VSBES.2018.120
Invalidenrente
16. Mai 2019Deutsch37 min
Source so.ch
Dr
Urteil vom 16. Mai 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. März
2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1965, [...], meldete sich am 13. Oktober 2003
bei IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Depression
und Stottern angegeben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-]Nr. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinische und berufliche Abklärungen. Unter anderem wurde die
Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle B.___ interdisziplinär
begutachtet (IV-Nr. 20). Mit Verfügung vom 1. April 2005 gewährte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine
ganze und ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente (IV-Nr. 24). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Nach einem im April 2007 eingeleiteten
Revisionsverfahren (IV-Nr. 31) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 3. Juli 2007 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die
bisherige Rente (Dreiviertelsrente) habe (IV-Nr. 41).
3.
3.1 Im September 2009 wurde erneut
eine eingliederungsorientierte Rentenrevision durchgeführt (IV-Nr. 49). Die
Beschwerdeführerin wurde erneut durch die Begutachtungsstelle B.___ begutachtet.
Das polydisziplinäre Gutachten datiert vom 3. Mai 2010 (IV-Nr. 57).
3.2 Mit Verfügung 27. Dezember 2010
stellte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 37 % per 31. Januar 2011 ein (IV-Nr. 66). Eine von
der Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) dagegen erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 7.
April 2012 ab (IV-Nr. 81).
4. Am 13. Oktober 2014 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-Nr. 84); darauf
trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2015 nicht ein
(IV-Nr. 87).
5.
5.1 Am 19. Januar 2017 meldete sich
die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 95). Angegeben wurden eine chronifizierte Depression, ein chronisches
Schmerzsyndrom, eine massive Zustandsverschlechterung mit sozialem Rückzug, ein
Meniskusschaden und Arthrose beidseits, tägliche Kopfschmerzen sowie ein Stottern.
Der Neuanmeldung wurden medizinische Unterlagen beigelegt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf
dieses Leistungsgesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen. Die
Beschwerdeführerin wurde erneut polydisziplinär begutachtet. Das Gutachten
wurde von der Begutachtungsstelle C.___ am 22. September 2017 erstattet (IV-Nr.
112.1).
5.3 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 118 und 122) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 23. März 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf eine
Rente und / oder berufliche Massnahmen ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. März 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend seit
Anspruchsbeginn eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente,
sub-eventualiter eine halbe Rente, sub-subeventualiter eine Viertelsrente
zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Verfahrensantrag: Es sei der
Unterzeichnenden für die Ergänzung der Beschwerdebegründung (gestützt auf Art.
61 lit. b ATSG sowie § 68 VRG) eine Nachfrist anzusetzen.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (A.S. 21
ff.) lässt die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung
einreichen.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2018 (A.S. 40 f.) die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 5. Oktober
2018 (A.S. 48 f.) noch einmal vernehmen.
8. Mit Eingabe vom 13. November
2018 (A.S: 54 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten.
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 40 f.)
dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung durch
die Begutachtungsstelle B.___ vom 3. Mai 2010 nicht verändert habe. Es sei dieser
weiterhin zumutbar, eine körperlich leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende, angepasste Tätigkeit mit einer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70 % auszuführen. Mit dieser Tätigkeit könne sie
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem Umstand der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe man mit einem
leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der Einkommensvergleich
ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch bestehe.
Die von der Beschwerdeführerin ausführlich zitierten Arztberichte hätten alle
vorgelegen und seien bei der aktuellen medizinischen Einschätzung
mitberücksichtigt worden. Die Dreiviertelsrente sei im Januar 2011 zu Recht
aufgehoben worden, womit der medizinische Gesundheitszustand vor diesem
Zeitpunkt festgeschrieben sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 6 ff.), ergänzenden Beschwerdebegründung (A.S. 21
ff.) und Replik (A.S. 48 f.) entgegenhalten, ihr Gesundheitszustand sei
unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Die Gutachter der Begutachtungsstelle
C.___ hätten die konkreten Beschwerden der Beschwerdeführerin und die Berichte
der behandelnden Ärzte nicht gebührend berücksichtigt. Gemäss Arztbericht von
Dr. med. D.___ vom 1. März 2017 könne die Beschwerdeführerin keiner
ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Auch bei einer Tätigkeit als Hausfrau
bestehe eine Einschränkung um 25 %, wobei sich der Zustand verschlechtere.
Die depressive Störung und die chronischen Schmerzen hätten seit der
Einstellung der Rente vor einigen Jahren zugenommen. Auch von E.___, der sich
auf die Ausführungen der F.___ beziehe, werde festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Wegen der
Angststörungen traue sie sich nicht alleine vor die Tür. Sie könne nur in
Begleitung und unter starken Schmerzen ein Stück gehen. Dr. med. G.___ führe in
seinem Bericht vom 6. März 2017 aus, dass die Beschwerdeführerin 50 %
arbeitsunfähig sei.
Weiter seien hinsichtlich Bejahung der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
sowie eine Rechtsverletzung zu rügen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus,
dass eine angepasste Erwerbstätigkeit von 70 % zumutbar sei und meine
fälschlicherweise, diese Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Im vorliegenden
Fall sei aber eine Konstellation gegeben, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt
eine zumutbare Tätigkeit in derart eingeschränkter Form gar nicht kenne. Für
die Beschwerdeführerin kämen nur Tätigkeiten im Sitzen in Frage. Eine
Bürotätigkeit komme aber bei der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden
Ausbildung und der langsamen Auffassungsgabe nicht in Betracht. Montage- und
Verpackungsarbeiten seien regelmässig mit körperlicher Anstrengung verbunden.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt
Stellen biete, die dem Anforderungsprofil und den persönlichen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin genügend Rechnung trügen, wären ihr diese Stellen wohl
nicht zugänglich, dies wegen sprachlicher Barrieren, aufgrund des Alters und
ausschliesslicher Erfahrung in der Reinigungsbranche. Die Beschwerdegegnerin
habe es indessen auch unterlassen, konkret in Betracht fallende
Arbeitsgelegenheiten zu nennen. Die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien
Arbeitsmarkt nicht verwertbar.
Schliesslich hätte im vorliegenden Fall
in Bezug auf das Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 %
vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei vor allem aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt. Sie sei inzwischen 53-jährig und
habe bisher nur in der Reinigungsbranche gearbeitet. Sie spreche kaum Deutsch
und habe keine Berufsausbildung.
In der ergänzenden Beschwerdebegründung
lässt die Beschwerdeführerin zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Gutachten ergänzend ausführen, im Gutachten der C.___ werde zu Unrecht die
These aufgestellt, dass das Stottern der Beschwerdeführerin durch die fehlenden
Sprachkenntnisse ausgelöst werde. Als Ursache des Stotterns sei bereits 2003 ein
Unfall in der Kindheit festgestellt worden. Entgegen den gutachterlichen
Ausführungen werde die seit Jahren andauernde Migräne noch immer geltend
gemacht; die Beschwerdeführerin leide wöchentlich mindestens einmal darunter.
Obwohl das Vorliegen eines chronic fatigue syndroms in mehreren Arztberichten
aus den Jahren 2003 und 2004 ausführlich bestätigt worden sei, hätten es die
Gutachter nicht für nötig gehalten zu begründen, inwiefern sich die Sachlage in
der Zwischenzeit verändert haben solle. Der Arztbericht von Dr. med. H.___
vom 15. Oktober 2003 werde im Gutachten überhaupt nicht erwähnt. In Bezug auf
die Berichterstattung von Dr. med. I.___ vom 7. Juni 2006 betreffend die Nase
hätten es die Gutachter allem Anschein nach nicht für relevant gehalten, über
die zeitlich nachfolgenden Abklärungen bezüglich einer Nasenoperation zu
berichten. Auch der Bericht von Dr. med. D.___ vom 9. Mai 2007 werde im
Gutachten nicht erwähnt. Weshalb das Stottern im Gutachten keine Auswirkungen
mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, werde nicht beantwortet und laufe
nicht nur der sauberen Gutachtenserstellung zuwider, sondern offensichtlich
auch der allgemeinen Lebenserfahrung. In der Stellungnahme zu früheren
diagnostischen Einschätzungen würden im Gutachten in Bezug auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 3. Mai 2010 nicht alle dort aufgeführten
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Im Gutachten
werde sodann unbegründet vermerkt, dass die Diagnose einer Angst- und
depressiven Störung einer leichten oder nicht anhaltenden ängstlichen
Depression entspreche und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % nicht
rechtfertige. In Anbetracht der erheblichen und seit Jahren bestehenden
Depression sei diese unausgeführte Stellungnahme offensichtlich unsachgerecht.
In Bezug auf den psychischen Zustand sei im Gutachten mit keinem Wort auf die
Verschlechterungen eingegangen worden, die sich aus den Berichten der
psychiatrischen Dienste und demjenigen von Dr. med. J.___ ergäben. Die
Argumentation, dass anhand des psychischen Befunds die Schwere der depressiven
Episode nicht nachvollziehbar sei, sei eine unsubstantiierte
Tatsachenbehauptung. Schliesslich werde die Diagnose einer Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen verworfen, wobei diesbezüglich die gutachterliche
Kenntnisnahme der Arztberichte von Dr. med. K.___ vom 15. Juli 2002 oder Dr.
med. L.___ vom 22. Dezember 2004 vermisst werde. Weiter werde das Gutachten von
Dr. M.___ (recte: Dr. med. N.___) vom Therapie-Zentrum [...] vom 4. Oktober
2011.
im Gutachten nicht erwähnt. In Bezug auf den Arztbericht von Dr. med. O.___
vom 19. April 2017 werde im Gutachten ohne jegliche Begründung die
Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die erhobenen Befunde nicht mit einer
mittelgradigen depressiven Episode korrelieren würden. Die gutachterliche
Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Symptome verdeutlicht darstelle
und einen dramatischen Charakter habe, werde ausdrücklich dementiert. In den
bisherigen Akten habe nie Anlass bestanden, so etwas zu behaupten. Angesichts
der im rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten erhobenen Befunde
erscheine es erstaunlich und unsachgerecht, dass die Gutachter keinerlei
psychiatrische Eingliederungsmassnahmen als erforderlich erachteten. Angesichts
der gutachterlich festgestellten Einschränkungen, des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin seit 2010 nie auch nur annähernd zu 70 % arbeitsfähig
gewesen sei und sich ihr Zustand seit 2010 nachweislich verschlechtert habe,
könne die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von nur 20 – 30 %
nicht als logisch oder stringent beurteilt werden.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 23. März 2018, weshalb die ab 1. Januar
2012.
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden
Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und
sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat
demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,
AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit
der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch,
dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1
Der Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 27.
Dezember 2010 (IV-Nr. 66) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen
Verfügung vom 23. März 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2
Für den zum Zeitpunkt der mit
Verfügung vom 27. Dezember 2010 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung kann
auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2012 (IV-Nr. 81)
verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hatte bei der damaligen
Rentenaufhebung im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
vom 3. Mai 2010 abgestellt, das im Urteil des Versicherungsgerichts als
vollumfänglich beweiswertig qualifiziert wurde. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der damals
festgestellte medizinische Sachverhalt ist verbindlich, und es kann für die
Frage des massgeblichen Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung auf die Erwägungen aus dem zitierten Urteil
abgestellt werden. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin folgende
Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
-
Dysthymie (ICD-10
F34.1)
-
Stottern (ICD-10
F98.5)
-
diskret beginnende
mediale sowie retropatelläre Gonarthrose links (ICD-10 M17.0)
-
diskret beginnende
Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.9)
betontes Crus
varum
Abschwächung
der kniestabilisierenden Muskelgruppen
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- unspezifisches
Nacken-Schultergürtel-Arm-Syndrom beidseits (ICD-10 M53.1)
Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
(betonte Lendenlordose mit Beckenkippung nach ventral-caudal, abgeflachte
BWS-Kyphose, betonte Kyphosierung im zerviko-thorakalen Übergang mit HWS- und
Schulterprotaktionsfehlstellung)
muskuläre
Dysbalance mit reaktiver, indolenter Myogelose der subokzipitalen und
Trapeziusmuskulatur bei muskulärer Dekonditionierung
- chronisches multilokuläres
Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- Übergewicht mit BMI von 29 kg/m2 (ICD-10
E66.0)
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien
eine diskret beginnende mediale sowie retropatelläre Gonarthrose links (ICD-10
M17.0) und eine diskret beginnende Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.9)
diagnostiziert worden. Das Kniegelenk rechts sei unauffällig frei zu bewegen
und zeige nur eine diskrete femoropatelläre Krepitation bei einer deutlichen
Crus varum-Fehlstellung des Unterschenkels rechts. Demgegenüber bestehe links
eine schmerzbedingte Einschränkung der maximalen Knieflexion mit einem
patellaren Verschiebungsschmerz in alle Ebenen sowie eine zusätzliche
Druckdolenz am medialen Gelenkspalt ohne Erguss oder Überwärmung und ohne
Hinweise für eine Meniskuspathologie bei stabilen Kapselbandverhältnissen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Röntgenbilder beider Kniegelenke könnten
die oben erwähnten beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereich des
Femoropatellargelenks beidseits sowie femorotibial medial links postuliert
werden. Diese leichten degenerativen Veränderungen würden durch die muskuläre
Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen begünstigt.
Weitere relevante pathoanatomische Veränderungen am Bewegungsapparat könnten
nicht festgestellt werden; insbesondere bestünden klinisch keine Hinweise für
eine Fibromyalgie und ebenso wenig für eine entzündliche rheumatische
Systemerkrankung. In Bezug auf das Leistungsprofil seien aufgrund der
Kniegelenkspathologie einzig berufliche Aktivitäten mit regelmässigem
Treppensteigen, Gehen auf unebenem Boden und Besteigen von Leitern sowie
schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten.
In psychiatrischer Hinsicht wirkten sich
eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie ein Stottern (ICD-10 F98.5) auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schlafstörungen
seien auf die passive Lebensführung zurückzuführen. Es bestehe auch eine
gewisse Antriebsstörung, die aber durchaus überwindbar sei, beispielsweise
dann, wenn der Mann nicht zuhause sei. Dann sei die Beschwerdeführerin sogar in
der Lage, sich selbständig um ihre Kinder zu kümmern. Aufgrund der leichten
depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung, der seit
Jahrzehnten bestehenden Dysthymie und auch des Stotterns, das sie in den
sozialen Kontakten behindere, sei die Leistungsfähigkeit bei einer
ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit um 30 % vermindert. Bei einer
Tätigkeit als Hausfrau, bei der sie die Aufgaben selbständig einteilen und in
vertrauter Umgebung leisten könne, bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 %.
6.
6.1
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
6.1.1
Gemäss Arztbericht des
behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. J.___, vom 28. Dezember 2016 (IV-Nr.
98.
S. 1 f.) befinde sich die Beschwerdeführerin wegen ihres verschlechterten
Gesundheitszustands seit 12. Mai 2014 in engmaschiger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zu diagnostizieren seien eine
rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel- bis schwergradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1 / F32.2), ein Stottern (ICD-10 F98.5) und eine kombinierte
Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92). Konzentration,
Auffassungsvermögen und Aufmerksamkeit erschienen reduziert. Die Grundstimmung
sei deprimiert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Ein affektiver Rapport sei
knapp herstellbar. Die Beschwerdeführerin habe Ein- und Durchschlafstörungen.
Die Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich eingeschränkt, dies trotz langzeitiger
und engmaschiger, auch medikamentöser Behandlung.
6.1.2
Die F.___, die die
Beschwerdeführerin im psychosozialen Bereich und in der psychiatrischen Pflege
betreut, führt in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 98 S. 3 f.)
aus, die Beschwerdeführerin sei den ganzen Tag zu Hause, traue sich nicht
alleine vor die Tür. In Begleitung könne sie ein Stück laufen, aber nur unter
starken Schmerzen. Es bestehe eine generalisierte Angststörung. Die
Beschwerdeführerin habe Angst, alleine zu Hause zu sein. Sie habe auch Angst,
sich in Menschenmengen zu begeben. Es bestehe eine schwere Depression mit
sozialem Rückzug, starkem Gedankenkreisen, Erschöpfungszuständen und
Panikattacken. Daneben bestünden chronische, migräneartige Kopf- und
Nackenschmerzen, auch ausstrahlend in den Rücken. Weiter habe sie seit sechs
Jahren Knieschmerzen und dadurch Folgeschmerzen im Becken und am Rücken.
6.1.3
Im Austrittsbericht der P.___ vom
26.
Januar 2016 (IV-Nr. 98 S. 7 f.) über eine Hospitalisation vom 27. Oktober
bis 26. November 2015 wird eine rezidivierende depressive Störung, ggw.
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert. Die
Beschwerdeführerin habe nach Eintritt vor allem über Schlafstörungen und
Kopfschmerzen geklagt. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Schlafqualität
merklich verbessert. Unter Therapie habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend
aufgestellter und lebensfreudiger gezeigt.
6.1.4
Der Austrittsbericht der P.___ vom
3.
Juni 2016 (IV-Nr. 98 S. 5 ff.) äussert sich über eine Hospitalisation vom
21.
März bis 28. April 2016. Es werden eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11),
eine Dysthymie (F34.1) und ein Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit 2004
diagnostiziert. Daneben bestünden eine arterielle Hypertonie und migräneartige
Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei in Gegenwart des ärztlichen und
milieutherapeutischen Behandlungsteams ausgesprochen leidend und passiv
wahrgenommen worden, sei jedoch in unbeobachteten Momenten insbesondere in
Kontakt mit türkisch sprechenden Mitpatienten vital und lebhaft erschienen.
Dadurch habe sich der Verdacht auf Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns
bestätigt. Leider habe diese unbewusste Diskrepanz nicht verständlich gemacht
werden können, so dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einer passiven,
externalisierenden Opferrolle verharrt habe.
6.1.5
Im Arztbericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Innere Medizin, vom 1. März 2017 (IV-Nr. 103) werden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- rezidivierende depressive Störung mit
somatischem Syndrom und kognitiven Defiziten
- Dysthymie
- Stottern
- Femoropatellararthrose beidseits (MRI
06/2012)
- chronisches muskuläres Schmerzsyndrom
- chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom beidseits
bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung
- Adipositas
6.1.6
Dr. med. O.___ bzw. Dr. med. J.___
berichteten am 19. April 2017 (IV-Nr. 104) wiederum über eine rezidivierende
depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), die
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Das Stottern und die kombinierte Störung
des Sozialverhaltens und der Emotionen wirkten sich nicht auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % seit dem ersten
Tag bis auf weiteres. Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Antriebslosigkeit
und Ein- sowie Durchschlafstörungen zu leiden. Sie habe sich wegen ihres
Stotterns von der sozialen Umgebung vollständig zurückgezogen. Es wird der
gleiche Befund erhoben wie im Bericht vom 28. Dezember 2016 (vgl.
E. 6.1.1).
6.1.7
Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, das vom
22.
September 2017 datiert (IV-Nr. 112.1) und von Dr. med. Q.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. R.___, Facharzt für
Neurologie, Dr. phil. S.___, Neuropsychologin, Dr. med. U.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. T.___, Facharzt für
Rheumatologie, erstellt wurde.
6.1.7.1
Die Beschwerdeführerin habe zu ihren
subjektiven Beschwerden und zum Tagesablauf angegeben, sie stehe morgens
zwischen 05.00 und 06.00 Uhr auf. Eigentlich schlafe sie seit vielen Jahren
nicht, wegen des Gedankenkreisens höchstens drei Stunden pro Nacht. Tagsüber
sitze sie in der Wohnung auf dem Stuhl oder Sofa. Einzig bei gutem
gesundheitlichem Befinden könne sie während zehn bis fünfzehn Minuten
leichteste Haushaltsarbeiten ausführen, bis sie wieder eine Pause einlegen
müsse. Sie leide unter Kraftlosigkeit, chronischer Müdigkeit und Lustlosigkeit.
Beim Lesen könne sie sich nicht konzentrieren. Die Wohnung verlasse sie nur in
Begleitung des Ehemanns oder mit der Spitex-Angestellten. Freundinnen habe sie
keine. Sämtliche Haushaltsarbeiten würden durch den Ehemann oder die beiden
Söhne erledigt. Sie habe psychische und somatische Beschwerden. Im Vordergrund
stehe die Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands. Sie leide unter
chronischem Stottern, Schlaflosigkeit, chronischer Müdigkeit, Gedankenkreisen
und Konzentrationsstörungen. In somatischer Hinsicht habe sie Schmerzen in der
dorsalen Schultergürtelregion links und lumbal sowie in den Kniegelenken
linksbetont. Sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden seien
nach der Geburt des zweiten Kindes aufgetaucht. Die Schmerzen in der
Schultergürtelregion hätten sich im Verlauf in die Lumbalregion ausgeweitet.
Seither leide sie wechselnd unter links- oder rechtsseitigen
Schultergürtelschmerzen und chronischen Lumbalgien. Intermittierend trete ein
Einschlafgefühl in den Händen / Fingern beidseits auf. Die Beschwerden seien
bis vor ca. zwei Jahren stationär gewesen und hätten seither deutlich
zugenommen. Seit einem Jahr leide sie dauerhaft sowohl tagsüber wie auch nachts
unter Schmerzen in der Schultergürtelregion dorsal wechselnder
Seitenlokalisation und lumbal. Die Schmerzen seien nicht bewegungs- oder
belastungsabhängig, nähmen aber nach längerem Stehen zu. Die Schmerzintensität
auf der Schmerzskala 0 – 10 betrage dauerhaft 8 – 9. Wegen linksbetonter
Knieschmerzen sei sie radiologisch abgeklärt worden. Man habe von Kniearthrosen
beidseits und Meniskusschäden gesprochen. Auch im Sitzen habe sie
Knieschmerzen, die beim Anlaufen zunähmen.
6.1.7.2
Der rheumatologische Teilgutachter
erhebt folgende Befunde: Ein Schmerz- oder Schonverhalten sei während der
Anamneseerhebung nicht sichtbar. Die Wirbelsäule stehe im Lot. Es bestehe ein
Beckengeradstand mit leichter, thorakal linkskonvexer und lumbal rechtskonvexer
Skoliose. Das Seitenprofil zeige eine leichte Hyperkyphose des
cervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und Schulterprotraktion beidseits sowie
leicht akzentuierter Lendenlordose bei abgeflachter BWS-Kyphose. Bei der
Beweglichkeitsprüfung seien alle Wirbelsäulenabschnitte allseits
uneingeschränkt und harmonisch beweglich, wobei die Beschwerdeführerin
wiederholt Schmerzäusserungen von sich gebe. Auch die Beweglichkeitsprüfung der
HWS ergebe keine Pathologie. Die Sakroiliakalgelenke seien symmetrisch mobil
und reizlos. Auf Palpation würden von der Beschwerdeführerin deutlich
linksbetonte diffuse Nackenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der pars
descendens Musculi trapezii links geschildert. Der Tonus der dorsalen
Schultergürtelmuskulatur links sei leicht erhöht. Lumbal würden linksseitig
Druckdolenzen L4 bis S1 angegeben. Bei nicht relaxierter Glutealmuskulatur gebe
die Beschwerdeführerin auch Druckdolenzen im Bereich der tiefen
Glutealmuskulatur rechtsbetont an. Bei der Beweglichkeitsprüfung lumbal klage
sie über das Auftreten von Schmerzen in der linken dorsalen
Schultergürtelregion. Beim Armvorhalte-Test zeige sich eine
Haltungsinsuffizienz mit dorsalem Überhang. Ein leicht axialer Stoss auf den
Kopf sowie die Beckenrotation en bloc führten nicht zu Beschwerden. Die
Kraftentfaltung bei der Durchführung der Resistiv-Tests zur Prüfung der
Rotatorenmanschettenmuskulatur erfolge symmetrisch, kräftig und ohne
Schmerzangabe. In maximaler Abduktionsstellung des linken Arms würden von der
Beschwerdeführerin Schmerzen in der dorsalen Schultergürtelmuskulatur links
angegeben. Das PIP II rechts sei druckdolent. Eine Synovitis des PIP II rechts
sei nicht palpabel. Die Kniegelenke seien linksbetont druckdolent bei reizlosen
Gelenksverhältnissen ohne Nachweis eines Bulging oder eines Kniegelenksergusses
bei subjektiver Knieschwellung links. Die ligamentären Strukturen seien stabil
bei tendenzieller Hyperlaxizität mit Hyperextension der Kniegelenke beidseits
und der Ellenbogen beidseits. Sämtliche übrigen grossen und kleinen peripheren
Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien reizlos. Bei der Prüfung der
Aussenrotation der linken Hüfte klage die Beschwerdeführerin über das Auftreten
von Schmerzen im medialen Kniekompartiment links.
Im Rahmen der rheumatologischen
Begutachtung wurden am 9. August 2017 aktuelle Röntgenbilder erstellt (HWS
ap./seitlich, LWS ap./seitlich, Kniegelenk links ap./seitlich und
Patellaaufnahme axial). Der Gutachter beschreibt im Bereich der Wirbelsäule
eine angedeutete rechtskonvexe Skoliose, eine schmale dreieckförmige Sklerose
subchondral der Deckplatte LWK 3 ventral sowie minimale submarginale
Spondylophyten LWK 2/3 und LWK4/5. Die Aufnahme des linken Kniegelenks zeige Zeichen
einer moderaten Femoropatellararthrose und allenfalls einer diskreten medialen
Gonarthrose. Die Beckenaufnahme zeige eine leichte Sklerose im Bereich der
Symphyse.
6.1.7.3
Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit Jahren an Depressionen
zu leiden. Zudem werde ihr Stottern immer schlimmer und auch die Depression.
Schon in der Kindheit habe sie an Schlafproblemen gelitten. Beim behandelnden
Psychotherapeuten sei sie alle zwei bis drei Wochen. Sie empfinde sich als verlangsamt
und sei vergesslich. Sie grüble viel über ihre Krankheiten und habe keine
Hoffnung mehr. Neben den Depressionen habe sie Schmerzen an den Schultern,
Probleme mit den Knien, leide an Migräne und Bluthochdruck. Wenn sie mit
anderen Leuten zusammen sei, dann stottere sie und ziehe sich dann zurück.
Es werden folgende Befunde erhoben: Das
formale Denken neige zu einer Einengung auf die Beschreibung der somatischen
und depressiven Beschwerden, doch die Beschwerdeführerin lasse sich gut davon
ablenken. Das Gedächtnis sei teilweise unscharf, weitere Störungen der
kognitiven Funktionen würden aber nicht auffallen, insbesondere keine Störung
des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit. Die
Beschwerdeführerin sei klagsam, jammerig, mit gedrückter Stimmung. Die
Modulationsfähigkeit sei leicht herabgesetzt. Sie äussere mehrmals Verbitterung
über den negativen IV-Entscheid. Der affektive Rapport sei leicht distanziert.
6.1.7.4
In der neuropsychologischen
Untersuchung hätten sich unauffällige bis schwerst gestörte Befunde gezeigt. Es
komme zu Diskrepanzen innerhalb von und zwischen kognitiven Funktionsbereichen,
aber auch zwischen Testverhalten und allgemeinem Verhalten. Im Gespräch
verliere sich die Beschwerdeführerin in multiplen psychischen und körperlichen
Symptomen. Im Testverhalten seien diese Symptome bis auf Kopfschmerzen und
verminderte psychophysische Belastbarkeit nicht beobachtbar. Die Ermüdbarkeit
erscheine deswegen erhöht. Bei Ablenkung könne die neuropsychologische Untersuchung
indessen standardisiert durchgeführt werden. Dabei zeigten sich unauffällige
oder nur leicht verminderte Leistungen im Abruf von verbalen
Einzelinformationen, in der Orientierung, im Nachsprechen und in der
Visuokonstruktion sowie im Uhrentest. Mittelschwere bis schwere
Leistungsstörungen bestünden in allen anderen Bereichen mit mehrheitlich
mittelschweren Störungen in den exekutiven Funktionen und schweren Störungen in
allen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisbereichen sowie in der visuellen
Wahrnehmung. Die sprachliche Abstraktionsfähigkeit sei nicht gegeben, eine
metakognitive Ebene könne die Beschwerdeführerin nicht einnehmen.
6.1.7.5
Im allgemeininternistischen Teilgutachten
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe geäussert, ihr Blutdruck sei gut
eingestellt. Der Hausarzt kontrolliere die Werte regelmässig. Wegen einer
Anämie müsse sie seit Jahren Eisentabletten nehmen.
6.1.7.6
Der neurologische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Während der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf
Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, Fluktuationen der Vigilanz oder
Interferenzanfälligkeit finden lassen. Aufmerksamkeit und Konzentration hätten
klinisch der nach dem biographischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität
entsprochen. Hirnnervenstatus, Motorik, Reflexe, Sensibilität und Koordination
seien unauffällig. Bei der Untersuchung des muskuloskelettalen Status zeigten
sich ein leichter Kalottenklopfschmerz, ein leichter Hartspann des
Rückenstreckers rechts und der Schultergürtelmuskulatur rechts, ferner auch der
LWS-Muskulatur links. Es bestehe ein deutlicher Hartspann mit auch deutliche
Druckdolenz betreffend die HWS- und BWS-Muskulatur links sowie der
Schultergürtelmuskulatur links.
6.1.7.7
Zusammenfassend werden im
polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen gestellt:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches multiokuläres
muskuloskelettales Schmerzsyndrom
unspezifisches
Nacken-Schultergürtel-Arm-Syndrom beidseits
Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
(diskrete Skoliose, akzentuierte Lendenlordose, abgeflachte BWS-Kyphose,
leichte Hyperkyphose des cervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und
Schulterprotraktion)
muskuläre
Dysbalance und muskuläre Dekonditionierung
tendenzielle
ligamentäre Hyperlaxität (Beighton Score 4/9)
Betonung
des linken Processus transversus HWK 7 (angedeutete Halsrippe)
kleine
ventroapikale Sklerose LWK 3, minimale submarginale Spondylophyten LWK 2/3 und
LWK 4/5
diskrete
mediale femorotibiale und moderate retropatelläre Arthrose links
leichte
Femoropatellararthrose rechts
- Dysthymie (ICD-19 F43.1), DD
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F33.01)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1)
- soziokulturelle Entwurzelung (ICD-10
Z60.3)
- arterielle Hypertonie
- Stottern
- Migräne ohne Aura
- Verdacht auf Kopfschmerz-Chronifizierung
durch Medikamenten-Übergebrauch
- Verdacht auf derzeit asymptomatisches
Karpaltunnelsyndrom
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in
bei ihrem rentenablehnenden Bescheid im Wesentlichen auf das poIydiszipIinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen
ist. Hierzu kann zunächst festgestellt werden, dass das Gutachten in Kenntnis
sämtlicher Vorakten, nach eingehender Untersuchung (inkl. Erstellung aktueller
bildgebender Aufnahmen), unter Berücksichtigung und Würdigung der geklagten
Beschwerden sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen
Fachpersonen erstellt worden ist. Insofern erfüllt das Gutachten die
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Zwar lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, es seien verschiedene medizinischen
Unterlagen gutachterlich unbeachtet geblieben. Hierbei wird aber im Wesentlichen
die an die Gutachter gerichtete Fragestellung bzw. die Tatsache verkannt, dass
es im vorliegenden Fall um die Klärung der Frage geht, ob sich der
gesundheitliche Zustand seit der letzten materiellen Rentenprüfung wesentlich
verändert hat. Allein deshalb geht die Rüge, die Beurteilung widerspreche verschiedenen
Arztberichten aus den Jahren 2002 – 2010, fehl. Die Auflistung der Aktenlage im
Gutachten zeigt zudem auf, dass die Gutachter die vorhandenen Unterlagen aus
diesen Jahren ebenfalls studiert und diese dementsprechend ihre
Berücksichtigung, soweit für die Beantwortung der fallrelevanten Frage
notwendig, gefunden haben.
7.2
7.2.1
Inhaltlich wird in der
internistischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass – wie von der
Beschwerdeführerin selber angegeben – eine gut eingestellte arterielle
Hypertonie vorliege. Eine Eisenmangelanämie bei bekannter Hypermenorrhoe finde
sich laborchemisch aktuell nicht. Somit finden sich keine Erkrankungen mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.
7.2.2
Gemäss rheumatologischer
Einschätzung von Dr. med. T.___ zeige sich bei der Beschwerdeführerin unverändert
das Bild eines chronischen multilokulären muskuloskelettalen Schmerzsyndroms.
Nach wie vor fänden sich keine Hinweise für eine zugrundeliegende, entzündliche
rheumatische Grunderkrankung. Der Gutachter legt einleuchtend dar, dass das subjektiv
invalidisierende ausgedehnte muskuloskelettale Schmerzsyndrom anhand der
objektivierbaren pathologischen klinischen und nur diskreten pathologischen
radiologischen Befunde höchstens zu einem kleinen Teil erklärt werden könne. Folglich
kann er, wie im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2010,
einzig in überwiegend schweren und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit feststellen. Für körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne langandauernde Arbeiten in
Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitive
Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, ohne repetitives Heben/Tragen
von Lasten über 15 kg sowie ohne repetitive kniende oder in der Hocke
auszuführende Arbeiten wird indessen auch aus aktueller rheumatologischer Sicht
keine relevante Beeinträchtigung gesehen, auch nicht für Haushaltsarbeiten.
Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die (auch bildgebenden) Befunde
als nachvollziehbar.
7.2.3
In der psychiatrischen
Beurteilung, die unter Einschluss der neuropsychologischen
Untersuchungsergebnisse erfolgt, wird zunächst dargelegt, dass die Beschwerdeführerin
bis zur Geburt des zweiten Sohnes im Jahr 2000 als Industriehilfsarbeiterin
gearbeitet und nach der Geburt ein depressives Syndrom entwickelt habe; dies
entspricht den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Von diesem habe
sie sich nach gutachterlicher Einschätzung nicht mehr erholen können. Folglich befinde
sie sich seitdem in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei auch
mehrmals stationär behandelt worden. Hinzu seien somatische Leiden gekommen. Dr.
med. U.___ erachtet die in den beiden Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
hergeleiteten psychiatrischen Diagnosen als nachvollziehbar und begründet. Hinsichtlich
der Diagnostik des behandelnden Therapeuten Dr. med. J.___ führt er
indessen treffend aus, dass anhand des von diesem erhobenen psychischen Befund
die Schwere der diagnostizierten depressiven Episode nicht nachvollziehbar sei.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint ihm die Diagnose einer kombinierten
Störung des Sozialverhaltens, da diese Kategorie für Störungen mit Beginn in
Kindheit und Jugend genutzt werde, was bei der Beschwerdeführerin nicht
nachgewiesen werden könne; dem ist zuzustimmen. Trotz des frühen Versterbens
der leiblichen Mutter lassen sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin
zu Kindheit und Jugend keine Anhaltspunkte erkennen, die auf eine derartige
Störung schliessen lassen würden. Schliesslich hält Dr. med. U.___ fest, dass
auch die von den behandelnden Therapeuten im Arztbericht vom 19. April 2017
erhobenen Befunde nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode
korrelieren. Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wird festgehalten,
es bestehe ein depressives Syndrom schwankender Ausprägung. Die
Beschwerdeführerin leide an chronisch depressiven Verstimmungszuständen, die
bedingt seien durch den frühen Verlust der Mutter, der distanzierten Beziehung
zur Stiefmutter und dem seit Jahrzehnten bestehenden Stottern, im Sinne einer
neurotischen depressiven Entwicklung bzw. Dysthymia. Weitere psychosoziale
Belastungsfaktoren würden zum depressiven Syndrom beitragen, wie zum Beispiel
die geringe Schulbildung und Schwierigkeiten durch die Immigration in die
Schweiz. Die Sprachkenntnisse seien dürftig und die sozialen Kontakte
beschränkten sich auf Familie und Landsleute. Differentialdiagnostisch komme,
wie an anderer Stelle diagnostiziert, eine rezidivierende depressive Störung in
Frage, wobei gegenwärtig von einer leichten Episode mit somatischem Syndrom
auszugehen sei. Diese Einschätzung erscheint gemessen an den erhobenen Befunden
stimmig. Die Symptome würden verdeutlicht dargestellt, hätten einen
dramatischen Charakter. Dadurch stehe die Beschwerdeführerin im Mittelpunkt
ihrer Umgebung, gewinne Aufmerksamkeit und Zuwendung, auch hinsichtlich der
ärztlichen Behandlungen. In Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin
werden histrionische Züge als ausgewiesen erachtet; dies steht in Einklang mit
dem Austrittsbericht der P.___ über den letzten stationären Aufenthalt (IV-Nr.
98.
S. 5 ff.), wo ebenfalls festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin
in Gegenwart des ärztlichen und milieutherapeutischen Behandlungsteams
ausgesprochen leidend und passiv wahrgenommen worden sei, während dem sie in
unbeobachteten Momenten vital und lebhaft erschienen sei. In diesem Rahmen ist
der Verdacht auf das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns geäussert
worden. Ein aktenanamnestischer Benzodiazepinabusus wird gutachterlich als
nicht mehr gegeben erachtet. Der Gutachter hält sodann fest, dass die Ergebnisse
aus der neuropsychologischen Untersuchung mit der psychiatrischen
Diagnosestellung übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Mann
und den beiden Söhnen zusammen, wobei diese den Haushalt führten und die
Beschwerdeführerin Zuwendungen von der Spitex erhalte. Mutmasslich bestehe ein
regressives Verhalten mit einem sekundären Krankheitsgewinn bei
Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin sei andererseits in der Lage, mit
Landsleuten und der Familie zu kommunizieren, vom Stottern abgesehen. Zusammenfassend
kann eine psychiatrische Diagnose, die die subjektiv dargelegten
Einschränkungen begründen würde, nicht gestellt werden. In Bezug auf
Behandlungs- und Eingliederungserfolg wird festgehalten, dass mit der
derzeitigen Psychotherapie eine adäquate Behandlung bestehe. Zu Recht wird
darauf hingewiesen, dass bei den bestehenden Schwankungen mit Hilfe von stationären
oder halbstationären Aufenthalten jeweils schnell eine Verbesserung des
depressiven Syndroms habe erzielt werden können. Zur Konsistenz wird
festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Sinne der
Diagnosestellung und in Übereinstimmung mit der Aktenlage konsistent seien,
jedoch Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Erleben und dem objektivierbaren
Befund bestünden; dies wird auf die histrionischen Charakterzüge zurückgeführt.
Zusammenfassend wird gestützt auf dieses Ergebnis festgehalten, dass sich der
psychopathologische Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten
Begutachtung 2010 nicht verändert habe und die seit der letzten Begutachtung
festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % unverändert bestehe.
7.2.4
In der neurologischen
Beurteilung wird schliesslich in festgehalten, dass keine Paresen, Muskelatrophien,
Zeichen einer Polyneuropathie oder Symptome einer Beteiligung cervikaler
Nervenwurzeln im Bereich der Nacken-/Schulterschmerzen vorlägen. Die
Beschwerdeführerin gebe weder ein Störmuster einer cervikalen Wurzelreizung an
noch lägen Symptome einer cervikalen Wurzelkompression vor; denn sensible oder
motorische Ausfälle an den Armen bestünden nicht. Die Schmerzeinstrahlungen auf
den linken Schultergürtel und zum linken Schulterblatt seien pseudoradikulär
und vermutlich vorwiegend myofaszial. Die aktuelle Röntgenaufnahme der HWS
zeige keine relevanten degenerativen Veränderungen. Die vor längerer Zeit aufgetreten
Parästhesien an den Händen seien am ehesten als Symptome eines jetzt wieder
asymptomatischen Karpaltunnelsyndroms einzuordnen, wobei ohne neurologische
Defizite an den Händen keine Ausfälle des dabei betroffenen Nervus medianus
vorlägen. An der LWS bestünden keine Dauer-, sondern Belastungsschmerzen; diese
seien rein lokal ohne Ausstrahlung in die Beine. Auch lägen bei Fehlen
sensomotorischer Ausfälle der Beine keine Symptome einer lumbalen radikulären
Kompression vor. Früher berichtete, gelegentliche nächtliche Muskelkrämpfe
seien nicht mehr vorhanden. Daraus wird einleuchtend geschlossen, dass die
teilweise diskutierte Diagnose eines restless legs-Syndroms nicht gestellt
werden könne, weil aktuell keine typischen Symptome angegeben würden. Des Weiteren
ergibt sich nach gutachterlicher Einschätzung keine neurologische Ursache für
die berichtete Ein- und Durchschafstörung. Die rezidivierenden
Bewegungsschmerzen im Bereich des rechten Zeigefingers und die gelegentlichen
Schmerzen am linken Handrücken könnten neurologisch ebenfalls nicht erklärt
werden, denn Hinweise für eine lokale Nervenschädigung und eine cervikale
Wurzelreizung bestünden nicht. Die berichteten Kopfschmerzen hat der Neurologe
indessen als Migräne ohne Aura qualifiziert. Schlüssig wird dargelegt, dass die
diesbezüglich eingetretene Chronifizierung am ehesten durch den längerdauernden
Gebrauch von Acetalgin bedingt sei. Eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe dadurch allerdings nicht. Qualitative Einschränkungen sieht
der Gutachter durch ein erhebliches Stottern, das in Berufen mit hohem Anteil
an verbaler Kommunikation erheblich störend sei. Mit Bezug auf die teilweise in
der Vergangenheit gestellte Diagnose eines chronischen Fatigue-Syndroms weist
der Gutachter darauf hin, dass sich hierfür keine neurologischen Ursachen
ergäben; dies wird damit begründet, dass keine Hinweise auf eine neurologische
Autoimmunerkrankung bestünden. Aus neurologischer Sicht habe sich der
Gesundheitszustand insgesamt nur dahingehend verändert, dass häufiger als
früher Kopfschmerzen aufträten. Diese Situation könne aber durch eine
fachspezifische Kopfschmerztherapie in den nächsten zwei bis drei Monaten
behandelt werden, womit sich kein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ergebe.
7.2.5
Somit kommen die Gutachter in
der polydisziplinären Beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass weder aus
somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der polydisziplinären Untersuchung 2010 objektiviert werden
kann. In psychiatrischer Hinsicht wird, wie im Vorgutachten 2010, eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 bis maximal 30 % attestiert. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen werden als medizinisch-theoretisch möglich erachtet, die
aber an IV-fremden Faktoren scheitern dürften. Es sei von einer
Selbstlimitierung und einer Schmerzverdeutlichung auszugehen. Zusammenfassend
wird demgemäss in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin oder
Industriehilfsarbeiterin sowie in einer angepassten Verweistätigkeit aus
aktueller polydisziplinärer medizinischer Sicht von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 % ausgegangen, dies unverändert
seit 2010.
7.3
Nach dem Gesagten erweist sich das
ausführliche polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ als
beweiskräftig. Was der behandelnde Psychotherapeut, Dr. med. J.___, in seiner
Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 115) dagegen einwendet, verfängt
nicht; wenn dieser ausführt, er könne sich aufgrund der über eine längere Zeit
andauernde Therapie im Gegensatz zum Gutachter ein Vollbild machen, ist dem die
Erfahrungstatsache entgegenzuhalten, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen. Auch die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise
gemachten Vorbringen gegen das Gutachten sind nicht geeignet, dessen Beweiswert
zu schmälern. Entgegen ihrer Ansicht sind die vorhandenen Arztberichte, auch
diejenigen der behandelnden Ärzte mitberücksichtigt und, sofern sie den
gutachterlichen Einschätzungen widersprechen, gewürdigt worden. Die von der
Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen werden genauso berücksichtigt (sie haben
Eingang in die Diagnoseliste gefunden) wie das in der Vergangenheit beschriebene
chronic fatigue Syndrom, für das gemäss neurologischer Beurteilung aktuell
keine Symptome angegeben werden. Bei der Berichterstattung der F.___ handelt es
sich schliesslich nicht um fachärztliche Berichte, die eine klinische
Herleitung einer Diagnose entnommen werden könnte. Wenn die Beschwerdeführerin
schliesslich vorbringen lässt, sie sei seit 2010 nie auch nur annähernd zu 70 %
arbeitsfähig gewesen sei, so ist dagegen einzuwenden, dass sie auch nie
Anstalten gemacht hat, die 2010 festgestellte Restarbeitsfähigkeit von
70.
% ganz oder teilweise zu verwerten.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Nach
wie vor besteht sowohl in der angestammten wie auch in einer den somatischen
Leiden angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 %. Liegen
keine veränderten Verhältnisse vor, kann ein Einkommensvergleich unterbleiben;
es bleibt es beim seinerzeit festgesetzten Invaliditätsgrad von 37 %. Folglich
hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Schliesslich ist entgegen der
Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist,
weshalb diese die vergleichsweise hohe verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 70 %
nicht sollte verwerten können. Die Frage der Verwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird,
obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin
war im Begutachtungszeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462;
Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1,
9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2) 52 Jahre alt, mit einer
verbleibenden Aktivitätsdauer von mehr als zehn Jahren. Zumutbar sind leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten des tiefsten Kompetenzniveaus.
In diesem Bereich einfacher Hilfsarbeiten spielt auch die fehlende
Berufsausbildung keine wesentliche Rolle. Schliesslich lassen sich dem
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ebenfalls keine Anhaltspunkte
entnehmen, wonach die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst zu einem
späteren Zeitpunkt, nach Durchführung allfälliger Massnahmen, umsetzbar wäre.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger