VSBES.2018.141
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
4. Februar 2019Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen – Nichteintreten auf
Neuanmeldung (Verfügung vom 25. April 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (ledig [...]; nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1981, [...] (damals wohnhaft in [...]), meldete sich
am 22. November 2002 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum
Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 7, 42). Mit
Verfügung vom 4. November 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Aargau (nachfolgend SVA) der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2003 eine
halbe Invalidenrente zu (sogenannte Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad
von 47 %; IV-Nr. 35), die per 1. Januar 2004 in eine Viertelsrente überführt
wurde (vgl. IV-Nr. 36).
1.2 Im Rahmen der nachfolgenden
Rentenrevisionen bestätigte die SVA den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente
(IV-Nr. 45 ff.). Am 18. August 2009 überwies die SVA die Akten der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin), weil die
Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn umgezogen war (IV-Nr. 67, S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin leitete
am 1. August 2011 eine Rentenrevision in die Wege; dabei gab die
Beschwerdeführerin u.a. an, dass ihr Gesundheitszustand gleichgeblieben sei
(IV-Nr. 76).
2.2 Am 20. März 2012 fand ein
Revisionsgespräch statt, an dem nebst der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin
der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) teilnahmen (IV-Nr. 80).
2.3 Schliesslich teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013 mit, dass sie
weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad
47 %) habe (IV-Nr. 83).
3.
3.1 Am 11. August 2014 initiierte
die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision, in deren Rahmen die
Beschwerdeführerin wiederum u.a. einen unveränderten Gesundheitszustand angab
(IV-Nr. 89).
3.2 Ein weiteres Revisionsgespräch
fand am 16. März 2015 bei der Beschwerdeführerin statt, und zwar bei ihr
zuhause im Beisein von zwei Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr.
94).
3.3 Dr. med. C.___, Ärztin für
Allgemeine Medizin FMH, [...], bezeichnete in ihrem Bericht vom 7. April 2015
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär. Aufgrund fehlender
Unterlagen könne sie keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit machen (IV-Nr. 95,
S. 6 f.).
3.4 Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2015
kündigte die Beschwerdegegnerin an, die Rente aufzuheben, wogegen die
Beschwerdeführerin Einwand erhob (IV-Nr. 96, 98).
3.5 Am 23. Oktober 2015 beantwortete
Dr. med. C.___ die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 100
f.).
3.6 Mit Verfügung vom 5. Januar 2016
bestätigte die Beschwerdegegnerin die angekündigte Aufhebung der Rente nach
Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats. Zur Begründung wurde
erklärt, der – nunmehr nach der «gemischten Methode» berechnete –
Invaliditätsgrad betrage 28 %, so dass kein Anspruch auf eine Rente mehr
bestehe (IV-Nr. 102).
4.
4.1 Am 9. Januar 2018 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut für eine berufliche
Integration/Rente an (IV-Nr. 109).
4.2 In der Aktennotiz vom 13.
Februar 2018 hielt die Fachfrau Leistungen der Beschwerdegegnerin fest, es
würden keine Anhaltspunkte glaubhaft dargestellt, dass sich die Verhältnisse
der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Daher sei
auf das Gesuch nicht einzutreten (IV-Nr. 115).
4.3 Mit Vorbescheid vom 13. Februar
2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das
Leistungsgesuch nicht einzutreten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist
könnten jedoch weitere Beweismittel eingereicht werden, die eine Veränderung
des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 116).
4.4 Die Pro Infirmis [...],
Beratungsstelle [...], reichte am 14. Februar 2018 bei der Sozialregion [...]
den Bericht von Dr. med. D.___, praktische Ärztin, [...] AG, Gesundheitszentrum
[...], vom 15. Dezember 2017 ein (IV-Nr. 117), den diese am 15. Februar
2018 an die Beschwerdegegnerin weiterleitete (IV-Nr. 119).
4.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE/FR/SO, verfasste am 26.
Februar 2018 im Rahmen einer Aktennotiz eine Stellungnahme zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 120).
4.6 Am 26. Februar 2018 bat die Beschwerdegegnerin
den internen Abklärungsdienst um einen Situationsbericht, den F.___,
Teamleiterin/Abklärungsfachfrau, am 6. März 2018 erstellte (IV-Nr. 121).
4.7 Die Pro Infirmis [...] erhob am
8. März 2018 im Auftrag der Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid
vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 122).
4.8 Am 25. April 2018 entschied die
Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und trat auf das neue
Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin
habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Auch nahm die
Beschwerdegegnerin zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2018
Stellung (IV-Nr. 123).
5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 30. Mai 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
erheben. Ihr Vertreter, Rechtsanwalt Patrick Thomann, stellt vorab den
Verfahrensantrag, es sei Frist für eine ergänzende Begründung der Beschwerde
von vier Wochen nach Erhalt der Verfahrensakten zu setzen. Anschliessend stellt
und begründet er folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 25. April 2018 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien Leistungen
nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche
Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
auf das Leistungsbegehren einzutreten.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Am 29. Juni 2018 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzung ein mit folgenden, zum
Teil geänderten Rechtsbegehren (A.S. 13 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 25. April 2018 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien Leistungen
nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche
Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen
vorzunehmen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
und in Festsetzung der Differenz zum vollen Honorar.
7. Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 21. August 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33 ff.).
8. Mit richterlicher Verfügung vom
23. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die entgeltliche Rechtspflege ab
Prozessbeginn bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 36).
9. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 20. September 2018 die Replik ein (A.S. 43 ff.)
und gibt am 3. Oktober 2018 bekannt, dass der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin am 25. September 2018 verstorben sei (A.S. 53). Seine
Kostennote gibt er am 31. Oktober 2018 zu den Akten (A.S. 56 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Mit der angefochtenen Verfügung
vom 25. April 2018 ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 9. Januar
2018.
nicht eingetreten. In dieser Kon-stellation hat das Gericht im
Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die direkte
Zusprache von Leistungen beantragen lässt, ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Einzutreten ist dagegen auf den eventualiter gestellten Antrag,
die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und
dieses materiell zu prüfen.
2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither
erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); dies gilt auch für
berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).
2.2
Die Eintretensvoraussetzung nach
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder
mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss
(BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht
einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie sich der seinerzeit beurteilte
Dispositiv
Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei
der Beurteilung dieser Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum,
den das Gericht zu respektieren hat. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob
die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die
Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).
2.3 Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich
ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf
eine Versicherungsleistung sei begründet, falls sich die geltend gemachten
Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom
10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
2.4 Wird in der Neuanmeldung bloss
auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur
Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ähnlich
zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beiliegen,
diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur
aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde; diesfalls ist
die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin
verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit
begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht
prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein
Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, der sich dem Versicherer geboten hat. Massgebend ist in dieser
Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei
Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(A.S. 21) – in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des Bundesgerichts
9C_755/2016 vom 16. November 2016).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2018 zu
Recht auf die am 9. Januar 2018 eingereichte Neuanmeldung nicht eingetreten
ist.
4. Der mit der Verfügung vom 5.
Januar 2016 ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % basiert auf der
sogenannten gemischten Methode. Die diesbezügliche Regelung (Art. 27bis
IVV) wurde per 1. Januar 2018 geändert. Es stellt sich daher zunächst die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund auf die Neuanmeldung vom 9.
Januar 2018 hätte eintreten müssen.
4.1 Wurde eine Rente vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich
zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte,
verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des
Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2-4 voraussichtlich zu
einem Rentenanspruch führt (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
1. Dezember 2017 der IVV). In solchen Fällen wird eine Revision aber nicht von
Amtes wegen vorgenommen. Es ist hier vielmehr notwendig, dass sich die
versicherte Person erneut anmeldet. Die IV-Stelle ist verpflichtet, auf eine
neue Anmeldung einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der
neuen Regelung voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ob diese
Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich mit einer einfachen Rechnung prüfen.
Dafür sind die der ursprünglichen Verfügung zu Grunde liegenden Variabeln
(Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen, Invalideneinkommen,
Einschränkung im Aufgabenbereich) zu nehmen und in der neuen Berechnungsformel
einzusetzen. Mit dieser einfachen Prüfung soll eine voraussetzungslose
Neuanmeldung verhindert werden, die dazu führen würde, dass die IV-Stelle die
gesamte medizinische, persönliche und erwerbliche Situation neu abklären müsste
auch in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass auch mit der neuen
Berechnungsmethode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. ergänzter
erläuternder Bericht des Bundesrates zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für
teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], vom 1. Dezember 2017
[abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50607.pdf;
besucht am 9. Januar 2019]).
4.2 Bei der Durchsicht der Verfügung
vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 102) wird deutlich, dass die damalige Berechnung des
Invaliditätsgrades bereits nach den Regeln erfolgte, die formell erst seit der
am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung von Art. 27bis IVV
gültig sind. Insbesondere wurde die Invalidität im Erwerbsbereich bereits durch
einen Einkommensvergleich bestimmt, für den das Einkommen im Gesundheitsfall
auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wurde, wie es Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV seit 1. Januar 2018 vorsieht (vgl. auch den Abklärungsbericht
vom 26. März 2018, IV-Nr. 121, S. 2, wo dieser Umstand ebenfalls
festgehalten wurde). Die für die Eintretensfrage in diesem Zusammenhang
entscheidende Berechnung mit den alten Werten nach den neuen Regeln (vgl. E.
II. 4.1 hiervor am Ende) führt daher zu einem unveränderten Ergebnis, wie dies
die Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 115) zu
Recht festgehalten hat. Unter diesem Aspekt ist daher auf die Neuanmeldung
nicht eintreten.
5. Zu prüfen bleibt, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid auch unter dem Aspekt der allgemeinen
Regeln zur Behandlung einer Neuanmeldung (E. II. 2 hiervor) korrekt ist.
5.1 Zu untersuchen ist zunächst, ob
durch den am 14. Februar 2018 eingereichten Arztbericht vom 15. Dezember 2017
(IV-Nr. 117) eine erhebliche, anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands
gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2016
(IV-Nr. 102) glaubhaft gemacht wurde und die Beschwerdegegnerin somit auf
die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass
die Beschwerdegegnerin mit dem im Vorbescheid enthaltenen Hinweis auf die
Möglichkeit, weitere Berichte einzureichen (E. I. 4.3 hiervor), die
verfahrensmässigen Vorgaben eingehalten hat. Die Überprüfungsbefugnis des
Gerichts beschränkt sich daher auf die Aktenlage, die der Beschwerdegegnerin vorgelegen
hat, als sie die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich
im angefochtenen Entscheid (sinngemäss) auf den Standpunkt gestellt, die
Beschwerdeführerin habe eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse nicht
glaubhaft dargelegt; demgegenüber ist diese zusammenfassend der Meinung, eine
Verschlechterung klarerweise glaubhaft gemacht zu haben (A.S. 20).
5.3 Als die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. Januar 2016 die Rente – anlässlich des Revisionsverfahrens im
Jahr 2014 (vgl. IV-Nr. 89) – nach Zustellung der Verfügung auf Ende des
folgenden Monats aufhob (IV-Nr. 102), stützte sie sich für die Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts offensichtlich einzig auf die Berichte von Dr. med. C.___
vom 7. April und 23. Oktober 2015. Diesen Unterlagen lässt sich im Wesentlichen
Folgendes entnehmen (IV-Nr. 95, S. 5 ff.; 101): Die Beschwerdeführerin, deren
Gesundheitszustand als stationär zu bezeichnen sei, sei seit 4. März 2015 neu
in ihrer hausärztlichen Betreuung. Bisher lägen ihr keinerlei Unterlagen über
die Vorgeschichte der Patientin vor. Die Patientin habe rezidivierende
Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen angegeben. Den Grund ihrer IV-Rente könne
ihr die Patientin nicht nennen. Bisher habe sie bei der Patientin den
gewünschten Gesundheitscheck durchgeführt. Aufgrund der noch fehlenden
Unterlagen und der bisher zweimaligen Konsultationen der Patientin sei es ihr, so
Dr. med. C.___ am 7. April 2015, nicht möglich, eine Gesamtbeurteilung
über die Arbeitsfähigkeit der Patientin abzugeben (IV-Nr. 95, S. 6). Am 23.
Oktober 2015 erklärte Dr. med. C.___ – auf Fragen der Beschwerdegegnerin
(IV-Nr. 100) –, durch die Rückenbeschwerden sei keine Arbeitsunfähigkeit
gegeben. Sie habe bei der Patientin einen «Check Up mit Blutuntersuchung,
Status und Röntgenbild der BWS und LWS März/April 2015» gemacht. Diese Untersuchungen
hätten einen Eisen- und Vitamin D-Mangel, der medikamentös behoben worden sei,
ergeben. Ein Hinweis für eine rheumatische Erkrankung liege nicht vor. Aufgrund
der Röntgenbilder der BWS/LWS vom 24. April 2015 habe sich kein pathologischer
Befund gezeigt. Im Weiteren führte Dr. med. C.___ Folgendes an: «Dg.: Chronische
thorako-lumbale Rückenschmerzen, am ehesten durch Überlastungssituation bei
schmächtigem Körperbau (46 kg bei 157 cm), Trainingsmangel und
Belastung durch Kleinkind mit verzögerter Gangentwicklung und somit vermehrtem
Tragen. Regelmässige Physiotherapie brachte deutliche Besserung und sollte wenn
möglich zum Muskelaufbau weitergeführt werden (evtl. Übergang in Fitnessprogramm)»
(IV-Nr. 101).
Weitere medizinische Unterlagen aus
diesem Zeitraum lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die letzte ausführliche
medizinische Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht stammt vom 18. Mai
2004 (IV-Nr. 30). Damals diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem durch die SVA veranlassten Gutachten
bei der Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine
Persönlichkeitsstörung mit unreifen, kindlichen, emotional instabilen und
impulsiven Zügen (ICD-10 F 60.8). Anamnestisch fänden sich zudem Hinweise auf
eine Aufmerksamkeitsstörung (ADS), was heute im Sinne einer (genetisch
mitbedingten) Hirnreifungsstörung angesehen werde. Die beiden Diagnosen bzw.
die sie definierenden Symptome würden sich teilweise überschneiden. Die
Patientin sei seit längerer Zeit arbeitslos. Medizinisch theoretisch sei seines
Erachtens – so Dr. med. G.___ – aus psychiatrischer Sicht eine dem
Ausbildungsgrad angepasste Tätigkeit ganztags bei reduzierter
Leistungsfähigkeit zumutbar. Eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit
bestehe seines Erachtens nur im Rahmen der verminderten Leistungsfähigkeit.
Während der Abklärung bei der VEBO sei die Leistungsfähigkeit für serielle
Arbeiten mit 60 – 70 % angegeben worden. Dieser Einschätzung schliesse er
sich an (IV-Nr. 30, S. 7 ff.). Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ hielt im Protokoll
zum Revisionsgespräch vom 20. März 2012 fest, dass in psychotherapeutischer
Hinsicht keine Behandlung erfolgt sei, obwohl dies Dr. med. G.___ in seinem
Gutachten im Jahr 2004 empfohlen habe (vgl. IV-Nr. 30, S. 10). Die unreifen,
emotional instabilen Tendenzen der Beschwerdeführerin seien auch im Rahmen
dieses Gesprächs deutlich zum Ausdruck gekommen (IV-Nr. 80, S. 2).
5.4 Dem im Neuanmeldungsverfahren
eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2017 an die Pro
Infirmis [...] lässt sich vorab entnehmen, dass sich die Patientin am 19. Mai
2017 in der Gruppenpraxis erstmalig vorgestellt habe. Dr. med. D.___ stellte
folgende Diagnosen (IV-Nr. 117, S. 2):
1. chronisches Schmerzsyndrom unklarer
Genese mit wechselnden Ganzkörperschmerzen an wechselnden Gelenken;
Karpaltunnelsyndrom mit Reizsyndrom ohne Ausfälle am 6.10.2017;
Hypermobilitätssyndrom mit Beighton-Score 4/9; chronische Kopfschmerzen
2. Persönlichkeitsstörung mit unreifen
kindlichen emotional instabilen und impulsiven Zügen (ICD-10 F60.8); s. Bericht
Dr. G.___ vom 18.5.2004
3. aktenanamnestisch Status nach
Ventrikelseptumdefekt mit Status nach operativer Sanierung im Kindesalter
4. Status nach angeborener Missbildung mit
klinisch partieller Syndaktylie des Dig. IV am linken Fuss, radiologisch
Blockwirbel C6-C7, anamnestisch Missbildung im Kieferbereich mit Status nach
chirurgischer Sanierung 1997
5. rezidivierender Spurenelementmangel
7. Palpationen unklarer Genese
8. Verdacht auf ADHS (»leichtes
psychoorganisches Syndrom», vom Hausarzt 2004 beschrieben)
9. Status nach depressiven Verstimmungen im
Adoleszentenalter
Die Patientin werde – so hielt Dr. med. D.___
weiter fest – in der hausärztlichen Sprechstunde immer wieder wegen Schmerzen vorstellig,
die im Sinne einer Somatisierungsstörung gelten könnten. Diese Schmerzen wirkten
sich zwar auf das subjektive Wohlbefinden aus, jedoch seien keine wesentlichen
körperlichen Funktionseinschränkungen festzustellen. Die Persönlichkeitsstörung
sei nach ihrer – so Dr. med. D.___ – Einschätzung weiterhin die
Hauptdiagnose, die die Patientin bezüglich einer qualifizierten Teilnahme am
Arbeitsmarkt in der freien Wirtschaft einschränke. Allerdings sei ein
chronisches Schmerzsyndrom erschwerend hinzugekommen. Was die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin/Haushaltshilfe in der
freien Wirtschaft anbelange, führte Dr. med. D.___ Folgendes aus: Die Patientin
sei von schmächtiger Statur. Schwere körperliche Tätigkeiten könnten ihr aufgrund
der genetischen Voraussetzungen sowie des Schmerzsyndroms nicht zugemutet werden.
Bei der beruflichen Abklärung in der solothurnischen Eingliederungsstätte für Behinderte
vom 16. Juni bis 3. Oktober 2003 seien verschiedene Leistungsfähigkeiten in
diversen Arbeitsbereichen getestet worden. Aus hausärztlicher Sicht sei diese
Einschätzung weiterhin aktuell. Einerseits sei die Patientin verbal motiviert
in einen Arbeitsprozess einzusteigen, andererseits habe sie keine Ausbildung
beendet. Im Jahr 2004 sei eine Ausbildung im geschützten Bereich vorgeschlagen
worden. Die Patientin wirke emotional stabil, leide jedoch an einer deutlichen
Einschränkung bezüglich des Erlernens neuer Funktionen und Arbeitsbereiche. Sie
sei im geschützten Rahmen für Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne
schweres Tragen und Heben von mehr als 10 kg, ohne Nachtschicht bei eher
seriellen, d.h. sich wiederholenden Arbeiten, z.B. in der Konfektionierung ohne
Einnahme von Zwangshaltungen mit der Möglichkeit, wechselnde Körperpositionen
einzunehmen, zu 80 - 100 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit unter Zeitdruck in
der freien Wirtschaft scheine eher nicht möglich, könnte jedoch als
Arbeitsversuch begonnen werden. Als Haushaltshilfe, z.B. im Altenheim, oder
Küchenhilfe sei die Patientin in der freien Wirtschaft möglicherweise
einsetzbar (IV-Nr. 117, S. 2 f.).
5.5 In der Stellungnahme vom 26.
Februar 2018 erklärte die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, die bekannte
Persönlichkeitsstörung mit unreifen, kindlichen, emotional unstabilen und
impulsiven Zügen bestehe unverändert zum psychiatrischen Gutachten von 2004. Im
Rahmen des Revisionsgesprächs im Jahr 2012 (vgl. IV-Nr. 80) habe weiterhin die
psychische Situation im Vordergrund gestanden. Im Jahr 2015 habe die Hausärztin
Dr. med. C.___ die Rückenschmerzen bei einer Tätigkeit als nicht einschränkend
beschrieben (siehe Protokoll 9.10.2015 [und IV-Nr. 101]). Auch im aktuellen
ärztlichen Attest von Dr. med. D.___ habe diese festgestellt, dass im Rahmen
der subjektiv beklagten Schmerzen keine wesentlichen körperlichen
Funktionseinschränkungen festzustellen seien. Hauptdiagnose sei weiterhin die bekannte
Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 120).
5.6 In ihrem Bericht vom 15.
Dezember 2017 hat Dr. med. D.___ einleitend festgehalten, dass ihr die
Beschwerdeführerin erst seit 19. Mai 2017 bekannt sei. Vor welchem Hintergrund sie
die angeführten Diagnosen erstellt hat, geht aus ihren Ausführungen nicht
hervor. Immerhin bleibt festzustellen, dass sich diese Diagnosen mehrheitlich
aus den vorliegenden medizinischen Akten ergeben und Dr. med. D.___ die
Abklärungen aus dem Jahr 2003 als nach wie vor aktuell erachtet. Ferner ist sie
der Meinung, dass das neu aufgetretene Schmerzsyndrom die wesentlichen
körperlichen Funktionen nicht einschränke (IV-Nr. 117, S. 2). Diese
Einschätzung deckt sich – soweit den Rücken betreffend – mit der Beurteilung
von Dr. med. C.___ vom 23. Oktober 2015, wonach die Rückenbeschwerden keine
Arbeitsunfähigkeit verursachten (IV-Nr. 101). Was die von Dr. med. D.___
bezeichnete Hauptdiagnose, die Persönlichkeitsstörung, anbelangt, entspricht
ihre Einschätzung weitgehend derjenigen von Dr. med. G.___ aus dem Jahr 2004,
auf welche auch ausdrücklich verwiesen wird.
Dr. med. D.___ verneint demnach in
grundsätzlicher Übereinstimmung mit Dr. med. C.___, deren Berichte ihr aber
offenbar nicht bekannt waren, eine erhebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer der schmächtigen Konstitution angepassten Tätigkeit
aus somatischer Sicht. Weiter geht Dr. med. D.___ davon aus, die psychische
Situation stehe weiterhin im Vordergrund und verweist in diesem Zusammenhang
auf die Begutachtung durch Dr. med. G.___ aus dem Jahr 2004. Vor diesem
Hintergrund ist die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 26. Februar 2018 zum Schluss
gekommen, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht
ausgewiesen sei (IV-Nr. 120), was – wie dies in der Beschwerdeantwort
festgehalten wird (A.S. 34) – nicht anders zu verstehen ist, als dass ein
solche nicht glaubhaft gemacht worden ist. Wenn die Beschwerdef.rerin eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend macht, basiert diese Annahme
nicht auf ärztlichen Feststellungen, sondern auf ihrer persönlichen Einschätzung.
Schliesslich ist in der Beurteilung von Dr. med. D.___, dass der
Beschwerdeführerin schwere körperliche Arbeiten nicht zuzumuten seien (IV-Nr.
117, S. 3), nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu
erblicken, denn sie hat auch in der Vergangenheit keine solche Tätigkeiten
ausgeübt. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum
Schluss gekommen ist, eine Veränderung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Sie hat sich dabei bezüglich
der Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen eines
Beurteilungsspielraums bewegt, der angemessen erscheint und denn auch zu
respektieren ist.
6. Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die für eine Neuanmeldung vorausgesetzte Veränderung sei auch
insoweit glaubhaft gemacht, als sie während des Vergleichszeitraums ihre
Erwerbstätigkeit ausgedehnt hätte.
6.1 Die ursprüngliche
Rentenzusprechung basierte auf einem Invaliditätsgrad von 47 %, der auf
der Basis eines reinen Einkommensvergleichs ermittelt wurde. Die zuständige
IV-Stelle ging also davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne die
gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre. Die
revisionsweise Rentenaufhebung durch die Verfügung vom 5. Januar 2016 hatte
ihren Grund darin, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die
Beschwerdeführerin wäre mittlerweile – namentlich mit Blick auf die Geburt der
Tochter am 16. Oktober 2013 (vgl. IV-Nr. 85; der 2006 geborene Sohn war zuvor
fremdplatziert worden, IV-Nr. 80, 94) – ohne den Gesundheitsschaden nur
noch im Rahmen eines Pensums von 50 % erwerbstätig. Sie stützte sich dabei
u.a. auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Revisionsgesprächs
vom 16. März 2015 (IV-Nr. 94). Dementsprechend wurde der Invaliditätsgrad
neu nach der gemischten Methode (50 % Erwerbstätigkeit, 50 %
Aufgabenbereich) ermittelt. Damit ergab sich laut der Verfügung vom
5. Januar 2016 (IV-Nr. 102) ein reduzierter Invaliditätsgrad von 28 %,
so dass die Rente aufgehoben wurde.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist darin
beizupflichten, dass die Rentenaufhebung in dieser Konstellation unter dem
Aspekt der inzwischen ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die
Schweiz [7186/09]; BGE 143 I 50) problematisch wäre. Die Verfügung vom 5.
Januar 2016 ist jedoch in Rechtskraft erwachsen, und eine spätere Änderung der
Rechtsprechung bildet keinen Grund für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs.
1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), wobei das Gericht diese
letztere Frage ohnehin nicht zu prüfen hat (BGE 133 V 50).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt im Gesundheitsfall zu
100 % erwerbstätig wäre, weil dies die finanziellen Verhältnisse der Familie
erforderten. Auch sei ihre Tochter mittlerweile im Kindergartenalter, weshalb
die Betreuung anders aufgeteilt werden könnte. An diesen Ausführungen ändere
der Abklärungsbericht vom 6. März 2018 nichts, in welchem von völlig falschen,
mehr als drei Jahre alten Tatsachen ausgegangen werde; diese bezögen sich auf
den Zustand, wenn die Beschwerdeführerin noch in [...] wohnte. Sie habe jedoch
die Absicht, nach [...] zu ziehen. Fakt sei, dass die Kinderbetreuung
organisiert würde; dabei gebe es mehrere Möglichkeiten, wobei es keine Rolle
spielen könne, wie diese im Detail aussähen. Die Verhältnisse hätten sich seit
der Rentenaufhebung massgeblich verändert (A.S. 17 f.; 47 f.).
Dazu hat die Beschwerdegegnerin
ausgeführt, bezüglich der Betreuung der Tochter gebe es verschiedene Aussagen.
In der Beschwerdeschrift werde geltend gemacht, die Tochter würde bei einem
Umzug nach [...] durch die Grosseltern betreut. In der Einwandergänzung vom 8.
März 2018 werde hingegen ausgeführt, dass die Kinderbetreuung durch den
Kindsvater, den Entlastungsdienst, den Aufenthalt in einer Kindertagesstätte
sowie durch die Nachbarin gewährleistet wäre. Im Rahmen eines Telefongesprächs
mit Frau [...], Pro Infirmis, vom 20. Februar 2018 sei hingegen angegeben
worden, dass sich der getrenntlebende Vater um die Kinder kümmern würde. Es sei
somit nicht nachvollziehbar, wie die Kinderbetreuung tatsächlich wahrgenommen
werden würde, worüber sich auch die Beschwerdeführerin nicht im Klaren zu sein
scheine; dies sei aus Sicht der IV ein Hinweis, dass keine konkreten Absichten
vorhanden seien, eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit aufzunehmen,
insbesondere auch unter dem Aspekt der Aussagen, die die Beschwerdeführerin im
Rahmen des Gesprächs vom 16. März 2015 gemacht habe. Dass sie ihre Meinung zur
Kinderbetreuung und ausserhäuslichen Tätigkeit so drastisch geändert habe,
erscheine nicht glaubhaft. Schon damals sei sie vehement dagegen gewesen, das
Kind fremd betreuen zu lassen und dafür noch einen Teil des Einkommens
aufzuwenden. Vielmehr erscheine die Annahme einer 50%igen ausserhäuslichen
Tätigkeit, wie dies im Rahmen der letzten Abklärungen angenommen worden sei,
nach wie vor als angemessen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
finanziellen Lage einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste, sei
unbestritten. Schliesslich verweist die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung
des Abklärungsdienstes vom 6. März 2018 (A.S. 33 f.).
6.4
6.4.1 Im Abklärungsbericht vom 6. März
2018 führte die Abklärungsperson zu Beginn folgende Ausgangslage an (IV-Nr.
121, S. 2):
- Rentenzusprache per 1.2.2003, Status 100 %
Erwerbstätigkeit, IV-Grad 47 %
- Verfügung vom 7.8.2008, Aufhebung der IV
Rente, da sie das Revisionsformular nicht retourniert hat
- Mitteilung vom 14.5.2009, unveränderte
IV-Rente, 47 % IV-Grad
- Mitteilung vom 14.5.2013, unveränderte
IV-Rente, 47 % IV-Grad
- Verfügung vom 5.1.2016 nach Einwand
gegen die Rentenaufhebung, Revisionsgespräch mit der Status-Abklärung bei ihr
zu Hause, Status 50 % : 50 %, da die Tochter erst 2 Jahre alt ist, 70 %
Arbeitsfähigkeit weiterhin. Der neu errechnete IV-Grad beträgt 28 %. Der
Einkommensvergleich wurde fälschlicherweise mit einem 100 %-Pensum beim
Valideneinkommen errechnet und nicht mit 50 %. Einschränkung im Haushalt 0 %.
- Neuanmeldung, eingegangen am 30.1.2018.
Sie sei seit 1.2005 bis heute Hausfrau, war Ietztmals in der Stiftung [...] im
2002 berufstätig.
- Vorbescheid Nichteintreten vom 13.2.2018
- Einwand von der Pro Infirmis,
eingegangen am 15.2.2018. Ein ärztliches Attest liegt neu bei. Anhand
Protokolleintrag vom 20.2.2018 sei der Status ein Thema. Sie würde heute 100 %
arbeiten. Der getrenntlebende Vater würde sich um die Kinder kümmern.
- Aktennotiz des Regionalärztlichen
Dienstes vom 26.2.2018: Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht
auszumachen, weiterhin 70 % arbeitsfähig wie im psychiatrischen Gutachten
von 2004
Die medizinischen Akten seien – so wurde
im Abklärungsbericht weiter festgehalten – vom Regionalärztlichen Dienste
geprüft worden, und dabei sei keine gesundheitliche Verschlechterung
festgestellt worden. Nach telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle in [...]
sei klar, dass in der Wohnung noch immer Herr [...] (Vater der Tochter,
geb. 2013) und die Beschwerdeführerin angemeldet seien und dort lebten.
Dass der Vater des Sohns auch die Tochter von Herrn [...] und der
Beschwerdeführerin betreute, sei nicht bekannt. Der Status mit 50 % Erwerbstätigkeit
und 50 % Haushalttätigkeit werde beibehalten. Die Beschwerdeführerin habe
anlässlich des Besuchs der Abklärungspersonen am 16. März 2015 sogar angegeben,
dass sie weiterhin Hausfrau und Mutter sei. Auch sei es von [...] aus überhaupt
schwierig, eine Stelle zu finden. Sie müsste nach [...], was mit dem ÖV ein zu
weiter Weg sei. Aus finanziellen Gründen, wie dies auch bei der letzten
Rentenrevision angenommen worden sei, müsste sie erwerbstätig sein; dies aber
in Teilzeit, da ihr die Betreuung der Tochter schon immer sehr wichtig gewesen
sei (IV-Nr. 121, S. 2).
Schliesslich stellte die
Abklärungsperson fest, eine 100%ige Arbeitstätigkeit sei nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin habe seit 2002 keine Bemühungen mehr um eine Arbeitsstelle
gemacht, und es sei mit der grössten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie – wenn sie überhaupt erwerbstätig wäre – dies nur in Teilzeit und maximal
in einem 50 %-Pensum ausüben würde. Zudem seien aus finanzieller Sicht die
halbe IV-Rente des Lebenspartners und die Kinderrente zu berücksichtigen. Es sei
höchst unwahrscheinlich, dass sie nach dieser langen Abwesenheit vom ersten
Arbeitsmarkt 100 % arbeiten oder überhaupt eine Stelle suchen würde. Sie
habe dies vor der Geburt der Kinder nicht gemacht und jetzt umso weniger, da
sie für die kleine Tochter da sein möchte; diese sei 4 ½ Jahre alt und werde im
Oktober fünfjährig (IV-Nr. 121, S. 2).
6.4.2 Die vorstehenden
Schlussfolgerungen sind plausibel und nachvollziehbar begründet, woran die
gegenteilig lautende Darstellung der Beschwerdeführerin (A.S. 17, 47)
nichts zu ändern vermag. Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführerin schon
bei der Rentenzusprache eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %
attestiert; es ist aber nicht ersichtlich, dass sie diese Arbeitsfähigkeit
erwerblich umgesetzt hätte, obwohl die finanzielle Lage schon damals angespannt
war (ursprünglich wurde eine halbe Härtefallrente zugesprochen, anschliessend
mussten Ergänzungsleistungen bezogen werden, vgl. IV-Nr. 36). Vor diesem
Hintergrund kann auch nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit auf ein volles
Pensum ausgedehnt hätte. Wenn sie nunmehr Absichten für einen Wohnortswechsel
(vgl. A.S. 18) und damit verbundene Änderungen (Betreuung der Tochter etc.)
kundgetan hat, handelt es sich dabei allenfalls um zukünftige Ereignisse.
Unbestrittenermassen wohnte die Beschwerdeführerin während des hier zu
beurteilenden Zeitraums weiterhin in [...], und es besteht keine hinreichende
Grundlage für die Annahme, dass es sich im Gesundheitsfall anders verhalten
hätte. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (E. II. 6.1 hiervor) verwiesen werden. Massgebend sind – wie
vorstehend angeführt (E. II 2.4) – die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass im
April 2018. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, im vorliegenden
Verfahren den Umstand zu berücksichtigen, dass der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin am 25. September 2018 verstorben ist (vgl. A.S. 53). Sollte
sich dadurch eine erhebliche Veränderung ergeben haben, wäre dies durch eine
erneute Neuanmeldung geltend zu machen.
7.
7.1 Schliesslich hat die
Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien berufliche Massnahmen zu gewähren,
worauf sie selbst bei Anwendung der gemischten Methode bzw. bei einem
Invaliditätsgrad von 28 % Anspruch habe. In ihrem Fall sei die
Selbsteingliederung unzumutbar (A.S. 22). Zu diesem Begehren hat sich die
Beschwerdegegnerin nicht geäussert.
7.2 Mit der Verfügung vom 5. Januar
2016 (IV-Nr. 102) wurde die laufende Rente aufgehoben, ohne dass der
Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zugesprochen worden wären. Die
Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung war in diesem Zusammenhang zu prüfen und
wurde zumindest implizit bejaht. Da in dieser Konstellation der
Eingliederungsanspruch zu prüfen ist, enthält die Verfügung sinngemäss auch
diesbezüglich einen verneinenden Entscheid (vgl. analog Urteil des
Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1). Auch in Bezug
auf die beruflichen Massnahmen handelt es sich daher um eine Neuanmeldung. Da keine
erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, gelten die vorstehenden
Erwägungen auch in diesem Zusammenhang.
7.3 Falls man den Anspruch trotzdem
materiell prüfen wollte, wäre er für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum
Erlass der Verfügung vom 25. April 2018 zu verneinen: Nach den Feststellungen
von Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin zwar verbal
motiviert, in den Arbeitsprozess einzusteigen (IV-Nr. 117, S. 3); dass sie dies
ernsthaft versucht hätte, wird allerdings bis heute weder vorgebracht noch
belegt. Dr. med. D.___ erachtete den Einsatz der Beschwerdeführerin für eine
leidensangepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen im Ausmass von 80 –
100 % wie auch (möglicherweise) eine Tätigkeit als Haushalt- oder
Küchenhilfe in der freien Wirtschaft als realistisch (IV-Nr. 117, S. 3). Umfassende
berufliche Massnahmen wie eine Umschulung oder eine erstmalige berufliche
Ausbildung, welche der Beschwerdeführerin zugänglich und geeignet wären, ihre
Verdienstaussichten erheblich zu verbessern, sind nicht ersichtlich. Aufgrund
der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
eine ihren Leiden angepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistung von 70 %
ausüben kann (vgl. IV-Nr. 30, S. 9). Während der Zeit bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung versprachen derartige Massnahmen auch deshalb keinen
Erfolg, weil die Beschwerdeführerin selbst von einer erheblich höheren
Einschränkung ausging (vgl. z.B. IV-Nr. 98). In der Beschwerde wird denn auch
nicht erklärt, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung erfüllt sein sollten. Ob es sich inzwischen anders
verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für
den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
8. Zusammenfassend ist der
Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 17. Dezember 2017
beizupflichten: Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustands, um eine solche als glaubhaft gemacht
anzusehen. Nicht anders verhält es sich, was den Erwerbsstatus anbelangt, denn
die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft dargetan, dass sie im
Gesundheitsfall nunmehr zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Folglich
ist festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2018,
worin diese auf das Leistungsbegehren bzw. die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2018 nicht eingetreten ist, korrekt ist.
Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten und mit Blick auf die
beweisrechtlichen Anforderungen hat die Beschwerdegegnerin keinen zu hohen
Massstab an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gestellt. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Indes steht die
Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege
(A.S. 36). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
9.2 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 31. Oktober 2018 eine Kostennote eingereicht, worin
er bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen Kostenersatz (inklusive
Auslagen) von insgesamt CHF 3'954.55 geltend macht (A.S. 56 f.). Der geltend gemachte Zeitaufwand von
insgesamt 14,35 Stunden enthält auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines
Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht
eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht
praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.
Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren
sind, insgesamt 1,02 Stunden. Für das Aktenstudium und Ausarbeiten der
Rechtsschriften sowie die Nachbearbeitung wird ein Zeitaufwand von insgesamt
rund 11 Stunden angeführt, was in Beachtung von Umfang und Schwierigkeit des
Prozesses als überhöht erscheint (zu beurteilen war einzig das Eintreten auf
eine Neuanmeldung bei nicht besonders komplexer oder umfangreicher Aktenlage) und
ermessensweise um zwei Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von
11,41 Stunden zum Ansatz
als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif
(GT; BGS 615.11) von CHF 180.00
pro Stunde zu entschädigen; dazu kommen die
geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 84.30. Somit ist die
Kostenforderung des Vertreters der Beschwerdeführerin auf CHF 2'302.75
(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von CHF 614.45
während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 2'302.75
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Betrag von CHF 614.45 während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger