VSBES.2018.105
Invalidenrente (UVG)
10. Juli 2018Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(UVG) (Einspracheentscheid vom 1. März 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 16. September
2015 seit dem 1. Juli 2003 als Betriebsarbeiter mit einem Arbeitspensum
von 100 % bei der Firma B.___, [...], angestellt und aufgrund dieser
Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert.
2.
2.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 23. Dezember
2015 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer sei am 16. September 2015 bei der Arbeit auf dem Boden
ausgerutscht und habe sich das Knie verdreht. Dabei zog er sich einen komplexen
medialen Meniskushinterhornriss am linken Knie zu (vgl. Suva-Nr. 10). Es
erfolgte am 12. Januar 2016 ein operativer Eingriff im Sinne einer
Arthroskopie, einer medialen Meniskusnaht und einer medialen Teilmeniskektomie am
linken Knie (Suva-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Taggeldern
(Suva-Nr. 18).
2.2 Nach einer Besprechung mit dem
Beschwerdeführer vom 24. Februar 2016 (Suva-Nr. 20) sowie dem
Einholen weiterer medizinischer Akten (Suva-Nrn. 25, 40 ff.), erteilte die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie, vom 20. Mai 2016 (Suva-Nr. 48), am
20. Mai 2016 die Kostengutsprache für eine Spitalbehandlung
(Suva-Nr. 49). Am 9. Juni 2016 wurde daher eine
Kniegelenksarthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt
(Suva-Nr. 52). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Arztberichte
ein (Suva-Nrn. 58 ff., 69 f.) und liess Dr. med. C.___, Kreisarzt, am
12. Oktober 2016 (Suva-Nr. 89) eine kreisärztliche Untersuchung
vornehmen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 20. Oktober 2016
(Suva-Nr. 92) davon in Kenntnis gesetzt, dass er auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig erachtet werde und ihm daher
per 1. November 2016 nur noch ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit entrichtet werde. Aufgrund der Besprechung mit dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vom 1. Dezember 2016 (Suva-Nr. 97)
erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2016
(Suva-Nr. 98) bereit, noch bis am 31. Dezember 2016 ein Taggeld auf
der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Spätestens ab
1. Januar 2017 werde der Beschwerdeführer jedoch als zu mindestens
50 % arbeitsfähig erachtet.
2.3 Am 29. Mai 2017 schätzte
der Kreisarzt Dr. med. C.___ den Integritätsschaden auf 10 % und
führte eine kreisärztliche Untersuchung durch (Suva-Nr. 125 f.). Gestützt
auf diese teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 30. Mai
2017 (Suva-Nr. 127) mit, eine weitere Behandlung vermöge seinen
gesundheitlichen Zustand nicht namhaft zu verbessern. Der Unfall werde daher
per 31. Juli 2017 abgeschlossen und die Taggeldzahlungen endeten per
31. Juli 2017. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Suva-Nr. 135)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund einer Integritätseinbusse
von 10 % eine Integritätsentschädigung von CHF 12'600.00 zu. Da keine
unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege, könne keine Invalidenrente
zugesprochen werden. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am
16. August 2017 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers
(Suva-Nr. 143) mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018 (A.S. [Akten-Seiten]
1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 16. April 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
In Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin, gestützt auf ein
gerichtlich angeordnetes Gutachten, zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
Unter o/e-Kostenfolge.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (A.S. 21 ff.) auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
5. Mit Eingabe vom 17. Mai
2018 (A.S. 31) lässt der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichten und
an der Beschwerde vollumfänglich festhalten.
6. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 1. Juni 2018 (A.S. 33 ff.) seine
Kostennote ein, die mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (A.S. 36) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden
Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 16. September 2015 das bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)
anwendbar.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1
UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die
versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid,
so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der
Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss
Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich
zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Grundlage der Bemessung des
Invalideneinkommens bilden die Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die
Umschreibung der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und
zumutbaren Tätigkeiten. Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu
können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261).
2.1
Die Leistungspflicht eines
Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337,
118.
V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten
sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom
6.
März 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus.
Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003
U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom
4.
April 2017 E. 2.2).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September
2017.
E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 1. März 2018 – mitzuberücksichtigen,
da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen
Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerdeschrift vom 16. April 2018 (A.S. 11 ff.) im
Wesentlichen geltend machen, dass er Anspruch auf Dauerleistungen habe. So gehe
die Beschwerdegegnerin in der Verfügung und dem diese bestätigenden
Einspracheentscheid zu Unrecht davon aus, dass die kreisärztliche Einschätzung
vom 29. Mai 2017 von Dr. med. C.___ eine rechtsgenügliche
Beurteilungsgrundlage darstelle. Da nicht auf diese abgestellt werden könne,
sei nicht von einem genügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen
und es sei eine medizinische Begutachtung im Sinne eines Gerichtsgutachtens anzuordnen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hält im
Einspracheentscheid vom 1. März 2018 (A.S. 1 ff.) dafür, dass voll
und ganz auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Mai 2017 abgestellt
werden könne, womit der Endzustand klar gegeben sei. Es könne auch auf das durch
den Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Aufgrund eines
errechneten Valideneinkommens von CHF 54'205.00 und dem auf der
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) basierenden Invalideneinkommen von
CHF 56'888.00 (oder dem gemäss LSE errechneten Invalideneinkommen von
CHF 57'393.00) ergebe sich keine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit und
daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018 (A.S. 1
ff.) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer
Invalidenrente zu Recht verneint hat.
6.
Die medizinische Aktenlage
präsentierte sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. März 2018
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen wie folgt:
6.1
Im Bericht vom 8. Januar
2016.
(Suva-Nr. 7) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie, E.___, folgende Diagnose fest: «Komplexer medialer
Meniskushinterhornriss Knie links». Es sei die Indikation zur Kniearthroskopie
links mit medialer Meniskussanierung am 12. Januar 2016 gestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei zur Kontrolle der Entzündungsparameter gekommen, da
der Eingriff vom 5. Januar 2016 aufgrund eines grippalen Infekts mit
erhöhten Entzündungsparametern abgesagt und neu nun für den 12. Januar
2016.
geplant worden sei.
6.2
Im Austrittsbericht vom 14. Januar
2016.
(Suva-Nr. 9) stellte Dr. med. D.___ aufgrund der Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 12. bis 14. Januar 2016 fest, es habe am 12. Januar
2016.
ein operativer Eingriff im Sinne einer Arthroskopie Knie links, mediale
Meniskusnaht (2 Fastfix) und mediale Teilmeniskektomie stattgefunden (vgl.
Operationsbericht, Suva-Nr. 8). Er wies zudem die folgende Diagnose aus:
Komplexer medialer
Meniskushinterhornriss Knie links
Nebendiagnose
Arterielle Hypertonie
Der Beschwerdeführer sei vom
6.
Januar bis am 19. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Beurteilung / Procedere:
Ambulante Physiotherapie. Flexionslimite 60 °. Keine belastete Flexion für
sechs Wochen. Fadenzug zirka eine Woche postoperativ. Thromboseprophylaxe mit
Clexane 40 mg/d für sechs Wochen postoperativ. Die hausärztlich verordnete
Medikation sei weitergeführt worden, die zusätzlich verordnete Medikation sei
der Medikamentenliste im Austrittsbericht zu entnehmen.
6.3
Dr. med. F.___, Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie, Kreisarzt, hielt am 2. Februar 2016 fest
(Suva-Nr. 16), die Operation des linken Knies vom 12. Januar 2016 sei
unfallkausal zum Ereignis vom 16. September 2015. Es habe eine Indikation
zum operativen Eingriff bestanden.
6.4
Im Rahmen der klinischen
Kontrolle, sechs Wochen nach dem operativen Eingriff, stellte Dr. med. D.___ im
Bericht vom 23. Februar 2016 (Suva-Nr. 25) fest, es gehe dem
Beschwerdeführer soweit gut. Das rechte (recte: linke) Knie weise reizfreie
Arthroskopienarben auf. Kein Erguss. Flexion / Extension 100/0/0 °.
Stabiler Bandapparat. Keine Druckdolenzen. Der Beschwerdeführer sei vom
20.
Februar bis 6. März 2016 zu 100 % und vom 7. bis
20.
März 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein regelrechter
Verlauf, die Gehstöcke und Schiene seien abzutrainieren, und es habe ein sukzessiver
Belastungsaufbau stattzufinden. In zwei Wochen werde mit einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit begonnen.
6.5
Dr. med. G.___, FMH Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 18. April
2016.
folgende Diagnosen auf (Suva-Nr. 40):
Reruptur
medialer Meniscus Knie links bei Status nach medialem Meniscusriss am
16.
September 2015, sowie Kniegelenksarthroskopie in der E.___ am
12.
Januar 2016
Den postoperativen Verlauf beschreibe
der Beschwerdeführer als wenig schmerzreduzierend, es persistierten Schmerzen
v.a. im Bereich des medialen Gelenkspaltes und bei Rotationsbewegung. Das
mittlerweile durchgeführte MRI (vgl. Suva-Nr. 42) zeige einen medialen Meniscusriss.
Dieser sei für die Beschwerden verantwortlich. Daher habe Dr. med. G.___ die
Indikation zur Rearthroskopie gestellt worden.
6.6
Dr. med. C.___, Facharzt für
Chirurgie, Kreisarzt, beurteilte am 20. Mai 2016 (Suva-Nr. 48), die
geplante Operation vom 9. Juni 2016 am linken Knie sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 16. September 2015 zurückzuführen.
Diese Massnahme sei medizinisch indiziert.
6.7
Im Operationsbericht vom
9.
Juni 2016 (Suva-Nr. 52) hielt Dr. med. G.___ fest, es habe eine
Kniegelenksarthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie stattgefunden. Der
Beschwerdeführer leide unter persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten
Kniegelenks. Bei persistierenden Beschwerden und im MRI Meniscusriss, habe Dr.
med. G.___ die Indikation zur genannten Operation gestellt. Ab dem
Operationstag könne der Beschwerdeführer unter Belastung gemäss Schmerzen
mobilisiert werden. Der erste Verbandswechsel habe innerhalb von 48 Stunden
zu erfolgen, die Fadenentfernung nach 14 Tagen. Thromboembolieprophylaxe mit
Clexane 40 mg, danach Xarelto 10 mg für zehn Tage.
6.8
Die am 25. Juli 2016 durchgeführte
MRI des linken Knies wurde durch Dr. med. H.___, I.___, Klinik für Orthopädie
und Chirurgie, im Bericht vom 26. Juli 2016 (Suva-Nr. 59) wie folgt
beurteilt: Medial betonte Gonarthrose bei Zustand nach partieller Meniskektomie
medial und fortgeschrittene Intrasubstanz Degeneration von residuellem
Hinterhorn und Corpus und fortgeschrittener Chondropathie bis IV femorotibial
medial; einzelne Knorpel Fissuren IV retropatellär medial und lateral;
Chondropathie II bis III femorotibial lateral; vernarbtes VKB bei Zustand nach
Partialruptur; femurseitig vernarbtes laterales Kollateralband;
Kniegelenkserguss und Baker-Zyste. Posterior betonte Varicosis.
6.9
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 16. August 2016
(Suva-Nr. 70) aufgrund der Sprechstunde vom 12. August 2016 folgende
Diagnosen fest:
−
Persistierende mediale
Gonalgie links bei Status nach Distorsion am 16. September 2015
(Arbeitsunfall)
−
Status nach Meniskusnaht
12.
Januar 2016 (E.___)
−
Status nach medialer
Meniskektomie 9. Juni 2016 (I.___)
Beurteilung und Prozedere: Beim Leiden
des 51jährigen Fabrikmitarbeiters handle es sich um einen Status nach Distorsion
des linken Kniegelenks am 16. September 2015. Die zwei durchgeführten
arthroskopischen Eingriffe, Meniskusnaht und anschliessend Meniskusresektion, hätten
keine relevante Verbesserung zustande gebracht. Nun komme der Beschwerdeführer
für eine Zweitmeinung.
Radiologisch und klinisch handle es sich
um eine auf das mediale Kompartiment beschränkte, belastungsabhängige Gonalgie
und beginnende Gonarthrose. Im Prinzip sei die tibiale Valgisationsosteotomie
eine sehr gute Operation und gebe in den meisten Fällen eine mindestens 60%ige
Schmerzlinderung. Dr. med. J.___ habe jedoch bereits in mehreren Fällen eine
Verschlechterung der Beschwerden beobachtet. Deshalb würde er in erster Linie
eine konservative Therapie vorschlagen, die mehrere Punkte beinhalten sollte: 1. Gewichtsreduktion;
2.
Schuheinlagen mit Iateraler Randerhöhung; 3. Anwendung von lokalen
und per os. Antiphlogistika; 4. Chondroprotektiva (Condrosulf); 5. Physiotherapie
und Selbstübungen, vor allem am frühen Morgen; 6. Tragen einer elastischen
Stützbandage; 7. Viscosupplementation. Erst bei weiterhin bestehenden medialen
Knieschmerzen nach gut geführter konservativer Behandlung über sechs bis 12
Monate würde er eine tibiale Valgisationsosteotomie vorschlagen. Seiner
Erfahrung nach stelle die erwähnte konservative Therapie eine gleichwertige Behandlungsmethode
dar. In manchen Fällen sei jedoch ein Rekurs auf eine operative Therapie (TVOT)
notwendig. Es sei ebenfalls zu erwähnen, dass nach der Valgisationsosteotomie
statistisch im Durchschnitt nach acht Jahren eine Versorgung mit einer totalen
Kniearthroplastik stattfinde.
6.10
Dr. med. G.___ hielt in seinem
Bericht vom 30. August 2016 (Suva-Nr. 78) folgende Diagnosen fest:
−
Kniegelenksarthroskopie
links mit medialer Teilmeniskektomie am 9. Juni 2016
−
Bei Reruptur medialer
Meniscus Knie links bei Status nach medialem Meniscusriss am 16. September
2015, sowie Kniegelenksarthroskopie in der E.___ am 12. Januar 2016
Dem Beschwerdeführer gehe es weiterhin
nicht sehr gut. Er berichte allerdings, dass er mittlerweile eine halbe Stunde
gehen könne, es dann allerdings zu Schmerzen und Schwellungen am linken
Kniegelenk komme. Eigentliche Einklemmungsphänomene verspüre er nicht.
Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer die Stelle gekündigt worden. In einem
ausführlichen Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass sie sich am
8.
August 2016 in der orthopädischen Gruppe seine Krankenakte und die
MRI-Befunde angesehen hätten. Hierbei sei tatsächlich noch ein kleiner Rest des
Hinterhorns vorhanden, welcher einen Teil seiner Beschwerden erkläre. Das
Ausmass der Beschwerden sei jedoch nicht nur durch den kleinen Restmeniscus zu
erklären, insbesondere auch nicht durch die mässige O-Beinstellung. Somit sei
nicht klar empfohlen worden, im Moment eine weitere operative Massnahme durchzuführen.
Allenfalls könnte man eine Infiltration mit Lokalanästhetica, mit Cortison oder
allenfalls Hyalur vorschlagen. Der Beschwerdeführer sei bis Ende Oktober noch
arbeitsunfähig geschrieben worden bzw. vermittlungsunfähig. Es sollten
weiterhin Physiotherapie durchgeführt und Condrosulf 800 einmal täglich
angewendet werden.
6.11
In der kreisärztlichen
Untersuchung vom 12. Oktober 2016 (Suva-Nr. 89) hielt Dr. med. C.___
folgende Diagnosen fest:
−
Status nach Kniedistorsion
links mit Meniskusläsion im medialen Hinterhorn und Corpus am 16. September
2015.
−
Status nach Arthroskopie
des linken Kniegelenks und medialer Meniskusnaht sowie medialer
Teilmeniskektomie am 12. Januar 2016
−
Status nach Rearthroskopie
und medialer Teilmeniskektomie bei Ausriss der ehemaligen Meniskusnaht am 9. Juni
2016.
Beurteilung: Objektive und subjektive
Befunde: Das linke Kniegelenk zeige einen mässigen Gelenkerguss und eine
leichte Überwärmung. Die Flexion sei um 10 ° eingeschränkt gegenüber
rechts bei freier Extension. Mässig vermehrte mediale und laterale
Aufklappbarkeit in 20° Flexionsstellung, ansonsten intakte Bandstabilität. Der
mediale Kniegelenkspalt sei druckdolent, bei belasteter Rotation des linken
Unterschenkels verstärkten sich die Schmerzen im medialen Kompartiment. Keine
Quadricepsatrophie nachweisbar. Diagnostische und therapeutische Vorschläge:
Infiltration mit Lokalanästhesie und Cortison ins linke Knie als weitere
konservative Behandlungsmassnahme. Langfristig werde die Implantation einer
Knietotalprothese links nicht zu umgehen sein. Versicherungsmedizinische
Aspekte: Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Kniedistorsion links
mit komplexer medialer Meniskusläsion. Status nach Meniskusnaht medial und
Status nach medialer Teilmeniskektomie. Die Unfallkausalität sei gegeben. Der
postoperative Verlauf nach der arthroskopischen Teilmeniskektomie und
Meniskusnaht medial gestalte sich protrahiert. Wegen dem Ausriss der ehemaligen
Meniskusnaht habe am 9. Juni 2016 eine Rearthroskopie mit medialer
Teilmeniskektomie erfolgen müssen. Auch der weitere Verlauf habe sich protrahiert
gestaltet, der Beschwerdeführer werde nicht beschwerdefrei am linken Knie. Es
bestehe auch bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung ein Reizknie mit
Erguss und Einschränkung der Belastbarkeit. Als weitere konservative
Behandlungsmassnahme werde die Infiltration eines Lokalanästhetikums kombiniert
mit Cortison, wie das im Vorfeld schon diskutiert worden sei, empfohlen.
Längerfristig werde wahrscheinlich eine Implantation einer Knietotalprothese
links nicht zu umgehen sein, aktuell sei der Beschwerdeführer für einen solchen
Eingriff eher noch zu jung. Bei weiterer Verschlechterung der Lebensqualität müsste
diese Frage allerdings erneut diskutiert werden.
Die angestammte Tätigkeit als
Hilfsarbeiter in einer Druckerei sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar,
die Belastungen seien zu gross. Aktuell seien dem Beschwerdeführer körperlich
leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar
ohne Arbeiten in Zwangshaltung wie kniender oder kauernder Arbeitsstellung und
ohne Arbeiten auf Leitern sowie auch ohne repetitives Treppengehen. Im
Unfallschein habe Dr. med. C.___ eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren
attestiert (vgl. Suva-Nr. 89).
6.12
Dr. med. G.___ stellte im Bericht
vom 10. Januar 2017 (Suva-Nr. 106) folgende Diagnosen fest:
Verdacht auf Chronifizierung
der Knieschmerzen links
−
Kniegelenksarthroskopie
links mit medialer Teilmeniskektomie am 9. Juni 2016
−
Reruptur medialer Meniscus
Knie links bei Status nach medialem Meniscusriss am 16. September 2015,
sowie Kniegelenksarthroskopie in der E.___ am 12. Januar 2016
Dem Beschwerdeführer gehe es nicht
besser. Wie bereits besprochen, habe die Infiltrationsbehandlung mit
Lokalanästhesie und Steroiden ins linke Kniegelenk keine Veränderung des
Schmerzempfindens gebracht. Somit klage der Beschwerdeführer weiterhin über
Belastungs-, aber auch Ruheschmerzen im Bereich des linken Kniegelenks. In der
klinischen Befundung sehe Dr. med. G.___ ein hinkendes Gangbild, das Kniegelenk
weise eine Beweglichkeit von 125/0/7 ° auf, endggradig aber auch in
Flexion Schmerzen, Meniskuszeichen nicht positiv. Die Bänder seien stabil. Das
MRI zeige leichtere Knorpelschäden im hinteren Anteil, vielleicht noch ein
leichter Restmeniskus mit kleinem Riss, die Beinachsen zeigten radiologisch
rechts mehr ein O-Bein als links ohne massive Verschmälerung des medialen Gelenkspalts.
Dr. med. G.___ denke nicht mehr, dass
orthopädische Massnahmen das Kniegelenk im Moment verbessern könnten. Er habe
den Beschwerdeführer auch in einer Qualitätsgruppe diskutiert, wo ganz klar
besprochen worden sei, dass das weitere Vorgehen mit der Infiltration und –
falls diese nichts nütze –, nicht operativ zu lösen sei. Daher sei das Lyrica
25.
mg einmal täglich eingesetzt worden, nach sieben Tagen werde es auf das
Doppelte gesteigert und drei Tage später melde der Beschwerdeführer sich dann
bei Dr. med. K.___ in der Sprechstunde. Der Beschwerdeführer sei noch bis
Ende Januar 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden.
6.13
Im ärztlichen Zeugnis vom
17.
März 2017 (Suva-Nr. 123) stellte Dr. med. K.___, Facharzt
FMH für Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer sei wegen eines Unfalls bei
ihm in Behandlung. Er nehme Stellung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit vom
1.
Februar bis 30. Juni 2017. Für die letztmals ausgeführte Tätigkeit
als Druckerei-Betriebsarbeiter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine
körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem
Stehen oder Gehen ausgeführt werden könne, sollte während vier Stunden pro Tag
mit einer Leistungsbusse von 20 % möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit entspreche
in diesem Fall insgesamt 40 %. Bewegungsarme, erzwungene Sitzhaltungen
aufgrund der Arbeitsaufgabe bzw. Arbeitsgestaltung (z.B. fixierte Kopfhaltung
aufgrund der Sehanforderungen) über längere Zeitabschnitte ohne entsprechende
Pausen für den überwiegenden Teil des Arbeitstages sollten vermieden werden / seien
nicht zumutbar. Ein dauerhaftes Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit
sollte vermieden werden. Repetitive und monotone Tätigkeiten, wie Arbeiten
ununterbrochen mit ständig wiederkehrenden, gleichartigen Schulter-, Arm-, oder
Handbewegungen mit erhöhter Krafteinwirkung oder in extremen Gelenkstellungen seien
dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Ziehen oder Schieben von Lasten
(Container, Betten, Trolleys etc.) mit grosser Kraftanstrengung über kurze / lange
Distanzen, Lastenhandhabungen mit einer gewissen Regelmässigkeit wie Heben,
Halten, Tragen, mit sehr hoher Häufigkeit niedrigerer oder höherer Lastgewichte.
6.14
Im «Arbeitsunfähigkeitszeugnis»
vom 28. April 2017 (Suva-Nr. 124) nahm Dr. med. K.___ zur
aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 28. April bis 30. Juni
2016.
Stellung. Er bestätigte dabei sämtliche Ausführungen des am 17. März
2017.
verfassten ärztlichen Zeugnisses (vgl. E. II. 6.13 hiervor).
6.15
Dr. med. K.___ hielt in seinem
ärztlichen Zwischenbericht vom 8. August 2017 (Suva-Nr. 124) folgende
Diagnosen fest:
−
Persistierende Gonalgie
links
−
Status nach medialer Teilmeniskektomie
9.
Juni 2016
−
Reruptur medialer Meniskus
Knie links bei Status nach medialem Meniskusriss am 16. September 2015, sowie
Kniegelenksarthroskopie in der E.___ 12. Januar 2016
Zum bisherigen Verlauf wurde ausgeführt,
es bestünden ein Belastungs- und Ruheschmerz im linken Kniegelenk, eine
schmerzhafte Beweglichkeit und ein hinkendes Gangbild. Es handle sich um einen
chronifizierten Zustand, insofern sei eine schlechte Prognose gegeben. Es gebe
keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten.
Gegenwärtig werde mit Cymbalta, Lyrica, Infiltrationen erfolglos behandelt. Es werde
empfohlen, den Beschwerdeführer durch Dr. med. G.___ mit zu betreuen.
6.16
Dr. med. C.___ hielt am 29. Mai
2017.
(Suva-Nr. 125) folgenden Befund fest: Mässige femorotibiale Arthrose
medial betont am linken Kniegelenk bei Status nach medialer Meniskusnaht und
Status nach medialer Teilmeniskektomie bei Ruptur. Es verbleibe eine
verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenks. Die Beschwerden seien
unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden belaufe sich gemäss
der Tabelle 5.2 auf 10 %.
6.17
Dr. med. C.___ hielt anlässlich
seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Mai 2017 (Suva-Nr. 126)
folgende Diagnosen fest:
−
Status nach Kniedistorsion
links mit Meniskusläsion im medialen Hinterhorn und Corpus am 16. September
2015.
−
Status nach Arthroskopie
des linken Kniegelenks und medialer Meniskusnaht sowie medialer
Teilmeniskektomie am 12. Januar 2016
−
Status nach Rearthroskopie
und medialer Teilmeniskektomie bei Ausriss der ehemaligen Meniskusnaht am
9.
Juni 2016
Beurteilung: Objektive und subjektive
Befunde: Das linke Kniegelenk sei nicht überwärmt, es liege ein leichter bis
mässiger Gelenkerguss vor. Die Flexion sei um 40 ° eingeschränkt, bei
genügender Ablenkung sei die Flexion 10° eingeschränkt gegenüber rechts bei
freier Extension. Die Bandstabilität sei soweit in Ordnung, abgesehen einer
leicht vermehrten medialen und lateralen Aufklappbarkeit in 20 °Flexion. Der
mediale Kniegelenkspalt sei in der ganzen Zirkumferenz druckdolent. Belastete
Rotationsbewegungen verstärkten den Schmerz im medialen Gelenkspalt. Nach wie
vor keine Quadricepsatrophie links. Es gebe keine diagnostischen und
therapeutischen Vorschläge. Der aktuelle Zustand müsse als vorläufiger
Endzustand angesehen werden.
Versicherungsmedizinische Aspekte: Beim Beschwerdeführer
bestehe ein Zustand nach Kniedistorsion links mit komplexer medialer
Meniskusläsion. Status nach medialer Meniskusnaht und Status nach medialer
Teilmeniskektomie links. Die Unfallkausalität sei gegeben. Seit der letzten
kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2016 weiterhin protrahierter
Heilverlauf. Der Beschwerdeführer zeige bei der heutigen kreisärztlichen
Untersuchung ein mehr oder weniger unverändertes Beschwerdebild bezüglich des
linken Kniegelenks. Zusätzlich würden heute auch vermehrte lumbale Rückenbeschwerden
geklagt, diese Rückenbeschwerden seien eindeutig unfallfremder Natur. Der
Zustand am linken Kniegelenk habe sich gegenüber der letzten Untersuchung nicht
grundlegend geändert. Auffallend sei nach wie vor, dass der Beschwerdeführer
linksseitig keine Quadricepsatrophie aufweise.
Mit weiteren orthopädischen
Behandlungsmassnahmen sei nicht von einer namhaften Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin werde den Fall somit unter
Prüfung der Restfolgen abschliessen. Aufgrund der Unfallfolgen am linken
Kniegelenk seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis knapp
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar ohne Arbeiten in Zwangshaltung
wie kniender oder kauernder Arbeitsstellung und ohne Arbeiten auf Leitern sowie
auch ohne repetitives Treppengehen.
7.
Es ist aufgrund der
vorliegenden Akten sowie der Rechtsschriften unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer am 16. September 2015 bei der Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit einen komplexen medialen Meniskushinterhornriss am linken Knie zuzog,
der in der Folge am 12. Januar 2016 operativ behandelt wurde. Aufgrund der
anschliessenden Reruptur des medialen Meniscus am linken Knie erfolgte am
9.
Juni 2016 ein erneuter operativer Eingriff. Eine wesentliche
Verbesserung der Schmerzproblematik wurde dadurch indes nicht erzielt. So litt
der Beschwerdeführer auch weiterhin unter Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks.
Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass
die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers am linken Knie auf
das Unfallereignis vom 16. September 2015 zurückzuführen und damit der
natürliche Kausalzusammenhang (vgl. E. II. 2.1 hiervor) gegeben ist. Es ist somit
nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich zu
Recht gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. med. C.___ vom
29.
Mai 2017 durchgeführt hat.
8.
Es ist zunächst zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018
(A.S. 1 ff) korrekterweise auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. med.
C.___ 29. Mai 2017 (vgl. II. E. 6.17 hiervor) abgestellt hat.
8.1
Hinsichtlich des Beweiswerts von
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ist entscheidend, ob sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Bei Berichten versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des
Arbeits- (resp. hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität
oder Befangenheit geschlossen werden; aber sofern auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139
V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351
E. 3.b/ee S. 353 f.). Diese Grundsätze sind im Rahmen der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229;
Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1).
8.2
Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht
betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 29. Mai 2017 sämtliche bis
dato erstellten, relevanten Arztberichte inkl. der entsprechenden Diagnosen auf
(Suva-Nr. 126 S. 1 ff.). Damit kann bei ihm von der Kenntnis der Vorakten
ausgegangen werden. Dr. med. C.___ gab zudem die durch den
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wieder (Suva-Nr. 126 S. 3),
weshalb die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in die
Beurteilung miteinbezogen worden sind. Zudem führte Dr. med. C.___ eine eigene
klinische Untersuchung mit einer entsprechenden Befunderhebung durch
(Suva-Nr. 126 S. 3 f.). Daher leuchtet seine Beurteilung ein, wonach das
linke Kniegelenk nicht überwärmt sei und ein leichter bis mässiger Gelenkerguss
vorliege. Auch die weitere Feststellung, wonach die Flexion 40 °, bei genügender Ablenkung gegenüber
rechts bei freier Extension jedoch 10 ° eingeschränkt sei, erscheint
gestützt auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden schlüssig. So
stellte der Kreisarzt bei der Kniegelenksfunktion rechts eine
Extension / Flexion rechts von 0/0/140 ° und links von 0/0/110 °
fest. Gestützt auf die weiter festgestellten Befunde überzeugt auch die
kreisärztliche Darlegung, wonach die Bandstabilität soweit in Ordnung sei,
abgesehen von einer leicht vermehrten medialen Aufklappbarkeit in 20 ° Flexion.
Der mediale Gelenkspalt sei in der ganzen Zirkumfrequenz druckdolent. Unter
Heranziehung des kreisärztlichen Berichts vom 12. Oktober 2016 (vgl. E.
II. 6.11 hiervor) überzeugt im Weiteren auch die Darlegung von Dr. med. C.___, wonach
seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2016 weiterhin ein protrahierter
Heilverlauf bestehe. So konnten die bereits im damaligen Bericht vom
12.
Oktober 2016 gestellten Diagnosen anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung
vom 29. Mai 2017 bestätigt werden. Es kann daher von einem seit Oktober
2016.
nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Dies auch, weil der Kreisarzt explizit darauf hinwies, es
sei auffallend, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht unter einer
linksseitigen Quadricepsatrophie leide. Ausserdem hielt der Kreisarzt fest, der
Zustand am linken Kniegelenk habe sich gegenüber der letzten Untersuchung nicht
grundlegend geändert (Suva-Nr. 126 S. 5). Die in der Untersuchung vom
29.
Mai 2017 beklagten lumbalen Rückenbeschwerden führte der Kreisarzt
nicht auf den Unfall zurück, sondern qualifizierte diese als «eindeutig
unfallfremd». Diese Einschätzung erscheint plausibel, da der Beschwerdeführer bisher
in den zeitlich vorangehenden medizinischen Akten keine entsprechenden
Beschwerden geltend machte und sich diesbezüglich auch keine weiterführenden fachärztlichen
Abklärungen bzw. Empfehlungen für solche finden. Demzufolge kann die
Beurteilung, wonach bezüglich der Behandlung des linken Knies keine
diagnostischen bzw. therapeutischen Vorschläge gemacht werden könnten und der aktuelle
Zustand als vorläufiger Endzustand angesehen werden könne, nachvollzogen
werden.
Damit erweist sich der kreisärztliche Bericht
von Dr. med. C.___ vom 29. Mai 2017 als schlüssig und nachvollziehbar
und damit grundsätzlich als beweiswertig.
8.3
Es ist zu prüfen, ob der
Beweiswert der Ausführungen und Beurteilungen von Dr. med. C.___ im
kreisärztlichen Bericht vom 29. Mai 2017 durch die vorliegenden
medizinischen Akten geschmälert werden:
8.3.1
Die von Dr. med. C.___ festgestellten
Diagnosen eines «Status nach Kniedistorsion links mit Meniskusläsion im
medialen Hinterhorn und Corpus am 16. September 2015», eines «Status nach Arthroskopie
des linken Kniegelenks und medialer Meniskusnaht sowie medialer
Teilmeniskektomie am 12. Januar 2016» sowie eines «Status nach
Rearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie bei Ausriss der ehemaligen
Meniskusnaht am 9. Juni 2016» lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten
verifizieren, da sowohl das Unfallereignis vom 16. September 2015 als auch
die entsprechenden operativen Eingriffe vom 12. Januar und 9. Juni
2016.
dokumentiert sind (vgl. insbesondere E. II. 6.2, 6.7 hiervor). Ausserdem
sind den vorliegenden Akten keine von diesen Diagnosestellungen abweichenden
diagnostischen Feststellungen zu entnehmen. Auch in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer
gegenüber dem Kreisarzt beklagten Schmerzen bei Belastung im linken Knie
(Suva-Nr. 126 S. 3), welche im Rahmen der klinischen Untersuchung bestätigt
werden konnten, indem sich der mediale Kniegelenkspalt in der ganzen
Zirkumfrequenz als druckdolent erwies und die medialen Schmerzen bei belasteten
Rotationsbewegungen des linken Unterschenkels verstärkten (Suva-Nr. 126
S. 4 oben), sind sich die Ärzte einig, dass diese seit dem Unfallereignis
bestehen. So führte bereits der erste operative Eingriff vom 12. Januar
2016.
trotz anfänglich positiver Entwicklung (vgl. E. II. 6.4 hiervor) lediglich
zu einer kurzzeitigen Schmerzabnahme. Bereits im Bericht von Dr. med. G.___ vom
18.
April 2016 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) wurde ein «wenig
schmerzreduzierender» postoperativer Verlauf ausgewiesen, der auf den
bildgebend objektivierten medialen Meniscusriss zurückgeführt wurde. Doch auch
der am 9. Juni 2016 erfolgte zweite operative Eingriff führte nicht zu
einer relevanten Verbesserung der Schmerzproblematik. So diagnostizierte Dr.
med. J.___ im Bericht vom 16. August 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) eine
«persistierende mediale Gonalgie links» und hielt fest, diese habe sich auch
durch die beiden arthroskopischen Eingriffe nicht relevant verbessert. Er
empfahl diesbezüglich in erster Linie eine konservative Therapie. Dieser Einschätzung
schlossen sich in der Folge zum einen Dr. med. G.___ im Bericht vom
30.
August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor), der allenfalls die
Durchführung einer Infiltration in Betracht zog, und zum anderen auch Dr. med.
C.___ in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Oktober 2016 (vgl. E.
II. 6.11 hiervor) an, der eine Infiltration ebenfalls befürwortete. An der
Schmerzproblematik änderte indes auch die durch Dr. med. G.___ im Januar 2017
durchgeführte Infiltration nichts. So wurde im Bericht vom 10. Januar 2017
ausgeführt (vgl. E. II. 6.12 hiervor), es sei keine «Veränderung des Schmerzempfindens»
gegeben und der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Belastungs- und Ruheschmerzen.
Dies stellte sodann auch Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom 8. August
2017.
fest (vgl. E. II. 6.15 hiervor), indem er von einem Belastungs- und
Ruheschmerz im linken Kniegelenk, einer schmerzhaften Beweglichkeit sowie einem
hinkenden Gangbild sprach. Aufgrund dieser Ausführungen sind in den
vorliegenden Akten keine sich widersprechenden Berichte bzw. unterschiedlichen
fachärztlichen Einschätzungen betreffend die therapeutischen
Behandlungsmassnahmen dokumentiert. Gestützt auf die vorangehenden Darlegungen
und die Einschätzung von Dr. med. G.___ im Bericht vom 10. Januar 2017
(vgl. E. II. 6.12 hiervor), wonach wohl keine orthopädische Massnahme das
Kniegelenk im Moment verbessern könne, überzeugt die kreisärztliche Beurteilung
von Dr. med. C.___, wonach er keine diagnostischen und therapeutischen
Vorschläge machen könne. Damit erscheint auch der durch ihn als «vorläufigen
Endzustand» bezeichnete aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
plausibel.
8.3.2
Einzugehen ist auf die ärztlichen
Einschätzungen der dem Beschwerdeführer zumutbaren beruflichen Tätigkeiten.
Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass sich mit Ausnahme des Internisten Dr.
med. K.___ im ärztlichen Zeugnis vom 17. März 2017 (vgl. II. 6.13 hiervor)
kein behandelnder Arzt mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers näher auseinandergesetzt
hat. So attestierte der Orthopäde Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer vom
6.
Januar bis 6. März 2016 eine 100%ige und vom 7. bis 20. März
2016.
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 6.2, 6.4 hiervor), ohne dies
indes zu begründen. Aufgrund der Reruptur verlängerte sich die volle
Arbeitsunfähigkeit gemäss Einschätzung von Dr. med. G.___ sodann bis Ende
Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit
von Dr. med. K.___ vom 17. März 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) kann
indes nicht gefolgt werden: Da seinem «ärztlichen Zeugnis» einerseits keine
Diagnosestellungen bzw. klinischen Befunde zu entnehmen sind, ist der Bezug des
durch ihn festgestellten Zumutbarkeitsprofils zu den konkreten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Andererseits wird
im ärztlichen Zeugnis vom 17. März 2017 nicht begründet, wieso dem
Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen repetitive oder monotone Tätigkeiten
mit ständig wiederkehrenden, gleichartigen Schulter-, Arm-, oder Handbewegungen
nicht zumutbar sein sollen. Denn es besteht – wie oben ausgeführt – beim
Beschwerdeführer im Wesentlichen in Bezug auf sein linkes Knie eine zum
Unfallereignis vom 16. September 2015 natürlich kausale gesundheitliche
Problematik. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er in seiner
Arbeitsfähigkeit betreffend die oberen Extremitäten eingeschränkt sein soll. In
diesem Zusammenhang kann dem ärztlichen Zeugnis auch nicht schlüssig entnommen
werden, warum der Beschwerdeführer selbst in einer überwiegend sitzenden
Tätigkeit lediglich zu vier Stunden pro Tag mit einer Leistungseinbusse von
20.
% einsetzbar sein soll. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Einschätzung
findet sich nicht. Es ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351
E. 3a/cc S. 353 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni
2017.
E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Damit vermögen die Einschätzungen
von Dr. med. K.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht zu überzeugen.
8.3.3
Somit vermögen die übrigen
medizinischen Akten am Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. C.___ vom
29.
Mai 2017 keine auch nur geringen Zweifel zu wecken (vgl. E. II. 8.1
hiervor). Diese ist als voll beweiswertig zu qualifizieren.
8.4
Damit laufen die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach ein gerichtlich angeordnetes Gutachten durchzuführen
sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 1 hiervor), ins Leere. Im vorliegenden Fall hat eine
umfassende medizinische Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers stattgefunden, womit dessen gesundheitliche Situation hinreichend
abgeklärt worden ist.
8.5
Da der kreisärztlichen Untersuchung
von Dr. med. C.___ vom 29. Mai 2017 voller Beweiswert zukommt, kann auch
auf das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
abgestellt werden: Demnach sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen
am linken Kniegelenk körperlich leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeiten ganztags zumutbar ohne Arbeiten in Zwangshaltung wie kniender oder
kauernder Arbeitsstellung und ohne Arbeiten auf Leitern sowie auch ohne
repetitives Treppengehen (vgl. E. II. 6.17 hiervor). Demnach ist dem
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Betriebsarbeiter nicht mehr
zumutbar.
9.
Nachfolgend ist auf den durch
die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu
prüfen, ob der errechnete Erwerbsunfähigkeitsgrad von 0 % (A.S. 7 ff.)
korrekt ist (vgl. E. II. 2 hiervor):
9.1
Es ist zunächst auf das
Valideneinkommen einzugehen:
9.1.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab 2017) nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1
S. 224 je mit Hinweisen).
9.1.2
Wie den Akten zu entnehmen ist,
hat der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert (Suva-Nr. 20
S. 1). Er war im Unfallzeitpunkt vom 16. September 2015 seit dem
1.
Juli 2007 in einem Arbeitspensum von 100 % in unbefristeter Anstellung
bei Firma B.___, [...], als Betriebsarbeiter tätig (Suva-Nr. 1). Dort war
er bei den Druckmaschinen eingeteilt und übernahm sämtliche Tätigkeiten, die
ihm übertragen wurden (Suva-Nr. 20 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde
am 24. November 2015 per 29. Februar 2016 gekündigt (Suva-Nr. 39
S. 1), wobei der Vertrag am 31. August 2016 endete (Suva-Nr. 64).
Da dem Beschwerdeführer somit aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde,
kann davon ausgegangen werden, dass er diese berufliche Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter bei voller Gesundheit auch weiterhin ausgeübt hätte. Daher
ist die Beschwerdegegnerin vorliegend für die Festsetzung des Valideneinkommens
korrekterweise vom zuletzt bei der Firma B.___ im Jahr 2017 mutmasslich erzielten
monatlichen Erwerbseinkommen (vgl. Suva-Nr. 103) von CHF 4'105.00 ausgegangen.
Damit beträgt das Valideneinkommen total CHF 53'965.00 ([CHF 4'105.00
x 13] + [CHF 50.00 Feiertagszuschlag x 12]). Dem
durch die Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen von
CHF 54'205.00 (A.S. 7) kann nicht gefolgt werden. So finden sich in
den vorliegenden Akten keine Hinweise auf die berücksichtigten Nachtzulagen von
CHF 840.00.
9.2
Im Weiteren ist auf das
Invalideneinkommen einzugehen:
9.2.1
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus
der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343
S. 412 E. 4b/aa).
9.2.2
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt
voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben
gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in
Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den
Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe.
Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens
und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im
Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten
verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den
DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). Diesfalls hat das im
Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den Versicherer
zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472
E. 4.2.2 S. 481). Diese Rechtsprechung und die grundsätzliche
Zulässigkeit des Abstellens auf die DAP-Lohnangaben wurde mit BGE 139 V 592
bestätigt.
9.2.3
Bezüglich des Invalideneinkommens
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter
unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, er aber – gestützt auf das von Dr. med. C.___
formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. II. E. 8.4 hiervor) – in einer
angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre.
Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) festgesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei von
der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) 2017 auf dem gesamten
schweizerischen Arbeitsmarkt ausgegangen und hat das durchschnittliche
Erwerbseinkommen einer auf die Unfallfolgen angepassten Tätigkeit auf
CHF 56'888.00 festgelegt (A.S. 8).
9.2.4
Vorliegend sind die
Voraussetzungen (vgl. II. E. 9.2.2 hiervor) für das Abstellen auf die DAP-Löhne
erfüllt: So beträgt die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze 65; der
Minimallohn beträgt CHF 47'333.00, der Maximallohn CHF 79'920.00 und
der Durchschnittslohn CHF 59'812.00. Die Arbeitsplatzbeschreibungen der
fünf Tätigkeiten, welche für die konkrete Berechnung herangezogen wurden,
werden dem durch den Kreisarzt Dr. med. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil
gerecht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit korrekt und nicht zu
beanstanden.
9.3
Aufgrund dieser vorangegangenen
Berechnungen mit einem Valideneinkommen von CHF 53'965.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 56'888.00 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von
CHF 0.00, was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad 0 % entspricht und somit
nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. II. E. 2 hiervor). Selbst
wenn – wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom
1.
März 2018 getan hat – beim Valideneinkommen die Nacht- und
Feiertagszulagen von CHF 840.00 berücksichtigt worden wären (vgl.
S.A. 7 f.), würde dies am Ergebnis nichts ändern. So ergäbe sich diesfalls
bei einem Valideneinkommen von total CHF 54'205.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 56'888.00 ebenfalls keine Erwerbseinbusse und es
würde daher auch kein Anspruch auf eine Rente resultieren.
10.
Es ist zusammenfassend nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 1. März
2018.
abwies. Dieser ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
11.
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
12.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi