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Entscheid

VSBES.2018.105

Invalidenrente (UVG)

10. Juli 2018Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 16. September

2015 seit dem 1. Juli 2003 als Betriebsarbeiter mit einem Arbeitspensum

von 100 % bei der Firma B.___, [...], angestellt und aufgrund dieser

Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert.

2.

2.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 23. Dezember

2015 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer sei am 16. September 2015 bei der Arbeit auf dem Boden

ausgerutscht und habe sich das Knie verdreht. Dabei zog er sich einen komplexen

medialen Meniskushinterhornriss am linken Knie zu (vgl. Suva-Nr. 10). Es

erfolgte am 12. Januar 2016 ein operativer Eingriff im Sinne einer

Arthroskopie, einer medialen Meniskusnaht und einer medialen Teilmeniskektomie am

linken Knie (Suva-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre

Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Taggeldern

(Suva-Nr. 18).

2.2 Nach einer Besprechung mit dem

Beschwerdeführer vom 24. Februar 2016 (Suva-Nr. 20) sowie dem

Einholen weiterer medizinischer Akten (Suva-Nrn. 25, 40 ff.), erteilte die

Beschwerdegegnerin aufgrund der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C.___,

Facharzt für Chirurgie, vom 20. Mai 2016 (Suva-Nr. 48), am

20. Mai 2016 die Kostengutsprache für eine Spitalbehandlung

(Suva-Nr. 49). Am 9. Juni 2016 wurde daher eine

Kniegelenksarthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt

(Suva-Nr. 52). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Arztberichte

ein (Suva-Nrn. 58 ff., 69 f.) und liess Dr. med. C.___, Kreisarzt, am

12. Oktober 2016 (Suva-Nr. 89) eine kreisärztliche Untersuchung

vornehmen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 20. Oktober 2016

(Suva-Nr. 92) davon in Kenntnis gesetzt, dass er auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig erachtet werde und ihm daher

per 1. November 2016 nur noch ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit entrichtet werde. Aufgrund der Besprechung mit dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vom 1. Dezember 2016 (Suva-Nr. 97)

erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2016

(Suva-Nr. 98) bereit, noch bis am 31. Dezember 2016 ein Taggeld auf

der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Spätestens ab

1. Januar 2017 werde der Beschwerdeführer jedoch als zu mindestens

50 % arbeitsfähig erachtet.

2.3 Am 29. Mai 2017 schätzte

der Kreisarzt Dr. med. C.___ den Integritätsschaden auf 10 % und

führte eine kreisärztliche Untersuchung durch (Suva-Nr. 125 f.). Gestützt

auf diese teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 30. Mai

2017 (Suva-Nr. 127) mit, eine weitere Behandlung vermöge seinen

gesundheitlichen Zustand nicht namhaft zu verbessern. Der Unfall werde daher

per 31. Juli 2017 abgeschlossen und die Taggeldzahlungen endeten per

31. Juli 2017. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Suva-Nr. 135)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund einer Integritätseinbusse

von 10 % eine Integritätsentschädigung von CHF 12'600.00 zu. Da keine

unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege, könne keine Invalidenrente

zugesprochen werden. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am

16. August 2017 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers

(Suva-Nr. 143) mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018 (A.S. [Akten-Seiten]

1 ff.) fest.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. April 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

In Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin, gestützt auf ein

gerichtlich angeordnetes Gutachten, zu verpflichten, die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

Unter o/e-Kostenfolge.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (A.S. 21 ff.) auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

5. Mit Eingabe vom 17. Mai

2018 (A.S. 31) lässt der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichten und

an der Beschwerde vollumfänglich festhalten.

6. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 1. Juni 2018 (A.S. 33 ff.) seine

Kostennote ein, die mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (A.S. 36) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden

Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 16. September 2015 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)

anwendbar.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1

UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die

versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid,

so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der

Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss

Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich

zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Grundlage der Bemessung des

Invalideneinkommens bilden die Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die

Umschreibung der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und

zumutbaren Tätigkeiten. Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu

können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist

(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261).

2.1

Die Leistungspflicht eines

Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337,

118.

V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten

sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom

6.

März 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus.

Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom

4.

April 2017 E. 2.2).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September

2017.

E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 1. März 2018 – mitzuberücksichtigen,

da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen

Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm

abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vom 16. April 2018 (A.S. 11 ff.) im

Wesentlichen geltend machen, dass er Anspruch auf Dauerleistungen habe. So gehe

die Beschwerdegegnerin in der Verfügung und dem diese bestätigenden

Einspracheentscheid zu Unrecht davon aus, dass die kreisärztliche Einschätzung

vom 29. Mai 2017 von Dr. med. C.___ eine rechtsgenügliche

Beurteilungsgrundlage darstelle. Da nicht auf diese abgestellt werden könne,

sei nicht von einem genügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen

und es sei eine medizinische Begutachtung im Sinne eines Gerichtsgutachtens anzuordnen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hält im

Einspracheentscheid vom 1. März 2018 (A.S. 1 ff.) dafür, dass voll

und ganz auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Mai 2017 abgestellt

werden könne, womit der Endzustand klar gegeben sei. Es könne auch auf das durch

den Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Aufgrund eines

errechneten Valideneinkommens von CHF 54'205.00 und dem auf der

Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) basierenden Invalideneinkommen von

CHF 56'888.00 (oder dem gemäss LSE errechneten Invalideneinkommen von

CHF 57'393.00) ergebe sich keine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit und

daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018 (A.S. 1

ff.) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer

Invalidenrente zu Recht verneint hat.

6.

Die medizinische Aktenlage

präsentierte sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. März 2018

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen wie folgt:

6.1

Im Bericht vom 8. Januar

2016.

(Suva-Nr. 7) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und

Unfallchirurgie, E.___, folgende Diagnose fest: «Komplexer medialer

Meniskushinterhornriss Knie links». Es sei die Indikation zur Kniearthroskopie

links mit medialer Meniskussanierung am 12. Januar 2016 gestellt worden.

Der Beschwerdeführer sei zur Kontrolle der Entzündungsparameter gekommen, da

der Eingriff vom 5. Januar 2016 aufgrund eines grippalen Infekts mit

erhöhten Entzündungsparametern abgesagt und neu nun für den 12. Januar

2016.

geplant worden sei.

6.2

Im Austrittsbericht vom 14. Januar

2016.

(Suva-Nr. 9) stellte Dr. med. D.___ aufgrund der Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 12. bis 14. Januar 2016 fest, es habe am 12. Januar

2016.

ein operativer Eingriff im Sinne einer Arthroskopie Knie links, mediale

Meniskusnaht (2 Fastfix) und mediale Teilmeniskektomie stattgefunden (vgl.

Operationsbericht, Suva-Nr. 8). Er wies zudem die folgende Diagnose aus:

Komplexer medialer

Meniskushinterhornriss Knie links

Nebendiagnose

Arterielle Hypertonie

Der Beschwerdeführer sei vom

6.

Januar bis am 19. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Beurteilung / Procedere:

Ambulante Physiotherapie. Flexionslimite 60 °. Keine belastete Flexion für

sechs Wochen. Fadenzug zirka eine Woche postoperativ. Thromboseprophylaxe mit

Clexane 40 mg/d für sechs Wochen postoperativ. Die hausärztlich verordnete

Medikation sei weitergeführt worden, die zusätzlich verordnete Medikation sei

der Medikamentenliste im Austrittsbericht zu entnehmen.

6.3

Dr. med. F.___, Facharzt für

Orthopädie und Unfallchirurgie, Kreisarzt, hielt am 2. Februar 2016 fest

(Suva-Nr. 16), die Operation des linken Knies vom 12. Januar 2016 sei

unfallkausal zum Ereignis vom 16. September 2015. Es habe eine Indikation

zum operativen Eingriff bestanden.

6.4

Im Rahmen der klinischen

Kontrolle, sechs Wochen nach dem operativen Eingriff, stellte Dr. med. D.___ im

Bericht vom 23. Februar 2016 (Suva-Nr. 25) fest, es gehe dem

Beschwerdeführer soweit gut. Das rechte (recte: linke) Knie weise reizfreie

Arthroskopienarben auf. Kein Erguss. Flexion / Extension 100/0/0 °.

Stabiler Bandapparat. Keine Druckdolenzen. Der Beschwerdeführer sei vom

20.

Februar bis 6. März 2016 zu 100 % und vom 7. bis

20.

März 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein regelrechter

Verlauf, die Gehstöcke und Schiene seien abzutrainieren, und es habe ein sukzessiver

Belastungsaufbau stattzufinden. In zwei Wochen werde mit einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit begonnen.

6.5

Dr. med. G.___, FMH Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 18. April

2016.

folgende Diagnosen auf (Suva-Nr. 40):

Reruptur

medialer Meniscus Knie links bei Status nach medialem Meniscusriss am

16.

September 2015, sowie Kniegelenksarthroskopie in der E.___ am

12.

Januar 2016

Den postoperativen Verlauf beschreibe

der Beschwerdeführer als wenig schmerzreduzierend, es persistierten Schmerzen

v.a. im Bereich des medialen Gelenkspaltes und bei Rotationsbewegung. Das

mittlerweile durchgeführte MRI (vgl. Suva-Nr. 42) zeige einen medialen Meniscusriss.

Dieser sei für die Beschwerden verantwortlich. Daher habe Dr. med. G.___ die

Indikation zur Rearthroskopie gestellt worden.

6.6

Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie, Kreisarzt, beurteilte am 20. Mai 2016 (Suva-Nr. 48), die

geplante Operation vom 9. Juni 2016 am linken Knie sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 16. September 2015 zurückzuführen.

Diese Massnahme sei medizinisch indiziert.

6.7

Im Operationsbericht vom

9.

Juni 2016 (Suva-Nr. 52) hielt Dr. med. G.___ fest, es habe eine

Kniegelenksarthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie stattgefunden. Der

Beschwerdeführer leide unter persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten

Kniegelenks. Bei persistierenden Beschwerden und im MRI Meniscusriss, habe Dr.

med. G.___ die Indikation zur genannten Operation gestellt. Ab dem

Operationstag könne der Beschwerdeführer unter Belastung gemäss Schmerzen

mobilisiert werden. Der erste Verbandswechsel habe innerhalb von 48 Stunden

zu erfolgen, die Fadenentfernung nach 14 Tagen. Thromboembolieprophylaxe mit

Clexane 40 mg, danach Xarelto 10 mg für zehn Tage.

6.8

Die am 25. Juli 2016 durchgeführte

MRI des linken Knies wurde durch Dr. med. H.___, I.___, Klinik für Orthopädie

und Chirurgie, im Bericht vom 26. Juli 2016 (Suva-Nr. 59) wie folgt

beurteilt: Medial betonte Gonarthrose bei Zustand nach partieller Meniskektomie

medial und fortgeschrittene Intrasubstanz Degeneration von residuellem

Hinterhorn und Corpus und fortgeschrittener Chondropathie bis IV femorotibial

medial; einzelne Knorpel Fissuren IV retropatellär medial und lateral;

Chondropathie II bis III femorotibial lateral; vernarbtes VKB bei Zustand nach

Partialruptur; femurseitig vernarbtes laterales Kollateralband;

Kniegelenkserguss und Baker-Zyste. Posterior betonte Varicosis.

6.9

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 16. August 2016

(Suva-Nr. 70) aufgrund der Sprechstunde vom 12. August 2016 folgende

Diagnosen fest:

Persistierende mediale

Gonalgie links bei Status nach Distorsion am 16. September 2015

(Arbeitsunfall)

Status nach Meniskusnaht

12.

Januar 2016 (E.___)

Status nach medialer

Meniskektomie 9. Juni 2016 (I.___)

Beurteilung und Prozedere: Beim Leiden

des 51jährigen Fabrikmitarbeiters handle es sich um einen Status nach Distorsion

des linken Kniegelenks am 16. September 2015. Die zwei durchgeführten

arthroskopischen Eingriffe, Meniskusnaht und anschliessend Meniskusresektion, hätten

keine relevante Verbesserung zustande gebracht. Nun komme der Beschwerdeführer

für eine Zweitmeinung.

Radiologisch und klinisch handle es sich

um eine auf das mediale Kompartiment beschränkte, belastungsabhängige Gonalgie

und beginnende Gonarthrose. Im Prinzip sei die tibiale Valgisationsosteotomie

eine sehr gute Operation und gebe in den meisten Fällen eine mindestens 60%ige

Schmerzlinderung. Dr. med. J.___ habe jedoch bereits in mehreren Fällen eine

Verschlechterung der Beschwerden beobachtet. Deshalb würde er in erster Linie

eine konservative Therapie vorschlagen, die mehrere Punkte beinhalten sollte: 1. Gewichtsreduktion;

2.

Schuheinlagen mit Iateraler Randerhöhung; 3. Anwendung von lokalen

und per os. Antiphlogistika; 4. Chondroprotektiva (Condrosulf); 5. Physiotherapie

und Selbstübungen, vor allem am frühen Morgen; 6. Tragen einer elastischen

Stützbandage; 7. Viscosupplementation. Erst bei weiterhin bestehenden medialen

Knieschmerzen nach gut geführter konservativer Behandlung über sechs bis 12

Monate würde er eine tibiale Valgisationsosteotomie vorschlagen. Seiner

Erfahrung nach stelle die erwähnte konservative Therapie eine gleichwertige Behandlungsmethode

dar. In manchen Fällen sei jedoch ein Rekurs auf eine operative Therapie (TVOT)

notwendig. Es sei ebenfalls zu erwähnen, dass nach der Valgisationsosteotomie

statistisch im Durchschnitt nach acht Jahren eine Versorgung mit einer totalen

Kniearthroplastik stattfinde.

6.10

Dr. med. G.___ hielt in seinem

Bericht vom 30. August 2016 (Suva-Nr. 78) folgende Diagnosen fest:

Kniegelenksarthroskopie

links mit medialer Teilmeniskektomie am 9. Juni 2016

Bei Reruptur medialer

Meniscus Knie links bei Status nach medialem Meniscusriss am 16. September

2015, sowie Kniegelenksarthroskopie in der E.___ am 12. Januar 2016

Dem Beschwerdeführer gehe es weiterhin

nicht sehr gut. Er berichte allerdings, dass er mittlerweile eine halbe Stunde

gehen könne, es dann allerdings zu Schmerzen und Schwellungen am linken

Kniegelenk komme. Eigentliche Einklemmungsphänomene verspüre er nicht.

Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer die Stelle gekündigt worden. In einem

ausführlichen Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass sie sich am

8.

August 2016 in der orthopädischen Gruppe seine Krankenakte und die

MRI-Befunde angesehen hätten. Hierbei sei tatsächlich noch ein kleiner Rest des

Hinterhorns vorhanden, welcher einen Teil seiner Beschwerden erkläre. Das

Ausmass der Beschwerden sei jedoch nicht nur durch den kleinen Restmeniscus zu

erklären, insbesondere auch nicht durch die mässige O-Beinstellung. Somit sei

nicht klar empfohlen worden, im Moment eine weitere operative Massnahme durchzuführen.

Allenfalls könnte man eine Infiltration mit Lokalanästhetica, mit Cortison oder

allenfalls Hyalur vorschlagen. Der Beschwerdeführer sei bis Ende Oktober noch

arbeitsunfähig geschrieben worden bzw. vermittlungsunfähig. Es sollten

weiterhin Physiotherapie durchgeführt und Condrosulf 800 einmal täglich

angewendet werden.

6.11

In der kreisärztlichen

Untersuchung vom 12. Oktober 2016 (Suva-Nr. 89) hielt Dr. med. C.___

folgende Diagnosen fest:

Status nach Kniedistorsion

links mit Meniskusläsion im medialen Hinterhorn und Corpus am 16. September

2015.

Status nach Arthroskopie

des linken Kniegelenks und medialer Meniskusnaht sowie medialer

Teilmeniskektomie am 12. Januar 2016

Status nach Rearthroskopie

und medialer Teilmeniskektomie bei Ausriss der ehemaligen Meniskusnaht am 9. Juni

2016.

Beurteilung: Objektive und subjektive

Befunde: Das linke Kniegelenk zeige einen mässigen Gelenkerguss und eine

leichte Überwärmung. Die Flexion sei um 10 ° eingeschränkt gegenüber

rechts bei freier Extension. Mässig vermehrte mediale und laterale

Aufklappbarkeit in 20° Flexionsstellung, ansonsten intakte Bandstabilität. Der

mediale Kniegelenkspalt sei druckdolent, bei belasteter Rotation des linken

Unterschenkels verstärkten sich die Schmerzen im medialen Kompartiment. Keine

Quadricepsatrophie nachweisbar. Diagnostische und therapeutische Vorschläge:

Infiltration mit Lokalanästhesie und Cortison ins linke Knie als weitere

konservative Behandlungsmassnahme. Langfristig werde die Implantation einer

Knietotalprothese links nicht zu umgehen sein. Versicherungsmedizinische

Aspekte: Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Kniedistorsion links

mit komplexer medialer Meniskusläsion. Status nach Meniskusnaht medial und

Status nach medialer Teilmeniskektomie. Die Unfallkausalität sei gegeben. Der

postoperative Verlauf nach der arthroskopischen Teilmeniskektomie und

Meniskusnaht medial gestalte sich protrahiert. Wegen dem Ausriss der ehemaligen

Meniskusnaht habe am 9. Juni 2016 eine Rearthroskopie mit medialer

Teilmeniskektomie erfolgen müssen. Auch der weitere Verlauf habe sich protrahiert

gestaltet, der Beschwerdeführer werde nicht beschwerdefrei am linken Knie. Es

bestehe auch bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung ein Reizknie mit

Erguss und Einschränkung der Belastbarkeit. Als weitere konservative

Behandlungsmassnahme werde die Infiltration eines Lokalanästhetikums kombiniert

mit Cortison, wie das im Vorfeld schon diskutiert worden sei, empfohlen.

Längerfristig werde wahrscheinlich eine Implantation einer Knietotalprothese

links nicht zu umgehen sein, aktuell sei der Beschwerdeführer für einen solchen

Eingriff eher noch zu jung. Bei weiterer Verschlechterung der Lebensqualität müsste

diese Frage allerdings erneut diskutiert werden.

Die angestammte Tätigkeit als

Hilfsarbeiter in einer Druckerei sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar,

die Belastungen seien zu gross. Aktuell seien dem Beschwerdeführer körperlich

leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar

ohne Arbeiten in Zwangshaltung wie kniender oder kauernder Arbeitsstellung und

ohne Arbeiten auf Leitern sowie auch ohne repetitives Treppengehen. Im

Unfallschein habe Dr. med. C.___ eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren

attestiert (vgl. Suva-Nr. 89).

6.12

Dr. med. G.___ stellte im Bericht

vom 10. Januar 2017 (Suva-Nr. 106) folgende Diagnosen fest:

Verdacht auf Chronifizierung

der Knieschmerzen links

Kniegelenksarthroskopie

links mit medialer Teilmeniskektomie am 9. Juni 2016

Reruptur medialer Meniscus

Knie links bei Status nach medialem Meniscusriss am 16. September 2015,

sowie Kniegelenksarthroskopie in der E.___ am 12. Januar 2016

Dem Beschwerdeführer gehe es nicht

besser. Wie bereits besprochen, habe die Infiltrationsbehandlung mit

Lokalanästhesie und Steroiden ins linke Kniegelenk keine Veränderung des

Schmerzempfindens gebracht. Somit klage der Beschwerdeführer weiterhin über

Belastungs-, aber auch Ruheschmerzen im Bereich des linken Kniegelenks. In der

klinischen Befundung sehe Dr. med. G.___ ein hinkendes Gangbild, das Kniegelenk

weise eine Beweglichkeit von 125/0/7 ° auf, endggradig aber auch in

Flexion Schmerzen, Meniskuszeichen nicht positiv. Die Bänder seien stabil. Das

MRI zeige leichtere Knorpelschäden im hinteren Anteil, vielleicht noch ein

leichter Restmeniskus mit kleinem Riss, die Beinachsen zeigten radiologisch

rechts mehr ein O-Bein als links ohne massive Verschmälerung des medialen Gelenkspalts.

Dr. med. G.___ denke nicht mehr, dass

orthopädische Massnahmen das Kniegelenk im Moment verbessern könnten. Er habe

den Beschwerdeführer auch in einer Qualitätsgruppe diskutiert, wo ganz klar

besprochen worden sei, dass das weitere Vorgehen mit der Infiltration und –

falls diese nichts nütze –, nicht operativ zu lösen sei. Daher sei das Lyrica

25.

mg einmal täglich eingesetzt worden, nach sieben Tagen werde es auf das

Doppelte gesteigert und drei Tage später melde der Beschwerdeführer sich dann

bei Dr. med. K.___ in der Sprechstunde. Der Beschwerdeführer sei noch bis

Ende Januar 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden.

6.13

Im ärztlichen Zeugnis vom

17.

März 2017 (Suva-Nr. 123) stellte Dr. med. K.___, Facharzt

FMH für Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer sei wegen eines Unfalls bei

ihm in Behandlung. Er nehme Stellung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit vom

1.

Februar bis 30. Juni 2017. Für die letztmals ausgeführte Tätigkeit

als Druckerei-Betriebsarbeiter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine

körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem

Stehen oder Gehen ausgeführt werden könne, sollte während vier Stunden pro Tag

mit einer Leistungsbusse von 20 % möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit entspreche

in diesem Fall insgesamt 40 %. Bewegungsarme, erzwungene Sitzhaltungen

aufgrund der Arbeitsaufgabe bzw. Arbeitsgestaltung (z.B. fixierte Kopfhaltung

aufgrund der Sehanforderungen) über längere Zeitabschnitte ohne entsprechende

Pausen für den überwiegenden Teil des Arbeitstages sollten vermieden werden / seien

nicht zumutbar. Ein dauerhaftes Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit

sollte vermieden werden. Repetitive und monotone Tätigkeiten, wie Arbeiten

ununterbrochen mit ständig wiederkehrenden, gleichartigen Schulter-, Arm-, oder

Handbewegungen mit erhöhter Krafteinwirkung oder in extremen Gelenkstellungen seien

dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Ziehen oder Schieben von Lasten

(Container, Betten, Trolleys etc.) mit grosser Kraftanstrengung über kurze / lange

Distanzen, Lastenhandhabungen mit einer gewissen Regelmässigkeit wie Heben,

Halten, Tragen, mit sehr hoher Häufigkeit niedrigerer oder höherer Lastgewichte.

6.14

Im «Arbeitsunfähigkeitszeugnis»

vom 28. April 2017 (Suva-Nr. 124) nahm Dr. med. K.___ zur

aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 28. April bis 30. Juni

2016.

Stellung. Er bestätigte dabei sämtliche Ausführungen des am 17. März

2017.

verfassten ärztlichen Zeugnisses (vgl. E. II. 6.13 hiervor).

6.15

Dr. med. K.___ hielt in seinem

ärztlichen Zwischenbericht vom 8. August 2017 (Suva-Nr. 124) folgende

Diagnosen fest:

Persistierende Gonalgie

links

Status nach medialer Teilmeniskektomie

9.

Juni 2016

Reruptur medialer Meniskus

Knie links bei Status nach medialem Meniskusriss am 16. September 2015, sowie

Kniegelenksarthroskopie in der E.___ 12. Januar 2016

Zum bisherigen Verlauf wurde ausgeführt,

es bestünden ein Belastungs- und Ruheschmerz im linken Kniegelenk, eine

schmerzhafte Beweglichkeit und ein hinkendes Gangbild. Es handle sich um einen

chronifizierten Zustand, insofern sei eine schlechte Prognose gegeben. Es gebe

keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten.

Gegenwärtig werde mit Cymbalta, Lyrica, Infiltrationen erfolglos behandelt. Es werde

empfohlen, den Beschwerdeführer durch Dr. med. G.___ mit zu betreuen.

6.16

Dr. med. C.___ hielt am 29. Mai

2017.

(Suva-Nr. 125) folgenden Befund fest: Mässige femorotibiale Arthrose

medial betont am linken Kniegelenk bei Status nach medialer Meniskusnaht und

Status nach medialer Teilmeniskektomie bei Ruptur. Es verbleibe eine

verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenks. Die Beschwerden seien

unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden belaufe sich gemäss

der Tabelle 5.2 auf 10 %.

6.17

Dr. med. C.___ hielt anlässlich

seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Mai 2017 (Suva-Nr. 126)

folgende Diagnosen fest:

Status nach Kniedistorsion

links mit Meniskusläsion im medialen Hinterhorn und Corpus am 16. September

2015.

Status nach Arthroskopie

des linken Kniegelenks und medialer Meniskusnaht sowie medialer

Teilmeniskektomie am 12. Januar 2016

Status nach Rearthroskopie

und medialer Teilmeniskektomie bei Ausriss der ehemaligen Meniskusnaht am

9.

Juni 2016

Beurteilung: Objektive und subjektive

Befunde: Das linke Kniegelenk sei nicht überwärmt, es liege ein leichter bis

mässiger Gelenkerguss vor. Die Flexion sei um 40 ° eingeschränkt, bei

genügender Ablenkung sei die Flexion 10° eingeschränkt gegenüber rechts bei

freier Extension. Die Bandstabilität sei soweit in Ordnung, abgesehen einer

leicht vermehrten medialen und lateralen Aufklappbarkeit in 20 °Flexion. Der

mediale Kniegelenkspalt sei in der ganzen Zirkumferenz druckdolent. Belastete

Rotationsbewegungen verstärkten den Schmerz im medialen Gelenkspalt. Nach wie

vor keine Quadricepsatrophie links. Es gebe keine diagnostischen und

therapeutischen Vorschläge. Der aktuelle Zustand müsse als vorläufiger

Endzustand angesehen werden.

Versicherungsmedizinische Aspekte: Beim Beschwerdeführer

bestehe ein Zustand nach Kniedistorsion links mit komplexer medialer

Meniskusläsion. Status nach medialer Meniskusnaht und Status nach medialer

Teilmeniskektomie links. Die Unfallkausalität sei gegeben. Seit der letzten

kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2016 weiterhin protrahierter

Heilverlauf. Der Beschwerdeführer zeige bei der heutigen kreisärztlichen

Untersuchung ein mehr oder weniger unverändertes Beschwerdebild bezüglich des

linken Kniegelenks. Zusätzlich würden heute auch vermehrte lumbale Rückenbeschwerden

geklagt, diese Rückenbeschwerden seien eindeutig unfallfremder Natur. Der

Zustand am linken Kniegelenk habe sich gegenüber der letzten Untersuchung nicht

grundlegend geändert. Auffallend sei nach wie vor, dass der Beschwerdeführer

linksseitig keine Quadricepsatrophie aufweise.

Mit weiteren orthopädischen

Behandlungsmassnahmen sei nicht von einer namhaften Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin werde den Fall somit unter

Prüfung der Restfolgen abschliessen. Aufgrund der Unfallfolgen am linken

Kniegelenk seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis knapp

mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar ohne Arbeiten in Zwangshaltung

wie kniender oder kauernder Arbeitsstellung und ohne Arbeiten auf Leitern sowie

auch ohne repetitives Treppengehen.

7.

Es ist aufgrund der

vorliegenden Akten sowie der Rechtsschriften unbestritten, dass sich der

Beschwerdeführer am 16. September 2015 bei der Ausübung seiner beruflichen

Tätigkeit einen komplexen medialen Meniskushinterhornriss am linken Knie zuzog,

der in der Folge am 12. Januar 2016 operativ behandelt wurde. Aufgrund der

anschliessenden Reruptur des medialen Meniscus am linken Knie erfolgte am

9.

Juni 2016 ein erneuter operativer Eingriff. Eine wesentliche

Verbesserung der Schmerzproblematik wurde dadurch indes nicht erzielt. So litt

der Beschwerdeführer auch weiterhin unter Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks.

Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass

die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers am linken Knie auf

das Unfallereignis vom 16. September 2015 zurückzuführen und damit der

natürliche Kausalzusammenhang (vgl. E. II. 2.1 hiervor) gegeben ist. Es ist somit

nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich zu

Recht gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. med. C.___ vom

29.

Mai 2017 durchgeführt hat.

8.

Es ist zunächst zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018

(A.S. 1 ff) korrekterweise auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. med.

C.___ 29. Mai 2017 (vgl. II. E. 6.17 hiervor) abgestellt hat.

8.1

Hinsichtlich des Beweiswerts von

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ist entscheidend, ob sie

als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Bei Berichten versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des

Arbeits- (resp. hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität

oder Befangenheit geschlossen werden; aber sofern auch nur geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139

V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351

E. 3.b/ee S. 353 f.). Diese Grundsätze sind im Rahmen der

Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229;

Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1).

8.2

Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht

betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 29. Mai 2017 sämtliche bis

dato erstellten, relevanten Arztberichte inkl. der entsprechenden Diagnosen auf

(Suva-Nr. 126 S. 1 ff.). Damit kann bei ihm von der Kenntnis der Vorakten

ausgegangen werden. Dr. med. C.___ gab zudem die durch den

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wieder (Suva-Nr. 126 S. 3),

weshalb die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in die

Beurteilung miteinbezogen worden sind. Zudem führte Dr. med. C.___ eine eigene

klinische Untersuchung mit einer entsprechenden Befunderhebung durch

(Suva-Nr. 126 S. 3 f.). Daher leuchtet seine Beurteilung ein, wonach das

linke Kniegelenk nicht überwärmt sei und ein leichter bis mässiger Gelenkerguss

vorliege. Auch die weitere Feststellung, wonach die Flexion 40 °, bei genügender Ablenkung gegenüber

rechts bei freier Extension jedoch 10 ° eingeschränkt sei, erscheint

gestützt auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden schlüssig. So

stellte der Kreisarzt bei der Kniegelenksfunktion rechts eine

Extension / Flexion rechts von 0/0/140 ° und links von 0/0/110 °

fest. Gestützt auf die weiter festgestellten Befunde überzeugt auch die

kreisärztliche Darlegung, wonach die Bandstabilität soweit in Ordnung sei,

abgesehen von einer leicht vermehrten medialen Aufklappbarkeit in 20 ° Flexion.

Der mediale Gelenkspalt sei in der ganzen Zirkumfrequenz druckdolent. Unter

Heranziehung des kreisärztlichen Berichts vom 12. Oktober 2016 (vgl. E.

II. 6.11 hiervor) überzeugt im Weiteren auch die Darlegung von Dr. med. C.___, wonach

seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2016 weiterhin ein protrahierter

Heilverlauf bestehe. So konnten die bereits im damaligen Bericht vom

12.

Oktober 2016 gestellten Diagnosen anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung

vom 29. Mai 2017 bestätigt werden. Es kann daher von einem seit Oktober

2016.

nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

ausgegangen werden. Dies auch, weil der Kreisarzt explizit darauf hinwies, es

sei auffallend, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht unter einer

linksseitigen Quadricepsatrophie leide. Ausserdem hielt der Kreisarzt fest, der

Zustand am linken Kniegelenk habe sich gegenüber der letzten Untersuchung nicht

grundlegend geändert (Suva-Nr. 126 S. 5). Die in der Untersuchung vom

29.

Mai 2017 beklagten lumbalen Rückenbeschwerden führte der Kreisarzt

nicht auf den Unfall zurück, sondern qualifizierte diese als «eindeutig

unfallfremd». Diese Einschätzung erscheint plausibel, da der Beschwerdeführer bisher

in den zeitlich vorangehenden medizinischen Akten keine entsprechenden

Beschwerden geltend machte und sich diesbezüglich auch keine weiterführenden fachärztlichen

Abklärungen bzw. Empfehlungen für solche finden. Demzufolge kann die

Beurteilung, wonach bezüglich der Behandlung des linken Knies keine

diagnostischen bzw. therapeutischen Vorschläge gemacht werden könnten und der aktuelle

Zustand als vorläufiger Endzustand angesehen werden könne, nachvollzogen

werden.

Damit erweist sich der kreisärztliche Bericht

von Dr. med. C.___ vom 29. Mai 2017 als schlüssig und nachvollziehbar

und damit grundsätzlich als beweiswertig.

8.3

Es ist zu prüfen, ob der

Beweiswert der Ausführungen und Beurteilungen von Dr. med. C.___ im

kreisärztlichen Bericht vom 29. Mai 2017 durch die vorliegenden

medizinischen Akten geschmälert werden:

8.3.1

Die von Dr. med. C.___ festgestellten

Diagnosen eines «Status nach Kniedistorsion links mit Meniskusläsion im

medialen Hinterhorn und Corpus am 16. September 2015», eines «Status nach Arthroskopie

des linken Kniegelenks und medialer Meniskusnaht sowie medialer

Teilmeniskektomie am 12. Januar 2016» sowie eines «Status nach

Rearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie bei Ausriss der ehemaligen

Meniskusnaht am 9. Juni 2016» lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten

verifizieren, da sowohl das Unfallereignis vom 16. September 2015 als auch

die entsprechenden operativen Eingriffe vom 12. Januar und 9. Juni

2016.

dokumentiert sind (vgl. insbesondere E. II. 6.2, 6.7 hiervor). Ausserdem

sind den vorliegenden Akten keine von diesen Diagnosestellungen abweichenden

diagnostischen Feststellungen zu entnehmen. Auch in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer

gegenüber dem Kreisarzt beklagten Schmerzen bei Belastung im linken Knie

(Suva-Nr. 126 S. 3), welche im Rahmen der klinischen Untersuchung bestätigt

werden konnten, indem sich der mediale Kniegelenkspalt in der ganzen

Zirkumfrequenz als druckdolent erwies und die medialen Schmerzen bei belasteten

Rotationsbewegungen des linken Unterschenkels verstärkten (Suva-Nr. 126

S. 4 oben), sind sich die Ärzte einig, dass diese seit dem Unfallereignis

bestehen. So führte bereits der erste operative Eingriff vom 12. Januar

2016.

trotz anfänglich positiver Entwicklung (vgl. E. II. 6.4 hiervor) lediglich

zu einer kurzzeitigen Schmerzabnahme. Bereits im Bericht von Dr. med. G.___ vom

18.

April 2016 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) wurde ein «wenig

schmerzreduzierender» postoperativer Verlauf ausgewiesen, der auf den

bildgebend objektivierten medialen Meniscusriss zurückgeführt wurde. Doch auch

der am 9. Juni 2016 erfolgte zweite operative Eingriff führte nicht zu

einer relevanten Verbesserung der Schmerzproblematik. So diagnostizierte Dr.

med. J.___ im Bericht vom 16. August 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) eine

«persistierende mediale Gonalgie links» und hielt fest, diese habe sich auch

durch die beiden arthroskopischen Eingriffe nicht relevant verbessert. Er

empfahl diesbezüglich in erster Linie eine konservative Therapie. Dieser Einschätzung

schlossen sich in der Folge zum einen Dr. med. G.___ im Bericht vom

30.

August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor), der allenfalls die

Durchführung einer Infiltration in Betracht zog, und zum anderen auch Dr. med.

C.___ in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Oktober 2016 (vgl. E.

II. 6.11 hiervor) an, der eine Infiltration ebenfalls befürwortete. An der

Schmerzproblematik änderte indes auch die durch Dr. med. G.___ im Januar 2017

durchgeführte Infiltration nichts. So wurde im Bericht vom 10. Januar 2017

ausgeführt (vgl. E. II. 6.12 hiervor), es sei keine «Veränderung des Schmerzempfindens»

gegeben und der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Belastungs- und Ruheschmerzen.

Dies stellte sodann auch Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom 8. August

2017.

fest (vgl. E. II. 6.15 hiervor), indem er von einem Belastungs- und

Ruheschmerz im linken Kniegelenk, einer schmerzhaften Beweglichkeit sowie einem

hinkenden Gangbild sprach. Aufgrund dieser Ausführungen sind in den

vorliegenden Akten keine sich widersprechenden Berichte bzw. unterschiedlichen

fachärztlichen Einschätzungen betreffend die therapeutischen

Behandlungsmassnahmen dokumentiert. Gestützt auf die vorangehenden Darlegungen

und die Einschätzung von Dr. med. G.___ im Bericht vom 10. Januar 2017

(vgl. E. II. 6.12 hiervor), wonach wohl keine orthopädische Massnahme das

Kniegelenk im Moment verbessern könne, überzeugt die kreisärztliche Beurteilung

von Dr. med. C.___, wonach er keine diagnostischen und therapeutischen

Vorschläge machen könne. Damit erscheint auch der durch ihn als «vorläufigen

Endzustand» bezeichnete aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

plausibel.

8.3.2

Einzugehen ist auf die ärztlichen

Einschätzungen der dem Beschwerdeführer zumutbaren beruflichen Tätigkeiten.

Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass sich mit Ausnahme des Internisten Dr.

med. K.___ im ärztlichen Zeugnis vom 17. März 2017 (vgl. II. 6.13 hiervor)

kein behandelnder Arzt mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers näher auseinandergesetzt

hat. So attestierte der Orthopäde Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer vom

6.

Januar bis 6. März 2016 eine 100%ige und vom 7. bis 20. März

2016.

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 6.2, 6.4 hiervor), ohne dies

indes zu begründen. Aufgrund der Reruptur verlängerte sich die volle

Arbeitsunfähigkeit gemäss Einschätzung von Dr. med. G.___ sodann bis Ende

Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit

von Dr. med. K.___ vom 17. März 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) kann

indes nicht gefolgt werden: Da seinem «ärztlichen Zeugnis» einerseits keine

Diagnosestellungen bzw. klinischen Befunde zu entnehmen sind, ist der Bezug des

durch ihn festgestellten Zumutbarkeitsprofils zu den konkreten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Andererseits wird

im ärztlichen Zeugnis vom 17. März 2017 nicht begründet, wieso dem

Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen repetitive oder monotone Tätigkeiten

mit ständig wiederkehrenden, gleichartigen Schulter-, Arm-, oder Handbewegungen

nicht zumutbar sein sollen. Denn es besteht – wie oben ausgeführt – beim

Beschwerdeführer im Wesentlichen in Bezug auf sein linkes Knie eine zum

Unfallereignis vom 16. September 2015 natürlich kausale gesundheitliche

Problematik. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er in seiner

Arbeitsfähigkeit betreffend die oberen Extremitäten eingeschränkt sein soll. In

diesem Zusammenhang kann dem ärztlichen Zeugnis auch nicht schlüssig entnommen

werden, warum der Beschwerdeführer selbst in einer überwiegend sitzenden

Tätigkeit lediglich zu vier Stunden pro Tag mit einer Leistungseinbusse von

20.

% einsetzbar sein soll. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Einschätzung

findet sich nicht. Es ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351

E. 3a/cc S. 353 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni

2017.

E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Damit vermögen die Einschätzungen

von Dr. med. K.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

nicht zu überzeugen.

8.3.3

Somit vermögen die übrigen

medizinischen Akten am Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. C.___ vom

29.

Mai 2017 keine auch nur geringen Zweifel zu wecken (vgl. E. II. 8.1

hiervor). Diese ist als voll beweiswertig zu qualifizieren.

8.4

Damit laufen die Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach ein gerichtlich angeordnetes Gutachten durchzuführen

sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 1 hiervor), ins Leere. Im vorliegenden Fall hat eine

umfassende medizinische Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers stattgefunden, womit dessen gesundheitliche Situation hinreichend

abgeklärt worden ist.

8.5

Da der kreisärztlichen Untersuchung

von Dr. med. C.___ vom 29. Mai 2017 voller Beweiswert zukommt, kann auch

auf das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers

abgestellt werden: Demnach sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen

am linken Kniegelenk körperlich leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende

Tätigkeiten ganztags zumutbar ohne Arbeiten in Zwangshaltung wie kniender oder

kauernder Arbeitsstellung und ohne Arbeiten auf Leitern sowie auch ohne

repetitives Treppengehen (vgl. E. II. 6.17 hiervor). Demnach ist dem

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Betriebsarbeiter nicht mehr

zumutbar.

9.

Nachfolgend ist auf den durch

die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu

prüfen, ob der errechnete Erwerbsunfähigkeitsgrad von 0 % (A.S. 7 ff.)

korrekt ist (vgl. E. II. 2 hiervor):

9.1

Es ist zunächst auf das

Valideneinkommen einzugehen:

9.1.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab 2017) nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1

S. 224 je mit Hinweisen).

9.1.2

Wie den Akten zu entnehmen ist,

hat der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert (Suva-Nr. 20

S. 1). Er war im Unfallzeitpunkt vom 16. September 2015 seit dem

1.

Juli 2007 in einem Arbeitspensum von 100 % in unbefristeter Anstellung

bei Firma B.___, [...], als Betriebsarbeiter tätig (Suva-Nr. 1). Dort war

er bei den Druckmaschinen eingeteilt und übernahm sämtliche Tätigkeiten, die

ihm übertragen wurden (Suva-Nr. 20 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde

am 24. November 2015 per 29. Februar 2016 gekündigt (Suva-Nr. 39

S. 1), wobei der Vertrag am 31. August 2016 endete (Suva-Nr. 64).

Da dem Beschwerdeführer somit aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde,

kann davon ausgegangen werden, dass er diese berufliche Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiter bei voller Gesundheit auch weiterhin ausgeübt hätte. Daher

ist die Beschwerdegegnerin vorliegend für die Festsetzung des Valideneinkommens

korrekterweise vom zuletzt bei der Firma B.___ im Jahr 2017 mutmasslich erzielten

monatlichen Erwerbseinkommen (vgl. Suva-Nr. 103) von CHF 4'105.00 ausgegangen.

Damit beträgt das Valideneinkommen total CHF 53'965.00 ([CHF 4'105.00

x 13] + [CHF 50.00 Feiertagszuschlag x 12]). Dem

durch die Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen von

CHF 54'205.00 (A.S. 7) kann nicht gefolgt werden. So finden sich in

den vorliegenden Akten keine Hinweise auf die berücksichtigten Nachtzulagen von

CHF 840.00.

9.2

Im Weiteren ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen:

9.2.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus

der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343

S. 412 E. 4b/aa).

9.2.2

Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt

voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben

gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in

Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den

Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe.

Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens

und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im

Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten

verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den

DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). Diesfalls hat das im

Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den Versicherer

zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen

Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472

E. 4.2.2 S. 481). Diese Rechtsprechung und die grundsätzliche

Zulässigkeit des Abstellens auf die DAP-Lohnangaben wurde mit BGE 139 V 592

bestätigt.

9.2.3

Bezüglich des Invalideneinkommens

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter

unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, er aber – gestützt auf das von Dr. med. C.___

formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. II. E. 8.4 hiervor) – in einer

angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre.

Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) festgesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei von

der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) 2017 auf dem gesamten

schweizerischen Arbeitsmarkt ausgegangen und hat das durchschnittliche

Erwerbseinkommen einer auf die Unfallfolgen angepassten Tätigkeit auf

CHF 56'888.00 festgelegt (A.S. 8).

9.2.4

Vorliegend sind die

Voraussetzungen (vgl. II. E. 9.2.2 hiervor) für das Abstellen auf die DAP-Löhne

erfüllt: So beträgt die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze 65; der

Minimallohn beträgt CHF 47'333.00, der Maximallohn CHF 79'920.00 und

der Durchschnittslohn CHF 59'812.00. Die Arbeitsplatzbeschreibungen der

fünf Tätigkeiten, welche für die konkrete Berechnung herangezogen wurden,

werden dem durch den Kreisarzt Dr. med. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil

gerecht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit korrekt und nicht zu

beanstanden.

9.3

Aufgrund dieser vorangegangenen

Berechnungen mit einem Valideneinkommen von CHF 53'965.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 56'888.00 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von

CHF 0.00, was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad 0 % entspricht und somit

nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. II. E. 2 hiervor). Selbst

wenn – wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom

1.

März 2018 getan hat – beim Valideneinkommen die Nacht- und

Feiertagszulagen von CHF 840.00 berücksichtigt worden wären (vgl.

S.A. 7 f.), würde dies am Ergebnis nichts ändern. So ergäbe sich diesfalls

bei einem Valideneinkommen von total CHF 54'205.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 56'888.00 ebenfalls keine Erwerbseinbusse und es

würde daher auch kein Anspruch auf eine Rente resultieren.

10.

Es ist zusammenfassend nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 1. März

2018.

abwies. Dieser ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

11.

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

12.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi