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Entscheid

VSBES.2018.119

Invalidenrente

10. Juli 2019Deutsch56 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 6. November

2000 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1964 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine ganze Rente zu (vgl.

Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 13). Diese wurde mit Mitteilungen vom 26. August

2003 (IV-Nr. 20), 14. November 2007 (IV-Nr. 35), 7. August 2009 (IV-Nr.

47) und vom 18. Juli 2012 (IV-Nr. 62) bestätigt.

1.2 Am 7. Oktober 2013

überwies die IV-Stelle Basel-Stadt die Akten an die zufolge Wohnsitzwechsels

zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) (IV-Nr. 65).

1.3 Am 8. Januar 2015 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege

(IV-Nr. 71). Der Beschwerdeführer gab an, sein Gesundheitszustand habe sich

verschlimmert, er leide nun an einer sehr schweren Depression infolge einer

posttraumatischen Stressbelastung (IV-Nr. 80). Nach Rücksprache mit Dr. med.

B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

(IV-Nr. 82) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieses wurde

am 19. Juli 2016 erstattet (IV-Nrn. 88.1 – 88.3). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers

vom 16. August 2016 zum vorerwähnten Gutachten (IV-Nr. 93) stellte

die Beschwerdegegnerin dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ zur

Vernehmlassung zu. Diese wurde am 30. November 2016 erstattet (IV-Nr. 95).

Am 1. Februar 2017 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ Stellung

(IV-Nr. 97). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Aufhebung der Invalidenrente in

Aussicht (IV-Nr. 98). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 19. Juni

2017 Einwände erhoben hatte (IV-Nr. 99), holte die Beschwerdegegnerin Berichte

der D.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 108), der E.___ vom 15. September 2015

(IV-Nr. 109 S. 8 ff.), 30. September 2015 (IV-Nr. 109 S. 4 ff.) und

vom 27. November 2015 (IV-Nr. 109 S. 1 ff.) sowie einen Bericht von med. pract.

F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2018 (IV-Nr.

112) ein. Nach Vorlage dieser Berichte beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___

(vgl. IV-Nr. 114) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.

April 2018 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats (IV-Nr. 115; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2.

2.1 Gegen die Verfügung vom 4. April

2018 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (A.S. 4 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der IV Solothurn vom 4. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die volle IV-Rente sei weiterhin zu entrichten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.

2.2 Mit Eingabe vom 18. Mai 2018

(A.S. 13 ff.) lässt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht anzeigen, dass

er Advokatin lic. iur. Elisabeth Maier, mit der Wahrung seiner Interessen

beauftragt hat. Im Weiteren lässt er folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

Verfahrensanstrag:

1.

Es sei dem Beschwerdeführer nach Eingang der Vernehmlassung der IV-Stelle eine

Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen.

2.3 Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (A.S.

33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

2.4 Mit Verfügung vom 12. Juli

2018 (A.S. 34 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Stellung des Begehrens mit

Eingabe vom 18. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokatin

lic. iur. Elisabeth Maier als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2.5 Mit Replik vom 28. August 2018

(A.S. 37 ff.) lässt der Beschwerdeführer beantragen, es seien ihm die gesetzlichen

Leistungen auszurichten.

2.6 Mit Verfügung vom 17. Oktober

2018 (A.S. 57) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass

die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

2.7 Die durch die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2018 eingereichte

Kostennote (A.S. 58 ff.) geht mit Verfügung vom 31. Oktober 2018

(A.S. 62) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.8 Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 4. April 2018 (A.S.

1.

ff.) zu Recht die Aufhebung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November

2000.

(IV-Nr. 13) zugesprochenen ganzen Invalidenrente beschlossen hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 4. April 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Nach der Rechtsprechung führt

Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht

zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der

Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall

bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder

wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens

ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus

letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die

ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se

invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz

um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn

sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen

(Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es

sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen

Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von

Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299): Wo die Gutachter im

Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende

Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender

psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen

ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer

(angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen

Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des

Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteile des

Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1,9C_856/2012

vom 19. August 2013 E. 2.2.1,8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015

E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur

der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103;

Meyer Ulrich/Reichmuth Marco: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3.

Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob

die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist

oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten

Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich

irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen

sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen

Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der

Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines

Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b S. 30);

dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des

Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber

zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen

invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht,

welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen

massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig

von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur

Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines

Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom

11.

März 2015 E. 2.2.2,9C_856/2012 vom 19. August 2013

E. 2.2.2 m.H.,8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen

Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und

daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs-

und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher

Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem

damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.

Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE

115.

V 308 E. 4a/bb S. 313).

3.2

Ist im vorstehend umschriebenen

Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3

Die Frage, ob eine erhebliche,

d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines

Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom

25.

April 2012 E. 3.3).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

4.3

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 4. April 2018 (A.S. 1 ff.) die

Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben wurde. Diese Frage

wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 6. November 2000 (IV-Nr. 13) und demjenigen, wie er

zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 4. April 2018 bestanden hat,

beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84

E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

5.1

Zum Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 6. November 2000 (IV-Nr. 13) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

5.1.1

Dr. med. G.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 6. September

1989.

(IV-Nr. 1 S. 10 f.) aus, der Beschwerdeführer habe erneut seine

psychiatrisch-psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht, da er einen

Marschbefehl erhalten habe für einen Wiederholungskurs (nachfolgend: WK), den

zu leisten er sich nicht in der Lage fühle. Im Verlaufe des letzten WK sei der

Beschwerdeführer vorzeitig entlassen worden wegen psychischen Problemen, mit

der Auflage, bei einem Psychiater eine Beurteilung vornehmen zu lassen. Der

Beschwerdeführer habe seine Sprechstunde am 14. November 1988 aufgesucht und

Dr. med. G.___ habe einen Arztbericht vom 26. November 1988 geschrieben, wo er

den Beschwerdeführer als dienstuntauglich beurteilt habe (vgl. IV-Nr. 1 S. 11).

Im heutigen Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe sich für Dr. med. G.___ kein

wesentlich neues Bild ergeben. Der Beschwerdeführer scheine sich wieder etwas

stabilisiert haben können in seiner psychischen Situation, doch erscheine ihm

dieses Gleichgewicht sehr brüchig zu sein, sodass er ihn weiter als

dienstuntauglich erachte und dringend zu einer Beurteilung seiner

Diensttauglichkeit vor UC empfehle.

5.1.2

Dem Bericht der Klinik H.___ (heute

[…]) vom 3. August 1998 (IV-Nr. 1 S. 12 ff.) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen (IV-Nr. 1 S. 14):

-

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30)

-

Nicht näher bezeichnete

Schizophrenie (ICD-10 F20.98)

-

Abhängigkeit von Opiaten,

Methadonsubstitution (ICD-10 F11.25)

-

Abhängigkeit von

Benzodiazepinen (ICD-10 F13.25)

-

Schädlicher Gebrauch von

Cannabis (ICD-10 F12.1)

-

Schädlicher Gebrauch von

Alkohol (ICD-10 F10.1)

-

Schädlicher Gebrauch von

Kokain (ICD-10 F14.1)

-

Persönlichkeitsstörung mit

St.n. depressiven Episoden und mehrfachen Suizidversuchen (ICD-10 F60.08)

-

St.n. depressiven Episoden

und mehrfachen Suizidversuchen (ICD-10 F32.1)

-

St.n. Hepatitis A

Es handle sich beim Beschwerdeführer um

einen 33-jährigen Exploranden bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung

vom impulsiven Typus, mit mehrfachem Substanzabusus seit der Adoleszenz.

Aufgrund der Affektverflachung, der Antriebsarmut und seines zum Teil bizarren

und schwer einfühlbaren Verhaltens sowie intermittierender teilweise vom Konsum

psychotroper Substanzen unabhängiger, formaler Denkstörungen mit assoziativer

Lockerung müsse differentialdiagnostisch zusätzlich eine Schizophrenie

festgehalten werden. Von April 1993 bis Juli 1997 seien sechs Hospitalisationen

auf der Drogenentzugs- und Behandlungsstation erfolgt. Mehrere

Rehabilitationsbehandlungen seien aufgrund depressiver Störungen mit

Suizidversuchen gescheitert. Seit Juni 1994 sei der Beschwerdeführer im

Methadonprogramm im ADS und beziehe regelmässig sein Methadon. Die

psychotherapeutische Betreuung gestalte sich ohne grosse Schwierigkeiten. Der

Beschwerdeführer arbeite gelegentlich bei der I.___ und wohne seit kurzem in der

WG [...].

5.1.3

In seinem Bericht vom 29.

Oktober 1998 (IV-Nr. 1 S. 7) hielt Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin,

fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 1997 nicht mehr in

seiner Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der

Entlassung drogenfrei gewesen und habe als voll arbeitsfähig betrachtet werden

können. Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin auf einen IV-Bericht seinerseits

hin müsse er nun annehmen, dass der Beschwerdeführer leider rückfällig geworden

sei. Wie schwerwiegend diese Rückfälligkeit sei, entziehe sich leider seiner

Kenntnis. Er sehe sich deshalb ausserstande, für den Beschwerdeführer einen

IV-Bericht zu verfassen.

5.1.4

Dem Bericht der HNO-Poliklinik

des Spitals K.___ vom 8. Januar 1999 (IV-Nr. 2) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit:

Taubheit rechts seit ca. 5

Jahren

-

St. n. Pilzsepsis bei

Heroinabhängigkeit

-

Methadon-Programm aktuell

Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Anamnestisch

Heuschnupfenallergie

Der Beschwerdeführer habe sich wegen der

seit bald fünf Jahren bestehenden Taubheit rechts und einer eingeleiteten

IV-Abklärung auf der Poliklinik gemeldet. Zusätzlich habe er sich über eine

Hörschwäche links beklagt. Er fühle sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten,

dies nicht nur wegen der Taubheit. Bezüglich der HNO-Anamnese hätten keine

weiteren Probleme oder Erkrankungen in den letzten Monaten bestanden. Der

Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 1998 und am 29. Oktober 1998 auf der

HNO-Poliklinik untersucht worden. Er habe angegeben, seit Sommer 1997

arbeitslos zu sein. Er sei gelehrter Detailhandelsangestellter. Von Seiten der

Taubheit rechts ergebe sich aktuell keine Arbeitsunfähigkeit. Bei Taubheit

rechts möglicherweise infolge einer Pilzinfektion oder Verunreinigung vor knapp

fünf Jahren im Rahmen des i.v.-Drogenabusus seien keine weiteren Massnahmen

geplant.

5.1.5

Die H.___ erstattete am 5.

November 1999 ein Gutachten (IV-Nr. 7). Diesem Gutachten lässt sich entnehmen,

dass beim 35-jährigen Beschwerdeführer spätestens seit der Adoleszenz eine

Instabilität des eigenen Selbstbildes, der inneren Ziele und der subjektiven

Präferenzen bestehe. Symptomatologisch habe sich die Instabilität hauptsächlich

im emotionalen und zwischenmenschlichen Bereich gezeigt. So habe der

Beschwerdeführer häufig potentiell selbstschädigendes Verhalten gezeigt, wobei

hierbei vor allem der Missbrauch von psychotropen Substanzen im Vordergrund

stehe. Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) zu diagnostizieren,

auf deren Grundlage sich eine methadonsubstituierte Opiatabhängigkeit (ICD-10

F11.22) sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis (ICD-10

F14.1, F10.1 und F12.1) entwickelt hätten, welche im Laufe der Jahre zu einer

Eigendynamik geführt hätten und im Rahmen der Grundstörung nur schwer

rückgängig zu machen seien. Zusätzlich bestünden rezidivierend depressive

Episoden mit mehrfachen Suizidversuchen (ICD-10 F32.1), welche in Zusammenhang

mit der schweren Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu bringen seien.

Der Beschwerdeführer erscheine somit sowohl in einem geschützten Rahmen als

auch in der freien Wirtschaft mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. In diesem

Sinne sei zu empfehlen, beim Beschwerdeführer eine Berentung auszusprechen und

diese in ca. zwei Jahren zu evaluieren (IV-Nr. 7 S. 4).

5.2

Zum Verlauf bis zum Erlass der

hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. April 2018 (A.S. 1 ff.)

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

5.2.1

Dem von der Beschwerdegegnerin

bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten

psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 88.1 – 88.3) lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 88.1 S. 17 f.):

Kombinierte Persönlichkeitsstörung

(F61.0)

-

mit dissozialen, emotional

instabilen und histrionischen Anteilen

-

mit Gebrauch multipler

nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen

n gegenwärtig regelmässiger Konsum von

Tabak und unregelmässiger Konsum von Alkohol

n Methadon-gestützte Behandlung zwischen

1992.

und 2002

n Abhängigkeitssyndrome / schädlicher

Gebrauch von Alkohol, Opioiden, Kokain, Amphetaminen, LSD, Tabak,

Cannabinoiden, Benzodiazepinen u. a. m.

-

mit depressiver Störung

(gegenwärtig remittiert, F32.4 / F33.4)

n mit Status nach Anpassungsstörung bei

ehelichen Konflikten

n mit Status nach 2 Suizidversuchen 1992

Im Weiteren führte Dr. med. C.___ aus,

die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien anlässlich der

aktuellen Untersuchung vom 1. Juni 2016 gar nicht ausgeprägt. Das

Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt und kooperativ. Der

Beschwerdeführer berichte spontan und im Plauderton, oft klagsam. In der

Interaktion sei er leutselig, emotional expressiv (theatralisch) und

narzisstisch (Ichbezogen). Zusammenfassend könnten die ab 1993 dokumentierten

Symptome und Verhaltensauffälligkeiten im Fall des Beschwerdeführers mit Bezug

zur ICD-10 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (F61.0; mit dissozialen, emotional instabilen und

histrionischen Anteilen) eingeordnet werden. Diese Störung habe zu einem

zwischen 1992 und 2002 teilweise ausgeprägt instabilen «Suchtleiden» geführt,

das sich jedoch im Zusammenhang mit einer Methadon-gestützten Behandlung deutlich

habe verbessern lassen. Seither zeige sich die Störung in qualitativ und

quantitativ unterschiedlich gestalteten Ausprägungen, die in der jeweilig

beschriebenen Art und Weise remittiert seien (insbesondere bezüglich einer

depressiven Störung, die sich zuletzt als Anpassungsstörung bei ehelichen

Konflikten gezeigt habe und gegenwärtig remittiert sei, F32.4 / F33.4;

Suizidversuche seien seit 1992 nicht mehr vorgekommen). Im Vordergrund stehe

aktuell eine (subjektive) Befindlichkeitsstörung in Form eines

ängstlich-zwanghaften Syndroms bei einer selbstunsicheren Grundhaltung und

körperlichen Missempfindungen als Ausdruck der kombinierten

Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 88.1 S. 20 f.).

Aus objektiver Sicht würden die Eingangskriterien

der ICD-10 für eine depressive Episode zurzeit nicht (mehr) erfüllt. Das

(subjektive) ängstlich-zwanghafte Syndrom bei einer selbstunsicheren

Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen, das sich aktuell zeige, erfülle

die Kriterien nicht. Es fehlten insbesondere eine tatsächliche schwere

Antriebshemmung und eine objektivierbare ausgeprägte Affektstarre. Es könne

somit im Fall des Beschwerdeführers von einer depressiven Störung ausgegangen

werden, die gegenwärtig remittiert sei. Ein (allfällig eigenständiger und

zusätzlicher) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne

dadurch nicht (mehr) begründet werden. Depressive Syndrome seien meist Ausdruck

der Überforderung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite

(bspw. geringe Frustrationstoleranz, narzisstisches Selbstverständnis,

histrionische Expressivität) und würden möglicherweise kurzfristige (allenfalls

zusätzliche) Minderungen der Leistungsfähigkeit begründen (wie zuletzt bspw. im

Rahmen der Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten) (IV-Nr. 88.1 S. 23).

In den Akten stünden zwischen 1992

(Beginn einer ambulanten Methadon-gestützten Behandlung) und 2002 (Ende dieser

Behandlung) weit überwiegend Störungen durch den Gebrauch multipler nicht

ärztlich verordneter psychotroper Substanzen im Vordergrund. Diese

«Polytoxikomanie» zeige sich in Form von Abhängigkeitssyndromen / schädlichem

Gebrauch von Alkohol, Opioiden, Kokain, Amphetaminen, LSD, Tabak,

Cannabinoiden, Benzodiazepinen u. a. m. Auch im weiteren Verlauf stehe

weiterhin das «Suchtleiden» im Vordergrund. Zum aktuellen Gebrauch multipler

nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen stelle der Beschwerdeführer

selbst fest, dass er regelmässig Tabak rauche und unregelmässig Alkohol trinke.

Eine objektive Aussage zum tatsächlichen aktuellen Konsumverhalten sei nicht

möglich (fehlende Dokumentation in den Akten nach 2012, ausdrückliche Weigerung

zur Abgabe einer Urin- und / oder Blutprobe am 1. Juni 2016). Weitere

möglicherweise versicherungsmedizinisch relevante Störungen gemäss ICD-10

könnten im Fall des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht begründet werden

(IV-Nr. 88.1 S. 23 f).

Die medizinisch-theoretische

Einschätzung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer

Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde in der Literatur

differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Gemäss der Einschätzung des

Gutachters Dr. med. C.___ habe eine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung

(F61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, einen relevanten

(krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 % Minderung

(von 100 %) auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für angepasste

Tätigkeiten (Toleranz bzgl. der interaktionellen Defizite des

Beschwerdeführers) und für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥20 % von

100.

%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Weitere aus

versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Störungen gemäss ICD-10, die

allfällig einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, könnten im Fall des

Beschwerdeführers nicht begründet werden. Von dieser Einschätzung könne sicher

ab Datum der aktuellen Untersuchung am 1. Juni 2016 ausgegangen werden. Es

könne jedoch aufgrund der hierfür unzureichende Dokumentation nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden, ob und allfällig ab wann

genau bereits vor Juni 2016 darauf abgestützt werden könne (IV-Nr. 88.1 S. 26

f.).

5.2.2

Dr. med. C.___ liess sich am 30.

November 2016 zur vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 16.

August 2016 (IV-Nr. 93) vernehmen (IV-Nr. 95). Der Beschwerdeführer bringe

zunächst vor, Dr. med. C.___ sei «etwa um die Zeit herum» der Jahre 1998/1999

«einer (seiner) behandelnden Ärzte in der D.___, » gewesen, weshalb er ihn im

Nachhinein aus Gründen der Befangenheit ablehne. Hierzu führte Dr. med. C.___

aus, in den Akten werde zu keinem Zeitpunkt eine therapeutische Zuständigkeit

seinerseits im Fall des Beschwerdeführers dokumentiert und er erinnere sich

auch nicht daran, den Beschwerdeführer persönlich behandelt zu haben. Der

Beschwerdeführer habe gemeint, sich an Dr. med. C.___ zu erinnern und sein

Gesicht zu kennen und habe es zunächst spekulativ den D.___ zugeordnet und

vermutet, den Gutachter vom Areal der Klinik kennen zu können. Dr. med. C.___

sei tatsächlich in den D.___ zwischen 1996 und 1998 als Assistenzarzt im ADS

angestellt gewesen. Er habe dies dem Beschwerdeführer bestätigt und habe ihm

offengelassen, ob er deswegen die Untersuchung ablehnen wolle, was er zu

Beginn, mehrfach während der Untersuchung und nochmals am Ende verneint habe

(IV-Nr. 95 S. 1 f.).

Weiter habe der Beschwerdeführer

festgestellt, dem Gutachter hätten nicht alle relevanten Unterlagen vorgelegen.

Hierzu hielt Dr. med. C.___ fest, falls ihm weitere Unterlagen vorgelegt werden

würden, sei er gerne bereit, dazu Stellung zu nehmen. Anlässlich der

Untersuchung am 1. Juni 2016 sei es dem Beschwerdeführer auf mehrere Nachfrage hin

nicht möglich gewesen, Personen / Institutionen konkret zu benennen, um

allfällig relevante Unterlagen anzufordern. Auch im Nachgang zur Untersuchung

bis zum 19. Juli 2016 seien ihm keine weiteren Dokumente überlassen

und / oder Ansprechpersonen genannt worden (IV-Nr. 95 S. 2).

Sodann bestätige der Beschwerdeführer

die Angaben zur Anamnese und ergänze sie. Dabei stelle er fest, teilweise

«nicht ganz die Wahrheit gesagt zu haben». Diesbezüglich führte Dr. med. C.___

aus, die Ergänzungen würden die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bestätigen. Die Korrektur allfälliger

Unwahrheiten sei zur Kenntnis zu nehmen. Sie würden keine aus

versicherungspsychiatrischer Sicht wesentlich relevanten Aspekte der

gutachterlichen Beurteilung betreffen (IV-Nr. 95 S. 2).

Im Weiteren bewerte der Beschwerdeführer

die Akten und seine persönlichen Auskünfte vom 1. Juni 2016 anders, als dies im

Gutachten erörtert werde. Er korrigiere auch hier u.a. seine Angaben zum

Gebrauch nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen (bspw. Heroin,

Kokain etc.). Dr. med. C.___ hielt zu diesem Vorbringen fest, die persönliche

Meinung des Beschwerdeführers könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht

nicht bestätigt werden. So irre er sich, wenn er bspw. den Arztbericht der D.___

vom 4. Mai 2011 anführe, um einen zu dieser Zeit tatsächlichen Konsum von

Heroin, Kokain und / oder Methadon zu belegen. Im Bericht werde nämlich

ausdrücklich ein «Zustand nach Konsum von Methadon, Heroin, Kokain,

Amphetamine, Pilze etc.» festgehalten. Weitere versicherungsmedizinisch

relevante Informationen, die tatsächlich und objektiv dokumentiert seien,

würden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht vom Beschwerdeführer nicht

formuliert (IV-Nr. 95 S. 2 f.).

Der Beschwerdeführer stelle zudem fest,

er sei am 1. Juni 2016 «unter starkem Alkohol- und ärztlich nicht

verschriebenem Medikamenteneinfluss» gestanden. Dieser Hinweis des

Beschwerdeführers sei zur Kenntnis zu nehmen. Ein allfällig tatsächlicher

entsprechender Einfluss habe im psychopathologischen Befund und im

beobachtbaren Verhalten des Beschwerdeführers zwischen 09:30 und 11:40 Uhr

keinen objektiven Effekt (insbesondere keine Sedierung) gezeigt. Der

Beschwerdeführer habe ausdrücklich auch auf mehrfache Nachfrage die Abgabe

einer Urin- und / oder Blutprobe verweigert (IV-Nr. 95 S. 3).

Weiter bestätige der Beschwerdeführer

die im Gutachten formulierten Diagnosen, lehne jedoch die

versicherungspsychiatrische Beurteilung ab. Er unterstelle dabei, dass es «dem

begutachtenden Psychiater (…) einzig darum ging, (…) eine ‘Gesundung’ zu

erklären». Hierzu führte Dr. med. C.___ aus, die gegenteilige Meinung des

Beschwerdeführers sei zur Kenntnis zu nehmen, könne jedoch aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Der von ihm

formulierten Unterstellung widerspreche er ausdrücklich. Die gesamte

Untersuchung und die Würdigung der Akten seien ergebnisoffen nach den

gegenwärtigen gültigen fachlichen Standards erfolgt (IV-Nr. 95 S. 3).

Zusammenfassend könne aufgrund der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Meinung und Korrekturen seiner Angaben keine

andere Einschätzung des Gesundheitsschadens oder der Arbeitsfähigkeit als im

Gutachten differenziert dargestellt begründet werden (IV-Nr. 95 S. 3).

5.2.3

Am 1. Februar 2017 nahm Dr.

med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 97). Sie hielt fest,

aktuell stellten sich die langjährigen psychiatrischen Probleme des

Beschwerdeführers in einer gebesserten Symptomatik dar. Eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes (Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung gebessert, die

depressive Störung remittiert) während der letzten Jahre habe der Psychiater

Dr. med. C.___ im Rahmen seines Gutachtens vom 19. Juli 2016 feststellen können.

Diese Verbesserung könne ab Gutachtenszeitpunkt angenommen werden. Aus

medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des psychiatrischen

Gutachtens vom 19. Juli 2016 in jedweder Tätigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu 70 % arbeiten. In einer Verweistätigkeit (der Arbeitgeber

und die Mitarbeiter zu einer Toleranz bzgl. der interaktionellen Defizite des

Beschwerdeführers in der Lage) bestehe aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.2.4

Dem am 29. November 2017 bei

der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht der D.___ vom 20. Januar 2014

(IV-Nr. 108) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

-

Rezidivierende depressive

Störung gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1

-

Störung durch Alkoholabhängigkeitssyndrom

F10.2

-

Störung durch Sedativa oder

Hypnotika F13.1

-

Störung durch Cannabinoide,

schädlicher Gebrauch F12.1

-

Störung durch

Tabakabhängigkeitssyndrom F17.2

-

Störungen durch

Kokainabhängigkeitssyndrom F14.20

Im Weiteren ist diesem Bericht zu entnehmen,

dass der Zuweisungsgrund die Selbstvorstellung des Beschwerdeführers in der

zentralen Aufnahme D.___ wegen anhaltender depressiver Stimmung nach

Partnerschaftskonflikt sei. Der psychopathologische Befund habe ergeben, dass

der Beschwerdeführer wach, zeitlich und örtlich allseits orientiert sei. Es

bestünden keine Aufmerksamkeits-, Gedächtnisstörungen oder formale

Denkstörungen und kein Anhalt für psychotische Symptome. Es bestehe eine

deutliche Störung der Affektivität mit depressiver Stimmung, Störung der

Vitalgefühle, vermindertem Selbstwertgefühl und Schuldgefühlen gegenüber seinem

Kind. Dazu kämen Schlafstörungen und Appetitmangel. Der Beschwerdeführer

erfülle die Kriterien der mittelschweren depressiven Episode (depressive

Stimmung, Interesseverlust, verminderter Antrieb, Verlust an Selbstvertrauen,

Schuldgefühle, Schlafstörungen, Appetitverlust). Die weitere Evaluierung der

antidepressiven Therapie werde empfohlen. Hierzu sollte sich der

Beschwerdeführer in ihrer Ambulanz regelmässig vorstellen, was leider nur in

langen Abständen und sehr unzuverlässig stattgefunden habe.

5.2.5

Am 11. Dezember 2017 gingen die

Austrittsberichte der E.___, bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 109).

Dem Austrittsbericht vom 15. September

2015.

(3. Hospitalisation) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (IV-Nr.

109.

S. 8):

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F10.2

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD 10: F33.0

-

Psychische und Verhaltensstörungen

durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F11.2

Der Beschwerdeführer habe sich vom 13.

bis zum 18. August 2015 in stationärer Behandlung befunden. Er sei auf

freiwilliger Basis durch Herrn L.___ zugewiesen worden zum geplanten Entzug. Im

Rahmen der Drogenanamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vor ca.

20.

Jahren einmal drogenabhängig gewesen sei und dann entzogen und an einem

Substitutionsprogramm teilgenommen habe. Von 2002 bis 2012 habe er nicht mehr

konsumiert und seit 2013 beziehe er wieder von der Gasse 30 mg Methadon

täglich, welches er morgens einnehme. Dazu «sniffe» er ungefähr einmal im Monat

Heroin und trinke ca. acht Flaschen (0.5 l) Bier pro Tag. Auch kiffe er ca.

fünf Joints pro Monat. Bei der Aufnahme habe sich ein AAT Wert von 1,51‰

ergeben. Er rauche ca. ½ Päckchen Zigaretten pro Tag. Es seien die Massnahmen

des Entzuges und der psychischen Stabilisierung eingeleitet worden, wobei diese

vorzeitig aufgrund von Konsum und auch auf Wunsch des Beschwerdeführers

(organisatorische Angelegenheiten zu klären) bereits nach fünf Tagen

abgebrochen worden seien, sodass der Beschwerdeführer letztendlich auch gegen

ärztlichen Rat ausgetreten sei.

Am 30. September 2015 erging ein weiterer

Austrittsbericht (4. Hospitalisation) (IV-Nr. 109 S. 4 ff.). Diesem

Bericht lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F10.2

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F11.2

-

Andere Kontaktanlässe mit

Bezug auf den engeren Familienkreis, ICD 10: Z63

Der Beschwerdeführer habe sich vom 4.

bis 22. September 2015 in stationärer Behandlung befunden. Er fühle sich

emotional instabil. Er wolle stationär einen erfolgreichen Alkohol- und

Methadonentzug machen. Ihm sei erklärt worden, dass zuerst der Alkoholentzug im

Mittelpunkt stehe und das Methadon zu einem anderen Zeitpunkt entzogen werden

sollte. Auch dieser Aufenthalt sei sehr davon geprägt gewesen, dass der

Beschwerdeführer organisatorisch viel zu tun gehabt habe. Diverse Unterlagen

für die Gerichtsverhandlung bezüglich des Sorgerechtsstreits über seine Tochter

seien im Vordergrund gestanden. Er scheine auf diese Problematik sehr eingeengt

zu sein. Es sei die bestehende Medikation überprüft und täglich 15 mg Methadon

substituiert und einschleichend mit Remeron ergänzt worden. Es sei ein

Suchtvertrag geschlossen worden und der Beschwerdeführer habe angegeben, sich

zu melden, wenn es ihm schlechter gehe. Der Beschwerdeführer habe deutlich von

den Therapieangeboten profitieren und den Alkoholentzug unter Lorazepam-Abschirmung

komplikationslos bewältigen können. Er habe aktiv an den einzel- und

gruppentherapeutischen Angeboten teilgenommen. Zu einer vertieften

Motivationstherapie habe sich der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht

entscheiden können. Bei Austritt habe er angegeben, bald in die M.___ Klinik

eintreten zu wollen für einen weiteren Methadon-Entzug. Es sei ihm angeboten

worden, dass er dies auch bei ihnen in zwei Wochen nach vorheriger Anmeldung

machen könne. Er wolle sich dies noch überlegen.

Dem Austrittsbericht (5. Hospitalisation)

vom 27. November 2015 (IV-Nr. 109 S. 1 ff.) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 auf freiwilliger Basis

zum Methadonentzug eingetreten sei. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei das

Methadon durch Subutex ersetzt worden, welches schnell habe abgebaut werden

können. Der Abbau sei komplikationslos verlaufen. Es habe eine Kontaktaufnahme mit

dem zuständigen Therapeuten der Klinik M.___ stattgefunden, welcher zu einem

gemeinsamen Gespräch in die Klinik gekommen sei. Der Übertritt in die Klinik M.___

sei am 9. November 2015 geplant gewesen. Die therapeutischen Gespräche hätten

in erster Linie der Ausrichtung auf die zukünftige Behandlung in der Klinik M.___

gedient und der Klärung der sozialen Belange. Im Hinblick auf den Eintritt in

die Klinik M.___ seien dem Beschwerdeführer zur Regelung seiner Belange

ganztägige Urlaube gewährt worden. Nach dem Tagesurlaub vom 3. November 2015

sei er am 4. November 2015 aufgefordert worden, eine Urinprobe abzugeben. Er

habe daraufhin berichtet, im Urlaub Heroin konsumiert zu haben. Im gemeinsamen

Gespräch sei dann der sofortige Austritt besprochen worden. Der Konsum sei für

das Behandlungsteam überraschend gekommen, der weitere Verlauf sei nicht

absehbar.

5.2.6

Dem am 18. Januar 2018 bei der

Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht des behandelnden Psychiaters med.

pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar

2018.

(IV-Nr. 112) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F10.2

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F11.2

-

Rezidivierende depressive

Störung ICD-10: F33

Die Behandlung des Beschwerdeführers sei

vom 25. September 2014 bis 21. Juli 2015 erfolgt. Danach sei eine Pause eingelegt

worden, wobei nach 14 Monaten nur noch ein einmaliger Abschlusstermin am 22.

September 2016 wahrgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die

Therapiesitzungen sehr unregelmässig wahrgenommen. Er sei regelmässig

angetrunken gewesen und habe zunächst nicht motiviert werden können, sich mit

seinem Konsumverhalten auseinanderzusetzen. Er habe nur gewünscht, über die

familiäre schwierige Situation zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe sich

während der Behandlung in einem Sorgerechtsstreit mit seiner ehemaligen Ehefrau

befunden. Noch während der Behandlung habe der Beschwerdeführer motiviert

werden können, sein Suchtproblem genauer zu betrachten und habe sich im

September 2015 zu einem stationären Entzug entscheiden können. Nach mehrmaligem

Versuch sei ein Alkoholentzug in der Erwachsenenpsychiatrie der E.___ zu Stande

gekommen. Anschliessend an diesen Aufenthalt sei ein Aufenthalt in der Klinik M.___

vorgesehen gewesen. Während der Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer zu

100.

% arbeitsunfähig gewesen. Krankheitsbedingt seien Referenztätigkeiten

oder eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt oder im geschützten Rahmen nicht

zumutbar gewesen. Die seitherige und aktuelle Arbeitsfähigkeit sei seinerseits

nicht beurteilbar.

5.2.7

Die nach Erstattung des

psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen

Berichte (vgl. E. II. 5.2.4 – 5.2.6 hiervor) wurden dem psychiatrischen

Gutachter Dr. med. C.___ vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2018

(IV-Nr. 114) führte er zum Bericht der D.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 108)

aus, eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers sei unregelmässig vom 3.

Oktober 2013 bis 20. Januar 2014 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode

(bei einer rezidivierenden depressiven Störung, F33.1) in der Folge von

Partnerschaftskonflikten durchgeführt worden. Auf den schädlichen Gebrauch

multipler nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen bzw. entsprechende

Abhängigkeitssyndrome werde hingewiesen (Alkohol, Sedativa / Hypnotika,

Cannabinoide, Tabak, Kokain). Weitere versicherungsmedizinisch relevante

Informationen seien aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht

formuliert worden (bspw. keine Angaben zum Verlauf der psychopathologischen

Symptome, keine laborchemischen Kontrollen zur deklarierten

Psychopharmakotherapie und / oder zum «Drogenkonsum»).

Zu den Austrittsberichten der E.___

(vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) hielt er fest, im Zeitraum vom 13. August bis 4.

November 2015 sei der Beschwerdeführer insgesamt während 43 Tagen für eine

Entzugsbehandlung bei Abhängigkeit von Alkohol und Opioiden sowie Gebrauch von

Cannabinoiden in der Klinik gewesen. Er habe während des ersten und dritten

stationären Aufenthaltes nicht ärztlich verordnete psychotrope Substanzen

konsumiert (weitere Angaben fehlten), der zweite Aufenthalt sei erfolgreich

verlaufen. Eine leichte depressive Episode (bei einer rezidivierenden Störung,

F33.1) infolge einer «Trennungssituation zur Tochter» werde am 15. September

2015.

(danach nicht mehr) attestiert. Auch die erneute Instabilität bezüglich

der Einnahme nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen sei Ausdruck

dieser psychosozialen Belastung. Weitere versicherungsmedizinisch relevante

Informationen aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien nicht

formuliert worden.

Zum Bericht von med. pract. F.___ (vgl.

E. II. 5.2.6 hiervor) führte Dr. med. C.___ aus, eine ambulante Behandlung sei

unregelmässig vom 25. September 2014 bis 21. Juli 2015 und am 22. September

2016.

durchgeführt worden. Es würden Abhängigkeitssyndrome von Alkohol und

Opioide sowie «rezidivierende bzw. mittelgradige depressive Störung»

attestiert. Auf «familiär schwierige Situation / Sorgerechtsstreit» und

«regelmässig angetrunken» werde hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe eine

Entzugsbehandlung in der E.___ wahrgenommen. Für die «Behandlungszeit» sei eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen. Weitere versicherungsmedizinisch

relevante Informationen aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

seien nicht formuliert worden.

Zusammenfassend hielt Dr. med. C.___

fest, die neu vorgelegten Dokumente würden die Informationen zum Zeitraum

zwischen Ende 2013 und Ende 2015 ergänzen, als der Beschwerdeführer unter einer

Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten gelitten habe, was zum Zeitpunkt der

Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen sei. Dabei sei es auch zu einer

(erneuten) Instabilität bezüglich der Einnahme nicht ärztlich verordneter

psychotroper Substanzen gekommen. Es seien aber keine wesentlichen neuen

Informationen und / oder zum Gutachten widersprüchliche Angaben dokumentiert. Eine

Änderung der im Gutachten vom 19. Juli 2016 erläuterten Einschätzung (sowohl

zur Diagnose, als auch zur Arbeitsunfähigkeit) könne mit den Hinweisen in den

neu vorgelegten Dokumenten nicht begründet werden.

5.2.8

Der Beschwerdeführer liess

sodann im Beschwerdeverfahren die Stellungnahme von Dr. med. N.___, Oberarzt, E.___,

vom 8. August 2018 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19.

Juli 2016 einreichen (Beschwerdebeilage [BB] 1). Dr. med. N.___ führte

aus, das von Dr. med. C.___ erstellte Gutachten finde er sauber erarbeitet und

in sich schlüssig. Gleichwohl könne er aus seiner bisherigen

Behandlungserfahrung mit dem Beschwerdeführer nicht zu den gleichen Schlüssen

kommen, da der Beschwerdeführer sich wesentlich anders präsentiere als er das

in der Begutachtungssituation getan haben müsse. Der Beschwerdeführer habe

erstmals am 27. Juli 2017 Kontakt zum O.___ aufgenommen, damals mit einer

floriden Alkoholabhängigkeit, einer angstdominierten Symptomatik (Agoraphobie

mit Panikattacken) und klaren posttraumatischen Erlebensweisen. Er habe schon

damals angegeben, Methadon und Heroin vom Schwarzmarkt zu beziehen, habe sich

aber nicht auf eine Substitutionsbehandlung einlassen wollen, da er sich

gefürchtet habe, dass dieser Umstand ihm im Sorgerechtsstreit um die Tochter

zum Nachteil gereichen könnte. Er wolle die Behandlung vor allem deswegen

wahrnehmen, damit er ein Arztzeugnis und ein Rezept für sein sedierendes

Antidepressivum bekommen könne. Die Behandlung habe sich schwierig gestaltet.

Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Termine regelmässig

einzuhalten. Die Angstsymptomatik sei durchgehend festzustellen gewesen und

habe auch erheblichen Leidensdruck mit sich gebracht. Erst am 11. April 2018

habe er sich entscheiden können, eine Substitutionsbehandlung zu beginnen.

Seitdem sei eine kontinuierliche Behandlung möglich, obschon er immer wieder

Termine aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen absage. Für Dr. med. N.___

sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Symptomatik in der

Begutachtungssituation verschleiert haben könnte, er habe ihm nachweisen können,

um die fragliche Zeit herum wohnungslos und auch finanziell in Nöten gewesen zu

sein, was erst durch die Unterstützung seiner Schwester wieder in geordnete

Bahnen habe gelenkt werden können. Er gebe an, zu dieser Zeit befürchtet zu

haben, dass eine Fürsorgerische Unterbringung ausgesprochen werden könnte oder

er einen Beistand gegen seinen Willen bekommen könnte. Er habe auch befürchtet,

den Umgang mit der Tochter aufgrund seiner Erkrankung untersagt zu bekommen.

Von seiner Intelligenz her traue Dr. med. N.___ dem Beschwerdeführer durchaus

zu, auch die diagnostischen Tests so auszufüllen, dass er seine Symptomatik

unverdächtig dissimuliere. Die im Gutachten erwähnte Weigerung, eine Blut- oder

Urinprobe abzugeben, sei für ihn ein klarer Hinweis darauf, dass der

Beschwerdeführer schon zum Begutachtungszeitpunkt einen nachweisbaren Alkohol-

und Drogenkonsum betrieben haben müsse. Die tatsächliche psychische

Komorbidität sei mit dem Beschwerdeführer im ambulanten Setting nicht

zuverlässig zu klären, einem stationären Aufenthalt stehe er aber noch

ambivalent gegenüber. Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung sei mit

hoher Sicherheit klinisch zu stellen, eine generalisierte Angststörung von der

posttraumatischen Symptomatik abzugrenzen sei dagegen schwer und auch eine

Persönlichkeitsstörung im Bereich ängstlich / unsicher / vermeidend sei

durchaus denkbar. Aus seiner Sicht sollte die Beurteilung des Beschwerdeführers

noch einmal unter Einbeziehung der genannten Aspekte erfolgen. Dr. med. N.___

attestierte dem Beschwerdeführer sodann für die Zeit vom 1. Juli bis 15. August

2017.

(BB 2a), vom 11. bis 30. April 2018 (BB 2b) und vom 1. bis 31.

Mai 2018 (BB 2c) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für die Zeit vom

1.

Juli bis 31. August 2018 attestierte Dr. med. N.___ dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (BB 2f und 2g).

5.2.9

Dem ebenfalls im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des P.___ vom 21. Juni 2018 (BB

2d) lässt sich die folgende Diagnose entnehmen: «Vd. a. aktivierte Arthrose

Grosszehengrundgelenk links und DIP Dig II Fuss rechts, ED 3. Juni 2018; DD

Arthritis urica». Der Beschwerdeführer habe sich am 21. Juni 2018 zur

Verlaufskontrolle vorgestellt bei persistierenden Schmerzen im Bereich des

linken Grosszehengrundgelenks und im Bereich des DIPs der rechten zweiten Zehe,

welche bei Erysipel-Verdacht in der Notfallkonsultation vom 3. Juni 2018

in der Klinik vom 3. bis 8. Juni 2018 mit Co-Amoxi 3x625mg behandelt worden

sei. Schwellung und Schmerzen hätten sich unter der Antibiose kaum verbessert,

seit zwei Tagen gehe er an zwei Unterarm-Gehstöcken, dadurch seien Schmerzen

und Schwellung etwas regredient. Eine laborchemische Untersuchung habe aufgrund

der bestehenden Angst des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können.

Nach konventionell-radiologischem Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der

druckdolenten Regionen bei Verdacht auf aktivierte Arthrose DD Arthritis urica

Voltaren p.o. unter Pantozolschutz sowie Voltaren Gel lokal. Der

Beschwerdeführer bereite sich mental für eine Blutentnahme nächste Woche vor.

5.2.10

Sodann reichte der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der D.___ vom 9.

Februar 2016 ein (BB 6). Dieser ist zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober bis 3. Dezember 2013 in ambulanter

Behandlung befunden habe. Im Weiteren wurde ein vorläufiger Austrittsbericht

der E.___, , vom 18. August 2015 eingereicht (BB 7). Diesem lassen sich die

folgenden Schlussdiagnosen nach ICD-10 entnehmen:

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10:

F10.2

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F11.2

Andere Kontaktanlässe mit

Bezug auf den engeren Familienkreis, ICD-10: Z63

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10

Weiter lässt sich diesem Bericht

entnehmen, dass mit einem Alkohol-Entzug begonnen worden sei. Diese Massnahme

sei jedoch vorzeitig auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen worden.

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 4. April 2018 (A.S. 1 ff.) in der Hauptsache

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 (vgl. E.

II. 5.2.1. hiervor) und seine ergänzenden Stellungnahmen vom 30. November 2016

(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) und 6. Februar 2018 (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor)

stützt, ist im Folgenden deren Beweiswert zu prüfen.

6.1

Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 88.1 – 88.3) und

seine ergänzenden Stellungnahmen vom 30. November 2016 und 6. Februar 2018 auf

den vollständigen Vorakten beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen

sowie aufgrund seiner persönlichen Untersuchung vom 1. Juni 2016 erstellt

wurden. Gestützt auf die anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und

in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen

Unterlagen gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er in einer

nachvollziehbaren Weise herleitet und begründet. Die Angaben des

Beschwerdeführers werden durch den Gutachter wiedergegeben und in die

Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden

eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren

Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die

für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Die Beurteilung

orientiert sich zudem inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten

Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl.

BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; IV-Nr. 131 S. 17 ff.),

welche nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen Anwendung finden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und

143.

V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dr. med. C.___

diagnostiziert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0; mit dissozialen,

emotional instabilen und histrionischen Anteilen). Objektive

psychopathologische Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

zurzeit nicht vorhanden. Im Vordergrund stehe aktuell eine (subjektive)

Befindlichkeitsstörung in Form eines ängstlich-zwanghaften Syndroms bei einer

selbstunsicheren Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen. Die

Limitierung des Aktivitätenniveaus ergebe sich für alle vergleichbaren

Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten)

aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den

Beziehungen zu anderen. Dabei stünden leicht ausgeprägte Defizite bei der

Anpassung an Regeln / Routinen, der Planung / Strukturierung von Aufgaben, der

Flexibilität / Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit im Vordergrund.

Beim Verlauf der Störung des Beschwerdeführers seien auch (psycho-)soziale

Faktoren zu benennen (bspw. Lebensalter, Abstinenz vom und Lage am

Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, Rechtsstreit wegen ehelicher

Konflikte). Diese Gesichtspunkte hätten vor allem sozialarbeiterische Relevanz.

Sie würden nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit

einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit

eingehen (vgl. IV-Nr. 88.1 S. 27 ff.). Der soziale Kontext sei subjektiv und

objektiv geordnet. Der Beschwerdeführer berichte von vielfältigen

Freizeitaktivitäten. Er pflege soziale Kontakte und besorge seinen Haushalt

selbständig. Und schliesslich hätten die ehelichen Konflikte ab 2010 über eine

kurzzeitige Anpassungsstörung hinaus zu keiner erneuten eigentlichen

Dekompensation der Persönlichkeitsstörung geführt (vgl. IV-Nr. 88.1 S. 30). Aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen

würden allein bezüglich des Suchtleidens dokumentiert. Zwischen 2002 und 2011

habe der Beschwerdeführer keine ambulante Therapie in Anspruch genommen. Für

die Zeit zwischen 2011 und 2015 würden von ihm verschiedene kurzfristige

ambulante Beratungen aufgrund seiner Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten

genannt. Zurzeit werde keine relevante Behandlung durchgeführt. Die

Persönlichkeitsstörung stelle grundsätzlich eine Indikation für eine

regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung dar. Dadurch könne der Beschwerdeführer auch bei einer beruflichen

Reintegration und bei der Modifikation seines Substanzkonsums unterstützt

werden. Zur Motivation für eine solche Behandlung äussere sich der

Beschwerdeführer ambivalent bis ablehnend. Deren allfälliger Nutzen sei mit

Blick auf eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

aus rein medizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht auch nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Einsatz sei zunächst rein

therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen

Krankheitsmodells motiviert. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer

Persönlichkeitsstörung meist chronisch stabil. Im Fall des Beschwerdeführers

bestätige sich hingegen die klinische Erfahrungstatsache, dass

Persönlichkeitsstörungen in der zweiten Lebenshälfte an Dynamik verlören und

die Betroffenen «ausgeglichener» würden (Spontanremission).

Eingliederungsmassnahmen würden in den Akten nicht dokumentiert. Der

Beschwerdeführer plane, eine Tätigkeit «wie bei der Q.___» wieder aufzunehmen

(mit einem Arbeitspensum von ca. 30 %). Eingliederungsmassnahmen seien aus

rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar (vgl. IV-Nr. 88.1 S. 31

f.). Das Gutachten von Dr. med. C.___ wird damit den durch die Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in

allen Punkten gerecht. Die Beweiskraft des Gutachtens ist grundsätzlich als gegeben

zu erachten (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

6.2

Daran vermag auch der Einwand

des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach das Gutachten von Dr. med. C.___

beweisrechtlich nicht verwertbar sei, zumal erhebliche Zweifel an seiner

Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit bestünden. Er sei in der Zeit von 1996

bis 1998 einer der behandelnden Ärzte bei den D.___ gewesen (vgl. A.S. 6 ff.). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,

die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und

Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken. Dazu genügt

nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben und

dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt zu sein. Entscheidend

ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht

vorbestimmt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom

30.

November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen,

die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit

objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht

nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

Solches ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände

ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und

Unvoreingenommenheit von Dr. med. C.___ zu erwecken. Dass sich der

psychiatrische Gutachter mit dem Beschwerdeführer schon in den Jahren 1996 bis

1998.

befasst haben soll, woran sich der begutachtende Psychiater Dr. med. C.___

nicht zu erinnern vermag (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor), genügt hierzu nicht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht nachvollzogen werden,

weshalb das Ergebnis der psychiatrischen Expertise vom 19. Juli 2016 nicht als

offen erscheinen sollte. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer keine weiteren

konkreten Umstände vorbringen, welche eine Befangenheit von Dr. med. C.___

begründen. Befangenheitsgründe für Dr. med. C.___ sind denn auch keine

ersichtlich, weshalb eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

6.3

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers wirkt sich auch dessen Behauptung, dass er während der

Begutachtung unter dem Einfluss des Alkohol- und Drogenkonsums gestanden habe

(vgl. A.S. 7; 5 ff.), nicht nachteilig auf den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

aus. Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung im Gutachten (IV-Nr. 88.1

S. 29) verweigerte der Beschwerdeführer ausdrücklich auch auf mehrfache

Nachfrage die Abgabe einer Urin- / und / oder Blutprobe. Er verunmöglichte

damit die Feststellung, eines allfälligen Substanzkonsums. In dieser

Konstellation musste der Gutachter aufgrund seiner Wahrnehmungen beurteilen, ob

eine hinreichend zuverlässige psychiatrische Begutachtung möglich sei

respektive ob Anzeichen dafür bestünden, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers durch Alkohol- oder Drogenkonsum beeinflusst werde. Dass Dr.

med. C.___ eine aussagekräftige Begutachtung für möglich hielt, leuchtet

angesichts der gutachterlichen Darlegung ein: Anlässlich der psychiatrischen

Untersuchung wurde der Beschwerdeführer mit einem wachen Bewusstsein und zu

allen Qualitäten orientiert beschrieben. Die Psychomotorik (inkl. Mimik und

Gestik) sowie der Antrieb seien vollständig unauffällig. Der Allgemeinzustand

sei gut. Sein Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt und kooperativ. Er

habe spontan, aktiv, flüssig, differenziert und strukturiert berichtet. Im

formalen Denken sei er logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf

inhaltliche Denkstörungen (Wahn- und / oder Zwangsphänomene). Intelligenz,

Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Daten seien

ungenau genannt worden. Das Gedächtnis sei darüber hinaus intakt. Hinweise auf

Wahrnehmungs- und / oder Ich-Störungen seien nicht zu finden (vgl. IV-Nr. 88.1

S. 16). Dem Gutachten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich ein

allfälliger Substanzkonsum des Beschwerdeführers im Vorfeld zur Begutachtung

auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben könnte.

6.4

Schliesslich vermag auch die

Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter habe auf die Einholung

fremdanamnestischer Auskünfte verzichtet, den Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens nicht zu schmälern. So ist zum einen festzuhalten, dass weitere

fremdanamnestische Angaben dort nicht unbedingt erforderlich sind, wo sich –

wie vorliegend der Fall – bereits Berichte der behandelnden Ärzte in den Akten

befinden. Es steht dem Gutachter bei der Frage, ob er weitere fremdanamnestische

Auskünfte / Angaben benötigt, denn auch ein gewisser Ermessensspielraum zu

(Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit

Hinweisen). Folglich kann aus dem Verzicht auf das Einholen einer Fremdanamnese

durch Dr. med. C.___ nicht auf eine Minderung des Beweiswertes seines

psychiatrischen Gutachtens geschlossen werden. Die psychiatrische Exploration

kann von der Natur der Sache her denn auch nicht ermessensfrei erfolgen. Sie

eröffnet dem begutachtenden Psychiater immer einen gewissen Spielraum,

innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich,

zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen

ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012

vom 25. Juli 2013 E. 3.2.1).

7.

Zusammenfassend ist dem

Gutachten von Dr. med. C.___ für die Beurteilung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers voller Beweiswert beizumessen. Damit stellt sich die Frage,

ob durch das Gutachten die für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG

vorausgesetzte erhebliche Veränderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist oder ob es stattdessen eine –

revisionsrechtlich unbeachtliche – abweichende Beurteilung des im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Gesundheitszustands darstellt (vgl. E. II. 3.1 und 4.3

hiervor).

7.1

Die ursprüngliche

Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der H.___ vom 5.

November 1999 (vgl. E. II. 5.1.5 hiervor). Diagnostiziert wurde eine emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), auf deren

Grundlage sich eine methadonsubstituierte Opiatabhängigkeit und ein schädlicher

Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis (ICD-10 F14.1, F10.1 und F12.1)

entwickelt hätten, welche im Laufe der Jahre zu einer Eigendynamik geführt

hätten und im Rahmen der Grundstörung nur schwer rückgängig zu machen seien.

Zusätzlich bestünden rezidivierend depressive Episoden mit mehrfachen

Suizidversuchen (ICD-10 F32.1), welche in Zusammenhang mit der schweren

Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu bringen seien. Der

Beschwerdeführer erscheine sowohl im geschützten Rahmen als auch in der freien

Wirtschaft mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. In diesem Sinne sei eine

Berentung auszusprechen und diese in ca. zwei Jahren zu evaluieren (IV-Nr. 7 S.

4). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei

einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit Wirkung

ab 1. Januar 1997 zu (vgl. IV-Nr. 13).

7.2

Zur im vorliegenden Zusammenhang

primär interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation bei Erlass der rentenzusprechenden

Verfügung vom 6. November 2000 erheblich verändert hat, lässt sich dem Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 entnehmen, eine leicht ausgeprägte

Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, habe einen

relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von

30.

% Minderung (von 100 %) auf dem 1. ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Für angepasste Tätigkeiten (Toleranz bzgl. der interaktionellen Defizite des

Beschwerdeführers) und für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥20 % von

100.

%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Weitere aus

versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Störungen gemäss ICD-10 (Kapitel

F, psychische und Verhaltensstörungen), die allfällig einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hätten, könnten im Fall des Beschwerdeführers gegenwärtig

nicht begründet werden. Insbesondere das zwischen 1992 und 2002 teilweise

ausgeprägt instabile «Suchtleiden» habe sich deutlich verbessert. Eine

depressive Störung, die sich zuletzt als Anpassungsstörung bei ehelichen

Konflikten gezeigt habe, sei gegenwärtig remittiert. Suizidversuche seien seit

1992.

nicht mehr vorgekommen. Insofern sei von einer wesentlichen Veränderung

(Verbesserung) des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten vom November

1999.

auszugehen. Von dieser Einschätzung könne sicher ab Datum der aktuellen

Untersuchung am 1. Juni 2016 ausgegangen werden. Es könne jedoch aufgrund der

hierfür unzureichenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

geschätzt werden, ob und allfällig ab wann genau bereits vor Juni 2016 darauf

abgestützt werden könne (IV-Nr. 88.1 S. 34). Diesen Ausführungen lässt sich

entnehmen, dass Dr. med. C.___ den Gesundheitszustand günstiger beurteilt

als die Vorgutachter. Sie genügen aber für sich allein nicht als Nachweise für

eine konkrete Verbesserung in Vergleich der beiden massgebenden Zeitpunkte.

Bezugnehmend auf die früheren psychiatrischen Beurteilungen führt der Gutachter

aus, die ursprünglich gestellte Diagnose einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sei mit Bezug zum

Klassifikationssystem weder beschrieben noch diskutiert worden. Sie könne nicht

kritisch nachvollzogen werden (IV-Nr. 88.1 S. 19). Die Gesundheitsschädigung im

Fall des Beschwerdeführers erscheine konkret als eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (F61.0; mit dissozialen, emotional instabilen und

histrionischen Anteilen). Objektive psychopathologische Befunde seien aus

psychiatrischer Sicht zurzeit nicht vorhanden. Im Vordergrund stehe aktuell

eine (subjektive) Befindlichkeitsstörung in Form eines ängstlich-zwanghaften

Syndroms bei einer selbstunsicheren Grundhaltung und körperlichen

Missempfindungen. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus ergebe sich für alle

vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale

Aktivitäten) aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und

in den Beziehungen zu anderen. Dabei stünden leicht ausgeprägte Defizite bei

der Anpassung an Regeln / Routinen, der Planung / Strukturierung von Aufgaben,

der Flexibilität / Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit im

Vordergrund. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich. Von

dieser Einschätzung könne ab 1992 ausgegangen werden. Die

Persönlichkeitsstörung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gleichzusetzen

mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen Störung, die die

Handlungs- und Willensfreiheit und / oder den Realitätsbezug (fast) vollständig

verunmögliche (vgl. IV-Nr. 88.1 S. 24 f.). Die Differenzialtypologie, also die

Frage nach der Untergruppe in der Kategorie «Persönlichkeitsstörung»

(kombiniert oder «nur» histrionisch, emotional instabil, impulsiv o. ä.) sei

vor allem von akademischem – allfällig von therapeutischem – Interesse und habe

aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Beurteilung des

Einflusses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sodann

führte der Gutachter Dr. med. C.___ aus, in den Akten seien zudem

unregelmässig depressive Episoden gemäss ICD-10 F32 / F33 attestiert worden,

wobei die jeweilige Dauer und Ausprägung dieser Syndrome aufgrund der Akten

nicht differenziert nachvollziehbar sei; es finde jeweils keine Beschreibung /

Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem statt. Aus objektiver Sicht

würden die Eingangskriterien der ICD-10 für eine depressive Episode zurzeit

nicht (mehr) erfüllt. Das (subjektive) ängstlich-zwanghafte Syndrom bei einer

selbstunsicheren Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen, das sich

aktuell zeige, erfülle die Kriterien nicht. Es fehlten insbesondere eine

tatsächliche schwere Antriebshemmung und eine objektivierbare ausgeprägte

Affektstarre. Es könne somit im Fall des Beschwerdeführers von einer

depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, ausgegangen werden. Ein

(allfällig eigenständiger und zusätzlicher) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers könne dadurch nicht (mehr) begründet werden. Depressive

Syndrome seien meist Ausdruck der Überforderung des Beschwerdeführers aufgrund

seiner Persönlichkeitsdefizite (bspw. geringe Frustrationstoleranz,

narzisstisches Selbstverständnis, histrionische Expressivität) und begründeten

möglicherweise kurzfristige (allenfalls zusätzliche) Minderungen der

Leistungsfähigkeit (wie zuletzt bspw. im Rahmen der Anpassungsstörung bei

ehelichen Konflikten; IV-Nr. 88.1 S. 22 f.). Diese Ausführungen

von Dr. med. C.___ sprechen dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand

seit der Verfügung vom 6. November 2000 nicht wesentlich verändert hat und

es sich hierbei lediglich um eine abweichende Beurteilung handelt. Es kann auch

nicht gesagt werden, im psychiatrischen Gutachten der H.___ vom

5.

November 1999, das für die Rentenzusprache entscheidend war, würden

erhebliche, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende Befunde

erhoben, die sich im Gutachten von Dr. med. C.___ nicht mehr fänden. Der durch die

H.___, nur kurz wiedergegebene Untersuchungsbefund (IV-Nr. 7 S. 3 f.)

enthält keine Feststellungen, die von denjenigen von Dr. med. C.___ erheblich

abweichen würden. So lässt sich dem psychiatrischen Gutachten der H.___ vom 5.

November 1999 entnehmen, der Beschwerdeführer sei in den Gesprächen jeweils

bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, kognitive Funktionen seien

intakt, subjektiv habe er allerdings eine Zerstreutheit beklagt, die dazu

führen könne, dass er oft Dinge liegen lasse. Formalgedanklich sei er jeweils

unauffällig, Hinweise auf Wahngedanken, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

seien nie zu eruieren gewesen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar

gewesen, die Grundstimmung habe zwischen depressiv und ängstlich gewechselt.

Insgesamt habe er oft hoffnungslos und ratlos gewirkt, akute Suizidalität sei

jedoch jeweils explizit verneint worden und auch Gedanken des Lebensüberdrusses

seien in den vergangenen Monaten nicht mehr aufgetreten. Im Gespräch habe der

Beschwerdeführer auch Minderwertigkeitsgefühle erheblichen Ausmasses

verbalisiert, Probleme mit aggressiven Impulsdurchbrüchen habe er jedoch schon

lange nicht mehr gehabt (IV-Nr. 7 S. 6 f.). Dr. med. C.___ berichtet, die

Psychomotorik (inkl. Mimik und Gestik) sowie der Antrieb seien vollständig

unauffällig. Der Allgemeinzustand sei gut. Hinweise auf allfällig quälende,

dauerhafte körperliche Schmerzen und / oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen

der Bewegung seien nicht erkennbar. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer

wach und zu allen Qualitäten orientiert. Sein Gesprächsverhalten sei

freundlich, zugewandt und kooperativ. Er berichte spontan, aktiv, flüssig,

differenziert und strukturiert. Dabei spreche er meist im Plauderton. In der

Interaktion sei er leutselig, emotional expressiv (theatralisch) und

narzisstisch. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent. Es bestünden

keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn- und / oder Zwangsphänomene).

Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Daten

würden ungenau genannt. Das Gedächtnis sei darüber hinaus intakt. Hinweise auf

Wahrnehmungs- und / oder Ich-Störungen fänden sich nicht. Im Affekt sei der

Beschwerdeführer ernst, ruhig, ausgeglichen und sehr gut moduliert. Er berichte

oft klagsam. Ab und zu lächle, lache und scherze er situativ angemessen. Er sei

von Suizidalität distanziert. Ein affektiver Rapport komme gut zustande (IV-Nr.

88.1

S. 16). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. C.___

keine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers im Vergleich zur Rentenzusprache durch die Verfügung vom 6.

November 2000 (IV-Nr. 7). Wohl dürfen die Anforderungen an den Nachweis

einer Veränderung bei psychischen Beurteilungen nicht überspannt werden, weil

diese nicht immer lückenlos mit Tatsachenschilderungen unterlegt werden können

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2018 vom 3. September 2108 E. 6.4.3).

Auch hier muss jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen den damaligen und

den aktuellen Feststellungen benennbar sein. Daran fehlt es hier. Auch ist

nicht ersichtlich, inwiefern eine erhebliche Verbesserung bezüglich der Suchtproblematik

eingetreten sein soll. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___ begründet

die Verbesserung damit, dass es zwischen den Jahren 1992 und 2002 zu sechs und

in der jüngeren Vergangenheit zu lediglich zwei Hospitalisationen pro Dekade

gekommen sei und gemäss Beschwerdeführer sei eine Methadonbehandlung

erfolgreich abgeschlossen worden (vgl. 88.1 S. 27). Den im Nachgang zum psychiatrischen

Gutachten bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichten (vgl. E. II. 5.2.4

– 5.2.6 hiervor), welche im Übrigen dem Gutachter auch vorgelegt wurden (vgl.

E. II. 5.2.7 hiervor), lässt sich jedoch entnehmen, dass es im Jahr 2015 zu weiteren

Hospitalisationen (konkret drei) gekommen und die Suchtproblematik weiterhin

aktuell ist. So bestätigte Dr. med. C.___ auch in seiner Stellungnahme vom

6.

Februar 2018 (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor), dass es im Zeitraum zwischen Ende

2013.

und Ende 2015 zu einer (erneuten) Instabilität bezüglich der Einnahme

nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen gekommen sei. Demnach ist auch

im Hinblick auf die Suchtproblematik keine erhebliche Verbesserung des

Gesundheitszustandes erstellt. Zusammenfassend handelt es sich vielmehr um eine

abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Gesundheitszustands; eine solche bildet keine Grundlage für eine revisionsweise

Rentenanpassung (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass die Beurteilung von Dr. med. C.___ aus heutiger Sicht

wesentlich überzeugender ausfällt als die seinerzeitige Beurteilung durch die H.___.

8.

Zusammenfassend bildet das

beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ keine Grundlage für die Annahme, die

für die Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen hätten sich seit der

Rentenzusprache im Jahr 2000 erheblich verändert. Das Gutachten ist

beweiswertig. Es besteht daher kein Anlass für ergänzende Abklärungen.

9.

Nach dem Gesagten besteht keine

Grundlage für eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Zu prüfen

bleibt, ob die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung zu

bestätigen ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

9.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in

Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf

Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die Wiedererwägung im

Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen

Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung

des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt

insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende

Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des

Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

9.2

Vorliegend sind die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin

stützte sich auf das Gutachten der H.___ vom 5. November 1999 (IV-Nr. 7);

dieses weist gewisse Schwachstellen auf und wird bei kritischer Betrachtung den

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht in allen

Punkten vollumfänglich gerecht. Nach der damaligen Verwaltungspraxis war es

aber nicht aussergewöhnlich, auf der Basis eines in dieser Weise abgefassten

Gutachtens über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Von einer – gemessen an

den damaligen Massstäben – eindeutig unzureichenden medizinischen Grundlage für

die Anspruchsbeurteilung kann daher nicht gesprochen werden. Damit scheidet

auch eine Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit entsprechender

substituierter Begründung aus. Der Beschwerdeführer hat somit auch über den 1. Juni

2018.

hinaus Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen,

und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

10.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Die Vertreterin des Beschwerdeführers

hat am 30. Oktober 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 58 ff.).

Darin macht sie einen Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten, einen

Stundenansatz von CHF 250.00 und ein Honorar einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 3'287.20 geltend. Dies erscheint

angesichts des Aktenumfangs und in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses angemessen. Einzig was die Auslagen von CHF 135.50 anbelangt, so

sind die 95 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 47.50 auf CHF 88.00.

Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung auf total CHF 3‘236.05 (inkl.

Auslagen von CHF 88.00 sowie MwSt. von CHF 231.35) festzusetzen.

10.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 4. April 2018 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat

weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'236.05 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin