VSBES.2018.121
Unfallversicherung / Taggeld
27. Juni 2019Deutsch106 min
Source so.ch
[...]r.
Urteil vom 27. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska
Beschwerdeführer
Gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40,
Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Taggeld (Einspracheentscheid vom 27. März 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 15. November
2011 seit dem 15. September 2003 als CIM Fachmann IBB mit einem Pensum von
100 % in der Firma B.___, deren Geschäftsführer er war, tätig und damit
bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Daneben war er
seit 1. Oktober 2011 mit einem Pensum von 10 % als Qualitätsmanager bei der Firma
C.___, [...], angestellt. Deren obligatorischer Unfallversicherer ist die D.___
(vgl. Schadenmeldung vom 23. Januar 2012 (Axa-Akten-Nummer [Axa-Nr.] A54;
vgl. auch die beigezogenen Akten der D.___ [nachfolgend zitiert mit «D.___-Nr.»]
Nr. 1 und 5).
2.
2.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 13. Dezember
2011 (Axa-Nr. A1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe am 15. November 2011 um 10.45 Uhr bei der Autofahrt
auf der Hauptstrasse von [...] nach [...] eine unverschuldete Frontalkollision
erlitten, als das entgegenkommende Fahrzeug in einer Rechtskurve auf seine
Fahrbahnhälfte geraten sei. Dabei habe er sich ein Polytrauma (Kopf,
Beckenpfanne, Arm rechts) zugezogen. Dem Austrittsbericht des Spitals E.___ vom
6. Dezember 2011 (Axa-Nr. M10) über die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 15. November bis 5. Dezember 2011 sind folgende
Diagnosen zu entnehmen: «1. Polytrauma nach Hochgeschwindigkeitsunfall bei
PKW-Frontalkollision am 15. November 2011 (Schädel / Beckenverletzung / Extremitätenverletzung);
2. Medikamentenallergien». Es seien vier operative Eingriffe durchgeführt
worden. Der Beschwerdeführer sei für acht Wochen zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2 Die Beschwerdegegnerin kam für
die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 11. Januar,
6. Februar, 1. März und 4. April 2012 fanden Gespräche zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Case Manager F.___ statt (Axa-Nr. A4, A7, A8,
A11). Im Protokoll vom 2. Juli 2012 (Axa-Nr. A13) hielt der Case
Manager F.___ fest, beruflich sei die ganze Betriebsorganisation der Firma B.___
etwas umgestellt worden, damit die gesundheitlichen Umstände besser
berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe eine Zusatzausbildung
in Angriff genommen (Kurs ISO) und der QM / Auditor-Bereich werde von
seiner Seite her mehr gefördert. Er möchte ab 1. Juli 2012 sicher zu
20 % wieder einsteigen. Danach sollte dann sicher eine sukzessive Steigerung
möglich sein.
2.3 Am 6. Februar 2013 erstattete
der Leiter Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin, Dipl. Ing. (FH) G.___, ein
unfallanalytisches Gutachten (Axa-Nr. R1). Er führte aus, im konkreten
Fall gebe es einige Hinweise, die auf ein Nichttragen der Sicherheitsgurte
hinweisen würden. Am 8. April 2013 wurde daher beim H.___ ein Gutachten
betreffend die spurenkundliche Untersuchung einer Sicherheitsgurte
(Axa-Nr. R2) eingeholt. Darin wurde festgehalten, dass die Gurte aufgrund
von fehlenden «Tragspuren» im Moment des Anpralls gegen den Kollisionsgegner
vom Fahrzeuglenker nicht getragen worden sei. Zu diesen Gutachten nahm
Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin, am 24. Juli 2013 Stellung (Axa-Nr. R3).
2.4 Aufgrund der durch das Unfallereignis
erlittenen Mittelgesichtsfraktur mit traumatisch verlorenen Zähnen 11, 12 und
41 (vgl. Axa-Nr. M16) und des ausgeprägten Knochendefizits regio 12 – 11
erfolgten am 10. Mai 2012 eine Knochenaugmentation mit einem autologen
Knochentransplantat aus dem Beckenkamm, am 20. Dezember 2012 ein
Débridement des Oberkiefers sowie ein Bindegewebstransplantat, entnommen aus
dem Gaumen rechts und am 3. Mai 2013 eine Implantationsinsertion des
Oberkiefers mit Metallentfernung (Axa-Nr. M36 S. 20 ff.). Im Weiteren
wurden am 14. August und 18. Dezember 2013 (Axa-Nrn. M24, M29
S. 3) augentechnische operative Eingriffe durchgeführt. Im Bericht des E.___,
Spezialkliniken, Augenklinik, Orthoptik, vom 2. April 2014 (Axa-Nr. M30)
wurde festgehalten, aus ophthalmologischer Sicht sei noch kein Endzustand
erreicht. Mit Mitteilung vom 4. November 2014 (Axa-Nr. A41) wurde der
Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine interdisziplinäre Begutachtung
(Allgemeine Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, Ophthalmologie
und ORL) durch die Begutachtungsstelle J.___ durchgeführt werde. Der
Beschwerdeführer könne zum Fragenkatalog Zusatzfragen einreichen und begründete
Einwände gegen die Gutachter geltend machen. Die Beschwerdegegnerin holte am
28. Mai 2015 (Axa-Nr. A74) bei der Firma C.___ weitere Angaben zu
Beschäftigungsgrad, Arbeitsstunden und Entlöhnung ein und hielt fest, die
Arbeitsunfähigkeit sei durch die Ärzte nicht korrekt attestiert worden. Sie
richte bis auf Weiteres keine Unfalltaggelder mehr aus. Das letzte Taggeld sei
der Firma B.___ für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2015 in der Höhe von
CHF 1'115.80 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %
ausgerichtet worden. Das Antwortschreiben der Firma C.___ datiert vom
2. Juni 2015 (Axa-Nr. A75). Das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___
wurde am 15. Mai 2015 (Axa-Nr. M35) von Dr. med. K.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, lic. iur. L.___, Neuropsychologie
/ Neurologie, Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, FMH
Otorhinolaryngologie, Dr. med. P.___, FMH Ophthalmologie und Dr. med. Q.___,
FMH Neurologie, erstattet.
2.5 Mit «rechtlichem Gehör» vom
7. Juli 2015 (Axa-Nr. A77) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer Folgendes in Aussicht: Kein Anspruch auf eine Rente der
Unfallversicherung; die Einstellung der Taggelder per 28. Februar 2015;
die Kürzung der während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall für den Zeitraum
vom 16. November 2011 bis 15. November 2013 (731 Tage, 2012 Schaltjahr)
ausgerichteten Unfalltaggelder um 10 %, entsprechend CHF 7'608.75, die
vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten seien; der Verzicht auf eine
Rückforderung resp. weitere Kürzung der für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis
28. Februar 2015 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgerichteten
Unfalltaggelder, die gemäss gutachterlicher Einschätzung um 10 % zu hoch
ausgefallen seien; die Einstellung der Heilungskosten per 31. August 2015;
einen unfallbedingten Integritätsschaden in der Höhe von insgesamt 25 %
(CHF 31'500.00). Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. September 2015
(Axa-Nr. A86) mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Axa-Nr. A92)
fest. Die am 8. Februar 2016 dagegen erhobene Einsprache (Axa-Nr. A97)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018
(Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 19. April 2018 (Eingang: 9. Mai 2018, A.S. 30 ff.)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren und
Verfahrensanträge stellen:
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom
27. März 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seit Erreichen des
medizinischen Endzustandes eine Invalidenrente auf Basis eines
Erwerbsunfähigkeitsgrades von mindestens 20 % auszurichten und es seien
die weiteren gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten etc.) auszurichten.
2. Es sei das Taggeld rückwirkend ab dem
Unfalltag auf Basis eines versicherten Verdienstes von CHF 74'900.00 neu
zu berechnen und dem Beschwerdeführer die entsprechende Differenz mit
Verzugszinsen von 5 % auszubezahlen.
3. Das Taggeld sei auch [in] den ersten
zwei Jahren nach dem Unfall für den Zeitraum vom 16. November 2011 –
15. November 2013 ungekürzt auszurichten.
4. Der mit Entscheid vom 7. Januar
2016 verfügte Rückerstattungsbetrag ist aufzuheben und es ist die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, den verrechnungsweise einbehaltenen Betrag von
CHF 7'608.75 inkl. Verzugszinsen von 5 % an den Beschwerdeführer
auszurichten.
5. Unter o/e Kostenfolge.
Verfahrensanträge:
6. Es sei ein ophthalmologisches,
neurologisch-neuropsychologisches Obergutachten einzuholen.
7. Es sei Herr R.___, C.___, [...], als
Zeuge / Auskunftsperson zu befragen.
8. Es sei Herr S.___ als
Zeuge / Auskunftsperson zu befragen.
9. Es sei eine Parteiverhandlung
durchzuführen und der Beschwerdeführer zu befragen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
4. Juli 2018 (A.S. 55 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 11. Juli
2018 (A.S. 64) lässt der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort verzichten und an den gestellten Rechtsbegehren,
Verfahrensanträgen und Ausführungen vollumfänglich festhalten.
6. Die am 16. Juli 2018 durch
die Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 66
ff.) geht mit Verfügung vom 17. Juli 2018 (A.S. 69) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
7. Mit prozessleitender Verfügung
vom 11. März 2019 (A.S. 70) werden die Akten der Strafuntersuchung
der Staatsanwaltschaft [...] ([...]), die Akten der IV-Stelle ([...]) und die
Akten der Unfallversicherung D.___ ([...]) beigezogen.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig
wurden auch einige Bestimmungen der Verordnung über die Unfallversicherung
(UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung
des UVG vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle,
die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Da ein Ereignis vom 15. November 2011 zu beurteilen ist,
bleibt das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.
2.
Der Beschwerdeführer war zum
Unfallzeitpunkt als Angestellter der [Firma] B.___ bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Gleichzeitig bestand aufgrund des Arbeitsverhältnisses bei der [Firma] C.___
(Pensum 4,3 Stunden pro Woche; vgl. Akten der Unfallversicherung D.___
[D.___-Nr.] 7 S. 2 f.) eine obligatorische Versicherung bei der D.___, welches
sich auf die Folgen von Berufsunfällen beschränkte (Art. 8 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Als Berufsunfälle gelten
im Rahmen dieser Versicherung bei der D.___ auch Unfälle auf dem Arbeitsweg
(Art. 7 Abs. 2 UVG). Gestützt auf die beigezogenen Akten der D.___,
insbesondere die (korrigierte) Unfallmeldung vom 23. Januar 2012 (D.___-Nr. 5),
die ergänzenden Auskünfte des Betriebs vom 16. und 22. Februar 2012 (D.___-Nr.
6.
f.) sowie die Befragung des Beschwerdeführers vom 3. April 2012 (D.___-Nr.
14), ist davon auszugehen, dass sich der Unfall ereignete, als der
Beschwerdeführer von seiner Arbeit bei der [Firma] C.___ nach Hause fuhr, sich
also auf dem Arbeitsweg befand. Der Unfall ist demnach aus Sicht der
Versicherung bei der D.___ als Berufsunfall zu betrachten (Art. 7 Abs. 2
UVG); gleichzeitig ist er aus Sicht der Versicherung bei der Beschwerdegegnerin
als Nichtberufsunfall gedeckt. Nach der Rechtsprechung geht in dieser
Konstellation die Nichtberufsunfall-Versicherung bei der Beschwerdegegnerin vor
(Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2010 vom 20. April 2011 E. 2.2.3; vgl.
auch BGE 139 V 148 E. 6.2.3 S. 155 f.). Die Beschwerdegegnerin ist
somit der zuständige Versicherer und der Unfall ist als Nichtberufsunfall zu
behandeln. Dies ist denn auch unbestritten.
3.
3.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden
kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage,
Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person,
wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem
besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt
worden ist.
3.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.3
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(Urteile 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1,8C_589/2017
21.
Februar 2018 E. 3.2.1).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
4.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351
E. 3a S. 352 ff.).
4.4
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 27. März 2018 –
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,
3.
Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
5.1
Unter dem Valideneinkommen ist
rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte
Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V
297.
E. 5.1 S. 300, 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135
V 58 E. 3.1 S. 59).
5.2
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind
und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Unfallversicherung D.___
herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f., 129 V 472
E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
5.3
Der Einkommensvergleich und
damit die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens haben sich auf den
Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also auf das Jahr 2015, zu beziehen (vgl.
BGE 128 V 174).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
zu Recht verneint hat, ob die durch die Beschwerdegegnerin errechnete Basis für
die Ausrichtung der Taggelder korrekt war sowie ob die für die ersten zwei
Jahre nach dem Unfall ausgerichteten Taggelder infolge Nichttragens der
Sicherheitsgurte um 10 % zu kürzen sind und von der Beschwerdegegnerin zu
Recht zurückgefordert werden.
7.
Es ist zunächst auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen, wobei die folgenden medizinischen
Akten zur Beurteilung im Wesentlichen relevant sind:
7.1
Im Austrittsbericht des E.___,
Traumatologie, vom 6. Dezember 2011 (Axa-Nr. M10) wurden aufgrund der
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. November bis
5.
Dezember 2011 folgende Diagnosen festgehalten:
1.
Polytrauma nach
Hochgeschwindigkeitsunfall bei PKW-Frontalkollision am 15. November 2011
Schädel:
−
Le Fort III Fx beidseits
−
Abduzensparese rechts
−
traumatische SAB
temporoparietal links, kleine Kontusionsblutungen Vertex rechts, akutes kleines
SDH Vertex rechts
Beckenverletzung:
−
Acetabulumfraktur rechts
zentral
Extremitätenverletzung:
−
Mehrfragmentäre,
intraartikuläre, distale Radiusfraktur rechts
2.
Medikamentenallergien
−
Aspirinallergie
−
Penicillinallergie
Der Beschwerdeführer sei notfallmässig
mit der Rega nach einem Hochgeschwindigkeitstrauma in [...] mit dem PKW
zugewiesen worden. Bei einem Frontalzusammenstoss sei der Airbag ausgelöst
worden. Der initiale GCS sei 9 gewesen, bei massiver Deformation des
Mittelgesichtes sei eine Intubation vor Ort nicht möglich gewesen. Der
Kreislauf sei stabil gewesen.
Beurteilung und Verlauf: Der
Beschwerdeführer sei primär notfallmässig von den Kollegen der MKG-Chirurgie
versorgt worden. Es sei eine Hirndrucksonde durch die Neurochirurgen eingelegt
und er sei postoperativ auf der Intensivstation überwacht worden. Der
Beschwerdeführer sei nur inadäquat wach geworden, sei unruhig gewesen, habe
sediert und fixiert werden müssen. Unter neuroleptischer Therapie mit Haldol
und Seroquel sowie vorübergehender Gabe von Catapressan sei er im Verlauf
ruhiger und führbarer gewesen mit einem GCS von 11 am Tracheostoma. Fokale
neurologische Defizite seien nicht aufgetreten. Hinweise für epileptische
Anfälle hätten sich keine gefunden. Im Verlaufs-CCT vom 16. November 2011 habe
sich ein im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Vortag weitgehend unveränderter
Befund gefunden. Die Hirndrücke seien immer unter 20 mmHg gewesen. Das
Deliranten-Bild habe sich im Verlauf deutlich gebessert, sodass der Beschwerdeführer
am 21. November 2011 auf den neurochirurgischen Wachsaal habe verlegt
werden können. Bei der Entfernung der Hirndrucksonde durch die Kollegen der
Neurochirurgie am 20. November 2011 sei das distale Ende der Sonde subcutan
verblieben und teilweise intracraniell liegen geblieben, sodass nach
Durchführung eines CCT eine operative Entfernung des Sondenfragmentes am 22. November
2011.
durchgeführt worden sei. Gleichzeitig habe die operative Versorgung der
Acetabulum- und Radiusfraktur stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe eine
antibiotische Prophylaxe mit Dalacin für sieben Tage erhalten. Bzgl. der
Mittelgesichtsfrakturen hätten sich stets reizlose Wundverhältnisse gezeigt und
die Fäden hätten während der Hospitalisation gezogen werden können. Nach
primärem Nahrungsaufbau über die Magensonde habe nach dem Zug des Tracheostomas
und unter logopädischer Betreuung auf pürierte Kost umgestellt werden können,
welche gut toleriert worden sei. Die offene Wunde des ehemaligen Tracheostomas sei
mit Steristrips verschlossen worden. Im weiteren Verlauf sei der Patient
zunehmend aufgeklart und sei mehr und mehr führbar geworden, so dass er am
28.
November 2011 auf die Normalstation habe verlegt und die neuroleptische
Therapie schrittweise habe ausgeschlichen werden können. Die ophthalmologische
Kontrolle habe den Verdacht auf eine Abduzensparese gezeigt, weshalb der Beschwerdeführer
erneut zu einer Orthoptik ambulant aufgeboten werde. Bzgl. der Acetabulum- und
Radiusfraktur sei der Beschwerdeführer primär sehr incompliant und habe zu viel
bzw. sogar teilweise vollbelastet. Nachdem die Handgelenkskelettschiene unter
zu starker Belastung nicht toleriert worden sei, sei eine Handgelenkscombicast
angelegt worden. Bei der Entlassung sei der Beschwerdeführer an
Axillagehstöcken selbständig gut mobil gewesen. Es hätten sich stets reizlose
Wundverhältnisse gezeigt. Der Beschwerdeführer habe am 5. Dezember 2011
nach Hause entlassen werden können.
Procedere: Bzgl. der Acetabulumfraktur
sei eine Mobilisation unter Teilbelastung von 15 kg rechts möglich und
bzgl. der Radiusfraktur die Durchführung einer funktionellen Nachbehandlung ohne
Belastung für sechs Wochen. Fortführen der Thromboseprophylaxe mit Fragmin bis
zur schmerzfreien Vollbelastung für mindestens sechs Wochen. Es werde um regelmässige
Wundkontrollen gebeten. Eine klinische und radiologische Kontrolle finde sechs
Wochen postoperativ in der traumatologischen Sprechstunde statt. Laut den
Kollegen der MKG-Chirurgie Wiedervorstellung des Beschwerdeführers am 12. Dezember
2011.
in der Sprechstunde. Weiterhin pürierte Kost für mindestens vier Wochen. Laut
den Kollegen der Neurochirurgie sei eine Kontrolle nur bei Bedarf nötig. Der
Beschwerdeführer sei für acht Wochen arbeitsunfähig.
7.2
Aufgrund der traumatologischen
Sprechstunde vom 4. Januar 2012 wurden im Bericht vom 12. Januar 2012
(Axa-Nr. M8) des E.___, Behandlungszentrum Bewegungsapparat,
Traumatologie, die bereits im Bericht vom 6. Dezember 2011 (vgl. E. II.
7.1
hiervor) ausgewiesenen Diagnosen bestätigt. Beim Röntgen hätten sich sowohl
radial rechts als auch am Acetabulum regelrechte Stellungsverhältnisse des
Osteosynthesematerials gezeigt, am Radius zeige sich etwas Kallusbildung.
Beurteilung und Procedere: Mit dem postoperativen Verlauf seien sie sehr
zufrieden, sie strebten ab sofort den langsamen Belastungsaufbau an. Dem
Beschwerdeführer sei ein erneutes Physiotherapierezept ausgestellt worden, er
werde sich ambulant zum Muskelaufbau und zum Gehtraining vorstellen. Der
Beschwerdeführer komme in zwei Monaten zur klinischen und radiologischen
Verlaufskontrolle wieder. Bis dahin betrage die Arbeitsunfähigkeit als
Sporttrainer 100 %.
7.3
Im Bericht vom 1. Februar
2012.
(Axa-Nr. M5) des E.___, Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie, wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 15. November 2011 bei einem
Autounfall ein Polytrauma erlitten, bei dem er sich u.a. eine
Mittelgesichtsfraktur zugezogen habe. Bei diesem Unfall seien auch die Zähne
12, 11 und 41 traumatisch verloren gegangen. Die aktuelle klinische
Untersuchung zeige ein deutliches Knochendefizit regio 12 bis 11. Im Rahmen der
oralen Rehabilitation sei zunächst eine Knochenaugmentation mit autologem
Knochentransplantat aus dem Beckenkamm in ITN geplant. Zur Wiederherstellung
der Kaufähigkeit würden anschliessend drei Einzelzahnimplantate in
Lokalanästhesie inseriert. Da es sich hierbei um eine direkte Folge des Unfalls
handle, werde die Beschwerdegegnerin gebeten, die Kosten für die Behandlung zu
übernehmen.
7.4
Prof. Dr. med. T.___, Chefarzt,
und Dr. med. U.___, Assistenzarzt, E.___, Traumatologie, wiesen im Bericht vom
13.
März 2012 (Axa-Nr. M36 S. 7 f.) die bereits im Bericht vom
6.
Dezember 2011 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) festgestellten Diagnosen aus und
hielten folgende Beurteilung / Procedere fest: Mit dem postoperativen
Verlauf seien sie sehr zufrieden, sie strebten ab sofort den langsamen Aufbau
der Arbeitsfähigkeit an. Seit dem 1. März 2012 sei der Beschwerdeführer
wieder 20 % arbeitsfähig. Er werde in der handchirurgischen Sprechstunde
zur Beurteilung der fehlenden Extension im distalen Daumenendglied aufgeboten.
Weiterhin werde eine Metallentfernung (distaler Radius rechts) geplant.
7.5
Dr. med. V.___, Oberärztin, und
die Assistenzärztin Dr. med. W.___, E.___, Augenklinik, hielten im Bericht vom
18.
April 2012 (Axa-Nr. M12) die Diagnose «Abduzens- und
Trochlearisparese rechts bei Status nach Lefort-III-Fraktur November 2011»
fest. Bisheriger Verlauf und gegenwärtiger Zustand: Im Aufblick keine
Doppelbilder, Kopfzwangshaltung in Form von Kinnsenkung von circa 15 .
Unveränderte Befunde im Vergleich zu den Voruntersuchungen bei Trochlearis- und
Abduzensparese rechtsseitig. Der Beschwerdeführer schaue über die Brille, da
dort ein kleines Fusionsblickfeld vorhanden sei. Es spielten im Heilungsverlauf
keine unfallfremden Faktoren mit. Gegenwärtig werde mit regelmässigen Kontrollen
behandelt. Aktuell sei nicht absehbar, wie lange die Behandlung voraussichtlich
noch dauern werde. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht durch die
Augenklinik beurteilt worden.
7.6
Prof. Dr. med. Dr. med. dent. X.___,
Chefarzt, Dr. med. Dr. dent. Y.___, Oberarzt, und Dr. med. et med. dent. Z.___,
Assistenzarzt, E.___, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, führten im Bericht
vom 13. Mai 2012 (Axa-Nr. M13) betreffend die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 9. Mai 2012 folgende Diagnosen auf:
Aktuell: Augmentation Oberkiefer
Front bei lokaler Oberkieferatrophie regio 12 – 21 bei Status nach
Avulsion 11 und 12; Metallentfernung distaler Radius rechts und Sehnennaht
Dig. I rechts bei / mit:
1.
Status nach Polytrauma nach
Hochgeschwindigkeitsunfall bei PKW-Frontalkollision am 15. November 2011
−
Status nach Le Fort III Fraktur
beidseits
−
Status nach traumatische SAB
temporoparietal links, kleine Kontusionsblutungen Vertex rechts, akutes kleines
SDH Vertex rechts
−
Status nach
Acetabulumfraktur rechts zentral
−
Status mehrfragmentäre,
intraartikuläre, distale Radiusfraktur rechts
2.
Medikamentenallergien
−
Aspirinallergie
−
Penicillinallergie
Der peri- und postoperative Verlauf
gestalte sich komplikationslos. Es sei die Initiierung einer abschirmenden antibiotischen
Therapie mit Dalacin erfolgt. In der postoperativen Röntgenkontrolle (OPG)
hätten sich regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Die Drainage habe am
zweiten postoperativen Tag gezogen werden können. Der Beschwerdeführer habe in
gutem Allgemeinzustand, afrebil und subjektiv beschwerdefrei nach Hause
entlassen werden können.
7.7
Dr. med. dent. AA.___, Zahnarzt
SSO, hielt in seinem Schreiben vom 27. September 2012 (Axa-Nr. M18)
fest, der Beschwerdeführer sei ihm von der Abteilung für Kiefer- und
Gesichtschirurgie des E.___ zur prothetischen Sanierung nach einem
Verkehrsunfall vom 15. November 2011 überwiesen worden. Er stellte
folgende Diagnosen:
−
Status nach chirurgischer
Wiederherstellung Mittelgesichtsfraktur
−
Status nach sekundärer Knochenaugmentation
mittels Beckenkammknochen in Oberkiefer Front
−
Zahnabsplitterungen und Teilfrakturen
bei den Zähnen 14okklusal, 13distal, 22palatinal und mesil, 27palatinale Wand,
36meio bukkal
−
Gute Mundhygiene
Procedere: Versorgung der Schaltlücke
Regio 12, 11, 21 und 41 mit Einzelzahnimplantaten. Dabei gelte es zu beachten,
dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall ein Diasthema gehabt habe. Die Lücke
12.
– 21 sei zudem für die Versorgung mit einer Brücke zu gross. Ein
ästhetisch befriedigendes Bild könne wegen übergrossen Zähnen sicher nicht
erreicht werden. Anfertigung der Suprakonstruktion auf den Implantaten. Eine
provisorische Erstversorgung sei zur Ausformung der Gingiva unumgänglich. Ein
kontinuierliches Anpassen der Kunststoff Provisorien auf die gewünschte
Ausdehnung erfolge schrittweise. Versorgung der Frakturen bei den Zähnen 14,
13, 22 und 36 mit Kunststoff Füllungen. Versorgung der Fraktur beim Zahn 27 mit
einer Keramikfüllung. Zahnreinigung: Durch die IMF sei die Mundhygiene über
längere Zeit eingeschränkt gewesen. Verdacht auf Zahnsteinbildung in der
Unterkiefer Front sei das Resultat gewesen. Der Beschwerdeführer habe fast keinen
Plaquebefall.
7.8
Dr. med. I.___, FMH Orthopädie
Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seinem Bericht vom
24.
Juli 2013 (Axa-Nr. R3) fest, der Beschwerdeführer habe durch den
Unfall folgende Verletzungen erlitten: «1. Offenes Schädelhirntrauma (Mittelgesichtsfraktur
Typ III nach Le Fort beidseits mit Verlust mehrerer Zähne, Parese des Nervus
abducens und des Nervus trochlearis rechts, Traumatische Subarachnoidalblutung
temporoparietal links, kleinere Kontusionsblutungen akutes kleines
Subduralhämatom am Vertex rechts), 2. Fraktur der hinteren Säule am
Azetabulum rechts; 3. Distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts». Auf
die Frage, welche Verletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch aufgetreten
wären, wenn der Beschwerdeführer die Sicherheitsgurte getragen hätte, führte Dr. med.
I.___ aus, aus der Unfallanalyse gehe hervor, dass sich der Körper des
Geschädigten nach dem Zusammenstoss nach links vorne in Fahrtrichtung bewegt
habe. Dabei sei es überwiegend wahrscheinlich zu einem Aufprall des Kopfes an der
Frontscheibe bzw. deren Oberrand gekommen, da es sich beim Fahrzeug des
Geschädigten um ein Cabriolet gehandelt habe. Dies sei die hauptsächliche
Ursache der gesamten Schädel-Hirn-Verletzungen, die somit bei getragenem
Sicherheitsgurt überwiegend wahrscheinlich nicht oder nur in sehr geringem
Ausmass aufgetreten wären. Dies zeige sich auch in der Unfallanalyse von Dipl.
Ing. G.___ vom 6. Februar 2013, wo auf S. 15 in der Rubrik
«Insassenschutz für Erwachsene» beim Fahrzeugtyp des Beschädigten der Kopf
sowohl bei einem Front- als auch bei einem Seitenaufprall als gut geschützt
bezeichnet werde. Durch den heftigen Zusammenprall sei es an beiden Fahrzeugen
zu einer erheblichen Stauchung der Frontpartie gekommen. Dabei zeigten die nach
dem Unfall angefertigten Bilder am Fahrzeug des Geschädigten eine Schädigung
namentlich auf der Fahrerseite, die sich wahrscheinlich bis in den Innenraum
fortgesetzt habe. Diese habe vorwiegend den unteren Teil des Fahrzeugs
betroffen, der somit vor allem gegen die untere Körperhälfte des Geschädigten geprallt
sei. Obwohl auch hier die einwirkenden Kräfte durch die relative Vorwärtsbewegung
des Geschädigten verstärkt worden seien, sei davon auszugehen, dass er sich
eine Beckenverletzung auch bei getragenen Sicherheitsgurten zugezogen hätte. Gleiches
sei auch bezüglich der distalen Radiusfraktur zu sagen, die bei Positionierung der
Hand am Steuerrad durch die nach hinten gedrückte Frontpartie aufgetreten wäre.
Auch dies korreliere gut mit den Angaben in der oben erwähnten Unfallanalyse,
wo Oberschenkel / Becken als nur ausreichend durch die Gurten
geschützt bezeichnet würden.
Bei getragenem Sicherheitsgurt komme es
nach einem Frontaufprall zu einem relativen Zur.kziehen des Körpers gegen den
Sitz, der nach einer kurzen Vorwärtsbewegung ruckartig erfolge. Dabei würden Kräfte
vorwiegend im unteren Abdominalbereich und am Thorax auftreten, die beim Lenker
eines Fahrzeugs vor allem die linke Thoraxhälfte betreffen würden. Dabei könne
es thorakal zu Frakturen kommen, die vor allem Klavikula (Schlüsselbein) und
Rippen betreffen könnten, begleitend allenfalls auch zu Herz
und / oder Lungenverletzungen. Im abdominalen Bereich seien
Prellungen möglich, welche vor allem die Leber und / oder den Darm
betreffen und dort schlimmstenfalls zu Blutungen führen könnten. Die geschilderten
Verletzungen träten allgemein beim Tragen des Sicherheitsgurts nur möglicherweise
auf und es seien keine Gründe sichtbar, weshalb sie im konkreten Fall des
Geschädigten überwiegend wahrscheinlich aufgetreten wären. Dies zeige sich unter
anderem auch in der Tatsache, dass sich der Lenker des anderen beteiligten Fahrzeugs,
der betreffend die Beschleunigung seines Körpers vergleichbaren Kräften ausgesetzt
gewesen sei wie der Geschädigte, keine namhaften Verletzungen zugezogen habe.
In Bezug auf die Frage, wie sich die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich entwickelt hätte, wenn er
die Gurten getragen hätte, legte Dr. med. I.___ dar, dass Angaben zum Verlauf
der Verletzungen am Becken und am rechten Arm leider fehlten, die sich der
Geschädigte wahrscheinlich auch bei Tragen des Sicherheitsgurtes zugezogen
hätte. Vorliegend sei einzig ein undatiertes Zeugnis von Prof. T.___, Chefarzt
im Behandlungszentrum Bewegungsapparat des E.___, worin eine Arbeitsunfähigkeit
bis zum 28. Februar 2012 attestiert werde. Dies decke sich gut mit der
allgemeinen Erfahrung bei den erlittenen Verletzungen, wo bei
komplikationsfreiem Verlauf nach drei – vier Monaten eine ossäre
Ausheilung eingetreten sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit dürfe jedenfalls
postuliert werden, dass der Geschädigte rein von Seiten der wahrscheinlich auch
mit getragenem Sicherheitsgurt erlittenen Verletzungen spätestens nach sechs
Monaten, somit Ende Mai 2012, wieder in seiner angestammten Tätigkeit als
selbständiger IT-Unternehmer uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig
gewesen wäre.
7.9
Im Bericht vom 25. Februar
2014.
(Axa-Nr. M29) betreffend die Verlaufskontrolle vom 31. Januar
2014.
stellte die Assistenzärztin AB.___, E.___, Spezialkliniken, Augenklinik,
folgende Diagnosen:
Status nach Polytrauma
November 2011 mit Le Fort III-Fraktur mit
−
Abduktionseinschränkung
rechts
−
Senkungseinschränkung
rechts
−
RA: Rücklagerung de M.
rectus medialis um 3 mm und M. rectus superior um 5 mm am
14.
August 2013
−
RA: Status nach
Rücklagerung M. rectus medialis 6 mm vom ursprünglichen Ansatz am
18.
Dezember 2013
Beurteilung und Verlauf: Leichte
Zentralisierung des Funktionsblickfelds, Umschlag in diversen Winkeln im
Linksblick bei etwas verschlechterter Adduktion. Adduktion postoperativ nach
Rücklagerung des Musculus rectus medialis subjektiv viel besser, Toleranz beim
entspannten Schauen deutlich grösser. Der Beschwerdeführer sei zufrieden. Die
Abduktion des rechten Auges scheine zu schwanken, unmittelbar postoperativ
6.
mm, jetzt 4 mm. Vorher sei dies auch schon unterschiedlich gewesen.
Es sei dem Beschwerdeführer ein Versuch mit Bewegungsübungen horizontal
empfohlen worden. Dem Beschwerdeführer sei für die postoperative Zeit vom 17.
bis 27. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit gegeben worden.
7.10
Am 2. April 2014
(Axa-Nr. M30) nahmen die Assistenzärztin AB.___ und die Leitende Ärztin
Prof. AC.___, E.___, Spezialkliniken, Augenklinik, Orthoptik, zu den Fragen der
Beschwerdegegnerin Stellung. Dabei führten sie aus, es sei aktuell eine
abwartende Haltung vorgesehen. Der Beschwerdeführer werde sich demnächst zur
postoperativen Dreimonatskontrolle vorstellen. Eine weitere Operation sei
aktuell nicht geplant. Aktuell sei der Behandlungsabschluss noch nicht
vorhersehbar. Aus ophthalmologischer Sicht sei noch kein Endzustand erreicht.
Die Befunde würden weiterhin kontrolliert, um auf eventuelle Veränderungen so
schnell wie möglich reagieren zu können.
7.11
Im Bericht vom 3. Juli 2014
(Axa-Nr. M32) stellte Dr. med. AD.___, Oberärztin, E.___, Spezialkliniken,
Augenklinik, Orthoptik, folgende Diagnosen:
Status nach zweimaliger
Schieloperation
−
August 2013: Rücklagerung
M. rectus medialis um 3 mm, Rücklagerung M. rectus superior um 5 mm
am rechten Auge
−
Dezember 2013: Rücklagerung
M. rectus medialis um 6 mm am rechten Auge
Der Beschwerdeführer sei zur
Verlaufskontrolle nach der Schieloperation im Dezember 2013 gesehen worden.
Grundsätzlich habe sich ein schönes Operationsergebnis gezeigt mit noch
leichten Doppelbildern bei Abblick mit der Gleitsichtbrille. Dies sei v.a. beim
Lesen störend. In der monokularen Exkursion habe sich rechts eine Hebungs- und
Senkungseinschränkung gezeigt, es habe sich aber unter verstärkter Innovation
eine deutlich bessere Senkung gezeigt. Die Motilität des rechten Auges sei in
alle Richtungen vermindert gewesen. Da am rechten Auge eine
Motilitätseinschränkung bestehe und das rechte Auge zweimal voroperiert worden
sei, hätten sie aktuell besprochen, zuzuwarten und aufgrund der Doppelbilder
bei Abblick beim Lesen eine neue Gleitsichtbrille mit hochgezogenem Nahteil
anzufertigen.
7.12
Dr. med. AE.___, Arzt für
allgemeine Medizin FMH, hielt in den ihm durch die Beschwerdegegnerin
zugestellten Fragebögen vom 20. Juni 2014 am 10. Oktober 2014 (vgl.
Axa-Nrn. M33 f.) zum bisherigen Verlauf und zum gegenwärtigen Zustand
Folgendes fest: Eigentlich gehe es sehr gut, allerdings bestünden weiterhin
eine 100%ige Anosmie, allgemeine Müdigkeit, Koordinationsprobleme rechtes Bein
und weiterhin Schmerzen und Feinmotorikdefizit Dig. 1 rechte Hand sowie
permanente Doppelbilder. Er könne folgende objektive Befunde erheben: 100%ige
Anosmie, Einbeinstand rechts nicht möglich, rechtes Auge liege tiefer als
linkes, anästhetische Areale im Bereich des rechten Gesichtsschädels aussen und
enoral (Zähne), in jeder Hinsicht orientiert, abgemagert. Das Beschwerdebild
werde durch keine unfallfremden medizinischen Faktoren beeinflusst. Die
Behandlung sei nicht abgeschlossen. Die rechte Orbita müsse s.w. unterfüttert
werden. Entscheidungen erst im April 2015, Kraft- und evtl. noch
Physiotherapie, evtl. werde die rechte Sehnenoperation am rechten Daumen noch
einmal versucht. Evtl. noch neurologisches Konsilium. Notwendig seien
regelmässige Kontrollen v.a. im Augenspital. Gemäss Dr. med. AE.___ seien
30.
% Arbeitsunfähigkeit das absolute Minimum. Es sollten eher 50 %
sein, da sich nach vier Stunden eine extreme Müdigkeit einschleiche, aber der
Beschwerdeführer wolle bei 30 % bleiben, da er glaube, dass er durch das
Arbeitstraining schneller «gesund» werde (das Entgegenkommen gegenüber der
Taggeldversicherung sei hier sehr gross, da sei sich Dr. med. AE.___ sonst
anderes gewöhnt). Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei schon allein durch die
Doppelbilder erklärt. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (restitutio ad integrum)
sei nicht möglich, handle es sich doch um einen Zustand nach einem Polytrauma,
der wichtige rechte Daumen werde nie mehr 100 % beweglich sein; wie sich
die Augensymptomatik entwickle, lasse sich heute nicht sagen, ebenso sei eine
100%ige Wiedererlangung der alten körperlichen Stärke unwahrscheinlich. Es sei
mit einer bleibenden Einschränkung zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei
nicht erreicht. Bemerkungen: Dr. med. AE.___ habe selbst eine einjährige
Rekonvaleszenz nach 38 % Verbrennung hinter sich und könne daher aus
eigener Erfahrung berichten, dass v.a. die körperliche Erholung viel länger
dauere als man gemeinhin annehme. Kurzfristig funktioniere nach einer gewissen
Zeit das meiste wieder, aber v.a. die z.T. plötzlich einfahrende Schwäche und
Müdigkeit liessen in der Regel nach solchen schweren Unfällen keine restitutio
ad integrum mehr zu.
7.13
Im Gutachten der Begutachtungsstelle
J.___ vom 15. Mai 2015 (Axa-Nr. M35) hielten Dr. med. K.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, lic. iur. L.___, Neuropsychologie / Neurologie,
Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, Dr. med. O.___, FMH Otorhinolaryngologie, Dr. med. P.___,
FMH Ophthalmologie und Dr. med. Q.___, FMH Neurologie, folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 30):
1.
Leicht bis mässiggradig verminderte Sehfähigkeit
−
Anlagebedingte
Fehlsichtigkeit (Hyperopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.0, H52.2)
−
Presbyopie (ICD-10 H52.5)
−
Chronische
Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3)
−
Cataracta incipiens (ICD-10
H25.0)
−
Zustand nach Polytrauma mit
Abduzens- und Trochlearisparese (rechtes Auge) (ICD-10 H49.1, H49.2)
−
Zustand nach zweimaliger
Schieloperation (rechtes Auge)
−
Rückverlagerung des M. rectus
medialis beidseits und des M. rectus superior
2.
Anosmie (ICD-10 R43.0) bei
−
Zustand nach
Mittelgesichtsfraktur Le Fort III
−
Zustand nach Polytrauma
(vgl. Diagnose 2.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Status nach offenem Schädel-Hirntrauma am 15. November
2011.
(ICD-10 S06)
−
Mittelgesichtsfraktur Typ
III nach Le Fort beidseits mit Verlust mehrerer Zähne
−
Parese des N. abducens und
des N. trochlearis rechts
−
traumatische
Subarachnoidalblutung tempoparietal links
−
kleine Kontusionsblutungen
und Subduralhämatom rechts
−
Hyposmie
−
persistierende Doppelbilder
2.
Chronisch intermittierende Hüftschmerzen rechts (ICD-10
T91.2 / Z98.8)
−
Status nach zentraler
Azetabulumfraktur am 15. November 2011
−
Status nach offener
Reposition und Osteosynthese des Azetabulum am 22. November 2011 (E.___)
−
radiologisch regelrechter
Befund (Röntgen 7. März 2012)
−
klinisch weitgehend
unauffälliger Befund
3.
Chronische Beschwerden am dominanten rechten Daumen (lCD-10
T92.2 / Z98.8)
−
Status nach distaler
mehrfragmentärer intraartikulärer Radiusfraktur am 15. November 2011
−
Status nach offener
Reposition und Plattenosteosynthese am 22. November 2011 (E.___)
−
Status nach Entfernung des
Osteosynthesematerials sowie Sehnentransfer Extensor indicis auf Extensor
pollicis longus am 10. Mai 2012 (E.___)
−
radiologisch regelrechter
Befund (Röntgen 7. März 2012)
−
klinisch bis auf
Extensionsdefizit am Daumenendgelenk unauffälliger Befund
4.
Anamnestisch chronische Epicondylopathia humeri radialis
beidseits (lCD-10 M77.1)
5.
Fortgesetzter Nikotinkonsum (circa 20 – 30
packyears) (lCD-10 F17.1)
6.
Anamnestisch Medikamentenallergien (Aspirin, Penicillin)
Zusammenfassend resultiere aus
interdisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden in leichten bis mittelschweren,
adaptierten Tätigkeiten, wozu auch die angestammten zählten, eine 80%ige Arbeits-
und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden
mit erhöhtem Pausenbedarf.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeit sei die feststellbare Arbeitsfähigkeit arbiträr ab Juli 2012
anzunehmen, nach vorher aufgehobener Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 15. November
2011.
Der Explorand halte sich im aktuellen Ausmass arbeitsfähig, er äussere
sich nicht genau, spreche davon, dass er 30 % arbeitsunfähig geschrieben
sei. Faktisch ergebe sich somit keine grosse Diskrepanz zur Selbsteinschätzung
des Exploranden. Die Einschränkungen seien beim Exploranden rein unfallkausal
zuordenbar. Insgesamt könnten keine spezifischen Massnahmen vorgeschlagen
werden, insbesondere nicht solche mit wesentlicher Beeinflussung der
Arbeitsfähigkeit. Der Explorand scheine beruflich optimal in den angestammten
Tätigkeiten integriert zu sein, so dass keine beruflichen Massnahmen
vorzuschlagen seien (S. 32).
7.14
Prof. Dr. med. AC.___ und die Assistenzärztin
AF.___, E.___, Spezialkliniken, Augenklinik, Orthoptik, hielten in ihrem
Bericht vom 1. Dezember 2015 (Axa-Nr. M37) folgende Beurteilung und
Verlauf fest: Bei den Verlaufskontrollen im Juli und September 2015 habe sich
beim Beschwerdeführer im alltäglichen Leben eine kaum störende Situation mit
leichten Doppelbildern gefunden, v.a. beim Lesen mit stabilen orthoptischen und
ophthalmologischen Befunden. Bei einem subjektiv deutlich besseren zentralen
Fusionsblick hätten sie vorerst von weiteren operativen Vorgehen abgesehen.
7.15
Prof. Dr. Dr. med. AG.___,
Leitender Arzt, und Dr. med. AH.___, Stellvertretende Oberärztin, E.___,
Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, hielten im Bericht
vom 16. Juni 2016 (Axa-Nr. M38) folgende Diagnose fest:
Subkutaner
Strecksehnenausriss Mittelfinger rechts seit circa drei Monaten
Der Beschwerdeführer berichte über eine
Unfähigkeit, sein rechtes Mittelfinger-endgelenk zu strecken, seit etwa drei
Monaten. Ein Trauma sei nicht erinnerlich. Klinisch zeige sich eine Schwellung
sowie ein Herabhängen des Mittelfingerendgliedes im Bereich der rechten Hand.
Es bestehe ein aktives Extensionsdefizit von circa 45 °. Passiv könne das
DIP Dig. III rechts komplett gestreckt werden. Ansonsten normale Trophik,
intakte periphere Sensibilität palmarseits. Beurteilung und Procedere: Der
Befund sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, es werde das konsequente Tragen
einer Stack’schen Schiene für acht Wochen empfohlen, anschliessend könne diese
noch für weitere vier Wochen getragen werden.
8.
Da die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai
2015.
(vgl. E. II. 7.13 hiervor) abstützte, ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses
beweiswertig ist:
8.1
Das polydisziplinäre Gutachten von
Dr. med. K.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, lic. iur. L.___,
Neuropsychologie / Neurologie, Dr. med. M.___, FMH Orthopädische
Chirurgie, Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___,
FMH Otorhinolaryngologie, Dr. med. P.___, FMH Ophthalmologie und Dr. med.
Q.___, FMH Neurologie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl.
E. II. 4.3 hiervor) vollumfänglich gerecht: Es beruht auf den
vollständigen Vorakten, indem die vorhandenen Akten in chronologischer
Reihenfolge aufgelistet werden (Axa-Nr. M35 S. 3 ff.). Anschliessend
erfolgt ein Auszug aus den wichtigsten medizinischen Vordokumenten. Es kann
daher bei den Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden. Da die
Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auch je eine umfassende Exploration
des Beschwerdeführers durchführten (S. 7 f., 9 ff., 13 f., 18, 22, 24 f.,
27.
f.), sind auch die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in
die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen. Das Gutachten basiert zudem auf
umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So wurden am 3. Februar 2015
Laboruntersuchungen durchgeführt und der allgemeininternistische Status erhoben
(S. 9 oben). Im Weiteren wurden der psychopathologische Befund (S. 11
f.), der orthopädische Status (S. 14 f.), der neurologische Status inkl.
verschiedene Testverfahren (S. 18 f.), der neuropsychologische Status inkl.
neuropsychologische Testverfahren (S. 22 ff.), der otorhinolaryngologische
Befund mit diversen Testverfahren (S. 26) und der ophthalmologische Status
(S. 28 f.) erhoben bzw. durchgeführt.
Ferner leuchten auch die Darstellung der
medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
ein: So ist aufgrund der unauffälligen Laborwerte und des ebenfalls
unauffälligen allgemeininternistischen Status (S. 9) mit regelmässigem
Puls und unauffälligen Herz, Lungen, Abdomen, nachvollziehbar, dass der allgemeininternistische
Gutachter Dr. med. K.___ dem Beschwerdeführer einzig die Sistierung des
Nikotinkonsums empfahl. Aufgrund der festgestellten Befunde bei der
psychiatrischen Exploration durch Dr. med. N.___ leuchtet ein, dass er keine
psychiatrische Diagnose stellen konnte: So mache der Beschwerdeführer einen
aktiven, energischen Eindruck, sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich,
situativ und zur eigenen Person gut orientiert, zeige nie Zeichen von
Konzentrationsschwäche, keine Einengung des Denkens, kein wahnhaftes Denken
oder Wahnvorstellungen, keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen,
akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen, kein
Gedankenausbreiten oder Fremdbeeinflussungserlebnisse, keine Zwangsgedanken. Im
Weiteren wurden auch im Rahmen der orthopädischen Untersuchung keine
auffälligen Befunde erhoben. Daher hielt Dr. med. M.___ fest, in
Anbetracht des klinisch weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung
von Bilddokumenten verzichtet (S. 16 unten). Die vom Beschwerdeführer
gemachten Angaben, wonach die Beweglichkeit des rechten Beines wieder ein sehr
gutes Niveau erreicht habe, wenngleich er nicht springen könne und beide
Ellbogen radialseitig an den «Schläuchen» schmerzten und er den rechten Daumen
nur unvollständig strecken könne (S. 13), lassen sich aufgrund der
durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen verifizieren. So wurden dabei u.a.
ein flüssiges, zügiges Treppenabgehen im Wechselschritt, ein hinkfreier Fersen-
und Zehengang beidseits über mehrere Meter ohne Absinken sowie orthograde Bein-
sowie Rückfussachsen und keine Seitendifferenz bei der Prüfung der Beinlängen festgestellt
(S. 14). Am IP des rechten Daumens liege zudem ein deutliches aktives
Streckdefizit vor, passiv könne aber die Endstellung erreicht werden (S. 15).
Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen erscheint schlüssig, dass Dr.
med. M.___ zusammenfassend festhielt, die vom Beschwerdeführer seitens des
Bewegungsapparates angegebene, weitgehende Beschwerdefreiheit lasse sich durch
die klinischen und radiologischen Befunde durchaus nachvollziehen (S. 17
oben). Die bei der neurologischen Begutachtung durch den Beschwerdeführer
beklagte Sensibilitätsverminderung in den Fingern der rechten Hand (S. 18)
wurde durch den neurologischen Experten Dr. med. Q.___ aufgrund der
durchgeführten neurographischen Untersuchung als leichte residuelle Läsion
(sensibel) des N. radialis beurteilt (S. 21). Ein neuropathischer Schmerz
sowie eine funktionelle Einschränkung könnten ausgeschlossen werden. Betreffend
die deutlich vermehrte Ermüdbarkeit habe der Beschwerdeführer auf der Schläfrigkeitsskala
einen normalen Wert von 9 erreicht (S. 20). Die in diesem Zusammenhang
durchgeführte Pulsoxymetrie vom 9. März 2015 (S. 19) ergab lediglich
ein leichtes Schlafapnoesyndrom. Es erscheint daher schlüssig, wenn Dr. med. Q.___
ausführte, eine weitere Abklärung mittels Polysomnographie dränge sich zum
jetzigen Zeitpunkt nicht auf, da unter Berücksichtigung der anamnestischen
Angaben (seltenes Schnarchen, keine Atempausen, keine Aufwachreaktion mit nach
Luftringen, kein vermehrtes Schwitzen) die Wahrscheinlichkeit eines relevanten
pathologischen Befundes als gering anzusehen sei (S. 21). Die vermehrte
Müdigkeit stehe wahrscheinlich im Zusammenhang mit der ophthalmologischen
Störung. Diese Beurteilung erscheint plausibel, zumal der neurologische Experte
anschliessend ausführte, dass dazu die Angaben des Beschwerdeführers passen
würden, wonach es bei der konzentrierten Tätigkeit am Bildschirm zu einer
raschen Ermüdung komme. Da sich die Resultate der durchgeführten
neuropsychologischen Testverfahren unauffällig präsentierten und der
Beschwerdeführer im Bereich der Intelligenz überdurchschnittlich leistungsfähig
sei, erscheint schlüssig, dass lic. phil. L.___ keine neuropsychologische
Diagnose auswies und auch keine Massnahmen empfahl (S. 24). In Bezug auf
die durch den Beschwerdeführer beklagte persistente Geruchsstörung bei
erhaltenem Geschmackssinn führte Dr. med. O.___ in seiner
otorhinolaryngologischen Beurteilung aus (S. 26), es könnten aufgrund der
Untersuchungsbefunde aktuell eine persistente Anosmie bei endoskopisch
endonasal, ausser von Schleimhaut bedecktem Osteosynthesematerial im Bereich
des linksseitigen Nasenbodens, unauffälligen strukturellen Befunden,
objektiviert werden (S. 26). Diese Einschätzung überzeugt, zumal der
Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung die Geruchsprobe beidseits nicht
erkannt habe (S. 26). Gestützt auf die bei der ophthalmologischen
Begutachtung erhobenen Befunde mit u.a. eingeschränkter Augenbeweglichkeit am
rechten Auge in alle Blickrichtungen sowie einer Innenschielung (S. 29)
erscheint schlüssig, wenn der ophthalmologische Gutachter Dr. med. P.___
darlegte, es bestehe eine deutliche Motilitätseinschränkung am rechten Auge mit
Doppelbildwahrnehmung, welche insbesondere in der Nähe (Blick nach nasal und
unten) störend sei. In der Ferne bei Geradeausblick bestehe keine
Doppelbildwahrnehmung.
Damit kann dem Gutachten der
Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015 grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
8.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vor dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte den grundsätzlich
beweiswertigen Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten der
Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015 allenfalls entgegenstehen.
8.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 2. Februar 2015 (Axa-Nr. M35
S. 9 ff.) ist festzuhalten, dass sich in den medizinischen Vorakten weder
Berichte von Psychiatern befinden noch eine längerdauernde psychiatrische
Behandlung stattgefunden hat. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden
Akten nicht dokumentiert und der Beschwerdeführer gab bei der psychiatrischen Exploration
an, nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (S. 10).
In diesem Sinn hielt der psychiatrische Gutachter auch fest, es fänden sich keine
Hinweise auf psychiatrische Störungen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen
würden. Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens durch die
medizinischen Vorakten nicht geschmälert.
8.2.2
Betreffend das
allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 3. Februar
2015.
(Axa-Nr. M35 S. 9) ist auf die Angaben des Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. AE.___, auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom
10.
Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.12 hiervor) einzugehen. Es kann
festgehalten werden, dass Dr. med. AE.___ zwar sowohl Befunde erhob als
auch Diagnosen stellte, die indes nicht dem medizinischen Fachgebiet der
Allgemeinmedizin entsprechen, auf welches er sich spezialisiert hat. Zudem
wurde die durch ihn attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % einzig mit der
nach vier Stunden aufkommenden extremen Müdigkeit begründet. Diese Beurteilung wird
nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Daher kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Annahme, nach vier Stunden trete eine extreme Müdigkeit auf, lediglich
auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Es kommt hinzu, dass
Dr. med. AE.___ auch persönliche Erfahrungen aus einem eigenen Unfall einbezog
(vgl. E. II. 7.12 hiervor am Ende); dies kann unter therapeutischen
Aspekten sinnvoll und sogar vorteilhaft sein, es führt aber im vorliegenden
Zusammenhang dazu, dass seine Stellungnahme nicht mehr den Charakter einer
ausschliesslich fachmedizinischen Beurteilung hat. In Bezug auf Berichte von
behandelnden Ärzten ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
125.
V 351 E. 3b/cc S. 353. In diesem Sinn führte auch der
allgemeininternistische Experte Dr. med. K.___ aus, die attestierten
Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers seien in den Akten nicht ganz klar,
hausärztlich sei er 30 % arbeitsunfähig geschrieben, dies wegen
verschiedener Probleme nach dem Trauma. Allgemeininternistische Befunde und
Diagnosen habe der Hausarzt nicht angeführt. Der Beweiswert des
allgemeininternistischen Teilgutachtens wird somit durch den hausärztlichen
Bericht nicht verringert.
8.2.3
Betreffend das orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 2. Februar 2015 (Axa-Nr. M35
S. 13 ff.) ist auf das Schreiben von Dr. med. I.___ vom 24. Juli 2013
(vgl. E. II. 7.8 hiervor) einzugehen. Gemäss der Einschätzung des
Orthopäden Dr. med. I.___ sei der Beschwerdeführer von Seiten der Verletzungen
(wahrscheinlich auch mit dem getragenen Sicherheitsgurt) spätestens nach sechs
Monaten, somit Ende Mai 2012, in seiner angestammten Tätigkeit als
selbständiger IT-Unternehmer wieder uneingeschränkt arbeits- und
leistungsfähig. Diese Beurteilung teilte Dr. med. M.___. So führte er aus,
dieser Einschätzung sei aufgrund der heutigen Untersuchung klar zu folgen (S. 17).
Es könne für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten
einschliesslich jener im angestammten Bereich spätestens sechs Monate nach dem
am 15. November 2011 erlittenen Autounfall von einer zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei
verwies Dr. med. M.___ explizit auf das Schreiben von Dr. med. I.___ vom
24.
Juli 2013. Demnach ergeben sich zwischen den beiden orthopädischen
Fachärzten keine divergierenden Beurteilungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit.
Eingehend auf die Berichte des E.___ vom
12.
Januar und 13. März 2012 (vgl. E. II. 7.2 und 7.4 hiervor), in
welchen sechs Wochen nach der operativ versorgten Azetabulum- und Radiusfraktur
ein subjektiv sehr guter Verlauf ausgewiesen und festgehalten wurde, dass der
Beschwerdeführer auf eine Physiotherapie verzichtet habe, da er es auch so
schaffe und die Bewegung der Hüfte schmerzfrei möglich und die klinische
Untersuchung weitgehend unauffällig waren, hielt Dr. med. M.___ fest, der
Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2012 wieder zu
20.
% arbeitsfähig gewesen sei, könne aufgrund der heutigen Untersuchung
klar zugestimmt werden (S. 17 unten). Es liegen somit auch insoweit keine
unterschiedlichen Beurteilungen vor.
Der Beweiswert des orthopädischen
Teilgutachtens wird durch die vorangehend verfassten medizinischen Berichte
nicht in Frage gestellt.
8.2.4
Da sich in den medizinischen
Akten keine neurologischen Berichte oder Untersuchungen finden und Dr. med. Q.___
in seinem neurologischen Teilgutachten vom 4. Februar 2015 (Axa-Nr. M35
S. 18 ff.) auch ausführte, es liege keine neurologische Vorbeurteilung vor
(S. 21 unten), wird der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens durch
die medizinischen Vorakten nicht beeinträchtigt.
8.2.5
Auch in Bezug auf das
neuropsychologische Teilgutachten sind in den vorliegenden Akten keine neuropsychologischen
Berichte ersichtlich. So führte lic. phil. L.___ im neurologischen
Teilgutachten vom 5. Februar 2015 (Axa-Nr. M35 S. 22 ff.) auch
aus, es seien keine vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bekannt.
Daher wird der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht durch
vorangehende medizinische Berichte verringert.
8.2.6
Im otorhinolaryngologischen
Teilgutachten vom 6. Februar 2015 (Axa-Nr. M35 S. 24ff.) hielt
Dr. med. O.___ fest, es fänden sich keine eigentlichen vorgängigen
otorhinolaryngologischen / otoneurologischen Untersuchungsbefunde, so
dass diesbezüglich keine Stellungnahme möglich sei (S. 27). Dieser
Einschätzung kann gefolgt werden. So sind keine früheren otorhinolaryngologischen
Berichte und Untersuchungen aktenkundig. Die Problematik betreffend die
unfallbedingten Zahnschäden und die entsprechenden Behandlungsmassnahmen (vgl.
E. II. 7.3, 7.6 f. hiervor) flossen in das Teilgutachten mit ein und waren dem
Gutachter somit bekannt (S. 25). Aufgrund der wegen der traumatisch
verlorenen Zähne und Zahnabsplitterungen durchgeführten zahnmedizinischen
Eingriffe vermag einzuleuchten, dass Dr. med. O.___ bei seiner Untersuchung im
Rahmen des HNO-Status u.a. zum Ergebnis gelangte, dass die Kiefergelenke
beidseits leicht subluxiert seien und deshalb eine leichtgradige
Kiefergelenksdysfunktion beidseits feststellte (S. 26 unten). In
Übereinstimmung mit der bereits durch den Hausarzt Dr. med. AE.___ im Fragebogen
vom 10. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.12 hiervor) ausgewiesenen Diagnose
einer «100%igen Anosmie» ging Dr. med. O.___ aufgrund seiner durchgeführten
Untersuchungen ebenfalls von einer Anosmie aus. Es kann diesbezüglich auf das
bereits unter E. II. 8.2.2 Ausgeführte verwiesen werden, wonach der
otorhinolaryngologischen Befund- und Diagnosestellung von Dr. med. AE.___ nicht
ohne Weiteres gefolgt werden kann, da er sich auf das medizinische Fachgebiet
der Allgemeinmedizin spezialisiert hat. Insgesamt vermögen die vorangehenden
medizinischen Akten den Beweiswert des otorhinolaryngologischen Teilgutachtens
jedenfalls nicht zu vermindern.
8.2.7
In Bezug auf das
ophthalmologische Teilgutachten von Dr. med. P.___ (Axa-Nr. M35 S. 27
ff.) kann festgehalten werden, dass sich der Gutachter mit den vorangehenden
medizinischen Vorakten nicht substantiiert auseinandersetzte. Dieses Vorgehen
ist indes vorliegend nicht zu beanstanden, da in den vorangehenden Berichten im
Wesentlichen der Verlauf betreffend die Augenproblematik wiedergegeben wird. So
wurde bereits im Austrittsbericht des E.___ vom 6. Dezember 2011 (vgl. E.
II. 7.1 hiervor) festgehalten, dass eine Abduzensparese vorliege und der
Beschwerdeführer ambulant erneut zu einer Orthoptik aufgeboten werde. Dementsprechend
diagnostizierte auch Dr. med. V.___ im Bericht vom 18. April 2012 (vgl. E.
II. 7.5 hiervor) eine «Abduzens- und Trochlearisparese rechts». Es sei kein
Behandlungsende in Sicht. Im Rahmen der Verlaufskontrolle im E.___ vom
25.
Februar 2014 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) wurde ein positiver
postoperativer Verlauf nach der Durchführung zweier operativer Eingriffe vom
14.
August und 18. Dezember 2013 festgehalten. Dennoch wurde im
Bericht vom 2. April 2014 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) ausgeführt, dass der
Behandlungsabschluss aktuell noch nicht vorhersehbar und aus ophthalmologischer
Sicht noch kein Endzustand gegeben sei. Im Bericht des E.___ vom 3. Juli
2014.
(vgl. E. II. 7.11 hiervor) wurde zudem von einem schönen
Operationsergebnis berichtet, wobei bei Abblick mit der Gleitsichtbrille noch
immer leichte Doppelbilder vorhanden seien, was v.a. beim Lesen störend sei.
Man fertige eine neue Gleitsichtbrille mit hochgezogenem Nahteil an. Somit
ergeben sich aus den medizinischen Vorakten keine dem ophthalmologischen
Teilgutachten widersprechenden Beurteilungen. Da der Beschwerdeführer auch bei
der ophthalmologischen Begutachtung im Rahmen des Gutachtens der
Begutachtungsstelle J.___ von einer Doppelbildwahrnehmung berichtete, die sich
zwar nach der Schieloperation vom Dezember 2013 verbessert habe, er aber in der
Nähe und in PC-Distanz noch immer Doppelbilder wahrnehme (S. 28), was sich
aufgrund der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen bestätigen liess,
indem sich beim simultanen Abdecktest in der Nähe eine Innenschielung
(S. 29 oben) und eine eingeschränkte Augenbeweglichkeit am rechten Auge in
alle Blickrichtungen zeigten, ist keine unterschiedliche Beurteilung der
Augenproblematik gegenüber den medizinischen Vorakten ersichtlich.
8.3
Zusammenfassend vermögen die vor
dem Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015 verfassten
medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht zu schmälern.
8.4
Zu prüfen ist weiter, ob die
zeitlich nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015
erstatteten Berichte dessen Beweiswert zu erschüttern vermögen:
8.4.1
Im Bericht der Augenklinik des E.___
vom 1. Dezember 2015 (vgl. E. II. 7.14 hiervor) werden dieselben
Diagnosestellungen ausgewiesen, wie bereits in den vor dem Gutachten vom
15.
Mai 2015 verfassten Berichten vom 25. Februar 2014 und
3.
Juli 2014 (vgl. E. II. 7.9 und 7.11 hiervor). Zudem wurde ein positiver
Verlauf aufgezeigt, indem die Verlaufskontrollen vom Juli und September 2015 beim
Beschwerdeführer im alltäglichen Leben eine kaum störende Situation mit
leichten Doppelbildern gezeigt hätten. So bestünden v.a. beim Lesen stabile
orthoptische und ophthalmologische Befunde. Entsprechende Angaben machte der
Beschwerdeführer bereits während der gutachterlichen Exploration bei Dr. med. P.___,
wo er angab, er nehme noch Doppelbilder in der Nähe und in der PC-Distanz wahr
(Axa-Nr. M35 S. 27). Weiter wurde im Bericht vom 1. Dezember
2015.
ein subjektiv deutlich besserer zentraler Fusionsblick ausgewiesen.
Folglich lässt sich in Bezug auf das ophthalmologische Teilgutachten von Dr.
med. P.___ keine wesentliche gesundheitliche Veränderung feststellen. Damit
wird der Beweiswert des ophthalmologischen Teilgutachtens nicht geschmälert.
8.4.2
Im Bericht vom 16. Juli 2016
des E.___, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie (vgl. E.
II. 7.15 hiervor), wird eine neue Diagnose im Sinne eines «subkutanen
Strecksehnenausriss Mittelfinger rechts seit circa drei Monaten» ausgewiesen. Es
ist somit davon auszugehen, dass sich der Strecksehnenausriss am rechten
Mittelfinger ungefähr im April 2016 und damit erst nach dem hier relevanten
Zeitpunkt vom 15. November 2011 ereignet hat. Da kein Zusammenhang mit
diesem Unfallereignis ersichtlich ist oder geltend gemacht wird, ist diese neue
Diagnosestellung für die Beurteilung der hier streitigen Fragen nicht zu
berücksichtigen.
8.4.3
Der Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai
2015.
wird somit durch die zeitlich später verfassten medizinischen Berichte
nicht infrage gestellt.
8.5
Es ist nachfolgend auf die durch
den Beschwerdeführer gegen das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___
erhobenen inhaltlichen Einwände einzugehen: Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt (A.S. 32, 37 f.), dass seine in den gutachterlichen
Untersuchungen immer wieder vorgebrachten Schilderungen, wonach seine
Konzentrations- und Leistungsfähigkeit nach zwei bis drei Stunden
konzentrierter Arbeit enorm abfalle, er auch viel schneller ermüde,
gelegentlich sogar einschlafe und so nicht mehr zu den gleichen Leistungen
fähig sei wie vor dem schweren Unfall mit Schädel-Hirntrauma, im Gutachten
nicht getestet und auch medizinisch nicht näher abgeklärt worden sei. Diesem
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So wurde im Rahmen des neurologischen
Teilgutachtens auf die durch den Beschwerdeführer geschilderte, deutlich
vermehrte Ermüdbarkeit eingegangen (Axa-Nr. M35 S. 21 Mitte). Dabei
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine exzessive
Tagesschläfrigkeit im engeren Sinn beschreibe. Entsprechend erreiche der
Beschwerdeführer auf der Schläfrigkeitsskala einen normalen Wert von 9 Punkten.
Das Vorliegen eines relevanten Schlafapnoesyndroms konnte sodann aufgrund der
durchgeführten Pulsoxymetrie ausgeschlossen werden. Ein leichtes Schlafapnoesyndrom
könne dennoch vorliegen. In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. Q.___ fest, dass
unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben zum jetzigen Zeitpunkt die
Wahrscheinlichkeit eines relevanten pathologischen Befundes via
Polysomnographie als gering anzusehen sei. Die vermehrte Müdigkeit stehe wohl
im Zusammenhang mit der ophthalmologischen Störung. Diese gutachterliche
Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bei der Exploration
gegenüber dem ophthalmologischen Experten Dr. med. P.___ u.a. angab
(Axa-Nr. M35 S. 27 unten), auch nach den Operationen im Jahr 2013
noch immer Doppelbilder wahrzunehmen, dies in der Nähe und in der PC-Distanz.
Besonders beim Wechsel von PC-Distanz zur Nahdistanz (circa 30 – 40
cm) sehe er immer wieder doppelt und müsse dann ein Auge schliessen. Daher
ermüde ihn die PC-Arbeit und Naharbeit sehr und er müsse immer wieder Pausen
einlegen. Es wurde daher im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung festgehalten,
dass Tätigkeiten mit der Notwendigkeit für ein Stereosehen sowie potenziell
gefährliche Arbeiten, bspw. auf Gerüsten und an schnell drehenden Maschinen,
aus ophthalmologischer Sicht nicht geeignet seien. Für Arbeiten mit einer
durchschnittlichen Anforderung an die Sehfähigkeit, so auch die vom
Beschwerdeführer ausgeführte, bestehe eine Einschränkung von 20 %. Dies
sei aufgrund der übermässigen Kompensation bezüglich der Doppelbilder einem
erhöhten Pausenbedarf geschuldet (Axa-Nr. M35 S. 31 unten). Aufgrund
dieser Darlegungen erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.
Es kann somit nicht – wie es der Beschwerdeführer formuliert (A.S. 32 f.) –
von einem unvollständigen Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ ausgegangen
werden.
8.6
Zusammenfassend vermögen weder
die übrigen medizinischen Akten noch das Vorbringen des Beschwerdeführers den
Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015
zu schmälern. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Die
Beschwerdegegnerin hat somit in ihrem Einspracheentscheid vom 27. März
2018.
(A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre Gutachten
abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit
besteht beim Beschwerdeführer ab Juli 2012 für körperlich leichte bis
mittelschwere adaptierte Tätigkeiten, was auch auf die angestammte Tätigkeit
zutreffe, eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die vollschichtig
realisierbar ist (Axa-Nr. M35 S. 32 unten). Zuvor, seit dem Unfall
vom 15. November 2011, war die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Es ist zudem
vom Endzustand – im Sinne des Erreichens des Fallabschlusses (vgl.
E. II. 3.1 hiervor) auszugehen (S. 36).
9.
Wie bereits in E. II. 2 hiervor
ausgeführt, hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG).
9.1
Taggeldabrechnungen ergehen
regelmässig nicht in Verfügungsform, sondern formlos (vgl. Art. 51 ATSG). Nach
einer bestimmten Frist erlangen sie jedoch Rechtsbeständigkeit, auch wenn keine
formelle Verfügung verlangt und erlassen wird. So kann der Versicherungsträger bereits
nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen
Verfügungen entspricht (also nach 30 Tagen, vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), in einer
unbeanstandet gebliebenen faktischen Verfügung zugesprochene
Versicherungsleistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder
der prozessualen Revision zurückfordern (BGE 129 V 110; für die
Unfallversicherung z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018
E. 3.1). Gegenüber der versicherten Person werden Taggeldabrechnungen rechtsbeständig,
wenn nicht innert 90 Tagen ab ihrer Eröffnung eine anfechtbare Verfügung
verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2018 vom 16. Mai 2019
E. 4.2 mit Hinweisen).
9.2
9.2.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen (A.S. 43), er sei von der Beschwerdegegnerin nie «als
versicherte Person informiert worden», wie sich der für das Taggeld massgebende
versicherte Verdienst berechne, wie hoch dieser sei und wie sich gestützt
darauf der Taggeldsatz ableite. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Replik vom 4. Juli 2018 (A.S. 58) auf den Standpunkt, die
Taggeldabrechnungen seien immer der Firma B.___ zugestellt worden. Als
Geschäftsführer dieser Firma hätten diese Abrechnungen dem Beschwerdeführer
bekannt sein müssen. Aufgrund der durch die Beschwerdegegnerin eingereichten
Taggeld-Abrechnungen vom 19. Dezember 2011 bis 31. März 2015 kann
davon ausgegangen werden, dass diese stets an die korrekte Adresse der Firma B.___,
welche mit der Privatadresse des Beschwerdeführers identisch ist, zugestellt
wurden. Diese Zustellung an sein Domizil ist dem Beschwerdeführer als Gesellschafter
und Geschäftsführer der Firma (gemäss Handelsregister [www.zefix.ch, besucht am
17.
Juni 2019], versah er diese Funktionen während des gesamten hier
interessierenden Zeitraums) zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass er die
Abrechnungen zur Kenntnis nehmen konnte und die Möglichkeit gehabt hätte, sie
zu beanstanden. Die Argumentation, er sei über die Taggeldhöhe nicht noch
separat «als versicherte Person informiert» worden, verdient unter dem Aspekt
von Treu und Glauben keinen Rechtsschutz. Aus den Abrechnungen kann der
versicherte Verdienst ohne weiteres entnommen werden. Die Rechtsbeständigkeit
gegenüber dem Beschwerdeführer ist somit nach Ablauf von drei Monaten seit der
Zustellung der jeweiligen Abrechnung eingetreten. Der Beschwerdeführer liess
die Taggeldabrechnungen erstmals mittels E-Mail vom 6. Februar 2015
(Axa-Nr. A55) beanstanden. Damals waren die Abrechnungen vom
26.
November, 17. Dezember 2014, 21. Januar und vom 31. März
2015.
noch nicht rechtsbeständig geworden. Die vorangehenden Taggeldabrechnungen
können dagegen nicht mehr überprüft werden, zumal kein Anhaltspunkt dafür
besteht, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs.
1.
ATSG erfüllt sein könnten, während eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
bereits deshalb ausscheidet, weil das Gericht den Versicherungsträger nicht
dazu verhalten kann (BGE 133 V 50). Soweit die Abrechnungen nicht
rechtsbeständig geworden sind und im vorliegenden Verfahren überprüft werden
können, ist eine allseitige Überprüfung vorzunehmen. Diese umfasst auch das
Argument der Beschwerdegegnerin, die Taggelder seien zu hoch angesetzt worden
(vgl. BGE 122 V 19; 138 V 298).
9.2.2
Die Beschwerdegegnerin will
ihrerseits die Taggeldbemessung der ersten beiden Jahre nach dem Unfall durch
eine nachträgliche Kürzung wegen Selbstverschuldens (vgl. Art. 37 Abs. 2
UVG) modifizieren, weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt nicht getragen
habe. Ihr gegenüber ist die Rechtsbeständigkeit der entsprechenden
Taggeldabrechnungen ebenfalls längst eingetreten (vgl. E. II. 9.1 hiervor).
Eine nachträgliche Korrektur wäre nur unter den Voraussetzungen einer
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53
Abs. 1 ATSG) möglich.
9.3
9.3.1
Laut Art. 15 Abs. 1 UVG
werden Renten und Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. In
zeitlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 UVG fest, dass sich der
versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder anders bestimmt als jener
für die Renten. Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die
Taggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der «letzte
vor dem Unfall bezogene Lohn» («dernier salaire reçu»; «ultimo salario
riscosso»). Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche
Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Damit orientiert sich
die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten
Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 135 V 287
E. 4.3 S. 291; André Pierre Holzer: Der versicherte Verdienst in der
obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 201 ff., 212; André Ghélew / Olivier
Ramelet / Jean-Baptiste Ritter: Commentaire de la loi sur
l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 86). Das Taggeld wird somit
grundsätzlich während der ganzen Bezugsdauer nach dem gleichen Verdienst
bemessen. Prinzipiell nicht massgebend ist dagegen, was die versicherte Person
nach dem Unfall verdient hätte (Jean-Maurice Frésard / Margit
Moser-Szeless: L'assurance-accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage
2016, S. 956, Rz. 179).
9.3.2
Nach der Grundregel von
Art. 22 Abs. 3 UVV bildet Grundlage für die Bemessung der Taggelder
der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht
ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22
Abs. 3 Satz 1 UVV). Beim «letzten bezogenen Lohn» handelt es sich in der
Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr
umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung
mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 E. 2a
S. 299 f.). Der Anspruch ist während der ganzen Dauer der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG) für alle Tage geschuldet,
einschliesslich der Sonn- und Feiertage (Art. 25 Abs. 1 UVV),
unabhängig von einer während der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Änderung oder
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Frésard / Moser-Szeless, a.a.O.,
S. 896 Rz. 159; vgl. auch BGE 134 V 392, 139 V 464 E. 2.2 S. 467).
9.4
Im vorliegenden Fall ist somit
der vor dem Unfallereignis vom 15. November 2011 durch den
Beschwerdeführer zuletzt bezogene Lohn zu eruieren. Dazu sind im Wesentlichen
die folgenden Unterlagen relevant:
9.4.1
Der Schadenmeldung UVG vom
13.
Dezember 2011 (Axa-Nr. A1) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 15. September 2003 in der Firma B.___, [...], in
einem Arbeitspensum von 100 % (38 Stunden pro Woche) als CIM Fachmann
IBB erwerbstätig war. Der vertragliche Grundlohn wurde mit CHF 51'000.00 +
Kinderzulagen von CHF 9'600.00 angegeben. Zudem wurde festgehalten, dass
der Beschwerdeführer bei einem weiteren Arbeitgeber, der Firma C.___, [...],
angestellt war. Dort bestand, wie bereits erwähnt, eine auf Berufsunfälle
beschränkte obligatorische Versicherung bei der D.___.
9.4.2
Aus der Schadenmeldung UVG vom
23.
Januar 2012 (Axa-Nr. A54) geht hervor, dass der Beschwerdeführer
seit dem 1. Oktober 2011 bei der Firma C.___, [...], in einem
Arbeitspensum von 10 % (4,3 Stunden pro Woche) als Qualitätsmanager
angestellt war. Sein vertraglicher Grundlohn betrug monatlich CHF 1'100.00
inkl. 13. Monatslohn.
9.4.3
Dem Rapport der
Unfallversicherung D.___ vom 3. April 2012 (Beschwerdebeilage Nr. 4, D.___-Nr. 14)
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Firma C.___ für die
EDV-Einrichtung, Schulung und den Support zuständig sei. Der Lohn betrage CHF 1'100.00
pro Monat (x 13). Der Beschwerdeführer habe zudem eine eigene EDV-Firma,
die Firma B.___, [...]. Das Geschäftsdomizil sei an seinem Wohnort. Er sei
Alleininhaber und einziger Mitarbeiter. Er biete Informatiklösungen für
KMU-Betriebe an. Er habe andere Auftraggeber, wie die Firma C.___. Seit dem
Unfall habe er noch keine davon verloren.
9.4.4
Die Abklärungsfachfrau der
IV-Stelle AI.___ führte im Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2013
(Beschwerdebeilage Nr. 6, IV-Nr. 20) die Geschäftsabschlüsse der
Firma B.___ wie folgt auf: Im Jahr 2006 betrugen die Löhne total
CHF 91'419.13 und der Gewinn CHF 2'261.60 (inkl. Lohn Partner,
AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2007 betrugen die Löhne total
CHF 96'612.75 und der Verlust CHF 6.09 (inkl. Lohn Partner,
AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2008 beliefen sich die Löhne total auf
CHF 105'672.00 und der Verlust auf CHF 300.26 (inkl. Lohn Partner,
AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2009 betrugen die Löhne total
CHF 74'736.00 und der Gewinn CHF 1'986.43 (inkl. Lohn Partner,
AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2010 beliefen sich die Löhne total auf
CHF 75'794.62 und der Gewinn auf CHF 4'445.82 (inkl. Lohn Partner,
AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2011 betrugen die Löhne total
CHF 46'916.25 und der Verlust CHF 86'244.39 (inkl. Lohn Partner,
AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2012 betrugen die Löhne
CHF 23'621.79 und der Verlust CHF 19'863.89. Der Partner des
Beschwerdeführers sei im Jahr 2011 krankheitsbedingt aus der Firma
ausgestiegen.
9.4.5
Den Auszügen aus dem
individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 1. Juli 2013
und 14. April 2015 (IV-Nr. 13 und Axa-Nr. A72) ist Folgendes zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2009 in der Firma B.___ ein
Einkommen von CHF 46'800.00 und als Selbständigerwerbender ein solches von
CHF 8'991.00. Im Jahr 2010 erzielte er ein Einkommen von
CHF 38'400.00 in der Firma B.___ und CHF 8'991.00 als
Selbständigerwerbender. Im Jahr 2011 erzielte er ein Einkommen von
CHF 42'356.00 bei der Firma B.___ (vgl. dazu auch die
AHV-Lohnbescheinigung 2011, IV-Nr. 19 S. 10), CHF 9'094.00 als
Selbständigerwerbender sowie von Oktober bis Dezember 2011 ein Einkommen von
CHF 3'575.00 bei der Firma C.___. Im Jahr 2012 erzielte er bei der Firma B.___
ein Einkommen von CHF 27'610.00 und bei der Firma C.___ von
CHF 14'300.00. Im Jahr 2013 betrug sein Einkommen bei der Firma B.___
CHF 10'452.00 und bei der Firma C.___ CHF 28'100.00. Im Jahr 2014
erhielt der Beschwerdeführer im Oktober 2014 eine EO-Entschädigung von
CHF 243.00 und erzielte bei der Firma C.___ ein Einkommen von
CHF 75'200.00.
9.4.6
Am 2. Juni 2015 beantwortete
die Firma C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin (Axa-Nr. A75). Dabei gab
sie an, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls vom 15. November
2011.
als Qualitätsmanager zu 10 % (4,3 Stunden pro Woche) mit einem
Verdienst von CHF 14'300.00 pro Jahr angestellt gewesen. Diese Angaben
stimmen mit denjenigen im «Dienstvertrag» vom 13. September 2011
(IV-Nr. 30 S. 2 f.) überein. Das Arbeitsverhältnis sei nicht
aufgelöst worden. Die Lohnzahlungen seien ohne Kürzung weitergeleistet worden.
Es sei vom 15. November 2011 bis 7. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % geltend gemacht worden. Der Lohn sei immer zu 100 %
ausbezahlt worden. Seit Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer als
Qualitätsmanager und Projektleiter KVP in einem Arbeitspensum von 30 %
angestellt (13 Stunden pro Woche). Der Verdienst betrage
CHF 67'600.00 pro Jahr. Das Arbeitsverhältnis sei angepasst worden. Dem
«Dienstvertrag» vom 27. September 2013 (IV-Nr. 30 S. 4 f.) ist diesbezüglich
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Firma C.___ in
der Abteilung Qualitätssicherung als Qualitätsmanager am 1. Oktober 2013 aufnehme.
Das Gehalt betrage monatlich brutto CHF 16'000.00 (x 13 bei
100.
%). Die Arbeitszeit betrage 14 Stunden pro Woche (32,5 %, da
43.
Stunden 100 % entsprächen).
9.4.7
Mit Schreiben vom 25. Januar
2016.
(Axa-Nr. A97 Beleg-Nr. 2) bestätigte die Firma C.___, dass der
Beschwerdeführer am 1. Oktober 2011 die Tätigkeit als Management System
Verantwortlicher im Teilzeitpensum angetreten habe. Beim Anstellungsgespräch
hätten sie dem Beschwerdeführer die Ausbauziele (Auditierung weiterer
Zertifikate, usw.) deklariert und ihm in Aussicht gestellt, dass er sein Pensum
entsprechend den erreichten Ausbauzielen aufstocken könnte. Beim Antritt seien
die für das Erreichen der Ziele erforderlichen Kompetenzen festgelegt und die
notwendigen Weiterbildungskurse besprochen worden. Diese habe der
Beschwerdeführer bereits im ersten Quartal 2012 besuchen können. Nach einem
ersten Weiterbildungsblock sei das Teilzeitpensum des Beschwerdeführers erhöht
worden. Zwischenzeitlich seien, gemäss den Zielen, zwei neue Zertifikate
auditiert worden und das Pensum des Beschwerdeführers habe erneut ausgebaut
werden können. Im Moment sei wegen der reduzierten Leistungsfähigkeit kein
weiterer Ausbau der Anstellung möglich bzw. vorgesehen. Weiterbildungskurse
würden vom Beschwerdeführer nach Bedarf weiter besucht.
9.4.8
Dem Auszug aus dem Individuellen
Konto (IK) des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse [...] vom
7.
Februar 2018 (Axa-Nr. A106) ist nebst den seit 1980 erzielten
Einkommen in Ergänzung zu den Angaben unter E. II. 9.3.5 hiervor zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 bei der Firma C.___ ein
Einkommen von je CHF 87'360.00 erzielte.
9.4.9
R.___ von der Firma C.___ hielt
im Schreiben vom 16. Februar 2018 (Axa-Nr. A108) fest, die Firma B.___
und damit der Beschwerdeführer habe in seiner Firma die EDV Geräte und Software
betreut. Die Dienstleistungen seien in allen Belangen von der Firma B.___, mit
dem Beschwerdeführer als Ansprechpartner, im Auftrag erledigt worden. 2011 habe
der Beschwerdeführer eine Festanstellung als Qualitätsmanager übernommen und
einen Büroraum neben dem Büro von R.___ bezogen. Seit seinem Unfall Ende 2011
sei seine tägliche Arbeitsfähigkeit verschieden. Es gebe Tage, an denen nach
zwei Stunden eine starke Ermüdung bemerkbar werde. Bei Gesprächen nach zwei bis
drei Stunden Arbeit falle die längere Wortsuche auf. Auch seine Kurzpausen
nähmen dann auffallend zu. Sitzungen würden aus diesem Grund am Morgen
abgehalten, Termine auf seinen Wunsch auf den Morgen gelegt.
Aus der Sicht von R.___ seien die
18.
Stunden pro Woche im Moment das Maximum. Der Beschwerdeführer könne
sich die Zeiten frei einteilen bis auf die fixierten Sitzungs- und
Audittermine. Wenn, durch Projekte oder Einführungen, diese Stundenzahl erhöht
werden müsse, werde danach eine ein- bis zweitägige Pause eingelegt. Diese 18
Sollstunden pro Woche könnten auf den Monat bezogen stets eingehalten werden.
Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Einteilung bis auf die Enddaten bzw.
Sitzungstermine frei. Eine solche Flexibilität komme in der Firma nur bei den
Inhabern und den leitenden Angestellten in Frage. Dem Beschwerdeführer werde dieses
Zugeständnis wegen den Unfallfolgen, dem über Jahre entstandenen Vertrauen und der
Zufriedenheit, gewährt. Es würde R.___ freuen, wenn der Beschwerdeführer in
Zukunft zu 60 bis 70 % beschäftigt werden könnte.
9.4.10
Wie dargelegt, war der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 15. November 2011 zum
einen in seiner eigenen Firma B.___ zu 100 % (38 Stunden / Woche)
und zum anderen bei der Firma C.___ zu 10 % (4,3 Stunden / Woche)
erwerbstätig. Dabei erwirtschaftete er gemäss der Schadenmeldung vom
13.
Dezember 2011 (vgl. E. II. 9.3.1 hiervor) in der Firma B.___ ein
Einkommen von CHF 51'000.00 + Kinderzulagen von CHF 9'600.00, total
also insgesamt CHF 60'600.00 im Jahr. Diese Angaben werden indes durch den
Auszug aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskasse [...] vom 14. April
2015.
nicht bestätigt (vgl. E. II. 9.3.5 hiervor). So wird in diesem bei der
Firma B.___ für das Jahr 2011 (Januar bis Dezember) ein Einkommen von
CHF 42'356.00 ausgewiesen. Dies entspricht auch der AHV-Lohnbescheinigung,
welche die B.___ der Ausgleichskasse einreichte (vgl. IV-Nr. 19 S. 10). Dieses
Erwerbseinkommen ist unter Beizug der in den letzten Jahren vor dem Unfall
erzielten Einkommen, welche sich in einer ähnlichen Grössenordnung bewegten, nachvollziehbar:
So erzielte der Beschwerdeführer in den beiden Jahren zuvor CHF 46'800.00
(2009) und CHF 38'400.00 (2010). Hinzu kommen die Kinderzulagen von
CHF 9'600.00. Damit beträgt das zuletzt vor dem Unfall bei der Firma B.___
erzielte, vorliegend relevante Einkommen CHF 51'956.00. Es stellt sich die
Frage, wie es sich mit dem bei der Firma C.___ ab 1. Oktober 2015 erzielten
Einkommen von monatlich CHF 1'100.00 (bei 13 Monatslöhnen, vgl. E. II.
9.3.2
f. hiervor) entsprechend CHF 14'300.00 pro Jahr, verhält.
9.4.11
Laut Art. 23 Abs. 5 Satz 1 UVV
in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist bei Versicherten, die vor dem
Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, für die Bemessung des
versicherten Verdienstes für das Taggeld der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen
massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei
Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Hier ist
jedoch noch das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar (vgl. E.
II. 1.2 hiervor). Damals lautete Art. 23 Abs. 5 UVV weniger eindeutig wie folgt:
«War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so
ist der Gesamtlohn massgebend.» Die Rechtsprechung interpretierte die Bestimmung
grundsätzlich so, dass nur der Gesamtlohn aus denjenigen Anstellungen
berücksichtigt wurde, welche zu einer Versicherung für das jeweilige Risiko
(Berufs- bzw. Nichtberufsunfall) führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_1029/2010 vom 20. April 2011 E. 2.2). Für die hier gegebene Konstellation
wurde aber bereits zum bis Ende 2016 gültig gewesenen Recht entschieden, bei
Mehrfachbeschäftigten, die einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu einem ihrer
Arbeitsorte erleiden, sei der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten
massgebend, unabhängig davon, ob das Ereignis als Berufs- oder als Nichtberufsunfall
zu qualifizieren ist (BGE 139 V 148 E. 8 S. 160 f.). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin ist diese Rechtsprechung ohne weiteres
anwendbar, auch wenn das zitierte Bundesgerichts-Urteil erst nach dem Unfall
vom 15. November 2011 ergangen ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Autounfalls
vom 15. November 2011 sowohl bei der Firma B.___ zu 100 % à 38 Stunden
pro Woche als auch bei der Firma C.___ zu 10 % à 4,3 Stunden pro
Woche arbeitete und sich der Unfall auf dem Arbeitsweg ereignete, ist somit vom
Gesamtlohn auszugehen. Beim versicherten Verdienst ist daher auch das jährliche
Einkommen bei der Firma C.___ von CHF 14'300.00 (CHF 1'100.00 x 13)
zu berücksichtigen. Damit beläuft sich der versicherte Verdienst des
Beschwerdeführers auf CHF 66'256.00. Die Beschwerdegegnerin hat den
versicherten Verdienst in den Taggeldabrechnungen 26. November,
17.
Dezember 2014, 21. Januar und vom 31. März 2015 auf einer zu
geringen Basis von CHF 60'600.00 ausbezahlt.
9.4.12
Die Beschwerdegegnerin weist
allerdings darauf hin, dass die der Taggeldberechnung zugrunde gelegte
Arbeitsunfähigkeit von 30 % dem Ergebnis des inzwischen eingeholten polydisziplinären
Gutachtens widerspricht. Das beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle J.___
vom 15. Mai 2015, das in zeitlicher Nähe zu den hier relevanten Taggeld-Perioden
erstattet wurde, geht für die Zeit ab Juli 2012 für leichte bis mittelschwere,
adaptierte Tätigkeiten, zu welchen auch die angestammten Tätigkeiten zu zählen
seien, von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus (vgl. E. II. 8.6 hiervor).
Im Rahmen der Überprüfung des Taggeldanspruchs ist auch dieser Aspekt zu
berücksichtigen (vgl. E. II. 9.2.1 hiervor am Ende). Der Einwand der
Beschwerdegegnerin ist daher berechtigt. Die Reduktion des Taggeldanspruchs
wegen der reduzierten Arbeitsunfähigkeit übersteigt die Erhöhung wegen des
versicherten Verdienstes. Es bleibt daher bei der ausbezahlten Taggeldhöhe.
Eine Rückforderung ist dagegen ausgeschlossen, weil die Taggeldabrechnungen
gegenüber der Beschwerdegegnerin längst rechtsbeständig geworden sind und ein
Rückkommenstitel (prozessuale Revision, Wiedererwägung) offensichtlich nicht
vorliegt.
10.
Es stellt sich weiter die Frage,
ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht
die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichteten Taggelder zu
Recht um 10 % gekürzt und den Differenzbetrag zurückgefordert hat
(offenbar wurde der Rückforderungsbetrag mit der Integritätsentschädigung
verrechnet und nicht ausbezahlt, vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 1.23, A.S.
10). Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Taggeldabrechnungen
rechtsbeständig geworden sind. Die nachträgliche Kürzung ist daher nur
zulässig, wenn ein Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision)
erfüllt ist (vgl. E. II. 9.1 und 9.2.2 hiervor).
10.1
Gemäss Art. 37
Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die
Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden,
gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.
Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten in diesem Zusammenhang als
Nichtberufsunfälle. Dies gilt auch in Fällen von Art. 7 Abs. 2 UVG
(Deckung für Unfälle auf dem Arbeitsweg bei Teilzeitbeschäftigung von weniger
als acht Stunden pro Woche). Daher dürfen Leistungskürzungen wegen
Grobfahrlässigkeit auch für Unfälle auf dem Arbeitsweg vorgenommen werden
(Kaspar Gehring, in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.]: Kommentar
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 37 UVG N 79 S. 550). Unabhängig
davon wäre hier ohnehin von einem Nichtberufsunfall auszugehen (vgl. E. II. 2
hiervor).
10.2
Grobfahrlässig nach Art. 37
Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt,
die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen
Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge
vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 121 V 40 E. 3b S. 45, 118
V 305 E. 2a S. 307 mit Hinweisen, 138 V 522 E. 5.2.1
S. 527).
10.3
Bei Fehlverhalten im
Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2
UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem
Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln
schwerwiegend verletzt wurden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach
Art. 37 Abs. 2 UVG ist in diesen Fällen weiter zu fassen als
derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01], welcher ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt (BGE 118 V 305
E. 2b S. 307; seit 1. Januar 2013: Art. 90 Abs. 2 SVG;
Urteil des Bundesgerichts 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.2). Das
Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt grundsätzlich eine grobe
Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen
rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis
oder seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 109 V 150 E. 1
S. 152). Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen mit
Sicherheitsgurten kann im Regelfall auch ohne aufwendige unfalltechnische und
-medizinische Untersuchungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass Sicherheitsgurten wirksam gewesen wären und dass
Verletzungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht oder nicht im selben
Ausmass entstanden wären. In diesem Sinne ist der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem Nichttragen der Gurten und den erlittenen Unfallfolgen als gegeben
zu betrachten, soweit aufgrund der besonderen Unfallverumständungen nicht das
Gegenteil angenommen werden muss (BGE 109 V 150 E. 3b S. 154).
10.4
Zur hier relevanten Frage, ob der
Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 15. November 2011 die
Sicherheitsgurte getragen hat, sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
10.4.1
Im unfallanalytischen Gutachten
vom 6. Februar 2013 (Axa-Nr. R1) hielt Dipl. Ing. (FH) G.___, Leiter
Unfallanalyse, folgendes Fazit fest (S. 18 f.): Die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung des Pw [...] Cabriolet sei zwischen 43 und 51 km/h
gelegen. Es sei von einer durchschnittlichen Stosszeit ausgegangen worden (aus
zahlreichen gemessenen Versuchen bekannt). Eine Drehung des Pw [...] sei im
Gegen-Uhrzeigersinn um etwa 10 ° erfolgt, da die Seitenführungskräfte der
Reifen geringer gewesen wären, wenn der rechte Heckbereich nicht das
Strassenbord erreicht hätte. Das andere Fahrzeug [...] sei auf die Gegenfahrbahn
geraten, wo die Kollision mit dem Pw erfolgt sei.
Die Fahrzeugdeformationen am Pw [...]
sowie die Fahrzeuggrundstellung zeigten auf, dass der Pw [...] bei der
Kollision mit dem anderen Fahrzeug [...] hauptsächlich in Längsrichtung
verzögert und im Gegen-Uhrzeigersinn verdreht worden sei. Demzufolge habe sich
der Insasse durch die plötzlich abgebremste Fahrzeugzelle nach vorne links
bewegt.
Für die Beurteilung, ob der
Sicherheitsgurt benutzt worden sei, liefere der Sicherheitsgurt die besten
Hinweise. Beim gurtgesicherten Insassen entstünden bei schweren Kollisionen am
Rückhaltesystem hohe Kräfte. Diese Kräfte würden das Gurtsystem belasten und
v.a. an den Umlenkstellen zu Belastungsspuren führen. Es sei u.a. bei eigenen
Versuchen festgestellt worden, dass die Belastungsspuren am Gurtsystem bereits
bei Maueraufprallgeschwindigkeiten von 15 km/h entstünden (circa Delta-v 15 km/h).
Das Fahrer-Gurtsystem des Pw [...] werde beim H.___ untersucht (vgl. E. II.
10.6.2
hiernach).
Bei einem Frontalaufprall bewege sich
der nicht gurtgesicherte Insasse infolge der Massenträgheit in der
ursprünglichen Bewegungsrichtung weiter, bis er auf Teile des Innenraums treffe
und abgebremst werde. Der Fahrer pralle dabei mit dem Oberkörper gegen das
Lenkrad und die Knie würden auf die unteren Verkleidungen der Armaturentafel
prallen. Ebenfalls könne es zu einem Kopfkontakt im oberen Bereich der
Frontscheibe kommen. Durch das Abstützen am Lenkrad könne der Fahrer die
Aufprallkräfte etwas mindern, aber bereits bei geringen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderungen würden die Abstützkräfte nicht mehr ausreichen, um einen
Kontakt verhindern zu können.
Der gurtgesicherte Insasse werde bereits
nach wenigen Zentimetern Vorwärtsbewegung vom Rückhaltesystem zurückgehalten.
Als Folge der Gurtgeometrie und der Rückhaltekräfte erfahre der Oberkörper eine
deutliche Abwärtsbewegung. Bei höheren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen
sei ein Kopfanprall des Fahrers am Lenkrad auch mit Gurt möglich. Die
Intensität des möglichen Kopfaufpralls sei aber von der Unfallschwere, dem
Abstützverhalten und der Sitzposition des Fahrers sowie von der
Lenkradkonstruktion abhängig. Ein Knieanprall an der Unterseite des
Armaturenbretts sei ebenfalls nicht auszuschliessen, doch resultierten davon
beim gurtgesicherten Insassen, wenn die Fahrgastzelle noch intakt sei, fast
ausschliesslich leichte Prellungen.
Im konkreten Fall gebe es einige
Hinweise, die auf ein Nichttragen hindeuten würden. Die angegebenen
Verletzungen wären mit korrekt getragenem Gurt und mit der Airbag-auslösung
nicht plausibel zu erklären. Zudem sei das Lenkrad stark in Kollisionsrichtung
verformt, was bei einem gurtgesicherten Lenker ebenfalls nicht plausibel zu
erklären wäre.
10.4.2
Im Gutachten des H.___ vom
8.
April 2013 (spuren-kundliche Untersuchung einer Sicherheitsgurte,
Axa-Nr. R2) hielten dipl. phys. ETHZ AJ.___, Fachbereichsleiter
Unfalluntersuchung, Dr. AK.___, Leiter Experten, und Fw mbA AL.___,
Fachspezialist Unfalluntersuchungen, folgendes Resultat fest: Das Fahrzeug sei
vorliegendenfalls linksseitig frontal gegen einen entgegenkommenden
Personenwagen gestossen. Die massiven Beschädigungen an der linken Front des Pw
[...] würden von einer heftigen Kollision mit entsprechend hohen
Insassenbelastungen zeugen. Bei dieser Konstellation sei der Lenker aufgrund
der physikalischen Gesetzmässigkeiten heftig in den Anprallrichtungen nach
vorne geworfen / geschleudert worden. Dabei seien bei umgelegter
Gurte die Voraussetzungen für die Bildung von «Tragspuren» klar gegeben gewesen.
Unter diesen Bedingungen seien
entsprechende Spuren an den Gurtkompositionen, insbesondere Reib- / Schürfspuren
am kunststoffbeschichteten Umlenkbeschlag der Schlosszunge und thermische
Belastungsspuren am Gurtband zu erwarten gewesen, wenn die Gurte im
Kollisionszeitpunkt getragen worden wäre.
Aus dem Fehlen von «Tragspuren» werde
bei der vorliegenden Konstellation geschlossen, dass die Gurte im Moment des
Anpralls gegen den Kollisionsgegner vom Fahrzeuglenker nicht getragen worden
sei (S. 4).
10.4.3
Im Schreiben vom 25. September
2013.
(Beschwerdebeilage Nr. 10) führte der Zeuge S.___ aus, er habe nach
seinem Eintreffen am Unfallort die Strecke in Fahrtrichtung [...] mit seinem
Wagen gesichert. Der [...] Lenker habe Schmerzen in der Brust gehabt, sei aber
sonst soweit okay gewesen. Danach habe sich der Zeuge S.___ zum Auto des
Beschwerdeführers begeben und als Erstes das Dach des Cabrios entfernt, da es
mit der Kante an den Kopf des Beschwerdeführers gestossen habe. Danach habe er
sich überlegt, den Beschwerdeführer aus dem Auto zu heben. In der Zwischenzeit
habe der [...] Lenker mit der Polizei telefonischen Kontakt gehabt. Er habe ihm
das Natel übergeben, da er den genauen Standort des Unfalls nicht habe erklären
können. Der Polizist habe ihn darum ersucht, die genaue Sachlage des Unfalls zu
beschreiben und er könne sich genau daran erinnern, dass er den Polizisten
gefragt habe, ob er den Beschwerdeführer aus dem Wagen befreien solle. Er sei
erleichtert gewesen, als der Polizist dies verneint habe. Er habe sich nämlich
bereits überlegt, wie er den Beschwerdeführer aus dem Sicherheitsgurt lösen und
ihn aus dem Wagen bringen könne. Anschliessend habe er den [...] Lenker
gebeten, auf den Beschwerdeführer zu achten, da es ihm wichtig gewesen sei, die
Fahrstrecke in Richtung [...] zu sichern, da sie an dieser Stelle unübersichtlich
sei und er weitere Unfälle habe verhindern wollen.
10.4.4
Mit E-Mail vom 19. Februar
2014.
(Beschwerdebeilage Nr. 11) teilte der Zeuge S.___ auf Anfrage des
Beschwerdeführers mit, er sei sich absolut sicher, dass der Beschwerdeführer
die Sicherheitsgurte getragen habe. Er habe mit dem Natel des
Unfallverursachers mit der Polizei telefoniert und gefragt, ob er den
Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug befreien solle, was dieser jedoch verneint
habe. Darüber sei er sehr erleichtert gewesen, da er sonst den Gurt hätte lösen
müssen. Das Unfallopfer habe offene Wunden gehabt, sei voller Blut und im
Schockzustand gewesen. Er habe den Gurt nicht geöffnet. Die Unfallstelle habe
er mit seinem Personenwagen talwärts und persönlich in einem Abstand von 200
Meter bergwärts gesichert. Aus diesem Grund habe er nicht gesehen, wie sich der
Beschwerdeführer aus dem Wagen befreit und den Gurt gelöst habe. Der
Unfallverursacher, der talwärts gefahren sei, zwei Rettungsfahrzeuge, ein Arzt,
der mit seinem privaten Personenwagen unterwegs gewesen sei, und die Polizei
seien gekommen.
10.4.5
In der unfallanalytischen
Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (Axa-Nr. A112) hielt dipl. Ing. (FH) G.___
fest, selbstverständlich seien im Gutachten von 2013 und im Gutachten des H.___
die spezielle Sitzposition in einem Roaster des Typs [...] berücksichtigt
worden. Es sei allerdings nicht so, dass in einem Cabriolet-Roaster eher
gelegen als gesessen werde, da sich hinter den Sitzlehnen der Verdeckraum
befinde. Bei einigen Coupés sei es in gewissen Zeiträumen Mode gewesen, die
Sitzlehnen stark nach hinten zu neigen, so dass der Oberkörper weniger aufrecht
gewesen sei als in einer Limousine. Für typische Roaster, wie den [...] treffe
dies nicht zu. Die Beine in einem Roaster, speziell die Unterschenkel, seien
weniger vertikal als in Standard-Personenwagen, der Oberkörper hingegen sei
sehr ähnlich positioniert, daher seien auch viele Tests von ähnlichen Roaster-
und [...]-Modellen in das Gutachten von 2013 eingefügt worden.
Die Euro-NCAP-Versuche seien und würden
mit 64 km/h und 40 % Überdeckung durchgeführt, die Delta-v liege dann
bei circa 60 km/h, je nachdem wie die Rotation im Auslauf sei. Der [...]
im Realunfall habe aber «nur» eine Delta-v von 43 bis maximal 51 km/h
erfahren. Von der Energie her betrachtet seien dies enorme Unterschiede
(Energie = 0,5 mal m mal v im Quadrat; v = Geschwindigkeit). Wenn 43 km/h
als 100 % betrachtet würden, dann seien 60 km/h 194,6 %. Würden
51.
km/h als 100 % betrachtet, dann seien 60 km/h 138,4 %.
Für den Mittelwert von 47 km/h seien 60 km/h 163 %. Auch die
Verletzungen seien selbstverständlich berücksichtigt worden, auch wenn diese
nicht im Detail erwähnt und diskutiert worden seien. Der Euro-NCAP-Test sei
offenbar nicht ganz korrekt interpretiert worden. Die speziellen Pedale des [...]
sorgten dafür, dass im Extremfall keine schweren Verletzungen an Füssen und
Beinen entstehen sollten, nicht für das Gegenteil. Richtig sei, dass es etwas
bessere Fahrzeuge gegeben habe und gebe, allerdings auch wesentlich schlechtere
aus diesem Bauzeitraum. Der nicht getragene Gurt habe es erst möglich gemacht,
dass die Last des Oberschenkels so gross geworden sei, was dann zum
Gelenkkopf-Problem geführt habe. Das Durchschlagen des Hüftkopfes sei eine
geradezu typische Folge des Nichttragens des Gurtes, v.a. bei dieser noch
moderaten Unfallschwere (Heftigkeit). Mit Gurt wären speziell bei einem Roaster
die Knie etwas nach oben verschoben worden, was das Durchschlagen des
Hüftkopfes bei dieser Unfallschwere so gut wie unmöglich gemacht hätte (der
Beckengurt halte indirekt auch die Ober- und Unterschenkel zurück). Lediglich
bei circa 10 km/h sei ein Abstützen am Lenkrad möglich, vorliegend hätten
kurzfristig etwa 22 g (etwa das 22-fache Körper-Gewicht) gewirkt. Viele
Tests von ähnlichen Roaster-Modellen zeigten, dass hervorragend geringe
Belastungswerte möglich seien, sofern das Gurtsystem korrekt genutzt werde. Der
[...] habe sogar schon einen pyrotechnischen Gurtstraffer gehabt, der aber
leider nicht habe wirken können, da der Gurt nicht benützt worden sei.
Das Lenkrad des [...], das sehr stark
deformiert worden sei, sei ein weiteres klares Indiz für die Nichtbenutzung des
Gurtsystems. Dass die Gutachter des H.___ daher zu einer klaren
Schlussfolgerung gekommen seien, erstaune überhaupt nicht.
Gerade bei einem [...] mit einem pyrotechnischen
Gurtstraffer wären bei dieser noch moderaten Unfallschwere deutliche
Belastungsspuren am Gurtsystem zu erwarten gewesen, diese wären auch bei den
maximal denkbaren und möglichen Abstützkräften der Arme und Beine aufgetreten.
Dass der [...]-Fahrer den Kopf an der Dachkante angeschlagen gehabt habe, sei
ebenfalls nur bei einem nicht getragenen Gurtsystem plausibel zu erklären.
Fazit: Auf die Argumente sei eingegangen
worden, sie seien aber keine Belege oder Erklärungen für eine möglicherweise
doch erfolgte Gurtbenutzung, sondern für das Gegenteil. Es bestünden keinerlei
vernünftige Zweifel daran, dass das Fahrer-Gurtsystem des [...] bei diesem
Unfall nicht benutzt worden sei, dies gehe auch aus dem Gutachten des H.___
sehr klar hervor. Der [...]-Fahrer sei zum Unfallzeitpunkt 49-jährig gewesen
und somit in einem Alter, in dem noch eine biomechanische Robustheit
vorausgesetzt werden könne, die bei korrekter Gurtbenutzung nur zu geringen
Verletzungen geführt hätte. Erst bei Personen ab circa 55 bis 60 Jahren würden
bspw. Rippenserienfrakturen infolge Gurtbenutzung teilweise auftreten, die
Folgen ohne Gurt wären aus unfallanalytischer Sicht aber auch bei diesen
Personen fast immer weitaus gravierender.
10.5
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem
Einspracheentscheid vom 27. März 2018 in erster Linie auf das
unfallanalytische Gutachten vom 6. Februar 2013 und das Gutachten
betreffend die spurenkundliche Untersuchung einer Sicherheitsgurte vom 8. April
2013.
(vgl. E. II. 10.6.1 f. hiervor) abgestellt.
10.5.1
Unfallanalytische und biomechanische
Gutachten stellen Beweismittel dar, die gewichtige Anhaltspunkte zur für die
Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermögen,
für sich allein jedoch keine hinreichende Grundlage für die
Kausalitätsbeurteilung bilden (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom
6.
Oktober 2008 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung können sie aber auch für die Beurteilung anders gelagerter
Fragestellungen bedeutsam sein und Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.3.2). Derartigen
Berichten kommt unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gutachten
versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu (vgl. Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts U 339/01 vom 22. Mai 2002 E. 4b/bb, U 144/03
vom 25. Februar 2005 E. 4.1.1).
10.5.2
Die beiden Gutachten vom 6. Februar
2013.
und 8. April 2013 wurden von dip. Ing. (FH) G.___ und dipl. phys.
ETHZ AJ.___, Dr. AK.___ sowie Fw mbA AL.___ und somit durch hierzu
qualifizierte Fachpersonen verfasst. Sie werden den Anforderungen an
beweiskräftige Stellungnahmen von Fachpersonen gerecht und bilden damit
grundsätzlich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
10.5.3
Den Ergebnissen der gutachterlichen
Abklärungen stehen die Aussagen des Zeugen R.___ entgegen. Dieser erklärte in
seinen Eingaben vom 25. September 2013 und 19. Februar 2014 (vgl. E.
II. 10.6.4 f. hiervor), der Beschwerdeführer habe im Unfallauto die
Sicherheitsgurte getragen. Den echtzeitlichen Akten ist allerdings zu
entnehmen, dass er unmittelbar nach dem Unfallereignis gegenüber der Polizei angab,
er könne «nicht mit Sicherheit» sagen, ob der Mann, der im Fahrzeug eingeklemmt
gewesen sei, die Sicherheitsgurte getragen habe (Axa-Nr. R1 S. 2).
Diese Aussage kann aufgrund des Unfall-aufnahmeprotokolls der Polizei des
Kantons [...] vom 28. Dezember 2011 (Akten der Staatsanwaltschaft [...], Zusatzblatt
zum Unfallaufnahmeprotokoll, S. 8) verifiziert werden.
10.5.4
Der polizeiliche Wachtmeister
mit besonderen Aufgaben AM.___, Polizeipatrouille [...], führte auf dem
Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll vom 28. Dezember 2011 (Akten der
Staatsanwaltschaft [...], S. 14) aus, an der Sicherheitsgurte selber
hätten keine Abriebspuren eines festen Schlages festgestellt werden können,
welche das Tragen derselben beim Aufprall zeigten. Aufgrund der Verletzungen am
Unterkiefer des Beschwerdeführers, welche Blutspuren zufolge von der oberen
Ecke des Frontscheibenrahmens herrührten, könne davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer beim Aufprall aus dem Sitz gehoben worden sei. Der
Beschwerdeführer selbst gab anlässlich der Erstbefragung im E.___ vom
29.
November 2011 (Axa-Nr. R1 S. 2, vgl. Akten der
Staatsanwaltschaft [...], Protokoll Erstbefragung) an, er wisse nicht, ob er
angegurtet gewesen sei oder nicht. Er gehe aber davon aus, dass er auf dieser
Strecke eigentlich immer angegurtet sei.
10.5.5
Die Staatsanwältin stellte die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Nichttragens der
Sicherheitsgurte am 16. April 2012 ein (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft des
Kantons [...], [...]). Zur Begründung wurde erklärt, im Rahmen der
polizeilichen Ermittlungen hätten keine Feststellungen gemacht werden können,
die mit absoluter Sicherheit dafür sprächen, dass er die Gurte während der
Fahrt nicht getragen habe. Es gebe auch keine Augenzeugen, die dies bestätigen
könnten, sondern vielmehr verschiedene Anhaltspunkte, die dafürsprächen, dass
der Beschwerdeführer die Gurte getragen habe. Daher sei mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine entsprechende
Anklageerhebung vor Gericht zu einem Freispruch führen würde.
10.5.6
Angesichts der im Ergebnis
schlüssigen und plausibel hergeleiteten gutachterlichen Ausführungen, welchen
einzig eine Zeugenaussage entgegensteht, die ihrerseits im Verlauf nicht völlig
einheitlich ausfiel, spricht einiges für die Annahme, der Beschwerdeführer habe
die Sicherheitsgurten anlässlich der Fahrt vom 15. November 2011, die mit dem
Unfall endete, nicht getragen. Dass die entsprechende Strafuntersuchung eingestellt
wurde, ist in diesem Zusammenhang belanglos, da im Strafverfahren andere
Beweismassstäbe gelten. Es ist auch nicht ganz klar, was mit den von der
Staatsanwältin angeführten «verschiedenen Anhaltspunkten» gemeint ist, welche
für ein Tragen der Sicherheitsgurte sprächen. Letztlich kann die Frage, ob das
Nichttragen der Sicherheitsgurte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E.
II. 4.4 hiervor) erstellt ist, jedoch offenbleiben, da die Rückforderung
unabhängig davon nicht rechtmässig ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen
hervorgeht.
10.6
Falls man davon ausgeht, der
Beschwerdeführer habe die Sicherheitsgurten nicht getragen, stellt sich die
Frage, ob er der Beschwerdegegnerin die zu viel erhaltenen Taggelder von
CHF 7'608.75 zurückzuerstatten hat, wie dies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 27. März 2018 fordert (A.S. 28). Wie
dargelegt, setzt die Rückforderung voraus, dass ein Rückkommenstitel in Form
einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision erfüllt ist.
10.6.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der Beschwerdeantwort aus, es stehe erst mit dem rechtskräftigen Entscheid in
der Sache fest, ob ein grobfahrlässiges Verhalten vorliege, und ein
entsprechendes Urteil begründe dann gleichzeitig auch einen
Wiedererwägungstitel, weil Art. 37 Abs. 2 UVG eine Kürzung vorschreibe und
nicht bloss zulasse (A.S. 59). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,
denn die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG beschlägt den Tatbestand der
anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit. Sie setzt voraus, dass der frühere,
rechtsbeständige Entscheid zweifellos unrichtig war, was nach damaliger
Aktenlage zu beurteilen ist. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse
ist unzulässig (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2011,
8C_347/2011, E. 4.1 und 4.2). Davon, dass die Voraussetzungen einer Kürzung
bereits während der Ausrichtung der Taggelder in den ersten beiden Jahren nach
dem Unfall eindeutig festgestanden hätten, kann nicht gesprochen werden. Selbst
wenn man jedoch annehmen wollte, mit den beiden Gutachten von 6. Februar 2013
und 8. April 2013 sei eine solche Eindeutigkeit geschaffen worden, würde
dies nicht zu einer Rückforderung führen, denn diesfalls wäre damit auch die
einjährige Verwirkungsfrist ausgelöst worden (vgl. E. II. 10.7.1 hiernach), so
dass der Rückforderungsanspruch verwirkt wäre.
10.6.2
Dass die Voraussetzungen einer
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt wären, macht die
Beschwerdegegnerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit es
später zu neuen Erkenntnissen kam, ermöglichten diese nicht für sich allein
genommen die Feststellung des Sachverhaltes, sondern dienten bloss dessen
Würdigung, was für eine prozessuale Revision nicht ausreicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Selbst
wenn man aber von erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln ausginge, würde es
an der Voraussetzung scheitern, dass deren Beibringung damals nicht möglich
gewesen wäre. Wie dargelegt, enthielt schon der ursprüngliche Polizeibericht
(Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll, vgl. E. II. 10.5.5 hiervor) Hinweise
darauf, dass die Sicherheitsgurte wohl nicht getragen worden sei. Es hätte also
Anlass bestanden, die Kürzung schon damals zu thematisieren.
10.7
Für den Fall, dass entgegen dem
vorstehend Gesagten davon auszugehen wäre, die Rückforderung von CHF 7’608.75
sei materiell begründet und es liege ein Rückkommenstitel vor, ist noch zu
prüfen, ob die Rückforderung verwirkt ist.
10.7.1
Gemäss Art. 25 Abs. 2
erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines
Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um
Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen
Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das erstmalige
unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem
der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren
Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können («Wahrnehmung der Unrichtigkeit
der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes»; BGE 122 V 270
E. 5b/aa S. 276) – oder erkannt hat – und dass die Voraussetzungen
für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1
S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Dies ist der Fall, wenn alle im
konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis
sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass
gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteile
des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015
IV Nr. 5 S. 10;8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 5.2).
10.7.2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen
(A.S. 49), da die Beschwerdegegnerin gemäss der Telefonnotiz vom 19. Juni
2014.
mehr als ein Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar
2016.
Kenntnis von einem möglichen Rückforderungsanspruch gehabt habe, sei der
mit Entscheid vom 7. Januar 2016 verfügte Rückerstattungsbetrag aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den verrechnungsweise einbehaltenen
Betrag von CHF 7'608.75 inkl. Verzugszins an den Beschwerdeführer
auszurichten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt (A.S. 59), die Verwirkungsfrist beginne ab sicherer Kenntnis
des Rückforderungsgrundes zu laufen und ende nach einem Jahr. Die sichere
Kenntnis des Grundes könne vorliegend aber nicht im Zeitpunkt der Kenntnis der
entsprechenden Gutachten (Februar / April 2013) gesehen werden. So
sei die Frage, ob eine grobfahrlässige Verursachung vorliege, nämlich nach wie
vor umstritten. Erst wenn das Gericht diese Frage geklärt habe, könne von einer
sicheren Kenntnis bzw. definitiven Gewissheit in Bezug auf den
Rückforderungsanspruch als solchen ausgegangen werden und die Frist beginne
somit erst mit einem entsprechenden (rechtskräftigen) Urteil zu laufen.
10.7.3
Das unfallanalytische Gutachten
von Dipl. Ing. (FH) G.___, Leiter Unfallanalyse, und das Gutachten des H.___ datieren
vom 6. Februar 2013 bzw. 8. April 2013 (vgl. E. II. 10.6.1 f. hiervor).
Wie dargelegt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid
vom 27. März 2018 auf diese beiden Gutachten. Die Beschwerdegegnerin
machte aber nach deren Vorliegen zunächst keine Kürzung und Rückforderung
geltend. Gemäss der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Telefongesprächsnotiz
vom 19. Juni 2014 (Axa-Nr. A35) wurde ihm damals mitgeteilt, die
Beschwerdegegnerin werde in dieser Angelegenheit (Nichttragen des
Sicherheitsgurtes) nicht vorpreschen. Die Kürzung werde verfügt werden und es stehe
ihm die Möglichkeit einer Einsprache offen. Im Rahmen des «rechtlichen Gehörs»
vom 7. Juli 2015 (Axa-Nr. A77) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus,
dass in Anbetracht der «erst jetzt vollständig vorliegenden Expertisen und
Gutachten» nachträglich eine Kürzung der ausgerichteten Unfalltaggelder nach
Art. 37 Abs. 2 UVG vorzunehmen sei (S. 6 oben). Sie nahm damit
offensichtlich Bezug auf das bei der Begutachtungsstelle J.___ in Auftrag
gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 15. Mai 2015. So führte die
Beschwerdegegnerin denn auch aus, im vorliegenden Fall sei durch die
vorliegenden Expertisen in technischer und medizinischer Hinsicht mit dem für
den UVG-Versicherer geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass der Versicherte die Sicherheitsgurte zum Zeitpunkt des Unfalls
nicht getragen habe (S. 6 Mitte). Daran hielt die Beschwerdegegnerin
sodann auch im Rahmen der Verfügung vom 7. Januar 2016 (Axa-Nr. A92)
fest.
10.7.4
Wie dargelegt, stellt das Nichttragen
der Sicherheitsgurte grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine
Kürzung der Versicherungsleistungen um 10 % rechtfertigt, wenn es die
Unfallfolgen verschlimmert hat. Im Regelfall kann ohne aufwändige
unfallanalytische und medizinische Untersuchungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sicherheitsgurten wirksam
gewesen und Verletzungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht oder nicht
im selben Ausmass entstanden wären (E. II. 10.3 hiervor). Dies bedeutet umgekehrt,
dass der Versicherungsträger im Regelfall bereits dann über die für die
Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist notwendige Kenntnis vom
Kürzungstatbestand verfügt, wenn das Nichttragen der Sicherheitsgurte erstellt
ist. Dies traf hier – falls der Beweis als erbracht zu gelten hat, was wie
gesagt offenbleiben kann – zu, als der Beschwerdegegnerin die beiden Gutachten
vom 6. Februar 2013 und 8. April 2013 (vgl. E. II. 10.4.1 und 10.4.2 hiervor)
vorlagen. Da es sich um eine Konstellation handelt, in der gemäss klarer Praxis
eine Kürzung um 10 % vorzunehmen ist und die Höhe der ausgerichteten Taggelder
bekannt war, hatte die Beschwerdegegnerin somit bereits im April 2013 Kenntnis
aller erheblichen Umstände, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch
ergab. Selbst wenn man davon ausginge, der für die Kürzung massgebende
Sachverhalt bedinge auch gewisse medizinische Feststellungen, lagen diese mit
der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. I.___ vom 24. Juli 2013 (E.
II. 7.8 hiervor) vor. Nach der zitierten Rechtsprechung (E. II. 10.3
hiervor) war es nicht erforderlich, das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___
vom 15. Mai 2015 abzuwarten, um die Frage zu beurteilen, ob die
Sicherheitsgurten getragen wurden und, wenn nein, ob das Tragen der
Sicherheitsgurten den Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
reduziert hätte. Die einjährige Verwirkungsfrist lief somit bereits im April oder
allenfalls im Juli 2014 ab. Da die Rückforderung innerhalb dieser Frist nicht
geltend gemacht wurde, ist sie verwirkt. Der von der Beschwerdegegnerin in
diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation, die Verwirkungsfrist beginne
erst nach dem Vorliegen des Urteils des Versicherungsgerichts zu laufen, kann
unter den gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Das diesbezüglich angerufene
(A.S. 59) Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2017 (recte:9C_559/2017) vom
17.
Oktober 2017 betrifft eine gänzlich andere Konstellation (Verwirkung
einer Rückforderung, welche durch die in einem vorgängigen kantonalen
Beschwerdeverfahren vorgenommene reformatio in peius entstanden ist). Für den
vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts ableiten.
11.
Da im polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015 festgehalten
wurde, dass vom Endzustand auszugehen und von weiteren Behandlungen keine
namhafte Verbesserung zu erwarten sei (Axa-Nr. M35 S. 36), lässt sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten per 31. August
2015.
eingestellt hat (vgl. Axa-Nr. A77). Dasselbe gilt für die Einstellung
der Taggelder auf Ende Februar 2015, da die gutachterlichen Untersuchungen in
diesem Monat stattfanden.
12.
Es ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Unter den Parteien ist unbestritten,
dass die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (E. II. 5 hiervor) vorzunehmen ist. Dem ist zuzustimmen.
Namentlich eignet sich die bei rechtlich, aber auch faktisch
Selbständigerwerbenden gelegentlich besser geeignete, ausserordentliche Methode
des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. dazu BGE 128 V 29)
in der hier gegebenen Konstellation nicht.
12.1
Einzugehen ist zunächst auf das
Valideneinkommen.
12.1.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier im Jahr
2015.
– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).
12.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten (Beschwerdebeilage
Nr. 5) besuchte der Beschwerdeführer während sechs Jahren die Primarschule
in [...] und anschliessend von 1974 bis 1978 das Progymnasium in [...]. Danach
absolvierte er 1978 bis 1979 eine Metallvorlehre in [...] und von 1979 bis 1982
eine Mechanikerlehre bei der Firma AN.___, [...]. 1982 liess er sich zum
Waffenmechaniker RS in [...] ausbilden und war von 1992 bis 1985 als
CNC-Programmierer in der Firma AO.___ in [...] angestellt. Während dieser Zeit
absolvierte er einen Programmierkurs für Bahnsteuerungen (CNC-Maschinen), einen
MS-DOS Kurs inkl. Wordstar und Adressstar sowie diverse Programmierkurse in
Seminaren (PASCAL, COBOL). Von 1985 bis 1986 war er in einem Sprachaufenthalt
in [...]. Anschliessend machte er von 1986 bis 1988 eine Zimmermannlehre bei
der Firma AP.___ in [...], wo er von 1988 bis 1993 als Zimmermann / Treppenbauer
beschäftigt und für den Maschinenunterhalt zuständig war. 1993 bis 1994 war er
in der Fertigungsplanung im Spezialholzbau tätig und erstellte Programme für
die HCP Systemtreppe und die «Noah-Makromodultreppen». Es ging um die
Programmierung spezieller Einzelteile und Logistik für Grossserien. 1994 liess
er sich im Handelsregister eintragen: «[...]» (Programmierungen und
Consulting). Von 1994 bis 1995 war der Beschwerdeführer berufsbegleitender
Student am Grundstudium CIM an der Fachhochschule [...], im Dezember 1995
absolvierte er das Diplom (Attest als CIM-Fachmann FHBB). Von 1994 bis 1995 war
der Beschwerdeführer als Kursleiter bei der [...]Computerschule in [...] tätig.
Von 1995 bis 1996 gründete er die [...] in [...] und übernahm die Schulleitung
derselben. Von 1996 bis 1999 war er Teilzeit-Dozent am [...]Zentrum für
Systemtechnik und Anwendungssoftware. In der Zeit von 1996 bis 2001 gründete er
die [...] mit Sitz in [...] und Filiale in [...], war Verbandsmitglied SIZ,
Schulleiter der Schule in [...] und wurde als SIZ-Prüfungsexperte eingesetzt. Von
2001.
bis 2003 wandelte er die Einzelhandelsfirma [...] in die Firma B.___ um
und war Geschäftsführer derselben. Von 2004 bis 2005 war der Beschwerdeführer
Teilzeitangestellter bei der Firma [...], wo er die Leitung der Schliesstechnik
innehatte. Ab 2005 war er Geschäftsleiter und übernahm Auftragsarbeiten der
Firma B.___. Ab 2011 war er Quality Manager bei der Firma C.___, wo er die Zertifizierung
und den Unterhalt von ISO 9001, Iso 14001 und OHSAS 18001 durchführte. Ab 2011
bis jetzt bildete sich der Beschwerdeführer im ISO und OHSAS-Bereich
kontinuierlich fort.
12.1.3
Die angefochtene Verfügung
basiert auf der Annahme, dass der gelernte Beschwerdeführer die Arbeit bei den
Firmen B.___ und C.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin zu 100 % bzw.
10.
% ausgeübt hätte.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen (A.S. 39), er sei beruflich vor dem Unfall nie stillgestanden
und habe sich über all die Jahre beruflich immer wieder verändert. Aufgrund des
Ausscheidens seines Geschäftspartners aus krankheitsbedingten Gründen im Jahr
2011.
habe er sich neu orientieren müssen. In diesem Rahmen habe er bei der
Firma C.___ die Möglichkeit erhalten, eine 10 %-Stelle als Management
System Verantwortlicher anzutreten. Um auch den Anforderungen für ein externes
Audit zu bestehen, habe er sich auch bereit erklärt, sich diesbezüglich
weiterzubilden und entsprechende Kurse zu besuchen. Der lukrative Verdienst bei
der Firma C.___ sei natürlich auch ein Anreiz gewesen, sich mit der
Teilzeitanstellung alle Möglichkeiten offen zu halten. Die finanziellen
Perspektiven bei der Firma C.___ vor dem Unfall sprächen klar dafür, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit der Aufstockung seines Pensums bei der Firma C.___
auch ohne den Unfall höchstwahrscheinlich angenommen hätte.
12.1.4
Der Beschwerdeführer war zum
Unfallzeitpunkt 49-jährig und seit 2005, also seit sechs Jahren, als Geschäftsführer
der [Firma] B.___ tätig, dies im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 %. Am
1.
Oktober 2011, rund sechs Wochen vor dem Unfall, hatte er zudem mit einem
Pensum von 10 % eine Anstellung bei der Firma C.___, welche er schon zuvor
als Kundin der B.___ betreut hatte, angetreten. Im Zeitpunkt des Unfalls befand
er sich also in einer relativ frühen Anstellungsphase. Die Firma C.___
bestätigt in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. Januar 2016
(Axa-Nr. A97 Beleg-Nr. 2; E. II. 9.4.7 hiervor), man habe ihm beim
Anstellungsgespräch in Aussicht gestellt, dass er sein Pensum entsprechend den
erreichten Ausbauzielen aufstocken könnte. Beim Antritt seien die für das
Erreichen der Ziele erforderlichen Kompetenzen festgelegt und die notwendigen
Weiterbildungskurse besprochen worden. Diese habe der Beschwerdeführer bereits im
ersten Quartal 2012 besuchen können. Nach einem ersten Weiterbildungsblock sei
dann sein Teilzeitpensum erhöht worden. Der Beschwerdeführer weist ergänzend
darauf hin, dass die B.___ neu habe organisiert werden müssen, weil sein
Geschäftspartner im Jahr 2011 krankheitshalber ausgefallen sei.
Soll bei der Festsetzung des
Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte
Person ohne den Unfall vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, müssen
praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen
der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie
Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan
worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können
unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im
Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden,
zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen
wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann
zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt
werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem
neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte
Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten
Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22.
Februar 2019 E. 2.2.2 und 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 [SVR
2010.
UV Nr. 13 S. 51]). Nicht zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung
berufliche Entwicklungen und Umstellungen, die wegen der unfallbedingten
gesundheitlichen Beeinträchtigung durchlaufen wurden (vgl. das zitierte Urteil
8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 3.3 sowie das Urteil 8C_629/02011 vom 16.
Januar 2012 E. 5.2). Entscheidend ist somit, ob hinreichende Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die berufliche Umstellung, welche
eine deutliche Reduktion seines Engagements als Geschäftsführer der B.___ und
eine Steigerung des Pensums bei der [Firma] C.___ sowie die Übernahme
zusätzlicher Aufgaben bei dieser letzteren Firma, verbunden mit dem Besuch entsprechender
Weiterbildungen, umfasste, auch vollzogen hätte, wenn er den Unfall vom 15.
November 2011 nicht erlitten hätte.
12.1.5
Zur Frage, ob die berufliche
Umstellung durch den Unfall veranlasst wurde oder ob sie auch ohne diesen
erfolgt wäre, ergeben sich aus den Akten die folgenden Hinweise:
Für die These, eine Erweiterung des
Engagements des Beschwerdeführers bei der [Firma] C.___ sei schon vor dem
Unfall ein Thema gewesen, spricht das Schreiben dieser Firma vom 25. Januar
2016.
(Axa-Nr. A97, Beilage 2; E. II. 9.4.7 hiervor). Laut diesem Schreiben
wurden dem Beschwerdeführer schon beim Anstellungsgespräch, welche im September
2011.
stattgefunden haben dürfte, die Ausbauziele mitgeteilt und ihm wurde in
Aussicht gestellt, dass er sein Pensum entsprechend den erreichten Ausbauzielen
aufstocken könnte. Weiter seien beim Stellenantritt, also Anfang Oktober 2011,
die für das Erreichen der Ziele erforderlichen Kompetenzen festgelegt und die
notwendigen Weiterbildungskurse besprochen worden. Diese habe der
Beschwerdeführer bereits im ersten Quartal 2012 besuchen können. Im Schreiben
der [Firma] C.___ vom 16. Februar 2018 (Axa-Nr. A108; E. II. 9.4.9 hiervor)
wurde ergänzt, die Firma B.___ und damit der Beschwerdeführer habe schon vor
Oktober 2011 im Auftragsverhältnis die EDV-Geräte und Software betreut. 2011
habe der Beschwerdeführer eine Festanstellung als Qualitätsmanager übernommen
und ein Büro bezogen. Seit seinem Unfall Ende 2011 sei die tägliche
Arbeitsfähigkeit unterschiedlich (E. II. 9.4.9 hiervor).
Am 13. Dezember 2011 erfolgte eine
Anmeldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung (IV-Nr. 1). Anlässlich
des Gesprächs vom 17. Januar 2012 erklärte der Beschwerdeführer, seine
angestammte Tätigkeit/Funktion sei Geschäftsleiter, CIM Fachmann
IBB/Aussendienst. Er habe die Meldung vorsorglich gemacht. Er sei selbständig,
könne sich selber einrichten. Er sei guter Hoffnung, wieder 100 % in seinem
angestammten Beruf als Selbständigerwerbender arbeiten zu können. Sollte dies
nicht mehr zu 100 % gehen, würde er eine teilzeitliche Dozententätigkeit ins
Auge fassen. Wenn dies der Fall sein sollte, würde er allenfalls die Unterstützung
durch die IV bei der Stellensuche beantragen. Die Früherfassung wurde daraufhin
abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 4). Die Tätigkeit als Angestellter bei der [Firma] C.___
wurde in diesem Gespräch, das zwei Monate nach dem Unfall stattfand, gar nicht
erwähnt. Als sich der Beschwerdeführer mit Datum vom 21. März 2013 (Eingang bei
der IV-Stelle am 11. Juni 2013) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung
anmeldete, führte er zu seiner Erwerbstätigkeit aus, er arbeite mit einem
Pensum von 100 % als Unternehmer bei der B.___ und mit einem Pensum von 10 %
als QM (wohl Qualitätsmanager) bei der [Firma] C.___, wobei sich sein dortiges
Einkommen seit dem 1. September 2011 auf CHF 1'200.00 brutto pro Monat belaufe
(IV-Nr. 7 S. 4 f.). Auch aus dem IK-Auszug geht hervor, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2012 von der [Firma] C.___ einen Lohn von CHF 14'300.00
bezog, was dem angegebenen Pensum von 10 % entspricht (IV-Nr. 13) und mit
dem Arbeitsvertrag vom 13. September 2011 (IV-Nr. 20 S. 2 f.) übereinstimmt.
Die Beschwerdegegnerin stellte dem
Beschwerdeführer einen Case Manager in der Person von Herrn F.___ zur Seite.
Dieser hielt nach der Besprechung vom 1. März 2012 fest (Axa-Nr. A8), der
Beschwerdeführer gebe an, die gröbsten finanziellen Schwierigkeiten mit der
Firma seien nun wohl eliminiert (Offerten und Rechnungen hätten schon wieder
versandt werden können) und es seien auch bereits weitere Projekte in Aussicht.
Zu einer Besprechung vom 4. April 2012 notierte der Case Manager F.___, der
Beschwerdeführer habe ihn über die Involvierung der Unfallversicherung D.___
orientiert (vgl. dazu E. II. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer habe dazu
erklärt, er habe seit etwa einem halben Jahr einen Teilzeitvertrag bei einem
Kunden von ihm, dies aber in einem sehr bescheidenen Rahmen von ca. 10 Stunden
pro Monat. Es gebe darüber einen Vertrag und auch eine Stempelkarte, auf der
die Einsätze des Beschwerdeführers festgehalten werden könnten. Am Unfalltag
habe er, der Beschwerdeführer, bei dieser Firma gearbeitet und sei dann auf dem
Heimweg verunfallt. In einem Protokolleintrag vom 2. Juli 2012
(Axa-Nr. A13) hielt der Case Manager fest, die ganze Betriebsorganisation
der Firma B.___ sei etwas umgestellt worden, damit die gesundheitlichen
Umstände besser berücksichtigt werden könnten. Zudem wurde erwähnt, der
Beschwerdeführer habe nun eine Zusatzausbildung in Angriff genommen (Kurs ISO),
und der QM- / Auditor-Bereich werde von seiner Seite mehr gefördert.
Die Aufnahme dieser Ausbildung oder die Förderung des
QM- / Auditor-Bereichs wurden indes nicht in Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit bei der Firma C.___ gesetzt. Im Zwischenbericht vom
20.
September 2012 (Axa-Nr. A25) hielt der Case Manager sodann fest, der
Beschwerdeführer könne seine wichtigen Arbeiten im Bereich der
Neukundenakquisition wie auch das ganze Interventionsgeschäft unter den
medizinischen Umständen aktuell nicht wahrnehmen. Er müsse diese Arbeiten
extern jemandem zuteilen. Er sei immer noch am Organisieren und versuche
mittels neuen Projekten, sich etwas neu zu orientieren. Er versuche, weiter
Richtung Qualitäts- und Personalmanagement zu steuern (ISO 14001 und 9001 seien
hierzu ein Thema). In diesem Zusammenhang mache er nun auch gewisse Kurse und
Ausbildungen (bspw. DMS-Ausbildung), damit auch in beruflicher Hinsicht etwas
mehr gemacht werden könne. Am 10. Februar 2014 (Axa-Nr. A29)
vermerkte der Case Manager, der Beschwerdeführer gebe an, sich ständig neu
organisieren zu müssen. Die Projektarbeit in der Firma B.___ werde weiterhin
von ihm vorgenommen, aber die Interventionsarbeit sei von ihm abgegeben worden.
Es sei ein Zusammenarbeitsvertrag mit der Firma AQ.___ angestrebt worden. Als
zusätzlich ergänzende Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nun einen
Teilzeitarbeitsvertrag von 33 % bei der Firma C.___ abgeschlossen (seit
1.
Oktober 2013; vgl. IV-Nr. 30 S. 4 f.).
Die Abklärungsperson der IV-Stelle
führte am 29. Januar 2014 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und erstattete
am 4. März 2014 ihren Bericht (IV-Nr. 25). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer
arbeite seit Oktober 2013 mit einem Pensum von 33 1/3 Prozent im
Angestelltenverhältnis bei der [Firma] C.___. Er arbeite morgens, nachmittags
sei er zu Hause. Im eigenen Betrieb, der [Firma] B.___, arbeite er noch rund 20
%. Im Jahr 2011 sei sein Geschäftspartner aus gesundheitlichen Gründen aus der
[Firma] B.___ ausgestiegen. Dadurch und wegen des Unfalls habe er die
bestehenden Projekte nicht ausführen können (im Jahr 2011 resultierte ein
Verlust von CHF 86'244.00, vgl. E. II. 9.4.4 hiervor). Die Abklärungsperson
hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er die Firma alleine
weitergeführt hätte, bejaht (IV-Nr. 25 S. 3). Aus den anschliessend
eingeforderten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 27.
September 2013 einen neuen Arbeitsvertrag mit der [Firma] C.___ abschloss.
Danach wurde er ab 1. Oktober 2013 als Qualitäts-Manager mit einem Pensum von
14.
Stunden pro Woche, entsprechend 32,5 %, angestellt (IV-Nr. 30 S. 4 f.).
12.1.6
In Würdigung der vorstehend
wiedergegebenen Informationen kann es nicht als überwiegend wahrscheinlich
gelten, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall vom 15. November 2011
die Stelle bei der [Firma] C.___, die er am 1. Oktober 2011 mit einem Pensum
von 10 % angetreten hatte, zu seiner Haupttätigkeit ausgebaut und das
Engagement bei «seiner» Firma B.___ massiv reduziert hätte. Das einzige Indiz,
das in diese Richtung weist, sind die Angaben im Schreiben der [Firma] C.___,
vom 25. Januar 2016 und allenfalls, weniger deutlich, die Stellungnahme
derselben Firma vom 16. Februar 2018. Demgegenüber findet sich in den zeitlich
wesentlich näher zum Unfall gemachten Angaben des Beschwerdeführers gegenüber
der Beschwerdegegnerin, namentlich dem Case Manager, aber auch gegenüber der
Invalidenversicherung kein Anhaltspunkt für diese These. Der Beschwerdeführer sprach
bis ins Jahr 2013 hinein durchgehend davon, dass er «seine» Firma, also die [Firma]
B.___, wieder auf Kurs bringen und weiterführen wolle. Als Alternative oder
Ergänzung nannte er anfänglich nicht die Arbeit bei der [Firma] C.___, sondern
eine Tätigkeit als Dozent. Von anderslautenden Plänen, die nun durch den Unfall
vereitelt worden wären, war nie die Rede. Noch Anfang 2014 bejahte er gemäss
dem Bericht der IV-Abklärungsperson vom 4. März 2014 die Frage, ob er die Firma
alleine weitergeführt hätte. Aus- und Weiterbildungen (Kurs ISO,
DMS-Ausbildung) sowie eine stärkere Gewichtung des
Qualitätsmanagement-/Auditor-Bereichs wurden zwar im Verlauf des Jahres 2012
erwähnt, aber nicht in einen Zusammenhang zur Tätigkeit bei der Firma C.___
gestellt. Vielmehr legte der Beschwerdeführer dar, es handle sich um
Anpassungen, die er wegen seiner gesundheitlichen Verfassung bei der [Firma] B.___
vornehmen müsse. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen
lässt (A.S. 40 f.), der Case Manager habe die Situation und seine Überlegungen
nicht vollständig und umfassend dargestellt und zudem habe er dem Case Manager
keine Einzelheiten aus dem nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherten
Vertragsverhältnis mit der [Firma] C.___ anvertraut, weil er aus seiner Sicht
gegenüber Dritten einer Schweigepflicht unterlegen sei, vermag dies nicht zu
überzeugen. Weder ist ersichtlich, woraus sich eine solche Schweigepflicht
gegenüber dem von der Unfallversicherung eingesetzten Case Manager ergeben
haben sollte, noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern dessen Berichte
unzutreffend sein sollten. Es kommt hinzu, dass er sich gegenüber der
Invalidenversicherung ähnlich geäussert hat.
Zusammenfassend ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer schon vor
dem Unfall vom 15. November 2011 den Plan gefasst hätte, «seine» Firma B.___
zurückzustellen und das eineinhalb Monate zuvor mit einem Pensum von 10 %
begonnene Engagement bei der Firma C.___ auszuweiten. Weiter ist davon
auszugehen, dass der Entschluss zum Besuch von Weiterbildungskursen (ISO, DMS)
erst nach dem Unfallereignis und wegen der Unfallfolgen gefasst wurde. Die
berufliche Weiterentwicklung, welche der Beschwerdeführer nach dem Unfall
vollzogen hat, ist daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht zu
berücksichtigen.
12.1.7
Da die Berücksichtigung der nach
dem Unfall erfolgten beruflichen Entwicklung ausscheidet, ist entsprechend der
allgemeinen Regel grundsätzlich vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen.
Dieses liefert eine hinreichend zuverlässige Grundlage, so dass sich ein
Abstellen auf Tabellenlöhne erübrigt (vgl. E. II. 12.1.1 hiervor). Den
Ausgangspunkt bilden somit die zuletzt bei den beiden Firmen B.___ und C.___ erzielten
Einkommen. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke
und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist
dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten
Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_164/2018
vom 27. Juli 2018 E. 4.1 und 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2).
Diese Situation ist hier gegeben, wie sich dem Auszug aus dem Individuellen
Konto vom 7. Februar 2018 (vgl. E. II. 9.3.8 hiervor, Axa-Nr. A106) entnehmen
lässt. Es ist somit in Bezug auf den Verdienst bei der Firma B.___ vom
Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der Jahre 2005 bis 2011 auszugehen.
Dieser beläuft sich auf CHF 51'854.70. Hinzu kommt das auf ein Jahr
hochgerechnete, vor dem Unfall erzielte Einkommen bei der Firma C.___ von CHF 14'300.00.
Damit resultiert ein Valideneinkommen von insgesamt CHF 66'154.70. Unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 (T1.10
Nominallohnindex, 2011 – 2015, Ziff. 45 – 96
«Dienstleistungen» [: 101,8 x 103,5]) entspricht das
Valideneinkommen einem Betrag von CHF 67'260.00.
12.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus
der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Unfallversicherung D.___
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75
E. 3b/bb S. 76).
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer als Qualitätsmanager bei der Firma C.___ tätig ist. Dabei
erzielte er laut dem IK-Auszug in den Jahren 2015 (Rentenbeginn) und 2016 je
ein Einkommen von jährlich CHF 87'360.00 (vgl. IK-Auszug, Axa-Nr. A106). Das
Invalideneinkommen ist jedenfalls nicht niedriger als dieser tatsächlich
erzielte Verdienst.
12.3
Aufgrund der vorangegangenen
Berechnungen mit einem Valideneinkommen von CHF 67'260.00 und einem
Invalideneinkommen von (mindestens) CHF 87'360.00 besteht keine
Erwerbseinbusse und daher auch keine Invalidität. Somit hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
13.
Es kann folglich zusammenfassend
festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer
Invalidenrente zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
unbegründet. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Zehntel
der in den ersten beiden Jahren nach dem Unfall ausgerichteten Taggeldbeträge
zurückgefordert. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Was den versicherten
Verdienst für das Taggeld anbelangt, ist der Standpunkt des Beschwerdeführers
zwar berechtigt; eine Rückforderung ergibt sich aber trotzdem nicht, da bei der
Neuberechnung der Taggelder, soweit eine solche überhaupt möglich ist, auch die
inzwischen durchgeführte, beweiskräftige Begutachtung zu berücksichtigen ist,
welche eine höhere Arbeitsfähigkeit ergeben hat. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Rückforderung von CHF 7'608.75
richtet. Wenn dieser Betrag mit der Integritätsentschädigung verrechnet wurde
(vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 1.23, A.S. 10), ist er dem Beschwerdeführer auszuzahlen.
In diesem Zusammenhang wird auch der geltend gemachte Verzugszins zu prüfen und
gegebenenfalls zuzusprechen sein (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG). Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
14.
Das Gericht kann auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichten, wenn es auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das vom Beschwerdeführer
beantragte Einholen eines ophthalmologischen und
neurologisch-neuropsychologisches Obergutachtens kann daher verzichtet werden,
da von einem solchen keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind. Gleiches
gilt in Bezug auf die beantragten Befragungen von Herrn R.___ und Herrn S.___
als Zeugen bzw. Auskunftspersonen (vgl. E. I. 3 Ziff. 7 f. hiervor).
15.
15.1
Da der Beschwerdeführer teilweise
obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g
ATSG). Diese ist bei bloss teilweisem Obsiegen insoweit zu reduzieren, als das weitergehende
Rechtsbegehren den Prozessaufwand der Rechtsvertreterin erhöht hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Wurden Anträge
in Bezug auf verschiedene Ansprüche gestellt, ist derjenige Aufwand zu
entschädigen, der entstanden wäre, wenn er nur diejenigen Rechtsbegehren
gestellt hätte, mit denen er obsiegt hat. Hätte sich der Beschwerdeführer auf
die Bestreitung der Taggeldkürzung und der entsprechenden Rückforderung von CHF
7'608.75 beschränkt, wäre nur ein sehr geringer Teil des nun geltend gemachten
Aufwands von 21 Stunden und 10 Minuten (vgl. Kostennote vom 16. Juli 2018, A.S.
67) entstanden. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
15.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art.
61.
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 27. März 2018 wird aufgehoben,
soweit darin die Taggelder für die ersten zwei Jahre um 10 % gekürzt
werden und ein Betrag von CHF 7'608.75 zurückgefordert wird. Soweit dieser
Betrag verrechnungsweise einbehalten wurde, ist er dem Beschwerdeführer auszubezahlen,
gegebenenfalls zuzüglich Verzugszins. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'400.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng