VSBES.2018.110
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
16. August 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 16. August 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. März 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer), gelernter Bauspengler, leidet an einem
chronifizierten Lumbovertebralsyndrom, an einer schubförmigen Multiplen
Sklerose sowie an einem Diabetes Mellitus Typ II. Zuletzt arbeitete er seit dem
1. August 2012 als Fenstermonteur bei der B.___ [...] (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 13 S. 2 ff.). Am 21. Oktober 2014 erlitt er einen Unfall,
als er bei der Arbeit auf einer nassen Isolation ausrutschte und auf den Rücken
stürzte. Dabei zog er sich einen Muskelriss im Kreuzbereich zu (IV-Nr. 5.2
S. 72). Ab dem 22. Oktober 2014 wurde er vollständig arbeitsunfähig
geschrieben (IV-Nr. 13 S. 5). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm in der Folge die Heilkosten und gewährte
Taggeldleistungen (IV-Nr. 5.2 S. 77). Mit Verfügung vom 10. Juni
2015 stellte die Suva ihre Leistungspflicht per 31. Juli 2015 ein
(IV-Nr. 12 S. 2 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wurde im
Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2015 abgewiesen (IV-Nr. 24).
1.2 Bereits am 20. April 2015 hatte
sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen
Rückenschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 2). Das
Arbeitsverhältnis mit der B.___ wurde von der Arbeitgeberin auf den
30. April 2015 aufgelöst (IV-Nr. 13 S. 9). Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach dem
Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Aufbautrainings vom 4. Januar bis 3. April 2016 bei der C.___, [...],
zu (Mitteilung vom 5. Januar 2016 [IV-Nr. 23]). Aufgrund von
Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich musste das Aufbautraining nach zwei
Tagen abgebrochen werden (IV-Nr. 31). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische,
rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der D.___, [...] (im
Folgenden: D.___), welche im Dezember 2016 sowie Januar und Februar 2017
durchgeführt wurde (Gutachten vom 30. März 2017; IV-Nr. 46.1). Ab dem
29. Mai 2017 absolvierte der Beschwerdeführer im Rehabilitations- und
Rheumazentrum des E.___ ein Rehabilitationsprogramm (IV-Nr. 59 S. 3
f.). Am 28. Juni 2017 erlitt er einen weiteren Unfall, als er auf einer Treppe
ausrutschte, stürzte und sich dabei eine Rippenfraktur links zuzog (IV-Nr. 64.19
und 64.24). Daraufhin wurde das Rehabilitationsprogramm abgebrochen
(IV-Nr. 70 S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2017 stellte
die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Jobberatung) in Aussicht. Im
Weiteren gab sie an, sobald sich der Beschwerdeführer in der Lage sehe, eine
vollschichtige Präsenz zu leisten, könne sie berufliche
Eingliederungsmassnahmen wieder einleiten (IV-Nr. 60 S. 2 ff.). Im
November 2017 erkrankte der Beschwerdeführer an einem peripher vestibulären
Schwindel (IV-Nr. 71 S. 5 f.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 73) wies die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung sowie eine Invalidenrente
mit Verfügung vom 12. März 2018 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit
begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit in der Fenstermontage nicht mehr zuzumuten. Eine
körperlich angepasste Tätigkeit sei jedoch vollschichtig zumutbar, wobei wegen
des erhöhten Pausenbedarfs für die Blutzuckerselbstmessungen und die mehrfachen
Insulininjektionen eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die
seither aufgetretenen Gesundheitsstörungen (nicht-dislozierte Rippenfraktur,
peripher vestibulärer Schwindel) seien behandelbare bzw. selbstlimitierende
Leiden und begründeten keine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Der IV-Grad betrage
20 %. Eine Umschulung durch die IV könne nicht zugesprochen werden, da der
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben habe. Er sei bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr in seinem
erlernten Beruf als Bauspengler arbeitstätig gewesen, sondern als Ungelernter
in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage, Logistik und Fenstermontage.
Ein Anspruch auf Umschulung bestehe daher nicht (IV-Nr. 74).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde 27. April 2018 lässt der Beschwerdeführer
folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. März 2018 sei aufzuheben und diese zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zukommen zu
lassen.
2. Eventuell: Dem Beschwerdeführer sei eine ganze,
subeventuell eine halbe, subsubeventuell eine Viertelsrente zu Lasten der
Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
25. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Akten und
die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist (A.S. 19).
2.3 Am 11. Juni 2018 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 21 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer
Umschulung, eventualiter auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2018 eingetreten ist (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) habe
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht
Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung
infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Als Umschulung gelten
Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne
vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
2.2
Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit
Hinweisen). Bei der Erwerbseinbusse von etwa 20 % handelt es sich um einen
Richtwert (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005
E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Als Umschulung gilt die Gesamtheit der
Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die – wegen der Invalidität,
nicht ohnehin aufgrund gesundheitsfremder Überlegungen – notwendig und geeignet
sind, einem schon (mit oder ohne Ausbildung) erwerbstätig gewesenen
Versicherten nach Eintritt der Invalidität eine neue eingliederungswirksame
Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 205 Rz. 10 mit Hinweisen).
Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG
ergebenden Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der
Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die IV hat nur umzuschulen,
soweit dies zur Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem
Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau, notwendig ist. Weiter ist
verlangt Eignung der Massnahme, aber auch Eignung des Versicherten, d.h. seine
subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 210 f. Rz. 45 mit
Hinweisen). Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen des
Versicherten bei der Art des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen; sie
können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht
ausschlaggebend sein (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 211 Rz. 46 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
2.3
Für die Leistungsgewährung
fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich
auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das
Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies
bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und
dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit)
andererseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Zudem soll die
berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes
ausgerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt erfolgen
(Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014,
Stand: 1. Januar 2018, Rz. 1006).
Beim Anspruch auf Umschulung müssen
folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine drohende oder
bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person
nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit
oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die versicherte Person
muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage
sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die Ausbildung muss der
Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person
entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer
Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig
ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf
eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (KSBE,
Rz. 4010).
3.
3.1
Die IV-Stelle lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Umschulung mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. März 2018 im Wesentlichen mit
der Begründung ab, ein Umschulungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil der
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauspengler nicht aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Gemäss den Unterlagen sei er bereits
im Jahr 1998 nicht mehr in seinem gelernten Beruf arbeitstätig gewesen, sondern
als Ungelernter in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage, Logistik und
Fenstermontage (IV-Nr. 74; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2018 sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche
Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu übernehmen. Zur Begründung wird
vorgebracht, mit der Beschwerde werde in erster Linie ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen geltend gemacht. Falls solche zugesprochen werden
sollten, erübrige sich die Rentenprüfung im aktuellen Zeitpunkt. Der
Beschwerdeführer habe den Beruf eines Bauspenglers gelernt und in den letzten
sechs Jahren als Fenstermonteur gearbeitet. Weil er somit als Ungelernter in
fremden Tätigkeiten gearbeitet habe, werde er auch in der Frage des
Umschulungsanspruchs als solcher betrachtet. Diese Betrachtungsweise sei nicht
sachgerecht bzw. nicht mit dem bundesrechtlichen Anspruch auf Umschulung
vereinbar. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht
nur in der bisherigen Tätigkeit als Fenstermonteur, sondern auch in seinem eigentlichen
Beruf als Bauspengler vollinvalid. Dies werde von keiner Seite bestritten. Für
mögliche Verweistätigkeiten bestehe ein Invaliditätsgrad von 20 %. Damit
sei die invaliditätsmässige Voraussetzung für eine Umschulung gegeben. Ob und
welche konkrete Umschulungsmassnahme beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben Sinn
mache, sei aufgrund einer beruflichen Beratung - allenfalls zusammen mit dem
RAD - abzuklären.
3.2
Der Argumentation der
Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung, wonach der
Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr in seinem erlernten Beruf,
sondern als Ungelernter in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage,
Logistik und Fenstermontage arbeitstätig gewesen sei, weshalb kein
Umschulungsanspruch bestehe, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1
IVV gelten als Umschulung auch Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen
ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
benötigen. Demnach ist es für einen Umschulungsanspruch nicht relevant, dass
der Beschwerdeführer seinen gelernten Beruf als Bauspengler bereits im Jahr
1998.
aufgegeben hat und seither nur noch als Ungelernter Hilfstätigkeiten als
Maschinenmechaniker und -operateur sowie in den Bereichen Décolltage, Logistik
und Fenstermontage nachgegangen ist (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8 S. 2
f.). Ein Anspruch auf Umschulung ist auch nicht deshalb schon ausgeschlossen,
weil eine versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt (Urteil des
Bundesgerichts I 537/03 vom 16. Dezember 2003 E. 5.2 mit
Hinweis). Der Invaliditätsbegriff nach Art. 17 IVG differenziert nicht
nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung; bei der
Prüfung des Umschulungsanspruchs ist eine generelle Unterscheidung zwischen
Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig. Daher sind
grundsätzlich auch Ungelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der andauernde
und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen
Hilfstätigkeit verunmöglicht (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 202 Rz. 5 mit Hinweis auf das vorerwähnte Urteil des
Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2). Der
Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die gesundheitsbedingte
Mindesterwerbseinbusse für den Umschulungsanspruch von rund 20 % (vgl.
angefochtene Verfügung vom 12. März 2018, S. 2; A.S. 2). Ein Umschulungsanspruch
im Sinne von Art. 17 IVG kann ihm nicht mit der in der angefochtenen
Verfügung enthaltenen Begründung verweigert werden. Vielmehr sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen
für eine Umschulung des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. E. II. 2.
hiervor).
3.3
Ob und welche konkrete Umschulungsmassnahme
beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben Sinn macht und – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – bewilligt werden kann, wird die
Beschwerdegegnerin abzuklären und zu prüfen haben. In seinem Einwand vom
12.
September 2017 gegen den Vorbescheid vom 19. Juli 2017 wies der
Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin, er stehe nicht nur für eine
Jobberatung, sondern auch für eine Berufsberatung zur Verfügung, in deren
Rahmen zu evaluieren sei, in welche Richtung eine Umschulung gehen könne
(IV-Nr. 61 S. 4). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Umschulungsanspruch des
Beschwerdeführers prüfe und darüber neu entscheide. Eine Rückweisung an die
IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer
bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt hier bezüglich der geltend
gemachten Umschulung vor.
3.4
Mit der Beschwerde wird in
erster Linie ein Anspruch auf beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer
Umschulung geltend gemacht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers erübrigt
sich eine Rentenprüfung, wenn berufliche Massnahmen zugesprochen werden (vgl.
Beschwerde, S. 3, III., Ziff. 1 [Vorbemerkung]; A.S. 8). Da die
Sache nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Umschulungsanspruchs
zurückzuweisen ist und diese darüber zu entscheiden haben wird, kann im
vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung des Rentenanspruchs
verzichtet werden.
4.
4.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes
Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).
Die Parteikosten werden vom
Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 11. Juni 2018 seine Kostennote eingereicht (A.S. 22 f.). Darin
macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 300 Minuten bzw. 5 Stunden, einen
Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 46.00
geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist insoweit zu kürzen, als für die
Eröffnung und Besprechung des vorliegenden Urteils mit dem Beschwerdeführer ein
Zeitaufwand von 60 Minuten geltend gemacht wird. Praxisgemäss wird hierfür bei
einer Gutheissung der Beschwerde ein Zeitaufwand von 30 Minuten berücksichtigt.
Die Kostennote ist daher um 30 Minuten auf 4 ½ Stunden zu reduzieren. Im
Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des
geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 230.00 und der Mehrwertsteuer
führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'164.25 (Honorar
von CHF 1'035.00, Auslagen von CHF 46.00 und MwSt. [7.7 %] von
CHF 83.25).
4.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der vom
Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. März 2018 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen
im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung neu
entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 1'164.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser