VSBES.2018.131
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
19. November 2018Deutsch37 min
Source so.ch
l
Urteil vom 19. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude
Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. April 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 13. Juli 2017 (Eingang:
11. August 2017) unter Hinweis auf zwei Herzinfarkte vom 13. März
2013 und vom 10. Dezember 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2).
1.2 Nach dem Einholen des
Kontoauszugs aus dem individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...]
(IV-Nr. 6) und der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 11. September
2017 (IV-Nr. 10) holte die Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. med.
B.___, Leitender Arzt Kardiologie, C.___ (IV-Nr. 15), ein und liess Dr.
med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), am 6. Februar 2018 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vornehmen
(IV-Nr. 17 S. 2 f.). Nach der Durchführung des Situationsberichts vom
7. Februar 2018 (IV-Nr. 18) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (IV-Nr. 19)
die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom
11. April 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) fest.
2. Am 14. Mai 2018 lässt die
Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin und
Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
b) Eventualiter: Es seien ergänzende
medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen sowie – bei Anwendung der
gemischten Methode – eine Haushaltsabklärung anzuordnen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 22. Juni 2018 (A.S. 32 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende
Anträge:
− Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
− Der Antrag zur Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung sei abzuweisen.
4. Mit Verfügung vom 6. Juli
2018 (A.S. 34 f.) gewährt der Präsident des Versicherungsgerichts der
Beschwerdeführerin im vorliegendem Verfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Die Beschwerdeführerin lässt im
Rahmen der Replik vom 4. Oktober 2018 (A.S. 42) an ihren gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten.
6. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018 eingereichte Kostennote
(A.S. 44 ff.) geht mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (A.S. 48)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7.
7.1 Mit Verfügung vom
8. November 2018 (A.S. 49 f.) werden die Parteien zur öffentlichen
Verhandlung auf den 19. November 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen. Der
Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Parteibefragung wird abgewiesen.
7.2 An der öffentlichen Verhandlung
vom 19. November 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 52 f.) lässt die
Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai
2018 vollumfänglich festhalten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht
eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 54).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente
zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht
nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird
(vgl. Art. 16 ATSG).
3.
Nach Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
4.
4.1
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2018 (A.S. 1 f.)
die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
und Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
6.
Zur Beurteilung allfälliger
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Prof. Dr. med. E.___, Leitender
Arzt für Neurologie, F.___, hielt im Bericht vom 26. März 1973 (Beschwerdebeilage
Nr. 4) fest, die im G.___ gestellte Diagnose eines Lermoyez-Syndroms
beschreibe in der Tat die paroxysmalen Störungen der Beschwerdeführerin. Was
dahinter stecke, sage aber das Syndrom ja nicht aus. Er sei auch nicht in der
Lage, darüber Aufschluss zu geben. Er schlage folgendes Prozedere vor: Solange
es der Beschwerdeführerin unter der medikamentösen Behandlung so gut gehe wie
bisher, würde er von einer weiteren eingehenderen klinischen Untersuchung
Abstand nehmen. Komme es zu einer Verschlechterung des Zustandes, wäre eine
Hospitalisation mit Luftencephalogramm, Vertebralisangiogramm etc. angezeigt.
Bezüglich der medikamentösen Behandlung möchte er vorschlagen, dass nur eines
der Medikamente gebraucht werde, um daraus Rückschlüsse auf die Natur der
Störung zu ziehen. Er würde zunächst Eupaverin absetzen und gleichzeitig
Tegretol etwas erhöhen (z.B. 2 x 1/2 Tablette
pro die). Komme es unter dieser Therapie zu einem Rückfall, wäre eine vaskuläre
(funktionelle?) Störung fast sicher. Gehe es mit Tegretol allein gut, so könnte
man eher an eine epileptogene Störung (vegetative Krisen im weiteren Sinne des
Begriffs) denken. In diesem Falle wäre ein EEG nach drei bis fünftägigem
Absetzen der Medikamente angezeigt. Auf diese Weise wäre vielleicht doch noch eine
ätiologische Diagnose möglich.
6.2
Dr. med. H.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, I.___, hielt im Ärztlichen Zeugnis vom 10. August 2007
(Beschwerdebeilage Nr. 3) fest, die Beschwerdeführerin sei bereits seitens
seines verstorbenen Praxisvorgängers fachärztlich behandelt worden und stehe
bis auf weiteres in seiner fachärztlichen Behandlung. Es sei festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation darauf
angewiesen sei, weiterhin einen PW lenken zu können (die verordneten
Medikamente beeinträchtigten sie hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit nicht).
6.3
Dem Kontoauszug aus dem IK der
Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 22. August 2017 (IV-Nr. 6) lässt
sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 nicht mehr
erwerbstätig ist. Zuvor war sie vom August 2000 bis im Januar 2001 bei der
Firma J.___ beschäftigt.
6.4
Am Intake-Gespräch vom 11. September
2017.
(IV-Nr. 10) nahmen die Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, und die Gesprächsführerin K.___, Intake, teil. Die
Beschwerdeführerin gab an, seit circa 15 Jahren nicht mehr erwerbstätig zu
sein. Bei der Chauffeur-Tätigkeit für die Firma J.___, die in der Anmeldung zum
Leistungsbezug angegeben worden sei, handle es sich um eine Nebentätigkeit, die
die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, solange sie nur zwei Kinder gehabt habe.
«Ab dem dritten Kind war es nicht mehr verantwortbar gewesen, noch ausser Haus
zu arbeiten.». Die Beschwerdeführerin habe keinen Lebenslauf. Sie habe eine
Ausbildung als Arztgehilfin (heute MPA) abgeschlossen. Es sei keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert und es seien keine Versicherungen involviert. Die
Beschwerdeführerin sei auch heute noch voll ausgelastet mit ihrer Aufgabe als
Mutter. «Arbeiten daneben wäre too much.». Die Beschwerdeführerin sei
sechsfache Mutter, ihre Kinder seien im Zeitraum von 1991 bis 2005 geboren. Die
drei Jüngsten seien noch zuhause. L.___ sei sehr intelligent, habe die Lehre
als Informatiker begonnen, er brauche viel Unterstützung – die
Beschwerdeführerin müsse Leute organisieren, die ihn schulisch unterstützen
könnten. M.___ sei ein ADHS-Kind, er sei bei der IV. Die Tochter sei super. Das
sei die Belohnung der Beschwerdeführerin vom Herrgott für die fünf Söhne.
Obwohl die Beschwerdeführerin dreimal verheiratet gewesen sei, habe sie die
Kinder alleine erzogen. «Die sechs Kinder sind von fünf Vätern, alles Araber,
Iraner etc. Ich konnte mich von denen nicht drücken lassen, sie belasteten mich,
statt mich zu unterstützen. Ich jagte sie immer schon vor der Geburt zum Teufel,
war sechsmal alleine im Wochenbett. Nur die Hebamme war immer die gleiche.».
Die Beschwerdeführerin sei auf Wohnungssuche wegen Schimmel. Sie werde in [...]
bleiben. Seit circa 15 Jahren werde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe
unterstützt. Sie habe Schulden, Betreibungen für circa CHF 2'500.00.
Die Beschwerdeführerin habe zwei
Herzinfarkte gehabt. Den ersten am 13. März 2013 in [...] an der
Beerdigung eines Freundes. Sie sei dort operiert worden und habe einen Stent
erhalten. Im N.___ seien ihr dann zwei Liter Wasser rausgezogen worden. Nach
dem ersten Infarkt habe sie viel Laufen müssen. Sie sei an die frische Luft und
sei ins Fitness gegangen. Der zweite Infarkt sei einfach so gekommen. Sie sei
zuhause umgefallen und habe am Radiator angeschlagen. Sie sei in die Klinik O.___
gegangen, wo ihr ein neuer Stent implantiert worden sei. Der Kardiologe habe
gesagt, der alte sei zugegangen. Sie habe sich rasch erholt. Sie sei drei bis
vier Tage im Spital gewesen und habe Gott sei Dank einen Kollegen, der zu Hause
eingesprungen sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich etwa gleich wie nach dem
ersten Herzinfarkt. Sie wisse, dass sie aufpassen müsse. Sie könne sich
fürchterlich aufregen, z. B. wenn sie M.___ zum 785. Mal sagen müsse, er
solle die Schuhe ins Gestell stellen. Die Hausarbeiten könne die
Beschwerdeführerin meist alleine erledigen, allerdings in reduziertem Tempo.
Die Kinder würden helfen. «Ich nehme einfach alles ruhig. Muss Pausen machen,
habe Atemnot.». Heben dürfe sie nicht mehr als 5 kg. «Ich muss natürlich
sehr viel einkaufen. Deshalb hat mir die Sozialregion das Auto gelassen.». Über
ihre Werte wisse die Beschwerdeführerin nicht Bescheid. Diabetes habe sie
nicht. Aktuell sei «der Panik-Scheiss» ihre grösste Belastung, «die ständige Angst,
es könnte wieder was passieren». Der Kardiologe sage, sie solle zur IV.
Seit der Kindheit habe sie Morbus
Meunière. Sie habe immer Schwindelanfälle gehabt, nach einem Sturz. Es sei auch
jetzt noch manchmal ein Thema. Ebenfalls seit der Kindheit habe sie
Rückenprobleme. Es sei ein Morbus Scheuermann diagnostizier worden. Sie sei im
Oktober 2012 zu einem Psychiater gegangen, damit er dem Sozialamt schreibe,
damit diese begreifen, dass sie neben sechs Kindern nicht noch arbeiten könne.
Angesprochen auf das ständige Husten während des Gesprächs meine die
Beschwerdeführerin, sie huste seit dem Herzinfarkt nicht mehr als vorher. Die
Beschwerdeführerin erhalte Blutverdünner und sieben verschiedene Medikamente.
Diese vertrage sie gut. Sie habe zugenommen. Sie nehme ganz selten noch eine
Zigarette, möchte aber aufhören. Behandelnder Arzt sei der Kardiologe Dr. med.
B.___.
Einschätzung des RAD: Aufgrund der 2012 [recte:
2013] und im Dezember 2016 erlittenen Herzinfarkte sei auf eine ernsthafte koronare
Herzkrankheit zu schliessen. Anamnestisch sei die kardiale Leistungsfähigkeit
wahrscheinlich eingeschränkt, indem die körperlichen Belastungen in einem
reduzierten Arbeitspensum erfolgen müssten. Aus familiären Gründen (sechs
Kinder) habe die Beschwerdeführerin seit 2013 (?) nicht mehr gearbeitet. Aus
medizinischen Gründen bestehe eventuell seit 2012 [recte: 2013], sicher seit
Dezember 2016 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, in welchem Ausmass könne erst
aufgrund der medizinischen Abklärungen beurteilt werden. Insbesondere sei zu
prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit im Haushalt beeinträchtigt sei. Zusätzlich
arbeitseinschränkend sei ein langjähriges Rückenleiden, gemäss der
Beschwerdeführerin ein Morbus Scheuermann und Skoliose, die bei
Rückenbelastungen Schmerzen auslösten. Gesamtbeurteilung und weiteres Vorgehen:
Berufliche Massnahmen stünden nicht zur Diskussion, da die Beschwerdeführerin
als Mutter ausgelastet sei. Es werde der Rentenanspruch geprüft.
6.5
Dr. med. B.___, Leitender Arzt
Kardiologie, C.___, hielt im Bericht vom 12. Januar 2018 (IV-Nr. 15)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Koronare Herzerkrankung
−
Status nach
inferoposterolateralem STEMI am 13. März 2013
−
Koro vom 13. März 2013
([...]): RCX-Verschluss −> PTCA-Stent (DES)
−
TTE vom 14. März 2013
([...]): mässiggradig eingeschränkte LV-Funktion, LV-Hypertrophie, diastolische
Dysfunktion, schwere Mitral-, mässige Trikuspidalinsuffizienz
−
Status nach
Dressler-Syndrom
−
CT-Thorax 24. März 2013:
Perikarderguss, bilaterale Pleuraergüsse, Hepatomegalie
−
TTE vom 25. März 2013:
LVEF 50 - 55 %, normale Dimension, mittelschwere Mitralinsuffizienz,
zirkulärer Perikarderguss (hämodynamisch irrelevant)
−
TTE vom 4. April 2013:
konzentrische LV-Hypertrophie, normale LVEF, Akinesie posterior, normale
RV-Funktion, mindestens mittelschwere Mitralinsuffizienz wahrscheinlich bei Zug
am posterioren Segel, pulmonale Hypertonie
−
Ergometrie vom 4. April
2013: klinisch und elektrisch negativ, reduzierte Beurteilbarkeit bei
ungenügendem Doppelprodukt und eingeschränkter Leistungsfähigkeit
−
TEE vom 29. April 2013:
Mittelschwere Mitralinsuffizienz (kein Rückfluss in PV, E-Welle 1‚4 m/s,
ROA 0,26 cm2) bei Geometriestörung
−
TTE 31. März 2014:
unverändert zu Vorbefund
−
Ergometrie 31. März 2014:
Klinisch und elektrisch negativ
−
Akuter inferiorer
Myokardinfarkt 11. Dezember 2016
−
Koro 11. Dezember 2016:
PCI/Stent RCA (DES), LVEF 45 - 50 % (O.___)
−
TTE 31. März 2017:
LVEDD 59 mm, LVEF visuell 50 - 55 %, Diastologie
pseudonormal, LA leicht dilatiert, RV unauffällig, leichte
Mitralklappeninsuffizienz
−
Ergometrie 31. März 2017:
Klinisch und elektrisch negativ, gute Aussagekraft
−
TTE 23. November 2017:
Dilatierter, exzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit leicht
eingeschränkter systolischer LV-Funktion (LVEF visuell geschätzt 50 %) bei
inferolateraler Hypokinesie. Diastolische Dysfunktion Grad II. Dilatierter
linker Vorhof. Unauffällige Grösse und Funktion der rechtsseitigen Herzhöhlen.
Leichte Mitralklappeninsuffizienz
Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei unbekannt. Es gebe kein Arbeitszeugnis, da die
Beschwerdeführerin Hausfrau sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen
Lebensverrichtungen nicht auf Drittpersonen angewiesen. Es seien keine
ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. Die Behandlung dauere vom März
2013.
bis aktuell. Anamnese: Letzte Verlaufskontrolle vom 23. November 2017
bei bekannter koronarer Herzkrankheit sowie kürzlich festgestelltem,
progredientem enddiastolischem Diameter des linken Ventrikels. Die
Beschwerdeführerin berichte allgemein über ein gutes Befinden, im Alltag sowie
bei Haushaltsarbeiten bestünden keine Einschränkungen, bei Dauerbeschäftigung
fühle sie sich allerdings schnell erschöpft und müsse mehrmals Pausen machen.
Auf Nachfrage würden Angina pectoris und Dyspnoe verneint. Ebenso würden kein
Schwindel und keine Synkopen auftreten. Die Medikamente nehme sie regelmässig
ein und vertrage sie gut, nach zuletzt sowie kürzlich angepasster
Herzinsuffizienz-Therapie (Aldactone und Atacand) sei kein Schwindel
aufgetreten und der Blutdruck sei im Normbereich gelegen. Die
Beschwerdeführerin gebe an, sie habe seit Jahren nicht mehr gearbeitet und lebe
von der Sozialhilfe. Sie habe grosse finanzielle Sorgen. Es sei aufgrund der
jahrelangen fehlenden Arbeitstätigkeit nicht möglich, konkrete Angaben zu einer
Tätigkeit in der jetzigen Situation abzugeben. Allgemein sei jedoch eine
Arbeit, welche keine körperlich schweren Tätigkeiten umfasse, zumutbar.
6.6
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
6.
Februar 2018 (IV-Nr. 17 S. 2 f.) folgende
versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Auch wenn sich Dr. med. B.___
aufgrund der fehlenden Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten
Jahren nicht umfassend zur Arbeitsfähigkeit äussern könne, gehe aus seinen
Befunden, der Vorgeschichte und der Gesamtbeurteilung hervor, dass die
Beschwerdeführerin lediglich für mittelschwere bis schwere körperliche
Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Herzleistung komme bei grösseren
körperlichen Belastungen an ihre Grenzen. Doch körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin uneingeschränkt
zumutbar. Dasselbe gelte für die Haushalttätigkeit, wie die Beschwerdeführerin
selbst gegenüber Dr. med. B.___ angegeben habe. Der Beginn der Einschränkung
gelte ab dem Erstinfarkt vom 13. März 2013 entsprechend der
kardiologischen Verlaufsbefunde. Der Zweitinfarkt vom 11. Dezember 2016
habe langfristig die Herzleistung nicht verschlechtert, wie die gemessene
Auswurffraktion der linken Herzkammer von 50 % zeige.
Folgende Diagnosen hätten Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare Herzkrankheit (Myokardinfarkt und Stentimplantation
13.
März 2013, Myokardinfarkt und Stentimplantation 11. Dezember 2016,
23.
November 2017 echokardiographisch leicht eingeschränkt Herzleistung). Diagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien keine bekannt. Es gebe
funktionelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer reduzierten
kardialen Belastbarkeit bei schweren Arbeiten. Zumutbarkeitsprofil: Eine
leichte bis mittelschwere Arbeit sei zumutbar. Im Haushalt bestünden keine
Einschränkungen. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für
mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten ab dem 13. März 2013 und
eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei nicht eingeschränkt.
Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
6.7
Die Abklärungsfachfrau P.___ hielt
im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Februar 2018 fest (IV-Nr. 18
S. 2), am 11. August 2017 sei eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin
erfolgt, mit dem Antrag um berufliche Integration und Rente. Als nähere Angaben
über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung seien im Anmeldeformular
«Herzinfarkt am 13. März 2013 und 10. Dezember 2016» aufgeführt
worden. Stellungnahme zum Status: Gemäss dem Früherfassungsgespräch vom
11.
September 2017 sei die Beschwerdeführerin seit 15 Jahren nicht mehr
erwerbstätig. Sie sei sechsfache Mutter, ihre Kinder seien im Zeitraum von 1991
bis 2005 geboren. Die drei jüngsten Kinder lebten noch zuhause. Auch heute sei die
Beschwerdeführerin noch voll ausgelastet mit ihrer Aufgabe als Mutter und auch
ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre sie heute nicht ausserhäuslich
erwerbstätig. Der Status sei zu 100 % als Hausfrau festzulegen.
Stellungnahme zu den Einschränkungen im
Bereich Haushalt: Gemäss dem Früherfassungsgespräch vom 11. September 2017
könne die Beschwerdeführerin die meiste Hausarbeit alleine erledigen. Sie benötige
jedoch mehr Zeit dazu, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht keiner Einschränkung
entspreche. Den drei jüngeren Kindern im Alter von 13, 15 und 17 Jahren sei es
zudem zumutbar, dass sie die Mutter im Bereich der Haushalttätigkeiten
teilweise unterstützten. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2018 habe
in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten durchgehend keine Einschränkung
bestanden. Im Bereich der Haushalttätigkeiten, welche nach eigenem Ermessen
aufgeteilt werden könnten, sei ebenfalls von keiner Einschränkung auszugehen.
Der Antrag auf eine Rente sei
abzulehnen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % als Hausfrau einzustufen.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht, bestehe keine
Einschränkung im Bereich der Haushalttätigkeiten.
7.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 2013 und 2016 je einen Herzinfarkt erlitten hat. Dies gab die
Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 auch entsprechend an (vgl.
IV-Nr. 2). Bezüglich des zweiten Herzinfarktes finden sich in den
vorliegenden Akten zwei unterschiedliche Daten: So gab die Beschwerdeführerin
auf der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 2) den
10.
Dezember 2016 an, den medizinischen Akten ist indes der
11.
Dezember 2016 zu entnehmen. Da das genaue Datum des sich im Dezember
2016.
ereigneten Herzinfarktes für die hier zu beurteilende Frage, ob die
Abweisung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin durch die
Beschwerdegegnerin korrekt erfolgt ist (vgl. E. II. 5 hiervor), jedoch keine
wesentliche Rolle spielt, ist darauf auch nicht weiter einzugehen. Der die
Beschwerdeführerin seit März 2013 behandelnde Kardiologe Dr. med. B.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 12. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) eine
«koronare Herzkrankheit» und erachtete körperlich schwere Tätigkeiten für
unzumutbar. Daher vermag die daraus gezogene Schlussfolgerung des RAD-Arztes
Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) zu
überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin lediglich für mittelschwere bis
schwere Tätigkeiten eingeschränkt sei, da ihre Herzleistung bei grösseren
körperlichen Belastungen an ihre Grenzen komme. Körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar. Dies
gelte auch für Haushaltstätigkeiten. Diese Einschätzungen stimmen mit den
Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom
11.
September 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) überein. Dort gab die
Beschwerdeführerin an, sie könne Hausarbeiten meist alleine erledigen,
allerdings in reduziertem Tempo. Sie müsse Pausen machen und habe Atemnot. Ihre
Kinder würden helfen. In diesem Sinn äusserte sie sich auch gegenüber ihrem
behandelnden Kardiologen. So hielt dieser in Bezug auf die Anamnese im Bericht
vom 12. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin
berichte allgemein über ein gutes Befinden, im Alltag sowie bei Hausarbeiten
würden keine Einschränkungen bestehen. Er führte zudem aus, die
Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die
Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Da die Beschwerdeführerin ihren ersten
Herzinfarkt am 13. März 2013 erlitt, ist zudem nachvollziehbar, dass der
RAD-Arzt den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf dieses Datum festlegte. Da der Kardiologe Dr. med. B.___
im Bericht vom 12. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) u.a. ausführte,
dass bei der TTE (transthorakale Echokardiographie) vom 23. November 2017 die
LVEF (linksventrikuläre Ejektionsfraktion) visuell geschätzt 50 % betrage,
überzeugt die Ausführung des RAD-Arztes Dr. med. D.___, wonach der Zweitinfarkt
vom 10. Dezember 2016 die Herzleistung nicht verschlechtert habe, da die
Auswurffraktion der linken Herzkammer 50 % zeige.
Die in den vorliegenden medizinischen
Akten weiter dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind im hier
relevanten Zeitpunkt vom 11. April 2018 nicht mehr in wesentlicher Weise relevant:
So ist dem Bericht des Neurologen Prof. Dr. med. E.___ vom
26.
November 1973 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren insbesondere unter Schwindel litt,
weshalb die bereits zuvor im G.___ gestellte Diagnose eines «Lermoyez-Syndroms»
bestätigt und über das weitere therapeutische bzw. medikamentöse Vorgehen
berichtet wurde. Dem Bericht sind indes keine Angaben zu festgestellten Befunden
oder Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Da dieser Bericht jedoch
im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 bereits 45 Jahre
alt war und keine aktuellen medizinischen Arztberichte bezüglich der
Schwindelproblematik dokumentiert sind, ist davon auszugehen, dass diese
gesundheitliche Beeinträchtigung aktuell nicht mehr zu wesentlichen
Einschränkungen führt. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Intake-Gesprächs vom 11. September 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) einzig an,
dass die Schwindelanfälle auch jetzt manchmal ein Thema seien. Gemäss dem etwas
später verfassten Bericht des Kardiologen Dr. med. B.___ vom
12.
Januar 2018 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) verneinte die Beschwerdeführerin
indes das Auftreten von Schwindel und Synkopen. Es kann daher in diesem Zusammenhang
nicht von einer die Gesundheit der Beschwerdeführerin wesentlich
beeinträchtigenden Einschränkung ausgegangen werden.
Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die
durch die Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch vom 11. September 2017
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) beschriebenen Rückenprobleme seit der Kindheit. Es
sei ein Morbus Scheuermann diagnostiziert worden. Es finden sich indes weder in
den vorliegenden Akten Hinweise auf diesbezügliche ärztliche Behandlungen bzw. entsprechende
therapeutische Interventionen noch hat die Beschwerdeführerin solche bei der
Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 2) geltend
gemacht. Den in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2018 vorgebrachten
Ausführungen (A.S. 9), wonach die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine schmerzhafte
Fehlhaltung der Wirbelsäule in der Vergangenheit in fachärztlicher Behandlung
gestanden habe und (teilweise) arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei, vermag
daran nichts zu ändern. So ist dem diesbezüglich einzig ins Feld geführten
Arztzeugnis vom 10. August 2007 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) weder eine
attestierte Arbeitsunfähigkeit noch ein entsprechender Gesundheitsschaden zu
entnehmen.
In Bezug auf den beim Intake-Gespräch vom
11.
September 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) angegebenen Besuch bei einem
Psychiater im Oktober 2012 sind ebenfalls keine Berichte vorhanden. Es finden
sich zudem keinerlei Hinweise auf psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführerin. So gab diese während des Intake-Gesprächs vielmehr an, sie
sei zum Psychiater gegangen, damit er dem Sozialamt schreibe, dass sie auf das
Auto angewiesen sei. Folglich ging es beim Besuch des Psychiaters primär um das
Ziel, das Auto behalten zu können und nicht um eine psychiatrische Intervention
bzw. Unterstützung. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene «Panik», dass wieder
etwas passieren könnte (vgl. E. II. 6.4 hiervor), ist aufgrund der beiden
erlittenen Herzinfarkte durchaus nachvollziehbar. Ein Zusammenhang – wie dies
die Beschwerdeführerin zu konstruieren versucht (A.S. 9) – mit einer
psychischen Fehlentwicklung ist jedoch nicht ersichtlich.
Es leuchtet deshalb insgesamt ein, wenn
der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung
vom 6. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ausführte, es seien keine
weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. So bestehen bei der
Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Ausführungen neben der
koronaren Herzkrankheit keinerlei Anhaltspunkte auf weitere einschränkende Gesundheitsbeeinträchtigungen.
In diesem Sinn gab die Beschwerdeführerin sowohl bei der Anmeldung zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017
(IV-Nr. 1) als auch im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 11. September
2017.
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) auch einzig an, ihr behandelnder Arzt sei
der Kardiologe Dr. med. B.___. Es besteht daher insbesondere auch keine
Notwendigkeit für die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens, wie dies
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2018 sowie
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 19. November 2018 fordern
lässt (A.S. 9 unten, 53 f.).
8.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob der Situationsbericht vom 7. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.7 hiervor)
eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads darstellt:
8.1
Der Situationsbericht vom 7. Februar
2018.
(vgl. E. II. 6.7 hiervor) wurde von der Abklärungsfachfrau P.___ erstellt.
Es handelt sich somit bei ihr um eine dazu qualifizierte Person. Das Vorbringen
der Beschwerdeführerin (A.S. 8), wonach es sich bei der Abklärungsfachfrau
P.___ nicht um eine qualifizierte Person handle, da sie als Personalfachfrau
ausgebildet sei und über keine für eine Haushaltabklärung notwendige Ausbildung
wie z.B. Ergotherapie verfüge, wird nicht näher begründet und erweist sich
daher als nicht stichhaltig. Darauf ist nicht einzugehen. Da im
Abklärungsauftrag der Beschwerdegegnerin explizit um eine Klärung des Status
und der Einschränkung im Haushalt, «wenn nötig vor Ort» und um den
entsprechenden Einkommensvergleich gebeten wurde (IV-Nr. 18 S. 1), bestand
für die Abklärungsfachfrau keine Verpflichtung, die örtlichen Wohnverhältnisse
der Beschwerdeführerin in die Abklärung zwingend miteinzubeziehen. Allein durch
den Umstand, wonach die Abklärungsfachfrau auf eine örtliche Abklärung
verzichtet hat, wird der Beweiswert des Situationsberichts nicht in Frage
gestellt und es rechtfertigt sich allein deswegen auch keine – wie von der
Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 2b hiervor) – erneute Abklärung.
Es ist zudem nicht einzusehen und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine örtliche Abklärung im
vorliegenden Fall bringen könnte. Es ist jedenfalls keine – wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht (A.S. 7 f., 53 f.) – Verletzung der
Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin gegeben. Da sich aus den
medizinischen Vorakten keine widersprüchlichen Angaben finden und – wie oben
dargelegt (vgl. E. II. 7 hiervor) – die koronare Herzerkrankung die einzige
Diagnose darstellt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auswirkt, ist nachvollziehbar, dass die Abklärungsfachfrau darlegte, es sei im
Anmeldeformular als nähere Angabe der gesundheitlichen Beeinträchtigung
Folgendes ausgeführt worden: «Herzinfarkt am 13. März 2013 und
10.
Dezember 2016». Zudem ist bei der Abklärungsfachfrau von der Kenntnis
der vorangehenden Akten auszugehen, da sie Auszüge aus dem
Früherfassungsgespräch vom 11. September 2017 wiedergibt, so z.B. dass die
Beschwerdeführerin seit 15 Jahren nicht mehr erwerbstätig sei. Ausserdem
stützte sie sich auch auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. D.___
vom 6. Februar 2018, wonach für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten durchgehend
keine Einschränkung bestanden habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der
Abklärungsfachfrau die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden
Einschränkungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen
Tätigkeit bekannt waren. Im Weiteren werden Situationsbericht die Ausführungen
der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 11. September
2017.
betreffend ihre Gesundheit und ihre Aufgaben im Haushalt wiedergegeben. Somit
wurden auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Von
fehlenden «absolut notwendigen Angaben der versicherten Person», wie dies die
Beschwerdeführerin vorbringen lässt (A.S. 8), kann daher nicht die Rede
sein. Im Weiteren erscheinen die Feststellungen der Abklärungsfachfrau
plausibel und schlüssig: So ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin,
der medizinischen Dokumentation und der zumutbaren Hilfe ihrer drei jüngsten
und noch im gleichen Haushalt lebenden Kinder (13, 15, 17 Jahre alt)
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht massiv
eingeschränkt sei und die Kinder sie im Bereich der Haushalttätigkeit teilweise
unterstützen könnten. Auch die weitere Beurteilung, wonach die
Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Hausarbeit mehr Zeit benötige, was im
Rahmen der Schadenminderungspflicht keiner Einschränkung entspreche, vermag
einzuleuchten. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des Intake-Gesprächs vom
11.
September 2017 an, sie könne die Hausarbeiten meist alleine erledigen,
allerdings in reduziertem Tempo und die Kinder würden helfen (vgl. E. II. 6.4
hiervor).
8.2
Damit ist der relativ kurz und
knapp ausgefallene Situationsbericht vom 7. Februar 2018 namentlich vor
dem Hintergrund der geklärten medizinischen Situation als voll beweiskräftig zu
qualifizieren. Daher gilt die Beschwerdeführerin für Haushalttätigkeiten zu
100.
% arbeitsfähig.
9.
Es ist daher nachfolgend der
Statusfrage nachzugehen:
9.1
Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010.
E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des
Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012, E. 3.2.1).
9.2
Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3
S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c
S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom
9.
Juli 2012 E. 5.1,9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).
9.3
Bei einer im Haushalt tätigen versicherten
Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder
zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer
Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne
Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig
oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind
sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI
1997.
S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die
Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).
9.4
Die vorliegenden Akten
präsentieren folgendes Bild: Dem Kontoauszug aus dem IK der Ausgleichskasse des
Kantons [...] vom 22. August 2017 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von August 2000 bis im Januar
2001.
bei der Firma J.___ erwerbstätig war. Seither – seit 17 Jahren – ist die
Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig. Anlässlich des Intake-Gesprächs vom
11.
September 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) äusserte sich die
Beschwerdeführerin diesbezüglich dahingehend, dass es ab dem dritten Kind nicht
mehr verantwortbar gewesen sei, noch ausser Haus zu arbeiten. Sie habe die
sechs Kinder (Jahrgänge 1991, 1994, 1997, 2001, 2003 und 2005, vgl.
IV-Nr. 2 S. 3 f.) alleine erzogen. Auch heute sei sie noch voll
ausgelastet mit ihrer Aufgabe als Mutter und das Arbeiten daneben wäre «too
much». Es lebten heute noch die 13, 15 und 17jährigen Kinder zuhause, wovon ein
Sohn das ADHS Syndrom habe. Sie werde seit circa 15 Jahren von der
Sozialhilfe unterstützt.
9.5
Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die drei noch zuhause lebenden Kinder im
vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. April
2018.
aufgrund ihres Alters von 13, 15 und 17 Jahren mittlerweile zu einem guten
Teil selbstständig waren und grundsätzlich keiner intensiven Betreuung mehr
bedurften. Da der Sohn M.___ (15 Jahre alt, IV-Nr. 2 S. 4) unter dem ADHS-Syndrom
leidet, ist davon auszugehen, dass er eine etwas grössere Aufmerksamkeit
benötigt als seine Geschwister. Die Beschwerdeführerin hat seit circa 17 Jahren
nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet und die Kinder alleine grossgezogen.
Finanzielle Probleme sind dokumentiert. So gab die Beschwerdeführerin im
Intake-Gespräch vom 11. September 2017 an, sie habe Schulden und werde für
circa CHF 2'500.00 betrieben (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Weiter führte die
Beschwerdeführerin aus, sie sei auch heute noch voll ausgelastet mit ihrer
Aufgabe als Mutter und das Arbeiten daneben wäre «too much». Es handelt sich
dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und
zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des
Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3,8C_762/2016 vom
18.
Januar 2017 E. 5.3.2).
Das von der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang vorgebrachte Argument (A.S. 7), wonach sie heute im
hypothetischen Gesundheitsfall nicht «bloss» Hausfrau, sondern mit dem
Abschluss der Primarschule ihrer jüngsten Tochter wieder arbeiten gegangen
wäre, überzeugt nicht. So gibt es zum einen für dieses Vorbringen in den
vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte und zum anderen widerspricht diese
Darlegung der «Aussage der ersten Stunde». Es sind zudem keine ernsthaften
Bemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, welche ihren Willen, sich wieder
in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen (z.B. Bewerbungsschreiben), stützen.
9.6
Zusammenfassend ist es
entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau P.___ im Situationsbericht
vom 7. Februar 2018 und mit Blick auf die Aktenlage überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2018 auch im
Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Es ist daher von
einem Status von 0 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 100 %
(Haushalt) auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Denn ein solcher
erweist sich unter den gegebenen Umständen als nicht erforderlich. Es besteht
kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
9.7
Selbst wenn man – entgegen dem
zuvor Gesagten – davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und sich der Status demnach anders
präsentieren würde, würde sich am Ergebnis (kein Anspruch auf eine
Invalidenrente) nichts ändern. So sind bei der Beschwerdeführerin keine
invalidisierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ersichtlich, welche eine
Erwerbsunfähigkeit zur Folge hätten.
10.
Bisher wurden keine beruflichen Eingliederungsbemühungen
durchgeführt. Wie dargelegt, kann gestützt auf die Akten nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin gewillt wäre, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Somit fehlt es bei ihr an der für berufliche Eingliederungsmassnahmen
vorausgesetzten Motivation. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auch in diesem Punkt abgewiesen hat. Ein
entsprechender Anspruch ist auch deshalb zu verneinen, weil die
invaliditätsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, da die
Beschwerdeführerin in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten voll
arbeitsfähig ist.
11.
Damit ist die Verfügung vom
11.
April 2018 (A.S. 1 f.) zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 4
hiervor).
13.1
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272). Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 19. Oktober 2018
eine Kostennote eingereicht, die er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
19.
November 2018 ergänzte (A.S. 45 f., 54). Darin macht er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 3'319.10 (CHF 2'702.50 +
CHF 616.60) geltend. Dabei betragen der geltend gemachte Aufwand total 12,02
Stunden (9,75 Std. + 2,27 Std.) à CHF 250.00 und die Auslagen
CHF 76.80 (CHF 71.80 + CHF 5.00). Mehrere der geltend gemachten
Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (sieben Kurzbriefe an Klientin vom
14.
Mai 2018, 9. Juli 2018, 27. September 2018, 4. Oktober
2018, 19. Oktober 2018, 25. Oktober 2018, 9. November 2018 à je
0,17 Stunden sowie die beiden Eingaben betreffend Fristerstreckungen vom
31.
August und 25. September 2018 à je 0,33 Stunden, die Eingabe
der Kostennote vom 19. Oktober 2018 à 0,33 Stunden und der Brief an
die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2018 à 0,33 Stunden, bei dem
der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist), der
bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird.
Damit reduziert sich der Aufwand um 2,51 Stunden auf 9,51 Stunden.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der nachprozessuale Aufwand nicht auf 1 Stunde,
sondern auf total 0,5 Stunden festzusetzen. Damit beträgt der Aufwand noch
insgesamt 9,01 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des
Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons
Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs.
3.
Kantonaler Gebührentarif (GT, BGS 615.11, in der ab 1. Januar 2018
geltenden Fassung) CHF 180.00. Bei den ausgewiesenen Auslagen von
CHF 76.80 werden die total 35 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50
vergütet (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Damit verringern sich die Auslagen um
CHF 17.50 auf CHF 59.30. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'810.55 festzusetzen (9,01 Stunden
à CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt von 7,7 %), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
13.2
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachforderungsanspruch von
Rechtsanwalt Claude Wyssmann im Umfang von CHF 679.30 (Differenz zum
vollen Honorar [9,01 Std. x CHF 70.00, da
Honorarvereinbarung x 7,7 % MwSt.) während zehn Jahren, wenn A.___,
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
13.3
Aufgrund von Art.69 Abs. 1bis IVG
ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs.
1.
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 1'810.55 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 679.30
(Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 19. November 2018 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
5. Eine Kopie der ergänzten Kostennote des
Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi