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Entscheid

VSBES.2018.140

Invalidenrente / Kinderrente / Rückforderung

28. August 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 17. November

2014 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle,

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1980 geborenen B.___ (nachfolgend:

Versicherte) rückwirkend ab 1. April 2012 eine ganze Rente nebst drei

Kinderrenten für ihre Kinder A.___ (geb. 1998), C.___ (geb. 2000) und D.___ (geb.

2006) zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 58; Akten der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn [AK-Nr.] 33). Die Leistungen beliefen sich im Jahr 2016 auf

CHF 1'842.00 (Hauptrente) und CHF 549.00 (jede der drei Kinderrenten; AK-Nr.

44).

2. Nachdem A.___ der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, er habe seine Ausbildung abgebrochen

(AK-Nr. 54 S. 2), wurde die ihn betreffende Kinderrente auf Ende Juli 2016

aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Kinderrenten für die beiden anderen Kinder

der Versicherten ab 1. August 2016 neu auf je CHF 737.00 festgesetzt

(Verfügung vom 27. September 2016, IV-Nr. 62, AK-Nr. 57). Die Neuberechnung

erfolgte, weil die Kinderrenten wegen Überentschädigung gekürzt worden waren

und sich durch den Wegfall einer Kinderrente eine neue

Überentschädigungsberechnung ergab.

3. Nachdem A.___ mitgeteilt hatte,

er trete am 1. Januar 2018 eine Lehre an (AK-Nr. 62), sprach die

Beschwerdegegnerin der Versicherten B.___ mit Verfügung vom 25. April 2018

rückwirkend ab 1. Januar 2018 wieder eine dritte Kinderrente für A.___ zu und

legte die Höhe der drei Kinderrenten gestützt auf eine neue

Überentschädigungsberechnung wieder auf je CHF 549.00 fest. Gleichzeitig wurde

erklärt, durch die Herabsetzung der Kinderrenten für die beiden anderen Kinder C.___

und D.___ komme es zu einer Rückforderung von CHF 796.00, welche mit der

Nachzahlung der neuen, zusätzlichen Kinderrente für A.___ von CHF 2'196.00

verrechnet werde (IV-Nr. 63 S. 3 ff.; AK-Nr. 69). Die entsprechende

Verfügung ging an A.___ (AK-Nr. 67).

4. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018

wendet sich A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er führt aus, er erhebe Einsprache

gegen die Verfügung vom 25. April 2018. Er stellt den Antrag, die in dieser

Verfügung enthaltene verrechnungsweise Rückforderung sei als nichtig zu

erklären und nicht gegenüber ihm, sondern gegenüber seiner Mutter geltend zu

machen.

5. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018

werden zunächst die Akten der Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 14. Juni

2018 zusätzlich diejenigen der Ausgleichskasse einverlangt. Diese werden dem

Gericht am 21. Juni 2018 zusammen mit einer Stellungnahme der Ausgleichskasse

vom 13. Juni 2018 eingereicht.

6. Der Beschwerdeführer erhält in

der Folge Gelegenheit, sich bis 20. August 2018 zu den neu eingelangten Akten

ergänzend zu äussern. Er macht davon keinen Gebrauch.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung

vom 25. April 2018. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die

Rückforderung der Kinderrenten für seine beiden Geschwister für den Zeitraum

von Januar 2018 bis April 2018 in der Höhe von CHF 796.00 mit der

Nachzahlung für die ihn betreffende Kinderrente desselben Zeitraums verrechnet

wird.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00. Strittig ist eine Verrechnung in der Höhe von CHF 796.00.

Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Männer und Frauen, denen eine

Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine

Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte,

Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Die Kinderrente beträgt 40

Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden

Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). In Abweichung von Art. 69 Abs. 2

und 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente

des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils

massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen (Art. 38bis

Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 33bis Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und Art. 54bis Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

2.3

Die Kinderrente wird wie die

Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über

die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche

Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung

von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder

geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). Laut Art. 82 IVV gelten für die Auszahlung

der Renten die Art. 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV sinngemäss. Art.

71ter Abs. 3 AHVV lautet wie folgt: «Wird das Kind volljährig, so

ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das

volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende

vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.» Ein

Antrag, die ihn betreffende Kinderrente sei dem Beschwerdeführer direkt

auszuzahlen, wurde bereits im Jahr 2016 gestellt (AK-Nr. 42).

2.4

Für die Verrechnung von

IV-Renten erklärt Art. 50 Abs. 2 IVG den Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für

sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen

Leistungen unter anderem Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG verrechnet

werden. Die

zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und

Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf

Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E.

4.1

S. 288).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet,

dass die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung der ihn betreffenden Kinderrente

mit der Rückforderung für die seine beiden Schwestern betreffenden

Kinderrenten, welche aufgrund der ab 1. Januar 2018 neu hinzutretenden dritten

Kinderrente rückwirkend gekürzt werden mussten, verrechnet wurden. Wie aus den

Akten der Ausgleichskasse hervorgeht (vgl. AK-Nr. 70), belief sich die Rückforderung

auf insgesamt CHF 1'504.00 (vier Monate à zwei Kinderrenten à CHF 188.00

Differenz [CHF 737.00 minus CHF 549.00]). Diese wurde teilweise mit einer

Nachzahlung der Ergänzungsleistung für die Versicherte und im Restbetrag von

CHF 796.00 mit der Nachzahlung der neuen, den Beschwerdeführer betreffenden

Kinderrente verrechnet (AK-Nr. 67; 70).

3.2

Wie dargelegt (E. II. 2.4

hiervor), können fällige Leistungen unter anderem mit Forderungen aufgrund des

IVG verrechnet werden. Diese Konstellation ist hier gegeben. Der

Beschwerdeführer macht aber sinngemäss geltend, es fehle an der Identität der

Parteien, denn die Rückforderung richte sich gegen seine Mutter, während die

Kinderrente ihm zustehe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Kinderrente

für den Beschwerdeführer einschliesslich der Nachzahlung für die Monate Januar

bis April 2018 wurde direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Dies ändert

jedoch nichts daran, dass es sich ebenso wie bei den anderen Kinderrenten um

eine Ergänzung zur Hauptrente handelt, welche der Mutter bzw. der Versicherten

zusteht. Wenn nun wegen der Zusprechung einer weiteren Kinderrente die bisher

ausgerichteten Kinderrenten rückwirkend gekürzt werden müssen, führt dies

einerseits zu einer Nachzahlung für die neue Kinderrente und andererseits zu

einer Rückforderung für die anderen Kinderrenten. Zwischen den beiden

Ansprüchen besteht somit ein enger Zusammenhang. Dieser enge Zusammenhang würde

eine Verrechnung selbst dann zulassen, wenn es sich um Ansprüche verschiedener

Personen handeln würde (vgl. BGE 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178 f.; 130 V 505

E. 2.6 S. 512). Hier, wo es sich um Kinderrenten zur gleichen Hauptrente

handelt, steht einer Verrechnung erst recht nichts entgegen. Wenn die

Beschwerdegegnerin einen Teil der Nachzahlung der neuen, den Beschwerdeführer

betreffenden Kinderrente mit der dadurch bewirkten Rückforderung (wegen

kürzungsbedingter rückwirkenden Herabsetzung) der anderen Kinderrenten

verrechnet hat, lässt sich dies daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist

unbegründet.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Kostenerhebung abzusehen, nachdem

der Beschwerdeführer nicht den Anspruch als solchen, sondern lediglich die Art

der Verrechnung beanstandete und er zudem «Einsprache» erhob, so dass unklar

ist, ob wirklich eine Beschwerde an ein Gericht mit entsprechender

Kostenpflicht beabsichtigt war. Angesichts der geringen Komplexität des Falls

wäre ohnehin bloss eine Gebühr in der Mindesthöhe von CHF 200.00 infrage

gekommen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin