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Entscheid

VSBES.2018.108

Verneinung der Anspruchsberechtigung

4. Dezember 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. November 2017 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 7).

Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2017 (ALK-Nr. 1). Zur

Begründung gab sie an, B.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin, gehöre dem

Verwaltungsrat der C.___ AG an, nehme also bei der vormaligen Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung ein. Die dagegen erhobene

Einsprache (ALK-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22.

März 2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 23. April 2018 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene

Verfügung vom 22. März 2018 sei aufzuheben und der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2017 zu bejahen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (A.S. 4 ff).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung zu

sprechen.

3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin gibt dazu innert der

Frist bis 2. Juli 2018 (s. A.S. 18) keine Replik ab und lässt sich auch sonst

nicht mehr vernehmen (s. A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist,

ob der Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung zusteht.

2.

2.1

Versicherte,

die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte

Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

(Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Diese

Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch auf die

Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer

nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und

dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder

massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei

Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach

eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht

kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234

E. 7b S. 239; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 10 N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es

sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb

geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin

definitiv ist; dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar

weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene

Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre

(s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Entscheidend ist der Zeitpunkt

des effektiven Rücktritts von der arbeitgeberähnlichen Position, welcher

unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung des Eintrags der betreffenden

Person im Handelsregister (Rubin, a.a.O., Art. 10 N 32 sowie Art. 31

N 42).

2.2

Ob

Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob

sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die

Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen

betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine

Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche

Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt, was z.B.

bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft der Fall ist (BGE

123.

V 234 E. 7a S. 237).

2.3

Der

Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom

Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).

Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern

bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten

inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 16 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war

zuletzt bei der C.___ AG angestellt. Die Arbeitgeberin löste dieses

Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 aus wirtschaftlichen Gründen auf

(ALK-Nr. 4). Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B.___, ist seit dem

19.

Oktober 2011 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG

mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vorher als Präsident, s.

Handelsregisterauszug vom 1. Juni 2018, ALK-Nr. 5). In dieser aktienrechtlichen

Funktion kam dem Ehemann eine arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen zu,

ohne dass die interne Organisation der C.___ AG näher geprüft werden müsste (s. E. II.

2.2

hiervor). Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht, dass ihr

Ehemann dem Verwaltungsrat bis zum angefochtenen Einspracheentscheid angehörte.

Die Beschwerdeführerin wurde somit zwar

entlassen und schied aus der C.___ AG aus, da aber ihr Ehemann im Unternehmen

weiterhin als Verwaltungsrat amtete und eine arbeitgeberähnliche Stellung

einnahm, besitzt sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2

Was die Beschwerdeführerin in

Einsprache und Beschwerdeschrift vorbringt, dringt nicht durch:

3.2.1

Es trifft zwar zu, dass sich Art.

31.

Abs. 3 lit. c AVIG seinem Wortlaut nach nur auf die Kurzarbeitsentschädigung

bezieht. Arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten sind jedoch, wie

bereits dargelegt, nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts auch vom

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (s. E. II. 2.1

hiervor). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe

ihren Anspruch allein wegen der verwaltungsinternen Weisungen des Staatssekretariats

für Wirtschaft (SECO) verneint, ist daher unrichtig.

3.2.2

Der Einwand, die

Beschwerdeführerin habe selber keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der C.___

AG (s. ALK-Nr. 6), ist unbehelflich. Laut Gesetz und Praxis sind nicht nur

arbeitgeberähnliche Personen, sondern eben auch deren Ehegatten vom Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (s. E. II. 2.1 hiervor).

3.2.3

Die massive Verschlechterung der

Geschäftslage und die Absicht des Ehemanns, die C.___ AG zu verkaufen oder zu

liquidieren (s. ALK-Nr. 6), bedeutet nicht, dass eine Rückkehr der

Beschwerdeführerin an den früheren Arbeitsplatz unmöglich ist und kein Missbrauchsrisiko

mehr besteht. Die Beschwerdeführerin macht einerseits nicht geltend, der

Betrieb sei endgültig und unwiderruflich eingestellt worden. Andererseits

ergeben sich aus den Akten keine Umstände, welche eine Reaktivierung des

Betriebs und damit eine Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin ausschliessen würden

(wie z.B. die Veräusserung von betriebsnotwendigem Material oder die Kündigung

von für den Betrieb wichtigen Verträgen, s. n. publ. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2013.179 vom 11. Juni 2014 E.

II. 2.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erwähnt selber, dass der

Verkauf des Betriebes in Erwägung gezogen werde und ihre frühere Arbeit vom

Ehemann sowie vom stellvertretenden Geschäftsführer übernommen worden sei

(ALK-Nr. 6); von einer definitiven Stilllegung des Betriebs kann daher noch keine

Rede sein.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin rügt weiter,

der bedingungslose Ausschluss von Ehegatten von der Anspruchsberechtigung

stelle gegenüber eingetragenen Partnern und Konkubinatspartnern eine

Ungleichbehandlung sowie Diskriminierung dar, was nach der Schweizerischen

Bundesverfassung unzulässig sei (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, SR

101). Dem kann nicht gefolgt werden. Solange eine eingetragene Partnerschaft

dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt (Art. 13a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Eingetragene Partner werden demnach entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

gleich behandelt wie Eheleute. Eine Gleichstellung mit Konkubinatspaaren sieht Art.

13a ATSG demgegenüber nicht vor (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 13a N 5), weshalb der Konkubinatspartner einer

arbeitgeberähnlichen Person nicht vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ausgeschlossen ist (Rubin, a.a.O., Art. 31 N 43; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 16

mit Hinweis). Diese unterschiedliche Behandlung findet ihren Grund darin, dass

Ehe und Konkubinat unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit

unterschiedlichen Rechtswirkungen darstellen (vgl. dazu BGE 137 V 133 E. 7 S. 142).

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann