VSBES.2018.12
Invalidenrente
21. Dezember 2018Deutsch63 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 1991
als Hilfskoch im Restaurant [...], [...]. Ab 1. November 1993 stellte er
seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein. In der Folge löste der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 1994 auf (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1.8). Am 9. Dezember 1994 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 1.1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste daraufhin eine internistische und psychiatrische
Begutachtung des Beschwerdeführers im B.___, Medizinische Klinik (Gutachten vom
3. Juli 1995; IV-Nr. 1.4 S. 13 ff.). Sodann gewährte sie berufliche
Eingliederungsmassnahmen ab 3. April 1996 für die Dauer von 3 Monaten
(IV-Nr. 1.3 S. 16). In der Folge wurde der Beschwerdeführer bei den C.___,
[...], psychiatrisch abgeklärt (IV-Nr. 1.4 S. 1 ff.). Mit rechtskräftigen
Verfügungen vom 25. Juni 1997 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze
Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. November
1994 zu (IV-Nr. 1.3 S. 2 ff.).
1.2 Das im Februar 1998 von Amtes
wegen eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine rentenbeeinflussende Änderung
(vgl. Mitteilung vom 25. März 1998; IV-Nr. 1.3 S. 1).
1.3 Im März 2003 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein. Daraufhin veranlasste sie
eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bei Dr. med. D.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 5. Januar 2004;
IV-Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin stellte keine relevante Änderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest, die sich auf die Invalidenrente
auswirken würde; es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
(IV-Grad von 100 %; Mitteilung vom 4. Februar 2004, IV-Nr. 19).
1.4 Das im März 2009 wiederum von
Amtes wegen veranlasste Revisionsverfahren ergab erneut keine relevante
Änderung, die sich auf die Rente ausgewirkt hätte (Mitteilung vom 8. Juni
2009, IV-Nr. 28).
1.5 Im Mai 2014 wurde ein weiteres
Mal ein Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Nr. 33). Die Beschwerdegegnerin
erteilte daraufhin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der E.___,
[...], vom 3. März bis 2. Juni 2015 (IV-Nr. 41). Dieses wurde in
der Folge per 1. Mai 2015 vorzeitig abgebrochen (IV-Nr. 43 S. 2
ff.). Im Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neurologische (Dr. med.
F.___, Facharzt für Neurologie FMH) und psychiatrische (Dr. med. D.___) Begutachtung
(Gutachten vom 5. Januar und 30. März 2016; IV-Nr. 49 und 51.1).
Mit Eingabe vom 11. April 2016 nahm der Beschwerdeführer zum vorerwähnten Gutachten
Stellung (IV-Nr. 53). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin) und
Durchführung des Beratungsgesprächs vom 1. September 2016 leitete die
Beschwerdegegnerin am 21. September 2016 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, nach den gutachterlichen Angaben könne
er in jeder zumutbaren Tätigkeit – ob ausserhäuslich oder im Haushalt – vollumfänglich
eingesetzt werden. Aufgrund der langen Rentendauer habe er Anspruch auf berufliche
Massnahmen (IV-Nr. 59). Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin Kostengutsprache
für ein weiteres Belastbarkeitstraining in der E.___ vom 4. Oktober 2016
bis 3. Januar 2017 (IV-Nr. 61). Auch diese Massnahme wurde am 21. Dezember
2016 vorzeitig abgebrochen (IV-Nr. 71 und 72). Mit Vorbescheid vom
16. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
Einstellung der bisher gewährten Invalidenrente in Aussicht stellte
(IV-Nr. 73 S. 2 ff.). Vom 14. Februar bis 11. April 2017
hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung bei den C.___, [...],
auf (IV-Nr. 78). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Berichte und
Konsultation des RAD (Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente
im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 23. November 2017 per Ende
Dezember 2017 auf (IV-Nr. 82).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien - fristgerechter Beschwerde vom 15. Januar 2018 lässt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 23. November 2017 sei ersatzlos
aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
28. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet
(A.S. 15).
2.3 Mit Eingabe vom 6. März
2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf eine Replik.
Gleichzeitig reicht sein Vertreter die Kostennote ein (A.S. 17 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
23.
November 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220
mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität gemäss Art. 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im
Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit
Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
2.2
Die Invalidenrente wird nach dem
Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein
Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente,
ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe Rente und ab einem
solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (BGE 135 V 319
E. 2.1 S. 320).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer
mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juni 1997 aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. November
1994.
zugesprochen (IV-Nr. 1.3 S. 6 ff.). Das im Februar 1998
eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (vgl.
Mitteilung vom 25. März 1998, IV-Nr. 1.3 S. 1). Im Rahmen des im
März 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___
(Gutachten vom 5. Januar 2004; IV-Nr. 16) und teilte dem
Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 mit, bei der Überprüfung des
Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die
Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige
Invalidenrente (IV-Nr. 19). Das im März 2009 veranlasste
Revisionsverfahren ergab ebenfalls keine relevante Änderung, wobei die
Beschwerdegegnerin ausschliesslich den Bericht der behandelnden Psychiaterin
beizog (Mitteilung vom 8. Juni 2009; IV-Nr. 28). Demnach ist der
aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er der vorerwähnten,
gestützt auf das Gutachten vom 5. Januar 2004 erfolgten Mitteilung vom
4.
Februar 2004 (IV-Nr. 19) zu Grunde lag; mangels umfassender
Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann das im
März 2009 eingeleitete Revisionsverfahren nicht als Referenzzeitpunkt
herangezogen gezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom
25.
Juli 2013 E. 5 ff.).
3.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt
eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung
vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das
Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,
das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393
E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135.
V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.3
Mit Blick auf den
grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE
124.
I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht
denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der
Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.
Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen
Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen
festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom
19.
August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
Zunächst ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er der Mitteilung vom 4. Februar 2004 (IV-Nr. 19)
zu Grunde lag:
5.1
Aus dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 5. Januar 2004 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 untersucht und begutachtet wurde. Der
Psychiater stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «1. anhaltende
affektive Störung, Dysthymia (F34.1), a. anamnestisch seit 1993, b. mit
rezidivierenden Kopf- und Magenschmerzen». Die weiteren Diagnosen (1. Appendektomie
1980; 2. Meniskus-Operation 1987; 3. Eradikation einer HP-Gastritis
1994; 4. Commotio cerebri 1996, a. mit unauffälligen neurologischen
Untersuchungen 1996 und unauffälligem EEG 1999; 5. Unterkieferfraktur
2001; 6. Schulterdistorsion 2002, a. mit protrahiertem Heilungsverlauf)
haben nach den Angaben des Gutachters keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung und Prognose führt er aus, der
Explorand habe seit 1993 wegen einer depressiven Störung nicht mehr gearbeitet.
Die (wenigen) Versuche zur Berufsrehabilitation seien gescheitert. Der Verlauf
der Störung sei gut dokumentiert und chronisch. Eine Aberkennung der Rente sei
bei den dokumentierten Ansprüchen des Exploranden und einem weiterhin
phänomenologisch gleichförmig bestehenden und sich chronisch verschlechternden
Störungsbild (vgl. mit 1993) kaum zu begründen. Die Prognose sei negativ.
Einerseits fördere eine missglückte berufliche Integration eine Dysthymia,
andererseits habe diese es erschwert, ersteres zu erreichen. Die immer wieder
geforderte konsequente antidepressive Psychopharmakotherapie sei seit
vermutlich fünf Jahren gleichgeblieben, was zumindest überprüfenswert wäre.
Zu den Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es bestehe beim Exploranden ein schweres
amotivationales Syndrom mit grosser Hoffnungslosigkeit und Antriebsarmut,
Interesselosigkeit und sozialem Rückzug. Der Explorand leide – vermutlich im
Zusammenhang mit der Dysthymia – unter rezidivierenden Kopf- und
Magenschmerzen, die sich als durch Medikamente kaum beeinflussbar zeigten. Im
sozialen Bereich bestehe eine ausgeprägte Dysfunktion in der
zwischenmenschlichen Interaktion bei einem stark in sich gekehrten Verhalten
und mangelhaften sozialen Kontakten. Der Explorand sei seit ca. 10 Jahren ohne
Arbeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit
von zumindest 70 %. Anamnestisch bestehe eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr seit dem Jahr 1993. Der Grad der
Arbeitsfähigkeit habe sich chronisch abnehmend entwickelt. Berufliche
Rehabilitationsmassnahmen seien aktuell unmöglich. Eine allfällige Integration
in einen Nischenarbeitsplatz, der Handlangerarbeiten biete, die ohne Zeitdruck
zu erledigen seien und keine Anforderungen an Wendigkeit und soziale Kompetenz stellten,
sei anzustreben, falls die Dysthymia in der Zukunft doch noch ausreichend
behandelt werden könne. Andere Tätigkeiten führten zu einer
emotional-kognitiven Überforderung des Exploranden, welche die Dysthymia weiter
chronifizieren lasse. Der Verlauf der Störung sei gut dokumentiert und
chronisch (IV-Nr. 16).
6.
Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
6.1
Im Bericht der C.___ vom
5.
September 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: «Dysthymie (ICD-10 F34.1), anamnestisch seit 1993». Die
behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I.___, Oberärztin, gab an, in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 1993 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand
sei stationär. Der Patient werde seit November 2005 behandelt. Zur Anamnese
wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe inzwischen zum zweiten Mal
geheiratet und aus der Ehe stamme ein dreijähriger Sohn. Die Arbeitssituation
sei unverändert, seit 1993 habe der Patient nicht mehr gearbeitet. Der Patient
zeige sich nach wie vor unsicher, ambivalent und alles sei zu viel. Er berichte
über dauernde Müdigkeit und Energielosigkeit sowie über wiederkehrende Gedanken
über die Sinnlosigkeit des Lebens. Er sei aktuell mit seiner familiären
Situation überfordert und habe selber gemerkt, dass es ihm dann immer noch
schlechter ergehe als sonst. Er könne aktuell nicht gut schlafen, drei bis vier
Stunden, träume mehr, fühle sich am nächsten Tag müde und könne knapp und mit
Mühe den Haushalt erledigen. Auch sich selber zu pflegen sei ihm momentan zu
viel.
Der Psychostatus lautete wie folgt:
Psychopathologisch bestünden keine gravierenden Veränderungen. Das
Erscheinungsbild könne mit knapp gepflegt bis leicht ungepflegt wirkend sowie
übergewichtig beschrieben werden. Der Blickkontakt sei flüchtig, er berichte
stockend, ambivalent und unsicher. Die Sätze blieben noch unbeendet.
Grobkursorisch seien keine gravierenden kognitiven oder mnestischen Defizite
beobachtbar. Subjektiv berichte der Patient über Konzentrationsschwierigkeiten
und zunehmende Vergesslichkeit. Das formale Denken sei leicht verlangsamt.
Inhaltlich sei er auf die Problemsituation in der Familie und eigene
Beschwerden eingeengt. Im Affekt sei er wenig moduliert und monoton. Er sei
unsicher, ängstlich und schwitze stark. Suizidale Gedanken im Sinne von
Lebenssinnlosigkeit seien andauernd vorhanden, er könne sich aber von diesen
glaubhaft distanzieren (Suizidversuch im Dezember 2013 mit Pulsaderschneiden). Zu
den therapeutischen Massnahmen wurde angegeben, seit dem letzten Bericht im
Jahr 2009 habe sich in den therapeutischen Massnahmen nichts gravierend
geändert. Es finde eine niederschwellige ambulante Therapie bei der Referentin
statt, ca. alle zwei Monate sowie eine intensivere Behandlung während einer
Krisensituation. Das Zustandsbild habe sich trotz schwankendem Verlauf auf
einem tiefen Niveau stabilisiert. Die medikamentöse Therapie sei unverändert
belassen worden (Kombination mit Lithium und Efexor). Da es sich um eine
chronifizierte, therapeutisch wenig positiv beeinflussbare Erkrankung handle,
sei die Prognose, den Patienten in den Arbeitsprozess zu integrieren, weiterhin
negativ zu sehen.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, die versicherte Person sei ca. seit 20 Jahren ohne Arbeit. Beim
Patienten bestehe weiterhin ein schweres amotivationales Syndrom mit
ausgeprägter Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsarmut
und sozialem Rückzug. Dadurch bestehe eine klare, stark verminderte
qualitative, quantitative sowie soziale Leistungsfähigkeit. Eine andere Tätigkeit
sei dem Patienten nicht zuzumuten (IV-Nr. 34).
6.2
Im Bericht der C.___ (Dr. med.
I.___) vom 18. Juni 2015 wurde ausgeführt, der Patient habe im Jahr 1991
eine Anstellung als Koch in einer Pizzeria in [...] gefunden. Aufgrund grosser
Belastungen am Arbeitsplatz habe er an Magen- und Kopfschmerzen gelitten und
sei im Jahr 1993 krankgeschrieben worden. Nach Abklingen der Beschwerden sei er
in einem Projekt tätig gewesen, wo er die Tätigkeit wegen Rückenschmerzen habe
sistieren müssen. Die im Jahr 1997 durch die IV bewilligten beruflichen
Massnahmen seien wegen eines Autounfalls gescheitert, den der Patient als
Beifahrer erlitten habe. Damals sei er 24 Stunden im Koma gelegen. Seither
leide er unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen.
Rückwirkend per 1994 sei er wegen einer Dysthymie (neurotische Depression) zu
100.
% IV-berentet worden. Er sei bis zu deren Pensionierung im Jahr 2001
in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. J.___ gewesen. Ab dem 17. Mai
2004.
sei er im C.___ behandelt worden, ab November 2005 bei der Referentin. Zu
Beginn der Behandlung habe eine intensive psychotherapeutische Behandlung
stattgefunden mit dreiwöchigen Konsultationen und medikamentöser Therapie. Da
keine deutliche Verbesserung des Zustandes bei schon stattgefundener
Chronifizierung habe erzielt werden können, sei im Verlauf eine niederschwellige
supportive Psychotherapie alle 2 Monate etabliert worden sowie eine intensivere
Behandlung während einer Krise. Die medikamentöse Therapie mit Lithium und dem
Antidepressivum Efexor sei in den letzten Jahren unverändert belassen worden.
Bei einer Zustandsverschlechterung sei lediglich vorübergehend die Medikation
mit Benzodiazepinen und Neuroleptika ergänzt worden, worunter sich der Zustand
immer wieder habe stabilisieren können.
Der Patient schildere nach wie vor die
gleichen Beschwerden und Symptome wie Müdigkeit und schnelle Ermüdbarkeit,
Kopf- und Magenschmerzen, was lediglich in der Intensität oder Stärke über die
Jahre geschwankt habe. Er habe zwar oft Ideen, etwas zu machen, es fehle ihm
dann aber die Kraft, dies umzusetzen oder es werde ihm rasch zu viel. Er leide
an Interesselosigkeit und Gleichgültigkeit, langweile sich den ganzen Tag,
schlafe viel und erledige knapp und mit Mühe den Haushalt. Er zeige sich nach
wie vor unsicher, ambivalent und habe wiederkehrende Gedanken über die
Sinnlosigkeit des Lebens. Aktuell sei er mit seiner familiären Situation und
dem Arbeitsversuch überfordert und habe selber bemerkt, dass es ihm dann immer
noch schlechter gehe als sonst. Der Patient sei nun seit über 20 Jahren ohne
Arbeit. Es bestehe weiterhin ein schweres amotivational-regressives Syndrom mit
ausgeprägter Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsarmut
und sozialem Rückzug mit vollständig dysfunktionalem Lebens- und
Beziehungsmuster. Über all die Jahre habe er die meiste Zeit im Bett verbracht,
die kleinste Veränderung und Anforderung habe eine Zunahme der beschriebenen
Beschwerden verursacht. Nur mit Unterstützung von anderen sei es ihm gelungen,
auf einem tiefen Niveau zu funktionieren. Es habe nie eine Phase gegeben, in
welcher der Patient nachhaltig über mehrere Monate adäquat und konstruktiv sein
Leben im Griff gehabt hätte. So habe er auch seine Rolle als Familienvater und
Ehemann nicht wahrnehmen können, sodass seine erste Ehe gescheitert sei. Seine
Söhne aus erster Ehe hätten sich teilweise um seinen Haushalt gekümmert und das
Finanzielle erledigt, nachdem er mehrmals betrieben worden sei. Trotz
andauernden Bemühungen sei es nicht möglich gewesen, eine geregelte
Tagesstruktur bzw. eine Arbeitstherapie im geschützten Rahmen aufrecht zu
erhalten. Auch wenn es zwischenzeitlich positive Impulse gegeben habe, sei dann
die Realisation gescheitert. Für den erneuten Arbeitsversuch sei er zwar
motiviert, es habe ihn aber derart gestresst, dass die Beschwerden inklusive
die Suizidkrise zugenommen hätten. Gleichzeitig sei der Patient von seiner
Familie und seinem Umfeld als korrekt und zuverlässig wahrgenommen worden.
Diagnostisch handle es sich um eine
neurotische Depression (Dysthymie), die zwischendurch und aktuell als mittel-
bis schwerwiegend einzuschätzen sei. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf ein
Schlafapnoesyndrom, wobei eine diesbezügliche Abklärung wegen Angst und
Überforderungsgefühlen nicht möglich gewesen sei. Wichtig zu erwähnen sei, dass
es über die Jahre trotz der kontinuierlichen Behandlung zu einer
Chronifizierung mit ausgeprägtem regressiv-dysfunktional-amotivationalem
Syndrom gekommen sei. Insgesamt könne gesagt werden, dass sich der psychische
Zustand des Patienten auf einem tiefen Niveau stabilisiert habe. Aufgrund der
langjährigen chronifizierten Erkrankung sei es nicht möglich gewesen, den
Patienten in den Arbeitsprozess zu integrieren. Dementsprechend sei die
Prognose weiterhin als negativ zu sehen (IV-Nr. 45).
6.3
6.3.1
Aus dem
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom
30.
März 2016 (Untersuchung vom 11. Februar 2016) geht folgende
Diagnose (gemäss ICD-10, Kapitel V, psychische und Verhaltensstörungen, WHO
1994) hervor: «Neurasthenisches Syndrom, mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2),
bei akzentuierten (impulsiv-selbstschädigend, ängstlich-depressiv,
selbstunsicher) Persönlichkeitszügen (Z73.1), bei chronischem Kopfschmerz vom
Spannungstyp, bei remittierter depressiver Episode (F32.4)/Status nach
Dysthymia (F34.1), bei psychosozialen Belastungen».
Im Rahmen der Beurteilung wurde
zusammenfassend angegeben, es sei von einem neurasthenischen Syndrom
auszugehen. Das Syndrom habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der
Folge einer depressiven Episode (ICD-10 F32) 1995/1996 und einer
anschliessenden Dysthymia (F34.1) entwickelt. Dabei sei zudem auf einen
chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp und psychosoziale Belastungen
hinzuweisen. Die vom Exploranden noch geklagten rezidivierenden
psychophysischen Beschwerden verblieben unterdessen vollständig im Subjektiven
und seien im Rahmen seiner akzentuierten (impulsiv-selbstschädigend,
ängstlich-depressiv, selbstunsicher) Persönlichkeitszüge ausgestaltet. Dies sei
ohne eigenständigen Krankheitswert. Die ICD-Kriterien einer eigenständigen
depressiven Episode F32 seien seit Januar 2004 gemäss den Akten nicht erfüllt.
Sie seien auch gegenwärtig aufgrund der aktuellen Untersuchung am
11.
Februar 2016 objektiv nicht zu bestätigen. Der Schweregrad erreiche
nicht das notwendige Ausmass. Beim Exploranden hätten jedoch anhaltende
affektive Symptome in ausreichender Schwere bzw. ausreichender Länge bestanden,
um im Januar 2004 und nachfolgend eine Dysthymia (F34.1) zu diagnostizieren.
Auch hierfür lägen zurzeit keine tatsächlichen objektiven psychopathologischen
Befunde vor.
Die akzentuierten
(impulsiv-selbstschädigend, ängstlich-depressiv, selbstunsicher)
Persönlichkeitszüge des Exploranden stellten Varianten der Norm im Sinne von
Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine ebenfalls keinen
Krankheitswert hätten (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Die ICD-10
ordne sie nicht den Störungen (F-Kodierung, «Krankheiten») zu, sondern den
«Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des
Gesundheitswesens führen (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewährung, Z-Kodierung)». Ausser einem langjährig bekannten
Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2) könnten im Fall des Exploranden zurzeit
keine weiteren (allfällig versicherungsmedizinisch relevanten) Störungen gemäss
ICD-10 (Kapitel F, psychische und Verhaltensstörungen) begründet werden. Es
seien auch keine entsprechenden Diagnosen in den Akten formuliert. Zu
somatischen subjektiven und objektiven Befunden, Diagnosen, Therapien oder zur
Arbeitsunfähigkeit des Exploranden aus somatischer Sicht könne aus
psychiatrisch-psychiatrischer Sicht nicht abschliessend Stellung genommen
werden, weshalb insbesondere auf das neurologische Gutachten von Dr. med. F.___
vom 5. Januar 2016 zu verweisen sei.
Im Rahmen der
versicherungspsychiatrischen Diskussion wurde angegeben, die
Gesundheitsschädigung erscheine im Fall des Exploranden konkret als
neurasthenisches Syndrom. Dieses Syndrom habe sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in der Folge einer depressiven Episode (ICD-10 F32) in den
Jahren 1995/1996 und einer anschliessenden Dysthymia (F34.1) entwickelt. Dabei
sei zudem auf einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp und psychosoziale
Belastungen hinzuweisen. Die vom Exploranden noch geklagten rezidivierenden
psychophysischen Beschwerden verblieben unterdessen vollständig im Subjektiven
und würden im Rahmen seiner akzentuierten (impulsiv-selbstschädigend,
ängstlich-depressiv, selbstunsicher) Persönlichkeitszüge ausgestaltet. Dies sei
ohne eigenständigen Krankheitswert. Die mit einem neurasthenischen Syndrom
verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht ausgeprägt. Die Limitierung
des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung)
durch den Exploranden sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) vollständig durch seine
Selbsteinschätzung zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Überwindung dieser
rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich (vgl. regelmässige Reisetätigkeit,
Aktivitäten des täglichen Lebens, soziale Kontakte pflegen).
Eingliederungsmassnahmen seien in den Jahren 1996 und 2015 durchgeführt worden.
Kognitive Ressourcen, Sozialkompetenzen, Arbeitstempo und Arbeitsqualität seien
dabei gut bis sehr gut, die Selbstkompetenzen knapp bis überwiegend gut
gewesen. Im Vordergrund der Defizite stünden subjektive Beschwerden (neurasthenisches
Syndrom), weshalb die Eingliederungsmassnahme abgebrochen worden sei.
Im Weiteren legte der psychiatrische
Gutachter dar, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante
Behandlungsmassnahmen seien dokumentiert. Auch ein neurasthenisches
(Rest-)Syndrom stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine
regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung dar. Dabei könne der Explorand auch bei einer Rezidivprophylaxe
bezüglich einer depressiven Episode unterstützt werden. Eine Motivation für
eine Behandlung werde von ihm bestätigt. Es sei ausdrücklich festzustellen,
dass neben einem neurasthenischen Syndrom keine psychisch ausgewiesene
erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden könne. In den Akten
werde insbesondere keine Störung der Persönlichkeit beschrieben und/oder
erörtert. In der Interaktion sei der Explorand anlässlich der aktuellen
Untersuchung am 11. Februar 2016 unauffällig und sozial kompetent gewesen.
Die gemäss seinen Angaben und jenen in den Akten erkennbaren akzentuierten
Persönlichkeitszüge begründeten mit Bezug auf ICD-10 kein (zusätzliches) Attest
einer Persönlichkeitsstörung oder –änderung.
Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht seien auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite
aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren
Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende
Ressourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung
innerpsychischer Konflikte). Der vom Exploranden beschriebene langjährig
stabile Konsum von Tabak und der sehr geringe Konsum von Alkohol seien als
sozial üblich einzuordnen. Es bestehe gemäss Angaben des Exploranden darüber
hinaus eine Abstinenz bezüglich nicht verordneter psychotroper Substanzen
(inkl. Drogen), was auf zumindest angemessene innerseelische Ressourcen
hinweise. Die Angaben des Exploranden zu seinen Aktivitäten des täglichen
Lebens blieben zwar auch auf empathische Nachfrage vage, oberflächlich,
ausweichend und unklar (regelmässig ganzjährig reisen, Kind betreuen, TV
sehen). Der soziale Kontakt sei aber objektiv geordnet (wenn auch subjektiv
eingeschränkt). Der Explorand pflege soziale Kontakte (zur Familie,
Nachbarschaft, zu Kollegen). Er beschreibe die Fähigkeit, seine innerseelischen
Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden (Gründung der
2.
Familie, regelmässige Reisetätigkeit, 2 Haushalte, stabile
Wohnverhältnisse).
Beim Verlauf der Störung des Exploranden
seien neben bewusstseinsnahen, nicht krankheitsbedingten Motivationsdefiziten
auch nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (beispielsweise Herkunft,
Migration, Lebensalter, fehlender Berufsabschluss, einfache/geringe Berufserfahrung,
Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, Rentenwunsch,
finanzielle Sorgen/Schulden, Konflikt mit der Krankenkasse). Diese
Gesichtspunkte hätten vor allem therapeutische und/oder sozialarbeiterische
Relevanz. Sie gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen
Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht
mit ein (weder positiv, noch negativ). Die Gesichtspunkte beeinträchtigten die
Motivation zur Leistungssteigerung deutlich. Sie behinderten (als nicht
krankheitsbedingte Aspekte) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur
Überwindung der Defizite (hier auch ausdrücklich: zur Überwindung der
neurasthenischen innerseelischen Motivationshemmung). Sie erklärten auch die
anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv
wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Exploranden.
Eine relevante (20 % und mehr von
100.
%) längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus
versicherungspsychiatrischer Sicht somit nicht (mehr) zu begründen (für jede
Art zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeiten und für Arbeiten im Haushalt). Von
dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung (11.02.2016)
ausgegangen werden. Aufgrund des Protokolls über das Revisionsgespräch
(04.11.2014) vom 5. November 2014 der IV-Stelle Solothurn und des
definitiven Schlussberichts vom 12. Mai 2015 der E.___ könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab November 2014 auf die im
vorliegenden Gutachten erläuterte Einschätzung abgestellt werden.
Zum Bericht von Dr. med. I.___ vom
18.
Juni 2015 führte der Gutachter aus, darin erkläre die behandelnde
Psychiaterin das Scheitern des Belastbarkeitstrainings mit einem
«regressiv-dysfunktional-amotivationalen Syndrom» bei einer «neurotischen
Depression (Dysthymie)» und stütze sich dabei auf die unveränderten subjektiven
Beschwerden des Exploranden ab. Sie bestätige damit ihre langjährig ebenfalls
unveränderten Einschätzungen, die zur Kenntnis zu nehmen seien. Sie stünden
jedoch nach November 2014 im Widerspruch zu den nicht therapeutisch motivierten
Beurteilungen, wozu sich Dr. med. I.___ nicht äussere. Ob und allfällig ab
wann genau bereits vor November 2014 auf die im vorliegenden Gutachten erläuterte
Einschätzung abgestellt werden könne, könne somit aufgrund der hierfür
unzureichenden Dokumentation nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
geschätzt werden. Die Einschätzungen in den Akten seien zur Kenntnis zu nehmen.
Sie könnten aber aufgrund ungenügender Befunde und fehlender differenzierter
(fachärztlicher) Diskussion nicht kritisch nachvollzogen werden. Insbesondere
die Postulate zur Arbeitsunfähigkeit seien unklar. Sie stützten sich (fast)
vollständig auf die subjektiven Beschwerden des Exploranden ab.
Die dem Gutachter ausdrücklich gestellte
Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit
der Situation zum Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung wesentlich
verändert habe (Gutachten, S. 29 Ziff. 7.6.3), wurde von ihm mit der
Begründung bejaht, eine relevante (20 % und mehr von 100 %)
längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht
nicht mehr zu begründen (für jede Art zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeiten
und für Arbeiten im Haushalt). Die mit dem neurasthenischen Syndrom verbundenen
objektiven psychopathologischen Befunde seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht ausgeprägt. Die Limitierung
des Aktivitätenniveaus durch den Exploranden sei in allen vergleichbaren
Lebensbereichen vollständig durch seine Selbsteinschätzung zu begründen. Eine
Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven Defizite sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich
möglich. Mit Bezug auf die Vorakten sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass
der Explorand sehr gepflegt sei, den Blickkontakt gut suche und halte, spontan
und flüssig berichte sowie keine formalen und/oder inhaltlichen Denkstörungen
habe. Eine Verstimmung sei ebenfalls nicht erkennbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit
sei vollständig intakt. Ambivalenz, Ambitendenz und/oder eine tatsächliche
Antriebsstörung seien nicht ersichtlich (IV-Nr. 51.1).
6.3.2
Der neurologische Gutachter Dr. med.
F.___, Facharzt für Neurologie FMH, konnte in seiner neurologischen Untersuchung
vom 5. Januar 2016 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen. Als neurologische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurden ein «chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (DD Kopfschmerz bei
Analgetikaübergebrauch)» sowie ein «Nikotinabusus» angegeben. Im Rahmen der
Beurteilung führte der Gutachter aus, der zuletzt als Küchenhilfe tätige
Explorand beziehe seit 1. November 1994 eine ganze IV-Rente aus
psychischen Gründen. Im April 1996 habe er einen Autounfall mit Commotio
cerebri und HWS-Distorsion erlitten, ohne dass strukturelle Läsionen
nachweisbar gewesen seien. Von Seiten des Unfallversicherers sei entsprechend
ab September 1996 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden.
Seit dem Unfall mache er auf neurologischem Gebiet anhaltende Kopfschmerzen
geltend. Ein berufliches Belastbarkeitstraining im März 2015 sei aufgrund
häufiger Absenzen und mangelnder Leistungsfähigkeit/-bereitschaft gescheitert.
Der neurologische Gutachter stellte
fest, der neurologische Befund sei unauffällig. Es bestehe insbesondere auch
keine klinisch relevante Bewegungseinschränkung der HWS. Anhand der
Kopfschmerzanamnese sei gestützt auf die ICHD-Klassifikation der IHS ein
chronischer Spannungskopfschmerz zu diagnostizieren. Der angegebene Schmerzmittelkonsum
in Eigenregie liege im Grenzbereich zu einem Kopfschmerz bei
Analgetikaübergebrauch. Eine leitliniengerechte Kopfschmerzprophylaxe sei nicht
erfolgt. Auf neurologischem Gebiet liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden
vor. Es bestünden keine Funktionseinschränkungen. Im Beschwerdevortrag wirke
der Explorand eher gleichgültig-gelassen. Ein eigentlicher Leidensdruck sei
kaum spürbar. Es seien keine neurologischen Voreinschätzungen mit Angaben zur
Arbeits(un)fähigkeit im massgeblichen Zeitraum vorhanden.
Aus neurologischer Sicht sei im
Revisionszeitraum keine Arbeitsunfähigkeit ausweisbar, demnach bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch in der bisherigen Tätigkeit als
Küchenhilfe könne keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht attestiert
werden. Aus rein neurologischer Sicht wäre eine berufliche Wiedereingliederung
jederzeit möglich. Das Scheitern des beruflichen Belastbarkeitstrainings im
März 2015 könne neurologisch nicht begründet werden. Ein chronischer
Spannungskopfschmerz sei in aller Regel gut behandelbar. Der regelmässige
Konsum von Schmerzmitteln in Eigenregie sei im Hinblick auf einen
Analgetikaübergebrauchskopfschmerz kontraproduktiv. Indiziert wäre dagegen eine
Kopfschmerzprophylaxe mit einem Trizyklikum.
Schliesslich wies der Gutachter darauf
hin, es bestünden keine fachneurologischen Vorgutachten, sodass die Frage nach
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten
materiellen Prüfung nicht gestützt auf fachärztliche neurologische Befunde
beantwortet werden könne. Nach Durchsicht der Akten finde man auch keine
Belege, die eine längere Arbeitsunfähigkeit seit Rentengewährung aus neurologischen
Gründen erklären könnten (IV-Nr. 49).
6.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___,
Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom
15.
Juni 2016 fest, spätestens seit der Erstellung des psychiatrischen
Gutachtens, d.h. seit dem 11. Februar 2016, sei von einem gebesserten
Gesundheitszustand auszugehen, wahrscheinlich sei die Dysthymia aber schon im
Rahmen des Revisionsgesprächs vom 4. November 2014 nicht mehr existent
gewesen. Beide medizinischen Gutachten seien nachvollziehbar und schlüssig und beruhten
auf einer ausführlichen Anamneseerhebung und umfassender klinischer
Befunderhebung. Die Vorakten seien diskutiert worden. Die diagnostische
Beurteilung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Der
Versicherte könne in jeder Art zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeit und auch
bei Haushaltsarbeiten unbegrenzt eingesetzt werden. Der Versicherte sei zweimal
während eines beruflichen Belastbarkeitstrainings der IV gescheitert, zuletzt
im März 2015 aufgrund häufiger Absenzen und mangelnder Leistungsfähigkeit bzw.
–bereitschaft bei subjektiver Krankheitsüberzeugung. Berufliche Massnahmen
sollten daher nicht wiederholt werden (IV-Nr. 55 S. 2 f.).
6.5
Vom 14. Februar bis
11.
April 2017 wurde der Beschwerdeführer bei den K.___ stationär
behandelt. Die psychiatrischen Diagnosen nach ICD-10 lauteten wie folgt:
«Rezidivierende Depression, bei Eintritt mittelgradig mit somatischem Syndrom
(F33.11) DD Double Depression, akzentuierte Züge der Persönlichkeit mit
ängstlich-vermeidenden Zügen (Z73.1). Als andere relevante Diagnosen wurden genannt:
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Apnoe-/Hypopnoe-Index 47/h, in Rückenlage
73/h (04/2017), APAP-Therapie seit 06.04.2017, Übergewicht (BMI 29 kg/m2,
Nikotinabhängigkeit, mind. 70 py, CO-Konzentration der Atemluft 34 ppm
(6.1 % CO-Hämoglobin), St.n. Autounfall als Beifahrer 1997 mit chronischen
Nacken- und Rückenschmerzen». Als aktuelle Behandlungshinweise wurde angegeben,
die Zuweisung des Patienten sei wegen einer Zustandsverschlechterung aus der
laufenden ambulanten Behandlung erfolgt. Es sei eine Aufdosierung von Venlafaxin
vorgenommen worden, die der Patient gut toleriert habe. Im geschützten
stationären Rahmen habe sich das Zustandsbild gebessert. Der Patient habe
Möglichkeiten der Verhaltensänderung erkannt, dennoch habe er oftmals in der
Eigeninitiative blockiert gewirkt, weshalb zur Aufrechterhaltung der
Tagesstrukturierung nach Austritt eine Psychiatriespitex installiert worden
sei. Der Patient sei in stabilisiertem Zustand, ohne Selbst- und ohne Fremdgefährdung
ausgetreten (IV-Nr. 78).
6.6
Am 5. April 2017 erfolgte im
B.___, Medizinische Klinik, Pneumologie, eine respiratorische Polygraphie und
am 6. April 2017 die Anpassung einer APAP-Probetherapie. Es wurde
angegeben, dieser derzeit wegen einer depressiven Episode psychiatrisch
hospitalisierte langjährige IV-Bezüger sei zur Evaluation einer Schlafapnoe
wegen vermehrter Einschlafneigung während des Tages, nicht erholsamem Schlaf
und häufigen Kopfschmerzen zugewiesen worden. Er berichte über Konzentrationsstörungen
und Müdigkeit. Ein Zimmernachbar habe nachts Apnoen und kurze Episoden mit
Erstickungsgefühl beobachtet. Dies sei eine klassische Schlafapnoe-Anamnese bei
einem übergewichtigen schweren Raucher. Polygraphisch finde man denn auch stark
erhöhte Atemwegwiderstände und zahlreiche obstruktive Apnoen, die in Rückenlage
deutlich gehäuft seien. Rückenlage werde in mehr als der Hälfte der Zeit
eingenommen. Die respiratorischen Ereignisse führten zu Weckreaktionen, was den
Schlaf extrem störe und mindestens teilweise zur genannten Tagessymptomatik
führen könne. Dem Patienten sei der Befund am Bildschirm erläutert und die
nächtliche Überdrucktherapie daraus abgeleitet worden. Die Anpassung einer
nächtlichen Überdrucktherapie via Mund-Nasenmaske sei völlig problemlos möglich
gewesen. Es sei zu hoffen, dass der Patient diese Überdrucktherapie konsequent
anwenden und davon profitieren könne. In wenigen Wochen werde eine erste
klinische und apparative Kontrolle durchgeführt. Es sei natürlich eine
Kurzintervention bezüglich Rauchstopp erfolgt. Eine professionelle Beratung in
der Fachstelle für Rauchentwöhnung wünsche der Patient nicht (IV-Nr. 79
S. 9 ff.).
6.7
Im Bericht des B.___,
Medizinische Klinik, Pneumologie, vom 16. Juni 2017 wurde zur ersten
Kontrolle und dem Abbruch der APAP-Therapie am 16. Juni 2017 festgehalten,
die Überdrucktherapie sei wegen ungenügender Gerätenutzung abgebrochen worden.
Der Patient sei zum ersten vereinbarten Termin unentschuldigt nicht erschienen.
Ebenso in der Lungenliga. Er habe das Gerät bis am 31. Mai 2017 sporadisch
während durchschnittlich knapp 1 ½ Stunden pro Nacht verwendet und seither
nicht mehr benutzt. Er könne schlecht schlafen, was mit dem Gerät noch
schlimmer sei. Die Maske störe ihn und die Bänder um den Kopf behinderten ihn.
Einen Nutzen durch die Therapie sei nicht zu eruieren. Der Gerätedownload bis
31.
Mai 2017 zeige eine Verwendung des Gerätes an einem von 4 Tagen
während 1 Stunde und 20 Minuten. Der residuelle Apnoe-/Hypopnoe-Index betrage 6
pro Stunde. Mehr könne man dazu eigentlich nicht sagen. Die aktuelle
Pulsoxymetrie ohne Überdrucktherapie zeige wenige Desaturationen. Somit habe
man einen an Depression erkrankten serbischen IV-Rentner mit steigendem
Übergewicht und anhaltender Nikotinabhängigkeit. Sein grösstes Problem sei der
bisher offenbar unmögliche Familiennachzug seiner Frau und seines achtjährigen
Sohnes. Da der Patient in der Schweiz nicht Auto fahre, sei man nicht
gezwungen, die Überdrucktherapie um jeden Preis umzusetzen. Diese Massnahme
werde deshalb abgebrochen, weil man keinen Weg sehe, wie man den Patienten
hierbei unterstützen könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass man zu einem
späteren Zeitpunkt diese Überdrucktherapie noch einmal anzuwenden versuche. Für
den Moment aber sei diese Behandlung zu sistieren (IV-Nr. 79 S. 4
ff.).
6.8
Dr. med. L.___, Fachärztin FMH
für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin
vom 17. August 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende Depression, akzentuierte Züge der
Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen». Als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom angegeben.
Dr. med. L.___ gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit seit dem Jahr 1993 an. Der Gesundheitszustand des
Patienten sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische
Massnahmen nicht verbessert werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei
nicht angezeigt. Die Behandlung erfolge seit dem 21. November 2016.
Im Weiteren wurde ausgeführt, der
Patient gebe an, während der stationären Behandlung in der psychiatrischen
Klinik von Mitte Februar bis Mitte April 2017 sei es ihm recht gut gegangen.
Nun gehe er monatlich zu Kontrollen bei Dr. med. I.___. Im Weiteren sei
die Psychiatrie-Spitex eingeschaltet worden. Trotzdem gehe es ihm psychisch
wieder schlechter. Seine Familie sei nun seit zwei Monaten hier. Seither gehe
es deswegen deutlich besser. Er habe vieles unternehmen wollen, wegen der
Müdigkeit sei es dann meistens doch nicht möglich gewesen. Es bestünden eine
persistierende Müdigkeit, Lustlosigkeit, keine Motivation, Ängste,
Schlaflosigkeit und somatische Symptome vor allem gastrointestinal, sobald er
seine Wohnung verlassen müsse. Es bestehe daher auch ein sozialer Rückzug. Es
bestünden Nacken- und Rückenschmerzen bei längerem Sitzen. Zur Frage, welche
Arbeiten er ausführen könnte, gebe er keine Antwort. Es bestehe die
Schwierigkeit, aus dem Haus zu gehen. Körperlich sei er durch Nacken- und
Rückenprobleme etwas eingeschränkt.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, der Patient leide an einer chronischen psychischen Erkrankung.
Aufgrund der persistierenden Symptome und vor allem auch durch die bestehenden
Ängste und den sozialen Rückzug könne er wohl keiner geregelten Tätigkeit
nachgehen (IV-Nr. 79 S. 1 ff.).
6.9
In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober
2017.
hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, fest, bei den im Rahmen des Einwandes neu vorgelegten
medizinischen Berichten handle es sich – mit Ausnahme des jetzt neu
diagnostizierten obstruktiven Schlafapnoesyndroms – hinsichtlich der
psychiatrischen Diagnose «rezidivierende Depression (F33)» überwiegend
wahrscheinlich um eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes. Zum einen
dokumentiere die aktuelle Diagnosestellung die erhebliche Tendenz einer
«Verschlimmerung» psychiatrischer Diagnosen (aus Dysthymia und Neurasthenie
werde eine rezidivierende depressive Störung), zum anderen würden
offensichtliche, reaktive und überwiegend psychosozial begründete
Auslösefaktoren und Zusammenhänge (der Eintritt in die stationäre Behandlung
habe klar in der Folge des [beabsichtigten] ablehnenden Rentenbescheides resultiert)
bei der Diagnosestellung ignoriert und, davon absehend, die Diagnose einer
genuinen affektiven Störung gestellt. Aus Sicht des RAD könne daher bei
weitgehend fehlenden psychopathologisch-psychiatrischen Argumenten für den
«Diagnoseshift» an der bisherigen Einschätzung, wie sie im Gutachten plausibel
nachvollziehbar hergeleitet worden sei, festgehalten werden. Übereinstimmend
gingen die Gutachter und Behandler davon aus, dass keine Persönlichkeitsstörung
angenommen werden könne. Es bestünden vielmehr akzentuierte
Persönlichkeitszüge.
Bezüglich der Diagnose obstruktives
Schlafapnoesyndrom sei nachvollziehbar, dass diese Diagnose von der Hausärztin
unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden
sei, nachdem der Patient auf die empfohlene Behandlung aus wiederum subjektiven
Gründen verzichtet habe. Dies könnte im Übrigen auf einen diesbezüglich eher
geringeren Leidensdruck des Versicherten hindeuten. Es seien keine wirklich
neuen medizinischen Aspekte plausibel geltend gemacht worden, ausser in der neu
gesicherten Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Psychiatrisch
handle es sich weitgehend und überwiegend wahrscheinlich um eine andere
Beurteilung desselben Sachverhaltes. Weitere medizinische Abklärungen seien derzeit
nicht notwendig. Aus sich des RAD könne unter diesen Umständen am Vorbescheid vom
16.
Februar 2017 festgehalten werden. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen
bestünden nach den Ereignissen der Massnahmen im Jahr 2016 seitens des RAD
substanzielle Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Motivation, mit welcher der
Versicherte solche angehen würde (IV-Nr. 81).
6.10
Dr. med. I.___ nahm mit
Bericht vom 5. Januar 2018 zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers zum
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 dahingehend Stellung, sie
sei nicht mit allem einverstanden, vor allem bezüglich Diagnosestellung und
Arbeitsfähigkeit des Patienten. Was die Anamnese betreffe, habe sie keine
weiteren Ergänzungen. Die angegebenen Beschwerden seien sehr gut objektivierbar
und die Symptome entsprächen einer ausgeprägten depressiven Störung mit
Angstsymptomatik. Die letzte Selbstverletzung im Jahr 2013 habe der Patient klar
als Suizidversuch angegeben, was auch so dokumentiert worden sei. Er habe
bisher mehrere suizidale Krisen gehabt, so auch aktuell, die mit verschiedenen
Belastungen und Überforderungssituationen im Zusammenhang stünden. Sein Alltag
in [...] gestalte sich gleich wie hier. Einzelne Kollegen besuchten ihn nur ab
und zu spontan. In der Beziehung zur Ehefrau sei dies ein grosses Problem; die
Ehefrau könne es immer weniger aushalten.
Der Psychostatus vom 14. Dezember
2017.
laute wie folgt: Der Patient erscheine pünktlich zum Gespräch und sei
knapp gepflegt. Er sei wach, bewusstseinsklar, grob kursorisch seien keine
kognitiv-mnestischen Defizite feststellbar. Nach ca. ¾ Stunden habe er
Mühe, dem Gespräch zu folgen. Das formale Denken sei leicht verlangsamt, schleppend
und auf die Beschwerden eingeengt. Es bestünden keine weiteren Denkstörungen.
Ängste in Form von soziophobischen Ängsten bzw. vor sozialen Kontakten in Form
von «Druck im Kopf» und «Stuhldrang» (Durchfall) mit Vermeidungsverhalten seien
vorhanden. Es bestünden Ich-Störungen (in Form von Depersonalisation
[nihilistische Ideen]) und eine ausgeprägte Störung der Affektivität: Er sei
ratlos und es bestehe ein ausgeprägtes Gefühl der Gefühllosigkeit (innerlich
leer, starr). Die Vitalgefühle seien gestört (fühle sich müde und kraftlos) und
er sei hoffnungslos (schaue mit Missmut in Zukunft). Es bestehe ein Insuffizienzgefühl
(er sei ein Versager). Er habe Schuldgefühle (Familie im Stich gelassen). Er
sei innerlich leicht unruhig, im Affekt eher starr und im Antrieb gehemmt. Es
bestünden ein Morgentief und ein starker sozialer Rückzug. Aktuell sei keine
Selbstbeschädigung vorhanden. Es bestehe eine mittelgradige Suizidalität. Er
habe Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Es bestehe kein typisches frühmorgendliches
Erwachen, jedoch vermehrtes Schwitzen.
Die Testergebnisse vom 14. Dezember
2017.
lauteten wie folgt: Gemäss dem BDI (Beck Depressions-Inventar) könne man
von einem schwer ausgeprägten depressiven Syndrom sprechen. Nach der HAMD
(Hamilton Depression-Scale) leide der Explorand an einer mittelschweren
Depression.
Psychopathologisch liege beim Patienten
eine rezidivierende Depression vor, gegenwärtig mittel- bis schwergradig mit
somatischem Syndrom sowie akzentuierte Züge der Persönlichkeit mit
ängstlich-vermeidenden Zügen. Der Verlauf, die Fremdanamnese und die aktuellen
Befunde, der Psychostatus sowie auch die Testergebnisse sprächen für diese
Diagnose. Die Merkmale des somatischen Syndroms seien aktuell Interessenverlust
und Verlust von Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten, mangelnde
Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu
reagieren, ein Morgentief sowie ein deutlicher Libidoverlust. Der Verlust des
Selbstwertgefühls und aktuell vorhandene nihilistische Ideen verstärkten den
Schweregrad der Depression in Richtung einer schweren depressiven Episode.
Der Patient habe seit 1993 wegen einer
depressiven Störung nicht mehr gearbeitet. Über die Jahre sei es trotz der
kontinuierlichen Behandlung zu einer Chronifizierung der Störung gekommen, die
gut dokumentiert sei. Die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung und
deren Auswirkungen im Alltag seien weiterhin schwerwiegend geblieben. Gerade
aus diesen Gründen sei es bisher nicht möglich gewesen, den Patienten in eine
Tagesklinik zu integrieren. Sämtliche beruflichen Massnahmen seien deswegen gescheitert.
Auch eine stationäre Behandlung sei vom Patienten immer wieder abgelehnt
worden. Erst als der Leidensdruck so stark gewesen sei, sei die erste
Hospitalisation im Behandlungszentrum für Psychosomatik mit Unterstützung der
Familie erfolgt. Während der Hospitalisation sei es offenbar zu einer leichten
Verbesserung der Psychopathologie gekommen. Nach dem Austritt habe sich der
Zustand nach ein paar Wochen erneut verschlechtert. Dem Patienten gelinge es
nur mit Unterstützung der Psychiatriefachfrau, einzelne Termine wahrzunehmen.
Aus beruflichen Gründen könnten die beiden Söhne den Vater nicht mehr
unterstützen, sodass es zu einer zusätzlichen sozialen Dekompensation gekommen
sei. Dafür seien nun die Psychiatriefachfrau und die Beratungsstelle zuständig.
Als der Hausarzt des Patienten pensioniert worden sei, sei der Patient lange
nicht in der Lage gewesen, einen neuen Hausarzt zu suchen, weswegen auch eine
regelmässige Lithiumkontrolle nicht mehr stattgefunden habe. Auch psychotherapeutische
Massnahmen wie z.B. Verhaltenstherapie in Bezug auf soziophobische Ängste bei
chronifizierter Problematik hätten aus den erwähnten Gründen nur teilweise
umgesetzt werden können. Auch aktuell sei eine stationäre Behandlung notwendig;
eine solche werde vom Patienten jedoch abgelehnt. Wie Dr. med. D.___ in
seinem Gutachten aus dem Jahr 2004 ausgeführt habe, leide der Patient unter
einem chronischen, sich verschlechternden komplexen Störungsbild, das bisher
nicht positiv habe beeinflusst werden können. Er sei schwer krank und diese
Symptome und Beschwerden könne er nicht mit einer eigenen Anstrengung und
eigenem Willen überwinden.
Die Prognose sei weiterhin negativ.
Berufliche Rehabilitationsmassnahmen seien unmöglich. Bei sämtlichen
Tätigkeiten komme es rasch zu einer emotional kognitiven Überforderung, die
dann wiederum zur weiteren Verschlechterung der vorhandenen Psychopathologie
führe. Die chronifizierten depressiven Symptome mit Antrieb- und Affektstörung
und soziophobischen Ängsten mit ausgeprägter Dysfunktion in den
zwischenmenschlichen Interaktionen hätten bisher trotz verschiedener Versuche
und zuletzt auch durch die Hospitalisation und die Unterstützung der
Psychiatriefachfrau nicht positiv verändert werden können. Diese hätten eine
direkte negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus allem, was in den
bisherigen Berichten erwähnt worden sei, und aus dem aktuellen Bericht sei die
Prognose negativ zu sehen; beim Patienten bestehe weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 83 S. 16 ff.).
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin hob mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 23. November 2017 die dem
Beschwerdeführer bisher gewährte ganze Invalidenrente auf Ende Dezember 2017 im
Wesentlichem mit der Begründung auf, gemäss den Gutachten von Dr. med. F.___
vom 5. Januar 2016 sowie Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 habe
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit der
Erstellung dieser Gutachten verbessert. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht mehr
zu begründen. Ab diesem Zeitpunkt sei jede Art ausserhäuslicher Tätigkeiten
vollschichtig zumutbar. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus
medizinischer Sicht jederzeit möglich. Eine Willensanstrengung zur Überwindung
der rein subjektiven Defizite sei ebenfalls zuzumuten. Aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers und der Rentenbezugsdauer seien nochmals berufliche
Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Er sei ausführlich über den Ablauf
von beruflichen Massnahmen mit Auflagen sowie die Folgen bei deren
Nichterfüllung informiert worden (Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom
21.
September 2016). Der Beschwerdeführer habe sich wiederum bereit
erklärt, bei den Eingliederungsmassnahmen mitzumachen. Am 4. Oktober 2016
habe ein Belastbarkeitstraining in der E.___ begonnen. Leider sei es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, täglich zur Arbeit zu erscheinen. Im Dezember
2016.
habe er gerade noch an drei Tagen gearbeitet. Er habe sich auch nicht mehr
korrekt abgemeldet und sei der Arbeit ferngeblieben. Aus diesen Grund sei die
berufliche Eingliederung wegen Nichterfüllens der Auflagen gemäss Mahn- und
Bedenkzeitverfahren abgebrochen worden. Aufgrund des Aufenthaltes im Behandlungszentrum
für Psychosomatik der K.___ vom 14. Februar bis 11. April 2017 seien
weitere medizinische Berichte angefordert und dem RAD zur Prüfung vorgelegt
worden. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017
festgestellt, dass keine relevanten neuen medizinischen Aspekte ersichtlich
seien. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 82;
A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Er beziehe
bereits seit dem Jahr 1994 eine ganze IV-Rente wegen einer psychischen
Erkrankung. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei es zu einer
Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands gekommen. Er habe sich
vom 14. Februar bis 11. April 2017 in stationäre Behandlung begeben
müssen. Das Zustandsbild habe sich dann im geschützten stationären Rahmen
verbessert. Er erhalte bereits seit dem Jahr 1994 eine ganze IV-Rente aufgrund
einer psychischen Erkrankung. Seither habe keine Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustands festgestellt werden können. Dr. med. D.___ habe sich
in seinem Verlaufsgutachten vom 30. März 2016 nicht mit den erheblichen
chronifizierten Befunden seines ersten Gutachtens auseinandergesetzt. Er
beschränke sich auf die Feststellung, diese könnten nicht mehr erhoben werden.
Die langjährig behandelnde Psychiaterin widerspreche dem Gutachter in ihrer
Stellungnahme vom 5. Januar 2018, wobei sie weiterhin eine chronifizierte
psychische Erkrankung attestiere, die weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit
begründe. Die Beschwerdegegnerin verkenne die Tatsache, dass die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen gerade wegen des sich nicht verbesserten psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gescheitert seien. Die
widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen seien durch ein gerichtliches
psychiatrisches Obergutachten zu klären.
7.2
Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der bidisziplinären (zusammen mit der
neurologischen) Begutachtung veranlasste umfassende
psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. März
2016.
(IV-Nr. 51.1) auf den vollständigen Vorakten beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt sowie aufgrund seiner persönlichen Untersuchung vom 11. Februar
2016.
erstellt wurde. Die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers in Deutsch genügte
nach den Angaben des Gutachters für die psychiatrische Begutachtung und der
Beschwerdeführer lehnte die Unterstützung durch einen Dolmetscher ausdrücklich
ab (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 2). Auf dieser Grundlage gelangt der Experte
zu schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar herleitet und begründet.
Seine Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation leuchtet ein. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___
wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht. Ihm kommt
somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
7.3
Der psychiatrische Gutachter
konnte im Rahmen seiner Begutachtung vom 11. Februar 2016 - im Vergleich
zu seinem Gutachten vom 5. Januar 2004 - nur noch ein neurasthenisches
Syndrom mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2), bei akzentuierten
(impulsiv-selbstschädigend, ängstlich-depressiv, selbstunsicher)
Persönlichkeitszügen (Z73.1), bei chronischem Kopfschmerz vom Spannungstyp, bei
remittierter depressiver Episode (F32.4)/Status nach Dysthymia (F34.1) und bei
psychosozialen Belastungen diagnostizieren, wobei diese Diagnose keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Er kommt zum Schluss, das Syndrom habe
sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Folge einer depressiven
Episode (ICD-10 F32) in den Jahren 1995/96 und einer anschliessenden Dysthymia
(F34.1) entwickelt. Die vom Beschwerdeführer noch geklagten rezidivierenden
psychophysischen Beschwerden verblieben unterdessen vollständig im Subjektiven
und seien im Rahmen seiner akzentuierten (impulsiv-selbstschädigend,
ängstlich-depressiv, selbstunsicher) Persönlichkeitszüge ausgestaltet; dies
habe jedoch keinen eigenständigen Krankheitswert (vgl. IV-Nr. 51.1
S. 13, 15 f., 17, 21 und 25). Im Weiteren hält der Experte klar fest, die
mit dem neurasthenischen Symptom verbundenen objektiven psychopathologischen
Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht ausgeprägt. Die
Limitierung des Aktivitätsniveaus durch den Beschwerdeführer sei in allen
vergleichbaren Lebensbereichen vollständig durch seine Selbsteinschätzung zu
begründen. Eine Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven
Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar
und tatsächlich möglich (regelmässige Reisetätigkeit, Aktivitäten des täglichen
Lebens, soziale Kontakte; IV-Nr. 51.1 S. 18, 21, 27 f. und 29). Dementsprechend
weist der Gutachter darauf hin, eine relevante (20 % und mehr von
100.
%) längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus
versicherungspsychiatrischer Sicht somit nicht mehr zu begründen; dies gelte
sowohl für jede Art zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeiten als auch für
Arbeiten im Haushalt. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen
Untersuchung (11. Februar 2016), aufgrund des Protokolls über das
Revisionsgespräch vom 5. November 2014 und des definitiven Schlussberichts
der E.___ vom 12. Mai 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab
November 2014 ausgegangen werden (IV-Nr. 51.1 S. 20 und 28).
Aufgrund dieser fachärztlichen Einschätzung
ist – im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D.___ vom 5. Januar
2004.
(Untersuchung vom 8. Dezember 2003) – von einer erheblichen Verbesserung
des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, stellte doch
der gleiche Gutachter damals die Diagnose (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) einer «anhaltenden affektiven Störung, Dysthymia (F34.1), a.
anamnestisch seit 1993, b. mit rezidivierenden Kopf- und Magenschmerzen» und
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch von
zumindest 70 %. Zur Eingliederungsfähigkeit hielt er damals fest, eine
allfällige Integration in einen Nischenarbeitsplatz, an welchem Handlangerarbeiten
ohne Zeitdruck und ohne Anforderungen an die Wendigkeit und die soziale
Kompetenz auszuführen seien, sei anzustreben, falls die Dysthymia in der
Zukunft doch noch ausreichend behandelt werden könne; andere Tätigkeiten
führten zu einer emotional-kognitiven Überforderung, welche die Dysthymia
weiter chronifizieren liessen (IV-Nr. 16 S. 9 ff.). Der
psychiatrische Gutachter kann im aktuellen Gutachten neben dem neurasthenischen
Syndrom keine erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive
Komorbidität feststellen. Gemäss seinen Angaben wird insbesondere keine Störung
der Persönlichkeit beschrieben und/oder erörtert. In der Interaktion sei der
Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 11. Februar
2016.
unauffällig und sozial kompetent gewesen. Die erkennbaren akzentuierten
(impulsiv-selbstschädigend, ängstlich-depressiv, selbstunsicher)
Persönlichkeitszüge begründeten mit Bezug zur ICD-10 kein (zusätzliches) Attest
einer Persönlichkeitsstörung oder –änderung (IV-Nr. 51.1 S. 18 f. und
23). Es bestehen laut den Angaben des psychiatrischen Gutachters aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch keine Hinweise, die schwere
Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu
deren Überwindung begründen könnten (IV-Nr. 51.1 S. 19 und 23).
Nach dem Gesagten stellt Dr. med. D.___
in seinem aktuellen Gutachten nicht nur fest, dass sich die damaligen Befunde
nicht mehr erheben lassen, sondern er legt – soweit dies anhand der
medizinischen Akten möglich ist - nachvollziehbar und überzeugend dar, wie sich
die psychische Symptomatik des Beschwerdeführers aufgrund der Akten seit
1995/1996 und seit seiner ersten Begutachtung und Beurteilung im Dezember 2003 entwickelt
hat (IV-Nr. 51.1 S. 14 f.). Zusammenfassend kommt er zum Schluss, das
nun diagnostizierte neurasthenische Syndrom habe sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in der Folge einer depressiven Episode in den Jahren
1995/1996 und einer anschliessenden Dysthymia entwickelt. Nach den
überzeugenden Angaben des Experten sind die ICD-10-Kriterien einer
eigenständigen depressiven Episode gemäss den Akten seit Januar 2004 nicht
erfüllt (IV-Nr. 51.1 S. 16). Sie seien auch gegenwärtig aufgrund der
aktuellen Untersuchung am 11. Februar 2016 objektiv nicht zu bestätigen.
Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es seien anhaltende
affektive Symptome in ausreichender Schwere und Länge vorgelegen, um im Januar
2004.
und nachfolgend eine Dysthymia (F34.1) zu diagnostizieren (vgl.
IV-Nr. 16 S. 8). Auch hierfür bestünden aktuell keine tatsächlichen
objektiven psychopathologischen Befunde mehr (IV-Nr. 51.1 S. 16). Der
psychiatrische Gutachter weist zwar darauf hin, auch ein neurasthenisches
(Rest-)Syndrom stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine
regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung dar (IV-Nr. 51.1 S. 18 und 26). Daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, es sei deswegen keine erhebliche gesundheitliche
Verbesserung aus psychiatrischer Sicht eingetreten. Aufgrund der neu gestellten
Diagnose eines neurasthenischen Syndroms, der Beurteilung des Verlaufs der psychischen
Symptomatik sowie der neu attestierten Arbeitsfähigkeit ist eine relevante
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus psychiatrischer
Sicht fachärztlich ausgewiesen. Entgegen seiner Auffassung wird eine solche nicht
bloss behauptet, sondern umfassend dargelegt und in Anwendung der massgebenden
Indikatoren ausführlich diskutiert (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 21 ff.
Ziff. 7). Der Gutachter setzt sich mit den Befunden seines ersten
Gutachtens auseinander (IV-Nr. 51.1 S. 16 f.). Im Weiteren nimmt er auch
Stellung zur abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychiaterin (IV-Nr. 51.1
S. 26 f. und 28 f.). Die ausdrücklich gestellte Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen
mit der Situation zum Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung wesentlich
verändert habe, wird vom Gutachter denn auch klar bejaht und ausreichend begründet
(IV-Nr. 51.1 S. 29 f. Ziff. 7.6.3)
7.4
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, die langjährig behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___
beurteile seine gesundheitliche Situation anders. Es bestehe gemäss ihren
Angaben weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde, S. 5
f. B. 2. und 3.).
Die behandelnde Psychiaterin äusserte
sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2018 zum Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 im Wesentlichen dahingehend, sie sei
nicht mit allem einverstanden, vor allem bezüglich der Diagnosestellung und der
Arbeitsfähigkeit des Patienten. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.___
vom 30. März 2016 seien ihre bisher erhobenen Befunde und das Beispiel aus
dem Austrittsbericht der K.___ mangelhaft und so formuliert, dass man die
gestellten Diagnosen damit nicht erklären könne. Diese Kritik sei berechtigt
und sie bemühe sich, einen korrekten Psychostatus zu erheben.
Psychopathologisch seien beim Beschwerdeführer eine rezidivierende Depression,
gegenwärtig mittel- bis schwergradig mit somatischem Syndrom, sowie
akzentuierte Züge der Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen
feststellbar. Der Verlauf, die Fremdanamnese und die aktuellen Befunde, der
Psychostatus sowie auch die Testergebnisse sprächen für diese Diagnose. Der
Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 1993 wegen einer depressiven Störung nicht
mehr gearbeitet. Über die Jahre sei es trotz der kontinuierlichen Behandlung zu
einer Chronifizierung der Störung gekommen, die gut dokumentiert sei. Die
Beeinträchtigungen durch die psychische Störung und deren Auswirkungen im
Alltag seien weiterhin schwerwiegend geblieben. Während der Hospitalisation im K.___
vom 14. Februar bis 11. April 2017 sei es offenbar zu einer leichten
Verbesserung der Psychopathologie gekommen, nach dem Austritt habe sich der
Zustand nach ein paar Wochen erneut verschlechtert. Auch aktuell sei eine
stationäre Behandlung notwendig. Eine solche werde vom Patienten jedoch
abgelehnt. Dieser sei schwer krank und die Symptome und Beschwerden könnten
nicht mit eigener Anstrengung und eigenem Willen überwunden werden. Die
Prognose sei negativ. Berufliche Rehabilitationsmassnahmen seien unmöglich. Es
bestehe weiterhin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 83
S. 16 ff.; E. II. 6.10 hiervor).
Wie (unter E. II. 4.3 hiervor)
erwähnt, können die vorliegenden Berichte der behandelnden Psychiaterin vom
5.
September 2014 (IV-Nr. 34; E. II. 6.1 hiervor), vom
18.
Juni 2015 (IV-Nr. 45; E. II. 6.2 hiervor) und 5. Januar
2018.
(IV-Nr. 83 S. 16 ff.; E. II. 6.10 hiervor) mit Blick auf
den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag
nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie das aktuelle psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_175/2013 vom 10. September 2013 E. 3.3.1). Wichtige,
nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte, die bei
der Begutachtung von Dr. med. D.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben
wären, sind nicht ersichtlich. Zum Bericht von Dr. med. I.___ vom 18. Juni
2015, worin weiterhin ein schweres amotivational-regressives Syndrom mit
ausgeprägter Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsarmut
und sozialem Rückzug mit vollständig dysfunktionalem Lebens- und
Beziehungsmuster festgestellt und eine neurotische Depression (Dysthmyie)
diagnostiziert worden waren (IV-Nr. 45), äusserte sich der psychiatrische
Gutachter im aktuellen Gutachten dahingehend, die behandelnde Psychiaterin
stütze sich dabei auf die unveränderten subjektiven Beschwerden des
Beschwerdeführers ab. Sie bestätige damit ihre langjährig ebenfalls unveränderten
Einschätzungen, die zur Kenntnis zu nehmen seien. Sie stünden jedoch nach
November 2014 im Widerspruch zu den nicht therapeutisch motivierten
Beurteilungen, wozu sich die behandelnde Psychiaterin nicht äussere. Die
Einschätzungen in den Akten seien zur Kenntnis zu nehmen, sie könnten aber
aufgrund ungenügender Befunde und fehlender differenzierter (fachärztlicher)
Diskussion nicht kritisch nachvollzogen werden. Insbesondere die Postulate zur
Arbeitsunfähigkeit seien unklar. Sie stützten sich (fast) vollständig auf die
subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 51.1 S. 20
f.). Diese Auffassung vertritt auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer
Stellungnahme vom 15. Juni 2016, wonach spätestens seit der Erstellung des
Gutachtens von Dr. med. D.___, d.h. seit dem 11. Februar 2016, von
einem gebesserten Gesundheitszustand auszugehen sei; wahrscheinlich sei die
Dysthymia aber schon im Rahmen des Revisionsgesprächs vom 4. November 2014
nicht mehr existent gewesen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___
vom 30. März 2016 (und auch das neurologische Gutachten von Dr. med. F.___
vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 49) beruhe auf einer ausführlichen
Anamneseerhebung und umfassender klinischer Befunderhebung, die Vorakten seien
diskutiert worden und die diagnostische Beurteilung sowie die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne in jeder Art
zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeiten und auch bei Haushaltsarbeiten
unbegrenzt eingesetzt werden (IV-Nr. 55 S. 2 f). Auf diese
einleuchtende Beurteilung ist abzustellen.
Es bleibt anzumerken, dass die psychiatrische
Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Sie eröffnet
der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis
vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von
medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine
medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde
Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält (Urteil des
Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3 mit
Hinweisen). Vorliegend werden von der behandelnden Psychiaterin keine objektiv
feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht, welche im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden
Beurteilung zu führen. Es bestehen auch keine konkreten Indizien, welche gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. med. D.___ vom 30. März
2016.
sprechen (E. II. 4.2 hiervor). Angesichts der bereits
umfassenden fachärztlichen medizinischen Dokumentation besteht sodann kein
Anlass für weitergehende Beweiserhebungen, namentlich für das vom
Beschwerdeführer beantragte, vom Gericht zu veranlassende psychiatrische
Obergutachten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die behandelnde Psychiaterin ihre
abweichende Beurteilung in ihrer Eigenschaft als Oberärztin der C.___ abgegeben
hat (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 3).
7.5
Auch der Austrittsbericht der K.___
vom 18. April 2017 über die 1. Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 14. Februar bis 11. April 2017 vermag den Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 nicht
zu schmälern. Darin wurde zwar ausgeführt, die Zuweisung des Patienten sei
wegen einer Zustandsverschlechterung aus der laufenden ambulanten Behandlung
erfolgt, es wurde jedoch darauf hingewiesen, die Aufdosierung von Venlafaxin habe
der Beschwerdeführer gut toleriert, im geschützten stationären Rahmen habe sich
sein Zustandsbild gebessert und er habe Möglichkeiten der Verhaltensänderung
erkannt. Da er oftmals in der Eigeninitiative blockiert gewirkt habe, sei zur
Aufrechterhaltung der Tagesstruktur nach Austritt eine Psychiatriespitex
installiert worden. Er habe in stabilisiertem Zustand ohne Selbst- und ohne
Fremdgefährdung aus der Klinik austreten können (IV-Nr. 78; E.
II. 6.5 hiervor). Demnach kann nicht von einer längerfristigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Auch die weiteren medizinischen Berichte
der behandelnden Ärzte (Berichte des Bürgerspitals Solothurn, Medizinische
Klinik, Pneumologie, vom 6. April 2017 über die respiratorische
Polygraphie und die Anpassung einer APAP-Probetherapie [IV-Nr. 79
S. 9 ff.; E. II. 6.6. hiervor] und vom 16. Juni 2017 über die
erste Kontrolle und den Abbruch der APAP-Therapie [IV-Nr. 79 S. 4
ff.; E. II. 6.7 hiervor]; Bericht von Dr. med. L.___ vom
17.
August 2017 [IV-Nr. 79 S. 1 ff.; E. II. 6.8 hiervor]) sind
nicht geeignet, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom
30.
März 2016 in Frage zu stellen. So hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom
9.
Oktober 2017 zu diesen medizinischen Berichten fest, bei den im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens neu vorgelegten Berichten handle es sich – mit
Ausnahme des neu diagnostizierten obstruktiven Schlafapnoesyndroms –
hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose «rezidivierende Depression (F33)»
überwiegend wahrscheinlich und eine andere Einschätzung desselben
Sachverhaltes. Zum einen dokumentiere die aktuelle Diagnosestellung die
erhebliche Tendenz einer «Verschlimmerung» psychiatrischer Diagnosen, zum
anderen seien offensichtliche, reaktive und überwiegend psychosozial begründete
Auslösefaktoren und Zusammenhänge bei der Diagnosestellung ignoriert worden.
Aus Sicht des RAD könne daher bei weitgehend fehlenden
psychopathologisch-psychiatrischen Argumenten an der bisherigen Einschätzung
festgehalten werden, wie sie im Gutachten plausibel und nachvollziehbar
hergeleitet worden seien. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht
notwendig und am Vorbescheid vom 16. Februar 2017 könne festgehalten
werden (IV-Nr. 81 S. 4; E. II. 6.9 hiervor). Dieser
fachärztlichen Einschätzung des RAD-Arztes ist beizupflichten.
8.
8.1
Grundsätzlich muss eine
medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertet werden. Nach langjährigem Rentenbezug können
jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer
medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht
möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen hat.
Diese Praxis ist grundsätzlich auf alle Fälle zu beschränken, in denen die
revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_645/2014 vom 4. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
8.2
Der im Juni 1964 geborene
Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung (23. November 2017)
53.
Jahre alt und bezog seit dem 1. November 1994, d.h. seit 23 Jahren, eine
Invalidenrente (vgl. IV-Nr. 1.3 S. 4 ff.). Nachdem die
anspruchswesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Grundsatz
feststeht, stellt sich im Rahmen der strittigen Revision die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
die seit November 1994 laufende ganze Invalidenrente zu Recht mit vorliegend
angefochtener Verfügung auf Ende Dezember 2017 eingestellt hat. Dies ist
insbesondere unter dem Aspekt der Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin
führte in der angefochtenen Verfügung dazu aus, aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers und seiner Rentenbezugsdauer seien ihm nochmals (nach dem
durchgeführten und vorzeitig abgebrochenen Belastbarkeitstraining vom
3.
März bis 1. Mai 2015; vgl. IV-Nr. 41, 43 S. 2 ff. und
72) berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Er sei ausführlich
über den Ablauf von beruflichen Massnahmen mit Auflagen sowie die Folgen bei
deren Nichterfüllung informiert worden (Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom
21.
September 2016; vgl. IV-Nr. 59). Er habe sich wiederum bereit
erklärt, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Am 4. Oktober 2016
habe er ein Belastbarkeitstraining in der E.___, Fachbereich Integration, [...],
begonnen. Leider sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, täglich zur Arbeit
zu erscheinen. Im Dezember 2016 habe er nur an drei Tagen gearbeitet. Er habe
sich auch nicht mehr korrekt abgemeldet und sei der Arbeit ferngeblieben. Aus
diesem Grund sei auch diese berufliche Eingliederungsmassnahme abgebrochen
worden; die Auflagen gemäss Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien nicht erfüllt
worden (A.S. 2). Im definitiven Einwand vom 28. April 2017
(IV-Nr. 77) gegen den Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (IV-Nr. 73
S. 2 ff.) liess der Beschwerdeführer geltend machen, sollte sich die
Einschätzung von Dr. med. D.___ bestätigen, so wäre eine weitere
berufliche Massnahme durchzuführen. Diese Notwendigkeit ergebe sich bereits aus
der langen Krankheitsdauer und der sehr langen Entwöhnung vom Arbeitsmarkt (24
Jahre). Sollte die Massnahme erfolgreich durchgeführt werden können, so wäre
anschliessend mit Hilfe der Stellenvermittlung zunächst ein stressarmer
Nischenarbeitsplatz zu suchen (IV-Nr. 77 S. 2). Mit vorliegend zu beurteilender
Beschwerde werden keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen mehr geltend
gemacht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, die Beschwerdegegnerin verkenne
die Tatsache, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen gerade wegen des
nicht verbesserten psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
gescheitert seien (Beschwerde, S. 5 Ziff. 2; A.S. 8).
8.3
Aus dem Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2017 geht
hervor, der Beschwerdeführer habe beim Revisionsgespräch vom 4. November
2014.
mitgeteilt, dass er gerne wieder arbeiten würde. Danach sei ein
Belastbarkeitstraining im geschützten Rahmen mit Rente vom 3. März bis
1.
Mai 2015 in der E.___ gewährt worden. Am 1. Mai 2015 habe das
Belastbarkeitstraining aus folgenden Gründen beendet werden müssen: Der
Beschwerdeführer habe den Weg in die E.___ kaum geschafft. Zudem habe er oft
gefehlt oder – wenn er anwesend gewesen sei – wegen Magen-/Darmbeschwerden sehr
oft die Toilette aufsuchen müssen. Nach den Angaben der Ärztin sei dies auf den
Stress zurückzuführen, obwohl der Beschwerdeführer bei dieser Massnahme keinem
Stress ausgesetzt gewesen sei. Da schon die Tagesstruktur alleine ein Problem
gewesen sei, habe man sich entschieden, die medizinische Situation zu klären.
Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, sich im geschützten Rahmen bei der E.___
zu melden, um sich wieder an eine Tagesstruktur zu gewöhnen. Am 15. Juni
2016.
habe die RAD-Ärztin informiert, dass der Beschwerdeführer sowohl in jeder
zumutbaren ausserhäuslichen Tätigkeit als auch bei Haushaltsarbeiten unbegrenzt
eingesetzt werden könne. Nach dieser Stellungnahme habe man nochmals berufliche
Massnahmen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingeleitet. Vom 4. Oktober
bis 21. Dezember 2016 sei erneut ein Belastbarkeitstraining mit Rente in
der E.___ bewilligt worden (vgl. IV-Nr. 61). Der Beschwerdeführer habe
während der ganzen Dauer der Massnahme grosse Schwierigkeiten gehabt, jeden Tag
zu erscheinen. Er habe wöchentlich mindestens eine Absenz gehabt. Da er aber
immer ein Arztzeugnis gebracht und sich korrekt abgemeldet habe, sei diese
Massnahme eine Zeit lang weitergeführt worden. Im Dezember 2016 hätten die
Absenzen jedoch ein riesiges Ausmass angenommen. Der Beschwerdeführer habe im
Dezember 2016 von 13 Arbeitstagen gerade mal an 3 Tagen gearbeitet. Zudem habe
er sich nicht mehr korrekt abgemeldet und sei der Arbeit fern geblieben. Die
beruflichen Massnahmen seien am 21. Dezember 2016 wegen Nichterfüllens der
im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 21. September 2016 (IV-Nr. 59) festgesetzten
Auflagen abgebrochen worden. Die subjektive Einschätzung der
Eingliederungsfähigkeit wurde von der beruflichen Eingliederung der
Beschwerdegegnerin dahingehend beschrieben, der Beschwerdeführer sei immer
motiviert und höflich gewesen. Er habe alles daran gesetzt, dass die
Eingliederung erfolgreich abgeschlossen werden könne. Er habe jedoch gesagt,
dass sein Gesundheitszustand dies einfach nicht zugelassen habe. Aus seiner
Sicht wären berufliche Massnahmen vor Jahren angezeigt gewesen, damals habe es
solche Massnahmen jedoch nicht gegeben (IV-Nr. 72 S. 2).
Im Bericht der E.___ vom
22.
Dezember 2016 über das Belastbarkeitstraining vom 4. Oktober bis
21.
Dezember 2016 wurde darauf hingewiesen, die mehrmals nicht erfolgte
korrekte Abmeldung (gleichentags), wie auch die zunehmenden Absenzen, hätten
nicht den Zielvorgaben entsprochen. Die Stabilität und Leistungsfähigkeit habe
in diesem Zeitraum nicht verbessert werden können. Der Beschwerdeführer habe
über die ganze Zeit gesehen unter Einbezug der Absenzen ein Arbeitspensum von
19.5
% erreicht. Die Leistungsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Eine
weitere berufliche Eingliederungsmassnahme wurde nicht empfohlen (IV-Nr. 71).
8.4
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8
ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Diese
setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit
voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.1,
8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3 und 8C_569/2015 vom
17.
Februar 2016 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Nachdem bereits das von der
Beschwerdegegnerin veranlasste erste Belastbarkeitstraining in der E.___ am
1.
Mai 2015 wegen Schwierigkeiten beim Einhalten einer Tagesstruktur
abgebrochen worden war, klärte die Beschwerdegegnerin die medizinische
Situation des Beschwerdeführers umfassend ab. Das daraufhin im Rahmen eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingeleitete zweite Belastbarkeitstraining vom
4.
Oktober 2016 bis 3. Januar 2017 (vgl. IV-Nr. 61) musste am
21.
Dezember 2016 erneut vorzeitig beendet werden, da der Beschwerdeführer
zu viele Absenzen aufwies, der Arbeit fernblieb und sich auch nicht mehr korrekt
abmeldete. Damit erfüllte er die im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vereinbarten
Auflagen nicht (vgl. IV-Nr. 59). Der Beschwerdeführer wurde nach den
Angaben der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin zwar als stets
motiviert, höflich und engagiert beschrieben, der sich für eine erfolgreiche Eingliederung
eingesetzt habe. Indem er aber auch das zweite Belastbarkeitstraining aus
invaliditätsfremden Gründen nicht ordnungsgemäss beendete und auch die Auflagen
gemäss Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht mehr erfüllte, kann nicht von seiner
subjektiven Eingliederungsfähigkeit bzw. seiner Eingliederungsbereitschaft
ausgegangen werden. So hielt er denn auch zur subjektiven Einschätzung seiner Eingliederungsfähigkeit
fest, sein Gesundheitszustand lasse berufliche Eingliederungsmassnahmen einfach
nicht zu. Aus seiner Sicht wären berufliche Massnahmen vor Jahren angezeigt
gewesen; damals habe es solche Massahmen jedoch noch nicht gegeben (IV-Nr. 72
S. 2). Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Beschwerdegegnerin vertritt der Beschwerdeführer nun offenbar die Auffassung,
er sei – entgegen den vorliegenden umfassenden medizinischen Begutachtungsergebnissen
- aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeits- bzw. eingliederungsfähig. Ausdruck
der nicht gegebenen Eingliederungsbereitschaft ist im Weiteren auch, dass der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren
– in seiner Beschwerde nicht mehr geltend macht, er sei auf
Eingliederungsmassnahmen angewiesen, und auch keine solchen verlangt. Dass sich
an dieser Einstellung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
23.
November 2017 etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht. Es gilt zu beachten, dass für nicht
invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung die
Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (Urteil des Bundesgerichts
9C_581/2017 vom 30. November 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Demnach ist es
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die fehlende
subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. den fehlenden Eingliederungswillen von
weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat. Die
Beschwerdegegnerin war nach dem Gesagten befugt, die Invalidenrente ohne
Weiterungen auf Ende Dezember 2017 aufzuheben (vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3,9C_317/2017 vom
19.
Juni 2017 E. 3.1,8C_19/2016 vom 4. April 2016
E. 5.2.3,8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und
9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen).
9.
Zusammengefasst ist aufgrund
des vollumfänglich beweiskräftigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. C.___
vom 30. März 2016 eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers spätestens ab dem Datum der Begutachtung am 11. Februar
2016.
eingetreten. Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters ist eine
relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit für jede Art zumutbarer
ausserhäuslicher Tätigkeiten und auch für Arbeiten im Haushalt aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mehr gegeben (IV-Nr. 51.1
S. 28 f.). Demnach besteht kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr (E.
II. 2.2 hiervor) und auf einen Einkommensvergleich kann verzichtet werden.
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 23. November 2017, worin die
bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente ohne weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen auf Ende Dezember 2017 aufgehoben wurde (vgl.
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), ist somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschluss verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser