VSBES.2018.140
Invalidenrente / Kinderrente / Rückforderung
28. August 2018Deutsch8 min
Source so.ch
A.___
Urteil vom 28. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Kinderrente / Rückforderung (Verfügung vom 25. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 17. November
2014 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle,
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1980 geborenen B.___ (nachfolgend:
Versicherte) rückwirkend ab 1. April 2012 eine ganze Rente nebst drei
Kinderrenten für ihre Kinder A.___ (geb. 1998), C.___ (geb. 2000) und D.___ (geb.
2006) zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 58; Akten der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn [AK-Nr.] 33). Die Leistungen beliefen sich im Jahr 2016 auf
CHF 1'842.00 (Hauptrente) und CHF 549.00 (jede der drei Kinderrenten; AK-Nr.
44).
2. Nachdem A.___ der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, er habe seine Ausbildung abgebrochen
(AK-Nr. 54 S. 2), wurde die ihn betreffende Kinderrente auf Ende Juli 2016
aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Kinderrenten für die beiden anderen Kinder
der Versicherten ab 1. August 2016 neu auf je CHF 737.00 festgesetzt
(Verfügung vom 27. September 2016, IV-Nr. 62, AK-Nr. 57). Die Neuberechnung
erfolgte, weil die Kinderrenten wegen Überentschädigung gekürzt worden waren
und sich durch den Wegfall einer Kinderrente eine neue
Überentschädigungsberechnung ergab.
3. Nachdem A.___ mitgeteilt hatte,
er trete am 1. Januar 2018 eine Lehre an (AK-Nr. 62), sprach die
Beschwerdegegnerin der Versicherten B.___ mit Verfügung vom 25. April 2018
rückwirkend ab 1. Januar 2018 wieder eine dritte Kinderrente für A.___ zu und
legte die Höhe der drei Kinderrenten gestützt auf eine neue
Überentschädigungsberechnung wieder auf je CHF 549.00 fest. Gleichzeitig wurde
erklärt, durch die Herabsetzung der Kinderrenten für die beiden anderen Kinder C.___
und D.___ komme es zu einer Rückforderung von CHF 796.00, welche mit der
Nachzahlung der neuen, zusätzlichen Kinderrente für A.___ von CHF 2'196.00
verrechnet werde (IV-Nr. 63 S. 3 ff.; AK-Nr. 69). Die entsprechende
Verfügung ging an A.___ (AK-Nr. 67).
4. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018
wendet sich A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er führt aus, er erhebe Einsprache
gegen die Verfügung vom 25. April 2018. Er stellt den Antrag, die in dieser
Verfügung enthaltene verrechnungsweise Rückforderung sei als nichtig zu
erklären und nicht gegenüber ihm, sondern gegenüber seiner Mutter geltend zu
machen.
5. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018
werden zunächst die Akten der Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 14. Juni
2018 zusätzlich diejenigen der Ausgleichskasse einverlangt. Diese werden dem
Gericht am 21. Juni 2018 zusammen mit einer Stellungnahme der Ausgleichskasse
vom 13. Juni 2018 eingereicht.
6. Der Beschwerdeführer erhält in
der Folge Gelegenheit, sich bis 20. August 2018 zu den neu eingelangten Akten
ergänzend zu äussern. Er macht davon keinen Gebrauch.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung
vom 25. April 2018. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die
Rückforderung der Kinderrenten für seine beiden Geschwister für den Zeitraum
von Januar 2018 bis April 2018 in der Höhe von CHF 796.00 mit der
Nachzahlung für die ihn betreffende Kinderrente desselben Zeitraums verrechnet
wird.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00. Strittig ist eine Verrechnung in der Höhe von CHF 796.00.
Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Männer und Frauen, denen eine
Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte,
Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Die Kinderrente beträgt 40
Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden
Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). In Abweichung von Art. 69 Abs. 2
und 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente
des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen (Art. 38bis
Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 33bis Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und Art. 54bis Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
2.3
Die Kinderrente wird wie die
Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über
die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche
Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung
von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder
geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). Laut Art. 82 IVV gelten für die Auszahlung
der Renten die Art. 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV sinngemäss. Art.
71ter Abs. 3 AHVV lautet wie folgt: «Wird das Kind volljährig, so
ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das
volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende
vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.» Ein
Antrag, die ihn betreffende Kinderrente sei dem Beschwerdeführer direkt
auszuzahlen, wurde bereits im Jahr 2016 gestellt (AK-Nr. 42).
2.4
Für die Verrechnung von
IV-Renten erklärt Art. 50 Abs. 2 IVG den Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für
sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen
Leistungen unter anderem Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG verrechnet
werden. Die
zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und
Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf
Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E.
4.1
S. 288).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beanstandet,
dass die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung der ihn betreffenden Kinderrente
mit der Rückforderung für die seine beiden Schwestern betreffenden
Kinderrenten, welche aufgrund der ab 1. Januar 2018 neu hinzutretenden dritten
Kinderrente rückwirkend gekürzt werden mussten, verrechnet wurden. Wie aus den
Akten der Ausgleichskasse hervorgeht (vgl. AK-Nr. 70), belief sich die Rückforderung
auf insgesamt CHF 1'504.00 (vier Monate à zwei Kinderrenten à CHF 188.00
Differenz [CHF 737.00 minus CHF 549.00]). Diese wurde teilweise mit einer
Nachzahlung der Ergänzungsleistung für die Versicherte und im Restbetrag von
CHF 796.00 mit der Nachzahlung der neuen, den Beschwerdeführer betreffenden
Kinderrente verrechnet (AK-Nr. 67; 70).
3.2
Wie dargelegt (E. II. 2.4
hiervor), können fällige Leistungen unter anderem mit Forderungen aufgrund des
IVG verrechnet werden. Diese Konstellation ist hier gegeben. Der
Beschwerdeführer macht aber sinngemäss geltend, es fehle an der Identität der
Parteien, denn die Rückforderung richte sich gegen seine Mutter, während die
Kinderrente ihm zustehe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Kinderrente
für den Beschwerdeführer einschliesslich der Nachzahlung für die Monate Januar
bis April 2018 wurde direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass es sich ebenso wie bei den anderen Kinderrenten um
eine Ergänzung zur Hauptrente handelt, welche der Mutter bzw. der Versicherten
zusteht. Wenn nun wegen der Zusprechung einer weiteren Kinderrente die bisher
ausgerichteten Kinderrenten rückwirkend gekürzt werden müssen, führt dies
einerseits zu einer Nachzahlung für die neue Kinderrente und andererseits zu
einer Rückforderung für die anderen Kinderrenten. Zwischen den beiden
Ansprüchen besteht somit ein enger Zusammenhang. Dieser enge Zusammenhang würde
eine Verrechnung selbst dann zulassen, wenn es sich um Ansprüche verschiedener
Personen handeln würde (vgl. BGE 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178 f.; 130 V 505
E. 2.6 S. 512). Hier, wo es sich um Kinderrenten zur gleichen Hauptrente
handelt, steht einer Verrechnung erst recht nichts entgegen. Wenn die
Beschwerdegegnerin einen Teil der Nachzahlung der neuen, den Beschwerdeführer
betreffenden Kinderrente mit der dadurch bewirkten Rückforderung (wegen
kürzungsbedingter rückwirkenden Herabsetzung) der anderen Kinderrenten
verrechnet hat, lässt sich dies daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
unbegründet.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Kostenerhebung abzusehen, nachdem
der Beschwerdeführer nicht den Anspruch als solchen, sondern lediglich die Art
der Verrechnung beanstandete und er zudem «Einsprache» erhob, so dass unklar
ist, ob wirklich eine Beschwerde an ein Gericht mit entsprechender
Kostenpflicht beabsichtigt war. Angesichts der geringen Komplexität des Falls
wäre ohnehin bloss eine Gebühr in der Mindesthöhe von CHF 200.00 infrage
gekommen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin