VSBES.2018.103
Invalidenrente
8. März 2019Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 8. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1970, meldete sich am 2. August 2007 erstmals bei
der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ein
Herzleiden, ein chronisches Rückenleiden und Depressionen angegeben. Er sei
seit dem 2. Februar 2006 arbeitsunfähig.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein. Unter anderem liess sie bei der
Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten einholen. Dieses
datiert vom 29. Oktober 2008 (IV-Nr. 47.1).
1.3 Mit Verfügung vom 15. Januar
2009 (IV-Nr. 51) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren nach
Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 12 % ab. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Verfügung vom 3. Juni 2009 nicht ein (IV-Nr. 58).
2.
2.1 Am 28. Dezember 2009 stellte der
Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (IV-Nr. 64). Er machte geltend, im Juli
2009 einen Hirnschlag sowie im November 2009 einen dritten Herzinfarkt erlitten
zu haben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte
wiederum medizinische Unterlagen ein und gewährte dem Beschwerdeführer
schliesslich mit Verfügung vom 29. Juli 2011 (IV-Nr. 116) eine Dreiviertelsrente
mit Wirkung ab 1. Juni 2010 und ab dem 1. Januar 2011 eine ganze
Invalidenrente.
3.
3.1 Im März 2015 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr.
126). In diesem Zusammenhang erfolgte eine erneute polydisziplinäre
Begutachtung des Beschwerdeführers. Das Gutachten wurde am 13. Oktober
2016 von der Begutachtungsstelle C.___ erstattet (IV-Nrn. 160.1 bis
160.3).
3.2 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 168, 173 und 175) setzte die Beschwerdegegnerin
die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2018 mit
Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf
eine halbe Invalidenrente herab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Einer
Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Gegen die
genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 9. April 2018 beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 21. Februar 2018 sei
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer auch nach
dem 31. März 2018 weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei mindestens ein
neutrales psychiatrisches, neuropsychologisches und kardiologisches Gutachten
einzuholen.
4. Infolge Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit
dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin resp. infolge der zu
gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 (A.S. 41 f.), die
Beschwerde sei abzuweisen.
6. Das Versicherungsgericht
gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (A.S. 46 f.) mit
Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Simon Näscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Mit Eingabe vom 9. August 2018
(A.S. 48 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den
Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und Funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 41
f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mindestens seit dem Zeitpunkt der
polydisziplinären Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ verbessert
habe. Die kardiale Situation habe durch therapeutische Interventionen
verbessert werden können. In der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer sei
spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt wieder von einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % auszugehen, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu
vermeiden sei. Ebenso sei in einer angepassten, leichten bis mittelschweren
Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich
resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %. Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Die eingereichten Berichte seien nicht geeignet, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der polydisziplinären
Begutachtung darzulegen. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. September 2017 enthalte
keine anderen Erkenntnisse als derjenige vom 2. Dezember 2015. Letzterer sei
von den Gutachtern berücksichtigt worden. Das eingeholte polydisziplinäre
Gutachten sei beweiskräftig.
In ihrer Beschwerdeantwort führt die
Beschwerdegegnerin unter Beilage einer entsprechenden Aktennotiz (A.S. 43 ff.)
von Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, dass zwar aufgrund
der Befunderhebungen im Gutachten im September 2016 sowie von Dr. med. D.___ am
3.
September 2017 allenfalls vorübergehend im Sommer / Herbst 2017 die
Depressivität verstärkt vorhanden gewesen sei, jedoch aufgrund der Ergebnisse
im neuropsychologischen Bericht von lic. psych. F.___ vom 7. März 2018 wieder
von einer Verbesserung im Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung
auszugehen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ausmass der Depressivität wieder
wie im September 2016 eingeschätzt worden. Weiter sei auf Inkonsistenzen bei
der Symptomvalidierung hingewiesen worden und die belastenden psychosozialen
Faktoren seien abzugrenzen. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Zu den
Rügen bezüglich des kardiologischen Gutachtens sei festzuhalten, dass es nicht
Sinn und Zweck sei, dass jeder Teilgutachter die gesamte Zusammenfassung der
Krankengeschichte wiedergebe. Gleich verhalte es sich mit den subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers. Die kardiologischen Untersuchungsbefunde seien
aufgeführt und mit entsprechenden Auswertungen belegt.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, sein kardiologischer
Gesundheitszustand habe sich Ende 2016 verschlechtert. Dr. med. G.___ halte in
seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 fest, dass die am 27. Oktober 2016
durchgeführte Myokardperfusionsszintigraphie eine mittelschwer bis schwer
eingeschränkte, linksventrikuläre Funktion beschreibe. Im Jahr 2017 habe sich
auch sein psychischer Zustand verschlechtert. Im Bericht vom 3. September 2017
stelle Dr. med. D.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,
seit längerem mittel- bis teilweise schwergradige Episode, und einer
Chronifizierungstendenz. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sei nicht
beweiskräftig. Einerseits habe sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer
Hinsicht seit dieser Begutachtung verschlechtert. Dr. med. D.___ stelle dem
Beschwerdeführer in seinem letzten Bericht die Diagnose von multiplen
somatischen Erkrankungen sowie rezidivierenden depressiven Episoden, teilweise
vermutlich bis schweren Grades, aktuell jedoch von leicht- bis mittelgradigen
Episoden sowie einer Persönlichkeitsstörung. Gestützt darauf attestiere er eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Gegenüberstellung der beiden fraglichen
Berichte zeige, dass im Bericht vom 2. Dezember 2015 die depressiven Episoden als
leicht- bis mittelgradig angegeben würden, im Bericht vom 3. September
2017.
als teilweise schwergradig. Daran ändere auch die Einsch.zung der
RAD-Ärztin, die mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Fachärztin auf dem
entsprechenden Gebiet sei, nichts. Somit hätte die Beschwerdegegnerin
zusätzliche Abklärungen tätigen müssen und nicht auf das polydisziplinäre
Gutachten abstellen dürfen.
In neuropsychologischer Hinsicht werde
dem Beschwerdeführer im Bericht von lic. psych. F.___ vom 7. März 2018
insgesamt eine mittelschwere neuropsychologische Funktionseinschränkung
attestiert. Im neuropsychologischen Teilgutachten hingegen werde festgehalten,
dass aus neuropsychologischer Sicht kein Gesamtschweregrad habe bestimmt werden
können. Der Vergleich der Resultate aus beiden Untersuchungen zeige, dass sich
vor allem bei der Aufmerksamkeitsaktivierung ein wesentlicher Unterschied
ergebe. Daher sei von einer Verschlechterung aus neuropsychologischer Sicht
auszugehen.
Schliesslich könne in Bezug auf das
polydisziplinäre Gutachten auch nicht auf die kardiologische Einschätzung
abgestellt werden. Die Anamnese sei sehr kurz abgefasst, eine Zusammenfassung
der Krankengeschichte und die Aufzählung der Untersuchungsbefunde sowie eine
Stellungnahme zur Selbsteinschätzung fehlten. Zudem widerspreche die
gutachterliche Einschätzung dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. Oktober
2017, der festhalte, es sei aus kardiologischer Sicht seit 2011 von keiner
Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dieser Bericht und die
kardiologische Begutachtung wiesen wesentliche Unterschiede auf. Dr. med. G.___
erachte lediglich eine Halbtagstätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden
als zumutbar. Dieser habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in
Kenntnis des Gutachtens festgelegt. Gestützt darauf hätte die
Beschwerdegegnerin weitere kardiologische Abklärungen tätigen müssen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung
einer seit 2010 ausgerichteten Invalidenrente per Ende März 2018 zur Debatte.
Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,
massgebend.
3.3
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.
3.
S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine
hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen
Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den
Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung vom 29. Juli 2011 (IV-Nr. 116) zugesprochene Dreiviertelsrente
mit Wirkung ab 1. Juni 2010 und ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu
Recht per Ende März 2018 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 29.
Juli 2011 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom
21.
Februar 2018 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.1
Ihre ursprüngliche
Rentenzusprechung stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf zwei
Beurteilungen des RAD, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 6.
Oktober 2010 (IV-Nr. 83) und 9. Januar 2011 (IV-Nr. 97), in welchen unter
Verweis auf verschiedene eingeholte Arztberichte (so von med. pract. I.___
vom 17. März 2010, IV-Nr. 73; Dr. med. G.___ vom 15. Dezember 2009, 20. April
2010.
und 30. Dezember 2010, IV-Nrn. 73 S. 5 f., 75 und 94; Dr. med. J.___ vom
3.
Mai 2010, IV-Nr. 77 S. 13 f. sowie Dr. med. K.___ vom 5. August 2010, IV-Nr.
82.
S. 2 ff.), festgestellt wurde, dass eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in kardiologischer Hinsicht ausgewiesen sei. Es sei beim
Beschwerdeführer zu zwei Infarkten gekommen, zusätzlich zu einem Fastinfarkt
mit teilweise nicht erfolgreichem Stenting. Der leichte Schlaganfall 2009 sei
glimpflich abgelaufen. Die Verschlechterung sei ersichtlich angesichts der
Beurteilung durch Dr. med. G.___, der am 1. Juni 2010 eine deutliche
Reduktion der Leistungsfähigkeit angebe. Schichtarbeit komme nach dem
Herzinfarkt nicht mehr in Frage. Man könne sich an die Beurteilung von Dr. med.
G.___ halten, der neben den kardiologischen Diagnosen auch die cerebrale
Diagnose mitrechne. Eine Verweistätigkeit sollte keine ausgesprochene
Konzentration erfordern. Der cerebrovaskuläre Insult habe eine temporäre
Reduktion der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Wie lange, sei unklar. Das Spital habe
nur für die Dauer der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
festgelegt. Med. pract. I.___ habe trotz des anderslautenden Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Oktober 2008 an der Arbeitsunfähigkeit
seit 1. Juli 2007 festgehalten. Beides sei nicht richtig. Da nicht genau
bestimmbar sei, wann das Hirn wieder in alter Funktion tätig geworden sei, und auch
bei einem kleinen Insult wie diesem einige Monate abgewartet werden müssten, sei
die 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Beginn des Insultes am 22. Mai 2009 bis zum
koronaren Problem durchzuziehen und anschliessend ab dem 28. November 2009 eine
50%ige Arbeitsfähigkeit festzulegen. Die allfällige noch persistierende
Einschränkung der Hirnfunktion sei durch die 50%ige Reduktion der
Arbeitsfähigkeit abgedeckt. Die psychiatrische Seite spiele indessen keine
zusätzliche Rolle. Dr. med. K.___ beurteile die Situation mit gleichen
Begriffen wie schon früher, und damit den gleichen Sachverhalt anders als das Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___. In diesem sei schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt worden, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei. Zumutbar
sei demnach ein 50%iges Pensum für leichte Arbeiten, vorwiegend sitzend, ohne
besondere Anforderungen an die Konzentration.
Am 9. Januar 2011 erwog der RAD-Arzt Dr.
med. H.___ auf einen weiteren Bericht von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2010
hin dann, es habe noch einmal eine wesentliche Verschlechterung stattgefunden,
erfassbar seit der leistungsabhängigen Angina pectoris Symptomatik ca. Anfang
Oktober 2010. Diese sei Anlass gewesen für eine Koronarangiographie im Spital L.___
mit der Feststellung von zwei Engen im Bereich des linken Ventrikels, die nicht
mehr zu stenten seien. Eine Verengung habe noch behoben werden können. Einige
Stenosen seien inzwischen schon einmal nachgestentet worden. Die
Leistungsfähigkeit in der Ergonometrie habe sich ebenfalls verschlechtert, wie
auch die Auswurffraktion des linken Ventrikels. Nach der erneuten Stenokardie
sei in Übereinstimmung mit dem Kardiologen von einer erneut stark reduzierten,
nicht mehr IV-relevanten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gestützt auf diese
Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Juli 2011
(IV-Nr. 116) dann davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Oktober 2010 derart verschlechtert habe, dass weder in der
angestammten noch in einer Verweistätigkeit noch eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies führte zur Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab dem 1. Januar 2011.
Bezüglich dieser Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ab Oktober 2010 berief sich der RAD-Arzt unwidersprochen
auf die Berichterstattung von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2010 (IV-Nr.
94), der darin ausführte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich seit der letzten Berichterstattung weiter verschlechtert. Es bestehe trotz
ausgebauter Sekundärprophylaxe eine Progression der koronaren Herzkrankheit.
Neben einer mittelschwer eingeschränkten linksventrikulären Funktion mit
deutlich verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit und vermehrter
Ermüdbarkeit bestehe auch ein chronisches Schwindelgefühl mit
Konzentrationsschwäche. Mit den aktuellen Befunden werde der Beschwerdeführer
als 100 % arbeitsunfähig erachtet.
6.2
Wie sich der vorstehenden
Erwägung entnehmen lässt, erfolgte die damalige Rentenzusprache ausschliesslich
aufgrund des kardiologischen Aspekts. Eine Verschlechterung des psychischen
Zustandes wurde verneint, wie bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___,
das im Rahmen der ersten Rentenprüfung erstellt wurde, wurde von keiner
psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
Hingegen ging man aus kardiologischer Sicht von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit aus. Insofern kann nur eine Veränderung des kardiologischen
Gesundheitszustandes den Rentenanspruch berühren und damit einen Revisionsgrund
darstellen (vgl. E. 4). In kardiologischer Hinsicht präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 21. Februar
2018.
wie folgt:
6.2.1
Gemäss Arztbericht von med.
pract. I.___ vom 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 128) seien beim Beschwerdeführer keine
akuten koronaren Ereignisse mehr vorgekommen. Schwere depressive Episoden habe
es in der Vergangenheit auch nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei
kardial kompensiert, in seiner Leistungsfähigkeit aber subjektiv eingeschränkt.
Aufgrund der fortschreitenden koronaren Herzkrankheit, die auf einer
progressiven vorzeitigen Arteriosklerose beruhe, sei die Arbeitsfähigkeit
begrenzt. Die gleiche Einschränkung habe zu einem zerebro-vaskulären Insult
geführt, dessen Folgen sich weitgehend zurückgebildet hätten. Die Depression
sei weitgehend remittiert. Das chronische Rückenleiden komme als erschwerender
Faktor hinzu. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als
Fabrikarbeiter eingeschränkt. An sich seien ihm in seinem aktuellen Zustand
leichte körperliche Arbeiten in einem Teilpensum zumutbar. Dabei könne er nicht
direkt in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sondern es müssten
vorbereitende Massnahmen durchgeführt werden. In einem geschützten Rahmen werde
eine 50%ige Tätigkeit gesehen, mit sukzessiver Steigerung der Arbeitsleistung.
6.2.2
Dr. med. G.___ berichtete am 14.
Oktober 2015 (IV-Nr. 128 S. 8 ff.), der Beschwerdeführer fühle sich seit zwei
Wochen wieder weniger gut leistungsfähig. Kardial sei er kompensiert. Die
Echokardiographie zeige normale Herzhöhlen mit einer mittelschwer
eingeschränkten, linksventrikulären Funktion bei den bekannten Kinetikstörungen
der antero-septalen Wandabschnitte. Im Belastungstest zeige sich eine leicht eingeschränkte
körperliche Leistung mit Abbruch bei 110 Watt wegen allgemeiner Müdigkeit ohne
subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie. Rhythmusstörungen unter
Belastungen könnten keine dokumentiert werden. Im Vergleich zur letzten
Untersuchung im Oktober 2014 habe die körperliche Leistungsfähigkeit nicht
wesentlich abgenommen.
6.2.3
Das von der Beschwerdegegnerin
eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ wurde am
13.
Oktober 2016 (IV-Nr. 160.1) von Dr. med. M.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt für Kardiologie, Dr. med.
O.___, Facharzt für Neurologie, Dr. phil. P.___, Neuropsychologin, Dr. med. Q.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
und Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet.
Im kardiologischen Teilgutachten (IV-Nr.
160.
) hält Dr. med. N.___ fest, kardiologisch seien in der Familienanamnese
Herzinfarkte beider Elternteile bekannt. Der Beschwerdeführer selber habe am 2.
Februar 2006 einen akuten Vorderwandinfarkt erlitten. In der Folge seien der
proximale und distale RIVA gestentet worden. Am 18. November 2009 habe es wegen
persistierender Beschwerden eine erneute Koronarangiographie mit Dilatation der
Circumflexa und des ersten Marginalastes gegeben. Am 11. November 2010
habe es wiederum eine Koronarangiographie gegeben, mit erneutem Stenting des
proximalen RIVA. Bei persistierenden Beschwerden am 8. Juni 2012 habe man eine
erneute Koronarangiographie gemacht, mit gutem Ergebnis der gestenteten Areale
bei weiterhin koronarer Gefässerkrankung. 2014 habe es eine erneute PTCA und
Stenting gegeben. In der Fahrrad-Ergonometrie habe der Beschwerdeführer bis 150
Watt geleistet im Sinne von 79 % seines Solls mit Abbruch wegen Beinschwäche
und Schwindel. Im Begleit-EKG hätten sich keine signifikanten Ischämiezeichen
und keine Arrhythmen gezeigt. Sauerstoffsättigung, Blutdruck und Puls seien
normal gewesen. In der Echokardiographie zeige sich ein leicht dilatierter
linker Ventrikel mit antero-septal-apikaler Hypo- / Akinesie bei globaler
Auswurfsfraktion von 45 % und eine diastolische Relaxationsstörung Grad
II. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an den Vorderwandinfarkt
kardiologisch sehr gut betreut worden. Es seien mittels wiederholter
Herzkatheteruntersuchungen alle möglichen Dilatationen und Stents durchgeführt
worden. Es bestehe seit dem Infarkt 2006 trotz ausgebauter medikamentöser
Therapie eine progrediente koronare Herzkrankheit. Es seien folgende Diagnosen
zu stellen:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
koronare Dreigefässerkrankung
mit
Status nach akutem
Vorderwandinfarkt am 2. Februar 2006
Status nach PCTA und
Stenting-Interventionen 2006 / 2009 / 2010 / 2014
Mittelschwere eingeschränkte
linksventrikuläre Auswurfsfraktion (EF 45 %)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
karidiovaskuläres
Risikoprofil mit
o familiärer Belastung
o Dyslipidämie
o positiven Antiphospholipid-Antikörpern
o Adipositas
o mangelnder Bewegung
o negativem Stress
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Maschinenführer sei aus kardiologischer Sicht mit 50 % zu
veranschlagen, wobei schwere körperliche Arbeiten mit Tragen von Lasten über 15
kg zu vermeiden seien. Dies gelte ab dem 2. Februar 2006. In einer leichten,
vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei bei positiver Motivation eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit bis 70 % vorstellbar. Zu früheren kardiologischen
Einschätzungen hält der Gutachter fest, er könne die Einschätzungen,
insbesondere diejenige von Dr. med. G.___ von 2010 mit einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten unterstützen. Eine
Diskrepanz bestehe bei der bei ihm in der Untersuchung gegebenen besseren
Belastbarkeit bis 150 Watt.
Im Rahmen einer weiteren gutachterlichen
Stellungnahme vom 31. März 2016 (IV-Nr. 165) auf Rückfrage des RAD legte Dr.
med. N.___ dar, die Formulierung «bei positiver Motivation» sei nur als im
besten Fall mögliche Zielvorgabe zu werten. Real bestehe in Bezug auf die
kardiologischen Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Von einer
Verbesserung der medizinischen Situation seit der Rentenzusprache 2011 könne
aus kardialer Sicht nicht ausgegangen werden. Es handle sich um eine
progrediente koronare Herzkrankheit, wobei in jeder Situation wieder mit
Dilatationen und Stents die Situation habe stabilisiert werden können.
6.3
Das kardiologische Teilgutachten
ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als beweiswertig zu erachten.
Das polydisziplinäre Hauptgutachten (IV-Nr. 160.1), welches eine
umfassende Zusammenfassung der Aktenlage enthält, wurde vom kardiologischen
Experten mitunterzeichnet. Er kannte diese damit und es ist nicht ersichtlich,
weshalb diese in seinem Teilgutachten noch einmal hätte wiedergegeben werden müssen.
Das Gleiche gilt für die subjektiv geklagten Beschwerden. Die vorgenommene
Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Zudem widerspricht sie gerade
nicht der Einschätzung von Dr. med. G.___ vom 3. Oktober 2017, gemäss welcher
aus kardiologischer Sicht sei 2011 von keiner Verbesserung des
Gesundheitszustandes auszugehen sei. Genau die gleiche Einschätzung hat Dr. med.
N.___ in der Stellungnahme vom 31. März 2016 getroffen.
6.4
Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom
13.
Oktober 2016 ab und geht gestützt auf die darin vorgenommene
polydisziplinäre Beurteilung davon aus, dass sich die kardiale Situation durch
therapeutische Interventionen verbessert habe, da im Gutachten die
Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht mit 50 % veranschlagt werde. Dem
steht die explizite Aussage des kardiologischen Gutachters in der Stellungnahme
vom 31. März 2016 (IV-Nr. 165) entgegen, wonach sich die kardiale Situation
seit der Rentenzusprache 2011 nicht verbessert habe. Da im kardiologischen
Teilgutachten festgehalten wird, dass die Einschätzung von Dr. med. G.___ aus
dem Jahr 2010 (IV-Nr. 75) mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte
Tätigkeiten geteilt werde und auch im Rahmen der Begutachtung eine solche
attestiert wurde (IV-Nr. 160.3 S. 3 Ziff. IX), ist davon auszugehen, dass sich
die Aussage über den unveränderten Gesundheitszustand auf diesen Zustand
bezieht. Der nach der koronaren Herzerkrankung bestehende «Normal-« oder
«Residualzustand» liess wie von Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 20. April
2010.
(IV-Nr. 75) beschrieben eine 50%ige Arbeitstätigkeit in einer
Verweistätigkeit zu. Die von Dr. med. G.___ im Bericht vom 30. Dezember
2010.
dargelegte weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die zur Rentenzusprache führte, beschreibt
vor diesem Hintergrund eine Situation nach akuter Verschlechterung, die jedoch
behandelt werden konnte. Andererseits ist davon auszugehen, dass der
Normalzustand zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 29. Juli 2011 wieder
erreicht war. Nicht anders kann die aktuelle gutachterliche Aussage von Dr. med.
N.___ vom 31. März 2016 über den seit 2011 unveränderten Zustand verstanden
werden. Weiter wird gutachterlich festgehalten, dass die koronare Herzkrankheit
insgesamt progredient verläuft. Insofern ist allgemein gesehen eher von einer stetigen
Verschlechterung als von einer Verbesserung des kardiologischen
Gesundheitzustandes auszugehen. Insgesamt zeigt sich, dass eine Verbesserung
der kardiologischen Situation, die zur damaligen Rentenzusprache geführt hat,
nicht ausgewiesen ist und damit kein Revisionsgrund vorliegt. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Rente zu Unrecht herabgesetzt.
7.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln
erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.
Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein
unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt
führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen
Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden
Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar
2012.
E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils mit
Verweisen).
Im vorliegenden Fall stützte sich die
Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 29. Juli 2011 auf
die in Ziff. 6.1 vorstehend genannten medizinischen Berichterstattungen, die
von einem RAD-Arzt gewürdigt wurden. Dr. med. G.___ hatte sich im bereits
vielerorts erwähnten Bericht vom 30. Dezember 2010 über eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geäussert. Diese Einschätzung wurde vom RAD-Arzt als
nachvollziehbar erachtet und übernommen (IV-Nr. 97). Vor diesem Hintergrund
kann nicht gesagt werden, dass die damalige Sachverhaltsfeststellung und die
daraus resultierende Zusprechung einer ganzen Rente zweifellos unrichtig
gewesen wären. Damit liegt auch kein Wiedererwägungsgrund vor, der eine
Herabsetzung der Rente rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist damit
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang steht
dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz
auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am
9.
August 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 49 ff.), in
welcher er einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden geltend macht. Dies erscheint
angesichts des Aktenumfangs und in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses angemessen. Zu streichen ist lediglich der Kanzleiaufwand von
0,75 Stunden, der im Stundenansatz bereits inbegriffen ist und daher
praxisgemäss nicht separat vergütet wird (Versand der Beschwerde und der Kopie
für den Beschwerdeführer: 10 Minuten; Weiterleitung von Schreiben des Gerichts
an den Beschwerdeführer: 4 x 5 Minuten; Einreichung der Kostennote: 15 Minuten).
Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 14,25 Stunden (zu CHF 250.00).
Zuzüglich Auslagen von CHF 95.00 und Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt sich
eine Parteientschädigung von CHF 3'939.15, die die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu bezahlen hat.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Februar 2018 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher, eine Parteientschädigung
CHF 3'939.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann