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Entscheid

VSBES.2018.133

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

20. Mai 2019Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 29. April 2004 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1968, zum Bezug von Leistungen bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr.

[Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht seines Hausarztes, Dr. med. B.___, wurde

in diesem Zusammenhang festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe ein

lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom und eine mittelschwere bis schwere depressive

Episode mit somatischem Syndrom. Der Beschwerdeführer sei vom 2. Februar 2004

bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein

psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___. Dieser kam in seinem

Gutachtensbericht vom 2. Oktober 2004 (IV-Nr. 20.1) zum Schluss, dem

Beschwerdeführer seien derzeit weder die bisherige noch eine angepasste

Tätigkeit zumutbar. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 23. Januar 2006 (IV-Nr. 31) mit, er habe folgende

Rentenansprüche: Ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad

von 62 %, ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem

gleichbleibenden Invaliditätsgrad von 62 % (Gesetzesänderung, 4. IV-Revision)

und ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von

100 %. Diese Renten wurden mit Mitteilung vom 3. Mai 2012 (IV-Nr. 51)

bestätigt.

1.2 Am 13. Februar 2014 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.

56). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei den Dres. D.___ und E.___

ein psychiatrisches sowie ein rheumatologisches Gutachten. Dr. med. D.___ kam

in seinem Gutachten vom 2. April 2015 (IV-Nr. 69.1) zum Schluss, im Vergleich

zur Beurteilung gemäss Gutachten vom 2. Oktober 2004 von Dr. med. C.___

sei eine wesentliche Verbesserung des objektiven Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers festzustellen. Aus psychiatrischer Sich bestehe keine

relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. E.___ hielt in seinem

rheumatologischen Gutachten vom 29. September 2016 (IV-Nr. 91) fest, es bestehe

aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Sodann sistierte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 21. November 2017 (IV-Nr. 130) die Rente des

Beschwerdeführers ab 1. September 2017 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG, da

sich dieser ab 11. August 2017 in Untersuchungshaft befand. Zudem forderte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2017 (IV-Nr. 132) vom

Beschwerdeführer die vom 1. September 2017 bis 30. November 2017 ausbezahlte

Invalidenrente von CHF 5'385.00 zurück.

Des Weiteren veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung.

Der diesbezügliche Gutachtensbericht erging am 9. Januar 2018 (IV-Nr.

135).

Mit Verfügung vom 12. Februar 2018

(IV-Nr. 141) wurde die Rente per 1. Dezember 2017 wiedergewährt.

Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 139) mit

Verfügung vom 13. April 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Rente werde

nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (A.S. 5 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 13. April 2018 sei

aufzuheben.

2. Dem Versicherten seien die bisherigen

Leistungen nach IVG auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 21.

Juni 2018 (A.S. 21 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 16. August 2018 (A.S.

30 ff.) verweist der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Rechtsbegehren.

5. Mit Duplik vom 6. September

2018 (A.S. 34 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen.

6. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018

(A.S. 41 f.) stellt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht den

Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 zu, worin die Beschwerdegegnerin nun

ankündigt, die Rente rückwirkend per 1. Januar 2014 aufzuheben. Zudem stellt

sie den Antrag, es seien die Akten der Strafuntersuchung einzuholen und zu

würdigen.

7. Mit Verfügung vom 15. November

2018 (A.S. 50 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, nach

vorläufiger, unpräjudizieller Prüfung durch den Instruktionsrichter dürfte der

Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 wegen des mit der Beschwerdeerhebung

verbundenen Devolutiveffekts als solcher unwirksam sein und nur, aber immerhin

einen Antrag an das Gericht darstellen, im Sinne des Vorbescheids zu

entscheiden und die Rente, über die Verfügung vom 13. April 2018 hinausgehend,

rückwirkend ab 1. Januar 2014 aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts P

7/02 vom 12. März 2004 E. 3.2 [SVR 2005 EL Nr. 3 S. 9 f.]). Es würde sich dabei

um eine reformatio in peius handeln, was ein Vorgehen gemäss Art. 61 lit. d

ATSG voraussetze. Ein solches Vorgehen werde zurzeit nicht eingeleitet. Darüber

werde nach Eingang der einzuholenden Akten der Strafuntersuchung und einer

allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers entschieden.

8. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019

(A.S. 57) lässt sich der Beschwerdeführer vernehmen.

9. Mit Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2018 (A.S. 60) wird die Beschwerdegegnerin

im Sinne des rechtlichen Gehörs eingeladen, sich zur Frage des

Streitgegenstandes im vorliegenden Beschwerdeverfahren und, damit

zusammenhängend, zur Gültigkeit des Vorbescheids vom 18. Oktober 2018 zu

äussern.

10. Mit Stellungnahme vom 5. März

2019 (A.S. 64 f.) führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, aufgrund

der getätigten Strafuntersuchungen sei belegt, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers spätestens seit Januar 2014 verbessert habe, womit die

Rente im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV mittels einer

reformatio in peius bereits per 1. Januar 2014 aufzuheben sei. Der Vorbescheid

vom 18. Oktober 2018 sei infolgedessen in der Wirkung unwirksam, inhaltlich sei

er indessen bei der Beurteilung beizuziehen.

11. Mit Schreiben vom 13. März 2019

(A.S. 67 f.) hielt der Präsident des Versicherungsgericht fest, aufgrund einer

vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage ziehe das Versicherungsgericht –

unpräjudiziell und nach einer Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung

sprechenden Fallumstände – in Erwägung, den angefochtenen Entscheid zu

Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern oder allenfalls zu weiteren

Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, was ebenfalls eine

Schlechterstellung nach sich ziehen könnte (vgl. BGE 137 V 314). So enthielten

die beigezogenen Strafakten Hinweise, welche es als überwiegend wahrscheinlich

erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Erlass der

Verfügung vom 13. April 2018 während längerer Zeit ein Einkommen erzielte,

welches einen Rentenanspruch ausschliessen dürfte. Der Beschwerdeführer erhalte

daher Gelegenheit, zwecks Vermeidens einer Schlechterstellung (sog. reformatio

in peius) die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 13. April 2018

zurückzuziehen. In diesem Falle wäre das Verfahren abzuschreiben und der

angefochtene Entscheid bliebe bestehen.

12. Mit Stellungnahme vom 10. Mai

2019 (A.S. 73) teilt der Beschwerdeführer mit, dass an der Beschwerde

festgehalten werde. So umfasse die angefochtene Verfügung den

Beschwerdegegenstand, wobei auch die abgehandelten Zeiträume umfasst würden.

Eine Ausdehnung derselben sei somit im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Zudem

sei das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und in Beachtung der

Unschuldsvermutung könne nicht einfach auf die Vermutungen abgestellt werden,

so wie das die Beschwerdegegnerin geltend mache.

13. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17.

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil

des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag der zweiten

Zustellung der Verfügung des folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2

lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Sie

erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen

Änderung, wenn der Bezüger die Leistungen zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm

nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137.

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er direkt

aus der Untersuchungshaft polizeilich zum Gutachter geführt worden. Es sei

offensichtlich, dass in einer solchen Belastungssituation keine abschliessende,

unverfängliche oder objektive Abklärung möglich sei. Zudem sei ein Gutachter

unter dem Eindruck eines zugeführten Untersuchungshäftlings nicht gleich

unbeeinflusst, wie wenn ein unbelasteter Explorand zur Beurteilung erscheine.

Der Beschwerdeführer sei maximal 15 Minuten bei Dr. med. D.___ gewesen. Aus dem

Gutachten sei wortwörtlich zu entnehmen, dass sich der Versicherte nicht in der

Lage sehe, offen Auskunft zu geben. Dies seien ungünstige Umstände für eine

psychiatrische Untersuchung, da er direkt aus der Untersuchungshaft zum

Gutachter gebracht worden sei. Trotz dieses klaren Hinweises habe der Gutachter

an der Exploration festgehalten. Schlicht falsch sei, dass eine solche 45

Minuten gedauert haben solle. Entsprechend sei es absolut erstaunlich, dass Dr.

med. D.___ derart ausführlich von Schilderungen des Beschwerdeführers berichte.

Insbesondere mache er den Anschein, dass er diese Information auch vom

Versicherten zu hören bekommen habe. Ausdrücklich gebe er jedoch auch an, dass

er seine persönlichen Handnotizen hinzugezogen habe. Damit seien diese

wesentliche Bestandteile des Gutachtens und müssten somit zweifelsohne grosse

Relevanz haben. Es könne Dr. med. D.___ schlicht nicht möglich sein, eine

abschliessende Beurteilung vornehmen zu können. Bereits anlässlich der ersten

Begutachtung bei Dr. med. D.___ sei auf den Umstand hingewiesen worden, dass

das Gespräch lediglich 30 Minuten gedauert habe. Dies nehme er nun im aktuellen

Gutachten zum Anlass um auf seine Handnotizen zu verweisen. Offenbar bewahre

Dr. med. D.___ seine Handnotizen über Jahre hinweg auf. Er sei gerichtlich

aufzufordern, diese Handnotizen für das Gutachten aus dem Jahre 2015 und

diejenigen vom aktuellen Gutachten offenzulegen. Damit werde bestätigt werden,

dass der Beschwerdeführer wegen unzumutbarer Umstände keine Angaben habe machen

können. Ansonsten sei Dr. med. D.___ unter Zeugnispflicht gerichtlich zu

befragen. Sodann sei festzuhalten, dass Dr. med. E.___ auch in somatischer

Hinsicht am Bewegungsapparat ein rezidivierendes, exazerbierendes und partiell

chronifiziertes, posttraumatisch aufgetretenes lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Rücken-/Gesässkontusion, wechselnd

intensiver ischialgiformer Schmerzausstrahlung beidseits,

konventionell-radiologisch und magnettomografisch wenig ausgesprägten degenerativen

Diskopathien L4/5 und L5/S1 und einer subligamentären Diskusprotrusion L4/5,

ohne Nachweis einer Kompression, habe feststellen müssen. Ebenfalls sei ein

erhöhter Blutdruck festgestellt worden, welcher kontrollbedürftig und bei

dokumentierter Persistenz therapiebedürftig sei. Entsprechend sei festzuhalten,

dass entgegen den Aussagen von Dr. D.___ eine Indikatorenprüfung hätte

stattfinden und abgefragt werden müssen. Auch in dieser Hinsicht sei somit das

Gutachten D.___ nicht zum Beweis geeignet. Des Weiteren habe sich Dr. med.

D.___ nicht mit den differierenden ärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt.

Auf S. 25 seines Gutachtens zitiere er lediglich aus dem Arztbericht von Dr.

med. F.___ vom 28. März 2014. Dieser bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit von 80 – 100 %.

Dr. med. D.___ setze sich insbesondere nicht damit auseinander, weshalb die

fachärztlichen Einschätzungen von Dr. med. F.___ nicht mit seiner Einschätzung

übereinstimme. Schliesslich sei auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

Dr. med. D.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausweise. In

Beantwortung von Frage 6.5 gebe er ausdrücklich an, dass sich der Gesundheitszustand

nicht verändert habe. Mithin handle es sich um einen medizinischen Sachverhalt,

den er allenfalls anders beurteile, bei gleichbleibendem Gesundheitszustand.

Eine Revision nach Art. 17 ATSG sei somit nicht möglich. Zudem bleibe

festzuhalten, dass die gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung festgelegten

Verfahrensgarantien dem Versicherten nicht gewährt worden seien. Gemäss BGE 137

V 210 seien die Mitwirkungsrechte des Versicherten unabdingbar, da insbesondere

die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht

nur tatsächlichen Nachteil bewirke. So hätte man die versicherte Person gemäss

BGE 138 V 318 dringend darauf hinweisen müssen, dass sie den vorgeschlagenen

Gutachter ablehnen könne und allenfalls eigene Vorschläge im Rahmen eines

Einigungsverfahrens vorbringen könnte. Ebenso hätte ihr zwingend die

Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zu den vorhandenen Fragen Stellung zu

nehmen und nicht lediglich nur Ergänzungsfragen zu stellen. Dies habe umso mehr

zu gelten, als die versicherte Person zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung

nicht vertreten gewesen sei. Insofern leide das Gutachten von Dr. med. D.___

auch in dieser Hinsicht an einem schwerwiegenden formellen Mangel und sei nicht

zum Beweis geeignet. Der Versicherte habe zudem, entgegen den üblichen

Gepflogenheiten der Beschwerdegegnerin, bis nach Vorlage des Vorbescheides

keine Möglichkeit erhalten, Stellung zum Gutachten zu nehmen. Mit dem Vorgehen

der IV-Stelle seien die Verfahrens- und Mitwirkungsrechte des Versicherten

krass verletzt worden. Ebenso sein Anspruch auf rechtliches Gehör. Die

Vorinstanz begründe ihren Entscheid, damit, dass gegen den Versicherten eine

Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte laufe. Wortwörtlich werde

ausgeführt, dass die aufgezählten Straftatbestände dafür sprechen sollten, dass

der Beschwerdeführer schon länger aktiver sei als bisher angegeben und dass er

Einkommen generiert habe. Diese Unterstellungen seien in jeder Hinsicht

inakzeptabel. So missachte die IV-Stelle die Unschuldsvermutung eklatant. Der

Beschwerdeführer habe kein kriminelles Verhalten an den Tag gelegt und kein

Einkommen generiert. Bereits dies widerspiegle die Voreingenommenheit einer

Behörde, wenn jemand mit einem Strafverfahren konfrontiert sei. Alternativ

begründe die Vorinstanz ihren Entscheid noch damit, dass der Versicherte das

Mahn- und Bedenkzeitverfahren bzw. seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Eine

solche könne nur gefordert werden, wenn ihm die auferlegte Pflicht zuzumuten

sei. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe vor

der Exploration mitgeteilt, dass er emotional durch die Umstände derart

belastet sei, dass ihm ein Gespräch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich

sei. Es sei für ihn deshalb schwer, sich offen zu zeigen. Er fühle sich dadurch

in der Exploration zusätzlich psychologisch eingeengt. Man habe ihm aber keine

andere Wahl gelassen und er müsse der IV gehorchen (Gutachten S. 7, 3.1). In

Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und des gesetzlich statuierten Untersuchungsgrundsatzes

wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen in die

Wege zu leiten, da der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht genügend

abgeklärt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich klar verbessert. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 2. April 2015 sowie

dem Verlaufsgutachten vom 9. Januar 2018 sei seine Angst und depressive

Störung remittiert. Zudem könne das rheumatologische Gutachten vom 29. September

2016.

keine Einschränkungen nachweisen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einem

Pensum 8.5 Stunden pro Tag ohne Leistungsminderung nachzugehen. Somit sei es

ihm möglich und zumutbar seine angestammte Tätigkeit sowie jede andere

angepasste Tätigkeit im Rahmen von 100 % ohne weitere

Leistungseinschränkungen auszuüben. Die Vorwürfe bezüglich einer Verletzung von

Verfahrens- und Mitwirkungsrechten gingen fehl. Bereits bei der ersten

Begutachtungsanordnung im Jahre 2014 sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

29.

August 2014 auf seine Rechte hingewiesen worden. Dr. med. D.___ sei

als Gutachter vorgeschlagen worden und der Beschwerdeführer habe Frist für

Einwendungen gegen die Begutachtung erhalten, gegen die vorgesehene

Fachdisziplin sowie die begutachtende Person. Zudem habe er den Fragekatalog

und den Hinweis erhalten, dass er Zusatzfragen stellen könne. Auch für die

geplante Begutachtung bei Dr. med. G.___ sowie das Verlaufsgutachten bei

Dr. med. D.___ habe er das entsprechende Schreiben (Briefe vom 21. Dezember

2015.

bzw. 9. Januar 2017) erhalten. Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2018

haben man den Beschwerdeführer über den geplanten Entscheid informiert und ihm

das Akteneinsichtsrecht gewährt. Damit sei man dem Anspruch auf rechtliches

Gehör vollumfänglich nachgekommen. Sodann sei die Dauer selbst für eine

Begutachtung nicht massgebend, vielmehr zählten Vollständigkeit und Inhalt. Dr.

med. D.___ habe aufgrund seiner Untersuchungen und durch den Einbezug der

Vorakten eine begründete und einleuchtende Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts geliefert. Im Gutachten vom 2. April 2015 nehme er ab Seite 24 und

im Gutachten vom 9. Januar 2018 ab Seite 8 zu den bisher gestellten Diagnosen

ausführlich Stellung und begründe in nachvollziehbarer Art und Weise deren

Nichtvorliegen. In Ihrer Gesamtheit erfüllten diese Gutachten die

Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert eines

Arztberichtes stelle, und würden vollen Beweiswert geniessen. Gemäss

Beurteilung von Dr. med. D.___ lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da keine Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorliege,

erübrige sich die Indikatorenprüfung. Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung

bleibe eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 2 5. 285 ff.). Sodann habe die Begutachtung

im alleinigen Beisein von Dr. med. D.___ und ohne Anwesenheit eines Polizisten

stattgefunden. Ein Grund, warum sich der Beschwerdeführer nicht hätte öffnen

können, sei nicht ersichtlich. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 10. Oktober 2017 klar auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen

einer ungenügenden Mitwirkung hingewiesen worden. Zum Glück habe Dr. med. D.___

trotz der eher ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers dennoch eine

medizinische Beurteilung abliefern können. An dieser bestehe kein Zweifel,

insbesondere da diese mit jener aus der ersten Begutachtung übereinstimme

(Gutachten vom 2. April 2015). Es liege keine Veränderung der gesundheitlichen

Situation vor. Aktuell laufe ein Strafverfahren wegen Erpressung, gewerbsmässiger

Erpressung, Nötigung, Geldwäscherei, Übertretung des BG betreffend die

Lotterien und gewerbsmässiger Wetten und Verbrechen gegen das

Spielbankengesetz. Diese Straftatbestände würden dafür sprechen, dass der

Beschwerdeführer schon länger aktiver sei als bisher angegeben und dass er

Einkommen generiert habe. Sollten sich diese Straftatbestände bestätigen,

behalten man sich hiermit ausdrücklich das Recht vor, die bisherige Rente

gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend aufzuheben,

unabhängig vom vorliegenden Revisionsentscheid. Alsdann gelte es zu berücksichtigen,

dass die für die revisionsweise Aufhebung der Rente notwendige gesundheitliche

Verbesserung in psychiatrischer Hinsicht bereits im Zeitpunkt des ersten

Gutachtens, also im April 2015 erstellt gewesen sei und demnach bereits früher

eine Rentenaufhebung rechtens gewesen wäre. Da viele Verzögerungen

stattgefunden hätten, habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) ein

psychiatrisches Verlaufsgutachten als angebracht erachtet. Mit einem Blick in

das Dossier der Invalidenversicherung sei ersichtlich, dass dazu keine

medizinischen Anhaltspunkte ausschlaggebend gewesen seien, sondern vielmehr der

Faktor Zeit. Somit könne bereits aufgrund des fraglichen Bedarfes die

Beweiskraft des Gutachtens vom 9. Januar 2018 offen gelassen werden, da bereits

das Gutachten vom 2. April 2015 eine klare Verbesserung aufzeige und der

Sachverhalt genügend erstellt gewesen sei. Was die Herausgabe von Handnotizen

anbelange, so sei auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

verweisen, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen

Meinungsbildung dienenden Notizen eines Gutachters bestehe. Handnotizen, welche

ein Gutachter selbst anlässlich einer von ihm durchgeführten Exploration

erstellt habe, hätten die Funktion einer Gedankenstütze oder eines Hilfsmittels

für die Erstellung eines Gutachtens. Dies heisse aber auch, dass sie ihren

Zweck mit der Ausarbeitung des Gutachtens erfüllt hätten. Derartige

Arbeitsunterlagen gehe der Beweischarakter ab und ein Anspruch auf Einsicht in

dieselben sei zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom

20.

Dezember 2010 E. 5). Eine andere Vorgehensweise sei im vorliegenden

Fall nicht angezeigt. Insbesondere lasse die Konsultationszeit von 45 Minuten

nicht am Beweiswert des Gutachtens zweifeln und die Herausgabe der Handnotizen

als ausnahmsweise notwendig erscheinen. Denn laut Rechtsprechung verunmögliche

eine 45 Minuten dauernde Untersuchung eine fachgerechte Begutachtung nicht,

selbst wenn die Angaben hätten übersetzt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_556/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2.1).

5.

Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die

Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, er habe, entgegen den üblichen Gepflogenheiten der

Beschwerdegegnerin, bis nach Vorlage des Vorbescheides keine Möglichkeit

bekommen, Stellung zum Gutachten zu nehmen. Mit dem Vorgehen der IV-Stelle

seien die Verfahrens- und Mitwirkungsrechte des Versicherten krass verletzt

worden. Ebenso sein Anspruch auf rechtliches Gehör.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

5.2

Der Sinn und Zweck des

Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf

sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person

vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie

hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen

und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden

auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse

Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das

Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich

nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE

134.

V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen).

Aus dem vorgängig Gesagten geht hervor,

dass es gerade Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ist, das rechtliche

Gehör zu gewähren und darüber hinaus einen entsprechenden Diskurs zwischen der

versicherten Person und der IV-Stelle zu erlauben, in dessen Rahmen die

versicherte Person Gelegenheit hat, Einwände zu erheben. Eine Verpflichtung der

IV-Stelle, der versicherten Person vor Gewährung des rechtlichen Gehörs im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren,

besteht dagegen nicht. Der Vorbescheid ist denn auch nicht vergleichbar mit

einer im früher geltenden Einspracheverfahren erlassenen Verfügung, welche

einen formellen Entscheid darstellte, vor dessen Erlass das rechtliche Gehör zu

gewähren war (vgl. aber auch diesbezüglich Art. 42 Satz 2 ATSG). Das Vorbescheidverfahren soll

eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch wie

erwähnt die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten verbessern (BBl 2005

S. 3084 f., vgl. dazu E. 2.6.2; HANS-JAKOB MOSIMANN, Vorbescheidverfahren statt

Einspracheverfahren in der IV, in: SZS 2006 S. 277 ff.). Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist damit vorliegend zu verneinen.

6.

Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 13. April 2018 zu

Recht die dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 23. Januar 2006 zugesprochene

ganze Rente aufgehoben hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für

den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei

einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)

durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung bzw. Mitteilung vom 23. Januar 2006 bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 13. April 2018

(Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April

2006.

E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1

Die ursprüngliche

Rentenmitteilung vom 23. Januar 2006 (IV-Nr. 31) stützte sich im Wesentlichen

auf folgende Unterlagen:

6.1.1

Im Bericht von Dr. med. H.___,

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 3. Dezember 2003 (IV-Nr. 7.3)

wurde eine somatoforme Störung sowie Diskusdegenerationen L4 bis S1 zum Teil

mit Hernierungen diagnostiziert. Die Diagnose einer somatoformen Störung sei

für ihn, Dr. med. H.___, unbestritten. Klinisch finde er heute beim

Versicherten keine pathologischen Befunde. Die präsentierten Beschwerden seien

objektiv nicht nachvollziehbar, fielen durch eine Inkonsistenz und appellativen

Charakter auf. Der Patient stehe in psychiatrischer Behandlung, von dieser

fachärztlichen Seite wäre die Diagnose einer somatoformen Störung gemäss ICD-10

zu bestätigen. Gängige Risikofaktoren dafür seien gemäss Akten evident. Der

Sturz am 8. September 2001 dürfte zu einer Kontusion geführt haben, habe nach seiner

Auffassung traumatisch keine Diskushernierungen bewirkt. Die Diskopathien seien

bei chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Beschwerden und der Kernspintomographie

vier Tage nach dem Sturz sicher vorbestehend. Denkbar wäre allenfalls eine

Sturz-bedingte vorübergehende Beschwerden-Intensivierung mit Status quo sine

innert weniger Wochen.

6.1.2

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29.

Mai 2004 (IV-Nr. 14) ein Lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom sowie eine

mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom. Im

September 2001 habe ein scheinbar verhängnisvoller Sturz auf der Rolltreppe des

Zürcher Flughafens stattgefunden, was chronische Rückenschmerzen zur Folge

gehabt habe und auch immer wieder Arbeitsunterbrüche. Die Schmerzen chronifizierten

sich und seien zusehends zum zentralen Problem geworden, was im Gegensatz zum

Beschwerdeführer durch verschiedene spezialärztliche Beurteilungen und

radiologischen Abklärungen nicht übereinstimmend habe objektiviert werden

können. Schliesslich habe sich die psychische Situation des Mannes immer mehr

verschlechtert. Eine längere Hospitalisation auf der I.___ in [...] und

regelmässige Sitzungen beim Psychiater, med. pract. J.___ in [...] fänden statt.

Aktuell stehe der psychisch schlechte Zustand behandlungsmässig im Vordergrund

und einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Wege. Der Mann gebe bei

körperlicher Belastung wie Lastentragen und Arbeiten in vorgebückter Haltung

vermehrte Rückenschmerzen an. Die psychische Situation erlaube keine Konzentration.

Theoretisch wäre ihm die bisherige Tätigkeit wohl zumutbar, praktisch aber wohl

kaum.

6.1.3

In seinem Bericht vom 28. August

2004.

(IV-Nr. 20.2) führte med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 2003 in

seiner ambulant psychiatrischen Behandlung. Die Gespräche fänden ohne

Dolmetscher, direkt in [...] Sprache statt. Die Störung des Beschwerdeführers

habe zunächst als anhaltende somatoforme Schmerzstörung imponiert. Bald habe

sich aber gezeigt, dass eine schwere depressive Störung mit ausgeprägter

Suizidalität vorgelegen habe. Die Testung mit dem Beck‘schen

Depressions-Inventar vom 26. August 2003 habe einen Wert von 54 ergeben. Der

Aufbau einer therapeutischen Beziehung sei ausserordentlich schwierig gewesen,

geprägt von Misstrauen und enormer Kränkbarkeit, die teilweise wahnhaft

angemutet habe. In den letzten Konsultationen nun habe der Beschwerdeführer

begonnen, von intensiven optischen und akustischen Halluzinationen zu berichten,

verbunden mit starker Angst. Die Stimmen seien dialogisierend und

kommentierend. Zudem habe er Anfang Juli plötzlich einen Bekannten tätlich

angegriffen. Der Grund dafür habe sich unterdessen als eine wahnhafte

Verkennung dargestellt. Am 5. August 2004 habe er, med. pract. J.___,

begonnen, einschleichend Zyprexa zu verordnen. Es stelle sich die

differentialdiagnostische Frage nach einer Paranoiden Schizophrenie.

6.1.4

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 2. Oktober 2004 (IV-Nr. 20.1) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)

-

Panikstörung (ICD-10 F41.0)

-

Zwangsgedanken und

Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)

-

CT gesteuerte epidurale/periradikuläre

Infiltration vom 24. Januar 2003 auf Höhe L5/S1

-

Chronifizierte,

posttraumatisch exazerbierende, sich zunehmend ausweitende, therapieresistente

Rückenschmerz-Symptomatik plurifaktorieller Genese mit ischialgiformer

Ausbreitung rechts und leichter sensibler Reizsymptomatik im Bereich der Wurzel

L5 rechts bei:

vorbestehend gelegentlich

rezidivierenden Lumbalgie-Schüben

Status nach

Rücken-Gesässkontusion nach einem Rolltreppensturz (8. September 2001)

neuroradiologisch

nachgewiesener, jedoch nach einem Jahr stationärer Mehretagen-Diskopathie L4/5

ohne und L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 rechts

vor allem aber bei

wesentlicher psychogener Überlagerung und Ausgestaltung des Beschwerdebildes

beim Verdacht auf eine somatoforme Störung

-

Zustand nach Sakraldermoidoperation

-

Zustand nach Inguinalhernienoperation

1997.

rechts

-

Zustand nach

Nasenseptumkorrektur 2001

-

Intermittierende

Verdauungs- und Hämorrhoidalbeschwerden

-

Anamnestisch Zustand nach

Mageneingangsentzündung mit Reflexsymptomatik

Zusammenfassend bestünden aktuell

schwere depressive Beschwerden mit psychotischen Symptomen und die Symptome

einer Panikstörung. Die Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt seien am

ehesten im Rahmen der schweren depressiven Beschwerden zu sehen. Ob es sich bei

den somatischen Beschwerden um ein somatisches Syndrom im Rahmen der schweren

depressiven Episode oder um eine Somatisierungsstörung handle, lasse sich zur

Zeit nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als Lagerangestellter als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht

leistungsfähig. Eine medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens

80.

% bestehe seit dem 2. Februar 2004.

6.1.5

Med. pract. J.___ hielt in seinem

Bericht vom 20. Dezember 20o5 (IV-Nr. 29) fest, die schon lange beschriebene

psychotische Symptomatik stehe jetzt bei der Behandlung im Vordergrund, so dass

von einer Paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) ausgegangen werden müsse, wie

das früher schon vermutet worden sei. Eine zwischen mittel- und schwergradig

schwankende Depression bestehe daneben weiter (ICD-10 F32.2). Der

Beschwerdeführer habe vom 17. November bis 9. Dezember 2004 noch einmal im

Psychiatriezentrum am Spital I.___ in [...] hospitalisiert werden müssen. Er

komme alle 1 – 2 Wochen zu Konsultationen und zeige einen ausgesprochenen

sozialen Rückzug: Er lebe alleine in einer Einzimmerwohnung und treffe kaum

andere Menschen. Er müsse weiter als 100 % arbeitsunfähig betrachtet werden.

6.2

Im

Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung vom 13. April 2018 (A.S. 1 ff.) sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.2.1

Dr. med. K.___, Innere Medizin

FMH, Psychosomatische Medizin SAPPM, stellte in seinem Bericht vom 4. März 2014

(IV-Nr. 57) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Paranoide Schizophrenie

2.

Rezidivierende depressive Störung mit

somatischem Syndrom

3.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom

4.

Chronische Ulkuskrankheit m/b postbulbäre

Duodenalstenose

5.

Chronische Gastritis

6.

Chronische Kopfschmerzen/Migräne

7.

Chronische Prostatitis

8.

Schlaf-Apnoe-Syndrom

Die klinische Symptomatik sei weitgehend

unverändert. Als neue Diagnose sei ein Schlaf-Apnoe-Syndrom diagnostiziert

worden. Psychiatrisch werde der Beschwerdeführer seit einem Jahr von Dr. med. F.___

in [...] behandelt. Im Vordergrund stünden weiterhin die psychischen Probleme

des Beschwerdeführers, welche eine Wiederaufnahme seiner Arbeit verhindern

würden.

6.2.2

Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. März

2014.

(IV-Nr. 58) eine schizoaffektive Störung, depressiver Typ (F25.10). Der

Beschwerdeführer sei seit 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Er fühle sich müde und

hilflos. Er habe täglich Ängste und manchmal habe er während der ganzen Nacht

akustische Halluzinationen. Er habe Konzentrationsschwierigkeiten. Er sehe der

Zukunft pessimistisch entgegen. Er fühle sich verfolgt. Die bisherige Tätigkeit

könne nicht mehr ausgeübt werden.

6.2.3

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 69.1) wurde die Diagnose Angst

und depressive Störung, gemischt (F41.2) bei depressiver Störung, gegenwärtig

remittiert (F32.4/F33.4) gestellt. Im Vergleich zur Beurteilung gemäss

Gutachten vom 2. Oktober 2004 von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, Bern, sei eine wesentliche Verbesserung des objektiven

Gesundheitszustands festzustellen. Die ehemals attestierte depressive Episode

sei remittiert. Von dieser Einschätzung könne sicher ab Datum der aktuellen

Untersuchung (26. Februar 2015) ausgegangen werden. Die objektivierbaren

psychopathologischen Befunde seien am 26. Februar 2015 gar nicht bis sehr

gering ausgeprägt. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. In der

Interaktion sei der Beschwerdeführer emotional expressiv, narzisstisch,

sthenisch und dominant. Er berichte weitschweifig. Seine (manchmal bildhaften)

Angaben zu den subjektiven Beschwerden und zu deren Verlauf blieben allgemein,

vage, oberflächlich und unklar. Daten würden ungenau genannt. Im Affekt sei der

Beschwerdeführer klagsam. Ein klinisch relevantes depressives Syndrom sei auch

mit Hilfe der MADRS nicht zu erkennen. Es sei im Fall des Beschwerdeführers

somit zusammenfassend von einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10

F41.2) auszugehen, die sich bei einer gegenwärtig remittierten depressiven

Störung (F32.4/F33.4) entwickelt habe. Die geklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers würden zudem von vielfältigen sozialen (nicht

krankheitsbedingten) Faktoren aufrechterhalten. Die Angst und depressive

Störung gemischt führe im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der objektiv sehr

gering ausgeprägten rein subjektiven Symptome nicht zu einer relevanten (mehr

als 20 % von 100 %) Minderung der Arbeitsfähigkeit.

6.2.4

Im Bericht betreffend MRI der Lendenwirbelsäule

vom 27. November 2015 (IV-Nr. 83) wurde festgehalten, am lumbosakralen

Übergang, vor allem bei LWK4/5 bestehe ein subligamentäres Diskusbulging mit

L4/5 rezessal beidseitigem Wurzelkontakt ohne Nachweis einer manifesten

Neurokompression. Es bestünden kein frei perforierter sequestrierter

Bandscheibenvorfall und keine Neurokompression. Es sei eine mässige

Spondylarthropathie feststellbar.

6.2.5

Im rheumatologischen Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 29. September 2016 (IV-Nr. 91) wurde festgehalten, aus

rein rheumatologischer Sicht sei keine Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf

die Definition der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufzuführen. Ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

-

Rezidivierend

exazerbierendes und partiell chronifiziertes, posttraumatisch aufgetretenes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

·

Status nach

Rücken-/Gesässkontusion am 8. September 2001

·

wechselnd intensiver

ischialgiformer Schmerzausstrahlung beidseits

·

wenig ausgeprägter

degenerativer Diskopathie L415 und L5/S1, subligamentärer Diskusprotrusion

L4/5, ohne Nachweis einer Neuro- oder Myelonkompression, mit rezessal

beidseitigem Kontakt zur Wurzel S1 rechtsbetont (MRT der LWS von 2001 und

11/2015)

·

Status nach

einmaliger epiduraler Instillation von 80mg Kenacort am 7. August 2003

-

Status nach

Sakraldermoidoperation

-

Status nach

Nasenseptumkorrektur 2001

-

Status nach Leistenhernien-Operation

rechts 1997

-

Status nach

Varikozelen-Operation links wegen Oligoteratozoospermie 30. August 2011

-

Bekannte benigne

Prostatahyperplasie mit rezidivierender Prostatitis, Urge-Symptomatik,

Pollakisurie und erektilen Dysfunktionen

-

Status nach Sigmadiverticulitis

11/2010

-

Schlaf-Apnoe-Syndrom

-

Hyperopie mit Astigmatismus

21.

Juni 2005

-

Anamnestisch Migräne 25.

Oktober 2007

-

Chronische Ulcus duodeni

Krankheit mit rezidivierendem Ulcus duodeni, narbigen Veränderungen im Bulbus

duodeni, leichtgradiger postbulbärer Duodenalstenose und Antrumgastritis bei Helicobacterpylori

Infektion (Ösophagogastroduodenoskopie vom 23. Mai 2008)

-

Status nach Divertikulitis

ohne Peritonitis (12. Januar 2010)

-

Arterielle Hypertonie

Aus rheumatologischer Sicht müsse davon

ausgegangen werden, dass keine relevante Einschränkung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit bestehe, dies sowohl für die bisherige Tätigkeit als

Mitarbeiter in der Spedition (Lagermitarbeiter) der L.___ als auch in einem dem

Leiden angepassten Tätigkeit. Diese Einschätzung habe Gültigkeit ab 2002, als

die psychiatrische Komorbidität in den Vordergrund getreten sei und massgeblich

die Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Aus prognostischer Sicht ergäben sich

keine somatischen Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat, die mit einer

schlechten Prognose assoziiert seien. Gegenüber der Rentensprechung habe sich

die Schmerzsituation an der Wirbelsäule wesentlich verbessert. Ferner müsse

anerkannt werden, dass die damaligen Rentenanpassungen in erster Linie wegen

der psychiatrischen Komorbidität erfolgt seien.

6.2.6

Im psychiatrischen

Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___ vom 9. August 2018 (IV-Nr. 139) wurde

festgehalten, es sei weiterhin von einer Angst und depressiven Störung,

gemischt (ICD-10 F41.2) auszugehen, die sich bei einer weiterhin remittierten

depressiven Störung (F32.4/ F33.4) entwickelt habe. Die Einschätzung einer

positiven Prognose im Gutachten vom 2. Oktober 2004 von Dr. med. C.___ habe

sich erfüllt. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden zudem von

vielfältigen sozialen (nicht krankheitsbedingten) Faktoren aufrechterhalten

(aktuell u. a. durch eine Untersuchungshaft). Eine depressive Episode gemäss

ICD-10 könne nicht attestiert werden. Beim Beschwerdeführer bestünden objektiv

keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender

Länge, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine lang dauernde depressive

Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die (subjektive)

Verstimmung des Beschwerdeführers und seine ablehnende Grundhaltung würden

alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33

begründen.

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das rheumatologische

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 29. September 2016 sowie die

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 2. April 2015 und 9. Januar

2018.

stützt, ist vorweg deren Beweiswert zu prüfen.

7.1

Im rheumatologischen Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 29. September 2016 wurde ausgeführt, am Bewegungsapparat

bestehe ein rezidivierend exazerbierendes und partiell chronifiziertes,

posttraumatisch aufgetretenes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status

nach Rücken-/Gesässkontusion am 8. September 2001, wechselnd intensiver

ischialgiformer Schmerzausstrahlung beidseits, konventionell-radiologisch und

magnettomographisch wenig ausgeprägter degenerativer Diskopathie L4/5 und L5/S1

und einer subligamentären Diskusprotrusion L4/5, ohne Nachweis einer Neuro-

oder Myelonkompression. Gestützt darauf kam Dr. med. E.___ in nachvollziehbarer

Weise zum Schluss, aus der funktionellen Optik bestehe nur eine geringfügige

Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne klinische Hinweise auf eine

Segmentinstabilität respektive muskuläre Haltungsinsuffizienz. Im Übrigen seien

keine weiteren Pathologien am Bewegungsapparat mit Funktionsdefiziten

objektivierbar. Auch aus intermedizinischer Sicht seien keine

Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erkennen. Die

anlässlich der Begutachtung vorgefundene Blutdruckerhöhung sei

kontrollbedürftig und bei dokumentierter Persistenz therapiebedürftig. Die

wahrscheinlich vorliegende arterielle Hypertonie habe keinen Einfluss auf die

Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung steht denn

auch im Einklang mit den übrigen den somatischen Gesundheitszustand

betreffenden Arztberichten. Zudem wird die Schlussfolgerung im Gutachten von

Dr. med. E.___ auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Im Übrigen ist aus somatischer Sicht im

Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung am 23. Januar 2006

keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes erstellt. Wie Dr. med. E.___

hierzu ausführte, habe seine aktuelle Einschätzung Gültigkeit ab 2002, als die

psychiatrische Komorbidität in den Vordergrund getreten sei und massgeblich die

Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Die Rentenzusprechung erfolgte denn auch

fast ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen. So geht aus den damaligen

Berichten hervor, dass die Beschwerden nach dem Unfallereignis von 2001 bald

nicht mehr objektivierbar waren und psychisch überlagert wurden (vgl. E. II.

6.1.1

und 6.1.2 hiervor). Gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr.

med. E.___ ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer weder im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung am 23. Januar 2006 noch im

Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. April 2018 somatische

Diagnosen mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen.

7.2

7.2.1

In seinen psychiatrischen

Gutachten vom 2. April 2015 und 9. Oktober 2018 setzte sich Dr. med. D.___

eingehend und überzeugend mit den beim Beschwerdeführer in Frage kommenden

und/oder von den behandelnden Ärzten genannten psychiatrischen Diagnosen

auseinander: Im Gutachten vom 2. April 2015 führte Dr. med. D.___ aus, die

objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien am 26. Februar 2015

gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden.

In der Interaktion sei der Beschwerdeführer emotional expressiv, narzisstisch,

sthenisch und dominant. Er berichte weitschweifig. Seine (manchmal bildhaften)

Angaben zu den subjektiven Beschwerden und zu deren Verlauf blieben allgemein,

vage, oberflächlich und unklar. Daten würden ungenau genannt. Im Affekt sei die

versicherte Person klagsam und jammerig. Ein klinisch relevantes depressives

Syndrom sei auch mit Hilfe der MADRS nicht zu erkennen. Es sei im Fall des

Beschwerdeführers somit zusammenfassend von einer Angst und depressiven

Störung, gemischt (lCD 10 F41.2) auszugehen, die sich bei einer gegenwärtig

remittierten depressiven Störung (F32.4/ F33.4) entwickelt habe. Die ICD-10

definiere zu F41.2: «Diese Kategorie soll bei gleichzeitigem Bestehen von Angst

und Depression Verwendung finden, jedoch nur, wenn keine der Störungen ein

Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde.

(...) Diagnostische Leitlinien sind: Vorhandensein von Angst und Depression in

leichter oder mittlerer Ausprägung, ohne Vorherrschen des einen oder anderen;

zumindest vorübergehendes Auftreten von vegetativen Symptomen; die Symptome

erfüllen nicht die Kriterien einer Angststörung oder einer depressiven

Episode.» Diese diagnostischen Kriterien würden vom Beschwerdeführer aufgrund

seiner eigenen Schilderungen, der Angaben in den Akten und der aktuellen

Untersuchung erfüllt. Die Angst und depressive Störung, gemischt, führe im Fall

der des Beschwerdeführers aufgrund der objektiv sehr gering ausgeprägten rein

subjektiven Symptome nicht zu einer relevanten Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine

depressive Episode gemäss ICD-10 könne dagegen nicht (mehr) attestiert werden.

Beim Beschwerdeführer bestünden objektiv keine der im ICD-10 genannten Symptome

in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge und mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten

Grades diagnostizieren zu können. Die depressiv-ängstlich/phobische Verstimmung

und seine feindselige Grundhaltung begründeten alleine nicht ausreichend eine

depressive Episode gemäss ICD-10 F32/ F33. Der Beschwerdeführer und die Akten

würden manche der Kriterien nennen. Es könnten aber insbesondere die zentralen

Eingangskriterien der Gruppe 1 weder anlässlich der Untersuchung, noch aufgrund

der Akten nach 2004 (vgl. das Gutachten vom 2. Oktober 2004 von Dr. med. C.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Bern) bzw. der Angaben des

Beschwerdeführers selbst bestätigt werden. Somit könne keine relevante

Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht objektiv

mehr begründet werden. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass gemäss lCD-10 unter einem «somatischen Syndrom» gerade nicht körperliche,

psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern:

Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche

psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und

Libidoverlust (vgl. WHO lCD 10). Das Vorliegen eines tatsächlichen «somatischen

Syndroms» im Sinne der lCD-10 könnte allenfalls eine besondere Schwere des

depressiven Syndroms belegen, da die damit gemeinten Symptome dem theoretischen

Konstrukt einer ehemals «Melancholie» oder «endogene Depression» genannten

Störung zugeordnet würden. Dabei würden jedoch möglichst alle oder zumindest

viele und/ oder einzelne aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die

zusätzliche Diagnose eines «somatischen Syndroms» stellen zu können. Beim

Beschwerdeführer sei kein «somatisches Syndrom» im genannten Sinn zu erkennen.

Des Weiteren hielt Dr. med. D.___ im Gutachten vom 18. Januar 2018 fest, die

(subjektiven und objektiven) Beeinträchtigungen im Fall des Beschwerdeführers

würden die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie gemäss

lCD-10 F20.x auch anlässlich der Untersuchung am 26. Februar 2015 ausdrücklich

nicht erfüllen. Im ICD-10 werde diesbezüglich festgehalten: «Die schizophrenen

Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische

Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte

Affektivität gekennzeichnet. Die Klarheit des Bewusstseins und die

intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt. Im Laufe

der Zeit können sich jedoch kognitive Defizite entwickeln. Die Störung

beeinträchtigt die Grundfunktionen, die dem normalen Menschen ein Gefühl von

Individualität, Einzigartigkeit und Entscheidungsfreiheit geben.» Bereits diese

Eingangsdefinition sei im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt.

Entsprechende Beeinträchtigungen würden zu keinem Zeitpunkt in den Akten

beschrieben und seien am 26. Februar 2015 auch nicht vorhanden gewesen. Auch

anlässlich der aktuellen Untersuchung am 1. November 2017 sei der

Beschwerdeführer im Denken und Wahrnehmen, in der Affektivität und Kognition

sowie in seinen «menschlichen Grundfunktionen» vollständig unauffällig gewesen.

Nur von med. pract. J.___ würden erst- und einmalig im August 2004 die Symptome

«wahnhaft anmutende» Kränkbarkeit, wahnhafte Verkennung mit tätlichem Angriff, dialogisierende

und kommentierende Stimmen und optische Wahrnehmungsstörungen attestiert. Er

stelle dann im Dezember 2005 deren Verbesserung fest und bestätige dies im

April 2012. Weitere versicherungsmedizinisch relevante Informationen würden aus

rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht dazu nicht formuliert. Gemäss Gutachten

vom 29. September 2016 von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, spez.

Rheumaerkrankungen, nenne der Beschwerdeführer «komische Träume», die

angstauslösend seien und den Schlafrhythmus stören würden. Dabei habe er «das

Gefühl, als wenn jemand auf seinen Körper liegen würde». Objektive psychopathologische

Befunde würden nicht dokumentiert. Anlässlich der aktuellen Untersuchung am 1.

November 2017 nenne der Beschwerdeführer neben der Belastung durch eine Untersuchungshaft,

dass er unter «Platzangst» und «Panikattacken» leide. Objektive

psychopathologische Befunde seien ebenfalls nicht vorhanden.

Sodann vermögen auch die von Dr. med. D.___

gemachten Schlussfolgerungen in den Gutachten vom 2. April 2015 und

18.

Januar 2018 zu überzeugen: Die vorliegende Angst und depressive

Störung (ICD-10 F41.2) und die damit verbundenen v.a. subjektiven Defizite im

Fall des Beschwerdeführers begründeten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

(medizinischer) Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit (für jede

Art von ausserhäuslicher Tätigkeit und für Arbeiten im Haushalt). Im Fall des

Beschwerdeführers seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer)

Sicht auch keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund

eines Gesundheitsschadens und/ oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung

begründen könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/ oder

durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Im

Gegenteil könnten die Angaben des Beschwerdeführers zur vollständigen Abstinenz

von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen (inkl. Tabak, Alkohol und

Drogen) als Beleg für zumindest angemessene innerseelische Ressourcen gewertet

werden. Der Beschwerdeführer beschreibe selbst eine angemessene Teilnahme am

sozialen Leben – wenn auch subjektiv beeinträchtigt (bspw. einkaufen und

spazieren gehen, Restaurants besuchen, Reisen unternehmen, Fussballmatch und

Tagesschau sehen). Eine Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung

zur Überwindung der v. a. rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht somit nicht zu begründen. Hingegen seien eine Verdeutlichungstendenz und

vielfältige psychosoziale Faktoren (bspw. Herkunft, Migration, geringe

Schulbildung, fehlender Berufsabschluss, einfache Berufserfahrung, Abstinenz

vom und Lage am Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, finanzielle Schulden,

Lebensalter) bekannt, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich

beeinträchtigten. Sie würden auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen

Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und

der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erklären. In

diesen Zusammenhang sei auch die im Februar 2015 erkennbare Aggravation

(Verdeutlichungstendenz) bzw. die im November 2017 (bewusstseinsnah) fehlende

Mitwirkung einzuordnen. Diese Gesichtspunkte besässen allfällig therapeutische

und sozialarbeiterische Relevanz, gingen aber nicht (weder positiv, noch negativ)

in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer

allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein (krankheitsfremd).

Im Vergleich zur Beurteilung gemäss dem Gutachten vom 2. Oktober 2004 von Dr.

med. C.___ sei somit eine wesentliche Verbesserung des objektiven Gesundheitszustands

im Fall des Beschwerdeführers festzustellen. Die ehemals attestierte depressive

Episode sei remittiert. Von dieser Einschätzung könne sicher ab Datum der

aktuellen Untersuchung (26. Februar 2015) ausgegangen werden. Ob (und

gegebenenfalls ab wann genau) bereits zwischen Oktober 2004 und Februar 2015 eine

wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

angenommen werden könne, sei jedoch aufgrund unzureichender Dokumentation nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht anzugeben. Gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 2. April 2015

resp. der Untersuchung vom 26. Februar 2015 hätten sich der Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht erheblich verändert.

7.2.2

Schliesslich vermögen auch die

Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert der Gutachten von Dr. med. D.___

nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei direkt aus der

Untersuchungshaft polizeilich zum Gutachter geführt worden. Es sei

offensichtlich, dass in einer solchen Belastungssituation keine abschliessende,

unverfängliche oder objektive Abklärung möglich sei. Zudem sei ein Gutachter

unter dem Eindruck eines zugeführten Untersuchungshäftlings nicht gleich

unbeeinflusst, wie wenn ein unbelasteter Explorand zur Beurteilung erscheine.

Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass sich aus dem Gutachten von Dr. med. D.___

keine Hinweise ergeben, dass dieser durch die genannten Umstände in seiner

Beurteilung beeinflusst gewesen wäre. Zudem handelte es sich bei der

vorgenannten Begutachtung bereits um die zweite Begutachtung von Dr. med. D.___.

Bei der ersten Untersuchung durch Dr. med. D.___ im Jahr 2015 war der

Beschwerdeführer noch nicht in Untersuchungshaft. Im Verlaufsgutachten vom

18.

Januar 2018 stützte sich Dr. med. D.___ auch auf seine Beurteilung vom

2.

April 2015 und kam zum Schluss, dass seit dem ersten Gutachten keine Verschlechterung

eingetreten sei. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es

ist zwar durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit der Untersuchungshaft von einer Belastungssituation spricht. Aber dass

dadurch die Resultate der Untersuchung verfälscht würden, bzw. – aus

versicherungsmedizinischer Sicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers – allenfalls

sogar besser dargestellt würden, als sie tatsächlich waren, ist kaum

anzunehmen. Vielmehr wäre es nachvollziehbar, wenn durch Untersuchungshaft die

geltend gemachte Depressivität verschlimmert würde, was von Dr. med. D.___ aber

nicht bestätigt werden konnte. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend,

er habe bei der Begutachtung im November 2017 ausdrücklich gesagt, dass er sich

angesichts der Situation nicht in der Lage sehe, offen Auskunft zu geben. Wie

die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aber nachvollziehbar festgehalten hat, hat

die Begutachtung im

alleinigen Beisein von Dr. med. D.___ und ohne Anwesenheit eines

Polizisten stattgefunden. Ein Grund, warum sich der Beschwerdeführer nicht

hätte öffnen können, ist somit nicht ersichtlich. Zudem kann im Zusammenhang mit der

Begutachtung trotz Untersuchungshaft nicht von einer unzumutbaren medizinischen

Massnahme gesprochen werden. Insofern der Beschwerdeführer sodann rügt, die

Untersuchung bei Dr. med. D.___ habe lediglich 15 Minuten gedauert, ist

festzuhalten, dass Dr. D.___ in seinem Gutachten von einer Untersuchungsdauer

von 45 Minuten spricht. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass selbst eine

lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine

Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigt, da es für den Aussagegehalt eines

Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich

ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen

Beweiswürdigung hinsichtlich der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___

bejaht werden kann, überdies ging es auch um ein Verlaufsgutachten. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, es

seien die Handnotizen von Dr. med. D.___ beizuziehen oder dieser als Zeuge zu

befragen. So sei es

angesichts der kurzen Untersuchungsdauer absolut erstaunlich, dass Dr. med.

D.___ derart ausführlich von Schilderungen des Beschwerdeführers berichte.

Insbesondere mache er den Anschein, dass er diese Information auch vom

Versicherten zu hören bekommen habe. Ausdrücklich gebe er jedoch auch an, dass

er seine persönlichen Handnotizen hinzugezogen habe. Damit werde bewiesen, dass

der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Umständen keine Angaben habe machen

können. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV nach

ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten

ergibt, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein

Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478, 125 II 473 E. 4a S.

474.

f., 115 V 297 E. 2g/aa S. 303). Demgemäss besteht auch im Rahmen

einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen

Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten

vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines

Gutachtens, z.B. schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere

Befunde (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2;

vgl. auch Niklaus Schmid, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten

aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, AJP 2010 819 ff., 826).

Es ist dem Gutachter überlassen, mit welcher Arbeitsweise er ein Gutachten

erstellt – sei es beispielsweise durch Handnotizen oder allfällige – durch die

versicherte Person genehmigte – Audioaufnahmen. Schlussendlich bleibt nur

relevant, was in das schriftliche Gutachten mit einfliesst. Der Gutachter

entscheidet selbst, in welcher Form seine Notizen und Überlegungen im Gutachten

Eingang finden. Es ist davon auszugehen, dass ein Gutachter nach einer

Untersuchung auch gestützt auf seine Notizen eine abschliessende

Gesamtwürdigung vornimmt. Allfällige vorgängig erstellte Notizen sind deshalb

in einer gerichtlichen Beurteilung nicht mit einzubeziehen und auch nicht

relevant. Wie die Beschwerdegegnerin zudem korrekt ausgeführt hat, wurde das

nachfolgende Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___ nicht deswegen veranlasst,

weil eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung bzw. neue Diagnosen zur

Diskussion standen, sondern weil das erste Gutachten bereits am 2. April 2015

erstellt worden war und damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen

Verfügung nicht mehr genügend aktuell gewesen wäre, um alleine auf dieses

abstellen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass dieses aufgrund dessen

weniger beweiswertig wäre. Zusammen mit dem Verlaufsgutachten vom 18. Januar

2018.

stellt dieses eine genügende Entscheidgrundlage dar, um den vorliegenden

Fall beurteilen zu können. Wenn nun der Beschwerdeführer sich anlässlich der

Verlaufsbegutachtung weigerte, Angaben zu machen, bzw. nur teilweise Angaben

machte – was im Übrigen im Gutachten von Dr. med. D.___ vom 18. Januar

2018.

offen kommuniziert wurde (S. 7 des Gutachtens) – dann hat dies nicht zur

Folge, dass dem Verlaufsgutachten kein Beweiswert zukäme. Vielmehr ergibt sich

eine revisionsrelevante Verbesserung rechtsgenüglich bereits aus dem Gutachten

von Dr. med. D.___ vom 2. April 2015. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der

Verlaufsbegutachtung seine Mitwirkung (teilweise) verweigert, so ergibt dies

allenfalls eine Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers bzw. im

Resultat, dass seit dem Gutachten vom 2. April 2015 keine Verschlechterung

erstellt ist. So hat der Beschwerdeführer eine aufgrund seiner mangelnden

Mitwirkungspflicht allfällig resultierende Beweislosigkeit selbst zu tragen.

(vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Die beiden Gutachten

von Dr. med. D.___ stellen aber selbst mit einer allenfalls mangelhaften

Mitwirkung des Beschwerdeführers anlässlich der Verlaufsbegutachtung eine

hinreichende Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles dar. Sodann musste

Dr. med. D.___, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, in seinem Gutachten

keine Indikatorenprüfung vornehmen. So kann gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auf eine solche verzichtet werden, wenn wie vorliegend keine

psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (BGE

141.

V 281 E. 2 5. 285 ff.). Da zudem Dr. med. E.___ als rheumatologischer

Gutachter nur somatische Diagnose stellt – wobei auch diese keine Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit haben – ist diesbezüglich ohnehin keine

Indikatorenprüfung vorzunehmen. Schliesslich vermag der den Gutachten von Dr.

med. D.___ entgegenstehende Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.___,

vom 28. März 2014, deren Beweiswert nicht zu schmälern. Dr. med. F.___

postulierte zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von

80.

– 100 %, begründete seine Einschätzung aber kaum. Diese lässt

sich auch nicht auf seine spärlichen Befunderhebungen stützen. In diesem

Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. F.___ auch im Lichte dessen kaum

Beweiswert zuzumessen ist. Demnach ist auf die voll beweiswertigen Gutachten

von Dr. med. D.___ abzustellen. Im Übrigen ist die Rüge des Beschwerdeführers

nicht nachvollziehbar, wonach seine Mitwirkungsrechte verletzt worden seien, da

er von der Beschwerdegegnerin nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er den

vorgeschlagenen Gutachter ablehnen könne, und er keine Möglichkeit gehabt habe,

zu den Fragen Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Wie die

Beschwerdegegnerin hierzu korrekt entgegnet hat, ist der Beschwerdeführer

bereits bei der ersten Begutachtungsanordnung im Jahre 2014 mit Schreiben vom 29.

August 2014 (IV-Nr. 63) auf seine Rechte hingewiesen worden: Dr. med. D.___

sei als Gutachter vorgeschlagen worden und der Beschwerdeführer habe Frist für

Einwendungen gegen die Begutachtung erhalten, gegen die vorgesehene

Fachdisziplin sowie die begutachtende Person. Zudem habe er den Fragekatalog

und den Hinweis erhalten, dass er Zusatzfragen stellen könne. Auch für die

geplante Begutachtung bei Dr. med. G.___ sowie das Verlaufsgutachten bei

Dr. med. D.___ habe er das entsprechende Schreiben (Briefe vom 21. Dezember

2015.

bzw. 9. Januar 2017; IV-Nr. 99) erhalten. Gegen die Begutachtung

durch Dr. med. G.___ setzte er sich denn auch erfolgreich zur Wehr (vgl.

IV-Nr. 89). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz

begründe ihren Entscheid damit, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen

verschiedener Delikte laufe, womit sie die Unschuldsvermutung eklatant

verletze. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: Gestützt auf

den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist die IV-Stelle gehalten,

durch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die in einem anderen (z.B.

strafrechtlichen) Verfahren gewonnen werden. Dabei geht es – ausser bei der

allfälligen Frage nach der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nach Art.

25.

Abs. 2 ATSG – nicht um die von der Unschuldsvermutung erfasste Frage, ob

sich die versicherte Person strafbar gemacht hat, sondern um Informationen, die

im entsprechenden Verfahren gewonnen wurden. Zudem war die fragliche Erwägung für

den in der Verfügung vom 13. April 2018 enthaltenen Revisionsentscheid nicht

massgebend, sondern sie diente einzig dem Hinweis, dass allenfalls auch eine

rückwirkende Aufhebung infrage kommen könnte.

Demnach ist zusammenfassend

festzuhalten, dass gestützt auf die beweiswertigen Gutachten von Dr. med. D.___

eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes erstellt ist und

dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeitstätigkeit – sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit – in einem vollen Pensum zuzumuten

ist. Die Rentenaufhebung ist somit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde in

diesem Punkt abzuweisen ist.

8.

Umstritten ist schliesslich der

Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Während in der angefochtenen Verfügung vom 13.

April 2018 die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden

Monats – also per 31. Mai 2018 – aufgehoben wurde, stellt sich die

Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. März 2019 auf den Standpunkt, aufgrund

der getätigten Strafuntersuchungen sei belegt, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers spätestens seit Januar 2014 verbessert habe, womit die

Rente im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV bereits per 1.

Januar 2014 aufzuheben sei.

Wie bereits mit Verfügung vom 15.

November 2018 (A.S. 50 f.) festgehalten, ist der Vorbescheid der

Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2018 wegen des mit der Beschwerdeerhebung

verbundenen Devolutiveffekts als solcher unwirksam. Er stellt nur einen Antrag

an das Gericht dar, im Sinne des Vorbescheids zu entscheiden und die Rente,

über die Verfügung vom 13. April 2018 hinausgehend, rückwirkend ab 1. Januar

2014.

aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 7/02 vom 12. März 2004 E. 3.2

[SVR 2005 EL Nr. 3 S. 9 f.]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört

der Zeitpunkt der Rentenaufhebung zum Streitgegenstand, über welchen das

Versicherungsgericht grundsätzlich in freier Kognition entscheiden kann. Das

Versicherungsgericht hat die Akten der gegen den Beschwerdeführer laufenden

Strafuntersuchung beigezogen, worin dem Beschwerdeführer Nötigung (Art. 181

StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), Verbrechen gegen

das Spielbankengesetz (Art. 55 Abs. 2 SBG), Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1

StGB), Qualifizierte Widerhandlungen gegen das AuG (Art. 116 Abs. 3 AuG) sowie

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen Lotterien und die gewerbsmässigen

Wetten (Art. 42 LG) vorgeworfen werden (vgl. STA.2016.3603, 2.1.1, Strafanzeige

der Kantonspolizei Solothurn vom 11. Juni 2018). Gestützt auf diese Akten und

insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft

gemachten Aussagen (vgl. STA.2016.3603, 10.1, Einvernahmen des

Beschwerdeführers vom 7., 22. und 27. Dezember 2017) ergeben sich Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren ein bei weitem

rentenausschliessendes Einkommen erzielt hat, womit die IV-Stelle, wäre ihr

dies bekannt gewesen, die Rente auch rückwirkend hätte einstellen können, und

nicht erst per Ende Mai 2018 wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung. So

gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2017

an, er habe durch das Geschäft mit den Wetten und den Glücksspielautomaten «[...]»

im Durchschnitt pro Monat vielleicht CHF 11'000.00 bis 12'000.00 verdient.

Soweit ersichtlich, wurde dieses Einkommen der Beschwerdegegnerin zu keinem

Zeitpunkt gemeldet. Damit steht eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31

ATSG und Art. 77 IVV zur Diskussion, welche gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV

eine rückwirkende Rentenaufhebung nach sich ziehen könnte. Die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. April 2018 ist deshalb hinsichtlich des

Zeitpunktes der Rentenaufhebung insofern aufzuheben, als die Sache in diesem

Punkt im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie

weitere Abklärungen in Bezug auf einen allfälligen früheren Aufhebungszeitpunkt

vornimmt und hiernach neu darüber entscheidet. Das in diesem Zusammenhang

gebotene Vorgehen (BGE 137 V 314) ist erfolgt. In Bezug auf den Anspruch ab

1.

Juni 2018 ist ein gerichtlicher Teilentscheid zu fällen (vgl. BGE 135 V

141).

9.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird

festgestellt, dass ab 1. Juni 2018 kein Rentenanspruch besteht.

2. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 13. April 2018 wird hinsichtlich des Zeitpunktes der

Rentenaufhebung insofern aufgehoben, als die Sache in diesem Punkt im Sinne der

Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie einen früheren

Aufhebungspunkt prüft, diesbezüglich weitere Abklärungen vornimmt und hiernach

neu darüber entscheidet.

3. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch