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Entscheid

VSBES.2018.144

Invalidenrente

17. Dezember 2018Deutsch64 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 1. September 2015 unter

Hinweis auf eine Hirnblutung mit immer noch sehr schnellem Erschöpfungszustand

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Nach dem Einholen der Akten der

Krankentaggeldversicherung B.___ (IV-Nr. 7) sowie des Arbeitgeberfragebogens

des Seniorenzentrums C.___ vom 2. Oktober 2015 (IV-Nr. 11) führte die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13). Mit Mitteilungen vom 14. Januar

2016 und 8. April 2016 (IV-Nrn. 16, 24) wurden der Beschwerdeführerin

ein Belastbarkeitstraining vom 4. Januar bis 17. April 2016 beim

Seniorenzentrum C.___ und eine Beratung / persönliches Coaching zugesprochen.

Nach dem Einholen des Kontoauszugs aus dem individuellen Konto (IK) der

Ausgleichskasse des Kantons [...] (IV-Nr. 31) liess die Beschwerdegegnerin

einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen, der am 18. Oktober 2016

(IV-Nr. 37) verfasst wurde. Mit Abschlussbericht vom 19. Oktober 2016

wurde das Belastbarkeitstraining aufgrund der sehr grossen Erschöpfung der

Beschwerdeführerin am 4. April 2016 abgebrochen. Der Bericht betreffend

das neuropsychologische Coaching von lic. phil. D.___ datiert vom

13. Januar 2017 (IV-Nr. 49).

1.3 Am 23. Dezember 2016 erstellte

Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches

Konsil (IV-Nr. 43). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung

vom 4. Januar 2017 (IV-Nr. 44) über die notwendige Durchführung einer

bidisziplinären medizinischen Untersuchung (Neurologie und Psychiatrie) bei der

Begutachtungsstelle F.___ informiert. Das Gutachten wurde am 8. Mai 2017

erstattet (IV-Nrn. 52.2 - 51.3). Aufgrund der Stellungnahme von

Dr. med. G.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), vom 6. Juli 2017 (IV-Nr. 54 S. 2 f.) sowie dem durch die

Abklärungsfachfrau H.___ am 11. Juli 2017 verfassten Situationsbericht

(IV-Nr. 55) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

14. August 2017 (IV-Nr. 57) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in

Aussicht gestellt. Dies aufgrund eines bis am 31. Dezember 2017

errechneten IV-Grades von 0 % und ab dem 1. Januar 2018 eines solchen

von 26 %. Dagegen liess die Beschwerdeführerin unter Einreichung

verschiedener medizinischer Berichte am 13. September 2017 Einwände

erheben (IV-Nr. 58). Zu diesen nahmen die RAD-Ärztin Dr. med. I.___,

Fachärztin Neurologie FMH, am 14. November 2017 (IV-Nr. 62 S. 2)

und die Abklärungsfachfrau H.___ am 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 63

S. 2 ff.) Stellung. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit

neuem Vorbescheid vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 64) aufgrund eines

errechneten IV-Grades von 31 % erneut die Abweisung ihrer

Leistungsansprüche in Aussicht. Zu den durch die Beschwerdeführerin am

8. Februar 2018 (IV-Nr. 65) erhobenen Einwänden liess die Beschwerdegegnerin

wiederum die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ am 26. März 2018 (IV-Nr. 68

S. 2) und die Abklärungsfachfrau H.___ am 18. April 2018

(IV-Nr. 71 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018

(A.S. [Aktenseiten] 1 ff.) errechnete die Beschwerdegegnerin für die Zeit

bis am 31. Dezember 2017 einen IV-Grad von 3 % und ab dem

1. Januar 2018 einen solchen von 27 % und wies das Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente daher ab.

2. Am 5. Juni 2018 lässt die

Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und den

folgenden Verfahrensantrag bzw. die folgenden Rechtsbegehren stellen

(A.S. 8 ff.):

Verfahrensantrag:

Der Beschwerdeführerin sei

Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde bis 6. Juli 2018 zu

setzen.

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. Mai 2018 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine

Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung

vom 20. Juni 2018 (A.S. 17 ff.) lässt die Beschwerdeführerin die

Rechtsbegehren wie folgt präzisieren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. Mai 2018 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

25. September 2018 (A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 eingereichte Kostennote

(A.S. 44 ff.) geht mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 (A.S. 47)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente

zu Recht abgewiesen hat.

5.

Zur Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

5.1

Am Intake-Gespräch vom

8.

Oktober 2015 (IV-Nr. 13) nahmen nebst der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ und die für die Früherfassung

zuständige Vertreterin J.___ teil. Die Beschwerdeführerin gab an, seit dem

1.

Juli 2010 als Pflegerin im Seniorenzentrum C.___ tätig zu sein. Der

Heimleiter habe auf Anfang 2015 gewechselt und der neue wolle keine tiefen

Teilzeiter mehr. Sie könne jedoch ihr Pensum nicht aufstocken, weil sie um

7.00

Uhr anfangen müsste und ihre Kinder dann alleine wären, bis sie in

die Schule gehen müssten. Am Mittag käme sie zudem erst um 12.30 Uhr nach

Hause, was auch nicht gut gehe mit der früheren Mittagspause ihrer Kinder. Das

Pensum betrage etwa 20 bis 40 %, sie werde einen Tag in der Woche fix

eingeteilt und springe bei Ferien- oder Krankheitsabsenzen ein. Sie verdiene

netto etwa CHF 1'000.00 im Monat (x 12). Die Beschwerdeführerin

rechne mit der Kündigung. Sie mache zudem die Wäsche für einen Sozialhilfebezüger

bei der Sozialregion C.___. Dort sei sie seit dem 1. Mai 2015 angestellt. Die

Wäsche nehme sie nach Hause und mache das da. Das Arbeitspensum betrage alle

drei Wochen einen Tag. Sie verdiene dabei CHF 379.15 (brutto) im Monat

(x 12). Diese Arbeit könne sie weiterhin erledigen. Sie sei ab dem

13.

April 2015 zu 100 %, ab Anfangs August 2015 zu 75 % und ab

Ende August wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Das Pensum ohne

Gesundheitsschaden betrage 20 - 40 %, sogar 50 %, wenn sie

die Arbeitszeiten mit dem Schulbeginn und -schluss ihrer Töchter vereinbaren

könne. Finanziell könnten sie das Geld brauchen.

5.2

Im Abklärungsbericht Haushalt vom

18.

Oktober 2016 (IV-Nr. 37) wurde festgehalten, beim Gespräch seien die

Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, die Abklärungsfachfrau H.___ sowie ein

Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin

berichte, sich oft müde zu fühlen und beim Ausführen der Haushaltarbeiten immer

wieder Pausen zu benötigen. Aktuell gehe sie regelmässig im K.___ zur

Ergotherapie, den Weg dorthin könne sie selbständig mit dem Auto zurücklegen.

Weil es ihr auch psychisch nicht besonders gut gehe, sei geplant, dass sie sich

demnächst in psychiatrische Behandlung begeben werde. Sie befinde sich seit der

Hirnblutung in ärztlicher Kontrolle. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre

die Beschwerdeführerin weiterhin an den drei Arbeitsstellen (Altersheim, Wäsche

machen und Strom ablesen) tätig geblieben. Das Pensum habe insgesamt etwa

40.

% betragen. Die Arbeiten hätten ihr gefallen und eine Änderung sei

nicht geplant gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 %

in einem 3-Schicht-Betrieb und wenn notwendig habe ihre Mutter auf die beiden

Töchter aufgepasst, während die Beschwerdeführerin gearbeitet habe.

Aufgrund der vorliegenden Akten und des

Gesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin heute einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von

40.

% nachgehen würde und zu 60 % im Haushalt tätig wäre. Status:

40.

% ausserhäuslich und 60 % Haushalt.

Bis heute bestünden keine

invaliditätsbedingten Gewinnungskosten. Evtl. würden sie sich eine

Haushalthilfe suchen, welche einmal wöchentlich die Grobreinigung der Wohnung

übernehme. Die Arbeitsstellen seien ihr bis heute nicht gekündigt worden. Die

Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann und den beiden Töchtern (Jahrgänge

2006.

und 2008) in einem 4¾-Zimmer-Einfamilienhaus auf drei Stockwerken mit

einem Garten inkl. Rasenfläche, Bord und Sträuchern.

Im Aufgabenbereich Haushalt sei eine

Einschränkung von 4,5 % erhoben worden. So sei die Beschwerdeführerin bei

der Wohnungspflege zu 1 %, bei der Betreuung der Kinder zu 1,5 % und

unter «Verschiedenes» zu 2 % behindert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin

verrichte Arbeiten im Haushalt, die die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt

nicht mehr verrichten könne. Die medizinisch-theoretische Einschränkung im

Bereich der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei durch den RAD der

Beschwerdegegnerin festzulegen.

5.3

Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 19. Oktober 2016 (IV-Nr. 38) hielt die

Eingliederungsfachfrau L.___ fest, die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei sehr

gefordert mit ihrer Familie und der Führung des Haushaltes. Deshalb habe sie

keine Ressourcen, die berufliche Eingliederung fortzusetzen. Sie leide sehr

unter ihrer grossen Müdigkeit und psychisch gehe es ihr immer schlechter.

Deshalb gehe sie seit September in eine Psychotherapie. Die Unterstützung durch

den Neuropsychologen habe sie sehr geschätzt und sei für sie wertvoll gewesen.

Beurteilung: Das Belastbarkeitstraining und die familiäre Situation der

Beschwerdeführerin hätten zu einer sehr grossen Erschöpfung geführt. Auch jetzt,

nach dem Abbruch des Belastbarkeitstrainings vom 4. April 2016, brauche

die Beschwerdeführerin immer noch sehr viel Zeit, sich zu erholen und habe

wenig Kapazität für anderes ausserhalb der Familie.

5.4

Im neuropsychologischen Konsil

vom 23. Dezember 2016 (IV-Nr. 43) hielt Dr. phil. E.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, folgende Diagnosen fest:

Diskrete Hirnfunktionsstörungen

(sprachgebundene Fluenz, Daueraufmerksamkeit) und erhöhte Ermüdbarkeit

mit / bei

Status nach einer

Subarachnoidalblutung Hunt & Hess II, WFNS 1, Fisher 1 am 14. April

2015.

aufgrund eines rupturierten Aneurysmas der ICA-Endstrecke

Status nach Hirninfarkt im

Bereich der Capsula interna links im Sommer 2015

Hinweisen für weitere

Läsionen in den linksseitigen Stammganglien

Hinweisen für eine

depressive Symptomatik

Bei der

aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin von einer deutlich vermehrten

Ermüdbarkeit mit vermehrtem Schlafbedürfnis und einer schwankenden psychischen

Befindlichkeit berichtet. Die Untersuchung selbst habe leichte Einschränkungen

in der verbalen Ideenproduktion und in der Daueraufmerksamkeit ergeben, dies

bei klinischen Hinweisen für eine erhöhte Müdigkeit und eine depressive

Symptomatik. Verglichen mit den Vorbefunden könne von einem unveränderten

Profil ausgegangen werden, wobei sich die verbalen Gedächtnisstörungen im

Vergleich zur letzten Untersuchung vom September 2015 nun normalisiert hätten.

Die Schwierigkeiten in der Daueraufmerksamkeit seien am ehesten im Zusammenhang

mit der erhöhten Ermüdbarkeit zu sehen. Die Ursache der erhöhten Ermüdbarkeit sei

ätiologisch bisher nicht ausreichend geklärt. Sie könne einerseits als Folge

mehrerer erlittener Hirnverletzungen verstanden werden; andererseits könne aber

auch die psychische Befindlichkeit eine aufrechterhaltende Rolle spielen. Ob

weitere Ursachen von Bedeutung seien, könne den Akten und Aussagen der Beschwerdeführerin

nicht entnommen werden. Was die lediglich diskreten kognitiven Einschränkungen

anbelange, so seien hier keine therapeutischen Massnahmen indiziert. Wegen der

Hinweise auf eine depressive Stimmungslage, welche entsprechend den

Schilderungen der Beschwerdeführerin am ehesten im Zusammenhang mit einer

Krankheitsfehlverarbeitung stehen dürfte, sei zu einer Wiederaufnahme

psychotherapeutischer Massnahmen geraten worden. Wegen der Müdigkeit, aber auch

aufgrund des erhöhten Schlafbedürfnisses mit elf Stunden Nacht- und zusätzlich

ein- bis zwei Stunden Tagschlaf wäre eventuell eine Vorstellung in einer

interdisziplinären Schlafsprechstunde sinnvoll.

5.5

Lic.

phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt in seinem Bericht

vom 13. Januar 2017 (IV-Nr. 49) betreffend das neuropsychologische

Coaching der Beschwerdeführerin von April 2016 bis Dezember 2016 folgende

subjektiven Beschwerden fest: Im Vordergrund hätten eine stark erhöhte (auch

kognitive) Ermüdbarkeit und ein erhöhtes Ruhebedürfnis bestanden (Nachtruhe

20.00

/ 21.00 - 6.30 Uhr, zusätzlich tagsüber circa 1½ Std.

Ruhephasen). Die Werte auf der Fatigue-Skala FSMC hätten eine mittelschwere

kognitive und eine schwere motorische Fatigue ergeben. Rechtsseitig habe zudem

noch ein leichtes Rest-Hemisyndrom bestanden. Die Symptomatik habe mehrheitlich

seit dem Ereignis vom April 2015 bestanden und sei durch den zusätzlich

erlittenen Hirnschlag im September 2015 verstärkt worden. Berufliche Situation

zu Beginn des Coachings: Ein Arbeitsversuch im angestammten Bereich

(Pflegemitarbeiterin) sei noch nicht erfolgt, dagegen ein Arbeitsversuch als

Mitarbeiterin im Tagestreff / Aktivierung im Alters-und Pflegeheim.

Der Arbeitsversuch habe wegen Überforderung abgebrochen werden müssen. Die Heimleitung

habe sich dazu bereit erklärt, auf eine Kündigung vorderhand zu verzichten und

den weiteren Verlauf abzuwarten. Kognitive Funktionen: Eine kurze interne

Standortbestimmung habe Minderleistungen in verschiedenen kognitiven

Funktionen, eine kognitive Verlangsamung / Antriebsmangel sowie eine

bei länger dauernden Testverfahren psychometrisch objektivierbar erhöhte kognitive

Ermüdbarkeit ergeben.

Ganz im

Vordergrund seien im Verlauf weiterhin eine verminderte zeitliche Belastbarkeit

und erhöhte Ermüdbarkeit gestanden. Die Schlaf-und Ruhezeiten seien bei circa

11,5 Std. / Tag verblieben. Auch kleine Belastungen (z.B.

stundenweise Mithilfe bei einer Ferienaktivität für Kinder) führten zu einer

Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin habe sich um kognitive und körperliche

Aktivierung bemüht, wobei sie ihre begrenzten Ressourcen hauptsächlich für die

Tätigkeiten als Mutter und Hausfrau eingesetzt und daneben kaum Energie für

weitere Aktivitäten gehabt habe. Die Situation habe sich im Verlauf nicht

wesentlich verbessert. Mehr und mehr habe dies der Explorandin auch psychisch

zu schaffen gemacht. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Ehemann zum

Schluss gekommen, die Anstellung im Alters- und Pflegeheim aufzugeben. Im

Vordergrund stünden für sie die Familie und die Gesundheit. Aus

neuropsychologischer Sicht sei dies absolut nachvollziehbar. Die Analyse der

Zeitverwendung ergebe, dass bereits die gemäss Statistik (BfS, Zeitaufwand für

Haus- und Familienarbeit, Juni 2006) zu veranschlagende Zeit als

Mutter / Hausfrau aufgrund der erhöhten Schlaf- und Ruhezeit sowie

des leicht erhöhten sonstigen Zeitaufwandes (Arztbesuche, Therapien) nur

teilweise geleistet werden könne, dies auch unter Berücksichtigung einer

gekürzten Freizeit. Die Möglichkeit einer psychiatrischen / psychotherapeutischen / medikamentösen

Unterstützung sei besprochen worden.

Die

Beschwerdeführerin werde sich vorderhand auf ihre Aufgaben als Mutter und

Hausfrau konzentrieren. Aktuell erscheine es unrealistisch, dass sie zusätzlich

dazu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Je nach Verlauf

könne dies zu einem späteren Zeitpunkt wiederum ein Thema werden. Seit dem

zweiten Krankheitsereignis (Hirnschlag September 2015) seien circa 1,5 Jahre

vergangen. Von daher seien Fortschritte durchaus noch möglich.

5.6

Im

Rahmen des bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom

8.

Mai 2017 (IV-Nrn. 51.2 - 51.3) hielten Dr. med. M.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___, FMH Neurologie,

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Organische

Persönlichkeitsstörung nach Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.9)

Status nach Hirninfarkt

Capsula interna links anfangs September 2015 mit regredienter Armschwäche

rechts, Ätiologie unklar

Status nach Subarachnoidalblutung

Hunt + Hess II bei rupturiertem ICA Endstreckenaneurysma links (Status nach

Aneurysmaklipping 14. April 2015) (ICD-10 I60)

vermehrte Tagesmüdigkeit (ICD10

R40.0)

intermittierende

Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie (ICD-10 H81.3)

intermittierend

linksbetonte Kopfschmerzen bei Status nach Kraniotomie (ICD-10 G44.3)

Bidisziplinäre

Beurteilung: Die 1984 in der Schweiz geborene Explorandin habe zwei 2006 und

2008.

geborene Töchter. Die Lehre zur Krankenschwester habe sie wegen der ersten

Schwangerschaft abgebrochen. Sie habe nachher als Pflegerin und

Serviceangestellte gearbeitet. Sie habe zu circa 40 % im Betrieb ihres

Mannes bis zum Juni 2010 gearbeitet, sei dann stundenweise, etwa 20 %, als

Pflegerin in einem Seniorenzentrum tätig gewesen, bevor sie ab dem 13. April

2014.

[recte: 2015] andauernd arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die

Haushaltabklärung habe eine Einschränkung von 4 % ermittelt und einen

Erwerbsanteil von 60 %, auf Wunsch der Explorandin, angenommen. In ihrem

jetzigen Zustand sei Arbeiten kaum möglich.

Bei der Explorandin

stehe die Situation bezüglich zerebralen Läsionen bzw. Blutungen im

Vordergrund, welche sich in der psychiatrischen und neurologischen Untersuchung

mit Einschränkung wiederfänden. Bei Status nach Subarachnoidalblutung im April

2015.

und Status nach Hirninfarkt der Capsula interna links im September 2015

könnten die bestehenden Symptome mit vermehrter Tagesmüdigkeit,

intermittierenden Schwindelbeschwerden, linksbetonten Kopfschmerzen,

regredierter Armschwäche und neurokognitiven Einbussen ursächlich zugeordnet

werden, sodass insgesamt von einer organischen Persönlichkeitsstörung nach

Schädigung des Gehirns zu sprechen sei. Aus bidisziplinärer Sicht resultiere

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 %, halbtägig umsetzbar oder noch

besser über 2 x 2,5 Stunden pro Tag. Die Einschränkungen aus neurologischer

und psychiatrischer Sicht beträfen, wie bereits dargelegt, die gleiche Grundproblematik

und Grunderkrankung und wirkten sich folglich nicht additiv, sondern ergänzend

aus. Im Haushalt sei bei der Abklärung eine Einschränkung von 4 % ermittelt

worden, was erstaunlich wenig sei, möglicherweise darauf zurückzuführen, dass

die Explorandin effektiv nun den ganzen Tag Möglichkeiten habe, sich im Haushalt

zu betätigen. In diesem Sinne könne der Explorandin eine Erwerbstätigkeit neben

dem Haushalt nicht uneingeschränkt zugemutet werden. Die Einschätzung sei über

die Zeit gemittelt im aktuellen Ausmass seit Januar 2016 anzunehmen, nachdem die

Arbeitsfähigkeit vorangehend von April bis Dezember 2015 aufgehoben gewesen

sei. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den Teilgutachten Stellung

bezogen worden, allfällige Diskrepanzen seien diskutiert worden. Es könnten

keine Massnahmen zur wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen seien fraglich umsetzbar, im oben

erwähnten Ausmass der Explorandin jedoch medizinisch-theoretisch zumutbar

(IV-Nr. 52.2 S. 18).

5.7

Dr.

med. G.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme

vom 6. Juli 2017 (IV-Nr. 54 S. 2 f.) fest, die medizinische

Situation sei dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai

2017.

zu entnehmen, welches von den Gutachtern Dr. med. M.___ (Psychiatrie)

und Dr. med. N.___ (Neurologie) nach ausführlicher Anamnese- und Befunderhebung

nachvollziehbar erstellt worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine 100%ige

Einschränkung jedweder Arbeitstätigkeit seit dem Hirninfarkt im September 2015,

welcher mit einer leichten Armschwäche rechts einhergegangen sei, gegeben. Seit

Januar 2016 sei von einer 40%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe auszugehen, allerdings nicht in einem

Alters- und Pflegeheim, da in einer solchen Institution die für die Beschwerdeführerin

nach 2,5 stündiger Tätigkeit notwendigen, längeren Pausen nicht toleriert würden.

Die Tätigkeit als Kleider-Wäscherin eines Sozialhilfebezügers werde von der Beschwerdeführerin

nur alle 3 Wochen ausgeübt. Somit bestehe bei dieser Tätigkeit seit Januar

2016.

keine Einschränkung. Auch in jedweder, die Konzentration nur bis

mittelgradig beanspruchenden Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit

Januar 2016 zu 40 % (nach je 2,5 stündiger Tätigkeit müssten längere

Pausen möglich sein) arbeitsfähig.

5.8

Dr.

med. O.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem ärztlichen

Schreiben vom 1. September 2017 (IV-Nr. 58 S. 90) fest, sie

betreue die Beschwerdeführerin hausärztlich. Diese habe im März 2017 eine

medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle F.___ betreffend

Invalidenrente gehabt, welche im Schreiben vom 14. August 2017 abgelehnt

worden sei. Gemäss der Beurteilung durch die Begutachtungsstelle F.___ bestehe

bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von lediglich 4,5 %.

Diese sei aber nur in solch geringem Ausmass ausgefallen, da die Beschwerdeführerin

zurzeit arbeitslos sei und sich die Haushaltsarbeit über den ganzen Tag

einteilen könne. Leider sei in diesem Schreiben aber nicht ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin jeweils nach kleinsten Arbeiten im Haushalt längere Pausen

brauche und sich hinlegen müsse. Somit ergebe sich bereits daraus, dass sie einer

externen Tätigkeit kaum nachgehen könne – geschweige denn 40 %, wie im

Gutachten theoretisch angenommen. Praktisch sei dies gar nicht möglich.

5.9

Dr.

med. I.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (vgl.

IV-Nr. 62 S. 2) fest, der erwähnte neue medizinische Bericht sei ein

Schreiben der Hausärztin vom 1. September 2017 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) an

die Beschwerdegegnerin, in dem sie schreibe, dass sie die ermittelte

Einschränkung von 4,5 % im Haushalt nicht nachvollziehen könne und auch

die gutachterlich attestierte ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit von 40 %

für zu hoch erachte. Neue medizinische Tatsachen würden keine geltend gemacht.

Die

medizinische Sachverhaltsabklärung im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vom 8. Mai 2017 werde weder vom Rechtsanwalt noch von der

Beschwerdeführerin selbst in Frage gestellt. Auch die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit werde nicht

grundsätzlich angezweifelt. Die Gutachter hielten eine solche aber nur für

gegeben, wenn sie so umgesetzt werden könne, dass die Beschwerdeführerin

maximal 2,5 Stunden am Stück arbeite und dann die Gelegenheit habe, eine

längere Pause von 1,5 bis 2 Stunden zu machen, mit der Möglichkeit sich hinzulegen

und zu schlafen. Arbeitseinsätze von über 2,5 Stunden würden als nicht

zumutbar beurteilt, weshalb auch die Tätigkeit als Pflegehilfe in einem

Altersheim nicht mehr möglich sei, da dort längere Einsätze gefordert würden.

Somit sei die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht schlüssig,

eigentlich zumutbar seien nur 30 %. (Die von den Gutachtern vorgeschlagene

Aufsplittung auf je 2,5 Stunden am Vormittag und am Nachmittag würde rein

rechnerisch einer Arbeitsfähigkeit von 60 % entsprechen, was deutlich über

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit liege.)

In der

Haushaltabklärung seien die gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend

berücksichtigt worden. Die Haushaltabklärung gehe von einem Zeitaufwand für den

Haushalt von 25 Stunden pro Woche aus. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar

durchschnittlich 3,5 Stunden pro Tag trotz rascher Erschöpfung und

erhöhtem Pausenbedarf im Aufgabenbereich Leistung zu erbringen.

5.10

In

der «Stellungnahme zum Einwand» vom 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 63 S. 2 ff.)

hielt die Abklärungsfachfrau H.___ fest, zum Zeitpunkt der Abklärung hätten ihr

mehrere Arztberichte der Neurologischen Klinik des Kantonsspitals P.___ vorgelegen.

Sie sei somit durchaus über die Einschränkungen und den Leidensweg der

Beschwerdeführerin informiert gewesen, deren medizinische Situation sei im

Haushaltsbericht entsprechend berücksichtigt worden. Bei der

medizinisch-theoretischen Festlegung der Arbeitsfähigkeit werde die gesetzliche

Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht, welche im Bereich des Haushalts zu

berücksichtigen sei, nicht miteinberechnet. Zur Festlegung der Einschränkung im

Bereich der Haushalttätigkeiten werde deshalb eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt.

So sei es möglich, die individuelle Situation der versicherten Person

vollumfänglich zu berücksichtigen (familiär, sozial, Wohnsituation usw.). Dass

das Gutachten die Einschränkung im Haushalt als gering betrachte, habe effektiv

einen Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin aktuell ganztägig Zeit habe

für die Haushalttätigkeiten. Die festgehaltenen Einschränkungen im

Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) zeigten

somit die effektive Situation auf. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die

Beschwerdeführerin in einem ausserhäuslichen Pensum von 40 % arbeiten.

Eine zusätzliche Einschränkung aufgrund einer Wechselwirkung zwischen

ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit und Hausarbeit sei nur dann zur

berücksichtigen, wenn die Restarbeitsfähigkeit auch effektiv voll verwertet werde.

Eine hypothetische Wechselwirkung gebe es nicht (BGE 134 V 9 E. 7.3.3).

Die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich

verwertet. Zwischen dem Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2016 und dem

medizinischen Gutachten vom 8. Mai 2017 bestünden keine erheblichen

Divergenzen. Das Gutachten betrachte die Einschränkung im Bereich des Haushalts

als erstaunlich wenig und erkenne, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass die

Beschwerdeführerin den ganzen Tag Zeit habe, um die Arbeiten im Haushalt zu

verrichten. Die festgehaltenen Einschränkungen im Abklärungsbericht stimmten somit

mit dem medizinischen Gutachten überein.

5.11

Im

Austrittsbericht vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 65 S. 5 ff.) hielten

med. pract. Q.___, Assistenzarzt, und Dr. med. R.___, Oberarzt mbF,

Kantonsspital P.___, Klinik für Neurologie, aufgrund der Hospitalisation der

Beschwerdeführerin vom 5. bis 10. Januar 2018 folgende Hauptdiagosen

fest: «Verdacht auf Hirninfarkt im Mediastromgebiet links; Status nach

Hirninfarkt capsula interna links EM circa Anfang September 2015, ED 22. September

2015; Status nach Subarachnoidalblutung Hunt & Hess II, WFNS 1, Fisher 1

bei rupturiertem ICA-Endstrecken-Aneurysma links». Nebendiagnose: «Chronische

Müdigkeit seit September 2015». In Zusammenschau der Befunde werde die

Beschwerdeführerin mit einer akuten Parese der gesamten rechten oberen

Extremität gesehen. Bildgeberisch und elektrophysiologisch habe keine periphere

oder zentralnervöse Ursache evaluiert werden können. Eine Ursachensuche für

eine ischämische Genese sei ohne Befund verlaufen. Eine MR-negative Ischämie

könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, aber letztendlich sei bei

auffälligen klinischen Untersuchungsbefunden auch an eine funktionelle Parese

zu denken. Die Beschwerdeführerin habe in deutlich gebessertem Zustandsbild am

10.

Januar 2018 nach Hause entlassen werden können.

5.12

Die

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2018

(IV-Nr. 68 S. 2) fest, die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung vom 8. Mai 2017 nicht anhaltend

verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei am 5. Januar 2018 wegen

einer akuten Lähmung des rechten Arms im Kantonsspital P.___ notfallmässig

hospitalisiert worden (vgl. E. II. 5.11 hiervor). Im Zuge der Abklärungen habe

eine neuerliche Durchblutungsstörung des Gehirns als Ursache ausgeschlossen

werden können. Klinisch sei es im Verlauf zu einer Fluktuation der Symptome mit

Inkohärenz der Untersuchungsbefunde gekommen. In der Einzelkraftprüfung habe

eine allseitige Schwäche des rechten Armes persistiert, unter Ablenkung seien aber

höhere Kraftgrade festgestellt worden. Zudem hätten sich weder im Schriftbild

noch in den alltäglichen Verrichtungen schwerwiegende Einschränkungen gefunden,

so dass differentialdiagnostisch eine funktionelle Parese in Betracht gezogen worden

sei. Die Beschwerdeführerin habe am 10. Januar 2018 in deutlich

gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die passagere Lähmung

des rechten Arms unklarer Ätiologie vom 5. Januar 2018 sei ein akutes Krankheitsgeschehen

und wirke sich nicht dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die

Arbeitsfähigkeit sei weiterhin gleich zu beurteilen: 30 % Arbeitsfähigkeit

in angepassten Tätigkeiten. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen

nötig. Es werde an der Stellungnahme vom 14. November 2017 (vgl. E. II.

5.9

hiervor) festgehalten.

5.13

Die

Abklärungsfachfrau H.___ nahm am 18. April 2018 (IV-Nr. 71 S. 2)

zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2018 (Eingangsdatum) Stellung.

Gemäss der Stellungnahme des RAD vom 26. März 2018 (vgl. E. II. 5.12

hiervor) sei keine anhaltende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation

ausgewiesen. Eine erneute Haushaltsabklärung vor Ort erübrige sich somit. Die

Einschränkungen im Bereich der Haushaltstätigkeiten seien mit der

Haushaltsabklärung vor Ort am 13. Oktober 2016 korrekt festgehalten

worden. Detaillierte Angaben seien dem Abklärungsbericht vom 18. Oktober

2016.

und dem Situationsbericht vom 14. November 2017 zu entnehmen (vgl. E.

II. 5.2 und 5.9 hiervor). Eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem

Pflegeberuf und der Bereich der Haushalttätigkeiten seien nicht als verwandte

Aufgabenbereiche zu betrachten. Die Beschwerdeführerin würde ohne

gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 40 %

arbeiten und wäre zu 60 % im Bereich Haushalt tätig. Die Berechnung sei

richtigerweise nach der gemischten Methode erfolgt.

6.

Da

sich die Beschwerdegegnerin in ihrer hier angefochtenen Verfügung vom 7. Mai

2018.

(A.S. 1 ff.) in Bezug auf die Gesundheitssituation der

Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) stützte,

ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt.

6.1

Das

bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2018

wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht.

So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen psychiatrischen sowie neurologischen

Exploration unterzogen (IV-Nr. 51.2 S. 5 ff., 11 ff.), womit

auch ihre subjektiv geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen

miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen klinischen

Untersuchungen. Es wurden der psychopathologische Befund nach AMDP und der

neurologische Status erhoben, am 31. März 2017 eine Polysomnographie, am

1.

April 2017 ein multipler Schlaflatenz-Test, am 2. Februar 2017 eine

MRI des Schädels und am 22. März 2017 eine Laboruntersuchung durchgeführt

(IV-Nrn. 52.2 S. 7 f., 15 f., 51.3). Durch das chronologische

Aufführen der Akten ab dem 21. Mai 2015 und den Auszug aus den wichtigsten

Vordokumenten (IV-Nr. 51.2 S. 3 ff.) ist davon auszugehen, dass das

Gutachten auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde. So verwies

der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten auf eben diesen Aktenauszug

(IV-Nr. 51.2 S. 5), wohingegen der neurologische Gutachter die in seinem

Fachgebiet relevanten medizinischen Berichte nochmals wiedergab

(IV-Nr. 51.2 S. 11 ff.). Weiter leuchten die medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: Aufgrund der

bei der psychiatrischen Exploration festgestellten Befunde mit vermindertem

Antrieb, Verlangsamung und Beeinträchtigung der affektiven Modulationsfähigkeit

und herabgesetzter Stimmung sowie der Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin

im April und September 2015 sowohl eine Hirnblutung als auch einen Hirninfarkt

erlitten hat, kann die durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. M.___

diagnostizierte «organische Persönlichkeitsstörung» nachvollzogen werden. Die

in diesem Zusammenhang weiter getroffene Feststellung, wonach sich diese

Störung in allen Lebensbereichen auswirke (IV-Nr. 51.2 S. 8), vermag

aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu überzeugen. So

gab diese gegenüber dem Gutachter an, seit April 2015 unter einer erhöhten

Ermüdbarkeit zu leiden. Wenn sie zwei bis drei Stunden gearbeitet habe, sei sie

müde und erschöpft und müsse sich ausruhen (IV-Nr. 51.2 S. 5). Sie

gehe zwischen 21.00 und 22.00 Uhr ins Bett und stehe um 6.45 Uhr auf,

sei aber am Morgen noch immer müde, komme sich gerädert vor. Nach dem

Mittagessen lege sie sich regelmässig eine Stunde hin und sei abends meistens

zu Hause, sei müde und sehe noch gelegentlich TV. Einmal pro Woche mache sie im

Turnverein mit. Früher sei sie schneller gewesen und habe viel weniger Zeit für

die Haushaltführung gebraucht (IV-Nr. 51.2 S. 6 f.). Diese Angaben

der Beschwerdeführerin wiederspiegeln sich in den Feststellungen des

Gutachters, wonach sich die Beschwerdeführerin bei der Exploration etwas

verlangsamt bewegt, auch eher langsam gesprochen habe und ihr Antrieb

vermindert gewesen sei (IV-Nr. 51.2 S. 7 Mitte). Daher vermag die

Darlegung des psychiatrischen Gutachters einzuleuchten (IV-Nr. 51.2 S. 9),

wonach die Beschwerdeführerin im Alltag durch die erhöhte Ermüdbarkeit und die

Antriebsverminderung beeinträchtigt sei und daher sowohl im Alltag als auch in

der Umsetzung ihrer Ressourcen durch die organische Persönlichkeitsstörung

beeinträchtigt sei. In diesem Zusammenhang ist auch die durch den Gutachter als

«nachvollziehbar» qualifizierte Einschätzung der Beschwerdeführerin schlüssig, wonach

sie sich um die Kinder und um den Haushalt kümmere und sich zurzeit nicht in

der Lage sehe, daneben einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (IV-Nr. 51.2

S. 10). Dies u.a. auch deshalb, weil der psychiatrische Gutachter bei der

Beschwerdeführerin Hinweise auf eine Aggravation ausschliessen konnte (IV-Nr. 51.2

S. 9).

Aufgrund

der durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem neurologischen Gutachter

Dr. med. N.___ beklagten, im Vordergrund stehenden, vermehrten Müdigkeit

und Erschöpfbarkeit (IV-Nr. 51.2 S. 13) führte dieser im Rahmen

seines Teilgutachtens einen «multiplen Schlaflatenz-Test MSLT vom 1. April

2017» durch (IV-Nr. 51.3 S. 2). Dabei schlief die Beschwerdeführerin

bei allen fünf Durchgängen ein, wobei sie bei den ersten vier Durchgängen mit

Einschlaflatenzen von deutlich unter 5 Minuten rasch habe einschlafen

können und sie einzig beim letzten Durchgang Mühe gehabt habe, den Schlaf zu

finden (Einschlaflatenz 16 Minuten). Aufgrund der so ermittelten

durchschnittlichen Einschlaflatenz von 5,3 Minuten ist die gutachterliche

Beurteilung nachvollziehbar, wonach die durchschnittliche Einschlaflatenz

deutlich verkürzt sei und somit einen erhöhten Schlafdruck dokumentiere

(IV-Nr. 51.2 S. 15). Da beim multiplen Schlaflatenz-Test indes kein

früh auftretender REM-Schlaf habe nachgewiesen werden konnte (IV-Nr. 51.3 S. 2),

überzeugt die gutachterliche Darlegung, dass sich keine narkolepsie-typischen

Symptome hätten feststellen lassen (IV-Nr. 51.2 S. 16 f.). Um

somatische Ursachen der vermehrten Müdigkeit ausschliessen zu können, führte

der Gutachter Dr. med. N.___ am 31. März 2017 auch eine Polysomnographie

durch (IV-Nr. 51.3 S. 1). Unter Heranziehung der entsprechenden

Ergebnisse leuchtet sodann die gutachterliche Darlegung ein, dass die

Untersuchung eine weitgehend normale Schlafstruktur gezeigt habe, ohne Hinweise

auf ein Schlafapnoe-Syndrom oder anderweitige motorische Störungen

(IV-Nr. 51.2 S. 17 oben). Da aufgrund der durchgeführten

Untersuchungen in Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin beklagte Müdigkeit

keine Ursachen objektiviert werden konnten, erscheint die Einschätzung des

Neurologen plausibel, wonach als Ursache der Müdigkeit und Schläfrigkeit in

erster Linie der erlittene Hirninfarkt in Frage komme. So habe möglicherweise

nach der Hirnblutung eine vermehrte Müdigkeit bestanden, wobei hier der ursächliche

Zusammenhang schwer zu erklären sei (IV-Nr. 51.2 S. 17). Es sei

aufgrund der bildgebenden Befunde jedoch unklar, inwiefern die Hirnblutung zur

Hirnparenchymläsion geführt habe. Grundsätzlich könne jedoch davon ausgegangen

werden, dass aufgrund der zweimaligen zerebrovaskulären Ereignisse die aktuell

vorliegende Situation erklärt werden könne. Aufgrund dieser gutachterlichen

Ausführungen vermag im Weiteren auch die Beurteilung des neurologischen

Gutachters einzuleuchten, wonach die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit

dem Hirninfarkt vom September 2015 bestünden (IV-Nr. 51.2 S. 17

Mitte).

Das

bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2017 erweist

sich demnach als beweiswertig.

6.2

Wie

nachfolgend darzulegen ist, vermögen die übrigen medizinischen Akten den

Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ nicht

zu schmälern:

6.2.1

In

Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten vom 22. März 2017 von Dr. med. M.___

(IV-Nr. 51.2 S. 5 ff.) ist festzuhalten, dass in den vorliegenden

Akten keine psychiatrischen Berichte dokumentiert sind. Obwohl es Hinweise auf

eine psychiatrische Behandlung gab (vgl. E. II. 5.2 f., 5.5 hiervor), wurde

eine solche von der Beschwerdeführerin nie in Angriff genommen. Sie gab im

Rahmen der psychiatrischen Exploration an, nie in psychiatrischer Behandlung

gewesen zu sein (IV-Nr. 51.2 S. 5 unten).

6.2.2

Betreffend

das neurologische Teilgutachten vom 21. März 2017 (vgl. E. II. 51.2

S. 11 ff.) hielt der Gutachter Dr. med. N.___ fest, die Beschwerdeführerin

befinde sich in der Neurologischen und Neuropsychologischen Klinik am

Kantonsspital P.___ in Behandlung und es ergäben sich gegenüber den

vorliegenden Berichten keine Divergenzen (IV-Nr. 51.2 S. 17). Diese

gutachterliche Einschätzung überzeugt, da in den zeitlich vor dem Gutachten

verfassten Berichten vom 23. Dezember 2016 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) und

vom 13. Januar 2017 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) die erhöhte Ermüdbarkeit mit

vermehrtem Schlaf- und Ruhebedürfnis der Beschwerdeführerin ebenfalls eindeutig

im Vordergrund stand, deren Ursache jedoch auch dort nicht geklärt werden

konnte: So hielt die Neuropsychologin Dr. phil. E.___ in ihrem neuropsychologischen

Konsil vom 23. Dezember 2016 fest, die erhöhte Ermüdbarkeit könne

einerseits als Folge mehrerer erlittener Hirnverletzungen verstanden werden,

andererseits könne aber auch die psychische Befindlichkeit eine

aufrechterhaltende Rolle spielen (IV-Nr. 43 S. 6). Auch lic. phil. D.___

führte aufgrund seines durchgeführten neuropsychologischen Coachings vom April

bis Dezember 2016 im Bericht vom 13. Januar 2017 aus, es hätten im Verlauf

weiterhin die verminderte zeitliche Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit ganz

im Vordergrund gestanden. Die Situation habe sich im Verlauf nicht wesentlich

verbessert (IV-Nr. 49 S. 2). Folglich ist – wie dies Dr. med. N.___

korrekterweise festhielt – nicht von sich widersprechenden Berichten

auszugehen. So führte er im Zeitpunkt des Gutachtens aus, als Ursache der

Müdigkeit und Schläfrigkeit komme in erster Linie der erlittene Hirninfarkt in

Frage (IV-Nr. 51.2 S. 17) und hielt sodann fest, grundsätzlich könne

davon ausgegangen werden, dass aufgrund der zweimaligen zerebrovaskulären

Ereignisse die aktuell vorliegenden Symptome erklärt werden könnten.

Damit

vermögen die vorangehenden neurologischen Berichte den Beweiswert des

neurologischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.

An den

vorangegangenen Ausführungen vermag auch der nach dem bidisziplinären Gutachten

verfasste Austrittsbericht der Klinik für Neurologie des Kantonspitals P.___

vom 8. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) nichts zu ändern. So wurde

in diesem festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Verdachts auf

einen Hirninfarkt zugewiesen worden, da sie beim Staubsaugen plötzlich eine

Schwäche sowie eine Hypästhesie des rechten Armes verspürt habe (IV-Nr. 65

S. 7). Zudem habe sie seit fünf Tagen stechende frontale linksseitige

Kopfschmerzen im Bereich der Operationsnarbe verspürt, die jedoch nach der Gabe

von 500 mg Paracetamol durch den Rettungsdienst deutlich besser geworden

seien. Es wurde festgehalten, dass eine akute Parese der gesamten oberen

Extremität bestanden habe und weder bildgeberisch noch elektrophysiologisch

eine periphere oder zentralnervöse Ursache habe evaluiert werden können. Da bei

diesem notfallmässigen Spitalaufenthalt keine anhaltende Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgewiesen werden konnte und

die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. März

2018.

(vgl. E. II. 5.12 hiervor) dies auch entsprechend bestätigte, indem sie

darlegte, dass die passagere Lähmung des rechten Armes unklarer Ätiologie vom

5.

Januar 2018 ein akutes Krankheitsgeschehen gewesen sei, sich nicht

dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und keine weiteren medizinischen

Abklärungen nötig seien, lässt auch der Bericht vom 8. Januar 2018 an den

beweiswertigen Ausführungen im bidisziplinären Gutachten vom 8. Mai 2017

keine Zweifel aufkommen.

6.3

Zusammenfassend

ist dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai

2017.

der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies wird von den Parteien denn auch

nicht bestritten. So hielt zum einen die Beschwerdegegnerin in der hier

angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) fest, dem bidisziplinären

Administrativgutachten sei der volle Beweiswert zuzuerkennen (A.S. 2

oben). Dies wurde auch bereits durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer

Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) bestätigt, indem

sie die im Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit wiedergab und festhielt, die

medizinische Situation sei dem bidisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ zu entnehmen, welches nach ausführlicher Anamnese und

Befunderhebung nachvollziehbar erstellt worden sei. Zum anderen liess die

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2018

(A.S. 17 ff.) ausführen, das bidisziplinäre Gutachten erfülle die vom

Bundesgericht aufgestellten Kriterien an ein beweistaugliches Gutachten (A.S. 22

unten).

Die

grundsätzliche Beweiskraft des Gutachtens bedeutet indes nicht zwingend, dass

auch auf die dort ermittelte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % seit

Januar 2016 abgestellt werden kann. Die zuvor von April bis Dezember 2015 attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % gilt als unbestritten, weshalb nicht weiter auf

diese einzugehen ist. Es ist dem Gericht verwehrt, sich die ärztlichen

Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen

ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen

zu machen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2014 E.

4.3.2

mit Hinweisen, u.a. auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sowie das

Urteil 8C_162/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2.2). Im Gutachten wird ausgeführt,

dass die 40%ige Arbeitsfähigkeit halbtägig, oder noch besser 2 x 2,5

Stunden pro Tag, umsetzbar sei. Eine entsprechende Aufteilung der

Arbeitsfähigkeit (2 x 2,5 Stunden) würde jedoch einem

Arbeitspensum von insgesamt circa 60 % entsprechen und ist mit der gutachterlich

attestierten Arbeitsfähigkeit von total 40 % nicht vereinbar. Folglich leuchten

die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter nicht ein. Dies erkannte bereits

die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017

(vgl. E. II. 5.9 hiervor), indem sie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

von 40 % als «nicht schlüssig» bezeichnete und weiter in nachvollziehbarer

Weise ausführte, der Beschwerdeführerin seien eigentlich nur 30 %

zumutbar. Angesichts der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bei der

Beschwerdeführerin erscheint plausibel, dass ihr einzig ein Arbeitspensum von

2,5 Stunden täglich zumutbar ist und sie anschliessend eine längere

Erholungszeit benötigt. Da Dr. med. I.___ auf das medizinische Fachgebiet der

Neurologie spezialisiert ist, ist ihrer Einschätzung im vorliegenden Fall betreffend

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein höheres Gewicht beizumessen,

als der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___. Diese ist auf das

medizinische Fachgebiet der Allgemeinen Medizin spezialisiert und hat die im

Gutachten attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer Stellungnahme vom

6.

Juli 2017 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) unbesehen übernommen. Es ist

deshalb ab Januar 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen.

7.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob

der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.2

hiervor) eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads

darstellt:

7.1

Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist

wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen

der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen

detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht

greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450

E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteil des

Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

7.2

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

7.3

Dies gilt selbst für den Fall,

dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die

Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu

Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen

Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre

Haushalttätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können,

ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen

(SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1; AHI 2004 S. 137; Urteil

des Bundesgerichts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2).

7.4

Der Abklärungsbericht Haushalt

vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) wurde von der

Abklärungsfachfrau H.___ erstellt. Es handelt sich somit bei ihr um eine dazu

qualifizierte Person. Beim Gespräch waren neben der Beschwerdeführerin auch

deren Ehemann und ein Vertreter der Beschwerdegegnerin anwesend. Da die

Abklärungsfachfrau u.a. Angaben zu den Wohnverhältnissen macht, ist davon

auszugehen, dass sie die Beschwerdeführerin zu Hause besucht hat

(IV-Nr. 52 S. 4; nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. auch

Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Dies auch, weil die

Abklärungsfachfrau explizit festhielt, es habe ein «Gespräch vor Ort»

stattgefunden (IV-Nr. 37 S. 4). Weiter sind im entsprechenden Bericht

unter dem Titel «Beginn und Ausmass der Beschwerde» u.a. Ausführungen zur

Ausgangslage anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 8. Oktober 2015 (vgl.

E. II. 5.1 hiervor) sowie Informationen betreffend die berufliche Eingliederung

durch die Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Zudem wird auch auf die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin eingegangen, indem ihre

subjektiven Angaben aufgeführt werden. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor,

dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfung

besteht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die

örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch der Gesundheitszustand und die damit

verbundenen Einschränkungen bekannt waren. Die Feststellungen der

Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig. Aufgrund der

medizinischen Dokumentation und der zumutbaren Hilfe ihres Ehemannes sowie der

beiden noch relativ jungen Töchter (Jahrgänge 2008 und 2006) überzeugt, dass

die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht massiv eingeschränkt sei. So gab die

Beschwerdeführerin auch bei der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. med.

N.___ an (IV-Nr. 51.2 S. 14 Mitte), die Haushalts- und Gartenarbeiten

grundsätzlich alleine ausführen zu können. Sie müsse sich jedoch mehr Zeit

lassen und zwischendurch eine Pause machen, so könne sie nur noch an einem

Stock am Stück staubsaugen und müsse dann eine Pause einlegen. Ihr Ehemann

entlaste sie in vielen Bereichen. Entsprechende Angaben machte die

Beschwerdeführerin auch gegenüber der Abklärungsfachfrau (IV-Nr. 37

S. 6 f.): So gab sie an, die Planung und Organisation des Haushaltes zu

übernehmen, wobei administrative Aufgaben mit dem Ehemann geteilt würden. Sie

koche am Mittag ohne Hilfe eine warme Mahlzeit, könne die Geschirrwaschmaschine

und die Grobreinigung in der Küche selber ausführen, könne alle

Reinigungsarbeiten (ausser die Reinigung der Fenster) selber ausführen,

erledige die Einkäufe des täglichen Bedarfs alleine, fahre Auto, könne alleine

Waschen, Wäsche aufhängen und Wäsche zusammenlegen. Ausserdem sei sie bei der

Betreuung der Kinder nicht eingeschränkt, wobei sie heute weniger Stress

vertrage und mehr Schlaf benötige. Bei den Hausaufgaben der beiden Töchter helfe

der Ehemann mehr als früher, um die Beschwerdeführerin zu entlasten. Diese

würden aus diesem Grund an den Wochenenden auch häufiger bei den Grosseltern

übernachten. Bei den Gartenarbeiten könne die Beschwerdeführerin nur noch wenig

mithelfen. Sie könne aber die Katze selber versorgen und kleinere Flickarbeiten

an Kleidern selber ausführen. Aufgrund dieser Angaben vermag einzuleuchten,

dass die Abklärungsfachfrau bei der Beschwerdeführerin einzig in den Bereichen

«Wohnungspflege», «Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen» sowie

«Verschiedenes» Einschränkungen feststellte.

7.5

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

7.5.1

Die Beschwerdeführerin stellt

sich zum einen auf den Standpunkt (A.S. 25), dass der Abklärungsbericht

Haushalt vor Erstattung des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ erfolgt

und insofern davon auszugehen sei, dass die Abklärungsperson zu wenig über den

Krankheitszustand der Beschwerdeführerin informiert und dementsprechend auch

nicht in der Lage gewesen sei, die Situation fachgerecht und in zutreffender

Art und Weise zu erfassen. Dieser Argumentation ist insofern beizupflichten,

als der Abklärungsbericht am 18. Oktober 2016 und somit ungefähr sieben

Monate vor dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai

2017.

verfasst wurde. Somit lagen der Abklärungsfachfrau im Zeitpunkt der

Abklärung vor Ort vom Oktober 2016 weder die erhobenen Befunde noch die

gestellten Diagnosen der Gutachter vor. Es stellt sich indes die Frage, ob

diese Tatsache den Beweiswert des Abklärungsberichts einzuschränken vermag. Es gilt

als unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im April 2015 eine

Subarachnoidalblutung und im September 2015 einen Hirninfarkt der Capsula

interna links erlitt. Beide Erkrankungen mit der bekannten Folge erhöhter

Ermüdbarkeit erfolgten somit vor dem Verfassen des Abklärungsberichts Haushalt

und waren der Abklärungsfachfrau bekannt. Seither ist aufgrund der vorliegenden

Akten keine langanhaltende gesundheitliche Veränderung mehr dokumentiert. So

führten auch die beiden Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ aus

(IV-Nr. 51.2 S. 18 unten), die attestierte Arbeitsfähigkeit von

40.

% sei seit Januar 2016 anzunehmen, nachdem die Arbeitsfähigkeit

vorangehend von April bis Dezember 2015 aufgehoben gewesen sei. Folglich kann

davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin während den sieben Monaten zwischen dem Zeitpunkt des

Verfassens des Abklärungsberichts Haushalt vom 18. Oktober 2016 und dem bidisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2017 nicht in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Es kommt hinzu, dass die

Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau H.___ am 13. Dezember 2017 u.a.

zum nun vorliegenden bidisziplinären Gutachten Stellung nehmen liess (vgl. E.

II. 5.10 hiervor). Dabei gab sie an, ihr hätten zum Zeitpunkt der Abklärung

mehrere Arztberichte des Kantonsspital P.___ vorgelegen, weshalb sie durchaus

über die Einschränkungen und den Leidensweg der Beschwerdeführerin informiert

gewesen sei. Zudem bestünden zwischen dem Abklärungsbericht und dem

medizinischen Gutachten keine erheblichen Divergenzen. In diesem Sinne hielt auch

die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017

(vgl. E. II. 5.9 hiervor) fest, in der Haushaltabklärung seien die

gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt worden. Es ist

somit nicht einzusehen, inwiefern das bidisziplinäre Gutachten bzw. die darin

gemachten Feststellungen an den Einschätzungen der Abklärungsfachfrau H.___ im

Zeitpunkt ihres Abklärungsberichts vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.2

hiervor) etwas zu ändern vermocht hätten. Dies wird denn auch durch die

Beschwerdeführerin nicht substanziiert begründet. Damit erweist sich das

Vorbringen als nicht stichhaltig.

Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang

weiter vorbringen (A.S. 25 Mitte), die Gutachter hätten festgehalten, die

Beschwerdeführerin sei höchstens 2,5 Stunden am Stück belastbar, danach

benötige sie eine längerdauernde Pause. Zwar sei auch im Abklärungsbericht

immer wieder erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin «mehr Zeit benötige»,

diese Tatsache habe aber in keiner Weise Einfluss auf die Bewertung der Einschränkungen

im Haushalt gefunden. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So ist bei

der Einschätzung der Beeinträchtigungen im Haushalt auch die bei der

Haushaltsabklärung festgestellte zumutbare und vorhandene Mithilfe von

Familienangehörigen, welche Ausfluss der der versicherten Person obliegenden

Schadenminderungspflicht ist, zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 4.2

S. 509 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2010 vom

25.

März 2010 E. 4.3.2,9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.2).

Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung

bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht

daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende

Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). Im vorliegenden Fall geht

aus den Akten hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese bei der

Ausübung der Haushalttätigkeiten unterstützt. So wurde auch im Rahmen der

Haushaltabklärung vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 37 S. 6)

angegeben, die Beschwerdeführerin teile sich mit ihrem Ehemann die

administrativen Aufgaben, der Ehemann übernehme ab und zu das Kochen, was schon

vor der gesundheitlichen Einschränkung so gewesen sei, er helfe ihr ab und zu

bei der Reinigung der Badezimmer und beim Staubsaugen und tätige gemeinsam mit

ihr – wie bereits vor der gesundheitlichen Einschränkung – die Grosseinkäufe,

mache die Gartenarbeiten und alle Arbeiten um den Swimmingpool. Letzteres sei bereits

immer seine Aufgabe gewesen. Das Beschäftigen einer Haushalthilfe wurde zwar

von der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachfrau H.___ im Rahmen der

Haushaltabklärung vom18. Oktober 2016 erwähnt (IV-Nr. 37 S. 4

unten), aber in der Folge nicht umgesetzt. Jedenfalls sind in den vorliegenden

Akten keine entsprechenden Hinweise dokumentiert. Daher ist die

Schlussfolgerung der Abklärungsfachfrau H.___ nachvollziehbar, wonach der

Ehemann der Beschwerdeführerin die Arbeiten im Haushalt, welche

invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, ausführe.

7.5.2

Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ würden der

Beschwerdeführerin bloss noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in jeglichen

Tätigkeiten attestierten. Dies, weil es ihr nur noch möglich sei, sich 2,5 Stunden

am Stück körperlich und geistig zu betätigen und sich danach ein enormer

Erschöpfungszustand einstelle. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter wirke sich

die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung denn auch in allen Lebensbereichen

aus. Die Gutachter hätten sich denn auch über die anlässlich der

Haushaltabklärung festgestellte Beeinträchtigung von bloss 4,5 % gewundert

(A.S. 25). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Gutachter in

ihrer bidisziplinären Beurteilung über die bei der Haushaltabklärung festgestellte

Einschränkung von 4 % zwar erstaunt zeigten, indem sie festhielten, dies

sei «erstaunlich wenig» (IV-Nr. 51.2 S. 18). Anschliessend äusserten

sie sich jedoch dahingehend, dass dies möglicherweise darauf zurückzuführen sei,

dass die Beschwerdeführerin effektiv nun den ganzen Tag Möglichkeiten habe,

sich im Haushalt zu betätigen. In diesem Sinne könne der Beschwerdeführerin eine

Erwerbstätigkeit neben dem Haushalt nicht uneingeschränkt zugemutet werden. Diesbezüglich

kann festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit den Einschränkungen im

Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend

ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen

Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl.

Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteile des

Bundesgerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen,

9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.1). Die Abklärung erstreckt sich

im Haushalt – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 7.5.1 hiervor) – auch

auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im

Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als

die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE

133.

V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Es kann

daher den Ausführungen der Abklärungsfachfrau H.___ in ihrer Stellungnahme vom

18.

April 2018 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) gefolgt werden, wonach eine

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pflegeberuf und im Bereich der

Haushalttätigkeit nicht als verwandte Aufgabenbereiche zu betrachten seien. Demzufolge

laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.

7.5.3

Zu ergänzen bleibt ein Hinweis

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beachtung von Wechselwirkungen im

Rahmen der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode (BGE 134 V 9). Die

allfällig verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im

Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld ist

nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird

verlangt, dass die beiden Tätigkeitsbereiche schlecht vereinbar sind und sich

dadurch eine offenkundige und unvermeidbare negative gesundheitliche Auswirkung

ergibt (BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12). Wechselwirkungen sind nur

dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass – wie

vorliegend der Fall – die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht

bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation

erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine

wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den

vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist (BGE 134 V 9

E. 7.3.2 S. 13). Das Bundesgericht hat sich im Einzelnen auch dazu

geäussert, ob und unter welchen Umständen ein reduziertes Leistungsvermögen im

Haushaltsbereich oder im erwerblichen Bereich zu erfolgen hat (BGE 134 V 9

E. 7.3.3 bis 7.3.5 S. 13 f.). Das in der Erwerbsarbeit oder im

häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen

Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen kann nur berücksichtigt werden,

wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Dessen

Ermittlung hat stets auf Grund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu

erfolgen. In Anlehnung an den sogenannten leidensbedingten Abzug vom

statistischen Lohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens von nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr ausübenden Versicherten

(BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit Hinweisen] S. 475), welcher unter

Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt

höchstens 25 Prozent begrenzt ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80;

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November

2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62), hat das Bundesgericht eine

Limitierung der als erheblich anzusehenden Wechselwirkungen als sachgerecht

erachtet. Da invaliditätsfremde Aspekte, anders als beim erwähnten Leidensabzug,

keine Rolle spielen, sei jedoch ein niedrigerer, auf 15 ungewichtete

Prozentpunkte festgesetzter Maximalansatz gerechtfertigt (BGE 134 V 9

E. 7.3.6 S. 14; Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli

2017.

E. 3). Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilsmässig

bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigten (BGE 134 V 9

E. 7.3.5 S. 14, Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom

3.

Juli 2017 E. 5.3). Aufgrund der gesundheitlichen Problematik bei

der Beschwerdeführerin mit vermehrter Tagesmüdigkeit und Erschöpfung,

intermittierendem Schwindel, Kopfschmerzen, regredienter Armschwäche und

neurokognitiven Einbussen ist erstellt, dass sich diese Einschränkungen sowohl

in ihrem Erwerbs- als auch Tätigkeitsbereich gleichermassen auswirken.

Demzufolge sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die

Berücksichtigung der Wechselwirkungen grundsätzlich gegeben.

7.6

Damit ist der Abklärungsbericht

Haushalt vom 18. Oktober 2016 als voll beweiskräftig zu qualifizieren. Es

kann daher auf die darin bei den Haushaltarbeiten festgestellte Einschränkung der

Beschwerdeführerin von 4,5 % abgestellt werden.

8.

Es ist daher nachfolgend der

Statusfrage nachzugehen:

8.1

Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember

2010.

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131;8C_889/2011 vom

30.

März 2012 E. 3.2.1).

8.2

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3

S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen

sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c

S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom

9.

Juli 2012 E. 5.1,9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).

8.3

Die gemischte Methode bezweckt

eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.

Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten

Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum

sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen

Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).

8.4

Bei einer im Haushalt tätigen

versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie

vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie

ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend

erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen

Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146

E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195

mit Hinweis).

8.5

Die vorliegenden Akten

präsentieren folgendes Bild: Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. Oktober

2015.

(vgl. E. II. 5.1 hiervor) hat sich die Beschwerdeführerin dahingehend

geäussert, dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von

20.

- 40, sogar 50 %, tätig sei, wenn sich die Arbeitszeiten mit

dem Schulbeginn und -ende der Töchter vereinbaren lasse. Finanziell könnten sie

das Geld brauchen. Das 20 - 40%ige Pensum als Pflegerin könne sie

nicht aufstocken, da die neue Heimleitung keine tiefen Teilzeitstellen mehr

wolle. Zudem müsste sie um 7.00 Uhr anfangen und ihre Kinder wären bis zum

Gang in die Schule alleine. Am Mittag könnte sie auch erst um 12.30 Uhr

nach Hause kommen, was auch nicht gehe wegen der frühen Mittagszeit der Kinder.

Sie rechne mit der Kündigung. Die andere Tätigkeit (Wäsche waschen für

Sozialhilfebezüger) erfordere alle drei Wochen einen Tag. Diese Arbeit könne

sie weiterhin erledigen. Die Abklärungsfachfrau H.___ stützte sich bei der

Beurteilung des Status insbesondere auf diese Angaben der Beschwerdeführerin im

Rahmen des Früherfassungsgesprächs vom 8. Oktober 2015 und ging so von

einem Arbeitspensum von 20 - 50 % in einer ausserhäuslichen

Tätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus (IV-Nr. 37 S. 4).

Sie hielt bei der Aufteilung der Tätigkeiten zudem fest, die Tätigkeit als

Arbeitnehmerin oder Heimarbeit betrage 16,7 Std. / Woche, die betriebsübliche

Arbeitszeit 41,7 Std / Woche und der Haushalt 25 Std. / Woche

(IV-Nr. 37 S. 8 oben).

8.6

Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin (geb.

[...] 2006 und [...] 2008, IV-Nr. 51.2 S. 2) im vorliegend relevanten

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 aufgrund ihres

Alters von 8 und 10 Jahren noch nicht selbstständig waren und weiterhin einer –

wenn auch nicht mehr sehr intensiven – Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedurften.

Die Beschwerdeführerin wird bei der Ausübung der Haushalttätigkeiten von ihrem

Ehemann unterstützt. Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht

dokumentiert, so verneinte die Beschwerdeführerin solche im Rahmen des

psychiatrischen Teilgutachtens der Begutachtungsstelle F.___ gar ausdrücklich

(vgl. IV-Nr. 51.2 S. 6). Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber

der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch vom 8. Oktober 2015

angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem

reduzierten Arbeitspensum von 20 - 50 % tätig wäre. Es handelt

sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener

und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des

Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3,8C_762/2016 vom

18.

Januar 2017 E. 5.3.2).

8.7

Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau H.___ im

Haushaltsbericht vom 18. Oktober 2016 und aufgrund der vorliegenden Akten

überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu

beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai

2018.

weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums

von 40 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt

hätte. Es ist daher von einem Status von 40 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit)

: 60 % (Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der

Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode angewendet.

9.

Zusammenfassend liefern somit

der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2016 sowie das Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2017 ein stimmiges und

umfassendes Bild über die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf

die Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der

Sachverhalt erweist sich damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(A.S. 34) – als umfassend und vollständig geklärt. Es kann auf weitere

Abklärungen verzichtet werden (vgl. E. I. 2 Ziff. 3 und 3 Ziff. 3

hiervor). Von solchen sind keine weiterführenden Angaben zu erwarten.

10.

10.1

Es ist auf den

Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 2 f.) einzugehen. Gemäss den

vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2016

in einer ausserhäuslichen Verweistätigkeit zu 40 % und im Haushalt zu

60.

% arbeitsfähig. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im

Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16

ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung kann die

Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell

gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom

1.

Dezember 2017 im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche

Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil des Bundesgerichts

9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; vgl. auch

IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert

per 26. Mai 2017]). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 je

einen Einkommensvergleich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 und einen

solchen für die Zeit ab 1. Januar 2018 vorgenommen hat (A.S. 2 f.).

10.2

Der Bundesrat hat im erläuternden

Bericht zur Änderung der IVV (vgl.

am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis

Abs. 2 - 4 IVV festgehalten, dass durch die neue Berechnungsart

auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V

9) gelöst werde (vgl. E. II. 7.5.3 hiervor). Für die Ermittlung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit werde auf eine

Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich werde

gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich

widmen. Dadurch seien die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch

mitberücksichtigt (vgl. hierzu Susanne Leuzinger: Invaliditätsbemessung für

teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum

Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6, S. 181 ff.). Die Überlegung

dahinter ist, dass die versicherte Person mit der neuen Berechnungsmethode ja

«künstlich» so gestellt wird, wie wenn sie Vollerwerbstätig wäre bzw. wie wenn

sie sich voll dem Haushalt widmen würde. Für beide Teilbereiche wird ein

Invaliditätsgrad für das Vollpensum festgelegt. In diesen Konstellationen kann

keine Wechselwirkung berücksichtigt werden. So wird etwa bei einer vollerwerbs-tätigen

Person im Einkommensvergleich auch nie eine Wechselwirkung berücksichtigt,

obwohl diese Personen ja daneben immer auch einen Haushalt haben (sei er auch

noch sei klein). Das Teilzeitpensum wird dann erst am Schluss bei der rein

rechnerischen Gewichtung nach dem tatsächlichen Pensum für die jeweiligen

Teilbereiche berücksichtigt. Wechselwirkungen spielen daher neu keine Rolle

mehr. Mit dem Wegfall der Wechselwirkungen werden auch die mannigfaltigen

Fragen in diesem höchst unklaren und Ermessensspielraum eröffnenden Bereich

erledigt. Dieser Logik folgend hat das BSV bei der Überarbeitung des KSIH

(Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung) diejenigen Randziffern, welche sich zur Wechselwirkung

geäussert haben (Rz 3099), entsprechend angepasst und die Ausführungen zur

Wechselwirkung gestrichen. Somit ist im vorliegenden Fall die Wechselwirkung

nur bis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen.

10.3

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 2016

– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

10.3.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

10.3.2

Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 2,

8, 11 f., 16, 58 S. 31, 22) besuchte die Beschwerdeführerin während sechs

Jahren die Primarschule und während drei Jahren die Bezirksschule in [...].

Anschliessend besuchte sie vom 16. August 2000 bis 28. Juni 2002 die

Diplommittelschule in [...]. Danach absolvierte die Beschwerdeführerin vom

5.

August 2002 bis zum 9. Mai 2005 den Ausbildungslehrgang DN2 ohne

Diplomabschluss und machte vom 12. Mai bis zum 30. September 2002

einen Auslandaufenthalt bei einer Familie in [...]. Vom 24. Januar bis

31.

Dezember 2005 war sie zu 60 % als Pflegerin im Alters- und

Pflegeheim [...] tätig. Vom 17. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2010

arbeitete sie als Servicefachangestellte und Leiterin des Bistros ihres

Ehemannes S.___, in [...], zu circa 40 %. Seit dem 1. Januar 2015 war

die Beschwerdeführerin bei der Sozialregion C.___, in [...], tätig, wo sie alle

drei Wochen einen Tag die Wäsche eines Sozialhilfebezügers wusch. Ab dem

1.

Juli 2010 war sie zudem als Pflegerin im Seniorenzentrum C.___, in [...],

in einem Pensum von circa 20 % beschäftigt. Ausserdem war sie als

Stromableserin angestellt und half bei einem Kochkurs in der Firma T.___ mit. Ab

dem 13. April 2015 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben. Von Anfang bis

Ende August 2015 war sie zu 75 %, anschliessend wieder zu 100 %

arbeitsunfähig. Vom 4. Januar bis 17. April 2016 wurde eine

Frühinterventionsmassnahme im Form eines Belastbarkeitstrainings durch die

Beschwerdegegnerin durchgeführt, wobei eine Steigerung des Pensums auf 5 Stunden

habe erreicht werden können. Aufgrund der grossen Müdigkeit wurde dieses Belastbarkeitstraining

mit Abschlussbericht vom 19. Oktober 2016 jedoch per 4. April 2016 abgebrochen.

Seither ist die Beschwerdeführerin nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig.

10.3.3

Die ungelernte Beschwerdeführerin

hat zuletzt mehrere ausserhäusliche Erwerbstätigkeiten ausgeübt (vgl. E. II.

10.3.2

hiervor). In den vorliegenden Akten fehlen entsprechende Angaben in

Bezug auf die dabei zuletzt konkret erzielten Erwerbseinkommen. Daher ist die Beschwerdegegnerin

für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom Tabellenlohn

gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen und hat auf die LSE 2014

TA1_tirage_skill_level, Niveau 1 «einfache Tätigkeit körperlicher oder

handwerklicher Art», Total, Frauen, von CHF 4'300.00 abgestellt. Diesen

Betrag hat sie auf die üblichen Wochenstunden im Jahr von 41,7 aufgerechnet und

an die Lohnentwicklung (2014 - 2016 [: 103.3 x 104.4]) angepasst.

Unter Berücksichtigung eines

Arbeitspensums von 40 % bis Ende 2017 ergibt sich somit ein

Valideneinkommen von CHF 21'746.00.

Unter Berücksichtigung eines

Arbeitspensums von 100 % (vgl. E. II. 10.1 hiervor) ergibt sich ab dem

1.

Januar 2018 ein Valideneinkommen von CHF 54'366.00

10.4

Der Beschwerdeführerin kann in

einer adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 30 % auch mit den

gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher hat die

Beschwerdegegnerin hier ebenfalls korrekterweise auf den Tabellenlohn (LSE 2014,

TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Niveau 1) von CHF 4'300.00

abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41,7 im

Jahr hochgerechnet sowie an die Teuerung in den Jahren 2014 bis 2016 angepasst

(: 103.3 x 104.4). Durch die Berücksichtigung eines der

Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 30 % ergibt sich somit sowohl

bis am 31. Dezember 2017 als auch ab dem 1. Januar 2018 ein

Invalideneinkommen von je CHF 16'309.75.

10.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V

75.

E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom

8.

Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann

ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

10.4.2

Im vorliegenden Fall gebietet

das Alter der Beschwerdeführerin von 34 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist und somit im Kompetenzniveau

1.

nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008

TA12, zwar bezogen auf das Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010, welches jedoch

ab der LSE 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht, vgl. Rundschreiben

Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BGE 142 V 178

S. 184 E. 2.5.1). Weiter ist festzuhalten, dass mit dem Abstellen auf

das Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art») der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine eigentliche Ausbildung

besitzt, bereits ausreichend Rechnung getragen wird.

Aufgrund der konkreten Einschränkungen

bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Leistungseinschränkungen wegen

der reduzierten Belastbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit und reduzierte

Arbeitsschnelligkeit) rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %.

Damit beträgt das Invalideneinkommen sowohl

bis zum 31. Dezember 2017 als auch ab dem 1. Januar 2018 CHF 14'676.80.

10.5

Die sich daraus ergebenen Erwerbseinbussen

belaufen sich bis zum 31. Dezember 2017 auf CHF 7'069.20 und ab dem

1.

Januar 2018 auf CHF 39'689.20. Damit ergibt sich eine

Einschränkung von 32,5 % bzw. 73 %. Im Erwerbsbereich ist die

Wechselwirkung angesichts der erheblichen Auswirkungen bis zum

31.

Dezember 2017 mit 15 Prozentpunkten zu berücksichtigen (vgl. E. II. 10.2

hiervor). Damit betragen die Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2017 im

Erwerbsbereich 47,5 % und ab dem 1. Januar 2018 weiterhin (da die

Wechselwirkung nicht mehr berücksichtigt wird) 73 %. Gestützt auf die

vorliegend anzuwendende gemischte Bemessungsmethode (40 %

Erwerbstätigkeit : 60 % Haushalt) bestehen unter Berücksichtigung

der Einschränkungen von 4,5 % im Haushalt und 47,5 % in einer

ausserhäuslichen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 ein Invaliditätsgrad

von gerundet 22 % und ab dem 1. Januar 2018 unter Berücksichtigung der

Einschränkungen im Haushalt von ebenfalls 4,5% und von 73 % in einer

ausserhäuslichen Tätigkeit ein solcher von gerundet 32 %. Damit besteht

kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

11.

Somit ist die angefochtene

Verfügung vom 7. Mai 2018 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf

eine Invalidenrente.

12.

12.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.000

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_66/2019 vom 14. Mai 2019 bestätigt.