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Entscheid

VSBES.2018.106

Ergänzungsleistungen IV

12. Juni 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Dem 1952 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde rückwirkend ab 1. März 2012 eine ganze

Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 25). Er meldete sich daraufhin im März 2014 zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Als Adresse gab er das Heim B.___, an. Die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) klärte die Verhältnisse

ab und holte insbesondere Ausweise des Heims B.___ über die Pensions- und

Betreuungskosten (Taxen) ab Anfang 2012, 2013 2014 (AK-Nr. 6) sowie 2015

(AK-Nr. 20) ein.

1.2 Mit Verfügung vom 30. August

2015 (AK-Nr. 56) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend

ab 1. März 2012 Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung

zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2013 wurde bei den Ausgaben eine Tagestaxe für

den Heimaufenthalt in der Höhe von CHF 158.00 pro Kalendertag

berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 58, 62, 64). Am 28. Dezember

2015 erging die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2016 (AK-Nr.

79), am 28. Dezember 2016 diejenige über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2017

(AK-Nr. 91). Diese Verfügungen basierten weiterhin auf einer Berechnung für

Heimbewohner mit einer Tagestaxe von CHF 158.00 (vgl. Berechnungsblätter,

AK-Nr. 81 und 92). Sämtliche Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer an die

Adresse [...] eröffnet.

1.3 Am 1. September 2017 wurde die

IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst. Die Beschwerdegegnerin legte mit

Verfügung vom 4. September 2017 die Ergänzungsleistung ab 1. September 2017 neu

fest (AK-Nr. 115). Die Beurteilung basierte weiterhin auf einer Berechnung für

Heimbewohner mit einer Tagestaxe von CHF 158.00 (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 116).

2.

2.1 Am 29. November 2017 ging bei

der Beschwerdegegnerin eine Adressänderungsanzeige ein. Der Beschwerdeführer

teilte mit, er ziehe per 1. Dezember 2017 von der [...] in [...] an die [...]

in [...] um (AK-Nr. 130). Auf telefonische Nachfrage vom 4. Dezember 2017

erhielt die Beschwerdegegnerin vom Heim B.___ die Auskunft, der

Beschwerdeführer sei per 30. April 2015 aus dem Heim ausgetreten (AK-Nr. 131).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin beim Beschwerdeführer die Mietverträge

über die von ihm ab 1. Mai 2015 respektive 1. November 2017 bewohnten Wohnungen

ein (AK-Nr. 137 S. 2 f., 140 S. 2 f.).

2.2 Mit Verfügung vom 12. Januar

2018 (AK-Nr. 143) legte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer

zustehenden Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Mai 2015 bis 31. August 2017

neu fest. Anstelle der Berechnung für Heimbewohner (mit Tagestaxe und Betrag

für persönliche Auslagen) wurde eine solche für zu Hause lebende Personen (mit

Mietzins und Betrag für den Lebensbedarf) vorgenommen (vgl. Berechnungsblätter,

AK-Nr. 144 - 146). Mit derselben Verfügung forderte die Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer die Differenz zwischen den ausbezahlten Beträgen und dem

niedrigeren, neu ermittelten Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31.

August 2017 in der Höhe von CHF 70'588.00 (28 Monate à CHF 2'521.00) zurück.

2.3 Mit einer separaten, ebenfalls

vom 12. Januar 2018 datierten Verfügung (AK-Nr. 147) setzte die

Beschwerdegegnerin ausserdem den EL-Anspruch für die Zeit ab 1. September 2017

neu fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 12'605.00,

entsprechend der Differenz zwischen erfolgten Auszahlungen und neu ermitteltem

Anspruch für die Zeit von September 2017 bis Januar 2018 (5 Monate à CHF

2'521.00) zurück.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer liess am

29. Januar 2018 Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 12. Januar 2018

erheben (AK-Nr. 151). Diese wurde am 5. März 2018 begründet (AK-Nr. 157).

3.2 Mit Einspracheentscheid vom 26.

März 2018 (AK-Nr. 161; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer am 18. April 2018 Beschwerde an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet

folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Es

sei der Einspracheentscheid vom 26. März 2018 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend Rückforderung für den Zeitraum vom

1. Januar 2015 bis 31. August 2017 und die Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend

Rückforderung für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vollumfänglich aufzuheben.

2. Es

sei von einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt

CHF 83'193.00 gegen den Beschwerdeführer abzusehen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 13 f.).

6. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 5. Juni 2018 eine Kostennote ein (A.S. 16 ff.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai

2015.

sowie die aus der rückwirkenden Neuberechnung resultierende Rückforderung

von insgesamt CHF 83'193.00.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

Bei Personen, die dauernd oder

längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden als Ausgaben insbesondere

die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für

persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG).

Bei Personen, die nicht dauernd oder

längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden dagegen ein Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf (bei alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 pro Jahr)

sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten

(bei alleinstehenden Personen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 13'200.00 pro

Jahr) anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELG).

2.3

Formell rechtskräftige Verfügungen und

Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte

Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war

(sogenannte prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.4

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

Aufgrund

der Aktenlage und der Vorbringen der Parteien steht fest und ist unbestritten,

dass der Beschwerdeführer während des hier relevanten Zeitraums ab 1. Mai 2015

nicht (mehr) im Heim B.___, sondern in einer eigenen Wohnung gelebt hat. Dementsprechend

wäre die ihm zustehende Ergänzungsleistung nicht nach den Regeln für

Heimbewohner (mit Tagestaxe und Betrag für persönliche Auslagen, E. II. 2.1

hiervor), sondern nach denjenigen für zu Hause wohnende Personen (mit Betrag

für den allgemeinen Lebensbedarf und Miete, E. II. 2.2 hiervor) zu berechnen

gewesen. Die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2015 zugesprochenen

und ausgerichteten Ergänzungsleistungen basierten auf einer falschen

Berechnung, weil von einem falschen Sachverhalt (weiterhin bestehender

Heimaufenthalt) ausgegangen wurde. Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnung

daher grundsätzlich zu Recht rückwirkend korrigiert: Falls der Fehler von

Anfang an erkennbar gewesen wäre, liegt ein Anwendungsfall einer Wiedererwägung

gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (E. II. 2.4 hiervor) vor; war der Fehler nicht

erkennbar, bildet seine nachträgliche Entdeckung einen Grund für eine

prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. II. 2.3 hiervor).

3.2

Mit den

angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2018 wurde der Anspruch für den

Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Januar 2018 neu festgelegt. Diese neue

Berechnung ist unbestrittenermassen korrekt. Dasselbe gilt für die Differenz

von CHF 2'521.00 pro Monat und die daraus resultierende Rückforderung (für

insgesamt 33 Monate) von CHF 83'193.00. Der Beschwerdeführer lässt jedoch

geltend machen, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt. Dies ist im Folgenden

zu prüfen.

4.

4.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]). Die hier strittigen Ergänzungsleistungen wurden dem

Beschwerdeführer ausbezahlt. Dies gilt auch fast vollständig für die

seinerzeitige Nachzahlung (vgl. AK-Nr. 56 S. 2). Der Beschwerdeführer ist

demnach als Bezüger der Leistung potenziell rückerstattungspflichtig.

4.2

Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

4.2.1

Die hier zur Diskussion stehende

relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung

(nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2).

Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für

ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der Folge innert nützlicher

Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5.

Juli 2013 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle

irrtümlich eine zu hohe Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der

Verwirkungsfrist nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt

massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren

Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt

ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile

des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2,9C_907/2013 vom 29.

August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 20109 E. 3.3.2 mit

Hinweisen).

4.2.2

Bei periodischen Leistungen, die

monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist

für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb

kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche

innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet

wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V 270

E. 5b/bb S. 276 f.).

5.

Strittig ist, zu welchem

Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1

ATSG ausgelöst wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Beschwerdegegnerin hätte schon bei Erlass der ursprünglichen EL-Verfügung vom 30.

August 2015 (AK-Nr. 56) erkennen können und müssen, dass er nicht mehr im Heim B.___

gelebt, sondern einen Mietzins bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin stellt sich

auf den Standpunkt, sie habe die fehlerhafte Auszahlung erst mit dem Erhalt der

Adressänderung Ende November 2017 (AK-Nr. 130; E. I. 2.1 hiervor) erkennen

können.

5.1

Bei Erlass der eine

Ergänzungsleistung zusprechenden Verfügung vom 30. August 2015 (AK-Nr. 56)

lagen der Beschwerdegegnerin die Ausweise des Heims B.___ über die für den

Beschwerdeführer geltenden Tagestaxen ab 1. Januar 2012, ab 1. Januar 2013, ab

1.

Januar 2014 und ab 1. Januar 2015 vor (AK-Nr. 6 und 20; vgl. E. I. 1.1

hiervor). Weiter lagen ihr – wegen einer zunächst beantragten Drittauszahlung –

ein Kontoauszug des zuständigen Sozialdienstes vom 19. August 2015 über geleistete

Sozialhilfe vor (AK-Nr. 45). Daraus ist ersichtlich, dass – neben zahlreichen

anderen Buchungen – von Februar 2012 bis April 2015 jeden Monat eine Position

«Heimkosten» anfiel, die sich ab Februar 2013 auf CHF 4'806.00 pro Monat belief

(ab November 2014 aufgeteilt in Heimkosten von CHF 3'498.00 und «Tagesstätte»

von CHF 1'308.00). Die letzte derartige Buchung betrifft April 2015. Ab Mai

2015.

enthalten die Ausgaben einen monatlichen Betrag von CHF 1'100.00 unter der

Bezeichnung «Miete». Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Heimaufenthalt Ende

April 2015 geendet hatte, enthalten die Akten nicht.

5.2

Der Kontoauszug vom 19. August

2015.

(AK-Nr. 45), aus dem sich allenfalls hätte ableiten lassen, dass der

Heimaufenthalt Ende April 2015 geendet haben könnte, lag der Beschwerdegegnerin

vor, als sie die EL-Verfügung vom 30. August 2015 (AK-Nr. 56) erliess. Ebenso

war ihr damals – u.a. aufgrund eines Schreibens des Sozialdienstes vom 4.

August 2015 mit der Überschrift «Aufhebung Abtretung» (AK-Nr. 39) – bekannt,

dass der Beschwerdeführer über eine (wie auch immer zu interpretierende)

Adresse [...] in [...] verfügte, an welche denn auch die Verfügung vom 30.

August 2015 und in der Folge sämtliche weiteren EL-Verfügungen gerichtet

wurden. Wenn der Beschwerdegegnerin damals ein Versehen unterlief, bot dieses

Anlass für die fehlerhafte Leistungszusprechung. Wie dargelegt, ist für die

Auslösung der Verwirkungsfrist aber nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern

erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der

zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen.

Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (vgl. E. II. 4.2.1

hiervor mit entsprechenden Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

bei der Zusprechung der Ergänzungsleistungen von falschen Annahmen ausging, ist

von vornherein nicht geeignet, bereits die Verwirkungsfrist für eine spätere

Rückforderung der zugesprochenen Leistung auszulösen. Es kann daher offen

bleiben, ob die vorhandenen Hinweise (Position «Miete» im Kontoauszug des

Sozialdienstes, Adresse [...] in [...]) grundsätzlich einen hinreichenden

Anlass bieten würden, um die Verwirkungsfrist auszulösen.

5.3

Dass sich in der Folge, nach der

Verfügung vom 30. August 2015, ein «zweiter Anlass» im vorgenannten Sinn

ergeben hätte, durch welchen die Beschwerdegegnerin vor November 2017 auf ihren

Irrtum hätte aufmerksam werden oder zumindest ergänzende Abklärungen veranlassen

müssen (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor), wird nicht geltend gemacht. Auch aus den

Akten ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Namentlich führen die

jährlichen betragsmässigen Anpassungen aufgrund von Änderungen der

Berechnungsgrundlagen (Verfügungen vom 28. Dezember 2015 und 28. Dezember 2016,

vgl. E. I. 1.2 hiervor) nicht dazu, dass eine zumutbare Kenntnis des Mangels zu

bejahen wäre (BGE 139 V 570). Anlass für Abklärungen bestand für die

Beschwerdegegnerin erst, als sie Ende November 2017 die Adressänderungsanzeige

(AK-Nr. 130) erhielt. Die dadurch ausgelöste einjährige relative

Verwirkungsfrist wurde in der Folge deutlich eingehalten.

6.

Nach dem Gesagten ist der

(materiell unbestrittene) Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. Die einzig mit

diesem Argument erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ein allfälliger Erlass der

Rückforderung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1

ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer