VSBES.2018.122
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. April 2019Deutsch65 min
Source so.ch
Urteil vom 25. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. April 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1963, meldete sich am 21. März 2007 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden seit 1998 bestehende Depressionen angegeben.
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
diverse medizinische Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin berufliche
Massnahmen in Form einer Beratung und Unterstützung zwecks
Arbeitsplatzerhaltung durch die Stellvermittlung (IV-Nr. 24). Mit
Verfügung vom 13. November 2007 (IV-Nr. 35) sprach sie dieser
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August
2007 eine halbe Invalidenrente zu.
2.
2.1 Ende Juni 2008 wanderte die
Beschwerdeführerin nach [...] aus (IV-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin
überwies die Akten an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(IV-Nr. 39). Gemäss Verfügung vom 30. Juli 2008 richtete diese der
Beschwerdeführerin die halbe IV-Rente ab 1. August 2008 weiterhin aus
(IV-Nr. 40).
2.2 Im Jahr 2009 leitete die IVSTA
eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 41.57). In diesem Zusammenhang wurde bei
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten
in Auftrag gegeben, das am 4. Juni 2012 erstattet wurde
(IV-Nr. 41.29). Mit Verfügung vom 17. April 2013 hob die IVSTA die
Rente der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2013 auf (IV-Nr. 41.17).
2.3 Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
(IV-Nr. 41.15). Diese wurde mit Urteil vom 13. August 2013
(C-2972/2013, IV-Nr. 41.8) insofern gutgeheissen, dass die Verfügung
aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit sie die erforderlichen
zusätzlichen fachärztlichen (orthopädischen, allgemeinmedizinischen sowie
psychiatrischen) Abklärungen durchführe und anschliessend neu verfüge.
3.
3.1 Mit Schreiben vom
31. Oktober 2013 teilte die IVSTA der Beschwerdegegnerin mit, dass die
Beschwerdeführerin seit 13. Mai 2013 wieder in der Schweiz lebe
(IV-Nr. 41.1) und übermittelte dieser zuständigkeitshalber die Akten zur
Vollstreckung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August
2013.
3.2 Die Beschwerdegegnerin gab in der
Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Rheumatologie und Innere
Medizin) bei der Begutachtungsstelle C.___ in Auftrag. Dieses datiert vom 17. November
2014 (IV-Nrn. 53.1 – 53.5). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr.
73) stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistung sodann wiederum per 1. Juni
2013 ein.
4. Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 9. November 2015 (IV-Nr. 74 S. 3 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht hiess diese mit Urteil vom 24.
August 2016 (IV-Nr. 82) gut, hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin auf
und wies die Sache an diese zurück, damit sie ein neues, polydisziplinäres
Gutachten (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch) unter Berücksichtigung
der seither ergangenen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V
281) einhole und hierauf neu entscheide.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin holte im
Anschluss ein polydisziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___
ein, das am 30. Mai 2017 von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (IV-Nr. 101.1).
5.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 111 und 112) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
per 1. Juni 2013 auf.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. April 2018 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin,
d.h. über den 1. Juni 2013 hinaus, mindestens eine halbe Invalidenrente
auszurichten.
3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche
Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer nochmaligen
polydisziplinären Begutachtung.
5. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfänglich unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
Der
Beschwerdeführerin sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und
Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den
notwendigen Beilagen zu gewähren.
Bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 (A.S. 46)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Eingabe vom 16. August
2018 (A.S. 48 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten.
9. Mit Verfügung vom
28. Januar 2019 (A.S. 56) gewährt das Versicherungsgericht der
Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und
bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, nach zwei Rückweisungen der
Streitsache sei ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden, das
beweiskräftig sei. Die Anberaumung von Begutachtungsterminen während des
Fristenlaufs führe nicht zur Unverwertbarkeit. Zur Annahme der Nichtigkeit
bedürfe es wichtiger Gründe, die vorliegend nicht zu erkennen seien. Eine
Verletzung der Aktenführungspflicht liege auch nicht vor. Aktuell sei somit in
vorwiegend sitzenden Tätigkeiten gemäss orthopädischem Leistungsprofil von
einer 100 % Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach den gerichtlichen
Rückweisungen zur erneuten Begutachtung zeige sich, dass der ursprüngliche
Aufhebungsentscheid korrekt gewesen sei. Somit bestehe ab dem 1. Juni 2013
kein Rentenanspruch mehr. Der Einkommensvergleich 2017 ergebe einen
Invaliditätsgrad von 6 %. Bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung vom
17.
April 2013 könne aufgrund der Aktenlage festgehalten werden, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des psychischen
Zustands verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache ausgegangen werden
könne. Diesbezüglich könne auf das echtzeitliche psychiatrische Gutachten vom
4.
Juni 2012 verwiesen werden, in welchem eine Verbesserung der Befundlage
klar aufgezeigt werde. In somatischer Hinsicht genüge es festzuhalten, dass mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die
orthopädische Befundlage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. April 2013
besser als zum heutigen Zeitpunkt dargestellt habe. Werde sogar nach aktueller
Einschätzung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit trotz eingeschränkten
orthopädischen Leistungsprofils ausgegangen, müsse dies mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte auch retrospektiv gelten.
Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Nach der damals gültigen Fassung des KVSI (Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung) seien der Gutachterstelle umgehend
sämtliche Akten zuzustellen gewesen. Datenschutzrechtliche Probleme stellten
sich vor allem auch deswegen nicht, weil das Bundesgericht eine Zweiteilung des
Begutachtungsverfahrens als unzulässig qualifiziert habe. Das aktuelle
polydisziplinäre Gutachten bilde die rechtsprechungsgemäss geforderten
Beweisthemen ab, der den Untersuchungen zugrundeliegende Fragenkatalog
entspreche dem damals gültigen Rundschreiben Nr. 339. Die im
Rückweisungsentscheid geforderte Ausrichtung auf die Indikatorenprüfung sei
vorgenommen worden. Vergleiche man die in der aktuellen Begutachtung erhobenen
Beweisthemen mit denjenigen, die in der psychiatrischen Vorbegutachtung
ermittelt worden seien, zeige sich nachträglich, dass bereits die im
Rückweisungsentscheid kritisierte psychiatrische Exploration auf eine
ressourcenorientierte Abklärung ausgerichtet gewesen sei. Dieser neue Umstand
würde die Gerichtsbehörde in einem allfälligen Streitfall von der grundsätzlich
bestehenden Bindung an die früheren Erwägungen entpflichten, so dass die im
Abklärungsergebnis durchgeführte retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
als zulässig zu betrachten sei. Auch die übrigen Einwendungen gegen die
Beweiskraft würden nicht verfangen. Es stehe im Ermessen des Experten, ob
dieser bildgebende Untersuchungen durchführe. Die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen Restarbeitsfähigkeit sei zu
bejahen. Die sofortige bzw. rückwirkende Rentenaufhebung sei deshalb zulässig.
Eine andere Frage sei, ob unabhängig von der Rentenaufhebung ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen bestehe. Zwar werde angegeben, es bestehe eine
Bereitschaft zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Dass es sich dabei aber
um die gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit handle, sei zu bezweifeln. Somit sei mangels
subjektiver Eingliederungsfähigkeit keine weitergehende Prüfung eines
allfälligen diesbezüglichen Anspruchs vorzunehmen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ sei formell nicht korrekt zustande gekommen. Der
Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 6. März 2017 Frist zur
Stellungnahme zu den Gutachtern gesetzt worden. Bevor diese Stellungnahme
abgewartet worden sei, sei der Gutachtensauftrag schon erteilt worden. Die
Gutachtenstermine seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin nie eröffnet
worden. Bevor überhaupt habe Stellung genommen werden können, habe die
Beschwerdeführerin schon bei den Gutachtern antraben müssen und am 14. März
2017.
die erste Untersuchung hinter sich gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei die
Frist zur Stellungnahme noch gar nicht abgelaufen gewesen.
Im Weiteren leide das Gutachten an
diversen inhaltlichen Mängeln. Zunächst habe der orthopädische Gutachter keine neuen
Röntgen- oder MRI-Bilder angefertigt. Ebenfalls sei aus dem zitierten
Aktenkatalog ersichtlich, dass offenbar keine bestehenden Röntgen- oder
MRI-Bilder ausgewertet worden seien. Der orthopädische Gutachter stütze sich
maximal auf vorhergehende Interpretationen von MRI-Bildern, die nunmehr über
fünf Jahre alt seien. Dies habe umso mehr zu gelten, als der jüngste
MRI-Bericht von Dr. med. H.___ vom 23. Juni 2017 massive
Verschlechterungen der bereits vor Jahren festgestellten orthopädischen
Einschränkungen aufzeige. So sei es auch nicht verwunderlich, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Nervenwurzelirritationen Schmerzausstrahlungen
in die Beine und Arme verspüre, über Taubheitsgefühle berichte und
Ameisenkribbeln verspüre. Sie hätte zwingend auch neurologisch begutachtet
werden müssen. Absolut auffällig sei die Diagnosestellung des orthopädischen
Gutachters. Dieser übernehme betreffend die Bandscheibenproblematik
wortwörtlich die Diagnosen des Gutachters Dr. med. I.___ aus der 2014
stattgefundenen Begutachtung. Diese Diagnoseliste sei drei Jahre alt bei
anhaltend fortschreitenden degenerativen Abnützungen. Die Beschwerdegegnerin
sei darauf zu behaften, dass sie selber davon ausgehe, dass die
Beschwerdeführerin in orthopädischer Hinsicht zum heutigen Zeitpunkt in einem
schlechteren Gesundheitszustand sei. Auch ansonsten sei das Gutachten
widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der orthopädische Gutachter empfehle
dringend eine Operation beider Knie. Dabei handle es sich um einen
schwerwiegenden Eingriff mit längerer Arbeitsunfähigkeit. Seine Beurteilung in
einer leidensadaptierten Tätigkeit verbinde er in Ziff. 6.4 des Gutachtens
ausdrücklich mit diesen Knieoperationen. Es sei denn auch nicht verständlich,
weshalb er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, um dann aufzuzeigen,
dass diese nach den Knieoperationen aus orthopädischer Sicht gesteigert werden
könne. Er gehe demnach davon aus, dass der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht stationär sei. Dieser Umstand fliesse in seine Beurteilung
gar nicht mit ein. Zudem bringe er mit seinen Ausführungen zu beruflichen
Massnahmen zum Ausdruck, dass seine Einschätzung im Alltag mittels beruflicher
Massnahmen getestet werden müsste.
Auch das psychiatrische Teilgutachten
sei nicht zum Beweis geeignet. Wie die Gutachter auf S. 56 selber angäben,
habe diesen nicht das gesamte Aktendossier zur Verfügung gestanden. Der
psychiatrische Gutachter verneine eine somatoforme Störung mit einer abstrusen
Begründung. Er gebe nur an, dass die Beschwerdeführerin vorrangig keine
Schmerzsymptomatik angebe. Dies sei aktenwidrig. Sie habe immer angegeben, an
massiven Schmerzen zu leiden. Dies gehe auch aus dem psychiatrischen
Teilgutachten hervor. Der Gutachter gebe ausserdem die Anforderungen für eine
somatoforme Schmerzstörung unvollständig wieder. Es gebe in der Klassifizierung
nach ICD auch andere Formen der Schmerzstörung unter Ziff. 45, was bei der
Beschwerdeführerin vorliege. Sie befinde sich seit 20 Jahren ununterbrochen in
psychotherapeutischer Behandlung. Gänzlich falsch sei die Behauptung, dass sie
den Schmerz ausblenden könne (Einkauf, Urlaub). Schliesslich gebe der Gutachter
entlarvend an, dass die persönlichen Ressourcen im Rahmen der Konsistenzprüfung
nur indirekt eingeschätzt werden könnten. Im Resultat beurteile er diese gar
nicht. Der Gutachter komme in verschiedener Hinsicht der Fragestellung nicht
nach, so bei der Darstellung der Funktionseinschränkungen. Im Bereich der Behandlung
und Eingliederung gebe der Gutachter mit seiner Äusserung, die bisher
durchgeführte Therapie könne nicht beurteilt werden, selber zu, dass sein
Gutachten unvollständig sei. Er habe nie bei der behandelnden Psychiaterin
nachgefragt, auch nicht nach einer Medikamentenliste. Die Frage nach nicht
ausgeschöpften Therapien werde nicht beantwortet, die
Eingliederungsmöglichkeiten würden nicht in einem Gesamtkontext abgeklärt. Die
Ausführungen zur Konsistenz seien aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin sei
aufgrund der Schmerzproblematik bei fast jeder alltäglichen Verrichtung
eingeschränkt. Beispielhaft sei auf das negative Belastungsprofil gemäss
orthopädischem Teilgutachten zu verweisen. Schliesslich finde keine Auseinandersetzung
mit den Beurteilungen der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. J.___ statt.
Diese würden nicht einmal erwähnt. Auch die Frage des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit werde gutachterlich nicht beantwortet. Der Gutachter führe nur
aus, dass aus psychiatrischer Sicht seit Oktober 2014 keine Arbeitsunfähigkeit
mehr vorliege. Sofern dies jedoch der Fall sei, sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin ebenfalls falsch. Es falle auf, dass eine leitliniengerechte
Konsistenzprüfung nicht gemacht worden sei, was ja eigentlicher
Gutachtensauftrag gewesen sei. Auch in der Konsensbeurteilung werde keine
solche vorgenommen. Das Gutachten sei in allen fachmedizinischen Disziplinen lückenhaft.
Eine Indikatorenprüfung sei nicht erfolgt.
Auch die Ausführungen in der Verfügung
zum psychischen Gesundheitszustand verfingen nicht. Die Beschwerdegegnerin
versuche in abenteuerlicher Weise darzustellen, dass für die Beurteilung der
Angelegenheit auf ein fünf Jahre altes Gutachten abgestellt werden könne.
Gerade dieser Umstand sei ausschlaggebend gewesen für die letzte Rückweisung.
Während dieser Zeit habe sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung geändert.
So könne auch nicht auf ein veraltetes Gutachten, nach alten gesetzlichen
Grundlagen, abgestellt werden.
Selbst wenn auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ abgestellt werden sollte, habe die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine ganze Rente. Von Invalidität sei auszugehen, wenn die
versicherte Person einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem
primären Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Dieser zentrale Punkt sei
seitens der Gutachter in keiner Weise geprüft worden. Führe man sich das
negative Fähigkeitsprofil aus orthopädischer Sicht vor Augen, liege auf der
Hand, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Eine allfällig
vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei schlicht nicht verwertbar. Für eine
angepasste Tätigkeit müsste der Arbeitsplatz ausserordentlich beschaffen sein.
Bei den gutachterlich definierten Arbeitsplatzanforderungen resultierten nur
Tätigkeiten in geschütztem Rahmen.
Im Weiteren sei der vorgenommene
Einkommensvergleich nicht korrekt. Beim Valideneinkommen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb auf die Tabelle aus dem Jahr 2012 abgestellt werde. Es
sei wie beim Invalideneinkommen auf diejenige aus dem Jahr 2014 abzustellen.
Darüber hinaus könne der Beschwerdeführerin die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden. Entsprechend könne sie kein
Invalideneinkommen generieren. Sollte vom Gegenteil ausgegangen werden, so wäre
zwingend ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Dies zufolge der
seit Jahren bestehenden Arbeitsabstinenz, dem Umstand, dass eine Tätigkeit in
erheblichem Mass leidensadaptiert ausgestaltet sein müsse und wegen des
fortgeschrittenen Alters.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
in jedem Fall Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil die angestammte
Tätigkeit nicht mehr möglich sei und ein Invaliditätsgrad von mindestens
20.
% ohne weiteres resultiere. Die Bereitschaft für Eingliederungsmassnahmen
sei mehrfach erklärt worden.
Sollte das Gericht wider Erwarten von
etwas anderem ausgehen, wäre zu konstatieren, dass bei mangelhaften Abklärungen
durch die Beschwerdegegnerin der Fall nicht ohne objektive externe Begutachtung
geklärt werden könne. Der Sachverhalt wäre mittels gerichtlicher Expertise zu
klären oder an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht
die Aufhebung einer seit 2007 ausgerichteten Invalidenrente per Juni 2013 zur
Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend.
3.3
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.
3.
S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine
hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen
Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den
Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).
Gemäss Art. 88a Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne
von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat (Abs. 2). Massgeblich für die Rentenherabsetzung oder
-aufhebung ist, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit
attestieren; bestätigen erneute medizinische Untersuchungen die medizinischen
Feststellungen im Rahmen von ersten Abklärungen auch in zeitlicher Hinsicht
(Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit), war der ursprüngliche Entscheid
korrekt. Denn auch im Rahmen einer Rückweisung bleibt streitig, ob die
IV-Stelle anlässlich der ersten Verwaltungsverfügung zu Recht den
Leistungsanspruch reduziert resp. aufgehoben hat. Eine Rückweisung bedeutet
nicht zwingend, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung
falsch waren, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand nicht
bestätigt werden konnten. Somit ist nur für den Fall, dass eine relevante
zumutbare Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der ersten Verwaltungsverfügung
eingetreten ist und zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führt, der
entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheid massgebend für den Beginn der
Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats). Mit anderen Worten: Eine
Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt, wohl aber
rückwirkend bestätigt werden (BGE 129 V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33
S. 96 8C_451/2010 E. 4.2.2 und E. 4.2.3, Urteil des
Bundesgerichts 8C_567/2011/8C_616/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 mit
Hinweisen).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren
abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom
2.
September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(a.a.O., E. 2.4).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob in
der angefochtenen Verfügung die mit Verfügung vom 13. November 2007
(IV-Nr. 35) ab 1. August 2007 zugesprochene halbe Rente zu Recht per
1.
Juni 2013 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 13. November
2007.
und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 3. April
2018.
bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI
1999.
S. 84 E. 1b).
6.1
Worauf die Beschwerdegegnerin in
medizinischer Hinsicht anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung abgestützt
hat, hat das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 24. August 2016
(VSBES.2015.283) bereits einlässlich dargelegt. Es kann vollumfänglich auf die
entsprechenden Erwägungen (Ziff. 7.1) verwiesen werden, die hier der
Vollständigkeit halber noch einmal wiedergegeben werden:
«7.1.1 Dr. med. K.___, Leitender Arzt
Psychosomatik, Dipl. Psych. L.___, Dr. med. M.___, Oberärztin Innere Medizin
und Dr. med. N.___, Stationsärztin, hielten aufgrund der Hospitalisation
der Beschwerdeführerin in der Klinik O.___ vom 27. Oktober bis
20.
Dezember 2006 im Austrittsbericht vom 17. Januar 2007
(IV-Nr. 41.15 S. 16 ff.) folgende Diagnosen fest:
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)
2.
Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Panikstörung (ICD-10
F41.0)
3.
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und
paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.8)
4.
Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
5.
Dyssomnie (CPAP-Beatmung) bei mixed OSAS (ICD-10 G47.3)
(bei Dr. Betschart in
regelmässiger Kontrolle)
6.
Hyperreagibles Bronchialsystem (anamnestisch) bei
Nikotinabusus von 30 py (ICD-10 J45.9)
7.
Morbide Adipositas (BMI 44.2 kg/m2 bei
Eintritt, 42.5 kg/m2 bei Austritt) (ICD-10 E66.0)
8.
Hypercholesterinämie, unter Simvastation normalisiert
(ICD-10 E78.2)
9.
Gestörte Glucosetoleranz (HbA1c 6,3) (ICD-10 R73.0)
10.
Degenerative Veränderungen der
Rotatorenmanschette rechts (ICD-10 M75.1)
Die Beschwerdeführerin sei zur
Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung mit zeitweise
psychotischen Symptomen und Verdacht auf eine Angststörung zugewiesen worden.
Sie arbeite seit circa 15 Jahren zu 100 % als Charcuterie-Verkäuferin und
Kassierin in der P.___. Seit circa 10 Jahren komme es immer wieder zu
Auseinandersetzungen mit einem Vorgesetzten, was bei der Beschwerdeführerin
jeweils starke Anspannungsgefühle ausgelöst habe. In den vergangenen Jahren
habe die psychische Destabilisierung mit Ängsten, depressiven Symptomen und
paranoidem Erleben zugenommen (S. 16 f.). Ziele der stationären Behandlung
seien die Stimmungsstabilisation, die Erweiterung der Copingstrategien bei
depressiver Verstimmung, Angst, Anspannung sowie Aktivitätsaufbau,
Strukturierung des Essverhaltens und Gewichtsabnahme. Dazu habe die
Beschwerdeführerin am Therapieprogramm mit Einzelpsychotherapie, Ergotherapie,
Achtsamkeitsübungen, Entspannungsübungen, Körperwahrnehmung, Physio- und
Bewegungstherapie, Aquatherapie sowie einem Gruppenprogramm für Depressive
teilgenommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin Ernährungsberatung und
Sozialberatung erhalten. Die Medikation sei umgestellt, Haldol und Tolvon seien
abgesetzt und neu Abilify und Effexor eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin
habe Ernährungsberatung erhalten und der Sozialdienst habe zwei
Arbeitgebergespräche durchgeführt (S. 18). Im Verlauf des
Klinikaufenthaltes habe eine Stimmungsaufhellung mit Reduktion der
Antriebsschwierigkeiten, verbessertem Selbstwertgefühl, regelmässiger
Tagesstruktur und Normalisierung des Schlafes erreicht werden können. Der BDI
habe sich von 21 auf 14 Punkte verbessert. Die körperliche Belastbarkeit
habe gesteigert und das Gewicht um 4 kg reduziert werden können. Die
generalisierten Ängste und die damit verbundenen belastenden Kognitionen hätten
soweit kontrolliert werden können, dass die Beschwerdeführerin sich insgesamt
ruhiger und sicherer gefühlt habe und bestimmte, negativ konnotierte
Schmuckstücke wieder versuchsweise getragen habe. Die Beschwerdeführerin habe
teilweise auch ein kontraphobisches Verhalten gezeigt, in dem sie sich
angstbesetzten Situationen ausgesetzt habe und beispielsweise wiederholt zum
Einkaufen an ihren Arbeitsort zurückgekehrt sei, wo sie Begegnungen mit ihrem
Vorgesetzten riskiert habe. Kurz vor dem Austritt habe die Beschwerdeführerin
beim Einkaufen in einem anderen Laden eine Panikattacke mit kaltem Schweiss,
Zittern und Beklemmungsgefühlen erlitten. Gemäss ihren Angaben sei dies der
erste Anfall dieser Art gewesen, wobei frühere Panikattacken aufgrund ihrer
geringen Ausprägung oder anderer kausaler Zuschreibungen, z.B. Kreislauf,
vermutlich nicht als solche identifiziert worden seien. Die Beschwerdeführerin
habe das Ereignis in Verbindung zum bevorstehenden Austritt und der erhöhten
Anspannung aufgrund ihrer Arbeitsplatzsituation gebracht. Auf den Wunsch der
Beschwerdeführerin, den Aufenthalt mit dem Ziel einer weiteren Gewichtsabnahme
zu verlängern, habe nicht eingetreten werden können. Die Beschwerdeführerin
werde eine allfällige ambulante Weiterführung der Ernährungsberatung mit ihrer
Hausärztin besprechen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei Anfang Januar ein
vierwöchiger Arbeitsversuch (50 %) in der Filiale [...] vorgesehen
(S. 19). Danach sei der Übergang in ein ordentliches Arbeitsverhältnis mit
schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums geplant.
Wegen teils ausgeprägten
Unterschenkelödemen, zeitweise auch verbunden mit Lidödemen, sei eine Therapie
mit Torem eingeleitet worden, die eine gewisse Erleichterung gebracht habe. Als
Ursache der Beinödeme komme am ehesten eine venöse Insuffizienz in Frage. Eine
signifikante Herzinsuffizienz sei bei wiederholt normalem BNP (Brain Natriuretic
Peptide) weitgehend ausgeschlossen, eine Hypoproteinämie liege nicht vor. Die
bekannte Hypertonie sowie die Hypercholesterinämie seien unter der angegebenen
Medikation gut unter Kontrolle. Bei einem leicht erhöhten HbA1c und wiederholt
mässig erhöhten Blutzuckerwerten im Tagesprofil müsse von einer gestörten
Glucosetoleranz ausgegangen werden. Es sei deshalb eine Therapie mit Glucophage
eingeleitet und mit der Beschwerdeführerin eingehend über die Wichtigkeit einer
Gewichtsreduktion besprochen worden. In der Röntgenaufnahme der rechten
Schulter, die wegen der Schmerzen angefertigt worden sei, fänden sich leichte
degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette; die Therapie der
Schmerzen habe in symptomatischen Massnahmen bestanden (Voltaren Emugel und
Physiotherapie). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin seien die Rheumafaktoren
bestimmt worden, die – erwartungsgemäss – negativ ausgefallen seien. Als
Ursache der fluktuierend leicht erhöhten Leukozytenzahl und einem CRP (C-reaktives
Protein) zwischen 6 und 9 mg/l hätten die Ärzte den Nikotinabusus
angesehen. Kurz vor dem Austritt sei ein viraler Infekt der oberen Luftwege
aufgetreten, der symptomatisch therapiert worden sei (S. 19). Vom
27.
Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit mit vierwöchigem Arbeitsversuch (50%-Pensum) beim aktuellen
Arbeitgeber ab Anfang Januar. Der Übergang in ein ordentliches
Arbeitsverhältnis mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums sei geplant.
7.1.2
Dr. med. Q.___, Lungenkrankheiten
und Innere Medizin FMH, Lungenpraxis Aarau, hielt im Bericht vom
21.
Februar 2007 (IV-Nr. 16 S. 11 f.) aufgrund der Reevaluation
der nächtlichen Überdruckbeatmung folgende Diagnosen fest:
1.
Obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom schweren Grades
mit/bei
- gemitteltem Apnoe/Hypopnoe-Index 92 –
100/h
- Desaturationen bis Tiefstwert SaO2
81.
%
- phasenweise dysrhythmischer Atmung vom
Typ Cheyne Stokes
- CPAP-Therapie seit 2002
2.
Diabetes mellitus Typ II
- unter oraler Antidiabetika
3.
Depression
4.
Adipositas
In der aktuell durchgeführten
nächtlichen Pulsoxymetrie unter CPAP-Therapie habe mit den aktuellen
Druckeinstellungen eine durchwegs stabile nächtliche Oxygenation im
normoxämischen Bereich dokumentiert werden können. Der CPAP-Druck könne bei dem
bisherigen Wert von 9 cmH2O belassen werden. Auch drängten sich
ansonsten seitens der CPAP-Therapie keine Änderungen auf. Eine nächste
ambulante Verlaufskontrolle der CPAP-Therapie sei frühestens in ein bis zwei
Jahren angezeigt.
7.1.3
Im Bericht vom 21. März 2007
führte Dr. med. R.___, Oberarzt in Vertretung, Orthopädische Klinik des V.___,
folgende Diagnosen aus (IV-Nr. 16 S. 9 f.):
Medialbetonte Gonarthrose
links, freier Gelenkskörper, Knorpelsubstanzdefekt im medialen Femurcondylus
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine
diffuse Schmerzsymptomatik bei nachgewiesenem freiem Gelenkkörper, beginnender
Arthrose mit Knorpelsubstanzdefekt im Bereich des medialen Femurcondylus und
intermittierenden Blockadegefühlen. Nach ausführlicher Befundbesprechung werde
die Beschwerdeführerin zur ambulanten Kniearthroskopie mit Entfernung des
freien Gelenkkörpers, Gelenktoilette, sowie gegebenenfalls Pridie-Bohrung
aufgeboten. Dr. med. S.___ werde gebeten, die nötigen Voruntersuchungen
durchzuführen inkl. pulmologischer und kardialer Abklärungen.
7.1.4
Dr. med. S.___, Innere Medizin
FMH, hielt im Arztbericht vom 4. April 2007 (IV-Nr. 16 S. 5 ff.)
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen und paranoiden Persönlichkeitszügen, seit circa 2003
- Rezidivierende depressive Störung
- Gonarthrose links, seit 2007
- Adipositas per magna
- Panikstörung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Diabetes mellitus Typ II
- Degenerative Veränderungen der
Rotatorenmanschette rechts
- Obstruktives Schlafapnoe (CPAP-Therapie
seit 2002)
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin vom 15. bis 20. Januar
2007.
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 21. Januar 2007 bis auf
weiteres zu 50 %. Die behandelnde Psychiaterin habe auch
Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt. Der Gesundheitszustand sei stationär bzw.
sich verschlechternd. Die Behandlung bei Dr. med. S.___ sei am
24.
September 2001 aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei
psychisch unbelastbar. Für diese Problematik sei sie bei Dr. med. J.___ in
Behandlung. Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien der
Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie könne eine leichte Haushaltsführung
selbständig erledigen. Schwere Hausarbeiten wie z.B. Fenster putzen könne sie
im Haushalt nicht mehr ausführen.
7.1.5
Dr. med. J.___, Fachärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 23. April
2007.
(IV-Nr. 18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
- Rezidivierende depressive Störung mit
psychotischen Symptomen, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.1),
seit mindestens 1998
- Generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
Verschiedene somatische
Diagnosen, deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit Dr. med. J.___ nicht
beurteilen könne. Momentan Klagen über Schmerzen im linken Knie, Operation
4.
Mai 2007.
In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Verkäuferin/Kassiererin sei die Beschwerdeführerin vom 8. Oktober bis
6.
Dezember 2004 zu 100 %, vom 7. Dezember 2004 bis
31.
Januar 2005 zu 50 %, vom 14. August 2006 bis
27.
Oktober 2006 zu 100 %, vom 27. Oktober 2006 bis
31.
Januar 2007 zu 100 % und vom 1. Februar 2007 bis auf
weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die
Behandlung bei Dr. med. J.___ laufe seit 10. Juli 2000 mit
Unterbrüchen. Momentan arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 % im
Haushaltartikelverkauf bei P.___. Dort gehe es jetzt etwas besser, es bestünden
keine zwischenmenschlichen Spannungen mehr. Aber es bestehe immer noch eine
durch Müdigkeit und Ängste verminderte Konzentration, sie sei rasch ermüdbar
und dann gereizt und nervös. Gemäss Personalchef sei dies von aussen nicht
sichtbar. Die Beschwerdeführerin scheine ihre Arbeit recht zu machen. Der
vorherigen Abteilungsleiterin in [...] sei aufgefallen, dass die
Beschwerdeführerin mit sich selbst spreche um sich zu beruhigen. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, zu vier Stunden pro Tag, damit
eine Stabilisierung möglich sei. Dabei sei keine verminderte Leistungsfähigkeit
gegeben. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien
keine anderen Tätigkeiten zumutbar.
7.1.6
Laut Beurteilung der
medizinischen Situation durch den RAD-Arzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin
FMH, vom 23. Juli 2007 (IV-Nr. 21) lägen bei der Beschwerdeführerin
jahrelange psychosoziale Belastungen vor, zuletzt Mobbing mit grober
psychischer Auffälligkeit und langen Krankschreibungen. Diagnostisch seien
einerseits eine Persönlichkeitsstörung (zumindest laut O.___), mit der sie
immer gearbeitet habe, andererseits auch eine rezidivierende depressive Störung
und gen. Angststörung/Panikattacken (was durch die genannten äusseren Probleme
ausgelöst worden sei) beschrieben. Im Moment scheine die Beschwerdeführerin,
die nicht so schlechte Ressourcen habe, mit einem Verbleib an ihrem alten
Arbeitsplatz zu 50 % am oberen Limit ihrer Leistungsfähigkeit. Ob ein
Wechsel an einen anderen Platz ihre Erwerbsfähigkeit erhöhen würde, sei unklar,
müsse aber eher bezweifelt werden. In diesem Sinn Arbeitsplatzerhalt. Als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. med. E.___ eine
«rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33.1» sowie «Panikattacken/Angst,
ICD-10 F41.1» aus. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine
«Persönlichkeitsstörung, diverse internmedizinische» gegeben. Die funktionellen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien psychischer Art und stark auf die
aktuelle Arbeitsplatzsituation bezogen, wobei der Arbeitsplatz teils pathogen,
teils salutogen wirke. Die Ressourcen seien intrapsychisch wohl nicht so
schlecht, was aus dem Bericht O.___ hervorgehe: gewisse Introspektionsfähigkeit
und positive Motivation; beruflich habe die Beschwerdeführerin eine ordentliche
Ausbildung in der Heimat absolviert. In der bisherigen Arbeit sei sie 50 %
arbeitsfähig. Die Daten zum Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit seien dem
Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen. Der RAD äussere sich zur
andauernden Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit im medizinischen Sinn. Der RAD
sei sich bewusst, dass Fremdfaktoren (jahrelange psychosoziale Belastungen) in
diesem Fall eine grosse Rolle spielen würden. Die hätten zu wesentlichen und anhaltenden
psychischen Problemen geführt. Gerade durch Arbeitsplatzerhalt und Ressourcen
habe die Arbeitsfähigkeit mittelfristig verbessert werden können. Die Frage von
Verweistätigkeiten stelle sich hier nicht. Es seien keine weiteren Abklärungen
notwendig.»
6.2
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 3. April 2018 präsentierte sich der Sachverhalt wie folgt:
6.2.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 4. Juni 2012
(IV-Nr. 41.29) folgende Diagnosen fest:
Angst und depressive Störung,
gemischt (ICD-10 F41.2)
- bei rezidivierender depressiver Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- bei gemäss Akten Verdacht auf
generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1),
bzw. Panikstörung
(ICD-10 41.0)
- mit gemäss Akten multiplen somatischen
Erkrankungen (Apnoe-Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Gonarthrose
etc.)
Zusammenfassend sei im Fall der
Beschwerdeführerin eine gemischte Angst und depressive Störung gemäss ICD-10
F41.2 bei rezidivierender depressiver Störung, die gegenwärtig remittiert sei
(ICD-10 F33.4), festzustellen. In den Akten werde zusätzlich auch eine
generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) bzw. Panikstörung (ICD-10 F41.0)
vermutet. Ob sich eigenständige Angststörungen (ICD-10 F41.0, F41.1)
tatsächlich objektivierbar abgrenzen liessen, bleibe jedoch unklar und sei
aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Akten nicht ausreichend
nachvollziehbar. Ausserdem werde auf multiple somatische Erkrankungen
hingewiesen. Im aktuellen Querschnitt zeige sich ein objektiv vollständig
remittiertes Zustandsbild (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
remittiert, ICD-10 F33.4). Eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 sei
nicht (mehr) ausreichend zu erkennen. Der Schweregrad erreiche nicht das
notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keines der genannten
Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um eine lang
dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades begründen zu können. Die
subjektiven Angaben würden sich vollständig durch eine Angst und depressive
Störung gemischt (ICD-10 F41.2) erklären. Eine Angst und depressive Störung
gemischt F41.2 und die damit im Fall der Beschwerdeführerin verbundenen
Defizite führten aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer relevanten
längerfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit. Diese habe aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ihren Gesundheitszustand von vor 2006
bzw. 2007 wieder erreicht. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv
gering ausgeprägten und weitgehend im Subjektiven verbliebenen Defizite sei
bereits seit 2007 zumutbar. Eine relevante (>20 % von 100 %)
Arbeitsunfähigkeit (für die angestammte Tätigkeit als angelernte Verkäuferin,
für allfällige Verweistätigkeiten und/oder für Arbeiten im Haushalt) könne
nicht (mehr) begründet werden. Für das Jahr 2007 könne aufgrund der Akten von
der zu dieser Zeit attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Es könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden, ab
wann von der ab März 2012 (Datum der aktuellen Untersuchung) gültigen
Einschätzung ausgegangen werden könne. Dies stehe im Widerspruch zu den
fachärztlichen Berichten nach 2008, die jedoch nur teilweise nachvollziehbar
seien. Der Widerspruch erkläre sich vermutlich durch ein engagiertes
Arzt-Patient-Verhältnis sowie psychosoziale Faktoren.
6.2.2
Im polydisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 17. November 2014 (IV-Nrn. 53.1 – 53.5),
erstellt von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. T.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. U.___, Facharzt für Innere
Medizin, werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Cervicovertebralsyndrom bei mässiger
Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Diskushernie und Spondylarthrose sowie
Foraminalstenose C5/6 rechts und Nervenwurzelkompression C6 sowie foraminaler
Stenose C6/7 links und möglicher Nervenwurzelkompression C7
- Trikompartimentale Gonarthrose rechts
bei Nullachse und Status nach Teilmeniskektomie
- Leichte bis mässige mediale Gonarthrose
bei Nullachse links und leichter femoropatellärer Inkongruenz
- Angst- und depressive Störung gemischt
(ICD-10 F41.2)
- Aktenanamnestisch Zustand nach
rezidivierender depressiver Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden
(ICD-10 F33.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Polyarthralgie der Schulter-, Ellbogen-
und Handgelenke sowie Hüft- und oberen Sprunggelenke beidseits
- Lumbovertebralsyndrom
- Senkfüsse
- Massive Adipositas
- Akzentuierte emotional instabile
ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
- Metabolisches Syndrom mit arterieller
Hypertension, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas und Hyperlipidämie
- Status nach Nikotinabusus (30 pack
years)
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- Stressinkontinenz Grad II
- Lipödem beider Beine
Aufgrund der Angst- und depressiven
Störung gemischt mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der
geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der
Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin seit dem Datum
der letzten gutachterlichen Untersuchung im März 2012 bei voller Stundenpräsenz
80.
% (Arbeitsunfähigkeit 20 %). Die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin,
einer vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter
Körperhaltung, betrage aufgrund des Cervicovertebralsyndroms bei mässiger
Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Discushernie und Spondylarthrose sowie Foraminalstenose
C5/6 rechts und Nervenwurzelkompression C6 sowie foraminaler Stenose C6/7 links
und möglicher Nervenwurzelkompression C7, der trikompartimentalen Gonarthrose
rechts bei Nullachse und Status nach Teilmeniskektomie sowie der leichten bis
mässigen medialen Gonarthrose bei Nullachse links und leichten femoropatellären
Inkongruenz seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller
Stundenpräsenz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Der vorangehende
Zeitraum könne retrospektiv orthopädisch nicht beurteilt werden, da die
jetzigen Diagnosen von den früheren differierten und nicht klar sei, seit wann
sie effektiv bestünden. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen,
die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass
dabei häufig gelaufen werden müsse, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen
Ebenen und unebenem Boden, und die nicht mit häufigen knienden Positionen sowie
inklinierten und rotierten Kopfhaltungen verbunden seien, bei denen keine
Gegenstände vom Boden über 10 kg, bis Kopfhöhe über 7,5 kg,
horizontal über 12,5 kg gehoben werden müssten, vorne nicht über
12,5 kg und einhändig links und rechts nicht über 10 kg getragen
werden müssten, könnten seit jeher gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 %
(Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden, wobei es sich seit März 2012
zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung,
ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche
Dauerbelastung handeln sollte. Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit März 2012 und
theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Eingliederung nichts entgegen.
6.2.3
Dr. med. J.___ nahm am
11.
Dezember 2014 zum psychiatrischen Gutachten Stellung (IV-Nr. 55) und
führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Rückkehr aus [...] wieder in
regelmässiger Behandlung. Der psychische Zustand habe sich nach der
Rentenrevision aufgrund von sozialen Umständen verschlimmert. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe selbst Probleme. Es sei bei ihm eine Krankheit
diagnostiziert worden, die möglicherweise nächstes Jahr eine grössere Operation
zur Folge haben werde. Das Gutachten von Dr. med. T.___ gebe detailliert
wieder, unter welchen Symptomen die Beschwerdeführerin leide, hauptsächlich
unter Symptomen der Angst und der Depression. Daneben werde von einer
akzentuierten Persönlichkeit und einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen.
Es werde eine Störung von Krankheitswert diagnostiziert, wobei der Schweregrad
der als geringer eingestuft werde als 2006/2007 von der Klinik O.___ und von
ihr selbst. Gemäss ihrer Beobachtung sei der Zustand der Beschwerdeführerin
seit dem 19. Juni 2013 sehr schwankend, manchmal seien die Symptome von
Angst und Depression stark ausgeprägt, manchmal wieder weniger. Dies hänge auch
mit der Schlafstörung zusammen. Sie beobachte ebenfalls Müdigkeit und
Erschöpfung. Ebenso schienen ihr kognitive Einschränkungen vorhanden zu sein.
Die im Gutachten beschriebene adaptierte Tätigkeit gebe es nur in geschütztem
Rahmen, sicher nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine höhere Arbeitsfähigkeit
als 50 % halte sie momentan nicht für möglich.
6.2.4
Dr. med. H.___ äusserte sich im
Schreiben vom 13. Dezember 2014 (IV-Nr. 56) zum rheumatologischen
Teilgutachten und hielt fest, die von ihm zusätzlich verifizierte Problematik
einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung sei überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen resp. «gewürdigt» worden.
6.2.5
Die Beschwerdegegnerin hat nach
dem erneuten Rückweisungsentscheid durch das Versicherungsgericht ein polydisziplinäres
Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___ eingeholt (IV-Nr. 101.1).
Im allgemein-internistischen Teil wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin äussere tägliche Knieschmerzen, geschwollene
Beine, Probleme mit der Atmung und regelmässige Maskenbeatmung (bei
obstruktivem Schlaf-Apnoe-Syndrom). Sie habe 2006 einen Nervenzusammenbruch
erlitten. Sie habe immer Stress gehabt. In [...] sei es etwas besser gewesen. Im
Rahmen der Befunderhebung wird massives Übergewicht und damit verbunden eine gewisse
Kurzatmigkeit erwähnt. Ansonsten präsentiere sich der Befund unauffällig.
Vereinzelt zeige sich ein Pfeifen und Giemen über den Lungenfeldern und das
Unterhautgewebe der Unterschenkel sowie Füsse wirke etwas odematös. Die Finger
wirkten ebenfalls leicht geschwollen.
Im orthopädischen Teilgutachten wird
ausgeführt, es seien Röntgenbilder vom 12. September 2014 vorgelegt worden,
wobei deren Befundung Teil des Gutachtens aus dem Jahr gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin gebe an, sie habe Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in
beiden Knien. Weiter habe sie Schmerzen im Rücken, zum einen in der
Brustwirbelsäule beim Gehen, Stehen und längeren Sitzen, zum anderen im Bereich
der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine vor allem links. Eine Besserung
durch Schmerzmedikamente erlebe sie nicht. Sie habe seit über 30 Jahren
Schmerzen in den Kniegelenken. Wegen Meniskusschäden habe sie Operationen an
beiden Kniegelenken gehabt. Die Rückenschmerzen nähmen seit Jahren zu. Der
Gutachter erhebt folgende Befunde: Die Wirbelsäule stehe im Lot bei Becken- und
Schultergeradstand, es bestehe keine Skoliose. In der Seitenansicht fänden sich
eine normale Halslordose, eine normale Brustkyphose und eine leicht vermehrte
Lendenlordose. Über den Dornfortsätzen bestehe kein Druckschmerz. Ebenfalls
bestehe kein Stauchungs- oder Dehnungsschmerz im Bereich der gesamten
Wirbelsäule. Beim Beklopfen der mittleren und unteren BWS sowie LWS werde ein
Klopfschmerz angegeben, auch als Ausstrahlung in das linke Bein. Die paraveretebrale
Muskulatur sei mässig angespannt, überwiegend im Bereich der oberen BWS, der
HWS, aber auch der Lendewülste. Ein Muskeldruckschmerz finde sich beidseits
ohne Seitenbetonung lumbal. Bei Komplexbewegungen falle eine leichte
Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit auf, am ehesten der Adipositas
geschuldet. An den Schultern bestehe kein Druckschmerz im Bereich des
Oberarmkopfes, SC-Gelenks oder AC-Gelenks. Klinisch gebe es keinen Hinweis für
eine Rotatorenmanschettenruptur. Komplexbewegungen seien beidseits möglich. Im
Bereich des Mittel- und Ringfingers werde ein einschiessender Schmerz bzw. ein
Kribbeln beschrieben. Eine leichte Verdickung der Mittelgelenke als Zeichen
einer rheumatischen Erkrankung sei denkbar. Schmerzen beim Faustschluss würden
nicht geäussert. Der Watsontest für die Ulnarisinnervation sei negativ. Die
Sensorik in den Autonomiegebieten der drei Leitnerven der oberen Extremität sei
an der Hand intakt. Das Beklopfen des Karpaltunnels, der Loge de Gyon und des
Sulcus ulnaris provoziere keine Dysästhesien. Das Hoffmann-Tinel’sche Zeichen
und das Phalenzeichen über dem Karpaltunnel seien negativ. Die Symptomatik in
den Fingern lasse sich weder dem Autonomiegebiet des Medianus noch des Ulnaris
zuordnen. Am ehesten bestünden radikuläre segmental zuordenbare Schmerzen bei
ausgiebigen HWS Degenerationen. Beim Zusammendrücken des Beckens lasse sich sodann
kein Druckschmerz auslösen. Ein leichter Druckschmerz bestehe über den
Kreuzbein-Darmbein-Gelenken. Beidseits bestünden kein Trochanterklopfschmerz oder
Stauchungsschmerz im Bereich der Hüftgelenke. Motorische Ausfälle zeigten sich
beidseits ebenfalls keine. Beim Abheben würden Schmerzen am Oberschenkel dorsal
angegeben. Das Bewegungsspiel von Hüften und Knien sei auch durch die
Adipositas bedingt limitiert. Bei der orientierenden Sensibilitätsprüfung
fänden sich im Bereich beider unterer Gliedmassen keine Auffälligkeiten oder
Seitendifferenzen. Die vom Rücken aus der LWS-Region ausstrahlenden Schmerzen
in den linken Oberschenkel könnten durch Bewegung nicht provoziert werden. Im
Bereich der Knie zeige sich beidseits kein Kniegelenkserguss. Rechts mehr als
links bestehe ein umschriebener Druckschmerz im Bereich des medialen und
lateralen Gelenkspalts diffus ventral oder im Knie. Die Narben im Bereich der
Knie seien unauffällig verheilt. Die Meniskuszeichen seien beidseits positiv
und die Seitenbänder mässig fest. Die vordere und hintere Schublade sowie der
Lachmann-Test seien beidseits negativ. Es bestehe eine Krepitation beim
Patellaspiel rechts mehr als links beidseits ohne Klopfschmerz, das Zeichen
nach Zohlen sei negativ. Am oberen und unteren Patellapol sowie an der medialen
und lateralen Facette liessen sich Schmerzen durch Betastung und Verschiebung
auslösen. Die Bewegung in beiden Kniegelenken sei deutlich eingeschränkt,
beidseits bestehe jedoch keine Überstreckbarkeit.
Im psychiatrischen Teilgutachten werden
folgende von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerden wiedergegeben: Sie
leide jetzt hauptsächlich unter Schwindel mit Herzrasen, Engegefühl auf der
Brust und Angst. Diese Anfälle würden 10 – 15 Minuten dauern und
drei- bis viermal pro Woche auftreten. Auch im Supermarkt fühle sie sich
unwohl. Bei vielen Menschen möchte sie raus. Sie schreie auch den Mann an.
Psychisch sei sie nicht stabil. Sie sei schnell müde und mache sich über alles
Sorgen, was schon immer der Fall gewesen sei. Erst auf entsprechende Nachfrage
gebe sie auch körperliche Beschwerden an. Folgende Befunde werden erhoben: Störungen
der Erinnerungs- und Merkfähigkeit liessen sich nicht erkennen. Die
Aufmerksamkeit werde über die ganze Untersuchung hinweg aufrechterhalten. Die
Konzentrationsfähigkeit sei nicht erkennbar reduziert. Das Denken wirke nicht
eingeengt auf die Darstellung der körperlichen Beschwerden. Auch Ich-Störungen
lägen keine vor. Die Stimmung sei situationsangemessen ernst, aber nicht
depressiv. Die Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Antrieb sei
durchgehend normal. Das Screeningverfahren ergebe insgesamt das Bild einer
Persönlichkeit mit vorherrschend abhängig-selbstunsicheren
Persönlichkeitszügen.
Insgesamt werden in der
polydisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen erheben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Medial betonte
Gonarthrose links Grad III nach Kellgren und Lawrence
-
Pangonarthrose
rechts, radiologisch Grad IV nach Kellgren und Lawrence
-
Lumbovertebralsyndrom
mit / bei Spondylarthrose L4/5 und L5/S1
-
Cervicovertebralsyndrom
mit / bei mässiger Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Diskushernie und Spondylarthrose
sowie Foraminalstenose C5/6 rechts und Nervenwurzelkompression C6 sowie
foraminaler Stenose C6/7 links und möglicher Nervenwurzelkompression C7
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1)
-
Agoraphobie mit Panikattacken
(ICD-10 F40.01)
-
Neurasthenie (ICD-10
F48.0)
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
-
Abhängige und
ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 E73)
-
Primäre Adipositas
permagna (BMI 47)
-
Metabolisches
Syndrom mit Diabetes mellitus
-
Schlaf-Apnoe-Syndrom
-
Polyarthralgien seit
6.
September 2012 mit / bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis, derzeit in
Remission seit ca. 2014
-
Senkspreizfüsse
6.2.6
Dr. med. H.___ diagnostiziert
in seinem Bericht vom 23. Juni 2017 (IV-Nr. 103) Folgendes:
-
Multilokuläres
Schmerzsyndrom
-
Schwerste mediale
Gonarthrose rechts, weniger ausgeprägt auch links
-
Polyarthralgien /
Arthritiden von Hand-, Finger- und Fussgelenken unklarer Aetiologie
-
Schlafapnoesyndrom
-
Metabolisches
Syndrom mit Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie und Adipositas
permagna
-
Carpaltunnel-Syndrom
rechts
-
Cervical- und
lumbal-betontes Panvertebral-Syndrom bei schwerster Segm. Degeneration und
Spondylose C5/6 und C6/7, schwerster Segm. Degeneration L5/S1, BWS-Skoliose und
leichter Deformation mehrerer BWK
-
Inguinal Hernie
links
Die Röntgenbilder vom 21. Juni 2017
zeigten eine schwerste Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit ventraler
Spondylose, eine leichte BWS-Skoliose nach links,
Deckplattenunregelmässigkeiten der mittleren BWS, insbesondere Th12
(Osteoporose, Impressionsfraktur älteren Datums?), eine beginnende Coxarthrose
links mit Gelenkspaltverschmälerung und osteophytärer Reaktion, eine schwerste
mediale Gonarthrose rechts mit weitgehend aufgehobenem Gelenkspalt, eine mittelschwere
mediale Gonarthrose links mit Gelenkspaltverschmälerung sowie eine Randsklerose
und beginnender osteophytärer Reaktion. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei
grotesk. Die Beschwerdeführerin leide unter schwersten beidseitigen
Gonarthrosen und chronischen panvertebralen Rückenschmerzen bei beträchtlichen
degenerativen Veränderungen. Zusätzlich bestünden multiple internistische
Problemkreise, angefangen von Adipositas permagna über Schlafapnoe bis hin zu
Diabetes mellitus. Insgesamt könne der Entscheid der Beschwerdegegnerin sehr
schlecht nachvollzogen werden, da es sich um eine polymorbide Patientin mit
doch erheblichen Einschränkungen am Bewegungsapparat handle, was eine 100%ige
Reintegration in den Arbeitsprozess verunmögliche.
6.2.7
In ihrer Stellungnahme zum
Gutachten vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 106) führt Dr. med. J.___
aus, seit ihrer Beurteilung 2014 habe sich nichts geändert. Der Zustand der
Beschwerdeführerin sei wechselhaft. Die Schwankungen, die seit Jahren
bestünden, würden mit einer inneren Anspannung zusammenhängen. Diese werde
verstärkt durch Ängste und Sorgen, die ebenfalls seit Jahren bestünden, wie
auch die Schlafprobleme. Die Beschwerdeführerin selber sage, sie sei gestresst
und erschöpft. Sie habe seit 2008 nicht mehr gearbeitet, aber immer wieder nach
Teilzeitstellen gesucht. Sie könnte aufgrund der langen Absenz nur langsam
eingegliedert werden. Sie führe ein bescheidenes, mit Pausen versehenes Leben.
Entsprechend könnte sie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Sie benötige
unbedingt Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin, um wieder in den
Arbeitsprozess eingegliedert werden zu können.
7.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen
ist.
7.1
Die Beschwerdeführerin lässt in
formeller Hinsicht gegen das Gutachten vorbringen, dieses sei nicht korrekt
zustande gekommen, weil die Beschwerdeführerin zu einem ersten
Untersuchungstermin aufgeboten worden sei, bevor die Frist zur Stellungnahme
bezüglich der vorgesehenen Gutachter abgelaufen sei. Zudem seien dem
Rechtsvertreter die Untersuchungstermine nicht eröffnet worden. Tatsächlich
wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2017
mitgeteilt, welche Fachärzte die Begutachtung vornehmen würden und es wurde bis
zum 15. März 2017 Frist gesetzt, triftige Einwendungen gegen die genannten
Personen schriftlich vorzubringen. Die Beschwerdeführerin hatte den ersten
Untersuchungstermin einen Tag vor Ablauf dieser Frist. Inwiefern das Gutachten
aufgrund dessen an einem formellen Mangel leiden sollte, so dass die
Beschwerdeführerin einen gewichtigen Nachteil erlitten haben sollte, ist jedoch
nicht ersichtlich, zumal gar keine Ausstandsgründe gegen die an der
Begutachtung beteiligten Fachexperten vorgebracht wurden. Wäre ein solcher zu
Recht geltend gemacht worden, hätte sich eine bereits stattgefundene
Untersuchung nachträglich selbstredend als nicht zulässig erwiesen. Dies ist
aber vorliegend nicht der Fall. Insofern kommt der kurz nach der Auslosung der
entsprechenden Gutachterstelle anberaumte Termin der Beschwerdeführerin zu
Gute, da insbesondere diese ein Interesse an einer zügigen Beurteilung ihres
Rentenanspruchs hat. Weiter besteht keine gesetzliche Pflicht, die
Untersuchungstermine dem Rechtsvertreter einer betroffenen Person förmlich zu
eröffnen. Vielmehr sieht das Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung (KVSI) in seinem Anhang V vor, dass die Gutachterstellen
die Untersuchungstermine mit den betroffenen Personen direkt vereinbaren. Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten wurde,
Einwendungen vorzubringen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge
getan wurde. Dass die IV-Stelle eine Frist setzte (IV-Nr. 98), welche der
Begutachtungsstelle nicht bekannt war und von dieser deshalb nicht beachtet
wurde, ist zwar zu bemängeln, wirkt sich aber in der hier gegebenen
Konstellation nicht auf die Verwertbarkeit oder die Beweiskraft des Gutachtens
aus.
Weiter kann festgestellt werden, dass die
beteiligten Gutachter allesamt ausgewiesene Fachärzte in den entsprechenden
Gebieten sind. Diese haben ihre Einschätzung nach eingehender Untersuchung der
Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen
Beschwerden und in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Aktenlage
getroffen. Hinsichtlich Vorhandenseins der gesamten Aktenlage lässt die
Beschwerdeführerin zwar vorbringen, dass die Gutachter selber angäben (S. 56),
es habe ihnen nicht das gesamte Aktendossier zur Verfügung gestanden. Im
entsprechenden Abschnitt, auf den verwiesen wird, wird festgehalten, es falle
auf, dass in Zusammenhang mit der Depression im vorliegenden Dossier auf Akten
Bezug genommen werde, die aktuell nicht im Original vorhanden seien und
wahrscheinlich nicht die Beschwerdeführerin beträfen. Insofern ist die Rede von
offenbar fälschlicherweise zu den Akten gelangten Unterlagen, die nicht die
Beschwerdeführerin betreffen; nicht aber davon, dass die Beschwerdeführerin
betreffende Unterlagen gefehlt hätten. Das Gutachten erfüllt somit die
grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise.
7.2
Inhaltlich wird in der
internistischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass bei der
Beschwerdeführerin vor allem eine Adipositas permagna mit metabolischem Syndrom
ohne Hinweise für daraus schon resultierende kardiovaskuläre Komplikationen
imponiere. Ein aktueller Computertomographiebefund des Abdomens vom 23. März
2017.
zeige eine 3.5 cm durchmessende Raumforderung im Bereich der linken
Nebenniere. Eine klinische Bedeutung dieser Befunde sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die aktuelle Symptomschilderung wird als
diffus und in Bezug auf die genannten somatischen Diagnosen nicht
nachvollziehbar qualifiziert. Dies begründet der Gutachter mit der bestehenden Diskrepanz
zwischen der subjektiven Ausprägung der Beschwerden und dem rapportierten
Tagesablauf sowie der in der Untersuchung beobachteten guten körperlichen
Mobilität, wobei ein bewusstes Verdeutlichungsverhalten nicht sichtbar gewesen
sei. Dem ist zuzustimmen. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin zu ihrer
Zeit in [...] angegeben, dass sie dort ihren kranken Vater gepflegt habe (S.
8), wobei die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sie dabei
offensichtlich nicht behindert haben. Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung hat sie zur Haushaltsführung ausgeführt, viermal pro Woche in der
Wohnung staubzusaugen und den Boden feucht aufzuwischen (S. 42). Insofern
überzeugt die Schlussfolgerung, dass aus internistischer Sicht zu jeder Zeit
eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
In der orthopädischen Beurteilung wird
ausgeführt, dass sich durch die durchgeführten Behandlungen offenbar kein
nachhaltiger Erfolg und keine durchgreifende Verbesserung hätten erzielen
lassen. Bezüglich der Knie erachtet der Gutachter insbesondere rechts den
Gelenkverschleiss als operationswürdig und weist darauf hin, dass die
Implantation einer Knie-TEP bereits indiziert worden sei. Schlüssig legt er
dar, dass ausdauerndes Stehen und Gehen rasch Schmerzen der Kniegelenke
steigere, womit die Belastungsgrenze bei 30 Minuten liege. Dies entspricht den
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die im Rahmen der orthopädischen
Begutachtung ausgeführt hat, dass sie seit der letzten Knie-Operation nur noch
eine Runde am Tag von ca. 30 Minuten laufe (S. 18). Da kurze Pausen
für eine effektive Reduktion nicht genügten, schliesst der Gutachter auf eine
maximale konstante Steh- und Gehbelastung von 30 bis 60 Minuten pro Tag. Einen
Teil der um etwa einen Drittel in der Beugung geminderten Bewegungsfähigkeit
(fehlendes Gelenkspiel) ordnet Dr. med. F.___ der Adipositas zu, die wiederum
zu einer zunehmenden Immobilisierung, Dekonditionierung und Osteoporose führe.
Wegen der Rückenschmerzen erachtet er weiter die Beugefähigkeit der Wirbelsäule
beim Bücken und für Zwangshaltungen als limitiert, dies einerseits wegen
Schmerzen und andererseits aufgrund der Degeneration (Wirbelkörperverschleiss,
Verlagerung der Nervenstrukturen). Ein leidenszentriertes Auftreten kann der
Gutachter bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen, jedoch eine Betonung der
körperlichen Befunde, insbesondere der Schmerzen, dies allerdings ohne
Aggravationstendenz oder Simulation. Zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. med.
I.___ vom 25. September 2014 hält Dr. med. F.___ fest, dass nicht
nachvollziehbar sei, wie in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit gesehen werden könne, wenn gleichzeitig erwogen werde, dass
durch eine Tätigkeit mit Wiederaufnahme von Zwangshaltungen bestehende
Schmerzen zunehmen würden. Er selber erachtet den mehrheitlich stehenden und
gehenden Beruf als Verkäuferin als nicht mehr zumutbar und legt eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Datum der Vorbegutachtung (25. September
2014) fest. Davor erachtet er eine Einschätzung aufgrund der Tatsache, dass
wenige Unterlagen zum Verlauf der Gonarthrose vorlägen, als schwierig.
Vermutlich habe bereits 2008 nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Demgegenüber
sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich. Bereits 2008 hätte
aus orthopädischer Sicht umgehend eine Umsetzung einer leidensangepassten
Tätigkeit angegangen werden müssen. Komorbiditäten hätten dafür gesorgt, dass
dies nicht möglich gewesen sei. Aus rein orthopädischer Sicht lasse sich die
jahrelange Arbeitsunfähigkeit nicht begründen, zumal keine richtungsweisende Therapie
ergriffen worden sei. Die Anpassungsmöglichkeiten auf die Zukunft hin seien
aber immer noch gegeben, auch über die zunehmende Problematik der Knie- und
Wirbelsäulenschäden, da im Sitzen der Leidensdruck als gering bis nicht gegeben
einzustufen sei. Das angepasste Tätigkeitsprofil präsentiere sich
folgendermassen: Zumutbar seien körperlich sehr leichte und teils leichte bis
mittelschwere Arbeiten. Mittelschwere Tätigkeiten könnten wegen der
Polyarthralgien auch der Schultergelenke nur unter Benutzung ausschliesslich
überwiegend der Hände und Arme rumpfnah durchgeführt werden. Die Tätigkeit
müsse überwiegend im Sitzen ausgeführt werden (mehr als 80 %), mit
Gelegenheit zum Haltungswechsel und Ausstrecken der Beine, Gewichtsbelastungen
beim Tragen und Heben seien bis 5 kg oder 5 – 10 kg möglich. Es
sei zu erwarten, dass durch die Implantation von Knieprothesen eine deutliche
Besserung der Schmerzen erzielt werden könnte. Die konservativ therapeutischen
Optionen seien weitgehend ausgeschöpft. Auch diese Schlussfolgerungen erweisen
sich als überzeugend.
Dr. med. G.___ legt in psychiatrischer
Hinsicht schliesslich ebenfalls einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin
eine erhöhte Angstbereitschaft mit Dunkelangst bereits in der Kindheit beschrieben
habe. Seit 2005 seien Partnerschaftsprobleme aktenkundig. Zusammen mit
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hätten diese zum Auftreten von depressiven
Episoden mit der Notwendigkeit stationärer Behandlungen 2005 und 2006 geführt.
Eine körperliche Schmerzproblematik bestehe ebenfalls seit 2005. Eine
psychiatrische Behandlung erfolge seit 2000 ambulant. Aktuell kann der Gutachter
indessen keine depressive Störung diagnostizieren. Dies begründet er mit dem
weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund, der erhaltenen sozialen
Partizipation (regelmässige und enge Kontakte zur Familie, auch Nichten und
Neffen; tägliche Kontakte zum Schwiegervater; Kontakt zu zwei guten
Freundinnen; S. 41), der ungestörten Tagesstruktur, einem ungeminderten Antrieb
sowie dem vorhandenen Interesse für Fernsehen und soziale Kontakte. Vor diesem
Hintergrund erscheint seine Einschätzung stimmig. Die subjektiven Klagen mit
lebhaften Träumen und leichterer Reizbarkeit sowie erhöhter Ermüdbarkeit lassen
den Gutachter indessen an eine Neurasthenie denken. Die allgemeine, schon sehr
lange vorhandene Besorgtheit ohne besonderen Anlass weist aus seiner Sicht
weiter auf eine generalisierte Angststörung hin, hier auftretend mit
Agoraphobie und Panik und auf dem Boden von ängstlich-abhängigen
Persönlichkeitszügen. Eine Persönlichkeitsstörung wird zu Recht als nicht
erkennbar erachtet. Die Beschwerdeführerin sei zwar kränkbar, aber ein
generelles Minderwertigkeitsgefühl könne nicht konstatiert werden. Es liege
auch keine durchweg eingeschränkte Beziehungsfähigkeit vor. Die
Beschwerdeführerin unterhalte freundschaftliche Kontakte und nehme an
Familientreffen teil. Eine erhebliche Einschränkung des sozialen Aktionsradius
sei nicht erkennbar, die Beschwerdeführerin könne alleine einkaufen gehen. Damit
einhergehend lassen sich für die Zeit vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung oder auch in Kindheit und Jugend keine entsprechenden
Persönlichkeitsauffälligkeiten feststellen. Weiter schliesst Dr. med. G.___
auch das Vorliegen einer chronischen somatoformen Schmerzstörung aus. Insbesondere
erachtet er das Charakteristikum des Vortragens eines andauernden, schweren und
quälenden Schmerzes als vorherrschende Beschwerde, durch einen physiologischen
Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt, als nicht
gegeben. Tatsächlich hat der Gutachter hierzu im Rahmen der Anamnese
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage hin von
körperlichen Beschwerden berichtet habe. Sie gibt damit gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter vorrangig keine Schmerzsymptomatik an. Ausserdem können
für die Knie- und Rückenschmerzen degenerative Veränderungen verantwortlich gemacht
werden könnten. Der Schmerz tritt, wie Dr. med. G.___ treffend darlegt,
sodann auch nicht in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen
Belastungen auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation
oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommen würde. Zwar könne dies nach
gutachterlicher Einschätzung für den Zeitraum 2005 bis 2008 angenommen werden, nicht
jedoch zum Untersuchungszeitpunkt. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Rahmen
keine emotionalen Konflikte angegeben, sondern finanzielle Sorgen und solche um
den Ehemann. Die Modifizierbarkeit der Beschwerden lasse sich auch an der
Besserung der körperlichen Beschwerden in [...] erkennen, wo eine
psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei. Eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren wird sodann ebenfalls verneint. Zwar
bestünden klinisch gesehen seit mindestens sechs Monaten Schmerzen in einer
oder mehreren anatomischen Regionen, und diese hätten ihren Ausgangspunkt in
einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung. Jedoch seien
psychische Faktoren nicht ursächlich für Modifizierung des Schweregrads,
Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. Rein formal könne aufgrund
der Diagnose einer generalisierten Angststörung mit zusätzlicher Agoraphobie
und Panik bei ängstlich-selbstunsicheren Zügen und einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, deshalb auch keine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden. Dies
gelte rückblickend auch für den Zeitraum 2005 bis 2008. Noch einmal wird darauf
hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung nicht mit im Vordergrund stehenden Schmerzen präsentiert habe.
Eine Schmerzschilderung mit hoher Intensität und wenig Schwankungen, wie bei
einem chronischen Schmerz zumeist vorhanden, sei ebenfalls nicht gegeben. Schliesslich
wird auch zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass der Schmerz in gewissem
Kontext ausgeblendet werden könne, so beim Einkaufen oder im Urlaub. Anhaltspunkte
für eine Aggravation sieht der psychiatrische Gutachter sodann keine. So kommt
Dr. med. G.___ zum nachvollziehbaren Schluss, dass auf dem psychiatrischen
Gebiet keine Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.
Die bisher durchgeführte Therapie kann gutachterlich gesehen nicht beurteilt
werden, weil keine klar erkennbar ärztlich verordnete Medikamentenverordnung
vorliege und keine therapeutisch wirksamen Spiegel der angegebenen, allenfalls
indizierten Medikation, gemessen worden seien. Zu den Ressourcen wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr in die Schweiz
nicht mehr gearbeitet habe und die familiäre Unterstützung aufgrund der
Tatsache, dass sich der Grossteil der Familie in [...] befinde, gering sei. Die
persönlichen Ressourcen liessen sich nur indirekt einschätzen, wobei die
angegebenen sozialen Aktivitäten zu berücksichtigen seien. Die Familientreffen,
Urlaube in [...], Treffen mit einer Freundin und regelmässige Versorgung des
Haushalts, die kleinen Einkäufe, der Gang mit dem Hund und ein starkes
Interesse an Fernsehunterhaltung liessen solche jedenfalls erkennen. Die
Alltagsaktivitäten stellten sich damit gegenwärtig als weitgehend
uneingeschränkt dar. Dr. med. G.___ nimmt schliesslich Stellung zu den
bisherigen psychiatrischen Einschätzungen und erachtet die Diagnosen in den
Gutachten von Dr. med. T.___ sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
für den Zeitraum 2005 bis 2014 aus aktueller Sicht mit Ausnahme der Diagnose
Angst und Depression gemischt als nachvollziehbar. Bei psychosozialer
Belastungssituation sei es 2005 zu einer depressiven Dekompensation gekommen,
die schon während des stationären Aufenthalts in der Klinik O.___ nur noch
leicht- bis mittelgradig gewesen sei und von den Angstsymptomen eine
generalisierte Besorgtheit und Panik geblieben sei. Mit der Rentenrevision 2013
sei wiederum eine depressive Dekompensation bei Zukunftssorgen erfolgt. Aktuell
würden aber keine depressiven Symptome angegeben, sondern nur Panik und
agoraphobische Störungen. Die tageweise auftretenden Stimmungsschwankungen
seien kontextabhängig und bedingt durch die ängstlich-abhängigen
Persönlichkeitszüge. Somit wird die vom Vorgutachter geäusserte Diagnose
konsequenterweise in der aktuellen Begutachtung verneint. Aus psychiatrischer
Sicht liege seit Oktober 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
7.3
Nach dem Gesagten erweist sich
das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ als beweiskräftig.
Zu prüfen bleibt, ob die verschiedenen Einwendungen der Beschwerdeführerin
etwas an dieser Beurteilung zu ändern vermögen.
7.3.1
Einerseits wird unter Verweis auf
den Bericht von Dr. med. H.___ vom 23. Juni 2017 (IV-Nr. 103) geltend
gemacht, es seien keine aktuellen Röntgenbilder erstellt und diejenigen aus dem
Jahr 2014 nicht gewürdigt worden. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass es
im Ermessen des Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der
Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein
weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April
2016.
E. 3.3 mit Hinweisen). Andererseits verweist der orthopädische
Gutachter in Bezug auf die 2014 erstellten Röntgenbilder auf die Befunderhebung
durch den damaligen Gutachter, Dr. med. I.___ (S. 14). Inwiefern es
notwendig gewesen wäre, diese noch einmal zu wiederholen, ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Bewegungsapparats kann ausserdem festgestellt werden, dass der
aktuelle Gutachter eine eingehende klinische Untersuchung vorgenommen und die
Befundlage umfassend dargestellt hat. Zwischen der gutachterlichen Untersuchung
und derjenigen durch Dr. med. H.___ liegen indessen nur vier Monate,
weshalb in zeitlicher Hinsicht kaum von einer wesentlichen Verschlechterung des
Zustandes zwischen dem gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt und dem Zeitpunkt
der Untersuchung durch Dr. med. H.___ gesprochen werden kann. Zudem stellt Dr.
med. H.___ keine andere oder schwerere Diagnose in Bezug auf die Gonarthrose,
weshalb sein Hinweis, dass die Einschätzung der Beschwerdegegnerin grotesk sei,
da die Beschwerdeführerin an schwersten Gonarthrosen leide, fehlschlägt. Auch
Dr. med. F.___ diagnostiziert eine Gonarthrose Grad IV rechts (höchster
Schweregrad) und Grad III links. Insofern wird in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit, zu der sich Dr. med. H.___ zwar nicht explizit äussert,
lediglich der gleiche medizinische Sachverhalt anders beurteilt. Dr. med. H.___
nennt aber keine objektivierbaren Aspekte, welche bei der Begutachtung
unerwähnt oder ungewürdigt geblieben wären.
7.3.2
Wegen der von der Beschwerdeführerin
angegebenen Schmerzausstrahlungen in die Beine und Arme sowie Taubheitsgefühle
und Ameisenkribbeln wird geltend gemacht, es hätte eine neurologische
Begutachtung erfolgen müssen. Der orthopädische Gutachter hat diese
anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin in seiner Befunderhebung und
Beurteilung berücksichtigt. Gemäss Anhang V des KVSI entscheidet die
Gutachterstelle abschliessend darüber, welche Fachdisziplinen – neben den von
der IV-Stelle gewünschten – im Einzelfall zu begutachten sind (BGE 139 V 349
E. 3.3 S. 352 f.). Eine neurologische Untersuchung und Beurteilung
wurde aber offensichtlich nicht als angezeigt erachtet, was mit Blick auf die
vorhandene Aktenlage auch nachvollziehbar erscheint.
7.3.3
Schliesslich wird hinsichtlich der
Knieproblematik moniert, dass der Gutachter gar nicht von einem stationären
Zustand ausgehe, da er selber eine Knie-Operation empfehle, und dass sich sein
beschriebenes, leidensadaptiertes Tätigkeitsprofil auf die Zeit nach einer
erfolgten Operation beziehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. med. F.___
führt in seiner Beurteilung explizit aus, dass eine Knie-Teilprothese
diskutiert werden und die Geh- sowie Stehfähigkeit verbessern könne, dies
jedoch ohne wesentliche Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeit. Somit hätte
eine allfällige Operation, abgesehen von einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit
während und nach dem Eingriff, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Daraus
lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass das vom Gutachter formulierte Tätigkeitsprofil
sich auf den Zustand zum Untersuchungszeitpunkt, ohne empfohlene Operation,
bezieht.
7.3.4
Bezüglich des psychiatrischen
Gutachtens wird gerügt, dass das Vorliegen einer somatoformen Störung mit
abstruser Begründung verneint werde und die Angabe, dass die Beschwerdeführerin
keine Schmerzen angebe, aktenwidrig sei. Es werden verschiedene Rügen
hinsichtlich der Indikatorenprüfung hervorgebracht, wobei insgesamt geltend
gemacht wird, eine solche sei gar nicht erfolgt. Zudem sei keine Auseinandersetzung
mit den Berichten der behandelnden Psychotherapeutin erfolgt. Wie in
Ziff. 7.2 vorstehend einlässlich dargelegt, kommt der psychiatrische
Gutachter, Dr. med. G.___, auf nachvollziehbare Art und Weise zu seiner
Beurteilung. Eine somatoforme Störung wird denn auch nicht deshalb verneint,
weil die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht keine Angaben zu Schmerzen mache,
sondern es wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung durch ihn nicht vorwiegend und auch erst auf Nachfrage
von ihren somatischen Schmerzen berichtet habe. Da schlussendlich keine
psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wird,
erübrigen sich auch die Rügen zur angeblich unterlassenen Indikatorenprüfung.
Denn liegt keine Diagnose mit entsprechender Relevanz vor, können
konsequenterweise auch keine vertieften Angaben zu Indikatoren gemacht werden.
Festzuhalten bleibt aber, dass den Gutachtern ein Fragenkatalog gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Indikatorenprüfung vorgelegt wurde
(IV-Nr. 85) und sich die Indikatoren anhand der psychiatrischen
Beurteilung ohne weiteres prüfen lassen (vgl. Ziff. 7.2).
7.4
Zusammenfassend kann also
festgestellt werden, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
vollumfänglich beweiswertig ist und die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu Recht darauf
abgestellt hat. Demgemäss ist die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin
nicht mehr zumutbar, in einer (orthopädisch gesehen) leidensadaptierten
Tätigkeit besteht hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die
psychischen Beeinträchtigungen, die zur Rentenzusprache 2007 geführt haben,
liegen nicht mehr in der gleichen Schwere vor, insbesondere ist die depressive
Störung remittiert. Damit hat sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer
Hinsicht wesentlich verbessert. Orthopädisch gesehen ist zwar seit dem
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten, jedoch ist eine leidensangepasste Tätigkeit
aus orthopädischer Sicht nach wie vor zu 100 % zumutbar.
Was den Zeitpunkt der Verbesserung des
Gesundheitszustandes anbelangt, so wird gutachterlich festgehalten, die
Auswirkungen der orthopädischen Einschränkungen liessen sich kaum bis 2008
rückwirkend nachvollziehen, weshalb als deren Beginn auf das polydisziplinäre
Gutachten vom 17. November 2014 (IV-Nr. 53.3) bzw. die orthopädischen
Untersuchungen vom 17. und 24. September 2014 abgestützt wird (IV-Nr. 53.3
S. 2). Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
kann demnach seit diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Aus psychiatrischer
Sicht wird dargelegt, ähnlich wie zum Untersuchungszeitpunkt durch Dr. med. G.___
habe es schon im Gutachten 2014 (IV-Nr. 53.3) ausgesehen, wo die Rede von
einem aktenanamnestischen Zustand nach rezidivierender depressiver Störung mit
mittelgradigen Episoden gewesen sei. Somit wird eine depressive Störung
zumindest ab 2014 (Untersuchungszeitpunkt: 17. September 2014) ausgeschlossen.
Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gilt ab dem
24.
September 2014.
Nach dem Gesagten kann eine
Rentenaufhebung per 1. Juni 2013, wie sie in der angefochtenen Verfügung
vorgenommen wird, nicht zur Debatte stehen. Wie in Ziff. 4 vorstehend
festgehalten, ist für die Rentenherabsetzung oder -aufhebung massgeblich, ab
welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit attestieren. Der
ursprüngliche Entscheid war korrekt, wenn erneute medizinische Untersuchungen
die medizinischen Feststellungen im Rahmen von ersten Abklärungen auch in
zeitlicher Hinsicht bestätigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, die
zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wird ab dem
24.
September 2014 bestätigt. Der psychiatrische Gutachter weist in seiner
Beurteilung sogar auf eine 2013 noch stattgehabte Dekompensation in psychischer
Hinsicht hin (IV-Nr. 101.1 S. 53). Eine relevante zumutbare
Arbeitsfähigkeit ist erst nach Erlass der ersten Aufhebungsverfügung vom
17.
April 2013 (IV-Nr. 41.17) eingetreten. Diese erweist sich also
nicht als korrekt. Korrekt war hingegen die zweite Aufhebungsverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr. 73), die nach dem
Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustands (am 24. September 2014)
erging und durch das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2015.283 vom
24.
August 2016 (IV-Nr. 82) aufgehoben wurde. Die nun festgestellte
Veränderung liegt vor dem Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Oktober 2015. Zum
damaligen Verfügungszeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin die Rente
rückwirkend aufheben dürfen. Wäre sie von der ab 24. September 2015
eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen, wäre die Rente
gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV rückwirkend, mit Wirkung ab 1. Januar
2015.
aufgehoben worden (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung des
Gesundheitszustandes). Somit ist vorliegend die Rente auf diesen Zeitpunkt
aufzuheben.
8.
Für den Einkommensvergleich
wurde sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens wie auch des
Invalideneinkommens ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) herangezogen. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schon seit vielen Jahren andauert, korrekt. Nicht
nachvollziehbar ist, weshalb für den Einkommensvergleich unterschiedliche
Tabellen herangezogen wurden. Da eine Rentenaufhebung per Januar 2015 zur
Debatte steht, ist auf die zum massgeblichen Zeitpunkt bekannte LSE 2012
abzustellen. Ansonsten erscheinen die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen
Tabellenlöhne (für das Valideneinkommen TA17, Ziff. 52, Verkauf, Frauen 50,
= CHF 4'504.00, und für das Invalideneinkommen TA1_tirage_skill_level,
Total Niveau 1 = CHF 4'112.00) korrekt, was auch nicht
beanstandet wird. Nach Aufrechnung der Teuerung 2012 – 2015 (: 101.8 x 103.7)
und der Wochenstunden (: 40 x 41.7) ergibt sich ein
Valideneinkommen von CHF 57'397.00 und ein Invalideneinkommen von
CHF 52'401.00. Das ergibt einen Invaliditätsgrad von 9 % und damit
keinen Rentenanspruch.
Die Beschwerdeführerin lässt geltend
machen, dass vom Invalideneinkommen der maximal mögliche leidensbedingte Abzug
von 25 % vorzunehmen wäre. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da
selbst beim höchstmöglichen Abzug kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad
resultieren würde.
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 keinen Anspruch mehr auf eine
Invalidenrente. Die Beschwerde ist damit in Bezug auf den Zeitpunkt der
Rentenaufhebung gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführerin war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, mittels welcher die Rente aufgehoben
worden war, fast 54 1/2 Jahre alt und bezog seit dem 1. August 2007, also
seit fast 11 Jahren, eine halbe Invalidenrente. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist bei der revisionsweisen Aufhebung der Rente zu prüfen, ob
eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist,
wenn eine versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die
Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Diese Voraussetzungen sind bei
der Beschwerdeführerin nur knapp nicht erfüllt. Ohnehin wäre aber die
Selbsteingliederung im vorliegenden Fall als zumutbar zu erachten, denn sie bezog
seit 2007 eine halbe Invalidenrente, eine Restarbeitsfähigkeit war stets
vorhanden. Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei
einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt
bejaht (Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015
E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012
E. 5.2 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3; vgl. auch
Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
10.
Die Beschwerdeführerin lässt
schliesslich berufliche Massnahmen beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat
solche mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin
dargelegte Motivation für berufliche Massnahmen sich nicht auf eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehe. Mangels
subjektiver Eingliederungsfähigkeit sei keine weitergehende Prüfung eines
solchen Anspruchs zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind auch die Angaben der
Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellsten Begutachtung zu werten. In der orthopädischen
Begutachtung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt (IV-Nr. 101.1 S. 17),
es fehle ihr die Kraft eine Stelle zu suchen. Sie habe über eine weitere
berufliche Tätigkeit nachgedacht. Sie verfüge aber nach eigener Ansicht kaum
über persönliche Ressourcen oder Pläne in Bezug auf eine Wiedereingliederung.
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hat sie ebenfalls angegeben
(IV-Nr. 101.1 S. 40), sich keine Tätigkeit mehr vorstellen zu können.
Hinzu kommt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit
des Bezugs einer halben Rente die stets vorhandene Restarbeitsfähigkeit nie
verwertet hat. Angesichts dessen erscheint die Verneinung eines Anspruchs auf
berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung korrekt. Sollte die
Beschwerdeführerin indessen die vorhandene 100%ige Arbeitsfähigkeit doch
verwerten wollen, ist es ihr unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein
entsprechendes Gesuch zu stellen.
11.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I / 9
hiervor).
11.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende
Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese
werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise (Rentenaufhebung
zu einem späteren Zeitpunkt). Sie unterliegt jedoch im Hauptpunkt, indem sie
eine Weiterführung der Rentenleistungen beantragt hat. Zudem besteht kein
Anspruch auf berufliche Massnahmen und es sind keine nochmaligen Abklärungen
zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. Es ist daher gerechtfertigt, ihr
lediglich eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
11.2
Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11], in der
ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
11.3
Die vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand am 16. August 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 49
f.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 7.68 Stunden bei einem Honoraransatz
von CHF 250.00 aus. Dies und auch die die geltend gemachten Auslagen von
CHF 59.40 erscheinen angemessen. Damit würde eine volle Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % CHF 2'131.80 betragen. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte hiervon, mithin
CHF 1'065.90, als Parteientschädigung zu bezahlen.
11.4
Aufgrund des nur teilweisen
Obsiegens ist die Hälfte des Aufwands und damit 3.84 Stunden über die
unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des
Stundenansatzes von CHF 180.00, Auslagen von CHF 29.70 sowie
Mehrwertsteuer von CHF 55.50 resultiert demnach eine Entschädigung von
CHF 776.40. Vorbehalten bleibt während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin, sofern diese dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren
seit Abschluss des Verfahrens befugt, bei der Beschwerdeführerin die Differenz zum
vollen Honorar, d.h. CHF 206.80, einzufordern.
11.5
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens haben die Beschwerdegegnerin einen Viertel und die
Beschwerdeführerin drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2018 aufgehoben. Die halbe
Invalidenrente der Beschwerdeführerin wird per 1. Januar 2015 aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, eine
Parteientschädigung von CHF 1'065.90 zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF 776.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 206.80, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. An die Verfahrenskosten von CHF 600.00
haben die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 und die Beschwerdeführerin
CHF 450.00 zu bezahlen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin ist infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng