VSBES.2018.142
Invalidenrente
15. März 2021Deutsch47 min
Invaliditätsgrad von 42 %, eine Viertelsrente zu. Für die vorhergehende Zeit von
Source so.ch
Urteil vom 15. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Markus Trottmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
C.___
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 15. Mai 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1960, meldete sich am 28. Dezember 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin wandte in der
Verfügung vom 15. Mai 2018 die gemischte Methode mit einem Erwerbsanteil von 70
% an und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018, bei einem
Invaliditätsgrad von 42 %, eine Viertelsrente zu. Für die vorhergehende Zeit von
Juni 2016 bis Dezember 2017 wurde der Invaliditätsgrad demgegenüber auf 28,05 %
festgesetzt, was keinen Rentenanspruch begründete (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Am 28. Mai 2018 erhebt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 9), welche am 18. Juni 2018 von ihrem
Vertreter begründet und mit folgenden Rechtsbegehren versehen wird (A.S. 12
ff.).
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und es sei der Beschwerdeführerin eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende
IV-Rente, mindestens jedoch eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nach Massgabe der
versicherungsgerichtlichen Vorgaben zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen
Prozessbeistand zu bewilligen. […]
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin
am 21. Juni 2018 beantragen, es sei ihre Vorsorgeeinrichtung, die C.___, in das
Verfahren beizuladen (A.S. 27).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2018 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 60 ff.).
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 4. Oktober 2018 ab (A.S. 63). Sie kommt darauf aber nach der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2018 (A.S. 65 ff.) zurück
und gewährt mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Markus Trottmann als unentgeltlichem
Rechtsbeistand (A.S. 69 f.). Ausserdem wird die Vorsorgeeinrichtung der
Beschwerdeführerin in das Verfahren beigeladen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin hält mit
Eingabe vom 9. November 2018 an ihrer Beschwerdeantwort fest (A.S. 71 f.),
während sich die Vorsorgeeinrichtung nicht äussert (A.S. 73).
2.5 Die Vizepräsidentin gibt am 22.
März 2019 (nachdem die Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben, s. A.S. 78
f. + 80) bei Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH,
ein pneumologisches Gerichtsgutachten in Auftrag. Dabei dehnt die Vizepräsidentin
den zeitlichen Rahmen der Begutachtung, wie von der Beschwerdeführerin am 25.
Februar 2019 beantragt (A.S. 78 f.), wegen des bei der Beschwerdegegnerin
hängigen Revisionsgesuchs auf den aktuellen Sachverhalt aus (A.S. 80 ff.).
2.6 Das Gerichtsgutachten ergeht am 12.
Juli 2019 (A.S. 85 ff.). Während die Beschwerdegegnerin am 13. September 2019 an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält (A.S. 102 f.) und
die Vorsorgeeinrichtung sich nicht äussert (s. A.S. 08), lässt die
Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 einen Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom gleichen Tag einreichen
(A.S. 105 ff.).
2.7 Dr. med. D.___ gibt am
5. Dezember 2019 eine ergänzende Stellungnahme ab (A.S. 111), woraufhin die
Vizepräsidentin den Parteien am 27. Januar 2020 mitteilt, es sei beabsichtigt,
ein pneumologisches Obergutachten in Auftrag zu geben (A.S. 112 ff.). Während
die Beschwerdeführerin und die Vorsorgeeinrichtung dagegen keine Einwände
erheben (A.S. 117 / 124), bestreitet die Beschwerdegegnerin am 4. März 2020 die
Notwendigkeit eines Obergutachtens (A.S. 121) und reicht eine
Stellungnahme vom Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), vom 18. Februar
2020 ein (A.S. 122 f.), welche am 30. April 2020 ergänzt wird (A.S. 126
ff.).
2.8 Dr. med. D.___ gibt am 4. Juni
2020 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 140), worauf die Vizepräsidentin am
12. Juni 2020 auf ein Obergutachten verzichtet und eine Instruktionsverhandlung
mit Partei- und Zeugenbefragung zur Frage des Erwerbsstatus ankündigt (A.S. 141
f.). Die Beschwerdeführerin teilt am 18. August 2020 mit, dass sie keine
Zeugen benennen könne (A.S. 147), weshalb die Vizepräsidentin am 31. August
2020 von einer Zeugenbefragung absieht (A.S. 149).
2.9 Die Instruktionsverhandlung vor
der Vizepräsidentin mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin findet am 9.
Dezember 2020 statt, wobei sich die Beschwerdegegnerin und die
Vorsorgeeinrichtung vorgängig entschuldigt haben und nicht daran teilnehmen (s.
Verhandlungsprotokoll, A.S. 160 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht eine Kostennote ein (A.S. 157 ff.), welche zur Kenntnisnahme an die
Gegenparteien geht (A.S. 164).
2.10 Die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegnerin nehmen am 18. Januar resp. 9. Februar 2021 Stellung zum
Verhandlungsprotokoll (A.S. 171 f. / 176 f.). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin gibt zusätzlich eine Ergänzung seiner Kostennote zu den
Akten (A.S. 178). Die Vorsorgeeinrichtung wiederum äussert sich innert
Frist nicht. Die erwähnten Eingaben vom 18. Januar resp. 9. Februar
2021 gehen sodann am 11. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die jeweiligen
Gegenparteien (A.S. 180).
2.11 Die Beschwerdeführerin lässt am
25. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme abgeben (A.S. 181), welche am 26.
Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Gegenparteien geht (A.S. 182).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist
der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 15. Mai 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine
Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität
gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda
Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Hier war dies
gemäss der angefochtenen Verfügung im Juni 2015 der Fall (A.S. 3; s.a. E.
II. 3.1.5 + 3.1.7 hiernach), womit die Wartezeit im Juni 2016 endete. Der
Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29
Abs. 1 IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 28. Dezember 2015
(E. I. 1 hiervor), im Juni 2016 der Fall, was jedoch keine eigenständige
Bedeutung hat, nachdem das Wartejahr im selben Monat ablief.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
2.4
2.4.1
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich
werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.4.2
Bei versicherten
Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird die Invalidität für diesen
Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse
sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S.
396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt die folgende ergänzende Regelung der
gemischten Methode (Art. 27bis Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom
30.
August 2017 E. 3.1.3).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien
tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der
Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer
solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das
verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete
seit April 2000 mit einem Pensum von 50 % bei der G.___ (fortan:
Arbeitgeberin) in der Hotellerie (IV-Nr. 9 S. 1 / Nr. 11 S. 2
Ziff. 2.1 + S. 6). Daneben war sie bis Januar 2002 als
Hauswartin tätig (IV-Nr. 7 S. 4 f. / Nr. 43 S. 2). In Zusammenhang mit der
Trennung von ihrem Ehemann (s. IV-Nr. 9 S. 2 oben) erhöhte die
Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der Arbeitgeberin per 1. Mai 2009 auf 70 %
(IV-Nr. 11 S. 3).
3.1.2
Beim Intake-Gespräch vom 2.
Februar 2016 klagte die Beschwerdeführerin über Atemnot. Sie komme mit einem
Pensum von 70 % an ihre Leistungsgrenze, könne sich aber eine Reduktion
nicht leisten (IV-Nr. 9 S. 2); eigentlich hätte sie das Pensum 2009 auf 80 bis
90.
% erhöht, aber das sei von der Arbeitgeberin her nicht möglich gewesen
(IV-Nr. 9 S. 1). Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH beim RAD, hielt
fest, man bemerke auch im Ruhezustand eine leichte Atemnot. In Unkenntnis der
aktuellen Lungenmesswerte sei auf Grund der Symptomatik von einer COPD Grad III
auszugehen. Damit müsse die aktuelle Arbeitsleistung als übersteigert gelten,
sowohl im Zeitausmass als auch bezüglich schwerer Arbeiten. Die
Arbeitsfähigkeit liege höchstwahrscheinlich unter 70 %. Die Arbeitgeberin
gab indes im Fragebogen vom 5. Februar 2016 an, es sei kein Gesundheitsschaden
eingetreten und der ausgerichtete Lohn entspreche der Arbeitsleistung (IV-Nr.
11.
S. 3).
3.1.3
Von April bis September 2016
leistete die Beschwerdegegnerin als Integrationsmassnahme Beiträge an die
Arbeitgeberin, um der Beschwerdeführerin die Arbeit mit einem Pensum von 50 %
zu ermöglichen und die Weiterbeschäftigung zu sichern (IV-Nrn. 13 f. + 20 sowie
Protokolleinträge vom 22. Februar und 1. April 2016).
3.1.4
Dr. med. E.___ sprach im Bericht
vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 17 S. 2 ff.) von einer COPD Gold D mit Anstrengungsdyspnoe
und deutlicher Limitierung bei körperlichen Arbeiten. Schwere Gegenstände
könnten nicht gehoben werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, über
längere Gehstrecken zu laufen oder schwere Gegenstände zu tragen. Leichte,
vorwiegend sitzende Arbeiten mit kurzen Gehstrecken, ohne Gewichte und in staubfreier
Umgebung ohne Nässe, Hitze oder Kälte, seien zu 70 % geeignet.
3.1.5
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___
besprach sich gemäss seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 19 S. 2 f.)
mit Dr. med. E.___ (wobei sich in den Akten keine entsprechende Notiz findet).
Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit sei reichlich
optimistisch, wenn die Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch auch im Sitzen
eine leichte Atemnot zeige. Eine Verweistätigkeit sei unrealistisch. Eine
Arbeitsleistung von 50 % in der angestammten Tätigkeit sei demgegenüber gemäss
Fallbesprechung realistisch, werde aber wohl nicht von langer Dauer sein. Diese
Einschätzung gelte seit dem 1. Juni 2015.
3.1.6
Der Abschlussbericht der Abt.
Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2016 hielt fest (IV-Nr.
21), die Beschwerdeführerin werde einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Pensum
von 50 % erhalten. Sie sei an ihrem Arbeitsplatz optimal eingegliedert und
schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich aus.
3.1.7
Der Abklärungsbericht vom 18.
August 2016 (IV-Nr. 24), welcher auf einer Abklärung vor Ort am 16. August 2016
beruhte, stufte die Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätig ein, womit
die Einschränkung im Haushalt irrelevant sei. Sie habe wegen der Trennung im
Jahr 2009 ihr Arbeitspensum auf 70 % erhöht. Eine weitere Erhöhung sei
gesundheitshalber nicht möglich gewesen. Vom 1. Juni 2015 bis 31. März 2016
habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden, anschliessend von 50 %. Das
Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei per 1.
Oktober 2016 vollendet worden.
3.1.8
Die Beschwerdegegnerin stellte
der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 per 1. Oktober
2016.
eine Viertelsrente und per 1. Januar 2017 eine halbe Rente in
Aussicht (IV-Nr. 25). Dagegen wandte die Vorsorgeeinrichtung am 31. Oktober
2016.
ein, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nur zu 70 %
erwerbstätig. Ausserdem habe das Wartejahr mit der Reduktion des Arbeitspensums
auf 50 % per 1. April 2016 begonnen (IV-Nr. 28). Die Beschwerdeführerin
wiederum beharrte am 14. November 2016 darauf, der damalige Chef habe ihr die
Erhöhung auf ein Vollzeitpensum versprochen, doch leider sei ihr
Gesundheitszustand immer schlechter geworden (IV-Nr. 31).
3.1.9
Dr. med. E.___ erklärte in
seinem Zeugnis vom 31. Juli 2017 (IV-Nr. 34), seit Januar 2015 lägen ein COPD Stadium
3.
und ein Asthma bronchiale vor. Der FEV1-Sollwert habe im Januar 2015
33.
% und im Juni 2017 42 % betragen. Auf Grund der schweren
Lungenerkrankung seit 2015 sei ein Arbeitspensum von mehr als 70 % nicht in
Frage gekommen.
3.1.10
Die Abklärungsperson hielt in
ihrer Stellungnahme vom 29. August 2017 (IV-Nr. 37) fest, es sei von einer
Erwerbstätigkeit von 70 % und einem Haushaltsanteil von 30 % auszugehen. Mit
einer Erwerbseinbusse von 55 % und einer Einschränkung im Haushalt von
10.
% ergebe sich nach der gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Die einjährige Wartezeit werde im Juni 2016 eröffnet. Ab 1. Oktober 2016
sei eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % erreicht worden. Die
Beschwerdeführerin hielt dem am 1. März 2018 entgegen, sie habe im Jahr 2000
mit einem Pensum von 50 % bei der Arbeitgeberin angefangen, weil sie daneben bis
2002.
noch zu 50 % als Abwartin tätig gewesen sei. Nach dem Verlust dieser
Stelle habe sie keine Arbeit finden können, die sie neben dem Pensum bei der Arbeitgeberin
hätte ausüben können (IV-Nr. 43).
3.1.11
Die Beschwerdegegnerin stellte
in der angefochtenen Verfügung einerseits auf die Beurteilung des RAD-Arztes
Dr. med. H.___ vom 15. Juni 2016 ab, wonach seit Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % bestand (E. II. 3.1.5 hiervor). Andererseits schloss sich
die Beschwerdegegnerin dem Abklärungsbericht vom 29. August 2017 an, der von einem
Erwerbsstatus von 70 % und einer Einschränkung im Haushalt von 10 % ausging
(E. II. 3.1.10 hiervor). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin bis
31.
Dezember 2017 einen Rentenanspruch, gewährte aber im Hinblick auf die
veränderte Rechtslage (s. E. II. 2.4.2 hiervor) ab 1. Januar 2018 eine
Viertelsrente (E. I. 1 hiervor).
3.1.12
Dr. med. E.___ bescheinigte im
Zeugnis vom 18. September 2018 ab 10. September 2018 eine
Restarbeitsfähigkeit von 20 %, d.h. einen Tag pro Woche (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 11).
3.1.13
Die Arbeitgeberin kündigte die
Anstellung per Ende April 2019, worauf die Beschwerdeführerin
Arbeitslosenentschädigung bezog (A.S. 161).
3.2
3.2.1
Dr. med. D.___
stellte im Gerichtsgutachten vom 12. Juli 2019 (A.S. 85 ff.) folgende
Diagnosen (A.S. 86):
1.
Schwere obstruktive Ventilationsstörung,
am ehesten chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD Stadium III (ICD-10 J.44.8)
· Lungenfunktion FEV1 49 %
· Nikotinkonsum ca. 30 pack years
2.
Metabolische Alkalose unklarer
Aetiologie (E 87.3)
· arterielle Blutgasanalyse vom 7. Mai 2019
Die Beschwerdeführerin berichte über
Atemnot, welche vorwiegend bei körperlicher Aktivität auftrete, seit ca. zehn
Jahren bestehe und in den letzten zwei Jahren stärker geworden sei (A.S. 85). Die
Spiroergometrie belege eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Trotz
nicht vollständiger Ausbelastung sei von einer pulmonalen Limitierung auszugehen,
da beim Abbruch ein Anbrauchen der pulmonalen Reserven nachweisbar gewesen sei
(A.S. 86). Die Beschwerdeführerin erreiche eine Maximalsauerstoffaufnahme von
17,4 ml/min/kg, d.h. 89 % des Sollwertes. Dies entspreche bezogen auf das
Alter und Geschlecht einer niedrigen Leistungsfähigkeit. Für regelmässige
körperliche Arbeiten müsse gewährleistet sein, dass der Patient 40 % der
maximalen Sauerstoffsättigung aufbringen könne. Übertragen auf die Beschwerdeführerin
entspräche dies einem Ergebnis von 6,9 ml/min/kg. Für die bisherigen
Tätigkeiten in der Hotellerie, wie Reinigungsarbeiten und Servieren, sei sie
nicht mehr arbeitsfähig, da diese für sie zu schwer seien. Möglich seien nur
noch leichte körperliche Arbeiten, am besten sitzend, wobei wahrscheinlich auch
dort ein höherer Pausenbedarf bestehe. Zudem sollte die Beschwerdeführerin weder
Staub, Gas oder Rauch noch Nässe, Hitze oder Kälte ausgesetzt sein. Unter
diesen Voraussetzungen sei von einer Arbeitsfähigkeit von wahrscheinlich 50 bis
70.
% auszugehen, welche im Rahmen einer zeitlichen Anwesenheit von
100.
% realisierbar sei. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für Arbeit im
Haushalt, welche die Beschwerdeführerin reduziert habe; Nachbarn oder Kollegen
würden ihr helfen. Eine Wechselwirkung zwischen der Leistungsfähigkeit im
Haushalt sowie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit könne nicht ausgeschlossen
werden, allerdings falle es schwer, den Einfluss wirklich qualitativ und
quantitativ suffizient zu fassen (A.S. 86 f.). An Behandlungsmassnahmen seien
die Sistierung des Nikotinkonsums, die Fortsetzung der inhalativen Therapie,
eine pulmonale ambulante Rehabilitation, Antireflux-Massnahmen sowie eine
Atemtherapie zu empfehlen. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht
sicher, aber durchaus möglich, da möglicherweise eine Verbesserung der
Einsekundenkapazität und der körperlichen Leistungsfähigkeit resultiere. Die
Prognose sei unklar. Bei einer Sistierung des Nikotinkonsums und einer
regelmässigen körperlichen Aktivität könne durchaus ein stabiler Verlauf
erhofft werden. Allerdings seien im weiteren Verlauf rezidivierende Exazerbationen
möglich, besonders wegen viraler respiratorischer Infekte und möglicherweise hieraus
resultierender Verschlechterungen der Einsekundenkapazität (A.S. 88).
3.2.2
Dr. med. E.___ hielt im Bericht
vom 28. Oktober 2019 (A.S. 107) folgende Befunde der Spiroergometrie fest:
Resultate
Beschwerdeführerin
Normwert D.___
Normwert Jaeger-Gerät
VO2max
990.
ml/min
1390.
ml/min
1293.
ml/min
VO2/kg
17,4 (ml/min)/kg
19,5 (ml/min)/kg
22,7 (ml/min)/kg
Resultate in Prozent
VO2max
71.
%
76.
%
VO2/kg
89.
%
76.
%
Die Untersuchung durch Dr. med. D.___
mit einem ZAN-Gerät ergebe eine nicht erklärbare Differenz zwischen dem leichtgradig
eingeschränkten VO2max-Wert von 76 % und dem normalen VO2/kg-Wert von
89.
%. Die Korrektur mittels Körpergewicht betreffe übergewichtige
Patienten, was bei der Beschwerdeführerin sicher nicht der Fall sei. Die von
ihm, Dr. med. E.___, vorgenommene Untersuchung mit einem Jaeger-Gerät (dem
meistbenutzten Spiroergometrie-Gerät in der Schweiz) ergebe bei derselben
Leistung identische Werte von 76 %. Der VO2/kg-Wert von 89 % sei
daher in Frage zu stellen und die Untersuchung mit einem Jaeger-Gerät zu
wiederholen. Da das Gerichtsgutachten vor allem auf den besagten VO2/kg-Wert
abstelle, der bei den gewählten Normwerten normal ausfalle, sei von einer nicht
korrekten Beurteilung auszugehen.
3.2.3
Dr. med. D.___ erwiderte im
Schreiben vom 5. Dezember 2019 (A.S. 111), die Spiroergometrie von N-Spire
sei ein in der Schweiz zugelassenes medizinisches Produkt, müsse also die
Qualitätskriterien erfüllen und geeicht sein. Deshalb sei es nicht
nachvollziehbar, dass das Resultat dieses Geräts angezweifelt werde, nur weil
in der Schweiz hauptsächlich ein anderes Gerät Verwendung finde. Gemäss der Stellungnahme
des Vertreibers der Jäger-Spiroergometrien seien zwischen den Geräten keine
Schwankungen zu erwarten.
3.2.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar
2020.
dafür (A.S. 122 f.), zwischen den Dres. E.___ und D.___ seien, abgesehen
vom veränderten Spiroergometriegerät N-Spire, keine Widersprüche bezüglich der
Einschätzung der Leistungsfähigkeit zu erkennen. Dr. med. D.___ messe im Rahmen
der Spiroergometrie einerseits das VO2 max (maximale Sauerstoffaufnahme), d.h.,
wie viel Milliliter Sauerstoff pro Minute der Proband im Zustand der
Ausbelastung verwerten könne. Da dieser Wert die Körpermasse nicht
berücksichtige, könne es zu einer Fehlinterpretation kommen: Grössere / schwere
Menschen wiesen höhere Werte auf als kleine / leichte, woraus eine
theoretisch höhere mögliche Sauerstoffaufnahme und damit Leistungsfähigkeit
abgeleitet werden könnte. Entscheidender für die Herleitung der
Leistungsfähigkeit sei daher die Interpretation des VO2/kg-Werts, der die
Körpermasse mitberücksichtige. Bei der Beschwerdeführerin sei ein VO2/kg von 17,4 (ml/min)/kg
gemessen worden. Davon könne man auf die noch zumutbare Leistungsfähigkeit
schliessen. Die erforderliche Sauerstoffaufnahme dürfe für eine Tätigkeit 40 %
des erreichten VO2 max nicht übersteigen, damit diese Tätigkeit über einen
längeren Zeitraum, idealerweise ganztags, ausgeübt werden könne. Gemäss der «American
Thoratic Society» gebe es für die verschiedenen Tätigkeiten Tabellen mit den
jeweils dazugehörigen Werten der maximalen Sauerstoffaufnahme. An diese Werte
habe sich Dr. med. D.___ im Rahmen der Interpretation der gemessenen Werte
gehalten. Er leite korrekterweise bei der bestehenden schweren pulmonalen
Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin eine nur noch für leichte
Tätigkeiten bestehende Arbeitsfähigkeit ab. Selbst in diesem eingeschränkten Belastungsbereich
sehe er die Arbeitsfähigkeit nur noch in einem Pensum von 50 bis 70 %
als realistisch an. Dies entspreche sogar der Einschätzung des behandelnden
Arztes Dr. med. E.___, der die Beschwerdeführerin wiederholt als zu maximal 70 %
arbeitsfähig eingeschätzt habe. Die Tätigkeit als Raumpflegerin oder im Service
sei auf Grund der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit
nicht mehr zumutbar. In einer ideal angepassten Arbeit, gemäss Darstellung des Gutachters
am besten im Sitzen, ohne Exposition gegenüber Rauch, Staub und Gas sowie unter
Vermeidung von Nässe, Hitze oder Kälte, könne von einer Arbeitsfähigkeit von
bis zu 70 % ausgegangen werden.
Am 30. April 2020 reichte die
Beschwerdegegnerin einen Fachartikel «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei
Lungenerkrankungen» aus dem Swiss Medical Forum von 2017 nach (A.S. 127 ff.). Dieser
Artikel enthält eine Tabelle 3 (A.S. 130) mit Angaben zu den körperlichen
Anforderungen, welche für verschiedene Berufe notwendig sind.
3.2.5
Dr. med. D.___ erklärte im
Schreiben vom 4. Juni 2020 (A.S. 140), die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med.
F.___ vom 18. Februar 2020 seien aus seiner Sicht plausibel und
nachvollziehbar. Der Artikel, auf den sie sich beziehe, fasse die Problematik
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr gut zusammen und gebe klare Empfehlungen
für die Umsetzung in der Praxis ab.
3.3
Es besteht kein triftiger Grund,
vom Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ abzuweichen:
3.3.1
Das Gutachten stammt von einem
unabhängigen Facharzt der Pneumologie, welcher über die erforderlichen
Kenntnisse verfügt, um den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen. Ausserdem beruht
es auf den notwendigen apparativen Untersuchungen, welche bei einer obstruktiven
Lungenerkrankung von entscheidender Bedeutung sind. Dr. med. D.___ mass bei der
Beschwerdeführerin eine maximale Sauerstoffaufnahme von 17,4 ml/min/kg. Für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging er von 40 % dieser
Sauerstoffaufnahme aus, d.h. 6,96 ml/min/kg, was nur noch leichte sitzende
Arbeiten erlaube. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, steht es doch in
Einklang mit der Darstellung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ und den Ausführungen
im Artikel «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen» (E. II.
3.2.4
hiervor). Gemäss der dortigen Tabelle 3 muss die Aufnahmekapazität von 40
% für sitzende Tätigkeiten bei 4,25 ml/min/kg liegen und für stehende bei
8,75 ml/min/kg. Bei der Beschwerdeführerin kommt daher mit 6,96 ml/min/kg
in der Tat nur noch eine sitzende Arbeit in Frage. Verrichtungen wie das
Servieren oder Reinigungsarbeiten, welche zur bisherigen Arbeit gehören,
scheiden dagegen aus, da sie eine Aufnahmekapazität von 14,7 resp.
9,45 ml/min/kg erfordern.
3.3.2
Die Stellungnahme von Dr. med. E.___
vom 28. Oktober 2019 (E. II. 3.2.2 hiervor) vermag keine Mängel des Gerichtsgutachtens
aufzuzeigen. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter Dr. med. D.___
sowie Dr. med. E.___ bei der Spiroergometrie andere Messgeräte eingesetzt
haben, welche unterschiedliche Normwerte aufweisen (1390 resp. 1293 ml/min
und 19,5 resp. 22,7 ml/min/kg). Daraus kann die Beschwerdeführerin
aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist vielmehr, dass
Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom selben gemessenen VO2/kg-Wert
wie das Gerichtsgutachten ausgeht, nämlich 17,4 ml/min/kg. Von einem
Widerspruch zwischen dem Gutachten und Dr. med. E.___, was den
Spiroergometriebefund betrifft, kann daher keine Rede sein. Ebenfalls
unzutreffend ist die Behauptung von Dr. med. E.___, das Gutachten knüpfe für
die Arbeitsfähigkeit massgeblich daran an, dass der VO2/kg-Wert 89 % des
Normwerts betrage. Das Gerichtsgutachten geht nämlich für die Bemessung der
Restarbeitsfähigkeit lege artis von 40 % des VO2/kg-Werts von 17,4
ml/min/kg aus (E. II. 3.3.1 hiervor). Dazu äussert sich Dr. med. E.___ nicht,
d.h. er macht nicht geltend, dass dieses Vorgehen fehlerhaft sei.
Das Zeugnis von Dr. med. E.___ vom 18.
September 2018, welches eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 20 % bescheinigt, gilt
erst ab 10. September 2018. Für die Zeit vor der angefochtenen Verfügung vom
15.
Mai 2018 lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen. Die Beschwerdeführerin
hat denn auch bei der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2018, im Hinblick auf
eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung, ein
vorsorgliches Revisionsgesuch deponiert (BB-Nr. 12).
3.3.3
Dr. med. D.___ attestiert auch
für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 bis
70.
%. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wenn der Gutachter hier von
«wahrscheinlich» rede, so entspreche dies nicht dem erforderlichen Beweisgrad,
ist nicht stichhaltig. Einerseits ist es plausibel, dass die Beschwerdeführerin
bei einer ganztägigen Beschäftigung wegen zusätzlicher Pausen nur reduziert
leistungsfähig ist, wenn sie bereits im Ruhezustand eine leichte Atemnot
aufweist (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Andererseits bewegt sich eine
Leistungsfähigkeit von 50 bis 70 % im Rahmen dessen, wovon die anderen Ärzte ausgehen:
Sowohl die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ als auch der behandelnde Pneumologe Dr. med.
E.___ sehen eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 70 % (E. II. 3.1.4, 3.1.9 und
3.2.4
hiervor). Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ wiederum spricht von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. II. 3.1.5 hiervor). Berichte mit einer
Arbeitsfähigkeit unter 50 % resp. mehr als 70 % finden sich keine in den Akten.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen einer angepassten Vollzeitarbeit überwiegend wahrscheinlich zu 50 bis 70
% arbeitsfähig ist. Man kann nicht sagen, ein solcher Spielraum sei zu weit, um
aussagekräftig zu sein (anders als bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis
100.
%, s. Urteil des Bundesgerichts 8C_894/2011 vom 10. Mai 2012 E.
3.2.5).
3.3.4
Als Beweisergebnis ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte berufliche Tätigkeit
wegen der darin enthaltenen schweren Verrichtungen höchstens noch zu 50 %
ausüben kann, wie sie es bis zur angefochtenen Verfügung getan hat. Eine
angepasste Alternativbeschäftigung ist demgegenüber seit Juni 2015 im Umfang
von 50 bis 70 % möglich, was bedeutet, dass auf den Mittelwert von 60 %
abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E.
4.2). Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb davon abgesehen wird.
4.
4.1
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage,
nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht
erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin geht davon
aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr als 70 %
arbeiten würde.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin erklärte bereits
im Intake-Gespräch vom 2. Februar 2016, sie hätte ihr Pensum im Jahr 2009 auf
80.
bis 90 % erhöht, wenn dies von der Arbeitgeberin aus möglich gewesen wäre.
Anlässlich der Parteibefragung vom 9.
Dezember 2020 deponierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende
Beweisaussage: Nach der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 hätte sie ihr
Pensum aus finanziellen Gründen auf 100 % aufgestockt, mindestens aber 90
bis 100 %. Um ihre Rechnungen zu bezahlen, hätte sie mehr verdienen müssen. Bei
der Arbeitgeberin sei aber nur ein Pensum von 70 % möglich gewesen. Bei einem
Arbeitsplatzwechsel hätte sie noch weniger verdient, und die Jüngste sei sie
auch nicht mehr gewesen. Als sie ihren Nebenjob als Abwartin 2002 verloren
habe, habe sie dafür keinen Ersatz gesucht, weil es nicht gegangen sei; für
ihre Tätigkeit bei der Arbeitgeberin brauche es eine hohe Flexibilität (A.S. 161
f.). Nach der Zustellung des Verhandlungsprotokolls erklärte die
Beschwerdeführerin im Übrigen, dieses sei in Ordnung; unzutreffend sei einzig
die festgehaltene Aussage, man habe sie zwei Jahre zu 100 %
krankgeschrieben (Eingabe vom 9. Februar 2021, A.S. 176, mit Beilagen 1
und 2). Darauf muss hier jedoch nicht näher eingegangen werden, denn die
fragliche Aussage bezog sich auf die Zeit ab 2015, während es nachfolgend für
den Erwerbsstatus um die Zeit bis 2015 geht.
4.2.3
Gegen die Darstellung der
Beschwerdeführerin spricht einmal die telefonische Auskunft der Arbeitgeberin
vom 27. Juli 2017 (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). Danach finden sich in ihrer
Personalakte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine
Aufstockung des Pensums auf mehr als 70 % gewünscht hätte. Auch der
damalige Vorgesetzte habe keine solchen Aufzeichnungen weitergegeben. Zwar ist
es denkbar, dass die Beschwerdeführerin sich nur mündlich nach einem höheren
Pensum erkundigt und dies in der Akte keinen Niederschlag gefunden hat. Es
fällt aber auf, dass sie für solche Gespräche mit dem Vorgesetzten keine Zeugen
nennen konnte, als das Gericht sie dazu aufforderte. Sie räumte sogar
ausdrücklich ein, dass die einzige Person von damals, welche immer noch bei der
Arbeitgeberin sei, sich an keine solche Anfrage erinnere (A.S. 147).
Bei der Parteibefragung wies die
Beschwerdeführerin auf ihre schwierige finanzielle Situation nach der Trennung
vom Ehemann hin, welche zwingend ein höheres Pensum als 70 % erfordert hätte. Dies
lässt sich aber nur schwer damit vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin es
sechs Jahre lang, von der Trennung im Jahr 2009 bis zum Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015, bei einem Pensum von 70 % beliess, obwohl es
ihr gesundheitlich möglich gewesen wäre, mehr zu arbeiten. Wenn es sich tatsächlich
so verhalten hätte, dass der Verdienst bei der Arbeitgeberin für den
Lebensunterhalt nicht ausreichte und ein höheres Pensum nicht möglich war, dann
wäre es eigentlich naheliegend gewesen, entweder einen Nebenverdienst oder eine
andere Stelle zu suchen. Die Beschwerdeführerin tat jedoch unbestrittenermassen
weder das eine noch das andere. Ihre Erklärung, ein Nebenerwerb hätte sich
unmöglich mit der hohen Flexibilität vereinbaren lassen, welche die
Arbeitgeberin von ihr verlangt habe, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin
war nämlich von April 2000 bis Januar 2002 nebenberuflich als Abwartin tätig,
was beweist, dass eine Koordination mit der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin
durchaus über längere Zeit hinweg möglich war. Probleme in dieser Hinsicht werden
nirgends erwähnt, auch von der Beschwerdeführerin nicht. Was einen
Stellenwechsel angeht, so ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte an
einem anderen Ort noch weniger verdient, unbegründet, wenn man die
statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) betrachtet. Danach verdiente eine Arbeitnehmerin 2014, im
letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, auf dem Kompetenzniveau 1
(einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Medianwert
CHF 4'300.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn
(Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,
alle Websites besucht am 15. März 2021). Da der Lohn
gemäss LSE auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2014 in
diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total,
Bei einem Vollzeitpensum ergibt sich so pro 2014 ein jährliches hypothetisches Einkommen
von CHF 53'793.00, also mehr als bei der Arbeitgeberin, wo in diesem Jahr
bloss ein Lohn von CHF 48'143.00 ausgerichtet wurde (IV-Nr. 7 S. 7).
Dies verhielt sich auch in den vorhergehenden Jahren nicht anders: Sogar der
höchste Lohn, der bei der Arbeitgeberin je erzielt wurde, nämlich
CHF 50'818.00 im Jahr 2010 (a.a.O.), blieb hinter dem damaligen Durchschnittslohn
gemäss LSE über CHF 52'728.00 (12 x 4'225.00 gemäss Tabelle TA1, hochgerechnet
auf 41,6 Wochenstunden) zurück. Die Beschwerdeführerin hätte daher durchaus die
Chance gehabt, mit einem Vollzeitpensum bei einem anderen Arbeitgeber mehr zu
verdienen als bei der Arbeitgeberin. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich behaupten
will, sie hätte altershalber gar keine andere Stelle bekommen können, so ist
nicht belegt, dass sie sich von 2009 bis 2015, im Alter von 49 bis 55 Jahren,
wiederholt erfolglos beworben hätte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wunschpensum nicht kohärent sind. Im
Intake-Gespräch vom 2. Februar 2016 sprach sie von 80 bis 90 %, was aber von
der Arbeitgeberin aus nicht gegangen sei (E. II. 3.1.2 hiervor). Im
Abklärungsgespräch vom 16. August 2016 erklärte sie demgegenüber, mehr als 70 %
seien gesundheitlich nicht möglich gewesen (E. II. 3.1.7 hiervor), was aber in
den Akten keine Stütze findet. In der Eingabe 14. November 2016 war zudem in
Abweichung vom Intake-Gespräch die Rede davon, dass die Arbeitgeberin die
Erhöhung auf ein Vollzeitpensum zugesichert habe, was aber durch die
gesundheitliche Verschlechterung vereitelt worden sei (E. II. 3.1.8 hiervor). In
der Parteibefragung wiederum hiess es, ebenfalls in Abweichung vom
Intake-Gespräch, finanziell erforderlich sei ein Pensum von 100 % resp. 90 bis
100.
%. Andererseits gab die Beschwerdeführerin an, ein Pensum von 100 % wäre
von der Arbeit her gar nicht möglich gewesen, eventuell aber von 90 %. Letzteres
steht freilich erneut in Diskrepanz zur früheren Angabe im Intake-Gespräch, wonach
bei der Arbeitgeberin nur ein Pensum von höchstens 70 % möglich gewesen
sei.
4.2.4
In einer Gesamtbetrachtung ergibt
sich, dass der Erklärung im Intake-Gespräch, die Beschwerdeführerin hätte
eigentlich mehr als 70 % arbeiten wollen, als Aussage ersten Stunde zwar ein
gewisses Gewicht zukommt (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Dem stehen
indes nicht nur das Fehlen von schriftlichen Belegen, sondern vor allem auch
das Verhalten der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
sowie ihre widersprüchlichen Angaben zur Aufstockung ihres Pensums gegenüber. Vor
diesem Hintergrund ist es zwar durchaus möglich, dass sie ohne den
Gesundheitsschaden zu mehr als 70 % arbeiten würde, aber überwiegend wahrscheinlich
ist dies nicht. Somit ist davon auszugehen, dass das zuletzt ausgefüllte Pensum
von 70 % ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beibehalten worden wäre.
5.
5.1
Die von einer qualifizierten
Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV;
s.a. Rz 3081 ff. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung / KSIH; in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung)
stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der
gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswertes
der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine
qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der
versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer
ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung
unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in
Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person,
die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteile
des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2 und 8C_620/2011 vom
8.
Februar 2012 E. 4).
5.2
Der
Abklärungsbericht vom 29. August 2017 (E. II. 3.2.10 hiervor) ging von
folgenden Einschränkungen aus (S. 3 f.):
· Haushaltführung: 0 %
· Ernährung: 2 % (5 % von einem
Bereichsanteil von 40 %)
· Wohnungspflege: 5 % (25 % von einem
Bereichsanteil von 20 %)
· Einkauf und weitere Besorgungen: 0 %
· Wäsche und Kleiderpflege: 0 %
· Verschiedenes (Garten- und
Pflanzenpflege): 3 % (20 % von einem Bereichsanteil von 15 %)
Dieser Bericht erfüllt die
beweismässigen Anforderungen (s. E. II. 5.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin
bringt dagegen lediglich vor, die ermittelte Einschränkung von insgesamt 10 %
stehe in Widerspruch zur Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 %, welche das
Gerichtsgutachten auch für den Haushalt postuliere. Dem ist einerseits zu
entgegnen, dass bei den Einschränkungen im Haushalt nicht die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist; vielmehr kommt
es darauf an, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen
Betätigung konkret auswirkt, was eben durch die Abklärung an Ort und Stelle
ermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019
E. 6.1). Bei physisch bedingten Beeinträchtigungen, wie sie hier
ausschliesslich vorliegen, kommt dem Abklärungsbericht mehr Gewicht zu als den
ärztlichen Angaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2015 vom 1. Dezember
2015.
E. 3.3). Andererseits erhält die Beschwerdeführerin, wie sie selber
einräumt, im Haushalt Unterstützung durch Dritte (E. II. 3.2.1 hiervor und A.S.
162). Dies ist beim Ausmass der effektiven Einschränkung, anders als bei der
medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit, zu berücksichtigen und vermag
daher eine tiefere Einschränkung zu begründen. Im Übrigen liegt es in der Natur
der Sache, dass die Einschränkungen im Aufgabenbereich, wo bei der Bemessung
der Invalidität stets auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, häufig
tiefer sind als im Erwerbsbereich, wo abstrakt der hypothetisch als
ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt als Massstab gilt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.5.4). Somit besteht
kein Anlass, vom Abklärungsbericht mit einem Invaliditätsgrad von 10 % im
Haushalt abzuweichen.
6.
6.1
Für den Einkommensvergleich im
erwerblichen Bereich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2016 (s. E. II.
2.1
hiervor). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
6.2
6.2.1
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn
nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten
Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.4.1).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Arbeitgeberin ohne den Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 aufgegeben oder verloren hätte. Die
Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen im Vergleichsjahr 2016 vom
Durchschnittseinkommen aus, welches die Beschwerdeführerin bei der
Arbeitgeberin von 2010 bis 2014, also vor der Arbeitsunfähigkeit, mit dem massgeblichen
Arbeitspensum von 70 % erzielt hatte (A.S. 3). Auf diese Weise ergibt
sich ein Betrag CHF 48'539.00, welcher unbestritten blieb.
6.2.2
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die
versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom
22.
Februar 2019 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin arbeitete bis zur
angefochtenen Verfügung mit einem Pensum von 50 % bei der Arbeitgeberin.
Damit schöpfte sie jedoch ihre Arbeitsfähigkeit nicht aus, denn sie könnte in
einer angepassten Tätigkeit zu durchschnittlich 60 % ausüben. Die
Beschwerdeführerin muss sich in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast
diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der geringste
Invaliditätsgrad resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni
2020.
E. 5.4). Zieht man für das Verweiseinkommen die Durchschnittslöhne der LSE
heran, so führt dies zu folgenden Resultaten: Abzustellen ist auf die Einkommensverhältnisse
im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor, denn die Beschwerdeführerin ist
gehalten, ihre verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren
Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1). Eine
Arbeitnehmerin verdiente 2016 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im
Medianwert CHF 4'363.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13.
Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert)
nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total;
s. Quellenangabe unter E. II. 4.2.3 hiervor). Dieser Lohn ist auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2016 in diesem Arbeitsmarktsegment
41,7 Stunden betrug (s. E. II. 4.2.3 hiervor). Auf diese Weise ergibt sich bei
einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für 2016 ein Invalideneinkommen von
CHF 32'749.00.
6.2.3
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte
Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Darauf muss jedoch im vorliegenden Fall nicht
näher eingegangen werden, denn selbst der maximale leidensbedingte Abzug von 25
% (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) reicht nicht aus
für einen Rentenanspruch: Das Invalideneinkommen würde mit einem solchen Abzug
CHF 24'562.00 betragen, was gemessen am Valideneinkommen von CHF 48'539.00
(E. II. 6.2.1 hiervor) eine Einkommenseinbusse um 49,39 % ergibt. Der nach dem
Erwerbsanteil von 70 % gewichtete Invaliditätsgrad beträgt auf diese Weise 34,57 %,
während die Einschränkung im Haushalt von 10 % (s. E. II. 5.2
hiervor) bei einem Haushaltsanteil von 30 % zu einem gewichteten
Invaliditätsgrad von 3 % führt. Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad
von 37,57 %, der bis 31. Dezember 2017 keinen Rentenanspruch begründet.
6.3
Wegen der geänderten Rechtslage
in Zusammenhang mit der gemischten Methode (s. E. II. 2.4.2 hiervor) hat per 1.
Januar 2018 eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades zu erfolgen.
6.3.1
Das Valideneinkommen von
CHF 48'539.00 per 2016 ist einerseits vom Teilzeitpensum von 70 % auf ein
Vollzeitpensum hochzurechnen (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und
andererseits an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen bis 2018
anzupassen (Tabelle T1.2.10 / Lit. Q Ziff. 86 - 88 [Gesundheitswesen,
Heime und Sozialwesen], 2016: 102,5 Indexpunkte / 2018: 103,1,
was einen Betrag von CHF 69'747.00 ergibt.
6.3.2
Das Invalideneinkommen ist nach
den aktuellsten Zahlen zu bemessen, welche im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 17. Mai 2018 publiziert waren (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), d.h. der LSE 2016.
Somit ist das Invalideneinkommen von CHF 24'562.00, welches für dieses
Jahr nach der LSE und mit dem Maximalabzug von 25 % berechnet wurde
(s. E. II. 6.2.2 + 6.2.3 hiervor), an die Lohnentwicklung bis
2018.
anzupassen (Tabelle T1.2.10 / Total, 2016: 105,0 Indexpunkte / 2018:
105,9, s. Quellenangabe unter E. II. 6.3.1 hiervor), woraus ein Betrag von CHF 24'773.00
resultiert. Gemessen am Valideneinkommen von CHF 69'747.00 (E. II. 6.3.1
hiervor) ergibt sich eine Einkommenseinbusse um 64,48 % und ein nach dem
Erwerbsanteil von 70 % gewichteter Invaliditätsgrad von 45,13 %. Zusammen mit dem
gewichteten Invaliditätsgrad im Haushalt von 3 % (s. E. II. 5.2 hiervor) beträgt
der Gesamtinvaliditätsgrad somit 48,13 %, was ab 1. Januar 2018 einen Anspruch
auf eine Viertelsrente begründet. Eine solche ist der Beschwerdeführerin denn
auch in der angefochtenen Verfügung zugesprochen worden.
7.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
8.
8.1
Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
8.2
Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichten Kostennoten vom 9. Dezember 2020 (A.S.
157.
ff.) sowie 9. Februar 2021 (A.S. 178) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt
26.
Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
· Der reine Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und praxisgemäss nicht separat
zu vergüten. Dies betrifft hier die Briefe, welche der Information der Beschwerdeführerin
durch Orientierungskopien u.ä. dienten (9 x 10 Minuten plus 6 x 5 Minuten
= 120 Minuten), die Fristerstreckungsgesuche vom 25. Juni 2020 und 18. Januar
2021.
(2 x 10 Minuten) sowie die Anforderung der IV-Akten am 8. Juni 2018 (15
Minuten).
· Die Verhandlung dauerte entgegen der
Kostennote nicht eine ganze, sondern nur eine halbe Stunde (s. A.S. 160 + 163).
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 22,92 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von
CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 4'747.00, einschliesslich CHF 282.00
Auslagen (259.90 + 22.10) und CHF 339.40 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar
2018).
8.3
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'234.20
(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in
der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00,
sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die
Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte
und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem
untersten Stundenansatz für Parteientschädigungen von CHF 230.00 (vgl. §
160.
Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht.
9.
9.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die unterlegene Beschwerdeführerin hat
die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische
Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
9.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Die wenigen Arztberichte, welche der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, erlaubten
keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands. In dieser Situation
hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein Gutachten
einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie
über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 1'826.50 zu tragen (vgl. BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8
S. 285). Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser Kosten keine
Einwände erhoben, obwohl sie die fragliche Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 94).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Advokat Markus Trottmann, [...], wird
auf CHF 4'747.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
1'234.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Kosten des Gerichtsgutachten von
insgesamt CHF 1'826.50 werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und
sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann