VSBES.2018.118
Ergänzungsleistungen IV
14. Dezember 2018Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Tribolet
Beschwerdeführer
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – Anrechnen hypothetisches Einkommen
beim Beschwerdeführer; Vermögensverzicht (Einspracheentscheid vom 26. März
2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geboren 1960, [...], meldete sich am 11. Oktober 2017
bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 14). Er
bezieht – gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 1. Juni 2016 –
seit 1. Juli 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (AK-Nr. 22 f.; 44,
S. 39 ff.).
2. Mit Verfügung vom 28. Dezember
2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
vom 1. September bis 31. Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 keinen Anspruch
auf Leistungen habe. Im Kommentar führte sie an, dass die – nach Auszahlung der
Kaufpreisrestanz von CHF 154'000.00 per 4. Juli 2016 – bis 31. Dezember
2016 erfolgten Barbezüge von insgesamt CHF 107'500.00 in der EL-Berechnung
als Vermögensverzicht berücksichtigt worden seien. Eine weitere Auszahlung sei
per 16. März 2017 erfolgt, worauf Bargeldbezüge von total CHF 60'102.85
getätigt worden seien. Dieser Betrag sei als Vermögensverzicht per 31. Dezember
2017 zu berücksichtigen. Damit künftig auf das Anrechnen des hypothetischen
Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung auf
Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers
erfolgen (AK-Nr. 39).
3. Gegen die Verfügung vom 28.
Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 bei der
Beschwerdegegnerin Einsprache, der er Arztzeugnisse sowie Bestätigungen
beilegte (AK-Nr. 50 ff.).
4. Am 16. Februar 2018 forderte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis 16. März 2018 noch
fehlende Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 56); dazu nahm dieser am 3. März 2018 in
dem Sinne Stellung, dass er eine Liste mit Angaben über Personen, Beträge und
Daten des Erhalts der Geldbeträge einreichte (AK-Nr. 58, S. 2). Die
Beschwerdegegnerin verlangte am 9. März 2018 beim Beschwerdeführer weitere
Unterlagen (AK-Nr. 59), wozu sich dieser am 16. März 2018 äusserte (AK-Nr. 60,
S. 1).
5. Mit Einspracheentscheid vom 26.
März 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 61).
6. Gegen diesen Einspracheentscheid
lässt der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 Beschwerde an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid vom 26. März 2018 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer
seien Ergänzungsleistungen in gesetzlichem Umfang auszurichten.
2. Eventualiter:
Der Einspracheentscheid vom 26. März 2018 sei aufzuheben, und die Angelegenheit
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen
7. In der Beschwerdeantwort vom 27.
Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Was
die Liegenschaftsrenovationskosten von CHF 50'000.00 anbelange, sei eine
Stellungnahme des zuständigen kantonalen Steueramts einzuholen (A.S. 16 ff.).
8. Am 9. Juli 2018 nimmt der
Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (A.S. 22 ff.), wozu sich die
Beschwerdegegnerin am 31. August 2018 äussert (A.S. 26).
9. Schliesslich reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers am 6. September 2018 die Kostennote ein (A.S.
29).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2
Strittig und prüfen ist, ob bei
der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2017 bzw. 1.
Januar 2018 einerseits ein Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 bzw. CHF
157'602.00 und andererseits ein hypothetisches Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers von CHF 17'790.00 (19'290.00, abzgl. Freibetrag
1'500.00) anzurechnen ist oder nicht (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2017,
AK-Nr. 39 ff.). Die übrigen in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 28.
Dezember 2017 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 40 f.)
sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von
einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel
des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG]).
2.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten
Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten
Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die anerkannten
Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und
11.
ELG. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr beträgt bei
alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG,
Stand 1. Januar 2017). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie
bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00 und bei Ehepaaren und
Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1‘500.00 übersteigen. Art. 11 Abs.
1.
lit. c ELG bestimmt, dass ein Fünfzehntel des Reinvermögens (…), soweit es
(…) bei Ehepaaren 60'000 Franken (…) übersteigt, als Einnahmen angerechnet
werden. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als
Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der anzurechnende Betrag
von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG),
wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt
des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 1 – 3 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV]).
2.3
Invaliden wird als
Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden
Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist als
Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte
Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer 1 ELG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) bei einem Invaliditätsgrad
von 40 bis unter 50 %, der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach
Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %, zwei Drittel
des Höchstbetrags für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem
Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV).
2.4
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a
Abs. 2 lit. a - c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass
invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und
Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die
Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen,
widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist
daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich
realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345).
2.5
Bei einer teilinvaliden
versicherten Person – wie dem Beschwerdeführer – setzt das Anrechnen eines
Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre
Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer
Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht. Der Verzicht kann darin bestehen, dass die
versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar
und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und
Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu
verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung
einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die
widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten
möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten
verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge
(hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347
f. mit Hinweisen).
3.
3.1
In den Berechnungen zur
Verfügung vom 28. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des
Beschwerdeführers einen Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 (Periode vom
1.
September bis 31. Dezember 2017) bzw. CHF 157'602.00 (Zeitraum ab 1.
Januar 2018) berücksichtigt, was nebst anderem Vermögen und dem Abzug des
Freibetrags zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 128'338.00 (1.
September bis 31. Dezember 2017) bzw. 119'405.00 (ab 1. Januar 2018) geführt
hat, wovon sie jeweils einen Fünfzehntel (vgl. E. II 2.2 hiervor) als Einnahmen
eingesetzt hat (AK-Nr. 40 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie
dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Eigentumswohnung
in [...] per 1. Juli 2016 für CHF 470'000.00 verkauft hätten. Am 4. Juli 2016
sei ihm die Kaufpreisrestanz von CHF 154‘000.00 überwiesen worden. Hierauf
seien bis Ende 2016 Barbezüge von insgesamt CHF 107‘500.00 getätigt worden. Das
Vermögen habe per 31. Dezember 2016 noch CHF 64'070.00 betragen. Am 16. März
2017.
sei die Schlussabrechnung des Notars in Höhe von CHF 13'602.85 erfolgt. Im
Jahr 2017 seien Bargeldbezüge von total CHF 60'102.85 getätigt worden. Das
Guthaben des Beschwerdeführers habe am 31. Dezember 2017 noch CHF 5‘035.00
betragen. In der Einsprache vom 22. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer
mitgeteilt, er habe mit den Bargeldbezügen in den Jahren 2016 und 2017 private
Schulden beglichen. Am 16. Februar und 9. März 2018 sei er durch die
Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, mitzuteilen, seit wann die privaten
Schulden bestanden hätten. Zudem habe er ihr die diesbezüglichen Bank- oder
Postkontoauszüge zuzustellen. Am 16. März 2018 habe der Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er von seinen Gläubigern nach 3 - 12 Jahren nicht verlangen
könne, zu belegen, wie sie (gemeint wohl das Ehepaar [...]) die Beträge bezogen
hätten. Da der Beschwerdegegnerin weder Bank- oder Postkonto-Belege für die
Überweisung der Darlehen an das Ehepaar [...] durch die verschiedenen Gläubiger
noch für die Rückzahlung der Darlehen durch das Ehepaar [...] an die verschiedenen
Gläubiger vorlägen, könne sie, die Beschwerdegegnerin, keine Anpassung des
Vermögens vornehmen (AK-Nr. 61, S. 4).
3.2
Dagegen hat der Beschwerdeführer
vorbringen lassen, am 3. März 2018 namentlich die Personen aufgeführt zu haben,
von denen er Darlehen bezogen habe (vgl. AK-Nr. 58, S. 2). Inzwischen habe er
auch dargelegt, was jeweils der Grund für die verschiedenen Darlehen gewesen
sei. Die Begründung (gelb markiert) sei nicht bereits am 3. März 2018
erfolgt, sondern sei erst kürzlich erstellt und am 28. April 2018 dem Vertreter
des Beschwerdeführers überreicht worden (vgl. AK-Nr. 68, S. 17 bzw.
Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 4). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass
der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 auf sein Restvermögen
angewiesen gewesen sei. Er habe gewusst, dass eine IV-(gemeint wohl
EL-)Anmeldung erst dann Sinn mache, wenn sein Vermögen aufgebraucht sei. Im
angefochtenen Entscheid werde nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer
einerseits Privatvermögen zurückbezahlt und andererseits das gesamte noch
vorhandene Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet habe. Es sei nicht
sachgerecht, ihm ein Vermögen anzurechnen, das den Betrag von CHF 60'000.00
übersteige. Daher seien die Einkommensanteile von CHF 8'555.00 und 7'960.00 zu
streichen (A.S. 8 f.).
4.
4.1
Als Einkommen anzurechnen sind –
wie in Erwägung II 2.2 hiervor angeführt – auch Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit
dieser Regelung, die die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine
einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige
Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der
Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131
V 335 E. 4.4, 122 V 397 E. 2; AHI 1995 S. 47 E. 1a mit Hinweis).
4.2
Eine Verzichtshandlung liegt
vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne
adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen
Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch
nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von
ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2003 S. 221 E. 1a). Die
Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate
Gegenleistung» müssen nicht kumulativ erfüllt sein, weshalb eine
Berücksichtigung von Verzichtsvermögen im Rahmen der EL-Berechnung bereits dann
erfolgt, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V
336.
E. 4.4).
4.3
Das Ergänzungsleistungssystem
bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete
«Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine
gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze»
gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr
haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen
auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen,
warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 S. 166 E. 2b;
SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).
4.4
Die Frage nach den Gründen einer
Vermögenshingabe erübrigt sich nur, und nur dann ist auf die tatsächlichen
Verhältnisse abzustellen‚ wenn kein Verzicht (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit.
g ELG) vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe
im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich nicht auf
den gegebenen Vermögensstand berufen. Vielmehr muss er sich die Frage nach den
Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen
hypothetisches Vermögen und darauf entfallenden Ertrag entgegenhalten lassen (BGE
121.
V 204 E. 4b S. 206 mit Hinweisen).
4.5
Im Bereich der
Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von
anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu
begründen vermag, und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je
geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt
es sich aber beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen
um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der
Leistungsansprecher die Beweislast; demnach hat dieser die Folgen allfälliger
Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich
entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen
lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208 mit Hinweisen; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). Ist folglich ein
einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der
Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 und 9C_124/2014
vom 4. August 2014 E. 5).
Im Zusammenhang mit dem Nachweis von
Tatsachen über das ganze oder teilweise Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen
gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit: Weder ist im Gesetz eine Beweiserschwerung vorgesehen noch
steht der Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines
fristgebundenen verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess in Frage, in welchem Zusammenhang
die Rechtsprechung den blossen Wahrscheinlichkeitsnachweis nicht genügen lässt
(BGE 121 V 204 E. 6b S. 208 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009
vom 28. April 2010 E. 3).
5.
Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer anlässlich der Einsprache vom 22. Januar 2018 gegen die
Verfügung vom 28. Dezember 2017 insgesamt 16 Dokumente mit dem Titel «Bestätigung
Begleichung Schulden» eingereicht, worin Rückzahlungen unterschiedlicher
Beträge an verschiedene Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewiesen
werden (AK-Nr. 51, S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer
am 16. Februar 2018 aufgefordert, schriftlich darzulegen, seit wann diese
Schulden in der Gesamthöhe von CHF 145'000.00 bestanden hätten und in welchen
(Teil-)Beträgen diese ausgerichtet worden seien (AK-Nr. 56). Am 3. März 2018
bzw. zusammen mit der Einsprache hat der Beschwerdeführer eine Aufstellung zu
den Akten gegeben, worin 16 Namen von Personen angeführt werden, von denen der
Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2006 bis April 2016 Geldbeträge von
insgesamt CHF 145'000.00 erhalten habe; als Verwendungszweck werden dabei zur
Hauptsache Hausrenovationsarbeiten, Arbeitslosigkeit sowie Kosten für den Notar
angegeben (vgl. AK-Nr. 58, S. 2; 68, S. 17). Zu den Auslagen für Hausrenovation
bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge die
vorgebrachten Renovationskosten von CHF 50'000.00 steuerlich nicht in Abzug
gebracht hat (A.S. 23). Der Beizug der Steuerakten – wie von der
Beschwerdegegnerin beantragt – erübrigt sich folglich. Die Notariatskosten
sowie Steuerbeträge von insgesamt CHF 28'397.15 haben bei der Vermögensverzichtsberechnung
Niederschlag gefunden (AK-Nr. 37, S. 2; A.S. 17) und sind daher nicht nochmals
zu berücksichtigen.
Zur Frage der Beschwerdegegnerin über
die Art, wie dem Beschwerdeführer die Geldmittel zugeflossen seien, hat dieser
am 16. März 2018 verlauten lassen, dass er diese Beträge (von insgesamt CHF
145'000.00) in bar erhalten habe. Als Schuldner könne er von seinen Gläubigern
nach 3 – 12 Jahren nicht verlangen, ihm zu belegen, wie sie den
Betrag «erreicht» hätten. Er sei sich sicher, dass in jedem Haushalt Geld
aufbewahrt werde, so auch bei Albanern. Albaner würden auch ihre Verwandten
finanziell unterstützen. Mit der Unterschrift werde bestätigt, dass die
Schulden beglichen seien, und dies müsse genügen (AK-Nr. 60, S. 1). In der
Beschwerde ist dann einzig noch die Rede davon, dass die Familie des
Beschwerdeführers in den Jahren 2014 und 2015 von Freunden und Kollegen mittels
kleinen Darlehen von CHF 4'000.00 bis 10'000.00 unterstützt worden sei. Demgegenüber
umfasst die Aufstellung des Beschwerdeführers vom 3. März bzw. 27. April 2018
– wie vorstehend ausgeführt – einen weitaus grösseren Zeitraum. Dessen
ungeachtet hat der Beschwerdeführer – trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit –
bis heute keine Belege eingereicht, aus denen Hergang und Verlauf dieser
angeblichen Darlehensgeschäfte hervorgeht; denkbar gewesen wären schriftliche
Darlehensverträge, Bank- oder andere Zahlungsbelege, Quittungen etc. Aufgrund allgemeiner
Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erscheint das durch
den Beschwerdeführer dargestellte Vorgehen bzw. die formlose Übergabe der
Gelder von insgesamt 16 Personen als unwahrscheinlich und schwer
nachvollziehbar, auch wenn es in Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds
des Beschwerdeführers allenfalls möglich sein könnte. Nach dem im
Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ist jedoch ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann
bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Im Weiteren genügt es zwar, wenn das
Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach
objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, der geschilderte
Sachverhalt sei der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden
Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere –,
und zudem – wie im vorliegenden Fall – angenommen werden darf, dass weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3). Nicht
abgestellt werden kann jedoch auf blosse Sachbehauptungen, die zwar nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden können, aber doch als ausgesprochen
ungewöhnlich und unwahrscheinlich bezeichnet werden müssen. Es kommt hinzu,
dass es sich beim Fehlen von Vermögen oder beim Nachweis erfolgter Zahlungen
oder der Verwendung von Geldern nicht um faktisch unbeweisbare Sachvorbringen
handelt, welchem Umstand allenfalls durch Beweiserleichterungen zu begegnen
wäre. Dass eine versicherte Person einen Sachverhalt nicht durch zuverlässige
Beweismittel, wie namentlich Kontoauszüge, nachzuweisen vermag, rechtfertigt
nicht die Herabsetzung der Beweisanforderungen. Denn auch im allgemeinen
Regelbeweismass ist ein Spielraum vorhanden, der es dem Richter gestattet, auf
Beweisschwierigkeiten des Leistungsansprechers Rücksicht zu nehmen (121 V 204
S. 209 E. 6b; z.G.: Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
3.
Auflage 2015, Art. 11, Rz. 483 ff.; s.a. Erwin Carigiet/Uwe Koch:
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 174, II). Hier ist
auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Summen in Erfüllung einer
Rechtspflicht ausgegeben hat.
Zusammenfassend hat im vorliegenden Fall
nicht als überwiegend wahrscheinlich zu gelten, dass der Beschwerdeführer
Darlehen von insgesamt CHF 145'000.00 erhalten und die im Zeitraum von Juli
2016.
bis Juni 2017 bezogenen Geldbeträge (vgl. AK-Nr. 20, S. 10 f.) zur
Rückzahlung derselben verwendet hat; daran vermag die Tatsache, dass 16 Personen
die Rückzahlung von Geldbeträgen bestätigt haben (AK-Nr. 51, S. 4 ff.), nichts
zu ändern, wenn auch dabei die Rede von einer Schuldenbegleichung ist. So lässt
sich nach Lage der Akten insbesondere nicht nachvollziehen, vor welchem
Hintergrund diese Bestätigungen zustande gekommen sind. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass selbst eine Befragung der Betroffenen keine weiteren
Ergebnisse brächte bzw. eine verwertbare Beweisgrundlage schaffen würde. So
haben erstens alle Beteiligten ein eigenes Interesse an der Darstellung des
Sachverhalts; zweitens bleibt es dabei, dass keine Bankauszüge oder ähnliche
Beweismittel eingereicht worden sind, die ein Nachverfolgen des «paper trails»
ermöglichten. Wollte man in Situationen wie der vorliegenden die Aussagen der
Direktbetroffenen genügen lassen, würde dem Missbrauch durch
Sachverhaltskonstruktionen Tür und Tor geöffnet. Was im Übrigen die in dieser
Zeit benötigten Geldmittel für den Lebensunterhalt anbelangt, wird diesem mit
dem Abzug von CHF 28'935.00 für den Lebensbedarf (vgl. AK-Nr. 40 f.) angemessen
Rechnung getragen.
5.
5.1
Weiter hat die
Beschwerdegegnerin in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 28. Dezember 2017
für die Zeit ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018 jeweils ein hypothetisches
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 11’860.00 (19'290, abzgl.
Freibetrag 1'500.00, davon 2/3) eingesetzt. Zur Begründung wird erklärt, dass
teilinvaliden Personen unter 60 Jahren als Nettoerwerbseinkommen gemäss Artikel
14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein Mindestbeitrag
anzurechnen sei. Damit künftig auf das Anrechnen des hypothetischen
Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse beim Arbeitsamt der
Wohnsitzgemeinde eine Anmeldung auf Arbeitsvermittlung erfolgen. Sollte
aufgrund fehlender Mitwirkung eine Abmeldung erfolgen, werde das hypothetische
Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat wieder berücksichtigt (AK-Nr. 39 ff.).
In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin dazu u.a. festgestellt,
dass den drei Zeugnissen von Dr. med. B.___, worin ohne konkrete Begründung
eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren und drei
Monaten attestiert werde, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
gefolgt werden müsse. Bis zum Einspracheentscheid vom 26. März 2018 habe sich
der Beschwerdeführer weder um Arbeit bemüht noch beim RAV angemeldet. Die
RAV-Anmeldung und die eingereichten Arbeitsbemühungen im Monat Mai seien als
künftige Mutationen anzusehen. So umfasse die Anfechtungszeitspanne einzig die
Zeit vom 1. September 2017 bis 26. März 2018. Alle Ereignisse, die sich später
manifestiert und eine ex nunc Wirkung hätten, könnten im vorliegenden
Beschwerdeverfahren für die Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden (A.S.
18).
5.2
Demgegenüber lässt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass ihn die Herz- und
Lungenprobleme sehr belasteten. Die Arbeitsunfähigkeit sei mit den Zeugnissen
von Dr. med. B.___ hinlänglich belegt. Die schwierige körperliche und
psychische Situation führe dazu, dass der Beschwerdeführer lange Zeit nicht in
der Lage gewesen sei, auch bloss eine Teilzeitarbeit aufzunehmen. Seit Ende
März 2018 gehe es ihm gesundheitlich wieder etwas besser. Der Beschwerdeführer
habe sich beim RAV auch wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Während einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne von jemanden nicht verlangt werden, dass
er eine neue Anstellung suche. Im Bereich der Ergänzungsleistungen würden
bezüglich Arbeitsbemühungen bekanntlich die Regeln der Arbeitslosenversicherung
analog angewendet. Folglich könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden,
dass er während seiner Arbeitsunfähigkeit eine neue Arbeitsstelle suche (A.S. 9,
23).
6.
Mit den Bestimmungen in Art.
14a Abs. 2 ELV (vgl. E. II 2.3 f. hiervor) wird im Falle von Teilinvaliden bei
Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf
Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese gesetzliche
Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, indem der
Leistungsansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung
der Invalidität unerheblich waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine
theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153
E. 2c S. 156), ferner, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte
Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder
Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder
verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist
daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich
realisieren könnte (BGE 140 V 270 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Aufgrund der
Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher
Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen
werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.2; Urs Müller, a.a.O., Art.
11, Rz 546 f.).
7.
7.1
In sachverhaltlicher Hinsicht
steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrads von
58.
% seit 1. Juli 2014 eine halbe IV-Rente bezieht. Mangels
anderslautender Aussagen ist davon auszugehen, dass die Rentenverfügung der
IV-Stelle Bern vom 1. Juni 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist
(AK-Nr. 22). Der Invaliditätsgrad basiert auf einer Arbeitsfähigkeit von
50.
% in einer angepassten Tätigkeit.
7.2
Bei der Festsetzung des
anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich
an die Invaliditätsbemessung der IV zu halten und eigene Abklärungen nur
hinsichtlich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen (Alter, mangelnde
Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.
Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen
nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung
der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche
Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen
unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des
Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.2). Hier liegt ein
rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle Bern vor. Auf die Ergebnisse der
dortigen medizinischen Abklärungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren abzustellen.
7.3
Dem durch den Beschwerdeführer
eingereichten Gutachten der Gutachterstelle C.___, [...], vom 6. Januar 2016
(vgl. AK-Nr. 68, S. 34 ff. bzw. BB-Nr. 5) – worauf die IV-Stelle Bern bei ihrem
Entscheid vom 1. Juni 2016 abgestellt hat (AK-Nr. 23, S. 1) – lässt sich der
Beurteilung des kardiologischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit entnehmen, dass
der Explorand aufgrund der kardialen Erkrankung zwar für eine körperlich
belastende Tätigkeit, wie z.B. im Beruf als Reinigungsfachmann und Hauswart,
nicht mehr einsetzbar sei. Für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei
er jedoch einsetzbar. Limitierend sei aber auch die nicht-kardiale Erkrankung,
die Pneumopathie (AK-Nr. 68, S. 56). Aus rein pulmonaler Sicht bestehe – so
hielt der pneumologische C.___-Gutachter fest – für den zuletzt ausgeübten
Beruf mit zum Teil mittelschweren Arbeiten eine (gemeint wohl 100%ige) Arbeitsunfähigkeit.
Auch für vorwiegend leichte körperliche Arbeiten liege lediglich eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit vor (AK-Nr. 68, S. 59). Zusammenfassend attestierten die C.___-Gutachter
dann dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und
somit auch die vom Exploranden früher ausgeübten Tätigkeiten bleibend als nicht
mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit
bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %, realisierbar über
vier bis sechs Stunden pro Tag, je nach Möglichkeit, am Arbeitsplatz Pausen
einzuschalten oder stundenweise zu arbeiten (AK-Nr. 68, S. 61).
7.4
Dass seit dieser fachärztlichen
Beurteilung bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands eingetreten wäre, hat der Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Was er in der Beschwerde zu seinem Gesundheitszustand
angeführt hat, fand in der seinerzeitigen C.___-Begutachtung bereits
Niederschlag. Somit ist von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter,
mithin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptieren Tätigkeit
auszugehen. Daran vermögen auch die davon abweichenden Zeugnisse von Dr. med. B.___
vom 15. Januar bzw. 28. Februar 2018 (AK-Nr. 51, S. 1 ff.; 58, S. 1)
nichts zu ändern. Einerseits fällt in markanter Weise auf, dass darin pauschal
und ohne jegliche Angabe des Hintergrunds (Anamnese, Diagnosen etc.) eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2016 – mithin lange
zurückliegend und vor dem IV-Entscheid – bis 31. März 2018 bescheinigt
wird. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf
Atteste von – wie hier – Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf
und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c).
7.5
7.5.1
Art. 14a ELV und die dortigen
schematischen Lösungen sind bei einer teilinvaliden Person nur anwendbar, wenn
sie in der Lage ist, die von der Invalidenversicherung anerkannte verbliebene
Erwerbsfähigkeit zu verwerten, was grundsätzlich zu vermuten ist. Diese
Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn die versicherte Person belegen
kann, dass sie invaliditätsfremde Gründe an der Verwertung der theoretischen
Resterwerbsfähigkeit hindern (E. II. 6.1 hiervor).
7.5.2
Der Beschwerdeführer hat
diesbezüglich einzig – wie bereits angeführt – eine schwierige körperliche und
psychische Situation geltend gemacht. Von invaliditätsfremden Gründen, die ihn
an der Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 %
hinderten, ist jedoch keine Rede; solche sind denn auch nach Lage der Akten
nicht ersichtlich. Doch selbst die gegenteilige Annahme führte, wie nachfolgende
Ausführungen zeigen, zu keinem andern Schluss.
7.5.3
Der 1960 in Serbien geborene,
albanisch stämmige Beschwerdeführer habe – so lässt sich der Sozial-und
Arbeitsanamnese im C.___-Gutachten entnehmen – in seinem Heimatland von 1968
bis 1976 die Primar- und Sekundarschule besucht. Von 1976 bis 1979 habe er die
Maschinenberufsschule absolviert, gefolgt von einem dreijährigen Studium
Maschinenbau an einer Universität im Kosovo. Im März 1987 sei er in die Schweiz
eingereist. Von 1987 bis 1990 sei er als Sägereiarbeiter in der Sägerei [...] +
Co. in [...] tätig gewesen. 1991 habe er als Hilfsarbeiter bei [...]
Inneneinrichtungen in [...] gearbeitet. Von November 1991 bis Mai 1992 sei er
als Mitarbeiter der feinmechanischen Produktion bei [...] AG in [...]
angestellt gewesen. Von Mai 1992 bis Juni 2005 habe er als Produktionsmitarbeiter
bei [...] AG in [...] gearbeitet. Von Mai 2007 bis März 2008 sei er
Produktionsmitarbeiter bei [...] AG in [...] gewesen. Von April 2008 bis
Februar 2010 sei er als Einrichter/Anlagebediener bei [...] AG in [...]
angestellt gewesen. Von September bis November 2011 sei er Mitarbeiter der
Lagerverwaltung bei [...] AG in [...] gewesen. Vom 20. April 2012 bis zur
anhaltenden Krankschreibung durch die behandelnden Ärzte im Juli 2013 sei bei
einem Arbeitspensum von 60 % als Raumpfleger bei [...] in [...] angestellt
gewesen. Parallel dazu habe er von März 2012 bis Januar 2014 im Gebäudeunterhalt
als Abwart in […] in einem Umfang von zwei Stunden pro Tag gearbeitet. Ferner stellten
die C.___-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse
verfüge mit daraus resultierender problemloser Kommunikation (AK-Nr. 68, S.
43.
f.). Zusammenfassend hielten die C.___-Gutachter – wie bereits
ausgeführt – fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit
im Ausmass von 50 % zuzumuten sei (AK-Nr. 68, S. 61).
Vor diesem Hintergrund mag zwar die
Annahme, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eher
ungünstige Voraussetzungen mitbringt, zutreffen; diese rechtfertigen jedoch
nicht ohne weiteres die Annahme, es sei ausgeschlossen, eine entsprechende
Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, 26 Jahre
lang verschiedene Tätigkeiten in diversen Berufssparten auszuüben. Zudem lebt
er mittlerweile seit mehr als 31 Jahren in der Schweiz und scheint sich in
dieser Zeit gut zurechtgefunden zu haben. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
lassen gemäss der Beurteilung der C.___-Gutachter die vollzeitliche Ausübung
einer geeigneten Tätigkeit mit einem über vier bis sechs Stunden realisierbaren
Pensum zu, so dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im
Alter des Beschwerdeführers von 58 Jahren nicht von vornherein als
unwirtschaftlich erscheinen muss. Auch die langjährige Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt steht dem Ausüben und Finden einer geeigneten Stelle nicht
schlechthin entgegen. Aus seinem Alter allein kann der Beschwerdeführer nichts
für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_50572013 E. 3 m.H.a. Urteil 9C_120/2012 vom 2. März
2012.
E. 4.3). Unter diesen Umständen kann der Nachweis dafür, dass sich die aus
medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen
Arbeitsmarkt nicht verwerten liesse, und es dem Beschwerdeführer nicht möglich
wäre, eine Anstellung zu finden, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Er
müsste vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend
intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275
f.). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor
Erlass des angefochtenen Entscheids intensiv um eine Anstellung bemüht hätte. Immerhin
hat er dargelegt, sich infolge seines verbesserten Gesundheitszustands per Ende
März 2018 – im Übrigen kurz nach Erlass des angefochtenen Entscheids – beim RAV
gemeldet und (ab April 2018) persönliche Arbeitsbemühungen aufgenommen zu haben
(A.S. 9, 23; AK-Nr. 69, S. 2 ff.); dies betrifft jedoch einen den angefochtenen
Entscheid nicht beschlagenden Zeitraum. Folglich gelingt es nicht, die
Vermutung umzustossen, wonach der Beschwerdeführer in der Lage wäre, das in
Art. 14a ELV bezifferte Einkommen zu erzielen; dieses beläuft sich bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, aber weniger als 60 % auf CHF 19’290.00
(abzgl. Freibeitrag und davon 2/3 = 11'860.00, vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dieser
Betrag erscheint auch mit Blick darauf, dass die IV-Stelle Bern in ihrer
Verfügung vom 1. Juni 2016 von einem Invalideneinkommen von CHF 28'106.00 ausgegangen
ist (AK-Nr. 23, S. 2) – und dies auf der Basis der für den IV-Rentenanspruch
massgebenden unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % – als realistisch und
angemessen. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist dem Invalideneinkommen nicht
gleichzusetzen (BGE 141 V 343 E. 5.4 S. 349) und wird tendenziell niedriger als
dieses anzusetzen sein. Die dem Invalideneinkommen zugrundeliegende Berechnung
kann aber Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage liefern, ob der in Art.
14a ELV vorgesehene, vermutungsweise realisierbare Wert als realistisch erscheint;
dies ist hier zu bejahen.
7.6
Vor diesem Hintergrund ist es
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.
September 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF
19'290.00 bzw. 11'860.00 (19'290.00, abzgl. Freibetrag 1'500.00, davon 2/3)
angerechnet hat.
8.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei den EL-Berechnungen für den
Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2017 zu Recht einen
Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 und ab 1. Januar 2018 – in Beachtung von
Art. 17a Abs. 1 ELV (vgl. E. II 2.2 hiervor) – einen solchen von CHF 157'602.00
(vgl. AK-Nr. 20, S. 10 f.; 37, S. 2 f.) berücksichtigt hat, was im Ergebnis zu
einem anrechenbaren Vermögensverzehr von CHF 8'555.00 (1. September bis 31.
Dezember 2017) bzw. 7'960.00 (ab 1. Januar 2018) führt (vgl. AK-Nr. 40 f.).
Ferner ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem teilinvaliden
Beschwerdeführer – in Beachtung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als
gesetzmässig bezeichneten Art. 14a ELV und in Übereinstimmung mit dem Vorgehen
der Beschwerdegegnerin – ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018 ein
hypothetisches Erwerbseinkommen von jeweils CHF 19’290.00 pro Jahr angerechnet
hat; davon sind der Freibetrag von CHF 1‘500.00 abzuziehen und vom
verbleibenden Betrag zwei Drittel (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) in die
Berechnung einzusetzen. Damit beträgt das hypothetische, als Einnahme zu
berücksichtigende Erwerbseinkommen ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018
CHF 11’860.00.
Folglich erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger