VSBES.2018.10
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. April 2019Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 26. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. Dezember 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1974, meldete sich am 28. November 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht des Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3.
September 2013 (IV-Nr. 32, S. 5) ist hierzu zu entnehmen, beim Beschwerdeführer
bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
scapulothorakales Schmerzsyndrom rechts nach Kontusion (Sturz unter Dusche)
07/07 und Hammerschlag 02/12 sowie eine periauriculäre Schmerzsymptomatik. Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe unter anderem ein tieffrequenter
Tinnitus beidseits. Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit von ca. 20 %. Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Mit
Bericht vom 18. Juli 2013 (IV-Nr. 30) schloss die Beschwerdegegnerin die
Eingliederungsmassnahmen ab.
Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2014 (IV-Nr.
40) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen,
den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2014 Einwände
(IV-Nr. 41). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.
April 2015 (IV-Nr. 64) fest, es solle bei der C.___ eine polydisziplinäre
Begutachtung durchgeführt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. November 2015 (IV-Nr. 78) ab.
Im Gutachtensbericht vom 20. Februar
2017 (IV-Nr. 88) kamen die C.___-Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer
bestehe für die angestammte und alle anderen beruflichen Tätigkeiten eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Berufliche
Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht empfohlen werden. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 94) wies die Beschwerdegegnerin
gestützt darauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche
Massnamen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Dezember 2017
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
2. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades
von mindestens 70 % zuzusprechen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen
zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache zwecks
Einholung eines neuen externen polydisziplinären medizinischen Gutachtens an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
Februar 2018 (A.S. 30) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
4. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018
(A.S. 40 f.) wird bei Dr. med. D.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH,
ein ohrenärztliches Gerichtsgutachten eingeholt.
5. Der Gutachtensbericht ergeht am
14. Juni 2018 (A.S. 44). Hierzu lassen sich die Parteien mit Eingaben vom 27.
Juni 2018 (A.S. 53) und 10. Juli 2018 (A.S. 55 ff.) vernehmen. Zudem reicht der
Beschwerdeführer am 27. August 2018 eine weitere Stellungnahme ein (A.S. 61
f.).
6. Mit Verfügung vom 29. November
2018 (A.S. 71 f.) wird bei Dr. med. E.___, F.___, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
eingeholt.
7. Das psychiatrische Gutachten
ergeht am 18. Februar 2019 (A.S. 77 ff.).
8. Mit Stellungnahme vom 10. April
2019 (A.S. 134 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das
Gutachten der C.___ beweisuntauglich, da es nicht sämtliche vorliegend
relevanten fachärztlichen Disziplinen abdecke. So werde in diversen Berichten
beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Tinnitus mit Schwerhörigkeit erhoben.
Ungeachtet dessen habe es die C.___ nicht für nötig erachtet, den Versicherten
durch einen Hals-Nasen-Ohren Spezialisten gehörig abzuklären oder auch nur die
entsprechenden Berichte der G.___ beizuziehen. In diesem Zusammenhang blieben
auch die sich aus dem Tinnitus ergebenden hochgradigen Schlafstörungen nicht
adäquat gewichtet. Des Weiteren sei das psychiatrische
Teilgutachten des Gutachters Dr. med. H.___ wie auch das restliche Gutachten
gekennzeichnet durch eine allzu oberflächliche Explorationsweise. Weder die Anamnese
noch die Befunderhebungen noch die Beurteilung gingen hinreichend in die Tiefe.
Selbst wenn man dem psychiatrischen Teilgutachten zum Zeitpunkt der
Gutachtenerstellung noch irgendeine Relevanz zusprechen wollte, sei
festzustellen, dass es dennoch als beweisuntauglich zu qualifizieren wäre, da
sich dieses zwischenzeitlich als gänzlich überholt erweise. So befinde sich der
Beschwerdeführer inzwischen in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I.___,
[...]. Mit Bericht vom 20. September 2017 bestätige Dr. med. I.___ eine
rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung sowie
eine generalisierte Angststörung. Dr. med. I.___ attestiere gestützt
hierauf eine 70 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Als
beweisuntauglich seien auch das orthopädische und das neurologische
Teilgutachten zu qualifizieren. Bereits in der ganzen Art und Weise, wie das
orthopädische Teilgutachten abgefasst sei, trete eine Vorurteilsbehaftetheit
gegenüber dem Beschwerdeführer offen zu Tage. Festzustellen sei, dass die zu
erhebenden Befunde vom orthopädischen Gutachter durchwegs verharmlost
dargestellt und schön geredet würden. So habe der Gutachter auf Seite 18 etwa
Einschränkungen in der Beweglichkeit der Wirbelsäule zu erheben vermocht. Auch
habe er Impingementzeichen in der rechten Schulter sowie eine muskuläre
Verspannung erheben können. Wenn der Gutachter dann aber im Widerspruch hierzu
auf Seite 21 festhalte, dass sich in der orthopädischen Untersuchung keine
eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erheben liessen, sei dies in
keiner Weise nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei dem Gutachter u.a.
auch vorzuwerfen, dass er sich nicht mit den vorhandenen Röntgen- und
MRI-Bildern befasst habe, geschweige denn selbst aktuelle angefertigt habe.
Auch setze er sich in Widerspruch etwa zum neurologischen Gutachter, welcher Druckdolenzen
im Gegensatz zum Orthopäden ausdrücklich bejaht habe (vgl. Seite 23 des
Gutachtens). Abermals werde dort wiederholt, in der orthopädischen Untersuchung
hätten keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden
können. Dies sei, wie bereits erörtert, klar unzutreffend. Etwa seien
HWS-Beweglichkeitseinschränkungen, Druckdolenzen (zumindest in der
neurologischen Untersuchung), muskuläre Verspannungen sowie eine
lmpingementproblematik erhoben worden. Was das Arbeitsfähigkeitsattest einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit betreffe, so sei zu
konstatieren, dass die C.___ sich in keiner Weise mit dem Tätigkeitsprofil in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder allfälligen Verweistätigkeiten
auseinandersetze und überhaupt kein Tätigkeitsprofil erstelle. Der
Beschwerdeführer sei gelernter Mechaniker bzw. sogar Mechanikermeister. In
solcher Tätigkeit habe er eine Vielzahl schwerer Arbeiten zu verrichten. Die
Gutachter schwiegen sich etwa über Gewichtslimiten, zu vermeidende Haltungen
bei der Arbeit, etc. aus. Eine Tätigkeit als Mechaniker mit dem Heben von
Lasten oftmals gar über 20 Kilo und der Einnahme von Zwangshaltungen sei klar
nicht mehr voll zumutbar. Dies selbst nach Massgabe der im Übrigen
beweisuntauglichen RAD-Berichte, welche von einer lediglich 80%igen
Restarbeitsfähigkeit als Mechaniker ausgehen würden. Wobei auch letztere
Einschätzung zu hoch gegriffen sei und sich als unzutreffend erweise. In diesem
Zusammenhang sei auch zu konstatieren, dass die C.___ sich in keiner Weise mit
den Ergebnissen der Arbeitserprobung in der Stiftung Wendepunkt
auseinandergesetzt habe. Die Zielauswertung vom 7. Juni 2013 habe ergeben, dass
es auch bei leichter Arbeit nicht gelungen sei, ein Halbtagespensum aufzubauen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008)
verhalte es sich so, dass wenn die ermittelte medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu der
während einer mehrwöchigen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten /
Einsatz des Versicherten effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der
Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung stehe, diese ernsthafte
Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermöge. Auch ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen wäre klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfülle die
gesetzlichen Anforderungen an berufliche Massnahmen klarerweise. Selbst ein
Anspruch auf eine Umschulung würde bestehen. In diesem Zusammenhang sei zu
betonen, dass der Versicherte die Ausbildung zum Automechaniker abgeschlossen
habe und über das Meister- und Lehrmeisterdiplom verfüge. Gemäss dem
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) werde die
Ausbildung des Versicherten dem schweizerischen Bildungssystem als höhere
Berufsausbildung auf Tertiärstufe B zugeordnet. Der Versicherte könnte, wenn er
denn gesund wäre, im Valideneinkommen entsprechend eine Kompetenzniveau 4
Tätigkeit gemäss LSE 2014 bzw. eine Anforderungsniveau 1 Tätigkeit gemäss
LSE-Tabellen 2010 ausüben. Wobei eine solche Tätigkeit gesundheitsbedingt, wie
bereits ausgeführt, nicht mehr ausübbar sei. Demgegenüber wäre beim Invalideneinkommen,
da die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei, auf eine Niveau 1
Tätigkeit gemäss LSE 2014 bzw. Niveau 4 Tätigkeit gemäss LSE 2010 abzustellen.
Sodann wäre ein Ieidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.
Die IV habe die beruflichen Massnahmen im Wesentlichen verneint mit der
Begründung, dass Eingliederungsbemühungen am 18. Juli 2013 eingestellt worden
und als gescheitert zu qualifizieren seien. In diesem Zusammenhang sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer damals insistiert habe, die
Eingliederung fortzusetzen. Er wäre für weitere berufliche Massnahmen motiviert
gewesen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass eine gesundheitliche Einschränkung im Zusammenhang mit dem Ereignis
längstens über eine Dauer von sechs Monaten bestanden habe. Ab August 2010
bestünden keine Diagnosen mehr, welche eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit
und einen Rentenanspruch begründen würden. In seiner ursprünglich ausgeübten
Tätigkeit als Automechaniker wie auch in jeglicher anderen Tätigkeit bestehe
medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestehe keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes. Gestützt auf die gutachterliche Abklärung
könne von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden.
Entsprechend könne dem Antrag, es seien Leistungen nach Massgabe eines
IV-Grades in der Höhe von mindestens 70 % zuzusprechen, nicht gefolgt werden.
Die Schlüssigkeit und die Nachvollziehbarkeit des eingeholten
Administrativgutachtens würden durch den Bericht des RAD vom 29. Mai 2017
bestätigt. Hinsichtlich des Antrags auf berufliche Massnahmen werde auf die
Eingliederungsbemühungen, welche mit dem Bericht vom 18. Juli 2013 eingestellt
worden seien, verwiesen. Der Grund dafür sei, dass jegliche Lösungsansätze
immer wieder hätten abgebrochen werden müssen, obschon diese aufgrund der
vorhandenen medizinischen Sachlage vollumfänglich zumutbar gewesen wären. Es
sei somit von einem vorwiegend subjektiv gestützten Krankheitsbild auszugehen.
Dies sei auch im Rahmen der medizinischen Exploration beim C.___ so vorgebracht
worden und es sei festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer lediglich
für 2 Stunden als arbeitsfähig sehe. Deshalb seien weitere berufliche
Massnahmen als nicht zielführend einzustufen.
5.
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im neurologischen
Sprechstundenbericht des J.___ vom 7. März 2012 (IV-Nr. 32, S. 18) wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer beklage ein seit über einem Jahr bestehendes
«Pfeifen» in den Ohren links > rechts, wie ein knackendes Geräusch unterhalb
des Ohrläppchens rechts, welches er auch im Bereich des lateralen Halses
annehme. Aktuell schienen nicht Schmerzen im Vordergrund zu stehen. Die multiplen
Beschwerden könnten nicht klar einem neurologischen Krankheitsbild zugeordnet
werden. Aus klinisch-neurologischer Sicht hätten sich diesbezüglich
insbesondere keine Hinweise für ein arterielles Stenosegeräusch gefunden.
Ebenfalls sei der lokale Auskultationsbefund unauffällig gewesen. Insgesamt
müsse als Ursache der Beschwerden auch eine nicht organische Genese in Erwägung
gezogen werden.
5.2
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med.
K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, verfasste am 15. März 2012 eine ärztliche
Beurteilung IV-Nr. 11.1, S. 71), wobei er die folgenden Diagnosen stellte:
«Status nach Kontusionstrauma der rechten Schulter durch einen 1.2 kg
schweren Hammer ohne strukturelle Veränderungen; Ursprüngliche Schmerzen bei
Status nach Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule mit konsekutiver
Hyperalgesie». Gemäss Dr. med. K.___ handle es sich beim Beschwerdeführer um
eine Problematik ausgehend von Veränderungen der Halswirbelsäule mit
Verursachung unter anderem eines muskulären Hartspanns. Bei einer durch einen
Hammer verursachten Schulterkontusion sei spätestens sechs Monate nach dem
Unfall ohne Vorliegen von organischen Veränderungen von einer Restitution
auszugehen (S.A. 41, S. 3).
5.3
Im Bericht der HNO-Klinik des J.___
vom 24. April 2012 (IV-Nr. 32 S. 16) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Periauriculäre
Schmerzsymptomatik, am ehesten musculoskeletal bedingt mit / bei:
·
chronischem
scapulothorakalem Schmerzsyndrom rechts nach Schultergürtelkontusion 2/10
-
Tieffrequenter Tinnitus
beidseits
-
Saisonale Rhinitis
Der Beschwerdeführer berichte, dass er
seit ca. einem Jahr beim Berühren der periauriculären Region ein eher
knarrendes Ohrgeräusch wahrnehme. Zudem bestehe vor allem in Rückenlage ein
über beide Schultern ziehender Schmerz mit blitzartig einschiessenden, sehr
kurz andauernden, stechenden Schmerzen in beiden Ohren, welche jeweils dann in
ein nuchales Kopfweh übergingen. Diese Beschwerden seien erstmals nach einer
Schulterkontusion rechts durch einen Hammerschlag aufgetreten. Weiterhin
berichte er über einen intermittierend auftretenden, pfeifenden Tinnitus
beidseits, welchen er vor allem bei fehlenden Umgebungsgeräuschen bemerke. Zur
Beurteilung wurde festgehalten, bei unauffälligem HNO-Status interpretiere man
die beschriebenen Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten als
musculoskeletal bedingt bei bekannter, rechtsbetonter chronischer
Zervikobrachialgie. Der eher tieffrequente, pfeifende Tinnitus könnte ebenfalls
myogen mitbedingt sein.
5.4
Gemäss Bericht des Hausarztes
des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom
3.
September 2013 (IV-Nr. 32, S. 5) bestünden beim Beschwerdeführer mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches scapulothorakales
Schmerzsyndrom rechts nach Kontusion (Sturz unter Dusche) 07/07 und
Hammerschlag 02/10 sowie eine periauriculäre Schmerzsymptomatik. Ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit bestehe unter anderem ein tieffrequenter Tinnitus
beidseits. Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit von ca. 20 %.
5.5
Dr. med. L.___, Facharzt für
Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. August 2014 (IV-Nr. 54)
aus, der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen
Hals- und Schulterpartie mit intermittierenden Ausstrahlungen in den Arm mit
teilweise Kribbelparästhesien und Einschlafgefühl. Physiotherapie habe keine
relevante Besserung mit sich gebracht. Zur Beurteilung wurde ausgeführt,
klinisch neurologisch fänden sich symmetrische Muskeleigenreflexe und eine
normale Trophik der Armmuskulatur; es bestünden also keine Hinweise auf einen
verminderten Einsatz der rechten Armmuskulatur. Nadelmyographisch fänden sich
eine sakkadierte Willkürinnervation ohne Zeichen der Denervation und keine
Zeichen der neurogenen Minderinnervation. Bereits vorgängig seien ausgedehnte
Untersuchungen mit Bildgebungen der Halswirbelsäule und des Schädels
durchgeführt worden; bis auf leichte Diskusprotrusionen ohne neurogene
Kompression finde sich ein Normalbefund. In den durchgeführten
elektrophysiologischen Untersuchungen seien die sensibel evozierten Potenziale
des N. medianus ebenfalls normal bzw. es bestehe keine sensible Afferenzstörung;
ergänzend sei peripher neurologisch bei Angabe von Gefühlsstörungen der Arme
untersucht worden, ein unterliegendes Karpaltunnelsyndrom / eine distale
Kompressionsneuropathie könne ausgeschlossen werden. Insgesamt könnten klinisch
neurologisch / morphologisch normale Befunde im Bereich des zentralen und
peripheren Nervensystems erhoben werden. Ebenfalls seien die durchgeführten
Zusatzuntersuchungen gänzlich normal. Es finde sich also kein morphologisches
Korrelat für die angegebene Schmerzsymptomatik. Zudem sei bei normaler Trophik
und Tonus der Armmuskulatur von einem normalen Einsatz des Armes auszugehen im
Rahmen der normalen Tätigkeit. In dem Sinne könne er, Dr. med. L.___, sich der
Einschätzung des Beschwerdeführers, dass nur leichtere Tätigkeiten mit dem
rechten Arm möglich wären, nicht anschliessen. Seiner Meinung nach sei es
vertretbar, dass jede körperliche Arbeitstätigkeit ausgeübt werden könne. Rein
neurologisch könnten keine Befunde erhoben werden, welche die Arbeitstätigkeit
beeinträchtigen würden.
5.6
Prof. Dr. med. M.___ von der
Hals-Nasen-Ohren-Klinik des G.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11.
Februar 2016 (IV-Nr. 92. S. 7) einen sehr schweren, dekompensierten
Tinnitus beidseits bei psychosozialer Belastungssituation sowie einen Status
nach Verletzung der Schulter/Nacken durch einen herabfallenden Hammer vor
Jahren. Die klinische Untersuchung habe otoskopisch ein beidseits
differenziertes, intaktes Trommelfell gezeigt, Weber mittig, Rinne beidseits
positiv. Die Palpation des Halses sei mit Ausnahme von Myogelosen unauffällig
gewesen. Das Reintonaudiogramm habe im Vergleich zum Voraudiogramm von vor
einem Jahr eine beidseitige Abnahme der Hörschwelle rechts mehr als links
gezeigt, aktuell liege ein leichtgradiger, symmetrischer, weitgehend
pancochleärer Hörverlust beidseits vor, dieser betrage gemäss CPT-AMA-Tabelle
auf der rechten Seite 23 % und links 13 %.
5.7
Im polydisziplinären Gutachten
des C.___ vom 20. Februar 2017 (Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädische
Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie; IV-Nr. 88) wurden keine Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2.
Anamnestisch chronisches
zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts (lCD-10 M53.1)
·
Verdacht auf
leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter rechts (M75.4)
·
auf orthopädischer
Ebene ansonsten unauffälliger Befund
·
anamnestischer
Verdacht auf nicht immer adäquate Schmerzwahrnehmung
3.
Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.)
4.
Rhinitis allergica anamnestisch (ICD-10
J30.4)
5.
Allergisches Asthma bronchiale
anamnestisch (ICD-10 J45.0)
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei
der orthopädischen Untersuchung hätten zusammenfassend keine eindeutig
objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden können. Die vom
Exploranden angegebenen Beschwerden würden offenbar nur intermittierend
auftreten. Das von ihm geltend gemachte Kraftdefizit auf der rechten Seite
lasse sich durch das symmetrische Muskelrelief zumindest in Form einer
morphologisch bedingten Schwäche ausschliessen. Es hätten deutliche Hinweise
für nicht-organische Faktoren der Beschwerden des Exploranden bestanden. Aus
orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei
der neurologischen Untersuchung habe ein leichtes Zervikalsyndrom mit
Verspannungen im Bereich des Musculus trapezius rechts festgestellt werden
können. Ausserdem bestehe ein Tinnitus beidseits. Die neurologischen Diagnosen
hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und aus neurologischer Sicht
bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch aus
allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden können. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sodann keine
psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Es sei aufgefallen,
dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,
maximal noch 2 Stunden pro Tag arbeiten zu können, durch die somatischen
Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne. Es müsse eine psychische
Überlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine
Schmerzverarbeitungsstörung. Diese habe keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Insgesamt komme man aus polydisziplinärer Sicht zum
Schluss, dass beim Exploranden für sämtliche beruflichen Tätigkeiten eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Nach dem Ereignis vom
Februar 2010 dürfte vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben,
deren genaue Dauer anhand der Akten jedoch nicht zu eruieren sei. Es könne
jedoch davon ausgegangen werden, dass die erlittenen Verletzungen nach einigen
Wochen bis längstens 6 Monaten folgenlos ausgeheilt gewesen seien. Aus
somatischer Sicht könne die Selbsteinschätzung des Exploranden, nur noch
2.
– 3 Stunden pro Tag arbeiten zu können, in keiner Hinsicht
nachvollzogen werden. Es könnten keine objektiven Befunde erhoben werden, die
eine solche Einschätzung unterstützen würden. Berufliche Massnahmen könnten
aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des
Exploranden nicht empfohlen werden, da sie kaum erfolgversprechend durchgeführt
werden könnten.
5.8
In seinem Bericht vom 30. April
2017.
(IV-Nr. 92, S. 3) diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt für Innere
Medizin FMH, beim Beschwerdeführer ein chronisches HWS-Syndrom, einen
chronischen Tinnitus, eine Depression sowie Schlafstörungen. Als Automechaniker
sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.
5.9
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2017
(IV-Nr. 99, S. 3) beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und eine generalisierte Angststörung
(ICD-10 F41.1). Der Beschwerdeführer sei bei ihm seit dem 18. August 2017 in
Behandlung. Beim Ausfüllen eines Hamilton Fragebogens durch den Versicherten
seien 41 Punkte erreicht worden, was eine Depression von mittlerem bis schweren
Schweregrad bestätige. Der Versicherte werde mit Cymbalta medikamentös
behandelt. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 – 100 %.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 88) weshalb vorweg dessen
Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Im internistischen Teilgutachten
wurde dargelegt, es sei im allgemeininternistischen Status aufgefallen, dass
die Fusspulse rechts nicht palpabel gewesen seien, die übrigen peripheren Pulse
seien gut palpabel ohne Strömungsgeräusche gewesen. Im Bereich des Abdomens
habe sich eine Druckdolenz im mittleren und rechten Unterbauch bei sonst
unauffälligem Abdomen gefunden. Der übrige allgemeininternistische Status sei
unauffällig gewesen. Auch die Laboruntersuchungen seien weitgehend unauffällig
gewesen. Bezüglich des anamnestischen Verdachts auf eine Rhinitis allergica und
ein allergisches Asthma bronchiale habe der Explorand keine Beschwerden und
auch keine entsprechende Medikation angegeben. Gestützt darauf wird
nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können und aus allgemeininternistischer
Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe.
6.2
Im orthopädischen Teilgutachten wurde
festgehalten, da der Explorand ausschliesslich über Beschwerden an der oberen
Körperhälfte berichte, entkleide er sich auch nur hier, obwohl er vom
Untersucher explizit auf die Möglichkeit einer Detail-untersuchung der unteren
Körperhälfte verwiesen werde. Diese müsse mit getragener Hose und Schuhen
entsprechend kursorisch bleiben. Dabei zeige sich auf der Treppe und ebenem
Terrain ein unauffälliges Gangbild mitsamt verschiedenen Gangvarianten. Die
gezeigte Art des Kauergangs lasse bereits zu Beginn der Untersuchung eine noch
gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkennen. Auch am
Rumpf zeige sich eine freie Beweglichkeit in alle Richtungen und die ausgiebige
Palpation des Rückens führe nicht zu erkennbaren Schmerzäusserungen. Auffallend
sei hier, dass der Explorand seinen Kopf teilweise antizyklisch gegen den Rumpf
bewege oder ihn häufig einfach starr halte mit entsprechend stark aktivierter
Nackenmuskulatur. Dies verändere sich dann auf dem Untersuchungstisch, wo sich
bei orthograder Kopfhaltung eine völlig entspannte Nacken- und
Schultergürtelmuskulatur ertasten lasse. Die Rotations- und Seitneigebewegungen
würden anfangs nur sehr langsam und in stark reduziertem Umfang durchgeführt,
vornehmlich bei der Rotation nach rechts. Mit leichter Unterstützung durch den
Untersucher gelinge zuletzt aber eine praktisch freie Kopfrotation mit nur
geringem Defizit bei der Rechtsrotation, bei welcher der Explorand mit der
linksseitigen Nackenmuskulatur kräftig dagegen halte. Eindeutig objektivierbare
Hinweise auf eine Patienten-unabhängige Bewegungseinschränkung ergäben sich
aber nicht und die ganze Untersuchung von Kopf und Nacken könne auch ohne
eindeutig erkennbare Schmerzäusserungen durchgeführt werden. Die kursorische
Untersuchung der unteren Extremitäten ergebe eine freie Hüft- und
Kniebeweglichkeit, wie dies in Anbetracht des gezeigten Kauergangs habe
erwartet werden dürfen. An den oberen Extremitäten werde die rechte Schulter
verlangsamt bewegt, erreiche zuletzt jedoch die endgradige Überkopfposition,
wie sie auch links möglich sei. Grössere Schwierigkeiten scheine das Rückführen
der Arme hinter die Körperebene zu bereiten, wobei es für den orthopädischen
Untersucher nicht ganz plausibel wirke, dass beim Rückführen des linken Armes
hinter die Körperebene Schulterschmerzen rechts auftreten sollten. Der rechte
Arm werde nur marginal nach hinten geführt und erreiche knapp den ipsilateralen
Beckenkamm. Vor der Körperebene gelängen dann aber alle Bewegungen nahezu frei,
wobei der Explorand bei der lmpingementtestung und der Cross body action rechts
muskulär nie vollständig entspanne, sodass diese fraglich als leicht positiv
bewertet werden könnten. Weiter peripher erfolge die Kraftentfaltung auf der
rechten Seite anfangs immer reduziert, lasse sich bei entsprechender Motivation
dann aber auf ein vergleichbares Niveau steigern, wie es auch links vorliege.
Die Umfänge an den Ober- und Unterarmen seien zugunsten der rechten Seite
leichtgradig hypertroph, wie dies bei Rechtshändern oftmals zu sehen sei. Eine
relevante Schonung im Alltag lasse sich dadurch jedenfalls weitgehend
ausschliessen. Gemäss den vorliegenden Berichten über früher durchgeführte bildgebende
Untersuchungen hätten sich nie relevante pathologische Befunde erheben lassen,
welche die vom Exploranden angegebenen Beschwerden plausibel erklärt hätten.
Bei fehlender konkreter Fragestellung werde zum Schutz des Exploranden vor
unnötiger Strahlenbelastung entsprechend auf die Anfertigung neuer Röntgenbilder
verzichtet. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich der orthopädischen
Untersuchung keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde. Die
Beschwerdeangaben des Exploranden wirkten ziemlich pauschal und deckten ein grosses
anatomisches Areal ab, träten aber offenbar nur intermittierend auf. Das von
ihm geltend gemachte Kraftdefizit der rechten Seite lasse sich durch ein
symmetrisches Muskelrelief zumindest in Form einer morphologisch bedingten
Schwäche ausschliessen. Insgesamt entstehe der Eindruck, als ob beim
Beschwerdeerleben des Exploranden nichtorganische Faktoren eine wesentliche
Rolle spielten. Gestützt auf die eingehende Befunderhebung vermag schliesslich
auch die Schlussfolgerung des orthopädischen Gutachters zu überzeugen, wonach
die Belastungsfähigkeit des Bewegungsapparates nicht eingeschränkt sei, nachdem
sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung keine eindeutig objektivierbaren
pathologischen Befunde hätten erheben lassen. Entsprechend bestehe aus
orthopädischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten, für die der Explorand aufgrund
seiner allgemeinen körperlichen und ausbildungsmässigen Voraussetzungen sowie
seiner persönlichen Neigungen geeignet sei, eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 %.
6.3
Im neurologischen Teilgutachten
wurde ausgeführt, der Explorand leide seit mehreren Jahren unter einem
Tinnitus, welcher beidseits wahrgenommen werde, jedoch auf der rechten Seite
sich offenbar immer wieder verändere. So beschreibe der Explorand, dass er durch
Berührung und leichten Druck im Bereich der rechten Halsseite ein Donnergrollen
im rechten Ohr erzeugen könne. In diesem Bereich bestehe jedoch keine vermehrte
muskuläre Anspannung beziehungsweise Tendomyopathie. Dahingegen zeige sich ein
leichtes Zervikalsyndrom mit Verspannungen im Bereich des Musculus trapezius
rechts. Auf Druck lasse sich in diesem Bereich der Tinnitus nicht modulieren.
Aus diesem Grunde könne davon ausgegangen werden, dass ein direkter
Zusammenhang zwischen dem Zervikalsyndrom und dem Tinnitus nicht bestehe, was
auch der Wahrnehmung des Exploranden entspreche. Neben den zervikalen Schmerzen
beschreibe der Explorand auch Schmerzen von Seiten der rechten Schulter. Bei
der klinischen Untersuchung bestehe in diesem Bereich ein leichtes schmerzbedingtes
Giving-way. Die aktive Schulterbeweglichkeit sei jedoch normal gewesen (beim
Ankleiden keinerlei Einschränkungen erkennbar). Die Modulation des Tinnitus
durch Berührung im Bereich der rechten Halsseite sei aus somatisch-neurologischer
Sicht nicht erklärbar. Dies gelte auch für den Tinnitus selbst.
Gestützt auf die vorgehende
Befunderhebung vermögen auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu
überzeugen, wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Die hochgradige Einschränkung der
körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Schulter- und Nackenschmerzen sei aus
neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar.
6.4
Im Lichte der vorstehenden somatischen
Teilgutachten kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass sich gestützt
auf die überzeugenden und beweiswertigen gutachterlichen Ausführungen aus
somatischer Sicht – zumindest in den abgeklärten Fachrichtungen Innere Medizin,
Orthopädische Chirurgie, Neurologie – keine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Daran vermögen auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Vorurteilsbehaftetheit der Gutachter ist aus dem vorliegenden
Gutachtensbericht nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
wird im orthopädischen Teilgutachten durchaus zu Recht festgehalten, dass sich
keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erheben liessen. Die
als Befunde erhobenen Einschränkungen in der Beweglichkeit der Wirbelsäule
sowie die Impingementzeichen vermögen daran nicht zu ändern. So wurde im
Gutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der
Beweglichkeit teilweise selbst aktiv dagegen gehalten habe, zumal solche
Beweglichkeitsprüfungen immer durch die Exploranden beeinflusst werden können
und dementsprechend nie vollständig objektivierbar sind. Sodann ist bezüglich
der Impingementzeichen festzuhalten, dass ein solches positives klinisches Testergebnis die
Provokation von Schmerzen oder Kraftlosigkeit darstellt (vgl.
www.pschyrembel.de). Bei geklagten Schmerzen oder Kraftlosigkeit handelt sich
ebenfalls um subjektive Angaben, womit es auch in diesem Zusammenhang durchaus
korrekt ist, wenn der Gutachter davon spricht, es seien keine objektivierbaren
pathologischen Befunde feststellbar. Wenn somit ein Impingementzeichen erhoben
werden konnte, ist damit keine definitive Aussage zu allenfalls tatsächlich
objektivierbaren Beeinträchtigungen möglich. Angesichts der weitgehend
unauffälligen Befundlage und der Vorakten ist es zudem auch nicht zu
beanstanden, dass die Gutachter keine neuen bildgebenden Abklärungen veranlasst
haben. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der orthopädische Gutachter habe
im Gegensatz zum neurologischen Gutachter Druckdolenzen verneint. Diesbezüglich
ist wiederum darauf zu verweisen, dass Druckdolenzen auf subjektive Angaben des
Beschwerdeführers beruhen und diesbezügliche Divergenzen in den Gutachten somit
nicht gegen deren Beweiswert sprechen. Da die Gutachter aus somatischer Sicht keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt
haben, erübrigte es sich auch, im Gutachten ein Zumutbarkeitsprofil
festzulegen. Im Übrigen wurde im Gutachten klar festgehalten, dass der
Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sodann rügt der
Beschwerdeführer, die C.___-Gutachter hätten sich in keiner Weise mit den
Ergebnissen der Arbeitserprobung der Stiftung Wendepunkt auseinandergesetzt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Folgenabschätzung der erhobenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit einer Arztperson
zwar keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. So nimmt die Arztperson
zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie
aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben
sind aber eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit
BGE 105 V 156 E. 1 in fine S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen
bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Nötigenfalls sind,
in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich
nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und
Berufsberatung einzuschalten (seit BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 geltende
Rechtsprechung, vgl. Urteil 8C_545/2012 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V
28). Eine Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts, jeweils sämtliche im
Zusammenhang der beruflichen Integration in Frage kommenden Fachpersonen
beizuziehen, besteht somit nicht. Das Bundesgericht spricht in diesem
Zusammenhang lediglich von «nötigenfalls». Wie dies zu verstehen ist, ist
beispielsweise dem Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 zu entnehmen, wo
es das Bundesgericht aufgrund erheblicher Diskrepanzen in den Akten und dem
Gutachten als unzulässig erachtet hat, ohne Beizug zusätzlicher Fachpersonen
der beruflichen Integration alleine gestützt auf die medizinischen Akten auf
einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu schliessen. Eine solche Konstellation
ist vorliegend nicht gegeben. So ergeben sich aus dem C.___-Gutachten aus
somatischer Sicht in Übereinstimmung mit den Vorakten keine objektivierbaren
Beschwerden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen
würden. Bei diesem klaren Resultat erübrigt es sich, allfällige Diskrepanzen
zwischen dem Gutachten und der Arbeitserprobung näher abzuklären.
Dagegen ist dem Beschwerdeführer
insofern recht zu geben, dass der in den Vorakten diagnostizierte Tinnitus im C.___-Gutachten
nur ungenügend abgeklärt wurde. So sprach Dr. med. M.___ vom G.___, Fachstelle
für Tinnitus, in ihrem Bericht vom 2. Februar 2015 gar von einem sehr schweren
dekompensierten Tinnitus. Im ABI-Gutachten fehlt es aber an einer
entsprechenden ohrenärztlichen Beurteilung der Tinnitus-Problematik, weshalb
vom Versicherungsgericht diesbezüglich ein Gerichtsgutachten veranlasst wurde.
Aus dem nun vorliegenden ohrenärztlichen Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___
vom 14. Juni 2018 (A.S. 44 ff.) geht unter anderem hervor, ein Tinnitus
sei nie objektivierbar. Dieser könne nur psychisch beeinträchtigen. Dr. med. D.___ bringt wiederholt zum
Ausdruck, dass er die Tinnitus-Problematik nicht umfassend würdigen könne, da
der psychiatrische Aspekt ebenfalls eine Rolle spielen könne. Dies steht denn
auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach der Tinnitus den
psychiatrischen Einschränkungen zuzuteilen sei. Das Bundesgericht hat im Urteil
8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 seine Rechtsprechung zur Qualifikation des
Tinnitus geändert. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis geht es nicht mehr davon
aus, dass Tinnitus ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine
körperliche Ursache zurückzuführen sei. Zur Beurteilung der Unfallkausalität
des Tinnitus wird in der Folge die sog. «Psycho-Praxis» herangezogen. Eine
psychiatrische Abklärung liegt im C.___-Gutachten zwar vor, jedoch äussert sich
der psychiatrische Teilgutachter mit keinem Wort zum Tinnitus bzw. zu einer
allfälligen Auswirkung des Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit. Damit kam das
Versicherungsgericht nicht umhin, neben dem ohrenärztlichen Gutachten auch noch
ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Da der medizinische Sachverhalt durch
das C.___-Gutachten aber ansonsten beweiswertig abgeklärt wurde, konnte –
entgegen des Antrags des Beschwerdeführers – auf die nochmalige Veranlassung
einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung verzichtet werden.
7.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. D.___ ein ohrenärztliches
Gutachten sowie bei Dr. med. E.___ ein psychiatrisches Gutachten
veranlasst.
7.1
Das ohrenärztliche Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 14. Juni 2018 (A.S. 44 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem
unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Vorakten studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten
schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. D.___ führt aus, unter dem Mikroskop
seien beide Gehörgänge frei und reizlos, die Trommelfelle seien reizlos und
intakt. Im Reintonaudiogramm sei ein geringer Hochtonabfall zu verzeichnen. Der
Hörverlust errechne sich nach CPT-AMA auf 11 % rechts und 14 % links, was keinen
Integritätsschaden ausmache. Die Palpation des Halses zeige keine Lymphome und
keine Struma, die Muskulatur sei weich und wirke nicht dolent. Der Proband
verziehe kein bisschen die Mine bei der Abtastung. Zur Beurteilung führt Dr.
med. D.___ einleuchtend aus, die Schwerhörigkeit sei so gering, dass daraus
kein Integritätsschaden entstehe. Andere Befunde könnten im ORL-Status nicht
gefunden werden. Ein Tinnitus sei nie objektivierbar. Der Tinnitus könne nur
psychisch beeinträchtigen, es sei denn, dass es um einen Berufs-Musiker,
Tonmeister, Klavierstimmer oder Dirigenten handle, der auf ein ungestörtes
Hören angewiesen wäre. Von den HNO-Diagnosen her sei die versicherte Person
voll arbeitsfähig (zu 100 %), weder zeitlich noch leistungsmässig
bestünden dadurch Einschränkungen. Die Arbeit könne sogar hilfreich sein, da
vom Tinnitus abgelenkt werde und da Geräusche den Tinnitus übertönen und ihn
damit erträglicher machen würden.
7.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 18.
Februar 2019 (A.S. 77 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher
den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 21 – 27 des Gutachtens) und die
Vorakten studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten
schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. E.___ stellt in seinem Gutachten
folgende Diagnosen:
Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
-
Psychologische Faktoren
oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen: Tinnitus
(F54)
-
Chronische, gegenwärtig
leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00)
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Spezifische (isolierte)
Phobien (Höhen-, Flugangst, Klaustrophobie) (F40.2)
Dr. med. E.___ würdigt die
Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend und begründet
ausführlich und nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen. Wie Dr. med. E.___
zu Recht anführt, vermag die von Dr. med. H.___ im C.___-Gutachten gestellte
Diagnose «Schmerzverarbeitungsstörung (F54.0)» nicht zu überzeugen. Gemäss
ICD-10 handelt es sich bei der Diagnose F54 um «psychologische Faktoren oder
Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen». Wie Dr. med. E.___
weiter ausführt, werde der Begriff «Schmerzverarbeitungsstörung» bei dieser
Diagnose auch nicht als Alternative aufgeführt. Es bestehe in den Akten
weitgehend Einigkeit, dass in diesem Fall der Einfluss der psychischen Faktoren
nicht nur leicht sei, sondern bedeutend. Das entspreche aber nicht den
Kriterien dieser Störung. Dr. med. H.___ habe auch keine systematische
Schmerzanamnese angeführt. Weiter hält Dr. med. E.___ fest, beim
Beschwerdeführer sei von somatischer Seite wiederholt auch ein Schmerzsyndrom
als beschreibende Diagnose diagnostiziert worden. Dazu komme, dass die
Schmerzen subjektiv belastend seien und sich auch etwas ausgeweitet hätten.
Differentialdiagnostisch sei daher eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung
zu diskutieren. Aufgrund der Akten könnten die Beschwerden jedoch zumindest zu
Beginn der Schmerzen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf körperliche
Veränderungen, wie die beiden Unfälle (Sturz 2007, Hammeraufprall 2010)
zurückgeführt werden. In diesem Fall sei die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung nicht zulässig. Vorliegend sei vielmehr die Diagnose «Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)»
angemessen. Die psychischen Faktoren und Belastungen hätten wahrscheinlich das
Auftreten und den Verlauf der Beschwerden beeinflusst, im Sinne einer psychischen
Komponente. Subjektiv hätten die Schmerzen eher zugenommen. Wenn man die
funktionellen Auswirkungen berücksichtige, die sich im Haushalt und im
Tagesablauf zeigten, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen.
Die subjektive Einschätzung des Versicherten und seine Schilderung der
Schmerzen, die er als anhaltend und quälend beschreibe, entsprächen einer
schweren psychischen Komponente. Des Weiteren sei aufgrund der Anzahl erfüllter
Kriterien von einer leichten Depression auszugehen. Zu beachten sei, dass die
Symptome ausgeprägt sein müssten und nicht vom Bild oder den anamnestischen
Angaben her eher einer anderen Störung zugeordnet werden müssten, wie hier die
Schlafstörungen, die subjektiv und vom Muster am wahrscheinlichsten
multifaktoriell (Schmerzen, Depression und Tinnitus) bedingt seien und nicht
ganz überwiegend zur Depression gehörten. Aber auch wenn man dieses Kriterium
mitzähle, entspreche dies immer noch einer leichten Depression entspricht. Dr.
med. I.___ spreche von einer rezidivierenden Depression, aber in den Akten sei
keine vollständige oder auch nur eine wesentliche Remission der Depression
dokumentiert, so dass davon auszugehen sei, dass es sich immer noch um die
erste, chronisch gewordene depressive Episode handle und nicht um eine
rezidivierende depressive Störung. Verglichen mit dem Gutachten von Dr. med. H.___
vom 20. Februar 2017 habe sich eine leichte Depression entwickelt, das heisse
der Gesundheitszustand habe sich leicht verschlechtert, während verglichen mit
dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 20. September 2017 eine deutliche Aufhellung
der Depression stattgefunden habe. Eine Erklärung wäre, dass sich die
Depression erst nach der Begutachtung und im knappen halben Jahr bis zum Beginn
der Behandlung bei Dr. I.___ am 18. August 2017 zu einer mittelgradigen
Depression entwickelt habe und seither unter Behandlung wieder teilweise
remittiert sei. Es bestünden allerdings Zweifel an dem von Dr. I.___
geschätzten Schweregrad. Dr. med. I.___ habe zudem auch eine generalisierte Angststörung
F41.1 diagnostiziert. Die Angstsymptomatik gehöre zwar zu einer Depression,
aber sie sei so ausgeprägt, dass eine ergänzende Unterdiagnose gerechtfertigt
sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der im ICD-10 beschriebenen
spezifischen (isolierte) Phobie (Höhen-, Flugangst, Klaustrophobie) durch
definierte, durch eigentlich ungefährliche Situationen hervorgerufene Ängste
und Vermeideverhalten. Bezüglich des Tinnitus führte Dr. med. E.___ sodann aus,
der Einfluss der psychischen Komponente sei wie bei den chronischen Schmerzen
bereits aufgezeigt wahrscheinlich nicht zu vernachlässigen, so dass die
Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Erkrankungen (F54) passe. Die psychischen Faktoren und
Belastungen hätten wahrscheinlich den Verlauf der Beschwerden beeinflusst, im
Sinne einer psychischen Komponente in der Pathogenese des Tinnitus. Gestützt
auf die eingehende Befunderhebung und nachvollziehbare Diagnosestellung vermag
sodann auch die von Dr. med. E.___ vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Subjektiv könne sich der Versicherte nicht
vorstellen, mit seinen Schmerzen wieder vollzeitig einer Arbeit im freien
Arbeitsmarkt nachzugehen. Es wäre angesichts der langen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt, der Schmerzproblematik und der für viele Arbeiten ungenügenden
Sprachkenntnisse auch sehr schwierig, eine Stelle zu finden. So dürfte bei
realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme der Arbeit wahrscheinlich
scheitern. Nachdem es sich bei der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, den
Sprachkenntnissen und der subjektiven Überzeugung nicht arbeitsfähig zu sein um
Faktoren handle, die nicht einer Erkrankung entsprächen, könne dieser Anteil an
der Symptomatik keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken.
Grundsätzlich habe eine Depression zwar immer Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine
mittelgradige Depression könne durch die Konzentrationsstörungen, den Verlust
an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei
einer hochqualifizierten Arbeit, z. B. mit Führungsfunktionen oder hohen
Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
% oder mehr bewirken. Bei der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker seien
gemäss Angaben des Versicherten die Anforderungen an die körperliche
Leistungsfähigkeit hoch, sonst dürften sie im üblichen Rahmen liegen. Wenn er
keine sonstigen Beschwerden hätte, aber eine leichte bis mittelschwere
Depression, würde man aus therapeutischer Sicht auf eine rasche Wiederaufnahme
der Arbeit drängen, da ihm dies Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte geben
würde, was die Heilung der Depression unterstütze. Dazu kämen noch die
Auswirkungen der Schmerzen. Die psychische Komponente wirke sich vor allem
durch die Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der
Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und den
vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aber aus klinischer Sicht
wäre zu erwarten, dass er sich durch eine geeignete, als sinnvoll erlebte
Arbeit von den Schmerzen ablenken könnte. Das Gleiche gelte auch für die
psychische Komponente des Tinnitus. Die Angststörung sei vorwiegend Teil der Depression
und auch der Schmerzen und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich.
Aufgrund der psychischen Störungen seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine
kognitiven Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen,
sein Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo, seine Kontakt- und Verkehrsfähigkeit
und sein Antrieb beeinträchtigt. Er schlafe schlecht, was seine Regeneration
erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment
aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur wenig eingeschränkt
arbeiten, das heisse eine Präsenzzeit von 8 ¼ h (100 %) wäre
möglich, wahrscheinlich wäre die effektiv nutzbare Arbeitszeit durch die
vermehrt notwendigen kurzen Pausen und die notwendige zeitliche Flexibilität
auf etwa 90 % eingeschränkt. Seine Leistungen wären aktuell im Ausmass von etwa
20.
% eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer
Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % ausgegangen werden in der bisherigen
Tätigkeit. Diese Einschätzung betreffe nur die psychische Komponente der
Schmerzen. Schmerzen seien jedoch immer ein ganzheitliches Phänomen. Eine
Aufteilung sei von daher kaum möglich und mache auch wenig Sinn. Auf jeden Fall
könnten die psychischen Störungen die Umsetzung der aus somatischer Sicht noch
möglichen Arbeitsfähigkeit erschweren. Dieser Effekt sei schwierig zu
beziffern. Aus psychiatrischer Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug
auf den Arbeitsplatz beachtet werden: Alles, was die Beschwerden verstärke, sei
ungünstig, da dies wiederum die depressive Symptomatik verstärken könnte. Der
Beschwerdeführer sollte Kontakt haben, allerdings eher mit gesunden als mit
kranken Menschen. Da die bisherige Tätigkeit ein breites, aber nicht
aussergewöhnliches Spektrum an Anforderungen an die psychische Belastbarkeit
und psychischen Fähigkeiten stelle, gelte diese Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch für eine Verweistätigkeit. Zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.___ fest, aufgrund der Akten und der Anamnese
könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand und damit die
Arbeitsfähigkeit trotz geänderten Diagnosen seit dem Gutachten von Dr. med. H.___
2017.
nicht wesentlich verändert habe und die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem
1.
Januar 2011 gelte. Es könne sogar davon ausgegangen werden, dass die
Arbeitsfähigkeit seit dem 2. Unfall 2010, respektive dem Verlust der
Stelle 2011 zwar etwas geschwankt habe, aber in dieser Zeit immer in einem
Bereich zwischen 70 % und 100 % gelegen sei.
7.2.1
Sodann sind gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. E.___ setzt also im Weiteren
voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V
281.
ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige
Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20.
November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr.
med. E.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in psychosomatischer
Behandlung gewesen und habe dort auch einige günstige Copingstrategien,
insbesondere für den Tinnitus erlernen können, die sich im Gespräch hätten
eruieren lassen. Seit 18. August 2017 sei er beim Türkisch sprechenden
Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und sollte
weitergeführt werden. Die bisherige Compliance sei gut. Der Versicherte empfinde
die Psychotherapie als hilfreich. Er erhalte auch zur Schmerzmodulation das
Antidepressivum Duloxetin (Cymbalta, Generika). Die Serumspiegel lägen im
Normbereich und zeigten, dass er die Medikamente einnehme. Von einer
Therapieresistenz kann somit vorliegend nicht gesprochen werden.
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In
Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer
Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn
ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Vorliegend
sind jedoch keine wesentlichen somatischen Komorbiditäten gegeben, weshalb
diesbezüglich keine zusätzliche Ressourcenhemmung gegeben ist.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,
der Beschwerdeführer sei leistungsorientiert und stolz auf seine Leistungen,
stelle aber auch hohe Anforderungen an sich selber. Durch grosse Leistung und
harte Arbeit habe er sich die Anerkennung holen können, die er sonst ausserhalb
der Familie kaum gefunden habe. Von seiner Leistungsfähigkeit habe aber auch
all die Jahre sein Selbstwertgefühl abgehangen. Harmonie sei ihm wichtig und er
habe nie gelernt, respektive erst spät zu lernen begonnen, Signale seines
Körpers zu beachten und auf sich selber und seine Grenzen Rücksicht zu nehmen.
Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine Somatisierungsstörung.
Allerdings seien das sozial sehr erwünschte Persönlichkeitseigenschaften, die von
sich aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen dazu kämen, kaum je zu Erkrankungen
führten. Seien allerdings die Belastungen anhaltend hoch, drohe irgendwann ein Zusammenbruch,
von dem sich viele kaum oder erst nach langer Zeit und kaum je vollständig
erholen würden. Der Beschwerdeführer habe aber auch Persönlichkeitszüge und
Copingmuster, die günstig seien und damit Ressourcen. Er engagiere sich für
Menschen, die ihm wichtig seien, wie seine Familie. Sonst liessen sich in der
Vorgeschichte keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein
psychisches Leiden oder schützende Ressourcen eruieren. Zusammenfassend seien
die Risiken und Belastungen und die Ressourcen in etwa ausgewogen.
Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei gemäss
seinen Angaben in geordneten, liebevollen Familienverhältnissen aufgewachsen
und habe heute noch ein gutes Verhältnis mit seiner Herkunftsfamilie, was seine
Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu werden, erhöhen dürfte. Er werde
von der Familie unterstützt und getragen und geniesse viel Verständnis. Das
könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung wirken, welche ihn
in seiner subjektiven Überzeugung bestärke, nicht mehr arbeiten zu können. Er
fühle sich in der Schweiz wohl, auch wenn er die Türkei unverändert als seine
Heimat empfinde, und er habe hier auch soziale Kontakte. Beruflich und
schulisch sei er gemäss seinen Angaben gefördert worden und habe erfolgreich
eine Berufsausbildung in seinem Wunschberuf als Automechaniker und eine
Meisterprüfung in der Türkei absolvieren können. Die Berufsausbildung sei in
der Schweiz nach seinen Angaben anerkannt worden. Das sei eine wertvolle
Ressource. In diesem Fall komme die sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als
weiterer Risikofaktor hinzu. Diese führe dazu, dass er soziale Kontakte
verliere, keine Rückmeldung und Anerkennung mehr bekomme. Er habe keine Aufgabe
mehr und werde nicht mehr gefordert.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141
V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. E.___ überzeugend aus, in Bezug auf den
Tinnitus und die Schmerzen lasse sich eine Tendenz zur Verdeutlichung
feststellen. Er, Dr. med. E.___, habe den Eindruck gehabt, dass der
Beschwerdeführer einerseits wirklich leide, aber auch, dass es ihm wichtig sei,
eine Rente zu bekommen. Das sei auch nachvollziehbar, da für ihn klar sei, dass
er sonst weiter vom Sozialdienst und eventuell wieder von Einkommen seiner Frau
abhängig sei. Auch eine Aggravation als bewusste verschlimmernde bzw.
überhöhende Darstellung einer krankhaften Störung zu erkennbaren Zwecken lasse
sich nicht ganz ausschliessen. Wenn man aber berücksichtige, wie wenig er
letztlich mit unserer Sprache und Denkweise, insbesondere der medizinischen, vertraut
sei, sei eine bewusste Aggravation doch wenig wahrscheinlich. Eine Simulation
lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen. Aber das bewusste und vor allem das
ausschliessliche Vortäuschen einer Störung dürfte seine kognitiven Fähigkeiten
übersteigen. Die Definition einer Verdeutlichung, aber nicht einer Aggravation
sei hingegen durchaus erfüllt. Eine Verdeutlichung trete gelegentlich auf und
spreche nicht per se für eine wesentliche Inkonsistenz. In Bezug auf die im
Vordergrund stehende Symptomatik sei seine Schilderung seines Tagesablaufs,
seiner Aktivitäten und seiner sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und
Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Jedoch wäre gemäss seiner
Schilderung der Beschwerden ein tieferes Aktivitätsniveau zu erwarten. Er mache
regelmässig lange Spaziergänge und besuche seine Kollegen und die Garagen, was
aus therapeutischer Sicht zu begrüssen sei. Es bestehe ein Leidensdruck. Das
spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder.
Beim Indikator behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das
Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen
(Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von
Dr. med. E.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in regelmässiger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die bisherige Compliance sei,
soweit beurteilbar, gut. Die Serumspiegel entsprächen etwa dem, was bei der
verordneten Dosierung und dem Zeitraum zwischen Einnahme und Blutentnahme
pharmakokinetisch zu erwarten sei. Die Serumspiegel zeigten, dass er das
Antidepressivum einnehme. Im Belastbarkeitstraining 2013 habe er die Ziele des
Pensumaufbaus nicht erreichen können. Es bestehe ein Leidensdruck.
7.2.2
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren
erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung
der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim
Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden auch ressourcenfördernde Faktoren
vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach
dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ eine
zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus
psychiatrischer Sicht zu.
7.2.3
Schliesslich vermögen auch die
vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen dessen Beweiswert
nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Dr. med. E.___
habe die Befunde nicht korrekt eingeordnet. So würde daraus eine mittelgradige
depressive Episode resultieren. Zudem würden eine eigenständige Angststörung
und eine Agoraphobie verneint, obwohl die Symptome hierfür grundsätzlich bejaht
würden. Sodann sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
werden. Dr. med. E.___ hat seine Diagnosestellung und seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit überzeugend begründet. Wenn der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers als Nichtmediziner zu einer anderen Auffassung gelangt,
vermag dies den Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. E.___ nicht zu
vermindern. Schliesslich setzt sich Dr. med. E.___ entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers genügend mit dem diagnostizierten Tinnitus auseinander. Im
Übrigen vermochte der ORL-Gutachter Dr. med. D.___ den Tinnitus aus somatischer
Sicht nicht zu objektivieren, sondern übernahm die Diagnose eines
dekompensierten Tinnitus aus den Vorakten. Somit kann nicht gesagt werden, es
bestehe insofern eine Diskrepanz zwischen den beiden Gerichtsgutachten, als Dr.
med. E.___ den Tinnitus nicht hinreichend berücksichtigt habe.
8.
Zusammenfassend ergibt sich aus
den somatischen Teilgutachten des C.___ sowie dem ohrenärztlichen
Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ und dem psychiatrischen Gerichtsgutachten
von Dr. med. E.___, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen
Tätigkeit als Automechaniker als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen
Gründen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 %
eingeschränkt ist.
9.
9.1
Wie aus den Akten hervorgeht,
verlor der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus
wirtschaftlichen Gründen (IV-Nr. 9), womit nicht auf den zuletzt erzielten
Lohn, sondern auf einen Tabellenlohn abzustellen wäre. Da der Beschwerdeführer
zudem bislang keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, wäre auch
bezüglich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Wie
jedoch vorgehend dargelegt, ist der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen
als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Demnach kann sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch
hinsichtlich des Invalideneinkommens auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt
werden, womit der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad
– vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 9.2 hiernach) –
entspricht. Demnach muss kein konkreter Tabellenlohn eruiert werden.
9.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen
ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine
Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie
Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, besteht kein Raum,
zumal der Beschwerdeführer über die Aufenthaltskategorie C verfügt (IV-Nr. 3)
und Ausländer im tiefsten Anforderungsniveau nicht schlechter entlöhnt werden
als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Zudem ist das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt, als dass
sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Sodann
kann der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___ seine
Restarbeitsfähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 25 % in einem
Vollzeitpensum ausüben, womit rechtsprechungsgemäss kein Teilzeitabzug
vorzunehmen ist. Insgesamt ist somit kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.
9.3
Zusammenfassend bleibt es somit
bei einem Invaliditätsgrad von 25 %, womit kein Anspruch auf Rentenleistungen
besteht.
10.
10.1
Der Beschwerdeführer lässt neben
der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen
zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15 –18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
10.2
Angesichts des Invaliditätsgrades
von 25 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 18.
Februar 2019 geht jedoch hervor, subjektiv könne sich der Versicherte nicht vorstellen,
mit seinen Schmerzen wieder vollzeitig einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt
nachzugehen. Es wäre angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt,
der Schmerzproblematik und den für viele Arbeiten ungenügenden
Sprachkenntnissen auch sehr schwierig, eine Stelle zu finden. So dürften bei
realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme der Arbeit oder auch eine berufliche
Massnahme wahrscheinlich scheitern. Diese psychosozialen und soziokulturellen
Faktoren dürften wesentlich dazu beigetragen haben, dass das
Belastbarkeitstraining 2013 gescheitert sei. Solange der Beschwerdeführer
subjektiv überzeugt sei, dass ihn die Schmerzen und der Tinnitus und damit
letztlich sein Unfall von 2010 hinderten, ein Pensum von mindestens einem
halben Tag an 5 Tagen pro Woche zu übernehmen, würden berufliche Massnahmen
kaum Sinn machen.
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von
fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit
(zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der
versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit
Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember
2012.
E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den
medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.
Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im
Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013
vom 20. Februar 2014 E. 6.3). Die Haltung des Beschwerdeführers, dass er
sich nicht in der Lage sieht, seine Arbeitsfähigkeit in dem gutachterlich
bestimmten zumutbaren Mass umzusetzen, zieht sich durch die ganzen Akten und wird
sowohl im polydiszplinären Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2017 als auch im
aktuellen Gutachten von Dr. med. E.___ bestätigt. Damit ist mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer derzeit an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlt,
weshalb der Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, sich wiederum bei der IV-Stelle zur
Durchführung von beruflichen Massnahmen zu melden, sobald er sich in der Lage
sieht, das ihm zumutbare Pensum umzusetzen.
11.
Somit
ist die Beschwerde abzuweisen.
11.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
11.3
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie in Ziffer II. 6.4 hiervor dargelegt, waren
die beiden Gerichtsgutachten aufgrund ungenügender Abklärungen durch die
Beschwerdegegnerin notwendig geworden. Somit sind die Kosten des
Gerichtsgutachtens von Dr. med. D.___ von CHF 1'800.00 sowie des
Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von CHF 6'905.80 durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten der beiden Gerichtsgutachten von total CHF 8'705.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch