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Entscheid

VSBES.2018.100

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

27. September 2019Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Mai 2012 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1994, mit Hinweis auf psychische Probleme

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur

Durchführung von beruflichen Massnahmen angemeldet (Bezug von IV-Leistungen für

Versicherte vor dem 20. Altersjahr; IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In

der Folge wurden berufliche Abklärungen durchgeführt und dem Beschwerdeführer

die Kostenübernahme für den Besuch eines Privatgymnasiums ab Dezember 2012 zugesprochen

(IV-Nr. 15).

Am 23. September 2013 (IV-Nr. 25)

meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an.

Das Gymnasium musste per Juni 2014

abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer die geforderte Präsenz nicht

erreichen konnte und die Schule über mehrere Wochen hinweg nicht mehr besuchte

(vgl. IV-Nr. 35). Sodann liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

psychiatrisch begutachten. Im Gutachten vom 12. Juni 2015 (IV-Nr. 37)

diagnostizierte Dr. med. B.___ eine unreife Persönlichkeit mit erheblichen

strukturellen Defiziten. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es

wurde eine stationäre Massnahme empfohlen.

Hiernach führte die Beschwerdegegnerin

ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durch, worin der Beschwerdeführer

aufgefordert wurde, sich in regelmässige psychotherapeutische Behandlung zu

begeben (IV-Nr. 43). Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___

ein psychiatrisches Verlaufsgutachten. Im Gutachtensbericht vom 1. Februar

2017 (IV-Nr. 56) hielt Dr. med. B.___ fest, die Behandlung sei nicht lege

artis, die Psychotherapie mangelhaft, der Beschwerdeführer habe von seinem

Psychiater die telefonische Therapie erzwungen. Eine stationäre Therapie sei

zumutbar. Ansonsten sei der Gesundheitszustand unverändert und der

Beschwerdeführer nach wie vor nicht arbeitsfähig.

Die IV-Stelle führte erneut ein MBZV

durch (3. März 2017, IV-Nr. 64), worauf sich der Beschwerdeführer in stationäre

psychiatrische Behandlung in das C.___ begab. Im Zuweisungsschreiben vom 6. Mai

2017 (IV-Nr. 66) diagnostizierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___,

unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode,

sowie eine retardierte Persönlichkeitsentwicklung. Im Austrittsbericht des C.___

vom 28. Juli 2017 (IV-Nr. 68) wurde eine rezidivierende depressive Störung,

leichte bis mittelgradige Episode, diagnostiziert.

Der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt darauf in seiner Stellungnahme vom

10. August 2017 (IV-Nr. 70) fest, der Beschwerdeführer habe das MBZV erfüllt,

das erzielte Resultat sei allerdings bescheiden ausgefallen, indem der Zustand

unverändert sei. Nicht geklärt sei die Frage, ob es sich beim psychischen

Leiden des Versicherten nun vom Ausmass her um eine eigentliche

Persönlichkeitsstörung handle oder nicht. Auch sei eine Aggravation denkbar.

Die Persönlichkeitsproblematik drohe zu chronifzieren. Um dies zu verhindern,

sei eine intensive Weiterführung der Psychotherapie notwendig, ebenso die

Einrichtung einer zielführenden Tagesstruktur. Letzteres sinnvollerweise im

Rahmen von Integrationsmassnahmen. Diese seien wahrscheinlich aber nur

durchführbar, wenn der Versicherte in eine betreute Wohnform in einer

therapeutischen Einrichtung eintrete. Es bleibe zu klären, ob das Gutachten von

Dr. med. B.___ eine genügende Grundlage bilde, um diese Massnahmen verlangen zu

können. Wenn nicht, dann wäre eine nochmalige Beurteilung durch einen anderen

Psychiater durchzuführen.

Schliesslich kam die IV-Stelle nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 72) mit Verfügung vom 5. März 2018 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es lägen keine medizinischen Diagnosen vor,

welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Somit bestehe kein

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 3. April

2018 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 5. März 2018 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks weiterer medizinischer Abklärungen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 14.

Mai 2018 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 12. Juli 2018

(A.S. 36 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

5. Mit Verfügung vom 26. Februar

2019 (A.S. 55 f.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein psychiatrisches

Gutachten. Das Gutachten ergeht am 5. Juli 2019 (A.S. 59 ff.).

6. Mit Schreiben vom 30. August

2019 und 18. September 2019 (A.S. 83 ff. und 89 f.) lassen sich die Parteien

abschliessend vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Frühinvalid sind Versicherte,

die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und

deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu zählen

Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch

abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit

dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie

eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Als «Erwerb von

zureichenden beruflichen Kenntnissen» ist die abgeschlossene Berufsausbildung

zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 E. 4.1.1

f.).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es

sich bei der Diagnose unreife Persönlichkeit um eine sonstige spezifische

Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.8. Der Gutachter Dr. med. B.___ habe

denn auch diverse Male explizit festgehalten, es liege eine

Persönlichkeitsstörung vor. So halte er auf Seite 16 im 4. Absatz fest: «....

diese depressiven Zustände sind meines Erachtens als Dekompensationen der

Persönlichkeitsstörung zu sehen und dieser unterzuordnen.» Und sodann im

nächsten Absatz: «Der Versicherte ist heute noch nicht 21-jährig, so dass seine

Persönlichkeitsstörung noch nicht als fixiert bezeichnet werden kann. Ich ziehe

deshalb die Diagnose einer unreifen Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsstörung

derjenigen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich zwanghaften,

selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen vor. Je nach Verlauf müsste

später allerdings die Diagnose revidiert werden.» Und sodann zentral auf Seite

18, bei Einschätzung der Arbeitsfähigkeit halte der Gutachter fest: «Es besteht

zur Zeit keine dem Leiden angepasste Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der

diagnostizierten Persönlichkeitsstörung fehlt die Grundarbeitsfähigkeit

vollständig.» Der RAD Psychiater Dr. E.___ habe mit Stellungnahme vom 30.

November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestätigt.

Er habe festgehalten, in einem üblichen Arbeitsverhältnis dürfte der

Versicherte nicht einsetzbar sein. Mit Stellungnahme vom 5. August 2015 habe

Dr. med. E.___ bereits einen invalidisierenden IV-relevanten Gesundheitsschaden

als ausgewiesen betrachtet. Nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren

sei erneut eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___

durchgeführt worden. Das Gutachten vom 1. Februar 2017 leide hierbei an

Widersprüchen in sich selbst, aber auch an Widersprüchen zum früheren Gutachten

von Dr. B.___ vom 12. Juni 2015. So habe der Gutachter, welcher mit Gutachten

vom 12. Juni 2015 mehrfach eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich diagnostiziert

habe, nunmehr auf Seite 7 festgehalten, obwohl der Versicherte nun

22.

½ Jahre alt sei, müsse weiterhin von einer unreifen Persönlichkeit

gesprochen werden. Es handle sich aber nach wie vor nicht, beziehungsweise noch

nicht um eine fixierte Persönlichkeitsstörung. Das Wort Persönlichkeitsstörung

vermeide der Gutachter in der Folge in seinem Gutachten vom 1. Februar 2017

geflissentlich. Gleichzeitig halte er aber bei der Diagnostik fest, die

Diagnose sei gegenüber der Vorbegutachtung vom 2. Juni 2015 unverändert

geblieben, so dass eben doch von einer persistierenden Persönlichkeitsstörung

auszugehen sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 10. August 2017 widerspreche der

RAD-Psychiater in der Folge seinen vorangehenden Stellungnahmen. Sei ein

invalidisierender IV-relevanter Gesundheitsschaden zuvor noch ohne Wenn und

Aber bejaht worden, so halte der RAD nun fest, diese Frage könne noch nicht

abschliessend beantwortet werden. Sei zuvor die fehlende Ausbildung nach

Meinung des RAD Psychiaters klarerweise auf die psychiatrische Erkrankung

zurückzuführen gewesen, so halte er nunmehr relativierend fest, eine Ausbildung

sei teils aus medizinischen Gründen und teils umständehalber nicht ausübbar.

Sodann halte der RAD, welcher eine Persönlichkeitsstörung zuvor bejaht gehabt

habe, nunmehr sinngemäss fest, es bestehe bislang eine retardierte

Persönlichkeitsproblematik, die erst zu einer Persönlichkeitsstörung

auszureifen drohe. Sodann führe der RAD-Psychiater aus, es bleibe zu klären, ob

das Gutachten von Dr. med. B.___ aus versicherungsrechtlicher Sicht eine

genügende Grundlage bilde, um auch administrative Massnahmen verlangen zu

können, wenn nicht, wäre seines Erachtens eine nochmalige Beurteilung durch

einen anderen psychiatrischen Experten zu empfehlen. Hier empfehle der RAD-Arzt

bei ausgewiesener Persönlichkeitsstörung und gutachterlich ausgewiesener

100%iger Arbeitsunfähigkeit seit Jahren nunmehr mehr oder weniger unverhohlen

eine rechtlich verpönte Einholung einer second opinion. Wie die IV in ihrer

Verfügung behaupten könne, es liege keine medizinische Diagnose vor, welche

eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe, sei nicht nachvollziehbar.

Selbstredend stelle eine Persönlichkeitsstörung eine entsprechende Diagnose

dar. Selbst lediglich auffällige Persönlichkeitsanteile würden mit den entsprechenden

damit einhergehenden Einschränkungen als invalidisierend zu qualifizieren sein.

Festzuhalten sei, dass nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine

leichte bis mittelgradige Depression, soweit sie behandelbar sei, nicht mehr

per se irrelevant sei, sondern vielmehr einer Indikatorenprüfung zu unterziehen

sei (vgl. BGE 143 V 409). Eine Prüfung der Indikatoren führe im vorliegenden

Fall zweifellos zum Resultat, dass die diagnostizierte medizinische 100%ige

Arbeitsunfähigkeit auch rechtlich bindend sei. Obwohl der Beschwerdeführer

sämtlichen Behandlungsvorschlägen jeweils nachgekommen sei, habe sich an seinem

Gesundheitszustand keine relevante Verbesserung gezeigt. Es bestünden sodann

erhebliche Komorbiditäten. Die Befunde seien in qualifizierter Weise ausgeprägt

und die Diagnosen ärztlich verifiziert. Aggravation liege nicht vor. Es bestehe

eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung. Der Versicherte leide sodann an einer

gleichmässigen und ausgeprägten Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen

Lebensbereichen. Gesamthaft sei auch nach Massgabe der Indikatorenrechtsprechung

nach BGE 141 V 281 und 143 V 409 der invalidisierende Charakter des

psychischen Leidens klar ausgewiesen. Was das Vermeidungsverhalten betreffe, so

sei dieses fachärztlicherseits unisono von Dr. med. E.___ als auch

Dr. med. B.___ wie auch von Dr. med. D.___ als invaliditätsbedingt

und als Teil der psychischen Störung qualifiziert worden. Es handle sich

klarerweise nicht um einen psychosozialen Faktor. Sodann seien auch die

desolaten Umstände, in welchen der Beschwerdeführer lebe, gerade Folge seiner

Erkrankung, worüber ärztlicherseits ebenfalls Einigkeit bestehe (vgl. etwa

Verlaufsgutachten Dr. med. B.___ aus dem Jahre 2017 Seite 13: «Die

Persönlichkeitsproblematik hat Auswirkungen in allen Lebensbereichen» oder «Die

Persönlichkeitsproblematik besteht seit der Adoleszenz und hat zunehmend zum

sozialen Rückzug und zur Verlagerung der Aktivitäten auf Online-Spiele und

Schriftstellerei geführt».). Sodann werde die Schriftstellerei von der

Beschwerdegegnerin aktenwidrig überbewertet. Es sei hierzu auf das Verlaufsgutachten

von Dr. med. B.___ im Jahre 2017, Seite 13 zu verweisen. Dort halte

Dr. B.___ fest: «Bei der Schriftstellerei handelt es sich aus

gutachterlicher Sicht um den Rückzug in eine Gegenwelt und damit eine

Manifestation des Abwehr- und Vermeidungsverhaltens. Eine Arbeitsfähigkeit kann

daraus nicht abgeleitet werden».

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund ausführlichen Abklärungen liege keine

medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit

begründe. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin sämtliche Tätigkeiten

zumutbar. Er könne ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen

erwirtschaften respektive eine Weiterbildung oder Lehre antreten. Es liege

somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Dr. med. B.___ habe in

seinem Gutachten vom 1. Februar 2017 die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung nicht festgestellt. Aufgeführt als Diagnose werde die

unreife Persönlichkeit mit erheblichen strukturellen Defiziten. Eine fixierte Persönlichkeitsstörung

liege nicht vor. In diesem Rahmen habe sich der Facharzt zudem umfassend über

die Behandelbarkeit geäussert, respektive habe sich kritisch mit den bereits

getätigten Behandlungen sowie dem Betreuungssetting auseinandergesetzt. Aus dem

Austrittsbericht der stationären Psychiatrie [...] vom 28. Juli 2017 gehe

hervor, dass eine Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können. Die

verschiedenen Termine hätten wahrgenommen werden können, eine Teilnahme an den

Gruppenaktivitäten habe stattgefunden und der Beschwerdeführer habe sich auch

abgrenzen und äussern können, wenn er sich habe zurückziehen wollen. Während

diesem Aufenthalt sei bei ihm auch das Vorhandensein von Potential respektive

von Ressourcen erkannt worden, welche ihm die Erlangung einer Tagesstruktur

ausserhalb der Klinik ermöglichen würden. Es sei im Abschlussbericht auch

festgehalten worden, dass er nach Klinikaustritt die weiteren Massnahmen,

welche das Training sozialer Fertigkeiten einschliessen würden, leider nicht angehen

wolle. Bei der gestellten Diagnose «Unreife Persönlichkeit mit erheblichen

strukturellen Defiziten (narzisstische, ängstlich-zwanghafte,

emotional-instabile Züge, sowie ausgeprägtes Abwehr- und VermeidungsverhaIten)»

handle es sich um eine Persönlichkeitsproblematik und nicht eine IV-relevante

Persönlichkeitsstörung. Deshalb sei ein invalidisierender IV-relevanter

Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Im ersten Gutachten verneine Dr. med.

B.___ klar das Vorliegen einer invalidisierenden psychiatrischen Diagnose im

Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Dabei führe er in seiner fachlichen

Beurteilung nachvollziehbar aus, dass gerade das junge Alter des

Beschwerdeführers die Ausreifung und damit das Stellen einer solchen Diagnose

aus medizinischer Sicht (lege artis) nicht zulasse. Auch im Rahmen des

Verlaufsgutachtens, welches zwei Jahre später erfolgt sei, werde das Vorliegen

einer fixierten Persönlichkeitsstörung verneint. Bei der Durchsicht der

fachlichen Expertise werde klar, dass der Facharzt eine Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit eine invalidisierende Diagnose

verneine. Verneint werde damit nicht per se das Vorhandensein einer

Persönlichkeitsproblematik und eines Entwicklungsrückstandes beim

Beschwerdeführer – diese könnten jedoch noch angegangen werden, ohne dass diese

das Ausmass mit Krankheitswert an nähmen. Vielmehr würden hier andere Umstände

respektive psychosoziale Faktoren (immerwährendes Anpassen des Umfeldes an die

Forderungen des Beschwerdeführers usw.) und das mehrfach festgestellte

Vermeidungsverhalten als Auslöser der gesamten Sachlage genannt. Für die

Beurteilung des invalidisierenden Gesundheitsschadens müssten diese Umstände

klar ausgeblendet bleiben. Des Weiteren falle im Bericht des behandelnden

Arztes Dr. phil. D.___ vom 18. September 2017 auf, dass darin besonders die

Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben würden und es sich damit nicht um

einen fachlich versierten medizinischen Bericht handle, sondern vielmehr um

eine subjektive Schilderung. Dementsprechend könne diesem Bericht im Rahmen der

Leistungsbeurteilung nicht grosses Gewicht beigemessen werden, was im Rahmen

der antizipierten Beweiswürdigung gestattet sei. Aus rechtlicher Sicht und

unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung würden die Lancierung

eines solchen Projektes (Buchpublikation) sowie das Verfassen eines Buches, und

die Fähigkeiten, welche dafür notwendig seien, klar als Ressource gewertet.

Auch die Anpassungen und Fortschritte im Rahmen des geforderten

Klinikaufenthaltes in [...] hätten gezeigt, dass beim Beschwerdeführer genügend

Ressourcen und Fähigkeiten vorlägen, welche es zu aktivieren gelte. In diesem

Zusammenhang sei besonders beachtenswert, dass sich der Beschwerdeführer sehr

distanziert mit der eigenen Situation auseinandergesetzt habe und auch habe

abgrenzen können. So habe dieser bspw. beim gemeinsamen Familiengespräch für

sich entschieden, als stiller Zuhörer teilzunehmen. Diese Entscheidung und

deren Durchsetzung könnten einerseits als Ressource gewertet und auf der

anderen Seite jedoch auch wieder unter das typische Vermeidungsverhalten

kategorisiert werden. Die verantwortlichen Ärzte der stationären Psychiatrie [...]

hätten dies nicht gewertet, hätten jedoch zusammenfassend festgehalten, dass

beim Beschwerdeführer Potential vorhanden sei.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im psychiatrischen Gutachten vom

12.

Juni 2015 (IV-Nr. 37) diagnostizierte Dr. med. B.___ eine unreife

Persönlichkeit mit erheblichen strukturellen Defiziten (narzisstische,

ängstlich-zwanghafte, emotional-instabile Züge sowie ausgeprägtes Abwehr- und

Vermeidungsverhalten). Der Versicherte zeige auffällige Persönlichkeitszüge bei

einer nur schlecht integrierten Persönlichkeitsstruktur. Im Zentrum stehe eine

ängstliche, selbstunsichere und emotional-instabile Komponente, welche

einerseits ein starkes Vermeidungsverhalten und andererseits ein ausgeprägtes

Abwehrverhalten auslöse. Die Beziehungsgestaltung falle ihm entsprechend

schwer. Er fühle sich rasch unverstanden und nicht beachtet, sei im sozialen

Kontakt gestresst, könne sich emotional schlecht abgrenzen, fühle sich

ausgeliefert und bedrängt, was sich auch in den geschilderten Ekelgefühlen

zeige. Er erlebe seine Gefühle intensiv (Wut und Hass, aber auch Mitgefühl) und

gerate gelegentlich in innere Spannungszustände, während derer er sich früher

selbst verletzt habe. Er versuche sich mit sozialem Rückzug und dem Aufbau

einer «eigenen Welt» (Videogames, Phantasien, Buchprojekt) zu schützen. Auch

seine gute Intelligenz habe er in den Dienst der Abwehr gestellt. So sehe er

sich als hochbegabt und darum den andern überlegen, auch habe er die Tendenz,

Frustrationserlebnisse mit intellektuellen Unterforderungen zu erklären. Die

bedrohlich erlebte Aussenwelt halte er in Schach, indem er sich ihr entziehe

und deren Regeln nicht akzeptiere. Er könne sich aber selbst keine Struktur

geben, falle ins Chaos (Zimmer, administrative Aufgaben), könne seinen Tag

nicht gestalten, versinke in Leeregefühle und teilweise in präpsychotisch

anmutende Zustände (Depersonalisationsphänomene: der Körper wolle nicht;

Gefühlsausbreitung: Gefühle für drei Frauen gleichzeitig; etc.). Könne er der

Aussenwelt nicht ausweichen, kämen Angst und Panik auf bis hin zur depressiven

Dekompensation mit Suizidgedanken (zum letzten Mal im Frühjahr 2014, als er

sich für die Prüfungen hätte vorbereiten müssen). Seit er die Schule nicht mehr

besuche und sich weitgehend in seinen Gegenwelten (Videogamewelten,

Buchprojekt) aufhalten könne und sich entsprechend nicht mehr mit der

Aussenwelt auseinandersetzen müsse, fühle er sich psychisch stabiler. Die

ersten Anzeichen der Störung hätten sich bereits im Grundschulalter gezeigt und

hätten im weiteren Verlauf ständig zugenommen. Ab der Pubertät habe dann ein

ausgeprägtes Vermeidungs- und Abwehrverhalten eingesetzt, welches das Bild

heute vor allem präge. Die strukturelle Schwäche sei erheblich und erreiche im

Ausmass gelegentlich den Grad einer präpsychotischen Desintegration. Im Verlauf

sei es auch immer wieder zu kürzeren und längeren depressiven Phasen gekommen.

Diese depressiven Zustände seien als Dekompensationen der

Persönlichkeitsstörung zu sehen und dieser unterzuordnen. Es sei deswegen auf

die Diagnose einer komorbiden rezidivierenden depressiven Störung zu

verzichten. Aktuell sei der Versicherte denn auch nicht depressiv. Der

Versicherte sei heute noch nicht 21-jährig, so dass seine

Persönlichkeitsstörung noch nicht als fixiert bezeichnet werden könne. Es sei

deshalb die Diagnose einer unreifen Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsstörung

derjenigen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich zwanghaften,

selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen vorzuziehen. Je nach Verlauf

müsste später allerdings die Diagnose revidiert werden. Die Prognose sei wegen

der doch erheblichen strukturellen Defizite unsicher, wobei selbst eine

Entwicklung Richtung psychotischer Desintegration nicht ausgeschlossen sei.

Aktuell dürfe aber aufgrund des jungen Alters des Versicherten dennoch von

einem Besserungspotential ausgegangen werden. Allerdings sollte dringend eine

intensive Psychotherapie erfolgen. Günstig wäre sicherlich auch eine längere

stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung. Aktuell fehle die

Grundarbeitsfähigkeit (Pünktlichkeit, Ausdauer, Akzeptanz der Regeln am

Arbeitsplatz, angemessener sozialer Umgang, etc.) vollständig. Unter diesen

Umständen mache die Durchführung von beruflichen Massnahmen keinen Sinn. Zurzeit

stünden die medizinischen Massnahmen ganz im Vordergrund.

5.2

Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015

(IV-Nr. 47) teilte Dr. phil. D.___, Fachpsychologe Psychotherapie FSP, der

IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer werde seit bald zwei Jahren antidepressiv behandelt.

Vor sechs Monaten sei auf ein Präparat umgestellt worden, welches neben der

antidepressiven auch eine angstlösende Wirkung habe. Die Dosis sei eher hoch,

und der Beschwerdeführer nehme das Medikament zuverlässig sein. Der behandelnde

Psychiater sei der Praxiskollege G.___.

5.3

Mit Bericht vom 29. September

2016.

(IV-Nr. 53) diagnostizierte Dr. phil. D.___, Fachpsychologe Psychotherapie

FSP, eine retardierte Persönlichkeitsentwicklung mit strukturellen Defiziten

(narzisstische, schizoide, ängstlich-zwanghafte, emotional-instabile sowie

oppositionelle Züge), bestehend seit der Jugend. Die Arbeitsfähigkeit könne

durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Bisherige Massnahmen

hätten zwar Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung, aber kaum in der

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erbracht; jedoch hätten sie zur

Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf dem erreichten Niveau beigetragen. Die

Psychopharmakotherapie sei durch G.___, Facharzt Jugendpsychiatrie und

-psychotherapie FMH, erfolgt. Im Juni 2015 sei eine Umstellung von Sertralin

100.

mg/die auf Venlafaxin ER 225 mg/die mit anhaltend positiver Wirkung auf

Stimmungsstabilisierung, Angstlösung und Aktivitätsanregung vorgenommen worden.

Die Psychotherapie sei mit 1 – 2 Sitzungen pro Monat durchgeführt worden. Von

Mai – August 2016 seien die Sitzungen nur telefonisch erfolgt, da persönliches

Erscheinen für den Beschwerdeführer einen extremen Stress bedeutet habe.

Gemessen am selbst gesetzten Ziel der Gewinnung von Arbeitsfähigkeit zuhause

bezogen auf Beendigung des Romanwerks sei der Beschwerdeführer seit Sommer 2015

trotz kritischen Zwischenphasen insgesamt gut vorangekommen; das Buch einer

geplanten Serie stehe kurz vor Abschluss der Erstversion. Andere Lebensbereiche

wie regelmässiges Krafttraining, Ernährung, sowie Selbstwertregulation erwiesen

sich als unterschiedlich schwierig, aber einigermassen zu meistern. Besonders

herausfordernd für den Beschwerdeführer seien Lebensbereiche wie Aufsuchen der

Aussenwelt, Sozialkontakte und zwischenmenschliche Beziehungen. Das

übergeordnete Therapieziel «Förderung der Persönlichkeitsentwicklung» bestehe

weiterhin und sei grundsätzlich realistisch. So sei vor allem ein Fortschritt

im Bereich Selbsterkenntnis festzustellen. Jedoch sei zur Kenntnis zu nehmen,

dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in einem Betrieb oder einer

Institution die geforderte «Grundarbeitsfähigkeit» nicht erbringen könnte.

Insofern sei die Prognose eher ungünstig. Wenn mit «bisheriger Tätigkeit» die

Schriftstellerei zuhause gemeint sei, könne von einer schwankend guten

Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Neben Perioden von Unfähigkeit zum

Schreiben habe es Perioden von max. 2 Stunden Produktivität pro Tag gegeben.

«Zumutbar» dürfte die Erwartung von durchschnittlich 1 Stunde pro Tag sein.

5.4

Im psychiatrischen

Verlaufsgutachten vom 1. Februar 2017 (IV-Nr. 56) hielt Dr. med. B.___

fest, die Diagnose sei gegenüber der Vorbegutachtung unverändert geblieben. Der

Versicherte zeige weiterhin auffällige Persönlichkeitszüge bei einer nur

schlecht integrierten Persönlichkeitsstruktur. Im Zentrum stehe eine

ängstliche, selbstunsichere und emotional-instabile Komponente, welche

einerseits ein starkes Vermeidungsverhalten und andrerseits ein ausgeprägtes

Abwehrverhalten auslöse. Insgesamt bestehe ein Leidensdruck. Obwohl der

Versicherte nun 22 ½ Jahre alt sei, müsse weiterhin von einer unreifen

Persönlichkeit gesprochen werden. Es handle sich aber nach wie vor nicht (bzw.

noch nicht) um eine fixierte Persönlichkeitsstörung. Die Situation des

Versicherten habe sich seit der Vorbegutachtung im Juni 2015 nur unwesentlich

verändert. Dieser wie auch der Psychotherapeut Dr. phil. D.___ führten zwar an,

es sei als Fortschritt zu werten, dass der Versicherte doch an seinem

Romanprojekt weitergearbeitet habe, Krafttraining betrieben und auch versucht

habe, regelmässig Kollegen zu treffen. Zudem habe er auch die Auflage einer

regelmässigen Psychotherapie befolgt. Diese bestehe seit mehr als einem halben

Jahr aus 14-täglichen telefonischen Kontakten, weil der Versicherte die Termine

in der Praxis nicht mehr eingehalten habe. Gemäss Angabe von Dr. phil. D.___

seien die Telefongespräche durchaus von therapeutischer Substanz. Aus

gutachterlicher Sicht seien jedoch kaum Fortschritte zu erkennen. Der

Versicherte habe es vielmehr ein weiteres Mal «geschafft», dass das

Betreuungssetting seinen «Vorgaben» angepasst werde (telefonische

Konsultationen statt Gang in die Praxis). Dies sei in den vergangenen Jahren

immer wieder der Fall gewesen (Unterricht nur am Nachmittag, Anpassung von

Prüfungen, Essen wann er wolle, etc.). Er erkläre, dass diese Anpassungen

aufgrund seiner Erkrankung nötig seien und fordere ein entsprechendes

Entgegenkommen ein. Das Einhalten der üblichen Regeln und Gepflogenheiten

erachte er aus Krankheitsgründen für unzumutbar. Hier müsse jedoch festgehalten

werden, dass vom Versicherten durchaus ein kooperatives Verhalten erwartet

werden könne. Die gutachterliche Untersuchung von 2015 wie auch die aktuelle

Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für eine psychotische Störung, eine

schwere Angststörung oder schwere Depression ergeben, welche allenfalls eine

gänzliche Unzumutbarkeit rechtfertigen könnten. Es müsse vielmehr ein

kooperatives Verhalten eingefordert werden, da das ausgeprägte

Vermeidungsverhalten sonst jegliche Entwicklungsmöglichkeit blockiere. In

diesem Zusammenhang sei die desolate soziale Realität des Versicherten auch

klar und eindeutig als solche zu benennen: Der Versicherte lebe mit bald 23

Jahren noch in gänzlicher Abhängigkeit von seinen Eltern, könne seinen Alltag

nicht strukturieren, verbringe die meiste Zeit an der Spielkonsole, am PC oder

im Bett, zeige Suchttendenzen (Otrivin-Nasenspray, aber auch kostenpflichtiges

Spielen am Handy und PC), schotte sich im Zimmer ab, lasse sich das Essen

zubereiten, esse aber möglichst für sich allein, etc. Er zeige ein ausgeprägtes

Abwehr- und Vermeidungsverhalten, in dessen Dienst er auch die

«Schriftstellerei» stelle. Aus psychiatrischer und gutachterlicher Sicht handle

es sich beim Schreiben aber um eine pathologische Ablenkung von der desolaten

Lebenssituation und um Kreierung einer «Gegenwelt» fernab von den

Alltagsanfordernissen. Aus gutachterlicher Sicht sei die ambulante Behandlung

gescheitert. Es dränge sich deswegen eine stationäre Behandlung in einer

spezialisierten Abteilung auf. Der Versicherte lehne eine stationäre Behandlung

jedoch ab, indem er erkläre, diese würde ihn nur traumatisieren. Eine solche

sei ihm aber grundsätzlich zumutbar, werde aber scheitern, wenn er hierzu keine

Selbstmotivation aufbringe. Es brauche zudem dringend Veränderungen im

Familiensystem. Die Eltern stünden massiv unter Druck. So erkläre der

Versicherte, diese würden «halt» seine hohen Handyrechnungen bezahlen, da es

ihm sonst psychisch nur noch schlechter gehen würde. Gemäss den Aussagen des

Vaters im Sommer 2015 seien die Eltern ratlos (der Versicherte wolle alles

selbst bestimmen). Hier müsse dringend eine Anmeldung beim Sozialdienst

erfolgen und allenfalls eine Beistandschaft zur Bewältigung der finanziellen

und administrativen Aufgaben eingerichtet werden. Der Versicherte werde so mit

seiner Realität konfrontiert und das ineinander verzahnte und dysfunktionale

Familiensystem aufgebrochen und entlastet. Darauf angesprochen habe der

Versicherte jedoch abwehrend erklärt, dies mache überhaupt keinen Sinn, der

Sozialdienst werde sowieso auf seine Eltern Regress nehmen. Die psychische

Problematik lasse bis auf Weiteres keinerlei Arbeitsfähigkeit zu. Es sei schwer

abzuschätzen, wie die weitere Entwicklung bezüglich Erreichung einer

Arbeitsfähigkeit verlaufen werde. Die psychische Störung sei jedoch auch heute

noch nicht endgültig fixiert, zudem verfüge der Versicherte durchaus über

Entwicklungspotential, so dass noch immer Entwicklungsmöglichkeiten bestünden.

Um diese Möglichkeiten zu nutzen, benötige der Versicherte therapeutischer

Begleitung. Diese sei ihm zumutbar, sowohl ambulant wie auch stationär. Bewege

sich der heute 22-jährige Versicherte in nächster Zeit nicht und verharre

weiterhin in seinem Vermeidungsverhalten, werde der Verlauf ungünstig sein.

5.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner

Stellungnahme vom 1. März 2017 (IV-Nr. 63) aus, der versicherungsmedizinischen

Beurteilung von Dr. med. B.___ könne gefolgt werden. Sie sei

nachvollziehbar und schlüssig. Es müsse nochmals betont werden, dass der

Verlauf der Erkrankung äusserst ungünstig sei, indem der Versicherte mit seinem

ausgeprägten Vermeidungsverhalten jegliche Entwicklung in Richtung echter

Autonomie blockiert habe, was in diesem Ausmass nur möglich gewesen sei durch

das sich ständig wiederholende Entgegenkommen des Umfeldes. Entsprechend sei

aus therapeutischer Sicht die vom Gutachter empfohlene Option einer stationären

Behandlung zu befürworten. Insbesondere auch, weil beim sehr jungen Versicherten

bis heute zwar ein starker Entwicklungsrückstand, aber (noch) keine fixierte

Persönlichkeitsstörung vorliege.

5.6

Dr. phil. D.___ stellte im

Bericht vom 6. Mai 2017 (IV-Nr. 66) betreffend die provisorische Zuweisung zur

stationären Psychotherapie folgende Diagnosen:

-

F33.1 Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Kernsymptome: Dysphorie,

verminderter Antrieb/hohe Ermüdbarkeit; Zusatzsymptome: Selbstunwertgefühl,

suizidale Gedanken, gestörte Entscheidungsfähigkeit, psychomotorische Hemmung,

Einschlafstörung / gestörter SchIaf-Wach-Rhythmus

-

F61.0 Retardierte

Persönlichkeitsentwicklung mit strukturellen Defiziten (narzisstische,

schizoide, ängstlich-zwanghafte, emotional-instabile sowie oppositionelle Züge

sowie ausgeprägtes Vermeidungsverhalten)

5.7

Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Dienste des C.___ vom 28. Juli 2017 (IV-Nr. 68), wo der

Beschwerdeführer vom 16. Juni – 28. Juli 2017 stationär hospitalisiert war,

wurde folgende Diagnose gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) bei narzisstischen

und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteilen.

Initial habe der Beschwerdeführer eine

Besserung seiner Symptomatik gezeigt. Er habe Termine wahrnehmen können (Abteilungsbesprechungen,

Mahlzeiten, Therapien). Nach vorgängigen Abmachungen bezüglich der Form des

Gewecktwerdens habe er mehrheitlich zur abgemachten Zeit aufstehen können. An

Gruppenaktivitäten habe er teilgenommen, habe auch sagen können, wenn es ihm zu

viel geworden sei und habe sich zurückziehen können. Trotz Fremdmotivation

durch die IV sei er interessiert gewesen, die vorgeschlagenen Therapien

wahrzunehmen. Er sei kooperativ, freundlich, hilfsbereit gewesen und habe sich

fürsorglich um ein Baby gekümmert, das ebenfalls auf der Station geweilt sei.

Er habe sich anfangs Woche in der Therapie Wochenziele gesetzt – dazu gehörten

das Schreiben am Roman, Lesen eines Buches sowie seine Wäsche zu waschen und

Abteilungsämtli auszuführen. Diese Ziele habe er jeweils gemäss eigenen

Aussagen erreicht. Er habe nach Bekanntgabe des Austrittdatums auch eine

Panikattacke gehabt. Ausserdem würden ihn die Stationsämtli sehr anstrengen.

Zum Beispiel würde er beim Tischdecken gerne die Teller hinschmeissen. Er

kontrolliere sich aber. Diese Kontrolle erlebe er als anstrengend. Von der

Pflege und vom therapeutischen Personal hätten zu keinem Zeitpunkt Symptome von

Panik festgestellt werden können. Auch die Müdigkeit und Antriebslosigkeit

hätten nicht festgestellt werden können. Was hingegen sehr gut wahrnehmbar

gewesen sei, sei sein grosses Kontrollbedürfnis, das er auch selbst bestätigt

habe. Die Kontrolle hätten die zwischenmenschliche Interaktion, seine

Äusserungen, Emotionen, Urteile Dritter, sowie Zukunftsszenarien betroffen. Er

habe grosse Angst, dass er zum Arbeiten gezwungen werde und er dann wieder

dieselben schlechten Gefühle und Suizidgedanken erleiden werde wie früher als

12- und 13-Jähriger in der Schule. An Wochenenden habe er auf Urlaube zuhause

verzichtet, um den Prozess der Selbstbeobachtung nicht zu unterbrechen.

Allgemein bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer über Potential

verfüge, nach Austritt mehr Tagestruktur zu erlangen. Allenfalls vorerst auch

mit therapeutisch engmaschiger Begleitung, um ihn mit seinen Ängsten zu

begleiten. Er selbst sei damit einverstanden gewesen, jedoch als Fernziel.

Aktuell sei das für ihn nicht denkbar. Er könnte sich hingegen vorstellen, eine

Gruppentherapie zu besuchen, sofern dies von Fachpersonen empfohlen werde. Nach

Festlegung des Austrittsdatums habe er über eine Akzentuierung seiner

Problematik berichtet, die nach seinem Empfinden wieder das ursprüngliche

Ausmass angenommen habe. Er fühle sich sehr müde, zum Teil in Trance, sehr

angespannt, antriebslos. Äusserlich hätten diese Symptome weder von der Pflege

noch vom therapeutischen Personal beobachtet werden können. Er trete in

gegenseitigem Einverständnis in gebessertem Zustand in seine häusliche Umgebung

zur Familie aus. Er erhalte bei Austritt ein Rezept für seine Medikamente.

Seine Psychotherapie setze er bei Herrn Dr. phil. D.___ fort. Es werde für die

Weiterbehandlung eine Sitzungsfrequenz von mind. 1x wöchentlich sowie

zusätzlich Gruppentherapie, z.B. bei Herrn Dr. med. H.___, [...], empfohlen.

5.8

In der Stellungnahme vom 10.

August 2017 (IV-Nr. 70) führte Dr. med. E.___ vom RAD aus, mit dem stationären

Aufenthalt im C.___ habe der Beschwerdeführer die MBZV-Auflage vom 3. März 2017

erfüllt. Das erzielte Resultat sei allerdings bescheiden ausgefallen, indem der

Versicherte in einem ähnlichen Zustand ausgetreten sei, wie er schon beim

Eintritt festzustellen gewesen sei. Zudem sei der Versicherte in die gleichen

Wohnverhältnisse ausgetreten, die vom Gutachter Dr. med. B.___ als sehr

ungünstig für die Persönlichkeitsentwicklung des Versicherten betrachtet worden

seien. Die Nachbehandlung werde wiederum von Dr. phil. D.___ übernommen, wobei

noch zu klären sei, ob die Empfehlung einer wöchentlichen Sitzung umgesetzt

werde, und ob der Versicherte auch zusätzlich eine Gruppentherapie besuche, wie

sie ebenfalls vom Behandlungsteam der Psychiatrie C.___ [...] empfohlen worden

sei. Nicht geklärt sei die Frage, ob es sich beim psychischen Leiden des

Versicherten nun vom Ausmass her um eine eigentliche Persönlichkeitsstörung

handle oder nicht. Im Austrittsbericht des C.___ [...] werde von narzisstischen

und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteilen geschrieben. Auffallend im

Bericht sei zudem, dass der Versicherte offenbar auf den Austritt hin

erhebliche subjektiv erlebte Symptome angegeben habe, wie starke Müdigkeit,

Anspannung, Antriebslosigkeit, teilweise auch Trancezustände, dies aber vom

Behandlungsteam nicht habe beobachtet werden können. Eine Aggravation sei

fraglich. Allgemein sei dem Versicherten das Potential zugeschrieben worden,

nach Austritt zu mehr Tagesstruktur zu gelangen. Dr. med. B.___ habe noch

im Februar 2017 die Diagnose einer retardierten Persönlichkeitsentwicklung mit

ausgeprägtem Abwehr- und Vermeidungsverhalten im Sinne einer unreifen

Persönlichkeit mit narzisstischen, ängstlich-zwanghaften und emotional

instabilen Zügen gestellt. Eine fixierte Persönlichkeitsstörung liege nicht

vor. Der Gutachter habe weit in die Persönlichkeitsrechte des Versicherten

eingreifende Massnahmen aufgrund der festgestellten erheblichen Gefahr für eine

weitere ungünstige Entwicklung empfohlen. So habe er neben der inzwischen

durchgeführten stationären Behandlung auch den Auszug des Versicherten aus dem

Elternhaus für notwendig gehalten, sowie die Prüfung einer Beistandschaft.

Eventuell sei die KESB mittels Gefährdungsmeldung zu involvieren. Eine

Arbeitsfähigkeit bestehe nach wie vor nicht. Zunächst müssten die medizinischen

Massnahmen «lege artis» durchgeführt werden und zu greifen beginnen. Zentral

sei das ausgeprägte Vermeidungsverhalten, wie es auch der Psychotherapeut in

seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017 zum Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___

schreibe. Es stelle sich die Frage, was von Seiten der IV-Stelle unternommen

werden könne, um die Chronifizierung und weitere «Ausreifung» zu einer

invalidisierenden Persönlichkeitsstörung zu verhindern. Aktuell müsse von einem

instabilen psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Die depressive

Symptomatik sei sekundärer Natur und im Ausmass offenbar stark fluktuierend.

Die Persönlichkeitsproblematik drohe zu chronifizieren in Richtung einer

stabilen, bezüglich Einschränkung von Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit

relevanten Persönlichkeitsstörung (drohende Invalidität). Um dies zu

verhindern, sei eine intensive Weiterführung der Psychotherapie notwendig,

ebenso die Einrichtung einer zielführenden Tagesstruktur. Letzteres

sinnvollerweise im Rahmen von Integrationsmassnahmen. Diese seien sehr wahrscheinlich

aber nur durchführbar, wenn der Versicherte in eine betreute Wohnform in einer

therapeutischen Einrichtung eintrete. Es bleibe zu klären, ob das Gutachten von

Dr. med. B.___ auch aus versicherungsrechtlicher Sicht eine genügende Grundlage

bilde, um diese Massnahmen verlangen zu können. Wenn nicht, wäre in Anbetracht

des jungen Alters des Versicherten eine nochmalige Beurteilung durch einen

anderen psychiatrischen Experten zu empfehlen.

5.9

Im Schreiben vom 18. September

2017.

an die IV-Stelle (IV-Nr. 71) hielt Dr. phil. D.___ fest, dem

Beschwerdeführer sei es seit dem Klinikaufenthalt grösstenteils wieder möglich,

die Psychotherapie-Stunden bei ihm, Dr. phil. D.___, persönlich (nicht

mehr telefonisch) wahrzunehmen. Auch habe sich laut Aussage des

Beschwerdeführers seine Produktivität bezüglich des Romanprojekts im

Durchschnitt gesteigert. Er sei froh, dass ihm in diesen Bereichen wieder mehr

gelinge. Diese Fortschritte stünden aber im Kontrast zu einer berichteten

signifikanten Verschlechterung seines affektiven Zustandes. Es würden sich ihm

immer wieder Suizidgedanken aufdrängen und er habe häufig ein starkes Bedürfnis

danach, sich selbst zu verletzen. In der Intensität würden diese von

Verzweiflung und Angst geprägten «Schübe» denjenigen gleichen, die er vor

seinem Klinikaufenthalt und in den letzten zwei Wochen dort erlebt habe.

(Letzteres sei leider nicht mehr bzw. kaum in den Austrittsbericht aufgenommen

worden, da die zuständige Psychologin vorher abgereist sei.) Die Suizidgedanken

und selbstverletzenden Impulse seien anamnestisch bekannt, jedoch seit Jahren

nicht mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer versichere, dass bezüglich der

Suizidgedanken keinerlei Selbstgefährdung vorliege; den Drang zur

Selbstverletzung habe er dank eines als Nothilfe fungierenden Igelballs aus

Metall zurzeit unter Kontrolle. Allerdings seien diese Episoden

(durchschnittlich 1mal täglich) sehr energieraubend und von Leidensdruck

geprägt. Die Verbesserung der Tagesstruktur sei teilweise erreicht worden, sei

jedoch immer noch (so wie die Produktivität) grossen Schwankungen unterworfen.

Der Schlaf-Wach-Rhythmus sei dank der neuen Medikation mit Sequase (25 – 50

mg als Einschlafhilfe) einigermassen reguliert, da es dem Beschwerdeführer nun

meistens möglich sei, die ganze Nacht zu schlafen. Allerdings habe sich die

Gesamtschlafzeit dadurch sehr erhöht (durchschnittlich 12 – 15 Stunden).

Er berichte ausserdem über grosse Tagesmüdigkeit, der mit Koffein kaum

beizukommen sei. So sei er häufig nur damit beschäftigt, sich zu zwingen, nicht

wieder ins Bett zu gehen und den Tag durchzustehen. In diesen Phasen seien ein

Weiterarbeiten am Roman, Sport oder weitere Dinge, die zur Tagesgestaltung

gehörten, nicht möglich. Auch das Aufstehen am Morgen (welches in der Klinik

nur mit speziellem Setting erreicht worden sei) klappe fast nie zur

vorgenommenen Zeit und geschehe erst 4 – 5 Stunden später. Er habe

ausserdem Mühe, die tägliche Körperhygiene aufrechtzuerhalten, da es ihm an

Energie dafür mangle. Der Beschwerdeführer werde sich noch am heutigen Tag bei

Dr. med. H.___, [...], melden, um seine Gruppentherapie (wie von den

Fachpersonen der Klinik empfohlen) zu beginnen. Die Einzelpsychotherapie-Sitzungen

bei ihm, Dr. phil. D.___, fänden nun sehr regelmässig statt und auch in

prozesshafter Hinsicht werde aktuell eine gesteigerte Intensität erreicht.

6.

Während Dr. med. B.___ in

seinen von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 12. Juni 2015 und

1.

Februar 2017 zum Schluss kam, aktuell fehle die Grundarbeitsfähigkeit

(Pünktlichkeit, Ausdauer, Akzeptanz der Regeln am Arbeitsplatz, angemessener

sozialer Umgang, etc.) vollständig, verneinte die Beschwerdegegnerin dennoch den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2018 mit

der Begründung, es lägen keine medizinischen Diagnosen vor, welche eine länger

dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zögen. Die von der Beschwerdegegnerin

herangezogene Begründung erscheint teilweise nachvollziehbar. So stellte der

Gutachter als Diagnose eine unreife Persönlichkeit mit erheblichen

strukturellen Defiziten. Eine Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aber

eigentlich nicht begründen. Dr. med. B.___ weist in seinen Gutachten zwar immer

wieder auf die Nähe zur Persönlichkeitsstörung hin, er diagnostizierte aber

bislang keine solche. Am ehesten sind seine Diagnosen wohl als ICD-10 Z73 Diagnose (Probleme mit Bezug

auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) anzusehen. Aber eine solche

Diagnose fällt als Z-Kodierung nicht unter den Begriff der

invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung

(Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.4;9C_894/2015

vom 25. April 2016 E. 5.1). Ein weiteres Problem bei der Diagnose von

Dr. med. B.___ stellt der Umstand dar, dass diese nicht nach einem

anerkannten Klassifikationssystem gestellt wurde. So setzt die Annahme eines

Gesundheitsschadens eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem

wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 131 V 49 E.

2.1

S. 50). Die Sachverständigen haben die Diagnose zudem so zu begründen, dass

die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben

tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. mit

Hinweisen). Auch diesbezüglich fehlt es den Gutachten von Dr. med. B.___

an der Schlüssigkeit. Dennoch ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene

Schlussfolgerung, entgegen sämtlicher Arztberichte (auch der RAD-Arzt spricht

nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit, sondern empfiehlt weitere

Massnahmen und allenfalls eine neue Begutachtung) eine vollständige

Arbeitsfähigkeit anzunehmen, nicht überzeugend. So spricht der behandelnde

Psychologe von depressiven Episoden, welche auch im Austrittsbericht des C.___

bestätigt werden. Zudem vermögen die Gutachten von Dr. med. B.___ trotz

ihrer, in diagnostischer Hinsicht bestehenden Mängel, in ihrer Beurteilung grundsätzlich

zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer aktuell kaum eine verwertbare

Arbeitsfähigkeit vorliegt, dies nicht zuletzt angesichts der bisherigen «Laufbahn»

des Beschwerdeführers, des Verlaufs des Verwaltungsverfahrens mit zweifachem MBZV

und mehrfach gescheiterten Therapien, zumal sich sowohl Dr. med. B.___ als auch

der RAD-Arzt darin einig sind, das Ganze könne später in eine «Persönlichkeitsstörung»

münden. Dies leuchtet angesichts der Aktenlage ein. Bei dieser Ausgangslage

durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen auf keine

Arbeitsunfähigkeit schliessen. Vielmehr hätte nach dem Aufenthalt im C.___ in [...]

eine neue Begutachtung erfolgen müssen, da nicht wirklich Fortschritte

bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. im Verhalten des Versicherten erzielt

worden waren. Dies wurde denn auch vom RAD-Arzt angeregt. Entgegen den

Intentionen von Dr. med. B.___ ging der Beschwerdeführer weiterhin zum

gleichen Therapeuten und wohnte auch bei den Eltern. Somit kann der vorliegende Fall alleine

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht entschieden werden.

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

zur Klärung der Streitfrage, ob und in welchem Mass beim Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit

besteht, beim Psychiater Dr. med. F.___ ein Gutachten veranlasst.

7.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2019 (A.S. 59 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem

unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht

(A.S. 62 – 70) und die Vorakten studiert hat

(A.S. 59 – 62). Ebenfalls hervorzuheben ist, dass Dr. med. F.___

mit dem Beschwerdeführer zwei Untersuchungen in knapp zweimonatigem Abstand (3.

Mai 2019 und 28. Juni 2019) durchführte und sich so ein differenziertes Bild

vom Beschwerdeführer machen konnte.

7.1.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das

Gutachten auch den übrigen Beweisanforderungen genügt, welche die

Rechtsprechung von einer gutachterlichen Beurteilung verlangt. Im

psychiatrischen Gutachten werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, emotional instabilen, unreifen und

anankastischen Anteilen (ICD-10 F61.0) DD: Störung aus dem Autismusspektrum

-

Sekundäre rezidivierende

depressive Störung, aktuell allenfalls leichtgradig (ICD-10 F33.0)

Diese Diagnosen werden im Gutachten von

Dr. med. F.___ überzeugend und ausführlich hergeleitet und begründet: Beim

Beschwerdeführer zeigten sich schon seit der Kindheit Auffälligkeiten. Es sei

anzunehmen, dass möglicherweise auch genetische Faktoren eine Rolle spielten,

der Vater werde ebenfalls als eher auffällige Persönlichkeit geschildert. Schon

im Kindesalter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich an die gegebenen

Umstände adäquat anzupassen, wodurch teilweise massivste

Erziehungsschwierigkeiten, Probleme im Kontakt mit Gleichaltrigen, sowie

auffälliges Verhalten imponiert habe, wobei auch eine Hochbegabung festgestellt

worden sei, wodurch er in der Primarschule eine Klasse übersprungen habe. Dies

habe eher zu einer zusätzlichen Ausgrenzung und subjektiv Mobbingerfahrung

durch Gleichaltrige geführt. Der Beschwerdeführer habe unter den Zuständen

gelitten, sodass er sich noch mehr zurückgezogen habe, weniger an die Vorgaben habe

anpassen können und dann schliesslich massive schulische Probleme bekommen habe,

gar auch Klassen habe repetieren müssen, weil er die Leistung nicht mehr habe

erzielen können, von der Schule habe dispensiert werden müssen, auch von Prüfungen.

Versuche, eine Ausbildung in Form einer Lehre zu absolvieren, seien ebenfalls

an ähnlichen Problemen gescheitert, indem es dem Beschwerdeführer nicht möglich

gewesen sei, sich an die schulischen Begebenheiten und Begebenheiten am

Arbeitsplatz genügend anzupassen. Es sei dann noch ein Versuch in einem

privaten Gymnasium erfolgt, wo höchstmögliche Anpassungen an den

Beschwerdeführer erfolgt seien, was aber nicht die erhoffte Wirkung erbracht

habe, sondern der Explorand habe ebenfalls Mühe gehabt, dem Schulstoff zu

folgen, habe unter einer enormen Antriebsarmut gelitten, lange Erholungszeiten

benötigt und sich morgens nicht aufraffen können, so dass diese Schule

ebenfalls habe abgebrochen werden müssen. Schon seit der Kindheit stehe er

wiederholt in ambulanten psychologischen und psychiatrischen Abklärungen und

Behandlungen, konsequent seit 2010. Er sei auch stationär behandelt worden,

ohne dass eine Veränderung habe erzielt werden können. Ein Versuch, Bücher zu

schreiben, habe dazu geführt, dass es ihm nach etwa 4 ½ Jahren gelungen

sei, einen ersten Phantasieroman zu schreiben, wobei unklar sei, wie sich dieser

überhaupt verkaufen lasse. Der Beschwerdeführer sei unfähig, seinen Alltag

selbständig zu meistern, er lebe zu Hause, es falle ihm äusserst schwer,

alltägliche Dinge, z.B. die Körperhygiene, zu verrichten. Er trainiere einfache

alltägliche Dinge und versuche diese sukzessive aufzubauen, auch versuche er im

Haushalt Geringfügigkeiten mitzuhelfen. Er könne seinen Tag nicht

strukturieren, verzettle sich dauernd, kleinste Aufgaben bedeuteten riesige

Schwierigkeiten. Er leide unter massivsten Anspannungen vor Terminen, im

Anschluss müsse er sich oft lange erholen. Es bestünden vorwiegend Kontakte

übers Internet, d.h. virtuelle Kontakte, sporadisch treffe er sich mit

Bekannten, wobei ihm dies ebenfalls schwerfalle. Er sei nicht fähig, eine tragende

und dauerhafte Beziehung zu knüpfen, in einer der letzten Beziehungen habe er

unter massiver Eifersucht und Ängsten gelitten, die ein bedrohliches Ausmass

angenommen hätten. In massiven Spannungszuständen habe er begonnen, sich auch

selbst zu verletzen. Teilweise habe er Todesängste ausgestanden. Weiter führte

Dr. med. F.___ aus, bezüglich einer Persönlichkeitsstörung seien verschiedene

Kriterien erforderlich. Nach Meinung des Untersuchers sei beim Beschwerdeführer

durchaus diese Diagnose in Betracht zu ziehen. Auch der Vorbegutachter sei davon

ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer schwere strukturelle Defizite vorlägen,

habe es allerdings aufgrund des Alters vermieden, von einer

Persönlichkeitsstörung zu sprechen und habe gemeint, dass sich eine Änderung

ergeben würde. Dies habe sich bisher allerdings nicht bewahrheitet, trotz

verschiedenen Therapiemassnahmen, wie anlässlich der Nachbegutachtung habe

festgestellt werden müssen. Beim Beschwerdeführer fänden sich deutliche

Unausgeglichenheiten in der Einstellung und im Verhalten wie Affektivität,

Antrieb, Impulskontrolle, in seiner gesamten Wahrnehmung sowie im Denken und in

Beziehungen zu anderen. Er könne diese Bereiche nicht genügend selbst

kontrollieren, obwohl er einsehe, dass er sich teilweise inadäquat verhalte und

auch verschiedenen Gegebenheiten anpassen sollte. Er selbst leide darunter,

gerate dann auch in depressive Zustände bis teilweise Suizidalität, auch

massivste Spannungszustände, was dann zu Selbstverletzungen führen könne, indem

er sich in die Arme schneide. Er sei unfähig, eine tragende Beziehung zu anderen

Personen aufzunehmen, er ziehe sich einen Grossteil seiner Zeit in seine eigene

(Phantasie- )Welt zurück und versuche typischerweise Phantasieromane zu

schreiben. Dieses Muster kenne er schon seit der frühen Kindheit, wo er sich in

seine Phantasien zurückgezogen habe, um nicht mit den Gleichaltrigen

konfrontiert zu werden. Dieses Verhaltensmuster sei daher schon seit der

Kindheit vorhanden, mittlerweile nicht korrigierbar und in den meisten persönlichen

und sozialen Situationen unpassend. Es komme durch dieses Verhalten zu einer

massiven Beeinträchtigung des sozialen Lebens, der Beschwerdeführer sei nicht

einmal in der Lage gewesen, eine Schule abzuschliessen, trotz hoher

Intelligenz, auch eine Ausbildung habe er nicht abschliessen können. Er sei

noch nie berufstätig gewesen. In diesem Sinne seien die Kriterien für eine

Persönlichkeitsstörung erfüllt, auch wenn das noch relativ junge Alter des

Beschwerdeführers berücksichtigt werde. Es müsse aber bedacht werden, dass diese

Auffälligkeiten schon seit der Kindheit persistierten. Im Wesentlichen

bestätige Dr. med. B.___ diese Angaben und seine Überlegungen könnten

weitgehend nachvollzogen werden. Doch wage er die konsequente Schlussfolgerung

nicht, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen, und meine, dass

trotz des frustranen Therapieverlaufes bei kooperativem Verhalten des

Beschwerdeführers noch eine Veränderung möglich sei. Er blende aber aus, dass

die Störung im Prinzip schon seit der Kindheit persistiere und mittlerweile

mehrjährige Therapien durchgeführt worden seien. Bezüglich der Typisierung der

Persönlichkeitsstörung könne diskutiert werden. Es fänden sich Hinweise auf

emotional instabile Faktoren mit teilweise impulsiv wirkenden

Verhaltensmechanismen, auch eine Unfähigkeit, genügend vorauszuplanen und sein

Verhalten genügend zu steuern. Nicht ganz ausgeschlossen seien auch

anankastische Züge, indem er sich doch verschiedentlich mit Details beschäftige

und sich verzettle, sodass er fast nicht mit einem Vorhaben fertig werde. Auch

könnten Hinweise auf ängstliche Züge gefunden werden, indem er sich schnell

angegriffen fühle, mit Rückzug reagiere, gar depressiv werde, gewisse

Situationen meide, die für ihn unangenehm werden könnten, seinen Lebensstil

entsprechend einschränke. In den Unterlagen werde teilweise auch auf unreife

Züge hingewiesen, die ebenfalls im Sinne einer Persönlichkeitsstörung

interpretiert werden könnten, da sie mittlerweile dauerhaften Charakter hätten.

Aus diesen Gründen müsse die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

heute bestätigt werden. Es sei angesichts des Alters nicht erstaunlich, dass in

der Vergangenheit immer wieder die Hoffnung gehegt worden sei, dass sich die

Persönlichkeit noch verändern könnte, doch müsse nach dem bisherigen Verlauf

und den bisherigen therapeutischen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass

weiterhin massive strukturelle Defizite bestehen blieben, die nicht wesentlich

beeinflusst werden könnten. Schon alltägliche Dinge seien für den

Beschwerdeführer jeweils eine grosse Herausforderung, sodass bei weitem nicht

davon ausgegangen werden könne, dass die Persönlichkeitsstruktur derart

verändert werden könne, dass ein ungezwungener alltäglicher

zwischenmenschlicher Austausch stattfinde und der Beschwerdeführer in der Lage

sein würde, alltägliche Aufgaben durchzuführen, auch wenn sie ihn selbst

betreffen würden. Für ihn sei es schon ein «Projekt», wenn er sich vornehme,

die Körperhygiene einzuhalten, sei es mit regelmässigem Duschen oder

Zähneputzen oder sich täglich Kaffee zuzubereiten. Im Rahmen dieser

Persönlichkeitsproblematik und den verschiedenen Umständen, die der

Beschwerdeführer als schwierig interpretiere, reagiere er teilweise mit

depressiven Zuständen, die sich vorwiegend mit einer überstarken Müdigkeit und

Lethargie manifestierten, dabei auch mit Unfähigkeit, gezielt seinen Tag zu

strukturieren und Aufgaben durchzuführen. Die depressive Störung führe auch zu

teilweisen Suizidgedanken oder selbstschädigendem Verhalten. Sie werde beim

Beschwerdeführer tendenziell eher unterschätzt. Es müsse bedacht werden, dass

der Beschwerdeführer eine ausgesprochen starke Neigung zur Intellektualisierung

seines Zustandes habe. Trotz mittlerweile mehrjähriger Therapieerfahrung falle

es ihm äusserst schwer, seine Emotionen überhaupt zu erkennen, auch einzuordnen

und zuzulassen. Er versuche alles in rationeller Art und Weise darzulegen. Dies

zeige sich auch in der Untersuchungssituation, wo kaum emotionale Regungen

spürbar würden. Die Emotionen zeigten sich vorwiegend dann, wenn er sich zur

Wehr setze oder sich nicht richtig beurteilt fühle. Es falle auf, dass der

Beschwerdeführer die Erfahrung gemacht habe, dass er abgelehnt werde, sobald er

angebe, unter Beschwerden zu leiden und deswegen gar nicht versuche, auf die

Beschwerden einzugehen. Diese Auffälligkeiten führten auch zur

differentialdiagnostischen Überlegung, dass eine Störung aus dem autistischen

Formenkreis vorliegen könnte, allenfalls eine Aspergersymptomatik. Bei

Störungen aus diesem Formenkreis seien verschiedene Manifestationen bekannt,

allenfalls mit nur teilweiser Ausprägung. Empfehlenswert wäre sicher eine

Abklärung in diese Richtung an einer spezialisierten Institution.

Gestützt auf die ausführlichen und

einleuchtenden Erläuterungen zur Diagnoseerhebung und die daraus resultierenden

Einschränkungen vermag schliesslich auch die durch Dr. med. F.___

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Der

Beschwerdeführer sei unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, einer

beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Er sei nicht einmal

in der Lage, sein eigenes Leben im Alltag genügend zu strukturieren und eigene

Vorhaben umzusetzen. Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich in eine feste

Struktur einzubinden. Er reagiere dann mit Zunahme von depressiven

Verstimmungen bis gar Selbstverletzungstendenz und Suizidalität, auch

inadäquaten Verhaltensweisen mit sozialem Rückzug, es komme zu Blockierungen

und Denkstörungen. Er wäre einem potentiellen Arbeitgeber in keiner Weise

zumutbar. Es könne vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, die

entsprechende Willensanspannung aufzubringen, um sich an einen Arbeitsplatz

anzupassen, er sei dazu behinderungsbedingt gar nicht in der Lage. Es sei

anzunehmen, dass die Störung schon seit der Kindheit persistiert und sich in

den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe, es sei eher von einer

Verfestigung der Störung auszugehen.

7.1.2

Sodann sind gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss diesem Urteil soll der

Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die

Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist

namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).

Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der

somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche

mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen

werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug

auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde kann im Wesentlichen auf das

in E. II. 7.1.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sei

unfähig, seinen Alltag selbständig zu meistern, er lebe zu Hause, es falle ihm

äusserst schwer, alltägliche Dinge, z.B. die Körperhygiene, zu verrichten. Der

Beschwerdeführer sei unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, einer

beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Er sei nicht einmal

in der Lage, sein eigenes Leben im Alltag genügend zu strukturieren und eigene

Vorhaben umzusetzen. Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich in eine feste

Struktur einzubinden. Er reagiere dann mit Zunahme von depressiven

Verstimmungen bis gar Selbstverletzungstendenz und Suizidalität, auch

inadäquaten Verhaltensweisen mit sozialem Rückzug, es komme zu Blockierungen und

Denkstörungen. Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten Ausführungen auf

ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. –resistenz führt der Gutachter aus, bezüglich

einer Persönlichkeitsstörung sei es immer schwer, Therapieempfehlungen zu

machen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher an verschiedenen Therapiemassnahmen

beteiligt, ohne dass eine durchschlagende Besserung zu erzielen gewesen sei. Es

könne einzig versucht werden, mit weiteren psychotherapeutischen und allenfalls

auch verhaltenstherapeutischen Massnahmen alltägliche Situationen besser zu

bewältigen. Es sei allerdings fraglich, inwieweit dadurch eine durchschlagende

oder dauerhafte Verbesserung erreicht werden könne. Im Prinzip müsste versucht

werden, eine strukturelle Änderung zu erreichen, was aber angesichts der tief

verwurzelten Störung illusorisch sei. Empfehlenswert sei eine Abklärung mit der

Frage nach einer Störung aus dem Autismusspektrum. Falls eine derartige Störung

vorliege, wäre eine «Heilung» (Die Störung werde nicht als Krankheit

interpretiert, deshalb könne sie nicht geheilt werden, auch sei mit einer

lebenslangen Persistenz zu rechnen) nicht zu erwarten. Es könne dann allenfalls

mit vorwiegend verhaltenstherapeutischen Massnahmen versucht werden, einen

besseren Umgang in spezifischen Situationen zu finden. Es könnten demnach keine

konkreten Therapiemassnahmen aufgezeigt werden, mit denen auch eine berechtigte

Hoffnung auf eine stabile Besserung erzielt werden könne. Ebenso seien unter

den gegebenen Umständen berufliche Massnahmen nicht nutzbringend durchführbar,

da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, diesen zu folgen und davon zu

profitieren. Es könnten daher keine entsprechenden Massnahmen vorgeschlagen

werden. Demnach kann weitestgehend von einer Behandlungs- und einer

Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist sodann zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Persönlichkeitsstörung

zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte

Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer

Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu

verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. In diesem Zusammenhang führt der

Gutachter aus, im Verlauf sei es auch immer wieder zu kürzeren und längeren

depressiven Phasen gekommen. Diese depressiven Zustände seien als

Dekompensationen der Persönlichkeitsstörung zu sehen und dieser unterzuordnen.

Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich in eine feste Struktur einzubinden. Er

reagiere dann mit Zunahme von depressiven Verstimmungen bis gar

Selbstverletzungstendenz und Suizidalität, auch inadäquaten Verhaltensweisen

mit sozialem Rückzug, es komme zu Blockierungen und Denkstörungen. Demnach ist

im Resultat von einer ressourcenhemmenden Wirkung der verschiedenen Diagnosen

auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Diesbezüglich kann wiederum auf die gutachterlichen Ausführungen in

E. II. 7.1.1 hiervor verwiesen werden. Demnach sind erhebliche strukturelle

Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik erstellt, welche im Rahmen

einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a

S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person

auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im

sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich

bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der

Gutachter aus, es bestünden vorwiegend Kontakte übers Internet, d.h. virtuelle

Kontakte, sporadisch treffe er sich mit Bekannten, wobei ihm dies ebenfalls

schwerfalle. Er sei nicht fähig, eine tragende und dauerhafte Beziehung zu

knüpfen, in einer der letzten Beziehungen habe er unter massiver Eifersucht und

Ängsten gelitten, die ein bedrohliches Ausmass angenommen hätten. Weiter ist

dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar nach wie vor bei

seinen Eltern wohnt, sich von diesen aber fast vollständig zurückzieht und sich

fast nur in seinem Zimmer aufhält. Immerhin sind auf familiärer Seite auch

gewisse Ressourcen zu erblicken. So gibt der Beschwerdeführer an, er leide

schon vor Terminen unter massiven Ängsten und Anspannungen, er müsse die Mutter

beiziehen, die ihm dann helfe, rechtzeitig zu erscheinen. Aber insgesamt enthält

der soziale Lebenskontext des Versicherten kaum sich potenziell günstig auf die

Ressourcen auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der

Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei unfähig, seinen Tag und Aufgaben

genügend zu strukturieren, einfachste alltägliche Aufgaben bereiteten ihm schon

Angst und kosteten ihn starke Überwindung. Er könne sich nicht verschiedenen

Gegebenheiten genügend anpassen, die Flexibilität sei stark eingeschränkt. Es

handle sich dabei nicht um ein motivationales Problem, sondern der

Beschwerdeführer sei innerlich blockiert und unfähig, sich entgegen jeder

Vernunft anzupassen. Er könne sich wohl ein Urteil bilden, sei aber nicht

fähig, adäquate Entscheidungen zu treffen. Die Durchhaltefähigkeit sei stark

beeinträchtigt. Er könne sich nicht adäquat selbst behaupten, er gerate dann

oft in die Situation, wo er sich vehement und inadäquat verhalte, meist

zurückziehe. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei stark beeinträchtigt, er könne

keine tragenden Beziehungen pflegen, die Gruppenfähigkeit sei ebenfalls

eingeschränkt. Er pflege wohl Kontakte zu Bekannten, doch eher in

oberflächlichem Ausmass, die virtuellen Kontakte stünden im Vordergrund. Er

gehe nur wenigen Aktivitäten nach, er müsse sich auch zwingen, irgendwelche

Aktivitäten überhaupt regelmässig durchzuführen, auch wenn sie ihm subjektiv

guttun würden. Die Selbstpflege sei teilweise beeinträchtigt, einfachste

Körperpflegemassnahmen stellten ihn vor eine Herausforderung. Er habe Mühe,

sich an einen bestimmten Ort zu begeben, bedingt durch Ängste. Es bestünden

demnach insgesamt im Alltag wesentliche Beeinträchtigungen, die er nicht

willentlich überwinden könne, sodass sie einer wesentlichen Beeinträchtigung

gleichkämen. Damit ist diesbezüglich von einem deutlichen Leidensdruck

auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2

S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe

jahrelang therapeutische Massnahmen besucht und sei auch heute noch motiviert,

Therapien weiter zu besuchen. Es sei ihm einige Zeit schwergefallen, das Haus

zu verlassen, was dazu geführt habe, dass vorwiegend telefonische

Konsultationen stattgefunden hätten. Immerhin sei er bereit gewesen, sich auf

eine stationäre Therapie einzulassen, ohne dass eine wesentliche Veränderung

habe erzielt werden können. Es seien auch schon medikamentöse Massnahmen

durchgeführt worden. Insgesamt beteilige sich der Beschwerdeführer kooperativ

an den Therapiemassnahmen, dennoch habe keine relevante Veränderung erreicht

werden können. Demnach ist auch in diesem Punkt von einem hohen Leidensdruck

auszugehen.

7.1.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. F.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren

erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung

der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim

Beschwerdeführer kaum ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die

gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass

vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das

vorliegende Gutachten von Dr. med. F.___ eine zuverlässige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu. Diesem ist

voller Beweiswert zuzumessen, was denn auch von den Parteien in ihren

Stellungnahmen vom 30. August 2019 und 18. September 2019 nicht bestritten

wird. Die Beschwerdegegnerin hält dementsprechend fest, gestützt auf das

Gutachten sei eine Gutheissung der Beschwerde angezeigt und sie habe die Kosten

für das Gerichtsgutachten zu übernehmen

8.

Da der Beschwerdeführer

gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. F.___ in jeglicher

Tätigkeit in freier Wirtschaft vollständig arbeitsunfähig ist, erübrigt sich

die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Somit hat der Beschwerdeführer als

Frühinvalider (vgl. E. II. 2.2 hiervor) in Gutheissung der Beschwerde Anspruch

auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch beginnt frühestens nach Ablauf des

Wartejahres sowie sechs Monate, nachdem die Anmeldung bei der IV-Stelle

eingereicht wurde und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18.

Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Vorliegend ist zu beachten, dass der

Beschwerdeführer bereits am 8. Mai 2012 als Minderjähriger zum Bezug von

IV-Leistungen angemeldet wurde, worauf die Beschwerdegegnerin

Eingliederungsmassnahmen (Finanzierung Privatgymnasium) durchführte.

Minderjährige Versicherte, die beim Erreichen des 18. Altersjahres von der IV

periodische Leistungen beziehen oder andere (z.B. medizinische) Massnahmen

erhalten, gelten für den Anspruch auf ein Taggeld, eine Rente oder eine

Hilflosenentschädigung als angemeldet. Die IV-Stelle prüft von Amtes wegen, ob

ein solcher Anspruch besteht. Der Rentenanspruch entsteht hier ab dem Erreichen

des 18. Altersjahres, ohne dass vorgängig eine formelle Anmeldung zu erfolgen

hätte (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH) Rz. 2031).

Demnach gilt der Beschwerdeführer

bereits aufgrund der ersten Anmeldung auch für die Rente als angemeldet. Er

wurde im Juli 2012 18 Jahre alt, so dass der Rentenanspruch frühestens ab

diesem Zeitpunkt entstand. Nun aber wurde bis Sommer 2014 das Privatgymnasium

zugesprochen, wobei kein Taggeld entrichtet wurde (IV-Nr. 29 S. 2). Der Versicherte

geriet danach bereits im März 2014 in eine schwere psychische Krise, so dass er

die Ausbildung nicht wiederaufnahm (IV-Nr. 37, S. 8). In KSIH Rz 2026 (3/16)

wird erwähnt, dass der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die versicherte

Person ein Taggeld bezieht (Art. 22 IVG i.V.m Art. 29 Abs. 2 IVG), bzw. solange

sie sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht (AHI-Praxis 2001 S. 152). Da die

zugesprochene gymnasiale Ausbildung als Eingliederungsmassnahme anzusehen ist,

ist gestützt auf diese Rechtsprechung festzuhalten, dass der Versicherte ab 1.

März 2014 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'223.25

festzusetzen (15.25 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.

Auslagen und MwSt).

Die Abweichung zu der eingereichten

Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass verschiedene der geltend

gemachten Positionen zu streichen sind: Mehrere Positionen stellen

Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten;

Fristerstreckungsgesuch; Einreichung der Kostennote), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird

bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss nur eine halbe Stunde

vergütet.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens

hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist

dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

9.3

Wie vorgehend ausgeführt, ist

das eingeholte Gerichtsgutachten voll beweiswertig. Dieses musste deshalb

veranlasst werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf eine

unvollständige Aktenlage abstützte. Unter diesen Umständen liegt eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vor,

weshalb die Beschwerdegegnerin – unter Anwendung der Grundsätze von BGE 139 V

496.

– die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 5'000.00 zu

übernehmen hat, was im Übrigen von der Beschwerdegegnerin in ihrer

Stellungnahme vom 18. September 2019 (A.S. 89 f.) anerkannt wurde (vgl. E. II.

7.1.3

hiervor).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

5. März 2018 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2014

Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'223.25 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten für das Gerichtsgutachten von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch