VSBES.2018.130
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. Oktober 2019Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom
16. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1983, meldete sich am 3. August 2017 bei
der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 13. April 2017 auf Grund eines Unfalls im Strassenverkehr. Der
Beschwerdeführer hatte am 13. April 2017 eine Frontalkollision mit einem LKW,
als er einem anderen Verkehrsteilnehmer ausweichen musste (IV-Nr. 9.69). Gemäss
Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 14. April 2017 (IV-Nr. 9.58) hatte
er dabei ein leichtes Schädelhirntrauma, ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma,
eine nichtdislozierte Sakrumfraktur und ein Extremitätentrauma (Kontusion
Clavicula links, Distorsion Dig I rechte Hand, Kontusion linkes Knie, OSG-Distorsion
rechts) erlitten. Angestellt war er damals (seit dem 27. Februar 2017) über
einen Einsatzvertrag der C.___ AG als Gleisarbeiter mit einem Pensum von 100 %
(IV-Nr. 7 S. 2).
2. Die Beschwerdegegnerin holte
die Akten der Unfallversicherung Suva ein und führte am 29. August 2017 ein
Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10). In der Folge
leistete sie am 31. Oktober 2017 Kostengutsprache für die aktive Unterstützung
bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes durch die D.___ GmbH (IV-Nr. 16).
Der Beschwerdeführer konnte zudem über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(nachfolgend: RAV) einen Kurs als Staplerfahrer absolvieren (IV-Nr. 18).
3. Mit Schreiben vom 14. Februar
2018 (IV-Nr. 17) beendete die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit
dem Hinweis, die D.___ GmbH habe ihn informiert, dass bei der Firma E.___ AG eine
Stelle für den Beschwerdeführer verfügbar gewesen wäre, die er aber nicht
antreten wolle, da er nicht mobil sei. Dabei handle es sich um eine IV-fremde
Tatsache. Unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht werde
der Fall abgeschlossen.
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16.
April 2018 (Aktenseite / A.S. 1 f.) einen Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
Verfahrensantrag
1. Dem Beschwerdeführer sei Frist zur
ergänzenden Begründung der Beschwerde bis 15. Juni 2018 zu setzen.
Rechtsbegehren
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom
16. April 2018 sei aufzuheben.
2. Dem [Beschwerdeführer] seien berufliche
Massnahmen zu gewähren.
3. Dem [Beschwerdeführer] sei eine
Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe zuzusprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit für
weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018
(A.S. 12 f.) gewährt das Versicherungsgericht eine Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung bis 30. Mai 2018.
7. Mit Beschwerdeergänzung vom 30.
Mai 2018 (A.S. 15 ff.) hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom
15. Mai 2018 gestellten Rechtsbegehren fest.
8. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 (A.S. 30 f.), die
Beschwerde sei abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 14. Februar 2019 (A.S. 39 f.) noch einmal vernehmen und teilt mit, er habe
per 1. Januar 2019 eine Anstellung gefunden. Dazu äussert sich die
Beschwerdegegnerin nicht mehr (s. A.S. 42).
10. Mit Eingabe vom 27. März 2019
(A.S. 43 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten.
11. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 30 f.)
dar, im Erstgespräch mit der beruflichen Eingliederung sei beschlossen worden,
dass der Beschwerdeführer über das RAV einen Staplerkurs absolviere und die
Beschwerdegegnerin die Kosten eines Jobcoachings übernehme. Mit Hilfe des
Jobcoaches habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Staplerfahrer finden
können, die er aber aus invaliditätsfremden Gründen abgelehnt habe. Die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die angestammte schwere
Tätigkeit als Gleisbauarbeiter seit dem Unfall vom 13. April 2017 nicht mehr
zumutbar sei. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe hingegen
spätestens seit August 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei dem
Beschwerdeführer damit zumutbar, in einer Verweistätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Es sei korrekt, dass allein auf Grund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Auto besitze, berufliche
Massnahmen nicht verwehrt werden könnten. Allerdings habe dieser gegenüber dem
RAV am 25. Juli 2017 angegeben, es wäre ein Fahrzeug verfügbar. Zur Begründung
des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedürfe es einer spezifischen Einschränkung
gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei,
als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien. Die
Behinderung müsse Probleme bei der Stellensuche verursachen. Solche
spezifischen Einschränkungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine
entsprechende Arbeitsvermittlung könne vom RAV übernommen werden. Unter diesem
Aspekt sei die Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu Recht
erfolgt. Zum Rentenanspruch gelte es zu sagen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund
seines Zumutbarkeitsprofils angepasste Verweistätigkeiten in einem vollen
Pensum zumutbar wären. Es resultiere daher kein relevanter Invaliditätsgrad.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) und der Beschwerdeergänzung (A.S. 15 ff.)
entgegenhalten, die beruflichen Massnahmen würden ihm mit einer unhaltbaren
Begründung verweigert. Bei der zugewiesenen Stelle bei der Firma E.___ AG in [...]
habe es sich um eine Stelle im 2-Schicht-Betrieb gehandelt, mit Arbeitsbeginn
um 5:00 Uhr. Dies sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar und er
verfüge über kein Auto. Er hätte demnach zu den vorgeschriebenen Zeiten gar
nicht am Arbeitsort erscheinen können, da um diese Uhrzeit gar keine
öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten. Er habe der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, dass er kein Auto besitze, wobei ihm gesagt worden sei, dann müsse
er sich eines kaufen. Dies sei aber auf Grund der finanziellen Lage nicht
möglich. Es sei unverhältnismässig von ihm zu verlangen, dass er sich ein Auto
kaufe, zumal es sich nur um einen Arbeitsversuch gehandelt hätte. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändere am Anspruch auf berufliche Massnahmen
nichts, dass invaliditätsfremde Gründe, die im Rahmen der Anspruchsberechtigung
nicht zu berücksichtigen seien, die Stellensuche (mit)erschwerten. Schliesslich
hätte die Beschwerdegegnerin vor der Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen
zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchführen müssen. Solange
die beruflichen Massnahmen nicht abgeschlossen seien, könne nicht eruiert
werden, in welchem Umfang er tätig sein könne. Damit könne kein
behinderungsbedingter Einkommensausfall eruiert werden. Die Behauptung, dass er
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, sei aus der Luft
gegriffen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich überhaupt keine
Abklärungen vorgenommen. Sie habe dementsprechend den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Die medizinischen Abklärungen seien nachzuholen.
Im Rahmen seiner Replik (A.S. 39 f.)
lässt der Beschwerdeführer ausführen, er habe zwischenzeitlich per 1. Januar
2019.
eine Anstellung gefunden. Der konkrete Verdienst betrage
CHF 57'600.00, womit sich gestützt auf ein Valideneinkommen von
CHF 81'292.00 ein Invaliditätsgrad von 29 % ergebe. Zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, dem
Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren. Entsprechend werde an der
Beschwerde festgehalten und die Beschwerdegegnerin habe für die Verfahrens- und
Anwaltskosten aufzukommen.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 16. April 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen
insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen
beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art sind in den Art. 15 bis 18d IVG geregelt. So können
Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung
für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Zur Begründung des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG bedarf es zusätzlich einer
spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit
einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten
voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt
vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft
zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein
Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen
Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum
Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit
der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu
erhalten. Es genügt nicht, dass dem Versicherten die Arbeitsstelle aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteils des Bundesgerichts
9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
3.4
Nach Art. 16 ATSG gehen
Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,
wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,
solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5
S. 243, 121 V 190 E. 3a; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5.
IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch
ausdrücklich im IVG verankert, indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten
wird, dass nur jene Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können.
Die Verwaltung hat bei der Prüfung des
Leistungsgesuchs von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder
Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI
1997.
S. 39 E. 4a). Der Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss
auch, dass über den Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer
versicherten Person zustehenden und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt
werden darf (BGE 113 V 28 E. 4a). Er verbietet indessen nicht, vorab über den
Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen
Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom
3.
Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen sowie 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E.
4.3
mit Hinweisen). Liegt bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, indem die versicherte Person in der
Lage ist, die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich
zu verwerten, so kann grundsätzlich ein Rentenanspruch auch ohne Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint werden. Ausnahmen sind denkbar,
so in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich
ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich
Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter
beruflicher Erfahrung (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2010 vom 30. August
2010.
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.5
Um im Rahmen der Rentenprüfung
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch anderer Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261
E. 4).
3.6
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu
ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom
9.
April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
3.7
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in
welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /
oder eine Invalidenrente abgewiesen hat. Für die Prüfung dieser Frage sind die
folgenden Unterlagen relevant:
4.1.1
Im Bericht über die
von der Suva veranlasste kreisärztliche Untersuchung vom 15. Dezember 2017
(IV-Nr. 19.4 S. 2 ff.), durchgeführt von Dr. med. F.___, Facharzt für
Chirurgie, werden folgende Diagnosen gestellt:
Status nach Verkehrsunfall vom 13. April
2017.
mit / bei:
-
Status nach wenig
dislozierter, mehrfragmentärer Talusfraktur rechts
-
Status nach leichtem
Schädelhirntrauma
-
Status nach stumpfem
Thorakoabdominaltrauma
-
Status nach nicht
dislozierter Sakrumfraktur
-
Status nach
Kontusion der linken Clavicula
-
Status nach
Distorsion des rechten Daumens
-
Status nach
Kontusion des linken Knies
-
Status nach
Distorsion des rechten OSG
Der Beschwerdeführer berichte über
moderate, ziehende Ruhebeschwerden des rechten Fusses (VAS 4/10). Unter
Belastung spüre er eine deutliche Beschwerdezunahme (VAS 8-9/10). Die
Gehstrecke sei praktisch uneingeschränkt, obwohl er nie schmerzfrei sei. Von
beruflicher Seite bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als
Staplerfahrer. Am rechten Fuss sei keine Schwellung ersichtlich, auch kein
Erguss, keine Rötung oder Überwärmung im Seitenvergleich. Es bestünden
deutliche Druckdolenzen über dem hinteren Teil des Innenknöchels sowie über dem
Sinus tarsi. Ausserdem zeigten sich Klopfdolenzen über der plantaren Seite der
rechten Ferse (S. 4). Der Beschwerdeführer berichte damit in der aktuellen
Untersuchung über moderate Ruheschmerzen des rechten Fusses sowie über eine
deutliche Beschwerdezunahme unter Belastung. Andere Beschwerden habe er gar
keine. Physiotherapie werde aktuell nicht durchgeführt. Gelegentlich, sehr
selten, nehme er Analgetika (S. 5). Die Beweglichkeit des OSG sei im Vergleich
zur linken Seite etwas eingeschränkt. Die Beweglichkeit des USG sei symmetrisch
gleich wie links. Klinisch bestünden keine Hinweise für neurologische muskuläre
Defizite, auch keine Durchblutungsstörungen. Die klinische Untersuchung der
anderen Körperanteile sei ohne irgendwelche pathologischen Befunde. Die
Behandlung sei aus chirurgischer Seite noch nicht abgeschlossen. Empfohlen
werde eine nochmalige fachorthopädische Beurteilung. Bis dahin sei der
Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Staplerfahrer weiterhin 100 %
arbeitsfähig (S. 6).
4.1.2
Im Bericht von Prof.
Dr. med. G.___, Leitender Arzt Klinik für Chirurgie im Spital B.___, vom 20.
Dezember 2017 (IV-Nr. 19.5) werden diese Diagnosen erhoben:
Aktuell: Persistierende
resp. neu verstärkte Schmerzangaben im rechten OSG bei Status nach Mehrfachverletzung
vom 13. April 2017 mit
-
leichtem
Schädel-Hirn-Trauma
-
Kontusion der linken
Clavicula
-
stumpfem
Thorako-Abdominal-Trauma
-
Distorsion Dig. I an
der rechten Hand
-
nicht dislozierter Sakrumfraktur
-
Kontusion des linken
Knie
-
Distorsion des
rechten OSG
-
wenig dislozierter
mehrfragmentärer Talusfraktur rechtsseits
Nebendiagnosen:
Status nach
osteochondraler Läsion medialer Talusdom rechts (Erstdiagnose 2013 mit MRT vom 4.
Juni 2013 Spital [...]) nach Distorsionstrauma vom Februar 2012 mit Progredienz
im Verlauf, OSG-Arthroskopie mit Pridie-Anbohrung am 25. März 2014 (Spital [...])
Der Beschwerdeführer habe
erfreulicherweise die geplante Ausbildung als Staplerfahrer abschliessen
können. Er habe versucht, eine entsprechende Anstellung zu finden, habe aber
einen Arbeitseinsatz nach einem Tag abbrechen müssen, weil er jeweils auch
25.
kg schwere Europaletten habe heben müssen. Dies habe erhebliche
Schmerzen in der Sprunggelenksregion verursacht. Bei der körperlichen
Untersuchung zeige sich gegenüber derjenigen vom 12. Oktober 2017 resp. 27.
Juli 2017 ein unverändertes Bild. Im Vordergrund stünden bei am Vormittag
schlankem Sprunggelenk eine eingeschränkte Dorsalextension / Plantarflexion
sowie eine leichte Senk- / Knickfussbildung mit Absenkung des Fussgewölbes
rechts im Vergleich zu links. Der Einbeinstand sei etwas unsicher mit
vermehrter Varustendenz. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeiten 100 %. In einer sitzenden Tätigkeit ohne Tragen
von schweren Lasten und Gehen auf unebenem Boden oder als Staplerfahrer betrage
die Arbeitsunfähigkeit 0 %.
4.1.3
Im Bericht von Dr.
med. H.___ und Dr. med. I.___, Klinik J.___, vom 19. Januar 2018 (IV-Nr.
19.
) wird Folgendes diagnostiziert:
9.
Monate nach
Verkehrsunfall, Frontalkollision Fahrer PKW (13. April 2017)
Traumatisch aktivierte
osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante rechts
Mehrfragmentäre minim
dislozierte Fraktur des Processus lateralis tali rechts
Der Beschwerdeführer habe angegeben,
schon vor dem Unfall im betroffenen Sprunggelenk Beschwerden gehabt zu haben,
dies bei bekanntem Knorpelschaden. 2013 sei er schon einmal operiert worden.
Nach einer erneuten Operation mit Durchschneiden des Knochens habe eine bis
heute anhaltende Besserungstendenz eingesetzt. Im Befund zeige sich ein
ausgeglichenes Gangbild mit angedeutetem Schonhinken rechts mit aussenrotiertem
Fuss. Der Fersengang sei schmerzhaft eingeschränkt mit Schmerzangabe am
plantaren Calcaneus. Am rechten Fuss sei keine Schwellung erkennbar. Es bestehe
eine mässige Druckdolenz am anteromedialen mehr als im anterolateralen
OSG-Spalt sowie eine umschriebene Druckdolenz am medialen plantaren Calcaneus
entsprechend des Ansatzes der Plantarfaszie. Ein CT des Rückfusses rechts vom
24.
April 2017 zeige eine nicht bis minim dislozierte mehrfragmentäre Talusfraktur
und eine kleine Zyste mit umgebender Sklerosierung der medialen Talusdomkante.
Ein MRI des Rückfusses rechts vom 8. Januar 2018 zeige die umschriebene
osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante mit darunterliegenden kleinen
Zysten mit umgebender Sklerosierung, weiter ein umschriebenes perifokales
Signal entsprechend einer Narbe weitgehend unverändert zur Voruntersuchung von 2014.
In der Beurteilung wird ausgeführt, die Talusfraktur sei stabil verheilt. Die
osteochondrale Läsion der medialen Talusdomkante sei vorbestehend. Man gehe am
ehesten von neuropathisch anmutenden Restbeschwerden durch Zerrung / Quetschung
der oberflächlichen und tiefen Weichteile sowie kleinen Nerven aus. Eine
spontane Besserung sei über die nächsten Wochen und Monate zu erwarten. Der
Fuss sei uneingeschränkt belastbar.
4.1.4
Im Bericht der D.___ GmbH über
das Coaching betreffend Stellensuche vom 10. April 2018 (IV-Nr. 21) wird
festgehalten, es sei das Ziel gewesen, eine passende Stelle im Logistikbereich
zu finden, die der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen ausüben könne.
Der Beschwerdeführer habe aktiv am Coaching teilgenommen. Nach längerer
erfolgloser Suche habe man das Suchgebiet erweitert. Die Firma E.___ AG habe
dann eine Stelle im 2-Schichtbetrieb frei gehabt (Arbeitszeiten 5:00 bis 13:00 Uhr
/ 13:00 bis 22:00 Uhr). Dadurch sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer auf
ein Auto angewiesen sei. Nach dem Vorstellungsgespräch habe dieser jedoch angegeben,
dass er die Stelle wegen der Arbeitszeiten nicht annehmen könne, denn er habe
kein Auto. Man habe ihm etliche Vorschläge gemacht, wie er ein solches finanzieren
könne, leider erfolglos. Der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin habe
dann beschlossen, dass die Zusammenarbeit beendet werde.
5.
Hinsichtlich des bestehenden
Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist der
Sachverhalt im vorliegenden Fall unbestritten. Der Beschwerdeführer erlitt beim
Autounfall vom 13. April 2017 unter anderem eine Verletzung am rechten Fuss, an
welchem bereits eine vorbestehende Problematik (mit zwei Operationen) gegeben
war. Auf die obigen Berichte kann für die Klärung des medizinischen
Sachverhalts abgestellt werden. Diese wurden von Fachärzten auf dem
entsprechenden Gebiet erstellt, stützen sich auf die vorhandene Aktenlage sowie
eingehende (auch bildgebende) Untersuchungen des Beschwerdeführers und sind in
ihren Schlussfolgerungen, die gestützt auf die erhobenen Befunde getroffen
werden, nachvollziehbar. Die verschiedenen Beurteilungen widersprechen sich
gegenseitig auch nicht. In allen Berichten wird auf Grund der mehrfachen
Fussverletzung und einer damit einhergehenden dauerhaften Gesundheitsschädigung
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die angestammte schwere Tätigkeit
als Gleisarbeiter nicht mehr verrichten kann. In einer sitzenden
Verweistätigkeit wie auch als Staplerfahrer (der Beschwerdeführer hat nach dem
Unfall einen entsprechenden Kurs absolviert) beträgt die Arbeitsunfähigkeit indessen
seit dem 27. Juli 2017 0 %. Nachdem der nach dem Unfall behandelnde Arzt des
Spitals B.___, Dr. med. G.___, unmittelbar nach dem Unfall eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglichen Tätigkeiten attestiert hatte (der
Beschwerdeführer war zwei Tage lang hospitalisiert, IV-Nrn. 9.61, 9.47, 9.46,
9.13
S. 3 f.), führte er im Bericht über die ambulante Kontrolle vom 27. Juli
2017.
(IV-Nr. 9.7) aus, eine erneute Tätigkeit als Gleisarbeiter sei angesichts
der nun mindestens zweifachen Schädigung des OSG und eines erneuten Distorsionsereignisses
nicht mehr sinnvoll. Eine Umschulung Richtung Staplerfahrer wäre sicher ideal
(solange der Beschwerdeführer nicht beim Ein- / Ausladen helfen müsse). Die
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage weiterhin 100 %, im Sinne
eines Arbeitsversuchs als Staplerfahrer hingegen 0 %. Somit ist für die Zeit ab
dem 27. Juli 2017 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit, wie es diejenige eines Staplerfahrers ist, auszugehen.
6.
Der Beschwerdeführer lässt
hinsichtlich beruflicher Massnahmen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe
ihm zu Unrecht weitere Unterstützung verweigert. Tatsächlich ist die in den
Protokolleinträgen vom 13. Februar 2018 festgehaltene, pauschale Feststellung
der Eingliederungsfachperson, es sei IV-fremd und nicht das Problem der
Beschwerdegegnerin, wenn der Beschwerdeführer kein Fahrzeug organisieren könne,
nicht zu stützen. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht
(mehr) aus, wird doch in der Beschwerdeantwort (A.S. 30) ebenfalls
anerkannt, dass eine versicherte Person nicht dazu angehalten werden kann, sich
ein Auto zu kaufen, obwohl ihr allenfalls die finanziellen Mittel dazu fehlen.
Wie sich die Verhältnisse im konkreten Fall tatsächlich darstellten bzw. ob der
Beschwerdeführer tatsächlich über kein Auto und ungenügende finanzielle Mittel,
sich ein solches zu besorgen, verfügte, kann indessen offen gelassen werden. Es
fehlt für den Anspruch auf berufliche Massnahme im Sinne einer Hilfe bei der
Stellensuche ohnehin an der hierfür erforderlichen Invalidität. Der beim
Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschaden bietet keine speziellen Probleme
bei der Stellensuche. Er kann zwar die angestammte Tätigkeit als Gleisarbeiter
nicht mehr ausüben, es liegen bei ihm aber keine spezifischen Einschränkungen
vor, die die Stellensuche in irgendeiner Weise erschweren würden. Solches wird
auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer konnte mit Unterstützung des
RAV einen Kurs als Staplerfahrer absolvieren und in dieser Tätigkeit ist keine
Einschränkung gegeben. So hat er denn auch ohne die Hilfe der
Beschwerdegegnerin mittlerweile eine unbefristete Anstellung als Logistik-Mitarbeiter
gefunden (Beilage 4 zur Beschwerde vom 15. Mai 2018).
Wenn die Beschwerdegegnerin nicht
gehalten war, dem Beschwerdeführer überhaupt berufliche Massnahmen zu gewähren,
so kann auch die Frage offen gelassen werden, ob im konkreten Fall auf Grund
der Tatsache, dass er eine angebotene Stelle mangels Verfügbarkeit eines Fahrzeugs
nicht angenommen hatte, vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV)
hätte durchgeführt werden müssen. Würde die Sache deswegen zur Durchführung
eines solchen zurückgewiesen, würde das angesichts des überhaupt nicht
vorhandenen Anspruchs auf berufliche Massnahmen einen formalistischen Leerlauf
bedeuten. Damit rechtfertigt sich, analog zur Rechtsprechung bezüglich
Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Rückweisung nicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Schliesslich stellt sich die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ohne die Durchführung
beruflicher Massnahmen über den Rentenanspruch entscheiden durfte. Dies ist
zulässig, wenn der Invaliditätsgrad ohnehin unter 40 % liegt (vgl. E. II. 3.4
hiervor). Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die
Arbeitsfähigkeit beträgt beim Beschwerdeführer in einer angepassten
Verweistätigkeit 100 % (vgl. E. II. 5 hiervor). Das Valideneinkommen kann
anhand des IK-Auszugs (IV-Nr. 6) berechnet werden. In den Jahren 2012 bis 2016
verdiente der Beschwerdeführer durchschnittlich CHF 72'931.00, in den
Jahren 2014 bis 2016 durchschnittlich CHF 73'268.00. Es liegen auch Zahlen
über den vor dem Unfall zuletzt konkret erzielten Verdienst bei der Firma C.___
AG vor (IV-Nr. 11 S. 6), jedoch arbeitete der Beschwerdeführer dort ab dem 27.Februar
2017.
bis zum Unfall am 13. April 2017 während nur etwas mehr als einem Monat
und das Einkommen im Stundenlohn war sehr unregelmässig (CHF 547.15 im
Februar, CHF 7'127.30 im März, CHF 3'195.05 im April). Doch selbst
wenn man von diesem, für den Beschwerdeführer günstigsten Lohn ausgehen würde
(Stundenlohn CHF 38.60, Valideneinkommen CHF 77'818.00 bei einer
42-Stunden-Woche), resultiert kein Invaliditätsgrad über 40 %, wie sich
nachfolgend zeigt: Zieht man beim Invalideneinkommen einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (im für den Beschwerdeführer
günstigsten Fall LSE 2014, Tabelle TA1 tirage_skill_level, Total Niveau 1
Männer, CHF 5'312.00, mit Aufrechnung Wochenstunden, : 40 x 41,7, und
Aufrechnung Nominallohnindex 2014 bis 2018 [Tabelle T.1.1.10 Total], : 103,2 x
105,1 = CHF 67'677.00) und gewährt man dabei einen maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 % (Invalideneinkommen = CHF 50'758.00),
würde ein Invaliditätsgrad von 34,77 % resultieren. Der Beschwerdeführer hat
per 1. Januar 2019 eine Anstellung gefunden und erzielt ein
Jahreseinkommen CHF 57'600.00. Auch unter Berücksichtigung dieses
Einkommens als Invalideneinkommen würde kein Invaliditätsgrad über 40 %
resultieren. Ebenso wenig würde der Invaliditätsgrad über 40 % liegen,
wenn man das in der Beschwerdeschrift angegebene Valideneinkommen von
CHF 81'292.00 (dessen Berechnungsgrundlage nicht ersichtlich ist)
heranziehen würde. Es zeigt sich damit, dass auch unter Anwendung der für den
Beschwerdeführer günstigsten Konstellation kein Invaliditätsgrad über 40 %
vorliegen würde. Insofern hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines
Rentenanspruchs auch ohne die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen
verneinen dürfen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann