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Entscheid

VSBES.2018.11

Ablehnung Erlassgesuch

23. Mai 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. August

2017, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, forderte die Syna

Arbeitslosenkasse von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) Arbeitslosenentschädigung

im Umfang von CHF 6‘824.10 zurück (Beilage zur Beschwerdeantwort / AWA-Nr.

3).

Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom

28. August 2017 (AWA-Nr. 4) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. September 2017 ab,

da es am guten Glauben fehle (AWA-Nr. 1). Dies bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Januar 2018 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 12. Januar 2018 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die

Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 4).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.

Die Beschwerdeführerin reicht innert der

Frist bis 13. April 2018 keine Replik ein (s. A.S. 15).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu beurteilen

ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung erlassen werden kann.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit der Rückforderung von CHF 6‘824.10 nicht überschritten, weshalb der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen

– nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung muss der

Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn er

sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1

Satz 2 ATSG).

Gutgläubigkeit ist gegeben, wenn das fehlende

Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug bei objektiver

Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Eine bloss

leichte Fahrlässigkeit schliesst die Berufung auf den guten Glauben nicht aus

(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25 N 47 f.;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.2). Der gute Glaube

entfällt namentlich dann, wenn die Rückforderung auf einer arglistigen oder

grobfahrlässigen Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht beruht (vgl. BGE

112.

V 97 E. 2c S. 103). Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich in der

Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 76): Der

Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2

ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig und

wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede

für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Die Auskunft- und Meldepflicht bezweckt,

der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung

vorzubeugen. Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und

gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leistungen zustehen;

sie darf sich dabei ohne eigene weitergehende Abklärungen auf die Angaben in

den Formularen verlassen, zumal die Pflicht zum wahren und vollständigen

Ausfüllen (mit Hinweis auf administrative und / oder strafrechtliche

Sanktionen) unmissverständlich aus diesen hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts

8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1).

2.1.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes

Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der

arbeitslose Versicherte innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der

Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1

AVIG), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten

Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die

betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1

AVIG).

2.2

2.2.1

Die

Beschwerdeführerin bezog von März 2015 bis Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung.

Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» gab sie jeweils

an, im fraglichen Monat nicht erwerbstätig gewesen zu sein (AWA-Nr. 6). Die

Beschwerdeführerin stand jedoch ab 2. März 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit

Frau B.___ (AWA-Nr. 11). Dieser Arbeitsvertrag sah keine feste Arbeitszeit vor,

wobei die Beschwerdeführerin wie folgt zum Einsatz kam (AWA-Nr. 12):

· März 2015: 7

Stunden

· April 2015: 8

Stunden

· Mai 2015: 2

Stunden

· Juni 2015: 6

Stunden

· Juli 2015: 4

Stunden

· August 2015: 10

Stunden

· September 2015: 2

Stunden

· Oktober 2015: 6

Stunden

· November 2015: 8

Stunden

· Dezember 2015: 8

Stunden

· Januar 2016: 8

Stunden

· Februar 2016: 8

Stunden

· März 2016: 10

Stunden

· April 2016: 9

Stunden

· Mai 2016: 8

Stunden

· Juni 2016: 4

Stunden

·

Juli 2016: 6 Stunden

Weiter war die

Beschwerdeführerin vom 21. April 2015 bis 5. Januar 2016 bei der C.___ AG

angestellt (AWA-Nr. 13), wo sie folgende Arbeitszeiten aufwies (AWA-Nr. 14):

·

April / Mai 2015: 34 Stunden

·

Mai / Juni 2015: 32,25 Stunden

·

Juni / Juli 2015: 17 Stunden

·

Juli / August 2015: 31 Stunden

·

August / September 2015: 38,83 Stunden

·

September / Oktober 2015: 13,25 Stunden

·

Oktober / November 2015: 36,75 Stunden

·

November / Dezember 2015: 34 Stunden

·

Dezember 2015 / Januar 2016: 8,5 Stunden

Als die Syna

Arbeitslosenkasse nachträglich von dieser Erwerbstätigkeit erfuhr, berechnete sie

die Arbeitslosenentschädigung neu und berücksichtigte die Einkünfte als

Zwischenverdienst (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor), was rückwirkend zu einem

tieferen Anspruch und einer Rückforderung führte.

2.2.2

In ihrem

Erlassgesuch machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Umfang von 40 %

bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen. Nach einer Weile habe sie

die Stelle bei der C.___ AG gefunden, wo sie jeden Tag eine Stunde tätig

gewesen sei. Da es so wenig Stunden gewesen seien und sie 60 % habe arbeiten

können, habe sie gedacht, sie müsse diese Arbeit nicht angeben (AWA-Nr. 4).

In der Einsprache

vom 3. Oktober 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nicht bewusst

gewesen, dass anderthalb Stunden Arbeit am Tag angegeben werden müssten. In der

Steuererklärung habe sie es deklariert (AWA-Nr. 10). Anlässlich des

Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2017 ergänzte die

Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wieso sie zu der Auffassung gekommen sei,

dass sie die Stelle nicht melden müsse. Vermutlich habe sie die Broschüre der

Arbeitslosenversicherung nicht gut gelesen (AWA-Nr. 9).

Die

Beschwerdeschrift wiederholt die Ausführungen im Erlassgesuch und bekräftigt,

dass keine böse Absicht vorgelegen habe (A.S. 4).

2.3

Die

Beschwerdeführerin erklärte in den Formularen für die Monate März 2015 bis Juli

2016.

jeweils wahrheitswidrig, dass sie nicht gearbeitet habe. Der Versicherte,

der die Arbeitslosenkasse nicht oder bloss unvollständig über die während der

Arbeitslosigkeit erzielten Zwischenverdienste orientiert, kann sich indes nicht

auf den guten Glauben berufen (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 342 unten). Das Formular «Angaben

der versicherten Person für den Monat …» enthält folgenden Hinweis: «Melden Sie

Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von

Arbeitslosenentschädigung ausführen … Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen

zurückbezahlt werden» (s. AWA-Nr. 6). Derselbe Passus findet sich auch im

«Leitfaden für Versicherte» (AWA-Nr. 17 S. 12 Ziff. 4), wo zudem ausdrücklich

festgehalten wird, dass Zwischenverdienste der Arbeitslosenversicherung

mitzuteilen sind (a.a.O.) und bei der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt

werden (S. 15 Ziff. 9); die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht,

dass sie über diese Broschüre verfügte (s. AWA-Nr. 9). Weder im Formular

noch im Leitfaden wird irgendwo erwähnt, dass Zwischenverdienste erst ab einer

gewissen Dauer gemeldet werden müssten.

Vor diesem

Hintergrund dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, sie habe die

geleistete Arbeitszeit als zu geringfügig betrachtet, nicht durch. Sie hätte

vielmehr, wenn sie das Formular und den Leitfaden mit der gebührenden Sorgfalt

gelesen hätte, wissen können, dass der Arbeitslosenversicherung jegliche Arbeit

während der Kontrollperiode anzugeben ist. Die Missachtung der Meldepflicht

stellt daher kein leichtes Verschulden mehr dar, sondern ist mindestens als

grobe Fahrlässigkeit zu werten. Die Beschwerdeführerin durfte in dieser

Situation nicht darauf vertrauen, dass die ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung korrekt war, vielmehr musste sie davon ausgehen, dass

ohne Anrechnung der Zwischenverdienste zu hohe Zahlungen erfolgen, wie es denn

auch der Fall war.

2.4

Zusammenfassend

kommt ein Erlass der Rückforderung mangels Gutgläubigkeit beim Bezug der

Arbeitslosenentschädigung nicht Frage. Die Beschwerde stellt sich damit als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine

Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann