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Entscheid

VSBES.2018.118

Ergänzungsleistungen IV

14. Dezember 2018Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geboren 1960, [...], meldete sich am 11. Oktober 2017

bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 14). Er

bezieht – gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 1. Juni 2016 –

seit 1. Juli 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (AK-Nr. 22 f.; 44,

S. 39 ff.).

2. Mit Verfügung vom 28. Dezember

2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum

vom 1. September bis 31. Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 keinen Anspruch

auf Leistungen habe. Im Kommentar führte sie an, dass die – nach Auszahlung der

Kaufpreisrestanz von CHF 154'000.00 per 4. Juli 2016 – bis 31. Dezember

2016 erfolgten Barbezüge von insgesamt CHF 107'500.00 in der EL-Berechnung

als Vermögensverzicht berücksichtigt worden seien. Eine weitere Auszahlung sei

per 16. März 2017 erfolgt, worauf Bargeldbezüge von total CHF 60'102.85

getätigt worden seien. Dieser Betrag sei als Vermögensverzicht per 31. Dezember

2017 zu berücksichtigen. Damit künftig auf das Anrechnen des hypothetischen

Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung auf

Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers

erfolgen (AK-Nr. 39).

3. Gegen die Verfügung vom 28.

Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 bei der

Beschwerdegegnerin Einsprache, der er Arztzeugnisse sowie Bestätigungen

beilegte (AK-Nr. 50 ff.).

4. Am 16. Februar 2018 forderte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis 16. März 2018 noch

fehlende Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 56); dazu nahm dieser am 3. März 2018 in

dem Sinne Stellung, dass er eine Liste mit Angaben über Personen, Beträge und

Daten des Erhalts der Geldbeträge einreichte (AK-Nr. 58, S. 2). Die

Beschwerdegegnerin verlangte am 9. März 2018 beim Beschwerdeführer weitere

Unterlagen (AK-Nr. 59), wozu sich dieser am 16. März 2018 äusserte (AK-Nr. 60,

S. 1).

5. Mit Einspracheentscheid vom 26.

März 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 61).

6. Gegen diesen Einspracheentscheid

lässt der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 Beschwerde an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid vom 26. März 2018 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer

seien Ergänzungsleistungen in gesetzlichem Umfang auszurichten.

2. Eventualiter:

Der Einspracheentscheid vom 26. März 2018 sei aufzuheben, und die Angelegenheit

sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen

7. In der Beschwerdeantwort vom 27.

Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Was

die Liegenschaftsrenovationskosten von CHF 50'000.00 anbelange, sei eine

Stellungnahme des zuständigen kantonalen Steueramts einzuholen (A.S. 16 ff.).

8. Am 9. Juli 2018 nimmt der

Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (A.S. 22 ff.), wozu sich die

Beschwerdegegnerin am 31. August 2018 äussert (A.S. 26).

9. Schliesslich reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers am 6. September 2018 die Kostennote ein (A.S.

29).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Strittig und prüfen ist, ob bei

der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2017 bzw. 1.

Januar 2018 einerseits ein Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 bzw. CHF

157'602.00 und andererseits ein hypothetisches Erwerbseinkommen des

Beschwerdeführers von CHF 17'790.00 (19'290.00, abzgl. Freibetrag

1'500.00) anzurechnen ist oder nicht (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2017,

AK-Nr. 39 ff.). Die übrigen in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 28.

Dezember 2017 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 40 f.)

sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von

einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel

des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine

Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG]).

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten

Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten

Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die anerkannten

Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und

11.

ELG. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr beträgt bei

alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG,

Stand 1. Januar 2017). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie

bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00 und bei Ehepaaren und

Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1‘500.00 übersteigen. Art. 11 Abs.

1.

lit. c ELG bestimmt, dass ein Fünfzehntel des Reinvermögens (…), soweit es

(…) bei Ehepaaren 60'000 Franken (…) übersteigt, als Einnahmen angerechnet

werden. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als

Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der anzurechnende Betrag

von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG),

wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt

des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 1 – 3 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV]).

2.3

Invaliden wird als

Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden

Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist als

Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte

Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1

Buchstabe a Ziffer 1 ELG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) bei einem Invaliditätsgrad

von 40 bis unter 50 %, der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach

Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %, zwei Drittel

des Höchstbetrags für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem

Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV).

2.4

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a

Abs. 2 lit. a - c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass

invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und

Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die

Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen,

widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist

daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich

realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345).

2.5

Bei einer teilinvaliden

versicherten Person – wie dem Beschwerdeführer – setzt das Anrechnen eines

Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre

Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer

Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren

Erwerbstätigkeit absieht. Der Verzicht kann darin bestehen, dass die

versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar

und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und

Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu

verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung

einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die

widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten

möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten

verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge

(hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347

f. mit Hinweisen).

3.

3.1

In den Berechnungen zur

Verfügung vom 28. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des

Beschwerdeführers einen Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 (Periode vom

1.

September bis 31. Dezember 2017) bzw. CHF 157'602.00 (Zeitraum ab 1.

Januar 2018) berücksichtigt, was nebst anderem Vermögen und dem Abzug des

Freibetrags zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 128'338.00 (1.

September bis 31. Dezember 2017) bzw. 119'405.00 (ab 1. Januar 2018) geführt

hat, wovon sie jeweils einen Fünfzehntel (vgl. E. II 2.2 hiervor) als Einnahmen

eingesetzt hat (AK-Nr. 40 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie

dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Eigentumswohnung

in [...] per 1. Juli 2016 für CHF 470'000.00 verkauft hätten. Am 4. Juli 2016

sei ihm die Kaufpreisrestanz von CHF 154‘000.00 überwiesen worden. Hierauf

seien bis Ende 2016 Barbezüge von insgesamt CHF 107‘500.00 getätigt worden. Das

Vermögen habe per 31. Dezember 2016 noch CHF 64'070.00 betragen. Am 16. März

2017.

sei die Schlussabrechnung des Notars in Höhe von CHF 13'602.85 erfolgt. Im

Jahr 2017 seien Bargeldbezüge von total CHF 60'102.85 getätigt worden. Das

Guthaben des Beschwerdeführers habe am 31. Dezember 2017 noch CHF 5‘035.00

betragen. In der Einsprache vom 22. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer

mitgeteilt, er habe mit den Bargeldbezügen in den Jahren 2016 und 2017 private

Schulden beglichen. Am 16. Februar und 9. März 2018 sei er durch die

Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, mitzuteilen, seit wann die privaten

Schulden bestanden hätten. Zudem habe er ihr die diesbezüglichen Bank- oder

Postkontoauszüge zuzustellen. Am 16. März 2018 habe der Beschwerdeführer

mitgeteilt, dass er von seinen Gläubigern nach 3 - 12 Jahren nicht verlangen

könne, zu belegen, wie sie (gemeint wohl das Ehepaar [...]) die Beträge bezogen

hätten. Da der Beschwerdegegnerin weder Bank- oder Postkonto-Belege für die

Überweisung der Darlehen an das Ehepaar [...] durch die verschiedenen Gläubiger

noch für die Rückzahlung der Darlehen durch das Ehepaar [...] an die verschiedenen

Gläubiger vorlägen, könne sie, die Beschwerdegegnerin, keine Anpassung des

Vermögens vornehmen (AK-Nr. 61, S. 4).

3.2

Dagegen hat der Beschwerdeführer

vorbringen lassen, am 3. März 2018 namentlich die Personen aufgeführt zu haben,

von denen er Darlehen bezogen habe (vgl. AK-Nr. 58, S. 2). Inzwischen habe er

auch dargelegt, was jeweils der Grund für die verschiedenen Darlehen gewesen

sei. Die Begründung (gelb markiert) sei nicht bereits am 3. März 2018

erfolgt, sondern sei erst kürzlich erstellt und am 28. April 2018 dem Vertreter

des Beschwerdeführers überreicht worden (vgl. AK-Nr. 68, S. 17 bzw.

Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 4). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass

der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 auf sein Restvermögen

angewiesen gewesen sei. Er habe gewusst, dass eine IV-(gemeint wohl

EL-)Anmeldung erst dann Sinn mache, wenn sein Vermögen aufgebraucht sei. Im

angefochtenen Entscheid werde nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer

einerseits Privatvermögen zurückbezahlt und andererseits das gesamte noch

vorhandene Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet habe. Es sei nicht

sachgerecht, ihm ein Vermögen anzurechnen, das den Betrag von CHF 60'000.00

übersteige. Daher seien die Einkommensanteile von CHF 8'555.00 und 7'960.00 zu

streichen (A.S. 8 f.).

4.

4.1

Als Einkommen anzurechnen sind –

wie in Erwägung II 2.2 hiervor angeführt – auch Einkünfte und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit

dieser Regelung, die die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine

einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige

Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der

Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131

V 335 E. 4.4, 122 V 397 E. 2; AHI 1995 S. 47 E. 1a mit Hinweis).

4.2

Eine Verzichtshandlung liegt

vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne

adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen

Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch

nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von

ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren

Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2003 S. 221 E. 1a). Die

Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate

Gegenleistung» müssen nicht kumulativ erfüllt sein, weshalb eine

Berücksichtigung von Verzichtsvermögen im Rahmen der EL-Berechnung bereits dann

erfolgt, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V

336.

E. 4.4).

4.3

Das Ergänzungsleistungssystem

bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete

«Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine

gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze»

gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr

haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen

auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel

zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen,

warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 S. 166 E. 2b;

SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).

4.4

Die Frage nach den Gründen einer

Vermögenshingabe erübrigt sich nur, und nur dann ist auf die tatsächlichen

Verhältnisse abzustellen‚ wenn kein Verzicht (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit.

g ELG) vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe

im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich nicht auf

den gegebenen Vermögensstand berufen. Vielmehr muss er sich die Frage nach den

Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen

hypothetisches Vermögen und darauf entfallenden Ertrag entgegenhalten lassen (BGE

121.

V 204 E. 4b S. 206 mit Hinweisen).

4.5

Im Bereich der

Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von

anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu

begründen vermag, und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je

geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt

es sich aber beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen

um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der

Leistungsansprecher die Beweislast; demnach hat dieser die Folgen allfälliger

Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich

entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen

lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208 mit Hinweisen; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). Ist folglich ein

einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der

Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen

Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 und 9C_124/2014

vom 4. August 2014 E. 5).

Im Zusammenhang mit dem Nachweis von

Tatsachen über das ganze oder teilweise Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen

gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit: Weder ist im Gesetz eine Beweiserschwerung vorgesehen noch

steht der Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines

fristgebundenen verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess in Frage, in welchem Zusammenhang

die Rechtsprechung den blossen Wahrscheinlichkeitsnachweis nicht genügen lässt

(BGE 121 V 204 E. 6b S. 208 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009

vom 28. April 2010 E. 3).

5.

Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer anlässlich der Einsprache vom 22. Januar 2018 gegen die

Verfügung vom 28. Dezember 2017 insgesamt 16 Dokumente mit dem Titel «Bestätigung

Begleichung Schulden» eingereicht, worin Rückzahlungen unterschiedlicher

Beträge an verschiedene Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewiesen

werden (AK-Nr. 51, S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer

am 16. Februar 2018 aufgefordert, schriftlich darzulegen, seit wann diese

Schulden in der Gesamthöhe von CHF 145'000.00 bestanden hätten und in welchen

(Teil-)Beträgen diese ausgerichtet worden seien (AK-Nr. 56). Am 3. März 2018

bzw. zusammen mit der Einsprache hat der Beschwerdeführer eine Aufstellung zu

den Akten gegeben, worin 16 Namen von Personen angeführt werden, von denen der

Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2006 bis April 2016 Geldbeträge von

insgesamt CHF 145'000.00 erhalten habe; als Verwendungszweck werden dabei zur

Hauptsache Hausrenovationsarbeiten, Arbeitslosigkeit sowie Kosten für den Notar

angegeben (vgl. AK-Nr. 58, S. 2; 68, S. 17). Zu den Auslagen für Hausrenovation

bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge die

vorgebrachten Renovationskosten von CHF 50'000.00 steuerlich nicht in Abzug

gebracht hat (A.S. 23). Der Beizug der Steuerakten – wie von der

Beschwerdegegnerin beantragt – erübrigt sich folglich. Die Notariatskosten

sowie Steuerbeträge von insgesamt CHF 28'397.15 haben bei der Vermögensverzichtsberechnung

Niederschlag gefunden (AK-Nr. 37, S. 2; A.S. 17) und sind daher nicht nochmals

zu berücksichtigen.

Zur Frage der Beschwerdegegnerin über

die Art, wie dem Beschwerdeführer die Geldmittel zugeflossen seien, hat dieser

am 16. März 2018 verlauten lassen, dass er diese Beträge (von insgesamt CHF

145'000.00) in bar erhalten habe. Als Schuldner könne er von seinen Gläubigern

nach 3 – 12 Jahren nicht verlangen, ihm zu belegen, wie sie den

Betrag «erreicht» hätten. Er sei sich sicher, dass in jedem Haushalt Geld

aufbewahrt werde, so auch bei Albanern. Albaner würden auch ihre Verwandten

finanziell unterstützen. Mit der Unterschrift werde bestätigt, dass die

Schulden beglichen seien, und dies müsse genügen (AK-Nr. 60, S. 1). In der

Beschwerde ist dann einzig noch die Rede davon, dass die Familie des

Beschwerdeführers in den Jahren 2014 und 2015 von Freunden und Kollegen mittels

kleinen Darlehen von CHF 4'000.00 bis 10'000.00 unterstützt worden sei. Demgegenüber

umfasst die Aufstellung des Beschwerdeführers vom 3. März bzw. 27. April 2018

– wie vorstehend ausgeführt – einen weitaus grösseren Zeitraum. Dessen

ungeachtet hat der Beschwerdeführer – trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit –

bis heute keine Belege eingereicht, aus denen Hergang und Verlauf dieser

angeblichen Darlehensgeschäfte hervorgeht; denkbar gewesen wären schriftliche

Darlehensverträge, Bank- oder andere Zahlungsbelege, Quittungen etc. Aufgrund allgemeiner

Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erscheint das durch

den Beschwerdeführer dargestellte Vorgehen bzw. die formlose Übergabe der

Gelder von insgesamt 16 Personen als unwahrscheinlich und schwer

nachvollziehbar, auch wenn es in Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds

des Beschwerdeführers allenfalls möglich sein könnte. Nach dem im

Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ist jedoch ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann

bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Im Weiteren genügt es zwar, wenn das

Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach

objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, der geschilderte

Sachverhalt sei der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden

Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere –,

und zudem – wie im vorliegenden Fall – angenommen werden darf, dass weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3). Nicht

abgestellt werden kann jedoch auf blosse Sachbehauptungen, die zwar nicht mit

Sicherheit ausgeschlossen werden können, aber doch als ausgesprochen

ungewöhnlich und unwahrscheinlich bezeichnet werden müssen. Es kommt hinzu,

dass es sich beim Fehlen von Vermögen oder beim Nachweis erfolgter Zahlungen

oder der Verwendung von Geldern nicht um faktisch unbeweisbare Sachvorbringen

handelt, welchem Umstand allenfalls durch Beweiserleichterungen zu begegnen

wäre. Dass eine versicherte Person einen Sachverhalt nicht durch zuverlässige

Beweismittel, wie namentlich Kontoauszüge, nachzuweisen vermag, rechtfertigt

nicht die Herabsetzung der Beweisanforderungen. Denn auch im allgemeinen

Regelbeweismass ist ein Spielraum vorhanden, der es dem Richter gestattet, auf

Beweisschwierigkeiten des Leistungsansprechers Rücksicht zu nehmen (121 V 204

S. 209 E. 6b; z.G.: Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,

3.

Auflage 2015, Art. 11, Rz. 483 ff.; s.a. Erwin Carigiet/Uwe Koch:

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 174, II). Hier ist

auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht erstellt, dass der

Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Summen in Erfüllung einer

Rechtspflicht ausgegeben hat.

Zusammenfassend hat im vorliegenden Fall

nicht als überwiegend wahrscheinlich zu gelten, dass der Beschwerdeführer

Darlehen von insgesamt CHF 145'000.00 erhalten und die im Zeitraum von Juli

2016.

bis Juni 2017 bezogenen Geldbeträge (vgl. AK-Nr. 20, S. 10 f.) zur

Rückzahlung derselben verwendet hat; daran vermag die Tatsache, dass 16 Personen

die Rückzahlung von Geldbeträgen bestätigt haben (AK-Nr. 51, S. 4 ff.), nichts

zu ändern, wenn auch dabei die Rede von einer Schuldenbegleichung ist. So lässt

sich nach Lage der Akten insbesondere nicht nachvollziehen, vor welchem

Hintergrund diese Bestätigungen zustande gekommen sind. Schliesslich ist davon

auszugehen, dass selbst eine Befragung der Betroffenen keine weiteren

Ergebnisse brächte bzw. eine verwertbare Beweisgrundlage schaffen würde. So

haben erstens alle Beteiligten ein eigenes Interesse an der Darstellung des

Sachverhalts; zweitens bleibt es dabei, dass keine Bankauszüge oder ähnliche

Beweismittel eingereicht worden sind, die ein Nachverfolgen des «paper trails»

ermöglichten. Wollte man in Situationen wie der vorliegenden die Aussagen der

Direktbetroffenen genügen lassen, würde dem Missbrauch durch

Sachverhaltskonstruktionen Tür und Tor geöffnet. Was im Übrigen die in dieser

Zeit benötigten Geldmittel für den Lebensunterhalt anbelangt, wird diesem mit

dem Abzug von CHF 28'935.00 für den Lebensbedarf (vgl. AK-Nr. 40 f.) angemessen

Rechnung getragen.

5.

5.1

Weiter hat die

Beschwerdegegnerin in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 28. Dezember 2017

für die Zeit ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018 jeweils ein hypothetisches

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 11’860.00 (19'290, abzgl.

Freibetrag 1'500.00, davon 2/3) eingesetzt. Zur Begründung wird erklärt, dass

teilinvaliden Personen unter 60 Jahren als Nettoerwerbseinkommen gemäss Artikel

14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein Mindestbeitrag

anzurechnen sei. Damit künftig auf das Anrechnen des hypothetischen

Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse beim Arbeitsamt der

Wohnsitzgemeinde eine Anmeldung auf Arbeitsvermittlung erfolgen. Sollte

aufgrund fehlender Mitwirkung eine Abmeldung erfolgen, werde das hypothetische

Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat wieder berücksichtigt (AK-Nr. 39 ff.).

In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin dazu u.a. festgestellt,

dass den drei Zeugnissen von Dr. med. B.___, worin ohne konkrete Begründung

eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren und drei

Monaten attestiert werde, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

gefolgt werden müsse. Bis zum Einspracheentscheid vom 26. März 2018 habe sich

der Beschwerdeführer weder um Arbeit bemüht noch beim RAV angemeldet. Die

RAV-Anmeldung und die eingereichten Arbeitsbemühungen im Monat Mai seien als

künftige Mutationen anzusehen. So umfasse die Anfechtungszeitspanne einzig die

Zeit vom 1. September 2017 bis 26. März 2018. Alle Ereignisse, die sich später

manifestiert und eine ex nunc Wirkung hätten, könnten im vorliegenden

Beschwerdeverfahren für die Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden (A.S.

18).

5.2

Demgegenüber lässt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass ihn die Herz- und

Lungenprobleme sehr belasteten. Die Arbeitsunfähigkeit sei mit den Zeugnissen

von Dr. med. B.___ hinlänglich belegt. Die schwierige körperliche und

psychische Situation führe dazu, dass der Beschwerdeführer lange Zeit nicht in

der Lage gewesen sei, auch bloss eine Teilzeitarbeit aufzunehmen. Seit Ende

März 2018 gehe es ihm gesundheitlich wieder etwas besser. Der Beschwerdeführer

habe sich beim RAV auch wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Während einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne von jemanden nicht verlangt werden, dass

er eine neue Anstellung suche. Im Bereich der Ergänzungsleistungen würden

bezüglich Arbeitsbemühungen bekanntlich die Regeln der Arbeitslosenversicherung

analog angewendet. Folglich könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden,

dass er während seiner Arbeitsunfähigkeit eine neue Arbeitsstelle suche (A.S. 9,

23).

6.

Mit den Bestimmungen in Art.

14a Abs. 2 ELV (vgl. E. II 2.3 f. hiervor) wird im Falle von Teilinvaliden bei

Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf

Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese gesetzliche

Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, indem der

Leistungsansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung

der Invalidität unerheblich waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine

theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153

E. 2c S. 156), ferner, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte

Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder

Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder

verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist

daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich

realisieren könnte (BGE 140 V 270 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Aufgrund der

Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher

Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen

werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.2; Urs Müller, a.a.O., Art.

11, Rz 546 f.).

7.

7.1

In sachverhaltlicher Hinsicht

steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrads von

58.

% seit 1. Juli 2014 eine halbe IV-Rente bezieht. Mangels

anderslautender Aussagen ist davon auszugehen, dass die Rentenverfügung der

IV-Stelle Bern vom 1. Juni 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist

(AK-Nr. 22). Der Invaliditätsgrad basiert auf einer Arbeitsfähigkeit von

50.

% in einer angepassten Tätigkeit.

7.2

Bei der Festsetzung des

anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich

an die Invaliditätsbemessung der IV zu halten und eigene Abklärungen nur

hinsichtlich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen (Alter, mangelnde

Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.

Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen

nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung

der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche

Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen

unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des

Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.2). Hier liegt ein

rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle Bern vor. Auf die Ergebnisse der

dortigen medizinischen Abklärungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren abzustellen.

7.3

Dem durch den Beschwerdeführer

eingereichten Gutachten der Gutachterstelle C.___, [...], vom 6. Januar 2016

(vgl. AK-Nr. 68, S. 34 ff. bzw. BB-Nr. 5) – worauf die IV-Stelle Bern bei ihrem

Entscheid vom 1. Juni 2016 abgestellt hat (AK-Nr. 23, S. 1) – lässt sich der

Beurteilung des kardiologischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit entnehmen, dass

der Explorand aufgrund der kardialen Erkrankung zwar für eine körperlich

belastende Tätigkeit, wie z.B. im Beruf als Reinigungsfachmann und Hauswart,

nicht mehr einsetzbar sei. Für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei

er jedoch einsetzbar. Limitierend sei aber auch die nicht-kardiale Erkrankung,

die Pneumopathie (AK-Nr. 68, S. 56). Aus rein pulmonaler Sicht bestehe – so

hielt der pneumologische C.___-Gutachter fest – für den zuletzt ausgeübten

Beruf mit zum Teil mittelschweren Arbeiten eine (gemeint wohl 100%ige) Arbeitsunfähigkeit.

Auch für vorwiegend leichte körperliche Arbeiten liege lediglich eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit vor (AK-Nr. 68, S. 59). Zusammenfassend attestierten die C.___-Gutachter

dann dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und

somit auch die vom Exploranden früher ausgeübten Tätigkeiten bleibend als nicht

mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit

bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %, realisierbar über

vier bis sechs Stunden pro Tag, je nach Möglichkeit, am Arbeitsplatz Pausen

einzuschalten oder stundenweise zu arbeiten (AK-Nr. 68, S. 61).

7.4

Dass seit dieser fachärztlichen

Beurteilung bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands eingetreten wäre, hat der Beschwerdeführer nicht

geltend gemacht. Was er in der Beschwerde zu seinem Gesundheitszustand

angeführt hat, fand in der seinerzeitigen C.___-Begutachtung bereits

Niederschlag. Somit ist von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter,

mithin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptieren Tätigkeit

auszugehen. Daran vermögen auch die davon abweichenden Zeugnisse von Dr. med. B.___

vom 15. Januar bzw. 28. Februar 2018 (AK-Nr. 51, S. 1 ff.; 58, S. 1)

nichts zu ändern. Einerseits fällt in markanter Weise auf, dass darin pauschal

und ohne jegliche Angabe des Hintergrunds (Anamnese, Diagnosen etc.) eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2016 – mithin lange

zurückliegend und vor dem IV-Entscheid – bis 31. März 2018 bescheinigt

wird. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf

Atteste von – wie hier – Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf

und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c).

7.5

7.5.1

Art. 14a ELV und die dortigen

schematischen Lösungen sind bei einer teilinvaliden Person nur anwendbar, wenn

sie in der Lage ist, die von der Invalidenversicherung anerkannte verbliebene

Erwerbsfähigkeit zu verwerten, was grundsätzlich zu vermuten ist. Diese

Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn die versicherte Person belegen

kann, dass sie invaliditätsfremde Gründe an der Verwertung der theoretischen

Resterwerbsfähigkeit hindern (E. II. 6.1 hiervor).

7.5.2

Der Beschwerdeführer hat

diesbezüglich einzig – wie bereits angeführt – eine schwierige körperliche und

psychische Situation geltend gemacht. Von invaliditätsfremden Gründen, die ihn

an der Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 %

hinderten, ist jedoch keine Rede; solche sind denn auch nach Lage der Akten

nicht ersichtlich. Doch selbst die gegenteilige Annahme führte, wie nachfolgende

Ausführungen zeigen, zu keinem andern Schluss.

7.5.3

Der 1960 in Serbien geborene,

albanisch stämmige Beschwerdeführer habe – so lässt sich der Sozial-und

Arbeitsanamnese im C.___-Gutachten entnehmen – in seinem Heimatland von 1968

bis 1976 die Primar- und Sekundarschule besucht. Von 1976 bis 1979 habe er die

Maschinenberufsschule absolviert, gefolgt von einem dreijährigen Studium

Maschinenbau an einer Universität im Kosovo. Im März 1987 sei er in die Schweiz

eingereist. Von 1987 bis 1990 sei er als Sägereiarbeiter in der Sägerei [...] +

Co. in [...] tätig gewesen. 1991 habe er als Hilfsarbeiter bei [...]

Inneneinrichtungen in [...] gearbeitet. Von November 1991 bis Mai 1992 sei er

als Mitarbeiter der feinmechanischen Produktion bei [...] AG in [...]

angestellt gewesen. Von Mai 1992 bis Juni 2005 habe er als Produktionsmitarbeiter

bei [...] AG in [...] gearbeitet. Von Mai 2007 bis März 2008 sei er

Produktionsmitarbeiter bei [...] AG in [...] gewesen. Von April 2008 bis

Februar 2010 sei er als Einrichter/Anlagebediener bei [...] AG in [...]

angestellt gewesen. Von September bis November 2011 sei er Mitarbeiter der

Lagerverwaltung bei [...] AG in [...] gewesen. Vom 20. April 2012 bis zur

anhaltenden Krankschreibung durch die behandelnden Ärzte im Juli 2013 sei bei

einem Arbeitspensum von 60 % als Raumpfleger bei [...] in [...] angestellt

gewesen. Parallel dazu habe er von März 2012 bis Januar 2014 im Gebäudeunterhalt

als Abwart in […] in einem Umfang von zwei Stunden pro Tag gearbeitet. Ferner stellten

die C.___-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse

verfüge mit daraus resultierender problemloser Kommunikation (AK-Nr. 68, S.

43.

f.). Zusammenfassend hielten die C.___-Gutachter – wie bereits

ausgeführt – fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit

im Ausmass von 50 % zuzumuten sei (AK-Nr. 68, S. 61).

Vor diesem Hintergrund mag zwar die

Annahme, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eher

ungünstige Voraussetzungen mitbringt, zutreffen; diese rechtfertigen jedoch

nicht ohne weiteres die Annahme, es sei ausgeschlossen, eine entsprechende

Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, 26 Jahre

lang verschiedene Tätigkeiten in diversen Berufssparten auszuüben. Zudem lebt

er mittlerweile seit mehr als 31 Jahren in der Schweiz und scheint sich in

dieser Zeit gut zurechtgefunden zu haben. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen

lassen gemäss der Beurteilung der C.___-Gutachter die vollzeitliche Ausübung

einer geeigneten Tätigkeit mit einem über vier bis sechs Stunden realisierbaren

Pensum zu, so dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im

Alter des Beschwerdeführers von 58 Jahren nicht von vornherein als

unwirtschaftlich erscheinen muss. Auch die langjährige Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt steht dem Ausüben und Finden einer geeigneten Stelle nicht

schlechthin entgegen. Aus seinem Alter allein kann der Beschwerdeführer nichts

für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_50572013 E. 3 m.H.a. Urteil 9C_120/2012 vom 2. März

2012.

E. 4.3). Unter diesen Umständen kann der Nachweis dafür, dass sich die aus

medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen

Arbeitsmarkt nicht verwerten liesse, und es dem Beschwerdeführer nicht möglich

wäre, eine Anstellung zu finden, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Er

müsste vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend

intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275

f.). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor

Erlass des angefochtenen Entscheids intensiv um eine Anstellung bemüht hätte. Immerhin

hat er dargelegt, sich infolge seines verbesserten Gesundheitszustands per Ende

März 2018 – im Übrigen kurz nach Erlass des angefochtenen Entscheids – beim RAV

gemeldet und (ab April 2018) persönliche Arbeitsbemühungen aufgenommen zu haben

(A.S. 9, 23; AK-Nr. 69, S. 2 ff.); dies betrifft jedoch einen den angefochtenen

Entscheid nicht beschlagenden Zeitraum. Folglich gelingt es nicht, die

Vermutung umzustossen, wonach der Beschwerdeführer in der Lage wäre, das in

Art. 14a ELV bezifferte Einkommen zu erzielen; dieses beläuft sich bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, aber weniger als 60 % auf CHF 19’290.00

(abzgl. Freibeitrag und davon 2/3 = 11'860.00, vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dieser

Betrag erscheint auch mit Blick darauf, dass die IV-Stelle Bern in ihrer

Verfügung vom 1. Juni 2016 von einem Invalideneinkommen von CHF 28'106.00 ausgegangen

ist (AK-Nr. 23, S. 2) – und dies auf der Basis der für den IV-Rentenanspruch

massgebenden unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % – als realistisch und

angemessen. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist dem Invalideneinkommen nicht

gleichzusetzen (BGE 141 V 343 E. 5.4 S. 349) und wird tendenziell niedriger als

dieses anzusetzen sein. Die dem Invalideneinkommen zugrundeliegende Berechnung

kann aber Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage liefern, ob der in Art.

14a ELV vorgesehene, vermutungsweise realisierbare Wert als realistisch erscheint;

dies ist hier zu bejahen.

7.6

Vor diesem Hintergrund ist es

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.

September 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF

19'290.00 bzw. 11'860.00 (19'290.00, abzgl. Freibetrag 1'500.00, davon 2/3)

angerechnet hat.

8.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei den EL-Berechnungen für den

Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2017 zu Recht einen

Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 und ab 1. Januar 2018 – in Beachtung von

Art. 17a Abs. 1 ELV (vgl. E. II 2.2 hiervor) – einen solchen von CHF 157'602.00

(vgl. AK-Nr. 20, S. 10 f.; 37, S. 2 f.) berücksichtigt hat, was im Ergebnis zu

einem anrechenbaren Vermögensverzehr von CHF 8'555.00 (1. September bis 31.

Dezember 2017) bzw. 7'960.00 (ab 1. Januar 2018) führt (vgl. AK-Nr. 40 f.).

Ferner ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem teilinvaliden

Beschwerdeführer – in Beachtung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als

gesetzmässig bezeichneten Art. 14a ELV und in Übereinstimmung mit dem Vorgehen

der Beschwerdegegnerin – ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018 ein

hypothetisches Erwerbseinkommen von jeweils CHF 19’290.00 pro Jahr angerechnet

hat; davon sind der Freibetrag von CHF 1‘500.00 abzuziehen und vom

verbleibenden Betrag zwei Drittel (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) in die

Berechnung einzusetzen. Damit beträgt das hypothetische, als Einnahme zu

berücksichtigende Erwerbseinkommen ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018

CHF 11’860.00.

Folglich erweist sich die Beschwerde als

unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

9.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger