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Entscheid

VSBES.2018.145

Arbeitslosenversicherung

5. Dezember 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin B.___ kündigte

am 29. April 2015 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) per 31. Juli 2015. Für den Fall, dass diese erste

Kündigung nichtig sei, sprach die Arbeitgeberin am 24. August 2015 eine weitere

Kündigung per 30. November 2015 aus (s. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.7 vom 29. Mai 2017 E. I.

1.1).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte

am 18. Juni 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei ab 1. August 2015

Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Ausserdem teilte er mit, dass er

Lohnansprüche gegen die Arbeitgeberin geltend mache. Die Beschwerdegegnerin

eröffnete daraufhin per 1. August 2015 eine Leistungsrahmenfrist und

richtete gemäss Art. 29 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0)

Arbeitslosenentschädigung aus (Urteil VSBES.2017.7 E. I. 1.1; s.a. ALK-Nr.

8). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wies sie den Beschwerdeführer auf die

Subrogation seiner arbeitsvertraglichen Ansprüche hin (ALK-Nr. 7).

Der Beschwerdeführer und die

Arbeitgeberin einigten sich mit Vergleich vom 10. Juni 2016 darauf, dass

die beiden ausgesprochenen Kündigungen gegenstandslos seien und das

Arbeitsverhältnis als einvernehmlich per 31. Dezember 2015 aufgelöst

gelte. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, per Saldo aller Ansprüche den

Betrag von CHF 25‘000.00 brutto zu bezahlen sowie darauf die

Sozialversicherungsbeiträge zu leisten; vom verbleibenden Nettobetrag von

CHF 22‘118.45 waren CHF 14‘525.50 an die Beschwerdegegnerin und

CHF 7‘592.95 an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin

erklärte sich mit diesem Vergleich ausdrücklich einverstanden (s. Urteil

VSBES.2017.7 E. I. 1.2).

1.3 Die Beschwerdegegnerin wies das

Begehren des Beschwerdeführers vom 17. August 2016, der Beginn der

Leistungsrahmenfrist sei vom 1. August 2015 auf den 1. Januar 2016 zu

verschieben, mit Verfügung vom 8. September 2016 sowie Einspracheentscheid vom

21. Dezember 2016 ab (a.a.O., E. I. 1.3). Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) und das Bundesgericht

bestätigten dies mit Urteil vom 29. Mai 2017 (VSBES.2017.7) resp. 25. August

2017 (8C_442/2017). Vor Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer zusätzlich

beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Betrag von CHF 22'118.45 zurückzuerstatten;

das Bundesgericht verneinte indes eine solche Pflicht der Beschwerdegegnerin.

1.4 Der Beschwerdeführer verlangte

am 14. September 2017 von der Beschwerdegegnerin, ihm sei der Betrag von CHF

14'525.50 auszubezahlen (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Er

habe die Vereinbarung mit der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin unter

falschen Vorstellungen unterschrieben. Weder sein Anwalt noch das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) hätten ihn über die Konsequenzen

orientiert. Wenn er gewusst hätte, dass die Rahmenfrist nach der Auszahlung von

Taggeldern nicht mehr verschoben werden könne, hätte er am 18. Juni 2015 keine

Arbeitslosenentschädigung beantragt und die Vereinbarung nicht unterschrieben. Die

Arbeitgeberin habe der Beschwerdegegnerin ohne Gegenleistung CHF 14'525.50

überwiesen. Letztere sei daher gesetzeswidrig zu seinen Ungunsten bereichert.

Er verweise auf den ähnlichen Sachverhalt in BGE 137 V 362.

Die Beschwerdegegnerin wies diese Forderung

mit Verfügung vom 12. März 2018 zurück (ALK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete

Einsprache (ALK-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 1. Mai 2018 abgewiesen

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Der Beschwerdeführer erhebt am 5.

Juni 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei der Betrag von

CHF 14'525.50 zurückzuerstatten (A.S. 6).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung zu

sprechen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom

24. Juli 2018 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 17). Die Beschwerdegegnerin wiederum

verzichtet am 30. Juli 2018 auf eine Duplik (A.S. 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind

bezüglich Einhaltung von Frist und Form, örtlicher, sachlicher und funktioneller

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie Legitimation erfüllt. Auf die

Beschwerde kann deshalb unter diesem Blickwinkel eingetreten werden.

Eine weitere – negative –

Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass über die Streitsache nicht bereits

rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 345 E. 1a S. 347). Im

vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_442/2017 vom 25. August

2017.

fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch

auf den Betrag von CHF 22‘118.45 (E. 4.2), zu dessen Zahlung sich die

Arbeitgeberin im Vergleich verpflichtet hatte. Die im hiesigen Verfahren

streitige Summe von CHF 14'525.50 ist jedoch keine eigenständige Forderung, sondern

gemäss Vergleich bloss ein Teil des Betrags von CHF 22‘118.45, auf den

sich das Bundesgericht in seinem Urteil bezieht. In diesem Sinne wäre von einer

res iudicata auszugehen. Dagegen lässt sich freilich einwenden, dass die

Forderung von CHF 22‘118.45 nicht Gegenstand des kantonalen

Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.7 gebildet hatte, sondern vom Beschwerdeführer

erst vor Bundesgericht geltend gemacht worden war. Wie es sich damit verhält,

kann indes offen bleiben, da die Beschwerde materiell ohnehin nicht

durchdringt.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der streitigen Forderung von CHF

14'525.50 nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts

zu Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

Hat die Arbeitslosenkasse

begründete Zweifel daran, ob die versicherte Person für die Zeit des

Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder

Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob diese

erfüllt werden, so richtet sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29

Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche der versicherten Person

samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten

Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG).

Bezieht die versicherte Person gestützt

auf Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung, so ändert sich der festgesetzte Beginn

der Rahmenfrist auch dann nicht, wenn die mit Zweifeln behafteten Lohn- und

Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG später erfüllt werden

(BGE 127 V 475 E. 2b/bb S. 477 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 29

N 9).

3.

3.1

Die Einsprache wiederholt die im

Schreiben vom 14. September 2017 vorgebrachten Argumente (s. E. I. 1.4 hiervor).

Weiter wird gerügt, dass der Beschwerdeführer mangels Anpassung der Rahmenfrist

205.

Tage Arbeitslosenentschädigung verloren, die Beschwerdegegnerin hingegen ihre

Zahlungen zurückerhalten habe. Es liege eine Gesetzeslücke vor, welche durch

die Rechtsprechung zu korrigieren sei.

In der Beschwerdeschrift ergänzt der

Beschwerdeführer, sein Taggeldanspruch sei auf 205 Tage gekürzt worden.

Seine Arbeitgeberin habe der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 und damit

die Arbeitslosenentschädigung vom 1. August bis 30. November 2015 zurückbezahlt.

Diese Ungerechtigkeit sei zu korrigieren (A.S. 6).

In der Replik gibt der Beschwerdeführer

an, die Beschwerdegegnerin sei mit der Kündigung per 31. Dezember 2015

einverstanden gewesen. Er habe den Vergleich unterschrieben, weil er davon

ausgegangen sei, dass die Rahmenfrist dementsprechend auf den 1. Januar 2016 verschoben

werde. So habe ihm dies sein RAV-Berater mündlich gesagt. Anlässlich der

Anmeldung sei ihm klar gewesen, das er nicht gleichzeitig von der Arbeitgeberin

Lohn und von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung beziehen könne (A.S.

17).

3.2

Auf den Beginn der Leistungsrahmenfrist

ist nicht mehr einzugehen, da rechtskräftig entschieden wurde, dass diese am 1.

August 2015 zu laufen anfing.

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 AVIG ab 1. August 2015

Arbeitslosenentschädigung (ALK-Nr. 8) und trat demgemäss im Umfang der

ausgerichteten Taggelder in dessen Ansprüche gegen die frühere Arbeitgeberin

ein (s.a. Schreiben vom 7. Oktober 2015, ALK-Nr. 7). Vor diesem

Hintergrund ist denn auch die Vereinbarung im Vergleich zu sehen, wonach die Arbeitgeberin

B.___ der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 zu erstatten hatte. Die

Beschwerdegegnerin erhielt damit – in Einklang mit Art. 29 Abs. 2 AVIG – den

Betrag zurück, den sie dem Beschwerdeführer von August bis Dezember 2015 als

Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte. Seine Auffassung, die

Beschwerdegegnerin sei zu seinen Lasten ungerechtfertigt bereichert, ist daher offenkundig

unzutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerdegegnerin zugleich

von ihm die Arbeitslosenentschädigung zurückfordern würde, was nicht der Fall

ist. Würde der Beschwerdeführer nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung

auch noch die Zahlung der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin erhalten, so würde

vielmehr er für den fraglichen Zeitraum doppelt entschädigt. Der Hinweis auf

BGE 137 V 362 geht fehl. Dort ging es zwar ebenfalls um die Anwendung von

Art. 29 AVIG, aber anders als hier um den Rückforderungsanspruch der

Arbeitslosenversicherung. Das Bundesgericht hielt dazu fest, diese

Rückforderung könne sich nicht gegen die versicherte Person richten, sondern

nur gegen den ehemaligen Arbeitgeber (E. 4.1 S. 366). Aus diesem Entscheid

lässt sich keineswegs ableiten, dass die die Rückzahlung des Arbeitgebers an

die Arbeitslosenversicherung der versicherten Person zusteht. Ein

entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen.

3.3

Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, sein RAV-Berater habe gesagt, dass sich der Beginn der

Leistungsrahmenfrist mit dem Vergleich vom 1. August 2015 auf den 1. Januar

2016.

verschiebe. Nur unter dieser Voraussetzung sei er die Vereinbarung

eingegangen, welche der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 zuspreche.

Der Beschwerdeführer beruft sich damit

sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Der

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches

Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind

und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn

kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt

sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV

ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1) Die Behörde hat in einer konkreten

Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2) Die fragliche Behörde war für die

Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft

wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht

werden können.

5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der

Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

6) Das Interesse am Schutz des berechtigten

Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen

Durchsetzung des objektiven Rechts.

Die Voraussetzungen 3) und 4) sind hier indes

nicht erfüllt. Einerseits war der Beschwerdeführer im Rahmen der

Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten (s. ALK-Nr. 2 und A.S. 17). Er

hätte also die Aussage des RAV-Beraters, mit dem Vergleich verschiebe sich die

Rahmenfrist auf den 1. Januar 2016, mit seinem Anwalt besprechen können. Diesfalls

hätte er erfahren, dass sich nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29

AVIG der Beginn der Rahmenfrist auch dann nicht ändert, wenn der Arbeitgeber

die streitigen Lohn- resp. Entschädigungsansprüche später erfüllt (s. E. II. 2

hiervor). Andererseits hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der

Beschwerdeführer den Vergleich abgelehnt hätte. Mit der Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 29 AVIG per 1. August 2015 war der

Beginn der Leistungsrahmenfrist unwiderruflich auf diesen Zeitpunkt festgesetzt.

Zudem gingen die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Arbeitgeberin durch

Subrogation auf die Beschwerdegegnerin über. Hätte der Beschwerdeführer einen

späteren Beginn der Rahmenfrist gewollt, so hätte er auf die Anmeldung per 1. August

2015.

und damit auf die Anwendung von Art. 29 AVIG verzichten müssen, was ihm

freigestanden hätte (s. dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 153, mit Hinweis). Der

Entscheid, sich auf den 1. August 2015 hin anzumelden, erfolgte aber schon

am 18. Juni 2015, also lange vor den Vergleichsverhandlungen und der Auskunft

des RAV-Beraters. Diese Umstände hatten mit anderen Worten keinen Einfluss auf den

Entschluss des Beschwerdeführers, welcher zur jetzigen Situation führte. Er

vermag sich daher nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann