VSBES.2018.112
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
11. April 2019Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 11. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 9. März 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1962, am 12. Januar 1998 mit Wirkung ab 1. August
1996 eine halbe und ab 1. Oktober 1996, ausgehend von einem Invaliditätsgrad
von 100 %, eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 1.5 S. 2 + 5).
1.2 Am 28. Oktober 2009 hob die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. Januar 1998 wiedererwägungsweise
auf und setzte die bisherige ganze Rente, nachdem sie einen Invaliditätsgrad
von neu 56 % ermittelt hatte, auf eine halbe Rente herab (IV-Nr. 31). Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 27. Mai 2010 ab (IV-Nr. 39).
1.3 Mit Schreiben vom 16. April 2012
liess die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine gesundheitliche
Verschlechterung geltend machen (IV-Nr. 42). Die Beschwerdegegnerin lehnte
in der Folge mit Verfügung vom 9. März 2018 eine Rentenerhöhung sowie
berufliche Massnahmen ab, da der Invaliditätsgrad nach wie vor 56 % betrage (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 30. April 2018 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 9. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es seien der Versicherten
und Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
mindestens 60 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei durch Einholung eines neuen
medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3.
Dem unterzeichneten
Rechtsanwalt sei eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung der vorliegenden
Beschwerde anzusetzen.
4.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung
durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin reicht innert
Frist keine Beschwerdeergänzung ein (s. A.S. 16).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde; eventualiter seien das Vorliegen eines Revisionsgrundes und eine
reformatio in peius zu prüfen (A.S. 18 f.). Die Beschwerdeführerin gibt
dazu innert Frist keine Replik ab (s. A.S. 28).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Parteibefragung mit Verfügung vom 17. Januar 2019 ab (A.S. 28).
2.3 Am 11. April 2019 findet vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 33). Ausserdem reicht er eine
Kostennote und einen MRT-Bericht vom 11. März 2019 ein (A.S. 31 f.). Die Beschwerdegegnerin,
der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 29), nimmt an der
Verhandlung nicht teil (A.S. 33).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen sind die Erhöhung der laufenden halben Rente auf mindestens eine
Dreiviertelsrente sowie der Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 9. März 2018 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall wird
eine gesundheitliche Verschlechterung ab 2011 geltend gemacht (s. Gesuch vom
16.
April 2012, das sich auf einen Arztbericht vom 3. Januar 2011 bezieht: IV-Nr.
42.
S. 1). Somit ist bis 31. Dezember 2011 die Rechtslage nach der 5.
IV-Revision und ab 1. Januar 2012 nach der 6. IV-Revision massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für
die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach der neuen, am 30.
November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche
psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141
V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416
f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den
funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3
S. 297). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3
S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
· Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde
· Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz
· Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer
Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
· gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
· behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck
2.3
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125
V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer
umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit
demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133
V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen
beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013
E. 6.2).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Was den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt für eine Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beurteilung anlässlich der
Rentenreduktion vom 28. Oktober 2009 gegenüberzustellen. Die Beschwerdegegnerin
hatte seinerzeit die erforderlichen Abklärungen durchgeführt, indem sie ein
Gutachten einholte und dieses durch einen Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst
der Invalidenversicherung (RAD) würdigen liess:
Das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
vom 16. März 2009 (IV-Nr. 16) enthielt folgende Diagnosen (S. 23 f.):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Kombinierte Schwerhörigkeit links bei
Otosklerose (H90.1 / H80.9).
2.
Tinnitus auris links bei Diagnose 1
(H93.1).
3.
Chronisch rezidivierende
Drehschwindelbeschwerden (H81.8):
· aktuell keine klinischen Anhaltspunkte
für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung
· intermittierende Funktionsstörung bei
Diagnose 1 möglich
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Hallux valgus beidseits (M20.1)
2.
Schmerzverarbeitungsstörung (F54)
3.
Multilokuläres Schmerzsyndrom, derzeit
ohne fassbares Korrelat (R52.1)
In der angestammten Tätigkeit als
Bestückerin in der Elektronikindustrie und in anderen adaptierten Tätigkeiten (leicht
bis mittelschwer, mit einer Hebe- und Traglimite von 15 kg, keine hohen
Anforderungen an das Richtungshören, kein gesteigerter Umgebungsgeräuschpegel
und keine potentielle Absturzgefahr) bestehe eine zumutbare Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 90 % bei ganztägiger Präsenz. Die um 10 %
verminderte Leistung gehe auf einen etwas erhöhten Pausenbedarf zurück (S. 24
f.). Dies gelte auch im Haushalt (S. 25 f.). Die Prognose bezüglich einer
Rückkehr in den Arbeitsprozess sei auf Grund der subjektiven Einschätzung der
Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu können, als sehr ungünstig zu
bezeichnen. Dies sei jedoch bei einem medizinisch leicht eingeschränkten
Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen durch krankheitsfremde Faktoren bestimmt (S.
27).
Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt
für Allg. Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2009 (IV-Nr.
17.
S. 2 ff.) fest, im rheumatologischen Gutachten des D.___ vom 23. März 1997 (IV-Nr.
1.11
S. 5 ff.) habe der Experte Dr. med. E.___ für häusliche wie ausserhäusliche
Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % formuliert. Wenn die
Beschwerdegegnerin seinerzeit auf diese Einschätzung abgestellt habe, so sei
dies nicht offensichtlich falsch, auch wenn die Situation heute anders beurteilt
würde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei jedoch nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdegegnerin in der Rentenverfügung vom 12. Januar 1998 ohne
weitere Abklärungen dem Hausarzt gefolgt sei, der ab Juli 1997 eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Auch aus damaliger Sicht sei nicht von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, zumal im aktuellen B.___-Gutachten
ebenfalls keine Hinweise für eine Verschlechterung seit der Rentenverfügung von
1998.
zu finden seien. Die Steigerung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf
100.
% ab Juli 1997 sei ohne die geringste Grundlage erfolgt. Es sei von keiner
gesundheitlichen Verbesserung auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der
Folge auf die Ausführungen von Dr. med. C.___ ab und hob die ganze Rente
im Rahmen der Wiedererwägung vom 28. Oktober 2009 nicht gänzlich auf, sondern reduzierte
sie auf eine halbe Rente (IV-Nr. 31). Das Versicherungsgericht schützte dies in
seinem Urteil vom 27. Mai 2010 (IV-Nr. 39).
3.2
Dem Gesuch um Rentenerhöhung vom
16.
April 2012 waren die folgenden Arztberichte beigelegt:
Dr. med. F.___, Spezialarzt für
Otorhinolaryngologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2011
(IV-Nr. 42 S. 5 ff.) im Wesentlichen eine Cochleo-Otosklerose links, eine
Labyrintopathie links mit menieroidem Syndrom und ein panvertebrales
Schmerzsyndrom (S. 12). Im späteren Bericht vom 3. Dezember 2012 (IV-Nr. 56 S.
18.
ff.) fasste Dr. med. F.___ seine Diagnosen wie folgt (S. 22):
·
Labyrintopathie
links mit menieroidem Syndrom und Status nach zweimaliger Stapes-Operation links
(Mai und September 2000) bei Cochleo-Otosklerose
·
multimodale
sensomotorische Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems und mittelgradige
kombinierte Schwerhörigkeit links mit Tinnitus aurium links
cervico-cochleo-motorischen Ursprungs
·
panvertebrales
Schmerzsyndrom mit Cervico-Cephalgien beidseits
Es ergebe sich das gleiche Befundmuster
mit pathologischen neuro-otometrischen Werten, welche heute – im Vergleich zu
Oktober / November 2010 – noch mehr von der Norm abwichen. Diese Befunde stünden
nach wie vor in guter Korrelation mit den beklagten Beschwerden, welche sich in
diesen zwei Jahren verstärkt hätten.
Der Bericht des D.___ vom 27. Februar
2012.
(IV-Nr. 42 S. 3 f.) enthielt folgende Diagnosen:
· breitbasige Diskusprotrusion C5/6 mit
fraglicher Myelopathie
· generalisiertes Schmerzsyndrom
(Fibromyalgia?)
· Verdacht auf funktionellen Tremor des
Kopfes, ablenkbar und variabel, ohne Hinweise auf eine extrapyramidale
Erkrankung oder einen essentiellen Tremor, zervikale Dystonie unwahrscheinlich
· Cochleo-Otosklerose links, Status nach
Stapedotomie und mehreren Eingriffen
· Labyrinth-Störung mit Menière-ähnlichem
Syndrom und mittelgradiger kombinierter Schwerhörigkeit links
Sodann erfolgte am 18. April 2012 eine
elektrophysiologische Untersuchung (IV-Nr. 46). Danach bestand eine
zervikale Spinalkanalstenose auf der Höhe C5/6, welche die Nackenschmerzen
erklären könne. Diese würden durch den Kopftremor verstärkt, der nach wie vor
keiner neurologischen Erkrankung zugeordnet werden könne (s. dazu auch den
früheren Bericht vom 11. April 2011, IV-Nr. 45 S. 9 ff.). Hinweise auf eine
Radikulopathie fehlten. Die Muskeleigenreflexe seien an den unteren
Extremitäten deutlich lebhafter, übrige Pyramidenbahnzeichen gebe es aber
keine. Momentan liege noch keine Myelopathie vor, und für eine
Zervikobrachialgie fehlten klinische Anhaltspunkte (s.a. Bericht vom 5. Juni
2012, IV-Nr. 51 S. 5).
3.3
Der Hausarzt Dr. med. G.___,
Arzt für Innere Medizin FMH, wiederholte in seinem Bericht vom 23. April 2012 (IV-Nr.
45.
S. 1 ff.) die Diagnosen des D.___, ergänzt um depressive Episoden bei
psychosozialer Problematik. Die Beschwerden hätten insgesamt zugenommen. In
einer angepassten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich sei Oktober 2010 eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin herauszufinden,
ob und in welchem Rahmen eine Tätigkeit zumutbar sei.
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 27. April 2012 (IV-Nr. 49
S. 2 f.) folgende Diagnosen:
· angstgefärbte mittelgradige depressive
Episode mit Somatisierungstendenzen
· bereits bekannte zervikale Diskushernie C5/6
mit Spinalkanalstenose
· chronisches Schmerzsyndrom (Behandlung
mit opioidhaltigen Schmerzmitteln)
· keine somatoforme Schmerzstörung
Der Gesundheitszustand habe sich seit
der Verfügung im Oktober 2009 erheblich verschlechtert. Seit etwa August 2010
leide die Beschwerdeführerin an einer deutlich zunehmenden anxio-depressiven
Symptomatik sowie an zunehmenden und anhaltenden Schmerzen im Nackenbereich. Im
Vordergrund stünden eine tiefe Niedergeschlagenheit, Mut- und Hoffnungslosigkeit
sowie eine verminderte kognitive Umstellungsfähigkeit, gehemmter Antrieb und
Verlust von Interessen an Freude und alltäglichen Aktivitäten. Die depressive Grundstimmung
sei von diffusen und körperbezogenem Ängsten mit vegetativen Korrelaten und
verminderten Selbstwertgefühlen begleitet. Die schmerzassoziierte Kognition sei
eng mit einem soziopraktischen Vermeidungsverhalten verbunden. Das opioidhaltige
Schmerzmittel Targin beeinflusse u.a die kognitiven Funktionen negativ. Derzeit
liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor.
Dr. med. I.___, Spezialarzt für
Neurologie FMH, sprach im Bericht vom 25. Januar 2013 (IV-Nr. 60 S. 1 f.) von
einem cerviko-cephalen Syndrom mit ausgeprägten, beidseitig-rechtsbetonten
Dysbalancen im Nacken-Schulterbereich sowie einer breitbasigen Diskusprotrusion
C5/6 mit zusätzlichem HWS-Kinking. Für eine Radikulopathie bzw. Myelopathie im
zervikalen Bereich sowie eine prozesshafte neurologische Erkrankung fehlten Hinweise.
Das MRI des Neurokraniums vom 11. Januar 2013 ergab vereinzelte
Marklagerläsionen unspezifischer Natur (s.a. IV-Nr. 60 S. 7). Gemäss den
ENG-Berichten vom 20. Dezember 2012 resp. 18. Januar 2013 (IV-Nr. 60 S. 3 f.)
waren die Befunde unauffällig. Einzig beim AEP zeigte sich nach Stimulation am
rechten Ohr für den 5-Komplex eine zunehmende Verzögerung, so dass neben der
peripheren Taubheit auch eine zentrale Läsion nicht völlig auszuschliessen war.
Die Ärzte der Klinik J.___, wo sich die
Beschwerdeführerin vom 13. bis 26. Februar 2013 in einer Rehabilitation befand,
diagnostizierten im Bericht vom 8. März 2013 (IV-Nr. 80 S. 2 f.) eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischen Anteilen sowie Schmerzen im
Nacken- und Rückenbereich mit / bei zervikaler Diskushernie C5/6 mit deutlicher
Spinalkanalstenose. Die Beschwerdeführerin habe das multimodale
Therapieprogramm wegen subjektiv zunehmender Schmerzen vorzeitig abgebrochen. Die
Bereitschaft, etwas zu ändern, sei nur gering. Das Zittern, welches die
Beschwerdeführerin in Kopf und Hals spüre, interpretiere man im Rahmen der
Angst- und Schmerzsymptomatik.
3.4
Dem Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ vom 16. Februar 2014 (IV-Nr. 73) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (S. 48):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches zervikozephales und -okzipitales
Schmerzsyndrom mit / bei:
· breitbasiger Diskusprotrusion C5/6
· aktuell ohne Hinweise für eine Radikulo-
oder Myelopathie.
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
2.
Generalisiertes Schmerzsyndrom ohne
adäquates Korrelat.
3.
Funktioneller Tremor des Kopfes, ohne
Hinweise für eine extrapyramidale Erkrankung oder für einen essentiellen Temor.
4.
Cochleo-Otosklerose links mit / bei:
·
Status nach
Stapedektomie und Stapesprothese (5. Mai 2000)
·
Status nach
Stapes-Revisionsoperation (13. September 2000)
·
persistierender
leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links mit Tinnitus
5.
Status nach Korrekturosteotomie
Metatarsale I und Grundphalanx I links bei Hallux valgus Deformität beidseits (11.
Oktober 2007).
3.4.1
Der internistische Status,
erhoben von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, präsentierte sich
unauffällig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte der Experte (S.
32.
ff. / 53).
3.4.2
Gegenüber dem Experten Dr. med. M.___,
Facharzt für Neurologie FMH, erklärte die Beschwerdeführerin am 5. September
2013, im Mittelpunkt stehe ein Nackenschmerz mit Ausstrahlung in beide Arme und
in alle Finger. Bei Kopfwendungen zitterten zunächst die Zähne und dann nähmen
die Schmerzen zu. Abwechselnd sei ein Dreh- und Schwankschwindel vorhanden.
Dieser habe vor einem Monat resp. vor einer Woche zu zwei Stürzen geführt. Der
Schwindel sei nicht dauerhaft vorhanden, trete aber teils auch im Liegen auf. Seit
drei Jahren benutze sie das Velo nicht mehr. Der Schwindel gehe stets mit
Übelkeit ohne Erbrechen einher (S. 35). Aktuell sei das Zittern nur
innerlich. Die Kreuzschmerzen seien immer vorhanden und strahlten in beide
Beine aus mit Betonung der Wade, der Oberschenkelhinterseite und der Ferse. Eine
Fühlminderung betreffe derzeit die gesamte rechte Körperhälfte, wohingegen es
vor einem Jahr die linke Hälfte gewesen sei. Ein Ton im linken Ohr werde von
einem Geräusch im linken Ohr begleitet (S. 36).
Der Experte diagnostizierte eine chronische
Nuchalgie sowie degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne radikuläre
Ausfallsymptomatik, ausserdem (ohne Einfluss für die Arbeitsfähigkeit) einen Tremor
des Kopfes. Für die Schmerz- und Schwindelsymptomatik finde sich
fachneurologisch keine organische Genese. Die kernspintomographisch abgebildeten
degenerativen HWS-Veränderungen mit möglichem Kontakt der Bandscheibe zur Nervenwurzel
C6 links bewirkten keine radikuläre Ausfallsymptomatik an den Armen. Auch an
den Beinen fehlten Hinweise auf eine höhergradige Affektion einzelner spinaler
Nervenwurzeln; die beidseitige Hypästhesie auf der Beinhinterseite sei nicht
von einer Abschwächung des Achillessehnenreflexes oder einer Parese der vom Dermatom
S1 versorgten Muskeln begleitet. Die Schwindelsymptomatik gehe in der Untersuchung
nicht mit einem gestörten Gleichgewicht einher. Die Schwindelempfindung sei
beim Zehenspitzengang deutlicher als bei den Romberg-Stehversuchen, was gegen
eine organische Genese spreche. Der Schwindel trete während der Untersuchung
zunehmend ohne spezifische Provokatoren auf. Ein begleitender Nystagmus werde
zu keinem Zeitpunkt beobachtet (S. 38). Eine einseitige Labyrinthaffektion sollte
bei einem chronischen Schaden kompensiert werden können und bei rezidivierenden
Störungen zu heftigen, vegetativ begleiteten Drehschwindelattacken mit
Nystagmus führen (A.S. 38 f.). Die umfangreiche elektrophysiologische Zusatzdiagnostik
durch Dr. med. F.___ stelle keine Routinediagnostik dar. Wenn dieser eine
manifeste Schädigung des linken Labyrinths beschreibe, so bilde diese mit weit
überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich den Kern, aber keine adäquate
organische Ursache der Schwindelsymptomatik. Die gemäss den neurootologischen
Befunden nur inkomplette Schädigung des linken Labyrinths sollte nach über zehn
Jahren zentralnervös kompensiert werden können, zumal das gegenseitige
Labyrinth gemäss Dr. med. F.___ intakt und kernspintomographisch
keine zentralnervöse Affektion des Vestibulärsystems nachgewiesen sei (S. 39).
In Übereinstimmung mit Dr. med. N.___,
Leitende Ärztin Neurologie am D.___ (Berichte vom 11. April 2011 und 20. April 2012,
IV-Nrn. 45 S. 9 ff. / 46) sei der nur intermittierend vorhandene,
ablenkbare sowie richtungs- und frequenzwechselnde Kopftremor nicht organischen
Ursprungs. Ein Zusammenhang mit der von Dr. med. F.___ postulierten
Labyrinthschädigung oder den degenerativen HWS-Veränderungen bestehe nicht.
Dr. med. I.___ habe gemäss Bericht vom 25. Januar 2013 (IV-Nr. 60 S. 1 f.)
während der Untersuchung gar keinen Kopftremor beobachtet. Für eine zervikale
Myelopathie ergäben sich aktuell bei unauffälliger Pallästhesie, normalen Reflexen,
fehlendem Babinski-Zeichen der Beine sowie normalem Beinmuskeltonus keine
Hinweise (S. 39).
Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit
auf Grund der degenerativen HWS-Veränderungen in qualitativem Masse vermindert.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Zwangshaltung am Mikroskop erscheine
ungeeignet. Eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und schweres Tragen sollte in einem Pensum von
100.
% zumutbar sein (S. 39). Trotz eines möglichen organischen Kerns der
Schwindelsymptomatik in Form einer – ausschliesslich elektrophysiologisch
nachweisbaren – Affektion des linken Labyrinths ergebe sich aktuell kein Anhaltspunkt
für eine organisch begründete, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Störung
des Vestibularsystems (S. 40).
3.4.3
Der Experte Dr. med. O.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt zur Untersuchung vom 4.
September 2013 fest, die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten orientiert.
Der formale Denkablauf sei unauffällig. Es gebe keine inhaltlichen Denkstörungen,
auch keine Einschränkung auf das Schmerzerleben. Mimik und Gestik seien nicht
reduziert. Die Stimme sei fest und klar moduliert (S. 43). Für Halluzinationen etc.
ergäben sich keine Hinweise. Im Gespräch seien keine kognitiven oder
mnestischen Defizite eruierbar. Die Beschwerdeführerin könne z.B. die
Geburtsdaten der Kinder nennen, ohne überlegen zu müssen, und die
Krankheitsentwicklung zusammenhängend wiedereben. Die Aufmerksamkeit lasse
während des ganzen Gespräches nicht nach. Subjektiv berichte die
Beschwerdeführerin indes über Gedächtnisprobleme. Die affektive Schwingungsfähigkeit
sei nicht eingeschränkt. Innerlich sei die Beschwerdeführerin leicht angespannt
und in ihren Vitalgefühlen herabgesetzt. Sorgen bereiteten ihr die Zukunft und die
Finanzen. Pathologische Ängste und Zwänge würden verneint. Die Beschwerdeführerin
berichte von schmerzbedingten Durchschlafstörungen, nicht aber von einem
frühmorgendlichen Erwachen. Es zeigten sich keine circadianen Besonderheiten,
kein Verlust von lnteressen oder Freude und kein sozialer Rückzug.
Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Suizidgedanken würden verneint,
für eine akute Suizidalität fehlten Anhaltspunkte (S. 44).
Die Beschwerdeführerin gebe an, seit dem
Gutachten von 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (S. 44). Die
Schmerzen im Rücken, im Nacken- / Schulterbereich sowie im Kreuz würden sie im
Alltag limitieren. Sie könne nur noch leichte Hausarbeiten verrichten, z.B. die
Blumen giessen. Den Haushalt erledige vor allem der Ehemann, aber auch die in
der Nähe wohnende Tochter helfe. Die Schmerzen seien somatisch nicht vollumfänglich
erklärbar, aber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor und sei
bisher auch noch nicht diagnostiziert worden. Während des Gespräches stünden
die Schmerzen nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin.
Das Denken sei inhaltlich nicht auf die Schmerzen eingeengt. Es sei kein
Leidensdruck spürbar. Die Schmerzschilderung bleibe etwas vage; so werde angegeben,
dass die Schmerzen Tag und Nacht gleich stark seien, dann aber eine Zunahme bei
Belastung erwähnt. Während des Gespräches komme es zu keinen spontanen
Schmerzäusserungen. Das Gespräch dauere 60 Minuten, ohne dass die Position
gewechselt werde; im Widerspruch dazu berichte die Beschwerdeführerin, sie
könne nur 30 Minuten am Stück sitzen und müsse dann die Position
verändern. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in
Behandlung stehe, obwohl sie die Schmerzen subjektiv sehr stark erlebe, spreche
gegen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Wenn die Beschwerdeführerin
die Auswirkung der Schmerzen auf den Alltag schildere, wirke sie leicht
aggravierend; man sehe die Einschränkungen im Alltag eher im Rahmen einer
Selbstlimitierung. In diese Richtung gehe auch, dass sich die Beschwerdeführerin
als nicht mehr arbeitsfähig betrachte, auch nicht ansatzweise (S. 45). Die
Unterstützung durch Ehemann und Tochter stelle einen deutlichen sekundären
Krankheitsgewinn vor. Ein Freudverlust bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin freue
sich sehr auf das Enkelkind, welches in Kürze geboren werde. Weiter
interessiere sie sich für Nachrichten, lese u.a. die Zeitung oder Romane und sehe
sich im Fernsehen Serien und Filme an. Es sei zu keinem sozialen Rückzug
gekommen, die Beschwerdeführerin treffe sich regelmässig mit guten Kolleginnen
und fahre zweimal jährlich nach [...] in die Ferien. Im Gespräch sei keine
depressive Symptomatik von Krankheitswert oder ein anderes psychiatrisches
Leiden zu erkennen. Das klinische Zustandsbild decke sich mit dem
durchgeführten Testverfahren, erreiche die Beschwerdeführerin doch auf der Hamilton-Depressionsskala
zwölf Punkte, was keiner depressiven Episode entspreche (S. 46). Es könnten
keine Diagnosen gestellt werden, weder mit noch ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit (S. 47).
Was die früheren Arztberichte betreffe,
so sei die im B.___-Gutachten vom 16. März 2009 (IV-Nr. 16) diagnostizierte
Schmerzverarbeitungsstörung (F54) nachvollziehbar, liege zum jetzigen Zeitpunkt
aber nicht mehr vor. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass Dr. med. H.___
am 27. April 2012 von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen sei
(IV-Nr. 49 S. 2 f.). Mittlerweile sei die antidepressive Medikation umgestellt
worden und die depressive Symptomatik in den Hintergrund getreten, so dass auch
die ambulanten Gesprächstermine nur sehr unregelmässig stattfinden würden. Nicht
nachvollziehbar sei hingegen die von Dr. med. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit
von 100 %; angesichts der mittelgradigen depressiven Episode gehe man von
50.
% Arbeitsunfähigkeit aus. Auf Grund der Akten und des
Untersuchungsgespräches lasse sich nicht sagen, wann sich das psychiatrische Zustandsbild
gebessert habe (S. 47).
3.4.4
Bei der interdisziplinären Konsensbesprechung
gelangten die Experten zum Ergebnis, wegen der objektivierbaren degenerativen HWS-Veränderungen
sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestückerin in der Elektronikindustrie
auf Grund der unergonomischen Arbeitshaltung mit inkliniertem Kopf über einem
Mikroskop auf Dauer ungünstig und nicht mehr zumutbar (S. 55 / 57). Eine
angepasste, d.h. leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen und schweres Tragen sei zu 100 % zumutbar.
Die Einschränkungen seien ausschliesslich neurologisch bedingt (S. 54 f. /
57). Die Schwindelbeschwerden führten zwar zu qualitativen Einschränkungen,
indem Arbeiten mit Sturzgefahr nicht in Frage kämen, seien aber nicht so
gravierend wie vermutet (S. 55).
Retrospektiv könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das aktuell ermittelte
Belastungsprofil unverändert seit der letzten Begutachtung durch die
Gutachterstelle B.___ bestehe. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
hätten sich seither versicherungsmedizinisch gesehen nicht relevant verändert. Die
damals von der Gutachterstelle B.___ zugestandene Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 10 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs sei nicht wirklich
nachvollziehbar (S. 55).
Es sei nicht anzunehmen, dass die Restarbeitsfähigkeit
durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Von weiteren
interventionellen Massnahmen im Bereich der Halswirbelsäule rate man ab. Die von
Dr. med. F.___ eingeleitete Langzeittherapie des Schwindels mit Betahistin sei völlig
sinnlos. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wären prinzipiell indiziert.
Auf Grund des bisherigen Verlaufs und der (invaliditätsfremden) konstellativen
Faktoren (fehlende Motivation, ausgeprägte Selbstlimitierung, langjährige
Dekonditionierung etc.) seien aber die Erfolgsaussichten solcher Massnahmen als
eher gering einzustufen (S. 57).
3.5
Das MRT der Halswirbelsäule, am
21.
August 2014 im Röntgeninstitut P.___ angefertigt, ergab folgende Befunde
(IV-Nr. 81 S. 3):
· Streckstellung und leichtgradige
Kyphosierung C5/6
· breitbasige Diskushernie mit weitgehender
Obliterierung des Subarachnoidalraumes und anzunehmender Beeinträchtigung der
Vorderwurzel von C6 beidseits
· bei Ieichtgradiger Kompression des
Myelons kein Nachweis von myelopathischen Veränderungen
· geringgradige Protrusion C4/5 ohne
neurale Kompression
· kein relevanter pathologischer Befund
bei C6/7
Wegen unklarer Kribbelparästhesien am
linken Unterarm und an der linken Hand führte Dr. med. I.___ am 19. August 2014
(IV-Nr. 81 S. 2) eine ENG-Untersuchung durch, welche rechts einen auffälligen SSEP
medianus-Befund ergab, während links eine Pathologie fraglich war.
Der Bericht des Q.___ vom 16. Januar
2015.
(IV-Nr. 89 S. 2 f.) enthielt folgende Diagnosen:
· chronisches zervikobrachiales
Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung beider Arme, am ehesten dem Dermatom C7 entsprechend
mit / bei breitbasiger paramedianer Diskushernie auf Höhe C5/6 (MRI vom 21.
August 2014)
· chronisches lumbales Schmerzsyndrom
· arterielle Hypertonie
· Status nach Depression
Soweit angesichts der eingeschränkten
die Qualität der MR-Untersuchung beurteilbar, zeige sich keine klare
Nervenwurzelkompression. Es bestehe der Verdacht auf ein diskretes
Myelomalaziesignal, was jedoch ebenfalls nicht eindeutig sei.
Dr. med. H.___ stellte in seinem Bericht
vom 1. September 2015 (IV-Nr. 95 S. 2 f.) folgende Diagnosen:
· anhaltende anxio-affektiv-kognitive
Restsymptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1)
· chronifiziertes zervikales
Schmerzsyndrom mit Zeichen einer zentralen Schmerzsensibilisierung (F45.41)
Die affektive Modulation sei stark
eingeschränkt. Die mnestischen Funktionen präsentierten sich bei grober Prüfung
unauffällig. Das formale Denken sei kohärent, aber etwas verlangsamt mit
Insuffizienzgefühlen. Die kognitive Umstellungsfähigkeit sei erheblich
vermindert. Die Beschwerdeführerin wirke bedrückt, freudlos, zeige wenig Gestik
und Mimik. Im Vordergrund stehe eine dysthym-depressive Grundsymptomatik sowie
eine schmerzbezogene Kognition mit ungünstigen passiv-regressiven
Copingstrategien. Das Spektrum der gezeigten Gefühle sei eingeschränkt. Der
Antrieb sei vermindert. Aus rein psychiatrischer Sicht liege die
Arbeitsunfähigkeit bei 60 %. Die körperlich angepassten Tätigkeiten müssten
klar strukturiert sein‚ aus einfachen Abläufen bestehen und im geschützten Rahmen
erfolgen.
Das MRT der Halswirbelsäule, am 7.
Januar 2016 im Röntgeninstitut P.___ angefertigt, ergab im Vergleich zur
Voruntersuchung keine signifikante Befundänderung. Es bestünden unverändert
eine paramedian betonte Bandscheibenhernie C5/6 rechts sowie leichte
degenerative Veränderungen in den benachbarten Segmenten C4/5 und C6/7. Sodann
erfolgte eine Infiltration der Halswirbelsäule, welche direkt im Anschluss zu
keiner bedeutsamen Befundbesserung führte (IV-Nr. 98 S. 2 f.). Das MRT der
Lendenwirbelsäule vom 8. Februar 2017 wiederum zeigte eine hypertrophe
Facettendegeneration mit anteriorer Pseudolisthesis Grad I nach Meyerding unter
beidseitiger foraminaler Bedrängung der L4-Wurzel sowie eine leichte
Facettendegeneration und ein leichtes Diskusbulging mit moderater foraminaler
Enge beidseits in L5/S1 (IV-Nr. 115 S. 25).
3.6
Dem
Verlaufsgutachten der Gutachterstelle K.___ vom 13. Oktober 2017 (IV-Nr. 115)
lassen sich die nachstehenden Diagnosen entnehmen (S. 38):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches Panvertebralsyndrom,
zervikal und lumbal betont mit / bei:
· breitbasiger Diskusprotrusion C5/6,
aktuell ohne Hinweis für eine Radikulo-
oder Myelopathie
· degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule, aktuell ohne radikuläre Ausfallsymptomatik
B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
2.
Generalisiertes Schmerzsyndrom ohne
organisches Korrelat.
3.
Intermittierender Tremor des Kopfes
funktioneller Ätiologie.
4.
Cochlea-Otosklerose links mit / bei:
· Status nach Stapedotomie und
Stapesprothese (5. Mai 2000)
· Status nach Stapes-Revisionsoperation (13.
September 2000)
· persistierende leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit
links mit Tinnitus
5.
Gemischte Hyperlipidämie.
6.
Status nach Osteosynthese einer
Unterarmfraktur rechts (5. Februar 2015).
7.
Status nach Korrekturosteotomie
Metatarsale I und Grundphalanx I links bei Hallux valgus-Deformität beidseits (11.
Oktober 2007).
8.
Status nach Abgang eines
Ureterkonkrements links (1995).
9.
Leichte depressive Episode (F32.00).
10.
Finanzielle Schwierigkeiten (Z59).
3.6.1
Der Experte Dr. med. L.___
gelangte zum Ergebnis, dass der internistische Status nach wie vor unauffällig
sei und immer noch ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit deutlicher
Selbstlimitierung im Vordergrund stehe. Aus internistischer Sicht lasse sich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 19 ff. / 44).
3.6.2
Die Beschwerdeführerin berichtete
dem Experten Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, am 17. Mai 2017,
sie leide unter zervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung okzipital und in die
Schulterregion mit zeitweiligen HWS-Blockaden und Schwindel. Zudem habe sie
Kreuzschmerzen, welche bis zur Ferse ausstrahlten. Die Schmerzen seien auf der
linken Seite generell stärker, bestünden Tag und Nacht und würden auf der
visuellen Analogskala (VAS) mit zehn taxiert. Schlafen gehe sehr schlecht.
Spazieren könne sie knapp eine halbe Stunde, aber nicht täglich. Sitzen in
guter Position sei eine halbe Stunde möglich. Auch beim seitlichen Liegen habe
sie Schmerzen, nur die Rückenlage bringe ein wenig Linderung. Sie mache häufig
Therapie und nehme Targin (10/5 mg), aber ohne wesentlichen Erfolg. Im Haushalt
könne sie sehr wenig machen, der Mann helfe mit (S. 24).
Die rheumatologische Untersuchung ergebe
einen Flachrücken im Bereich der Brustwirbelsäule sowie eine schmerzhaft
eingeschränkte Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulenabschnitte, bedingt durch
eine Diskushernie C5/6 sowie degenerative LWS-Veränderungen. Spondylogene oder
radikuläre Zeichen fehlten bei absolut normaler Neurologie. Die linksseitige
Hyposensibilität im Bereich von Gesicht, Arm, Thorax, Bauch und Bein sei als
funktionell zu deuten und habe kein anatomisches Korrelat. Die Gelenke bewegten
sich durchwegs frei und ohne Schmerzen. Ein entzündlich-rheumatisches
Geschehen, wie eine Kollagenose oder eine Myopathie, sei ausgeschlossen.
Demzufolge sei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
Bestückerin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In
einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in Wechselpositionen, also nicht rein
sitzend, ohne Zwangshaltung und Heben schwerer Gewichte (repetitiv 7 kg und einmalig
10.
kg), sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.
Die Anamnese und die Befunde deckten sich mit denjenigen im Vorgutachten vom
Februar 2014. Somit sei keine Verbesserung und lediglich eine subjektive, nicht
jedoch objektive Verschlechterung eingetreten (S. 27).
3.6.3
Gegenüber dem neurologischen
Experten Dr. med. M.___ erklärte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017, sie
leide unter Schmerzen in Nacken und Kreuz sowie in beiden Fersen, ausserdem
unter «wahnsinnigen» Schmerzen der Fingergelenke. Die Schmerzen strahlten vom
Nacken zum Teil in die Schulter, zum Teil auch in beide Arme bis zu den Fingern
aus. Wegen des Schwindels sei sie vor zwei Jahren gestürzt und habe sich am rechten
Arm eine Fraktur zugezogen. Sie habe das Gefühl, der ganze Kiefer sei seit dem
Sturz verschoben. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe kein Schwindel, aber ein
Schmerz mehr im Nacken- als im Kreuzbereich sowie ein gewisser Druck in den
Ohren (S. 27). Gegenüber 2014 hätten der Kreuz- und Nackenschmerz deutlich
zugenommen. Dasselbe gelte für den Schwindel. Zuvor habe sie nur im linken Ohr
ein Geräusch wahrgenommen, seit einem Jahr nun beidseits. Im Liegen verspüre
sie eher einen Schwankschwindel, welcher manchmal auch beim Stehen oder Laufen
zu spüren sei. Beim Laufen nehme sie mitunter einen Drehschwindel wahr. Sie sei
den gesamten Tag zu Hause; bis auf das Versorgen der Blumen auf dem Balkon und gelegentliches
Lesen unternehme sie normalerweise nichts. Das Zittern im Kopf trete bei körperlicher
Belastung auf. Linderung erfahre sie durch Wärme und teils Kälte, Eincremen des
Nackens sowie Liegen in Ruhe. Gut geholfen habe auch die Wassertherapie, welche
ebenso wie eine Physiotherapie derzeit nicht mehr erfolge. Wegen der
Nackenschmerzen und des Zitterns könne sie im Gespräch nicht nach rechts oder
links sehen. Es bestehe ein Steifigkeitsgefühl in Nacken und Ohren. Sie höre
links schlechter. Nachts schliefen die Hände ein, links mehr als rechts. Auf der
VAS-Skala erreichten die Schmerzen sogar im Liegen zehn Punkte. Nur nach
Einnahme einer zweiten Tablette Targin könne die Schmerzintensität auf acht von
zehn Punkten gesenkt werden (S. 28).
Der Experte stellte die folgenden
Diagnosen (S. 30):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Leichte bis mässige degenerative HWS-
und LWS-Veränderungen
· chronische Nuchalgien und Lumbalgien
· keine radikuläre Ausfallsymptomatik
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
2.
Tremor des Kopfes, intermittierend,
funktioneller Ätiologie
Es fänden sich keine objektivierbaren fokalneurologischen
Defizite. Insbesondere bestünden im Rahmen der kernspintomographisch
beschriebenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen keine radikulären
Ausfälle. Zudem würden keine spezifisch als radikulär einzuordnende, in die
Extremitäten ausstrahlende Schmerzen beklagt. Im MRT vom 8. Februar 2017 werde
zwar eine beidseitige foraminale Bedrängung der Wurzel L4 sowie eine Berührung
der Wurzel L5 durch eine Bandscheibenprotrusion beschrieben, es liessen sich
aber für diese Wurzeln keine radikulären Defizite oder anamnestischen Hinweise
auf eine radikuläre Reizung abgrenzen. In der letzten Kernspintomographie der Halswirbelsäule
vom 7. Januar 2016 werde eine Pelottierung des Duralsackes durch eine
Bandscheibenhernie C5/6, aber keine Myelopathie beschrieben. Auch für eine linksbetonte
foraminale Enge C4/5 finde sich keine korrelierende Symptomatik. Dr. med. I.___
habe in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 22. August 2014 eine
verlängerte distalmotorische Latenz des Nervus medianus links ermittelt, welche
angesichts des geklagten nächtlichen Einschlafens der Hände als ein Hinweis auf
ein Carpaltunnelsyndrom gedeutet werden könne. Wenn er bezüglich der
Medianus-SSEPs eine sichere Pathologie links als fraglich und das
doppelgipflige Antwortpotenzial lediglich als auffällig betrachte, so sei dies
nachvollziehbar. Eine signifikante Latenzverlängerung der kortikalen Antwort
liege offensichtlich nicht vor (S. 30). Die beklagte Minderung des oberflächlichen
Berührungsempfindens am linken Arm und Bein sei anatomisch begrenzt. Der übrige
neurologische Befund liefere keine Hinweise auf eine organische Genese
(S. 30 f.). Für die Arbeitsfähigkeit bestehe keine Relevanz. Gegenüber
dem Vorgutachten von 2014 ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine Änderung in
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Durch die degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Zwangshaltung
am Mikroskop weiterhin ungeeignet. Eine leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht in einem vollen Pensum
zumutbar (S. 31).
3.6.4
Dr. med. O.___ hielt zur psychiatrischen
Untersuchung vom 17. Mai 2017 fest, während des knapp einstündigen Gespräch stehe
die Beschwerdeführerin schmerzbedingt nach zehn und 50 Minuten auf. Ansonsten
komme es zu keinen spontanen Schmerzäusserungen. Gestik und Mimik seien nicht
reduziert. Für eine Aggravation fänden sich keine Hinweise, eine
Verdeutlichungstendenz in Bezug auf die Schmerzen hingegen könne nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei allseits
orientiert. Der formale Denkablauf sei unauffällig. Es gebe keine inhaltlichen
Denkstörungen. Das Denken sei nicht auf die Schmerzen eingeengt. Für Halluzinationen
etc. gebe es keine Hinweise. Kognitive oder mnestische Defizite seien nicht
ersichtlich, die Beschwerdeführerin könne Daten problemlos angeben und die Aufmerksamkeit
während des ganzen Gespräches halten. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei
nicht eingeschränkt, insbesondere nicht ins Depressive verschoben. Im Affekt sei
die Beschwerdeführerin spürbar. Sie wirke leicht deprimiert, sei nervös und leicht
angespannt, mache sich Sorgen wegen des Schwindels sowie um die finanzielle
Situation. Es seien keine lnsuffizienzgefühle spürbar und die Vitalgefühle seien
nicht herabgesetzt. Pathologischen Ängste und Zwänge liessen sich nicht eruieren.
Es komme hin und wieder zu schmerzbedingten Einschlafstörungen und regelmässig
zu Durchschlafstörungen, wobei die Beschwerdeführerin jeweils wieder
einschlafen könne (S. 34). Es bestünden kein frühmorgendliches Erwachen und keine
circadianen Besonderheiten. Es liege weder ein sozialer Rückzug noch ein lnteressenverlust
vor, hingegen ein leichter Freudverlust, die Beschwerdeführerin könne sich nur noch
über ihre Blumen sowie die Kinder und Enkelkinder freuen. Antrieb und
Psychomotorik präsentierten sich unauffällig. Die Beschwerdeführerin gebe an,
hin und wieder nicht mehr weiterleben zu wollen, akute Suizidalität werde aber glaubhaft
verneint (S. 35).
Laut der Beschwerdeführerin habe sich ihr
Zustand in den letzten zwei Jahren verschlechtert. Sie berichte im Wesentlichen
von den gleichen Symptomen, aber die Rücken- und Nackenschmerzen seien stärker
geworden. Die Nackenschmerzen würden sich über den Hinterkopf bis hinter die
Augen ausbreiten. Die Schulterschmerzen strahlten in beide Arme bis in die
Finger aus, wobei die linke Seite stärker betroffen sei. Die Schmerzen seien
Tag und Nacht sowie in jeder Position vorhanden, im Liegen etwas weniger stark.
Auf Grund der Schmerzen könne die Beschwerdeführerin nur 30 Minuten am Stück
sitzen, bevor sie die Position verändern müsse. Sie könne nicht zu lange gehen
und müsse häufig Pausen machen. Täglich nehme sie Schmerzmittel, die nur
bedingt helfen würden; die Schmerzen lägen auf einer Schmerzskala bei zehn und
gingen nach der Medikamenteneinnahme auf acht bis neun zurück. Schmerzbedingt
könne die Beschwerdeführerin auch im Haushalt nur noch leichte Tätigkeiten
erledigen, indem sie z.B. aufräume oder abstaube. Bei starken Schmerzen komme
es auch zu Schwindelattacken, teils als Dreh- und teils als Schwankschwindel, ausserdem
zu einem Kopfzittern. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht
diagnostizieren: Während des Gesprächs stünden die Schmerzen nicht im Hauptfokus
der Aufmerksamkeit. In der Schmerzschilderung wirke die Beschwerdeführerin nicht
leidend, sondern eher kontrolliert und ohne Leidensdruck. Wie bereits im Vorgutachten
bleibe die Schmerzschilderung eher vage; trotz mehrmaliger Nachfrage könnten
keine konkreten Schmerzpunkte angeben werden (S. 35). Während des Gespräches
komme es zwar zweimal zu schmerzinduzierten Positionsveränderungen, allerdings falle
auf, dass dazwischen keinerlei spontanen Schmerzäusserungen zu verzeichnen
seien. Ausserdem scheine die Beschwerdeführerin im sozialen Alltag durch die
Schmerzen nicht sehr eingeschränkt. Sie kümmere sich um ihre Blumen, gehe
regelmässig alleine oder mit ihrer Tochter spazieren, treffe Kolleginnen zum
Kaffeetrinken und habe regelmässig Kontakt zu ihren Kindern sowie zum
Enkelkind. Ausserdem fahre sie regelmässig in ihre Heimat in die Ferien; auch
zur Begutachtung reise sie alleine mit Zug und Bus an. Ein Rückzug in allen
Bereichen des Lebens sei damit auszuschliessen. Bezüglich der psychischen
Situation berichte die Beschwerdeführerin, sie fühle sich teils depressiv, sei in
ihrem Freudempfinden vermindert, vermehrt vergesslich und schmerzabhängig vermindert
konzentrationsfähig. Die Schlafstörungen seien in erster Linie schmerzbedingt. Die
objektivierbare depressive Symptomatik lasse sich klinisch allenfalls als
leichtgradig einstufen und sei auch im Rahmen der psychosozialen
Belastungssituation zu sehen. Die Beschwerdeführerin sorge sich um ihre
finanzielle Situation, seit der Rentenreduktion von 100 % auf 50 % habe sie
Schulden gemacht. Zusammenfassend habe sich das gesundheitliche Zustandsbild
seit der letzten Begutachtung im Wesentlichen nicht verändert (S. 36). Die
Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Bericht von Dr. med. H.___
vom 7. September 2015 seien nicht nachvollziehbar (S. 37).
3.6.5
Im interdisziplinären Konsens
gelangten die Experten zum Schluss, dass die objektivierbaren
Gesundheitsschädigungen zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
führten. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule
seien im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zu interpretieren,
allerdings bestünden keine radikulären Ausfälle in den Extremitäten, in welche
die Schmerzen ausstrahlten (S. 49). Bei der beklagten Minderung des oberflächlichen
Berührungsempfindens im linken Arm und Bein fehlten Hinweise auf eine
organische Genese. Dies gelte auch für die Schwindelbeschwerden und den
Kopftremor, welche als funktionell einzustufen seien. Die weiteren subjektiv beklagten
Beschwerden erschienen weniger plausibel und seien überwiegender wahrscheinlich
auf die psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen. Für eine
bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation gebe es keine Anhaltspunkte, aber es
bestehe eine gewisse Tendenz zur Verdeutlichung der Beschwerden, welche seit
der letzten Begutachtung deutlich zugenommen hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge
über wenig persönliche Ressourcen. Sie besitze keine abgeschlossene
Berufsausbildung und habe seit 1996 nicht mehr gearbeitet. Zudem sei sie
soziokulturell hierzulande schlecht integriert; obwohl sie schon seit 36 Jahren
in der Schweiz wohne, spreche sie praktisch kein Deutsch (S. 50).
Einen typischen Tagesablauf beschreibe
die Beschwerdeführerin wie folgt: Sie stehe in der Regel gegen 08:00 Uhr auf,
nehme ihre Medikamente, frühstücke (S. 50) und mache fünf bis zehn Minuten Übungen
gegen die Schmerzen. Bei schönem Wetter gehe sie spazieren, alleine oder mit
der Tochter und der Enkelin. Ansonsten kümmere sie sich um ihre Blumen auf dem
Balkon, lese viel, treffe hin und wieder Kolleginnen zum Kaffeetrinken und
schaue ansonsten fern, vor allem Serien oder Musiksendungen. Mittags sei sie
meistens allein zuhause und esse nur einen Toast oder Reste vom Vorabend.
Seitdem sie im Februar 2015 auf der Treppe gestürzt sei und sich den rechten
Vorderarm gebrochen habe, getraue sie sich praktisch nicht mehr alleine aus dem
Hause. Der Ehemann müsse jetzt alles selber machen. Sie selber verbringe die
meiste Zeit auf der Couch vor dem Fernseher. Nach mittags nehme sie ihre Termine
z.B. in der Physiotherapie wahr. Im Sommer sitze sie auf der Terrasse. Je nach
Schichtende komme ihr Ehemann um 14:30 oder 22:30 Uhr zurück. Sie kümmere sich
nur noch um ihre Blumen auf dem Balkon, ihre Katze sei inzwischen verstorben. Abends
koche sie etwas. In der Regel gehe sie schon um 20:00 Uhr zu Bett. Als
psychosoziale Belastungsfaktoren seien die finanziellen Schwierigkeiten zu erwähnen,
seitdem die Beschwerdeführerin nur noch eine halbe IV-Rente bekomme. Zudem
leide sie unter einer gewissen Einsamkeit, weil sie die meiste Zeit des Tages
alleine sei. Die Beziehung zum Ehemann habe sich auch etwas verschlechtert. Die
Beschwerdeführerin erfahre aber eine gute Unterstützung durch ihren Mann, der viel
im Haushalt übernehme, und durch die in der Nähe wohnende Tochter (S. 51).
Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin
in einer ambulanten Gesprächstherapie und nehme morgens und abends je eine
Tablette Cymbalta 30 mg. Dies helfe gegen die Nervosität. Die Dosis sei noch
nie erhöht worden. Saroten gegen die Schmerzen habe nicht geholfen. Sehr selten
nehme sie Temesta 1 mg. Die Therapiestunden erfolgten, je nach ihrem Befinden,
einmal monatlich. Den letzten Termin habe sie vor zwei Tagen gehabt, ein neuer
sei nicht geplant. Die Kooperation der Beschwerdeführerin sei nach Aktenlage immer
gut gewesen. Der aktuell gemessene Duloxetinspiegel im Blut liege im
therapeutischen Bereich. Es sei nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich
festgestellte Restarbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert
werden könne. Seit 1996 habe die Beschwerdeführerin keinerlei
Selbsteingliederungsbemühungen mehr unternommen. Die fehlende berufliche
Wiedereingliederung sei auf invaliditätsfremde Faktoren (frühe Berentung mit
entsprechender Dekonditionierung, subjektive Krankheitsüberzeugung,
psychosoziale Belastungssituation mit finanziellen Schwierigkeiten)
zurückzuführen (S. 53). Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wären zumutbar
(S. 54). Auf Grund des bisherigen Verlaufs und der (invaliditätsfremden) konstellativen
Faktoren seien aber die Erfolgsaussichten sehr gering (S. 48).
Eine Diskrepanz bestehe vor allem
zwischen der subjektiven Wahrnehmung einer deutlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und den praktisch unveränderten objektiven Befunden. Die
Beschwerdeführerin gebe an, zum grössten Teil verrichte der Ehemann die
Hausarbeit, sie könne noch kleine Sachen machen. Durch ihre Schmerzen scheine sie
im sozialen Alltag nicht sehr eingeschränkt zu sein, ein Rückzug in allen
Bereichen des Lebens sei auszuschliessen (S. 54). Zur Aktivität vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung könne nicht viel gesagt werden, zumal die
Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren nicht mehr erwerbstätig sei. Alle
medizinisch notwendigen therapeutischen Optionen seien in Anspruch genommen
worden. Es bestehe keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz
(S. 55).
Auch wenn die Beschwerdeführerin subjektiv
eine deutliche Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit beklage,
hätten sich diese objektiv gesehen seit dem 16. Februar 2014 nicht verändert.
In ihrer angestammten Tätigkeit als Bestückerin in der Elektronikindustrie
bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer dem körperlichen
Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (in Wechselpositionen, nicht nur
sitzend und nicht in Zwangshaltung, ohne Heben schwerer Gewichte von repetitiv
7.
kg und einmalig 10 kg) sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer
Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (S. 55).
3.7
3.7.1
Als die Beschwerdegegnerin die
beantragte Rentenerhöhung ablehnte, stützte sie sich zu Recht auf die K.___-Gutachten
vom 16. Februar 2014 und 13. Oktober 2017, welche eine gesundheitliche
Veränderung seit dem 28. Oktober 2009 ausdrücklich verneinten. Es besteht kein
Anlass, am Beweiswert der beiden Gutachten zu zweifeln. Diese erfüllen vollumfänglich
die praxisgemässen Anforderungen, stammen sie doch von unabhängigen Fachärzten.
Diese Experten haben die Beschwerdeführerin jeweils gründlich untersucht (IV-Nr.
73.
S. 32 – 35, 36 – 38, 43 f. / Nr. 115 S. 19 – 22, 24 f., 28 f., 34 f.), ihre
subjektiven Angaben festgehalten (IV-Nr. 73 S. 31 f., 35 f., 41 -–43 / Nr.
115.
S. 18 f., 24, 27 f., 32 – 34) und sich ausführlich mit den
Vorakten und der Anamnese befasst (IV-Nr. 73 S. 2 – 30, 40 f. /
Nr. 115 S. 2 – 18, 23, 31). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind
nachvollziehbar begründet. Die Experten haben sich auch mit den früheren
Arztberichten befasst und erläutert, warum sie diesen nicht folgen.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass ab
2015.
keine Berichte der behandelnden Ärzte mehr vorliegen. Dies trifft zwar zu,
ist aber unbehelflich. Es kann nicht verlangt werden, dass den Experten stets
sämtliche allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen; es genügt vielmehr,
wenn die entscheidwesentlichen Unterlagen bekannt sind (Urteile des
Bundesgerichts 8C_716/2018 vom 26. November 2018 E. 4.2 und 8C_900/2014 vom 28.
Mai 2015 E. 3.2.1). Die Gutachter haben bei der Verlaufsbegutachtung den
aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin erhoben. Es lag in ihrem pflichtgemässen
Ermessen, bei den behandelnden Ärzten ergänzende Auskünfte einzuholen oder
darauf zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019
E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, und es ist auch nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse durch weitere Berichte der
behandelnden Ärzte gewonnen werden könnten.
Richtig ist, dass das Verlaufsgutachten
einige Schreibfehler enthält. Es geht aber nicht an, ihm deswegen den
Beweiswert abzusprechen. Von einer oberflächlichen Behandlung kann angesichts
der schlüssigen Beurteilung keine Rede sein. Um ein Gutachtern wegen solcher
Fehler zu verwerfen, müsste es sehr viel schlampiger daherkommen, als es hier
der Fall ist (für ein entsprechendes Beispiel s. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.235 vom 2. Mai 2018 E. II. 3.3).
3.7.2
In rheumatologischer und
neurologischer Hinsicht vermag die Schlussfolgerung, dass in einer angepassten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht, zu überzeugen. Die Gutachter
konnten sich auf umfassende klinische, radiologische und apparative Untersuchungen
stützen. Die Würdigung dieser Befunde und ihrer Ausprägung zeigte, dass die
geklagten Beschwerden zwar teilweise einen somatischen Kern besitzen, ihr
Ausmass aber dadurch nicht erklärt wird. Die Umschreibung des
Zumutbarkeitsprofils, namentlich die Beschränkung auf wechselstellige Arbeiten ohne
Zwangshaltungen, schwere Lasten und Sturzgefahr, trägt den erhobenen Befunden in
einleuchtender Weise Rechnung. Soweit sich die Beschwerden demgegenüber nicht
auf objektivierbare organische Schäden zurückführen lassen (indem etwa ein
radikuläres Ausfallsyndrom fehlt), darf eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2 und 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E.
5.
). Was die radiologisch sichtbaren degenerativen Veränderungen angeht, so
sind diese allein noch kein Beweis dafür, dass die geklagten Schmerzen dort
ihren Ursprung haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018
E. 5.3 in fine). Bei Schäden an der Wirbelsäule kommt vielmehr der klinischen
Untersuchung zentrale Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2016 vom
13.
März 2017 E. 4.3), d.h. es ist Aufgabe des Gutachters, die bildgebenden
Befunde anhand der klinischen Untersuchungsergebnisse zu überprüfen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Der Einwand der
Beschwerdeführerin, bei der Verlaufsbegutachtung hätten den Gutachtern keine neueren
radiologischen Befunde vorgelegen, trifft nicht. Sowohl der neurologische Experte
Dr. med. M.___ als auch der rheumatologische Experte Dr. med. R.___ beziehen
sich auf die MRI-Aufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 7. Januar 2016
resp. 8. Februar 2017 (s. IV-Nr. 115 S. 25, 27 und 30). Der Bericht zur
MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 11. März 2019 (Beschwerdebeilage Nr.
3), den die Beschwerdeführerin an der Verhandlung eingereicht hat, ist hier unerheblich,
da er ein Jahr nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung erging und keine
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand in der vorhergehenden Zeit erlaubt.
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein,
das Verlaufsgutachten vom 13. Oktober 2017 habe nicht alle somatischen
Beschwerden berücksichtigt, indem es auf die Otosklerose mit Schwerhörigkeit,
den Tinnitus und den Drehschwindel nicht eingegangen sei. Dies ist
unzutreffend. Das Verlaufsgutachten ordnete die Otosklerose und den Tinnitus
unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein, wie es schon im
Gutachten vom 16. Februar 2014 geschehen war. Den Schwindel (und den
Kopftremor) wiederum erachtete das Verlaufsgutachten im interdisziplinären Konsens
als nicht organisch bedingt (IV-Nr. 115 S. 50). Der neurologische
Gutachter befasste sich auch 2017 mit dem Schwindel (S. 28) und hielt fest,
dass sich auf seinem Fachgebiet seit dem Vorgutachten von 2014 keine
Veränderung ergeben habe (S. 31). Das Vorgutachten indes hatte sich damals
ausführlich mit der Schwindelsymptomatik auseinandergesetzt (s. IV-Nr. 73
S. 38 f. / 40 oben / 53 f. / 54 f.).
Die übrigen Arztberichte enthalten keine
Angaben, welche andere Schlussfolgerungen nahelegen. Zur Frage einer
adaptierten Tätigkeit äussert sich in somatischer Hinsicht lediglich Dr. med. G.___,
der von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % spricht. Er begründet diese
Aussage aber nicht näher und relativiert sie sogleich dahingehend, dass
letztlich die Beschwerdegegnerin das genaue Ausmass einer Restarbeitsfähigkeit bestimmen
müsse. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es
finden sich auch nirgends relevante Befunde, die den Gutachtern entgangen
wären. Die behandelnden Ärzte beschreiben ebenfalls eine in weiten Teilen unauffällige
Befundlage, welche mit den geklagten Beschwerden nur teilweise korrespondiert. Einzig
Dr. med. F.___ legt eingehend dar, welche Genese der Schwindel seiner Auffassung
nach hat. Diese Ausführungen sind jedoch kaum verständlich und für das Gericht nicht
nachvollziehbar, weshalb diese Berichte nicht berücksichtigt werden können. Der
Einwand, die Gutachter gingen nicht auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ ein,
ist nicht stichhaltig. Entscheidend ist, dass den Gutachtern sämtliche
(relevanten) Unterlagen zur Verfügung standen. Das K.___-Gutachten vom 16.
Februar 2014 fasst die beiden Berichte von Dr. med. F.___ vom 3. Januar
2011.
und 3. Dezember 2012 unter der Überschrift «Aktenauszug» zusammen (IV-Nr.
73.
S. 14 f. + 20 f.), erging also in Kenntnis dieser Berichte (s. Urteil
des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 4.3.2). Ausserdem ging
der neurologische Experte Dr. med. M.___ auf die Feststellungen von Dr. med. F.___
ein und gab an, warum er diesen nicht folgt (IV-Nr. 73 S. 39).
3.7.3
Was die psychiatrische Seite
angeht, so liegt mit den Berichten von Dr. med. H.___ in der Tat eine
abweichende fachärztliche Beurteilung vor. Abweichende Auffassungen
behandelnder Ärzte genügen jedoch für sich allein nicht, um ein Gutachten in
Zweifel zu ziehen. Der Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)
Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
unterscheiden sich voneinander (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24.
November 2015 E. 4.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch die
Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des
Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Zudem kann eine
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder
Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte
objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation
entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017
vom 24. November 2017 E. 5.2.2 und 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4).
Dies ist hier nicht der Fall. Dr. med. H.___ nahm zwar einen Psychostatus auf.
Seine Berichte enthalten jedoch weder eine Anamnese noch eine nähere Begründung
der Diagnosen und der Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. H.___ geht insbesondere mit
keinem Wort auf die nach heutiger Praxis entscheidende Frage ein, über welche
Ressourcen die Beschwerdeführerin verfügt. Seine beiden Berichte können schon
von daher nicht das gleiche Gewicht wie die umfassenden und detaillierten K.___-Gutachten
beanspruchen. Sie enthalten auch keine Hinweise auf methodische Fehler resp.
eine Missachtung wissenschaftlicher Standards durch den psychiatrischen
Experten Dr. med. O.___. Dies muss umso mehr gelten, als sich Dr. med. H.___
in seinem zweiten Bericht in keiner Weise mit dem Erstgutachten vom 16. Februar
2014.
auseinandersetzt.
Was das strukturierte Beweisverfahren
bei psychischen Krankheitsbildern betrifft, so soll der Rechtsanwender keine
losgelöste juristische Parallelüberprüfung durchführen. Er hat vielmehr frei zu
prüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen
Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts
8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1). Im vorliegenden Fall hat das
Verlaufsgutachten vom 13. Oktober 2017 alle massgeblichen Indikatoren behandelt
(in der Struktur, welche die Beschwerdegegnerin im Begutachtungsauftrag
vorgegeben hat) und die unbeachtlichen invaliditätsfremden Faktoren ausgeschieden.
Damit wurden die Vorgaben gemäss Rechtsprechung eingehalten. Die Einschätzung
im Verlaufsgutachten, dass der psychische Gesundheitszustand keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit habe, ist überzeugend. Für die Fähigkeit der
Beschwerdeführerin, eine uneingeschränkte berufliche Leistung zu erbringen,
sprechen in der Gesamtwürdigung namentlich die verschiedenen sozialen
Aktivitäten, welche keinen Rückzug erkennen lassen, die unauffällige
Persönlichkeitsstruktur, die Selbstlimitierung, die Diskrepanzen in der
Beschwerdeschilderung sowie die unzureichende Behandlungsfrequenz von einer
Therapiesitzung pro Monat (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2016 vom
15.
September 2017 E. 8.2). Die Beschwerdeführerin rügt einzig, dass sich das
Verlaufsgutachten nicht näher zum Schweregrad der Störungen äussere. Dies ist
jedoch unzutreffend. Das Gutachten geht vielmehr auf die «Ausprägung und Schwere
der objektiven Befunde» sowie die «konkreten Erscheinungsformen der
Gesundheitsschädigung» ein (IV-Nr. 115 S. 49 Ziff. I/1 + 2). Aus diesen
Ausführungen ergibt sich sowohl das begrenzte Ausmass der somatischen Befunde
als auch, dass nur eine leichte depressive Episode vorliegt.
3.8
Bei dieser Beweislage ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der Beurteilung vom 28. Oktober 2009 nicht
geändert hat. Damit entfällt eine Rentenanpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
IVG, d.h. es kommt weder eine Erhöhung der Rente noch deren Aufhebung resp.
Reduktion in Frage.
3.9
Berufliche
Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.
Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so
entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss (s. Urteile
des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1,9C_59/2017 vom 21.
Juni 2017 E. 3.3 und 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 5). Ein fehlender Eingliederungswille
muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei
sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.
Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren
gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts
8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall besteht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich
die Beschwerdeführerin doch als vollständig arbeitsunfähig an. Dies ergibt sich
einerseits daraus, dass sie bis zur angefochtenen Verfügung keinerlei
Bemühungen unternahm, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, obwohl
ihr der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ am 1. September 2015 in einer
adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bescheinigt hatte (s.
Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 4). Andererseits
halten die beiden K.___-Gutachten fest, der Beschwerdeführerin fehle es an der
Motivation und die Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen seien aus
invaliditätsfremden Gründen sehr gering (IV-Nr. 73 S. 57 Ziff. 7.9 / Nr. 115 S.
48.
Ziff. 7.9 und S. 53 Ziff. 5). Hinzu kommt, dass sich die
Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht zur beruflichen
Wiedereingliederung äusserte (s. IV-Nrn. 122 – 124). Im Beschwerdeverfahren
beantragte sie zwar berufliche Massnahmen, ging darauf aber in der Beschwerdebegründung
und im Parteivortrag an der Verhandlung nicht weiter ein. Vor diesem
Hintergrund bestand im Verfügungszeitpunkt mangels subjektiver
Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
3.10
Die Beschwerde stellt sich zusammenfassend
als unbegründet heraus und ist abzuweisen, ebenso der Antrag der
Beschwerdegegnerin auf eine reformatio in peius.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
4.2
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 11. April 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie des Berichts des
Röntgeninstituts P.___ vom 11. März 2019 sowie der Kostennote vom 11. April
2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann