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Entscheid

VSBES.2018.10

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. April 2019Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1974, meldete sich am 28. November 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht des Hausarztes des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3.

September 2013 (IV-Nr. 32, S. 5) ist hierzu zu entnehmen, beim Beschwerdeführer

bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches

scapulothorakales Schmerzsyndrom rechts nach Kontusion (Sturz unter Dusche)

07/07 und Hammerschlag 02/12 sowie eine periauriculäre Schmerzsymptomatik. Ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe unter anderem ein tieffrequenter

Tinnitus beidseits. Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit von ca. 20 %. Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Mit

Bericht vom 18. Juli 2013 (IV-Nr. 30) schloss die Beschwerdegegnerin die

Eingliederungsmassnahmen ab.

Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2014 (IV-Nr.

40) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen,

den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2014 Einwände

(IV-Nr. 41). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.

April 2015 (IV-Nr. 64) fest, es solle bei der C.___ eine polydisziplinäre

Begutachtung durchgeführt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. November 2015 (IV-Nr. 78) ab.

Im Gutachtensbericht vom 20. Februar

2017 (IV-Nr. 88) kamen die C.___-Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer

bestehe für die angestammte und alle anderen beruflichen Tätigkeiten eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Berufliche

Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht empfohlen werden. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 94) wies die Beschwerdegegnerin

gestützt darauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Massnamen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Dezember 2017

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades

von mindestens 70 % zuzusprechen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen

zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Streitsache zwecks

Einholung eines neuen externen polydisziplinären medizinischen Gutachtens an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Februar 2018 (A.S. 30) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018

(A.S. 40 f.) wird bei Dr. med. D.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH,

ein ohrenärztliches Gerichtsgutachten eingeholt.

5. Der Gutachtensbericht ergeht am

14. Juni 2018 (A.S. 44). Hierzu lassen sich die Parteien mit Eingaben vom 27.

Juni 2018 (A.S. 53) und 10. Juli 2018 (A.S. 55 ff.) vernehmen. Zudem reicht der

Beschwerdeführer am 27. August 2018 eine weitere Stellungnahme ein (A.S. 61

f.).

6. Mit Verfügung vom 29. November

2018 (A.S. 71 f.) wird bei Dr. med. E.___, F.___, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

eingeholt.

7. Das psychiatrische Gutachten

ergeht am 18. Februar 2019 (A.S. 77 ff.).

8. Mit Stellungnahme vom 10. April

2019 (A.S. 134 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder

in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das

Gutachten der C.___ beweisuntauglich, da es nicht sämtliche vorliegend

relevanten fachärztlichen Disziplinen abdecke. So werde in diversen Berichten

beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Tinnitus mit Schwerhörigkeit erhoben.

Ungeachtet dessen habe es die C.___ nicht für nötig erachtet, den Versicherten

durch einen Hals-Nasen-Ohren Spezialisten gehörig abzuklären oder auch nur die

entsprechenden Berichte der G.___ beizuziehen. In diesem Zusammenhang blieben

auch die sich aus dem Tinnitus ergebenden hochgradigen Schlafstörungen nicht

adäquat gewichtet. Des Weiteren sei das psychiatrische

Teilgutachten des Gutachters Dr. med. H.___ wie auch das restliche Gutachten

gekennzeichnet durch eine allzu oberflächliche Explorationsweise. Weder die Anamnese

noch die Befunderhebungen noch die Beurteilung gingen hinreichend in die Tiefe.

Selbst wenn man dem psychiatrischen Teilgutachten zum Zeitpunkt der

Gutachtenerstellung noch irgendeine Relevanz zusprechen wollte, sei

festzustellen, dass es dennoch als beweisuntauglich zu qualifizieren wäre, da

sich dieses zwischenzeitlich als gänzlich überholt erweise. So befinde sich der

Beschwerdeführer inzwischen in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I.___,

[...]. Mit Bericht vom 20. September 2017 bestätige Dr. med. I.___ eine

rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung sowie

eine generalisierte Angststörung. Dr. med. I.___ attestiere gestützt

hierauf eine 70 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Als

beweisuntauglich seien auch das orthopädische und das neurologische

Teilgutachten zu qualifizieren. Bereits in der ganzen Art und Weise, wie das

orthopädische Teilgutachten abgefasst sei, trete eine Vorurteilsbehaftetheit

gegenüber dem Beschwerdeführer offen zu Tage. Festzustellen sei, dass die zu

erhebenden Befunde vom orthopädischen Gutachter durchwegs verharmlost

dargestellt und schön geredet würden. So habe der Gutachter auf Seite 18 etwa

Einschränkungen in der Beweglichkeit der Wirbelsäule zu erheben vermocht. Auch

habe er Impingementzeichen in der rechten Schulter sowie eine muskuläre

Verspannung erheben können. Wenn der Gutachter dann aber im Widerspruch hierzu

auf Seite 21 festhalte, dass sich in der orthopädischen Untersuchung keine

eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erheben liessen, sei dies in

keiner Weise nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei dem Gutachter u.a.

auch vorzuwerfen, dass er sich nicht mit den vorhandenen Röntgen- und

MRI-Bildern befasst habe, geschweige denn selbst aktuelle angefertigt habe.

Auch setze er sich in Widerspruch etwa zum neurologischen Gutachter, welcher Druckdolenzen

im Gegensatz zum Orthopäden ausdrücklich bejaht habe (vgl. Seite 23 des

Gutachtens). Abermals werde dort wiederholt, in der orthopädischen Untersuchung

hätten keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden

können. Dies sei, wie bereits erörtert, klar unzutreffend. Etwa seien

HWS-Beweglichkeitseinschränkungen, Druckdolenzen (zumindest in der

neurologischen Untersuchung), muskuläre Verspannungen sowie eine

lmpingementproblematik erhoben worden. Was das Arbeitsfähigkeitsattest einer

100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit betreffe, so sei zu

konstatieren, dass die C.___ sich in keiner Weise mit dem Tätigkeitsprofil in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder allfälligen Verweistätigkeiten

auseinandersetze und überhaupt kein Tätigkeitsprofil erstelle. Der

Beschwerdeführer sei gelernter Mechaniker bzw. sogar Mechanikermeister. In

solcher Tätigkeit habe er eine Vielzahl schwerer Arbeiten zu verrichten. Die

Gutachter schwiegen sich etwa über Gewichtslimiten, zu vermeidende Haltungen

bei der Arbeit, etc. aus. Eine Tätigkeit als Mechaniker mit dem Heben von

Lasten oftmals gar über 20 Kilo und der Einnahme von Zwangshaltungen sei klar

nicht mehr voll zumutbar. Dies selbst nach Massgabe der im Übrigen

beweisuntauglichen RAD-Berichte, welche von einer lediglich 80%igen

Restarbeitsfähigkeit als Mechaniker ausgehen würden. Wobei auch letztere

Einschätzung zu hoch gegriffen sei und sich als unzutreffend erweise. In diesem

Zusammenhang sei auch zu konstatieren, dass die C.___ sich in keiner Weise mit

den Ergebnissen der Arbeitserprobung in der Stiftung Wendepunkt

auseinandergesetzt habe. Die Zielauswertung vom 7. Juni 2013 habe ergeben, dass

es auch bei leichter Arbeit nicht gelungen sei, ein Halbtagespensum aufzubauen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008)

verhalte es sich so, dass wenn die ermittelte medizinische Einschätzung der

Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu der

während einer mehrwöchigen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten /

Einsatz des Versicherten effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der

Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung stehe, diese ernsthafte

Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermöge. Auch ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen wäre klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfülle die

gesetzlichen Anforderungen an berufliche Massnahmen klarerweise. Selbst ein

Anspruch auf eine Umschulung würde bestehen. In diesem Zusammenhang sei zu

betonen, dass der Versicherte die Ausbildung zum Automechaniker abgeschlossen

habe und über das Meister- und Lehrmeisterdiplom verfüge. Gemäss dem

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) werde die

Ausbildung des Versicherten dem schweizerischen Bildungssystem als höhere

Berufsausbildung auf Tertiärstufe B zugeordnet. Der Versicherte könnte, wenn er

denn gesund wäre, im Valideneinkommen entsprechend eine Kompetenzniveau 4

Tätigkeit gemäss LSE 2014 bzw. eine Anforderungsniveau 1 Tätigkeit gemäss

LSE-Tabellen 2010 ausüben. Wobei eine solche Tätigkeit gesundheitsbedingt, wie

bereits ausgeführt, nicht mehr ausübbar sei. Demgegenüber wäre beim Invalideneinkommen,

da die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei, auf eine Niveau 1

Tätigkeit gemäss LSE 2014 bzw. Niveau 4 Tätigkeit gemäss LSE 2010 abzustellen.

Sodann wäre ein Ieidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.

Die IV habe die beruflichen Massnahmen im Wesentlichen verneint mit der

Begründung, dass Eingliederungsbemühungen am 18. Juli 2013 eingestellt worden

und als gescheitert zu qualifizieren seien. In diesem Zusammenhang sei darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer damals insistiert habe, die

Eingliederung fortzusetzen. Er wäre für weitere berufliche Massnahmen motiviert

gewesen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass eine gesundheitliche Einschränkung im Zusammenhang mit dem Ereignis

längstens über eine Dauer von sechs Monaten bestanden habe. Ab August 2010

bestünden keine Diagnosen mehr, welche eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit

und einen Rentenanspruch begründen würden. In seiner ursprünglich ausgeübten

Tätigkeit als Automechaniker wie auch in jeglicher anderen Tätigkeit bestehe

medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestehe keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes. Gestützt auf die gutachterliche Abklärung

könne von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden.

Entsprechend könne dem Antrag, es seien Leistungen nach Massgabe eines

IV-Grades in der Höhe von mindestens 70 % zuzusprechen, nicht gefolgt werden.

Die Schlüssigkeit und die Nachvollziehbarkeit des eingeholten

Administrativgutachtens würden durch den Bericht des RAD vom 29. Mai 2017

bestätigt. Hinsichtlich des Antrags auf berufliche Massnahmen werde auf die

Eingliederungsbemühungen, welche mit dem Bericht vom 18. Juli 2013 eingestellt

worden seien, verwiesen. Der Grund dafür sei, dass jegliche Lösungsansätze

immer wieder hätten abgebrochen werden müssen, obschon diese aufgrund der

vorhandenen medizinischen Sachlage vollumfänglich zumutbar gewesen wären. Es

sei somit von einem vorwiegend subjektiv gestützten Krankheitsbild auszugehen.

Dies sei auch im Rahmen der medizinischen Exploration beim C.___ so vorgebracht

worden und es sei festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer lediglich

für 2 Stunden als arbeitsfähig sehe. Deshalb seien weitere berufliche

Massnahmen als nicht zielführend einzustufen.

5.

Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im neurologischen

Sprechstundenbericht des J.___ vom 7. März 2012 (IV-Nr. 32, S. 18) wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer beklage ein seit über einem Jahr bestehendes

«Pfeifen» in den Ohren links > rechts, wie ein knackendes Geräusch unterhalb

des Ohrläppchens rechts, welches er auch im Bereich des lateralen Halses

annehme. Aktuell schienen nicht Schmerzen im Vordergrund zu stehen. Die multiplen

Beschwerden könnten nicht klar einem neurologischen Krankheitsbild zugeordnet

werden. Aus klinisch-neurologischer Sicht hätten sich diesbezüglich

insbesondere keine Hinweise für ein arterielles Stenosegeräusch gefunden.

Ebenfalls sei der lokale Auskultationsbefund unauffällig gewesen. Insgesamt

müsse als Ursache der Beschwerden auch eine nicht organische Genese in Erwägung

gezogen werden.

5.2

Der Kreisarzt der Suva, Dr. med.

K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, verfasste am 15. März 2012 eine ärztliche

Beurteilung IV-Nr. 11.1, S. 71), wobei er die folgenden Diagnosen stellte:

«Status nach Kontusionstrauma der rechten Schulter durch einen 1.2 kg

schweren Hammer ohne strukturelle Veränderungen; Ursprüngliche Schmerzen bei

Status nach Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule mit konsekutiver

Hyperalgesie». Gemäss Dr. med. K.___ handle es sich beim Beschwerdeführer um

eine Problematik ausgehend von Veränderungen der Halswirbelsäule mit

Verursachung unter anderem eines muskulären Hartspanns. Bei einer durch einen

Hammer verursachten Schulterkontusion sei spätestens sechs Monate nach dem

Unfall ohne Vorliegen von organischen Veränderungen von einer Restitution

auszugehen (S.A. 41, S. 3).

5.3

Im Bericht der HNO-Klinik des J.___

vom 24. April 2012 (IV-Nr. 32 S. 16) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Periauriculäre

Schmerzsymptomatik, am ehesten musculoskeletal bedingt mit / bei:

·

chronischem

scapulothorakalem Schmerzsyndrom rechts nach Schultergürtelkontusion 2/10

-

Tieffrequenter Tinnitus

beidseits

-

Saisonale Rhinitis

Der Beschwerdeführer berichte, dass er

seit ca. einem Jahr beim Berühren der periauriculären Region ein eher

knarrendes Ohrgeräusch wahrnehme. Zudem bestehe vor allem in Rückenlage ein

über beide Schultern ziehender Schmerz mit blitzartig einschiessenden, sehr

kurz andauernden, stechenden Schmerzen in beiden Ohren, welche jeweils dann in

ein nuchales Kopfweh übergingen. Diese Beschwerden seien erstmals nach einer

Schulterkontusion rechts durch einen Hammerschlag aufgetreten. Weiterhin

berichte er über einen intermittierend auftretenden, pfeifenden Tinnitus

beidseits, welchen er vor allem bei fehlenden Umgebungsgeräuschen bemerke. Zur

Beurteilung wurde festgehalten, bei unauffälligem HNO-Status interpretiere man

die beschriebenen Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten als

musculoskeletal bedingt bei bekannter, rechtsbetonter chronischer

Zervikobrachialgie. Der eher tieffrequente, pfeifende Tinnitus könnte ebenfalls

myogen mitbedingt sein.

5.4

Gemäss Bericht des Hausarztes

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom

3.

September 2013 (IV-Nr. 32, S. 5) bestünden beim Beschwerdeführer mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches scapulothorakales

Schmerzsyndrom rechts nach Kontusion (Sturz unter Dusche) 07/07 und

Hammerschlag 02/10 sowie eine periauriculäre Schmerzsymptomatik. Ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit bestehe unter anderem ein tieffrequenter Tinnitus

beidseits. Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit von ca. 20 %.

5.5

Dr. med. L.___, Facharzt für

Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. August 2014 (IV-Nr. 54)

aus, der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen

Hals- und Schulterpartie mit intermittierenden Ausstrahlungen in den Arm mit

teilweise Kribbelparästhesien und Einschlafgefühl. Physiotherapie habe keine

relevante Besserung mit sich gebracht. Zur Beurteilung wurde ausgeführt,

klinisch neurologisch fänden sich symmetrische Muskeleigenreflexe und eine

normale Trophik der Armmuskulatur; es bestünden also keine Hinweise auf einen

verminderten Einsatz der rechten Armmuskulatur. Nadelmyographisch fänden sich

eine sakkadierte Willkürinnervation ohne Zeichen der Denervation und keine

Zeichen der neurogenen Minderinnervation. Bereits vorgängig seien ausgedehnte

Untersuchungen mit Bildgebungen der Halswirbelsäule und des Schädels

durchgeführt worden; bis auf leichte Diskusprotrusionen ohne neurogene

Kompression finde sich ein Normalbefund. In den durchgeführten

elektrophysiologischen Untersuchungen seien die sensibel evozierten Potenziale

des N. medianus ebenfalls normal bzw. es bestehe keine sensible Afferenzstörung;

ergänzend sei peripher neurologisch bei Angabe von Gefühlsstörungen der Arme

untersucht worden, ein unterliegendes Karpaltunnelsyndrom / eine distale

Kompressionsneuropathie könne ausgeschlossen werden. Insgesamt könnten klinisch

neurologisch / morphologisch normale Befunde im Bereich des zentralen und

peripheren Nervensystems erhoben werden. Ebenfalls seien die durchgeführten

Zusatzuntersuchungen gänzlich normal. Es finde sich also kein morphologisches

Korrelat für die angegebene Schmerzsymptomatik. Zudem sei bei normaler Trophik

und Tonus der Armmuskulatur von einem normalen Einsatz des Armes auszugehen im

Rahmen der normalen Tätigkeit. In dem Sinne könne er, Dr. med. L.___, sich der

Einschätzung des Beschwerdeführers, dass nur leichtere Tätigkeiten mit dem

rechten Arm möglich wären, nicht anschliessen. Seiner Meinung nach sei es

vertretbar, dass jede körperliche Arbeitstätigkeit ausgeübt werden könne. Rein

neurologisch könnten keine Befunde erhoben werden, welche die Arbeitstätigkeit

beeinträchtigen würden.

5.6

Prof. Dr. med. M.___ von der

Hals-Nasen-Ohren-Klinik des G.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11.

Februar 2016 (IV-Nr. 92. S. 7) einen sehr schweren, dekompensierten

Tinnitus beidseits bei psychosozialer Belastungssituation sowie einen Status

nach Verletzung der Schulter/Nacken durch einen herabfallenden Hammer vor

Jahren. Die klinische Untersuchung habe otoskopisch ein beidseits

differenziertes, intaktes Trommelfell gezeigt, Weber mittig, Rinne beidseits

positiv. Die Palpation des Halses sei mit Ausnahme von Myogelosen unauffällig

gewesen. Das Reintonaudiogramm habe im Vergleich zum Voraudiogramm von vor

einem Jahr eine beidseitige Abnahme der Hörschwelle rechts mehr als links

gezeigt, aktuell liege ein leichtgradiger, symmetrischer, weitgehend

pancochleärer Hörverlust beidseits vor, dieser betrage gemäss CPT-AMA-Tabelle

auf der rechten Seite 23 % und links 13 %.

5.7

Im polydisziplinären Gutachten

des C.___ vom 20. Februar 2017 (Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädische

Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie; IV-Nr. 88) wurden keine Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

2.

Anamnestisch chronisches

zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts (lCD-10 M53.1)

·

Verdacht auf

leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter rechts (M75.4)

·

auf orthopädischer

Ebene ansonsten unauffälliger Befund

·

anamnestischer

Verdacht auf nicht immer adäquate Schmerzwahrnehmung

3.

Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.)

4.

Rhinitis allergica anamnestisch (ICD-10

J30.4)

5.

Allergisches Asthma bronchiale

anamnestisch (ICD-10 J45.0)

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei

der orthopädischen Untersuchung hätten zusammenfassend keine eindeutig

objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden können. Die vom

Exploranden angegebenen Beschwerden würden offenbar nur intermittierend

auftreten. Das von ihm geltend gemachte Kraftdefizit auf der rechten Seite

lasse sich durch das symmetrische Muskelrelief zumindest in Form einer

morphologisch bedingten Schwäche ausschliessen. Es hätten deutliche Hinweise

für nicht-organische Faktoren der Beschwerden des Exploranden bestanden. Aus

orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei

der neurologischen Untersuchung habe ein leichtes Zervikalsyndrom mit

Verspannungen im Bereich des Musculus trapezius rechts festgestellt werden

können. Ausserdem bestehe ein Tinnitus beidseits. Die neurologischen Diagnosen

hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und aus neurologischer Sicht

bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch aus

allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden können. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sodann keine

psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Es sei aufgefallen,

dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,

maximal noch 2 Stunden pro Tag arbeiten zu können, durch die somatischen

Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne. Es müsse eine psychische

Überlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine

Schmerzverarbeitungsstörung. Diese habe keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Insgesamt komme man aus polydisziplinärer Sicht zum

Schluss, dass beim Exploranden für sämtliche beruflichen Tätigkeiten eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Nach dem Ereignis vom

Februar 2010 dürfte vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben,

deren genaue Dauer anhand der Akten jedoch nicht zu eruieren sei. Es könne

jedoch davon ausgegangen werden, dass die erlittenen Verletzungen nach einigen

Wochen bis längstens 6 Monaten folgenlos ausgeheilt gewesen seien. Aus

somatischer Sicht könne die Selbsteinschätzung des Exploranden, nur noch

2.

– 3 Stunden pro Tag arbeiten zu können, in keiner Hinsicht

nachvollzogen werden. Es könnten keine objektiven Befunde erhoben werden, die

eine solche Einschätzung unterstützen würden. Berufliche Massnahmen könnten

aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des

Exploranden nicht empfohlen werden, da sie kaum erfolgversprechend durchgeführt

werden könnten.

5.8

In seinem Bericht vom 30. April

2017.

(IV-Nr. 92, S. 3) diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt für Innere

Medizin FMH, beim Beschwerdeführer ein chronisches HWS-Syndrom, einen

chronischen Tinnitus, eine Depression sowie Schlafstörungen. Als Automechaniker

sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.

5.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2017

(IV-Nr. 99, S. 3) beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung

mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und eine generalisierte Angststörung

(ICD-10 F41.1). Der Beschwerdeführer sei bei ihm seit dem 18. August 2017 in

Behandlung. Beim Ausfüllen eines Hamilton Fragebogens durch den Versicherten

seien 41 Punkte erreicht worden, was eine Depression von mittlerem bis schweren

Schweregrad bestätige. Der Versicherte werde mit Cymbalta medikamentös

behandelt. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 – 100 %.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 88) weshalb vorweg dessen

Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Im internistischen Teilgutachten

wurde dargelegt, es sei im allgemeininternistischen Status aufgefallen, dass

die Fusspulse rechts nicht palpabel gewesen seien, die übrigen peripheren Pulse

seien gut palpabel ohne Strömungsgeräusche gewesen. Im Bereich des Abdomens

habe sich eine Druckdolenz im mittleren und rechten Unterbauch bei sonst

unauffälligem Abdomen gefunden. Der übrige allgemeininternistische Status sei

unauffällig gewesen. Auch die Laboruntersuchungen seien weitgehend unauffällig

gewesen. Bezüglich des anamnestischen Verdachts auf eine Rhinitis allergica und

ein allergisches Asthma bronchiale habe der Explorand keine Beschwerden und

auch keine entsprechende Medikation angegeben. Gestützt darauf wird

nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können und aus allgemeininternistischer

Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe.

6.2

Im orthopädischen Teilgutachten wurde

festgehalten, da der Explorand ausschliesslich über Beschwerden an der oberen

Körperhälfte berichte, entkleide er sich auch nur hier, obwohl er vom

Untersucher explizit auf die Möglichkeit einer Detail-untersuchung der unteren

Körperhälfte verwiesen werde. Diese müsse mit getragener Hose und Schuhen

entsprechend kursorisch bleiben. Dabei zeige sich auf der Treppe und ebenem

Terrain ein unauffälliges Gangbild mitsamt verschiedenen Gangvarianten. Die

gezeigte Art des Kauergangs lasse bereits zu Beginn der Untersuchung eine noch

gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkennen. Auch am

Rumpf zeige sich eine freie Beweglichkeit in alle Richtungen und die ausgiebige

Palpation des Rückens führe nicht zu erkennbaren Schmerzäusserungen. Auffallend

sei hier, dass der Explorand seinen Kopf teilweise antizyklisch gegen den Rumpf

bewege oder ihn häufig einfach starr halte mit entsprechend stark aktivierter

Nackenmuskulatur. Dies verändere sich dann auf dem Untersuchungstisch, wo sich

bei orthograder Kopfhaltung eine völlig entspannte Nacken- und

Schultergürtelmuskulatur ertasten lasse. Die Rotations- und Seitneigebewegungen

würden anfangs nur sehr langsam und in stark reduziertem Umfang durchgeführt,

vornehmlich bei der Rotation nach rechts. Mit leichter Unterstützung durch den

Untersucher gelinge zuletzt aber eine praktisch freie Kopfrotation mit nur

geringem Defizit bei der Rechtsrotation, bei welcher der Explorand mit der

linksseitigen Nackenmuskulatur kräftig dagegen halte. Eindeutig objektivierbare

Hinweise auf eine Patienten-unabhängige Bewegungseinschränkung ergäben sich

aber nicht und die ganze Untersuchung von Kopf und Nacken könne auch ohne

eindeutig erkennbare Schmerzäusserungen durchgeführt werden. Die kursorische

Untersuchung der unteren Extremitäten ergebe eine freie Hüft- und

Kniebeweglichkeit, wie dies in Anbetracht des gezeigten Kauergangs habe

erwartet werden dürfen. An den oberen Extremitäten werde die rechte Schulter

verlangsamt bewegt, erreiche zuletzt jedoch die endgradige Überkopfposition,

wie sie auch links möglich sei. Grössere Schwierigkeiten scheine das Rückführen

der Arme hinter die Körperebene zu bereiten, wobei es für den orthopädischen

Untersucher nicht ganz plausibel wirke, dass beim Rückführen des linken Armes

hinter die Körperebene Schulterschmerzen rechts auftreten sollten. Der rechte

Arm werde nur marginal nach hinten geführt und erreiche knapp den ipsilateralen

Beckenkamm. Vor der Körperebene gelängen dann aber alle Bewegungen nahezu frei,

wobei der Explorand bei der lmpingementtestung und der Cross body action rechts

muskulär nie vollständig entspanne, sodass diese fraglich als leicht positiv

bewertet werden könnten. Weiter peripher erfolge die Kraftentfaltung auf der

rechten Seite anfangs immer reduziert, lasse sich bei entsprechender Motivation

dann aber auf ein vergleichbares Niveau steigern, wie es auch links vorliege.

Die Umfänge an den Ober- und Unterarmen seien zugunsten der rechten Seite

leichtgradig hypertroph, wie dies bei Rechtshändern oftmals zu sehen sei. Eine

relevante Schonung im Alltag lasse sich dadurch jedenfalls weitgehend

ausschliessen. Gemäss den vorliegenden Berichten über früher durchgeführte bildgebende

Untersuchungen hätten sich nie relevante pathologische Befunde erheben lassen,

welche die vom Exploranden angegebenen Beschwerden plausibel erklärt hätten.

Bei fehlender konkreter Fragestellung werde zum Schutz des Exploranden vor

unnötiger Strahlenbelastung entsprechend auf die Anfertigung neuer Röntgenbilder

verzichtet. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich der orthopädischen

Untersuchung keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde. Die

Beschwerdeangaben des Exploranden wirkten ziemlich pauschal und deckten ein grosses

anatomisches Areal ab, träten aber offenbar nur intermittierend auf. Das von

ihm geltend gemachte Kraftdefizit der rechten Seite lasse sich durch ein

symmetrisches Muskelrelief zumindest in Form einer morphologisch bedingten

Schwäche ausschliessen. Insgesamt entstehe der Eindruck, als ob beim

Beschwerdeerleben des Exploranden nichtorganische Faktoren eine wesentliche

Rolle spielten. Gestützt auf die eingehende Befunderhebung vermag schliesslich

auch die Schlussfolgerung des orthopädischen Gutachters zu überzeugen, wonach

die Belastungsfähigkeit des Bewegungsapparates nicht eingeschränkt sei, nachdem

sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung keine eindeutig objektivierbaren

pathologischen Befunde hätten erheben lassen. Entsprechend bestehe aus

orthopädischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten, für die der Explorand aufgrund

seiner allgemeinen körperlichen und ausbildungsmässigen Voraussetzungen sowie

seiner persönlichen Neigungen geeignet sei, eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 %.

6.3

Im neurologischen Teilgutachten

wurde ausgeführt, der Explorand leide seit mehreren Jahren unter einem

Tinnitus, welcher beidseits wahrgenommen werde, jedoch auf der rechten Seite

sich offenbar immer wieder verändere. So beschreibe der Explorand, dass er durch

Berührung und leichten Druck im Bereich der rechten Halsseite ein Donnergrollen

im rechten Ohr erzeugen könne. In diesem Bereich bestehe jedoch keine vermehrte

muskuläre Anspannung beziehungsweise Tendomyopathie. Dahingegen zeige sich ein

leichtes Zervikalsyndrom mit Verspannungen im Bereich des Musculus trapezius

rechts. Auf Druck lasse sich in diesem Bereich der Tinnitus nicht modulieren.

Aus diesem Grunde könne davon ausgegangen werden, dass ein direkter

Zusammenhang zwischen dem Zervikalsyndrom und dem Tinnitus nicht bestehe, was

auch der Wahrnehmung des Exploranden entspreche. Neben den zervikalen Schmerzen

beschreibe der Explorand auch Schmerzen von Seiten der rechten Schulter. Bei

der klinischen Untersuchung bestehe in diesem Bereich ein leichtes schmerzbedingtes

Giving-way. Die aktive Schulterbeweglichkeit sei jedoch normal gewesen (beim

Ankleiden keinerlei Einschränkungen erkennbar). Die Modulation des Tinnitus

durch Berührung im Bereich der rechten Halsseite sei aus somatisch-neurologischer

Sicht nicht erklärbar. Dies gelte auch für den Tinnitus selbst.

Gestützt auf die vorgehende

Befunderhebung vermögen auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu

überzeugen, wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Die hochgradige Einschränkung der

körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Schulter- und Nackenschmerzen sei aus

neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar.

6.4

Im Lichte der vorstehenden somatischen

Teilgutachten kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass sich gestützt

auf die überzeugenden und beweiswertigen gutachterlichen Ausführungen aus

somatischer Sicht – zumindest in den abgeklärten Fachrichtungen Innere Medizin,

Orthopädische Chirurgie, Neurologie – keine Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Daran vermögen auch die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Vorurteilsbehaftetheit der Gutachter ist aus dem vorliegenden

Gutachtensbericht nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

wird im orthopädischen Teilgutachten durchaus zu Recht festgehalten, dass sich

keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erheben liessen. Die

als Befunde erhobenen Einschränkungen in der Beweglichkeit der Wirbelsäule

sowie die Impingementzeichen vermögen daran nicht zu ändern. So wurde im

Gutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der

Beweglichkeit teilweise selbst aktiv dagegen gehalten habe, zumal solche

Beweglichkeitsprüfungen immer durch die Exploranden beeinflusst werden können

und dementsprechend nie vollständig objektivierbar sind. Sodann ist bezüglich

der Impingementzeichen festzuhalten, dass ein solches positives klinisches Testergebnis die

Provokation von Schmerzen oder Kraftlosigkeit darstellt (vgl.

www.pschyrembel.de). Bei geklagten Schmerzen oder Kraftlosigkeit handelt sich

ebenfalls um subjektive Angaben, womit es auch in diesem Zusammenhang durchaus

korrekt ist, wenn der Gutachter davon spricht, es seien keine objektivierbaren

pathologischen Befunde feststellbar. Wenn somit ein Impingementzeichen erhoben

werden konnte, ist damit keine definitive Aussage zu allenfalls tatsächlich

objektivierbaren Beeinträchtigungen möglich. Angesichts der weitgehend

unauffälligen Befundlage und der Vorakten ist es zudem auch nicht zu

beanstanden, dass die Gutachter keine neuen bildgebenden Abklärungen veranlasst

haben. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der orthopädische Gutachter habe

im Gegensatz zum neurologischen Gutachter Druckdolenzen verneint. Diesbezüglich

ist wiederum darauf zu verweisen, dass Druckdolenzen auf subjektive Angaben des

Beschwerdeführers beruhen und diesbezügliche Divergenzen in den Gutachten somit

nicht gegen deren Beweiswert sprechen. Da die Gutachter aus somatischer Sicht keine

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt

haben, erübrigte es sich auch, im Gutachten ein Zumutbarkeitsprofil

festzulegen. Im Übrigen wurde im Gutachten klar festgehalten, dass der

Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sodann rügt der

Beschwerdeführer, die C.___-Gutachter hätten sich in keiner Weise mit den

Ergebnissen der Arbeitserprobung der Stiftung Wendepunkt auseinandergesetzt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Folgenabschätzung der erhobenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit einer Arztperson

zwar keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. So nimmt die Arztperson

zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie

aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben

sind aber eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit

BGE 105 V 156 E. 1 in fine S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen

bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Nötigenfalls sind,

in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich

nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und

Berufsberatung einzuschalten (seit BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 geltende

Rechtsprechung, vgl. Urteil 8C_545/2012 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V

28). Eine Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts, jeweils sämtliche im

Zusammenhang der beruflichen Integration in Frage kommenden Fachpersonen

beizuziehen, besteht somit nicht. Das Bundesgericht spricht in diesem

Zusammenhang lediglich von «nötigenfalls». Wie dies zu verstehen ist, ist

beispielsweise dem Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 zu entnehmen, wo

es das Bundesgericht aufgrund erheblicher Diskrepanzen in den Akten und dem

Gutachten als unzulässig erachtet hat, ohne Beizug zusätzlicher Fachpersonen

der beruflichen Integration alleine gestützt auf die medizinischen Akten auf

einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu schliessen. Eine solche Konstellation

ist vorliegend nicht gegeben. So ergeben sich aus dem C.___-Gutachten aus

somatischer Sicht in Übereinstimmung mit den Vorakten keine objektivierbaren

Beschwerden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen

würden. Bei diesem klaren Resultat erübrigt es sich, allfällige Diskrepanzen

zwischen dem Gutachten und der Arbeitserprobung näher abzuklären.

Dagegen ist dem Beschwerdeführer

insofern recht zu geben, dass der in den Vorakten diagnostizierte Tinnitus im C.___-Gutachten

nur ungenügend abgeklärt wurde. So sprach Dr. med. M.___ vom G.___, Fachstelle

für Tinnitus, in ihrem Bericht vom 2. Februar 2015 gar von einem sehr schweren

dekompensierten Tinnitus. Im ABI-Gutachten fehlt es aber an einer

entsprechenden ohrenärztlichen Beurteilung der Tinnitus-Problematik, weshalb

vom Versicherungsgericht diesbezüglich ein Gerichtsgutachten veranlasst wurde.

Aus dem nun vorliegenden ohrenärztlichen Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___

vom 14. Juni 2018 (A.S. 44 ff.) geht unter anderem hervor, ein Tinnitus

sei nie objektivierbar. Dieser könne nur psychisch beeinträchtigen. Dr. med. D.___ bringt wiederholt zum

Ausdruck, dass er die Tinnitus-Problematik nicht umfassend würdigen könne, da

der psychiatrische Aspekt ebenfalls eine Rolle spielen könne. Dies steht denn

auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach der Tinnitus den

psychiatrischen Einschränkungen zuzuteilen sei. Das Bundesgericht hat im Urteil

8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 seine Rechtsprechung zur Qualifikation des

Tinnitus geändert. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis geht es nicht mehr davon

aus, dass Tinnitus ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine

körperliche Ursache zurückzuführen sei. Zur Beurteilung der Unfallkausalität

des Tinnitus wird in der Folge die sog. «Psycho-Praxis» herangezogen. Eine

psychiatrische Abklärung liegt im C.___-Gutachten zwar vor, jedoch äussert sich

der psychiatrische Teilgutachter mit keinem Wort zum Tinnitus bzw. zu einer

allfälligen Auswirkung des Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit. Damit kam das

Versicherungsgericht nicht umhin, neben dem ohrenärztlichen Gutachten auch noch

ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Da der medizinische Sachverhalt durch

das C.___-Gutachten aber ansonsten beweiswertig abgeklärt wurde, konnte –

entgegen des Antrags des Beschwerdeführers – auf die nochmalige Veranlassung

einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung verzichtet werden.

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. D.___ ein ohrenärztliches

Gutachten sowie bei Dr. med. E.___ ein psychiatrisches Gutachten

veranlasst.

7.1

Das ohrenärztliche Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 14. Juni 2018 (A.S. 44 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem

unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Vorakten studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten

schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. D.___ führt aus, unter dem Mikroskop

seien beide Gehörgänge frei und reizlos, die Trommelfelle seien reizlos und

intakt. Im Reintonaudiogramm sei ein geringer Hochtonabfall zu verzeichnen. Der

Hörverlust errechne sich nach CPT-AMA auf 11 % rechts und 14 % links, was keinen

Integritätsschaden ausmache. Die Palpation des Halses zeige keine Lymphome und

keine Struma, die Muskulatur sei weich und wirke nicht dolent. Der Proband

verziehe kein bisschen die Mine bei der Abtastung. Zur Beurteilung führt Dr.

med. D.___ einleuchtend aus, die Schwerhörigkeit sei so gering, dass daraus

kein Integritätsschaden entstehe. Andere Befunde könnten im ORL-Status nicht

gefunden werden. Ein Tinnitus sei nie objektivierbar. Der Tinnitus könne nur

psychisch beeinträchtigen, es sei denn, dass es um einen Berufs-Musiker,

Tonmeister, Klavierstimmer oder Dirigenten handle, der auf ein ungestörtes

Hören angewiesen wäre. Von den HNO-Diagnosen her sei die versicherte Person

voll arbeitsfähig (zu 100 %), weder zeitlich noch leistungsmässig

bestünden dadurch Einschränkungen. Die Arbeit könne sogar hilfreich sein, da

vom Tinnitus abgelenkt werde und da Geräusche den Tinnitus übertönen und ihn

damit erträglicher machen würden.

7.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 18.

Februar 2019 (A.S. 77 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher

den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 21 – 27 des Gutachtens) und die

Vorakten studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten

schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. E.___ stellt in seinem Gutachten

folgende Diagnosen:

Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

-

Psychologische Faktoren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen: Tinnitus

(F54)

-

Chronische, gegenwärtig

leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00)

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Spezifische (isolierte)

Phobien (Höhen-, Flugangst, Klaustrophobie) (F40.2)

Dr. med. E.___ würdigt die

Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend und begründet

ausführlich und nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen. Wie Dr. med. E.___

zu Recht anführt, vermag die von Dr. med. H.___ im C.___-Gutachten gestellte

Diagnose «Schmerzverarbeitungsstörung (F54.0)» nicht zu überzeugen. Gemäss

ICD-10 handelt es sich bei der Diagnose F54 um «psychologische Faktoren oder

Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen». Wie Dr. med. E.___

weiter ausführt, werde der Begriff «Schmerzverarbeitungsstörung» bei dieser

Diagnose auch nicht als Alternative aufgeführt. Es bestehe in den Akten

weitgehend Einigkeit, dass in diesem Fall der Einfluss der psychischen Faktoren

nicht nur leicht sei, sondern bedeutend. Das entspreche aber nicht den

Kriterien dieser Störung. Dr. med. H.___ habe auch keine systematische

Schmerzanamnese angeführt. Weiter hält Dr. med. E.___ fest, beim

Beschwerdeführer sei von somatischer Seite wiederholt auch ein Schmerzsyndrom

als beschreibende Diagnose diagnostiziert worden. Dazu komme, dass die

Schmerzen subjektiv belastend seien und sich auch etwas ausgeweitet hätten.

Differentialdiagnostisch sei daher eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung

zu diskutieren. Aufgrund der Akten könnten die Beschwerden jedoch zumindest zu

Beginn der Schmerzen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf körperliche

Veränderungen, wie die beiden Unfälle (Sturz 2007, Hammeraufprall 2010)

zurückgeführt werden. In diesem Fall sei die Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung nicht zulässig. Vorliegend sei vielmehr die Diagnose «Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)»

angemessen. Die psychischen Faktoren und Belastungen hätten wahrscheinlich das

Auftreten und den Verlauf der Beschwerden beeinflusst, im Sinne einer psychischen

Komponente. Subjektiv hätten die Schmerzen eher zugenommen. Wenn man die

funktionellen Auswirkungen berücksichtige, die sich im Haushalt und im

Tagesablauf zeigten, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen.

Die subjektive Einschätzung des Versicherten und seine Schilderung der

Schmerzen, die er als anhaltend und quälend beschreibe, entsprächen einer

schweren psychischen Komponente. Des Weiteren sei aufgrund der Anzahl erfüllter

Kriterien von einer leichten Depression auszugehen. Zu beachten sei, dass die

Symptome ausgeprägt sein müssten und nicht vom Bild oder den anamnestischen

Angaben her eher einer anderen Störung zugeordnet werden müssten, wie hier die

Schlafstörungen, die subjektiv und vom Muster am wahrscheinlichsten

multifaktoriell (Schmerzen, Depression und Tinnitus) bedingt seien und nicht

ganz überwiegend zur Depression gehörten. Aber auch wenn man dieses Kriterium

mitzähle, entspreche dies immer noch einer leichten Depression entspricht. Dr.

med. I.___ spreche von einer rezidivierenden Depression, aber in den Akten sei

keine vollständige oder auch nur eine wesentliche Remission der Depression

dokumentiert, so dass davon auszugehen sei, dass es sich immer noch um die

erste, chronisch gewordene depressive Episode handle und nicht um eine

rezidivierende depressive Störung. Verglichen mit dem Gutachten von Dr. med. H.___

vom 20. Februar 2017 habe sich eine leichte Depression entwickelt, das heisse

der Gesundheitszustand habe sich leicht verschlechtert, während verglichen mit

dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 20. September 2017 eine deutliche Aufhellung

der Depression stattgefunden habe. Eine Erklärung wäre, dass sich die

Depression erst nach der Begutachtung und im knappen halben Jahr bis zum Beginn

der Behandlung bei Dr. I.___ am 18. August 2017 zu einer mittelgradigen

Depression entwickelt habe und seither unter Behandlung wieder teilweise

remittiert sei. Es bestünden allerdings Zweifel an dem von Dr. I.___

geschätzten Schweregrad. Dr. med. I.___ habe zudem auch eine generalisierte Angststörung

F41.1 diagnostiziert. Die Angstsymptomatik gehöre zwar zu einer Depression,

aber sie sei so ausgeprägt, dass eine ergänzende Unterdiagnose gerechtfertigt

sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der im ICD-10 beschriebenen

spezifischen (isolierte) Phobie (Höhen-, Flugangst, Klaustrophobie) durch

definierte, durch eigentlich ungefährliche Situationen hervorgerufene Ängste

und Vermeideverhalten. Bezüglich des Tinnitus führte Dr. med. E.___ sodann aus,

der Einfluss der psychischen Komponente sei wie bei den chronischen Schmerzen

bereits aufgezeigt wahrscheinlich nicht zu vernachlässigen, so dass die

Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts

klassifizierten Erkrankungen (F54) passe. Die psychischen Faktoren und

Belastungen hätten wahrscheinlich den Verlauf der Beschwerden beeinflusst, im

Sinne einer psychischen Komponente in der Pathogenese des Tinnitus. Gestützt

auf die eingehende Befunderhebung und nachvollziehbare Diagnosestellung vermag

sodann auch die von Dr. med. E.___ vorgenommene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Subjektiv könne sich der Versicherte nicht

vorstellen, mit seinen Schmerzen wieder vollzeitig einer Arbeit im freien

Arbeitsmarkt nachzugehen. Es wäre angesichts der langen Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt, der Schmerzproblematik und der für viele Arbeiten ungenügenden

Sprachkenntnisse auch sehr schwierig, eine Stelle zu finden. So dürfte bei

realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme der Arbeit wahrscheinlich

scheitern. Nachdem es sich bei der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, den

Sprachkenntnissen und der subjektiven Überzeugung nicht arbeitsfähig zu sein um

Faktoren handle, die nicht einer Erkrankung entsprächen, könne dieser Anteil an

der Symptomatik keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken.

Grundsätzlich habe eine Depression zwar immer Auswirkungen auf den

Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine

mittelgradige Depression könne durch die Konzentrationsstörungen, den Verlust

an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei

einer hochqualifizierten Arbeit, z. B. mit Führungsfunktionen oder hohen

Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% oder mehr bewirken. Bei der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker seien

gemäss Angaben des Versicherten die Anforderungen an die körperliche

Leistungsfähigkeit hoch, sonst dürften sie im üblichen Rahmen liegen. Wenn er

keine sonstigen Beschwerden hätte, aber eine leichte bis mittelschwere

Depression, würde man aus therapeutischer Sicht auf eine rasche Wiederaufnahme

der Arbeit drängen, da ihm dies Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte geben

würde, was die Heilung der Depression unterstütze. Dazu kämen noch die

Auswirkungen der Schmerzen. Die psychische Komponente wirke sich vor allem

durch die Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der

Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und den

vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aber aus klinischer Sicht

wäre zu erwarten, dass er sich durch eine geeignete, als sinnvoll erlebte

Arbeit von den Schmerzen ablenken könnte. Das Gleiche gelte auch für die

psychische Komponente des Tinnitus. Die Angststörung sei vorwiegend Teil der Depression

und auch der Schmerzen und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich.

Aufgrund der psychischen Störungen seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine

kognitiven Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen,

sein Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo, seine Kontakt- und Verkehrsfähigkeit

und sein Antrieb beeinträchtigt. Er schlafe schlecht, was seine Regeneration

erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment

aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur wenig eingeschränkt

arbeiten, das heisse eine Präsenzzeit von 8 ¼ h (100 %) wäre

möglich, wahrscheinlich wäre die effektiv nutzbare Arbeitszeit durch die

vermehrt notwendigen kurzen Pausen und die notwendige zeitliche Flexibilität

auf etwa 90 % eingeschränkt. Seine Leistungen wären aktuell im Ausmass von etwa

20.

% eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer

Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % ausgegangen werden in der bisherigen

Tätigkeit. Diese Einschätzung betreffe nur die psychische Komponente der

Schmerzen. Schmerzen seien jedoch immer ein ganzheitliches Phänomen. Eine

Aufteilung sei von daher kaum möglich und mache auch wenig Sinn. Auf jeden Fall

könnten die psychischen Störungen die Umsetzung der aus somatischer Sicht noch

möglichen Arbeitsfähigkeit erschweren. Dieser Effekt sei schwierig zu

beziffern. Aus psychiatrischer Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug

auf den Arbeitsplatz beachtet werden: Alles, was die Beschwerden verstärke, sei

ungünstig, da dies wiederum die depressive Symptomatik verstärken könnte. Der

Beschwerdeführer sollte Kontakt haben, allerdings eher mit gesunden als mit

kranken Menschen. Da die bisherige Tätigkeit ein breites, aber nicht

aussergewöhnliches Spektrum an Anforderungen an die psychische Belastbarkeit

und psychischen Fähigkeiten stelle, gelte diese Einschätzung einer

Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch für eine Verweistätigkeit. Zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.___ fest, aufgrund der Akten und der Anamnese

könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand und damit die

Arbeitsfähigkeit trotz geänderten Diagnosen seit dem Gutachten von Dr. med. H.___

2017.

nicht wesentlich verändert habe und die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem

1.

Januar 2011 gelte. Es könne sogar davon ausgegangen werden, dass die

Arbeitsfähigkeit seit dem 2. Unfall 2010, respektive dem Verlust der

Stelle 2011 zwar etwas geschwankt habe, aber in dieser Zeit immer in einem

Bereich zwischen 70 % und 100 % gelegen sei.

7.2.1

Sodann sind gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. E.___ setzt also im Weiteren

voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V

281.

ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige

Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20.

November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr.

med. E.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in psychosomatischer

Behandlung gewesen und habe dort auch einige günstige Copingstrategien,

insbesondere für den Tinnitus erlernen können, die sich im Gespräch hätten

eruieren lassen. Seit 18. August 2017 sei er beim Türkisch sprechenden

Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung. Eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und sollte

weitergeführt werden. Die bisherige Compliance sei gut. Der Versicherte empfinde

die Psychotherapie als hilfreich. Er erhalte auch zur Schmerzmodulation das

Antidepressivum Duloxetin (Cymbalta, Generika). Die Serumspiegel lägen im

Normbereich und zeigten, dass er die Medikamente einnehme. Von einer

Therapieresistenz kann somit vorliegend nicht gesprochen werden.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In

Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer

Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn

ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil

8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Vorliegend

sind jedoch keine wesentlichen somatischen Komorbiditäten gegeben, weshalb

diesbezüglich keine zusätzliche Ressourcenhemmung gegeben ist.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,

der Beschwerdeführer sei leistungsorientiert und stolz auf seine Leistungen,

stelle aber auch hohe Anforderungen an sich selber. Durch grosse Leistung und

harte Arbeit habe er sich die Anerkennung holen können, die er sonst ausserhalb

der Familie kaum gefunden habe. Von seiner Leistungsfähigkeit habe aber auch

all die Jahre sein Selbstwertgefühl abgehangen. Harmonie sei ihm wichtig und er

habe nie gelernt, respektive erst spät zu lernen begonnen, Signale seines

Körpers zu beachten und auf sich selber und seine Grenzen Rücksicht zu nehmen.

Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine Somatisierungsstörung.

Allerdings seien das sozial sehr erwünschte Persönlichkeitseigenschaften, die von

sich aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen dazu kämen, kaum je zu Erkrankungen

führten. Seien allerdings die Belastungen anhaltend hoch, drohe irgendwann ein Zusammenbruch,

von dem sich viele kaum oder erst nach langer Zeit und kaum je vollständig

erholen würden. Der Beschwerdeführer habe aber auch Persönlichkeitszüge und

Copingmuster, die günstig seien und damit Ressourcen. Er engagiere sich für

Menschen, die ihm wichtig seien, wie seine Familie. Sonst liessen sich in der

Vorgeschichte keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein

psychisches Leiden oder schützende Ressourcen eruieren. Zusammenfassend seien

die Risiken und Belastungen und die Ressourcen in etwa ausgewogen.

Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei gemäss

seinen Angaben in geordneten, liebevollen Familienverhältnissen aufgewachsen

und habe heute noch ein gutes Verhältnis mit seiner Herkunftsfamilie, was seine

Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu werden, erhöhen dürfte. Er werde

von der Familie unterstützt und getragen und geniesse viel Verständnis. Das

könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung wirken, welche ihn

in seiner subjektiven Überzeugung bestärke, nicht mehr arbeiten zu können. Er

fühle sich in der Schweiz wohl, auch wenn er die Türkei unverändert als seine

Heimat empfinde, und er habe hier auch soziale Kontakte. Beruflich und

schulisch sei er gemäss seinen Angaben gefördert worden und habe erfolgreich

eine Berufsausbildung in seinem Wunschberuf als Automechaniker und eine

Meisterprüfung in der Türkei absolvieren können. Die Berufsausbildung sei in

der Schweiz nach seinen Angaben anerkannt worden. Das sei eine wertvolle

Ressource. In diesem Fall komme die sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als

weiterer Risikofaktor hinzu. Diese führe dazu, dass er soziale Kontakte

verliere, keine Rückmeldung und Anerkennung mehr bekomme. Er habe keine Aufgabe

mehr und werde nicht mehr gefordert.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141

V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. E.___ überzeugend aus, in Bezug auf den

Tinnitus und die Schmerzen lasse sich eine Tendenz zur Verdeutlichung

feststellen. Er, Dr. med. E.___, habe den Eindruck gehabt, dass der

Beschwerdeführer einerseits wirklich leide, aber auch, dass es ihm wichtig sei,

eine Rente zu bekommen. Das sei auch nachvollziehbar, da für ihn klar sei, dass

er sonst weiter vom Sozialdienst und eventuell wieder von Einkommen seiner Frau

abhängig sei. Auch eine Aggravation als bewusste verschlimmernde bzw.

überhöhende Darstellung einer krankhaften Störung zu erkennbaren Zwecken lasse

sich nicht ganz ausschliessen. Wenn man aber berücksichtige, wie wenig er

letztlich mit unserer Sprache und Denkweise, insbesondere der medizinischen, vertraut

sei, sei eine bewusste Aggravation doch wenig wahrscheinlich. Eine Simulation

lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen. Aber das bewusste und vor allem das

ausschliessliche Vortäuschen einer Störung dürfte seine kognitiven Fähigkeiten

übersteigen. Die Definition einer Verdeutlichung, aber nicht einer Aggravation

sei hingegen durchaus erfüllt. Eine Verdeutlichung trete gelegentlich auf und

spreche nicht per se für eine wesentliche Inkonsistenz. In Bezug auf die im

Vordergrund stehende Symptomatik sei seine Schilderung seines Tagesablaufs,

seiner Aktivitäten und seiner sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und

Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Jedoch wäre gemäss seiner

Schilderung der Beschwerden ein tieferes Aktivitätsniveau zu erwarten. Er mache

regelmässig lange Spaziergänge und besuche seine Kollegen und die Garagen, was

aus therapeutischer Sicht zu begrüssen sei. Es bestehe ein Leidensdruck. Das

spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder.

Beim Indikator behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das

Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen

(Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von

Dr. med. E.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in regelmässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die bisherige Compliance sei,

soweit beurteilbar, gut. Die Serumspiegel entsprächen etwa dem, was bei der

verordneten Dosierung und dem Zeitraum zwischen Einnahme und Blutentnahme

pharmakokinetisch zu erwarten sei. Die Serumspiegel zeigten, dass er das

Antidepressivum einnehme. Im Belastbarkeitstraining 2013 habe er die Ziele des

Pensumaufbaus nicht erreichen können. Es bestehe ein Leidensdruck.

7.2.2

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren

erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung

der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim

Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden auch ressourcenfördernde Faktoren

vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach

dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ eine

zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus

psychiatrischer Sicht zu.

7.2.3

Schliesslich vermögen auch die

vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen dessen Beweiswert

nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Dr. med. E.___

habe die Befunde nicht korrekt eingeordnet. So würde daraus eine mittelgradige

depressive Episode resultieren. Zudem würden eine eigenständige Angststörung

und eine Agoraphobie verneint, obwohl die Symptome hierfür grundsätzlich bejaht

würden. Sodann sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar.

Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen

werden. Dr. med. E.___ hat seine Diagnosestellung und seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit überzeugend begründet. Wenn der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers als Nichtmediziner zu einer anderen Auffassung gelangt,

vermag dies den Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. E.___ nicht zu

vermindern. Schliesslich setzt sich Dr. med. E.___ entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers genügend mit dem diagnostizierten Tinnitus auseinander. Im

Übrigen vermochte der ORL-Gutachter Dr. med. D.___ den Tinnitus aus somatischer

Sicht nicht zu objektivieren, sondern übernahm die Diagnose eines

dekompensierten Tinnitus aus den Vorakten. Somit kann nicht gesagt werden, es

bestehe insofern eine Diskrepanz zwischen den beiden Gerichtsgutachten, als Dr.

med. E.___ den Tinnitus nicht hinreichend berücksichtigt habe.

8.

Zusammenfassend ergibt sich aus

den somatischen Teilgutachten des C.___ sowie dem ohrenärztlichen

Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ und dem psychiatrischen Gerichtsgutachten

von Dr. med. E.___, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen

Tätigkeit als Automechaniker als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen

Gründen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 %

eingeschränkt ist.

9.

9.1

Wie aus den Akten hervorgeht,

verlor der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus

wirtschaftlichen Gründen (IV-Nr. 9), womit nicht auf den zuletzt erzielten

Lohn, sondern auf einen Tabellenlohn abzustellen wäre. Da der Beschwerdeführer

zudem bislang keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, wäre auch

bezüglich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Wie

jedoch vorgehend dargelegt, ist der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen

als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Demnach kann sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch

hinsichtlich des Invalideneinkommens auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt

werden, womit der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad

– vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 9.2 hiernach) –

entspricht. Demnach muss kein konkreter Tabellenlohn eruiert werden.

9.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen

verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen

ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine

Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie

Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, besteht kein Raum,

zumal der Beschwerdeführer über die Aufenthaltskategorie C verfügt (IV-Nr. 3)

und Ausländer im tiefsten Anforderungsniveau nicht schlechter entlöhnt werden

als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Zudem ist das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt, als dass

sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Sodann

kann der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___ seine

Restarbeitsfähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 25 % in einem

Vollzeitpensum ausüben, womit rechtsprechungsgemäss kein Teilzeitabzug

vorzunehmen ist. Insgesamt ist somit kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.

9.3

Zusammenfassend bleibt es somit

bei einem Invaliditätsgrad von 25 %, womit kein Anspruch auf Rentenleistungen

besteht.

10.

10.1

Der Beschwerdeführer lässt neben

der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen

zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15 –18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

10.2

Angesichts des Invaliditätsgrades

von 25 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche

Massnahmen. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 18.

Februar 2019 geht jedoch hervor, subjektiv könne sich der Versicherte nicht vorstellen,

mit seinen Schmerzen wieder vollzeitig einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt

nachzugehen. Es wäre angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt,

der Schmerzproblematik und den für viele Arbeiten ungenügenden

Sprachkenntnissen auch sehr schwierig, eine Stelle zu finden. So dürften bei

realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme der Arbeit oder auch eine berufliche

Massnahme wahrscheinlich scheitern. Diese psychosozialen und soziokulturellen

Faktoren dürften wesentlich dazu beigetragen haben, dass das

Belastbarkeitstraining 2013 gescheitert sei. Solange der Beschwerdeführer

subjektiv überzeugt sei, dass ihn die Schmerzen und der Tinnitus und damit

letztlich sein Unfall von 2010 hinderten, ein Pensum von mindestens einem

halben Tag an 5 Tagen pro Woche zu übernehmen, würden berufliche Massnahmen

kaum Sinn machen.

Nach der Rechtsprechung ist nur dann von

fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit

(zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der

versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit

Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember

2012.

E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den

medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.

Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im

Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013

vom 20. Februar 2014 E. 6.3). Die Haltung des Beschwerdeführers, dass er

sich nicht in der Lage sieht, seine Arbeitsfähigkeit in dem gutachterlich

bestimmten zumutbaren Mass umzusetzen, zieht sich durch die ganzen Akten und wird

sowohl im polydiszplinären Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2017 als auch im

aktuellen Gutachten von Dr. med. E.___ bestätigt. Damit ist mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer derzeit an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlt,

weshalb der Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen abzuweisen ist. Der

Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, sich wiederum bei der IV-Stelle zur

Durchführung von beruflichen Massnahmen zu melden, sobald er sich in der Lage

sieht, das ihm zumutbare Pensum umzusetzen.

11.

Somit

ist die Beschwerde abzuweisen.

11.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

11.3

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie in Ziffer II. 6.4 hiervor dargelegt, waren

die beiden Gerichtsgutachten aufgrund ungenügender Abklärungen durch die

Beschwerdegegnerin notwendig geworden. Somit sind die Kosten des

Gerichtsgutachtens von Dr. med. D.___ von CHF 1'800.00 sowie des

Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von CHF 6'905.80 durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten der beiden Gerichtsgutachten von total CHF 8'705.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch