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Entscheid

VSBES.2018.113

Ergänzungsleistungen IV

17. April 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die 1997 geborene Beschwerdeführerin

bezieht seit Dezember 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer

ausserordentlichen Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund der Geburt ihres

Sohnes am 2. August 2017 nahm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Neuberechnung vor. Am 1. September

2017 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihres Kindes, welcher im

Dezember 2017 zu ihr und dem Kind in die Wohnung zog. Der ebenfalls 1997

geborene Ehemann absolviert seit August 2016 eine erstmalige berufliche

Ausbildung als Strassentransportpraktiker EBA, welche infolge eines Unfalles

bis Ende Juli 2019 verlängert worden ist. Mit Verfügung vom 14. Februar

2018 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen aufgrund des Zuzuges des Ehemannes ab 1. Januar 2018

neu, wobei sie bei letzterem die Differenz zwischen Ausbildungslohn und

Durchschnittslohn einer ungelernten Hilfskraft als hypothetisches

Erwerbseinkommen anrechnete. Die hierauf erhobene Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 22. März 2018 ab. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht

Beschwerde erheben und beantragt, die Berechnung des EL-Anspruches sei ohne

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen. Das

Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehegatten neu festlegt, wobei sie

vorgängig ergänzend abzuklären hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der

Ehemann der Beschwerdeführerin während des vorliegend relevanten Zeitraums

einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hatte.

Erwägungen

1.

1.1

[…]

1.2

Streitig und zu prüfen ist einzig,

ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 zu Recht ein hypothetisches

Erwerbseinkommen ihres Ehegatten von CHF 28'453.00 (im Januar 2018 […])

bzw. CHF 30'703.00 (ab Februar 2018 […]) angerechnet hat. […]

2.

2.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

(EL) haben Personen mit Wohnsitz und ge­wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,

die Anspruch auf eine Rente der Invaliden­versicherung haben (Art. 4

Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die

jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Im Rahmen der EL-Berechnung werden

gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der

Erwerbseinkünfte als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden

Personen jährlich CHF 1'000.00 und bei Ehepaaren und Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.00 übersteigen.

Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden

ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3

Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im

Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der

Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner

Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit

verpflichtet ist. Demnach haben die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen

Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163

Abs. 1 ZGB). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit

mehr aus, kann vom nichtinvaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur

beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen

oder die bisherige auszudehnen (Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen

zur AHV/IV, 2. Auflage Zürich 2009, S. 157 mit Hinweis auf

BGE 117 V 287).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die

vorliegend vorgenommene Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen (vgl.

E. II. 1.2 hievor) im Wesentlichen damit, dass die Finanzierung der

Lebensunterhaltungskosten bzw. der Erstausbildung des Ehemannes nicht über die

Ergänzungsleistungen erfolgen könnten. Dem Wunsch, selbständig in einer eigenen

Wohnung mit seiner Ehefrau und seinem Kind leben zu können, könne in

Nachachtung der Schadenminderungspflicht nicht entsprochen werden bzw. die

Ergänzungsleistungen dürften nicht hierfür verwendet werden. Bis zum Abschluss

der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen des 25. Altersjahres seien

(gemäss Art. 276 f. ZGB) die Eltern des Ehemannes unterhaltspflichtig

und hätten damit ihren Umständen entsprechend für die Kosten der Erstausbildung

aufzukommen. Sollte dies für die Eltern nicht möglich sein, müssten andere

Finanzierungsquellen gefunden werden bzw. müsste dies eventuell durch die

Sozialhilfe mitfinanziert werden oder könnte allenfalls die Beantragung von

Stipendien eine Lösung sein […]. Aufgrund der Schadenminderungspflicht seien

einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in

der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Versicherungsleistungen zu

erwarten hätte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle die

Tatsache, dass ein Ehegatte noch in Ausbildung sei, keinen Grund dar, auf ein

hypothetisches Einkommen in der EL-Berechnung zu verzichten, obwohl der

Ehepartner mit dem Ausbildungsabschluss auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt

sicherlich einen Vorteil zu erwarten habe. Andernfalls würde die Ausbildung des

Ehegatten indirekt über die Ergänzungsleistungen finanziert, was dem Zweck der

Ergänzungsleistungen nicht entsprochen hätte bzw. ihm zuwiderlaufen würde.

Schliesslich sei der Ehegatte gestützt auf Art. 163 ZGB zum Unterhalt an

die Ehe verpflichtet ([…] mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts

9C_240/2010 vom 3. September 2014 [recte: 2010] E. 4.2).

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber

vor, gestützt auf Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gelte es,

den Anspruch auf Achtung des Familienlebens und somit das Zusammenleben der

Familie zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin und deren Ehemann hätten das

Recht, mit ihrem Kind zusammenzuleben, und die Schadenminderungspflicht gehe

nicht so weit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin getrennt von Frau und

Kind und bei seinen Eltern leben müsse. Zudem gelte es, den Wunsch des

Ehemannes, die Lehre zu beenden, auch im Licht von Art. 27 und 94 BV zu

respektieren und zu ermöglichen (Freiheit der Berufswahl, berufliche

Entfaltung). Durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens werde der

Ehemann der Beschwerdeführerin faktisch gezwungen, seine Lehrstelle aufzugeben,

weil der Familie sonst die finanziellen Mittel fehlten. Es könne ihm nicht

zugemutet werden, zeitlebens als Hilfsarbeiter tätig zu sein, zumal die von ihm

begonnene Ausbildung nicht lange dauere und er auch keine kürzere Ausbildung

wählen könnte. Zudem übersehe die Beschwerdegegnerin, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin mit einem Lehrabschluss eher in der Lage sein werde, seine

Familie zu unterstützen […]. Was sodann die Unterhaltspflicht der Eltern des

Ehemannes betreffe, so hänge diese davon ab, ob es den Eltern aus finanziellen

Gründen zumutbar sei, ihren Sohn zu unterstützen, weshalb die

Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, die finanzielle Situation der Eltern

abzuklären. Soweit die Beschwerdegegnerin auf eine Mitfinanzierung durch die

Sozialhilfe oder die Beantragung von Stipendien verweise, übersehe sie, dass

der EL-Anspruch gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b und e ELG sowohl

dem Sozialhilfeanspruch als auch dem Anspruch auf Stipendien vorgehe […].

4.

Mit Blick auf das vorstehend

Ausgeführte stellt sich vorliegend die Frage, ob auch dann von einem Verzicht

auf Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG)

auszugehen ist, wenn der in die Anspruchsberechnung einzuschliessende Ehegatte

der EL-beziehenden Person deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er

sich in einer Erstausbildung befindet.

4.1

Das Bundesgericht hat im von der

Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 9C_240/2010 vom 3. September 2010

erwogen (E. 4.2), der Umstand, dass die 1956 geborene Ehegattin des dort

am Recht stehenden EL-Bezügers im September 2008 ein Universitätsstudium

begonnen habe, rechtfertige es nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens zu verzichten. Ein Universitätsabschluss sei zwar zweifellos

ein Vorteil auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, es sei aber mit Blick auf die

Ausbildung und Berufserfahrung der Ehefrau nicht notwendig, um eine geeignete

Anstellung zu finden. Hinzu komme, dass andernfalls die Sozialversicherung

gezwungen würde, indirekt die (neue) Ausbildung der Ehefrau des Beschwerdeführers

zu finanzieren, was dem Ziel des ELG, den Rentenbezügern der AHV und IV ein

Mindesteinkommen zu garantieren, zuwiderliefe.

4.2

In der Lehre wird zur Frage, ob die

Absolvierung einer Ausbildung der Anrechnung eines Verzichtseinkommens

entgegenstehe, insbesondere Folgendes ausgeführt:

4.2.1

In die EL-Berechnung einbezogene

Kinder des EL-Ansprechers oder eine Waise, die in die Anspruchsberechnung

einbezogen ist oder – alleinlebend – selbst einen EL-Anspruch geltend macht,

verzichten nicht auf Erwerbseinkünfte, wenn sie eine Ausbildung absolvieren

(Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich

Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Auflage 2016,

S. 1681–1955, Rz. 130 S. 1811). Die Ausbildung geht hier der

EL-spezifischen Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung von

Erwerbseinkünften vor. Bis zur Vollendung des 18. Altersjahres wird eine

Ausbildung fingiert, die jede Erwerbstätigkeit ausschliesst, so dass auf keinen

Fall ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Geht das Kind

allerdings bereits vor der Vollendung des 18. Altersjahres einer

Erwerbstätigkeit nach und erzielt es ein Erwerbseinkommen (in der Regel wohl

einen Lehrlingslohn), so ist dieses effektive Einkommen anzurechnen. Bei einem

Kind oder einer Waise, das bzw. die nach der Vollendung des

18.

Altersjahrs noch in Ausbildung ist, muss grundsätzlich ebenfalls

gelten, dass die Ausbildung der Erzielung von Erwerbseinkünften vorgeht. Sollte

es dem Kind/ der Waise jedoch trotz Ausbildung möglich und zumutbar sein,

daneben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – zu denken ist etwa an eine

Ausbildung an einer Abendschule, die berufsbegleitend ausgerichtet ist und

daneben Zeit für eine Erwerbstätigkeit lässt – kann im Unterlassungsfall der

Verzichtstatbestand nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt sein

(Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130 S. 1811 f.).

4.2.2

In Bezug auf über 25-jährige

Ehegatten des EL-Ansprechers gilt laut derselben Lehrmeinung, dass die

Weiterbildung eines Erwachsenen, anders als die erstmalige berufliche

Ausbildung eines jungen Menschen, keine Rechtfertigung für fehlende oder

ungenügende Erwerbseinkünfte sein kann, auch wenn damit die Chancen auf eine

Arbeitsstelle verbessert werden oder wenn nach Abschluss der Weiterbildung ein

Erwerbseinkommen erzielt werden kann, das einen Einnahmenüberschuss bewirkt

(Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130 S. 1812, mit Verweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2010 vom 3. September 2010 in

Fn. 529). Dies müsse selbst dann gelten, wenn der Ehegatte nie einen Beruf

erlernt und deshalb bisher Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. Würde die

Weiterbildung (oder die erstmalige berufliche Ausbildung eines Hilfsarbeiters)

den Vorrang vor der Erzielung von Erwerbseinkünften geniessen, so würde die

Ergänzungsleistung zweckentfremdet. Sie würde nämlich im Ergebnis zu einem

staatlichen Stipendium, weil sie den Existenzbedarf nicht wegen der effektiven

Unfähigkeit, den Existenzbedarf selbst zu decken, sondern wegen des

ausbildungsbedingt fehlenden Willens, den Existenzbedarf selbst zu decken,

ausgerichtet würde. Eine Ausnahme sei dann anzunehmen, wenn eine kurze

Weiterbildung es einer Person erlaubt, existenzsichernde Erwerbseinkünfte zu

erzielen (etwa wenn ein ausländischer Ehegatte eines EL-Ansprechers eine

Zusatzausbildung absolvieren will, um auch in der Schweiz als Arzt tätig sein

zu können; siehe zum Ganzen Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130

S. 1812).

4.3

4.3.1

Der zitierte, soweit ersichtlich

einzige höchstgerichtliche Entscheid zur Frage, ob eine laufende Ausbildung die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter dem Aspekt von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

als unzumutbar erscheinen lässt (9C_240/2010; vgl. E. II. 4.1), kann auf

die hier gegebene Situation nicht ohne weiteres übertragen werden, denn die

Situation war eine vollständig andere. Dort stand eine neue Ausbildung auf

Universitätsniveau zur Diskussion, welche eine 52-jährige Person mit guter

Ausbildung und reicher Berufserfahrung in Angriff nahm. Demgegenüber geht es

hier darum, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin EL-rechtlich gehalten ist,

seine zweijährige, wegen eines Unfalls auf drei Jahre verlängerte

Erstausbildung in einer Lehre, welche er ein Jahr vor dem Eheschluss als

19-jähriger begonnen hatte, abzubrechen, um einer vollzeitlichen ungelernten

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dieses völlig anders gelagerten

Sachverhalts lässt sich aus dem Urteil 9C_240/2010 vom 3. September 2010 für

den vorliegenden Fall nichts ableiten.

4.3.2

Die zitierten Ausführungen von Jöhl/Usinger-Egger

(E. II. 4.2 hiervor) vermögen – jedenfalls insoweit, als sie für die hier

gegebene Konstellation bedeutsam sein könnten – zu überzeugen. Damit wird

gewährleistet, dass EL-beziehende oder in die EL-Berechnung eingeschlossene

junge Personen die Möglichkeit erhalten, wie andere Gleichaltrige eine

angemessene Erstausbildung zu absolvieren. Gleichzeitig wird verhindert, dass

Personen nach dem 25. Altersjahr zu Lasten der Allgemeinheit eine Ausbildung

nachholen können.

4.3.3

Zur hier gegebenen Konstellation,

in welcher nicht ein in die EL-Berechnung eingeschlossenes Kind oder eine

selbst EL-berechtigte Waise, sondern der Ehegatte der EL-beziehenden Person

deutlich weniger als 25 Jahre alt ist und eine Erstausbildung absolviert,

äussert sich auch die zitierte Lehrmeinung nicht. Anders als das Kind gegenüber

seinen Eltern, ist der Ehegatte aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht

(Art. 163 ZGB) gehalten, die EL-beziehende Person finanziell zu

unterstützen. Dazu kann auch eine Verpflichtung gehören, die eigene

Lebensführung so auszugestalten, dass sie es erlaubt, ein existenzsicherndes

Einkommen zu erzielen. Dies gilt verstärkt, wenn die Ehegatten Eltern eines

gemeinsamen Kindes sind, welches seinerseits einen Anspruch auf (auch

finanziellen) Unterhalt hat (Art. 276 ZGB). Andererseits ist zu

berücksichtigen, dass sich aus Art. 163 ZGB umgekehrt auch ein Anspruch

des ausbildungsbedürftigen Ehegatten auf diesbezügliche Unterstützung durch den

nicht in Ausbildung begriffenen Ehegatten ergeben kann (vgl. Heinz

Hausheer/Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.]: Handbuch des

Unterhaltsrechts, 2. Auflage Bern 2010, Rz. 03.118 f.). Weiter

kann im Rahmen einer längerfristigen Betrachtungsweise auch EL-rechtlich nicht

vollständig unberücksichtigt bleiben, dass eine Erstausbildung die Aussichten

auf ein künftiges existenzsicherndes Einkommen, welches eine weitere staatliche

Unterstützung der noch sehr jungen Familie entbehrlich machen könnte, erheblich

verbessert. Vor diesem Hintergrund ginge es zu weit, zu verlangen, der Ehegatte

einer EL-beziehenden Person müsse in jedem Fall bereits in sehr jungen Jahren

auf eine Ausbildung verzichten. Wenn – gemäss der vorstehend zitierten,

überzeugenden Lehrmeinung – ein in die EL-Berechnung einbezogenes Kind oder

eine Waise, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. abis ELG zum Bezug

einer selbständigen jährlichen Ergänzungsleistung berechtigt ist, in jungen

Jahren eine Ausbildung absolvieren kann, obwohl dies den Bedarf nach

Ergänzungsleistungen erhöht, muss dies im Grundsatz – mit gewissen Abstrichen

aufgrund der ehelichen und elterlichen Unterhaltspflicht – auch für den

Ehegatten gelten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens im Regelfall jedenfalls dann nicht als

gerechtfertigt, wenn eine verhältnismässig kurze Erstausbildung absolviert

wird, welche sich nicht mit der Ausübung einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit

vereinbaren lässt und die künftigen Verdienstaussichten verbessert. Dabei kann

auch eine Rolle spielen, ob die Ausbildung schon begonnen wurde, bevor sich die

EL-rechtliche Frage nach der Anrechnung eines Verzichtseinkommens stellte.

4.4

Ausweislich der Akten absolviert der

Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2016 eine Lehre als

«Strassentransportpraktiker EBA» […], wobei es sich gemäss übereinstimmenden

Aussagen der Parteien um die erstmalige berufliche Ausbildung des Ehemannes

handelt (vgl. […] und E. II. 3). Ebenfalls ist unbestritten, dass die

Verlängerung der Lehre um ein Jahr bis am 31. Juli 2019 […] auf einen

Unfall und dadurch bedingte längere Absenzen zurückzuführen ist (Wiederholung

des ersten Lehrjahres; vgl. […]). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am

24.

Januar 1997 geboren und ist portugiesischer Staatsangehöriger […].

Der in die EL-Berechnung miteinbezogene

Ehegatte der Beschwerdeführerin trat die vorerwähnte Lehrstelle somit im Alter

von 19 Jahren an, ein Jahr vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin und

der Geburt des gemeinsamen Kindes. Soweit bekannt, wird er seine erstmalige

berufliche Ausbildung voraussichtlich Ende Juli 2019 im Alter von

22.

Jahren abschliessen. Vor diesem Hintergrund kann er nicht mit über

25-jährigen Ehegatten gleichgestellt werden, deren aus- bzw.

weiterbildungsbedingter Verzicht auf die Erzielung von Erwerbseinkommen

grundsätzlich zu einer Anrechnung von entsprechenden hypothetischen Einkünften

führt (vgl. E. II. 4.2.2). Ebenso wenig lässt sich der vorliegende

Sachverhalt, wie bereits dargelegt (vgl. E. II. 4.3.1), mit dem von der

Beschwerdegegnerin angeführten Bundesgerichtsurteil 9C_240/2010 vom 3. September

2010.

vergleichen. Mit Blick auf die vorstehend formulierten Grundsätze

(E. II. 4.3.3 hiervor) kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt

werden, wenn sie davon ausgeht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufgrund

seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gehalten, die im August 2016 mit 19

Jahren begonnene Lehre, welche regulär nur zwei Jahre dauern würde und sich

wegen eines Unfalls um ein Jahr verzögert hat, abzubrechen. Die Ausgestaltung

der Lehre lässt es – anders als manche weiterführenden Ausbildungsgänge (vgl.

Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.111) – auch nicht als zumutbar

erscheinen, nebenher noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als Einkommen des

Ehemanns ist daher nur der tatsächlich erzielte Lehrlingslohn zu

berücksichtigen.

4.5

Soweit die Beschwerdegegnerin weiter

geltend macht, dem Ehemann der Be­schwerdeführerin wäre es unter dem Aspekt der

Schadenminderungspflicht zuzumuten, weiterhin bei seinen Eltern (und nicht bei

der Beschwerdeführerin und dem gemein­samen Kind) zu wohnen, kann ihr ebenfalls

nicht gefolgt werden. Wie die Beschwer­deführerin zu Recht ausführt, geht hier

der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 14 BV) vor. Selbst die Sozialhilfe, welche generell strengere

Anforderungen vorsieht als die Ergänzungsleistungen, kennt in der hier

gegebenen Konstellation keine solche Verpflichtung: Zwar erhalten im Kanton

Solothurn junge Erwachsene nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die

ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen (§ 93

Abs. 1bis Satz 1 der kantonalen Sozialverordnung [SV,

BGS 831.2]). Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern

zusammenleben, gelten diese (und andere) Einschränkungen jedoch nicht (vgl. den

letzten Satz derselben Bestimmung).

4.6

Die Beschwerdegegnerin weist im

Einspracheentscheid auf die Unterhaltspflicht der Eltern des Ehemanns hin.

Diese dauert, soweit es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden

darf, bis zum ordentlichen Ende der Erstausbildung (vgl. Art. 277

Abs. 2 ZGB) und wird durch die erfolgte Heirat grundsätzlich nicht

beeinflusst (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.112 und 08.56). Der

Hinweis ist daher grundsätzlich berechtigt. Allerdings besteht der

Unterhaltsanspruch des mündigen Kindes, wie der Gesetzestext festhält, nur

insoweit, als es den Eltern zugemutet werden kann, was von deren finanziellen

Verhältnissen abhängt. Dazu wird die Beschwerdegegnerin noch Abklärungen zu

treffen haben, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gehalten sind, alle

notwendigen Auskünfte und Informationen zu liefern. Sollte der Ehemann Anspruch

auf einen Unterhaltsbeitrag seiner Eltern haben, wäre dieser bei der Berechnung

des EL-Anspruchs als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (vgl.

Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).

4.7

Die im Einspracheentscheid weiter

genannten Einnahmequellen «Sozialhilfe» und «Stipendien» sind, wie die

Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, bei der EL-Berechnung nicht zu

berücksichtigen (Art. 11 Abs. 3 lit. b und e ELG).

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 zu Unrecht ein hypothetisches

Erwerbseinkommen ihres Ehegatten von CHF 28'453.00 (im Januar 2018 […])

bzw. CHF 30'703.00 (ab Februar 2018 […]) angerechnet hat.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2018 ohne

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehegatten neu festlege.

Die Beschwerdegegnerin wird eine entsprechende Verfügung (nicht direkt einen

Einspracheentscheid) zu erlassen haben. Vorgängig wird ergänzend abzuklären

sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Ehemann der

Beschwerdeführerin während des hier relevanten Zeitraums einen

Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hatte. Die Beschwerdeführerin und

den Ehemann trifft in diesem Zusammenhang eine umfassende Auskunfts- und

Mitwirkungspflicht.

6.

[…]

Versicherungsgericht, Urteil vom

17.

April 2019 (VSBES.2018.113)