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Entscheid

VSBES.2018.115

Invalidenrente

26. März 2019Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),

geb. 1956, [...], meldete sich am 28. Juni 2017 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für eine Früherfassung an (IV-Stelle

Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Am 7. Juli 2017 fand ein

Früherfassungsgespräch statt, an dem die Beschwerdeführerin sowie eine

Vertreterin der Beschwerdegegnerin teilnahmen; dabei gab die Beschwerdeführerin

an, Hausfrau zu sein und nie berufstätig gewesen zu sein (IV-Nr. 3).

2.

2.1 Die Anmeldung für eine

berufliche Integration/Rente bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 8. Juli

2017. Bei den Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung führte die

Beschwerdeführerin Folgendes an: «Morbus Crohn, Weichteilrheuma, Arthrose,

Hörsturz mit Tinnitus 2-mal, Rückenprobleme Skoliose», bestehend seit zirka

1996 (IV-Nr. 5).

2.2 In der Folge traf die

Beschwerdegegnerin erwerbliche sowie verschiedene medizinische Abklärungen

(IV-Nr. 5 ff.). Zu den Akten gelangten dabei der Kontoauszug aus dem

individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin, der Bericht von Dr. med. B.___,

Innere Medizin FMH, [...], vom 21. September 2017 mit diversen weiteren

Arztberichten (IV-Nr. 12, S. 1 ff.) sowie der Bericht von Dr. med. C.___,

Praxisgemeinschaft [...], [...], vom 25/.26. September 2017 (IV-Nr. 14).

2.3 Am 22. November 2017 beurteilte

Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD)

BE-FR-SO, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 15, S. 2

ff.).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 1. Dezember

2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der

Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch jener auf eine Invalidenrente

abgewiesen würden (IV-Nr. 16). Gegen diesen Bescheid erhob die

Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 Einsprache (IV-Nr. 17), wozu die

Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin am 27. März 2018 Stellung nahm

(IV-Nr. 21, S. 2 ff.).

3.2 Am 3. April 2018 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und

nahm gleichzeitig zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr.

22).

4. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. April 2018 aufzuheben, und es sei diese zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen

Bestimmungen zu leisten.

2. Eventualiter seien weitere Abklärungen

zum Gesundheitszustand sowie den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in

einer Erwerbstätigkeit sowie dem Haushalt zu tätigen, und es sei im Anschluss

daran erneut über deren Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu

entscheiden.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Am 6. Juni 2018 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).

6. Mit richterlicher Verfügung vom

16. Juli 2018 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (A.S. 23).

7. Am 20. August 2018 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 27 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 3. April 2018 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind

im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen

der Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2018 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den durch die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde geltend

gemachten Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2

IVG). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen

Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und

Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung,

IVV; SR 831.201).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist.

4.4

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.5

Die Einschränkungen im

Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt (vgl. E. II. 3.2 hiervor)

sind in der Regel durch eine Haushaltabklärung (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu

ermitteln. Deren Inhalt ergibt sich aus Rz. 3079 ff. des vom Bundesamt für

Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit

(KSIH). Was den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichts betrifft, so ist

wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis

der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August

2012.

E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93).

Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die

sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel

der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des

Urteils des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen). Bei

einer Haushaltsabklärung steht nicht die medizinische Beurteilung im

Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus

den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat

(vorerwähntes Urteil I 246/05 E. 5.2.2).

Auf die Durchführung einer

Haushaltsabklärung kann dann verzichtet werden, wenn die medizinische Aktenlage

in dem Sinne eindeutig ist, dass eine anspruchserhebende Behinderung im

Haushalt auszuschliessen ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage 2014, Art. 28a N

174, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2010 vom 2. September 2010).

5.

Umstritten ist zunächst, nach

welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist. Die Beschwerdegegnerin ist

davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Hausfrau

tätig wäre und hat die Invalidität dementsprechend durch einen

Betätigungsvergleich bestimmt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin

lässt einwenden, sie hätte ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung eine

Erwerbstätigkeit aufgenommen, und der Invaliditätsgrad sei daher durch einen

Einkommensvergleich zu bestimmen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).

5.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei dazu nicht befragt worden. Damit verletze die

Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Abklärungspflicht (A.S. 10 f.).

Immerhin habe sie, die Beschwerdeführerin, in ihrem Einwand vom 27. Dezember

2017.

zur Statusfrage ohne Aufforderung Stellung genommen und dabei festgehalten,

dass sie seit der Pensionierung ihres Ehemanns in knappen finanziellen

Verhältnissen lebe. Sie habe 44 Jahre lang den Haushalt gemacht, für den Sohn

gesorgt und jahrelang ein Schaustellerkind ohne Entgelt betreut. Während

einigen Jahren habe sie Heimarbeit geleistet, damit die Familie über die Runden

gekommen sei. Später habe sie sich um ihre gebrechlichen Eltern gekümmert. Aus

diesen Gründen sei es ihr lange Zeit nicht möglich gewesen, trotz der

finanziell schwierigen Situation eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie habe

sich dann aber vor einiger Zeit entschlossen, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Ihr sei auch eine Arbeitsstelle angeboten worden, die sie aber

aufgrund des Hörsturzes nicht habe antreten können. Sie habe damit

unmissverständlich und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie im gesunden

Zustand erwerbstätig wäre. Die familiäre Situation lasse eine Erwerbstätigkeit

ohne Weiteres zu. Die finanzielle Notwendigkeit dazu bestehe dringend. Sie habe

konkrete Schritte unternommen und dem Einwand vom 27. Dezember 2017 auch eine

Bestätigung von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2017 beigelegt; dieser habe

festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm um eine Stelle beworben

habe. Es lägen, so lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, somit neben

der klaren Willensäusserung auch zahlreiche weitere Indizien vor, die für eine

Erwerbstätigkeit als Gesunde sprächen. Es sei deshalb mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein (reiner) Betätigungsvergleich zu

erfolgen habe. Vielmehr müsse (auch) ein Einkommensvergleich vorgenommen werden

(A.S. 11).

5.2

In ihrer Eingabe vom 6. Juni

2018, worin die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet,

verweist sie auf die Ausführungen u.a. in der angefochtenen Verfügung (A.S.

22); darin hat sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich im

Haushalt tätig wäre. Mit Blick auf die der Verfügung beigelegten Stellungnahme

der zuständigen Abklärungsfachfrau vom 27. März 2018 erübrige sich eine

Abklärung am Wohndomizil, da bei keiner möglichen Bemessungsmethode ein

rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiere

(IV-Nr. 22).

5.3

5.3.1

Welche Methode zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG) Anwendung findet, beantwortet sich aufgrund

und nach Massgabe der Entscheidung über die Statusfrage in Art. 4 und 5 IVG.

Dabei kommt grundsätzlich eine hypothetische Betrachtungsweise zum Zuge: Ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode

der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei

im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2017 E. 4.1 vom 3.

November 2017 m.H.a. BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V

146.

E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweisen).

5.3.2

Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E.

3.2

S. 338, 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150; je mit Hinweisen).

Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, die bei Eintritt der

invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter

Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im

Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs

(Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 E. 3.2 vom 29. Januar 2016 m.H.a.

SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111,9C_559/2009 E. 4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28a IVG).

5.3.3

Es ist somit aufgrund objektiver

Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer

konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden

hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv

vernünftigste Entscheid sein (Urteil [des Bundesgerichts]8C_319/2010 vom

15.

Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Es ist stets

allein die hypothetische Verhaltensweise der am Recht stehenden versicherten

Person ausschlaggebend, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste; letztere

gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versicherten Person

gewählte Lebensform darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 E. 3.2.1

vom 30. März 2012). Für die Statusfrage grundsätzlich nicht von Bedeutung sind

gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Zu denken

ist hier namentlich an die Reduktion des Arbeitspensums oder sogar die Aufgabe

der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012

vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1).

5.4

Die Abklärungsperson der

Beschwerdegegnerin hat in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (Bestandteil der

angefochtenen Verfügung) festgehalten, anlässlich des lntake-Gesprächs habe die

Versicherte angegeben, dass sie Hausfrau sei. Die Frage der finanziellen

Situation sei mit der Angabe «es geht einigermassen» beantwortet worden. Weiter

habe die Versicherte im Einwandverfahren angegeben, dass sie 44 Jahre lang den

Haushalt erledigt, für ihren Sohn gesorgt und täglich (das) Mittag(essen) für

ihren Ehemann gekocht habe. Jahrelang (habe sie) ein Schaustellerkind ohne

Entgelt betreut. Einige Jahre habe sie Heimarbeit geleistet, damit sie über die

Runden gekommen seien. Als ihre Eltern gebrechlich geworden seien, habe sie

sich um sie gekümmert. Auch für ihre Enkelkinder sei sie regelmässig da gewesen

und sei dies immer noch, so gut es gehe. Sie leiste, wenn es ihr gesundheitlich

möglich sei, Hüte-Dienst für ihre Schwiegertochter. Aufgrund all dieser

Tätigkeiten könne sie gar keinen festen Job übernehmen. Somit habe sie leider

kein eigenes Einkommen gehabt. Weiter habe die Versicherte auch angegeben, dass

sie sich schon vor einiger Zeit entschlossen habe, einer Arbeit nachzugehen.

Kurz vor ihrem Gehörsturz (dieser ereignete sich im Spätherbst 2016) sei ihr

eine Arbeit als Raumpflegerin angeboten worden. Diese Arbeit habe sie wegen

ihrer Krankheit leider gar nie antreten können. Der Hausarzt Dr. med. C.___

habe am 20. Dezember 2017 schriftlich bestätigt, dass sich die Versicherte

im September 2016 für eine 50%-Stelle in seiner Praxis beworben habe. Leider

habe er damals keine freie Stelle gehabt, sodass er ihr mündlich abgesagt habe.

Aus dem IK-Auszug sei – so hat die IV-Abklärungsfachfrau weiter ausgeführt –

ersichtlich, dass seit 1982 keine Einkommen abgerechnet worden seien. Während

der Zeitspanne von 1977 bis 1982 seien gesamthaft CHF 1‘165.00 abgerechnet

worden. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Versicherte keine Ausbildung

als Coiffeuse absolviert habe. Die Angaben des Hausarztes Dr. med. C.___,

der auf eine angestammte Tätigkeit als «Hausfrau und Coiffeuse» Bezug nahm

(vgl. IV-Nr. 14 S. 1), seien daher nicht nachvollziehbar. Laut der

medizinischen Beurteilung wäre der Versicherten eine Vollerwerbstätigkeit mit

obgenanntem Zumutbarkeitsprofil zuzumuten. Eine Gesamtwürdigung dieser

erwerblichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse lasse es als

überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit

nachgehen würde. Eine Abklärung am Wohndomizil erübrige sich, da sich bei

keiner möglichen Bemessungsmethode ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 %,

mithin kein Rentenanspruch ergäbe (IV-Nr. 21, S. 3 f.).

5.5

Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Meldeformular «Früherfassung» gab

die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 an, seit 1973 bis «jetzt» Hausfrau zu

sein (IV-Nr. 2, S. 2); dies bestätigte sie in der Leistungsanmeldung vom

8.

Juli 2017 (IV-Nr. 5, S. 5). Aus dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom

7.

Juli 2017 geht hervor, dass sie die obligatorische Schule besucht und keine

Lehrausbildung gemacht habe. Sie sei mit 17 Jahren Mutter geworden und nie

berufstätig gewesen. Beim «Pensum ohne Gesundheitsschaden» gab sie «Hausfrau»

an. Zu den Lebensumständen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei

verheiratet, habe einen Sohn und drei Enkelkinder. Ihr Mann sei pensioniert. Er

helfe ihr beim Einkaufen und Putzen. Leichte Haushaltarbeiten seien ihr

möglich. Was die finanzielle Situation anbelange, gehe es einigermassen (IV-Nr.

3). Im Einwand vom 27. Dezember 2017 gab sie zudem an, seit der Pensionierung

ihres Mannes stünden ihnen CHF 2'240.00 «AHV» und CHF 1'500.00

«Pensionskasse» zur Verfügung (IV-Nr. 17, S. 1). Im Auszug aus dem

individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin per 19. Juli 2017 sind einzig

für die Jahre 1977 – 1982 Einkommen über insgesamt CHF 1'165.00 verzeichnet

(IV-Nr. 8, S. 2 ff.). Die familiäre Situation stellte die Beschwerdeführerin im

Brief vom 27. Dezember 2017 ausführlich dar; es kann hierbei auf die

Zusammenfassung der Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2018

verwiesen werden (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Schliesslich hat die

Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 eine Bestätigung von Dr. med. C.___ vom

20.

Dezember 2017 eingereicht, wonach sie sich um eine Stelle in seiner Praxis

beworben habe. Leider habe er damals keine freie Stelle gehabt, sodass er ihr

mündlich habe absagen müssen (IV-Nr. 17, S. 3).

5.6

Die 1956 geborene

Beschwerdeführerin wurde schon in jungen Jahren (1974) Mutter. Es ist

nachvollziehbar und leuchtet ein, dass es ihr in den Folgejahren nicht möglich

war, eine allenfalls angestrebte Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie in der Folge während des

gesamten Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung, also während 44 Jahren, nie

(abgesehen von den im IK-Auszug [IV-Nr. 8, S. 4] verzeichneten geringfügigen beitragspflichtigen

Einkommen von insgesamt CHF 1'165.00 in den Jahren 1977 – 1979 sowie 1982)

eine Erwerbstätigkeit, und sei es auch nur in einem niedrigen Teilzeitpensum,

ausgeübt hat. Spätestens beim Erreichen des 16. Altersjahrs des Sohns wäre

es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine erwerbliche Tätigkeit

aufzunehmen. Den Akten lassen sich keine medizinischen Berichte entnehmen,

wonach sie damals (1990) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.

Erst acht Jahre später finden sich in den bei den Akten liegenden Arztberichten

erste Hinweise auf seit zwei Jahren bestehende Unterbauchschmerzen (vgl. IV-Nr.

12, S. 108 f.), jedoch ohne dass ihr die Ärzte deswegen eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert hätten. Zwar berichtete sie am 26. Mai 1999 Dr. med. C.___, sie

leide seit 25 Jahren an einer Gastritis (IV-Nr. 12, S. 107); dass deswegen

eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, geht allerdings aus den Akten nicht

hervor. Erst recht bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass eine allfällige

Einschränkung über all die Jahre hinweg selbst eine teilzeitliche

Erwerbstätigkeit mit einem vergleichsweise niedrigen Pensum vollständig

ausgeschlossen hätte. Ausser zwei Stellenbewerbungen in den Jahren 2016 und

2017.

(Raumpflegerin [Absage], Arbeit bei Dr. med. C.___ [zurzeit nichts

frei], vgl. IV-Nr. 17) lassen sich den Akten keine weiteren Hinweise auf und keine

Unterlagen über Arbeitsbemühungen entnehmen.

Zur finanziellen Situation gab die

Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 an, sie und ihr Ehemann verfügten über

monatliche Mittel von insgesamt CHF 3'740.00 (IV-Nr. 17, S. 1) bzw. CHF

3'800.00 (A.S. 18). Im Intake-Gespräch vom 7. Juli 2017 beschrieb sie die

finanzielle Situation mit «es geht einigermassen» (IV-Nr. 3, S. 2). In der

prozessleitenden Verfügung vom 16. Juli 2018 (betreffend unentgeltliche

Rechtspflege) ist festgestellt worden, dass das Ehepaar über einen monatlichen

Einnahmenüberschuss und ein gewisses Barvermögen sowie über Wohneigentum

verfügt (A.S. 23 f.). Die finanziellen Verhältnisse sind damit zwar,

insbesondere was das Einkommen anbelangt, als eher eng zu bezeichnen und bieten

nur einen beschränkten Spielraum; ein direkter finanzieller Zwang, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen, besteht jedoch nicht.

5.7

Bei gesamthafter Betrachtung ist

es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte; als

überwiegend wahrscheinlich kann dies jedoch mit Blick auf die Biographie der

Beschwerdeführerin und den Umstand, dass während des gesamten Zeitraums vom 17.

bis zum 60. Altersjahr überhaupt keine entsprechenden Ansätze oder Bemühungen

ersichtlich sind, nicht gelten. Laut dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 7.

Juli 2017 erklärte die Beschwerdeführerin zum «Pensum ohne Gesundheitsschaden»,

sie wäre als Hausfrau tätig. Auch wenn die genaue Fragestellung und der

Wortlaut der Antwort aus dem Protokoll nicht hervorgehen, kann doch davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht davon sprach, dass sie im

Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachginge. Die sogenannte «Aussage der

ersten Stunde» spricht also nicht für diese These. Spätere anderslautende

Aussagen sind zwar nicht einfach unbeachtlich; sie genügen aber in der hier

gegebenen Konstellation, wo ein «Tatbeweis» praktisch vollständig fehlt, nicht,

um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall als überwiegend

wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Eine Befragung zu diesem Thema im jetzigen

Zeitpunkt verspricht erfahrungsgemäss keine zuverlässigen Aufschlüsse, da die

Darstellung bewusst oder unbewusst von versicherungsrechtlichen oder

prozessualen Überlegungen beeinflusst sein kann (vgl. statt vieler BGE 121 V 45

E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2017 vom 18. August 2017 E.

3.

).

5.8

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall weiterhin als Hausfrau tätig wäre und keiner Erwerbstätigkeit

nachginge. Die Invalidität ist daher nach der spezifischen Methode (E. II. 3.2

hiervor) zu bemessen.

6.

6.1

Was die medizinischen Aspekte

anbelangt, hält die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, den

Sachverhalt ungenügend abgeklärt, mithin ihre Abklärungspflicht verletzt zu

haben. Die Einschätzung des RAD divergiere drastisch von derjenigen der

behandelnden Ärzte. Das Bundesgericht betone jeweils, dass RAD-Berichten der

Beweiswert insbesondere dann abgehe, wenn die Beurteilung nicht durch einen

Facharzt erfolge, der die vorliegende Problematik abschliessend beurteilen

könne (s. z.B. Urteil 9C_764/2012 E. 1.2.2 vom 7. Juni 2013). Der in den Akten

liegende RAD-Bericht stamme von einem Allgemeinmediziner, weshalb diese

Voraussetzung des Beweiswerts nicht erfüllt sei; zudem fehle es an der

persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und komme dem RAD keine

Vorzugsstellung zu (vgl. Urteil 9C_604/2010 E. 3.2 vom 22. Oktober 2010).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat die

Stellungnahme des RAD vom 22. November 2017 – unter Verweis auf die Urteile des

Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 und 8C_73/2011 vom 1. April

2011.

E. 5.4 – als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet, weshalb darauf

abgestellt werden könne (IV-Nr. 22, S. 2).

7.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

7.1

Dr. med. B.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 21. September 2017 an die Beschwerdegegnerin bei der

Beschwerdeführerin, die sich seit 1998 bis heute (z.T. mit sehr grossen

Unterbrüchen) in seiner Behandlung befinde, einen seit 1998 bestehenden Morbus

Crohn (…), einen Hörsturz im November 2016 sowie eine seit Jahren bestehende,

zunehmende Polyarthrose an Händen und Füssen (…). Die Arbeitsunfähigkeit

bezifferte er auf 70 % seit Oktober 2016 bis auf weiteres, den

Gesundheitszustand bezeichnete er als sich verschlechternd. Der Patientin sei

die bisherige Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von noch 2 bis 3 Stunden pro

Tag zuzumuten, eine andere Tätigkeit jedoch nicht (IV-Nr. 12, S. 1 ff.).

Seinem Bericht hat er weitere, bis ins Jahr 1998 zurückgehende Arztberichte

beigefügt (IV-Nr. 12 S. 5 – 109).

7.2

In seinem Bericht vom 25./26.

September 2017 an die Beschwerdegegnerin hat der Hausarzt Dr. med. C.___ bei

der Beschwerdeführerin die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

eines schweren Hörsturzes und Drehschwindel im Oktober 2016 (…), eines Morbus

Crohn (1995) sowie einer Augenmigräne gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit als

Hausfrau und Coiffeuse bezeichnete er mit 100 % seit 2015 bis heute und

ihren Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Die Patientin befinde sich

seit 17. Januar bis 25. September 2017 (mit 78 Konsultationen) in seiner

Behandlung. Als Coiffeuse sei sie nicht arbeitsfähig und zuhause bei

alltäglichen Verrichtungen stark eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen. Andere

Tätigkeiten seien ihr nicht zuzumuten (IV-Nr. 14).

7.3

Am 22. November 2017 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. D.___ eine Beurteilung der medizinischen Situation vor. Er

verwies zu Beginn auf diverse gastroenterologische Berichte ab 1998, wobei der

letzte von Dr. med. E.___, Kantonsspital [...], vom 25. April 2014 sei (vgl.

IV-Nr. 12, S. 5 ff.): 1998 sei der Morbus Crohn mit Befall des terminalen

lleums diagnostiziert. 2012 Subileus. Es sei die ganze medikamentöse therapeutische

Palette durchgespielt worden. Die Versicherte habe teils mit erheblichen

Nebenwirkungen reagiert, so vor allem auf Humira mit einer Pneumopathie, die

sich aber erholt habe. Am besten sei anscheinend Cortison vertragen worden,

unter welchem es jeweils auch zu einer deutlichen Besserung gekommen sei. Die

Versicherte habe sich letztendlich – gemäss dem Intake-Protokoll – nur noch mit

Weihrauchtabletten behandeln wollen, ergänzt durch Cortison im Notfall. Seit

2014.

seien keine gastroenterologischen Untersuchungen mehr dokumentiert, und es

gebe keinen Befund über den aktuellen Zustand des Ileums. Hierauf hielt

Dr. med. D.___ zu verschiedenen Berichten Folgendes fest: «Bericht des

Rheumatologen Dr. med. F.___ vom 8. Mai 2013: Typische Fibromyalgie, keine

Hinweise für ein entzündliches Geschehen im Rahmen des Morbus Crohn, Nebenbefund

einer Fingerpolyarthrose.» «CT des Abdomens vom 5.7.16: lm Vergleich zu 2013

unveränderte Ausdehnung des entzündlichen Prozesses im terminalem Ileum.» «Bericht

der HNO-Klinik des KS [...] vom 7.11.16: Mittel- schwergradiger Hörsturz links.»

«Bericht des Internisten Dr. B.___ vom 21.9.17: Rezidivierende Schübe des nicht

erfolgreich behandelbaren Morbus Crohn, Unverträglichkeit der versuchten Therapien

mit Steroiden, lmurek, Humira, Methotrexat. Dazu bestünden polyarthrotische

Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in den Händen und Füssen. Wegen

Müdigkeit, Schwindel, Gelenk- und Bauchschmerzen sei die Versicherte seit 10/16

nur zu 2 – 3 Std/Tag (30 %) arbeitsfähig. Keine spezifischen Arbeitsangaben

und keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit als Hausfrau.» «Bericht des Hausarztes

Dr. C.___ vom 26.9.17: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

M. Crohn, St.n. Hörsturz und Augenmigräne. Die Versicherte leide unter

Schwindel, Augenmigräne und Blähungen. Sie sei seit dem 2015 als Coiffeuse und

in einer anderen Tätigkeit aufgrund der Diagnosen nicht arbeitsfähig. Als

Hausfrau stark eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen.» Im Rahmen der Beurteilung

kam der RAD-Arzt zu folgendem Schluss: Aus den zitierten Berichten ergebe sich

zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch begründbare hohe Arbeitsfähigkeitsbeschränkung

als Hausfrau über einen längeren Zeitraum. Als Coiffeuse habe die Versicherte

offenbar nie gearbeitet (siehe Intake: Sie habe nie gearbeitet), doch wäre

dieser Beruf wegen der Fingerpolyarthrose möglicherweise, je nach dem Ausmass

des Gelenkbefalls und der Funktionseinschränkung, nur mit Behinderungen

ausübbar. Der M. Crohn sei gastroenterologisch seit 2014 nicht mehr beurteilt

worden und scheine demnach unter einer Minimaltherapie mit Weihrauchtabletten

(die Versicherte stehe gemäss dem Intake-Gespräch bei einer Naturärztin in Behandlung

[vgl. IV-Nr. 3, S. 3]) kaum hochaktiv zu sein. Die gastroenterologischen

Berichte von Dr. med. E.___ in den Jahren 2012 bis 2014 zeigten, dass bei den

diversen Unverträglichkeiten von Medikamenten Cortison doch recht gut vertragen

worden sei und jeweils zu Remissionen geführt habe; dieses setze denn auch die

Versicherte – gemäss den Angaben anlässlich des Intake-Gesprächs – in Reserve

weiter ein. Ferner dokumentierten weder Dr. med. B.___ noch Dr. med. C.___

Befunde, die eine hohe Einschränkung durch den Morbus Crohn belegten; dasselbe

gelte für die als arbeitseinschränkend aufgeführten Diagnosen des Zustands nach

Hörsturz und der Fingerarthrose. Auch hier datiere der letzte fachärztliche,

rheumatologische Bericht von Dr. med. F.___ aus dem Jahr 2013. Damals habe er

die Fingerarthrose als Nebenbefund erwähnt, eine Fibromyalgie diagnostiziert

und vor allem eine Crohn-assoziierte Arthritis ausgeschlossen. Die Fingerpolyarthrose

könne sich in der Tätigkeit als Coiffeuse, die die Versicherte aber nie

ausgeübt habe (Intake: «nie gearbeitet»), sehr wohl auswirken. Im Haushalt könnten

jedoch damit praktisch alle Tätigkeiten in reduziertem Tempo (z.B. beim Rüsten)

durchgeführt werden; dasselbe gelte für die angebliche Fussarthrose (keine

Befunde oder Berichte). Es bleibe der Hörsturz links, der gemäss der

Versicherten (Intake) zum Restschaden eine Hörminderung auf 30 % bewirkt

haben solle. Objektive Befunde lägen auch hier nicht vor. Doch begründe eine

einseitige Hörminderung keine Arbeitsunfähigkeit, weder als Coiffeuse noch als

Hausfrau. Insgesamt lasse sich also – so hielt Dr. med. D.___ im Weiteren fest

– aus den vorliegenden Berichten zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche,

durchgehende Arbeitsfähigkeitseinschränkung begründen. Es bestehe eine

qualitative Einschränkung in der Coiffeusearbeit. Doch eine Verweistätigkeit

ohne hohe feinmotorische Anforderungen sei zumutbar. Im Haushalt wirke sich die

Einschränkung wegen den Fingern und allfälliger Schmerzschübe im Abdomen

insofern aus, als die Arbeiten verschoben oder verlangsamt ausgeführt werden

müssten. Zudem könne, wenn im Haushalt andere Personen gewisse Arbeiten

übernehmen könnten, wie hier der Ehemann (siehe Intake), keine

Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Hierauf stellte der RAD-Arzt folgende

Diagnosen (IV-Nr. 15, S. 3):

mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

- Morbus Crohn, ED 1998, chronische

entzündliche Aktivität

- unter Weihrauchtabletten

- zahlreiche Medikamentenunverträglichkeiten

- Steroidtherapie im Schub

- Fingerpolyarthrose

ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

- St.n. Gehörsturz links 1.11.16,

Gehöreinbusse links und Tinnitus

- Fibromyalgie

- Augenmigräne (Diagnose Hausarzt)

- Uterus myomatosus

Was die funktionellen Einschränkungen

bezüglich der Arbeitsfähigkeit anbelangt, erwähnte Dr. med. D.___ «Eventuell

Pausen bei Schmerzschüben im Abdomen und zeitweise Durchfall. Eingeschränkte

Funktionalität der Finger (nicht dokumentiert)». Der Haushalt sei – wie oben

beschrieben – zumutbar. Eine wesentliche Einschränkung bestehe dabei nicht. Ferner

führte der RAD-Arzt an, eine Tätigkeit ohne hohe Fingerbelastung und hohe

Anforderungen an die Fingerfeinmotorik und in Toilettennähe sei zu 100 %

zumutbar. Ergänzende Abklärungen erachte er nicht als angezeigt (IV-Nr. 15,

S. 2 ff.).

8.

8.1

Nach der Rechtsprechung ist es

zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische

Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch

strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E.

1d S. 162).

8.2

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin ist es nicht zwingend erforderlich, dass der RAD-Arzt die

versicherte Person persönlich untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. E.

II 4.4. hiervor) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen

durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen

ärztlichen Unterlagen ab. Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher

Dienste, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können beweiskräftig

sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den

Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015

E. 1).

8.3

Die Stellungnahme von Dr. med. D.___

vom 22. November 2017 (IV-Nr. 15) hat aus medizinischer Sicht – gewissermassen

als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, die

in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den

medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen; dazu gehört

namentlich auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung

vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht

abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 und 8C_880/2011

vom 21. März 2012 E. 4.1 je mit Hinweisen). Soweit die RAD-Ärzte – wie

hier – nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen

Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, müssen die Akten für die streitigen

Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten; ist dies nicht der Fall, kann die

RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage

bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

8.4

Der RAD-Arzt fasst in seiner

zitierten Beurteilung vom 22. November 2017 die aktenkundigen ärztlichen

Stellungnahmen zusammen. Er gibt diejenigen Aussagen wieder, die für die

versicherungsmedizinische Beurteilung relevant sein können, und unterteilt die

gestellten Diagnosen in solche mit und in solche ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Er legt überzeugend dar, dass sich in erster Linie der

erstmals 1998 diagnostizierte Morbus Crohn, dessen adäquate Behandlung durch

zahlreiche Medikamentenunverträglichkeiten erschwert wird, und in zweiter

Linie, abhängig von der Art der Tätigkeit, die Fingerpolyarthrose einschränkend

auswirken. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Hörprobleme (Gehöreinbusse

links und Tinnitus nach Gehörsturz im Jahr 2016) und Symptome einer

Fibromyalgie. In diagnostischer Hinsicht und in der grundsätzlichen Beurteilung

der medizinischen Situation weicht Dr. med. D.___ nicht von den Berichten der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte ab. Seine Ausführungen zu den gestellten

Diagnosen, dokumentierten Befunden und durchgeführten Behandlungen stimmen mit

den Akten überein. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die

Einschätzung des RAD-Arztes divergiere «drastisch» von derjenigen der

behandelnden Ärzte, ist dies nur insoweit zutreffend, als die Arbeitsfähigkeit

unterschiedlich beurteilt wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

behandelnden Ärzte die von ihnen attestierten sehr hohen Arbeitsunfähigkeiten

nicht näher begründet haben. Die Aussagen von Dr. med. C.___ sind zudem nicht

einheitlich, spricht er doch in seinem Bericht vom 26. September 2017 (IV-Nr.

14) zunächst von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und Coiffeuse.

Später legt er dar, die Beschwerdeführerin sei zu Hause bei alltäglichen

Verrichtungen stark eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen. Dr. med. B.___

beziffert die Arbeitsunfähigkeit in der (von ihm nicht benannten) bisherigen

Tätigkeit auf 70 % seit Oktober 2016 und führt ergänzend aus, die

bisherige Tätigkeit sei während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar, wobei

sich Müdigkeit, Schwindel (seit Hörsturz im November 2016 (vgl. IV-Nr. 12, S. 5

f.) und Schmerzen sowie eine Konzentrationsschwäche limitierend auswirkten

(IV-Nr. 12, S. 1 ff.). Da die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte keine

hinreichend substantiierten und begründeten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,

insbesondere nicht zur Haushaltstätigkeit, enthalten, lässt es sich nicht

beanstanden, dass der RAD-Arzt Dr. med. D.___ seinerseits eine Beurteilung

vornahm, indem er die Diagnosen, Befunde und sonstigen Feststellungen der

behandelnden Ärzte versicherungsmedizinisch einordnete.

Nicht gefolgt werden kann der Rüge, der

RAD-Arzt sei für die Beurteilung fachlich nicht hinreichend qualifiziert. Als

Allgemeinmediziner ist Dr. med. D.___ in der Lage, die Berichte und Befunde von

Spezialärzten zu würdigen, zumal es sich hier um einen bereits klar

feststehenden, durch spezialärztliche Berichte ausführlich dokumentierten

medizinischen Sacherhalt handelt. Andererseits gilt es zu beachten, dass die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur

versicherten Person stehen und sich denn auch in erster Linie auf die

Behandlung zu konzentrieren haben. Zudem spricht die Gerichtspraxis von einer

Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470); dies gilt für den

allgemein praktizierenden Hausarzt – hier Dr. med. C.___ – wie den behandelnden

Spezialarzt – hier Dr. med. B.___ – (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom

27.

November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).

8.5

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 22.

November 2017 (IV-Nr. 15), gestützt auf die vorhandenen, vollständigen

medizinischen Unterlagen eine Einschätzung der funktionellen Einschränkungen

abgegeben hat, welche sich aus den gestellten Diagnosen und den aktenkundigen

Befunden ergeben. Inhaltlich legt Dr. med. D.___ nachvollziehbar und

verständlich dar, wie die vorhandenen Berichte auch im zeitlichen Kontext zu

interpretieren sind, und welche Einschränkungen sich aus den gesundheitlichen

Beeinträchtigungen ergeben. Seine Stellungnahme ist auf jeden Fall ausreichend

und beweiswertig, um die Einschränkung in der Haushaltstätigkeit, soweit sie

für den Anspruch auf eine IV-Rente relevant ist, zu beurteilen.

9.

9.1

Dr. med. D.___ gelangt zum

Ergebnis, im Haushalt wirkten sich die Einschränkung der Finger und allfällige

Schmerzschübe im Abdomen insofern aus, als die Arbeiten verschoben oder

verlangsamt ausgeführt werden müssten. Der Morbus Crohn könne kaum mehr

hochaktiv sein, zumal er seit 2014 gastroenterologisch nicht mehr beurteilt

worden sei und sich die Behandlung auf eine Minimaltherapie mit

Weihrauchtabletten beschränke. Die Hörproblematik wirke sich im Haushalt nicht

wesentlich aus. Die Beschwerdegegnerin hat darauf gefolgert, die

Beschwerdeführerin könne die Haushaltarbeiten mit gewissen Einschränkungen,

verlangsamt und in Etappen, mit zumutbarer Unterstützung ihres Ehemanns bewältigen,

so dass keine rentenbegründende Invalidität resultiere.

9.2

Die medizinische Einschätzung

überzeugt: Der Morbus Crohn führt zu unangenehmen Beeinträchtigungen und kann

die Beschwerdeführerin insbesondere in aktiveren Phasen – die aber gemäss der Beurteilung

von Dr. med. D.___ seit 2014 eher selten gewesen sein dürften – unerwartet für

einige Zeit an der Verrichtung einer Arbeit hindern. Die Haushaltstätigkeit

erlaubt es jedoch relativ gut, mit derartigen Unterbrechungen umzugehen, da die

meisten Arbeiten zeitlich flexibel erledigt werden können. Auch die

Hörproblematik wirkt sich im Haushalt vergleichsweise wenig aus. Die

Einschränkungen durch die Fingerpolyarthrose können einerseits durch ein

langsameres Arbeitstempo und, soweit bestimmte Verrichtungen nicht möglich sein

sollten, durch eine verstärkte Mithilfe des Ehemanns, der pensioniert ist,

berücksichtigt und kompensiert werden; dasselbe gilt für die mit der weiter

diagnostizierten Fibromyalgie verbundenen Beschwerden und die von Dr. med.

D.___ erwähnten Schmerzschübe im Abdomen. Letztlich ergeben sich auch aus den

Berichten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ keine substantiierten Hinweise

auf stärkere Beeinträchtigungen in der Haushaltstätigkeit.

9.3

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, die Unterstützung ihres Ehemanns im Hause sei unentbehrlich (vgl. IV-Nr.

17, S. 2). Nach dem vorstehend Gesagten ist in der Tat davon auszugehen, dass

sie bei bestimmten Verrichtungen oder in bestimmten Situationen diese

Unterstützung beanspruchen muss. Dazu bleibt jedoch Folgendes festzustellen:

Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten

nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in

erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von

Familienangehörigen in Anspruch nehmen; dies gilt umso mehr, als an die auch

den Familienangehörigen grundsätzlich obliegende Schadenminderungspflicht (BGE

133.

V 504 E. 4.2 S. 509) strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn – wie

hier – eine Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht und der

Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil

des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 m.H.). Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht, wovon hier nicht auszugehen ist. Die im

Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende

Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von

Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige

Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu

erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Nach

diesen Grundsätzen ist es dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der pensioniert

ist, zuzumuten, verstärkt Haushaltsarbeiten zu übernehmen, soweit dies der

Beschwerdeführerin generell oder in einem bestimmten Moment (etwa wegen des

Morbus Crohn) nicht möglich ist. Mit dieser zumutbaren Unterstützung verbleibt

keine Einschränkung, die auch nur in die Nähe des für den Rentenanspruch vorausgesetzten

Ausmasses von 40 % (vgl. E. II. 2.2 hiervor) gelangen könnte.

9.4

In der Regel ist die Invalidität

im Haushalt durch eine Abklärung vor Ort im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu

ermitteln (vgl. E. II. 4.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche

Abklärung durchgeführt. Nach der Rechtsprechung kann auf die Durchführung einer

Haushaltsabklärung verzichtet werden, wenn die medizinische Aktenlage in dem

Sinne eindeutig ist, dass eine anspruchserhebende Behinderung im Haushalt

auszuschliessen ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage 2014, Art. 28a, Rz

174, m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2010 vom 2. September 2010).

Diese Konstellation ist hier gegeben. So ist aufgrund der aus medizinischer

Sicht dokumentierten Einschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung im

Haushalt, die nicht durch zeitliche Anpassungen (langsamere Ausübung,

Verschiebung) oder durch zumutbare Unterstützung des Ehemanns aufgefangen

werden könnte, auszuschliessen.

10.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. April 2018 als

unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

11.

Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger