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Entscheid

VSBES.2018.122

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. April 2019Deutsch65 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1963, meldete sich am 21. März 2007 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden seit 1998 bestehende Depressionen angegeben.

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

diverse medizinische Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin berufliche

Massnahmen in Form einer Beratung und Unterstützung zwecks

Arbeitsplatzerhaltung durch die Stellvermittlung (IV-Nr. 24). Mit

Verfügung vom 13. November 2007 (IV-Nr. 35) sprach sie dieser

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August

2007 eine halbe Invalidenrente zu.

2.

2.1 Ende Juni 2008 wanderte die

Beschwerdeführerin nach [...] aus (IV-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin

überwies die Akten an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA

(IV-Nr. 39). Gemäss Verfügung vom 30. Juli 2008 richtete diese der

Beschwerdeführerin die halbe IV-Rente ab 1. August 2008 weiterhin aus

(IV-Nr. 40).

2.2 Im Jahr 2009 leitete die IVSTA

eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 41.57). In diesem Zusammenhang wurde bei

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten

in Auftrag gegeben, das am 4. Juni 2012 erstattet wurde

(IV-Nr. 41.29). Mit Verfügung vom 17. April 2013 hob die IVSTA die

Rente der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2013 auf (IV-Nr. 41.17).

2.3 Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben

(IV-Nr. 41.15). Diese wurde mit Urteil vom 13. August 2013

(C-2972/2013, IV-Nr. 41.8) insofern gutgeheissen, dass die Verfügung

aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit sie die erforderlichen

zusätzlichen fachärztlichen (orthopädischen, allgemeinmedizinischen sowie

psychiatrischen) Abklärungen durchführe und anschliessend neu verfüge.

3.

3.1 Mit Schreiben vom

31. Oktober 2013 teilte die IVSTA der Beschwerdegegnerin mit, dass die

Beschwerdeführerin seit 13. Mai 2013 wieder in der Schweiz lebe

(IV-Nr. 41.1) und übermittelte dieser zuständigkeitshalber die Akten zur

Vollstreckung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August

2013.

3.2 Die Beschwerdegegnerin gab in der

Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Rheumatologie und Innere

Medizin) bei der Begutachtungsstelle C.___ in Auftrag. Dieses datiert vom 17. November

2014 (IV-Nrn. 53.1 – 53.5). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr.

73) stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistung sodann wiederum per 1. Juni

2013 ein.

4. Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin am 9. November 2015 (IV-Nr. 74 S. 3 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht hiess diese mit Urteil vom 24.

August 2016 (IV-Nr. 82) gut, hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin auf

und wies die Sache an diese zurück, damit sie ein neues, polydisziplinäres

Gutachten (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch) unter Berücksichtigung

der seither ergangenen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V

281) einhole und hierauf neu entscheide.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin holte im

Anschluss ein polydisziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___

ein, das am 30. Mai 2017 von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (IV-Nr. 101.1).

5.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 111 und 112) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

per 1. Juni 2013 auf.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. April 2018 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin,

d.h. über den 1. Juni 2013 hinaus, mindestens eine halbe Invalidenrente

auszurichten.

3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer nochmaligen

polydisziplinären Begutachtung.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfänglich unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

Der

Beschwerdeführerin sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und

Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den

notwendigen Beilagen zu gewähren.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 (A.S. 46)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Eingabe vom 16. August

2018 (A.S. 48 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine

Kostennote zu den Akten.

9. Mit Verfügung vom

28. Januar 2019 (A.S. 56) gewährt das Versicherungsgericht der

Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und

bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, nach zwei Rückweisungen der

Streitsache sei ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden, das

beweiskräftig sei. Die Anberaumung von Begutachtungsterminen während des

Fristenlaufs führe nicht zur Unverwertbarkeit. Zur Annahme der Nichtigkeit

bedürfe es wichtiger Gründe, die vorliegend nicht zu erkennen seien. Eine

Verletzung der Aktenführungspflicht liege auch nicht vor. Aktuell sei somit in

vorwiegend sitzenden Tätigkeiten gemäss orthopädischem Leistungsprofil von

einer 100 % Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach den gerichtlichen

Rückweisungen zur erneuten Begutachtung zeige sich, dass der ursprüngliche

Aufhebungsentscheid korrekt gewesen sei. Somit bestehe ab dem 1. Juni 2013

kein Rentenanspruch mehr. Der Einkommensvergleich 2017 ergebe einen

Invaliditätsgrad von 6 %. Bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung vom

17.

April 2013 könne aufgrund der Aktenlage festgehalten werden, dass mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des psychischen

Zustands verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache ausgegangen werden

könne. Diesbezüglich könne auf das echtzeitliche psychiatrische Gutachten vom

4.

Juni 2012 verwiesen werden, in welchem eine Verbesserung der Befundlage

klar aufgezeigt werde. In somatischer Hinsicht genüge es festzuhalten, dass mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die

orthopädische Befundlage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. April 2013

besser als zum heutigen Zeitpunkt dargestellt habe. Werde sogar nach aktueller

Einschätzung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit trotz eingeschränkten

orthopädischen Leistungsprofils ausgegangen, müsse dies mangels gegenteiliger

Anhaltspunkte auch retrospektiv gelten.

Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Nach der damals gültigen Fassung des KVSI (Kreisschreiben über das

Verfahren in der Invalidenversicherung) seien der Gutachterstelle umgehend

sämtliche Akten zuzustellen gewesen. Datenschutzrechtliche Probleme stellten

sich vor allem auch deswegen nicht, weil das Bundesgericht eine Zweiteilung des

Begutachtungsverfahrens als unzulässig qualifiziert habe. Das aktuelle

polydisziplinäre Gutachten bilde die rechtsprechungsgemäss geforderten

Beweisthemen ab, der den Untersuchungen zugrundeliegende Fragenkatalog

entspreche dem damals gültigen Rundschreiben Nr. 339. Die im

Rückweisungsentscheid geforderte Ausrichtung auf die Indikatorenprüfung sei

vorgenommen worden. Vergleiche man die in der aktuellen Begutachtung erhobenen

Beweisthemen mit denjenigen, die in der psychiatrischen Vorbegutachtung

ermittelt worden seien, zeige sich nachträglich, dass bereits die im

Rückweisungsentscheid kritisierte psychiatrische Exploration auf eine

ressourcenorientierte Abklärung ausgerichtet gewesen sei. Dieser neue Umstand

würde die Gerichtsbehörde in einem allfälligen Streitfall von der grundsätzlich

bestehenden Bindung an die früheren Erwägungen entpflichten, so dass die im

Abklärungsergebnis durchgeführte retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

als zulässig zu betrachten sei. Auch die übrigen Einwendungen gegen die

Beweiskraft würden nicht verfangen. Es stehe im Ermessen des Experten, ob

dieser bildgebende Untersuchungen durchführe. Die Zumutbarkeit der

Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen Restarbeitsfähigkeit sei zu

bejahen. Die sofortige bzw. rückwirkende Rentenaufhebung sei deshalb zulässig.

Eine andere Frage sei, ob unabhängig von der Rentenaufhebung ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen bestehe. Zwar werde angegeben, es bestehe eine

Bereitschaft zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Dass es sich dabei aber

um die gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit handle, sei zu bezweifeln. Somit sei mangels

subjektiver Eingliederungsfähigkeit keine weitergehende Prüfung eines

allfälligen diesbezüglichen Anspruchs vorzunehmen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, das Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ sei formell nicht korrekt zustande gekommen. Der

Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 6. März 2017 Frist zur

Stellungnahme zu den Gutachtern gesetzt worden. Bevor diese Stellungnahme

abgewartet worden sei, sei der Gutachtensauftrag schon erteilt worden. Die

Gutachtenstermine seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin nie eröffnet

worden. Bevor überhaupt habe Stellung genommen werden können, habe die

Beschwerdeführerin schon bei den Gutachtern antraben müssen und am 14. März

2017.

die erste Untersuchung hinter sich gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei die

Frist zur Stellungnahme noch gar nicht abgelaufen gewesen.

Im Weiteren leide das Gutachten an

diversen inhaltlichen Mängeln. Zunächst habe der orthopädische Gutachter keine neuen

Röntgen- oder MRI-Bilder angefertigt. Ebenfalls sei aus dem zitierten

Aktenkatalog ersichtlich, dass offenbar keine bestehenden Röntgen- oder

MRI-Bilder ausgewertet worden seien. Der orthopädische Gutachter stütze sich

maximal auf vorhergehende Interpretationen von MRI-Bildern, die nunmehr über

fünf Jahre alt seien. Dies habe umso mehr zu gelten, als der jüngste

MRI-Bericht von Dr. med. H.___ vom 23. Juni 2017 massive

Verschlechterungen der bereits vor Jahren festgestellten orthopädischen

Einschränkungen aufzeige. So sei es auch nicht verwunderlich, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der Nervenwurzelirritationen Schmerzausstrahlungen

in die Beine und Arme verspüre, über Taubheitsgefühle berichte und

Ameisenkribbeln verspüre. Sie hätte zwingend auch neurologisch begutachtet

werden müssen. Absolut auffällig sei die Diagnosestellung des orthopädischen

Gutachters. Dieser übernehme betreffend die Bandscheibenproblematik

wortwörtlich die Diagnosen des Gutachters Dr. med. I.___ aus der 2014

stattgefundenen Begutachtung. Diese Diagnoseliste sei drei Jahre alt bei

anhaltend fortschreitenden degenerativen Abnützungen. Die Beschwerdegegnerin

sei darauf zu behaften, dass sie selber davon ausgehe, dass die

Beschwerdeführerin in orthopädischer Hinsicht zum heutigen Zeitpunkt in einem

schlechteren Gesundheitszustand sei. Auch ansonsten sei das Gutachten

widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der orthopädische Gutachter empfehle

dringend eine Operation beider Knie. Dabei handle es sich um einen

schwerwiegenden Eingriff mit längerer Arbeitsunfähigkeit. Seine Beurteilung in

einer leidensadaptierten Tätigkeit verbinde er in Ziff. 6.4 des Gutachtens

ausdrücklich mit diesen Knieoperationen. Es sei denn auch nicht verständlich,

weshalb er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, um dann aufzuzeigen,

dass diese nach den Knieoperationen aus orthopädischer Sicht gesteigert werden

könne. Er gehe demnach davon aus, dass der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nicht stationär sei. Dieser Umstand fliesse in seine Beurteilung

gar nicht mit ein. Zudem bringe er mit seinen Ausführungen zu beruflichen

Massnahmen zum Ausdruck, dass seine Einschätzung im Alltag mittels beruflicher

Massnahmen getestet werden müsste.

Auch das psychiatrische Teilgutachten

sei nicht zum Beweis geeignet. Wie die Gutachter auf S. 56 selber angäben,

habe diesen nicht das gesamte Aktendossier zur Verfügung gestanden. Der

psychiatrische Gutachter verneine eine somatoforme Störung mit einer abstrusen

Begründung. Er gebe nur an, dass die Beschwerdeführerin vorrangig keine

Schmerzsymptomatik angebe. Dies sei aktenwidrig. Sie habe immer angegeben, an

massiven Schmerzen zu leiden. Dies gehe auch aus dem psychiatrischen

Teilgutachten hervor. Der Gutachter gebe ausserdem die Anforderungen für eine

somatoforme Schmerzstörung unvollständig wieder. Es gebe in der Klassifizierung

nach ICD auch andere Formen der Schmerzstörung unter Ziff. 45, was bei der

Beschwerdeführerin vorliege. Sie befinde sich seit 20 Jahren ununterbrochen in

psychotherapeutischer Behandlung. Gänzlich falsch sei die Behauptung, dass sie

den Schmerz ausblenden könne (Einkauf, Urlaub). Schliesslich gebe der Gutachter

entlarvend an, dass die persönlichen Ressourcen im Rahmen der Konsistenzprüfung

nur indirekt eingeschätzt werden könnten. Im Resultat beurteile er diese gar

nicht. Der Gutachter komme in verschiedener Hinsicht der Fragestellung nicht

nach, so bei der Darstellung der Funktionseinschränkungen. Im Bereich der Behandlung

und Eingliederung gebe der Gutachter mit seiner Äusserung, die bisher

durchgeführte Therapie könne nicht beurteilt werden, selber zu, dass sein

Gutachten unvollständig sei. Er habe nie bei der behandelnden Psychiaterin

nachgefragt, auch nicht nach einer Medikamentenliste. Die Frage nach nicht

ausgeschöpften Therapien werde nicht beantwortet, die

Eingliederungsmöglichkeiten würden nicht in einem Gesamtkontext abgeklärt. Die

Ausführungen zur Konsistenz seien aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin sei

aufgrund der Schmerzproblematik bei fast jeder alltäglichen Verrichtung

eingeschränkt. Beispielhaft sei auf das negative Belastungsprofil gemäss

orthopädischem Teilgutachten zu verweisen. Schliesslich finde keine Auseinandersetzung

mit den Beurteilungen der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. J.___ statt.

Diese würden nicht einmal erwähnt. Auch die Frage des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit werde gutachterlich nicht beantwortet. Der Gutachter führe nur

aus, dass aus psychiatrischer Sicht seit Oktober 2014 keine Arbeitsunfähigkeit

mehr vorliege. Sofern dies jedoch der Fall sei, sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin ebenfalls falsch. Es falle auf, dass eine leitliniengerechte

Konsistenzprüfung nicht gemacht worden sei, was ja eigentlicher

Gutachtensauftrag gewesen sei. Auch in der Konsensbeurteilung werde keine

solche vorgenommen. Das Gutachten sei in allen fachmedizinischen Disziplinen lückenhaft.

Eine Indikatorenprüfung sei nicht erfolgt.

Auch die Ausführungen in der Verfügung

zum psychischen Gesundheitszustand verfingen nicht. Die Beschwerdegegnerin

versuche in abenteuerlicher Weise darzustellen, dass für die Beurteilung der

Angelegenheit auf ein fünf Jahre altes Gutachten abgestellt werden könne.

Gerade dieser Umstand sei ausschlaggebend gewesen für die letzte Rückweisung.

Während dieser Zeit habe sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung geändert.

So könne auch nicht auf ein veraltetes Gutachten, nach alten gesetzlichen

Grundlagen, abgestellt werden.

Selbst wenn auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ abgestellt werden sollte, habe die Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine ganze Rente. Von Invalidität sei auszugehen, wenn die

versicherte Person einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem

primären Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Dieser zentrale Punkt sei

seitens der Gutachter in keiner Weise geprüft worden. Führe man sich das

negative Fähigkeitsprofil aus orthopädischer Sicht vor Augen, liege auf der

Hand, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Eine allfällig

vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei schlicht nicht verwertbar. Für eine

angepasste Tätigkeit müsste der Arbeitsplatz ausserordentlich beschaffen sein.

Bei den gutachterlich definierten Arbeitsplatzanforderungen resultierten nur

Tätigkeiten in geschütztem Rahmen.

Im Weiteren sei der vorgenommene

Einkommensvergleich nicht korrekt. Beim Valideneinkommen sei nicht

nachvollziehbar, weshalb auf die Tabelle aus dem Jahr 2012 abgestellt werde. Es

sei wie beim Invalideneinkommen auf diejenige aus dem Jahr 2014 abzustellen.

Darüber hinaus könne der Beschwerdeführerin die Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden. Entsprechend könne sie kein

Invalideneinkommen generieren. Sollte vom Gegenteil ausgegangen werden, so wäre

zwingend ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Dies zufolge der

seit Jahren bestehenden Arbeitsabstinenz, dem Umstand, dass eine Tätigkeit in

erheblichem Mass leidensadaptiert ausgestaltet sein müsse und wegen des

fortgeschrittenen Alters.

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin

in jedem Fall Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil die angestammte

Tätigkeit nicht mehr möglich sei und ein Invaliditätsgrad von mindestens

20.

% ohne weiteres resultiere. Die Bereitschaft für Eingliederungsmassnahmen

sei mehrfach erklärt worden.

Sollte das Gericht wider Erwarten von

etwas anderem ausgehen, wäre zu konstatieren, dass bei mangelhaften Abklärungen

durch die Beschwerdegegnerin der Fall nicht ohne objektive externe Begutachtung

geklärt werden könne. Der Sachverhalt wäre mittels gerichtlicher Expertise zu

klären oder an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht

die Aufhebung einer seit 2007 ausgerichteten Invalidenrente per Juni 2013 zur

Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, massgebend.

3.3

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.

3.

S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine

hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen

Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den

Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).

Gemäss Art. 88a Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende

Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder

Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem

angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne

von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu

berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

angedauert hat (Abs. 2). Massgeblich für die Rentenherabsetzung oder

-aufhebung ist, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit

attestieren; bestätigen erneute medizinische Untersuchungen die medizinischen

Feststellungen im Rahmen von ersten Abklärungen auch in zeitlicher Hinsicht

(Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit), war der ursprüngliche Entscheid

korrekt. Denn auch im Rahmen einer Rückweisung bleibt streitig, ob die

IV-Stelle anlässlich der ersten Verwaltungsverfügung zu Recht den

Leistungsanspruch reduziert resp. aufgehoben hat. Eine Rückweisung bedeutet

nicht zwingend, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung

falsch waren, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand nicht

bestätigt werden konnten. Somit ist nur für den Fall, dass eine relevante

zumutbare Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der ersten Verwaltungsverfügung

eingetreten ist und zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führt, der

entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheid massgebend für den Beginn der

Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Herabsetzung

oder Aufhebung der Leistung frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats). Mit anderen Worten: Eine

Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt, wohl aber

rückwirkend bestätigt werden (BGE 129 V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33

S. 96 8C_451/2010 E. 4.2.2 und E. 4.2.3, Urteil des

Bundesgerichts 8C_567/2011/8C_616/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 mit

Hinweisen).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung

gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren

abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung

des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(a.a.O., E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob in

der angefochtenen Verfügung die mit Verfügung vom 13. November 2007

(IV-Nr. 35) ab 1. August 2007 zugesprochene halbe Rente zu Recht per

1.

Juni 2013 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 13. November

2007.

und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 3. April

2018.

bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI

1999.

S. 84 E. 1b).

6.1

Worauf die Beschwerdegegnerin in

medizinischer Hinsicht anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung abgestützt

hat, hat das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 24. August 2016

(VSBES.2015.283) bereits einlässlich dargelegt. Es kann vollumfänglich auf die

entsprechenden Erwägungen (Ziff. 7.1) verwiesen werden, die hier der

Vollständigkeit halber noch einmal wiedergegeben werden:

«7.1.1 Dr. med. K.___, Leitender Arzt

Psychosomatik, Dipl. Psych. L.___, Dr. med. M.___, Oberärztin Innere Medizin

und Dr. med. N.___, Stationsärztin, hielten aufgrund der Hospitalisation

der Beschwerdeführerin in der Klinik O.___ vom 27. Oktober bis

20.

Dezember 2006 im Austrittsbericht vom 17. Januar 2007

(IV-Nr. 41.15 S. 16 ff.) folgende Diagnosen fest:

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)

2.

Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Panikstörung (ICD-10

F41.0)

3.

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und

paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.8)

4.

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

5.

Dyssomnie (CPAP-Beatmung) bei mixed OSAS (ICD-10 G47.3)

(bei Dr. Betschart in

regelmässiger Kontrolle)

6.

Hyperreagibles Bronchialsystem (anamnestisch) bei

Nikotinabusus von 30 py (ICD-10 J45.9)

7.

Morbide Adipositas (BMI 44.2 kg/m2 bei

Eintritt, 42.5 kg/m2 bei Austritt) (ICD-10 E66.0)

8.

Hypercholesterinämie, unter Simvastation normalisiert

(ICD-10 E78.2)

9.

Gestörte Glucosetoleranz (HbA1c 6,3) (ICD-10 R73.0)

10.

Degenerative Veränderungen der

Rotatorenmanschette rechts (ICD-10 M75.1)

Die Beschwerdeführerin sei zur

Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung mit zeitweise

psychotischen Symptomen und Verdacht auf eine Angststörung zugewiesen worden.

Sie arbeite seit circa 15 Jahren zu 100 % als Charcuterie-Verkäuferin und

Kassierin in der P.___. Seit circa 10 Jahren komme es immer wieder zu

Auseinandersetzungen mit einem Vorgesetzten, was bei der Beschwerdeführerin

jeweils starke Anspannungsgefühle ausgelöst habe. In den vergangenen Jahren

habe die psychische Destabilisierung mit Ängsten, depressiven Symptomen und

paranoidem Erleben zugenommen (S. 16 f.). Ziele der stationären Behandlung

seien die Stimmungsstabilisation, die Erweiterung der Copingstrategien bei

depressiver Verstimmung, Angst, Anspannung sowie Aktivitätsaufbau,

Strukturierung des Essverhaltens und Gewichtsabnahme. Dazu habe die

Beschwerdeführerin am Therapieprogramm mit Einzelpsychotherapie, Ergotherapie,

Achtsamkeitsübungen, Entspannungsübungen, Körperwahrnehmung, Physio- und

Bewegungstherapie, Aquatherapie sowie einem Gruppenprogramm für Depressive

teilgenommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin Ernährungsberatung und

Sozialberatung erhalten. Die Medikation sei umgestellt, Haldol und Tolvon seien

abgesetzt und neu Abilify und Effexor eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin

habe Ernährungsberatung erhalten und der Sozialdienst habe zwei

Arbeitgebergespräche durchgeführt (S. 18). Im Verlauf des

Klinikaufenthaltes habe eine Stimmungsaufhellung mit Reduktion der

Antriebsschwierigkeiten, verbessertem Selbstwertgefühl, regelmässiger

Tagesstruktur und Normalisierung des Schlafes erreicht werden können. Der BDI

habe sich von 21 auf 14 Punkte verbessert. Die körperliche Belastbarkeit

habe gesteigert und das Gewicht um 4 kg reduziert werden können. Die

generalisierten Ängste und die damit verbundenen belastenden Kognitionen hätten

soweit kontrolliert werden können, dass die Beschwerdeführerin sich insgesamt

ruhiger und sicherer gefühlt habe und bestimmte, negativ konnotierte

Schmuckstücke wieder versuchsweise getragen habe. Die Beschwerdeführerin habe

teilweise auch ein kontraphobisches Verhalten gezeigt, in dem sie sich

angstbesetzten Situationen ausgesetzt habe und beispielsweise wiederholt zum

Einkaufen an ihren Arbeitsort zurückgekehrt sei, wo sie Begegnungen mit ihrem

Vorgesetzten riskiert habe. Kurz vor dem Austritt habe die Beschwerdeführerin

beim Einkaufen in einem anderen Laden eine Panikattacke mit kaltem Schweiss,

Zittern und Beklemmungsgefühlen erlitten. Gemäss ihren Angaben sei dies der

erste Anfall dieser Art gewesen, wobei frühere Panikattacken aufgrund ihrer

geringen Ausprägung oder anderer kausaler Zuschreibungen, z.B. Kreislauf,

vermutlich nicht als solche identifiziert worden seien. Die Beschwerdeführerin

habe das Ereignis in Verbindung zum bevorstehenden Austritt und der erhöhten

Anspannung aufgrund ihrer Arbeitsplatzsituation gebracht. Auf den Wunsch der

Beschwerdeführerin, den Aufenthalt mit dem Ziel einer weiteren Gewichtsabnahme

zu verlängern, habe nicht eingetreten werden können. Die Beschwerdeführerin

werde eine allfällige ambulante Weiterführung der Ernährungsberatung mit ihrer

Hausärztin besprechen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei Anfang Januar ein

vierwöchiger Arbeitsversuch (50 %) in der Filiale [...] vorgesehen

(S. 19). Danach sei der Übergang in ein ordentliches Arbeitsverhältnis mit

schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums geplant.

Wegen teils ausgeprägten

Unterschenkelödemen, zeitweise auch verbunden mit Lidödemen, sei eine Therapie

mit Torem eingeleitet worden, die eine gewisse Erleichterung gebracht habe. Als

Ursache der Beinödeme komme am ehesten eine venöse Insuffizienz in Frage. Eine

signifikante Herzinsuffizienz sei bei wiederholt normalem BNP (Brain Natriuretic

Peptide) weitgehend ausgeschlossen, eine Hypoproteinämie liege nicht vor. Die

bekannte Hypertonie sowie die Hypercholesterinämie seien unter der angegebenen

Medikation gut unter Kontrolle. Bei einem leicht erhöhten HbA1c und wiederholt

mässig erhöhten Blutzuckerwerten im Tagesprofil müsse von einer gestörten

Glucosetoleranz ausgegangen werden. Es sei deshalb eine Therapie mit Glucophage

eingeleitet und mit der Beschwerdeführerin eingehend über die Wichtigkeit einer

Gewichtsreduktion besprochen worden. In der Röntgenaufnahme der rechten

Schulter, die wegen der Schmerzen angefertigt worden sei, fänden sich leichte

degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette; die Therapie der

Schmerzen habe in symptomatischen Massnahmen bestanden (Voltaren Emugel und

Physiotherapie). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin seien die Rheumafaktoren

bestimmt worden, die – erwartungsgemäss – negativ ausgefallen seien. Als

Ursache der fluktuierend leicht erhöhten Leukozytenzahl und einem CRP (C-reaktives

Protein) zwischen 6 und 9 mg/l hätten die Ärzte den Nikotinabusus

angesehen. Kurz vor dem Austritt sei ein viraler Infekt der oberen Luftwege

aufgetreten, der symptomatisch therapiert worden sei (S. 19). Vom

27.

Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit mit vierwöchigem Arbeitsversuch (50%-Pensum) beim aktuellen

Arbeitgeber ab Anfang Januar. Der Übergang in ein ordentliches

Arbeitsverhältnis mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums sei geplant.

7.1.2

Dr. med. Q.___, Lungenkrankheiten

und Innere Medizin FMH, Lungenpraxis Aarau, hielt im Bericht vom

21.

Februar 2007 (IV-Nr. 16 S. 11 f.) aufgrund der Reevaluation

der nächtlichen Überdruckbeatmung folgende Diagnosen fest:

1.

Obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom schweren Grades

mit/bei

- gemitteltem Apnoe/Hypopnoe-Index 92 –

100/h

- Desaturationen bis Tiefstwert SaO2

81.

%

- phasenweise dysrhythmischer Atmung vom

Typ Cheyne Stokes

- CPAP-Therapie seit 2002

2.

Diabetes mellitus Typ II

- unter oraler Antidiabetika

3.

Depression

4.

Adipositas

In der aktuell durchgeführten

nächtlichen Pulsoxymetrie unter CPAP-Therapie habe mit den aktuellen

Druckeinstellungen eine durchwegs stabile nächtliche Oxygenation im

normoxämischen Bereich dokumentiert werden können. Der CPAP-Druck könne bei dem

bisherigen Wert von 9 cmH2O belassen werden. Auch drängten sich

ansonsten seitens der CPAP-Therapie keine Änderungen auf. Eine nächste

ambulante Verlaufskontrolle der CPAP-Therapie sei frühestens in ein bis zwei

Jahren angezeigt.

7.1.3

Im Bericht vom 21. März 2007

führte Dr. med. R.___, Oberarzt in Vertretung, Orthopädische Klinik des V.___,

folgende Diagnosen aus (IV-Nr. 16 S. 9 f.):

Medialbetonte Gonarthrose

links, freier Gelenkskörper, Knorpelsubstanzdefekt im medialen Femurcondylus

Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine

diffuse Schmerzsymptomatik bei nachgewiesenem freiem Gelenkkörper, beginnender

Arthrose mit Knorpelsubstanzdefekt im Bereich des medialen Femurcondylus und

intermittierenden Blockadegefühlen. Nach ausführlicher Befundbesprechung werde

die Beschwerdeführerin zur ambulanten Kniearthroskopie mit Entfernung des

freien Gelenkkörpers, Gelenktoilette, sowie gegebenenfalls Pridie-Bohrung

aufgeboten. Dr. med. S.___ werde gebeten, die nötigen Voruntersuchungen

durchzuführen inkl. pulmologischer und kardialer Abklärungen.

7.1.4

Dr. med. S.___, Innere Medizin

FMH, hielt im Arztbericht vom 4. April 2007 (IV-Nr. 16 S. 5 ff.)

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Persönlichkeitsstörung mit emotional

instabilen und paranoiden Persönlichkeitszügen, seit circa 2003

- Rezidivierende depressive Störung

- Gonarthrose links, seit 2007

- Adipositas per magna

- Panikstörung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

- Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- Diabetes mellitus Typ II

- Degenerative Veränderungen der

Rotatorenmanschette rechts

- Obstruktives Schlafapnoe (CPAP-Therapie

seit 2002)

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin vom 15. bis 20. Januar

2007.

zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 21. Januar 2007 bis auf

weiteres zu 50 %. Die behandelnde Psychiaterin habe auch

Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt. Der Gesundheitszustand sei stationär bzw.

sich verschlechternd. Die Behandlung bei Dr. med. S.___ sei am

24.

September 2001 aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei

psychisch unbelastbar. Für diese Problematik sei sie bei Dr. med. J.___ in

Behandlung. Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien der

Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie könne eine leichte Haushaltsführung

selbständig erledigen. Schwere Hausarbeiten wie z.B. Fenster putzen könne sie

im Haushalt nicht mehr ausführen.

7.1.5

Dr. med. J.___, Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 23. April

2007.

(IV-Nr. 18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

- Rezidivierende depressive Störung mit

psychotischen Symptomen, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.1),

seit mindestens 1998

- Generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Verschiedene somatische

Diagnosen, deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit Dr. med. J.___ nicht

beurteilen könne. Momentan Klagen über Schmerzen im linken Knie, Operation

4.

Mai 2007.

In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Verkäuferin/Kassiererin sei die Beschwerdeführerin vom 8. Oktober bis

6.

Dezember 2004 zu 100 %, vom 7. Dezember 2004 bis

31.

Januar 2005 zu 50 %, vom 14. August 2006 bis

27.

Oktober 2006 zu 100 %, vom 27. Oktober 2006 bis

31.

Januar 2007 zu 100 % und vom 1. Februar 2007 bis auf

weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die

Behandlung bei Dr. med. J.___ laufe seit 10. Juli 2000 mit

Unterbrüchen. Momentan arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 % im

Haushaltartikelverkauf bei P.___. Dort gehe es jetzt etwas besser, es bestünden

keine zwischenmenschlichen Spannungen mehr. Aber es bestehe immer noch eine

durch Müdigkeit und Ängste verminderte Konzentration, sie sei rasch ermüdbar

und dann gereizt und nervös. Gemäss Personalchef sei dies von aussen nicht

sichtbar. Die Beschwerdeführerin scheine ihre Arbeit recht zu machen. Der

vorherigen Abteilungsleiterin in [...] sei aufgefallen, dass die

Beschwerdeführerin mit sich selbst spreche um sich zu beruhigen. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, zu vier Stunden pro Tag, damit

eine Stabilisierung möglich sei. Dabei sei keine verminderte Leistungsfähigkeit

gegeben. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien

keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

7.1.6

Laut Beurteilung der

medizinischen Situation durch den RAD-Arzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin

FMH, vom 23. Juli 2007 (IV-Nr. 21) lägen bei der Beschwerdeführerin

jahrelange psychosoziale Belastungen vor, zuletzt Mobbing mit grober

psychischer Auffälligkeit und langen Krankschreibungen. Diagnostisch seien

einerseits eine Persönlichkeitsstörung (zumindest laut O.___), mit der sie

immer gearbeitet habe, andererseits auch eine rezidivierende depressive Störung

und gen. Angststörung/Panikattacken (was durch die genannten äusseren Probleme

ausgelöst worden sei) beschrieben. Im Moment scheine die Beschwerdeführerin,

die nicht so schlechte Ressourcen habe, mit einem Verbleib an ihrem alten

Arbeitsplatz zu 50 % am oberen Limit ihrer Leistungsfähigkeit. Ob ein

Wechsel an einen anderen Platz ihre Erwerbsfähigkeit erhöhen würde, sei unklar,

müsse aber eher bezweifelt werden. In diesem Sinn Arbeitsplatzerhalt. Als

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. med. E.___ eine

«rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33.1» sowie «Panikattacken/Angst,

ICD-10 F41.1» aus. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine

«Persönlichkeitsstörung, diverse internmedizinische» gegeben. Die funktionellen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien psychischer Art und stark auf die

aktuelle Arbeitsplatzsituation bezogen, wobei der Arbeitsplatz teils pathogen,

teils salutogen wirke. Die Ressourcen seien intrapsychisch wohl nicht so

schlecht, was aus dem Bericht O.___ hervorgehe: gewisse Introspektionsfähigkeit

und positive Motivation; beruflich habe die Beschwerdeführerin eine ordentliche

Ausbildung in der Heimat absolviert. In der bisherigen Arbeit sei sie 50 %

arbeitsfähig. Die Daten zum Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit seien dem

Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen. Der RAD äussere sich zur

andauernden Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit im medizinischen Sinn. Der RAD

sei sich bewusst, dass Fremdfaktoren (jahrelange psychosoziale Belastungen) in

diesem Fall eine grosse Rolle spielen würden. Die hätten zu wesentlichen und anhaltenden

psychischen Problemen geführt. Gerade durch Arbeitsplatzerhalt und Ressourcen

habe die Arbeitsfähigkeit mittelfristig verbessert werden können. Die Frage von

Verweistätigkeiten stelle sich hier nicht. Es seien keine weiteren Abklärungen

notwendig.»

6.2

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 3. April 2018 präsentierte sich der Sachverhalt wie folgt:

6.2.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 4. Juni 2012

(IV-Nr. 41.29) folgende Diagnosen fest:

Angst und depressive Störung,

gemischt (ICD-10 F41.2)

- bei rezidivierender depressiver Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- bei gemäss Akten Verdacht auf

generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1),

bzw. Panikstörung

(ICD-10 41.0)

- mit gemäss Akten multiplen somatischen

Erkrankungen (Apnoe-Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Gonarthrose

etc.)

Zusammenfassend sei im Fall der

Beschwerdeführerin eine gemischte Angst und depressive Störung gemäss ICD-10

F41.2 bei rezidivierender depressiver Störung, die gegenwärtig remittiert sei

(ICD-10 F33.4), festzustellen. In den Akten werde zusätzlich auch eine

generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) bzw. Panikstörung (ICD-10 F41.0)

vermutet. Ob sich eigenständige Angststörungen (ICD-10 F41.0, F41.1)

tatsächlich objektivierbar abgrenzen liessen, bleibe jedoch unklar und sei

aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Akten nicht ausreichend

nachvollziehbar. Ausserdem werde auf multiple somatische Erkrankungen

hingewiesen. Im aktuellen Querschnitt zeige sich ein objektiv vollständig

remittiertes Zustandsbild (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

remittiert, ICD-10 F33.4). Eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33 sei

nicht (mehr) ausreichend zu erkennen. Der Schweregrad erreiche nicht das

notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keines der genannten

Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um eine lang

dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades begründen zu können. Die

subjektiven Angaben würden sich vollständig durch eine Angst und depressive

Störung gemischt (ICD-10 F41.2) erklären. Eine Angst und depressive Störung

gemischt F41.2 und die damit im Fall der Beschwerdeführerin verbundenen

Defizite führten aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer relevanten

längerfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit. Diese habe aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ihren Gesundheitszustand von vor 2006

bzw. 2007 wieder erreicht. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv

gering ausgeprägten und weitgehend im Subjektiven verbliebenen Defizite sei

bereits seit 2007 zumutbar. Eine relevante (>20 % von 100 %)

Arbeitsunfähigkeit (für die angestammte Tätigkeit als angelernte Verkäuferin,

für allfällige Verweistätigkeiten und/oder für Arbeiten im Haushalt) könne

nicht (mehr) begründet werden. Für das Jahr 2007 könne aufgrund der Akten von

der zu dieser Zeit attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Es könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden, ab

wann von der ab März 2012 (Datum der aktuellen Untersuchung) gültigen

Einschätzung ausgegangen werden könne. Dies stehe im Widerspruch zu den

fachärztlichen Berichten nach 2008, die jedoch nur teilweise nachvollziehbar

seien. Der Widerspruch erkläre sich vermutlich durch ein engagiertes

Arzt-Patient-Verhältnis sowie psychosoziale Faktoren.

6.2.2

Im polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 17. November 2014 (IV-Nrn. 53.1 – 53.5),

erstellt von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. T.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. U.___, Facharzt für Innere

Medizin, werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

- Cervicovertebralsyndrom bei mässiger

Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Diskushernie und Spondylarthrose sowie

Foraminalstenose C5/6 rechts und Nervenwurzelkompression C6 sowie foraminaler

Stenose C6/7 links und möglicher Nervenwurzelkompression C7

- Trikompartimentale Gonarthrose rechts

bei Nullachse und Status nach Teilmeniskektomie

- Leichte bis mässige mediale Gonarthrose

bei Nullachse links und leichter femoropatellärer Inkongruenz

- Angst- und depressive Störung gemischt

(ICD-10 F41.2)

- Aktenanamnestisch Zustand nach

rezidivierender depressiver Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden

(ICD-10 F33.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

- Polyarthralgie der Schulter-, Ellbogen-

und Handgelenke sowie Hüft- und oberen Sprunggelenke beidseits

- Lumbovertebralsyndrom

- Senkfüsse

- Massive Adipositas

- Akzentuierte emotional instabile

ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

- Metabolisches Syndrom mit arterieller

Hypertension, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas und Hyperlipidämie

- Status nach Nikotinabusus (30 pack

years)

- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- Stressinkontinenz Grad II

- Lipödem beider Beine

Aufgrund der Angst- und depressiven

Störung gemischt mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der

geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der

Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin seit dem Datum

der letzten gutachterlichen Untersuchung im März 2012 bei voller Stundenpräsenz

80.

% (Arbeitsunfähigkeit 20 %). Die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin,

einer vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter

Körperhaltung, betrage aufgrund des Cervicovertebralsyndroms bei mässiger

Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Discushernie und Spondylarthrose sowie Foraminalstenose

C5/6 rechts und Nervenwurzelkompression C6 sowie foraminaler Stenose C6/7 links

und möglicher Nervenwurzelkompression C7, der trikompartimentalen Gonarthrose

rechts bei Nullachse und Status nach Teilmeniskektomie sowie der leichten bis

mässigen medialen Gonarthrose bei Nullachse links und leichten femoropatellären

Inkongruenz seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller

Stundenpräsenz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Der vorangehende

Zeitraum könne retrospektiv orthopädisch nicht beurteilt werden, da die

jetzigen Diagnosen von den früheren differierten und nicht klar sei, seit wann

sie effektiv bestünden. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen,

die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass

dabei häufig gelaufen werden müsse, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen

Ebenen und unebenem Boden, und die nicht mit häufigen knienden Positionen sowie

inklinierten und rotierten Kopfhaltungen verbunden seien, bei denen keine

Gegenstände vom Boden über 10 kg, bis Kopfhöhe über 7,5 kg,

horizontal über 12,5 kg gehoben werden müssten, vorne nicht über

12,5 kg und einhändig links und rechts nicht über 10 kg getragen

werden müssten, könnten seit jeher gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 %

(Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden, wobei es sich seit März 2012

zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung,

ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche

Dauerbelastung handeln sollte. Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit März 2012 und

theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Eingliederung nichts entgegen.

6.2.3

Dr. med. J.___ nahm am

11.

Dezember 2014 zum psychiatrischen Gutachten Stellung (IV-Nr. 55) und

führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Rückkehr aus [...] wieder in

regelmässiger Behandlung. Der psychische Zustand habe sich nach der

Rentenrevision aufgrund von sozialen Umständen verschlimmert. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin habe selbst Probleme. Es sei bei ihm eine Krankheit

diagnostiziert worden, die möglicherweise nächstes Jahr eine grössere Operation

zur Folge haben werde. Das Gutachten von Dr. med. T.___ gebe detailliert

wieder, unter welchen Symptomen die Beschwerdeführerin leide, hauptsächlich

unter Symptomen der Angst und der Depression. Daneben werde von einer

akzentuierten Persönlichkeit und einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen.

Es werde eine Störung von Krankheitswert diagnostiziert, wobei der Schweregrad

der als geringer eingestuft werde als 2006/2007 von der Klinik O.___ und von

ihr selbst. Gemäss ihrer Beobachtung sei der Zustand der Beschwerdeführerin

seit dem 19. Juni 2013 sehr schwankend, manchmal seien die Symptome von

Angst und Depression stark ausgeprägt, manchmal wieder weniger. Dies hänge auch

mit der Schlafstörung zusammen. Sie beobachte ebenfalls Müdigkeit und

Erschöpfung. Ebenso schienen ihr kognitive Einschränkungen vorhanden zu sein.

Die im Gutachten beschriebene adaptierte Tätigkeit gebe es nur in geschütztem

Rahmen, sicher nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine höhere Arbeitsfähigkeit

als 50 % halte sie momentan nicht für möglich.

6.2.4

Dr. med. H.___ äusserte sich im

Schreiben vom 13. Dezember 2014 (IV-Nr. 56) zum rheumatologischen

Teilgutachten und hielt fest, die von ihm zusätzlich verifizierte Problematik

einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung sei überhaupt nicht zur Kenntnis

genommen resp. «gewürdigt» worden.

6.2.5

Die Beschwerdegegnerin hat nach

dem erneuten Rückweisungsentscheid durch das Versicherungsgericht ein polydisziplinäres

Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___ eingeholt (IV-Nr. 101.1).

Im allgemein-internistischen Teil wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin äussere tägliche Knieschmerzen, geschwollene

Beine, Probleme mit der Atmung und regelmässige Maskenbeatmung (bei

obstruktivem Schlaf-Apnoe-Syndrom). Sie habe 2006 einen Nervenzusammenbruch

erlitten. Sie habe immer Stress gehabt. In [...] sei es etwas besser gewesen. Im

Rahmen der Befunderhebung wird massives Übergewicht und damit verbunden eine gewisse

Kurzatmigkeit erwähnt. Ansonsten präsentiere sich der Befund unauffällig.

Vereinzelt zeige sich ein Pfeifen und Giemen über den Lungenfeldern und das

Unterhautgewebe der Unterschenkel sowie Füsse wirke etwas odematös. Die Finger

wirkten ebenfalls leicht geschwollen.

Im orthopädischen Teilgutachten wird

ausgeführt, es seien Röntgenbilder vom 12. September 2014 vorgelegt worden,

wobei deren Befundung Teil des Gutachtens aus dem Jahr gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin gebe an, sie habe Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in

beiden Knien. Weiter habe sie Schmerzen im Rücken, zum einen in der

Brustwirbelsäule beim Gehen, Stehen und längeren Sitzen, zum anderen im Bereich

der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine vor allem links. Eine Besserung

durch Schmerzmedikamente erlebe sie nicht. Sie habe seit über 30 Jahren

Schmerzen in den Kniegelenken. Wegen Meniskusschäden habe sie Operationen an

beiden Kniegelenken gehabt. Die Rückenschmerzen nähmen seit Jahren zu. Der

Gutachter erhebt folgende Befunde: Die Wirbelsäule stehe im Lot bei Becken- und

Schultergeradstand, es bestehe keine Skoliose. In der Seitenansicht fänden sich

eine normale Halslordose, eine normale Brustkyphose und eine leicht vermehrte

Lendenlordose. Über den Dornfortsätzen bestehe kein Druckschmerz. Ebenfalls

bestehe kein Stauchungs- oder Dehnungsschmerz im Bereich der gesamten

Wirbelsäule. Beim Beklopfen der mittleren und unteren BWS sowie LWS werde ein

Klopfschmerz angegeben, auch als Ausstrahlung in das linke Bein. Die paraveretebrale

Muskulatur sei mässig angespannt, überwiegend im Bereich der oberen BWS, der

HWS, aber auch der Lendewülste. Ein Muskeldruckschmerz finde sich beidseits

ohne Seitenbetonung lumbal. Bei Komplexbewegungen falle eine leichte

Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit auf, am ehesten der Adipositas

geschuldet. An den Schultern bestehe kein Druckschmerz im Bereich des

Oberarmkopfes, SC-Gelenks oder AC-Gelenks. Klinisch gebe es keinen Hinweis für

eine Rotatorenmanschettenruptur. Komplexbewegungen seien beidseits möglich. Im

Bereich des Mittel- und Ringfingers werde ein einschiessender Schmerz bzw. ein

Kribbeln beschrieben. Eine leichte Verdickung der Mittelgelenke als Zeichen

einer rheumatischen Erkrankung sei denkbar. Schmerzen beim Faustschluss würden

nicht geäussert. Der Watsontest für die Ulnarisinnervation sei negativ. Die

Sensorik in den Autonomiegebieten der drei Leitnerven der oberen Extremität sei

an der Hand intakt. Das Beklopfen des Karpaltunnels, der Loge de Gyon und des

Sulcus ulnaris provoziere keine Dysästhesien. Das Hoffmann-Tinel’sche Zeichen

und das Phalenzeichen über dem Karpaltunnel seien negativ. Die Symptomatik in

den Fingern lasse sich weder dem Autonomiegebiet des Medianus noch des Ulnaris

zuordnen. Am ehesten bestünden radikuläre segmental zuordenbare Schmerzen bei

ausgiebigen HWS Degenerationen. Beim Zusammendrücken des Beckens lasse sich sodann

kein Druckschmerz auslösen. Ein leichter Druckschmerz bestehe über den

Kreuzbein-Darmbein-Gelenken. Beidseits bestünden kein Trochanterklopfschmerz oder

Stauchungsschmerz im Bereich der Hüftgelenke. Motorische Ausfälle zeigten sich

beidseits ebenfalls keine. Beim Abheben würden Schmerzen am Oberschenkel dorsal

angegeben. Das Bewegungsspiel von Hüften und Knien sei auch durch die

Adipositas bedingt limitiert. Bei der orientierenden Sensibilitätsprüfung

fänden sich im Bereich beider unterer Gliedmassen keine Auffälligkeiten oder

Seitendifferenzen. Die vom Rücken aus der LWS-Region ausstrahlenden Schmerzen

in den linken Oberschenkel könnten durch Bewegung nicht provoziert werden. Im

Bereich der Knie zeige sich beidseits kein Kniegelenkserguss. Rechts mehr als

links bestehe ein umschriebener Druckschmerz im Bereich des medialen und

lateralen Gelenkspalts diffus ventral oder im Knie. Die Narben im Bereich der

Knie seien unauffällig verheilt. Die Meniskuszeichen seien beidseits positiv

und die Seitenbänder mässig fest. Die vordere und hintere Schublade sowie der

Lachmann-Test seien beidseits negativ. Es bestehe eine Krepitation beim

Patellaspiel rechts mehr als links beidseits ohne Klopfschmerz, das Zeichen

nach Zohlen sei negativ. Am oberen und unteren Patellapol sowie an der medialen

und lateralen Facette liessen sich Schmerzen durch Betastung und Verschiebung

auslösen. Die Bewegung in beiden Kniegelenken sei deutlich eingeschränkt,

beidseits bestehe jedoch keine Überstreckbarkeit.

Im psychiatrischen Teilgutachten werden

folgende von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerden wiedergegeben: Sie

leide jetzt hauptsächlich unter Schwindel mit Herzrasen, Engegefühl auf der

Brust und Angst. Diese Anfälle würden 10 – 15 Minuten dauern und

drei- bis viermal pro Woche auftreten. Auch im Supermarkt fühle sie sich

unwohl. Bei vielen Menschen möchte sie raus. Sie schreie auch den Mann an.

Psychisch sei sie nicht stabil. Sie sei schnell müde und mache sich über alles

Sorgen, was schon immer der Fall gewesen sei. Erst auf entsprechende Nachfrage

gebe sie auch körperliche Beschwerden an. Folgende Befunde werden erhoben: Störungen

der Erinnerungs- und Merkfähigkeit liessen sich nicht erkennen. Die

Aufmerksamkeit werde über die ganze Untersuchung hinweg aufrechterhalten. Die

Konzentrationsfähigkeit sei nicht erkennbar reduziert. Das Denken wirke nicht

eingeengt auf die Darstellung der körperlichen Beschwerden. Auch Ich-Störungen

lägen keine vor. Die Stimmung sei situationsangemessen ernst, aber nicht

depressiv. Die Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Antrieb sei

durchgehend normal. Das Screeningverfahren ergebe insgesamt das Bild einer

Persönlichkeit mit vorherrschend abhängig-selbstunsicheren

Persönlichkeitszügen.

Insgesamt werden in der

polydisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen erheben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Medial betonte

Gonarthrose links Grad III nach Kellgren und Lawrence

-

Pangonarthrose

rechts, radiologisch Grad IV nach Kellgren und Lawrence

-

Lumbovertebralsyndrom

mit / bei Spondylarthrose L4/5 und L5/S1

-

Cervicovertebralsyndrom

mit / bei mässiger Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Diskushernie und Spondylarthrose

sowie Foraminalstenose C5/6 rechts und Nervenwurzelkompression C6 sowie

foraminaler Stenose C6/7 links und möglicher Nervenwurzelkompression C7

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1)

-

Agoraphobie mit Panikattacken

(ICD-10 F40.01)

-

Neurasthenie (ICD-10

F48.0)

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-

Abhängige und

ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 E73)

-

Primäre Adipositas

permagna (BMI 47)

-

Metabolisches

Syndrom mit Diabetes mellitus

-

Schlaf-Apnoe-Syndrom

-

Polyarthralgien seit

6.

September 2012 mit / bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis, derzeit in

Remission seit ca. 2014

-

Senkspreizfüsse

6.2.6

Dr. med. H.___ diagnostiziert

in seinem Bericht vom 23. Juni 2017 (IV-Nr. 103) Folgendes:

-

Multilokuläres

Schmerzsyndrom

-

Schwerste mediale

Gonarthrose rechts, weniger ausgeprägt auch links

-

Polyarthralgien /

Arthritiden von Hand-, Finger- und Fussgelenken unklarer Aetiologie

-

Schlafapnoesyndrom

-

Metabolisches

Syndrom mit Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie und Adipositas

permagna

-

Carpaltunnel-Syndrom

rechts

-

Cervical- und

lumbal-betontes Panvertebral-Syndrom bei schwerster Segm. Degeneration und

Spondylose C5/6 und C6/7, schwerster Segm. Degeneration L5/S1, BWS-Skoliose und

leichter Deformation mehrerer BWK

-

Inguinal Hernie

links

Die Röntgenbilder vom 21. Juni 2017

zeigten eine schwerste Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit ventraler

Spondylose, eine leichte BWS-Skoliose nach links,

Deckplattenunregelmässigkeiten der mittleren BWS, insbesondere Th12

(Osteoporose, Impressionsfraktur älteren Datums?), eine beginnende Coxarthrose

links mit Gelenkspaltverschmälerung und osteophytärer Reaktion, eine schwerste

mediale Gonarthrose rechts mit weitgehend aufgehobenem Gelenkspalt, eine mittelschwere

mediale Gonarthrose links mit Gelenkspaltverschmälerung sowie eine Randsklerose

und beginnender osteophytärer Reaktion. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei

grotesk. Die Beschwerdeführerin leide unter schwersten beidseitigen

Gonarthrosen und chronischen panvertebralen Rückenschmerzen bei beträchtlichen

degenerativen Veränderungen. Zusätzlich bestünden multiple internistische

Problemkreise, angefangen von Adipositas permagna über Schlafapnoe bis hin zu

Diabetes mellitus. Insgesamt könne der Entscheid der Beschwerdegegnerin sehr

schlecht nachvollzogen werden, da es sich um eine polymorbide Patientin mit

doch erheblichen Einschränkungen am Bewegungsapparat handle, was eine 100%ige

Reintegration in den Arbeitsprozess verunmögliche.

6.2.7

In ihrer Stellungnahme zum

Gutachten vom 4. Juli 2017 (IV-Nr. 106) führt Dr. med. J.___

aus, seit ihrer Beurteilung 2014 habe sich nichts geändert. Der Zustand der

Beschwerdeführerin sei wechselhaft. Die Schwankungen, die seit Jahren

bestünden, würden mit einer inneren Anspannung zusammenhängen. Diese werde

verstärkt durch Ängste und Sorgen, die ebenfalls seit Jahren bestünden, wie

auch die Schlafprobleme. Die Beschwerdeführerin selber sage, sie sei gestresst

und erschöpft. Sie habe seit 2008 nicht mehr gearbeitet, aber immer wieder nach

Teilzeitstellen gesucht. Sie könnte aufgrund der langen Absenz nur langsam

eingegliedert werden. Sie führe ein bescheidenes, mit Pausen versehenes Leben.

Entsprechend könnte sie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Sie benötige

unbedingt Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin, um wieder in den

Arbeitsprozess eingegliedert werden zu können.

7.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen

ist.

7.1

Die Beschwerdeführerin lässt in

formeller Hinsicht gegen das Gutachten vorbringen, dieses sei nicht korrekt

zustande gekommen, weil die Beschwerdeführerin zu einem ersten

Untersuchungstermin aufgeboten worden sei, bevor die Frist zur Stellungnahme

bezüglich der vorgesehenen Gutachter abgelaufen sei. Zudem seien dem

Rechtsvertreter die Untersuchungstermine nicht eröffnet worden. Tatsächlich

wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2017

mitgeteilt, welche Fachärzte die Begutachtung vornehmen würden und es wurde bis

zum 15. März 2017 Frist gesetzt, triftige Einwendungen gegen die genannten

Personen schriftlich vorzubringen. Die Beschwerdeführerin hatte den ersten

Untersuchungstermin einen Tag vor Ablauf dieser Frist. Inwiefern das Gutachten

aufgrund dessen an einem formellen Mangel leiden sollte, so dass die

Beschwerdeführerin einen gewichtigen Nachteil erlitten haben sollte, ist jedoch

nicht ersichtlich, zumal gar keine Ausstandsgründe gegen die an der

Begutachtung beteiligten Fachexperten vorgebracht wurden. Wäre ein solcher zu

Recht geltend gemacht worden, hätte sich eine bereits stattgefundene

Untersuchung nachträglich selbstredend als nicht zulässig erwiesen. Dies ist

aber vorliegend nicht der Fall. Insofern kommt der kurz nach der Auslosung der

entsprechenden Gutachterstelle anberaumte Termin der Beschwerdeführerin zu

Gute, da insbesondere diese ein Interesse an einer zügigen Beurteilung ihres

Rentenanspruchs hat. Weiter besteht keine gesetzliche Pflicht, die

Untersuchungstermine dem Rechtsvertreter einer betroffenen Person förmlich zu

eröffnen. Vielmehr sieht das Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung (KVSI) in seinem Anhang V vor, dass die Gutachterstellen

die Untersuchungstermine mit den betroffenen Personen direkt vereinbaren. Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten wurde,

Einwendungen vorzubringen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge

getan wurde. Dass die IV-Stelle eine Frist setzte (IV-Nr. 98), welche der

Begutachtungsstelle nicht bekannt war und von dieser deshalb nicht beachtet

wurde, ist zwar zu bemängeln, wirkt sich aber in der hier gegebenen

Konstellation nicht auf die Verwertbarkeit oder die Beweiskraft des Gutachtens

aus.

Weiter kann festgestellt werden, dass die

beteiligten Gutachter allesamt ausgewiesene Fachärzte in den entsprechenden

Gebieten sind. Diese haben ihre Einschätzung nach eingehender Untersuchung der

Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen

Beschwerden und in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Aktenlage

getroffen. Hinsichtlich Vorhandenseins der gesamten Aktenlage lässt die

Beschwerdeführerin zwar vorbringen, dass die Gutachter selber angäben (S. 56),

es habe ihnen nicht das gesamte Aktendossier zur Verfügung gestanden. Im

entsprechenden Abschnitt, auf den verwiesen wird, wird festgehalten, es falle

auf, dass in Zusammenhang mit der Depression im vorliegenden Dossier auf Akten

Bezug genommen werde, die aktuell nicht im Original vorhanden seien und

wahrscheinlich nicht die Beschwerdeführerin beträfen. Insofern ist die Rede von

offenbar fälschlicherweise zu den Akten gelangten Unterlagen, die nicht die

Beschwerdeführerin betreffen; nicht aber davon, dass die Beschwerdeführerin

betreffende Unterlagen gefehlt hätten. Das Gutachten erfüllt somit die

grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise.

7.2

Inhaltlich wird in der

internistischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass bei der

Beschwerdeführerin vor allem eine Adipositas permagna mit metabolischem Syndrom

ohne Hinweise für daraus schon resultierende kardiovaskuläre Komplikationen

imponiere. Ein aktueller Computertomographiebefund des Abdomens vom 23. März

2017.

zeige eine 3.5 cm durchmessende Raumforderung im Bereich der linken

Nebenniere. Eine klinische Bedeutung dieser Befunde sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die aktuelle Symptomschilderung wird als

diffus und in Bezug auf die genannten somatischen Diagnosen nicht

nachvollziehbar qualifiziert. Dies begründet der Gutachter mit der bestehenden Diskrepanz

zwischen der subjektiven Ausprägung der Beschwerden und dem rapportierten

Tagesablauf sowie der in der Untersuchung beobachteten guten körperlichen

Mobilität, wobei ein bewusstes Verdeutlichungsverhalten nicht sichtbar gewesen

sei. Dem ist zuzustimmen. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin zu ihrer

Zeit in [...] angegeben, dass sie dort ihren kranken Vater gepflegt habe (S.

8), wobei die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sie dabei

offensichtlich nicht behindert haben. Im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung hat sie zur Haushaltsführung ausgeführt, viermal pro Woche in der

Wohnung staubzusaugen und den Boden feucht aufzuwischen (S. 42). Insofern

überzeugt die Schlussfolgerung, dass aus internistischer Sicht zu jeder Zeit

eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

In der orthopädischen Beurteilung wird

ausgeführt, dass sich durch die durchgeführten Behandlungen offenbar kein

nachhaltiger Erfolg und keine durchgreifende Verbesserung hätten erzielen

lassen. Bezüglich der Knie erachtet der Gutachter insbesondere rechts den

Gelenkverschleiss als operationswürdig und weist darauf hin, dass die

Implantation einer Knie-TEP bereits indiziert worden sei. Schlüssig legt er

dar, dass ausdauerndes Stehen und Gehen rasch Schmerzen der Kniegelenke

steigere, womit die Belastungsgrenze bei 30 Minuten liege. Dies entspricht den

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die im Rahmen der orthopädischen

Begutachtung ausgeführt hat, dass sie seit der letzten Knie-Operation nur noch

eine Runde am Tag von ca. 30 Minuten laufe (S. 18). Da kurze Pausen

für eine effektive Reduktion nicht genügten, schliesst der Gutachter auf eine

maximale konstante Steh- und Gehbelastung von 30 bis 60 Minuten pro Tag. Einen

Teil der um etwa einen Drittel in der Beugung geminderten Bewegungsfähigkeit

(fehlendes Gelenkspiel) ordnet Dr. med. F.___ der Adipositas zu, die wiederum

zu einer zunehmenden Immobilisierung, Dekonditionierung und Osteoporose führe.

Wegen der Rückenschmerzen erachtet er weiter die Beugefähigkeit der Wirbelsäule

beim Bücken und für Zwangshaltungen als limitiert, dies einerseits wegen

Schmerzen und andererseits aufgrund der Degeneration (Wirbelkörperverschleiss,

Verlagerung der Nervenstrukturen). Ein leidenszentriertes Auftreten kann der

Gutachter bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen, jedoch eine Betonung der

körperlichen Befunde, insbesondere der Schmerzen, dies allerdings ohne

Aggravationstendenz oder Simulation. Zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. med.

I.___ vom 25. September 2014 hält Dr. med. F.___ fest, dass nicht

nachvollziehbar sei, wie in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit gesehen werden könne, wenn gleichzeitig erwogen werde, dass

durch eine Tätigkeit mit Wiederaufnahme von Zwangshaltungen bestehende

Schmerzen zunehmen würden. Er selber erachtet den mehrheitlich stehenden und

gehenden Beruf als Verkäuferin als nicht mehr zumutbar und legt eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Datum der Vorbegutachtung (25. September

2014) fest. Davor erachtet er eine Einschätzung aufgrund der Tatsache, dass

wenige Unterlagen zum Verlauf der Gonarthrose vorlägen, als schwierig.

Vermutlich habe bereits 2008 nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Demgegenüber

sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich. Bereits 2008 hätte

aus orthopädischer Sicht umgehend eine Umsetzung einer leidensangepassten

Tätigkeit angegangen werden müssen. Komorbiditäten hätten dafür gesorgt, dass

dies nicht möglich gewesen sei. Aus rein orthopädischer Sicht lasse sich die

jahrelange Arbeitsunfähigkeit nicht begründen, zumal keine richtungsweisende Therapie

ergriffen worden sei. Die Anpassungsmöglichkeiten auf die Zukunft hin seien

aber immer noch gegeben, auch über die zunehmende Problematik der Knie- und

Wirbelsäulenschäden, da im Sitzen der Leidensdruck als gering bis nicht gegeben

einzustufen sei. Das angepasste Tätigkeitsprofil präsentiere sich

folgendermassen: Zumutbar seien körperlich sehr leichte und teils leichte bis

mittelschwere Arbeiten. Mittelschwere Tätigkeiten könnten wegen der

Polyarthralgien auch der Schultergelenke nur unter Benutzung ausschliesslich

überwiegend der Hände und Arme rumpfnah durchgeführt werden. Die Tätigkeit

müsse überwiegend im Sitzen ausgeführt werden (mehr als 80 %), mit

Gelegenheit zum Haltungswechsel und Ausstrecken der Beine, Gewichtsbelastungen

beim Tragen und Heben seien bis 5 kg oder 5 – 10 kg möglich. Es

sei zu erwarten, dass durch die Implantation von Knieprothesen eine deutliche

Besserung der Schmerzen erzielt werden könnte. Die konservativ therapeutischen

Optionen seien weitgehend ausgeschöpft. Auch diese Schlussfolgerungen erweisen

sich als überzeugend.

Dr. med. G.___ legt in psychiatrischer

Hinsicht schliesslich ebenfalls einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin

eine erhöhte Angstbereitschaft mit Dunkelangst bereits in der Kindheit beschrieben

habe. Seit 2005 seien Partnerschaftsprobleme aktenkundig. Zusammen mit

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hätten diese zum Auftreten von depressiven

Episoden mit der Notwendigkeit stationärer Behandlungen 2005 und 2006 geführt.

Eine körperliche Schmerzproblematik bestehe ebenfalls seit 2005. Eine

psychiatrische Behandlung erfolge seit 2000 ambulant. Aktuell kann der Gutachter

indessen keine depressive Störung diagnostizieren. Dies begründet er mit dem

weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund, der erhaltenen sozialen

Partizipation (regelmässige und enge Kontakte zur Familie, auch Nichten und

Neffen; tägliche Kontakte zum Schwiegervater; Kontakt zu zwei guten

Freundinnen; S. 41), der ungestörten Tagesstruktur, einem ungeminderten Antrieb

sowie dem vorhandenen Interesse für Fernsehen und soziale Kontakte. Vor diesem

Hintergrund erscheint seine Einschätzung stimmig. Die subjektiven Klagen mit

lebhaften Träumen und leichterer Reizbarkeit sowie erhöhter Ermüdbarkeit lassen

den Gutachter indessen an eine Neurasthenie denken. Die allgemeine, schon sehr

lange vorhandene Besorgtheit ohne besonderen Anlass weist aus seiner Sicht

weiter auf eine generalisierte Angststörung hin, hier auftretend mit

Agoraphobie und Panik und auf dem Boden von ängstlich-abhängigen

Persönlichkeitszügen. Eine Persönlichkeitsstörung wird zu Recht als nicht

erkennbar erachtet. Die Beschwerdeführerin sei zwar kränkbar, aber ein

generelles Minderwertigkeitsgefühl könne nicht konstatiert werden. Es liege

auch keine durchweg eingeschränkte Beziehungsfähigkeit vor. Die

Beschwerdeführerin unterhalte freundschaftliche Kontakte und nehme an

Familientreffen teil. Eine erhebliche Einschränkung des sozialen Aktionsradius

sei nicht erkennbar, die Beschwerdeführerin könne alleine einkaufen gehen. Damit

einhergehend lassen sich für die Zeit vor Eintritt der gesundheitlichen

Beeinträchtigung oder auch in Kindheit und Jugend keine entsprechenden

Persönlichkeitsauffälligkeiten feststellen. Weiter schliesst Dr. med. G.___

auch das Vorliegen einer chronischen somatoformen Schmerzstörung aus. Insbesondere

erachtet er das Charakteristikum des Vortragens eines andauernden, schweren und

quälenden Schmerzes als vorherrschende Beschwerde, durch einen physiologischen

Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt, als nicht

gegeben. Tatsächlich hat der Gutachter hierzu im Rahmen der Anamnese

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage hin von

körperlichen Beschwerden berichtet habe. Sie gibt damit gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter vorrangig keine Schmerzsymptomatik an. Ausserdem können

für die Knie- und Rückenschmerzen degenerative Veränderungen verantwortlich gemacht

werden könnten. Der Schmerz tritt, wie Dr. med. G.___ treffend darlegt,

sodann auch nicht in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen

Belastungen auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation

oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommen würde. Zwar könne dies nach

gutachterlicher Einschätzung für den Zeitraum 2005 bis 2008 angenommen werden, nicht

jedoch zum Untersuchungszeitpunkt. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Rahmen

keine emotionalen Konflikte angegeben, sondern finanzielle Sorgen und solche um

den Ehemann. Die Modifizierbarkeit der Beschwerden lasse sich auch an der

Besserung der körperlichen Beschwerden in [...] erkennen, wo eine

psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei. Eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren wird sodann ebenfalls verneint. Zwar

bestünden klinisch gesehen seit mindestens sechs Monaten Schmerzen in einer

oder mehreren anatomischen Regionen, und diese hätten ihren Ausgangspunkt in

einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung. Jedoch seien

psychische Faktoren nicht ursächlich für Modifizierung des Schweregrads,

Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. Rein formal könne aufgrund

der Diagnose einer generalisierten Angststörung mit zusätzlicher Agoraphobie

und Panik bei ängstlich-selbstunsicheren Zügen und einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, deshalb auch keine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden. Dies

gelte rückblickend auch für den Zeitraum 2005 bis 2008. Noch einmal wird darauf

hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung nicht mit im Vordergrund stehenden Schmerzen präsentiert habe.

Eine Schmerzschilderung mit hoher Intensität und wenig Schwankungen, wie bei

einem chronischen Schmerz zumeist vorhanden, sei ebenfalls nicht gegeben. Schliesslich

wird auch zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass der Schmerz in gewissem

Kontext ausgeblendet werden könne, so beim Einkaufen oder im Urlaub. Anhaltspunkte

für eine Aggravation sieht der psychiatrische Gutachter sodann keine. So kommt

Dr. med. G.___ zum nachvollziehbaren Schluss, dass auf dem psychiatrischen

Gebiet keine Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.

Die bisher durchgeführte Therapie kann gutachterlich gesehen nicht beurteilt

werden, weil keine klar erkennbar ärztlich verordnete Medikamentenverordnung

vorliege und keine therapeutisch wirksamen Spiegel der angegebenen, allenfalls

indizierten Medikation, gemessen worden seien. Zu den Ressourcen wird

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr in die Schweiz

nicht mehr gearbeitet habe und die familiäre Unterstützung aufgrund der

Tatsache, dass sich der Grossteil der Familie in [...] befinde, gering sei. Die

persönlichen Ressourcen liessen sich nur indirekt einschätzen, wobei die

angegebenen sozialen Aktivitäten zu berücksichtigen seien. Die Familientreffen,

Urlaube in [...], Treffen mit einer Freundin und regelmässige Versorgung des

Haushalts, die kleinen Einkäufe, der Gang mit dem Hund und ein starkes

Interesse an Fernsehunterhaltung liessen solche jedenfalls erkennen. Die

Alltagsaktivitäten stellten sich damit gegenwärtig als weitgehend

uneingeschränkt dar. Dr. med. G.___ nimmt schliesslich Stellung zu den

bisherigen psychiatrischen Einschätzungen und erachtet die Diagnosen in den

Gutachten von Dr. med. T.___ sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

für den Zeitraum 2005 bis 2014 aus aktueller Sicht mit Ausnahme der Diagnose

Angst und Depression gemischt als nachvollziehbar. Bei psychosozialer

Belastungssituation sei es 2005 zu einer depressiven Dekompensation gekommen,

die schon während des stationären Aufenthalts in der Klinik O.___ nur noch

leicht- bis mittelgradig gewesen sei und von den Angstsymptomen eine

generalisierte Besorgtheit und Panik geblieben sei. Mit der Rentenrevision 2013

sei wiederum eine depressive Dekompensation bei Zukunftssorgen erfolgt. Aktuell

würden aber keine depressiven Symptome angegeben, sondern nur Panik und

agoraphobische Störungen. Die tageweise auftretenden Stimmungsschwankungen

seien kontextabhängig und bedingt durch die ängstlich-abhängigen

Persönlichkeitszüge. Somit wird die vom Vorgutachter geäusserte Diagnose

konsequenterweise in der aktuellen Begutachtung verneint. Aus psychiatrischer

Sicht liege seit Oktober 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

7.3

Nach dem Gesagten erweist sich

das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ als beweiskräftig.

Zu prüfen bleibt, ob die verschiedenen Einwendungen der Beschwerdeführerin

etwas an dieser Beurteilung zu ändern vermögen.

7.3.1

Einerseits wird unter Verweis auf

den Bericht von Dr. med. H.___ vom 23. Juni 2017 (IV-Nr. 103) geltend

gemacht, es seien keine aktuellen Röntgenbilder erstellt und diejenigen aus dem

Jahr 2014 nicht gewürdigt worden. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass es

im Ermessen des Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der

Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein

weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April

2016.

E. 3.3 mit Hinweisen). Andererseits verweist der orthopädische

Gutachter in Bezug auf die 2014 erstellten Röntgenbilder auf die Befunderhebung

durch den damaligen Gutachter, Dr. med. I.___ (S. 14). Inwiefern es

notwendig gewesen wäre, diese noch einmal zu wiederholen, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Bewegungsapparats kann ausserdem festgestellt werden, dass der

aktuelle Gutachter eine eingehende klinische Untersuchung vorgenommen und die

Befundlage umfassend dargestellt hat. Zwischen der gutachterlichen Untersuchung

und derjenigen durch Dr. med. H.___ liegen indessen nur vier Monate,

weshalb in zeitlicher Hinsicht kaum von einer wesentlichen Verschlechterung des

Zustandes zwischen dem gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt und dem Zeitpunkt

der Untersuchung durch Dr. med. H.___ gesprochen werden kann. Zudem stellt Dr.

med. H.___ keine andere oder schwerere Diagnose in Bezug auf die Gonarthrose,

weshalb sein Hinweis, dass die Einschätzung der Beschwerdegegnerin grotesk sei,

da die Beschwerdeführerin an schwersten Gonarthrosen leide, fehlschlägt. Auch

Dr. med. F.___ diagnostiziert eine Gonarthrose Grad IV rechts (höchster

Schweregrad) und Grad III links. Insofern wird in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit, zu der sich Dr. med. H.___ zwar nicht explizit äussert,

lediglich der gleiche medizinische Sachverhalt anders beurteilt. Dr. med. H.___

nennt aber keine objektivierbaren Aspekte, welche bei der Begutachtung

unerwähnt oder ungewürdigt geblieben wären.

7.3.2

Wegen der von der Beschwerdeführerin

angegebenen Schmerzausstrahlungen in die Beine und Arme sowie Taubheitsgefühle

und Ameisenkribbeln wird geltend gemacht, es hätte eine neurologische

Begutachtung erfolgen müssen. Der orthopädische Gutachter hat diese

anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin in seiner Befunderhebung und

Beurteilung berücksichtigt. Gemäss Anhang V des KVSI entscheidet die

Gutachterstelle abschliessend darüber, welche Fachdisziplinen – neben den von

der IV-Stelle gewünschten – im Einzelfall zu begutachten sind (BGE 139 V 349

E. 3.3 S. 352 f.). Eine neurologische Untersuchung und Beurteilung

wurde aber offensichtlich nicht als angezeigt erachtet, was mit Blick auf die

vorhandene Aktenlage auch nachvollziehbar erscheint.

7.3.3

Schliesslich wird hinsichtlich der

Knieproblematik moniert, dass der Gutachter gar nicht von einem stationären

Zustand ausgehe, da er selber eine Knie-Operation empfehle, und dass sich sein

beschriebenes, leidensadaptiertes Tätigkeitsprofil auf die Zeit nach einer

erfolgten Operation beziehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. med. F.___

führt in seiner Beurteilung explizit aus, dass eine Knie-Teilprothese

diskutiert werden und die Geh- sowie Stehfähigkeit verbessern könne, dies

jedoch ohne wesentliche Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeit. Somit hätte

eine allfällige Operation, abgesehen von einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit

während und nach dem Eingriff, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Daraus

lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass das vom Gutachter formulierte Tätigkeitsprofil

sich auf den Zustand zum Untersuchungszeitpunkt, ohne empfohlene Operation,

bezieht.

7.3.4

Bezüglich des psychiatrischen

Gutachtens wird gerügt, dass das Vorliegen einer somatoformen Störung mit

abstruser Begründung verneint werde und die Angabe, dass die Beschwerdeführerin

keine Schmerzen angebe, aktenwidrig sei. Es werden verschiedene Rügen

hinsichtlich der Indikatorenprüfung hervorgebracht, wobei insgesamt geltend

gemacht wird, eine solche sei gar nicht erfolgt. Zudem sei keine Auseinandersetzung

mit den Berichten der behandelnden Psychotherapeutin erfolgt. Wie in

Ziff. 7.2 vorstehend einlässlich dargelegt, kommt der psychiatrische

Gutachter, Dr. med. G.___, auf nachvollziehbare Art und Weise zu seiner

Beurteilung. Eine somatoforme Störung wird denn auch nicht deshalb verneint,

weil die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht keine Angaben zu Schmerzen mache,

sondern es wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung durch ihn nicht vorwiegend und auch erst auf Nachfrage

von ihren somatischen Schmerzen berichtet habe. Da schlussendlich keine

psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wird,

erübrigen sich auch die Rügen zur angeblich unterlassenen Indikatorenprüfung.

Denn liegt keine Diagnose mit entsprechender Relevanz vor, können

konsequenterweise auch keine vertieften Angaben zu Indikatoren gemacht werden.

Festzuhalten bleibt aber, dass den Gutachtern ein Fragenkatalog gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Indikatorenprüfung vorgelegt wurde

(IV-Nr. 85) und sich die Indikatoren anhand der psychiatrischen

Beurteilung ohne weiteres prüfen lassen (vgl. Ziff. 7.2).

7.4

Zusammenfassend kann also

festgestellt werden, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

vollumfänglich beweiswertig ist und die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu Recht darauf

abgestellt hat. Demgemäss ist die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin

nicht mehr zumutbar, in einer (orthopädisch gesehen) leidensadaptierten

Tätigkeit besteht hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die

psychischen Beeinträchtigungen, die zur Rentenzusprache 2007 geführt haben,

liegen nicht mehr in der gleichen Schwere vor, insbesondere ist die depressive

Störung remittiert. Damit hat sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer

Hinsicht wesentlich verbessert. Orthopädisch gesehen ist zwar seit dem

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes eingetreten, jedoch ist eine leidensangepasste Tätigkeit

aus orthopädischer Sicht nach wie vor zu 100 % zumutbar.

Was den Zeitpunkt der Verbesserung des

Gesundheitszustandes anbelangt, so wird gutachterlich festgehalten, die

Auswirkungen der orthopädischen Einschränkungen liessen sich kaum bis 2008

rückwirkend nachvollziehen, weshalb als deren Beginn auf das polydisziplinäre

Gutachten vom 17. November 2014 (IV-Nr. 53.3) bzw. die orthopädischen

Untersuchungen vom 17. und 24. September 2014 abgestützt wird (IV-Nr. 53.3

S. 2). Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

kann demnach seit diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Aus psychiatrischer

Sicht wird dargelegt, ähnlich wie zum Untersuchungszeitpunkt durch Dr. med. G.___

habe es schon im Gutachten 2014 (IV-Nr. 53.3) ausgesehen, wo die Rede von

einem aktenanamnestischen Zustand nach rezidivierender depressiver Störung mit

mittelgradigen Episoden gewesen sei. Somit wird eine depressive Störung

zumindest ab 2014 (Untersuchungszeitpunkt: 17. September 2014) ausgeschlossen.

Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gilt ab dem

24.

September 2014.

Nach dem Gesagten kann eine

Rentenaufhebung per 1. Juni 2013, wie sie in der angefochtenen Verfügung

vorgenommen wird, nicht zur Debatte stehen. Wie in Ziff. 4 vorstehend

festgehalten, ist für die Rentenherabsetzung oder -aufhebung massgeblich, ab

welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit attestieren. Der

ursprüngliche Entscheid war korrekt, wenn erneute medizinische Untersuchungen

die medizinischen Feststellungen im Rahmen von ersten Abklärungen auch in

zeitlicher Hinsicht bestätigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, die

zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wird ab dem

24.

September 2014 bestätigt. Der psychiatrische Gutachter weist in seiner

Beurteilung sogar auf eine 2013 noch stattgehabte Dekompensation in psychischer

Hinsicht hin (IV-Nr. 101.1 S. 53). Eine relevante zumutbare

Arbeitsfähigkeit ist erst nach Erlass der ersten Aufhebungsverfügung vom

17.

April 2013 (IV-Nr. 41.17) eingetreten. Diese erweist sich also

nicht als korrekt. Korrekt war hingegen die zweite Aufhebungsverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr. 73), die nach dem

Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustands (am 24. September 2014)

erging und durch das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2015.283 vom

24.

August 2016 (IV-Nr. 82) aufgehoben wurde. Die nun festgestellte

Veränderung liegt vor dem Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Oktober 2015. Zum

damaligen Verfügungszeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin die Rente

rückwirkend aufheben dürfen. Wäre sie von der ab 24. September 2015

eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen, wäre die Rente

gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV rückwirkend, mit Wirkung ab 1. Januar

2015.

aufgehoben worden (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung des

Gesundheitszustandes). Somit ist vorliegend die Rente auf diesen Zeitpunkt

aufzuheben.

8.

Für den Einkommensvergleich

wurde sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens wie auch des

Invalideneinkommens ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) herangezogen. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schon seit vielen Jahren andauert, korrekt. Nicht

nachvollziehbar ist, weshalb für den Einkommensvergleich unterschiedliche

Tabellen herangezogen wurden. Da eine Rentenaufhebung per Januar 2015 zur

Debatte steht, ist auf die zum massgeblichen Zeitpunkt bekannte LSE 2012

abzustellen. Ansonsten erscheinen die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen

Tabellenlöhne (für das Valideneinkommen TA17, Ziff. 52, Verkauf, Frauen 50,

= CHF 4'504.00, und für das Invalideneinkommen TA1_tirage_skill_level,

Total Niveau 1 = CHF 4'112.00) korrekt, was auch nicht

beanstandet wird. Nach Aufrechnung der Teuerung 2012 – 2015 (: 101.8 x 103.7)

und der Wochenstunden (: 40 x 41.7) ergibt sich ein

Valideneinkommen von CHF 57'397.00 und ein Invalideneinkommen von

CHF 52'401.00. Das ergibt einen Invaliditätsgrad von 9 % und damit

keinen Rentenanspruch.

Die Beschwerdeführerin lässt geltend

machen, dass vom Invalideneinkommen der maximal mögliche leidensbedingte Abzug

von 25 % vorzunehmen wäre. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da

selbst beim höchstmöglichen Abzug kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad

resultieren würde.

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 keinen Anspruch mehr auf eine

Invalidenrente. Die Beschwerde ist damit in Bezug auf den Zeitpunkt der

Rentenaufhebung gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen.

9.

Die Beschwerdeführerin war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, mittels welcher die Rente aufgehoben

worden war, fast 54 1/2 Jahre alt und bezog seit dem 1. August 2007, also

seit fast 11 Jahren, eine halbe Invalidenrente. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist bei der revisionsweisen Aufhebung der Rente zu prüfen, ob

eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist,

wenn eine versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die

Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Diese Voraussetzungen sind bei

der Beschwerdeführerin nur knapp nicht erfüllt. Ohnehin wäre aber die

Selbsteingliederung im vorliegenden Fall als zumutbar zu erachten, denn sie bezog

seit 2007 eine halbe Invalidenrente, eine Restarbeitsfähigkeit war stets

vorhanden. Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei

einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt

bejaht (Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015

E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012

E. 5.2 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3; vgl. auch

Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

10.

Die Beschwerdeführerin lässt

schliesslich berufliche Massnahmen beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat

solche mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin

dargelegte Motivation für berufliche Massnahmen sich nicht auf eine 100%ige

Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehe. Mangels

subjektiver Eingliederungsfähigkeit sei keine weitergehende Prüfung eines

solchen Anspruchs zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind auch die Angaben der

Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellsten Begutachtung zu werten. In der orthopädischen

Begutachtung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt (IV-Nr. 101.1 S. 17),

es fehle ihr die Kraft eine Stelle zu suchen. Sie habe über eine weitere

berufliche Tätigkeit nachgedacht. Sie verfüge aber nach eigener Ansicht kaum

über persönliche Ressourcen oder Pläne in Bezug auf eine Wiedereingliederung.

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hat sie ebenfalls angegeben

(IV-Nr. 101.1 S. 40), sich keine Tätigkeit mehr vorstellen zu können.

Hinzu kommt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit

des Bezugs einer halben Rente die stets vorhandene Restarbeitsfähigkeit nie

verwertet hat. Angesichts dessen erscheint die Verneinung eines Anspruchs auf

berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung korrekt. Sollte die

Beschwerdeführerin indessen die vorhandene 100%ige Arbeitsfähigkeit doch

verwerten wollen, ist es ihr unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein

entsprechendes Gesuch zu stellen.

11.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I / 9

hiervor).

11.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende

Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese

werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise (Rentenaufhebung

zu einem späteren Zeitpunkt). Sie unterliegt jedoch im Hauptpunkt, indem sie

eine Weiterführung der Rentenleistungen beantragt hat. Zudem besteht kein

Anspruch auf berufliche Massnahmen und es sind keine nochmaligen Abklärungen

zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. Es ist daher gerechtfertigt, ihr

lediglich eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

11.2

Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11], in der

ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

11.3

Die vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand am 16. August 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 49

f.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 7.68 Stunden bei einem Honoraransatz

von CHF 250.00 aus. Dies und auch die die geltend gemachten Auslagen von

CHF 59.40 erscheinen angemessen. Damit würde eine volle Parteientschädigung

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % CHF 2'131.80 betragen. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte hiervon, mithin

CHF 1'065.90, als Parteientschädigung zu bezahlen.

11.4

Aufgrund des nur teilweisen

Obsiegens ist die Hälfte des Aufwands und damit 3.84 Stunden über die

unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des

Stundenansatzes von CHF 180.00, Auslagen von CHF 29.70 sowie

Mehrwertsteuer von CHF 55.50 resultiert demnach eine Entschädigung von

CHF 776.40. Vorbehalten bleibt während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin, sofern diese dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren

seit Abschluss des Verfahrens befugt, bei der Beschwerdeführerin die Differenz zum

vollen Honorar, d.h. CHF 206.80, einzufordern.

11.5

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens haben die Beschwerdegegnerin einen Viertel und die

Beschwerdeführerin drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2018 aufgehoben. Die halbe

Invalidenrente der Beschwerdeführerin wird per 1. Januar 2015 aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, eine

Parteientschädigung von CHF 1'065.90 zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF 776.40 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 206.80, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. An die Verfahrenskosten von CHF 600.00

haben die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 und die Beschwerdeführerin

CHF 450.00 zu bezahlen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin ist infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng