Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.137

Ergänzungsleistungen IV / Witwenrente - Mietzinsaufteilung

12. Dezember 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1955, [...], bezieht eine Witwenrente

(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3, 29).

2. Mit Verfügung vom 28. Dezember

2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 zustehenden

Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 28); dabei rechnete sie der

Beschwerdeführerin vom Mietzins von insgesamt CHF 22'800.00 einen Teilbetrag

von CHF 5'700.00 pro Jahr an (AK-Nr. 27).

3.

3.1 Am 12. Januar 2018 verfügte die

Ausgleichskasse erneut über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin,

und zwar mit Wirkung ab 1. Oktober und 1. Dezember 2017 sowie –

offensichtlich in Abänderung zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 – ab 1.

Januar 2018. Zur Begründung erklärte sie, aufgrund des neuen Mietvertrags und

der Anpassung der Mietbewohneranzahl ab Oktober 2017 (Geburt B.___) seien die

Ergänzungsleistungen neu zu berechnen. Ferner ergebe sich aufgrund des tieferen

Mietzinses und der höheren Mietbewohneranzahl für die Zeit vom 1. Oktober 2017

bis 31. Januar 2018 eine Rückforderung von CHF 440.00 (AK-Nr. 33). Den

beiliegenden Berechnungsblättern lässt sich u.a. entnehmen, dass die

Beschwerdegegnerin beim Mietzins für die Monate Oktober und November 2017 einen

Anteil von CHF 4'560.00 und für Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018

eine solchen von CHF 4'200.00 pro Jahr einsetzte (AK-Nr. 34 ff.).

3.2 Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 Einsprache erheben, die ihr Vertreter am

19. März 2018 ergänzte (AK-Nr. 37, 46). Mit Entscheid vom 13. April 2018 wies

die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar

(recte: Januar) 2018 ab mit Begründung, dass weder die eingereichten

Untermietverträge noch der geltend gemachte Umstand, dass es sich um drei

Erwachsene und zwei Kinder handle, berücksichtigt werden könnten (AK-Nr. 48).

4. Gegen diesen Einspracheentscheid

erhebt die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 13. April 2018 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es seien der Einsprecherin und

Versicherten in Respektierung des jeweiligen Untermietvertrags mit Wirkung ab

spätestens 1. Oktober 2017 Mietausgaben von monatlich CHF 1'040.00 und ab 1.

Dezember 2017 von monatlich CHF 1’145.00 anzurechnen.

b) Eventualiter:

Bei einer Nichtberücksichtigung des jeweiligen Untermietvertrags sei bei der

Mietzinsverteilung zu berücksichtigen, dass es sich um drei Erwachsene und zwei

Kinder handle.

3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. In der Beschwerdeantwort vom 10.

Juli 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.

31 ff.).

6. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018

wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.

34).

7. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 16. August 2018 seine Kostennote ein (A.S. 37

ff.).

8. Am 12. Dezember 2018 findet –

wie durch die Beschwerdeführerin beantragt –eine öffentliche Verhandlung

statt, zu der die Beschwerdeführerin wegen einer akuten Erkrankung ausbleibt

(vgl. Arztzeugnis vom 11. Dezember 2018; A.S. 46). Die rechtsgenüglich

vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt

worden ist (A.S. 41), der Verhandlung ebenfalls fern. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht nebst der Kostennote vom 16. August 2018 (A.S. 38 f.)

ergänzend jene vom 12. Dezember 2018 ein (A.S. 47). Bezüglich der wesentlichen

Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen des Plädoyers wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 44 f.).

Auf die weiteren Ausführungen der

Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2017 und in diesem Zusammenhang

allein die Frage, welcher Betrag der Beschwerdeführerin als Mietzins

anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf

diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen

unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131

V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat einen Mietzins

von CHF 4'560.00 pro Jahr (Oktober und November 2017) bzw. CHF 4'200.00

pro Jahr (ab Dezember 2017) berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 34 ff.). Die

Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag, es sei ihr ein Mietzins von CHF 1’040.00

ab 1. Oktober 2017 bzw. ein solcher von CHF 1'145.00 ab 1. Dezember 2017 pro

Monat anzurechnen (A.S. 5).

2.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende

Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Einspracheentscheids (hier: 13. April 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellt

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu

beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2017 nach den ab

1.

Januar 2017 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10.

März 2008,8C_594/2007, E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel

anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom

ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], in der seit 1. Juni

2009.

gültigen Fassung).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit

1.

Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit.

c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine

Witwen- oder Witwerrente der AHV haben (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten

Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern sowie die

Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des

Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).

3.3

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei

Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben

(zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als

Ausgaben anerkannt:

a. (…)

b. der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch

eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden

anerkannt:

1.

bei

alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.

bei

Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die

einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15‘000 Franken,

3.

(...)

.

3.4

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich

zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998).

3.5

Nach der Rechtsprechung führt

das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen

Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach

dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im

gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige

Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im

Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des

Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den

grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen

auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten

(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des

Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer

Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).

Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,

dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese

systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen

Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen

(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement

ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den

existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es nicht

Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter

Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen

somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser

Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt

werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung

eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.

307.

f.).

4.

4.1

Nach Lage der Akten hatten C.___

und D.___ vom 1. März 2013 bis 30. November 2017 eine 4 ½-Zimmerwohnung am [...]

in [...] gemietet. Der Mietvertrag lautete auf eine Familienwohnung für vier

Personen und auf einen monatlichen Mietzins von CHF 1'900.00 inkl.

Nebenkosten (AK-Nr. 47, S. 1 f.). C.___ ist der Sohn der Beschwerdeführerin, D.___

ist ihre Schwiegertochter. Weitere Bewohner waren zunächst die

Beschwerdeführerin und ihr 2011 geborener Enkel E.___. Im September 2017 wurde der

zweite Enkel B.___ geboren (vgl. AK-Nr. 31). C.___ als Hauptmieter/Untervermieter

und die Beschwerdeführerin als Untermieterin unterzeichneten ausserdem am

25.

März 2013 einen Untermietvertrag. Untervermietet wurden danach ein

Schlafzimmer und ein Hobby-Therapiezimmer sowie zur Mitbenützung Küche,

Bad/Dusche, Wohnzimmer, Estrich/Keller und Waschküche. Der Mietzins wurde auf

CHF 1'040.00 pro Monat (ohne Garage/Einstellplatz) beziffert (AK-Nr. 47,

S. 5 f.).

4.2

Ab 1. Dezember 2017 mietete C.___

eine Wohnung an der [...] in [...] als Familienwohnung für fünf Personen zu einem

Mietzins von CHF 1'750.00 (inkl. Nebenkosten; AK-Nr. 26, S. 1 f.). Er und

seine Ehefrau als Hauptmieter/Untervermieter und die Beschwerdeführerin als Untermieterin

unterzeichneten am 30. November 2017 einen Untermietvertrag. Untervermietet

wurden danach ein Schlafzimmer, ein Hobby-Therapiezimmer und verschiedene Räume

zur Mitbenutzung. Der Mietzins für die Untermiete wurde (ohne Parkkosten von

CHF 40.00) auf CHF 1'145.00 pro Monat beziffert (AK-Nr. 26 S. 3 f.).

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat in

den angefochtenen Verfügungen jeweils einen Fünftel des Mietzinses gemäss

Hauptmietvertrag berücksichtigt, also für die Zeit bis 30. November 2017

CHF 380.00 pro Monat oder CHF 4'560.00 pro Jahr und ab 1. Dezember 2017 CHF

350.00

pro Monat oder CHF 4'200.00 pro Jahr.

5.

5.1

In der

Beschwerde vom 16. Mai 2018 (A.S. 4 ff.) macht die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Mietzinsaufteilung nach

Köpfen vorgenommen habe, und zwar unbesehen von vertraglichen Vereinbarungen

über die Mitbenutzung einer Liegenschaft. Dass diese Auffassung falsch sei,

habe das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (VSBES.2011.

323) festgehalten. Wenn die Ausgleichskasse Wohnkosten von lediglich CHF 350.00

(pro Monat) anrechne, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (A.S.

8).

5.2

Demgegenüber hat die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 auf Art. 16c

ELV verwiesen, wonach kein Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern zu

machen sei und der Mietzins zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin (1/5)

und die mitbewohnenden Familienmitglieder aufgeteilt werden müsse; davon könne

hier nicht abgewichen werden (A.S. 32 f.).

5.3

Im Parteivortrag an der

öffentlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend

u.a. vorgebracht, eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen sei nicht gerechtfertigt,

weil die Beschwerdeführerin von der Schwiegertochter gepflegt werde und deshalb

moralisch verpflichtet sei, einen höheren Teil des Mietzinses zu übernehmen.

Ausserdem gehe aus dem Untermietvertrag hervor, dass sie zwei Zimmer zur

alleinigen Verfügung habe. Falls trotzdem eine Aufteilung nach Köpfen erfolge,

sei diese auf die drei erwachsenen Personen zu beschränken und ein Drittel des

Gesamtmietzinses zu berücksichtigen (A.S. 44 f.).

6.

6.1

Das Versicherungsgericht hatte

die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in einem ähnlichen Zusammenhang schon

einmal zu untersuchen. Zu beurteilen war der Zeitraum bis zum damaligen

Einspracheentscheid vom 4. November 2011. Damals lebte die Beschwerdeführerin

mit dem Sohn, der Schwiegertochter und dem 2011 geborenen Enkel in einer

Wohnung in [...]. Gestützt auf die Parteiangaben und die eingereichten

Grundrisspläne ging das Gericht davon aus, dass die Wohnung über zwei Stockwerke

verfüge, wobei die Beschwerdeführerin einen gleich grossen Teil nutze wie der Sohn,

die Schwiegertochter und der Enkel (damals noch ein Säugling) zusammen. Der

Beschwerdeführerin wurde daher die Hälfte des Gesamtmietzinses von CHF

1'850.00, also CHF 925.00, als monatliche Ausgaben für die Wohnungsmiete

angerechnet (Urteil VSBES.2011.323 vom 6. Juni 2013). Für den hier zu

beurteilenden Zeitraum ist diese Einschätzung nicht mehr massgebend, denn die

Wohnsituation hat sich inzwischen grundlegend geändert. Es kann deshalb nicht

an die damalige Beurteilung angeknüpft werden.

6.2

In ihrem Hauptantrag verlangt

die Beschwerdeführerin, ihr Mietzinsanteil sei auf die in den

Untermietverträgen genannten Beträge (ohne Parkplatz von CHF 40.00)

festzusetzen, also auf CHF 1'040.00 pro Monat für Oktober und November

2017.

und auf CHF 1'145.00 pro Monat ab 1. Dezember 2017. Auch dieser

Auffassung kann nicht zugestimmt werden, denn sie ginge im Ergebnis sogar noch

weiter als die vorstehend zitierte Lösung. Für Oktober und November 2017 würde

die Beschwerdeführerin bei einem Gesamtmietzins von CHF 1'900.00 und dem im

Untermietvertrag genannten, durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Betrag

von CHF 1'040.00 rund 55 % der Wohnkosten übernehmen, ab Dezember 2017

(Gesamtmietzins CHF 1'750.00, Anteil Beschwerdeführerin CHF 1'145.00,

Rest CHF 605.00) sogar 65 %, beinahe doppelt so viel wie die

mittlerweile vierköpfige Familie des Sohnes. Es ist offenkundig, dass damit im

Ergebnis auch Wohnkostenanteile von nicht in die EL-Anspruchsberechtigung

eingeschlossenen Personen in die Berechnung einfliessen würden, was es zu

verhindern gilt (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Mietrechtlich könnte sich sogar –

ohne dass dies vorliegend ergebnisrelevant wäre – die Frage stellen, ob

die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags

missbräuchlich sind (vgl. Art. 262 Abs. 2 lit. b OR). Diese Lösung kommt daher

nicht infrage.

6.3

Nach dem Gesagten kann weder an

die Lösung des Urteils VSBES.2011.323 angeknüpft noch können die in den

Untermietverträgen genannten Beträge herangezogen werden. Den Ausgangspunkt

bildet daher die Regelung, wonach die Mietzinsanteile der Personen, die nicht

in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen werden und die Aufteilung

grundsätzlich zu gleichen Teilen erfolgt (Art. 16c ELV; E. II. 3.4 hiervor).

6.3.1

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, die Aufteilung des Mietzinses habe sich auf die erwachsenen

Personen zu beschränken. Da sie mit zwei Erwachsenen und zwei kleinen Kindern

zusammenlebe, sei ihr ein Drittel des Wohnungsmietzinses von CHF 1'900.00

respektive CHF 1'750.00 anzurechnen. Diese Lösung lässt sich aber mit der

Rechtsprechung nicht vereinbaren. Bereits im Urteil P 75/99 vom 6. Dezember

2000.

hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in einer

vergleichbaren Situation (die EL-Bezügerin bewohnte ein Haus gemeinsam mit dem

Sohn, der Schwiegertochter und deren gemeinsamem Kind) eine Aufteilung nach

Köpfen unter Einbezug des Kindes vorgenommen (E. 3d). In Bestätigung dieser

Praxis wurde im Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014, E. 1.2,

festgehalten, eine Unterscheidung zwischen erwachsenen Personen und Kindern sei

beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf vorgesehen, nicht dagegen bei der

Mietzinsaufteilung. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht dies

bestätigt. Im konkreten Fall führte die Geburt eines Kindes dazu, dass der

Mietzins, der zuvor zu gleichen Teilen auf drei (erwachsene) Personen

aufgeteilt worden war, nunmehr durch vier Personen geteilt wurde. Dabei wurde

erwogen, auch ein Säugling benötige – wie ein Kleinkind – einen Schlafplatz,

seine Kleider und andere persönliche Gegenstände würden in der Wohnung

aufbewahrt; ausserdem halte sich der Säugling in den Gemeinschaftsräumen auf

und benutze die sanitäre Infrastruktur (Küche und Bad) zumindest mittelbar mit.

Das auch vorliegend im Parteivortrag erwähnte Argument, kleine Kinder könnten

keinen finanziellen Beitrag an die Miete leisten, verwarf das Bundesgericht mit

dem Hinweis, es komme in diesem Zusammenhang allein auf das gemeinsame Bewohnen

an und nicht auf die Mitfinanzierung (etwa durch eine Mietbeteiligung eines

zusätzlichen Mieters) oder die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter

(Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Da der Sohn

und die Schwiegertochter im September 2017 Eltern eines zweiten Kindes wurden,

ist der Mietzins ab Oktober 2017 durch fünf Personen zu teilen, falls kein

anerkannter Ausnahmetatbestsand vorliegt, was im Folgenden zu prüfen ist.

6.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, ihr sei ein höherer Mietzins als bloss ein Fünftel anzurechnen,

weil sie einen grösseren Teil der Wohnung benutze. Wie sich aus den Untermietverträgen

ergebe, stünden ihr innerhalb der 5 ½-Zimmerwohnung neben der Mitbenützung des

Wohnzimmers ein Schlafzimmer und zusätzlich ein Hobby- und Therapiezimmer zur

Verfügung (vgl. E. II. 4.1 und 4.2). Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich

aber keine Mietzinsteilung, die von der in Art.16c Abs. 2 ELV festgelegten

Regel abweicht. Wie bereits dargelegt, kann auf die in den Untermietverträgen

festgelegten Mietbeträge nicht abgestellt werden (E. II. 6.2

hiervor); diese bilden daher auch keine hinreichende Grundlage für die Annahme,

der Beschwerdeführerin stehe ein weitaus grösserer Teil der Wohnung zur

Verfügung als den übrigen Familienmitgliedern. Weiter ist im Untermietvertrag

vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin die gemeinschaftlichen Teile der

Wohnung (Wohnzimmer, Küche, Bad, Balkon-Terrasse, Gartenhaus, separates WC)

mitbenützen kann; diese stehen also allen Bewohnern zur Verfügung. Insgesamt

kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einen

deutlich überproportional grossen Teil der Wohnung benutzen würde. Für ein

Abweichen vom Prinzip der gleichmässigen Teilung besteht auch unter diesem

Gesichtswinkel keine Grundlage. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte,

würde sich jedoch an der Anspruchsberechnung nichts ändern. So kommt es nach

der bereits zitierten Rechtsprechung ohnehin allein auf das gemeinsame Bewohnen

und nicht auf die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter an (Urteil des

Bundesgerichts 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; E. II. 6.3.1

hiervor).

6.3.3

Die Beschwerdeführerin lässt –

u.a. unter Hinweis auf BGE 105 V 71 – weiter vorbringen, sie sei moralisch

verpflichtet, einen grösseren Anteil des Mietzinses als bloss einen Fünftel zu

übernehmen, weil die Schwiegertochter zu ihren Gunsten Pflegeleistungen

erbringe. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage im bereits erwähnten

Grundsatzurteil (BGE 142 V 299) befasst, das eine Versicherte betraf, die mit

ihrer Enkelin zusammenwohnte und von dieser gepflegt wurde. Das Bundesgericht

wies insbesondere darauf hin, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG die

Vergütung ausgewiesener Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung unter bestimmten

Voraussetzungen im Rahmen der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten

möglich ist. Da die Krankheits- und Behinderungskosten seit der am 1. Januar

2008.

in Kraft getretenen umfassenden Neuregelung (vgl. E. II. 2 hiervor) allein

durch die Kantone zu tragen sind, müssen sie aber klar von der anders

finanzierten jährlichen Ergänzungsleistung getrennt werden. Es kommt daher

spätestens seit dieser Gesetzesänderung – anders als nach der von der

Beschwerdeführerin angerufenen Rechtsprechung BGE 105 V 71 – nicht mehr

infrage, bei der Mietzinsteilung von der allgemeinen, in Art. 16c ELV

statuierten Regelung abzuweichen und den Anteil der EL beziehenden Person zu

erhöhen, um (allfällige) Pflege- oder Betreuungsleistungen auf diese Weise

abzugelten (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 und 5.2.3 S. 308 f.). Daher ist der

Argumentation der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht zu folgen.

6.4

Zusammenfassend besteht kein

hinreichender Anlass, vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen

(Art. 16c Abs. 2 ELV) abzuweichen. Die EL-rechtlich zu berücksichtigenden

Mietkosten belaufen sich somit für Oktober und November 2017 auf einen Fünftel

des Mietzinses von CHF 1'900.00, also CHF 380.00 pro Monat oder CHF 4'560.00

pro Jahr, ab Dezember 2017 auf einen Fünftel des Mietzinses von CHF 1'750.00,

also CHF 350.00 pro Monat oder CHF 4'200.00 pro Jahr. Die Anspruchsbeurteilung

in der Verfügung vom 12. Januar 2018 (AK-Nr. 33, mit Berechnungsblättern

[AK-Nr. 34, 35, 36]) und im sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. April

2018.

basiert auf diesen Werten. Sie lässt sich daher nicht beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

7.3

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 16. August 2018 (A.S. 38 f.) und ergänzend dazu am 12.

Dezember 2018 (A.S. 47) eine Kostennote eingereicht, worin er bei einem

Zeitaufwand von 9,57 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 2'677.10 geltend macht. Dabei ist festzustellen,

dass insgesamt 1,65 Stunden auf Kanzleiaufwand («Brief an Klientin»), der im

Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist, und auf im Verfahren nicht

beteiligte Personen («Sohn von Klientin») entfallen, wofür kein Kostenersatz zu

leisten ist. Zudem ist der geltend gemachte Aufwand für die Verhandlung von

einer Stunde, wie durch den Vertreter der Beschwerdeführerin bereits

korrigiert, auf eine halbe Stunde zu reduzieren. Folglich ist ein Zeitaufwand von siebeneinhalb Stunden zum Ansatz als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 93.20 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für Fotokopien

werden nach wie vor 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen bzw. auf CHF 62.20

festzusetzen. Somit ist die

Kostenforderung des Vertreters der Beschwerdeführerin auf CHF 1’521.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Differenz zum

Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag von CHF 565.00 während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1’521.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag

von CHF 565.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 12. Dezember 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Eine Kopie der Honorarnote des

Vertreters der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2018 geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger