Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.107

Unfallversicherung

5. November 2018Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war seit dem 15. März 1999 bei der Firma B.___, in [...],

als Betriebsmitarbeiterin in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und

in dieser Funktion im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2016

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 16. November

2016 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,

dass sich die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 an einer

Hängevorrichtung der Produktionsanlage eine Prellung und Quetschung des rechten

Unterarms zugezogen habe, wobei eine weitere Mitarbeiterin beteiligt gewesen sei.

Es habe sich folgender Sachverhalt ereignet: Die Beschwerdeführerin habe mit

einer Arbeitskollegin zusammen die schweren Hängevorrichtungen der

Produktionsanlage aus den Ablaugekörben geleert. Der Arbeitskollegin sei eine

Hängevorrichtung aus den Händen gerutscht und dabei habe diese den rechten Arm

der Beschwerdeführerin eingeklemmt. Dem Arztzeugnis UVG des erstbehandelnden

Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Mai

2017 ist in Bezug auf die Erstbehandlung vom 7. November 2016

(Suva-Nr. 68) folgende Diagnose zu entnehmen: «Vollständige transmurale

Supraspinatussehnenruptur mit -retraktion rechts». In der Folge erbrachte die

Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern ab dem

23. Oktober 2016 und Übernahme der Heilbehandlungskosten (Schreiben vom

18. November 2016 und 12. Januar 2017, Suva-Nrn. 5, 18).

1.3 Zu den eingeholten medizinischen

Akten liess die Beschwerdegegnerin den Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für

Chirurgie, am 4. April 2017 Stellung nehmen (Suva-Nr. 40). Aufgrund

der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Firma B.___ vom 16. Februar 2017

(Suva-Nr. 32), des Aussendienstberichts der Beschwerdegegnerin vom

28. März 2017 (Suva-Nr. 39) sowie des E-Mails der Firma B.___ vom

9. März 2017 (Suva-Nr. 38) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für

Chirurgie, Kreisarzt, am 21. April 2017 (Suva-Nr. 51) fest, der

Beschwerdeführerin sei aktuell ein Einsatz an einem Schonarbeitsplatz zumutbar.

Der entsprechende Versuch vom 3. Mai 2017 wurde durch die

Beschwerdeführerin nach vier Stunden abgebrochen (vgl. Telefonnotiz vom

10. Mai 2017, Suva-Nr. 64). Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung

von Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2017 (Suva-Nr. 71) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017

(Suva-Nr. 74) den Fallabschluss per 11. Januar 2017 und den Abbruch

weiterer Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin in Aussicht. Auf eine

Rückforderung der seither zu Unrecht erbrachten Leistungen werde verzichtet. Entgegenkommenderweise

würden noch während einer Übergangsfrist bis zum 10. Juli 2017 Leistungen

erbracht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 Einsprache

(Suva-Nr. 76), die sie sowohl am 5. Juli 2017 (Suva-Nr. 82) als

auch am 6. bzw. 10. Oktober 2017 (Suva-Nrn. 100, 102) ergänzen

liess. Mit E-Mail vom 23. November 2017 (Suva-Nr. 104) liess die

Beschwerdeführerin zudem ein durch die Krankentaggeldversicherung F.___ eingeholtes

Gutachten von Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. November

2017 (Suva-Nr. 105) einreichen. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung des

Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 7. März 2018 (Suva-Nr. 107), wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin mit

Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.

Spätestens seit dem 19. Juni 2017 bestehe keine Leistungspflicht mehr.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 20. April 2018 (Eingang: 23. April 2018, A.S. 13

ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Suva den

Hergang des Arbeitsunfalls vom 20. Oktober 2016 nicht korrekt und sachlich

abgeklärt hatte und somit auch ihre Fallbeurteilung betreffend die Unfallfolgen

aufgrund unzutreffender Annahmen getroffen hatte.

2. Die Suva sei anzuweisen, den

Unfallhergang vor Ort mit betroffenen Personen sachlich abzuklären, wonach dann

erneut über die Unfallfolgen und die Dauer der Suva-Leistungspflicht zu

entscheiden ist.

3. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass

der von der Versicherten präzisierte Unfallhergang geeignet gewesen ist,

weitreichendere unfallbedingte Folgen zu hinterlassen, als dies von der Suva

behauptet wird.

4. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der

Suva.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni

2018 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 12. Juli 2018

(A.S. 31 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

5. Ein Doppel der Eingabe vom 7. August

2018 (A.S. 36), worin die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

umfassenden Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort vom 20. Juni

2018 verweist, geht mit Verfügung vom 8. August 2018 (A.S. 37) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden

Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 20. Oktober 2016 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)

anwendbar.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1

UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der

Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG

Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu

mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I

60.

E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bildet

der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE

105.

V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist

der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 19. März

2018.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.

2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999

U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom

28.

August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 354; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2

1999.

KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b/ee). Die Berichte

und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht

grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte

und Gutachten der UVG-Versicherer (BGE 122 V 157 S. 161).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Unfallhergang nicht korrekt abgeklärt

und könne daher die gesundheitlichen Folgen desselben nicht verlässlich

beurteilen. So habe die Beschwerdegegnerin weder einen Beschrieb des

Arbeitsplatzes noch eine Befragung einer Arbeitskollegin oder eine Abklärung

vor Ort durchgeführt, sondern sich einzig mit den Angaben der

Beschwerdeführerin zum Unfall begnügt. Da die Beschwerdeführerin aber nur über

spärliche Deutschkenntnisse verfüge, habe die Beschwerdegegnerin ihre Angaben

unzutreffend interpretiert und damit suggestiv gedeutet. Es sei eine korrekte

Aufklärung des Unfallhergangs durchzuführen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür,

dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 7. März

2018.

abgestellt werden könne. Der Beweiswert des Aussendienstberichts werde

keineswegs dadurch geschmälert, dass dieser «nicht ausser Haus» oder «vor Ort»

erstellt worden sei. So seien die Angaben gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin

von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt worden. Damit bestehe

kein Anlass, an deren Verlässlichkeit zu zweifeln. Selbst wenn aber von dem im

Einspracheverfahren neu geltend gemachten Unfallhergang ausgegangen würde,

ändere dies an der versicherungsmedizinischen Beurteilung nichts. Dr. med. D.___

habe auch zu dieser Sachverhaltsversion ausführlich Stellung genommen und

überzeugend begründet, dass auch dieser Vorgang biomechanisch nicht geeignet

gewesen wäre, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Es sei zudem

auf die von allen beteiligten Medizinern erwähnte starke Retraktion der Sehne

und die fettige Degeneration des betroffenen Muskels hinzuweisen. Diese seien

starke Indizien für eine länger zurückliegende und degenerative Ruptur.

Gestützt auf diese kreisärztliche Beurteilung könne konstatiert werden, dass

die Unfallfolgen im Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit spätestens per 19. Juni 2017 keine Rolle mehr gespielt

hätten.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 19. März

2018.

(A.S. 1 ff.) zu Recht auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juni

2017.

hin eingestellt hat.

6.

Betreffend die vorliegend

interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind im Wesentlichen die

folgenden Akten relevant:

6.1

Aufgrund der MR-Arthrographie

des Schultergelenks rechts vom 8. Dezember 2016 (Suva-Nr. 9) in der L.___

wurde folgende Beurteilung festgehalten: Transmurale Ruptur / Abriss der

Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion; Deutliche Tendinopathie der

Infraspinatussehne; Hypertrophe AC-Arthrose; Leichte Chondromalazie des

Humeruskopfes kaudal.

6.2

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, I.___, hielt im

Bericht vom 20. Dezember 2016 (Suva-Nr. 10) folgende Diagnosen fest: «Vollständige,

transmurale Supraspinatussehnenruptur mit Sehnenretraktion bis zum Glenoidrand

rechts». Anamnese: Distorsionstrauma der rechten Schulter nach einem Schlag auf

den Oberarm mit einem schweren Gegenstand am 20. Oktober 2016. Seither

bestünden eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit sowie auch Schmerzen

beim Liegen auf der Schulter. Es sei bereits eine Arthro-MR-Untersuchung

veranlasst worden, in welcher sich eine grosse Rotatorenmanschettenruptur

bestätigt habe. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Beurteilung

und Procedere: Im Arthro-MRT zeige sich ein vollständiger Abriss der

Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion bis an den Glenoidrand

heran. Die Muskelqualität erscheine noch adäquat, so dass unbedingt ein Rekonstruktionsversuch

mit Refixation der Sehne durchgeführt werden sollte. Planung einer

Schulterarthroskopie rechts mit Rotatorenmanschettennaht, evtl. in offener

Technik, für den 10. Januar 2017.

6.3

Auf dem Fragebogen vom

9.

Januar 2017 (Suva-Nr. 17) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe

mit einer Arbeitskollegin die Hängevorrichtung aus den Ablaugekörben gelöst.

Dabei seien diese der anderen Mitarbeiterin aus den Fingern gerutscht und auf

den Arm der Beschwerdeführerin gefallen. Dabei habe sie eine ruckartige

Bewegung gemacht. Als «besonderes Ereignis» wurde angegeben: «Hängevorrichtung

aus den Fingern geglitten». Die Beschwerden hätten sich am 20. Oktober

2016.

bemerkbar gemacht. Der erste Arztbesuch sei am 23. Oktober 2016 bei

Dr. med. C.___ erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nicht wieder arbeitsfähig. Die

ärztliche / therapeutische Behandlung sei nicht abgeschlossen. Die

nächste Behandlung finde am 10. Januar 2017 in der I.___ statt (Operation).

6.4

Im Austrittsbericht vom

13.

Januar 2017 (Suva-Nr. 19) bestätigte Dr. med. H.___ aufgrund der

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis 12. Januar 2017 die

bereits im Bericht vom 20. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)

festgestellte Diagnose und hielt neu die Nebendiagnose einer «arteriellen

Hypertonie» fest. Seit dem Distorsionstrauma der rechten Schulter nach einem

Schlag auf den Oberarm mit einem schweren Gegenstand am 20. Oktober 2016

bestünden eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit sowie auch Schmerzen

beim Liegen auf der Schulter. Sie hätten bereits eine Arthro-MRT Untersuchung

veranlasst, in welcher sich eine grosse Rotatorenmanschettenruptur bestätigt

habe. Am 10. Januar 2017 seien eine Arthroskopie der Schulter rechts, eine

Bizepstenotomie und subacromiale Dekompression durchgeführt worden (vgl.

Operationsbericht, Suva-Nr. 20). Es sei ein komplikationsloser peri- und

postoperativer Verlauf gegeben. Stets reizfreie Wundverhältnisse. Mobilisation

unter physiotherapeutischer Anleitung. Austritt in die ambulante Nachbehandlung

am 12. Januar 2017 in gutem Allgemeinzustand.

Die Beschwerdeführerin sei vom

10.

Januar bis 5. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.

Beurteilung und Procedere: Lagerung in einer Mitella oder frei. Ambulante

Physiotherapie aktiv-assistiert ab sofort, zunehmend aktive Therapie. Fadenzug

nach 8 bis 10 Tagen. Klinisch-radiologische Kontrolle nach sechs Wochen

postoperativ.

6.5

Im Rahmen der

Arbeitsplatzbeschreibung vom 16. Februar 2017 (Suva-Nr. 32) hielt die

Firma B.___ fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell 100 % arbeitsunfähig.

Vor dem Unfall sei sie als Produktionsmitarbeiterin (Abhängen von beschichteten

Metallteilen, visuelle Kontrolle, Verpacken von Metallteilen) tätig gewesen.

Unter «spezielle Anforderungen / Rahmenbedingungen» wurden ein Heben von

weniger als 5 kg und bis zu 10 kg, ein Steharbeitsplatz, visuelle

Kontrolltätigkeit und Teamarbeit festgehalten. Ein Schonarbeitsplatz sei nicht

vorhanden, aber es seien jedoch evtl. andere, leichtere Tätigkeiten möglich.

6.6

Dr. med. H.___ führte im

Konsultationsbericht vom 23. Februar 2017 (Suva-Nr. 34) folgende

Diagnosen auf:

Status nach Arthroskopie

Schulter rechts, Bizepstenotomie und subacromiale Dekompression (Dr. med. H.___)

10.

Januar 2017 bei

Vollständige, transmurale,

irreparable Supraspinatussehnenruptur mit Sehnenre-traktion bis zum Glenoidrand

rechts

Nebendiagnose

Arterielle Hypertonie

Es werde eine ambulante Physiotherapie

durchgeführt. Die Beschwerdeführerin komme sechs Wochen nach der oben genannten

Schulterarthroskopie zu einer klinischen Verlaufskontrolle. Subjektiv sei der

Bewegungsumfang trotz der physiotherapeutischen Massnahmen erwartungsgemäss

noch deutlich eingeschränkt. Röntgen: Schulter rechts ap und y: Regelrechte

glenohumerale Artikulation. Status nach Acromioplastik. Es sei keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bei irreparabler

Supraspinatussehnenruptur bestehe aktuell noch ein deutliches Kraft- und

Bewegungsdefizit. Zum aktuellen Zeitpunkt intensives Fortsetzen der physiotherapeutischen

Massnahmen mit Humeruskopfzentrierung und Deltatraining. Verlaufskontrolle in

zwei Monaten.

6.7

Aufgrund der Besprechung

zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und der Mitarbeiterin des

Schadenaussendienstes J.___ wurde im Bericht vom 28. März 2017

(Suva-Nr. 39) folgender Sachverhalt festgehalten: Am Donnerstag, 20. Oktober

2016, um 12.30 Uhr, habe die Beschwerdeführerin in der Firma B.___

gearbeitet. Mit einer Arbeitskollegin habe sie einen schätzungsweise 20 kg

schweren Korb voll mit Metallteilen vom Tisch bis auf Brusthöhe heben müssen.

Sie habe den Korb mit beiden Händen genommen, die Arbeitskollegin nur mit der

linken Hand. Mit der rechten habe sie etwas gegessen. Auf Brusthöhe hätten sie

den Korb seitlich hingestellt. Die Arbeitskollegin habe ihn nicht richtig

positioniert, deshalb sei ein schweres Metallteil rausgerutscht. Es sei direkt

auf den rechten Unterarm der Beschwerdeführerin geprallt. Durch den Schlag sei

ihr Arm niedergerissen worden. Sie habe sofort Schmerzen am rechten Unterarm

verspürt und ein wenig auch an der rechten Schulter. Am Unterarm hätten sich

die Beschwerden bald darauf zurückgebildet. Es sei nur eine grosse Prellmarke

verblieben. Hingegen seien die Schulterschmerzen abends stärker geworden. In

der Nacht habe sie dadurch kaum mehr schlafen können. Trotzdem habe sie drei

Wochen weitergearbeitet. Sie habe Schmerztabletten genommen, mehr die linke

Hand benutzt und andere Mitarbeiter um Unterstützung gebeten. Sie sei

Rechtshänderin. Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin nicht gut. Die Schulter

und der Oberarm seien geschwollen. Sie könne den Arm nur mit Mühe bis auf

Brusthöhe heben. Über Brusthöhe gehe es nicht. Auch könne sie mit dem Arm nicht

nach hinten greifen. Sie erhalte zweimal die Woche Physiotherapie. Momentan

würden Bewegungen geübt. Gewichte könne sie praktisch nicht heben, maximal

500.

g. Täglich nehme sie sechs Tabletten Irfen 600 mg, weil sie

ansonsten nicht schlafen könne. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall vom

20.

Oktober 2016 nie unfall- oder krankheitsbedingte Beschwerden an der

rechten Schulter gehabt. Auch hätten keine medizinischen Behandlungen derselben

stattgefunden.

6.8

Der Kreisarzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2017

(Suva-Nr. 40) fest, es sei aufgrund der Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer strukturellen Schädigung der

Rotatorenmanschette auszugehen. Eine Retraktion der Sehnen bis zum Glenoid

innerhalb von 1,5 Monaten nach dem Trauma sei nicht zu erwarten. Das

Trauma sei gemäss AD [Aussendienst]-Abklärung nicht geeignet, eine relevante

Traktion zu begründen. Es sei zu einer Kontusion des Unterarms gekommen. Leider

fehle im Dossier der Erstbefund des Hausarztes, da die Schulterbeschwerden ja

erst ab 11. November 2016 limitierend geworden seien.

6.9

Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, hielt im Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2017

(Suva-Nr. 68) aufgrund der Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom

7.

November 2016 fest, am 20. Oktober 2016 sei eine Arbeitskollegin

ausgerutscht und habe mit einem schweren Metallgegenstand gegen den rechten Arm

der Beschwerdeführerin geschlagen, initial Hämatom. Zunehmende Schmerzen im proximalen

Oberarm und Schulter. Es gebe keine besonderen Umstände, die den

Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Objektiver Befund: Druckdolenz

subacromial und im ventralen Deltoideus, Arcus dolens, Abduktion 25 °. MR:

Transmuraler Abriss der Supraspinatussehne mit Retraktion. Diagnose:

«Vollständige transmurale Supraspinatussehnenruptur mit -retraktion rechts».

Die erhobenen Befunde seien mit dem von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel. Therapie: Primär

Physiotherapie, wegen fehlender Besserung Arthroskopie, Bizepstenotomie und

subacromiale Dekompression. Die Beschwerdeführerin sei in der I.___ bei Dr.

med. H.___ hospitalisiert. Ab dem 8. November 2016 sei die

Beschwerdeführerin 100 % bis auf unbestimmt arbeitsunfähig. Der

Behandlungsabschluss sei unbestimmt.

6.10

Aufgrund der Konsultation der

Beschwerdeführerin bei Dr. med. H.___ vom 12. Mai 2017 (Suva-Nr. 62)

wurden im gleichentags verfassten Bericht die bereits im Bericht vom 23. Februar

2017.

(vgl. E. II. 6.6 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen bestätigt. Heute sei

eine subacromiale Infiltration mittels einer Ampulle Kenacort 40 mg und

Bupivacain 0,5 % 10 ml der rechten Schulter durchgeführt worden. In

vier Wochen erfolge eine neuerliche Kontrolle.

6.11

In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 9. Juni 2017 (Suva-Nr. 71) hielt Dr. med. D.___ Folgendes

fest: Gemäss dem Aussendienstbericht (vgl. E. II. 6.7 hiervor) habe die

Beschwerdeführerin eine Kontusion des Unterarms erlitten. Es sei ihr ein Metallgegenstand

aus einem Korb auf den Unterarm gefallen. Der Korb habe mehrere Metallstücke

enthalten, wie dies dem Aussendienstrapport zu entnehmen sei. Das totale

Gewicht des Korbs werde auf 20 kg geschätzt, sodass ein einzelnes

Metallteil deutlich leichter sein müsse. Wenn nur vier Metallteile im Korb

gewesen wären, wäre von einem Gewicht von circa 5 kg auszugehen. Aufgrund

der Mehrzahl sei sogar von einem noch leichteren Gewicht auszugehen. Unabhängig

des Gewichts des Metallgegenstands sei es zu einer Prellung des Unterarms

gekommen. Vor allem wenn der Unterarm gebeugt gewesen sei, habe der

herunterfallende Gegenstand gegen den Unterarm geschlagen, sodass es primär zu

einer Streckung im Unterarm gekommen wäre. Des Weiteren sei der Gegenstand am

Unterarm abgerutscht, weshalb eine Traktion des Arms nicht erklärbar sei. Eine

relevante Krafteinwirkung auf die Schulter könne nicht begründet werden,

weshalb auch anfängliche Unterarmbeschwerden vorrangig gewesen seien. Passend

dazu habe sich bereits kurz nach dem Trauma eine deutliche retrahierte

Rotatorenmanschette gefunden, welche sich in diesem Ausmass nicht als Folge des

Traumas habe ausbilden können. Ebenfalls sei die Rotatorenmanschette operativ

nicht zu mobilisieren und zu revidieren gewesen. Ein solcher Zustand entwickle

sich erst nach mehreren Monaten, wenn nicht sogar Jahren. Zudem sei aufgrund

der degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks von einem Verschleissleiden der

Rotatorenmanschette auszugehen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

das Trauma vom 20. Oktober 2016 zu einer Unterarmkontusion geführt habe. Das

Trauma sei ungeeignet, eine strukturelle Schädigung im Bereich der

Rotatorenmanschette zu begründen.

Der Unfall vom 20. Oktober 2016 habe

nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter geführt,

welche objektivierbar seien. Es sei eine Kontusion des Unterarms mit einem

Metallgegenstand dokumentiert. Eine Krafteinwirkung auf die Schulter sei im

Rahmen der echtzeitlichen Akten nicht nachvollziehbar. Da eine relevante

Traumatisierung der Schulter nicht dokumentiert sei, sei von einer Kontusion

des Unterarms auszugehen, welche innerhalb weniger Wochen vollumfänglich

abheile. Spätestens 12 Wochen nach einer Prellung, auch wenn es indirekt zu

einer Distorsion der Schulter gekommen wäre, sei davon auszugehen, dass die

Unfallfolgen abgeheilt seien. Bereits 1,5 Monate nach dem Trauma hätten während

dem MRI nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

Unfallfolgen bestätigt werden können.

6.12

Dr. med. H.___ bestätigte im

Bericht vom 12. Juni 2017 (Suva-Nr. 72) die bereits im Bericht vom

23.

Februar 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen. Es

erfolge eine schmerztherapeutische Behandlung bei Dr. med. K.___. Leider nur kurzfristiger

Infiltrationserfolg nach der Kortikoidinfiltration vor vier Wochen. Aktuell

bestehe ein praktisch unveränderter Zustand. Befund: Schulter rechts mit global

eingeschränktem aktivem Bewegungsumfang, aktuell etwa 20 ° Kegel. Es sei

keine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

100.

%. Beurteilung: Insgesamt leider sehr ungünstiger Verlauf nach

arthroskopischer subakromialer Dekompression und Bizepstenotomie bei

irreparabler Manschettenruptur. Die Beschwerdeführerin gebe einen Schmerz Score

VAS von 10 an, welcher nicht klar nachvollziehbar sei. Aufgrund des Defekts der

Rotatorenmanschette müsste einerseits ein Sehnentransfer diskutiert werden. Von

der allfälligen Implantation einer inversen Schulterprothese sei der

Beschwerdeführerin aufgrund des doch für diese Massnahmen sehr jungen Alters

zum jetzigen Zeitpunkt klar abgeraten worden. Um die Schmerzsituation adäquat

in den Griff zu bekommen, sei der Beschwerdeführerin Dr. med. K.___ zur

schmertherapeutischen Beurteilung und Therapie zugewiesen worden.

6.13

Dr. med. C.___ hielt im Bericht

vom 3. Juli 2017 (Suva-Nr. 79) fest, er sehe in Bezug auf die

Verfügung der Beschwerdegegnerin Fehler in der Anamnese des Aussendienstes, die

zu einer Fehlinterpretation des Geschehens durch den ärztlichen Dienst geführt

hätten. Aufgrund der sprachlichen Hürden sei dies aber teilweise

nachvollziehbar. Er habe deshalb heute nochmals ausführlichst mit der

Beschwerdeführerin und deren Ehemann den Unfallhergang rekonstruiert. 1. Es sei

anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall in diesem Arm völlig

schmerzfrei und voll arbeitsfähig gewesen sei. 2. In der «ärztlichen

Beurteilung» stehe am 28. März 2017 «Aussendienstbericht». Leider sei

diese Befragung nicht «aussen», sondern im Büro der Beschwerdegegnerin durchgeführt

worden, sonst hätte die Beschwerdeführerin das «Corpus delicti» zeigen können,

das zu einer solch gravierenden Fehlinterpretation durch sprachliche

Missverständnisse geführt habe. Daher zuerst der Beschrieb des normalen

Arbeitsablaufs: Die Beschwerdeführerin arbeite in der Pulverbeschichtung. Dort

würden zu beschichtende Gegenstände an circa 25 kg schwere «Trageschienen»

gehängt und mit diesen durch die Beschichtungsanlage geführt. Nach dem Abschluss

würden die Gegenstände abgehängt, danach (jetzt erfolge der Unfall) die nun

verschmutzten Trageschienen abgehängt und in einen grossen Korb gestellt, in

dem sie zum Vorbereiten des erneuten Gebrauchs in die Ablaugmaschine gefahren

würden. Diese Körbe würden weit über 100 kg wiegen und würden nicht

getragen. Beim Vorgang, diese circa 25 kg schweren Trageschienen in den

Korb zu legen, sei eine solche ausgerutscht und gegen den Arm der Beschwerdeführerin

geschlagen, der dadurch abrupt stark nach unten gerissen worden sei. Dieser

Vorgang und die beteiligten Trageschienen seien offensichtlich durch die

Aussendienstmitarbeiterin sprachlich missverstanden worden. Die ganze

Berechnung durch Dr. med. D.___ mit dem Schluss, es habe sich um circa 5 kg

gehandelt, sei damit hinfällig und habe zur Fehlinterpretation des Unfallmechanismus

und der dabei wirkenden Kräfte geführt. 3. Im Bericht sei immer wieder vom

traumatisierten Unterarm die Rede. Die Beschwerdeführerin habe jedoch immer nur

Schmerzen im Oberarm, insbesondere im Deltoideus und um das Schultergelenk

gehabt, nie im Vorderarm. Das initiale Hämatom habe den Bereich von Mitte Oberarm

bis Ellbogen umfasst. 4. Die Verzögerung initial rühre daher, dass die

Beschwerdeführerin zuerst wegen dem Unfall gar keine Arbeitsunfähigkeit beansprucht

habe, sondern möglichst habe weiterarbeiten wollen und daher soweit möglich dissimuliert

habe. Auch jetzt klage sie bei jeder Konsultation, sie wolle unbedingt

arbeiten, die Arbeit fehle ihr sehr.

Angesichts dieser doch relevanten

Differenzen in der Interpretation der Kraftverhältnisse beim Trauma werde um

eine erneute Beurteilung des Falls und weitere Übernahme der Unfallkosten

gebeten. Gleichzeitig werde der Operateur Dr. med. H.___ um seine Beurteilung

aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung des

Operationsbefunds gebeten.

6.14

Dr. med. H.___ nahm im Bericht

vom 17. Juli 2017 (Suva-Nr. 85) Bezug auf die Einsprache, die die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung eingelegt habe. Sie habe anamnestisch

klar und eindeutig angegeben, bis zum Unfallereignis vom 20. Oktober 2016

(Schlag eines etwa 25 kg schweren Gegenstandes auf ihren Oberarm) seitens

der Schulter und des rechten Armes beschwerdefrei gewesen zu sein. Anlässlich

des operativen Eingriffs vom 10. Januar 2017 habe sich eine grosse Rotatorenmanschettenruptur

mit Retraktion der Sehne bis hinter den Glenoidrand bei perioperativ mässiger

bis schlechter Sehnen-Qualität gezeigt (ausreissen des Instruments beim Versuch

der Sehnenretraktion bis an den Ansatz). Unter Berücksichtigung der Anamnese / subjektiven

Patientenaussage sowie der perioperativen Befunde sei mit einer überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sehne im Rahmen des Traumas

vollständig transmural gerissen sei, wobei die mässige SehnenquaIität und das

Retraktions-Ausmass eine gewisse Vorschädigung der Sehne vermuten lasse.

6.15

Im Bericht vom 20. Juli 2017

(Suva-Nr. 86) bestätigte Dr. med. H.___ die bereits zuvor im Bericht vom

23.

Februar 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) erstmals ausgewiesenen

Diagnosen erneut. Es erfolgten zurzeit eine ambulante Physiotherapie und eine

schmerztherapeutische Behandlung bei Dr. med. K.___. Die Beschwerdeführerin

komme nochmals zu einer klinischen Kontrolle. Mittlerweile sei eine

schmerztherapeutische Konsultation erfolgt, die Beschwerdeführerin nehme zusätzlich

Palexia. Unter dieser Therapie subjektiv etwas Besserung der

Beschwerdesymptomatik. Es sei keine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Die physiotherapeutischen Massnahmen

seien fortzusetzen. Weitere Optimierung der analgetischen Therapie durch Dr.

med. K.___. In sechs Wochen finde eine Kontrolle statt.

6.16

Dr. med. K.___, Facharzt für

Anästhesie FMH, L.___, Schmerztherapie, bestätigte im Bericht vom

5.

Oktober 2017 (Suva-Nr. 103) die bereits von Dr. med. H.___ im

Bericht vom 23. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) festgestellten

Diagnosen. Er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 21. Juni 2017 in seiner

Sprechstunde gesehen. Befund: Globaler immobilisierender Schulterschmerz

rechts, Abduktion bis 20 ° aktiv bis 40 ° passiv möglich.

Schmerzlokalisation anterior, subakromial und diffus im deltoideus. Analgetika

seien kaum wirksam, einzig eine Kombination der Präparate Paracetamol und Novalgin

bringe eine geringfügige Erleichterung. Prozedere und Verlauf: Die Analgesie werde

um das Präparat Palexia erweitert, leider auch nach Anheben der Tagesdosis bis

auf 200 mg ohne nennenswerten Erfolg. Parallel dazu werde mit Akupunktur

versucht weiterzukommen, da auch hier zunächst ohne Fortschritte, sei bereits erwogen

worden, die Behandlung ergebnislos abzubrechen. Erfreulicherweise habe die

Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Konsultation am 27. September 2017

erstmals von einer leichten Besserung ihrer Beschwerden berichtet. Es sei daher

vereinbart worden, die Behandlung vorerst fortzusetzen.

6.17

In dem durch die

Krankentaggeldversicherung F.___ in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. G.___,

Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. November 2017 (Suva-Nr. 105)

wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 12):

Status nach Kontusion und

Tractionsverletzung des rechten Armes vom 20. Oktober 2016 mit vollständiger

transmuraler Ruptur des Supraspinatus, Retraktion bis auf Höhe des Glenoids

(Patte 3), Muskelatrophie und fettiger Degeneration Goutallier II-III, sowie

Tendinopathie des Infraspinatus und hypertropher AC-Arthrose

Ausgeprägt posttraumatische

verminderte Belastbarkeit des rechten Armes zufolge Dauerschmerzen in der

Schulter, massiver Bewegungseinschränkung und Kraftverminderung, sowie

erheblichen trophischen Störungen

Verdacht auf traumatisch

bedingte Plexuspathologie rechts mit deutlichen Sensibilitätsstörungen im

ganzen rechten Arm

Verdacht auf CRPS der

rechten Schulter und des rechten Armes (Complex regional pain syndrome) resp.

Algodystrophie

Depressiv gefärbte

Grundstimmung als Folge des protrahierten Verlaufs ohne ersichtlichen Ausweg

Der schwerwiegende posttraumatische

Zustand an der rechten Schulter vom 20. Oktober 2016 mit der

Rotatorenmanschettenruptur, den trophischen Störungen am rechten Arm, dem

möglichen CRPS und der allfälligen Plexuspathologie beeinflussten die

Arbeitsfähigkeit (S. 13). Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten voll

umfänglich objektiviert werden. Prognose: Aufgrund der irreparablen

Rotatorenmanschettenruptur mit der massiven Bewegungseinschränkung, den starken

Schmerzen und der Kraftverminderung sowie der erheblichen trophischen Störungen

am rechten Arm bei möglichem CRPS sei die Prognose aktuell sehr ungünstig.

Erschwerend wirke sich dabei auch noch die nicht auszuschliessende

Plexusproblematik rechts aus. Die Beschwerdeführerin werde so nicht mehr

arbeitsfähig und es könne sich aus der Schulterpathologie eine

Cuff-Arthropathie mit Omarthrose entwickeln. Wichtig wäre das weitere

Procedere, sei es abklärungsmässig oder therapeutisch (S. 14). Die rein

orthopädische Problematik bestehe in der irreparablen

Rotatorenmanschettenruptur mit Muskelatrophie und fettiger Degeneration. Die

therapeutische Lösung bestünde im Einsetzen einer inversen Schulterprothese

rechts. Diese Massnahme wäre auch bei Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin

zu verantworten, da sie die einzige Möglichkeit darstelle, um die Lebensqualität

zu verbessern. Allerdings sei bei der jetzigen trophischen Störung im Sinne

einer Algodystrophie resp. CRPS ein operativer Eingriff kontraindiziert. Dieser

könne erst nach Besserung resp. Abklingen der Problematik durchgeführt werden.

Verdacht auf Plexusproblematik: Empfehlung einer neurologischen Abklärung.

Verdacht auf CRPS resp. Algodystrophie: Es handle sich um eine übermässige

Entzündungsreaktion bei Verletzungen oder nach Operationen mehrheitlich der

oberen Extremität. Die Problematik befinde sich bei der Beschwerdeführerin in

einer späteren Phase: Unverhältnismässig starke und lang andauernde Schmerzen;

kalter Schweiss auf der betroffenen Extremität; Durchblutungsstörungen wie

Schwellungen und Hautverfärbungen; Gelenk schmerze bei jeder Bewegung und zeige

eine ausgeprägte Funktionseinschränkung. Es sei eine Abklärung notwendig, die Behandlung

sei ausserordentlich schwierig und müsse interdisziplinär erfolgen: Hausarzt,

Orthopäde, Schmerztherapeut, Physiotherapie, Ergotherapie, evtl. psychologische

Begleitung. Evtl. stationäre Behandlung. Es handle sich um Unfallfolgen bei

einem asymptomatischen Vorzustand und die Beschwerdegegnerin sollte den Fall

unbedingt nochmals prüfen, da der Unfallmechanismus nicht korrekt protokolliert

worden sei.

6.18

Dr. med. D.___ hielt in seiner

ärztlichen Beurteilung vom 7. März 2018 (Suva-Nr. 107) Folgendes

fest: Bevor er noch einmal auf den Unfallhergang und die Veränderungen an der

Rotatorenmanschette eingehe, verweise er auf die Sachverhaltsabklärung.

Insgesamt gebe es Widersprüche und die Sachverhaltsabklärung sei juristisch zu

klären. Es sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der

Besprechung vom 28. März 2017 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) den Sachverhalt

unterzeichnet und somit bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin bestätige

unterschriftlich, dass sie einen schätzungsweise 20 kg schweren Korb voll

Metallteile vom Tisch bis auf Brusthöhe habe heben können. Dies widerspreche

grundlegend dem Schreiben des Hausarztes. Dieser gehe von einem Korb aus,

welcher über 100 kg schwer sei und somit nicht gehoben werden könne. Es

würden im Aussendienstbericht Beschwerden am Unterarm und etwas geringer an der

Schulter dokumentiert. Am Unterarm hätten sich die Beschwerden zurückgebildet

und es sei eine grosse Prellmarke verblieben. Die Schulterbeschwerden hätten

persistiert und die Schmerzen seien stärker geworden. Es sei keine Aufgabe der

Mediziner zu beurteilen, welcher Sachverhalt als glaubwürdig gewertet werde. Es

werde nach den nun folgenden allgemeinen Ausführungen zu

Rotatorenmanschettendegenerationen aber auf beide Sachverhalte eingegangen

(S. 2). Fallbetrachtung im Speziellen: Hinsichtlich der Unfallhergänge sei

festzuhalten, dass entweder ein Schlag an / auf den Unterarm bzw. an

den Oberarm erfolgt sei. Gemäss Beschreibung des Hausarztes sei es zu einem

Hämatom am distalen Oberarm / Ellbogen gekommen. Durch die

behandelnden Ärzte werde ein Aufprall durch ein 25 kg schweres Metallstück

im Bereich des Oberarmes dokumentiert. Ein Aufprall im Bereich des Oberarms habe

zu einer Prellung geführt. Das Metallstück könne sich nicht am Oberarm

festhaken, dass es zu einem abrupten Reissen am Arm komme. Dies wäre sogar beim

dokumentierten Unfallhergang gemäss Aussendienstbericht noch eher möglich

gewesen. Es werde hierzu auf die eigene Stellungnahme vom Juni 2017 verwiesen

(vgl. E. II. 6.11 hiervor). Damals habe er festgehalten, dass bei gebeugtem

Unterarm der herunterfallende Gegenstand gegen den Unterarm primär zu einer

Streckung des Unterarmes führe. Des Weiteren rutsche der Gegenstand am Unterarm

ab. Wenn nun der Unterarm fix nicht streckbar gewesen wäre, wäre es durch einen

Aufprall von oben zu einer leichten Traktion gekommen. Dies werde aber vor

allem durch die behandelnden Ärzte verneint. Auch sei eine Fixierung des

Unterarmes nicht erw.nt. Wie schon geschrieben, gleite ein anprallender

Gegenstand an den Oberarm ab. Insofern sei eine Traktion, wie sie mehrfach

diskutiert werde, biomechanisch nicht nachvollziehbar. Insofern sei der Unfallhergang

ungeeignet, eine Zerreissung der Rotatorenmanschette herbeizuführen.

Unabhängig des Unfallhergangs sei von

einer erheblichen Degeneration der Rotatorenmanschette auszugehen. Eine

Retraktion nach Patte III (Retraktion über das Glenoid) sei nur bei

vollständiger Ruptur der Sehne möglich, d.h. bei einer partiellen Läsion einer

Sehne könne die Sehne nicht über das Glenoid retrahiert sein. Bis sich die

Retraktion ausgebildet habe, seien zudem mehrere Monate notwendig. Insofern sei

die Aussage des operierenden Orthopäden, dass durch das Anpralltrauma die Sehne

vollständig gerissen sei, wissenschaftlich nicht zu begründen. Es könne sich

innerhalb von 1,5 Monaten auch keine ausgeprägte Muskelverfettung, welche durch

den orthopädischen Gutachter als Goutallier II-III eingestuft worden sei,

ausbilden. Insofern sei auch aufgrund der medizinischen Dokumentation des

Schadens eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden

Verschleissleidens nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Schlussendlich werde durch die

behandelnden Ärzte die Kausalität aufgrund der Beschwerdefreiheit vor dem

Ereignis begründet (post hoc ergo propter hoc). Eine Kontusion heile innerhalb

weniger Wochen ab. Schulterbeschwerden könnten auch ohne Trauma aufgrund des dokumentierten

Verschleissleidens begründet werden.

Zusammenfassend sei angesichts der

dokumentierten Sachverhaltsbeschreibungen durch die Ärzte kein geeigneter

Unfallmechanismus bestätigt. Es sei aufgrund der Bildgebung und des

intraoperativen Befunds von einem Verschleissleiden auszugehen, da unter

anderem in der kurzen posttraumatischen Phase eine entsprechende Retraktion

nicht eintreten könne. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da von einem

Kontusionstrauma des Oberarmes oder Unterarmes ausgegangen werden könne,

welches innerhalb weniger Wochen vollständig abheile und keine geeignete

Kraftübertragung auf die Schulter biomechanisch erkläre (S. 7).

7.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Beschwerden an ihrer rechten oberen Extremität

leidet. Demzufolge ist einzig der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

beeinträchtigt. In Bezug auf die psychische gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten mit

Ausnahme der durch Dr. med. G.___ im Rahmen seines Gutachtens vom

9.

November 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) diagnostizierten «depressiv

gefärbten Grundstimmung als Folge des protrahierten Verlaufes ohne

ersichtlichen Ausweg» keine Anhaltspunkte. Diese Diagnosestellung vermag indes

nicht zu überzeugen, da sich Dr. med. G.___ auf das medizinische Fachgebiet der

Orthopädischen Chirurgie spezialisiert hat und daher seiner festgestellten

psychiatrischen Diagnose kaum Beweiswert zukommt. Ausserdem macht die

Beschwerdeführerin selbst keine Einschränkungen ihrer psychischen Gesundheit geltend.

Aufgrund der vorliegenden Akten ist

zudem der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen

unbestritten. So hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis

vom 20. Oktober 2016 hauptsächlich über Schmerzen im rechten Oberarm geklagt.

Aufgrund der erst ungefähr anderthalb Monate später durchgeführten bildgebenden

Untersuchung mittels MR-Arthroskopie vom 8. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.1

hiervor) konnten sowohl eine transmurale Ruptur, als auch ein Abriss der

Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion sowie eine deutliche

Tendinopathie der Infraspinatussehne, eine hypertrophe AC-Arthrose und leichte

Chondromalazie des Humeruskopfs kaudal bildgeberisch objektiviert werden. Der am

10.

Januar 2017 durchgeführte operative Eingriff mittels Arthroskopie der

Schulter rechts, Bizepstendinopathie und subacromialer Dekompression mit

komplikationslosem Verlauf (vgl. E. II. 6.4 hiervor) und die zunehmend aktive

Physiotherapie (vgl. E. II. 6.4 und 6.6 hiervor) führten nicht zu einer

wesentlichen Verbesserung der Schmerzproblematik. Daher fand am 12. Mai 2017

eine subacromiale Infiltration (vgl. E. II. 6.10 hiervor) statt, welche indes

nur zu einer kurzfristigen Verbesserung der Schmerzproblematik führte, so dass

bereits im Bericht vom 12. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) wieder von

einem praktisch unveränderten Zustand berichtet wurde. Der behandelnde

Orthopäde qualifizierte die Schmerzangabe der Beschwerdeführerin gemäss Schmerz

Score VAS von 10 als «nicht klar nachvollziehbar». Aufgrund der weiterhin

persistierenden Schmerzen wurde auch die Möglichkeit einer Implantation einer

inversen Schulterprothese diskutiert, wobei der behandelnden Orthopäde

Dr. med. H.___ aufgrund des für diesen Eingriff noch sehr jungen Alters

der Beschwerdeführerin im Bericht vom 12. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.12

hiervor) von einer solchen abriet. Eine andere Meinung vertrat demgegenüber der

orthopädische Gutachter Dr. med. G.___, der anlässlich seiner Begutachtung vom

9.

November 2017 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) darauf hinwies, das Einsetzen einer

Schulterprothese stelle die einzige Möglichkeit dar, die Lebensqualität der

Beschwerdeführerin zu verbessern, wobei dieser Eingriff auch unter

Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin verantwortbar sei.

8.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent-scheid vom 19. März 2018

(A.S. 1 f.) zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___

vom 7. März 2018 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) abgestellt hat (A.S. 9

f.):

8.1

Die ärztliche Beurteilung von

Dr. med. D.___ ist für die streitigen Belange umfassend, ist in Kenntnis der

vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der medizinischen

Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 3.4 hiervor): So legte Dr. med.

D.___ zunächst in generell-abstrakter Weise dar, dass es aufgrund der

vorliegenden Akten in Bezug auf den Unfallhergang Widersprüche gebe und diese

juristisch zu klären seien (Suva-Nr. 107 S. 2). Diese kreisärztliche Darlegung

ist aufgrund der sich präsentierenden Akten nachvollziehbar. Denn diesen ist zu

entnehmen, dass es in Bezug auf das Ereignis vom 20. Oktober 2016 unterschiedliche

Angaben gibt. So ist zum einen dem Aussendienstbericht vom 28. März 2017

(vgl. E. II. 6.7 hiervor) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am

20.

Oktober 2016 mit einer Arbeitskollegin einen schätzungsweise 20 kg

schweren Korb voll mit Metallteilen vom Tisch auf Brusthöhe habe heben müssen,

dieser aber auf dem Tisch nicht gut positioniert worden sei, so dass ein

schweres Metallteil auf den rechten Unterarm der Beschwerdeführerin geprallt und

dieser daraufhin nach unten gerissen worden sei. Zum anderen präsentiert sich

das Geschehen vom 20. Oktober 2016 anlässlich des Berichts von

Dr. med. C.___ vom 3. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) wie folgt:

Beim Vorgang, eine circa 25 kg schwere Trageschiene in einen Korb zu

legen, sei diese ausgerutscht und gegen den Arm der Beschwerdeführerin

geschlagen. Dieser sei dadurch abrupt stark nach unten gerissen worden. Es

wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Körbe weit über 100 kg wiegen

würden, weshalb diese nicht getragen werden könnten. Es kann daher den

Ausführungen des Kreisarztes gefolgt werden, wonach zum einen vom Heben eines

schätzungsweise 20 kg schweren Korbes voll Metallteile vom Tisch auf

Brusthöhe und zum anderen von einem Korb von über 100 kg die Rede sei, der

nicht gehoben werden könne. Folglich ist betreffend den sich am

20.

Oktober 2016 zugetragenen Sachverhalt von zwei Versionen auszugehen. Daher

war es sinnvoll und nachvollziehbar, dass Dr. med. D.___ ausführte, er werde

auf beide Sachverhalte eingehen (Suva-Nr. 107 S. 2). Auch seine

weitere Darlegung, wonach hinsichtlich des Unfallhergangs festzuhalten sei,

dass entweder ein Schlag an / auf den Unterarm bzw. den Oberarm

erfolgt sei, leuchtet einerseits gestützt auf die eben beschriebenen

Unfallhergänge ein. Andererseits überzeugt diese Ausführung auch, weil der

Kreisarzt daraufhin ausführte, dass es gemäss der Beschreibung des Hausarztes

zu einem Hämatom am distalen Oberarm / Ellbogen gekommen sei. Diese

Einschätzung erweist sich unter Heranziehung des hausärztlichen Berichts vom

3.

Juli 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) als korrekt. So wurde in diesem

festgehalten, das initiale Hämatom habe den Bereich von Mitte Oberarm bis

Ellbogen umfasst.

Da die behandelnden Ärzte einen Aufprall

durch ein 25 kg schweres Metallstück im Bereich des Oberarms beschrieben, ist

die Einschätzung des Kreisarztes plausibel, wonach ein Aufprall im Bereich des

Oberarms zu einer Prellung führe; das Metallteil könne sich nicht so am Oberarm

festhaken, dass es zu einem abrupten Reissen am Arm kommen könne

(Suva-Nr. 107 S. 7). Ein solcher Ablauf wäre gemäss Dr. med. D.___

sogar noch eher beim dokumentierten Unfallhergang gemäss dem

Aussendienstbericht möglich. Diese Beurteilung ist schlüssig, da der Kreisarzt

in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom Juni 2017 verwies, in

welcher er festgehalten habe, dass der herunterfallende Gegenstand gegen den gebeugten

Unterarm primär zu einer Streckung des Unterarms führe. Diese Ausführungen

erweisen sich unter Heranziehung des entsprechenden Berichts vom 9. Juni

2017.

(vgl. E. II. 6.11 hiervor) als korrekt. In Bezug auf die Möglichkeit, dass

der Unterarm fix und nicht streckbar gewesen wäre (Suva-Nr.107 S. 7), hielt

der Kreisarzt weiter überzeugend fest, es wäre solchenfalls durch den Aufprall

von oben zu einer leichten Traktion gekommen, was indes vor allem durch die behandelnden

Ärzte verneint werde. Zudem sei eine Fixierung des Unterarms auch nicht

erwähnt. Diesen kreisärztlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. So finden

sich in den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Arm der

Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 20. Oktober 2016 nicht hätte

beugen lassen. So wurde im Aussendienstbericht vom 28. März 2017 (vgl. E.

II. 6.7 hiervor) festgehalten, dass der rechte Unterarm durch das Anprallen des

schweren Metallteils «niedergerissen» worden sei. Auch der Hausarzt Dr. med.

C.___ legte in seinem Bericht vom 3. Juli 2017 (vgl. E. II. 6.13

hiervor) dar, der Arm der Beschwerdeführerin sei durch das Anschlagen der

Trageschiene abrupt stark «nach unten gerissen» worden. Daher ist der allgemein

gehaltenen Einschätzung des Kreisarztes zu folgen, wonach ein anprallender

Gegenstand am Oberarm abgleite und daher eine Traktion biomechanisch nicht

nachvollziehbar sei. Es überzeugt deshalb im Weiteren auch die daraus gezogene

Schlussfolgerung, wonach der Unfallhergang ungeeignet sei, eine Zerreissung der

Rotatorenmanschette herbeizuführen (Suva-Nr. 107 S. 7). Dies u.a.

auch wegen der substanziierten Auseinandersetzung des Kreisarztes mit den

betreffend eine Verursachung der Rotatorenmanschettenruptur geeigneten bzw. ungeeigneten

Unfallmechanismen (vgl. Suva-Nr. 107 S. 5 f.). Die anschliessende

Darlegung, wonach unabhängig vom Unfallhergang von einer erheblichen

Degeneration der Rotatorenmanschette auszugehen sei (Suva-Nr. 107

S. 7), kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ebenfalls nachvollzogen

werden. So weist v.a. Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Juli

2018.

(Suva-Nr. 85) auf eine Vorschädigung der Sehen hin. Zudem wurden

bereits anlässlich der MR-Arthrographie vom 8. Dezember 2016 (vgl. E. II.

6.1

hiervor) degenerative Veränderungen im Sinne einer deutlichen Tendinopathie

der Infraspinatussehne und einer hypertrophen AC-Arthrose dokumentiert. Im

Weiteren hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___ in Bezug auf die in den

medizinischen Vorakten ausgewiesene Retraktion nach Patte III (Retraktion über

das Glenoid) in schlüssiger Weise fest, diese sei nur bei einer vollständigen

Ruptur der Sehne möglich, d.h. bei einer partiellen Läsion der Sehnen könne die

Sehne nicht über das Glenoid retrahiert sein. Bis sich diese Retraktion

ausgebildet habe, seien zudem mehrere Monate notwendig. Deshalb erscheint die Beurteilung

des Kreisarztes plausibel, wonach die Aussage des operierenden Orthopäden, dass

durch das Anpralltrauma die Sehne vollständig gerissen sei, wissenschaftlich

nicht zu begründen sei (Suva-Nr. 107 S. 7). Da sich der Kreisarzt eingehend

mit medizinischen Lehrmeinungen auseinandersetzte, erweist sich auch seine weitere

Ausführung, wonach sich innerhalb von 1,5 Monaten keine ausgeprägte

Muskelverfettung, die durch den orthopädischen Chirurgen als Goutaillier II-III

eingestuft worden sei, ausbilden könne. Dies leuchtet ein, da er im Weiteren festhielt

(S. 4), beim Menschen werde eine fettige Infiltration in der Bildgebung

erst erkennbar, wenn die Symptome länger als sechs Monate andauern würden. Da bereits

circa 1,5 Monate nach dem Unfallereignis bei der durchgeführten

MR-Arthrographie vom 8. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) entsprechende

Befunde festgestellt werden konnten, kann folglich nicht von einer

unfallbedingten Muskelverfettung ausgegangen werden. Deshalb überzeugt die

anschliessende Ausführung des Kreisarztes, wonach auch aufgrund der

medizinischen Dokumentation des Schadens nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine richtunggebende Verschlimmerung eines

vorbestehenden Verschleissleidens anzunehmen sei (Suva-Nr. 107 S. 7).

Schulterbeschwerden könnten auch ohne Trauma aufgrund des dokumentierten

Verschleissleidens begründet werden.

Aufgrund dieser Beurteilung ist insgesamt

auch der kreisärztlichen Zusammenfassung des Kreisarztes zu folgen

(Suva-Nr. 107 S. 7 unten), wonach aufgrund der Bildgebung und des

intraoperativen Befunds von einem Verschleissleiden auszugehen sei, da u.a. in

der kurzen posttraumatischen Phase eine entsprechende Retraktion nicht hätte eintreten

können. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da von einem Kontusionstrauma des

Ober- oder Unterarms ausgegangen werden könne, welches innerhalb weniger Wochen

vollständig abheile und eine geeignete Kraftübertragung auf die Schulter

biomechanisch nicht erklärt sei. Diese Beurteilung vermag auch aufgrund der medizinischen

Erfahrungstatsache einzuleuchten, wonach Prellungen (Kontusionen),

Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen

normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen

Beschwerden gänzlich zurückbilden.

Dem kreisärztlichen Bericht Dr. med. D.___

vom 7. März 2018 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.

8.2

In Bezug auf die unter II.

E. 8.1 hiervor dargelegte Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. D.___,

welche er im Übrigen bereits in seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. Juni

2017.

(vgl. E. II. 6.11 hiervor) vertrat, lässt sich der vorliegenden

medizinischen Aktenlage keine anderslautende Einschätzung entnehmen, welche

geeignet wäre, auch nur relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Argumentation zu wecken. So entsprechen die Einschätzungen

des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___ sowie des behandelnden orthopädischen

Chirurgen Dr. med. H.___, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Unfall im

rechten Arm völlig schmerzfrei gewesen sei (vgl. E. II. 6.14 f. hiervor), dem

Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», der für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung nicht massgebend ist: Nach dessen

Bedeutung gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335

E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2013 vom

10.

Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Daher vermögen die Beurteilungen

der Kausalität durch Dres. med. C.___ und H.___ vom 3. Juli und

27.

August 2017 nicht zu überzeugen und insbesondere die Einschätzung der

Kausalität von Dr. med. D.___ nicht in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass

Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher

Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353).

Ähnlich verhält es sich auch in Bezug

auf das Gutachten vom 9. November 2017 von Dr. med. G.___ (vgl.

E. II. 6.17 hiervor). So hielt dieser einzig fest, es handle sich um

Unfallfolgen bei einem asymptomatischen Vorzustand. Eine weitergehende und

substanziierte Auseinandersetzung mit der Herleitung der gesundheitlichen

Beschwerden betreffend das Unfallereignis vom 20. Oktober 2016 findet sich

indes im Gutachten nicht. In diesem wurden auch die durch den Kreisarzt Dr.

med. D.___ verfassten ärztlichen Berichte nicht miteinbezogen. So wurden diese

weder unter dem Titel «jetziges Leiden» aufgeführt (Suva-Nr. 105 S. 3

ff.) noch nahm der Gutachter andernorts zu dieser Stellung.

Daher vermag dieses Gutachten die beweiswertigen

Ausführungen im kreisärztlichen Bericht nicht zu schmälern.

8.3

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt des Unfallereignisses vom

20.

Oktober 2016 nicht korrekt abgeklärt. So habe sie es insbesondere

unterlassen, vom Arbeitgeber einen Arbeitsplatzbeschrieb einzuholen, eine

Abklärung vor Ort und eine Befragung der am Unfallereignis beteiligten

Arbeitskollegin durchzuführen.

Die Beschwerdegegnerin liess der

Beschwerdeführerin einen Fragebogen zukommen, den diese am 9. Januar 2017

ausfüllte und unterzeichnete (vgl. E. II. 6.3 hiervor), und holte bei der

Arbeitgeberfirma eine «Arbeitsplatzbeschreibung» ein, die vom 16. Februar

2017.

datiert (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Weiter fand am 23. März 2017 in

einem Büro der Beschwerdegegnerin eine Besprechung der Beschwerdeführerin und

ihres Ehemanns mit der Aussendienstmitarbeiterin J.___ statt, auf der eine

detaillierte und durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschreibung des

Unfallhergangs basiert (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Es kann daher nicht gesagt

werden, die Beschwerdegegnerin habe keine entsprechenden Abklärungen

durchgeführt oder sei unsorgfältig vorgegangen. Für die von der

Beschwerdeführerin angegeben sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten finden

sich in den Akten nur wenige Anhaltspunkte. Dr. med. G.___ hielt in seinem

Gutachten vom 9. November 2017 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) gar explizit

fest, es hätten «keine sprachlichen Verständigungsprobleme» bestanden

(Suva-Nr. 105 S. 8). Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass

die Aussendienstmitarbeiterin einzelne Begriffe, wie beispielsweise «Korb», in

einem anderen Sinn verstand, als sie gemeint waren. Jedenfalls ist die

Schilderung des Unfallhergangs im Bericht von Dr. med. C.___ vom 3. Juli 2017

(vgl. E. II. 6.13 hiervor) mindestens ebenso plausibel wie die durch die

Beschwerdeführerin unterzeichnete Version vom 23. März 2017. Für die

Anspruchsbeurteilung ist diese Frage aber letztlich nicht entscheidend: Wie

dargelegt, gelangte Dr. med. D.___ mit überzeugender und nachvollziehbarer

Begründung zum Ergebnis, der Schlag eines – wenn auch schweren – Metallteils an

den Oberarm sei noch weniger als der ursprünglich angenommene Vorgang (mit

einem Schlag auf den Unterarm) geeignet, eine vollständige Ruptur der

Supraspinatussehne zu bewirken. Seine diesbezüglichen Aussagen werden durch die

unfallmedizinische Literatur gestützt. Diese nennt folgende potenziell

geeignete Verletzungsmechanismen: Ein massives plötzliches Rückwärtsreissen

oder Heranführen des Arms, wenn dieser zuvor fixiert war; Sturz aus der Höhe

nach vorn und Festhalten mit der Hand oder Treppensturz und Festhalten mit der

Hand am Geländer; ungeplantes Auffangen eines schweren, stürzenden

Gegenstandes; Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm mit Aufprall auf

Hand oder Ellenbogen (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin:

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage , Berlin 2017, S. 432

f.). Ein derartiger Unfallhergang wird auch durch die behandelnden Ärzte nicht

beschrieben. Von ergänzenden Abklärungen zum genauen Ablauf des Ereignisses

kann daher abgesehen werden, weil keiner der zur Diskussion stehenden Verläufe

im vorstehend umschriebenen Sinn geeignet ist, eine Ruptur der

Supraspinatussehne zu bewirken. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht

festgehalten, es könne offen gelassen werden, wie sich der Unfall vom

20.

Oktober 2016 im Detail tatsächlich zugetragen habe (A.S. 28

oben).

8.4

Somit hat sich die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2018 zu Recht auf

die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 7. März 2018

gestützt.

9.

Aufgrund der vorangegangenen

Erwägungen kann somit zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der

Zustand, wie er sich auch ohne das Unfallereignis vom 20. Oktober 2016

eingestellt hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 12 Wochen später –

folglich am 11. Januar 2017 – erreicht war. Daher handelt es sich bei den

nach diesem Zeitpunkt beklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich um

Folgen des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2016. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aufgrund der voll

beweiswertigen ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 7. März

2018.

wegen der fehlenden Unfallkausalität auf den Zeitpunkt der Verfügung vom

19.

Juni 2017 hin aufgehoben hat.

10.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 19. März 2018 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

11.

Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Da von weiteren Abklärungen

betreffend den Unfallhergang keine weiterführenden Ergebnisse zu erwarten sind,

hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von solchen abgesehen.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi