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Entscheid

VSBES.2018.143

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

25. September 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 18. April 2018

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) ab 1. März 2018 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe

das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Februar

2018 nicht bis am 5. März 2018, sondern erst am 11. April 2018 und damit

verspätet eingereicht (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

(AWA-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin am 24. April 2018 ab

(Aktenseite / A.S. 1 f.).

2. Der

Beschwerdeführer reicht am 23. Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin sowie am 31.

Mai 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) jeweils eine Beschwerdeschrift ein (A.S. 3 + 4). Darin

beantragt er sinngemäss, von einer Einstellung sei abzusehen.

Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 folgende

Anträge (A.S. 9 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Es sei keine

Parteientschädigung zu sprechen.

3.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 17).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Dabei ist

zu beachten, dass die 30tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung des

Einspracheentscheides mit der Eingabe vom 23. Mai 2018 an die unzuständige

Beschwerdegegnerin gewahrt worden ist (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 2

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird bei 16 streitigen

Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen

(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

Die versicherte Person muss sich gezielt

um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung

(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens

am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden

Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,

wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen

entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige

Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3

AVIV).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie ihre

Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung

des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).

2.3

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Dabei ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend

(BGE 117 V 194 f. E. 3b).

Nach dem Untersuchungsgrundsatz sorgen

der Sozialversicherungsträger resp. der Sozialversicherungsrichter von sich aus

für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht

uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der versicherten

Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 f.).

3.

3.1

3.1.1

Die Personalberaterin des

Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) notierte

im Beratungsprotokoll folgende Feststellung zum Gespräch vom 4. April 2018 (AWA-Nr.

7):

[Der Beschwerdeführer] sagt, er habe die

[Arbeitsbemühungen] Februar eingereicht. Diese sind bei [der Personalberaterin]

nicht eingegangen. [Der Beschwerdeführer] wird Stellungnahme erhalten (…)

Dementsprechend setzte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 Frist bis 11. April

2018, um den Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen mitzuteilen (AWA-Nr. 5).

Der Beschwerdeführer gab keine solche Stellungnahme ab, reichte indes am

11.

April 2018 das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 ein,

datiert auf den 28. Februar 2018 (AWA-Nr. 4).

3.1.2

Mit Einsprache vom 19. April 2018

(AWA-Nr. 6) erklärte der Beschwerdeführer, im Gespräch vom 4. April 2018 sei er

darauf hingewiesen worden, dass er die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 im

März-Formular eingetragen und den Monat handschriftlich korrigiert habe, was

von der Informatik nicht eingelesen werden könne. Man habe ihm Frist gesetzt, die

Arbeitsbemühungen in ein neu überreichtes Dokument einzutragen und bis 17.

April 2018 einzureichen, was er am 11. April 2018 getan habe.

3.1.3

In der Eingabe vom 23. Mai 2018

(A.S. 4) hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er die Arbeitsbemühungen

termingerecht am 28. Februar 2018 eingereicht habe. Das gehe aus der Kopie des

Formulars mit den Arbeitsbemühungen im Februar 2018 hervor, denn wie seine

Ehefrau bezeugen könne, unterschreibe er diese Formulare jeweils direkt vor der

Abgabe. Die Personalberaterin habe ihm am 4. April 2018 das Formular vom 28.

Februar 2018 vorgelegt und gesagt, er müsse dieses bis 17. April 2018 neu

einreichen, da er den dort vorgedruckten Monat «März» handschriftlich

korrigiert habe.

Gemäss Beratungsprotokoll bekräftigte

der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 gegenüber der Personalberaterin (AWA-Nr.

7), er habe das Formular mit den Arbeitsbemühungen für Februar 2018 am 28.

Februar 2018 beim Empfang des RAV abgegeben. Die Stellungnahme habe er nicht

richtig verstanden und deswegen noch einmal neu die Arbeitsbemühungen aufgeschrieben.

3.1.4

In seiner Beschwerde vom 31. Mai

2018.

(A.S. 3) macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 28. Februar 2018 seine

Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2018 eingereicht habe und der Nachweis

somit termingerecht erfolgt sei. Um eine Stellungnahme zum angeblichen

Fristversäumnis sei er nie gebeten worden.

3.2

Der Beschwerdeführer legt keine

Beweismittel für seine Behauptung vor, wonach er das Formular mit den Arbeitsbemühungen

für Februar 2018 am 28. Februar 2018 und somit rechtzeitig direkt beim RAV

abgegeben habe. Einerseits findet sich in

den Akten keine schriftliche Empfangsbestätigung für eine solche Eingabe. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Kopie des ausgefüllten und auf den

28.

Februar 2018 datierten Formulars verfügt, stellt keinen Beweis für die

effektive Einreichung an diesem Datum dar (vgl. dazu nicht publ. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2015.54 vom 3. Juni 2015 E. II. 2.2). Andererseits

ruft der Beschwerdeführer keine Zeugen an, welche bestätigen könnten, dass er

seine Arbeitsbemühungen im Februar 2018 rechtzeitig nachgewiesen hat. Zwar nennt er in der Eingabe vom 23. Mai 2018

seine Frau. Er macht indes nicht geltend, sie habe ihn am 28. Februar 2018

zum RAV begleitet und mit eigenen Augen gesehen, wie er die Arbeitsbemühungen dort abgegeben habe; sie soll vielmehr ganz

allgemein bestätigen, dass der Beschwerdeführer das einschlägige Formular stets

auf den Tag der Einreichung datiert habe, was jedoch nicht belegen würde, dass

das konkrete Formular für Februar 2018 tatsächlich am 28. Februar 2018 eingereicht

wurde.

Weiter ist darauf

hinzuweisen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers den Akten in verschiedenen

Punkten widerspricht. So heisst es im Protokolleintrag zum Gespräch vom

4.

April 2018 keineswegs, man habe dem Beschwerdeführer das eingereichte Formular

für die Arbeitsbemühungen im

Februar vorgelegt und den handschriftlich

korrigierten Monat bemängelt; die Personalberaterin hielt vielmehr fest, die

fraglichen Arbeitsbemühungen seien nicht bei ihr eingegangen (AWA-Nr. 7). Die Behauptung des Beschwerdeführers wiederum,

er habe das Schreiben vom 4. April 2018, in dem ihm Frist zur Stellungnahme

gesetzt wurde, gar nicht erhalten, ist unzutreffend: Der Beschwerdeführer hat nach

Lage der Akten exakt dieses Schreiben am 11. April 2018 zusammen mit dem

Formular “Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ eingereicht, wobei er

auf der Rückseite des Schreibens die im Formular eingetragenen

Bewerbungen ebenfalls auflistete und unterzeichnete. Im Übrigen fällt auf, dass

der Beschwerdeführer am 11. April 2018 eine Kopie des handschriftlich

korrigierten Formulars einreichte, was nicht in Einklang mit seiner Aussage

steht, er habe von der Personalberaterin am 4. April 2018 ein neues

Formular erhalten, um darin die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 einzutragen

(AWA-Nr. 6). Angesichts solcher Widersprüche erscheinen die Angaben des

Beschwerdeführers als wenig glaubhaft.

3.3

Zusammenfassend

ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Formular mit seinen

Arbeitsbemühungen für Februar 2018 rechtzeitig, d.h. bis spätestens am 5. März

2018, eingereicht hat. Andererseits

bringt der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe vor, welche den

verspäteten Nachweis rechtfertigen könnten. Wenn aber davon auszugehen ist,

dass die Arbeitsbemühungen für Februar 2018 zu spät eingereicht wurden, so ist

der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt und

die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.4

3.4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden:

1.

- 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf der

Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.4.2

Im vorliegenden Fall besteht kein

Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die

Einstelldauer zu reduzieren:

Der Beschwerdeführer war bereits am 23.

Oktober 2017 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden,

nachdem er die Arbeitsbemühungen für September 2017 verspätet eingereicht hatte

(AWA-Nr. 10). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht einen Einstellrahmen von

zehn bis 19 Tagen vor, wenn Arbeitsbemühungen zum zweiten Mal zu spät

eingereicht wurden (AVIG-Praxis ALE D79/1.E, in der ab 1. Januar 2018

geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin blieb mit 16 Einstelltagen innerhalb

dieses Rahmens. Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind

nicht ersichtlich.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann