VSBES.2018.106
Ergänzungsleistungen IV
12. Juni 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 26. März 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Dem 1952 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde rückwirkend ab 1. März 2012 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 25). Er meldete sich daraufhin im März 2014 zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Als Adresse gab er das Heim B.___, an. Die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) klärte die Verhältnisse
ab und holte insbesondere Ausweise des Heims B.___ über die Pensions- und
Betreuungskosten (Taxen) ab Anfang 2012, 2013 2014 (AK-Nr. 6) sowie 2015
(AK-Nr. 20) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 30. August
2015 (AK-Nr. 56) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend
ab 1. März 2012 Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung
zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2013 wurde bei den Ausgaben eine Tagestaxe für
den Heimaufenthalt in der Höhe von CHF 158.00 pro Kalendertag
berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 58, 62, 64). Am 28. Dezember
2015 erging die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2016 (AK-Nr.
79), am 28. Dezember 2016 diejenige über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2017
(AK-Nr. 91). Diese Verfügungen basierten weiterhin auf einer Berechnung für
Heimbewohner mit einer Tagestaxe von CHF 158.00 (vgl. Berechnungsblätter,
AK-Nr. 81 und 92). Sämtliche Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer an die
Adresse [...] eröffnet.
1.3 Am 1. September 2017 wurde die
IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst. Die Beschwerdegegnerin legte mit
Verfügung vom 4. September 2017 die Ergänzungsleistung ab 1. September 2017 neu
fest (AK-Nr. 115). Die Beurteilung basierte weiterhin auf einer Berechnung für
Heimbewohner mit einer Tagestaxe von CHF 158.00 (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 116).
2.
2.1 Am 29. November 2017 ging bei
der Beschwerdegegnerin eine Adressänderungsanzeige ein. Der Beschwerdeführer
teilte mit, er ziehe per 1. Dezember 2017 von der [...] in [...] an die [...]
in [...] um (AK-Nr. 130). Auf telefonische Nachfrage vom 4. Dezember 2017
erhielt die Beschwerdegegnerin vom Heim B.___ die Auskunft, der
Beschwerdeführer sei per 30. April 2015 aus dem Heim ausgetreten (AK-Nr. 131).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin beim Beschwerdeführer die Mietverträge
über die von ihm ab 1. Mai 2015 respektive 1. November 2017 bewohnten Wohnungen
ein (AK-Nr. 137 S. 2 f., 140 S. 2 f.).
2.2 Mit Verfügung vom 12. Januar
2018 (AK-Nr. 143) legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer
zustehenden Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Mai 2015 bis 31. August 2017
neu fest. Anstelle der Berechnung für Heimbewohner (mit Tagestaxe und Betrag
für persönliche Auslagen) wurde eine solche für zu Hause lebende Personen (mit
Mietzins und Betrag für den Lebensbedarf) vorgenommen (vgl. Berechnungsblätter,
AK-Nr. 144 - 146). Mit derselben Verfügung forderte die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer die Differenz zwischen den ausbezahlten Beträgen und dem
niedrigeren, neu ermittelten Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31.
August 2017 in der Höhe von CHF 70'588.00 (28 Monate à CHF 2'521.00) zurück.
2.3 Mit einer separaten, ebenfalls
vom 12. Januar 2018 datierten Verfügung (AK-Nr. 147) setzte die
Beschwerdegegnerin ausserdem den EL-Anspruch für die Zeit ab 1. September 2017
neu fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 12'605.00,
entsprechend der Differenz zwischen erfolgten Auszahlungen und neu ermitteltem
Anspruch für die Zeit von September 2017 bis Januar 2018 (5 Monate à CHF
2'521.00) zurück.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess am
29. Januar 2018 Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 12. Januar 2018
erheben (AK-Nr. 151). Diese wurde am 5. März 2018 begründet (AK-Nr. 157).
3.2 Mit Einspracheentscheid vom 26.
März 2018 (AK-Nr. 161; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer am 18. April 2018 Beschwerde an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet
folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Es
sei der Einspracheentscheid vom 26. März 2018 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend Rückforderung für den Zeitraum vom
1. Januar 2015 bis 31. August 2017 und die Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend
Rückforderung für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei von einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt
CHF 83'193.00 gegen den Beschwerdeführer abzusehen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 13 f.).
6. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 5. Juni 2018 eine Kostennote ein (A.S. 16 ff.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai
2015.
sowie die aus der rückwirkenden Neuberechnung resultierende Rückforderung
von insgesamt CHF 83'193.00.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Bei Personen, die dauernd oder
längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden als Ausgaben insbesondere
die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für
persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG).
Bei Personen, die nicht dauernd oder
längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden dagegen ein Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf (bei alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 pro Jahr)
sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten
(bei alleinstehenden Personen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 13'200.00 pro
Jahr) anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELG).
2.3
Formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(sogenannte prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.4
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
Aufgrund
der Aktenlage und der Vorbringen der Parteien steht fest und ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer während des hier relevanten Zeitraums ab 1. Mai 2015
nicht (mehr) im Heim B.___, sondern in einer eigenen Wohnung gelebt hat. Dementsprechend
wäre die ihm zustehende Ergänzungsleistung nicht nach den Regeln für
Heimbewohner (mit Tagestaxe und Betrag für persönliche Auslagen, E. II. 2.1
hiervor), sondern nach denjenigen für zu Hause wohnende Personen (mit Betrag
für den allgemeinen Lebensbedarf und Miete, E. II. 2.2 hiervor) zu berechnen
gewesen. Die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2015 zugesprochenen
und ausgerichteten Ergänzungsleistungen basierten auf einer falschen
Berechnung, weil von einem falschen Sachverhalt (weiterhin bestehender
Heimaufenthalt) ausgegangen wurde. Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnung
daher grundsätzlich zu Recht rückwirkend korrigiert: Falls der Fehler von
Anfang an erkennbar gewesen wäre, liegt ein Anwendungsfall einer Wiedererwägung
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (E. II. 2.4 hiervor) vor; war der Fehler nicht
erkennbar, bildet seine nachträgliche Entdeckung einen Grund für eine
prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. II. 2.3 hiervor).
3.2
Mit den
angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2018 wurde der Anspruch für den
Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Januar 2018 neu festgelegt. Diese neue
Berechnung ist unbestrittenermassen korrekt. Dasselbe gilt für die Differenz
von CHF 2'521.00 pro Monat und die daraus resultierende Rückforderung (für
insgesamt 33 Monate) von CHF 83'193.00. Der Beschwerdeführer lässt jedoch
geltend machen, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt. Dies ist im Folgenden
zu prüfen.
4.
4.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]). Die hier strittigen Ergänzungsleistungen wurden dem
Beschwerdeführer ausbezahlt. Dies gilt auch fast vollständig für die
seinerzeitige Nachzahlung (vgl. AK-Nr. 56 S. 2). Der Beschwerdeführer ist
demnach als Bezüger der Leistung potenziell rückerstattungspflichtig.
4.2
Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
4.2.1
Die hier zur Diskussion stehende
relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung
(nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2).
Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für
ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der Folge innert nützlicher
Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5.
Juli 2013 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle
irrtümlich eine zu hohe Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der
Verwirkungsfrist nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt
massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren
Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt
ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile
des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2,9C_907/2013 vom 29.
August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 20109 E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
4.2.2
Bei periodischen Leistungen, die
monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist
für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb
kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche
innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet
wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V 270
E. 5b/bb S. 276 f.).
5.
Strittig ist, zu welchem
Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1
ATSG ausgelöst wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte schon bei Erlass der ursprünglichen EL-Verfügung vom 30.
August 2015 (AK-Nr. 56) erkennen können und müssen, dass er nicht mehr im Heim B.___
gelebt, sondern einen Mietzins bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin stellt sich
auf den Standpunkt, sie habe die fehlerhafte Auszahlung erst mit dem Erhalt der
Adressänderung Ende November 2017 (AK-Nr. 130; E. I. 2.1 hiervor) erkennen
können.
5.1
Bei Erlass der eine
Ergänzungsleistung zusprechenden Verfügung vom 30. August 2015 (AK-Nr. 56)
lagen der Beschwerdegegnerin die Ausweise des Heims B.___ über die für den
Beschwerdeführer geltenden Tagestaxen ab 1. Januar 2012, ab 1. Januar 2013, ab
1.
Januar 2014 und ab 1. Januar 2015 vor (AK-Nr. 6 und 20; vgl. E. I. 1.1
hiervor). Weiter lagen ihr – wegen einer zunächst beantragten Drittauszahlung –
ein Kontoauszug des zuständigen Sozialdienstes vom 19. August 2015 über geleistete
Sozialhilfe vor (AK-Nr. 45). Daraus ist ersichtlich, dass – neben zahlreichen
anderen Buchungen – von Februar 2012 bis April 2015 jeden Monat eine Position
«Heimkosten» anfiel, die sich ab Februar 2013 auf CHF 4'806.00 pro Monat belief
(ab November 2014 aufgeteilt in Heimkosten von CHF 3'498.00 und «Tagesstätte»
von CHF 1'308.00). Die letzte derartige Buchung betrifft April 2015. Ab Mai
2015.
enthalten die Ausgaben einen monatlichen Betrag von CHF 1'100.00 unter der
Bezeichnung «Miete». Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Heimaufenthalt Ende
April 2015 geendet hatte, enthalten die Akten nicht.
5.2
Der Kontoauszug vom 19. August
2015.
(AK-Nr. 45), aus dem sich allenfalls hätte ableiten lassen, dass der
Heimaufenthalt Ende April 2015 geendet haben könnte, lag der Beschwerdegegnerin
vor, als sie die EL-Verfügung vom 30. August 2015 (AK-Nr. 56) erliess. Ebenso
war ihr damals – u.a. aufgrund eines Schreibens des Sozialdienstes vom 4.
August 2015 mit der Überschrift «Aufhebung Abtretung» (AK-Nr. 39) – bekannt,
dass der Beschwerdeführer über eine (wie auch immer zu interpretierende)
Adresse [...] in [...] verfügte, an welche denn auch die Verfügung vom 30.
August 2015 und in der Folge sämtliche weiteren EL-Verfügungen gerichtet
wurden. Wenn der Beschwerdegegnerin damals ein Versehen unterlief, bot dieses
Anlass für die fehlerhafte Leistungszusprechung. Wie dargelegt, ist für die
Auslösung der Verwirkungsfrist aber nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern
erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der
zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen.
Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (vgl. E. II. 4.2.1
hiervor mit entsprechenden Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
bei der Zusprechung der Ergänzungsleistungen von falschen Annahmen ausging, ist
von vornherein nicht geeignet, bereits die Verwirkungsfrist für eine spätere
Rückforderung der zugesprochenen Leistung auszulösen. Es kann daher offen
bleiben, ob die vorhandenen Hinweise (Position «Miete» im Kontoauszug des
Sozialdienstes, Adresse [...] in [...]) grundsätzlich einen hinreichenden
Anlass bieten würden, um die Verwirkungsfrist auszulösen.
5.3
Dass sich in der Folge, nach der
Verfügung vom 30. August 2015, ein «zweiter Anlass» im vorgenannten Sinn
ergeben hätte, durch welchen die Beschwerdegegnerin vor November 2017 auf ihren
Irrtum hätte aufmerksam werden oder zumindest ergänzende Abklärungen veranlassen
müssen (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor), wird nicht geltend gemacht. Auch aus den
Akten ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Namentlich führen die
jährlichen betragsmässigen Anpassungen aufgrund von Änderungen der
Berechnungsgrundlagen (Verfügungen vom 28. Dezember 2015 und 28. Dezember 2016,
vgl. E. I. 1.2 hiervor) nicht dazu, dass eine zumutbare Kenntnis des Mangels zu
bejahen wäre (BGE 139 V 570). Anlass für Abklärungen bestand für die
Beschwerdegegnerin erst, als sie Ende November 2017 die Adressänderungsanzeige
(AK-Nr. 130) erhielt. Die dadurch ausgelöste einjährige relative
Verwirkungsfrist wurde in der Folge deutlich eingehalten.
6.
Nach dem Gesagten ist der
(materiell unbestrittene) Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. Die einzig mit
diesem Argument erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ein allfälliger Erlass der
Rückforderung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1
ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer