VSBES.2018.111
Invalidenrente
19. März 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 19. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1977 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 9. Oktober 2003 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf ein nicht belastbares, schmerzhaftes und eingeschränkt bewegliches linkes
Knie sowie Schmerzen und Einschränkungen des Nackens und der Schultern vor
allem rechts, zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Nach
Einholen der medizinischen Berichte, der Unfallmeldung vom 15. März 2002
und des Arbeitgeberfragebogens wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Februar 2004 ab (IV-Nr. 18).
Es liege medizinisch keine Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 13. September 2013 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an
(IV-Nr. 20). Nach dem am 10. Oktober 2013 durchgeführten Intake-Gespräch
(IV-Nr. 23) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Eingang: 24. Oktober
2013; IV-Nr. 28). Dabei wies der Beschwerdeführer auf die seit circa 2010 bestehende
Depression, Angstzustände, Reizdarmsyndrom, somatische Leiden und
Rückenschmerzen hin.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nrn. 34.1 – 34.5) sowie
den Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 36) ein, sprach dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 2. Dezember 2013 bis 15. März
2014 zu (IV-Nr. 41), führte vom 10. März bis 9. April 2014 eine
Potenzialanalyse des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich durch (IV-Nrn.
51 f.) und übernahm sodann vom 11. April bis 15. Juni 2014 ein Aufbautraining,
das bis am 21. September 2014 verlängert wurde (vgl. IV-Nrn. 54, 57).
Anschliessend wurde im B.___ ab 29. September 2014 und in der C.___ ab 26.
Januar 2015 je ein Arbeitsversuch unternommen und dem Beschwerdeführer ein
Taggeld ausgerichtet (IV-Nrn. 68 f., 73, 85, 90, 96 f.). Mit Mitteilung vom 21.
Juli 2015 (IV-Nr. 106) übernahm die Beschwerdegegnerin ferner die Kosten für
eine Umschulung vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 an der D.___ zum
Kaufmann EFZ, E-Profil, Dienstleistungen und Administration. Diese beinhaltete
die Auflage, dass das Arbeitspensum ab April 2016 auf 80 % gesteigert
werde, ansonsten eine Verlängerung nicht möglich sei. Gemäss Stellungnahme von Dr.
med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
vom 10. August 2015 (IV-Nr. 112) seien weitere medizinische Abklärungen erst
indiziert, wenn die geplante KV-Ausbildung und der weitere Berufsweg aufgrund
der psychischen Erkrankung misslängen.
2.2 Aufgrund der daraufhin bei der
Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen
Akten (IV-Nr. 114.3) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 31. August 2015 (IV-Nr. 115) aufgrund eines errechneten
IV-Grades von 20 % die Abweisung seines Leistungs-begehrens auf Ausrichtung
einer Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin, trotz der
durch den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 erhobenen Einwände (IV-Nr. 118),
mit Verfügung vom 10. November 2015 fest (IV-Nr. 123). Gestützt auf die
Eingabe vom 2. Dezember 2015 (IV-Nr. 128), mit welcher der Beschwerdeführer
geltend machte, da sich sein Gesundheitszustand bereits vor dem Erlass der
Verfügung verschlechtert habe, sei die Verfügung wiedererwägungsweise
aufzuheben und beim behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Verlaufsbericht einzuholen, hob die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 10. November 2015 mit Mitteilung vom
8. Dezember 2015 (IV-Nr. 129) auf.
2.3 Aufgrund der eingeholten
medizinischen Akten und der Information der D.___ vom 10. Dezember 2015, wonach
der Beschwerdeführer die Schule am 2. November 2015 zuletzt besucht und sich
dann wegen Krankheit abgemeldet habe (IV-Nr. 134), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 mit (IV-Nr. 137), es
sei zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung
(Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Gegen die Begutachtung, die vorgesehene
Fachdisziplin und den vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. G.___ könne der
Beschwerdeführer bis 18. Januar 2016 triftige Einwendungen geltend machen.
Innert derselben Frist könne er Zusatzfragen zu den Gutachterfragen einreichen
(vgl. IV-Nr. 140). Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 145) liess der
Beschwerdeführer zwei Zusatzfragen stellen, Einwendungen gegen den
vorgeschlagenen Gutachter einreichen und gleichzeitig zwei alternative
Gutachterpersonen vorschlagen. Die Beschwerdegegnerin hielt sodann am 18.
Januar 2016 (IV-Nr. 146) fest, es seien keine zulässigen Ablehnungsgründe gegen
den vorgeschlagenen Gutachter geltend gemacht worden. Im Bestreben, gleichwohl
eine einvernehmliche Lösung zu finden, werde die Begutachtung neu bei Dr. med. H.___
durchgeführt. Innert zehn Tagen könnten triftige Einwendungen gegen diesen
Gutachter geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom
22. Januar 2016 (IV-Nr. 147) an seinen bereits mit Schreiben vom 15. Januar
2016 vorgeschlagenen Gutachterpersonen fest. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016
(IV-Nr. 149) hielt die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären Abklärung
durch Dr. med. H.___ fest, lehnte die eingereichten Zusatzfragen ab und entzog
einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
2.4 Nach der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 155), mit welcher er die
Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2016 und das Einholen der medizinischen
Berichte bei med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
beantragte, holte die Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2016 bei der RAD-Ärztin
Dr. med. E.___ eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 157). Gestützt auf diese teilte
sie dem Beschwerdeführer anschliessend am 15. Februar 2016 mit (IV-Nr. 159), es
sei zur Klärung der Leistungsansprüche zusätzlich eine rheumatologische
Untersuchung notwendig. Triftige Einwendungen gegen die Begutachtung, die
vorgesehene Fachdisziplin und den vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. J.___
könnten bis am 26. Februar 2016 eingereicht werden. Dies gelte auch für
allfällige Zusatzfragen zum Fragenkatalog (IV-Nr. 160).
2.5 Am 22. Februar 2016 liess der
Beschwerdeführer vorbringen (IV-Nr. 163), es sei eine polydisziplinäre
Begutachtung mit den Fachrichtungen Nephrologie, Rheumatologie/Orthopädie und
Psychiatrie anzuordnen, wobei die Begutachtungsstelle mittels Zufallsprinzip «auszulosen»
sei. Die Beschwerdegegnerin hielt am 23. Februar 2016 (IV-Nr. 164) an der
Verfügung vom 28. Januar 2016 fest und führte aus, es seien keine zulässigen
Ablehnungsgründe gegen Dr. med. J.___ geltend gemacht worden. Im Bestreben um
eine einvernehmliche Lösung werde indes Dr. med. K.___ mit der
rheumatologischen Begutachtung beauftragt. Triftige Einwendungen gegen ihn
könnten innert zehn Tagen geltend gemacht werden.
2.6 Nach einem Beschwerdeverfahren
vor dem Versicherungsgericht (IV-Nrn. 167, 184, 190 S. 3 ff., 197) und weiteren
Wechseln der vorgesehenen Begutachtungspersonen (IV-Nrn. 199, 208, 212, 217,
221) erstattete schliesslich am 26. Februar 2017 (IV-Nr. 225) Dr. med. L.___
das psychiatrische Gutachten. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. M.___
folgte am 13. Juli 2017 (IV-Nr. 231). Zu der vom Beschwerdeführer am 28. August
2017 (IV-Nr. 235) gegen das rheumatologische Gutachten geäusserten Kritik nahm
Dr. med. M.___ am 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 239) Stellung.
2.7 Mit Vorbescheid vom 12. Dezember
2017 (IV-Nr. 245) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
Zusprache einer halben IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab dem
1. Juni 2014 in Aussicht und bestätigte diesen sodann mit Verfügung vom 5.
April 2018 (IV-Nr. 258; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Am 30. April 2018 erhebt der
Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht
und beantragt eine Korrektur der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit, einen leidensbedingten Abzug von 10 % und
damit eine Dreiviertelrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (A.S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (A.S. 14)
zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.
3.2 Am 26. Juni 2018 lässt der
Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, eine Beschwerdeergänzung
einreichen und die mit Beschwerde vom 30. April 2018 gestellten Rechtsbegehren
folgendermassen präzisieren (A.S. 23 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. April 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertels-Invalidenrente
zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (A.S. 37) auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.
5. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 24. September 2018 (A.S. 39 ff.) eine
Kostennote ein.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit
24.
Juni 2013 geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann
erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung am 23. Oktober 2013,
IV-Nr. 28), was hier somit im April 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen Wartezeit demnach
frühestens ab 1. Juni 2014 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.
b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.4
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.5
Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE
128.
V 29 E. 1 S. 30).
2.6
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
2.7
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.8
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde vom 30. April 2018 (A.S. 3 ff.) resp. der
Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2018 (A.S. 23 ff.) geltend, die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit
noch zu einem Pensum von 50 % zugemutet werden könne, sei insofern
unzutreffend, als dass sie das Anforderungsprofil gemäss dem rheumatologischen
Gutachten (Berücksichtigung der Prinzipien der Rückenergonomie, Möglichkeit
Wechselpositionen einzunehmen, Belastungslimite für repetitives Anheben und
Tragen von 10 kg, Stehen und Sitzen während zwei Stunden, Gehstrecken von 3 – 5
km, Vermeidung monotoner Arbeitshaltungen in der Vorneigeposition mit und ohne Rumpfrotation;
vgl. IV-Nr. 231 S. 25 f.) nicht berücksichtige. Weiter habe die
Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen, indem sie
beim Valideneinkommen von einem falschen Jahreslohn ausgegangen sei. Zu
berücksichtigen sei ebenfalls die Sorgfaltsprämie in der Höhe von CHF 175.00,
welche dem Beschwerdeführer mindestens drei Mal jährlich ausbezahlt worden sei.
Zudem sei dieser Lohn zwingend zu indexieren, so dass insgesamt ein
Valideneinkommen von mindestens CHF 75'184.00 resultiere. Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, beim Invalideneinkommen sei zwingend ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen, einerseits, weil
er nur noch in einem Teilzeitpensum von 50 % arbeitsfähig sei und
andererseits aufgrund des eingeschränkten Arbeitsplatzprofils aus
rheumatologischer Sicht.
4.
Der medizinische Sachverhalt,
auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
abstützt, ist vorliegend unbestritten geblieben. Damit ist gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. L.___ (Psychiatrie) vom 26. Februar
2017.
(IV-Nr. 225) und M.___ (Rheumatologie) vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 231) von
folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen:
· Somatisierungsstörung ICD-10 F45.37
betreffend Herz-Kreislauf, oberes und unteres Verdauungssystem,
Urogenitalsystem und die Haut
· Anhaltend somatoforme Schmerzstörung,
insbesondere den Rücken betreffend F45.4
· Somatisierungsstörung Persönlichkeitsstörung
gemischt lCD-10 F61.0, vom rigid perfektionistischen, ängstlichen, narzisstisch
kränkbaren, misstrauisch bis paranoiden Typ und der Tendenz zu Somatisierung
und leichten dissoziativen Symptomen
· Chronisch rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit 2009 mit /bei:
Intakter Beweglichkeit und
Globalfunktion der LWS
Ohne Zeichen einer
radikulären Wurzelkompression
Keine Hinweise auf
Spinalkanalstenose
Degenerative Diskopathien
mit Chondrosen und geringer Spondylose Th10-Th12, kleiner medianer Diskushernie
Th10/11 ohne Kompression, paramedian rechts gelegener flacher Diskushernie
Th11/12, beginnenden Spondylarthrosen L2/3 und geringgradig L4/5, mit diskreter
Retrolisthesis L5 sowie Deckplattenimpressionen (Schmorl‘sche Knoten) L1/2 und
L2/3 (MRT vom 2. Februar 2016)
Muskuläre Dysbalance des
Beckengürtels linksbetont
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus interdisziplinärer Sicht gelangen die Gutachter
konsensual zum Schluss, es könne vollumfänglich auf die psychiatrische
Beurteilung durch Dr. med. L.___ abgestellt werden. Das rheumatologische
Gutachten vom 13. Juli 2017 habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl
für die bisherige Tätigkeit als auch für eine dem Leiden angepasste
Verweistätigkeit ergeben. Hinweise für fachübergreifende Gesundheitsstörungen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien keine erkennbar (IV-Nr. 239). Dr. med.
L.___ führt in seinem Gutachten aus (IV-Nr. 225 S. 26), berücksichtige man die
funktionellen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, den vorliegenden
Verlauf gemäss Aktenlage, die Ressourcendefizite im Rahmen der
Persönlichkeitsstörung, die Befunde, die Fremdanamnese und den
Wiedereingliederungsbericht, so müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit zu 50 %
in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Ein höheres Mass
werde sofort eine Dekompensation auf der Persönlichkeitsebene verbunden mit
einem Rückzug, einer Zunahme der somatoformen Probleme, aber auch des
Misstrauens, paranoider Elemente und Konflikten mit sich bringen. Der Beginn
der vorliegenden Problematik müsse mit dem Jahr 2013 festgelegt werden, denn
damals habe sich gezeigt, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers derart
nachgelassen hätten, dass es ihm nicht mehr gelungen sei, die durch die
Persönlichkeitsstörung bedingten Defizite genügend gut zu kompensieren. Es habe
sich seither keine Verschlechterung und keine Verbesserung eingestellt. Es sei
bei der 50%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geblieben.
Dies würden auch nachvollziehbar die nicht medizinischen Akten wiederspiegeln. Dr.
med. M.___ formuliert seinerseits im rheumatologischen Gutachten (IV-Nr. 231 S.
25.
f.) insofern eine Einschränkung im Zumutbarkeitsprofil, als dass Tätigkeiten
empfohlen werden, die gemäss den Prinzipien der Rückenergonomie durchgeführt
werden können, Wechselpositionen ermöglichen und repetitives Anheben und Tragen
von Gewichten von nicht mehr als 10 kg vorsehen. Diese Einschätzungen werden in
der vorliegenden Beschwerde ebenfalls nicht bestritten, womit darauf abgestellt
werden kann.
5.
Streitig und zu prüfen sind
dagegen einerseits die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen
sowie andererseits die Höhe des angenommenen Valideneinkommens.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat für
die Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf den Totalwert für Männer im
Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) abgestellt, was
unbestritten ist. Der standardisierte Bruttolohn für Männer beläuft sich im
Jahr 2014 auf CHF 5'312.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für den 13.
Monatslohn. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von
CHF 66'453.00 (CHF 5'312.00 x 12 : 40 x 41,7) bei voller
Arbeitsfähigkeit resp. von CHF 33'227.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von
50.
%, wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise angenommen.
5.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die
versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug
soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %
nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327
f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig
begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom
Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S.
72.
f.).
5.2.1
Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu
beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin
hat in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Abzug von 15 % sei einerseits
zwingend vorzunehmen, da er nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Zusätzlich
komme aus rheumatologischer Sicht ein eingeschränktes Arbeitsplatzprofil dazu,
weshalb ein Abzug von mindestens 20 % angemessen sei.
5.2.2
Grundsätzlich ist ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht
vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch
gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit
(vgl. Urteile 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3;9C_721/2010 vom
15.
November 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109). Allerdings
muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend
50.
%) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt
auf die LSE 2014 erstellten Tabelle zu den Beschäftigungsgrad, Geschlecht
und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen (T18),
besteht bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne
Kaderfunktion) zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 -
74.
% proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (CHF 5'714.00) und dem
Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (>= 90 %; CHF 6'069.00)
eine Differenz von CHF 355.00 resp. 5,85 %. Daraus ergibt sich keine
überproportionale Lohneinbusse, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die
Beschwerdegegnerin die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs deswegen verneint
hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und
8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Das vom Beschwerdeführer ins Feld
geführte Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 ist
vorliegend nicht einschlägig, zumal dort die Berechnung des Invalideneinkommens
gestützt auf die LSE Tabellen des Jahres 2006 erfolgte und für
teilzeitbeschäftigte Männer mit Pensum von 50 – 75 % ein um 9,07 %
geringeres Einkommen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten resultierte.
Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht
gefolgt werden, wenn er vorbringt, das vom rheumatologischen Gutachter
aufgestellte Arbeitsplatzprofil begründe einen leidensbedingten Abzug. Dr. med.
M.___ äussert sich mehrfach dahingehend, bis zum Zeitpunkt der Untersuchung
habe der Beschwerdeführer nie eine Arbeitsstelle aufgrund somatischer
Beschwerden aufgeben müssen. Die bisher praktizierte Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch
zu 8 Stunden pro Tag zumutbar. Dies gelte auch für eine dem Leiden angepasste
Tätigkeit (IV-Nr. 231 S. 24). Wenn Dr. med. M.___ ausführt, der
Beschwerdeführer könne seine verbleibenden Fähigkeiten in jeder Tätigkeit
besser verwerten, die gemäss den Prinzipien der Rückenergonomie durchgeführt
werden könne, die ihm die Möglichkeit zu Wechselpositionen ermögliche, sowie er
sei in der Lage repetitiv Gewichte bis 10 kg anzuheben und zu tragen, während
zwei Stunden zu stehen und zu sitzen und Gehstrecken bis zu drei bis fünf
Kilometern zurückzulegen, wird dadurch kein Abzug vom Tabellenlohn begründet. Die
Anforderungen an einen Arbeitsplatz, welche das Zumutbarkeitsprofil umschreibt,
sind nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zu einer entscheidenden
Verkleinerung des in Frage kommenden Arbeitsmarktes führen; vielmehr enthält
der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 ein relativ weites Feld von körperlich
nicht anstrengenden und wechselbelastenden Tätigkeiten, wie sie hier in Frage
kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).
Die Aussagen von Dr. med. M.___ in der
Konsensbeurteilung (IV-Nr. 239), betreffend der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht könne vollumfänglich auf die
Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___ abgestellt werden, das
rheumatologische Gutachten habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl
für die bisherige Tätigkeit als auch für eine dem Leiden angepasste
Verweistätigkeit ergeben, beziehen sich auf den zeitlichen Umfang der Arbeitsfähigkeit.
Bestehen bleibt hingegen die Einschränkungen im Arbeitsplatzprofil, wie sie im
Gutachten formuliert wird. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in der
angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeiten noch
zu einem Pensum von 50 % zugemutet werden können, nicht ganz zutreffend.
Ein Anspruch auf Korrektur im Sinne von Nennung des Zumutbarkeitsprofils besteht
im vorliegenden Fall indes nicht, da wie erwähnt ein weites Feld von
Einsatzmöglichkeiten besteht. Ebenso wenig bildet das vom rheumatologischen
Teilgutachter formulierte Profil einen Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn.
Dasselbe gilt für die weiteren Aspekte, die in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80), denn der
Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, spricht perfekt Deutsch und war bei
Rentenbeginn 37-jährig. Er hat also wegen seiner Nationalität, seiner
Sprachkenntnisse oder seines Alters keinen Lohnnachteil zu befürchten. Dies ist
auch aus dem Valideneinkommen ersichtlich. Die Dienstjahre schliesslich sind
nach der Rechtsprechung im hier massgebenden Kompetenzniveau 1 nicht in erheblicher
Weise lohnwirksam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar
2019.
E. 4.3.2).
Aufgrund des Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin daher zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Selbst
wenn man einen solchen Abzug mit Blick auf die Teilzeittätigkeit vornehmen
wollte, wäre er nach dem Gesagten auf 5 oder 6 % anzusetzen. Damit
resultiert, wie sich nachfolgend ergeben wird, ebenfalls ein Anspruch auf eine
halbe Rente der Invalidenversicherung.
5.3
Nach konstanter Rechtsprechung
ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es
ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 20; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322
E. 4.1 S. 325; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.
2.
).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin auf die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin, der N.___
AG, für das Jahr 2013 abgestellt (IV-Nr. 36), nachdem auf telefonische
Nachfrage hin mitgeteilt worden ist (vgl. Protokolleintrag vom 27. August
2015), der Lohn des Beschwerdeführers wäre gleich geblieben, hinzu komme noch
eine Geburtstagsprämie von CHF 50.00 pro Jahr. Der Beschwerdeführer wendet
einerseits dagegen ein, er habe regelmässig, d.h. mindestens dreimal jährlich
eine Sorgfaltsprämie in der Höhe von je CHF 175.00 erhalten und andererseits
sei der Lohn zwingend zu indexieren, da der Lohn jährlich angepasst worden sei.
Auszugehen sei deshalb von einem Valideneinkommen von mindestens CHF 75'184.00.
Es kann vorliegend offen bleiben, wie es
sich mit der Sorgfaltsprämie und der Indexierung verhält, denn sowohl bei dem
von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von CHF 74'150
als auch bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Valideneinkommen von
CHF 75'184.00 resultiert bei einem Invalideneinkommen von
CHF 33'227.00 ein IV-Grad von 55 % resp. 56 % und damit ein Anspruch
auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man
im Übrigen, wenn beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 5 -
6.
% gemacht würde, welchen das Bundesgericht im obgenannten Urteil
8C_805/2016 (vgl. E. II. 5.2.2) als «bestenfalls zu erlauben» bezeichnete. Mit
dem Invalideneinkommen von CHF 31'233.00, das mit einem Abzug von 6 %
resultiert, ergibt sich unabhängig davon, ob von einem Valideneinkommen von
CHF 74'150.00 oder CHF 75'184.00 ausgegangen wird, ebenfalls ein Anspruch
auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
6.
Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer