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Entscheid

VSBES.2018.131

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. November 2018Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 13. Juli 2017 (Eingang:

11. August 2017) unter Hinweis auf zwei Herzinfarkte vom 13. März

2013 und vom 10. Dezember 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2).

1.2 Nach dem Einholen des

Kontoauszugs aus dem individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...]

(IV-Nr. 6) und der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 11. September

2017 (IV-Nr. 10) holte die Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. med.

B.___, Leitender Arzt Kardiologie, C.___ (IV-Nr. 15), ein und liess Dr.

med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), am 6. Februar 2018 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vornehmen

(IV-Nr. 17 S. 2 f.). Nach der Durchführung des Situationsberichts vom

7. Februar 2018 (IV-Nr. 18) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (IV-Nr. 19)

die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom

11. April 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) fest.

2. Am 14. Mai 2018 lässt die

Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 11. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin und

Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche

Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens

auszurichten.

b) Eventualiter: Es seien ergänzende

medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen sowie – bei Anwendung der

gemischten Methode – eine Haushaltsabklärung anzuordnen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 22. Juni 2018 (A.S. 32 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende

Anträge:

− Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

− Der Antrag zur Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung sei abzuweisen.

4. Mit Verfügung vom 6. Juli

2018 (A.S. 34 f.) gewährt der Präsident des Versicherungsgerichts der

Beschwerdeführerin im vorliegendem Verfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Die Beschwerdeführerin lässt im

Rahmen der Replik vom 4. Oktober 2018 (A.S. 42) an ihren gestellten

Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten.

6. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018 eingereichte Kostennote

(A.S. 44 ff.) geht mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (A.S. 48)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.

7.1 Mit Verfügung vom

8. November 2018 (A.S. 49 f.) werden die Parteien zur öffentlichen

Verhandlung auf den 19. November 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen. Der

Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Parteibefragung wird abgewiesen.

7.2 An der öffentlichen Verhandlung

vom 19. November 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 52 f.) lässt die

Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai

2018 vollumfänglich festhalten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht

eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 54).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente

zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht

nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird

(vgl. Art. 16 ATSG).

3.

Nach Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

4.1

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2018 (A.S. 1 f.)

die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

und Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

6.

Zur Beurteilung allfälliger

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Prof. Dr. med. E.___, Leitender

Arzt für Neurologie, F.___, hielt im Bericht vom 26. März 1973 (Beschwerdebeilage

Nr. 4) fest, die im G.___ gestellte Diagnose eines Lermoyez-Syndroms

beschreibe in der Tat die paroxysmalen Störungen der Beschwerdeführerin. Was

dahinter stecke, sage aber das Syndrom ja nicht aus. Er sei auch nicht in der

Lage, darüber Aufschluss zu geben. Er schlage folgendes Prozedere vor: Solange

es der Beschwerdeführerin unter der medikamentösen Behandlung so gut gehe wie

bisher, würde er von einer weiteren eingehenderen klinischen Untersuchung

Abstand nehmen. Komme es zu einer Verschlechterung des Zustandes, wäre eine

Hospitalisation mit Luftencephalogramm, Vertebralisangiogramm etc. angezeigt.

Bezüglich der medikamentösen Behandlung möchte er vorschlagen, dass nur eines

der Medikamente gebraucht werde, um daraus Rückschlüsse auf die Natur der

Störung zu ziehen. Er würde zunächst Eupaverin absetzen und gleichzeitig

Tegretol etwas erhöhen (z.B. 2 x 1/2 Tablette

pro die). Komme es unter dieser Therapie zu einem Rückfall, wäre eine vaskuläre

(funktionelle?) Störung fast sicher. Gehe es mit Tegretol allein gut, so könnte

man eher an eine epileptogene Störung (vegetative Krisen im weiteren Sinne des

Begriffs) denken. In diesem Falle wäre ein EEG nach drei bis fünftägigem

Absetzen der Medikamente angezeigt. Auf diese Weise wäre vielleicht doch noch eine

ätiologische Diagnose möglich.

6.2

Dr. med. H.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, I.___, hielt im Ärztlichen Zeugnis vom 10. August 2007

(Beschwerdebeilage Nr. 3) fest, die Beschwerdeführerin sei bereits seitens

seines verstorbenen Praxisvorgängers fachärztlich behandelt worden und stehe

bis auf weiteres in seiner fachärztlichen Behandlung. Es sei festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation darauf

angewiesen sei, weiterhin einen PW lenken zu können (die verordneten

Medikamente beeinträchtigten sie hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit nicht).

6.3

Dem Kontoauszug aus dem IK der

Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 22. August 2017 (IV-Nr. 6) lässt

sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 nicht mehr

erwerbstätig ist. Zuvor war sie vom August 2000 bis im Januar 2001 bei der

Firma J.___ beschäftigt.

6.4

Am Intake-Gespräch vom 11. September

2017.

(IV-Nr. 10) nahmen die Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, und die Gesprächsführerin K.___, Intake, teil. Die

Beschwerdeführerin gab an, seit circa 15 Jahren nicht mehr erwerbstätig zu

sein. Bei der Chauffeur-Tätigkeit für die Firma J.___, die in der Anmeldung zum

Leistungsbezug angegeben worden sei, handle es sich um eine Nebentätigkeit, die

die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, solange sie nur zwei Kinder gehabt habe.

«Ab dem dritten Kind war es nicht mehr verantwortbar gewesen, noch ausser Haus

zu arbeiten.». Die Beschwerdeführerin habe keinen Lebenslauf. Sie habe eine

Ausbildung als Arztgehilfin (heute MPA) abgeschlossen. Es sei keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert und es seien keine Versicherungen involviert. Die

Beschwerdeführerin sei auch heute noch voll ausgelastet mit ihrer Aufgabe als

Mutter. «Arbeiten daneben wäre too much.». Die Beschwerdeführerin sei

sechsfache Mutter, ihre Kinder seien im Zeitraum von 1991 bis 2005 geboren. Die

drei Jüngsten seien noch zuhause. L.___ sei sehr intelligent, habe die Lehre

als Informatiker begonnen, er brauche viel Unterstützung – die

Beschwerdeführerin müsse Leute organisieren, die ihn schulisch unterstützen

könnten. M.___ sei ein ADHS-Kind, er sei bei der IV. Die Tochter sei super. Das

sei die Belohnung der Beschwerdeführerin vom Herrgott für die fünf Söhne.

Obwohl die Beschwerdeführerin dreimal verheiratet gewesen sei, habe sie die

Kinder alleine erzogen. «Die sechs Kinder sind von fünf Vätern, alles Araber,

Iraner etc. Ich konnte mich von denen nicht drücken lassen, sie belasteten mich,

statt mich zu unterstützen. Ich jagte sie immer schon vor der Geburt zum Teufel,

war sechsmal alleine im Wochenbett. Nur die Hebamme war immer die gleiche.».

Die Beschwerdeführerin sei auf Wohnungssuche wegen Schimmel. Sie werde in [...]

bleiben. Seit circa 15 Jahren werde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe

unterstützt. Sie habe Schulden, Betreibungen für circa CHF 2'500.00.

Die Beschwerdeführerin habe zwei

Herzinfarkte gehabt. Den ersten am 13. März 2013 in [...] an der

Beerdigung eines Freundes. Sie sei dort operiert worden und habe einen Stent

erhalten. Im N.___ seien ihr dann zwei Liter Wasser rausgezogen worden. Nach

dem ersten Infarkt habe sie viel Laufen müssen. Sie sei an die frische Luft und

sei ins Fitness gegangen. Der zweite Infarkt sei einfach so gekommen. Sie sei

zuhause umgefallen und habe am Radiator angeschlagen. Sie sei in die Klinik O.___

gegangen, wo ihr ein neuer Stent implantiert worden sei. Der Kardiologe habe

gesagt, der alte sei zugegangen. Sie habe sich rasch erholt. Sie sei drei bis

vier Tage im Spital gewesen und habe Gott sei Dank einen Kollegen, der zu Hause

eingesprungen sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich etwa gleich wie nach dem

ersten Herzinfarkt. Sie wisse, dass sie aufpassen müsse. Sie könne sich

fürchterlich aufregen, z. B. wenn sie M.___ zum 785. Mal sagen müsse, er

solle die Schuhe ins Gestell stellen. Die Hausarbeiten könne die

Beschwerdeführerin meist alleine erledigen, allerdings in reduziertem Tempo.

Die Kinder würden helfen. «Ich nehme einfach alles ruhig. Muss Pausen machen,

habe Atemnot.». Heben dürfe sie nicht mehr als 5 kg. «Ich muss natürlich

sehr viel einkaufen. Deshalb hat mir die Sozialregion das Auto gelassen.». Über

ihre Werte wisse die Beschwerdeführerin nicht Bescheid. Diabetes habe sie

nicht. Aktuell sei «der Panik-Scheiss» ihre grösste Belastung, «die ständige Angst,

es könnte wieder was passieren». Der Kardiologe sage, sie solle zur IV.

Seit der Kindheit habe sie Morbus

Meunière. Sie habe immer Schwindelanfälle gehabt, nach einem Sturz. Es sei auch

jetzt noch manchmal ein Thema. Ebenfalls seit der Kindheit habe sie

Rückenprobleme. Es sei ein Morbus Scheuermann diagnostizier worden. Sie sei im

Oktober 2012 zu einem Psychiater gegangen, damit er dem Sozialamt schreibe,

damit diese begreifen, dass sie neben sechs Kindern nicht noch arbeiten könne.

Angesprochen auf das ständige Husten während des Gesprächs meine die

Beschwerdeführerin, sie huste seit dem Herzinfarkt nicht mehr als vorher. Die

Beschwerdeführerin erhalte Blutverdünner und sieben verschiedene Medikamente.

Diese vertrage sie gut. Sie habe zugenommen. Sie nehme ganz selten noch eine

Zigarette, möchte aber aufhören. Behandelnder Arzt sei der Kardiologe Dr. med.

B.___.

Einschätzung des RAD: Aufgrund der 2012 [recte:

2013] und im Dezember 2016 erlittenen Herzinfarkte sei auf eine ernsthafte koronare

Herzkrankheit zu schliessen. Anamnestisch sei die kardiale Leistungsfähigkeit

wahrscheinlich eingeschränkt, indem die körperlichen Belastungen in einem

reduzierten Arbeitspensum erfolgen müssten. Aus familiären Gründen (sechs

Kinder) habe die Beschwerdeführerin seit 2013 (?) nicht mehr gearbeitet. Aus

medizinischen Gründen bestehe eventuell seit 2012 [recte: 2013], sicher seit

Dezember 2016 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, in welchem Ausmass könne erst

aufgrund der medizinischen Abklärungen beurteilt werden. Insbesondere sei zu

prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit im Haushalt beeinträchtigt sei. Zusätzlich

arbeitseinschränkend sei ein langjähriges Rückenleiden, gemäss der

Beschwerdeführerin ein Morbus Scheuermann und Skoliose, die bei

Rückenbelastungen Schmerzen auslösten. Gesamtbeurteilung und weiteres Vorgehen:

Berufliche Massnahmen stünden nicht zur Diskussion, da die Beschwerdeführerin

als Mutter ausgelastet sei. Es werde der Rentenanspruch geprüft.

6.5

Dr. med. B.___, Leitender Arzt

Kardiologie, C.___, hielt im Bericht vom 12. Januar 2018 (IV-Nr. 15)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Koronare Herzerkrankung

Status nach

inferoposterolateralem STEMI am 13. März 2013

Koro vom 13. März 2013

([...]): RCX-Verschluss −> PTCA-Stent (DES)

TTE vom 14. März 2013

([...]): mässiggradig eingeschränkte LV-Funktion, LV-Hypertrophie, diastolische

Dysfunktion, schwere Mitral-, mässige Trikuspidalinsuffizienz

Status nach

Dressler-Syndrom

CT-Thorax 24. März 2013:

Perikarderguss, bilaterale Pleuraergüsse, Hepatomegalie

TTE vom 25. März 2013:

LVEF 50 - 55 %, normale Dimension, mittelschwere Mitralinsuffizienz,

zirkulärer Perikarderguss (hämodynamisch irrelevant)

TTE vom 4. April 2013:

konzentrische LV-Hypertrophie, normale LVEF, Akinesie posterior, normale

RV-Funktion, mindestens mittelschwere Mitralinsuffizienz wahrscheinlich bei Zug

am posterioren Segel, pulmonale Hypertonie

Ergometrie vom 4. April

2013: klinisch und elektrisch negativ, reduzierte Beurteilbarkeit bei

ungenügendem Doppelprodukt und eingeschränkter Leistungsfähigkeit

TEE vom 29. April 2013:

Mittelschwere Mitralinsuffizienz (kein Rückfluss in PV, E-Welle 1‚4 m/s,

ROA 0,26 cm2) bei Geometriestörung

TTE 31. März 2014:

unverändert zu Vorbefund

Ergometrie 31. März 2014:

Klinisch und elektrisch negativ

Akuter inferiorer

Myokardinfarkt 11. Dezember 2016

Koro 11. Dezember 2016:

PCI/Stent RCA (DES), LVEF 45 - 50 % (O.___)

TTE 31. März 2017:

LVEDD 59 mm, LVEF visuell 50 - 55 %, Diastologie

pseudonormal, LA leicht dilatiert, RV unauffällig, leichte

Mitralklappeninsuffizienz

Ergometrie 31. März 2017:

Klinisch und elektrisch negativ, gute Aussagekraft

TTE 23. November 2017:

Dilatierter, exzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit leicht

eingeschränkter systolischer LV-Funktion (LVEF visuell geschätzt 50 %) bei

inferolateraler Hypokinesie. Diastolische Dysfunktion Grad II. Dilatierter

linker Vorhof. Unauffällige Grösse und Funktion der rechtsseitigen Herzhöhlen.

Leichte Mitralklappeninsuffizienz

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei unbekannt. Es gebe kein Arbeitszeugnis, da die

Beschwerdeführerin Hausfrau sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen

Lebensverrichtungen nicht auf Drittpersonen angewiesen. Es seien keine

ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. Die Behandlung dauere vom März

2013.

bis aktuell. Anamnese: Letzte Verlaufskontrolle vom 23. November 2017

bei bekannter koronarer Herzkrankheit sowie kürzlich festgestelltem,

progredientem enddiastolischem Diameter des linken Ventrikels. Die

Beschwerdeführerin berichte allgemein über ein gutes Befinden, im Alltag sowie

bei Haushaltsarbeiten bestünden keine Einschränkungen, bei Dauerbeschäftigung

fühle sie sich allerdings schnell erschöpft und müsse mehrmals Pausen machen.

Auf Nachfrage würden Angina pectoris und Dyspnoe verneint. Ebenso würden kein

Schwindel und keine Synkopen auftreten. Die Medikamente nehme sie regelmässig

ein und vertrage sie gut, nach zuletzt sowie kürzlich angepasster

Herzinsuffizienz-Therapie (Aldactone und Atacand) sei kein Schwindel

aufgetreten und der Blutdruck sei im Normbereich gelegen. Die

Beschwerdeführerin gebe an, sie habe seit Jahren nicht mehr gearbeitet und lebe

von der Sozialhilfe. Sie habe grosse finanzielle Sorgen. Es sei aufgrund der

jahrelangen fehlenden Arbeitstätigkeit nicht möglich, konkrete Angaben zu einer

Tätigkeit in der jetzigen Situation abzugeben. Allgemein sei jedoch eine

Arbeit, welche keine körperlich schweren Tätigkeiten umfasse, zumutbar.

6.6

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

6.

Februar 2018 (IV-Nr. 17 S. 2 f.) folgende

versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Auch wenn sich Dr. med. B.___

aufgrund der fehlenden Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten

Jahren nicht umfassend zur Arbeitsfähigkeit äussern könne, gehe aus seinen

Befunden, der Vorgeschichte und der Gesamtbeurteilung hervor, dass die

Beschwerdeführerin lediglich für mittelschwere bis schwere körperliche

Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Herzleistung komme bei grösseren

körperlichen Belastungen an ihre Grenzen. Doch körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin uneingeschränkt

zumutbar. Dasselbe gelte für die Haushalttätigkeit, wie die Beschwerdeführerin

selbst gegenüber Dr. med. B.___ angegeben habe. Der Beginn der Einschränkung

gelte ab dem Erstinfarkt vom 13. März 2013 entsprechend der

kardiologischen Verlaufsbefunde. Der Zweitinfarkt vom 11. Dezember 2016

habe langfristig die Herzleistung nicht verschlechtert, wie die gemessene

Auswurffraktion der linken Herzkammer von 50 % zeige.

Folgende Diagnosen hätten Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare Herzkrankheit (Myokardinfarkt und Stentimplantation

13.

März 2013, Myokardinfarkt und Stentimplantation 11. Dezember 2016,

23.

November 2017 echokardiographisch leicht eingeschränkt Herzleistung). Diagnosen

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien keine bekannt. Es gebe

funktionelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer reduzierten

kardialen Belastbarkeit bei schweren Arbeiten. Zumutbarkeitsprofil: Eine

leichte bis mittelschwere Arbeit sei zumutbar. Im Haushalt bestünden keine

Einschränkungen. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für

mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten ab dem 13. März 2013 und

eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere

körperliche Arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei nicht eingeschränkt.

Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.

6.7

Die Abklärungsfachfrau P.___ hielt

im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Februar 2018 fest (IV-Nr. 18

S. 2), am 11. August 2017 sei eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin

erfolgt, mit dem Antrag um berufliche Integration und Rente. Als nähere Angaben

über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung seien im Anmeldeformular

«Herzinfarkt am 13. März 2013 und 10. Dezember 2016» aufgeführt

worden. Stellungnahme zum Status: Gemäss dem Früherfassungsgespräch vom

11.

September 2017 sei die Beschwerdeführerin seit 15 Jahren nicht mehr

erwerbstätig. Sie sei sechsfache Mutter, ihre Kinder seien im Zeitraum von 1991

bis 2005 geboren. Die drei jüngsten Kinder lebten noch zuhause. Auch heute sei die

Beschwerdeführerin noch voll ausgelastet mit ihrer Aufgabe als Mutter und auch

ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre sie heute nicht ausserhäuslich

erwerbstätig. Der Status sei zu 100 % als Hausfrau festzulegen.

Stellungnahme zu den Einschränkungen im

Bereich Haushalt: Gemäss dem Früherfassungsgespräch vom 11. September 2017

könne die Beschwerdeführerin die meiste Hausarbeit alleine erledigen. Sie benötige

jedoch mehr Zeit dazu, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht keiner Einschränkung

entspreche. Den drei jüngeren Kindern im Alter von 13, 15 und 17 Jahren sei es

zudem zumutbar, dass sie die Mutter im Bereich der Haushalttätigkeiten

teilweise unterstützten. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2018 habe

in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten durchgehend keine Einschränkung

bestanden. Im Bereich der Haushalttätigkeiten, welche nach eigenem Ermessen

aufgeteilt werden könnten, sei ebenfalls von keiner Einschränkung auszugehen.

Der Antrag auf eine Rente sei

abzulehnen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % als Hausfrau einzustufen.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht, bestehe keine

Einschränkung im Bereich der Haushalttätigkeiten.

7.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den

Jahren 2013 und 2016 je einen Herzinfarkt erlitten hat. Dies gab die

Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 auch entsprechend an (vgl.

IV-Nr. 2). Bezüglich des zweiten Herzinfarktes finden sich in den

vorliegenden Akten zwei unterschiedliche Daten: So gab die Beschwerdeführerin

auf der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 2) den

10.

Dezember 2016 an, den medizinischen Akten ist indes der

11.

Dezember 2016 zu entnehmen. Da das genaue Datum des sich im Dezember

2016.

ereigneten Herzinfarktes für die hier zu beurteilende Frage, ob die

Abweisung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin durch die

Beschwerdegegnerin korrekt erfolgt ist (vgl. E. II. 5 hiervor), jedoch keine

wesentliche Rolle spielt, ist darauf auch nicht weiter einzugehen. Der die

Beschwerdeführerin seit März 2013 behandelnde Kardiologe Dr. med. B.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 12. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) eine

«koronare Herzkrankheit» und erachtete körperlich schwere Tätigkeiten für

unzumutbar. Daher vermag die daraus gezogene Schlussfolgerung des RAD-Arztes

Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) zu

überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin lediglich für mittelschwere bis

schwere Tätigkeiten eingeschränkt sei, da ihre Herzleistung bei grösseren

körperlichen Belastungen an ihre Grenzen komme. Körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar. Dies

gelte auch für Haushaltstätigkeiten. Diese Einschätzungen stimmen mit den

Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom

11.

September 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) überein. Dort gab die

Beschwerdeführerin an, sie könne Hausarbeiten meist alleine erledigen,

allerdings in reduziertem Tempo. Sie müsse Pausen machen und habe Atemnot. Ihre

Kinder würden helfen. In diesem Sinn äusserte sie sich auch gegenüber ihrem

behandelnden Kardiologen. So hielt dieser in Bezug auf die Anamnese im Bericht

vom 12. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin

berichte allgemein über ein gutes Befinden, im Alltag sowie bei Hausarbeiten

würden keine Einschränkungen bestehen. Er führte zudem aus, die

Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die

Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Da die Beschwerdeführerin ihren ersten

Herzinfarkt am 13. März 2013 erlitt, ist zudem nachvollziehbar, dass der

RAD-Arzt den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf dieses Datum festlegte. Da der Kardiologe Dr. med. B.___

im Bericht vom 12. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) u.a. ausführte,

dass bei der TTE (transthorakale Echokardiographie) vom 23. November 2017 die

LVEF (linksventrikuläre Ejektionsfraktion) visuell geschätzt 50 % betrage,

überzeugt die Ausführung des RAD-Arztes Dr. med. D.___, wonach der Zweitinfarkt

vom 10. Dezember 2016 die Herzleistung nicht verschlechtert habe, da die

Auswurffraktion der linken Herzkammer 50 % zeige.

Die in den vorliegenden medizinischen

Akten weiter dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind im hier

relevanten Zeitpunkt vom 11. April 2018 nicht mehr in wesentlicher Weise relevant:

So ist dem Bericht des Neurologen Prof. Dr. med. E.___ vom

26.

November 1973 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren insbesondere unter Schwindel litt,

weshalb die bereits zuvor im G.___ gestellte Diagnose eines «Lermoyez-Syndroms»

bestätigt und über das weitere therapeutische bzw. medikamentöse Vorgehen

berichtet wurde. Dem Bericht sind indes keine Angaben zu festgestellten Befunden

oder Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Da dieser Bericht jedoch

im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 bereits 45 Jahre

alt war und keine aktuellen medizinischen Arztberichte bezüglich der

Schwindelproblematik dokumentiert sind, ist davon auszugehen, dass diese

gesundheitliche Beeinträchtigung aktuell nicht mehr zu wesentlichen

Einschränkungen führt. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des

Intake-Gesprächs vom 11. September 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) einzig an,

dass die Schwindelanfälle auch jetzt manchmal ein Thema seien. Gemäss dem etwas

später verfassten Bericht des Kardiologen Dr. med. B.___ vom

12.

Januar 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) verneinte die Beschwerdeführerin

indes das Auftreten von Schwindel und Synkopen. Es kann daher in diesem Zusammenhang

nicht von einer die Gesundheit der Beschwerdeführerin wesentlich

beeinträchtigenden Einschränkung ausgegangen werden.

Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die

durch die Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch vom 11. September 2017

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) beschriebenen Rückenprobleme seit der Kindheit. Es

sei ein Morbus Scheuermann diagnostiziert worden. Es finden sich indes weder in

den vorliegenden Akten Hinweise auf diesbezügliche ärztliche Behandlungen bzw. entsprechende

therapeutische Interventionen noch hat die Beschwerdeführerin solche bei der

Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 2) geltend

gemacht. Den in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2018 vorgebrachten

Ausführungen (A.S. 9), wonach die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine schmerzhafte

Fehlhaltung der Wirbelsäule in der Vergangenheit in fachärztlicher Behandlung

gestanden habe und (teilweise) arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei, vermag

daran nichts zu ändern. So ist dem diesbezüglich einzig ins Feld geführten

Arztzeugnis vom 10. August 2007 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) weder eine

attestierte Arbeitsunfähigkeit noch ein entsprechender Gesundheitsschaden zu

entnehmen.

In Bezug auf den beim Intake-Gespräch vom

11.

September 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) angegebenen Besuch bei einem

Psychiater im Oktober 2012 sind ebenfalls keine Berichte vorhanden. Es finden

sich zudem keinerlei Hinweise auf psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen

der Beschwerdeführerin. So gab diese während des Intake-Gesprächs vielmehr an, sie

sei zum Psychiater gegangen, damit er dem Sozialamt schreibe, dass sie auf das

Auto angewiesen sei. Folglich ging es beim Besuch des Psychiaters primär um das

Ziel, das Auto behalten zu können und nicht um eine psychiatrische Intervention

bzw. Unterstützung. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene «Panik», dass wieder

etwas passieren könnte (vgl. E. II. 6.4 hiervor), ist aufgrund der beiden

erlittenen Herzinfarkte durchaus nachvollziehbar. Ein Zusammenhang – wie dies

die Beschwerdeführerin zu konstruieren versucht (A.S. 9) – mit einer

psychischen Fehlentwicklung ist jedoch nicht ersichtlich.

Es leuchtet deshalb insgesamt ein, wenn

der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung

vom 6. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ausführte, es seien keine

weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. So bestehen bei der

Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Ausführungen neben der

koronaren Herzkrankheit keinerlei Anhaltspunkte auf weitere einschränkende Gesundheitsbeeinträchtigungen.

In diesem Sinn gab die Beschwerdeführerin sowohl bei der Anmeldung zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017

(IV-Nr. 1) als auch im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 11. September

2017.

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) auch einzig an, ihr behandelnder Arzt sei

der Kardiologe Dr. med. B.___. Es besteht daher insbesondere auch keine

Notwendigkeit für die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens, wie dies

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2018 sowie

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 19. November 2018 fordern

lässt (A.S. 9 unten, 53 f.).

8.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob der Situationsbericht vom 7. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.7 hiervor)

eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads darstellt:

8.1

Der Situationsbericht vom 7. Februar

2018.

(vgl. E. II. 6.7 hiervor) wurde von der Abklärungsfachfrau P.___ erstellt.

Es handelt sich somit bei ihr um eine dazu qualifizierte Person. Das Vorbringen

der Beschwerdeführerin (A.S. 8), wonach es sich bei der Abklärungsfachfrau

P.___ nicht um eine qualifizierte Person handle, da sie als Personalfachfrau

ausgebildet sei und über keine für eine Haushaltabklärung notwendige Ausbildung

wie z.B. Ergotherapie verfüge, wird nicht näher begründet und erweist sich

daher als nicht stichhaltig. Darauf ist nicht einzugehen. Da im

Abklärungsauftrag der Beschwerdegegnerin explizit um eine Klärung des Status

und der Einschränkung im Haushalt, «wenn nötig vor Ort» und um den

entsprechenden Einkommensvergleich gebeten wurde (IV-Nr. 18 S. 1), bestand

für die Abklärungsfachfrau keine Verpflichtung, die örtlichen Wohnverhältnisse

der Beschwerdeführerin in die Abklärung zwingend miteinzubeziehen. Allein durch

den Umstand, wonach die Abklärungsfachfrau auf eine örtliche Abklärung

verzichtet hat, wird der Beweiswert des Situationsberichts nicht in Frage

gestellt und es rechtfertigt sich allein deswegen auch keine – wie von der

Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 2b hiervor) – erneute Abklärung.

Es ist zudem nicht einzusehen und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht

geltend gemacht, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine örtliche Abklärung im

vorliegenden Fall bringen könnte. Es ist jedenfalls keine – wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht (A.S. 7 f., 53 f.) – Verletzung der

Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin gegeben. Da sich aus den

medizinischen Vorakten keine widersprüchlichen Angaben finden und – wie oben

dargelegt (vgl. E. II. 7 hiervor) – die koronare Herzerkrankung die einzige

Diagnose darstellt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auswirkt, ist nachvollziehbar, dass die Abklärungsfachfrau darlegte, es sei im

Anmeldeformular als nähere Angabe der gesundheitlichen Beeinträchtigung

Folgendes ausgeführt worden: «Herzinfarkt am 13. März 2013 und

10.

Dezember 2016». Zudem ist bei der Abklärungsfachfrau von der Kenntnis

der vorangehenden Akten auszugehen, da sie Auszüge aus dem

Früherfassungsgespräch vom 11. September 2017 wiedergibt, so z.B. dass die

Beschwerdeführerin seit 15 Jahren nicht mehr erwerbstätig sei. Ausserdem

stützte sie sich auch auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. D.___

vom 6. Februar 2018, wonach für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten durchgehend

keine Einschränkung bestanden habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der

Abklärungsfachfrau die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden

Einschränkungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen

Tätigkeit bekannt waren. Im Weiteren werden Situationsbericht die Ausführungen

der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 11. September

2017.

betreffend ihre Gesundheit und ihre Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Somit

wurden auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Von

fehlenden «absolut notwendigen Angaben der versicherten Person», wie dies die

Beschwerdeführerin vorbringen lässt (A.S. 8), kann daher nicht die Rede

sein. Im Weiteren erscheinen die Feststellungen der Abklärungsfachfrau

plausibel und schlüssig: So ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin,

der medizinischen Dokumentation und der zumutbaren Hilfe ihrer drei jüngsten

und noch im gleichen Haushalt lebenden Kinder (13, 15, 17 Jahre alt)

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht massiv

eingeschränkt sei und die Kinder sie im Bereich der Haushalttätigkeit teilweise

unterstützen könnten. Auch die weitere Beurteilung, wonach die

Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Hausarbeit mehr Zeit benötige, was im

Rahmen der Schadenminderungspflicht keiner Einschränkung entspreche, vermag

einzuleuchten. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des Intake-Gesprächs vom

11.

September 2017 an, sie könne die Hausarbeiten meist alleine erledigen,

allerdings in reduziertem Tempo und die Kinder würden helfen (vgl. E. II. 6.4

hiervor).

8.2

Damit ist der relativ kurz und

knapp ausgefallene Situationsbericht vom 7. Februar 2018 namentlich vor

dem Hintergrund der geklärten medizinischen Situation als voll beweiskräftig zu

qualifizieren. Daher gilt die Beschwerdeführerin für Haushalttätigkeiten zu

100.

% arbeitsfähig.

9.

Es ist daher nachfolgend der

Statusfrage nachzugehen:

9.1

Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember

2010.

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012, E. 3.2.1).

9.2

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3

S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen

sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c

S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom

9.

Juli 2012 E. 5.1,9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).

9.3

Bei einer im Haushalt tätigen versicherten

Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder

zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer

Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne

Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig

oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind

sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI

1997.

S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die

Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).

9.4

Die vorliegenden Akten

präsentieren folgendes Bild: Dem Kontoauszug aus dem IK der Ausgleichskasse des

Kantons [...] vom 22. August 2017 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von August 2000 bis im Januar

2001.

bei der Firma J.___ erwerbstätig war. Seither – seit 17 Jahren – ist die

Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig. Anlässlich des Intake-Gesprächs vom

11.

September 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) äusserte sich die

Beschwerdeführerin diesbezüglich dahingehend, dass es ab dem dritten Kind nicht

mehr verantwortbar gewesen sei, noch ausser Haus zu arbeiten. Sie habe die

sechs Kinder (Jahrgänge 1991, 1994, 1997, 2001, 2003 und 2005, vgl.

IV-Nr. 2 S. 3 f.) alleine erzogen. Auch heute sei sie noch voll

ausgelastet mit ihrer Aufgabe als Mutter und das Arbeiten daneben wäre «too

much». Es lebten heute noch die 13, 15 und 17jährigen Kinder zuhause, wovon ein

Sohn das ADHS Syndrom habe. Sie werde seit circa 15 Jahren von der

Sozialhilfe unterstützt.

9.5

Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die drei noch zuhause lebenden Kinder im

vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. April

2018.

aufgrund ihres Alters von 13, 15 und 17 Jahren mittlerweile zu einem guten

Teil selbstständig waren und grundsätzlich keiner intensiven Betreuung mehr

bedurften. Da der Sohn M.___ (15 Jahre alt, IV-Nr. 2 S. 4) unter dem ADHS-Syndrom

leidet, ist davon auszugehen, dass er eine etwas grössere Aufmerksamkeit

benötigt als seine Geschwister. Die Beschwerdeführerin hat seit circa 17 Jahren

nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet und die Kinder alleine grossgezogen.

Finanzielle Probleme sind dokumentiert. So gab die Beschwerdeführerin im

Intake-Gespräch vom 11. September 2017 an, sie habe Schulden und werde für

circa CHF 2'500.00 betrieben (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Weiter führte die

Beschwerdeführerin aus, sie sei auch heute noch voll ausgelastet mit ihrer

Aufgabe als Mutter und das Arbeiten daneben wäre «too much». Es handelt sich

dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und

zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des

Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3,8C_762/2016 vom

18.

Januar 2017 E. 5.3.2).

Das von der Beschwerdeführerin in diesem

Zusammenhang vorgebrachte Argument (A.S. 7), wonach sie heute im

hypothetischen Gesundheitsfall nicht «bloss» Hausfrau, sondern mit dem

Abschluss der Primarschule ihrer jüngsten Tochter wieder arbeiten gegangen

wäre, überzeugt nicht. So gibt es zum einen für dieses Vorbringen in den

vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte und zum anderen widerspricht diese

Darlegung der «Aussage der ersten Stunde». Es sind zudem keine ernsthaften

Bemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, welche ihren Willen, sich wieder

in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen (z.B. Bewerbungsschreiben), stützen.

9.6

Zusammenfassend ist es

entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau P.___ im Situationsbericht

vom 7. Februar 2018 und mit Blick auf die Aktenlage überwiegend wahrscheinlich,

dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 auch im

Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Es ist daher von

einem Status von 0 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 100 %

(Haushalt) auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Denn ein solcher

erweist sich unter den gegebenen Umständen als nicht erforderlich. Es besteht

kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

9.7

Selbst wenn man – entgegen dem

zuvor Gesagten – davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und sich der Status demnach anders

präsentieren würde, würde sich am Ergebnis (kein Anspruch auf eine

Invalidenrente) nichts ändern. So sind bei der Beschwerdeführerin keine

invalidisierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ersichtlich, welche eine

Erwerbsunfähigkeit zur Folge hätten.

10.

Bisher wurden keine beruflichen Eingliederungsbemühungen

durchgeführt. Wie dargelegt, kann gestützt auf die Akten nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin gewillt wäre, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Somit fehlt es bei ihr an der für berufliche Eingliederungsmassnahmen

vorausgesetzten Motivation. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auch in diesem Punkt abgewiesen hat. Ein

entsprechender Anspruch ist auch deshalb zu verneinen, weil die

invaliditätsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, da die

Beschwerdeführerin in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten voll

arbeitsfähig ist.

11.

Damit ist die Verfügung vom

11.

April 2018 (A.S. 1 f.) zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

12.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 4

hiervor).

13.1

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272). Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 19. Oktober 2018

eine Kostennote eingereicht, die er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

19.

November 2018 ergänzte (A.S. 45 f., 54). Darin macht er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 3'319.10 (CHF 2'702.50 +

CHF 616.60) geltend. Dabei betragen der geltend gemachte Aufwand total 12,02

Stunden (9,75 Std. + 2,27 Std.) à CHF 250.00 und die Auslagen

CHF 76.80 (CHF 71.80 + CHF 5.00). Mehrere der geltend gemachten

Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (sieben Kurzbriefe an Klientin vom

14.

Mai 2018, 9. Juli 2018, 27. September 2018, 4. Oktober

2018, 19. Oktober 2018, 25. Oktober 2018, 9. November 2018 à je

0,17 Stunden sowie die beiden Eingaben betreffend Fristerstreckungen vom

31.

August und 25. September 2018 à je 0,33 Stunden, die Eingabe

der Kostennote vom 19. Oktober 2018 à 0,33 Stunden und der Brief an

die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2018 à 0,33 Stunden, bei dem

der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist), der

bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird.

Damit reduziert sich der Aufwand um 2,51 Stunden auf 9,51 Stunden.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der nachprozessuale Aufwand nicht auf 1 Stunde,

sondern auf total 0,5 Stunden festzusetzen. Damit beträgt der Aufwand noch

insgesamt 9,01 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des

Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons

Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs.

3.

Kantonaler Gebührentarif (GT, BGS 615.11, in der ab 1. Januar 2018

geltenden Fassung) CHF 180.00. Bei den ausgewiesenen Auslagen von

CHF 76.80 werden die total 35 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50

vergütet (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Damit verringern sich die Auslagen um

CHF 17.50 auf CHF 59.30. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'810.55 festzusetzen (9,01 Stunden

à CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt von 7,7 %), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

13.2

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachforderungsanspruch von

Rechtsanwalt Claude Wyssmann im Umfang von CHF 679.30 (Differenz zum

vollen Honorar [9,01 Std. x CHF 70.00, da

Honorarvereinbarung x 7,7 % MwSt.) während zehn Jahren, wenn A.___,

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

13.3

Aufgrund von Art.69 Abs. 1bis IVG

ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs.

1.

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 1'810.55 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 679.30

(Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 19. November 2018 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

5. Eine Kopie der ergänzten Kostennote des

Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi