VSBES.2018.123
Invalidenrente
20. Dezember 2019Deutsch40 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. März 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. März 1993 bis 31. Mai
2016 als Automechaniker und Autodiagnostiker in der Garage B.___, [...], wobei
er diese Tätigkeit im August 2015 einstellte. Vom 9. September bis
14. Oktober 2015 war er in der Privatklinik C.___, [...], hospitalisiert.
Am 10. Oktober 2015 meldete er sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er leide an
chronischen Rückenschmerzen (Bandscheibe) sowie an Depressionen (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 5). Vom 16. November bis 24. Dezember 2015 hielt er
sich im Spital D.___, [...], in teilstationärer Behandlung auf. Die IV-Stelle
des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte dem
Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom
11. Januar bis 8. April 2016 in der E.___, [...] (IV-Nr. 18). Dieses
Aufbautraining wurde in der Folge vom 11. April bis 8. Juli 2016
verlängert (IV-Nr. 25). Im Weiteren erteilte die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz ab 8. August 2016 für
20 Stunden (IV-Nr. 30). Sodann wurde ihm ein weiteres Aufbautraining vom
8. August bis 7. Oktober 2016 in der F.___, [...], zugesprochen
(IV-Nr. 31). Auch dieses Aufbautraining wurde vom 10. Oktober bis 4. November
2016 verlängert (IV-Nr. 34). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische,
orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der G.___ (),
welche im April/Mai 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Juli 2017;
IV-Nr. 64). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2018 aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 53 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente (sowie
eine entsprechende Kinderrente) ab 1. August 2016 zu und wies den Anspruch
auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, gemäss den Begutachtungsergebnissen sei dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Automechaniker und
Autodiagnostiker nicht mehr zumutbar. Im Rahmen des Aufbautrainings habe sich
sein Gesundheitszustand schrittweise verbessert. In einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In somatischer
Hinsicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Im Weiteren
eigneten sich überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls wenig
Kundenkontakt), regelmässige und gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen
Zeitdruck und erhöhte Anforderungen. Eine Weiterführung der
Wiedereingliederungsmassnahmen sei nicht mehr erfolgversprechend. Die
Beschwerdegegnerin nahm vom Rentennachzahlungsbetrag u.a. eine Drittauszahlung
an die Krankentaggeldversichererin des Beschwerdeführers (H.___, [...] [im
Folgenden: I.___]) vor (IV-Nr. 87; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 7. Mai 2018 lässt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 16. März 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 % auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 17'118.15, welcher sie
verrechnungsweise an die I.___ überwies, auszubezahlen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung
durchzuführen.
5. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
eine angemessene Frist von mindestens 20 Tagen zur ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 22. Mai
2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, es sei ihm innert gesetzter Frist
nicht möglich gewesen, die Beschwerde zu ergänzen, da ihm die vollständigen
Akten der I.___ (Krankentaggeldversichererin) noch fehlten. Jedoch werde das
direkte Rückforderungsrecht der I.___ bestritten (A.S. 18).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
13. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine umfassende Stellungnahme verzichtet und
lediglich ergänzende Ausführungen macht (A.S. 22 f.).
2.4 Mit Replik vom 6. September
2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde geltend gemachten
Rechtsbegehren festhalten (A.S. 33 f.).
2.5 Mit Verfügung vom
4. Oktober 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin innert
Frist auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 36).
2.6 Am 18. Oktober 2018 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).
2.7 Mit Instruktionsverfügung vom
16. April 2019 werden bei der Ausgleichskasse J.___ 33, [...],
verschiedene Unterlagen hinsichtlich der an die Krankentaggeldversichererin
erfolgten Drittauszahlung gemäss angefochtener Verfügung vom 16. März 2018
einverlangt (A.S. 44 ff.).
2.8 Am 29. April 2019 reicht
die genannte Ausgleichskasse dem Gericht die vorerwähnten Unterlagen ein
(A.S. 48 ff.).
2.9 Mit Instruktionsverfügung vom
7. August 2019 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vom
5. November 2019 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen
freigestellt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und
Zeugenbefragung wird abgewiesen (A.S. 65 f.).
2.10 Am 5. November 2019 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 6. November 2019; A.S. 68 ff.).
2.11 Mit Verfügung vom 11. November
2019 werden bei der Krankentaggeldversichererin weitere Unterlagen im
Zusammenhang mit der Drittauszahlung eingeholt (A.S. 74 f.).
2.12 Am 25. und 29. November 2019
(Eingang: 26. November und 2. Dezember 2019) reicht die I.___ die vom
Gericht verlangten Unterlagen ein (A.S. 78 und 79).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invalidenrente hat und ob
die Drittauszahlung des Rentennachzahlbetrages an die
Krankentaggeldversichererin zulässig ist. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 eingetreten ist (BGE
132.
V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %
auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %
auf eine ganze Rente.
2.2
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.4
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall können dem
von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (internistischen,
neurologischen, orthopädisch-traumatologischen und psychiatrischen) Gutachten
der G.___ vom 5. Juli 2017 nach Abschluss des Konsensprozesses folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode
(F33.0/F33.1); 2. Chronisches Lumbalsyndrom links bei geringer
Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits bei
Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver
Sequesterektomie am 06.06.2014; 3. Knöchern bedingte Wurzelkompression L5
links». Die weiteren Diagnosen (1. Soziale Phobie [F40.1];
2.
Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge [Z73]; 3. Saisonale
allergische Rhinokonjunktivitis [Frühblüher]; 4. Leichtes Übergewicht [BMI
26.9
kg/m2]; 5. Senk-Spreiz-Knickfuss beidseits) haben nach den
gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung wurde aus psychiatrischer Sicht Folgendes angegeben: Der Explorand
leide bereits seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung.
Er befinde sich seit 20 Jahren in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung.
Des Weiteren seien mehrfach stationär psychiatrische Aufenthalte (1999, 2000,
2007.
und 2015) erfolgt. Zur erneuten Verschlechterung der Erkrankung sei es im
Jahr 2015 gekommen, es habe sich eine schwere depressive Episode entwickelt,
die zu einem Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 9. September bis
14.
Oktober 2015 geführt habe. In der Zeit danach, also in den letzten
eineinhalb Jahren, sei eine partielle Besserung eingetreten. Nach Abklingen der
schweren depressiven Episode habe über eine längere Zeit eine mittelgradige
Episode bestanden. Aktuell werde vom Schweregrad her eine leichte bis
mittelgradige depressive Episode gesehen (F33.0/F33.1). Von der Persönlichkeit
her seien beim Exploranden ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge im Sinne
einer Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) vorhanden. Darüber hinaus bestünden
manifeste sozialphobische Ängste mit deutlichem Vermeidungsverhalten, in
Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ werde die
Diagnose einer sozialen Phobie (F40.1) gesehen. Der Explorand habe berichtet, dass
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker ein sehr hoher Zeitdruck
bestanden habe. Insofern werde eine Arbeitsfähigkeit (rein psychiatrisch
betrachtet) von nur 30 bis 40 % gesehen. In einer leidensadaptierten
Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit höher, es werde geschätzt, dass hier eine
Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % bestehe (wobei ein zeitliches Pensum von
80.
% möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit).
Auf internistischem Fachgebiet sei die Allergie auf Pollen (Frühblüher) zu
erwähnen. Diese werde bei Bedarf mit entsprechenden Antiallergika behandelt und
beeinträchtige den Exploranden subjektiv und objektiv wenig. Zum Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchung sei der Explorand diesbezüglich beschwerdefrei
gewesen. Zusammenfassend bestehe aus rein internistischer Sicht für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker/-diagnostiker eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren wurde dargelegt, aus orthopädischer
Sicht habe sich bei der Untersuchung eine frei bewegliche Lendenwirbelsäule mit
gering abgeflachter Lordose gezeigt. Die Gangvarianten und die Hocke seien
vollständig vorführbar gewesen. Bezüglich der Bewertung der angegebenen
Hypästhesie am linken Fussrücken und an der linken Oberschenkel-Vorderseite
werde auf das neurologische Fachgutachten verwiesen. In den aktuellen
Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule stellten sich in Übereinstimmung mit dem
klinischen Befund lediglich geringe, altersentsprechende degenerative
Veränderungen dar. Der orthopädisch-traumatologische Befund der
Lendenwirbelsäule bedinge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Exploranden für permanente körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit
Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker/Autodiagnostiker. In einer
leidensadaptierten Tätigkeit sei der Explorand aus orthopädischer Sicht jedoch
zu 100 % arbeitsfähig.
Im neurologischen Bereich bestehe infolge
einer hypertrophen Spondylarthrose L4-5 links mit konsekutiver Kompression der
Nervenwurzel L5 rezessal (siehe MRT-Befund vom 27. April 2017) beim
aktuell 51-jährigen Exploranden auch klinisch eine Wurzelkompression L5 links.
Für die noch bestehende Wurzelkompression links sprächen die Schmerzen mit
Ausstrahlung ins Dermatom L5 links und die Sensibilitätsminderung am Fussrücken
links. Motorische Ausfälle bestünden nicht. Nach den Angaben des Exploranden
seien die Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein abhängig von der Art und
Dauer der Belastung, was typisch für eine Radikulopathie sei. Aufgrund einer
noch bestehenden Radikulopathie L5 links sei die Arbeitsfähigkeit auf
neurologischem Gebiet eingeschränkt. Die Angaben des Exploranden passten zum
neurologischen und radiologischen Befund. Der Explorand sei am 6. Juni
2014.
wegen eines sequestrierten Bandscheibenvorfalles auf Höhe LWK 4/5
links (mikrochirurgische interlaminäre Fensterung und selektierte
Sequesterektomie) bereits operiert worden. Dadurch sei der bandscheibenbedingte
Teil der Wurzelkompression L5 links entfernt worden, der knöchern bedingte
Anteil bestehe weiterhin. Hinweise für eine Aggravation bestünden nicht. Aus
neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Automechaniker aufgrund der knöchern bedingten Wurzelkompression L5 links
aufgehoben, da diese mit permanent bückender Haltung verbunden sei. In einer
Verweistätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet bei
70.
% aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Integral, unter
Berücksichtigung sämtlicher Fachgebiete, habe sich gezeigt, dass die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker aufgehoben sei.
In einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 bis 70 %.
Unter dem Titel «Zusammenfassendes
Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens» wurde angegeben,
geeignet seien überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls wenig Kundenkontakt),
regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und
erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Unregelmässige
Arbeitszeiten sowie Nachtschichten sollten vermieden werden. In somatischer
Hinsicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Darüber
hinaus sollte ein möglichst allergenfreier Arbeitsplatz angestrebt werden.
Zur Arbeitsfähigkeit im
polydisziplinären Konsens wurde angegeben, in der bisherigen Tätigkeit bestehe
einer Arbeitsfähigkeit von 0 %, in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine
solche von 60 bis 70 %. Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde dargelegt, vom 6. August 2015 bis
zum Ende der teilstationären psychiatrischen Behandlung am 24. Dezember
2015.
sei die Arbeitsfähigkeit allein schon aus psychischen Gründen auch in
einer leidensadaptierten Tätigkeit aufgehoben gewesen. Danach sei die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit insbesondere aus
psychiatrischen, aber auch aus neurologischen Gründen vermindert gewesen. Die
neurologische Arbeitsunfähigkeit habe – integral betrachtet – die bereits
psychiatrisch vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht noch weiter erhöht, sodass
zur Bestimmung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit ab Ende 2015 der Verlauf der
psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könne: Ab Dezember 2015
habe die Arbeitsfähigkeit zunächst ca. 50 % betragen. Im Rahmen des
Aufbautrainings von Januar 2016 bis ca. Juni 2016 sei es zu einer schrittweisen
Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit und auch zu einer gewissen
psychischen Stabilisierung gekommen. Es werde geschätzt, dass seit Ende der
genannten Massnahme, also ab Juli 2016, in einer leidensadaptierten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % vorliege (wobei ein zeitliches
Pensum von 80 % möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine gewisse
verminderte Leistungsfähigkeit).
Die Prognose im polydisziplinären
Konsens lautete dahingehend, durch eine erneute teilstationäre psychiatrische
Behandlung könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. In neurologischer
Hinsicht sei bei weiterer Zunahme der degenerativen Veränderungen eine
Verschlechterung möglich, da es sich um eine knöchern bedingte
Wurzelkompression handle. Da keine Paresen vorhanden seien, liege auf
neurologischem Gebiet keine zwingende OP-Indikation vor. Regelmässige ambulante
Krankengymnastik ein- bis zweimal pro Woche sollte weitergeführt werden. Aus
internistischer und orthopädischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt
(IV-Nr. 64.1 S. 11 ff.).
3.2
RAD-Arzt Dr. med. L.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme
vom 23. Oktober 2017 im Wesentlichen fest, den Ausführungen im G.___-Gutachten
könne in Bezug auf die Anamnese, Befunderhebung und Diagnostik gefolgt werden. Bezüglich
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei festzustellen, dass für die
Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ein etwas diffuses
Zumutbarkeitsprofil erstellt worden sei. Insbesondere fehlten Angaben zur
Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt. An diesem Punkt setze denn auch die
Kritik des behandelnden Psychiaters in seiner Stellungnahme vom
6.
September 2017 und diejenige der M.___ in ihrer Stellungnahme vom
15.
September 2017 an, unter Verweis auf den Verlauf und das Ergebnis der
beruflichen Massnahmen. Unbestritten sei, dass in der angestammten Tätigkeit
als Automechaniker seit August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehe. Dies in erster Linie aus somatischen Gründen. Bezüglich der
leidensadaptierten Tätigkeit finde man Angaben zu den Einschränkungen von
Seiten der Neurologie (70 % leistungsfähig aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs), von Seiten der Orthopädie (körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne
häufiges Bücken vollschichtig möglich) und der Psychiatrie (überwiegend
sachbetonte Arbeit, möglichst ohne Kundenkontakt, regelmässige, gut
strukturierte Arbeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen
an die emotionale Belastbarkeit. Keine Schichtarbeit).
Nicht Stellung genommen werde zur
aufgrund dieser Angaben auftauchenden Frage, ob nicht zusätzlich zur
Einschränkung aus neurologischer Sicht eine Leistungsminderung aus
psychiatrischer Sicht bestehe, die sich in der integralen Leistungsbeurteilung
niederschlage. Aus Sicht des RAD sei dies angesichts der kombinierten
Problematik (rezidivierende depressive Störung und soziale Phobie bei
akzentuierter Persönlichkeit) der Fall, weshalb die Leistungsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit gemäss oben dargelegtem Profil auf höchstens
60.
% zu veranschlagen sei. Ob dieses Profil einem Arbeitsplatz im ersten
Arbeitsmarkt entspreche, und/oder ob allenfalls ein zusätzlicher,
versicherungstechnisch begründeter, leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei,
müsse von der Abteilung Leistung beurteilt werden (IV-Nr. 73 S. 2).
3.3
Die Beschwerdegegnerin hielt
in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, im G.___-Gutachten sei
festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Automechaniker und Autodiagnostiker nicht mehr zugemutet werden könne. In
einer angepassten, leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe jedoch eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne
häufiges Bücken möglich. Darüber hinaus sollte ein möglichst allergenfreier
Arbeitsplatz angestrebt werden. Im Weiteren eigneten sich überwiegend
sachbetonte (kein oder allenfalls wenig Kundenkontakt), regelmässige, gut
strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderungen.
Gestützt auf diese medizinischen Angaben nahm die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vor, wobei sie dem Valideneinkommen von CHF 86'158.00
ein Invalideneinkommen von CHF 40'296.00 gegenüberstellte, woraus sich ein
Invaliditätsgrad von 53 % ergab (IV-Nr. 87 S. 5; A.S. 4). Der
Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihm eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszurichten (Beschwerde,
S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2; A.S. 10).
4.
4.1
Das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste umfassende polydisziplinäre G.___-Gutachten beruht auf den im April/Mai
2017.
erfolgten fachärztlichen Abklärungen in den Disziplinen «Innere Medizin»,
«Orthopädie/Traumatologie», «Neurologie» und «Psychiatrie», stützt sich auf die
vollständigen Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers und wurde aufgrund der persönlichen Untersuchungen der
Gutachter erstellt. Auf dieser Grundlage gelangten die Experten zu schlüssigen
Ergebnissen, die nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden. Die
Teilgutachter gaben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des
Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus wurden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die
Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wurden die Schlussfolgerungen der
Begutachtungen wiedergegeben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und der medizinischen Situation leuchtet ein. Die abweichenden Einschätzungen
in den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es
ist erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Sowohl das Haupt-
als auch die Teilgutachten wurden von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet. Das
polydisziplinäre D.___-Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in
allen Punkten gerecht. Ihm kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl.
E. II. 2.4 hiervor).
4.2
Die ins Recht gelegten
weiteren medizinischen Berichte des N.___ vom 24. Juni 2015
(IV-Nr. 42 S. 15 f.) und 10. Januar 2016 (IV-Nr. 42
S. 12 f.), der C.___ vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 12), des D.___
vom 24. Dezember 2015 (IV-Nr. 42 S. 14) und 6. Januar 2016
(IV-Nr. 19), des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 25. März 2016 (IV-Nr. 32 S. 3 f.), 15. Dezember
2016.
(IV-Nr. 43 S. 2 ff.), 19. Januar 2017 (IV-Nr. 47), 6. September
2017.
(IV-Nr. 69) und 23. April 2018 (IV-Nr. 89), von
Dr. med. O.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
10.
Juni 2016 (IV-Nr. 32 S. 1 f.), des Hausarztes Dr. med. P.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 16. November 2016 (IV-Nr. 42
S. 1 ff.) und des Q.___ vom 18. November 2016 (IV-Nr. 42
S. 8 ff.) vermögen den Beweiswert des G.___-Gutachtens nicht in Frage zu
stellen. Es bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen. Zudem werden wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt sein könnten, von den behandelnden Ärzten nicht erwähnt
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen). Aus Sicht des RAD-Arztes besteht eine Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit von höchstens 60 % in einer leidensadaptierten
Tätigkeit, da nicht nur aus neurologischer, sondern auch aus psychiatrischer
Sicht wegen der kombinierten Problematik (rezidivierende depressive Störung und
soziale Phobie bei akzentuierter Persönlichkeit) von einer die Arbeitsfähigkeit
einschränkenden Leistungsminderung auszugehen sei (IV-Nr. 73 S. 2).
Geeignet sind überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls geringgradiger
Kundenkontakt), regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen
Zeitdruck und erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, wobei
unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten vermieden werden sollten. Aus
somatischer Sicht sind körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Darüber
hinaus sollte ein möglichst allergenfreier Arbeitsplatz angestrebt werden (IV-Nr. 64.1
S. 13). Aufgrund der fachärztlich gestellten Diagnosen und der
überzeugenden Beurteilung der G.___-Gutachter sowie angesichts der vorerwähnten
nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Arztes, der ebenfalls über eine
Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, erscheint die
Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
leidensadaptierten Tätigkeit auf 60 % (statt auf den Durchschnitt von
65.
%), somit auf das Minimum der aus polydisziplinärer Sicht geschätzten
Bandbreite von 60 % bis 70 % (vgl. IV-Nr. 64.1 S. 13 f.),
als nachvollziehbar und begründet. Diese festgestellte Arbeitsfähigkeit von
60.
% ist so zu verstehen, dass ein Arbeitspensum von 80 % mit einer
um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit möglich ist. Darauf wurde
sowohl in der psychiatrischen Beurteilung als auch bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Konsens ausdrücklich hingewiesen (vgl.
IV-Nr. 64.1 S. 12 und 14 sowie 64.2 S. 9 f.). Die gutachterlich beurteilte
Arbeitsfähigkeit wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So
weist er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. November 2019
darauf hin, dem G.___-Gutachten komme grundsätzlich Beweiswert zu und von einer
neuen Begutachtung könne abgesehen werden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom
6.
Dezember 2019; A.S. 69). Er macht jedoch geltend, die
festgestellte Arbeitsfähigkeit könne im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertet
werden. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen habe das Arbeitspensum nicht
auf 80 % gesteigert werden können. Demnach bestehe eine Divergenz zwischen
der gutachterlichen Einschätzung des Arbeitspensums und den Abklärungen im
Rahmen der beruflichen Eingliederung, welche durch eine entsprechende Nachfrage
aufzulösen sei (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. B.5., A.S. 12;
Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 6. November 2019, S. 2,
A.S. 69).
4.3
Gemäss dem Bericht der E.___
vom 7. April 2016 über das Aufbautraining vom 11. Januar bis
8.
April 2016 konnte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum von 50 %
auf 70 % steigern, wobei die Arbeitsleistung mit aktuell 50 %
eingeschätzt wurde. Es wurde dargelegt, es sei noch keine Vermittelbarkeit
gegeben (IV-Nr. 23 S. 2). Aus dem Bericht der E.___ vom 30. Juni
2016.
über das verlängerte Aufbautraining vom 7. April bis 30. Juni
2016.
geht hervor, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, sein
Arbeitspensum weiter von 70 % auf 80 % zu steigern, wobei die
Schmerzen im Rücken zwar zugenommen hätten, der Beschwerdeführer habe sich
bezüglich der psychischen Situation jedoch weiter stabilisieren können. Es
wurde festgestellt, eine sinnvolle und herausfordernde Tätigkeit habe für den Versicherten
nach wie vor eine stabilisierende Wirkung. Aktuell sei die Vermittelbarkeit
angesichts der Rückenthematik und der andauernden psychischen Belastung stark
eingeschränkt. Die Steigerung des Pensums auf 80 % stufe der Versicherte
jedoch als Erfolg ein. Nach Absprache mit dem behandelnden Psychiater
Dr. med. K.___ habe die Einnahme von Medikamenten reduziert werden können.
Auch wenn das Ziel noch nicht vollumfänglich erreicht sei, sei es ein wichtiger
Schritt in die richtige Richtung. Die Freude an der geleisteten Arbeit stimme
den Versicherten etwas zuversichtlicher. Insbesondere die Tagesstruktur sehe er
als wichtige Ablenkung zu den vielen belastenden Themen. Zusatzpausen wurden
vom Beschwerdeführer nicht gemacht. Er erreichte ein Arbeitspensum von
71.7
% (vereinbartes Pensum von 80 % abzüglich Krankheitsabsenzen
[6.3 %] und weitere Absenzen [1.9 %]; IV-Nr. 26). Im Rahmen des
verlängerten externen Arbeitsversuchs bei der F.___ vom 8. August bis
4.
November 2016 arbeitete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von ca.
50.
%, wobei seine Leistungsfähigkeit zwischen 20 und 40 %
eingeschätzt wurde. Eine Anstellung wäre nicht zu Stande gekommen, weil sein Rücken
für volle Unterhaltsarbeiten nicht geeignet sei (vgl. Rückmeldung der F.___ betreffend
Eignungsabklärung vom 28. November 2016, IV-Nr. 63 bzw. 64.7
S. 4 f.).
Die G.___-Gutachter beurteilten die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit im
polydisziplinären Konsens mit zwischen 60 bis 70 %, wobei sie zum
retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ausführten, ab Dezember 2015 habe
die Arbeitsfähigkeit zunächst ca. 50 % betragen. Im Rahmen des
Aufbautrainings von Januar bis ca. Juni 2016 sei es zu einer schrittweisen
Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit und auch zu einer gewissen
psychischen Stabilisierung gekommen. Es werde geschätzt, dass seit Ende der
genannten Massnahme, also ab Juli 2016, in einer leidensadaptierten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % vorliege (wobei ein zeitliches
Pensum von 80 % möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit,
welche die Arbeitsfähigkeit reduziere). Im Rahmen der polydisziplinären Fragenbeantwortung
wurde zum sozialen Kontext angegeben, es seien relativ umfangreiche
Eingliederungsmassnahmen erfolgt (Aufbautraining vom 11. Januar bis
30.
Juni 2016, mit Verlängerung bis November 2016). Es habe eine
Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht werden können, das
zeitliche Pensum habe von 50 % auf zuletzt 80 % gesteigert werden
können. Diese Einschätzung stimme mehr oder weniger mit den gutachterlichen
Befunden überein. Die weitere Steigerung der Präsenz auf über 80 % sei
krankheitsbedingt nicht möglich gewesen (IV-Nr. 64.1 S. 14 ff.).
Nach der Rechtsprechung obliegt die
abschliessende Beurteilung der sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin,
nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick
auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit
zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret
leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen
Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person
effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme
grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom
14.
November 2018 E. 6.1.1,8C_48/2018 vom 27. Juni 2018
E. 4.3.1 und 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2, je mit
Hinweisen).
Mit der oben wiedergegebenen
gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Feststellung der G.___-Gutachter,
es habe eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht und eine
Steigerung des Pensums von 50 auf zuletzt 80 % erreicht werden können
(IV-Nr. 64.1 S. 16 unten), kann – entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. November
2019.
– keine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zu den beruflichen
Abklärungsergebnissen erkannt werden. Ein solches Pensum konnte der
Beschwerdeführer während des Aufbautrainings in der E.___ vom 7. April bis
30.
Juni 2016 denn auch tatsächlich erreichen, wobei dies von ihm selbst
als Erfolg eingestuft wurde (IV-Nr. 26 S. 6). Im Umstand, dass das
erreichte Pensum im Aufbautraining der E.___ – nach Abzug von Krankheits- und
anderen Absenzen – mit 71.7 % angegeben und darauf hingewiesen wurde,
aktuell sei die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers durch die Rückenthematik
und die andauernde psychische Belastung (noch) stark eingeschränkt, kann keine erhebliche
Divergenz gesehen werden, wiesen doch auch die G.___-Gutachter in ihrer
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
leidensadaptierten Tätigkeit darauf hin, bei einem möglichen zeitlichen Pensum
von 80 % bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 64.1
S. 14). Von einer Verbesserung der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers wurde
im Rahmen der beruflichen Eingliederung ausgegangen, indem als nächster Schritt
ein Arbeitsversuch in einem der Autobranche nahestehenden Beruf empfohlen
wurde, um mit einer Tagesstruktur einen Rückschritt im Genesungsprozess zu
vermeiden (vgl. IV-Nr. 26 S. 3). Es erweist sich somit als
sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung sowohl der
fachärztlichen Angaben als auch der Einschätzung der Fachpersonen der
beruflichen Eingliederung – von einer Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit von 60 % ausging. Demnach besteht kein Anlass,
von der fachärztlichen Beurteilung der sich aus dem Gesundheitsschaden
ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit abzuweichen.
Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer während des externen Arbeitsversuchs bei der F.___
ein Arbeitspensum von lediglich ca. 50 % und eine Leistungsfähigkeit von
20.
bis 40 % erreichte, handelte es sich dabei doch um eine
Unterhaltstätigkeit, die nach den Angaben der Arbeitgeberin für den
Beschwerdeführer angesichts seiner Rückenbeschwerden ungeeignet war (IV-Nr. 63
bzw. 64.7 S. 5). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer
nach den Angaben des Eingliederungsfachmannes der Beschwerdegegnerin (nach entsprechender
Rückmeldung des Coaches der Jobberatung) bei der Suche einer angepassten,
leidensadaptierten Tätigkeit keine «aktive Rolle» übernehmen wollte und sich
auf die Aktivitäten der Betreuungspersonen (Coach, Eingliederungsfachperson)
verliess, weshalb unter diesen Umständen eine Weiterführung der Unterstützung
nicht mehr angezeigt war bzw. erfolgversprechend erschien (vgl. IV-Nr. 82
S. 2). Die aus der beruflichen Wiedereingliederung hervorgegangenen
Abklärungsergebnisse vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der
polydisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch
die G.___-Gutachter zu begründen. Es besteht somit auch kein Anlass, klärende
medizinische Stellungnahmen einzuholen oder Fragen an die zuständigen Personen
der beruflichen Eingliederung zu richten.
5.
5.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer arbeitete vom
1.
März 1993 bis 31. Mai 2016 als Automechaniker und Autodiagnostiker
mit absolvierter Meisterprüfung (vgl. IV-Nr. 3 S. 1, 7, 76 S. 2)
in der Garage B.___, wobei er im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % ein
Einkommen von CHF 4'975.00 pro Monat erzielte (IV-Nr. 75 S. 5). Mit
beiden Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den
invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Rentenbeginn im August 2016 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Pensum von 100 % in diesem
Beruf tätig gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt in
den Jahren 2010 bis 2014 Einkommen zwischen CHF 63'025.00 (2010) und
CHF 65'129.00 (2013). Grössere Lohnschwankungen gab es, seit die
Arbeitgeberin unter dem Firmennamen «R.___» auftrat und nun als «B.___» firmiert,
nicht mehr (vgl. IV-Nr. 74 S. 4 und 76 S. 2). Demnach ist vom
zuletzt im Jahr 2014 erzielten Einkommen von CHF 64'329.00 (80 %) auszugehen.
Hochgerechnet auf 100 % und das Jahr 2016 resultiert ein Valideneinkommen
von CHF 81'193.00 (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Bundesamt für
Statistik, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 45 bis 47
[Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen], 2014: 102.9, 2016: 103.9).
5.2
5.2.1
Da der Beschwerdeführer seit August
2015.
keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind zur Bestimmung des
Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE 2014 heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 2014, Art. 28a, S. 340 N 90). Nach den
fachärztlichen Angaben im polydisziplinären G.___-Gutachten vom 5. Juli
2017.
ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit im
Ausmass von 60 % (Pensum von 80 % mit einer um 25 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit) auszuüben. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein
Einkommen von CHF 3'187.20 pro Monat (60 % von CHF 5'312.00 pro
Monat; vgl. LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), d.h. –
angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich
41.7
Stunden und die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer, Total
[2014: 103.2, 2016: 104.1]) – ein solches von CHF 3'351.65 pro Monat bzw.
CHF 40‘220.00 pro Jahr zu erzielen.
5.2.2
Nach der Rechtsprechung ist von
den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die
versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen
ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom
6.
Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472
E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
Mit Bezug auf den behinderungs- bzw.
leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und
Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende
qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt,
wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen.
Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende
Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur
bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen.
Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten
auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur
Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend kann nach der
Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme
seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund
anerkannt werden (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom
6.
Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin gewährte bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug und hielt fest,
das von den Gutachtern beschriebene Profil lasse weiterhin zahlreiche
Tätigkeiten im Arbeitsmarkt zu. Es gelte zu beachten, dass bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes
führen dürften (IV-Nr. 87 S. 6; A.S. 5). Der Beschwerdeführer
lässt demgegenüber geltend machen, beim Invalideneinkommen sei aufgrund des im G.___-Gutachten
vom 5. Juli 2017 beschriebenen Zumutbarkeitsprofils von einer
Nichtverwertbarkeit und Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens
im freien Arbeitsmarkt auszugehen. Falls dennoch von einer Verwertbarkeit der
gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, müsse ein
leidensbedingter Abzug von insgesamt 20 % vorgenommen werden (Beschwerde,
S. 4 ff. Ziff. 5 und 6; A.S. 12 ff.). Mit Replik vom
6.
September 2018 sowie im Parteivortrag anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 5. November 2019 lässt der Beschwerdeführer an seinen
Ausführungen in der Beschwerde festhalten (A.S. 33 f. und 69 f.).
Ob ein leidensbedingter Abzug vom
Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, wobei die
Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion vom kantonalen Gericht überprüft
werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018
E. 3.4 und vom 8C_68/2016 vom 3. März 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Der psychiatrische G.___-Gutachter, Dr. med. S.___, diagnostizierte eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige
Episode (F33.0/F33.1), und stellte fest, der Beschwerdeführer leide bereits
seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung. Darüber hinaus
bestünden deutliche sozialphobische Ängste, welche die Arbeitsfähigkeit zwar
nicht quantitativ, jedoch qualitativ beeinträchtigten (IV-Nr. 64.2
S. 7). Die orthopädisch-traumotologische G.___-Gutachterin, Dr. med. T.___,
diagnostizierte ein chronisches Lumbalsyndrom links bei geringer
Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits bei
Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver
Sequesterektomie am 6. Juni 2014 und stellte fest, in den aktuellen
Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule stellten sich in Übereinstimmung mit dem
klinischen Befund lediglich geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen
dar. Der orthopädisch-traumatologische Befund der Lendenwirbelsäule bedinge
aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für permanente körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit
Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Für körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule
und ohne häufiges Bücken wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit angegeben (IV-Nr. 64.4 S. 6 f.). Die
neurologische U.___-Gutachterin, Dr. med. U.___, diagnostizierte eine
knöchern bedingte Wurzelkompression L5 links bei Status nach sequestriertem
Bandscheibenvorfall auf Höhe LWK 4/5 links bei Status nach
mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver Sequesterektomie am
6.
Juni 2014 und kam zum Schluss, leichte wechselbelastende Tätigkeiten
ohne vermehrtes Bücken seien aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu 70 % zuzumuten
(IV-Nr. 64.6 S. 5 ff.). Die vom internistischen G.___-Gutachter
Dr. med. V.___ gestellte Diagnose einer saisonalen allergischen Rhinokonjunktivitis
(Frühblüher) hat gemäss seinen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 64.3 S. 4 f.). Nach dem Gesagten liegen somit verschiedene
Einschränkungen sowohl in psychischer Hinsicht (kein oder allenfalls wenig
Kundenkontakt; regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen
Zeitdruck und erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit; keine
unregelmässigen Arbeitszeiten und Nachschichten) als auch in somatischer
Hinsicht (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken) vor (IV-Nr. 64.1
S. 13).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, beim
beschriebenen Zumutbarkeitsprofil sei von einer Nichtverwertbarkeit und
Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens im ersten Arbeitsmarkt
auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist der
ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zu
Grunde zu legen ist, gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar
sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1 mit
Hinweisen). Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm unter
Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden Tätigkeiten
seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Einfache, gut strukturierte Tätigkeiten mit
wenig Kundenkontakt in Industrie und Gewerbe, insbesondere Konfektionsarbeiten,
bestehen auch heute noch in verschiedenen Bereichen des Arbeitsmarktes. Ebenso
besteht ein Arbeitsmarkt für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten.
Die bestehenden psychischen und somatischen Einschränkungen hindern den
Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass das Finden einer entsprechenden
Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden müsste, zumal der
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 und 8C_582/2015
vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, je mit Hinweisen). Von einer Nichtverwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen
werden.
Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu
beachten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Einschränkungen, welche
keinen oder allenfalls nur wenig Kundenkontakt zulassen sowie eine
regelmässige, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne
erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit erfordern, verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
auf eine Anstellung hat, zumal auch unregelmässige Arbeitszeiten und
Nachtschichten für ihn nicht möglich sind. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden, die lediglich eine
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der
Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken zulassen, in dem für ihn in Frage
kommenden Tätigkeitsbereich ebenfalls nicht unerheblich eingeschränkt ist,
sodass das Spektrum an möglichen – selbst bei einfachen und repetitiven –
Tätigkeiten noch weiter reduziert wird (IV-Nr. 64.1 S. 13). Diese
Umstände rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug
für Teilzeitarbeit ist nicht vorzunehmen, da teilzeitarbeitende Männer ohne
Kaderfunktion nach den statistischen Angaben im hier zur Anwendung kommenden
Bereich (75 bis 89 %) keine Lohneinbusse hinnehmen müssen (vgl. LSE 2014,
Tabelle 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad,
beruflicher Stellung und Geschlecht). Weitere invaliditätsfremde Abzugsgründe sind
nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der gegebenen Umstände
ein leidensbedingter Abzug von 15 % als angemessen. Damit reduziert sich
das Invalideneinkommen auf CHF 2'848.90 pro Monat bzw. CHF 34'187.00
pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen
von CHF 81'193.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57.89 % bzw. –
aufgerundet (BGE 130 V 121) – von 58 %. Somit besteht Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2016 (vgl. E. II. 2.1
hiervor).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung rückwirkend ab
1.
August 2016 eine halbe Invalidenrente (sowie eine entsprechende
Kinderrente) zu, wobei sie von der Nachzahlung für den Zeitraum vom
1.
August 2016 bis 28. Februar 2018 von CHF 27'512.00 u.a. eine
Drittauszahlung an die Krankentaggeldversichererin (I.___) für den Zeitraum vom
1.
August 2016 bis 31. Juli 2017 von CHF 17'118.15 vornahm
(IV-Nr. 87 S. 2; A.S. 2). Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm den Betrag von
CHF 17'118.15, welcher verrechnungsweise der Krankentaggeldversichererin
überwiesen worden sei, auszuzahlen. Zur Begründung legt er dar, mangels
vollständiger Aktenkenntnis werde dieses Begehren vorsorglich gestellt. So sei
ihm nicht bekannt, ob der Krankentaggeldversichererin ein entsprechendes
Rückforderungsrecht zustehe und die Verrechnungshöhe gerechtfertigt sei (vgl.
Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 7;
A.S. 10 und 14). Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 lässt er darauf
hinweisen, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde innert Frist zu
ergänzen, da ihm die vollständigen Akten der Krankentaggeldversicherin noch
fehlten. Jedoch werde deren direktes Rückforderungsrecht bestritten
(A.S. 18). Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu keine Stellung (vgl.
Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018, A.S. 22 f.). Anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 5. November 2019 lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, es sei fraglich, ob Art. 7 Ziff. 3 der Zusatzbedingungen
(ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung der I.___ (Ausgabe 2008) auf den
vorliegenden Fall Anwendung finde. Eine Versicherungspolice liege nicht vor und
es seien auch keine entsprechenden Belege oder Nachträge vorhanden.
6.2
Die Zulässigkeit der in der
angefochtenen Verfügung angeordneten Drittauszahlung von dem Beschwerdeführer
auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern nach dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an die H.___ (vgl. A.S. 2) beurteilt
sich nach Art. 85bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Diese Bestimmung findet ihre
gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 ATSG. Nach Abs. 1 dieser
Verordnungsbestimmung können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder
Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine
Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung
verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die bevorschussenden Stellen
haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung
und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen
(Satz 3). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als
Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte
Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der
Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat
(lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes
erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann
(lit. b). Art. 85bis Abs. 3 IVV sieht vor, dass die
Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der
Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist,
ausbezahlt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom
17.
August 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
6.3
Den von der Ausgleichskasse J.___
dem Gericht auf dessen Veranlassung hin am 29. April 2019 zugestellten
Unterlagen kann entnommen werden, dass die Krankentaggeldversichererin des
Beschwerdeführers (I.___) bei der vorgenannten Ausgleichskasse am 2. März
2018.
den Antrag stellte, die von ihr im Zeitraum vom 1. August 2016 bis
25.
Juli 2017 erbrachten Vorschussleistungen von CHF 17'118.15 seien mit
den dem Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum von der Invalidenversicherung
zugesprochenen Leistungen zu verrechnen und die Vorschussleistungen seien ihr zurückzuerstatten
(A.S. 51 ff.; vgl. auch Überentschädigungsberechnung der I.___ vom
2.
März 2018 [A.S. 58 f.] und Verrechnungsnachweis der
Ausgleichskasse J.___ vom März 2018 [A.S. 62 f.]). Ein entsprechendes
Rückforderungsrecht der Krankentaggeldversichererin kann den vorliegenden
Zusatzbedingungen (ZB) der I.___ für die Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe
2008) entnommen werden (S. 2 Art. 7 Ziff. 3; A.S. 60 f.). In
der vom Gericht eingeholten Police der I.___ vom 17. Dezember 2015
(Police-Nr. [...]), welche gemäss ihren Angaben von der W.___ übernommen wurde
und für die am 6. August 2015 eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
gilt (Schaden-Nr. [...]), wurden der Versicherungsschutz der Arbeitgeberin
(B.___, [...]) als Hauptversicherungsnehmerin geregelt (maximal versicherter
Lohn pro Person und Jahr: CHF 300'000.00, Krankentaggeld von 80 % der
versicherten Lohnes, Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich der Wartefrist von
60.
Tagen) und im Weiteren u.a. die vorerwähnten Zusatzbedingungen für die
Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2008) ausdrücklich für anwendbar erklärt
(«Geltende Bedingungen»). Das darin in Art. 7 Ziff. 3 geregelte
Rückforderungsrecht stellt somit die Grundlage für die von der I.___ geltend
gemachte Rückforderung ihrer geleisteten Vorschussleistungen dar. Die in der
angefochtenen Verfügung vorgenommene Verrechnung dieser Vorschussleistungen mit
der Rentennachzahlung sowie die Drittauszahlung an die
Krankentaggeldversichererin in Höhe von CHF 17'118.15 ist somit nicht zu
beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, das aus den Zusatzbedingungen
hervorgehende direkte Rückforderungsrecht der H.___ finde im vorliegenden Fall keine
Anwendung, geht demnach fehl.
7.
Mit der angefochtenen Verfügung
wurde auch der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Mit
der Beschwerde wird einzig eine höhere Invalidenrente beantragt. In Bezug auf
Eingliederungsmassnahmen enthält die Beschwerde weder einen Antrag noch eine
Begründung. Dieser Aspekt der Verfügung vom 16. März 2018 hat daher als
unangefochten zu gelten und bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sodass
sich Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.
8.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018,
worin dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2016
zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die dem Gericht am 25. und
29. November 2019 zugestellten Unterlagen der I.___ werden den Parteien
zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 5. November 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_109/2020 vom 17. November 2020 teilweise
aufgehoben.