VSBES.2018.119
Invalidenrente
10. Juli 2019Deutsch56 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin
Elisabeth Maier
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 4. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 6. November
2000 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1964 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine ganze Rente zu (vgl.
Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 13). Diese wurde mit Mitteilungen vom 26. August
2003 (IV-Nr. 20), 14. November 2007 (IV-Nr. 35), 7. August 2009 (IV-Nr.
47) und vom 18. Juli 2012 (IV-Nr. 62) bestätigt.
1.2 Am 7. Oktober 2013
überwies die IV-Stelle Basel-Stadt die Akten an die zufolge Wohnsitzwechsels
zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) (IV-Nr. 65).
1.3 Am 8. Januar 2015 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege
(IV-Nr. 71). Der Beschwerdeführer gab an, sein Gesundheitszustand habe sich
verschlimmert, er leide nun an einer sehr schweren Depression infolge einer
posttraumatischen Stressbelastung (IV-Nr. 80). Nach Rücksprache mit Dr. med.
B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
(IV-Nr. 82) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieses wurde
am 19. Juli 2016 erstattet (IV-Nrn. 88.1 – 88.3). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 16. August 2016 zum vorerwähnten Gutachten (IV-Nr. 93) stellte
die Beschwerdegegnerin dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ zur
Vernehmlassung zu. Diese wurde am 30. November 2016 erstattet (IV-Nr. 95).
Am 1. Februar 2017 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ Stellung
(IV-Nr. 97). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Aufhebung der Invalidenrente in
Aussicht (IV-Nr. 98). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 19. Juni
2017 Einwände erhoben hatte (IV-Nr. 99), holte die Beschwerdegegnerin Berichte
der D.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 108), der E.___ vom 15. September 2015
(IV-Nr. 109 S. 8 ff.), 30. September 2015 (IV-Nr. 109 S. 4 ff.) und
vom 27. November 2015 (IV-Nr. 109 S. 1 ff.) sowie einen Bericht von med. pract.
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2018 (IV-Nr.
112) ein. Nach Vorlage dieser Berichte beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___
(vgl. IV-Nr. 114) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.
April 2018 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats (IV-Nr. 115; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 4. April
2018 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (A.S. 4 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der IV Solothurn vom 4. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die volle IV-Rente sei weiterhin zu entrichten.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.
2.2 Mit Eingabe vom 18. Mai 2018
(A.S. 13 ff.) lässt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht anzeigen, dass
er Advokatin lic. iur. Elisabeth Maier, mit der Wahrung seiner Interessen
beauftragt hat. Im Weiteren lässt er folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
Verfahrensanstrag:
1.
Es sei dem Beschwerdeführer nach Eingang der Vernehmlassung der IV-Stelle eine
Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen.
2.3 Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (A.S.
33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.4 Mit Verfügung vom 12. Juli
2018 (A.S. 34 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Stellung des Begehrens mit
Eingabe vom 18. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokatin
lic. iur. Elisabeth Maier als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2.5 Mit Replik vom 28. August 2018
(A.S. 37 ff.) lässt der Beschwerdeführer beantragen, es seien ihm die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
2.6 Mit Verfügung vom 17. Oktober
2018 (A.S. 57) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass
die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
2.7 Die durch die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2018 eingereichte
Kostennote (A.S. 58 ff.) geht mit Verfügung vom 31. Oktober 2018
(A.S. 62) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2.8 Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 4. April 2018 (A.S.
1.
ff.) zu Recht die Aufhebung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November
2000.
(IV-Nr. 13) zugesprochenen ganzen Invalidenrente beschlossen hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 4. April 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Nach der Rechtsprechung führt
Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht
zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der
Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall
bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder
wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens
ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus
letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die
ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se
invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz
um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn
sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen
(Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es
sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen
Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von
Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299): Wo die Gutachter im
Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen
ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer
(angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen
Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteile des
Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1,9C_856/2012
vom 19. August 2013 E. 2.2.1,8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015
E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur
der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103;
Meyer Ulrich/Reichmuth Marco: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3.
Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob
die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist
oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten
Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich
irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen
sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen
Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der
Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines
Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b S. 30);
dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des
Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber
zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen
invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht,
welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen
massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig
von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur
Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines
Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom
11.
März 2015 E. 2.2.2,9C_856/2012 vom 19. August 2013
E. 2.2.2 m.H.,8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und
daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs-
und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher
Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem
damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.
Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE
115.
V 308 E. 4a/bb S. 313).
3.2
Ist im vorstehend umschriebenen
Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3
Die Frage, ob eine erhebliche,
d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines
Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden
Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen
eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom
25.
April 2012 E. 3.3).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
4.3
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 4. April 2018 (A.S. 1 ff.) die
Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben wurde. Diese Frage
wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 6. November 2000 (IV-Nr. 13) und demjenigen, wie er
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 4. April 2018 bestanden hat,
beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
5.1
Zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 6. November 2000 (IV-Nr. 13) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
5.1.1
Dr. med. G.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 6. September
1989.
(IV-Nr. 1 S. 10 f.) aus, der Beschwerdeführer habe erneut seine
psychiatrisch-psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht, da er einen
Marschbefehl erhalten habe für einen Wiederholungskurs (nachfolgend: WK), den
zu leisten er sich nicht in der Lage fühle. Im Verlaufe des letzten WK sei der
Beschwerdeführer vorzeitig entlassen worden wegen psychischen Problemen, mit
der Auflage, bei einem Psychiater eine Beurteilung vornehmen zu lassen. Der
Beschwerdeführer habe seine Sprechstunde am 14. November 1988 aufgesucht und
Dr. med. G.___ habe einen Arztbericht vom 26. November 1988 geschrieben, wo er
den Beschwerdeführer als dienstuntauglich beurteilt habe (vgl. IV-Nr. 1 S. 11).
Im heutigen Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe sich für Dr. med. G.___ kein
wesentlich neues Bild ergeben. Der Beschwerdeführer scheine sich wieder etwas
stabilisiert haben können in seiner psychischen Situation, doch erscheine ihm
dieses Gleichgewicht sehr brüchig zu sein, sodass er ihn weiter als
dienstuntauglich erachte und dringend zu einer Beurteilung seiner
Diensttauglichkeit vor UC empfehle.
5.1.2
Dem Bericht der Klinik H.___ (heute
[…]) vom 3. August 1998 (IV-Nr. 1 S. 12 ff.) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen (IV-Nr. 1 S. 14):
-
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30)
-
Nicht näher bezeichnete
Schizophrenie (ICD-10 F20.98)
-
Abhängigkeit von Opiaten,
Methadonsubstitution (ICD-10 F11.25)
-
Abhängigkeit von
Benzodiazepinen (ICD-10 F13.25)
-
Schädlicher Gebrauch von
Cannabis (ICD-10 F12.1)
-
Schädlicher Gebrauch von
Alkohol (ICD-10 F10.1)
-
Schädlicher Gebrauch von
Kokain (ICD-10 F14.1)
-
Persönlichkeitsstörung mit
St.n. depressiven Episoden und mehrfachen Suizidversuchen (ICD-10 F60.08)
-
St.n. depressiven Episoden
und mehrfachen Suizidversuchen (ICD-10 F32.1)
-
St.n. Hepatitis A
Es handle sich beim Beschwerdeführer um
einen 33-jährigen Exploranden bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung
vom impulsiven Typus, mit mehrfachem Substanzabusus seit der Adoleszenz.
Aufgrund der Affektverflachung, der Antriebsarmut und seines zum Teil bizarren
und schwer einfühlbaren Verhaltens sowie intermittierender teilweise vom Konsum
psychotroper Substanzen unabhängiger, formaler Denkstörungen mit assoziativer
Lockerung müsse differentialdiagnostisch zusätzlich eine Schizophrenie
festgehalten werden. Von April 1993 bis Juli 1997 seien sechs Hospitalisationen
auf der Drogenentzugs- und Behandlungsstation erfolgt. Mehrere
Rehabilitationsbehandlungen seien aufgrund depressiver Störungen mit
Suizidversuchen gescheitert. Seit Juni 1994 sei der Beschwerdeführer im
Methadonprogramm im ADS und beziehe regelmässig sein Methadon. Die
psychotherapeutische Betreuung gestalte sich ohne grosse Schwierigkeiten. Der
Beschwerdeführer arbeite gelegentlich bei der I.___ und wohne seit kurzem in der
WG [...].
5.1.3
In seinem Bericht vom 29.
Oktober 1998 (IV-Nr. 1 S. 7) hielt Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin,
fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 1997 nicht mehr in
seiner Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der
Entlassung drogenfrei gewesen und habe als voll arbeitsfähig betrachtet werden
können. Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin auf einen IV-Bericht seinerseits
hin müsse er nun annehmen, dass der Beschwerdeführer leider rückfällig geworden
sei. Wie schwerwiegend diese Rückfälligkeit sei, entziehe sich leider seiner
Kenntnis. Er sehe sich deshalb ausserstande, für den Beschwerdeführer einen
IV-Bericht zu verfassen.
5.1.4
Dem Bericht der HNO-Poliklinik
des Spitals K.___ vom 8. Januar 1999 (IV-Nr. 2) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit:
Taubheit rechts seit ca. 5
Jahren
-
St. n. Pilzsepsis bei
Heroinabhängigkeit
-
Methadon-Programm aktuell
Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Anamnestisch
Heuschnupfenallergie
Der Beschwerdeführer habe sich wegen der
seit bald fünf Jahren bestehenden Taubheit rechts und einer eingeleiteten
IV-Abklärung auf der Poliklinik gemeldet. Zusätzlich habe er sich über eine
Hörschwäche links beklagt. Er fühle sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten,
dies nicht nur wegen der Taubheit. Bezüglich der HNO-Anamnese hätten keine
weiteren Probleme oder Erkrankungen in den letzten Monaten bestanden. Der
Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 1998 und am 29. Oktober 1998 auf der
HNO-Poliklinik untersucht worden. Er habe angegeben, seit Sommer 1997
arbeitslos zu sein. Er sei gelehrter Detailhandelsangestellter. Von Seiten der
Taubheit rechts ergebe sich aktuell keine Arbeitsunfähigkeit. Bei Taubheit
rechts möglicherweise infolge einer Pilzinfektion oder Verunreinigung vor knapp
fünf Jahren im Rahmen des i.v.-Drogenabusus seien keine weiteren Massnahmen
geplant.
5.1.5
Die H.___ erstattete am 5.
November 1999 ein Gutachten (IV-Nr. 7). Diesem Gutachten lässt sich entnehmen,
dass beim 35-jährigen Beschwerdeführer spätestens seit der Adoleszenz eine
Instabilität des eigenen Selbstbildes, der inneren Ziele und der subjektiven
Präferenzen bestehe. Symptomatologisch habe sich die Instabilität hauptsächlich
im emotionalen und zwischenmenschlichen Bereich gezeigt. So habe der
Beschwerdeführer häufig potentiell selbstschädigendes Verhalten gezeigt, wobei
hierbei vor allem der Missbrauch von psychotropen Substanzen im Vordergrund
stehe. Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) zu diagnostizieren,
auf deren Grundlage sich eine methadonsubstituierte Opiatabhängigkeit (ICD-10
F11.22) sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis (ICD-10
F14.1, F10.1 und F12.1) entwickelt hätten, welche im Laufe der Jahre zu einer
Eigendynamik geführt hätten und im Rahmen der Grundstörung nur schwer
rückgängig zu machen seien. Zusätzlich bestünden rezidivierend depressive
Episoden mit mehrfachen Suizidversuchen (ICD-10 F32.1), welche in Zusammenhang
mit der schweren Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu bringen seien.
Der Beschwerdeführer erscheine somit sowohl in einem geschützten Rahmen als
auch in der freien Wirtschaft mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. In diesem
Sinne sei zu empfehlen, beim Beschwerdeführer eine Berentung auszusprechen und
diese in ca. zwei Jahren zu evaluieren (IV-Nr. 7 S. 4).
5.2
Zum Verlauf bis zum Erlass der
hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. April 2018 (A.S. 1 ff.)
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
5.2.1
Dem von der Beschwerdegegnerin
bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten
psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 88.1 – 88.3) lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 88.1 S. 17 f.):
Kombinierte Persönlichkeitsstörung
(F61.0)
-
mit dissozialen, emotional
instabilen und histrionischen Anteilen
-
mit Gebrauch multipler
nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen
n gegenwärtig regelmässiger Konsum von
Tabak und unregelmässiger Konsum von Alkohol
n Methadon-gestützte Behandlung zwischen
1992.
und 2002
n Abhängigkeitssyndrome / schädlicher
Gebrauch von Alkohol, Opioiden, Kokain, Amphetaminen, LSD, Tabak,
Cannabinoiden, Benzodiazepinen u. a. m.
-
mit depressiver Störung
(gegenwärtig remittiert, F32.4 / F33.4)
n mit Status nach Anpassungsstörung bei
ehelichen Konflikten
n mit Status nach 2 Suizidversuchen 1992
Im Weiteren führte Dr. med. C.___ aus,
die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien anlässlich der
aktuellen Untersuchung vom 1. Juni 2016 gar nicht ausgeprägt. Das
Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt und kooperativ. Der
Beschwerdeführer berichte spontan und im Plauderton, oft klagsam. In der
Interaktion sei er leutselig, emotional expressiv (theatralisch) und
narzisstisch (Ichbezogen). Zusammenfassend könnten die ab 1993 dokumentierten
Symptome und Verhaltensauffälligkeiten im Fall des Beschwerdeführers mit Bezug
zur ICD-10 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (F61.0; mit dissozialen, emotional instabilen und
histrionischen Anteilen) eingeordnet werden. Diese Störung habe zu einem
zwischen 1992 und 2002 teilweise ausgeprägt instabilen «Suchtleiden» geführt,
das sich jedoch im Zusammenhang mit einer Methadon-gestützten Behandlung deutlich
habe verbessern lassen. Seither zeige sich die Störung in qualitativ und
quantitativ unterschiedlich gestalteten Ausprägungen, die in der jeweilig
beschriebenen Art und Weise remittiert seien (insbesondere bezüglich einer
depressiven Störung, die sich zuletzt als Anpassungsstörung bei ehelichen
Konflikten gezeigt habe und gegenwärtig remittiert sei, F32.4 / F33.4;
Suizidversuche seien seit 1992 nicht mehr vorgekommen). Im Vordergrund stehe
aktuell eine (subjektive) Befindlichkeitsstörung in Form eines
ängstlich-zwanghaften Syndroms bei einer selbstunsicheren Grundhaltung und
körperlichen Missempfindungen als Ausdruck der kombinierten
Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 88.1 S. 20 f.).
Aus objektiver Sicht würden die Eingangskriterien
der ICD-10 für eine depressive Episode zurzeit nicht (mehr) erfüllt. Das
(subjektive) ängstlich-zwanghafte Syndrom bei einer selbstunsicheren
Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen, das sich aktuell zeige, erfülle
die Kriterien nicht. Es fehlten insbesondere eine tatsächliche schwere
Antriebshemmung und eine objektivierbare ausgeprägte Affektstarre. Es könne
somit im Fall des Beschwerdeführers von einer depressiven Störung ausgegangen
werden, die gegenwärtig remittiert sei. Ein (allfällig eigenständiger und
zusätzlicher) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne
dadurch nicht (mehr) begründet werden. Depressive Syndrome seien meist Ausdruck
der Überforderung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite
(bspw. geringe Frustrationstoleranz, narzisstisches Selbstverständnis,
histrionische Expressivität) und würden möglicherweise kurzfristige (allenfalls
zusätzliche) Minderungen der Leistungsfähigkeit begründen (wie zuletzt bspw. im
Rahmen der Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten) (IV-Nr. 88.1 S. 23).
In den Akten stünden zwischen 1992
(Beginn einer ambulanten Methadon-gestützten Behandlung) und 2002 (Ende dieser
Behandlung) weit überwiegend Störungen durch den Gebrauch multipler nicht
ärztlich verordneter psychotroper Substanzen im Vordergrund. Diese
«Polytoxikomanie» zeige sich in Form von Abhängigkeitssyndromen / schädlichem
Gebrauch von Alkohol, Opioiden, Kokain, Amphetaminen, LSD, Tabak,
Cannabinoiden, Benzodiazepinen u. a. m. Auch im weiteren Verlauf stehe
weiterhin das «Suchtleiden» im Vordergrund. Zum aktuellen Gebrauch multipler
nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen stelle der Beschwerdeführer
selbst fest, dass er regelmässig Tabak rauche und unregelmässig Alkohol trinke.
Eine objektive Aussage zum tatsächlichen aktuellen Konsumverhalten sei nicht
möglich (fehlende Dokumentation in den Akten nach 2012, ausdrückliche Weigerung
zur Abgabe einer Urin- und / oder Blutprobe am 1. Juni 2016). Weitere
möglicherweise versicherungsmedizinisch relevante Störungen gemäss ICD-10
könnten im Fall des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht begründet werden
(IV-Nr. 88.1 S. 23 f).
Die medizinisch-theoretische
Einschätzung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer
Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde in der Literatur
differenziert, aber nicht abschliessend diskutiert. Gemäss der Einschätzung des
Gutachters Dr. med. C.___ habe eine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung
(F61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, einen relevanten
(krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 % Minderung
(von 100 %) auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für angepasste
Tätigkeiten (Toleranz bzgl. der interaktionellen Defizite des
Beschwerdeführers) und für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥20 % von
100.
%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Weitere aus
versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Störungen gemäss ICD-10, die
allfällig einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, könnten im Fall des
Beschwerdeführers nicht begründet werden. Von dieser Einschätzung könne sicher
ab Datum der aktuellen Untersuchung am 1. Juni 2016 ausgegangen werden. Es
könne jedoch aufgrund der hierfür unzureichende Dokumentation nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden, ob und allfällig ab wann
genau bereits vor Juni 2016 darauf abgestützt werden könne (IV-Nr. 88.1 S. 26
f.).
5.2.2
Dr. med. C.___ liess sich am 30.
November 2016 zur vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 16.
August 2016 (IV-Nr. 93) vernehmen (IV-Nr. 95). Der Beschwerdeführer bringe
zunächst vor, Dr. med. C.___ sei «etwa um die Zeit herum» der Jahre 1998/1999
«einer (seiner) behandelnden Ärzte in der D.___, » gewesen, weshalb er ihn im
Nachhinein aus Gründen der Befangenheit ablehne. Hierzu führte Dr. med. C.___
aus, in den Akten werde zu keinem Zeitpunkt eine therapeutische Zuständigkeit
seinerseits im Fall des Beschwerdeführers dokumentiert und er erinnere sich
auch nicht daran, den Beschwerdeführer persönlich behandelt zu haben. Der
Beschwerdeführer habe gemeint, sich an Dr. med. C.___ zu erinnern und sein
Gesicht zu kennen und habe es zunächst spekulativ den D.___ zugeordnet und
vermutet, den Gutachter vom Areal der Klinik kennen zu können. Dr. med. C.___
sei tatsächlich in den D.___ zwischen 1996 und 1998 als Assistenzarzt im ADS
angestellt gewesen. Er habe dies dem Beschwerdeführer bestätigt und habe ihm
offengelassen, ob er deswegen die Untersuchung ablehnen wolle, was er zu
Beginn, mehrfach während der Untersuchung und nochmals am Ende verneint habe
(IV-Nr. 95 S. 1 f.).
Weiter habe der Beschwerdeführer
festgestellt, dem Gutachter hätten nicht alle relevanten Unterlagen vorgelegen.
Hierzu hielt Dr. med. C.___ fest, falls ihm weitere Unterlagen vorgelegt werden
würden, sei er gerne bereit, dazu Stellung zu nehmen. Anlässlich der
Untersuchung am 1. Juni 2016 sei es dem Beschwerdeführer auf mehrere Nachfrage hin
nicht möglich gewesen, Personen / Institutionen konkret zu benennen, um
allfällig relevante Unterlagen anzufordern. Auch im Nachgang zur Untersuchung
bis zum 19. Juli 2016 seien ihm keine weiteren Dokumente überlassen
und / oder Ansprechpersonen genannt worden (IV-Nr. 95 S. 2).
Sodann bestätige der Beschwerdeführer
die Angaben zur Anamnese und ergänze sie. Dabei stelle er fest, teilweise
«nicht ganz die Wahrheit gesagt zu haben». Diesbezüglich führte Dr. med. C.___
aus, die Ergänzungen würden die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bestätigen. Die Korrektur allfälliger
Unwahrheiten sei zur Kenntnis zu nehmen. Sie würden keine aus
versicherungspsychiatrischer Sicht wesentlich relevanten Aspekte der
gutachterlichen Beurteilung betreffen (IV-Nr. 95 S. 2).
Im Weiteren bewerte der Beschwerdeführer
die Akten und seine persönlichen Auskünfte vom 1. Juni 2016 anders, als dies im
Gutachten erörtert werde. Er korrigiere auch hier u.a. seine Angaben zum
Gebrauch nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen (bspw. Heroin,
Kokain etc.). Dr. med. C.___ hielt zu diesem Vorbringen fest, die persönliche
Meinung des Beschwerdeführers könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht
nicht bestätigt werden. So irre er sich, wenn er bspw. den Arztbericht der D.___
vom 4. Mai 2011 anführe, um einen zu dieser Zeit tatsächlichen Konsum von
Heroin, Kokain und / oder Methadon zu belegen. Im Bericht werde nämlich
ausdrücklich ein «Zustand nach Konsum von Methadon, Heroin, Kokain,
Amphetamine, Pilze etc.» festgehalten. Weitere versicherungsmedizinisch
relevante Informationen, die tatsächlich und objektiv dokumentiert seien,
würden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht vom Beschwerdeführer nicht
formuliert (IV-Nr. 95 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer stelle zudem fest,
er sei am 1. Juni 2016 «unter starkem Alkohol- und ärztlich nicht
verschriebenem Medikamenteneinfluss» gestanden. Dieser Hinweis des
Beschwerdeführers sei zur Kenntnis zu nehmen. Ein allfällig tatsächlicher
entsprechender Einfluss habe im psychopathologischen Befund und im
beobachtbaren Verhalten des Beschwerdeführers zwischen 09:30 und 11:40 Uhr
keinen objektiven Effekt (insbesondere keine Sedierung) gezeigt. Der
Beschwerdeführer habe ausdrücklich auch auf mehrfache Nachfrage die Abgabe
einer Urin- und / oder Blutprobe verweigert (IV-Nr. 95 S. 3).
Weiter bestätige der Beschwerdeführer
die im Gutachten formulierten Diagnosen, lehne jedoch die
versicherungspsychiatrische Beurteilung ab. Er unterstelle dabei, dass es «dem
begutachtenden Psychiater (…) einzig darum ging, (…) eine ‘Gesundung’ zu
erklären». Hierzu führte Dr. med. C.___ aus, die gegenteilige Meinung des
Beschwerdeführers sei zur Kenntnis zu nehmen, könne jedoch aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Der von ihm
formulierten Unterstellung widerspreche er ausdrücklich. Die gesamte
Untersuchung und die Würdigung der Akten seien ergebnisoffen nach den
gegenwärtigen gültigen fachlichen Standards erfolgt (IV-Nr. 95 S. 3).
Zusammenfassend könne aufgrund der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Meinung und Korrekturen seiner Angaben keine
andere Einschätzung des Gesundheitsschadens oder der Arbeitsfähigkeit als im
Gutachten differenziert dargestellt begründet werden (IV-Nr. 95 S. 3).
5.2.3
Am 1. Februar 2017 nahm Dr.
med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 97). Sie hielt fest,
aktuell stellten sich die langjährigen psychiatrischen Probleme des
Beschwerdeführers in einer gebesserten Symptomatik dar. Eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes (Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung gebessert, die
depressive Störung remittiert) während der letzten Jahre habe der Psychiater
Dr. med. C.___ im Rahmen seines Gutachtens vom 19. Juli 2016 feststellen können.
Diese Verbesserung könne ab Gutachtenszeitpunkt angenommen werden. Aus
medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des psychiatrischen
Gutachtens vom 19. Juli 2016 in jedweder Tätigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu 70 % arbeiten. In einer Verweistätigkeit (der Arbeitgeber
und die Mitarbeiter zu einer Toleranz bzgl. der interaktionellen Defizite des
Beschwerdeführers in der Lage) bestehe aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.2.4
Dem am 29. November 2017 bei
der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht der D.___ vom 20. Januar 2014
(IV-Nr. 108) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
-
Rezidivierende depressive
Störung gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1
-
Störung durch Alkoholabhängigkeitssyndrom
F10.2
-
Störung durch Sedativa oder
Hypnotika F13.1
-
Störung durch Cannabinoide,
schädlicher Gebrauch F12.1
-
Störung durch
Tabakabhängigkeitssyndrom F17.2
-
Störungen durch
Kokainabhängigkeitssyndrom F14.20
Im Weiteren ist diesem Bericht zu entnehmen,
dass der Zuweisungsgrund die Selbstvorstellung des Beschwerdeführers in der
zentralen Aufnahme D.___ wegen anhaltender depressiver Stimmung nach
Partnerschaftskonflikt sei. Der psychopathologische Befund habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer wach, zeitlich und örtlich allseits orientiert sei. Es
bestünden keine Aufmerksamkeits-, Gedächtnisstörungen oder formale
Denkstörungen und kein Anhalt für psychotische Symptome. Es bestehe eine
deutliche Störung der Affektivität mit depressiver Stimmung, Störung der
Vitalgefühle, vermindertem Selbstwertgefühl und Schuldgefühlen gegenüber seinem
Kind. Dazu kämen Schlafstörungen und Appetitmangel. Der Beschwerdeführer
erfülle die Kriterien der mittelschweren depressiven Episode (depressive
Stimmung, Interesseverlust, verminderter Antrieb, Verlust an Selbstvertrauen,
Schuldgefühle, Schlafstörungen, Appetitverlust). Die weitere Evaluierung der
antidepressiven Therapie werde empfohlen. Hierzu sollte sich der
Beschwerdeführer in ihrer Ambulanz regelmässig vorstellen, was leider nur in
langen Abständen und sehr unzuverlässig stattgefunden habe.
5.2.5
Am 11. Dezember 2017 gingen die
Austrittsberichte der E.___, bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 109).
Dem Austrittsbericht vom 15. September
2015.
(3. Hospitalisation) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (IV-Nr.
109.
S. 8):
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F10.2
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD 10: F33.0
-
Psychische und Verhaltensstörungen
durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F11.2
Der Beschwerdeführer habe sich vom 13.
bis zum 18. August 2015 in stationärer Behandlung befunden. Er sei auf
freiwilliger Basis durch Herrn L.___ zugewiesen worden zum geplanten Entzug. Im
Rahmen der Drogenanamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vor ca.
20.
Jahren einmal drogenabhängig gewesen sei und dann entzogen und an einem
Substitutionsprogramm teilgenommen habe. Von 2002 bis 2012 habe er nicht mehr
konsumiert und seit 2013 beziehe er wieder von der Gasse 30 mg Methadon
täglich, welches er morgens einnehme. Dazu «sniffe» er ungefähr einmal im Monat
Heroin und trinke ca. acht Flaschen (0.5 l) Bier pro Tag. Auch kiffe er ca.
fünf Joints pro Monat. Bei der Aufnahme habe sich ein AAT Wert von 1,51‰
ergeben. Er rauche ca. ½ Päckchen Zigaretten pro Tag. Es seien die Massnahmen
des Entzuges und der psychischen Stabilisierung eingeleitet worden, wobei diese
vorzeitig aufgrund von Konsum und auch auf Wunsch des Beschwerdeführers
(organisatorische Angelegenheiten zu klären) bereits nach fünf Tagen
abgebrochen worden seien, sodass der Beschwerdeführer letztendlich auch gegen
ärztlichen Rat ausgetreten sei.
Am 30. September 2015 erging ein weiterer
Austrittsbericht (4. Hospitalisation) (IV-Nr. 109 S. 4 ff.). Diesem
Bericht lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F10.2
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F11.2
-
Andere Kontaktanlässe mit
Bezug auf den engeren Familienkreis, ICD 10: Z63
Der Beschwerdeführer habe sich vom 4.
bis 22. September 2015 in stationärer Behandlung befunden. Er fühle sich
emotional instabil. Er wolle stationär einen erfolgreichen Alkohol- und
Methadonentzug machen. Ihm sei erklärt worden, dass zuerst der Alkoholentzug im
Mittelpunkt stehe und das Methadon zu einem anderen Zeitpunkt entzogen werden
sollte. Auch dieser Aufenthalt sei sehr davon geprägt gewesen, dass der
Beschwerdeführer organisatorisch viel zu tun gehabt habe. Diverse Unterlagen
für die Gerichtsverhandlung bezüglich des Sorgerechtsstreits über seine Tochter
seien im Vordergrund gestanden. Er scheine auf diese Problematik sehr eingeengt
zu sein. Es sei die bestehende Medikation überprüft und täglich 15 mg Methadon
substituiert und einschleichend mit Remeron ergänzt worden. Es sei ein
Suchtvertrag geschlossen worden und der Beschwerdeführer habe angegeben, sich
zu melden, wenn es ihm schlechter gehe. Der Beschwerdeführer habe deutlich von
den Therapieangeboten profitieren und den Alkoholentzug unter Lorazepam-Abschirmung
komplikationslos bewältigen können. Er habe aktiv an den einzel- und
gruppentherapeutischen Angeboten teilgenommen. Zu einer vertieften
Motivationstherapie habe sich der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht
entscheiden können. Bei Austritt habe er angegeben, bald in die M.___ Klinik
eintreten zu wollen für einen weiteren Methadon-Entzug. Es sei ihm angeboten
worden, dass er dies auch bei ihnen in zwei Wochen nach vorheriger Anmeldung
machen könne. Er wolle sich dies noch überlegen.
Dem Austrittsbericht (5. Hospitalisation)
vom 27. November 2015 (IV-Nr. 109 S. 1 ff.) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 auf freiwilliger Basis
zum Methadonentzug eingetreten sei. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei das
Methadon durch Subutex ersetzt worden, welches schnell habe abgebaut werden
können. Der Abbau sei komplikationslos verlaufen. Es habe eine Kontaktaufnahme mit
dem zuständigen Therapeuten der Klinik M.___ stattgefunden, welcher zu einem
gemeinsamen Gespräch in die Klinik gekommen sei. Der Übertritt in die Klinik M.___
sei am 9. November 2015 geplant gewesen. Die therapeutischen Gespräche hätten
in erster Linie der Ausrichtung auf die zukünftige Behandlung in der Klinik M.___
gedient und der Klärung der sozialen Belange. Im Hinblick auf den Eintritt in
die Klinik M.___ seien dem Beschwerdeführer zur Regelung seiner Belange
ganztägige Urlaube gewährt worden. Nach dem Tagesurlaub vom 3. November 2015
sei er am 4. November 2015 aufgefordert worden, eine Urinprobe abzugeben. Er
habe daraufhin berichtet, im Urlaub Heroin konsumiert zu haben. Im gemeinsamen
Gespräch sei dann der sofortige Austritt besprochen worden. Der Konsum sei für
das Behandlungsteam überraschend gekommen, der weitere Verlauf sei nicht
absehbar.
5.2.6
Dem am 18. Januar 2018 bei der
Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht des behandelnden Psychiaters med.
pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar
2018.
(IV-Nr. 112) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F10.2
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD 10: F11.2
-
Rezidivierende depressive
Störung ICD-10: F33
Die Behandlung des Beschwerdeführers sei
vom 25. September 2014 bis 21. Juli 2015 erfolgt. Danach sei eine Pause eingelegt
worden, wobei nach 14 Monaten nur noch ein einmaliger Abschlusstermin am 22.
September 2016 wahrgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die
Therapiesitzungen sehr unregelmässig wahrgenommen. Er sei regelmässig
angetrunken gewesen und habe zunächst nicht motiviert werden können, sich mit
seinem Konsumverhalten auseinanderzusetzen. Er habe nur gewünscht, über die
familiäre schwierige Situation zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe sich
während der Behandlung in einem Sorgerechtsstreit mit seiner ehemaligen Ehefrau
befunden. Noch während der Behandlung habe der Beschwerdeführer motiviert
werden können, sein Suchtproblem genauer zu betrachten und habe sich im
September 2015 zu einem stationären Entzug entscheiden können. Nach mehrmaligem
Versuch sei ein Alkoholentzug in der Erwachsenenpsychiatrie der E.___ zu Stande
gekommen. Anschliessend an diesen Aufenthalt sei ein Aufenthalt in der Klinik M.___
vorgesehen gewesen. Während der Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer zu
100.
% arbeitsunfähig gewesen. Krankheitsbedingt seien Referenztätigkeiten
oder eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt oder im geschützten Rahmen nicht
zumutbar gewesen. Die seitherige und aktuelle Arbeitsfähigkeit sei seinerseits
nicht beurteilbar.
5.2.7
Die nach Erstattung des
psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen
Berichte (vgl. E. II. 5.2.4 – 5.2.6 hiervor) wurden dem psychiatrischen
Gutachter Dr. med. C.___ vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2018
(IV-Nr. 114) führte er zum Bericht der D.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 108)
aus, eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers sei unregelmässig vom 3.
Oktober 2013 bis 20. Januar 2014 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode
(bei einer rezidivierenden depressiven Störung, F33.1) in der Folge von
Partnerschaftskonflikten durchgeführt worden. Auf den schädlichen Gebrauch
multipler nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen bzw. entsprechende
Abhängigkeitssyndrome werde hingewiesen (Alkohol, Sedativa / Hypnotika,
Cannabinoide, Tabak, Kokain). Weitere versicherungsmedizinisch relevante
Informationen seien aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht
formuliert worden (bspw. keine Angaben zum Verlauf der psychopathologischen
Symptome, keine laborchemischen Kontrollen zur deklarierten
Psychopharmakotherapie und / oder zum «Drogenkonsum»).
Zu den Austrittsberichten der E.___
(vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) hielt er fest, im Zeitraum vom 13. August bis 4.
November 2015 sei der Beschwerdeführer insgesamt während 43 Tagen für eine
Entzugsbehandlung bei Abhängigkeit von Alkohol und Opioiden sowie Gebrauch von
Cannabinoiden in der Klinik gewesen. Er habe während des ersten und dritten
stationären Aufenthaltes nicht ärztlich verordnete psychotrope Substanzen
konsumiert (weitere Angaben fehlten), der zweite Aufenthalt sei erfolgreich
verlaufen. Eine leichte depressive Episode (bei einer rezidivierenden Störung,
F33.1) infolge einer «Trennungssituation zur Tochter» werde am 15. September
2015.
(danach nicht mehr) attestiert. Auch die erneute Instabilität bezüglich
der Einnahme nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen sei Ausdruck
dieser psychosozialen Belastung. Weitere versicherungsmedizinisch relevante
Informationen aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien nicht
formuliert worden.
Zum Bericht von med. pract. F.___ (vgl.
E. II. 5.2.6 hiervor) führte Dr. med. C.___ aus, eine ambulante Behandlung sei
unregelmässig vom 25. September 2014 bis 21. Juli 2015 und am 22. September
2016.
durchgeführt worden. Es würden Abhängigkeitssyndrome von Alkohol und
Opioide sowie «rezidivierende bzw. mittelgradige depressive Störung»
attestiert. Auf «familiär schwierige Situation / Sorgerechtsstreit» und
«regelmässig angetrunken» werde hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe eine
Entzugsbehandlung in der E.___ wahrgenommen. Für die «Behandlungszeit» sei eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen. Weitere versicherungsmedizinisch
relevante Informationen aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
seien nicht formuliert worden.
Zusammenfassend hielt Dr. med. C.___
fest, die neu vorgelegten Dokumente würden die Informationen zum Zeitraum
zwischen Ende 2013 und Ende 2015 ergänzen, als der Beschwerdeführer unter einer
Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten gelitten habe, was zum Zeitpunkt der
Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen sei. Dabei sei es auch zu einer
(erneuten) Instabilität bezüglich der Einnahme nicht ärztlich verordneter
psychotroper Substanzen gekommen. Es seien aber keine wesentlichen neuen
Informationen und / oder zum Gutachten widersprüchliche Angaben dokumentiert. Eine
Änderung der im Gutachten vom 19. Juli 2016 erläuterten Einschätzung (sowohl
zur Diagnose, als auch zur Arbeitsunfähigkeit) könne mit den Hinweisen in den
neu vorgelegten Dokumenten nicht begründet werden.
5.2.8
Der Beschwerdeführer liess
sodann im Beschwerdeverfahren die Stellungnahme von Dr. med. N.___, Oberarzt, E.___,
vom 8. August 2018 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19.
Juli 2016 einreichen (Beschwerdebeilage [BB] 1). Dr. med. N.___ führte
aus, das von Dr. med. C.___ erstellte Gutachten finde er sauber erarbeitet und
in sich schlüssig. Gleichwohl könne er aus seiner bisherigen
Behandlungserfahrung mit dem Beschwerdeführer nicht zu den gleichen Schlüssen
kommen, da der Beschwerdeführer sich wesentlich anders präsentiere als er das
in der Begutachtungssituation getan haben müsse. Der Beschwerdeführer habe
erstmals am 27. Juli 2017 Kontakt zum O.___ aufgenommen, damals mit einer
floriden Alkoholabhängigkeit, einer angstdominierten Symptomatik (Agoraphobie
mit Panikattacken) und klaren posttraumatischen Erlebensweisen. Er habe schon
damals angegeben, Methadon und Heroin vom Schwarzmarkt zu beziehen, habe sich
aber nicht auf eine Substitutionsbehandlung einlassen wollen, da er sich
gefürchtet habe, dass dieser Umstand ihm im Sorgerechtsstreit um die Tochter
zum Nachteil gereichen könnte. Er wolle die Behandlung vor allem deswegen
wahrnehmen, damit er ein Arztzeugnis und ein Rezept für sein sedierendes
Antidepressivum bekommen könne. Die Behandlung habe sich schwierig gestaltet.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Termine regelmässig
einzuhalten. Die Angstsymptomatik sei durchgehend festzustellen gewesen und
habe auch erheblichen Leidensdruck mit sich gebracht. Erst am 11. April 2018
habe er sich entscheiden können, eine Substitutionsbehandlung zu beginnen.
Seitdem sei eine kontinuierliche Behandlung möglich, obschon er immer wieder
Termine aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen absage. Für Dr. med. N.___
sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Symptomatik in der
Begutachtungssituation verschleiert haben könnte, er habe ihm nachweisen können,
um die fragliche Zeit herum wohnungslos und auch finanziell in Nöten gewesen zu
sein, was erst durch die Unterstützung seiner Schwester wieder in geordnete
Bahnen habe gelenkt werden können. Er gebe an, zu dieser Zeit befürchtet zu
haben, dass eine Fürsorgerische Unterbringung ausgesprochen werden könnte oder
er einen Beistand gegen seinen Willen bekommen könnte. Er habe auch befürchtet,
den Umgang mit der Tochter aufgrund seiner Erkrankung untersagt zu bekommen.
Von seiner Intelligenz her traue Dr. med. N.___ dem Beschwerdeführer durchaus
zu, auch die diagnostischen Tests so auszufüllen, dass er seine Symptomatik
unverdächtig dissimuliere. Die im Gutachten erwähnte Weigerung, eine Blut- oder
Urinprobe abzugeben, sei für ihn ein klarer Hinweis darauf, dass der
Beschwerdeführer schon zum Begutachtungszeitpunkt einen nachweisbaren Alkohol-
und Drogenkonsum betrieben haben müsse. Die tatsächliche psychische
Komorbidität sei mit dem Beschwerdeführer im ambulanten Setting nicht
zuverlässig zu klären, einem stationären Aufenthalt stehe er aber noch
ambivalent gegenüber. Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung sei mit
hoher Sicherheit klinisch zu stellen, eine generalisierte Angststörung von der
posttraumatischen Symptomatik abzugrenzen sei dagegen schwer und auch eine
Persönlichkeitsstörung im Bereich ängstlich / unsicher / vermeidend sei
durchaus denkbar. Aus seiner Sicht sollte die Beurteilung des Beschwerdeführers
noch einmal unter Einbeziehung der genannten Aspekte erfolgen. Dr. med. N.___
attestierte dem Beschwerdeführer sodann für die Zeit vom 1. Juli bis 15. August
2017.
(BB 2a), vom 11. bis 30. April 2018 (BB 2b) und vom 1. bis 31.
Mai 2018 (BB 2c) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für die Zeit vom
1.
Juli bis 31. August 2018 attestierte Dr. med. N.___ dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (BB 2f und 2g).
5.2.9
Dem ebenfalls im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des P.___ vom 21. Juni 2018 (BB
2d) lässt sich die folgende Diagnose entnehmen: «Vd. a. aktivierte Arthrose
Grosszehengrundgelenk links und DIP Dig II Fuss rechts, ED 3. Juni 2018; DD
Arthritis urica». Der Beschwerdeführer habe sich am 21. Juni 2018 zur
Verlaufskontrolle vorgestellt bei persistierenden Schmerzen im Bereich des
linken Grosszehengrundgelenks und im Bereich des DIPs der rechten zweiten Zehe,
welche bei Erysipel-Verdacht in der Notfallkonsultation vom 3. Juni 2018
in der Klinik vom 3. bis 8. Juni 2018 mit Co-Amoxi 3x625mg behandelt worden
sei. Schwellung und Schmerzen hätten sich unter der Antibiose kaum verbessert,
seit zwei Tagen gehe er an zwei Unterarm-Gehstöcken, dadurch seien Schmerzen
und Schwellung etwas regredient. Eine laborchemische Untersuchung habe aufgrund
der bestehenden Angst des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können.
Nach konventionell-radiologischem Ausschluss ossärer Läsionen im Bereich der
druckdolenten Regionen bei Verdacht auf aktivierte Arthrose DD Arthritis urica
Voltaren p.o. unter Pantozolschutz sowie Voltaren Gel lokal. Der
Beschwerdeführer bereite sich mental für eine Blutentnahme nächste Woche vor.
5.2.10
Sodann reichte der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der D.___ vom 9.
Februar 2016 ein (BB 6). Dieser ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober bis 3. Dezember 2013 in ambulanter
Behandlung befunden habe. Im Weiteren wurde ein vorläufiger Austrittsbericht
der E.___, , vom 18. August 2015 eingereicht (BB 7). Diesem lassen sich die
folgenden Schlussdiagnosen nach ICD-10 entnehmen:
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10:
F10.2
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F11.2
Andere Kontaktanlässe mit
Bezug auf den engeren Familienkreis, ICD-10: Z63
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10
Weiter lässt sich diesem Bericht
entnehmen, dass mit einem Alkohol-Entzug begonnen worden sei. Diese Massnahme
sei jedoch vorzeitig auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen worden.
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 4. April 2018 (A.S. 1 ff.) in der Hauptsache
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 (vgl. E.
II. 5.2.1. hiervor) und seine ergänzenden Stellungnahmen vom 30. November 2016
(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) und 6. Februar 2018 (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor)
stützt, ist im Folgenden deren Beweiswert zu prüfen.
6.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 88.1 – 88.3) und
seine ergänzenden Stellungnahmen vom 30. November 2016 und 6. Februar 2018 auf
den vollständigen Vorakten beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen
sowie aufgrund seiner persönlichen Untersuchung vom 1. Juni 2016 erstellt
wurden. Gestützt auf die anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und
in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen
Unterlagen gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er in einer
nachvollziehbaren Weise herleitet und begründet. Die Angaben des
Beschwerdeführers werden durch den Gutachter wiedergegeben und in die
Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden
eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren
Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die
für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Die Beurteilung
orientiert sich zudem inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten
Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl.
BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; IV-Nr. 131 S. 17 ff.),
welche nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen Anwendung finden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und
143.
V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dr. med. C.___
diagnostiziert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0; mit dissozialen,
emotional instabilen und histrionischen Anteilen). Objektive
psychopathologische Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
zurzeit nicht vorhanden. Im Vordergrund stehe aktuell eine (subjektive)
Befindlichkeitsstörung in Form eines ängstlich-zwanghaften Syndroms bei einer
selbstunsicheren Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen. Die
Limitierung des Aktivitätenniveaus ergebe sich für alle vergleichbaren
Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten)
aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den
Beziehungen zu anderen. Dabei stünden leicht ausgeprägte Defizite bei der
Anpassung an Regeln / Routinen, der Planung / Strukturierung von Aufgaben, der
Flexibilität / Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit im Vordergrund.
Beim Verlauf der Störung des Beschwerdeführers seien auch (psycho-)soziale
Faktoren zu benennen (bspw. Lebensalter, Abstinenz vom und Lage am
Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, Rechtsstreit wegen ehelicher
Konflikte). Diese Gesichtspunkte hätten vor allem sozialarbeiterische Relevanz.
Sie würden nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit
einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit
eingehen (vgl. IV-Nr. 88.1 S. 27 ff.). Der soziale Kontext sei subjektiv und
objektiv geordnet. Der Beschwerdeführer berichte von vielfältigen
Freizeitaktivitäten. Er pflege soziale Kontakte und besorge seinen Haushalt
selbständig. Und schliesslich hätten die ehelichen Konflikte ab 2010 über eine
kurzzeitige Anpassungsstörung hinaus zu keiner erneuten eigentlichen
Dekompensation der Persönlichkeitsstörung geführt (vgl. IV-Nr. 88.1 S. 30). Aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen
würden allein bezüglich des Suchtleidens dokumentiert. Zwischen 2002 und 2011
habe der Beschwerdeführer keine ambulante Therapie in Anspruch genommen. Für
die Zeit zwischen 2011 und 2015 würden von ihm verschiedene kurzfristige
ambulante Beratungen aufgrund seiner Anpassungsstörung bei ehelichen Konflikten
genannt. Zurzeit werde keine relevante Behandlung durchgeführt. Die
Persönlichkeitsstörung stelle grundsätzlich eine Indikation für eine
regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung dar. Dadurch könne der Beschwerdeführer auch bei einer beruflichen
Reintegration und bei der Modifikation seines Substanzkonsums unterstützt
werden. Zur Motivation für eine solche Behandlung äussere sich der
Beschwerdeführer ambivalent bis ablehnend. Deren allfälliger Nutzen sei mit
Blick auf eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
aus rein medizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht auch nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Einsatz sei zunächst rein
therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen
Krankheitsmodells motiviert. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer
Persönlichkeitsstörung meist chronisch stabil. Im Fall des Beschwerdeführers
bestätige sich hingegen die klinische Erfahrungstatsache, dass
Persönlichkeitsstörungen in der zweiten Lebenshälfte an Dynamik verlören und
die Betroffenen «ausgeglichener» würden (Spontanremission).
Eingliederungsmassnahmen würden in den Akten nicht dokumentiert. Der
Beschwerdeführer plane, eine Tätigkeit «wie bei der Q.___» wieder aufzunehmen
(mit einem Arbeitspensum von ca. 30 %). Eingliederungsmassnahmen seien aus
rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar (vgl. IV-Nr. 88.1 S. 31
f.). Das Gutachten von Dr. med. C.___ wird damit den durch die Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in
allen Punkten gerecht. Die Beweiskraft des Gutachtens ist grundsätzlich als gegeben
zu erachten (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
6.2
Daran vermag auch der Einwand
des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach das Gutachten von Dr. med. C.___
beweisrechtlich nicht verwertbar sei, zumal erhebliche Zweifel an seiner
Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit bestünden. Er sei in der Zeit von 1996
bis 1998 einer der behandelnden Ärzte bei den D.___ gewesen (vgl. A.S. 6 ff.). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken. Dazu genügt
nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben und
dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt zu sein. Entscheidend
ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht
vorbestimmt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom
30.
November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht
nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
Solches ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände
ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit von Dr. med. C.___ zu erwecken. Dass sich der
psychiatrische Gutachter mit dem Beschwerdeführer schon in den Jahren 1996 bis
1998.
befasst haben soll, woran sich der begutachtende Psychiater Dr. med. C.___
nicht zu erinnern vermag (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor), genügt hierzu nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht nachvollzogen werden,
weshalb das Ergebnis der psychiatrischen Expertise vom 19. Juli 2016 nicht als
offen erscheinen sollte. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer keine weiteren
konkreten Umstände vorbringen, welche eine Befangenheit von Dr. med. C.___
begründen. Befangenheitsgründe für Dr. med. C.___ sind denn auch keine
ersichtlich, weshalb eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
6.3
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers wirkt sich auch dessen Behauptung, dass er während der
Begutachtung unter dem Einfluss des Alkohol- und Drogenkonsums gestanden habe
(vgl. A.S. 7; 5 ff.), nicht nachteilig auf den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens
aus. Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung im Gutachten (IV-Nr. 88.1
S. 29) verweigerte der Beschwerdeführer ausdrücklich auch auf mehrfache
Nachfrage die Abgabe einer Urin- / und / oder Blutprobe. Er verunmöglichte
damit die Feststellung, eines allfälligen Substanzkonsums. In dieser
Konstellation musste der Gutachter aufgrund seiner Wahrnehmungen beurteilen, ob
eine hinreichend zuverlässige psychiatrische Begutachtung möglich sei
respektive ob Anzeichen dafür bestünden, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers durch Alkohol- oder Drogenkonsum beeinflusst werde. Dass Dr.
med. C.___ eine aussagekräftige Begutachtung für möglich hielt, leuchtet
angesichts der gutachterlichen Darlegung ein: Anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung wurde der Beschwerdeführer mit einem wachen Bewusstsein und zu
allen Qualitäten orientiert beschrieben. Die Psychomotorik (inkl. Mimik und
Gestik) sowie der Antrieb seien vollständig unauffällig. Der Allgemeinzustand
sei gut. Sein Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt und kooperativ. Er
habe spontan, aktiv, flüssig, differenziert und strukturiert berichtet. Im
formalen Denken sei er logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf
inhaltliche Denkstörungen (Wahn- und / oder Zwangsphänomene). Intelligenz,
Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Daten seien
ungenau genannt worden. Das Gedächtnis sei darüber hinaus intakt. Hinweise auf
Wahrnehmungs- und / oder Ich-Störungen seien nicht zu finden (vgl. IV-Nr. 88.1
S. 16). Dem Gutachten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich ein
allfälliger Substanzkonsum des Beschwerdeführers im Vorfeld zur Begutachtung
auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben könnte.
6.4
Schliesslich vermag auch die
Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter habe auf die Einholung
fremdanamnestischer Auskünfte verzichtet, den Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens nicht zu schmälern. So ist zum einen festzuhalten, dass weitere
fremdanamnestische Angaben dort nicht unbedingt erforderlich sind, wo sich –
wie vorliegend der Fall – bereits Berichte der behandelnden Ärzte in den Akten
befinden. Es steht dem Gutachter bei der Frage, ob er weitere fremdanamnestische
Auskünfte / Angaben benötigt, denn auch ein gewisser Ermessensspielraum zu
(Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit
Hinweisen). Folglich kann aus dem Verzicht auf das Einholen einer Fremdanamnese
durch Dr. med. C.___ nicht auf eine Minderung des Beweiswertes seines
psychiatrischen Gutachtens geschlossen werden. Die psychiatrische Exploration
kann von der Natur der Sache her denn auch nicht ermessensfrei erfolgen. Sie
eröffnet dem begutachtenden Psychiater immer einen gewissen Spielraum,
innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich,
zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen
ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012
vom 25. Juli 2013 E. 3.2.1).
7.
Zusammenfassend ist dem
Gutachten von Dr. med. C.___ für die Beurteilung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers voller Beweiswert beizumessen. Damit stellt sich die Frage,
ob durch das Gutachten die für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG
vorausgesetzte erhebliche Veränderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist oder ob es stattdessen eine –
revisionsrechtlich unbeachtliche – abweichende Beurteilung des im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustands darstellt (vgl. E. II. 3.1 und 4.3
hiervor).
7.1
Die ursprüngliche
Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der H.___ vom 5.
November 1999 (vgl. E. II. 5.1.5 hiervor). Diagnostiziert wurde eine emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), auf deren
Grundlage sich eine methadonsubstituierte Opiatabhängigkeit und ein schädlicher
Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis (ICD-10 F14.1, F10.1 und F12.1)
entwickelt hätten, welche im Laufe der Jahre zu einer Eigendynamik geführt
hätten und im Rahmen der Grundstörung nur schwer rückgängig zu machen seien.
Zusätzlich bestünden rezidivierend depressive Episoden mit mehrfachen
Suizidversuchen (ICD-10 F32.1), welche in Zusammenhang mit der schweren
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu bringen seien. Der
Beschwerdeführer erscheine sowohl im geschützten Rahmen als auch in der freien
Wirtschaft mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. In diesem Sinne sei eine
Berentung auszusprechen und diese in ca. zwei Jahren zu evaluieren (IV-Nr. 7 S.
4). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit Wirkung
ab 1. Januar 1997 zu (vgl. IV-Nr. 13).
7.2
Zur im vorliegenden Zusammenhang
primär interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation bei Erlass der rentenzusprechenden
Verfügung vom 6. November 2000 erheblich verändert hat, lässt sich dem Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 19. Juli 2016 entnehmen, eine leicht ausgeprägte
Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, habe einen
relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von
30.
% Minderung (von 100 %) auf dem 1. ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Für angepasste Tätigkeiten (Toleranz bzgl. der interaktionellen Defizite des
Beschwerdeführers) und für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥20 % von
100.
%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Weitere aus
versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Störungen gemäss ICD-10 (Kapitel
F, psychische und Verhaltensstörungen), die allfällig einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten, könnten im Fall des Beschwerdeführers gegenwärtig
nicht begründet werden. Insbesondere das zwischen 1992 und 2002 teilweise
ausgeprägt instabile «Suchtleiden» habe sich deutlich verbessert. Eine
depressive Störung, die sich zuletzt als Anpassungsstörung bei ehelichen
Konflikten gezeigt habe, sei gegenwärtig remittiert. Suizidversuche seien seit
1992.
nicht mehr vorgekommen. Insofern sei von einer wesentlichen Veränderung
(Verbesserung) des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten vom November
1999.
auszugehen. Von dieser Einschätzung könne sicher ab Datum der aktuellen
Untersuchung am 1. Juni 2016 ausgegangen werden. Es könne jedoch aufgrund der
hierfür unzureichenden Dokumentation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
geschätzt werden, ob und allfällig ab wann genau bereits vor Juni 2016 darauf
abgestützt werden könne (IV-Nr. 88.1 S. 34). Diesen Ausführungen lässt sich
entnehmen, dass Dr. med. C.___ den Gesundheitszustand günstiger beurteilt
als die Vorgutachter. Sie genügen aber für sich allein nicht als Nachweise für
eine konkrete Verbesserung in Vergleich der beiden massgebenden Zeitpunkte.
Bezugnehmend auf die früheren psychiatrischen Beurteilungen führt der Gutachter
aus, die ursprünglich gestellte Diagnose einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sei mit Bezug zum
Klassifikationssystem weder beschrieben noch diskutiert worden. Sie könne nicht
kritisch nachvollzogen werden (IV-Nr. 88.1 S. 19). Die Gesundheitsschädigung im
Fall des Beschwerdeführers erscheine konkret als eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (F61.0; mit dissozialen, emotional instabilen und
histrionischen Anteilen). Objektive psychopathologische Befunde seien aus
psychiatrischer Sicht zurzeit nicht vorhanden. Im Vordergrund stehe aktuell
eine (subjektive) Befindlichkeitsstörung in Form eines ängstlich-zwanghaften
Syndroms bei einer selbstunsicheren Grundhaltung und körperlichen
Missempfindungen. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus ergebe sich für alle
vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale
Aktivitäten) aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und
in den Beziehungen zu anderen. Dabei stünden leicht ausgeprägte Defizite bei
der Anpassung an Regeln / Routinen, der Planung / Strukturierung von Aufgaben,
der Flexibilität / Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit im
Vordergrund. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich. Von
dieser Einschätzung könne ab 1992 ausgegangen werden. Die
Persönlichkeitsstörung sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gleichzusetzen
mit einer mittelschweren oder gar schweren psychiatrischen Störung, die die
Handlungs- und Willensfreiheit und / oder den Realitätsbezug (fast) vollständig
verunmögliche (vgl. IV-Nr. 88.1 S. 24 f.). Die Differenzialtypologie, also die
Frage nach der Untergruppe in der Kategorie «Persönlichkeitsstörung»
(kombiniert oder «nur» histrionisch, emotional instabil, impulsiv o. ä.) sei
vor allem von akademischem – allfällig von therapeutischem – Interesse und habe
aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Beurteilung des
Einflusses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sodann
führte der Gutachter Dr. med. C.___ aus, in den Akten seien zudem
unregelmässig depressive Episoden gemäss ICD-10 F32 / F33 attestiert worden,
wobei die jeweilige Dauer und Ausprägung dieser Syndrome aufgrund der Akten
nicht differenziert nachvollziehbar sei; es finde jeweils keine Beschreibung /
Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem statt. Aus objektiver Sicht
würden die Eingangskriterien der ICD-10 für eine depressive Episode zurzeit
nicht (mehr) erfüllt. Das (subjektive) ängstlich-zwanghafte Syndrom bei einer
selbstunsicheren Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen, das sich
aktuell zeige, erfülle die Kriterien nicht. Es fehlten insbesondere eine
tatsächliche schwere Antriebshemmung und eine objektivierbare ausgeprägte
Affektstarre. Es könne somit im Fall des Beschwerdeführers von einer
depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, ausgegangen werden. Ein
(allfällig eigenständiger und zusätzlicher) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers könne dadurch nicht (mehr) begründet werden. Depressive
Syndrome seien meist Ausdruck der Überforderung des Beschwerdeführers aufgrund
seiner Persönlichkeitsdefizite (bspw. geringe Frustrationstoleranz,
narzisstisches Selbstverständnis, histrionische Expressivität) und begründeten
möglicherweise kurzfristige (allenfalls zusätzliche) Minderungen der
Leistungsfähigkeit (wie zuletzt bspw. im Rahmen der Anpassungsstörung bei
ehelichen Konflikten; IV-Nr. 88.1 S. 22 f.). Diese Ausführungen
von Dr. med. C.___ sprechen dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand
seit der Verfügung vom 6. November 2000 nicht wesentlich verändert hat und
es sich hierbei lediglich um eine abweichende Beurteilung handelt. Es kann auch
nicht gesagt werden, im psychiatrischen Gutachten der H.___ vom
5.
November 1999, das für die Rentenzusprache entscheidend war, würden
erhebliche, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende Befunde
erhoben, die sich im Gutachten von Dr. med. C.___ nicht mehr fänden. Der durch die
H.___, nur kurz wiedergegebene Untersuchungsbefund (IV-Nr. 7 S. 3 f.)
enthält keine Feststellungen, die von denjenigen von Dr. med. C.___ erheblich
abweichen würden. So lässt sich dem psychiatrischen Gutachten der H.___ vom 5.
November 1999 entnehmen, der Beschwerdeführer sei in den Gesprächen jeweils
bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, kognitive Funktionen seien
intakt, subjektiv habe er allerdings eine Zerstreutheit beklagt, die dazu
führen könne, dass er oft Dinge liegen lasse. Formalgedanklich sei er jeweils
unauffällig, Hinweise auf Wahngedanken, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen
seien nie zu eruieren gewesen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar
gewesen, die Grundstimmung habe zwischen depressiv und ängstlich gewechselt.
Insgesamt habe er oft hoffnungslos und ratlos gewirkt, akute Suizidalität sei
jedoch jeweils explizit verneint worden und auch Gedanken des Lebensüberdrusses
seien in den vergangenen Monaten nicht mehr aufgetreten. Im Gespräch habe der
Beschwerdeführer auch Minderwertigkeitsgefühle erheblichen Ausmasses
verbalisiert, Probleme mit aggressiven Impulsdurchbrüchen habe er jedoch schon
lange nicht mehr gehabt (IV-Nr. 7 S. 6 f.). Dr. med. C.___ berichtet, die
Psychomotorik (inkl. Mimik und Gestik) sowie der Antrieb seien vollständig
unauffällig. Der Allgemeinzustand sei gut. Hinweise auf allfällig quälende,
dauerhafte körperliche Schmerzen und / oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen
der Bewegung seien nicht erkennbar. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer
wach und zu allen Qualitäten orientiert. Sein Gesprächsverhalten sei
freundlich, zugewandt und kooperativ. Er berichte spontan, aktiv, flüssig,
differenziert und strukturiert. Dabei spreche er meist im Plauderton. In der
Interaktion sei er leutselig, emotional expressiv (theatralisch) und
narzisstisch. Im formalen Denken sei er logisch und kohärent. Es bestünden
keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn- und / oder Zwangsphänomene).
Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Daten
würden ungenau genannt. Das Gedächtnis sei darüber hinaus intakt. Hinweise auf
Wahrnehmungs- und / oder Ich-Störungen fänden sich nicht. Im Affekt sei der
Beschwerdeführer ernst, ruhig, ausgeglichen und sehr gut moduliert. Er berichte
oft klagsam. Ab und zu lächle, lache und scherze er situativ angemessen. Er sei
von Suizidalität distanziert. Ein affektiver Rapport komme gut zustande (IV-Nr.
88.1
S. 16). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. C.___
keine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers im Vergleich zur Rentenzusprache durch die Verfügung vom 6.
November 2000 (IV-Nr. 7). Wohl dürfen die Anforderungen an den Nachweis
einer Veränderung bei psychischen Beurteilungen nicht überspannt werden, weil
diese nicht immer lückenlos mit Tatsachenschilderungen unterlegt werden können
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2018 vom 3. September 2108 E. 6.4.3).
Auch hier muss jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen den damaligen und
den aktuellen Feststellungen benennbar sein. Daran fehlt es hier. Auch ist
nicht ersichtlich, inwiefern eine erhebliche Verbesserung bezüglich der Suchtproblematik
eingetreten sein soll. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___ begründet
die Verbesserung damit, dass es zwischen den Jahren 1992 und 2002 zu sechs und
in der jüngeren Vergangenheit zu lediglich zwei Hospitalisationen pro Dekade
gekommen sei und gemäss Beschwerdeführer sei eine Methadonbehandlung
erfolgreich abgeschlossen worden (vgl. 88.1 S. 27). Den im Nachgang zum psychiatrischen
Gutachten bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichten (vgl. E. II. 5.2.4
– 5.2.6 hiervor), welche im Übrigen dem Gutachter auch vorgelegt wurden (vgl.
E. II. 5.2.7 hiervor), lässt sich jedoch entnehmen, dass es im Jahr 2015 zu weiteren
Hospitalisationen (konkret drei) gekommen und die Suchtproblematik weiterhin
aktuell ist. So bestätigte Dr. med. C.___ auch in seiner Stellungnahme vom
6.
Februar 2018 (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor), dass es im Zeitraum zwischen Ende
2013.
und Ende 2015 zu einer (erneuten) Instabilität bezüglich der Einnahme
nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen gekommen sei. Demnach ist auch
im Hinblick auf die Suchtproblematik keine erhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes erstellt. Zusammenfassend handelt es sich vielmehr um eine
abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustands; eine solche bildet keine Grundlage für eine revisionsweise
Rentenanpassung (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die Beurteilung von Dr. med. C.___ aus heutiger Sicht
wesentlich überzeugender ausfällt als die seinerzeitige Beurteilung durch die H.___.
8.
Zusammenfassend bildet das
beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ keine Grundlage für die Annahme, die
für die Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen hätten sich seit der
Rentenzusprache im Jahr 2000 erheblich verändert. Das Gutachten ist
beweiswertig. Es besteht daher kein Anlass für ergänzende Abklärungen.
9.
Nach dem Gesagten besteht keine
Grundlage für eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Zu prüfen
bleibt, ob die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung zu
bestätigen ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
9.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf
Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die Wiedererwägung im
Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung
des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt
insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende
Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des
Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
9.2
Vorliegend sind die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin
stützte sich auf das Gutachten der H.___ vom 5. November 1999 (IV-Nr. 7);
dieses weist gewisse Schwachstellen auf und wird bei kritischer Betrachtung den
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht in allen
Punkten vollumfänglich gerecht. Nach der damaligen Verwaltungspraxis war es
aber nicht aussergewöhnlich, auf der Basis eines in dieser Weise abgefassten
Gutachtens über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Von einer – gemessen an
den damaligen Massstäben – eindeutig unzureichenden medizinischen Grundlage für
die Anspruchsbeurteilung kann daher nicht gesprochen werden. Damit scheidet
auch eine Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit entsprechender
substituierter Begründung aus. Der Beschwerdeführer hat somit auch über den 1. Juni
2018.
hinaus Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen,
und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Die Vertreterin des Beschwerdeführers
hat am 30. Oktober 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 58 ff.).
Darin macht sie einen Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten, einen
Stundenansatz von CHF 250.00 und ein Honorar einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 3'287.20 geltend. Dies erscheint
angesichts des Aktenumfangs und in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses angemessen. Einzig was die Auslagen von CHF 135.50 anbelangt, so
sind die 95 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 47.50 auf CHF 88.00.
Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung auf total CHF 3‘236.05 (inkl.
Auslagen von CHF 88.00 sowie MwSt. von CHF 231.35) festzusetzen.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. April 2018 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat
weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'236.05 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin