VSBES.2018.127
Berufliche Massnahmen
28. Januar 2019Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 10. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1959, meldete sich am 27. Januar 2000 bei der
damals zuständigen IV-Stelle Baselland zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Diskushernie L5/L4
sowie L5/S1 angegeben, welche im Februar 1997 operiert wurde. Die
Beschwerdeführerin war damals als Pflegehilfe tätig. Die Arbeitsstelle im Alters-
und Pflegeheim B.___, [...], hatte sie seit dem 11. Februar 1994 inne,
wobei das Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert werden musste (IV-Nr. 2).
1.2 Die IV-Stelle Baselland
tätigte medizinische Abklärungen (IV-Nr. 4 und 6) und gewährte der
Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen hin eine Umschulung im Zeitraum vom
20. Oktober 2000 bis 21. September 2001 in Form einer berufsbegleitenden
einjährigen Weiterbildung zur Beschäftigungstrainerin für Demenzkranke beim C.___,
Sektion [...], [...]. In der entsprechenden Verfügung vom 14. September
2000 (IV-Nr. 13) hielt die IV-Stelle Baselland folgende Bemerkung fest: «Im
Zusammenhang mit Ihrer Umschulung weisen wir Sie darauf hin, dass sich bei der
Stellensuche Schwierigkeiten ergeben können. Nach unserer Einschätzung des
Arbeitsmarktes werden im Bereich der qualifizierten Beschäftigung von Demenzkranken
vor allem stundenweise Arbeitseinsätze angeboten. Sollten Sie aus diesem
Umstand den Anspruch auf eine zusätzliche Umschulung ableiten, werden wir auf
einem abschlägigen Entscheid bestehen.» Die Arbeitsstelle im Alters- und
Pflegeheim B.___ wurde von der Arbeitgeberin auf den 31. Juli 2001 gekündigt
(IV-Nr. 24 S. 34). Die Weiterbildung zur Beschäftigungstrainerin für
Demenzkranke konnte die Beschwerdeführer im September 2001 erfolgreich
abschliessen (IV-Nr. 24 S. 31).
2.
2.1 Am 7. Dezember 2001 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 24). Sie
war damals als Pflegehelferin bzw. Betreuerin in der C.___, [...], tätig (Teilzeit-Arbeitsvertrag
vom 6. bzw. 8. August 2001, IV-Nr. 31 S. 2 ff.;
Arbeitgeberbescheinigung vom 13. März 2003, IV-Nr. 41). Am 7. Februar
2002 erfolgte erneut eine Rückenoperation (Diskushernie L5/S1). Vom
6. August 2001 bis 31. Mai 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin im
Stundenarbeitsverhältnis und war vom 1. Juni 2002 bis 31. Januar 2005
im Rahmen einer Festanstellung mit einem Pensum von 80 % in der C.___
tätig (IV-Nr. 59 S. 5 f.).
2.2 Mit zwei Verfügungen vom 22. August
2003 (IV-Nr. 37) gewährte die IV-Stelle Baselland der Beschwerdeführerin
für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2002 eine ganze und für die
Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2002 eine halbe befristete Invalidenrente
(sowie entsprechende Kinderrenten). Für die Zeit danach wurde ein
Rentenanspruch verneint.
3.
3.1 Am 3. November 2003 stellte
die Beschwerdeführerin ein erneutes Rentengesuch (IV-Nr. 38 S. 2 f.).
Sie wies darauf hin, sie habe das Arbeitspensum beim C.___ wegen immer wieder
auftretenden Rückenschmerzen reduzieren müssen.
3.2 Daraufhin liess die IV-Stelle
Baselland die Beschwerdeführerin durch das D.___, [...], polydisziplinär
(internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten. Das Gutachten
datiert vom 14. Juli 2004 (IV-Nr. 48 S. 2 ff.). Mit rechtskräftiger
Verfügung vom 19. Oktober 2004 (IV-Nr. 49) verneinte die IV-Stelle einen
Rentenanspruch.
4.
4.1 Am 19. Juli 2017 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der infolge Wohnsitzwechsel nunmehr zuständigen
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wiederum zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 54). Seit dem 1. Juli 2005 war sie in einem
80 %-Pensum als Pflegeassistentin im E.___ tätig (IV-Nr. 59 S. 3
f.). Zusätzlich arbeitete sie seit dem 1. Oktober 2011 als Hauswartin mit
einem Pensum von 20 % bei der F.___, [...] (IV-Nr. 59 S. 1 f.).
Ab dem 17. März 2017 wurde sie von ihrem Hausarzt, Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Innere Medizin, vollständig arbeitsunfähig geschrieben
(IV-Nr. 58).
4.2 Am 1. Juni 2017 erfolgte
die dritte Rückenoperation aufgrund einer Segmentdegeneration L5/S1
(IV-Nr. 71 S. 16). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
10. August 2017 (IV-Nr. 61) in Aussicht gestellt hatte, auf das
Leistungsbegehren nicht einzutreten, und die Beschwerdeführerin hiergegen
Einwand (IV-Nr. 62 und 71) erhoben hatte, trat die Beschwerdegegnerin auf
das Leistungsgesuch doch ein (IV-Nr. 72).
4.3 Die Beschwerdeführerin ersuchte
mit Schreiben vom 26. (recte: 16.) Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin um
berufliche Massnahmen (IV-Nr. 76). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr mit
Schreiben vom 23. Januar 2018 (IV-Nr. 77) mit, es sei ihr zuzumuten,
sich ohne IV-spezifische Unterstützung um eine körperlich angepasste Tätigkeit
zu bemühen. Es seien keine weiteren IV-spezifischen Massnahmen angezeigt. Die
Beschwerdeführerin, mittlerweile anwaltlich vertreten, liess daraufhin mit Schreiben
vom 26. Januar 2018 (IV-Nr. 78) um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung ersuchen. Mit Schreiben vom 6. März 2018 (IV-Nr. 84) und
21. März 2018 (IV-Nr. 87) liess sie noch einmal berufliche Massnahmen
beantragen.
5. Mit Verfügung vom 10. April
2018 (IV-Nr. 90; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen angegeben, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich
eigenständig um eine (rückenadaptierte) Stelle zu bemühen. Auch andere
angepasste Stellenprofile, nebst dem Bereich der Aktivierung, seien zumutbar.
6. Gegen die vorgenannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie
die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen - namentlich (aber nicht nur) vorab
in Form von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung - zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2018 (A.S. 27 ff.),
die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin lässt
sich am 9. August 2018 noch einmal vernehmen (A.S. 36 ff.). Mit
Verfügung vom 13. September 2018 (A.S. 50) wird festgestellt, dass
die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
9. Am 21. September 2018
(A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote
ein.
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 27
ff.) dar, die Tätigkeit als Beschäftigungstrainerin, auf welche die
Beschwerdeführerin umgeschult worden sei, werde im Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 14. Juli 2004 aus medizinischer Sicht als
angepasste Tätigkeit eingestuft. Dem sei aus Sicht der Eingliederung
beizupflichten. Die Tätigkeit unterstehe keiner schweren körperlichen
Anforderung und sei im heutigen Arbeitsmarkt unter der Bezeichnung
«Aktivierung» etabliert. Auf dem aktuellen Stellenmarkt würden sowohl Stellen
für fachlich qualifizierte Personen als auch solche ohne spezifische
Berufsausbildung angeboten. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, sich
eigenständig um eine (rückenadaptierte) Stelle zu bemühen. Auch andere
angepasste Stellenprofile, nebst dem Bereich der Aktivierung, seien zumutbar.
Die zwischenzeitliche Stellenlosigkeit bringe keine substantielle Änderung für
die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen.
Bereits bei der Anmeldung im Jahr 2000
sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit
als Pflegehelferin nicht mehr zuzumuten sei. Aus diesem Grund sei ihr auch eine
Umschulung gewährt worden. Auch im D.___-Gutachten sei festgehalten worden,
dass die damals ausgeübte Tätigkeit in der C.___ praktisch ideal für das
Beschwerdebild der Beschwerdeführerin sei. Weshalb sie diese Anstellung
gekündigt habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den neu eingereichten
Unterlagen gehe hervor, dass sich an der Tatsache, dass die bisherige Tätigkeit
als Pflegehelferin nicht mehr zumutbar sei, nichts geändert habe. Leichte
Tätigkeiten seien gemäss der Berichterstattung von Dr. med. H.___,
Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, I.___, vollzeitig zumutbar. Dies
entspreche dem Zumutbarkeitsprofil anlässlich der Begutachtung 2004. Am damals
festgelegten Tätigkeitsprofil habe sich bis heute nichts geändert. Somit sei
davon auszugehen, dass es sich bei der von der damals zuständigen IV-Stelle Baselland
finanzierten Umschulung nach wie vor um eine leidensangepasste Tätigkeit
handle. Weitere Umschulungsmassnahmen seien daher nicht angezeigt.
Zwischenzeitlich habe sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur
Arbeitsfähigkeit und zum Stellenprofil geäussert (Stellungnahme vom
22.
Mai 2018). Dieses werde nach wie vor gleich beurteilt wie im Rahmen
der rentenablehnenden Verfügung aus dem Jahr 2004. Somit sei der Antrag auf
berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen worden.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 36 ff.)
entgegenhalten, sie sei nach der Umschulung in einer entsprechenden Tätigkeit in
der Tagesklinik des C.___ erwerbstätig gewesen, habe aber fortwährend
arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (vorderhand zu 50 % und danach zu
30.
%). Aufgrund einer fortwährenden Verschlechterung habe sie sich nach
einer weiteren Rückenoperation vom 1. Juni 2017 am 19. Juli 2017 zum
Leistungsbezug neu angemeldet. Da sich die Bandscheibe L5/S1 als komplett
aufgebraucht erwiesen habe, sei eine aufwendige Operation erforderlich gewesen.
Darüber hinaus hätten sich auch Beschwerden in den Folgesegmenten der LWS auf
L3/L4 und L4/L5 ergeben. Dr. med. H.___ gehe in seinem Bericht vom 3. November
2017.
davon aus, dass nach Abschluss der Heilbehandlungsphase auch in
leidensadaptierter Tätigkeit mit einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit zu
rechnen sei. Die Beschwerdegegnerin sei auf das Leistungsgesuch eingetreten,
womit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht als glaubhaft
gemacht qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach um
baldige Initiierung von beruflichen Massnahmen ersucht. Ihr Arbeitsverhältnis sei
ex lege per 17. März 2017 ausgelaufen. Seither sei sie nicht mehr bei der E.___
AG angestellt.
Die Beschwerdegegnerin habe mit
vorliegend angefochtener Verfügung einen Anspruch auf sämtliche beruflichen
Massnahmen verneint, was nicht angehe. Es bestehe ein klarer Anspruch sowohl auf
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung als
auch auf beruflichen Massnahmen. Der langjährig ausgeübte und zuletzt während
mehr als zehn Jahren innegehabte Beruf als Pflegehelferin könne
unbestrittenermassen nicht mehr ausgeübt werden. Dr. med. H.___ spreche von
einer leichten Bürotätigkeit, für welche indessen die Ausbildung fehle. Eine
Tätigkeit müsse wechselbelastend sein, alleiniges oder langes Stehen, Sitzen oder
auch Gehen seien unzumutbar, ebenfalls das Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg.
Es bedürfe ausserordentlicher Pausen und bei Exazerbation der Beschwerden müsse
die Arbeit eingestellt werden können. Auch in einer solchen Tätigkeit bestehe
eine quantitative Leistungseinschränkung, welche im November 2017 noch mit 50 %
beziffert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig,
während längerer Zeit in jeglicher Tätigkeit. Sie erfülle den Anspruch auf
Integrationsmassnahmen. Sodann sei sie auch in der Ausübung der bisherigen
Tätigkeit durch die Limitationen eingeschränkt, womit auch ein Anspruch auf
Berufsberatung bestehe. Als bisherige Tätigkeit sei klar die Tätigkeit als
Pflegehelferin zu verstehen, nachdem diese während den letzten 12 Jahren
ausgeübt worden sei. Sodann ergäben die körperlichen Limitationen, die das
Tätigkeitsprofil erheblich einschränkten, einen Anspruch auf
Arbeitsvermittlung. Betreffend Umschulungsanspruch ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 33 %, womit auch ein solcher bestehe.
Wenn die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verweis auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ aus dem Jahr 2004 ablehne, übersehe sie, dass sich
der Gesundheitszustand seit 2004 verschlechtert habe, was die
Beschwerdegegnerin auch nicht bestreite. Somit könne nicht mehr auf dieses
Gutachten abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin nehme aktenwidrig an, dass
die Beschwerdeführerin vollzeitlich ohne weitere Limitationen als
Aktivierungstherapeutin oder anderweitig in leidensadaptierter Tätigkeit
arbeiten könnte. Es sei nicht nachvollziehbar, woher sie diese Kenntnis habe.
Wenn im Verlaufsprotokoll festgehalten werde, die geltend gemachte
Verschlechterung bringe keine strukturelle Veränderung der beruflichen
Ausgangslage, so sei dies unzutreffend; im Übrigen sei es auch nicht die Aufgabe
der Berufsabklärer, das medizinische Tätigkeitsprofil zu erstellen.
Festzuhalten sei weiter, dass auch eine Aktivierungstherapeutin letztlich mit
älteren, pflegebedürftigen Menschen zu tun habe. Auch eine solche müsse in
aller Regel und in den allermeisten Stellen im freien Arbeitsmarkt in der Lage
sein, die Pflegebedürftigen - etwa nach einem Sturz - zu bewegen und diesen zu
helfen. Nach der neuerlichen Rückenoperation und der erfolgten Neuanmeldung sei
dies der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Angesichts der aktuellen gesundheitlichen
Verschlechterung sei jegliche mittelschwere und schwere Tätigkeit, selbst wenn
solche Verrichtungen selten vorkämen, medizinisch unzumutbar, was zuvor nicht
der Fall gewesen sei. Mit den aktuellen körperlichen Limitationen eine
Tätigkeit im Bereich Aktivierungstherapeutin zu finden, sei unmöglich. In aller
Regel werde auch von einer solchen eine gewisse körperliche Robustheit gefordert.
Insofern sei diese Tätigkeit im Grundprofil nicht mehr als leidensadaptiert
anzusehen. Sollte man wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, so wäre
zumindest festzuhalten, dass eine Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin ohne mittelschwere
und schwere Verrichtungen einem Nischenarbeitsplatz gleichkäme. Auch hier wäre
die Beschwerdegegnerin gefordert, im Rahmen der beruflichen Massnahmen
gegebenenfalls eine Nische zu finden. Heute sei die Ausbildung im Übrigen weit
umfassender als dies im Jahr 2000 noch der Fall gewesen sei. Die
Ausbildungsgänge seien nicht mehr vergleichbar. Damals habe man eine einjährige
berufsbegleitende Weiterbildung zur «Beschäftigungs- und Gedächtnistrainerin
für Demenzkranke» absolviert, heute sei eine dreijährige Vollausbildung mit
Praktika und Theorie erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei überdies während mehr
als 12 Jahren nicht mehr in diesem Bereich tätig gewesen. Hinzu komme, dass die
IV-Stelle Baselland bereits im Jahr 2000 festgestellt habe, dass entsprechende
Stellen äusserst rar seien. Sofern die Beschwerdegegnerin indirekt darauf
anspiele, dass der Beschwerdeführerin bei der Ausbildung zur Beschäftigungs-
und Gedächtnistrainerin mittels Verfügung mitgeteilt worden sei, dass eine
weitere Umschulung nicht finanziert würde, sei hierzu festzuhalten, dass ein
solcher Passus rechtswidrig sei. Der IV sei es untersagt, nach entsprechender
Bejahung des Anspruchs der versicherten Person mitzuteilen, dass damit der
Anspruch auf andere berufliche Massnahmen abgewiesen würde. Ausserdem könne ein
solcher Passus nicht für alle Zeiten Geltung beanspruchen. Soweit die
Beschwerdegegnerin ausführe, die Beschwerdeführerin könne sich ohne
Lohneinbusse selber nach einer Verweistätigkeit umsehen, sei dem zu entgegnen,
dass in der Gesamtschau beider ausgeübter Arbeitsverhältnisse der
Einkommensvergleich unzutreffend sei. Der IV-Grad liege deutlich über
20.
%. Die Beschwerdeführerin verfüge über Berufsabschlüsse als
Pflegehelferin und Aktivierungstherapeutin. Sie dürfe die Mitwirkung der
Beschwerdegegnerin bei der Suche nach qualitativ gleichwertiger Tätigkeit erwarten.
Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin
ausführen, die damalige Stelle beim C.___ sei ihr gekündigt worden, weil sie
diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können. Es
habe sich herausgestellt, dass sie auch als Aktivierungstherapeutin körperlich
belastende Tätigkeiten verrichten müsse und diese Tätigkeit für sie unzumutbar
sei. Dies gehe eindeutig aus dem Kündigungsschreiben hervor. Zum Bericht des
RAD sei zu sagen, dass dieser erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens
eingeholt worden sei. Er sei als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren. Ohnehin
komme Berichten versicherungsinterner Ärzte weniger Beweiskraft zu. Der Bericht
sei auch deshalb nicht beweistauglich, weil die Beschwerdeführerin vom RAD
nicht untersucht worden sei. Die Einschätzung des RAD sei extrem unbestimmt und
die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen würden nicht hinreichend
beantwortet. Der Bericht beantworte die Frage, ob sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin gegenüber früher verschlechtert habe, nicht. Es sei
entsprechend auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Sollte das
Gericht die Auffassung vertreten, dass man nicht auf diese abstellen könne,
wäre der medizinische Sachverhalt mittels einer gerichtlichen Expertise zu
klären, welche die Fachgebiete «orthopädische Chirurgie» und «Neurologie»
abdecke.
3.
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
4.
4.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
4.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Dieselben Grund-sätze
gelten praxisgemäss in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_291/2017,9C_482/2018 vom 20. September 2018
E. 7.2 mit Hinweisen).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame
Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).
4.3
Im vorliegenden Fall meldete sich die
Beschwerdeführerin am 19. Juli 2017 zum Bezug von beruflichen Massnahmen
sowie einer Invalidenrente neu an (IV-Nr. 54), nachdem ein (weiterer)
Rentenanspruch mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Oktober 2004
abgewiesen worden war (IV-Nr. 49). Mit vorliegend angefochtener Verfügung
vom 10. April 2018 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen. Über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wurde noch nicht entschieden (vgl.
A.S. 9). Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die rechtskräftige Verfügung vom 19. Oktober 2004
(IV-Nr. 49), worin aufgrund der Begutachtungsergebnisse vom 14. Juli
2004.
ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war.
5.
Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch
im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
6.
6.1
Laut
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer
Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
6.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen
zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b
IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d
IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen
für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und sich
aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf
das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2017 (IV-Nr. 54)
eingetreten (IV-Nr. 72; vgl. IV-Nr. 85). Diese Tatsache und damit
auch eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands
sind unbestritten geblieben. Bevor aber materiell über die Frage entschieden
wurde, ob ein Rentenanspruch besteht, hat die Beschwerdegegnerin vorgängig
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen. Es stellt sich vorliegend
die Frage, ob sie dies zu Recht getan hat. Zur Klärung dieser Frage sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
7.2
Im Rahmen des ersten
IV-Verfahrens bei der IV-Stelle Baselland war es die Beschwerdeführerin selber,
die gegenüber der IV-Stelle angegeben hatte, sie wolle eine Ausbildung zur
Beschäftigungstrainerin für Demenzkranke absolvieren. Im Verlaufsprotokoll der
Berufsberatung der IV-Stelle Baselland (IV-Nr. 26 S. 2) wurde zum
Ansinnen der Beschwerdeführerin festgehalten, dass es im Pflegebereich kaum
Tätigkeiten mit geringen körperlichen Belastungen gebe. Die IV-Stelle Baselland
kam dem Ersuchen indessen nach und gewährte berufliche Massnahmen vom
20.
Oktober 2000 bis 21. September 2001 in Form einer Umschulung zur
Beschäftigungstrainerin für Demenzkranke beim J.___. In der entsprechenden
Verfügung vom 14. September 2000 (IV-Nr. 13) wurde folgende Bemerkung
festgehalten: «Im Zusammenhang mit Ihrer Umschulung weisen wir Sie darauf hin,
dass sich bei der Stellensuche Schwierigkeiten ergeben können. Nach unserer
Einschätzung des Arbeitsmarktes werden im Bereich der qualifizierten
Beschäftigung von Demenzkranken vor allem stundenweise Arbeitseinsätze
angeboten. Sollten Sie aus diesem Umstand den Anspruch auf eine zusätzliche Umschulung
ableiten, werden wir auf einem abschlägigen Entscheid bestehen.» Die
einjährige, berufsbegleitende Weiterbildung schloss die Beschwerdeführerin im September
2001.
als «Beschäftigungs- und Gedächtnistrainerin für Demenzkranke» ab (vgl.
Fähigkeitsausweis vom 26. Oktober 2001; IV-Nr. 24 S. 31 f.).
Bereits am 7. Dezember 2001 meldete sie sich jedoch erneut bei der
IV-Stelle Baselland zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 24 S. 1 ff.).
7.3
Die Beschwerdeführerin arbeitete
zum Zeitpunkt der Neuanmeldung im Dezember 2001 zunächst als Betreuerin in der C.___,
wobei ihr Aufgaben- und Verantwortungsbereich ab 1. Juni 2002 erweitert
wurde. Sie übernahm die Verantwortung für die Tagesgestaltung und Aktivierung,
plante Personaleinsätze und war Ansprecherin für die Angehörigen der Gäste.
Zudem betreute und begleitete sie Praktikantinnen. Vom 6. August 2001 bis
31.
Mai 2002 arbeitete sie im Stundenarbeitsverhältnis und war vom
1.
Juni 2002 bis 31. Januar 2005 im Rahmen einer Festanstellung mit
einem Pensum von 80 % in der Tagespension tätig (IV-Nr. 59 S. 5
f.; vgl. auch IV-Nr. 31 S. 2 ff.).
7.4
Im Rahmen eines erneuten
Leistungsbegehrens im November 2003 (IV-Nr. 38 S. 2 f.) machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei im 80 %-Pensum beim C.___ wegen ihrer
Beschwerden an der Diskushernie an ihre Leistungsgrenze gestossen. Sie habe das
Pensum reduzieren müssen und leiste derzeit ein Pensum von zweieinhalb Stunden
an drei Wochentagen. Sie wolle unbedingt arbeiten und wäre froh, wenn sie zu
gegebener Zeit auf vier Stunden pro Tag erhöhen könnte. Im Moment sei dies
jedoch nicht möglich.
7.5
Die IV-Stelle Baselland liess
die Beschwerdeführerin bei der Begutachtungsstelle D.___, [...], begutachten.
Das Gutachten datiert vom 14. Juli 2004 (IV-Nr. 48 S. 2 ff.). Als
Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) wurden ein chronisches
sensibles lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5/S1 links (ICD-10 M51.1), mit Status
nach erweiterter Hemilaminektomie L5/S1 von links, Adhäsiolyse und Neurolyse L5
und S1 vom 7. Februar 2002 bei Diskushernienrezidiv L5/S1 links mit Wurzelkompression
S1, bei Status nach Diskektomie L5/S1, Sequesterentfernung, Laminektomie L5 und
partieller Sakrotomie wegen Massenprolaps 2/97, mit leichter Wirbelsäulenfehlhaltung
(Beckenschiefstand links, tieflumbal leichte lumbal linkskonvexe sowie thorakolumbal
grobbogig rechtskonvexe Skoliose) sowie bei einer leichten muskulären
Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden
Muskelgruppen angegeben. Als Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie
eine substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) festgehalten. Zum
Tätigkeitsprofil wurde ausgeführt, für den früher ausgeübten Beruf als
Krankenpflegerin bestehe aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Nach der von der IV finanzierten Umschulung zur
Beschäftigungs- und Gedächtnistrainerin für Demenzkranke bestehe aus
rheumatologischer Sicht folgende Arbeitsfähigkeit: In Bezug auf die rein
intellektuellen Tätigkeiten wie z.B. Gedächtnisleistungstraining sowie soziale
Betreuung der Patienten bestünden keine Einschränkungen. Hingegen könne der
Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, betagte Patienten zu transferieren,
d.h. in diesem Sinne repetitive schwere Gewichte heben, tragen oder stossen zu
müssen. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die Körperposition
bei ihrer Tätigkeit regelmässig selbständig wechseln könne, das Tragen, Heben
und Stossen von Lasten vermieden werden könne und keine repetitiven
Bewegungsmuster notwendig seien, bestehe aktuell aus rheumatologischer Sicht
eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit für diese leichte belastende Tätigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
7.6
Zum Zeitpunkt der hier
interessierenden Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2017 war die
Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2005 in einem 80 %-Pensum als
Pflegeassistentin der interdisziplinären Tagesstation im E.___ tätig
(IV-Nr. 59 S. 3 f.). Zusätzlich war sie seit dem 1. Oktober 2011
zu 20 % als Hauswartin bei der F.___, [...], angestellt (IV-Nr. 59
S. 1 f.). Gemäss Zwischenzeugnis der E.___ AG vom 31. Dezember
2014.
war sie in dieser Anstellung zuständig für die Betreuung und Begleitung
von Patienten mit Blut- und Eisentransfusionen und Aderlässen, für Punktionen, für
die Betreuung und Begleitung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen
während der Verabreichung von Chemotherapien sowie während der Überwachung nach
operativen sowie diagnostischen Eingriffen, für die Betreuung und Begleitung
von Patienten mit neurologischen sowie rheumatologischen Erkrankungen während
den Infusionstherapien, für das Vorbereiten für operative und diagnostische
Eingriffe, für das Herrichten der Stellplätze/Liegen unter Einhaltung aller
hygienischer Vorschriften nach der Entlassung der Patienten und für das
selbstständige Führen des hauswirtschaftlichen Bereichs der Abteilung. Im
Weiteren war sie verantwortlich für die Stations- und Materialbestellungen
(IV-Nr. 59 S. 3). Als Hauswartin bei der F.___ war sie zuständig für
sechs Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 40 Wohnungen in [...]. Sie betreute
Liegenschaften mit regelmässigen Kontrollen der allgemeinen Räume, las
Heizölstände und Wasseruhren ab, reinigte regelmässig die allgemeinen Räume,
pflegte die Hauseingangsbereiche, erstellte Waschpläne, betreute kleinere
Mieteranliegen, stellte Schlüssel für Handwerker bereit, zeigte Interessenten
Mietwohnungen und nahm selbständig Wohnungsabnahmen vor (IV-Nr. 59 S. 1).
7.7
7.7.1
Die Beschwerdeführerin unterzog
sich am 1. Juni 2017 (Spitalaufenthalt vom 31. Mai bis 4. Juni
2017) einer dritten Rückenoperation in der I.___, [...], wobei angesichts einer
diagnostizierten Segmentdegeneration L5/S1 eine ventrale Discectomie, eine Segmentaufrichtung
sowie eine Stabilisation und Fusion in ALIF-Technik vorgenommen wurde (Operateur:
Dr. med. H.___; IV-Nr. 71 S. 16). Gemäss dem Bericht des
Hausarztes Dr. med. G.___ vom 2. November 2017 (IV-Nr. 71
S. 10 f.) handelt es sich hierbei um eine komplett andere bzw. neue
Pathologie im Vergleich zu den Jahren 1997 und 2000. Dazu führte er aus, in den
Jahren 1997 und 2000 habe die Patientin noch eine eigene Bandscheibe L5/S1
gehabt, die einer operativen Sanierung zugänglich gewesen sei. Im Jahr 2017
habe sich diese alte, voroperierte Stelle aber komplett aufgebraucht, sodass das
Bandscheibensegment L5/S1 in aufwändiger Operation habe rekonstruiert und
wirbelsäulenorthopädisch mittels Cage-Einbringung aufgerichtet bzw. erhöht und
mechanisch stabilisiert werden müssen. Es bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab 17. März 2017 bis auf
weiteres.
7.7.2
Den Sprechstundenberichten von
Dr. med. H.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, I.___, bei welchem
die Nachuntersuchungen stattfanden, lässt sich entnehmen, dass insgesamt ein
erfolgreiches Ergebnis vorliege, auch wenn noch eine verminderte
Belastungsverträglichkeit gegeben sei, was nicht ungewöhnlich sei. Man gehe
davon aus, dass im September 2017 mit einem 50 %-Pensum begonnen werden
könne. Die Beschwerdeführerin halte sich aber nicht für in der Lage, wieder 100 %
arbeitsfähig zu werden. Dies könne noch nicht abschliessend beurteilt werden
(Sprechstundenbericht vom 27. Juli 2017, IV-Nr. 71 S. 20 f.).
Im Bericht vom 3. November 2017
(IV-Nr. 71 S. 25 f.) führte Dr. med. H.___ aus, es bestünden
vier Monate nach der Operation Restbeschwerden, die auch auf eine gewisse
Anschlusssegmentdegeneration L3/L4 und L4/L5 zurückzuführen seien. Die
Schmerzen seien so ausgeprägt, dass ein Arbeitsversuch zu 50 % nach zwei
Tagen habe abgebrochen werden müssen. Es zeigten sich aktuell keine
sensomotorischen Defizite und ein hinkfreies Gangbild sowie reizfreie
Narbenverhältnisse. Schmerzen bei der Bewegungsprüfung seien aber vorhanden. Zu
diagnostizieren sei ein Status nach ALIF L5/S1 bei Status nach zweimaliger
Discushernien-Operation 1997 und 2000 (recte: 2002), zuletzt mit kompletter
Laminektomie L5; es bestünden degenerative Veränderungen L3/4, L4/5 mit
bekannter Discopathie und beginnender Verkrümmung bei asymmetrischem
Segmentkollaps L3/4 rechts. Es sei im Verlauf zu einer klaren Verschlechterung
gekommen, was schlussendlich auch zur erneuten Operation am 1. Juni 2017 geführt
habe. Eine weitere Verschlechterung sei ebenfalls anzunehmen bei ersichtlichen
voranschreitenden degenerativen Veränderungen der beiden cranialen
Anschlusssegmente. Auf der Höhe L5/S1 habe die Situation hingegen durch den
erneuten Eingriff klar verbessert werden können. Die Arbeitsfähigkeit der
Patientin werde wahrscheinlich auf Dauer aufgrund des Rückenleidens
eingeschränkt bleiben. Gerade nach vornüber gebeugte Tätigkeiten am
Patientenbett sowie die Hilfestellung bei der Mobilisation von Patienten seien
als ungünstige Tätigkeiten zu werten. Über die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit könne noch keine abschliessende Aussage gemacht
werden. Der letzte Eindruck sei gewesen, dass die Segmente L3/4 und L4/5 eine
voranschreitende Degeneration zeigten, die sich durchaus im Verlauf noch
verschlechtern könne. Zum jetzigen Zeitpunkt sei leider davon auszugehen, dass
die Belastungsverträglichkeit nicht so gut sei, dass die Beschwerdeführerin
arbeiten könne, was ein Arbeitsversuch von 50 % zuletzt gezeigt habe.
Insgesamt sei aber dennoch damit zu rechnen, dass in einer angepassten
Tätigkeit eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit auf Dauer erreicht werden
könne. Eine normale Leistungsfähigkeit während dieser 50 % sei hingegen
nicht zu erwarten, da es sich immerhin um mehretagere Problematiken handle und
auch schon eine längere Leidensgeschichte bestehe.
Im Arztbericht vom 18. Januar 2018
(IV-Nr. 80 S. 5 f.) führte Dr. med. H.___ aus, durch den ALIF
habe eine Symptomverbesserung erzielt werden können. Es bestünden jedoch
Restbeschwerden, die am ehesten auf eine Problematik durch vorherige
Operationen zurückzuführen seien. Eine diesbezügliche Verbesserung könne aber
nicht durch weitere Eingriffe erzielt werden. Eine physiotherapeutische
Angehensweise sei der nächste Schritt. Ob sich dadurch die Symptomatik stark
verbessern lasse, könne nicht fundiert beurteilt werden. Dies zeige sich mit
der Zeit. Die Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin betrage 100 % vom
1.
Juni 2017 bis 9. Januar 2018. Der weitere Verlauf könne noch nicht
beurteilt werden. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit
könne mit Physiotherapie verbessert werden. Eine Umschulung sei angezeigt. Eine
andauernde Belastung auf den Rücken, die bei der Tätigkeit als
Pflegeassistentin sicherlich bestehe, werde eine progrediente Wirkung auf die
schon degenerative Wirbelsäule haben. Bürotätigkeiten bzw. leichte Arbeiten im
zeitlichen Rahmen eines normalen Arbeitstages seien zumutbar. Ob dabei eine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, lasse sich noch nicht beurteilen, da
die Patientin noch nicht auskuriert sei.
7.7.3
Gemäss dem Bericht von Dr. med.
G.___ vom 3. Januar 2018 (IV-Nr. 74 S. 1) beträgt die Arbeitsunfähigkeit
100.
% ab ca. März 2017 bis auf weiteres. Die bisherige Tätigkeit als
Krankenpflegerin sei nach dreimaliger LWS-Operation nicht zu empfehlen. Für
schwere Arbeiten im Pflegebereich (Patienten lagern, aufnehmen, Putzarbeiten)
bestehe eine Leistungsminderung von 100 %. Die Patientin sollte eine
leichtere Arbeit ausüben können. Welche Arbeit dies sei und zu wie vielen
Prozenten eine solche ausgeübt werden könne, könne er nicht sagen. Dies
abzuklären sei Aufgabe der IV.
7.8
Mit Schreiben vom 21. März
2018.
(IV-Nr. 87) liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
mitteilen, sie sei nicht mehr erwerbstätig. Die Einschätzung der beruflichen
Eingliederung sei unzutreffend. Das Arbeitsverhältnis mit der E.___ AG wurde wegen
fortdauernder Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. März 2017 nach Ablauf der
Lohnfortzahlungspflicht per 16. März 2018 beendet (Schreiben der E.___ AG
vom 13. Dezember 2017, Beschwerdebeilage [BB] 3).
8.
8.1
Der oben (unter E. II. 7.
hiervor) dargelegte Verlauf zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin seit der
letzten materiellen Rentenprüfung (Verfügung der IV-Stelle Baselland vom 19. Oktober
2004; vgl. E. I. 3.2 hiervor) nicht mehr in der umgeschulten Tätigkeit als
Beschäftigungs- und Gedächtnistrainerin für Demenzkranke gearbeitet hat. Die
Kündigung der Arbeitsstelle beim C.___ erfolgte am 29. November 2004 auf
den 31. Januar 2005, dies aus gesundheitlichen Gründen. Im Kündigungsschreiben
(BB 5) wird festgehalten, trotz mehrerer Arbeitsversuche sei es der
Beschwerdeführerin nicht möglich, in einem pflegerischen Beruf mit körperlich
belastender Tätigkeit zu arbeiten. Offensichtlich scheint diese Tätigkeit nicht
leidensangepasst gewesen zu sein, wie es im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
vom 14. Juli 2004 festgestellt worden war. Demgemäss war eine leicht
belastende Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % zumutbar, unter der
Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Körperposition bei der
Tätigkeit regelmässig selbständig wechseln könne, das Tragen, Heben und Stossen
von Lasten vermieden werden könne und keine repetitiven Bewegungsmuster notwendig
seien. Dem Kündigungsschreiben lässt sich aber entnehmen, dass offenbar auch
körperlich belastende Tätigkeiten ausgeführt werden mussten.
Nachdem die rentenablehnende Verfügung
der IV-Stelle Baselland vom 19. Oktober 2004 (IV-Nr. 49) unangefochten
in Rechtskraft erwachsen war (vgl. E. I. 3.2 hiervor), fand die
Beschwerdeführerin per 1. Juli 2005 eine Stelle als Pflegeassistentin der
interdisziplinären Tagesstation im E.___ mit einem Pensum von 80 % (vgl.
Zwischenzeugnis vom 31. Dezember 2014, IV-Nr. 59 S. 3 f.), die
sie während mehr als zehn Jahren ausübte. Ab dem 17. März 2017 wurde sie krankheitshalber
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 58) und am 1. Juni
2017.
erfolgte die dritte Rückenoperation (IV-Nr. 71 S. 16). Wie sich
aus dem Zwischenzeugnis der E.___ AG ergibt, war die Beschwerdeführerin während
ihrer langjährigen dortigen Tätigkeit nicht als Beschäftigungs- und/oder
Gedächtnistrainerin für Demenzkranke, sondern im angestammten Beruf als
Pflegehelferin tätig, der aufgrund der Rückenproblematik schon vor vielen
Jahren als nicht mehr zumutbar erschien, was unbestritten ist. Jedoch scheint
die Beschwerdeführerin in dieser spezifischen Tätigkeit keine schweren
körperlichen Arbeiten wie zum Beispiel das Lagern oder Mobilisieren von
Patienten ausgeführt zu haben (vgl. im Zwischenzeugnis vom 31. Dezember
2014.
aufgelistete Tätigkeiten [IV-Nr. 59 S. 3]). Demnach ist diese
Tätigkeit als leidensangepasst im Sinne des damals von der Begutachtungsstelle D.___
erstatteten Gutachtens zu werten. Diese Stelle verlor die Beschwerdeführerin
mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen nach Ablauf der
Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass
aufgrund der dritten Rückenoperation eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht wurde und sie ist
dementsprechend auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten (IV-Nr. 72;
vgl. IV-Nr. 85). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb
sie den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen
mit der Begründung ablehnt, gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
vom 14. Juli 2004 sei eine Tätigkeit im umgeschulten Beruf als
Beschäftigungstrainerin für Demenzkranke angepasst und eine IV-spezifische
Hilfestellung sei deshalb nicht erforderlich. Im konkreten Fall liegt gegenüber
der über zehn Jahre alten Begutachtung eine (zumindest glaubhaft gemachte)
Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, die im Jahr 2017 eintrat und die es
zu berücksichtigen gilt. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob sich dieser
verschlechterte Gesundheitszustand dauerhaft auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. II. 4.2
hiervor).
8.2
Aufgrund der ins Recht gelegten
medizinischen Unterlagen ist von einer relevanten Verschlechterung der
Rückenproblematik der Beschwerdeführerin auszugehen. So attestierte der
Hausarzt Dr. med. G.___ eine krankheitsbedingte vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. März 2017, wobei im Zeitraum vom 21. bis
27.
März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben wurde (IV-Nr. 58
S. 9). Für die bisherige Tätigkeit und auch für körperlich belastende
Hauswartarbeiten bestand gemäss seinen Angaben vom 27. März bis
8.
August 2017 jedoch eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. 58 S. 1 ff.). Im Weiteren wurde - nach erstelltem MRI der LWS
vom 7. April 2017 - im Bericht der I.___ (Dr. med. H.___) über die
Sprechstunde für Wirbelsäulenchirurgie vom 10. Mai 2017 eine
«Segmentinstabilität mit foraminaler Neurokompression bei Olisthese L5/S1 nach
zweimaliger Discushernien-Operation 1997 und 2000 (recte: 2002), zuletzt mit
kompletter Laminektomie L5» diagnostiziert. Der Facharzt gab an, für die
angegebenen Beschwerden sei die voranschreitende Segmentdegeneration L5/S1 mit
Instabilität und Neurokompression verantwortlich. Wolle man hier weiterhelfen,
komme im Prinzip nur noch eine Segmentaufrichtung von ventral in Frage mit
indirekter Dekompression der Foramina (IV-Nr. 71 S. 14 f.). Gemäss
dem Operationsbericht der I.___ (Operateur: Dr. med. H.___) vom
1.
Juni 2017 konnte die dritte Operation an der LWS (Ventrale Discectomie,
Segmentaufrichtung, Stabilisation und Fusion in ALIF-Technik) zwar erfolgreich
durchgeführt werden und der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos
(vgl. Austrittsbericht vom 2. Juni 2017, IV-Nr. 71 S. 17 f.),
in seinem Bericht vom 3. November 2017 gab Dr. med. H.___ jedoch an, die
Befunde vier Monate nach der ALIF-Operation L5/S1 zeigten ein gemischtes
Ergebnis. Die Patientin habe von der Operation nach vorhergängiger zweimaliger
Dekompression 1997 und 2000 (recte: 2002) zwar profitieren können, auf der
anderen Seite bestünden jedoch Restbeschwerden, die auch auf eine gewisse
Anschlusssegmentdegeneration L3/L4 und L4/L5 zurückzuführen seien. Die
vorhandenen Restbeschwerden seien dermassen ausgeprägt, dass ein Arbeitsversuch
zu 50 % nach zwei Tagen habe abgebrochen werden müssen. Es sei von einer
weiteren Verschlechterung auszugehen bei ersichtlichen voranschreitenden degenerativen
Veränderungen der beiden cranialen Anschlusssegmente. Die Arbeitsfähigkeit der
Patientin werde wahrscheinlich auf Dauer aufgrund des Rückenleidens
eingeschränkt bleiben. Gerade nach vornüber gebeugte Tätigkeiten am
Patientenbett und auch die Hilfestellung bei der Mobilisation von Patienten
seien als ungünstige Tätigkeiten zu werten. Über die Arbeitsfähigkeit der
Patientin in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit könne man keine
abschliessende Aussage machen, da die für den Januar 2018 geplante Verlaufsbildgebung
abzuwarten sei. Der letzte Eindruck sei gewesen, dass die Segmente L3/4 und
L4/5 eine voranschreitende Degeneration zeigten, die sich durchaus im Verlauf
noch verschlechtern könne. Zum aktuellen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass
die Belastungsverträglichkeit nicht so gut sei, dass die Patientin arbeiten
könne. Dies habe ein Arbeitsversuch gezeigt. Insgesamt sei aber dennoch damit
zu rechnen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine zumindest 50%ige
Arbeitsfähigkeit auf Dauer erreicht werden könne, wobei eine normale
Leistungsfähigkeit nicht zu erwarten sei, da es sich immerhin um mehretagere
Problematiken handle und auch die schon längere Leidensgeschichte der Patientin
im Gesamtkontext mit Sicherheit eine Rolle spiele (IV-Nr. 71 S. 25
f.).
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. G.___ vom 2. November 2017 besteht wegen einer
immobilisierenden Lumboischialgie aufgrund einer neuen Pathologie eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab 17. März 2017 bis auf
weiteres (IV-Nr. 71 S. 10 f.). Dr. med. H.___ hält in seinem
vorliegend jüngsten fachärztlichen Bericht vom 18. Januar 2018 im
Wesentlichen fest, es bestehe in der bisher ausgeübten Tätigkeit als
Pflegeassistentin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2017
bis 9. Januar 2018, der weitere Verlauf könne noch nicht beurteilt werden,
die Arbeitsfähigkeit könne durch Physiotherapie verbessert werden und die
Computertomographie (CT) vom 9. Januar 2018 zeige eine Anschlusssegmentdegeneration
L3/4, L4/5 mit leichter Facettengelenksarthrose und Hypertrophie der Ligamenta
flava. Durch den ALIF habe eine Symptomverbesserung erzielt werden können,
jedoch bestünden Restbeschwerden, die am ehesten auf eine Problematik durch die
vorherige Operation zurückzuführen seien. Eine Verbesserung diesbezüglich könne
aber nicht durch weitere Eingriffe erzielt werden, vielmehr sei eine
physiotherapeutische Angehensweise der nächste Schritt. Ob sich dadurch die
Symptomatik stark verbessern lasse, könne nicht fundiert beurteilt werden. Dies
zeige sich mit der Zeit. Eine andauernde Belastung auf den Rücken, die bei der
Tätigkeit als Pflegeassistentin sicherlich bestehe, werde eine progrediente
Wirkung auf die schon degenerative Wirbelsäule haben. Die bisherige Tätigkeit
sei nicht mehr in diesem Mass zumutbar. Bürotätigkeiten bzw. leichte Arbeiten
seien im zeitlichen Rahmen eines normalen Arbeitstages zumutbar. Ob dabei eine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, lasse sich noch nicht beurteilen, da die
Patientin noch nicht auskuriert sei (IV-Nr. 80 S. 5 f.).
8.3
Angesichts der vorerwähnten vorliegenden
medizinischen Berichte ist unklar, in welchem Ausmass sich der
Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin verschlechtert
hat und ob diese nach der am 1. Juni 2017 erfolgten dritten
Wirbelsäulenoperation in der Lage sein wird, dauerhaft einer angepassten
Verweistätigkeit nachzugehen. Nach den fachärztlichen Angaben von Dr. med.
H.___ kann dies noch nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin noch
nicht auskuriert ist. Auch die dauerhafte Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, z.B. – wie von
Dr. med. H.___ erwähnt - in einer (vorwiegend sitzenden) Bürotätigkeit, kann
erst nach erfolgten weiteren medizinischen Massnahmen, insbesondere der fachärztlich
verordneten Physiotherapie, zuverlässig bestimmt werden. Demnach sind von
weiteren medizinischen Abklärungen neue wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich
der dauerhaften Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
erwarten, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer fachärztlichen
Begutachtung zurückzuweisen ist. Eine fachärztliche Beurteilung über den
Verlauf des mit Physiotherapie zu behandelnden Rückenleidens und zuverlässige
Angaben über die dauerhafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind erforderlich,
um über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, der nicht nur die hier
strittigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, sondern auch eine
Invalidenrente (vgl. Neuanmeldung vom 19. Juli 2017 [IV-Nr. 54]; vgl.
A.S. 9) umfasst, entscheiden zu können (vgl. E. II. 5 hiervor). Auf
den nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht des RAD (Dr. med.
K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH) vom 22. Mai 2018
(IV-Nr. 96 S. 2 ff.), wonach in der Tätigkeit als Beschäftigungs- und
Gedächtnistrainerin für Demenzkranke keine volle Leistungsfähigkeit bzw.
gestützt auf das vor rund 14 Jahren erstellte D.___-Gutachten vom 14. Juli
2004.
in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit (regelmässig wechselnde
Körperpositionen, Vermeiden von Tragen, Heben und Stossen von Lasten, keine
repetitiven Bewegungsmuster), welche die funktionelle Einschränkungen
berücksichtige, eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe, kann nicht
abgestellt werden, bleibt darin doch der aktuelle, verschlechterte Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf deren Arbeits- und
Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Die Festsetzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf 75 % wird von
Dr. med. K.___ denn auch nicht ergänzend begründet.
9.
9.1
Die Beschwerdegegnerin wies den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in der vorliegend
angefochtenen Verfügung mit der Begründung ab, die Tätigkeit als Beschäftigungstrainerin,
auf welche die Beschwerdeführerin umgeschult worden sei, werde von den D.___-Gutachtern
aus medizinischer Sicht als angepasste Tätigkeit eingestuft. Dem sei aus Sicht
der Eingliederung beizupflichten: Die Tätigkeit unterstehe keinen schweren
körperlichen Anforderungen und sei im heutigen Arbeitsmarkt unter der
Bezeichnung «Aktivierung» etabliert. Im aktuellen Stellenmarkt würden sowohl
Stellen für fachlich qualifizierte Personen als auch für solche ohne
spezifische Berufsausbildung angeboten. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb
zuzumuten, sich eigenständig um eine rückenadaptierte Stelle zu bemühen. Eine
IV-spezifische Hilfestellung sei nicht erforderlich. Auch andere angepassten
Stellenprofile – nebst dem Bereich der Aktivierung – seien der
Beschwerdeführerin zuzumuten (vgl. auch Aktennotiz vom 5. April 2018
[IV-Nr. 88]). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es
seien ihr Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen – namentlich (aber
nicht nur) vorab in Form von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung
– zu gewähren (A.S. 8).
9.2
Dazu ist festzuhalten, dass
der ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen
Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen
Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft
noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und 9C_98/2014 vom
22.
April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer
Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013
E. 4.3.3 und 9C_775/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4.2.1, je mit
Hinweisen).
Art und Mass dessen, was einer
versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich
nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den
allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der
infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit
Hinweisen).
9.3
Vorliegend ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre langjährig ausgeübte, seit
1.
Juli 2005 inne gehabte Stelle als Pflegeassistentin der
interdisziplinären Tagesstation im E.___ wohl nicht mehr ausüben kann.
Dr. med. H.___ hielt in seinem Bericht vom 18. Januar 2018 fest, in
der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin habe vom 1. Juni 2017 bis
9.
Januar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, der weitere
Verlauf könne noch nicht beurteilt werden und eine andauernde Belastung auf den
Rücken, die bei der Tätigkeit als Pflegeassistentin sicherlich bestehe, werde
eine progrediente Wirkung auf die schon degenerative Wirbelsäule haben
(IV-Nr. 80 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin ist auf eine körperlich
leichte, rückenschonende Tätigkeit angewiesen. Bereits im D.___-Gutachten vom
14.
Juli 2004 wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin müsse ihre Körperposition
regelmässig selbstständig wechseln können und das Tragen, Heben und Stossen von
Lasten sowie repetitive Bewegungsmuster seien zu vermeiden (IV-Nr. 48
S. 17 f.). Angesichts der im März 2017 eingetretenen erheblichen Verschlechterung
der Rückenproblematik kann auch die Tätigkeit als Beschäftigungs- und
Gedächtnistrainerin für Demenzkranke, auf welche die Beschwerdeführerin vom
20.
Oktober bis 21. September 2001 umgeschult wurde, ohne weitere
Abklärungen nicht mehr ohne weiteres als zumutbar angesehen werden, da davon
auszugehen ist, dass bei der täglichen Arbeit mit dementen, pflegebedürftigen
Menschen, die vorwiegend in Alters- und Pflegeheimen und ähnlichen
Institutionen geleistet wird, nicht selten schwere körperliche Tätigkeiten in
Form von Mobilisierung der Patienten anfallen, welche die Beschwerdeführerin mit
ihrer Rückenproblematik nicht mehr ausführen kann. Die entsprechende Stelle
beim C.___ wurde denn auch wegen der körperlichen Belastung von der
Arbeitgeberin gekündigt (vgl. BB 5). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin diese
Tätigkeit seit Januar 2005 nicht mehr ausgeübt. Sie weist darauf hin,
heutzutage sei die Ausbildung weit umfassender, als dies im Jahr 2000 noch der
Fall gewesen sei. Die Ausbildung bzw. Weiterbildung zur Aktivierungsfachfrau
erfordere eine dreijährige Vollausbildung mit Praktika und Theorie (vgl.
BB 4). Es ist daher davon auszugehen, dass die von ihr absolvierte
einjährige berufsbegleitende Weiterbildung zur Beschäftigungs- und
Gedächtnistrainerin für Demenzkranke nicht mehr den heutigen Anforderungen an
eine solche Tätigkeit entspricht. Für die von Dr. med. H.___ erwähnte
Bürotätigkeit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche
Ausbildung (vgl. IV-Nr. 1 S. 4). Ausserdem kann der Facharzt deren
Leistungsfähigkeit in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit oder in einer
anderen Verweistätigkeit noch nicht beurteilen, da die Beschwerdeführerin noch
nicht auskuriert ist und ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit Physiotherapie
verbessern kann (IV-Nr. 80 S. 6). Nach dem Gesagten kann somit noch
nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ihre
verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann.
10.
Die vorliegend angefochtene
Verfügung der Beschwerdeführerin vom 10. April 2018, worin der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, beruht auf
einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Im
Weiteren hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, ohne vorgängig berufliche und
erwerbsbezogene Abklärungen zu veranlassen. Dass der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 14. September 2000 bereits eine Umschulung gewährt wurde
(IV-Nr. 13), steht der Bewilligung weiterer beruflicher Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen
aufgrund der gegebenen Umstände grundsätzlich nicht entgegen. Die Sache ist
daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine orthopädische oder
rheumatologische Begutachtung hinsichtlich der Rückenproblematik der
Beschwerdeführerin veranlasse, gegebenenfalls Arbeitsversuche und/oder andere geeignete
berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 bis 18d IVG (vgl.
E. II. 6 hiervor) durchführe und danach über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin neu entscheide. Zu prüfen sein wird auch die sich stellende
Frage, ob die Anstellungschancen der 1959 geborenen, im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung knapp 59-jährigen Beschwerdeführerin mit ihren
körperlichen Einschränkungen noch intakt sind. An subjektiver
Eingliederungsfähigkeit fehlt es der Beschwerdeführerin nicht. Sie hat nicht
nur selber um berufliche Massnahmen ersucht, sondern sie war nach dem
rentenablehnenden Entscheid trotz bestehender Limitierung stets erwerbstätig. Eine
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist möglich, wenn diese allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Die Beschwerdegegnerin wäre in
Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren eine
Begutachtung und allenfalls weitere fachärztlichen Angaben über den Verlauf der
Rückenproblematik einzuholen. Die Rückweisung dieser Sache an die
Beschwerdegegnerin erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die
noch durchzuführende Begutachtung gegebenenfalls Arbeitsversuche und/oder
andere berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Andererseits
wird die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf auch zu beurteilen haben, ob
und inwieweit berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf das Alter der
Beschwerdeführerin noch als verhältnismässig anzusehen sind.
11.
11.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen
(BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Die Parteikosten werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 21. September 2018 seine Kostennote
zu den Akten gereicht (A.S. 51 ff.), in welcher ein Zeitaufwand von insgesamt
16.18
Stunden und eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'504.25
geltend gemacht werden. Bei einigen aufgeführten Positionen handelt es sich
indessen um die Weiterleitung von Verfügungen des Versicherungsgerichts bzw.
Orientierungskopien an die Klientschaft; dies stellt Kanzleiaufwand dar, der im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht separat zu
vergüten ist. Konkret handelt es sich um die Positionen «Brief an Klientin» vom
1.
Juni 2018 (0.17 Std.), 25. Juni 2018 (0.17 Std.), 26. Juni
2018.
(0.17 Std.), 16. Juli 2018 (0.17 Std.), 16. August 2018 (0.17
Std.), 20. August 2018 (0.17 Std.) und 17. September 2018 (0.17
Std.). Weiter ist der Aufwand für die Erstellung von Fristerstreckungsgesuchen
praxisgemäss nicht zu vergüten, weshalb die Position vom 12. Juli 2018
«Brief an Versicherungsgericht» (0.25 Stunden) zu streichen ist. Schliesslich
erweist sich der Aufwand für das Erstellen der Replik gesamthaft als zu hoch.
Hierfür werden am 8. und 9. August 2018 inkl. (erneutes) Aktenstudium
total 3.83 Stunden geltend gemacht. Wenn für das Erstellen der viel
umfassenderen Beschwerdeschrift (Position vom 8. Mai 2018) drei Stunden
veranschlagt werden, kann für die Replik (in welcher abgesehen von Rügen
betreffend die Verwertbarkeit eines RAD-Berichts Wiederholungen von bereits in
der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen enthalten sind) nicht noch
einmal ein Aufwand von 2.5 Stunden geltend gemacht werden. Der Aufwand für die
Erstellung der Replik ist, inkl. erneutes Aktenstudium, ermessensweise auf
2.
Stunden herabzusetzen, womit 1.83 Stunden abzuziehen sind. Somit ergibt
sich ein zu vergütender Aufwand von 12.91 Stunden zum geltend gemachten Ansatz
von CHF 250.00 pro Stunde. Die Auslagen von CHF 137.20 sind
ausgewiesen. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die Parteientschädigung
zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 3'623.80.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens
hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. April 2018 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen
im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'623.80 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser