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Entscheid

VSBES.2018.124

Invalidenrente

8. November 2018Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die IV-Stelle des Kantons

Aargau sprach der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1965,

mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente

zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 39 S. 2 f.). Diese wurde am 22. September 2011

bestätigt (IV-Nr. 54).

Die mittlerweile zuständige IV-Stelle

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) hob die ganze Rente mit

Verfügung vom 22. März 2018 revisionsweise auf das Ende des der Zustellung

folgenden Monats hin auf. Zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand

habe sich verbessert und der Invaliditätsgrad betrage nur noch 10 %. Einer

dagegen erhobenen Beschwerde entzog die Beschwerdegegnerin die aufschiebende

Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.)

2.

2.1 Am 7. Mai 2018

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 22. März 2018 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab Rentenaufhebung per April 2018 und

weiterhin zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c) Eventualiter: Es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen,

rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen, schlafmedizinischen und

psychiatrischen Fachdisziplinen in Auftrag zu geben.

d) Subeventualiter: Die Beschwerdesache

sei zur Vornahme von beruflich-konkreten Abklärungen (inkl. beruflicher

lntegrationsmassnahmen) und weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin begehrt mit

Eingabe vom 22. Juni 2018, das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen (A.S. 43). Sodann verzichtet sie am 28.

Juni 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 44).

2.3 Der Instruktionsrichter gewährt

der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem

Rechtsbeistand. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

und Parteibefragung weist er ab. Ausserdem teilt der Instruktionsrichter den

Parteien mit, die Angelegenheit werde auch unter dem Blickwinkel einer

zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2005 geprüft

(A.S. 45 ff.).

Die Beschwerdegegnerin reicht am 25.

Oktober 2018 die in der Zwischenzeit ergangenen Akten ein (A.S. 49 ff.), welche

am 26. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin gehen (A.S. 53)

2.4 Am 31. Oktober 2018 findet

vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (s. Protokoll,

A.S. 58). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht eine Urkunde ein (A.S. 54

f.), bekräftigt im Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren (A.S. 58) und gibt eine Kostennote zu den Akten (A.S. 56 f.).

Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. A.S. 46)

nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 58).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der

Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 22. März 2018 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E.

1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im

Jahr 2018 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, massgebend ist.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis

ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429

sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu

einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach

einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von

Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die

Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.

3.6

S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.4

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient mit anderen Worten der

nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder

Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17).

Sie wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc aus

(s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).

Die Wiedererwägung rechtskräftiger

Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler

der Verwaltung handelt. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit

der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine

gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig. Erscheint

indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der

Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser

Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).

Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose

Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden,

wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die

seinerzeitige Rechtspraxis gehört (a.a.O.); eine Praxisänderung vermag aber

kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE

125.

V 383 E. 3 S. 389 f.).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4

S. 87 f.).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.

232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 43 N 6).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast

nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der

Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war

zuletzt bei B.___ als Aushilfe im Verkauf tätig. Diese Arbeit vermochte sie nach

dem 24. Dezember 2002 wegen ihrer Rückenbeschwerden nicht mehr auszuüben,

worauf die Anstellung per 31. August 2003 aufgelöst wurde (IV-Nr. 28 S. 1).

Angesichts des lumboradikulären Schmerz- und sensorischen Defizitsyndroms bei

rechtsmediolateraler Diskushernie L5/S1 (s. IV-Nr. 30 S. 5) erfolgten am

1.

April 2003 (L5/S1) und 19. Februar 2004 (L4/5) chirurgische Eingriffe

(IV-Nr. 30 S. 9).

Dr. med. C.___, Oberarzt am Neurozentrum

des D.___, stellte in seinem Bericht vom 30. Juni 2004 (IV-Nr. 36 S. 2 f.) folgende

Diagnosen:

·

neu auftretende,

lumbovertebrale Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont

bei Status nach lnterlaminotomie L4/5, Diskektomie und Sequesterentfernung

sowie Stabilisation mit Ray-Cages von dorsal (Februar 2004)

·

Status nach

mikrotechnischer Fenestration und Diskektomie sowie Sequesterentfernung L5/S1 (April

2003)

Nach einem initial zufriedenstellenden

Verlauf, mit vollständigem Verschwinden der radikulären Symptomatik und noch

persistierender, unter Belastung zunehmender lumbovertebraler Schmerzen,

berichte die Beschwerdeführerin nun von einer Zunahme der Beschwerden,

insbesondere von einer deutlichen rechtsbetonten radikulären Komponente mit

erneutem Sensibilitätsdefizit. Die Schmerzen seien identisch mit den

präoperativen Defiziten und im Mai 2004 plötzlich nach körperlicher Anstrengung

beim Umzug aufgetreten. Seither habe sich, trotz Ausbaus der analgetischen

Therapie, keinerlei Besserung ergeben. Man beurteile die Symptomatik als lumbovertebral

mit teilweise pseudoradikulärer Ausstrahlung bei fehlender neurologischer

Defizitsymptomatik und bildgebend unveränderten Verhältnissen. Aktuell lasse

sich weder in der physikalischen Untersuchung noch bildgebend ein anatomisches

Korrelat der geklagten Beschwerden identifizieren. Es empfehle sich eine rasche

Wiedereingliederung in einen fixen Arbeitsprozess.

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 36 S. 1) fest, der Gesundheitszustand

habe sich verschlechtert. Aktuell liege zusätzlich eine akute ISG-Blockade mit

Piriformis-Syndrom und verstärkter lschialgie rechts vor, ausserdem ein subkutaner

Abszess am linken Oberschenkelansatz. Alle Diagnosen hätten Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Neurologisch bestehe nach wie vor kein Hinweis auf ein

lumboradikuläres, sondern auf ein lumbovertebrales Syndrom.

In der Folge sprach die IV-Stelle des

Kantons Aargau der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2005 eine ganze Rente

zu (IV-Nr. 39 S. 2 f.).

3.2

Angesichts eines anonymen Anrufs

vom 1. September 2016, wonach die Beschwerdeführerin u.a. mit dem Motorrad in

der ganzen Schweiz unterwegs sei (IV-Nr. 74 S. 1), sowie verschiedener Fotos,

welche auf Facebook gepostet worden waren (IV-Nrn. 74 / 75 / 81), eröffnete die

Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren.

Gemäss den Berichten des F.___ vom 24.

April und 12. Mai 2015 (IV-Nr. 79 S. 6 f.) litt die Beschwerdeführerin unter

Diskusprotrusionen C4/5 und C5/6 mit rechtsseitiger Radikulopathie, wobei die

Beschwerden nach einer Infiltration deutlich in den Hintergrund getreten seien.

Probleme bereiteten derzeit die Lumbalgien und rechtsbetonten

lumboischialgieformen Schmerzen.

Der Bericht der G.___ vom 17. Januar

2017.

(IV-Nr. 82), wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 31. August 2016 in Behandlung

befand, diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion

gemischt (F43.33). Zudem wurde erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin 2014

einer Magenbypass-Operation unterzogen und 60 kg abgenommen habe. Belastbarkeit,

Durchhaltevermögen, Arbeitstempo und Konzentration seien reduziert. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könnte mit einem Arbeitstraining

geklärt werden. Leichte Bürotätigkeiten, mit Bewegungsmöglichkeiten wegen des

Rückenleidens, seien eventuell zwei bis drei Stunden pro Tag möglich.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin kündigte

der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2017 eine bidisziplinäre,

rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung an (IV-Nr. 84). Darauf

erwiderte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017, sie sei erstaunt, dass sie

nicht von einem Neurologen begutachtet werde (IV-Nr. 86). Sodann gab die

Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrische Gutachten in Auftrag,

ohne weiter auf den sinngemässen Antrag einzugehen, die Begutachtung sei auf

die neurologische Fachdisziplin auszudehnen.

3.3.2

Dr. med. H.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 28.

April 2017 (IV-Nr. 89.1) folgende Diagnosen (S. 51 f.):

A) Mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit:

· Keine

B) Ohne Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit:

1) Anpassungsstörung, Angst und depressive

Reaktion gemischt (F43.22).

2) Probleme verbunden mit Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung im Sinne einer emotional instabilen, zwanghaften und

unsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1).

3) Essstörung, nicht näher bezeichnet

(F50.9).

C) Fachfremde Diagnosen:

·

Status nach

Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Beatmung

Zur Vorgeschichte hielt der Experte

fest, die Beschwerdeführerin berichte, sie sei in der Kindheit anderthalb Jahre

durch einen in der Ortschaft lebenden Mann sexuell missbraucht worden. Nach

neun Jahren Primar- und Realschule habe sie eine zweijährige Anlehre als

Schuhverkäuferin ohne Zertifikat abgeschlossen. Danach sei sie bei verschiedenen

Arbeitgebern gewesen, u.a. bei I.___ und B.___ sowie in der Reinigung, zuletzt mit

einem Pensum von 50 bis 60 % als Verkäuferin an der Kasse bei B.___ (S. 52).

Die Beschwerdeführerin sei zweimal verheiratet gewesen, zuerst von 1990 bis

1993.

Aus dieser Verbindung stamme der 1991 geborene Sohn, der in einem

betreuten Wohnheim lebe. Aus der zweiten Ehe von 1996 bis 2001 sei 1994 ein

weiterer Sohn hervorgegangen. Danach habe die Beschwerdeführerin während zehn

Jahren eine Wochenendbeziehung geführt. Seit Dezember 2016 habe sie einen neuen

Lebenspartner, wobei man getrennt wohne. Sie lebe zusammen mit ihrem jüngeren

Sohn, der an ADHS leide und vom Sozialamt unterstützt werde (S. 53).

Die Untersuchung dauere 130 Minuten. Insgesamt

wirke die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält. Sie verhalte sich während

der gesamten Exploration kooperativ, gebe ohne Verzögerung präzise Antworten und

schildere ihre Lebens- bzw. Krankheitsgeschichte genau, was auf ganz

unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Die Intelligenz werde als

durchschnittlich eingeschätzt. Während der Exploration falle eine emotionale

Labilität mit Weinen auf, insbesondere bei belastenden Ereignissen aus der

Vergangenheit. Ansonsten liessen sich keine weiteren psychopathologischen

Auffälligkeiten objektivieren (S. 44 / 45). Die Aufmerksamkeit bleibe durchgehend

erhalten und die Konzentration sei ungestört (S. 45 f.). Es zeigten sich keine

Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit. Das Langzeitgedächtnis

sei klinisch unauffällig. Der formale Gedankengang präsentiere sich ungestört,

durchgehend geordnet und gut strukturiert. Krankheitswertige inhaltliche

Denkstörungen seien nicht feststellbar. Strukturelle Ich-Störungen liessen sich

nicht erkennen. Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im

engeren Sinne oder eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher

Vorgänge seien nicht zu eruieren. Die Stimmung sei labil, ansonsten bestehe keine

Depressivität. Die Beschwerdeführerin sei schwingungsfähig und die affektive

Modulationsfähigkeit somit ausreichend vorhanden. Mimik und Gestik seien psychomotorisch

lebendig und der Sprachfluss normal. Klinisch fänden sich Hinweise auf

emotional instabile, zwanghafte und unsichere Persönlichkeitszüge im Sinne

einer Persönlichkeitsakzentuierung (S. 46). Eine akute Fremd- oder

Eigengefährdung sei nicht ersichtlich. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden,

die Motivation für berufliche Massnahmen fehle. Was die funktionelle

Leistungsfähigkeit angehe, so lehne man sich an den Mini-ICF-APP an, ein

Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen

(S. 47). Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung

und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zu

familiären und intimen Beziehungen, zu ausserberuflichen Aktivitäten und zur

Selbstpflege, ausserdem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs-

und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit,

die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Wegfähigkeit sowie überwiegend

wahrscheinlich die Gruppenfähigkeit seien nicht eingeschränkt (S. 48 - 50). Das

Tagesprofil (s. dazu S. 43 Ziff. 3.2.8) weise auf kein reduziertes

Alltagsaktivitätsniveau hin. Im Haushalt fühle sich die Beschwerdeführerin durch

die körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Ihr Sohn unterstütze sie,

insbesondere beim Tragen von schweren Gegenständen, ansonsten erledige die Beschwerdeführerin

ihren Haushalt alleine, allerdings mit Pausen. Der Medikamentenspiegel für

Bupropion liege im therapeutischen Bereich (S. 55).

Zusammenfassend ergebe die Untersuchung

keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine

affektive Störung. Gut vorstellbar sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund

der versicherungsmedizinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren

(Trennung vom Lebenspartner, Probleme mit den Kindern, finanzielle Probleme),

begünstigt durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge, vorübergehend

Anpassungsstörungen entwickelt habe. Diese seien durch die gegenwärtige

fachärztliche Behandlung weitgehend remittiert. Die Kardinalsymptome einer

Depression lägen nicht vor, da sich objektiv kein Interessenverlust, keine anhaltend

gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen liessen (S. 55 /

56). Es gebe auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühlt,

Schuldgefühle, einen verminderten Appetit, depressiv bedingte Schlafstörungen,

Ängste oder Zwänge im strengen psychiatrischen Sinne. Anhaltspunkte für eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.0) resp. eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41) fehlten. Insbesondere

sei das diagnostische Charakteristikum einer somatoformen Störung, die

wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen

Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholt negativer

Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich

begründbar seien, nicht ausgewiesen. Die organischen Korrelate erklärten die geklagten

Beschwerden ausreichend. Es bestehe auch kein andauernder, schwerer und

quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine

körperliche Störung nicht vollständig erklärbar sei (S. 56). Emotionale

Konflikte oder psychosoziale Belastungen, die schwerwiegend genug sein sollten,

um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können, liessen sich nicht

ausmachen. Es fehle zudem an einer gesteigerten persönlichen oder medizinischen

Hilfe und Unterstützung. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen

des Lebens liege nicht vor, und die Psychotherapie (mit einer Frequenz von 14

Tagen) sei nicht gescheitert. Bei der Konsistenzprüfung fielen Diskrepanzen

zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren

körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation auf,

darüber hinaus Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und

dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung

(S. 57). Konfrontiert mit dem anonymen Anruf bei der Beschwerdegegnerin gebe

die Beschwerdeführerin an, dass die dortigen Angaben (Motorradtouren von 400

bis 500 km, Shopping im Einkaufszentrum, Spaziergänge mit den Hunden,

Joggen) zuträfen; sie sei wegen ihrer Rückenschmerzen aktiv. In der

Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch,

sondern durch das Rückenleiden eingeschränkt (S. 58).

Zusammenfassend lasse sich eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht, unter

Ausschluss soziokultureller und psychosozialer Faktoren, nicht begründen. In

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch

gesehen zu 100 % arbeitsfähig, ebenso für alle ähnlichen Tätigkeiten. Diese

Beurteilung gelte zumindest ab dem Begutachtungsdatum und überwiegend

wahrscheinlich auch in der Vergangenheit. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei

nie eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 58

/ 59). Es könnten keine weiteren medizinischen Massnahmen empfohlen werden.

Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert (S. 60).

3.3.3

Dem Gutachten von

Dr. med. J.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom

5.

Mai 2017 (IV-Nr. 90.2) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 17 f.):

A) Mit Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit:

· Chronische lumbospondylogene Schmerzen (M54)

o Verdacht auf facettäre Reizung Segment

L4/5 rechts bei Status nach Interlaminotomie L4/5, Diskektomie und Sequesterentfernung

sowie Stabilisation mittels zweier Ray-Cages von dorsal am 19. Februar 2004

o Status nach mikrotechnischer

Fenestration mit Sequesterentfernung in Höhe L5/S1 rechts am 1. April 2003

· leichtes cervikoradikuläres Reizsyndrom

C5 rechts (M54.12)

o breitbasige Protrusion C4/5 und C5/6 mit

Kontakt zum zervikalen Myelon ohne eigentliche Myelonkompression, mögliche

rezessale Irritation der rechten Nervenwurzel durch Diskusprotrusion C4/5 (MRT

vom 19. Februar 2015)

o ohne sensomotorische Ausfälle.

o Status nach Infiltration auf der Höhe

C4/5 rechts mit gutem Ansprechen

o aktuell im Vordergrund rezidivierende

myofasziale Beschwerden: aktive Triggerpunkte im M. levator scapulae rechts

(referred pain in der Schulter / im Nacken rechts)

B) Ohne Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit:

· Status nach Malleolarfraktur Typ C

rechts, Ruptur des Lig. fibulotalare anterius und Partialruptur des Lig.

fibulocalcaneare 2002 (S82)

o Status nach Gelenkrevision OSG rechts,

Status nach Syndesmosenrekonstruktion, Einbringen von zwei Stellschrauben,

Verschraubung des Volkmann‘schen Dreiecks (17. April 2002)

o Status nach Entfernung der Stellschrauben

am 29. Mai 2002 und ME-Entfernung am 5. September 2002

Die Beschwerdeführerin beklage

anhaltende Nackenverspannungen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Die

anfängliche Ausstrahlung in den gesamten Arm nebst subjektiver Kraftlosigkeit

der rechten Hand habe sich nach der Infiltration an der Halswirbelsäule

zurückgebildet. Neuerdings träten auch links Schmerzen auf. Die Ausstrahlungen

in die Arme verstärkten sich bei vermehrter Belastung. (S. 10 + 18). Die

Muskelschmerzen liessen sich durch Schmerzmedikation und Wärmeapplikationen reduzieren.

Die Muskelverspannungen schränkten die Beschwerdeführerin bei häuslichen Tätigkeiten

wie Fensterputzen oder Staubsaugen ein; sie könne zwar alles erledigen, aber

nur langsam, mit Pausen und unter Mithilfe des Sohns. Auch Einkaufen falle ihr

schwer, weil sie dann schwer tragen müsse. Von den Schmerzeskalationen auf

sieben Punkte könne sie sich bis zum Folgetag gut erholen. Die genannten

Haushaltstätigkeiten lösten auch am unteren Rücken Schmerzen aus, allerdings in

einem grösseren Mass, weshalb sie längere Erholungszeiten von zwei bis drei

Tagen benötige. Nach der Operation am unteren Rücken habe sie von 98 kg auf 125

kg zugenommen. In dieser Zeit habe sie nur bei grösseren Belastungen

Rückenschmerzen und keine Probleme mit der Halswirbelsäule gehabt. Nach der Magenbypass-Operation

im Jahr 2014 habe sie innerhalb eines Jahres 60 kg verloren. Anschliessend habe

sie wieder Rückenschmerzen und zudem Beschwerden an der Halswirbelsäule bekommen,

ausgelöst durch ein übermässiges Training mit zu hohen Gewichten. Seither habe

sie diese Schmerzproblematik nicht mehr im Griff. Die Schmerzen liessen sich

durch Medikamente nicht beeinflussen, weshalb sie irgendwann ganz darauf

verzichtet habe (S. 11). Wenn es ihr psychisch nicht gut gehe, tue der Rücken

mehr weh. Ihr Übergewicht fehle ihr, es sei ihr Schutzpanzer gewesen.

Finanziell stehe sie am Existenzminimum (S. 16). Der Vater des Sohns sei

gestorben, deshalb gebe es keine finanzielle und emotionale Unterstützung. Der

Sohn habe ADHS und daher Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden (S. 17).

Ihren Alltag beschreibe die

Beschwerdeführerin wie folgt: Sie gehe maximal dreimal 30 Minuten am Tag mit

den zwei alten Hunden spazieren. Mit Hilfe des Sohns probiere sie den Haushalt

zu erledigen. Sie verteile die Arbeit auf verschiedene Tage. Gebe es nichts zu

tun, besuche sie jemanden, spaziere mit ihrer alten Schwiegermutter, gehe ins

Hallenbad oder steige mit einer Kollegin das [...] hinauf (S. 16). Ihre Hunde,

ihr neuer Lebenspartner sowie zwei Freundinnen, mit denen sie telefoniere, stellten

Ressourcen dar. Die Natur und das Zeichnen seien das wichtigste für sie.

Letzteres sei wegen der schlechten Körperhaltung nur begrenzt möglich, aber sie

wolle nicht wegen der Rückenschmerzen auf alles verzichten. Sie würde auch mal

eine längere Reise unternehmen, das stundenlange Sitzen wäre mit Dafalgan

möglich. Sie selbst könne nur in der Region für max. 40 bis 50 Minuten ohne

Pause mit dem Auto fahren. Letztes Jahr sei sie auf dem Motorrad mitgefahren.

Wanderungen seien unter Zuhilfenahme von Stöcken und mit Pausen vier Stunden möglich

(S. 17). Die Beschwerdeführerin könne sich grundsätzlich eine wechselbelastende

Tätigkeit vorstellen, bei der sie nicht schwer heben müsse. Als Hundetrainerin müsse

man 50 Minuten stehen, bevor es max. 20 Minuten Pausen gebe. Sie habe es eine

Woche mit einer Stunde täglich probiert, doch sei ihr das nicht möglich

gewesen. Bei der Arbeit in einem Nagelstudio tue ihr die vornübergebeugte

Körperhaltung nicht gut; nach einer Stunde habe sie gemerkt, dass diese

Tätigkeit nicht geeignet sei (S. 16).

In der Untersuchung zeige sich beim

Spurling-Manöver an der Halswirbelsäule kein starkes Schmerzausmass, sondern

nur noch eine provozierbare leichte Reizsymptomatik mit Ausstrahlung bis zum

Ansatz des M. deltoideus am rechten Arm, was dem Dermatom von C5 entspreche. Die

Beschwerdeführerin gebe aber die aktiven Triggerpunkte im M. levator scapulae

rechts mit Provokation eines Wiedererkennungsschmerzes in der Nacken- und

Schulter- / Armregion rechts als weitaus schmerzhafter an (S. 18 f.). Es fänden

sich keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen Extremität, keine Muskelatrophien

am rechten Arm im Seitenvergleich, keine Fehlhaltung mit Schultertief- oder hochstand,

kein erhöhter Muskeltonus der Halsmuskulatur und keine Bewegungseinschränkungen

der Halswirbelsäule. Indirekte Schmerzreize wie eine veränderte Mimik,

vermehrtes Schwitzen oder eine Anspannung der antagonistischen Muskulatur seien

nicht zu beobachten. Die Schmerzausstrahlung werde erst auf Nachfrage bejaht. Hinsichtlich

des unteren Rückens finde sich ein positiver Quadrantentest auf der rechten Seite.

Die segmentale Untersuchung der Lendenwirbelsäule sei hingegen schmerzfrei. Die

Nervendehnungstests seien negativ, die indirekten Tests für eine allfällige

meningeale / durale Reizung unauffällig. Die Untersuchung der Iliosakralgelenke

mit fünf Provokationstests falle bis auf einen Test negativ aus. Dies sei nicht

stark richtungsweisend für eine relevante ISG-Problematik, zumal die anderen

Provokationstests und die funktionellen Tests der ISG-Gelenke unauffällig seien.

An der unteren Extremität liessen sich keine Reflexunterschiede und

unterschiedlichen Kraftgrade feststellen, allerdings eine leichte

Missempfindung im Bereich des tibio-lateralen Unterschenkels auf der rechten

Seite. Der positive Dreiphasentest 3. Phase rechts, der positive Quadranten-Test

rechts und die Provokation eines rechtsseitigen Schmerzes in Höhe des Segments L4

beim femoralis-Dehnungstest sprächen für eine (operationsbedingte oder

degenerative) Reizung des Gelenks im Segment L4/5. Beim auch in den konventionellen

Röntgenaufnahmen sichtbaren prominenten Facettengelenk in diesem Segment sei

eine intermittierende Reizung der L4-Wurzel rechts zwar vorstellbar, könne aber

in der klinischen Untersuchung nicht provoziert werden. Eine Segmentinstabilität

oder Anschlussdegenerationen würden durch die aktuellen Funktionsaufnahmen der

Lendenwirbelsäule ausgeschlossen. Auch eine relevante Verschiebung des

Spondylodesematerials sei in den Aufnahmen nicht zu objektivieren. Trotz der

leichten Reizung des linken Hüftgelenkes mit Hinweisen auf beginnende

degenerative Veränderungen im Röntgenbild bestehe keine Bewegungseinschränkung

und auch keine lokale Druckdolenz. Ebenso fänden sich an den Leistenbändern

keine Hinweise mehr für eine Meralgia paraesthetica (S. 19); mit der

Gewichtsabnahme seien diese Beschwerden nicht mehr provozierbar (S. 20).

Zusammenfassend liege ein radikuläres

Reizsyndrom der C5-Wurzel rechts unter Schmerzausstrahlung in den M. deltoideus

vor, mit dazu passendem Korrelat einer Bandscheibenhernie im Segment C4/5 und

Kompression dieser Nervenwurzel im Rezessus, die bis zum Myelon vorgerutscht sei,

dieses aber nicht komprimiere; eine mögliche Tangierung der Nervenwurzel C5 sei

in der Bildgebung vorstellbar. Eine weitere laterale Ausstrahlung bis in den

Daumen (Dermatom für C6) lasse sich nicht provozieren. Im Nacken stünden die

myofaszialen Beschwerden im Vordergrund, wobei hier lediglich aktive

Triggerpunkte im M. levator scapulae gefunden worden seien mit allerdings

starkem Wiedererkennungsschmerz in Arm und Nacken. Sensible und motorische

Ausfälle fehlten. Insgesamt handle es sich offenbar um behandelbare und

kontrollierbare Beschwerden, welche im Übrigen kämen und gingen, weshalb nicht

von einem schweren Krankheitsbild gesprochen werden könne. Hinsichtlich des

unteren Rückens bestünden lumbospondylogene Schmerzen, am ehesten auf eine

Facettengelenksüberlastung und Arthrose insbesondere im Segment L4/5

zurückzuführen, möglicherweise als postoperative Folge bei allerdings fehlenden

Hinweisen für eine Segmentinstabilität. Es liege nun ein kontinuierlicher

Dauerschmerz vor, der am ehesten auf eine facettäre Überlastung im Segment L4/5

zurückgehe. Ein radikulärer Schmerz resp. Schmerzen, die vom Bandscheiben- /

Prothesenbereich oder von Narbengewebe ausgingen, liessen sich in der heutigen

Untersuchung nicht provozieren. Auch Hinweise auf eine durale Reizung in diesem

Bereich fänden sich keine (S. 20). Der berichtete Dauerschmerz in der

Lendenwirbelsäule sei rheumatologisch nicht nachvollziehbar (S. 24). Insgesamt

seien die Beschwerden als Rückenschmerzen leichteren Grades zu beurteilen, welche

durch gezielte Facetteninfiltrationen behandelbar sein sollten (S. 20). Sie seien

nicht in der Weise ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige

Schmerzmedikation angewiesen sei oder Wanderungen, Motorrad- und kürzere

Autofahrten sowie Spaziergänge mit den alten Hunden nicht bewältigen könne. Zusammenfassend

würden die Beschwerden zwar teilweise durch Alltagsaktivitäten hervorgerufen

und manchmal etwas länger unterhalten, seien aber nicht derart ausgeprägt, dass

die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, ihren Alltag zu bestreiten, Freizeitbeschäftigungen

nachzugehen oder soziale Aktivitäten zu pflegen (S. 21 + 25).

Während der Exploration sei ein ruhiges

Sitzen möglich. Es bestehe keine Demonstration oder Aggravation von Symptomen

(S. 21). Die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, welche Bewegungen die

Schmerzen auslösten, welche Tätigkeiten ihr zurzeit nicht möglich seien und

inwieweit weiterhin eine Einschränkung im Alltag bestehe. Sie sage selbst, sie

könne grundsätzlich alles machen und wolle wegen der Rückenproblematik nicht auf

Reisen, Wanderungen und andere Freizeitaktivitäten verzichten. Dies impliziere,

dass eine eigentliche Einschränkung gar nicht mehr gesichert vorliege. Der

Beschwerdeführerin fielen keine Tätigkeiten ein, die früher möglich gewesen

seien und nun nicht mehr ausgeübt werden könnten. Hingegen könne sie sich noch

daran erinnern, warum sie ihre Tätigkeit als Kassiererin habe aufgeben müssen,

nämlich weil das Heben von schweren Gegenständen und Einsortieren von

Lebensmitteln in die Regale nicht mehr möglich gewesen seien. Die

Beschwerdeführerin habe keine konkreten Vorstellungen, zu was sie beruflich

noch in der Lage sei (S. 22 / 23). Sie habe keine nennenswerten Anstalten

zur Selbsteingliederungsbemühungen getroffen; die Arbeitsversuche im

Nagelstudio und als Hundetrainerin könnten nicht als ernsthafte Bemühungen

gewertet werden. Die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung seien nicht durch

das Störungsbild selbst bedingt. Wiedereingliederungsmassnahmen seien zumutbar

(S. 24).

Die bisherige Therapie sei lege artis.

Die aktuell noch bestehenden lumbalen Rückenschmerzen liessen sich gut mit

Dafalgan beherrschen. Einer Schmerzsteigerung könne mit dem Ausbau der

Schmerzmedikation oder Rückeninfiltrationen begegnet werden. Hinsichtlich der

Halswirbelsäule sei eine Infiltration der C5-Wurzel rechts denkbar. Bei der

Nacken- / Schultergürtel-Muskulatur seien Triggerpunkt-Behandlungen sowie Wärmeanwendungen

und Massagen geeignet. Bei einer erneuten Ausstrahlung in den rechten Arm könne

die interventionelle Schmerzbehandlung an der Halswirbelsäule wiederholt werden

(S. 23). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht

vor (S. 25).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wäre

die Beschwerdeführerin nach der letzten Rückenoperation und einer

Rehabilitationsphase von maximal drei Monaten wieder in das Arbeitsleben

integrierbar gewesen und hätte bis Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von

mindestens 60 % erlangen können. Von Februar bis Mai 2015 habe wegen der

Diskusprotusionen in der Halswirbelsäule kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % bestanden. Diese Beschwerden hätten mit den interventionellen

schmerzmedizinischen Massnahmen gut behandelt werden können; danach sei die

Arbeitsfähigkeit wieder auf mindestens 60 % zu schätzen (S. 25 / 26). In einer

leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit, bei der nur selten Gewichte

von über 5 kg gehoben werden müssen, sei die Beschwerdeführerin zu 100 %

arbeitsfähig. Da von 2005 bis 2014 keine therapeutischen Massnahmen für den

Rücken in Anspruch genommen worden seien, könne man von einer Erholung ausgehen.

Günstig für den Rücken sei der nach dem Magenbypass eingetretene hohe

Gewichtsverlust. Dazu passend berichte die Beschwerdeführerin, dass sie nach

der Operation ein intensives Fitnesstraining habe betreiben können, wenn sie

auch ihre Motivation etwas habe zurückschrauben müssen. Sie sei nun gut in der

Lage, mit gelegentlicher Einnahme von Dafalgan verschiedene Freizeitaktivitäten

auszuüben. Eine Normalisierung der ursprünglich geltend gemachten Beschwerden sei

spätestens 2011 eingetreten (S. 26).

3.3.4

In der Konsensbeurteilung bekräftigten

die beiden Experten, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % bestehe (S. 28).

3.3.5

Dr. med. K.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 94 S. 2 f.) dafür,

dem Gutachten folgend sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen,

und zwar ab dem Gewichtsverlust im Jahr 2014.

3.4

Gemäss verschiedenen Schreiben

von Dr. med. L.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am F.___, litt die

Beschwerdeführerin an einer mehrsegmentalen Degeneration der Halswirbelsäule

mit rechtsbetonten Diskusprotrusionen, Punktum Maximum C4/5 und C5/6 (14. Juni

2017, IV-Nr. 100 S. 10). Der Zustand habe sich deutlich verschlimmert, indem

nun auch linksseitige Beschwerden vorlägen. Eine streng radikuläre Zuordnung

der Ausstrahlung gelinge nicht, am ehesten sei das Dermatom C6 auf der rechten

Seite betroffen (26. Mai 2017, IV-Nr. 100 S. 8). Die Beschwerden korrelierten

gut mit den MRI-Aufnahmen. Die Bandscheiben seien eigentlich von C3 bis C7

degeneriert. Die rechtsbetonten Diskusprotrusionen führten zu Stenosen im

foraminalen Bereich (14. Juni 2017, IV-Nr. 100 S. 10). Die entsprechenden Infiltrationen

bei C4/5 und C5/6 blieben indes erfolglos (25. August 2017, IV-Nr. 100 S. 13),

worauf die Nervenwurzel C3/4 infiltriert wurde (26. September 2017, IV-Nr. 100 S.

15).

Dr. med. M.___, Leitender Arzt

Neurologie am F.___, stellte im Bericht vom 22. Oktober 2017 (IV-Nr. 103 S. 6

ff.) folgende Hauptdiagnosen:

1) Chronische rechtsbetonte

Zervikobrachialgie

2) Chronische Lumboischialgie rechts

3) Verdacht auf Restless-legs-Syndrom,

differentialdiagnostisch partiell bei Status nach Meralgia paraesthetica rechts

Die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in

die Arme hätten insbesondere seit 2015 zugenommen. Die lokalen Infiltrationen

hätten nur eine leichte Besserung bewirkt, hingegen beeinflusse Wellbutrin

sämtliche Beschwerden positiv. Bezüglich der Zervikobrachialgien und der

Lumboischialgie fänden sich keine Hinweise auf ein subakutes radikuläres

Syndrom. Die Missempfindungen der Arme und des rechten proximalen Beinbereichs gingen

eher auf das Restless-legs-Syndrom zurück. Im Bericht vom 22. November 2017

(IV-Nr. 103 S. 1 ff.) ergänzte Dr. med. M.___, eine angepasste Tätigkeit, in

der weniger als 5 kg gehoben werden müsse, sei mehrere Stunden am Tag zumutbar,

wobei er das genaue Ausmass nicht quantifizieren könne.

Dr. med. L.___ führte im Bericht vom 9.

Mai 2018 (IV-Nr. 111) aus, die Myelographie, die Funktionsaufnahmen sowie die CT-Aufnahmen

zeigten als wahrscheinliches Hauptproblem den etwas zu dorsalen Cage in der

Etage L4/5, mit leichter Irritierung der Nervenwurzel L5 insbesondere unter

Belastung. Die Beschwerdeführerin werde mit dieser Situation umgehen können,

sie sei zwar nicht beschwerdefrei, komme aber im Alltag gut zurecht. Grössere

körperliche Belastungen seien zu vermeiden.

3.5

Es kann offen bleiben, ob sich

der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert hat und ein

Revisionsgrund vorliegt. Die Rentenaufhebung kann nämlich auf jeden Fall –

nachdem die Parteien vorgängig Gelegenheit hatten, sich zu äussern – mit der

substituierten Begründung geschützt werden, dass die Voraussetzungen einer

Wiedererwägung erfüllt sind (s. dazu BGE 125 V 369 E. 2): Der

Beschwerdegegnerin lagen bei der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2005 keine

Arztberichte vor, welche konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit enthielten. Die Dres. C.___ und E.___ blieben in diesem

entscheidenden Punkt viel zu unbestimmt, indem sie eine rasche

Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfahlen resp. von einem Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit sprachen; es wird nicht einmal klar, ob hier nur die

bisherige oder auch eine angepasste Arbeit gemeint ist. Andererseits ist

festzuhalten, dass von 2005 bis 2014 keine therapeutischen Massnahmen für den

Rücken in Anspruch genommen wurden (s. IV-Nr. 90.2 S. 26 Ziff. 3). Die

ursprüngliche Rentenzusprache war vor diesem Hintergrund wegen unzureichender

Sachverhaltsabklärung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts

8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2). Die Rentenbestätigung vom 22. September

2011.

(IV-Nr. 54) ist unerheblich, da der Beschwerdeführerin lediglich der

Revisionsfragebogen vorgelegt wurde (IV-Nr. 53) und keine sonstigen Abklärungen

erfolgten.

3.6

Es besteht kein Anlass, am

Beweiswert der Gutachten der Dres. H.___ und J.___ zu zweifeln. Diese erfüllen

die praxisgemässen Anforderungen, stammen sie doch von unabhängigen Fachärzten,

welche die Beschwerdeführerin gründlich untersucht, deren Angaben festgehalten

sowie sich mit den Vorakten befasst haben. Die Schlussfolgerungen in den

Gutachten sind eingehend und nachvollziehbar begründet. Die dagegen erhobenen

Einwände dringen nicht durch:

3.6.1

Die Beschwerdeführerin macht

vorab geltend, die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit einer

bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung begnügen dürfen,

vielmehr hätte es eines polydisziplinären Gutachtens bedurft, da auch

neurologischer, orthopädischer und schlafmedizinischer Abklärungsbedarf

bestehe.

Es existieren keine festen Kriterien zur

allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien

von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert

Flexibilität. In groben Zügen lassen sich jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche

wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird

regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Expertise ist

auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder

zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der

Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten

Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-

oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation

offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen

weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch

darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener

Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei

Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BG 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu,

dass die Beschwerdeführerin bislang nicht polydisziplinär begutachtet worden

ist. Dennoch durfte sich die Beschwerdegegnerin auf die Disziplinen Rheumatologie

und Psychiatrie beschränken:

·

Für wesentliche

internistische Gesichtspunkte ergaben sich weder in der Exploration der

Beschwerdeführerin noch in den Vorakten Anhaltspunkte.

·

Der Schlafapnoe

kommt unter der CPAP-Behandlung keine invalidisierende Wirkung zu.

·

Eine orthopädische

Untersuchung war verzichtbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des

Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie

(Urteil des Bundesgerichts vom 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3).

·

Die rheumatologische

Expertin erhob einen Neurostatus (IV-Nr. 90.2 S. 14 f.) und gelangte zum

Schluss, dass keine radikuläre Symptomatik vorliege. Ausserdem hielt sie zur

Frage nach den Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen ausdrücklich fest, dass «hier

nur rheumatologische Diagnosen von Relevanz» vorlägen (IV-Nr. 90.2 S. 21 Ziff.

3). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Expertin einen Neurologen

beigezogen hätte, wenn sie auf diesem Gebiet Abklärungsbedarf gesehen hätte.

Andererseits finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine

konkreten Hinweise auf eine relevante neurologische Komponente. Insbesondere

verneinte Dr. med. M.___ (s. Berichte unter E. II. 3.4 hiervor) in

Übereinstimmung mit dem Gutachten eine radikuläre Symptomatik, während seine

Angaben zur Arbeitsfähigkeit vage blieben und nicht geeignet sind, eine über

das Gutachten hinausgehende Einschränkung zu stützen. Der Bericht von Dr. med.

L.___ vom 9. Mai 2018 bleibt ebenfalls unbestimmt, was den Einfluss der Befunde

auf die Arbeitsfähigkeit angeht, und bietet keine neuen Erkenntnisse. Eine

neurologische Begutachtung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

3.6.2

Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin

den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine neurologische Begutachtung nicht

ausdrücklich mittels einer anfechtbaren Verfügung abwies, sondern

stillschweigend überging, indem sie das in Aussicht gestellte bidisziplinäre

Gutachten in Auftrag gab. Aus dieser formellen Rechtsverweigerung kann die

Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach einem

allgemeinen Grundsatz muss die Partei, welche Kenntnis von einem Ausstandsgrund

hat, diesen unverzüglich geltend machen, d.h. binnen maximal sechs bis sieben

Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des

Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Dies hat auch für den

Einwand zu gelten, es bedürfe einer poly- statt einer bloss bidisziplinären

Begutachtung: Um die Abklärungen nicht unnötig zu verzögern, ist von der

versicherten Person zu verlangen, dass sie jegliche Anstände gegen eine

Begutachtung umgehend vorbringt (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311

vom 8. März 2018 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin unterzog sich jedoch

der bidisziplinären Begutachtung und brachte weder in der Stellungnahme zum

Gutachten vom 28. Mai 2017 (IV-Nr. 92) noch im Einwand zum Vorbescheid vom

18.

September 2017 (IV-Nr. 98) vor, es sei noch ein neurologischer

Gutachter beizuziehen. Es besteht daher im jetzigen Verfahrensstadium kein

Anlass, die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt zu einer Verfügung zu verhalten,

zumal die hiesige materielle Prüfung ergeben hat, dass keine neurologische

Abklärung erforderlich war.

3.6.3

Ergänzend ist festzuhalten, dass

ein strukturiertes Beweisverfahren (s. dazu E. II. 2.2 hiervor) obsolet ist,

wenn – wie vorliegend – ein lege artis erstelltes medizinisches Gutachten eine

Arbeitsunfähigkeit in begründeter und nachvollziehbarer Weise verneint und

allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation

oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.5). Insbesondere ist

darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Experte Diskrepanzen zwischen den

geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen einerseits und den erkennbaren

Beeinträchtigungen und der Alltagsbewältigung andererseits festgestellt hat

(IV-Nr. 89.1 S. 57 Ziff. 6.3).

3.6.4

Zusammenfassend ist somit

erstellt, dass die Beschwerdeführerin pro futuro in der Lage ist, einer

angepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % nachzugehen.

Der Einkommensvergleich, den die Beschwerdegegnerin auf der Basis des

Zumutbarkeitsprofils durchführte, wird von der Beschwerdeführerin als solcher zu

Recht nicht beanstandet. Mit dem so ermittelten Invaliditätsgrad von 10 %

besteht kein Rentenanspruch, weshalb die Rentenaufhebung per Ende April 2018 zu

Recht erfolgt ist.

4.

4.1

Im Gebiet der

Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den

Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter

Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des

Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die

Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach

invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft

schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch

ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarkts der Anrechnung einer medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und einer medizinisch möglichen

Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht,

dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige

Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der

versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der

Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein

medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend

tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im

Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.

und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne

vorausgesetzt ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu

beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung resp.

Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr

zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteile 8C_492/2018

vom 24. August 2018 E. 5.1,).

4.2

Die Beschwerdeführerin bezog einerseits

vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2018 eine Rente (vgl. zu den massgebenden

Eckwerten des 15jährigen Rentenbezugs BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f.), also während

14.

Jahren und vier Monaten. Andererseits war sie im Zeitpunkt der

Rentenaufhebung erst 52 Jahre alt. Da die massgeblichen Grenzwerte somit nicht

erreicht werden, durfte die Rentenaufhebung ohne vorhergehende

Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Dies wird durch die Aussage der Expertin Dr.

med. J.___ bestätigt, wonach Probleme bei der Eingliederung nicht durch das

Störungsbild selbst bedingt seien (IV-Nr. 90.2 S. 24 Ziff. 5). Im Übrigen ist

es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für

Unterstützung bei der Stellensuche zu melden.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.2

Der Beschwerdeführerin ist ab

Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da sie

unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art.

122.

Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht

setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF

180.00

beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Die vom Vertreter

eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2018 (A.S. 56 f.) weist einen

Zeitaufwand von insgesamt 15,96 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die

Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (3 x 0,17 = 0,51

Stunden), sowie das Gesuch um Aktenedition an die Beschwerdegegnerin vom 23.

Oktober 2018 (A.S. 51), das vom Sekretariat des Vertreters zur Unterschrift

vorbereitet werden konnte (0,33 Stunden).

·

Die Einsprache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Mai

2018.

betrifft nicht das vorliegende Verfahren, weshalb der Aufwand von einer

Stunde nicht berücksichtigt wird.

·

Das Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2018 befindet sich

nicht in den Akten, weshalb nicht überprüft werden kann, inwieweit der recht

hohe Aufwand von 2,33 Stunden als angemessen erscheint. Die Position wird daher

ermessensweise um 1,13 auf 1,2 Stunden gekürzt.

·

Die öffentliche Parteiverhandlung dauerte nicht eine Stunde, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird, sondern bloss von 14:00 bis 14:40 (s.

A.S. 58). Die Position ist daher um 0,33 auf 0,67 Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist

folglich ein Aufwand von insgesamt 12,66 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen

Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 2'278.80.

Was die Auslagen

über insgesamt CHF 150.30 betrifft, so sind die 83 Kopien pro Stück nur mit CHF

0.50

zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur

Verhandlung vom 31. Oktober 2018 sowie die Rückreise über insgesamt 45,4 km analog

zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und

§ 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro

Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren

sich so auf CHF 95.20.

Einschliesslich

CHF 182.80 Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft

sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'556.80. Diese Summe ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 681.75 (Differenz zum

vollen Honorar von CHF 3'238.55), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in

der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00,

sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin

vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein

rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel

darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E.

4.

). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten

Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie

hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren

Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht eingereichte

Vollmacht (A.S. 22) zwar von den «nachfolgenden Honoraransätzen» st, diese aber

nicht beigelegt wurden.

6.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab

Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 2'556.80 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 681.75

(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 31. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der Beschwerdebeilage Nr.

3 sowie der Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober

2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann