VSBES.2018.145
Arbeitslosenversicherung
5. Dezember 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
(Einspracheentscheid vom 1. Mai 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin B.___ kündigte
am 29. April 2015 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) per 31. Juli 2015. Für den Fall, dass diese erste
Kündigung nichtig sei, sprach die Arbeitgeberin am 24. August 2015 eine weitere
Kündigung per 30. November 2015 aus (s. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.7 vom 29. Mai 2017 E. I.
1.1).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragte
am 18. Juni 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei ab 1. August 2015
Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Ausserdem teilte er mit, dass er
Lohnansprüche gegen die Arbeitgeberin geltend mache. Die Beschwerdegegnerin
eröffnete daraufhin per 1. August 2015 eine Leistungsrahmenfrist und
richtete gemäss Art. 29 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0)
Arbeitslosenentschädigung aus (Urteil VSBES.2017.7 E. I. 1.1; s.a. ALK-Nr.
8). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wies sie den Beschwerdeführer auf die
Subrogation seiner arbeitsvertraglichen Ansprüche hin (ALK-Nr. 7).
Der Beschwerdeführer und die
Arbeitgeberin einigten sich mit Vergleich vom 10. Juni 2016 darauf, dass
die beiden ausgesprochenen Kündigungen gegenstandslos seien und das
Arbeitsverhältnis als einvernehmlich per 31. Dezember 2015 aufgelöst
gelte. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, per Saldo aller Ansprüche den
Betrag von CHF 25‘000.00 brutto zu bezahlen sowie darauf die
Sozialversicherungsbeiträge zu leisten; vom verbleibenden Nettobetrag von
CHF 22‘118.45 waren CHF 14‘525.50 an die Beschwerdegegnerin und
CHF 7‘592.95 an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin
erklärte sich mit diesem Vergleich ausdrücklich einverstanden (s. Urteil
VSBES.2017.7 E. I. 1.2).
1.3 Die Beschwerdegegnerin wies das
Begehren des Beschwerdeführers vom 17. August 2016, der Beginn der
Leistungsrahmenfrist sei vom 1. August 2015 auf den 1. Januar 2016 zu
verschieben, mit Verfügung vom 8. September 2016 sowie Einspracheentscheid vom
21. Dezember 2016 ab (a.a.O., E. I. 1.3). Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) und das Bundesgericht
bestätigten dies mit Urteil vom 29. Mai 2017 (VSBES.2017.7) resp. 25. August
2017 (8C_442/2017). Vor Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer zusätzlich
beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Betrag von CHF 22'118.45 zurückzuerstatten;
das Bundesgericht verneinte indes eine solche Pflicht der Beschwerdegegnerin.
1.4 Der Beschwerdeführer verlangte
am 14. September 2017 von der Beschwerdegegnerin, ihm sei der Betrag von CHF
14'525.50 auszubezahlen (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Er
habe die Vereinbarung mit der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin unter
falschen Vorstellungen unterschrieben. Weder sein Anwalt noch das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) hätten ihn über die Konsequenzen
orientiert. Wenn er gewusst hätte, dass die Rahmenfrist nach der Auszahlung von
Taggeldern nicht mehr verschoben werden könne, hätte er am 18. Juni 2015 keine
Arbeitslosenentschädigung beantragt und die Vereinbarung nicht unterschrieben. Die
Arbeitgeberin habe der Beschwerdegegnerin ohne Gegenleistung CHF 14'525.50
überwiesen. Letztere sei daher gesetzeswidrig zu seinen Ungunsten bereichert.
Er verweise auf den ähnlichen Sachverhalt in BGE 137 V 362.
Die Beschwerdegegnerin wies diese Forderung
mit Verfügung vom 12. März 2018 zurück (ALK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete
Einsprache (ALK-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 1. Mai 2018 abgewiesen
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Der Beschwerdeführer erhebt am 5.
Juni 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei der Betrag von
CHF 14'525.50 zurückzuerstatten (A.S. 6).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung zu
sprechen.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
24. Juli 2018 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 17). Die Beschwerdegegnerin wiederum
verzichtet am 30. Juli 2018 auf eine Duplik (A.S. 19).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind
bezüglich Einhaltung von Frist und Form, örtlicher, sachlicher und funktioneller
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie Legitimation erfüllt. Auf die
Beschwerde kann deshalb unter diesem Blickwinkel eingetreten werden.
Eine weitere – negative –
Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass über die Streitsache nicht bereits
rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 345 E. 1a S. 347). Im
vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_442/2017 vom 25. August
2017.
fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch
auf den Betrag von CHF 22‘118.45 (E. 4.2), zu dessen Zahlung sich die
Arbeitgeberin im Vergleich verpflichtet hatte. Die im hiesigen Verfahren
streitige Summe von CHF 14'525.50 ist jedoch keine eigenständige Forderung, sondern
gemäss Vergleich bloss ein Teil des Betrags von CHF 22‘118.45, auf den
sich das Bundesgericht in seinem Urteil bezieht. In diesem Sinne wäre von einer
res iudicata auszugehen. Dagegen lässt sich freilich einwenden, dass die
Forderung von CHF 22‘118.45 nicht Gegenstand des kantonalen
Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.7 gebildet hatte, sondern vom Beschwerdeführer
erst vor Bundesgericht geltend gemacht worden war. Wie es sich damit verhält,
kann indes offen bleiben, da die Beschwerde materiell ohnehin nicht
durchdringt.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der streitigen Forderung von CHF
14'525.50 nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts
zu Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
Hat die Arbeitslosenkasse
begründete Zweifel daran, ob die versicherte Person für die Zeit des
Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder
Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob diese
erfüllt werden, so richtet sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29
Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche der versicherten Person
samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten
Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG).
Bezieht die versicherte Person gestützt
auf Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung, so ändert sich der festgesetzte Beginn
der Rahmenfrist auch dann nicht, wenn die mit Zweifeln behafteten Lohn- und
Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG später erfüllt werden
(BGE 127 V 475 E. 2b/bb S. 477 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 29
N 9).
3.
3.1
Die Einsprache wiederholt die im
Schreiben vom 14. September 2017 vorgebrachten Argumente (s. E. I. 1.4 hiervor).
Weiter wird gerügt, dass der Beschwerdeführer mangels Anpassung der Rahmenfrist
205.
Tage Arbeitslosenentschädigung verloren, die Beschwerdegegnerin hingegen ihre
Zahlungen zurückerhalten habe. Es liege eine Gesetzeslücke vor, welche durch
die Rechtsprechung zu korrigieren sei.
In der Beschwerdeschrift ergänzt der
Beschwerdeführer, sein Taggeldanspruch sei auf 205 Tage gekürzt worden.
Seine Arbeitgeberin habe der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 und damit
die Arbeitslosenentschädigung vom 1. August bis 30. November 2015 zurückbezahlt.
Diese Ungerechtigkeit sei zu korrigieren (A.S. 6).
In der Replik gibt der Beschwerdeführer
an, die Beschwerdegegnerin sei mit der Kündigung per 31. Dezember 2015
einverstanden gewesen. Er habe den Vergleich unterschrieben, weil er davon
ausgegangen sei, dass die Rahmenfrist dementsprechend auf den 1. Januar 2016 verschoben
werde. So habe ihm dies sein RAV-Berater mündlich gesagt. Anlässlich der
Anmeldung sei ihm klar gewesen, das er nicht gleichzeitig von der Arbeitgeberin
Lohn und von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung beziehen könne (A.S.
17).
3.2
Auf den Beginn der Leistungsrahmenfrist
ist nicht mehr einzugehen, da rechtskräftig entschieden wurde, dass diese am 1.
August 2015 zu laufen anfing.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 AVIG ab 1. August 2015
Arbeitslosenentschädigung (ALK-Nr. 8) und trat demgemäss im Umfang der
ausgerichteten Taggelder in dessen Ansprüche gegen die frühere Arbeitgeberin
ein (s.a. Schreiben vom 7. Oktober 2015, ALK-Nr. 7). Vor diesem
Hintergrund ist denn auch die Vereinbarung im Vergleich zu sehen, wonach die Arbeitgeberin
B.___ der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 zu erstatten hatte. Die
Beschwerdegegnerin erhielt damit – in Einklang mit Art. 29 Abs. 2 AVIG – den
Betrag zurück, den sie dem Beschwerdeführer von August bis Dezember 2015 als
Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte. Seine Auffassung, die
Beschwerdegegnerin sei zu seinen Lasten ungerechtfertigt bereichert, ist daher offenkundig
unzutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerdegegnerin zugleich
von ihm die Arbeitslosenentschädigung zurückfordern würde, was nicht der Fall
ist. Würde der Beschwerdeführer nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung
auch noch die Zahlung der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin erhalten, so würde
vielmehr er für den fraglichen Zeitraum doppelt entschädigt. Der Hinweis auf
BGE 137 V 362 geht fehl. Dort ging es zwar ebenfalls um die Anwendung von
Art. 29 AVIG, aber anders als hier um den Rückforderungsanspruch der
Arbeitslosenversicherung. Das Bundesgericht hielt dazu fest, diese
Rückforderung könne sich nicht gegen die versicherte Person richten, sondern
nur gegen den ehemaligen Arbeitgeber (E. 4.1 S. 366). Aus diesem Entscheid
lässt sich keineswegs ableiten, dass die die Rückzahlung des Arbeitgebers an
die Arbeitslosenversicherung der versicherten Person zusteht. Ein
entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen.
3.3
Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, sein RAV-Berater habe gesagt, dass sich der Beginn der
Leistungsrahmenfrist mit dem Vergleich vom 1. August 2015 auf den 1. Januar
2016.
verschiebe. Nur unter dieser Voraussetzung sei er die Vereinbarung
eingegangen, welche der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 zuspreche.
Der Beschwerdeführer beruft sich damit
sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Der
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind
und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn
kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):
1) Die Behörde hat in einer konkreten
Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.
2) Die fragliche Behörde war für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten.
3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.
4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können.
5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
6) Das Interesse am Schutz des berechtigten
Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts.
Die Voraussetzungen 3) und 4) sind hier indes
nicht erfüllt. Einerseits war der Beschwerdeführer im Rahmen der
Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten (s. ALK-Nr. 2 und A.S. 17). Er
hätte also die Aussage des RAV-Beraters, mit dem Vergleich verschiebe sich die
Rahmenfrist auf den 1. Januar 2016, mit seinem Anwalt besprechen können. Diesfalls
hätte er erfahren, dass sich nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29
AVIG der Beginn der Rahmenfrist auch dann nicht ändert, wenn der Arbeitgeber
die streitigen Lohn- resp. Entschädigungsansprüche später erfüllt (s. E. II. 2
hiervor). Andererseits hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der
Beschwerdeführer den Vergleich abgelehnt hätte. Mit der Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 29 AVIG per 1. August 2015 war der
Beginn der Leistungsrahmenfrist unwiderruflich auf diesen Zeitpunkt festgesetzt.
Zudem gingen die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Arbeitgeberin durch
Subrogation auf die Beschwerdegegnerin über. Hätte der Beschwerdeführer einen
späteren Beginn der Rahmenfrist gewollt, so hätte er auf die Anmeldung per 1. August
2015.
und damit auf die Anwendung von Art. 29 AVIG verzichten müssen, was ihm
freigestanden hätte (s. dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 153, mit Hinweis). Der
Entscheid, sich auf den 1. August 2015 hin anzumelden, erfolgte aber schon
am 18. Juni 2015, also lange vor den Vergleichsverhandlungen und der Auskunft
des RAV-Beraters. Diese Umstände hatten mit anderen Worten keinen Einfluss auf den
Entschluss des Beschwerdeführers, welcher zur jetzigen Situation führte. Er
vermag sich daher nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann