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Entscheid

VSBES.2018.102

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

6. Mai 2020Deutsch47 min

Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 31; Aktenseiten

Source so.ch

Urteil vom 6. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Erich Züblin, Fachanwalt SAV

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 12. März 2018)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1962 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 19. Mai 2017 unter Angabe von «Depression» als gesundheitliche

Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn

(IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Seit dem

13. Februar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle holte

daraufhin Unterlagen des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 11, 12, 15)

sowie einen Arbeitgeberfragebogen vom 21. Juni 2017 (IV-Nr. 14) ein und

verneinte mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017 (IV-Nr. 16) einen Anspruch auf

eine Rente und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung mangels

Vorliegens eines längerdauernden Gesundheitsschadens, welcher eine andauernde

Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 4. August 2017 Einwände (IV-Nr. 20) und kündigte unter anderem einen

psychiatrischen Bericht an, der in der Folge am 19. Oktober 2017 (IV-Nr. 24)

von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt

worden ist.

1.2 Mit Verfügung vom 12. März 2018

bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und verneinte einen Anspruch der

Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 31; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 10. April 2018 lässt die

Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn form- und fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 12. März 2018

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2 Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) reicht am 22. Juni 2018 (A.S. 25 f.) eine ausführliche

Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sowie der Antrag zur

Durchführung einer Begutachtung seien abzuweisen.

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 29. Juni 2018 an ihren Anträgen fest (A.S 30 ff.).

3. Mit Verfügung vom 30. August

2018 zieht das Versicherungsgericht die Akten des Krankentaggeldversicherers B.___

(inkl. Gutachten der Untersuchung vom 24. August 2018 durch Dr. med. D.___)

zum Verfahren bei (A.S. 41).

4. Die Parteien halten mit

Eingaben vom 27. September 2018 (Beschwerdeführerin; A.S. 45) resp. 15. Oktober

2018 (Beschwerdegegnerin; A.S. 48 f.) an ihren Anträgen fest.

5. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 7. November 2018 (A.S. 52 ff.) eine Kostennote

ein.

6.

6.1 Mit Verfügung vom 2. Mai

2019 (A.S. 57 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in

Aussicht, bei Dr. med. E.___, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen. Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 9. Mai 2019

(A.S. 60) bekannt geben, dass sie mit der vorgeschlagenen Gutachterin

einverstanden sei und im jetzigen Zeitpunkt keine Zusatzfragen beantrage. Die

Beschwerdegegnerin lässt sich dazu nicht vernehmen.

6.2 Mit Verfügung vom 6. Juni

2019 (A.S. 62 ff.) beauftragt das Versicherungsgericht Dr. med. E.___

mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Am 27. Juni

2019 leitet das Versicherungsgericht der Gutachterin, wie angekündigt

(vgl. A.S. 63, 66), die bei der Klinik F.___ eingeholte Krankenakte

der Beschwerdeführerin (vgl. Entbindungserklärung; A.S. 61) weiter

(A.S. 71). Das psychiatrische Gutachten wird am 13. September 2019

erstattet (A.S. 73 – 129).

6.3 Die Beschwerdeführerin lässt am

27. September 2019 (A.S. 133) gestützt auf das Gerichtsgutachten ihre

Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 10. April 2018 (vgl. E. I.

2.1 hievor) wie folgt abändern:

1. Es sei die Verfügung vom 12. März 2018

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

ab 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

Gleichzeitig reicht der Vertreter der

Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten

(A.S. 134 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Stellungnahme zum Gutachten vom 13. September 2019 (vgl. A.S. 138).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht mit

Beschwerde vom 10. April 2018 (A.S. 4 ff.) und Replik vom 29.

Juni 2018 (A.S. 30 ff.) geltend, die Beschwerdegegnerin verletze Bundesrecht,

soweit sie eine Invalidität mit der Begründung verneine, die depressive

Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin sei auf ihre schwierige

Arbeitsplatzsituation bei ihrem letzten Arbeitgeber, die erfolgte Kündigung

sowie ihre familiäre Situation zurückzuführen. Es treffe nicht zu, dass sich

psychosoziale Belastungsfaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts

nicht invalidisierend auswirkten. Weiter lägen medizinische Akten vor, welche

erhebliche Zweifel weckten an der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch

den regionalen ärztlichen Dienst (RAD), worauf sich die angefochtene Verfügung

stütze, weshalb zur Klärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

eine unabhängige Begutachtung durchzuführen sei. Bei der RAD-Beurteilung handle

es sich ausschliesslich um ein Aktengutachten, eine persönliche Untersuchung

habe nicht stattgefunden. Zudem lägen keine schlüssigen medizinischen

Ausführungen vor, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im

anwendbaren strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 2018 erlauben würden.

Schliesslich habe die genetische Analyse im Labor [...] am 9. Mai 2018

aufgezeigt, dass die bei der Beschwerdeführerin nachgewiesene genetische

Variante das Therapieansprechen von Antidepressiva beeinflussen könne. Dies

erkläre teilweise, weshalb die Beschwerdeführerin mit einer schweren Depression

trotz Kooperation und Einnahme der verordneten Medikamente nicht so schnell

gesund werden könne wie eine andere Versicherte, welche die nachgewiesene

genetische Variante nicht aufweise.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem

in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 (A.S. 25 f.) entgegen, es treffe

nicht zu, dass auf die RAD-Stellungnahme nicht abgestellt werden könne, wenn

keine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Der vorliegende

RAD-Bericht genüge den beweisrechtlichen Anforderungen und sei durch einen Arzt

verfasst worden, welcher über die im vorliegenden Fall gefragten persönlichen

und fachlichen Qualifikationen verfüge. Die ausführliche RAD-Stellungnahme sei

stringent und weise in materieller Hinsicht Gutachtensqualität auf.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466

E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit 13. Februar 2017 geltend gemacht, d.h. eine

rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit

im Februar 2018 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung am 19. Mai 2017,

IV-Nr. 2), was hier somit im November 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen Wartezeit demnach

frühestens ab 1. Februar 2018 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.4 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

4.

4.1 Das Administrativverfahren vor der

IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende

Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194

E. 3b S. 194 f.).

4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter

haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni

2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der

Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4 Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/aa S. 352 f.).

4.5 Auch den Berichten von

versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen sowie von ständigen

Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers hat die Rechtsprechung stets

Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.

4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren

Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend

gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19.

Juni 2014 E. 4.1).

5. Bei Erlass der Verfügung vom

12. März 2018 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden

für die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen vor:

5.1 Dem Arztbericht der Hausärztin

der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere

Medizin, vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 15 S. 2 ff.) zuhanden des

Krankentaggeldversicheres B.___ lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

- reaktive Depression

- Asthma bronchiale

- Status nach Mamma Karzinom rechts 2008,

Mastektomie rechts, Chemotherapie, Hormontherapie bis 2013

- Rezidivierende Palpitationen,

implantierter Holter-EKG in situ

- Polyneuropathie (01/2017 Dr. K.___, DD

nach Chemotherapie)

Dr. med. G.___ stellt die Diagnose der

reaktiven Depression aufgrund mehrerer einschneidender Erlebnisse 2016 und

suboptimaler Unterstützung seitens der Vorgesetzten. Nur die reaktive

Depression beeinflusse die Arbeitsfähigkeit. Die Prognose bezüglich

Arbeitsfähigkeit sei nach behandelter Depression gut. Der gesundheitliche

Vorzustand der Beschwerdeführerin sei sehr gut, die Arbeitsfähigkeit trotz

starken Anforderungen im Arbeitsumfeld und schwerer körperlicher Erkrankung

immer erhalten gewesen. Aktuell sei der psychische Zustand noch nicht

stabilisiert. Körperliche Einschränkungen bestünden keine. Zu der Frage, ob

psychosoziale bzw. sozio-kulturelle Belastungsfaktoren einen Einfluss auf die

Schwere der Depression hätten, äussert sich Dr. med. G.___ dahingehend,

zusätzlich belastend sei die fehlende Kooperation der Vorgesetzten mit

ungenügender Empathiefähigkeit, nicht angepasster Arbeitsmenge und

-anforderungen an das reduzierte Arbeitspensum gewesen. Es werde mit einer

100%igen Wiederherstellung des Gesundheitszustandes und der Rückkehr in die

Arbeitswelt gerechnet. Dr. med. G.___ führt aus, die Arbeitsfähigkeit

betrage aktuell und bis auf Weiteres wegen der noch psychischen Instabilität

und Rückfallgefahr bei Belastung 0 % (Krankschreibung zu 100 % seit

13. Februar [2017]). Dies sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in

einer angepassten Verweistätigkeit. Aus körperlicher Sicht bestehe in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Einschränkung.

5.2 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, stellt in seinem Bericht vom 19. Oktober

2017 (IV-Nr. 24) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

(ICD-10: F32.1). Anamnestisch zeigten sich multiple Belastungsfaktoren, die

Umsiedlung von Zürich aus beruflichen Gründen, bei der Letztanstellung eine

starke Belastung durch Differenzen mit der Vorgesetzten (kritisierend,

fordernd), eine schwere Doppelbelastung der Schwester, die plötzlich ihren Mann

verliere und Brustkrebs bekomme, woraufhin die Beschwerdeführerin eine

mittelschwere depressive Episode entwickelt habe mit Konzentrations- und

Merkfähigkeitsminderung, Grübeln (über berufliche Zukunft, ob nahen Angehörigen

etwas zustossen könnte), schnell weinen müssen, Antriebsminderung, rasche

Erschöpfbarkeit, Freud- und Interessenlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen.

Unter der Vormedikation sei keine Therapieresponse erfolgt. Die psychiatrische

Anamnese sei bland, bis auf eine sechswöchige übliche Trauerreaktion als beide

Eltern im Jahr 2004 innerhalb von zwei Wochen verstorben seien. Pharmakologisch

bestehe eine schwer einstellbare mittelschwere depressive Episode, eine hohe

Nebenwirkungssensitivität aber eine gute Kooperation im Behandlungsplan. Es

lägen noch eine deutliche Energieeinbusse, bedrückte Stimmung und

Konzentrations- und Gedächtniseinbusse vor (Letzteres möglicherweise unter

Schlafstörungen, daher nach wie vor Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Prof. Dr.

med. C.___ führt aus, die Symptomatik sei bisher stadiengerecht behandelt

worden. Es werde eine kurative Behandelbarkeit trotz Resistenz erwartet, da die

Beschwerdeführerin verlässlich im Behandlungsplan kooperiere.

5.3 RAD-Arzt, Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält in seiner Beurteilung vom 15.

November 2017 (IV-Nr. 26) fest, gesamthaft erscheine es nach den vorliegenden

medizinischen und sonstigen Informationen ausgewiesen und gut nachvollziehbar,

dass es bei der bislang nie psychisch auffälligen Beschwerdeführerin, die sich

durch hohen Einsatz und Leistungsbereitschaft auszeichne und es damit zu

grossen beruflichen Erfolgen gebracht habe, im Rahmen psychosozialer

Belastungen (Konflikte am Arbeitsplatz, familiäre Belastungen) zu einer

schweren psychischen Krise mit ängstlich-unsicher-depressiven Symptomen

gekommen sei. Die Einschätzung des RAD, wonach es sich hierbei nicht um einen

anhaltenden Gesundheitsschaden im Sinne des ATSG handeln dürfte, spiegle sich

auch in den Diagnosen «reaktive Depression» bzw. «depressive Episode» der

Behandelnden wider, die die Ursachen der Krise ebenfalls in den psychosozialen

Be- und Überlastungen sähen und für deren Überwindung eine gute Prognose

stellten. Intrapsychisch scheine (gemäss Eigenauskünften der

Beschwerdeführerin) eine Konstellation vorzuliegen, bei der zur Stabilisierung

des Selbstwertgefühls und Selbstbildes der Beschwerdeführerin einer

erfolgreichen beruflichen Karriere und dem damit verbundenen hohen Ansehen eine

erhebliche, vielleicht gar überwiegende und vorrangige Bedeutung zukomme.

Diese, auf neurotischen Mustern und Fehlhaltungen beruhenden problematischen

Einstellungen und die daraus resultierenden Handlungsweisen hätten die

Beschwerdeführerin einerseits zu den enormen Leistungen angetrieben, erwiesen

sich nun aber andererseits im Falle des Scheiterns dieses Konzeptes

gleichermassen als fatale Belastung ohne bislang adäquate Alternative. Nach der

Einschätzung des RAD sei nicht zur erwarten, dass die vorliegende schwere

narzisstische Kränkung bzw. Verunsicherung der Beschwerdeführerin resp. deren

tiefere neurotische Ursachen durch eine, und sei sie noch so ausgefeilt,

medikamentöse Therapiestrategie behoben oder verändert werden könne – dies bleibe

die Domäne eines auf Einsicht beruhenden psychotherapeutischen

Veränderungsprozesses. Die Aussage der Behandler, es handle sich um eine

medikamentös schwer behandelbare depressive Episode, erscheine einerseits nur

offensichtlich naheliegend, wie andererseits auch an der Sache vorbeigehend.

Dr. med. I.___ hält weiter fest, bei Fehlen einer erheblichen Komorbidität

könne eine völlige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine, noch dazu

ihrem Wesen nach vorübergehende, mittelgradig ausgeprägte depressive Episode

nicht begründet werden. Die ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine

von daher einerseits der speziellen Arbeitssituation der Beschwerdeführerin und

therapeutischen Überlegungen geschuldet, beispielsweise da eine Rückkehr an den

letzten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nach den dortigen Ereignissen nicht

zumutbar wäre, während sie andererseits den explizit im Einwandschreiben von

der Beschwerdeführerin geäusserten Wünschen entgegensteht, durch berufliche

Massnahmen der Invalidenversicherung bei der Wiedereingliederung unterstützt zu

werden. Für die Rückkehr der Beschwerdeführerin in eine derart beanspruchende

und fordernde Leitungsaufgabe (wie zuletzt) erscheine sie mit den derzeit noch

vorliegenden Einschränkungen allerdings aktuell kaum geeignet. Ob sie überhaupt

angestrebt werden sollte, müsse im Verlauf des Therapieprozesses geklärt

werden. Für eine, aus Sicht des RAD mögliche Erwerbstätigkeit in weniger exponierten

Stellungen und Leitungsaufgaben dürfte es der Beschwerdeführerin

(möglicherweise wiederum und derzeit noch) an der entsprechenden Bereitschaft

fehlen, da dies eine Korrektur des inneren Selbstbildes und eine andere

Abstützung des Selbstwertgefühls bei der Beschwerdeführerin voraussetzen würde.

6. Im Beschwerdeverfahren reichte

die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein; zudem wurden die

Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ beigezogen (vgl. E. I. 3

hievor). Diesen zusätzlichen Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu

entnehmen:

6.1 Dem von Dr. med. J.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers

B.___ erstellten psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2018 (Beschwerdebeilage

[BB] 3; B.___-Akten Nr. 17 S. 2 ff.) lässt sich folgende Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:

Restsymptome einer Anpassungsstörung vom

Ausmass einer leichten depressiven Episode, ICD-10: F32.0, in Kombination mit Beeinträchtigung

des Selbstwertgefühls und ängstlich getönter Beeinträchtigung der

Perspektiveentwicklung, ICD-10: F43.23

Aus einer von der Beschwerdeführerin

beschriebenen Überlastungssituation heraus sei es zur Entwicklung von depressiv

ängstlichen Symptomen gekommen, die die Beschwerdeführerin auch als Folge einer

konflikthaften Arbeitsatmosphäre nach Wechsel in der Chefebene beschrieben

habe. Der Tod des Schwagers und die Diagnose eines Mammakarzinoms bei der

Schwester der Beschwerdeführerin könnten darüber hinaus eigene Ängste nach

eigener Krebserkrankung 2008 mobilisiert und die Vulnerabilität verstärkt haben.

Im Rahmen der aktuellen, 1 ¾ Stunden dauernden psychiatrischen Exploration

fänden sich gering ausgeprägte Symptome der diagnostizierten psychischen

Störung, die jedoch an ihrem bisherigen Arbeitsplatz, resp. in der bisherigen

Arbeitssituation weiter relevant seien, sodass für einen Zeitraum von zwei

Monaten ab Untersuchungstermin nur 50 % Arbeitsfähigkeit bei 100 %

Leistung am bisherigen Arbeitsplatz bestehe. Danach bestehe wieder 100 %

Arbeitsfähigkeit bei 100 % Leistung auch am bisherigen Arbeitsplatz in der

bisherigen Position. An einem anderen Arbeitsplatz resp. in einer anderen

hierarchischen Struktur bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit resp. einer

Tätigkeit mit vergleichbarem Anforderungsniveau bei durchschnittlich zu

erwartenden Belastungen sofort wieder 100 % Arbeitsfähigkeit bei

100 % Leistung. Die Prognose sei grundsätzlich gut. Psychosoziale oder

sozio-kulturelle Belastungsfaktoren hätten keinen Einfluss auf die

festgestellte psychische Störung.

6.2 Dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30.

August 2018 (B.___-Akten Nr. 84; Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom

27. September 2018 [A.S. 45]), welches ebenfalls im Auftrag des

Krankentaggeldversicherers erstellt wurde, lassen sich folgende Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:

- Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD10: F32.2)

- DD: rezidivierende depressive Störung

(ICD-10: F33)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

seien akzentuierte, ängstlich-vermeidende, selbstunsichere Persönlichkeitszüge

(ICD-10: Z73).

Gemäss versicherungsmedizinischer

Beurteilung von Dr. med. D.___ sei der Leidensdruck in der klinischen

Untersuchung deutlich spürbar gewesen. Die Versicherte sei wach,

bewusstseinsklar, zeitlich unscharf orientiert und die Auffassung sei

eingeschränkt gewesen. Die Aufmerksamkeit sei auf die schweren belastenden

Erlebnisse am letzten Arbeitsplatz fokussiert. Erinnerung und

Umstellungsfähigkeit seien im Gespräch deutlich beeinträchtigt gewesen; im

formalen Gedankengang verlangsamt, umständlich, zum Teil gesperrt. Die

angegebene Konzentrationsstörung habe bestätigt werden können. Die

Grundstimmung sei deutlich bedrückt, die affektive Modulation reduziert; im

Affekt stark depressiv. Psychovegetativ bestünden aufgrund von ständigem

angegebenen Grübeln und kreisenden Gedanken Zeichen für Ein- und

Durchschlafstörungen, bei berichteter schlechter Schlafqualität.

Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin gehemmt gewesen. Allgemeine

Anhedonie und Adynamie, Schuld- und Schamgefühle sowie Gefühle von

Wertlosigkeit seien vorhanden. Es bestehe ein vermindertes Selbstwertgefühl und

Selbstvertrauen. Die Unfähigkeit der Versicherten, aufgrund der angegebenen

Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Lustlosigkeit im Alltag zurechtzukommen, könne

nachvollzogen werden. Der Antrieb sei deutlich vermindert; ebenso der Appetit,

bei angegebenen Schwankungen des Körpergewichts. Soziale Kontakte würden

vermieden. In der Anamnese bestünden klare Suizidgedanken. Aktuell sei die

Beschwerdeführerin von Suizidalität distanziert. Gedanken des Lebensüberdrusses

seien durchaus vorhanden. Betreffend ihre Zukunftsperspektive präsentiere sich

die Versicherte ratlos (B.___-Akten Nr. 84 S. 25). Insgesamt seien damit

die Kriterien für eine depressive Störung ausreichend erfüllt; die Schwere der

Depression müsse aktuell als schwer eingestuft werden. Differenzialdiagnostisch

sei eine rezidivierende depressive Störung zu erwägen, deren Kriterien seien

vorliegend jedoch nicht ausreichend erfüllt. Es handle sich um eine

kontinuierliche affektive Störung mit Beginn im Dezember 2017. Auch die

ICD-10-Kriterien der von Dr. med. J.___ diagnostizierten Anpassungsstörung

seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. In den diagnostischen

Überlegungen müsse eine kontinuierliche affektive Störung im Sinn einer

depressiven Störung vorgezogen werden (B.___-Akten Nr. 84

S. 26 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit führt Dr. med. D.___ aus, aufgrund der Krankheitsentwicklung,

der angegebenen Beschwerden, der aktuellen Psychopathologie, der erhobenen

psychopathologischen Befunde sowie der kognitiven, affektiven, vegetativen

sowie psychomotorischen Störungen sei die Beschwerdeführerin aktuell in allen

Tätigkeiten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend erheblich und zu

100 % eingeschränkt. Auch die Würdigung der ICF-Kriterien zeige, dass die

damit abgebildeten qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht

erheblich beeinträchtigt seien (insgesamt 26 Punkte im Mini-ICF-APP, was einer

schweren Funktionsstörung entspreche). Auch eine Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit verneint Dr. med. D.___: Der Versicherten seien

aktuell keine Tätigkeiten ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechend zumutbar.

Die beschriebenen kognitiven, psychomotorischen, affektiven und vegetativen

Störungen beeinträchtigten alle Tätigkeiten auf dem offenen Arbeitsmarkt

erheblich. Ausserdem bestehe soziale Isolation (B.___-Akten Nr. 84

S. 28 f.). Aufgrund des Verlaufes, der aktuell angegebenen

Beschwerden, der psychopathologischen Befunde und der angegebenen Bereitschaft,

alles Mögliche zu unternehmen, um normal funktionieren zu können, sei die

Prognose mit Vorsicht als günstig einzustufen (B.___-Akten Nr. 84

S. 30). Im Rahmen der durchgeführten Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 bekräftigt Dr. med. D.___, dass die subjektiv beklagten Beschwerden

objektiviert bzw. «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als authentisch

interpretiert» werden könnten. Zur Frage, ob invaliditätsfremde Faktoren einen

Einfluss auf die Schwere der Depression hätten, hält Dr. med. D.___ fest,

psychosoziale und sozio-kulturelle Belastungsfaktoren hätten «generell einen

Einfluss auf das Leben jeden Individuums» (B.___-Akten Nr. 84 S. 32).

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in medizinischer Hinsicht auf die

Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 15. November 2017 (IV-Nr. 26; vgl. E. II. 5.3

hievor), der einen ausführlichen Aktenauszug erstellt, diagnostische und

versicherungsmedizinische Überlegungen angestellt und abschliessend zum Grad

der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen habe. Ebenso habe er sich ausführlich

mit dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. H.___ vom

19. Oktober 2017 (IV-Nr. 24; vgl. E. II. 5.2 hievor)

auseinandergesetzt. Die Ausführungen des RAD-Arztes seien vorliegend

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Ein invalidisierender

Gesundheitsschaden sei demnach zu verneinen, sei die Entwicklung der

depressiven Episode doch überwiegend durch krankheitsfremde psychosoziale

Belastungsfaktoren zu erklären (IV-Nr. 31; A.S. 1 f.). Im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens führt die Beschwerdegegnerin zudem an, die

Einschätzung des RAD-Arztes werde von Dr. med. J.___ bestätigt (vgl. Beschwerdeantwort

[A.S. 25 f.] und Duplik mit Protokollauszug [A.S. 48 f.]).

7.2

7.2.1 In BGE 143 V 418 (Urteil

8C_130/2017 vom 30. November 2017) hat das Bundesgericht in Änderung

seiner Rechtsprechung entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen

Erkrankungen, namentlich depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur

(BGE 143 V 409 [Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017]), einem

strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.

Danach beurteilt sich das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit anhand von systematisierten Indikatoren, die – unter

Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits

und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Bei Erkrankungen aus

dem depressiven Formenkreis im Besonderen hat der medizinische Sachverständige

nachvollziehbar aufzuzeigen, wenn bei an sich guter Therapierbarkeit der

Störung im Einzelfall (gleichwohl) funktionelle Leistungseinschränkungen

resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urteil des

Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil

des Bundesgerichts 9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.1).

7.2.2 Das Invalidenversicherungsrecht

klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die

Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu

umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden

hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle

Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer

Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293).

Soweit soziale Belastungen direkt

negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299). Andererseits können

psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und

soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität

führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn

sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den

Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen

bestehenden – Folgen verschlimmern (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.).

7.3

7.3.1 Im Verfügungszeitpunkt lag die

von Prof. Dr. med. H.___ erhobene Diagnose einer mittelgradigen depressiven

Episode (ICD-10: F32.1) vor, deren funktionelle Auswirkungen gemäss

Einschätzung des behandelnden Facharztes zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

führten (Bericht vom 19. Oktober 2017 [IV-Nr. 24; vgl. E. II. 5.2

hievor]). Bei der von RAD-Facharzt Dr. med. I.___ abgegebenen

Stellungnahme handelt es sich demgegenüber um eine reine Aktenbeurteilung (bei

im damaligen Zeitpunkt eher spärlicher Aktenlage) ohne eigene Untersuchung,

weshalb die von ihm festgehaltenen Erklärungen zu den intrapsychischen

Vorgängen bei der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend fundiert erscheinen.

Ob damit bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme

zu bejahen gewesen wären (vgl. E. II. 4.5 hievor), braucht mit Blick auf

die nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden. Aufgrund

der einige Monate vor Verfügungserlass ergangenen Rechtsprechungsänderung,

wonach sämtliche psychische Erkrankungen (insbesondere auch solche aus dem

depressiven Formenkreis) einem strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. II. 7.2.1 hievor), wären vorliegend

ohnehin weitere Abklärungen mit Vornahme einer Indikatorenprüfung (unter

Berücksichtigung allfälliger psychosozialer Faktoren; vgl. E. II. 7.2.2

hievor) erforderlich gewesen, zumal die im Verfügungszeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubten (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

7.3.2 Gleiches gilt für die im

Beschwerdeverfahren eingereichten bzw. beigezogenen Akten: So hat auch Dr. med.

J.___ keine Prüfung der Indikatoren vorgenommen und seine eher kurz gehaltenen

Ausführungen im Gutachten vom 11. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.1

hievor) lassen denn auch keine hinreichende Beurteilung der Standardindikatoren

zu. Zudem sind gewisse Widersprüche auszumachen, wenn Dr. med. J.___

einerseits psychosoziale Faktoren (wie die konflikthafte Arbeitssituation, den

Tod des Schwagers, die eigene sowie die Krebserkrankung der Schwester) bei der

Entwicklung der depressiv ängstlichen Symptome anführt, andererseits aber einen

Einfluss von psychosozialen Faktoren auf die festgestellte psychische Störung

ohne nähere Begründung verneint. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die

postulierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während zweier Monate und

ausschliesslich in der bisherigen Arbeitssituation nicht nachvollziehen. Dem

ausführlicheren Gutachten von Dr. med. D.___ lässt sich demgegenüber zwar

eine Einschätzung der massgeblichen Indikatoren entnehmen; gleichwohl fehlt es

auch hier an einer hinreichenden und nachvollziehbaren Einordnung der

beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. E. II. 7.2.2 hievor),

hält der Gutachter auf entsprechende Frage lediglich im Sinne einer

allgemeingültigen Aussage fest, solche Faktoren hätten «generell einen Einfluss

auf das Leben jeden Individuums» (vgl. E. II. 6.2 hievor).

7.4 Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt durch die bei Erlass der Verfügung vom 12. März

2018 vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt (vgl.

E. II. 7.3.1 hievor). Die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten bzw.

edierten Unterlagen bilden ebenfalls keine hinreichende Grundlage für eine

umfassende und abschliessende Beurteilung (vgl. E. II. 7.3.2 hievor). Um

die vorliegend festgestellten Abklärungslücken zu füllen, hat das

Versicherungsgericht bei Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl.

E. I. 6.1 f. hievor).

8. Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,

nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 4.4 hievor).

8.1 Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

13. September 2019 (A.S. 73 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 4.3

hievor). Es stammt von einer unabhängigen Fachärztin, welche die

Beschwerdeführerin unter Beizug einer Englisch sprechenden Dolmetscherin eingehend

untersucht (vgl. S. 13 – 26 des Gutachtens) und die Vorakten studiert

hat (vgl. S. 3 – 13 des Gutachtens mit einer Zusammenfassung der

Aktenlage, einschliesslich der gerichtlich eingeholten Krankenakte der Klinik F.___

[vgl. E. I. 6.2 hievor]). Im Weiteren hat die Gutachterin

fremdanamnestische Auskünfte eingeholt (vgl. S. 25 f., 31) und

verschiedene Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente eingesetzt (vgl.

S. 29 f.). Die Aussagen der Expertin sind in allen Punkten schlüssig und

nachvollziehbar. Dr. med. E.___ stellt in ihrem Gutachten folgende Diagnosen (A.S. 103,

118):

- Anhaltende schwere depressive Episode

gemäss F32.2, differenzialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung mit

gegenwärtig anhaltender schwerer depressiver Episode gemäss F33.2 nach ICD-10

- Generalisierte Angststörung gemäss F41.1

nach ICD-10

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen gemäss Z73, differenzialdiagnostisch

zwanghafte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren Anteilen gemäss F60.5

nach ICD-10

8.1.1 Die Gutachterin würdigt die

Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet

ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit

den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihr gestellten Diagnosen. So

führt Dr. med. E.___ aus, dass sich von den Grundsymptomen einer

depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin aktuell die gedrückte Stimmung,

ein weitgehender Interesseverlust, Freudlosigkeit und Antriebsminderung und

auch erhöhte Ermüdbarkeit fänden. Von den weiteren häufigen Symptomen seien

auch in der aktuellen Untersuchung verminderte Konzentration und

Aufmerksamkeit, ein schwer vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen,

Schuldgefühle, zumindest kritische Zukunftsperspektiven, keine Suizidgedanken,

aber Schlafstörungen und verminderter Appetit festzustellen. Damit seien alle

drei der Grundsymptome und mindestens fünf der weiteren Symptome bei der

Beschwerdeführerin vorhanden. Die depressive Störung sei somit weiterhin schwer

ausgeprägt, inzwischen anhaltend seit ca. Frühjahr 2018. Psychotische Symptome

fänden sich nach wie vor nicht. Selbstzweifel und das [verminderte]

Selbstwertgefühl sowie Schuldgefühle seien jedoch so ausgeprägt, dass die

Schwere der depressiven Symptomatik damit unterstrichen werde. Differenzialdiagnostisch

gehe es somit um eine anhaltende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) bzw.

eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig anhaltender schwerer

depressiver Episode (ICD-10 F33.2). Dazu erläutert die Expertin, dass in der ICD-10

die depressive Störung als solche nicht verschlüsselt werden könne; es gebe

lediglich die Variante, von einer rezidivierenden depressiven Störung zu

sprechen, wenn mehr oder weniger klar eine bis mehrere Episoden im Verlauf abgrenzbar

seien. Daneben gebe es die Möglichkeit von einer depressiven «Episode» zu

sprechen, wenn jeweils nur der Querschnitt der Symptomatik beschrieben werde.

Die ICD-10 lege sich nicht fest, wie lange eine Episode dauern könne oder

dürfe; das Ende könne auch offen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es

plausibel, dass die Gutachterin das depressive Leiden mittels

Differenzialdiagnose erfasst hat (vgl. S. 40 des Gutachtens).

Auch in Bezug auf die diagnostizierte generalisierte

Angststörung vermögen die gutachterlichen Ausführungen zu überzeugen: So würden

die Ängste seit Frühjahr 2018 als ausgeprägt beschrieben. Verschiedentlich

scheine es zu akut sich zuspitzender Angst zu kommen, durchgängig aber

vorhanden seien ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, schwer

ausgeprägtes Schwitzen und Oberbauchbeschwerden. Die drei in der ICD-10

beschriebenen Symptomgruppen der Befürchtungen, der motorischen Spannungen und

der vegetativen Übererregbarkeit seien somit vorhanden, sodass auch die

Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt seien. Ängste könnten im

Kontext einer schweren depressiven Episode schwer ausgeprägt sein. Die

Symptomatik sei aber so prominent, dass sie vorliegend als zusätzliche Diagnose

verschlüsselt werden müsse (vgl. S. 40 f. des Gutachtens).

Was die akzentuierten

Persönlichkeitszüge bzw. die Persönlichkeitsstörung anbelangt, hält

Dr. med. E.___ fest, dass bereits Dr. med. D.___ akzentuierte

Persönlichkeitszüge in Form auffälliger Selbstunsicherheit beschrieben habe.

Diskussionswürdig sei die Frage, ob diese selbstunsicheren

Persönlichkeitsanteile das Erwachsenenleben der Beschwerdeführerin durchzögen.

Ein gewisser Hinweis könnte die enorme Leistungsorientierung sein. Diese habe

einerseits relevant zur beeindruckenden beruflichen Karriere der

Beschwerdeführerin beigetragen, könnte aber andererseits ein

Kompensationsmechanismus für ein fragiles Selbstwertgefühl und

Selbstunsicherheit sein. Lege man die Kriterien gemäss ICD-10 für eine

Persönlichkeitsstörung zugrunde, falle es schwer, jenseits der ausgeprägten

Leistungsorientierung von deutlichen Unausgeglichenheiten auszugehen. Solche

liessen sich nicht rekonstruieren und nicht belegen. Das Verhaltensmuster sei

jedoch durchgängig. Dass es in vielen persönlichen und sozialen Situationen

eindeutig unpassend wäre oder gewesen wäre, lasse sich nicht bestätigen. Zu

deutlichem subjektivem Leiden deswegen sei es bis zum Beginn der depressiven

Symptomatik Ende 2016 / Anfang 2017 nicht gekommen; seitdem aber zu

Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Die Kriterien

einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 würden somit nicht erfüllt. Weiter

führt die Gutachterin aus, dass sie der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der

Reliabilität der Diagnose den SCID-Screeningbogen vorgelegt und mit ihr das

strukturierte Interview auf dieser Grundlage durchgeführt habe. Danach erfülle

die Versicherte die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung und

weise Züge einer selbstunsicheren Persönlichkeit auf. Angemerkt sei in diesem

Zusammenhang aber nochmals, dass im Rahmen von – insbesondere schweren –

depressiven Episoden gerade auch die Verminderung des Selbstwertgefühls und

Selbstvertrauens relevante Symptome seien. Trotz formaler Kriterienerfüllung

spreche die Lebensbewährung der Beschwerdeführerin gegen eine relevante

Persönlichkeitsstörung. Bei dieser Sachlage leuchtet ein, dass die Gutachterin

von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren und zwanghaften

Anteilen gemäss ICD-10 Z73 ausgeht und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung

mit selbstunsicheren Anteilen gemäss ICD-10 F60.5 lediglich als Differenzialdiagnose

erfasst hat (vgl. S. 41 f. des Gutachtens).

8.1.2 Hinsichtlich Leistungsfähigkeit

legt Dr. med. E.___ nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin nach

jahrzehntelanger beruflicher Tätigkeit mit eindrücklicher Karriere ohne

relevante Krankheitsausfälle (mit Ausnahme der Erkrankung an Brustkrebs) und

gänzlich ohne Ausfälle wegen psychischer Störung ab Oktober / November

2016 unter einer Fülle von Belastungen beruflicher wie privater Art, die sich

kumuliert hätten, sukzessive dekompensiert habe und nach zwei ausgeprägten

Infekten Ende 2016 und Anfang 2017 ab Februar 2017 vollständig ausgefallen sei.

Sämtliche vorliegenden Informationen, insbesondere die eindrückliche berufliche

Karriere, sprächen klar für eine hohe bis extrem hohe Leistungsorientierung.

Die Beschwerdeführerin sei zudem hoch mit ihrem Beruf identifiziert gewesen. Es

gebe keine Hinweise, die Zweifel an einer eingeschränkten Leistungsmotivation

aufkommen liessen [Anmerkung: aus dem Gesamtkontext heraus scheint klar, dass

es sich hier um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt und dass gemeint ist,

dass es keine Hinweise für eine eingeschränkte Motivation gebe bzw. keine

Zweifel an der Leistungsmotivation]. Gestützt auf die Mini-ICF-App von Linden,

Baron, Muschalla und Ostholt-Corsten (Bern 2015) sei im Ergebnis festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin in den für ihre berufliche Tätigkeit relevanten

Funktionen bzw. Fähigkeiten wie folgt eingeschränkt sei: leicht in der

Selbstpflege und Selbstversorgung; mittelschwer in der Planung und

Strukturierung von Aufgaben, der Kompetenz- und Wissensanwendung und der

Mobilität und Verkehrsfähigkeit; schwer in der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität

und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der

Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktpflege zu Dritten und

der Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen auch den privaten Bereich (vgl.

S. 42 – 45 des Gutachtens).

Bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit (vgl. S. 47 ff. des Gutachtens) gelangt

die Gutachterin sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Tätigkeit als Betriebswirtin und HR-Fachfrau in einer hohen Kaderfunktion nicht

mehr arbeitsfähig sei. Auch zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. März 2018

sei die Versicherte, soweit aufgrund der vorliegenden Informationen

rekonstruierbar, schwer depressiv und nicht arbeitsfähig gewesen. Zeitnah zur

Verfügung lägen – ausser dem Gutachten von Dr. med. J.___ vom 11. Januar

2018 (dessen Beurteilung die Expertin nachvollziehbarerweise nicht teilt; vgl. dazu

die Ausführungen in E. II. 8.1.3 hienach zur Auseinandersetzung mit den

divergierenden Einschätzungen in den Vorakten) – der Bericht von Prof. Dr. med.

H.___ vom 16. Mai 2018 sowie die Krankenakte der Klinik F.___ mit dem

Eintrittsstatus vom 18. März 2018, dem Austrittsbericht vom 9. April 2018

und dem Befindenstagebuch vom 5. März 2019 [recte: 2018] vor. Danach sei

die depressive Episode bereits damals schwer ausgeprägt gewesen.

Diese Einschätzung der Gutachterin

leuchtet ein, bilden doch die von ihr zitierten echtzeitlichen Unterlagen (mit

Ausnahme des Gutachtens von Dr. med. J.___) ebenfalls das Bild eines

schweren depressiven Leidens ab. So ging der behandelnde Psychiater, Prof. Dr.

med. H.___, der mit Bericht vom 19. Oktober 2017 noch eine mittelgradige

depressive Episode diagnostizierte (vgl. E. II. 5.2 hievor), im weiteren

Verlauf bei einer Verschlechterung der Symptomatik ab Februar 2018 (vgl.

Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. J.___ vom 8. Februar 2018 in

B.___-Akten Nr. 33) und auch gemäss Bericht vom 16. Mai 2018 (B.___-Akten

Nr. 58 S. 3 f.) nunmehr von einer schweren depressiven Episode

aus. Auch gemäss der im Beschwerdeverfahren eingeholten Krankenakte der Klinik F.___

(vgl. E. I. 6.2 hievor) wurde bei Klinikaustritt (23. März 2018)

fachärztlicherseits die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10

F32.2) gestellt; dem von Dr. med. E.___ erwähnten «Befindenstagebuch»

(vgl. Dokument «[...] Summary Report» vom 5. März 2018 als Beilage zum

Gutachten [A.S. 128]) lässt sich zudem eine sehr negative Selbstbewertung

des Befindens der Beschwerdeführerin entnehmen. Auch wenn in den überwiegenden

Fällen depressive Episoden binnen sechs Monaten abklingen würden – führt die

Gutachterin weiter aus – seien solche Episoden nicht grundsätzlich

vorübergehender Natur. Hinzu komme die Bedeutung der Komorbidität (siehe dazu auch

E. II. 8.2.1 hienach betreffend Indikatorenprüfung) durch die

generalisierte Angststörung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge (bzw. die

Persönlichkeitsstörung), wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlägen.

Auch in einer anderen (berufsnahen)

Tätigkeit ohne Führungsfunktion sei die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt

der Verfügung vom 12. März 2018 als auch im Zeitpunkt der Begutachtung nicht

arbeitsfähig gewesen. Die (im Rahmen des Mini-ICF-App festgestellten) weit

überwiegend schweren Fähigkeitsstörungen – so die nachvollziehbare Begründung

von Dr. med. E.___ – verhinderten eine solche Tätigkeit selbst während

einzelnen Stunden pro Tag (vgl. S. 49 des Gutachtens). Zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führt die Expertin aus, ab Ende 2016 / Anfang 2017 sei es

zu einer sukzessiven depressiven und ängstlichen Dekompensation gekommen mit

vom frühesten Behandlungsbericht mittelschwerer depressiver Episode bis zu

einer schweren etwa ab Anfang 2018 (vgl. S. 49 des Gutachtens mit Verweis

auf S. 34 ff. mit dem gestützt auf die Vorakten detailliert

nachgezeichneten Verlauf).

8.1.3 Was die fachliche

Auseinandersetzung um die Leistungsfähigkeit zwischen Dr. med. I.___, RAD,

und Dr. med. J.___ einerseits und Prof. Dr. med. H.___ andererseits

anbelange, sei diese nach vorliegenden Dokumenten wesentlich geprägt durch die

angenommene Ursache oder auch den Auslöser der depressiven Symptomatik:

Dr. med. I.___ habe im Zentrum eine narzisstische Kränkung durch die

Probleme am Arbeitsplatz (welche in eine Kündigung mündeten) gesehen. Diese

Annahme habe Dr. med. J.___ gestützt und sie bildete sich auch zuvor in

seiner Diagnose einer Anpassungsstörung ab. Demgegenüber sei Prof.

Dr. med. H.___ von einem im Kern biologischen Krankheitskonzept der

depressiven Störung ausgegangen und habe als Anlass die Reaktivierung der

Todesangst / des Kontrollverlusts benannt, den die Beschwerdeführerin

während der früheren Krebserkrankung erlebt habe. Ganz gleich, ob man als

auslösenden Faktor eher ein psychodynamisches Geschehen oder akuten

Kontrollverlust / Todesangst ansehe, habe sich daraus eine schwere,

inzwischen chronische depressive Episode entwickelt (vgl. S. 48 des

Gutachtens).

In Bezug auf das Gutachten von Dr. med. J.___

falle ausserdem die Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin

geäusserten Beschwerden und dem ärztlichen Befund auf und es könne seinem

Gutachten nicht entnommen werden, ob Dr. med. J.___ Ängste, Phobien,

Zwänge, Depersonalisation und Derealisation spezifisch exploriert habe, die er

summarisch verneine. Es sei auch nicht erkennbar, dass Dr. med. J.___ bei

der Einschätzung des Schweregrades die vorliegenden Informationen aus den Akten

herangezogen habe. Ansonsten seien weder im Verlauf noch in der aktuellen

Begutachtung Ungereimtheiten oder Diskrepanzen zwischen den jeweils geäusserten

Beschwerden und dem erhobenen psychopathologischen Befund festzustellen (vgl.

S. 47 des Gutachtens).

8.1.4 Die laufende (leitliniengerechte)

Behandlung müsse dringend fortgesetzt werden. Allenfalls könnten gemeinsam mit

der Beschwerdeführerin ergänzende tagesstrukturierende Elemente vereinbart

werden. Solange von medizinisch-psychiatrischer Seite keine ausreichende

Besserung erreicht werden könne, die zumindest eine überschaubare, berufsnahe

Tätigkeit ohne Führungsfunktion für ca. zwei Stunden pro Tag erlauben würde,

seien berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (vgl. S. 49 f.

des Gutachtens). Auf die Frage nach der Prognose hält die Gutachterin fest, die

zu Beginn mittelschwere, seit ca. Anfang 2018 anhaltend schwere depressive

Episode dauere mittlerweile insgesamt bald drei Jahre an. Nachdem die

depressive Episode trotz laufender Therapie bislang nicht relevant

zurückgegangen sei, könne auf absehbare Zeit nicht mit einer relevanten

Besserung gerechnet werden. Das heisse nicht, dass eine Besserung für die

Zukunft nicht mehr erwartet werden dürfe – die Wahrscheinlichkeit dafür sei

jedoch nicht gross (vgl. S. 50 des Gutachtens).

8.2 Sodann sind nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. II.

7.2.1 hievor) – sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den

psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend

zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von

Dr. med. E.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden

Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll

der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die

Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1 des erwähnten Urteils); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise

bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass

solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen

werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

8.2.1 Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

einzugehen. Dr. med. E.___ hält dazu zusammenfassend fest, dass die

Symptomatik aktuell schwer ausgeprägt sei und dies auch im Verfügungszeitpunkt

gewesen sei. Zwar würden depressive Episoden in mehr als der Hälfte der Fälle

binnen sechs Monaten abklingen; andererseits komme es bei

15 – 20 % der Erkrankten zu einem chronischen Verlauf. Als

chronisch gelte der Verlauf ab einer Episodendauer von zwei Jahren. Bei einer –

wie hier festgestellten – Komorbidität mit einer generalisierten Angststörung

und akzentuierten selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeitszügen,

allenfalls einer Persönlichkeitsstörung mit den genannten Anteilen, sei nach

dem Stand des Wissens das Chronifizierungsrisiko hoch; es liege dann zwischen

10 – 25 %. Hinweise für die Schwere der Belastung seien

zusätzlich die kurz hintereinander aufgetretenen Atemwegsinfekte Ende 2016 und

Anfang 2017 sowie der klinisch bestätigte, ausgeprägte Haarausfall ab November

2018 (vgl. S. 46 des Gutachtens). Weiter ist betreffend Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde auch auf das in E. II. 8.1.1 vorgehend

Gesagte zu verweisen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz geht aus dem Gutachten hervor, dass

die Behandlung trotz Leitlinienorientierung und trotz guter Compliance bislang

wenig erfolgreich gewesen sei. Die psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung laufe seit spätestens Sommer 2017 gemäss aktueller Leitlinie und

alle nach Leitlinie empfohlenen Massnahmen (Medikamentenmonitoring,

Gentypisierung, Medikamentenumstellung, Augmentierung bzw.

Kombinationsbehandlung, punktueller Einsatz von Benzodiazepinen) hätten

stattgefunden (vgl. S. 46 und 49 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin

stehe weiterhin in ambulanter pharmakotherapeutischer und

psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen

(vgl. S. 22 des Gutachtens). Es kann ausserdem auf das unter vorstehender

E. II. 8.1.4 zur Notwendigkeit der Weiterführung dieser Therapie bei

gleichzeitig schlechter Prognose verwiesen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu

verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten

Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (siehe dazu die Ausführungen

unter vorstehender E. II. 8.1.2 sowie beim Indikator «Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde»).

8.2.2 Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

ausgesprochen leistungsorientiert sei und bis zur sukzessiven Dekompensation

Ende 2016 / Anfang 2017 eine «Bilderbuchkarriere» vorgelegt habe.

Ihre private Biographie sei unauffällig, phasengemäss und geradezu vorbildhaft

verlaufen (eine detailliertere Schilderung zu Persönlichkeit und

Persönlichkeitsentwicklung findet sich auf den S. 32 – 34 des

Gutachtens). Mit der Frage und Problematik einer Persönlichkeitsstörung hat

sich die Gutachterin eingehend auseinandergesetzt; es kann diesbezüglich auf

die vorstehende Erwägung sowie das Gutachten (S. 41 f.) ver­wiesen

werden (vgl. auch E. II. 8.1.1 hievor).

8.2.3 Innerhalb der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext»

mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie – wie bereits unter vorstehender E. II. 7.2.2

dargelegt – nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299

f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Die Gutachterin führt

zum sozialen Kontext aus, ausserberufliche soziale Aktivitäten seien

vollständig zum Erliegen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine

Flugangst und habe deshalb die ihr nahestehenden Geschwister nicht mehr

besuchen können. Sie bezeichne die Flugangst selbst als absurd, nachdem sie

über Jahrzehnte in der ganzen Welt unterwegs gewesen sei. Selbst Besuch im

eigenen Haus erlebe sie als anstrengend und sage Restaurantbesuche mit

nahestehenden Freunden ab. Eine grosse Ressource stellten die stabilen und

belastbaren Beziehungen zum Ehemann, zum Sohn und die engen und stabilen,

wenngleich persönlich sehr seltenen Kontakte zu den Geschwistern dar (vgl.

S. 47 des Gutachtens).

Zur Einordnung der psychosozialen

Faktoren (vgl. E. II. 7.2.2 hievor) lässt sich dem Gutachten entnehmen,

dass diese vorliegend hauptsächlich als Ursache oder Auslöser der depressiven

Symptomatik zur Diskussion stünden. Gemäss der von Dr. med. E.___

zitierten Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und

Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) gehe die Mehrzahl der

Experten hinsichtlich Ätiologie depressiver Störungen von multifaktoriellen

Erklärungskonzepten mit einer Wechselwirkung aus biologischen und

psychosozialen Faktoren aus. Die Bedeutung der verschiedenen Faktoren könne von

Patient zu Patient erheblich variieren. Gemäss den weiteren nachvollziehbaren

Ausführungen der Gutachterin kann die Frage nach der Rolle psychosozialer

Faktoren vorliegend aber (mittlerweile) offengelassen werden, da sich ab etwa

Anfang 2018 eine schwere und inzwischen chronische depressive Episode

entwickelt habe (vgl. S. 48 f. des Gutachtens; siehe auch E. II.

8.1.3 hievor). Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem

verselbständigten Gesundheitsschaden ab ca. Anfang 2018 auszugehen.

8.2.4 Der Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb

(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie

diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, seien die festgestellten Fähigkeitsstörungen

überwiegend schwer, punktuell mittelschwer und nur in einem Bereich leicht ausgeprägt,

und die Einschränkungen beträfen Beruf wie Privatleben gleichermassen

(vgl. S. 42 ff., 47 des Gutachtens; siehe auch E. II. 8.1.2

hievor). Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist somit von einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen auszugehen. Auch sonst seien keine Diskrepanzen ersichtlich.

Die Ergebnisse der in der gutachterlichen Untersuchung von Dr. med. E.___

eingesetzten Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente stimmten mit dem

aktuellen psychopathologischen Befund überein. Zudem entsprächen sie den Drittangaben

durch Ehemann und behandelnder Psychologin (bzw. dem behandelnden Psychiater

Prof. Dr. med. H.___). Und schliesslich wichen sie nicht von den Vorbefunden

der ambulant und stationär Behandelnden ab (vgl. S. 47 des Gutachtens;

siehe auch E. II. 8.1.3 zur Auseinandersetzung mit der abweichenden

Einschätzung im Gutachten von Dr. med. J.___).

8.2.5 Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf

das unter vorstehender E. II. 8.2.1 zum Indikator «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, wonach seit

spätestens Sommer 2017 eine leitliniengerechte Behandlung laufe und die

Beschwerdeführerin auch weiterhin in ambulanter pharmakotherapeutischer und

psychologisch-psychotherapeutischer Therapie mit wöchentlichen Sitzungen stehe.

Dies spricht somit grundsätzlich für einen grossen Leidensdruck.

8.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen

sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei

der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit

die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach

dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ eine

zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht zu. Die Parteien bringen denn auch zu Recht keine

Einwände gegen das Gerichtsgutachten vor bzw. die Beschwerdeführerin will

ausdrücklich auf das Gutachten abstellen (vgl. E. I. 6.3 hievor).

9. Zusammenfassend ist gestützt

auf das psychiatrische Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2018 in jeglicher zumutbarer

Tätigkeit vollst.dig arbeitsunfähig ist (mit zuvor sukzessiver depressiver und

ängstlicher Dekompensation seit Ende 2016 / Anfang 2017 und

vollständigem Ausfall ab Februar 2017; vgl. E. II. 8.1.2). Da in dieser

Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 %) demjenigen der

Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann auf einen

Einkommensvergleich verzichtet werden. Mit Blick auf das Wartejahr (vgl.

E. II. 3.1 hievor; betreffend ärztlich attestierter

Arbeitsunfähigkeit [100 %] ab Februar 2017 siehe auch IV-Nrn. 5; 12 S. 3;

15 S. 2, 7; 24 S. 2) hat die Beschwerdeführerin somit ab

1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Berufliche

Eingliederungsmassnahmen werden zu Recht (nicht mehr) geltend gemacht (vgl. die

im Nachgang zum Gerichtsgutachten entsprechend abgeänderten Rechtsbegehren

gemäss Eingabe vom 27. September 2019 [E. I. 6.3 hievor;

A.S. 133]) und wären denn auch nicht geschuldet (vgl. S. 50 des

Gutachtens zur objektiven Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin;

siehe auch E. II. 8.1.4 hievor).

10. Nach dem Gesagten ist Ziff. 1

der Verfügung vom 12. März 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab

1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

11. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für

die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis

CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen

wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom

27. September 2019 weist einen Zeitaufwand von 27 Stunden und

15 Minuten sowie Auslagen von CHF 207.60 aus.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Die unter den Daten vom 23. März 2018, 26. April 2018, 28.

Mai 2018, 1. Juni 2018, 19. Juni 2018, 26. Juni 2018,

5. Juli 2018, 10. Juli 2018, 31. August 2018, 27. September

2018, 28. September 2018, 3. Oktober 2018, 30. Oktober 2018 und

12. November 2018 aufgeführten Positionen «Kurzbrief an Klientin» à je 10

Minuten können somit nicht berücksichtigt werden, da hier von

Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist. Zudem wird im Fall des

Obsiegens für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss nur eine halbe Stunde

vergütet. Dies führt zu einem zu entschädigenden Zeitaufwand von 24 Stunden und

25 Minuten. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 230.00

und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'271.85

(Honorar von CHF 5'615.85, Auslagen von CHF 207.60 und MwSt. [7.7 %]).

12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

13. Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1

S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden

Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein

Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann

der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,

aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung

diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die

Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte

unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die

Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Die Arztberichte, welche der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben

kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten daher keine

abschliessende Beurteilung (was im Übrigen auch für die im Beschwerdeverfahren

neu aufgelegten bzw. edierten Unterlagen gilt; vgl. E. II. 5 ff. hievor).

In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat,

ein Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu

klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten

des Gerichtsgutachtens von CHF 8'250.00 (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502

und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285) sowie der Dolmetscherin von

CHF 430.80 zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser

Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fraglichen Rechnungen zugestellt

erhielt (A.S. 130 und 138).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1

der Verfügung vom 12. März 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2018 eine ganze

Invalidenrente auszurichten.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'271.85 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom

13. September 2019 sowie für die Dolmetscherin, insgesamt CHF 8'680.80, werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer