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Entscheid

VSBES.2018.12

Invalidenrente

21. Dezember 2018Deutsch63 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1964 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 1991

als Hilfskoch im Restaurant [...], [...]. Ab 1. November 1993 stellte er

seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein. In der Folge löste der Arbeitgeber

das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 1994 auf (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1.8). Am 9. Dezember 1994 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 1.1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste daraufhin eine internistische und psychiatrische

Begutachtung des Beschwerdeführers im B.___, Medizinische Klinik (Gutachten vom

3. Juli 1995; IV-Nr. 1.4 S. 13 ff.). Sodann gewährte sie berufliche

Eingliederungsmassnahmen ab 3. April 1996 für die Dauer von 3 Monaten

(IV-Nr. 1.3 S. 16). In der Folge wurde der Beschwerdeführer bei den C.___,

[...], psychiatrisch abgeklärt (IV-Nr. 1.4 S. 1 ff.). Mit rechtskräftigen

Verfügungen vom 25. Juni 1997 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze

Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. November

1994 zu (IV-Nr. 1.3 S. 2 ff.).

1.2 Das im Februar 1998 von Amtes

wegen eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine rentenbeeinflussende Änderung

(vgl. Mitteilung vom 25. März 1998; IV-Nr. 1.3 S. 1).

1.3 Im März 2003 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein. Daraufhin veranlasste sie

eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bei Dr. med. D.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 5. Januar 2004;

IV-Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin stellte keine relevante Änderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest, die sich auf die Invalidenrente

auswirken würde; es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente

(IV-Grad von 100 %; Mitteilung vom 4. Februar 2004, IV-Nr. 19).

1.4 Das im März 2009 wiederum von

Amtes wegen veranlasste Revisionsverfahren ergab erneut keine relevante

Änderung, die sich auf die Rente ausgewirkt hätte (Mitteilung vom 8. Juni

2009, IV-Nr. 28).

1.5 Im Mai 2014 wurde ein weiteres

Mal ein Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Nr. 33). Die Beschwerdegegnerin

erteilte daraufhin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der E.___,

[...], vom 3. März bis 2. Juni 2015 (IV-Nr. 41). Dieses wurde in

der Folge per 1. Mai 2015 vorzeitig abgebrochen (IV-Nr. 43 S. 2

ff.). Im Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neurologische (Dr. med.

F.___, Facharzt für Neurologie FMH) und psychiatrische (Dr. med. D.___) Begutachtung

(Gutachten vom 5. Januar und 30. März 2016; IV-Nr. 49 und 51.1).

Mit Eingabe vom 11. April 2016 nahm der Beschwerdeführer zum vorerwähnten Gutachten

Stellung (IV-Nr. 53). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD; Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin) und

Durchführung des Beratungsgesprächs vom 1. September 2016 leitete die

Beschwerdegegnerin am 21. September 2016 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, nach den gutachterlichen Angaben könne

er in jeder zumutbaren Tätigkeit – ob ausserhäuslich oder im Haushalt – vollumfänglich

eingesetzt werden. Aufgrund der langen Rentendauer habe er Anspruch auf berufliche

Massnahmen (IV-Nr. 59). Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin Kostengutsprache

für ein weiteres Belastbarkeitstraining in der E.___ vom 4. Oktober 2016

bis 3. Januar 2017 (IV-Nr. 61). Auch diese Massnahme wurde am 21. Dezember

2016 vorzeitig abgebrochen (IV-Nr. 71 und 72). Mit Vorbescheid vom

16. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die

Einstellung der bisher gewährten Invalidenrente in Aussicht stellte

(IV-Nr. 73 S. 2 ff.). Vom 14. Februar bis 11. April 2017

hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung bei den C.___, [...],

auf (IV-Nr. 78). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Berichte und

Konsultation des RAD (Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie) hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente

im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 23. November 2017 per Ende

Dezember 2017 auf (IV-Nr. 82).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien - fristgerechter Beschwerde vom 15. Januar 2018 lässt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 23. November 2017 sei ersatzlos

aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

28. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet

(A.S. 15).

2.3 Mit Eingabe vom 6. März

2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf eine Replik.

Gleichzeitig reicht sein Vertreter die Kostennote ein (A.S. 17 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

23.

November 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220

mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität gemäss Art. 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im

Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit

Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.2

Die Invalidenrente wird nach dem

Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein

Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente,

ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe Rente und ab einem

solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (BGE 135 V 319

E. 2.1 S. 320).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer

mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juni 1997 aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. November

1994.

zugesprochen (IV-Nr. 1.3 S. 6 ff.). Das im Februar 1998

eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (vgl.

Mitteilung vom 25. März 1998, IV-Nr. 1.3 S. 1). Im Rahmen des im

März 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___

(Gutachten vom 5. Januar 2004; IV-Nr. 16) und teilte dem

Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 mit, bei der Überprüfung des

Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die

Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige

Invalidenrente (IV-Nr. 19). Das im März 2009 veranlasste

Revisionsverfahren ergab ebenfalls keine relevante Änderung, wobei die

Beschwerdegegnerin ausschliesslich den Bericht der behandelnden Psychiaterin

beizog (Mitteilung vom 8. Juni 2009; IV-Nr. 28). Demnach ist der

aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er der vorerwähnten,

gestützt auf das Gutachten vom 5. Januar 2004 erfolgten Mitteilung vom

4.

Februar 2004 (IV-Nr. 19) zu Grunde lag; mangels umfassender

Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann das im

März 2009 eingeleitete Revisionsverfahren nicht als Referenzzeitpunkt

herangezogen gezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom

25.

Juli 2013 E. 5 ff.).

3.3

Gemäss Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt

eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit

dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren

bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung

vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das

Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,

das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393

E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten

Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135.

V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.3

Mit Blick auf den

grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE

124.

I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht

denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der

Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.

Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen

Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen

festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie

wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende

Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom

19.

August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

Zunächst ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er der Mitteilung vom 4. Februar 2004 (IV-Nr. 19)

zu Grunde lag:

5.1

Aus dem psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 5. Januar 2004 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 untersucht und begutachtet wurde. Der

Psychiater stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «1. anhaltende

affektive Störung, Dysthymia (F34.1), a. anamnestisch seit 1993, b. mit

rezidivierenden Kopf- und Magenschmerzen». Die weiteren Diagnosen (1. Appendektomie

1980; 2. Meniskus-Operation 1987; 3. Eradikation einer HP-Gastritis

1994; 4. Commotio cerebri 1996, a. mit unauffälligen neurologischen

Untersuchungen 1996 und unauffälligem EEG 1999; 5. Unterkieferfraktur

2001; 6. Schulterdistorsion 2002, a. mit protrahiertem Heilungsverlauf)

haben nach den Angaben des Gutachters keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung und Prognose führt er aus, der

Explorand habe seit 1993 wegen einer depressiven Störung nicht mehr gearbeitet.

Die (wenigen) Versuche zur Berufsrehabilitation seien gescheitert. Der Verlauf

der Störung sei gut dokumentiert und chronisch. Eine Aberkennung der Rente sei

bei den dokumentierten Ansprüchen des Exploranden und einem weiterhin

phänomenologisch gleichförmig bestehenden und sich chronisch verschlechternden

Störungsbild (vgl. mit 1993) kaum zu begründen. Die Prognose sei negativ.

Einerseits fördere eine missglückte berufliche Integration eine Dysthymia,

andererseits habe diese es erschwert, ersteres zu erreichen. Die immer wieder

geforderte konsequente antidepressive Psychopharmakotherapie sei seit

vermutlich fünf Jahren gleichgeblieben, was zumindest überprüfenswert wäre.

Zu den Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es bestehe beim Exploranden ein schweres

amotivationales Syndrom mit grosser Hoffnungslosigkeit und Antriebsarmut,

Interesselosigkeit und sozialem Rückzug. Der Explorand leide – vermutlich im

Zusammenhang mit der Dysthymia – unter rezidivierenden Kopf- und

Magenschmerzen, die sich als durch Medikamente kaum beeinflussbar zeigten. Im

sozialen Bereich bestehe eine ausgeprägte Dysfunktion in der

zwischenmenschlichen Interaktion bei einem stark in sich gekehrten Verhalten

und mangelhaften sozialen Kontakten. Der Explorand sei seit ca. 10 Jahren ohne

Arbeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit

von zumindest 70 %. Anamnestisch bestehe eine medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr seit dem Jahr 1993. Der Grad der

Arbeitsfähigkeit habe sich chronisch abnehmend entwickelt. Berufliche

Rehabilitationsmassnahmen seien aktuell unmöglich. Eine allfällige Integration

in einen Nischenarbeitsplatz, der Handlangerarbeiten biete, die ohne Zeitdruck

zu erledigen seien und keine Anforderungen an Wendigkeit und soziale Kompetenz stellten,

sei anzustreben, falls die Dysthymia in der Zukunft doch noch ausreichend

behandelt werden könne. Andere Tätigkeiten führten zu einer

emotional-kognitiven Überforderung des Exploranden, welche die Dysthymia weiter

chronifizieren lasse. Der Verlauf der Störung sei gut dokumentiert und

chronisch (IV-Nr. 16).

6.

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1

Im Bericht der C.___ vom

5.

September 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt: «Dysthymie (ICD-10 F34.1), anamnestisch seit 1993». Die

behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I.___, Oberärztin, gab an, in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 1993 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand

sei stationär. Der Patient werde seit November 2005 behandelt. Zur Anamnese

wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe inzwischen zum zweiten Mal

geheiratet und aus der Ehe stamme ein dreijähriger Sohn. Die Arbeitssituation

sei unverändert, seit 1993 habe der Patient nicht mehr gearbeitet. Der Patient

zeige sich nach wie vor unsicher, ambivalent und alles sei zu viel. Er berichte

über dauernde Müdigkeit und Energielosigkeit sowie über wiederkehrende Gedanken

über die Sinnlosigkeit des Lebens. Er sei aktuell mit seiner familiären

Situation überfordert und habe selber gemerkt, dass es ihm dann immer noch

schlechter ergehe als sonst. Er könne aktuell nicht gut schlafen, drei bis vier

Stunden, träume mehr, fühle sich am nächsten Tag müde und könne knapp und mit

Mühe den Haushalt erledigen. Auch sich selber zu pflegen sei ihm momentan zu

viel.

Der Psychostatus lautete wie folgt:

Psychopathologisch bestünden keine gravierenden Veränderungen. Das

Erscheinungsbild könne mit knapp gepflegt bis leicht ungepflegt wirkend sowie

übergewichtig beschrieben werden. Der Blickkontakt sei flüchtig, er berichte

stockend, ambivalent und unsicher. Die Sätze blieben noch unbeendet.

Grobkursorisch seien keine gravierenden kognitiven oder mnestischen Defizite

beobachtbar. Subjektiv berichte der Patient über Konzentrationsschwierigkeiten

und zunehmende Vergesslichkeit. Das formale Denken sei leicht verlangsamt.

Inhaltlich sei er auf die Problemsituation in der Familie und eigene

Beschwerden eingeengt. Im Affekt sei er wenig moduliert und monoton. Er sei

unsicher, ängstlich und schwitze stark. Suizidale Gedanken im Sinne von

Lebenssinnlosigkeit seien andauernd vorhanden, er könne sich aber von diesen

glaubhaft distanzieren (Suizidversuch im Dezember 2013 mit Pulsaderschneiden). Zu

den therapeutischen Massnahmen wurde angegeben, seit dem letzten Bericht im

Jahr 2009 habe sich in den therapeutischen Massnahmen nichts gravierend

geändert. Es finde eine niederschwellige ambulante Therapie bei der Referentin

statt, ca. alle zwei Monate sowie eine intensivere Behandlung während einer

Krisensituation. Das Zustandsbild habe sich trotz schwankendem Verlauf auf

einem tiefen Niveau stabilisiert. Die medikamentöse Therapie sei unverändert

belassen worden (Kombination mit Lithium und Efexor). Da es sich um eine

chronifizierte, therapeutisch wenig positiv beeinflussbare Erkrankung handle,

sei die Prognose, den Patienten in den Arbeitsprozess zu integrieren, weiterhin

negativ zu sehen.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die versicherte Person sei ca. seit 20 Jahren ohne Arbeit. Beim

Patienten bestehe weiterhin ein schweres amotivationales Syndrom mit

ausgeprägter Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsarmut

und sozialem Rückzug. Dadurch bestehe eine klare, stark verminderte

qualitative, quantitative sowie soziale Leistungsfähigkeit. Eine andere Tätigkeit

sei dem Patienten nicht zuzumuten (IV-Nr. 34).

6.2

Im Bericht der C.___ (Dr. med.

I.___) vom 18. Juni 2015 wurde ausgeführt, der Patient habe im Jahr 1991

eine Anstellung als Koch in einer Pizzeria in [...] gefunden. Aufgrund grosser

Belastungen am Arbeitsplatz habe er an Magen- und Kopfschmerzen gelitten und

sei im Jahr 1993 krankgeschrieben worden. Nach Abklingen der Beschwerden sei er

in einem Projekt tätig gewesen, wo er die Tätigkeit wegen Rückenschmerzen habe

sistieren müssen. Die im Jahr 1997 durch die IV bewilligten beruflichen

Massnahmen seien wegen eines Autounfalls gescheitert, den der Patient als

Beifahrer erlitten habe. Damals sei er 24 Stunden im Koma gelegen. Seither

leide er unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen.

Rückwirkend per 1994 sei er wegen einer Dysthymie (neurotische Depression) zu

100.

% IV-berentet worden. Er sei bis zu deren Pensionierung im Jahr 2001

in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. J.___ gewesen. Ab dem 17. Mai

2004.

sei er im C.___ behandelt worden, ab November 2005 bei der Referentin. Zu

Beginn der Behandlung habe eine intensive psychotherapeutische Behandlung

stattgefunden mit dreiwöchigen Konsultationen und medikamentöser Therapie. Da

keine deutliche Verbesserung des Zustandes bei schon stattgefundener

Chronifizierung habe erzielt werden können, sei im Verlauf eine niederschwellige

supportive Psychotherapie alle 2 Monate etabliert worden sowie eine intensivere

Behandlung während einer Krise. Die medikamentöse Therapie mit Lithium und dem

Antidepressivum Efexor sei in den letzten Jahren unverändert belassen worden.

Bei einer Zustandsverschlechterung sei lediglich vorübergehend die Medikation

mit Benzodiazepinen und Neuroleptika ergänzt worden, worunter sich der Zustand

immer wieder habe stabilisieren können.

Der Patient schildere nach wie vor die

gleichen Beschwerden und Symptome wie Müdigkeit und schnelle Ermüdbarkeit,

Kopf- und Magenschmerzen, was lediglich in der Intensität oder Stärke über die

Jahre geschwankt habe. Er habe zwar oft Ideen, etwas zu machen, es fehle ihm

dann aber die Kraft, dies umzusetzen oder es werde ihm rasch zu viel. Er leide

an Interesselosigkeit und Gleichgültigkeit, langweile sich den ganzen Tag,

schlafe viel und erledige knapp und mit Mühe den Haushalt. Er zeige sich nach

wie vor unsicher, ambivalent und habe wiederkehrende Gedanken über die

Sinnlosigkeit des Lebens. Aktuell sei er mit seiner familiären Situation und

dem Arbeitsversuch überfordert und habe selber bemerkt, dass es ihm dann immer

noch schlechter gehe als sonst. Der Patient sei nun seit über 20 Jahren ohne

Arbeit. Es bestehe weiterhin ein schweres amotivational-regressives Syndrom mit

ausgeprägter Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsarmut

und sozialem Rückzug mit vollständig dysfunktionalem Lebens- und

Beziehungsmuster. Über all die Jahre habe er die meiste Zeit im Bett verbracht,

die kleinste Veränderung und Anforderung habe eine Zunahme der beschriebenen

Beschwerden verursacht. Nur mit Unterstützung von anderen sei es ihm gelungen,

auf einem tiefen Niveau zu funktionieren. Es habe nie eine Phase gegeben, in

welcher der Patient nachhaltig über mehrere Monate adäquat und konstruktiv sein

Leben im Griff gehabt hätte. So habe er auch seine Rolle als Familienvater und

Ehemann nicht wahrnehmen können, sodass seine erste Ehe gescheitert sei. Seine

Söhne aus erster Ehe hätten sich teilweise um seinen Haushalt gekümmert und das

Finanzielle erledigt, nachdem er mehrmals betrieben worden sei. Trotz

andauernden Bemühungen sei es nicht möglich gewesen, eine geregelte

Tagesstruktur bzw. eine Arbeitstherapie im geschützten Rahmen aufrecht zu

erhalten. Auch wenn es zwischenzeitlich positive Impulse gegeben habe, sei dann

die Realisation gescheitert. Für den erneuten Arbeitsversuch sei er zwar

motiviert, es habe ihn aber derart gestresst, dass die Beschwerden inklusive

die Suizidkrise zugenommen hätten. Gleichzeitig sei der Patient von seiner

Familie und seinem Umfeld als korrekt und zuverlässig wahrgenommen worden.

Diagnostisch handle es sich um eine

neurotische Depression (Dysthymie), die zwischendurch und aktuell als mittel-

bis schwerwiegend einzuschätzen sei. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf ein

Schlafapnoesyndrom, wobei eine diesbezügliche Abklärung wegen Angst und

Überforderungsgefühlen nicht möglich gewesen sei. Wichtig zu erwähnen sei, dass

es über die Jahre trotz der kontinuierlichen Behandlung zu einer

Chronifizierung mit ausgeprägtem regressiv-dysfunktional-amotivationalem

Syndrom gekommen sei. Insgesamt könne gesagt werden, dass sich der psychische

Zustand des Patienten auf einem tiefen Niveau stabilisiert habe. Aufgrund der

langjährigen chronifizierten Erkrankung sei es nicht möglich gewesen, den

Patienten in den Arbeitsprozess zu integrieren. Dementsprechend sei die

Prognose weiterhin als negativ zu sehen (IV-Nr. 45).

6.3

6.3.1

Aus dem

psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom

30.

März 2016 (Untersuchung vom 11. Februar 2016) geht folgende

Diagnose (gemäss ICD-10, Kapitel V, psychische und Verhaltensstörungen, WHO

1994) hervor: «Neurasthenisches Syndrom, mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2),

bei akzentuierten (impulsiv-selbstschädigend, ängstlich-depressiv,

selbstunsicher) Persönlichkeitszügen (Z73.1), bei chronischem Kopfschmerz vom

Spannungstyp, bei remittierter depressiver Episode (F32.4)/Status nach

Dysthymia (F34.1), bei psychosozialen Belastungen».

Im Rahmen der Beurteilung wurde

zusammenfassend angegeben, es sei von einem neurasthenischen Syndrom

auszugehen. Das Syndrom habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der

Folge einer depressiven Episode (ICD-10 F32) 1995/1996 und einer

anschliessenden Dysthymia (F34.1) entwickelt. Dabei sei zudem auf einen

chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp und psychosoziale Belastungen

hinzuweisen. Die vom Exploranden noch geklagten rezidivierenden

psychophysischen Beschwerden verblieben unterdessen vollständig im Subjektiven

und seien im Rahmen seiner akzentuierten (impulsiv-selbstschädigend,

ängstlich-depressiv, selbstunsicher) Persönlichkeitszüge ausgestaltet. Dies sei

ohne eigenständigen Krankheitswert. Die ICD-Kriterien einer eigenständigen

depressiven Episode F32 seien seit Januar 2004 gemäss den Akten nicht erfüllt.

Sie seien auch gegenwärtig aufgrund der aktuellen Untersuchung am

11.

Februar 2016 objektiv nicht zu bestätigen. Der Schweregrad erreiche

nicht das notwendige Ausmass. Beim Exploranden hätten jedoch anhaltende

affektive Symptome in ausreichender Schwere bzw. ausreichender Länge bestanden,

um im Januar 2004 und nachfolgend eine Dysthymia (F34.1) zu diagnostizieren.

Auch hierfür lägen zurzeit keine tatsächlichen objektiven psychopathologischen

Befunde vor.

Die akzentuierten

(impulsiv-selbstschädigend, ängstlich-depressiv, selbstunsicher)

Persönlichkeitszüge des Exploranden stellten Varianten der Norm im Sinne von

Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine ebenfalls keinen

Krankheitswert hätten (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Die ICD-10

ordne sie nicht den Störungen (F-Kodierung, «Krankheiten») zu, sondern den

«Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des

Gesundheitswesens führen (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewährung, Z-Kodierung)». Ausser einem langjährig bekannten

Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2) könnten im Fall des Exploranden zurzeit

keine weiteren (allfällig versicherungsmedizinisch relevanten) Störungen gemäss

ICD-10 (Kapitel F, psychische und Verhaltensstörungen) begründet werden. Es

seien auch keine entsprechenden Diagnosen in den Akten formuliert. Zu

somatischen subjektiven und objektiven Befunden, Diagnosen, Therapien oder zur

Arbeitsunfähigkeit des Exploranden aus somatischer Sicht könne aus

psychiatrisch-psychiatrischer Sicht nicht abschliessend Stellung genommen

werden, weshalb insbesondere auf das neurologische Gutachten von Dr. med. F.___

vom 5. Januar 2016 zu verweisen sei.

Im Rahmen der

versicherungspsychiatrischen Diskussion wurde angegeben, die

Gesundheitsschädigung erscheine im Fall des Exploranden konkret als

neurasthenisches Syndrom. Dieses Syndrom habe sich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in der Folge einer depressiven Episode (ICD-10 F32) in den

Jahren 1995/1996 und einer anschliessenden Dysthymia (F34.1) entwickelt. Dabei

sei zudem auf einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp und psychosoziale

Belastungen hinzuweisen. Die vom Exploranden noch geklagten rezidivierenden

psychophysischen Beschwerden verblieben unterdessen vollständig im Subjektiven

und würden im Rahmen seiner akzentuierten (impulsiv-selbstschädigend,

ängstlich-depressiv, selbstunsicher) Persönlichkeitszüge ausgestaltet. Dies sei

ohne eigenständigen Krankheitswert. Die mit einem neurasthenischen Syndrom

verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht ausgeprägt. Die Limitierung

des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung)

durch den Exploranden sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) vollständig durch seine

Selbsteinschätzung zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Überwindung dieser

rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich (vgl. regelmässige Reisetätigkeit,

Aktivitäten des täglichen Lebens, soziale Kontakte pflegen).

Eingliederungsmassnahmen seien in den Jahren 1996 und 2015 durchgeführt worden.

Kognitive Ressourcen, Sozialkompetenzen, Arbeitstempo und Arbeitsqualität seien

dabei gut bis sehr gut, die Selbstkompetenzen knapp bis überwiegend gut

gewesen. Im Vordergrund der Defizite stünden subjektive Beschwerden (neurasthenisches

Syndrom), weshalb die Eingliederungsmassnahme abgebrochen worden sei.

Im Weiteren legte der psychiatrische

Gutachter dar, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante

Behandlungsmassnahmen seien dokumentiert. Auch ein neurasthenisches

(Rest-)Syndrom stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine

regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung dar. Dabei könne der Explorand auch bei einer Rezidivprophylaxe

bezüglich einer depressiven Episode unterstützt werden. Eine Motivation für

eine Behandlung werde von ihm bestätigt. Es sei ausdrücklich festzustellen,

dass neben einem neurasthenischen Syndrom keine psychisch ausgewiesene

erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden könne. In den Akten

werde insbesondere keine Störung der Persönlichkeit beschrieben und/oder

erörtert. In der Interaktion sei der Explorand anlässlich der aktuellen

Untersuchung am 11. Februar 2016 unauffällig und sozial kompetent gewesen.

Die gemäss seinen Angaben und jenen in den Akten erkennbaren akzentuierten

Persönlichkeitszüge begründeten mit Bezug auf ICD-10 kein (zusätzliches) Attest

einer Persönlichkeitsstörung oder –änderung.

Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht seien auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite

aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren

Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende

Ressourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung

innerpsychischer Konflikte). Der vom Exploranden beschriebene langjährig

stabile Konsum von Tabak und der sehr geringe Konsum von Alkohol seien als

sozial üblich einzuordnen. Es bestehe gemäss Angaben des Exploranden darüber

hinaus eine Abstinenz bezüglich nicht verordneter psychotroper Substanzen

(inkl. Drogen), was auf zumindest angemessene innerseelische Ressourcen

hinweise. Die Angaben des Exploranden zu seinen Aktivitäten des täglichen

Lebens blieben zwar auch auf empathische Nachfrage vage, oberflächlich,

ausweichend und unklar (regelmässig ganzjährig reisen, Kind betreuen, TV

sehen). Der soziale Kontakt sei aber objektiv geordnet (wenn auch subjektiv

eingeschränkt). Der Explorand pflege soziale Kontakte (zur Familie,

Nachbarschaft, zu Kollegen). Er beschreibe die Fähigkeit, seine innerseelischen

Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden (Gründung der

2.

Familie, regelmässige Reisetätigkeit, 2 Haushalte, stabile

Wohnverhältnisse).

Beim Verlauf der Störung des Exploranden

seien neben bewusstseinsnahen, nicht krankheitsbedingten Motivationsdefiziten

auch nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (beispielsweise Herkunft,

Migration, Lebensalter, fehlender Berufsabschluss, einfache/geringe Berufserfahrung,

Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, Rentenwunsch,

finanzielle Sorgen/Schulden, Konflikt mit der Krankenkasse). Diese

Gesichtspunkte hätten vor allem therapeutische und/oder sozialarbeiterische

Relevanz. Sie gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen

Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht

mit ein (weder positiv, noch negativ). Die Gesichtspunkte beeinträchtigten die

Motivation zur Leistungssteigerung deutlich. Sie behinderten (als nicht

krankheitsbedingte Aspekte) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur

Überwindung der Defizite (hier auch ausdrücklich: zur Überwindung der

neurasthenischen innerseelischen Motivationshemmung). Sie erklärten auch die

anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv

wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Exploranden.

Eine relevante (20 % und mehr von

100.

%) längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht somit nicht (mehr) zu begründen (für jede

Art zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeiten und für Arbeiten im Haushalt). Von

dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung (11.02.2016)

ausgegangen werden. Aufgrund des Protokolls über das Revisionsgespräch

(04.11.2014) vom 5. November 2014 der IV-Stelle Solothurn und des

definitiven Schlussberichts vom 12. Mai 2015 der E.___ könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab November 2014 auf die im

vorliegenden Gutachten erläuterte Einschätzung abgestellt werden.

Zum Bericht von Dr. med. I.___ vom

18.

Juni 2015 führte der Gutachter aus, darin erkläre die behandelnde

Psychiaterin das Scheitern des Belastbarkeitstrainings mit einem

«regressiv-dysfunktional-amotivationalen Syndrom» bei einer «neurotischen

Depression (Dysthymie)» und stütze sich dabei auf die unveränderten subjektiven

Beschwerden des Exploranden ab. Sie bestätige damit ihre langjährig ebenfalls

unveränderten Einschätzungen, die zur Kenntnis zu nehmen seien. Sie stünden

jedoch nach November 2014 im Widerspruch zu den nicht therapeutisch motivierten

Beurteilungen, wozu sich Dr. med. I.___ nicht äussere. Ob und allfällig ab

wann genau bereits vor November 2014 auf die im vorliegenden Gutachten erläuterte

Einschätzung abgestellt werden könne, könne somit aufgrund der hierfür

unzureichenden Dokumentation nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

geschätzt werden. Die Einschätzungen in den Akten seien zur Kenntnis zu nehmen.

Sie könnten aber aufgrund ungenügender Befunde und fehlender differenzierter

(fachärztlicher) Diskussion nicht kritisch nachvollzogen werden. Insbesondere

die Postulate zur Arbeitsunfähigkeit seien unklar. Sie stützten sich (fast)

vollständig auf die subjektiven Beschwerden des Exploranden ab.

Die dem Gutachter ausdrücklich gestellte

Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit

der Situation zum Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung wesentlich

verändert habe (Gutachten, S. 29 Ziff. 7.6.3), wurde von ihm mit der

Begründung bejaht, eine relevante (20 % und mehr von 100 %)

längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht

nicht mehr zu begründen (für jede Art zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeiten

und für Arbeiten im Haushalt). Die mit dem neurasthenischen Syndrom verbundenen

objektiven psychopathologischen Befunde seien aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht ausgeprägt. Die Limitierung

des Aktivitätenniveaus durch den Exploranden sei in allen vergleichbaren

Lebensbereichen vollständig durch seine Selbsteinschätzung zu begründen. Eine

Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven Defizite sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich

möglich. Mit Bezug auf die Vorakten sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass

der Explorand sehr gepflegt sei, den Blickkontakt gut suche und halte, spontan

und flüssig berichte sowie keine formalen und/oder inhaltlichen Denkstörungen

habe. Eine Verstimmung sei ebenfalls nicht erkennbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit

sei vollständig intakt. Ambivalenz, Ambitendenz und/oder eine tatsächliche

Antriebsstörung seien nicht ersichtlich (IV-Nr. 51.1).

6.3.2

Der neurologische Gutachter Dr. med.

F.___, Facharzt für Neurologie FMH, konnte in seiner neurologischen Untersuchung

vom 5. Januar 2016 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellen. Als neurologische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurden ein «chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (DD Kopfschmerz bei

Analgetikaübergebrauch)» sowie ein «Nikotinabusus» angegeben. Im Rahmen der

Beurteilung führte der Gutachter aus, der zuletzt als Küchenhilfe tätige

Explorand beziehe seit 1. November 1994 eine ganze IV-Rente aus

psychischen Gründen. Im April 1996 habe er einen Autounfall mit Commotio

cerebri und HWS-Distorsion erlitten, ohne dass strukturelle Läsionen

nachweisbar gewesen seien. Von Seiten des Unfallversicherers sei entsprechend

ab September 1996 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden.

Seit dem Unfall mache er auf neurologischem Gebiet anhaltende Kopfschmerzen

geltend. Ein berufliches Belastbarkeitstraining im März 2015 sei aufgrund

häufiger Absenzen und mangelnder Leistungsfähigkeit/-bereitschaft gescheitert.

Der neurologische Gutachter stellte

fest, der neurologische Befund sei unauffällig. Es bestehe insbesondere auch

keine klinisch relevante Bewegungseinschränkung der HWS. Anhand der

Kopfschmerzanamnese sei gestützt auf die ICHD-Klassifikation der IHS ein

chronischer Spannungskopfschmerz zu diagnostizieren. Der angegebene Schmerzmittelkonsum

in Eigenregie liege im Grenzbereich zu einem Kopfschmerz bei

Analgetikaübergebrauch. Eine leitliniengerechte Kopfschmerzprophylaxe sei nicht

erfolgt. Auf neurologischem Gebiet liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden

vor. Es bestünden keine Funktionseinschränkungen. Im Beschwerdevortrag wirke

der Explorand eher gleichgültig-gelassen. Ein eigentlicher Leidensdruck sei

kaum spürbar. Es seien keine neurologischen Voreinschätzungen mit Angaben zur

Arbeits(un)fähigkeit im massgeblichen Zeitraum vorhanden.

Aus neurologischer Sicht sei im

Revisionszeitraum keine Arbeitsunfähigkeit ausweisbar, demnach bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch in der bisherigen Tätigkeit als

Küchenhilfe könne keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht attestiert

werden. Aus rein neurologischer Sicht wäre eine berufliche Wiedereingliederung

jederzeit möglich. Das Scheitern des beruflichen Belastbarkeitstrainings im

März 2015 könne neurologisch nicht begründet werden. Ein chronischer

Spannungskopfschmerz sei in aller Regel gut behandelbar. Der regelmässige

Konsum von Schmerzmitteln in Eigenregie sei im Hinblick auf einen

Analgetikaübergebrauchskopfschmerz kontraproduktiv. Indiziert wäre dagegen eine

Kopfschmerzprophylaxe mit einem Trizyklikum.

Schliesslich wies der Gutachter darauf

hin, es bestünden keine fachneurologischen Vorgutachten, sodass die Frage nach

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten

materiellen Prüfung nicht gestützt auf fachärztliche neurologische Befunde

beantwortet werden könne. Nach Durchsicht der Akten finde man auch keine

Belege, die eine längere Arbeitsunfähigkeit seit Rentengewährung aus neurologischen

Gründen erklären könnten (IV-Nr. 49).

6.4

Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom

15.

Juni 2016 fest, spätestens seit der Erstellung des psychiatrischen

Gutachtens, d.h. seit dem 11. Februar 2016, sei von einem gebesserten

Gesundheitszustand auszugehen, wahrscheinlich sei die Dysthymia aber schon im

Rahmen des Revisionsgesprächs vom 4. November 2014 nicht mehr existent

gewesen. Beide medizinischen Gutachten seien nachvollziehbar und schlüssig und beruhten

auf einer ausführlichen Anamneseerhebung und umfassender klinischer

Befunderhebung. Die Vorakten seien diskutiert worden. Die diagnostische

Beurteilung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Der

Versicherte könne in jeder Art zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeit und auch

bei Haushaltsarbeiten unbegrenzt eingesetzt werden. Der Versicherte sei zweimal

während eines beruflichen Belastbarkeitstrainings der IV gescheitert, zuletzt

im März 2015 aufgrund häufiger Absenzen und mangelnder Leistungsfähigkeit bzw.

–bereitschaft bei subjektiver Krankheitsüberzeugung. Berufliche Massnahmen

sollten daher nicht wiederholt werden (IV-Nr. 55 S. 2 f.).

6.5

Vom 14. Februar bis

11.

April 2017 wurde der Beschwerdeführer bei den K.___ stationär

behandelt. Die psychiatrischen Diagnosen nach ICD-10 lauteten wie folgt:

«Rezidivierende Depression, bei Eintritt mittelgradig mit somatischem Syndrom

(F33.11) DD Double Depression, akzentuierte Züge der Persönlichkeit mit

ängstlich-vermeidenden Zügen (Z73.1). Als andere relevante Diagnosen wurden genannt:

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Apnoe-/Hypopnoe-Index 47/h, in Rückenlage

73/h (04/2017), APAP-Therapie seit 06.04.2017, Übergewicht (BMI 29 kg/m2,

Nikotinabhängigkeit, mind. 70 py, CO-Konzentration der Atemluft 34 ppm

(6.1 % CO-Hämoglobin), St.n. Autounfall als Beifahrer 1997 mit chronischen

Nacken- und Rückenschmerzen». Als aktuelle Behandlungshinweise wurde angegeben,

die Zuweisung des Patienten sei wegen einer Zustandsverschlechterung aus der

laufenden ambulanten Behandlung erfolgt. Es sei eine Aufdosierung von Venlafaxin

vorgenommen worden, die der Patient gut toleriert habe. Im geschützten

stationären Rahmen habe sich das Zustandsbild gebessert. Der Patient habe

Möglichkeiten der Verhaltensänderung erkannt, dennoch habe er oftmals in der

Eigeninitiative blockiert gewirkt, weshalb zur Aufrechterhaltung der

Tagesstrukturierung nach Austritt eine Psychiatriespitex installiert worden

sei. Der Patient sei in stabilisiertem Zustand, ohne Selbst- und ohne Fremdgefährdung

ausgetreten (IV-Nr. 78).

6.6

Am 5. April 2017 erfolgte im

B.___, Medizinische Klinik, Pneumologie, eine respiratorische Polygraphie und

am 6. April 2017 die Anpassung einer APAP-Probetherapie. Es wurde

angegeben, dieser derzeit wegen einer depressiven Episode psychiatrisch

hospitalisierte langjährige IV-Bezüger sei zur Evaluation einer Schlafapnoe

wegen vermehrter Einschlafneigung während des Tages, nicht erholsamem Schlaf

und häufigen Kopfschmerzen zugewiesen worden. Er berichte über Konzentrationsstörungen

und Müdigkeit. Ein Zimmernachbar habe nachts Apnoen und kurze Episoden mit

Erstickungsgefühl beobachtet. Dies sei eine klassische Schlafapnoe-Anamnese bei

einem übergewichtigen schweren Raucher. Polygraphisch finde man denn auch stark

erhöhte Atemwegwiderstände und zahlreiche obstruktive Apnoen, die in Rückenlage

deutlich gehäuft seien. Rückenlage werde in mehr als der Hälfte der Zeit

eingenommen. Die respiratorischen Ereignisse führten zu Weckreaktionen, was den

Schlaf extrem störe und mindestens teilweise zur genannten Tagessymptomatik

führen könne. Dem Patienten sei der Befund am Bildschirm erläutert und die

nächtliche Überdrucktherapie daraus abgeleitet worden. Die Anpassung einer

nächtlichen Überdrucktherapie via Mund-Nasenmaske sei völlig problemlos möglich

gewesen. Es sei zu hoffen, dass der Patient diese Überdrucktherapie konsequent

anwenden und davon profitieren könne. In wenigen Wochen werde eine erste

klinische und apparative Kontrolle durchgeführt. Es sei natürlich eine

Kurzintervention bezüglich Rauchstopp erfolgt. Eine professionelle Beratung in

der Fachstelle für Rauchentwöhnung wünsche der Patient nicht (IV-Nr. 79

S. 9 ff.).

6.7

Im Bericht des B.___,

Medizinische Klinik, Pneumologie, vom 16. Juni 2017 wurde zur ersten

Kontrolle und dem Abbruch der APAP-Therapie am 16. Juni 2017 festgehalten,

die Überdrucktherapie sei wegen ungenügender Gerätenutzung abgebrochen worden.

Der Patient sei zum ersten vereinbarten Termin unentschuldigt nicht erschienen.

Ebenso in der Lungenliga. Er habe das Gerät bis am 31. Mai 2017 sporadisch

während durchschnittlich knapp 1 ½ Stunden pro Nacht verwendet und seither

nicht mehr benutzt. Er könne schlecht schlafen, was mit dem Gerät noch

schlimmer sei. Die Maske störe ihn und die Bänder um den Kopf behinderten ihn.

Einen Nutzen durch die Therapie sei nicht zu eruieren. Der Gerätedownload bis

31.

Mai 2017 zeige eine Verwendung des Gerätes an einem von 4 Tagen

während 1 Stunde und 20 Minuten. Der residuelle Apnoe-/Hypopnoe-Index betrage 6

pro Stunde. Mehr könne man dazu eigentlich nicht sagen. Die aktuelle

Pulsoxymetrie ohne Überdrucktherapie zeige wenige Desaturationen. Somit habe

man einen an Depression erkrankten serbischen IV-Rentner mit steigendem

Übergewicht und anhaltender Nikotinabhängigkeit. Sein grösstes Problem sei der

bisher offenbar unmögliche Familiennachzug seiner Frau und seines achtjährigen

Sohnes. Da der Patient in der Schweiz nicht Auto fahre, sei man nicht

gezwungen, die Überdrucktherapie um jeden Preis umzusetzen. Diese Massnahme

werde deshalb abgebrochen, weil man keinen Weg sehe, wie man den Patienten

hierbei unterstützen könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass man zu einem

späteren Zeitpunkt diese Überdrucktherapie noch einmal anzuwenden versuche. Für

den Moment aber sei diese Behandlung zu sistieren (IV-Nr. 79 S. 4

ff.).

6.8

Dr. med. L.___, Fachärztin FMH

für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin

vom 17. August 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende Depression, akzentuierte Züge der

Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen». Als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom angegeben.

Dr. med. L.___ gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit seit dem Jahr 1993 an. Der Gesundheitszustand des

Patienten sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische

Massnahmen nicht verbessert werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei

nicht angezeigt. Die Behandlung erfolge seit dem 21. November 2016.

Im Weiteren wurde ausgeführt, der

Patient gebe an, während der stationären Behandlung in der psychiatrischen

Klinik von Mitte Februar bis Mitte April 2017 sei es ihm recht gut gegangen.

Nun gehe er monatlich zu Kontrollen bei Dr. med. I.___. Im Weiteren sei

die Psychiatrie-Spitex eingeschaltet worden. Trotzdem gehe es ihm psychisch

wieder schlechter. Seine Familie sei nun seit zwei Monaten hier. Seither gehe

es deswegen deutlich besser. Er habe vieles unternehmen wollen, wegen der

Müdigkeit sei es dann meistens doch nicht möglich gewesen. Es bestünden eine

persistierende Müdigkeit, Lustlosigkeit, keine Motivation, Ängste,

Schlaflosigkeit und somatische Symptome vor allem gastrointestinal, sobald er

seine Wohnung verlassen müsse. Es bestehe daher auch ein sozialer Rückzug. Es

bestünden Nacken- und Rückenschmerzen bei längerem Sitzen. Zur Frage, welche

Arbeiten er ausführen könnte, gebe er keine Antwort. Es bestehe die

Schwierigkeit, aus dem Haus zu gehen. Körperlich sei er durch Nacken- und

Rückenprobleme etwas eingeschränkt.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, der Patient leide an einer chronischen psychischen Erkrankung.

Aufgrund der persistierenden Symptome und vor allem auch durch die bestehenden

Ängste und den sozialen Rückzug könne er wohl keiner geregelten Tätigkeit

nachgehen (IV-Nr. 79 S. 1 ff.).

6.9

In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober

2017.

hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, fest, bei den im Rahmen des Einwandes neu vorgelegten

medizinischen Berichten handle es sich – mit Ausnahme des jetzt neu

diagnostizierten obstruktiven Schlafapnoesyndroms – hinsichtlich der

psychiatrischen Diagnose «rezidivierende Depression (F33)» überwiegend

wahrscheinlich um eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes. Zum einen

dokumentiere die aktuelle Diagnosestellung die erhebliche Tendenz einer

«Verschlimmerung» psychiatrischer Diagnosen (aus Dysthymia und Neurasthenie

werde eine rezidivierende depressive Störung), zum anderen würden

offensichtliche, reaktive und überwiegend psychosozial begründete

Auslösefaktoren und Zusammenhänge (der Eintritt in die stationäre Behandlung

habe klar in der Folge des [beabsichtigten] ablehnenden Rentenbescheides resultiert)

bei der Diagnosestellung ignoriert und, davon absehend, die Diagnose einer

genuinen affektiven Störung gestellt. Aus Sicht des RAD könne daher bei

weitgehend fehlenden psychopathologisch-psychiatrischen Argumenten für den

«Diagnoseshift» an der bisherigen Einschätzung, wie sie im Gutachten plausibel

nachvollziehbar hergeleitet worden sei, festgehalten werden. Übereinstimmend

gingen die Gutachter und Behandler davon aus, dass keine Persönlichkeitsstörung

angenommen werden könne. Es bestünden vielmehr akzentuierte

Persönlichkeitszüge.

Bezüglich der Diagnose obstruktives

Schlafapnoesyndrom sei nachvollziehbar, dass diese Diagnose von der Hausärztin

unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden

sei, nachdem der Patient auf die empfohlene Behandlung aus wiederum subjektiven

Gründen verzichtet habe. Dies könnte im Übrigen auf einen diesbezüglich eher

geringeren Leidensdruck des Versicherten hindeuten. Es seien keine wirklich

neuen medizinischen Aspekte plausibel geltend gemacht worden, ausser in der neu

gesicherten Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Psychiatrisch

handle es sich weitgehend und überwiegend wahrscheinlich um eine andere

Beurteilung desselben Sachverhaltes. Weitere medizinische Abklärungen seien derzeit

nicht notwendig. Aus sich des RAD könne unter diesen Umständen am Vorbescheid vom

16.

Februar 2017 festgehalten werden. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen

bestünden nach den Ereignissen der Massnahmen im Jahr 2016 seitens des RAD

substanzielle Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Motivation, mit welcher der

Versicherte solche angehen würde (IV-Nr. 81).

6.10

Dr. med. I.___ nahm mit

Bericht vom 5. Januar 2018 zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers zum

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 dahingehend Stellung, sie

sei nicht mit allem einverstanden, vor allem bezüglich Diagnosestellung und

Arbeitsfähigkeit des Patienten. Was die Anamnese betreffe, habe sie keine

weiteren Ergänzungen. Die angegebenen Beschwerden seien sehr gut objektivierbar

und die Symptome entsprächen einer ausgeprägten depressiven Störung mit

Angstsymptomatik. Die letzte Selbstverletzung im Jahr 2013 habe der Patient klar

als Suizidversuch angegeben, was auch so dokumentiert worden sei. Er habe

bisher mehrere suizidale Krisen gehabt, so auch aktuell, die mit verschiedenen

Belastungen und Überforderungssituationen im Zusammenhang stünden. Sein Alltag

in [...] gestalte sich gleich wie hier. Einzelne Kollegen besuchten ihn nur ab

und zu spontan. In der Beziehung zur Ehefrau sei dies ein grosses Problem; die

Ehefrau könne es immer weniger aushalten.

Der Psychostatus vom 14. Dezember

2017.

laute wie folgt: Der Patient erscheine pünktlich zum Gespräch und sei

knapp gepflegt. Er sei wach, bewusstseinsklar, grob kursorisch seien keine

kognitiv-mnestischen Defizite feststellbar. Nach ca. ¾ Stunden habe er

Mühe, dem Gespräch zu folgen. Das formale Denken sei leicht verlangsamt, schleppend

und auf die Beschwerden eingeengt. Es bestünden keine weiteren Denkstörungen.

Ängste in Form von soziophobischen Ängsten bzw. vor sozialen Kontakten in Form

von «Druck im Kopf» und «Stuhldrang» (Durchfall) mit Vermeidungsverhalten seien

vorhanden. Es bestünden Ich-Störungen (in Form von Depersonalisation

[nihilistische Ideen]) und eine ausgeprägte Störung der Affektivität: Er sei

ratlos und es bestehe ein ausgeprägtes Gefühl der Gefühllosigkeit (innerlich

leer, starr). Die Vitalgefühle seien gestört (fühle sich müde und kraftlos) und

er sei hoffnungslos (schaue mit Missmut in Zukunft). Es bestehe ein Insuffizienzgefühl

(er sei ein Versager). Er habe Schuldgefühle (Familie im Stich gelassen). Er

sei innerlich leicht unruhig, im Affekt eher starr und im Antrieb gehemmt. Es

bestünden ein Morgentief und ein starker sozialer Rückzug. Aktuell sei keine

Selbstbeschädigung vorhanden. Es bestehe eine mittelgradige Suizidalität. Er

habe Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Es bestehe kein typisches frühmorgendliches

Erwachen, jedoch vermehrtes Schwitzen.

Die Testergebnisse vom 14. Dezember

2017.

lauteten wie folgt: Gemäss dem BDI (Beck Depressions-Inventar) könne man

von einem schwer ausgeprägten depressiven Syndrom sprechen. Nach der HAMD

(Hamilton Depression-Scale) leide der Explorand an einer mittelschweren

Depression.

Psychopathologisch liege beim Patienten

eine rezidivierende Depression vor, gegenwärtig mittel- bis schwergradig mit

somatischem Syndrom sowie akzentuierte Züge der Persönlichkeit mit

ängstlich-vermeidenden Zügen. Der Verlauf, die Fremdanamnese und die aktuellen

Befunde, der Psychostatus sowie auch die Testergebnisse sprächen für diese

Diagnose. Die Merkmale des somatischen Syndroms seien aktuell Interessenverlust

und Verlust von Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten, mangelnde

Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu

reagieren, ein Morgentief sowie ein deutlicher Libidoverlust. Der Verlust des

Selbstwertgefühls und aktuell vorhandene nihilistische Ideen verstärkten den

Schweregrad der Depression in Richtung einer schweren depressiven Episode.

Der Patient habe seit 1993 wegen einer

depressiven Störung nicht mehr gearbeitet. Über die Jahre sei es trotz der

kontinuierlichen Behandlung zu einer Chronifizierung der Störung gekommen, die

gut dokumentiert sei. Die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung und

deren Auswirkungen im Alltag seien weiterhin schwerwiegend geblieben. Gerade

aus diesen Gründen sei es bisher nicht möglich gewesen, den Patienten in eine

Tagesklinik zu integrieren. Sämtliche beruflichen Massnahmen seien deswegen gescheitert.

Auch eine stationäre Behandlung sei vom Patienten immer wieder abgelehnt

worden. Erst als der Leidensdruck so stark gewesen sei, sei die erste

Hospitalisation im Behandlungszentrum für Psychosomatik mit Unterstützung der

Familie erfolgt. Während der Hospitalisation sei es offenbar zu einer leichten

Verbesserung der Psychopathologie gekommen. Nach dem Austritt habe sich der

Zustand nach ein paar Wochen erneut verschlechtert. Dem Patienten gelinge es

nur mit Unterstützung der Psychiatriefachfrau, einzelne Termine wahrzunehmen.

Aus beruflichen Gründen könnten die beiden Söhne den Vater nicht mehr

unterstützen, sodass es zu einer zusätzlichen sozialen Dekompensation gekommen

sei. Dafür seien nun die Psychiatriefachfrau und die Beratungsstelle zuständig.

Als der Hausarzt des Patienten pensioniert worden sei, sei der Patient lange

nicht in der Lage gewesen, einen neuen Hausarzt zu suchen, weswegen auch eine

regelmässige Lithiumkontrolle nicht mehr stattgefunden habe. Auch psychotherapeutische

Massnahmen wie z.B. Verhaltenstherapie in Bezug auf soziophobische Ängste bei

chronifizierter Problematik hätten aus den erwähnten Gründen nur teilweise

umgesetzt werden können. Auch aktuell sei eine stationäre Behandlung notwendig;

eine solche werde vom Patienten jedoch abgelehnt. Wie Dr. med. D.___ in

seinem Gutachten aus dem Jahr 2004 ausgeführt habe, leide der Patient unter

einem chronischen, sich verschlechternden komplexen Störungsbild, das bisher

nicht positiv habe beeinflusst werden können. Er sei schwer krank und diese

Symptome und Beschwerden könne er nicht mit einer eigenen Anstrengung und

eigenem Willen überwinden.

Die Prognose sei weiterhin negativ.

Berufliche Rehabilitationsmassnahmen seien unmöglich. Bei sämtlichen

Tätigkeiten komme es rasch zu einer emotional kognitiven Überforderung, die

dann wiederum zur weiteren Verschlechterung der vorhandenen Psychopathologie

führe. Die chronifizierten depressiven Symptome mit Antrieb- und Affektstörung

und soziophobischen Ängsten mit ausgeprägter Dysfunktion in den

zwischenmenschlichen Interaktionen hätten bisher trotz verschiedener Versuche

und zuletzt auch durch die Hospitalisation und die Unterstützung der

Psychiatriefachfrau nicht positiv verändert werden können. Diese hätten eine

direkte negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus allem, was in den

bisherigen Berichten erwähnt worden sei, und aus dem aktuellen Bericht sei die

Prognose negativ zu sehen; beim Patienten bestehe weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 83 S. 16 ff.).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin hob mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 23. November 2017 die dem

Beschwerdeführer bisher gewährte ganze Invalidenrente auf Ende Dezember 2017 im

Wesentlichem mit der Begründung auf, gemäss den Gutachten von Dr. med. F.___

vom 5. Januar 2016 sowie Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 habe

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit der

Erstellung dieser Gutachten verbessert. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht mehr

zu begründen. Ab diesem Zeitpunkt sei jede Art ausserhäuslicher Tätigkeiten

vollschichtig zumutbar. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus

medizinischer Sicht jederzeit möglich. Eine Willensanstrengung zur Überwindung

der rein subjektiven Defizite sei ebenfalls zuzumuten. Aufgrund des Alters des

Beschwerdeführers und der Rentenbezugsdauer seien nochmals berufliche

Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Er sei ausführlich über den Ablauf

von beruflichen Massnahmen mit Auflagen sowie die Folgen bei deren

Nichterfüllung informiert worden (Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom

21.

September 2016). Der Beschwerdeführer habe sich wiederum bereit

erklärt, bei den Eingliederungsmassnahmen mitzumachen. Am 4. Oktober 2016

habe ein Belastbarkeitstraining in der E.___ begonnen. Leider sei es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, täglich zur Arbeit zu erscheinen. Im Dezember

2016.

habe er gerade noch an drei Tagen gearbeitet. Er habe sich auch nicht mehr

korrekt abgemeldet und sei der Arbeit ferngeblieben. Aus diesen Grund sei die

berufliche Eingliederung wegen Nichterfüllens der Auflagen gemäss Mahn- und

Bedenkzeitverfahren abgebrochen worden. Aufgrund des Aufenthaltes im Behandlungszentrum

für Psychosomatik der K.___ vom 14. Februar bis 11. April 2017 seien

weitere medizinische Berichte angefordert und dem RAD zur Prüfung vorgelegt

worden. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017

festgestellt, dass keine relevanten neuen medizinischen Aspekte ersichtlich

seien. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 82;

A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Er beziehe

bereits seit dem Jahr 1994 eine ganze IV-Rente wegen einer psychischen

Erkrankung. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei es zu einer

Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands gekommen. Er habe sich

vom 14. Februar bis 11. April 2017 in stationäre Behandlung begeben

müssen. Das Zustandsbild habe sich dann im geschützten stationären Rahmen

verbessert. Er erhalte bereits seit dem Jahr 1994 eine ganze IV-Rente aufgrund

einer psychischen Erkrankung. Seither habe keine Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustands festgestellt werden können. Dr. med. D.___ habe sich

in seinem Verlaufsgutachten vom 30. März 2016 nicht mit den erheblichen

chronifizierten Befunden seines ersten Gutachtens auseinandergesetzt. Er

beschränke sich auf die Feststellung, diese könnten nicht mehr erhoben werden.

Die langjährig behandelnde Psychiaterin widerspreche dem Gutachter in ihrer

Stellungnahme vom 5. Januar 2018, wobei sie weiterhin eine chronifizierte

psychische Erkrankung attestiere, die weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit

begründe. Die Beschwerdegegnerin verkenne die Tatsache, dass die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen gerade wegen des sich nicht verbesserten psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gescheitert seien. Die

widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen seien durch ein gerichtliches

psychiatrisches Obergutachten zu klären.

7.2

Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der bidisziplinären (zusammen mit der

neurologischen) Begutachtung veranlasste umfassende

psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. März

2016.

(IV-Nr. 51.1) auf den vollständigen Vorakten beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt sowie aufgrund seiner persönlichen Untersuchung vom 11. Februar

2016.

erstellt wurde. Die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers in Deutsch genügte

nach den Angaben des Gutachters für die psychiatrische Begutachtung und der

Beschwerdeführer lehnte die Unterstützung durch einen Dolmetscher ausdrücklich

ab (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 2). Auf dieser Grundlage gelangt der Experte

zu schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar herleitet und begründet.

Seine Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen

Situation leuchtet ein. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___

wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht. Ihm kommt

somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

7.3

Der psychiatrische Gutachter

konnte im Rahmen seiner Begutachtung vom 11. Februar 2016 - im Vergleich

zu seinem Gutachten vom 5. Januar 2004 - nur noch ein neurasthenisches

Syndrom mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2), bei akzentuierten

(impulsiv-selbstschädigend, ängstlich-depressiv, selbstunsicher)

Persönlichkeitszügen (Z73.1), bei chronischem Kopfschmerz vom Spannungstyp, bei

remittierter depressiver Episode (F32.4)/Status nach Dysthymia (F34.1) und bei

psychosozialen Belastungen diagnostizieren, wobei diese Diagnose keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Er kommt zum Schluss, das Syndrom habe

sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Folge einer depressiven

Episode (ICD-10 F32) in den Jahren 1995/96 und einer anschliessenden Dysthymia

(F34.1) entwickelt. Die vom Beschwerdeführer noch geklagten rezidivierenden

psychophysischen Beschwerden verblieben unterdessen vollständig im Subjektiven

und seien im Rahmen seiner akzentuierten (impulsiv-selbstschädigend,

ängstlich-depressiv, selbstunsicher) Persönlichkeitszüge ausgestaltet; dies

habe jedoch keinen eigenständigen Krankheitswert (vgl. IV-Nr. 51.1

S. 13, 15 f., 17, 21 und 25). Im Weiteren hält der Experte klar fest, die

mit dem neurasthenischen Symptom verbundenen objektiven psychopathologischen

Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht ausgeprägt. Die

Limitierung des Aktivitätsniveaus durch den Beschwerdeführer sei in allen

vergleichbaren Lebensbereichen vollständig durch seine Selbsteinschätzung zu

begründen. Eine Willensanstrengung zur Überwindung dieser rein subjektiven

Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar

und tatsächlich möglich (regelmässige Reisetätigkeit, Aktivitäten des täglichen

Lebens, soziale Kontakte; IV-Nr. 51.1 S. 18, 21, 27 f. und 29). Dementsprechend

weist der Gutachter darauf hin, eine relevante (20 % und mehr von

100.

%) längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht somit nicht mehr zu begründen; dies gelte

sowohl für jede Art zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeiten als auch für

Arbeiten im Haushalt. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen

Untersuchung (11. Februar 2016), aufgrund des Protokolls über das

Revisionsgespräch vom 5. November 2014 und des definitiven Schlussberichts

der E.___ vom 12. Mai 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab

November 2014 ausgegangen werden (IV-Nr. 51.1 S. 20 und 28).

Aufgrund dieser fachärztlichen Einschätzung

ist – im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D.___ vom 5. Januar

2004.

(Untersuchung vom 8. Dezember 2003) – von einer erheblichen Verbesserung

des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, stellte doch

der gleiche Gutachter damals die Diagnose (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) einer «anhaltenden affektiven Störung, Dysthymia (F34.1), a.

anamnestisch seit 1993, b. mit rezidivierenden Kopf- und Magenschmerzen» und

attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch von

zumindest 70 %. Zur Eingliederungsfähigkeit hielt er damals fest, eine

allfällige Integration in einen Nischenarbeitsplatz, an welchem Handlangerarbeiten

ohne Zeitdruck und ohne Anforderungen an die Wendigkeit und die soziale

Kompetenz auszuführen seien, sei anzustreben, falls die Dysthymia in der

Zukunft doch noch ausreichend behandelt werden könne; andere Tätigkeiten

führten zu einer emotional-kognitiven Überforderung, welche die Dysthymia

weiter chronifizieren liessen (IV-Nr. 16 S. 9 ff.). Der

psychiatrische Gutachter kann im aktuellen Gutachten neben dem neurasthenischen

Syndrom keine erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive

Komorbidität feststellen. Gemäss seinen Angaben wird insbesondere keine Störung

der Persönlichkeit beschrieben und/oder erörtert. In der Interaktion sei der

Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 11. Februar

2016.

unauffällig und sozial kompetent gewesen. Die erkennbaren akzentuierten

(impulsiv-selbstschädigend, ängstlich-depressiv, selbstunsicher)

Persönlichkeitszüge begründeten mit Bezug zur ICD-10 kein (zusätzliches) Attest

einer Persönlichkeitsstörung oder –änderung (IV-Nr. 51.1 S. 18 f. und

23). Es bestehen laut den Angaben des psychiatrischen Gutachters aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch keine Hinweise, die schwere

Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu

deren Überwindung begründen könnten (IV-Nr. 51.1 S. 19 und 23).

Nach dem Gesagten stellt Dr. med. D.___

in seinem aktuellen Gutachten nicht nur fest, dass sich die damaligen Befunde

nicht mehr erheben lassen, sondern er legt – soweit dies anhand der

medizinischen Akten möglich ist - nachvollziehbar und überzeugend dar, wie sich

die psychische Symptomatik des Beschwerdeführers aufgrund der Akten seit

1995/1996 und seit seiner ersten Begutachtung und Beurteilung im Dezember 2003 entwickelt

hat (IV-Nr. 51.1 S. 14 f.). Zusammenfassend kommt er zum Schluss, das

nun diagnostizierte neurasthenische Syndrom habe sich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in der Folge einer depressiven Episode in den Jahren

1995/1996 und einer anschliessenden Dysthymia entwickelt. Nach den

überzeugenden Angaben des Experten sind die ICD-10-Kriterien einer

eigenständigen depressiven Episode gemäss den Akten seit Januar 2004 nicht

erfüllt (IV-Nr. 51.1 S. 16). Sie seien auch gegenwärtig aufgrund der

aktuellen Untersuchung am 11. Februar 2016 objektiv nicht zu bestätigen.

Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es seien anhaltende

affektive Symptome in ausreichender Schwere und Länge vorgelegen, um im Januar

2004.

und nachfolgend eine Dysthymia (F34.1) zu diagnostizieren (vgl.

IV-Nr. 16 S. 8). Auch hierfür bestünden aktuell keine tatsächlichen

objektiven psychopathologischen Befunde mehr (IV-Nr. 51.1 S. 16). Der

psychiatrische Gutachter weist zwar darauf hin, auch ein neurasthenisches

(Rest-)Syndrom stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine

regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung dar (IV-Nr. 51.1 S. 18 und 26). Daraus kann jedoch nicht

abgeleitet werden, es sei deswegen keine erhebliche gesundheitliche

Verbesserung aus psychiatrischer Sicht eingetreten. Aufgrund der neu gestellten

Diagnose eines neurasthenischen Syndroms, der Beurteilung des Verlaufs der psychischen

Symptomatik sowie der neu attestierten Arbeitsfähigkeit ist eine relevante

Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus psychiatrischer

Sicht fachärztlich ausgewiesen. Entgegen seiner Auffassung wird eine solche nicht

bloss behauptet, sondern umfassend dargelegt und in Anwendung der massgebenden

Indikatoren ausführlich diskutiert (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 21 ff.

Ziff. 7). Der Gutachter setzt sich mit den Befunden seines ersten

Gutachtens auseinander (IV-Nr. 51.1 S. 16 f.). Im Weiteren nimmt er auch

Stellung zur abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychiaterin (IV-Nr. 51.1

S. 26 f. und 28 f.). Die ausdrücklich gestellte Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen

mit der Situation zum Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung wesentlich

verändert habe, wird vom Gutachter denn auch klar bejaht und ausreichend begründet

(IV-Nr. 51.1 S. 29 f. Ziff. 7.6.3)

7.4

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, die langjährig behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___

beurteile seine gesundheitliche Situation anders. Es bestehe gemäss ihren

Angaben weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde, S. 5

f. B. 2. und 3.).

Die behandelnde Psychiaterin äusserte

sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2018 zum Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 im Wesentlichen dahingehend, sie sei

nicht mit allem einverstanden, vor allem bezüglich der Diagnosestellung und der

Arbeitsfähigkeit des Patienten. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.___

vom 30. März 2016 seien ihre bisher erhobenen Befunde und das Beispiel aus

dem Austrittsbericht der K.___ mangelhaft und so formuliert, dass man die

gestellten Diagnosen damit nicht erklären könne. Diese Kritik sei berechtigt

und sie bemühe sich, einen korrekten Psychostatus zu erheben.

Psychopathologisch seien beim Beschwerdeführer eine rezidivierende Depression,

gegenwärtig mittel- bis schwergradig mit somatischem Syndrom, sowie

akzentuierte Züge der Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen

feststellbar. Der Verlauf, die Fremdanamnese und die aktuellen Befunde, der

Psychostatus sowie auch die Testergebnisse sprächen für diese Diagnose. Der

Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 1993 wegen einer depressiven Störung nicht

mehr gearbeitet. Über die Jahre sei es trotz der kontinuierlichen Behandlung zu

einer Chronifizierung der Störung gekommen, die gut dokumentiert sei. Die

Beeinträchtigungen durch die psychische Störung und deren Auswirkungen im

Alltag seien weiterhin schwerwiegend geblieben. Während der Hospitalisation im K.___

vom 14. Februar bis 11. April 2017 sei es offenbar zu einer leichten

Verbesserung der Psychopathologie gekommen, nach dem Austritt habe sich der

Zustand nach ein paar Wochen erneut verschlechtert. Auch aktuell sei eine

stationäre Behandlung notwendig. Eine solche werde vom Patienten jedoch

abgelehnt. Dieser sei schwer krank und die Symptome und Beschwerden könnten

nicht mit eigener Anstrengung und eigenem Willen überwunden werden. Die

Prognose sei negativ. Berufliche Rehabilitationsmassnahmen seien unmöglich. Es

bestehe weiterhin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 83

S. 16 ff.; E. II. 6.10 hiervor).

Wie (unter E. II. 4.3 hiervor)

erwähnt, können die vorliegenden Berichte der behandelnden Psychiaterin vom

5.

September 2014 (IV-Nr. 34; E. II. 6.1 hiervor), vom

18.

Juni 2015 (IV-Nr. 45; E. II. 6.2 hiervor) und 5. Januar

2018.

(IV-Nr. 83 S. 16 ff.; E. II. 6.10 hiervor) mit Blick auf

den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag

nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie das aktuelle psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_175/2013 vom 10. September 2013 E. 3.3.1). Wichtige,

nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte, die bei

der Begutachtung von Dr. med. D.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben

wären, sind nicht ersichtlich. Zum Bericht von Dr. med. I.___ vom 18. Juni

2015, worin weiterhin ein schweres amotivational-regressives Syndrom mit

ausgeprägter Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsarmut

und sozialem Rückzug mit vollständig dysfunktionalem Lebens- und

Beziehungsmuster festgestellt und eine neurotische Depression (Dysthmyie)

diagnostiziert worden waren (IV-Nr. 45), äusserte sich der psychiatrische

Gutachter im aktuellen Gutachten dahingehend, die behandelnde Psychiaterin

stütze sich dabei auf die unveränderten subjektiven Beschwerden des

Beschwerdeführers ab. Sie bestätige damit ihre langjährig ebenfalls unveränderten

Einschätzungen, die zur Kenntnis zu nehmen seien. Sie stünden jedoch nach

November 2014 im Widerspruch zu den nicht therapeutisch motivierten

Beurteilungen, wozu sich die behandelnde Psychiaterin nicht äussere. Die

Einschätzungen in den Akten seien zur Kenntnis zu nehmen, sie könnten aber

aufgrund ungenügender Befunde und fehlender differenzierter (fachärztlicher)

Diskussion nicht kritisch nachvollzogen werden. Insbesondere die Postulate zur

Arbeitsunfähigkeit seien unklar. Sie stützten sich (fast) vollständig auf die

subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 51.1 S. 20

f.). Diese Auffassung vertritt auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer

Stellungnahme vom 15. Juni 2016, wonach spätestens seit der Erstellung des

Gutachtens von Dr. med. D.___, d.h. seit dem 11. Februar 2016, von

einem gebesserten Gesundheitszustand auszugehen sei; wahrscheinlich sei die

Dysthymia aber schon im Rahmen des Revisionsgesprächs vom 4. November 2014

nicht mehr existent gewesen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___

vom 30. März 2016 (und auch das neurologische Gutachten von Dr. med. F.___

vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 49) beruhe auf einer ausführlichen

Anamneseerhebung und umfassender klinischer Befunderhebung, die Vorakten seien

diskutiert worden und die diagnostische Beurteilung sowie die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne in jeder Art

zumutbarer ausserhäuslicher Tätigkeiten und auch bei Haushaltsarbeiten

unbegrenzt eingesetzt werden (IV-Nr. 55 S. 2 f). Auf diese

einleuchtende Beurteilung ist abzustellen.

Es bleibt anzumerken, dass die psychiatrische

Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Sie eröffnet

der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis

vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von

medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine

medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu

stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde

Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an

vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält (Urteil des

Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3 mit

Hinweisen). Vorliegend werden von der behandelnden Psychiaterin keine objektiv

feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht, welche im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden

Beurteilung zu führen. Es bestehen auch keine konkreten Indizien, welche gegen

die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. med. D.___ vom 30. März

2016.

sprechen (E. II. 4.2 hiervor). Angesichts der bereits

umfassenden fachärztlichen medizinischen Dokumentation besteht sodann kein

Anlass für weitergehende Beweiserhebungen, namentlich für das vom

Beschwerdeführer beantragte, vom Gericht zu veranlassende psychiatrische

Obergutachten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass die behandelnde Psychiaterin ihre

abweichende Beurteilung in ihrer Eigenschaft als Oberärztin der C.___ abgegeben

hat (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 3).

7.5

Auch der Austrittsbericht der K.___

vom 18. April 2017 über die 1. Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 14. Februar bis 11. April 2017 vermag den Beweiswert des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 30. März 2016 nicht

zu schmälern. Darin wurde zwar ausgeführt, die Zuweisung des Patienten sei

wegen einer Zustandsverschlechterung aus der laufenden ambulanten Behandlung

erfolgt, es wurde jedoch darauf hingewiesen, die Aufdosierung von Venlafaxin habe

der Beschwerdeführer gut toleriert, im geschützten stationären Rahmen habe sich

sein Zustandsbild gebessert und er habe Möglichkeiten der Verhaltensänderung

erkannt. Da er oftmals in der Eigeninitiative blockiert gewirkt habe, sei zur

Aufrechterhaltung der Tagesstruktur nach Austritt eine Psychiatriespitex

installiert worden. Er habe in stabilisiertem Zustand ohne Selbst- und ohne

Fremdgefährdung aus der Klinik austreten können (IV-Nr. 78; E.

II. 6.5 hiervor). Demnach kann nicht von einer längerfristigen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Auch die weiteren medizinischen Berichte

der behandelnden Ärzte (Berichte des Bürgerspitals Solothurn, Medizinische

Klinik, Pneumologie, vom 6. April 2017 über die respiratorische

Polygraphie und die Anpassung einer APAP-Probetherapie [IV-Nr. 79

S. 9 ff.; E. II. 6.6. hiervor] und vom 16. Juni 2017 über die

erste Kontrolle und den Abbruch der APAP-Therapie [IV-Nr. 79 S. 4

ff.; E. II. 6.7 hiervor]; Bericht von Dr. med. L.___ vom

17.

August 2017 [IV-Nr. 79 S. 1 ff.; E. II. 6.8 hiervor]) sind

nicht geeignet, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom

30.

März 2016 in Frage zu stellen. So hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom

9.

Oktober 2017 zu diesen medizinischen Berichten fest, bei den im Rahmen

des Vorbescheidverfahrens neu vorgelegten Berichten handle es sich – mit

Ausnahme des neu diagnostizierten obstruktiven Schlafapnoesyndroms –

hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose «rezidivierende Depression (F33)»

überwiegend wahrscheinlich und eine andere Einschätzung desselben

Sachverhaltes. Zum einen dokumentiere die aktuelle Diagnosestellung die

erhebliche Tendenz einer «Verschlimmerung» psychiatrischer Diagnosen, zum

anderen seien offensichtliche, reaktive und überwiegend psychosozial begründete

Auslösefaktoren und Zusammenhänge bei der Diagnosestellung ignoriert worden.

Aus Sicht des RAD könne daher bei weitgehend fehlenden

psychopathologisch-psychiatrischen Argumenten an der bisherigen Einschätzung

festgehalten werden, wie sie im Gutachten plausibel und nachvollziehbar

hergeleitet worden seien. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht

notwendig und am Vorbescheid vom 16. Februar 2017 könne festgehalten

werden (IV-Nr. 81 S. 4; E. II. 6.9 hiervor). Dieser

fachärztlichen Einschätzung des RAD-Arztes ist beizupflichten.

8.

8.1

Grundsätzlich muss eine

medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung verwertet werden. Nach langjährigem Rentenbezug können

jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer

medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht

möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall

eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder

die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen hat.

Diese Praxis ist grundsätzlich auf alle Fälle zu beschränken, in denen die

revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr

zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_645/2014 vom 4. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

8.2

Der im Juni 1964 geborene

Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung (23. November 2017)

53.

Jahre alt und bezog seit dem 1. November 1994, d.h. seit 23 Jahren, eine

Invalidenrente (vgl. IV-Nr. 1.3 S. 4 ff.). Nachdem die

anspruchswesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Grundsatz

feststeht, stellt sich im Rahmen der strittigen Revision die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

die seit November 1994 laufende ganze Invalidenrente zu Recht mit vorliegend

angefochtener Verfügung auf Ende Dezember 2017 eingestellt hat. Dies ist

insbesondere unter dem Aspekt der Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin

führte in der angefochtenen Verfügung dazu aus, aufgrund des Alters des

Beschwerdeführers und seiner Rentenbezugsdauer seien ihm nochmals (nach dem

durchgeführten und vorzeitig abgebrochenen Belastbarkeitstraining vom

3.

März bis 1. Mai 2015; vgl. IV-Nr. 41, 43 S. 2 ff. und

72) berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Er sei ausführlich

über den Ablauf von beruflichen Massnahmen mit Auflagen sowie die Folgen bei

deren Nichterfüllung informiert worden (Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom

21.

September 2016; vgl. IV-Nr. 59). Er habe sich wiederum bereit

erklärt, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Am 4. Oktober 2016

habe er ein Belastbarkeitstraining in der E.___, Fachbereich Integration, [...],

begonnen. Leider sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, täglich zur Arbeit

zu erscheinen. Im Dezember 2016 habe er nur an drei Tagen gearbeitet. Er habe

sich auch nicht mehr korrekt abgemeldet und sei der Arbeit ferngeblieben. Aus

diesem Grund sei auch diese berufliche Eingliederungsmassnahme abgebrochen

worden; die Auflagen gemäss Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien nicht erfüllt

worden (A.S. 2). Im definitiven Einwand vom 28. April 2017

(IV-Nr. 77) gegen den Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (IV-Nr. 73

S. 2 ff.) liess der Beschwerdeführer geltend machen, sollte sich die

Einschätzung von Dr. med. D.___ bestätigen, so wäre eine weitere

berufliche Massnahme durchzuführen. Diese Notwendigkeit ergebe sich bereits aus

der langen Krankheitsdauer und der sehr langen Entwöhnung vom Arbeitsmarkt (24

Jahre). Sollte die Massnahme erfolgreich durchgeführt werden können, so wäre

anschliessend mit Hilfe der Stellenvermittlung zunächst ein stressarmer

Nischenarbeitsplatz zu suchen (IV-Nr. 77 S. 2). Mit vorliegend zu beurteilender

Beschwerde werden keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen mehr geltend

gemacht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, die Beschwerdegegnerin verkenne

die Tatsache, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen gerade wegen des

nicht verbesserten psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

gescheitert seien (Beschwerde, S. 5 Ziff. 2; A.S. 8).

8.3

Aus dem Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2017 geht

hervor, der Beschwerdeführer habe beim Revisionsgespräch vom 4. November

2014.

mitgeteilt, dass er gerne wieder arbeiten würde. Danach sei ein

Belastbarkeitstraining im geschützten Rahmen mit Rente vom 3. März bis

1.

Mai 2015 in der E.___ gewährt worden. Am 1. Mai 2015 habe das

Belastbarkeitstraining aus folgenden Gründen beendet werden müssen: Der

Beschwerdeführer habe den Weg in die E.___ kaum geschafft. Zudem habe er oft

gefehlt oder – wenn er anwesend gewesen sei – wegen Magen-/Darmbeschwerden sehr

oft die Toilette aufsuchen müssen. Nach den Angaben der Ärztin sei dies auf den

Stress zurückzuführen, obwohl der Beschwerdeführer bei dieser Massnahme keinem

Stress ausgesetzt gewesen sei. Da schon die Tagesstruktur alleine ein Problem

gewesen sei, habe man sich entschieden, die medizinische Situation zu klären.

Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, sich im geschützten Rahmen bei der E.___

zu melden, um sich wieder an eine Tagesstruktur zu gewöhnen. Am 15. Juni

2016.

habe die RAD-Ärztin informiert, dass der Beschwerdeführer sowohl in jeder

zumutbaren ausserhäuslichen Tätigkeit als auch bei Haushaltsarbeiten unbegrenzt

eingesetzt werden könne. Nach dieser Stellungnahme habe man nochmals berufliche

Massnahmen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingeleitet. Vom 4. Oktober

bis 21. Dezember 2016 sei erneut ein Belastbarkeitstraining mit Rente in

der E.___ bewilligt worden (vgl. IV-Nr. 61). Der Beschwerdeführer habe

während der ganzen Dauer der Massnahme grosse Schwierigkeiten gehabt, jeden Tag

zu erscheinen. Er habe wöchentlich mindestens eine Absenz gehabt. Da er aber

immer ein Arztzeugnis gebracht und sich korrekt abgemeldet habe, sei diese

Massnahme eine Zeit lang weitergeführt worden. Im Dezember 2016 hätten die

Absenzen jedoch ein riesiges Ausmass angenommen. Der Beschwerdeführer habe im

Dezember 2016 von 13 Arbeitstagen gerade mal an 3 Tagen gearbeitet. Zudem habe

er sich nicht mehr korrekt abgemeldet und sei der Arbeit fern geblieben. Die

beruflichen Massnahmen seien am 21. Dezember 2016 wegen Nichterfüllens der

im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 21. September 2016 (IV-Nr. 59) festgesetzten

Auflagen abgebrochen worden. Die subjektive Einschätzung der

Eingliederungsfähigkeit wurde von der beruflichen Eingliederung der

Beschwerdegegnerin dahingehend beschrieben, der Beschwerdeführer sei immer

motiviert und höflich gewesen. Er habe alles daran gesetzt, dass die

Eingliederung erfolgreich abgeschlossen werden könne. Er habe jedoch gesagt,

dass sein Gesundheitszustand dies einfach nicht zugelassen habe. Aus seiner

Sicht wären berufliche Massnahmen vor Jahren angezeigt gewesen, damals habe es

solche Massnahmen jedoch nicht gegeben (IV-Nr. 72 S. 2).

Im Bericht der E.___ vom

22.

Dezember 2016 über das Belastbarkeitstraining vom 4. Oktober bis

21.

Dezember 2016 wurde darauf hingewiesen, die mehrmals nicht erfolgte

korrekte Abmeldung (gleichentags), wie auch die zunehmenden Absenzen, hätten

nicht den Zielvorgaben entsprochen. Die Stabilität und Leistungsfähigkeit habe

in diesem Zeitraum nicht verbessert werden können. Der Beschwerdeführer habe

über die ganze Zeit gesehen unter Einbezug der Absenzen ein Arbeitspensum von

19.5

% erreicht. Die Leistungsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Eine

weitere berufliche Eingliederungsmassnahme wurde nicht empfohlen (IV-Nr. 71).

8.4

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8

ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Diese

setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit

voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.1,

8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3 und 8C_569/2015 vom

17.

Februar 2016 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Nachdem bereits das von der

Beschwerdegegnerin veranlasste erste Belastbarkeitstraining in der E.___ am

1.

Mai 2015 wegen Schwierigkeiten beim Einhalten einer Tagesstruktur

abgebrochen worden war, klärte die Beschwerdegegnerin die medizinische

Situation des Beschwerdeführers umfassend ab. Das daraufhin im Rahmen eines

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingeleitete zweite Belastbarkeitstraining vom

4.

Oktober 2016 bis 3. Januar 2017 (vgl. IV-Nr. 61) musste am

21.

Dezember 2016 erneut vorzeitig beendet werden, da der Beschwerdeführer

zu viele Absenzen aufwies, der Arbeit fernblieb und sich auch nicht mehr korrekt

abmeldete. Damit erfüllte er die im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vereinbarten

Auflagen nicht (vgl. IV-Nr. 59). Der Beschwerdeführer wurde nach den

Angaben der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin zwar als stets

motiviert, höflich und engagiert beschrieben, der sich für eine erfolgreiche Eingliederung

eingesetzt habe. Indem er aber auch das zweite Belastbarkeitstraining aus

invaliditätsfremden Gründen nicht ordnungsgemäss beendete und auch die Auflagen

gemäss Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht mehr erfüllte, kann nicht von seiner

subjektiven Eingliederungsfähigkeit bzw. seiner Eingliederungsbereitschaft

ausgegangen werden. So hielt er denn auch zur subjektiven Einschätzung seiner Eingliederungsfähigkeit

fest, sein Gesundheitszustand lasse berufliche Eingliederungsmassnahmen einfach

nicht zu. Aus seiner Sicht wären berufliche Massnahmen vor Jahren angezeigt

gewesen; damals habe es solche Massahmen jedoch noch nicht gegeben (IV-Nr. 72

S. 2). Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der

Beschwerdegegnerin vertritt der Beschwerdeführer nun offenbar die Auffassung,

er sei – entgegen den vorliegenden umfassenden medizinischen Begutachtungsergebnissen

- aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeits- bzw. eingliederungsfähig. Ausdruck

der nicht gegebenen Eingliederungsbereitschaft ist im Weiteren auch, dass der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren

– in seiner Beschwerde nicht mehr geltend macht, er sei auf

Eingliederungsmassnahmen angewiesen, und auch keine solchen verlangt. Dass sich

an dieser Einstellung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am

23.

November 2017 etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich und wird

auch nicht geltend gemacht. Es gilt zu beachten, dass für nicht

invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung die

Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (Urteil des Bundesgerichts

9C_581/2017 vom 30. November 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Demnach ist es

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die fehlende

subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. den fehlenden Eingliederungswillen von

weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat. Die

Beschwerdegegnerin war nach dem Gesagten befugt, die Invalidenrente ohne

Weiterungen auf Ende Dezember 2017 aufzuheben (vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3,9C_317/2017 vom

19.

Juni 2017 E. 3.1,8C_19/2016 vom 4. April 2016

E. 5.2.3,8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und

9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen).

9.

Zusammengefasst ist aufgrund

des vollumfänglich beweiskräftigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. C.___

vom 30. März 2016 eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers spätestens ab dem Datum der Begutachtung am 11. Februar

2016.

eingetreten. Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters ist eine

relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit für jede Art zumutbarer

ausserhäuslicher Tätigkeiten und auch für Arbeiten im Haushalt aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mehr gegeben (IV-Nr. 51.1

S. 28 f.). Demnach besteht kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr (E.

II. 2.2 hiervor) und auf einen Einkommensvergleich kann verzichtet werden.

Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 23. November 2017, worin die

bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente ohne weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen auf Ende Dezember 2017 aufgehoben wurde (vgl.

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), ist somit nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschluss verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser