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Entscheid

VSBES.2018.103

Invalidenrente

8. März 2019Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1970, meldete sich am 2. August 2007 erstmals bei

der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ein

Herzleiden, ein chronisches Rückenleiden und Depressionen angegeben. Er sei

seit dem 2. Februar 2006 arbeitsunfähig.

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein. Unter anderem liess sie bei der

Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten einholen. Dieses

datiert vom 29. Oktober 2008 (IV-Nr. 47.1).

1.3 Mit Verfügung vom 15. Januar

2009 (IV-Nr. 51) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren nach

Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 12 % ab. Auf eine dagegen erhobene

Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Verfügung vom 3. Juni 2009 nicht ein (IV-Nr. 58).

2.

2.1 Am 28. Dezember 2009 stellte der

Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (IV-Nr. 64). Er machte geltend, im Juli

2009 einen Hirnschlag sowie im November 2009 einen dritten Herzinfarkt erlitten

zu haben.

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte

wiederum medizinische Unterlagen ein und gewährte dem Beschwerdeführer

schliesslich mit Verfügung vom 29. Juli 2011 (IV-Nr. 116) eine Dreiviertelsrente

mit Wirkung ab 1. Juni 2010 und ab dem 1. Januar 2011 eine ganze

Invalidenrente.

3.

3.1 Im März 2015 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr.

126). In diesem Zusammenhang erfolgte eine erneute polydisziplinäre

Begutachtung des Beschwerdeführers. Das Gutachten wurde am 13. Oktober

2016 von der Begutachtungsstelle C.___ erstattet (IV-Nrn. 160.1 bis

160.3).

3.2 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 168, 173 und 175) setzte die Beschwerdegegnerin

die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2018 mit

Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf

eine halbe Invalidenrente herab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Einer

Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Gegen die

genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 9. April 2018 beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 21. Februar 2018 sei

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer auch nach

dem 31. März 2018 weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei mindestens ein

neutrales psychiatrisches, neuropsychologisches und kardiologisches Gutachten

einzuholen.

4. Infolge Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit

dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin resp. infolge der zu

gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 (A.S. 41 f.), die

Beschwerde sei abzuweisen.

6. Das Versicherungsgericht

gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (A.S. 46 f.) mit

Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Simon Näscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7. Mit Eingabe vom 9. August 2018

(A.S. 48 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den

Akten.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und Funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 41

f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mindestens seit dem Zeitpunkt der

polydisziplinären Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ verbessert

habe. Die kardiale Situation habe durch therapeutische Interventionen

verbessert werden können. In der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer sei

spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt wieder von einer Arbeitsfähigkeit

von 50 % auszugehen, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu

vermeiden sei. Ebenso sei in einer angepassten, leichten bis mittelschweren

Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich

resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %. Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Die eingereichten Berichte seien nicht geeignet, eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der polydisziplinären

Begutachtung darzulegen. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. September 2017 enthalte

keine anderen Erkenntnisse als derjenige vom 2. Dezember 2015. Letzterer sei

von den Gutachtern berücksichtigt worden. Das eingeholte polydisziplinäre

Gutachten sei beweiskräftig.

In ihrer Beschwerdeantwort führt die

Beschwerdegegnerin unter Beilage einer entsprechenden Aktennotiz (A.S. 43 ff.)

von Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, dass zwar aufgrund

der Befunderhebungen im Gutachten im September 2016 sowie von Dr. med. D.___ am

3.

September 2017 allenfalls vorübergehend im Sommer / Herbst 2017 die

Depressivität verstärkt vorhanden gewesen sei, jedoch aufgrund der Ergebnisse

im neuropsychologischen Bericht von lic. psych. F.___ vom 7. März 2018 wieder

von einer Verbesserung im Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung

auszugehen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ausmass der Depressivität wieder

wie im September 2016 eingeschätzt worden. Weiter sei auf Inkonsistenzen bei

der Symptomvalidierung hingewiesen worden und die belastenden psychosozialen

Faktoren seien abzugrenzen. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Zu den

Rügen bezüglich des kardiologischen Gutachtens sei festzuhalten, dass es nicht

Sinn und Zweck sei, dass jeder Teilgutachter die gesamte Zusammenfassung der

Krankengeschichte wiedergebe. Gleich verhalte es sich mit den subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers. Die kardiologischen Untersuchungsbefunde seien

aufgeführt und mit entsprechenden Auswertungen belegt.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, sein kardiologischer

Gesundheitszustand habe sich Ende 2016 verschlechtert. Dr. med. G.___ halte in

seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 fest, dass die am 27. Oktober 2016

durchgeführte Myokardperfusionsszintigraphie eine mittelschwer bis schwer

eingeschränkte, linksventrikuläre Funktion beschreibe. Im Jahr 2017 habe sich

auch sein psychischer Zustand verschlechtert. Im Bericht vom 3. September 2017

stelle Dr. med. D.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,

seit längerem mittel- bis teilweise schwergradige Episode, und einer

Chronifizierungstendenz. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sei nicht

beweiskräftig. Einerseits habe sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer

Hinsicht seit dieser Begutachtung verschlechtert. Dr. med. D.___ stelle dem

Beschwerdeführer in seinem letzten Bericht die Diagnose von multiplen

somatischen Erkrankungen sowie rezidivierenden depressiven Episoden, teilweise

vermutlich bis schweren Grades, aktuell jedoch von leicht- bis mittelgradigen

Episoden sowie einer Persönlichkeitsstörung. Gestützt darauf attestiere er eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Gegenüberstellung der beiden fraglichen

Berichte zeige, dass im Bericht vom 2. Dezember 2015 die depressiven Episoden als

leicht- bis mittelgradig angegeben würden, im Bericht vom 3. September

2017.

als teilweise schwergradig. Daran ändere auch die Einsch.zung der

RAD-Ärztin, die mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Fachärztin auf dem

entsprechenden Gebiet sei, nichts. Somit hätte die Beschwerdegegnerin

zusätzliche Abklärungen tätigen müssen und nicht auf das polydisziplinäre

Gutachten abstellen dürfen.

In neuropsychologischer Hinsicht werde

dem Beschwerdeführer im Bericht von lic. psych. F.___ vom 7. März 2018

insgesamt eine mittelschwere neuropsychologische Funktionseinschränkung

attestiert. Im neuropsychologischen Teilgutachten hingegen werde festgehalten,

dass aus neuropsychologischer Sicht kein Gesamtschweregrad habe bestimmt werden

können. Der Vergleich der Resultate aus beiden Untersuchungen zeige, dass sich

vor allem bei der Aufmerksamkeitsaktivierung ein wesentlicher Unterschied

ergebe. Daher sei von einer Verschlechterung aus neuropsychologischer Sicht

auszugehen.

Schliesslich könne in Bezug auf das

polydisziplinäre Gutachten auch nicht auf die kardiologische Einschätzung

abgestellt werden. Die Anamnese sei sehr kurz abgefasst, eine Zusammenfassung

der Krankengeschichte und die Aufzählung der Untersuchungsbefunde sowie eine

Stellungnahme zur Selbsteinschätzung fehlten. Zudem widerspreche die

gutachterliche Einschätzung dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. Oktober

2017, der festhalte, es sei aus kardiologischer Sicht seit 2011 von keiner

Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dieser Bericht und die

kardiologische Begutachtung wiesen wesentliche Unterschiede auf. Dr. med. G.___

erachte lediglich eine Halbtagstätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden

als zumutbar. Dieser habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in

Kenntnis des Gutachtens festgelegt. Gestützt darauf hätte die

Beschwerdegegnerin weitere kardiologische Abklärungen tätigen müssen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127

V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung

einer seit 2010 ausgerichteten Invalidenrente per Ende März 2018 zur Debatte.

Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend.

3.3

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.

3.

S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine

hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen

Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den

Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung vom 29. Juli 2011 (IV-Nr. 116) zugesprochene Dreiviertelsrente

mit Wirkung ab 1. Juni 2010 und ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu

Recht per Ende März 2018 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 29.

Juli 2011 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom

21.

Februar 2018 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.1

Ihre ursprüngliche

Rentenzusprechung stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf zwei

Beurteilungen des RAD, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 6.

Oktober 2010 (IV-Nr. 83) und 9. Januar 2011 (IV-Nr. 97), in welchen unter

Verweis auf verschiedene eingeholte Arztberichte (so von med. pract. I.___

vom 17. März 2010, IV-Nr. 73; Dr. med. G.___ vom 15. Dezember 2009, 20. April

2010.

und 30. Dezember 2010, IV-Nrn. 73 S. 5 f., 75 und 94; Dr. med. J.___ vom

3.

Mai 2010, IV-Nr. 77 S. 13 f. sowie Dr. med. K.___ vom 5. August 2010, IV-Nr.

82.

S. 2 ff.), festgestellt wurde, dass eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes in kardiologischer Hinsicht ausgewiesen sei. Es sei beim

Beschwerdeführer zu zwei Infarkten gekommen, zusätzlich zu einem Fastinfarkt

mit teilweise nicht erfolgreichem Stenting. Der leichte Schlaganfall 2009 sei

glimpflich abgelaufen. Die Verschlechterung sei ersichtlich angesichts der

Beurteilung durch Dr. med. G.___, der am 1. Juni 2010 eine deutliche

Reduktion der Leistungsfähigkeit angebe. Schichtarbeit komme nach dem

Herzinfarkt nicht mehr in Frage. Man könne sich an die Beurteilung von Dr. med.

G.___ halten, der neben den kardiologischen Diagnosen auch die cerebrale

Diagnose mitrechne. Eine Verweistätigkeit sollte keine ausgesprochene

Konzentration erfordern. Der cerebrovaskuläre Insult habe eine temporäre

Reduktion der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Wie lange, sei unklar. Das Spital habe

nur für die Dauer der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

festgelegt. Med. pract. I.___ habe trotz des anderslautenden Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Oktober 2008 an der Arbeitsunfähigkeit

seit 1. Juli 2007 festgehalten. Beides sei nicht richtig. Da nicht genau

bestimmbar sei, wann das Hirn wieder in alter Funktion tätig geworden sei, und auch

bei einem kleinen Insult wie diesem einige Monate abgewartet werden müssten, sei

die 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Beginn des Insultes am 22. Mai 2009 bis zum

koronaren Problem durchzuziehen und anschliessend ab dem 28. November 2009 eine

50%ige Arbeitsfähigkeit festzulegen. Die allfällige noch persistierende

Einschränkung der Hirnfunktion sei durch die 50%ige Reduktion der

Arbeitsfähigkeit abgedeckt. Die psychiatrische Seite spiele indessen keine

zusätzliche Rolle. Dr. med. K.___ beurteile die Situation mit gleichen

Begriffen wie schon früher, und damit den gleichen Sachverhalt anders als das Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___. In diesem sei schlüssig und nachvollziehbar

dargelegt worden, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei. Zumutbar

sei demnach ein 50%iges Pensum für leichte Arbeiten, vorwiegend sitzend, ohne

besondere Anforderungen an die Konzentration.

Am 9. Januar 2011 erwog der RAD-Arzt Dr.

med. H.___ auf einen weiteren Bericht von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2010

hin dann, es habe noch einmal eine wesentliche Verschlechterung stattgefunden,

erfassbar seit der leistungsabhängigen Angina pectoris Symptomatik ca. Anfang

Oktober 2010. Diese sei Anlass gewesen für eine Koronarangiographie im Spital L.___

mit der Feststellung von zwei Engen im Bereich des linken Ventrikels, die nicht

mehr zu stenten seien. Eine Verengung habe noch behoben werden können. Einige

Stenosen seien inzwischen schon einmal nachgestentet worden. Die

Leistungsfähigkeit in der Ergonometrie habe sich ebenfalls verschlechtert, wie

auch die Auswurffraktion des linken Ventrikels. Nach der erneuten Stenokardie

sei in Übereinstimmung mit dem Kardiologen von einer erneut stark reduzierten,

nicht mehr IV-relevanten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gestützt auf diese

Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Juli 2011

(IV-Nr. 116) dann davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Oktober 2010 derart verschlechtert habe, dass weder in der

angestammten noch in einer Verweistätigkeit noch eine verwertbare

Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies führte zur Ausrichtung einer ganzen

Invalidenrente ab dem 1. Januar 2011.

Bezüglich dieser Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ab Oktober 2010 berief sich der RAD-Arzt unwidersprochen

auf die Berichterstattung von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2010 (IV-Nr.

94), der darin ausführte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich seit der letzten Berichterstattung weiter verschlechtert. Es bestehe trotz

ausgebauter Sekundärprophylaxe eine Progression der koronaren Herzkrankheit.

Neben einer mittelschwer eingeschränkten linksventrikulären Funktion mit

deutlich verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit und vermehrter

Ermüdbarkeit bestehe auch ein chronisches Schwindelgefühl mit

Konzentrationsschwäche. Mit den aktuellen Befunden werde der Beschwerdeführer

als 100 % arbeitsunfähig erachtet.

6.2

Wie sich der vorstehenden

Erwägung entnehmen lässt, erfolgte die damalige Rentenzusprache ausschliesslich

aufgrund des kardiologischen Aspekts. Eine Verschlechterung des psychischen

Zustandes wurde verneint, wie bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___,

das im Rahmen der ersten Rentenprüfung erstellt wurde, wurde von keiner

psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen.

Hingegen ging man aus kardiologischer Sicht von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit aus. Insofern kann nur eine Veränderung des kardiologischen

Gesundheitszustandes den Rentenanspruch berühren und damit einen Revisionsgrund

darstellen (vgl. E. 4). In kardiologischer Hinsicht präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 21. Februar

2018.

wie folgt:

6.2.1

Gemäss Arztbericht von med.

pract. I.___ vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 128) seien beim Beschwerdeführer keine

akuten koronaren Ereignisse mehr vorgekommen. Schwere depressive Episoden habe

es in der Vergangenheit auch nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei

kardial kompensiert, in seiner Leistungsfähigkeit aber subjektiv eingeschränkt.

Aufgrund der fortschreitenden koronaren Herzkrankheit, die auf einer

progressiven vorzeitigen Arteriosklerose beruhe, sei die Arbeitsfähigkeit

begrenzt. Die gleiche Einschränkung habe zu einem zerebro-vaskulären Insult

geführt, dessen Folgen sich weitgehend zurückgebildet hätten. Die Depression

sei weitgehend remittiert. Das chronische Rückenleiden komme als erschwerender

Faktor hinzu. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als

Fabrikarbeiter eingeschränkt. An sich seien ihm in seinem aktuellen Zustand

leichte körperliche Arbeiten in einem Teilpensum zumutbar. Dabei könne er nicht

direkt in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sondern es müssten

vorbereitende Massnahmen durchgeführt werden. In einem geschützten Rahmen werde

eine 50%ige Tätigkeit gesehen, mit sukzessiver Steigerung der Arbeitsleistung.

6.2.2

Dr. med. G.___ berichtete am 14.

Oktober 2015 (IV-Nr. 128 S. 8 ff.), der Beschwerdeführer fühle sich seit zwei

Wochen wieder weniger gut leistungsfähig. Kardial sei er kompensiert. Die

Echokardiographie zeige normale Herzhöhlen mit einer mittelschwer

eingeschränkten, linksventrikulären Funktion bei den bekannten Kinetikstörungen

der antero-septalen Wandabschnitte. Im Belastungstest zeige sich eine leicht eingeschränkte

körperliche Leistung mit Abbruch bei 110 Watt wegen allgemeiner Müdigkeit ohne

subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie. Rhythmusstörungen unter

Belastungen könnten keine dokumentiert werden. Im Vergleich zur letzten

Untersuchung im Oktober 2014 habe die körperliche Leistungsfähigkeit nicht

wesentlich abgenommen.

6.2.3

Das von der Beschwerdegegnerin

eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ wurde am

13.

Oktober 2016 (IV-Nr. 160.1) von Dr. med. M.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt für Kardiologie, Dr. med.

O.___, Facharzt für Neurologie, Dr. phil. P.___, Neuropsychologin, Dr. med. Q.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

und Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet.

Im kardiologischen Teilgutachten (IV-Nr.

160.

) hält Dr. med. N.___ fest, kardiologisch seien in der Familienanamnese

Herzinfarkte beider Elternteile bekannt. Der Beschwerdeführer selber habe am 2.

Februar 2006 einen akuten Vorderwandinfarkt erlitten. In der Folge seien der

proximale und distale RIVA gestentet worden. Am 18. November 2009 habe es wegen

persistierender Beschwerden eine erneute Koronarangiographie mit Dilatation der

Circumflexa und des ersten Marginalastes gegeben. Am 11. November 2010

habe es wiederum eine Koronarangiographie gegeben, mit erneutem Stenting des

proximalen RIVA. Bei persistierenden Beschwerden am 8. Juni 2012 habe man eine

erneute Koronarangiographie gemacht, mit gutem Ergebnis der gestenteten Areale

bei weiterhin koronarer Gefässerkrankung. 2014 habe es eine erneute PTCA und

Stenting gegeben. In der Fahrrad-Ergonometrie habe der Beschwerdeführer bis 150

Watt geleistet im Sinne von 79 % seines Solls mit Abbruch wegen Beinschwäche

und Schwindel. Im Begleit-EKG hätten sich keine signifikanten Ischämiezeichen

und keine Arrhythmen gezeigt. Sauerstoffsättigung, Blutdruck und Puls seien

normal gewesen. In der Echokardiographie zeige sich ein leicht dilatierter

linker Ventrikel mit antero-septal-apikaler Hypo- / Akinesie bei globaler

Auswurfsfraktion von 45 % und eine diastolische Relaxationsstörung Grad

II. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an den Vorderwandinfarkt

kardiologisch sehr gut betreut worden. Es seien mittels wiederholter

Herzkatheteruntersuchungen alle möglichen Dilatationen und Stents durchgeführt

worden. Es bestehe seit dem Infarkt 2006 trotz ausgebauter medikamentöser

Therapie eine progrediente koronare Herzkrankheit. Es seien folgende Diagnosen

zu stellen:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

koronare Dreigefässerkrankung

mit

Status nach akutem

Vorderwandinfarkt am 2. Februar 2006

Status nach PCTA und

Stenting-Interventionen 2006 / 2009 / 2010 / 2014

Mittelschwere eingeschränkte

linksventrikuläre Auswurfsfraktion (EF 45 %)

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

karidiovaskuläres

Risikoprofil mit

o familiärer Belastung

o Dyslipidämie

o positiven Antiphospholipid-Antikörpern

o Adipositas

o mangelnder Bewegung

o negativem Stress

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Maschinenführer sei aus kardiologischer Sicht mit 50 % zu

veranschlagen, wobei schwere körperliche Arbeiten mit Tragen von Lasten über 15

kg zu vermeiden seien. Dies gelte ab dem 2. Februar 2006. In einer leichten,

vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei bei positiver Motivation eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit bis 70 % vorstellbar. Zu früheren kardiologischen

Einschätzungen hält der Gutachter fest, er könne die Einschätzungen,

insbesondere diejenige von Dr. med. G.___ von 2010 mit einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten unterstützen. Eine

Diskrepanz bestehe bei der bei ihm in der Untersuchung gegebenen besseren

Belastbarkeit bis 150 Watt.

Im Rahmen einer weiteren gutachterlichen

Stellungnahme vom 31. März 2016 (IV-Nr. 165) auf Rückfrage des RAD legte Dr.

med. N.___ dar, die Formulierung «bei positiver Motivation» sei nur als im

besten Fall mögliche Zielvorgabe zu werten. Real bestehe in Bezug auf die

kardiologischen Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Von einer

Verbesserung der medizinischen Situation seit der Rentenzusprache 2011 könne

aus kardialer Sicht nicht ausgegangen werden. Es handle sich um eine

progrediente koronare Herzkrankheit, wobei in jeder Situation wieder mit

Dilatationen und Stents die Situation habe stabilisiert werden können.

6.3

Das kardiologische Teilgutachten

ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als beweiswertig zu erachten.

Das polydisziplinäre Hauptgutachten (IV-Nr. 160.1), welches eine

umfassende Zusammenfassung der Aktenlage enthält, wurde vom kardiologischen

Experten mitunterzeichnet. Er kannte diese damit und es ist nicht ersichtlich,

weshalb diese in seinem Teilgutachten noch einmal hätte wiedergegeben werden müssen.

Das Gleiche gilt für die subjektiv geklagten Beschwerden. Die vorgenommene

Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Zudem widerspricht sie gerade

nicht der Einschätzung von Dr. med. G.___ vom 3. Oktober 2017, gemäss welcher

aus kardiologischer Sicht sei 2011 von keiner Verbesserung des

Gesundheitszustandes auszugehen sei. Genau die gleiche Einschätzung hat Dr. med.

N.___ in der Stellungnahme vom 31. März 2016 getroffen.

6.4

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom

13.

Oktober 2016 ab und geht gestützt auf die darin vorgenommene

polydisziplinäre Beurteilung davon aus, dass sich die kardiale Situation durch

therapeutische Interventionen verbessert habe, da im Gutachten die

Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht mit 50 % veranschlagt werde. Dem

steht die explizite Aussage des kardiologischen Gutachters in der Stellungnahme

vom 31. März 2016 (IV-Nr. 165) entgegen, wonach sich die kardiale Situation

seit der Rentenzusprache 2011 nicht verbessert habe. Da im kardiologischen

Teilgutachten festgehalten wird, dass die Einschätzung von Dr. med. G.___ aus

dem Jahr 2010 (IV-Nr. 75) mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte

Tätigkeiten geteilt werde und auch im Rahmen der Begutachtung eine solche

attestiert wurde (IV-Nr. 160.3 S. 3 Ziff. IX), ist davon auszugehen, dass sich

die Aussage über den unveränderten Gesundheitszustand auf diesen Zustand

bezieht. Der nach der koronaren Herzerkrankung bestehende «Normal-« oder

«Residualzustand» liess wie von Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 20. April

2010.

(IV-Nr. 75) beschrieben eine 50%ige Arbeitstätigkeit in einer

Verweistätigkeit zu. Die von Dr. med. G.___ im Bericht vom 30. Dezember

2010.

dargelegte weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die zur Rentenzusprache führte, beschreibt

vor diesem Hintergrund eine Situation nach akuter Verschlechterung, die jedoch

behandelt werden konnte. Andererseits ist davon auszugehen, dass der

Normalzustand zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 29. Juli 2011 wieder

erreicht war. Nicht anders kann die aktuelle gutachterliche Aussage von Dr. med.

N.___ vom 31. März 2016 über den seit 2011 unveränderten Zustand verstanden

werden. Weiter wird gutachterlich festgehalten, dass die koronare Herzkrankheit

insgesamt progredient verläuft. Insofern ist allgemein gesehen eher von einer stetigen

Verschlechterung als von einer Verbesserung des kardiologischen

Gesundheitzustandes auszugehen. Insgesamt zeigt sich, dass eine Verbesserung

der kardiologischen Situation, die zur damaligen Rentenzusprache geführt hat,

nicht ausgewiesen ist und damit kein Revisionsgrund vorliegt. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Rente zu Unrecht herabgesetzt.

7.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der

zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln

erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt

wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich

materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.

Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung

– denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein

unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt

führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen

Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden

Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar

2012.

E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils mit

Verweisen).

Im vorliegenden Fall stützte sich die

Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 29. Juli 2011 auf

die in Ziff. 6.1 vorstehend genannten medizinischen Berichterstattungen, die

von einem RAD-Arzt gewürdigt wurden. Dr. med. G.___ hatte sich im bereits

vielerorts erwähnten Bericht vom 30. Dezember 2010 über eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes geäussert. Diese Einschätzung wurde vom RAD-Arzt als

nachvollziehbar erachtet und übernommen (IV-Nr. 97). Vor diesem Hintergrund

kann nicht gesagt werden, dass die damalige Sachverhaltsfeststellung und die

daraus resultierende Zusprechung einer ganzen Rente zweifellos unrichtig

gewesen wären. Damit liegt auch kein Wiedererwägungsgrund vor, der eine

Herabsetzung der Rente rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist damit

gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht

dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz

auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen

der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am

9.

August 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 49 ff.), in

welcher er einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden geltend macht. Dies erscheint

angesichts des Aktenumfangs und in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses angemessen. Zu streichen ist lediglich der Kanzleiaufwand von

0,75 Stunden, der im Stundenansatz bereits inbegriffen ist und daher

praxisgemäss nicht separat vergütet wird (Versand der Beschwerde und der Kopie

für den Beschwerdeführer: 10 Minuten; Weiterleitung von Schreiben des Gerichts

an den Beschwerdeführer: 4 x 5 Minuten; Einreichung der Kostennote: 15 Minuten).

Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 14,25 Stunden (zu CHF 250.00).

Zuzüglich Auslagen von CHF 95.00 und Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt sich

eine Parteientschädigung von CHF 3'939.15, die die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu bezahlen hat.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Februar 2018 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher, eine Parteientschädigung

CHF 3'939.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann