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Entscheid

VSBES.2018.120

Invalidenrente

16. Mai 2019Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1965, [...], meldete sich am 13. Oktober 2003

bei IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Depression

und Stottern angegeben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-]Nr. 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

medizinische und berufliche Abklärungen. Unter anderem wurde die

Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle B.___ interdisziplinär

begutachtet (IV-Nr. 20). Mit Verfügung vom 1. April 2005 gewährte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine

ganze und ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente (IV-Nr. 24). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Nach einem im April 2007 eingeleiteten

Revisionsverfahren (IV-Nr. 31) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 3. Juli 2007 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die

bisherige Rente (Dreiviertelsrente) habe (IV-Nr. 41).

3.

3.1 Im September 2009 wurde erneut

eine eingliederungsorientierte Rentenrevision durchgeführt (IV-Nr. 49). Die

Beschwerdeführerin wurde erneut durch die Begutachtungsstelle B.___ begutachtet.

Das polydisziplinäre Gutachten datiert vom 3. Mai 2010 (IV-Nr. 57).

3.2 Mit Verfügung 27. Dezember 2010

stellte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 37 % per 31. Januar 2011 ein (IV-Nr. 66). Eine von

der Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) dagegen erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 7.

April 2012 ab (IV-Nr. 81).

4. Am 13. Oktober 2014 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-Nr. 84); darauf

trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2015 nicht ein

(IV-Nr. 87).

5.

5.1 Am 19. Januar 2017 meldete sich

die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 95). Angegeben wurden eine chronifizierte Depression, ein chronisches

Schmerzsyndrom, eine massive Zustandsverschlechterung mit sozialem Rückzug, ein

Meniskusschaden und Arthrose beidseits, tägliche Kopfschmerzen sowie ein Stottern.

Der Neuanmeldung wurden medizinische Unterlagen beigelegt.

5.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf

dieses Leistungsgesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen. Die

Beschwerdeführerin wurde erneut polydisziplinär begutachtet. Das Gutachten

wurde von der Begutachtungsstelle C.___ am 22. September 2017 erstattet (IV-Nr.

112.1).

5.3 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 118 und 122) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 23. März 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf eine

Rente und / oder berufliche Massnahmen ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

23. März 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend seit

Anspruchsbeginn eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente,

sub-eventualiter eine halbe Rente, sub-subeventualiter eine Viertelsrente

zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Verfahrensantrag: Es sei der

Unterzeichnenden für die Ergänzung der Beschwerdebegründung (gestützt auf Art.

61 lit. b ATSG sowie § 68 VRG) eine Nachfrist anzusetzen.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (A.S. 21

ff.) lässt die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung

einreichen.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2018 (A.S. 40 f.) die

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 5. Oktober

2018 (A.S. 48 f.) noch einmal vernehmen.

8. Mit Eingabe vom 13. November

2018 (A.S: 54 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine

Kostennote zu den Akten.

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 40 f.)

dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung durch

die Begutachtungsstelle B.___ vom 3. Mai 2010 nicht verändert habe. Es sei dieser

weiterhin zumutbar, eine körperlich leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende, angepasste Tätigkeit mit einer Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 % auszuführen. Mit dieser Tätigkeit könne sie

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem Umstand der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe man mit einem

leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der Einkommensvergleich

ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch bestehe.

Die von der Beschwerdeführerin ausführlich zitierten Arztberichte hätten alle

vorgelegen und seien bei der aktuellen medizinischen Einschätzung

mitberücksichtigt worden. Die Dreiviertelsrente sei im Januar 2011 zu Recht

aufgehoben worden, womit der medizinische Gesundheitszustand vor diesem

Zeitpunkt festgeschrieben sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 6 ff.), ergänzenden Beschwerdebegründung (A.S. 21

ff.) und Replik (A.S. 48 f.) entgegenhalten, ihr Gesundheitszustand sei

unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Die Gutachter der Begutachtungsstelle

C.___ hätten die konkreten Beschwerden der Beschwerdeführerin und die Berichte

der behandelnden Ärzte nicht gebührend berücksichtigt. Gemäss Arztbericht von

Dr. med. D.___ vom 1. März 2017 könne die Beschwerdeführerin keiner

ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Auch bei einer Tätigkeit als Hausfrau

bestehe eine Einschränkung um 25 %, wobei sich der Zustand verschlechtere.

Die depressive Störung und die chronischen Schmerzen hätten seit der

Einstellung der Rente vor einigen Jahren zugenommen. Auch von E.___, der sich

auf die Ausführungen der F.___ beziehe, werde festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Wegen der

Angststörungen traue sie sich nicht alleine vor die Tür. Sie könne nur in

Begleitung und unter starken Schmerzen ein Stück gehen. Dr. med. G.___ führe in

seinem Bericht vom 6. März 2017 aus, dass die Beschwerdeführerin 50 %

arbeitsunfähig sei.

Weiter seien hinsichtlich Bejahung der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung

sowie eine Rechtsverletzung zu rügen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus,

dass eine angepasste Erwerbstätigkeit von 70 % zumutbar sei und meine

fälschlicherweise, diese Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Im vorliegenden

Fall sei aber eine Konstellation gegeben, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt

eine zumutbare Tätigkeit in derart eingeschränkter Form gar nicht kenne. Für

die Beschwerdeführerin kämen nur Tätigkeiten im Sitzen in Frage. Eine

Bürotätigkeit komme aber bei der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden

Ausbildung und der langsamen Auffassungsgabe nicht in Betracht. Montage- und

Verpackungsarbeiten seien regelmässig mit körperlicher Anstrengung verbunden.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt

Stellen biete, die dem Anforderungsprofil und den persönlichen Verhältnissen

der Beschwerdeführerin genügend Rechnung trügen, wären ihr diese Stellen wohl

nicht zugänglich, dies wegen sprachlicher Barrieren, aufgrund des Alters und

ausschliesslicher Erfahrung in der Reinigungsbranche. Die Beschwerdegegnerin

habe es indessen auch unterlassen, konkret in Betracht fallende

Arbeitsgelegenheiten zu nennen. Die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien

Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

Schliesslich hätte im vorliegenden Fall

in Bezug auf das Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 %

vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei vor allem aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt. Sie sei inzwischen 53-jährig und

habe bisher nur in der Reinigungsbranche gearbeitet. Sie spreche kaum Deutsch

und habe keine Berufsausbildung.

In der ergänzenden Beschwerdebegründung

lässt die Beschwerdeführerin zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten

Gutachten ergänzend ausführen, im Gutachten der C.___ werde zu Unrecht die

These aufgestellt, dass das Stottern der Beschwerdeführerin durch die fehlenden

Sprachkenntnisse ausgelöst werde. Als Ursache des Stotterns sei bereits 2003 ein

Unfall in der Kindheit festgestellt worden. Entgegen den gutachterlichen

Ausführungen werde die seit Jahren andauernde Migräne noch immer geltend

gemacht; die Beschwerdeführerin leide wöchentlich mindestens einmal darunter.

Obwohl das Vorliegen eines chronic fatigue syndroms in mehreren Arztberichten

aus den Jahren 2003 und 2004 ausführlich bestätigt worden sei, hätten es die

Gutachter nicht für nötig gehalten zu begründen, inwiefern sich die Sachlage in

der Zwischenzeit verändert haben solle. Der Arztbericht von Dr. med. H.___

vom 15. Oktober 2003 werde im Gutachten überhaupt nicht erwähnt. In Bezug auf

die Berichterstattung von Dr. med. I.___ vom 7. Juni 2006 betreffend die Nase

hätten es die Gutachter allem Anschein nach nicht für relevant gehalten, über

die zeitlich nachfolgenden Abklärungen bezüglich einer Nasenoperation zu

berichten. Auch der Bericht von Dr. med. D.___ vom 9. Mai 2007 werde im

Gutachten nicht erwähnt. Weshalb das Stottern im Gutachten keine Auswirkungen

mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, werde nicht beantwortet und laufe

nicht nur der sauberen Gutachtenserstellung zuwider, sondern offensichtlich

auch der allgemeinen Lebenserfahrung. In der Stellungnahme zu früheren

diagnostischen Einschätzungen würden im Gutachten in Bezug auf das Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 3. Mai 2010 nicht alle dort aufgeführten

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Im Gutachten

werde sodann unbegründet vermerkt, dass die Diagnose einer Angst- und

depressiven Störung einer leichten oder nicht anhaltenden ängstlichen

Depression entspreche und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % nicht

rechtfertige. In Anbetracht der erheblichen und seit Jahren bestehenden

Depression sei diese unausgeführte Stellungnahme offensichtlich unsachgerecht.

In Bezug auf den psychischen Zustand sei im Gutachten mit keinem Wort auf die

Verschlechterungen eingegangen worden, die sich aus den Berichten der

psychiatrischen Dienste und demjenigen von Dr. med. J.___ ergäben. Die

Argumentation, dass anhand des psychischen Befunds die Schwere der depressiven

Episode nicht nachvollziehbar sei, sei eine unsubstantiierte

Tatsachenbehauptung. Schliesslich werde die Diagnose einer Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen verworfen, wobei diesbezüglich die gutachterliche

Kenntnisnahme der Arztberichte von Dr. med. K.___ vom 15. Juli 2002 oder Dr.

med. L.___ vom 22. Dezember 2004 vermisst werde. Weiter werde das Gutachten von

Dr. M.___ (recte: Dr. med. N.___) vom Therapie-Zentrum [...] vom 4. Oktober

2011.

im Gutachten nicht erwähnt. In Bezug auf den Arztbericht von Dr. med. O.___

vom 19. April 2017 werde im Gutachten ohne jegliche Begründung die

Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die erhobenen Befunde nicht mit einer

mittelgradigen depressiven Episode korrelieren würden. Die gutachterliche

Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Symptome verdeutlicht darstelle

und einen dramatischen Charakter habe, werde ausdrücklich dementiert. In den

bisherigen Akten habe nie Anlass bestanden, so etwas zu behaupten. Angesichts

der im rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten erhobenen Befunde

erscheine es erstaunlich und unsachgerecht, dass die Gutachter keinerlei

psychiatrische Eingliederungsmassnahmen als erforderlich erachteten. Angesichts

der gutachterlich festgestellten Einschränkungen, des Umstands, dass die

Beschwerdeführerin seit 2010 nie auch nur annähernd zu 70 % arbeitsfähig

gewesen sei und sich ihr Zustand seit 2010 nachweislich verschlechtert habe,

könne die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von nur 20 – 30 %

nicht als logisch oder stringent beurteilt werden.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 23. März 2018, weshalb die ab 1. Januar

2012.

geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden

Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und

sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte

Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat

demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,

AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit

der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch,

dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1

Der Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 27.

Dezember 2010 (IV-Nr. 66) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen

Verfügung vom 23. März 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2

Für den zum Zeitpunkt der mit

Verfügung vom 27. Dezember 2010 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung kann

auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2012 (IV-Nr. 81)

verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hatte bei der damaligen

Rentenaufhebung im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

vom 3. Mai 2010 abgestellt, das im Urteil des Versicherungsgerichts als

vollumfänglich beweiswertig qualifiziert wurde. Der Entscheid des

Versicherungsgerichts ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der damals

festgestellte medizinische Sachverhalt ist verbindlich, und es kann für die

Frage des massgeblichen Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung auf die Erwägungen aus dem zitierten Urteil

abgestellt werden. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin folgende

Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-

Dysthymie (ICD-10

F34.1)

-

Stottern (ICD-10

F98.5)

-

diskret beginnende

mediale sowie retropatelläre Gonarthrose links (ICD-10 M17.0)

-

diskret beginnende

Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.9)

betontes Crus

varum

Abschwächung

der kniestabilisierenden Muskelgruppen

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- unspezifisches

Nacken-Schultergürtel-Arm-Syndrom beidseits (ICD-10 M53.1)

Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung

(betonte Lendenlordose mit Beckenkippung nach ventral-caudal, abgeflachte

BWS-Kyphose, betonte Kyphosierung im zerviko-thorakalen Übergang mit HWS- und

Schulterprotaktionsfehlstellung)

muskuläre

Dysbalance mit reaktiver, indolenter Myogelose der subokzipitalen und

Trapeziusmuskulatur bei muskulärer Dekonditionierung

- chronisches multilokuläres

Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

- Übergewicht mit BMI von 29 kg/m2 (ICD-10

E66.0)

Bei der rheumatologischen Untersuchung seien

eine diskret beginnende mediale sowie retropatelläre Gonarthrose links (ICD-10

M17.0) und eine diskret beginnende Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.9)

diagnostiziert worden. Das Kniegelenk rechts sei unauffällig frei zu bewegen

und zeige nur eine diskrete femoropatelläre Krepitation bei einer deutlichen

Crus varum-Fehlstellung des Unterschenkels rechts. Demgegenüber bestehe links

eine schmerzbedingte Einschränkung der maximalen Knieflexion mit einem

patellaren Verschiebungsschmerz in alle Ebenen sowie eine zusätzliche

Druckdolenz am medialen Gelenkspalt ohne Erguss oder Überwärmung und ohne

Hinweise für eine Meniskuspathologie bei stabilen Kapselbandverhältnissen.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Röntgenbilder beider Kniegelenke könnten

die oben erwähnten beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereich des

Femoropatellargelenks beidseits sowie femorotibial medial links postuliert

werden. Diese leichten degenerativen Veränderungen würden durch die muskuläre

Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen begünstigt.

Weitere relevante pathoanatomische Veränderungen am Bewegungsapparat könnten

nicht festgestellt werden; insbesondere bestünden klinisch keine Hinweise für

eine Fibromyalgie und ebenso wenig für eine entzündliche rheumatische

Systemerkrankung. In Bezug auf das Leistungsprofil seien aufgrund der

Kniegelenkspathologie einzig berufliche Aktivitäten mit regelmässigem

Treppensteigen, Gehen auf unebenem Boden und Besteigen von Leitern sowie

schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten.

In psychiatrischer Hinsicht wirkten sich

eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10

F33.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie ein Stottern (ICD-10 F98.5) auf die

Arbeitsfähigkeit aus. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schlafstörungen

seien auf die passive Lebensführung zurückzuführen. Es bestehe auch eine

gewisse Antriebsstörung, die aber durchaus überwindbar sei, beispielsweise

dann, wenn der Mann nicht zuhause sei. Dann sei die Beschwerdeführerin sogar in

der Lage, sich selbständig um ihre Kinder zu kümmern. Aufgrund der leichten

depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung, der seit

Jahrzehnten bestehenden Dysthymie und auch des Stotterns, das sie in den

sozialen Kontakten behindere, sei die Leistungsfähigkeit bei einer

ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit um 30 % vermindert. Bei einer

Tätigkeit als Hausfrau, bei der sie die Aufgaben selbständig einteilen und in

vertrauter Umgebung leisten könne, bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 %.

6.

6.1

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

6.1.1

Gemäss Arztbericht des

behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. J.___, vom 28. Dezember 2016 (IV-Nr.

98.

S. 1 f.) befinde sich die Beschwerdeführerin wegen ihres verschlechterten

Gesundheitszustands seit 12. Mai 2014 in engmaschiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zu diagnostizieren seien eine

rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel- bis schwergradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1 / F32.2), ein Stottern (ICD-10 F98.5) und eine kombinierte

Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92). Konzentration,

Auffassungsvermögen und Aufmerksamkeit erschienen reduziert. Die Grundstimmung

sei deprimiert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Ein affektiver Rapport sei

knapp herstellbar. Die Beschwerdeführerin habe Ein- und Durchschlafstörungen.

Die Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich eingeschränkt, dies trotz langzeitiger

und engmaschiger, auch medikamentöser Behandlung.

6.1.2

Die F.___, die die

Beschwerdeführerin im psychosozialen Bereich und in der psychiatrischen Pflege

betreut, führt in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 98 S. 3 f.)

aus, die Beschwerdeführerin sei den ganzen Tag zu Hause, traue sich nicht

alleine vor die Tür. In Begleitung könne sie ein Stück laufen, aber nur unter

starken Schmerzen. Es bestehe eine generalisierte Angststörung. Die

Beschwerdeführerin habe Angst, alleine zu Hause zu sein. Sie habe auch Angst,

sich in Menschenmengen zu begeben. Es bestehe eine schwere Depression mit

sozialem Rückzug, starkem Gedankenkreisen, Erschöpfungszuständen und

Panikattacken. Daneben bestünden chronische, migräneartige Kopf- und

Nackenschmerzen, auch ausstrahlend in den Rücken. Weiter habe sie seit sechs

Jahren Knieschmerzen und dadurch Folgeschmerzen im Becken und am Rücken.

6.1.3

Im Austrittsbericht der P.___ vom

26.

Januar 2016 (IV-Nr. 98 S. 7 f.) über eine Hospitalisation vom 27. Oktober

bis 26. November 2015 wird eine rezidivierende depressive Störung, ggw.

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert. Die

Beschwerdeführerin habe nach Eintritt vor allem über Schlafstörungen und

Kopfschmerzen geklagt. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Schlafqualität

merklich verbessert. Unter Therapie habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend

aufgestellter und lebensfreudiger gezeigt.

6.1.4

Der Austrittsbericht der P.___ vom

3.

Juni 2016 (IV-Nr. 98 S. 5 ff.) äussert sich über eine Hospitalisation vom

21.

März bis 28. April 2016. Es werden eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11),

eine Dysthymie (F34.1) und ein Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit 2004

diagnostiziert. Daneben bestünden eine arterielle Hypertonie und migräneartige

Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei in Gegenwart des ärztlichen und

milieutherapeutischen Behandlungsteams ausgesprochen leidend und passiv

wahrgenommen worden, sei jedoch in unbeobachteten Momenten insbesondere in

Kontakt mit türkisch sprechenden Mitpatienten vital und lebhaft erschienen.

Dadurch habe sich der Verdacht auf Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns

bestätigt. Leider habe diese unbewusste Diskrepanz nicht verständlich gemacht

werden können, so dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einer passiven,

externalisierenden Opferrolle verharrt habe.

6.1.5

Im Arztbericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Innere Medizin, vom 1. März 2017 (IV-Nr. 103) werden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

- rezidivierende depressive Störung mit

somatischem Syndrom und kognitiven Defiziten

- Dysthymie

- Stottern

- Femoropatellararthrose beidseits (MRI

06/2012)

- chronisches muskuläres Schmerzsyndrom

- chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom beidseits

bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung

- Adipositas

6.1.6

Dr. med. O.___ bzw. Dr. med. J.___

berichteten am 19. April 2017 (IV-Nr. 104) wiederum über eine rezidivierende

depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), die

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Das Stottern und die kombinierte Störung

des Sozialverhaltens und der Emotionen wirkten sich nicht auf die

Arbeitsfähigkeit aus. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % seit dem ersten

Tag bis auf weiteres. Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Antriebslosigkeit

und Ein- sowie Durchschlafstörungen zu leiden. Sie habe sich wegen ihres

Stotterns von der sozialen Umgebung vollständig zurückgezogen. Es wird der

gleiche Befund erhoben wie im Bericht vom 28. Dezember 2016 (vgl.

E. 6.1.1).

6.1.7

Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, das vom

22.

September 2017 datiert (IV-Nr. 112.1) und von Dr. med. Q.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. R.___, Facharzt für

Neurologie, Dr. phil. S.___, Neuropsychologin, Dr. med. U.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. T.___, Facharzt für

Rheumatologie, erstellt wurde.

6.1.7.1

Die Beschwerdeführerin habe zu ihren

subjektiven Beschwerden und zum Tagesablauf angegeben, sie stehe morgens

zwischen 05.00 und 06.00 Uhr auf. Eigentlich schlafe sie seit vielen Jahren

nicht, wegen des Gedankenkreisens höchstens drei Stunden pro Nacht. Tagsüber

sitze sie in der Wohnung auf dem Stuhl oder Sofa. Einzig bei gutem

gesundheitlichem Befinden könne sie während zehn bis fünfzehn Minuten

leichteste Haushaltsarbeiten ausführen, bis sie wieder eine Pause einlegen

müsse. Sie leide unter Kraftlosigkeit, chronischer Müdigkeit und Lustlosigkeit.

Beim Lesen könne sie sich nicht konzentrieren. Die Wohnung verlasse sie nur in

Begleitung des Ehemanns oder mit der Spitex-Angestellten. Freundinnen habe sie

keine. Sämtliche Haushaltsarbeiten würden durch den Ehemann oder die beiden

Söhne erledigt. Sie habe psychische und somatische Beschwerden. Im Vordergrund

stehe die Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands. Sie leide unter

chronischem Stottern, Schlaflosigkeit, chronischer Müdigkeit, Gedankenkreisen

und Konzentrationsstörungen. In somatischer Hinsicht habe sie Schmerzen in der

dorsalen Schultergürtelregion links und lumbal sowie in den Kniegelenken

linksbetont. Sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden seien

nach der Geburt des zweiten Kindes aufgetaucht. Die Schmerzen in der

Schultergürtelregion hätten sich im Verlauf in die Lumbalregion ausgeweitet.

Seither leide sie wechselnd unter links- oder rechtsseitigen

Schultergürtelschmerzen und chronischen Lumbalgien. Intermittierend trete ein

Einschlafgefühl in den Händen / Fingern beidseits auf. Die Beschwerden seien

bis vor ca. zwei Jahren stationär gewesen und hätten seither deutlich

zugenommen. Seit einem Jahr leide sie dauerhaft sowohl tagsüber wie auch nachts

unter Schmerzen in der Schultergürtelregion dorsal wechselnder

Seitenlokalisation und lumbal. Die Schmerzen seien nicht bewegungs- oder

belastungsabhängig, nähmen aber nach längerem Stehen zu. Die Schmerzintensität

auf der Schmerzskala 0 – 10 betrage dauerhaft 8 – 9. Wegen linksbetonter

Knieschmerzen sei sie radiologisch abgeklärt worden. Man habe von Kniearthrosen

beidseits und Meniskusschäden gesprochen. Auch im Sitzen habe sie

Knieschmerzen, die beim Anlaufen zunähmen.

6.1.7.2

Der rheumatologische Teilgutachter

erhebt folgende Befunde: Ein Schmerz- oder Schonverhalten sei während der

Anamneseerhebung nicht sichtbar. Die Wirbelsäule stehe im Lot. Es bestehe ein

Beckengeradstand mit leichter, thorakal linkskonvexer und lumbal rechtskonvexer

Skoliose. Das Seitenprofil zeige eine leichte Hyperkyphose des

cervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und Schulterprotraktion beidseits sowie

leicht akzentuierter Lendenlordose bei abgeflachter BWS-Kyphose. Bei der

Beweglichkeitsprüfung seien alle Wirbelsäulenabschnitte allseits

uneingeschränkt und harmonisch beweglich, wobei die Beschwerdeführerin

wiederholt Schmerzäusserungen von sich gebe. Auch die Beweglichkeitsprüfung der

HWS ergebe keine Pathologie. Die Sakroiliakalgelenke seien symmetrisch mobil

und reizlos. Auf Palpation würden von der Beschwerdeführerin deutlich

linksbetonte diffuse Nackenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der pars

descendens Musculi trapezii links geschildert. Der Tonus der dorsalen

Schultergürtelmuskulatur links sei leicht erhöht. Lumbal würden linksseitig

Druckdolenzen L4 bis S1 angegeben. Bei nicht relaxierter Glutealmuskulatur gebe

die Beschwerdeführerin auch Druckdolenzen im Bereich der tiefen

Glutealmuskulatur rechtsbetont an. Bei der Beweglichkeitsprüfung lumbal klage

sie über das Auftreten von Schmerzen in der linken dorsalen

Schultergürtelregion. Beim Armvorhalte-Test zeige sich eine

Haltungsinsuffizienz mit dorsalem Überhang. Ein leicht axialer Stoss auf den

Kopf sowie die Beckenrotation en bloc führten nicht zu Beschwerden. Die

Kraftentfaltung bei der Durchführung der Resistiv-Tests zur Prüfung der

Rotatorenmanschettenmuskulatur erfolge symmetrisch, kräftig und ohne

Schmerzangabe. In maximaler Abduktionsstellung des linken Arms würden von der

Beschwerdeführerin Schmerzen in der dorsalen Schultergürtelmuskulatur links

angegeben. Das PIP II rechts sei druckdolent. Eine Synovitis des PIP II rechts

sei nicht palpabel. Die Kniegelenke seien linksbetont druckdolent bei reizlosen

Gelenksverhältnissen ohne Nachweis eines Bulging oder eines Kniegelenksergusses

bei subjektiver Knieschwellung links. Die ligamentären Strukturen seien stabil

bei tendenzieller Hyperlaxizität mit Hyperextension der Kniegelenke beidseits

und der Ellenbogen beidseits. Sämtliche übrigen grossen und kleinen peripheren

Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien reizlos. Bei der Prüfung der

Aussenrotation der linken Hüfte klage die Beschwerdeführerin über das Auftreten

von Schmerzen im medialen Kniekompartiment links.

Im Rahmen der rheumatologischen

Begutachtung wurden am 9. August 2017 aktuelle Röntgenbilder erstellt (HWS

ap./seitlich, LWS ap./seitlich, Kniegelenk links ap./seitlich und

Patellaaufnahme axial). Der Gutachter beschreibt im Bereich der Wirbelsäule

eine angedeutete rechtskonvexe Skoliose, eine schmale dreieckförmige Sklerose

subchondral der Deckplatte LWK 3 ventral sowie minimale submarginale

Spondylophyten LWK 2/3 und LWK4/5. Die Aufnahme des linken Kniegelenks zeige Zeichen

einer moderaten Femoropatellararthrose und allenfalls einer diskreten medialen

Gonarthrose. Die Beckenaufnahme zeige eine leichte Sklerose im Bereich der

Symphyse.

6.1.7.3

Im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit Jahren an Depressionen

zu leiden. Zudem werde ihr Stottern immer schlimmer und auch die Depression.

Schon in der Kindheit habe sie an Schlafproblemen gelitten. Beim behandelnden

Psychotherapeuten sei sie alle zwei bis drei Wochen. Sie empfinde sich als verlangsamt

und sei vergesslich. Sie grüble viel über ihre Krankheiten und habe keine

Hoffnung mehr. Neben den Depressionen habe sie Schmerzen an den Schultern,

Probleme mit den Knien, leide an Migräne und Bluthochdruck. Wenn sie mit

anderen Leuten zusammen sei, dann stottere sie und ziehe sich dann zurück.

Es werden folgende Befunde erhoben: Das

formale Denken neige zu einer Einengung auf die Beschreibung der somatischen

und depressiven Beschwerden, doch die Beschwerdeführerin lasse sich gut davon

ablenken. Das Gedächtnis sei teilweise unscharf, weitere Störungen der

kognitiven Funktionen würden aber nicht auffallen, insbesondere keine Störung

des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit. Die

Beschwerdeführerin sei klagsam, jammerig, mit gedrückter Stimmung. Die

Modulationsfähigkeit sei leicht herabgesetzt. Sie äussere mehrmals Verbitterung

über den negativen IV-Entscheid. Der affektive Rapport sei leicht distanziert.

6.1.7.4

In der neuropsychologischen

Untersuchung hätten sich unauffällige bis schwerst gestörte Befunde gezeigt. Es

komme zu Diskrepanzen innerhalb von und zwischen kognitiven Funktionsbereichen,

aber auch zwischen Testverhalten und allgemeinem Verhalten. Im Gespräch

verliere sich die Beschwerdeführerin in multiplen psychischen und körperlichen

Symptomen. Im Testverhalten seien diese Symptome bis auf Kopfschmerzen und

verminderte psychophysische Belastbarkeit nicht beobachtbar. Die Ermüdbarkeit

erscheine deswegen erhöht. Bei Ablenkung könne die neuropsychologische Untersuchung

indessen standardisiert durchgeführt werden. Dabei zeigten sich unauffällige

oder nur leicht verminderte Leistungen im Abruf von verbalen

Einzelinformationen, in der Orientierung, im Nachsprechen und in der

Visuokonstruktion sowie im Uhrentest. Mittelschwere bis schwere

Leistungsstörungen bestünden in allen anderen Bereichen mit mehrheitlich

mittelschweren Störungen in den exekutiven Funktionen und schweren Störungen in

allen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisbereichen sowie in der visuellen

Wahrnehmung. Die sprachliche Abstraktionsfähigkeit sei nicht gegeben, eine

metakognitive Ebene könne die Beschwerdeführerin nicht einnehmen.

6.1.7.5

Im allgemeininternistischen Teilgutachten

wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe geäussert, ihr Blutdruck sei gut

eingestellt. Der Hausarzt kontrolliere die Werte regelmässig. Wegen einer

Anämie müsse sie seit Jahren Eisentabletten nehmen.

6.1.7.6

Der neurologische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Während der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf

Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, Fluktuationen der Vigilanz oder

Interferenzanfälligkeit finden lassen. Aufmerksamkeit und Konzentration hätten

klinisch der nach dem biographischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität

entsprochen. Hirnnervenstatus, Motorik, Reflexe, Sensibilität und Koordination

seien unauffällig. Bei der Untersuchung des muskuloskelettalen Status zeigten

sich ein leichter Kalottenklopfschmerz, ein leichter Hartspann des

Rückenstreckers rechts und der Schultergürtelmuskulatur rechts, ferner auch der

LWS-Muskulatur links. Es bestehe ein deutlicher Hartspann mit auch deutliche

Druckdolenz betreffend die HWS- und BWS-Muskulatur links sowie der

Schultergürtelmuskulatur links.

6.1.7.7

Zusammenfassend werden im

polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronisches multiokuläres

muskuloskelettales Schmerzsyndrom

unspezifisches

Nacken-Schultergürtel-Arm-Syndrom beidseits

Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung

(diskrete Skoliose, akzentuierte Lendenlordose, abgeflachte BWS-Kyphose,

leichte Hyperkyphose des cervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und

Schulterprotraktion)

muskuläre

Dysbalance und muskuläre Dekonditionierung

tendenzielle

ligamentäre Hyperlaxität (Beighton Score 4/9)

Betonung

des linken Processus transversus HWK 7 (angedeutete Halsrippe)

kleine

ventroapikale Sklerose LWK 3, minimale submarginale Spondylophyten LWK 2/3 und

LWK 4/5

diskrete

mediale femorotibiale und moderate retropatelläre Arthrose links

leichte

Femoropatellararthrose rechts

- Dysthymie (ICD-19 F43.1), DD

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F33.01)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73.1)

- soziokulturelle Entwurzelung (ICD-10

Z60.3)

- arterielle Hypertonie

- Stottern

- Migräne ohne Aura

- Verdacht auf Kopfschmerz-Chronifizierung

durch Medikamenten-Übergebrauch

- Verdacht auf derzeit asymptomatisches

Karpaltunnelsyndrom

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

bei ihrem rentenablehnenden Bescheid im Wesentlichen auf das poIydiszipIinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen

ist. Hierzu kann zunächst festgestellt werden, dass das Gutachten in Kenntnis

sämtlicher Vorakten, nach eingehender Untersuchung (inkl. Erstellung aktueller

bildgebender Aufnahmen), unter Berücksichtigung und Würdigung der geklagten

Beschwerden sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen

Fachpersonen erstellt worden ist. Insofern erfüllt das Gutachten die

Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Zwar lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, es seien verschiedene medizinischen

Unterlagen gutachterlich unbeachtet geblieben. Hierbei wird aber im Wesentlichen

die an die Gutachter gerichtete Fragestellung bzw. die Tatsache verkannt, dass

es im vorliegenden Fall um die Klärung der Frage geht, ob sich der

gesundheitliche Zustand seit der letzten materiellen Rentenprüfung wesentlich

verändert hat. Allein deshalb geht die Rüge, die Beurteilung widerspreche verschiedenen

Arztberichten aus den Jahren 2002 – 2010, fehl. Die Auflistung der Aktenlage im

Gutachten zeigt zudem auf, dass die Gutachter die vorhandenen Unterlagen aus

diesen Jahren ebenfalls studiert und diese dementsprechend ihre

Berücksichtigung, soweit für die Beantwortung der fallrelevanten Frage

notwendig, gefunden haben.

7.2

7.2.1

Inhaltlich wird in der

internistischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass – wie von der

Beschwerdeführerin selber angegeben – eine gut eingestellte arterielle

Hypertonie vorliege. Eine Eisenmangelanämie bei bekannter Hypermenorrhoe finde

sich laborchemisch aktuell nicht. Somit finden sich keine Erkrankungen mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.

7.2.2

Gemäss rheumatologischer

Einschätzung von Dr. med. T.___ zeige sich bei der Beschwerdeführerin unverändert

das Bild eines chronischen multilokulären muskuloskelettalen Schmerzsyndroms.

Nach wie vor fänden sich keine Hinweise für eine zugrundeliegende, entzündliche

rheumatische Grunderkrankung. Der Gutachter legt einleuchtend dar, dass das subjektiv

invalidisierende ausgedehnte muskuloskelettale Schmerzsyndrom anhand der

objektivierbaren pathologischen klinischen und nur diskreten pathologischen

radiologischen Befunde höchstens zu einem kleinen Teil erklärt werden könne. Folglich

kann er, wie im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2010,

einzig in überwiegend schweren und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten eine

Arbeitsunfähigkeit feststellen. Für körperlich leichte bis gelegentlich

mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne langandauernde Arbeiten in

Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitive

Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, ohne repetitives Heben/Tragen

von Lasten über 15 kg sowie ohne repetitive kniende oder in der Hocke

auszuführende Arbeiten wird indessen auch aus aktueller rheumatologischer Sicht

keine relevante Beeinträchtigung gesehen, auch nicht für Haushaltsarbeiten.

Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die (auch bildgebenden) Befunde

als nachvollziehbar.

7.2.3

In der psychiatrischen

Beurteilung, die unter Einschluss der neuropsychologischen

Untersuchungsergebnisse erfolgt, wird zunächst dargelegt, dass die Beschwerdeführerin

bis zur Geburt des zweiten Sohnes im Jahr 2000 als Industriehilfsarbeiterin

gearbeitet und nach der Geburt ein depressives Syndrom entwickelt habe; dies

entspricht den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Von diesem habe

sie sich nach gutachterlicher Einschätzung nicht mehr erholen können. Folglich befinde

sie sich seitdem in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei auch

mehrmals stationär behandelt worden. Hinzu seien somatische Leiden gekommen. Dr.

med. U.___ erachtet die in den beiden Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

hergeleiteten psychiatrischen Diagnosen als nachvollziehbar und begründet. Hinsichtlich

der Diagnostik des behandelnden Therapeuten Dr. med. J.___ führt er

indessen treffend aus, dass anhand des von diesem erhobenen psychischen Befund

die Schwere der diagnostizierten depressiven Episode nicht nachvollziehbar sei.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint ihm die Diagnose einer kombinierten

Störung des Sozialverhaltens, da diese Kategorie für Störungen mit Beginn in

Kindheit und Jugend genutzt werde, was bei der Beschwerdeführerin nicht

nachgewiesen werden könne; dem ist zuzustimmen. Trotz des frühen Versterbens

der leiblichen Mutter lassen sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin

zu Kindheit und Jugend keine Anhaltspunkte erkennen, die auf eine derartige

Störung schliessen lassen würden. Schliesslich hält Dr. med. U.___ fest, dass

auch die von den behandelnden Therapeuten im Arztbericht vom 19. April 2017

erhobenen Befunde nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode

korrelieren. Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wird festgehalten,

es bestehe ein depressives Syndrom schwankender Ausprägung. Die

Beschwerdeführerin leide an chronisch depressiven Verstimmungszuständen, die

bedingt seien durch den frühen Verlust der Mutter, der distanzierten Beziehung

zur Stiefmutter und dem seit Jahrzehnten bestehenden Stottern, im Sinne einer

neurotischen depressiven Entwicklung bzw. Dysthymia. Weitere psychosoziale

Belastungsfaktoren würden zum depressiven Syndrom beitragen, wie zum Beispiel

die geringe Schulbildung und Schwierigkeiten durch die Immigration in die

Schweiz. Die Sprachkenntnisse seien dürftig und die sozialen Kontakte

beschränkten sich auf Familie und Landsleute. Differentialdiagnostisch komme,

wie an anderer Stelle diagnostiziert, eine rezidivierende depressive Störung in

Frage, wobei gegenwärtig von einer leichten Episode mit somatischem Syndrom

auszugehen sei. Diese Einschätzung erscheint gemessen an den erhobenen Befunden

stimmig. Die Symptome würden verdeutlicht dargestellt, hätten einen

dramatischen Charakter. Dadurch stehe die Beschwerdeführerin im Mittelpunkt

ihrer Umgebung, gewinne Aufmerksamkeit und Zuwendung, auch hinsichtlich der

ärztlichen Behandlungen. In Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin

werden histrionische Züge als ausgewiesen erachtet; dies steht in Einklang mit

dem Austrittsbericht der P.___ über den letzten stationären Aufenthalt (IV-Nr.

98.

S. 5 ff.), wo ebenfalls festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin

in Gegenwart des ärztlichen und milieutherapeutischen Behandlungsteams

ausgesprochen leidend und passiv wahrgenommen worden sei, während dem sie in

unbeobachteten Momenten vital und lebhaft erschienen sei. In diesem Rahmen ist

der Verdacht auf das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns geäussert

worden. Ein aktenanamnestischer Benzodiazepinabusus wird gutachterlich als

nicht mehr gegeben erachtet. Der Gutachter hält sodann fest, dass die Ergebnisse

aus der neuropsychologischen Untersuchung mit der psychiatrischen

Diagnosestellung übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Mann

und den beiden Söhnen zusammen, wobei diese den Haushalt führten und die

Beschwerdeführerin Zuwendungen von der Spitex erhalte. Mutmasslich bestehe ein

regressives Verhalten mit einem sekundären Krankheitsgewinn bei

Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin sei andererseits in der Lage, mit

Landsleuten und der Familie zu kommunizieren, vom Stottern abgesehen. Zusammenfassend

kann eine psychiatrische Diagnose, die die subjektiv dargelegten

Einschränkungen begründen würde, nicht gestellt werden. In Bezug auf

Behandlungs- und Eingliederungserfolg wird festgehalten, dass mit der

derzeitigen Psychotherapie eine adäquate Behandlung bestehe. Zu Recht wird

darauf hingewiesen, dass bei den bestehenden Schwankungen mit Hilfe von stationären

oder halbstationären Aufenthalten jeweils schnell eine Verbesserung des

depressiven Syndroms habe erzielt werden können. Zur Konsistenz wird

festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Sinne der

Diagnosestellung und in Übereinstimmung mit der Aktenlage konsistent seien,

jedoch Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Erleben und dem objektivierbaren

Befund bestünden; dies wird auf die histrionischen Charakterzüge zurückgeführt.

Zusammenfassend wird gestützt auf dieses Ergebnis festgehalten, dass sich der

psychopathologische Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten

Begutachtung 2010 nicht verändert habe und die seit der letzten Begutachtung

festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % unverändert bestehe.

7.2.4

In der neurologischen

Beurteilung wird schliesslich in festgehalten, dass keine Paresen, Muskelatrophien,

Zeichen einer Polyneuropathie oder Symptome einer Beteiligung cervikaler

Nervenwurzeln im Bereich der Nacken-/Schulterschmerzen vorlägen. Die

Beschwerdeführerin gebe weder ein Störmuster einer cervikalen Wurzelreizung an

noch lägen Symptome einer cervikalen Wurzelkompression vor; denn sensible oder

motorische Ausfälle an den Armen bestünden nicht. Die Schmerzeinstrahlungen auf

den linken Schultergürtel und zum linken Schulterblatt seien pseudoradikulär

und vermutlich vorwiegend myofaszial. Die aktuelle Röntgenaufnahme der HWS

zeige keine relevanten degenerativen Veränderungen. Die vor längerer Zeit aufgetreten

Parästhesien an den Händen seien am ehesten als Symptome eines jetzt wieder

asymptomatischen Karpaltunnelsyndroms einzuordnen, wobei ohne neurologische

Defizite an den Händen keine Ausfälle des dabei betroffenen Nervus medianus

vorlägen. An der LWS bestünden keine Dauer-, sondern Belastungsschmerzen; diese

seien rein lokal ohne Ausstrahlung in die Beine. Auch lägen bei Fehlen

sensomotorischer Ausfälle der Beine keine Symptome einer lumbalen radikulären

Kompression vor. Früher berichtete, gelegentliche nächtliche Muskelkrämpfe

seien nicht mehr vorhanden. Daraus wird einleuchtend geschlossen, dass die

teilweise diskutierte Diagnose eines restless legs-Syndroms nicht gestellt

werden könne, weil aktuell keine typischen Symptome angegeben würden. Des Weiteren

ergibt sich nach gutachterlicher Einschätzung keine neurologische Ursache für

die berichtete Ein- und Durchschafstörung. Die rezidivierenden

Bewegungsschmerzen im Bereich des rechten Zeigefingers und die gelegentlichen

Schmerzen am linken Handrücken könnten neurologisch ebenfalls nicht erklärt

werden, denn Hinweise für eine lokale Nervenschädigung und eine cervikale

Wurzelreizung bestünden nicht. Die berichteten Kopfschmerzen hat der Neurologe

indessen als Migräne ohne Aura qualifiziert. Schlüssig wird dargelegt, dass die

diesbezüglich eingetretene Chronifizierung am ehesten durch den längerdauernden

Gebrauch von Acetalgin bedingt sei. Eine dauerhafte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehe dadurch allerdings nicht. Qualitative Einschränkungen sieht

der Gutachter durch ein erhebliches Stottern, das in Berufen mit hohem Anteil

an verbaler Kommunikation erheblich störend sei. Mit Bezug auf die teilweise in

der Vergangenheit gestellte Diagnose eines chronischen Fatigue-Syndroms weist

der Gutachter darauf hin, dass sich hierfür keine neurologischen Ursachen

ergäben; dies wird damit begründet, dass keine Hinweise auf eine neurologische

Autoimmunerkrankung bestünden. Aus neurologischer Sicht habe sich der

Gesundheitszustand insgesamt nur dahingehend verändert, dass häufiger als

früher Kopfschmerzen aufträten. Diese Situation könne aber durch eine

fachspezifische Kopfschmerztherapie in den nächsten zwei bis drei Monaten

behandelt werden, womit sich kein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

ergebe.

7.2.5

Somit kommen die Gutachter in

der polydisziplinären Beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass weder aus

somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit der polydisziplinären Untersuchung 2010 objektiviert werden

kann. In psychiatrischer Hinsicht wird, wie im Vorgutachten 2010, eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 bis maximal 30 % attestiert. Berufliche

Eingliederungsmassnahmen werden als medizinisch-theoretisch möglich erachtet, die

aber an IV-fremden Faktoren scheitern dürften. Es sei von einer

Selbstlimitierung und einer Schmerzverdeutlichung auszugehen. Zusammenfassend

wird demgemäss in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin oder

Industriehilfsarbeiterin sowie in einer angepassten Verweistätigkeit aus

aktueller polydisziplinärer medizinischer Sicht von einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 % ausgegangen, dies unverändert

seit 2010.

7.3

Nach dem Gesagten erweist sich das

ausführliche polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ als

beweiskräftig. Was der behandelnde Psychotherapeut, Dr. med. J.___, in seiner

Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 115) dagegen einwendet, verfängt

nicht; wenn dieser ausführt, er könne sich aufgrund der über eine längere Zeit

andauernde Therapie im Gegensatz zum Gutachter ein Vollbild machen, ist dem die

Erfahrungstatsache entgegenzuhalten, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen. Auch die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise

gemachten Vorbringen gegen das Gutachten sind nicht geeignet, dessen Beweiswert

zu schmälern. Entgegen ihrer Ansicht sind die vorhandenen Arztberichte, auch

diejenigen der behandelnden Ärzte mitberücksichtigt und, sofern sie den

gutachterlichen Einschätzungen widersprechen, gewürdigt worden. Die von der

Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen werden genauso berücksichtigt (sie haben

Eingang in die Diagnoseliste gefunden) wie das in der Vergangenheit beschriebene

chronic fatigue Syndrom, für das gemäss neurologischer Beurteilung aktuell

keine Symptome angegeben werden. Bei der Berichterstattung der F.___ handelt es

sich schliesslich nicht um fachärztliche Berichte, die eine klinische

Herleitung einer Diagnose entnommen werden könnte. Wenn die Beschwerdeführerin

schliesslich vorbringen lässt, sie sei seit 2010 nie auch nur annähernd zu 70 %

arbeitsfähig gewesen sei, so ist dagegen einzuwenden, dass sie auch nie

Anstalten gemacht hat, die 2010 festgestellte Restarbeitsfähigkeit von

70.

% ganz oder teilweise zu verwerten.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Nach

wie vor besteht sowohl in der angestammten wie auch in einer den somatischen

Leiden angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 %. Liegen

keine veränderten Verhältnisse vor, kann ein Einkommensvergleich unterbleiben;

es bleibt es beim seinerzeit festgesetzten Invaliditätsgrad von 37 %. Folglich

hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Schliesslich ist entgegen der

Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist,

weshalb diese die vergleichsweise hohe verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 70 %

nicht sollte verwerten können. Die Frage der Verwertbarkeit der

(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine

übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird,

obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin

war im Begutachtungszeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462;

Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1,

9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2) 52 Jahre alt, mit einer

verbleibenden Aktivitätsdauer von mehr als zehn Jahren. Zumutbar sind leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten des tiefsten Kompetenzniveaus.

In diesem Bereich einfacher Hilfsarbeiten spielt auch die fehlende

Berufsausbildung keine wesentliche Rolle. Schliesslich lassen sich dem

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ebenfalls keine Anhaltspunkte

entnehmen, wonach die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst zu einem

späteren Zeitpunkt, nach Durchführung allfälliger Massnahmen, umsetzbar wäre.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger