VSBES.2018.107
Unfallversicherung
5. November 2018Deutsch47 min
Source so.ch
Urteil vom 5. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. März 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) war seit dem 15. März 1999 bei der Firma B.___, in [...],
als Betriebsmitarbeiterin in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und
in dieser Funktion im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2016
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 16. November
2016 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,
dass sich die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 an einer
Hängevorrichtung der Produktionsanlage eine Prellung und Quetschung des rechten
Unterarms zugezogen habe, wobei eine weitere Mitarbeiterin beteiligt gewesen sei.
Es habe sich folgender Sachverhalt ereignet: Die Beschwerdeführerin habe mit
einer Arbeitskollegin zusammen die schweren Hängevorrichtungen der
Produktionsanlage aus den Ablaugekörben geleert. Der Arbeitskollegin sei eine
Hängevorrichtung aus den Händen gerutscht und dabei habe diese den rechten Arm
der Beschwerdeführerin eingeklemmt. Dem Arztzeugnis UVG des erstbehandelnden
Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Mai
2017 ist in Bezug auf die Erstbehandlung vom 7. November 2016
(Suva-Nr. 68) folgende Diagnose zu entnehmen: «Vollständige transmurale
Supraspinatussehnenruptur mit -retraktion rechts». In der Folge erbrachte die
Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern ab dem
23. Oktober 2016 und Übernahme der Heilbehandlungskosten (Schreiben vom
18. November 2016 und 12. Januar 2017, Suva-Nrn. 5, 18).
1.3 Zu den eingeholten medizinischen
Akten liess die Beschwerdegegnerin den Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für
Chirurgie, am 4. April 2017 Stellung nehmen (Suva-Nr. 40). Aufgrund
der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Firma B.___ vom 16. Februar 2017
(Suva-Nr. 32), des Aussendienstberichts der Beschwerdegegnerin vom
28. März 2017 (Suva-Nr. 39) sowie des E-Mails der Firma B.___ vom
9. März 2017 (Suva-Nr. 38) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie, Kreisarzt, am 21. April 2017 (Suva-Nr. 51) fest, der
Beschwerdeführerin sei aktuell ein Einsatz an einem Schonarbeitsplatz zumutbar.
Der entsprechende Versuch vom 3. Mai 2017 wurde durch die
Beschwerdeführerin nach vier Stunden abgebrochen (vgl. Telefonnotiz vom
10. Mai 2017, Suva-Nr. 64). Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung
von Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2017 (Suva-Nr. 71) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017
(Suva-Nr. 74) den Fallabschluss per 11. Januar 2017 und den Abbruch
weiterer Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin in Aussicht. Auf eine
Rückforderung der seither zu Unrecht erbrachten Leistungen werde verzichtet. Entgegenkommenderweise
würden noch während einer Übergangsfrist bis zum 10. Juli 2017 Leistungen
erbracht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 Einsprache
(Suva-Nr. 76), die sie sowohl am 5. Juli 2017 (Suva-Nr. 82) als
auch am 6. bzw. 10. Oktober 2017 (Suva-Nrn. 100, 102) ergänzen
liess. Mit E-Mail vom 23. November 2017 (Suva-Nr. 104) liess die
Beschwerdeführerin zudem ein durch die Krankentaggeldversicherung F.___ eingeholtes
Gutachten von Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. November
2017 (Suva-Nr. 105) einreichen. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 7. März 2018 (Suva-Nr. 107), wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin mit
Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.
Spätestens seit dem 19. Juni 2017 bestehe keine Leistungspflicht mehr.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 20. April 2018 (Eingang: 23. April 2018, A.S. 13
ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Suva den
Hergang des Arbeitsunfalls vom 20. Oktober 2016 nicht korrekt und sachlich
abgeklärt hatte und somit auch ihre Fallbeurteilung betreffend die Unfallfolgen
aufgrund unzutreffender Annahmen getroffen hatte.
2. Die Suva sei anzuweisen, den
Unfallhergang vor Ort mit betroffenen Personen sachlich abzuklären, wonach dann
erneut über die Unfallfolgen und die Dauer der Suva-Leistungspflicht zu
entscheiden ist.
3. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass
der von der Versicherten präzisierte Unfallhergang geeignet gewesen ist,
weitreichendere unfallbedingte Folgen zu hinterlassen, als dies von der Suva
behauptet wird.
4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der
Suva.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni
2018 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 12. Juli 2018
(A.S. 31 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
5. Ein Doppel der Eingabe vom 7. August
2018 (A.S. 36), worin die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
umfassenden Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort vom 20. Juni
2018 verweist, geht mit Verfügung vom 8. August 2018 (A.S. 37) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden
Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 20. Oktober 2016 das bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)
anwendbar.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1
UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der
Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG
Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,
121.
V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I
60.
E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003
U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 6.2).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bildet
der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher
Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE
105.
V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist
der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 19. März
2018.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999
U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom
28.
August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 354; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2
1999.
KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b/ee). Die Berichte
und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht
grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte
und Gutachten der UVG-Versicherer (BGE 122 V 157 S. 161).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Unfallhergang nicht korrekt abgeklärt
und könne daher die gesundheitlichen Folgen desselben nicht verlässlich
beurteilen. So habe die Beschwerdegegnerin weder einen Beschrieb des
Arbeitsplatzes noch eine Befragung einer Arbeitskollegin oder eine Abklärung
vor Ort durchgeführt, sondern sich einzig mit den Angaben der
Beschwerdeführerin zum Unfall begnügt. Da die Beschwerdeführerin aber nur über
spärliche Deutschkenntnisse verfüge, habe die Beschwerdegegnerin ihre Angaben
unzutreffend interpretiert und damit suggestiv gedeutet. Es sei eine korrekte
Aufklärung des Unfallhergangs durchzuführen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hält dafür,
dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 7. März
2018.
abgestellt werden könne. Der Beweiswert des Aussendienstberichts werde
keineswegs dadurch geschmälert, dass dieser «nicht ausser Haus» oder «vor Ort»
erstellt worden sei. So seien die Angaben gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin
von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt worden. Damit bestehe
kein Anlass, an deren Verlässlichkeit zu zweifeln. Selbst wenn aber von dem im
Einspracheverfahren neu geltend gemachten Unfallhergang ausgegangen würde,
ändere dies an der versicherungsmedizinischen Beurteilung nichts. Dr. med. D.___
habe auch zu dieser Sachverhaltsversion ausführlich Stellung genommen und
überzeugend begründet, dass auch dieser Vorgang biomechanisch nicht geeignet
gewesen wäre, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Es sei zudem
auf die von allen beteiligten Medizinern erwähnte starke Retraktion der Sehne
und die fettige Degeneration des betroffenen Muskels hinzuweisen. Diese seien
starke Indizien für eine länger zurückliegende und degenerative Ruptur.
Gestützt auf diese kreisärztliche Beurteilung könne konstatiert werden, dass
die Unfallfolgen im Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit spätestens per 19. Juni 2017 keine Rolle mehr gespielt
hätten.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 19. März
2018.
(A.S. 1 ff.) zu Recht auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juni
2017.
hin eingestellt hat.
6.
Betreffend die vorliegend
interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind im Wesentlichen die
folgenden Akten relevant:
6.1
Aufgrund der MR-Arthrographie
des Schultergelenks rechts vom 8. Dezember 2016 (Suva-Nr. 9) in der L.___
wurde folgende Beurteilung festgehalten: Transmurale Ruptur / Abriss der
Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion; Deutliche Tendinopathie der
Infraspinatussehne; Hypertrophe AC-Arthrose; Leichte Chondromalazie des
Humeruskopfes kaudal.
6.2
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, I.___, hielt im
Bericht vom 20. Dezember 2016 (Suva-Nr. 10) folgende Diagnosen fest: «Vollständige,
transmurale Supraspinatussehnenruptur mit Sehnenretraktion bis zum Glenoidrand
rechts». Anamnese: Distorsionstrauma der rechten Schulter nach einem Schlag auf
den Oberarm mit einem schweren Gegenstand am 20. Oktober 2016. Seither
bestünden eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit sowie auch Schmerzen
beim Liegen auf der Schulter. Es sei bereits eine Arthro-MR-Untersuchung
veranlasst worden, in welcher sich eine grosse Rotatorenmanschettenruptur
bestätigt habe. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Beurteilung
und Procedere: Im Arthro-MRT zeige sich ein vollständiger Abriss der
Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion bis an den Glenoidrand
heran. Die Muskelqualität erscheine noch adäquat, so dass unbedingt ein Rekonstruktionsversuch
mit Refixation der Sehne durchgeführt werden sollte. Planung einer
Schulterarthroskopie rechts mit Rotatorenmanschettennaht, evtl. in offener
Technik, für den 10. Januar 2017.
6.3
Auf dem Fragebogen vom
9.
Januar 2017 (Suva-Nr. 17) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe
mit einer Arbeitskollegin die Hängevorrichtung aus den Ablaugekörben gelöst.
Dabei seien diese der anderen Mitarbeiterin aus den Fingern gerutscht und auf
den Arm der Beschwerdeführerin gefallen. Dabei habe sie eine ruckartige
Bewegung gemacht. Als «besonderes Ereignis» wurde angegeben: «Hängevorrichtung
aus den Fingern geglitten». Die Beschwerden hätten sich am 20. Oktober
2016.
bemerkbar gemacht. Der erste Arztbesuch sei am 23. Oktober 2016 bei
Dr. med. C.___ erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nicht wieder arbeitsfähig. Die
ärztliche / therapeutische Behandlung sei nicht abgeschlossen. Die
nächste Behandlung finde am 10. Januar 2017 in der I.___ statt (Operation).
6.4
Im Austrittsbericht vom
13.
Januar 2017 (Suva-Nr. 19) bestätigte Dr. med. H.___ aufgrund der
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis 12. Januar 2017 die
bereits im Bericht vom 20. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)
festgestellte Diagnose und hielt neu die Nebendiagnose einer «arteriellen
Hypertonie» fest. Seit dem Distorsionstrauma der rechten Schulter nach einem
Schlag auf den Oberarm mit einem schweren Gegenstand am 20. Oktober 2016
bestünden eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit sowie auch Schmerzen
beim Liegen auf der Schulter. Sie hätten bereits eine Arthro-MRT Untersuchung
veranlasst, in welcher sich eine grosse Rotatorenmanschettenruptur bestätigt
habe. Am 10. Januar 2017 seien eine Arthroskopie der Schulter rechts, eine
Bizepstenotomie und subacromiale Dekompression durchgeführt worden (vgl.
Operationsbericht, Suva-Nr. 20). Es sei ein komplikationsloser peri- und
postoperativer Verlauf gegeben. Stets reizfreie Wundverhältnisse. Mobilisation
unter physiotherapeutischer Anleitung. Austritt in die ambulante Nachbehandlung
am 12. Januar 2017 in gutem Allgemeinzustand.
Die Beschwerdeführerin sei vom
10.
Januar bis 5. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.
Beurteilung und Procedere: Lagerung in einer Mitella oder frei. Ambulante
Physiotherapie aktiv-assistiert ab sofort, zunehmend aktive Therapie. Fadenzug
nach 8 bis 10 Tagen. Klinisch-radiologische Kontrolle nach sechs Wochen
postoperativ.
6.5
Im Rahmen der
Arbeitsplatzbeschreibung vom 16. Februar 2017 (Suva-Nr. 32) hielt die
Firma B.___ fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell 100 % arbeitsunfähig.
Vor dem Unfall sei sie als Produktionsmitarbeiterin (Abhängen von beschichteten
Metallteilen, visuelle Kontrolle, Verpacken von Metallteilen) tätig gewesen.
Unter «spezielle Anforderungen / Rahmenbedingungen» wurden ein Heben von
weniger als 5 kg und bis zu 10 kg, ein Steharbeitsplatz, visuelle
Kontrolltätigkeit und Teamarbeit festgehalten. Ein Schonarbeitsplatz sei nicht
vorhanden, aber es seien jedoch evtl. andere, leichtere Tätigkeiten möglich.
6.6
Dr. med. H.___ führte im
Konsultationsbericht vom 23. Februar 2017 (Suva-Nr. 34) folgende
Diagnosen auf:
−
Status nach Arthroskopie
Schulter rechts, Bizepstenotomie und subacromiale Dekompression (Dr. med. H.___)
10.
Januar 2017 bei
−
Vollständige, transmurale,
irreparable Supraspinatussehnenruptur mit Sehnenre-traktion bis zum Glenoidrand
rechts
Nebendiagnose
−
Arterielle Hypertonie
Es werde eine ambulante Physiotherapie
durchgeführt. Die Beschwerdeführerin komme sechs Wochen nach der oben genannten
Schulterarthroskopie zu einer klinischen Verlaufskontrolle. Subjektiv sei der
Bewegungsumfang trotz der physiotherapeutischen Massnahmen erwartungsgemäss
noch deutlich eingeschränkt. Röntgen: Schulter rechts ap und y: Regelrechte
glenohumerale Artikulation. Status nach Acromioplastik. Es sei keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bei irreparabler
Supraspinatussehnenruptur bestehe aktuell noch ein deutliches Kraft- und
Bewegungsdefizit. Zum aktuellen Zeitpunkt intensives Fortsetzen der physiotherapeutischen
Massnahmen mit Humeruskopfzentrierung und Deltatraining. Verlaufskontrolle in
zwei Monaten.
6.7
Aufgrund der Besprechung
zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und der Mitarbeiterin des
Schadenaussendienstes J.___ wurde im Bericht vom 28. März 2017
(Suva-Nr. 39) folgender Sachverhalt festgehalten: Am Donnerstag, 20. Oktober
2016, um 12.30 Uhr, habe die Beschwerdeführerin in der Firma B.___
gearbeitet. Mit einer Arbeitskollegin habe sie einen schätzungsweise 20 kg
schweren Korb voll mit Metallteilen vom Tisch bis auf Brusthöhe heben müssen.
Sie habe den Korb mit beiden Händen genommen, die Arbeitskollegin nur mit der
linken Hand. Mit der rechten habe sie etwas gegessen. Auf Brusthöhe hätten sie
den Korb seitlich hingestellt. Die Arbeitskollegin habe ihn nicht richtig
positioniert, deshalb sei ein schweres Metallteil rausgerutscht. Es sei direkt
auf den rechten Unterarm der Beschwerdeführerin geprallt. Durch den Schlag sei
ihr Arm niedergerissen worden. Sie habe sofort Schmerzen am rechten Unterarm
verspürt und ein wenig auch an der rechten Schulter. Am Unterarm hätten sich
die Beschwerden bald darauf zurückgebildet. Es sei nur eine grosse Prellmarke
verblieben. Hingegen seien die Schulterschmerzen abends stärker geworden. In
der Nacht habe sie dadurch kaum mehr schlafen können. Trotzdem habe sie drei
Wochen weitergearbeitet. Sie habe Schmerztabletten genommen, mehr die linke
Hand benutzt und andere Mitarbeiter um Unterstützung gebeten. Sie sei
Rechtshänderin. Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin nicht gut. Die Schulter
und der Oberarm seien geschwollen. Sie könne den Arm nur mit Mühe bis auf
Brusthöhe heben. Über Brusthöhe gehe es nicht. Auch könne sie mit dem Arm nicht
nach hinten greifen. Sie erhalte zweimal die Woche Physiotherapie. Momentan
würden Bewegungen geübt. Gewichte könne sie praktisch nicht heben, maximal
500.
g. Täglich nehme sie sechs Tabletten Irfen 600 mg, weil sie
ansonsten nicht schlafen könne. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall vom
20.
Oktober 2016 nie unfall- oder krankheitsbedingte Beschwerden an der
rechten Schulter gehabt. Auch hätten keine medizinischen Behandlungen derselben
stattgefunden.
6.8
Der Kreisarzt Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2017
(Suva-Nr. 40) fest, es sei aufgrund der Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer strukturellen Schädigung der
Rotatorenmanschette auszugehen. Eine Retraktion der Sehnen bis zum Glenoid
innerhalb von 1,5 Monaten nach dem Trauma sei nicht zu erwarten. Das
Trauma sei gemäss AD [Aussendienst]-Abklärung nicht geeignet, eine relevante
Traktion zu begründen. Es sei zu einer Kontusion des Unterarms gekommen. Leider
fehle im Dossier der Erstbefund des Hausarztes, da die Schulterbeschwerden ja
erst ab 11. November 2016 limitierend geworden seien.
6.9
Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, hielt im Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2017
(Suva-Nr. 68) aufgrund der Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom
7.
November 2016 fest, am 20. Oktober 2016 sei eine Arbeitskollegin
ausgerutscht und habe mit einem schweren Metallgegenstand gegen den rechten Arm
der Beschwerdeführerin geschlagen, initial Hämatom. Zunehmende Schmerzen im proximalen
Oberarm und Schulter. Es gebe keine besonderen Umstände, die den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Objektiver Befund: Druckdolenz
subacromial und im ventralen Deltoideus, Arcus dolens, Abduktion 25 °. MR:
Transmuraler Abriss der Supraspinatussehne mit Retraktion. Diagnose:
«Vollständige transmurale Supraspinatussehnenruptur mit -retraktion rechts».
Die erhobenen Befunde seien mit dem von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel. Therapie: Primär
Physiotherapie, wegen fehlender Besserung Arthroskopie, Bizepstenotomie und
subacromiale Dekompression. Die Beschwerdeführerin sei in der I.___ bei Dr.
med. H.___ hospitalisiert. Ab dem 8. November 2016 sei die
Beschwerdeführerin 100 % bis auf unbestimmt arbeitsunfähig. Der
Behandlungsabschluss sei unbestimmt.
6.10
Aufgrund der Konsultation der
Beschwerdeführerin bei Dr. med. H.___ vom 12. Mai 2017 (Suva-Nr. 62)
wurden im gleichentags verfassten Bericht die bereits im Bericht vom 23. Februar
2017.
(vgl. E. II. 6.6 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen bestätigt. Heute sei
eine subacromiale Infiltration mittels einer Ampulle Kenacort 40 mg und
Bupivacain 0,5 % 10 ml der rechten Schulter durchgeführt worden. In
vier Wochen erfolge eine neuerliche Kontrolle.
6.11
In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 9. Juni 2017 (Suva-Nr. 71) hielt Dr. med. D.___ Folgendes
fest: Gemäss dem Aussendienstbericht (vgl. E. II. 6.7 hiervor) habe die
Beschwerdeführerin eine Kontusion des Unterarms erlitten. Es sei ihr ein Metallgegenstand
aus einem Korb auf den Unterarm gefallen. Der Korb habe mehrere Metallstücke
enthalten, wie dies dem Aussendienstrapport zu entnehmen sei. Das totale
Gewicht des Korbs werde auf 20 kg geschätzt, sodass ein einzelnes
Metallteil deutlich leichter sein müsse. Wenn nur vier Metallteile im Korb
gewesen wären, wäre von einem Gewicht von circa 5 kg auszugehen. Aufgrund
der Mehrzahl sei sogar von einem noch leichteren Gewicht auszugehen. Unabhängig
des Gewichts des Metallgegenstands sei es zu einer Prellung des Unterarms
gekommen. Vor allem wenn der Unterarm gebeugt gewesen sei, habe der
herunterfallende Gegenstand gegen den Unterarm geschlagen, sodass es primär zu
einer Streckung im Unterarm gekommen wäre. Des Weiteren sei der Gegenstand am
Unterarm abgerutscht, weshalb eine Traktion des Arms nicht erklärbar sei. Eine
relevante Krafteinwirkung auf die Schulter könne nicht begründet werden,
weshalb auch anfängliche Unterarmbeschwerden vorrangig gewesen seien. Passend
dazu habe sich bereits kurz nach dem Trauma eine deutliche retrahierte
Rotatorenmanschette gefunden, welche sich in diesem Ausmass nicht als Folge des
Traumas habe ausbilden können. Ebenfalls sei die Rotatorenmanschette operativ
nicht zu mobilisieren und zu revidieren gewesen. Ein solcher Zustand entwickle
sich erst nach mehreren Monaten, wenn nicht sogar Jahren. Zudem sei aufgrund
der degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks von einem Verschleissleiden der
Rotatorenmanschette auszugehen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
das Trauma vom 20. Oktober 2016 zu einer Unterarmkontusion geführt habe. Das
Trauma sei ungeeignet, eine strukturelle Schädigung im Bereich der
Rotatorenmanschette zu begründen.
Der Unfall vom 20. Oktober 2016 habe
nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter geführt,
welche objektivierbar seien. Es sei eine Kontusion des Unterarms mit einem
Metallgegenstand dokumentiert. Eine Krafteinwirkung auf die Schulter sei im
Rahmen der echtzeitlichen Akten nicht nachvollziehbar. Da eine relevante
Traumatisierung der Schulter nicht dokumentiert sei, sei von einer Kontusion
des Unterarms auszugehen, welche innerhalb weniger Wochen vollumfänglich
abheile. Spätestens 12 Wochen nach einer Prellung, auch wenn es indirekt zu
einer Distorsion der Schulter gekommen wäre, sei davon auszugehen, dass die
Unfallfolgen abgeheilt seien. Bereits 1,5 Monate nach dem Trauma hätten während
dem MRI nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
Unfallfolgen bestätigt werden können.
6.12
Dr. med. H.___ bestätigte im
Bericht vom 12. Juni 2017 (Suva-Nr. 72) die bereits im Bericht vom
23.
Februar 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen. Es
erfolge eine schmerztherapeutische Behandlung bei Dr. med. K.___. Leider nur kurzfristiger
Infiltrationserfolg nach der Kortikoidinfiltration vor vier Wochen. Aktuell
bestehe ein praktisch unveränderter Zustand. Befund: Schulter rechts mit global
eingeschränktem aktivem Bewegungsumfang, aktuell etwa 20 ° Kegel. Es sei
keine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
100.
%. Beurteilung: Insgesamt leider sehr ungünstiger Verlauf nach
arthroskopischer subakromialer Dekompression und Bizepstenotomie bei
irreparabler Manschettenruptur. Die Beschwerdeführerin gebe einen Schmerz Score
VAS von 10 an, welcher nicht klar nachvollziehbar sei. Aufgrund des Defekts der
Rotatorenmanschette müsste einerseits ein Sehnentransfer diskutiert werden. Von
der allfälligen Implantation einer inversen Schulterprothese sei der
Beschwerdeführerin aufgrund des doch für diese Massnahmen sehr jungen Alters
zum jetzigen Zeitpunkt klar abgeraten worden. Um die Schmerzsituation adäquat
in den Griff zu bekommen, sei der Beschwerdeführerin Dr. med. K.___ zur
schmertherapeutischen Beurteilung und Therapie zugewiesen worden.
6.13
Dr. med. C.___ hielt im Bericht
vom 3. Juli 2017 (Suva-Nr. 79) fest, er sehe in Bezug auf die
Verfügung der Beschwerdegegnerin Fehler in der Anamnese des Aussendienstes, die
zu einer Fehlinterpretation des Geschehens durch den ärztlichen Dienst geführt
hätten. Aufgrund der sprachlichen Hürden sei dies aber teilweise
nachvollziehbar. Er habe deshalb heute nochmals ausführlichst mit der
Beschwerdeführerin und deren Ehemann den Unfallhergang rekonstruiert. 1. Es sei
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall in diesem Arm völlig
schmerzfrei und voll arbeitsfähig gewesen sei. 2. In der «ärztlichen
Beurteilung» stehe am 28. März 2017 «Aussendienstbericht». Leider sei
diese Befragung nicht «aussen», sondern im Büro der Beschwerdegegnerin durchgeführt
worden, sonst hätte die Beschwerdeführerin das «Corpus delicti» zeigen können,
das zu einer solch gravierenden Fehlinterpretation durch sprachliche
Missverständnisse geführt habe. Daher zuerst der Beschrieb des normalen
Arbeitsablaufs: Die Beschwerdeführerin arbeite in der Pulverbeschichtung. Dort
würden zu beschichtende Gegenstände an circa 25 kg schwere «Trageschienen»
gehängt und mit diesen durch die Beschichtungsanlage geführt. Nach dem Abschluss
würden die Gegenstände abgehängt, danach (jetzt erfolge der Unfall) die nun
verschmutzten Trageschienen abgehängt und in einen grossen Korb gestellt, in
dem sie zum Vorbereiten des erneuten Gebrauchs in die Ablaugmaschine gefahren
würden. Diese Körbe würden weit über 100 kg wiegen und würden nicht
getragen. Beim Vorgang, diese circa 25 kg schweren Trageschienen in den
Korb zu legen, sei eine solche ausgerutscht und gegen den Arm der Beschwerdeführerin
geschlagen, der dadurch abrupt stark nach unten gerissen worden sei. Dieser
Vorgang und die beteiligten Trageschienen seien offensichtlich durch die
Aussendienstmitarbeiterin sprachlich missverstanden worden. Die ganze
Berechnung durch Dr. med. D.___ mit dem Schluss, es habe sich um circa 5 kg
gehandelt, sei damit hinfällig und habe zur Fehlinterpretation des Unfallmechanismus
und der dabei wirkenden Kräfte geführt. 3. Im Bericht sei immer wieder vom
traumatisierten Unterarm die Rede. Die Beschwerdeführerin habe jedoch immer nur
Schmerzen im Oberarm, insbesondere im Deltoideus und um das Schultergelenk
gehabt, nie im Vorderarm. Das initiale Hämatom habe den Bereich von Mitte Oberarm
bis Ellbogen umfasst. 4. Die Verzögerung initial rühre daher, dass die
Beschwerdeführerin zuerst wegen dem Unfall gar keine Arbeitsunfähigkeit beansprucht
habe, sondern möglichst habe weiterarbeiten wollen und daher soweit möglich dissimuliert
habe. Auch jetzt klage sie bei jeder Konsultation, sie wolle unbedingt
arbeiten, die Arbeit fehle ihr sehr.
Angesichts dieser doch relevanten
Differenzen in der Interpretation der Kraftverhältnisse beim Trauma werde um
eine erneute Beurteilung des Falls und weitere Übernahme der Unfallkosten
gebeten. Gleichzeitig werde der Operateur Dr. med. H.___ um seine Beurteilung
aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung des
Operationsbefunds gebeten.
6.14
Dr. med. H.___ nahm im Bericht
vom 17. Juli 2017 (Suva-Nr. 85) Bezug auf die Einsprache, die die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung eingelegt habe. Sie habe anamnestisch
klar und eindeutig angegeben, bis zum Unfallereignis vom 20. Oktober 2016
(Schlag eines etwa 25 kg schweren Gegenstandes auf ihren Oberarm) seitens
der Schulter und des rechten Armes beschwerdefrei gewesen zu sein. Anlässlich
des operativen Eingriffs vom 10. Januar 2017 habe sich eine grosse Rotatorenmanschettenruptur
mit Retraktion der Sehne bis hinter den Glenoidrand bei perioperativ mässiger
bis schlechter Sehnen-Qualität gezeigt (ausreissen des Instruments beim Versuch
der Sehnenretraktion bis an den Ansatz). Unter Berücksichtigung der Anamnese / subjektiven
Patientenaussage sowie der perioperativen Befunde sei mit einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sehne im Rahmen des Traumas
vollständig transmural gerissen sei, wobei die mässige SehnenquaIität und das
Retraktions-Ausmass eine gewisse Vorschädigung der Sehne vermuten lasse.
6.15
Im Bericht vom 20. Juli 2017
(Suva-Nr. 86) bestätigte Dr. med. H.___ die bereits zuvor im Bericht vom
23.
Februar 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) erstmals ausgewiesenen
Diagnosen erneut. Es erfolgten zurzeit eine ambulante Physiotherapie und eine
schmerztherapeutische Behandlung bei Dr. med. K.___. Die Beschwerdeführerin
komme nochmals zu einer klinischen Kontrolle. Mittlerweile sei eine
schmerztherapeutische Konsultation erfolgt, die Beschwerdeführerin nehme zusätzlich
Palexia. Unter dieser Therapie subjektiv etwas Besserung der
Beschwerdesymptomatik. Es sei keine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Die physiotherapeutischen Massnahmen
seien fortzusetzen. Weitere Optimierung der analgetischen Therapie durch Dr.
med. K.___. In sechs Wochen finde eine Kontrolle statt.
6.16
Dr. med. K.___, Facharzt für
Anästhesie FMH, L.___, Schmerztherapie, bestätigte im Bericht vom
5.
Oktober 2017 (Suva-Nr. 103) die bereits von Dr. med. H.___ im
Bericht vom 23. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) festgestellten
Diagnosen. Er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 21. Juni 2017 in seiner
Sprechstunde gesehen. Befund: Globaler immobilisierender Schulterschmerz
rechts, Abduktion bis 20 ° aktiv bis 40 ° passiv möglich.
Schmerzlokalisation anterior, subakromial und diffus im deltoideus. Analgetika
seien kaum wirksam, einzig eine Kombination der Präparate Paracetamol und Novalgin
bringe eine geringfügige Erleichterung. Prozedere und Verlauf: Die Analgesie werde
um das Präparat Palexia erweitert, leider auch nach Anheben der Tagesdosis bis
auf 200 mg ohne nennenswerten Erfolg. Parallel dazu werde mit Akupunktur
versucht weiterzukommen, da auch hier zunächst ohne Fortschritte, sei bereits erwogen
worden, die Behandlung ergebnislos abzubrechen. Erfreulicherweise habe die
Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Konsultation am 27. September 2017
erstmals von einer leichten Besserung ihrer Beschwerden berichtet. Es sei daher
vereinbart worden, die Behandlung vorerst fortzusetzen.
6.17
In dem durch die
Krankentaggeldversicherung F.___ in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. G.___,
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. November 2017 (Suva-Nr. 105)
wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 12):
−
Status nach Kontusion und
Tractionsverletzung des rechten Armes vom 20. Oktober 2016 mit vollständiger
transmuraler Ruptur des Supraspinatus, Retraktion bis auf Höhe des Glenoids
(Patte 3), Muskelatrophie und fettiger Degeneration Goutallier II-III, sowie
Tendinopathie des Infraspinatus und hypertropher AC-Arthrose
−
Ausgeprägt posttraumatische
verminderte Belastbarkeit des rechten Armes zufolge Dauerschmerzen in der
Schulter, massiver Bewegungseinschränkung und Kraftverminderung, sowie
erheblichen trophischen Störungen
−
Verdacht auf traumatisch
bedingte Plexuspathologie rechts mit deutlichen Sensibilitätsstörungen im
ganzen rechten Arm
−
Verdacht auf CRPS der
rechten Schulter und des rechten Armes (Complex regional pain syndrome) resp.
Algodystrophie
−
Depressiv gefärbte
Grundstimmung als Folge des protrahierten Verlaufs ohne ersichtlichen Ausweg
Der schwerwiegende posttraumatische
Zustand an der rechten Schulter vom 20. Oktober 2016 mit der
Rotatorenmanschettenruptur, den trophischen Störungen am rechten Arm, dem
möglichen CRPS und der allfälligen Plexuspathologie beeinflussten die
Arbeitsfähigkeit (S. 13). Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten voll
umfänglich objektiviert werden. Prognose: Aufgrund der irreparablen
Rotatorenmanschettenruptur mit der massiven Bewegungseinschränkung, den starken
Schmerzen und der Kraftverminderung sowie der erheblichen trophischen Störungen
am rechten Arm bei möglichem CRPS sei die Prognose aktuell sehr ungünstig.
Erschwerend wirke sich dabei auch noch die nicht auszuschliessende
Plexusproblematik rechts aus. Die Beschwerdeführerin werde so nicht mehr
arbeitsfähig und es könne sich aus der Schulterpathologie eine
Cuff-Arthropathie mit Omarthrose entwickeln. Wichtig wäre das weitere
Procedere, sei es abklärungsmässig oder therapeutisch (S. 14). Die rein
orthopädische Problematik bestehe in der irreparablen
Rotatorenmanschettenruptur mit Muskelatrophie und fettiger Degeneration. Die
therapeutische Lösung bestünde im Einsetzen einer inversen Schulterprothese
rechts. Diese Massnahme wäre auch bei Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin
zu verantworten, da sie die einzige Möglichkeit darstelle, um die Lebensqualität
zu verbessern. Allerdings sei bei der jetzigen trophischen Störung im Sinne
einer Algodystrophie resp. CRPS ein operativer Eingriff kontraindiziert. Dieser
könne erst nach Besserung resp. Abklingen der Problematik durchgeführt werden.
Verdacht auf Plexusproblematik: Empfehlung einer neurologischen Abklärung.
Verdacht auf CRPS resp. Algodystrophie: Es handle sich um eine übermässige
Entzündungsreaktion bei Verletzungen oder nach Operationen mehrheitlich der
oberen Extremität. Die Problematik befinde sich bei der Beschwerdeführerin in
einer späteren Phase: Unverhältnismässig starke und lang andauernde Schmerzen;
kalter Schweiss auf der betroffenen Extremität; Durchblutungsstörungen wie
Schwellungen und Hautverfärbungen; Gelenk schmerze bei jeder Bewegung und zeige
eine ausgeprägte Funktionseinschränkung. Es sei eine Abklärung notwendig, die Behandlung
sei ausserordentlich schwierig und müsse interdisziplinär erfolgen: Hausarzt,
Orthopäde, Schmerztherapeut, Physiotherapie, Ergotherapie, evtl. psychologische
Begleitung. Evtl. stationäre Behandlung. Es handle sich um Unfallfolgen bei
einem asymptomatischen Vorzustand und die Beschwerdegegnerin sollte den Fall
unbedingt nochmals prüfen, da der Unfallmechanismus nicht korrekt protokolliert
worden sei.
6.18
Dr. med. D.___ hielt in seiner
ärztlichen Beurteilung vom 7. März 2018 (Suva-Nr. 107) Folgendes
fest: Bevor er noch einmal auf den Unfallhergang und die Veränderungen an der
Rotatorenmanschette eingehe, verweise er auf die Sachverhaltsabklärung.
Insgesamt gebe es Widersprüche und die Sachverhaltsabklärung sei juristisch zu
klären. Es sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der
Besprechung vom 28. März 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) den Sachverhalt
unterzeichnet und somit bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin bestätige
unterschriftlich, dass sie einen schätzungsweise 20 kg schweren Korb voll
Metallteile vom Tisch bis auf Brusthöhe habe heben können. Dies widerspreche
grundlegend dem Schreiben des Hausarztes. Dieser gehe von einem Korb aus,
welcher über 100 kg schwer sei und somit nicht gehoben werden könne. Es
würden im Aussendienstbericht Beschwerden am Unterarm und etwas geringer an der
Schulter dokumentiert. Am Unterarm hätten sich die Beschwerden zurückgebildet
und es sei eine grosse Prellmarke verblieben. Die Schulterbeschwerden hätten
persistiert und die Schmerzen seien stärker geworden. Es sei keine Aufgabe der
Mediziner zu beurteilen, welcher Sachverhalt als glaubwürdig gewertet werde. Es
werde nach den nun folgenden allgemeinen Ausführungen zu
Rotatorenmanschettendegenerationen aber auf beide Sachverhalte eingegangen
(S. 2). Fallbetrachtung im Speziellen: Hinsichtlich der Unfallhergänge sei
festzuhalten, dass entweder ein Schlag an / auf den Unterarm bzw. an
den Oberarm erfolgt sei. Gemäss Beschreibung des Hausarztes sei es zu einem
Hämatom am distalen Oberarm / Ellbogen gekommen. Durch die
behandelnden Ärzte werde ein Aufprall durch ein 25 kg schweres Metallstück
im Bereich des Oberarmes dokumentiert. Ein Aufprall im Bereich des Oberarms habe
zu einer Prellung geführt. Das Metallstück könne sich nicht am Oberarm
festhaken, dass es zu einem abrupten Reissen am Arm komme. Dies wäre sogar beim
dokumentierten Unfallhergang gemäss Aussendienstbericht noch eher möglich
gewesen. Es werde hierzu auf die eigene Stellungnahme vom Juni 2017 verwiesen
(vgl. E. II. 6.11 hiervor). Damals habe er festgehalten, dass bei gebeugtem
Unterarm der herunterfallende Gegenstand gegen den Unterarm primär zu einer
Streckung des Unterarmes führe. Des Weiteren rutsche der Gegenstand am Unterarm
ab. Wenn nun der Unterarm fix nicht streckbar gewesen wäre, wäre es durch einen
Aufprall von oben zu einer leichten Traktion gekommen. Dies werde aber vor
allem durch die behandelnden Ärzte verneint. Auch sei eine Fixierung des
Unterarmes nicht erw.nt. Wie schon geschrieben, gleite ein anprallender
Gegenstand an den Oberarm ab. Insofern sei eine Traktion, wie sie mehrfach
diskutiert werde, biomechanisch nicht nachvollziehbar. Insofern sei der Unfallhergang
ungeeignet, eine Zerreissung der Rotatorenmanschette herbeizuführen.
Unabhängig des Unfallhergangs sei von
einer erheblichen Degeneration der Rotatorenmanschette auszugehen. Eine
Retraktion nach Patte III (Retraktion über das Glenoid) sei nur bei
vollständiger Ruptur der Sehne möglich, d.h. bei einer partiellen Läsion einer
Sehne könne die Sehne nicht über das Glenoid retrahiert sein. Bis sich die
Retraktion ausgebildet habe, seien zudem mehrere Monate notwendig. Insofern sei
die Aussage des operierenden Orthopäden, dass durch das Anpralltrauma die Sehne
vollständig gerissen sei, wissenschaftlich nicht zu begründen. Es könne sich
innerhalb von 1,5 Monaten auch keine ausgeprägte Muskelverfettung, welche durch
den orthopädischen Gutachter als Goutallier II-III eingestuft worden sei,
ausbilden. Insofern sei auch aufgrund der medizinischen Dokumentation des
Schadens eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden
Verschleissleidens nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Schlussendlich werde durch die
behandelnden Ärzte die Kausalität aufgrund der Beschwerdefreiheit vor dem
Ereignis begründet (post hoc ergo propter hoc). Eine Kontusion heile innerhalb
weniger Wochen ab. Schulterbeschwerden könnten auch ohne Trauma aufgrund des dokumentierten
Verschleissleidens begründet werden.
Zusammenfassend sei angesichts der
dokumentierten Sachverhaltsbeschreibungen durch die Ärzte kein geeigneter
Unfallmechanismus bestätigt. Es sei aufgrund der Bildgebung und des
intraoperativen Befunds von einem Verschleissleiden auszugehen, da unter
anderem in der kurzen posttraumatischen Phase eine entsprechende Retraktion
nicht eintreten könne. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da von einem
Kontusionstrauma des Oberarmes oder Unterarmes ausgegangen werden könne,
welches innerhalb weniger Wochen vollständig abheile und keine geeignete
Kraftübertragung auf die Schulter biomechanisch erkläre (S. 7).
7.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Beschwerden an ihrer rechten oberen Extremität
leidet. Demzufolge ist einzig der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
beeinträchtigt. In Bezug auf die psychische gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten mit
Ausnahme der durch Dr. med. G.___ im Rahmen seines Gutachtens vom
9.
November 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) diagnostizierten «depressiv
gefärbten Grundstimmung als Folge des protrahierten Verlaufes ohne
ersichtlichen Ausweg» keine Anhaltspunkte. Diese Diagnosestellung vermag indes
nicht zu überzeugen, da sich Dr. med. G.___ auf das medizinische Fachgebiet der
Orthopädischen Chirurgie spezialisiert hat und daher seiner festgestellten
psychiatrischen Diagnose kaum Beweiswert zukommt. Ausserdem macht die
Beschwerdeführerin selbst keine Einschränkungen ihrer psychischen Gesundheit geltend.
Aufgrund der vorliegenden Akten ist
zudem der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen
unbestritten. So hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis
vom 20. Oktober 2016 hauptsächlich über Schmerzen im rechten Oberarm geklagt.
Aufgrund der erst ungefähr anderthalb Monate später durchgeführten bildgebenden
Untersuchung mittels MR-Arthroskopie vom 8. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.1
hiervor) konnten sowohl eine transmurale Ruptur, als auch ein Abriss der
Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion sowie eine deutliche
Tendinopathie der Infraspinatussehne, eine hypertrophe AC-Arthrose und leichte
Chondromalazie des Humeruskopfs kaudal bildgeberisch objektiviert werden. Der am
10.
Januar 2017 durchgeführte operative Eingriff mittels Arthroskopie der
Schulter rechts, Bizepstendinopathie und subacromialer Dekompression mit
komplikationslosem Verlauf (vgl. E. II. 6.4 hiervor) und die zunehmend aktive
Physiotherapie (vgl. E. II. 6.4 und 6.6 hiervor) führten nicht zu einer
wesentlichen Verbesserung der Schmerzproblematik. Daher fand am 12. Mai 2017
eine subacromiale Infiltration (vgl. E. II. 6.10 hiervor) statt, welche indes
nur zu einer kurzfristigen Verbesserung der Schmerzproblematik führte, so dass
bereits im Bericht vom 12. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) wieder von
einem praktisch unveränderten Zustand berichtet wurde. Der behandelnde
Orthopäde qualifizierte die Schmerzangabe der Beschwerdeführerin gemäss Schmerz
Score VAS von 10 als «nicht klar nachvollziehbar». Aufgrund der weiterhin
persistierenden Schmerzen wurde auch die Möglichkeit einer Implantation einer
inversen Schulterprothese diskutiert, wobei der behandelnden Orthopäde
Dr. med. H.___ aufgrund des für diesen Eingriff noch sehr jungen Alters
der Beschwerdeführerin im Bericht vom 12. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.12
hiervor) von einer solchen abriet. Eine andere Meinung vertrat demgegenüber der
orthopädische Gutachter Dr. med. G.___, der anlässlich seiner Begutachtung vom
9.
November 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) darauf hinwies, das Einsetzen einer
Schulterprothese stelle die einzige Möglichkeit dar, die Lebensqualität der
Beschwerdeführerin zu verbessern, wobei dieser Eingriff auch unter
Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin verantwortbar sei.
8.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent-scheid vom 19. März 2018
(A.S. 1 f.) zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___
vom 7. März 2018 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) abgestellt hat (A.S. 9
f.):
8.1
Die ärztliche Beurteilung von
Dr. med. D.___ ist für die streitigen Belange umfassend, ist in Kenntnis der
vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der medizinischen
Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 3.4 hiervor): So legte Dr. med.
D.___ zunächst in generell-abstrakter Weise dar, dass es aufgrund der
vorliegenden Akten in Bezug auf den Unfallhergang Widersprüche gebe und diese
juristisch zu klären seien (Suva-Nr. 107 S. 2). Diese kreisärztliche Darlegung
ist aufgrund der sich präsentierenden Akten nachvollziehbar. Denn diesen ist zu
entnehmen, dass es in Bezug auf das Ereignis vom 20. Oktober 2016 unterschiedliche
Angaben gibt. So ist zum einen dem Aussendienstbericht vom 28. März 2017
(vgl. E. II. 6.7 hiervor) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am
20.
Oktober 2016 mit einer Arbeitskollegin einen schätzungsweise 20 kg
schweren Korb voll mit Metallteilen vom Tisch auf Brusthöhe habe heben müssen,
dieser aber auf dem Tisch nicht gut positioniert worden sei, so dass ein
schweres Metallteil auf den rechten Unterarm der Beschwerdeführerin geprallt und
dieser daraufhin nach unten gerissen worden sei. Zum anderen präsentiert sich
das Geschehen vom 20. Oktober 2016 anlässlich des Berichts von
Dr. med. C.___ vom 3. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) wie folgt:
Beim Vorgang, eine circa 25 kg schwere Trageschiene in einen Korb zu
legen, sei diese ausgerutscht und gegen den Arm der Beschwerdeführerin
geschlagen. Dieser sei dadurch abrupt stark nach unten gerissen worden. Es
wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Körbe weit über 100 kg wiegen
würden, weshalb diese nicht getragen werden könnten. Es kann daher den
Ausführungen des Kreisarztes gefolgt werden, wonach zum einen vom Heben eines
schätzungsweise 20 kg schweren Korbes voll Metallteile vom Tisch auf
Brusthöhe und zum anderen von einem Korb von über 100 kg die Rede sei, der
nicht gehoben werden könne. Folglich ist betreffend den sich am
20.
Oktober 2016 zugetragenen Sachverhalt von zwei Versionen auszugehen. Daher
war es sinnvoll und nachvollziehbar, dass Dr. med. D.___ ausführte, er werde
auf beide Sachverhalte eingehen (Suva-Nr. 107 S. 2). Auch seine
weitere Darlegung, wonach hinsichtlich des Unfallhergangs festzuhalten sei,
dass entweder ein Schlag an / auf den Unterarm bzw. den Oberarm
erfolgt sei, leuchtet einerseits gestützt auf die eben beschriebenen
Unfallhergänge ein. Andererseits überzeugt diese Ausführung auch, weil der
Kreisarzt daraufhin ausführte, dass es gemäss der Beschreibung des Hausarztes
zu einem Hämatom am distalen Oberarm / Ellbogen gekommen sei. Diese
Einschätzung erweist sich unter Heranziehung des hausärztlichen Berichts vom
3.
Juli 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) als korrekt. So wurde in diesem
festgehalten, das initiale Hämatom habe den Bereich von Mitte Oberarm bis
Ellbogen umfasst.
Da die behandelnden Ärzte einen Aufprall
durch ein 25 kg schweres Metallstück im Bereich des Oberarms beschrieben, ist
die Einschätzung des Kreisarztes plausibel, wonach ein Aufprall im Bereich des
Oberarms zu einer Prellung führe; das Metallteil könne sich nicht so am Oberarm
festhaken, dass es zu einem abrupten Reissen am Arm kommen könne
(Suva-Nr. 107 S. 7). Ein solcher Ablauf wäre gemäss Dr. med. D.___
sogar noch eher beim dokumentierten Unfallhergang gemäss dem
Aussendienstbericht möglich. Diese Beurteilung ist schlüssig, da der Kreisarzt
in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom Juni 2017 verwies, in
welcher er festgehalten habe, dass der herunterfallende Gegenstand gegen den gebeugten
Unterarm primär zu einer Streckung des Unterarms führe. Diese Ausführungen
erweisen sich unter Heranziehung des entsprechenden Berichts vom 9. Juni
2017.
(vgl. E. II. 6.11 hiervor) als korrekt. In Bezug auf die Möglichkeit, dass
der Unterarm fix und nicht streckbar gewesen wäre (Suva-Nr.107 S. 7), hielt
der Kreisarzt weiter überzeugend fest, es wäre solchenfalls durch den Aufprall
von oben zu einer leichten Traktion gekommen, was indes vor allem durch die behandelnden
Ärzte verneint werde. Zudem sei eine Fixierung des Unterarms auch nicht
erwähnt. Diesen kreisärztlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. So finden
sich in den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Arm der
Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 20. Oktober 2016 nicht hätte
beugen lassen. So wurde im Aussendienstbericht vom 28. März 2017 (vgl. E.
II. 6.7 hiervor) festgehalten, dass der rechte Unterarm durch das Anprallen des
schweren Metallteils «niedergerissen» worden sei. Auch der Hausarzt Dr. med.
C.___ legte in seinem Bericht vom 3. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.13
hiervor) dar, der Arm der Beschwerdeführerin sei durch das Anschlagen der
Trageschiene abrupt stark «nach unten gerissen» worden. Daher ist der allgemein
gehaltenen Einschätzung des Kreisarztes zu folgen, wonach ein anprallender
Gegenstand am Oberarm abgleite und daher eine Traktion biomechanisch nicht
nachvollziehbar sei. Es überzeugt deshalb im Weiteren auch die daraus gezogene
Schlussfolgerung, wonach der Unfallhergang ungeeignet sei, eine Zerreissung der
Rotatorenmanschette herbeizuführen (Suva-Nr. 107 S. 7). Dies u.a.
auch wegen der substanziierten Auseinandersetzung des Kreisarztes mit den
betreffend eine Verursachung der Rotatorenmanschettenruptur geeigneten bzw. ungeeigneten
Unfallmechanismen (vgl. Suva-Nr. 107 S. 5 f.). Die anschliessende
Darlegung, wonach unabhängig vom Unfallhergang von einer erheblichen
Degeneration der Rotatorenmanschette auszugehen sei (Suva-Nr. 107
S. 7), kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ebenfalls nachvollzogen
werden. So weist v.a. Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Juli
2018.
(Suva-Nr. 85) auf eine Vorschädigung der Sehen hin. Zudem wurden
bereits anlässlich der MR-Arthrographie vom 8. Dezember 2016 (vgl. E. II.
6.1
hiervor) degenerative Veränderungen im Sinne einer deutlichen Tendinopathie
der Infraspinatussehne und einer hypertrophen AC-Arthrose dokumentiert. Im
Weiteren hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___ in Bezug auf die in den
medizinischen Vorakten ausgewiesene Retraktion nach Patte III (Retraktion über
das Glenoid) in schlüssiger Weise fest, diese sei nur bei einer vollständigen
Ruptur der Sehne möglich, d.h. bei einer partiellen Läsion der Sehnen könne die
Sehne nicht über das Glenoid retrahiert sein. Bis sich diese Retraktion
ausgebildet habe, seien zudem mehrere Monate notwendig. Deshalb erscheint die Beurteilung
des Kreisarztes plausibel, wonach die Aussage des operierenden Orthopäden, dass
durch das Anpralltrauma die Sehne vollständig gerissen sei, wissenschaftlich
nicht zu begründen sei (Suva-Nr. 107 S. 7). Da sich der Kreisarzt eingehend
mit medizinischen Lehrmeinungen auseinandersetzte, erweist sich auch seine weitere
Ausführung, wonach sich innerhalb von 1,5 Monaten keine ausgeprägte
Muskelverfettung, die durch den orthopädischen Chirurgen als Goutaillier II-III
eingestuft worden sei, ausbilden könne. Dies leuchtet ein, da er im Weiteren festhielt
(S. 4), beim Menschen werde eine fettige Infiltration in der Bildgebung
erst erkennbar, wenn die Symptome länger als sechs Monate andauern würden. Da bereits
circa 1,5 Monate nach dem Unfallereignis bei der durchgeführten
MR-Arthrographie vom 8. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) entsprechende
Befunde festgestellt werden konnten, kann folglich nicht von einer
unfallbedingten Muskelverfettung ausgegangen werden. Deshalb überzeugt die
anschliessende Ausführung des Kreisarztes, wonach auch aufgrund der
medizinischen Dokumentation des Schadens nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine richtunggebende Verschlimmerung eines
vorbestehenden Verschleissleidens anzunehmen sei (Suva-Nr. 107 S. 7).
Schulterbeschwerden könnten auch ohne Trauma aufgrund des dokumentierten
Verschleissleidens begründet werden.
Aufgrund dieser Beurteilung ist insgesamt
auch der kreisärztlichen Zusammenfassung des Kreisarztes zu folgen
(Suva-Nr. 107 S. 7 unten), wonach aufgrund der Bildgebung und des
intraoperativen Befunds von einem Verschleissleiden auszugehen sei, da u.a. in
der kurzen posttraumatischen Phase eine entsprechende Retraktion nicht hätte eintreten
können. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da von einem Kontusionstrauma des
Ober- oder Unterarms ausgegangen werden könne, welches innerhalb weniger Wochen
vollständig abheile und eine geeignete Kraftübertragung auf die Schulter
biomechanisch nicht erklärt sei. Diese Beurteilung vermag auch aufgrund der medizinischen
Erfahrungstatsache einzuleuchten, wonach Prellungen (Kontusionen),
Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen
normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen
Beschwerden gänzlich zurückbilden.
Dem kreisärztlichen Bericht Dr. med. D.___
vom 7. März 2018 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.
8.2
In Bezug auf die unter II.
E. 8.1 hiervor dargelegte Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. D.___,
welche er im Übrigen bereits in seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. Juni
2017.
(vgl. E. II. 6.11 hiervor) vertrat, lässt sich der vorliegenden
medizinischen Aktenlage keine anderslautende Einschätzung entnehmen, welche
geeignet wäre, auch nur relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Argumentation zu wecken. So entsprechen die Einschätzungen
des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___ sowie des behandelnden orthopädischen
Chirurgen Dr. med. H.___, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Unfall im
rechten Arm völlig schmerzfrei gewesen sei (vgl. E. II. 6.14 f. hiervor), dem
Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», der für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung nicht massgebend ist: Nach dessen
Bedeutung gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335
E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2013 vom
10.
Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Daher vermögen die Beurteilungen
der Kausalität durch Dres. med. C.___ und H.___ vom 3. Juli und
27.
August 2017 nicht zu überzeugen und insbesondere die Einschätzung der
Kausalität von Dr. med. D.___ nicht in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass
Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353).
Ähnlich verhält es sich auch in Bezug
auf das Gutachten vom 9. November 2017 von Dr. med. G.___ (vgl.
E. II. 6.17 hiervor). So hielt dieser einzig fest, es handle sich um
Unfallfolgen bei einem asymptomatischen Vorzustand. Eine weitergehende und
substanziierte Auseinandersetzung mit der Herleitung der gesundheitlichen
Beschwerden betreffend das Unfallereignis vom 20. Oktober 2016 findet sich
indes im Gutachten nicht. In diesem wurden auch die durch den Kreisarzt Dr.
med. D.___ verfassten ärztlichen Berichte nicht miteinbezogen. So wurden diese
weder unter dem Titel «jetziges Leiden» aufgeführt (Suva-Nr. 105 S. 3
ff.) noch nahm der Gutachter andernorts zu dieser Stellung.
Daher vermag dieses Gutachten die beweiswertigen
Ausführungen im kreisärztlichen Bericht nicht zu schmälern.
8.3
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt des Unfallereignisses vom
20.
Oktober 2016 nicht korrekt abgeklärt. So habe sie es insbesondere
unterlassen, vom Arbeitgeber einen Arbeitsplatzbeschrieb einzuholen, eine
Abklärung vor Ort und eine Befragung der am Unfallereignis beteiligten
Arbeitskollegin durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin liess der
Beschwerdeführerin einen Fragebogen zukommen, den diese am 9. Januar 2017
ausfüllte und unterzeichnete (vgl. E. II. 6.3 hiervor), und holte bei der
Arbeitgeberfirma eine «Arbeitsplatzbeschreibung» ein, die vom 16. Februar
2017.
datiert (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Weiter fand am 23. März 2017 in
einem Büro der Beschwerdegegnerin eine Besprechung der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemanns mit der Aussendienstmitarbeiterin J.___ statt, auf der eine
detaillierte und durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschreibung des
Unfallhergangs basiert (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Es kann daher nicht gesagt
werden, die Beschwerdegegnerin habe keine entsprechenden Abklärungen
durchgeführt oder sei unsorgfältig vorgegangen. Für die von der
Beschwerdeführerin angegeben sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten finden
sich in den Akten nur wenige Anhaltspunkte. Dr. med. G.___ hielt in seinem
Gutachten vom 9. November 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) gar explizit
fest, es hätten «keine sprachlichen Verständigungsprobleme» bestanden
(Suva-Nr. 105 S. 8). Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass
die Aussendienstmitarbeiterin einzelne Begriffe, wie beispielsweise «Korb», in
einem anderen Sinn verstand, als sie gemeint waren. Jedenfalls ist die
Schilderung des Unfallhergangs im Bericht von Dr. med. C.___ vom 3. Juli 2017
(vgl. E. II. 6.13 hiervor) mindestens ebenso plausibel wie die durch die
Beschwerdeführerin unterzeichnete Version vom 23. März 2017. Für die
Anspruchsbeurteilung ist diese Frage aber letztlich nicht entscheidend: Wie
dargelegt, gelangte Dr. med. D.___ mit überzeugender und nachvollziehbarer
Begründung zum Ergebnis, der Schlag eines – wenn auch schweren – Metallteils an
den Oberarm sei noch weniger als der ursprünglich angenommene Vorgang (mit
einem Schlag auf den Unterarm) geeignet, eine vollständige Ruptur der
Supraspinatussehne zu bewirken. Seine diesbezüglichen Aussagen werden durch die
unfallmedizinische Literatur gestützt. Diese nennt folgende potenziell
geeignete Verletzungsmechanismen: Ein massives plötzliches Rückwärtsreissen
oder Heranführen des Arms, wenn dieser zuvor fixiert war; Sturz aus der Höhe
nach vorn und Festhalten mit der Hand oder Treppensturz und Festhalten mit der
Hand am Geländer; ungeplantes Auffangen eines schweren, stürzenden
Gegenstandes; Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm mit Aufprall auf
Hand oder Ellenbogen (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin:
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage , Berlin 2017, S. 432
f.). Ein derartiger Unfallhergang wird auch durch die behandelnden Ärzte nicht
beschrieben. Von ergänzenden Abklärungen zum genauen Ablauf des Ereignisses
kann daher abgesehen werden, weil keiner der zur Diskussion stehenden Verläufe
im vorstehend umschriebenen Sinn geeignet ist, eine Ruptur der
Supraspinatussehne zu bewirken. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht
festgehalten, es könne offen gelassen werden, wie sich der Unfall vom
20.
Oktober 2016 im Detail tatsächlich zugetragen habe (A.S. 28
oben).
8.4
Somit hat sich die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2018 zu Recht auf
die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 7. März 2018
gestützt.
9.
Aufgrund der vorangegangenen
Erwägungen kann somit zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der
Zustand, wie er sich auch ohne das Unfallereignis vom 20. Oktober 2016
eingestellt hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 12 Wochen später –
folglich am 11. Januar 2017 – erreicht war. Daher handelt es sich bei den
nach diesem Zeitpunkt beklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich um
Folgen des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2016. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aufgrund der voll
beweiswertigen ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 7. März
2018.
wegen der fehlenden Unfallkausalität auf den Zeitpunkt der Verfügung vom
19.
Juni 2017 hin aufgehoben hat.
10.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11.
Betreffend weitere
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Da von weiteren Abklärungen
betreffend den Unfallhergang keine weiterführenden Ergebnisse zu erwarten sind,
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von solchen abgesehen.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi