VSBES.2018.11
Ablehnung Erlassgesuch
23. Mai 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnung Erlassgesuch (Einspracheentscheid vom 5.
Januar 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. August
2017, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, forderte die Syna
Arbeitslosenkasse von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) Arbeitslosenentschädigung
im Umfang von CHF 6‘824.10 zurück (Beilage zur Beschwerdeantwort / AWA-Nr.
3).
Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom
28. August 2017 (AWA-Nr. 4) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. September 2017 ab,
da es am guten Glauben fehle (AWA-Nr. 1). Dies bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Januar 2018 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 12. Januar 2018 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die
Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 4).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.
Die Beschwerdeführerin reicht innert der
Frist bis 13. April 2018 keine Replik ein (s. A.S. 15).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu beurteilen
ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung erlassen werden kann.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit der Rückforderung von CHF 6‘824.10 nicht überschritten, weshalb der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen
– nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung muss der
Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn er
sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG).
Gutgläubigkeit ist gegeben, wenn das fehlende
Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug bei objektiver
Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Eine bloss
leichte Fahrlässigkeit schliesst die Berufung auf den guten Glauben nicht aus
(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25 N 47 f.;
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.2). Der gute Glaube
entfällt namentlich dann, wenn die Rückforderung auf einer arglistigen oder
grobfahrlässigen Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht beruht (vgl. BGE
112.
V 97 E. 2c S. 103). Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich in der
Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 76): Der
Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2
ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig und
wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede
für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Die Auskunft- und Meldepflicht bezweckt,
der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung
vorzubeugen. Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leistungen zustehen;
sie darf sich dabei ohne eigene weitergehende Abklärungen auf die Angaben in
den Formularen verlassen, zumal die Pflicht zum wahren und vollständigen
Ausfüllen (mit Hinweis auf administrative und / oder strafrechtliche
Sanktionen) unmissverständlich aus diesen hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts
8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1).
2.1.2
Als Zwischenverdienst gilt jedes
Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der
arbeitslose Versicherte innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der
Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1
AVIG), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten
Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die
betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1
AVIG).
2.2
2.2.1
Die
Beschwerdeführerin bezog von März 2015 bis Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung.
Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» gab sie jeweils
an, im fraglichen Monat nicht erwerbstätig gewesen zu sein (AWA-Nr. 6). Die
Beschwerdeführerin stand jedoch ab 2. März 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit
Frau B.___ (AWA-Nr. 11). Dieser Arbeitsvertrag sah keine feste Arbeitszeit vor,
wobei die Beschwerdeführerin wie folgt zum Einsatz kam (AWA-Nr. 12):
· März 2015: 7
Stunden
· April 2015: 8
Stunden
· Mai 2015: 2
Stunden
· Juni 2015: 6
Stunden
· Juli 2015: 4
Stunden
· August 2015: 10
Stunden
· September 2015: 2
Stunden
· Oktober 2015: 6
Stunden
· November 2015: 8
Stunden
· Dezember 2015: 8
Stunden
· Januar 2016: 8
Stunden
· Februar 2016: 8
Stunden
· März 2016: 10
Stunden
· April 2016: 9
Stunden
· Mai 2016: 8
Stunden
· Juni 2016: 4
Stunden
·
Juli 2016: 6 Stunden
Weiter war die
Beschwerdeführerin vom 21. April 2015 bis 5. Januar 2016 bei der C.___ AG
angestellt (AWA-Nr. 13), wo sie folgende Arbeitszeiten aufwies (AWA-Nr. 14):
·
April / Mai 2015: 34 Stunden
·
Mai / Juni 2015: 32,25 Stunden
·
Juni / Juli 2015: 17 Stunden
·
Juli / August 2015: 31 Stunden
·
August / September 2015: 38,83 Stunden
·
September / Oktober 2015: 13,25 Stunden
·
Oktober / November 2015: 36,75 Stunden
·
November / Dezember 2015: 34 Stunden
·
Dezember 2015 / Januar 2016: 8,5 Stunden
Als die Syna
Arbeitslosenkasse nachträglich von dieser Erwerbstätigkeit erfuhr, berechnete sie
die Arbeitslosenentschädigung neu und berücksichtigte die Einkünfte als
Zwischenverdienst (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor), was rückwirkend zu einem
tieferen Anspruch und einer Rückforderung führte.
2.2.2
In ihrem
Erlassgesuch machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Umfang von 40 %
bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen. Nach einer Weile habe sie
die Stelle bei der C.___ AG gefunden, wo sie jeden Tag eine Stunde tätig
gewesen sei. Da es so wenig Stunden gewesen seien und sie 60 % habe arbeiten
können, habe sie gedacht, sie müsse diese Arbeit nicht angeben (AWA-Nr. 4).
In der Einsprache
vom 3. Oktober 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nicht bewusst
gewesen, dass anderthalb Stunden Arbeit am Tag angegeben werden müssten. In der
Steuererklärung habe sie es deklariert (AWA-Nr. 10). Anlässlich des
Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2017 ergänzte die
Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wieso sie zu der Auffassung gekommen sei,
dass sie die Stelle nicht melden müsse. Vermutlich habe sie die Broschüre der
Arbeitslosenversicherung nicht gut gelesen (AWA-Nr. 9).
Die
Beschwerdeschrift wiederholt die Ausführungen im Erlassgesuch und bekräftigt,
dass keine böse Absicht vorgelegen habe (A.S. 4).
2.3
Die
Beschwerdeführerin erklärte in den Formularen für die Monate März 2015 bis Juli
2016.
jeweils wahrheitswidrig, dass sie nicht gearbeitet habe. Der Versicherte,
der die Arbeitslosenkasse nicht oder bloss unvollständig über die während der
Arbeitslosigkeit erzielten Zwischenverdienste orientiert, kann sich indes nicht
auf den guten Glauben berufen (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 342 unten). Das Formular «Angaben
der versicherten Person für den Monat …» enthält folgenden Hinweis: «Melden Sie
Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von
Arbeitslosenentschädigung ausführen … Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen
zurückbezahlt werden» (s. AWA-Nr. 6). Derselbe Passus findet sich auch im
«Leitfaden für Versicherte» (AWA-Nr. 17 S. 12 Ziff. 4), wo zudem ausdrücklich
festgehalten wird, dass Zwischenverdienste der Arbeitslosenversicherung
mitzuteilen sind (a.a.O.) und bei der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt
werden (S. 15 Ziff. 9); die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht,
dass sie über diese Broschüre verfügte (s. AWA-Nr. 9). Weder im Formular
noch im Leitfaden wird irgendwo erwähnt, dass Zwischenverdienste erst ab einer
gewissen Dauer gemeldet werden müssten.
Vor diesem
Hintergrund dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, sie habe die
geleistete Arbeitszeit als zu geringfügig betrachtet, nicht durch. Sie hätte
vielmehr, wenn sie das Formular und den Leitfaden mit der gebührenden Sorgfalt
gelesen hätte, wissen können, dass der Arbeitslosenversicherung jegliche Arbeit
während der Kontrollperiode anzugeben ist. Die Missachtung der Meldepflicht
stellt daher kein leichtes Verschulden mehr dar, sondern ist mindestens als
grobe Fahrlässigkeit zu werten. Die Beschwerdeführerin durfte in dieser
Situation nicht darauf vertrauen, dass die ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung korrekt war, vielmehr musste sie davon ausgehen, dass
ohne Anrechnung der Zwischenverdienste zu hohe Zahlungen erfolgen, wie es denn
auch der Fall war.
2.4
Zusammenfassend
kommt ein Erlass der Rückforderung mangels Gutgläubigkeit beim Bezug der
Arbeitslosenentschädigung nicht Frage. Die Beschwerde stellt sich damit als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann