VSBES.2018.144
Invalidenrente
17. Dezember 2018Deutsch64 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. Mai 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 1. September 2015 unter
Hinweis auf eine Hirnblutung mit immer noch sehr schnellem Erschöpfungszustand
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung
an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Nach dem Einholen der Akten der
Krankentaggeldversicherung B.___ (IV-Nr. 7) sowie des Arbeitgeberfragebogens
des Seniorenzentrums C.___ vom 2. Oktober 2015 (IV-Nr. 11) führte die
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13). Mit Mitteilungen vom 14. Januar
2016 und 8. April 2016 (IV-Nrn. 16, 24) wurden der Beschwerdeführerin
ein Belastbarkeitstraining vom 4. Januar bis 17. April 2016 beim
Seniorenzentrum C.___ und eine Beratung / persönliches Coaching zugesprochen.
Nach dem Einholen des Kontoauszugs aus dem individuellen Konto (IK) der
Ausgleichskasse des Kantons [...] (IV-Nr. 31) liess die Beschwerdegegnerin
einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen, der am 18. Oktober 2016
(IV-Nr. 37) verfasst wurde. Mit Abschlussbericht vom 19. Oktober 2016
wurde das Belastbarkeitstraining aufgrund der sehr grossen Erschöpfung der
Beschwerdeführerin am 4. April 2016 abgebrochen. Der Bericht betreffend
das neuropsychologische Coaching von lic. phil. D.___ datiert vom
13. Januar 2017 (IV-Nr. 49).
1.3 Am 23. Dezember 2016 erstellte
Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches
Konsil (IV-Nr. 43). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung
vom 4. Januar 2017 (IV-Nr. 44) über die notwendige Durchführung einer
bidisziplinären medizinischen Untersuchung (Neurologie und Psychiatrie) bei der
Begutachtungsstelle F.___ informiert. Das Gutachten wurde am 8. Mai 2017
erstattet (IV-Nrn. 52.2 - 51.3). Aufgrund der Stellungnahme von
Dr. med. G.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), vom 6. Juli 2017 (IV-Nr. 54 S. 2 f.) sowie dem durch die
Abklärungsfachfrau H.___ am 11. Juli 2017 verfassten Situationsbericht
(IV-Nr. 55) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
14. August 2017 (IV-Nr. 57) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in
Aussicht gestellt. Dies aufgrund eines bis am 31. Dezember 2017
errechneten IV-Grades von 0 % und ab dem 1. Januar 2018 eines solchen
von 26 %. Dagegen liess die Beschwerdeführerin unter Einreichung
verschiedener medizinischer Berichte am 13. September 2017 Einwände
erheben (IV-Nr. 58). Zu diesen nahmen die RAD-Ärztin Dr. med. I.___,
Fachärztin Neurologie FMH, am 14. November 2017 (IV-Nr. 62 S. 2)
und die Abklärungsfachfrau H.___ am 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 63
S. 2 ff.) Stellung. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit
neuem Vorbescheid vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 64) aufgrund eines
errechneten IV-Grades von 31 % erneut die Abweisung ihrer
Leistungsansprüche in Aussicht. Zu den durch die Beschwerdeführerin am
8. Februar 2018 (IV-Nr. 65) erhobenen Einwänden liess die Beschwerdegegnerin
wiederum die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ am 26. März 2018 (IV-Nr. 68
S. 2) und die Abklärungsfachfrau H.___ am 18. April 2018
(IV-Nr. 71 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018
(A.S. [Aktenseiten] 1 ff.) errechnete die Beschwerdegegnerin für die Zeit
bis am 31. Dezember 2017 einen IV-Grad von 3 % und ab dem
1. Januar 2018 einen solchen von 27 % und wies das Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente daher ab.
2. Am 5. Juni 2018 lässt die
Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und den
folgenden Verfahrensantrag bzw. die folgenden Rechtsbegehren stellen
(A.S. 8 ff.):
Verfahrensantrag:
Der Beschwerdeführerin sei
Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde bis 6. Juli 2018 zu
setzen.
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. Mai 2018 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine
Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung
vom 20. Juni 2018 (A.S. 17 ff.) lässt die Beschwerdeführerin die
Rechtsbegehren wie folgt präzisieren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. Mai 2018 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
25. September 2018 (A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 eingereichte Kostennote
(A.S. 44 ff.) geht mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 (A.S. 47)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente
zu Recht abgewiesen hat.
5.
Zur Beurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
5.1
Am Intake-Gespräch vom
8.
Oktober 2015 (IV-Nr. 13) nahmen nebst der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ und die für die Früherfassung
zuständige Vertreterin J.___ teil. Die Beschwerdeführerin gab an, seit dem
1.
Juli 2010 als Pflegerin im Seniorenzentrum C.___ tätig zu sein. Der
Heimleiter habe auf Anfang 2015 gewechselt und der neue wolle keine tiefen
Teilzeiter mehr. Sie könne jedoch ihr Pensum nicht aufstocken, weil sie um
7.00
Uhr anfangen müsste und ihre Kinder dann alleine wären, bis sie in
die Schule gehen müssten. Am Mittag käme sie zudem erst um 12.30 Uhr nach
Hause, was auch nicht gut gehe mit der früheren Mittagspause ihrer Kinder. Das
Pensum betrage etwa 20 bis 40 %, sie werde einen Tag in der Woche fix
eingeteilt und springe bei Ferien- oder Krankheitsabsenzen ein. Sie verdiene
netto etwa CHF 1'000.00 im Monat (x 12). Die Beschwerdeführerin
rechne mit der Kündigung. Sie mache zudem die Wäsche für einen Sozialhilfebezüger
bei der Sozialregion C.___. Dort sei sie seit dem 1. Mai 2015 angestellt. Die
Wäsche nehme sie nach Hause und mache das da. Das Arbeitspensum betrage alle
drei Wochen einen Tag. Sie verdiene dabei CHF 379.15 (brutto) im Monat
(x 12). Diese Arbeit könne sie weiterhin erledigen. Sie sei ab dem
13.
April 2015 zu 100 %, ab Anfangs August 2015 zu 75 % und ab
Ende August wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Das Pensum ohne
Gesundheitsschaden betrage 20 - 40 %, sogar 50 %, wenn sie
die Arbeitszeiten mit dem Schulbeginn und -schluss ihrer Töchter vereinbaren
könne. Finanziell könnten sie das Geld brauchen.
5.2
Im Abklärungsbericht Haushalt vom
18.
Oktober 2016 (IV-Nr. 37) wurde festgehalten, beim Gespräch seien die
Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, die Abklärungsfachfrau H.___ sowie ein
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin
berichte, sich oft müde zu fühlen und beim Ausführen der Haushaltarbeiten immer
wieder Pausen zu benötigen. Aktuell gehe sie regelmässig im K.___ zur
Ergotherapie, den Weg dorthin könne sie selbständig mit dem Auto zurücklegen.
Weil es ihr auch psychisch nicht besonders gut gehe, sei geplant, dass sie sich
demnächst in psychiatrische Behandlung begeben werde. Sie befinde sich seit der
Hirnblutung in ärztlicher Kontrolle. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre
die Beschwerdeführerin weiterhin an den drei Arbeitsstellen (Altersheim, Wäsche
machen und Strom ablesen) tätig geblieben. Das Pensum habe insgesamt etwa
40.
% betragen. Die Arbeiten hätten ihr gefallen und eine Änderung sei
nicht geplant gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 %
in einem 3-Schicht-Betrieb und wenn notwendig habe ihre Mutter auf die beiden
Töchter aufgepasst, während die Beschwerdeführerin gearbeitet habe.
Aufgrund der vorliegenden Akten und des
Gesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin heute einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von
40.
% nachgehen würde und zu 60 % im Haushalt tätig wäre. Status:
40.
% ausserhäuslich und 60 % Haushalt.
Bis heute bestünden keine
invaliditätsbedingten Gewinnungskosten. Evtl. würden sie sich eine
Haushalthilfe suchen, welche einmal wöchentlich die Grobreinigung der Wohnung
übernehme. Die Arbeitsstellen seien ihr bis heute nicht gekündigt worden. Die
Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann und den beiden Töchtern (Jahrgänge
2006.
und 2008) in einem 4¾-Zimmer-Einfamilienhaus auf drei Stockwerken mit
einem Garten inkl. Rasenfläche, Bord und Sträuchern.
Im Aufgabenbereich Haushalt sei eine
Einschränkung von 4,5 % erhoben worden. So sei die Beschwerdeführerin bei
der Wohnungspflege zu 1 %, bei der Betreuung der Kinder zu 1,5 % und
unter «Verschiedenes» zu 2 % behindert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
verrichte Arbeiten im Haushalt, die die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt
nicht mehr verrichten könne. Die medizinisch-theoretische Einschränkung im
Bereich der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei durch den RAD der
Beschwerdegegnerin festzulegen.
5.3
Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 19. Oktober 2016 (IV-Nr. 38) hielt die
Eingliederungsfachfrau L.___ fest, die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei sehr
gefordert mit ihrer Familie und der Führung des Haushaltes. Deshalb habe sie
keine Ressourcen, die berufliche Eingliederung fortzusetzen. Sie leide sehr
unter ihrer grossen Müdigkeit und psychisch gehe es ihr immer schlechter.
Deshalb gehe sie seit September in eine Psychotherapie. Die Unterstützung durch
den Neuropsychologen habe sie sehr geschätzt und sei für sie wertvoll gewesen.
Beurteilung: Das Belastbarkeitstraining und die familiäre Situation der
Beschwerdeführerin hätten zu einer sehr grossen Erschöpfung geführt. Auch jetzt,
nach dem Abbruch des Belastbarkeitstrainings vom 4. April 2016, brauche
die Beschwerdeführerin immer noch sehr viel Zeit, sich zu erholen und habe
wenig Kapazität für anderes ausserhalb der Familie.
5.4
Im neuropsychologischen Konsil
vom 23. Dezember 2016 (IV-Nr. 43) hielt Dr. phil. E.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, folgende Diagnosen fest:
Diskrete Hirnfunktionsstörungen
(sprachgebundene Fluenz, Daueraufmerksamkeit) und erhöhte Ermüdbarkeit
mit / bei
−
Status nach einer
Subarachnoidalblutung Hunt & Hess II, WFNS 1, Fisher 1 am 14. April
2015.
aufgrund eines rupturierten Aneurysmas der ICA-Endstrecke
−
Status nach Hirninfarkt im
Bereich der Capsula interna links im Sommer 2015
−
Hinweisen für weitere
Läsionen in den linksseitigen Stammganglien
−
Hinweisen für eine
depressive Symptomatik
Bei der
aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin von einer deutlich vermehrten
Ermüdbarkeit mit vermehrtem Schlafbedürfnis und einer schwankenden psychischen
Befindlichkeit berichtet. Die Untersuchung selbst habe leichte Einschränkungen
in der verbalen Ideenproduktion und in der Daueraufmerksamkeit ergeben, dies
bei klinischen Hinweisen für eine erhöhte Müdigkeit und eine depressive
Symptomatik. Verglichen mit den Vorbefunden könne von einem unveränderten
Profil ausgegangen werden, wobei sich die verbalen Gedächtnisstörungen im
Vergleich zur letzten Untersuchung vom September 2015 nun normalisiert hätten.
Die Schwierigkeiten in der Daueraufmerksamkeit seien am ehesten im Zusammenhang
mit der erhöhten Ermüdbarkeit zu sehen. Die Ursache der erhöhten Ermüdbarkeit sei
ätiologisch bisher nicht ausreichend geklärt. Sie könne einerseits als Folge
mehrerer erlittener Hirnverletzungen verstanden werden; andererseits könne aber
auch die psychische Befindlichkeit eine aufrechterhaltende Rolle spielen. Ob
weitere Ursachen von Bedeutung seien, könne den Akten und Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht entnommen werden. Was die lediglich diskreten kognitiven Einschränkungen
anbelange, so seien hier keine therapeutischen Massnahmen indiziert. Wegen der
Hinweise auf eine depressive Stimmungslage, welche entsprechend den
Schilderungen der Beschwerdeführerin am ehesten im Zusammenhang mit einer
Krankheitsfehlverarbeitung stehen dürfte, sei zu einer Wiederaufnahme
psychotherapeutischer Massnahmen geraten worden. Wegen der Müdigkeit, aber auch
aufgrund des erhöhten Schlafbedürfnisses mit elf Stunden Nacht- und zusätzlich
ein- bis zwei Stunden Tagschlaf wäre eventuell eine Vorstellung in einer
interdisziplinären Schlafsprechstunde sinnvoll.
5.5
Lic.
phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt in seinem Bericht
vom 13. Januar 2017 (IV-Nr. 49) betreffend das neuropsychologische
Coaching der Beschwerdeführerin von April 2016 bis Dezember 2016 folgende
subjektiven Beschwerden fest: Im Vordergrund hätten eine stark erhöhte (auch
kognitive) Ermüdbarkeit und ein erhöhtes Ruhebedürfnis bestanden (Nachtruhe
20.00
/ 21.00 - 6.30 Uhr, zusätzlich tagsüber circa 1½ Std.
Ruhephasen). Die Werte auf der Fatigue-Skala FSMC hätten eine mittelschwere
kognitive und eine schwere motorische Fatigue ergeben. Rechtsseitig habe zudem
noch ein leichtes Rest-Hemisyndrom bestanden. Die Symptomatik habe mehrheitlich
seit dem Ereignis vom April 2015 bestanden und sei durch den zusätzlich
erlittenen Hirnschlag im September 2015 verstärkt worden. Berufliche Situation
zu Beginn des Coachings: Ein Arbeitsversuch im angestammten Bereich
(Pflegemitarbeiterin) sei noch nicht erfolgt, dagegen ein Arbeitsversuch als
Mitarbeiterin im Tagestreff / Aktivierung im Alters-und Pflegeheim.
Der Arbeitsversuch habe wegen Überforderung abgebrochen werden müssen. Die Heimleitung
habe sich dazu bereit erklärt, auf eine Kündigung vorderhand zu verzichten und
den weiteren Verlauf abzuwarten. Kognitive Funktionen: Eine kurze interne
Standortbestimmung habe Minderleistungen in verschiedenen kognitiven
Funktionen, eine kognitive Verlangsamung / Antriebsmangel sowie eine
bei länger dauernden Testverfahren psychometrisch objektivierbar erhöhte kognitive
Ermüdbarkeit ergeben.
Ganz im
Vordergrund seien im Verlauf weiterhin eine verminderte zeitliche Belastbarkeit
und erhöhte Ermüdbarkeit gestanden. Die Schlaf-und Ruhezeiten seien bei circa
11,5 Std. / Tag verblieben. Auch kleine Belastungen (z.B.
stundenweise Mithilfe bei einer Ferienaktivität für Kinder) führten zu einer
Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin habe sich um kognitive und körperliche
Aktivierung bemüht, wobei sie ihre begrenzten Ressourcen hauptsächlich für die
Tätigkeiten als Mutter und Hausfrau eingesetzt und daneben kaum Energie für
weitere Aktivitäten gehabt habe. Die Situation habe sich im Verlauf nicht
wesentlich verbessert. Mehr und mehr habe dies der Explorandin auch psychisch
zu schaffen gemacht. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Ehemann zum
Schluss gekommen, die Anstellung im Alters- und Pflegeheim aufzugeben. Im
Vordergrund stünden für sie die Familie und die Gesundheit. Aus
neuropsychologischer Sicht sei dies absolut nachvollziehbar. Die Analyse der
Zeitverwendung ergebe, dass bereits die gemäss Statistik (BfS, Zeitaufwand für
Haus- und Familienarbeit, Juni 2006) zu veranschlagende Zeit als
Mutter / Hausfrau aufgrund der erhöhten Schlaf- und Ruhezeit sowie
des leicht erhöhten sonstigen Zeitaufwandes (Arztbesuche, Therapien) nur
teilweise geleistet werden könne, dies auch unter Berücksichtigung einer
gekürzten Freizeit. Die Möglichkeit einer psychiatrischen / psychotherapeutischen / medikamentösen
Unterstützung sei besprochen worden.
Die
Beschwerdeführerin werde sich vorderhand auf ihre Aufgaben als Mutter und
Hausfrau konzentrieren. Aktuell erscheine es unrealistisch, dass sie zusätzlich
dazu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Je nach Verlauf
könne dies zu einem späteren Zeitpunkt wiederum ein Thema werden. Seit dem
zweiten Krankheitsereignis (Hirnschlag September 2015) seien circa 1,5 Jahre
vergangen. Von daher seien Fortschritte durchaus noch möglich.
5.6
Im
Rahmen des bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom
8.
Mai 2017 (IV-Nrn. 51.2 - 51.3) hielten Dr. med. M.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___, FMH Neurologie,
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Organische
Persönlichkeitsstörung nach Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.9)
−
Status nach Hirninfarkt
Capsula interna links anfangs September 2015 mit regredienter Armschwäche
rechts, Ätiologie unklar
−
Status nach Subarachnoidalblutung
Hunt + Hess II bei rupturiertem ICA Endstreckenaneurysma links (Status nach
Aneurysmaklipping 14. April 2015) (ICD-10 I60)
−
vermehrte Tagesmüdigkeit (ICD10
R40.0)
−
intermittierende
Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie (ICD-10 H81.3)
−
intermittierend
linksbetonte Kopfschmerzen bei Status nach Kraniotomie (ICD-10 G44.3)
Bidisziplinäre
Beurteilung: Die 1984 in der Schweiz geborene Explorandin habe zwei 2006 und
2008.
geborene Töchter. Die Lehre zur Krankenschwester habe sie wegen der ersten
Schwangerschaft abgebrochen. Sie habe nachher als Pflegerin und
Serviceangestellte gearbeitet. Sie habe zu circa 40 % im Betrieb ihres
Mannes bis zum Juni 2010 gearbeitet, sei dann stundenweise, etwa 20 %, als
Pflegerin in einem Seniorenzentrum tätig gewesen, bevor sie ab dem 13. April
2014.
[recte: 2015] andauernd arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die
Haushaltabklärung habe eine Einschränkung von 4 % ermittelt und einen
Erwerbsanteil von 60 %, auf Wunsch der Explorandin, angenommen. In ihrem
jetzigen Zustand sei Arbeiten kaum möglich.
Bei der Explorandin
stehe die Situation bezüglich zerebralen Läsionen bzw. Blutungen im
Vordergrund, welche sich in der psychiatrischen und neurologischen Untersuchung
mit Einschränkung wiederfänden. Bei Status nach Subarachnoidalblutung im April
2015.
und Status nach Hirninfarkt der Capsula interna links im September 2015
könnten die bestehenden Symptome mit vermehrter Tagesmüdigkeit,
intermittierenden Schwindelbeschwerden, linksbetonten Kopfschmerzen,
regredierter Armschwäche und neurokognitiven Einbussen ursächlich zugeordnet
werden, sodass insgesamt von einer organischen Persönlichkeitsstörung nach
Schädigung des Gehirns zu sprechen sei. Aus bidisziplinärer Sicht resultiere
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 %, halbtägig umsetzbar oder noch
besser über 2 x 2,5 Stunden pro Tag. Die Einschränkungen aus neurologischer
und psychiatrischer Sicht beträfen, wie bereits dargelegt, die gleiche Grundproblematik
und Grunderkrankung und wirkten sich folglich nicht additiv, sondern ergänzend
aus. Im Haushalt sei bei der Abklärung eine Einschränkung von 4 % ermittelt
worden, was erstaunlich wenig sei, möglicherweise darauf zurückzuführen, dass
die Explorandin effektiv nun den ganzen Tag Möglichkeiten habe, sich im Haushalt
zu betätigen. In diesem Sinne könne der Explorandin eine Erwerbstätigkeit neben
dem Haushalt nicht uneingeschränkt zugemutet werden. Die Einschätzung sei über
die Zeit gemittelt im aktuellen Ausmass seit Januar 2016 anzunehmen, nachdem die
Arbeitsfähigkeit vorangehend von April bis Dezember 2015 aufgehoben gewesen
sei. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den Teilgutachten Stellung
bezogen worden, allfällige Diskrepanzen seien diskutiert worden. Es könnten
keine Massnahmen zur wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen seien fraglich umsetzbar, im oben
erwähnten Ausmass der Explorandin jedoch medizinisch-theoretisch zumutbar
(IV-Nr. 52.2 S. 18).
5.7
Dr.
med. G.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme
vom 6. Juli 2017 (IV-Nr. 54 S. 2 f.) fest, die medizinische
Situation sei dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai
2017.
zu entnehmen, welches von den Gutachtern Dr. med. M.___ (Psychiatrie)
und Dr. med. N.___ (Neurologie) nach ausführlicher Anamnese- und Befunderhebung
nachvollziehbar erstellt worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine 100%ige
Einschränkung jedweder Arbeitstätigkeit seit dem Hirninfarkt im September 2015,
welcher mit einer leichten Armschwäche rechts einhergegangen sei, gegeben. Seit
Januar 2016 sei von einer 40%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe auszugehen, allerdings nicht in einem
Alters- und Pflegeheim, da in einer solchen Institution die für die Beschwerdeführerin
nach 2,5 stündiger Tätigkeit notwendigen, längeren Pausen nicht toleriert würden.
Die Tätigkeit als Kleider-Wäscherin eines Sozialhilfebezügers werde von der Beschwerdeführerin
nur alle 3 Wochen ausgeübt. Somit bestehe bei dieser Tätigkeit seit Januar
2016.
keine Einschränkung. Auch in jedweder, die Konzentration nur bis
mittelgradig beanspruchenden Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit
Januar 2016 zu 40 % (nach je 2,5 stündiger Tätigkeit müssten längere
Pausen möglich sein) arbeitsfähig.
5.8
Dr.
med. O.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem ärztlichen
Schreiben vom 1. September 2017 (IV-Nr. 58 S. 90) fest, sie
betreue die Beschwerdeführerin hausärztlich. Diese habe im März 2017 eine
medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle F.___ betreffend
Invalidenrente gehabt, welche im Schreiben vom 14. August 2017 abgelehnt
worden sei. Gemäss der Beurteilung durch die Begutachtungsstelle F.___ bestehe
bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von lediglich 4,5 %.
Diese sei aber nur in solch geringem Ausmass ausgefallen, da die Beschwerdeführerin
zurzeit arbeitslos sei und sich die Haushaltsarbeit über den ganzen Tag
einteilen könne. Leider sei in diesem Schreiben aber nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin jeweils nach kleinsten Arbeiten im Haushalt längere Pausen
brauche und sich hinlegen müsse. Somit ergebe sich bereits daraus, dass sie einer
externen Tätigkeit kaum nachgehen könne – geschweige denn 40 %, wie im
Gutachten theoretisch angenommen. Praktisch sei dies gar nicht möglich.
5.9
Dr.
med. I.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (vgl.
IV-Nr. 62 S. 2) fest, der erwähnte neue medizinische Bericht sei ein
Schreiben der Hausärztin vom 1. September 2017 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) an
die Beschwerdegegnerin, in dem sie schreibe, dass sie die ermittelte
Einschränkung von 4,5 % im Haushalt nicht nachvollziehen könne und auch
die gutachterlich attestierte ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit von 40 %
für zu hoch erachte. Neue medizinische Tatsachen würden keine geltend gemacht.
Die
medizinische Sachverhaltsabklärung im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
vom 8. Mai 2017 werde weder vom Rechtsanwalt noch von der
Beschwerdeführerin selbst in Frage gestellt. Auch die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit werde nicht
grundsätzlich angezweifelt. Die Gutachter hielten eine solche aber nur für
gegeben, wenn sie so umgesetzt werden könne, dass die Beschwerdeführerin
maximal 2,5 Stunden am Stück arbeite und dann die Gelegenheit habe, eine
längere Pause von 1,5 bis 2 Stunden zu machen, mit der Möglichkeit sich hinzulegen
und zu schlafen. Arbeitseinsätze von über 2,5 Stunden würden als nicht
zumutbar beurteilt, weshalb auch die Tätigkeit als Pflegehilfe in einem
Altersheim nicht mehr möglich sei, da dort längere Einsätze gefordert würden.
Somit sei die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht schlüssig,
eigentlich zumutbar seien nur 30 %. (Die von den Gutachtern vorgeschlagene
Aufsplittung auf je 2,5 Stunden am Vormittag und am Nachmittag würde rein
rechnerisch einer Arbeitsfähigkeit von 60 % entsprechen, was deutlich über
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit liege.)
In der
Haushaltabklärung seien die gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend
berücksichtigt worden. Die Haushaltabklärung gehe von einem Zeitaufwand für den
Haushalt von 25 Stunden pro Woche aus. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar
durchschnittlich 3,5 Stunden pro Tag trotz rascher Erschöpfung und
erhöhtem Pausenbedarf im Aufgabenbereich Leistung zu erbringen.
5.10
In
der «Stellungnahme zum Einwand» vom 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 63 S. 2 ff.)
hielt die Abklärungsfachfrau H.___ fest, zum Zeitpunkt der Abklärung hätten ihr
mehrere Arztberichte der Neurologischen Klinik des Kantonsspitals P.___ vorgelegen.
Sie sei somit durchaus über die Einschränkungen und den Leidensweg der
Beschwerdeführerin informiert gewesen, deren medizinische Situation sei im
Haushaltsbericht entsprechend berücksichtigt worden. Bei der
medizinisch-theoretischen Festlegung der Arbeitsfähigkeit werde die gesetzliche
Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht, welche im Bereich des Haushalts zu
berücksichtigen sei, nicht miteinberechnet. Zur Festlegung der Einschränkung im
Bereich der Haushalttätigkeiten werde deshalb eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt.
So sei es möglich, die individuelle Situation der versicherten Person
vollumfänglich zu berücksichtigen (familiär, sozial, Wohnsituation usw.). Dass
das Gutachten die Einschränkung im Haushalt als gering betrachte, habe effektiv
einen Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin aktuell ganztägig Zeit habe
für die Haushalttätigkeiten. Die festgehaltenen Einschränkungen im
Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) zeigten
somit die effektive Situation auf. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die
Beschwerdeführerin in einem ausserhäuslichen Pensum von 40 % arbeiten.
Eine zusätzliche Einschränkung aufgrund einer Wechselwirkung zwischen
ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit und Hausarbeit sei nur dann zur
berücksichtigen, wenn die Restarbeitsfähigkeit auch effektiv voll verwertet werde.
Eine hypothetische Wechselwirkung gebe es nicht (BGE 134 V 9 E. 7.3.3).
Die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich
verwertet. Zwischen dem Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2016 und dem
medizinischen Gutachten vom 8. Mai 2017 bestünden keine erheblichen
Divergenzen. Das Gutachten betrachte die Einschränkung im Bereich des Haushalts
als erstaunlich wenig und erkenne, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass die
Beschwerdeführerin den ganzen Tag Zeit habe, um die Arbeiten im Haushalt zu
verrichten. Die festgehaltenen Einschränkungen im Abklärungsbericht stimmten somit
mit dem medizinischen Gutachten überein.
5.11
Im
Austrittsbericht vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 65 S. 5 ff.) hielten
med. pract. Q.___, Assistenzarzt, und Dr. med. R.___, Oberarzt mbF,
Kantonsspital P.___, Klinik für Neurologie, aufgrund der Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 5. bis 10. Januar 2018 folgende Hauptdiagosen
fest: «Verdacht auf Hirninfarkt im Mediastromgebiet links; Status nach
Hirninfarkt capsula interna links EM circa Anfang September 2015, ED 22. September
2015; Status nach Subarachnoidalblutung Hunt & Hess II, WFNS 1, Fisher 1
bei rupturiertem ICA-Endstrecken-Aneurysma links». Nebendiagnose: «Chronische
Müdigkeit seit September 2015». In Zusammenschau der Befunde werde die
Beschwerdeführerin mit einer akuten Parese der gesamten rechten oberen
Extremität gesehen. Bildgeberisch und elektrophysiologisch habe keine periphere
oder zentralnervöse Ursache evaluiert werden können. Eine Ursachensuche für
eine ischämische Genese sei ohne Befund verlaufen. Eine MR-negative Ischämie
könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, aber letztendlich sei bei
auffälligen klinischen Untersuchungsbefunden auch an eine funktionelle Parese
zu denken. Die Beschwerdeführerin habe in deutlich gebessertem Zustandsbild am
10.
Januar 2018 nach Hause entlassen werden können.
5.12
Die
RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2018
(IV-Nr. 68 S. 2) fest, die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung vom 8. Mai 2017 nicht anhaltend
verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei am 5. Januar 2018 wegen
einer akuten Lähmung des rechten Arms im Kantonsspital P.___ notfallmässig
hospitalisiert worden (vgl. E. II. 5.11 hiervor). Im Zuge der Abklärungen habe
eine neuerliche Durchblutungsstörung des Gehirns als Ursache ausgeschlossen
werden können. Klinisch sei es im Verlauf zu einer Fluktuation der Symptome mit
Inkohärenz der Untersuchungsbefunde gekommen. In der Einzelkraftprüfung habe
eine allseitige Schwäche des rechten Armes persistiert, unter Ablenkung seien aber
höhere Kraftgrade festgestellt worden. Zudem hätten sich weder im Schriftbild
noch in den alltäglichen Verrichtungen schwerwiegende Einschränkungen gefunden,
so dass differentialdiagnostisch eine funktionelle Parese in Betracht gezogen worden
sei. Die Beschwerdeführerin habe am 10. Januar 2018 in deutlich
gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die passagere Lähmung
des rechten Arms unklarer Ätiologie vom 5. Januar 2018 sei ein akutes Krankheitsgeschehen
und wirke sich nicht dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die
Arbeitsfähigkeit sei weiterhin gleich zu beurteilen: 30 % Arbeitsfähigkeit
in angepassten Tätigkeiten. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen
nötig. Es werde an der Stellungnahme vom 14. November 2017 (vgl. E. II.
5.9
hiervor) festgehalten.
5.13
Die
Abklärungsfachfrau H.___ nahm am 18. April 2018 (IV-Nr. 71 S. 2)
zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2018 (Eingangsdatum) Stellung.
Gemäss der Stellungnahme des RAD vom 26. März 2018 (vgl. E. II. 5.12
hiervor) sei keine anhaltende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
ausgewiesen. Eine erneute Haushaltsabklärung vor Ort erübrige sich somit. Die
Einschränkungen im Bereich der Haushaltstätigkeiten seien mit der
Haushaltsabklärung vor Ort am 13. Oktober 2016 korrekt festgehalten
worden. Detaillierte Angaben seien dem Abklärungsbericht vom 18. Oktober
2016.
und dem Situationsbericht vom 14. November 2017 zu entnehmen (vgl. E.
II. 5.2 und 5.9 hiervor). Eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem
Pflegeberuf und der Bereich der Haushalttätigkeiten seien nicht als verwandte
Aufgabenbereiche zu betrachten. Die Beschwerdeführerin würde ohne
gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 40 %
arbeiten und wäre zu 60 % im Bereich Haushalt tätig. Die Berechnung sei
richtigerweise nach der gemischten Methode erfolgt.
6.
Da
sich die Beschwerdegegnerin in ihrer hier angefochtenen Verfügung vom 7. Mai
2018.
(A.S. 1 ff.) in Bezug auf die Gesundheitssituation der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2017 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) stützte,
ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt.
6.1
Das
bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2018
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht.
So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen psychiatrischen sowie neurologischen
Exploration unterzogen (IV-Nr. 51.2 S. 5 ff., 11 ff.), womit
auch ihre subjektiv geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen
miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen klinischen
Untersuchungen. Es wurden der psychopathologische Befund nach AMDP und der
neurologische Status erhoben, am 31. März 2017 eine Polysomnographie, am
1.
April 2017 ein multipler Schlaflatenz-Test, am 2. Februar 2017 eine
MRI des Schädels und am 22. März 2017 eine Laboruntersuchung durchgeführt
(IV-Nrn. 52.2 S. 7 f., 15 f., 51.3). Durch das chronologische
Aufführen der Akten ab dem 21. Mai 2015 und den Auszug aus den wichtigsten
Vordokumenten (IV-Nr. 51.2 S. 3 ff.) ist davon auszugehen, dass das
Gutachten auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde. So verwies
der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten auf eben diesen Aktenauszug
(IV-Nr. 51.2 S. 5), wohingegen der neurologische Gutachter die in seinem
Fachgebiet relevanten medizinischen Berichte nochmals wiedergab
(IV-Nr. 51.2 S. 11 ff.). Weiter leuchten die medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: Aufgrund der
bei der psychiatrischen Exploration festgestellten Befunde mit vermindertem
Antrieb, Verlangsamung und Beeinträchtigung der affektiven Modulationsfähigkeit
und herabgesetzter Stimmung sowie der Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin
im April und September 2015 sowohl eine Hirnblutung als auch einen Hirninfarkt
erlitten hat, kann die durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. M.___
diagnostizierte «organische Persönlichkeitsstörung» nachvollzogen werden. Die
in diesem Zusammenhang weiter getroffene Feststellung, wonach sich diese
Störung in allen Lebensbereichen auswirke (IV-Nr. 51.2 S. 8), vermag
aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu überzeugen. So
gab diese gegenüber dem Gutachter an, seit April 2015 unter einer erhöhten
Ermüdbarkeit zu leiden. Wenn sie zwei bis drei Stunden gearbeitet habe, sei sie
müde und erschöpft und müsse sich ausruhen (IV-Nr. 51.2 S. 5). Sie
gehe zwischen 21.00 und 22.00 Uhr ins Bett und stehe um 6.45 Uhr auf,
sei aber am Morgen noch immer müde, komme sich gerädert vor. Nach dem
Mittagessen lege sie sich regelmässig eine Stunde hin und sei abends meistens
zu Hause, sei müde und sehe noch gelegentlich TV. Einmal pro Woche mache sie im
Turnverein mit. Früher sei sie schneller gewesen und habe viel weniger Zeit für
die Haushaltführung gebraucht (IV-Nr. 51.2 S. 6 f.). Diese Angaben
der Beschwerdeführerin wiederspiegeln sich in den Feststellungen des
Gutachters, wonach sich die Beschwerdeführerin bei der Exploration etwas
verlangsamt bewegt, auch eher langsam gesprochen habe und ihr Antrieb
vermindert gewesen sei (IV-Nr. 51.2 S. 7 Mitte). Daher vermag die
Darlegung des psychiatrischen Gutachters einzuleuchten (IV-Nr. 51.2 S. 9),
wonach die Beschwerdeführerin im Alltag durch die erhöhte Ermüdbarkeit und die
Antriebsverminderung beeinträchtigt sei und daher sowohl im Alltag als auch in
der Umsetzung ihrer Ressourcen durch die organische Persönlichkeitsstörung
beeinträchtigt sei. In diesem Zusammenhang ist auch die durch den Gutachter als
«nachvollziehbar» qualifizierte Einschätzung der Beschwerdeführerin schlüssig, wonach
sie sich um die Kinder und um den Haushalt kümmere und sich zurzeit nicht in
der Lage sehe, daneben einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (IV-Nr. 51.2
S. 10). Dies u.a. auch deshalb, weil der psychiatrische Gutachter bei der
Beschwerdeführerin Hinweise auf eine Aggravation ausschliessen konnte (IV-Nr. 51.2
S. 9).
Aufgrund
der durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem neurologischen Gutachter
Dr. med. N.___ beklagten, im Vordergrund stehenden, vermehrten Müdigkeit
und Erschöpfbarkeit (IV-Nr. 51.2 S. 13) führte dieser im Rahmen
seines Teilgutachtens einen «multiplen Schlaflatenz-Test MSLT vom 1. April
2017» durch (IV-Nr. 51.3 S. 2). Dabei schlief die Beschwerdeführerin
bei allen fünf Durchgängen ein, wobei sie bei den ersten vier Durchgängen mit
Einschlaflatenzen von deutlich unter 5 Minuten rasch habe einschlafen
können und sie einzig beim letzten Durchgang Mühe gehabt habe, den Schlaf zu
finden (Einschlaflatenz 16 Minuten). Aufgrund der so ermittelten
durchschnittlichen Einschlaflatenz von 5,3 Minuten ist die gutachterliche
Beurteilung nachvollziehbar, wonach die durchschnittliche Einschlaflatenz
deutlich verkürzt sei und somit einen erhöhten Schlafdruck dokumentiere
(IV-Nr. 51.2 S. 15). Da beim multiplen Schlaflatenz-Test indes kein
früh auftretender REM-Schlaf habe nachgewiesen werden konnte (IV-Nr. 51.3 S. 2),
überzeugt die gutachterliche Darlegung, dass sich keine narkolepsie-typischen
Symptome hätten feststellen lassen (IV-Nr. 51.2 S. 16 f.). Um
somatische Ursachen der vermehrten Müdigkeit ausschliessen zu können, führte
der Gutachter Dr. med. N.___ am 31. März 2017 auch eine Polysomnographie
durch (IV-Nr. 51.3 S. 1). Unter Heranziehung der entsprechenden
Ergebnisse leuchtet sodann die gutachterliche Darlegung ein, dass die
Untersuchung eine weitgehend normale Schlafstruktur gezeigt habe, ohne Hinweise
auf ein Schlafapnoe-Syndrom oder anderweitige motorische Störungen
(IV-Nr. 51.2 S. 17 oben). Da aufgrund der durchgeführten
Untersuchungen in Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin beklagte Müdigkeit
keine Ursachen objektiviert werden konnten, erscheint die Einschätzung des
Neurologen plausibel, wonach als Ursache der Müdigkeit und Schläfrigkeit in
erster Linie der erlittene Hirninfarkt in Frage komme. So habe möglicherweise
nach der Hirnblutung eine vermehrte Müdigkeit bestanden, wobei hier der ursächliche
Zusammenhang schwer zu erklären sei (IV-Nr. 51.2 S. 17). Es sei
aufgrund der bildgebenden Befunde jedoch unklar, inwiefern die Hirnblutung zur
Hirnparenchymläsion geführt habe. Grundsätzlich könne jedoch davon ausgegangen
werden, dass aufgrund der zweimaligen zerebrovaskulären Ereignisse die aktuell
vorliegende Situation erklärt werden könne. Aufgrund dieser gutachterlichen
Ausführungen vermag im Weiteren auch die Beurteilung des neurologischen
Gutachters einzuleuchten, wonach die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit
dem Hirninfarkt vom September 2015 bestünden (IV-Nr. 51.2 S. 17
Mitte).
Das
bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2017 erweist
sich demnach als beweiswertig.
6.2
Wie
nachfolgend darzulegen ist, vermögen die übrigen medizinischen Akten den
Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ nicht
zu schmälern:
6.2.1
In
Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten vom 22. März 2017 von Dr. med. M.___
(IV-Nr. 51.2 S. 5 ff.) ist festzuhalten, dass in den vorliegenden
Akten keine psychiatrischen Berichte dokumentiert sind. Obwohl es Hinweise auf
eine psychiatrische Behandlung gab (vgl. E. II. 5.2 f., 5.5 hiervor), wurde
eine solche von der Beschwerdeführerin nie in Angriff genommen. Sie gab im
Rahmen der psychiatrischen Exploration an, nie in psychiatrischer Behandlung
gewesen zu sein (IV-Nr. 51.2 S. 5 unten).
6.2.2
Betreffend
das neurologische Teilgutachten vom 21. März 2017 (vgl. E. II. 51.2
S. 11 ff.) hielt der Gutachter Dr. med. N.___ fest, die Beschwerdeführerin
befinde sich in der Neurologischen und Neuropsychologischen Klinik am
Kantonsspital P.___ in Behandlung und es ergäben sich gegenüber den
vorliegenden Berichten keine Divergenzen (IV-Nr. 51.2 S. 17). Diese
gutachterliche Einschätzung überzeugt, da in den zeitlich vor dem Gutachten
verfassten Berichten vom 23. Dezember 2016 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) und
vom 13. Januar 2017 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) die erhöhte Ermüdbarkeit mit
vermehrtem Schlaf- und Ruhebedürfnis der Beschwerdeführerin ebenfalls eindeutig
im Vordergrund stand, deren Ursache jedoch auch dort nicht geklärt werden
konnte: So hielt die Neuropsychologin Dr. phil. E.___ in ihrem neuropsychologischen
Konsil vom 23. Dezember 2016 fest, die erhöhte Ermüdbarkeit könne
einerseits als Folge mehrerer erlittener Hirnverletzungen verstanden werden,
andererseits könne aber auch die psychische Befindlichkeit eine
aufrechterhaltende Rolle spielen (IV-Nr. 43 S. 6). Auch lic. phil. D.___
führte aufgrund seines durchgeführten neuropsychologischen Coachings vom April
bis Dezember 2016 im Bericht vom 13. Januar 2017 aus, es hätten im Verlauf
weiterhin die verminderte zeitliche Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit ganz
im Vordergrund gestanden. Die Situation habe sich im Verlauf nicht wesentlich
verbessert (IV-Nr. 49 S. 2). Folglich ist – wie dies Dr. med. N.___
korrekterweise festhielt – nicht von sich widersprechenden Berichten
auszugehen. So führte er im Zeitpunkt des Gutachtens aus, als Ursache der
Müdigkeit und Schläfrigkeit komme in erster Linie der erlittene Hirninfarkt in
Frage (IV-Nr. 51.2 S. 17) und hielt sodann fest, grundsätzlich könne
davon ausgegangen werden, dass aufgrund der zweimaligen zerebrovaskulären
Ereignisse die aktuell vorliegenden Symptome erklärt werden könnten.
Damit
vermögen die vorangehenden neurologischen Berichte den Beweiswert des
neurologischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.
An den
vorangegangenen Ausführungen vermag auch der nach dem bidisziplinären Gutachten
verfasste Austrittsbericht der Klinik für Neurologie des Kantonspitals P.___
vom 8. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) nichts zu ändern. So wurde
in diesem festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Verdachts auf
einen Hirninfarkt zugewiesen worden, da sie beim Staubsaugen plötzlich eine
Schwäche sowie eine Hypästhesie des rechten Armes verspürt habe (IV-Nr. 65
S. 7). Zudem habe sie seit fünf Tagen stechende frontale linksseitige
Kopfschmerzen im Bereich der Operationsnarbe verspürt, die jedoch nach der Gabe
von 500 mg Paracetamol durch den Rettungsdienst deutlich besser geworden
seien. Es wurde festgehalten, dass eine akute Parese der gesamten oberen
Extremität bestanden habe und weder bildgeberisch noch elektrophysiologisch
eine periphere oder zentralnervöse Ursache habe evaluiert werden können. Da bei
diesem notfallmässigen Spitalaufenthalt keine anhaltende Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgewiesen werden konnte und
die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. März
2018.
(vgl. E. II. 5.12 hiervor) dies auch entsprechend bestätigte, indem sie
darlegte, dass die passagere Lähmung des rechten Armes unklarer Ätiologie vom
5.
Januar 2018 ein akutes Krankheitsgeschehen gewesen sei, sich nicht
dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und keine weiteren medizinischen
Abklärungen nötig seien, lässt auch der Bericht vom 8. Januar 2018 an den
beweiswertigen Ausführungen im bidisziplinären Gutachten vom 8. Mai 2017
keine Zweifel aufkommen.
6.3
Zusammenfassend
ist dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai
2017.
der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies wird von den Parteien denn auch
nicht bestritten. So hielt zum einen die Beschwerdegegnerin in der hier
angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) fest, dem bidisziplinären
Administrativgutachten sei der volle Beweiswert zuzuerkennen (A.S. 2
oben). Dies wurde auch bereits durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer
Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) bestätigt, indem
sie die im Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit wiedergab und festhielt, die
medizinische Situation sei dem bidisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ zu entnehmen, welches nach ausführlicher Anamnese und
Befunderhebung nachvollziehbar erstellt worden sei. Zum anderen liess die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2018
(A.S. 17 ff.) ausführen, das bidisziplinäre Gutachten erfülle die vom
Bundesgericht aufgestellten Kriterien an ein beweistaugliches Gutachten (A.S. 22
unten).
Die
grundsätzliche Beweiskraft des Gutachtens bedeutet indes nicht zwingend, dass
auch auf die dort ermittelte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % seit
Januar 2016 abgestellt werden kann. Die zuvor von April bis Dezember 2015 attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % gilt als unbestritten, weshalb nicht weiter auf
diese einzugehen ist. Es ist dem Gericht verwehrt, sich die ärztlichen
Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen
ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen
zu machen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2014 E.
4.3.2
mit Hinweisen, u.a. auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sowie das
Urteil 8C_162/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2.2). Im Gutachten wird ausgeführt,
dass die 40%ige Arbeitsfähigkeit halbtägig, oder noch besser 2 x 2,5
Stunden pro Tag, umsetzbar sei. Eine entsprechende Aufteilung der
Arbeitsfähigkeit (2 x 2,5 Stunden) würde jedoch einem
Arbeitspensum von insgesamt circa 60 % entsprechen und ist mit der gutachterlich
attestierten Arbeitsfähigkeit von total 40 % nicht vereinbar. Folglich leuchten
die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter nicht ein. Dies erkannte bereits
die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017
(vgl. E. II. 5.9 hiervor), indem sie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
von 40 % als «nicht schlüssig» bezeichnete und weiter in nachvollziehbarer
Weise ausführte, der Beschwerdeführerin seien eigentlich nur 30 %
zumutbar. Angesichts der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bei der
Beschwerdeführerin erscheint plausibel, dass ihr einzig ein Arbeitspensum von
2,5 Stunden täglich zumutbar ist und sie anschliessend eine längere
Erholungszeit benötigt. Da Dr. med. I.___ auf das medizinische Fachgebiet der
Neurologie spezialisiert ist, ist ihrer Einschätzung im vorliegenden Fall betreffend
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein höheres Gewicht beizumessen,
als der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___. Diese ist auf das
medizinische Fachgebiet der Allgemeinen Medizin spezialisiert und hat die im
Gutachten attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer Stellungnahme vom
6.
Juli 2017 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) unbesehen übernommen. Es ist
deshalb ab Januar 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen.
7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob
der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.2
hiervor) eine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads
darstellt:
7.1
Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist
wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen
der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen
detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht
greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450
E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteil des
Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
7.2
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
7.3
Dies gilt selbst für den Fall,
dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die
Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu
Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen
Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre
Haushalttätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können,
ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen
(SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1; AHI 2004 S. 137; Urteil
des Bundesgerichts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2).
7.4
Der Abklärungsbericht Haushalt
vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) wurde von der
Abklärungsfachfrau H.___ erstellt. Es handelt sich somit bei ihr um eine dazu
qualifizierte Person. Beim Gespräch waren neben der Beschwerdeführerin auch
deren Ehemann und ein Vertreter der Beschwerdegegnerin anwesend. Da die
Abklärungsfachfrau u.a. Angaben zu den Wohnverhältnissen macht, ist davon
auszugehen, dass sie die Beschwerdeführerin zu Hause besucht hat
(IV-Nr. 52 S. 4; nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. auch
Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Dies auch, weil die
Abklärungsfachfrau explizit festhielt, es habe ein «Gespräch vor Ort»
stattgefunden (IV-Nr. 37 S. 4). Weiter sind im entsprechenden Bericht
unter dem Titel «Beginn und Ausmass der Beschwerde» u.a. Ausführungen zur
Ausgangslage anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 8. Oktober 2015 (vgl.
E. II. 5.1 hiervor) sowie Informationen betreffend die berufliche Eingliederung
durch die Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Zudem wird auch auf die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin eingegangen, indem ihre
subjektiven Angaben aufgeführt werden. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor,
dass bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfung
besteht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die
örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch der Gesundheitszustand und die damit
verbundenen Einschränkungen bekannt waren. Die Feststellungen der
Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel und schlüssig. Aufgrund der
medizinischen Dokumentation und der zumutbaren Hilfe ihres Ehemannes sowie der
beiden noch relativ jungen Töchter (Jahrgänge 2008 und 2006) überzeugt, dass
die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht massiv eingeschränkt sei. So gab die
Beschwerdeführerin auch bei der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. med.
N.___ an (IV-Nr. 51.2 S. 14 Mitte), die Haushalts- und Gartenarbeiten
grundsätzlich alleine ausführen zu können. Sie müsse sich jedoch mehr Zeit
lassen und zwischendurch eine Pause machen, so könne sie nur noch an einem
Stock am Stück staubsaugen und müsse dann eine Pause einlegen. Ihr Ehemann
entlaste sie in vielen Bereichen. Entsprechende Angaben machte die
Beschwerdeführerin auch gegenüber der Abklärungsfachfrau (IV-Nr. 37
S. 6 f.): So gab sie an, die Planung und Organisation des Haushaltes zu
übernehmen, wobei administrative Aufgaben mit dem Ehemann geteilt würden. Sie
koche am Mittag ohne Hilfe eine warme Mahlzeit, könne die Geschirrwaschmaschine
und die Grobreinigung in der Küche selber ausführen, könne alle
Reinigungsarbeiten (ausser die Reinigung der Fenster) selber ausführen,
erledige die Einkäufe des täglichen Bedarfs alleine, fahre Auto, könne alleine
Waschen, Wäsche aufhängen und Wäsche zusammenlegen. Ausserdem sei sie bei der
Betreuung der Kinder nicht eingeschränkt, wobei sie heute weniger Stress
vertrage und mehr Schlaf benötige. Bei den Hausaufgaben der beiden Töchter helfe
der Ehemann mehr als früher, um die Beschwerdeführerin zu entlasten. Diese
würden aus diesem Grund an den Wochenenden auch häufiger bei den Grosseltern
übernachten. Bei den Gartenarbeiten könne die Beschwerdeführerin nur noch wenig
mithelfen. Sie könne aber die Katze selber versorgen und kleinere Flickarbeiten
an Kleidern selber ausführen. Aufgrund dieser Angaben vermag einzuleuchten,
dass die Abklärungsfachfrau bei der Beschwerdeführerin einzig in den Bereichen
«Wohnungspflege», «Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen» sowie
«Verschiedenes» Einschränkungen feststellte.
7.5
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
7.5.1
Die Beschwerdeführerin stellt
sich zum einen auf den Standpunkt (A.S. 25), dass der Abklärungsbericht
Haushalt vor Erstattung des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ erfolgt
und insofern davon auszugehen sei, dass die Abklärungsperson zu wenig über den
Krankheitszustand der Beschwerdeführerin informiert und dementsprechend auch
nicht in der Lage gewesen sei, die Situation fachgerecht und in zutreffender
Art und Weise zu erfassen. Dieser Argumentation ist insofern beizupflichten,
als der Abklärungsbericht am 18. Oktober 2016 und somit ungefähr sieben
Monate vor dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai
2017.
verfasst wurde. Somit lagen der Abklärungsfachfrau im Zeitpunkt der
Abklärung vor Ort vom Oktober 2016 weder die erhobenen Befunde noch die
gestellten Diagnosen der Gutachter vor. Es stellt sich indes die Frage, ob
diese Tatsache den Beweiswert des Abklärungsberichts einzuschränken vermag. Es gilt
als unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im April 2015 eine
Subarachnoidalblutung und im September 2015 einen Hirninfarkt der Capsula
interna links erlitt. Beide Erkrankungen mit der bekannten Folge erhöhter
Ermüdbarkeit erfolgten somit vor dem Verfassen des Abklärungsberichts Haushalt
und waren der Abklärungsfachfrau bekannt. Seither ist aufgrund der vorliegenden
Akten keine langanhaltende gesundheitliche Veränderung mehr dokumentiert. So
führten auch die beiden Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ aus
(IV-Nr. 51.2 S. 18 unten), die attestierte Arbeitsfähigkeit von
40.
% sei seit Januar 2016 anzunehmen, nachdem die Arbeitsfähigkeit
vorangehend von April bis Dezember 2015 aufgehoben gewesen sei. Folglich kann
davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin während den sieben Monaten zwischen dem Zeitpunkt des
Verfassens des Abklärungsberichts Haushalt vom 18. Oktober 2016 und dem bidisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2017 nicht in
anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Es kommt hinzu, dass die
Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau H.___ am 13. Dezember 2017 u.a.
zum nun vorliegenden bidisziplinären Gutachten Stellung nehmen liess (vgl. E.
II. 5.10 hiervor). Dabei gab sie an, ihr hätten zum Zeitpunkt der Abklärung
mehrere Arztberichte des Kantonsspital P.___ vorgelegen, weshalb sie durchaus
über die Einschränkungen und den Leidensweg der Beschwerdeführerin informiert
gewesen sei. Zudem bestünden zwischen dem Abklärungsbericht und dem
medizinischen Gutachten keine erheblichen Divergenzen. In diesem Sinne hielt auch
die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017
(vgl. E. II. 5.9 hiervor) fest, in der Haushaltabklärung seien die
gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt worden. Es ist
somit nicht einzusehen, inwiefern das bidisziplinäre Gutachten bzw. die darin
gemachten Feststellungen an den Einschätzungen der Abklärungsfachfrau H.___ im
Zeitpunkt ihres Abklärungsberichts vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.2
hiervor) etwas zu ändern vermocht hätten. Dies wird denn auch durch die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert begründet. Damit erweist sich das
Vorbringen als nicht stichhaltig.
Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang
weiter vorbringen (A.S. 25 Mitte), die Gutachter hätten festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei höchstens 2,5 Stunden am Stück belastbar, danach
benötige sie eine längerdauernde Pause. Zwar sei auch im Abklärungsbericht
immer wieder erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin «mehr Zeit benötige»,
diese Tatsache habe aber in keiner Weise Einfluss auf die Bewertung der Einschränkungen
im Haushalt gefunden. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So ist bei
der Einschätzung der Beeinträchtigungen im Haushalt auch die bei der
Haushaltsabklärung festgestellte zumutbare und vorhandene Mithilfe von
Familienangehörigen, welche Ausfluss der der versicherten Person obliegenden
Schadenminderungspflicht ist, zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 4.2
S. 509 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2010 vom
25.
März 2010 E. 4.3.2,9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.2).
Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht
daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). Im vorliegenden Fall geht
aus den Akten hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese bei der
Ausübung der Haushalttätigkeiten unterstützt. So wurde auch im Rahmen der
Haushaltabklärung vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 37 S. 6)
angegeben, die Beschwerdeführerin teile sich mit ihrem Ehemann die
administrativen Aufgaben, der Ehemann übernehme ab und zu das Kochen, was schon
vor der gesundheitlichen Einschränkung so gewesen sei, er helfe ihr ab und zu
bei der Reinigung der Badezimmer und beim Staubsaugen und tätige gemeinsam mit
ihr – wie bereits vor der gesundheitlichen Einschränkung – die Grosseinkäufe,
mache die Gartenarbeiten und alle Arbeiten um den Swimmingpool. Letzteres sei bereits
immer seine Aufgabe gewesen. Das Beschäftigen einer Haushalthilfe wurde zwar
von der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachfrau H.___ im Rahmen der
Haushaltabklärung vom18. Oktober 2016 erwähnt (IV-Nr. 37 S. 4
unten), aber in der Folge nicht umgesetzt. Jedenfalls sind in den vorliegenden
Akten keine entsprechenden Hinweise dokumentiert. Daher ist die
Schlussfolgerung der Abklärungsfachfrau H.___ nachvollziehbar, wonach der
Ehemann der Beschwerdeführerin die Arbeiten im Haushalt, welche
invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, ausführe.
7.5.2
Die Beschwerdeführerin lässt
weiter vorbringen, die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ würden der
Beschwerdeführerin bloss noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in jeglichen
Tätigkeiten attestierten. Dies, weil es ihr nur noch möglich sei, sich 2,5 Stunden
am Stück körperlich und geistig zu betätigen und sich danach ein enormer
Erschöpfungszustand einstelle. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter wirke sich
die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung denn auch in allen Lebensbereichen
aus. Die Gutachter hätten sich denn auch über die anlässlich der
Haushaltabklärung festgestellte Beeinträchtigung von bloss 4,5 % gewundert
(A.S. 25). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Gutachter in
ihrer bidisziplinären Beurteilung über die bei der Haushaltabklärung festgestellte
Einschränkung von 4 % zwar erstaunt zeigten, indem sie festhielten, dies
sei «erstaunlich wenig» (IV-Nr. 51.2 S. 18). Anschliessend äusserten
sie sich jedoch dahingehend, dass dies möglicherweise darauf zurückzuführen sei,
dass die Beschwerdeführerin effektiv nun den ganzen Tag Möglichkeiten habe,
sich im Haushalt zu betätigen. In diesem Sinne könne der Beschwerdeführerin eine
Erwerbstätigkeit neben dem Haushalt nicht uneingeschränkt zugemutet werden. Diesbezüglich
kann festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit den Einschränkungen im
Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend
ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen
Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl.
Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteile des
Bundesgerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen,
9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.1). Die Abklärung erstreckt sich
im Haushalt – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 7.5.1 hiervor) – auch
auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im
Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als
die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE
133.
V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Es kann
daher den Ausführungen der Abklärungsfachfrau H.___ in ihrer Stellungnahme vom
18.
April 2018 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) gefolgt werden, wonach eine
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pflegeberuf und im Bereich der
Haushalttätigkeit nicht als verwandte Aufgabenbereiche zu betrachten seien. Demzufolge
laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.
7.5.3
Zu ergänzen bleibt ein Hinweis
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beachtung von Wechselwirkungen im
Rahmen der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode (BGE 134 V 9). Die
allfällig verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im
Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld ist
nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird
verlangt, dass die beiden Tätigkeitsbereiche schlecht vereinbar sind und sich
dadurch eine offenkundige und unvermeidbare negative gesundheitliche Auswirkung
ergibt (BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12). Wechselwirkungen sind nur
dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass – wie
vorliegend der Fall – die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht
bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation
erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine
wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den
vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist (BGE 134 V 9
E. 7.3.2 S. 13). Das Bundesgericht hat sich im Einzelnen auch dazu
geäussert, ob und unter welchen Umständen ein reduziertes Leistungsvermögen im
Haushaltsbereich oder im erwerblichen Bereich zu erfolgen hat (BGE 134 V 9
E. 7.3.3 bis 7.3.5 S. 13 f.). Das in der Erwerbsarbeit oder im
häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen
Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen kann nur berücksichtigt werden,
wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Dessen
Ermittlung hat stets auf Grund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu
erfolgen. In Anlehnung an den sogenannten leidensbedingten Abzug vom
statistischen Lohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens von nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr ausübenden Versicherten
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit Hinweisen] S. 475), welcher unter
Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt
höchstens 25 Prozent begrenzt ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November
2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62), hat das Bundesgericht eine
Limitierung der als erheblich anzusehenden Wechselwirkungen als sachgerecht
erachtet. Da invaliditätsfremde Aspekte, anders als beim erwähnten Leidensabzug,
keine Rolle spielen, sei jedoch ein niedrigerer, auf 15 ungewichtete
Prozentpunkte festgesetzter Maximalansatz gerechtfertigt (BGE 134 V 9
E. 7.3.6 S. 14; Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli
2017.
E. 3). Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilsmässig
bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigten (BGE 134 V 9
E. 7.3.5 S. 14, Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom
3.
Juli 2017 E. 5.3). Aufgrund der gesundheitlichen Problematik bei
der Beschwerdeführerin mit vermehrter Tagesmüdigkeit und Erschöpfung,
intermittierendem Schwindel, Kopfschmerzen, regredienter Armschwäche und
neurokognitiven Einbussen ist erstellt, dass sich diese Einschränkungen sowohl
in ihrem Erwerbs- als auch Tätigkeitsbereich gleichermassen auswirken.
Demzufolge sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung der Wechselwirkungen grundsätzlich gegeben.
7.6
Damit ist der Abklärungsbericht
Haushalt vom 18. Oktober 2016 als voll beweiskräftig zu qualifizieren. Es
kann daher auf die darin bei den Haushaltarbeiten festgestellte Einschränkung der
Beschwerdeführerin von 4,5 % abgestellt werden.
8.
Es ist daher nachfolgend der
Statusfrage nachzugehen:
8.1
Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010.
E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131;8C_889/2011 vom
30.
März 2012 E. 3.2.1).
8.2
Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3
S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c
S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom
9.
Juli 2012 E. 5.1,9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).
8.3
Die gemischte Methode bezweckt
eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.
Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten
Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum
sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen
Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).
8.4
Bei einer im Haushalt tätigen
versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie
vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie
ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend
erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen
Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146
E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195
mit Hinweis).
8.5
Die vorliegenden Akten
präsentieren folgendes Bild: Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. Oktober
2015.
(vgl. E. II. 5.1 hiervor) hat sich die Beschwerdeführerin dahingehend
geäussert, dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von
20.
- 40, sogar 50 %, tätig sei, wenn sich die Arbeitszeiten mit
dem Schulbeginn und -ende der Töchter vereinbaren lasse. Finanziell könnten sie
das Geld brauchen. Das 20 - 40%ige Pensum als Pflegerin könne sie
nicht aufstocken, da die neue Heimleitung keine tiefen Teilzeitstellen mehr
wolle. Zudem müsste sie um 7.00 Uhr anfangen und ihre Kinder wären bis zum
Gang in die Schule alleine. Am Mittag könnte sie auch erst um 12.30 Uhr
nach Hause kommen, was auch nicht gehe wegen der frühen Mittagszeit der Kinder.
Sie rechne mit der Kündigung. Die andere Tätigkeit (Wäsche waschen für
Sozialhilfebezüger) erfordere alle drei Wochen einen Tag. Diese Arbeit könne
sie weiterhin erledigen. Die Abklärungsfachfrau H.___ stützte sich bei der
Beurteilung des Status insbesondere auf diese Angaben der Beschwerdeführerin im
Rahmen des Früherfassungsgesprächs vom 8. Oktober 2015 und ging so von
einem Arbeitspensum von 20 - 50 % in einer ausserhäuslichen
Tätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus (IV-Nr. 37 S. 4).
Sie hielt bei der Aufteilung der Tätigkeiten zudem fest, die Tätigkeit als
Arbeitnehmerin oder Heimarbeit betrage 16,7 Std. / Woche, die betriebsübliche
Arbeitszeit 41,7 Std / Woche und der Haushalt 25 Std. / Woche
(IV-Nr. 37 S. 8 oben).
8.6
Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin (geb.
[...] 2006 und [...] 2008, IV-Nr. 51.2 S. 2) im vorliegend relevanten
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 aufgrund ihres
Alters von 8 und 10 Jahren noch nicht selbstständig waren und weiterhin einer –
wenn auch nicht mehr sehr intensiven – Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedurften.
Die Beschwerdeführerin wird bei der Ausübung der Haushalttätigkeiten von ihrem
Ehemann unterstützt. Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht
dokumentiert, so verneinte die Beschwerdeführerin solche im Rahmen des
psychiatrischen Teilgutachtens der Begutachtungsstelle F.___ gar ausdrücklich
(vgl. IV-Nr. 51.2 S. 6). Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber
der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch vom 8. Oktober 2015
angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem
reduzierten Arbeitspensum von 20 - 50 % tätig wäre. Es handelt
sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener
und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des
Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3,8C_762/2016 vom
18.
Januar 2017 E. 5.3.2).
8.7
Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau H.___ im
Haushaltsbericht vom 18. Oktober 2016 und aufgrund der vorliegenden Akten
überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu
beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai
2018.
weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums
von 40 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt
hätte. Es ist daher von einem Status von 40 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit)
: 60 % (Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der
Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode angewendet.
9.
Zusammenfassend liefern somit
der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2016 sowie das Gutachten
der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Mai 2017 ein stimmiges und
umfassendes Bild über die gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf
die Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der
Sachverhalt erweist sich damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(A.S. 34) – als umfassend und vollständig geklärt. Es kann auf weitere
Abklärungen verzichtet werden (vgl. E. I. 2 Ziff. 3 und 3 Ziff. 3
hiervor). Von solchen sind keine weiterführenden Angaben zu erwarten.
10.
10.1
Es ist auf den
Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 2 f.) einzugehen. Gemäss den
vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2016
in einer ausserhäuslichen Verweistätigkeit zu 40 % und im Haushalt zu
60.
% arbeitsfähig. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im
Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16
ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung kann die
Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell
gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom
1.
Dezember 2017 im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche
Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil des Bundesgerichts
9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; vgl. auch
IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert
per 26. Mai 2017]). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 je
einen Einkommensvergleich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 und einen
solchen für die Zeit ab 1. Januar 2018 vorgenommen hat (A.S. 2 f.).
10.2
Der Bundesrat hat im erläuternden
Bericht zur Änderung der IVV (vgl.
am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis
Abs. 2 - 4 IVV festgehalten, dass durch die neue Berechnungsart
auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V
9) gelöst werde (vgl. E. II. 7.5.3 hiervor). Für die Ermittlung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit werde auf eine
Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich werde
gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich
widmen. Dadurch seien die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch
mitberücksichtigt (vgl. hierzu Susanne Leuzinger: Invaliditätsbemessung für
teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum
Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6, S. 181 ff.). Die Überlegung
dahinter ist, dass die versicherte Person mit der neuen Berechnungsmethode ja
«künstlich» so gestellt wird, wie wenn sie Vollerwerbstätig wäre bzw. wie wenn
sie sich voll dem Haushalt widmen würde. Für beide Teilbereiche wird ein
Invaliditätsgrad für das Vollpensum festgelegt. In diesen Konstellationen kann
keine Wechselwirkung berücksichtigt werden. So wird etwa bei einer vollerwerbs-tätigen
Person im Einkommensvergleich auch nie eine Wechselwirkung berücksichtigt,
obwohl diese Personen ja daneben immer auch einen Haushalt haben (sei er auch
noch sei klein). Das Teilzeitpensum wird dann erst am Schluss bei der rein
rechnerischen Gewichtung nach dem tatsächlichen Pensum für die jeweiligen
Teilbereiche berücksichtigt. Wechselwirkungen spielen daher neu keine Rolle
mehr. Mit dem Wegfall der Wechselwirkungen werden auch die mannigfaltigen
Fragen in diesem höchst unklaren und Ermessensspielraum eröffnenden Bereich
erledigt. Dieser Logik folgend hat das BSV bei der Überarbeitung des KSIH
(Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung) diejenigen Randziffern, welche sich zur Wechselwirkung
geäussert haben (Rz 3099), entsprechend angepasst und die Ausführungen zur
Wechselwirkung gestrichen. Somit ist im vorliegenden Fall die Wechselwirkung
nur bis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen.
10.3
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 2016
– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
10.3.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
10.3.2
Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 2,
8, 11 f., 16, 58 S. 31, 22) besuchte die Beschwerdeführerin während sechs
Jahren die Primarschule und während drei Jahren die Bezirksschule in [...].
Anschliessend besuchte sie vom 16. August 2000 bis 28. Juni 2002 die
Diplommittelschule in [...]. Danach absolvierte die Beschwerdeführerin vom
5.
August 2002 bis zum 9. Mai 2005 den Ausbildungslehrgang DN2 ohne
Diplomabschluss und machte vom 12. Mai bis zum 30. September 2002
einen Auslandaufenthalt bei einer Familie in [...]. Vom 24. Januar bis
31.
Dezember 2005 war sie zu 60 % als Pflegerin im Alters- und
Pflegeheim [...] tätig. Vom 17. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2010
arbeitete sie als Servicefachangestellte und Leiterin des Bistros ihres
Ehemannes S.___, in [...], zu circa 40 %. Seit dem 1. Januar 2015 war
die Beschwerdeführerin bei der Sozialregion C.___, in [...], tätig, wo sie alle
drei Wochen einen Tag die Wäsche eines Sozialhilfebezügers wusch. Ab dem
1.
Juli 2010 war sie zudem als Pflegerin im Seniorenzentrum C.___, in [...],
in einem Pensum von circa 20 % beschäftigt. Ausserdem war sie als
Stromableserin angestellt und half bei einem Kochkurs in der Firma T.___ mit. Ab
dem 13. April 2015 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben. Von Anfang bis
Ende August 2015 war sie zu 75 %, anschliessend wieder zu 100 %
arbeitsunfähig. Vom 4. Januar bis 17. April 2016 wurde eine
Frühinterventionsmassnahme im Form eines Belastbarkeitstrainings durch die
Beschwerdegegnerin durchgeführt, wobei eine Steigerung des Pensums auf 5 Stunden
habe erreicht werden können. Aufgrund der grossen Müdigkeit wurde dieses Belastbarkeitstraining
mit Abschlussbericht vom 19. Oktober 2016 jedoch per 4. April 2016 abgebrochen.
Seither ist die Beschwerdeführerin nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig.
10.3.3
Die ungelernte Beschwerdeführerin
hat zuletzt mehrere ausserhäusliche Erwerbstätigkeiten ausgeübt (vgl. E. II.
10.3.2
hiervor). In den vorliegenden Akten fehlen entsprechende Angaben in
Bezug auf die dabei zuletzt konkret erzielten Erwerbseinkommen. Daher ist die Beschwerdegegnerin
für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom Tabellenlohn
gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen und hat auf die LSE 2014
TA1_tirage_skill_level, Niveau 1 «einfache Tätigkeit körperlicher oder
handwerklicher Art», Total, Frauen, von CHF 4'300.00 abgestellt. Diesen
Betrag hat sie auf die üblichen Wochenstunden im Jahr von 41,7 aufgerechnet und
an die Lohnentwicklung (2014 - 2016 [: 103.3 x 104.4]) angepasst.
Unter Berücksichtigung eines
Arbeitspensums von 40 % bis Ende 2017 ergibt sich somit ein
Valideneinkommen von CHF 21'746.00.
Unter Berücksichtigung eines
Arbeitspensums von 100 % (vgl. E. II. 10.1 hiervor) ergibt sich ab dem
1.
Januar 2018 ein Valideneinkommen von CHF 54'366.00
10.4
Der Beschwerdeführerin kann in
einer adaptierten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 30 % auch mit den
gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich zugemutet werden. Daher hat die
Beschwerdegegnerin hier ebenfalls korrekterweise auf den Tabellenlohn (LSE 2014,
TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Niveau 1) von CHF 4'300.00
abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41,7 im
Jahr hochgerechnet sowie an die Teuerung in den Jahren 2014 bis 2016 angepasst
(: 103.3 x 104.4). Durch die Berücksichtigung eines der
Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 30 % ergibt sich somit sowohl
bis am 31. Dezember 2017 als auch ab dem 1. Januar 2018 ein
Invalideneinkommen von je CHF 16'309.75.
10.4.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V
75.
E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom
8.
Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann
ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
10.4.2
Im vorliegenden Fall gebietet
das Alter der Beschwerdeführerin von 34 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist und somit im Kompetenzniveau
1.
nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008
TA12, zwar bezogen auf das Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010, welches jedoch
ab der LSE 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht, vgl. Rundschreiben
Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BGE 142 V 178
S. 184 E. 2.5.1). Weiter ist festzuhalten, dass mit dem Abstellen auf
das Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art») der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine eigentliche Ausbildung
besitzt, bereits ausreichend Rechnung getragen wird.
Aufgrund der konkreten Einschränkungen
bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Leistungseinschränkungen wegen
der reduzierten Belastbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit und reduzierte
Arbeitsschnelligkeit) rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %.
Damit beträgt das Invalideneinkommen sowohl
bis zum 31. Dezember 2017 als auch ab dem 1. Januar 2018 CHF 14'676.80.
10.5
Die sich daraus ergebenen Erwerbseinbussen
belaufen sich bis zum 31. Dezember 2017 auf CHF 7'069.20 und ab dem
1.
Januar 2018 auf CHF 39'689.20. Damit ergibt sich eine
Einschränkung von 32,5 % bzw. 73 %. Im Erwerbsbereich ist die
Wechselwirkung angesichts der erheblichen Auswirkungen bis zum
31.
Dezember 2017 mit 15 Prozentpunkten zu berücksichtigen (vgl. E. II. 10.2
hiervor). Damit betragen die Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2017 im
Erwerbsbereich 47,5 % und ab dem 1. Januar 2018 weiterhin (da die
Wechselwirkung nicht mehr berücksichtigt wird) 73 %. Gestützt auf die
vorliegend anzuwendende gemischte Bemessungsmethode (40 %
Erwerbstätigkeit : 60 % Haushalt) bestehen unter Berücksichtigung
der Einschränkungen von 4,5 % im Haushalt und 47,5 % in einer
ausserhäuslichen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 ein Invaliditätsgrad
von gerundet 22 % und ab dem 1. Januar 2018 unter Berücksichtigung der
Einschränkungen im Haushalt von ebenfalls 4,5% und von 73 % in einer
ausserhäuslichen Tätigkeit ein solcher von gerundet 32 %. Damit besteht
kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
11.
Somit ist die angefochtene
Verfügung vom 7. Mai 2018 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente.
12.
12.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.000
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_66/2019 vom 14. Mai 2019 bestätigt.