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Entscheid

VSBES.2018.123

Invalidenrente

20. Dezember 2019Deutsch40 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. März 1993 bis 31. Mai

2016 als Automechaniker und Autodiagnostiker in der Garage B.___, [...], wobei

er diese Tätigkeit im August 2015 einstellte. Vom 9. September bis

14. Oktober 2015 war er in der Privatklinik C.___, [...], hospitalisiert.

Am 10. Oktober 2015 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er leide an

chronischen Rückenschmerzen (Bandscheibe) sowie an Depressionen (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 5). Vom 16. November bis 24. Dezember 2015 hielt er

sich im Spital D.___, [...], in teilstationärer Behandlung auf. Die IV-Stelle

des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte dem

Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom

11. Januar bis 8. April 2016 in der E.___, [...] (IV-Nr. 18). Dieses

Aufbautraining wurde in der Folge vom 11. April bis 8. Juli 2016

verlängert (IV-Nr. 25). Im Weiteren erteilte die Beschwerdegegnerin

Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz ab 8. August 2016 für

20 Stunden (IV-Nr. 30). Sodann wurde ihm ein weiteres Aufbautraining vom

8. August bis 7. Oktober 2016 in der F.___, [...], zugesprochen

(IV-Nr. 31). Auch dieses Aufbautraining wurde vom 10. Oktober bis 4. November

2016 verlängert (IV-Nr. 34). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische,

orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der G.___ (),

welche im April/Mai 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Juli 2017;

IV-Nr. 64). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2018 aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 53 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente (sowie

eine entsprechende Kinderrente) ab 1. August 2016 zu und wies den Anspruch

auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, gemäss den Begutachtungsergebnissen sei dem

Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Automechaniker und

Autodiagnostiker nicht mehr zumutbar. Im Rahmen des Aufbautrainings habe sich

sein Gesundheitszustand schrittweise verbessert. In einer leidensadaptierten

Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In somatischer

Hinsicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Im Weiteren

eigneten sich überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls wenig

Kundenkontakt), regelmässige und gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen

Zeitdruck und erhöhte Anforderungen. Eine Weiterführung der

Wiedereingliederungsmassnahmen sei nicht mehr erfolgversprechend. Die

Beschwerdegegnerin nahm vom Rentennachzahlungsbetrag u.a. eine Drittauszahlung

an die Krankentaggeldversichererin des Beschwerdeführers (H.___, [...] [im

Folgenden: I.___]) vor (IV-Nr. 87; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 7. Mai 2018 lässt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 16. März 2018 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

60 % auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 17'118.15, welcher sie

verrechnungsweise an die I.___ überwies, auszubezahlen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung

durchzuführen.

5. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

eine angemessene Frist von mindestens 20 Tagen zur ergänzenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 22. Mai

2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, es sei ihm innert gesetzter Frist

nicht möglich gewesen, die Beschwerde zu ergänzen, da ihm die vollständigen

Akten der I.___ (Krankentaggeldversichererin) noch fehlten. Jedoch werde das

direkte Rückforderungsrecht der I.___ bestritten (A.S. 18).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

13. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine umfassende Stellungnahme verzichtet und

lediglich ergänzende Ausführungen macht (A.S. 22 f.).

2.4 Mit Replik vom 6. September

2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde geltend gemachten

Rechtsbegehren festhalten (A.S. 33 f.).

2.5 Mit Verfügung vom

4. Oktober 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin innert

Frist auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 36).

2.6 Am 18. Oktober 2018 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).

2.7 Mit Instruktionsverfügung vom

16. April 2019 werden bei der Ausgleichskasse J.___ 33, [...],

verschiedene Unterlagen hinsichtlich der an die Krankentaggeldversichererin

erfolgten Drittauszahlung gemäss angefochtener Verfügung vom 16. März 2018

einverlangt (A.S. 44 ff.).

2.8 Am 29. April 2019 reicht

die genannte Ausgleichskasse dem Gericht die vorerwähnten Unterlagen ein

(A.S. 48 ff.).

2.9 Mit Instruktionsverfügung vom

7. August 2019 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vom

5. November 2019 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen

freigestellt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und

Zeugenbefragung wird abgewiesen (A.S. 65 f.).

2.10 Am 5. November 2019 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 6. November 2019; A.S. 68 ff.).

2.11 Mit Verfügung vom 11. November

2019 werden bei der Krankentaggeldversichererin weitere Unterlagen im

Zusammenhang mit der Drittauszahlung eingeholt (A.S. 74 f.).

2.12 Am 25. und 29. November 2019

(Eingang: 26. November und 2. Dezember 2019) reicht die I.___ die vom

Gericht verlangten Unterlagen ein (A.S. 78 und 79).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invalidenrente hat und ob

die Drittauszahlung des Rentennachzahlbetrages an die

Krankentaggeldversichererin zulässig ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 eingetreten ist (BGE

132.

V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %

auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

auf eine ganze Rente.

2.2

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall können dem

von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (internistischen,

neurologischen, orthopädisch-traumatologischen und psychiatrischen) Gutachten

der G.___ vom 5. Juli 2017 nach Abschluss des Konsensprozesses folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode

(F33.0/F33.1); 2. Chronisches Lumbalsyndrom links bei geringer

Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits bei

Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver

Sequesterektomie am 06.06.2014; 3. Knöchern bedingte Wurzelkompression L5

links». Die weiteren Diagnosen (1. Soziale Phobie [F40.1];

2.

Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge [Z73]; 3. Saisonale

allergische Rhinokonjunktivitis [Frühblüher]; 4. Leichtes Übergewicht [BMI

26.9

kg/m2]; 5. Senk-Spreiz-Knickfuss beidseits) haben nach den

gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde aus psychiatrischer Sicht Folgendes angegeben: Der Explorand

leide bereits seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung.

Er befinde sich seit 20 Jahren in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung.

Des Weiteren seien mehrfach stationär psychiatrische Aufenthalte (1999, 2000,

2007.

und 2015) erfolgt. Zur erneuten Verschlechterung der Erkrankung sei es im

Jahr 2015 gekommen, es habe sich eine schwere depressive Episode entwickelt,

die zu einem Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 9. September bis

14.

Oktober 2015 geführt habe. In der Zeit danach, also in den letzten

eineinhalb Jahren, sei eine partielle Besserung eingetreten. Nach Abklingen der

schweren depressiven Episode habe über eine längere Zeit eine mittelgradige

Episode bestanden. Aktuell werde vom Schweregrad her eine leichte bis

mittelgradige depressive Episode gesehen (F33.0/F33.1). Von der Persönlichkeit

her seien beim Exploranden ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge im Sinne

einer Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) vorhanden. Darüber hinaus bestünden

manifeste sozialphobische Ängste mit deutlichem Vermeidungsverhalten, in

Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ werde die

Diagnose einer sozialen Phobie (F40.1) gesehen. Der Explorand habe berichtet, dass

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker ein sehr hoher Zeitdruck

bestanden habe. Insofern werde eine Arbeitsfähigkeit (rein psychiatrisch

betrachtet) von nur 30 bis 40 % gesehen. In einer leidensadaptierten

Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit höher, es werde geschätzt, dass hier eine

Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % bestehe (wobei ein zeitliches Pensum von

80.

% möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit).

Auf internistischem Fachgebiet sei die Allergie auf Pollen (Frühblüher) zu

erwähnen. Diese werde bei Bedarf mit entsprechenden Antiallergika behandelt und

beeinträchtige den Exploranden subjektiv und objektiv wenig. Zum Zeitpunkt der

gutachterlichen Untersuchung sei der Explorand diesbezüglich beschwerdefrei

gewesen. Zusammenfassend bestehe aus rein internistischer Sicht für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker/-diagnostiker eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit.

Im Weiteren wurde dargelegt, aus orthopädischer

Sicht habe sich bei der Untersuchung eine frei bewegliche Lendenwirbelsäule mit

gering abgeflachter Lordose gezeigt. Die Gangvarianten und die Hocke seien

vollständig vorführbar gewesen. Bezüglich der Bewertung der angegebenen

Hypästhesie am linken Fussrücken und an der linken Oberschenkel-Vorderseite

werde auf das neurologische Fachgutachten verwiesen. In den aktuellen

Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule stellten sich in Übereinstimmung mit dem

klinischen Befund lediglich geringe, altersentsprechende degenerative

Veränderungen dar. Der orthopädisch-traumatologische Befund der

Lendenwirbelsäule bedinge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des

Exploranden für permanente körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit

Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker/Autodiagnostiker. In einer

leidensadaptierten Tätigkeit sei der Explorand aus orthopädischer Sicht jedoch

zu 100 % arbeitsfähig.

Im neurologischen Bereich bestehe infolge

einer hypertrophen Spondylarthrose L4-5 links mit konsekutiver Kompression der

Nervenwurzel L5 rezessal (siehe MRT-Befund vom 27. April 2017) beim

aktuell 51-jährigen Exploranden auch klinisch eine Wurzelkompression L5 links.

Für die noch bestehende Wurzelkompression links sprächen die Schmerzen mit

Ausstrahlung ins Dermatom L5 links und die Sensibilitätsminderung am Fussrücken

links. Motorische Ausfälle bestünden nicht. Nach den Angaben des Exploranden

seien die Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein abhängig von der Art und

Dauer der Belastung, was typisch für eine Radikulopathie sei. Aufgrund einer

noch bestehenden Radikulopathie L5 links sei die Arbeitsfähigkeit auf

neurologischem Gebiet eingeschränkt. Die Angaben des Exploranden passten zum

neurologischen und radiologischen Befund. Der Explorand sei am 6. Juni

2014.

wegen eines sequestrierten Bandscheibenvorfalles auf Höhe LWK 4/5

links (mikrochirurgische interlaminäre Fensterung und selektierte

Sequesterektomie) bereits operiert worden. Dadurch sei der bandscheibenbedingte

Teil der Wurzelkompression L5 links entfernt worden, der knöchern bedingte

Anteil bestehe weiterhin. Hinweise für eine Aggravation bestünden nicht. Aus

neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als

Automechaniker aufgrund der knöchern bedingten Wurzelkompression L5 links

aufgehoben, da diese mit permanent bückender Haltung verbunden sei. In einer

Verweistätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet bei

70.

% aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Integral, unter

Berücksichtigung sämtlicher Fachgebiete, habe sich gezeigt, dass die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker aufgehoben sei.

In einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 bis 70 %.

Unter dem Titel «Zusammenfassendes

Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens» wurde angegeben,

geeignet seien überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls wenig Kundenkontakt),

regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und

erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Unregelmässige

Arbeitszeiten sowie Nachtschichten sollten vermieden werden. In somatischer

Hinsicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Darüber

hinaus sollte ein möglichst allergenfreier Arbeitsplatz angestrebt werden.

Zur Arbeitsfähigkeit im

polydisziplinären Konsens wurde angegeben, in der bisherigen Tätigkeit bestehe

einer Arbeitsfähigkeit von 0 %, in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine

solche von 60 bis 70 %. Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in

einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde dargelegt, vom 6. August 2015 bis

zum Ende der teilstationären psychiatrischen Behandlung am 24. Dezember

2015.

sei die Arbeitsfähigkeit allein schon aus psychischen Gründen auch in

einer leidensadaptierten Tätigkeit aufgehoben gewesen. Danach sei die

Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit insbesondere aus

psychiatrischen, aber auch aus neurologischen Gründen vermindert gewesen. Die

neurologische Arbeitsunfähigkeit habe – integral betrachtet – die bereits

psychiatrisch vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht noch weiter erhöht, sodass

zur Bestimmung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit ab Ende 2015 der Verlauf der

psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könne: Ab Dezember 2015

habe die Arbeitsfähigkeit zunächst ca. 50 % betragen. Im Rahmen des

Aufbautrainings von Januar 2016 bis ca. Juni 2016 sei es zu einer schrittweisen

Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit und auch zu einer gewissen

psychischen Stabilisierung gekommen. Es werde geschätzt, dass seit Ende der

genannten Massnahme, also ab Juli 2016, in einer leidensadaptierten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % vorliege (wobei ein zeitliches

Pensum von 80 % möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine gewisse

verminderte Leistungsfähigkeit).

Die Prognose im polydisziplinären

Konsens lautete dahingehend, durch eine erneute teilstationäre psychiatrische

Behandlung könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. In neurologischer

Hinsicht sei bei weiterer Zunahme der degenerativen Veränderungen eine

Verschlechterung möglich, da es sich um eine knöchern bedingte

Wurzelkompression handle. Da keine Paresen vorhanden seien, liege auf

neurologischem Gebiet keine zwingende OP-Indikation vor. Regelmässige ambulante

Krankengymnastik ein- bis zweimal pro Woche sollte weitergeführt werden. Aus

internistischer und orthopädischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt

(IV-Nr. 64.1 S. 11 ff.).

3.2

RAD-Arzt Dr. med. L.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme

vom 23. Oktober 2017 im Wesentlichen fest, den Ausführungen im G.___-Gutachten

könne in Bezug auf die Anamnese, Befunderhebung und Diagnostik gefolgt werden. Bezüglich

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei festzustellen, dass für die

Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ein etwas diffuses

Zumutbarkeitsprofil erstellt worden sei. Insbesondere fehlten Angaben zur

Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt. An diesem Punkt setze denn auch die

Kritik des behandelnden Psychiaters in seiner Stellungnahme vom

6.

September 2017 und diejenige der M.___ in ihrer Stellungnahme vom

15.

September 2017 an, unter Verweis auf den Verlauf und das Ergebnis der

beruflichen Massnahmen. Unbestritten sei, dass in der angestammten Tätigkeit

als Automechaniker seit August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestehe. Dies in erster Linie aus somatischen Gründen. Bezüglich der

leidensadaptierten Tätigkeit finde man Angaben zu den Einschränkungen von

Seiten der Neurologie (70 % leistungsfähig aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs), von Seiten der Orthopädie (körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne

häufiges Bücken vollschichtig möglich) und der Psychiatrie (überwiegend

sachbetonte Arbeit, möglichst ohne Kundenkontakt, regelmässige, gut

strukturierte Arbeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen

an die emotionale Belastbarkeit. Keine Schichtarbeit).

Nicht Stellung genommen werde zur

aufgrund dieser Angaben auftauchenden Frage, ob nicht zusätzlich zur

Einschränkung aus neurologischer Sicht eine Leistungsminderung aus

psychiatrischer Sicht bestehe, die sich in der integralen Leistungsbeurteilung

niederschlage. Aus Sicht des RAD sei dies angesichts der kombinierten

Problematik (rezidivierende depressive Störung und soziale Phobie bei

akzentuierter Persönlichkeit) der Fall, weshalb die Leistungsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit gemäss oben dargelegtem Profil auf höchstens

60.

% zu veranschlagen sei. Ob dieses Profil einem Arbeitsplatz im ersten

Arbeitsmarkt entspreche, und/oder ob allenfalls ein zusätzlicher,

versicherungstechnisch begründeter, leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei,

müsse von der Abteilung Leistung beurteilt werden (IV-Nr. 73 S. 2).

3.3

Die Beschwerdegegnerin hielt

in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, im G.___-Gutachten sei

festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Automechaniker und Autodiagnostiker nicht mehr zugemutet werden könne. In

einer angepassten, leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe jedoch eine

Arbeitsfähigkeit von 60 %. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne

häufiges Bücken möglich. Darüber hinaus sollte ein möglichst allergenfreier

Arbeitsplatz angestrebt werden. Im Weiteren eigneten sich überwiegend

sachbetonte (kein oder allenfalls wenig Kundenkontakt), regelmässige, gut

strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderungen.

Gestützt auf diese medizinischen Angaben nahm die Beschwerdegegnerin einen

Einkommensvergleich vor, wobei sie dem Valideneinkommen von CHF 86'158.00

ein Invalideneinkommen von CHF 40'296.00 gegenüberstellte, woraus sich ein

Invaliditätsgrad von 53 % ergab (IV-Nr. 87 S. 5; A.S. 4). Der

Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihm eine Invalidenrente

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszurichten (Beschwerde,

S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2; A.S. 10).

4.

4.1

Das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste umfassende polydisziplinäre G.___-Gutachten beruht auf den im April/Mai

2017.

erfolgten fachärztlichen Abklärungen in den Disziplinen «Innere Medizin»,

«Orthopädie/Traumatologie», «Neurologie» und «Psychiatrie», stützt sich auf die

vollständigen Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers und wurde aufgrund der persönlichen Untersuchungen der

Gutachter erstellt. Auf dieser Grundlage gelangten die Experten zu schlüssigen

Ergebnissen, die nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden. Die

Teilgutachter gaben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des

Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus wurden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wurden die Schlussfolgerungen der

Begutachtungen wiedergegeben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und der medizinischen Situation leuchtet ein. Die abweichenden Einschätzungen

in den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es

ist erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Sowohl das Haupt-

als auch die Teilgutachten wurden von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet. Das

polydisziplinäre D.___-Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in

allen Punkten gerecht. Ihm kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl.

E. II. 2.4 hiervor).

4.2

Die ins Recht gelegten

weiteren medizinischen Berichte des N.___ vom 24. Juni 2015

(IV-Nr. 42 S. 15 f.) und 10. Januar 2016 (IV-Nr. 42

S. 12 f.), der C.___ vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 12), des D.___

vom 24. Dezember 2015 (IV-Nr. 42 S. 14) und 6. Januar 2016

(IV-Nr. 19), des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 25. März 2016 (IV-Nr. 32 S. 3 f.), 15. Dezember

2016.

(IV-Nr. 43 S. 2 ff.), 19. Januar 2017 (IV-Nr. 47), 6. September

2017.

(IV-Nr. 69) und 23. April 2018 (IV-Nr. 89), von

Dr. med. O.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom

10.

Juni 2016 (IV-Nr. 32 S. 1 f.), des Hausarztes Dr. med. P.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 16. November 2016 (IV-Nr. 42

S. 1 ff.) und des Q.___ vom 18. November 2016 (IV-Nr. 42

S. 8 ff.) vermögen den Beweiswert des G.___-Gutachtens nicht in Frage zu

stellen. Es bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen. Zudem werden wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt sein könnten, von den behandelnden Ärzten nicht erwähnt

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen). Aus Sicht des RAD-Arztes besteht eine Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit von höchstens 60 % in einer leidensadaptierten

Tätigkeit, da nicht nur aus neurologischer, sondern auch aus psychiatrischer

Sicht wegen der kombinierten Problematik (rezidivierende depressive Störung und

soziale Phobie bei akzentuierter Persönlichkeit) von einer die Arbeitsfähigkeit

einschränkenden Leistungsminderung auszugehen sei (IV-Nr. 73 S. 2).

Geeignet sind überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls geringgradiger

Kundenkontakt), regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen

Zeitdruck und erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, wobei

unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten vermieden werden sollten. Aus

somatischer Sicht sind körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Darüber

hinaus sollte ein möglichst allergenfreier Arbeitsplatz angestrebt werden (IV-Nr. 64.1

S. 13). Aufgrund der fachärztlich gestellten Diagnosen und der

überzeugenden Beurteilung der G.___-Gutachter sowie angesichts der vorerwähnten

nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Arztes, der ebenfalls über eine

Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, erscheint die

Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

leidensadaptierten Tätigkeit auf 60 % (statt auf den Durchschnitt von

65.

%), somit auf das Minimum der aus polydisziplinärer Sicht geschätzten

Bandbreite von 60 % bis 70 % (vgl. IV-Nr. 64.1 S. 13 f.),

als nachvollziehbar und begründet. Diese festgestellte Arbeitsfähigkeit von

60.

% ist so zu verstehen, dass ein Arbeitspensum von 80 % mit einer

um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit möglich ist. Darauf wurde

sowohl in der psychiatrischen Beurteilung als auch bei der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Konsens ausdrücklich hingewiesen (vgl.

IV-Nr. 64.1 S. 12 und 14 sowie 64.2 S. 9 f.). Die gutachterlich beurteilte

Arbeitsfähigkeit wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So

weist er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. November 2019

darauf hin, dem G.___-Gutachten komme grundsätzlich Beweiswert zu und von einer

neuen Begutachtung könne abgesehen werden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom

6.

Dezember 2019; A.S. 69). Er macht jedoch geltend, die

festgestellte Arbeitsfähigkeit könne im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertet

werden. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen habe das Arbeitspensum nicht

auf 80 % gesteigert werden können. Demnach bestehe eine Divergenz zwischen

der gutachterlichen Einschätzung des Arbeitspensums und den Abklärungen im

Rahmen der beruflichen Eingliederung, welche durch eine entsprechende Nachfrage

aufzulösen sei (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. B.5., A.S. 12;

Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 6. November 2019, S. 2,

A.S. 69).

4.3

Gemäss dem Bericht der E.___

vom 7. April 2016 über das Aufbautraining vom 11. Januar bis

8.

April 2016 konnte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum von 50 %

auf 70 % steigern, wobei die Arbeitsleistung mit aktuell 50 %

eingeschätzt wurde. Es wurde dargelegt, es sei noch keine Vermittelbarkeit

gegeben (IV-Nr. 23 S. 2). Aus dem Bericht der E.___ vom 30. Juni

2016.

über das verlängerte Aufbautraining vom 7. April bis 30. Juni

2016.

geht hervor, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, sein

Arbeitspensum weiter von 70 % auf 80 % zu steigern, wobei die

Schmerzen im Rücken zwar zugenommen hätten, der Beschwerdeführer habe sich

bezüglich der psychischen Situation jedoch weiter stabilisieren können. Es

wurde festgestellt, eine sinnvolle und herausfordernde Tätigkeit habe für den Versicherten

nach wie vor eine stabilisierende Wirkung. Aktuell sei die Vermittelbarkeit

angesichts der Rückenthematik und der andauernden psychischen Belastung stark

eingeschränkt. Die Steigerung des Pensums auf 80 % stufe der Versicherte

jedoch als Erfolg ein. Nach Absprache mit dem behandelnden Psychiater

Dr. med. K.___ habe die Einnahme von Medikamenten reduziert werden können.

Auch wenn das Ziel noch nicht vollumfänglich erreicht sei, sei es ein wichtiger

Schritt in die richtige Richtung. Die Freude an der geleisteten Arbeit stimme

den Versicherten etwas zuversichtlicher. Insbesondere die Tagesstruktur sehe er

als wichtige Ablenkung zu den vielen belastenden Themen. Zusatzpausen wurden

vom Beschwerdeführer nicht gemacht. Er erreichte ein Arbeitspensum von

71.7

% (vereinbartes Pensum von 80 % abzüglich Krankheitsabsenzen

[6.3 %] und weitere Absenzen [1.9 %]; IV-Nr. 26). Im Rahmen des

verlängerten externen Arbeitsversuchs bei der F.___ vom 8. August bis

4.

November 2016 arbeitete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von ca.

50.

%, wobei seine Leistungsfähigkeit zwischen 20 und 40 %

eingeschätzt wurde. Eine Anstellung wäre nicht zu Stande gekommen, weil sein Rücken

für volle Unterhaltsarbeiten nicht geeignet sei (vgl. Rückmeldung der F.___ betreffend

Eignungsabklärung vom 28. November 2016, IV-Nr. 63 bzw. 64.7

S. 4 f.).

Die G.___-Gutachter beurteilten die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit im

polydisziplinären Konsens mit zwischen 60 bis 70 %, wobei sie zum

retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ausführten, ab Dezember 2015 habe

die Arbeitsfähigkeit zunächst ca. 50 % betragen. Im Rahmen des

Aufbautrainings von Januar bis ca. Juni 2016 sei es zu einer schrittweisen

Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit und auch zu einer gewissen

psychischen Stabilisierung gekommen. Es werde geschätzt, dass seit Ende der

genannten Massnahme, also ab Juli 2016, in einer leidensadaptierten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % vorliege (wobei ein zeitliches

Pensum von 80 % möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit,

welche die Arbeitsfähigkeit reduziere). Im Rahmen der polydisziplinären Fragenbeantwortung

wurde zum sozialen Kontext angegeben, es seien relativ umfangreiche

Eingliederungsmassnahmen erfolgt (Aufbautraining vom 11. Januar bis

30.

Juni 2016, mit Verlängerung bis November 2016). Es habe eine

Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht werden können, das

zeitliche Pensum habe von 50 % auf zuletzt 80 % gesteigert werden

können. Diese Einschätzung stimme mehr oder weniger mit den gutachterlichen

Befunden überein. Die weitere Steigerung der Präsenz auf über 80 % sei

krankheitsbedingt nicht möglich gewesen (IV-Nr. 64.1 S. 14 ff.).

Nach der Rechtsprechung obliegt die

abschliessende Beurteilung der sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenden

funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin,

nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick

auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit

zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret

leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen

Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person

effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme

grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom

14.

November 2018 E. 6.1.1,8C_48/2018 vom 27. Juni 2018

E. 4.3.1 und 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2, je mit

Hinweisen).

Mit der oben wiedergegebenen

gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Feststellung der G.___-Gutachter,

es habe eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht und eine

Steigerung des Pensums von 50 auf zuletzt 80 % erreicht werden können

(IV-Nr. 64.1 S. 16 unten), kann – entgegen der Argumentation des

Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. November

2019.

– keine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zu den beruflichen

Abklärungsergebnissen erkannt werden. Ein solches Pensum konnte der

Beschwerdeführer während des Aufbautrainings in der E.___ vom 7. April bis

30.

Juni 2016 denn auch tatsächlich erreichen, wobei dies von ihm selbst

als Erfolg eingestuft wurde (IV-Nr. 26 S. 6). Im Umstand, dass das

erreichte Pensum im Aufbautraining der E.___ – nach Abzug von Krankheits- und

anderen Absenzen – mit 71.7 % angegeben und darauf hingewiesen wurde,

aktuell sei die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers durch die Rückenthematik

und die andauernde psychische Belastung (noch) stark eingeschränkt, kann keine erhebliche

Divergenz gesehen werden, wiesen doch auch die G.___-Gutachter in ihrer

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

leidensadaptierten Tätigkeit darauf hin, bei einem möglichen zeitlichen Pensum

von 80 % bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 64.1

S. 14). Von einer Verbesserung der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers wurde

im Rahmen der beruflichen Eingliederung ausgegangen, indem als nächster Schritt

ein Arbeitsversuch in einem der Autobranche nahestehenden Beruf empfohlen

wurde, um mit einer Tagesstruktur einen Rückschritt im Genesungsprozess zu

vermeiden (vgl. IV-Nr. 26 S. 3). Es erweist sich somit als

sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung sowohl der

fachärztlichen Angaben als auch der Einschätzung der Fachpersonen der

beruflichen Eingliederung – von einer Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit von 60 % ausging. Demnach besteht kein Anlass,

von der fachärztlichen Beurteilung der sich aus dem Gesundheitsschaden

ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit abzuweichen.

Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass der Beschwerdeführer während des externen Arbeitsversuchs bei der F.___

ein Arbeitspensum von lediglich ca. 50 % und eine Leistungsfähigkeit von

20.

bis 40 % erreichte, handelte es sich dabei doch um eine

Unterhaltstätigkeit, die nach den Angaben der Arbeitgeberin für den

Beschwerdeführer angesichts seiner Rückenbeschwerden ungeeignet war (IV-Nr. 63

bzw. 64.7 S. 5). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer

nach den Angaben des Eingliederungsfachmannes der Beschwerdegegnerin (nach entsprechender

Rückmeldung des Coaches der Jobberatung) bei der Suche einer angepassten,

leidensadaptierten Tätigkeit keine «aktive Rolle» übernehmen wollte und sich

auf die Aktivitäten der Betreuungspersonen (Coach, Eingliederungsfachperson)

verliess, weshalb unter diesen Umständen eine Weiterführung der Unterstützung

nicht mehr angezeigt war bzw. erfolgversprechend erschien (vgl. IV-Nr. 82

S. 2). Die aus der beruflichen Wiedereingliederung hervorgegangenen

Abklärungsergebnisse vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der

polydisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch

die G.___-Gutachter zu begründen. Es besteht somit auch kein Anlass, klärende

medizinische Stellungnahmen einzuholen oder Fragen an die zuständigen Personen

der beruflichen Eingliederung zu richten.

5.

5.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Der Beschwerdeführer arbeitete vom

1.

März 1993 bis 31. Mai 2016 als Automechaniker und Autodiagnostiker

mit absolvierter Meisterprüfung (vgl. IV-Nr. 3 S. 1, 7, 76 S. 2)

in der Garage B.___, wobei er im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % ein

Einkommen von CHF 4'975.00 pro Monat erzielte (IV-Nr. 75 S. 5). Mit

beiden Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den

invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Rentenbeginn im August 2016 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Pensum von 100 % in diesem

Beruf tätig gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt in

den Jahren 2010 bis 2014 Einkommen zwischen CHF 63'025.00 (2010) und

CHF 65'129.00 (2013). Grössere Lohnschwankungen gab es, seit die

Arbeitgeberin unter dem Firmennamen «R.___» auftrat und nun als «B.___» firmiert,

nicht mehr (vgl. IV-Nr. 74 S. 4 und 76 S. 2). Demnach ist vom

zuletzt im Jahr 2014 erzielten Einkommen von CHF 64'329.00 (80 %) auszugehen.

Hochgerechnet auf 100 % und das Jahr 2016 resultiert ein Valideneinkommen

von CHF 81'193.00 (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Bundesamt für

Statistik, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 45 bis 47

[Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen], 2014: 102.9, 2016: 103.9).

5.2

5.2.1

Da der Beschwerdeführer seit August

2015.

keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind zur Bestimmung des

Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE 2014 heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 2014, Art. 28a, S. 340 N 90). Nach den

fachärztlichen Angaben im polydisziplinären G.___-Gutachten vom 5. Juli

2017.

ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit im

Ausmass von 60 % (Pensum von 80 % mit einer um 25 % eingeschränkten

Leistungsfähigkeit) auszuüben. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein

Einkommen von CHF 3'187.20 pro Monat (60 % von CHF 5'312.00 pro

Monat; vgl. LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), d.h. –

angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich

41.7

Stunden und die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer, Total

[2014: 103.2, 2016: 104.1]) – ein solches von CHF 3'351.65 pro Monat bzw.

CHF 40‘220.00 pro Jahr zu erzielen.

5.2.2

Nach der Rechtsprechung ist von

den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die

versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte

Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen

ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt

höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom

6.

Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472

E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw.

leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und

Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende

qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt,

wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen.

Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende

Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur

bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen.

Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten

auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur

Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend kann nach der

Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme

seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund

anerkannt werden (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom

6.

Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin gewährte bei der

Festsetzung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug und hielt fest,

das von den Gutachtern beschriebene Profil lasse weiterhin zahlreiche

Tätigkeiten im Arbeitsmarkt zu. Es gelte zu beachten, dass bereits in der

Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche

Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes

führen dürften (IV-Nr. 87 S. 6; A.S. 5). Der Beschwerdeführer

lässt demgegenüber geltend machen, beim Invalideneinkommen sei aufgrund des im G.___-Gutachten

vom 5. Juli 2017 beschriebenen Zumutbarkeitsprofils von einer

Nichtverwertbarkeit und Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens

im freien Arbeitsmarkt auszugehen. Falls dennoch von einer Verwertbarkeit der

gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, müsse ein

leidensbedingter Abzug von insgesamt 20 % vorgenommen werden (Beschwerde,

S. 4 ff. Ziff. 5 und 6; A.S. 12 ff.). Mit Replik vom

6.

September 2018 sowie im Parteivortrag anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 5. November 2019 lässt der Beschwerdeführer an seinen

Ausführungen in der Beschwerde festhalten (A.S. 33 f. und 69 f.).

Ob ein leidensbedingter Abzug vom

Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, wobei die

Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion vom kantonalen Gericht überprüft

werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018

E. 3.4 und vom 8C_68/2016 vom 3. März 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).

Der psychiatrische G.___-Gutachter, Dr. med. S.___, diagnostizierte eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode (F33.0/F33.1), und stellte fest, der Beschwerdeführer leide bereits

seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung. Darüber hinaus

bestünden deutliche sozialphobische Ängste, welche die Arbeitsfähigkeit zwar

nicht quantitativ, jedoch qualitativ beeinträchtigten (IV-Nr. 64.2

S. 7). Die orthopädisch-traumotologische G.___-Gutachterin, Dr. med. T.___,

diagnostizierte ein chronisches Lumbalsyndrom links bei geringer

Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits bei

Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver

Sequesterektomie am 6. Juni 2014 und stellte fest, in den aktuellen

Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule stellten sich in Übereinstimmung mit dem

klinischen Befund lediglich geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen

dar. Der orthopädisch-traumatologische Befund der Lendenwirbelsäule bedinge

aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für permanente körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit

Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Für körperlich leichte bis gelegentlich

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule

und ohne häufiges Bücken wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit angegeben (IV-Nr. 64.4 S. 6 f.). Die

neurologische U.___-Gutachterin, Dr. med. U.___, diagnostizierte eine

knöchern bedingte Wurzelkompression L5 links bei Status nach sequestriertem

Bandscheibenvorfall auf Höhe LWK 4/5 links bei Status nach

mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver Sequesterektomie am

6.

Juni 2014 und kam zum Schluss, leichte wechselbelastende Tätigkeiten

ohne vermehrtes Bücken seien aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu 70 % zuzumuten

(IV-Nr. 64.6 S. 5 ff.). Die vom internistischen G.___-Gutachter

Dr. med. V.___ gestellte Diagnose einer saisonalen allergischen Rhinokonjunktivitis

(Frühblüher) hat gemäss seinen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 64.3 S. 4 f.). Nach dem Gesagten liegen somit verschiedene

Einschränkungen sowohl in psychischer Hinsicht (kein oder allenfalls wenig

Kundenkontakt; regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen

Zeitdruck und erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit; keine

unregelmässigen Arbeitszeiten und Nachschichten) als auch in somatischer

Hinsicht (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken) vor (IV-Nr. 64.1

S. 13).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, beim

beschriebenen Zumutbarkeitsprofil sei von einer Nichtverwertbarkeit und

Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens im ersten Arbeitsmarkt

auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist der

ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zu

Grunde zu legen ist, gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen

Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster

Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen

Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung

der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar

sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten

sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1 mit

Hinweisen). Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm unter

Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden Tätigkeiten

seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Einfache, gut strukturierte Tätigkeiten mit

wenig Kundenkontakt in Industrie und Gewerbe, insbesondere Konfektionsarbeiten,

bestehen auch heute noch in verschiedenen Bereichen des Arbeitsmarktes. Ebenso

besteht ein Arbeitsmarkt für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten.

Die bestehenden psychischen und somatischen Einschränkungen hindern den

Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass das Finden einer entsprechenden

Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden müsste, zumal der

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 und 8C_582/2015

vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, je mit Hinweisen). Von einer Nichtverwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen

werden.

Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu

beachten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Einschränkungen, welche

keinen oder allenfalls nur wenig Kundenkontakt zulassen sowie eine

regelmässige, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne

erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit erfordern, verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

auf eine Anstellung hat, zumal auch unregelmässige Arbeitszeiten und

Nachtschichten für ihn nicht möglich sind. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden, die lediglich eine

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der

Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken zulassen, in dem für ihn in Frage

kommenden Tätigkeitsbereich ebenfalls nicht unerheblich eingeschränkt ist,

sodass das Spektrum an möglichen – selbst bei einfachen und repetitiven –

Tätigkeiten noch weiter reduziert wird (IV-Nr. 64.1 S. 13). Diese

Umstände rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug

für Teilzeitarbeit ist nicht vorzunehmen, da teilzeitarbeitende Männer ohne

Kaderfunktion nach den statistischen Angaben im hier zur Anwendung kommenden

Bereich (75 bis 89 %) keine Lohneinbusse hinnehmen müssen (vgl. LSE 2014,

Tabelle 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad,

beruflicher Stellung und Geschlecht). Weitere invaliditätsfremde Abzugsgründe sind

nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der gegebenen Umstände

ein leidensbedingter Abzug von 15 % als angemessen. Damit reduziert sich

das Invalideneinkommen auf CHF 2'848.90 pro Monat bzw. CHF 34'187.00

pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen

von CHF 81'193.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57.89 % bzw. –

aufgerundet (BGE 130 V 121) – von 58 %. Somit besteht Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2016 (vgl. E. II. 2.1

hiervor).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung rückwirkend ab

1.

August 2016 eine halbe Invalidenrente (sowie eine entsprechende

Kinderrente) zu, wobei sie von der Nachzahlung für den Zeitraum vom

1.

August 2016 bis 28. Februar 2018 von CHF 27'512.00 u.a. eine

Drittauszahlung an die Krankentaggeldversichererin (I.___) für den Zeitraum vom

1.

August 2016 bis 31. Juli 2017 von CHF 17'118.15 vornahm

(IV-Nr. 87 S. 2; A.S. 2). Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm den Betrag von

CHF 17'118.15, welcher verrechnungsweise der Krankentaggeldversichererin

überwiesen worden sei, auszuzahlen. Zur Begründung legt er dar, mangels

vollständiger Aktenkenntnis werde dieses Begehren vorsorglich gestellt. So sei

ihm nicht bekannt, ob der Krankentaggeldversichererin ein entsprechendes

Rückforderungsrecht zustehe und die Verrechnungshöhe gerechtfertigt sei (vgl.

Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 7;

A.S. 10 und 14). Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 lässt er darauf

hinweisen, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde innert Frist zu

ergänzen, da ihm die vollständigen Akten der Krankentaggeldversicherin noch

fehlten. Jedoch werde deren direktes Rückforderungsrecht bestritten

(A.S. 18). Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu keine Stellung (vgl.

Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018, A.S. 22 f.). Anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 5. November 2019 lässt der Beschwerdeführer

vorbringen, es sei fraglich, ob Art. 7 Ziff. 3 der Zusatzbedingungen

(ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung der I.___ (Ausgabe 2008) auf den

vorliegenden Fall Anwendung finde. Eine Versicherungspolice liege nicht vor und

es seien auch keine entsprechenden Belege oder Nachträge vorhanden.

6.2

Die Zulässigkeit der in der

angefochtenen Verfügung angeordneten Drittauszahlung von dem Beschwerdeführer

auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern nach dem

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an die H.___ (vgl. A.S. 2) beurteilt

sich nach Art. 85bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Diese Bestimmung findet ihre

gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 ATSG. Nach Abs. 1 dieser

Verordnungsbestimmung können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder

Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine

Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen,

dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung

verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die bevorschussenden Stellen

haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung

und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen

(Satz 3). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als

Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte

Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der

Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat

(lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes

erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges

Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann

(lit. b). Art. 85bis Abs. 3 IVV sieht vor, dass die

Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der

Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist,

ausbezahlt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom

17.

August 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

6.3

Den von der Ausgleichskasse J.___

dem Gericht auf dessen Veranlassung hin am 29. April 2019 zugestellten

Unterlagen kann entnommen werden, dass die Krankentaggeldversichererin des

Beschwerdeführers (I.___) bei der vorgenannten Ausgleichskasse am 2. März

2018.

den Antrag stellte, die von ihr im Zeitraum vom 1. August 2016 bis

25.

Juli 2017 erbrachten Vorschussleistungen von CHF 17'118.15 seien mit

den dem Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum von der Invalidenversicherung

zugesprochenen Leistungen zu verrechnen und die Vorschussleistungen seien ihr zurückzuerstatten

(A.S. 51 ff.; vgl. auch Überentschädigungsberechnung der I.___ vom

2.

März 2018 [A.S. 58 f.] und Verrechnungsnachweis der

Ausgleichskasse J.___ vom März 2018 [A.S. 62 f.]). Ein entsprechendes

Rückforderungsrecht der Krankentaggeldversichererin kann den vorliegenden

Zusatzbedingungen (ZB) der I.___ für die Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe

2008) entnommen werden (S. 2 Art. 7 Ziff. 3; A.S. 60 f.). In

der vom Gericht eingeholten Police der I.___ vom 17. Dezember 2015

(Police-Nr. [...]), welche gemäss ihren Angaben von der W.___ übernommen wurde

und für die am 6. August 2015 eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

gilt (Schaden-Nr. [...]), wurden der Versicherungsschutz der Arbeitgeberin

(B.___, [...]) als Hauptversicherungsnehmerin geregelt (maximal versicherter

Lohn pro Person und Jahr: CHF 300'000.00, Krankentaggeld von 80 % der

versicherten Lohnes, Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich der Wartefrist von

60.

Tagen) und im Weiteren u.a. die vorerwähnten Zusatzbedingungen für die

Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2008) ausdrücklich für anwendbar erklärt

(«Geltende Bedingungen»). Das darin in Art. 7 Ziff. 3 geregelte

Rückforderungsrecht stellt somit die Grundlage für die von der I.___ geltend

gemachte Rückforderung ihrer geleisteten Vorschussleistungen dar. Die in der

angefochtenen Verfügung vorgenommene Verrechnung dieser Vorschussleistungen mit

der Rentennachzahlung sowie die Drittauszahlung an die

Krankentaggeldversichererin in Höhe von CHF 17'118.15 ist somit nicht zu

beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, das aus den Zusatzbedingungen

hervorgehende direkte Rückforderungsrecht der H.___ finde im vorliegenden Fall keine

Anwendung, geht demnach fehl.

7.

Mit der angefochtenen Verfügung

wurde auch der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Mit

der Beschwerde wird einzig eine höhere Invalidenrente beantragt. In Bezug auf

Eingliederungsmassnahmen enthält die Beschwerde weder einen Antrag noch eine

Begründung. Dieser Aspekt der Verfügung vom 16. März 2018 hat daher als

unangefochten zu gelten und bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sodass

sich Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.

8.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018,

worin dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2016

zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die dem Gericht am 25. und

29. November 2019 zugestellten Unterlagen der I.___ werden den Parteien

zur Kenntnisnahme zugestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 5. November 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_109/2020 vom 17. November 2020 teilweise

aufgehoben.