VSBES.2018.102
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
6. Mai 2020Deutsch47 min
Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 31; Aktenseiten
Source so.ch
Urteil vom 6. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Erich Züblin, Fachanwalt SAV
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 12. März 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1962 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 19. Mai 2017 unter Angabe von «Depression» als gesundheitliche
Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn
(IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Seit dem
13. Februar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle holte
daraufhin Unterlagen des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 11, 12, 15)
sowie einen Arbeitgeberfragebogen vom 21. Juni 2017 (IV-Nr. 14) ein und
verneinte mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017 (IV-Nr. 16) einen Anspruch auf
eine Rente und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung mangels
Vorliegens eines längerdauernden Gesundheitsschadens, welcher eine andauernde
Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 4. August 2017 Einwände (IV-Nr. 20) und kündigte unter anderem einen
psychiatrischen Bericht an, der in der Folge am 19. Oktober 2017 (IV-Nr. 24)
von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt
worden ist.
1.2 Mit Verfügung vom 12. März 2018
bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und verneinte einen Anspruch der
Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 31; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 10. April 2018 lässt die
Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn form- und fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 12. März 2018
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
2.2 Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) reicht am 22. Juni 2018 (A.S. 25 f.) eine ausführliche
Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sowie der Antrag zur
Durchführung einer Begutachtung seien abzuweisen.
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 29. Juni 2018 an ihren Anträgen fest (A.S 30 ff.).
3. Mit Verfügung vom 30. August
2018 zieht das Versicherungsgericht die Akten des Krankentaggeldversicherers B.___
(inkl. Gutachten der Untersuchung vom 24. August 2018 durch Dr. med. D.___)
zum Verfahren bei (A.S. 41).
4. Die Parteien halten mit
Eingaben vom 27. September 2018 (Beschwerdeführerin; A.S. 45) resp. 15. Oktober
2018 (Beschwerdegegnerin; A.S. 48 f.) an ihren Anträgen fest.
5. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 7. November 2018 (A.S. 52 ff.) eine Kostennote
ein.
6.
6.1 Mit Verfügung vom 2. Mai
2019 (A.S. 57 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in
Aussicht, bei Dr. med. E.___, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen. Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 9. Mai 2019
(A.S. 60) bekannt geben, dass sie mit der vorgeschlagenen Gutachterin
einverstanden sei und im jetzigen Zeitpunkt keine Zusatzfragen beantrage. Die
Beschwerdegegnerin lässt sich dazu nicht vernehmen.
6.2 Mit Verfügung vom 6. Juni
2019 (A.S. 62 ff.) beauftragt das Versicherungsgericht Dr. med. E.___
mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Am 27. Juni
2019 leitet das Versicherungsgericht der Gutachterin, wie angekündigt
(vgl. A.S. 63, 66), die bei der Klinik F.___ eingeholte Krankenakte
der Beschwerdeführerin (vgl. Entbindungserklärung; A.S. 61) weiter
(A.S. 71). Das psychiatrische Gutachten wird am 13. September 2019
erstattet (A.S. 73 – 129).
6.3 Die Beschwerdeführerin lässt am
27. September 2019 (A.S. 133) gestützt auf das Gerichtsgutachten ihre
Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 10. April 2018 (vgl. E. I.
2.1 hievor) wie folgt abändern:
1. Es sei die Verfügung vom 12. März 2018
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
ab 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
Gleichzeitig reicht der Vertreter der
Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten
(A.S. 134 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Stellungnahme zum Gutachten vom 13. September 2019 (vgl. A.S. 138).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht mit
Beschwerde vom 10. April 2018 (A.S. 4 ff.) und Replik vom 29.
Juni 2018 (A.S. 30 ff.) geltend, die Beschwerdegegnerin verletze Bundesrecht,
soweit sie eine Invalidität mit der Begründung verneine, die depressive
Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin sei auf ihre schwierige
Arbeitsplatzsituation bei ihrem letzten Arbeitgeber, die erfolgte Kündigung
sowie ihre familiäre Situation zurückzuführen. Es treffe nicht zu, dass sich
psychosoziale Belastungsfaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht invalidisierend auswirkten. Weiter lägen medizinische Akten vor, welche
erhebliche Zweifel weckten an der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch
den regionalen ärztlichen Dienst (RAD), worauf sich die angefochtene Verfügung
stütze, weshalb zur Klärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
eine unabhängige Begutachtung durchzuführen sei. Bei der RAD-Beurteilung handle
es sich ausschliesslich um ein Aktengutachten, eine persönliche Untersuchung
habe nicht stattgefunden. Zudem lägen keine schlüssigen medizinischen
Ausführungen vor, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
anwendbaren strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 2018 erlauben würden.
Schliesslich habe die genetische Analyse im Labor [...] am 9. Mai 2018
aufgezeigt, dass die bei der Beschwerdeführerin nachgewiesene genetische
Variante das Therapieansprechen von Antidepressiva beeinflussen könne. Dies
erkläre teilweise, weshalb die Beschwerdeführerin mit einer schweren Depression
trotz Kooperation und Einnahme der verordneten Medikamente nicht so schnell
gesund werden könne wie eine andere Versicherte, welche die nachgewiesene
genetische Variante nicht aufweise.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält dem
in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 (A.S. 25 f.) entgegen, es treffe
nicht zu, dass auf die RAD-Stellungnahme nicht abgestellt werden könne, wenn
keine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Der vorliegende
RAD-Bericht genüge den beweisrechtlichen Anforderungen und sei durch einen Arzt
verfasst worden, welcher über die im vorliegenden Fall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfüge. Die ausführliche RAD-Stellungnahme sei
stringent und weise in materieller Hinsicht Gutachtensqualität auf.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466
E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit 13. Februar 2017 geltend gemacht, d.h. eine
rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit
im Februar 2018 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung am 19. Mai 2017,
IV-Nr. 2), was hier somit im November 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen Wartezeit demnach
frühestens ab 1. Februar 2018 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.4 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
4.
4.1 Das Administrativverfahren vor der
IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende
Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194
E. 3b S. 194 f.).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter
haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni
2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der
Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/aa S. 352 f.).
4.5 Auch den Berichten von
versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen sowie von ständigen
Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers hat die Rechtsprechung stets
Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.
4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren
Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend
gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19.
Juni 2014 E. 4.1).
5. Bei Erlass der Verfügung vom
12. März 2018 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden
für die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen vor:
5.1 Dem Arztbericht der Hausärztin
der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere
Medizin, vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 15 S. 2 ff.) zuhanden des
Krankentaggeldversicheres B.___ lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
- reaktive Depression
- Asthma bronchiale
- Status nach Mamma Karzinom rechts 2008,
Mastektomie rechts, Chemotherapie, Hormontherapie bis 2013
- Rezidivierende Palpitationen,
implantierter Holter-EKG in situ
- Polyneuropathie (01/2017 Dr. K.___, DD
nach Chemotherapie)
Dr. med. G.___ stellt die Diagnose der
reaktiven Depression aufgrund mehrerer einschneidender Erlebnisse 2016 und
suboptimaler Unterstützung seitens der Vorgesetzten. Nur die reaktive
Depression beeinflusse die Arbeitsfähigkeit. Die Prognose bezüglich
Arbeitsfähigkeit sei nach behandelter Depression gut. Der gesundheitliche
Vorzustand der Beschwerdeführerin sei sehr gut, die Arbeitsfähigkeit trotz
starken Anforderungen im Arbeitsumfeld und schwerer körperlicher Erkrankung
immer erhalten gewesen. Aktuell sei der psychische Zustand noch nicht
stabilisiert. Körperliche Einschränkungen bestünden keine. Zu der Frage, ob
psychosoziale bzw. sozio-kulturelle Belastungsfaktoren einen Einfluss auf die
Schwere der Depression hätten, äussert sich Dr. med. G.___ dahingehend,
zusätzlich belastend sei die fehlende Kooperation der Vorgesetzten mit
ungenügender Empathiefähigkeit, nicht angepasster Arbeitsmenge und
-anforderungen an das reduzierte Arbeitspensum gewesen. Es werde mit einer
100%igen Wiederherstellung des Gesundheitszustandes und der Rückkehr in die
Arbeitswelt gerechnet. Dr. med. G.___ führt aus, die Arbeitsfähigkeit
betrage aktuell und bis auf Weiteres wegen der noch psychischen Instabilität
und Rückfallgefahr bei Belastung 0 % (Krankschreibung zu 100 % seit
13. Februar [2017]). Dies sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in
einer angepassten Verweistätigkeit. Aus körperlicher Sicht bestehe in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Einschränkung.
5.2 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, stellt in seinem Bericht vom 19. Oktober
2017 (IV-Nr. 24) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10: F32.1). Anamnestisch zeigten sich multiple Belastungsfaktoren, die
Umsiedlung von Zürich aus beruflichen Gründen, bei der Letztanstellung eine
starke Belastung durch Differenzen mit der Vorgesetzten (kritisierend,
fordernd), eine schwere Doppelbelastung der Schwester, die plötzlich ihren Mann
verliere und Brustkrebs bekomme, woraufhin die Beschwerdeführerin eine
mittelschwere depressive Episode entwickelt habe mit Konzentrations- und
Merkfähigkeitsminderung, Grübeln (über berufliche Zukunft, ob nahen Angehörigen
etwas zustossen könnte), schnell weinen müssen, Antriebsminderung, rasche
Erschöpfbarkeit, Freud- und Interessenlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen.
Unter der Vormedikation sei keine Therapieresponse erfolgt. Die psychiatrische
Anamnese sei bland, bis auf eine sechswöchige übliche Trauerreaktion als beide
Eltern im Jahr 2004 innerhalb von zwei Wochen verstorben seien. Pharmakologisch
bestehe eine schwer einstellbare mittelschwere depressive Episode, eine hohe
Nebenwirkungssensitivität aber eine gute Kooperation im Behandlungsplan. Es
lägen noch eine deutliche Energieeinbusse, bedrückte Stimmung und
Konzentrations- und Gedächtniseinbusse vor (Letzteres möglicherweise unter
Schlafstörungen, daher nach wie vor Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Prof. Dr.
med. C.___ führt aus, die Symptomatik sei bisher stadiengerecht behandelt
worden. Es werde eine kurative Behandelbarkeit trotz Resistenz erwartet, da die
Beschwerdeführerin verlässlich im Behandlungsplan kooperiere.
5.3 RAD-Arzt, Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält in seiner Beurteilung vom 15.
November 2017 (IV-Nr. 26) fest, gesamthaft erscheine es nach den vorliegenden
medizinischen und sonstigen Informationen ausgewiesen und gut nachvollziehbar,
dass es bei der bislang nie psychisch auffälligen Beschwerdeführerin, die sich
durch hohen Einsatz und Leistungsbereitschaft auszeichne und es damit zu
grossen beruflichen Erfolgen gebracht habe, im Rahmen psychosozialer
Belastungen (Konflikte am Arbeitsplatz, familiäre Belastungen) zu einer
schweren psychischen Krise mit ängstlich-unsicher-depressiven Symptomen
gekommen sei. Die Einschätzung des RAD, wonach es sich hierbei nicht um einen
anhaltenden Gesundheitsschaden im Sinne des ATSG handeln dürfte, spiegle sich
auch in den Diagnosen «reaktive Depression» bzw. «depressive Episode» der
Behandelnden wider, die die Ursachen der Krise ebenfalls in den psychosozialen
Be- und Überlastungen sähen und für deren Überwindung eine gute Prognose
stellten. Intrapsychisch scheine (gemäss Eigenauskünften der
Beschwerdeführerin) eine Konstellation vorzuliegen, bei der zur Stabilisierung
des Selbstwertgefühls und Selbstbildes der Beschwerdeführerin einer
erfolgreichen beruflichen Karriere und dem damit verbundenen hohen Ansehen eine
erhebliche, vielleicht gar überwiegende und vorrangige Bedeutung zukomme.
Diese, auf neurotischen Mustern und Fehlhaltungen beruhenden problematischen
Einstellungen und die daraus resultierenden Handlungsweisen hätten die
Beschwerdeführerin einerseits zu den enormen Leistungen angetrieben, erwiesen
sich nun aber andererseits im Falle des Scheiterns dieses Konzeptes
gleichermassen als fatale Belastung ohne bislang adäquate Alternative. Nach der
Einschätzung des RAD sei nicht zur erwarten, dass die vorliegende schwere
narzisstische Kränkung bzw. Verunsicherung der Beschwerdeführerin resp. deren
tiefere neurotische Ursachen durch eine, und sei sie noch so ausgefeilt,
medikamentöse Therapiestrategie behoben oder verändert werden könne – dies bleibe
die Domäne eines auf Einsicht beruhenden psychotherapeutischen
Veränderungsprozesses. Die Aussage der Behandler, es handle sich um eine
medikamentös schwer behandelbare depressive Episode, erscheine einerseits nur
offensichtlich naheliegend, wie andererseits auch an der Sache vorbeigehend.
Dr. med. I.___ hält weiter fest, bei Fehlen einer erheblichen Komorbidität
könne eine völlige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine, noch dazu
ihrem Wesen nach vorübergehende, mittelgradig ausgeprägte depressive Episode
nicht begründet werden. Die ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine
von daher einerseits der speziellen Arbeitssituation der Beschwerdeführerin und
therapeutischen Überlegungen geschuldet, beispielsweise da eine Rückkehr an den
letzten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nach den dortigen Ereignissen nicht
zumutbar wäre, während sie andererseits den explizit im Einwandschreiben von
der Beschwerdeführerin geäusserten Wünschen entgegensteht, durch berufliche
Massnahmen der Invalidenversicherung bei der Wiedereingliederung unterstützt zu
werden. Für die Rückkehr der Beschwerdeführerin in eine derart beanspruchende
und fordernde Leitungsaufgabe (wie zuletzt) erscheine sie mit den derzeit noch
vorliegenden Einschränkungen allerdings aktuell kaum geeignet. Ob sie überhaupt
angestrebt werden sollte, müsse im Verlauf des Therapieprozesses geklärt
werden. Für eine, aus Sicht des RAD mögliche Erwerbstätigkeit in weniger exponierten
Stellungen und Leitungsaufgaben dürfte es der Beschwerdeführerin
(möglicherweise wiederum und derzeit noch) an der entsprechenden Bereitschaft
fehlen, da dies eine Korrektur des inneren Selbstbildes und eine andere
Abstützung des Selbstwertgefühls bei der Beschwerdeführerin voraussetzen würde.
6. Im Beschwerdeverfahren reichte
die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein; zudem wurden die
Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ beigezogen (vgl. E. I. 3
hievor). Diesen zusätzlichen Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu
entnehmen:
6.1 Dem von Dr. med. J.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers
B.___ erstellten psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2018 (Beschwerdebeilage
[BB] 3; B.___-Akten Nr. 17 S. 2 ff.) lässt sich folgende Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
Restsymptome einer Anpassungsstörung vom
Ausmass einer leichten depressiven Episode, ICD-10: F32.0, in Kombination mit Beeinträchtigung
des Selbstwertgefühls und ängstlich getönter Beeinträchtigung der
Perspektiveentwicklung, ICD-10: F43.23
Aus einer von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Überlastungssituation heraus sei es zur Entwicklung von depressiv
ängstlichen Symptomen gekommen, die die Beschwerdeführerin auch als Folge einer
konflikthaften Arbeitsatmosphäre nach Wechsel in der Chefebene beschrieben
habe. Der Tod des Schwagers und die Diagnose eines Mammakarzinoms bei der
Schwester der Beschwerdeführerin könnten darüber hinaus eigene Ängste nach
eigener Krebserkrankung 2008 mobilisiert und die Vulnerabilität verstärkt haben.
Im Rahmen der aktuellen, 1 ¾ Stunden dauernden psychiatrischen Exploration
fänden sich gering ausgeprägte Symptome der diagnostizierten psychischen
Störung, die jedoch an ihrem bisherigen Arbeitsplatz, resp. in der bisherigen
Arbeitssituation weiter relevant seien, sodass für einen Zeitraum von zwei
Monaten ab Untersuchungstermin nur 50 % Arbeitsfähigkeit bei 100 %
Leistung am bisherigen Arbeitsplatz bestehe. Danach bestehe wieder 100 %
Arbeitsfähigkeit bei 100 % Leistung auch am bisherigen Arbeitsplatz in der
bisherigen Position. An einem anderen Arbeitsplatz resp. in einer anderen
hierarchischen Struktur bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit resp. einer
Tätigkeit mit vergleichbarem Anforderungsniveau bei durchschnittlich zu
erwartenden Belastungen sofort wieder 100 % Arbeitsfähigkeit bei
100 % Leistung. Die Prognose sei grundsätzlich gut. Psychosoziale oder
sozio-kulturelle Belastungsfaktoren hätten keinen Einfluss auf die
festgestellte psychische Störung.
6.2 Dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30.
August 2018 (B.___-Akten Nr. 84; Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom
27. September 2018 [A.S. 45]), welches ebenfalls im Auftrag des
Krankentaggeldversicherers erstellt wurde, lassen sich folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
- Schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD10: F32.2)
- DD: rezidivierende depressive Störung
(ICD-10: F33)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
seien akzentuierte, ängstlich-vermeidende, selbstunsichere Persönlichkeitszüge
(ICD-10: Z73).
Gemäss versicherungsmedizinischer
Beurteilung von Dr. med. D.___ sei der Leidensdruck in der klinischen
Untersuchung deutlich spürbar gewesen. Die Versicherte sei wach,
bewusstseinsklar, zeitlich unscharf orientiert und die Auffassung sei
eingeschränkt gewesen. Die Aufmerksamkeit sei auf die schweren belastenden
Erlebnisse am letzten Arbeitsplatz fokussiert. Erinnerung und
Umstellungsfähigkeit seien im Gespräch deutlich beeinträchtigt gewesen; im
formalen Gedankengang verlangsamt, umständlich, zum Teil gesperrt. Die
angegebene Konzentrationsstörung habe bestätigt werden können. Die
Grundstimmung sei deutlich bedrückt, die affektive Modulation reduziert; im
Affekt stark depressiv. Psychovegetativ bestünden aufgrund von ständigem
angegebenen Grübeln und kreisenden Gedanken Zeichen für Ein- und
Durchschlafstörungen, bei berichteter schlechter Schlafqualität.
Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin gehemmt gewesen. Allgemeine
Anhedonie und Adynamie, Schuld- und Schamgefühle sowie Gefühle von
Wertlosigkeit seien vorhanden. Es bestehe ein vermindertes Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen. Die Unfähigkeit der Versicherten, aufgrund der angegebenen
Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Lustlosigkeit im Alltag zurechtzukommen, könne
nachvollzogen werden. Der Antrieb sei deutlich vermindert; ebenso der Appetit,
bei angegebenen Schwankungen des Körpergewichts. Soziale Kontakte würden
vermieden. In der Anamnese bestünden klare Suizidgedanken. Aktuell sei die
Beschwerdeführerin von Suizidalität distanziert. Gedanken des Lebensüberdrusses
seien durchaus vorhanden. Betreffend ihre Zukunftsperspektive präsentiere sich
die Versicherte ratlos (B.___-Akten Nr. 84 S. 25). Insgesamt seien damit
die Kriterien für eine depressive Störung ausreichend erfüllt; die Schwere der
Depression müsse aktuell als schwer eingestuft werden. Differenzialdiagnostisch
sei eine rezidivierende depressive Störung zu erwägen, deren Kriterien seien
vorliegend jedoch nicht ausreichend erfüllt. Es handle sich um eine
kontinuierliche affektive Störung mit Beginn im Dezember 2017. Auch die
ICD-10-Kriterien der von Dr. med. J.___ diagnostizierten Anpassungsstörung
seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. In den diagnostischen
Überlegungen müsse eine kontinuierliche affektive Störung im Sinn einer
depressiven Störung vorgezogen werden (B.___-Akten Nr. 84
S. 26 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit führt Dr. med. D.___ aus, aufgrund der Krankheitsentwicklung,
der angegebenen Beschwerden, der aktuellen Psychopathologie, der erhobenen
psychopathologischen Befunde sowie der kognitiven, affektiven, vegetativen
sowie psychomotorischen Störungen sei die Beschwerdeführerin aktuell in allen
Tätigkeiten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend erheblich und zu
100 % eingeschränkt. Auch die Würdigung der ICF-Kriterien zeige, dass die
damit abgebildeten qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht
erheblich beeinträchtigt seien (insgesamt 26 Punkte im Mini-ICF-APP, was einer
schweren Funktionsstörung entspreche). Auch eine Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit verneint Dr. med. D.___: Der Versicherten seien
aktuell keine Tätigkeiten ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechend zumutbar.
Die beschriebenen kognitiven, psychomotorischen, affektiven und vegetativen
Störungen beeinträchtigten alle Tätigkeiten auf dem offenen Arbeitsmarkt
erheblich. Ausserdem bestehe soziale Isolation (B.___-Akten Nr. 84
S. 28 f.). Aufgrund des Verlaufes, der aktuell angegebenen
Beschwerden, der psychopathologischen Befunde und der angegebenen Bereitschaft,
alles Mögliche zu unternehmen, um normal funktionieren zu können, sei die
Prognose mit Vorsicht als günstig einzustufen (B.___-Akten Nr. 84
S. 30). Im Rahmen der durchgeführten Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 bekräftigt Dr. med. D.___, dass die subjektiv beklagten Beschwerden
objektiviert bzw. «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als authentisch
interpretiert» werden könnten. Zur Frage, ob invaliditätsfremde Faktoren einen
Einfluss auf die Schwere der Depression hätten, hält Dr. med. D.___ fest,
psychosoziale und sozio-kulturelle Belastungsfaktoren hätten «generell einen
Einfluss auf das Leben jeden Individuums» (B.___-Akten Nr. 84 S. 32).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in medizinischer Hinsicht auf die
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 15. November 2017 (IV-Nr. 26; vgl. E. II. 5.3
hievor), der einen ausführlichen Aktenauszug erstellt, diagnostische und
versicherungsmedizinische Überlegungen angestellt und abschliessend zum Grad
der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen habe. Ebenso habe er sich ausführlich
mit dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. H.___ vom
19. Oktober 2017 (IV-Nr. 24; vgl. E. II. 5.2 hievor)
auseinandergesetzt. Die Ausführungen des RAD-Arztes seien vorliegend
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Ein invalidisierender
Gesundheitsschaden sei demnach zu verneinen, sei die Entwicklung der
depressiven Episode doch überwiegend durch krankheitsfremde psychosoziale
Belastungsfaktoren zu erklären (IV-Nr. 31; A.S. 1 f.). Im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens führt die Beschwerdegegnerin zudem an, die
Einschätzung des RAD-Arztes werde von Dr. med. J.___ bestätigt (vgl. Beschwerdeantwort
[A.S. 25 f.] und Duplik mit Protokollauszug [A.S. 48 f.]).
7.2
7.2.1 In BGE 143 V 418 (Urteil
8C_130/2017 vom 30. November 2017) hat das Bundesgericht in Änderung
seiner Rechtsprechung entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen
Erkrankungen, namentlich depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur
(BGE 143 V 409 [Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017]), einem
strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.
Danach beurteilt sich das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit anhand von systematisierten Indikatoren, die – unter
Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits
und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Bei Erkrankungen aus
dem depressiven Formenkreis im Besonderen hat der medizinische Sachverständige
nachvollziehbar aufzuzeigen, wenn bei an sich guter Therapierbarkeit der
Störung im Einzelfall (gleichwohl) funktionelle Leistungseinschränkungen
resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urteil des
Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesgerichts 9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.1).
7.2.2 Das Invalidenversicherungsrecht
klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu
umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden
hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer
Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293).
Soweit soziale Belastungen direkt
negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299). Andererseits können
psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und
soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität
führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn
sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den
Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden – Folgen verschlimmern (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Im Verfügungszeitpunkt lag die
von Prof. Dr. med. H.___ erhobene Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode (ICD-10: F32.1) vor, deren funktionelle Auswirkungen gemäss
Einschätzung des behandelnden Facharztes zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
führten (Bericht vom 19. Oktober 2017 [IV-Nr. 24; vgl. E. II. 5.2
hievor]). Bei der von RAD-Facharzt Dr. med. I.___ abgegebenen
Stellungnahme handelt es sich demgegenüber um eine reine Aktenbeurteilung (bei
im damaligen Zeitpunkt eher spärlicher Aktenlage) ohne eigene Untersuchung,
weshalb die von ihm festgehaltenen Erklärungen zu den intrapsychischen
Vorgängen bei der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend fundiert erscheinen.
Ob damit bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme
zu bejahen gewesen wären (vgl. E. II. 4.5 hievor), braucht mit Blick auf
die nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden. Aufgrund
der einige Monate vor Verfügungserlass ergangenen Rechtsprechungsänderung,
wonach sämtliche psychische Erkrankungen (insbesondere auch solche aus dem
depressiven Formenkreis) einem strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. II. 7.2.1 hievor), wären vorliegend
ohnehin weitere Abklärungen mit Vornahme einer Indikatorenprüfung (unter
Berücksichtigung allfälliger psychosozialer Faktoren; vgl. E. II. 7.2.2
hievor) erforderlich gewesen, zumal die im Verfügungszeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubten (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
7.3.2 Gleiches gilt für die im
Beschwerdeverfahren eingereichten bzw. beigezogenen Akten: So hat auch Dr. med.
J.___ keine Prüfung der Indikatoren vorgenommen und seine eher kurz gehaltenen
Ausführungen im Gutachten vom 11. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.1
hievor) lassen denn auch keine hinreichende Beurteilung der Standardindikatoren
zu. Zudem sind gewisse Widersprüche auszumachen, wenn Dr. med. J.___
einerseits psychosoziale Faktoren (wie die konflikthafte Arbeitssituation, den
Tod des Schwagers, die eigene sowie die Krebserkrankung der Schwester) bei der
Entwicklung der depressiv ängstlichen Symptome anführt, andererseits aber einen
Einfluss von psychosozialen Faktoren auf die festgestellte psychische Störung
ohne nähere Begründung verneint. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die
postulierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während zweier Monate und
ausschliesslich in der bisherigen Arbeitssituation nicht nachvollziehen. Dem
ausführlicheren Gutachten von Dr. med. D.___ lässt sich demgegenüber zwar
eine Einschätzung der massgeblichen Indikatoren entnehmen; gleichwohl fehlt es
auch hier an einer hinreichenden und nachvollziehbaren Einordnung der
beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. E. II. 7.2.2 hievor),
hält der Gutachter auf entsprechende Frage lediglich im Sinne einer
allgemeingültigen Aussage fest, solche Faktoren hätten «generell einen Einfluss
auf das Leben jeden Individuums» (vgl. E. II. 6.2 hievor).
7.4 Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt durch die bei Erlass der Verfügung vom 12. März
2018 vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt (vgl.
E. II. 7.3.1 hievor). Die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten bzw.
edierten Unterlagen bilden ebenfalls keine hinreichende Grundlage für eine
umfassende und abschliessende Beurteilung (vgl. E. II. 7.3.2 hievor). Um
die vorliegend festgestellten Abklärungslücken zu füllen, hat das
Versicherungsgericht bei Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl.
E. I. 6.1 f. hievor).
8. Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 4.4 hievor).
8.1 Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
13. September 2019 (A.S. 73 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 4.3
hievor). Es stammt von einer unabhängigen Fachärztin, welche die
Beschwerdeführerin unter Beizug einer Englisch sprechenden Dolmetscherin eingehend
untersucht (vgl. S. 13 – 26 des Gutachtens) und die Vorakten studiert
hat (vgl. S. 3 – 13 des Gutachtens mit einer Zusammenfassung der
Aktenlage, einschliesslich der gerichtlich eingeholten Krankenakte der Klinik F.___
[vgl. E. I. 6.2 hievor]). Im Weiteren hat die Gutachterin
fremdanamnestische Auskünfte eingeholt (vgl. S. 25 f., 31) und
verschiedene Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente eingesetzt (vgl.
S. 29 f.). Die Aussagen der Expertin sind in allen Punkten schlüssig und
nachvollziehbar. Dr. med. E.___ stellt in ihrem Gutachten folgende Diagnosen (A.S. 103,
118):
- Anhaltende schwere depressive Episode
gemäss F32.2, differenzialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtig anhaltender schwerer depressiver Episode gemäss F33.2 nach ICD-10
- Generalisierte Angststörung gemäss F41.1
nach ICD-10
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen gemäss Z73, differenzialdiagnostisch
zwanghafte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren Anteilen gemäss F60.5
nach ICD-10
8.1.1 Die Gutachterin würdigt die
Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet
ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit
den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihr gestellten Diagnosen. So
führt Dr. med. E.___ aus, dass sich von den Grundsymptomen einer
depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin aktuell die gedrückte Stimmung,
ein weitgehender Interesseverlust, Freudlosigkeit und Antriebsminderung und
auch erhöhte Ermüdbarkeit fänden. Von den weiteren häufigen Symptomen seien
auch in der aktuellen Untersuchung verminderte Konzentration und
Aufmerksamkeit, ein schwer vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen,
Schuldgefühle, zumindest kritische Zukunftsperspektiven, keine Suizidgedanken,
aber Schlafstörungen und verminderter Appetit festzustellen. Damit seien alle
drei der Grundsymptome und mindestens fünf der weiteren Symptome bei der
Beschwerdeführerin vorhanden. Die depressive Störung sei somit weiterhin schwer
ausgeprägt, inzwischen anhaltend seit ca. Frühjahr 2018. Psychotische Symptome
fänden sich nach wie vor nicht. Selbstzweifel und das [verminderte]
Selbstwertgefühl sowie Schuldgefühle seien jedoch so ausgeprägt, dass die
Schwere der depressiven Symptomatik damit unterstrichen werde. Differenzialdiagnostisch
gehe es somit um eine anhaltende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) bzw.
eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig anhaltender schwerer
depressiver Episode (ICD-10 F33.2). Dazu erläutert die Expertin, dass in der ICD-10
die depressive Störung als solche nicht verschlüsselt werden könne; es gebe
lediglich die Variante, von einer rezidivierenden depressiven Störung zu
sprechen, wenn mehr oder weniger klar eine bis mehrere Episoden im Verlauf abgrenzbar
seien. Daneben gebe es die Möglichkeit von einer depressiven «Episode» zu
sprechen, wenn jeweils nur der Querschnitt der Symptomatik beschrieben werde.
Die ICD-10 lege sich nicht fest, wie lange eine Episode dauern könne oder
dürfe; das Ende könne auch offen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es
plausibel, dass die Gutachterin das depressive Leiden mittels
Differenzialdiagnose erfasst hat (vgl. S. 40 des Gutachtens).
Auch in Bezug auf die diagnostizierte generalisierte
Angststörung vermögen die gutachterlichen Ausführungen zu überzeugen: So würden
die Ängste seit Frühjahr 2018 als ausgeprägt beschrieben. Verschiedentlich
scheine es zu akut sich zuspitzender Angst zu kommen, durchgängig aber
vorhanden seien ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, schwer
ausgeprägtes Schwitzen und Oberbauchbeschwerden. Die drei in der ICD-10
beschriebenen Symptomgruppen der Befürchtungen, der motorischen Spannungen und
der vegetativen Übererregbarkeit seien somit vorhanden, sodass auch die
Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt seien. Ängste könnten im
Kontext einer schweren depressiven Episode schwer ausgeprägt sein. Die
Symptomatik sei aber so prominent, dass sie vorliegend als zusätzliche Diagnose
verschlüsselt werden müsse (vgl. S. 40 f. des Gutachtens).
Was die akzentuierten
Persönlichkeitszüge bzw. die Persönlichkeitsstörung anbelangt, hält
Dr. med. E.___ fest, dass bereits Dr. med. D.___ akzentuierte
Persönlichkeitszüge in Form auffälliger Selbstunsicherheit beschrieben habe.
Diskussionswürdig sei die Frage, ob diese selbstunsicheren
Persönlichkeitsanteile das Erwachsenenleben der Beschwerdeführerin durchzögen.
Ein gewisser Hinweis könnte die enorme Leistungsorientierung sein. Diese habe
einerseits relevant zur beeindruckenden beruflichen Karriere der
Beschwerdeführerin beigetragen, könnte aber andererseits ein
Kompensationsmechanismus für ein fragiles Selbstwertgefühl und
Selbstunsicherheit sein. Lege man die Kriterien gemäss ICD-10 für eine
Persönlichkeitsstörung zugrunde, falle es schwer, jenseits der ausgeprägten
Leistungsorientierung von deutlichen Unausgeglichenheiten auszugehen. Solche
liessen sich nicht rekonstruieren und nicht belegen. Das Verhaltensmuster sei
jedoch durchgängig. Dass es in vielen persönlichen und sozialen Situationen
eindeutig unpassend wäre oder gewesen wäre, lasse sich nicht bestätigen. Zu
deutlichem subjektivem Leiden deswegen sei es bis zum Beginn der depressiven
Symptomatik Ende 2016 / Anfang 2017 nicht gekommen; seitdem aber zu
Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Die Kriterien
einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 würden somit nicht erfüllt. Weiter
führt die Gutachterin aus, dass sie der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der
Reliabilität der Diagnose den SCID-Screeningbogen vorgelegt und mit ihr das
strukturierte Interview auf dieser Grundlage durchgeführt habe. Danach erfülle
die Versicherte die Kriterien einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung und
weise Züge einer selbstunsicheren Persönlichkeit auf. Angemerkt sei in diesem
Zusammenhang aber nochmals, dass im Rahmen von – insbesondere schweren –
depressiven Episoden gerade auch die Verminderung des Selbstwertgefühls und
Selbstvertrauens relevante Symptome seien. Trotz formaler Kriterienerfüllung
spreche die Lebensbewährung der Beschwerdeführerin gegen eine relevante
Persönlichkeitsstörung. Bei dieser Sachlage leuchtet ein, dass die Gutachterin
von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren und zwanghaften
Anteilen gemäss ICD-10 Z73 ausgeht und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung
mit selbstunsicheren Anteilen gemäss ICD-10 F60.5 lediglich als Differenzialdiagnose
erfasst hat (vgl. S. 41 f. des Gutachtens).
8.1.2 Hinsichtlich Leistungsfähigkeit
legt Dr. med. E.___ nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin nach
jahrzehntelanger beruflicher Tätigkeit mit eindrücklicher Karriere ohne
relevante Krankheitsausfälle (mit Ausnahme der Erkrankung an Brustkrebs) und
gänzlich ohne Ausfälle wegen psychischer Störung ab Oktober / November
2016 unter einer Fülle von Belastungen beruflicher wie privater Art, die sich
kumuliert hätten, sukzessive dekompensiert habe und nach zwei ausgeprägten
Infekten Ende 2016 und Anfang 2017 ab Februar 2017 vollständig ausgefallen sei.
Sämtliche vorliegenden Informationen, insbesondere die eindrückliche berufliche
Karriere, sprächen klar für eine hohe bis extrem hohe Leistungsorientierung.
Die Beschwerdeführerin sei zudem hoch mit ihrem Beruf identifiziert gewesen. Es
gebe keine Hinweise, die Zweifel an einer eingeschränkten Leistungsmotivation
aufkommen liessen [Anmerkung: aus dem Gesamtkontext heraus scheint klar, dass
es sich hier um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt und dass gemeint ist,
dass es keine Hinweise für eine eingeschränkte Motivation gebe bzw. keine
Zweifel an der Leistungsmotivation]. Gestützt auf die Mini-ICF-App von Linden,
Baron, Muschalla und Ostholt-Corsten (Bern 2015) sei im Ergebnis festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin in den für ihre berufliche Tätigkeit relevanten
Funktionen bzw. Fähigkeiten wie folgt eingeschränkt sei: leicht in der
Selbstpflege und Selbstversorgung; mittelschwer in der Planung und
Strukturierung von Aufgaben, der Kompetenz- und Wissensanwendung und der
Mobilität und Verkehrsfähigkeit; schwer in der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität
und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der
Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktpflege zu Dritten und
der Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen auch den privaten Bereich (vgl.
S. 42 – 45 des Gutachtens).
Bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit (vgl. S. 47 ff. des Gutachtens) gelangt
die Gutachterin sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Tätigkeit als Betriebswirtin und HR-Fachfrau in einer hohen Kaderfunktion nicht
mehr arbeitsfähig sei. Auch zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. März 2018
sei die Versicherte, soweit aufgrund der vorliegenden Informationen
rekonstruierbar, schwer depressiv und nicht arbeitsfähig gewesen. Zeitnah zur
Verfügung lägen – ausser dem Gutachten von Dr. med. J.___ vom 11. Januar
2018 (dessen Beurteilung die Expertin nachvollziehbarerweise nicht teilt; vgl. dazu
die Ausführungen in E. II. 8.1.3 hienach zur Auseinandersetzung mit den
divergierenden Einschätzungen in den Vorakten) – der Bericht von Prof. Dr. med.
H.___ vom 16. Mai 2018 sowie die Krankenakte der Klinik F.___ mit dem
Eintrittsstatus vom 18. März 2018, dem Austrittsbericht vom 9. April 2018
und dem Befindenstagebuch vom 5. März 2019 [recte: 2018] vor. Danach sei
die depressive Episode bereits damals schwer ausgeprägt gewesen.
Diese Einschätzung der Gutachterin
leuchtet ein, bilden doch die von ihr zitierten echtzeitlichen Unterlagen (mit
Ausnahme des Gutachtens von Dr. med. J.___) ebenfalls das Bild eines
schweren depressiven Leidens ab. So ging der behandelnde Psychiater, Prof. Dr.
med. H.___, der mit Bericht vom 19. Oktober 2017 noch eine mittelgradige
depressive Episode diagnostizierte (vgl. E. II. 5.2 hievor), im weiteren
Verlauf bei einer Verschlechterung der Symptomatik ab Februar 2018 (vgl.
Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. J.___ vom 8. Februar 2018 in
B.___-Akten Nr. 33) und auch gemäss Bericht vom 16. Mai 2018 (B.___-Akten
Nr. 58 S. 3 f.) nunmehr von einer schweren depressiven Episode
aus. Auch gemäss der im Beschwerdeverfahren eingeholten Krankenakte der Klinik F.___
(vgl. E. I. 6.2 hievor) wurde bei Klinikaustritt (23. März 2018)
fachärztlicherseits die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10
F32.2) gestellt; dem von Dr. med. E.___ erwähnten «Befindenstagebuch»
(vgl. Dokument «[...] Summary Report» vom 5. März 2018 als Beilage zum
Gutachten [A.S. 128]) lässt sich zudem eine sehr negative Selbstbewertung
des Befindens der Beschwerdeführerin entnehmen. Auch wenn in den überwiegenden
Fällen depressive Episoden binnen sechs Monaten abklingen würden – führt die
Gutachterin weiter aus – seien solche Episoden nicht grundsätzlich
vorübergehender Natur. Hinzu komme die Bedeutung der Komorbidität (siehe dazu auch
E. II. 8.2.1 hienach betreffend Indikatorenprüfung) durch die
generalisierte Angststörung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge (bzw. die
Persönlichkeitsstörung), wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlägen.
Auch in einer anderen (berufsnahen)
Tätigkeit ohne Führungsfunktion sei die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt
der Verfügung vom 12. März 2018 als auch im Zeitpunkt der Begutachtung nicht
arbeitsfähig gewesen. Die (im Rahmen des Mini-ICF-App festgestellten) weit
überwiegend schweren Fähigkeitsstörungen – so die nachvollziehbare Begründung
von Dr. med. E.___ – verhinderten eine solche Tätigkeit selbst während
einzelnen Stunden pro Tag (vgl. S. 49 des Gutachtens). Zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führt die Expertin aus, ab Ende 2016 / Anfang 2017 sei es
zu einer sukzessiven depressiven und ängstlichen Dekompensation gekommen mit
vom frühesten Behandlungsbericht mittelschwerer depressiver Episode bis zu
einer schweren etwa ab Anfang 2018 (vgl. S. 49 des Gutachtens mit Verweis
auf S. 34 ff. mit dem gestützt auf die Vorakten detailliert
nachgezeichneten Verlauf).
8.1.3 Was die fachliche
Auseinandersetzung um die Leistungsfähigkeit zwischen Dr. med. I.___, RAD,
und Dr. med. J.___ einerseits und Prof. Dr. med. H.___ andererseits
anbelange, sei diese nach vorliegenden Dokumenten wesentlich geprägt durch die
angenommene Ursache oder auch den Auslöser der depressiven Symptomatik:
Dr. med. I.___ habe im Zentrum eine narzisstische Kränkung durch die
Probleme am Arbeitsplatz (welche in eine Kündigung mündeten) gesehen. Diese
Annahme habe Dr. med. J.___ gestützt und sie bildete sich auch zuvor in
seiner Diagnose einer Anpassungsstörung ab. Demgegenüber sei Prof.
Dr. med. H.___ von einem im Kern biologischen Krankheitskonzept der
depressiven Störung ausgegangen und habe als Anlass die Reaktivierung der
Todesangst / des Kontrollverlusts benannt, den die Beschwerdeführerin
während der früheren Krebserkrankung erlebt habe. Ganz gleich, ob man als
auslösenden Faktor eher ein psychodynamisches Geschehen oder akuten
Kontrollverlust / Todesangst ansehe, habe sich daraus eine schwere,
inzwischen chronische depressive Episode entwickelt (vgl. S. 48 des
Gutachtens).
In Bezug auf das Gutachten von Dr. med. J.___
falle ausserdem die Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin
geäusserten Beschwerden und dem ärztlichen Befund auf und es könne seinem
Gutachten nicht entnommen werden, ob Dr. med. J.___ Ängste, Phobien,
Zwänge, Depersonalisation und Derealisation spezifisch exploriert habe, die er
summarisch verneine. Es sei auch nicht erkennbar, dass Dr. med. J.___ bei
der Einschätzung des Schweregrades die vorliegenden Informationen aus den Akten
herangezogen habe. Ansonsten seien weder im Verlauf noch in der aktuellen
Begutachtung Ungereimtheiten oder Diskrepanzen zwischen den jeweils geäusserten
Beschwerden und dem erhobenen psychopathologischen Befund festzustellen (vgl.
S. 47 des Gutachtens).
8.1.4 Die laufende (leitliniengerechte)
Behandlung müsse dringend fortgesetzt werden. Allenfalls könnten gemeinsam mit
der Beschwerdeführerin ergänzende tagesstrukturierende Elemente vereinbart
werden. Solange von medizinisch-psychiatrischer Seite keine ausreichende
Besserung erreicht werden könne, die zumindest eine überschaubare, berufsnahe
Tätigkeit ohne Führungsfunktion für ca. zwei Stunden pro Tag erlauben würde,
seien berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (vgl. S. 49 f.
des Gutachtens). Auf die Frage nach der Prognose hält die Gutachterin fest, die
zu Beginn mittelschwere, seit ca. Anfang 2018 anhaltend schwere depressive
Episode dauere mittlerweile insgesamt bald drei Jahre an. Nachdem die
depressive Episode trotz laufender Therapie bislang nicht relevant
zurückgegangen sei, könne auf absehbare Zeit nicht mit einer relevanten
Besserung gerechnet werden. Das heisse nicht, dass eine Besserung für die
Zukunft nicht mehr erwartet werden dürfe – die Wahrscheinlichkeit dafür sei
jedoch nicht gross (vgl. S. 50 des Gutachtens).
8.2 Sodann sind nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. II.
7.2.1 hievor) – sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den
psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend
zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von
Dr. med. E.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden
Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll
der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1 des erwähnten Urteils); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise
bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass
solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen
werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
8.2.1 Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
einzugehen. Dr. med. E.___ hält dazu zusammenfassend fest, dass die
Symptomatik aktuell schwer ausgeprägt sei und dies auch im Verfügungszeitpunkt
gewesen sei. Zwar würden depressive Episoden in mehr als der Hälfte der Fälle
binnen sechs Monaten abklingen; andererseits komme es bei
15 – 20 % der Erkrankten zu einem chronischen Verlauf. Als
chronisch gelte der Verlauf ab einer Episodendauer von zwei Jahren. Bei einer –
wie hier festgestellten – Komorbidität mit einer generalisierten Angststörung
und akzentuierten selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeitszügen,
allenfalls einer Persönlichkeitsstörung mit den genannten Anteilen, sei nach
dem Stand des Wissens das Chronifizierungsrisiko hoch; es liege dann zwischen
10 – 25 %. Hinweise für die Schwere der Belastung seien
zusätzlich die kurz hintereinander aufgetretenen Atemwegsinfekte Ende 2016 und
Anfang 2017 sowie der klinisch bestätigte, ausgeprägte Haarausfall ab November
2018 (vgl. S. 46 des Gutachtens). Weiter ist betreffend Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde auch auf das in E. II. 8.1.1 vorgehend
Gesagte zu verweisen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz geht aus dem Gutachten hervor, dass
die Behandlung trotz Leitlinienorientierung und trotz guter Compliance bislang
wenig erfolgreich gewesen sei. Die psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung laufe seit spätestens Sommer 2017 gemäss aktueller Leitlinie und
alle nach Leitlinie empfohlenen Massnahmen (Medikamentenmonitoring,
Gentypisierung, Medikamentenumstellung, Augmentierung bzw.
Kombinationsbehandlung, punktueller Einsatz von Benzodiazepinen) hätten
stattgefunden (vgl. S. 46 und 49 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin
stehe weiterhin in ambulanter pharmakotherapeutischer und
psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen
(vgl. S. 22 des Gutachtens). Es kann ausserdem auf das unter vorstehender
E. II. 8.1.4 zur Notwendigkeit der Weiterführung dieser Therapie bei
gleichzeitig schlechter Prognose verwiesen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu
verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (siehe dazu die Ausführungen
unter vorstehender E. II. 8.1.2 sowie beim Indikator «Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde»).
8.2.2 Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
ausgesprochen leistungsorientiert sei und bis zur sukzessiven Dekompensation
Ende 2016 / Anfang 2017 eine «Bilderbuchkarriere» vorgelegt habe.
Ihre private Biographie sei unauffällig, phasengemäss und geradezu vorbildhaft
verlaufen (eine detailliertere Schilderung zu Persönlichkeit und
Persönlichkeitsentwicklung findet sich auf den S. 32 – 34 des
Gutachtens). Mit der Frage und Problematik einer Persönlichkeitsstörung hat
sich die Gutachterin eingehend auseinandergesetzt; es kann diesbezüglich auf
die vorstehende Erwägung sowie das Gutachten (S. 41 f.) verwiesen
werden (vgl. auch E. II. 8.1.1 hievor).
8.2.3 Innerhalb der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext»
mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie – wie bereits unter vorstehender E. II. 7.2.2
dargelegt – nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299
f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Die Gutachterin führt
zum sozialen Kontext aus, ausserberufliche soziale Aktivitäten seien
vollständig zum Erliegen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen eine
Flugangst und habe deshalb die ihr nahestehenden Geschwister nicht mehr
besuchen können. Sie bezeichne die Flugangst selbst als absurd, nachdem sie
über Jahrzehnte in der ganzen Welt unterwegs gewesen sei. Selbst Besuch im
eigenen Haus erlebe sie als anstrengend und sage Restaurantbesuche mit
nahestehenden Freunden ab. Eine grosse Ressource stellten die stabilen und
belastbaren Beziehungen zum Ehemann, zum Sohn und die engen und stabilen,
wenngleich persönlich sehr seltenen Kontakte zu den Geschwistern dar (vgl.
S. 47 des Gutachtens).
Zur Einordnung der psychosozialen
Faktoren (vgl. E. II. 7.2.2 hievor) lässt sich dem Gutachten entnehmen,
dass diese vorliegend hauptsächlich als Ursache oder Auslöser der depressiven
Symptomatik zur Diskussion stünden. Gemäss der von Dr. med. E.___
zitierten Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) gehe die Mehrzahl der
Experten hinsichtlich Ätiologie depressiver Störungen von multifaktoriellen
Erklärungskonzepten mit einer Wechselwirkung aus biologischen und
psychosozialen Faktoren aus. Die Bedeutung der verschiedenen Faktoren könne von
Patient zu Patient erheblich variieren. Gemäss den weiteren nachvollziehbaren
Ausführungen der Gutachterin kann die Frage nach der Rolle psychosozialer
Faktoren vorliegend aber (mittlerweile) offengelassen werden, da sich ab etwa
Anfang 2018 eine schwere und inzwischen chronische depressive Episode
entwickelt habe (vgl. S. 48 f. des Gutachtens; siehe auch E. II.
8.1.3 hievor). Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem
verselbständigten Gesundheitsschaden ab ca. Anfang 2018 auszugehen.
8.2.4 Der Indikator einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb
(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits
gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie
diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, seien die festgestellten Fähigkeitsstörungen
überwiegend schwer, punktuell mittelschwer und nur in einem Bereich leicht ausgeprägt,
und die Einschränkungen beträfen Beruf wie Privatleben gleichermassen
(vgl. S. 42 ff., 47 des Gutachtens; siehe auch E. II. 8.1.2
hievor). Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist somit von einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen auszugehen. Auch sonst seien keine Diskrepanzen ersichtlich.
Die Ergebnisse der in der gutachterlichen Untersuchung von Dr. med. E.___
eingesetzten Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente stimmten mit dem
aktuellen psychopathologischen Befund überein. Zudem entsprächen sie den Drittangaben
durch Ehemann und behandelnder Psychologin (bzw. dem behandelnden Psychiater
Prof. Dr. med. H.___). Und schliesslich wichen sie nicht von den Vorbefunden
der ambulant und stationär Behandelnden ab (vgl. S. 47 des Gutachtens;
siehe auch E. II. 8.1.3 zur Auseinandersetzung mit der abweichenden
Einschätzung im Gutachten von Dr. med. J.___).
8.2.5 Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf
das unter vorstehender E. II. 8.2.1 zum Indikator «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, wonach seit
spätestens Sommer 2017 eine leitliniengerechte Behandlung laufe und die
Beschwerdeführerin auch weiterhin in ambulanter pharmakotherapeutischer und
psychologisch-psychotherapeutischer Therapie mit wöchentlichen Sitzungen stehe.
Dies spricht somit grundsätzlich für einen grossen Leidensdruck.
8.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen
sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei
der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit
die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach
dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ eine
zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht zu. Die Parteien bringen denn auch zu Recht keine
Einwände gegen das Gerichtsgutachten vor bzw. die Beschwerdeführerin will
ausdrücklich auf das Gutachten abstellen (vgl. E. I. 6.3 hievor).
9. Zusammenfassend ist gestützt
auf das psychiatrische Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2018 in jeglicher zumutbarer
Tätigkeit vollst.dig arbeitsunfähig ist (mit zuvor sukzessiver depressiver und
ängstlicher Dekompensation seit Ende 2016 / Anfang 2017 und
vollständigem Ausfall ab Februar 2017; vgl. E. II. 8.1.2). Da in dieser
Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 %) demjenigen der
Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann auf einen
Einkommensvergleich verzichtet werden. Mit Blick auf das Wartejahr (vgl.
E. II. 3.1 hievor; betreffend ärztlich attestierter
Arbeitsunfähigkeit [100 %] ab Februar 2017 siehe auch IV-Nrn. 5; 12 S. 3;
15 S. 2, 7; 24 S. 2) hat die Beschwerdeführerin somit ab
1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen werden zu Recht (nicht mehr) geltend gemacht (vgl. die
im Nachgang zum Gerichtsgutachten entsprechend abgeänderten Rechtsbegehren
gemäss Eingabe vom 27. September 2019 [E. I. 6.3 hievor;
A.S. 133]) und wären denn auch nicht geschuldet (vgl. S. 50 des
Gutachtens zur objektiven Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin;
siehe auch E. II. 8.1.4 hievor).
10. Nach dem Gesagten ist Ziff. 1
der Verfügung vom 12. März 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab
1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
11. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für
die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis
CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen
wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom
27. September 2019 weist einen Zeitaufwand von 27 Stunden und
15 Minuten sowie Auslagen von CHF 207.60 aus.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Die unter den Daten vom 23. März 2018, 26. April 2018, 28.
Mai 2018, 1. Juni 2018, 19. Juni 2018, 26. Juni 2018,
5. Juli 2018, 10. Juli 2018, 31. August 2018, 27. September
2018, 28. September 2018, 3. Oktober 2018, 30. Oktober 2018 und
12. November 2018 aufgeführten Positionen «Kurzbrief an Klientin» à je 10
Minuten können somit nicht berücksichtigt werden, da hier von
Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist. Zudem wird im Fall des
Obsiegens für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss nur eine halbe Stunde
vergütet. Dies führt zu einem zu entschädigenden Zeitaufwand von 24 Stunden und
25 Minuten. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 230.00
und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'271.85
(Honorar von CHF 5'615.85, Auslagen von CHF 207.60 und MwSt. [7.7 %]).
12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
13. Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1
S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden
Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein
Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,
aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung
diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die
Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte
unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Die Arztberichte, welche der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben
kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten daher keine
abschliessende Beurteilung (was im Übrigen auch für die im Beschwerdeverfahren
neu aufgelegten bzw. edierten Unterlagen gilt; vgl. E. II. 5 ff. hievor).
In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat,
ein Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu
klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten
des Gerichtsgutachtens von CHF 8'250.00 (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502
und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285) sowie der Dolmetscherin von
CHF 430.80 zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser
Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fraglichen Rechnungen zugestellt
erhielt (A.S. 130 und 138).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1
der Verfügung vom 12. März 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2018 eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'271.85 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom
13. September 2019 sowie für die Dolmetscherin, insgesamt CHF 8'680.80, werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer