VSBES.2018.115
Invalidenrente
26. März 2019Deutsch37 min
Source so.ch
5
Urteil vom 26. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und Status (Verfügung vom 3. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),
geb. 1956, [...], meldete sich am 28. Juni 2017 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für eine Früherfassung an (IV-Stelle
Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Am 7. Juli 2017 fand ein
Früherfassungsgespräch statt, an dem die Beschwerdeführerin sowie eine
Vertreterin der Beschwerdegegnerin teilnahmen; dabei gab die Beschwerdeführerin
an, Hausfrau zu sein und nie berufstätig gewesen zu sein (IV-Nr. 3).
2.
2.1 Die Anmeldung für eine
berufliche Integration/Rente bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 8. Juli
2017. Bei den Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung führte die
Beschwerdeführerin Folgendes an: «Morbus Crohn, Weichteilrheuma, Arthrose,
Hörsturz mit Tinnitus 2-mal, Rückenprobleme Skoliose», bestehend seit zirka
1996 (IV-Nr. 5).
2.2 In der Folge traf die
Beschwerdegegnerin erwerbliche sowie verschiedene medizinische Abklärungen
(IV-Nr. 5 ff.). Zu den Akten gelangten dabei der Kontoauszug aus dem
individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin, der Bericht von Dr. med. B.___,
Innere Medizin FMH, [...], vom 21. September 2017 mit diversen weiteren
Arztberichten (IV-Nr. 12, S. 1 ff.) sowie der Bericht von Dr. med. C.___,
Praxisgemeinschaft [...], [...], vom 25/.26. September 2017 (IV-Nr. 14).
2.3 Am 22. November 2017 beurteilte
Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD)
BE-FR-SO, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 15, S. 2
ff.).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 1. Dezember
2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der
Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch jener auf eine Invalidenrente
abgewiesen würden (IV-Nr. 16). Gegen diesen Bescheid erhob die
Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 Einsprache (IV-Nr. 17), wozu die
Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin am 27. März 2018 Stellung nahm
(IV-Nr. 21, S. 2 ff.).
3.2 Am 3. April 2018 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und
nahm gleichzeitig zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr.
22).
4. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. April 2018 aufzuheben, und es sei diese zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten.
2. Eventualiter seien weitere Abklärungen
zum Gesundheitszustand sowie den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in
einer Erwerbstätigkeit sowie dem Haushalt zu tätigen, und es sei im Anschluss
daran erneut über deren Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu
entscheiden.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Am 6. Juni 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).
6. Mit richterlicher Verfügung vom
16. Juli 2018 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (A.S. 23).
7. Am 20. August 2018 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 27 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 3. April 2018 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind
im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen
der Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2018 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den durch die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde geltend
gemachten Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2
IVG). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen
Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und
Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung,
IVV; SR 831.201).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist.
4.4
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.5
Die Einschränkungen im
Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt (vgl. E. II. 3.2 hiervor)
sind in der Regel durch eine Haushaltabklärung (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu
ermitteln. Deren Inhalt ergibt sich aus Rz. 3079 ff. des vom Bundesamt für
Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit
(KSIH). Was den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichts betrifft, so ist
wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August
2012.
E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die
sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel
der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des
Urteils des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen). Bei
einer Haushaltsabklärung steht nicht die medizinische Beurteilung im
Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus
den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat
(vorerwähntes Urteil I 246/05 E. 5.2.2).
Auf die Durchführung einer
Haushaltsabklärung kann dann verzichtet werden, wenn die medizinische Aktenlage
in dem Sinne eindeutig ist, dass eine anspruchserhebende Behinderung im
Haushalt auszuschliessen ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage 2014, Art. 28a N
174, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2010 vom 2. September 2010).
5.
Umstritten ist zunächst, nach
welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist. Die Beschwerdegegnerin ist
davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Hausfrau
tätig wäre und hat die Invalidität dementsprechend durch einen
Betätigungsvergleich bestimmt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin
lässt einwenden, sie hätte ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen, und der Invaliditätsgrad sei daher durch einen
Einkommensvergleich zu bestimmen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).
5.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei dazu nicht befragt worden. Damit verletze die
Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Abklärungspflicht (A.S. 10 f.).
Immerhin habe sie, die Beschwerdeführerin, in ihrem Einwand vom 27. Dezember
2017.
zur Statusfrage ohne Aufforderung Stellung genommen und dabei festgehalten,
dass sie seit der Pensionierung ihres Ehemanns in knappen finanziellen
Verhältnissen lebe. Sie habe 44 Jahre lang den Haushalt gemacht, für den Sohn
gesorgt und jahrelang ein Schaustellerkind ohne Entgelt betreut. Während
einigen Jahren habe sie Heimarbeit geleistet, damit die Familie über die Runden
gekommen sei. Später habe sie sich um ihre gebrechlichen Eltern gekümmert. Aus
diesen Gründen sei es ihr lange Zeit nicht möglich gewesen, trotz der
finanziell schwierigen Situation eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie habe
sich dann aber vor einiger Zeit entschlossen, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Ihr sei auch eine Arbeitsstelle angeboten worden, die sie aber
aufgrund des Hörsturzes nicht habe antreten können. Sie habe damit
unmissverständlich und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie im gesunden
Zustand erwerbstätig wäre. Die familiäre Situation lasse eine Erwerbstätigkeit
ohne Weiteres zu. Die finanzielle Notwendigkeit dazu bestehe dringend. Sie habe
konkrete Schritte unternommen und dem Einwand vom 27. Dezember 2017 auch eine
Bestätigung von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2017 beigelegt; dieser habe
festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm um eine Stelle beworben
habe. Es lägen, so lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, somit neben
der klaren Willensäusserung auch zahlreiche weitere Indizien vor, die für eine
Erwerbstätigkeit als Gesunde sprächen. Es sei deshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein (reiner) Betätigungsvergleich zu
erfolgen habe. Vielmehr müsse (auch) ein Einkommensvergleich vorgenommen werden
(A.S. 11).
5.2
In ihrer Eingabe vom 6. Juni
2018, worin die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet,
verweist sie auf die Ausführungen u.a. in der angefochtenen Verfügung (A.S.
22); darin hat sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich im
Haushalt tätig wäre. Mit Blick auf die der Verfügung beigelegten Stellungnahme
der zuständigen Abklärungsfachfrau vom 27. März 2018 erübrige sich eine
Abklärung am Wohndomizil, da bei keiner möglichen Bemessungsmethode ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiere
(IV-Nr. 22).
5.3
5.3.1
Welche Methode zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG) Anwendung findet, beantwortet sich aufgrund
und nach Massgabe der Entscheidung über die Statusfrage in Art. 4 und 5 IVG.
Dabei kommt grundsätzlich eine hypothetische Betrachtungsweise zum Zuge: Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2017 E. 4.1 vom 3.
November 2017 m.H.a. BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V
146.
E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweisen).
5.3.2
Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E.
3.2
S. 338, 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150; je mit Hinweisen).
Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, die bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter
Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs
(Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 E. 3.2 vom 29. Januar 2016 m.H.a.
SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111,9C_559/2009 E. 4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28a IVG).
5.3.3
Es ist somit aufgrund objektiver
Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer
konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden
hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv
vernünftigste Entscheid sein (Urteil [des Bundesgerichts]8C_319/2010 vom
15.
Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Es ist stets
allein die hypothetische Verhaltensweise der am Recht stehenden versicherten
Person ausschlaggebend, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste; letztere
gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versicherten Person
gewählte Lebensform darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 E. 3.2.1
vom 30. März 2012). Für die Statusfrage grundsätzlich nicht von Bedeutung sind
gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Zu denken
ist hier namentlich an die Reduktion des Arbeitspensums oder sogar die Aufgabe
der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012
vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1).
5.4
Die Abklärungsperson der
Beschwerdegegnerin hat in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (Bestandteil der
angefochtenen Verfügung) festgehalten, anlässlich des lntake-Gesprächs habe die
Versicherte angegeben, dass sie Hausfrau sei. Die Frage der finanziellen
Situation sei mit der Angabe «es geht einigermassen» beantwortet worden. Weiter
habe die Versicherte im Einwandverfahren angegeben, dass sie 44 Jahre lang den
Haushalt erledigt, für ihren Sohn gesorgt und täglich (das) Mittag(essen) für
ihren Ehemann gekocht habe. Jahrelang (habe sie) ein Schaustellerkind ohne
Entgelt betreut. Einige Jahre habe sie Heimarbeit geleistet, damit sie über die
Runden gekommen seien. Als ihre Eltern gebrechlich geworden seien, habe sie
sich um sie gekümmert. Auch für ihre Enkelkinder sei sie regelmässig da gewesen
und sei dies immer noch, so gut es gehe. Sie leiste, wenn es ihr gesundheitlich
möglich sei, Hüte-Dienst für ihre Schwiegertochter. Aufgrund all dieser
Tätigkeiten könne sie gar keinen festen Job übernehmen. Somit habe sie leider
kein eigenes Einkommen gehabt. Weiter habe die Versicherte auch angegeben, dass
sie sich schon vor einiger Zeit entschlossen habe, einer Arbeit nachzugehen.
Kurz vor ihrem Gehörsturz (dieser ereignete sich im Spätherbst 2016) sei ihr
eine Arbeit als Raumpflegerin angeboten worden. Diese Arbeit habe sie wegen
ihrer Krankheit leider gar nie antreten können. Der Hausarzt Dr. med. C.___
habe am 20. Dezember 2017 schriftlich bestätigt, dass sich die Versicherte
im September 2016 für eine 50%-Stelle in seiner Praxis beworben habe. Leider
habe er damals keine freie Stelle gehabt, sodass er ihr mündlich abgesagt habe.
Aus dem IK-Auszug sei – so hat die IV-Abklärungsfachfrau weiter ausgeführt –
ersichtlich, dass seit 1982 keine Einkommen abgerechnet worden seien. Während
der Zeitspanne von 1977 bis 1982 seien gesamthaft CHF 1‘165.00 abgerechnet
worden. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Versicherte keine Ausbildung
als Coiffeuse absolviert habe. Die Angaben des Hausarztes Dr. med. C.___,
der auf eine angestammte Tätigkeit als «Hausfrau und Coiffeuse» Bezug nahm
(vgl. IV-Nr. 14 S. 1), seien daher nicht nachvollziehbar. Laut der
medizinischen Beurteilung wäre der Versicherten eine Vollerwerbstätigkeit mit
obgenanntem Zumutbarkeitsprofil zuzumuten. Eine Gesamtwürdigung dieser
erwerblichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse lasse es als
überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen würde. Eine Abklärung am Wohndomizil erübrige sich, da sich bei
keiner möglichen Bemessungsmethode ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 %,
mithin kein Rentenanspruch ergäbe (IV-Nr. 21, S. 3 f.).
5.5
Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Meldeformular «Früherfassung» gab
die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 an, seit 1973 bis «jetzt» Hausfrau zu
sein (IV-Nr. 2, S. 2); dies bestätigte sie in der Leistungsanmeldung vom
8.
Juli 2017 (IV-Nr. 5, S. 5). Aus dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom
7.
Juli 2017 geht hervor, dass sie die obligatorische Schule besucht und keine
Lehrausbildung gemacht habe. Sie sei mit 17 Jahren Mutter geworden und nie
berufstätig gewesen. Beim «Pensum ohne Gesundheitsschaden» gab sie «Hausfrau»
an. Zu den Lebensumständen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
verheiratet, habe einen Sohn und drei Enkelkinder. Ihr Mann sei pensioniert. Er
helfe ihr beim Einkaufen und Putzen. Leichte Haushaltarbeiten seien ihr
möglich. Was die finanzielle Situation anbelange, gehe es einigermassen (IV-Nr.
3). Im Einwand vom 27. Dezember 2017 gab sie zudem an, seit der Pensionierung
ihres Mannes stünden ihnen CHF 2'240.00 «AHV» und CHF 1'500.00
«Pensionskasse» zur Verfügung (IV-Nr. 17, S. 1). Im Auszug aus dem
individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin per 19. Juli 2017 sind einzig
für die Jahre 1977 – 1982 Einkommen über insgesamt CHF 1'165.00 verzeichnet
(IV-Nr. 8, S. 2 ff.). Die familiäre Situation stellte die Beschwerdeführerin im
Brief vom 27. Dezember 2017 ausführlich dar; es kann hierbei auf die
Zusammenfassung der Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2018
verwiesen werden (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Schliesslich hat die
Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 eine Bestätigung von Dr. med. C.___ vom
20.
Dezember 2017 eingereicht, wonach sie sich um eine Stelle in seiner Praxis
beworben habe. Leider habe er damals keine freie Stelle gehabt, sodass er ihr
mündlich habe absagen müssen (IV-Nr. 17, S. 3).
5.6
Die 1956 geborene
Beschwerdeführerin wurde schon in jungen Jahren (1974) Mutter. Es ist
nachvollziehbar und leuchtet ein, dass es ihr in den Folgejahren nicht möglich
war, eine allenfalls angestrebte Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie in der Folge während des
gesamten Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung, also während 44 Jahren, nie
(abgesehen von den im IK-Auszug [IV-Nr. 8, S. 4] verzeichneten geringfügigen beitragspflichtigen
Einkommen von insgesamt CHF 1'165.00 in den Jahren 1977 – 1979 sowie 1982)
eine Erwerbstätigkeit, und sei es auch nur in einem niedrigen Teilzeitpensum,
ausgeübt hat. Spätestens beim Erreichen des 16. Altersjahrs des Sohns wäre
es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine erwerbliche Tätigkeit
aufzunehmen. Den Akten lassen sich keine medizinischen Berichte entnehmen,
wonach sie damals (1990) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
Erst acht Jahre später finden sich in den bei den Akten liegenden Arztberichten
erste Hinweise auf seit zwei Jahren bestehende Unterbauchschmerzen (vgl. IV-Nr.
12, S. 108 f.), jedoch ohne dass ihr die Ärzte deswegen eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert hätten. Zwar berichtete sie am 26. Mai 1999 Dr. med. C.___, sie
leide seit 25 Jahren an einer Gastritis (IV-Nr. 12, S. 107); dass deswegen
eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, geht allerdings aus den Akten nicht
hervor. Erst recht bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass eine allfällige
Einschränkung über all die Jahre hinweg selbst eine teilzeitliche
Erwerbstätigkeit mit einem vergleichsweise niedrigen Pensum vollständig
ausgeschlossen hätte. Ausser zwei Stellenbewerbungen in den Jahren 2016 und
2017.
(Raumpflegerin [Absage], Arbeit bei Dr. med. C.___ [zurzeit nichts
frei], vgl. IV-Nr. 17) lassen sich den Akten keine weiteren Hinweise auf und keine
Unterlagen über Arbeitsbemühungen entnehmen.
Zur finanziellen Situation gab die
Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 an, sie und ihr Ehemann verfügten über
monatliche Mittel von insgesamt CHF 3'740.00 (IV-Nr. 17, S. 1) bzw. CHF
3'800.00 (A.S. 18). Im Intake-Gespräch vom 7. Juli 2017 beschrieb sie die
finanzielle Situation mit «es geht einigermassen» (IV-Nr. 3, S. 2). In der
prozessleitenden Verfügung vom 16. Juli 2018 (betreffend unentgeltliche
Rechtspflege) ist festgestellt worden, dass das Ehepaar über einen monatlichen
Einnahmenüberschuss und ein gewisses Barvermögen sowie über Wohneigentum
verfügt (A.S. 23 f.). Die finanziellen Verhältnisse sind damit zwar,
insbesondere was das Einkommen anbelangt, als eher eng zu bezeichnen und bieten
nur einen beschränkten Spielraum; ein direkter finanzieller Zwang, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, besteht jedoch nicht.
5.7
Bei gesamthafter Betrachtung ist
es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte; als
überwiegend wahrscheinlich kann dies jedoch mit Blick auf die Biographie der
Beschwerdeführerin und den Umstand, dass während des gesamten Zeitraums vom 17.
bis zum 60. Altersjahr überhaupt keine entsprechenden Ansätze oder Bemühungen
ersichtlich sind, nicht gelten. Laut dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 7.
Juli 2017 erklärte die Beschwerdeführerin zum «Pensum ohne Gesundheitsschaden»,
sie wäre als Hausfrau tätig. Auch wenn die genaue Fragestellung und der
Wortlaut der Antwort aus dem Protokoll nicht hervorgehen, kann doch davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht davon sprach, dass sie im
Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachginge. Die sogenannte «Aussage der
ersten Stunde» spricht also nicht für diese These. Spätere anderslautende
Aussagen sind zwar nicht einfach unbeachtlich; sie genügen aber in der hier
gegebenen Konstellation, wo ein «Tatbeweis» praktisch vollständig fehlt, nicht,
um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Eine Befragung zu diesem Thema im jetzigen
Zeitpunkt verspricht erfahrungsgemäss keine zuverlässigen Aufschlüsse, da die
Darstellung bewusst oder unbewusst von versicherungsrechtlichen oder
prozessualen Überlegungen beeinflusst sein kann (vgl. statt vieler BGE 121 V 45
E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2017 vom 18. August 2017 E.
3.
).
5.8
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall weiterhin als Hausfrau tätig wäre und keiner Erwerbstätigkeit
nachginge. Die Invalidität ist daher nach der spezifischen Methode (E. II. 3.2
hiervor) zu bemessen.
6.
6.1
Was die medizinischen Aspekte
anbelangt, hält die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt, mithin ihre Abklärungspflicht verletzt zu
haben. Die Einschätzung des RAD divergiere drastisch von derjenigen der
behandelnden Ärzte. Das Bundesgericht betone jeweils, dass RAD-Berichten der
Beweiswert insbesondere dann abgehe, wenn die Beurteilung nicht durch einen
Facharzt erfolge, der die vorliegende Problematik abschliessend beurteilen
könne (s. z.B. Urteil 9C_764/2012 E. 1.2.2 vom 7. Juni 2013). Der in den Akten
liegende RAD-Bericht stamme von einem Allgemeinmediziner, weshalb diese
Voraussetzung des Beweiswerts nicht erfüllt sei; zudem fehle es an der
persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und komme dem RAD keine
Vorzugsstellung zu (vgl. Urteil 9C_604/2010 E. 3.2 vom 22. Oktober 2010).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat die
Stellungnahme des RAD vom 22. November 2017 – unter Verweis auf die Urteile des
Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 und 8C_73/2011 vom 1. April
2011.
E. 5.4 – als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet, weshalb darauf
abgestellt werden könne (IV-Nr. 22, S. 2).
7.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
7.1
Dr. med. B.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 21. September 2017 an die Beschwerdegegnerin bei der
Beschwerdeführerin, die sich seit 1998 bis heute (z.T. mit sehr grossen
Unterbrüchen) in seiner Behandlung befinde, einen seit 1998 bestehenden Morbus
Crohn (…), einen Hörsturz im November 2016 sowie eine seit Jahren bestehende,
zunehmende Polyarthrose an Händen und Füssen (…). Die Arbeitsunfähigkeit
bezifferte er auf 70 % seit Oktober 2016 bis auf weiteres, den
Gesundheitszustand bezeichnete er als sich verschlechternd. Der Patientin sei
die bisherige Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von noch 2 bis 3 Stunden pro
Tag zuzumuten, eine andere Tätigkeit jedoch nicht (IV-Nr. 12, S. 1 ff.).
Seinem Bericht hat er weitere, bis ins Jahr 1998 zurückgehende Arztberichte
beigefügt (IV-Nr. 12 S. 5 – 109).
7.2
In seinem Bericht vom 25./26.
September 2017 an die Beschwerdegegnerin hat der Hausarzt Dr. med. C.___ bei
der Beschwerdeführerin die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
eines schweren Hörsturzes und Drehschwindel im Oktober 2016 (…), eines Morbus
Crohn (1995) sowie einer Augenmigräne gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit als
Hausfrau und Coiffeuse bezeichnete er mit 100 % seit 2015 bis heute und
ihren Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Die Patientin befinde sich
seit 17. Januar bis 25. September 2017 (mit 78 Konsultationen) in seiner
Behandlung. Als Coiffeuse sei sie nicht arbeitsfähig und zuhause bei
alltäglichen Verrichtungen stark eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen. Andere
Tätigkeiten seien ihr nicht zuzumuten (IV-Nr. 14).
7.3
Am 22. November 2017 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. D.___ eine Beurteilung der medizinischen Situation vor. Er
verwies zu Beginn auf diverse gastroenterologische Berichte ab 1998, wobei der
letzte von Dr. med. E.___, Kantonsspital [...], vom 25. April 2014 sei (vgl.
IV-Nr. 12, S. 5 ff.): 1998 sei der Morbus Crohn mit Befall des terminalen
lleums diagnostiziert. 2012 Subileus. Es sei die ganze medikamentöse therapeutische
Palette durchgespielt worden. Die Versicherte habe teils mit erheblichen
Nebenwirkungen reagiert, so vor allem auf Humira mit einer Pneumopathie, die
sich aber erholt habe. Am besten sei anscheinend Cortison vertragen worden,
unter welchem es jeweils auch zu einer deutlichen Besserung gekommen sei. Die
Versicherte habe sich letztendlich – gemäss dem Intake-Protokoll – nur noch mit
Weihrauchtabletten behandeln wollen, ergänzt durch Cortison im Notfall. Seit
2014.
seien keine gastroenterologischen Untersuchungen mehr dokumentiert, und es
gebe keinen Befund über den aktuellen Zustand des Ileums. Hierauf hielt
Dr. med. D.___ zu verschiedenen Berichten Folgendes fest: «Bericht des
Rheumatologen Dr. med. F.___ vom 8. Mai 2013: Typische Fibromyalgie, keine
Hinweise für ein entzündliches Geschehen im Rahmen des Morbus Crohn, Nebenbefund
einer Fingerpolyarthrose.» «CT des Abdomens vom 5.7.16: lm Vergleich zu 2013
unveränderte Ausdehnung des entzündlichen Prozesses im terminalem Ileum.» «Bericht
der HNO-Klinik des KS [...] vom 7.11.16: Mittel- schwergradiger Hörsturz links.»
«Bericht des Internisten Dr. B.___ vom 21.9.17: Rezidivierende Schübe des nicht
erfolgreich behandelbaren Morbus Crohn, Unverträglichkeit der versuchten Therapien
mit Steroiden, lmurek, Humira, Methotrexat. Dazu bestünden polyarthrotische
Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in den Händen und Füssen. Wegen
Müdigkeit, Schwindel, Gelenk- und Bauchschmerzen sei die Versicherte seit 10/16
nur zu 2 – 3 Std/Tag (30 %) arbeitsfähig. Keine spezifischen Arbeitsangaben
und keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit als Hausfrau.» «Bericht des Hausarztes
Dr. C.___ vom 26.9.17: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
M. Crohn, St.n. Hörsturz und Augenmigräne. Die Versicherte leide unter
Schwindel, Augenmigräne und Blähungen. Sie sei seit dem 2015 als Coiffeuse und
in einer anderen Tätigkeit aufgrund der Diagnosen nicht arbeitsfähig. Als
Hausfrau stark eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen.» Im Rahmen der Beurteilung
kam der RAD-Arzt zu folgendem Schluss: Aus den zitierten Berichten ergebe sich
zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch begründbare hohe Arbeitsfähigkeitsbeschränkung
als Hausfrau über einen längeren Zeitraum. Als Coiffeuse habe die Versicherte
offenbar nie gearbeitet (siehe Intake: Sie habe nie gearbeitet), doch wäre
dieser Beruf wegen der Fingerpolyarthrose möglicherweise, je nach dem Ausmass
des Gelenkbefalls und der Funktionseinschränkung, nur mit Behinderungen
ausübbar. Der M. Crohn sei gastroenterologisch seit 2014 nicht mehr beurteilt
worden und scheine demnach unter einer Minimaltherapie mit Weihrauchtabletten
(die Versicherte stehe gemäss dem Intake-Gespräch bei einer Naturärztin in Behandlung
[vgl. IV-Nr. 3, S. 3]) kaum hochaktiv zu sein. Die gastroenterologischen
Berichte von Dr. med. E.___ in den Jahren 2012 bis 2014 zeigten, dass bei den
diversen Unverträglichkeiten von Medikamenten Cortison doch recht gut vertragen
worden sei und jeweils zu Remissionen geführt habe; dieses setze denn auch die
Versicherte – gemäss den Angaben anlässlich des Intake-Gesprächs – in Reserve
weiter ein. Ferner dokumentierten weder Dr. med. B.___ noch Dr. med. C.___
Befunde, die eine hohe Einschränkung durch den Morbus Crohn belegten; dasselbe
gelte für die als arbeitseinschränkend aufgeführten Diagnosen des Zustands nach
Hörsturz und der Fingerarthrose. Auch hier datiere der letzte fachärztliche,
rheumatologische Bericht von Dr. med. F.___ aus dem Jahr 2013. Damals habe er
die Fingerarthrose als Nebenbefund erwähnt, eine Fibromyalgie diagnostiziert
und vor allem eine Crohn-assoziierte Arthritis ausgeschlossen. Die Fingerpolyarthrose
könne sich in der Tätigkeit als Coiffeuse, die die Versicherte aber nie
ausgeübt habe (Intake: «nie gearbeitet»), sehr wohl auswirken. Im Haushalt könnten
jedoch damit praktisch alle Tätigkeiten in reduziertem Tempo (z.B. beim Rüsten)
durchgeführt werden; dasselbe gelte für die angebliche Fussarthrose (keine
Befunde oder Berichte). Es bleibe der Hörsturz links, der gemäss der
Versicherten (Intake) zum Restschaden eine Hörminderung auf 30 % bewirkt
haben solle. Objektive Befunde lägen auch hier nicht vor. Doch begründe eine
einseitige Hörminderung keine Arbeitsunfähigkeit, weder als Coiffeuse noch als
Hausfrau. Insgesamt lasse sich also – so hielt Dr. med. D.___ im Weiteren fest
– aus den vorliegenden Berichten zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche,
durchgehende Arbeitsfähigkeitseinschränkung begründen. Es bestehe eine
qualitative Einschränkung in der Coiffeusearbeit. Doch eine Verweistätigkeit
ohne hohe feinmotorische Anforderungen sei zumutbar. Im Haushalt wirke sich die
Einschränkung wegen den Fingern und allfälliger Schmerzschübe im Abdomen
insofern aus, als die Arbeiten verschoben oder verlangsamt ausgeführt werden
müssten. Zudem könne, wenn im Haushalt andere Personen gewisse Arbeiten
übernehmen könnten, wie hier der Ehemann (siehe Intake), keine
Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Hierauf stellte der RAD-Arzt folgende
Diagnosen (IV-Nr. 15, S. 3):
mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
- Morbus Crohn, ED 1998, chronische
entzündliche Aktivität
- unter Weihrauchtabletten
- zahlreiche Medikamentenunverträglichkeiten
- Steroidtherapie im Schub
- Fingerpolyarthrose
ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
- St.n. Gehörsturz links 1.11.16,
Gehöreinbusse links und Tinnitus
- Fibromyalgie
- Augenmigräne (Diagnose Hausarzt)
- Uterus myomatosus
Was die funktionellen Einschränkungen
bezüglich der Arbeitsfähigkeit anbelangt, erwähnte Dr. med. D.___ «Eventuell
Pausen bei Schmerzschüben im Abdomen und zeitweise Durchfall. Eingeschränkte
Funktionalität der Finger (nicht dokumentiert)». Der Haushalt sei – wie oben
beschrieben – zumutbar. Eine wesentliche Einschränkung bestehe dabei nicht. Ferner
führte der RAD-Arzt an, eine Tätigkeit ohne hohe Fingerbelastung und hohe
Anforderungen an die Fingerfeinmotorik und in Toilettennähe sei zu 100 %
zumutbar. Ergänzende Abklärungen erachte er nicht als angezeigt (IV-Nr. 15,
S. 2 ff.).
8.
8.1
Nach der Rechtsprechung ist es
zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische
Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch
strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E.
1d S. 162).
8.2
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist es nicht zwingend erforderlich, dass der RAD-Arzt die
versicherte Person persönlich untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. E.
II 4.4. hiervor) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen
durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen
ärztlichen Unterlagen ab. Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher
Dienste, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015
E. 1).
8.3
Die Stellungnahme von Dr. med. D.___
vom 22. November 2017 (IV-Nr. 15) hat aus medizinischer Sicht – gewissermassen
als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, die
in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen; dazu gehört
namentlich auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht
abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 und 8C_880/2011
vom 21. März 2012 E. 4.1 je mit Hinweisen). Soweit die RAD-Ärzte – wie
hier – nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen
Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, müssen die Akten für die streitigen
Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten; ist dies nicht der Fall, kann die
RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage
bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
8.4
Der RAD-Arzt fasst in seiner
zitierten Beurteilung vom 22. November 2017 die aktenkundigen ärztlichen
Stellungnahmen zusammen. Er gibt diejenigen Aussagen wieder, die für die
versicherungsmedizinische Beurteilung relevant sein können, und unterteilt die
gestellten Diagnosen in solche mit und in solche ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Er legt überzeugend dar, dass sich in erster Linie der
erstmals 1998 diagnostizierte Morbus Crohn, dessen adäquate Behandlung durch
zahlreiche Medikamentenunverträglichkeiten erschwert wird, und in zweiter
Linie, abhängig von der Art der Tätigkeit, die Fingerpolyarthrose einschränkend
auswirken. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Hörprobleme (Gehöreinbusse
links und Tinnitus nach Gehörsturz im Jahr 2016) und Symptome einer
Fibromyalgie. In diagnostischer Hinsicht und in der grundsätzlichen Beurteilung
der medizinischen Situation weicht Dr. med. D.___ nicht von den Berichten der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte ab. Seine Ausführungen zu den gestellten
Diagnosen, dokumentierten Befunden und durchgeführten Behandlungen stimmen mit
den Akten überein. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die
Einschätzung des RAD-Arztes divergiere «drastisch» von derjenigen der
behandelnden Ärzte, ist dies nur insoweit zutreffend, als die Arbeitsfähigkeit
unterschiedlich beurteilt wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
behandelnden Ärzte die von ihnen attestierten sehr hohen Arbeitsunfähigkeiten
nicht näher begründet haben. Die Aussagen von Dr. med. C.___ sind zudem nicht
einheitlich, spricht er doch in seinem Bericht vom 26. September 2017 (IV-Nr.
14) zunächst von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und Coiffeuse.
Später legt er dar, die Beschwerdeführerin sei zu Hause bei alltäglichen
Verrichtungen stark eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen. Dr. med. B.___
beziffert die Arbeitsunfähigkeit in der (von ihm nicht benannten) bisherigen
Tätigkeit auf 70 % seit Oktober 2016 und führt ergänzend aus, die
bisherige Tätigkeit sei während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar, wobei
sich Müdigkeit, Schwindel (seit Hörsturz im November 2016 (vgl. IV-Nr. 12, S. 5
f.) und Schmerzen sowie eine Konzentrationsschwäche limitierend auswirkten
(IV-Nr. 12, S. 1 ff.). Da die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte keine
hinreichend substantiierten und begründeten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
insbesondere nicht zur Haushaltstätigkeit, enthalten, lässt es sich nicht
beanstanden, dass der RAD-Arzt Dr. med. D.___ seinerseits eine Beurteilung
vornahm, indem er die Diagnosen, Befunde und sonstigen Feststellungen der
behandelnden Ärzte versicherungsmedizinisch einordnete.
Nicht gefolgt werden kann der Rüge, der
RAD-Arzt sei für die Beurteilung fachlich nicht hinreichend qualifiziert. Als
Allgemeinmediziner ist Dr. med. D.___ in der Lage, die Berichte und Befunde von
Spezialärzten zu würdigen, zumal es sich hier um einen bereits klar
feststehenden, durch spezialärztliche Berichte ausführlich dokumentierten
medizinischen Sacherhalt handelt. Andererseits gilt es zu beachten, dass die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur
versicherten Person stehen und sich denn auch in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren haben. Zudem spricht die Gerichtspraxis von einer
Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470); dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt – hier Dr. med. C.___ – wie den behandelnden
Spezialarzt – hier Dr. med. B.___ – (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom
27.
November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).
8.5
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 22.
November 2017 (IV-Nr. 15), gestützt auf die vorhandenen, vollständigen
medizinischen Unterlagen eine Einschätzung der funktionellen Einschränkungen
abgegeben hat, welche sich aus den gestellten Diagnosen und den aktenkundigen
Befunden ergeben. Inhaltlich legt Dr. med. D.___ nachvollziehbar und
verständlich dar, wie die vorhandenen Berichte auch im zeitlichen Kontext zu
interpretieren sind, und welche Einschränkungen sich aus den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ergeben. Seine Stellungnahme ist auf jeden Fall ausreichend
und beweiswertig, um die Einschränkung in der Haushaltstätigkeit, soweit sie
für den Anspruch auf eine IV-Rente relevant ist, zu beurteilen.
9.
9.1
Dr. med. D.___ gelangt zum
Ergebnis, im Haushalt wirkten sich die Einschränkung der Finger und allfällige
Schmerzschübe im Abdomen insofern aus, als die Arbeiten verschoben oder
verlangsamt ausgeführt werden müssten. Der Morbus Crohn könne kaum mehr
hochaktiv sein, zumal er seit 2014 gastroenterologisch nicht mehr beurteilt
worden sei und sich die Behandlung auf eine Minimaltherapie mit
Weihrauchtabletten beschränke. Die Hörproblematik wirke sich im Haushalt nicht
wesentlich aus. Die Beschwerdegegnerin hat darauf gefolgert, die
Beschwerdeführerin könne die Haushaltarbeiten mit gewissen Einschränkungen,
verlangsamt und in Etappen, mit zumutbarer Unterstützung ihres Ehemanns bewältigen,
so dass keine rentenbegründende Invalidität resultiere.
9.2
Die medizinische Einschätzung
überzeugt: Der Morbus Crohn führt zu unangenehmen Beeinträchtigungen und kann
die Beschwerdeführerin insbesondere in aktiveren Phasen – die aber gemäss der Beurteilung
von Dr. med. D.___ seit 2014 eher selten gewesen sein dürften – unerwartet für
einige Zeit an der Verrichtung einer Arbeit hindern. Die Haushaltstätigkeit
erlaubt es jedoch relativ gut, mit derartigen Unterbrechungen umzugehen, da die
meisten Arbeiten zeitlich flexibel erledigt werden können. Auch die
Hörproblematik wirkt sich im Haushalt vergleichsweise wenig aus. Die
Einschränkungen durch die Fingerpolyarthrose können einerseits durch ein
langsameres Arbeitstempo und, soweit bestimmte Verrichtungen nicht möglich sein
sollten, durch eine verstärkte Mithilfe des Ehemanns, der pensioniert ist,
berücksichtigt und kompensiert werden; dasselbe gilt für die mit der weiter
diagnostizierten Fibromyalgie verbundenen Beschwerden und die von Dr. med.
D.___ erwähnten Schmerzschübe im Abdomen. Letztlich ergeben sich auch aus den
Berichten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ keine substantiierten Hinweise
auf stärkere Beeinträchtigungen in der Haushaltstätigkeit.
9.3
Die Beschwerdeführerin bringt
vor, die Unterstützung ihres Ehemanns im Hause sei unentbehrlich (vgl. IV-Nr.
17, S. 2). Nach dem vorstehend Gesagten ist in der Tat davon auszugehen, dass
sie bei bestimmten Verrichtungen oder in bestimmten Situationen diese
Unterstützung beanspruchen muss. Dazu bleibt jedoch Folgendes festzustellen:
Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten
nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in
erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen; dies gilt umso mehr, als an die auch
den Familienangehörigen grundsätzlich obliegende Schadenminderungspflicht (BGE
133.
V 504 E. 4.2 S. 509) strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn – wie
hier – eine Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht und der
Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil
des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 m.H.). Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht, wovon hier nicht auszugehen ist. Die im
Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende
Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von
Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige
Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu
erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Nach
diesen Grundsätzen ist es dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der pensioniert
ist, zuzumuten, verstärkt Haushaltsarbeiten zu übernehmen, soweit dies der
Beschwerdeführerin generell oder in einem bestimmten Moment (etwa wegen des
Morbus Crohn) nicht möglich ist. Mit dieser zumutbaren Unterstützung verbleibt
keine Einschränkung, die auch nur in die Nähe des für den Rentenanspruch vorausgesetzten
Ausmasses von 40 % (vgl. E. II. 2.2 hiervor) gelangen könnte.
9.4
In der Regel ist die Invalidität
im Haushalt durch eine Abklärung vor Ort im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu
ermitteln (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche
Abklärung durchgeführt. Nach der Rechtsprechung kann auf die Durchführung einer
Haushaltsabklärung verzichtet werden, wenn die medizinische Aktenlage in dem
Sinne eindeutig ist, dass eine anspruchserhebende Behinderung im Haushalt
auszuschliessen ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage 2014, Art. 28a, Rz
174, m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2010 vom 2. September 2010).
Diese Konstellation ist hier gegeben. So ist aufgrund der aus medizinischer
Sicht dokumentierten Einschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung im
Haushalt, die nicht durch zeitliche Anpassungen (langsamere Ausübung,
Verschiebung) oder durch zumutbare Unterstützung des Ehemanns aufgefangen
werden könnte, auszuschliessen.
10.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. April 2018 als
unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
11.
Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger