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Entscheid

VSBES.2018.112

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

11. April 2019Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1962, am 12. Januar 1998 mit Wirkung ab 1. August

1996 eine halbe und ab 1. Oktober 1996, ausgehend von einem Invaliditätsgrad

von 100 %, eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 1.5 S. 2 + 5).

1.2 Am 28. Oktober 2009 hob die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. Januar 1998 wiedererwägungsweise

auf und setzte die bisherige ganze Rente, nachdem sie einen Invaliditätsgrad

von neu 56 % ermittelt hatte, auf eine halbe Rente herab (IV-Nr. 31). Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 27. Mai 2010 ab (IV-Nr. 39).

1.3 Mit Schreiben vom 16. April 2012

liess die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine gesundheitliche

Verschlechterung geltend machen (IV-Nr. 42). Die Beschwerdegegnerin lehnte

in der Folge mit Verfügung vom 9. März 2018 eine Rentenerhöhung sowie

berufliche Massnahmen ab, da der Invaliditätsgrad nach wie vor 56 % betrage (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 30. April 2018 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 9. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es seien der Versicherten

und Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche

Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 60 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei durch Einholung eines neuen

medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.

Dem unterzeichneten

Rechtsanwalt sei eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung der vorliegenden

Beschwerde anzusetzen.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung

durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin reicht innert

Frist keine Beschwerdeergänzung ein (s. A.S. 16).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde; eventualiter seien das Vorliegen eines Revisionsgrundes und eine

reformatio in peius zu prüfen (A.S. 18 f.). Die Beschwerdeführerin gibt

dazu innert Frist keine Replik ab (s. A.S. 28).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist den Antrag der Beschwerdeführerin auf

Parteibefragung mit Verfügung vom 17. Januar 2019 ab (A.S. 28).

2.3 Am 11. April 2019 findet vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 33). Ausserdem reicht er eine

Kostennote und einen MRT-Bericht vom 11. März 2019 ein (A.S. 31 f.). Die Beschwerdegegnerin,

der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 29), nimmt an der

Verhandlung nicht teil (A.S. 33).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen sind die Erhöhung der laufenden halben Rente auf mindestens eine

Dreiviertelsrente sowie der Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 9. März 2018 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall wird

eine gesundheitliche Verschlechterung ab 2011 geltend gemacht (s. Gesuch vom

16.

April 2012, das sich auf einen Arztbericht vom 3. Januar 2011 bezieht: IV-Nr.

42.

S. 1). Somit ist bis 31. Dezember 2011 die Rechtslage nach der 5.

IV-Revision und ab 1. Januar 2012 nach der 6. IV-Revision massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Nach der neuen, am 30.

November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche

psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141

V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416

f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3

S. 297). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3

S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

· Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde

· Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz

· Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c) Komplex «Sozialer

Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

· gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

· behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125

V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad

rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,

beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer

umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit

demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133

V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen

beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013

E. 6.2).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Was den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt für eine Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beurteilung anlässlich der

Rentenreduktion vom 28. Oktober 2009 gegenüberzustellen. Die Beschwerdegegnerin

hatte seinerzeit die erforderlichen Abklärungen durchgeführt, indem sie ein

Gutachten einholte und dieses durch einen Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst

der Invalidenversicherung (RAD) würdigen liess:

Das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

vom 16. März 2009 (IV-Nr. 16) enthielt folgende Diagnosen (S. 23 f.):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Kombinierte Schwerhörigkeit links bei

Otosklerose (H90.1 / H80.9).

2.

Tinnitus auris links bei Diagnose 1

(H93.1).

3.

Chronisch rezidivierende

Drehschwindelbeschwerden (H81.8):

· aktuell keine klinischen Anhaltspunkte

für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung

· intermittierende Funktionsstörung bei

Diagnose 1 möglich

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Hallux valgus beidseits (M20.1)

2.

Schmerzverarbeitungsstörung (F54)

3.

Multilokuläres Schmerzsyndrom, derzeit

ohne fassbares Korrelat (R52.1)

In der angestammten Tätigkeit als

Bestückerin in der Elektronikindustrie und in anderen adaptierten Tätigkeiten (leicht

bis mittelschwer, mit einer Hebe- und Traglimite von 15 kg, keine hohen

Anforderungen an das Richtungshören, kein gesteigerter Umgebungsgeräuschpegel

und keine potentielle Absturzgefahr) bestehe eine zumutbare Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 90 % bei ganztägiger Präsenz. Die um 10 %

verminderte Leistung gehe auf einen etwas erhöhten Pausenbedarf zurück (S. 24

f.). Dies gelte auch im Haushalt (S. 25 f.). Die Prognose bezüglich einer

Rückkehr in den Arbeitsprozess sei auf Grund der subjektiven Einschätzung der

Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu können, als sehr ungünstig zu

bezeichnen. Dies sei jedoch bei einem medizinisch leicht eingeschränkten

Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen durch krankheitsfremde Faktoren bestimmt (S.

27).

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt

für Allg. Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2009 (IV-Nr.

17.

S. 2 ff.) fest, im rheumatologischen Gutachten des D.___ vom 23. März 1997 (IV-Nr.

1.11

S. 5 ff.) habe der Experte Dr. med. E.___ für häusliche wie ausserhäusliche

Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % formuliert. Wenn die

Beschwerdegegnerin seinerzeit auf diese Einschätzung abgestellt habe, so sei

dies nicht offensichtlich falsch, auch wenn die Situation heute anders beurteilt

würde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei jedoch nicht nachvollziehbar,

dass die Beschwerdegegnerin in der Rentenverfügung vom 12. Januar 1998 ohne

weitere Abklärungen dem Hausarzt gefolgt sei, der ab Juli 1997 eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Auch aus damaliger Sicht sei nicht von einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, zumal im aktuellen B.___-Gutachten

ebenfalls keine Hinweise für eine Verschlechterung seit der Rentenverfügung von

1998.

zu finden seien. Die Steigerung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf

100.

% ab Juli 1997 sei ohne die geringste Grundlage erfolgt. Es sei von keiner

gesundheitlichen Verbesserung auszugehen.

Die Beschwerdegegnerin stellte in der

Folge auf die Ausführungen von Dr. med. C.___ ab und hob die ganze Rente

im Rahmen der Wiedererwägung vom 28. Oktober 2009 nicht gänzlich auf, sondern reduzierte

sie auf eine halbe Rente (IV-Nr. 31). Das Versicherungsgericht schützte dies in

seinem Urteil vom 27. Mai 2010 (IV-Nr. 39).

3.2

Dem Gesuch um Rentenerhöhung vom

16.

April 2012 waren die folgenden Arztberichte beigelegt:

Dr. med. F.___, Spezialarzt für

Otorhinolaryngologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2011

(IV-Nr. 42 S. 5 ff.) im Wesentlichen eine Cochleo-Otosklerose links, eine

Labyrintopathie links mit menieroidem Syndrom und ein panvertebrales

Schmerzsyndrom (S. 12). Im späteren Bericht vom 3. Dezember 2012 (IV-Nr. 56 S.

18.

ff.) fasste Dr. med. F.___ seine Diagnosen wie folgt (S. 22):

·

Labyrintopathie

links mit menieroidem Syndrom und Status nach zweimaliger Stapes-Operation links

(Mai und September 2000) bei Cochleo-Otosklerose

·

multimodale

sensomotorische Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems und mittelgradige

kombinierte Schwerhörigkeit links mit Tinnitus aurium links

cervico-cochleo-motorischen Ursprungs

·

panvertebrales

Schmerzsyndrom mit Cervico-Cephalgien beidseits

Es ergebe sich das gleiche Befundmuster

mit pathologischen neuro-otometrischen Werten, welche heute – im Vergleich zu

Oktober / November 2010 – noch mehr von der Norm abwichen. Diese Befunde stünden

nach wie vor in guter Korrelation mit den beklagten Beschwerden, welche sich in

diesen zwei Jahren verstärkt hätten.

Der Bericht des D.___ vom 27. Februar

2012.

(IV-Nr. 42 S. 3 f.) enthielt folgende Diagnosen:

· breitbasige Diskusprotrusion C5/6 mit

fraglicher Myelopathie

· generalisiertes Schmerzsyndrom

(Fibromyalgia?)

· Verdacht auf funktionellen Tremor des

Kopfes, ablenkbar und variabel, ohne Hinweise auf eine extrapyramidale

Erkrankung oder einen essentiellen Tremor, zervikale Dystonie unwahrscheinlich

· Cochleo-Otosklerose links, Status nach

Stapedotomie und mehreren Eingriffen

· Labyrinth-Störung mit Menière-ähnlichem

Syndrom und mittelgradiger kombinierter Schwerhörigkeit links

Sodann erfolgte am 18. April 2012 eine

elektrophysiologische Untersuchung (IV-Nr. 46). Danach bestand eine

zervikale Spinalkanalstenose auf der Höhe C5/6, welche die Nackenschmerzen

erklären könne. Diese würden durch den Kopftremor verstärkt, der nach wie vor

keiner neurologischen Erkrankung zugeordnet werden könne (s. dazu auch den

früheren Bericht vom 11. April 2011, IV-Nr. 45 S. 9 ff.). Hinweise auf eine

Radikulopathie fehlten. Die Muskeleigenreflexe seien an den unteren

Extremitäten deutlich lebhafter, übrige Pyramidenbahnzeichen gebe es aber

keine. Momentan liege noch keine Myelopathie vor, und für eine

Zervikobrachialgie fehlten klinische Anhaltspunkte (s.a. Bericht vom 5. Juni

2012, IV-Nr. 51 S. 5).

3.3

Der Hausarzt Dr. med. G.___,

Arzt für Innere Medizin FMH, wiederholte in seinem Bericht vom 23. April 2012 (IV-Nr.

45.

S. 1 ff.) die Diagnosen des D.___, ergänzt um depressive Episoden bei

psychosozialer Problematik. Die Beschwerden hätten insgesamt zugenommen. In

einer angepassten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich sei Oktober 2010 eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin herauszufinden,

ob und in welchem Rahmen eine Tätigkeit zumutbar sei.

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 27. April 2012 (IV-Nr. 49

S. 2 f.) folgende Diagnosen:

· angstgefärbte mittelgradige depressive

Episode mit Somatisierungstendenzen

· bereits bekannte zervikale Diskushernie C5/6

mit Spinalkanalstenose

· chronisches Schmerzsyndrom (Behandlung

mit opioidhaltigen Schmerzmitteln)

· keine somatoforme Schmerzstörung

Der Gesundheitszustand habe sich seit

der Verfügung im Oktober 2009 erheblich verschlechtert. Seit etwa August 2010

leide die Beschwerdeführerin an einer deutlich zunehmenden anxio-depressiven

Symptomatik sowie an zunehmenden und anhaltenden Schmerzen im Nackenbereich. Im

Vordergrund stünden eine tiefe Niedergeschlagenheit, Mut- und Hoffnungslosigkeit

sowie eine verminderte kognitive Umstellungsfähigkeit, gehemmter Antrieb und

Verlust von Interessen an Freude und alltäglichen Aktivitäten. Die depressive Grundstimmung

sei von diffusen und körperbezogenem Ängsten mit vegetativen Korrelaten und

verminderten Selbstwertgefühlen begleitet. Die schmerzassoziierte Kognition sei

eng mit einem soziopraktischen Vermeidungsverhalten verbunden. Das opioidhaltige

Schmerzmittel Targin beeinflusse u.a die kognitiven Funktionen negativ. Derzeit

liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor.

Dr. med. I.___, Spezialarzt für

Neurologie FMH, sprach im Bericht vom 25. Januar 2013 (IV-Nr. 60 S. 1 f.) von

einem cerviko-cephalen Syndrom mit ausgeprägten, beidseitig-rechtsbetonten

Dysbalancen im Nacken-Schulterbereich sowie einer breitbasigen Diskusprotrusion

C5/6 mit zusätzlichem HWS-Kinking. Für eine Radikulopathie bzw. Myelopathie im

zervikalen Bereich sowie eine prozesshafte neurologische Erkrankung fehlten Hinweise.

Das MRI des Neurokraniums vom 11. Januar 2013 ergab vereinzelte

Marklagerläsionen unspezifischer Natur (s.a. IV-Nr. 60 S. 7). Gemäss den

ENG-Berichten vom 20. Dezember 2012 resp. 18. Januar 2013 (IV-Nr. 60 S. 3 f.)

waren die Befunde unauffällig. Einzig beim AEP zeigte sich nach Stimulation am

rechten Ohr für den 5-Komplex eine zunehmende Verzögerung, so dass neben der

peripheren Taubheit auch eine zentrale Läsion nicht völlig auszuschliessen war.

Die Ärzte der Klinik J.___, wo sich die

Beschwerdeführerin vom 13. bis 26. Februar 2013 in einer Rehabilitation befand,

diagnostizierten im Bericht vom 8. März 2013 (IV-Nr. 80 S. 2 f.) eine

mittelgradige depressive Episode mit somatischen Anteilen sowie Schmerzen im

Nacken- und Rückenbereich mit / bei zervikaler Diskushernie C5/6 mit deutlicher

Spinalkanalstenose. Die Beschwerdeführerin habe das multimodale

Therapieprogramm wegen subjektiv zunehmender Schmerzen vorzeitig abgebrochen. Die

Bereitschaft, etwas zu ändern, sei nur gering. Das Zittern, welches die

Beschwerdeführerin in Kopf und Hals spüre, interpretiere man im Rahmen der

Angst- und Schmerzsymptomatik.

3.4

Dem Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 16. Februar 2014 (IV-Nr. 73) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (S. 48):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches zervikozephales und -okzipitales

Schmerzsyndrom mit / bei:

· breitbasiger Diskusprotrusion C5/6

· aktuell ohne Hinweise für eine Radikulo-

oder Myelopathie.

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

2.

Generalisiertes Schmerzsyndrom ohne

adäquates Korrelat.

3.

Funktioneller Tremor des Kopfes, ohne

Hinweise für eine extrapyramidale Erkrankung oder für einen essentiellen Temor.

4.

Cochleo-Otosklerose links mit / bei:

·

Status nach

Stapedektomie und Stapesprothese (5. Mai 2000)

·

Status nach

Stapes-Revisionsoperation (13. September 2000)

·

persistierender

leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links mit Tinnitus

5.

Status nach Korrekturosteotomie

Metatarsale I und Grundphalanx I links bei Hallux valgus Deformität beidseits (11.

Oktober 2007).

3.4.1

Der internistische Status,

erhoben von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, präsentierte sich

unauffällig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte der Experte (S.

32.

ff. / 53).

3.4.2

Gegenüber dem Experten Dr. med. M.___,

Facharzt für Neurologie FMH, erklärte die Beschwerdeführerin am 5. September

2013, im Mittelpunkt stehe ein Nackenschmerz mit Ausstrahlung in beide Arme und

in alle Finger. Bei Kopfwendungen zitterten zunächst die Zähne und dann nähmen

die Schmerzen zu. Abwechselnd sei ein Dreh- und Schwankschwindel vorhanden.

Dieser habe vor einem Monat resp. vor einer Woche zu zwei Stürzen geführt. Der

Schwindel sei nicht dauerhaft vorhanden, trete aber teils auch im Liegen auf. Seit

drei Jahren benutze sie das Velo nicht mehr. Der Schwindel gehe stets mit

Übelkeit ohne Erbrechen einher (S. 35). Aktuell sei das Zittern nur

innerlich. Die Kreuzschmerzen seien immer vorhanden und strahlten in beide

Beine aus mit Betonung der Wade, der Oberschenkelhinterseite und der Ferse. Eine

Fühlminderung betreffe derzeit die gesamte rechte Körperhälfte, wohingegen es

vor einem Jahr die linke Hälfte gewesen sei. Ein Ton im linken Ohr werde von

einem Geräusch im linken Ohr begleitet (S. 36).

Der Experte diagnostizierte eine chronische

Nuchalgie sowie degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne radikuläre

Ausfallsymptomatik, ausserdem (ohne Einfluss für die Arbeitsfähigkeit) einen Tremor

des Kopfes. Für die Schmerz- und Schwindelsymptomatik finde sich

fachneurologisch keine organische Genese. Die kernspintomographisch abgebildeten

degenerativen HWS-Veränderungen mit möglichem Kontakt der Bandscheibe zur Nervenwurzel

C6 links bewirkten keine radikuläre Ausfallsymptomatik an den Armen. Auch an

den Beinen fehlten Hinweise auf eine höhergradige Affektion einzelner spinaler

Nervenwurzeln; die beidseitige Hypästhesie auf der Beinhinterseite sei nicht

von einer Abschwächung des Achillessehnenreflexes oder einer Parese der vom Dermatom

S1 versorgten Muskeln begleitet. Die Schwindelsymptomatik gehe in der Untersuchung

nicht mit einem gestörten Gleichgewicht einher. Die Schwindelempfindung sei

beim Zehenspitzengang deutlicher als bei den Romberg-Stehversuchen, was gegen

eine organische Genese spreche. Der Schwindel trete während der Untersuchung

zunehmend ohne spezifische Provokatoren auf. Ein begleitender Nystagmus werde

zu keinem Zeitpunkt beobachtet (S. 38). Eine einseitige Labyrinthaffektion sollte

bei einem chronischen Schaden kompensiert werden können und bei rezidivierenden

Störungen zu heftigen, vegetativ begleiteten Drehschwindelattacken mit

Nystagmus führen (A.S. 38 f.). Die umfangreiche elektrophysiologische Zusatzdiagnostik

durch Dr. med. F.___ stelle keine Routinediagnostik dar. Wenn dieser eine

manifeste Schädigung des linken Labyrinths beschreibe, so bilde diese mit weit

überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich den Kern, aber keine adäquate

organische Ursache der Schwindelsymptomatik. Die gemäss den neurootologischen

Befunden nur inkomplette Schädigung des linken Labyrinths sollte nach über zehn

Jahren zentralnervös kompensiert werden können, zumal das gegenseitige

Labyrinth gemäss Dr. med. F.___ intakt und kernspintomographisch

keine zentralnervöse Affektion des Vestibulärsystems nachgewiesen sei (S. 39).

In Übereinstimmung mit Dr. med. N.___,

Leitende Ärztin Neurologie am D.___ (Berichte vom 11. April 2011 und 20. April 2012,

IV-Nrn. 45 S. 9 ff. / 46) sei der nur intermittierend vorhandene,

ablenkbare sowie richtungs- und frequenzwechselnde Kopftremor nicht organischen

Ursprungs. Ein Zusammenhang mit der von Dr. med. F.___ postulierten

Labyrinthschädigung oder den degenerativen HWS-Veränderungen bestehe nicht.

Dr. med. I.___ habe gemäss Bericht vom 25. Januar 2013 (IV-Nr. 60 S. 1 f.)

während der Untersuchung gar keinen Kopftremor beobachtet. Für eine zervikale

Myelopathie ergäben sich aktuell bei unauffälliger Pallästhesie, normalen Reflexen,

fehlendem Babinski-Zeichen der Beine sowie normalem Beinmuskeltonus keine

Hinweise (S. 39).

Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit

auf Grund der degenerativen HWS-Veränderungen in qualitativem Masse vermindert.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Zwangshaltung am Mikroskop erscheine

ungeeignet. Eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und schweres Tragen sollte in einem Pensum von

100.

% zumutbar sein (S. 39). Trotz eines möglichen organischen Kerns der

Schwindelsymptomatik in Form einer – ausschliesslich elektrophysiologisch

nachweisbaren – Affektion des linken Labyrinths ergebe sich aktuell kein Anhaltspunkt

für eine organisch begründete, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Störung

des Vestibularsystems (S. 40).

3.4.3

Der Experte Dr. med. O.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt zur Untersuchung vom 4.

September 2013 fest, die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten orientiert.

Der formale Denkablauf sei unauffällig. Es gebe keine inhaltlichen Denkstörungen,

auch keine Einschränkung auf das Schmerzerleben. Mimik und Gestik seien nicht

reduziert. Die Stimme sei fest und klar moduliert (S. 43). Für Halluzinationen etc.

ergäben sich keine Hinweise. Im Gespräch seien keine kognitiven oder

mnestischen Defizite eruierbar. Die Beschwerdeführerin könne z.B. die

Geburtsdaten der Kinder nennen, ohne überlegen zu müssen, und die

Krankheitsentwicklung zusammenhängend wiedereben. Die Aufmerksamkeit lasse

während des ganzen Gespräches nicht nach. Subjektiv berichte die

Beschwerdeführerin indes über Gedächtnisprobleme. Die affektive Schwingungsfähigkeit

sei nicht eingeschränkt. Innerlich sei die Beschwerdeführerin leicht angespannt

und in ihren Vitalgefühlen herabgesetzt. Sorgen bereiteten ihr die Zukunft und die

Finanzen. Pathologische Ängste und Zwänge würden verneint. Die Beschwerdeführerin

berichte von schmerzbedingten Durchschlafstörungen, nicht aber von einem

frühmorgendlichen Erwachen. Es zeigten sich keine circadianen Besonderheiten,

kein Verlust von lnteressen oder Freude und kein sozialer Rückzug.

Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Suizidgedanken würden verneint,

für eine akute Suizidalität fehlten Anhaltspunkte (S. 44).

Die Beschwerdeführerin gebe an, seit dem

Gutachten von 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (S. 44). Die

Schmerzen im Rücken, im Nacken- / Schulterbereich sowie im Kreuz würden sie im

Alltag limitieren. Sie könne nur noch leichte Hausarbeiten verrichten, z.B. die

Blumen giessen. Den Haushalt erledige vor allem der Ehemann, aber auch die in

der Nähe wohnende Tochter helfe. Die Schmerzen seien somatisch nicht vollumfänglich

erklärbar, aber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor und sei

bisher auch noch nicht diagnostiziert worden. Während des Gespräches stünden

die Schmerzen nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin.

Das Denken sei inhaltlich nicht auf die Schmerzen eingeengt. Es sei kein

Leidensdruck spürbar. Die Schmerzschilderung bleibe etwas vage; so werde angegeben,

dass die Schmerzen Tag und Nacht gleich stark seien, dann aber eine Zunahme bei

Belastung erwähnt. Während des Gespräches komme es zu keinen spontanen

Schmerzäusserungen. Das Gespräch dauere 60 Minuten, ohne dass die Position

gewechselt werde; im Widerspruch dazu berichte die Beschwerdeführerin, sie

könne nur 30 Minuten am Stück sitzen und müsse dann die Position

verändern. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in

Behandlung stehe, obwohl sie die Schmerzen subjektiv sehr stark erlebe, spreche

gegen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Wenn die Beschwerdeführerin

die Auswirkung der Schmerzen auf den Alltag schildere, wirke sie leicht

aggravierend; man sehe die Einschränkungen im Alltag eher im Rahmen einer

Selbstlimitierung. In diese Richtung gehe auch, dass sich die Beschwerdeführerin

als nicht mehr arbeitsfähig betrachte, auch nicht ansatzweise (S. 45). Die

Unterstützung durch Ehemann und Tochter stelle einen deutlichen sekundären

Krankheitsgewinn vor. Ein Freudverlust bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin freue

sich sehr auf das Enkelkind, welches in Kürze geboren werde. Weiter

interessiere sie sich für Nachrichten, lese u.a. die Zeitung oder Romane und sehe

sich im Fernsehen Serien und Filme an. Es sei zu keinem sozialen Rückzug

gekommen, die Beschwerdeführerin treffe sich regelmässig mit guten Kolleginnen

und fahre zweimal jährlich nach [...] in die Ferien. Im Gespräch sei keine

depressive Symptomatik von Krankheitswert oder ein anderes psychiatrisches

Leiden zu erkennen. Das klinische Zustandsbild decke sich mit dem

durchgeführten Testverfahren, erreiche die Beschwerdeführerin doch auf der Hamilton-Depressionsskala

zwölf Punkte, was keiner depressiven Episode entspreche (S. 46). Es könnten

keine Diagnosen gestellt werden, weder mit noch ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit (S. 47).

Was die früheren Arztberichte betreffe,

so sei die im B.___-Gutachten vom 16. März 2009 (IV-Nr. 16) diagnostizierte

Schmerzverarbeitungsstörung (F54) nachvollziehbar, liege zum jetzigen Zeitpunkt

aber nicht mehr vor. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass Dr. med. H.___

am 27. April 2012 von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen sei

(IV-Nr. 49 S. 2 f.). Mittlerweile sei die antidepressive Medikation umgestellt

worden und die depressive Symptomatik in den Hintergrund getreten, so dass auch

die ambulanten Gesprächstermine nur sehr unregelmässig stattfinden würden. Nicht

nachvollziehbar sei hingegen die von Dr. med. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit

von 100 %; angesichts der mittelgradigen depressiven Episode gehe man von

50.

% Arbeitsunfähigkeit aus. Auf Grund der Akten und des

Untersuchungsgespräches lasse sich nicht sagen, wann sich das psychiatrische Zustandsbild

gebessert habe (S. 47).

3.4.4

Bei der interdisziplinären Konsensbesprechung

gelangten die Experten zum Ergebnis, wegen der objektivierbaren degenerativen HWS-Veränderungen

sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestückerin in der Elektronikindustrie

auf Grund der unergonomischen Arbeitshaltung mit inkliniertem Kopf über einem

Mikroskop auf Dauer ungünstig und nicht mehr zumutbar (S. 55 / 57). Eine

angepasste, d.h. leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen und schweres Tragen sei zu 100 % zumutbar.

Die Einschränkungen seien ausschliesslich neurologisch bedingt (S. 54 f. /

57). Die Schwindelbeschwerden führten zwar zu qualitativen Einschränkungen,

indem Arbeiten mit Sturzgefahr nicht in Frage kämen, seien aber nicht so

gravierend wie vermutet (S. 55).

Retrospektiv könne mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das aktuell ermittelte

Belastungsprofil unverändert seit der letzten Begutachtung durch die

Gutachterstelle B.___ bestehe. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

hätten sich seither versicherungsmedizinisch gesehen nicht relevant verändert. Die

damals von der Gutachterstelle B.___ zugestandene Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 10 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs sei nicht wirklich

nachvollziehbar (S. 55).

Es sei nicht anzunehmen, dass die Restarbeitsfähigkeit

durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Von weiteren

interventionellen Massnahmen im Bereich der Halswirbelsäule rate man ab. Die von

Dr. med. F.___ eingeleitete Langzeittherapie des Schwindels mit Betahistin sei völlig

sinnlos. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wären prinzipiell indiziert.

Auf Grund des bisherigen Verlaufs und der (invaliditätsfremden) konstellativen

Faktoren (fehlende Motivation, ausgeprägte Selbstlimitierung, langjährige

Dekonditionierung etc.) seien aber die Erfolgsaussichten solcher Massnahmen als

eher gering einzustufen (S. 57).

3.5

Das MRT der Halswirbelsäule, am

21.

August 2014 im Röntgeninstitut P.___ angefertigt, ergab folgende Befunde

(IV-Nr. 81 S. 3):

· Streckstellung und leichtgradige

Kyphosierung C5/6

· breitbasige Diskushernie mit weitgehender

Obliterierung des Subarachnoidalraumes und anzunehmender Beeinträchtigung der

Vorderwurzel von C6 beidseits

· bei Ieichtgradiger Kompression des

Myelons kein Nachweis von myelopathischen Veränderungen

· geringgradige Protrusion C4/5 ohne

neurale Kompression

· kein relevanter pathologischer Befund

bei C6/7

Wegen unklarer Kribbelparästhesien am

linken Unterarm und an der linken Hand führte Dr. med. I.___ am 19. August 2014

(IV-Nr. 81 S. 2) eine ENG-Untersuchung durch, welche rechts einen auffälligen SSEP

medianus-Befund ergab, während links eine Pathologie fraglich war.

Der Bericht des Q.___ vom 16. Januar

2015.

(IV-Nr. 89 S. 2 f.) enthielt folgende Diagnosen:

· chronisches zervikobrachiales

Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung beider Arme, am ehesten dem Dermatom C7 entsprechend

mit / bei breitbasiger paramedianer Diskushernie auf Höhe C5/6 (MRI vom 21.

August 2014)

· chronisches lumbales Schmerzsyndrom

· arterielle Hypertonie

· Status nach Depression

Soweit angesichts der eingeschränkten

die Qualität der MR-Untersuchung beurteilbar, zeige sich keine klare

Nervenwurzelkompression. Es bestehe der Verdacht auf ein diskretes

Myelomalaziesignal, was jedoch ebenfalls nicht eindeutig sei.

Dr. med. H.___ stellte in seinem Bericht

vom 1. September 2015 (IV-Nr. 95 S. 2 f.) folgende Diagnosen:

· anhaltende anxio-affektiv-kognitive

Restsymptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1)

· chronifiziertes zervikales

Schmerzsyndrom mit Zeichen einer zentralen Schmerzsensibilisierung (F45.41)

Die affektive Modulation sei stark

eingeschränkt. Die mnestischen Funktionen präsentierten sich bei grober Prüfung

unauffällig. Das formale Denken sei kohärent, aber etwas verlangsamt mit

Insuffizienzgefühlen. Die kognitive Umstellungsfähigkeit sei erheblich

vermindert. Die Beschwerdeführerin wirke bedrückt, freudlos, zeige wenig Gestik

und Mimik. Im Vordergrund stehe eine dysthym-depressive Grundsymptomatik sowie

eine schmerzbezogene Kognition mit ungünstigen passiv-regressiven

Copingstrategien. Das Spektrum der gezeigten Gefühle sei eingeschränkt. Der

Antrieb sei vermindert. Aus rein psychiatrischer Sicht liege die

Arbeitsunfähigkeit bei 60 %. Die körperlich angepassten Tätigkeiten müssten

klar strukturiert sein‚ aus einfachen Abläufen bestehen und im geschützten Rahmen

erfolgen.

Das MRT der Halswirbelsäule, am 7.

Januar 2016 im Röntgeninstitut P.___ angefertigt, ergab im Vergleich zur

Voruntersuchung keine signifikante Befundänderung. Es bestünden unverändert

eine paramedian betonte Bandscheibenhernie C5/6 rechts sowie leichte

degenerative Veränderungen in den benachbarten Segmenten C4/5 und C6/7. Sodann

erfolgte eine Infiltration der Halswirbelsäule, welche direkt im Anschluss zu

keiner bedeutsamen Befundbesserung führte (IV-Nr. 98 S. 2 f.). Das MRT der

Lendenwirbelsäule vom 8. Februar 2017 wiederum zeigte eine hypertrophe

Facettendegeneration mit anteriorer Pseudolisthesis Grad I nach Meyerding unter

beidseitiger foraminaler Bedrängung der L4-Wurzel sowie eine leichte

Facettendegeneration und ein leichtes Diskusbulging mit moderater foraminaler

Enge beidseits in L5/S1 (IV-Nr. 115 S. 25).

3.6

Dem

Verlaufsgutachten der Gutachterstelle K.___ vom 13. Oktober 2017 (IV-Nr. 115)

lassen sich die nachstehenden Diagnosen entnehmen (S. 38):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches Panvertebralsyndrom,

zervikal und lumbal betont mit / bei:

· breitbasiger Diskusprotrusion C5/6,

aktuell ohne Hinweis für eine Radikulo-

oder Myelopathie

· degenerativen Veränderungen der

Lendenwirbelsäule, aktuell ohne radikuläre Ausfallsymptomatik

B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

2.

Generalisiertes Schmerzsyndrom ohne

organisches Korrelat.

3.

Intermittierender Tremor des Kopfes

funktioneller Ätiologie.

4.

Cochlea-Otosklerose links mit / bei:

· Status nach Stapedotomie und

Stapesprothese (5. Mai 2000)

· Status nach Stapes-Revisionsoperation (13.

September 2000)

· persistierende leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit

links mit Tinnitus

5.

Gemischte Hyperlipidämie.

6.

Status nach Osteosynthese einer

Unterarmfraktur rechts (5. Februar 2015).

7.

Status nach Korrekturosteotomie

Metatarsale I und Grundphalanx I links bei Hallux valgus-Deformität beidseits (11.

Oktober 2007).

8.

Status nach Abgang eines

Ureterkonkrements links (1995).

9.

Leichte depressive Episode (F32.00).

10.

Finanzielle Schwierigkeiten (Z59).

3.6.1

Der Experte Dr. med. L.___

gelangte zum Ergebnis, dass der internistische Status nach wie vor unauffällig

sei und immer noch ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit deutlicher

Selbstlimitierung im Vordergrund stehe. Aus internistischer Sicht lasse sich

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 19 ff. / 44).

3.6.2

Die Beschwerdeführerin berichtete

dem Experten Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, am 17. Mai 2017,

sie leide unter zervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung okzipital und in die

Schulterregion mit zeitweiligen HWS-Blockaden und Schwindel. Zudem habe sie

Kreuzschmerzen, welche bis zur Ferse ausstrahlten. Die Schmerzen seien auf der

linken Seite generell stärker, bestünden Tag und Nacht und würden auf der

visuellen Analogskala (VAS) mit zehn taxiert. Schlafen gehe sehr schlecht.

Spazieren könne sie knapp eine halbe Stunde, aber nicht täglich. Sitzen in

guter Position sei eine halbe Stunde möglich. Auch beim seitlichen Liegen habe

sie Schmerzen, nur die Rückenlage bringe ein wenig Linderung. Sie mache häufig

Therapie und nehme Targin (10/5 mg), aber ohne wesentlichen Erfolg. Im Haushalt

könne sie sehr wenig machen, der Mann helfe mit (S. 24).

Die rheumatologische Untersuchung ergebe

einen Flachrücken im Bereich der Brustwirbelsäule sowie eine schmerzhaft

eingeschränkte Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulenabschnitte, bedingt durch

eine Diskushernie C5/6 sowie degenerative LWS-Veränderungen. Spondylogene oder

radikuläre Zeichen fehlten bei absolut normaler Neurologie. Die linksseitige

Hyposensibilität im Bereich von Gesicht, Arm, Thorax, Bauch und Bein sei als

funktionell zu deuten und habe kein anatomisches Korrelat. Die Gelenke bewegten

sich durchwegs frei und ohne Schmerzen. Ein entzündlich-rheumatisches

Geschehen, wie eine Kollagenose oder eine Myopathie, sei ausgeschlossen.

Demzufolge sei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

Bestückerin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In

einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in Wechselpositionen, also nicht rein

sitzend, ohne Zwangshaltung und Heben schwerer Gewichte (repetitiv 7 kg und einmalig

10.

kg), sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.

Die Anamnese und die Befunde deckten sich mit denjenigen im Vorgutachten vom

Februar 2014. Somit sei keine Verbesserung und lediglich eine subjektive, nicht

jedoch objektive Verschlechterung eingetreten (S. 27).

3.6.3

Gegenüber dem neurologischen

Experten Dr. med. M.___ erklärte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017, sie

leide unter Schmerzen in Nacken und Kreuz sowie in beiden Fersen, ausserdem

unter «wahnsinnigen» Schmerzen der Fingergelenke. Die Schmerzen strahlten vom

Nacken zum Teil in die Schulter, zum Teil auch in beide Arme bis zu den Fingern

aus. Wegen des Schwindels sei sie vor zwei Jahren gestürzt und habe sich am rechten

Arm eine Fraktur zugezogen. Sie habe das Gefühl, der ganze Kiefer sei seit dem

Sturz verschoben. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe kein Schwindel, aber ein

Schmerz mehr im Nacken- als im Kreuzbereich sowie ein gewisser Druck in den

Ohren (S. 27). Gegenüber 2014 hätten der Kreuz- und Nackenschmerz deutlich

zugenommen. Dasselbe gelte für den Schwindel. Zuvor habe sie nur im linken Ohr

ein Geräusch wahrgenommen, seit einem Jahr nun beidseits. Im Liegen verspüre

sie eher einen Schwankschwindel, welcher manchmal auch beim Stehen oder Laufen

zu spüren sei. Beim Laufen nehme sie mitunter einen Drehschwindel wahr. Sie sei

den gesamten Tag zu Hause; bis auf das Versorgen der Blumen auf dem Balkon und gelegentliches

Lesen unternehme sie normalerweise nichts. Das Zittern im Kopf trete bei körperlicher

Belastung auf. Linderung erfahre sie durch Wärme und teils Kälte, Eincremen des

Nackens sowie Liegen in Ruhe. Gut geholfen habe auch die Wassertherapie, welche

ebenso wie eine Physiotherapie derzeit nicht mehr erfolge. Wegen der

Nackenschmerzen und des Zitterns könne sie im Gespräch nicht nach rechts oder

links sehen. Es bestehe ein Steifigkeitsgefühl in Nacken und Ohren. Sie höre

links schlechter. Nachts schliefen die Hände ein, links mehr als rechts. Auf der

VAS-Skala erreichten die Schmerzen sogar im Liegen zehn Punkte. Nur nach

Einnahme einer zweiten Tablette Targin könne die Schmerzintensität auf acht von

zehn Punkten gesenkt werden (S. 28).

Der Experte stellte die folgenden

Diagnosen (S. 30):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichte bis mässige degenerative HWS-

und LWS-Veränderungen

· chronische Nuchalgien und Lumbalgien

· keine radikuläre Ausfallsymptomatik

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

2.

Tremor des Kopfes, intermittierend,

funktioneller Ätiologie

Es fänden sich keine objektivierbaren fokalneurologischen

Defizite. Insbesondere bestünden im Rahmen der kernspintomographisch

beschriebenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen keine radikulären

Ausfälle. Zudem würden keine spezifisch als radikulär einzuordnende, in die

Extremitäten ausstrahlende Schmerzen beklagt. Im MRT vom 8. Februar 2017 werde

zwar eine beidseitige foraminale Bedrängung der Wurzel L4 sowie eine Berührung

der Wurzel L5 durch eine Bandscheibenprotrusion beschrieben, es liessen sich

aber für diese Wurzeln keine radikulären Defizite oder anamnestischen Hinweise

auf eine radikuläre Reizung abgrenzen. In der letzten Kernspintomographie der Halswirbelsäule

vom 7. Januar 2016 werde eine Pelottierung des Duralsackes durch eine

Bandscheibenhernie C5/6, aber keine Myelopathie beschrieben. Auch für eine linksbetonte

foraminale Enge C4/5 finde sich keine korrelierende Symptomatik. Dr. med. I.___

habe in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 22. August 2014 eine

verlängerte distalmotorische Latenz des Nervus medianus links ermittelt, welche

angesichts des geklagten nächtlichen Einschlafens der Hände als ein Hinweis auf

ein Carpaltunnelsyndrom gedeutet werden könne. Wenn er bezüglich der

Medianus-SSEPs eine sichere Pathologie links als fraglich und das

doppelgipflige Antwortpotenzial lediglich als auffällig betrachte, so sei dies

nachvollziehbar. Eine signifikante Latenzverlängerung der kortikalen Antwort

liege offensichtlich nicht vor (S. 30). Die beklagte Minderung des oberflächlichen

Berührungsempfindens am linken Arm und Bein sei anatomisch begrenzt. Der übrige

neurologische Befund liefere keine Hinweise auf eine organische Genese

(S. 30 f.). Für die Arbeitsfähigkeit bestehe keine Relevanz. Gegenüber

dem Vorgutachten von 2014 ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine Änderung in

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Durch die degenerativen

Wirbelsäulenveränderungen sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Zwangshaltung

am Mikroskop weiterhin ungeeignet. Eine leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht in einem vollen Pensum

zumutbar (S. 31).

3.6.4

Dr. med. O.___ hielt zur psychiatrischen

Untersuchung vom 17. Mai 2017 fest, während des knapp einstündigen Gespräch stehe

die Beschwerdeführerin schmerzbedingt nach zehn und 50 Minuten auf. Ansonsten

komme es zu keinen spontanen Schmerzäusserungen. Gestik und Mimik seien nicht

reduziert. Für eine Aggravation fänden sich keine Hinweise, eine

Verdeutlichungstendenz in Bezug auf die Schmerzen hingegen könne nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei allseits

orientiert. Der formale Denkablauf sei unauffällig. Es gebe keine inhaltlichen

Denkstörungen. Das Denken sei nicht auf die Schmerzen eingeengt. Für Halluzinationen

etc. gebe es keine Hinweise. Kognitive oder mnestische Defizite seien nicht

ersichtlich, die Beschwerdeführerin könne Daten problemlos angeben und die Aufmerksamkeit

während des ganzen Gespräches halten. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei

nicht eingeschränkt, insbesondere nicht ins Depressive verschoben. Im Affekt sei

die Beschwerdeführerin spürbar. Sie wirke leicht deprimiert, sei nervös und leicht

angespannt, mache sich Sorgen wegen des Schwindels sowie um die finanzielle

Situation. Es seien keine lnsuffizienzgefühle spürbar und die Vitalgefühle seien

nicht herabgesetzt. Pathologischen Ängste und Zwänge liessen sich nicht eruieren.

Es komme hin und wieder zu schmerzbedingten Einschlafstörungen und regelmässig

zu Durchschlafstörungen, wobei die Beschwerdeführerin jeweils wieder

einschlafen könne (S. 34). Es bestünden kein frühmorgendliches Erwachen und keine

circadianen Besonderheiten. Es liege weder ein sozialer Rückzug noch ein lnteressenverlust

vor, hingegen ein leichter Freudverlust, die Beschwerdeführerin könne sich nur noch

über ihre Blumen sowie die Kinder und Enkelkinder freuen. Antrieb und

Psychomotorik präsentierten sich unauffällig. Die Beschwerdeführerin gebe an,

hin und wieder nicht mehr weiterleben zu wollen, akute Suizidalität werde aber glaubhaft

verneint (S. 35).

Laut der Beschwerdeführerin habe sich ihr

Zustand in den letzten zwei Jahren verschlechtert. Sie berichte im Wesentlichen

von den gleichen Symptomen, aber die Rücken- und Nackenschmerzen seien stärker

geworden. Die Nackenschmerzen würden sich über den Hinterkopf bis hinter die

Augen ausbreiten. Die Schulterschmerzen strahlten in beide Arme bis in die

Finger aus, wobei die linke Seite stärker betroffen sei. Die Schmerzen seien

Tag und Nacht sowie in jeder Position vorhanden, im Liegen etwas weniger stark.

Auf Grund der Schmerzen könne die Beschwerdeführerin nur 30 Minuten am Stück

sitzen, bevor sie die Position verändern müsse. Sie könne nicht zu lange gehen

und müsse häufig Pausen machen. Täglich nehme sie Schmerzmittel, die nur

bedingt helfen würden; die Schmerzen lägen auf einer Schmerzskala bei zehn und

gingen nach der Medikamenteneinnahme auf acht bis neun zurück. Schmerzbedingt

könne die Beschwerdeführerin auch im Haushalt nur noch leichte Tätigkeiten

erledigen, indem sie z.B. aufräume oder abstaube. Bei starken Schmerzen komme

es auch zu Schwindelattacken, teils als Dreh- und teils als Schwankschwindel, ausserdem

zu einem Kopfzittern. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht

diagnostizieren: Während des Gesprächs stünden die Schmerzen nicht im Hauptfokus

der Aufmerksamkeit. In der Schmerzschilderung wirke die Beschwerdeführerin nicht

leidend, sondern eher kontrolliert und ohne Leidensdruck. Wie bereits im Vorgutachten

bleibe die Schmerzschilderung eher vage; trotz mehrmaliger Nachfrage könnten

keine konkreten Schmerzpunkte angeben werden (S. 35). Während des Gespräches

komme es zwar zweimal zu schmerzinduzierten Positionsveränderungen, allerdings falle

auf, dass dazwischen keinerlei spontanen Schmerzäusserungen zu verzeichnen

seien. Ausserdem scheine die Beschwerdeführerin im sozialen Alltag durch die

Schmerzen nicht sehr eingeschränkt. Sie kümmere sich um ihre Blumen, gehe

regelmässig alleine oder mit ihrer Tochter spazieren, treffe Kolleginnen zum

Kaffeetrinken und habe regelmässig Kontakt zu ihren Kindern sowie zum

Enkelkind. Ausserdem fahre sie regelmässig in ihre Heimat in die Ferien; auch

zur Begutachtung reise sie alleine mit Zug und Bus an. Ein Rückzug in allen

Bereichen des Lebens sei damit auszuschliessen. Bezüglich der psychischen

Situation berichte die Beschwerdeführerin, sie fühle sich teils depressiv, sei in

ihrem Freudempfinden vermindert, vermehrt vergesslich und schmerzabhängig vermindert

konzentrationsfähig. Die Schlafstörungen seien in erster Linie schmerzbedingt. Die

objektivierbare depressive Symptomatik lasse sich klinisch allenfalls als

leichtgradig einstufen und sei auch im Rahmen der psychosozialen

Belastungssituation zu sehen. Die Beschwerdeführerin sorge sich um ihre

finanzielle Situation, seit der Rentenreduktion von 100 % auf 50 % habe sie

Schulden gemacht. Zusammenfassend habe sich das gesundheitliche Zustandsbild

seit der letzten Begutachtung im Wesentlichen nicht verändert (S. 36). Die

Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Bericht von Dr. med. H.___

vom 7. September 2015 seien nicht nachvollziehbar (S. 37).

3.6.5

Im interdisziplinären Konsens

gelangten die Experten zum Schluss, dass die objektivierbaren

Gesundheitsschädigungen zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

führten. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule

seien im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zu interpretieren,

allerdings bestünden keine radikulären Ausfälle in den Extremitäten, in welche

die Schmerzen ausstrahlten (S. 49). Bei der beklagten Minderung des oberflächlichen

Berührungsempfindens im linken Arm und Bein fehlten Hinweise auf eine

organische Genese. Dies gelte auch für die Schwindelbeschwerden und den

Kopftremor, welche als funktionell einzustufen seien. Die weiteren subjektiv beklagten

Beschwerden erschienen weniger plausibel und seien überwiegender wahrscheinlich

auf die psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen. Für eine

bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation gebe es keine Anhaltspunkte, aber es

bestehe eine gewisse Tendenz zur Verdeutlichung der Beschwerden, welche seit

der letzten Begutachtung deutlich zugenommen hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge

über wenig persönliche Ressourcen. Sie besitze keine abgeschlossene

Berufsausbildung und habe seit 1996 nicht mehr gearbeitet. Zudem sei sie

soziokulturell hierzulande schlecht integriert; obwohl sie schon seit 36 Jahren

in der Schweiz wohne, spreche sie praktisch kein Deutsch (S. 50).

Einen typischen Tagesablauf beschreibe

die Beschwerdeführerin wie folgt: Sie stehe in der Regel gegen 08:00 Uhr auf,

nehme ihre Medikamente, frühstücke (S. 50) und mache fünf bis zehn Minuten Übungen

gegen die Schmerzen. Bei schönem Wetter gehe sie spazieren, alleine oder mit

der Tochter und der Enkelin. Ansonsten kümmere sie sich um ihre Blumen auf dem

Balkon, lese viel, treffe hin und wieder Kolleginnen zum Kaffeetrinken und

schaue ansonsten fern, vor allem Serien oder Musiksendungen. Mittags sei sie

meistens allein zuhause und esse nur einen Toast oder Reste vom Vorabend.

Seitdem sie im Februar 2015 auf der Treppe gestürzt sei und sich den rechten

Vorderarm gebrochen habe, getraue sie sich praktisch nicht mehr alleine aus dem

Hause. Der Ehemann müsse jetzt alles selber machen. Sie selber verbringe die

meiste Zeit auf der Couch vor dem Fernseher. Nach mittags nehme sie ihre Termine

z.B. in der Physiotherapie wahr. Im Sommer sitze sie auf der Terrasse. Je nach

Schichtende komme ihr Ehemann um 14:30 oder 22:30 Uhr zurück. Sie kümmere sich

nur noch um ihre Blumen auf dem Balkon, ihre Katze sei inzwischen verstorben. Abends

koche sie etwas. In der Regel gehe sie schon um 20:00 Uhr zu Bett. Als

psychosoziale Belastungsfaktoren seien die finanziellen Schwierigkeiten zu erwähnen,

seitdem die Beschwerdeführerin nur noch eine halbe IV-Rente bekomme. Zudem

leide sie unter einer gewissen Einsamkeit, weil sie die meiste Zeit des Tages

alleine sei. Die Beziehung zum Ehemann habe sich auch etwas verschlechtert. Die

Beschwerdeführerin erfahre aber eine gute Unterstützung durch ihren Mann, der viel

im Haushalt übernehme, und durch die in der Nähe wohnende Tochter (S. 51).

Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin

in einer ambulanten Gesprächstherapie und nehme morgens und abends je eine

Tablette Cymbalta 30 mg. Dies helfe gegen die Nervosität. Die Dosis sei noch

nie erhöht worden. Saroten gegen die Schmerzen habe nicht geholfen. Sehr selten

nehme sie Temesta 1 mg. Die Therapiestunden erfolgten, je nach ihrem Befinden,

einmal monatlich. Den letzten Termin habe sie vor zwei Tagen gehabt, ein neuer

sei nicht geplant. Die Kooperation der Beschwerdeführerin sei nach Aktenlage immer

gut gewesen. Der aktuell gemessene Duloxetinspiegel im Blut liege im

therapeutischen Bereich. Es sei nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich

festgestellte Restarbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert

werden könne. Seit 1996 habe die Beschwerdeführerin keinerlei

Selbsteingliederungsbemühungen mehr unternommen. Die fehlende berufliche

Wiedereingliederung sei auf invaliditätsfremde Faktoren (frühe Berentung mit

entsprechender Dekonditionierung, subjektive Krankheitsüberzeugung,

psychosoziale Belastungssituation mit finanziellen Schwierigkeiten)

zurückzuführen (S. 53). Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wären zumutbar

(S. 54). Auf Grund des bisherigen Verlaufs und der (invaliditätsfremden) konstellativen

Faktoren seien aber die Erfolgsaussichten sehr gering (S. 48).

Eine Diskrepanz bestehe vor allem

zwischen der subjektiven Wahrnehmung einer deutlichen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes und den praktisch unveränderten objektiven Befunden. Die

Beschwerdeführerin gebe an, zum grössten Teil verrichte der Ehemann die

Hausarbeit, sie könne noch kleine Sachen machen. Durch ihre Schmerzen scheine sie

im sozialen Alltag nicht sehr eingeschränkt zu sein, ein Rückzug in allen

Bereichen des Lebens sei auszuschliessen (S. 54). Zur Aktivität vor Eintritt

der Gesundheitsschädigung könne nicht viel gesagt werden, zumal die

Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren nicht mehr erwerbstätig sei. Alle

medizinisch notwendigen therapeutischen Optionen seien in Anspruch genommen

worden. Es bestehe keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz

(S. 55).

Auch wenn die Beschwerdeführerin subjektiv

eine deutliche Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit beklage,

hätten sich diese objektiv gesehen seit dem 16. Februar 2014 nicht verändert.

In ihrer angestammten Tätigkeit als Bestückerin in der Elektronikindustrie

bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer dem körperlichen

Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (in Wechselpositionen, nicht nur

sitzend und nicht in Zwangshaltung, ohne Heben schwerer Gewichte von repetitiv

7.

kg und einmalig 10 kg) sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer

Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (S. 55).

3.7

3.7.1

Als die Beschwerdegegnerin die

beantragte Rentenerhöhung ablehnte, stützte sie sich zu Recht auf die K.___-Gutachten

vom 16. Februar 2014 und 13. Oktober 2017, welche eine gesundheitliche

Veränderung seit dem 28. Oktober 2009 ausdrücklich verneinten. Es besteht kein

Anlass, am Beweiswert der beiden Gutachten zu zweifeln. Diese erfüllen vollumfänglich

die praxisgemässen Anforderungen, stammen sie doch von unabhängigen Fachärzten.

Diese Experten haben die Beschwerdeführerin jeweils gründlich untersucht (IV-Nr.

73.

S. 32 – 35, 36 – 38, 43 f. / Nr. 115 S. 19 – 22, 24 f., 28 f., 34 f.), ihre

subjektiven Angaben festgehalten (IV-Nr. 73 S. 31 f., 35 f., 41 -–43 / Nr.

115.

S. 18 f., 24, 27 f., 32 – 34) und sich ausführlich mit den

Vorakten und der Anamnese befasst (IV-Nr. 73 S. 2 – 30, 40 f. /

Nr. 115 S. 2 – 18, 23, 31). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind

nachvollziehbar begründet. Die Experten haben sich auch mit den früheren

Arztberichten befasst und erläutert, warum sie diesen nicht folgen.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass ab

2015.

keine Berichte der behandelnden Ärzte mehr vorliegen. Dies trifft zwar zu,

ist aber unbehelflich. Es kann nicht verlangt werden, dass den Experten stets

sämtliche allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen; es genügt vielmehr,

wenn die entscheidwesentlichen Unterlagen bekannt sind (Urteile des

Bundesgerichts 8C_716/2018 vom 26. November 2018 E. 4.2 und 8C_900/2014 vom 28.

Mai 2015 E. 3.2.1). Die Gutachter haben bei der Verlaufsbegutachtung den

aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin erhoben. Es lag in ihrem pflichtgemässen

Ermessen, bei den behandelnden Ärzten ergänzende Auskünfte einzuholen oder

darauf zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019

E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, und es ist auch nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse durch weitere Berichte der

behandelnden Ärzte gewonnen werden könnten.

Richtig ist, dass das Verlaufsgutachten

einige Schreibfehler enthält. Es geht aber nicht an, ihm deswegen den

Beweiswert abzusprechen. Von einer oberflächlichen Behandlung kann angesichts

der schlüssigen Beurteilung keine Rede sein. Um ein Gutachtern wegen solcher

Fehler zu verwerfen, müsste es sehr viel schlampiger daherkommen, als es hier

der Fall ist (für ein entsprechendes Beispiel s. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.235 vom 2. Mai 2018 E. II. 3.3).

3.7.2

In rheumatologischer und

neurologischer Hinsicht vermag die Schlussfolgerung, dass in einer angepassten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht, zu überzeugen. Die Gutachter

konnten sich auf umfassende klinische, radiologische und apparative Untersuchungen

stützen. Die Würdigung dieser Befunde und ihrer Ausprägung zeigte, dass die

geklagten Beschwerden zwar teilweise einen somatischen Kern besitzen, ihr

Ausmass aber dadurch nicht erklärt wird. Die Umschreibung des

Zumutbarkeitsprofils, namentlich die Beschränkung auf wechselstellige Arbeiten ohne

Zwangshaltungen, schwere Lasten und Sturzgefahr, trägt den erhobenen Befunden in

einleuchtender Weise Rechnung. Soweit sich die Beschwerden demgegenüber nicht

auf objektivierbare organische Schäden zurückführen lassen (indem etwa ein

radikuläres Ausfallsyndrom fehlt), darf eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2 und 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E.

5.

). Was die radiologisch sichtbaren degenerativen Veränderungen angeht, so

sind diese allein noch kein Beweis dafür, dass die geklagten Schmerzen dort

ihren Ursprung haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018

E. 5.3 in fine). Bei Schäden an der Wirbelsäule kommt vielmehr der klinischen

Untersuchung zentrale Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2016 vom

13.

März 2017 E. 4.3), d.h. es ist Aufgabe des Gutachters, die bildgebenden

Befunde anhand der klinischen Untersuchungsergebnisse zu überprüfen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Der Einwand der

Beschwerdeführerin, bei der Verlaufsbegutachtung hätten den Gutachtern keine neueren

radiologischen Befunde vorgelegen, trifft nicht. Sowohl der neurologische Experte

Dr. med. M.___ als auch der rheumatologische Experte Dr. med. R.___ beziehen

sich auf die MRI-Aufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 7. Januar 2016

resp. 8. Februar 2017 (s. IV-Nr. 115 S. 25, 27 und 30). Der Bericht zur

MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 11. März 2019 (Beschwerdebeilage Nr.

3), den die Beschwerdeführerin an der Verhandlung eingereicht hat, ist hier unerheblich,

da er ein Jahr nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung erging und keine

Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand in der vorhergehenden Zeit erlaubt.

Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein,

das Verlaufsgutachten vom 13. Oktober 2017 habe nicht alle somatischen

Beschwerden berücksichtigt, indem es auf die Otosklerose mit Schwerhörigkeit,

den Tinnitus und den Drehschwindel nicht eingegangen sei. Dies ist

unzutreffend. Das Verlaufsgutachten ordnete die Otosklerose und den Tinnitus

unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein, wie es schon im

Gutachten vom 16. Februar 2014 geschehen war. Den Schwindel (und den

Kopftremor) wiederum erachtete das Verlaufsgutachten im interdisziplinären Konsens

als nicht organisch bedingt (IV-Nr. 115 S. 50). Der neurologische

Gutachter befasste sich auch 2017 mit dem Schwindel (S. 28) und hielt fest,

dass sich auf seinem Fachgebiet seit dem Vorgutachten von 2014 keine

Veränderung ergeben habe (S. 31). Das Vorgutachten indes hatte sich damals

ausführlich mit der Schwindelsymptomatik auseinandergesetzt (s. IV-Nr. 73

S. 38 f. / 40 oben / 53 f. / 54 f.).

Die übrigen Arztberichte enthalten keine

Angaben, welche andere Schlussfolgerungen nahelegen. Zur Frage einer

adaptierten Tätigkeit äussert sich in somatischer Hinsicht lediglich Dr. med. G.___,

der von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % spricht. Er begründet diese

Aussage aber nicht näher und relativiert sie sogleich dahingehend, dass

letztlich die Beschwerdegegnerin das genaue Ausmass einer Restarbeitsfähigkeit bestimmen

müsse. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es

finden sich auch nirgends relevante Befunde, die den Gutachtern entgangen

wären. Die behandelnden Ärzte beschreiben ebenfalls eine in weiten Teilen unauffällige

Befundlage, welche mit den geklagten Beschwerden nur teilweise korrespondiert. Einzig

Dr. med. F.___ legt eingehend dar, welche Genese der Schwindel seiner Auffassung

nach hat. Diese Ausführungen sind jedoch kaum verständlich und für das Gericht nicht

nachvollziehbar, weshalb diese Berichte nicht berücksichtigt werden können. Der

Einwand, die Gutachter gingen nicht auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ ein,

ist nicht stichhaltig. Entscheidend ist, dass den Gutachtern sämtliche

(relevanten) Unterlagen zur Verfügung standen. Das K.___-Gutachten vom 16.

Februar 2014 fasst die beiden Berichte von Dr. med. F.___ vom 3. Januar

2011.

und 3. Dezember 2012 unter der Überschrift «Aktenauszug» zusammen (IV-Nr.

73.

S. 14 f. + 20 f.), erging also in Kenntnis dieser Berichte (s. Urteil

des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 4.3.2). Ausserdem ging

der neurologische Experte Dr. med. M.___ auf die Feststellungen von Dr. med. F.___

ein und gab an, warum er diesen nicht folgt (IV-Nr. 73 S. 39).

3.7.3

Was die psychiatrische Seite

angeht, so liegt mit den Berichten von Dr. med. H.___ in der Tat eine

abweichende fachärztliche Beurteilung vor. Abweichende Auffassungen

behandelnder Ärzte genügen jedoch für sich allein nicht, um ein Gutachten in

Zweifel zu ziehen. Der Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)

Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

unterscheiden sich voneinander (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24.

November 2015 E. 4.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch die

Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des

Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Zudem kann eine

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder

Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte

objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation

entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017

vom 24. November 2017 E. 5.2.2 und 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4).

Dies ist hier nicht der Fall. Dr. med. H.___ nahm zwar einen Psychostatus auf.

Seine Berichte enthalten jedoch weder eine Anamnese noch eine nähere Begründung

der Diagnosen und der Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. H.___ geht insbesondere mit

keinem Wort auf die nach heutiger Praxis entscheidende Frage ein, über welche

Ressourcen die Beschwerdeführerin verfügt. Seine beiden Berichte können schon

von daher nicht das gleiche Gewicht wie die umfassenden und detaillierten K.___-Gutachten

beanspruchen. Sie enthalten auch keine Hinweise auf methodische Fehler resp.

eine Missachtung wissenschaftlicher Standards durch den psychiatrischen

Experten Dr. med. O.___. Dies muss umso mehr gelten, als sich Dr. med. H.___

in seinem zweiten Bericht in keiner Weise mit dem Erstgutachten vom 16. Februar

2014.

auseinandersetzt.

Was das strukturierte Beweisverfahren

bei psychischen Krankheitsbildern betrifft, so soll der Rechtsanwender keine

losgelöste juristische Parallelüberprüfung durchführen. Er hat vielmehr frei zu

prüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren

schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen

Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts

8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1). Im vorliegenden Fall hat das

Verlaufsgutachten vom 13. Oktober 2017 alle massgeblichen Indikatoren behandelt

(in der Struktur, welche die Beschwerdegegnerin im Begutachtungsauftrag

vorgegeben hat) und die unbeachtlichen invaliditätsfremden Faktoren ausgeschieden.

Damit wurden die Vorgaben gemäss Rechtsprechung eingehalten. Die Einschätzung

im Verlaufsgutachten, dass der psychische Gesundheitszustand keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit habe, ist überzeugend. Für die Fähigkeit der

Beschwerdeführerin, eine uneingeschränkte berufliche Leistung zu erbringen,

sprechen in der Gesamtwürdigung namentlich die verschiedenen sozialen

Aktivitäten, welche keinen Rückzug erkennen lassen, die unauffällige

Persönlichkeitsstruktur, die Selbstlimitierung, die Diskrepanzen in der

Beschwerdeschilderung sowie die unzureichende Behandlungsfrequenz von einer

Therapiesitzung pro Monat (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2016 vom

15.

September 2017 E. 8.2). Die Beschwerdeführerin rügt einzig, dass sich das

Verlaufsgutachten nicht näher zum Schweregrad der Störungen äussere. Dies ist

jedoch unzutreffend. Das Gutachten geht vielmehr auf die «Ausprägung und Schwere

der objektiven Befunde» sowie die «konkreten Erscheinungsformen der

Gesundheitsschädigung» ein (IV-Nr. 115 S. 49 Ziff. I/1 + 2). Aus diesen

Ausführungen ergibt sich sowohl das begrenzte Ausmass der somatischen Befunde

als auch, dass nur eine leichte depressive Episode vorliegt.

3.8

Bei dieser Beweislage ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der Beurteilung vom 28. Oktober 2009 nicht

geändert hat. Damit entfällt eine Rentenanpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 1

IVG, d.h. es kommt weder eine Erhöhung der Rente noch deren Aufhebung resp.

Reduktion in Frage.

3.9

Berufliche

Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.

Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so

entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss (s. Urteile

des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1,9C_59/2017 vom 21.

Juni 2017 E. 3.3 und 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 5). Ein fehlender Eingliederungswille

muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei

sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.

Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren

gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts

8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).

Im vorliegenden Fall besteht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich

die Beschwerdeführerin doch als vollständig arbeitsunfähig an. Dies ergibt sich

einerseits daraus, dass sie bis zur angefochtenen Verfügung keinerlei

Bemühungen unternahm, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, obwohl

ihr der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ am 1. September 2015 in einer

adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bescheinigt hatte (s.

Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 4). Andererseits

halten die beiden K.___-Gutachten fest, der Beschwerdeführerin fehle es an der

Motivation und die Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen seien aus

invaliditätsfremden Gründen sehr gering (IV-Nr. 73 S. 57 Ziff. 7.9 / Nr. 115 S.

48.

Ziff. 7.9 und S. 53 Ziff. 5). Hinzu kommt, dass sich die

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht zur beruflichen

Wiedereingliederung äusserte (s. IV-Nrn. 122 – 124). Im Beschwerdeverfahren

beantragte sie zwar berufliche Massnahmen, ging darauf aber in der Beschwerdebegründung

und im Parteivortrag an der Verhandlung nicht weiter ein. Vor diesem

Hintergrund bestand im Verfügungszeitpunkt mangels subjektiver

Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

3.10

Die Beschwerde stellt sich zusammenfassend

als unbegründet heraus und ist abzuweisen, ebenso der Antrag der

Beschwerdegegnerin auf eine reformatio in peius.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

4.2

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 11. April 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie des Berichts des

Röntgeninstituts P.___ vom 11. März 2019 sowie der Kostennote vom 11. April

2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann