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Entscheid

VSBES.2018.104

Unfallversicherung

23. Januar 2020Deutsch31 min

ärztlichen Behandlungen, u.a. einer Radiusköpfchenresektion an jedem Ellbogen, sprach

Source so.ch

Urteil vom 23. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1957, war bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am

20. September 1987 am rechten Ellbogen sowie am 29. September 1989 am

linken Ellbogen jeweils eine Radiusköpfchenfraktur zuzog (s. Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nrn. I/2 und I/4 sowie I/31). Nach verschiedenen

ärztlichen Behandlungen, u.a. einer Radiusköpfchenresektion an jedem Ellbogen, sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März

1996 ab 1. Juni 1993 eine Invalidenrente zu (Suva-Nr. II/164). Sie ging

dabei von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % aus, was sie im Einspracheentscheid

vom 12. Dezember 1997 bestätigte (Suva-Nr. II/197).

1.2 Der Beschwerdeführer meldete am

16. Dezember 1999 bezüglich des Unfalls vom 20. September 1987 einen Rückfall (Suva-Nr.

II/200). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2002, dass sich

an der seit 1. Juni 1993 ausgerichteten Rente von 10 % nichts ändere. Sie

begründete dies damit, dass sich die Unfallfolgen an beiden Ellbogen seit

Rentenbeginn nicht verschlimmert hätten. Die psychogenen Beschwerden wiederum

seien nicht adäquat kausal zum Unfallereignis (Suva-Nr. II/233). Die

dagegen erhobene Einsprache wurde am 23. August 2004 abgewiesen (s. unter Suva-Nr.

II/250), was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

mit Urteil vom 24. Februar 2006 schützte (Verfahren VSBES.2004.378, a.a.O.).

1.3 Von ärztlicher Seite wurde am 4.

Oktober 2005 und 25. Januar 2006 bezüglich beider Ellbogen ein Rückfall geltend

gemacht (Suva-Nr. III/255 f.). Mit Verfügung vom 14. November 2006 lehnte es die

Beschwerdegegnerin ab, über die laufende Rente hinaus weitere Leistungen zu

erbringen, da sich weder die Unfallfolgen verschlimmert hätten noch die Wiederaufnahme

einer ärztlichen Behandlung angezeigt sei (Suva-Nr. III/281). Die dagegen

erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Juni 2008

ab (Suva-Nr. III/301), was das Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. April

2009 bestätigte (Verfahren VSBES.2008.220, Suva-Nr. III/302).

1.4 Am 29. Juni 2015 meldete der

Beschwerdeführer erneut einen Rückfall, da sich die Beschwerden an beiden Ellbogen

verschlimmert hätten (Suva-Nr. IV/338). Später machte er ausserdem Beschwerden

an der linken und rechten Schulter geltend. Die Beschwerdegegnerin lehnte es

mit Verfügung vom 22. Juni 2017 ab, die laufende Rente zu revidieren und / oder

für die Schulterbeschwerden Leistungen zu erbringen (Suva-Nr. V/399). Das

Zumutbarkeitsprofil habe sich in Bezug auf die unfallbedingten Beschwerden an

den beiden Ellbogen seit der Berentung nicht verändert. Eine Wiederaufnahme der

ärztlichen Behandlung sei nicht angezeigt. Zwischen dem Unfallereignis vom 29.

September 1989 und den Beschwerden an der rechten Schulter sei kein

Kausalzusammenhang erstellt. Was die Beschwerden an der linken Schulter angehe,

so sei der Beschwerdeführer zur Zeit des fraglichen Unfalls vom 12. Juli 2010

nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert gewesen. Die dagegen erhobene

Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. Februar 2018 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 13. April 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 17 ff.):

1. Die Verfügung und der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin werden vollumfänglich aufgehoben und

die IV-Rente des Beschwerdeführers von derweil 10 % nach Massgabe

nachstehender Erwägungen auf mindestens 40 % erhöht.

2. Anordnung eines polydisziplinären,

eventuell monodisziplinären, orthopädischen Gutachtens zwecks Feststellung des

aktuellen Grades der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers im

angestammten Beruf (Metzger) und in einer angepassten Tätigkeit ohne

Lastentragen.

3. Für die aussergerichtlichen, vorinstanzlichen

und gerichtlichen Bemühungen wird dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung

von insgesamt CHF 8'000.00 (exkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Weiter lässt der Beschwerdeführer am 16.

April 2018 die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (A.S. 28 f.). Dieses

Gesuch ergänzt er am 14. Februar 2019 (A.S. 58 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 34 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 30. Mai 2018 an seinen Beschwerdebegehren fest, wobei er ergänzt, unter

Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege sei ihm eine Prozessentschädigung

über insgesamt CHF 10'500.00 (exkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen)

zuzusprechen (A.S. 45 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum bekräftigt mit

Duplik vom 25. Juni 2018 ihr in der Beschwerdeantwort gestelltes Rechtsbegehren

(A.S. 54 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 14. Februar 2019 weitere Belege sowie eine

Kostennote ein (A.S. 58 ff.). Diese Eingaben gehen zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 76).

Der Präsident des Versicherungsgerichts

gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt J. Mischa Mensik

als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 76).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die laufende

Rente des Beschwerdeführers zu erhöhen.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 28. Februar 2018 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom

25.

September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für Unfallereignisse von 1987 und

1989.

strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick

auf Rückfälle und Spätfolgen zu diesen Unfällen (vgl. Matthias Kradolfer

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist

die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat

sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Revisionsbegründend kann insbesondere eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder seiner erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V

343.

E. 3.5 S. 349 f.). Im Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung dann

als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert

(BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4.

Aufl., Zürich 2012, S. 55). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht,

um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter

ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der

Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung

schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem

aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die

Adäquanz, als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers, im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142).

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der

versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs

muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.

Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu

verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte

Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte

Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also

dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne

Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung,

die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40).

2.2.4

Die Unfallversicherung gewährt auch

für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 25). Bei einem

Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht

ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen

werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt

der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Lasten

aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern

2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche

Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung

ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für

den adäquaten Kausalzusammenhang wiederum geltend die gleichen Kriterien wie

beim ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von

Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten

Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N

44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls

zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold,

a.a.O., Art. 6 N 92).

2.3

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Als die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Juni 1993 eine Rente von 10 %

zusprach (s. Suva-Nrn. II/164 + 197), stellte sie auf die folgenden Berichte des

Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___ ab:

· 20. Dezember 1995 (Suva-Nr. I/151): Der

Beschwerdeführer klage über starke, wenn nicht stärkste Schmerzen am rechten

Ellbogen, weshalb er sich als unfähig ansehe, auch leichteste Arbeiten zu

verrichten. Es liege eine unfallbedingte Belastungsintoleranz des rechten und

linken Ellbogens vor. Die Restbeschwerden würden aber auf Grund des aktuellen

Zustands zu stark betont. Der rechte Ellbogen sei reizlos und die Beschwerden

seien mit diesem Befund schwer zu erklären. Eine eher leichtere Tätigkeit ohne

exquisite Monotonie sei ganztägig zumutbar. Von monotonen Greifarbeiten mit der

rechten Hand sei der Beschwerdeführer zu dispensieren, doch seien gelegentliche

Kraftarbeiten rechts nicht ausgeschlossen. Die obere Grenze für das Tragen von

Lasten liege bei zehn bis 15 kg. Arbeiten in der Höhe, auf Leitern und gefährlichen

Gerüsten (mit der Notwendigkeit, sich mit einer Hand zu halten und mit der

anderen zu arbeiten), seien ungeeignet. Im Moment seien keine weiteren

therapeutischen Massnahmen erforderlich.

· 8. Oktober 1997 (Suva-Nr. II/193): Der

Beschwerdeführer gebe starke Schmerzen sowohl im rechten als auch im linken

Ellbogen an, obwohl der klinische Zustand beidseits reizlos sei sowie freie

funktionelle Verhältnisse und eine gute Muskulatur vorlägen. Am

Zumutbarkeitsprofil vom 20. Dezember 1995 sei festzuhalten. Es kämen viele

mittelschwere Arbeiten in der Industrie in Frage.

3.1.2

Bei der Rentenbestätigung vom 8.

Juli 2002 / 23. August 2004 (Suva-Nrn. II/233 + 250) folgte die

Beschwerdegegnerin ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie FMH. Dieser hielt nach der Untersuchung vom 3. Juli 2002 fest

(Suva-Nr. II/232), gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober

1997.

ergäben sich klinisch und radiologisch keine neuen Erkenntnisse. Die

psychiatrische Problematik (welche die Invalidenversicherung zur Ausrichtung

einer ganzen Rente veranlasst habe, in der Unfallversicherung aber ein

juristisches Adäquanzproblem darstelle) sei nicht zu berücksichtigen. Eine somatische

Verschlimmerung sei nicht nachweisbar, am rechten Ellbogen sei sogar eine

objektive Verbesserung eingetreten. Bei einem identischen körperlichen Befund

ändere sich selbstverständlich auch nichts an der zumutbaren Arbeitsfähigkeit,

d.h. der Beschwerdeführer sei nach wie vor arbeitsfähig im Rahmen der

bestehenden Rente. Weitere Behandlungen seien weder notwendig noch sinnvoll.

3.1.3

Als die Beschwerdegegnerin die

laufende Rente am 14. November 2006 / 25. Juni 2008 letztmals

unverändert bestätigte (Suva-Nrn. III/281 + 301), stützte sie sich

einmal auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 18. Juli

2006.

(Suva-Nr. III/264). Danach berichtete der Beschwerdeführer über starke Beschwerden

in beiden Ellbogen. Es handle sich um Restbeschwerden nach beidseitiger Radiusköpfchenresektion

mit Entwicklung einer posttraumatischen Ellbogenarthrose. Psychisch lägen, laut

Gutachten im IV-Verfahren vom 6. Mai 2000 (s. Suva-Nr. II/223), eine

chronifizierte neurotische Fehlverarbeitung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

sowie eine psychosoziale Stresssituation bei Langzeitarbeitslosigkeit vor. Die

in mehreren medizinischen Berichten erwähnte Diskrepanz zwischen der

Schmerzempfindung und dem klinischen Befund sei auch heute festzustellen. Die

Ellbogen seien im Moment reizlos. Die Verletzungsart, die notwendig gewordenen

Operationen sowie die posttraumatische Arthrose liessen eine gewisse

Belastungsintoleranz beider Ellbogen vermuten. Das Ausmass der Beschwerden mit

der subjektiven Einschätzung einer vollen Erwerbsunfähigkeit korreliere aber

nicht mit dem Befund. Man könne annehmen, dass die fehlende Arbeitsmotivation

und die somatoforme Schmerzstörung für die bestehende Invalidität verantwortlich

seien. Aus versicherungsärztlicher Sicht seien keine weiteren Behandlungen mehr

zu übernehmen, da sämtliche bisherigen Versuche subjektiv zu keiner Besserung geführt

hätten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei die Situation gleich wie bei den

früheren Beurteilungen. Er, der Kreisarzt, sei nach wie vor der Überzeugung,

dass dem Beschwerdeführer mit dem aktuellen klinischen und röntgenologischen

Befund leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztägig zumutbar seien. Diese

Einschätzung berücksichtige nur die somatischen Unfallrestfolgen. Der laufende

Rückfall könne sowohl für den rechten wie auch für den linken Ellbogen

abgeschlossen werden. Gestützt auf den aktuellen sehr günstigen Zustand sei von

weiteren somatisch orientierten Therapien keine wesentliche Besserung zu

erwarten.

Dr. med. C.___ erklärte nach der Untersuchung

vom 7. November 2006 (Suva-Nr. III/280), gegenüber den Untersuchungen vom

3.

Juli 2002 und 20. Mai 2003 lasse sich an keinem der beiden Ellbogen eine

erhebliche Verschlimmerung feststellen, weder klinisch noch radiologisch. Objektiv

seien die Ellbogen reizlos und weitgehend frei beweglich. Neurologische

Ausfälle seien erneut ausgeschlossen worden. Das Ausmass der Beschwerden sei

körperlich nicht ausreichend erklärbar, sondern entspreche weiterhin der

somatoformen Schmerzstörung. Die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Juli

2006.

sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Zumutbarkeit bleibe unverändert,

weitere körperliche Behandlungen seien weder notwendig noch sinnvoll.

3.2

Als es die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. V/399) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 28. Februar 2018 ablehnte, eine höhere Rente auszurichten, stützte sie

sich auf die beiden folgenden kreisärztlichen Stellungnahmen:

3.2.1

Anlässlich der

Untersuchung vom 6. Februar 2017 (Suva-Nr. IV/379) stellte Dr. med. D.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, folgende Diagnosen (S. 4):

· Posttraumatische Ellbogenarthrose rechts

mit / bei

-

Status nach konservativ

behandelter Radiusköpfchenfraktur (1987)

-

Status nach

Radiusköpfchenresektion und Entfernung Gelenkkörper (2001)

-

Status nach Nachresektion

des Radiusstumpfes bei persistierenden Schmerzen

· Posttraumatische Ellbogenarthrose links mit

/ bei

-

Status nach

Radiusköpfchenfraktur links (1989).

-

Status nach

Radiusköpfchenresektion links (1990).

-

Status nach

Zuggurtungsosteosynthese einer mehrfragmentären Olecranonfraktur links (2005).

Der Beschwerdeführer gebe an, es

bestünden Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens, welche seit vielen Jahren

weitgehend unverändert und therapieresistent seien. Die Schmerzen würden rechts

bis in die Finger ulnarseitig sowie in die Schulter und zum rechten Ohr

ausstrahlen. Das Tragen von Gegenständen sei nur schwer möglich. Der Beschwerdeführer

beschreibe eine Angst vor Blockaden im Bereich des rechten Ellbogens, welche

aber in letzter Zeit nicht aufgetreten seien. Seitens des linken Ellbogens seien

die Beschwerden ähnlich, jedoch nicht derart ausgeprägt. Bei Bedarf nehme der

Beschwerdeführer Celecoxib und Zaldiar. Gegenwärtig finde keine Physiotherapie

statt (S. 3).

Aktuell bestehe ein sehr gutes

Bewegungsausmass. Dieses könne durch die diskutierte Implantation einer

Ellbogenprothese nicht substantiell verbessert werden, da eine solche nicht

sehr belastbar sei. Unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumentationen

sowie der klinischen Untersuchung sei eine leichte Arbeit ganztägig möglich. Bezüglich

der beiden Arme bestünden folgende Einschränkungen: Eine exquisite Monotonie sowie

Tätigkeiten an vibrierenden und schlagenden Maschinen kämen nicht in Frage.

Arbeiten in der Höhe (mit der Notwendigkeit, sich mit einer Hand zu halten und

mit der anderen zu arbeiten) seien ungeeignet, was Tätigkeiten auf Leitern oder

Gerüsten praktisch ausschliesse. Insgesamt seien Arbeiten wie anlässlich der

letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2006 (s. dazu E. II. 3.1.3

hiervor) unverändert möglich. Die geltend gemachten Beschwerden der rechten

Schulter stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit

den Unfallereignissen, welche zu den beiden Radiusköpfchenverletzungen geführt

hätten (S. 4).

3.2.2

In ihrer Beurteilung vom 4. Mai

2017.

(Suva-Nr. V/394) führte die Kreisärztin Dr. med. D.___ aus, im Jahr

2015.

werde erstmals, durch Dr. med. E.___, die Diagnose von Schulter-Arm-Schmerzen

rechts bei Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleinster PASTA-Läsion,

Begleitbursitis subacromialis und kleiner Oberrandläsion Subscapularis sowie

AC-Gelenkarthropathie erwähnt. Wenn während mehr als 20 Jahren keine Schulterbeschwerden

medizinisch dokumentiert worden seien, so müsse man davon ausgehen, dass kein

Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestehe, welches zu den beiden

Ellbogenverletzungen geführt habe. Bei einer Kausalität wäre innerhalb eines

zeitlich kurzen Intervalls eine abklärungsbedürftige Klinik mit entsprechenden

Schulterschmerzen und entsprechendem Funktionsausfall aufgetreten, was nicht

der Fall gewesen sei. Folglich bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

kein Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1989 (S. 3).

3.3

Es besteht kein Anlass, am

Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Februar / 4. Mai 2017 zu

zweifeln, erfüllt diese doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Bei

der Kreisärztin Dr. med. D.___ handelt es sich um eine Fachärztin für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, d.h. sie verfügt über die

erforderliche Kompetenz, um den vorliegenden medizinischen Sachverhalt fundiert

zu würdigen. Die Kreisärztin nahm weiter die Vorakten zur Kenntnis, gab dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern, und

führte eine gründliche klinische Untersuchung durch. Ihre Schlussfolgerungen sind

überzeugend:

3.3.1

Vor dem Hintergrund der objektiven

Untersuchungsergebnisse erscheint es als nachvollziehbar, wenn die Kreisärztin davon

ausgeht, dass sich die Ellbogenbeschwerden nicht verschlimmert haben und nach

wie vor dasselbe Zumutbarkeitsprofil gilt, wie es Dr. med. B.___ im Jahr 2006,

vor der letzten Überprüfung der Rente, festgelegt hatte (s. E. II. 3.1.3

hiervor). Für die vorhergehende Zeit wiederum geht aus den Urteilen des

Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2006 und 29. April 2009 hervor, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit dessen

Arbeitsfähigkeit seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht in einer Weise

verändert haben, welche für den Rentenanspruch relevant wäre (s. Suva-Nr. II/250

E. II. 8 sowie Nr. III/302 E. II. 7). Dies korrespondiert denn auch

mit der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Kreisärztin, die Situation

sei schon seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert (s. E. II. 3.2.1

hiervor).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, in seinem Bericht vom 2. Mai 2017 (Suva-Nr. V/396)

die kreisärztliche Beurteilung als zutreffend ansieht und leichte körperliche

Tätigkeiten ebenfalls als ganztags zumutbar erachtet. Diese Übereinstimmung

stärkt den Beweiswert der Einschätzung von Dr. med. D.___ zusätzlich.

3.3.2

Was die Schulterbeschwerden

angeht, so begründet die Kreisärztin den fehlenden Kausalzusammenhang mit den Unfällen

von 1987 resp. 1989 schlüssig damit, dass nach diesen Ereignissen mehr als 20

Jahre vergangen seien, bis erstmals Schulterbeschwerden ärztlich festgestellt

worden seien; falls damals tatsächlich die Schultern verletzt worden wären, so

hätten sich wenig später entsprechende Symptome zeigen müssen. Bestätigt wird

diese Auffassung durch Dr. med. F.___, der ebenfalls davon ausgeht, dass

sich die Schulterbeschwerden nicht auf die besagten Unfälle zurückführen lassen

(Suva-Nr. V/396). Im Übrigen ist daran festzuhalten, dass sich der Unfall vom

12.

Juli 2010, der die linke Schulter betraf (s. a.a.O.), zu einem

Zeitpunkt ereignete, als der Beschwerdeführer nicht bei der Beschwerdegegnerin

versichert war, d.h. insoweit besteht von vornherein keine Leistungspflicht.

3.4

Die Kritik des Beschwerdeführers

am Einspracheentscheid und an der kreisärztlichen Beurteilung, auf welche sich

der Entscheid stützt, dringt nicht durch.

3.4.1

Der Beschwerdeführer rügt einmal,

der angefochtene Einspracheentscheid begnüge sich damit, die Akten wiederzugeben,

anstatt auf die von ihm vorgebrachten Einwände einzugehen. Eine Missachtung des

rechtlichen Gehörs durch eine unzureichende Begründung liegt indes nicht vor.

Die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit sämtlichen

Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen. Es genügt vielmehr, dass sich dem

Einspracheentscheid die wesentlichen Überlegungen entnehmen lassen, auf welche die

Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abstellte (s. dazu die Erwägungen

unter A.S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den

Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten (BGE 124 V 180

E. 1a S. 181).

3.4.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, dass die Beurteilung der

Kreisärztin im Widerspruch zu den verschiedenen Berichten der

Universitätsklinik G.___ stehe:

· 20. Mai 2015 (Suva-Nr. IV/330): Neben

der bekannten posttraumatischen Arthrose an beiden Ellbogen wurde neu eine

leichte axonale Neuropathie des rechten N. ulnaris ohne Denervierungszeichen oder

Hinweise auf ein Engpasssyndrom diagnostiziert. Eine länger zurückliegende sehr

diskrete Schädigung der Plexusanteile oder radikulär C8/T1 sei nicht

auszuschliessen. Der Beschwerdeführer berichte über Zervikobrachialgien rechts,

welche ohne scharfen Beginn über den lateralen Oberarm und dorso-lateralen

Unterarm ausstrahlten. Regelrechte Ausfälle von Gefühl oder Kraft würden nicht

angegeben; im Gefühl gestört seien die beiden äusseren Finger rechts. Geplant

sei eine Prothese des rechten Ellbogens.

· 25. Juni 2015 (Suva-Nr. IV/337): Der

Beschwerdeführer leide vor allem unter Schmerzen im rechten Ellbogen, zudem an

ausstrahlenden Schmerzen, die am ehesten dem Dermatom C8 entsprächen. Im MRI

der Halswirbelsäule finde sich kein morphologisches Korrelat für die

Beschwerden. Es ergäben sich keine wirbelsäulenchirurgischen Möglichkeiten, um

die Beschwerden anzugehen.

· 12. August 2015 (Suva-Nr. IV/339): Im

Bereich der Wirbelsäule finde sich für die beschriebene Beschwerdesymptomatik keine

Ursache. Der Beschwerdeführer berichte über persistierende Schmerzen, vor allem

im Ellbogenbereich lokalisiert mit Ausstrahlung nach distal und proximal im

Schulterbereich. Bezüglich der Hauptschmerzen im Ellbogenbereich sei der Beschwerdeführer

momentan wenig eingeschränkt. Infiltrationen hätten keine Besserung bewirkt,

weshalb man hinsichtlich einer Ellbogenprothese zurückhaltend sei. Bei der

Schulteruntersuchung zeige sich ein Druckschmerz im Bereich des AC-Gelenkes.

Eine subacromiale oder glenohumerale Pathologie als Ursache der

Ellbogenschmerzen lasse sich klinisch nicht aufzeigen, sollte aber ausgeschlossen

werden. Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen des AC-Gelenkes blieben ohne

Wirkung (s. Suva-Nr. IV/351).

· 20. Januar 2016 (Suva-Nr. IV/354): Neu

wurden Schulter-Armschmerzen rechts diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide

unter einer langjährigen Schmerzsymptomatik am rechten Arm bei bekannter

posttraumatischer Arthrose des rechten Ellbogens. Er berichte, seit einem

Unfall im Jahr 1987 stets Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens verspürt

zu haben. Auch die erfolgten Operationen hätten keine wesentliche Besserung

gebracht. Der Schmerz am rechten Arm bestehe lateral am Ellbogen, strahle in

den ulnaren Unterarm, in den Klein- und Ringfinger sowie nach proximal über die

Schulter bis lateral zum Hals aus. Der Beschwerdeführer verspüre eine Schwäche

im gesamten rechten Arm, ausserdem zeitweise Kribbelparästhesien im distalen

ulnaren Unterarm sowie im Klein- und Ringfinger rechts. Klinisch zeigten sich

keine Hinweise auf ein akutes radikuläres Ausfallsyndrom.

· 1. Februar 2017 (Suva-Nr. IV/377): Neu

wurde der Verdacht auf eine Ruptur der Subscapularissehne rechts bei

vorbekannter Tendinopathie der Subscapularis- und Supraspinatussehne diagnostiziert.

Der Beschwerdeführer berichte, dass seitens der bekannten Ulnarisproblematik

und der bekannten Ellbogenarthrose die Situation seit der letzten Untersuchung

vom Mai 2016 unverändert sei. Deutlich schlechter seien die

Schulterbeschwerden. Insbesondere die Schmerzsituation sei störend, aber auch

die Beweglichkeit sei zunehmend eingeschränkt. Seitens der Ellbogenarthrose und

der N. ulnaris-Neuropathie zeige sich ein stabiler Verlauf ohne

Verschlechterungszeichen. Der Leidensdruck sei diesbezüglich weiterhin zu

gering, um hier eine Ellbogen-Arthroplastik durchzuführen.

· 6. März 2017 (Suva-Nr. IV/382): Beim Beschwerdeführer

bestehe eine schmerzhafte Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter

Bicepstendinopathie, welche zu einer Kraftminderung und Bewegungseinschränkung

führe. In der Folge wurde am 19. Mai 2017 eine Schulterarthroskopie

durchgeführt (s. unter Suva-Nr. V/404).

· 14. Juli 2017 (unter Suva-Nr. V/403): Die

klinischen, radiologischen und intraoperativen Befunde erlaubten keine sichere

Aussage darüber, ob die Subscapularisruptur eine Unfallfolge oder

krankheitsbedingt sei. Angesichts des ausgeprägten intraoperativen Befundes mit

kompletter Ruptur könne eher von einem Unfallgeschehen ausgegangen werden, auch

wenn sich dies nicht mit letzter Sicherheit attestieren lasse. Ab dem 50.

Lebensjahr entstünden Läsionen der Rotatorenmanschette eher auf Grund einer

Degeneration, doch seien degenerative Läsionen selten komplette Rupturen der

Subscapularissehne, wie man es hier angetroffen habe.

· 16. Oktober 2017 (Suva-Nr. V/405): Der postoperative

Verlauf nach der Arthroskopie des Schultergelenks und der Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

vom 19. Mai 2017 sei regelrecht. Insgesamt bleibe jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer

einerseits durch seine Schulterpathologie, aber andererseits auch durch seine

zusätzlichen Probleme bei beidseitiger posttraumatischer Ellbogenarthrose

sicherlich hochgradig eingeschränkt sei.

· 21. März 2018 (Suva-Nr. V/415): Die

Ellbogenbeschwerden seien unverändert. Der Beschwerdeführer sei für eine

mittelschwere bis schwere oder auch leichte körperliche Tätigkeit, bei der er die

Arme einsetzen müsste, zu 100 % arbeitsunfähig. Grund hierfür seien die langjährig

bekannten beidseitigen posttraumatischen Ellbogenarthrosen. Für die Festlegung

der Arbeitsfähigkeit sei eine orthopädische gutachterliche Untersuchung

notwendig.

Aus diesen Berichten kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn sie vermögen auch

keine geringfügigen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken. Die

besagten Berichte belegen nicht, dass sich die bekannte Problematik der Ellbogen

mit posttraumatischer Arthrose objektiv verschlechtert hat. Es fehlt hierzu an

einem Vergleich mit der früheren Beurteilung von Dr. med. B.___ aus dem

Jahr 2006, wie ihn die Kreisärztin Dr. med. D.___ vorgenommen hat.

Ausserdem hinterlassen die Berichte der Universitätsklinik keinen verlässlichen

Eindruck, sind doch die Angaben zur Situation der Ellbogen nicht kohärent: Diesbezüglich

ist zunächst von einer geringen Einschränkung (12. August 2015) und einem

stabilen Verlauf die Rede (1. Februar 2017), dann unvermittelt von einer

«sicherlich» hochgradigen Einschränkung (16. Oktober 2017), was wenig präzis

ist und eine nähere Begründung vermissen lässt. Eine detaillierte Darstellung

des Verlaufs, welche diesen Widerspruch allenfalls hätte ausräumen können,

unterblieb. Der Bericht vom 21. März 2018, welcher nach dem angefochtenen

Einspracheentscheid erging, attestierte dann zwar eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit, stellte dies aber ausdrücklich unter den Vorbehalt einer

orthopädischen Begutachtung. Eine solche Abklärung war indes bereits erfolgt,

nämlich durch die Kreisärztin Dr. med. D.___. Dies war den Ärzten der

Universitätsklinik G.___ offenbar nicht bekannt, weshalb sie sich damit auch

nicht auseinander setzen konnten.

Was den Kausalzusammenhang zwischen den

Schulterbeschwerden und den Unfällen von 1987 resp. 1989 betrifft, so bejaht

der Bericht der Universitätsklinik vom 14. Juli 2017 einen solchen

Zusammenhang. Dies überzeugt aber in keiner Weise: Einerseits ist dieser

Bericht zu wenig bestimmt, wenn er davon spricht, es dürfte sich «eher» um eine

Unfallfolge handeln. Auf den massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nimmt er keinen Bezug. Insgesamt entsteht so der Eindruck,

dass der postulierte Kausalzusammenhang nicht mehr als eine blosse Möglichkeit

darstellt. Andererseits legt der Bericht nirgends dar, warum nicht schon

zeitnah zu den Unfallereignissen Schulterbeschwerden auftraten, wenn eine

ursächliche Verbindung bestehen soll. Die einleuchtende Argumentation der

Kreisärztin, es sei zu viel Zeit vergangen, bis erstmals Schulterbeschwerden

erwähnt worden seien, wird somit nicht widerlegt.

3.4.3

Der Einwand des

Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe bei ihrer Untersuchung trotz seiner

schlechten Deutschkenntnisse keinen Dolmetscher beigezogen, verfängt nicht. Aus

dem entsprechenden Bericht vom 6. Februar 2017 ergeben sich keine Hinweise auf

Verständigungsschwierigkeiten. Die Kreisärztin war über das Beschwerdebild und

die Vorgeschichte offenkundig orientiert (s. Suva-Nr. IV/379). Im Vordergrund

standen die klinische Untersuchung sowie die Schmerzangaben des

Beschwerdeführers, wozu es – anders als bei einer psychiatrischen Exploration –

keiner vertieften Sprachkenntnisse bedurfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014

vom 2. Juni 2015 E. 4.1.2). Im Übrigen sahen auch die Ärzte der

Universitätsklinik G.___ keinen Anlass, bei den verschiedenen Untersuchungen

des Beschwerdeführers einen Dolmetscher beizuziehen, was ebenfalls gegen dessen

Notwendigkeit spricht.

Auch mit dem Hinweis, das Gespräch mit

der Kreisärztin habe nur ca. 15 Minuten gedauert, dringt der Beschwerdeführer

nicht durch. Zwar finden sich im Kreisarztbericht keine Angaben zur

Untersuchungsdauer. Nach der Rechtsprechung lässt sich jedoch kein genereller

Zeitrahmen für eine Untersuchung definieren (Urteil des Bundesgerichts

8C_464/2011 vom 9. März 2012 E. 5.2). Für den Aussagegehalt eines Arztberichts

kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist

in erster Linie, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis

schlüssig ist, was hier zutrifft. Es fehlen konkrete Hinweise dafür, dass sich

die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Kreisarztberichtes

ausgewirkt hat, dieser erscheint vielmehr von Umfang und Dichte her dem zu

beurteilenden Sachverhalt angemessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2018

vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 und 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1).

3.5

Zusammenfassend bestehen keinerlei

Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 6. Februar / 4.

Mai 2017. Diese geniesst vollen Beweiswert, so dass sich die vom

Beschwerdeführer begehrten weiteren Abklärungen erübrigen. Der kreisärztlichen

Beurteilung folgend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass hinsichtlich

der beiden Ellbogen keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist und

nach wie vor die früher festgesetzte Arbeitsunfähigkeit gilt, auf der die

laufende Rente von 10 % beruht. Somit gibt es keine Grundlage dafür, diese Rente

zu erhöhen. Andererseits besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein

Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen von 1987 und 1989 sowie den

aktuellen Schulterbeschwerden, weshalb dafür keine Leistungen erbracht werden

können. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.2

Da der Beschwerdeführer

unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

Die vom Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote vom 14. Februar 2019 (A.S. 74 f.) weist einen

Zeitaufwand von 16,75 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

· Ein Aufwand von 2,5 Stunden (inkl.

Vorbereitung) für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 6. Februar 2019 erscheint

als zu hoch, zumal sie erst nach dem doppelten Schriftenwechsel erfolgte. Diese

Position ist daher um eine Stunde auf einen angemessenen Aufwand von 1,5

Stunden zu kürzen.

· Nicht zu vergüten ist die Kenntnisnahme

von Verfügungen des Versicherungsgerichts, mit welchen weder ein Begehren des

Beschwerdeführers abgewiesen noch ihm eine Frist gesetzt wurde (3 x 0,1: 23.

und 24. April sowie 8. Juni 2018).

Somit verbleibt ein anrechenbarer

Zeitaufwand von 15,45 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen

Stundenansatz von CHF 180.00 sowie CHF 115.30 Auslagen und CHF 191.15

Mehrwertsteuer (7,7 %), eine armenrechtliche Entschädigung von CHF 3'119.30.

Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 832.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'951.30 mit dem

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik wird auf CHF

3'119.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

832.00 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann