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Entscheid

VSBES.2018.136

Invalidenrente

9. Mai 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1975 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. April 2009 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 7). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 28. Januar 2010 aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente (sowie drei entsprechende

Kinderrenten) ab 1. Dezember 2009 zu, wobei sie der Rentenberechnung ein

massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 17'784.00 sowie eine

anrechenbare Beitragsdauer von 12 Jahren und 2 Monaten (Teilrentenskala 41) zu

Grunde legte. Dies ergab einen Rentenbetrag von insgesamt CHF 632.00 pro

Monat (IV-Nr. 32). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in

Rechtskraft. Die am 6. September 2010 und 13. Juni 2011 von Amtes

wegen eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine rentenrelevanten Änderungen

(IV-Nr. 33, 38, 40 und 44).

1.2 Am 17. April 2018 erliess

die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, worin sie der Beschwerdeführerin mitteilte,

bei der Rentenvorausberechnung ihres Ehemannes habe die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn festgestellt, dass ihre IV-Rente, welche im Januar 2010

verfügt worden sei, falsch berechnet worden sei. Fälschlicherweise seien zu

wenige Beitragsmonate angerechnet worden, sodass die Beschwerdeführerin

lediglich eine Teilrente ausbezahlt erhalten habe. Da sie vollumfänglich über

den Ehemann versichert gewesen sei, bestehe Anspruch auf eine Vollrente. Eine

Nachzahlung der Leistungen vor Mai 2013 sei infolge Verjährung nicht mehr

möglich. Bei der Neuberechnung wurden nun ein massgebendes durchschnittliches

Jahreseinkommen von CHF 18'330.00 sowie eine anrechenbare Beitragsdauer

von 13 Jahren berücksichtigt (Vollrentenskala 44). Das Total der laufenden

monatlichen Renten (inkl. Kinderrenten) ab 1. Mai 2013 belief sich auf CHF 698.00

pro Monat. Bei der Abrechnung ermittelte die Beschwerdegegnerin für den

Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 ein Guthaben zugunsten

der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 3'246.00 (inkl. Verzugszins); zuzüglich

der laufenden IV-Rente für den Monat Mai 2018 belief sich der Auszahlungsbetrag

auf CHF 3’944.00 (IV-Nr. 45 S. 4 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 17. Mai 2018 (A.S. 5) stellt die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren:

Die Nachzahlung der neu

berechneten Rente habe ab Rentenbeginn zu erfolgen.

Zur Begründung bringt die

Beschwerdeführerin vor, sie erhalte seit Januar 2010 (recte: Dezember 2009) eine

IV-Rente. Die damalige Verfügung habe sie nicht nachkontrollieren können, da

ihr keine Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Die Beschwerdegegnerin habe

mit vorliegend angefochtener Verfügung zugegeben, dass die damalige

Rentenberechnung falsch gewesen sei. Dass eine Nachzahlung von Januar 2010 (recte:

Dezember 2009) bis März 2013 (recte: April 2013) wegen Verjährung nicht

erfolgen könne, sei für sie nicht nachvollziehbar. Der Fehler liege ausschliesslich

bei der Behörde, welche die Rente berechnet habe. Die Angelegenheit sei zu

prüfen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Juli 2018 (A.S. 9 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Verfügung vom

13. September 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das

Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 13).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend

anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30‘000.00. Im vorliegenden Fall ist die Nachzahlung der Differenz

der neu berechneten IV-Viertelsrente (sowie der entsprechenden Kinderrenten)

der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April

2013.

strittig. Die mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2010

zugesprochenen Rentenleistungen beliefen sich ab 1. Dezember 2009 auf

insgesamt CHF 632.00 pro Monat und ab 1. Mai 2013 auf insgesamt CHF 648.00

pro Monat. Die aufgrund der geltend gemachten Verjährung erst ab 1. Mai

2013.

neu berechneten Rentenleistungen betragen ab diesem Zeitpunkt demgegenüber

insgesamt CHF 694.00 (vgl. IV-Nr. 45 S. 5). Die geltend gemachte

Differenz zwischen den ursprünglich zugesprochenen Rentenbeträgen von

CHF 632.00 (ab 1. Dezember 2009) bzw. CHF 648.00 (ab 1. Mai

2013) und den neu zugesprochenen Rentenbeträgen von CHF 694.00 (ab

1.

Mai 2013) beträgt CHF 46.00 pro Monat. Für den fraglichen Zeitraum

vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2013 (41 Monate) ist ebenfalls von

einer monatlichen Differenz in dieser Grössenordnung bzw. für den gesamten

Zeitraum von einer solchen von höchstens CHF 2'000.00 auszugehen. Da der

Streitwert somit deutlich unter CHF 30‘000.00 liegt, ist die

einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des

Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.

2.

2.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach

dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

Sofern die versicherte Person ihrer

Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die

Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der

Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung

verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG).

2.2

Nach der Rechtsprechung ist die

Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 ATSG nach ihrem Wortlaut auf

periodische Leistungen wie namentlich Renten und Taggelder, die nach

gesetzlicher Vorschrift monatlich ausbezahlt werden (Art. 19 Abs. 1

ATSG), zugeschnitten. Mit der Norm des Art. 24 ATSG sollte die Frage des

Erlöschens des Anspruchs sowohl für die Beiträge als auch für die Leistungen

sämtlicher Zweige der Sozialversicherung einheitlich geregelt werden, wobei

eine unveränderte Weiterführung des bisher geltenden Rechts beabsichtigt war

(BGE 139 V 244 E. 3.2 S. 247).

Weil Art. 24 ATSG das «Erlöschen

des Anspruchs» ordnet, kann kein Zweifel bestehen, dass – in Weiterführung der

bisherigen Betrachtungsweise – die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte

fünfjährige Frist eine Verwirkungsfrist darstellt; dies ergibt sich zudem klar

aus den Gesetzesmaterialien. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass mit

Art. 24 ATSG der Tatbestand der Verwirkung geregelt wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

3.

Aufl., 2015, Art. 24, S. 372 N. 20 mit Hinweisen, u.a. auf

BGE 139 V 246 f.). Die Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu

laufen, für welchen die Leistung geschuldet war (Kieser, a.a.O., S. 374 N. 27).

Zweck der fünfjährigen Frist ist es zu

vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitliche Begrenzung beansprucht

werden können. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt, auch wenn die

Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten

Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, einer absoluten Verwirkungsfrist von

fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird.

Diese Rechtsprechung hat nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch

dann zu gelten, wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos

unrichtige Leistungszusprechung zurückzukommen und der versicherten Person

rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist (BGE 129 V 433 E. 7

S. 438 f.).

2.3

Gemäss Rz. 10304 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL)

in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2018) können zu niedrige

zugesprochene Renten noch innert fünf Jahren nachbezahlt werden. Rz. 10204

ff. RWL gilt sinngemäss. Der Anspruch auf die Nachzahlung erlischt mit dem

Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet

ist (Rz. 10204 RWL). Stellt die Ausgleichskasse selber, d.h. von sich aus,

fest, dass sie eine zu niedrige Rente ausbezahlt hat, ist die

Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung zu bestimmen. So

kann z.B. im März 2016 eine Nachzahlung frühestens ab 1. März 2011 verfügt

werden (Rz. 10209 RWL).

Wird der leistungsberechtigten Person

rückwirkend für die gleiche Zeit eine höhere Rente als bisher zugesprochen, so

ist jeweils nur die Differenz zwischen der Summe der bisher erbrachten

Leistungen und der neu festgesetzten Renten nachzuzahlen (Rz. 10211 bzw.

Rz. 10306 RWL). Jede Nachzahlung ist stets mit einer Verfügung

zuzusprechen. Form und Inhalt der Nachzahlungsverfügung richten sich nach den

allgemeinen Bestimmungen (Rz. 10502 RWL).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall stellte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bei der Rentenvorausberechnung für den

Ehemann der Beschwerdeführerin fest, dass deren mit rechtskräftiger Verfügung

vom 28. Januar 2010 zugesprochene IV-Rente falsch berechnet worden war. Dementsprechend

erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung, worin neu

ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 18'330.00 berücksichtigt

sowie eine Beitragsdauer von 13 Jahren angerechnet wurden, was eine Vollrente ergab.

Dies begründete sie damit, der Beschwerdeführerin seien fälschlicherweise zu

wenige Beitragsmonate angerechnet worden, sodass sie lediglich eine Teilrente

ausbezahlt erhalten habe. Da sie vollumfänglich über den Ehemann versichert

gewesen sei, bestehe jedoch Anspruch auf eine Vollrente. Eine Nachzahlung der

Leistungen vor Mai 2013 sei infolge der Verjährung (d.h. Verwirkung) nicht

möglich. Dementsprechend wurde aufgrund der dargelegten Abrechnung eine

Auszahlung der Differenz der Rentenbeträge für den Zeitraum vom 1. Mai

2013.

bis 30. April 2018 zu Gunsten der Beschwerdeführerin von

CHF 3'246.00 (inkl. Verzugszins wegen verspäteter Auszahlung) bzw. – unter

Berücksichtigung der laufenden Rente für den Monat Mai 2018 von CHF 698.00

– von CHF 3'944.00 vorgenommen (IV-Nr. 45 S. 4 ff.;

A.S. 1). Die neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden

Berechnungsfaktoren, insbesondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen

Jahreseinkommens sowie die angerechnete Beitragsdauer, werden von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich,

dass diese neuen Berechnungsfaktoren nicht korrekt berücksichtigt worden wären.

Die Beschwerdeführerin macht ausschliesslich geltend, die Nachzahlung der neu

berechneten Rente habe ab Rentenbeginn, d.h. ab 1. Dezember 2009, zu

erfolgen. Dass eine Nachzahlung vom Januar 2010 (recte: Dezember 2009) bis März

(recte: April) 2013 wegen der Verjährung nicht erfolgen könne, sei für sie

nicht nachvollziehbar. Die damalige Verfügung habe sie nicht kontrollieren

können, da ihr keine Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Der Fehler liege

ausschliesslich bei der Beschwerdegegnerin bzw. der Ausgleichskasse, welche die

Rente berechnet habe.

3.2

Der Beschwerdeführerin ist

entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf die Nachzahlung von ausstehenden

Leistungen, vorliegend die Differenz zu den neu berechneten Rentenbeträgen im

Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2013, gemäss Art. 24

Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den sie geschuldet

war, erloschen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom 18. Februar

2008.

E. 3.2 mit Hinweis). Wie erwähnt, besteht der Zweck der fünfjährigen

Frist darin, zu vermeiden, dass rückwirkwirkend Leistungen ohne zeitliche

Begrenzung beansprucht werden können (BGE 129 V 433 E. 7 S. 438 mit

Hinweis; E. II. 2.2 hiervor). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

stellte von sich aus fest, dass die der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember

2009.

zugesprochene Viertelsrente falsch berechnet worden war und sie eine zu

niedrige Rente ausbezahlt hatte, worauf die Beschwerdegegnerin die

Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung bestimmte und auf

den 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 festsetzte, was nicht zu

beanstanden ist (Rz. 10209 RWL; E. II. 2.3 hiervor). Dass sich die

Beschwerdeführerin damals mangels Unterlagen ausserstande sah, die

ursprüngliche Rentenverfügung vom 28. Januar 2010 zu kontrollieren, und

der Fehler für die falsche Rentenberechnung ausschliesslich bei der Ausgleichskasse

bzw. der Beschwerdegegnerin liegt, was von dieser nicht bestritten wird, ist

hier nicht relevant. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die Gründe, aus

welchen die Verwaltung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat,

nicht an. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt, wenn wiedererwägungsweise

auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszusprechung

zurückzukommen ist und der versicherten Person rückwirkend eine höhere Leistung

nachzuzahlen ist, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche

rückwärts ab dem Zeitpunkt der Wiedererwägung berechnet wird (BGE 129 V 433

E. 7 S. 438 f.; E. II. 2.2 hiervor). Nachdem die vorliegend

angefochtene Verfügung, worin die Beschwerdegegnerin von sich aus auf die

ursprüngliche unrichtige Leistungszusprechung wiedererwägungsweise zurückkam

und der Beschwerdeführerin rückwirkend eine höhere Leistung zusprach und

nachzahlte, am 17. April 2018 erfolgte, fällt nach dem Gesagten eine

Nachzahlung der Differenz zu den ursprünglichen Rentenbeträgen weiter als Mai

2013.

zurück ausser Betracht. Auch wenn dieses Ergebnis aus Sicht der

Beschwerdeführerin als stossend erscheinen mag, deckt es sich doch mit dem

dargelegten Sinn und Zweck der absoluten zeitlichen Befristung von

Nachzahlungen (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom

18.

Februar 2008 E. 3.4; E. II. 2.2 hiervor).

3.3

Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte auf dem Nachzahlungsbetrag einen Verzugszins wegen verspäteter

Auszahlung von CHF 366.00 (A.S. 2; vgl. Art. 26 Abs. 2

ATSG, Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] und RWL, Rz. 10503 ff.).

Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die Berechnung dieses Verzugszinses nicht

gesetzeskonform vorgenommen worden wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin

denn auch nicht geltend gemacht.

4.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. April 2018, worin die

Nachzahlung des Differenzbetrags an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom

1.

Mai 2013 bis 30. April 2018 auf CHF 3'246.00 (inkl.

Verzugszins) bzw. – unter Berücksichtigung der laufenden Rente für den Monat

Mai 2018 – auf CHF 3'944.00 festgesetzt wurde, nicht zu beanstanden. Die

Nachzahlung des Differenzbetrags für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis

30.

April 2013 ist demgegenüber verwirkt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin, die in

eigener Sache handelt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; Urteil des Bundesgerichts

H 143/03 vom 25. August 2003 E. 5 mit Hinweis).

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da die

Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser