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Entscheid

VSBES.2018.126

Verneinung der Anspruchsberechtigung

14. Januar 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. November 2017 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) per 1.

Dezember 2017 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (s. Akten der

Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 3). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember

2017 (ALK-Nr. 1). Zur Begründung gab sie an, B.___, der Ehemann der

Beschwerdeführerin, nehme bei der C.___ GmbH, der vormaligen Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin, nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung ein. Die

dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 9) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 10. April 2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 9. Mai 2018 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, auf das Gesuch um

Arbeitslosenentschädigung sei einzutreten (A.S. 4 f). Diese Beschwerde wird in

der Folge mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe: 18. Mai 2018) ergänzt

(A.S. 8 ff.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 folgende Anträge (A.S. 18 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung zu

sprechen.

3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin gibt dazu innert

der Frist bis 13. Juli 2018 (s. A.S. 23) keine Replik ab und lässt sich auch

sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 25).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin

ab 1. Dezember 2017 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

des angefochtenen Einspracheentscheides am 10. April 2018 eingetreten ist

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Versicherte,

die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte

Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet

analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung:

Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im

Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen

oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit,

sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine

Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter

solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

(s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin: Commentaire de la

loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 18 + 19 sowie Art.

31.

N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis

gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des

betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt für den Fall,

dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der

Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch

ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Entscheidend ist

der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts von der arbeitgeberähnlichen Position,

welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht die Löschung des Eintrags der

betreffenden Person im Handelsregister (Rubin, a.a.O., Art. 10 N 32

sowie Art. 31 N 42; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August

2018.

E. 3.2).

Die

mitarbeitenden Ehegatten, die aus dem Betrieb – welcher vom anderen Ehepartner

weitergeführt wird – ausgeschieden sind, gelten erst dann als

anspruchsberechtigt, wenn sie entweder mindestens eine sechsmonatige

beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen

Betrieb ausgeübt haben oder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten alleine

ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllen (AVIG-Praxis ALE B31).

2.2

Ob

Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob

sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die

Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen

betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.).

Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die

massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst

ergibt, was z.B. bei Gesellschaftern einer GmbH der Fall ist (Urteile des

Bundesgerichts 8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 5.1 und 8C_729/2014 vom

18.

November 2014 E. 2).

2.3

Der

Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom

Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).

Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern

bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten

inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 16 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war

zuletzt bei der C.___ GmbH angestellt. Die Arbeitgeberin löste dieses Arbeitsverhältnis

per 30. November 2017 aus wirtschaftlichen Gründen auf (ALK-Nr. 4).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B.___,

war seit dem 17. Juni 2015 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___

GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, ab 24. November

2017.

hingegen nur noch als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Auf diesen

Zeitpunkt hin wurde die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Vorsitzende

der Geschäftsführung gelöscht. Neuer und alleiniger Gesellschafter war in der

Folge Herr D.___, der zudem als Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen

wurde (s. Handelsregisterauszug vom 23. März 2018, ALK-Nr. 6). Bei

ihm handelt es sich um den 1996 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres

Ehemanns, der sich vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2018 in einem anderen

Betrieb in einer kaufmännischen Lehre befand (ALK-Nrn. 12 - 14). D.___ entliess

den Ehemann am 4. Dezember 2017 als Geschäftsführer fristlos, beschäftigte

ihn aber noch bis 30. April 2018 als Monteur und Ausbilder (unter ALK-Nr. 9). In

der Folge beantragte der Ehemann am 2. Mai 2018 Arbeitslosenentschädigung

(ALK-Nr. 10). Im Beratungsgespräch vom 4. Mai 2018 gab er an, er sei noch

auf Abruf für die C.___ GmbH tätig, dies im Umfang von etwa 30 % (ALK-Nr.

11). Am 9. Mai 2018 wurde der Ehemann als Geschäftsführer im Handelsregister

gelöscht und sein Sohn D.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift eingetragen (ALK-Nr. 8).

3.2

Der Ehemann der

Beschwerdeführerin gab seine Beteiligung als Gesellschafter der C.___ GmbH per

24.

November 2017 auf. Kurz darauf, mit der fristlosen Kündigung vom 4.

Dezember 2017, wurde er seiner Stellung als offizieller Geschäftsführer enthoben.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass damit die arbeitgeberähnliche Stellung

ihres Ehemanns, welche ihm zuvor zugekommen sei, geendet habe. Die

Beschwerdegegnerin macht jedoch zu Recht geltend, dass der Ehemann faktisch nach

wie vor Einfluss auf das Unternehmen gehabt habe:

Der Ehemann arbeitete bis Ende April

2018.

– und damit auch am Stichtag des angefochtenen Einspracheentscheides – weiterhin

für die C.___ GmbH. Es kann also keine Rede davon sein, dass er seine Beziehungen

zu dieser Gesellschaft vollständig abgebrochen hätte. Dabei ist auch zu

beachten, dass er in diesem Zeitraum immer noch als Geschäftsführer im

Handelsregister eingetragen war. Aus dem Umstand, dass im November 2017 ein

neuer Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung in das Unternehmen

eintrat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei

diesem Gesellschafter handelt es sich einerseits um den gemeinsamen Sohn, was

bereits ein Missbrauchspotential in sich birgt. Der Sohn befand sich

andererseits damals noch in einer kaufmännischen Lehre. Es erscheint als

unwahrscheinlich, dass seitens der Beschwerdeführerin und des Ehemanns ernsthaft

die Absicht bestand, einer Person ohne abgeschlossene Ausbildung und ohne

Erfahrung als Geschäftsführer die alleinige Leitung des Unternehmens zu

übertragen. Dies muss umso mehr gelten, als der Sohn seine Ausbildung in einer

anderen Firma absolvierte, man also nicht sagen konnte, er sei mit den

Verhältnissen in der C.___ GmbH bereits vertraut gewesen. Aus den

Rechtsschriften der Beschwerdeführerin ergibt sich nichts zu dieser Frage. In

ihrer Beschwerdeschrift hält sie lediglich lapidar fest, man habe die GmbH dem

Sohn überlassen, um ihr Überleben zu gewährleisten (A.S. 4). Dies überzeugt in

keiner Weise, bleibt doch offen, warum gerade der Sohn besser geeignet sein

sollte, die Geschicke der Firma zu leiten. Zur Beschwerdeantwort wiederum, in

der die Beschwerdegegnerin ausführlich darlegt, warum der Sohn als

Geschäftsführer nur vorgeschoben worden sei, äussert sich die

Beschwerdeführerin nicht.

In einer Gesamtbetrachtung ist (mit dem

im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit, s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3.b) davon auszugehen, dass der

Ehemann vom 1. Dezember 2017 bis zum Einspracheentscheid vom 10. April 2018 die

Angelegenheiten der vormaligen Arbeitgeberin C.___ GmbH weiterhin entscheidend

beeinflussen konnte. Ihm kam mit anderen Worten eine arbeitgeberähnliche

Stellung zu, welche einen Anspruch der Ehefrau und Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Die Beschwerdeführerin war zudem weder

nach dem Ausscheiden bei der C.___ GmbH während sechs Monaten in einem anderen

Betrieb tätig gewesen, noch weist sie in der Beitragsrahmenfrist vom 1. Dezember

2015.

bis 30. November 2017 eine zwölfmonatige Beitragszeit ausserhalb

dieser Gesellschaft auf.

3.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2017 zu Recht verneint. Die Beschwerde

stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133

E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann