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Entscheid

VSBES.2018.14

Invalidenrente

12. Dezember 2018Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. April 2017 unter

Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherungsstelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In diesem Zusammenhang diagnostizierte der behandelnde

Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, in seinem Bericht vom

16. Januar 2017 (IV-Nr. 13.6, S. 4) eine rezidivierende depressive Störung,

aktuell mittelgradige Episode, teilremittiert (F33.10), abnorme Gewohnheiten

und Störungen der Impulskontrolle (Internetsucht) (F63.8), einen Status nach

schädlichem Gebrauch durch multiple Substanzen (F19.1) sowie einen Verdacht auf

ADHS des Erwachsenen. Der Beschwerdeführer sei vom 11. November 2016 bis

voraussichtlich 31. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch zu

40 % in der zweiten Januarwoche sei gescheitert. Der Beschwerdeführer habe sich

nicht aufraffen können, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sei dort

unkonzentriert gewesen.

1.2 Mit Aktennotiz vom 8. Mai 2017 (IV-Nr.

21) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) fest, gemäss Telefonat der Eingliederungsfachfrau mit

Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2017 nehme der Beschwerdeführer nur unregelmässig und

sehr unzuverlässig an Therapiegesprächen teil. Eine regelmässige Teilnahme an

den psychotherapeutischen Sitzungen sei jedoch medizinisch angezeigt und

zumutbar. Ebenso sei die Drogenabstinenz für die erfolgreiche Durchführung

beruflicher Massnahmen Voraussetzung und sollte vom Versicherten im Rahmen

seiner Schadenminderungspflicht eingefordert werden. In der Folge erliess die

Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2017 eine «medizinische Auflage» (IV-Nr. 22).

Damit wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ambulante Psychotherapie bei

seinem Therapeuten Dr. med. B.___ konsequent fortzuführen. Eine fachärztliche

bzw. psychologische Behandlung sei in seiner Situation sehr wichtig und ihm

zumutbar. Zudem werde er aufgefordert, eine langfristige Drogenabstinenz

anzustreben und eine solche einzuhalten. Es sei erforderlich, dass er, damit

über die Aufnahme beruflicher Eingliederungsmassnahmen entschieden werden

könne, zunächst eine 6-monatige Drogenabstinenz nachweise. In diesem

Zusammenhang werde er verpflichtet, monatlich gemäss kurzfristiger

telefonischer Aufforderung (1 bis max. 2 Tage vor Termin) bis zu 3 Urinproben

abzugeben. Im Falle eines Nichterfüllens dieser Auflagen bestehe kein Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der IV bzw. bereits begonnene

Massnahmen würden abgebrochen. Die IV werde in der Folge einen Entscheid aufgrund

der Akten fällen, was voraussichtlich eine Abweisung des Leistungsbegehrens zur

Folge haben werde.

1.3 Am 7. Juni 2017 wurde der

Beschwerdeführer telefonisch zu einer Urinprobe für Freitag, 9. Juni 2017,

aufgeboten. Im diesbezüglichen Laborbericht der D.___ AG vom 9. Juni 2017 wurde

der Konsum von Kokain positiv ausgewiesen. In der Folge wies die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 31) mit Verfügung vom 28. November 2017

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 28. November 2017 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien Leistungen

nach IVG von mindestens 60 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit

zwecks Abklärung weiterer medizinischen Untersuchungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei

ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 13. Februar 2018 (A.S. 13 ff.) reicht

der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

3. Mit Eingabe vom 17. April 2018

(A.S. 27) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und

verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

4. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018

(A.S. 49) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

Nach Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,

zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Unter

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu

verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die

Beschwerdegegnerin trotz zahlreicher relevanter, fachärztlich gestellter

Diagnosen wie rezidivierende depressive Störung, abnorme Gewohnheiten und Störungen

der Impulskontrollen, Status nach schädlichem Gebrauch durch multiple

Substanzen und einem Verdacht auf ADHS des Erwachsenen keine weiteren

medizinischen Abklärungen vorgenommen. Hinzu komme, dass der Versicherte seit

nun beinahe zwei Jahren in hohem Masse arbeitsunfähig geschrieben sei. Mehrere

Arbeitsversuche seien trotz entsprechender Bemühungen fehlgeschlagen. Aufgrund

seiner Erkrankung habe der Beschwerdeführer eine zuletzt rund 15 Jahre

ausgeübte Arbeitsstelle verloren. Aus dem Protokoll der IV-Stelle gemäss

Eintrag vom 22. Dezember 2017 gehe zudem hervor, dass der neu behandelnde

Facharzt Dr. med. E.___ zum Schluss komme, dass der Versicherte zusätzlich noch

unter einer schweren Persönlichkeitsstörung leide. Mithin sei somit

festzuhalten, dass diese Einschätzung zu der übrigen bereits relevanten

Diagnosestellung hinzukomme, mindestens aber augenscheinlich darauf hinweise,

dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich oder aber eben der

medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. Die IV-Stelle

habe ihre Leistungspflicht einzig und allein deshalb abgelehnt, weil der

Beschwerdeführer das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht bestanden habe. Andere

Gründe würden nicht geltend gemacht. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei jedoch

weder ausgewiesen noch fachlich haltbar. Die Einleitung desselben sei aufgrund

einer Anmerkung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, vom 5. Mai

2017.

erfolgt. Dies gehe aus den entsprechenden Protokolleintrag hervor.

Dr. med. B.___ gebe jedoch ausdrücklich an, dass er Auflagen empfehle, um

die Drogenabstinenz zu prüfen und Verbindlichkeit bei Terminen zu schaffen. Er

beziehe seine Empfehlung ausdrücklich und ausschliesslich auf berufliche

Massnahmen. Zudem gebe er ebenso ausdrücklich zur Empfehlung, dass der Klient

psychiatrisch begutachtet werden solle, damit die IV Aufschluss erhalte. Was

die IV-Stelle nun aus dieser Empfehlung mache, sei in keiner Weise haltbar und

verletze die Mitwirkungsrechte und die gesetzliche Abklärungspflicht in

höchstem Masse. Ohne den Versicherten abzuklären und nur wenige Tage nach dem

Telefonat mit Dr. med. B.___ werde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

eingeleitet. Im entsprechenden Brief vom 10. Mai 2017 beziehe sich die

angeordnete Massnahme für eine längerfristige Drogenabstinenz ausschliesslich

auf berufliche Massnahmen. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass auch

andere IV-Leistungen betroffen sein könnten. Genauso unklar bleibe die

Rechtmässigkeit und die fachliche Qualität des eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens.

Die involvierte RAD-Ärztin habe den Versicherten nie persönlich untersucht und

beurteilt. Sie beziehe sich lediglich auf ein 10-minütiges Telefonat der

IV-Sachbearbeitung mit Dr. med. B.___. Mit dem Arzt selbst habe sie nie

gesprochen. Zudem verfüge die involvierte RAD-Ärztin in keinster Weise über die

erforderlichen fachlichen Qualifikationen. Sie weise ausschliesslich einen

Facharzttitel für Arbeitsmedizin auf. Psychiatrische Qualifikationen, welche

vorliegend dringend erforderlich wären, seien nicht zu erkennen. Entsprechend

sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Kokainkonsum Ausfluss der

gesundheitlichen Störungen sei, mithin sekundärer Natur. Ohne über die

entsprechenden fachlichen Qualifikationen zu verfügen, gebe die RAD-Ärztin

medizinische Einschätzungen ab. Im RAD-Bericht vom 11. September 2017 gebe sie

ohne Grundlage an, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Sucht nicht

alleinige Folge eines anderen psychischen Leidens sei. Inwiefern sie zu dieser

Einschätzung komme, sei völlig offen und ohne jegliche Grundlagen. Schliesslich

sei darauf hinzuweisen, dass allfällige Massnahmen im Rahmen des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens der versicherten Person auch medizinisch zumutbar sein

müssten. Auch diese Frage sei nicht geklärt. So könne der Beschwerdeführer

gerade wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen sein Verhalten und seinen

Konsum nicht wissentlich und willentlich steuern. Er sei in seiner

Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Hierzu gebe es fachärztliche Aussagen und ebenfalls

aktenkundige Hinweise. So sei es ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auf

regelmässige psychiatrische Spitex angewiesen sei, damit er nicht verwahrlose,

sein Pflegedefizit aufhole, die fehlende Kontinuität im Wahren von Terminen

minimiere und auch administrative Aufgaben wieder zuverlässig wahrnehmen könne.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Auftrag des RAD habe man den

Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 mit eingeschriebenem Brief (medizinische

Auflage) aufgefordert, die ambulante Psychotherapie bei seinem Therapeuten Dr. B.___

konsequent fortzuführen. Eine fachärztliche bzw. psychologische Behandlung sei

in seiner Situation sehr wichtig und ihm zumutbar. Ebenfalls habe man ihn

aufgefordert, eine langfristige Drogenabstinenz anzustreben und eine solche

einzuhalten. Es sei erforderlich, dass er, damit über die Aufnahme beruflicher

Eingliederungsmassnahmen entschieden werden könne, zunächst eine 6-monatige

Drogenabstinenz nachweise. Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht

abgeholt, habe ihm aber am 1. Juni 2017 persönlich übergeben werden können. Am

7.

Juni 2017 sei er telefonisch zu einer Urinprobe für Freitag, 9. Juni 2017,

aufgeboten worden. Im Laborbericht vom 9. Juni 2017 werde der Konsum von Kokain

positiv ausgewiesen. Damit werde die medizinische Auflage gemäss Schreiben vom

10.

Mai 2017 eindeutig verletzt bzw. nicht erfüllt. Für eine erfolgreiche

berufliche Eingliederung sei eine langfristige Drogenabstinenz unabdingbar.

Aufgrund der erwähnten positiven Laborergebnisse habe die Beschwerdegegnerin

ihre Eingliederungsbemühungen – wie dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 im

Rahmen der Säumnisfolgen angekündigt – abgeschlossen, da unter diesen Umständen

kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der IV bestehe.

Der RAD habe sich in seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 ausführlich

mit den im Einwandverfahren vorgebrachten medizinischen Rügepunkten

auseinandergesetzt. Es werde darauf verwiesen. Aufgrund der Aktenlage stelle

man fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zum heutigen

Zeitpunkt primär durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Eine

Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, weshalb kein Anspruch auf

IV-Leistungen bestehe.

5.

Streitig und zu prüfen ist somit,

ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2017 die

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente aufgrund der durch den Beschwerdeführer nicht befolgten

«medizinischen Auflage» vom 10. Mai 2017 zu Recht abgewiesen hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 27. März 2017 (IV-Nr. 8) gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er

alle zwei Monate Kokain konsumiere, zuletzt vor vier Wochen. Weiter ist dem

Intake-Protokoll zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in der Folge von der

Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen worden, dass die Begleitung durch die IV

nur bei konsequenter Drogenabstinenz möglich sei. Der Beschwerdeführer sei dazu

bereit und auch über die Möglichkeit von kurzfristigen, unangekündigten

Drogenkontrollen informiert worden. Bei guter Absprachefähigkeit und Einverständnis

des Beschwerdeführers könnten die Urinproben zunächst ohne Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchgeführt werden. Bei Auffälligkeiten wäre dies

nachzuholen.

5.2

Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16.

Januar 2017 (IV-Nr. 13.6, S. 4) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell

mittelgradige Episode, teilremittiert (F33.10), abnorme Gewohnheiten und

Störungen der Impulskontrolle (Internetsucht) (F63.8), einen Status nach

schädlichem Gebrauch durch multiple Substanzen (F19.1) sowie einen Verdacht auf

ADHS des Erwachsenen. Der Beschwerdeführer sei nach der Scheidung in eine Krise

geraten und habe dazumal eine Clique von jungen Leuten kennengelernt, die

Drogen konsumiert hätten. Er habe auch gelegentlich mitgemacht und sei in

diesem Zusammenhang 2008 in ein Strafverfahren wegen Handels mit GBL geraten.

Im Zusammenhang mit diesen Schwierigkeiten sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung beim Unterzeichnenden im Oktober 2010 begonnen worden. Im Februar

2011.

sei eine nahe Freundin aus dieser Clique gestorben, was ihm sehr zugesetzt

habe und ihn zunehmend depressiv habe werden lassen. Es habe deshalb ein

Antidepressivum eingesetzt werden müssen. Eine Behandlung mit Stimulanzien habe

teilweise die Aufmerksamkeitsprobleme gebessert. Ab 2012 habe die Behandlung

stagniert, diese sei 2013 beendet worden. Im letzten Jahr habe sich sein

Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Er habe den Weg nicht mehr ins Bett

gefunden, er habe vor dem laufenden Fernseher übernachtet oder vor dem Computer

auf dem Sofa, offensichtlich sei er internetsüchtig. Da sein Leben zunehmend

aus den Fugen geraten sei, habe er sich wieder für eine Behandlung ab Juni 2016

gemeldet. Die katastrophale Schlafhygiene habe zu einem schweren Schlafmanko

geführt und er habe zuletzt auch seine administrativen Verpflichtungen nicht

mehr im Griff gehabt. Inzwischen habe er wegen Leistungsproblemen und gehäuftem

morgendlichem Zuspätkommen die Kündigung auf den 30. November 2016 bekommen. Es

bestehe nach wie vor eine depressive Symptomatik mit Morgentief, ausgeprägter

morgendlicher Antriebsstörung, kognitiver Verlangsamung,

Konzentrationsproblemen, Vergesslichkeit, Gefühlen der Hoffnungslosigkeit,

gelegentlich Angstzuständen. Der Beschwerdeführer schiebe Aufgaben vor sich

hin, könne sich schlecht aufraffen, den Alltag schlecht strukturieren und

verliere sich in Nebensächlichkeiten. Der Beschwerdeführer sei vom 11. November

2016.

bis voraussichtlich 31. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein

Arbeitsversuch zu 40 % in der zweiten Januarwoche sei gescheitert. Der

Beschwerdeführer habe sich nicht aufraffen können, pünktlich zur Arbeit zu

erscheinen und sei dort unkonzentriert gewesen. Es bestünden eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie inkl. psychopharmakologischer

Behandlung, eine psychiatrische Spitex, eine Sozialberatung und eine

Schuldensanierung. Der Beschwerdeführer sei vom 11. November bis 7. Dezember

2016.

in der F.___ hospitalisiert gewesen. Die Behandlung sei sehr schwierig,

einerseits aufgrund der mangelnden Compliance bzgl. Terminen, der nur

zögerlichen Umsetzung von Abmachungen, Aufgaben, besprochenen

Verhaltensänderungen, etc. Zudem habe der Beschwerdeführer eine starke

Bagatellisierungstendenz und damit verbunden eine eingeschränkte

Einsichtsfähigkeit gezeigt.

5.3

Im IV-Protokoll (S. 1 f.) wurde

bezüglich des Assessments vom 28. April 2017 mit dem Beschwerdeführer und Herrn

G.___ (Psychiatriespitex) festgehalten, gemäss Herrn G.___ erbringe der Beschwerdeführer

kaum Leistungen, habe Konzentrationsprobleme, verliere sich in Details, sei

internetsüchtig und ziehe die grossen Schlafprobleme mit sich. Er überlege sich

seit längerem, eine Internetsperre einzurichten mit Passwort. Er habe viele

gute Ideen; jedoch scheitere es noch an der Umsetzung. Er habe noch viele

Baustellen und kaum eine Übersicht. Eigentlich möchte er mehr arbeiten, aber

ihm fehle die Zeit dazu. Er komme zu nichts. Schiebe vieles vor sich her. Habe

keine Struktur. Herr G.___ helfe, so gut es gehe; zurzeit 1x pro Woche. Die jetzige

Stelle seit 2002 bei der H.___ AG als Entwicklungskonstrukteur habe der

Beschwerdeführer zu 100 % ausgeübt. Er habe per 31. Mai 2017 die Kündigung

erhalten. Ihm gefalle die Arbeit. Er sei einfach zerstreut und könne keine gute

Leistung mehr erbringen. Somit sei es zur Kündigung gekommen. Er sei auch oft

zu spät zur Arbeit gekommen, was der Arbeitgeber nicht mehr habe tolerieren

wollen.

5.4

Anlässlich des Telefonats vom 5.

Mai 2017 (IV-Protokoll S. 3) mit einer Eingliederungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin führte Dr. med. B.___ aus, ein grosses Problem stelle beim

Beschwerdeführer die Unzuverlässigkeit dar, Termine und Abmachungen

einzuhalten. Er erscheine zu vielen Terminen nicht. Er sei auch zum gestrigen

Termin wieder nicht erschienen. Es sei auch für ihn, Dr. med. B.___, ein

unklarer Fall. Man wisse nicht genau, was beim Beschwerdeführer vorgehe; auch

punkto Drogen. Die Mitwirkung, um erfolgreich therapieren zu können, fehle. Er,

Dr. med. B.___, empfehle Auflagen, um die Drogenabstinenz zu prüfen und

Verbindlichkeit bei Terminen zu schaffen. Falls der Beschwerdeführer der

Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könne man sich den Aufwand mit beruflichen

Massnahmen sparen. Aus der Sicht von Dr. med. B.___ sollte der Beschwerdeführer

psychiatrisch begutachtet werden, damit die IV Aufschluss erhalte.

5.5

Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 30) wurde

festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Stelle als

Entwicklungskonstrukteur per 31. Mai 2017 verloren. Da er nach Ablauf der

Kündigungsfrist gerne ein Aufbautraining bei seinem ehemaligen Arbeitgeber habe

machen wollen, sei am 2. Mai 2017 ein Gespräch mit dem Geschäftsleiter der H.___

AG, Herr I.___, geführt worden. Dieser habe die Anfrage abgewiesen mit der

Begründung, dass man dem Beschwerdeführer viele Chancen gegeben habe und viel

Geduld mit ihm gezeigt habe. Er habe sich jedoch nicht an Abmachungen gehalten,

habe Termine nicht eingehalten und habe viele Absenzen verzeichnet. Zudem sei

er oft zu spät zur Arbeit gekommen. Im Intakegespräch vom 27. März 2017 habe

der Beschwerdeführer angegeben, dass er ab und zu Kokain konsumiere. Mit Dr.

med. C.___ sei aus diesem Grund am 10. Mai 2017 eine medizinische Auflage

erstellt worden. Das Schreiben sei dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017

persönlich beim Gespräch auf dem RAV plus übergeben worden. Im Laborbericht der

Blutentnahme (recte: Urinprobe) vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 29) werde der

Konsum von Kokain ausgewiesen. Die medizinische Auflage sei vom

Beschwerdeführer nicht erfüllt worden, da er Kokain konsumiere. Der Fall werde

in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen.

5.6

In der Stellungnahme vom 11.

September 2017 wurde von Dr. med. C.___ vom RAD ausgeführt, gemäss Dr. med. B.___

(siehe Protokoll vom 5. Mai 2017) bestehe beim Beschwerdeführer eine nicht

vollständig geklärte gesundheitliche Situation. In den Vordergrund stelle Dr.

med. B.___ den Drogenkonsum und die fehlende Mitwirkung auch bezüglich der

Therapieadhärenz. Neben der Drogensucht bestehe eine weitere psychische Störung

im Sinne einer Computersucht sowie eine depressive Störung unklaren Ausmasses.

Bisher habe jedoch diesbezüglich (Suchterkrankung sowie auch depressive

Störung) keine konsequent länger andauernde Therapie stattgefunden, es könne

davon ausgegangen werden, dass unter Drogenabstinenz und mit entsprechender

Compliance bezüglich der Therapie eine Besserung der Störung eintreten würde.

Letztlich könne das genaue Ausmass einer allfälligen Leistungsminderung durch Computersucht

bzw. des ADHS und einer depressiven Symptomatik nur unter konsequenter

Drogenabstinenz beurteilt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die

Sucht nicht alleinige Folge eines anderen psychischen Leidens. Die

Arbeitsfähigkeit könne unter Drogenkonsum nicht abschliessend beurteilt werden,

dies gelte auch für eine allfällige Begutachtung im Fachgebiet Psychiatrie.

6.

6.1

Die versicherte Person muss

gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die

Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern

und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21

Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen

vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich

einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine

wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit

verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr

Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2 f.).

Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und

Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43

Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und

Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind

grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2011

vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweis,9C_370/2013 vom 22. November

2013.

E. 3). Grundsätzlich hat sich die Sanktion bei verletzter

Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip

(vgl. Urteile des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4,

9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2) zu halten und insbesondere das

Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Aus Gründen

der Verhältnismässigkeit kann die entsprechende Sanktion grundsätzlich nur so

lange wirksam bleiben, als die Mitwirkungsverweigerung andauert. Ist die

versicherte Person wieder zur Mitwirkung bereit, ist von einer Neuanmeldung

auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010

E. 5.1,9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3).

6.2

Ein Rentenanspruch kann

grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere

schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Ist durch eine

tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation

bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des

Gesundheitszustands und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu

bewirken, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes

vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013

E. 3.1,9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis,

9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2).

6.3

Der Vertreter des

Beschwerdeführers macht zwar geltend, der Beschwerdeführer könne wegen seiner

gesundheitlichen Einschränkungen sein Verhalten und seinen Konsum nicht

wissentlich und willentlich steuern. Aus den medizinischen Berichten gehen

jedoch keine klaren Hinweise hervor, die gegen die Zumutbarkeit und

Notwendigkeit der vorgeschlagenen Therapie sowie der Drogenabstinenz sprechen.

Auch der ehemals behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, hielt diesbezüglich

fest, er empfehle Auflagen, um die Drogenabstinenz zu prüfen und

Verbindlichkeit bei Terminen zu schaffen. Falls der Beschwerdeführer der

Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könne man sich den Aufwand mit beruflichen

Massnahmen sparen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde bereits

anlässlich des Intake-Gesprächs vom 27. März 2017 über die Notwendigkeit der

Drogenabstinenz und der Möglichkeit von unangemeldeten Urin-Kontrollen in

Kenntnis gesetzt. Zudem wurde er mit Schreiben vom 10. Mai 2017 (dem

Beschwerdeführer zugestellt am 1. Juni 2017, IV-Nr. 25) über die medizinische

Auflage – regelmässige Therapiesitzungen beim behandelnden Psychiater sowie

eine mindestens 6-monatige kontrollierte Drogenabstinenz – informiert. Die am

9.

Juni 2017 durchgeführte Urinkontrolle ergab sodann, dass der

Beschwerdeführer Kokain konsumiert hatte. Angesichts dessen, dass Kokain

während 6 - 8 Stunden und dessen Abbauprodukt Benzoylecgonin während

3.

- 6 Tagen nach Konsum im Urin nachweisbar ist (https://www.uk-essen.de/fileadmin/rechtsmedizin/Dokumente/for_tox_vorlesung_web_2008.pdf),

kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Kokain nach

Kenntnisnahme der angekündigten Massnahme am 1. Juni 2017 konsumiert hat.

Die Beschwerdegegnerin hat sich somit

zurecht auf den Bericht und die Aussagen des damaligen behandelnden Psychiaters,

Dr. med. B.___, abgestützt und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai

2017.

zur Mitwirkung und Drogenabstinenz aufgefordert. Dabei hat sie die

rechtliche Grundlage für die Anordnung medizinischer Massnahmen korrekt

wiedergegeben. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Hinweis von Dr. med. C.___

vom RAD in der Stellungnahme vom 11. September 2018 einleuchtend, die

Arbeitsfähigkeit könne unter Drogenkonsum nicht abschliessend beurteilt werden,

dies gelte auch für eine allfällige Begutachtung im Fachgebiet Psychiatrie. Des

Weiteren ist festzuhalten, dass die angeordneten Massnahmen den Einschätzungen von

Dr. med. B.___ entsprechen und mittels korrektem Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 ATSG angeordnet wurden. Aus diesen Erwägungen

folgt, dass die von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Massnahmen, welche

sich zudem auf Diagnosen eines Facharztes stützen, keineswegs unzumutbar sind.

Durch die fehlende diesbezügliche Compliance des Beschwerdeführers, diese Massnahmen

durchzuführen, hat er aber im Sinne von Art. 21 ATSG seine Mitwirkungspflichten

verletzt. Die daraus folgende Verweigerung der Leistungen der

Invalidenversicherung erfolgte somit zu Recht und ist nicht zu beanstanden.

Daran vermögen schliesslich auch die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. So lässt Art. 7b Abs. 1

IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eben gerade die Möglichkeit zu, die Leistungen –

ohne weitere materielle Prüfung – zu kürzen oder zu verweigern, wenn der

Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall seinen Pflichten im Sinne von Art. 7

IVG nicht nachgekommen ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die

Beschwerdegegnerin ist somit zu verneinen. Insofern der Beschwerdeführer sodann

geltend macht, der neu behandelnde Facharzt Dr. med. E.___ komme zum

Schluss, dass er zusätzlich noch unter einer schweren Persönlichkeitsstörung

leide, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung eines Falles das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses

der streitigen Verfügung (hier: 28. November 2017) eingetretenen Sachverhalt

abzustellen hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

Dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leide, machte Dr.

med. E.___ erst anlässlich des Telefongesprächs mit der IV-Stelle vom 22. Dezember

2017.

geltend, womit dieser Umstand bei der Beurteilung des vorliegenden

Sachverhalts nicht zu berücksichtigen ist.

7.

7.1

Zu prüfen bleibt, ob der

Beschwerdeführer zumindest bis zum Ablauf der Bedenkzeit Anspruch auf eine

befristete Rente hat. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (EVG) ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die

versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass

nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere

Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die

zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen ist, als die bestehende

Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten

Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den

Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche

Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu

gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine

Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist

(Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-408/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 5.6;

BGE 122 V 218 nicht publizierte E. 5a, AHI 1997 S. 41).

7.2

Entgegen dieser Rechtsprechung

hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2017 den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine befristete Rente nicht geprüft. Von einer

Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen kann jedoch abgesehen werden, da

sich ein Anspruch auf eine befristete Rente vorliegend bereits aus formellen

Gründen ohne Weiteres verneinen lässt. So ist lediglich der relevante Zeitraum

seit der Anmeldung am 10. April 2017 bis zur Aufforderung zur Mitwirkung bzw. der

Anordnung der medizinischen Massnahme am 1. Juni 2017 zu beurteilen. Da ein

Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 6 Monate nach Anmeldung bei

der Invalidenversicherung entstehen kann, konnte der Rentenanspruch im

vorgenannten Zeitraum noch gar nicht entstehen.

8.

Der Beschwerdeführer ist im

Übrigen darauf hinzuweisen, dass er sich grundsätzlich jederzeit wieder für

weitere Abklärungen bei der Invalidenversicherung melden kann, sobald er sich

für eine entsprechende adäquate psychotherapeutische Behandlung ohne

Drogenkonsum entscheidet. So kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so

lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang

besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung von Leistungen

der Invalidenversicherung für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre

verweigernde Haltung aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige

Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang

grundsätzlich dahin. Es ist deshalb ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die

Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung

zurückzukommen ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 147 [mit

Hinweisen] zu Art. 21 ATSG). Die nach Erlass einer auf Art. 21 Abs. 4 ATSG

gestützten Verfügung erklärte subjektive Mitwirkungsbereitschaft macht die

Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Die

nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist indes gegebenenfalls als

Neuanmeldung zu betrachten (vgl. Urteile 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1

mit Hinweis; I 183/87 vom 20. Juli 1987 E. 1b zu aArt. 31 Abs. 1 IVG).

9.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 27. August 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'952.05 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006

bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'159.05 festzusetzen (10.47

Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 120.10 und MwSt), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 902.00 (Differenz zum vollen

Honorar [10.47 x CHF 260.00 gemäss Honorarvereinbarung + Auslagen + MwSt. = 3'061.05

; - 2'159.05 = CHF 902.00]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 123 ZPO).

Im Vergleich zu der eingereichten

Kostennote sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an

den Klienten vom 19. Februar, 9. März, 13. April, 9. Mai, 15. Juni,

16.

Juli 2018; Fristerstreckungsgesuche vom 7. März, 22. Mai, 13. Juni

2018; Einreichung der UP-Unterlagen am 13. April und 28. Juni 2018), der

bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird.

Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3

Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Zudem wird die Position «Kopien IV-Akten» von CHF 181.00 nicht vergütet,

da der Rechtsvertreter die Möglichkeit gehabt hätte, die IV-Akten bei der

Beschwerdegegnerin kostenlos auf CD-Rom einzufordern.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit.

b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 2'159.05 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

902.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

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