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Entscheid

VSBES.2018.135

Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung

13. November 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1983 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) wohnt derzeit in der Institution [...]; sein

gesetzlicher Wohnsitz befindet sich in [...]. Er bezieht Ergänzungsleistungen

zu einer ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).

1.2 Am 4. August 2017 verstarb B.___,

der Vater des Beschwerdeführers. Erben sind C.___, die Witwe des Verstorbenen

und Mutter des Beschwerdeführers, sowie der Beschwerdeführer und sein Bruder D.___.

1.3 Wegen des Erbschaftsanfalls

legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 26. Februar 2018 die dem

Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September

2017 neu fest. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1. September

2017 bis 28. Februar 2018 einen Betrag von CHF 12'046.00 zurück

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 37). Die rückwirkende Reduktion und

Rückforderung basierte darauf, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögen aus unverteilter

Erbschaft von CHF 138'054.00 angerechnet wurde.

1.4 Die vom Beschwerdeführer am 21. März

2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 45) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 13. April 2018 ab (AK-Nr. 63; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff. im Verfahren VSBES.2018.135).

1.5 Mit Verfügung vom 26. April

2018 (AK-Nr. 67) legte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungs-Anspruch

des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 nochmals neu fest. Es resultierte eine

weitere Rückforderung von CHF 732.00. Anlass für diese Neuberechnung bot

eine Anpassung des Erwerbseinkommens. Die dagegen erhobene Einsprache vom

14. Mai 2018 (AK-Nr. 83) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AK-Nr. 96; A.S. 1 ff. im

Verfahren VSBES.2018.174) ebenfalls ab.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Zuschrift vom 15. Mai

2018.

(VSBES.2018.135, A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen den

Einspracheentscheid vom 13. April 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

26.

Februar 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

13.

April 2018 seien aufzuheben.

2.

Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese die EL ohne Anrechnung der eingesetzten

Vermögenswerte von CHF 138'054.00 ab 1. September 2017 bzw. von

CHF 115'788.00 ab 1. Januar 2018 und ohne Anrechnung der

entsprechenden Vermögenserträge neu berechne und festsetze.

3.

Zudem sei die ab 1. Januar 2018 als

Vermögen angerechnete ausbezahlte Erbschaft von CHF 22'007.00 zu

korrigieren mit entsprechender Anrechnung des tieferen Vermögensertrages.

4.

Von der Rückforderung von

CHF 12'046.00 sei abzusehen und hierzu erfolgte Zahlungen des

Beschwerdeführers seien diesem zurück zu erstatten.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom

6.

Juli 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung

der Beschwerde, soweit sie die Höhe der ausbezahlten Erbschaft in Höhe von

CHF 22'007.40 (Rechtsbegehren Ziffer 3) betrifft; im Übrigen sei die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Mit fristgerechter Beschwerde

vom 12. Juli 2018 (VSBES.2018.174) gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni

2018.

lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

26.

April 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni

2018.

seien aufzuheben.

2.

Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese die EL ohne Anrechnung der eingesetzten

Vermögenswerte von CHF 115'788.00 und ohne Anrechnung der entsprechenden

Vermögenserträge neu berechne und festsetze.

3.

Zudem sei die als Vermögen angerechnete

ausbezahlte Erbschaft auf CHF 22'007.00 zu korrigieren mit entsprechender

Anrechnung des tieferen Vermögensertrages.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.

Mit prozessleitender Verfügung

vom 13. August 2018 (A.S. 27 f.) werden die beiden Beschwerdeverfahren VSBES.2018.135

und VSBES.2018.174 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.135

fortgeführt. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und es wird Rechtanwältin Krista Rüst als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt.

5.

Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort (Verfahren VSBES.2018.174) vom 3. September

2018.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 30

ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik. Seine

Vertreterin reicht am 15. Oktober 2018 ihre Kostennote ein (A.S. 36 f.).

I.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der

Beschwerdegegnerin vom 13. April und 8. Juni 2018. Umstritten ist, ob die

Vermögenswerte des Beschwerdeführers von CHF 138'054.00 ab 1. September

2017.

bzw. von CHF 115’788.00 ab 1. Januar 2018 sowie die entsprechenden

Vermögenserträge bei der Berechnung der EL als Einnahmen zu berücksichtigen

sind. Die Anrechnung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Erbschaft von CHF

22'007.40 als Einnahme bzw. Vermögen sowie deren Höhe werden von der

Beschwerdegegnerin als korrekt anerkannt und somit nicht mehr bestritten (vgl.

Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018). Was die Anrechnung des

Motivationsgeldes in der EL-Berechnung angeht, verzichtet der Beschwerdeführer

auf die Erhebung einer Beschwerde mit der Begründung, die bis Ende Mai 2018

generierten monatlichen Motivationszulagen entsprächen in etwa dem

Monatsdurchschnitt vom letzten Jahr. Sollte das Motivationsgeld von ihm nicht

mehr in entsprechender Höhe generiert werden können oder ganz wegfallen, werde

eine entsprechende Meldung mit Antrag auf Anpassung der Ergänzungsleistung

erfolgen (Beschwerde vom 12. Juli 2018, S. 3 f. Ziff. 7). Die

durch die Anpassung des Erwerbseinkommens (Motivationsgeld) bewirkte,

vergleichsweise geringe Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017

durch die Verfügung vom 26. April 2018 und den sie bestätigenden

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AK-Nr. 96) bildet demnach –

anders als die auch darin enthaltene Anrechnung des Erbschaftsanteils – nicht

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.

2.1

Laut Art. 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus

der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen ein

Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2 lit. d

kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS

831.

]).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39).

2.4

Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

(WEL) gehören zum Vermögensertrag sämtliche Einkünfte aus unbeweglichem und

beweglichem Vermögen (Rz. 3431.01). Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen

zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus

Sparguthaben und Wertpapieren sowie Gewinnanteile jeder Art, durch die

Verpachtung oder Vermietung beweglicher Sachen erzielte Pacht- bzw. Mietzinse

und von einem Darlehensschuldner bezogener Darlehenszins (Rz. 3432.01

WEL). Der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen umfasst Miet- und Pachtzinsen,

Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser

nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 WEL).

Gemäss Rz. 3443.04 WEL ist der

Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers

beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit

herrscht. Nicht anzurechnen sind u.a. Liegenschaften, die sich im Eigentum der

EL-beziehenden Person befinden, die jedoch mit einer Nutzniessung oder einem

Wohnrecht belastet sind, das sich auf die gesamte Liegenschaft erstreckt (Rz. 3443.06

WEL).

2.5

Nutzniessung ist das inhaltlich

umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt.

Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Er wird aber

nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber

rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher kann grundsätzlich ein

Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen

angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer

als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den

Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der

dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Indessen

beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert,

indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit anderen

Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei

der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401

mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 163 mit Hinweis; Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 122 f. Rz. 307 ff.).

3.

Umstritten ist die Behandlung

des Anteils des Beschwerdeführers an der Erbschaft seines Vaters.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat in

der angefochtenen Verfügung erwogen, der Anteil an einer unverteilten Erbschaft

stelle ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs grundsätzlich einen

Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu

berücksichtigen sei. Soweit eine Liegenschaft zur Erbschaft gehöre, müsse sich

der Versicherte diesbezügliches Vermögen aus unverteilter Erbschaft auch dann

anrechnen lassen, wenn der überlebende Elternteil eine Nutzniessung oder ein

Wohnrecht geltend mache. Allfällige Schwierigkeiten bei der Realisierung

rechtfertigten als solche kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter

Erbschaften (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom

12.

April 2010 E. 2.3).

3.2

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, es treffe nicht zu, dass es sich bei seinem Erbanteil um einen

Erbanspruch aus einer unverteilten Erbschaft handle. Vielmehr sei die

Erbengemeinschaft aufgelöst und die Erbschaft rechtskräftig gemäss den

Teilungsbestimmungen des Erbschaftsinventars geteilt. Der Anteil des Beschwerdeführers,

mit Ausnahme des ausbezahlten Betrags von CHF 22'007.40, sei mit der

Nutzniessung der Mutter belastet, so dass der Beschwerdeführer bis zum Tod der

Mutter nicht über seinen Anteil verfügen könne. Aus dem von der

Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 9C_1067/2009 ergebe sich nicht, dass

Vermögen aus unverteilter Erbschaft auch dann anzurechnen sei, wenn der

überlebende Elternteil eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht geltend mache.

3.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom

6.

Juli 2018 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die in der

Schlusserklärung des Erbschaftsinventars enthaltene Grundbuchanmeldung als

Eigentümer der Liegenschaft zu ½ die Erbengemeinschaft des B.___ und

ebenfalls zu ½ die Mutter des Beschwerdeführers, C.___, nennt, während in

der Rubrik «Dienstbarkeiten» kein Nutzniessungsrecht der überlebenden Ehegattin

aufgeführt werde.

4.

4.1

B.___, der Vater des

Beschwerdeführers, verstarb am 4. August 2017. Dem Inventar über den

Vermögensnachlass vom 2. November 2017 (AK-Nr. 33) lässt sich

entnehmen, dass die Ehegatten einen Erbvertrag abgeschlossen hatten. Darin

räumte der erstversterbende Ehegatte dem überlebenden Ehegatten im Sinne von

Art. 473 ZGB die Nutzniessung an den Erbteilen der Nachkommen ein und setzte

ihn für die frei verfügbare Quote von einem Viertel (vgl. Art. 473 Abs. 2

ZGB) als Vorerben ein. Bei einem Nettorücklass von CHF 308'770.48

resultierten Erbansprüche der überlebenden Ehefrau von einem Viertel,

entsprechend CHF 77'192.62, und der beiden Söhne von je drei Achteln,

entsprechend CHF 115'788.93. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs des

Beschwerdeführers wurde auf der Liegenschaft GB [...] eine

Grundpfandverschreibung in dieser Höhe eingetragen. Unter Berücksichtigung des

Rückkaufswertes von Versicherungsansprüchen mit Begünstigung der Ehefrau,

welche der Erblasser abgeschlossen hatte, resultierte bei den Söhnen eine

Pflichtteilsverletzung in der Höhe von CHF 24'328.75 respektive, nach

Abzug des Anteils an den Kosten des Erbschaftsamtes, CHF 22'007.40 (vgl.

AK-Nr. 33 S. 16 f.). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar

2018.

ausbezahlt (AK-Nr. 35). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

genehmigte mit Entscheid vom 16. November 2017 die im Erbschaftsinventar

enthaltenen Teilungsbestimmungen (AK-Nr. 46).

4.2

Wie sich aus der vorstehend

zusammengefassten Regelung ergibt, unterliegt der über den ausbezahlten Betrag

von CHF 22'007.40 hinausgehende Erbanteil des Beschwerdeführers in vollem

Umfang dem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht der Mutter des

Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um eine Nutzniessung an einem Vermögen

(Art. 766 ZGB), die sachenrechtlich als Nutzniessung an den je einzelnen

Vermögensobjekten ausgestaltet ist. Sie erscheint nicht als einheitliches Recht,

sondern als ein Bündel von Nutzniessungsrechten, für die – je nach erfasstem

Gegenstand – die entsprechenden Regeln gelten. Die Nutzniessung des

überlebenden Ehegatten ist der häufigste Anwendungsfall für die

Vermögensnutzniessung. Es besteht erbteilungsvertraglich ein Anspruch auf

Nutzniessung an der ganzen Erbmasse. Der entsprechende Ertrag ist der

Nutzniesserin als Einkommen anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010

vom 9. August 2010 E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 394 E. 6a

S. 401).

4.3

Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, besteht kein Zweifel daran, dass der Erbanteil des

Beschwerdeführers durch ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht zugunsten

seiner Mutter belastet ist. Es verhält sich anders als im von der

Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom

12.

April 2010, denn dort war gerade die Frage umstritten, ob der

Erbanteil des dortigen EL-Bezügers durch eine Nutzniessung seiner Mutter

belastet sei. Das Bundesgericht verneinte diese Frage. Hier verhält es sich

anders, denn das Nutzniessungsrecht der Mutter des Beschwerdeführers ergibt

sich zweifelsfrei aus den die Erbteilung betreffenden Bestimmungen des

Erbschaftsinventars, welche durch die KESB genehmigt wurden. Damit ist der

Nachweis für das Bestehen des Nutzniessungsrechts der Mutter erbracht. Daran

ändert der Umstand nichts, dass die Nutzniessung an der Liegenschaft offenbar

nicht im Grundbuch eingetragen wurde, zumal der obligatorische Anspruch auch

entsteht, ohne dass ein Grundbucheintrag erforderlich ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1).

4.4

Da der Erbanteil des

Beschwerdeführers von CHF 115'788.00 mit dem Nutzniessungsrecht der Mutter

belastet ist, kann ihm weder der entsprechende Vermögenswert noch ein daraus

fliessender Ertrag angerechnet werden (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Die

Beschwerde ist insoweit begründet.

4.5

Korrekt ist dagegen die

Anrechnung des Betrags von CHF 22'007.00, der dem Beschwerdeführer im

Januar 2018 ausbezahlt wurde. Da der entsprechende Anspruch bereits mit dem

Erbanfall entstand (vgl. Art. 560 ZGB), ist der genannte Betrag bereits ab

1.

September 2017 als Vermögen zu berücksichtigen.

5.

5.1

Zusammenfassend ergeben sich

gegenüber den Berechnungen, welche der Verfügung vom 26. April 2018

(AK-Nr. 67) zugrunde lagen, folgende Änderungen: Für die Zeit vom 1. September

2017.

bis 31. Dezember 2017 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 69)

reduziert sich das anrechenbare Vermögen auf CHF 3'728.00

(Sparguthaben/Wertschriften CHF 19'221.00 plus unverteilte Erbschaft CHF 22'007.00

minus CHF 37'500.00), so dass ein Vermögensverzehr von CHF 746.00

(statt CHF 23'955.00) resultiert. Für die Zeit ab 1. Januar 2018

(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 70) ergibt sich ein anrechenbares Vermögen

von CHF 4'369.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF 19'862.00 plus Auszahlung

Erbschaft CHF 22'007.00 minus CHF 37'500.00) und ein Vermögensverzehr

von CHF 874.00 (statt CHF 24'083.00). Weiter sind die

Vermögenserträge aus unverteilter Erbschaft, soweit sie nicht den Betrag von

CHF 22'007.00 betreffen, zu streichen.

5.2

Die angefochtenen

Einspracheentscheide vom 13. April 2018 und vom 8. Juni 2018 sind

aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. September

2017.

im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festlege. Dies entspricht einer

nicht vollständigen, aber weit überwiegenden Gutheissung der Beschwerden.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da der Beschwerdeführer fast vollständig obsiegt, hat er Anspruch auf eine

volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der

Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 161

kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwältin Rüst macht in ihrer

Kostennote vom 15. Oktober 2018 einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 15

Minuten geltend. Der Aufwand für das erste Beschwerdeverfahren kann als grundsätzlich

angemessen gelten. Für die 3 Stunden 40 Minuten für das Verfassen der

zweiten Beschwerde (11. und 12. Juli 2018), welche – soweit der

angefochtene Einspracheentscheid auch tatsächlich beanstandet wurde -

weitestgehend dasselbe Thema hatte, kann dies jedoch nicht gelten. Der Aufwand

muss fast vollumfänglich für andere Aspekte als für den mit der Beschwerde

gerügten Punkt entstanden sein. Wird weiter berücksichtigt, dass das hier

zweimal angefallene Studium des Einspracheentscheids praxisgemäss noch dem

Verwaltungsverfahren zugeordnet und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht

entschädigt wird, rechtfertigt sich eine Kürzung des zu entschädigenden

Aufwands auf 11 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 230.00, den

Auslagen von CHF 123.30 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert

eine Parteientschädigung von CHF 2'857.60.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerden werden die Einspracheentscheide vom 13. April und 8. Juni

2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des EL-Anspruchs des

Beschwerdeführers ab 1. September 2017 und zu anschliessender neuer

Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'857.60 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser