VSBES.2018.137
Ergänzungsleistungen IV / Witwenrente - Mietzinsaufteilung
12. Dezember 2018Deutsch20 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur IV-/Witwenrente – Mietzinsaufteilung (Einspracheentscheid
vom 13. April 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1955, [...], bezieht eine Witwenrente
(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3, 29).
2. Mit Verfügung vom 28. Dezember
2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 zustehenden
Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 28); dabei rechnete sie der
Beschwerdeführerin vom Mietzins von insgesamt CHF 22'800.00 einen Teilbetrag
von CHF 5'700.00 pro Jahr an (AK-Nr. 27).
3.
3.1 Am 12. Januar 2018 verfügte die
Ausgleichskasse erneut über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin,
und zwar mit Wirkung ab 1. Oktober und 1. Dezember 2017 sowie –
offensichtlich in Abänderung zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 – ab 1.
Januar 2018. Zur Begründung erklärte sie, aufgrund des neuen Mietvertrags und
der Anpassung der Mietbewohneranzahl ab Oktober 2017 (Geburt B.___) seien die
Ergänzungsleistungen neu zu berechnen. Ferner ergebe sich aufgrund des tieferen
Mietzinses und der höheren Mietbewohneranzahl für die Zeit vom 1. Oktober 2017
bis 31. Januar 2018 eine Rückforderung von CHF 440.00 (AK-Nr. 33). Den
beiliegenden Berechnungsblättern lässt sich u.a. entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin beim Mietzins für die Monate Oktober und November 2017 einen
Anteil von CHF 4'560.00 und für Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018
eine solchen von CHF 4'200.00 pro Jahr einsetzte (AK-Nr. 34 ff.).
3.2 Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 Einsprache erheben, die ihr Vertreter am
19. März 2018 ergänzte (AK-Nr. 37, 46). Mit Entscheid vom 13. April 2018 wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar
(recte: Januar) 2018 ab mit Begründung, dass weder die eingereichten
Untermietverträge noch der geltend gemachte Umstand, dass es sich um drei
Erwachsene und zwei Kinder handle, berücksichtigt werden könnten (AK-Nr. 48).
4. Gegen diesen Einspracheentscheid
erhebt die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 13. April 2018 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Es seien der Einsprecherin und
Versicherten in Respektierung des jeweiligen Untermietvertrags mit Wirkung ab
spätestens 1. Oktober 2017 Mietausgaben von monatlich CHF 1'040.00 und ab 1.
Dezember 2017 von monatlich CHF 1’145.00 anzurechnen.
b) Eventualiter:
Bei einer Nichtberücksichtigung des jeweiligen Untermietvertrags sei bei der
Mietzinsverteilung zu berücksichtigen, dass es sich um drei Erwachsene und zwei
Kinder handle.
3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung
durchzuführen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. In der Beschwerdeantwort vom 10.
Juli 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.
31 ff.).
6. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018
wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.
34).
7. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 16. August 2018 seine Kostennote ein (A.S. 37
ff.).
8. Am 12. Dezember 2018 findet –
wie durch die Beschwerdeführerin beantragt –eine öffentliche Verhandlung
statt, zu der die Beschwerdeführerin wegen einer akuten Erkrankung ausbleibt
(vgl. Arztzeugnis vom 11. Dezember 2018; A.S. 46). Die rechtsgenüglich
vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt
worden ist (A.S. 41), der Verhandlung ebenfalls fern. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht nebst der Kostennote vom 16. August 2018 (A.S. 38 f.)
ergänzend jene vom 12. Dezember 2018 ein (A.S. 47). Bezüglich der wesentlichen
Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen des Plädoyers wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 44 f.).
Auf die weiteren Ausführungen der
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2017 und in diesem Zusammenhang
allein die Frage, welcher Betrag der Beschwerdeführerin als Mietzins
anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf
diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen
unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131
V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat einen Mietzins
von CHF 4'560.00 pro Jahr (Oktober und November 2017) bzw. CHF 4'200.00
pro Jahr (ab Dezember 2017) berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 34 ff.). Die
Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag, es sei ihr ein Mietzins von CHF 1’040.00
ab 1. Oktober 2017 bzw. ein solcher von CHF 1'145.00 ab 1. Dezember 2017 pro
Monat anzurechnen (A.S. 5).
2.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids (hier: 13. April 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellt
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu
beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2017 nach den ab
1.
Januar 2017 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10.
März 2008,8C_594/2007, E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], in der seit 1. Juni
2009.
gültigen Fassung).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit
1.
Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit.
c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine
Witwen- oder Witwerrente der AHV haben (...).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten
Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern sowie die
Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des
Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).
3.3
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei
Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
(zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als
Ausgaben anerkannt:
a. (…)
b. der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch
eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden
anerkannt:
1.
bei
alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,
2.
bei
Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15‘000 Franken,
3.
(...)
.
3.4
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich
zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998).
3.5
Nach der Rechtsprechung führt
das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen
Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach
dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im
gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige
Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im
Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des
Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den
grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen
auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten
(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des
Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer
Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,
dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese
systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen
Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen
(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement
ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den
existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es nicht
Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter
Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen
somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser
Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt
werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung
eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.
307.
f.).
4.
4.1
Nach Lage der Akten hatten C.___
und D.___ vom 1. März 2013 bis 30. November 2017 eine 4 ½-Zimmerwohnung am [...]
in [...] gemietet. Der Mietvertrag lautete auf eine Familienwohnung für vier
Personen und auf einen monatlichen Mietzins von CHF 1'900.00 inkl.
Nebenkosten (AK-Nr. 47, S. 1 f.). C.___ ist der Sohn der Beschwerdeführerin, D.___
ist ihre Schwiegertochter. Weitere Bewohner waren zunächst die
Beschwerdeführerin und ihr 2011 geborener Enkel E.___. Im September 2017 wurde der
zweite Enkel B.___ geboren (vgl. AK-Nr. 31). C.___ als Hauptmieter/Untervermieter
und die Beschwerdeführerin als Untermieterin unterzeichneten ausserdem am
25.
März 2013 einen Untermietvertrag. Untervermietet wurden danach ein
Schlafzimmer und ein Hobby-Therapiezimmer sowie zur Mitbenützung Küche,
Bad/Dusche, Wohnzimmer, Estrich/Keller und Waschküche. Der Mietzins wurde auf
CHF 1'040.00 pro Monat (ohne Garage/Einstellplatz) beziffert (AK-Nr. 47,
S. 5 f.).
4.2
Ab 1. Dezember 2017 mietete C.___
eine Wohnung an der [...] in [...] als Familienwohnung für fünf Personen zu einem
Mietzins von CHF 1'750.00 (inkl. Nebenkosten; AK-Nr. 26, S. 1 f.). Er und
seine Ehefrau als Hauptmieter/Untervermieter und die Beschwerdeführerin als Untermieterin
unterzeichneten am 30. November 2017 einen Untermietvertrag. Untervermietet
wurden danach ein Schlafzimmer, ein Hobby-Therapiezimmer und verschiedene Räume
zur Mitbenutzung. Der Mietzins für die Untermiete wurde (ohne Parkkosten von
CHF 40.00) auf CHF 1'145.00 pro Monat beziffert (AK-Nr. 26 S. 3 f.).
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat in
den angefochtenen Verfügungen jeweils einen Fünftel des Mietzinses gemäss
Hauptmietvertrag berücksichtigt, also für die Zeit bis 30. November 2017
CHF 380.00 pro Monat oder CHF 4'560.00 pro Jahr und ab 1. Dezember 2017 CHF
350.00
pro Monat oder CHF 4'200.00 pro Jahr.
5.
5.1
In der
Beschwerde vom 16. Mai 2018 (A.S. 4 ff.) macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Mietzinsaufteilung nach
Köpfen vorgenommen habe, und zwar unbesehen von vertraglichen Vereinbarungen
über die Mitbenutzung einer Liegenschaft. Dass diese Auffassung falsch sei,
habe das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (VSBES.2011.
323) festgehalten. Wenn die Ausgleichskasse Wohnkosten von lediglich CHF 350.00
(pro Monat) anrechne, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (A.S.
8).
5.2
Demgegenüber hat die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 auf Art. 16c
ELV verwiesen, wonach kein Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern zu
machen sei und der Mietzins zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin (1/5)
und die mitbewohnenden Familienmitglieder aufgeteilt werden müsse; davon könne
hier nicht abgewichen werden (A.S. 32 f.).
5.3
Im Parteivortrag an der
öffentlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend
u.a. vorgebracht, eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen sei nicht gerechtfertigt,
weil die Beschwerdeführerin von der Schwiegertochter gepflegt werde und deshalb
moralisch verpflichtet sei, einen höheren Teil des Mietzinses zu übernehmen.
Ausserdem gehe aus dem Untermietvertrag hervor, dass sie zwei Zimmer zur
alleinigen Verfügung habe. Falls trotzdem eine Aufteilung nach Köpfen erfolge,
sei diese auf die drei erwachsenen Personen zu beschränken und ein Drittel des
Gesamtmietzinses zu berücksichtigen (A.S. 44 f.).
6.
6.1
Das Versicherungsgericht hatte
die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in einem ähnlichen Zusammenhang schon
einmal zu untersuchen. Zu beurteilen war der Zeitraum bis zum damaligen
Einspracheentscheid vom 4. November 2011. Damals lebte die Beschwerdeführerin
mit dem Sohn, der Schwiegertochter und dem 2011 geborenen Enkel in einer
Wohnung in [...]. Gestützt auf die Parteiangaben und die eingereichten
Grundrisspläne ging das Gericht davon aus, dass die Wohnung über zwei Stockwerke
verfüge, wobei die Beschwerdeführerin einen gleich grossen Teil nutze wie der Sohn,
die Schwiegertochter und der Enkel (damals noch ein Säugling) zusammen. Der
Beschwerdeführerin wurde daher die Hälfte des Gesamtmietzinses von CHF
1'850.00, also CHF 925.00, als monatliche Ausgaben für die Wohnungsmiete
angerechnet (Urteil VSBES.2011.323 vom 6. Juni 2013). Für den hier zu
beurteilenden Zeitraum ist diese Einschätzung nicht mehr massgebend, denn die
Wohnsituation hat sich inzwischen grundlegend geändert. Es kann deshalb nicht
an die damalige Beurteilung angeknüpft werden.
6.2
In ihrem Hauptantrag verlangt
die Beschwerdeführerin, ihr Mietzinsanteil sei auf die in den
Untermietverträgen genannten Beträge (ohne Parkplatz von CHF 40.00)
festzusetzen, also auf CHF 1'040.00 pro Monat für Oktober und November
2017.
und auf CHF 1'145.00 pro Monat ab 1. Dezember 2017. Auch dieser
Auffassung kann nicht zugestimmt werden, denn sie ginge im Ergebnis sogar noch
weiter als die vorstehend zitierte Lösung. Für Oktober und November 2017 würde
die Beschwerdeführerin bei einem Gesamtmietzins von CHF 1'900.00 und dem im
Untermietvertrag genannten, durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Betrag
von CHF 1'040.00 rund 55 % der Wohnkosten übernehmen, ab Dezember 2017
(Gesamtmietzins CHF 1'750.00, Anteil Beschwerdeführerin CHF 1'145.00,
Rest CHF 605.00) sogar 65 %, beinahe doppelt so viel wie die
mittlerweile vierköpfige Familie des Sohnes. Es ist offenkundig, dass damit im
Ergebnis auch Wohnkostenanteile von nicht in die EL-Anspruchsberechtigung
eingeschlossenen Personen in die Berechnung einfliessen würden, was es zu
verhindern gilt (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Mietrechtlich könnte sich sogar –
ohne dass dies vorliegend ergebnisrelevant wäre – die Frage stellen, ob
die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags
missbräuchlich sind (vgl. Art. 262 Abs. 2 lit. b OR). Diese Lösung kommt daher
nicht infrage.
6.3
Nach dem Gesagten kann weder an
die Lösung des Urteils VSBES.2011.323 angeknüpft noch können die in den
Untermietverträgen genannten Beträge herangezogen werden. Den Ausgangspunkt
bildet daher die Regelung, wonach die Mietzinsanteile der Personen, die nicht
in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen werden und die Aufteilung
grundsätzlich zu gleichen Teilen erfolgt (Art. 16c ELV; E. II. 3.4 hiervor).
6.3.1
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, die Aufteilung des Mietzinses habe sich auf die erwachsenen
Personen zu beschränken. Da sie mit zwei Erwachsenen und zwei kleinen Kindern
zusammenlebe, sei ihr ein Drittel des Wohnungsmietzinses von CHF 1'900.00
respektive CHF 1'750.00 anzurechnen. Diese Lösung lässt sich aber mit der
Rechtsprechung nicht vereinbaren. Bereits im Urteil P 75/99 vom 6. Dezember
2000.
hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in einer
vergleichbaren Situation (die EL-Bezügerin bewohnte ein Haus gemeinsam mit dem
Sohn, der Schwiegertochter und deren gemeinsamem Kind) eine Aufteilung nach
Köpfen unter Einbezug des Kindes vorgenommen (E. 3d). In Bestätigung dieser
Praxis wurde im Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014, E. 1.2,
festgehalten, eine Unterscheidung zwischen erwachsenen Personen und Kindern sei
beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf vorgesehen, nicht dagegen bei der
Mietzinsaufteilung. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht dies
bestätigt. Im konkreten Fall führte die Geburt eines Kindes dazu, dass der
Mietzins, der zuvor zu gleichen Teilen auf drei (erwachsene) Personen
aufgeteilt worden war, nunmehr durch vier Personen geteilt wurde. Dabei wurde
erwogen, auch ein Säugling benötige – wie ein Kleinkind – einen Schlafplatz,
seine Kleider und andere persönliche Gegenstände würden in der Wohnung
aufbewahrt; ausserdem halte sich der Säugling in den Gemeinschaftsräumen auf
und benutze die sanitäre Infrastruktur (Küche und Bad) zumindest mittelbar mit.
Das auch vorliegend im Parteivortrag erwähnte Argument, kleine Kinder könnten
keinen finanziellen Beitrag an die Miete leisten, verwarf das Bundesgericht mit
dem Hinweis, es komme in diesem Zusammenhang allein auf das gemeinsame Bewohnen
an und nicht auf die Mitfinanzierung (etwa durch eine Mietbeteiligung eines
zusätzlichen Mieters) oder die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter
(Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Da der Sohn
und die Schwiegertochter im September 2017 Eltern eines zweiten Kindes wurden,
ist der Mietzins ab Oktober 2017 durch fünf Personen zu teilen, falls kein
anerkannter Ausnahmetatbestsand vorliegt, was im Folgenden zu prüfen ist.
6.3.2
Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, ihr sei ein höherer Mietzins als bloss ein Fünftel anzurechnen,
weil sie einen grösseren Teil der Wohnung benutze. Wie sich aus den Untermietverträgen
ergebe, stünden ihr innerhalb der 5 ½-Zimmerwohnung neben der Mitbenützung des
Wohnzimmers ein Schlafzimmer und zusätzlich ein Hobby- und Therapiezimmer zur
Verfügung (vgl. E. II. 4.1 und 4.2). Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich
aber keine Mietzinsteilung, die von der in Art.16c Abs. 2 ELV festgelegten
Regel abweicht. Wie bereits dargelegt, kann auf die in den Untermietverträgen
festgelegten Mietbeträge nicht abgestellt werden (E. II. 6.2
hiervor); diese bilden daher auch keine hinreichende Grundlage für die Annahme,
der Beschwerdeführerin stehe ein weitaus grösserer Teil der Wohnung zur
Verfügung als den übrigen Familienmitgliedern. Weiter ist im Untermietvertrag
vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin die gemeinschaftlichen Teile der
Wohnung (Wohnzimmer, Küche, Bad, Balkon-Terrasse, Gartenhaus, separates WC)
mitbenützen kann; diese stehen also allen Bewohnern zur Verfügung. Insgesamt
kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einen
deutlich überproportional grossen Teil der Wohnung benutzen würde. Für ein
Abweichen vom Prinzip der gleichmässigen Teilung besteht auch unter diesem
Gesichtswinkel keine Grundlage. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte,
würde sich jedoch an der Anspruchsberechnung nichts ändern. So kommt es nach
der bereits zitierten Rechtsprechung ohnehin allein auf das gemeinsame Bewohnen
und nicht auf die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter an (Urteil des
Bundesgerichts 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; E. II. 6.3.1
hiervor).
6.3.3
Die Beschwerdeführerin lässt –
u.a. unter Hinweis auf BGE 105 V 71 – weiter vorbringen, sie sei moralisch
verpflichtet, einen grösseren Anteil des Mietzinses als bloss einen Fünftel zu
übernehmen, weil die Schwiegertochter zu ihren Gunsten Pflegeleistungen
erbringe. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage im bereits erwähnten
Grundsatzurteil (BGE 142 V 299) befasst, das eine Versicherte betraf, die mit
ihrer Enkelin zusammenwohnte und von dieser gepflegt wurde. Das Bundesgericht
wies insbesondere darauf hin, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG die
Vergütung ausgewiesener Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung unter bestimmten
Voraussetzungen im Rahmen der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten
möglich ist. Da die Krankheits- und Behinderungskosten seit der am 1. Januar
2008.
in Kraft getretenen umfassenden Neuregelung (vgl. E. II. 2 hiervor) allein
durch die Kantone zu tragen sind, müssen sie aber klar von der anders
finanzierten jährlichen Ergänzungsleistung getrennt werden. Es kommt daher
spätestens seit dieser Gesetzesänderung – anders als nach der von der
Beschwerdeführerin angerufenen Rechtsprechung BGE 105 V 71 – nicht mehr
infrage, bei der Mietzinsteilung von der allgemeinen, in Art. 16c ELV
statuierten Regelung abzuweichen und den Anteil der EL beziehenden Person zu
erhöhen, um (allfällige) Pflege- oder Betreuungsleistungen auf diese Weise
abzugelten (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 und 5.2.3 S. 308 f.). Daher ist der
Argumentation der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
6.4
Zusammenfassend besteht kein
hinreichender Anlass, vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen
(Art. 16c Abs. 2 ELV) abzuweichen. Die EL-rechtlich zu berücksichtigenden
Mietkosten belaufen sich somit für Oktober und November 2017 auf einen Fünftel
des Mietzinses von CHF 1'900.00, also CHF 380.00 pro Monat oder CHF 4'560.00
pro Jahr, ab Dezember 2017 auf einen Fünftel des Mietzinses von CHF 1'750.00,
also CHF 350.00 pro Monat oder CHF 4'200.00 pro Jahr. Die Anspruchsbeurteilung
in der Verfügung vom 12. Januar 2018 (AK-Nr. 33, mit Berechnungsblättern
[AK-Nr. 34, 35, 36]) und im sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. April
2018.
basiert auf diesen Werten. Sie lässt sich daher nicht beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
7.3
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 16. August 2018 (A.S. 38 f.) und ergänzend dazu am 12.
Dezember 2018 (A.S. 47) eine Kostennote eingereicht, worin er bei einem
Zeitaufwand von 9,57 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 2'677.10 geltend macht. Dabei ist festzustellen,
dass insgesamt 1,65 Stunden auf Kanzleiaufwand («Brief an Klientin»), der im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist, und auf im Verfahren nicht
beteiligte Personen («Sohn von Klientin») entfallen, wofür kein Kostenersatz zu
leisten ist. Zudem ist der geltend gemachte Aufwand für die Verhandlung von
einer Stunde, wie durch den Vertreter der Beschwerdeführerin bereits
korrigiert, auf eine halbe Stunde zu reduzieren. Folglich ist ein Zeitaufwand von siebeneinhalb Stunden zum Ansatz als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 93.20 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für Fotokopien
werden nach wie vor 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen bzw. auf CHF 62.20
festzusetzen. Somit ist die
Kostenforderung des Vertreters der Beschwerdeführerin auf CHF 1’521.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Differenz zum
Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag von CHF 565.00 während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1’521.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag
von CHF 565.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 12. Dezember 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Eine Kopie der Honorarnote des
Vertreters der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2018 geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger