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Entscheid

VSBES.2018.141

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

4. Februar 2019Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (ledig [...]; nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1981, [...] (damals wohnhaft in [...]), meldete sich

am 22. November 2002 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum

Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 7, 42). Mit

Verfügung vom 4. November 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Aargau (nachfolgend SVA) der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2003 eine

halbe Invalidenrente zu (sogenannte Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad

von 47 %; IV-Nr. 35), die per 1. Januar 2004 in eine Viertelsrente überführt

wurde (vgl. IV-Nr. 36).

1.2 Im Rahmen der nachfolgenden

Rentenrevisionen bestätigte die SVA den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente

(IV-Nr. 45 ff.). Am 18. August 2009 überwies die SVA die Akten der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin), weil die

Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn umgezogen war (IV-Nr. 67, S. 3).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin leitete

am 1. August 2011 eine Rentenrevision in die Wege; dabei gab die

Beschwerdeführerin u.a. an, dass ihr Gesundheitszustand gleichgeblieben sei

(IV-Nr. 76).

2.2 Am 20. März 2012 fand ein

Revisionsgespräch statt, an dem nebst der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin

der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen

Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) teilnahmen (IV-Nr. 80).

2.3 Schliesslich teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013 mit, dass sie

weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad

47 %) habe (IV-Nr. 83).

3.

3.1 Am 11. August 2014 initiierte

die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision, in deren Rahmen die

Beschwerdeführerin wiederum u.a. einen unveränderten Gesundheitszustand angab

(IV-Nr. 89).

3.2 Ein weiteres Revisionsgespräch

fand am 16. März 2015 bei der Beschwerdeführerin statt, und zwar bei ihr

zuhause im Beisein von zwei Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr.

94).

3.3 Dr. med. C.___, Ärztin für

Allgemeine Medizin FMH, [...], bezeichnete in ihrem Bericht vom 7. April 2015

den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär. Aufgrund fehlender

Unterlagen könne sie keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit machen (IV-Nr. 95,

S. 6 f.).

3.4 Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2015

kündigte die Beschwerdegegnerin an, die Rente aufzuheben, wogegen die

Beschwerdeführerin Einwand erhob (IV-Nr. 96, 98).

3.5 Am 23. Oktober 2015 beantwortete

Dr. med. C.___ die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 100

f.).

3.6 Mit Verfügung vom 5. Januar 2016

bestätigte die Beschwerdegegnerin die angekündigte Aufhebung der Rente nach

Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats. Zur Begründung wurde

erklärt, der – nunmehr nach der «gemischten Methode» berechnete –

Invaliditätsgrad betrage 28 %, so dass kein Anspruch auf eine Rente mehr

bestehe (IV-Nr. 102).

4.

4.1 Am 9. Januar 2018 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut für eine berufliche

Integration/Rente an (IV-Nr. 109).

4.2 In der Aktennotiz vom 13.

Februar 2018 hielt die Fachfrau Leistungen der Beschwerdegegnerin fest, es

würden keine Anhaltspunkte glaubhaft dargestellt, dass sich die Verhältnisse

der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Daher sei

auf das Gesuch nicht einzutreten (IV-Nr. 115).

4.3 Mit Vorbescheid vom 13. Februar

2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das

Leistungsgesuch nicht einzutreten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist

könnten jedoch weitere Beweismittel eingereicht werden, die eine Veränderung

des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 116).

4.4 Die Pro Infirmis [...],

Beratungsstelle [...], reichte am 14. Februar 2018 bei der Sozialregion [...]

den Bericht von Dr. med. D.___, praktische Ärztin, [...] AG, Gesundheitszentrum

[...], vom 15. Dezember 2017 ein (IV-Nr. 117), den diese am 15. Februar

2018 an die Beschwerdegegnerin weiterleitete (IV-Nr. 119).

4.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE/FR/SO, verfasste am 26.

Februar 2018 im Rahmen einer Aktennotiz eine Stellungnahme zum

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 120).

4.6 Am 26. Februar 2018 bat die Beschwerdegegnerin

den internen Abklärungsdienst um einen Situationsbericht, den F.___,

Teamleiterin/Abklärungsfachfrau, am 6. März 2018 erstellte (IV-Nr. 121).

4.7 Die Pro Infirmis [...] erhob am

8. März 2018 im Auftrag der Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid

vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 122).

4.8 Am 25. April 2018 entschied die

Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und trat auf das neue

Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin

habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit

der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Auch nahm die

Beschwerdegegnerin zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2018

Stellung (IV-Nr. 123).

5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 30. Mai 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

erheben. Ihr Vertreter, Rechtsanwalt Patrick Thomann, stellt vorab den

Verfahrensantrag, es sei Frist für eine ergänzende Begründung der Beschwerde

von vier Wochen nach Erhalt der Verfahrensakten zu setzen. Anschliessend stellt

und begründet er folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 25. April 2018 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien Leistungen

nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,

auf das Leistungsbegehren einzutreten.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Am 29. Juni 2018 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzung ein mit folgenden, zum

Teil geänderten Rechtsbegehren (A.S. 13 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 25. April 2018 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien Leistungen

nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Vorinstanz

anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen

vorzunehmen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

und in Festsetzung der Differenz zum vollen Honorar.

7. Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 21. August 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33 ff.).

8. Mit richterlicher Verfügung vom

23. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die entgeltliche Rechtspflege ab

Prozessbeginn bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 36).

9. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 20. September 2018 die Replik ein (A.S. 43 ff.)

und gibt am 3. Oktober 2018 bekannt, dass der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin am 25. September 2018 verstorben sei (A.S. 53). Seine

Kostennote gibt er am 31. Oktober 2018 zu den Akten (A.S. 56 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Mit der angefochtenen Verfügung

vom 25. April 2018 ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 9. Januar

2018.

nicht eingetreten. In dieser Kon-stellation hat das Gericht im

Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Nichteintretensentscheid gefällt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die direkte

Zusprache von Leistungen beantragen lässt, ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Einzutreten ist dagegen auf den eventualiter gestellten Antrag,

die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und

dieses materiell zu prüfen.

2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither

erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); dies gilt auch für

berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).

2.2

Die Eintretensvoraussetzung nach

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder

mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss

(BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht

einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie sich der seinerzeit beurteilte

Dispositiv

Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei

der Beurteilung dieser Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum,

den das Gericht zu respektieren hat. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob

die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die

Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).

2.3 Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf

eine Versicherungsleistung sei begründet, falls sich die geltend gemachten

Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom

10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

2.4 Wird in der Neuanmeldung bloss

auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur

Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ähnlich

zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beiliegen,

diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur

aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde; diesfalls ist

die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin

verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit

begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach

möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche

Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013

E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht

prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein

Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt

zugrunde, der sich dem Versicherer geboten hat. Massgebend ist in dieser

Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei

Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der

Untersuchungsgrundsatz gilt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

(A.S. 21) – in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des Bundesgerichts

9C_755/2016 vom 16. November 2016).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2018 zu

Recht auf die am 9. Januar 2018 eingereichte Neuanmeldung nicht eingetreten

ist.

4. Der mit der Verfügung vom 5.

Januar 2016 ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % basiert auf der

sogenannten gemischten Methode. Die diesbezügliche Regelung (Art. 27bis

IVV) wurde per 1. Januar 2018 geändert. Es stellt sich daher zunächst die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund auf die Neuanmeldung vom 9.

Januar 2018 hätte eintreten müssen.

4.1 Wurde eine Rente vor dem

Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen

Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich

zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte,

verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des

Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2-4 voraussichtlich zu

einem Rentenanspruch führt (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

1. Dezember 2017 der IVV). In solchen Fällen wird eine Revision aber nicht von

Amtes wegen vorgenommen. Es ist hier vielmehr notwendig, dass sich die

versicherte Person erneut anmeldet. Die IV-Stelle ist verpflichtet, auf eine

neue Anmeldung einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der

neuen Regelung voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ob diese

Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich mit einer einfachen Rechnung prüfen.

Dafür sind die der ursprünglichen Verfügung zu Grunde liegenden Variabeln

(Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen, Invalideneinkommen,

Einschränkung im Aufgabenbereich) zu nehmen und in der neuen Berechnungsformel

einzusetzen. Mit dieser einfachen Prüfung soll eine voraussetzungslose

Neuanmeldung verhindert werden, die dazu führen würde, dass die IV-Stelle die

gesamte medizinische, persönliche und erwerbliche Situation neu abklären müsste

auch in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass auch mit der neuen

Berechnungsmethode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. ergänzter

erläuternder Bericht des Bundesrates zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar

1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für

teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], vom 1. Dezember 2017

[abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50607.pdf;

besucht am 9. Januar 2019]).

4.2 Bei der Durchsicht der Verfügung

vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 102) wird deutlich, dass die damalige Berechnung des

Invaliditätsgrades bereits nach den Regeln erfolgte, die formell erst seit der

am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung von Art. 27bis IVV

gültig sind. Insbesondere wurde die Invalidität im Erwerbsbereich bereits durch

einen Einkommensvergleich bestimmt, für den das Einkommen im Gesundheitsfall

auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wurde, wie es Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV seit 1. Januar 2018 vorsieht (vgl. auch den Abklärungsbericht

vom 26. März 2018, IV-Nr. 121, S. 2, wo dieser Umstand ebenfalls

festgehalten wurde). Die für die Eintretensfrage in diesem Zusammenhang

entscheidende Berechnung mit den alten Werten nach den neuen Regeln (vgl. E.

II. 4.1 hiervor am Ende) führt daher zu einem unveränderten Ergebnis, wie dies

die Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 115) zu

Recht festgehalten hat. Unter diesem Aspekt ist daher auf die Neuanmeldung

nicht eintreten.

5. Zu prüfen bleibt, ob der

angefochtene Nichteintretensentscheid auch unter dem Aspekt der allgemeinen

Regeln zur Behandlung einer Neuanmeldung (E. II. 2 hiervor) korrekt ist.

5.1 Zu untersuchen ist zunächst, ob

durch den am 14. Februar 2018 eingereichten Arztbericht vom 15. Dezember 2017

(IV-Nr. 117) eine erhebliche, anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands

gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2016

(IV-Nr. 102) glaubhaft gemacht wurde und die Beschwerdegegnerin somit auf

die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass

die Beschwerdegegnerin mit dem im Vorbescheid enthaltenen Hinweis auf die

Möglichkeit, weitere Berichte einzureichen (E. I. 4.3 hiervor), die

verfahrensmässigen Vorgaben eingehalten hat. Die Überprüfungsbefugnis des

Gerichts beschränkt sich daher auf die Aktenlage, die der Beschwerdegegnerin vorgelegen

hat, als sie die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich

im angefochtenen Entscheid (sinngemäss) auf den Standpunkt gestellt, die

Beschwerdeführerin habe eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse nicht

glaubhaft dargelegt; demgegenüber ist diese zusammenfassend der Meinung, eine

Verschlechterung klarerweise glaubhaft gemacht zu haben (A.S. 20).

5.3 Als die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. Januar 2016 die Rente – anlässlich des Revisionsverfahrens im

Jahr 2014 (vgl. IV-Nr. 89) – nach Zustellung der Verfügung auf Ende des

folgenden Monats aufhob (IV-Nr. 102), stützte sie sich für die Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts offensichtlich einzig auf die Berichte von Dr. med. C.___

vom 7. April und 23. Oktober 2015. Diesen Unterlagen lässt sich im Wesentlichen

Folgendes entnehmen (IV-Nr. 95, S. 5 ff.; 101): Die Beschwerdeführerin, deren

Gesundheitszustand als stationär zu bezeichnen sei, sei seit 4. März 2015 neu

in ihrer hausärztlichen Betreuung. Bisher lägen ihr keinerlei Unterlagen über

die Vorgeschichte der Patientin vor. Die Patientin habe rezidivierende

Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen angegeben. Den Grund ihrer IV-Rente könne

ihr die Patientin nicht nennen. Bisher habe sie bei der Patientin den

gewünschten Gesundheitscheck durchgeführt. Aufgrund der noch fehlenden

Unterlagen und der bisher zweimaligen Konsultationen der Patientin sei es ihr, so

Dr. med. C.___ am 7. April 2015, nicht möglich, eine Gesamtbeurteilung

über die Arbeitsfähigkeit der Patientin abzugeben (IV-Nr. 95, S. 6). Am 23.

Oktober 2015 erklärte Dr. med. C.___ – auf Fragen der Beschwerdegegnerin

(IV-Nr. 100) –, durch die Rückenbeschwerden sei keine Arbeitsunfähigkeit

gegeben. Sie habe bei der Patientin einen «Check Up mit Blutuntersuchung,

Status und Röntgenbild der BWS und LWS März/April 2015» gemacht. Diese Untersuchungen

hätten einen Eisen- und Vitamin D-Mangel, der medikamentös behoben worden sei,

ergeben. Ein Hinweis für eine rheumatische Erkrankung liege nicht vor. Aufgrund

der Röntgenbilder der BWS/LWS vom 24. April 2015 habe sich kein pathologischer

Befund gezeigt. Im Weiteren führte Dr. med. C.___ Folgendes an: «Dg.: Chronische

thorako-lumbale Rückenschmerzen, am ehesten durch Überlastungssituation bei

schmächtigem Körperbau (46 kg bei 157 cm), Trainingsmangel und

Belastung durch Kleinkind mit verzögerter Gangentwicklung und somit vermehrtem

Tragen. Regelmässige Physiotherapie brachte deutliche Besserung und sollte wenn

möglich zum Muskelaufbau weitergeführt werden (evtl. Übergang in Fitnessprogramm)»

(IV-Nr. 101).

Weitere medizinische Unterlagen aus

diesem Zeitraum lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die letzte ausführliche

medizinische Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht stammt vom 18. Mai

2004 (IV-Nr. 30). Damals diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem durch die SVA veranlassten Gutachten

bei der Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine

Persönlichkeitsstörung mit unreifen, kindlichen, emotional instabilen und

impulsiven Zügen (ICD-10 F 60.8). Anamnestisch fänden sich zudem Hinweise auf

eine Aufmerksamkeitsstörung (ADS), was heute im Sinne einer (genetisch

mitbedingten) Hirnreifungsstörung angesehen werde. Die beiden Diagnosen bzw.

die sie definierenden Symptome würden sich teilweise überschneiden. Die

Patientin sei seit längerer Zeit arbeitslos. Medizinisch theoretisch sei seines

Erachtens – so Dr. med. G.___ – aus psychiatrischer Sicht eine dem

Ausbildungsgrad angepasste Tätigkeit ganztags bei reduzierter

Leistungsfähigkeit zumutbar. Eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit

bestehe seines Erachtens nur im Rahmen der verminderten Leistungsfähigkeit.

Während der Abklärung bei der VEBO sei die Leistungsfähigkeit für serielle

Arbeiten mit 60 – 70 % angegeben worden. Dieser Einschätzung schliesse er

sich an (IV-Nr. 30, S. 7 ff.). Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ hielt im Protokoll

zum Revisionsgespräch vom 20. März 2012 fest, dass in psychotherapeutischer

Hinsicht keine Behandlung erfolgt sei, obwohl dies Dr. med. G.___ in seinem

Gutachten im Jahr 2004 empfohlen habe (vgl. IV-Nr. 30, S. 10). Die unreifen,

emotional instabilen Tendenzen der Beschwerdeführerin seien auch im Rahmen

dieses Gesprächs deutlich zum Ausdruck gekommen (IV-Nr. 80, S. 2).

5.4 Dem im Neuanmeldungsverfahren

eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2017 an die Pro

Infirmis [...] lässt sich vorab entnehmen, dass sich die Patientin am 19. Mai

2017 in der Gruppenpraxis erstmalig vorgestellt habe. Dr. med. D.___ stellte

folgende Diagnosen (IV-Nr. 117, S. 2):

1. chronisches Schmerzsyndrom unklarer

Genese mit wechselnden Ganzkörperschmerzen an wechselnden Gelenken;

Karpaltunnelsyndrom mit Reizsyndrom ohne Ausfälle am 6.10.2017;

Hypermobilitätssyndrom mit Beighton-Score 4/9; chronische Kopfschmerzen

2. Persönlichkeitsstörung mit unreifen

kindlichen emotional instabilen und impulsiven Zügen (ICD-10 F60.8); s. Bericht

Dr. G.___ vom 18.5.2004

3. aktenanamnestisch Status nach

Ventrikelseptumdefekt mit Status nach operativer Sanierung im Kindesalter

4. Status nach angeborener Missbildung mit

klinisch partieller Syndaktylie des Dig. IV am linken Fuss, radiologisch

Blockwirbel C6-C7, anamnestisch Missbildung im Kieferbereich mit Status nach

chirurgischer Sanierung 1997

5. rezidivierender Spurenelementmangel

7. Palpationen unklarer Genese

8. Verdacht auf ADHS (»leichtes

psychoorganisches Syndrom», vom Hausarzt 2004 beschrieben)

9. Status nach depressiven Verstimmungen im

Adoleszentenalter

Die Patientin werde – so hielt Dr. med. D.___

weiter fest – in der hausärztlichen Sprechstunde immer wieder wegen Schmerzen vorstellig,

die im Sinne einer Somatisierungsstörung gelten könnten. Diese Schmerzen wirkten

sich zwar auf das subjektive Wohlbefinden aus, jedoch seien keine wesentlichen

körperlichen Funktionseinschränkungen festzustellen. Die Persönlichkeitsstörung

sei nach ihrer – so Dr. med. D.___ – Einschätzung weiterhin die

Hauptdiagnose, die die Patientin bezüglich einer qualifizierten Teilnahme am

Arbeitsmarkt in der freien Wirtschaft einschränke. Allerdings sei ein

chronisches Schmerzsyndrom erschwerend hinzugekommen. Was die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin/Haushaltshilfe in der

freien Wirtschaft anbelange, führte Dr. med. D.___ Folgendes aus: Die Patientin

sei von schmächtiger Statur. Schwere körperliche Tätigkeiten könnten ihr aufgrund

der genetischen Voraussetzungen sowie des Schmerzsyndroms nicht zugemutet werden.

Bei der beruflichen Abklärung in der solothurnischen Eingliederungsstätte für Behinderte

vom 16. Juni bis 3. Oktober 2003 seien verschiedene Leistungsfähigkeiten in

diversen Arbeitsbereichen getestet worden. Aus hausärztlicher Sicht sei diese

Einschätzung weiterhin aktuell. Einerseits sei die Patientin verbal motiviert

in einen Arbeitsprozess einzusteigen, andererseits habe sie keine Ausbildung

beendet. Im Jahr 2004 sei eine Ausbildung im geschützten Bereich vorgeschlagen

worden. Die Patientin wirke emotional stabil, leide jedoch an einer deutlichen

Einschränkung bezüglich des Erlernens neuer Funktionen und Arbeitsbereiche. Sie

sei im geschützten Rahmen für Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne

schweres Tragen und Heben von mehr als 10 kg, ohne Nachtschicht bei eher

seriellen, d.h. sich wiederholenden Arbeiten, z.B. in der Konfektionierung ohne

Einnahme von Zwangshaltungen mit der Möglichkeit, wechselnde Körperpositionen

einzunehmen, zu 80 - 100 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit unter Zeitdruck in

der freien Wirtschaft scheine eher nicht möglich, könnte jedoch als

Arbeitsversuch begonnen werden. Als Haushaltshilfe, z.B. im Altenheim, oder

Küchenhilfe sei die Patientin in der freien Wirtschaft möglicherweise

einsetzbar (IV-Nr. 117, S. 2 f.).

5.5 In der Stellungnahme vom 26.

Februar 2018 erklärte die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, die bekannte

Persönlichkeitsstörung mit unreifen, kindlichen, emotional unstabilen und

impulsiven Zügen bestehe unverändert zum psychiatrischen Gutachten von 2004. Im

Rahmen des Revisionsgesprächs im Jahr 2012 (vgl. IV-Nr. 80) habe weiterhin die

psychische Situation im Vordergrund gestanden. Im Jahr 2015 habe die Hausärztin

Dr. med. C.___ die Rückenschmerzen bei einer Tätigkeit als nicht einschränkend

beschrieben (siehe Protokoll 9.10.2015 [und IV-Nr. 101]). Auch im aktuellen

ärztlichen Attest von Dr. med. D.___ habe diese festgestellt, dass im Rahmen

der subjektiv beklagten Schmerzen keine wesentlichen körperlichen

Funktionseinschränkungen festzustellen seien. Hauptdiagnose sei weiterhin die bekannte

Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 120).

5.6 In ihrem Bericht vom 15.

Dezember 2017 hat Dr. med. D.___ einleitend festgehalten, dass ihr die

Beschwerdeführerin erst seit 19. Mai 2017 bekannt sei. Vor welchem Hintergrund sie

die angeführten Diagnosen erstellt hat, geht aus ihren Ausführungen nicht

hervor. Immerhin bleibt festzustellen, dass sich diese Diagnosen mehrheitlich

aus den vorliegenden medizinischen Akten ergeben und Dr. med. D.___ die

Abklärungen aus dem Jahr 2003 als nach wie vor aktuell erachtet. Ferner ist sie

der Meinung, dass das neu aufgetretene Schmerzsyndrom die wesentlichen

körperlichen Funktionen nicht einschränke (IV-Nr. 117, S. 2). Diese

Einschätzung deckt sich – soweit den Rücken betreffend – mit der Beurteilung

von Dr. med. C.___ vom 23. Oktober 2015, wonach die Rückenbeschwerden keine

Arbeitsunfähigkeit verursachten (IV-Nr. 101). Was die von Dr. med. D.___

bezeichnete Hauptdiagnose, die Persönlichkeitsstörung, anbelangt, entspricht

ihre Einschätzung weitgehend derjenigen von Dr. med. G.___ aus dem Jahr 2004,

auf welche auch ausdrücklich verwiesen wird.

Dr. med. D.___ verneint demnach in

grundsätzlicher Übereinstimmung mit Dr. med. C.___, deren Berichte ihr aber

offenbar nicht bekannt waren, eine erhebliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in einer der schmächtigen Konstitution angepassten Tätigkeit

aus somatischer Sicht. Weiter geht Dr. med. D.___ davon aus, die psychische

Situation stehe weiterhin im Vordergrund und verweist in diesem Zusammenhang

auf die Begutachtung durch Dr. med. G.___ aus dem Jahr 2004. Vor diesem

Hintergrund ist die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 26. Februar 2018 zum Schluss

gekommen, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht

ausgewiesen sei (IV-Nr. 120), was – wie dies in der Beschwerdeantwort

festgehalten wird (A.S. 34) – nicht anders zu verstehen ist, als dass ein

solche nicht glaubhaft gemacht worden ist. Wenn die Beschwerdef.rerin eine

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend macht, basiert diese Annahme

nicht auf ärztlichen Feststellungen, sondern auf ihrer persönlichen Einschätzung.

Schliesslich ist in der Beurteilung von Dr. med. D.___, dass der

Beschwerdeführerin schwere körperliche Arbeiten nicht zuzumuten seien (IV-Nr.

117, S. 3), nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu

erblicken, denn sie hat auch in der Vergangenheit keine solche Tätigkeiten

ausgeübt. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum

Schluss gekommen ist, eine Veränderung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Sie hat sich dabei bezüglich

der Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen eines

Beurteilungsspielraums bewegt, der angemessen erscheint und denn auch zu

respektieren ist.

6. Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, die für eine Neuanmeldung vorausgesetzte Veränderung sei auch

insoweit glaubhaft gemacht, als sie während des Vergleichszeitraums ihre

Erwerbstätigkeit ausgedehnt hätte.

6.1 Die ursprüngliche

Rentenzusprechung basierte auf einem Invaliditätsgrad von 47 %, der auf

der Basis eines reinen Einkommensvergleichs ermittelt wurde. Die zuständige

IV-Stelle ging also davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne die

gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre. Die

revisionsweise Rentenaufhebung durch die Verfügung vom 5. Januar 2016 hatte

ihren Grund darin, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die

Beschwerdeführerin wäre mittlerweile – namentlich mit Blick auf die Geburt der

Tochter am 16. Oktober 2013 (vgl. IV-Nr. 85; der 2006 geborene Sohn war zuvor

fremdplatziert worden, IV-Nr. 80, 94) – ohne den Gesundheitsschaden nur

noch im Rahmen eines Pensums von 50 % erwerbstätig. Sie stützte sich dabei

u.a. auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Revisionsgesprächs

vom 16. März 2015 (IV-Nr. 94). Dementsprechend wurde der Invaliditätsgrad

neu nach der gemischten Methode (50 % Erwerbstätigkeit, 50 %

Aufgabenbereich) ermittelt. Damit ergab sich laut der Verfügung vom

5. Januar 2016 (IV-Nr. 102) ein reduzierter Invaliditätsgrad von 28 %,

so dass die Rente aufgehoben wurde.

6.2 Der Beschwerdeführerin ist darin

beizupflichten, dass die Rentenaufhebung in dieser Konstellation unter dem

Aspekt der inzwischen ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die

Schweiz [7186/09]; BGE 143 I 50) problematisch wäre. Die Verfügung vom 5.

Januar 2016 ist jedoch in Rechtskraft erwachsen, und eine spätere Änderung der

Rechtsprechung bildet keinen Grund für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs.

1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), wobei das Gericht diese

letztere Frage ohnehin nicht zu prüfen hat (BGE 133 V 50).

6.3 Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt im Gesundheitsfall zu

100 % erwerbstätig wäre, weil dies die finanziellen Verhältnisse der Familie

erforderten. Auch sei ihre Tochter mittlerweile im Kindergartenalter, weshalb

die Betreuung anders aufgeteilt werden könnte. An diesen Ausführungen ändere

der Abklärungsbericht vom 6. März 2018 nichts, in welchem von völlig falschen,

mehr als drei Jahre alten Tatsachen ausgegangen werde; diese bezögen sich auf

den Zustand, wenn die Beschwerdeführerin noch in [...] wohnte. Sie habe jedoch

die Absicht, nach [...] zu ziehen. Fakt sei, dass die Kinderbetreuung

organisiert würde; dabei gebe es mehrere Möglichkeiten, wobei es keine Rolle

spielen könne, wie diese im Detail aussähen. Die Verhältnisse hätten sich seit

der Rentenaufhebung massgeblich verändert (A.S. 17 f.; 47 f.).

Dazu hat die Beschwerdegegnerin

ausgeführt, bezüglich der Betreuung der Tochter gebe es verschiedene Aussagen.

In der Beschwerdeschrift werde geltend gemacht, die Tochter würde bei einem

Umzug nach [...] durch die Grosseltern betreut. In der Einwandergänzung vom 8.

März 2018 werde hingegen ausgeführt, dass die Kinderbetreuung durch den

Kindsvater, den Entlastungsdienst, den Aufenthalt in einer Kindertagesstätte

sowie durch die Nachbarin gewährleistet wäre. Im Rahmen eines Telefongesprächs

mit Frau [...], Pro Infirmis, vom 20. Februar 2018 sei hingegen angegeben

worden, dass sich der getrenntlebende Vater um die Kinder kümmern würde. Es sei

somit nicht nachvollziehbar, wie die Kinderbetreuung tatsächlich wahrgenommen

werden würde, worüber sich auch die Beschwerdeführerin nicht im Klaren zu sein

scheine; dies sei aus Sicht der IV ein Hinweis, dass keine konkreten Absichten

vorhanden seien, eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit aufzunehmen,

insbesondere auch unter dem Aspekt der Aussagen, die die Beschwerdeführerin im

Rahmen des Gesprächs vom 16. März 2015 gemacht habe. Dass sie ihre Meinung zur

Kinderbetreuung und ausserhäuslichen Tätigkeit so drastisch geändert habe,

erscheine nicht glaubhaft. Schon damals sei sie vehement dagegen gewesen, das

Kind fremd betreuen zu lassen und dafür noch einen Teil des Einkommens

aufzuwenden. Vielmehr erscheine die Annahme einer 50%igen ausserhäuslichen

Tätigkeit, wie dies im Rahmen der letzten Abklärungen angenommen worden sei,

nach wie vor als angemessen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der

finanziellen Lage einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste, sei

unbestritten. Schliesslich verweist die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung

des Abklärungsdienstes vom 6. März 2018 (A.S. 33 f.).

6.4

6.4.1 Im Abklärungsbericht vom 6. März

2018 führte die Abklärungsperson zu Beginn folgende Ausgangslage an (IV-Nr.

121, S. 2):

- Rentenzusprache per 1.2.2003, Status 100 %

Erwerbstätigkeit, IV-Grad 47 %

- Verfügung vom 7.8.2008, Aufhebung der IV

Rente, da sie das Revisionsformular nicht retourniert hat

- Mitteilung vom 14.5.2009, unveränderte

IV-Rente, 47 % IV-Grad

- Mitteilung vom 14.5.2013, unveränderte

IV-Rente, 47 % IV-Grad

- Verfügung vom 5.1.2016 nach Einwand

gegen die Rentenaufhebung, Revisionsgespräch mit der Status-Abklärung bei ihr

zu Hause, Status 50 % : 50 %, da die Tochter erst 2 Jahre alt ist, 70 %

Arbeitsfähigkeit weiterhin. Der neu errechnete IV-Grad beträgt 28 %. Der

Einkommensvergleich wurde fälschlicherweise mit einem 100 %-Pensum beim

Valideneinkommen errechnet und nicht mit 50 %. Einschränkung im Haushalt 0 %.

- Neuanmeldung, eingegangen am 30.1.2018.

Sie sei seit 1.2005 bis heute Hausfrau, war Ietztmals in der Stiftung [...] im

2002 berufstätig.

- Vorbescheid Nichteintreten vom 13.2.2018

- Einwand von der Pro Infirmis,

eingegangen am 15.2.2018. Ein ärztliches Attest liegt neu bei. Anhand

Protokolleintrag vom 20.2.2018 sei der Status ein Thema. Sie würde heute 100 %

arbeiten. Der getrenntlebende Vater würde sich um die Kinder kümmern.

- Aktennotiz des Regionalärztlichen

Dienstes vom 26.2.2018: Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht

auszumachen, weiterhin 70 % arbeitsfähig wie im psychiatrischen Gutachten

von 2004

Die medizinischen Akten seien – so wurde

im Abklärungsbericht weiter festgehalten – vom Regionalärztlichen Dienste

geprüft worden, und dabei sei keine gesundheitliche Verschlechterung

festgestellt worden. Nach telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle in [...]

sei klar, dass in der Wohnung noch immer Herr [...] (Vater der Tochter,

geb. 2013) und die Beschwerdeführerin angemeldet seien und dort lebten.

Dass der Vater des Sohns auch die Tochter von Herrn [...] und der

Beschwerdeführerin betreute, sei nicht bekannt. Der Status mit 50 % Erwerbstätigkeit

und 50 % Haushalttätigkeit werde beibehalten. Die Beschwerdeführerin habe

anlässlich des Besuchs der Abklärungspersonen am 16. März 2015 sogar angegeben,

dass sie weiterhin Hausfrau und Mutter sei. Auch sei es von [...] aus überhaupt

schwierig, eine Stelle zu finden. Sie müsste nach [...], was mit dem ÖV ein zu

weiter Weg sei. Aus finanziellen Gründen, wie dies auch bei der letzten

Rentenrevision angenommen worden sei, müsste sie erwerbstätig sein; dies aber

in Teilzeit, da ihr die Betreuung der Tochter schon immer sehr wichtig gewesen

sei (IV-Nr. 121, S. 2).

Schliesslich stellte die

Abklärungsperson fest, eine 100%ige Arbeitstätigkeit sei nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin habe seit 2002 keine Bemühungen mehr um eine Arbeitsstelle

gemacht, und es sei mit der grössten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

sie – wenn sie überhaupt erwerbstätig wäre – dies nur in Teilzeit und maximal

in einem 50 %-Pensum ausüben würde. Zudem seien aus finanzieller Sicht die

halbe IV-Rente des Lebenspartners und die Kinderrente zu berücksichtigen. Es sei

höchst unwahrscheinlich, dass sie nach dieser langen Abwesenheit vom ersten

Arbeitsmarkt 100 % arbeiten oder überhaupt eine Stelle suchen würde. Sie

habe dies vor der Geburt der Kinder nicht gemacht und jetzt umso weniger, da

sie für die kleine Tochter da sein möchte; diese sei 4 ½ Jahre alt und werde im

Oktober fünfjährig (IV-Nr. 121, S. 2).

6.4.2 Die vorstehenden

Schlussfolgerungen sind plausibel und nachvollziehbar begründet, woran die

gegenteilig lautende Darstellung der Beschwerdeführerin (A.S. 17, 47)

nichts zu ändern vermag. Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführerin schon

bei der Rentenzusprache eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %

attestiert; es ist aber nicht ersichtlich, dass sie diese Arbeitsfähigkeit

erwerblich umgesetzt hätte, obwohl die finanzielle Lage schon damals angespannt

war (ursprünglich wurde eine halbe Härtefallrente zugesprochen, anschliessend

mussten Ergänzungsleistungen bezogen werden, vgl. IV-Nr. 36). Vor diesem

Hintergrund kann auch nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit auf ein volles

Pensum ausgedehnt hätte. Wenn sie nunmehr Absichten für einen Wohnortswechsel

(vgl. A.S. 18) und damit verbundene Änderungen (Betreuung der Tochter etc.)

kundgetan hat, handelt es sich dabei allenfalls um zukünftige Ereignisse.

Unbestrittenermassen wohnte die Beschwerdeführerin während des hier zu

beurteilenden Zeitraums weiterhin in [...], und es besteht keine hinreichende

Grundlage für die Annahme, dass es sich im Gesundheitsfall anders verhalten

hätte. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin (E. II. 6.1 hiervor) verwiesen werden. Massgebend sind – wie

vorstehend angeführt (E. II 2.4) – die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass im

April 2018. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, im vorliegenden

Verfahren den Umstand zu berücksichtigen, dass der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin am 25. September 2018 verstorben ist (vgl. A.S. 53). Sollte

sich dadurch eine erhebliche Veränderung ergeben haben, wäre dies durch eine

erneute Neuanmeldung geltend zu machen.

7.

7.1 Schliesslich hat die

Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien berufliche Massnahmen zu gewähren,

worauf sie selbst bei Anwendung der gemischten Methode bzw. bei einem

Invaliditätsgrad von 28 % Anspruch habe. In ihrem Fall sei die

Selbsteingliederung unzumutbar (A.S. 22). Zu diesem Begehren hat sich die

Beschwerdegegnerin nicht geäussert.

7.2 Mit der Verfügung vom 5. Januar

2016 (IV-Nr. 102) wurde die laufende Rente aufgehoben, ohne dass der

Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zugesprochen worden wären. Die

Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung war in diesem Zusammenhang zu prüfen und

wurde zumindest implizit bejaht. Da in dieser Konstellation der

Eingliederungsanspruch zu prüfen ist, enthält die Verfügung sinngemäss auch

diesbezüglich einen verneinenden Entscheid (vgl. analog Urteil des

Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1). Auch in Bezug

auf die beruflichen Massnahmen handelt es sich daher um eine Neuanmeldung. Da keine

erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, gelten die vorstehenden

Erwägungen auch in diesem Zusammenhang.

7.3 Falls man den Anspruch trotzdem

materiell prüfen wollte, wäre er für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum

Erlass der Verfügung vom 25. April 2018 zu verneinen: Nach den Feststellungen

von Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin zwar verbal

motiviert, in den Arbeitsprozess einzusteigen (IV-Nr. 117, S. 3); dass sie dies

ernsthaft versucht hätte, wird allerdings bis heute weder vorgebracht noch

belegt. Dr. med. D.___ erachtete den Einsatz der Beschwerdeführerin für eine

leidensangepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen im Ausmass von 80 –

100 % wie auch (möglicherweise) eine Tätigkeit als Haushalt- oder

Küchenhilfe in der freien Wirtschaft als realistisch (IV-Nr. 117, S. 3). Umfassende

berufliche Massnahmen wie eine Umschulung oder eine erstmalige berufliche

Ausbildung, welche der Beschwerdeführerin zugänglich und geeignet wären, ihre

Verdienstaussichten erheblich zu verbessern, sind nicht ersichtlich. Aufgrund

der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

eine ihren Leiden angepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistung von 70 %

ausüben kann (vgl. IV-Nr. 30, S. 9). Während der Zeit bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung versprachen derartige Massnahmen auch deshalb keinen

Erfolg, weil die Beschwerdeführerin selbst von einer erheblich höheren

Einschränkung ausging (vgl. z.B. IV-Nr. 98). In der Beschwerde wird denn auch

nicht erklärt, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung erfüllt sein sollten. Ob es sich inzwischen anders

verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für

den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

8. Zusammenfassend ist der

Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 17. Dezember 2017

beizupflichten: Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine erhebliche

Veränderung des Gesundheitszustands, um eine solche als glaubhaft gemacht

anzusehen. Nicht anders verhält es sich, was den Erwerbsstatus anbelangt, denn

die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft dargetan, dass sie im

Gesundheitsfall nunmehr zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Folglich

ist festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2018,

worin diese auf das Leistungsbegehren bzw. die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2018 nicht eingetreten ist, korrekt ist.

Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten und mit Blick auf die

beweisrechtlichen Anforderungen hat die Beschwerdegegnerin keinen zu hohen

Massstab an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV gestellt. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Indes steht die

Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege

(A.S. 36). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

9.2 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 31. Oktober 2018 eine Kostennote eingereicht, worin

er bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen Kostenersatz (inklusive

Auslagen) von insgesamt CHF 3'954.55 geltend macht (A.S. 56 f.). Der geltend gemachte Zeitaufwand von

insgesamt 14,35 Stunden enthält auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines

Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht

eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht

praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.

Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren

sind, insgesamt 1,02 Stunden. Für das Aktenstudium und Ausarbeiten der

Rechtsschriften sowie die Nachbearbeitung wird ein Zeitaufwand von insgesamt

rund 11 Stunden angeführt, was in Beachtung von Umfang und Schwierigkeit des

Prozesses als überhöht erscheint (zu beurteilen war einzig das Eintreten auf

eine Neuanmeldung bei nicht besonders komplexer oder umfangreicher Aktenlage) und

ermessensweise um zwei Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von

11,41 Stunden zum Ansatz

als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif

(GT; BGS 615.11) von CHF 180.00

pro Stunde zu entschädigen; dazu kommen die

geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 84.30. Somit ist die

Kostenforderung des Vertreters der Beschwerdeführerin auf CHF 2'302.75

(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von CHF 614.45

während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 2'302.75

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Betrag von CHF 614.45 während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger