VSBES.2018.100
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
27. September 2019Deutsch53 min
Source so.ch
Urteil vom 27. September 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. März
2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Mai 2012 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1994, mit Hinweis auf psychische Probleme
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur
Durchführung von beruflichen Massnahmen angemeldet (Bezug von IV-Leistungen für
Versicherte vor dem 20. Altersjahr; IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In
der Folge wurden berufliche Abklärungen durchgeführt und dem Beschwerdeführer
die Kostenübernahme für den Besuch eines Privatgymnasiums ab Dezember 2012 zugesprochen
(IV-Nr. 15).
Am 23. September 2013 (IV-Nr. 25)
meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an.
Das Gymnasium musste per Juni 2014
abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer die geforderte Präsenz nicht
erreichen konnte und die Schule über mehrere Wochen hinweg nicht mehr besuchte
(vgl. IV-Nr. 35). Sodann liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
psychiatrisch begutachten. Im Gutachten vom 12. Juni 2015 (IV-Nr. 37)
diagnostizierte Dr. med. B.___ eine unreife Persönlichkeit mit erheblichen
strukturellen Defiziten. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es
wurde eine stationäre Massnahme empfohlen.
Hiernach führte die Beschwerdegegnerin
ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durch, worin der Beschwerdeführer
aufgefordert wurde, sich in regelmässige psychotherapeutische Behandlung zu
begeben (IV-Nr. 43). Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___
ein psychiatrisches Verlaufsgutachten. Im Gutachtensbericht vom 1. Februar
2017 (IV-Nr. 56) hielt Dr. med. B.___ fest, die Behandlung sei nicht lege
artis, die Psychotherapie mangelhaft, der Beschwerdeführer habe von seinem
Psychiater die telefonische Therapie erzwungen. Eine stationäre Therapie sei
zumutbar. Ansonsten sei der Gesundheitszustand unverändert und der
Beschwerdeführer nach wie vor nicht arbeitsfähig.
Die IV-Stelle führte erneut ein MBZV
durch (3. März 2017, IV-Nr. 64), worauf sich der Beschwerdeführer in stationäre
psychiatrische Behandlung in das C.___ begab. Im Zuweisungsschreiben vom 6. Mai
2017 (IV-Nr. 66) diagnostizierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___,
unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode,
sowie eine retardierte Persönlichkeitsentwicklung. Im Austrittsbericht des C.___
vom 28. Juli 2017 (IV-Nr. 68) wurde eine rezidivierende depressive Störung,
leichte bis mittelgradige Episode, diagnostiziert.
Der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt darauf in seiner Stellungnahme vom
10. August 2017 (IV-Nr. 70) fest, der Beschwerdeführer habe das MBZV erfüllt,
das erzielte Resultat sei allerdings bescheiden ausgefallen, indem der Zustand
unverändert sei. Nicht geklärt sei die Frage, ob es sich beim psychischen
Leiden des Versicherten nun vom Ausmass her um eine eigentliche
Persönlichkeitsstörung handle oder nicht. Auch sei eine Aggravation denkbar.
Die Persönlichkeitsproblematik drohe zu chronifzieren. Um dies zu verhindern,
sei eine intensive Weiterführung der Psychotherapie notwendig, ebenso die
Einrichtung einer zielführenden Tagesstruktur. Letzteres sinnvollerweise im
Rahmen von Integrationsmassnahmen. Diese seien wahrscheinlich aber nur
durchführbar, wenn der Versicherte in eine betreute Wohnform in einer
therapeutischen Einrichtung eintrete. Es bleibe zu klären, ob das Gutachten von
Dr. med. B.___ eine genügende Grundlage bilde, um diese Massnahmen verlangen zu
können. Wenn nicht, dann wäre eine nochmalige Beurteilung durch einen anderen
Psychiater durchzuführen.
Schliesslich kam die IV-Stelle nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 72) mit Verfügung vom 5. März 2018 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es lägen keine medizinischen Diagnosen vor,
welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Somit bestehe kein
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 3. April
2018 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 5. März 2018 sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks weiterer medizinischer Abklärungen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 14.
Mai 2018 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 12. Juli 2018
(A.S. 36 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
5. Mit Verfügung vom 26. Februar
2019 (A.S. 55 f.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein psychiatrisches
Gutachten. Das Gutachten ergeht am 5. Juli 2019 (A.S. 59 ff.).
6. Mit Schreiben vom 30. August
2019 und 18. September 2019 (A.S. 83 ff. und 89 f.) lassen sich die Parteien
abschliessend vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Frühinvalid sind Versicherte,
die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und
deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu zählen
Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch
abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit
dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie
eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Als «Erwerb von
zureichenden beruflichen Kenntnissen» ist die abgeschlossene Berufsausbildung
zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 E. 4.1.1
f.).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es
sich bei der Diagnose unreife Persönlichkeit um eine sonstige spezifische
Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.8. Der Gutachter Dr. med. B.___ habe
denn auch diverse Male explizit festgehalten, es liege eine
Persönlichkeitsstörung vor. So halte er auf Seite 16 im 4. Absatz fest: «....
diese depressiven Zustände sind meines Erachtens als Dekompensationen der
Persönlichkeitsstörung zu sehen und dieser unterzuordnen.» Und sodann im
nächsten Absatz: «Der Versicherte ist heute noch nicht 21-jährig, so dass seine
Persönlichkeitsstörung noch nicht als fixiert bezeichnet werden kann. Ich ziehe
deshalb die Diagnose einer unreifen Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsstörung
derjenigen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich zwanghaften,
selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen vor. Je nach Verlauf müsste
später allerdings die Diagnose revidiert werden.» Und sodann zentral auf Seite
18, bei Einschätzung der Arbeitsfähigkeit halte der Gutachter fest: «Es besteht
zur Zeit keine dem Leiden angepasste Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der
diagnostizierten Persönlichkeitsstörung fehlt die Grundarbeitsfähigkeit
vollständig.» Der RAD Psychiater Dr. E.___ habe mit Stellungnahme vom 30.
November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestätigt.
Er habe festgehalten, in einem üblichen Arbeitsverhältnis dürfte der
Versicherte nicht einsetzbar sein. Mit Stellungnahme vom 5. August 2015 habe
Dr. med. E.___ bereits einen invalidisierenden IV-relevanten Gesundheitsschaden
als ausgewiesen betrachtet. Nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
sei erneut eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___
durchgeführt worden. Das Gutachten vom 1. Februar 2017 leide hierbei an
Widersprüchen in sich selbst, aber auch an Widersprüchen zum früheren Gutachten
von Dr. B.___ vom 12. Juni 2015. So habe der Gutachter, welcher mit Gutachten
vom 12. Juni 2015 mehrfach eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich diagnostiziert
habe, nunmehr auf Seite 7 festgehalten, obwohl der Versicherte nun
22.
½ Jahre alt sei, müsse weiterhin von einer unreifen Persönlichkeit
gesprochen werden. Es handle sich aber nach wie vor nicht, beziehungsweise noch
nicht um eine fixierte Persönlichkeitsstörung. Das Wort Persönlichkeitsstörung
vermeide der Gutachter in der Folge in seinem Gutachten vom 1. Februar 2017
geflissentlich. Gleichzeitig halte er aber bei der Diagnostik fest, die
Diagnose sei gegenüber der Vorbegutachtung vom 2. Juni 2015 unverändert
geblieben, so dass eben doch von einer persistierenden Persönlichkeitsstörung
auszugehen sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 10. August 2017 widerspreche der
RAD-Psychiater in der Folge seinen vorangehenden Stellungnahmen. Sei ein
invalidisierender IV-relevanter Gesundheitsschaden zuvor noch ohne Wenn und
Aber bejaht worden, so halte der RAD nun fest, diese Frage könne noch nicht
abschliessend beantwortet werden. Sei zuvor die fehlende Ausbildung nach
Meinung des RAD Psychiaters klarerweise auf die psychiatrische Erkrankung
zurückzuführen gewesen, so halte er nunmehr relativierend fest, eine Ausbildung
sei teils aus medizinischen Gründen und teils umständehalber nicht ausübbar.
Sodann halte der RAD, welcher eine Persönlichkeitsstörung zuvor bejaht gehabt
habe, nunmehr sinngemäss fest, es bestehe bislang eine retardierte
Persönlichkeitsproblematik, die erst zu einer Persönlichkeitsstörung
auszureifen drohe. Sodann führe der RAD-Psychiater aus, es bleibe zu klären, ob
das Gutachten von Dr. med. B.___ aus versicherungsrechtlicher Sicht eine
genügende Grundlage bilde, um auch administrative Massnahmen verlangen zu
können, wenn nicht, wäre seines Erachtens eine nochmalige Beurteilung durch
einen anderen psychiatrischen Experten zu empfehlen. Hier empfehle der RAD-Arzt
bei ausgewiesener Persönlichkeitsstörung und gutachterlich ausgewiesener
100%iger Arbeitsunfähigkeit seit Jahren nunmehr mehr oder weniger unverhohlen
eine rechtlich verpönte Einholung einer second opinion. Wie die IV in ihrer
Verfügung behaupten könne, es liege keine medizinische Diagnose vor, welche
eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe, sei nicht nachvollziehbar.
Selbstredend stelle eine Persönlichkeitsstörung eine entsprechende Diagnose
dar. Selbst lediglich auffällige Persönlichkeitsanteile würden mit den entsprechenden
damit einhergehenden Einschränkungen als invalidisierend zu qualifizieren sein.
Festzuhalten sei, dass nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
leichte bis mittelgradige Depression, soweit sie behandelbar sei, nicht mehr
per se irrelevant sei, sondern vielmehr einer Indikatorenprüfung zu unterziehen
sei (vgl. BGE 143 V 409). Eine Prüfung der Indikatoren führe im vorliegenden
Fall zweifellos zum Resultat, dass die diagnostizierte medizinische 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auch rechtlich bindend sei. Obwohl der Beschwerdeführer
sämtlichen Behandlungsvorschlägen jeweils nachgekommen sei, habe sich an seinem
Gesundheitszustand keine relevante Verbesserung gezeigt. Es bestünden sodann
erhebliche Komorbiditäten. Die Befunde seien in qualifizierter Weise ausgeprägt
und die Diagnosen ärztlich verifiziert. Aggravation liege nicht vor. Es bestehe
eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung. Der Versicherte leide sodann an einer
gleichmässigen und ausgeprägten Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
Lebensbereichen. Gesamthaft sei auch nach Massgabe der Indikatorenrechtsprechung
nach BGE 141 V 281 und 143 V 409 der invalidisierende Charakter des
psychischen Leidens klar ausgewiesen. Was das Vermeidungsverhalten betreffe, so
sei dieses fachärztlicherseits unisono von Dr. med. E.___ als auch
Dr. med. B.___ wie auch von Dr. med. D.___ als invaliditätsbedingt
und als Teil der psychischen Störung qualifiziert worden. Es handle sich
klarerweise nicht um einen psychosozialen Faktor. Sodann seien auch die
desolaten Umstände, in welchen der Beschwerdeführer lebe, gerade Folge seiner
Erkrankung, worüber ärztlicherseits ebenfalls Einigkeit bestehe (vgl. etwa
Verlaufsgutachten Dr. med. B.___ aus dem Jahre 2017 Seite 13: «Die
Persönlichkeitsproblematik hat Auswirkungen in allen Lebensbereichen» oder «Die
Persönlichkeitsproblematik besteht seit der Adoleszenz und hat zunehmend zum
sozialen Rückzug und zur Verlagerung der Aktivitäten auf Online-Spiele und
Schriftstellerei geführt».). Sodann werde die Schriftstellerei von der
Beschwerdegegnerin aktenwidrig überbewertet. Es sei hierzu auf das Verlaufsgutachten
von Dr. med. B.___ im Jahre 2017, Seite 13 zu verweisen. Dort halte
Dr. B.___ fest: «Bei der Schriftstellerei handelt es sich aus
gutachterlicher Sicht um den Rückzug in eine Gegenwelt und damit eine
Manifestation des Abwehr- und Vermeidungsverhaltens. Eine Arbeitsfähigkeit kann
daraus nicht abgeleitet werden».
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund ausführlichen Abklärungen liege keine
medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit
begründe. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin sämtliche Tätigkeiten
zumutbar. Er könne ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen
erwirtschaften respektive eine Weiterbildung oder Lehre antreten. Es liege
somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Dr. med. B.___ habe in
seinem Gutachten vom 1. Februar 2017 die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung nicht festgestellt. Aufgeführt als Diagnose werde die
unreife Persönlichkeit mit erheblichen strukturellen Defiziten. Eine fixierte Persönlichkeitsstörung
liege nicht vor. In diesem Rahmen habe sich der Facharzt zudem umfassend über
die Behandelbarkeit geäussert, respektive habe sich kritisch mit den bereits
getätigten Behandlungen sowie dem Betreuungssetting auseinandergesetzt. Aus dem
Austrittsbericht der stationären Psychiatrie [...] vom 28. Juli 2017 gehe
hervor, dass eine Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können. Die
verschiedenen Termine hätten wahrgenommen werden können, eine Teilnahme an den
Gruppenaktivitäten habe stattgefunden und der Beschwerdeführer habe sich auch
abgrenzen und äussern können, wenn er sich habe zurückziehen wollen. Während
diesem Aufenthalt sei bei ihm auch das Vorhandensein von Potential respektive
von Ressourcen erkannt worden, welche ihm die Erlangung einer Tagesstruktur
ausserhalb der Klinik ermöglichen würden. Es sei im Abschlussbericht auch
festgehalten worden, dass er nach Klinikaustritt die weiteren Massnahmen,
welche das Training sozialer Fertigkeiten einschliessen würden, leider nicht angehen
wolle. Bei der gestellten Diagnose «Unreife Persönlichkeit mit erheblichen
strukturellen Defiziten (narzisstische, ängstlich-zwanghafte,
emotional-instabile Züge, sowie ausgeprägtes Abwehr- und VermeidungsverhaIten)»
handle es sich um eine Persönlichkeitsproblematik und nicht eine IV-relevante
Persönlichkeitsstörung. Deshalb sei ein invalidisierender IV-relevanter
Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Im ersten Gutachten verneine Dr. med.
B.___ klar das Vorliegen einer invalidisierenden psychiatrischen Diagnose im
Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Dabei führe er in seiner fachlichen
Beurteilung nachvollziehbar aus, dass gerade das junge Alter des
Beschwerdeführers die Ausreifung und damit das Stellen einer solchen Diagnose
aus medizinischer Sicht (lege artis) nicht zulasse. Auch im Rahmen des
Verlaufsgutachtens, welches zwei Jahre später erfolgt sei, werde das Vorliegen
einer fixierten Persönlichkeitsstörung verneint. Bei der Durchsicht der
fachlichen Expertise werde klar, dass der Facharzt eine Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit eine invalidisierende Diagnose
verneine. Verneint werde damit nicht per se das Vorhandensein einer
Persönlichkeitsproblematik und eines Entwicklungsrückstandes beim
Beschwerdeführer – diese könnten jedoch noch angegangen werden, ohne dass diese
das Ausmass mit Krankheitswert an nähmen. Vielmehr würden hier andere Umstände
respektive psychosoziale Faktoren (immerwährendes Anpassen des Umfeldes an die
Forderungen des Beschwerdeführers usw.) und das mehrfach festgestellte
Vermeidungsverhalten als Auslöser der gesamten Sachlage genannt. Für die
Beurteilung des invalidisierenden Gesundheitsschadens müssten diese Umstände
klar ausgeblendet bleiben. Des Weiteren falle im Bericht des behandelnden
Arztes Dr. phil. D.___ vom 18. September 2017 auf, dass darin besonders die
Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben würden und es sich damit nicht um
einen fachlich versierten medizinischen Bericht handle, sondern vielmehr um
eine subjektive Schilderung. Dementsprechend könne diesem Bericht im Rahmen der
Leistungsbeurteilung nicht grosses Gewicht beigemessen werden, was im Rahmen
der antizipierten Beweiswürdigung gestattet sei. Aus rechtlicher Sicht und
unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung würden die Lancierung
eines solchen Projektes (Buchpublikation) sowie das Verfassen eines Buches, und
die Fähigkeiten, welche dafür notwendig seien, klar als Ressource gewertet.
Auch die Anpassungen und Fortschritte im Rahmen des geforderten
Klinikaufenthaltes in [...] hätten gezeigt, dass beim Beschwerdeführer genügend
Ressourcen und Fähigkeiten vorlägen, welche es zu aktivieren gelte. In diesem
Zusammenhang sei besonders beachtenswert, dass sich der Beschwerdeführer sehr
distanziert mit der eigenen Situation auseinandergesetzt habe und auch habe
abgrenzen können. So habe dieser bspw. beim gemeinsamen Familiengespräch für
sich entschieden, als stiller Zuhörer teilzunehmen. Diese Entscheidung und
deren Durchsetzung könnten einerseits als Ressource gewertet und auf der
anderen Seite jedoch auch wieder unter das typische Vermeidungsverhalten
kategorisiert werden. Die verantwortlichen Ärzte der stationären Psychiatrie [...]
hätten dies nicht gewertet, hätten jedoch zusammenfassend festgehalten, dass
beim Beschwerdeführer Potential vorhanden sei.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im psychiatrischen Gutachten vom
12.
Juni 2015 (IV-Nr. 37) diagnostizierte Dr. med. B.___ eine unreife
Persönlichkeit mit erheblichen strukturellen Defiziten (narzisstische,
ängstlich-zwanghafte, emotional-instabile Züge sowie ausgeprägtes Abwehr- und
Vermeidungsverhalten). Der Versicherte zeige auffällige Persönlichkeitszüge bei
einer nur schlecht integrierten Persönlichkeitsstruktur. Im Zentrum stehe eine
ängstliche, selbstunsichere und emotional-instabile Komponente, welche
einerseits ein starkes Vermeidungsverhalten und andererseits ein ausgeprägtes
Abwehrverhalten auslöse. Die Beziehungsgestaltung falle ihm entsprechend
schwer. Er fühle sich rasch unverstanden und nicht beachtet, sei im sozialen
Kontakt gestresst, könne sich emotional schlecht abgrenzen, fühle sich
ausgeliefert und bedrängt, was sich auch in den geschilderten Ekelgefühlen
zeige. Er erlebe seine Gefühle intensiv (Wut und Hass, aber auch Mitgefühl) und
gerate gelegentlich in innere Spannungszustände, während derer er sich früher
selbst verletzt habe. Er versuche sich mit sozialem Rückzug und dem Aufbau
einer «eigenen Welt» (Videogames, Phantasien, Buchprojekt) zu schützen. Auch
seine gute Intelligenz habe er in den Dienst der Abwehr gestellt. So sehe er
sich als hochbegabt und darum den andern überlegen, auch habe er die Tendenz,
Frustrationserlebnisse mit intellektuellen Unterforderungen zu erklären. Die
bedrohlich erlebte Aussenwelt halte er in Schach, indem er sich ihr entziehe
und deren Regeln nicht akzeptiere. Er könne sich aber selbst keine Struktur
geben, falle ins Chaos (Zimmer, administrative Aufgaben), könne seinen Tag
nicht gestalten, versinke in Leeregefühle und teilweise in präpsychotisch
anmutende Zustände (Depersonalisationsphänomene: der Körper wolle nicht;
Gefühlsausbreitung: Gefühle für drei Frauen gleichzeitig; etc.). Könne er der
Aussenwelt nicht ausweichen, kämen Angst und Panik auf bis hin zur depressiven
Dekompensation mit Suizidgedanken (zum letzten Mal im Frühjahr 2014, als er
sich für die Prüfungen hätte vorbereiten müssen). Seit er die Schule nicht mehr
besuche und sich weitgehend in seinen Gegenwelten (Videogamewelten,
Buchprojekt) aufhalten könne und sich entsprechend nicht mehr mit der
Aussenwelt auseinandersetzen müsse, fühle er sich psychisch stabiler. Die
ersten Anzeichen der Störung hätten sich bereits im Grundschulalter gezeigt und
hätten im weiteren Verlauf ständig zugenommen. Ab der Pubertät habe dann ein
ausgeprägtes Vermeidungs- und Abwehrverhalten eingesetzt, welches das Bild
heute vor allem präge. Die strukturelle Schwäche sei erheblich und erreiche im
Ausmass gelegentlich den Grad einer präpsychotischen Desintegration. Im Verlauf
sei es auch immer wieder zu kürzeren und längeren depressiven Phasen gekommen.
Diese depressiven Zustände seien als Dekompensationen der
Persönlichkeitsstörung zu sehen und dieser unterzuordnen. Es sei deswegen auf
die Diagnose einer komorbiden rezidivierenden depressiven Störung zu
verzichten. Aktuell sei der Versicherte denn auch nicht depressiv. Der
Versicherte sei heute noch nicht 21-jährig, so dass seine
Persönlichkeitsstörung noch nicht als fixiert bezeichnet werden könne. Es sei
deshalb die Diagnose einer unreifen Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsstörung
derjenigen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich zwanghaften,
selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen vorzuziehen. Je nach Verlauf
müsste später allerdings die Diagnose revidiert werden. Die Prognose sei wegen
der doch erheblichen strukturellen Defizite unsicher, wobei selbst eine
Entwicklung Richtung psychotischer Desintegration nicht ausgeschlossen sei.
Aktuell dürfe aber aufgrund des jungen Alters des Versicherten dennoch von
einem Besserungspotential ausgegangen werden. Allerdings sollte dringend eine
intensive Psychotherapie erfolgen. Günstig wäre sicherlich auch eine längere
stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung. Aktuell fehle die
Grundarbeitsfähigkeit (Pünktlichkeit, Ausdauer, Akzeptanz der Regeln am
Arbeitsplatz, angemessener sozialer Umgang, etc.) vollständig. Unter diesen
Umständen mache die Durchführung von beruflichen Massnahmen keinen Sinn. Zurzeit
stünden die medizinischen Massnahmen ganz im Vordergrund.
5.2
Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015
(IV-Nr. 47) teilte Dr. phil. D.___, Fachpsychologe Psychotherapie FSP, der
IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer werde seit bald zwei Jahren antidepressiv behandelt.
Vor sechs Monaten sei auf ein Präparat umgestellt worden, welches neben der
antidepressiven auch eine angstlösende Wirkung habe. Die Dosis sei eher hoch,
und der Beschwerdeführer nehme das Medikament zuverlässig sein. Der behandelnde
Psychiater sei der Praxiskollege G.___.
5.3
Mit Bericht vom 29. September
2016.
(IV-Nr. 53) diagnostizierte Dr. phil. D.___, Fachpsychologe Psychotherapie
FSP, eine retardierte Persönlichkeitsentwicklung mit strukturellen Defiziten
(narzisstische, schizoide, ängstlich-zwanghafte, emotional-instabile sowie
oppositionelle Züge), bestehend seit der Jugend. Die Arbeitsfähigkeit könne
durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Bisherige Massnahmen
hätten zwar Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung, aber kaum in der
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erbracht; jedoch hätten sie zur
Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf dem erreichten Niveau beigetragen. Die
Psychopharmakotherapie sei durch G.___, Facharzt Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie FMH, erfolgt. Im Juni 2015 sei eine Umstellung von Sertralin
100.
mg/die auf Venlafaxin ER 225 mg/die mit anhaltend positiver Wirkung auf
Stimmungsstabilisierung, Angstlösung und Aktivitätsanregung vorgenommen worden.
Die Psychotherapie sei mit 1 – 2 Sitzungen pro Monat durchgeführt worden. Von
Mai – August 2016 seien die Sitzungen nur telefonisch erfolgt, da persönliches
Erscheinen für den Beschwerdeführer einen extremen Stress bedeutet habe.
Gemessen am selbst gesetzten Ziel der Gewinnung von Arbeitsfähigkeit zuhause
bezogen auf Beendigung des Romanwerks sei der Beschwerdeführer seit Sommer 2015
trotz kritischen Zwischenphasen insgesamt gut vorangekommen; das Buch einer
geplanten Serie stehe kurz vor Abschluss der Erstversion. Andere Lebensbereiche
wie regelmässiges Krafttraining, Ernährung, sowie Selbstwertregulation erwiesen
sich als unterschiedlich schwierig, aber einigermassen zu meistern. Besonders
herausfordernd für den Beschwerdeführer seien Lebensbereiche wie Aufsuchen der
Aussenwelt, Sozialkontakte und zwischenmenschliche Beziehungen. Das
übergeordnete Therapieziel «Förderung der Persönlichkeitsentwicklung» bestehe
weiterhin und sei grundsätzlich realistisch. So sei vor allem ein Fortschritt
im Bereich Selbsterkenntnis festzustellen. Jedoch sei zur Kenntnis zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in einem Betrieb oder einer
Institution die geforderte «Grundarbeitsfähigkeit» nicht erbringen könnte.
Insofern sei die Prognose eher ungünstig. Wenn mit «bisheriger Tätigkeit» die
Schriftstellerei zuhause gemeint sei, könne von einer schwankend guten
Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Neben Perioden von Unfähigkeit zum
Schreiben habe es Perioden von max. 2 Stunden Produktivität pro Tag gegeben.
«Zumutbar» dürfte die Erwartung von durchschnittlich 1 Stunde pro Tag sein.
5.4
Im psychiatrischen
Verlaufsgutachten vom 1. Februar 2017 (IV-Nr. 56) hielt Dr. med. B.___
fest, die Diagnose sei gegenüber der Vorbegutachtung unverändert geblieben. Der
Versicherte zeige weiterhin auffällige Persönlichkeitszüge bei einer nur
schlecht integrierten Persönlichkeitsstruktur. Im Zentrum stehe eine
ängstliche, selbstunsichere und emotional-instabile Komponente, welche
einerseits ein starkes Vermeidungsverhalten und andrerseits ein ausgeprägtes
Abwehrverhalten auslöse. Insgesamt bestehe ein Leidensdruck. Obwohl der
Versicherte nun 22 ½ Jahre alt sei, müsse weiterhin von einer unreifen
Persönlichkeit gesprochen werden. Es handle sich aber nach wie vor nicht (bzw.
noch nicht) um eine fixierte Persönlichkeitsstörung. Die Situation des
Versicherten habe sich seit der Vorbegutachtung im Juni 2015 nur unwesentlich
verändert. Dieser wie auch der Psychotherapeut Dr. phil. D.___ führten zwar an,
es sei als Fortschritt zu werten, dass der Versicherte doch an seinem
Romanprojekt weitergearbeitet habe, Krafttraining betrieben und auch versucht
habe, regelmässig Kollegen zu treffen. Zudem habe er auch die Auflage einer
regelmässigen Psychotherapie befolgt. Diese bestehe seit mehr als einem halben
Jahr aus 14-täglichen telefonischen Kontakten, weil der Versicherte die Termine
in der Praxis nicht mehr eingehalten habe. Gemäss Angabe von Dr. phil. D.___
seien die Telefongespräche durchaus von therapeutischer Substanz. Aus
gutachterlicher Sicht seien jedoch kaum Fortschritte zu erkennen. Der
Versicherte habe es vielmehr ein weiteres Mal «geschafft», dass das
Betreuungssetting seinen «Vorgaben» angepasst werde (telefonische
Konsultationen statt Gang in die Praxis). Dies sei in den vergangenen Jahren
immer wieder der Fall gewesen (Unterricht nur am Nachmittag, Anpassung von
Prüfungen, Essen wann er wolle, etc.). Er erkläre, dass diese Anpassungen
aufgrund seiner Erkrankung nötig seien und fordere ein entsprechendes
Entgegenkommen ein. Das Einhalten der üblichen Regeln und Gepflogenheiten
erachte er aus Krankheitsgründen für unzumutbar. Hier müsse jedoch festgehalten
werden, dass vom Versicherten durchaus ein kooperatives Verhalten erwartet
werden könne. Die gutachterliche Untersuchung von 2015 wie auch die aktuelle
Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für eine psychotische Störung, eine
schwere Angststörung oder schwere Depression ergeben, welche allenfalls eine
gänzliche Unzumutbarkeit rechtfertigen könnten. Es müsse vielmehr ein
kooperatives Verhalten eingefordert werden, da das ausgeprägte
Vermeidungsverhalten sonst jegliche Entwicklungsmöglichkeit blockiere. In
diesem Zusammenhang sei die desolate soziale Realität des Versicherten auch
klar und eindeutig als solche zu benennen: Der Versicherte lebe mit bald 23
Jahren noch in gänzlicher Abhängigkeit von seinen Eltern, könne seinen Alltag
nicht strukturieren, verbringe die meiste Zeit an der Spielkonsole, am PC oder
im Bett, zeige Suchttendenzen (Otrivin-Nasenspray, aber auch kostenpflichtiges
Spielen am Handy und PC), schotte sich im Zimmer ab, lasse sich das Essen
zubereiten, esse aber möglichst für sich allein, etc. Er zeige ein ausgeprägtes
Abwehr- und Vermeidungsverhalten, in dessen Dienst er auch die
«Schriftstellerei» stelle. Aus psychiatrischer und gutachterlicher Sicht handle
es sich beim Schreiben aber um eine pathologische Ablenkung von der desolaten
Lebenssituation und um Kreierung einer «Gegenwelt» fernab von den
Alltagsanfordernissen. Aus gutachterlicher Sicht sei die ambulante Behandlung
gescheitert. Es dränge sich deswegen eine stationäre Behandlung in einer
spezialisierten Abteilung auf. Der Versicherte lehne eine stationäre Behandlung
jedoch ab, indem er erkläre, diese würde ihn nur traumatisieren. Eine solche
sei ihm aber grundsätzlich zumutbar, werde aber scheitern, wenn er hierzu keine
Selbstmotivation aufbringe. Es brauche zudem dringend Veränderungen im
Familiensystem. Die Eltern stünden massiv unter Druck. So erkläre der
Versicherte, diese würden «halt» seine hohen Handyrechnungen bezahlen, da es
ihm sonst psychisch nur noch schlechter gehen würde. Gemäss den Aussagen des
Vaters im Sommer 2015 seien die Eltern ratlos (der Versicherte wolle alles
selbst bestimmen). Hier müsse dringend eine Anmeldung beim Sozialdienst
erfolgen und allenfalls eine Beistandschaft zur Bewältigung der finanziellen
und administrativen Aufgaben eingerichtet werden. Der Versicherte werde so mit
seiner Realität konfrontiert und das ineinander verzahnte und dysfunktionale
Familiensystem aufgebrochen und entlastet. Darauf angesprochen habe der
Versicherte jedoch abwehrend erklärt, dies mache überhaupt keinen Sinn, der
Sozialdienst werde sowieso auf seine Eltern Regress nehmen. Die psychische
Problematik lasse bis auf Weiteres keinerlei Arbeitsfähigkeit zu. Es sei schwer
abzuschätzen, wie die weitere Entwicklung bezüglich Erreichung einer
Arbeitsfähigkeit verlaufen werde. Die psychische Störung sei jedoch auch heute
noch nicht endgültig fixiert, zudem verfüge der Versicherte durchaus über
Entwicklungspotential, so dass noch immer Entwicklungsmöglichkeiten bestünden.
Um diese Möglichkeiten zu nutzen, benötige der Versicherte therapeutischer
Begleitung. Diese sei ihm zumutbar, sowohl ambulant wie auch stationär. Bewege
sich der heute 22-jährige Versicherte in nächster Zeit nicht und verharre
weiterhin in seinem Vermeidungsverhalten, werde der Verlauf ungünstig sein.
5.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner
Stellungnahme vom 1. März 2017 (IV-Nr. 63) aus, der versicherungsmedizinischen
Beurteilung von Dr. med. B.___ könne gefolgt werden. Sie sei
nachvollziehbar und schlüssig. Es müsse nochmals betont werden, dass der
Verlauf der Erkrankung äusserst ungünstig sei, indem der Versicherte mit seinem
ausgeprägten Vermeidungsverhalten jegliche Entwicklung in Richtung echter
Autonomie blockiert habe, was in diesem Ausmass nur möglich gewesen sei durch
das sich ständig wiederholende Entgegenkommen des Umfeldes. Entsprechend sei
aus therapeutischer Sicht die vom Gutachter empfohlene Option einer stationären
Behandlung zu befürworten. Insbesondere auch, weil beim sehr jungen Versicherten
bis heute zwar ein starker Entwicklungsrückstand, aber (noch) keine fixierte
Persönlichkeitsstörung vorliege.
5.6
Dr. phil. D.___ stellte im
Bericht vom 6. Mai 2017 (IV-Nr. 66) betreffend die provisorische Zuweisung zur
stationären Psychotherapie folgende Diagnosen:
-
F33.1 Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Kernsymptome: Dysphorie,
verminderter Antrieb/hohe Ermüdbarkeit; Zusatzsymptome: Selbstunwertgefühl,
suizidale Gedanken, gestörte Entscheidungsfähigkeit, psychomotorische Hemmung,
Einschlafstörung / gestörter SchIaf-Wach-Rhythmus
-
F61.0 Retardierte
Persönlichkeitsentwicklung mit strukturellen Defiziten (narzisstische,
schizoide, ängstlich-zwanghafte, emotional-instabile sowie oppositionelle Züge
sowie ausgeprägtes Vermeidungsverhalten)
5.7
Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Dienste des C.___ vom 28. Juli 2017 (IV-Nr. 68), wo der
Beschwerdeführer vom 16. Juni – 28. Juli 2017 stationär hospitalisiert war,
wurde folgende Diagnose gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) bei narzisstischen
und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteilen.
Initial habe der Beschwerdeführer eine
Besserung seiner Symptomatik gezeigt. Er habe Termine wahrnehmen können (Abteilungsbesprechungen,
Mahlzeiten, Therapien). Nach vorgängigen Abmachungen bezüglich der Form des
Gewecktwerdens habe er mehrheitlich zur abgemachten Zeit aufstehen können. An
Gruppenaktivitäten habe er teilgenommen, habe auch sagen können, wenn es ihm zu
viel geworden sei und habe sich zurückziehen können. Trotz Fremdmotivation
durch die IV sei er interessiert gewesen, die vorgeschlagenen Therapien
wahrzunehmen. Er sei kooperativ, freundlich, hilfsbereit gewesen und habe sich
fürsorglich um ein Baby gekümmert, das ebenfalls auf der Station geweilt sei.
Er habe sich anfangs Woche in der Therapie Wochenziele gesetzt – dazu gehörten
das Schreiben am Roman, Lesen eines Buches sowie seine Wäsche zu waschen und
Abteilungsämtli auszuführen. Diese Ziele habe er jeweils gemäss eigenen
Aussagen erreicht. Er habe nach Bekanntgabe des Austrittdatums auch eine
Panikattacke gehabt. Ausserdem würden ihn die Stationsämtli sehr anstrengen.
Zum Beispiel würde er beim Tischdecken gerne die Teller hinschmeissen. Er
kontrolliere sich aber. Diese Kontrolle erlebe er als anstrengend. Von der
Pflege und vom therapeutischen Personal hätten zu keinem Zeitpunkt Symptome von
Panik festgestellt werden können. Auch die Müdigkeit und Antriebslosigkeit
hätten nicht festgestellt werden können. Was hingegen sehr gut wahrnehmbar
gewesen sei, sei sein grosses Kontrollbedürfnis, das er auch selbst bestätigt
habe. Die Kontrolle hätten die zwischenmenschliche Interaktion, seine
Äusserungen, Emotionen, Urteile Dritter, sowie Zukunftsszenarien betroffen. Er
habe grosse Angst, dass er zum Arbeiten gezwungen werde und er dann wieder
dieselben schlechten Gefühle und Suizidgedanken erleiden werde wie früher als
12- und 13-Jähriger in der Schule. An Wochenenden habe er auf Urlaube zuhause
verzichtet, um den Prozess der Selbstbeobachtung nicht zu unterbrechen.
Allgemein bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer über Potential
verfüge, nach Austritt mehr Tagestruktur zu erlangen. Allenfalls vorerst auch
mit therapeutisch engmaschiger Begleitung, um ihn mit seinen Ängsten zu
begleiten. Er selbst sei damit einverstanden gewesen, jedoch als Fernziel.
Aktuell sei das für ihn nicht denkbar. Er könnte sich hingegen vorstellen, eine
Gruppentherapie zu besuchen, sofern dies von Fachpersonen empfohlen werde. Nach
Festlegung des Austrittsdatums habe er über eine Akzentuierung seiner
Problematik berichtet, die nach seinem Empfinden wieder das ursprüngliche
Ausmass angenommen habe. Er fühle sich sehr müde, zum Teil in Trance, sehr
angespannt, antriebslos. Äusserlich hätten diese Symptome weder von der Pflege
noch vom therapeutischen Personal beobachtet werden können. Er trete in
gegenseitigem Einverständnis in gebessertem Zustand in seine häusliche Umgebung
zur Familie aus. Er erhalte bei Austritt ein Rezept für seine Medikamente.
Seine Psychotherapie setze er bei Herrn Dr. phil. D.___ fort. Es werde für die
Weiterbehandlung eine Sitzungsfrequenz von mind. 1x wöchentlich sowie
zusätzlich Gruppentherapie, z.B. bei Herrn Dr. med. H.___, [...], empfohlen.
5.8
In der Stellungnahme vom 10.
August 2017 (IV-Nr. 70) führte Dr. med. E.___ vom RAD aus, mit dem stationären
Aufenthalt im C.___ habe der Beschwerdeführer die MBZV-Auflage vom 3. März 2017
erfüllt. Das erzielte Resultat sei allerdings bescheiden ausgefallen, indem der
Versicherte in einem ähnlichen Zustand ausgetreten sei, wie er schon beim
Eintritt festzustellen gewesen sei. Zudem sei der Versicherte in die gleichen
Wohnverhältnisse ausgetreten, die vom Gutachter Dr. med. B.___ als sehr
ungünstig für die Persönlichkeitsentwicklung des Versicherten betrachtet worden
seien. Die Nachbehandlung werde wiederum von Dr. phil. D.___ übernommen, wobei
noch zu klären sei, ob die Empfehlung einer wöchentlichen Sitzung umgesetzt
werde, und ob der Versicherte auch zusätzlich eine Gruppentherapie besuche, wie
sie ebenfalls vom Behandlungsteam der Psychiatrie C.___ [...] empfohlen worden
sei. Nicht geklärt sei die Frage, ob es sich beim psychischen Leiden des
Versicherten nun vom Ausmass her um eine eigentliche Persönlichkeitsstörung
handle oder nicht. Im Austrittsbericht des C.___ [...] werde von narzisstischen
und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteilen geschrieben. Auffallend im
Bericht sei zudem, dass der Versicherte offenbar auf den Austritt hin
erhebliche subjektiv erlebte Symptome angegeben habe, wie starke Müdigkeit,
Anspannung, Antriebslosigkeit, teilweise auch Trancezustände, dies aber vom
Behandlungsteam nicht habe beobachtet werden können. Eine Aggravation sei
fraglich. Allgemein sei dem Versicherten das Potential zugeschrieben worden,
nach Austritt zu mehr Tagesstruktur zu gelangen. Dr. med. B.___ habe noch
im Februar 2017 die Diagnose einer retardierten Persönlichkeitsentwicklung mit
ausgeprägtem Abwehr- und Vermeidungsverhalten im Sinne einer unreifen
Persönlichkeit mit narzisstischen, ängstlich-zwanghaften und emotional
instabilen Zügen gestellt. Eine fixierte Persönlichkeitsstörung liege nicht
vor. Der Gutachter habe weit in die Persönlichkeitsrechte des Versicherten
eingreifende Massnahmen aufgrund der festgestellten erheblichen Gefahr für eine
weitere ungünstige Entwicklung empfohlen. So habe er neben der inzwischen
durchgeführten stationären Behandlung auch den Auszug des Versicherten aus dem
Elternhaus für notwendig gehalten, sowie die Prüfung einer Beistandschaft.
Eventuell sei die KESB mittels Gefährdungsmeldung zu involvieren. Eine
Arbeitsfähigkeit bestehe nach wie vor nicht. Zunächst müssten die medizinischen
Massnahmen «lege artis» durchgeführt werden und zu greifen beginnen. Zentral
sei das ausgeprägte Vermeidungsverhalten, wie es auch der Psychotherapeut in
seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017 zum Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___
schreibe. Es stelle sich die Frage, was von Seiten der IV-Stelle unternommen
werden könne, um die Chronifizierung und weitere «Ausreifung» zu einer
invalidisierenden Persönlichkeitsstörung zu verhindern. Aktuell müsse von einem
instabilen psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Die depressive
Symptomatik sei sekundärer Natur und im Ausmass offenbar stark fluktuierend.
Die Persönlichkeitsproblematik drohe zu chronifizieren in Richtung einer
stabilen, bezüglich Einschränkung von Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit
relevanten Persönlichkeitsstörung (drohende Invalidität). Um dies zu
verhindern, sei eine intensive Weiterführung der Psychotherapie notwendig,
ebenso die Einrichtung einer zielführenden Tagesstruktur. Letzteres
sinnvollerweise im Rahmen von Integrationsmassnahmen. Diese seien sehr wahrscheinlich
aber nur durchführbar, wenn der Versicherte in eine betreute Wohnform in einer
therapeutischen Einrichtung eintrete. Es bleibe zu klären, ob das Gutachten von
Dr. med. B.___ auch aus versicherungsrechtlicher Sicht eine genügende Grundlage
bilde, um diese Massnahmen verlangen zu können. Wenn nicht, wäre in Anbetracht
des jungen Alters des Versicherten eine nochmalige Beurteilung durch einen
anderen psychiatrischen Experten zu empfehlen.
5.9
Im Schreiben vom 18. September
2017.
an die IV-Stelle (IV-Nr. 71) hielt Dr. phil. D.___ fest, dem
Beschwerdeführer sei es seit dem Klinikaufenthalt grösstenteils wieder möglich,
die Psychotherapie-Stunden bei ihm, Dr. phil. D.___, persönlich (nicht
mehr telefonisch) wahrzunehmen. Auch habe sich laut Aussage des
Beschwerdeführers seine Produktivität bezüglich des Romanprojekts im
Durchschnitt gesteigert. Er sei froh, dass ihm in diesen Bereichen wieder mehr
gelinge. Diese Fortschritte stünden aber im Kontrast zu einer berichteten
signifikanten Verschlechterung seines affektiven Zustandes. Es würden sich ihm
immer wieder Suizidgedanken aufdrängen und er habe häufig ein starkes Bedürfnis
danach, sich selbst zu verletzen. In der Intensität würden diese von
Verzweiflung und Angst geprägten «Schübe» denjenigen gleichen, die er vor
seinem Klinikaufenthalt und in den letzten zwei Wochen dort erlebt habe.
(Letzteres sei leider nicht mehr bzw. kaum in den Austrittsbericht aufgenommen
worden, da die zuständige Psychologin vorher abgereist sei.) Die Suizidgedanken
und selbstverletzenden Impulse seien anamnestisch bekannt, jedoch seit Jahren
nicht mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer versichere, dass bezüglich der
Suizidgedanken keinerlei Selbstgefährdung vorliege; den Drang zur
Selbstverletzung habe er dank eines als Nothilfe fungierenden Igelballs aus
Metall zurzeit unter Kontrolle. Allerdings seien diese Episoden
(durchschnittlich 1mal täglich) sehr energieraubend und von Leidensdruck
geprägt. Die Verbesserung der Tagesstruktur sei teilweise erreicht worden, sei
jedoch immer noch (so wie die Produktivität) grossen Schwankungen unterworfen.
Der Schlaf-Wach-Rhythmus sei dank der neuen Medikation mit Sequase (25 – 50
mg als Einschlafhilfe) einigermassen reguliert, da es dem Beschwerdeführer nun
meistens möglich sei, die ganze Nacht zu schlafen. Allerdings habe sich die
Gesamtschlafzeit dadurch sehr erhöht (durchschnittlich 12 – 15 Stunden).
Er berichte ausserdem über grosse Tagesmüdigkeit, der mit Koffein kaum
beizukommen sei. So sei er häufig nur damit beschäftigt, sich zu zwingen, nicht
wieder ins Bett zu gehen und den Tag durchzustehen. In diesen Phasen seien ein
Weiterarbeiten am Roman, Sport oder weitere Dinge, die zur Tagesgestaltung
gehörten, nicht möglich. Auch das Aufstehen am Morgen (welches in der Klinik
nur mit speziellem Setting erreicht worden sei) klappe fast nie zur
vorgenommenen Zeit und geschehe erst 4 – 5 Stunden später. Er habe
ausserdem Mühe, die tägliche Körperhygiene aufrechtzuerhalten, da es ihm an
Energie dafür mangle. Der Beschwerdeführer werde sich noch am heutigen Tag bei
Dr. med. H.___, [...], melden, um seine Gruppentherapie (wie von den
Fachpersonen der Klinik empfohlen) zu beginnen. Die Einzelpsychotherapie-Sitzungen
bei ihm, Dr. phil. D.___, fänden nun sehr regelmässig statt und auch in
prozesshafter Hinsicht werde aktuell eine gesteigerte Intensität erreicht.
6.
Während Dr. med. B.___ in
seinen von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 12. Juni 2015 und
1.
Februar 2017 zum Schluss kam, aktuell fehle die Grundarbeitsfähigkeit
(Pünktlichkeit, Ausdauer, Akzeptanz der Regeln am Arbeitsplatz, angemessener
sozialer Umgang, etc.) vollständig, verneinte die Beschwerdegegnerin dennoch den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2018 mit
der Begründung, es lägen keine medizinischen Diagnosen vor, welche eine länger
dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zögen. Die von der Beschwerdegegnerin
herangezogene Begründung erscheint teilweise nachvollziehbar. So stellte der
Gutachter als Diagnose eine unreife Persönlichkeit mit erheblichen
strukturellen Defiziten. Eine Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aber
eigentlich nicht begründen. Dr. med. B.___ weist in seinen Gutachten zwar immer
wieder auf die Nähe zur Persönlichkeitsstörung hin, er diagnostizierte aber
bislang keine solche. Am ehesten sind seine Diagnosen wohl als ICD-10 Z73 Diagnose (Probleme mit Bezug
auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) anzusehen. Aber eine solche
Diagnose fällt als Z-Kodierung nicht unter den Begriff der
invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung
(Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.4;9C_894/2015
vom 25. April 2016 E. 5.1). Ein weiteres Problem bei der Diagnose von
Dr. med. B.___ stellt der Umstand dar, dass diese nicht nach einem
anerkannten Klassifikationssystem gestellt wurde. So setzt die Annahme eines
Gesundheitsschadens eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 131 V 49 E.
2.1
S. 50). Die Sachverständigen haben die Diagnose zudem so zu begründen, dass
die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben
tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. mit
Hinweisen). Auch diesbezüglich fehlt es den Gutachten von Dr. med. B.___
an der Schlüssigkeit. Dennoch ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene
Schlussfolgerung, entgegen sämtlicher Arztberichte (auch der RAD-Arzt spricht
nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit, sondern empfiehlt weitere
Massnahmen und allenfalls eine neue Begutachtung) eine vollständige
Arbeitsfähigkeit anzunehmen, nicht überzeugend. So spricht der behandelnde
Psychologe von depressiven Episoden, welche auch im Austrittsbericht des C.___
bestätigt werden. Zudem vermögen die Gutachten von Dr. med. B.___ trotz
ihrer, in diagnostischer Hinsicht bestehenden Mängel, in ihrer Beurteilung grundsätzlich
zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer aktuell kaum eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit vorliegt, dies nicht zuletzt angesichts der bisherigen «Laufbahn»
des Beschwerdeführers, des Verlaufs des Verwaltungsverfahrens mit zweifachem MBZV
und mehrfach gescheiterten Therapien, zumal sich sowohl Dr. med. B.___ als auch
der RAD-Arzt darin einig sind, das Ganze könne später in eine «Persönlichkeitsstörung»
münden. Dies leuchtet angesichts der Aktenlage ein. Bei dieser Ausgangslage
durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen auf keine
Arbeitsunfähigkeit schliessen. Vielmehr hätte nach dem Aufenthalt im C.___ in [...]
eine neue Begutachtung erfolgen müssen, da nicht wirklich Fortschritte
bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. im Verhalten des Versicherten erzielt
worden waren. Dies wurde denn auch vom RAD-Arzt angeregt. Entgegen den
Intentionen von Dr. med. B.___ ging der Beschwerdeführer weiterhin zum
gleichen Therapeuten und wohnte auch bei den Eltern. Somit kann der vorliegende Fall alleine
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht entschieden werden.
7.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts
zur Klärung der Streitfrage, ob und in welchem Mass beim Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit
besteht, beim Psychiater Dr. med. F.___ ein Gutachten veranlasst.
7.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2019 (A.S. 59 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem
unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht
(A.S. 62 – 70) und die Vorakten studiert hat
(A.S. 59 – 62). Ebenfalls hervorzuheben ist, dass Dr. med. F.___
mit dem Beschwerdeführer zwei Untersuchungen in knapp zweimonatigem Abstand (3.
Mai 2019 und 28. Juni 2019) durchführte und sich so ein differenziertes Bild
vom Beschwerdeführer machen konnte.
7.1.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das
Gutachten auch den übrigen Beweisanforderungen genügt, welche die
Rechtsprechung von einer gutachterlichen Beurteilung verlangt. Im
psychiatrischen Gutachten werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, emotional instabilen, unreifen und
anankastischen Anteilen (ICD-10 F61.0) DD: Störung aus dem Autismusspektrum
-
Sekundäre rezidivierende
depressive Störung, aktuell allenfalls leichtgradig (ICD-10 F33.0)
Diese Diagnosen werden im Gutachten von
Dr. med. F.___ überzeugend und ausführlich hergeleitet und begründet: Beim
Beschwerdeführer zeigten sich schon seit der Kindheit Auffälligkeiten. Es sei
anzunehmen, dass möglicherweise auch genetische Faktoren eine Rolle spielten,
der Vater werde ebenfalls als eher auffällige Persönlichkeit geschildert. Schon
im Kindesalter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich an die gegebenen
Umstände adäquat anzupassen, wodurch teilweise massivste
Erziehungsschwierigkeiten, Probleme im Kontakt mit Gleichaltrigen, sowie
auffälliges Verhalten imponiert habe, wobei auch eine Hochbegabung festgestellt
worden sei, wodurch er in der Primarschule eine Klasse übersprungen habe. Dies
habe eher zu einer zusätzlichen Ausgrenzung und subjektiv Mobbingerfahrung
durch Gleichaltrige geführt. Der Beschwerdeführer habe unter den Zuständen
gelitten, sodass er sich noch mehr zurückgezogen habe, weniger an die Vorgaben habe
anpassen können und dann schliesslich massive schulische Probleme bekommen habe,
gar auch Klassen habe repetieren müssen, weil er die Leistung nicht mehr habe
erzielen können, von der Schule habe dispensiert werden müssen, auch von Prüfungen.
Versuche, eine Ausbildung in Form einer Lehre zu absolvieren, seien ebenfalls
an ähnlichen Problemen gescheitert, indem es dem Beschwerdeführer nicht möglich
gewesen sei, sich an die schulischen Begebenheiten und Begebenheiten am
Arbeitsplatz genügend anzupassen. Es sei dann noch ein Versuch in einem
privaten Gymnasium erfolgt, wo höchstmögliche Anpassungen an den
Beschwerdeführer erfolgt seien, was aber nicht die erhoffte Wirkung erbracht
habe, sondern der Explorand habe ebenfalls Mühe gehabt, dem Schulstoff zu
folgen, habe unter einer enormen Antriebsarmut gelitten, lange Erholungszeiten
benötigt und sich morgens nicht aufraffen können, so dass diese Schule
ebenfalls habe abgebrochen werden müssen. Schon seit der Kindheit stehe er
wiederholt in ambulanten psychologischen und psychiatrischen Abklärungen und
Behandlungen, konsequent seit 2010. Er sei auch stationär behandelt worden,
ohne dass eine Veränderung habe erzielt werden können. Ein Versuch, Bücher zu
schreiben, habe dazu geführt, dass es ihm nach etwa 4 ½ Jahren gelungen
sei, einen ersten Phantasieroman zu schreiben, wobei unklar sei, wie sich dieser
überhaupt verkaufen lasse. Der Beschwerdeführer sei unfähig, seinen Alltag
selbständig zu meistern, er lebe zu Hause, es falle ihm äusserst schwer,
alltägliche Dinge, z.B. die Körperhygiene, zu verrichten. Er trainiere einfache
alltägliche Dinge und versuche diese sukzessive aufzubauen, auch versuche er im
Haushalt Geringfügigkeiten mitzuhelfen. Er könne seinen Tag nicht
strukturieren, verzettle sich dauernd, kleinste Aufgaben bedeuteten riesige
Schwierigkeiten. Er leide unter massivsten Anspannungen vor Terminen, im
Anschluss müsse er sich oft lange erholen. Es bestünden vorwiegend Kontakte
übers Internet, d.h. virtuelle Kontakte, sporadisch treffe er sich mit
Bekannten, wobei ihm dies ebenfalls schwerfalle. Er sei nicht fähig, eine tragende
und dauerhafte Beziehung zu knüpfen, in einer der letzten Beziehungen habe er
unter massiver Eifersucht und Ängsten gelitten, die ein bedrohliches Ausmass
angenommen hätten. In massiven Spannungszuständen habe er begonnen, sich auch
selbst zu verletzen. Teilweise habe er Todesängste ausgestanden. Weiter führte
Dr. med. F.___ aus, bezüglich einer Persönlichkeitsstörung seien verschiedene
Kriterien erforderlich. Nach Meinung des Untersuchers sei beim Beschwerdeführer
durchaus diese Diagnose in Betracht zu ziehen. Auch der Vorbegutachter sei davon
ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer schwere strukturelle Defizite vorlägen,
habe es allerdings aufgrund des Alters vermieden, von einer
Persönlichkeitsstörung zu sprechen und habe gemeint, dass sich eine Änderung
ergeben würde. Dies habe sich bisher allerdings nicht bewahrheitet, trotz
verschiedenen Therapiemassnahmen, wie anlässlich der Nachbegutachtung habe
festgestellt werden müssen. Beim Beschwerdeführer fänden sich deutliche
Unausgeglichenheiten in der Einstellung und im Verhalten wie Affektivität,
Antrieb, Impulskontrolle, in seiner gesamten Wahrnehmung sowie im Denken und in
Beziehungen zu anderen. Er könne diese Bereiche nicht genügend selbst
kontrollieren, obwohl er einsehe, dass er sich teilweise inadäquat verhalte und
auch verschiedenen Gegebenheiten anpassen sollte. Er selbst leide darunter,
gerate dann auch in depressive Zustände bis teilweise Suizidalität, auch
massivste Spannungszustände, was dann zu Selbstverletzungen führen könne, indem
er sich in die Arme schneide. Er sei unfähig, eine tragende Beziehung zu anderen
Personen aufzunehmen, er ziehe sich einen Grossteil seiner Zeit in seine eigene
(Phantasie- )Welt zurück und versuche typischerweise Phantasieromane zu
schreiben. Dieses Muster kenne er schon seit der frühen Kindheit, wo er sich in
seine Phantasien zurückgezogen habe, um nicht mit den Gleichaltrigen
konfrontiert zu werden. Dieses Verhaltensmuster sei daher schon seit der
Kindheit vorhanden, mittlerweile nicht korrigierbar und in den meisten persönlichen
und sozialen Situationen unpassend. Es komme durch dieses Verhalten zu einer
massiven Beeinträchtigung des sozialen Lebens, der Beschwerdeführer sei nicht
einmal in der Lage gewesen, eine Schule abzuschliessen, trotz hoher
Intelligenz, auch eine Ausbildung habe er nicht abschliessen können. Er sei
noch nie berufstätig gewesen. In diesem Sinne seien die Kriterien für eine
Persönlichkeitsstörung erfüllt, auch wenn das noch relativ junge Alter des
Beschwerdeführers berücksichtigt werde. Es müsse aber bedacht werden, dass diese
Auffälligkeiten schon seit der Kindheit persistierten. Im Wesentlichen
bestätige Dr. med. B.___ diese Angaben und seine Überlegungen könnten
weitgehend nachvollzogen werden. Doch wage er die konsequente Schlussfolgerung
nicht, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen, und meine, dass
trotz des frustranen Therapieverlaufes bei kooperativem Verhalten des
Beschwerdeführers noch eine Veränderung möglich sei. Er blende aber aus, dass
die Störung im Prinzip schon seit der Kindheit persistiere und mittlerweile
mehrjährige Therapien durchgeführt worden seien. Bezüglich der Typisierung der
Persönlichkeitsstörung könne diskutiert werden. Es fänden sich Hinweise auf
emotional instabile Faktoren mit teilweise impulsiv wirkenden
Verhaltensmechanismen, auch eine Unfähigkeit, genügend vorauszuplanen und sein
Verhalten genügend zu steuern. Nicht ganz ausgeschlossen seien auch
anankastische Züge, indem er sich doch verschiedentlich mit Details beschäftige
und sich verzettle, sodass er fast nicht mit einem Vorhaben fertig werde. Auch
könnten Hinweise auf ängstliche Züge gefunden werden, indem er sich schnell
angegriffen fühle, mit Rückzug reagiere, gar depressiv werde, gewisse
Situationen meide, die für ihn unangenehm werden könnten, seinen Lebensstil
entsprechend einschränke. In den Unterlagen werde teilweise auch auf unreife
Züge hingewiesen, die ebenfalls im Sinne einer Persönlichkeitsstörung
interpretiert werden könnten, da sie mittlerweile dauerhaften Charakter hätten.
Aus diesen Gründen müsse die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
heute bestätigt werden. Es sei angesichts des Alters nicht erstaunlich, dass in
der Vergangenheit immer wieder die Hoffnung gehegt worden sei, dass sich die
Persönlichkeit noch verändern könnte, doch müsse nach dem bisherigen Verlauf
und den bisherigen therapeutischen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass
weiterhin massive strukturelle Defizite bestehen blieben, die nicht wesentlich
beeinflusst werden könnten. Schon alltägliche Dinge seien für den
Beschwerdeführer jeweils eine grosse Herausforderung, sodass bei weitem nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die Persönlichkeitsstruktur derart
verändert werden könne, dass ein ungezwungener alltäglicher
zwischenmenschlicher Austausch stattfinde und der Beschwerdeführer in der Lage
sein würde, alltägliche Aufgaben durchzuführen, auch wenn sie ihn selbst
betreffen würden. Für ihn sei es schon ein «Projekt», wenn er sich vornehme,
die Körperhygiene einzuhalten, sei es mit regelmässigem Duschen oder
Zähneputzen oder sich täglich Kaffee zuzubereiten. Im Rahmen dieser
Persönlichkeitsproblematik und den verschiedenen Umständen, die der
Beschwerdeführer als schwierig interpretiere, reagiere er teilweise mit
depressiven Zuständen, die sich vorwiegend mit einer überstarken Müdigkeit und
Lethargie manifestierten, dabei auch mit Unfähigkeit, gezielt seinen Tag zu
strukturieren und Aufgaben durchzuführen. Die depressive Störung führe auch zu
teilweisen Suizidgedanken oder selbstschädigendem Verhalten. Sie werde beim
Beschwerdeführer tendenziell eher unterschätzt. Es müsse bedacht werden, dass
der Beschwerdeführer eine ausgesprochen starke Neigung zur Intellektualisierung
seines Zustandes habe. Trotz mittlerweile mehrjähriger Therapieerfahrung falle
es ihm äusserst schwer, seine Emotionen überhaupt zu erkennen, auch einzuordnen
und zuzulassen. Er versuche alles in rationeller Art und Weise darzulegen. Dies
zeige sich auch in der Untersuchungssituation, wo kaum emotionale Regungen
spürbar würden. Die Emotionen zeigten sich vorwiegend dann, wenn er sich zur
Wehr setze oder sich nicht richtig beurteilt fühle. Es falle auf, dass der
Beschwerdeführer die Erfahrung gemacht habe, dass er abgelehnt werde, sobald er
angebe, unter Beschwerden zu leiden und deswegen gar nicht versuche, auf die
Beschwerden einzugehen. Diese Auffälligkeiten führten auch zur
differentialdiagnostischen Überlegung, dass eine Störung aus dem autistischen
Formenkreis vorliegen könnte, allenfalls eine Aspergersymptomatik. Bei
Störungen aus diesem Formenkreis seien verschiedene Manifestationen bekannt,
allenfalls mit nur teilweiser Ausprägung. Empfehlenswert wäre sicher eine
Abklärung in diese Richtung an einer spezialisierten Institution.
Gestützt auf die ausführlichen und
einleuchtenden Erläuterungen zur Diagnoseerhebung und die daraus resultierenden
Einschränkungen vermag schliesslich auch die durch Dr. med. F.___
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Der
Beschwerdeführer sei unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, einer
beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Er sei nicht einmal
in der Lage, sein eigenes Leben im Alltag genügend zu strukturieren und eigene
Vorhaben umzusetzen. Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich in eine feste
Struktur einzubinden. Er reagiere dann mit Zunahme von depressiven
Verstimmungen bis gar Selbstverletzungstendenz und Suizidalität, auch
inadäquaten Verhaltensweisen mit sozialem Rückzug, es komme zu Blockierungen
und Denkstörungen. Er wäre einem potentiellen Arbeitgeber in keiner Weise
zumutbar. Es könne vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, die
entsprechende Willensanspannung aufzubringen, um sich an einen Arbeitsplatz
anzupassen, er sei dazu behinderungsbedingt gar nicht in der Lage. Es sei
anzunehmen, dass die Störung schon seit der Kindheit persistiert und sich in
den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe, es sei eher von einer
Verfestigung der Störung auszugehen.
7.1.2
Sodann sind gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss diesem Urteil soll der
Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist
namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).
Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der
somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche
mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen
werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug
auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde kann im Wesentlichen auf das
in E. II. 7.1.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sei
unfähig, seinen Alltag selbständig zu meistern, er lebe zu Hause, es falle ihm
äusserst schwer, alltägliche Dinge, z.B. die Körperhygiene, zu verrichten. Der
Beschwerdeführer sei unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, einer
beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Er sei nicht einmal
in der Lage, sein eigenes Leben im Alltag genügend zu strukturieren und eigene
Vorhaben umzusetzen. Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich in eine feste
Struktur einzubinden. Er reagiere dann mit Zunahme von depressiven
Verstimmungen bis gar Selbstverletzungstendenz und Suizidalität, auch
inadäquaten Verhaltensweisen mit sozialem Rückzug, es komme zu Blockierungen und
Denkstörungen. Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten Ausführungen auf
ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. –resistenz führt der Gutachter aus, bezüglich
einer Persönlichkeitsstörung sei es immer schwer, Therapieempfehlungen zu
machen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher an verschiedenen Therapiemassnahmen
beteiligt, ohne dass eine durchschlagende Besserung zu erzielen gewesen sei. Es
könne einzig versucht werden, mit weiteren psychotherapeutischen und allenfalls
auch verhaltenstherapeutischen Massnahmen alltägliche Situationen besser zu
bewältigen. Es sei allerdings fraglich, inwieweit dadurch eine durchschlagende
oder dauerhafte Verbesserung erreicht werden könne. Im Prinzip müsste versucht
werden, eine strukturelle Änderung zu erreichen, was aber angesichts der tief
verwurzelten Störung illusorisch sei. Empfehlenswert sei eine Abklärung mit der
Frage nach einer Störung aus dem Autismusspektrum. Falls eine derartige Störung
vorliege, wäre eine «Heilung» (Die Störung werde nicht als Krankheit
interpretiert, deshalb könne sie nicht geheilt werden, auch sei mit einer
lebenslangen Persistenz zu rechnen) nicht zu erwarten. Es könne dann allenfalls
mit vorwiegend verhaltenstherapeutischen Massnahmen versucht werden, einen
besseren Umgang in spezifischen Situationen zu finden. Es könnten demnach keine
konkreten Therapiemassnahmen aufgezeigt werden, mit denen auch eine berechtigte
Hoffnung auf eine stabile Besserung erzielt werden könne. Ebenso seien unter
den gegebenen Umständen berufliche Massnahmen nicht nutzbringend durchführbar,
da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, diesen zu folgen und davon zu
profitieren. Es könnten daher keine entsprechenden Massnahmen vorgeschlagen
werden. Demnach kann weitestgehend von einer Behandlungs- und einer
Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist sodann zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Persönlichkeitsstörung
zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte
Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer
Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu
verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. In diesem Zusammenhang führt der
Gutachter aus, im Verlauf sei es auch immer wieder zu kürzeren und längeren
depressiven Phasen gekommen. Diese depressiven Zustände seien als
Dekompensationen der Persönlichkeitsstörung zu sehen und dieser unterzuordnen.
Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich in eine feste Struktur einzubinden. Er
reagiere dann mit Zunahme von depressiven Verstimmungen bis gar
Selbstverletzungstendenz und Suizidalität, auch inadäquaten Verhaltensweisen
mit sozialem Rückzug, es komme zu Blockierungen und Denkstörungen. Demnach ist
im Resultat von einer ressourcenhemmenden Wirkung der verschiedenen Diagnosen
auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Diesbezüglich kann wiederum auf die gutachterlichen Ausführungen in
E. II. 7.1.1 hiervor verwiesen werden. Demnach sind erhebliche strukturelle
Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik erstellt, welche im Rahmen
einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person
auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im
sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der
Gutachter aus, es bestünden vorwiegend Kontakte übers Internet, d.h. virtuelle
Kontakte, sporadisch treffe er sich mit Bekannten, wobei ihm dies ebenfalls
schwerfalle. Er sei nicht fähig, eine tragende und dauerhafte Beziehung zu
knüpfen, in einer der letzten Beziehungen habe er unter massiver Eifersucht und
Ängsten gelitten, die ein bedrohliches Ausmass angenommen hätten. Weiter ist
dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar nach wie vor bei
seinen Eltern wohnt, sich von diesen aber fast vollständig zurückzieht und sich
fast nur in seinem Zimmer aufhält. Immerhin sind auf familiärer Seite auch
gewisse Ressourcen zu erblicken. So gibt der Beschwerdeführer an, er leide
schon vor Terminen unter massiven Ängsten und Anspannungen, er müsse die Mutter
beiziehen, die ihm dann helfe, rechtzeitig zu erscheinen. Aber insgesamt enthält
der soziale Lebenskontext des Versicherten kaum sich potenziell günstig auf die
Ressourcen auswirkende Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der
Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei unfähig, seinen Tag und Aufgaben
genügend zu strukturieren, einfachste alltägliche Aufgaben bereiteten ihm schon
Angst und kosteten ihn starke Überwindung. Er könne sich nicht verschiedenen
Gegebenheiten genügend anpassen, die Flexibilität sei stark eingeschränkt. Es
handle sich dabei nicht um ein motivationales Problem, sondern der
Beschwerdeführer sei innerlich blockiert und unfähig, sich entgegen jeder
Vernunft anzupassen. Er könne sich wohl ein Urteil bilden, sei aber nicht
fähig, adäquate Entscheidungen zu treffen. Die Durchhaltefähigkeit sei stark
beeinträchtigt. Er könne sich nicht adäquat selbst behaupten, er gerate dann
oft in die Situation, wo er sich vehement und inadäquat verhalte, meist
zurückziehe. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei stark beeinträchtigt, er könne
keine tragenden Beziehungen pflegen, die Gruppenfähigkeit sei ebenfalls
eingeschränkt. Er pflege wohl Kontakte zu Bekannten, doch eher in
oberflächlichem Ausmass, die virtuellen Kontakte stünden im Vordergrund. Er
gehe nur wenigen Aktivitäten nach, er müsse sich auch zwingen, irgendwelche
Aktivitäten überhaupt regelmässig durchzuführen, auch wenn sie ihm subjektiv
guttun würden. Die Selbstpflege sei teilweise beeinträchtigt, einfachste
Körperpflegemassnahmen stellten ihn vor eine Herausforderung. Er habe Mühe,
sich an einen bestimmten Ort zu begeben, bedingt durch Ängste. Es bestünden
demnach insgesamt im Alltag wesentliche Beeinträchtigungen, die er nicht
willentlich überwinden könne, sodass sie einer wesentlichen Beeinträchtigung
gleichkämen. Damit ist diesbezüglich von einem deutlichen Leidensdruck
auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2
S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe
jahrelang therapeutische Massnahmen besucht und sei auch heute noch motiviert,
Therapien weiter zu besuchen. Es sei ihm einige Zeit schwergefallen, das Haus
zu verlassen, was dazu geführt habe, dass vorwiegend telefonische
Konsultationen stattgefunden hätten. Immerhin sei er bereit gewesen, sich auf
eine stationäre Therapie einzulassen, ohne dass eine wesentliche Veränderung
habe erzielt werden können. Es seien auch schon medikamentöse Massnahmen
durchgeführt worden. Insgesamt beteilige sich der Beschwerdeführer kooperativ
an den Therapiemassnahmen, dennoch habe keine relevante Veränderung erreicht
werden können. Demnach ist auch in diesem Punkt von einem hohen Leidensdruck
auszugehen.
7.1.3
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. F.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren
erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung
der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim
Beschwerdeführer kaum ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die
gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass
vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das
vorliegende Gutachten von Dr. med. F.___ eine zuverlässige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu. Diesem ist
voller Beweiswert zuzumessen, was denn auch von den Parteien in ihren
Stellungnahmen vom 30. August 2019 und 18. September 2019 nicht bestritten
wird. Die Beschwerdegegnerin hält dementsprechend fest, gestützt auf das
Gutachten sei eine Gutheissung der Beschwerde angezeigt und sie habe die Kosten
für das Gerichtsgutachten zu übernehmen
8.
Da der Beschwerdeführer
gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. F.___ in jeglicher
Tätigkeit in freier Wirtschaft vollständig arbeitsunfähig ist, erübrigt sich
die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Somit hat der Beschwerdeführer als
Frühinvalider (vgl. E. II. 2.2 hiervor) in Gutheissung der Beschwerde Anspruch
auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch beginnt frühestens nach Ablauf des
Wartejahres sowie sechs Monate, nachdem die Anmeldung bei der IV-Stelle
eingereicht wurde und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18.
Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Vorliegend ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer bereits am 8. Mai 2012 als Minderjähriger zum Bezug von
IV-Leistungen angemeldet wurde, worauf die Beschwerdegegnerin
Eingliederungsmassnahmen (Finanzierung Privatgymnasium) durchführte.
Minderjährige Versicherte, die beim Erreichen des 18. Altersjahres von der IV
periodische Leistungen beziehen oder andere (z.B. medizinische) Massnahmen
erhalten, gelten für den Anspruch auf ein Taggeld, eine Rente oder eine
Hilflosenentschädigung als angemeldet. Die IV-Stelle prüft von Amtes wegen, ob
ein solcher Anspruch besteht. Der Rentenanspruch entsteht hier ab dem Erreichen
des 18. Altersjahres, ohne dass vorgängig eine formelle Anmeldung zu erfolgen
hätte (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH) Rz. 2031).
Demnach gilt der Beschwerdeführer
bereits aufgrund der ersten Anmeldung auch für die Rente als angemeldet. Er
wurde im Juli 2012 18 Jahre alt, so dass der Rentenanspruch frühestens ab
diesem Zeitpunkt entstand. Nun aber wurde bis Sommer 2014 das Privatgymnasium
zugesprochen, wobei kein Taggeld entrichtet wurde (IV-Nr. 29 S. 2). Der Versicherte
geriet danach bereits im März 2014 in eine schwere psychische Krise, so dass er
die Ausbildung nicht wiederaufnahm (IV-Nr. 37, S. 8). In KSIH Rz 2026 (3/16)
wird erwähnt, dass der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die versicherte
Person ein Taggeld bezieht (Art. 22 IVG i.V.m Art. 29 Abs. 2 IVG), bzw. solange
sie sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht (AHI-Praxis 2001 S. 152). Da die
zugesprochene gymnasiale Ausbildung als Eingliederungsmassnahme anzusehen ist,
ist gestützt auf diese Rechtsprechung festzuhalten, dass der Versicherte ab 1.
März 2014 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'223.25
festzusetzen (15.25 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.
Auslagen und MwSt).
Die Abweichung zu der eingereichten
Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass verschiedene der geltend
gemachten Positionen zu streichen sind: Mehrere Positionen stellen
Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten;
Fristerstreckungsgesuch; Einreichung der Kostennote), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird
bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss nur eine halbe Stunde
vergütet.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens
hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist
dem Beschwerdeführer der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
9.3
Wie vorgehend ausgeführt, ist
das eingeholte Gerichtsgutachten voll beweiswertig. Dieses musste deshalb
veranlasst werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf eine
unvollständige Aktenlage abstützte. Unter diesen Umständen liegt eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vor,
weshalb die Beschwerdegegnerin – unter Anwendung der Grundsätze von BGE 139 V
496.
– die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 5'000.00 zu
übernehmen hat, was im Übrigen von der Beschwerdegegnerin in ihrer
Stellungnahme vom 18. September 2019 (A.S. 89 f.) anerkannt wurde (vgl. E. II.
7.1.3
hiervor).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
5. März 2018 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2014
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'223.25 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten für das Gerichtsgutachten von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch