützt.

Damit kann dem Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

7.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vor dem polydisziplinären Gutachten verfassten Arztberichte dessen

Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen. Dabei ist zunächst auf den somatischen

(vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und danach auf den psychischen (vgl.

E. II. 7.2.2 hiernach) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

einzugehen:

7.2.1

In Bezug auf das internistische

Teilgutachten von med. pract. D.___ vom 25. April 2017 ist auf den

Arztbericht von Dr. med. P.___ vom 6. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.11

hiervor) einzugehen. Dabei kann zunächst festgehalten werden, dass die durch

Dr. med. P.___ ausgewiesenen Diagnosen nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet

worden sind. So ist nicht ersichtlich, auf welche klinischen Befunde sich die

Diagnosestellungen stützen. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die

aufgeführten Diagnosen aus den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Akten

übernommen worden sind. Darauf weist auch die Tatsache hin, wonach die letzte

Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 erfolgt sei und sich

somit der vom 6. Januar 2017 datierende Arztbericht nicht auf eine aktuelle

medizinische Abklärung bezog. Zudem wies der auf das medizinische Fachgebiet

der Inneren Medizin spezialisierte Dr. med. P.___ auch psychiatrische Diagnosen

aus. Diesen kommt aber aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation des

behandelnden Arztes kaum Beweiswert zu. Es vermag im Übrigen auch nicht

einzuleuchten, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2015 in

ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin voll arbeitsunfähig sein

soll. So wird diese Einschätzung von Dr. med. P.___ einzig mit der

psychischen Problematik begründet, die sich auch in körperlichen Beschwerden

äussere. Dieser Argumentation kann indes wegen der fehlenden Fachkompetenz von

Dr. med. P.___ auf dem Fachgebiet der Psychiatrie nicht gefolgt werden. Weiter

ist auch der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

Folglich vermag der Bericht von Dr. med.

P.___ vom 6. Januar 2017 die beweiswertigen Ausführungen im internistischen

Teilgutachten nicht zu schmälern.

Eingehend auf das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 25. April 2017 kann zunächst festgehalten

werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter Kopfschmerzen

leidet. So wies der die Beschwerdeführerin behandelnde Neurologe Dr. med. H.___

bereits im Bericht vom 31. Mai 2007 (vgl. E. II. 6.1 hiervor)

die Hauptdiagnose einer «gemischten Cephalea» mit einem

Spannungskopfschmerzanteil und einer cervicogenen Schmerzkomponente aus, die er

sodann im Bericht vom 15. November 2011 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)

bestätigte und mit einer Migräne-Komponente ergänzte. Daran hielt er im Bericht

vom 6. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) fest und wies neu zusätzlich

einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) aus. Das durch Dr. med. H.___

rezeptierte Medikament Saroten retard 25 mg wurde indes von der

Beschwerdeführerin nicht gut toleriert, so dass sich diese wegen eines

Kribbelgefühls am linken Unterarm am 9. Juni 2012 auf der Notfallstation

des L.___ vorstellte (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Aufgrund des am 8. August

2012.

durchgeführten MRT / MRA des Neurocraniums (vgl. E. II. 6.5

hiervor) mit unverändert unauffälliger Darstellung konnten die Ursachen dieses

Kopfschmerzes nicht objektiviert werden. Dr. med. H.___ wies im Bericht vom

13.

September 2012 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) weiterhin chronisch

rezidivierende Kopfschmerzen der bekannten gemischten Ätiologie aus und verwies

zugleich auf eine diese ebenfalls beeinflussende psychische Komponente, indem

er darlegte, die komplexen Kopfschmerzen seien auf verschiedenen Ebenen anzugehen,

so mit Psychotherapie, Migränemedikation und Physiotherapie. Zugleich wies er

indes auch auf eine schwierige Behandlung der Beschwerdeführerin bei

beeinträchtigter Compliance hin. Diese somit bereits seit Jahren dokumentierten

Kopfschmerzen beklagte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der orthopädischen

Exploration, indem sie über ständige Nackenschmerzen mit Schmerzverstärkung bei

Belastung klagte. Gestützt auf die klinischen Untersuchungen von Dr. med. F.___

konnten im Bereich der Halswirbelsäule bis auf eine gering eingeschränkt

demonstrierte Inklination und Reklination des Kopfes keine wesentlichen

Einschränkungen festgestellt werden. Somit konnte auch der orthopädische

Gutachter die beklagten Kopfschmerzen nicht auf ein medizinisches Korrelat

zurückführen. Da Dr. med. H.___ in seinem Schreiben vom 17. Mai 2017

(vgl. E. II. 6.14 hiervor) darlegte, dass er die Beschwerdeführerin in den

Jahren 2007, 2011 und 2012 konsiliarisch untersucht habe und die letzte

Konsultation am 12. September 2012 erfolgt sei, kann davon ausgegangen

werden, dass seit der letzten Konsultation keine entsprechende Untersuchung

bzw. therapeutische oder medikamentöse Interventionen betreffend die

Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin mehr erforderlich waren. In diesem

Zusammenhang ist auch die gutachterliche Ausführung unter dem Titel

«Auffälligkeiten und Diskrepanzen» (IV-Nr. 47.1 S. 54) zu verstehen,

wonach die Beschwerdeführerin seit 2012 an chronischen Kopfschmerzen leide,

aber sich nicht mehr in neurologischer Behandlung befinde. Folglich ist aufgrund

der Kopfschmerzen nicht von wesentlichen Beeinträchtigungen oder Einschränkungen

der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltags auszugehen. Daher kann

auch der gutachterlichen Einschätzung gefolgt werden, wonach die

Beschwerdeführerin durch die Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt sei (IV-Nr. 47.1 S. 54 f.), da aufgrund der

Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf nicht von durch Kopfschmerzen

geprägten Einschränkungen – wie ein Rückzug von Lärm und Licht (vgl.

IV-Nr. 47.1 S. 55) – auszugehen sei. Dies auch, weil die Beschwerdeführerin

in ihren Schilderungen zum Tagesablauf die Kopfschmerzen gar nicht erwähnte

(IV-Nr. 47.1 S. 17). Die in diesem Zusammenhang in den vorliegenden

Akten bezüglich den therapeutischen Massnahmen ausgewiesene mangelnde

Compliance der Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ist auch aus dem Gutachten

ersichtlich. So wurde festgehalten, dass bezüglich der Einnahme des

Schmerzmittels Dafalgan gegenüber der Grundgutachterin und der Orthopädin

unterschiedliche Angaben zur Dosierung und Einnahmefrequenz gemacht würden.

Diesen Ausführungen kann gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin gegenüber med.

pract. D.___ angegeben habe, ein bis zwei Tabletten Dafalgan (1 g) pro Tag,

alle zwei Tage (IV-Nr. 47.1 S. 18 Mitte) zu nehmen und im Gespräch

gegenüber Dr. med. F.___ berichtet habe, bei Bedarf drei bis vier

Tabletten Dafalgan (1 g) pro Tag, an circa drei bis vier Tagen in der

Woche, zu nehmen (IV-Nr. 47.1 S. 26 Mitte). Damit erweisen sich die

Angaben der Beschwerdeführerin als inkonsistent.

In Bezug auf die in den zeitlich zuvor

verfassten medizinischen Akten dokumentierten Knieschmerzen rechts wurde am

30.

August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) eine MRT durchgeführt, welche

einen Verdacht auf eine mediale parapatellare Plica mit assoziiertem

Knorpelschaden retropatellar medial zum Vorschein brachte. Diese Knieschmerzen

wurden durch die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des orthopädischen

Teilgutachtens vorgebracht, wobei sie ausführte, diese würden v.a. beim Treppenhochlaufen

und beim längeren Laufen (Spazieren) und Stehen von mehr als zwei Stunden auftreten

(IV-Nr. 47.1 S. 25 f.). Da bei der orthopädischen Untersuchung der

unteren Extremitäten mit Ausnahme von geringen retropatellaren Krepitationen,

rechts stärker als links, normale Befunde festgestellt werden konnten

(IV-Nr. 47.1 S. 29 f.), erscheint es schlüssig, dass Dr. med. F.___ festhielt,

bei einem starken Leidensdruck bestehe die Möglichkeit der arthroskopischen

Resektion der Plica mediopatellaris (IV-Nr. 47.1 S. 31). In diesem

Zusammenhang und unter Einbezug der subjektiv geklagten Beschwerden der

Beschwerdeführerin (vgl. oben) überzeugt auch, dass der orthopädische Gutachter

nicht von einem Einfluss der Kniebeschwerden auf die zuletzt ausgeübte

berufliche Tätigkeit ausging. So legte er dar, dass bei der zuletzt ausgeübten,

körperlich mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem

Laufen und Stehen als Verkäuferin / Kassiererin in einem

Lebensmittelgeschäft und auch einer vergleichbaren, leidensadaptierten

Tätigkeit von orthopädisch-traumatologischer Seite her eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 47.1 S. 31). Diese Einschätzung ist

zudem auch bereits der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom

9.

Februar 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) zu entnehmen, indem er die diagnostizierte

«Gonalgie» als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

qualifizierte.

Die beweiswertigen Einschätzungen und

Diagnosestellungen im orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. F.___

werden somit durch die medizinischen Vorakten nicht gemindert.

7.2.2

In Bezug auf den psychischen

Gesundheitszustand ist auf die Berichte des die Beschwerdeführerin seit

30.

Mai 2012 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 29. Januar

2016, 8. Juli 2016 und 7. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.8 f., 6.16

hiervor) einzugehen. Darin stellte bzw. bestätigte Dr. med. G.___ die Diagnosen

einer «Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

(ICD-10 F43.23), seit Frühsommer 2015», sowie eine «Panikstörung mit

Agoraphobie (ICD-10 F40.01), seit circa 2006» und den «Verdacht auf Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.0)». Auf diese Diagnosestellungen ging der psychiatrische Gutachter

Dr. med. E.___ ein, wobei er zunächst in allgemeiner Weise festhielt, retrospektiv

seien diese Diagnosen aus psychiatrischer Sicht weitgehend nachvollziehbar,

wobei sich für eine Agoraphobie bei der aktuellen Exploration kein Anhalt

gefunden habe (IV-Nr. 74.1 S. 48). Diese letztere Einschätzung

erweist sich unter Heranziehung der subjektiv beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin

während der Exploration als nachvollziehbar. So klagte die Beschwerdeführerin gegenüber

Dr. med. E.___ nicht über entsprechende Ängste. Weiter erläuterte Dr. med. E.___,

dass aus heutiger Sicht die Verdachtsdiagnose einer Somatisierungsstörung

(ICD-10 F40.01) nicht nachvollziehbar sei. Es hätten sich bei der aktuellen

Untersuchung keine Hinweise auf eine Somatisierungsstörung gefunden und die

damaligen Symptome seien im Rahmen von Panikattacken mit Hyperventilationen

erklärbar gewesen (IV-Nr. 47.1 S. 48). Im Hinblick auf die durch den

behandelnden Psychiater ebenfalls diagnostizierte «Anpassungsstörung mit

vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle», welche sodann auch anlässlich

des stationären Aufenthalts vom 12. bis 13. März 2017 in den O.___

diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 6.15 hiervor), führte Dr. med. E.___

aus, diese könne im Anfangsstadium einer depressiven Entwicklung angenommen werden,

besonders wenn die psychosozialen Belastungen in Form von life events im

zeitlichen Zusammenhang damit stünden. Diese gutachterliche Einschätzung

überzeugt, da bei der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten

unbestrittenermassen seit Jahren eine psychosoziale Belastungssituation

(Zwangsheirat, Distanz bzw. Abkehr und Beschimpfungen durch die Familie, Belastung

als Hausfrau und Mutter von sechs Kindern, Scheidung von Exmann, neue Beziehung

zum Mann ihrer Tante, keine Erwerbstätigkeit, vgl. E. II. 6.7 f., 6.15 hiervor)

dokumentiert ist, aufgrund deren sie sogar mittels Fürsorgerischer

Unterbringung am 12. März 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) in die O.___

eingewiesen wurde. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ fest (vgl.

IV-Nr. 47.1 S. 45 oben), die wirtschaftliche Situation

(Beschwerdeführerin lebe von Sozialhilfe), das niedrige Bildungsniveau (die

Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung) und die psychosozialen Belastungen

(Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, werde von Ursprungsfamilie gemobbt)

seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zu Krankheit und

Arbeitsunfähigkeit führten. Aufgrund dieser gutachterlichen Darlegungen überzeugt,

dass der psychiatrische Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die

soziokulturellen und psychosozialen Faktoren ausschloss (IV-Nr. 47.1

S. 46). Im Hinblick auf die durch den behandelnden Psychiater der

Beschwerdeführerin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte seit dem 19. August 2015

(vgl. E. II. 6.8 f. hiervor) führte Dr. med. E.___ aus (IV-Nr. 47.1

S. 48 unten), diese sei retrospektiv aus gutachterlicher Sicht nicht

nachvollziehbar, wahrscheinlich sei der Behandler zu sehr in den

therapeutischen Prozess involviert, um eine IV-relevante Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abgeben zu können. Dieser Argumentation kann auch aufgrund der

Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen

Stellung überwiegend zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 7.2.1

hiervor), gefolgt werden.

Folglich vermögen die Berichte von

Dr. med. G.___ den Beweiswert der Diagnosestellungen und Ausführungen von

Dr. med. E.___ nicht zu verkleinern.

Einzugehen ist im Weiteren auf die in

den medizinischen Vorakten ausgewiesene depressive Episode. So wurde im Bericht

des L.___ vom 3. Oktober 2012 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) eine «leichte

depressive Episode (ICD-10 F32.0)» diagnostiziert, welche durch den Allgemeinmediziner

Dr. med. P.___ trotz fehlender fachlicher Kompetenz auf dem medizinischen

Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie im Bericht vom 6. Januar

2017.

(vgl. E. II. 6.11 hiervor) offenbar aufgegriffen und als «schwere

depressive Episode mit psychischen und somatischen Beschwerden» bezeichnet

wurde. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ im Zusammenhang mit den

psychosozialen Belastungsfaktoren fest (IV-Nr. 47.1 S. 48), weil die

früher übliche Trennung zwischen endogenen und reaktiven Depressionen im ICD-10

zugunsten einer multifaktoriellen Genese aufgegeben worden sei, sei im

zeitlichen Längsschnitt die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung

(ICD-10 F33)» vorzuziehen. Die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach

diese aktuell remittiert sei, leuchtet unter Heranziehung der festgestellten,

im Wesentlichen unauffälligen, psychiatrischen Befunde ein (IV-Nr. 47.1

S. 39 f.).

Folglich wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens nicht verringert.

7.3

Der Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli

2017.

wird durch die vorangehenden medizinischen Akten nicht herabgesetzt.

7.4

Wie nachfolgend darzulegen ist, vermag

auch der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ mit seiner Stellungnahme vom

15.

September 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) den Beweiswert des

Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ nicht in Frage zu stellen: So hielt

Dr. med. G.___ explizit fest, es könne den gutachterlich sorgfältig erhobenen

Befunden und Beurteilungen zugestimmt werden. Daraus kann geschlossen werden,

dass der behandelnde Psychiater mit den gutachterlichen Einschätzungen im

Prinzip einverstanden ist. In Bezug auf die durch den psychiatrischen Gutachter

Dr. med. E.___ als «nicht leitliniengerecht» bezeichnete Therapie (vgl.

IV-Nr. 47.1 S. 46 unten) nahm Dr. med. G.___ dahingehend Stellung,

dass in Anerkennung der vorgegebenen Leitlinien die psychiatrische Behandlung

nicht allein gemäss diesen möglich sei, sondern massgeblich auch durch die

Persönlichkeit sowie die psychosozialen Faktoren mitbestimmt werde. In diesem

Sinn hielt er auch in seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2017

(A.S. 4) fest, eine leitliniengerechte Behandlung sei in diesem Fall

entsprechend limitiert, wodurch auch die möglichen Erfolgsaussichten

naturgemäss begrenzt seien. Folglich übte Dr. med. G.___ auch an dieser

gutachterlichen Einschätzung keine Kritik, sondern wies darauf hin, dass ihm

diese Leitlinien bekannt sind und, dass er diese gemäss den konkreten persönlichen

Umständen der Beschwerdeführerin sowie den begleitenden psychosozialen Faktoren

so gut als möglich befolge. Somit kann auch hier nicht von einer unterschiedlichen

medizinischen Beurteilung durch die beiden psychiatrischen Fachpersonen ausgegangen

werden. Deren Einschätzungen weichen einzig bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voneinander ab: So attestierte Dr. med.

E.___ der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit als

Verkäuferin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 47.1 S. 46) und Dr.

med. G.___ stellte sich auf den Standpunkt, er könne einer vollen

Arbeitsfähigkeit nicht zustimmen (vgl. E. II. 6.18 hiervor). Die Annahme einer

teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hingegen plausibel. Dies

führte er sodann sowohl auf den Verlauf als auch auf das Vorliegen

akzentuierter Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin zurück. Auch der

psychiatrische Gutachter konnte solche eruieren (IV-Nr. 47.1 S. 54), indem

er darlegte, es sei bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsakzentuierung

mit impulsiven und histrionischen Anteilen gegeben. Da er anschliessend

darlegte, es fänden sich keine Einschränkungen in der sozialen Teilhabe,

erscheint im Weiteren plausibel, dass er diesen Persönlichkeitszügen keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beimass. In diesem Zusammenhang hielt auch

der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September

2017.

(vgl. E. II. 6.19 hiervor) fest, die akzentuierten Persönlichkeitszüge und

auch die anderen Diagnosen seien versicherungsmedizinisch und in diesem Fall

auch behandlungsmedizinisch nicht arbeitseinschränkend. Eingehend auf die das

Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägenden psychosozialen

Belastungsfaktoren kann festgehalten werden, dass diese, soweit sie unmittelbar

(direkt) die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine

(verselbstständigte) Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre

(unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen

verschlimmern, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden

sind (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E. 4.3.1.1 S. 298;

Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3). Es

kann daher der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 27. September

2017.

(vgl. E. II. 6.19 hiervor) gefolgt werden, wonach Dr. med. G.___ mit

den erhobenen Befunden und Diagnosen im Gutachten einverstanden sei und einzig

die Arbeitsfähigkeit anders werte, wobei er aber keine

versicherungsmedizinische Wertung vorgenommen habe. Die wirtschaftliche

Situation, das niedrige Bildungsniveau und psychosoziale Belastungsfaktoren

seien invaliditätsfremde Faktoren. Daher vermag die Beschwerdeführerin aus dem

Vorbringen (A.S. 40), wonach das Gutachten nicht schlüssig sei, da der

psychiatrische Gutachter über den fehlenden familiären Rückhalt nicht eingegangen

sei und diesen ressourcenvermindernden Faktor nicht diskutiert habe, nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Es kann aufgrund der obigen Ausführungen von einer

anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts durch die beiden Psychiater ausgegangen

werden. Der behandelnde Psychiater nenne jedoch keine Aspekte, welche im

Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Folglich vermag die Stellungnahme

von Dr. med. G.___ vom 15. September 2017 den Beweiswert des

Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.

7.5

Es ist auf die einzig gegen

das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ gerichteten Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen (A.S. 37 ff.):

7.5.1

In Bezug auf das Vorbringen

(A.S. 38), wonach der Gutachter bei den familiären Ressourcen die

Schwester nenne, dabei aber ausblende, dass diese die Beschwerdeführerin mit

einem Messer bedroht habe und sie von ihrer Ursprungsfamilie gemobbt werde,

kann festgehalten werden, dass Dr. med. E.___ unter dem Titel «Ressourcen» die

familiäre Unterstützung (ihre Schwester) aufführte. Dies ist nachvollziehbar,

da die Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Exploration angab, sie habe

noch sechs jüngere Geschwister und es gebe zurzeit Kontakt zu einer Schwester (IV-Nr. 47.1

S. 35, 36). In diesem Sinn äusserte sich die Beschwerdeführerin auch

gegenüber der internistischen Gutachterin med. pract. D.___, wobei sie

ausführte, sie habe noch eine gute Freundin und könne sich auch einer ihrer

Schwestern, welche gleichzeitig ihre Hausärztin sei, anvertrauen (IV-Nr. 47.1

S. 16). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest

zu einer ihrer Schwestern ein gutes Verhältnis hat. Aus den Angaben der

Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern kann zudem nicht geschlossen werden,

dass es sich bei dieser Schwester um jene handelt, welche die

Beschwerdeführerin mit einem Messer bedroht habe. Diesbezüglich wurde im

Gutachten festgehalten, dass «einmal (…) sogar eine ihrer Schwestern mit einem

Messer vor der Tür gestanden sei und sie bedroht (habe).». Da die

Beschwerdeführerin insgesamt sechs Geschwister hat, ist davon auszugehen, dass

es sich bei diesem Vorfall um eine andere Schwester gehandelt hat. Dies umso

mehr, als die Beschwerdeführerin angab, eine ihrer Schwestern leide unter einer

Borderline-Störung und eine andere unter Depressionen (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 38).

Denn daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mindestens

zwei Schwestern hat. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in diesem

Zusammenhang als «nicht erkennbar» qualifizierten mobilisierbaren Ressourcen (A.S. 38)

ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter diesbezüglich ausdrücklich

und in nachvollziehbarer Weise Stellung nahm, wobei er darlegte, dass z.B. die

Kontaktfähigkeit zu Dritten / Selbstbehauptungsfähigkeit zu

ausserberuflichen Aktivitäten und die Weggehfähigkeit nicht beeinträchtigt

seien und ebenso wie das soziale Netzwerk, die familiäre Unterstützung, die

Kommunikationsfähigkeit und die Therapieadhärenz mobilisierbare Ressourcen darstellen

würden (IV-Nr. 47.1 S. 45). Somit erweisen sich diese Vorbringen der

Beschwerdeführerin als haltlos.

7.5.2

Im Weiteren stellt sich die

Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (A.S. 38 f.), es sei nicht

nachvollziehbar, wieso nach den Ergebnissen des durchgeführten

psychomotorischen Testverfahrens nach ICF b126 ihre funktionelle Leistungsfähigkeit

intakt sein soll. Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass die WHO als

Ergänzung zur ICD die ICF zur Beschreibung des funktionalen

Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der

Dispositiv

relevanten Umgebungsfaktoren geschaffen hat, weil erkannt wurde, dass die Diagnosen

in der Regel für sich alleine keine Rückschlüsse auf einen bestimmten

Schweregrad der Erkrankung zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom

30. November 2017 E. 5.2.2 m.w.H.). Dr. med. E.___ wies in

seinem psychiatrischen Teilgutachten darauf hin, dass er bei der

«Persönlichkeit» die psychischen und psychosomatischen Funktionen gemäss dem

ICF b126-Klassifikationssystem abgeklärt habe (IV-Nr. 47 S. 42) und

führte im Anschluss daran aus, aus Anamnese und Befund sei nicht erkennbar, ob

es sich hierbei um State- oder Trait-Funktionen handle, d.h. ob die Funktionen

persönlichkeitsbedingt seit der Adoleszenz andauernd bestünden im Sinne einer

Persönlichkeitsstörung oder aber durch die Krankheit entstanden und damit

möglicherweise reversibel seien (IV-Nr. 47.1 S. 43). Folglich hat

sich Dr. med. E.___ mit diesen erhobenen Befunden betreffend die Persönlichkeit

auseinandergesetzt. Da er zudem eigene fachärztliche Untersuchungen durchführte

und zu den beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin Stellung nahm, ist bei

ihm von einer umfassenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin auszugehen. Dem Experten ist zudem ein gewisser

Ermessensspielraum zuzugestehen, inwieweit er sich mit den anlässlich eines

Klassifikationssystems erhobenen Befunden vertieft auseinandersetzen will. Folglich

vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

7.5.3 Betreffend die Argumentation,

wonach der psychiatrische Gutachter sich nicht zu den Auswirkungen der

Panikstörung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit geäussert habe

(A.S. 39) ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___ festhielt, dass u.a. die Diagnose

der Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) retrospektiv aus psychiatrischer

Sicht weitgehend nachvollziehbar sei, wobei sich für eine Agoraphobie bei der

aktuellen Exploration kein Anhalt finde (IV-Nr. 47.1 S. 48). Diese

Ausführung ist nachvollziehbar, da er zum Beginn und Verlauf der

gesundheitlichen Problematik sowie der bisherigen Massnahmen und Einschätzungen

u.a. ausführte, die Zuweisung in das L.___ sei wegen Panikattacken erfolgt, so

seien diese erstmals vor sieben bis acht Jahren aufgetreten und aktuell gebe es

zwei bis drei Panikattacken pro Woche (IV-Nr. 47.1 S. 51). Folglich

waren dem psychiatrischen Gutachter diese Panikattacken bekannt, weshalb er

auch selbst als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine

Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0 auswies. Diese diagnostische Einschätzung wurde

in der Folge durch den behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ in seiner

Stellungnahme vom 15. September 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) denn auch nicht

in Frage gestellt. Damit laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins

Leere.

7.5.4 Die Hinweise der

Beschwerdeführerin betreffend die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom

9. Februar 2017 (A.S. 39), der einen invalidisierenden

Gesundheitsschaden ausgewiesen habe, sind zwar zutreffend, erweisen sich aber

nicht als behelflich. So hielt Dr. med. B.___ ausdrücklich fest, die

psychosozialen Faktoren vermöchten versicherungsmedizinisch an sich keine

Arbeitsunfähigkeit zu begründen und empfahl daher die Durchführung einer

Begutachtung. Seine in der damaligen Stellungnahme ausgewiesenen Diagnosen

beruhten auf den medizinischen Vorakten und nicht auf eigens durchgeführten

Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er

aufgrund der wiedergegebenen Diagnosen aus den medizinischen Vorakten von einem

invalidisierenden Gesundheitsschaden ausging. Es ist hingegen nicht einzusehen,

inwiefern diese Tatsache den vollen Beweiswert des Gutachtens der

Begutachtungsstelle C.___ schmälern soll.

7.6 Es kann somit zusammenfassend

festgehalten werden, dass dem polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 13. Juli 2017 der volle Beweiswert zuzusprechen

ist. Dies hielt bereits der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom

27. September 2017 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) fest, indem er das Gutachten

als schlüssig und nachvollziehbar qualifizierte. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember

2017 (A.S. 1 ff.) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ abgestellt

hat. Somit ist auch auf die in diesem Gutachten formulierte Einschätzung

betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach

diese ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Detailhandelsangestellte als auch in einer anderen Verweistätigkeit unter

Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist. Es hat

nie eine relevante Einschränkung bestanden. Zur Erhaltung des

Gesundheitszustandes seien gehäufte Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten mit

Zwangshaltung des Kopfes und mit häufigem Treppenlaufen nicht zu empfehlen.

Dieses Belastungsprofil gilt seit dem Datum der Begutachtung (13. Juli

2017).

8. Aufgrund der ausgewiesenen

vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin nicht

gehalten, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Die Voraussetzungen für das

Vorliegen einer Invalidität sind nicht gegeben (vgl. E. II. 3.2

hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente daher zu Recht abgewiesen. In der

Beschwerde sowie der Replik wird allgemein «eine Leistung der Invalidenversicherung»

verlangt. Die Begründungen beziehen sich anschliessend jedoch ausschliesslich

auf den Rentenanspruch. In Bezug auf berufliche Massnahmen liegt keine

Begründung vor. Es ist deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe

diesen Aspekt der Verfügung vom 1. Dezember 2017 nicht angefochten. Die

angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt materiell korrekt. Aufgrund der

vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerdeführerin weder invalid noch von

Invalidität bedroht. Damit erübrigt sich eine Prüfung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen

(vgl. E. II. 3.3 hiervor).

9. Somit ist die angefochtene

Verfügung vom 1. Dezember 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11. Die Beschwerdeführerin steht ab dem

16. Januar 2018 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

11.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der

Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Guido Ehrler, hat am 18. Juni

2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 43 f.), worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 2'355.30 geltend macht. Dabei beträgt der

Aufwand total 8,58 Stunden. Die darin enthaltenen und mit «aa/cc» bezeichneten

«Bemühungen» vom 19. Februar 2018, 26. April 2018 und 23. Mai

2018 à je 10 Minuten sowie der mit «Abschluss, Honorarnote» bezeichnete Aufwand

vom 18. Juni 2018 à 15 Minuten gelten praxisgemäss als

Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten ist und

nicht gesondert entschädigt wird. Damit kürzt sich der Aufwand um 45 Minuten

auf 7,83 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens

Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom

18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 161

Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT

CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 1'563.10 festzusetzen (7,83 Stunden zu

CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 41.90 und 7,7 % MwSt),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 421.65, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch

der Beschwerdeführerin – nicht von einem Stundenansatz von CHF 250.00,

sondern lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT)

auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit

der Klientin vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Advokat Guido Ehrler, wird auf CHF 1'563.10 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 421.65

(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) des Staates während zehn Jahren, wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi