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Entscheid

VSBES.2018.110

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

16. August 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1976 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer), gelernter Bauspengler, leidet an einem

chronifizierten Lumbovertebralsyndrom, an einer schubförmigen Multiplen

Sklerose sowie an einem Diabetes Mellitus Typ II. Zuletzt arbeitete er seit dem

1. August 2012 als Fenstermonteur bei der B.___ [...] (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 13 S. 2 ff.). Am 21. Oktober 2014 erlitt er einen Unfall,

als er bei der Arbeit auf einer nassen Isolation ausrutschte und auf den Rücken

stürzte. Dabei zog er sich einen Muskelriss im Kreuzbereich zu (IV-Nr. 5.2

S. 72). Ab dem 22. Oktober 2014 wurde er vollständig arbeitsunfähig

geschrieben (IV-Nr. 13 S. 5). Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm in der Folge die Heilkosten und gewährte

Taggeldleistungen (IV-Nr. 5.2 S. 77). Mit Verfügung vom 10. Juni

2015 stellte die Suva ihre Leistungspflicht per 31. Juli 2015 ein

(IV-Nr. 12 S. 2 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wurde im

Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2015 abgewiesen (IV-Nr. 24).

1.2 Bereits am 20. April 2015 hatte

sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen

Rückenschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 2). Das

Arbeitsverhältnis mit der B.___ wurde von der Arbeitgeberin auf den

30. April 2015 aufgelöst (IV-Nr. 13 S. 9). Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach dem

Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Aufbautrainings vom 4. Januar bis 3. April 2016 bei der C.___, [...],

zu (Mitteilung vom 5. Januar 2016 [IV-Nr. 23]). Aufgrund von

Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich musste das Aufbautraining nach zwei

Tagen abgebrochen werden (IV-Nr. 31). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische,

rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der D.___, [...] (im

Folgenden: D.___), welche im Dezember 2016 sowie Januar und Februar 2017

durchgeführt wurde (Gutachten vom 30. März 2017; IV-Nr. 46.1). Ab dem

29. Mai 2017 absolvierte der Beschwerdeführer im Rehabilitations- und

Rheumazentrum des E.___ ein Rehabilitationsprogramm (IV-Nr. 59 S. 3

f.). Am 28. Juni 2017 erlitt er einen weiteren Unfall, als er auf einer Treppe

ausrutschte, stürzte und sich dabei eine Rippenfraktur links zuzog (IV-Nr. 64.19

und 64.24). Daraufhin wurde das Rehabilitationsprogramm abgebrochen

(IV-Nr. 70 S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2017 stellte

die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Jobberatung) in Aussicht. Im

Weiteren gab sie an, sobald sich der Beschwerdeführer in der Lage sehe, eine

vollschichtige Präsenz zu leisten, könne sie berufliche

Eingliederungsmassnahmen wieder einleiten (IV-Nr. 60 S. 2 ff.). Im

November 2017 erkrankte der Beschwerdeführer an einem peripher vestibulären

Schwindel (IV-Nr. 71 S. 5 f.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 73) wies die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung sowie eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 12. März 2018 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit

begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die

angestammte Tätigkeit in der Fenstermontage nicht mehr zuzumuten. Eine

körperlich angepasste Tätigkeit sei jedoch vollschichtig zumutbar, wobei wegen

des erhöhten Pausenbedarfs für die Blutzuckerselbstmessungen und die mehrfachen

Insulininjektionen eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die

seither aufgetretenen Gesundheitsstörungen (nicht-dislozierte Rippenfraktur,

peripher vestibulärer Schwindel) seien behandelbare bzw. selbstlimitierende

Leiden und begründeten keine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Der IV-Grad betrage

20 %. Eine Umschulung durch die IV könne nicht zugesprochen werden, da der

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen

aufgegeben habe. Er sei bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr in seinem

erlernten Beruf als Bauspengler arbeitstätig gewesen, sondern als Ungelernter

in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage, Logistik und Fenstermontage.

Ein Anspruch auf Umschulung bestehe daher nicht (IV-Nr. 74).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde 27. April 2018 lässt der Beschwerdeführer

folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. März 2018 sei aufzuheben und diese zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zukommen zu

lassen.

2. Eventuell: Dem Beschwerdeführer sei eine ganze,

subeventuell eine halbe, subsubeventuell eine Viertelsrente zu Lasten der

Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

25. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Akten und

die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist (A.S. 19).

2.3 Am 11. Juni 2018 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 21 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer

Umschulung, eventualiter auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2018 eingetreten ist (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) habe

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht

Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung

infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

Als Umschulung gelten

Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne

vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).

2.2

Invalid im Sinne von

Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des

eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit

Hinweisen). Bei der Erwerbseinbusse von etwa 20 % handelt es sich um einen

Richtwert (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005

E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Als Umschulung gilt die Gesamtheit der

Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die – wegen der Invalidität,

nicht ohnehin aufgrund gesundheitsfremder Überlegungen – notwendig und geeignet

sind, einem schon (mit oder ohne Ausbildung) erwerbstätig gewesenen

Versicherten nach Eintritt der Invalidität eine neue eingliederungswirksame

Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 205 Rz. 10 mit Hinweisen).

Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG

ergebenden Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der

Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die IV hat nur umzuschulen,

soweit dies zur Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem

Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau, notwendig ist. Weiter ist

verlangt Eignung der Massnahme, aber auch Eignung des Versicherten, d.h. seine

subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 210 f. Rz. 45 mit

Hinweisen). Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen des

Versicherten bei der Art des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen; sie

können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht

ausschlaggebend sein (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 211 Rz. 46 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

2.3

Für die Leistungsgewährung

fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich

auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das

Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies

bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und

dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit)

andererseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Zudem soll die

berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes

ausgerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt erfolgen

(Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014,

Stand: 1. Januar 2018, Rz. 1006).

Beim Anspruch auf Umschulung müssen

folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine drohende oder

bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person

nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit

oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die versicherte Person

muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage

sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die Ausbildung muss der

Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person

entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer

Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig

ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf

eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (KSBE,

Rz. 4010).

3.

3.1

Die IV-Stelle lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Umschulung mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. März 2018 im Wesentlichen mit

der Begründung ab, ein Umschulungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil der

Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauspengler nicht aus

gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Gemäss den Unterlagen sei er bereits

im Jahr 1998 nicht mehr in seinem gelernten Beruf arbeitstätig gewesen, sondern

als Ungelernter in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage, Logistik und

Fenstermontage (IV-Nr. 74; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2018 sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche

Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu übernehmen. Zur Begründung wird

vorgebracht, mit der Beschwerde werde in erster Linie ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen geltend gemacht. Falls solche zugesprochen werden

sollten, erübrige sich die Rentenprüfung im aktuellen Zeitpunkt. Der

Beschwerdeführer habe den Beruf eines Bauspenglers gelernt und in den letzten

sechs Jahren als Fenstermonteur gearbeitet. Weil er somit als Ungelernter in

fremden Tätigkeiten gearbeitet habe, werde er auch in der Frage des

Umschulungsanspruchs als solcher betrachtet. Diese Betrachtungsweise sei nicht

sachgerecht bzw. nicht mit dem bundesrechtlichen Anspruch auf Umschulung

vereinbar. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht

nur in der bisherigen Tätigkeit als Fenstermonteur, sondern auch in seinem eigentlichen

Beruf als Bauspengler vollinvalid. Dies werde von keiner Seite bestritten. Für

mögliche Verweistätigkeiten bestehe ein Invaliditätsgrad von 20 %. Damit

sei die invaliditätsmässige Voraussetzung für eine Umschulung gegeben. Ob und

welche konkrete Umschulungsmassnahme beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben Sinn

mache, sei aufgrund einer beruflichen Beratung - allenfalls zusammen mit dem

RAD - abzuklären.

3.2

Der Argumentation der

Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung, wonach der

Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr in seinem erlernten Beruf,

sondern als Ungelernter in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage,

Logistik und Fenstermontage arbeitstätig gewesen sei, weshalb kein

Umschulungsanspruch bestehe, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1

IVV gelten als Umschulung auch Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen

ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

benötigen. Demnach ist es für einen Umschulungsanspruch nicht relevant, dass

der Beschwerdeführer seinen gelernten Beruf als Bauspengler bereits im Jahr

1998.

aufgegeben hat und seither nur noch als Ungelernter Hilfstätigkeiten als

Maschinenmechaniker und -operateur sowie in den Bereichen Décolltage, Logistik

und Fenstermontage nachgegangen ist (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8 S. 2

f.). Ein Anspruch auf Umschulung ist auch nicht deshalb schon ausgeschlossen,

weil eine versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt (Urteil des

Bundesgerichts I 537/03 vom 16. Dezember 2003 E. 5.2 mit

Hinweis). Der Invaliditätsbegriff nach Art. 17 IVG differenziert nicht

nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung; bei der

Prüfung des Umschulungsanspruchs ist eine generelle Unterscheidung zwischen

Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig. Daher sind

grundsätzlich auch Ungelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der andauernde

und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen

Hilfstätigkeit verunmöglicht (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 202 Rz. 5 mit Hinweis auf das vorerwähnte Urteil des

Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2). Der

Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die gesundheitsbedingte

Mindesterwerbseinbusse für den Umschulungsanspruch von rund 20 % (vgl.

angefochtene Verfügung vom 12. März 2018, S. 2; A.S. 2). Ein Umschulungsanspruch

im Sinne von Art. 17 IVG kann ihm nicht mit der in der angefochtenen

Verfügung enthaltenen Begründung verweigert werden. Vielmehr sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen

für eine Umschulung des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. E. II. 2.

hiervor).

3.3

Ob und welche konkrete Umschulungsmassnahme

beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben Sinn macht und – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – bewilligt werden kann, wird die

Beschwerdegegnerin abzuklären und zu prüfen haben. In seinem Einwand vom

12.

September 2017 gegen den Vorbescheid vom 19. Juli 2017 wies der

Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin, er stehe nicht nur für eine

Jobberatung, sondern auch für eine Berufsberatung zur Verfügung, in deren

Rahmen zu evaluieren sei, in welche Richtung eine Umschulung gehen könne

(IV-Nr. 61 S. 4). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Umschulungsanspruch des

Beschwerdeführers prüfe und darüber neu entscheide. Eine Rückweisung an die

IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer

bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt hier bezüglich der geltend

gemachten Umschulung vor.

3.4

Mit der Beschwerde wird in

erster Linie ein Anspruch auf beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer

Umschulung geltend gemacht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers erübrigt

sich eine Rentenprüfung, wenn berufliche Massnahmen zugesprochen werden (vgl.

Beschwerde, S. 3, III., Ziff. 1 [Vorbemerkung]; A.S. 8). Da die

Sache nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Umschulungsanspruchs

zurückzuweisen ist und diese darüber zu entscheiden haben wird, kann im

vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung des Rentenanspruchs

verzichtet werden.

4.

4.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes

Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).

Die Parteikosten werden vom

Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 11. Juni 2018 seine Kostennote eingereicht (A.S. 22 f.). Darin

macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 300 Minuten bzw. 5 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 46.00

geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist insoweit zu kürzen, als für die

Eröffnung und Besprechung des vorliegenden Urteils mit dem Beschwerdeführer ein

Zeitaufwand von 60 Minuten geltend gemacht wird. Praxisgemäss wird hierfür bei

einer Gutheissung der Beschwerde ein Zeitaufwand von 30 Minuten berücksichtigt.

Die Kostennote ist daher um 30 Minuten auf 4 ½ Stunden zu reduzieren. Im

Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des

geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 230.00 und der Mehrwertsteuer

führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'164.25 (Honorar

von CHF 1'035.00, Auslagen von CHF 46.00 und MwSt. [7.7 %] von

CHF 83.25).

4.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der vom

Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. März 2018 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen

im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung neu

entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 1'164.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser