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Entscheid

VSBES.2018.142

Invalidenrente

15. März 2021Deutsch47 min

Invaliditätsgrad von 42 %, eine Viertelsrente zu. Für die vorhergehende Zeit von

Source so.ch

Urteil vom 15. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Markus Trottmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

C.___

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 15. Mai 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1960, meldete sich am 28. Dezember 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin wandte in der

Verfügung vom 15. Mai 2018 die gemischte Methode mit einem Erwerbsanteil von 70

% an und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018, bei einem

Invaliditätsgrad von 42 %, eine Viertelsrente zu. Für die vorhergehende Zeit von

Juni 2016 bis Dezember 2017 wurde der Invaliditätsgrad demgegenüber auf 28,05 %

festgesetzt, was keinen Rentenanspruch begründete (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Am 28. Mai 2018 erhebt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 9), welche am 18. Juni 2018 von ihrem

Vertreter begründet und mit folgenden Rechtsbegehren versehen wird (A.S. 12

ff.).

1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

und es sei der Beschwerdeführerin eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende

IV-Rente, mindestens jedoch eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nach Massgabe der

versicherungsgerichtlichen Vorgaben zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen

Prozessbeistand zu bewilligen. […]

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin

am 21. Juni 2018 beantragen, es sei ihre Vorsorgeeinrichtung, die C.___, in das

Verfahren beizuladen (A.S. 27).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2018 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 60 ff.).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit

Verfügung vom 4. Oktober 2018 ab (A.S. 63). Sie kommt darauf aber nach der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2018 (A.S. 65 ff.) zurück

und gewährt mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Markus Trottmann als unentgeltlichem

Rechtsbeistand (A.S. 69 f.). Ausserdem wird die Vorsorgeeinrichtung der

Beschwerdeführerin in das Verfahren beigeladen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin hält mit

Eingabe vom 9. November 2018 an ihrer Beschwerdeantwort fest (A.S. 71 f.),

während sich die Vorsorgeeinrichtung nicht äussert (A.S. 73).

2.5 Die Vizepräsidentin gibt am 22.

März 2019 (nachdem die Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben, s. A.S. 78

f. + 80) bei Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH,

ein pneumologisches Gerichtsgutachten in Auftrag. Dabei dehnt die Vizepräsidentin

den zeitlichen Rahmen der Begutachtung, wie von der Beschwerdeführerin am 25.

Februar 2019 beantragt (A.S. 78 f.), wegen des bei der Beschwerdegegnerin

hängigen Revisionsgesuchs auf den aktuellen Sachverhalt aus (A.S. 80 ff.).

2.6 Das Gerichtsgutachten ergeht am 12.

Juli 2019 (A.S. 85 ff.). Während die Beschwerdegegnerin am 13. September 2019 an

ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält (A.S. 102 f.) und

die Vorsorgeeinrichtung sich nicht äussert (s. A.S. 08), lässt die

Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 einen Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom gleichen Tag einreichen

(A.S. 105 ff.).

2.7 Dr. med. D.___ gibt am

5. Dezember 2019 eine ergänzende Stellungnahme ab (A.S. 111), woraufhin die

Vizepräsidentin den Parteien am 27. Januar 2020 mitteilt, es sei beabsichtigt,

ein pneumologisches Obergutachten in Auftrag zu geben (A.S. 112 ff.). Während

die Beschwerdeführerin und die Vorsorgeeinrichtung dagegen keine Einwände

erheben (A.S. 117 / 124), bestreitet die Beschwerdegegnerin am 4. März 2020 die

Notwendigkeit eines Obergutachtens (A.S. 121) und reicht eine

Stellungnahme vom Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin beim

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), vom 18. Februar

2020 ein (A.S. 122 f.), welche am 30. April 2020 ergänzt wird (A.S. 126

ff.).

2.8 Dr. med. D.___ gibt am 4. Juni

2020 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 140), worauf die Vizepräsidentin am

12. Juni 2020 auf ein Obergutachten verzichtet und eine Instruktionsverhandlung

mit Partei- und Zeugenbefragung zur Frage des Erwerbsstatus ankündigt (A.S. 141

f.). Die Beschwerdeführerin teilt am 18. August 2020 mit, dass sie keine

Zeugen benennen könne (A.S. 147), weshalb die Vizepräsidentin am 31. August

2020 von einer Zeugenbefragung absieht (A.S. 149).

2.9 Die Instruktionsverhandlung vor

der Vizepräsidentin mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin findet am 9.

Dezember 2020 statt, wobei sich die Beschwerdegegnerin und die

Vorsorgeeinrichtung vorgängig entschuldigt haben und nicht daran teilnehmen (s.

Verhandlungsprotokoll, A.S. 160 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht eine Kostennote ein (A.S. 157 ff.), welche zur Kenntnisnahme an die

Gegenparteien geht (A.S. 164).

2.10 Die Beschwerdeführerin und die

Beschwerdegegnerin nehmen am 18. Januar resp. 9. Februar 2021 Stellung zum

Verhandlungsprotokoll (A.S. 171 f. / 176 f.). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin gibt zusätzlich eine Ergänzung seiner Kostennote zu den

Akten (A.S. 178). Die Vorsorgeeinrichtung wiederum äussert sich innert

Frist nicht. Die erwähnten Eingaben vom 18. Januar resp. 9. Februar

2021 gehen sodann am 11. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die jeweiligen

Gegenparteien (A.S. 180).

2.11 Die Beschwerdeführerin lässt am

25. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme abgeben (A.S. 181), welche am 26.

Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Gegenparteien geht (A.S. 182).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist

der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 15. Mai 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität

gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda

Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Hier war dies

gemäss der angefochtenen Verfügung im Juni 2015 der Fall (A.S. 3; s.a. E.

II. 3.1.5 + 3.1.7 hiernach), womit die Wartezeit im Juni 2016 endete. Der

Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29

Abs. 1 IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 28. Dezember 2015

(E. I. 1 hiervor), im Juni 2016 der Fall, was jedoch keine eigenständige

Bedeutung hat, nachdem das Wartejahr im selben Monat ablief.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

2.4

2.4.1

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich

werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.4.2

Bei versicherten

Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb

des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird die Invalidität für diesen

Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren sie daneben auch

im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse

sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen

Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der

Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S.

396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt die folgende ergänzende Regelung der

gemischten Methode (Art. 27bis Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom

30.

August 2017 E. 3.1.3).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien

tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der

Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer

solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das

verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin arbeitete

seit April 2000 mit einem Pensum von 50 % bei der G.___ (fortan:

Arbeitgeberin) in der Hotellerie (IV-Nr. 9 S. 1 / Nr. 11 S. 2

Ziff. 2.1 + S. 6). Daneben war sie bis Januar 2002 als

Hauswartin tätig (IV-Nr. 7 S. 4 f. / Nr. 43 S. 2). In Zusammenhang mit der

Trennung von ihrem Ehemann (s. IV-Nr. 9 S. 2 oben) erhöhte die

Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der Arbeitgeberin per 1. Mai 2009 auf 70 %

(IV-Nr. 11 S. 3).

3.1.2

Beim Intake-Gespräch vom 2.

Februar 2016 klagte die Beschwerdeführerin über Atemnot. Sie komme mit einem

Pensum von 70 % an ihre Leistungsgrenze, könne sich aber eine Reduktion

nicht leisten (IV-Nr. 9 S. 2); eigentlich hätte sie das Pensum 2009 auf 80 bis

90.

% erhöht, aber das sei von der Arbeitgeberin her nicht möglich gewesen

(IV-Nr. 9 S. 1). Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH beim RAD, hielt

fest, man bemerke auch im Ruhezustand eine leichte Atemnot. In Unkenntnis der

aktuellen Lungenmesswerte sei auf Grund der Symptomatik von einer COPD Grad III

auszugehen. Damit müsse die aktuelle Arbeitsleistung als übersteigert gelten,

sowohl im Zeitausmass als auch bezüglich schwerer Arbeiten. Die

Arbeitsfähigkeit liege höchstwahrscheinlich unter 70 %. Die Arbeitgeberin

gab indes im Fragebogen vom 5. Februar 2016 an, es sei kein Gesundheitsschaden

eingetreten und der ausgerichtete Lohn entspreche der Arbeitsleistung (IV-Nr.

11.

S. 3).

3.1.3

Von April bis September 2016

leistete die Beschwerdegegnerin als Integrationsmassnahme Beiträge an die

Arbeitgeberin, um der Beschwerdeführerin die Arbeit mit einem Pensum von 50 %

zu ermöglichen und die Weiterbeschäftigung zu sichern (IV-Nrn. 13 f. + 20 sowie

Protokolleinträge vom 22. Februar und 1. April 2016).

3.1.4

Dr. med. E.___ sprach im Bericht

vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 17 S. 2 ff.) von einer COPD Gold D mit Anstrengungsdyspnoe

und deutlicher Limitierung bei körperlichen Arbeiten. Schwere Gegenstände

könnten nicht gehoben werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, über

längere Gehstrecken zu laufen oder schwere Gegenstände zu tragen. Leichte,

vorwiegend sitzende Arbeiten mit kurzen Gehstrecken, ohne Gewichte und in staubfreier

Umgebung ohne Nässe, Hitze oder Kälte, seien zu 70 % geeignet.

3.1.5

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___

besprach sich gemäss seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 19 S. 2 f.)

mit Dr. med. E.___ (wobei sich in den Akten keine entsprechende Notiz findet).

Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit sei reichlich

optimistisch, wenn die Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch auch im Sitzen

eine leichte Atemnot zeige. Eine Verweistätigkeit sei unrealistisch. Eine

Arbeitsleistung von 50 % in der angestammten Tätigkeit sei demgegenüber gemäss

Fallbesprechung realistisch, werde aber wohl nicht von langer Dauer sein. Diese

Einschätzung gelte seit dem 1. Juni 2015.

3.1.6

Der Abschlussbericht der Abt.

Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2016 hielt fest (IV-Nr.

21), die Beschwerdeführerin werde einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Pensum

von 50 % erhalten. Sie sei an ihrem Arbeitsplatz optimal eingegliedert und

schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich aus.

3.1.7

Der Abklärungsbericht vom 18.

August 2016 (IV-Nr. 24), welcher auf einer Abklärung vor Ort am 16. August 2016

beruhte, stufte die Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätig ein, womit

die Einschränkung im Haushalt irrelevant sei. Sie habe wegen der Trennung im

Jahr 2009 ihr Arbeitspensum auf 70 % erhöht. Eine weitere Erhöhung sei

gesundheitshalber nicht möglich gewesen. Vom 1. Juni 2015 bis 31. März 2016

habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden, anschliessend von 50 %. Das

Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei per 1.

Oktober 2016 vollendet worden.

3.1.8

Die Beschwerdegegnerin stellte

der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 per 1. Oktober

2016.

eine Viertelsrente und per 1. Januar 2017 eine halbe Rente in

Aussicht (IV-Nr. 25). Dagegen wandte die Vorsorgeeinrichtung am 31. Oktober

2016.

ein, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nur zu 70 %

erwerbstätig. Ausserdem habe das Wartejahr mit der Reduktion des Arbeitspensums

auf 50 % per 1. April 2016 begonnen (IV-Nr. 28). Die Beschwerdeführerin

wiederum beharrte am 14. November 2016 darauf, der damalige Chef habe ihr die

Erhöhung auf ein Vollzeitpensum versprochen, doch leider sei ihr

Gesundheitszustand immer schlechter geworden (IV-Nr. 31).

3.1.9

Dr. med. E.___ erklärte in

seinem Zeugnis vom 31. Juli 2017 (IV-Nr. 34), seit Januar 2015 lägen ein COPD Stadium

3.

und ein Asthma bronchiale vor. Der FEV1-Sollwert habe im Januar 2015

33.

% und im Juni 2017 42 % betragen. Auf Grund der schweren

Lungenerkrankung seit 2015 sei ein Arbeitspensum von mehr als 70 % nicht in

Frage gekommen.

3.1.10

Die Abklärungsperson hielt in

ihrer Stellungnahme vom 29. August 2017 (IV-Nr. 37) fest, es sei von einer

Erwerbstätigkeit von 70 % und einem Haushaltsanteil von 30 % auszugehen. Mit

einer Erwerbseinbusse von 55 % und einer Einschränkung im Haushalt von

10.

% ergebe sich nach der gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Die einjährige Wartezeit werde im Juni 2016 eröffnet. Ab 1. Oktober 2016

sei eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % erreicht worden. Die

Beschwerdeführerin hielt dem am 1. März 2018 entgegen, sie habe im Jahr 2000

mit einem Pensum von 50 % bei der Arbeitgeberin angefangen, weil sie daneben bis

2002.

noch zu 50 % als Abwartin tätig gewesen sei. Nach dem Verlust dieser

Stelle habe sie keine Arbeit finden können, die sie neben dem Pensum bei der Arbeitgeberin

hätte ausüben können (IV-Nr. 43).

3.1.11

Die Beschwerdegegnerin stellte

in der angefochtenen Verfügung einerseits auf die Beurteilung des RAD-Arztes

Dr. med. H.___ vom 15. Juni 2016 ab, wonach seit Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % bestand (E. II. 3.1.5 hiervor). Andererseits schloss sich

die Beschwerdegegnerin dem Abklärungsbericht vom 29. August 2017 an, der von einem

Erwerbsstatus von 70 % und einer Einschränkung im Haushalt von 10 % ausging

(E. II. 3.1.10 hiervor). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin bis

31.

Dezember 2017 einen Rentenanspruch, gewährte aber im Hinblick auf die

veränderte Rechtslage (s. E. II. 2.4.2 hiervor) ab 1. Januar 2018 eine

Viertelsrente (E. I. 1 hiervor).

3.1.12

Dr. med. E.___ bescheinigte im

Zeugnis vom 18. September 2018 ab 10. September 2018 eine

Restarbeitsfähigkeit von 20 %, d.h. einen Tag pro Woche (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 11).

3.1.13

Die Arbeitgeberin kündigte die

Anstellung per Ende April 2019, worauf die Beschwerdeführerin

Arbeitslosenentschädigung bezog (A.S. 161).

3.2

3.2.1

Dr. med. D.___

stellte im Gerichtsgutachten vom 12. Juli 2019 (A.S. 85 ff.) folgende

Diagnosen (A.S. 86):

1.

Schwere obstruktive Ventilationsstörung,

am ehesten chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD Stadium III (ICD-10 J.44.8)

· Lungenfunktion FEV1 49 %

· Nikotinkonsum ca. 30 pack years

2.

Metabolische Alkalose unklarer

Aetiologie (E 87.3)

· arterielle Blutgasanalyse vom 7. Mai 2019

Die Beschwerdeführerin berichte über

Atemnot, welche vorwiegend bei körperlicher Aktivität auftrete, seit ca. zehn

Jahren bestehe und in den letzten zwei Jahren stärker geworden sei (A.S. 85). Die

Spiroergometrie belege eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Trotz

nicht vollständiger Ausbelastung sei von einer pulmonalen Limitierung auszugehen,

da beim Abbruch ein Anbrauchen der pulmonalen Reserven nachweisbar gewesen sei

(A.S. 86). Die Beschwerdeführerin erreiche eine Maximalsauerstoffaufnahme von

17,4 ml/min/kg, d.h. 89 % des Sollwertes. Dies entspreche bezogen auf das

Alter und Geschlecht einer niedrigen Leistungsfähigkeit. Für regelmässige

körperliche Arbeiten müsse gewährleistet sein, dass der Patient 40 % der

maximalen Sauerstoffsättigung aufbringen könne. Übertragen auf die Beschwerdeführerin

entspräche dies einem Ergebnis von 6,9 ml/min/kg. Für die bisherigen

Tätigkeiten in der Hotellerie, wie Reinigungsarbeiten und Servieren, sei sie

nicht mehr arbeitsfähig, da diese für sie zu schwer seien. Möglich seien nur

noch leichte körperliche Arbeiten, am besten sitzend, wobei wahrscheinlich auch

dort ein höherer Pausenbedarf bestehe. Zudem sollte die Beschwerdeführerin weder

Staub, Gas oder Rauch noch Nässe, Hitze oder Kälte ausgesetzt sein. Unter

diesen Voraussetzungen sei von einer Arbeitsfähigkeit von wahrscheinlich 50 bis

70.

% auszugehen, welche im Rahmen einer zeitlichen Anwesenheit von

100.

% realisierbar sei. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für Arbeit im

Haushalt, welche die Beschwerdeführerin reduziert habe; Nachbarn oder Kollegen

würden ihr helfen. Eine Wechselwirkung zwischen der Leistungsfähigkeit im

Haushalt sowie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit könne nicht ausgeschlossen

werden, allerdings falle es schwer, den Einfluss wirklich qualitativ und

quantitativ suffizient zu fassen (A.S. 86 f.). An Behandlungsmassnahmen seien

die Sistierung des Nikotinkonsums, die Fortsetzung der inhalativen Therapie,

eine pulmonale ambulante Rehabilitation, Antireflux-Massnahmen sowie eine

Atemtherapie zu empfehlen. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht

sicher, aber durchaus möglich, da möglicherweise eine Verbesserung der

Einsekundenkapazität und der körperlichen Leistungsfähigkeit resultiere. Die

Prognose sei unklar. Bei einer Sistierung des Nikotinkonsums und einer

regelmässigen körperlichen Aktivität könne durchaus ein stabiler Verlauf

erhofft werden. Allerdings seien im weiteren Verlauf rezidivierende Exazerbationen

möglich, besonders wegen viraler respiratorischer Infekte und möglicherweise hieraus

resultierender Verschlechterungen der Einsekundenkapazität (A.S. 88).

3.2.2

Dr. med. E.___ hielt im Bericht

vom 28. Oktober 2019 (A.S. 107) folgende Befunde der Spiroergometrie fest:

Resultate

Beschwerdeführerin

Normwert D.___

Normwert Jaeger-Gerät

VO2max

990.

ml/min

1390.

ml/min

1293.

ml/min

VO2/kg

17,4 (ml/min)/kg

19,5 (ml/min)/kg

22,7 (ml/min)/kg

Resultate in Prozent

VO2max

71.

%

76.

%

VO2/kg

89.

%

76.

%

Die Untersuchung durch Dr. med. D.___

mit einem ZAN-Gerät ergebe eine nicht erklärbare Differenz zwischen dem leichtgradig

eingeschränkten VO2max-Wert von 76 % und dem normalen VO2/kg-Wert von

89.

%. Die Korrektur mittels Körpergewicht betreffe übergewichtige

Patienten, was bei der Beschwerdeführerin sicher nicht der Fall sei. Die von

ihm, Dr. med. E.___, vorgenommene Untersuchung mit einem Jaeger-Gerät (dem

meistbenutzten Spiroergometrie-Gerät in der Schweiz) ergebe bei derselben

Leistung identische Werte von 76 %. Der VO2/kg-Wert von 89 % sei

daher in Frage zu stellen und die Untersuchung mit einem Jaeger-Gerät zu

wiederholen. Da das Gerichtsgutachten vor allem auf den besagten VO2/kg-Wert

abstelle, der bei den gewählten Normwerten normal ausfalle, sei von einer nicht

korrekten Beurteilung auszugehen.

3.2.3

Dr. med. D.___ erwiderte im

Schreiben vom 5. Dezember 2019 (A.S. 111), die Spiroergometrie von N-Spire

sei ein in der Schweiz zugelassenes medizinisches Produkt, müsse also die

Qualitätskriterien erfüllen und geeicht sein. Deshalb sei es nicht

nachvollziehbar, dass das Resultat dieses Geräts angezweifelt werde, nur weil

in der Schweiz hauptsächlich ein anderes Gerät Verwendung finde. Gemäss der Stellungnahme

des Vertreibers der Jäger-Spiroergometrien seien zwischen den Geräten keine

Schwankungen zu erwarten.

3.2.4

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar

2020.

dafür (A.S. 122 f.), zwischen den Dres. E.___ und D.___ seien, abgesehen

vom veränderten Spiroergometriegerät N-Spire, keine Widersprüche bezüglich der

Einschätzung der Leistungsfähigkeit zu erkennen. Dr. med. D.___ messe im Rahmen

der Spiroergometrie einerseits das VO2 max (maximale Sauerstoffaufnahme), d.h.,

wie viel Milliliter Sauerstoff pro Minute der Proband im Zustand der

Ausbelastung verwerten könne. Da dieser Wert die Körpermasse nicht

berücksichtige, könne es zu einer Fehlinterpretation kommen: Grössere / schwere

Menschen wiesen höhere Werte auf als kleine / leichte, woraus eine

theoretisch höhere mögliche Sauerstoffaufnahme und damit Leistungsfähigkeit

abgeleitet werden könnte. Entscheidender für die Herleitung der

Leistungsfähigkeit sei daher die Interpretation des VO2/kg-Werts, der die

Körpermasse mitberücksichtige. Bei der Beschwerdeführerin sei ein VO2/kg von 17,4 (ml/min)/kg

gemessen worden. Davon könne man auf die noch zumutbare Leistungsfähigkeit

schliessen. Die erforderliche Sauerstoffaufnahme dürfe für eine Tätigkeit 40 %

des erreichten VO2 max nicht übersteigen, damit diese Tätigkeit über einen

längeren Zeitraum, idealerweise ganztags, ausgeübt werden könne. Gemäss der «American

Thoratic Society» gebe es für die verschiedenen Tätigkeiten Tabellen mit den

jeweils dazugehörigen Werten der maximalen Sauerstoffaufnahme. An diese Werte

habe sich Dr. med. D.___ im Rahmen der Interpretation der gemessenen Werte

gehalten. Er leite korrekterweise bei der bestehenden schweren pulmonalen

Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin eine nur noch für leichte

Tätigkeiten bestehende Arbeitsfähigkeit ab. Selbst in diesem eingeschränkten Belastungsbereich

sehe er die Arbeitsfähigkeit nur noch in einem Pensum von 50 bis 70 %

als realistisch an. Dies entspreche sogar der Einschätzung des behandelnden

Arztes Dr. med. E.___, der die Beschwerdeführerin wiederholt als zu maximal 70 %

arbeitsfähig eingeschätzt habe. Die Tätigkeit als Raumpflegerin oder im Service

sei auf Grund der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit

nicht mehr zumutbar. In einer ideal angepassten Arbeit, gemäss Darstellung des Gutachters

am besten im Sitzen, ohne Exposition gegenüber Rauch, Staub und Gas sowie unter

Vermeidung von Nässe, Hitze oder Kälte, könne von einer Arbeitsfähigkeit von

bis zu 70 % ausgegangen werden.

Am 30. April 2020 reichte die

Beschwerdegegnerin einen Fachartikel «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei

Lungenerkrankungen» aus dem Swiss Medical Forum von 2017 nach (A.S. 127 ff.). Dieser

Artikel enthält eine Tabelle 3 (A.S. 130) mit Angaben zu den körperlichen

Anforderungen, welche für verschiedene Berufe notwendig sind.

3.2.5

Dr. med. D.___ erklärte im

Schreiben vom 4. Juni 2020 (A.S. 140), die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med.

F.___ vom 18. Februar 2020 seien aus seiner Sicht plausibel und

nachvollziehbar. Der Artikel, auf den sie sich beziehe, fasse die Problematik

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr gut zusammen und gebe klare Empfehlungen

für die Umsetzung in der Praxis ab.

3.3

Es besteht kein triftiger Grund,

vom Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ abzuweichen:

3.3.1

Das Gutachten stammt von einem

unabhängigen Facharzt der Pneumologie, welcher über die erforderlichen

Kenntnisse verfügt, um den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen. Ausserdem beruht

es auf den notwendigen apparativen Untersuchungen, welche bei einer obstruktiven

Lungenerkrankung von entscheidender Bedeutung sind. Dr. med. D.___ mass bei der

Beschwerdeführerin eine maximale Sauerstoffaufnahme von 17,4 ml/min/kg. Für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging er von 40 % dieser

Sauerstoffaufnahme aus, d.h. 6,96 ml/min/kg, was nur noch leichte sitzende

Arbeiten erlaube. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, steht es doch in

Einklang mit der Darstellung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ und den Ausführungen

im Artikel «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen» (E. II.

3.2.4

hiervor). Gemäss der dortigen Tabelle 3 muss die Aufnahmekapazität von 40

% für sitzende Tätigkeiten bei 4,25 ml/min/kg liegen und für stehende bei

8,75 ml/min/kg. Bei der Beschwerdeführerin kommt daher mit 6,96 ml/min/kg

in der Tat nur noch eine sitzende Arbeit in Frage. Verrichtungen wie das

Servieren oder Reinigungsarbeiten, welche zur bisherigen Arbeit gehören,

scheiden dagegen aus, da sie eine Aufnahmekapazität von 14,7 resp.

9,45 ml/min/kg erfordern.

3.3.2

Die Stellungnahme von Dr. med. E.___

vom 28. Oktober 2019 (E. II. 3.2.2 hiervor) vermag keine Mängel des Gerichtsgutachtens

aufzuzeigen. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter Dr. med. D.___

sowie Dr. med. E.___ bei der Spiroergometrie andere Messgeräte eingesetzt

haben, welche unterschiedliche Normwerte aufweisen (1390 resp. 1293 ml/min

und 19,5 resp. 22,7 ml/min/kg). Daraus kann die Beschwerdeführerin

aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist vielmehr, dass

Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom selben gemessenen VO2/kg-Wert

wie das Gerichtsgutachten ausgeht, nämlich 17,4 ml/min/kg. Von einem

Widerspruch zwischen dem Gutachten und Dr. med. E.___, was den

Spiroergometriebefund betrifft, kann daher keine Rede sein. Ebenfalls

unzutreffend ist die Behauptung von Dr. med. E.___, das Gutachten knüpfe für

die Arbeitsfähigkeit massgeblich daran an, dass der VO2/kg-Wert 89 % des

Normwerts betrage. Das Gerichtsgutachten geht nämlich für die Bemessung der

Restarbeitsfähigkeit lege artis von 40 % des VO2/kg-Werts von 17,4

ml/min/kg aus (E. II. 3.3.1 hiervor). Dazu äussert sich Dr. med. E.___ nicht,

d.h. er macht nicht geltend, dass dieses Vorgehen fehlerhaft sei.

Das Zeugnis von Dr. med. E.___ vom 18.

September 2018, welches eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 20 % bescheinigt, gilt

erst ab 10. September 2018. Für die Zeit vor der angefochtenen Verfügung vom

15.

Mai 2018 lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen. Die Beschwerdeführerin

hat denn auch bei der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2018, im Hinblick auf

eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung, ein

vorsorgliches Revisionsgesuch deponiert (BB-Nr. 12).

3.3.3

Dr. med. D.___ attestiert auch

für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 bis

70.

%. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wenn der Gutachter hier von

«wahrscheinlich» rede, so entspreche dies nicht dem erforderlichen Beweisgrad,

ist nicht stichhaltig. Einerseits ist es plausibel, dass die Beschwerdeführerin

bei einer ganztägigen Beschäftigung wegen zusätzlicher Pausen nur reduziert

leistungsfähig ist, wenn sie bereits im Ruhezustand eine leichte Atemnot

aufweist (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Andererseits bewegt sich eine

Leistungsfähigkeit von 50 bis 70 % im Rahmen dessen, wovon die anderen Ärzte ausgehen:

Sowohl die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ als auch der behandelnde Pneumologe Dr. med.

E.___ sehen eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 70 % (E. II. 3.1.4, 3.1.9 und

3.2.4

hiervor). Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ wiederum spricht von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. II. 3.1.5 hiervor). Berichte mit einer

Arbeitsfähigkeit unter 50 % resp. mehr als 70 % finden sich keine in den Akten.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Rahmen einer angepassten Vollzeitarbeit überwiegend wahrscheinlich zu 50 bis 70

% arbeitsfähig ist. Man kann nicht sagen, ein solcher Spielraum sei zu weit, um

aussagekräftig zu sein (anders als bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis

100.

%, s. Urteil des Bundesgerichts 8C_894/2011 vom 10. Mai 2012 E.

3.2.5).

3.3.4

Als Beweisergebnis ist somit

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte berufliche Tätigkeit

wegen der darin enthaltenen schweren Verrichtungen höchstens noch zu 50 %

ausüben kann, wie sie es bis zur angefochtenen Verfügung getan hat. Eine

angepasste Alternativbeschäftigung ist demgegenüber seit Juni 2015 im Umfang

von 50 bis 70 % möglich, was bedeutet, dass auf den Mittelwert von 60 %

abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E.

4.2). Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu

erwarten, weshalb davon abgesehen wird.

4.

4.1

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage,

nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht

erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 5.2).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin geht davon

aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr als 70 %

arbeiten würde.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte bereits

im Intake-Gespräch vom 2. Februar 2016, sie hätte ihr Pensum im Jahr 2009 auf

80.

bis 90 % erhöht, wenn dies von der Arbeitgeberin aus möglich gewesen wäre.

Anlässlich der Parteibefragung vom 9.

Dezember 2020 deponierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende

Beweisaussage: Nach der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 hätte sie ihr

Pensum aus finanziellen Gründen auf 100 % aufgestockt, mindestens aber 90

bis 100 %. Um ihre Rechnungen zu bezahlen, hätte sie mehr verdienen müssen. Bei

der Arbeitgeberin sei aber nur ein Pensum von 70 % möglich gewesen. Bei einem

Arbeitsplatzwechsel hätte sie noch weniger verdient, und die Jüngste sei sie

auch nicht mehr gewesen. Als sie ihren Nebenjob als Abwartin 2002 verloren

habe, habe sie dafür keinen Ersatz gesucht, weil es nicht gegangen sei; für

ihre Tätigkeit bei der Arbeitgeberin brauche es eine hohe Flexibilität (A.S. 161

f.). Nach der Zustellung des Verhandlungsprotokolls erklärte die

Beschwerdeführerin im Übrigen, dieses sei in Ordnung; unzutreffend sei einzig

die festgehaltene Aussage, man habe sie zwei Jahre zu 100 %

krankgeschrieben (Eingabe vom 9. Februar 2021, A.S. 176, mit Beilagen 1

und 2). Darauf muss hier jedoch nicht näher eingegangen werden, denn die

fragliche Aussage bezog sich auf die Zeit ab 2015, während es nachfolgend für

den Erwerbsstatus um die Zeit bis 2015 geht.

4.2.3

Gegen die Darstellung der

Beschwerdeführerin spricht einmal die telefonische Auskunft der Arbeitgeberin

vom 27. Juli 2017 (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). Danach finden sich in ihrer

Personalakte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine

Aufstockung des Pensums auf mehr als 70 % gewünscht hätte. Auch der

damalige Vorgesetzte habe keine solchen Aufzeichnungen weitergegeben. Zwar ist

es denkbar, dass die Beschwerdeführerin sich nur mündlich nach einem höheren

Pensum erkundigt und dies in der Akte keinen Niederschlag gefunden hat. Es

fällt aber auf, dass sie für solche Gespräche mit dem Vorgesetzten keine Zeugen

nennen konnte, als das Gericht sie dazu aufforderte. Sie räumte sogar

ausdrücklich ein, dass die einzige Person von damals, welche immer noch bei der

Arbeitgeberin sei, sich an keine solche Anfrage erinnere (A.S. 147).

Bei der Parteibefragung wies die

Beschwerdeführerin auf ihre schwierige finanzielle Situation nach der Trennung

vom Ehemann hin, welche zwingend ein höheres Pensum als 70 % erfordert hätte. Dies

lässt sich aber nur schwer damit vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin es

sechs Jahre lang, von der Trennung im Jahr 2009 bis zum Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015, bei einem Pensum von 70 % beliess, obwohl es

ihr gesundheitlich möglich gewesen wäre, mehr zu arbeiten. Wenn es sich tatsächlich

so verhalten hätte, dass der Verdienst bei der Arbeitgeberin für den

Lebensunterhalt nicht ausreichte und ein höheres Pensum nicht möglich war, dann

wäre es eigentlich naheliegend gewesen, entweder einen Nebenverdienst oder eine

andere Stelle zu suchen. Die Beschwerdeführerin tat jedoch unbestrittenermassen

weder das eine noch das andere. Ihre Erklärung, ein Nebenerwerb hätte sich

unmöglich mit der hohen Flexibilität vereinbaren lassen, welche die

Arbeitgeberin von ihr verlangt habe, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin

war nämlich von April 2000 bis Januar 2002 nebenberuflich als Abwartin tätig,

was beweist, dass eine Koordination mit der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin

durchaus über längere Zeit hinweg möglich war. Probleme in dieser Hinsicht werden

nirgends erwähnt, auch von der Beschwerdeführerin nicht. Was einen

Stellenwechsel angeht, so ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte an

einem anderen Ort noch weniger verdient, unbegründet, wenn man die

statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE) betrachtet. Danach verdiente eine Arbeitnehmerin 2014, im

letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, auf dem Kompetenzniveau 1

(einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Medianwert

CHF 4'300.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn

(Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,

alle Websites besucht am 15. März 2021). Da der Lohn

gemäss LSE auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2014 in

diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total,

Bei einem Vollzeitpensum ergibt sich so pro 2014 ein jährliches hypothetisches Einkommen

von CHF 53'793.00, also mehr als bei der Arbeitgeberin, wo in diesem Jahr

bloss ein Lohn von CHF 48'143.00 ausgerichtet wurde (IV-Nr. 7 S. 7).

Dies verhielt sich auch in den vorhergehenden Jahren nicht anders: Sogar der

höchste Lohn, der bei der Arbeitgeberin je erzielt wurde, nämlich

CHF 50'818.00 im Jahr 2010 (a.a.O.), blieb hinter dem damaligen Durchschnittslohn

gemäss LSE über CHF 52'728.00 (12 x 4'225.00 gemäss Tabelle TA1, hochgerechnet

auf 41,6 Wochenstunden) zurück. Die Beschwerdeführerin hätte daher durchaus die

Chance gehabt, mit einem Vollzeitpensum bei einem anderen Arbeitgeber mehr zu

verdienen als bei der Arbeitgeberin. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich behaupten

will, sie hätte altershalber gar keine andere Stelle bekommen können, so ist

nicht belegt, dass sie sich von 2009 bis 2015, im Alter von 49 bis 55 Jahren,

wiederholt erfolglos beworben hätte.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wunschpensum nicht kohärent sind. Im

Intake-Gespräch vom 2. Februar 2016 sprach sie von 80 bis 90 %, was aber von

der Arbeitgeberin aus nicht gegangen sei (E. II. 3.1.2 hiervor). Im

Abklärungsgespräch vom 16. August 2016 erklärte sie demgegenüber, mehr als 70 %

seien gesundheitlich nicht möglich gewesen (E. II. 3.1.7 hiervor), was aber in

den Akten keine Stütze findet. In der Eingabe 14. November 2016 war zudem in

Abweichung vom Intake-Gespräch die Rede davon, dass die Arbeitgeberin die

Erhöhung auf ein Vollzeitpensum zugesichert habe, was aber durch die

gesundheitliche Verschlechterung vereitelt worden sei (E. II. 3.1.8 hiervor). In

der Parteibefragung wiederum hiess es, ebenfalls in Abweichung vom

Intake-Gespräch, finanziell erforderlich sei ein Pensum von 100 % resp. 90 bis

100.

%. Andererseits gab die Beschwerdeführerin an, ein Pensum von 100 % wäre

von der Arbeit her gar nicht möglich gewesen, eventuell aber von 90 %. Letzteres

steht freilich erneut in Diskrepanz zur früheren Angabe im Intake-Gespräch, wonach

bei der Arbeitgeberin nur ein Pensum von höchstens 70 % möglich gewesen

sei.

4.2.4

In einer Gesamtbetrachtung ergibt

sich, dass der Erklärung im Intake-Gespräch, die Beschwerdeführerin hätte

eigentlich mehr als 70 % arbeiten wollen, als Aussage ersten Stunde zwar ein

gewisses Gewicht zukommt (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Dem stehen

indes nicht nur das Fehlen von schriftlichen Belegen, sondern vor allem auch

das Verhalten der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

sowie ihre widersprüchlichen Angaben zur Aufstockung ihres Pensums gegenüber. Vor

diesem Hintergrund ist es zwar durchaus möglich, dass sie ohne den

Gesundheitsschaden zu mehr als 70 % arbeiten würde, aber überwiegend wahrscheinlich

ist dies nicht. Somit ist davon auszugehen, dass das zuletzt ausgefüllte Pensum

von 70 % ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beibehalten worden wäre.

5.

5.1

Die von einer qualifizierten

Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV;

s.a. Rz 3081 ff. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in

der Invalidenversicherung / KSIH; in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung)

stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der

gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswertes

der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine

qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der

versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer

ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung

unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in

Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person,

die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteile

des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2 und 8C_620/2011 vom

8.

Februar 2012 E. 4).

5.2

Der

Abklärungsbericht vom 29. August 2017 (E. II. 3.2.10 hiervor) ging von

folgenden Einschränkungen aus (S. 3 f.):

· Haushaltführung: 0 %

· Ernährung: 2 % (5 % von einem

Bereichsanteil von 40 %)

· Wohnungspflege: 5 % (25 % von einem

Bereichsanteil von 20 %)

· Einkauf und weitere Besorgungen: 0 %

· Wäsche und Kleiderpflege: 0 %

· Verschiedenes (Garten- und

Pflanzenpflege): 3 % (20 % von einem Bereichsanteil von 15 %)

Dieser Bericht erfüllt die

beweismässigen Anforderungen (s. E. II. 5.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin

bringt dagegen lediglich vor, die ermittelte Einschränkung von insgesamt 10 %

stehe in Widerspruch zur Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 %, welche das

Gerichtsgutachten auch für den Haushalt postuliere. Dem ist einerseits zu

entgegnen, dass bei den Einschränkungen im Haushalt nicht die

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist; vielmehr kommt

es darauf an, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen

Betätigung konkret auswirkt, was eben durch die Abklärung an Ort und Stelle

ermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019

E. 6.1). Bei physisch bedingten Beeinträchtigungen, wie sie hier

ausschliesslich vorliegen, kommt dem Abklärungsbericht mehr Gewicht zu als den

ärztlichen Angaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2015 vom 1. Dezember

2015.

E. 3.3). Andererseits erhält die Beschwerdeführerin, wie sie selber

einräumt, im Haushalt Unterstützung durch Dritte (E. II. 3.2.1 hiervor und A.S.

162). Dies ist beim Ausmass der effektiven Einschränkung, anders als bei der

medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit, zu berücksichtigen und vermag

daher eine tiefere Einschränkung zu begründen. Im Übrigen liegt es in der Natur

der Sache, dass die Einschränkungen im Aufgabenbereich, wo bei der Bemessung

der Invalidität stets auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, häufig

tiefer sind als im Erwerbsbereich, wo abstrakt der hypothetisch als

ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt als Massstab gilt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.5.4). Somit besteht

kein Anlass, vom Abklärungsbericht mit einem Invaliditätsgrad von 10 % im

Haushalt abzuweichen.

6.

6.1

Für den Einkommensvergleich im

erwerblichen Bereich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2016 (s. E. II.

2.1

hiervor). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

6.2

6.2.1

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn

nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten

Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.

November 2016 E. 3.4.1).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Arbeitgeberin ohne den Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 aufgegeben oder verloren hätte. Die

Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen im Vergleichsjahr 2016 vom

Durchschnittseinkommen aus, welches die Beschwerdeführerin bei der

Arbeitgeberin von 2010 bis 2014, also vor der Arbeitsunfähigkeit, mit dem massgeblichen

Arbeitspensum von 70 % erzielt hatte (A.S. 3). Auf diese Weise ergibt

sich ein Betrag CHF 48'539.00, welcher unbestritten blieb.

6.2.2

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die

versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als

angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom

22.

Februar 2019 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin arbeitete bis zur

angefochtenen Verfügung mit einem Pensum von 50 % bei der Arbeitgeberin.

Damit schöpfte sie jedoch ihre Arbeitsfähigkeit nicht aus, denn sie könnte in

einer angepassten Tätigkeit zu durchschnittlich 60 % ausüben. Die

Beschwerdeführerin muss sich in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast

diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der geringste

Invaliditätsgrad resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni

2020.

E. 5.4). Zieht man für das Verweiseinkommen die Durchschnittslöhne der LSE

heran, so führt dies zu folgenden Resultaten: Abzustellen ist auf die Einkommensverhältnisse

im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor, denn die Beschwerdeführerin ist

gehalten, ihre verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren

Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu

stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1). Eine

Arbeitnehmerin verdiente 2016 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im

Medianwert CHF 4'363.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13.

Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert)

nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total;

s. Quellenangabe unter E. II. 4.2.3 hiervor). Dieser Lohn ist auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2016 in diesem Arbeitsmarktsegment

41,7 Stunden betrug (s. E. II. 4.2.3 hiervor). Auf diese Weise ergibt sich bei

einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für 2016 ein Invalideneinkommen von

CHF 32'749.00.

6.2.3

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte

Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Darauf muss jedoch im vorliegenden Fall nicht

näher eingegangen werden, denn selbst der maximale leidensbedingte Abzug von 25

% (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) reicht nicht aus

für einen Rentenanspruch: Das Invalideneinkommen würde mit einem solchen Abzug

CHF 24'562.00 betragen, was gemessen am Valideneinkommen von CHF 48'539.00

(E. II. 6.2.1 hiervor) eine Einkommenseinbusse um 49,39 % ergibt. Der nach dem

Erwerbsanteil von 70 % gewichtete Invaliditätsgrad beträgt auf diese Weise 34,57 %,

während die Einschränkung im Haushalt von 10 % (s. E. II. 5.2

hiervor) bei einem Haushaltsanteil von 30 % zu einem gewichteten

Invaliditätsgrad von 3 % führt. Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad

von 37,57 %, der bis 31. Dezember 2017 keinen Rentenanspruch begründet.

6.3

Wegen der geänderten Rechtslage

in Zusammenhang mit der gemischten Methode (s. E. II. 2.4.2 hiervor) hat per 1.

Januar 2018 eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades zu erfolgen.

6.3.1

Das Valideneinkommen von

CHF 48'539.00 per 2016 ist einerseits vom Teilzeitpensum von 70 % auf ein

Vollzeitpensum hochzurechnen (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und

andererseits an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen bis 2018

anzupassen (Tabelle T1.2.10 / Lit. Q Ziff. 86 - 88 [Gesundheitswesen,

Heime und Sozialwesen], 2016: 102,5 Indexpunkte / 2018: 103,1,

was einen Betrag von CHF 69'747.00 ergibt.

6.3.2

Das Invalideneinkommen ist nach

den aktuellsten Zahlen zu bemessen, welche im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 17. Mai 2018 publiziert waren (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), d.h. der LSE 2016.

Somit ist das Invalideneinkommen von CHF 24'562.00, welches für dieses

Jahr nach der LSE und mit dem Maximalabzug von 25 % berechnet wurde

(s. E. II. 6.2.2 + 6.2.3 hiervor), an die Lohnentwicklung bis

2018.

anzupassen (Tabelle T1.2.10 / Total, 2016: 105,0 Indexpunkte / 2018:

105,9, s. Quellenangabe unter E. II. 6.3.1 hiervor), woraus ein Betrag von CHF 24'773.00

resultiert. Gemessen am Valideneinkommen von CHF 69'747.00 (E. II. 6.3.1

hiervor) ergibt sich eine Einkommenseinbusse um 64,48 % und ein nach dem

Erwerbsanteil von 70 % gewichteter Invaliditätsgrad von 45,13 %. Zusammen mit dem

gewichteten Invaliditätsgrad im Haushalt von 3 % (s. E. II. 5.2 hiervor) beträgt

der Gesamtinvaliditätsgrad somit 48,13 %, was ab 1. Januar 2018 einen Anspruch

auf eine Viertelsrente begründet. Eine solche ist der Beschwerdeführerin denn

auch in der angefochtenen Verfügung zugesprochen worden.

7.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

8.

8.1

Da die Beschwerdeführerin

unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

8.2

Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichten Kostennoten vom 9. Dezember 2020 (A.S.

157.

ff.) sowie 9. Februar 2021 (A.S. 178) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt

26.

Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

· Der reine Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und praxisgemäss nicht separat

zu vergüten. Dies betrifft hier die Briefe, welche der Information der Beschwerdeführerin

durch Orientierungskopien u.ä. dienten (9 x 10 Minuten plus 6 x 5 Minuten

= 120 Minuten), die Fristerstreckungsgesuche vom 25. Juni 2020 und 18. Januar

2021.

(2 x 10 Minuten) sowie die Anforderung der IV-Akten am 8. Juni 2018 (15

Minuten).

· Die Verhandlung dauerte entgegen der

Kostennote nicht eine ganze, sondern nur eine halbe Stunde (s. A.S. 160 + 163).

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 22,92 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von

CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 4'747.00, einschliesslich CHF 282.00

Auslagen (259.90 + 22.10) und CHF 339.40 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar

2018).

8.3

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'234.20

(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in

der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00,

sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die

Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte

und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem

untersten Stundenansatz für Parteientschädigungen von CHF 230.00 (vgl. §

160.

Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht.

9.

9.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die unterlegene Beschwerdeführerin hat

die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische

Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

9.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Die wenigen Arztberichte, welche der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, erlaubten

keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands. In dieser Situation

hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein Gutachten

einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie

über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 1'826.50 zu tragen (vgl. BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8

S. 285). Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser Kosten keine

Einwände erhoben, obwohl sie die fragliche Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 94).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Advokat Markus Trottmann, [...], wird

auf CHF 4'747.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

1'234.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Kosten des Gerichtsgutachten von

insgesamt CHF 1'826.50 werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und

sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann