VSBES.2018.124
Invalidenrente
8. November 2018Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 8. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 22. März 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons
Aargau sprach der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1965,
mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente
zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 39 S. 2 f.). Diese wurde am 22. September 2011
bestätigt (IV-Nr. 54).
Die mittlerweile zuständige IV-Stelle
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) hob die ganze Rente mit
Verfügung vom 22. März 2018 revisionsweise auf das Ende des der Zustellung
folgenden Monats hin auf. Zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand
habe sich verbessert und der Invaliditätsgrad betrage nur noch 10 %. Einer
dagegen erhobenen Beschwerde entzog die Beschwerdegegnerin die aufschiebende
Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.)
2.
2.1 Am 7. Mai 2018
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 22. März 2018 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab Rentenaufhebung per April 2018 und
weiterhin zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c) Eventualiter: Es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen,
rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen, schlafmedizinischen und
psychiatrischen Fachdisziplinen in Auftrag zu geben.
d) Subeventualiter: Die Beschwerdesache
sei zur Vornahme von beruflich-konkreten Abklärungen (inkl. beruflicher
lntegrationsmassnahmen) und weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begehrt mit
Eingabe vom 22. Juni 2018, das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen (A.S. 43). Sodann verzichtet sie am 28.
Juni 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 44).
2.3 Der Instruktionsrichter gewährt
der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem
Rechtsbeistand. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und Parteibefragung weist er ab. Ausserdem teilt der Instruktionsrichter den
Parteien mit, die Angelegenheit werde auch unter dem Blickwinkel einer
zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2005 geprüft
(A.S. 45 ff.).
Die Beschwerdegegnerin reicht am 25.
Oktober 2018 die in der Zwischenzeit ergangenen Akten ein (A.S. 49 ff.), welche
am 26. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin gehen (A.S. 53)
2.4 Am 31. Oktober 2018 findet
vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (s. Protokoll,
A.S. 58). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht eine Urkunde ein (A.S. 54
f.), bekräftigt im Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren (A.S. 58) und gibt eine Kostennote zu den Akten (A.S. 56 f.).
Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. A.S. 46)
nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 58).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der
Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 22. März 2018 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E.
1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im
Jahr 2018 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend ist.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis
ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429
sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu
einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach
einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von
Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die
Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.
3.6
S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
2.4
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient mit anderen Worten der
nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder
Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17).
Sie wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc aus
(s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger
Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler
der Verwaltung handelt. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit
der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine
gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig. Erscheint
indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der
Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).
Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose
Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden,
wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die
seinerzeitige Rechtspraxis gehört (a.a.O.); eine Praxisänderung vermag aber
kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE
125.
V 383 E. 3 S. 389 f.).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4
S. 87 f.).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.
232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 43 N 6).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der
Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war
zuletzt bei B.___ als Aushilfe im Verkauf tätig. Diese Arbeit vermochte sie nach
dem 24. Dezember 2002 wegen ihrer Rückenbeschwerden nicht mehr auszuüben,
worauf die Anstellung per 31. August 2003 aufgelöst wurde (IV-Nr. 28 S. 1).
Angesichts des lumboradikulären Schmerz- und sensorischen Defizitsyndroms bei
rechtsmediolateraler Diskushernie L5/S1 (s. IV-Nr. 30 S. 5) erfolgten am
1.
April 2003 (L5/S1) und 19. Februar 2004 (L4/5) chirurgische Eingriffe
(IV-Nr. 30 S. 9).
Dr. med. C.___, Oberarzt am Neurozentrum
des D.___, stellte in seinem Bericht vom 30. Juni 2004 (IV-Nr. 36 S. 2 f.) folgende
Diagnosen:
·
neu auftretende,
lumbovertebrale Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont
bei Status nach lnterlaminotomie L4/5, Diskektomie und Sequesterentfernung
sowie Stabilisation mit Ray-Cages von dorsal (Februar 2004)
·
Status nach
mikrotechnischer Fenestration und Diskektomie sowie Sequesterentfernung L5/S1 (April
2003)
Nach einem initial zufriedenstellenden
Verlauf, mit vollständigem Verschwinden der radikulären Symptomatik und noch
persistierender, unter Belastung zunehmender lumbovertebraler Schmerzen,
berichte die Beschwerdeführerin nun von einer Zunahme der Beschwerden,
insbesondere von einer deutlichen rechtsbetonten radikulären Komponente mit
erneutem Sensibilitätsdefizit. Die Schmerzen seien identisch mit den
präoperativen Defiziten und im Mai 2004 plötzlich nach körperlicher Anstrengung
beim Umzug aufgetreten. Seither habe sich, trotz Ausbaus der analgetischen
Therapie, keinerlei Besserung ergeben. Man beurteile die Symptomatik als lumbovertebral
mit teilweise pseudoradikulärer Ausstrahlung bei fehlender neurologischer
Defizitsymptomatik und bildgebend unveränderten Verhältnissen. Aktuell lasse
sich weder in der physikalischen Untersuchung noch bildgebend ein anatomisches
Korrelat der geklagten Beschwerden identifizieren. Es empfehle sich eine rasche
Wiedereingliederung in einen fixen Arbeitsprozess.
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 36 S. 1) fest, der Gesundheitszustand
habe sich verschlechtert. Aktuell liege zusätzlich eine akute ISG-Blockade mit
Piriformis-Syndrom und verstärkter lschialgie rechts vor, ausserdem ein subkutaner
Abszess am linken Oberschenkelansatz. Alle Diagnosen hätten Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Neurologisch bestehe nach wie vor kein Hinweis auf ein
lumboradikuläres, sondern auf ein lumbovertebrales Syndrom.
In der Folge sprach die IV-Stelle des
Kantons Aargau der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2005 eine ganze Rente
zu (IV-Nr. 39 S. 2 f.).
3.2
Angesichts eines anonymen Anrufs
vom 1. September 2016, wonach die Beschwerdeführerin u.a. mit dem Motorrad in
der ganzen Schweiz unterwegs sei (IV-Nr. 74 S. 1), sowie verschiedener Fotos,
welche auf Facebook gepostet worden waren (IV-Nrn. 74 / 75 / 81), eröffnete die
Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren.
Gemäss den Berichten des F.___ vom 24.
April und 12. Mai 2015 (IV-Nr. 79 S. 6 f.) litt die Beschwerdeführerin unter
Diskusprotrusionen C4/5 und C5/6 mit rechtsseitiger Radikulopathie, wobei die
Beschwerden nach einer Infiltration deutlich in den Hintergrund getreten seien.
Probleme bereiteten derzeit die Lumbalgien und rechtsbetonten
lumboischialgieformen Schmerzen.
Der Bericht der G.___ vom 17. Januar
2017.
(IV-Nr. 82), wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 31. August 2016 in Behandlung
befand, diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion
gemischt (F43.33). Zudem wurde erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin 2014
einer Magenbypass-Operation unterzogen und 60 kg abgenommen habe. Belastbarkeit,
Durchhaltevermögen, Arbeitstempo und Konzentration seien reduziert. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könnte mit einem Arbeitstraining
geklärt werden. Leichte Bürotätigkeiten, mit Bewegungsmöglichkeiten wegen des
Rückenleidens, seien eventuell zwei bis drei Stunden pro Tag möglich.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin kündigte
der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2017 eine bidisziplinäre,
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung an (IV-Nr. 84). Darauf
erwiderte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017, sie sei erstaunt, dass sie
nicht von einem Neurologen begutachtet werde (IV-Nr. 86). Sodann gab die
Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrische Gutachten in Auftrag,
ohne weiter auf den sinngemässen Antrag einzugehen, die Begutachtung sei auf
die neurologische Fachdisziplin auszudehnen.
3.3.2
Dr. med. H.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 28.
April 2017 (IV-Nr. 89.1) folgende Diagnosen (S. 51 f.):
A) Mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit:
· Keine
B) Ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit:
1) Anpassungsstörung, Angst und depressive
Reaktion gemischt (F43.22).
2) Probleme verbunden mit Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung im Sinne einer emotional instabilen, zwanghaften und
unsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1).
3) Essstörung, nicht näher bezeichnet
(F50.9).
C) Fachfremde Diagnosen:
·
Status nach
Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Beatmung
Zur Vorgeschichte hielt der Experte
fest, die Beschwerdeführerin berichte, sie sei in der Kindheit anderthalb Jahre
durch einen in der Ortschaft lebenden Mann sexuell missbraucht worden. Nach
neun Jahren Primar- und Realschule habe sie eine zweijährige Anlehre als
Schuhverkäuferin ohne Zertifikat abgeschlossen. Danach sei sie bei verschiedenen
Arbeitgebern gewesen, u.a. bei I.___ und B.___ sowie in der Reinigung, zuletzt mit
einem Pensum von 50 bis 60 % als Verkäuferin an der Kasse bei B.___ (S. 52).
Die Beschwerdeführerin sei zweimal verheiratet gewesen, zuerst von 1990 bis
1993.
Aus dieser Verbindung stamme der 1991 geborene Sohn, der in einem
betreuten Wohnheim lebe. Aus der zweiten Ehe von 1996 bis 2001 sei 1994 ein
weiterer Sohn hervorgegangen. Danach habe die Beschwerdeführerin während zehn
Jahren eine Wochenendbeziehung geführt. Seit Dezember 2016 habe sie einen neuen
Lebenspartner, wobei man getrennt wohne. Sie lebe zusammen mit ihrem jüngeren
Sohn, der an ADHS leide und vom Sozialamt unterstützt werde (S. 53).
Die Untersuchung dauere 130 Minuten. Insgesamt
wirke die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält. Sie verhalte sich während
der gesamten Exploration kooperativ, gebe ohne Verzögerung präzise Antworten und
schildere ihre Lebens- bzw. Krankheitsgeschichte genau, was auf ganz
unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Die Intelligenz werde als
durchschnittlich eingeschätzt. Während der Exploration falle eine emotionale
Labilität mit Weinen auf, insbesondere bei belastenden Ereignissen aus der
Vergangenheit. Ansonsten liessen sich keine weiteren psychopathologischen
Auffälligkeiten objektivieren (S. 44 / 45). Die Aufmerksamkeit bleibe durchgehend
erhalten und die Konzentration sei ungestört (S. 45 f.). Es zeigten sich keine
Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit. Das Langzeitgedächtnis
sei klinisch unauffällig. Der formale Gedankengang präsentiere sich ungestört,
durchgehend geordnet und gut strukturiert. Krankheitswertige inhaltliche
Denkstörungen seien nicht feststellbar. Strukturelle Ich-Störungen liessen sich
nicht erkennen. Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im
engeren Sinne oder eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher
Vorgänge seien nicht zu eruieren. Die Stimmung sei labil, ansonsten bestehe keine
Depressivität. Die Beschwerdeführerin sei schwingungsfähig und die affektive
Modulationsfähigkeit somit ausreichend vorhanden. Mimik und Gestik seien psychomotorisch
lebendig und der Sprachfluss normal. Klinisch fänden sich Hinweise auf
emotional instabile, zwanghafte und unsichere Persönlichkeitszüge im Sinne
einer Persönlichkeitsakzentuierung (S. 46). Eine akute Fremd- oder
Eigengefährdung sei nicht ersichtlich. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden,
die Motivation für berufliche Massnahmen fehle. Was die funktionelle
Leistungsfähigkeit angehe, so lehne man sich an den Mini-ICF-APP an, ein
Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen
(S. 47). Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung
und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zu
familiären und intimen Beziehungen, zu ausserberuflichen Aktivitäten und zur
Selbstpflege, ausserdem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit,
die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Wegfähigkeit sowie überwiegend
wahrscheinlich die Gruppenfähigkeit seien nicht eingeschränkt (S. 48 - 50). Das
Tagesprofil (s. dazu S. 43 Ziff. 3.2.8) weise auf kein reduziertes
Alltagsaktivitätsniveau hin. Im Haushalt fühle sich die Beschwerdeführerin durch
die körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Ihr Sohn unterstütze sie,
insbesondere beim Tragen von schweren Gegenständen, ansonsten erledige die Beschwerdeführerin
ihren Haushalt alleine, allerdings mit Pausen. Der Medikamentenspiegel für
Bupropion liege im therapeutischen Bereich (S. 55).
Zusammenfassend ergebe die Untersuchung
keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine
affektive Störung. Gut vorstellbar sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund
der versicherungsmedizinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren
(Trennung vom Lebenspartner, Probleme mit den Kindern, finanzielle Probleme),
begünstigt durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge, vorübergehend
Anpassungsstörungen entwickelt habe. Diese seien durch die gegenwärtige
fachärztliche Behandlung weitgehend remittiert. Die Kardinalsymptome einer
Depression lägen nicht vor, da sich objektiv kein Interessenverlust, keine anhaltend
gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen liessen (S. 55 /
56). Es gebe auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühlt,
Schuldgefühle, einen verminderten Appetit, depressiv bedingte Schlafstörungen,
Ängste oder Zwänge im strengen psychiatrischen Sinne. Anhaltspunkte für eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.0) resp. eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41) fehlten. Insbesondere
sei das diagnostische Charakteristikum einer somatoformen Störung, die
wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen
Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholt negativer
Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich
begründbar seien, nicht ausgewiesen. Die organischen Korrelate erklärten die geklagten
Beschwerden ausreichend. Es bestehe auch kein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine
körperliche Störung nicht vollständig erklärbar sei (S. 56). Emotionale
Konflikte oder psychosoziale Belastungen, die schwerwiegend genug sein sollten,
um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können, liessen sich nicht
ausmachen. Es fehle zudem an einer gesteigerten persönlichen oder medizinischen
Hilfe und Unterstützung. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens liege nicht vor, und die Psychotherapie (mit einer Frequenz von 14
Tagen) sei nicht gescheitert. Bei der Konsistenzprüfung fielen Diskrepanzen
zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren
körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation auf,
darüber hinaus Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und
dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung
(S. 57). Konfrontiert mit dem anonymen Anruf bei der Beschwerdegegnerin gebe
die Beschwerdeführerin an, dass die dortigen Angaben (Motorradtouren von 400
bis 500 km, Shopping im Einkaufszentrum, Spaziergänge mit den Hunden,
Joggen) zuträfen; sie sei wegen ihrer Rückenschmerzen aktiv. In der
Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch,
sondern durch das Rückenleiden eingeschränkt (S. 58).
Zusammenfassend lasse sich eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht, unter
Ausschluss soziokultureller und psychosozialer Faktoren, nicht begründen. In
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch
gesehen zu 100 % arbeitsfähig, ebenso für alle ähnlichen Tätigkeiten. Diese
Beurteilung gelte zumindest ab dem Begutachtungsdatum und überwiegend
wahrscheinlich auch in der Vergangenheit. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei
nie eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 58
/ 59). Es könnten keine weiteren medizinischen Massnahmen empfohlen werden.
Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert (S. 60).
3.3.3
Dem Gutachten von
Dr. med. J.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom
5.
Mai 2017 (IV-Nr. 90.2) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 17 f.):
A) Mit Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit:
· Chronische lumbospondylogene Schmerzen (M54)
o Verdacht auf facettäre Reizung Segment
L4/5 rechts bei Status nach Interlaminotomie L4/5, Diskektomie und Sequesterentfernung
sowie Stabilisation mittels zweier Ray-Cages von dorsal am 19. Februar 2004
o Status nach mikrotechnischer
Fenestration mit Sequesterentfernung in Höhe L5/S1 rechts am 1. April 2003
· leichtes cervikoradikuläres Reizsyndrom
C5 rechts (M54.12)
o breitbasige Protrusion C4/5 und C5/6 mit
Kontakt zum zervikalen Myelon ohne eigentliche Myelonkompression, mögliche
rezessale Irritation der rechten Nervenwurzel durch Diskusprotrusion C4/5 (MRT
vom 19. Februar 2015)
o ohne sensomotorische Ausfälle.
o Status nach Infiltration auf der Höhe
C4/5 rechts mit gutem Ansprechen
o aktuell im Vordergrund rezidivierende
myofasziale Beschwerden: aktive Triggerpunkte im M. levator scapulae rechts
(referred pain in der Schulter / im Nacken rechts)
B) Ohne Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit:
· Status nach Malleolarfraktur Typ C
rechts, Ruptur des Lig. fibulotalare anterius und Partialruptur des Lig.
fibulocalcaneare 2002 (S82)
o Status nach Gelenkrevision OSG rechts,
Status nach Syndesmosenrekonstruktion, Einbringen von zwei Stellschrauben,
Verschraubung des Volkmann‘schen Dreiecks (17. April 2002)
o Status nach Entfernung der Stellschrauben
am 29. Mai 2002 und ME-Entfernung am 5. September 2002
Die Beschwerdeführerin beklage
anhaltende Nackenverspannungen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Die
anfängliche Ausstrahlung in den gesamten Arm nebst subjektiver Kraftlosigkeit
der rechten Hand habe sich nach der Infiltration an der Halswirbelsäule
zurückgebildet. Neuerdings träten auch links Schmerzen auf. Die Ausstrahlungen
in die Arme verstärkten sich bei vermehrter Belastung. (S. 10 + 18). Die
Muskelschmerzen liessen sich durch Schmerzmedikation und Wärmeapplikationen reduzieren.
Die Muskelverspannungen schränkten die Beschwerdeführerin bei häuslichen Tätigkeiten
wie Fensterputzen oder Staubsaugen ein; sie könne zwar alles erledigen, aber
nur langsam, mit Pausen und unter Mithilfe des Sohns. Auch Einkaufen falle ihr
schwer, weil sie dann schwer tragen müsse. Von den Schmerzeskalationen auf
sieben Punkte könne sie sich bis zum Folgetag gut erholen. Die genannten
Haushaltstätigkeiten lösten auch am unteren Rücken Schmerzen aus, allerdings in
einem grösseren Mass, weshalb sie längere Erholungszeiten von zwei bis drei
Tagen benötige. Nach der Operation am unteren Rücken habe sie von 98 kg auf 125
kg zugenommen. In dieser Zeit habe sie nur bei grösseren Belastungen
Rückenschmerzen und keine Probleme mit der Halswirbelsäule gehabt. Nach der Magenbypass-Operation
im Jahr 2014 habe sie innerhalb eines Jahres 60 kg verloren. Anschliessend habe
sie wieder Rückenschmerzen und zudem Beschwerden an der Halswirbelsäule bekommen,
ausgelöst durch ein übermässiges Training mit zu hohen Gewichten. Seither habe
sie diese Schmerzproblematik nicht mehr im Griff. Die Schmerzen liessen sich
durch Medikamente nicht beeinflussen, weshalb sie irgendwann ganz darauf
verzichtet habe (S. 11). Wenn es ihr psychisch nicht gut gehe, tue der Rücken
mehr weh. Ihr Übergewicht fehle ihr, es sei ihr Schutzpanzer gewesen.
Finanziell stehe sie am Existenzminimum (S. 16). Der Vater des Sohns sei
gestorben, deshalb gebe es keine finanzielle und emotionale Unterstützung. Der
Sohn habe ADHS und daher Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden (S. 17).
Ihren Alltag beschreibe die
Beschwerdeführerin wie folgt: Sie gehe maximal dreimal 30 Minuten am Tag mit
den zwei alten Hunden spazieren. Mit Hilfe des Sohns probiere sie den Haushalt
zu erledigen. Sie verteile die Arbeit auf verschiedene Tage. Gebe es nichts zu
tun, besuche sie jemanden, spaziere mit ihrer alten Schwiegermutter, gehe ins
Hallenbad oder steige mit einer Kollegin das [...] hinauf (S. 16). Ihre Hunde,
ihr neuer Lebenspartner sowie zwei Freundinnen, mit denen sie telefoniere, stellten
Ressourcen dar. Die Natur und das Zeichnen seien das wichtigste für sie.
Letzteres sei wegen der schlechten Körperhaltung nur begrenzt möglich, aber sie
wolle nicht wegen der Rückenschmerzen auf alles verzichten. Sie würde auch mal
eine längere Reise unternehmen, das stundenlange Sitzen wäre mit Dafalgan
möglich. Sie selbst könne nur in der Region für max. 40 bis 50 Minuten ohne
Pause mit dem Auto fahren. Letztes Jahr sei sie auf dem Motorrad mitgefahren.
Wanderungen seien unter Zuhilfenahme von Stöcken und mit Pausen vier Stunden möglich
(S. 17). Die Beschwerdeführerin könne sich grundsätzlich eine wechselbelastende
Tätigkeit vorstellen, bei der sie nicht schwer heben müsse. Als Hundetrainerin müsse
man 50 Minuten stehen, bevor es max. 20 Minuten Pausen gebe. Sie habe es eine
Woche mit einer Stunde täglich probiert, doch sei ihr das nicht möglich
gewesen. Bei der Arbeit in einem Nagelstudio tue ihr die vornübergebeugte
Körperhaltung nicht gut; nach einer Stunde habe sie gemerkt, dass diese
Tätigkeit nicht geeignet sei (S. 16).
In der Untersuchung zeige sich beim
Spurling-Manöver an der Halswirbelsäule kein starkes Schmerzausmass, sondern
nur noch eine provozierbare leichte Reizsymptomatik mit Ausstrahlung bis zum
Ansatz des M. deltoideus am rechten Arm, was dem Dermatom von C5 entspreche. Die
Beschwerdeführerin gebe aber die aktiven Triggerpunkte im M. levator scapulae
rechts mit Provokation eines Wiedererkennungsschmerzes in der Nacken- und
Schulter- / Armregion rechts als weitaus schmerzhafter an (S. 18 f.). Es fänden
sich keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen Extremität, keine Muskelatrophien
am rechten Arm im Seitenvergleich, keine Fehlhaltung mit Schultertief- oder hochstand,
kein erhöhter Muskeltonus der Halsmuskulatur und keine Bewegungseinschränkungen
der Halswirbelsäule. Indirekte Schmerzreize wie eine veränderte Mimik,
vermehrtes Schwitzen oder eine Anspannung der antagonistischen Muskulatur seien
nicht zu beobachten. Die Schmerzausstrahlung werde erst auf Nachfrage bejaht. Hinsichtlich
des unteren Rückens finde sich ein positiver Quadrantentest auf der rechten Seite.
Die segmentale Untersuchung der Lendenwirbelsäule sei hingegen schmerzfrei. Die
Nervendehnungstests seien negativ, die indirekten Tests für eine allfällige
meningeale / durale Reizung unauffällig. Die Untersuchung der Iliosakralgelenke
mit fünf Provokationstests falle bis auf einen Test negativ aus. Dies sei nicht
stark richtungsweisend für eine relevante ISG-Problematik, zumal die anderen
Provokationstests und die funktionellen Tests der ISG-Gelenke unauffällig seien.
An der unteren Extremität liessen sich keine Reflexunterschiede und
unterschiedlichen Kraftgrade feststellen, allerdings eine leichte
Missempfindung im Bereich des tibio-lateralen Unterschenkels auf der rechten
Seite. Der positive Dreiphasentest 3. Phase rechts, der positive Quadranten-Test
rechts und die Provokation eines rechtsseitigen Schmerzes in Höhe des Segments L4
beim femoralis-Dehnungstest sprächen für eine (operationsbedingte oder
degenerative) Reizung des Gelenks im Segment L4/5. Beim auch in den konventionellen
Röntgenaufnahmen sichtbaren prominenten Facettengelenk in diesem Segment sei
eine intermittierende Reizung der L4-Wurzel rechts zwar vorstellbar, könne aber
in der klinischen Untersuchung nicht provoziert werden. Eine Segmentinstabilität
oder Anschlussdegenerationen würden durch die aktuellen Funktionsaufnahmen der
Lendenwirbelsäule ausgeschlossen. Auch eine relevante Verschiebung des
Spondylodesematerials sei in den Aufnahmen nicht zu objektivieren. Trotz der
leichten Reizung des linken Hüftgelenkes mit Hinweisen auf beginnende
degenerative Veränderungen im Röntgenbild bestehe keine Bewegungseinschränkung
und auch keine lokale Druckdolenz. Ebenso fänden sich an den Leistenbändern
keine Hinweise mehr für eine Meralgia paraesthetica (S. 19); mit der
Gewichtsabnahme seien diese Beschwerden nicht mehr provozierbar (S. 20).
Zusammenfassend liege ein radikuläres
Reizsyndrom der C5-Wurzel rechts unter Schmerzausstrahlung in den M. deltoideus
vor, mit dazu passendem Korrelat einer Bandscheibenhernie im Segment C4/5 und
Kompression dieser Nervenwurzel im Rezessus, die bis zum Myelon vorgerutscht sei,
dieses aber nicht komprimiere; eine mögliche Tangierung der Nervenwurzel C5 sei
in der Bildgebung vorstellbar. Eine weitere laterale Ausstrahlung bis in den
Daumen (Dermatom für C6) lasse sich nicht provozieren. Im Nacken stünden die
myofaszialen Beschwerden im Vordergrund, wobei hier lediglich aktive
Triggerpunkte im M. levator scapulae gefunden worden seien mit allerdings
starkem Wiedererkennungsschmerz in Arm und Nacken. Sensible und motorische
Ausfälle fehlten. Insgesamt handle es sich offenbar um behandelbare und
kontrollierbare Beschwerden, welche im Übrigen kämen und gingen, weshalb nicht
von einem schweren Krankheitsbild gesprochen werden könne. Hinsichtlich des
unteren Rückens bestünden lumbospondylogene Schmerzen, am ehesten auf eine
Facettengelenksüberlastung und Arthrose insbesondere im Segment L4/5
zurückzuführen, möglicherweise als postoperative Folge bei allerdings fehlenden
Hinweisen für eine Segmentinstabilität. Es liege nun ein kontinuierlicher
Dauerschmerz vor, der am ehesten auf eine facettäre Überlastung im Segment L4/5
zurückgehe. Ein radikulärer Schmerz resp. Schmerzen, die vom Bandscheiben- /
Prothesenbereich oder von Narbengewebe ausgingen, liessen sich in der heutigen
Untersuchung nicht provozieren. Auch Hinweise auf eine durale Reizung in diesem
Bereich fänden sich keine (S. 20). Der berichtete Dauerschmerz in der
Lendenwirbelsäule sei rheumatologisch nicht nachvollziehbar (S. 24). Insgesamt
seien die Beschwerden als Rückenschmerzen leichteren Grades zu beurteilen, welche
durch gezielte Facetteninfiltrationen behandelbar sein sollten (S. 20). Sie seien
nicht in der Weise ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige
Schmerzmedikation angewiesen sei oder Wanderungen, Motorrad- und kürzere
Autofahrten sowie Spaziergänge mit den alten Hunden nicht bewältigen könne. Zusammenfassend
würden die Beschwerden zwar teilweise durch Alltagsaktivitäten hervorgerufen
und manchmal etwas länger unterhalten, seien aber nicht derart ausgeprägt, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, ihren Alltag zu bestreiten, Freizeitbeschäftigungen
nachzugehen oder soziale Aktivitäten zu pflegen (S. 21 + 25).
Während der Exploration sei ein ruhiges
Sitzen möglich. Es bestehe keine Demonstration oder Aggravation von Symptomen
(S. 21). Die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, welche Bewegungen die
Schmerzen auslösten, welche Tätigkeiten ihr zurzeit nicht möglich seien und
inwieweit weiterhin eine Einschränkung im Alltag bestehe. Sie sage selbst, sie
könne grundsätzlich alles machen und wolle wegen der Rückenproblematik nicht auf
Reisen, Wanderungen und andere Freizeitaktivitäten verzichten. Dies impliziere,
dass eine eigentliche Einschränkung gar nicht mehr gesichert vorliege. Der
Beschwerdeführerin fielen keine Tätigkeiten ein, die früher möglich gewesen
seien und nun nicht mehr ausgeübt werden könnten. Hingegen könne sie sich noch
daran erinnern, warum sie ihre Tätigkeit als Kassiererin habe aufgeben müssen,
nämlich weil das Heben von schweren Gegenständen und Einsortieren von
Lebensmitteln in die Regale nicht mehr möglich gewesen seien. Die
Beschwerdeführerin habe keine konkreten Vorstellungen, zu was sie beruflich
noch in der Lage sei (S. 22 / 23). Sie habe keine nennenswerten Anstalten
zur Selbsteingliederungsbemühungen getroffen; die Arbeitsversuche im
Nagelstudio und als Hundetrainerin könnten nicht als ernsthafte Bemühungen
gewertet werden. Die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung seien nicht durch
das Störungsbild selbst bedingt. Wiedereingliederungsmassnahmen seien zumutbar
(S. 24).
Die bisherige Therapie sei lege artis.
Die aktuell noch bestehenden lumbalen Rückenschmerzen liessen sich gut mit
Dafalgan beherrschen. Einer Schmerzsteigerung könne mit dem Ausbau der
Schmerzmedikation oder Rückeninfiltrationen begegnet werden. Hinsichtlich der
Halswirbelsäule sei eine Infiltration der C5-Wurzel rechts denkbar. Bei der
Nacken- / Schultergürtel-Muskulatur seien Triggerpunkt-Behandlungen sowie Wärmeanwendungen
und Massagen geeignet. Bei einer erneuten Ausstrahlung in den rechten Arm könne
die interventionelle Schmerzbehandlung an der Halswirbelsäule wiederholt werden
(S. 23). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht
vor (S. 25).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wäre
die Beschwerdeführerin nach der letzten Rückenoperation und einer
Rehabilitationsphase von maximal drei Monaten wieder in das Arbeitsleben
integrierbar gewesen und hätte bis Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 60 % erlangen können. Von Februar bis Mai 2015 habe wegen der
Diskusprotusionen in der Halswirbelsäule kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bestanden. Diese Beschwerden hätten mit den interventionellen
schmerzmedizinischen Massnahmen gut behandelt werden können; danach sei die
Arbeitsfähigkeit wieder auf mindestens 60 % zu schätzen (S. 25 / 26). In einer
leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit, bei der nur selten Gewichte
von über 5 kg gehoben werden müssen, sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsfähig. Da von 2005 bis 2014 keine therapeutischen Massnahmen für den
Rücken in Anspruch genommen worden seien, könne man von einer Erholung ausgehen.
Günstig für den Rücken sei der nach dem Magenbypass eingetretene hohe
Gewichtsverlust. Dazu passend berichte die Beschwerdeführerin, dass sie nach
der Operation ein intensives Fitnesstraining habe betreiben können, wenn sie
auch ihre Motivation etwas habe zurückschrauben müssen. Sie sei nun gut in der
Lage, mit gelegentlicher Einnahme von Dafalgan verschiedene Freizeitaktivitäten
auszuüben. Eine Normalisierung der ursprünglich geltend gemachten Beschwerden sei
spätestens 2011 eingetreten (S. 26).
3.3.4
In der Konsensbeurteilung bekräftigten
die beiden Experten, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % bestehe (S. 28).
3.3.5
Dr. med. K.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 94 S. 2 f.) dafür,
dem Gutachten folgend sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen,
und zwar ab dem Gewichtsverlust im Jahr 2014.
3.4
Gemäss verschiedenen Schreiben
von Dr. med. L.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am F.___, litt die
Beschwerdeführerin an einer mehrsegmentalen Degeneration der Halswirbelsäule
mit rechtsbetonten Diskusprotrusionen, Punktum Maximum C4/5 und C5/6 (14. Juni
2017, IV-Nr. 100 S. 10). Der Zustand habe sich deutlich verschlimmert, indem
nun auch linksseitige Beschwerden vorlägen. Eine streng radikuläre Zuordnung
der Ausstrahlung gelinge nicht, am ehesten sei das Dermatom C6 auf der rechten
Seite betroffen (26. Mai 2017, IV-Nr. 100 S. 8). Die Beschwerden korrelierten
gut mit den MRI-Aufnahmen. Die Bandscheiben seien eigentlich von C3 bis C7
degeneriert. Die rechtsbetonten Diskusprotrusionen führten zu Stenosen im
foraminalen Bereich (14. Juni 2017, IV-Nr. 100 S. 10). Die entsprechenden Infiltrationen
bei C4/5 und C5/6 blieben indes erfolglos (25. August 2017, IV-Nr. 100 S. 13),
worauf die Nervenwurzel C3/4 infiltriert wurde (26. September 2017, IV-Nr. 100 S.
15).
Dr. med. M.___, Leitender Arzt
Neurologie am F.___, stellte im Bericht vom 22. Oktober 2017 (IV-Nr. 103 S. 6
ff.) folgende Hauptdiagnosen:
1) Chronische rechtsbetonte
Zervikobrachialgie
2) Chronische Lumboischialgie rechts
3) Verdacht auf Restless-legs-Syndrom,
differentialdiagnostisch partiell bei Status nach Meralgia paraesthetica rechts
Die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in
die Arme hätten insbesondere seit 2015 zugenommen. Die lokalen Infiltrationen
hätten nur eine leichte Besserung bewirkt, hingegen beeinflusse Wellbutrin
sämtliche Beschwerden positiv. Bezüglich der Zervikobrachialgien und der
Lumboischialgie fänden sich keine Hinweise auf ein subakutes radikuläres
Syndrom. Die Missempfindungen der Arme und des rechten proximalen Beinbereichs gingen
eher auf das Restless-legs-Syndrom zurück. Im Bericht vom 22. November 2017
(IV-Nr. 103 S. 1 ff.) ergänzte Dr. med. M.___, eine angepasste Tätigkeit, in
der weniger als 5 kg gehoben werden müsse, sei mehrere Stunden am Tag zumutbar,
wobei er das genaue Ausmass nicht quantifizieren könne.
Dr. med. L.___ führte im Bericht vom 9.
Mai 2018 (IV-Nr. 111) aus, die Myelographie, die Funktionsaufnahmen sowie die CT-Aufnahmen
zeigten als wahrscheinliches Hauptproblem den etwas zu dorsalen Cage in der
Etage L4/5, mit leichter Irritierung der Nervenwurzel L5 insbesondere unter
Belastung. Die Beschwerdeführerin werde mit dieser Situation umgehen können,
sie sei zwar nicht beschwerdefrei, komme aber im Alltag gut zurecht. Grössere
körperliche Belastungen seien zu vermeiden.
3.5
Es kann offen bleiben, ob sich
der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert hat und ein
Revisionsgrund vorliegt. Die Rentenaufhebung kann nämlich auf jeden Fall –
nachdem die Parteien vorgängig Gelegenheit hatten, sich zu äussern – mit der
substituierten Begründung geschützt werden, dass die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung erfüllt sind (s. dazu BGE 125 V 369 E. 2): Der
Beschwerdegegnerin lagen bei der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2005 keine
Arztberichte vor, welche konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit enthielten. Die Dres. C.___ und E.___ blieben in diesem
entscheidenden Punkt viel zu unbestimmt, indem sie eine rasche
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfahlen resp. von einem Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit sprachen; es wird nicht einmal klar, ob hier nur die
bisherige oder auch eine angepasste Arbeit gemeint ist. Andererseits ist
festzuhalten, dass von 2005 bis 2014 keine therapeutischen Massnahmen für den
Rücken in Anspruch genommen wurden (s. IV-Nr. 90.2 S. 26 Ziff. 3). Die
ursprüngliche Rentenzusprache war vor diesem Hintergrund wegen unzureichender
Sachverhaltsabklärung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts
8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2). Die Rentenbestätigung vom 22. September
2011.
(IV-Nr. 54) ist unerheblich, da der Beschwerdeführerin lediglich der
Revisionsfragebogen vorgelegt wurde (IV-Nr. 53) und keine sonstigen Abklärungen
erfolgten.
3.6
Es besteht kein Anlass, am
Beweiswert der Gutachten der Dres. H.___ und J.___ zu zweifeln. Diese erfüllen
die praxisgemässen Anforderungen, stammen sie doch von unabhängigen Fachärzten,
welche die Beschwerdeführerin gründlich untersucht, deren Angaben festgehalten
sowie sich mit den Vorakten befasst haben. Die Schlussfolgerungen in den
Gutachten sind eingehend und nachvollziehbar begründet. Die dagegen erhobenen
Einwände dringen nicht durch:
3.6.1
Die Beschwerdeführerin macht
vorab geltend, die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit einer
bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung begnügen dürfen,
vielmehr hätte es eines polydisziplinären Gutachtens bedurft, da auch
neurologischer, orthopädischer und schlafmedizinischer Abklärungsbedarf
bestehe.
Es existieren keine festen Kriterien zur
allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien
von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert
Flexibilität. In groben Zügen lassen sich jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche
wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird
regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Expertise ist
auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder
zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der
Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten
Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-
oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation
offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen
weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch
darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener
Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei
Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BG 139 V 349 E. 3.2 S. 352).
Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu,
dass die Beschwerdeführerin bislang nicht polydisziplinär begutachtet worden
ist. Dennoch durfte sich die Beschwerdegegnerin auf die Disziplinen Rheumatologie
und Psychiatrie beschränken:
·
Für wesentliche
internistische Gesichtspunkte ergaben sich weder in der Exploration der
Beschwerdeführerin noch in den Vorakten Anhaltspunkte.
·
Der Schlafapnoe
kommt unter der CPAP-Behandlung keine invalidisierende Wirkung zu.
·
Eine orthopädische
Untersuchung war verzichtbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des
Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie
(Urteil des Bundesgerichts vom 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3).
·
Die rheumatologische
Expertin erhob einen Neurostatus (IV-Nr. 90.2 S. 14 f.) und gelangte zum
Schluss, dass keine radikuläre Symptomatik vorliege. Ausserdem hielt sie zur
Frage nach den Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen ausdrücklich fest, dass «hier
nur rheumatologische Diagnosen von Relevanz» vorlägen (IV-Nr. 90.2 S. 21 Ziff.
3). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Expertin einen Neurologen
beigezogen hätte, wenn sie auf diesem Gebiet Abklärungsbedarf gesehen hätte.
Andererseits finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine
konkreten Hinweise auf eine relevante neurologische Komponente. Insbesondere
verneinte Dr. med. M.___ (s. Berichte unter E. II. 3.4 hiervor) in
Übereinstimmung mit dem Gutachten eine radikuläre Symptomatik, während seine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit vage blieben und nicht geeignet sind, eine über
das Gutachten hinausgehende Einschränkung zu stützen. Der Bericht von Dr. med.
L.___ vom 9. Mai 2018 bleibt ebenfalls unbestimmt, was den Einfluss der Befunde
auf die Arbeitsfähigkeit angeht, und bietet keine neuen Erkenntnisse. Eine
neurologische Begutachtung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
3.6.2
Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin
den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine neurologische Begutachtung nicht
ausdrücklich mittels einer anfechtbaren Verfügung abwies, sondern
stillschweigend überging, indem sie das in Aussicht gestellte bidisziplinäre
Gutachten in Auftrag gab. Aus dieser formellen Rechtsverweigerung kann die
Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach einem
allgemeinen Grundsatz muss die Partei, welche Kenntnis von einem Ausstandsgrund
hat, diesen unverzüglich geltend machen, d.h. binnen maximal sechs bis sieben
Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des
Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Dies hat auch für den
Einwand zu gelten, es bedürfe einer poly- statt einer bloss bidisziplinären
Begutachtung: Um die Abklärungen nicht unnötig zu verzögern, ist von der
versicherten Person zu verlangen, dass sie jegliche Anstände gegen eine
Begutachtung umgehend vorbringt (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311
vom 8. März 2018 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin unterzog sich jedoch
der bidisziplinären Begutachtung und brachte weder in der Stellungnahme zum
Gutachten vom 28. Mai 2017 (IV-Nr. 92) noch im Einwand zum Vorbescheid vom
18.
September 2017 (IV-Nr. 98) vor, es sei noch ein neurologischer
Gutachter beizuziehen. Es besteht daher im jetzigen Verfahrensstadium kein
Anlass, die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt zu einer Verfügung zu verhalten,
zumal die hiesige materielle Prüfung ergeben hat, dass keine neurologische
Abklärung erforderlich war.
3.6.3
Ergänzend ist festzuhalten, dass
ein strukturiertes Beweisverfahren (s. dazu E. II. 2.2 hiervor) obsolet ist,
wenn – wie vorliegend – ein lege artis erstelltes medizinisches Gutachten eine
Arbeitsunfähigkeit in begründeter und nachvollziehbarer Weise verneint und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation
oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.5). Insbesondere ist
darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Experte Diskrepanzen zwischen den
geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen einerseits und den erkennbaren
Beeinträchtigungen und der Alltagsbewältigung andererseits festgestellt hat
(IV-Nr. 89.1 S. 57 Ziff. 6.3).
3.6.4
Zusammenfassend ist somit
erstellt, dass die Beschwerdeführerin pro futuro in der Lage ist, einer
angepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % nachzugehen.
Der Einkommensvergleich, den die Beschwerdegegnerin auf der Basis des
Zumutbarkeitsprofils durchführte, wird von der Beschwerdeführerin als solcher zu
Recht nicht beanstandet. Mit dem so ermittelten Invaliditätsgrad von 10 %
besteht kein Rentenanspruch, weshalb die Rentenaufhebung per Ende April 2018 zu
Recht erfolgt ist.
4.
4.1
Im Gebiet der
Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den
Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die
Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach
invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft
schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch
ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarkts der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und einer medizinisch möglichen
Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht,
dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der
versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend
tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im
Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.
und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne
vorausgesetzt ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu
beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung resp.
Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteile 8C_492/2018
vom 24. August 2018 E. 5.1,).
4.2
Die Beschwerdeführerin bezog einerseits
vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2018 eine Rente (vgl. zu den massgebenden
Eckwerten des 15jährigen Rentenbezugs BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f.), also während
14.
Jahren und vier Monaten. Andererseits war sie im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung erst 52 Jahre alt. Da die massgeblichen Grenzwerte somit nicht
erreicht werden, durfte die Rentenaufhebung ohne vorhergehende
Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Dies wird durch die Aussage der Expertin Dr.
med. J.___ bestätigt, wonach Probleme bei der Eingliederung nicht durch das
Störungsbild selbst bedingt seien (IV-Nr. 90.2 S. 24 Ziff. 5). Im Übrigen ist
es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für
Unterstützung bei der Stellensuche zu melden.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
5.2
Der Beschwerdeführerin ist ab
Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da sie
unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art.
122.
Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht
setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF
180.00
beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
Die vom Vertreter
eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2018 (A.S. 56 f.) weist einen
Zeitaufwand von insgesamt 15,96 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die
Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (3 x 0,17 = 0,51
Stunden), sowie das Gesuch um Aktenedition an die Beschwerdegegnerin vom 23.
Oktober 2018 (A.S. 51), das vom Sekretariat des Vertreters zur Unterschrift
vorbereitet werden konnte (0,33 Stunden).
·
Die Einsprache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Mai
2018.
betrifft nicht das vorliegende Verfahren, weshalb der Aufwand von einer
Stunde nicht berücksichtigt wird.
·
Das Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2018 befindet sich
nicht in den Akten, weshalb nicht überprüft werden kann, inwieweit der recht
hohe Aufwand von 2,33 Stunden als angemessen erscheint. Die Position wird daher
ermessensweise um 1,13 auf 1,2 Stunden gekürzt.
·
Die öffentliche Parteiverhandlung dauerte nicht eine Stunde, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird, sondern bloss von 14:00 bis 14:40 (s.
A.S. 58). Die Position ist daher um 0,33 auf 0,67 Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist
folglich ein Aufwand von insgesamt 12,66 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen
Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 2'278.80.
Was die Auslagen
über insgesamt CHF 150.30 betrifft, so sind die 83 Kopien pro Stück nur mit CHF
0.50
zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur
Verhandlung vom 31. Oktober 2018 sowie die Rückreise über insgesamt 45,4 km analog
zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und
§ 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro
Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren
sich so auf CHF 95.20.
Einschliesslich
CHF 182.80 Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft
sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'556.80. Diese Summe ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 681.75 (Differenz zum
vollen Honorar von CHF 3'238.55), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in
der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00,
sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin
vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein
rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E.
4.
). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten
Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie
hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren
Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht eingereichte
Vollmacht (A.S. 22) zwar von den «nachfolgenden Honoraransätzen» st, diese aber
nicht beigelegt wurden.
6.
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab
Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 2'556.80 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 681.75
(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 31. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der Beschwerdebeilage Nr.
3 sowie der Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober
2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann