VSBES.2018.135
Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung
13. November 2018Deutsch15 min
Source so.ch
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Urteil vom 13. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst
Beschwerdeführer
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Rückforderung (Einspracheentscheide vom 13. April und 8. Juni 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) wohnt derzeit in der Institution [...]; sein
gesetzlicher Wohnsitz befindet sich in [...]. Er bezieht Ergänzungsleistungen
zu einer ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).
1.2 Am 4. August 2017 verstarb B.___,
der Vater des Beschwerdeführers. Erben sind C.___, die Witwe des Verstorbenen
und Mutter des Beschwerdeführers, sowie der Beschwerdeführer und sein Bruder D.___.
1.3 Wegen des Erbschaftsanfalls
legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 26. Februar 2018 die dem
Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September
2017 neu fest. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1. September
2017 bis 28. Februar 2018 einen Betrag von CHF 12'046.00 zurück
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 37). Die rückwirkende Reduktion und
Rückforderung basierte darauf, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögen aus unverteilter
Erbschaft von CHF 138'054.00 angerechnet wurde.
1.4 Die vom Beschwerdeführer am 21. März
2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 45) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 13. April 2018 ab (AK-Nr. 63; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff. im Verfahren VSBES.2018.135).
1.5 Mit Verfügung vom 26. April
2018 (AK-Nr. 67) legte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungs-Anspruch
des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 nochmals neu fest. Es resultierte eine
weitere Rückforderung von CHF 732.00. Anlass für diese Neuberechnung bot
eine Anpassung des Erwerbseinkommens. Die dagegen erhobene Einsprache vom
14. Mai 2018 (AK-Nr. 83) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AK-Nr. 96; A.S. 1 ff. im
Verfahren VSBES.2018.174) ebenfalls ab.
Erwägungen
2.
2.1
Mit Zuschrift vom 15. Mai
2018.
(VSBES.2018.135, A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen den
Einspracheentscheid vom 13. April 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26.
Februar 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
13.
April 2018 seien aufzuheben.
2.
Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese die EL ohne Anrechnung der eingesetzten
Vermögenswerte von CHF 138'054.00 ab 1. September 2017 bzw. von
CHF 115'788.00 ab 1. Januar 2018 und ohne Anrechnung der
entsprechenden Vermögenserträge neu berechne und festsetze.
3.
Zudem sei die ab 1. Januar 2018 als
Vermögen angerechnete ausbezahlte Erbschaft von CHF 22'007.00 zu
korrigieren mit entsprechender Anrechnung des tieferen Vermögensertrages.
4.
Von der Rückforderung von
CHF 12'046.00 sei abzusehen und hierzu erfolgte Zahlungen des
Beschwerdeführers seien diesem zurück zu erstatten.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom
6.
Juli 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung
der Beschwerde, soweit sie die Höhe der ausbezahlten Erbschaft in Höhe von
CHF 22'007.40 (Rechtsbegehren Ziffer 3) betrifft; im Übrigen sei die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Mit fristgerechter Beschwerde
vom 12. Juli 2018 (VSBES.2018.174) gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni
2018.
lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26.
April 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni
2018.
seien aufzuheben.
2.
Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese die EL ohne Anrechnung der eingesetzten
Vermögenswerte von CHF 115'788.00 und ohne Anrechnung der entsprechenden
Vermögenserträge neu berechne und festsetze.
3.
Zudem sei die als Vermögen angerechnete
ausbezahlte Erbschaft auf CHF 22'007.00 zu korrigieren mit entsprechender
Anrechnung des tieferen Vermögensertrages.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.
Mit prozessleitender Verfügung
vom 13. August 2018 (A.S. 27 f.) werden die beiden Beschwerdeverfahren VSBES.2018.135
und VSBES.2018.174 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.135
fortgeführt. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und es wird Rechtanwältin Krista Rüst als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
5.
Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort (Verfahren VSBES.2018.174) vom 3. September
2018.
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 30
ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik. Seine
Vertreterin reicht am 15. Oktober 2018 ihre Kostennote ein (A.S. 36 f.).
I.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der
Beschwerdegegnerin vom 13. April und 8. Juni 2018. Umstritten ist, ob die
Vermögenswerte des Beschwerdeführers von CHF 138'054.00 ab 1. September
2017.
bzw. von CHF 115’788.00 ab 1. Januar 2018 sowie die entsprechenden
Vermögenserträge bei der Berechnung der EL als Einnahmen zu berücksichtigen
sind. Die Anrechnung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Erbschaft von CHF
22'007.40 als Einnahme bzw. Vermögen sowie deren Höhe werden von der
Beschwerdegegnerin als korrekt anerkannt und somit nicht mehr bestritten (vgl.
Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018). Was die Anrechnung des
Motivationsgeldes in der EL-Berechnung angeht, verzichtet der Beschwerdeführer
auf die Erhebung einer Beschwerde mit der Begründung, die bis Ende Mai 2018
generierten monatlichen Motivationszulagen entsprächen in etwa dem
Monatsdurchschnitt vom letzten Jahr. Sollte das Motivationsgeld von ihm nicht
mehr in entsprechender Höhe generiert werden können oder ganz wegfallen, werde
eine entsprechende Meldung mit Antrag auf Anpassung der Ergänzungsleistung
erfolgen (Beschwerde vom 12. Juli 2018, S. 3 f. Ziff. 7). Die
durch die Anpassung des Erwerbseinkommens (Motivationsgeld) bewirkte,
vergleichsweise geringe Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017
durch die Verfügung vom 26. April 2018 und den sie bestätigenden
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AK-Nr. 96) bildet demnach –
anders als die auch darin enthaltene Anrechnung des Erbschaftsanteils – nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
2.1
Laut Art. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus
der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.
2.2
Als Einnahmen anzurechnen sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen ein
Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2 lit. d
kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS
831.
]).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39).
2.4
Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
(WEL) gehören zum Vermögensertrag sämtliche Einkünfte aus unbeweglichem und
beweglichem Vermögen (Rz. 3431.01). Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen
zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus
Sparguthaben und Wertpapieren sowie Gewinnanteile jeder Art, durch die
Verpachtung oder Vermietung beweglicher Sachen erzielte Pacht- bzw. Mietzinse
und von einem Darlehensschuldner bezogener Darlehenszins (Rz. 3432.01
WEL). Der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen umfasst Miet- und Pachtzinsen,
Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser
nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 WEL).
Gemäss Rz. 3443.04 WEL ist der
Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers
beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit
herrscht. Nicht anzurechnen sind u.a. Liegenschaften, die sich im Eigentum der
EL-beziehenden Person befinden, die jedoch mit einer Nutzniessung oder einem
Wohnrecht belastet sind, das sich auf die gesamte Liegenschaft erstreckt (Rz. 3443.06
WEL).
2.5
Nutzniessung ist das inhaltlich
umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt.
Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Er wird aber
nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber
rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher kann grundsätzlich ein
Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen
angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer
als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den
Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der
dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Indessen
beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert,
indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit anderen
Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei
der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401
mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 163 mit Hinweis; Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 122 f. Rz. 307 ff.).
3.
Umstritten ist die Behandlung
des Anteils des Beschwerdeführers an der Erbschaft seines Vaters.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung erwogen, der Anteil an einer unverteilten Erbschaft
stelle ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs grundsätzlich einen
Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu
berücksichtigen sei. Soweit eine Liegenschaft zur Erbschaft gehöre, müsse sich
der Versicherte diesbezügliches Vermögen aus unverteilter Erbschaft auch dann
anrechnen lassen, wenn der überlebende Elternteil eine Nutzniessung oder ein
Wohnrecht geltend mache. Allfällige Schwierigkeiten bei der Realisierung
rechtfertigten als solche kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter
Erbschaften (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom
12.
April 2010 E. 2.3).
3.2
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, es treffe nicht zu, dass es sich bei seinem Erbanteil um einen
Erbanspruch aus einer unverteilten Erbschaft handle. Vielmehr sei die
Erbengemeinschaft aufgelöst und die Erbschaft rechtskräftig gemäss den
Teilungsbestimmungen des Erbschaftsinventars geteilt. Der Anteil des Beschwerdeführers,
mit Ausnahme des ausbezahlten Betrags von CHF 22'007.40, sei mit der
Nutzniessung der Mutter belastet, so dass der Beschwerdeführer bis zum Tod der
Mutter nicht über seinen Anteil verfügen könne. Aus dem von der
Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 9C_1067/2009 ergebe sich nicht, dass
Vermögen aus unverteilter Erbschaft auch dann anzurechnen sei, wenn der
überlebende Elternteil eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht geltend mache.
3.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom
6.
Juli 2018 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die in der
Schlusserklärung des Erbschaftsinventars enthaltene Grundbuchanmeldung als
Eigentümer der Liegenschaft zu ½ die Erbengemeinschaft des B.___ und
ebenfalls zu ½ die Mutter des Beschwerdeführers, C.___, nennt, während in
der Rubrik «Dienstbarkeiten» kein Nutzniessungsrecht der überlebenden Ehegattin
aufgeführt werde.
4.
4.1
B.___, der Vater des
Beschwerdeführers, verstarb am 4. August 2017. Dem Inventar über den
Vermögensnachlass vom 2. November 2017 (AK-Nr. 33) lässt sich
entnehmen, dass die Ehegatten einen Erbvertrag abgeschlossen hatten. Darin
räumte der erstversterbende Ehegatte dem überlebenden Ehegatten im Sinne von
Art. 473 ZGB die Nutzniessung an den Erbteilen der Nachkommen ein und setzte
ihn für die frei verfügbare Quote von einem Viertel (vgl. Art. 473 Abs. 2
ZGB) als Vorerben ein. Bei einem Nettorücklass von CHF 308'770.48
resultierten Erbansprüche der überlebenden Ehefrau von einem Viertel,
entsprechend CHF 77'192.62, und der beiden Söhne von je drei Achteln,
entsprechend CHF 115'788.93. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs des
Beschwerdeführers wurde auf der Liegenschaft GB [...] eine
Grundpfandverschreibung in dieser Höhe eingetragen. Unter Berücksichtigung des
Rückkaufswertes von Versicherungsansprüchen mit Begünstigung der Ehefrau,
welche der Erblasser abgeschlossen hatte, resultierte bei den Söhnen eine
Pflichtteilsverletzung in der Höhe von CHF 24'328.75 respektive, nach
Abzug des Anteils an den Kosten des Erbschaftsamtes, CHF 22'007.40 (vgl.
AK-Nr. 33 S. 16 f.). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar
2018.
ausbezahlt (AK-Nr. 35). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
genehmigte mit Entscheid vom 16. November 2017 die im Erbschaftsinventar
enthaltenen Teilungsbestimmungen (AK-Nr. 46).
4.2
Wie sich aus der vorstehend
zusammengefassten Regelung ergibt, unterliegt der über den ausbezahlten Betrag
von CHF 22'007.40 hinausgehende Erbanteil des Beschwerdeführers in vollem
Umfang dem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht der Mutter des
Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um eine Nutzniessung an einem Vermögen
(Art. 766 ZGB), die sachenrechtlich als Nutzniessung an den je einzelnen
Vermögensobjekten ausgestaltet ist. Sie erscheint nicht als einheitliches Recht,
sondern als ein Bündel von Nutzniessungsrechten, für die – je nach erfasstem
Gegenstand – die entsprechenden Regeln gelten. Die Nutzniessung des
überlebenden Ehegatten ist der häufigste Anwendungsfall für die
Vermögensnutzniessung. Es besteht erbteilungsvertraglich ein Anspruch auf
Nutzniessung an der ganzen Erbmasse. Der entsprechende Ertrag ist der
Nutzniesserin als Einkommen anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010
vom 9. August 2010 E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 394 E. 6a
S. 401).
4.3
Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, besteht kein Zweifel daran, dass der Erbanteil des
Beschwerdeführers durch ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht zugunsten
seiner Mutter belastet ist. Es verhält sich anders als im von der
Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom
12.
April 2010, denn dort war gerade die Frage umstritten, ob der
Erbanteil des dortigen EL-Bezügers durch eine Nutzniessung seiner Mutter
belastet sei. Das Bundesgericht verneinte diese Frage. Hier verhält es sich
anders, denn das Nutzniessungsrecht der Mutter des Beschwerdeführers ergibt
sich zweifelsfrei aus den die Erbteilung betreffenden Bestimmungen des
Erbschaftsinventars, welche durch die KESB genehmigt wurden. Damit ist der
Nachweis für das Bestehen des Nutzniessungsrechts der Mutter erbracht. Daran
ändert der Umstand nichts, dass die Nutzniessung an der Liegenschaft offenbar
nicht im Grundbuch eingetragen wurde, zumal der obligatorische Anspruch auch
entsteht, ohne dass ein Grundbucheintrag erforderlich ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1).
4.4
Da der Erbanteil des
Beschwerdeführers von CHF 115'788.00 mit dem Nutzniessungsrecht der Mutter
belastet ist, kann ihm weder der entsprechende Vermögenswert noch ein daraus
fliessender Ertrag angerechnet werden (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Die
Beschwerde ist insoweit begründet.
4.5
Korrekt ist dagegen die
Anrechnung des Betrags von CHF 22'007.00, der dem Beschwerdeführer im
Januar 2018 ausbezahlt wurde. Da der entsprechende Anspruch bereits mit dem
Erbanfall entstand (vgl. Art. 560 ZGB), ist der genannte Betrag bereits ab
1.
September 2017 als Vermögen zu berücksichtigen.
5.
5.1
Zusammenfassend ergeben sich
gegenüber den Berechnungen, welche der Verfügung vom 26. April 2018
(AK-Nr. 67) zugrunde lagen, folgende Änderungen: Für die Zeit vom 1. September
2017.
bis 31. Dezember 2017 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 69)
reduziert sich das anrechenbare Vermögen auf CHF 3'728.00
(Sparguthaben/Wertschriften CHF 19'221.00 plus unverteilte Erbschaft CHF 22'007.00
minus CHF 37'500.00), so dass ein Vermögensverzehr von CHF 746.00
(statt CHF 23'955.00) resultiert. Für die Zeit ab 1. Januar 2018
(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 70) ergibt sich ein anrechenbares Vermögen
von CHF 4'369.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF 19'862.00 plus Auszahlung
Erbschaft CHF 22'007.00 minus CHF 37'500.00) und ein Vermögensverzehr
von CHF 874.00 (statt CHF 24'083.00). Weiter sind die
Vermögenserträge aus unverteilter Erbschaft, soweit sie nicht den Betrag von
CHF 22'007.00 betreffen, zu streichen.
5.2
Die angefochtenen
Einspracheentscheide vom 13. April 2018 und vom 8. Juni 2018 sind
aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. September
2017.
im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festlege. Dies entspricht einer
nicht vollständigen, aber weit überwiegenden Gutheissung der Beschwerden.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache
und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da der Beschwerdeführer fast vollständig obsiegt, hat er Anspruch auf eine
volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der
Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 161
kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwältin Rüst macht in ihrer
Kostennote vom 15. Oktober 2018 einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 15
Minuten geltend. Der Aufwand für das erste Beschwerdeverfahren kann als grundsätzlich
angemessen gelten. Für die 3 Stunden 40 Minuten für das Verfassen der
zweiten Beschwerde (11. und 12. Juli 2018), welche – soweit der
angefochtene Einspracheentscheid auch tatsächlich beanstandet wurde -
weitestgehend dasselbe Thema hatte, kann dies jedoch nicht gelten. Der Aufwand
muss fast vollumfänglich für andere Aspekte als für den mit der Beschwerde
gerügten Punkt entstanden sein. Wird weiter berücksichtigt, dass das hier
zweimal angefallene Studium des Einspracheentscheids praxisgemäss noch dem
Verwaltungsverfahren zugeordnet und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht
entschädigt wird, rechtfertigt sich eine Kürzung des zu entschädigenden
Aufwands auf 11 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 230.00, den
Auslagen von CHF 123.30 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert
eine Parteientschädigung von CHF 2'857.60.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerden werden die Einspracheentscheide vom 13. April und 8. Juni
2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des EL-Anspruchs des
Beschwerdeführers ab 1. September 2017 und zu anschliessender neuer
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'857.60 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser