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Entscheid

VSBES.2018.121

Unfallversicherung / Taggeld

27. Juni 2019Deutsch106 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 15. November

2011 seit dem 15. September 2003 als CIM Fachmann IBB mit einem Pensum von

100 % in der Firma B.___, deren Geschäftsführer er war, tätig und damit

bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Daneben war er

seit 1. Oktober 2011 mit einem Pensum von 10 % als Qualitätsmanager bei der Firma

C.___, [...], angestellt. Deren obligatorischer Unfallversicherer ist die D.___

(vgl. Schadenmeldung vom 23. Januar 2012 (Axa-Akten-Nummer [Axa-Nr.] A54;

vgl. auch die beigezogenen Akten der D.___ [nachfolgend zitiert mit «D.___-Nr.»]

Nr. 1 und 5).

2.

2.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 13. Dezember

2011 (Axa-Nr. A1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe am 15. November 2011 um 10.45 Uhr bei der Autofahrt

auf der Hauptstrasse von [...] nach [...] eine unverschuldete Frontalkollision

erlitten, als das entgegenkommende Fahrzeug in einer Rechtskurve auf seine

Fahrbahnhälfte geraten sei. Dabei habe er sich ein Polytrauma (Kopf,

Beckenpfanne, Arm rechts) zugezogen. Dem Austrittsbericht des Spitals E.___ vom

6. Dezember 2011 (Axa-Nr. M10) über die Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 15. November bis 5. Dezember 2011 sind folgende

Diagnosen zu entnehmen: «1. Polytrauma nach Hochgeschwindigkeitsunfall bei

PKW-Frontalkollision am 15. November 2011 (Schädel / Beckenverletzung / Extremitätenverletzung);

2. Medikamentenallergien». Es seien vier operative Eingriffe durchgeführt

worden. Der Beschwerdeführer sei für acht Wochen zu 100 % arbeitsunfähig.

2.2 Die Beschwerdegegnerin kam für

die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 11. Januar,

6. Februar, 1. März und 4. April 2012 fanden Gespräche zwischen

dem Beschwerdeführer und dem Case Manager F.___ statt (Axa-Nr. A4, A7, A8,

A11). Im Protokoll vom 2. Juli 2012 (Axa-Nr. A13) hielt der Case

Manager F.___ fest, beruflich sei die ganze Betriebsorganisation der Firma B.___

etwas umgestellt worden, damit die gesundheitlichen Umstände besser

berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe eine Zusatzausbildung

in Angriff genommen (Kurs ISO) und der QM / Auditor-Bereich werde von

seiner Seite her mehr gefördert. Er möchte ab 1. Juli 2012 sicher zu

20 % wieder einsteigen. Danach sollte dann sicher eine sukzessive Steigerung

möglich sein.

2.3 Am 6. Februar 2013 erstattete

der Leiter Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin, Dipl. Ing. (FH) G.___, ein

unfallanalytisches Gutachten (Axa-Nr. R1). Er führte aus, im konkreten

Fall gebe es einige Hinweise, die auf ein Nichttragen der Sicherheitsgurte

hinweisen würden. Am 8. April 2013 wurde daher beim H.___ ein Gutachten

betreffend die spurenkundliche Untersuchung einer Sicherheitsgurte

(Axa-Nr. R2) eingeholt. Darin wurde festgehalten, dass die Gurte aufgrund

von fehlenden «Tragspuren» im Moment des Anpralls gegen den Kollisionsgegner

vom Fahrzeuglenker nicht getragen worden sei. Zu diesen Gutachten nahm

Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der

Beschwerdegegnerin, am 24. Juli 2013 Stellung (Axa-Nr. R3).

2.4 Aufgrund der durch das Unfallereignis

erlittenen Mittelgesichtsfraktur mit traumatisch verlorenen Zähnen 11, 12 und

41 (vgl. Axa-Nr. M16) und des ausgeprägten Knochendefizits regio 12 – 11

erfolgten am 10. Mai 2012 eine Knochenaugmentation mit einem autologen

Knochentransplantat aus dem Beckenkamm, am 20. Dezember 2012 ein

Débridement des Oberkiefers sowie ein Bindegewebstransplantat, entnommen aus

dem Gaumen rechts und am 3. Mai 2013 eine Implantationsinsertion des

Oberkiefers mit Metallentfernung (Axa-Nr. M36 S. 20 ff.). Im Weiteren

wurden am 14. August und 18. Dezember 2013 (Axa-Nrn. M24, M29

S. 3) augentechnische operative Eingriffe durchgeführt. Im Bericht des E.___,

Spezialkliniken, Augenklinik, Orthoptik, vom 2. April 2014 (Axa-Nr. M30)

wurde festgehalten, aus ophthalmologischer Sicht sei noch kein Endzustand

erreicht. Mit Mitteilung vom 4. November 2014 (Axa-Nr. A41) wurde der

Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine interdisziplinäre Begutachtung

(Allgemeine Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, Ophthalmologie

und ORL) durch die Begutachtungsstelle J.___ durchgeführt werde. Der

Beschwerdeführer könne zum Fragenkatalog Zusatzfragen einreichen und begründete

Einwände gegen die Gutachter geltend machen. Die Beschwerdegegnerin holte am

28. Mai 2015 (Axa-Nr. A74) bei der Firma C.___ weitere Angaben zu

Beschäftigungsgrad, Arbeitsstunden und Entlöhnung ein und hielt fest, die

Arbeitsunfähigkeit sei durch die Ärzte nicht korrekt attestiert worden. Sie

richte bis auf Weiteres keine Unfalltaggelder mehr aus. Das letzte Taggeld sei

der Firma B.___ für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2015 in der Höhe von

CHF 1'115.80 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

ausgerichtet worden. Das Antwortschreiben der Firma C.___ datiert vom

2. Juni 2015 (Axa-Nr. A75). Das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

wurde am 15. Mai 2015 (Axa-Nr. M35) von Dr. med. K.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, lic. iur. L.___, Neuropsychologie

/ Neurologie, Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, FMH

Otorhinolaryngologie, Dr. med. P.___, FMH Ophthalmologie und Dr. med. Q.___,

FMH Neurologie, erstattet.

2.5 Mit «rechtlichem Gehör» vom

7. Juli 2015 (Axa-Nr. A77) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer Folgendes in Aussicht: Kein Anspruch auf eine Rente der

Unfallversicherung; die Einstellung der Taggelder per 28. Februar 2015;

die Kürzung der während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall für den Zeitraum

vom 16. November 2011 bis 15. November 2013 (731 Tage, 2012 Schaltjahr)

ausgerichteten Unfalltaggelder um 10 %, entsprechend CHF 7'608.75, die

vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten seien; der Verzicht auf eine

Rückforderung resp. weitere Kürzung der für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis

28. Februar 2015 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgerichteten

Unfalltaggelder, die gemäss gutachterlicher Einschätzung um 10 % zu hoch

ausgefallen seien; die Einstellung der Heilungskosten per 31. August 2015;

einen unfallbedingten Integritätsschaden in der Höhe von insgesamt 25 %

(CHF 31'500.00). Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der

Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. September 2015

(Axa-Nr. A86) mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Axa-Nr. A92)

fest. Die am 8. Februar 2016 dagegen erhobene Einsprache (Axa-Nr. A97)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018

(Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 19. April 2018 (Eingang: 9. Mai 2018, A.S. 30 ff.)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren und

Verfahrensanträge stellen:

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom

27. März 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seit Erreichen des

medizinischen Endzustandes eine Invalidenrente auf Basis eines

Erwerbsunfähigkeitsgrades von mindestens 20 % auszurichten und es seien

die weiteren gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten etc.) auszurichten.

2. Es sei das Taggeld rückwirkend ab dem

Unfalltag auf Basis eines versicherten Verdienstes von CHF 74'900.00 neu

zu berechnen und dem Beschwerdeführer die entsprechende Differenz mit

Verzugszinsen von 5 % auszubezahlen.

3. Das Taggeld sei auch [in] den ersten

zwei Jahren nach dem Unfall für den Zeitraum vom 16. November 2011 –

15. November 2013 ungekürzt auszurichten.

4. Der mit Entscheid vom 7. Januar

2016 verfügte Rückerstattungsbetrag ist aufzuheben und es ist die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, den verrechnungsweise einbehaltenen Betrag von

CHF 7'608.75 inkl. Verzugszinsen von 5 % an den Beschwerdeführer

auszurichten.

5. Unter o/e Kostenfolge.

Verfahrensanträge:

6. Es sei ein ophthalmologisches,

neurologisch-neuropsychologisches Obergutachten einzuholen.

7. Es sei Herr R.___, C.___, [...], als

Zeuge / Auskunftsperson zu befragen.

8. Es sei Herr S.___ als

Zeuge / Auskunftsperson zu befragen.

9. Es sei eine Parteiverhandlung

durchzuführen und der Beschwerdeführer zu befragen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

4. Juli 2018 (A.S. 55 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 11. Juli

2018 (A.S. 64) lässt der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort verzichten und an den gestellten Rechtsbegehren,

Verfahrensanträgen und Ausführungen vollumfänglich festhalten.

6. Die am 16. Juli 2018 durch

die Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 66

ff.) geht mit Verfügung vom 17. Juli 2018 (A.S. 69) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 11. März 2019 (A.S. 70) werden die Akten der Strafuntersuchung

der Staatsanwaltschaft [...] ([...]), die Akten der IV-Stelle ([...]) und die

Akten der Unfallversicherung D.___ ([...]) beigezogen.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig

wurden auch einige Bestimmungen der Verordnung über die Unfallversicherung

(UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung

des UVG vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle,

die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Da ein Ereignis vom 15. November 2011 zu beurteilen ist,

bleibt das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.

2.

Der Beschwerdeführer war zum

Unfallzeitpunkt als Angestellter der [Firma] B.___ bei der Beschwerdegegnerin

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Gleichzeitig bestand aufgrund des Arbeitsverhältnisses bei der [Firma] C.___

(Pensum 4,3 Stunden pro Woche; vgl. Akten der Unfallversicherung D.___

[D.___-Nr.] 7 S. 2 f.) eine obligatorische Versicherung bei der D.___, welches

sich auf die Folgen von Berufsunfällen beschränkte (Art. 8 Abs. 2 UVG in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Als Berufsunfälle gelten

im Rahmen dieser Versicherung bei der D.___ auch Unfälle auf dem Arbeitsweg

(Art. 7 Abs. 2 UVG). Gestützt auf die beigezogenen Akten der D.___,

insbesondere die (korrigierte) Unfallmeldung vom 23. Januar 2012 (D.___-Nr. 5),

die ergänzenden Auskünfte des Betriebs vom 16. und 22. Februar 2012 (D.___-Nr.

6.

f.) sowie die Befragung des Beschwerdeführers vom 3. April 2012 (D.___-Nr.

14), ist davon auszugehen, dass sich der Unfall ereignete, als der

Beschwerdeführer von seiner Arbeit bei der [Firma] C.___ nach Hause fuhr, sich

also auf dem Arbeitsweg befand. Der Unfall ist demnach aus Sicht der

Versicherung bei der D.___ als Berufsunfall zu betrachten (Art. 7 Abs. 2

UVG); gleichzeitig ist er aus Sicht der Versicherung bei der Beschwerdegegnerin

als Nichtberufsunfall gedeckt. Nach der Rechtsprechung geht in dieser

Konstellation die Nichtberufsunfall-Versicherung bei der Beschwerdegegnerin vor

(Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2010 vom 20. April 2011 E. 2.2.3; vgl.

auch BGE 139 V 148 E. 6.2.3 S. 155 f.). Die Beschwerdegegnerin ist

somit der zuständige Versicherer und der Unfall ist als Nichtberufsunfall zu

behandeln. Dies ist denn auch unbestritten.

3.

3.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden

kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage,

Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person,

wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem

besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

3.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.3

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(Urteile 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1,8C_589/2017

21.

Februar 2018 E. 3.2.1).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

4.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351

E. 3a S. 352 ff.).

4.4

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 27. März 2018 –

mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,

3.

Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht

überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

5.1

Unter dem Valideneinkommen ist

rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte

Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die

Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V

297.

E. 5.1 S. 300, 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135

V 58 E. 3.1 S. 59).

5.2

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind

und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in

zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der

Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Unfallversicherung D.___

herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f., 129 V 472

E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

5.3

Der Einkommensvergleich und

damit die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens haben sich auf den

Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also auf das Jahr 2015, zu beziehen (vgl.

BGE 128 V 174).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

zu Recht verneint hat, ob die durch die Beschwerdegegnerin errechnete Basis für

die Ausrichtung der Taggelder korrekt war sowie ob die für die ersten zwei

Jahre nach dem Unfall ausgerichteten Taggelder infolge Nichttragens der

Sicherheitsgurte um 10 % zu kürzen sind und von der Beschwerdegegnerin zu

Recht zurückgefordert werden.

7.

Es ist zunächst auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen, wobei die folgenden medizinischen

Akten zur Beurteilung im Wesentlichen relevant sind:

7.1

Im Austrittsbericht des E.___,

Traumatologie, vom 6. Dezember 2011 (Axa-Nr. M10) wurden aufgrund der

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. November bis

5.

Dezember 2011 folgende Diagnosen festgehalten:

1.

Polytrauma nach

Hochgeschwindigkeitsunfall bei PKW-Frontalkollision am 15. November 2011

Schädel:

Le Fort III Fx beidseits

Abduzensparese rechts

traumatische SAB

temporoparietal links, kleine Kontusionsblutungen Vertex rechts, akutes kleines

SDH Vertex rechts

Beckenverletzung:

Acetabulumfraktur rechts

zentral

Extremitätenverletzung:

Mehrfragmentäre,

intraartikuläre, distale Radiusfraktur rechts

2.

Medikamentenallergien

Aspirinallergie

Penicillinallergie

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig

mit der Rega nach einem Hochgeschwindigkeitstrauma in [...] mit dem PKW

zugewiesen worden. Bei einem Frontalzusammenstoss sei der Airbag ausgelöst

worden. Der initiale GCS sei 9 gewesen, bei massiver Deformation des

Mittelgesichtes sei eine Intubation vor Ort nicht möglich gewesen. Der

Kreislauf sei stabil gewesen.

Beurteilung und Verlauf: Der

Beschwerdeführer sei primär notfallmässig von den Kollegen der MKG-Chirurgie

versorgt worden. Es sei eine Hirndrucksonde durch die Neurochirurgen eingelegt

und er sei postoperativ auf der Intensivstation überwacht worden. Der

Beschwerdeführer sei nur inadäquat wach geworden, sei unruhig gewesen, habe

sediert und fixiert werden müssen. Unter neuroleptischer Therapie mit Haldol

und Seroquel sowie vorübergehender Gabe von Catapressan sei er im Verlauf

ruhiger und führbarer gewesen mit einem GCS von 11 am Tracheostoma. Fokale

neurologische Defizite seien nicht aufgetreten. Hinweise für epileptische

Anfälle hätten sich keine gefunden. Im Verlaufs-CCT vom 16. November 2011 habe

sich ein im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Vortag weitgehend unveränderter

Befund gefunden. Die Hirndrücke seien immer unter 20 mmHg gewesen. Das

Deliranten-Bild habe sich im Verlauf deutlich gebessert, sodass der Beschwerdeführer

am 21. November 2011 auf den neurochirurgischen Wachsaal habe verlegt

werden können. Bei der Entfernung der Hirndrucksonde durch die Kollegen der

Neurochirurgie am 20. November 2011 sei das distale Ende der Sonde subcutan

verblieben und teilweise intracraniell liegen geblieben, sodass nach

Durchführung eines CCT eine operative Entfernung des Sondenfragmentes am 22. November

2011.

durchgeführt worden sei. Gleichzeitig habe die operative Versorgung der

Acetabulum- und Radiusfraktur stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe eine

antibiotische Prophylaxe mit Dalacin für sieben Tage erhalten. Bzgl. der

Mittelgesichtsfrakturen hätten sich stets reizlose Wundverhältnisse gezeigt und

die Fäden hätten während der Hospitalisation gezogen werden können. Nach

primärem Nahrungsaufbau über die Magensonde habe nach dem Zug des Tracheostomas

und unter logopädischer Betreuung auf pürierte Kost umgestellt werden können,

welche gut toleriert worden sei. Die offene Wunde des ehemaligen Tracheostomas sei

mit Steristrips verschlossen worden. Im weiteren Verlauf sei der Patient

zunehmend aufgeklart und sei mehr und mehr führbar geworden, so dass er am

28.

November 2011 auf die Normalstation habe verlegt und die neuroleptische

Therapie schrittweise habe ausgeschlichen werden können. Die ophthalmologische

Kontrolle habe den Verdacht auf eine Abduzensparese gezeigt, weshalb der Beschwerdeführer

erneut zu einer Orthoptik ambulant aufgeboten werde. Bzgl. der Acetabulum- und

Radiusfraktur sei der Beschwerdeführer primär sehr incompliant und habe zu viel

bzw. sogar teilweise vollbelastet. Nachdem die Handgelenkskelettschiene unter

zu starker Belastung nicht toleriert worden sei, sei eine Handgelenkscombicast

angelegt worden. Bei der Entlassung sei der Beschwerdeführer an

Axillagehstöcken selbständig gut mobil gewesen. Es hätten sich stets reizlose

Wundverhältnisse gezeigt. Der Beschwerdeführer habe am 5. Dezember 2011

nach Hause entlassen werden können.

Procedere: Bzgl. der Acetabulumfraktur

sei eine Mobilisation unter Teilbelastung von 15 kg rechts möglich und

bzgl. der Radiusfraktur die Durchführung einer funktionellen Nachbehandlung ohne

Belastung für sechs Wochen. Fortführen der Thromboseprophylaxe mit Fragmin bis

zur schmerzfreien Vollbelastung für mindestens sechs Wochen. Es werde um regelmässige

Wundkontrollen gebeten. Eine klinische und radiologische Kontrolle finde sechs

Wochen postoperativ in der traumatologischen Sprechstunde statt. Laut den

Kollegen der MKG-Chirurgie Wiedervorstellung des Beschwerdeführers am 12. Dezember

2011.

in der Sprechstunde. Weiterhin pürierte Kost für mindestens vier Wochen. Laut

den Kollegen der Neurochirurgie sei eine Kontrolle nur bei Bedarf nötig. Der

Beschwerdeführer sei für acht Wochen arbeitsunfähig.

7.2

Aufgrund der traumatologischen

Sprechstunde vom 4. Januar 2012 wurden im Bericht vom 12. Januar 2012

(Axa-Nr. M8) des E.___, Behandlungszentrum Bewegungsapparat,

Traumatologie, die bereits im Bericht vom 6. Dezember 2011 (vgl. E. II.

7.1

hiervor) ausgewiesenen Diagnosen bestätigt. Beim Röntgen hätten sich sowohl

radial rechts als auch am Acetabulum regelrechte Stellungsverhältnisse des

Osteosynthesematerials gezeigt, am Radius zeige sich etwas Kallusbildung.

Beurteilung und Procedere: Mit dem postoperativen Verlauf seien sie sehr

zufrieden, sie strebten ab sofort den langsamen Belastungsaufbau an. Dem

Beschwerdeführer sei ein erneutes Physiotherapierezept ausgestellt worden, er

werde sich ambulant zum Muskelaufbau und zum Gehtraining vorstellen. Der

Beschwerdeführer komme in zwei Monaten zur klinischen und radiologischen

Verlaufskontrolle wieder. Bis dahin betrage die Arbeitsunfähigkeit als

Sporttrainer 100 %.

7.3

Im Bericht vom 1. Februar

2012.

(Axa-Nr. M5) des E.___, Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie, wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 15. November 2011 bei einem

Autounfall ein Polytrauma erlitten, bei dem er sich u.a. eine

Mittelgesichtsfraktur zugezogen habe. Bei diesem Unfall seien auch die Zähne

12, 11 und 41 traumatisch verloren gegangen. Die aktuelle klinische

Untersuchung zeige ein deutliches Knochendefizit regio 12 bis 11. Im Rahmen der

oralen Rehabilitation sei zunächst eine Knochenaugmentation mit autologem

Knochentransplantat aus dem Beckenkamm in ITN geplant. Zur Wiederherstellung

der Kaufähigkeit würden anschliessend drei Einzelzahnimplantate in

Lokalanästhesie inseriert. Da es sich hierbei um eine direkte Folge des Unfalls

handle, werde die Beschwerdegegnerin gebeten, die Kosten für die Behandlung zu

übernehmen.

7.4

Prof. Dr. med. T.___, Chefarzt,

und Dr. med. U.___, Assistenzarzt, E.___, Traumatologie, wiesen im Bericht vom

13.

März 2012 (Axa-Nr. M36 S. 7 f.) die bereits im Bericht vom

6.

Dezember 2011 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) festgestellten Diagnosen aus und

hielten folgende Beurteilung / Procedere fest: Mit dem postoperativen

Verlauf seien sie sehr zufrieden, sie strebten ab sofort den langsamen Aufbau

der Arbeitsfähigkeit an. Seit dem 1. März 2012 sei der Beschwerdeführer

wieder 20 % arbeitsfähig. Er werde in der handchirurgischen Sprechstunde

zur Beurteilung der fehlenden Extension im distalen Daumenendglied aufgeboten.

Weiterhin werde eine Metallentfernung (distaler Radius rechts) geplant.

7.5

Dr. med. V.___, Oberärztin, und

die Assistenzärztin Dr. med. W.___, E.___, Augenklinik, hielten im Bericht vom

18.

April 2012 (Axa-Nr. M12) die Diagnose «Abduzens- und

Trochlearisparese rechts bei Status nach Lefort-III-Fraktur November 2011»

fest. Bisheriger Verlauf und gegenwärtiger Zustand: Im Aufblick keine

Doppelbilder, Kopfzwangshaltung in Form von Kinnsenkung von circa 15 .

Unveränderte Befunde im Vergleich zu den Voruntersuchungen bei Trochlearis- und

Abduzensparese rechtsseitig. Der Beschwerdeführer schaue über die Brille, da

dort ein kleines Fusionsblickfeld vorhanden sei. Es spielten im Heilungsverlauf

keine unfallfremden Faktoren mit. Gegenwärtig werde mit regelmässigen Kontrollen

behandelt. Aktuell sei nicht absehbar, wie lange die Behandlung voraussichtlich

noch dauern werde. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht durch die

Augenklinik beurteilt worden.

7.6

Prof. Dr. med. Dr. med. dent. X.___,

Chefarzt, Dr. med. Dr. dent. Y.___, Oberarzt, und Dr. med. et med. dent. Z.___,

Assistenzarzt, E.___, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, führten im Bericht

vom 13. Mai 2012 (Axa-Nr. M13) betreffend die Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 9. Mai 2012 folgende Diagnosen auf:

Aktuell: Augmentation Oberkiefer

Front bei lokaler Oberkieferatrophie regio 12 – 21 bei Status nach

Avulsion 11 und 12; Metallentfernung distaler Radius rechts und Sehnennaht

Dig. I rechts bei / mit:

1.

Status nach Polytrauma nach

Hochgeschwindigkeitsunfall bei PKW-Frontalkollision am 15. November 2011

Status nach Le Fort III Fraktur

beidseits

Status nach traumatische SAB

temporoparietal links, kleine Kontusionsblutungen Vertex rechts, akutes kleines

SDH Vertex rechts

Status nach

Acetabulumfraktur rechts zentral

Status mehrfragmentäre,

intraartikuläre, distale Radiusfraktur rechts

2.

Medikamentenallergien

Aspirinallergie

Penicillinallergie

Der peri- und postoperative Verlauf

gestalte sich komplikationslos. Es sei die Initiierung einer abschirmenden antibiotischen

Therapie mit Dalacin erfolgt. In der postoperativen Röntgenkontrolle (OPG)

hätten sich regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Die Drainage habe am

zweiten postoperativen Tag gezogen werden können. Der Beschwerdeführer habe in

gutem Allgemeinzustand, afrebil und subjektiv beschwerdefrei nach Hause

entlassen werden können.

7.7

Dr. med. dent. AA.___, Zahnarzt

SSO, hielt in seinem Schreiben vom 27. September 2012 (Axa-Nr. M18)

fest, der Beschwerdeführer sei ihm von der Abteilung für Kiefer- und

Gesichtschirurgie des E.___ zur prothetischen Sanierung nach einem

Verkehrsunfall vom 15. November 2011 überwiesen worden. Er stellte

folgende Diagnosen:

Status nach chirurgischer

Wiederherstellung Mittelgesichtsfraktur

Status nach sekundärer Knochenaugmentation

mittels Beckenkammknochen in Oberkiefer Front

Zahnabsplitterungen und Teilfrakturen

bei den Zähnen 14okklusal, 13distal, 22palatinal und mesil, 27palatinale Wand,

36meio bukkal

Gute Mundhygiene

Procedere: Versorgung der Schaltlücke

Regio 12, 11, 21 und 41 mit Einzelzahnimplantaten. Dabei gelte es zu beachten,

dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall ein Diasthema gehabt habe. Die Lücke

12.

– 21 sei zudem für die Versorgung mit einer Brücke zu gross. Ein

ästhetisch befriedigendes Bild könne wegen übergrossen Zähnen sicher nicht

erreicht werden. Anfertigung der Suprakonstruktion auf den Implantaten. Eine

provisorische Erstversorgung sei zur Ausformung der Gingiva unumgänglich. Ein

kontinuierliches Anpassen der Kunststoff Provisorien auf die gewünschte

Ausdehnung erfolge schrittweise. Versorgung der Frakturen bei den Zähnen 14,

13, 22 und 36 mit Kunststoff Füllungen. Versorgung der Fraktur beim Zahn 27 mit

einer Keramikfüllung. Zahnreinigung: Durch die IMF sei die Mundhygiene über

längere Zeit eingeschränkt gewesen. Verdacht auf Zahnsteinbildung in der

Unterkiefer Front sei das Resultat gewesen. Der Beschwerdeführer habe fast keinen

Plaquebefall.

7.8

Dr. med. I.___, FMH Orthopädie

Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seinem Bericht vom

24.

Juli 2013 (Axa-Nr. R3) fest, der Beschwerdeführer habe durch den

Unfall folgende Verletzungen erlitten: «1. Offenes Schädelhirntrauma (Mittelgesichtsfraktur

Typ III nach Le Fort beidseits mit Verlust mehrerer Zähne, Parese des Nervus

abducens und des Nervus trochlearis rechts, Traumatische Subarachnoidalblutung

temporoparietal links, kleinere Kontusionsblutungen akutes kleines

Subduralhämatom am Vertex rechts), 2. Fraktur der hinteren Säule am

Azetabulum rechts; 3. Distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts». Auf

die Frage, welche Verletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch aufgetreten

wären, wenn der Beschwerdeführer die Sicherheitsgurte getragen hätte, führte Dr. med.

I.___ aus, aus der Unfallanalyse gehe hervor, dass sich der Körper des

Geschädigten nach dem Zusammenstoss nach links vorne in Fahrtrichtung bewegt

habe. Dabei sei es überwiegend wahrscheinlich zu einem Aufprall des Kopfes an der

Frontscheibe bzw. deren Oberrand gekommen, da es sich beim Fahrzeug des

Geschädigten um ein Cabriolet gehandelt habe. Dies sei die hauptsächliche

Ursache der gesamten Schädel-Hirn-Verletzungen, die somit bei getragenem

Sicherheitsgurt überwiegend wahrscheinlich nicht oder nur in sehr geringem

Ausmass aufgetreten wären. Dies zeige sich auch in der Unfallanalyse von Dipl.

Ing. G.___ vom 6. Februar 2013, wo auf S. 15 in der Rubrik

«Insassenschutz für Erwachsene» beim Fahrzeugtyp des Beschädigten der Kopf

sowohl bei einem Front- als auch bei einem Seitenaufprall als gut geschützt

bezeichnet werde. Durch den heftigen Zusammenprall sei es an beiden Fahrzeugen

zu einer erheblichen Stauchung der Frontpartie gekommen. Dabei zeigten die nach

dem Unfall angefertigten Bilder am Fahrzeug des Geschädigten eine Schädigung

namentlich auf der Fahrerseite, die sich wahrscheinlich bis in den Innenraum

fortgesetzt habe. Diese habe vorwiegend den unteren Teil des Fahrzeugs

betroffen, der somit vor allem gegen die untere Körperhälfte des Geschädigten geprallt

sei. Obwohl auch hier die einwirkenden Kräfte durch die relative Vorwärtsbewegung

des Geschädigten verstärkt worden seien, sei davon auszugehen, dass er sich

eine Beckenverletzung auch bei getragenen Sicherheitsgurten zugezogen hätte. Gleiches

sei auch bezüglich der distalen Radiusfraktur zu sagen, die bei Positionierung der

Hand am Steuerrad durch die nach hinten gedrückte Frontpartie aufgetreten wäre.

Auch dies korreliere gut mit den Angaben in der oben erwähnten Unfallanalyse,

wo Oberschenkel / Becken als nur ausreichend durch die Gurten

geschützt bezeichnet würden.

Bei getragenem Sicherheitsgurt komme es

nach einem Frontaufprall zu einem relativen Zur.kziehen des Körpers gegen den

Sitz, der nach einer kurzen Vorwärtsbewegung ruckartig erfolge. Dabei würden Kräfte

vorwiegend im unteren Abdominalbereich und am Thorax auftreten, die beim Lenker

eines Fahrzeugs vor allem die linke Thoraxhälfte betreffen würden. Dabei könne

es thorakal zu Frakturen kommen, die vor allem Klavikula (Schlüsselbein) und

Rippen betreffen könnten, begleitend allenfalls auch zu Herz

und / oder Lungenverletzungen. Im abdominalen Bereich seien

Prellungen möglich, welche vor allem die Leber und / oder den Darm

betreffen und dort schlimmstenfalls zu Blutungen führen könnten. Die geschilderten

Verletzungen träten allgemein beim Tragen des Sicherheitsgurts nur möglicherweise

auf und es seien keine Gründe sichtbar, weshalb sie im konkreten Fall des

Geschädigten überwiegend wahrscheinlich aufgetreten wären. Dies zeige sich unter

anderem auch in der Tatsache, dass sich der Lenker des anderen beteiligten Fahrzeugs,

der betreffend die Beschleunigung seines Körpers vergleichbaren Kräften ausgesetzt

gewesen sei wie der Geschädigte, keine namhaften Verletzungen zugezogen habe.

In Bezug auf die Frage, wie sich die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich entwickelt hätte, wenn er

die Gurten getragen hätte, legte Dr. med. I.___ dar, dass Angaben zum Verlauf

der Verletzungen am Becken und am rechten Arm leider fehlten, die sich der

Geschädigte wahrscheinlich auch bei Tragen des Sicherheitsgurtes zugezogen

hätte. Vorliegend sei einzig ein undatiertes Zeugnis von Prof. T.___, Chefarzt

im Behandlungszentrum Bewegungsapparat des E.___, worin eine Arbeitsunfähigkeit

bis zum 28. Februar 2012 attestiert werde. Dies decke sich gut mit der

allgemeinen Erfahrung bei den erlittenen Verletzungen, wo bei

komplikationsfreiem Verlauf nach drei – vier Monaten eine ossäre

Ausheilung eingetreten sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit dürfe jedenfalls

postuliert werden, dass der Geschädigte rein von Seiten der wahrscheinlich auch

mit getragenem Sicherheitsgurt erlittenen Verletzungen spätestens nach sechs

Monaten, somit Ende Mai 2012, wieder in seiner angestammten Tätigkeit als

selbständiger IT-Unternehmer uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig

gewesen wäre.

7.9

Im Bericht vom 25. Februar

2014.

(Axa-Nr. M29) betreffend die Verlaufskontrolle vom 31. Januar

2014.

stellte die Assistenzärztin AB.___, E.___, Spezialkliniken, Augenklinik,

folgende Diagnosen:

Status nach Polytrauma

November 2011 mit Le Fort III-Fraktur mit

Abduktionseinschränkung

rechts

Senkungseinschränkung

rechts

RA: Rücklagerung de M.

rectus medialis um 3 mm und M. rectus superior um 5 mm am

14.

August 2013

RA: Status nach

Rücklagerung M. rectus medialis 6 mm vom ursprünglichen Ansatz am

18.

Dezember 2013

Beurteilung und Verlauf: Leichte

Zentralisierung des Funktionsblickfelds, Umschlag in diversen Winkeln im

Linksblick bei etwas verschlechterter Adduktion. Adduktion postoperativ nach

Rücklagerung des Musculus rectus medialis subjektiv viel besser, Toleranz beim

entspannten Schauen deutlich grösser. Der Beschwerdeführer sei zufrieden. Die

Abduktion des rechten Auges scheine zu schwanken, unmittelbar postoperativ

6.

mm, jetzt 4 mm. Vorher sei dies auch schon unterschiedlich gewesen.

Es sei dem Beschwerdeführer ein Versuch mit Bewegungsübungen horizontal

empfohlen worden. Dem Beschwerdeführer sei für die postoperative Zeit vom 17.

bis 27. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit gegeben worden.

7.10

Am 2. April 2014

(Axa-Nr. M30) nahmen die Assistenzärztin AB.___ und die Leitende Ärztin

Prof. AC.___, E.___, Spezialkliniken, Augenklinik, Orthoptik, zu den Fragen der

Beschwerdegegnerin Stellung. Dabei führten sie aus, es sei aktuell eine

abwartende Haltung vorgesehen. Der Beschwerdeführer werde sich demnächst zur

postoperativen Dreimonatskontrolle vorstellen. Eine weitere Operation sei

aktuell nicht geplant. Aktuell sei der Behandlungsabschluss noch nicht

vorhersehbar. Aus ophthalmologischer Sicht sei noch kein Endzustand erreicht.

Die Befunde würden weiterhin kontrolliert, um auf eventuelle Veränderungen so

schnell wie möglich reagieren zu können.

7.11

Im Bericht vom 3. Juli 2014

(Axa-Nr. M32) stellte Dr. med. AD.___, Oberärztin, E.___, Spezialkliniken,

Augenklinik, Orthoptik, folgende Diagnosen:

Status nach zweimaliger

Schieloperation

August 2013: Rücklagerung

M. rectus medialis um 3 mm, Rücklagerung M. rectus superior um 5 mm

am rechten Auge

Dezember 2013: Rücklagerung

M. rectus medialis um 6 mm am rechten Auge

Der Beschwerdeführer sei zur

Verlaufskontrolle nach der Schieloperation im Dezember 2013 gesehen worden.

Grundsätzlich habe sich ein schönes Operationsergebnis gezeigt mit noch

leichten Doppelbildern bei Abblick mit der Gleitsichtbrille. Dies sei v.a. beim

Lesen störend. In der monokularen Exkursion habe sich rechts eine Hebungs- und

Senkungseinschränkung gezeigt, es habe sich aber unter verstärkter Innovation

eine deutlich bessere Senkung gezeigt. Die Motilität des rechten Auges sei in

alle Richtungen vermindert gewesen. Da am rechten Auge eine

Motilitätseinschränkung bestehe und das rechte Auge zweimal voroperiert worden

sei, hätten sie aktuell besprochen, zuzuwarten und aufgrund der Doppelbilder

bei Abblick beim Lesen eine neue Gleitsichtbrille mit hochgezogenem Nahteil

anzufertigen.

7.12

Dr. med. AE.___, Arzt für

allgemeine Medizin FMH, hielt in den ihm durch die Beschwerdegegnerin

zugestellten Fragebögen vom 20. Juni 2014 am 10. Oktober 2014 (vgl.

Axa-Nrn. M33 f.) zum bisherigen Verlauf und zum gegenwärtigen Zustand

Folgendes fest: Eigentlich gehe es sehr gut, allerdings bestünden weiterhin

eine 100%ige Anosmie, allgemeine Müdigkeit, Koordinationsprobleme rechtes Bein

und weiterhin Schmerzen und Feinmotorikdefizit Dig. 1 rechte Hand sowie

permanente Doppelbilder. Er könne folgende objektive Befunde erheben: 100%ige

Anosmie, Einbeinstand rechts nicht möglich, rechtes Auge liege tiefer als

linkes, anästhetische Areale im Bereich des rechten Gesichtsschädels aussen und

enoral (Zähne), in jeder Hinsicht orientiert, abgemagert. Das Beschwerdebild

werde durch keine unfallfremden medizinischen Faktoren beeinflusst. Die

Behandlung sei nicht abgeschlossen. Die rechte Orbita müsse s.w. unterfüttert

werden. Entscheidungen erst im April 2015, Kraft- und evtl. noch

Physiotherapie, evtl. werde die rechte Sehnenoperation am rechten Daumen noch

einmal versucht. Evtl. noch neurologisches Konsilium. Notwendig seien

regelmässige Kontrollen v.a. im Augenspital. Gemäss Dr. med. AE.___ seien

30.

% Arbeitsunfähigkeit das absolute Minimum. Es sollten eher 50 %

sein, da sich nach vier Stunden eine extreme Müdigkeit einschleiche, aber der

Beschwerdeführer wolle bei 30 % bleiben, da er glaube, dass er durch das

Arbeitstraining schneller «gesund» werde (das Entgegenkommen gegenüber der

Taggeldversicherung sei hier sehr gross, da sei sich Dr. med. AE.___ sonst

anderes gewöhnt). Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei schon allein durch die

Doppelbilder erklärt. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (restitutio ad integrum)

sei nicht möglich, handle es sich doch um einen Zustand nach einem Polytrauma,

der wichtige rechte Daumen werde nie mehr 100 % beweglich sein; wie sich

die Augensymptomatik entwickle, lasse sich heute nicht sagen, ebenso sei eine

100%ige Wiedererlangung der alten körperlichen Stärke unwahrscheinlich. Es sei

mit einer bleibenden Einschränkung zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei

nicht erreicht. Bemerkungen: Dr. med. AE.___ habe selbst eine einjährige

Rekonvaleszenz nach 38 % Verbrennung hinter sich und könne daher aus

eigener Erfahrung berichten, dass v.a. die körperliche Erholung viel länger

dauere als man gemeinhin annehme. Kurzfristig funktioniere nach einer gewissen

Zeit das meiste wieder, aber v.a. die z.T. plötzlich einfahrende Schwäche und

Müdigkeit liessen in der Regel nach solchen schweren Unfällen keine restitutio

ad integrum mehr zu.

7.13

Im Gutachten der Begutachtungsstelle

J.___ vom 15. Mai 2015 (Axa-Nr. M35) hielten Dr. med. K.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, lic. iur. L.___, Neuropsychologie / Neurologie,

Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, Dr. med. O.___, FMH Otorhinolaryngologie, Dr. med. P.___,

FMH Ophthalmologie und Dr. med. Q.___, FMH Neurologie, folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 30):

1.

Leicht bis mässiggradig verminderte Sehfähigkeit

Anlagebedingte

Fehlsichtigkeit (Hyperopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.0, H52.2)

Presbyopie (ICD-10 H52.5)

Chronische

Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3)

Cataracta incipiens (ICD-10

H25.0)

Zustand nach Polytrauma mit

Abduzens- und Trochlearisparese (rechtes Auge) (ICD-10 H49.1, H49.2)

Zustand nach zweimaliger

Schieloperation (rechtes Auge)

Rückverlagerung des M. rectus

medialis beidseits und des M. rectus superior

2.

Anosmie (ICD-10 R43.0) bei

Zustand nach

Mittelgesichtsfraktur Le Fort III

Zustand nach Polytrauma

(vgl. Diagnose 2.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Status nach offenem Schädel-Hirntrauma am 15. November

2011.

(ICD-10 S06)

Mittelgesichtsfraktur Typ

III nach Le Fort beidseits mit Verlust mehrerer Zähne

Parese des N. abducens und

des N. trochlearis rechts

traumatische

Subarachnoidalblutung tempoparietal links

kleine Kontusionsblutungen

und Subduralhämatom rechts

Hyposmie

persistierende Doppelbilder

2.

Chronisch intermittierende Hüftschmerzen rechts (ICD-10

T91.2 / Z98.8)

Status nach zentraler

Azetabulumfraktur am 15. November 2011

Status nach offener

Reposition und Osteosynthese des Azetabulum am 22. November 2011 (E.___)

radiologisch regelrechter

Befund (Röntgen 7. März 2012)

klinisch weitgehend

unauffälliger Befund

3.

Chronische Beschwerden am dominanten rechten Daumen (lCD-10

T92.2 / Z98.8)

Status nach distaler

mehrfragmentärer intraartikulärer Radiusfraktur am 15. November 2011

Status nach offener

Reposition und Plattenosteosynthese am 22. November 2011 (E.___)

Status nach Entfernung des

Osteosynthesematerials sowie Sehnentransfer Extensor indicis auf Extensor

pollicis longus am 10. Mai 2012 (E.___)

radiologisch regelrechter

Befund (Röntgen 7. März 2012)

klinisch bis auf

Extensionsdefizit am Daumenendgelenk unauffälliger Befund

4.

Anamnestisch chronische Epicondylopathia humeri radialis

beidseits (lCD-10 M77.1)

5.

Fortgesetzter Nikotinkonsum (circa 20 – 30

packyears) (lCD-10 F17.1)

6.

Anamnestisch Medikamentenallergien (Aspirin, Penicillin)

Zusammenfassend resultiere aus

interdisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden in leichten bis mittelschweren,

adaptierten Tätigkeiten, wozu auch die angestammten zählten, eine 80%ige Arbeits-

und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden

mit erhöhtem Pausenbedarf.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten

Arbeitsunfähigkeit sei die feststellbare Arbeitsfähigkeit arbiträr ab Juli 2012

anzunehmen, nach vorher aufgehobener Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 15. November

2011.

Der Explorand halte sich im aktuellen Ausmass arbeitsfähig, er äussere

sich nicht genau, spreche davon, dass er 30 % arbeitsunfähig geschrieben

sei. Faktisch ergebe sich somit keine grosse Diskrepanz zur Selbsteinschätzung

des Exploranden. Die Einschränkungen seien beim Exploranden rein unfallkausal

zuordenbar. Insgesamt könnten keine spezifischen Massnahmen vorgeschlagen

werden, insbesondere nicht solche mit wesentlicher Beeinflussung der

Arbeitsfähigkeit. Der Explorand scheine beruflich optimal in den angestammten

Tätigkeiten integriert zu sein, so dass keine beruflichen Massnahmen

vorzuschlagen seien (S. 32).

7.14

Prof. Dr. med. AC.___ und die Assistenzärztin

AF.___, E.___, Spezialkliniken, Augenklinik, Orthoptik, hielten in ihrem

Bericht vom 1. Dezember 2015 (Axa-Nr. M37) folgende Beurteilung und

Verlauf fest: Bei den Verlaufskontrollen im Juli und September 2015 habe sich

beim Beschwerdeführer im alltäglichen Leben eine kaum störende Situation mit

leichten Doppelbildern gefunden, v.a. beim Lesen mit stabilen orthoptischen und

ophthalmologischen Befunden. Bei einem subjektiv deutlich besseren zentralen

Fusionsblick hätten sie vorerst von weiteren operativen Vorgehen abgesehen.

7.15

Prof. Dr. Dr. med. AG.___,

Leitender Arzt, und Dr. med. AH.___, Stellvertretende Oberärztin, E.___,

Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, hielten im Bericht

vom 16. Juni 2016 (Axa-Nr. M38) folgende Diagnose fest:

Subkutaner

Strecksehnenausriss Mittelfinger rechts seit circa drei Monaten

Der Beschwerdeführer berichte über eine

Unfähigkeit, sein rechtes Mittelfinger-endgelenk zu strecken, seit etwa drei

Monaten. Ein Trauma sei nicht erinnerlich. Klinisch zeige sich eine Schwellung

sowie ein Herabhängen des Mittelfingerendgliedes im Bereich der rechten Hand.

Es bestehe ein aktives Extensionsdefizit von circa 45 °. Passiv könne das

DIP Dig. III rechts komplett gestreckt werden. Ansonsten normale Trophik,

intakte periphere Sensibilität palmarseits. Beurteilung und Procedere: Der

Befund sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, es werde das konsequente Tragen

einer Stack’schen Schiene für acht Wochen empfohlen, anschliessend könne diese

noch für weitere vier Wochen getragen werden.

8.

Da die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai

2015.

(vgl. E. II. 7.13 hiervor) abstützte, ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses

beweiswertig ist:

8.1

Das polydisziplinäre Gutachten von

Dr. med. K.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, lic. iur. L.___,

Neuropsychologie / Neurologie, Dr. med. M.___, FMH Orthopädische

Chirurgie, Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___,

FMH Otorhinolaryngologie, Dr. med. P.___, FMH Ophthalmologie und Dr. med.

Q.___, FMH Neurologie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl.

E. II. 4.3 hiervor) vollumfänglich gerecht: Es beruht auf den

vollständigen Vorakten, indem die vorhandenen Akten in chronologischer

Reihenfolge aufgelistet werden (Axa-Nr. M35 S. 3 ff.). Anschliessend

erfolgt ein Auszug aus den wichtigsten medizinischen Vordokumenten. Es kann

daher bei den Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden. Da die

Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auch je eine umfassende Exploration

des Beschwerdeführers durchführten (S. 7 f., 9 ff., 13 f., 18, 22, 24 f.,

27.

f.), sind auch die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in

die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen. Das Gutachten basiert zudem auf

umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So wurden am 3. Februar 2015

Laboruntersuchungen durchgeführt und der allgemeininternistische Status erhoben

(S. 9 oben). Im Weiteren wurden der psychopathologische Befund (S. 11

f.), der orthopädische Status (S. 14 f.), der neurologische Status inkl.

verschiedene Testverfahren (S. 18 f.), der neuropsychologische Status inkl.

neuropsychologische Testverfahren (S. 22 ff.), der otorhinolaryngologische

Befund mit diversen Testverfahren (S. 26) und der ophthalmologische Status

(S. 28 f.) erhoben bzw. durchgeführt.

Ferner leuchten auch die Darstellung der

medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation

ein: So ist aufgrund der unauffälligen Laborwerte und des ebenfalls

unauffälligen allgemeininternistischen Status (S. 9) mit regelmässigem

Puls und unauffälligen Herz, Lungen, Abdomen, nachvollziehbar, dass der allgemeininternistische

Gutachter Dr. med. K.___ dem Beschwerdeführer einzig die Sistierung des

Nikotinkonsums empfahl. Aufgrund der festgestellten Befunde bei der

psychiatrischen Exploration durch Dr. med. N.___ leuchtet ein, dass er keine

psychiatrische Diagnose stellen konnte: So mache der Beschwerdeführer einen

aktiven, energischen Eindruck, sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich,

situativ und zur eigenen Person gut orientiert, zeige nie Zeichen von

Konzentrationsschwäche, keine Einengung des Denkens, kein wahnhaftes Denken

oder Wahnvorstellungen, keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen,

akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen, kein

Gedankenausbreiten oder Fremdbeeinflussungserlebnisse, keine Zwangsgedanken. Im

Weiteren wurden auch im Rahmen der orthopädischen Untersuchung keine

auffälligen Befunde erhoben. Daher hielt Dr. med. M.___ fest, in

Anbetracht des klinisch weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung

von Bilddokumenten verzichtet (S. 16 unten). Die vom Beschwerdeführer

gemachten Angaben, wonach die Beweglichkeit des rechten Beines wieder ein sehr

gutes Niveau erreicht habe, wenngleich er nicht springen könne und beide

Ellbogen radialseitig an den «Schläuchen» schmerzten und er den rechten Daumen

nur unvollständig strecken könne (S. 13), lassen sich aufgrund der

durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen verifizieren. So wurden dabei u.a.

ein flüssiges, zügiges Treppenabgehen im Wechselschritt, ein hinkfreier Fersen-

und Zehengang beidseits über mehrere Meter ohne Absinken sowie orthograde Bein-

sowie Rückfussachsen und keine Seitendifferenz bei der Prüfung der Beinlängen festgestellt

(S. 14). Am IP des rechten Daumens liege zudem ein deutliches aktives

Streckdefizit vor, passiv könne aber die Endstellung erreicht werden (S. 15).

Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen erscheint schlüssig, dass Dr.

med. M.___ zusammenfassend festhielt, die vom Beschwerdeführer seitens des

Bewegungsapparates angegebene, weitgehende Beschwerdefreiheit lasse sich durch

die klinischen und radiologischen Befunde durchaus nachvollziehen (S. 17

oben). Die bei der neurologischen Begutachtung durch den Beschwerdeführer

beklagte Sensibilitätsverminderung in den Fingern der rechten Hand (S. 18)

wurde durch den neurologischen Experten Dr. med. Q.___ aufgrund der

durchgeführten neurographischen Untersuchung als leichte residuelle Läsion

(sensibel) des N. radialis beurteilt (S. 21). Ein neuropathischer Schmerz

sowie eine funktionelle Einschränkung könnten ausgeschlossen werden. Betreffend

die deutlich vermehrte Ermüdbarkeit habe der Beschwerdeführer auf der Schläfrigkeitsskala

einen normalen Wert von 9 erreicht (S. 20). Die in diesem Zusammenhang

durchgeführte Pulsoxymetrie vom 9. März 2015 (S. 19) ergab lediglich

ein leichtes Schlafapnoesyndrom. Es erscheint daher schlüssig, wenn Dr. med. Q.___

ausführte, eine weitere Abklärung mittels Polysomnographie dränge sich zum

jetzigen Zeitpunkt nicht auf, da unter Berücksichtigung der anamnestischen

Angaben (seltenes Schnarchen, keine Atempausen, keine Aufwachreaktion mit nach

Luftringen, kein vermehrtes Schwitzen) die Wahrscheinlichkeit eines relevanten

pathologischen Befundes als gering anzusehen sei (S. 21). Die vermehrte

Müdigkeit stehe wahrscheinlich im Zusammenhang mit der ophthalmologischen

Störung. Diese Beurteilung erscheint plausibel, zumal der neurologische Experte

anschliessend ausführte, dass dazu die Angaben des Beschwerdeführers passen

würden, wonach es bei der konzentrierten Tätigkeit am Bildschirm zu einer

raschen Ermüdung komme. Da sich die Resultate der durchgeführten

neuropsychologischen Testverfahren unauffällig präsentierten und der

Beschwerdeführer im Bereich der Intelligenz überdurchschnittlich leistungsfähig

sei, erscheint schlüssig, dass lic. phil. L.___ keine neuropsychologische

Diagnose auswies und auch keine Massnahmen empfahl (S. 24). In Bezug auf

die durch den Beschwerdeführer beklagte persistente Geruchsstörung bei

erhaltenem Geschmackssinn führte Dr. med. O.___ in seiner

otorhinolaryngologischen Beurteilung aus (S. 26), es könnten aufgrund der

Untersuchungsbefunde aktuell eine persistente Anosmie bei endoskopisch

endonasal, ausser von Schleimhaut bedecktem Osteosynthesematerial im Bereich

des linksseitigen Nasenbodens, unauffälligen strukturellen Befunden,

objektiviert werden (S. 26). Diese Einschätzung überzeugt, zumal der

Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung die Geruchsprobe beidseits nicht

erkannt habe (S. 26). Gestützt auf die bei der ophthalmologischen

Begutachtung erhobenen Befunde mit u.a. eingeschränkter Augenbeweglichkeit am

rechten Auge in alle Blickrichtungen sowie einer Innenschielung (S. 29)

erscheint schlüssig, wenn der ophthalmologische Gutachter Dr. med. P.___

darlegte, es bestehe eine deutliche Motilitätseinschränkung am rechten Auge mit

Doppelbildwahrnehmung, welche insbesondere in der Nähe (Blick nach nasal und

unten) störend sei. In der Ferne bei Geradeausblick bestehe keine

Doppelbildwahrnehmung.

Damit kann dem Gutachten der

Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

8.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vor dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte den grundsätzlich

beweiswertigen Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten der

Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015 allenfalls entgegenstehen.

8.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 2. Februar 2015 (Axa-Nr. M35

S. 9 ff.) ist festzuhalten, dass sich in den medizinischen Vorakten weder

Berichte von Psychiatern befinden noch eine längerdauernde psychiatrische

Behandlung stattgefunden hat. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden

Akten nicht dokumentiert und der Beschwerdeführer gab bei der psychiatrischen Exploration

an, nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (S. 10).

In diesem Sinn hielt der psychiatrische Gutachter auch fest, es fänden sich keine

Hinweise auf psychiatrische Störungen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen

würden. Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens durch die

medizinischen Vorakten nicht geschmälert.

8.2.2

Betreffend das

allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 3. Februar

2015.

(Axa-Nr. M35 S. 9) ist auf die Angaben des Hausarztes des

Beschwerdeführers, Dr. med. AE.___, auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom

10.

Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.12 hiervor) einzugehen. Es kann

festgehalten werden, dass Dr. med. AE.___ zwar sowohl Befunde erhob als

auch Diagnosen stellte, die indes nicht dem medizinischen Fachgebiet der

Allgemeinmedizin entsprechen, auf welches er sich spezialisiert hat. Zudem

wurde die durch ihn attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % einzig mit der

nach vier Stunden aufkommenden extremen Müdigkeit begründet. Diese Beurteilung wird

nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Daher kann nicht ausgeschlossen

werden, dass die Annahme, nach vier Stunden trete eine extreme Müdigkeit auf, lediglich

auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Es kommt hinzu, dass

Dr. med. AE.___ auch persönliche Erfahrungen aus einem eigenen Unfall einbezog

(vgl. E. II. 7.12 hiervor am Ende); dies kann unter therapeutischen

Aspekten sinnvoll und sogar vorteilhaft sein, es führt aber im vorliegenden

Zusammenhang dazu, dass seine Stellungnahme nicht mehr den Charakter einer

ausschliesslich fachmedizinischen Beurteilung hat. In Bezug auf Berichte von

behandelnden Ärzten ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

125.

V 351 E. 3b/cc S. 353. In diesem Sinn führte auch der

allgemeininternistische Experte Dr. med. K.___ aus, die attestierten

Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers seien in den Akten nicht ganz klar,

hausärztlich sei er 30 % arbeitsunfähig geschrieben, dies wegen

verschiedener Probleme nach dem Trauma. Allgemeininternistische Befunde und

Diagnosen habe der Hausarzt nicht angeführt. Der Beweiswert des

allgemeininternistischen Teilgutachtens wird somit durch den hausärztlichen

Bericht nicht verringert.

8.2.3

Betreffend das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 2. Februar 2015 (Axa-Nr. M35

S. 13 ff.) ist auf das Schreiben von Dr. med. I.___ vom 24. Juli 2013

(vgl. E. II. 7.8 hiervor) einzugehen. Gemäss der Einschätzung des

Orthopäden Dr. med. I.___ sei der Beschwerdeführer von Seiten der Verletzungen

(wahrscheinlich auch mit dem getragenen Sicherheitsgurt) spätestens nach sechs

Monaten, somit Ende Mai 2012, in seiner angestammten Tätigkeit als

selbständiger IT-Unternehmer wieder uneingeschränkt arbeits- und

leistungsfähig. Diese Beurteilung teilte Dr. med. M.___. So führte er aus,

dieser Einschätzung sei aufgrund der heutigen Untersuchung klar zu folgen (S. 17).

Es könne für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten

einschliesslich jener im angestammten Bereich spätestens sechs Monate nach dem

am 15. November 2011 erlittenen Autounfall von einer zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei

verwies Dr. med. M.___ explizit auf das Schreiben von Dr. med. I.___ vom

24.

Juli 2013. Demnach ergeben sich zwischen den beiden orthopädischen

Fachärzten keine divergierenden Beurteilungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit.

Eingehend auf die Berichte des E.___ vom

12.

Januar und 13. März 2012 (vgl. E. II. 7.2 und 7.4 hiervor), in

welchen sechs Wochen nach der operativ versorgten Azetabulum- und Radiusfraktur

ein subjektiv sehr guter Verlauf ausgewiesen und festgehalten wurde, dass der

Beschwerdeführer auf eine Physiotherapie verzichtet habe, da er es auch so

schaffe und die Bewegung der Hüfte schmerzfrei möglich und die klinische

Untersuchung weitgehend unauffällig waren, hielt Dr. med. M.___ fest, der

Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2012 wieder zu

20.

% arbeitsfähig gewesen sei, könne aufgrund der heutigen Untersuchung

klar zugestimmt werden (S. 17 unten). Es liegen somit auch insoweit keine

unterschiedlichen Beurteilungen vor.

Der Beweiswert des orthopädischen

Teilgutachtens wird durch die vorangehend verfassten medizinischen Berichte

nicht in Frage gestellt.

8.2.4

Da sich in den medizinischen

Akten keine neurologischen Berichte oder Untersuchungen finden und Dr. med. Q.___

in seinem neurologischen Teilgutachten vom 4. Februar 2015 (Axa-Nr. M35

S. 18 ff.) auch ausführte, es liege keine neurologische Vorbeurteilung vor

(S. 21 unten), wird der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens durch

die medizinischen Vorakten nicht beeinträchtigt.

8.2.5

Auch in Bezug auf das

neuropsychologische Teilgutachten sind in den vorliegenden Akten keine neuropsychologischen

Berichte ersichtlich. So führte lic. phil. L.___ im neurologischen

Teilgutachten vom 5. Februar 2015 (Axa-Nr. M35 S. 22 ff.) auch

aus, es seien keine vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bekannt.

Daher wird der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht durch

vorangehende medizinische Berichte verringert.

8.2.6

Im otorhinolaryngologischen

Teilgutachten vom 6. Februar 2015 (Axa-Nr. M35 S. 24ff.) hielt

Dr. med. O.___ fest, es fänden sich keine eigentlichen vorgängigen

otorhinolaryngologischen / otoneurologischen Untersuchungsbefunde, so

dass diesbezüglich keine Stellungnahme möglich sei (S. 27). Dieser

Einschätzung kann gefolgt werden. So sind keine früheren otorhinolaryngologischen

Berichte und Untersuchungen aktenkundig. Die Problematik betreffend die

unfallbedingten Zahnschäden und die entsprechenden Behandlungsmassnahmen (vgl.

E. II. 7.3, 7.6 f. hiervor) flossen in das Teilgutachten mit ein und waren dem

Gutachter somit bekannt (S. 25). Aufgrund der wegen der traumatisch

verlorenen Zähne und Zahnabsplitterungen durchgeführten zahnmedizinischen

Eingriffe vermag einzuleuchten, dass Dr. med. O.___ bei seiner Untersuchung im

Rahmen des HNO-Status u.a. zum Ergebnis gelangte, dass die Kiefergelenke

beidseits leicht subluxiert seien und deshalb eine leichtgradige

Kiefergelenksdysfunktion beidseits feststellte (S. 26 unten). In

Übereinstimmung mit der bereits durch den Hausarzt Dr. med. AE.___ im Fragebogen

vom 10. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.12 hiervor) ausgewiesenen Diagnose

einer «100%igen Anosmie» ging Dr. med. O.___ aufgrund seiner durchgeführten

Untersuchungen ebenfalls von einer Anosmie aus. Es kann diesbezüglich auf das

bereits unter E. II. 8.2.2 Ausgeführte verwiesen werden, wonach der

otorhinolaryngologischen Befund- und Diagnosestellung von Dr. med. AE.___ nicht

ohne Weiteres gefolgt werden kann, da er sich auf das medizinische Fachgebiet

der Allgemeinmedizin spezialisiert hat. Insgesamt vermögen die vorangehenden

medizinischen Akten den Beweiswert des otorhinolaryngologischen Teilgutachtens

jedenfalls nicht zu vermindern.

8.2.7

In Bezug auf das

ophthalmologische Teilgutachten von Dr. med. P.___ (Axa-Nr. M35 S. 27

ff.) kann festgehalten werden, dass sich der Gutachter mit den vorangehenden

medizinischen Vorakten nicht substantiiert auseinandersetzte. Dieses Vorgehen

ist indes vorliegend nicht zu beanstanden, da in den vorangehenden Berichten im

Wesentlichen der Verlauf betreffend die Augenproblematik wiedergegeben wird. So

wurde bereits im Austrittsbericht des E.___ vom 6. Dezember 2011 (vgl. E.

II. 7.1 hiervor) festgehalten, dass eine Abduzensparese vorliege und der

Beschwerdeführer ambulant erneut zu einer Orthoptik aufgeboten werde. Dementsprechend

diagnostizierte auch Dr. med. V.___ im Bericht vom 18. April 2012 (vgl. E.

II. 7.5 hiervor) eine «Abduzens- und Trochlearisparese rechts». Es sei kein

Behandlungsende in Sicht. Im Rahmen der Verlaufskontrolle im E.___ vom

25.

Februar 2014 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) wurde ein positiver

postoperativer Verlauf nach der Durchführung zweier operativer Eingriffe vom

14.

August und 18. Dezember 2013 festgehalten. Dennoch wurde im

Bericht vom 2. April 2014 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) ausgeführt, dass der

Behandlungsabschluss aktuell noch nicht vorhersehbar und aus ophthalmologischer

Sicht noch kein Endzustand gegeben sei. Im Bericht des E.___ vom 3. Juli

2014.

(vgl. E. II. 7.11 hiervor) wurde zudem von einem schönen

Operationsergebnis berichtet, wobei bei Abblick mit der Gleitsichtbrille noch

immer leichte Doppelbilder vorhanden seien, was v.a. beim Lesen störend sei.

Man fertige eine neue Gleitsichtbrille mit hochgezogenem Nahteil an. Somit

ergeben sich aus den medizinischen Vorakten keine dem ophthalmologischen

Teilgutachten widersprechenden Beurteilungen. Da der Beschwerdeführer auch bei

der ophthalmologischen Begutachtung im Rahmen des Gutachtens der

Begutachtungsstelle J.___ von einer Doppelbildwahrnehmung berichtete, die sich

zwar nach der Schieloperation vom Dezember 2013 verbessert habe, er aber in der

Nähe und in PC-Distanz noch immer Doppelbilder wahrnehme (S. 28), was sich

aufgrund der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen bestätigen liess,

indem sich beim simultanen Abdecktest in der Nähe eine Innenschielung

(S. 29 oben) und eine eingeschränkte Augenbeweglichkeit am rechten Auge in

alle Blickrichtungen zeigten, ist keine unterschiedliche Beurteilung der

Augenproblematik gegenüber den medizinischen Vorakten ersichtlich.

8.3

Zusammenfassend vermögen die vor

dem Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015 verfassten

medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht zu schmälern.

8.4

Zu prüfen ist weiter, ob die

zeitlich nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015

erstatteten Berichte dessen Beweiswert zu erschüttern vermögen:

8.4.1

Im Bericht der Augenklinik des E.___

vom 1. Dezember 2015 (vgl. E. II. 7.14 hiervor) werden dieselben

Diagnosestellungen ausgewiesen, wie bereits in den vor dem Gutachten vom

15.

Mai 2015 verfassten Berichten vom 25. Februar 2014 und

3.

Juli 2014 (vgl. E. II. 7.9 und 7.11 hiervor). Zudem wurde ein positiver

Verlauf aufgezeigt, indem die Verlaufskontrollen vom Juli und September 2015 beim

Beschwerdeführer im alltäglichen Leben eine kaum störende Situation mit

leichten Doppelbildern gezeigt hätten. So bestünden v.a. beim Lesen stabile

orthoptische und ophthalmologische Befunde. Entsprechende Angaben machte der

Beschwerdeführer bereits während der gutachterlichen Exploration bei Dr. med. P.___,

wo er angab, er nehme noch Doppelbilder in der Nähe und in der PC-Distanz wahr

(Axa-Nr. M35 S. 27). Weiter wurde im Bericht vom 1. Dezember

2015.

ein subjektiv deutlich besserer zentraler Fusionsblick ausgewiesen.

Folglich lässt sich in Bezug auf das ophthalmologische Teilgutachten von Dr.

med. P.___ keine wesentliche gesundheitliche Veränderung feststellen. Damit

wird der Beweiswert des ophthalmologischen Teilgutachtens nicht geschmälert.

8.4.2

Im Bericht vom 16. Juli 2016

des E.___, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie (vgl. E.

II. 7.15 hiervor), wird eine neue Diagnose im Sinne eines «subkutanen

Strecksehnenausriss Mittelfinger rechts seit circa drei Monaten» ausgewiesen. Es

ist somit davon auszugehen, dass sich der Strecksehnenausriss am rechten

Mittelfinger ungefähr im April 2016 und damit erst nach dem hier relevanten

Zeitpunkt vom 15. November 2011 ereignet hat. Da kein Zusammenhang mit

diesem Unfallereignis ersichtlich ist oder geltend gemacht wird, ist diese neue

Diagnosestellung für die Beurteilung der hier streitigen Fragen nicht zu

berücksichtigen.

8.4.3

Der Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai

2015.

wird somit durch die zeitlich später verfassten medizinischen Berichte

nicht infrage gestellt.

8.5

Es ist nachfolgend auf die durch

den Beschwerdeführer gegen das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

erhobenen inhaltlichen Einwände einzugehen: Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt (A.S. 32, 37 f.), dass seine in den gutachterlichen

Untersuchungen immer wieder vorgebrachten Schilderungen, wonach seine

Konzentrations- und Leistungsfähigkeit nach zwei bis drei Stunden

konzentrierter Arbeit enorm abfalle, er auch viel schneller ermüde,

gelegentlich sogar einschlafe und so nicht mehr zu den gleichen Leistungen

fähig sei wie vor dem schweren Unfall mit Schädel-Hirntrauma, im Gutachten

nicht getestet und auch medizinisch nicht näher abgeklärt worden sei. Diesem

Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So wurde im Rahmen des neurologischen

Teilgutachtens auf die durch den Beschwerdeführer geschilderte, deutlich

vermehrte Ermüdbarkeit eingegangen (Axa-Nr. M35 S. 21 Mitte). Dabei

wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine exzessive

Tagesschläfrigkeit im engeren Sinn beschreibe. Entsprechend erreiche der

Beschwerdeführer auf der Schläfrigkeitsskala einen normalen Wert von 9 Punkten.

Das Vorliegen eines relevanten Schlafapnoesyndroms konnte sodann aufgrund der

durchgeführten Pulsoxymetrie ausgeschlossen werden. Ein leichtes Schlafapnoesyndrom

könne dennoch vorliegen. In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. Q.___ fest, dass

unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben zum jetzigen Zeitpunkt die

Wahrscheinlichkeit eines relevanten pathologischen Befundes via

Polysomnographie als gering anzusehen sei. Die vermehrte Müdigkeit stehe wohl

im Zusammenhang mit der ophthalmologischen Störung. Diese gutachterliche

Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bei der Exploration

gegenüber dem ophthalmologischen Experten Dr. med. P.___ u.a. angab

(Axa-Nr. M35 S. 27 unten), auch nach den Operationen im Jahr 2013

noch immer Doppelbilder wahrzunehmen, dies in der Nähe und in der PC-Distanz.

Besonders beim Wechsel von PC-Distanz zur Nahdistanz (circa 30 – 40

cm) sehe er immer wieder doppelt und müsse dann ein Auge schliessen. Daher

ermüde ihn die PC-Arbeit und Naharbeit sehr und er müsse immer wieder Pausen

einlegen. Es wurde daher im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung festgehalten,

dass Tätigkeiten mit der Notwendigkeit für ein Stereosehen sowie potenziell

gefährliche Arbeiten, bspw. auf Gerüsten und an schnell drehenden Maschinen,

aus ophthalmologischer Sicht nicht geeignet seien. Für Arbeiten mit einer

durchschnittlichen Anforderung an die Sehfähigkeit, so auch die vom

Beschwerdeführer ausgeführte, bestehe eine Einschränkung von 20 %. Dies

sei aufgrund der übermässigen Kompensation bezüglich der Doppelbilder einem

erhöhten Pausenbedarf geschuldet (Axa-Nr. M35 S. 31 unten). Aufgrund

dieser Darlegungen erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.

Es kann somit nicht – wie es der Beschwerdeführer formuliert (A.S. 32 f.) –

von einem unvollständigen Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ ausgegangen

werden.

8.6

Zusammenfassend vermögen weder

die übrigen medizinischen Akten noch das Vorbringen des Beschwerdeführers den

Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015

zu schmälern. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Die

Beschwerdegegnerin hat somit in ihrem Einspracheentscheid vom 27. März

2018.

(A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre Gutachten

abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit

besteht beim Beschwerdeführer ab Juli 2012 für körperlich leichte bis

mittelschwere adaptierte Tätigkeiten, was auch auf die angestammte Tätigkeit

zutreffe, eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die vollschichtig

realisierbar ist (Axa-Nr. M35 S. 32 unten). Zuvor, seit dem Unfall

vom 15. November 2011, war die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Es ist zudem

vom Endzustand – im Sinne des Erreichens des Fallabschlusses (vgl.

E. II. 3.1 hiervor) auszugehen (S. 36).

9.

Wie bereits in E. II. 2 hiervor

ausgeführt, hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG).

9.1

Taggeldabrechnungen ergehen

regelmässig nicht in Verfügungsform, sondern formlos (vgl. Art. 51 ATSG). Nach

einer bestimmten Frist erlangen sie jedoch Rechtsbeständigkeit, auch wenn keine

formelle Verfügung verlangt und erlassen wird. So kann der Versicherungsträger bereits

nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen

Verfügungen entspricht (also nach 30 Tagen, vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), in einer

unbeanstandet gebliebenen faktischen Verfügung zugesprochene

Versicherungsleistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder

der prozessualen Revision zurückfordern (BGE 129 V 110; für die

Unfallversicherung z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018

E. 3.1). Gegenüber der versicherten Person werden Taggeldabrechnungen rechtsbeständig,

wenn nicht innert 90 Tagen ab ihrer Eröffnung eine anfechtbare Verfügung

verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2018 vom 16. Mai 2019

E. 4.2 mit Hinweisen).

9.2

9.2.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen (A.S. 43), er sei von der Beschwerdegegnerin nie «als

versicherte Person informiert worden», wie sich der für das Taggeld massgebende

versicherte Verdienst berechne, wie hoch dieser sei und wie sich gestützt

darauf der Taggeldsatz ableite. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Replik vom 4. Juli 2018 (A.S. 58) auf den Standpunkt, die

Taggeldabrechnungen seien immer der Firma B.___ zugestellt worden. Als

Geschäftsführer dieser Firma hätten diese Abrechnungen dem Beschwerdeführer

bekannt sein müssen. Aufgrund der durch die Beschwerdegegnerin eingereichten

Taggeld-Abrechnungen vom 19. Dezember 2011 bis 31. März 2015 kann

davon ausgegangen werden, dass diese stets an die korrekte Adresse der Firma B.___,

welche mit der Privatadresse des Beschwerdeführers identisch ist, zugestellt

wurden. Diese Zustellung an sein Domizil ist dem Beschwerdeführer als Gesellschafter

und Geschäftsführer der Firma (gemäss Handelsregister [www.zefix.ch, besucht am

17.

Juni 2019], versah er diese Funktionen während des gesamten hier

interessierenden Zeitraums) zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass er die

Abrechnungen zur Kenntnis nehmen konnte und die Möglichkeit gehabt hätte, sie

zu beanstanden. Die Argumentation, er sei über die Taggeldhöhe nicht noch

separat «als versicherte Person informiert» worden, verdient unter dem Aspekt

von Treu und Glauben keinen Rechtsschutz. Aus den Abrechnungen kann der

versicherte Verdienst ohne weiteres entnommen werden. Die Rechtsbeständigkeit

gegenüber dem Beschwerdeführer ist somit nach Ablauf von drei Monaten seit der

Zustellung der jeweiligen Abrechnung eingetreten. Der Beschwerdeführer liess

die Taggeldabrechnungen erstmals mittels E-Mail vom 6. Februar 2015

(Axa-Nr. A55) beanstanden. Damals waren die Abrechnungen vom

26.

November, 17. Dezember 2014, 21. Januar und vom 31. März

2015.

noch nicht rechtsbeständig geworden. Die vorangehenden Taggeldabrechnungen

können dagegen nicht mehr überprüft werden, zumal kein Anhaltspunkt dafür

besteht, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs.

1.

ATSG erfüllt sein könnten, während eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

bereits deshalb ausscheidet, weil das Gericht den Versicherungsträger nicht

dazu verhalten kann (BGE 133 V 50). Soweit die Abrechnungen nicht

rechtsbeständig geworden sind und im vorliegenden Verfahren überprüft werden

können, ist eine allseitige Überprüfung vorzunehmen. Diese umfasst auch das

Argument der Beschwerdegegnerin, die Taggelder seien zu hoch angesetzt worden

(vgl. BGE 122 V 19; 138 V 298).

9.2.2

Die Beschwerdegegnerin will

ihrerseits die Taggeldbemessung der ersten beiden Jahre nach dem Unfall durch

eine nachträgliche Kürzung wegen Selbstverschuldens (vgl. Art. 37 Abs. 2

UVG) modifizieren, weil der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt nicht getragen

habe. Ihr gegenüber ist die Rechtsbeständigkeit der entsprechenden

Taggeldabrechnungen ebenfalls längst eingetreten (vgl. E. II. 9.1 hiervor).

Eine nachträgliche Korrektur wäre nur unter den Voraussetzungen einer

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53

Abs. 1 ATSG) möglich.

9.3

9.3.1

Laut Art. 15 Abs. 1 UVG

werden Renten und Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. In

zeitlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 UVG fest, dass sich der

versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder anders bestimmt als jener

für die Renten. Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die

Taggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der «letzte

vor dem Unfall bezogene Lohn» («dernier salaire reçu»; «ultimo salario

riscosso»). Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche

Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Damit orientiert sich

die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten

Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 135 V 287

E. 4.3 S. 291; André Pierre Holzer: Der versicherte Verdienst in der

obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 201 ff., 212; André Ghélew / Olivier

Ramelet / Jean-Baptiste Ritter: Commentaire de la loi sur

l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 86). Das Taggeld wird somit

grundsätzlich während der ganzen Bezugsdauer nach dem gleichen Verdienst

bemessen. Prinzipiell nicht massgebend ist dagegen, was die versicherte Person

nach dem Unfall verdient hätte (Jean-Maurice Frésard / Margit

Moser-Szeless: L'assurance-accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage

2016, S. 956, Rz. 179).

9.3.2

Nach der Grundregel von

Art. 22 Abs. 3 UVV bildet Grundlage für die Bemessung der Taggelder

der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht

ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22

Abs. 3 Satz 1 UVV). Beim «letzten bezogenen Lohn» handelt es sich in der

Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr

umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung

mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 E. 2a

S. 299 f.). Der Anspruch ist während der ganzen Dauer der

Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG) für alle Tage geschuldet,

einschliesslich der Sonn- und Feiertage (Art. 25 Abs. 1 UVV),

unabhängig von einer während der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Änderung oder

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Frésard / Moser-Szeless, a.a.O.,

S. 896 Rz. 159; vgl. auch BGE 134 V 392, 139 V 464 E. 2.2 S. 467).

9.4

Im vorliegenden Fall ist somit

der vor dem Unfallereignis vom 15. November 2011 durch den

Beschwerdeführer zuletzt bezogene Lohn zu eruieren. Dazu sind im Wesentlichen

die folgenden Unterlagen relevant:

9.4.1

Der Schadenmeldung UVG vom

13.

Dezember 2011 (Axa-Nr. A1) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer seit dem 15. September 2003 in der Firma B.___, [...], in

einem Arbeitspensum von 100 % (38 Stunden pro Woche) als CIM Fachmann

IBB erwerbstätig war. Der vertragliche Grundlohn wurde mit CHF 51'000.00 +

Kinderzulagen von CHF 9'600.00 angegeben. Zudem wurde festgehalten, dass

der Beschwerdeführer bei einem weiteren Arbeitgeber, der Firma C.___, [...],

angestellt war. Dort bestand, wie bereits erwähnt, eine auf Berufsunfälle

beschränkte obligatorische Versicherung bei der D.___.

9.4.2

Aus der Schadenmeldung UVG vom

23.

Januar 2012 (Axa-Nr. A54) geht hervor, dass der Beschwerdeführer

seit dem 1. Oktober 2011 bei der Firma C.___, [...], in einem

Arbeitspensum von 10 % (4,3 Stunden pro Woche) als Qualitätsmanager

angestellt war. Sein vertraglicher Grundlohn betrug monatlich CHF 1'100.00

inkl. 13. Monatslohn.

9.4.3

Dem Rapport der

Unfallversicherung D.___ vom 3. April 2012 (Beschwerdebeilage Nr. 4, D.___-Nr. 14)

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Firma C.___ für die

EDV-Einrichtung, Schulung und den Support zuständig sei. Der Lohn betrage CHF 1'100.00

pro Monat (x 13). Der Beschwerdeführer habe zudem eine eigene EDV-Firma,

die Firma B.___, [...]. Das Geschäftsdomizil sei an seinem Wohnort. Er sei

Alleininhaber und einziger Mitarbeiter. Er biete Informatiklösungen für

KMU-Betriebe an. Er habe andere Auftraggeber, wie die Firma C.___. Seit dem

Unfall habe er noch keine davon verloren.

9.4.4

Die Abklärungsfachfrau der

IV-Stelle AI.___ führte im Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2013

(Beschwerdebeilage Nr. 6, IV-Nr. 20) die Geschäftsabschlüsse der

Firma B.___ wie folgt auf: Im Jahr 2006 betrugen die Löhne total

CHF 91'419.13 und der Gewinn CHF 2'261.60 (inkl. Lohn Partner,

AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2007 betrugen die Löhne total

CHF 96'612.75 und der Verlust CHF 6.09 (inkl. Lohn Partner,

AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2008 beliefen sich die Löhne total auf

CHF 105'672.00 und der Verlust auf CHF 300.26 (inkl. Lohn Partner,

AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2009 betrugen die Löhne total

CHF 74'736.00 und der Gewinn CHF 1'986.43 (inkl. Lohn Partner,

AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2010 beliefen sich die Löhne total auf

CHF 75'794.62 und der Gewinn auf CHF 4'445.82 (inkl. Lohn Partner,

AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2011 betrugen die Löhne total

CHF 46'916.25 und der Verlust CHF 86'244.39 (inkl. Lohn Partner,

AHV-Lohnabrechnung fehle noch). Im Jahr 2012 betrugen die Löhne

CHF 23'621.79 und der Verlust CHF 19'863.89. Der Partner des

Beschwerdeführers sei im Jahr 2011 krankheitsbedingt aus der Firma

ausgestiegen.

9.4.5

Den Auszügen aus dem

individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 1. Juli 2013

und 14. April 2015 (IV-Nr. 13 und Axa-Nr. A72) ist Folgendes zu

entnehmen. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2009 in der Firma B.___ ein

Einkommen von CHF 46'800.00 und als Selbständigerwerbender ein solches von

CHF 8'991.00. Im Jahr 2010 erzielte er ein Einkommen von

CHF 38'400.00 in der Firma B.___ und CHF 8'991.00 als

Selbständigerwerbender. Im Jahr 2011 erzielte er ein Einkommen von

CHF 42'356.00 bei der Firma B.___ (vgl. dazu auch die

AHV-Lohnbescheinigung 2011, IV-Nr. 19 S. 10), CHF 9'094.00 als

Selbständigerwerbender sowie von Oktober bis Dezember 2011 ein Einkommen von

CHF 3'575.00 bei der Firma C.___. Im Jahr 2012 erzielte er bei der Firma B.___

ein Einkommen von CHF 27'610.00 und bei der Firma C.___ von

CHF 14'300.00. Im Jahr 2013 betrug sein Einkommen bei der Firma B.___

CHF 10'452.00 und bei der Firma C.___ CHF 28'100.00. Im Jahr 2014

erhielt der Beschwerdeführer im Oktober 2014 eine EO-Entschädigung von

CHF 243.00 und erzielte bei der Firma C.___ ein Einkommen von

CHF 75'200.00.

9.4.6

Am 2. Juni 2015 beantwortete

die Firma C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin (Axa-Nr. A75). Dabei gab

sie an, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls vom 15. November

2011.

als Qualitätsmanager zu 10 % (4,3 Stunden pro Woche) mit einem

Verdienst von CHF 14'300.00 pro Jahr angestellt gewesen. Diese Angaben

stimmen mit denjenigen im «Dienstvertrag» vom 13. September 2011

(IV-Nr. 30 S. 2 f.) überein. Das Arbeitsverhältnis sei nicht

aufgelöst worden. Die Lohnzahlungen seien ohne Kürzung weitergeleistet worden.

Es sei vom 15. November 2011 bis 7. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % geltend gemacht worden. Der Lohn sei immer zu 100 %

ausbezahlt worden. Seit Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer als

Qualitätsmanager und Projektleiter KVP in einem Arbeitspensum von 30 %

angestellt (13 Stunden pro Woche). Der Verdienst betrage

CHF 67'600.00 pro Jahr. Das Arbeitsverhältnis sei angepasst worden. Dem

«Dienstvertrag» vom 27. September 2013 (IV-Nr. 30 S. 4 f.) ist diesbezüglich

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Firma C.___ in

der Abteilung Qualitätssicherung als Qualitätsmanager am 1. Oktober 2013 aufnehme.

Das Gehalt betrage monatlich brutto CHF 16'000.00 (x 13 bei

100.

%). Die Arbeitszeit betrage 14 Stunden pro Woche (32,5 %, da

43.

Stunden 100 % entsprächen).

9.4.7

Mit Schreiben vom 25. Januar

2016.

(Axa-Nr. A97 Beleg-Nr. 2) bestätigte die Firma C.___, dass der

Beschwerdeführer am 1. Oktober 2011 die Tätigkeit als Management System

Verantwortlicher im Teilzeitpensum angetreten habe. Beim Anstellungsgespräch

hätten sie dem Beschwerdeführer die Ausbauziele (Auditierung weiterer

Zertifikate, usw.) deklariert und ihm in Aussicht gestellt, dass er sein Pensum

entsprechend den erreichten Ausbauzielen aufstocken könnte. Beim Antritt seien

die für das Erreichen der Ziele erforderlichen Kompetenzen festgelegt und die

notwendigen Weiterbildungskurse besprochen worden. Diese habe der

Beschwerdeführer bereits im ersten Quartal 2012 besuchen können. Nach einem

ersten Weiterbildungsblock sei das Teilzeitpensum des Beschwerdeführers erhöht

worden. Zwischenzeitlich seien, gemäss den Zielen, zwei neue Zertifikate

auditiert worden und das Pensum des Beschwerdeführers habe erneut ausgebaut

werden können. Im Moment sei wegen der reduzierten Leistungsfähigkeit kein

weiterer Ausbau der Anstellung möglich bzw. vorgesehen. Weiterbildungskurse

würden vom Beschwerdeführer nach Bedarf weiter besucht.

9.4.8

Dem Auszug aus dem Individuellen

Konto (IK) des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse [...] vom

7.

Februar 2018 (Axa-Nr. A106) ist nebst den seit 1980 erzielten

Einkommen in Ergänzung zu den Angaben unter E. II. 9.3.5 hiervor zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 bei der Firma C.___ ein

Einkommen von je CHF 87'360.00 erzielte.

9.4.9

R.___ von der Firma C.___ hielt

im Schreiben vom 16. Februar 2018 (Axa-Nr. A108) fest, die Firma B.___

und damit der Beschwerdeführer habe in seiner Firma die EDV Geräte und Software

betreut. Die Dienstleistungen seien in allen Belangen von der Firma B.___, mit

dem Beschwerdeführer als Ansprechpartner, im Auftrag erledigt worden. 2011 habe

der Beschwerdeführer eine Festanstellung als Qualitätsmanager übernommen und

einen Büroraum neben dem Büro von R.___ bezogen. Seit seinem Unfall Ende 2011

sei seine tägliche Arbeitsfähigkeit verschieden. Es gebe Tage, an denen nach

zwei Stunden eine starke Ermüdung bemerkbar werde. Bei Gesprächen nach zwei bis

drei Stunden Arbeit falle die längere Wortsuche auf. Auch seine Kurzpausen

nähmen dann auffallend zu. Sitzungen würden aus diesem Grund am Morgen

abgehalten, Termine auf seinen Wunsch auf den Morgen gelegt.

Aus der Sicht von R.___ seien die

18.

Stunden pro Woche im Moment das Maximum. Der Beschwerdeführer könne

sich die Zeiten frei einteilen bis auf die fixierten Sitzungs- und

Audittermine. Wenn, durch Projekte oder Einführungen, diese Stundenzahl erhöht

werden müsse, werde danach eine ein- bis zweitägige Pause eingelegt. Diese 18

Sollstunden pro Woche könnten auf den Monat bezogen stets eingehalten werden.

Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Einteilung bis auf die Enddaten bzw.

Sitzungstermine frei. Eine solche Flexibilität komme in der Firma nur bei den

Inhabern und den leitenden Angestellten in Frage. Dem Beschwerdeführer werde dieses

Zugeständnis wegen den Unfallfolgen, dem über Jahre entstandenen Vertrauen und der

Zufriedenheit, gewährt. Es würde R.___ freuen, wenn der Beschwerdeführer in

Zukunft zu 60 bis 70 % beschäftigt werden könnte.

9.4.10

Wie dargelegt, war der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 15. November 2011 zum

einen in seiner eigenen Firma B.___ zu 100 % (38 Stunden / Woche)

und zum anderen bei der Firma C.___ zu 10 % (4,3 Stunden / Woche)

erwerbstätig. Dabei erwirtschaftete er gemäss der Schadenmeldung vom

13.

Dezember 2011 (vgl. E. II. 9.3.1 hiervor) in der Firma B.___ ein

Einkommen von CHF 51'000.00 + Kinderzulagen von CHF 9'600.00, total

also insgesamt CHF 60'600.00 im Jahr. Diese Angaben werden indes durch den

Auszug aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskasse [...] vom 14. April

2015.

nicht bestätigt (vgl. E. II. 9.3.5 hiervor). So wird in diesem bei der

Firma B.___ für das Jahr 2011 (Januar bis Dezember) ein Einkommen von

CHF 42'356.00 ausgewiesen. Dies entspricht auch der AHV-Lohnbescheinigung,

welche die B.___ der Ausgleichskasse einreichte (vgl. IV-Nr. 19 S. 10). Dieses

Erwerbseinkommen ist unter Beizug der in den letzten Jahren vor dem Unfall

erzielten Einkommen, welche sich in einer ähnlichen Grössenordnung bewegten, nachvollziehbar:

So erzielte der Beschwerdeführer in den beiden Jahren zuvor CHF 46'800.00

(2009) und CHF 38'400.00 (2010). Hinzu kommen die Kinderzulagen von

CHF 9'600.00. Damit beträgt das zuletzt vor dem Unfall bei der Firma B.___

erzielte, vorliegend relevante Einkommen CHF 51'956.00. Es stellt sich die

Frage, wie es sich mit dem bei der Firma C.___ ab 1. Oktober 2015 erzielten

Einkommen von monatlich CHF 1'100.00 (bei 13 Monatslöhnen, vgl. E. II.

9.3.2

f. hiervor) entsprechend CHF 14'300.00 pro Jahr, verhält.

9.4.11

Laut Art. 23 Abs. 5 Satz 1 UVV

in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist bei Versicherten, die vor dem

Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, für die Bemessung des

versicherten Verdienstes für das Taggeld der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen

massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei

Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Hier ist

jedoch noch das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar (vgl. E.

II. 1.2 hiervor). Damals lautete Art. 23 Abs. 5 UVV weniger eindeutig wie folgt:

«War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so

ist der Gesamtlohn massgebend.» Die Rechtsprechung interpretierte die Bestimmung

grundsätzlich so, dass nur der Gesamtlohn aus denjenigen Anstellungen

berücksichtigt wurde, welche zu einer Versicherung für das jeweilige Risiko

(Berufs- bzw. Nichtberufsunfall) führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_1029/2010 vom 20. April 2011 E. 2.2). Für die hier gegebene Konstellation

wurde aber bereits zum bis Ende 2016 gültig gewesenen Recht entschieden, bei

Mehrfachbeschäftigten, die einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu einem ihrer

Arbeitsorte erleiden, sei der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten

massgebend, unabhängig davon, ob das Ereignis als Berufs- oder als Nichtberufsunfall

zu qualifizieren ist (BGE 139 V 148 E. 8 S. 160 f.). Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin ist diese Rechtsprechung ohne weiteres

anwendbar, auch wenn das zitierte Bundesgerichts-Urteil erst nach dem Unfall

vom 15. November 2011 ergangen ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Autounfalls

vom 15. November 2011 sowohl bei der Firma B.___ zu 100 % à 38 Stunden

pro Woche als auch bei der Firma C.___ zu 10 % à 4,3 Stunden pro

Woche arbeitete und sich der Unfall auf dem Arbeitsweg ereignete, ist somit vom

Gesamtlohn auszugehen. Beim versicherten Verdienst ist daher auch das jährliche

Einkommen bei der Firma C.___ von CHF 14'300.00 (CHF 1'100.00 x 13)

zu berücksichtigen. Damit beläuft sich der versicherte Verdienst des

Beschwerdeführers auf CHF 66'256.00. Die Beschwerdegegnerin hat den

versicherten Verdienst in den Taggeldabrechnungen 26. November,

17.

Dezember 2014, 21. Januar und vom 31. März 2015 auf einer zu

geringen Basis von CHF 60'600.00 ausbezahlt.

9.4.12

Die Beschwerdegegnerin weist

allerdings darauf hin, dass die der Taggeldberechnung zugrunde gelegte

Arbeitsunfähigkeit von 30 % dem Ergebnis des inzwischen eingeholten polydisziplinären

Gutachtens widerspricht. Das beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

vom 15. Mai 2015, das in zeitlicher Nähe zu den hier relevanten Taggeld-Perioden

erstattet wurde, geht für die Zeit ab Juli 2012 für leichte bis mittelschwere,

adaptierte Tätigkeiten, zu welchen auch die angestammten Tätigkeiten zu zählen

seien, von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus (vgl. E. II. 8.6 hiervor).

Im Rahmen der Überprüfung des Taggeldanspruchs ist auch dieser Aspekt zu

berücksichtigen (vgl. E. II. 9.2.1 hiervor am Ende). Der Einwand der

Beschwerdegegnerin ist daher berechtigt. Die Reduktion des Taggeldanspruchs

wegen der reduzierten Arbeitsunfähigkeit übersteigt die Erhöhung wegen des

versicherten Verdienstes. Es bleibt daher bei der ausbezahlten Taggeldhöhe.

Eine Rückforderung ist dagegen ausgeschlossen, weil die Taggeldabrechnungen

gegenüber der Beschwerdegegnerin längst rechtsbeständig geworden sind und ein

Rückkommenstitel (prozessuale Revision, Wiedererwägung) offensichtlich nicht

vorliegt.

10.

Es stellt sich weiter die Frage,

ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht

die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichteten Taggelder zu

Recht um 10 % gekürzt und den Differenzbetrag zurückgefordert hat

(offenbar wurde der Rückforderungsbetrag mit der Integritätsentschädigung

verrechnet und nicht ausbezahlt, vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 1.23, A.S.

10). Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Taggeldabrechnungen

rechtsbeständig geworden sind. Die nachträgliche Kürzung ist daher nur

zulässig, wenn ein Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision)

erfüllt ist (vgl. E. II. 9.1 und 9.2.2 hiervor).

10.1

Gemäss Art. 37

Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die

Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden,

gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.

Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten in diesem Zusammenhang als

Nichtberufsunfälle. Dies gilt auch in Fällen von Art. 7 Abs. 2 UVG

(Deckung für Unfälle auf dem Arbeitsweg bei Teilzeitbeschäftigung von weniger

als acht Stunden pro Woche). Daher dürfen Leistungskürzungen wegen

Grobfahrlässigkeit auch für Unfälle auf dem Arbeitsweg vorgenommen werden

(Kaspar Gehring, in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.]: Kommentar

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 37 UVG N 79 S. 550). Unabhängig

davon wäre hier ohnehin von einem Nichtberufsunfall auszugehen (vgl. E. II. 2

hiervor).

10.2

Grobfahrlässig nach Art. 37

Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt,

die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen

Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge

vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 121 V 40 E. 3b S. 45, 118

V 305 E. 2a S. 307 mit Hinweisen, 138 V 522 E. 5.2.1

S. 527).

10.3

Bei Fehlverhalten im

Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2

UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem

Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln

schwerwiegend verletzt wurden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach

Art. 37 Abs. 2 UVG ist in diesen Fällen weiter zu fassen als

derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01], welcher ein rücksichtsloses oder

sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt (BGE 118 V 305

E. 2b S. 307; seit 1. Januar 2013: Art. 90 Abs. 2 SVG;

Urteil des Bundesgerichts 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.2). Das

Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt grundsätzlich eine grobe

Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen

rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis

oder seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 109 V 150 E. 1

S. 152). Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen mit

Sicherheitsgurten kann im Regelfall auch ohne aufwendige unfalltechnische und

-medizinische Untersuchungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

ausgegangen werden, dass Sicherheitsgurten wirksam gewesen wären und dass

Verletzungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht oder nicht im selben

Ausmass entstanden wären. In diesem Sinne ist der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen dem Nichttragen der Gurten und den erlittenen Unfallfolgen als gegeben

zu betrachten, soweit aufgrund der besonderen Unfallverumständungen nicht das

Gegenteil angenommen werden muss (BGE 109 V 150 E. 3b S. 154).

10.4

Zur hier relevanten Frage, ob der

Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 15. November 2011 die

Sicherheitsgurte getragen hat, sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

10.4.1

Im unfallanalytischen Gutachten

vom 6. Februar 2013 (Axa-Nr. R1) hielt Dipl. Ing. (FH) G.___, Leiter

Unfallanalyse, folgendes Fazit fest (S. 18 f.): Die kollisionsbedingte

Geschwindigkeitsänderung des Pw [...] Cabriolet sei zwischen 43 und 51 km/h

gelegen. Es sei von einer durchschnittlichen Stosszeit ausgegangen worden (aus

zahlreichen gemessenen Versuchen bekannt). Eine Drehung des Pw [...] sei im

Gegen-Uhrzeigersinn um etwa 10 ° erfolgt, da die Seitenführungskräfte der

Reifen geringer gewesen wären, wenn der rechte Heckbereich nicht das

Strassenbord erreicht hätte. Das andere Fahrzeug [...] sei auf die Gegenfahrbahn

geraten, wo die Kollision mit dem Pw erfolgt sei.

Die Fahrzeugdeformationen am Pw [...]

sowie die Fahrzeuggrundstellung zeigten auf, dass der Pw [...] bei der

Kollision mit dem anderen Fahrzeug [...] hauptsächlich in Längsrichtung

verzögert und im Gegen-Uhrzeigersinn verdreht worden sei. Demzufolge habe sich

der Insasse durch die plötzlich abgebremste Fahrzeugzelle nach vorne links

bewegt.

Für die Beurteilung, ob der

Sicherheitsgurt benutzt worden sei, liefere der Sicherheitsgurt die besten

Hinweise. Beim gurtgesicherten Insassen entstünden bei schweren Kollisionen am

Rückhaltesystem hohe Kräfte. Diese Kräfte würden das Gurtsystem belasten und

v.a. an den Umlenkstellen zu Belastungsspuren führen. Es sei u.a. bei eigenen

Versuchen festgestellt worden, dass die Belastungsspuren am Gurtsystem bereits

bei Maueraufprallgeschwindigkeiten von 15 km/h entstünden (circa Delta-v 15 km/h).

Das Fahrer-Gurtsystem des Pw [...] werde beim H.___ untersucht (vgl. E. II.

10.6.2

hiernach).

Bei einem Frontalaufprall bewege sich

der nicht gurtgesicherte Insasse infolge der Massenträgheit in der

ursprünglichen Bewegungsrichtung weiter, bis er auf Teile des Innenraums treffe

und abgebremst werde. Der Fahrer pralle dabei mit dem Oberkörper gegen das

Lenkrad und die Knie würden auf die unteren Verkleidungen der Armaturentafel

prallen. Ebenfalls könne es zu einem Kopfkontakt im oberen Bereich der

Frontscheibe kommen. Durch das Abstützen am Lenkrad könne der Fahrer die

Aufprallkräfte etwas mindern, aber bereits bei geringen kollisionsbedingten

Geschwindigkeitsänderungen würden die Abstützkräfte nicht mehr ausreichen, um einen

Kontakt verhindern zu können.

Der gurtgesicherte Insasse werde bereits

nach wenigen Zentimetern Vorwärtsbewegung vom Rückhaltesystem zurückgehalten.

Als Folge der Gurtgeometrie und der Rückhaltekräfte erfahre der Oberkörper eine

deutliche Abwärtsbewegung. Bei höheren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen

sei ein Kopfanprall des Fahrers am Lenkrad auch mit Gurt möglich. Die

Intensität des möglichen Kopfaufpralls sei aber von der Unfallschwere, dem

Abstützverhalten und der Sitzposition des Fahrers sowie von der

Lenkradkonstruktion abhängig. Ein Knieanprall an der Unterseite des

Armaturenbretts sei ebenfalls nicht auszuschliessen, doch resultierten davon

beim gurtgesicherten Insassen, wenn die Fahrgastzelle noch intakt sei, fast

ausschliesslich leichte Prellungen.

Im konkreten Fall gebe es einige

Hinweise, die auf ein Nichttragen hindeuten würden. Die angegebenen

Verletzungen wären mit korrekt getragenem Gurt und mit der Airbag-auslösung

nicht plausibel zu erklären. Zudem sei das Lenkrad stark in Kollisionsrichtung

verformt, was bei einem gurtgesicherten Lenker ebenfalls nicht plausibel zu

erklären wäre.

10.4.2

Im Gutachten des H.___ vom

8.

April 2013 (spuren-kundliche Untersuchung einer Sicherheitsgurte,

Axa-Nr. R2) hielten dipl. phys. ETHZ AJ.___, Fachbereichsleiter

Unfalluntersuchung, Dr. AK.___, Leiter Experten, und Fw mbA AL.___,

Fachspezialist Unfalluntersuchungen, folgendes Resultat fest: Das Fahrzeug sei

vorliegendenfalls linksseitig frontal gegen einen entgegenkommenden

Personenwagen gestossen. Die massiven Beschädigungen an der linken Front des Pw

[...] würden von einer heftigen Kollision mit entsprechend hohen

Insassenbelastungen zeugen. Bei dieser Konstellation sei der Lenker aufgrund

der physikalischen Gesetzmässigkeiten heftig in den Anprallrichtungen nach

vorne geworfen / geschleudert worden. Dabei seien bei umgelegter

Gurte die Voraussetzungen für die Bildung von «Tragspuren» klar gegeben gewesen.

Unter diesen Bedingungen seien

entsprechende Spuren an den Gurtkompositionen, insbesondere Reib- / Schürfspuren

am kunststoffbeschichteten Umlenkbeschlag der Schlosszunge und thermische

Belastungsspuren am Gurtband zu erwarten gewesen, wenn die Gurte im

Kollisionszeitpunkt getragen worden wäre.

Aus dem Fehlen von «Tragspuren» werde

bei der vorliegenden Konstellation geschlossen, dass die Gurte im Moment des

Anpralls gegen den Kollisionsgegner vom Fahrzeuglenker nicht getragen worden

sei (S. 4).

10.4.3

Im Schreiben vom 25. September

2013.

(Beschwerdebeilage Nr. 10) führte der Zeuge S.___ aus, er habe nach

seinem Eintreffen am Unfallort die Strecke in Fahrtrichtung [...] mit seinem

Wagen gesichert. Der [...] Lenker habe Schmerzen in der Brust gehabt, sei aber

sonst soweit okay gewesen. Danach habe sich der Zeuge S.___ zum Auto des

Beschwerdeführers begeben und als Erstes das Dach des Cabrios entfernt, da es

mit der Kante an den Kopf des Beschwerdeführers gestossen habe. Danach habe er

sich überlegt, den Beschwerdeführer aus dem Auto zu heben. In der Zwischenzeit

habe der [...] Lenker mit der Polizei telefonischen Kontakt gehabt. Er habe ihm

das Natel übergeben, da er den genauen Standort des Unfalls nicht habe erklären

können. Der Polizist habe ihn darum ersucht, die genaue Sachlage des Unfalls zu

beschreiben und er könne sich genau daran erinnern, dass er den Polizisten

gefragt habe, ob er den Beschwerdeführer aus dem Wagen befreien solle. Er sei

erleichtert gewesen, als der Polizist dies verneint habe. Er habe sich nämlich

bereits überlegt, wie er den Beschwerdeführer aus dem Sicherheitsgurt lösen und

ihn aus dem Wagen bringen könne. Anschliessend habe er den [...] Lenker

gebeten, auf den Beschwerdeführer zu achten, da es ihm wichtig gewesen sei, die

Fahrstrecke in Richtung [...] zu sichern, da sie an dieser Stelle unübersichtlich

sei und er weitere Unfälle habe verhindern wollen.

10.4.4

Mit E-Mail vom 19. Februar

2014.

(Beschwerdebeilage Nr. 11) teilte der Zeuge S.___ auf Anfrage des

Beschwerdeführers mit, er sei sich absolut sicher, dass der Beschwerdeführer

die Sicherheitsgurte getragen habe. Er habe mit dem Natel des

Unfallverursachers mit der Polizei telefoniert und gefragt, ob er den

Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug befreien solle, was dieser jedoch verneint

habe. Darüber sei er sehr erleichtert gewesen, da er sonst den Gurt hätte lösen

müssen. Das Unfallopfer habe offene Wunden gehabt, sei voller Blut und im

Schockzustand gewesen. Er habe den Gurt nicht geöffnet. Die Unfallstelle habe

er mit seinem Personenwagen talwärts und persönlich in einem Abstand von 200

Meter bergwärts gesichert. Aus diesem Grund habe er nicht gesehen, wie sich der

Beschwerdeführer aus dem Wagen befreit und den Gurt gelöst habe. Der

Unfallverursacher, der talwärts gefahren sei, zwei Rettungsfahrzeuge, ein Arzt,

der mit seinem privaten Personenwagen unterwegs gewesen sei, und die Polizei

seien gekommen.

10.4.5

In der unfallanalytischen

Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (Axa-Nr. A112) hielt dipl. Ing. (FH) G.___

fest, selbstverständlich seien im Gutachten von 2013 und im Gutachten des H.___

die spezielle Sitzposition in einem Roaster des Typs [...] berücksichtigt

worden. Es sei allerdings nicht so, dass in einem Cabriolet-Roaster eher

gelegen als gesessen werde, da sich hinter den Sitzlehnen der Verdeckraum

befinde. Bei einigen Coupés sei es in gewissen Zeiträumen Mode gewesen, die

Sitzlehnen stark nach hinten zu neigen, so dass der Oberkörper weniger aufrecht

gewesen sei als in einer Limousine. Für typische Roaster, wie den [...] treffe

dies nicht zu. Die Beine in einem Roaster, speziell die Unterschenkel, seien

weniger vertikal als in Standard-Personenwagen, der Oberkörper hingegen sei

sehr ähnlich positioniert, daher seien auch viele Tests von ähnlichen Roaster-

und [...]-Modellen in das Gutachten von 2013 eingefügt worden.

Die Euro-NCAP-Versuche seien und würden

mit 64 km/h und 40 % Überdeckung durchgeführt, die Delta-v liege dann

bei circa 60 km/h, je nachdem wie die Rotation im Auslauf sei. Der [...]

im Realunfall habe aber «nur» eine Delta-v von 43 bis maximal 51 km/h

erfahren. Von der Energie her betrachtet seien dies enorme Unterschiede

(Energie = 0,5 mal m mal v im Quadrat; v = Geschwindigkeit). Wenn 43 km/h

als 100 % betrachtet würden, dann seien 60 km/h 194,6 %. Würden

51.

km/h als 100 % betrachtet, dann seien 60 km/h 138,4 %.

Für den Mittelwert von 47 km/h seien 60 km/h 163 %. Auch die

Verletzungen seien selbstverständlich berücksichtigt worden, auch wenn diese

nicht im Detail erwähnt und diskutiert worden seien. Der Euro-NCAP-Test sei

offenbar nicht ganz korrekt interpretiert worden. Die speziellen Pedale des [...]

sorgten dafür, dass im Extremfall keine schweren Verletzungen an Füssen und

Beinen entstehen sollten, nicht für das Gegenteil. Richtig sei, dass es etwas

bessere Fahrzeuge gegeben habe und gebe, allerdings auch wesentlich schlechtere

aus diesem Bauzeitraum. Der nicht getragene Gurt habe es erst möglich gemacht,

dass die Last des Oberschenkels so gross geworden sei, was dann zum

Gelenkkopf-Problem geführt habe. Das Durchschlagen des Hüftkopfes sei eine

geradezu typische Folge des Nichttragens des Gurtes, v.a. bei dieser noch

moderaten Unfallschwere (Heftigkeit). Mit Gurt wären speziell bei einem Roaster

die Knie etwas nach oben verschoben worden, was das Durchschlagen des

Hüftkopfes bei dieser Unfallschwere so gut wie unmöglich gemacht hätte (der

Beckengurt halte indirekt auch die Ober- und Unterschenkel zurück). Lediglich

bei circa 10 km/h sei ein Abstützen am Lenkrad möglich, vorliegend hätten

kurzfristig etwa 22 g (etwa das 22-fache Körper-Gewicht) gewirkt. Viele

Tests von ähnlichen Roaster-Modellen zeigten, dass hervorragend geringe

Belastungswerte möglich seien, sofern das Gurtsystem korrekt genutzt werde. Der

[...] habe sogar schon einen pyrotechnischen Gurtstraffer gehabt, der aber

leider nicht habe wirken können, da der Gurt nicht benützt worden sei.

Das Lenkrad des [...], das sehr stark

deformiert worden sei, sei ein weiteres klares Indiz für die Nichtbenutzung des

Gurtsystems. Dass die Gutachter des H.___ daher zu einer klaren

Schlussfolgerung gekommen seien, erstaune überhaupt nicht.

Gerade bei einem [...] mit einem pyrotechnischen

Gurtstraffer wären bei dieser noch moderaten Unfallschwere deutliche

Belastungsspuren am Gurtsystem zu erwarten gewesen, diese wären auch bei den

maximal denkbaren und möglichen Abstützkräften der Arme und Beine aufgetreten.

Dass der [...]-Fahrer den Kopf an der Dachkante angeschlagen gehabt habe, sei

ebenfalls nur bei einem nicht getragenen Gurtsystem plausibel zu erklären.

Fazit: Auf die Argumente sei eingegangen

worden, sie seien aber keine Belege oder Erklärungen für eine möglicherweise

doch erfolgte Gurtbenutzung, sondern für das Gegenteil. Es bestünden keinerlei

vernünftige Zweifel daran, dass das Fahrer-Gurtsystem des [...] bei diesem

Unfall nicht benutzt worden sei, dies gehe auch aus dem Gutachten des H.___

sehr klar hervor. Der [...]-Fahrer sei zum Unfallzeitpunkt 49-jährig gewesen

und somit in einem Alter, in dem noch eine biomechanische Robustheit

vorausgesetzt werden könne, die bei korrekter Gurtbenutzung nur zu geringen

Verletzungen geführt hätte. Erst bei Personen ab circa 55 bis 60 Jahren würden

bspw. Rippenserienfrakturen infolge Gurtbenutzung teilweise auftreten, die

Folgen ohne Gurt wären aus unfallanalytischer Sicht aber auch bei diesen

Personen fast immer weitaus gravierender.

10.5

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem

Einspracheentscheid vom 27. März 2018 in erster Linie auf das

unfallanalytische Gutachten vom 6. Februar 2013 und das Gutachten

betreffend die spurenkundliche Untersuchung einer Sicherheitsgurte vom 8. April

2013.

(vgl. E. II. 10.6.1 f. hiervor) abgestellt.

10.5.1

Unfallanalytische und biomechanische

Gutachten stellen Beweismittel dar, die gewichtige Anhaltspunkte zur für die

Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermögen,

für sich allein jedoch keine hinreichende Grundlage für die

Kausalitätsbeurteilung bilden (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom

6.

Oktober 2008 E. 6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der freien

Beweiswürdigung können sie aber auch für die Beurteilung anders gelagerter

Fragestellungen bedeutsam sein und Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.3.2). Derartigen

Berichten kommt unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gutachten

versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu (vgl. Urteile des Eidg.

Versicherungsgerichts U 339/01 vom 22. Mai 2002 E. 4b/bb, U 144/03

vom 25. Februar 2005 E. 4.1.1).

10.5.2

Die beiden Gutachten vom 6. Februar

2013.

und 8. April 2013 wurden von dip. Ing. (FH) G.___ und dipl. phys.

ETHZ AJ.___, Dr. AK.___ sowie Fw mbA AL.___ und somit durch hierzu

qualifizierte Fachpersonen verfasst. Sie werden den Anforderungen an

beweiskräftige Stellungnahmen von Fachpersonen gerecht und bilden damit

grundsätzlich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage.

10.5.3

Den Ergebnissen der gutachterlichen

Abklärungen stehen die Aussagen des Zeugen R.___ entgegen. Dieser erklärte in

seinen Eingaben vom 25. September 2013 und 19. Februar 2014 (vgl. E.

II. 10.6.4 f. hiervor), der Beschwerdeführer habe im Unfallauto die

Sicherheitsgurte getragen. Den echtzeitlichen Akten ist allerdings zu

entnehmen, dass er unmittelbar nach dem Unfallereignis gegenüber der Polizei angab,

er könne «nicht mit Sicherheit» sagen, ob der Mann, der im Fahrzeug eingeklemmt

gewesen sei, die Sicherheitsgurte getragen habe (Axa-Nr. R1 S. 2).

Diese Aussage kann aufgrund des Unfall-aufnahmeprotokolls der Polizei des

Kantons [...] vom 28. Dezember 2011 (Akten der Staatsanwaltschaft [...], Zusatzblatt

zum Unfallaufnahmeprotokoll, S. 8) verifiziert werden.

10.5.4

Der polizeiliche Wachtmeister

mit besonderen Aufgaben AM.___, Polizeipatrouille [...], führte auf dem

Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll vom 28. Dezember 2011 (Akten der

Staatsanwaltschaft [...], S. 14) aus, an der Sicherheitsgurte selber

hätten keine Abriebspuren eines festen Schlages festgestellt werden können,

welche das Tragen derselben beim Aufprall zeigten. Aufgrund der Verletzungen am

Unterkiefer des Beschwerdeführers, welche Blutspuren zufolge von der oberen

Ecke des Frontscheibenrahmens herrührten, könne davon ausgegangen werden, dass

der Beschwerdeführer beim Aufprall aus dem Sitz gehoben worden sei. Der

Beschwerdeführer selbst gab anlässlich der Erstbefragung im E.___ vom

29.

November 2011 (Axa-Nr. R1 S. 2, vgl. Akten der

Staatsanwaltschaft [...], Protokoll Erstbefragung) an, er wisse nicht, ob er

angegurtet gewesen sei oder nicht. Er gehe aber davon aus, dass er auf dieser

Strecke eigentlich immer angegurtet sei.

10.5.5

Die Staatsanwältin stellte die

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Nichttragens der

Sicherheitsgurte am 16. April 2012 ein (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft des

Kantons [...], [...]). Zur Begründung wurde erklärt, im Rahmen der

polizeilichen Ermittlungen hätten keine Feststellungen gemacht werden können,

die mit absoluter Sicherheit dafür sprächen, dass er die Gurte während der

Fahrt nicht getragen habe. Es gebe auch keine Augenzeugen, die dies bestätigen

könnten, sondern vielmehr verschiedene Anhaltspunkte, die dafürsprächen, dass

der Beschwerdeführer die Gurte getragen habe. Daher sei mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine entsprechende

Anklageerhebung vor Gericht zu einem Freispruch führen würde.

10.5.6

Angesichts der im Ergebnis

schlüssigen und plausibel hergeleiteten gutachterlichen Ausführungen, welchen

einzig eine Zeugenaussage entgegensteht, die ihrerseits im Verlauf nicht völlig

einheitlich ausfiel, spricht einiges für die Annahme, der Beschwerdeführer habe

die Sicherheitsgurten anlässlich der Fahrt vom 15. November 2011, die mit dem

Unfall endete, nicht getragen. Dass die entsprechende Strafuntersuchung eingestellt

wurde, ist in diesem Zusammenhang belanglos, da im Strafverfahren andere

Beweismassstäbe gelten. Es ist auch nicht ganz klar, was mit den von der

Staatsanwältin angeführten «verschiedenen Anhaltspunkten» gemeint ist, welche

für ein Tragen der Sicherheitsgurte sprächen. Letztlich kann die Frage, ob das

Nichttragen der Sicherheitsgurte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E.

II. 4.4 hiervor) erstellt ist, jedoch offenbleiben, da die Rückforderung

unabhängig davon nicht rechtmässig ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen

hervorgeht.

10.6

Falls man davon ausgeht, der

Beschwerdeführer habe die Sicherheitsgurten nicht getragen, stellt sich die

Frage, ob er der Beschwerdegegnerin die zu viel erhaltenen Taggelder von

CHF 7'608.75 zurückzuerstatten hat, wie dies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 27. März 2018 fordert (A.S. 28). Wie

dargelegt, setzt die Rückforderung voraus, dass ein Rückkommenstitel in Form

einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision erfüllt ist.

10.6.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der Beschwerdeantwort aus, es stehe erst mit dem rechtskräftigen Entscheid in

der Sache fest, ob ein grobfahrlässiges Verhalten vorliege, und ein

entsprechendes Urteil begründe dann gleichzeitig auch einen

Wiedererwägungstitel, weil Art. 37 Abs. 2 UVG eine Kürzung vorschreibe und

nicht bloss zulasse (A.S. 59). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,

denn die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG beschlägt den Tatbestand der

anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit. Sie setzt voraus, dass der frühere,

rechtsbeständige Entscheid zweifellos unrichtig war, was nach damaliger

Aktenlage zu beurteilen ist. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse

ist unzulässig (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2011,

8C_347/2011, E. 4.1 und 4.2). Davon, dass die Voraussetzungen einer Kürzung

bereits während der Ausrichtung der Taggelder in den ersten beiden Jahren nach

dem Unfall eindeutig festgestanden hätten, kann nicht gesprochen werden. Selbst

wenn man jedoch annehmen wollte, mit den beiden Gutachten von 6. Februar 2013

und 8. April 2013 sei eine solche Eindeutigkeit geschaffen worden, würde

dies nicht zu einer Rückforderung führen, denn diesfalls wäre damit auch die

einjährige Verwirkungsfrist ausgelöst worden (vgl. E. II. 10.7.1 hiernach), so

dass der Rückforderungsanspruch verwirkt wäre.

10.6.2

Dass die Voraussetzungen einer

prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt wären, macht die

Beschwerdegegnerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit es

später zu neuen Erkenntnissen kam, ermöglichten diese nicht für sich allein

genommen die Feststellung des Sachverhaltes, sondern dienten bloss dessen

Würdigung, was für eine prozessuale Revision nicht ausreicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Selbst

wenn man aber von erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln ausginge, würde es

an der Voraussetzung scheitern, dass deren Beibringung damals nicht möglich

gewesen wäre. Wie dargelegt, enthielt schon der ursprüngliche Polizeibericht

(Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll, vgl. E. II. 10.5.5 hiervor) Hinweise

darauf, dass die Sicherheitsgurte wohl nicht getragen worden sei. Es hätte also

Anlass bestanden, die Kürzung schon damals zu thematisieren.

10.7

Für den Fall, dass entgegen dem

vorstehend Gesagten davon auszugehen wäre, die Rückforderung von CHF 7’608.75

sei materiell begründet und es liege ein Rückkommenstitel vor, ist noch zu

prüfen, ob die Rückforderung verwirkt ist.

10.7.1

Gemäss Art. 25 Abs. 2

erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines

Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um

Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach

der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen

Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das erstmalige

unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige

Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem

der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren

Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können («Wahrnehmung der Unrichtigkeit

der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes»; BGE 122 V 270

E. 5b/aa S. 276) – oder erkannt hat – und dass die Voraussetzungen

für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1

S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Dies ist der Fall, wenn alle im

konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis

sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass

gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteile

des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015

IV Nr. 5 S. 10;8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 5.2).

10.7.2

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen

(A.S. 49), da die Beschwerdegegnerin gemäss der Telefonnotiz vom 19. Juni

2014.

mehr als ein Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar

2016.

Kenntnis von einem möglichen Rückforderungsanspruch gehabt habe, sei der

mit Entscheid vom 7. Januar 2016 verfügte Rückerstattungsbetrag aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den verrechnungsweise einbehaltenen

Betrag von CHF 7'608.75 inkl. Verzugszins an den Beschwerdeführer

auszurichten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den

Standpunkt (A.S. 59), die Verwirkungsfrist beginne ab sicherer Kenntnis

des Rückforderungsgrundes zu laufen und ende nach einem Jahr. Die sichere

Kenntnis des Grundes könne vorliegend aber nicht im Zeitpunkt der Kenntnis der

entsprechenden Gutachten (Februar / April 2013) gesehen werden. So

sei die Frage, ob eine grobfahrlässige Verursachung vorliege, nämlich nach wie

vor umstritten. Erst wenn das Gericht diese Frage geklärt habe, könne von einer

sicheren Kenntnis bzw. definitiven Gewissheit in Bezug auf den

Rückforderungsanspruch als solchen ausgegangen werden und die Frist beginne

somit erst mit einem entsprechenden (rechtskräftigen) Urteil zu laufen.

10.7.3

Das unfallanalytische Gutachten

von Dipl. Ing. (FH) G.___, Leiter Unfallanalyse, und das Gutachten des H.___ datieren

vom 6. Februar 2013 bzw. 8. April 2013 (vgl. E. II. 10.6.1 f. hiervor).

Wie dargelegt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid

vom 27. März 2018 auf diese beiden Gutachten. Die Beschwerdegegnerin

machte aber nach deren Vorliegen zunächst keine Kürzung und Rückforderung

geltend. Gemäss der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Telefongesprächsnotiz

vom 19. Juni 2014 (Axa-Nr. A35) wurde ihm damals mitgeteilt, die

Beschwerdegegnerin werde in dieser Angelegenheit (Nichttragen des

Sicherheitsgurtes) nicht vorpreschen. Die Kürzung werde verfügt werden und es stehe

ihm die Möglichkeit einer Einsprache offen. Im Rahmen des «rechtlichen Gehörs»

vom 7. Juli 2015 (Axa-Nr. A77) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus,

dass in Anbetracht der «erst jetzt vollständig vorliegenden Expertisen und

Gutachten» nachträglich eine Kürzung der ausgerichteten Unfalltaggelder nach

Art. 37 Abs. 2 UVG vorzunehmen sei (S. 6 oben). Sie nahm damit

offensichtlich Bezug auf das bei der Begutachtungsstelle J.___ in Auftrag

gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 15. Mai 2015. So führte die

Beschwerdegegnerin denn auch aus, im vorliegenden Fall sei durch die

vorliegenden Expertisen in technischer und medizinischer Hinsicht mit dem für

den UVG-Versicherer geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass der Versicherte die Sicherheitsgurte zum Zeitpunkt des Unfalls

nicht getragen habe (S. 6 Mitte). Daran hielt die Beschwerdegegnerin

sodann auch im Rahmen der Verfügung vom 7. Januar 2016 (Axa-Nr. A92)

fest.

10.7.4

Wie dargelegt, stellt das Nichttragen

der Sicherheitsgurte grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine

Kürzung der Versicherungsleistungen um 10 % rechtfertigt, wenn es die

Unfallfolgen verschlimmert hat. Im Regelfall kann ohne aufwändige

unfallanalytische und medizinische Untersuchungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sicherheitsgurten wirksam

gewesen und Verletzungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht oder nicht

im selben Ausmass entstanden wären (E. II. 10.3 hiervor). Dies bedeutet umgekehrt,

dass der Versicherungsträger im Regelfall bereits dann über die für die

Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist notwendige Kenntnis vom

Kürzungstatbestand verfügt, wenn das Nichttragen der Sicherheitsgurte erstellt

ist. Dies traf hier – falls der Beweis als erbracht zu gelten hat, was wie

gesagt offenbleiben kann – zu, als der Beschwerdegegnerin die beiden Gutachten

vom 6. Februar 2013 und 8. April 2013 (vgl. E. II. 10.4.1 und 10.4.2 hiervor)

vorlagen. Da es sich um eine Konstellation handelt, in der gemäss klarer Praxis

eine Kürzung um 10 % vorzunehmen ist und die Höhe der ausgerichteten Taggelder

bekannt war, hatte die Beschwerdegegnerin somit bereits im April 2013 Kenntnis

aller erheblichen Umstände, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch

ergab. Selbst wenn man davon ausginge, der für die Kürzung massgebende

Sachverhalt bedinge auch gewisse medizinische Feststellungen, lagen diese mit

der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. I.___ vom 24. Juli 2013 (E.

II. 7.8 hiervor) vor. Nach der zitierten Rechtsprechung (E. II. 10.3

hiervor) war es nicht erforderlich, das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___

vom 15. Mai 2015 abzuwarten, um die Frage zu beurteilen, ob die

Sicherheitsgurten getragen wurden und, wenn nein, ob das Tragen der

Sicherheitsgurten den Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

reduziert hätte. Die einjährige Verwirkungsfrist lief somit bereits im April oder

allenfalls im Juli 2014 ab. Da die Rückforderung innerhalb dieser Frist nicht

geltend gemacht wurde, ist sie verwirkt. Der von der Beschwerdegegnerin in

diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation, die Verwirkungsfrist beginne

erst nach dem Vorliegen des Urteils des Versicherungsgerichts zu laufen, kann

unter den gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Das diesbezüglich angerufene

(A.S. 59) Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2017 (recte:9C_559/2017) vom

17.

Oktober 2017 betrifft eine gänzlich andere Konstellation (Verwirkung

einer Rückforderung, welche durch die in einem vorgängigen kantonalen

Beschwerdeverfahren vorgenommene reformatio in peius entstanden ist). Für den

vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts ableiten.

11.

Da im polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 15. Mai 2015 festgehalten

wurde, dass vom Endzustand auszugehen und von weiteren Behandlungen keine

namhafte Verbesserung zu erwarten sei (Axa-Nr. M35 S. 36), lässt sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten per 31. August

2015.

eingestellt hat (vgl. Axa-Nr. A77). Dasselbe gilt für die Einstellung

der Taggelder auf Ende Februar 2015, da die gutachterlichen Untersuchungen in

diesem Monat stattfanden.

12.

Es ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 einen Rentenanspruch

des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Unter den Parteien ist unbestritten,

dass die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs (E. II. 5 hiervor) vorzunehmen ist. Dem ist zuzustimmen.

Namentlich eignet sich die bei rechtlich, aber auch faktisch

Selbständigerwerbenden gelegentlich besser geeignete, ausserordentliche Methode

des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. dazu BGE 128 V 29)

in der hier gegebenen Konstellation nicht.

12.1

Einzugehen ist zunächst auf das

Valideneinkommen.

12.1.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier im Jahr

2015.

– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).

12.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten (Beschwerdebeilage

Nr. 5) besuchte der Beschwerdeführer während sechs Jahren die Primarschule

in [...] und anschliessend von 1974 bis 1978 das Progymnasium in [...]. Danach

absolvierte er 1978 bis 1979 eine Metallvorlehre in [...] und von 1979 bis 1982

eine Mechanikerlehre bei der Firma AN.___, [...]. 1982 liess er sich zum

Waffenmechaniker RS in [...] ausbilden und war von 1992 bis 1985 als

CNC-Programmierer in der Firma AO.___ in [...] angestellt. Während dieser Zeit

absolvierte er einen Programmierkurs für Bahnsteuerungen (CNC-Maschinen), einen

MS-DOS Kurs inkl. Wordstar und Adressstar sowie diverse Programmierkurse in

Seminaren (PASCAL, COBOL). Von 1985 bis 1986 war er in einem Sprachaufenthalt

in [...]. Anschliessend machte er von 1986 bis 1988 eine Zimmermannlehre bei

der Firma AP.___ in [...], wo er von 1988 bis 1993 als Zimmermann / Treppenbauer

beschäftigt und für den Maschinenunterhalt zuständig war. 1993 bis 1994 war er

in der Fertigungsplanung im Spezialholzbau tätig und erstellte Programme für

die HCP Systemtreppe und die «Noah-Makromodultreppen». Es ging um die

Programmierung spezieller Einzelteile und Logistik für Grossserien. 1994 liess

er sich im Handelsregister eintragen: «[...]» (Programmierungen und

Consulting). Von 1994 bis 1995 war der Beschwerdeführer berufsbegleitender

Student am Grundstudium CIM an der Fachhochschule [...], im Dezember 1995

absolvierte er das Diplom (Attest als CIM-Fachmann FHBB). Von 1994 bis 1995 war

der Beschwerdeführer als Kursleiter bei der [...]Computerschule in [...] tätig.

Von 1995 bis 1996 gründete er die [...] in [...] und übernahm die Schulleitung

derselben. Von 1996 bis 1999 war er Teilzeit-Dozent am [...]Zentrum für

Systemtechnik und Anwendungssoftware. In der Zeit von 1996 bis 2001 gründete er

die [...] mit Sitz in [...] und Filiale in [...], war Verbandsmitglied SIZ,

Schulleiter der Schule in [...] und wurde als SIZ-Prüfungsexperte eingesetzt. Von

2001.

bis 2003 wandelte er die Einzelhandelsfirma [...] in die Firma B.___ um

und war Geschäftsführer derselben. Von 2004 bis 2005 war der Beschwerdeführer

Teilzeitangestellter bei der Firma [...], wo er die Leitung der Schliesstechnik

innehatte. Ab 2005 war er Geschäftsleiter und übernahm Auftragsarbeiten der

Firma B.___. Ab 2011 war er Quality Manager bei der Firma C.___, wo er die Zertifizierung

und den Unterhalt von ISO 9001, Iso 14001 und OHSAS 18001 durchführte. Ab 2011

bis jetzt bildete sich der Beschwerdeführer im ISO und OHSAS-Bereich

kontinuierlich fort.

12.1.3

Die angefochtene Verfügung

basiert auf der Annahme, dass der gelernte Beschwerdeführer die Arbeit bei den

Firmen B.___ und C.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin zu 100 % bzw.

10.

% ausgeübt hätte.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen (A.S. 39), er sei beruflich vor dem Unfall nie stillgestanden

und habe sich über all die Jahre beruflich immer wieder verändert. Aufgrund des

Ausscheidens seines Geschäftspartners aus krankheitsbedingten Gründen im Jahr

2011.

habe er sich neu orientieren müssen. In diesem Rahmen habe er bei der

Firma C.___ die Möglichkeit erhalten, eine 10 %-Stelle als Management

System Verantwortlicher anzutreten. Um auch den Anforderungen für ein externes

Audit zu bestehen, habe er sich auch bereit erklärt, sich diesbezüglich

weiterzubilden und entsprechende Kurse zu besuchen. Der lukrative Verdienst bei

der Firma C.___ sei natürlich auch ein Anreiz gewesen, sich mit der

Teilzeitanstellung alle Möglichkeiten offen zu halten. Die finanziellen

Perspektiven bei der Firma C.___ vor dem Unfall sprächen klar dafür, dass der

Beschwerdeführer die Möglichkeit der Aufstockung seines Pensums bei der Firma C.___

auch ohne den Unfall höchstwahrscheinlich angenommen hätte.

12.1.4

Der Beschwerdeführer war zum

Unfallzeitpunkt 49-jährig und seit 2005, also seit sechs Jahren, als Geschäftsführer

der [Firma] B.___ tätig, dies im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 %. Am

1.

Oktober 2011, rund sechs Wochen vor dem Unfall, hatte er zudem mit einem

Pensum von 10 % eine Anstellung bei der Firma C.___, welche er schon zuvor

als Kundin der B.___ betreut hatte, angetreten. Im Zeitpunkt des Unfalls befand

er sich also in einer relativ frühen Anstellungsphase. Die Firma C.___

bestätigt in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. Januar 2016

(Axa-Nr. A97 Beleg-Nr. 2; E. II. 9.4.7 hiervor), man habe ihm beim

Anstellungsgespräch in Aussicht gestellt, dass er sein Pensum entsprechend den

erreichten Ausbauzielen aufstocken könnte. Beim Antritt seien die für das

Erreichen der Ziele erforderlichen Kompetenzen festgelegt und die notwendigen

Weiterbildungskurse besprochen worden. Diese habe der Beschwerdeführer bereits im

ersten Quartal 2012 besuchen können. Nach einem ersten Weiterbildungsblock sei

dann sein Teilzeitpensum erhöht worden. Der Beschwerdeführer weist ergänzend

darauf hin, dass die B.___ neu habe organisiert werden müssen, weil sein

Geschäftspartner im Jahr 2011 krankheitshalber ausgefallen sei.

Soll bei der Festsetzung des

Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte

Person ohne den Unfall vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, müssen

praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen

Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen

der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich

weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie

Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan

worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können

unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im

Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden,

zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen

wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann

zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt

werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem

neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte

Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten

Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22.

Februar 2019 E. 2.2.2 und 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 [SVR

2010.

UV Nr. 13 S. 51]). Nicht zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung

berufliche Entwicklungen und Umstellungen, die wegen der unfallbedingten

gesundheitlichen Beeinträchtigung durchlaufen wurden (vgl. das zitierte Urteil

8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 3.3 sowie das Urteil 8C_629/02011 vom 16.

Januar 2012 E. 5.2). Entscheidend ist somit, ob hinreichende Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die berufliche Umstellung, welche

eine deutliche Reduktion seines Engagements als Geschäftsführer der B.___ und

eine Steigerung des Pensums bei der [Firma] C.___ sowie die Übernahme

zusätzlicher Aufgaben bei dieser letzteren Firma, verbunden mit dem Besuch entsprechender

Weiterbildungen, umfasste, auch vollzogen hätte, wenn er den Unfall vom 15.

November 2011 nicht erlitten hätte.

12.1.5

Zur Frage, ob die berufliche

Umstellung durch den Unfall veranlasst wurde oder ob sie auch ohne diesen

erfolgt wäre, ergeben sich aus den Akten die folgenden Hinweise:

Für die These, eine Erweiterung des

Engagements des Beschwerdeführers bei der [Firma] C.___ sei schon vor dem

Unfall ein Thema gewesen, spricht das Schreiben dieser Firma vom 25. Januar

2016.

(Axa-Nr. A97, Beilage 2; E. II. 9.4.7 hiervor). Laut diesem Schreiben

wurden dem Beschwerdeführer schon beim Anstellungsgespräch, welche im September

2011.

stattgefunden haben dürfte, die Ausbauziele mitgeteilt und ihm wurde in

Aussicht gestellt, dass er sein Pensum entsprechend den erreichten Ausbauzielen

aufstocken könnte. Weiter seien beim Stellenantritt, also Anfang Oktober 2011,

die für das Erreichen der Ziele erforderlichen Kompetenzen festgelegt und die

notwendigen Weiterbildungskurse besprochen worden. Diese habe der

Beschwerdeführer bereits im ersten Quartal 2012 besuchen können. Im Schreiben

der [Firma] C.___ vom 16. Februar 2018 (Axa-Nr. A108; E. II. 9.4.9 hiervor)

wurde ergänzt, die Firma B.___ und damit der Beschwerdeführer habe schon vor

Oktober 2011 im Auftragsverhältnis die EDV-Geräte und Software betreut. 2011

habe der Beschwerdeführer eine Festanstellung als Qualitätsmanager übernommen

und ein Büro bezogen. Seit seinem Unfall Ende 2011 sei die tägliche

Arbeitsfähigkeit unterschiedlich (E. II. 9.4.9 hiervor).

Am 13. Dezember 2011 erfolgte eine

Anmeldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung (IV-Nr. 1). Anlässlich

des Gesprächs vom 17. Januar 2012 erklärte der Beschwerdeführer, seine

angestammte Tätigkeit/Funktion sei Geschäftsleiter, CIM Fachmann

IBB/Aussendienst. Er habe die Meldung vorsorglich gemacht. Er sei selbständig,

könne sich selber einrichten. Er sei guter Hoffnung, wieder 100 % in seinem

angestammten Beruf als Selbständigerwerbender arbeiten zu können. Sollte dies

nicht mehr zu 100 % gehen, würde er eine teilzeitliche Dozententätigkeit ins

Auge fassen. Wenn dies der Fall sein sollte, würde er allenfalls die Unterstützung

durch die IV bei der Stellensuche beantragen. Die Früherfassung wurde daraufhin

abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 4). Die Tätigkeit als Angestellter bei der [Firma] C.___

wurde in diesem Gespräch, das zwei Monate nach dem Unfall stattfand, gar nicht

erwähnt. Als sich der Beschwerdeführer mit Datum vom 21. März 2013 (Eingang bei

der IV-Stelle am 11. Juni 2013) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung

anmeldete, führte er zu seiner Erwerbstätigkeit aus, er arbeite mit einem

Pensum von 100 % als Unternehmer bei der B.___ und mit einem Pensum von 10 %

als QM (wohl Qualitätsmanager) bei der [Firma] C.___, wobei sich sein dortiges

Einkommen seit dem 1. September 2011 auf CHF 1'200.00 brutto pro Monat belaufe

(IV-Nr. 7 S. 4 f.). Auch aus dem IK-Auszug geht hervor, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2012 von der [Firma] C.___ einen Lohn von CHF 14'300.00

bezog, was dem angegebenen Pensum von 10 % entspricht (IV-Nr. 13) und mit

dem Arbeitsvertrag vom 13. September 2011 (IV-Nr. 20 S. 2 f.) übereinstimmt.

Die Beschwerdegegnerin stellte dem

Beschwerdeführer einen Case Manager in der Person von Herrn F.___ zur Seite.

Dieser hielt nach der Besprechung vom 1. März 2012 fest (Axa-Nr. A8), der

Beschwerdeführer gebe an, die gröbsten finanziellen Schwierigkeiten mit der

Firma seien nun wohl eliminiert (Offerten und Rechnungen hätten schon wieder

versandt werden können) und es seien auch bereits weitere Projekte in Aussicht.

Zu einer Besprechung vom 4. April 2012 notierte der Case Manager F.___, der

Beschwerdeführer habe ihn über die Involvierung der Unfallversicherung D.___

orientiert (vgl. dazu E. II. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer habe dazu

erklärt, er habe seit etwa einem halben Jahr einen Teilzeitvertrag bei einem

Kunden von ihm, dies aber in einem sehr bescheidenen Rahmen von ca. 10 Stunden

pro Monat. Es gebe darüber einen Vertrag und auch eine Stempelkarte, auf der

die Einsätze des Beschwerdeführers festgehalten werden könnten. Am Unfalltag

habe er, der Beschwerdeführer, bei dieser Firma gearbeitet und sei dann auf dem

Heimweg verunfallt. In einem Protokolleintrag vom 2. Juli 2012

(Axa-Nr. A13) hielt der Case Manager fest, die ganze Betriebsorganisation

der Firma B.___ sei etwas umgestellt worden, damit die gesundheitlichen

Umstände besser berücksichtigt werden könnten. Zudem wurde erwähnt, der

Beschwerdeführer habe nun eine Zusatzausbildung in Angriff genommen (Kurs ISO),

und der QM- / Auditor-Bereich werde von seiner Seite mehr gefördert.

Die Aufnahme dieser Ausbildung oder die Förderung des

QM- / Auditor-Bereichs wurden indes nicht in Zusammenhang mit der

beruflichen Tätigkeit bei der Firma C.___ gesetzt. Im Zwischenbericht vom

20.

September 2012 (Axa-Nr. A25) hielt der Case Manager sodann fest, der

Beschwerdeführer könne seine wichtigen Arbeiten im Bereich der

Neukundenakquisition wie auch das ganze Interventionsgeschäft unter den

medizinischen Umständen aktuell nicht wahrnehmen. Er müsse diese Arbeiten

extern jemandem zuteilen. Er sei immer noch am Organisieren und versuche

mittels neuen Projekten, sich etwas neu zu orientieren. Er versuche, weiter

Richtung Qualitäts- und Personalmanagement zu steuern (ISO 14001 und 9001 seien

hierzu ein Thema). In diesem Zusammenhang mache er nun auch gewisse Kurse und

Ausbildungen (bspw. DMS-Ausbildung), damit auch in beruflicher Hinsicht etwas

mehr gemacht werden könne. Am 10. Februar 2014 (Axa-Nr. A29)

vermerkte der Case Manager, der Beschwerdeführer gebe an, sich ständig neu

organisieren zu müssen. Die Projektarbeit in der Firma B.___ werde weiterhin

von ihm vorgenommen, aber die Interventionsarbeit sei von ihm abgegeben worden.

Es sei ein Zusammenarbeitsvertrag mit der Firma AQ.___ angestrebt worden. Als

zusätzlich ergänzende Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nun einen

Teilzeitarbeitsvertrag von 33 % bei der Firma C.___ abgeschlossen (seit

1.

Oktober 2013; vgl. IV-Nr. 30 S. 4 f.).

Die Abklärungsperson der IV-Stelle

führte am 29. Januar 2014 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und erstattete

am 4. März 2014 ihren Bericht (IV-Nr. 25). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer

arbeite seit Oktober 2013 mit einem Pensum von 33 1/3 Prozent im

Angestelltenverhältnis bei der [Firma] C.___. Er arbeite morgens, nachmittags

sei er zu Hause. Im eigenen Betrieb, der [Firma] B.___, arbeite er noch rund 20

%. Im Jahr 2011 sei sein Geschäftspartner aus gesundheitlichen Gründen aus der

[Firma] B.___ ausgestiegen. Dadurch und wegen des Unfalls habe er die

bestehenden Projekte nicht ausführen können (im Jahr 2011 resultierte ein

Verlust von CHF 86'244.00, vgl. E. II. 9.4.4 hiervor). Die Abklärungsperson

hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er die Firma alleine

weitergeführt hätte, bejaht (IV-Nr. 25 S. 3). Aus den anschliessend

eingeforderten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 27.

September 2013 einen neuen Arbeitsvertrag mit der [Firma] C.___ abschloss.

Danach wurde er ab 1. Oktober 2013 als Qualitäts-Manager mit einem Pensum von

14.

Stunden pro Woche, entsprechend 32,5 %, angestellt (IV-Nr. 30 S. 4 f.).

12.1.6

In Würdigung der vorstehend

wiedergegebenen Informationen kann es nicht als überwiegend wahrscheinlich

gelten, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall vom 15. November 2011

die Stelle bei der [Firma] C.___, die er am 1. Oktober 2011 mit einem Pensum

von 10 % angetreten hatte, zu seiner Haupttätigkeit ausgebaut und das

Engagement bei «seiner» Firma B.___ massiv reduziert hätte. Das einzige Indiz,

das in diese Richtung weist, sind die Angaben im Schreiben der [Firma] C.___,

vom 25. Januar 2016 und allenfalls, weniger deutlich, die Stellungnahme

derselben Firma vom 16. Februar 2018. Demgegenüber findet sich in den zeitlich

wesentlich näher zum Unfall gemachten Angaben des Beschwerdeführers gegenüber

der Beschwerdegegnerin, namentlich dem Case Manager, aber auch gegenüber der

Invalidenversicherung kein Anhaltspunkt für diese These. Der Beschwerdeführer sprach

bis ins Jahr 2013 hinein durchgehend davon, dass er «seine» Firma, also die [Firma]

B.___, wieder auf Kurs bringen und weiterführen wolle. Als Alternative oder

Ergänzung nannte er anfänglich nicht die Arbeit bei der [Firma] C.___, sondern

eine Tätigkeit als Dozent. Von anderslautenden Plänen, die nun durch den Unfall

vereitelt worden wären, war nie die Rede. Noch Anfang 2014 bejahte er gemäss

dem Bericht der IV-Abklärungsperson vom 4. März 2014 die Frage, ob er die Firma

alleine weitergeführt hätte. Aus- und Weiterbildungen (Kurs ISO,

DMS-Ausbildung) sowie eine stärkere Gewichtung des

Qualitätsmanagement-/Auditor-Bereichs wurden zwar im Verlauf des Jahres 2012

erwähnt, aber nicht in einen Zusammenhang zur Tätigkeit bei der Firma C.___

gestellt. Vielmehr legte der Beschwerdeführer dar, es handle sich um

Anpassungen, die er wegen seiner gesundheitlichen Verfassung bei der [Firma] B.___

vornehmen müsse. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen

lässt (A.S. 40 f.), der Case Manager habe die Situation und seine Überlegungen

nicht vollständig und umfassend dargestellt und zudem habe er dem Case Manager

keine Einzelheiten aus dem nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherten

Vertragsverhältnis mit der [Firma] C.___ anvertraut, weil er aus seiner Sicht

gegenüber Dritten einer Schweigepflicht unterlegen sei, vermag dies nicht zu

überzeugen. Weder ist ersichtlich, woraus sich eine solche Schweigepflicht

gegenüber dem von der Unfallversicherung eingesetzten Case Manager ergeben

haben sollte, noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern dessen Berichte

unzutreffend sein sollten. Es kommt hinzu, dass er sich gegenüber der

Invalidenversicherung ähnlich geäussert hat.

Zusammenfassend ist nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer schon vor

dem Unfall vom 15. November 2011 den Plan gefasst hätte, «seine» Firma B.___

zurückzustellen und das eineinhalb Monate zuvor mit einem Pensum von 10 %

begonnene Engagement bei der Firma C.___ auszuweiten. Weiter ist davon

auszugehen, dass der Entschluss zum Besuch von Weiterbildungskursen (ISO, DMS)

erst nach dem Unfallereignis und wegen der Unfallfolgen gefasst wurde. Die

berufliche Weiterentwicklung, welche der Beschwerdeführer nach dem Unfall

vollzogen hat, ist daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht zu

berücksichtigen.

12.1.7

Da die Berücksichtigung der nach

dem Unfall erfolgten beruflichen Entwicklung ausscheidet, ist entsprechend der

allgemeinen Regel grundsätzlich vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen.

Dieses liefert eine hinreichend zuverlässige Grundlage, so dass sich ein

Abstellen auf Tabellenlöhne erübrigt (vgl. E. II. 12.1.1 hiervor). Den

Ausgangspunkt bilden somit die zuletzt bei den beiden Firmen B.___ und C.___ erzielten

Einkommen. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke

und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist

dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten

Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_164/2018

vom 27. Juli 2018 E. 4.1 und 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2).

Diese Situation ist hier gegeben, wie sich dem Auszug aus dem Individuellen

Konto vom 7. Februar 2018 (vgl. E. II. 9.3.8 hiervor, Axa-Nr. A106) entnehmen

lässt. Es ist somit in Bezug auf den Verdienst bei der Firma B.___ vom

Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der Jahre 2005 bis 2011 auszugehen.

Dieser beläuft sich auf CHF 51'854.70. Hinzu kommt das auf ein Jahr

hochgerechnete, vor dem Unfall erzielte Einkommen bei der Firma C.___ von CHF 14'300.00.

Damit resultiert ein Valideneinkommen von insgesamt CHF 66'154.70. Unter

Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 (T1.10

Nominallohnindex, 2011 – 2015, Ziff. 45 – 96

«Dienstleistungen» [: 101,8 x 103,5]) entspricht das

Valideneinkommen einem Betrag von CHF 67'260.00.

12.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus

der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Unfallversicherung D.___

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75

E. 3b/bb S. 76).

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer als Qualitätsmanager bei der Firma C.___ tätig ist. Dabei

erzielte er laut dem IK-Auszug in den Jahren 2015 (Rentenbeginn) und 2016 je

ein Einkommen von jährlich CHF 87'360.00 (vgl. IK-Auszug, Axa-Nr. A106). Das

Invalideneinkommen ist jedenfalls nicht niedriger als dieser tatsächlich

erzielte Verdienst.

12.3

Aufgrund der vorangegangenen

Berechnungen mit einem Valideneinkommen von CHF 67'260.00 und einem

Invalideneinkommen von (mindestens) CHF 87'360.00 besteht keine

Erwerbseinbusse und daher auch keine Invalidität. Somit hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

13.

Es kann folglich zusammenfassend

festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer

Invalidenrente zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

unbegründet. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Zehntel

der in den ersten beiden Jahren nach dem Unfall ausgerichteten Taggeldbeträge

zurückgefordert. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Was den versicherten

Verdienst für das Taggeld anbelangt, ist der Standpunkt des Beschwerdeführers

zwar berechtigt; eine Rückforderung ergibt sich aber trotzdem nicht, da bei der

Neuberechnung der Taggelder, soweit eine solche überhaupt möglich ist, auch die

inzwischen durchgeführte, beweiskräftige Begutachtung zu berücksichtigen ist,

welche eine höhere Arbeitsfähigkeit ergeben hat. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Rückforderung von CHF 7'608.75

richtet. Wenn dieser Betrag mit der Integritätsentschädigung verrechnet wurde

(vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 1.23, A.S. 10), ist er dem Beschwerdeführer auszuzahlen.

In diesem Zusammenhang wird auch der geltend gemachte Verzugszins zu prüfen und

gegebenenfalls zuzusprechen sein (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG). Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

14.

Das Gericht kann auf die Abnahme

weiterer Beweise verzichten, wenn es auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung

zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das vom Beschwerdeführer

beantragte Einholen eines ophthalmologischen und

neurologisch-neuropsychologisches Obergutachtens kann daher verzichtet werden,

da von einem solchen keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind. Gleiches

gilt in Bezug auf die beantragten Befragungen von Herrn R.___ und Herrn S.___

als Zeugen bzw. Auskunftspersonen (vgl. E. I. 3 Ziff. 7 f. hiervor).

15.

15.1

Da der Beschwerdeführer teilweise

obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g

ATSG). Diese ist bei bloss teilweisem Obsiegen insoweit zu reduzieren, als das weitergehende

Rechtsbegehren den Prozessaufwand der Rechtsvertreterin erhöht hat (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Wurden Anträge

in Bezug auf verschiedene Ansprüche gestellt, ist derjenige Aufwand zu

entschädigen, der entstanden wäre, wenn er nur diejenigen Rechtsbegehren

gestellt hätte, mit denen er obsiegt hat. Hätte sich der Beschwerdeführer auf

die Bestreitung der Taggeldkürzung und der entsprechenden Rückforderung von CHF

7'608.75 beschränkt, wäre nur ein sehr geringer Teil des nun geltend gemachten

Aufwands von 21 Stunden und 10 Minuten (vgl. Kostennote vom 16. Juli 2018, A.S.

67) entstanden. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

15.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61.

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 27. März 2018 wird aufgehoben,

soweit darin die Taggelder für die ersten zwei Jahre um 10 % gekürzt

werden und ein Betrag von CHF 7'608.75 zurückgefordert wird. Soweit dieser

Betrag verrechnungsweise einbehalten wurde, ist er dem Beschwerdeführer auszubezahlen,

gegebenenfalls zuzüglich Verzugszins. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'400.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng