VSBES.2018.104
Unfallversicherung
23. Januar 2020Deutsch31 min
ärztlichen Behandlungen, u.a. einer Radiusköpfchenresektion an jedem Ellbogen, sprach
Source so.ch
Urteil vom 23. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1957, war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am
20. September 1987 am rechten Ellbogen sowie am 29. September 1989 am
linken Ellbogen jeweils eine Radiusköpfchenfraktur zuzog (s. Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nrn. I/2 und I/4 sowie I/31). Nach verschiedenen
ärztlichen Behandlungen, u.a. einer Radiusköpfchenresektion an jedem Ellbogen, sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März
1996 ab 1. Juni 1993 eine Invalidenrente zu (Suva-Nr. II/164). Sie ging
dabei von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % aus, was sie im Einspracheentscheid
vom 12. Dezember 1997 bestätigte (Suva-Nr. II/197).
1.2 Der Beschwerdeführer meldete am
16. Dezember 1999 bezüglich des Unfalls vom 20. September 1987 einen Rückfall (Suva-Nr.
II/200). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2002, dass sich
an der seit 1. Juni 1993 ausgerichteten Rente von 10 % nichts ändere. Sie
begründete dies damit, dass sich die Unfallfolgen an beiden Ellbogen seit
Rentenbeginn nicht verschlimmert hätten. Die psychogenen Beschwerden wiederum
seien nicht adäquat kausal zum Unfallereignis (Suva-Nr. II/233). Die
dagegen erhobene Einsprache wurde am 23. August 2004 abgewiesen (s. unter Suva-Nr.
II/250), was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
mit Urteil vom 24. Februar 2006 schützte (Verfahren VSBES.2004.378, a.a.O.).
1.3 Von ärztlicher Seite wurde am 4.
Oktober 2005 und 25. Januar 2006 bezüglich beider Ellbogen ein Rückfall geltend
gemacht (Suva-Nr. III/255 f.). Mit Verfügung vom 14. November 2006 lehnte es die
Beschwerdegegnerin ab, über die laufende Rente hinaus weitere Leistungen zu
erbringen, da sich weder die Unfallfolgen verschlimmert hätten noch die Wiederaufnahme
einer ärztlichen Behandlung angezeigt sei (Suva-Nr. III/281). Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Juni 2008
ab (Suva-Nr. III/301), was das Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. April
2009 bestätigte (Verfahren VSBES.2008.220, Suva-Nr. III/302).
1.4 Am 29. Juni 2015 meldete der
Beschwerdeführer erneut einen Rückfall, da sich die Beschwerden an beiden Ellbogen
verschlimmert hätten (Suva-Nr. IV/338). Später machte er ausserdem Beschwerden
an der linken und rechten Schulter geltend. Die Beschwerdegegnerin lehnte es
mit Verfügung vom 22. Juni 2017 ab, die laufende Rente zu revidieren und / oder
für die Schulterbeschwerden Leistungen zu erbringen (Suva-Nr. V/399). Das
Zumutbarkeitsprofil habe sich in Bezug auf die unfallbedingten Beschwerden an
den beiden Ellbogen seit der Berentung nicht verändert. Eine Wiederaufnahme der
ärztlichen Behandlung sei nicht angezeigt. Zwischen dem Unfallereignis vom 29.
September 1989 und den Beschwerden an der rechten Schulter sei kein
Kausalzusammenhang erstellt. Was die Beschwerden an der linken Schulter angehe,
so sei der Beschwerdeführer zur Zeit des fraglichen Unfalls vom 12. Juli 2010
nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert gewesen. Die dagegen erhobene
Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. Februar 2018 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 13. April 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 17 ff.):
1. Die Verfügung und der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin werden vollumfänglich aufgehoben und
die IV-Rente des Beschwerdeführers von derweil 10 % nach Massgabe
nachstehender Erwägungen auf mindestens 40 % erhöht.
2. Anordnung eines polydisziplinären,
eventuell monodisziplinären, orthopädischen Gutachtens zwecks Feststellung des
aktuellen Grades der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers im
angestammten Beruf (Metzger) und in einer angepassten Tätigkeit ohne
Lastentragen.
3. Für die aussergerichtlichen, vorinstanzlichen
und gerichtlichen Bemühungen wird dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung
von insgesamt CHF 8'000.00 (exkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Weiter lässt der Beschwerdeführer am 16.
April 2018 die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (A.S. 28 f.). Dieses
Gesuch ergänzt er am 14. Februar 2019 (A.S. 58 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 34 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 30. Mai 2018 an seinen Beschwerdebegehren fest, wobei er ergänzt, unter
Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege sei ihm eine Prozessentschädigung
über insgesamt CHF 10'500.00 (exkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen)
zuzusprechen (A.S. 45 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum bekräftigt mit
Duplik vom 25. Juni 2018 ihr in der Beschwerdeantwort gestelltes Rechtsbegehren
(A.S. 54 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 14. Februar 2019 weitere Belege sowie eine
Kostennote ein (A.S. 58 ff.). Diese Eingaben gehen zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 76).
Der Präsident des Versicherungsgerichts
gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt J. Mischa Mensik
als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 76).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die laufende
Rente des Beschwerdeführers zu erhöhen.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 28. Februar 2018 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom
25.
September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für Unfallereignisse von 1987 und
1989.
strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick
auf Rückfälle und Spätfolgen zu diesen Unfällen (vgl. Matthias Kradolfer
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist
die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat
sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Revisionsbegründend kann insbesondere eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder seiner erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V
343.
E. 3.5 S. 349 f.). Im Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung dann
als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert
(BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4.
Aufl., Zürich 2012, S. 55). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht,
um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter
ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der
Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem
aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die
Adäquanz, als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers, im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142).
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der
versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs
muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.
Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu
verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte
Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte
Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also
dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne
Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40).
2.2.4
Die Unfallversicherung gewährt auch
für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 25). Bei einem
Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht
ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen
werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt
der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Lasten
aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern
2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche
Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung
ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für
den adäquaten Kausalzusammenhang wiederum geltend die gleichen Kriterien wie
beim ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).
Die Anerkennung eines Rückfalls oder von
Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten
Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N
44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls
zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold,
a.a.O., Art. 6 N 92).
2.3
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Als die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Juni 1993 eine Rente von 10 %
zusprach (s. Suva-Nrn. II/164 + 197), stellte sie auf die folgenden Berichte des
Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___ ab:
· 20. Dezember 1995 (Suva-Nr. I/151): Der
Beschwerdeführer klage über starke, wenn nicht stärkste Schmerzen am rechten
Ellbogen, weshalb er sich als unfähig ansehe, auch leichteste Arbeiten zu
verrichten. Es liege eine unfallbedingte Belastungsintoleranz des rechten und
linken Ellbogens vor. Die Restbeschwerden würden aber auf Grund des aktuellen
Zustands zu stark betont. Der rechte Ellbogen sei reizlos und die Beschwerden
seien mit diesem Befund schwer zu erklären. Eine eher leichtere Tätigkeit ohne
exquisite Monotonie sei ganztägig zumutbar. Von monotonen Greifarbeiten mit der
rechten Hand sei der Beschwerdeführer zu dispensieren, doch seien gelegentliche
Kraftarbeiten rechts nicht ausgeschlossen. Die obere Grenze für das Tragen von
Lasten liege bei zehn bis 15 kg. Arbeiten in der Höhe, auf Leitern und gefährlichen
Gerüsten (mit der Notwendigkeit, sich mit einer Hand zu halten und mit der
anderen zu arbeiten), seien ungeeignet. Im Moment seien keine weiteren
therapeutischen Massnahmen erforderlich.
· 8. Oktober 1997 (Suva-Nr. II/193): Der
Beschwerdeführer gebe starke Schmerzen sowohl im rechten als auch im linken
Ellbogen an, obwohl der klinische Zustand beidseits reizlos sei sowie freie
funktionelle Verhältnisse und eine gute Muskulatur vorlägen. Am
Zumutbarkeitsprofil vom 20. Dezember 1995 sei festzuhalten. Es kämen viele
mittelschwere Arbeiten in der Industrie in Frage.
3.1.2
Bei der Rentenbestätigung vom 8.
Juli 2002 / 23. August 2004 (Suva-Nrn. II/233 + 250) folgte die
Beschwerdegegnerin ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für
Chirurgie FMH. Dieser hielt nach der Untersuchung vom 3. Juli 2002 fest
(Suva-Nr. II/232), gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober
1997.
ergäben sich klinisch und radiologisch keine neuen Erkenntnisse. Die
psychiatrische Problematik (welche die Invalidenversicherung zur Ausrichtung
einer ganzen Rente veranlasst habe, in der Unfallversicherung aber ein
juristisches Adäquanzproblem darstelle) sei nicht zu berücksichtigen. Eine somatische
Verschlimmerung sei nicht nachweisbar, am rechten Ellbogen sei sogar eine
objektive Verbesserung eingetreten. Bei einem identischen körperlichen Befund
ändere sich selbstverständlich auch nichts an der zumutbaren Arbeitsfähigkeit,
d.h. der Beschwerdeführer sei nach wie vor arbeitsfähig im Rahmen der
bestehenden Rente. Weitere Behandlungen seien weder notwendig noch sinnvoll.
3.1.3
Als die Beschwerdegegnerin die
laufende Rente am 14. November 2006 / 25. Juni 2008 letztmals
unverändert bestätigte (Suva-Nrn. III/281 + 301), stützte sie sich
einmal auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 18. Juli
2006.
(Suva-Nr. III/264). Danach berichtete der Beschwerdeführer über starke Beschwerden
in beiden Ellbogen. Es handle sich um Restbeschwerden nach beidseitiger Radiusköpfchenresektion
mit Entwicklung einer posttraumatischen Ellbogenarthrose. Psychisch lägen, laut
Gutachten im IV-Verfahren vom 6. Mai 2000 (s. Suva-Nr. II/223), eine
chronifizierte neurotische Fehlverarbeitung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
sowie eine psychosoziale Stresssituation bei Langzeitarbeitslosigkeit vor. Die
in mehreren medizinischen Berichten erwähnte Diskrepanz zwischen der
Schmerzempfindung und dem klinischen Befund sei auch heute festzustellen. Die
Ellbogen seien im Moment reizlos. Die Verletzungsart, die notwendig gewordenen
Operationen sowie die posttraumatische Arthrose liessen eine gewisse
Belastungsintoleranz beider Ellbogen vermuten. Das Ausmass der Beschwerden mit
der subjektiven Einschätzung einer vollen Erwerbsunfähigkeit korreliere aber
nicht mit dem Befund. Man könne annehmen, dass die fehlende Arbeitsmotivation
und die somatoforme Schmerzstörung für die bestehende Invalidität verantwortlich
seien. Aus versicherungsärztlicher Sicht seien keine weiteren Behandlungen mehr
zu übernehmen, da sämtliche bisherigen Versuche subjektiv zu keiner Besserung geführt
hätten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei die Situation gleich wie bei den
früheren Beurteilungen. Er, der Kreisarzt, sei nach wie vor der Überzeugung,
dass dem Beschwerdeführer mit dem aktuellen klinischen und röntgenologischen
Befund leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztägig zumutbar seien. Diese
Einschätzung berücksichtige nur die somatischen Unfallrestfolgen. Der laufende
Rückfall könne sowohl für den rechten wie auch für den linken Ellbogen
abgeschlossen werden. Gestützt auf den aktuellen sehr günstigen Zustand sei von
weiteren somatisch orientierten Therapien keine wesentliche Besserung zu
erwarten.
Dr. med. C.___ erklärte nach der Untersuchung
vom 7. November 2006 (Suva-Nr. III/280), gegenüber den Untersuchungen vom
3.
Juli 2002 und 20. Mai 2003 lasse sich an keinem der beiden Ellbogen eine
erhebliche Verschlimmerung feststellen, weder klinisch noch radiologisch. Objektiv
seien die Ellbogen reizlos und weitgehend frei beweglich. Neurologische
Ausfälle seien erneut ausgeschlossen worden. Das Ausmass der Beschwerden sei
körperlich nicht ausreichend erklärbar, sondern entspreche weiterhin der
somatoformen Schmerzstörung. Die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Juli
2006.
sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Zumutbarkeit bleibe unverändert,
weitere körperliche Behandlungen seien weder notwendig noch sinnvoll.
3.2
Als es die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. V/399) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2018 ablehnte, eine höhere Rente auszurichten, stützte sie
sich auf die beiden folgenden kreisärztlichen Stellungnahmen:
3.2.1
Anlässlich der
Untersuchung vom 6. Februar 2017 (Suva-Nr. IV/379) stellte Dr. med. D.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, folgende Diagnosen (S. 4):
· Posttraumatische Ellbogenarthrose rechts
mit / bei
-
Status nach konservativ
behandelter Radiusköpfchenfraktur (1987)
-
Status nach
Radiusköpfchenresektion und Entfernung Gelenkkörper (2001)
-
Status nach Nachresektion
des Radiusstumpfes bei persistierenden Schmerzen
· Posttraumatische Ellbogenarthrose links mit
/ bei
-
Status nach
Radiusköpfchenfraktur links (1989).
-
Status nach
Radiusköpfchenresektion links (1990).
-
Status nach
Zuggurtungsosteosynthese einer mehrfragmentären Olecranonfraktur links (2005).
Der Beschwerdeführer gebe an, es
bestünden Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens, welche seit vielen Jahren
weitgehend unverändert und therapieresistent seien. Die Schmerzen würden rechts
bis in die Finger ulnarseitig sowie in die Schulter und zum rechten Ohr
ausstrahlen. Das Tragen von Gegenständen sei nur schwer möglich. Der Beschwerdeführer
beschreibe eine Angst vor Blockaden im Bereich des rechten Ellbogens, welche
aber in letzter Zeit nicht aufgetreten seien. Seitens des linken Ellbogens seien
die Beschwerden ähnlich, jedoch nicht derart ausgeprägt. Bei Bedarf nehme der
Beschwerdeführer Celecoxib und Zaldiar. Gegenwärtig finde keine Physiotherapie
statt (S. 3).
Aktuell bestehe ein sehr gutes
Bewegungsausmass. Dieses könne durch die diskutierte Implantation einer
Ellbogenprothese nicht substantiell verbessert werden, da eine solche nicht
sehr belastbar sei. Unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumentationen
sowie der klinischen Untersuchung sei eine leichte Arbeit ganztägig möglich. Bezüglich
der beiden Arme bestünden folgende Einschränkungen: Eine exquisite Monotonie sowie
Tätigkeiten an vibrierenden und schlagenden Maschinen kämen nicht in Frage.
Arbeiten in der Höhe (mit der Notwendigkeit, sich mit einer Hand zu halten und
mit der anderen zu arbeiten) seien ungeeignet, was Tätigkeiten auf Leitern oder
Gerüsten praktisch ausschliesse. Insgesamt seien Arbeiten wie anlässlich der
letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2006 (s. dazu E. II. 3.1.3
hiervor) unverändert möglich. Die geltend gemachten Beschwerden der rechten
Schulter stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit
den Unfallereignissen, welche zu den beiden Radiusköpfchenverletzungen geführt
hätten (S. 4).
3.2.2
In ihrer Beurteilung vom 4. Mai
2017.
(Suva-Nr. V/394) führte die Kreisärztin Dr. med. D.___ aus, im Jahr
2015.
werde erstmals, durch Dr. med. E.___, die Diagnose von Schulter-Arm-Schmerzen
rechts bei Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleinster PASTA-Läsion,
Begleitbursitis subacromialis und kleiner Oberrandläsion Subscapularis sowie
AC-Gelenkarthropathie erwähnt. Wenn während mehr als 20 Jahren keine Schulterbeschwerden
medizinisch dokumentiert worden seien, so müsse man davon ausgehen, dass kein
Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestehe, welches zu den beiden
Ellbogenverletzungen geführt habe. Bei einer Kausalität wäre innerhalb eines
zeitlich kurzen Intervalls eine abklärungsbedürftige Klinik mit entsprechenden
Schulterschmerzen und entsprechendem Funktionsausfall aufgetreten, was nicht
der Fall gewesen sei. Folglich bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
kein Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1989 (S. 3).
3.3
Es besteht kein Anlass, am
Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Februar / 4. Mai 2017 zu
zweifeln, erfüllt diese doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Bei
der Kreisärztin Dr. med. D.___ handelt es sich um eine Fachärztin für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, d.h. sie verfügt über die
erforderliche Kompetenz, um den vorliegenden medizinischen Sachverhalt fundiert
zu würdigen. Die Kreisärztin nahm weiter die Vorakten zur Kenntnis, gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern, und
führte eine gründliche klinische Untersuchung durch. Ihre Schlussfolgerungen sind
überzeugend:
3.3.1
Vor dem Hintergrund der objektiven
Untersuchungsergebnisse erscheint es als nachvollziehbar, wenn die Kreisärztin davon
ausgeht, dass sich die Ellbogenbeschwerden nicht verschlimmert haben und nach
wie vor dasselbe Zumutbarkeitsprofil gilt, wie es Dr. med. B.___ im Jahr 2006,
vor der letzten Überprüfung der Rente, festgelegt hatte (s. E. II. 3.1.3
hiervor). Für die vorhergehende Zeit wiederum geht aus den Urteilen des
Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2006 und 29. April 2009 hervor, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit dessen
Arbeitsfähigkeit seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht in einer Weise
verändert haben, welche für den Rentenanspruch relevant wäre (s. Suva-Nr. II/250
E. II. 8 sowie Nr. III/302 E. II. 7). Dies korrespondiert denn auch
mit der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Kreisärztin, die Situation
sei schon seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert (s. E. II. 3.2.1
hiervor).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, in seinem Bericht vom 2. Mai 2017 (Suva-Nr. V/396)
die kreisärztliche Beurteilung als zutreffend ansieht und leichte körperliche
Tätigkeiten ebenfalls als ganztags zumutbar erachtet. Diese Übereinstimmung
stärkt den Beweiswert der Einschätzung von Dr. med. D.___ zusätzlich.
3.3.2
Was die Schulterbeschwerden
angeht, so begründet die Kreisärztin den fehlenden Kausalzusammenhang mit den Unfällen
von 1987 resp. 1989 schlüssig damit, dass nach diesen Ereignissen mehr als 20
Jahre vergangen seien, bis erstmals Schulterbeschwerden ärztlich festgestellt
worden seien; falls damals tatsächlich die Schultern verletzt worden wären, so
hätten sich wenig später entsprechende Symptome zeigen müssen. Bestätigt wird
diese Auffassung durch Dr. med. F.___, der ebenfalls davon ausgeht, dass
sich die Schulterbeschwerden nicht auf die besagten Unfälle zurückführen lassen
(Suva-Nr. V/396). Im Übrigen ist daran festzuhalten, dass sich der Unfall vom
12.
Juli 2010, der die linke Schulter betraf (s. a.a.O.), zu einem
Zeitpunkt ereignete, als der Beschwerdeführer nicht bei der Beschwerdegegnerin
versichert war, d.h. insoweit besteht von vornherein keine Leistungspflicht.
3.4
Die Kritik des Beschwerdeführers
am Einspracheentscheid und an der kreisärztlichen Beurteilung, auf welche sich
der Entscheid stützt, dringt nicht durch.
3.4.1
Der Beschwerdeführer rügt einmal,
der angefochtene Einspracheentscheid begnüge sich damit, die Akten wiederzugeben,
anstatt auf die von ihm vorgebrachten Einwände einzugehen. Eine Missachtung des
rechtlichen Gehörs durch eine unzureichende Begründung liegt indes nicht vor.
Die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit sämtlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen. Es genügt vielmehr, dass sich dem
Einspracheentscheid die wesentlichen Überlegungen entnehmen lassen, auf welche die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abstellte (s. dazu die Erwägungen
unter A.S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den
Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten (BGE 124 V 180
E. 1a S. 181).
3.4.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, dass die Beurteilung der
Kreisärztin im Widerspruch zu den verschiedenen Berichten der
Universitätsklinik G.___ stehe:
· 20. Mai 2015 (Suva-Nr. IV/330): Neben
der bekannten posttraumatischen Arthrose an beiden Ellbogen wurde neu eine
leichte axonale Neuropathie des rechten N. ulnaris ohne Denervierungszeichen oder
Hinweise auf ein Engpasssyndrom diagnostiziert. Eine länger zurückliegende sehr
diskrete Schädigung der Plexusanteile oder radikulär C8/T1 sei nicht
auszuschliessen. Der Beschwerdeführer berichte über Zervikobrachialgien rechts,
welche ohne scharfen Beginn über den lateralen Oberarm und dorso-lateralen
Unterarm ausstrahlten. Regelrechte Ausfälle von Gefühl oder Kraft würden nicht
angegeben; im Gefühl gestört seien die beiden äusseren Finger rechts. Geplant
sei eine Prothese des rechten Ellbogens.
· 25. Juni 2015 (Suva-Nr. IV/337): Der
Beschwerdeführer leide vor allem unter Schmerzen im rechten Ellbogen, zudem an
ausstrahlenden Schmerzen, die am ehesten dem Dermatom C8 entsprächen. Im MRI
der Halswirbelsäule finde sich kein morphologisches Korrelat für die
Beschwerden. Es ergäben sich keine wirbelsäulenchirurgischen Möglichkeiten, um
die Beschwerden anzugehen.
· 12. August 2015 (Suva-Nr. IV/339): Im
Bereich der Wirbelsäule finde sich für die beschriebene Beschwerdesymptomatik keine
Ursache. Der Beschwerdeführer berichte über persistierende Schmerzen, vor allem
im Ellbogenbereich lokalisiert mit Ausstrahlung nach distal und proximal im
Schulterbereich. Bezüglich der Hauptschmerzen im Ellbogenbereich sei der Beschwerdeführer
momentan wenig eingeschränkt. Infiltrationen hätten keine Besserung bewirkt,
weshalb man hinsichtlich einer Ellbogenprothese zurückhaltend sei. Bei der
Schulteruntersuchung zeige sich ein Druckschmerz im Bereich des AC-Gelenkes.
Eine subacromiale oder glenohumerale Pathologie als Ursache der
Ellbogenschmerzen lasse sich klinisch nicht aufzeigen, sollte aber ausgeschlossen
werden. Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen des AC-Gelenkes blieben ohne
Wirkung (s. Suva-Nr. IV/351).
· 20. Januar 2016 (Suva-Nr. IV/354): Neu
wurden Schulter-Armschmerzen rechts diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide
unter einer langjährigen Schmerzsymptomatik am rechten Arm bei bekannter
posttraumatischer Arthrose des rechten Ellbogens. Er berichte, seit einem
Unfall im Jahr 1987 stets Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens verspürt
zu haben. Auch die erfolgten Operationen hätten keine wesentliche Besserung
gebracht. Der Schmerz am rechten Arm bestehe lateral am Ellbogen, strahle in
den ulnaren Unterarm, in den Klein- und Ringfinger sowie nach proximal über die
Schulter bis lateral zum Hals aus. Der Beschwerdeführer verspüre eine Schwäche
im gesamten rechten Arm, ausserdem zeitweise Kribbelparästhesien im distalen
ulnaren Unterarm sowie im Klein- und Ringfinger rechts. Klinisch zeigten sich
keine Hinweise auf ein akutes radikuläres Ausfallsyndrom.
· 1. Februar 2017 (Suva-Nr. IV/377): Neu
wurde der Verdacht auf eine Ruptur der Subscapularissehne rechts bei
vorbekannter Tendinopathie der Subscapularis- und Supraspinatussehne diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer berichte, dass seitens der bekannten Ulnarisproblematik
und der bekannten Ellbogenarthrose die Situation seit der letzten Untersuchung
vom Mai 2016 unverändert sei. Deutlich schlechter seien die
Schulterbeschwerden. Insbesondere die Schmerzsituation sei störend, aber auch
die Beweglichkeit sei zunehmend eingeschränkt. Seitens der Ellbogenarthrose und
der N. ulnaris-Neuropathie zeige sich ein stabiler Verlauf ohne
Verschlechterungszeichen. Der Leidensdruck sei diesbezüglich weiterhin zu
gering, um hier eine Ellbogen-Arthroplastik durchzuführen.
· 6. März 2017 (Suva-Nr. IV/382): Beim Beschwerdeführer
bestehe eine schmerzhafte Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter
Bicepstendinopathie, welche zu einer Kraftminderung und Bewegungseinschränkung
führe. In der Folge wurde am 19. Mai 2017 eine Schulterarthroskopie
durchgeführt (s. unter Suva-Nr. V/404).
· 14. Juli 2017 (unter Suva-Nr. V/403): Die
klinischen, radiologischen und intraoperativen Befunde erlaubten keine sichere
Aussage darüber, ob die Subscapularisruptur eine Unfallfolge oder
krankheitsbedingt sei. Angesichts des ausgeprägten intraoperativen Befundes mit
kompletter Ruptur könne eher von einem Unfallgeschehen ausgegangen werden, auch
wenn sich dies nicht mit letzter Sicherheit attestieren lasse. Ab dem 50.
Lebensjahr entstünden Läsionen der Rotatorenmanschette eher auf Grund einer
Degeneration, doch seien degenerative Läsionen selten komplette Rupturen der
Subscapularissehne, wie man es hier angetroffen habe.
· 16. Oktober 2017 (Suva-Nr. V/405): Der postoperative
Verlauf nach der Arthroskopie des Schultergelenks und der Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
vom 19. Mai 2017 sei regelrecht. Insgesamt bleibe jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer
einerseits durch seine Schulterpathologie, aber andererseits auch durch seine
zusätzlichen Probleme bei beidseitiger posttraumatischer Ellbogenarthrose
sicherlich hochgradig eingeschränkt sei.
· 21. März 2018 (Suva-Nr. V/415): Die
Ellbogenbeschwerden seien unverändert. Der Beschwerdeführer sei für eine
mittelschwere bis schwere oder auch leichte körperliche Tätigkeit, bei der er die
Arme einsetzen müsste, zu 100 % arbeitsunfähig. Grund hierfür seien die langjährig
bekannten beidseitigen posttraumatischen Ellbogenarthrosen. Für die Festlegung
der Arbeitsfähigkeit sei eine orthopädische gutachterliche Untersuchung
notwendig.
Aus diesen Berichten kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn sie vermögen auch
keine geringfügigen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken. Die
besagten Berichte belegen nicht, dass sich die bekannte Problematik der Ellbogen
mit posttraumatischer Arthrose objektiv verschlechtert hat. Es fehlt hierzu an
einem Vergleich mit der früheren Beurteilung von Dr. med. B.___ aus dem
Jahr 2006, wie ihn die Kreisärztin Dr. med. D.___ vorgenommen hat.
Ausserdem hinterlassen die Berichte der Universitätsklinik keinen verlässlichen
Eindruck, sind doch die Angaben zur Situation der Ellbogen nicht kohärent: Diesbezüglich
ist zunächst von einer geringen Einschränkung (12. August 2015) und einem
stabilen Verlauf die Rede (1. Februar 2017), dann unvermittelt von einer
«sicherlich» hochgradigen Einschränkung (16. Oktober 2017), was wenig präzis
ist und eine nähere Begründung vermissen lässt. Eine detaillierte Darstellung
des Verlaufs, welche diesen Widerspruch allenfalls hätte ausräumen können,
unterblieb. Der Bericht vom 21. März 2018, welcher nach dem angefochtenen
Einspracheentscheid erging, attestierte dann zwar eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, stellte dies aber ausdrücklich unter den Vorbehalt einer
orthopädischen Begutachtung. Eine solche Abklärung war indes bereits erfolgt,
nämlich durch die Kreisärztin Dr. med. D.___. Dies war den Ärzten der
Universitätsklinik G.___ offenbar nicht bekannt, weshalb sie sich damit auch
nicht auseinander setzen konnten.
Was den Kausalzusammenhang zwischen den
Schulterbeschwerden und den Unfällen von 1987 resp. 1989 betrifft, so bejaht
der Bericht der Universitätsklinik vom 14. Juli 2017 einen solchen
Zusammenhang. Dies überzeugt aber in keiner Weise: Einerseits ist dieser
Bericht zu wenig bestimmt, wenn er davon spricht, es dürfte sich «eher» um eine
Unfallfolge handeln. Auf den massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nimmt er keinen Bezug. Insgesamt entsteht so der Eindruck,
dass der postulierte Kausalzusammenhang nicht mehr als eine blosse Möglichkeit
darstellt. Andererseits legt der Bericht nirgends dar, warum nicht schon
zeitnah zu den Unfallereignissen Schulterbeschwerden auftraten, wenn eine
ursächliche Verbindung bestehen soll. Die einleuchtende Argumentation der
Kreisärztin, es sei zu viel Zeit vergangen, bis erstmals Schulterbeschwerden
erwähnt worden seien, wird somit nicht widerlegt.
3.4.3
Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe bei ihrer Untersuchung trotz seiner
schlechten Deutschkenntnisse keinen Dolmetscher beigezogen, verfängt nicht. Aus
dem entsprechenden Bericht vom 6. Februar 2017 ergeben sich keine Hinweise auf
Verständigungsschwierigkeiten. Die Kreisärztin war über das Beschwerdebild und
die Vorgeschichte offenkundig orientiert (s. Suva-Nr. IV/379). Im Vordergrund
standen die klinische Untersuchung sowie die Schmerzangaben des
Beschwerdeführers, wozu es – anders als bei einer psychiatrischen Exploration –
keiner vertieften Sprachkenntnisse bedurfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014
vom 2. Juni 2015 E. 4.1.2). Im Übrigen sahen auch die Ärzte der
Universitätsklinik G.___ keinen Anlass, bei den verschiedenen Untersuchungen
des Beschwerdeführers einen Dolmetscher beizuziehen, was ebenfalls gegen dessen
Notwendigkeit spricht.
Auch mit dem Hinweis, das Gespräch mit
der Kreisärztin habe nur ca. 15 Minuten gedauert, dringt der Beschwerdeführer
nicht durch. Zwar finden sich im Kreisarztbericht keine Angaben zur
Untersuchungsdauer. Nach der Rechtsprechung lässt sich jedoch kein genereller
Zeitrahmen für eine Untersuchung definieren (Urteil des Bundesgerichts
8C_464/2011 vom 9. März 2012 E. 5.2). Für den Aussagegehalt eines Arztberichts
kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist
in erster Linie, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist, was hier zutrifft. Es fehlen konkrete Hinweise dafür, dass sich
die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Kreisarztberichtes
ausgewirkt hat, dieser erscheint vielmehr von Umfang und Dichte her dem zu
beurteilenden Sachverhalt angemessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2018
vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 und 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1).
3.5
Zusammenfassend bestehen keinerlei
Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 6. Februar / 4.
Mai 2017. Diese geniesst vollen Beweiswert, so dass sich die vom
Beschwerdeführer begehrten weiteren Abklärungen erübrigen. Der kreisärztlichen
Beurteilung folgend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass hinsichtlich
der beiden Ellbogen keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist und
nach wie vor die früher festgesetzte Arbeitsunfähigkeit gilt, auf der die
laufende Rente von 10 % beruht. Somit gibt es keine Grundlage dafür, diese Rente
zu erhöhen. Andererseits besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein
Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen von 1987 und 1989 sowie den
aktuellen Schulterbeschwerden, weshalb dafür keine Leistungen erbracht werden
können. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.2
Da der Beschwerdeführer
unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Kostennote vom 14. Februar 2019 (A.S. 74 f.) weist einen
Zeitaufwand von 16,75 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
· Ein Aufwand von 2,5 Stunden (inkl.
Vorbereitung) für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 6. Februar 2019 erscheint
als zu hoch, zumal sie erst nach dem doppelten Schriftenwechsel erfolgte. Diese
Position ist daher um eine Stunde auf einen angemessenen Aufwand von 1,5
Stunden zu kürzen.
· Nicht zu vergüten ist die Kenntnisnahme
von Verfügungen des Versicherungsgerichts, mit welchen weder ein Begehren des
Beschwerdeführers abgewiesen noch ihm eine Frist gesetzt wurde (3 x 0,1: 23.
und 24. April sowie 8. Juni 2018).
Somit verbleibt ein anrechenbarer
Zeitaufwand von 15,45 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen
Stundenansatz von CHF 180.00 sowie CHF 115.30 Auslagen und CHF 191.15
Mehrwertsteuer (7,7 %), eine armenrechtliche Entschädigung von CHF 3'119.30.
Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 832.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'951.30 mit dem
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik wird auf CHF
3'119.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
832.00 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann