VSBES.2018.14
Invalidenrente
12. Dezember 2018Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. April 2017 unter
Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherungsstelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In diesem Zusammenhang diagnostizierte der behandelnde
Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, in seinem Bericht vom
16. Januar 2017 (IV-Nr. 13.6, S. 4) eine rezidivierende depressive Störung,
aktuell mittelgradige Episode, teilremittiert (F33.10), abnorme Gewohnheiten
und Störungen der Impulskontrolle (Internetsucht) (F63.8), einen Status nach
schädlichem Gebrauch durch multiple Substanzen (F19.1) sowie einen Verdacht auf
ADHS des Erwachsenen. Der Beschwerdeführer sei vom 11. November 2016 bis
voraussichtlich 31. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch zu
40 % in der zweiten Januarwoche sei gescheitert. Der Beschwerdeführer habe sich
nicht aufraffen können, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sei dort
unkonzentriert gewesen.
1.2 Mit Aktennotiz vom 8. Mai 2017 (IV-Nr.
21) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) fest, gemäss Telefonat der Eingliederungsfachfrau mit
Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2017 nehme der Beschwerdeführer nur unregelmässig und
sehr unzuverlässig an Therapiegesprächen teil. Eine regelmässige Teilnahme an
den psychotherapeutischen Sitzungen sei jedoch medizinisch angezeigt und
zumutbar. Ebenso sei die Drogenabstinenz für die erfolgreiche Durchführung
beruflicher Massnahmen Voraussetzung und sollte vom Versicherten im Rahmen
seiner Schadenminderungspflicht eingefordert werden. In der Folge erliess die
Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2017 eine «medizinische Auflage» (IV-Nr. 22).
Damit wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ambulante Psychotherapie bei
seinem Therapeuten Dr. med. B.___ konsequent fortzuführen. Eine fachärztliche
bzw. psychologische Behandlung sei in seiner Situation sehr wichtig und ihm
zumutbar. Zudem werde er aufgefordert, eine langfristige Drogenabstinenz
anzustreben und eine solche einzuhalten. Es sei erforderlich, dass er, damit
über die Aufnahme beruflicher Eingliederungsmassnahmen entschieden werden
könne, zunächst eine 6-monatige Drogenabstinenz nachweise. In diesem
Zusammenhang werde er verpflichtet, monatlich gemäss kurzfristiger
telefonischer Aufforderung (1 bis max. 2 Tage vor Termin) bis zu 3 Urinproben
abzugeben. Im Falle eines Nichterfüllens dieser Auflagen bestehe kein Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der IV bzw. bereits begonnene
Massnahmen würden abgebrochen. Die IV werde in der Folge einen Entscheid aufgrund
der Akten fällen, was voraussichtlich eine Abweisung des Leistungsbegehrens zur
Folge haben werde.
1.3 Am 7. Juni 2017 wurde der
Beschwerdeführer telefonisch zu einer Urinprobe für Freitag, 9. Juni 2017,
aufgeboten. Im diesbezüglichen Laborbericht der D.___ AG vom 9. Juni 2017 wurde
der Konsum von Kokain positiv ausgewiesen. In der Folge wies die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 31) mit Verfügung vom 28. November 2017
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 28. November 2017 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien Leistungen
nach IVG von mindestens 60 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit
zwecks Abklärung weiterer medizinischen Untersuchungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei
ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 13. Februar 2018 (A.S. 13 ff.) reicht
der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
3. Mit Eingabe vom 17. April 2018
(A.S. 27) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und
verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
4. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018
(A.S. 49) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
Nach Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Unter
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu
verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die
Beschwerdegegnerin trotz zahlreicher relevanter, fachärztlich gestellter
Diagnosen wie rezidivierende depressive Störung, abnorme Gewohnheiten und Störungen
der Impulskontrollen, Status nach schädlichem Gebrauch durch multiple
Substanzen und einem Verdacht auf ADHS des Erwachsenen keine weiteren
medizinischen Abklärungen vorgenommen. Hinzu komme, dass der Versicherte seit
nun beinahe zwei Jahren in hohem Masse arbeitsunfähig geschrieben sei. Mehrere
Arbeitsversuche seien trotz entsprechender Bemühungen fehlgeschlagen. Aufgrund
seiner Erkrankung habe der Beschwerdeführer eine zuletzt rund 15 Jahre
ausgeübte Arbeitsstelle verloren. Aus dem Protokoll der IV-Stelle gemäss
Eintrag vom 22. Dezember 2017 gehe zudem hervor, dass der neu behandelnde
Facharzt Dr. med. E.___ zum Schluss komme, dass der Versicherte zusätzlich noch
unter einer schweren Persönlichkeitsstörung leide. Mithin sei somit
festzuhalten, dass diese Einschätzung zu der übrigen bereits relevanten
Diagnosestellung hinzukomme, mindestens aber augenscheinlich darauf hinweise,
dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich oder aber eben der
medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. Die IV-Stelle
habe ihre Leistungspflicht einzig und allein deshalb abgelehnt, weil der
Beschwerdeführer das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht bestanden habe. Andere
Gründe würden nicht geltend gemacht. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei jedoch
weder ausgewiesen noch fachlich haltbar. Die Einleitung desselben sei aufgrund
einer Anmerkung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, vom 5. Mai
2017.
erfolgt. Dies gehe aus den entsprechenden Protokolleintrag hervor.
Dr. med. B.___ gebe jedoch ausdrücklich an, dass er Auflagen empfehle, um
die Drogenabstinenz zu prüfen und Verbindlichkeit bei Terminen zu schaffen. Er
beziehe seine Empfehlung ausdrücklich und ausschliesslich auf berufliche
Massnahmen. Zudem gebe er ebenso ausdrücklich zur Empfehlung, dass der Klient
psychiatrisch begutachtet werden solle, damit die IV Aufschluss erhalte. Was
die IV-Stelle nun aus dieser Empfehlung mache, sei in keiner Weise haltbar und
verletze die Mitwirkungsrechte und die gesetzliche Abklärungspflicht in
höchstem Masse. Ohne den Versicherten abzuklären und nur wenige Tage nach dem
Telefonat mit Dr. med. B.___ werde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
eingeleitet. Im entsprechenden Brief vom 10. Mai 2017 beziehe sich die
angeordnete Massnahme für eine längerfristige Drogenabstinenz ausschliesslich
auf berufliche Massnahmen. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass auch
andere IV-Leistungen betroffen sein könnten. Genauso unklar bleibe die
Rechtmässigkeit und die fachliche Qualität des eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens.
Die involvierte RAD-Ärztin habe den Versicherten nie persönlich untersucht und
beurteilt. Sie beziehe sich lediglich auf ein 10-minütiges Telefonat der
IV-Sachbearbeitung mit Dr. med. B.___. Mit dem Arzt selbst habe sie nie
gesprochen. Zudem verfüge die involvierte RAD-Ärztin in keinster Weise über die
erforderlichen fachlichen Qualifikationen. Sie weise ausschliesslich einen
Facharzttitel für Arbeitsmedizin auf. Psychiatrische Qualifikationen, welche
vorliegend dringend erforderlich wären, seien nicht zu erkennen. Entsprechend
sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Kokainkonsum Ausfluss der
gesundheitlichen Störungen sei, mithin sekundärer Natur. Ohne über die
entsprechenden fachlichen Qualifikationen zu verfügen, gebe die RAD-Ärztin
medizinische Einschätzungen ab. Im RAD-Bericht vom 11. September 2017 gebe sie
ohne Grundlage an, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Sucht nicht
alleinige Folge eines anderen psychischen Leidens sei. Inwiefern sie zu dieser
Einschätzung komme, sei völlig offen und ohne jegliche Grundlagen. Schliesslich
sei darauf hinzuweisen, dass allfällige Massnahmen im Rahmen des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens der versicherten Person auch medizinisch zumutbar sein
müssten. Auch diese Frage sei nicht geklärt. So könne der Beschwerdeführer
gerade wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen sein Verhalten und seinen
Konsum nicht wissentlich und willentlich steuern. Er sei in seiner
Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Hierzu gebe es fachärztliche Aussagen und ebenfalls
aktenkundige Hinweise. So sei es ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auf
regelmässige psychiatrische Spitex angewiesen sei, damit er nicht verwahrlose,
sein Pflegedefizit aufhole, die fehlende Kontinuität im Wahren von Terminen
minimiere und auch administrative Aufgaben wieder zuverlässig wahrnehmen könne.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Auftrag des RAD habe man den
Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 mit eingeschriebenem Brief (medizinische
Auflage) aufgefordert, die ambulante Psychotherapie bei seinem Therapeuten Dr. B.___
konsequent fortzuführen. Eine fachärztliche bzw. psychologische Behandlung sei
in seiner Situation sehr wichtig und ihm zumutbar. Ebenfalls habe man ihn
aufgefordert, eine langfristige Drogenabstinenz anzustreben und eine solche
einzuhalten. Es sei erforderlich, dass er, damit über die Aufnahme beruflicher
Eingliederungsmassnahmen entschieden werden könne, zunächst eine 6-monatige
Drogenabstinenz nachweise. Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht
abgeholt, habe ihm aber am 1. Juni 2017 persönlich übergeben werden können. Am
7.
Juni 2017 sei er telefonisch zu einer Urinprobe für Freitag, 9. Juni 2017,
aufgeboten worden. Im Laborbericht vom 9. Juni 2017 werde der Konsum von Kokain
positiv ausgewiesen. Damit werde die medizinische Auflage gemäss Schreiben vom
10.
Mai 2017 eindeutig verletzt bzw. nicht erfüllt. Für eine erfolgreiche
berufliche Eingliederung sei eine langfristige Drogenabstinenz unabdingbar.
Aufgrund der erwähnten positiven Laborergebnisse habe die Beschwerdegegnerin
ihre Eingliederungsbemühungen – wie dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 im
Rahmen der Säumnisfolgen angekündigt – abgeschlossen, da unter diesen Umständen
kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der IV bestehe.
Der RAD habe sich in seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 ausführlich
mit den im Einwandverfahren vorgebrachten medizinischen Rügepunkten
auseinandergesetzt. Es werde darauf verwiesen. Aufgrund der Aktenlage stelle
man fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zum heutigen
Zeitpunkt primär durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Eine
Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, weshalb kein Anspruch auf
IV-Leistungen bestehe.
5.
Streitig und zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2017 die
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente aufgrund der durch den Beschwerdeführer nicht befolgten
«medizinischen Auflage» vom 10. Mai 2017 zu Recht abgewiesen hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 27. März 2017 (IV-Nr. 8) gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er
alle zwei Monate Kokain konsumiere, zuletzt vor vier Wochen. Weiter ist dem
Intake-Protokoll zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in der Folge von der
Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen worden, dass die Begleitung durch die IV
nur bei konsequenter Drogenabstinenz möglich sei. Der Beschwerdeführer sei dazu
bereit und auch über die Möglichkeit von kurzfristigen, unangekündigten
Drogenkontrollen informiert worden. Bei guter Absprachefähigkeit und Einverständnis
des Beschwerdeführers könnten die Urinproben zunächst ohne Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchgeführt werden. Bei Auffälligkeiten wäre dies
nachzuholen.
5.2
Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16.
Januar 2017 (IV-Nr. 13.6, S. 4) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell
mittelgradige Episode, teilremittiert (F33.10), abnorme Gewohnheiten und
Störungen der Impulskontrolle (Internetsucht) (F63.8), einen Status nach
schädlichem Gebrauch durch multiple Substanzen (F19.1) sowie einen Verdacht auf
ADHS des Erwachsenen. Der Beschwerdeführer sei nach der Scheidung in eine Krise
geraten und habe dazumal eine Clique von jungen Leuten kennengelernt, die
Drogen konsumiert hätten. Er habe auch gelegentlich mitgemacht und sei in
diesem Zusammenhang 2008 in ein Strafverfahren wegen Handels mit GBL geraten.
Im Zusammenhang mit diesen Schwierigkeiten sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung beim Unterzeichnenden im Oktober 2010 begonnen worden. Im Februar
2011.
sei eine nahe Freundin aus dieser Clique gestorben, was ihm sehr zugesetzt
habe und ihn zunehmend depressiv habe werden lassen. Es habe deshalb ein
Antidepressivum eingesetzt werden müssen. Eine Behandlung mit Stimulanzien habe
teilweise die Aufmerksamkeitsprobleme gebessert. Ab 2012 habe die Behandlung
stagniert, diese sei 2013 beendet worden. Im letzten Jahr habe sich sein
Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Er habe den Weg nicht mehr ins Bett
gefunden, er habe vor dem laufenden Fernseher übernachtet oder vor dem Computer
auf dem Sofa, offensichtlich sei er internetsüchtig. Da sein Leben zunehmend
aus den Fugen geraten sei, habe er sich wieder für eine Behandlung ab Juni 2016
gemeldet. Die katastrophale Schlafhygiene habe zu einem schweren Schlafmanko
geführt und er habe zuletzt auch seine administrativen Verpflichtungen nicht
mehr im Griff gehabt. Inzwischen habe er wegen Leistungsproblemen und gehäuftem
morgendlichem Zuspätkommen die Kündigung auf den 30. November 2016 bekommen. Es
bestehe nach wie vor eine depressive Symptomatik mit Morgentief, ausgeprägter
morgendlicher Antriebsstörung, kognitiver Verlangsamung,
Konzentrationsproblemen, Vergesslichkeit, Gefühlen der Hoffnungslosigkeit,
gelegentlich Angstzuständen. Der Beschwerdeführer schiebe Aufgaben vor sich
hin, könne sich schlecht aufraffen, den Alltag schlecht strukturieren und
verliere sich in Nebensächlichkeiten. Der Beschwerdeführer sei vom 11. November
2016.
bis voraussichtlich 31. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein
Arbeitsversuch zu 40 % in der zweiten Januarwoche sei gescheitert. Der
Beschwerdeführer habe sich nicht aufraffen können, pünktlich zur Arbeit zu
erscheinen und sei dort unkonzentriert gewesen. Es bestünden eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie inkl. psychopharmakologischer
Behandlung, eine psychiatrische Spitex, eine Sozialberatung und eine
Schuldensanierung. Der Beschwerdeführer sei vom 11. November bis 7. Dezember
2016.
in der F.___ hospitalisiert gewesen. Die Behandlung sei sehr schwierig,
einerseits aufgrund der mangelnden Compliance bzgl. Terminen, der nur
zögerlichen Umsetzung von Abmachungen, Aufgaben, besprochenen
Verhaltensänderungen, etc. Zudem habe der Beschwerdeführer eine starke
Bagatellisierungstendenz und damit verbunden eine eingeschränkte
Einsichtsfähigkeit gezeigt.
5.3
Im IV-Protokoll (S. 1 f.) wurde
bezüglich des Assessments vom 28. April 2017 mit dem Beschwerdeführer und Herrn
G.___ (Psychiatriespitex) festgehalten, gemäss Herrn G.___ erbringe der Beschwerdeführer
kaum Leistungen, habe Konzentrationsprobleme, verliere sich in Details, sei
internetsüchtig und ziehe die grossen Schlafprobleme mit sich. Er überlege sich
seit längerem, eine Internetsperre einzurichten mit Passwort. Er habe viele
gute Ideen; jedoch scheitere es noch an der Umsetzung. Er habe noch viele
Baustellen und kaum eine Übersicht. Eigentlich möchte er mehr arbeiten, aber
ihm fehle die Zeit dazu. Er komme zu nichts. Schiebe vieles vor sich her. Habe
keine Struktur. Herr G.___ helfe, so gut es gehe; zurzeit 1x pro Woche. Die jetzige
Stelle seit 2002 bei der H.___ AG als Entwicklungskonstrukteur habe der
Beschwerdeführer zu 100 % ausgeübt. Er habe per 31. Mai 2017 die Kündigung
erhalten. Ihm gefalle die Arbeit. Er sei einfach zerstreut und könne keine gute
Leistung mehr erbringen. Somit sei es zur Kündigung gekommen. Er sei auch oft
zu spät zur Arbeit gekommen, was der Arbeitgeber nicht mehr habe tolerieren
wollen.
5.4
Anlässlich des Telefonats vom 5.
Mai 2017 (IV-Protokoll S. 3) mit einer Eingliederungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin führte Dr. med. B.___ aus, ein grosses Problem stelle beim
Beschwerdeführer die Unzuverlässigkeit dar, Termine und Abmachungen
einzuhalten. Er erscheine zu vielen Terminen nicht. Er sei auch zum gestrigen
Termin wieder nicht erschienen. Es sei auch für ihn, Dr. med. B.___, ein
unklarer Fall. Man wisse nicht genau, was beim Beschwerdeführer vorgehe; auch
punkto Drogen. Die Mitwirkung, um erfolgreich therapieren zu können, fehle. Er,
Dr. med. B.___, empfehle Auflagen, um die Drogenabstinenz zu prüfen und
Verbindlichkeit bei Terminen zu schaffen. Falls der Beschwerdeführer der
Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könne man sich den Aufwand mit beruflichen
Massnahmen sparen. Aus der Sicht von Dr. med. B.___ sollte der Beschwerdeführer
psychiatrisch begutachtet werden, damit die IV Aufschluss erhalte.
5.5
Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 30) wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Stelle als
Entwicklungskonstrukteur per 31. Mai 2017 verloren. Da er nach Ablauf der
Kündigungsfrist gerne ein Aufbautraining bei seinem ehemaligen Arbeitgeber habe
machen wollen, sei am 2. Mai 2017 ein Gespräch mit dem Geschäftsleiter der H.___
AG, Herr I.___, geführt worden. Dieser habe die Anfrage abgewiesen mit der
Begründung, dass man dem Beschwerdeführer viele Chancen gegeben habe und viel
Geduld mit ihm gezeigt habe. Er habe sich jedoch nicht an Abmachungen gehalten,
habe Termine nicht eingehalten und habe viele Absenzen verzeichnet. Zudem sei
er oft zu spät zur Arbeit gekommen. Im Intakegespräch vom 27. März 2017 habe
der Beschwerdeführer angegeben, dass er ab und zu Kokain konsumiere. Mit Dr.
med. C.___ sei aus diesem Grund am 10. Mai 2017 eine medizinische Auflage
erstellt worden. Das Schreiben sei dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017
persönlich beim Gespräch auf dem RAV plus übergeben worden. Im Laborbericht der
Blutentnahme (recte: Urinprobe) vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 29) werde der
Konsum von Kokain ausgewiesen. Die medizinische Auflage sei vom
Beschwerdeführer nicht erfüllt worden, da er Kokain konsumiere. Der Fall werde
in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen.
5.6
In der Stellungnahme vom 11.
September 2017 wurde von Dr. med. C.___ vom RAD ausgeführt, gemäss Dr. med. B.___
(siehe Protokoll vom 5. Mai 2017) bestehe beim Beschwerdeführer eine nicht
vollständig geklärte gesundheitliche Situation. In den Vordergrund stelle Dr.
med. B.___ den Drogenkonsum und die fehlende Mitwirkung auch bezüglich der
Therapieadhärenz. Neben der Drogensucht bestehe eine weitere psychische Störung
im Sinne einer Computersucht sowie eine depressive Störung unklaren Ausmasses.
Bisher habe jedoch diesbezüglich (Suchterkrankung sowie auch depressive
Störung) keine konsequent länger andauernde Therapie stattgefunden, es könne
davon ausgegangen werden, dass unter Drogenabstinenz und mit entsprechender
Compliance bezüglich der Therapie eine Besserung der Störung eintreten würde.
Letztlich könne das genaue Ausmass einer allfälligen Leistungsminderung durch Computersucht
bzw. des ADHS und einer depressiven Symptomatik nur unter konsequenter
Drogenabstinenz beurteilt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die
Sucht nicht alleinige Folge eines anderen psychischen Leidens. Die
Arbeitsfähigkeit könne unter Drogenkonsum nicht abschliessend beurteilt werden,
dies gelte auch für eine allfällige Begutachtung im Fachgebiet Psychiatrie.
6.
6.1
Die versicherte Person muss
gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die
Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern
und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21
Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich
einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr
Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2 f.).
Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und
Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43
Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und
Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind
grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2011
vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweis,9C_370/2013 vom 22. November
2013.
E. 3). Grundsätzlich hat sich die Sanktion bei verletzter
Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip
(vgl. Urteile des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4,
9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2) zu halten und insbesondere das
Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Aus Gründen
der Verhältnismässigkeit kann die entsprechende Sanktion grundsätzlich nur so
lange wirksam bleiben, als die Mitwirkungsverweigerung andauert. Ist die
versicherte Person wieder zur Mitwirkung bereit, ist von einer Neuanmeldung
auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010
E. 5.1,9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3).
6.2
Ein Rentenanspruch kann
grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere
schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Ist durch eine
tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation
bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustands und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu
bewirken, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes
vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013
E. 3.1,9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis,
9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2).
6.3
Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht zwar geltend, der Beschwerdeführer könne wegen seiner
gesundheitlichen Einschränkungen sein Verhalten und seinen Konsum nicht
wissentlich und willentlich steuern. Aus den medizinischen Berichten gehen
jedoch keine klaren Hinweise hervor, die gegen die Zumutbarkeit und
Notwendigkeit der vorgeschlagenen Therapie sowie der Drogenabstinenz sprechen.
Auch der ehemals behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, hielt diesbezüglich
fest, er empfehle Auflagen, um die Drogenabstinenz zu prüfen und
Verbindlichkeit bei Terminen zu schaffen. Falls der Beschwerdeführer der
Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könne man sich den Aufwand mit beruflichen
Massnahmen sparen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde bereits
anlässlich des Intake-Gesprächs vom 27. März 2017 über die Notwendigkeit der
Drogenabstinenz und der Möglichkeit von unangemeldeten Urin-Kontrollen in
Kenntnis gesetzt. Zudem wurde er mit Schreiben vom 10. Mai 2017 (dem
Beschwerdeführer zugestellt am 1. Juni 2017, IV-Nr. 25) über die medizinische
Auflage – regelmässige Therapiesitzungen beim behandelnden Psychiater sowie
eine mindestens 6-monatige kontrollierte Drogenabstinenz – informiert. Die am
9.
Juni 2017 durchgeführte Urinkontrolle ergab sodann, dass der
Beschwerdeführer Kokain konsumiert hatte. Angesichts dessen, dass Kokain
während 6 - 8 Stunden und dessen Abbauprodukt Benzoylecgonin während
3.
- 6 Tagen nach Konsum im Urin nachweisbar ist (https://www.uk-essen.de/fileadmin/rechtsmedizin/Dokumente/for_tox_vorlesung_web_2008.pdf),
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Kokain nach
Kenntnisnahme der angekündigten Massnahme am 1. Juni 2017 konsumiert hat.
Die Beschwerdegegnerin hat sich somit
zurecht auf den Bericht und die Aussagen des damaligen behandelnden Psychiaters,
Dr. med. B.___, abgestützt und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai
2017.
zur Mitwirkung und Drogenabstinenz aufgefordert. Dabei hat sie die
rechtliche Grundlage für die Anordnung medizinischer Massnahmen korrekt
wiedergegeben. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Hinweis von Dr. med. C.___
vom RAD in der Stellungnahme vom 11. September 2018 einleuchtend, die
Arbeitsfähigkeit könne unter Drogenkonsum nicht abschliessend beurteilt werden,
dies gelte auch für eine allfällige Begutachtung im Fachgebiet Psychiatrie. Des
Weiteren ist festzuhalten, dass die angeordneten Massnahmen den Einschätzungen von
Dr. med. B.___ entsprechen und mittels korrektem Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 ATSG angeordnet wurden. Aus diesen Erwägungen
folgt, dass die von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Massnahmen, welche
sich zudem auf Diagnosen eines Facharztes stützen, keineswegs unzumutbar sind.
Durch die fehlende diesbezügliche Compliance des Beschwerdeführers, diese Massnahmen
durchzuführen, hat er aber im Sinne von Art. 21 ATSG seine Mitwirkungspflichten
verletzt. Die daraus folgende Verweigerung der Leistungen der
Invalidenversicherung erfolgte somit zu Recht und ist nicht zu beanstanden.
Daran vermögen schliesslich auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. So lässt Art. 7b Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eben gerade die Möglichkeit zu, die Leistungen –
ohne weitere materielle Prüfung – zu kürzen oder zu verweigern, wenn der
Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall seinen Pflichten im Sinne von Art. 7
IVG nicht nachgekommen ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die
Beschwerdegegnerin ist somit zu verneinen. Insofern der Beschwerdeführer sodann
geltend macht, der neu behandelnde Facharzt Dr. med. E.___ komme zum
Schluss, dass er zusätzlich noch unter einer schweren Persönlichkeitsstörung
leide, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung eines Falles das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 28. November 2017) eingetretenen Sachverhalt
abzustellen hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
Dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leide, machte Dr.
med. E.___ erst anlässlich des Telefongesprächs mit der IV-Stelle vom 22. Dezember
2017.
geltend, womit dieser Umstand bei der Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts nicht zu berücksichtigen ist.
7.
7.1
Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführer zumindest bis zum Ablauf der Bedenkzeit Anspruch auf eine
befristete Rente hat. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG) ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die
versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass
nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere
Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die
zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen ist, als die bestehende
Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten
Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den
Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche
Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu
gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine
Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-408/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 5.6;
BGE 122 V 218 nicht publizierte E. 5a, AHI 1997 S. 41).
7.2
Entgegen dieser Rechtsprechung
hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2017 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine befristete Rente nicht geprüft. Von einer
Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen kann jedoch abgesehen werden, da
sich ein Anspruch auf eine befristete Rente vorliegend bereits aus formellen
Gründen ohne Weiteres verneinen lässt. So ist lediglich der relevante Zeitraum
seit der Anmeldung am 10. April 2017 bis zur Aufforderung zur Mitwirkung bzw. der
Anordnung der medizinischen Massnahme am 1. Juni 2017 zu beurteilen. Da ein
Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 6 Monate nach Anmeldung bei
der Invalidenversicherung entstehen kann, konnte der Rentenanspruch im
vorgenannten Zeitraum noch gar nicht entstehen.
8.
Der Beschwerdeführer ist im
Übrigen darauf hinzuweisen, dass er sich grundsätzlich jederzeit wieder für
weitere Abklärungen bei der Invalidenversicherung melden kann, sobald er sich
für eine entsprechende adäquate psychotherapeutische Behandlung ohne
Drogenkonsum entscheidet. So kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so
lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang
besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung von Leistungen
der Invalidenversicherung für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre
verweigernde Haltung aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige
Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang
grundsätzlich dahin. Es ist deshalb ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die
Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung
zurückzukommen ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 147 [mit
Hinweisen] zu Art. 21 ATSG). Die nach Erlass einer auf Art. 21 Abs. 4 ATSG
gestützten Verfügung erklärte subjektive Mitwirkungsbereitschaft macht die
Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Die
nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist indes gegebenenfalls als
Neuanmeldung zu betrachten (vgl. Urteile 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1
mit Hinweis; I 183/87 vom 20. Juli 1987 E. 1b zu aArt. 31 Abs. 1 IVG).
9.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 27. August 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'952.05 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006
bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'159.05 festzusetzen (10.47
Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 120.10 und MwSt), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 902.00 (Differenz zum vollen
Honorar [10.47 x CHF 260.00 gemäss Honorarvereinbarung + Auslagen + MwSt. = 3'061.05
; - 2'159.05 = CHF 902.00]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 123 ZPO).
Im Vergleich zu der eingereichten
Kostennote sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an
den Klienten vom 19. Februar, 9. März, 13. April, 9. Mai, 15. Juni,
16.
Juli 2018; Fristerstreckungsgesuche vom 7. März, 22. Mai, 13. Juni
2018; Einreichung der UP-Unterlagen am 13. April und 28. Juni 2018), der
bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird.
Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Zudem wird die Position «Kopien IV-Akten» von CHF 181.00 nicht vergütet,
da der Rechtsvertreter die Möglichkeit gehabt hätte, die IV-Akten bei der
Beschwerdegegnerin kostenlos auf CD-Rom einzufordern.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit.
b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 2'159.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
902.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch