VSBES.2018.136
Invalidenrente
9. Mai 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 9. Mai 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1975 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. April 2009 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 7). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 28. Januar 2010 aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente (sowie drei entsprechende
Kinderrenten) ab 1. Dezember 2009 zu, wobei sie der Rentenberechnung ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 17'784.00 sowie eine
anrechenbare Beitragsdauer von 12 Jahren und 2 Monaten (Teilrentenskala 41) zu
Grunde legte. Dies ergab einen Rentenbetrag von insgesamt CHF 632.00 pro
Monat (IV-Nr. 32). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft. Die am 6. September 2010 und 13. Juni 2011 von Amtes
wegen eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine rentenrelevanten Änderungen
(IV-Nr. 33, 38, 40 und 44).
1.2 Am 17. April 2018 erliess
die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, worin sie der Beschwerdeführerin mitteilte,
bei der Rentenvorausberechnung ihres Ehemannes habe die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn festgestellt, dass ihre IV-Rente, welche im Januar 2010
verfügt worden sei, falsch berechnet worden sei. Fälschlicherweise seien zu
wenige Beitragsmonate angerechnet worden, sodass die Beschwerdeführerin
lediglich eine Teilrente ausbezahlt erhalten habe. Da sie vollumfänglich über
den Ehemann versichert gewesen sei, bestehe Anspruch auf eine Vollrente. Eine
Nachzahlung der Leistungen vor Mai 2013 sei infolge Verjährung nicht mehr
möglich. Bei der Neuberechnung wurden nun ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von CHF 18'330.00 sowie eine anrechenbare Beitragsdauer
von 13 Jahren berücksichtigt (Vollrentenskala 44). Das Total der laufenden
monatlichen Renten (inkl. Kinderrenten) ab 1. Mai 2013 belief sich auf CHF 698.00
pro Monat. Bei der Abrechnung ermittelte die Beschwerdegegnerin für den
Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 ein Guthaben zugunsten
der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 3'246.00 (inkl. Verzugszins); zuzüglich
der laufenden IV-Rente für den Monat Mai 2018 belief sich der Auszahlungsbetrag
auf CHF 3’944.00 (IV-Nr. 45 S. 4 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 17. Mai 2018 (A.S. 5) stellt die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren:
Die Nachzahlung der neu
berechneten Rente habe ab Rentenbeginn zu erfolgen.
Zur Begründung bringt die
Beschwerdeführerin vor, sie erhalte seit Januar 2010 (recte: Dezember 2009) eine
IV-Rente. Die damalige Verfügung habe sie nicht nachkontrollieren können, da
ihr keine Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Die Beschwerdegegnerin habe
mit vorliegend angefochtener Verfügung zugegeben, dass die damalige
Rentenberechnung falsch gewesen sei. Dass eine Nachzahlung von Januar 2010 (recte:
Dezember 2009) bis März 2013 (recte: April 2013) wegen Verjährung nicht
erfolgen könne, sei für sie nicht nachvollziehbar. Der Fehler liege ausschliesslich
bei der Behörde, welche die Rente berechnet habe. Die Angelegenheit sei zu
prüfen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. Juli 2018 (A.S. 9 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom
13. September 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das
Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 13).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend
anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30‘000.00. Im vorliegenden Fall ist die Nachzahlung der Differenz
der neu berechneten IV-Viertelsrente (sowie der entsprechenden Kinderrenten)
der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April
2013.
strittig. Die mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2010
zugesprochenen Rentenleistungen beliefen sich ab 1. Dezember 2009 auf
insgesamt CHF 632.00 pro Monat und ab 1. Mai 2013 auf insgesamt CHF 648.00
pro Monat. Die aufgrund der geltend gemachten Verjährung erst ab 1. Mai
2013.
neu berechneten Rentenleistungen betragen ab diesem Zeitpunkt demgegenüber
insgesamt CHF 694.00 (vgl. IV-Nr. 45 S. 5). Die geltend gemachte
Differenz zwischen den ursprünglich zugesprochenen Rentenbeträgen von
CHF 632.00 (ab 1. Dezember 2009) bzw. CHF 648.00 (ab 1. Mai
2013) und den neu zugesprochenen Rentenbeträgen von CHF 694.00 (ab
1.
Mai 2013) beträgt CHF 46.00 pro Monat. Für den fraglichen Zeitraum
vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2013 (41 Monate) ist ebenfalls von
einer monatlichen Differenz in dieser Grössenordnung bzw. für den gesamten
Zeitraum von einer solchen von höchstens CHF 2'000.00 auszugehen. Da der
Streitwert somit deutlich unter CHF 30‘000.00 liegt, ist die
einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des
Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.
2.
2.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach
dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Sofern die versicherte Person ihrer
Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die
Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der
Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG).
2.2
Nach der Rechtsprechung ist die
Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 ATSG nach ihrem Wortlaut auf
periodische Leistungen wie namentlich Renten und Taggelder, die nach
gesetzlicher Vorschrift monatlich ausbezahlt werden (Art. 19 Abs. 1
ATSG), zugeschnitten. Mit der Norm des Art. 24 ATSG sollte die Frage des
Erlöschens des Anspruchs sowohl für die Beiträge als auch für die Leistungen
sämtlicher Zweige der Sozialversicherung einheitlich geregelt werden, wobei
eine unveränderte Weiterführung des bisher geltenden Rechts beabsichtigt war
(BGE 139 V 244 E. 3.2 S. 247).
Weil Art. 24 ATSG das «Erlöschen
des Anspruchs» ordnet, kann kein Zweifel bestehen, dass – in Weiterführung der
bisherigen Betrachtungsweise – die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte
fünfjährige Frist eine Verwirkungsfrist darstellt; dies ergibt sich zudem klar
aus den Gesetzesmaterialien. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass mit
Art. 24 ATSG der Tatbestand der Verwirkung geregelt wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3.
Aufl., 2015, Art. 24, S. 372 N. 20 mit Hinweisen, u.a. auf
BGE 139 V 246 f.). Die Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu
laufen, für welchen die Leistung geschuldet war (Kieser, a.a.O., S. 374 N. 27).
Zweck der fünfjährigen Frist ist es zu
vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitliche Begrenzung beansprucht
werden können. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt, auch wenn die
Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten
Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, einer absoluten Verwirkungsfrist von
fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird.
Diese Rechtsprechung hat nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch
dann zu gelten, wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos
unrichtige Leistungszusprechung zurückzukommen und der versicherten Person
rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist (BGE 129 V 433 E. 7
S. 438 f.).
2.3
Gemäss Rz. 10304 der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL)
in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2018) können zu niedrige
zugesprochene Renten noch innert fünf Jahren nachbezahlt werden. Rz. 10204
ff. RWL gilt sinngemäss. Der Anspruch auf die Nachzahlung erlischt mit dem
Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet
ist (Rz. 10204 RWL). Stellt die Ausgleichskasse selber, d.h. von sich aus,
fest, dass sie eine zu niedrige Rente ausbezahlt hat, ist die
Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung zu bestimmen. So
kann z.B. im März 2016 eine Nachzahlung frühestens ab 1. März 2011 verfügt
werden (Rz. 10209 RWL).
Wird der leistungsberechtigten Person
rückwirkend für die gleiche Zeit eine höhere Rente als bisher zugesprochen, so
ist jeweils nur die Differenz zwischen der Summe der bisher erbrachten
Leistungen und der neu festgesetzten Renten nachzuzahlen (Rz. 10211 bzw.
Rz. 10306 RWL). Jede Nachzahlung ist stets mit einer Verfügung
zuzusprechen. Form und Inhalt der Nachzahlungsverfügung richten sich nach den
allgemeinen Bestimmungen (Rz. 10502 RWL).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall stellte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bei der Rentenvorausberechnung für den
Ehemann der Beschwerdeführerin fest, dass deren mit rechtskräftiger Verfügung
vom 28. Januar 2010 zugesprochene IV-Rente falsch berechnet worden war. Dementsprechend
erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung, worin neu
ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 18'330.00 berücksichtigt
sowie eine Beitragsdauer von 13 Jahren angerechnet wurden, was eine Vollrente ergab.
Dies begründete sie damit, der Beschwerdeführerin seien fälschlicherweise zu
wenige Beitragsmonate angerechnet worden, sodass sie lediglich eine Teilrente
ausbezahlt erhalten habe. Da sie vollumfänglich über den Ehemann versichert
gewesen sei, bestehe jedoch Anspruch auf eine Vollrente. Eine Nachzahlung der
Leistungen vor Mai 2013 sei infolge der Verjährung (d.h. Verwirkung) nicht
möglich. Dementsprechend wurde aufgrund der dargelegten Abrechnung eine
Auszahlung der Differenz der Rentenbeträge für den Zeitraum vom 1. Mai
2013.
bis 30. April 2018 zu Gunsten der Beschwerdeführerin von
CHF 3'246.00 (inkl. Verzugszins wegen verspäteter Auszahlung) bzw. – unter
Berücksichtigung der laufenden Rente für den Monat Mai 2018 von CHF 698.00
– von CHF 3'944.00 vorgenommen (IV-Nr. 45 S. 4 ff.;
A.S. 1). Die neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden
Berechnungsfaktoren, insbesondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens sowie die angerechnete Beitragsdauer, werden von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich,
dass diese neuen Berechnungsfaktoren nicht korrekt berücksichtigt worden wären.
Die Beschwerdeführerin macht ausschliesslich geltend, die Nachzahlung der neu
berechneten Rente habe ab Rentenbeginn, d.h. ab 1. Dezember 2009, zu
erfolgen. Dass eine Nachzahlung vom Januar 2010 (recte: Dezember 2009) bis März
(recte: April) 2013 wegen der Verjährung nicht erfolgen könne, sei für sie
nicht nachvollziehbar. Die damalige Verfügung habe sie nicht kontrollieren
können, da ihr keine Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Der Fehler liege
ausschliesslich bei der Beschwerdegegnerin bzw. der Ausgleichskasse, welche die
Rente berechnet habe.
3.2
Der Beschwerdeführerin ist
entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf die Nachzahlung von ausstehenden
Leistungen, vorliegend die Differenz zu den neu berechneten Rentenbeträgen im
Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2013, gemäss Art. 24
Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den sie geschuldet
war, erloschen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom 18. Februar
2008.
E. 3.2 mit Hinweis). Wie erwähnt, besteht der Zweck der fünfjährigen
Frist darin, zu vermeiden, dass rückwirkwirkend Leistungen ohne zeitliche
Begrenzung beansprucht werden können (BGE 129 V 433 E. 7 S. 438 mit
Hinweis; E. II. 2.2 hiervor). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
stellte von sich aus fest, dass die der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember
2009.
zugesprochene Viertelsrente falsch berechnet worden war und sie eine zu
niedrige Rente ausbezahlt hatte, worauf die Beschwerdegegnerin die
Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung bestimmte und auf
den 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 festsetzte, was nicht zu
beanstanden ist (Rz. 10209 RWL; E. II. 2.3 hiervor). Dass sich die
Beschwerdeführerin damals mangels Unterlagen ausserstande sah, die
ursprüngliche Rentenverfügung vom 28. Januar 2010 zu kontrollieren, und
der Fehler für die falsche Rentenberechnung ausschliesslich bei der Ausgleichskasse
bzw. der Beschwerdegegnerin liegt, was von dieser nicht bestritten wird, ist
hier nicht relevant. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die Gründe, aus
welchen die Verwaltung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat,
nicht an. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt, wenn wiedererwägungsweise
auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszusprechung
zurückzukommen ist und der versicherten Person rückwirkend eine höhere Leistung
nachzuzahlen ist, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche
rückwärts ab dem Zeitpunkt der Wiedererwägung berechnet wird (BGE 129 V 433
E. 7 S. 438 f.; E. II. 2.2 hiervor). Nachdem die vorliegend
angefochtene Verfügung, worin die Beschwerdegegnerin von sich aus auf die
ursprüngliche unrichtige Leistungszusprechung wiedererwägungsweise zurückkam
und der Beschwerdeführerin rückwirkend eine höhere Leistung zusprach und
nachzahlte, am 17. April 2018 erfolgte, fällt nach dem Gesagten eine
Nachzahlung der Differenz zu den ursprünglichen Rentenbeträgen weiter als Mai
2013.
zurück ausser Betracht. Auch wenn dieses Ergebnis aus Sicht der
Beschwerdeführerin als stossend erscheinen mag, deckt es sich doch mit dem
dargelegten Sinn und Zweck der absoluten zeitlichen Befristung von
Nachzahlungen (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom
18.
Februar 2008 E. 3.4; E. II. 2.2 hiervor).
3.3
Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte auf dem Nachzahlungsbetrag einen Verzugszins wegen verspäteter
Auszahlung von CHF 366.00 (A.S. 2; vgl. Art. 26 Abs. 2
ATSG, Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] und RWL, Rz. 10503 ff.).
Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die Berechnung dieses Verzugszinses nicht
gesetzeskonform vorgenommen worden wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin
denn auch nicht geltend gemacht.
4.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. April 2018, worin die
Nachzahlung des Differenzbetrags an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
1.
Mai 2013 bis 30. April 2018 auf CHF 3'246.00 (inkl.
Verzugszins) bzw. – unter Berücksichtigung der laufenden Rente für den Monat
Mai 2018 – auf CHF 3'944.00 festgesetzt wurde, nicht zu beanstanden. Die
Nachzahlung des Differenzbetrags für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis
30.
April 2013 ist demgegenüber verwirkt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin, die in
eigener Sache handelt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; Urteil des Bundesgerichts
H 143/03 vom 25. August 2003 E. 5 mit Hinweis).
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser