VSBES.2018.113
Ergänzungsleistungen IV
17. April 2019Deutsch17 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 8
Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG;
Art. 163, 276 und 277 Abs. 2 ZGB; Art. 8 Ziff. 1 EMRK;
Art. 14 BV; § 93 Abs. 1bis kantonale Sozialverordnung: Wenn ein in die EL-Berechnung
einbezogenes Kind oder eine Waise, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. abis
ELG zum Bezug einer selbständigen jährlichen Ergänzungsleistung berechtigt ist,
in jungen Jahren eine Ausbildung absolvieren kann, obwohl dies den Bedarf nach
Ergänzungsleistungen erhöht, muss dies im Grundsatz – mit gewissen Abstrichen
aufgrund der ehelichen und elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 163 und 276
ZGB) – auch für den Ehegatten der EL-ansprechenden Person gelten. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) im Regelfall jedenfalls dann nicht
als gerechtfertigt, wenn eine verhältnismässig kurze Erstausbildung absolviert
wird, welche sich nicht mit der Ausübung einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit vereinbaren
lässt und die künftigen Verdienstaussichten verbessert. Dabei kann auch eine
Rolle spielen, ob die Ausbildung schon begonnen wurde, bevor sich die
EL-rechtliche Frage nach der Anrechnung eines Verzichtseinkommens stellte. Vom
Ehegatten kann auch nicht verlangt werden, dass er bei seinen Eltern (getrennt
von Ehefrau und Kind) leben muss (Analogie zu § 93 Abs. 1bis
der kantonalen Sozialverordnung). Allenfalls ist ein Unterhaltsbeitrag der
Eltern des Ehemanns (Art. 277 Abs. 2 ZGB) im Rahmen von Art. 11 Abs.
1 lit. h ELG als Einnahme zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die 1997 geborene Beschwerdeführerin
bezieht seit Dezember 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer
ausserordentlichen Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund der Geburt ihres
Sohnes am 2. August 2017 nahm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Neuberechnung vor. Am 1. September
2017 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihres Kindes, welcher im
Dezember 2017 zu ihr und dem Kind in die Wohnung zog. Der ebenfalls 1997
geborene Ehemann absolviert seit August 2016 eine erstmalige berufliche
Ausbildung als Strassentransportpraktiker EBA, welche infolge eines Unfalles
bis Ende Juli 2019 verlängert worden ist. Mit Verfügung vom 14. Februar
2018 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen aufgrund des Zuzuges des Ehemannes ab 1. Januar 2018
neu, wobei sie bei letzterem die Differenz zwischen Ausbildungslohn und
Durchschnittslohn einer ungelernten Hilfskraft als hypothetisches
Erwerbseinkommen anrechnete. Die hierauf erhobene Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 22. März 2018 ab. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht
Beschwerde erheben und beantragt, die Berechnung des EL-Anspruches sei ohne
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen. Das
Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehegatten neu festlegt, wobei sie
vorgängig ergänzend abzuklären hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der
Ehemann der Beschwerdeführerin während des vorliegend relevanten Zeitraums
einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hatte.
Erwägungen
1.
1.1
[…]
1.2
Streitig und zu prüfen ist einzig,
ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 zu Recht ein hypothetisches
Erwerbseinkommen ihres Ehegatten von CHF 28'453.00 (im Januar 2018 […])
bzw. CHF 30'703.00 (ab Februar 2018 […]) angerechnet hat. […]
2.
2.1
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
(EL) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4
Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die
jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Im Rahmen der EL-Berechnung werden
gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden
Personen jährlich CHF 1'000.00 und bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.00 übersteigen.
Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden
ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.3
Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im
Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der
Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner
Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit
verpflichtet ist. Demnach haben die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen
Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163
Abs. 1 ZGB). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit
mehr aus, kann vom nichtinvaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur
beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
oder die bisherige auszudehnen (Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV, 2. Auflage Zürich 2009, S. 157 mit Hinweis auf
BGE 117 V 287).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die
vorliegend vorgenommene Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen (vgl.
E. II. 1.2 hievor) im Wesentlichen damit, dass die Finanzierung der
Lebensunterhaltungskosten bzw. der Erstausbildung des Ehemannes nicht über die
Ergänzungsleistungen erfolgen könnten. Dem Wunsch, selbständig in einer eigenen
Wohnung mit seiner Ehefrau und seinem Kind leben zu können, könne in
Nachachtung der Schadenminderungspflicht nicht entsprochen werden bzw. die
Ergänzungsleistungen dürften nicht hierfür verwendet werden. Bis zum Abschluss
der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen des 25. Altersjahres seien
(gemäss Art. 276 f. ZGB) die Eltern des Ehemannes unterhaltspflichtig
und hätten damit ihren Umständen entsprechend für die Kosten der Erstausbildung
aufzukommen. Sollte dies für die Eltern nicht möglich sein, müssten andere
Finanzierungsquellen gefunden werden bzw. müsste dies eventuell durch die
Sozialhilfe mitfinanziert werden oder könnte allenfalls die Beantragung von
Stipendien eine Lösung sein […]. Aufgrund der Schadenminderungspflicht seien
einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in
der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Versicherungsleistungen zu
erwarten hätte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle die
Tatsache, dass ein Ehegatte noch in Ausbildung sei, keinen Grund dar, auf ein
hypothetisches Einkommen in der EL-Berechnung zu verzichten, obwohl der
Ehepartner mit dem Ausbildungsabschluss auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
sicherlich einen Vorteil zu erwarten habe. Andernfalls würde die Ausbildung des
Ehegatten indirekt über die Ergänzungsleistungen finanziert, was dem Zweck der
Ergänzungsleistungen nicht entsprochen hätte bzw. ihm zuwiderlaufen würde.
Schliesslich sei der Ehegatte gestützt auf Art. 163 ZGB zum Unterhalt an
die Ehe verpflichtet ([…] mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
9C_240/2010 vom 3. September 2014 [recte: 2010] E. 4.2).
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber
vor, gestützt auf Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gelte es,
den Anspruch auf Achtung des Familienlebens und somit das Zusammenleben der
Familie zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin und deren Ehemann hätten das
Recht, mit ihrem Kind zusammenzuleben, und die Schadenminderungspflicht gehe
nicht so weit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin getrennt von Frau und
Kind und bei seinen Eltern leben müsse. Zudem gelte es, den Wunsch des
Ehemannes, die Lehre zu beenden, auch im Licht von Art. 27 und 94 BV zu
respektieren und zu ermöglichen (Freiheit der Berufswahl, berufliche
Entfaltung). Durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens werde der
Ehemann der Beschwerdeführerin faktisch gezwungen, seine Lehrstelle aufzugeben,
weil der Familie sonst die finanziellen Mittel fehlten. Es könne ihm nicht
zugemutet werden, zeitlebens als Hilfsarbeiter tätig zu sein, zumal die von ihm
begonnene Ausbildung nicht lange dauere und er auch keine kürzere Ausbildung
wählen könnte. Zudem übersehe die Beschwerdegegnerin, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit einem Lehrabschluss eher in der Lage sein werde, seine
Familie zu unterstützen […]. Was sodann die Unterhaltspflicht der Eltern des
Ehemannes betreffe, so hänge diese davon ab, ob es den Eltern aus finanziellen
Gründen zumutbar sei, ihren Sohn zu unterstützen, weshalb die
Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, die finanzielle Situation der Eltern
abzuklären. Soweit die Beschwerdegegnerin auf eine Mitfinanzierung durch die
Sozialhilfe oder die Beantragung von Stipendien verweise, übersehe sie, dass
der EL-Anspruch gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b und e ELG sowohl
dem Sozialhilfeanspruch als auch dem Anspruch auf Stipendien vorgehe […].
4.
Mit Blick auf das vorstehend
Ausgeführte stellt sich vorliegend die Frage, ob auch dann von einem Verzicht
auf Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG)
auszugehen ist, wenn der in die Anspruchsberechnung einzuschliessende Ehegatte
der EL-beziehenden Person deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er
sich in einer Erstausbildung befindet.
4.1
Das Bundesgericht hat im von der
Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 9C_240/2010 vom 3. September 2010
erwogen (E. 4.2), der Umstand, dass die 1956 geborene Ehegattin des dort
am Recht stehenden EL-Bezügers im September 2008 ein Universitätsstudium
begonnen habe, rechtfertige es nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens zu verzichten. Ein Universitätsabschluss sei zwar zweifellos
ein Vorteil auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, es sei aber mit Blick auf die
Ausbildung und Berufserfahrung der Ehefrau nicht notwendig, um eine geeignete
Anstellung zu finden. Hinzu komme, dass andernfalls die Sozialversicherung
gezwungen würde, indirekt die (neue) Ausbildung der Ehefrau des Beschwerdeführers
zu finanzieren, was dem Ziel des ELG, den Rentenbezügern der AHV und IV ein
Mindesteinkommen zu garantieren, zuwiderliefe.
4.2
In der Lehre wird zur Frage, ob die
Absolvierung einer Ausbildung der Anrechnung eines Verzichtseinkommens
entgegenstehe, insbesondere Folgendes ausgeführt:
4.2.1
In die EL-Berechnung einbezogene
Kinder des EL-Ansprechers oder eine Waise, die in die Anspruchsberechnung
einbezogen ist oder – alleinlebend – selbst einen EL-Anspruch geltend macht,
verzichten nicht auf Erwerbseinkünfte, wenn sie eine Ausbildung absolvieren
(Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich
Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Auflage 2016,
S. 1681–1955, Rz. 130 S. 1811). Die Ausbildung geht hier der
EL-spezifischen Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung von
Erwerbseinkünften vor. Bis zur Vollendung des 18. Altersjahres wird eine
Ausbildung fingiert, die jede Erwerbstätigkeit ausschliesst, so dass auf keinen
Fall ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Geht das Kind
allerdings bereits vor der Vollendung des 18. Altersjahres einer
Erwerbstätigkeit nach und erzielt es ein Erwerbseinkommen (in der Regel wohl
einen Lehrlingslohn), so ist dieses effektive Einkommen anzurechnen. Bei einem
Kind oder einer Waise, das bzw. die nach der Vollendung des
18.
Altersjahrs noch in Ausbildung ist, muss grundsätzlich ebenfalls
gelten, dass die Ausbildung der Erzielung von Erwerbseinkünften vorgeht. Sollte
es dem Kind/ der Waise jedoch trotz Ausbildung möglich und zumutbar sein,
daneben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – zu denken ist etwa an eine
Ausbildung an einer Abendschule, die berufsbegleitend ausgerichtet ist und
daneben Zeit für eine Erwerbstätigkeit lässt – kann im Unterlassungsfall der
Verzichtstatbestand nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt sein
(Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130 S. 1811 f.).
4.2.2
In Bezug auf über 25-jährige
Ehegatten des EL-Ansprechers gilt laut derselben Lehrmeinung, dass die
Weiterbildung eines Erwachsenen, anders als die erstmalige berufliche
Ausbildung eines jungen Menschen, keine Rechtfertigung für fehlende oder
ungenügende Erwerbseinkünfte sein kann, auch wenn damit die Chancen auf eine
Arbeitsstelle verbessert werden oder wenn nach Abschluss der Weiterbildung ein
Erwerbseinkommen erzielt werden kann, das einen Einnahmenüberschuss bewirkt
(Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130 S. 1812, mit Verweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2010 vom 3. September 2010 in
Fn. 529). Dies müsse selbst dann gelten, wenn der Ehegatte nie einen Beruf
erlernt und deshalb bisher Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. Würde die
Weiterbildung (oder die erstmalige berufliche Ausbildung eines Hilfsarbeiters)
den Vorrang vor der Erzielung von Erwerbseinkünften geniessen, so würde die
Ergänzungsleistung zweckentfremdet. Sie würde nämlich im Ergebnis zu einem
staatlichen Stipendium, weil sie den Existenzbedarf nicht wegen der effektiven
Unfähigkeit, den Existenzbedarf selbst zu decken, sondern wegen des
ausbildungsbedingt fehlenden Willens, den Existenzbedarf selbst zu decken,
ausgerichtet würde. Eine Ausnahme sei dann anzunehmen, wenn eine kurze
Weiterbildung es einer Person erlaubt, existenzsichernde Erwerbseinkünfte zu
erzielen (etwa wenn ein ausländischer Ehegatte eines EL-Ansprechers eine
Zusatzausbildung absolvieren will, um auch in der Schweiz als Arzt tätig sein
zu können; siehe zum Ganzen Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130
S. 1812).
4.3
4.3.1
Der zitierte, soweit ersichtlich
einzige höchstgerichtliche Entscheid zur Frage, ob eine laufende Ausbildung die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter dem Aspekt von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG
als unzumutbar erscheinen lässt (9C_240/2010; vgl. E. II. 4.1), kann auf
die hier gegebene Situation nicht ohne weiteres übertragen werden, denn die
Situation war eine vollständig andere. Dort stand eine neue Ausbildung auf
Universitätsniveau zur Diskussion, welche eine 52-jährige Person mit guter
Ausbildung und reicher Berufserfahrung in Angriff nahm. Demgegenüber geht es
hier darum, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin EL-rechtlich gehalten ist,
seine zweijährige, wegen eines Unfalls auf drei Jahre verlängerte
Erstausbildung in einer Lehre, welche er ein Jahr vor dem Eheschluss als
19-jähriger begonnen hatte, abzubrechen, um einer vollzeitlichen ungelernten
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dieses völlig anders gelagerten
Sachverhalts lässt sich aus dem Urteil 9C_240/2010 vom 3. September 2010 für
den vorliegenden Fall nichts ableiten.
4.3.2
Die zitierten Ausführungen von Jöhl/Usinger-Egger
(E. II. 4.2 hiervor) vermögen – jedenfalls insoweit, als sie für die hier
gegebene Konstellation bedeutsam sein könnten – zu überzeugen. Damit wird
gewährleistet, dass EL-beziehende oder in die EL-Berechnung eingeschlossene
junge Personen die Möglichkeit erhalten, wie andere Gleichaltrige eine
angemessene Erstausbildung zu absolvieren. Gleichzeitig wird verhindert, dass
Personen nach dem 25. Altersjahr zu Lasten der Allgemeinheit eine Ausbildung
nachholen können.
4.3.3
Zur hier gegebenen Konstellation,
in welcher nicht ein in die EL-Berechnung eingeschlossenes Kind oder eine
selbst EL-berechtigte Waise, sondern der Ehegatte der EL-beziehenden Person
deutlich weniger als 25 Jahre alt ist und eine Erstausbildung absolviert,
äussert sich auch die zitierte Lehrmeinung nicht. Anders als das Kind gegenüber
seinen Eltern, ist der Ehegatte aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht
(Art. 163 ZGB) gehalten, die EL-beziehende Person finanziell zu
unterstützen. Dazu kann auch eine Verpflichtung gehören, die eigene
Lebensführung so auszugestalten, dass sie es erlaubt, ein existenzsicherndes
Einkommen zu erzielen. Dies gilt verstärkt, wenn die Ehegatten Eltern eines
gemeinsamen Kindes sind, welches seinerseits einen Anspruch auf (auch
finanziellen) Unterhalt hat (Art. 276 ZGB). Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass sich aus Art. 163 ZGB umgekehrt auch ein Anspruch
des ausbildungsbedürftigen Ehegatten auf diesbezügliche Unterstützung durch den
nicht in Ausbildung begriffenen Ehegatten ergeben kann (vgl. Heinz
Hausheer/Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.]: Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Auflage Bern 2010, Rz. 03.118 f.). Weiter
kann im Rahmen einer längerfristigen Betrachtungsweise auch EL-rechtlich nicht
vollständig unberücksichtigt bleiben, dass eine Erstausbildung die Aussichten
auf ein künftiges existenzsicherndes Einkommen, welches eine weitere staatliche
Unterstützung der noch sehr jungen Familie entbehrlich machen könnte, erheblich
verbessert. Vor diesem Hintergrund ginge es zu weit, zu verlangen, der Ehegatte
einer EL-beziehenden Person müsse in jedem Fall bereits in sehr jungen Jahren
auf eine Ausbildung verzichten. Wenn – gemäss der vorstehend zitierten,
überzeugenden Lehrmeinung – ein in die EL-Berechnung einbezogenes Kind oder
eine Waise, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. abis ELG zum Bezug
einer selbständigen jährlichen Ergänzungsleistung berechtigt ist, in jungen
Jahren eine Ausbildung absolvieren kann, obwohl dies den Bedarf nach
Ergänzungsleistungen erhöht, muss dies im Grundsatz – mit gewissen Abstrichen
aufgrund der ehelichen und elterlichen Unterhaltspflicht – auch für den
Ehegatten gelten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens im Regelfall jedenfalls dann nicht als
gerechtfertigt, wenn eine verhältnismässig kurze Erstausbildung absolviert
wird, welche sich nicht mit der Ausübung einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit
vereinbaren lässt und die künftigen Verdienstaussichten verbessert. Dabei kann
auch eine Rolle spielen, ob die Ausbildung schon begonnen wurde, bevor sich die
EL-rechtliche Frage nach der Anrechnung eines Verzichtseinkommens stellte.
4.4
Ausweislich der Akten absolviert der
Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2016 eine Lehre als
«Strassentransportpraktiker EBA» […], wobei es sich gemäss übereinstimmenden
Aussagen der Parteien um die erstmalige berufliche Ausbildung des Ehemannes
handelt (vgl. […] und E. II. 3). Ebenfalls ist unbestritten, dass die
Verlängerung der Lehre um ein Jahr bis am 31. Juli 2019 […] auf einen
Unfall und dadurch bedingte längere Absenzen zurückzuführen ist (Wiederholung
des ersten Lehrjahres; vgl. […]). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am
24.
Januar 1997 geboren und ist portugiesischer Staatsangehöriger […].
Der in die EL-Berechnung miteinbezogene
Ehegatte der Beschwerdeführerin trat die vorerwähnte Lehrstelle somit im Alter
von 19 Jahren an, ein Jahr vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin und
der Geburt des gemeinsamen Kindes. Soweit bekannt, wird er seine erstmalige
berufliche Ausbildung voraussichtlich Ende Juli 2019 im Alter von
22.
Jahren abschliessen. Vor diesem Hintergrund kann er nicht mit über
25-jährigen Ehegatten gleichgestellt werden, deren aus- bzw.
weiterbildungsbedingter Verzicht auf die Erzielung von Erwerbseinkommen
grundsätzlich zu einer Anrechnung von entsprechenden hypothetischen Einkünften
führt (vgl. E. II. 4.2.2). Ebenso wenig lässt sich der vorliegende
Sachverhalt, wie bereits dargelegt (vgl. E. II. 4.3.1), mit dem von der
Beschwerdegegnerin angeführten Bundesgerichtsurteil 9C_240/2010 vom 3. September
2010.
vergleichen. Mit Blick auf die vorstehend formulierten Grundsätze
(E. II. 4.3.3 hiervor) kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt
werden, wenn sie davon ausgeht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufgrund
seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gehalten, die im August 2016 mit 19
Jahren begonnene Lehre, welche regulär nur zwei Jahre dauern würde und sich
wegen eines Unfalls um ein Jahr verzögert hat, abzubrechen. Die Ausgestaltung
der Lehre lässt es – anders als manche weiterführenden Ausbildungsgänge (vgl.
Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.111) – auch nicht als zumutbar
erscheinen, nebenher noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als Einkommen des
Ehemanns ist daher nur der tatsächlich erzielte Lehrlingslohn zu
berücksichtigen.
4.5
Soweit die Beschwerdegegnerin weiter
geltend macht, dem Ehemann der Beschwerdeführerin wäre es unter dem Aspekt der
Schadenminderungspflicht zuzumuten, weiterhin bei seinen Eltern (und nicht bei
der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind) zu wohnen, kann ihr ebenfalls
nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, geht hier
der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 14 BV) vor. Selbst die Sozialhilfe, welche generell strengere
Anforderungen vorsieht als die Ergänzungsleistungen, kennt in der hier
gegebenen Konstellation keine solche Verpflichtung: Zwar erhalten im Kanton
Solothurn junge Erwachsene nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die
ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen (§ 93
Abs. 1bis Satz 1 der kantonalen Sozialverordnung [SV,
BGS 831.2]). Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern
zusammenleben, gelten diese (und andere) Einschränkungen jedoch nicht (vgl. den
letzten Satz derselben Bestimmung).
4.6
Die Beschwerdegegnerin weist im
Einspracheentscheid auf die Unterhaltspflicht der Eltern des Ehemanns hin.
Diese dauert, soweit es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden
darf, bis zum ordentlichen Ende der Erstausbildung (vgl. Art. 277
Abs. 2 ZGB) und wird durch die erfolgte Heirat grundsätzlich nicht
beeinflusst (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.112 und 08.56). Der
Hinweis ist daher grundsätzlich berechtigt. Allerdings besteht der
Unterhaltsanspruch des mündigen Kindes, wie der Gesetzestext festhält, nur
insoweit, als es den Eltern zugemutet werden kann, was von deren finanziellen
Verhältnissen abhängt. Dazu wird die Beschwerdegegnerin noch Abklärungen zu
treffen haben, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gehalten sind, alle
notwendigen Auskünfte und Informationen zu liefern. Sollte der Ehemann Anspruch
auf einen Unterhaltsbeitrag seiner Eltern haben, wäre dieser bei der Berechnung
des EL-Anspruchs als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (vgl.
Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).
4.7
Die im Einspracheentscheid weiter
genannten Einnahmequellen «Sozialhilfe» und «Stipendien» sind, wie die
Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, bei der EL-Berechnung nicht zu
berücksichtigen (Art. 11 Abs. 3 lit. b und e ELG).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 zu Unrecht ein hypothetisches
Erwerbseinkommen ihres Ehegatten von CHF 28'453.00 (im Januar 2018 […])
bzw. CHF 30'703.00 (ab Februar 2018 […]) angerechnet hat.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2018 ohne
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehegatten neu festlege.
Die Beschwerdegegnerin wird eine entsprechende Verfügung (nicht direkt einen
Einspracheentscheid) zu erlassen haben. Vorgängig wird ergänzend abzuklären
sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Ehemann der
Beschwerdeführerin während des hier relevanten Zeitraums einen
Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hatte. Die Beschwerdeführerin und
den Ehemann trifft in diesem Zusammenhang eine umfassende Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht.
6.
[…]
Versicherungsgericht, Urteil vom
17.
April 2019 (VSBES.2018.113)